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Recht + Geld Nachrichten Fahrerinfos überarbeitet Ein Schifffahrtsunternehmen, das wegen eines Streiks des Schleusenpersonals an der Weiterfahrt gehindert wird, hat keinen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gegen die Gewerkschaft. Das entschied das Arbeitsgericht Herne. Die Klägerin wollte die Unterlassung von Streikmaßnahmen erwirken, weil diese den täglichen Pendelverkehr zwischen dem Hafen Rotterdam und einem Kraftwerk störten. Es sah in dem Streik einen Eingriff in seinen Gewerbebetrieb. Die Richter waren anderer Ansicht: Der Streik habe sich nicht gegen den Betrieb als solchen, sondern gegen den Bund gerichtet, um höhere Löhne zu erwirken. ctw/ag Der Verlag Heinrich Vogel hat die Fachinformationen über Lenk- und Ruhezeiten an die neu geregelte Fahrpersonalverordnung angepasst. § Urteil vom 23.08.2013 Aktenzeichen: 3 Ga 28/13 Verlag Heinrich Vogel Kein Schadensersatzanspruch bei streikbedingter Störung Die Broschüre ist jetzt auf dem neuesten Stand München. Der Verlag Heinrich Vogel, in Anforderungen an Leistungsbeschreibung bei Vorsteuerabzug Unternehmen können einen Vorsteuerabzug laut Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur dann geltend machen, wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können. Darin müssen zum Beispiel der Liefergegenstand und sonstige Leistungen genau beschrieben sein. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, ohne dass diese Geschäftsunterlagen der Rechnung beigefügt werden müssen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Demnach muss das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen Geschäftsunterlagen verweisen und die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnen. ag § Urteil vom 16.01.2014 Aktenzeichen: V R 28/13 VR˛RECHTSBERATUNG @ Telefonische Rechtsberatung für Logistik-Führungskräfte Premium-Abonnenten bietet die VerkehrsRundschau einen speziellen Rechtsberatungs-Service im Bereich Logistik-, Verkehrs-, Arbeitsund Wirtschaftsrecht. Alle zwölf Monate können Abonnenten eine telefonische Erstberatung unseres Kooperationspartners Brennecke & Partner Rechtsanwälte Fachanwälte ohne weitere Kosten in Anspruch nehmen. www.verkehrsrundschau.de/rechtsberatung 62 dem auch die VerkehrsRundschau erscheint, hat seine Fahrerinformationen zu den Lenkund Ruhezeiten zu Beginn des Jahres inhaltlich vollständig überarbeitet. Seit der Neuregelung des Paragrafen 20 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) im vergangenen Jahr ist geklärt, dass die Bescheinigungspflicht entfällt, wenn für die betroffenen Tage ohnehin Aufzeichnungen erfolgt sind. Über diese und weitere Themen informiert die überarbeitete Fahreranweisung „Lenk- und Ruhezeiten“. Die zwölfseitige Broschüre vermittelt dabei die Rechte und Pflichten bei der Einteilung der Lenk- und Ruhezeiten. Fehler und Strafen können so vermieden werden. Die Fahreranweisung kostet 2,95 Euro (exklusive Mehrwertsteuer, Mindestabnahme: zehn Stück) und ist die Ergänzung zu den Büchern und dem Folienprogramm „Lenk- und Ruhezeiten“. Ein Update hat auch der Cardfolder „Lenkund Ruhezeiten“ erhalten. Er informiert Fahrer unterwegs schnell und zuverlässig über die aktuell geltenden Sozialvorschriften. Auf Scheckkartengröße zusammengefaltet findet er in der Hosentasche oder der Geldbörse Platz. Mit der Aktualisierung des Cardfolders wurde noch deutlicher herausgearbeitet, was an einzelnen Regelungen wichtig ist. Zudem wurden die Regelungen zur Bescheinigung der arbeitsfreien Tage überarbeitet sowie Ergänzungen bei der Zwölf-Tage-Regelung vorgenommen. Der Cardfolder „Lenk- und Ruhezeiten“ kostet 3,30 Euro (exklusive Mehrwertsteuer, Mindestabnahme: sechs Stück). Die überarbeiteten Fachinformationen zu den Sozialvorschriften kann man im Online-Shop des Verlags Heinrich Vogel bestellen. ag www.heinrich-vogel-shop.de RATGEBER Unfall beim Privattelefonat Einer unserer Speditionskaufleute hat kürzlich das Büro verlassen, um im Betriebshof mal zu Hause anzurufen. Auf dem Rückweg stürzte er und zog sich einen Beckenbruch zu. Wir haben den Unfall der Berufsgenossenschaft gemeldet, die erkannte ihn aber nicht als Arbeitsunfall an. Ist das korrekt? Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Dabei ist der Wegeunfall dem Arbeitsunfall laut Sozialgesetzbuch gleichgestellt. Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich bereitet allerdings immer wieder Schwierigkeiten. Das zeigen vor allem Fälle aus dem Bereich Wegeunfall: Gehört etwa ein Sturz an der privaten Wohnungstür auf dem Weg zur Arbeit noch zum privaten Bereich oder schon zum beruflichen? Und ist der Weg zur Arbeit noch versichert, wenn man einen Umweg zum Geldautomaten macht? In dem von Ihnen geschilderten Fall geht es um die Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit durch eine private. Und auch hier ist die Abgrenzung nicht ganz einfach. Dabei muss die Frage beantwortet werden, ob die Unterbrechung noch als räumlich und zeitlich geringfügig angesehen werden kann. Vieles spricht hier dafür, die Frage zu verneinen. Denn schon ein räumlicher Abstand von 20 Metern zum Arbeitsplatz und ein privates Telefonat von wenigen Minuten wurden von der Rechtsprechung als nicht mehr geringfügige Unterbrechung gewertet. Denn die Unterbrechung endet nicht mit dem Ende des privaten Gesprächs, sondern erst mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Im Klartext bedeutet das: Wer im Job privat telefoniert und dabei seinen Arbeitsplatz verlässt, kann tatsächlich seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. ir Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine Mail: [email protected] 22/2014 VerkehrsRUNDSCHAU VR-014-3563-9_Recht_Nachrichten.indd 62 5/27/2014 10:15:18 AM L E I D E N S C H A F T F Ü R T R A I L E R FÖRDERUNG URTEIL BAG: Auszahlungsantrag online Bei Strafverfahren kein Führerschein Genial leicht! Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat kürzlich den amtlichen Vordruck sowie die diesbezügliche Ausfüllanleitung und Berechnungsbeispiele zu den Verwendungsnachweisen für durchgeführte De-MinimisMaßnahmen (Antrag auf Auszahlung) für die Förderperiode 2014 auf seiner Webseite veröffentlicht. Darauf verweist der Gesamtverband des Verkehrsgewerbes Niedersachsen. Gleiches gelte für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Das Bundesamt empfiehlt demzufolge eine zeitnahe Abrechnung. Die Förderung erfolgt bis zur Höhe der im Zuwendungsbescheid bewilligten Summe – allerdings nur bei Maßnahmen, die schon abgeschlossen worden sind. Anträge auf Auszahlung müssen spätestens zum 2. März 2015 beim BAG vorliegen. ag Münster. Stellt jemand einen Rechnen Sie mit mehr Ladung durch weniger Eigengewicht! Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, während gleichzeitig ein Strafverfahren gegen ihn läuft, kann der Antrag abgelehnt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Dem Kläger war der Führerschein entzogen worden, weil er bei einem Aufbauseminar nicht mitgemacht hatte. Er hatte daraufhin einen Antrag auf Neuerteilung nach Ablauf der Frist der Entziehung gestellt. Der Antrag war aber abgelehnt worden, weil gegen den Antragsteller ein neues Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis lief. Denn die Führerscheinbehörde hatte erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeugs. ctw § Urteil vom 29.01.2014 Aktenzeichen: 16 B 1426/13 Rechnen Sie mit mehr Kilometer pro Tankfüllung! Rechnen Sie mit mehr Zeitgewinn mit dem neuen »Quick Lock«! Die „Greenlight-Serie“ E! Mehr Infos: ✆ +49 (0) 3 64 82/830-0 ∙ [email protected] www.fliegl.com http://fliegl.qr1.at/1l9k3g UMFRAGE URTEIL Viele Mittelständler sehen Insolvenz als Chance für Neuanfang Tempolimit gilt auch am Feiertag Fotolia/Africa Studio Insolvente Unternehmen haben seit 2012 mehr Mitspracherecht bei ihrer Sanierung Münster. Vor zwei Jahren ist das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Es soll die Sanierungschancen von Unternehmen im Insolvenzverfahren erhöhen. Der deutsche Mittelstand steht der Reform des Insolvenzrechts positiv gegenüber und sieht seit Inkrafttreten des ESUG eine Insolvenz auch als Chance für einen Neubeginn an. Zu diesen Ergebnissen kommt die diesjährige Frühjahrsbefragung des Finanzdienstleisters Creditreform, des Deutschen Instituts für angewandtes Insolvenzrecht (DIAI) und des Bundesverbandes der ESUG-Berater Deutschland (BV ESUG), an der sich knapp 4000 Unternehmen beteiligt haben. Drei von vier Unternehmen sehen demnach die neuen Möglichkeiten des Eigenverwaltungs- und Schutz- schirmverfahrens als eine wichtige Hilfe bei der Krisenbewältigung. Darüber hinaus wollen 40 Prozent der Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage eine Sanierung unter Insolvenzschutz nutzen. Nach Ansicht von Hans Haarmeyer, Leitender Direktor des DIAI, würde die Akzeptanz für die reformierten Insolvenzverfahren noch deutlicher steigen, wenn die Unternehmen besser über das neue Recht informiert wären. „Zwei Jahre nach Inkrafttreten des ESUG ist das neue Recht bei 61 Prozent der befragten Unternehmen nicht bekannt“, so Haarmeyer. „Das ist sehr bedenklich, denn im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren können durch das ESUG mehr Arbeitsplätze und marktfähige Unternehmen gerettet werden.“ ag Berlin. Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Hinweis „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gelten auch an gesetzlichen Feiertagen. Daran erinnert aktuell der Deutsche Anwaltverein (DAV). Ein Autofahrer hatte eine Geldbuße erhalten, weil er an Christi Himmelfahrt, einem Donnerstag, schneller als die auf dieser Straße erlaubten 60 Stundenkilometer gefahren war. Da dieser Donnerstag aber ein gesetzlicher Feiertag war, meinte der Fahrer, das Tempolimit „Mo-Fr, 6 – 18 h“ gelte nicht. Anderer Ansicht war das Oberlandesgericht Brandenburg. Nur wenn zusätzlich „werktags“ ausgeschildert gewesen wäre, hätte etwas anderes gegolten. ag § Urteil vom 28.05.2013 Aktenzeichen: 53 Ss-Owi 103/13 VerkehrsRUNDSCHAU 22/2014 VR-014-3563-9_Recht_Nachrichten.indd 63 63 5/27/2014 10:15:21 AM