VVWL Lohntarifvertrag 21-04

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VVWL Lohntarifvertrag 21-04
Lohntarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft
Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2009
dieser Kenntnisse und Fertigkeiten kann je nach den Umständen des Einzelfalles kürzer oder länger sein als die in
der Lohngruppe 2 ausgewiesene Unterweisungszeit. Er entfällt völlig, wenn der Arbeitnehmer aufgrund vorheriger Tätigkeiten die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten bereits erworben hat.
Zwischen den Arbeitgeberverbänden
Arbeitgeberverband Verkehrswirtschaft und Logistik des Verbandes
Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V.
(VVWL), Düsseldorf,
Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe im
Bergischen Land e.V., Wuppertal
II.
Lohngruppen
Die Tätigkeiten der gewerblichen Arbeitnehmer werden folgenden Lohngruppen zugeordnet:
Lohngruppe 1:
-einerseitsund
der Gewerkschaft
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Nordrhein-Westfalen
(ver.di NRW), Düsseldorf
-andererseits-
Tätigkeiten, die ohne Vorkenntnisse nach Anweisung oder Einweisung ausgeführt werden können.
Beispiele:
- Beifahrer ohne Fahrertätigkeit
- Be- und Entlader (im Lager- und Möbeltransportbereich)
- Hilfsarbeiter
Lohngruppe 2:
wird folgender Lohntarifvertrag vereinbart:
Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und Erfahrungen erfordern, die durch Unterweisung mit einer Dauer von bis zu 2 Monaten erworben werden.
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
1. räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen
2. fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen
der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft
3. persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten gewerblichen
Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig sind, und
Auszubildenden.
Tarifgebunden sind gemäß § 3 des Tarifvertragsgesetzes die Mitglieder
der vertragschließenden Organisationen.
§2
Lohngruppen
I.
Eingruppierungsgrundsätze
1.
Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer in die Lohngruppen ist ausschließlich die ausgeübte Tätigkeit maßgebend, nicht die Berufsbezeichnung oder eine bestimmte Berufsausbildung.
2.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, die verschiedenen Lohngruppen zuzuordnen sind, so erfolgt die
Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit.
Beispiele:
- Kraftfahrer ohne ausreichende Lkw-Fahrpraxis
- Lagerarbeiter (insbesondere Kommissionierer)
- Möbelträger
- Handwerker ohne Berufsausbildung
Lohngruppe 3:
Tätigkeiten, die ein fachliches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene
einschlägige Berufsausbildung erworben wird.
Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine längere einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein.
Beispiele:
- Kraftfahrer
- Lagerfacharbeiter (insbesondere Kommissionierer mit
schwierigen Aufgaben, Staplerfahrer/Radladerfahrer)
- Möbelpacker
- Handwerker
Lohngruppe 4:
3.
Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Lohngruppen; die aufgeführten Tätigkeitsbeispiele sind Richtbeispiele und nur in Verbindung mit den Tätigkeitsmerkmalen von Bedeutung.
4.
Die in der Lohngruppe 2 angegebene Unterweisungszeit
ist der durchschnittliche Zeitraum, den ein Arbeitnehmer
ohne einschlägige Vorkenntnisse im Regelfall benötigt,
um die Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben, die für
die Ausübung der zugewiesenen Tätigkeit erforderlich
sind.
Es ist deshalb nicht erforderlich, dass jeder Arbeitnehmer
die Unterweisungszeit im Sinne einer Einarbeitungszeit zu
durchlaufen hat. Erforderlich ist vielmehr nur, dass er die
Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die für die zugewiesene
Tätigkeit notwendig sind. Der Zeitraum für die Erlangung
Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können (Kenntnisse
und Fertigkeiten) erfordern, das durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende zweijährige Berufserfahrung erworben wird.
Die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch langjährige einschlägige Berufserfahrung erworben worden sein.
