VVLIKA (Stand: 04/2001)

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VVLIKA (Stand: 04/2001)
Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
Verwaltungsvorschrift
für die Führung, Fortführung und
Benutzung des Liegenschaftskatasters
(Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster - VVLIKA)
vom 01. 04. 2001
Ministerium für Umwelt
- Referat C/4 Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken
Hinweisbekanntmachung veröffentlicht im Gemeinsamen Ministerialblatt Saarland
Ausgabe Nr. 3 / 2001, Seite 144.
* ) 1. Änderungserlass (Ergänzung Anhang 13) v. 21.02.2003 - C/4-111/2002 - V 6110 B (nicht veröffentlicht)
* ) 2. Änderungserlass (Ergänzung Anhang 22) v. 02.12.2003 - C/4-92/2003 - V 6110 B (nicht veröffentlicht)
Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
1 DAS LIEGENSCHAFTSKATASTER ........................................................................................... 5
1.1 Allgemeines ......................................................................................................................................5
1.1.1 Definition und Zweckbestimmung ............................................................................................5
1.1.2 Aufbau und Führung ................................................................................................................5
1.2 Begriffe und Bezeichnungen...........................................................................................................6
1.2.1 Gemarkung ..............................................................................................................................6
1.2.2 Flur
.....................................................................................................................................6
1.2.3 Flurstück, Grundstück ..............................................................................................................6
1.2.4 Flurstücksabschnitt ..................................................................................................................6
1.2.5 Fläche .....................................................................................................................................7
1.2.6 Lagebezeichnung.....................................................................................................................7
1.2.7 Nutzungsart..............................................................................................................................7
1.2.8 Gebäude ..................................................................................................................................8
1.2.9 Bestand ....................................................................................................................................8
1.3 Bodenschätzung ..............................................................................................................................9
1.3.1 Allgemeines zum Nachweis der Bodenschätzungsergebnisse ...............................................9
1.3.2 Schätzungsergebnisse beim Ackerland...................................................................................9
1.3.3 Schätzungsergebnisse beim Grünland..................................................................................10
1.3.4 Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen..............................................................11
1.3.5 Musterstücke, Tief- und Neukulturen.....................................................................................11
1.3.6 Ertragsmesszahlen ................................................................................................................11
1.4 Eigentümernachweis .....................................................................................................................12
1.4.1 Eigentümer.............................................................................................................................12
1.4.2 Form der Eigentümerangaben ...............................................................................................12
1.5 Flurbuch ..........................................................................................................................................13
1.5.1 Aufbau des Flurbuches ..........................................................................................................13
1.5.2 Inhalt des Flurbuchs...............................................................................................................13
1.6 Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) ........................................................................14
1.6.1 Form und Inhalt des ALB-Saar ..............................................................................................14
1.6.2 Nummerierung der Bestände.................................................................................................14
1.6.3 Inhalt der Bestände ................................................................................................................15
2 FORTFÜHRUNG DES LIEGENSCHAFTSKATASTERS .................................................... 17
2.1 Allgemeines ....................................................................................................................................17
2.1.1 Grundsätzliches .....................................................................................................................17
2.1.2 Anlass der Fortführung ..........................................................................................................17
2.1.3 Veränderungen und Berichtigungen ......................................................................................17
2.1.4 Fortführungsnachweise..........................................................................................................19
2.2 Nummerierung der Flurstücke ......................................................................................................21
2.2.1 Grundsätze für die Flurstücksnummerierung ........................................................................21
2.2.2 Arten der Flurstücksnummerierung .......................................................................................21
2.3 Übernahme der Veränderungen und Berichtigungen ................................................................23
2.3.1 Fortführung der Katasterkarte................................................................................................23
2.3.2 Erfassen der Veränderungslisten ..........................................................................................23
2.3.3 Fortführung des Flurbuchs.....................................................................................................23
2.3.4 Aufstellung, Inhalt und Prüfung der Veränderungsnachweise ..............................................23
2.3.5 Abschreibungsunterlagen ......................................................................................................24
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE
2.4 Fortführungsmitteilungen .............................................................................................................26
2.4.1 Mitteilung an die Eigentümer .................................................................................................26
2.4.2 Mitteilung an das Grundbuchamt ...........................................................................................26
2.4.3 Mitteilung an das Finanzamt ..................................................................................................27
2.4.4 Mitteilungen an Flurbereinigungsbehörde und Umlegungsstelle ..........................................27
2.5 Statistik............................................................................................................................................28
2.5.1 Jahresabschluss der Liegenschaften ....................................................................................28
2.5.2 Andere statistische Zusammenstellungen .............................................................................28
2.6 Archivierung ...................................................................................................................................29
2.6.1 Fortführungsrisse, Vermessungsrisse, Topographischer Archivnachweis,
Niederschriften über den Grenztermin und Rechenergebnisse ............................................29
2.6.2 Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise .....................................................29
2.6.3 Vermessungsanträge und Veränderungslisten .....................................................................29
3 BENUTZUNG DES KATASTERBUCHS................................................................................... 30
3.1 Allgemeines ....................................................................................................................................30
3.2 Auskünfte, Einsicht, Auszüge und Auswertungen.....................................................................30
3.3 Abgabe von Daten auf Datenträgern und regelmäßige Datenübermittlungen ........................31
3.4 Automatisierte Abrufverfahren .....................................................................................................31
4 BENUTZUNG DER KATASTERKARTE ................................................................................... 32
4.1 Allgemeines ....................................................................................................................................32
4.2 Kartenauszüge................................................................................................................................32
4.3 Vervielfältigungsrechte..................................................................................................................32
4.4 Auszüge aus dem Zahlenwerk......................................................................................................33
4.4.1 Vermessungsstellen nach § 3 SVermKatG ...........................................................................33
4.4.2 Sonstige fachkundige Stellen.................................................................................................33
4.4.3 Andere Antragsteller ..............................................................................................................33
5 IN-KRAFT-TRETEN, AUFHEBUNG VON VORSCHRIFTEN............................................. 34
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ANHÄNGE
1
Nummernverzeichnis der Gemeinden und Gemarkungen des Saarlandes
2
Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster und ihrer Begriffsbestimmungen (Nutzungsartenverzeichnis)
3
Beispiele für Eigentümereintragungen und Regeln für die alphabetische Ordnung
4
Bestandsnachweis-Muster für den Nachweis des Grundeigentums (Normalfall)
5
Muster für den Eigentumsnachweis bei Wohnungs-(Teil-)Eigentum
6
Muster für den Sammelnachweis bei Miteigentumsanteilen (§ 3 Abs. 3 GBO)
7
Muster für den Sammelnachweis bei Anliegerwegen und -gewässern sowie für die übrigen nicht im
Grundbuch gebuchten Bestände
8
Muster für den Nachweis des Erbbaurechts
9
Muster für den Nachweis des Wohnungs-(Teil-)Erbbaurechts
10
Aufbau und Beschreibung der Datenbank für das ALB-Saar
11
Fortführung der Liste der Flurstücksnenner
12
Fortführung des Flurbuchs
13
Fortführungsarten im VN
* )1
in der Fassung des Änderungserlasses vom 21.02.2003-C/4-111/2003-V 6110 B-
14
Bestandsblatt (Bestandskartei für Nutzer von Sekundärkatastern)
15
Jahresabschluss der Liegenschaften
16
Hauptübersicht der Liegenschaften
17
Zusammenstellung nach Bodenarten
18
Zusammenstellung für Flächenerhebungen
19
Topographischer Archivnachweis
20
Verzeichnis der Fortführungsrisse (Muster)
21
Maschinelle Auszüge und Auswertungen
22
Datenaustauschformate für digitale Auszüge aus dem ALB-Saar
* )2
in der Fassung des Änderungserlasses vom 02.12.2003-C/4-92/2003-V 6110 B-
23
Muster für Auszüge aus der Katasterkarte
24
Muster für die Einräumung von Vervielfältigungsrechten
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
Benutzte Abkürzungen
ALB
=
Automatisiertes Liegenschaftsbuch
ALB-Saar
=
Automatisiertes Liegenschaftsbuch für das Saarland
ALIKA
=
Direktauskunftssystem für das ALB-Saar
ALK
=
Automatisierte Liegenschaftskarte
AV
=
Allgemeine Verfügung
BauGB
=
Baugesetzbuch
BodSchätzG
=
Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz)
EDV
=
Elektronische Datenverarbeitung
EMZ
=
Ertragsmesszahl
FOLIKA
=
Dezentrales Datenerfassungssystem zur Fortführung des ALB-Saar
GBO
=
Grundbuchordnung
JM
=
Justizminister
KaVermA
=
Anweisung für Katastervermessungen im Saarland
KSVG
=
Kommunalselbstverwaltungsgesetz
MfR
=
Minister für Rechtspflege
RBG
=
Gesetz zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften
RJM
=
Reichsjustizminister
RVO
=
Rechtsverordnung
SVermKatG
=
Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
(Saarl. Vermessungs- und Katastergesetz)
VL
=
Veränderungsliste
VN
=
Veränderungsnachweis
WohnEigG
=
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
(Wohnungseigentumsgesetz)
ZDV-Saar
=
Zentrale Datenverarbeitungsstelle für das Saarland
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Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz
- SVermKatG - ) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), erlässt das Ministerium für
Umwelt folgende Verwaltungsvorschrift:
1
Das Liegenschaftskataster
1.1
Allgemeines
1.1.1 Definition und Zweckbestimmung
Das Liegenschaftskataster ist der lückenlose Nachweis über die gesamte Bodenfläche im Saarland
und das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs.2 der Grundbuchordnung
(GBO); nach ihm werden die Grundstücke im Grundbuch bezeichnet. Das Liegenschaftskataster ist
ein vielseitig auswertbares raum- und flächenbezogenes Informationssystem. Sofern Stellen der
Landesverwaltung raum- oder bodenbezogene Fachinformationssysteme einrichten oder betreiben,
sind diese auf der Grundlage der als Basisinformationssystem geführten Ergebnisse und Nachweise
des Liegenschaftskatasters aufzubauen und zu führen.
