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Werbung im Internet Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Werbung im Internet - komplexe rechtliche Rahmenbedingungen - kein Gesetz über Werbung auf nationaler und internationaler Ebene - für Rechtsanwender besteht Rechtsunsicherheit Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Was ist Werbung? Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Verfassungsrecht auf Werbung • Wirtschaftsfreiheit, Art. 27 BV • Meinungsfreiheit, Art. 16 BV • Medienfreiheit, Art. 17 BV Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Wirtschaftsfreiheit Die Wirtschaftsfreiheit gewährleistet insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung umfassendes Recht auf Werbung Recht, dem Publikum die eigene wirtschaftliche Leistung bekannt zu geben, wo und wie es beliebt Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Meinungsfreiheit Recht, die eigene Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten Werbung für die eigene Meinung Umstritten ist, ob nur ideelle Belange oder auch zu beruflichen Zwecken, Wirtschaftswerbung Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Medienfreiheit Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung, wie namentlich Teletext und Internet, von Darbietungen, Meinungen und Informationen. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Einschränkung von Verfassungsrechten • Gesetzmässigkeit • öffentliches Interesse • Verhältnismässigkeit • Rechtsgleichheit Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Was Offline gilt, gilt auch Online Art. 3 lit.b UWG Unlauter handelt insbesondere, wer über sich, seine Firma,..oder Leistungen ...... unrichtige oder irreführende Angaben macht. Grundsatz Nr. 3.5 Vergleichende Werbung Die vergleichende Werbung gilt als unlauter, sofern sie mittels unrichtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Grundsatz Nr. 3.6 Werbung mit Selbstverständlichkeiten Jede Werbung, die für einzelne Waren, Werke oder Leistungen bestimmte Eigenschaften hervorhebt, ist irreführend und damit unlauter, wenn diese Eigenschaften für die meisten dieser Waren, Werke und Leistungen ohnehin zutreffend, üblich oder vorgeschrieben sind. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Oder doch nicht ganz? Die streitgegenständliche Aussage "die beste Telefongesellschaft Deutschlands" auf dem Internet-Formular der Antragsgegnerin ist vorliegend nicht irreführend im Sinne des § 3 UWG. Der Adressat versteht diese Aussage nicht dahingehend, dass das Angebot der Antragsgegnerin generell das beste (günstigste) ist. (....) Die streitgegenständlichen Aussage findet ausschließlich auf einem Internet-Formular der Antragsgegnerin Verwendung. Als angesprochene Verkehrskreise kommen schon von daher nur Personen in Betracht, die das Internet nutzen. Diese Personengruppe, deren Erwartungen das Gericht aus eigener Sachkunde beurteilen kann, steht Neuerungen auf dem Gebiet der Kommunikation besonders interessiert gegenüber und ist durch seine Erfahrungen mit den vielfältigen Leistungsangeboten der unterschiedlichen Provider im Prüfen von Leistungsangeboten der Telekommunikationsdienstleister generell geschult. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin ersichtlich eine ganz spezielle Zielgruppe anvisiert. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Firmengebrauchspflicht Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Portalseiten Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Homepage Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 ICC Rules http://www.iccwbo.org/home/statements_rules/rules/1998/inter net_guidelines.asp Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Beweis der Richtigkeit Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr • Vernehmlassungsentwurf vom Januar 2001 • Werbeäusserungen gelten als vertraglich zugesicherte Eigenschaften • Klare Angaben über Identität, Sitz, Adresse, Kontaktadresse inkl. E-mail Adresse, ansonsten UWGVerletzung Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Trennungsgebot Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Advertorials Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Neue Werbeformen • Banner (Standardformate, Skyscraper, animierte Banner, Mouse Move Banner, HTML Banner, Nanosite Banner, Transactive Banner, Sticky Ads, Rich Media Banner) • Interstitials • PopUp-Advertisements • Comet Cursor • E-Mail Marketing • Sponsoring • Streaming Video Ad Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Banner I Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Banner II Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Sponsoring Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Verordnung über Fernmeldedienste Art. 55 FDV (SR 784.101.1) Die in einem Verzeichnis aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind berechtigt, eindeutig kennzeichnen zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchten und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Spamming Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Spamming II Beurteilt man entsprechend diesen Grundsätzen die von der Beklagten an den Kläger gesandte E-Mail, so sind reklamehafte Formulierungen zwar nicht zu verkennen, ein Umstand, der auf das Vorliegen von bloßer Werbung spricht. Der Kläger wird nicht persönlich angesprochen, die Beklagte wendet sich pauschal an den „Internet-User“, erkennbar also an einen größeren Personenkreis. (....) Rechtlich wird dem Kläger mithin ein Geschäft dahingehend angeboten, auf seiner Web-Site der Beklagten eine Werbefläche zur Verfügung zu stellen und dafür ein Entgelt zu erhalten. (....) Die E-Mail der Beklagten ist mithin vergleichbar dem Anerbieten eines Unternehmens, ein Entgelt für die Zur-Verfügung-Stellung einer Werbefläche auf einem Grundstück oder einem Haus zu zahlen. Derartige Angebote sind jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig, sie stellen vielmehr - im Gegenteil - sozialtypische Elemente des Rechtslebens dar. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Europäisches Recht • Richtlinie 1997/7 des Europäischen Parlaments und Rates vom 20.5.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl 1997 L 144/19 • Richtlinie 2000/31 vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ABl 2000 L 178/1 Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Zentrale Punkte der EU-Regelung • Umfassende Informations-, Kennzeichnungspflichten • Verbot Zusendung unbestellter Waren und Dienstleistungen • Individuelle Kommunikationsmittel (z.B. e-mail) dürfen nur eingesetzt werden, wenn der Verbraucher ihre Anwendung nicht abgelehnt hat (Opting out Lösung) • Widerrufsrecht • Strengere nationale Regelungen möglich Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Direktmarketing Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Zusammenfassung - Kommerzielle Kommunikation im Internet hat denselben grundsätzlichen Anforderungen des Lauterkeitsrechts zu genügen wie jede andere Art der kommerziellen Kommunikation (insbesondere Wahrheit, Täuschungsverbot, Irreführungsverbot, Herabsetzungsverbot). - Die korrekte Identität des Werbenden ist anzugeben, so dass die Transparenz über die eigene Identität gewährleistet und eine einfache Kontaktaufnahme möglich ist. - Kommerzielle Kommunikation hat so zu erfolgen, dass sie als solche erkennbar ist. - Bei der Gestaltung von Webpages ist darauf zu achten, dass kommerzielle Kommunikation und redaktioneller Inhalt getrennt und diese Trennung klar ersichtlich ist. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002 Zusammenfassung - Das Platzieren von Werbung auf fremden Webpages hat deshalb so zu erfolgen, dass keine Unklarheiten darüber entstehen, wer der Verantwortliche dieser Webpage ist. - Email-Werbung an Private ist nur zulässig bei bestehender Kundenbeziehung oder einem Sachzusammenhang zur Tätigkeit des Adressaten. - Email-Werbung soll im Header als solche gekennzeichnet werden. - Adressaten von Email-Werbung sollen eine einfache und klar ersichtliche technische Möglichkeit haben mitzuteilen, dass sie keine weitere Email-Werbung wünschen. Solche Unterlassungsaufforderungen sind strikte zu respektieren. Dr. Mac Schwenninger / Dr. Bianka Dörr Walder Wyss & Partner, September 2002