EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage

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EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage
IHK Region Stuttgart, EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage - Fahrpersonalbescheinigung
http://www.stuttgart.ihk24.de/servicemarken/Verkehrswirtschaft/Strassenverkehr/Sozialvorschriften_B...
EU-Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage - Fahrpersonalbescheinigung
ACHTUNG: Neues Formblatt seit 16. Dezember 2009 - siehe 'Downloads'!
Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen)
muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können.
Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten vor, muss der Fahrer einen Nachweis
erbringen, warum er keine Aufzeichnungen vorlegen kann bzw. warum er nicht seiner Fahrertätigkeit nachgegangen ist. Dabei kommen sechs Gründe in Betracht. Der
Fahrer:
war krank,
hatte Urlaub,
hat eine Ruhezeit absolviert,
hat ein Fahrzeug gelenkt, für das keine Aufzeichnungspflichten gelten (Fahrzeug mit maximal 2.800 kg zGG bzw. maximal neun Sitzplätzen oder Fahrt, die
unter eine Ausnahme fällt - siehe Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ Kapitel 1.5 unter 'Downloads’),
hat andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt, da er beispielsweise anderweitig im Unternehmen beschäftigt war (Lager, Büro, …) oder
"stand zur Verfügung" (was genau sich dahinter verbergen soll, ist gegenwärtig noch unklar. Denkbar wäre der Nachweis von Bereitschaftszeiten).
ACHTUNG: Hat der Fahrer beispielsweise an einem Tag nur 15 Minuten ein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt, darf für diesen Tag keine Bescheinigung
ausgestellt werden. Vielmehr müssen die anderen Arbeitszeiten je nach dem auf dem Tageskontrollblatt, der Tachoscheibe oder im digitalen Kontrollgerät vermerkt
werden (manuelle Eingabe oder handschriftlich auf dem Ausdruck). Siehe auch Broschüre „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ Kapitel 2.2 unter 'Downloads’.
Überschneidungen von Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen und Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage sollten strikt vermieden werden!
Wie wird der Nachweis erbracht? (Wochenende bzw. Wochenruhezeit siehe folgender Abschnitt)
Den ausfüllbaren Vordruck auf Deutsch (Word-Dokument) finden Sie in der Rubrik 'Downloads'.
Die ausfüllbaren Vordrucke der EU in den EU-Amtssprachen finden Sie unter 'Externe Links'. Klicken Sie dazu auf der verlinkten Seite auf das Kästchen mit den
drei Punkten neben dem Text "The form [Word-Dokument] (62 kB)..." und wählen Sie dann die entsprechende Sprache bzw. das entsprechende Land.
Für Deutschland ist die Fahrpersonalverordnung (FPersV) maßgeblich, hier der Paragraph 20. Dieser nennt keine verbindliche Formvorschrift, sondern gibt lediglich an,
welche Angaben enthalten sein müssen, unter welchen Umständen ein Nachweis erforderlich ist und das dieser "maschinenschriftlich" ausgefüllt sein muss.
Werden Fahrten ins Ausland unternommen, gelten andere, im Kern jedoch sehr ähnliche Vorschriften. Durch die „Entscheidung der Kommission 2007/230/EG“ und die
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diese ablösende „Entscheidung der Kommission 2009/959/EU“ wurde ein Formblatt verkündet, das in allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert wird und in manchen
Mitgliedsstaaten auch in nationales Recht umgesetzt wurde und somit bei Fahrten in diese Länder zwingend zu verwenden ist. Unter 'Externe Links' finden Sie eine
Tabelle, in der die Länder, die das Formblatt verbindlich eingeführt haben, ersichtlich sind.
Durch die neue Fassung des Vordrucks ist das Verwenden unterschiedlicher Versionen im In- und im Ausland nicht mehr notwendig!
Bei Fahrten nach Österreich, Portugal und Belgien wird die Verwendung des EU-Formblattes ausdrücklich empfohlen. Bei Verwendung anderer und veränderter
Nachweise drohen sehr hohe Bußgelder!