Im Liegenschaftskataster werden Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Gebäude (Liegenschaften) für die Erfordernisse des Rechtsverkehrs, der Verwaltung, Planung, Wirtschaft, Wissenschaft, Statistik, Umwelt- und Naturschutz mit Daten tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Art
nachgewiesen. Es enthält auch die nach § 11 Bodenschätzungsgesetz (BodSchätzG) übernommenen Bodenschätzungsergebnisse der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen.
1.1.2 Aufbau und Führung
Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen mit seinen Außenstellen ist unmittelbar zuständig für die Führung, Fortführung und Benutzung des Liegenschaftskatasters.
Das Liegenschaftskataster besteht aus:
• dem Katasterbuch (beschreibender Teil) und
• der Katasterkarte (darstellender Teil) einschließlich der Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse (vermessungstechnischer Teil).
Das Katasterbuch umfasst folgende Nachweise:
• das Flurbuch (Nr.1.5),
• das Automatisierte Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) (Nr.1.6).
Die Nachweise sind gemarkungsweise aufgestellt.
Die Daten des Automatisierten Liegenschaftsbuches werden bei der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland (ZDV-Saar) zentral in einer Datenbank gespeichert und durch kontinuierliche
Fortführung laufendgehalten. Die ZDV-Saar ist speichernde Stelle im Sinne des gesetzlichen Datenschutzes.
Für die Nachweise der Vermessungs- und Rechenergebnisse gelten die entsprechenden Bestimmungen der Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA).
Herstellung, Form und Inhalt der Katasterkarten richten sich nach dem Flurkartenerlass.
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1.2
Begriffe und Bezeichnungen
1.2.1 Gemarkung
Die Gemarkung umfasst eine im topographischen Zusammenhang liegende Gruppe von Fluren
(Nr.1.2.2) bzw. von Flurstücken (Nr. 1.2.3).
Das Gebiet einer Gemarkung oder die Gebiete mehrerer Gemarkungen decken sich mit einem Gemeindegebiet nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), Teil Gemeindeordnung.
Die Gemarkung ist in der Regel nach dem Namen eines Stadt- oder Ortsteiles benannt. Die Buchungsbezirke (Gemarkungen) im gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebiet der
Mosel haben Doppelnamen, die aus dem Namen der jeweils angrenzenden saarländischen Gemarkung und der luxemburgischen Gemeinde gebildet sind.
Gemarkung und Grundbuchbezirk führen den gleichen Namen.
Zur automatisierten Führung des Katasterbuches sind die Gemarkungsnamen verschlüsselt (Anhang 1).
Anhang 1
1.2.2 Flur
Eine Flur umfasst grundsätzlich eine im topographischen Zusammenhang liegende, möglichst geschlossene und natürlich begrenzte Gruppe von Flurstücken; sie ist innerhalb einer Gemarkung mit
einer Flurnummer bezeichnet.
Die Nummerierung der Fluren innerhalb der Gemarkung beginnt in der Regel mit der Nr. 1 in der
Ortslage oder im größten Ortsteil und setzt sich in der Regel spiralförmig im rechtsläufigen Sinn fort.
In den Gemarkungen, die von der Katasterurmessung her nicht in Fluren zerlegt sind, wurden im
Katasterbuch fingierte Fluren als buchungstechnische Einteilung eingeführt.
Zu einer fingierten Flur wurden jeweils alle Flurstücke der Stammnummernbereiche 1 bis 250, 251
bis 500 usw. zusammengefasst. In Nachweisen, Auszügen, Listen oder dgl. werden fingierte Fluren
wie echte Fluren nachgewiesen.
Wird für Gemarkungen mit fingierten Fluren oder Teilen davon das Liegenschaftskataster durch
Flurbereinigung, hinreichend weiträumige Baulandumlegung oder Neuvermessung erneuert, so sind
echte Fluren zu bilden.
1.2.3 Flurstück, Grundstück
Das Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer im Liegenschaftskataster festgelegten
Grenzlinie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Das Flurstück ist die Buchungseinheit
des Liegenschaftskatasters.
Ein Flurstück ist dann Grundstück im Sinne der GBO, wenn es auf einem Grundbuchblatt unter einer
eigenen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht ist. Es können auch mehrere Flurstücke unter einer laufenden Nummer eingetragen sein und zusammen ein Grundstück bilden.
Ein Flurstück darf nicht Flächen aus verschiedenen Grundstücken umfassen, ausgenommen Flächen, die als Miteigentumsanteile gemäß § 3 Abs.3 GBO bzw. § 7 Abs.1 WohnEigG gebucht sind,
sowie Wege und Gewässer, die anteilig den Anliegern gehören und als besonderes Flurstück ausgewiesen sind.
1.2.4 Flurstücksabschnitt
Ein Flurstück kann aus mehreren Flurstücksabschnitten bestehen, wenn Teile des Flurstückes unterschiedliche Nutzungsarten oder unterschiedliche Angaben der Bodenschätzung aufweisen.
Die Flurstücksabschnitte sind nicht besonders bezeichnet.
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1.2.5 Fläche
Für jedes Flurstück und für jeden Flurstücksabschnitt ist im Katasterbuch der Flächeninhalt - bezogen auf die horizontale Abbildung - nachgewiesen. Die untere Grenze für die Flächenangabe ist das
Quadratmeter.
Beträgt die Fläche eines Flurstücks weniger als die Hälfte eines Quadratmeters, so ist als Fläche
”00” anzugeben. Die ermittelte tatsächliche Fläche in Zehntel eines Quadratmeters ist bei den Bemerkungen zum Flurstück nachgewiesen.
1.2.6 Lagebezeichnung
Die Lage eines Flurstücks wird im Liegenschaftsbuch durch die Lagebezeichnung angegeben. Die
Lagebezeichnung ist in der Regel bei bebauten Grundstücken der Straßenname, im übrigen der
Straßen- oder Gewannen-(Feldlage-)name.
Jedes Flurstück erhält nur eine Lagebezeichnung.
Bei Straßen und Wegen, Gewässern, markanten Gebäuden, einzelnen Gehöften und dgl., die einen
eigenen Namen tragen, ist dieser als Lagebezeichnung zu verwenden.
Bei Straßen ohne Namen sind im allgemeinen die durch die Straße verbundenen Orte anzugeben, z.B.
• bei Bundesautobahnen die beiden nächsten Großstädte,
• bei Bundesstraßen die beiden nächsten größeren Städte,
• bei Landstraßen I.O. die vor und hinter der betreffenden Gemeinde liegenden Städte oder größeren Ortschaften,
• bei Landstraßen II.O. die unmittelbar vor und hinter der betreffenden Gemeinde liegenden Ortschaften (Nachbarorte).
Bei klassifizierten Straßen sind außerdem Klasse und Nummer anzugeben.
Bei Eisenbahnen ist als Lagebezeichnung für die Flurstücke der freien Strecke ”Eisenbahn von....
nach.....”, ”Industriebahn ...” oder dgl. und für Flurstücke der Bahnhofsflächen ”Bahnhof”, ”Hauptbahnhof”, ”Güterbahnhof” oder dgl. angegeben.
Für die Schreibweise von Ortsnamen gilt das amtliche Gemeindeverzeichnis des Saarlandes; für die
Schreibweise von Straßennamen gelten die amtlichen Straßenverzeichnisse.
1.2.7 Nutzungsart
Für jedes Flurstück, ggf. für jeden Flurstücksabschnitt ist im Liegenschaftskataster die Art der Nutzung entsprechend dem Verzeichnis der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster
und ihrer Begriffsbestimmungen (Nutzungsartenverzeichnis, Anhang 2) nachgewiesen.
Anhang 2
Als Art der Nutzung werden angegeben:
• für Landwirtschaftsflächen mit Bodenschätzung (Schlüsselgruppe 000) - unbeschadet einer anderweitigen Nutzung - die bei der Bodenschätzung rechtskräftig festgestellte Nutzungsart,
• für dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen (Schlüssel 51C, 51D, 51E, 51F und
51H), die nach dem Bundesfernstraßengesetz bzw. dem Saarl. Straßengesetz festgelegte Klassifizierungsbezeichnung,
• für Wasserflächen - ausgenommen Bundeswasserstraßen - (Schlüssel 820 und 840), die nach
dem Saarländischen Wassergesetz bestimmte Ordnungsstufe und
• für alle anderen Bodenflächen, die der Katasterbehörde zuletzt bekannt gewordene tatsächliche
Nutzungsart.
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1.2.8 Gebäude
Als Gebäude werden im Liegenschaftskataster oberirdische, selbständig benutzbare, überdeckte
bauliche Anlagen nachgewiesen, die
• von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
• von dauerhaftem Bestand, wesentlich in Umfang, Wert und Bedeutung sowie ortsfest errichtet
sind und
• nicht der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
Unterirdische bauliche Anlagen, welche die zuvor aufgezählten Voraussetzungen erfüllen, können
bei eindeutiger Aufmessung in den Flurkarten bzw. in der ALK nachgewiesen werden.
1.2.9 Bestand
Ein Bestand umfasst die im Liegenschaftsbuch unter einer besonderen Nummer (Bestandsnummer,
Nr. 1.6.2) nachgewiesenen Liegenschaften.
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1.3
Bodenschätzung
1.3.1 Allgemeines zum Nachweis der Bodenschätzungsergebnisse
Bei der Bodenschätzung wird der landwirtschaftlich nutzbare Boden nach seiner Beschaffenheit gekennzeichnet und seine natürliche Ertragsfähigkeit festgestellt.
Für geschätzte Flurstücke (Flurstücksabschnitte) werden außer der Nutzungsart (Nr. 1.2.7) von den
rechtskräftig festgestellten Ergebnissen der Schätzung (Nachschätzung) ins Liegenschaftskataster
übernommen:
• Bodenklassen zur Kennzeichnung der Beschaffenheit des Bodens und
• Wertzahlen zur Kennzeichnung der natürlichen Ertragsfähigkeit.
Musterstücke, Tief- und Neukulturen werden durch eine besondere Abkürzung kenntlich gemacht.
Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden in der Schätzungsfolie und im Liegenschaftsbuch
nachgewiesen.
Die Führung des Liegenschaftsbuches mittels EDV bedingt eine teilweise abweichende Schreibweise der Bodenschätzungsergebnisse gegenüber den Angaben in der Schätzungsfolie.
