Verordnungen HESSEN 2016/2017 - Aufgabenbücher
Transcription
Verordnungen HESSEN 2016/2017 - Aufgabenbücher
HESSEN 2016/2017 Sekundarstufe 1 © Verlag für Aufgabenbücher Krüger Druck+Verlag GmbH & Co. KG ❚ Erlasse ❚ Gesetze ❚ Verordnungen 2–7 Hessisches Schulgesetz 24–25 Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen 8– 13 Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) 26–30 Schülervertretungen 14–15 Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen 31–32 Schulwanderungen und Schulfahrten 33 Stundentafel für die Hauptschule 16 Richtlinien für Leistungsnachweise 34 Stundentafel für die Realschule 17–22 Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen 35 Stundentafel für den gymnasialen Bildungsweg 22 Termine der schriftlichen Abschlussprüfungen 2017 36 Stundentafeln für die schulformbezogene und schulformübergreifende Gesamtschule 23 Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen 37 Ferienkalender für Hessen 2016/2017 1 www.aufgabenbuch.de Hessisches Schulgesetz Auszug aus dem Gesetz vom 14. Juni 2005, zuletzt geändert am 24. März 2015 Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Um stufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe 1) § 22 Förderstufe (1) Die Förderstufe ist als Bildungsangebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe die inhalt lichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie dient der Orientierung und Überprüfung der Wahlentscheidung und hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf den Übergang in die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium oder die Gesamtschule vorzubereiten. Der Übergang un mittelbar in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsganges setzt voraus, dass dafür in der Förderstufe die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. (6) Die Schulkonferenz beschließt auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz, ob auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgangs vorbereitet wird. Sie kann nach Maßgabe des Satz 1 beschließen, dass 1. die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt, 2. das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird. (2) Die Förderstufe ist eine pädagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre. § 23 Hauptschule (1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermög licht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (3) Der Unterricht in der Förderstufe wird in ge meinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt. (2) Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers und des Staatlichen Schulamtes. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass für dieses Angebot die Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) Im Kernunterricht sollen durch Formen der in neren Differenzierung die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler ge fördert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden. (5) Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder, wenn auf den unmittelbaren Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des gymnasialen Bildungsgang vorbereitet wird, auf drei Anspruchsebenen erteilt. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 2 www.aufgabenbuch.de Hessisches Schulgesetz ses kann dem Schulträger gegenüber kein räum licher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Staat liche Schulamt. (3) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschul abschluss (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgrei chen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) führen. (2) In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweig übergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit höheren Anforderungen Eignung voraus. (4) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangs stufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird. (5) Der Hauptschulabschluss wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben. § 23a Realschule (1) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermög licht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. § 24 Gymnasium (1) Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermög licht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahr gangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10. (3) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum Mittleren Ab schluss (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für die sen Abschluss erforderliche Leistungsstand er reicht worden ist. (2) Das Gymnasium umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 12 oder 13. Die Mittelstufe (Sekundarstufe I) kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) organisiert werden. Endet ein Gymnasium mit dem Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I), ist ein Schulverbund mit einer gymnasialen Oberstufe zu bilden, um die kontinuierliche Fortsetzung des studienqualifizierenden Bildungsgangs zu erleichtern. (4) Der Realschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben. (3) Die Entscheidung über die 5- oder 6-jährige Organisation der Mittelstufe (Sekundarstufe I) trifft die Schulkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Die Entscheidung ist durch den Schulträger in den Schulentwicklungsplan (§ 145) aufzunehmen. § 23b Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Organisationsänderung nach Satz 1 § 23b Verbundene Haupt- und Realschule (1) Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, können in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Die Entscheidung über ihre Einrichtung oder ihre Ersetzung durch die schulformbezogene Organisation trifft die Schulkonferenz mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder im Benehmen mit dem Schulträger. Auf Grundlage eines solchen Beschlus GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 3 www.aufgabenbuch.de Hessisches Schulgesetz (2) Die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule kann mit einer Förderstufe beginnen, die die Jahrgangsstufen 5 und 6 des Hauptschulzweigs und des Realschulzweigs umfasst. Sie kann die Schulform der Jahrgangsstufe 5 und 6 des Gymnasial zweigs mit umfassen, wenn sie nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 und 5 auf den Übergang in die Jahrgangsstufe 7 des Gymnasialzweigs vorbereitet. wird ab dem Schuljahr umgesetzt, das dem Beschluss der Schulkonferenz folgt, beginnend jeweils mit der Jahrgangsstufe 5. § 25 Gesamtschulen (1) Um den Übergang zwischen Schulstufen und Schulformen zu erleichtern und das Bildungsan gebot zu erweitern, können Schulen verschiedener Bildungsgänge in Gesamtschulen zu einer päda gogischen, organisatorischen und räumlichen Einheit zusammengefasst werden. Sie erteilen die Ab schlüsse und Berechtigungen, die in den zusammengefassten Schulen erworben werden können. Gesamtschulen können schulformbezogen (kooperativ) oder schulformübergreifend (integriert) gegliedert werden. Soweit bestehende Schulanlagen genutzt werden, kann auf eine räumliche Einheit verzichtet werden. § 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule (1) In der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kur sen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden. (2) Die Gesamtschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermög licht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. (2) Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe 9. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, auf welchen Anspruchsebenen die Fachleistungsdifferen zierung erfolgt. Sie kann beschließen, (3) Die Gesamtschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. § 26 Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule 1. den Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in dem Fach Mathematik und in der ersten Fremd sprache frühestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzulegen, 2. die Fachleistungsdifferenzierung im Fach Mathematik mit der Jahrgangsstufe 8 und im Fach Deutsch spätestens mit der Jahrgangsstufe 9 zu beginnen, 3. das Fach Biologie ab der Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einzubeziehen oder von der Fachleistungsdifferenzierung in einem der Fächer Physik und Chemie abzusehen. (1) In der schulformbezogenen (kooperativen) Ge samtschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule sowie die Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges pädagogisch und organisatorisch in einer Schule verbunden als aufeinander bezogene Schulzweige geführt. Der Hauptschulzweig umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10, der Realschulzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 10 und der Gymnasialzweig die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10. Ein hohes Maß an Kooperation und Durchlässigkeit der Zweige ist zu sichern. Der Gymnasialzweig kann 5-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 9) oder 6-jährig (Jahrgangsstufen 5 bis 10) organisiert werden. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 (3) Die Gesamtkonferenz trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption; sie überprüft diese Entscheidungen regelmäßig im Rahmen der Fortschrei- 4 www.aufgabenbuch.de Hessisches Schulgesetz bung des Schulprogramms. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorge sehene Ersteinstufung oder Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. 2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im All gemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vor handen sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (0), wenn die Leistung den An forderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. § 28 Nähere Ausgestaltung der Mittelstufe (Sekundarstufe I) (1) Die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) werden durch Rechtsver ordnung näher ausgestaltet. Insbesondere sind die Fördermaßnahmen für Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug in der Hauptschule näher auszugestal ten und die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen am Ende des zehnten Hauptschuljahres ein mittlerer Abschluss erworben werden kann. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0). Leistungsbewertung § 75 Versetzungen und Wiederholungen § 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens (1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, wird die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe versetzt, wenn (1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Be urteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden. 1. die Leistungen in allen Fächern mindestens mit ausreichend bewertet werden oder 2. trotz nicht ausreichender oder nicht erbrachter Leistungen in einzelnen Fächern eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächsthöheren Schuljahrgangs unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers zu erwarten ist. (2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. (2) Bei einer Nichtversetzung hat die Schülerin oder der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zu wiederholen. Bei zweimaliger Nichtversetzung in derselben Jahrgangsstufe oder in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen der Realschule oder des Gymnasiums oder entsprechenden Schulzweige einer schulformbezogenen Gesamtschule hat die Schülerin oder der Schüler die besuchte Schule oder den besuchten Zweig zu verlassen. Sie oder er darf nicht in eine Schule desselben Bildungsganges aufgenommen wer den; § 78 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. (4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen: 1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 5 www.aufgabenbuch.de Hessisches Schulgesetz (3) Schülerinnen und Schüler, die die fünfte Jahrgangsstufe der Realschule, des Gymnasiums oder der entsprechenden Schulzweige schulformbezogener Gesamtschulen besuchen, können nach An hörung der Eltern ausnahmsweise am Ende des Schuljahres in eine andere Schulform versetzt werden (Querversetzung), wenn eine erfolgreiche Mit arbeit im Unterricht des gewählten Bildungsganges nicht zu erwarten ist und die Wiederholung der Jahr gangsstufe die Schülerin oder den Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigen würde. Die Entscheidung der Klassenkonferenz bedarf der Zu stimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen eine Versetzungsentscheidung nach dieser Bestimmung haben keine aufschiebende Wirkung. 2. Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schul veranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, 3. vorübergehende Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe bis zu einer Dauer von vier Wochen, 4. Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe, 5. vorübergehender Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen, 6. Überweisung in den gleichen Bildungsgang einer anderen Schule, 7. Verweisung von der besuchten Schule. (3) Körperliche Züchtigung und andere herabsetzende Maßnahmen sind verboten. (4) Über Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. (4) Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn 1. die Schülerin oder der Schüler in der Schule gegen eine Rechtsnorm, Verwaltungsanordnung oder die Schulordnung verstößt oder Anweisun gen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrerinnen und Lehrer oder sonstiger dazu befugter Personen nicht befolgt, sofern die An weisungen zur Erfüllung des Unterrichts- und Erziehungsauftrages der Schule notwendig sind oder dem Schutz von Personen und Sachen dienen und pädagogische Maßnahmen und Mittel sich als wirkungslos erwiesen haben, 2. der Schutz von Personen und Sachen diese erfordert. (5) In einer allgemein bildenden Schule können Schülerinnen und Schüler eine Jahrgangsstufe wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch in ihrer Lernentwicklung besser gefördert werden können. Die Entscheidung trifft auf Antrag der Eltern die Klassenkonferenz. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemein bildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. (5) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen nur bei erheblicher Störung des Schuloder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung der Sicherheit beteiligter Personen oder Verursachung erheblicher Sachschäden und dadurch bedingter Beeinträch tigung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und -schüler angewendet werden. Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 dürfen nur bei besonders schweren Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder schwerer Verletzung der Sicherheit beteiligter Personen und dadurch bedingter anhaltender Gefährdung von Unterricht und Erziehung der Mitschülerinnen und Mitschüler angewendet werden. Neben Maßnahmen des Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Kinder- und Jugendhilfe rechts dürfen Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7 nur angewendet werden, wenn sie zusätzlich erforderlich sind und den Zwecken der anderen Maßnahmen nicht entgegenstehen. Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen § 82 Pädgogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen (1) Die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule ist vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten, die der Entwicklung des Lern- und Leistungswillens der Schülerin oder des Schülers und der Bereitschaft zu verantwortlichem sozialen Handeln nach den Grundsätzen der Toleranz, der Ge rechtigkeit und der Solidarität dienen sollen. (2) Ordnungsmaßnahmen sind 1. Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen, GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 6 www.aufgabenbuch.de Hessisches Schulgesetz (6) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht. Bei Entscheidungen über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers innerhalb der Schule maßgebend. Außerschulisches Verhalten der Schülerin oder des Schülers darf nur Gegenstand einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es sich auf den Schul- und Unterrichtsbetrieb unmittelbar störend auswirkt. 1. die Schülerin oder der Schüler im Verlauf von sechs zusammenhängenden Unterrichtswochen insgesamt mindestens sechs Unterrichtstage dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist; vor einer Entscheidung ist ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Eltern, schriftlich der Rat zu erteilen, die Schule zu verlassen; 2. durch wiederholte und unentschuldigte Ab wesenheit der Schülerin oder des Schülers bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen in mindestens zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen keine Möglichkeit besteht, die schrift lichen Leistungen zu bewerten, und dies recht zeitig vorher angekündigt wurde. Besondere Bestimmungen über die Teilnahme am Unterricht und über schriftliche Arbeiten bleiben unberührt. (7) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7 in Betracht, so kann die Schülerin oder der Schüler von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorläufig vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen bis zur endgültigen Entscheidung, längstens aber bis zu vier Wochen, ausgeschlossen werden, wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit von Personen erfordert. (10) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach Eintragung zu löschen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. (8) Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 sind ferner bei nicht mehr vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zulässig, die eine weiterführende Schule besuchen, wenn GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 7 www.aufgabenbuch.de Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) Auszug aus der Verordnung vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 nachtsferien und Osterferien. Zusätzlich bestehen bewegliche Ferientage, deren Anzahl gemeinsam mit den übrigen Ferienterminen festgelegt und bekannt gegeben wird. Allgemeine Bestimmungen § 1 Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler (1) Mit dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis, das durch die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in die öffentliche Schule begründet wird, wird das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Bildung, Förderung durch die Schule (§ 5) und Unterricht sowie das Recht auf Teilnahme an schulischen Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Verordnung gestaltet. Allgemeine Fördermaßnahmen § 5 Anspruch auf Förderung und Fördermaßnahmen durch die Schule Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf individuelle Förderung durch die Schule (§ 3 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz). Fördermaßnahmen können anlassbezogen beschlossen werden. (2) Die Schülerinnen und Schüler haben die Pflicht zur Teilnahme und aktiven Mitarbeit in Schule und Unterricht sowie die Pflicht, durch ihr Verhalten den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule verwirklichen zu helfen. § 6 Individuelle Förderpläne durch die Schule (1) Individuelle Förderpläne im Sinne der Verordnung sind schülerbezogene Pläne, die anlassbezogen individuell die besonderen Fördermaßnahmen der Schule nach § 5 Satz 1 konkretisieren. Förderpläne sollen die konkreten Maßnahmen der Schule beschreiben. In ihnen sind der Entwicklungsstand und die Lernausgangslage, individuelle Stärken und Schwächen, Förderchancen und Förderbedarf, Förderaufgaben, Fördermaßnahmen und Förderziele festzuhalten. Der Förderplan ist den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler zur Kenntnis zu geben und mit diesen zu besprechen. § 2 Verhinderung und Erkrankung (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler den Schulbesuch, haben die Eltern, im Fall der Volljährigkeit die Schülerin oder der Schüler selbst, unverzüglich der Schule den Grund mitzuteilen. Die Schulkonferenz soll festlegen, wann spätestens und in welcher Form die Mitteilung erfolgen soll, und dass eine schriftliche Entschuldigung vorgelegt oder nachgereicht werden muss. § 3a Ferien (2) Förderpläne sind insbesondere zu erstellen (1) Für die öffentlichen allgemein bildenden, beruflichen Schulen und Schulen für Erwachsene betragen die Ferien insgesamt 75 Werktage im Schuljahr. Die Zählung beginnt jeweils mit den Sommerferien. Als Ferientag zählen dabei die Werktage (Montag bis Samstag) mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und vom Kultusministerium aus besonderen Gründen als schulfrei erklärten Tage. Die Ferien gliedern sich in Sommerferien, Herbstferien, WeihGESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 1. für Kinder, die eine Vorklasse besuchen oder an einer besonderen Fördermaßnahme teilnehmen, 2. im Fall eines drohenden Leistungsversagens und bei drohender Nichtversetzung sowie im Fall der Nichtversetzung, 3. bei vorliegenden Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen nach § 40, 8 www.aufgabenbuch.de Gestaltung des Schulverhältnisses 4. bei Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 49 des Hessischen Schulgesetzes, 5. bei gehäuftem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern nach § 77. Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule und nach der Förderstufe § 8 Grundsätze der Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach der Grundschule § 7 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen (1) Die Wahl des weiterführenden Bildungsganges nach dem Besuch der Grundschule ist nach § 77 des Hessischen Schulgesetzes Sache der Eltern. Sie erfolgt durch einen schriftlichen Antrag, der an die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer zu richten ist. In diesem Antrag wählen die Eltern eine Schulform, die dem gewünschten Bildungsgang entspricht oder den gewünschten Bildungsgang einschließt. (1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsaufforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen. Hilfen in Form eines Nachteilsausgleich oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden. § 9 Eignung (1) Eignung als Voraussetzung für den Besuch eines weiterführenden Bildungsganges nach § 77 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes ist gegeben, wenn Lernentwicklung, Leistungsstand und Arbeitshaltung der Schülerinnen oder der Schüler eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsgangs erwarten lassen. (2) Bei der Beurteilung der Eignung einer Schülerin oder eines Schülers für die Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule oder des Gymnasiums (§ 77 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz) sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich der Schülerin oder dem Schüler aus den Zielsetzungen der Schulen des gewählten Bildungsganges stellen. Diese Ziele sind folgende: (2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein: 1. verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen, 2. Bereitstellen oder Zulassen spezieller technischer und didaktischer Hilfs- oder Arbeitsmittel wie Computer ohne Rechtschreibüberprüfung und Audiohilfen, 3. Nutzung methodisch-didaktischer Hilfen wie Lesepfeil, größere Schrift, spezifisch gestaltete Arbeitsblätter, 4. unterrichtsorganisatorische Veränderungen, beispielsweise individuell gestaltete Pausenregelungen, individuelle Arbeitsplatzorganisation, individuelle personelle Unterstützung, Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten, 5. differenzierte Hausaufgabenstellung, 6. individuelle Sportübungen. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 1. Der Bildungsgang der Hauptschule vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23 Ab. 1 Hessisches Schulgesetz). 2. Der Bildungsgang der Realschule vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in 9 www.aufgabenbuch.de Gestaltung des Schulverhältnisses berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 23a Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). 