Da das Formblatt in allen EU-Amtssprachen gleich aufgebaut ist, kann rein juristisch auf die Mitführung eines Musters in der jeweiligen Landessprache oder gar die
Ausstellung in der jeweiligen Sprache verzichtet werden. Berichte kontrollierter Fahrer zeigen jedoch, dass Theorie und Praxis hier teilweise kollidieren und ggf. ein
Muster in Landessprache mitgeführt werden sollte.
Das Formblatt muss maschinenschriftlich ausgefüllt werden, nur die Unterschriften von Unternehmer und Fahrer erfolgen händisch.
Außerhalb der EU gilt weiterhin und bis mindestens 2011 das AETR. Bei Fahrten in diese Länder, was auch die Schweiz beinhaltet, beachten Sie bitte die
weiterführenden Informationen unter 'Mehr zum Thema'. Berücksichtigungsfreie Tage können bei „AETR-Fahrten“ über das EU-Formblatt oder andere, vor Einführung
dieses Formblattes übliche Nachweise erbracht werden.
Brauche ich für das Wochenende bzw. die Wochenruhezeit einen Nachweis?
Wie eingangs dargestellt, muss grundsätzlich jeder Tag eines Jahres und insgesamt lückenlos dokumentiert werden. Für das Wochenende/die Wochenruhezeit stellt
sich die Dokumentation besonders komplex dar. Hier ein Versuch, diese Komplexität verständlich darzustellen:
Mögliche Nachweisformen (entweder/oder):
Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage
Eintragen der Zeiten auf der Tachoscheibe des analogen Kontrollgerätes (gesonderte Tachoscheibe oder Vermerk auf der "Montag"-Scheibe, in aller
Regel auf der Rückseite)
manueller Eintrag ins digitale Kontrollgerät und somit auf der Fahrerkarte (wenn Fahrerkarte gesteckt bleibt bzw. grundsätzlich beim Abstellen des Fahrzeugs
auf "Ruhe" stellen oder vor Wiederaufnahme der Fahrt im Rahmen des "Frage-Antwort-Spiels" so eingeben)
Eintragen der Zeiten auf dem Tageskontrollblatt bei Fahrzeugen zwischen 2.801 und 3.500 kg zGG und kein Kontrollgerät eingebaut (gesondertes
Tageskontrollblatt oder Vermerk auf dem "Montag"-Kontrollblatt, ggfls. auf der Rückseite)
Werden nur Fahrzeuge mit digitalen Kontrollgeräten eingesetzt, kann eine Tachoscheibe zum Nachweis nicht verwendet werden. Im Mischbetrieb (analog/digital) ergibt
sich die Nachweisform aus der Art des Kontrollgerätes, welches direkt nach der Wochenruhezeit eingesetzt wird.
Die drei letztgenannten Formen sind nur zu empfehlen, wenn keine grenzüberschreitenden Transporte durchgeführt werden.
Im Bereich des Güterverkehrs kommt es durch das gesetzliche Sonn- und Feiertagsfahrverbot hierbei zu einer Einschränkung. Unterliegen die (oder besser "alle")
Fahrzeuge diesem Fahrverbot (siehe Verknüpfung unter 'Mehr zum Thema’), ist für Sonn- und Feiertage grundsätzlich kein Nachweis erforderlich.
Verfügt das Unternehmen über eine (Dauer-) Ausnahmegenehmigung von diesem Fahrverbot oder fallen die Fahrzeuge aufgrund Ihrer Gewichtsklasse gar nicht
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darunter bzw. handelt es sich um ein Unternehmen, das Personen befördert, muss auch für Sonn- und Feiertage ein Nachweis erfolgen.
Samstage sind Werktage und sind somit stets Auslöser für einen Nachweis.
Werden Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage zum Nachweis der Wochenruhezeit eingesetzt, sollte darüber ein möglichst großer Zeitraum abgedeckt
werden. Dies führt zwar dazu, dass gegebenenfalls Überschneidungen von Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen und Bescheinigungen für berücksichtigungsfreie Tage an
einem Tag entstehen. Da es im Kern aber darum geht, eine lückenlose Dokumentation sicherzustellen und die exakte Wiedergabe der Geschehnisse einen
verantwortungsvollen Umgang mit dem Thema Sozialvorschriften belegt, sollte dies seitens der Kontrollbehörden nicht negativ ausgelegt werden. Bei Fahrten ins
Ausland sollten Überschneidungen jedoch strikt vermieden werden.