1.3.2 Schätzungsergebnisse beim Ackerland
Beim Ackerland und im allgemeinen auch beim Gartenland wird die Bodenklasse von der Bodenart,
der Zustandsstufe und der Entstehungsart bestimmt.
Es werden 9 Bodenarten unterschieden:
Schreibweise in der
Schätzungsfolie
Schreibweise im Liegenschaftsbuch
Sand
S
S
anlehmiger Sand
Sl
S1
lehmiger Sand
lS
1S
stark lehmiger Sand
SL
SL
sandiger Lehm
sL
8L
Lehm
L
L
schwerer Lehm
LT
LT
Ton
T
T
Mo
MO
Bodenarten
Moor
Die Bodenarten werden in die Zustandsstufen 1 bis 7 eingeteilt.
An Entstehungsarten werden unterschieden:
Schreibweise in der
Schätzungsfolie
Schreibweise im Liegenschaftsbuch
Diluvialboden
D
D
Alluvialboden
Al
A
Lößboden
Lö
L
Verwitterungsboden
V
V
Gesteinsboden
Vg
VG
Entstehungsarten
Steingehalt und Grobkörnigkeit der Diluvialböden und Alluvialböden können durch den Zusatz ”g”
bzw. ”G” (im Liegenschaftsbuch) gekennzeichnet sein, z.B. Dg, Alg bzw. D/G, A/G.
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Für das Ackerland werden zwei Wertzahlen, die Bodenzahl und die Ackerzahl, festgestellt. Die
Wertzahlen sind Verhältniszahlen, bezogen auf den Wert 100.
Für Flächen, die bei der Nutzungsart den Zusatz ”Geringstland” führen, werden die Wertzahlen mit
”00/00” angegeben.
Beispiel: sL3D 67/65
Klassenzeichen:
sL
=
3
=
D
=
Bodenart
Zustandsstufe
Entstehungsart
Wertzahlen:
67
65
Bodenzahl
Ackerzahl
=
=
abweichende Schreibweise im
Liegenschaftsbuch:
8L 3D 67 65
Bei schroffem Wechsel zwischen den Bodenarten von der Krume zum Untergrund (Schichtwechsel)
werden beide Bodenarten angegeben, z.B. Mo/lS, sL/L in der Schätzungsfolie und MO/1S, 8L/L im
Liegenschaftsbuch. Dabei werden in der Regel bei Moorböden die Zustandsstufe und die Entstehungsart, bei Mineralböden die Zustandsstufe nicht angegeben.
Bei Flurstücken (Flurstücksabschnitten) mit der Nutzungsart ”Acker-Grünland” (Wechselland) wird
das Klassenzeichen in der Schätzungsfolie eingeklammert, z.B. (sL3D) 67/65.
1.3.3 Schätzungsergebnisse beim Grünland
Beim Grünland und in Ausnahmefällen beim Gartenland wird die Bodenklasse von der Bodenart, der
Bodenstufe, den Klimaverhältnissen und den Wasserverhältnissen bestimmt.
Es werden 5 Bodenarten unterschieden:
Schreibweise in der
Schätzungsfolie
Schreibweise im Liegenschaftsbuch
Sand
S
S
lehmiger Sand
lS
1S
Lehm
L
L
Ton
T
T
Mo
MO
Bodenart
Moor
Die Bodenarten werden in 3 Bodenstufen (I bis III in der Schätzungsfolie; 1 bis 3 im Liegenschaftsbuch) unterteilt, die den günstigsten bis ungünstigsten Zustand des Bodens kennzeichnen.
Die Klimaverhältnisse werden in 3 Stufen berücksichtigt und durch Buchstaben (a bis c in der Schätzungsfolie, A bis C im Liegenschaftsbuch) gekennzeichnet.
Für die Beurteilung der Wasserverhältnisse sind 5 Stufen (1 bis 5) vorgesehen. In besonders trockenen Lagen ist bei den Stufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen, das im Liegenschaftsbuch der Wasserstufe nachgestellt wird.
Für das Grünland werden im allgemeinen zwei Wertzahlen, die Grünlandgrundzahl und die Grünlandzahl, festgestellt. Die Wertzahlen sind Verhältniszahlen, bezogen auf den Wert 100. Für Flächen
mit der Nutzungsart ”Streuwiese” oder ”Hutung” sowie mit dem Zusatz ”Hackrain” bei der Nutzungsart wird nur eine Wertzahl angegeben.
Für Flächen mit dem Zusatz ”Geringstland” bei der Nutzungsart werden die Wertzahlen ”00/00” angegeben.
Ist die Grünlandzahl der Grünlandgrundzahl gleich, so wird in der Schätzungsfolie nur eine Wertzahl
geschrieben und diese doppelt unterstrichen. Im Liegenschaftsbuch werden beide Wertzahlen
nachgewiesen.
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
Beispiel: LIIa3 52/51
Klassenzeichen:
L
=
II
=
a
=
3
=
Wertzahlen:
52
=
51
=
Bodenart
Bodenstufe
Klimastufe
Wasserverhältnisse
abweichende Schreibweise im
Liegenschaftsbuch:
L 2A3 52 51
Grünlandgrundzahl
Grünlandzahl
Für Böden mit Schichtwechsel werden beide Bodenarten angegeben, z.B. Mo/lS, L/T in der Schätzungsfolie und MO/1S, L/T im Liegenschaftsbuch. Dabei werden in der Regel bei Moorböden die
Boden- und Klimastufe sowie die Wasserverhältnisse, bei Mineralböden die Bodenstufe nicht angegeben.
Bei Flurstücken (Flurstücksabschnitten) mit der Nutzungsart ”Grünland-Acker” (Wechselland) wird
das Klassenzeichen in der Schätzungsfolie eingeklammert, z.B. (L2A3) 52/51.
1.3.4 Klassenflächen, Klassenabschnitte, Sonderflächen
Eine Klassenfläche besteht aus einer zusammenhängenden Bodenfläche derselben Bodenklasse.
Klassenabschnitte sind zusammenhängende Bodenflächen mit verschiedenen Wertzahlen innerhalb einer Klassenfläche. Die Klassenabschnitte einer Klassenfläche haben das gleiche Klassenzeichen (z.B. L5V oder LIIa3), jedoch verschiedene Bodenzahlen bzw. Grünlandgrundzahlen.
Eine Sonderfläche ist eine zusammenhängende Bodenfläche innerhalb einer Klassenfläche oder
eines Klassenabschnittes, die sich durch Besonderheiten (z.B. Geländegestalt, Verschießen des
Bodens, örtliches Klima) wesentlich unterscheidet. Der Einfluss der Besonderheiten auf die Ertragsfähigkeit kommt in der Ackerzahl bzw. Grünlandzahl zum Ausdruck.
Klassenflächen, Klassenabschnitte und Sonderflächen werden als Flurstücksabschnitte behandelt.
1.3.5 Musterstücke, Tief- und Neukulturen
Musterstücke sind Bodenflächen, die von den Schätzungsbeiräten zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bodenschätzung besonders beschrieben und geschätzt worden sind.
Die Musterstücke des Bundesschätzungsbeirates werden mit der Abkürzung ”M” (Musterstück), die
des Landesschätzungsbeirates mit der Abkürzung ”L” (Landesmusterstück) als Bemerkung zum
Flurstücksabschnitt besonders kenntlich gemacht.
Tiefkulturen sind Hochmoorflächen, die vermischte Böden mit mineralischen und organischen Bestandteilen bis in eine Tiefe von 80 cm enthalten.
Neukulturen sind Bodenflächen mit erstmaliger landwirtschaftlicher Nutzung (z.B. gerodete Waldflächen mit nachfolgender landwirtschaftlicher Nutzung als Ackerland).
Bei Flurstücken (Flurstücksabschnitten) mit Tief- oder Neukultur wird in der Schätzungsfolie außer
der Nutzungsart die abgekürzte Bezeichnung ”TK....” bzw. ”NK....” einschließlich der Jahreszahl der
Anlage der Kultur angegeben.
Im Liegenschaftsbuch wird die Bezeichnung ohne Jahrhundertzahl (z.B. ”TK 65” für ”TK 1965”) als
Bemerkung angegeben.
1.3.6 Ertragsmesszahlen
Für die steuerliche Bewertung der landwirtschaftlichen Betriebe können die Acker- und Grünlandzahlen nicht unmittelbar verwendet werden. Sie müssen zuerst in Beziehung zur Größe der Bodenfläche, für die sie ermittelt worden sind, gesetzt werden.
Das Produkt
Fläche (in a) X Acker- oder Grünlandzahl
auf- bzw. abgerundet auf die nächste ganze Zahl, wird Ertragsmesszahl (EMZ) genannt.
Die Ertragsmesszahlen werden im Liegenschaftsbuch nachgewiesen. Für Flächen, die bei der Nutzungsart den Zusatz ”Geringstland” führen, wird die EMZ ”0” angegeben.
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
1.4
Eigentümernachweis
1.4.1 Eigentümer
Die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte der im Grundbuch eingetragenen Liegenschaften (z.B. Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungs-(Teil-) Eigentümer, Wohnungs-(Teil-)Erbbauberechtigte) werden im Katasterbuch in sachlicher Übereinstimmung mit den
Angaben des Grundbuches nachgewiesen ( RVO auf Grund von § 12 Abs. 3 SVermKatG).
Bei Flurstücken, die im Grundbuch nicht eingetragen sind (§ 3 Abs. 2 GBO), ist als Eigentümer einzutragen:
• wenn das Eigentum offenkundig ist oder sich feststellen lässt, der Name des betreffenden Eigentümers,
• wenn es sich um Eigentum der Anlieger handelt (z.B. bei Gewässern und Wegen), die Bezeichnung: ”Anlieger”,
• wenn es sich um Straßen- oder Wegeflächen handelt, für die keine einwandfreien Angaben über
Eigentum bzw. Klassifizierung vorliegen und die dem Gemeingebrauch dienen, die Bezeichnung:
”Wege im Gemeingebrauch”,
• wenn die Eigentumsverhältnisse sich nicht feststellen lassen, die Bezeichnung: ”Nicht ermittelte
Eigentümer”.