3. Der gymnasiale Bildungsgang vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen (§ 24 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). (3) Bei der Wahl der Förderstufe wird die Entscheidung über den weiterführenden Bildungsgang vorläufig offen gehalten (§§ 77 Abs. 6, 22 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz). Bei der Entscheidung für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule wird die Wahl des Bildungsganges bei der Ersteinstufung in Fachleistungskurse (§§ 77 Abs. 5, 27 Abs. 1 Hessissches Schulgesetz) getroffen. (4) Bei der Entscheidung für die Mittelstufenschule wird die Entscheidung über die Fortsetzung des Bildungswegs im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule am Ende der Jahrgangsstufe 7 getroffen (§ 23c Abs. 4 Hessisches Schulgesetz). Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der Jahrgangssufe 7 des gewählten Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. (4) Wird dem Wunsch der Eltern widersprochen, ist dies schriftlich den Eltern gegenüber zu begründen. Gleichzeitig ist ihnen eine erneute Beratung anzubieten. Weitere Übergänge § 15 Übergang in einen anderen Bildungsgang (1) Für den Übergang einer Schülerin oder eines Schülers in dieselbe oder die nächsthöhere Jahrgangsstufe eines anderen Bildungsganges mit hö heren Anforderungen gilt § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend. (2) Der Übergang kann durch die Klassenkonferenz nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgeset zes befürwortet werden, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leis tungsstand und die Arbeitshaltung erwarten lassen, dass sie oder er am Unterricht der gewählten Jahrgangsstufe des anderen Bildungsganges erfolgreich teilnehmen kann. Diese Voraussetzung ist in der Regel gegeben, wenn sie oder er in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache mindestens gute und im dritten Fach mindestens befriedigende Leistungen sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens gute Leistungen er bracht hat. § 10 Beratung der Eltern (1) Zur allgemeinen Information der Eltern werden im ersten Schuljahr vor Beginn der Weihnachtsferien in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule, in der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe und in der Jahrgangsstufe 7 der Mittelstufenschule Elternversammlungen durchgeführt. (3) Der Übergang einer Schülerin oder eines Schü lers in einen anderen Bildungsgang ist in der Regel zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig. § 12 Verfahren zur Entscheidung über den weiteren Bildungsweg am Ende der Förderstufe (1) Zum Ende des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6 der Förderstufe erhalten die Eltern zusätzlich zu dem Zeugnis eine schriftliche Information über den Leistungsstand der Schülerin oder des Schülers unter Berücksichtigung der Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Bildungsgänge der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums. Versetzungen und Wiederholungen § 17 Grundsätze (1) Die Versetzung oder Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers ist eine pädagogische Entscheidung, die den Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers mit der geistigen, körperlichen und sozialen Entwicklung in Übereinstimmung halten und der Lerngruppe einen Leistungsstand si- (3) Die Empfehlung für den gewählten Bildungsgang durch die Klassenkonferenz ist auszusprechen, wenn die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers, der Leistungsstand und die GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 10 www.aufgabenbuch.de Gestaltung des Schulverhältnisses chern soll, der den Zielen der Bildungsstandards entspricht. Dabei sind die individuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ebenso zu berücksichtigen wie die Leistungsanforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe eines Bildungsganges. sehen sind, die praktischen Leistungsnachweise und -kontrollen. Leistungsfeststellung und -bewertung beziehen sich auf die gesamte Lern entwicklung der Schülerin oder des Schülers und umfassen sowohl die fachlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Leis tungsbereitschaft, als auch Aussagen über das Verhalten der Schülerin oder Schülers, wie es sich im Schulleben darstellt. Hierbei ist zu beachten, dass Leistungsbewertung ein pädagogischer Prozess ist, der im Dienste der individuellen Leistungserziehung steht und der sich nicht nur auf das Ergebnis punktueller Leistungsfeststellungen, sondern auf den gesamten Verlauf der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers bezieht. (2) Wenn die Voraussetzung des § 75 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Schulgesetzes erfüllt sind, ist die Schülerin oder der Schüler in die nächste Jahrgangsstufe zu versetzen. § 22 Nachträgliche Versetzung (1) Eine nachträgliche Versetzung ist in den Jahrgangsstufen 6 bis zum Ende der Mittelstufe (Sekun darstufe I) höchstens zweimal, aber nicht in zwei aufeinander folgenden Jahrgangsstufen, unter den nachfolgenden Voraussetzungen möglich. § 29 Nichterbrachte Leistungen (1) Die nachträgliche Anfertigung von schriftlichen oder anderen Leistungsnachweisen, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen versäumt hat, kann von der Lehrerin oder dem Lehrer verlangt werden, wenn andernfalls eine sachgerechte Leistungsbeurteilung nicht möglich ist. Hierbei kann im Einzelfall von den Vorgaben des § 33 Abs. 1 abgesehen werden. Eine Leistungsbeurteilung auf Grund nur teilweise erbrachter Leistungen ist in solchen Fällen grundsätzlich zulässig. (2) Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen im Zeugnis in einem Fach oder Lernbereich nicht versetzt, ist ihr oder ihm die Teilnahme an einer Nachprüfung in diesem Fach oder Lernbereich zu ermöglichen. Wird eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund mangelhaft bewerteter Leistungen in zwei Fächern oder Lernbereichen nicht versetzt, kann die Versetzungskonferenz die Schülerin oder den Schüler zu einer Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lernbereiche dann zulassen, wenn bei schlechter als mit ausreichend bewerteten Leistungen in nur einem Fach oder Lernbereich die Versetzung möglich gewesen wäre; die Versetzungskonferenz entscheidet, in welchem Fach oder Lernbereich die Prüfung erfolgen soll. (2) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung eines schriftlichen oder eines anderen Leistungsnachweises, erhält sie oder er die Note „ungenügend“ oder null Punkte. Das gleiche gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler einen ihr oder ihm angekündigten schriftlichen oder anderen Leis tungsnachweis ohne ausreichende Begründung versäumt. Kriterien und Verfahren der Leistungs feststellung und -bewertung § 31 Täuschungen § 26 Grundsätze der Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung (1) Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Leistungsnachweis nicht ausdrücklich zuge lassener Hilfsmittel oder fremder Hilfe oder täuscht sie oder er in anderer Weise über den nachzuweisenden Leistungsstand, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei schriftlichen Arbeiten nach § 32 Abs. 2 die aufsichtsführende Lehrerin oder der aufsichtsführende Lehrer nach pflichtmäßigem Ermessen und unter Beachtung des Grund satzes Die Leistungsfeststellung und Beurteilung nach § 73 des Hessischen Schulgesetzes erstreckt sich unter Berücksichtigung der Richtlinien auf die Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen sowie auf das Arbeits- und Sozialverhalten. Sie stützt sich auf die Beobachtungen im Unterricht und auf die mündlichen, schriftlichen und, sofern solche vorge- GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 11 www.aufgabenbuch.de Gestaltung des Schulverhältnisses der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme. Als solche Maßnahme kommt in Betracht: Pädagogische Maßnahmen 1. Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen; 2. Beendigung des Leistungsnachweises und anteilige Bewertung des bearbeiteten Teils, auf den sich die Täuschungshandlung nicht bezieht; 3. Beendigung des Leistungsnachweises ohne Bewertung, wobei zugleich der Schülerin oder dem Schüler Gelegenheit gegeben wird, den Leistungsnachweis unter gleichen Bedingungen, jedoch mit veränderter Themen- oder Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen; in diesem Fall findet § 33 Abs. 1 keine Anwendung; 4. Beendigung des Leistungsnachweises und Er teilung der Note „ungenügend“ oder null Punkte. § 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen (1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben den Maßnahmen nach § 82 Ab. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltens zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können. § 35 Hausaufgaben (1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die alters mäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen. (3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden. (2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und ge stellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen § 65 Verfahrensgrundsätze/ Meditationsverfahren (1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule. Schülerinnen und Schüler sollen hierbei lernen, dass Konflikte bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft, wie sie die Schule darstellt, in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten und nicht willkürlich und nach eigenem Gutdünken gelöst werden müssen. (3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabel arbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 (2) Unabhängig von zu treffenden Ordnungsmaßnahmen macht es der Erziehungsauftrag der Schule erforderlich, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten durch eine Analyse Einsicht in die Ursachen 12 www.aufgabenbuch.de Gestaltung des Schulverhältnisses und Zusammenhänge von Konflikten gewonnen wird und dadurch Voraussetzungen für deren Lösung geschaffen werden. Unterricht so beeinträchtigt wird, dass der Anspruch der übrigen Schülerinnen und Schüer auf einen geordneten Unterricht gefährdet erscheint. (4) Bei allen Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein muss. § 67 Ausschluss von besonderen Klassenoder Schulveranstaltungen, vom Unterricht in Wahlfächern, von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, Zuweisung in Parallelklassen oder andere Lerngruppen und Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen § 66 Ausschluss vom Unterricht für den Rest des Schultags (1) Die Entscheidung über den Ausschluss von besonderen Klassen- oder Schulveranstaltungen sowie vom Unterricht in Wahlfächern und freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen, über die Zuweisung in eine Parallelklasse oder in eine andere Lerngruppe und von Ausschluss vom Schulbesuch bis zu einer Dauer von zwei Wochen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Antrag der Klassenkonferenz. (1) Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers für den Rest des Schultages, erforderlichenfalls mit der Verpflichtung, am Unterricht einer anderen Klasse oder Lerngruppe teilzunehmen (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hessisches Schulgesetz), setzt voraus, dass durch das weitere Verbleiben der Schülerin oder des Schülers in der Klasse oder Lerngruppe der GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 13 www.aufgabenbuch.de Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen Auszug aus „Gestaltung des Schulverhältnisses“ ildungsgänge der Hauptschule, B der Realschule und der gymnasiale Bildungsgang den, bleiben schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in der Fremdsprache bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. (4) In der Realschule, im Gymnasium und in den entsprechenden Schulzweigen der schulformbezogenen Gesamtschule oder Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe: a) Schlechter als mit der Note ausreichend be urteilte Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflicht fächern können nur durch Leistungen in Pflichtoder Wahlpflichtfächern ausgeglichen werden. 