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Recht + Geld Nachrichten
Fahrerinfos überarbeitet
Ein Schifffahrtsunternehmen, das wegen
eines Streiks des Schleusenpersonals an
der Weiterfahrt gehindert wird, hat keinen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gegen die Gewerkschaft. Das
entschied das Arbeitsgericht Herne. Die
Klägerin wollte die Unterlassung von
Streikmaßnahmen erwirken, weil diese
den täglichen Pendelverkehr zwischen
dem Hafen Rotterdam und einem Kraftwerk störten. Es sah in dem Streik einen
Eingriff in seinen Gewerbebetrieb. Die
Richter waren anderer Ansicht: Der Streik
habe sich nicht gegen den Betrieb als solchen, sondern gegen den Bund gerichtet,
um höhere Löhne zu erwirken. ctw/ag
Der Verlag Heinrich Vogel hat die Fachinformationen über Lenk- und
Ruhezeiten an die neu geregelte Fahrpersonalverordnung angepasst.
§
Urteil vom 23.08.2013
Aktenzeichen: 3 Ga 28/13
Verlag Heinrich Vogel
Kein Schadensersatzanspruch
bei streikbedingter Störung
Die Broschüre
ist jetzt auf dem
neuesten Stand
München. Der Verlag Heinrich Vogel, in
Anforderungen an Leistungsbeschreibung bei Vorsteuerabzug
Unternehmen können einen Vorsteuerabzug laut Paragraf 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur dann geltend machen,
wenn sie eine ordnungsgemäße Rechnung vorweisen können. Darin müssen
zum Beispiel der Liefergegenstand und
sonstige Leistungen genau beschrieben
sein. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können auch andere
Geschäftsunterlagen herangezogen werden, ohne dass diese Geschäftsunterlagen der Rechnung beigefügt werden
müssen. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof. Demnach muss das Abrechnungsdokument selbst auf die anderen
Geschäftsunterlagen verweisen und die
in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnen. ag
§
Urteil vom 16.01.2014
Aktenzeichen: V R 28/13
VR˛RECHTSBERATUNG
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dem auch die VerkehrsRundschau erscheint,
hat seine Fahrerinformationen zu den Lenkund Ruhezeiten zu Beginn des Jahres inhaltlich vollständig überarbeitet.
Seit der Neuregelung des Paragrafen 20 der
Fahrpersonalverordnung (FPersV) im vergangenen Jahr ist geklärt, dass die Bescheinigungspflicht entfällt, wenn für die betroffenen Tage ohnehin Aufzeichnungen erfolgt
sind. Über diese und weitere Themen informiert die überarbeitete Fahreranweisung
„Lenk- und Ruhezeiten“. Die zwölfseitige
Broschüre vermittelt dabei die Rechte und
Pflichten bei der Einteilung der Lenk- und
Ruhezeiten. Fehler und Strafen können so
vermieden werden. Die Fahreranweisung
kostet 2,95 Euro (exklusive Mehrwertsteuer,
Mindestabnahme: zehn Stück) und ist die
Ergänzung zu den Büchern und dem Folienprogramm „Lenk- und Ruhezeiten“.
Ein Update hat auch der Cardfolder „Lenkund Ruhezeiten“ erhalten. Er informiert
Fahrer unterwegs schnell und zuverlässig
über die aktuell geltenden Sozialvorschriften. Auf Scheckkartengröße zusammengefaltet findet er in der Hosentasche oder der
Geldbörse Platz. Mit der Aktualisierung des
Cardfolders wurde noch deutlicher herausgearbeitet, was an einzelnen Regelungen
wichtig ist. Zudem wurden die Regelungen
zur Bescheinigung der arbeitsfreien Tage
überarbeitet sowie Ergänzungen bei der
Zwölf-Tage-Regelung vorgenommen. Der
Cardfolder „Lenk- und Ruhezeiten“ kostet
3,30 Euro (exklusive Mehrwertsteuer, Mindestabnahme: sechs Stück). Die überarbeiteten Fachinformationen zu den Sozialvorschriften kann man im Online-Shop des
Verlags Heinrich Vogel bestellen. ag
www.heinrich-vogel-shop.de
RATGEBER
Unfall beim Privattelefonat
Einer unserer Speditionskaufleute hat kürzlich das Büro verlassen, um im Betriebshof
mal zu Hause anzurufen. Auf dem Rückweg
stürzte er und zog sich einen Beckenbruch
zu. Wir haben den Unfall der Berufsgenossenschaft gemeldet, die erkannte ihn aber
nicht als Arbeitsunfall an. Ist das korrekt?
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet
Schutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und
Berufskrankheiten. Dabei ist der Wegeunfall
dem Arbeitsunfall laut Sozialgesetzbuch
gleichgestellt. Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich bereitet allerdings immer
wieder Schwierigkeiten. Das zeigen vor allem
Fälle aus dem Bereich Wegeunfall: Gehört etwa
ein Sturz an der privaten Wohnungstür auf
dem Weg zur Arbeit noch zum privaten Bereich
oder schon zum beruflichen? Und ist der Weg
zur Arbeit noch versichert, wenn man einen
Umweg zum Geldautomaten macht? In dem
von Ihnen geschilderten Fall geht es um die
Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit
durch eine private. Und auch hier ist die
Abgrenzung nicht ganz einfach.
Dabei muss die Frage beantwortet werden, ob
die Unterbrechung noch als räumlich und zeitlich geringfügig angesehen werden kann. Vieles spricht hier dafür, die Frage zu verneinen.