1.4.2 Form der Eigentümerangaben
Im Katasterbuch werden die Namen der Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte alphabetisch sortierbar nachgewiesen. Maßgebend für die Angabeform sind neben den nachfolgenden Regeln die vergleichenden Beispiele von Eigentümerangaben im Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Regeln für die alphabetische Ordnung von Namen nach Anhang 3.
Anhang 3
Bei natürlichen Personen werden die Eigentümerangaben in nachstehender Reihenfolge eingetragen:
•
•
•
•
•
Familienname
Vorname(n)
ggf. Adelsbezeichnungen, akademische Grade und Titel
ggf. Geburtsname
Geburtsdatum
Ist das Geburtsdatum unbekannt, so können zur Identifizierung der Person weitere Angaben wie Beruf, Ehemann von ..., Ehefrau von ..., Tochter von ... usw. beigefügt sein.
Juristische Personen sind mit ihrer offiziellen Bezeichnung einzutragen. Artikel bleiben beim alphabetischen Ordnen unberücksichtigt und werden nachgestellt.
Wohnort und Wohnung, Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis werden im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen.
Bei den Eigentümerangaben können Abkürzungen verwendet werden, soweit die Angaben dadurch
allgemein verständlich bleiben (z.B. Ehef., geb., AG, GmbH usw.)
Bei Flurstücken im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts soll der Teil des Vermögens, zu dem die Flurstücke gehören,
oder der Name der Verwaltung, der sie unterstehen, angegeben werden, z. B. ”Bundesrepublik
Deutschland (Bundeswasserstraßenverwaltung)”, ”Saarland (Landesstraßenverwaltung)”.
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
1.5
Flurbuch
1.5.1 Aufbau des Flurbuches
Das Flurbuch ist nach folgender Gliederung aufgebaut:
•
•
•
•
Titelblatt (Anlage 1),
Liste der Flurstücksnenner (Anlage 2),
Nachweisblätter der bestehenden Flurstücke (Anlage 3) und
freie Nachweisblätter für die Fortführung
Die Gliederung wiederholt sich bei jeder Flur.
Anlagen 1, 2 und 3
1.5.2 Inhalt des Flurbuchs
Im Flurbuch sind sämtliche zu einer Gemarkung gehörenden Flurstücke - getrennt nach Fluren - in
der Reihenfolge ihrer Nummern eingetragen; für die Fortführung gilt Nr. 2.3.3.
Auf jeder Seite des Flurbuchs sind Nummer und Name der Gemarkung und die Nummer der Flur
angegeben; die einzelnen Seiten sind innerhalb jeder Flur durchnummeriert.
Zu jedem Flurstück sind angegeben:
•
•
•
•
•
Jahr der Entstehung
Flurstücksnummer
Bestandsnummer
Nummer der Katasterkarte
Bemerkungen
z.B. die tatsächliche Fläche in Zehntel eines Quadratmeters oder die Bezeichnung der
Musterstücke und für Tief- und Neukulturen.
Die Spalten 5 bis 7 sind für Eintragungen von vermessungstechnischen Hinweisen und Fortführungsvermerken bestimmt.
Jeder Flur ist eine ”Liste der Flurstücksnenner” vorangestellt. Sie ist für die Fortführung bestimmt
und dient dem leichteren Auffinden der Flurstücke im Flurbuch.
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
1.6
Automatisiertes Liegenschaftsbuch (ALB-Saar)
1.6.1 Form und Inhalt des ALB-Saar
Das Automatisierte Liegenschaftsbuch wird in einem Datenspeicher geführt, der die Daten der Bestände und Flurstücke aller Gemarkungen nach Dateien gegliedert enthält. Innerhalb einer Gemarkung sind die Flurstücks- und Eigentümerdaten in Beständen zusammengefasst (Anhang 10).
Anhang 10
Für jedes Grundbuchblatt einschließlich Erbbaugrundbuch, Wohnungs-(Teileigentums-) Grundbuch
und Wohnungs-(Teil-)Erbbaugrundbuch wird ein Bestand angelegt.
Wird im Grundbuch nach § 4 GBO über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, die in verschiedenen Gemarkungen gelegen sind, ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt, so wird im
Liegenschaftsbuch für jede dieser Gemarkungen ein besonderer Bestand angelegt.
Da im Liegenschaftskataster das Flurstück als eine katastertechnische Buchungseinheit nachgewiesen wird, werden besondere Bestände angelegt:
• für jedes Grundstück, mit dem ein Wohnungs-(Teil-)Eigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, gleichgültig, ob für jeden Miteigentumsanteil ein besonderes Grundbuchblatt angelegt worden ist (§ 7 Abs. 1 WohnEigG) oder ob das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungs-(Teileigentums-) Grundbuch geführt wird (§ 7Abs. 2 WohnEigG);
• für jedes im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Grundstück, über das nach § 3 Abs. 3
GBO kein eigenes Grundbuchblatt geführt wird (dienendes Grundstück), das aber anteilmäßig
auf den Grundbuchblättern der herrschenden Grundstücke miteingetragen ist (Miteigentumsanteile),
• für jedes Wege- oder Gewässergrundstück, das im Eigentum der Anlieger steht, außer wenn
deren reale Anteile ausnahmsweise besondere Flurstücke bilden.
Neben den Beständen für Anliegerwege und -gewässer werden auch für alle sonstigen im Grundbuch nicht eingetragenen buchungsfreien Grundstücke (§ 3 Abs. 2 GBO) eines Eigentümers jeweils besondere Bestände angelegt.
1.6.2 Nummerierung der Bestände
Jeder Bestand erhält eine Bestandsnummer. Diese Nummer besteht aus der Nummer des Grundbuchbezirks (= Gemarkungsschlüssel) und der Nummer des Grundbuchblattes (Anhang 4).
Anhang 4
Bei Beständen für Wohnungs-(Teil-)Eigentum besteht die Bestandsnummer aus der Zeichenfolge
”..W.” und aus einer maximal fünfstelligen frei wählbaren Nummer (W-Bestand) (Anhang 5, Blatt 1).
Anhang 5
Bei einem Sammelnachweis für Miteigentumsanteile nach § 3 Abs. 3 GBO besteht die Bestandsnummer aus der Zeichenfolge ”..M.” und aus einer ebenfalls bis fünfstelligen frei wählbaren Nummer
(M-Bestand) (Anhang 6, Blatt 1).
Anhang 6
Die Bestände der Anliegerwege und -gewässer und die übrigen Bestände, deren Flurstücke nicht im
Grundbuch gebucht sind, erhalten eine Bestandsnummer, die im ersten Teil anstelle des Gemarkungsschlüssels aus der Ziffernfolge ”0000” und im zweiten Teil aus einer frei wählbaren, bis zu fünf
Stellen großen Nummer besteht (0000-Bestände) (Anhang 7, Blätter 1 und 3).
Anhang 7
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1.6.3 Inhalt der Bestände
Jeder Bestand enthält Angaben über seine Zugehörigkeit zur Gemeinde, Gemarkung, und zum Grundbuchbezirk sowie zu den zuständigen Behörden (katasterführende Stelle, Amtsgericht, Finanzamt).
Die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte werden entsprechend Nr. 1.4.2 angegeben.
Zu jedem Flurstück sind folgende Angaben angegeben:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Jahr der Entstehung
Flurnummer
Flurstücksnummer
Lagebezeichnung
Nutzungsart
Fläche
Nummer der Katasterkarte
Hinweise auf durch Rechtssatz festgelegte öffentliche Lasten
Bemerkung
Besteht ein Flurstück aus einem oder mehreren Flurstücksabschnitten, so werden die Nutzungsart(en)
angegeben und zusätzlich:
• Abschnittsfläche(n)
sowie bei geschätzten Flurstücksabschnitten
• Klassenzeichen
• Wertzahl(en)
• Ertragsmesszahl(en).
In dem Datenfeld ”Bemerkung” können zusätzliche Hinweise eingetragen sein, z.B. die tatsächliche
Fläche bei Flurstücken mit der Flächenangabe 00 oder der Hinweis auf Neu- und Tiefkulturen sowie
die Kennzeichnung des Flurstücks als Musterstück der Bodenschätzung.
Für den Nachweis des Erbbaurechts gilt folgendes:
In dem Bestand des Eigentümers wird unter dem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück der
Hinweis angebracht
”ERBBAUGRUNDBUCH SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 8, Blatt 1)
• In dem Bestand des Erbbauberechtigten wird unter dem Berechtigten durch einen Hinweis auf
das belastete Grundstück und den Bestand des Eigentümers hingewiesen:
”FL.(Nummer der Flur) FLST.(Zähler/Nenner des Flurstücks) EIGENTÜMER SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 8, Blatt 2)
Anhang 8
Für den Nachweis des Wohnungs-(Teil-)Erbbaurechts gilt folgendes:
• In dem Bestand des Eigentümers wird unter dem mit einem Wohnungs-(Teil-) Erbbaurecht belasteten Grundstück der Hinweis angebracht
”WOHN.ERBBAUGRDB. SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 9, Blatt 1)
• In den Beständen der Wohnungs-(Teil-)Erbbauberechtigten wird unter den Berechtigten durch
einen Hinweis auf das belastete Grundstück und den Bestand des Eigentümers verwiesen:
”FL.(Nummer der Flur) FLST.(Zähler/Nenner des Flurstücks) EIGENTÜMER SIEHE: (Bestandsnummer)”, (Beispiel siehe Anhang 9, Blätter 2 und 3)
Anhang 9
Wohnungs-(Teil-)Eigentum wird wie folgt nachgewiesen:
• In dem Eigentumsnachweis (W-Bestand) wird in der Regel lediglich auf die Wohnungs(Teileigentums-) Grundbücher durch den Vermerk:
”...WOHNUNGSEIGENTÜMER... EIGENTUMSNACHWEIS SIEHE:
BEST.NR. (Bestandsnummer bis Bestandsnummer)” , hingewiesen.
(Beispiel siehe Anhang 5, Blatt 1)
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
Im Anschluss wird das belastete Grundstück nachgewiesen.
• Bei den Beständen der einzelnen Wohnungs-(Teil-)Eigentümer wird auf den Eigentumsnachweis
im W-Bestand nachrichtlich hingewiesen, z.B.
”FL. (Flur) FLST. (Flurstücksnummer) EIGENT.NACHW. SIEHE: (Bestandsnummer)”
(Beispiel siehe Anhang 5, Blätter 2 und 3).