1. Die nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes in Verbindung mit § 17 der Verordnung gebotene prognostische Entscheidung, dass die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des nächst höheren Schuljahrganges zu erwarten ist, kann in der Regel getroffen werden, wenn mit schlechter als ausreichend bewertete Leistungen in einem Fach oder in einem Lernbereich nach den nachfolgenden Grundsätzen ausgeglichen angesehen können. b) Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach §6 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich oder die Note mangelhaft in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche schließt eine Versetzung aus. Im Gym nasium und im gymnasialen Zweig der schulformbezogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 genannten Fächern ab Jahrgangsstufe 6 die zweite Fremdsprache hinzu. 2. Eine Note schlechter als ausreichend in einem Fach oder einem Lernbereich kann nur durch die Note befriedigend oder besser in einem anderen Fach oder Lernbereich ausgeglichen werden. Leis tungsbeurteilungen von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen und Wahlangeboten können nach Maßgabe des § 19 Abs. 4 dieser Verordnung berücksichtigt werden. c) Die Note mangelhaft in einem Fach nach Buchst. b) und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Noten mangelhaft oder ungenügend in mehr als zwei Fächern schließen in der Regel eine Versetzung aus. 3. In der Hauptschule oder im Hauptschulzweig der schulformbezogenen Gesamtschule oder der Mittelstufenschule gelten Nr. 1 und 2 mit folgender Maßgabe: a) Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden. b) Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 Satz 3 des Hes sischen Schulgesetzes können nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich ist. c) Für Schülerinnen und Schüler, die aus einer Schule mit Förderschwerpunkt Lernen in den Bildungsgang der Hauptschule zurückgeführt wer- GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 d) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem nach §6 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereich kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Im Gymnasium und im gymnasialen Zweig der schulformbe- 14 www.aufgabenbuch.de Richtlinien für die Versetzung in den einzelnen Schulformen zogenen Gesamtschule tritt zu den in Satz 1 ge nannten Fächern die zweite Fremdsprache hinzu. f) Die Note ungenügend in einem der übrigen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden. e) Die Note mangelhaft in den übrigen Fächern kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei der Fächer nach Buchst. a) ausgeglichen werden. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 15 www.aufgabenbuch.de Richtlinien für Leistungsnachweise Auszug aus „Gestaltung des Schulverhältnisses 1. Korrektur und Beurteilung schriftlicher und anderer Leistungsnachweise sollen so erfolgen, dass sie sowohl Leistungsmängel als auch positive Entwicklungen erkennen lassen. Außerdem sollte die weitere Arbeit der Schülerinnen und Schüler durch Korrekturen und gezielte Hinweise gefördert und bei Minderjährigen den Eltern eine Vorstellung von dem Leistungsstand ihrer Kinder vermittelt werden. Zur allgemeinen Spracherziehung sollen Korrekturen und Hinweise auf Mängel bei der Rechtschreibung und der Zeichensetzung bei schriftlichen Arbeiten in allen Beurteilungen angebracht werden. Fach 5678910 Deutsch 554444 Mathematik 554444 1. Fremdsprache 554444 2. Fremdsprache 4444 Griechisch55 3. Fremdsprache44 2. Grundlage der Bewertung der Rechtschreibung und Zeichensetzung ist die amtliche Regelung der deutschen Rechtschreibung in der jeweils geltenden Fassung. b) Im Fach Deutsch kommt in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderung der Rechtschreibsicherheit besondere Bedeutung zu. Daher ist mindestens die Hälfte der Klassen- oder Kursarbeiten so anzulegen, dass durch sie die Rechtschreibsicherheit gezielt ge festigt wird (z.B. Diktate). Die übrigen Klassen- oder Kursarbeiten im Fach Deutsch sind als selbstständig verfasste zusammenhängende Texte (z.B. Erzählung, Bericht, Textzusammenfassung, Stellung nahme zu einem Text, Protokoll) zu schreiben. In den Jahrgangsstufen 7 bis 10 kann der Anteil der Arbeiten zur Festigung der Rechtschreibsicherheit entsprechend den pädagogischen Erfordernissen vermindert werden. Die bei den schriftlichen Arbeiten, die keine Arbeiten zur Festigung der Recht schreibsicherheit sind, festgestellten formalen Leistungen (hinsichtlich Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung u.a.) werden bei der Bewertung der Arbeit berücksichtigt; sie dürfen jedoch die Note der Arbeit nicht um mehr als eine Stufe verschlechtern. In Deutsch und in den Fremdsprachen ist zunehmend selbstständig verfassten zusammenhängenden Texten Vorrang vor Arbeiten mit speziellen Aufgabenstellungen (z.B. an Tests orientierten Aufgaben, Lückentexten, Auswahl-Antwort-Aufgaben) zu geben. 4. Eine Wiederholungsarbeit erfolgt mit veränderter Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit nach angemessener Vorbereitungszeit. Eine nochmalige Wiederholung einer misslungenen schriftlichen Arbeit ist ausgeschlossen. 7. Bestimmungen für die schriftlichen Arbeiten in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) a) Die Mindestzahl der in den Fächern Deutsch, Mathematik und in den Fremdsprachen anzufer tigenden Klassen- oder Kursarbeiten nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 dieser Verordnung für Schülerinnen und Schüler, die sich im Bildungsgang der Hauptschule oder der Realschule, in der inte g rierten Gesamtschule oder in einem gymnasialen Bildungsgang, der in der Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, befinden, ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht: GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 Jahrgangsstufe 16 www.aufgabenbuch.de Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen Auszug aus der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 14. Juni 2005 mit Änderungen bis 27. Oktober 2015 § 38 Arten der Abschlüsse schulen, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Realschulabschluss zuerkannt werden kann, ist das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 dem Hauptschulabschluss gleichgestellt, wenn die Bedingungen des § 55 Abs. 2 erfüllt sind. (1) Der Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangs stufe 9 entsprechend der festgestellten Gesamtleis tung in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses kann erworben werden – an Hauptschulen, – an verbundenen Haupt- und Realschulen, – an Mittelstufenschulen, – an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, – an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen. (2) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in einem Gymnasium oder dem Gymnasialzweig einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit 6-jährig organisierter Mittelstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt sind, steht dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) gleich. Das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler einer 5-jährig organisierten Mittelstufe, die zur Qualifikationsphase nach § 12 der Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO) vom 20. Juli 2009 (ABI. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen wurden. Das Gleiche gilt entsprechend, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eines Gymnasiums oder des Gymnasialzweigs einer schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule mit 6-jährig organisierter Mittelstufe oder einer schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule zwar nicht in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde oder als Schülerin oder Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nicht zur Qualifikationsphase zugelassen wurde, die Erteilung des mittleren Abschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen des mittleren Bildungsganges möglich gewesen wäre. (2) Der Mittlere Abschluss (Realschulabschluss) kann erworben werden – an Realschulen, – an verbundenen Haupt- und Realschulen, – an Mittelstufenschulen, – an Hauptschulen mit 10. Hauptschuljahr – an schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen, – an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen. § 39 Gleichstellung mit dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) und dem Mittleren Abschluss (Realschulabschluss) (1) Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 10 einer Realschule, eines Gymnasiums oder entsprechender Schulzweige versetzt worden sind, steht dem Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss) gleich. § 40 Verfahren (1) Über die Gleichstellung nach § 39 entscheidet die Klassenkonferenz am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 nach Maßgabe der für die Versetzungskonferenz geltenden Bestimmungen der Verord nung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. Sie trifft ihre Entscheidung unter Beurteilung des Einzelfalls aus pädagogischer Verantwortung. Dasselbe gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler zwar nicht in die Jahrgangsstufe 10 versetzt worden ist, die Erteilung des Hauptschulabschlusses aber unter entsprechender Anwendung der Versetzungsbestimmungen dieses Bildungsganges möglich gewesen wäre. Bei Schülerinnen und Schülern an schulformübergreifenden (integrierten) Gesamt- GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 17 www.aufgabenbuch.de Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen (2) Die Gleichstellung nach § 39 wird in dem Ab gangszeugnis vermerkt. Wurde ein Vermerk nicht in das Zeugnis aufgenommen, kann die besuchte Schule die Gleichstellung nachträglich auf Antrag in einer Bescheinigung zum Zeugnis bestätigen. Über die Gleichstellung entscheidet die Klassenkonferenz, bei einer nachträglichen Bescheinigung die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt unterrichtet haben und der Schule noch angehören. § 49 und je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch. Die Prüfungsarbeit im Fach Englisch wird nur gewertet und zur Bildung der Endnote herangezogen, wenn der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses erreicht wird. § 49 Durchführung der Projektprüfung (1) „Die Projektprüfung ist eine Gruppenprüfung, die in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt wird.“ Eine Gruppe besteht in der Regel aus 3 bis 4 Schülerinnen und Schülern. Sie ist vor Beginn der Vorbereitungsphase zu bilden. Abschlussprüfung im Bildungsgang der Hauptschule und der Realschule (2) Der Ablauf der Projektprüfung gliedert sich in eine Vorbereitungsphase, eine Durchführungsphase und eine Präsentationsphase. 1. Die Vorbereitungsphase dauert in der Regel drei Wochen. In der Vorbereitungsphase wäh len die Schülerinnen und Schüler nach Beratung durch die beteiligten Lehrkräfte das Prüfungsthema. 2. In der Durchführungsphase arbeiten die Schülerinnen und Schüler selbstständig an ihrem Projekt. Ihnen steht die projektleitende Lehrkraft beratend zur Verfügung. 