Voraussetzung für die Eingruppierung in diese Lohngruppe ist,
dass qualifizierte Tätigkeiten im Sinne dieser Lohngruppe verrichtet werden.
Beispiele:
a) Kraftfahrer
mit erfolgreich abgeschlossener zweijähriger Ausbildung als Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 26.10.1973) und anschließender zweijähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II)
-
-
die nach vierjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) eine staatlich anerkannte Prüfung als Berufskraftfahrer erfolgreich bestanden haben
Die Eingruppierung ergibt sich aus § 2 des Lohntarifvertrages.
b) Zusätzlich kann vereinbart werden, dass anfallende
Bereitschaftszeiten gemäß § 2a I 3a) und b) des
Manteltarifs (Anwesenheits- und Wartezeiten) bis zu
wöchentlich 8 Stunden durchschnittlich innerhalb
von 6 Monaten mit 337,39 €, 355,41 € bzw.
367,88 €, ab 01.05.2010 mit 342,45 €,360,74 €
bzw. 373,40 € entsprechend den jeweiligen Lohngruppen monatlich vergütet werden. Die Monatspauschale wird jeweils für die folgenden 3 Monate
im Voraus vereinbart. Wird keine Vereinbarung getroffen, so ist diese Bereitschaftszeit wie Arbeitszeit
zu vergüten.
ohne abgeschlossene Ausbildung oder Prüfung als
Berufskraftfahrer, die nach achtjähriger einschlägiger Fahrpraxis (Führerschein Klasse II) über
gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen
b) Fachkräfte für Lagerwirtschaft mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis
c) Handwerker
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und anschließender zweijähriger einschlägiger Berufspraxis
ohne abgeschlossene Ausbildung, die nach achtjähriger einschlägiger Berufspraxis über gleichwertige
Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen
III.
Für spezielle Branchensegmente (z.B. Schwerlastverkehr) können zwischen den Betriebsparteien freiwillige Vereinbarungen getroffen werden, soweit die
unter a) und b) genannten Regelungen berücksichtigt werden.
Lohnschlüssel
4.
Tariflicher Ecklohn ist der für die Lohngruppe 3 festgelegte tarifliche Wochenlohn (Wochenecklohn).
Für die Relationen der Lohngruppen untereinander gilt folgender Lohnschlüssel:
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
Lohngruppe 3
Lohngruppe 4
90
95
100
103,5
nach vollendetem 17. Lebensjahr
nach vollendetem 16. Lebensjahr
vor vollendetem 16. Lebensjahr
%
%
%
%
5.
§3
Entlohnung
1.
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
Lohngruppe 3
Lohngruppe 4
ab 01.05.2010
€ 380,10
€ 401,20
€ 422,30
€ 437,10
Auf der Grundlage dieser Wochenlöhne sind folgende
Stundensätze errechnet worden:
Lohngruppe 1
Lohngruppe 2
Lohngruppe 3
Lohngruppe 4
2.
3.
ab 01.05.2009
€ 9,51
€ 10,04
€ 10,56
€ 10,93
ab 01.05.2010
€ 9,75
€ 10,29
€ 10,83
€ 11,21
Arbeitnehmer im Betrieb, im Lager, bei Möbeltransporten
oder in der Werkstatt, die selbständig und eigenverantwortlich Tätigkeiten mit Führungsaufgaben verrichten,
erhalten eine tarifliche Zulage von € 0,26 zum tariflichen
Stundenlohn ihrer jeweiligen Lohngruppe.
a) Kraftfahrer erhalten auf der Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit (40 Stunden) einen Monatslohn in
Höhe von
ab 01.05.2010
in der Lohngruppe Fahrer
mtl. 1.686,97 € mtl. 1.712,27 €
Klasse B oder C1
std. 9,74 €
std. 9,89 €
(Lohngruppe 2)
in der Lohnmtl. 1.777,03 € mtl. 1.803,69 €
gruppe Fahrer
Klasse CE
std. 10,26 €
std. 10,41 €
(Lohngruppe 3)
in der Lohngruppe Berufsmtl. 1.839,38 € mtl. 1.866,97 €
kraftfahrer (Lohnstd. 10,62 €
std. 10,78 €
gruppe 4)
80 %
70 %
60 %
Für die Zahlung der Vergütungen für die Auszubilden
den im gewerblichen Bereich gelten die jeweiligen Sätze für die Auszubildenden im kaufmännischen Bereich
gemäß dem Gehaltstarifvertrag.