Anhang 5
Der Nachweis für das im gemeinschaftlichen Eigentum nach § 3 Abs. 3 GBO stehende Grundstück wird wie folgt geführt:
• In dem Sammelnachweis (M-Bestand) werden alle Miteigentümer angegeben. Hinter dem einzelnen Miteigentümer wird auf den Bestand, in dem das herrschende Grundstück eingetragen ist,
hingewiesen (Grundbuchbezirk und -blatt). Nach den Miteigentümern folgt das dienende Grundstück.
(Beispiel siehe Anhang 6, Blatt 1).
• Bei den Beständen, in denen u.a. die herrschenden Grundstücke eingetragen sind, wird jeweils
unter diesen auf den Anteil an dem dienenden Grundstück und den Sammelnachweis nachrichtlich hingewiesen, z. B.
”ANTEIL AN FL. (Flur) FLST. (Flurstücksnummer)
(Beispiel siehe Anhang 6, Blätter 2 und 3).
(Bestandsnummer M-Bestand)”
Anhang 6
Für den Nachweis von Anliegerwegen und -gewässern, die Bestandteile der angrenzenden
Grundstücke sind, gilt folgendes:
• In dem Bestand für das Anliegergrundstück werden nach der Eigentümerbezeichnung ”DIE
ANLIEGER” lediglich die Flurstücke des Anliegerweges oder -gewässers nachgewiesen.
(Beispiel siehe Anhang 7, Blatt 1)
• In den Beständen, in denen u.a. die angrenzenden Grundstücke eingetragen sind, wird jeweils
unter diesen durch einen Hinweis auf den Anteil an dem Anliegerweg oder -gewässer und den
Sammelnachweis aufmerksam gemacht, z.B.
”ANTEIL AN GEWÄSSER FL. (Flur) FLST. (Flurstücksnummer)
(Bestandsnummer)”,
wenn im Grundbuch auf diese Anteile als Bestandteile der angrenzenden Grundstücke hingewiesen ist.
(Beispiel siehe Anhang 7, Blatt 2).
Anhang 7
Umfasst ein Bestand eine große Zahl von Flurstücken, so kann er flurweise unterteilt werden.
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
2
Fortführung des Liegenschaftskatasters
2.1
Allgemeines
2.1.1 Grundsätzliches
Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung stets auf dem neuesten Stand zu halten. Unbeschadet des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) ist die katasterführende Stelle
verantwortlich für die Richtigkeit der Fortführung des Liegenschaftskatasters.
Fortführungsjahr ist das Kalenderjahr; die Fortführungsunterlagen werden gemarkungsweise geführt.
Werden Gemeindegrenzen geändert (§§ 14 und 15 Kommunalselbstverwaltungsgesetz - KSVG - ),
so sind auch die Gemarkungsgrenzen entsprechend der neuen Grenzziehung zu verlegen. Sind die
Gemarkungsgrenzen gleichzeitig Grenzen von Grundbuchbezirken, so hat sich die katasterführende
Stelle mit den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) wegen der Grenzverlegung in Verbindung zu setzen. Entsprechendes gilt bei der Bildung oder Vereinigung von Gemeinden.
Gemarkungsgrenzen, die nicht gleichzeitig Gemeindegrenzen sind, sollen nur im Einvernehmen mit
der Gemeinde verlegt werden.
Bei der Fortführung sind die Vorschriften der vorangehenden Nr. 1 über das Liegenschaftskataster
sinngemäß zu beachten.
2.1.2 Anlass der Fortführung
Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt auf Grund von:
• Katasterfortführungsvermessungen, Grenzfeststellungen und Neuvermessungen,
• Anträgen und Mitteilungen der Eigentümer, Erbbauberechtigten usw. oder der von ihnen Beauftragten,
• Feststellungen der zuständigen katasterführenden Stelle,
• Mitteilungen der Amtsgerichte (Grundbuchämter), die der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen,
• Mitteilungen der Finanzämter, die die Nutzungsart oder die Ergebnisse der Bodenschätzung (Nachschätzung) betreffen,
• Mitteilungen anderer Behörden (z.B. durch Gemeinden),
• Mitteilungen der Prozessgerichte über rechtskräftige grenzregelnde Entscheidungen,
• Amtlichen Bekanntmachungen, z.B. Änderung von Gemeindegrenzen, -namen sowie Straßenumstufungen,
• Festlegungen oder Änderungen von Schutzgebieten (z.B. Wasserschutz-, Naturschutz-, Überschwemmungsgebiete) oder von Flächen mit anderen öffentlichen Lasten,
• Ersuchen der zuständigen Behörden oder Umlegungsstellen bei öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren und
• Feststellungen von Vermessungsstellen.
Die Fortführung ist zu veranlassen, sobald die notwendigen Feststellungen getroffen oder die Feststellungen, Mitteilungen, Ersuchen oder Bekanntmachungen eingegangen und der Sache und Form
nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Auf Nrn. 14.+ und 15. der Katastervermessungsanweisung (KaVermA) wird hingewiesen.
Die Fortführung ist abgeschlossen, wenn die Veränderungen oder Berichtigungen im Liegenschaftskataster vollständig eingetragen und die Ergebnisse geprüft sind.
2.1.3 Veränderungen und Berichtigungen
Bei der Fortführung werden Angaben im Liegenschaftskataster verändert oder berichtigt.
Die Veränderungen werden eingeteilt in:
•
•
•
•
•
Veränderungen der Eigentümerangaben,
Veränderungen in der Form,
Veränderungen in den Eigenschaftsangaben,
Veränderungen in der Bezeichnung und
Veränderungen im Bestand der Grenz- oder Vermessungsmarken, der Gebäude und der sonstigen in der Katasterkarte dargestellten Objekte.
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
Veränderungen der Eigentümerangaben liegen vor, wenn der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und dgl. wechselt. Dazu gehören auch Änderungen der Namen und der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Liegenschaften.
Veränderungen in der Form sind:
• Veränderungen der geometrischen Form von Flurstücken durch Zerlegung oder Verschmelzung,
• Berichtigungen nach Abschluss von öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren und
• Grenzänderungen mit rechtlicher Wirkung, die vom Katasternachweis abweichen (Nr. 4.6.5 KaVermA),
z.B. nach wasserrechtlichen Vorschriften oder durch rechtskräftige gerichtliche Urteile oder Vergleiche.
Durch Zerlegung werden aus einem Flurstück mehrere neue Flurstücke gebildet.
Sie soll nur erfolgen:
• für die Abschreibung oder Belastung von Grundstücksteilen im Grundbuch oder
• wenn es für die aufgabengerechte Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist (z.B. Abgrenzung von Straßen und Gewässern).
Durch Verschmelzung wird aus mehreren Flurstücken ein neues Flurstück gebildet. Diese katastertechnische Maßnahme ist notwendig, wenn im Grundbuch mehrere Grundstücke zu einem
Grundstück vereinigt und mit einer Flurstücksnummer bezeichnet werden sollen.
Durch Verschmelzungen wird die Anzahl der Flurstücke reduziert und die Führung des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs vereinfacht. Sie sind daher von Amts wegen vorzunehmen;
bei jeder sich bietenden Gelegenheit ist den Grundstückseigentümern nahezulegen, Vereinigungsanträge zu stellen. Auf § 55 fünftes RBG vom 5.2.1997 (Amtsbl. S. 258) wird hingewiesen.
Flurstücke können nur dann verschmolzen werden, wenn:
• sie örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
• in der Regel ein Antrag des Grundstückseigentümers auf Vereinigung der Grundstücke vorliegt
und der Vereinigung keine grundbuchrechtlichen Bedenken entgegenstehen (§ 23 fünftes RBG).
Flurstücke, die zusammen ein Grundstück im Sinne der GBO bilden, können mit Einverständnis
des Eigentümers auch ohne Antrag auf Vereinigung verschmolzen werden.
Veränderungen in den Eigenschaftsangaben ergeben sich bei Änderung
• der Nutzungsart und
• der Bodenschätzungsergebnisse.
Die Nutzungsarten der Flurstücke sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit, insbesondere anlässlich von Fortführungsvermessungen, zu überprüfen und ggf. fortzuführen (Anhang 2).
Anhang 2
Die bei der Bodenschätzung festgestellten Nutzungsarten von geschätzten Landwirtschaftsflächen
sind unbeschadet einer hiervon abweichenden Bewirtschaftung bis zur nachhaltigen Umwandlung in
eine andere landwirtschaftliche Nutzungsart für das Liegenschaftskataster maßgebend. Für die Änderung der rechtskräftig festgestellten Bodenschätzungsergebnisse sind die Finanzämter zuständig.
Abweichend davon können bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters Bodenschätzungsergebnisse ohne Mitwirkung des Finanzamtes gelöscht werden, wenn:
• die Nutzung eines Flurstücks tatsächlich geändert wurde oder die Änderung mit Sicherheit in absehbarer Zeit vollzogen wird (z.B. ”Ackerland” in ”Straße” oder in ”Friedhof”) oder
• für neue Flurstücke die Nutzungsartbezeichnung ”Gebäude- und Freifläche, Bauplatz” (Schlüssel
291) zu vergeben ist.
Auf Antrag des Finanzamtes sind die gelöschten Angaben im Liegenschaftskataster wieder einzuführen; auf Antrag des Eigentümers können sie wieder eingeführt werden.
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Zu den Veränderungen in der Bezeichnung zählen:
• Änderung der Benennung der kommunalen Gebietskörperschaften (Kreis, Gemeinde) und der
katastertechnischen Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück),
• Änderung der Zugehörigkeit von Flurstücken zu einer Gemeinde, Gemarkung oder Flur (Umgemeindung, Umgemarkung, Umflurung) und
• Änderung der Lagebezeichnung oder der Kennzeichnung als Musterstück (M oder L).
Bei den Berichtigungen werden unterschieden:
• Berichtigungen von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten,
• Berichtigung von Zeichenfehlern (Nr. 4.5.2 KaVermA),
• Berichtigung von Aufnahmefehlern (Nr. 4.6.3 KaVermA).
