VVWL Lohntarifvertrag 21-04
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VVWL Lohntarifvertrag 21-04
Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009 dieser Kenntnisse und Fertigkeiten kann je nach den Umständen des Einzelfalles kürzer oder länger sein als die in der Lohngruppe 2 ausgewiesene Unterweisungszeit. Er entfällt völlig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Tätigkeiten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits erworben hat. Zwischen den Arbeitgeberverbänden Arbeitgeberverband Verkehrswirtschaft und Logistik des Verbandes Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. (VVWL), Düsseldorf, Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe im Bergischen Land e.V., Wuppertal II. Lohngruppen Die Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer werden folgenden Lohngruppen zugeordnet: Lohngruppe 1: -einerseitsund der Gewerkschaft Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Nordrhein-Westfalen (ver.di NRW), Düsseldorf -andererseits- Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung oder Einweisung ausgeführt werden können. Beispiele: - Beifahrer ohne Fahrertätigkeit - Be- und Entlader (im Lager- und Möbeltransportbereich) - Hilfsarbeiter Lohngruppe 2: wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart: Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten erworben werden. §1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt 1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen 2. fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft 3. persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind, und Auszubildenden. Tarifgebunden sind gemäß § 3 des Tarifvertragsgesetzes die Mitglieder der vertragschließenden Organisationen. §2 Lohngruppen I. Eingruppierungsgrundsätze 1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung. 2. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind, so erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Beispiele: - Kraftfahrer ohne ausreichende Lkw-Fahrpraxis - Lagerarbeiter (insbesondere Kommissionierer) - Möbelträger - Handwerker ohne Berufsausbildung Lohngruppe 3: Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Beispiele: - Kraftfahrer - Lagerfacharbeiter (insbesondere Kommissionierer mit schwierigen Aufgaben, Staplerfahrer/Radladerfahrer) - Möbelpacker - Handwerker Lohngruppe 4: 3. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Lohngruppen; die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sind Richtbeispiele und nur in Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen von Bedeutung. 4. Die in der Lohngruppe 2 angegebene Unterweisungszeit ist der durchschnittliche Zeitraum, den ein Arbeitnehmer ohne einschlägige Vorkenntnisse im Regelfall benötigt, um die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die für die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit erforderlich sind. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass jeder Arbeitnehmer die Unterweisungszeit im Sinne einer Einarbeitungszeit zu durchlaufen hat. Erforderlich ist vielmehr nur, dass er die Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für die zugewiesene Tätigkeit notwendig sind. Der Zeitraum für die Erlangung Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird. Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein. Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist, dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden. Beispiele: a) Kraftfahrer mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973) und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) - - die nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben Die Eingruppierung ergibt sich aus § 2 des Lohntarifvertrages. b) Zusätzlich kann vereinbart werden, dass anfallende Bereitschaftszeiten gemäß § 2a I 3a) und b) des Manteltarifs (Anwesenheits- und Wartezeiten) bis zu wöchentlich 8 Stunden durchschnittlich innerhalb von 6 Monaten mit 337,39 €, 355,41 € bzw. 367,88 €, ab 01.05.2010 mit 342,45 €,360,74 € bzw. 373,40 € entsprechend den jeweiligen Lohngruppen monatlich vergütet werden. Die Monatspauschale wird jeweils für die folgenden 3 Monate im Voraus vereinbart. Wird keine Vereinbarung getroffen, so ist diese Bereitschaftszeit wie Arbeitszeit zu vergüten. ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen b) Fachkräfte für Lagerwirtschaft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis c) Handwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis ohne abgeschlossene Ausbildung, die nach achtjähriger einschlägiger Berufspraxis über gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen III. Für spezielle Branchensegmente (z.B. Schwerlastverkehr) können zwischen den Betriebsparteien freiwillige Vereinbarungen getroffen werden, soweit die unter a) und b) genannten Regelungen berücksichtigt werden. Lohnschlüssel 4. Tariflicher Ecklohn ist der für die Lohngruppe 3 festgelegte tarifliche Wochenlohn (Wochenecklohn). Für die Relationen der Lohngruppen untereinander gilt folgender Lohnschlüssel: Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 90 95 100 103,5 nach vollendetem 17. Lebensjahr nach vollendetem 16. Lebensjahr vor vollendetem 16. Lebensjahr % % % % 5. §3 Entlohnung 1. Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 ab 01.05.2010 € 380,10 € 401,20 € 422,30 € 437,10 Auf der Grundlage dieser Wochenlöhne sind folgende Stundensätze errechnet worden: Lohngruppe 1 Lohngruppe 2 Lohngruppe 3 Lohngruppe 4 2. 3. ab 01.05.2009 € 9,51 € 10,04 € 10,56 € 10,93 ab 01.05.2010 € 9,75 € 10,29 € 10,83 € 11,21 Arbeitnehmer im Betrieb, im Lager, bei Möbeltransporten oder in der Werkstatt, die selbständig und eigenverantwortlich Tätigkeiten mit Führungsaufgaben verrichten, erhalten eine tarifliche Zulage von € 0,26 zum tariflichen Stundenlohn ihrer jeweiligen Lohngruppe. a) Kraftfahrer erhalten auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) einen Monatslohn in Höhe von ab 01.05.2010 in der Lohngruppe Fahrer mtl. 1.686,97 € mtl. 1.712,27 € Klasse B oder C1 std. 9,74 € std. 9,89 € (Lohngruppe 2) in der Lohnmtl. 1.777,03 € mtl. 1.803,69 € gruppe Fahrer Klasse CE std. 10,26 € std. 10,41 € (Lohngruppe 3) in der Lohngruppe Berufsmtl. 1.839,38 € mtl. 1.866,97 € kraftfahrer (Lohnstd. 10,62 € std. 10,78 € gruppe 4) 80 % 70 % 60 % Für die Zahlung der Vergütungen für die Auszubilden den im gewerblichen Bereich gelten die jeweiligen Sätze für die Auszubildenden im kaufmännischen Bereich gemäß dem Gehaltstarifvertrag. Auszubildende als Berufskraftfahrer erhalten ab 1. Mai 2009 im dritten Ausbildungsjahr nach Erwerb der Fah rerlaubnisklasse CE eine monatliche Vergütung von 850,00 €. Die tariflichen Wochenlöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, betragen bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden: ab 01.05.2009 € 370,80 € 391,40 € 412,00 € 426,40 Die Löhne der Jugendlichen (unter 18 Jahren) betragen: §4 Gesundheitsuntersuchung und obligatorische Fahrerqualifikation Bei Fahrern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 3 Jahren übernimmt der Arbeitgeber bei Fahrern mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE die fällige reguläre Gesundheitsuntersuchung und die Kosten für die Umschreibung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerkarte. Diese Fahrer haben Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit für je einen Tag im Jahr zur Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der dazugehörigen Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV). Der Arbeitgeber trägt auf Antrag des Arbeitnehmers die Kosten der Weiterbildung, wenn er die Ausbildungsstätte bestimmen kann. §5 Geltungsdauer und Kündigung 1. 2. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Bis zum 1. Mai 2009 gelten die im Lohntarifvertrag vom 4. September 2006 vereinbarten Löhne. Der Tarifvertrag kann beiderseits mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30. November 2010, gekündigt werden. Wuppertal, den 21. April 2009 Arbeitgeberverband Verkehrswirtschaft und Logistik des Verbandes Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. (VVWL), Düsseldorf Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe im Bergischen Land e.V., Wuppertal Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Nordrhein-Westfalen (ver.di NRW), Düsseldorf TARIFLOHNTABELLE Gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistikund Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalens gemäß § 3 Nr. 4 Gewerbliche Arbeitnehmer Wochenlohn (39 Stunden) ab 01.05.2009 Wochenlohn (39 Stunden) ab 01.05.2010 € € 370,80 296,60 259,60 222,50 380,10 304,10 266,10 228,10 391,40 313,10 274,00 234,80 401,20 321,00 280,80 240,70 412,00 329,60 288,40 247,20 422,30 337,80 295,60 253,40 426,40 437,10 LOHNGRUPPE 1 nach vollendetem 18. Lebensjahr Jugendliche nach vollendetem 17. Lebensjahr Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr LOHNGRUPPE 2 nach vollendetem 18. Lebensjahr Jugendliche nach vollendetem 17. Lebensjahr Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr LOHNGRUPPE 3 nach vollendetem 18. Lebensjahr Jugendliche nach vollendetem 17. Lebensjahr Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr LOHNGRUPPE 4 Monatslöhne Auszubildende 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 504,00 € 588,00 € 654,00 € ab 01.08.2009 ab 01.08.2010 530,00 € 620,00 € 700,00 € 550,00 € 640,00 € 720,00 €