Auszubildende als Berufskraftfahrer erhalten ab 1. Mai
2009 im dritten Ausbildungsjahr nach Erwerb der
Fah rerlaubnisklasse CE eine monatliche Vergütung von
850,00 €.
Die tariflichen Wochenlöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, betragen
bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden:
ab 01.05.2009
€ 370,80
€ 391,40
€ 412,00
€ 426,40
Die Löhne der Jugendlichen (unter 18 Jahren) betragen:
§4
Gesundheitsuntersuchung und obligatorische Fahrerqualifikation
Bei Fahrern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 3 Jahren
übernimmt der Arbeitgeber bei Fahrern mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE die fällige reguläre Gesundheitsuntersuchung
und die Kosten für die Umschreibung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis und der Fahrerkarte.
Diese Fahrer haben Anspruch auf bezahlte Freistellung während der
Arbeitszeit für je einen Tag im Jahr zur Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und der dazugehörigen
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV). Der Arbeitgeber
trägt auf Antrag des Arbeitnehmers die Kosten der Weiterbildung, wenn
er die Ausbildungsstätte bestimmen kann.
§5
Geltungsdauer und Kündigung
1.
2.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Bis zum 1. Mai
2009 gelten die im Lohntarifvertrag vom 4. September 2006 vereinbarten Löhne.
Der Tarifvertrag kann beiderseits mit einer Frist von zwei Monaten
zum Ende eines Kalendermonats, erstmals zum 30. November
2010, gekündigt werden.
Wuppertal, den 21. April 2009
Arbeitgeberverband Verkehrswirtschaft und Logistik des Verbandes
Verkehrswirtschaft und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V.
(VVWL), Düsseldorf
Arbeitgeberverband für das Verkehrs- und Transportgewerbe im
Bergischen Land e.V., Wuppertal
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft Nordrhein-Westfalen
(ver.di NRW), Düsseldorf
TARIFLOHNTABELLE
Gewerbliche Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistikund Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalens
gemäß § 3 Nr. 4
Gewerbliche Arbeitnehmer
Wochenlohn
(39 Stunden)
ab 01.05.2009
Wochenlohn
(39 Stunden)
ab 01.05.2010
€
€
370,80
296,60
259,60
222,50
380,10
304,10
266,10
228,10
391,40
313,10
274,00
234,80
401,20
321,00
280,80
240,70
412,00
329,60
288,40
247,20
422,30
337,80
295,60
253,40
426,40
437,10
LOHNGRUPPE 1
nach vollendetem 18. Lebensjahr
Jugendliche nach vollendetem 17. Lebensjahr
Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr
Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr
LOHNGRUPPE 2
nach vollendetem 18. Lebensjahr
Jugendliche nach vollendetem 17. Lebensjahr
Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr
Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr
LOHNGRUPPE 3
nach vollendetem 18. Lebensjahr
Jugendliche nach vollendetem 17. Lebensjahr
Jugendliche nach vollendetem 16. Lebensjahr
Jugendliche vor vollendetem 16. Lebensjahr
LOHNGRUPPE 4
Monatslöhne
Auszubildende
1. Ausbildungsjahr
2. Ausbildungsjahr
3. Ausbildungsjahr
504,00 €
588,00 €
654,00 €
ab 01.08.2009
ab 01.08.2010
530,00 €
620,00 €
700,00 €
550,00 €
640,00 €
720,00 €