2.1.4 Fortführungsnachweise
Als Nachweise für die Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen:
• Veränderungslisten (VL),
• Veränderungsnachweise (VN),
• Vermessungsschriften (Nr. 14. KaVermA),
• Ergebnisse von
• öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren (z.B. Flurbereinigungsplan, Umlegungsplan),
• Bodenschätzungen,
• rechtsverbindliche Festsetzungen anderer Behörden und Entscheidungen der Gerichte sowie
• vom Eigentümer vorzulegende Urkunden bei Veränderungen im Eigentum ungebuchter Grundstücke, wenn diese weiterhin buchungsfrei bleiben.
Auf Grund von Veränderungslisten werden im Katasterbuch Eigentümerangaben fortgeführt.
Die Amtsgerichte (Grundbuchämter) teilen der katasterführenden Stelle in VL mit:
• die Eintragung eines Eigentümers, Wohnungs- und Teileigentümers, Erbbauberechtigten, Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten sowie die Neuanlegung eines Grundbuchblattes,
• Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks, Wohnungs- oder Teileigentums, Erbbaurechts, Wohnungs- oder Teilerbbaurechts,
• die Ausbuchung eines Grundstücks oder Grundstücksteils,
• die Eintragung eines vom Buchungszwang befreiten Grundstücks auf ein bereits bestehendes
Grundbuchblatt und
• die Schließung eines Grundbuchblattes, wenn das Grundstück sich in der Örtlichkeit nicht nachweisen lässt.
Die Berichtigung von sachlich mit dem Grundbuch übereinstimmenden Eigentümerangaben des Liegenschaftskatasters (z.B. Namen, Geburtsdatum) können die Betroffenen nur beim Amtsgericht (Grundbuchamt) beantragen.
Veränderungsnachweise werden von der katasterführenden Stelle in der Regel aufgestellt:
• bei Veränderungen in der Form der Flurstücke auf Grund von Vermessungsschriften und ggf.
beglaubigten bzw. beurkundeten Vereinigungsanträgen,
• bei Änderungen der Nutzungsart,
• bei Umflurungen oder Umgemarkungen,
• bei Änderungen der Lagebezeichnung sowie
• bei Berichtigungen.
Veränderungen, die ohne Einfluss auf den Nachweis der Liegenschaften im Katasterbuch und im
Grundbuch sind (z.B. Veränderungen im Bestand der Gebäude, der Abmarkungen und dgl.) werden
ohne Aufstellung eines VN in das Liegenschaftskataster (Katasterkarte) unmittelbar nach den
Vermessungsschriften übernommen.
Aus den rechtskräftigen Verzeichnissen öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren und
aus den Ergebnissen von Nachschätzungen ohne Nutzungsartänderungen sind die Veränderungen
ohne Aufstellung eines VN direkt in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.
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Rechtsverbindliche Festsetzungen anderer Behörden und Entscheidungen der Gerichte, die Veränderungen oder Berichtigungen betreffen, sind Grundlagen für zu fertigende Vermessungsschriften
oder Veränderungsnachweise.
Wird durch rechtsverbindliche Festsetzung eine ganze Gemarkung einer anderen Gemeinde eingegliedert oder die Benennung der kommunalen Gebietskörperschaft geändert, so sind die betreffenden Angaben direkt im Flurbuch zu ändern.
Nach den vom Eigentümer vorzulegenden Urkunden bei Veränderungen im Eigentum ungebuchter Grundstücke, die weiterhin buchungsfrei bleiben, wird von der katasterführenden Stelle die
Fortführung der ALB-Datenbank mit Hilfe des dezentralen Datenerfassungssystems (FOLIKA, Anwendungszweig VL) direkt veranlasst. Die Eigentumsveränderung ist in einem Fortführungsriss darzustellen. Die begründende Urkunde ist wie eine Niederschrift über den Grenztermin zu behandeln.
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2.2
Nummerierung der Flurstücke
2.2.1 Grundsätze für die Flurstücksnummerierung
Nummerierungsbezirk ist die Flur oder im Falle fingierter Fluren die Gemarkung.
In einer Flur beginnt die Nummerierung der Flurstücke in der im Norden oder Nordwesten liegenden
Gewanne. Innerhalb der Gewanne beginnt die Nummerierung bei dem im Norden oder Nordwesten
liegenden Flurstück, setzt sich der natürlichen Lage der Flurstücke folgend im rechtsläufigen Sinne
fort und geht, sobald die Gewanne durchnummeriert ist, in die nächste Gewanne über. Eisenbahnen, Straßen, Wege, Gräben und dgl. sind im gleichen Zuge mitnummeriert.
In den Fluren von Ortslagen beginnt die Flurstücksnummerierung bei einem im Ortskern liegenden
Flurstück und setzt sich spiralförmig im rechtsläufigen Sinne fort.
Ein Flurstück erhält eine neue Nummer bei
• Formveränderungen oder Neubildungen,
• Übergang in einen anderen Nummerierungsbezirk (Gemarkung, Flur); es sei denn, die übergehenden Flurstücke bilden künftig einen besonderen Nummerierungsbezirk (z.B. eine eigene
Flur),
• Berichtigung eines Zeichenfehlers (Nr. 4.5.2 KaVermA),
• Berichtigung eines Aufnahmefehlers (Nr. 4.6.3 KaVermA) und
• Beseitigung einer ”alten preußischen” Flurstücksnummer (Stammnummer im Nenner).
Bei allen übrigen Veränderungen und Berichtigungen bleibt die Flurstücksnummer bestehen.
Jede Flurstücksnummer darf innerhalb eines Nummerierungsbezirks nur einmal vorkommen. Ausfallende Flurstücksnummern sind - außer, wenn ein VN rückgängig gemacht werden muss - nicht
wieder zu verwenden.
Bei der Berichtigung eines Aufnahmefehlers sind die betroffenen Flurstücke stets unabhängig von
einer etwaigen Formveränderung vorweg in einer besonderen VN-Abteilung neu zu nummerieren.
”Alte preußische” Flurstücksnummern sind insbesondere auch im Zusammenhang mit anderen den
Eigentümern mitzuteilenden Veränderungen oder Berichtigungen durch Umnummerierung zu beseitigen.
Um die Anzahl der Flurstücke möglichst niedrig zu halten, ist für eine örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Bodenfläche desselben Eigentümers nur ein Flurstück zu bilden, soweit nicht besondere Rechtsverhältnisse oder sonstige Umstände eine Unterteilung erforderlich machen.
Eine zusammenhängende Fläche desselben Eigentümers, die durch Wege- oder Gewässerflurstücke durchschnitten wird, ist bei einer Fortführung jedoch in verschiedene Flurstücke zu zerlegen.
2.2.2 Arten der Flurstücksnummerierung
Die Flurstücke sind nach ihrer Abstammung oder frei zu nummerieren. Die Nummerierung nach der
Abstammung bildet die Regel. Die freie Nummerierung ist anzuwenden, wenn viele im Zusammenhang liegende Flurstücke neu zu nummerieren sind, z.B. bei größeren Baulandumlegungen.
Flurstücksnummern dürfen im Zähler nicht mehr als 5 Stellen, im Nenner nicht mehr als drei Stellen
haben.
Die bei der erstmaligen Nummerierung von Flurstücken vergebenen ganzzahligen Flurstücksnummern gelten als Stammnummern.
Bei der Nummerierung nach der Abstammung wird die Stammnummer des Flurstücks als Zähler eines Bruches verwendet, dessen Nenner eine in der natürlichen Zahlenfolge fortlaufende Nummer
(Unternummer) erhält. Der Zähler gibt mithin den Ursprung des neuen Flustücks an.
Der zuletzt vergebene Nenner ist aus der ”Liste der Flurstücksnenner” im Flurbuch zu ersehen.
Diese Liste ist bei Neunummerierungen entsprechend Anhang 11 fortzuführen.
Anhang 11
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Wird aus mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen ein neues Flurstück gebildet, so ist die
Stammnummer so zu wählen, dass der Zusammenhang mit der Nummerierung der Nachbarflurstücke erhalten bleibt.
Bei der Nummerierung einzelner Flurstücke, die in einen anderen Nummerierungsbezirk übergehen,
ist möglichst die Stammnummer eines Nachbarflurstücks, das bereits mit einer Bruchnummer bezeichnet ist, zu verwenden.
Können bei größeren übergehenden Gebieten, die einen eigenen Nummerierungsbezirk bilden, die
bestehenden Flurstücksnummern nicht beibehalten werden, so sind sie frei zu nummerieren.
Die freie Nummerierung der Flurstücke mit ganzen Zahlen (max. 4 Ziffern) schließt an die jeweils
höchste Stammnummer oder, soweit noch Flurstücksnummern in Bruchform mit fortlaufender Nummer als Zähler und Stammnummer als Nenner vorhanden sind (alte preußische Nummern), an die
höchste Zählernummer des Nummerierungsbezirks im Flurbuch an.
Bei der freien Nummerierung größerer Gebiete sind die grundsätzlichen Regelungen der Nr. 2.2.1
zu beachten.
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2.3
Übernahme der Veränderungen und Berichtigungen
2.3.1 Fortführung der Katasterkarte
Veränderungen und Berichtigungen, die den Inhalt der Katasterkarte betreffen, sind aufgrund der
entsprechenden Fortführungsnachweise (Nr. 2.1.4) unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften
in die analoge oder digitale Katasterkarte zu übernehmen.
Zur Übernahme von Vermessungsergebnissen wird auf Nr. 12. KaVermA hingewiesen.
2.3.2 Erfassen der Veränderungslisten
Die von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) eingehenden VL sind innerhalb einer Gemarkung
jahrgangsweise zu nummerieren, in die ”Übersicht über die Veränderungslisten” (Anlage 4) einzutragen und - ggf. mit dem Schriftwechsel - fortlaufend zu sammeln. Hierbei ist darauf zu achten,
dass die VL in der logischen Folge ihres Vollzugs nummeriert werden.
Anlage 4
Der Inhalt der VL ist auf seine Übereinstimmung mit den Angaben des Liegenschaftskatasters zu
prüfen und ggf. zu berichtigen.