3. Die Präsentationsphase bildet den Abschluss der Projektprüfung. Dafür ist ein Zeitraum von höchstens 60 Minuten vorzusehen. Sie besteht aus zwei Teilen: a) Vorstellung der Arbeitsergebnisse in einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten in der Gruppe, und b) Befragung der Schülerinnen und Schüler in der Gruppe durch den Prüfungsausschuss. (3) Die Projektprüfung kann schriftliche, mündliche und praktische Leistungen enthalten. § 41 Zweck der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung führt am Ende der Jahrgangsstufe 9 im Bildungsgang der Hauptschule zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss oder am Ende der Jahrgangsstufe 10 im Bildungsgang der Realschule zum mittleren Abschluss (Realschulabschluss). Der mittlere Abschluss kann auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Hauptschule erworben werden. Durch die Abschlussprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht wurde. (2) Grundlage für die Prüfung sind die für den je weiligen Bildungsgang geltenden Kerncurricula. (3) An schulformübergreifenden (integrierten) Ge samtschulen nehmen an der jeweiligen Abschluss prüfung diejenigen Schülerinnen und Schüler teil, denen nach § 36 Abs. 2 voraussichtlich der Hauptschulabschluss oder der Realschulabschluss zuerkannt werden kann. Anderen Schülerinnen und Schülern steht die Teilnahme an der jeweiligen Abschlussprüfung nach Beratung durch die Schule und Entscheidung der Eltern frei. A bschlussprüfung im Bildungsgang Realschule Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule § 51 Prüfungsbestandteile und Termine (1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) sind je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache und eine Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit nach § 53 in § 48 Prüfungsbestandteile und Termine (1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses sind die Projektprüfung nach GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 18 www.aufgabenbuch.de Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen einem anderen Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts, nicht des Wahlpflichtunterrichts. Das gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 unterrichtet worden sein. Im Realschulzweig der Mittelstufenschule muss das Thema Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit wegen der besonderen berufsbezogenen Ausrichtung dieser Schulform einen inhaltlichen Bezug zum berufsbezogenen Unterricht aufweisen. Hauptschulabschluss § 54 Erwerb des Hauptschulabschlusses (1) Der Bildungsgang der Hauptschule endet mit dem Hauptschulabschluss in Form des einfachen oder qualifizierenden Hauptschulabschlusses. (3) Der Hauptschulabschluss wird zuerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 9 nach Maßgabe des § 55 erfüllt wurden und 2. unter Einbeziehung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik mit einer nach Maßgabe des §56 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde. (2) Die Präsentation auf der Grundlage einer Haus arbeit nach § 53 wird im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 durchgeführt. Terminliche Abweichungen in begründeten Ausnahmefällen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (3) Die Termine der Hausarbeit und der Präsentation legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie spätestens zum Ende der Abschlussprüfung des vorausgehenden Schuljahres bekannt. Der Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zuerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 1 erfüllt sind und 2. unter Einbeziehung der Prüfungsarbeiten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine nach Maßgabe des § 56 ermittelte Gesamtleistung von 3,0 oder besser erreicht wurde. (4) Nach Beratung durch eine Lehrkraft, die das je weilige Fach an der Schule unterrichtet, teilen die Schülerinnen und Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schule fest gesetzten Termin mit, in welchem Fach nach Abs. 1 sie eine Hausarbeit schreiben wollen. Das gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Für diejenigen Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung für einen Hauptschulabschluss in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach Satz 2 nicht ausreicht, wird im Fach Englisch die Endnote nach § 56 Abs. 2 Satz 1 ohne Einbeziehung der Note der Prüfungsarbeit gebildet. Nach Maßgabe von Satz 1 kann ein Hauptschulabschluss vergeben werden. Auf Antrag der Eltern oder der volljahrigen Schülerin oder des volljährigen Schülers kann in diesem Fall das Ergebnis der Prüfungsarbeit im Fach Englisch unter Bemerkungen in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden. § 53 Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit (1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 4 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation ein schließlich der möglichen Nachfragen. (2) Für die Präsentation ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines an gemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnis ses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten. (4) Ein Abschlusszeugnis ist auch dann zu erteilen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Fall des § 25 Abs. 2 die Schule nicht verlässt, sondern ein 10. Hauptschuljahr besucht. § 55 Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses (1) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahr- GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 19 www.aufgabenbuch.de Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen gangsstufe 9 an Hauptschulen, verbundenen Hauptund Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat. Nicht ausreichende Leistungen können durch mindestens befriedigende Leistungen in einem anderen Fach des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei oder mehr Fächern können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch oder Mathematik oder ein nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeter Lernbereich ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht ausgeglichen werden. Anspruchsebenen erzielten Noten je Anspruchsebene um eine Note besser gewertet, in das Zeugnis aber unverändert übernommen. Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) § 58 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres (1) Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erreichen des Hauptschulabschlusses in Form des qualifizierenden Hauptschulabschlusses in der Jahrgangsstufe 9 ein zehntes Hauptschuljahr besuchen, streben den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) an. Sie werden entsprechend den Anforderungen des Bildungsganges Realschule unterrichtet. (2) Für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) am Ende des zehnten Hauptschuljahres gelten §§ 59 bis 61 entsprechend. (2) Die Voraussetzungen einer Leistungsbewertung für einen Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 an schulformübergreifenden (integrier ten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 56, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder in den nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes gebildeten Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. Bei Fächern oder Lernbereichen mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung genügen ausreichende Leis tungen in Kursen der unteren und untersten Anspruchs-ebene. Nicht ausreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich können durch min destens befriedigende Leis tungen in einem anderen Fach oder Lernbereich des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts ausgeglichen werden. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können in der Regel nicht ausgeglichen werden, wenn eines dieser Fächer Deutsch, Mathematik oder ein Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes ist. Schlechter als mit der Note ausreichend beurteilte Leistungen in fünf oder mehr Fächern können nicht mehr ausgeglichen werden. Für den Ausgleich von Einzelnoten werden die in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung auf höheren GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 (3) Schülerinnen und Schüler, die am Ende des 10. Hauptschuljahres den mittleren Abschluss (Realschulabschluss) nicht erreicht haben, erhalten ein Abgangszeugnis mit dem Zeugnisvermerk: „Laut Konferenzbeschluss vom ... wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 9 zuerkannt.“ § 59 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule (1) Der Bildungsgang Realschule endet mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10. (3) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) wird zuerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und 2. die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer er mittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde. (4) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn 20 www.aufgabenbuch.de Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen 1. die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, 2. die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist und 3. die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen. Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe § 63 Versetzung im Gymnasium Für die Versetzung in die Einführungsphase der gym nasialen Oberstufe gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses. § 64 Versetzung in der schulformüber greifenden (integrierten) Gesamtschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (1) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird in die gymnasiale Oberstufe versetzt, wer in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- oder Wahlpflicht unterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erreicht hat. § 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des Mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) (1) Die Voraussetzung für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen er reicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann. (2) In den Fächern oder Lernbereichen des Kern unterrichts oder des Wahlpflichtunterrichts sind min destens befriedigende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen der gymnasialen Oberstufe bezogen, genügen ausreichende Leistungen. (3) Für die Fächer oder Lernbereiche des Pflicht unterrichts mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt Folgendes: 1. Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchs ebenen ist die Teilnahme an mindestens drei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der unteren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathe matik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen min destens zweimal befriedigende und mindestens einmal gute, sonst mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindes tens gute Leistungen erbracht werden. 2. Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchs ebenen ist die Teilnahme an mindestens drei Kursen der obersten Anspruchsebene, sonst der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Fächern der mittleren Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In diesen Fächern müssen in den Kursen der obersten Anspruchs ebene mindestens ausreichende, in den Kursen der mittleren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. (2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausge glichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindes tens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindes tens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausge glichen werden. (3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremd sprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 21 www.aufgabenbuch.de Abschlüsse, Abschlussprüfungen und Gleichstellungen 4) Nach Abs. 2 und 3 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindes tens um zwei Notenstufen oder in zwei dieser Fächer, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen: b) bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fach leistungsdifferenzierung. 4. Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistun gen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich er folgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, oder durch gute Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung. 5. Nicht hinreichende Leistungen in mehr als zwei Fächern oder Lernbereichen können in der Regel nicht ausgeglichen werden. 6. Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder in einem dieser Fächer und einem Lernbereich können nicht ausgeglichen werden und schließen die Versetzung aus. 1. Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden. 2. Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fach schließen in der Regel die Versetzung aus. 3. Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen: a) bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene, Termine der schriftlichen Abschlussprüfungen 2017 in den Bildungsgängen der Hauptschule und der Realschule Haupttermin im Zeitraum vom: 08. bis 12. Mai 2017 Nachholtermin im Zeitraum vom: 30. Mai bis 01. Juni 2017 Die einzelnen Prüfungstage und Prüfungsfächer werden zu gegebener Zeit bekannt gegeben. Die Schulen sind hiermit gebeten, Projekte, Wanderfahrten und andere Vorhaben so zu planen, dass die Prüfungen in den Abschlussklassen nicht beeinträchtigt werden. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 22 www.aufgabenbuch.de Pädagogische Maßnahmen, Ordnungsmaßnahmen Auszug aus der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge (Stand 29. April 2014) § 65 Verfahrensgrundsätze § 64 Verfahren bei Pädagogischen Maßnahmen (1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungsauftrages der Schule. Schülerinnen und Schüler sollen hierbei lernen, dass Konflikte bei widerstreitenden Interessen innerhalb einer Gemeinschaft, wie sie die Schule darstellt, in einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordneten Verfahren unter Wahrung der Rechte der Beteiligten und nicht willkürlich und nach eigenem Gutdünken gelöst werden müssen. (1) Bei allen pädagogischen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (2) Zu den pädagogischen Maßnahmen gehören neben den Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes insbesondere das Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler mit dem Ziel, eine Veränderung des Verhaltes zu erreichen, die Ermahnung, Gruppengespräche mit Schülerinnen und Schülern und Eltern, die formlose mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens, die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, die Schülerin oder den Schüler das Fehlverhalten erkennen zu lassen, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern und die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören oder stören können. (2) Unabhängig von zu treffenden Ordnungsmaßnahmen macht es der Erziehungsauftrag der Schule erforderlich, dass in Zusammenarbeit aller Beteiligten durch eine Analyse Einsicht in die Ursachen und Zusammenhänge von Konflikten gewonnen wird und dadurch Voraussetzungen für deren Lösung geschaffen werden. Dabei sind nicht nur schulische Probleme, sondern im Einverständnis mit den Beteiligten auch häusliche und andere außerschulische Schwierigkeiten mit einzubeziehen, erforderlichenfalls auch in Zusammenarbeit mit den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler und einer Schulpsychologin oder eines Schulpsychologen. Nur wenn die Schule sich darum bemüht, wird sie ihren Bildungsauftrag erfüllen können. (3) Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen. Gegenstände, die eine besondere Gefährdung bedeuten, dürfen nur über die Eltern zurückgegeben werden. (4) Bei allen Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass in der Regel zunächst nur weniger ins Gewicht fallende Maßnahmen zu treffen sind und dass die zu treffende Maßnahme dem den Anlass bietenden Fehlverhalten angemessen sein muss. (4) Die pädagogische Maßnahme der schriftlichen Missbilligung des Fehlverhaltens einer Schülerin oder eines Schülers ist in Durchschrift zu den Schülerakten zu nehmen. Sie ist spätestens am Ende des der Missbilligung folgenden Schuljahres aus der Schülerakte zu entfernen, sofern nicht während dieser Zeit eine erneute schriftliche Missbilligung ausgesprochen oder eine Ordnungsmaßnahme getroffen wurde. (5) Gegen pädagogische Maßnahmen kann von den Eltern, bei Volljährigen von diesen, formlos Beschwerde erhoben werden. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 23 www.aufgabenbuch.de Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen Auszug aus der Verordnung vom 1. Juli 2010 mit Änderungen vom 19. Januar 2012 Allgemeine Bestimmungen (7) Wahlberechtigte können auf dem Stimmzettel so vielen Personen ihre Stimme geben, wie Personen im betreffenden Wahlgang zu wählen sind. § 1 Wahlgrundsätze (1) Die Wahlen sind geheim (§ 102 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). § 2 Wahl- und Ladungsfristen (1) Die Wahlen zu den Elternvertretungen an den einzelnen Schulen sollen spätestens sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres, die Wahlen zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräten spätestens fünf Monate nach dem Unterrichtsbeginn zum Beginn des Schuljahres abgeschlossen sein. (2) Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind diejenigen Personen, die nach § 100 des Hessischen Schulgesetzes die Rechte und Pflichten der Eltern wahrnehmen. Wahlberechtigte können ihr Stimmrecht nur persönlich wahrnehmen. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn sie sich zuvor schriftlich zur Annahme der Wahl bereit erklärt haben. Wahlberechtigte, die sich um ein Amt des jeweils zu wählenden Elternbeirats bewerben oder dem zur Durchführung der Wahl gebildeten Wahlausschuss angehören, verlieren nicht ihr Stimmrecht. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben bei Wahlen zusammen eine Stimme für jedes Kind. Elternvertreterinnen und Elternvertreter, die als Klassenelternbeiräte mehrere Klassen derselben Schule vertreten, haben bei Wahlen und Abstimmungen eine entsprechende Anzahl von Stimmen. (2) Die Wahlberechtigten sind zu allen nach dieser Wahlordnung durchzuführenden Wahlen mindes tens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich einzu laden. Bei der Einladung zu einer zweiten Wahl versammlung nach § 7 Abs. 1 und 3 verkürzt sich die Einladungsfrist auf fünf Tage. Hierauf ist bei der Einladung zur ersten Wahlversammlung hinzuweisen. (3) Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Bei der Feststellung der Namen und der Anschriften der Wahlberechtigten haben bei Wahlen in den Schulen die Schulleiterinnen und Schulleiter die erforderlichen Hilfen zu geben. (3) Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen. Dabei ist anzustreben, dass bei der Wahl von Elternvertreterinnen und Elternvertretern auf allen Ebenen nach Möglichkeit Frauen und Männer zu gleichen Teilen berücksichtigt werden. § 3 Wahlversammlung, Wahlausschüsse (4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmzettel ohne Namen gelten als Stimmenthaltung. Ungültig sind Stimmzettel, 1. aus denen der Wille der Wählerin oder Wählers nicht klar erkennbar ist, 2. die einen Vorbehalt enthalten, 3. die mit einem Kennzeichen versehen sind. (1) Wer zur Wahl geladen hat, eröffnet die Wahlver sammlung und leitet auch die Bestellung des Wahlausschusses. (5) Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Anschluss an die Stichwahl zu ziehende Los. § 4 Wahlhandlung GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 (3) Eltern, die für ein Amt als Elternvertreter kandidieren, können nicht Mitglied des jeweiligen Wahlausschusses sein. (1) Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge machen. Sind Vertreterinnen oder Vertreter verschiedener Schulformen zu wählen, so sind jeweils getrennte Wahlvorschläge einzureichen. Die 24 www.aufgabenbuch.de Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge bekannt und stellt fest, ob die Vorgeschlagenen die Kandidatur annehmen. Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zur Vorstellung, den Wahlberechtigten Gelegenheit zu ihrer Befragung zu geben. Schülerinnen und Schülern besucht werden (§ 106 Abs. 3 und 4 Hessisches Schulgesetz) gelten die Bestimmungen über die Wahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern entsprechend. Jahrgangselternbeiräte werden in diesen Fällen nicht gewählt. § 7 Wahlbeteiligung (1) Erscheinen zu Klassenelternbeiratswahlen weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen wer den mit dem Hinweis, dass die Wahl entfällt, wenn auch in der zweiten Wahlversammlung weniger als fünf, bei Förderschulen und bei beruflichen Schulen weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen. Wahlen in den Schulen § 6 Klassenelternbeiräte, Jahrgangselternbeiräte, Jahrgangselternvertreterinnen und -vertreter, Vertretung ausländischer Eltern (1) Zu den Wahlen von Klassenelternbeiräten, Jahrgangselternbeiräten, Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern, sowie deren Stell vertreterinnen und Stellvertreter laden jeweils die amtierenden Amtsinhaber oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter schriftlich ein. (2) Erscheinen zur Klassenelternbeiratswahl bis zu zehn Wahlberechtigte, so wird anstelle des Wahl ausschusses nur eine Wahlleiterin oder ein Wahl leiter gewählt, deren oder dessen Aufgabe es auch ist, die Wahlniederschrift anzufertigen. (2) Zur Wahl der Vertretungen der Eltern ausländi scher Schülerinnen und Schüler nach § 109 Hessi sches Schulgesetz lädt die oder der amtierende Vorsitzende oder die oder der amtierende stellvertretende Vorsitzende des Schulelternbeirats ein. (3) Erscheinen zur Wahl der Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter eines Schuljahrganges weniger als 20 vom Hundert Wahlberechtigten, so muss zu einer zweiten Wahlversammlung eingeladen werden mit dem Hinweis, dass nur die auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten entfallende Zahl von Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertretern gewählt werden darf, sofern wiederum weniger als 20 von Hundert der Wahlberechtigten zur Wahlversammlung erscheinen. (3) Sind amtierende Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in den Fällen des Abs. 1 und 2 nicht vorhanden, so obliegt die Einladung bei den Wahlen zu Klassen elternbeiräten der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter können eine Lehrerin oder einen Lehrer mit der Durchführung einer Wahl beauftragen. § 10 Schulelternbeiräte (1) Der Schulelternbeirat ist von der oder dem amtierenden Vorsitzenden, seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, ersatzweise oder bei neu errichteten Schulen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur konstituierenden Sitzung einzuladen, in der der Vorstand des Schulelternbeirats (§ 108 Abs. 1 Satz 2 Hessisches Schulgesetz) gewählt wird. Der Wahltermin ist mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter können nicht in den Vorstand des Schulelternbeirats gewählt werden. (4) Wahltermine sind bei den Wahlen zu Klassen elternbeiräten mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, bei den übrigen Wahlen mit der Schul leiterin oder dem Schulleiter abzustimmen. (5) Die Wahl der Jahrgangselternbeiräte und der stellvertretenden Jahrgangselternbeiräte findet in den einzelnen Schuljahrgängen unmittelbar im An schluss an die Wahl der Jahrgangselternvertreterin nen und der Jahrgangselternvertreter statt. Beide Wahlen werden von dem selben Wahlausschuss durchgeführt. (3) Der Termin der konstituierenden Sitzung soll spätestens drei Wochen nach der letzten Wahl in den Klassen oder in den Schuljahrgängen liegen. (6) Für die Wahl von Elternvertretungen in Klassen oder in Schulen, die vorwiegend von volljährigen GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 25 www.aufgabenbuch.de Schülervertretungen Auszug aus der Verordnung vom 15. Juli 1993 mit Änderungen bis 18. Dezember 2012 Wahlvorschriften und Schüler können zur Mitarbeit im Vorstand des Schülerrates gewählt werden. § 1 Wahlen und Wahltermine (1) In den Schulen der Mittel- und Oberstufe (Se kundarstufe I und II) wählt die Schülerschaft einer Klasse oder der Gruppe (z.B. Tutorengruppe), die in Schulen ohne Klassenverband die Aufgabe der Klasse hat, eine Klassensprecherin oder einen Klassensprecher und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer eines Schuljahres (§ 122 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz). (2) Die Wahlen der Klassensprecherinnen und Klassensprecher sind innerhalb von drei Wochen, die Wahlen der Tagessprecherinnen und Tagessprecher innerhalb von vier Wochen nach Unterrichtsbeginn am Anfang eines Schuljahres durchzuführen. (1) Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler, die zum Zeitpunkt der Wahl die Schule besuchen. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (2) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler je weils in der Klasse oder Schule, der sie zum Zeitpunkt der Wahl angehören, sofern sie sich vorher zu Annahme der Wahl bereit erklärt haben. (3) Aus dem jeweiligen Amt als Schülervertreterin oder Schülervertreter scheidet aus, wer 1. als Klassensprecherin oder Klassensprecher die Klasse oder die Gruppe verlässt, 2. als Mitglied des Vorstandes des Schülerrates die besuchte Schule verlässt. (3) Die Beschlüsse, ob der Vorstand gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes und die Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes vom Schülerrat aus dem Kreis seiner Mitglieder oder von der Schülerschaft der Schule aus dem Kreis aller Schülerinnen und Schüler gewählt werden soll, können entweder für die jeweilige Wahl oder auf Dauer mit dem Vorbehalt einer anderen Entscheidung mit dauernder Wirkung bis zu einem entgegenstehenden Beschluss der Schülerschaft gefasst werden. Existiert noch kein gültiger Beschluss hierzu oder beantragt mindestens ein Zehntel der Schülerinnen und Schüler einen neuen Beschluss, ist eine Abstimmung der Schülerschaft hierüber herbeizuführen, die an Vollzeitschulen bis zum Ende der dritten Woche und an Berufsschulen und beruflichen Schulen, die mit Berufsschulen verbunden sind, bis zum Ende der vierten Woche nach Unterrichtsbeginn stattfindet. Spätestens bis zum Ende der darauffolgenden Woche hat die Wahl des Vorstandes und unverzüglich danach die Wahl der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und der zwei Vertreterinnen oder Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat nach § 123 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz zu erfolgen. Bis zu fünf weitere Schülerinnen GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 § 2 Wahlberechtigung § 3 Allgemeine Wahlgrundsätze (1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen sind geheim. (2) Die Wahlen können in den Klassen, in Schülerversammlungen oder in Wahlräumen durchgeführt werden. (3) Während des Wahlganges ist innerhalb der in Abs. 2 genannten Räume jede Wahlbeeinflussung unzulässig. (4) Bei den Wahlen ist darauf hinzuwirken, dass Schülerinnen und Schüler jeweils entsprechend dem Anteil ihres Geschlechts in die Organe der Schülerschaft gewählt werden. § 5 Wahlvorschläge (1) Wahlvorschläge können von Schülerinnen und Schüler oder den in § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schülergruppen eingereicht werden. 26 www.aufgabenbuch.de Schülervertretungen (2) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei der Wahl leiterin oder dem Wahlleiter einzureichen. Wahlvorschläge von Schülergruppen müssen von zwei Mitgliedern der jeweiligen Schülergruppe unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Bereitschaftserklärung der in ihm aufgeführten Kandidatinnen und Kandidaten zur Annahme der Wahl beizufügen. Bei Wahlen in der Klasse oder Gruppe genügt ein mündlicher Wahlvorschlag und die mündliche Bereitschaftserklärung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Mündliche Wahlvorschläge und Bereitschaftserklärungen werden von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich protokolliert. Dieses Protokoll wird der Niederschrift nach § 8 beigefügt. Jede Schülerin und jeder Schüler kann für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag genannt werden und darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. (4) Bei den nicht in der Klasse oder Gruppe durchzuführenden Wahlen ist mit Hilfe der Schulleitung eine Wählerliste zu erstellen, die Namen und Zahl der Wahlberechtigten enthält. In ihr ist die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zu vermerken. Sie wird nach dem Abschluss der Wahlhandlung der Wahlniederschrift beigefügt. (5) Die verdeckten Stimmzettel sind in einem ge schlossenen Behälter einzusammeln. Nach Ab schluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlausschuss den Behälter, stellt die Zahl der abgegebenen Stimmen, die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahl der auf jeden Kandidaten ent fallenen gültigen Stimmen fest. § 7 Wahlergebnis (1) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bewirbt sich nur eine Bewerberin oder ein Bewerber um eine Funktion, so ist für die Wahl mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 6 Durchführung der Wahl (1) Die Wahl der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und die ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter können in einem gemeinsamen Wahlgang oder in getrennten Wahlgängen erfolgen; in beiden Fällen ist jedoch über die Ämter der Schülervertreterinnen und Schülervertreter und über die ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gesondert abzustimmen. § 10 Wahlanfechtung (1) Mindestens zehn wahlberechtigte Schülerinnen oder Schüler oder eine Schülervereinigung nach § 126 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes können innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Be kanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Die Stimmzettel, die sich innerhalb eines Wahlgangs nicht voneinander unterscheiden dürfen, müssen durch eine besondere Kennzeichnung eindeutig als Stimmzettel zu erkennen sein. Sie enthalten die Namen der mit ihrem Einverständnis vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber in der Reihenfolge der Bekanntmachung nach § 5 Abs. 4 in Maschinen- oder Blockschrift; dies gilt nicht im Falle der Wahl nach Abs. 3 Satz 4. (3) Die Wahlen finden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) statt. Die Wahl er folgt durch Ankreuzen des Namens der Bewerberin oder des Bewerbers auf dem Stimmzettel. Sind mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in einem Wahlgang zu wählen, so dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie in diesem Wahlgang Bewerberinnen oder Bewerber zu wählen sind. Ist nur eine Person zu wählen, kann auch durch Niederschreiben des Namens der gewählten Schülerin oder des Schülers auf dem Stimmzettel gewählt werden; steht dabei nur eine Schülerin oder ein Schüler zur Wahl, kann die Wahl auch durch den Vermerk „ja“, „nein“ oder „Enthaltung“ auf dem Stimmzettel erfolgen. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 rundsätze für die Arbeit der G Schülervertretung § 11 Rechtsstellung der Schülervertreter (1) Die Mitglieder der Schülervertretung sind in ihren Entscheidungen frei, aber der Schülerschaft verantwortlich. Sie sind verpflichtet, den Mitschülerinnen und Mitschülern über ihre Tätigkeit zu berichten. Hierzu berichtet der Schülerrat einer Schule in Schülerversammlungen. Die für übergeordnete Organe der Schülervertretung gewählten Vertreterinnen und Vertreter berichten jeweils dem Organ, das sie mit seiner Vertretung beauftragt hat. 27 www.aufgabenbuch.de Schülervertretungen (2) Beschlüsse der Schülervertretung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. (2) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer haben insbesondere die Aufgabe, 1. die Schülervertretung und die Schülerschaft zu beraten und zu fördern und 2. bei Unstimmigkeiten zwischen Schülervertretung und Schülerschaft einerseits und Schulverwaltung, Schulleitung oder Lehrerschaft andererseits zu vermitteln. (3) Die Verbindungslehrerinnnen und -lehrer haben das Recht, an den Sitzungen der Schülervertretung mit beratender Stimme teilzunehmen; sie sollen von diesem Recht im Regelfall Gebrauch machen. § 12 Benachteiligungsverbot (1) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Schülervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt werden; die Mitarbeit in der Schülervertretung kann bei der Beurteilung der Ge samtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. (6) Die Verbindungslehrerinnen und -lehrer sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die besonderen Regelungen zur Festlegung der Pflichtstunden für Verbindungslehrerinnen und -lehrer bleiben unberührt. (2) Auf Antrag der Schülerin oder Schülers gegen über der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer beziehungsweise der Tutorin oder dem Tutor ist die Tätigkeit in der Schülervertretung im Zeugnis zu vermerken. Schülervertretung in der Schule (3) Wegen einer Tätigkeit in der Schülervertretung entschuldigte Fehlzeiten werden im Zeugnis nicht vermerkt. § 21 Schülervertretung in der Klasse oder Gruppe (1) Die Klassen- oder Gruppensprecherin und -sprecher vertreten die Interessen ihrer jeweiligen Klasse oder Gruppe gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schulleitung und Elternschaft. § 15 Erklärung gegenüber der Öffentlichkeit Die Vertretung der Interessen der Schülerinnen und Schüler in schulischen Angelegenheiten gegenüber der Öffentlichkeit schließt das Recht zur Abgabe von Erklärungen und Presseveröffentlichungen ein. Als Erklärung der Schülerschaft kann nur eine Aussage veröffentlicht werden, die von dem zuständigen Organ der Schülervertretung beschlossen wurde. Diese Veröffentlichungen sollen vor der Herausgabe der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder auf Kreisoder Stadtebene der Leiterin oder dem Leiter des Staatlichen Schulamtes mitgeteilt und möglichst erörtert werden. (2) Ab der Jahrgangsstufe 5 ist den Schülerinnen und Schülern während der allgemeinen Unterrichtszeit eine Wochenstunde, in den Klassen der beruflichen Teilzeitschulen eine Monatsstunde als Schülervertretungsstunde zur Verfügung zu stellen; diese Stunde soll mindestens eine Woche vorher von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer im Benehmen mit der betroffenen Fachlehrerin oder dem betroffenen Fachlehrer und mit der Klassensprecherin oder dem Klassensprecher festgelegt werden, es sei denn, dass die Eilbedürftigkeit des geplanten Beratungsgegenstandes eine kürzere Frist erfordert. In dieser Stunde sollten aktuelle schulische Angelegenheiten behandelt und die Arbeit der Schülervertretung vorbereitet werden. Die Aufsicht in diesen Stunden führen Lehrerinnen und Lehrer, so weit ordnungsgemäße Aufsicht nicht durch Schülerinnen oder Schüler gewährleistet ist. erbindungslehrerinnen und -lehrer V und Landesbeirat der Schülervertretung § 19 Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer (1) Die Tätigkeit als Verbindungslehrerin oder -lehrer gilt als Dienst. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 28 www.aufgabenbuch.de Schülervertretungen § 26 Veranstaltung der Schülervertretung er ist hierbei an Mehrheitsbeschlüsse der Schüler vertretung gebunden und verpflichtet, die Stellung nahme der Mehrheit der Schülervertretung bekannt zu geben. Wendet sich der Schülerrat an die Schulaufsichtsbehörde, ist die Schulleitung vorher zu unterrichten, damit diese ihre Stellungnahme vorbereiten kann. (1) Bei der Durchführung von Veranstaltungen nach § 121 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Hessischen Schul gesetzes bleibt die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für alle schulischen Veranstaltungen unberührt. (2) An Veranstaltungen nach Abs. 1 können auf Beschluss des Schülerrates und im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter auch der Schule nicht angehörende Personen teilnehmen. Lässt sich das Einvernehmen nicht herstellen, kann die Entscheidung des Staatlichen Schulamtes herbeigeführt werden. § 28 Schülerversammlung (1) Die Schülerversammlung nimmt die Berichte der Schulsprecherin oder des Schulsprechers und des Schülerrates entgegen und berät über die Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler. Sie kann Aufträge an den Schülerrat beschließen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Anhörung des Schülerrates und nach Beratung in der Gesamtkonferenz der Durchführung einer Veran staltung der Schülervertretung widersprechen, wenn sie mit einer besonderen Gefahr für die Schülerinnen und Schüler verbunden ist, oder wenn befürchtet werden muss, dass sie geeignet ist, den Erziehungsauftrag der Schule zu gefährden. (2) Mindestens einmal im Schuljahr findet eine ordentliche Schülerversammlung auf Einladung des Schülerrates statt. Sie kann, wenn dies erforderlich ist, als Teilversammlung durchgeführt werden. In beruflichen Teilzeitschulen tritt die Tagesversammlung an die Stelle der Schülerversammlung. Die Versammlung findet während der Unterrichtszeit statt. (4) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Schülervertretung ist freiwillig. (3) Außerordentliche Schülerversammlungen sind von dem Schülerrat einzuberufen, wenn ein entsprechender Beschluss des Schülerrates gefasst wurde, oder wenn ein Fünftel der Schüler es beantragt. Der Beschluss oder Antrag ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich mitzuteilen. Diese oder dieser kann der Durchführung einer außerordentlichen Schülerversammlung in der Unterrichtszeit widersprechen, wenn wichtige schulische Gründe das anzunehmende Interesse der Schülerschaft an der Durchführung während der Unterrichtszeit überwiegen. Wird der Durchführung einer Schülerversammlung widersprochen, kann der Schülerrat die Schulkonferenz anrufen. (6) Die aufsichtsführenden Eltern und Schülerinnen oder Schüler haben gegenüber den Mitschülern dieselben Rechte wie aufsichtsführende Lehrerinnen und Lehrer; die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten. § 27 Schulsprecherin oder Schulsprecher (1) Die Schulsprecherin oder der Schulsprecher führt im Schülerrat den Vorsitz und führt dessen Beschlüsse durch. Sie oder er beruft den Schülerrat nach Bedarf ein. Der Schülerrat muss einberufen werden, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. (4) Die Schülerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller teilnahmeberechtigten Schülerinnen und Schüler anwesend ist. (2) Der Vorstand der Schülervertretung führt die laufenden Geschäfte der Schülervertretung und bereitet die Sitzungen des Schülerrates vor. § 29 Rechte in Lehrerkonferenzen Schülervertreterinnen oder Schülervertreter, die ge- mäß § 122 Abs. 5 Hessisches Schulgesetz an einer Lehrerkonferenz teilnahmeberechtigt sind, können zu Beginn der jeweiligen Konferenz Anträge zur Tagesordnung stellen und nehmen an den Konferenzen mit beratender Stimme teil. (3) Die Vertretung der Schülerschaft in Angelegenheiten, die alle Schülerinnen und Schüler der Schule betreffen, gegenüber der Schulleitung, den Schul aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit obliegt der Schulsprecherin oder dem Schulsprecher. Sie oder GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 29 www.aufgabenbuch.de Schülervertretungen § 30 Öffentlichkeit der Sitzungen einzelne Tagesordnungspunkte, deren Inhalt sich auf eine solche Person bezieht, kann diese von der Teilnahme ausgeschlossen werden. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter und im Auftrag der Gesamtkonferenz eine Lehrerin oder ein Lehrer sowie Mitglieder der zuständigen überörtlichen Schülervertretungen können an den Sitzungen des Schülerrates teilnehmen. Ihnen ist auf Antrag im Rahmen der Geschäftsordnung zu den Beratungsgegenständen das Wort zu erteilen. Für GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 (2) Die Sitzungen des Schülerrates sind für Lehrerinnen und Lehrer der Schule, Eltern und für die Schülerinnen und Schüler der Schule öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss des Schülerrates ausgeschlossen werden. 30 www.aufgabenbuch.de Schulwanderungen und Schulfahrten Auszug aus dem Erlass vom 7. Dezember 2009 tägigen Veranstaltungen, die sich auf drei verschiedene Schuljahre und drei verschiedene Kalenderjahre verteilen müssen, teilnehmen. In der Oberstufe kann eine Schülerin oder ein Schüler an höchstens einer Studienfahrt teilnehmen. Vorbemerkung Schulwanderungen und Schulfahrten sind wichtige Elemente des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen. Als Teil der pädagogischen Konzeption fördern sie gemeinsame neue Erfahrungen und Erlebnisse, sie tragen dazu bei, das gegenseitige Verständnis zu vertiefen und den Gemeinschaftssinn zu fördern. Die schulischen Gremien verankern Konzeption und Gestaltung von Schulwanderungen und Schulfahrten im Schulprogramm. Art und Umfang der Veranstaltungen müssen aus dem Bildungsund Er-ziehungsauftrag der Schule abgeleitet sowie altersgemäß und mit vertretbarem finanziellen Aufwand gestaltet werden. (7) Im Hinblick auf die finanzielle Belastung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler soll im Laufe eines Schuljahres und eines Kalenderjahres nur eine mehrtägige Veranstaltung durchgeführt werden. Bei der Planung von mehrtägigen Veranstaltungen ist darauf zu achten, dass niemand aus finanziellen Gründen von der Teilnahme ausgeschlossen werden darf. (8) Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen an Veranstaltungen nicht teilnehmen, besuchen den Unterricht anderer Klassen. Der Wander- und Fahrtenplan einer Schule berücksichtigt: – eintägige Wanderungen, – mehrtägige Wanderfahrten, – Schullandheimaufenthalte, – Studienfahrten mit besonderem unterrichtlichen Bezug (in der Regel ab Jahrgangsstufe 9) Allgemeine Regelungen (1) Schulwanderungen und Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen; von der Teilnahme können Schülerinnen und Schüler nur aus wichtigen Gründen befreit werden. Mehrtägige Veranstaltungen sind nur durchzuführen, wenn sie zwischen Lehrkräften, Eltern und Schülerinnen und Schülern abgestimmt sind. Dies setzt bei den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern in geheimer Abstimmung zu ermittelnde zustimmende Mehrheitsbeschlüsse voraus. Regelungen für die allgemein bildende Schulen (1) Während eines Schuljahres können je Klasse oder Lerngruppe bis zu acht Unterrichtstage für entsprechen de Veranstaltungen in Anspruch ge nommen werden. (2) Mit den Anträgen auf Genehmigung sind ein Veranstaltungsplan, aus dem die pädagogische Zielsetzung und die unterrichtliche Vorbereitung zu entnehmen ist, und ein Finanzierungsplan vorzulegen. Über die pädagogischen Zielsetzungen sind die Eltern zu informieren. In den Jahrgangsstufen 1–10 können bis zu fünf Unterrichtstage zu einer mehrtägigen Veranstaltung verbunden werden. (3) In den Jahrgangsstufen 5–10 kann eine Schülerin oder ein Schüler höchstens an drei mehr- GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 31 www.aufgabenbuch.de Schulwanderungen und Schulfahrten Genehmigungsverfahren Kosten (1) Die Schulkonferenz entscheidet nach Anhörung des Schulelternbeirats, der Schülervertretung und der Gesamtkonferenz über die schulinternen Grundsätze für Unterrichtsgänge, Schulwanderungen und mehrtägige Schulfahrten. (1) Die von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkos ten – Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung und Neben kosten (z.B. Eintrittsgelder) – sollen bei – Inlandsfahrten höchstens 150 E – Auslandsfahrten höchstens 225 E je Schülerin oder Schüler betragen. Gesundheitliche Richtlinen Ein längerfristiges Ansparen wird empfohlen. Vor mehrtägigen Veranstaltungen sollen minderjährige Schülerinnen und Schüler eine schriftliche Erklärung der Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler eine eigene Erklärung darüber abgeben, dass sie zur Zeit frei sind von ansteckenden Krankheiten. Auf organische Leiden, welche die Leistungsfähigkeit einschränken, ist hinzuweisen. GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 (3) Die Schule hat darauf zu achten, dass die von den Eltern bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern aufzubringenden Gesamtkosten sich nicht nur an den zulässigen Höchtsgrenzen, sondern vorrangig an den finanziellen Möglichkeiten der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schülern orientieren. 32 www.aufgabenbuch.de Stundentafeln Auszug aus der Verordnung über Stundentafeln vom 5. September 2011 mit Änderungen vom 27. Oktober 2015 Stundentafel für die Hauptschule Für den Unterricht in der Hauptschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel: UnterrichtsfächerJahrgangsstufen / Stundenzahl Summe 5678 910 5 bis 9 5 bis 10 Deutsch 148 4 2226 Englisch 136 3 1922 Mathematik 148 4 2226 Sport9 52 1416 Religion/Ethik6 42 1012 Kunst /Musik6 42 1012 Biologie 52 77 Chemie 42 46 Physik1 42 57 Erdkunde 43 77 Politik und Wirtschaft2 22 46 Geschichte3 22 57 Arbeitslehre7 63 1316 Wahlpflichtunterricht2 42 68 Klassenlehrerstunde 1 11 Summe 8762 GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 33 30 www.aufgabenbuch.de 149179 Stundentafeln Stundentafel für die Realschule Für den Unterricht in der Realschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel: UnterrichtsfächerJahrgangsstufen / Stundenzahl 567 8 910 Summe 5 bis 10 Deutsch14 1125 1. Fremdsprache14 10 24 Mathematik12 12 24 Sport9 7 16 Religion/Ethik6 6 12 Kunst 4 2 6 Musik2 4 6 Biologie6 2 8 Chemie6 6 Physik2 5 7 Erdkunde4 3 7 Politik und Wirtschaft 2 4 6 Geschichte2 6 8 Arbeitslehre4 4 8 Wahlpflichtunterricht/ 4/5 9/10 13/15 2. Fremdsprache Klassenlehrerstunde 1 1 Summe 86/87 91/92 GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 34 www.aufgabenbuch.de 177/179 Stundentafeln Stundentafel für den gymnasialen Bildungsweg Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 9 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel: UnterrichtsfächerJahrgangsstufen / Stundenzahl 5 67 89 Deutsch 11 12 1. Fremdsprache 9 12 2. Fremdsprache 5 11 Mathematik 10 12 Sport 6 8 Religion/Ethik 4 6 Kunst 8 6 Musik Biologie 16 4 Chemie Physik Erdkunde 17 2 Politik und Wirtschaft Geschichte Klassenlehrerstunde 1 Summe 60 Wahlunterricht/3. Fremdspache 100 5/6 Summe 5 bis 9 25 21 15 22 14 10 7 7 7 6 7 5 7 7 1 160 5/6 Für den Unterricht im Gymnasium und in den Gymnasialklassen schulformbezogener (kooperativer) Gesamtschulen, in dem oder in denen die Mittelstufe die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umfasst, gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel: Unterrichtsfächer Jahrgangsstufen / Stundenzahl 56 78910 Deutsch10 15 1. Fremdsprache10 14 2. Fremdsprache15 Mathematik816 Sport 6 6 4 Religion/Ethik 4 4 4 Kunst 8 8 Musik Biologie4 17 Chemie Physik Erdkunde 15 6 Politik und Wirtschaft Geschichte Wahlunterricht/ 4/6 3. Fremdsprache Klassenlehrerstunde 1 Summe 57122/124 GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 35 www.aufgabenbuch.de Summe 5 bis 10 25 24 15 24 16 12 8 8 8 6 7 6 7 8 4/6 1 179/181 Stundentafeln Stundentafel für die schulformbezogene (kooperative) Gesamtschule Die Jahrgangsstufen der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule werden nach den Stundentafeln, die für die einzelnen Schulformen vorgesehen sind, unterrichtet. Stundentafel für die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule Für den Unterricht in der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschule gilt folgende Kontingent-Wochenstundentafel: UnterrichtsfächerJahrgangsstufen / StundenzahlSumme 5 6 7 89 10 5 bis 9 5 bis 10 Deutsch10 11 4 2125 1. Fremdsprache 10 11 3 2124 Mathematik8 12 4 2024 Sport6 8 2 1416 Religion / Ethik 4 6 2 1012 Lernbereich Ästhetische Bildung 8 6 2 1416 Kunst 88 8 6 Musik 2 68 Lernbereich Naturwissenschaften4 12 4 1620 Biologie 4 88 12 Chemie 2 46 Physik 2 46 Lernbereich Gesellschaftslehre 6 9 2 1517 Erdkunde 66 6 9 Politik und Wirtschaft 44 Geschichte 2 57 Arbeitslehre 1 11 1 34 Wahlpflichtunterricht / 10/12 3/3 10/12 13/15 2. Fremdsprache Wahlpflichtunterricht / 2/3 2/3 2/3 4/6 3. Fremdsprache Klassenlehrerstunde 1 1 22 Summe 58 90/93 GESETZE · ERLASSE · VERORDNUNGEN 2016/2017 36 29/30 148/151177/181 www.aufgabenbuch.de Ferienkalender HESSEN 2016/17 Nordsee Ostsee Herbst 2016 17. Oktober bis 29. Oktober 2016 Weihnachten 2016/17 22. Dezember 2016 bis 07. Januar 2017 Ostern/Frühjahr 2017 03. April bis 15. April 2017 Sommer 2017 Den Schulen in Hessen stehen 3 bewegliche Ferientage zur Verfügung 03. Juli bis 11. August 2017 (soweit bekannt) Angaben ohne Gewähr! Stand: 20.01.2016 37