Wann muss dem Fahrer der Nachweis ausgestellt werden?
Der Nachweis über in der Vergangenheit liegende Zeiten, in denen kein aufzeichnungspflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde, muss dem Fahrer grundsätzlich vor
Fahrtantritt ausgehändigt werden. Die Fahrpersonalverordnung (also nur bei rein innerdeutschen Verkehren) sieht vor, dass die Nachweise auch nachträglich
ausgestellt werden können – allerdings nur, wenn die nachweisfreien Tage unterwegs, also fernab vom Unternehmensstandort, angefallen sind.
Die EU-Vorschriften sehen eine nachträgliche Ausstellung nicht vor!
Bei planbaren Nachweiszeiten wie beispielsweise Urlaub sollten Prozesse eingeführt werden, die eine frühzeitige Ausstellung der Unterlagen sicherstellen.
Die "Leitlinie Nr. 5" der EU ('Downloads'), die den Umgang der Kontrollbehörden mit den Bescheinigungen über berücksichtigungsfreie Tage präzisiert, soll in naher
Zukunft überarbeitet werden. Somit könnten sich nicht nur bei der Frage "zu welchem Zeitpunkt muss die Bescheinigung erstellt werden?" oder "muss die
Bescheinigung im Original mitgeführt werden?" noch Änderungen ergeben.
TIPP: Erstellen Sie für jeden Fahrer eine Vorlage (*.dot) mit den stets gleich bleibenden Angaben (Punkte 1 bis 10/11 und sonstige Angaben) in Word. Bei der
Ausstellung sind dann nur noch wenige Felder individuell auszufüllen.
ACHTUNG: Blanko-Bescheinigungen stellen eine Ordnungswidrigkeit und (im Ausland) eventuell sogar eine Straftat dar. Nicht im Original vorgelegte Bescheinigungen
werden in aller Regel nicht akzeptiert. Auf Anpassungen der Formblätter, beispielsweise durch das Einfügen von Unternehmenslogos oder ähnlichem, sollte verzichtet
werden, zumal der Informationsgehalt dadurch in aller Regel nicht erhöht wird. Ergänzend beachten Sie bitte die „Leitlinie Nr. 5" der EU unter 'Downloads'.
Stand: Januar 2010
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Mehr zum Thema:
Sozialvorschriften (Dokument-Nr. 20097)
Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozialvorschriften (Dokument-Nr. 25661)
Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Dokument-Nr. 21594)
AETR weiterhin gültig in der Schweiz (Dokument-Nr. 20646)
Downloads:
Vordruck der Bescheinigung für berücksichtigungsfreie Tage (Dokument-Nr. 31645) (DOC, 60 KB)
Entscheidung der EU Kommission 2009/959/EU (Dokument-Nr. 31622) (PDF, 739 KB)
Entscheidung der EU Kommission 2007/230/EG (Dokument-Nr. 21660) (PDF, 60 KB)
Leitlinie Nr. 5 der EU (Dokument-Nr. 25666) (PDF, 18 KB)
Broschüre Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Dokument-Nr. 19870) (PDF, 917 KB)
Externe Links:
Vordrucke im .pdf- und .doc-Format der EU in allen EU-Amtssprachen (http://ec.europa.eu/transport/road/social_provisions/form_attestation_activities_en.htm)
Fahrpersonalverordnung (FPersV) (http://bundesrecht.juris.de/fpersv/)
Übersicht der Staaten, in denen die EU-Formvorgabe zwingend anzuwenden ist (http://ec.europa.eu/transport/road/social_provisions/doc/forms
/2007_form_attestation_of_activities.p
df)
Startseite "Straßentransport" der EU-Kommission (http://ec.europa.eu/transport/road/index_en.htm)
Ansprechpartner:
IHK Region Stuttgart
Götz Bopp
Tel.: 0711 2005-240
Fax: 0711 2005-429
[email protected]
Dokument-Nummer: 21659
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