Ist eine Berichtigung der katastertechnischen Bezeichnung im Bestandsverzeichnis des Grundbuches erforderlich, so ist die berichtigte VL, soweit nicht besondere Bedenken bestehen, erst nach
der Datenerfassung dem Amtsgericht (Grundbuchamt) gegen Rückgabe zurückzusenden. Ein etwaiger Schriftwechsel ist unter der Nummer der betreffenden VL zu führen.
Anhand der geprüften und ggf. berichtigten VL ist die Datenerfassung mit Hilfe des dezentralen Datenerfassungssystemes (FOLIKA) unter Beachtung der Nr. 1.4 und des speziellen Nutzerhandbuches vorzunehmen.
2.3.3 Fortführung des Flurbuchs
Das Flurbuch und die Liste der Flurstücksnenner werden im Zusammenhang mit der Datenerfassung fortgeführt.
Die Art und Weise der Fortführung ergibt sich aus den Beispielen in den Anhängen 11 und 12.
Bei der Fortführung des Flurbuchs sind alle Eintragungen und Streichungen in Rot vorzunehmen.
Anhang 11 und 12
Auf die Sonderfälle ”Eingliederung ganzer Gemarkungen” und ”Umbenennung der kommunalen Gebietskörperschaft” (Nr. 2.1.4) wird hingewiesen.
2.3.4 Aufstellung, Inhalt und Prüfung der Veränderungsnachweise
Die VN werden grundsätzlich maschinell erstellt. Die Datenerfassung erfolgt mit Hilfe des dezentralen Datenerfassungssystems (FOLIKA, Anwendungszweig VN).
Die maschinell erstellten Einzelblätter ”Veränderungsnachweis” (Anlage 5.1) sind von der katasterführenden Stelle nach Abteilungen geordnet mit den entsprechenden Vorblättern (Anlagen 5.2 und
5.3) zum VN und zu den VN-Auszügen zusammenzuheften.
Anlagen 5.1, 5.2 und 5.3
Die VN sind innerhalb einer Gemarkung jahrgangsweise zu nummerieren und in die ”Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise” (Anlage 6) einzutragen.
Anlage 6
Im allgemeinen sind Veränderungen und Berichtigungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, in einem VN zu behandeln, auch wenn es sich um Grundstücke verschiedener Eigentümer
(Bestände) handelt (so z.B. Nutzungsartänderungen infolge Bebauung).
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Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
Umfangreiche Veränderungen können in mehreren VN abgewickelt werden.
Veränderungsnachweise sind in Abteilungen gegliedert. Die einzelnen Abteilungen sind - mit 1 beginnend - fortlaufend zu nummerieren.
In einer Abteilung können im allgemeinen die von Veränderungen oder Berichtigungen betroffenen
Flurstücke eines Bestandes erfasst werden. Bei Zerlegungen ist jedoch je Flurstück eine Abteilung
zu bilden, wenn eine Flurstücksverschmelzung nicht möglich ist.
Formveränderungen nach dem Wasserrecht oder auf Grund gerichtlicher Urteile und Vergleiche sowie Aufnahmefehler sind vorweg in einer besonderen Abteilung auszuweisen.
Muss auf grund einer rechtsverbindlichen Entscheidung der alte Bestand im Liegenschaftskataster
wieder hergestellt werden, so ist die katastertechnische Maßnahme durch einen neuen VN mit den
alten Flurstücksnummern im ”Neuen Bestand” rückgängig zu machen.
Im VN werden je Abteilung die bisherigen Katasterangaben für die von der Veränderung oder Berichtigung betroffenen Flurstücke im ”Alten Bestand” und die neuen Katasterangaben im ”Neuen Bestand” gegenübergestellt.
Die Eigentümer werden über den ”Alten Bestand” geschrieben. Neue Eigentümer (Erwerber) werden
nicht eingetragen. Sie sind lediglich als Hinweis in der Vervielfältigung der Katasterkarte bei den Abschreibungsunterlagen anzugeben (Nr. 2.3.5).
Über dem ”Neuen Bestand” werden die Art der Veränderung oder Berichtigung (Fortführungsart)
sowie notwendige Erläuterungen gemäß Anhang 13 in kurzer Form angegeben.
Anhang 13
Im VN werden im ”Alten Bestand” und ”Neuen Bestand” die Flurstücke und die Flächen addiert; unter der Summe des ”Neuen Bestandes” wird ein evtl. Zugang oder Abgang an Flurstücken und Flächen nachgewiesen.
Werden Teile einer Gemarkung einer anderen eingegliedert, so sind im VN der abgebenden Gemarkung jeweils im ”Alten Bestand” die ausgeschiedenen Flurstücke aufzuführen; unter der Fortführungsart ”Umgemarkung” ist zu vermerken: ”Gehören jetzt zur Gemarkung ....(Name der Gemarkung)”. Dem VN ist als Anhang eine Kopie vom VN der aufnehmenden Gemarkung beizufügen.
Im VN der aufnehmenden Gemarkung ist im ”Alten Bestand” nur die Fortführungsart ”Umgemarkung” mit der Ergänzung: ”Gehörten bisher zur Gemarkung ....(Name der Gemarkung)” zu vermerken. Als Anhang ist eine Kopie vom VN der abgebenden Gemarkung beizufügen. Im ”Neuen
Bestand” sind die hinzukommenden Flurstücke nachzuweisen.
VN, die Flurstückszerlegungen oder die Behebung fehlerhafter Sachbehandlungen zum Gegenstand
haben, sind durch einen zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigten Beamten der katasterführenden Stelle zu prüfen und unterschriftlich zu vollziehen. Die Prüfung im einzelnen kann delegiert werden. Bei den übrigen VN kann die Gesamtprüfung und der unterschriftliche
Vollzug delegiert werden.
Mit dem unterschriftlich vollzogenen Prüfungsvermerk übernimmt der prüfende Beamte die Verantwortung dafür, dass der Fortführungsfall der Sache und der Form nach zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist. Die geprüften VN sind Bestandteil des Liegenschaftskatasters.
Der Prüfungsvermerk sowie Vermerke über die Katasterfortführung und dgl. sind auf dem Vorblatt
des VN einzutragen.
2.3.5 Abschreibungsunterlagen
Die nach § 2 Abs. 3 GBO für Teilabschreibungen im Grundbuch notwendigen Abschreibungsunterlagen sind je nach Antrag dem Grundstückseigentümer, dem Erwerber, dem Notar oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu übersenden. Die Abschreibungsunterlagen bestehen aus
einem Auszug aus dem VN mit einer Vervielfältigung der Katasterkarte. Der Auszug ist zu beglaubigen.
Der Auszug wird gleichzeitig mit dem VN maschinell erstellt.
VVLIKA • Stand: 04/2001
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Der Beglaubigungsvermerk ist hinter den letzten Textangaben des VN-Auszuges anzubringen. Er
umfasst:
•
•
•
•
die Bestätigung ”Der Auszug stimmt mit dem Veränderungsnachweis überein”,
die Angabe von Ort und Tag der Ausstellung,
die Unterschrift und Dienstbezeichnung des zuständigen Beamten und
den Abdruck des Dienstsiegels.
Die erforderlichen Erläuterungen zu Abkürzungen und Schlüsselzahlen, Hinweise für Notar und Grundbuchamt sowie die Rechtsmittelbelehrung werden auf dem Vorblatt angegeben.
Die Vervielfältigung der Katasterkarte ist in der Regel von der bereits fortgeführten Karte (ggf. mit
Schätzungsfolie) herzustellen und als Bestandteil des VN-Auszugs zu kennzeichnen. Die Erwerber
sind formlos anzugeben. Die Berichtigung eines Zeichen- oder Aufnahmefehlers ist in Rot zu veranschaulichen.
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2.4
Fortführungsmitteilungen
2.4.1 Mitteilung an die Eigentümer
Den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte oder ihren Beauftragten ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters mitzuteilen (§ 13 Abs. 4 SVermKatG), soweit ihr
nicht ein Verwaltungsakt einer anderen Behörde zugrunde liegt.
Von einer Mitteilung ist somit abzusehen:
• bei Veränderungen, die der katasterführenden Stelle vom Amtsgericht (Grundbuchamt) durch VL
mitgeteilt werden,
• bei Veränderungen infolge von Flurbereinigungen, beschleunigten Zusammenlegungsverfahren
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren sowie bei Bodenschätzungen ohne Nutzungsartänderung,
• wenn eine ganze Gemarkung einer anderen Gemeinde eingegliedert oder eine kommunale Gebietskörperschaft umbenannt wird und
• bei Änderungen der Lagebezeichnung durch Straßenumbenennungen.
Als Mitteilung dient in der Regel ein unbeglaubigter Auszug aus dem Teil des VN (VN-Abteilung),
der den Empfänger betrifft. Auf Antrag können gegen Gebühr Mehrstücke des VN-Auszuges abgegeben werden. Die Mehrstücke (auch einzelner VN-Abteilungen) werden im Laufe des maschinellen
Verfahrens erstellt. Dies ist bereits bei der Datenerfassung zu berücksichtigen und anzugeben. Bei
Formveränderungen, bei Änderungen der Nutzungsart nach gebührenpflichtigen Gebäudeeinmessungen und bei der Berichtigung von Zeichen- oder Aufnahmefehlern ist dem Auszug eine Vervielfältigung der Katasterkarte beizufügen. Die erforderlichen Erläuterungen zu Abkürzungen und
Schlüsselzahlen, Hinweise für Notar und Grundbuchamt sowie die Rechtsmittelbelehrung werden
auf dem Vorblatt angegeben.
Umfangreiche Fortführungen des Katasterbuches können anstelle von Einzelmitteilungen (VN-Auszüge) durch Offenlegung des VN bei der katasterführenden Stelle bekanntgegeben werden (§ 13
Abs. 4 SVermKatG).
Bei gebührenpflichtig eingemessenen Gebäudeveränderungen ohne Nutzungsartänderung erhalten
die Kostenpflichtigen als Fortführungsmitteilung eine unbeglaubigte Vervielfältigung der fortgeführten
Katasterkarte.
Die Beteiligten im Enteignungsverfahren nach § 113 ff BauGB erhalten Auszüge aus dem Veränderungsnachweis o h n e Rechtsmittelbelehrung.