Denn schon ein räumlicher Abstand von 20
Metern zum Arbeitsplatz und ein privates Telefonat von wenigen Minuten wurden von der
Rechtsprechung als nicht mehr geringfügige
Unterbrechung gewertet.
Denn die Unterbrechung endet nicht mit dem
Ende des privaten Gesprächs, sondern erst mit
der Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Im Klartext bedeutet das: Wer im Job privat
telefoniert und dabei seinen Arbeitsplatz verlässt, kann tatsächlich seinen gesetzlichen
Unfallversicherungsschutz verlieren. ir
Sie haben Fragen zum Thema Recht
und Geld? Schicken Sie uns eine Mail:
[email protected]
22/2014 VerkehrsRUNDSCHAU
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L E I D E N S C H A F T
F Ü R
T R A I L E R
FÖRDERUNG
URTEIL
BAG: Auszahlungsantrag online
Bei Strafverfahren
kein Führerschein
Genial leicht!
Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat kürzlich den
amtlichen Vordruck sowie die
diesbezügliche Ausfüllanleitung
und Berechnungsbeispiele zu
den Verwendungsnachweisen
für durchgeführte De-MinimisMaßnahmen (Antrag auf Auszahlung) für die Förderperiode
2014 auf seiner Webseite veröffentlicht. Darauf verweist der
Gesamtverband des Verkehrsgewerbes Niedersachsen. Gleiches
gelte für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Das Bundesamt empfiehlt demzufolge eine zeitnahe Abrechnung. Die Förderung erfolgt bis
zur Höhe der im Zuwendungsbescheid bewilligten Summe –
allerdings nur bei Maßnahmen,
die schon abgeschlossen worden
sind. Anträge auf Auszahlung
müssen spätestens zum 2. März
2015 beim BAG vorliegen. ag
Münster. Stellt jemand einen
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Antrag auf Neuerteilung der
Fahrerlaubnis, während gleichzeitig ein Strafverfahren gegen
ihn läuft, kann der Antrag abgelehnt werden. Das entschied das
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Dem Kläger war der Führerschein entzogen worden, weil er
bei einem Aufbauseminar nicht
mitgemacht hatte. Er hatte daraufhin einen Antrag auf Neuerteilung nach Ablauf der Frist der
Entziehung gestellt. Der Antrag
war aber abgelehnt worden, weil
gegen den Antragsteller ein
neues Ermittlungsverfahren
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis lief. Denn die Führerscheinbehörde hatte erhebliche
Zweifel an der Eignung zum
Führen eines Fahrzeugs. ctw
§
Urteil vom 29.01.2014
Aktenzeichen: 16 B 1426/13
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UMFRAGE
URTEIL
Viele Mittelständler sehen Insolvenz als Chance für Neuanfang
Tempolimit gilt
auch am Feiertag
Fotolia/Africa Studio
Insolvente
Unternehmen
haben seit
2012 mehr Mitspracherecht
bei ihrer
Sanierung
Münster. Vor zwei Jahren ist das
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft getreten. Es soll die Sanierungschancen von Unternehmen im Insolvenzverfahren erhöhen.
Der deutsche Mittelstand steht
der Reform des Insolvenzrechts
positiv gegenüber und sieht seit
Inkrafttreten des ESUG eine
Insolvenz auch als Chance für
einen Neubeginn an. Zu diesen
Ergebnissen kommt die diesjährige Frühjahrsbefragung des
Finanzdienstleisters Creditreform, des Deutschen Instituts
für angewandtes Insolvenzrecht
(DIAI) und des Bundesverbandes der ESUG-Berater Deutschland (BV ESUG), an der sich
knapp 4000 Unternehmen
beteiligt haben. Drei von vier
Unternehmen sehen demnach
die neuen Möglichkeiten des
Eigenverwaltungs- und Schutz-
schirmverfahrens als eine wichtige Hilfe bei der Krisenbewältigung. Darüber hinaus wollen
40 Prozent der Unternehmen in
wirtschaftlicher Schieflage eine
Sanierung unter Insolvenzschutz nutzen.
Nach Ansicht von Hans Haarmeyer, Leitender Direktor des
DIAI, würde die Akzeptanz für
die reformierten Insolvenzverfahren noch deutlicher steigen,
wenn die Unternehmen besser
über das neue Recht informiert
wären. „Zwei Jahre nach
Inkrafttreten des ESUG ist das
neue Recht bei 61 Prozent der
befragten Unternehmen nicht
bekannt“, so Haarmeyer. „Das
ist sehr bedenklich, denn im
Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren können durch das
ESUG mehr Arbeitsplätze und
marktfähige Unternehmen
gerettet werden.“ ag
Berlin. Geschwindigkeitsbegrenzungen mit dem Hinweis
„Mo-Fr, 6 – 18 h“ gelten auch an
gesetzlichen Feiertagen. Daran
erinnert aktuell der Deutsche
Anwaltverein (DAV).
Ein Autofahrer hatte eine Geldbuße erhalten, weil er an
Christi Himmelfahrt, einem
Donnerstag, schneller als die auf
dieser Straße erlaubten 60 Stundenkilometer gefahren war. Da
dieser Donnerstag aber ein
gesetzlicher Feiertag war, meinte der Fahrer, das Tempolimit
„Mo-Fr, 6 – 18 h“ gelte nicht.
Anderer Ansicht war das Oberlandesgericht Brandenburg. Nur
wenn zusätzlich „werktags“ ausgeschildert gewesen wäre, hätte
etwas anderes gegolten. ag
§
Urteil vom 28.05.2013
Aktenzeichen: 53 Ss-Owi 103/13
VerkehrsRUNDSCHAU 22/2014
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