2.4.2 Mitteilung an das Grundbuchamt
Die Angaben in den Grundbüchern zur Bezeichnung der Grundstücke und ihrer Größe müssen
ständig mit dem Liegenschaftskataster in Übereinstimmung gehalten werden. Die katasterführende
Stelle hat den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) jede dazu erforderliche Hilfe zu leisten und sie von
allen in Betracht kommenden Veränderungen und Berichtigungen zu benachrichtigen.
Von allen in Veränderungsnachweisen erfassten Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind die
Amtsgerichte (Grundbuchämter) durch einen beglaubigten Auszug aus dem VN zu benachrichtigen
(§ 7 der AV des RJM vom 20.1.1940 - Deutsche Justiz S. 214).
Auszügen aus den VN, in denen Grenzänderungen nach dem Wasserrecht oder die Berichtigung
eines Aufnahmefehlers behandelt werden, ist eine Vervielfältigung der Katasterkarte beizufügen.
Die Vervielfältigung der Katasterkarte ist in der Regel von der bereits fortgeführten Karte (ggf. mit
Schätzungsfolie) herzustellen und als Bestandteil des VN-Auszugs zu kennzeichnen. Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers ist in Rot zu veranschaulichen.
Muss die Fortführung des Liegenschaftskatasters durch einen neuen VN rückgängig gemacht werden, so erhält das Amtsgericht (Grundbuchamt) nur dann einen Auszug aus dem neuen VN, wenn
die im alten VN behandelte Veränderung bereits in das Grundbuch übernommen ist; andernfalls ist
der alte Auszug zurückzufordern.
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2.4.3 Mitteilung an das Finanzamt
Die Bewertungsstellen der Finanzämter erhalten für die Fortführungen aufgrund von VN in der Regel
unbeglaubigte Auszüge aus dem VN.
Bei den Fortführungsfällen
•
•
•
•
Änderung der Bestandsnummer,
Einfügung der Nummer der Katasterkarte,
Einfügung des Jahres der Entstehung und
Änderung der Lagebezeichnung
bei sonst unveränderten Beständen ergeht keine Mitteilung an das Finanzamt.
Weiterhin erhalten die Bewertungsstellen der Finanzämter auf Anforderung gebührenfrei eine Vervielfältigung der Schätzungskarte.
2.4.4 Mitteilungen an Flurbereinigungsbehörde und Umlegungsstelle
Nach der Anordnung eines Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsverfahrens übersendet die
katasterführende Stelle der Flurbereinigungsbehörde bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Schlussfeststellung unbeglaubigte Auszüge aus den VN, soweit die Flurbereinigungsbehörde nicht
auf die Benachrichtigung verzichtet. Ggf. sind Vervielfältigungen der betreffenden Fortführungsrisse
beizufügen.
Im Bereich eines Baulandumlegungsverfahrens ist der Umlegungsstelle ein unbeglaubigter Auszug
aus dem VN als Mitteilung zu übersenden.
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2.5
Statistik
2.5.1 Jahresabschluss der Liegenschaften
Für statistische Zwecke wird zum Ende des Fortführungsjahres maschinell ein ”Jahresabschluss der
Liegenschaften” (Anhang 15) erstellt.
Er enthält die Gemeinden und Gemarkungen des Bezirkes der katasterführenden Stelle mit der jeweiligen Anzahl der Bestände und Flurstücke sowie den Flächen. Außerdem werden die entsprechenden Angaben auch für die Landkreise, den Stadtverband und das gesamte Saarland zusammengestellt.
Anhang 15
2.5.2 Andere statistische Zusammenstellungen
Jeweils bei Bedarf kann für jede Gemarkung
• die Hauptübersicht der Liegenschaften (Anhang 16),
• die Zusammenstellung nach Bodenarten (Anhang 17) und
• die Zusammenstellung für Flächenerhebungen (Anhang 18)
maschinell erstellt werden.
Die Hauptübersicht der Liegenschaften enthält für jede Gemarkung die Flächen der Nutzungsarten und Nutzungsartengruppen mit ihren Flächenanteilen in % und den Ertragsmesszahlen sowie
die Anzahl der Flurstücke und Bestände.
Die Hauptübersichten können für kommunale Gebietskörperschaften und das Saarland zusammengestellt werden.
Anhang 16
Die Zusammenstellung nach Bodenarten enthält für jede Gemarkung - getrennt nach geschätztem Ackerland und Grünland - die Flächen der Bodenarten, ihre %-Anteile und die Ertragsmesszahlen. Bei Bedarf kann die Zusammenstellung noch weiter untergliedert werden, z.B. nach Bodenstufen und Wasserverhältnissen.
Die Zusammenstellungen können für kommunale Gebietskörperschaften und das Saarland angefertigt werden.
Anhang 17
Die Zusammenstellung für Flächenerhebungen (nach § 2 Agrarstatistikgesetz vom 15.03.1989,
BGBl.I S. 469) enthält für jede Gemarkung die Flächen der Nutzungsartengruppen sowie bestimmter
Nutzungsarten.
Anhang 18
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2.6
Archivierung
2.6.1 Fortführungsrisse, Vermessungsrisse, Topographischer Archivnachweis, Niederschriften über den Grenztermin und Rechenergebnisse
Die Fortführungsrisse (Nr. 11.2, 11.2.4 und 11.2.5 KaVermA) sind in der Reihenfolge ihrer Übernahme in das Kataster flur- bzw. gemarkungsweise fortlaufend zu nummerieren und in das Verzeichnis der Fortführungsrisse (Anlage 7) entsprechend den Beispielen des Anhangs 20 einzutragen.
Anlage 7 und Anhang 20
Den Risssammlungen sind die Verzeichnisse als Übersichten voranzustellen.
Zur Sicherung werden von allen Fortführungsrissen im jährlichen Turnus Mikrofilmaufnahmen angefertigt.
Die Vermessungsrissoriginale sind in einer weiteren Sammlung zu führen. Sie sind in der Reihenfolge ihrer Übernahme in das Kataster flur- bzw. gemarkungsweise fortlaufend zu nummerieren.
Im übrigen wird auf Nr.11.3 KaVermA verwiesen.
Der Topographische Archivnachweis (TA) ist eine kartenmäßige Übersicht über die vorhandenen
Risse und rissähnlichen Archivunterlagen und ist nach Maßgabe des Anhanges 19 zu führen.
Anhang 19
Die Niederschriften über den Grenztermin werden mit den zugehörigen Schriftstücken (Vollmachten,
Bekanntgabe der Grenzfeststellung und der Abmarkung, ggf. Rechtsbehelfsverzichterklärung, Widerspruchsbescheid, Zustellungsbelegen, und dgl.) flur- bzw. gemarkungsweise aufbewahrt. Sie erhalten die gleichen Blattnummern wie die zugehörigen Fortführungsrisse.
Bei den Niederschriften über den Grenztermin sind auch rechtskräftige Urteile und Vergleiche zu
Grenzstreitigkeiten, begründende Urkunden bei Veränderungen im Eigentum ungebuchter
Grundstücke sowie Gutachten über Eigentumsgrenzen zu sammeln. In den betreffenden Nachweisen der Vermessungsergebnisse ist darauf hinzuweisen.
Die nach Messungssachen zusammengefassten Rechenergebnisse über die Koordinierung oder
sonstige rechnerische Festlegung von Vermessungs- und Grenzpunkten (Nrn. 11.4.1; 11.4.3 KaVermA)
werden gemarkungs- (ggf. flur-) oder rahmenkartenweise archiviert.
Die Koordinatenverzeichnisse (Nr. 11.4.2 KaVermA) werden nach Nummerierungsbezirken geordnet - bei Nummerierung im Leit-Folge-System gemarkungsweise - und getrennt aufbewahrt.
Sämtliche Dokumente sind zweckmäßig und schonend aufzubewahren.
2.6.2 Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise
Die Flächenberechnungshefte (Nr. 13.8 KaVermA) erhalten die gleiche laufende Nummer wie die
dazugehörigen VN und werden - nach diesen Nummern geordnet - zusammen mit den VN abgeheftet und aufbewahrt. Mit diesen zusammen werden auch die entsprechenden Verzeichnisse aus
öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren gesammelt.
Die Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise (Nr. 2.3.4) wird als Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
Die mit den VN aufbewahrten Flächenberechnungshefte werden mit den zugehörigen Unterlagen
zur Flächenberechnung 30 Jahre nach Ablauf des Fortführungsjahres bis Ende Februar des folgenden Jahres ausgesondert und vernichtet.
2.6.3 Vermessungsanträge und Veränderungslisten
Die erledigten Vermessungsanträge sind mit dem sonstigen, ihre Abwicklung betreffenden
Schriftwechsel getrennt nach C I- und C II-Nummern geordnet zu sammeln, nach Abschluss des
Fortführungsjahres zu bündeln und sechs Jahre aufzubewahren.
Für die C I- und C II-Karteikarten gilt entsprechendes.
Den gesammelten Veränderungslisten ist die ”Übersicht über die Veränderungslisten” als Inhaltsverzeichnis voranzustellen. Nach dem Vollzug aller VL eines Jahrgangs im Liegenschaftskataster
sind sie zu bündeln und nach zwei Jahren zu vernichten.
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3
Benutzung des Katasterbuchs
3.1
Allgemeines
Die Benutzung des Katasterbuchs (§ 16 Abs. 3 SVermKatG) ist
•
•
•
•
•
•
die Erteilung von Auskünften und Auszügen,
die Gewährung von Einsicht,
die Erstellung von Auswertungen,
die Abgabe von Daten auf Datenträgern,
die regelmäßige Übermittlung von Daten sowie
die Anwendung automatisierter Abrufverfahren.
Personenbezogene Katasterdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Zu wissenschaftlichen und statistischen Zwecken dürfen nur Angaben, die nicht einer bestimmbaren
natürlichen Person zugeordnet werden können (z.B. Summendaten), bekanntgegeben werden.
Die Zulässigkeit der Benutzung (§ 16 Abs. 1 - 6 SVermKatG) ist zu prüfen.
3.2
Auskünfte, Einsicht, Auszüge und Auswertungen
Auskunft aus dem Katasterbuch kann mündlich oder schriftlich erteilt werden. Fernmündlich sollen
Angaben ausnahmsweise nur unter Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Auskunft und nur bei unstreitigem Sachverhalt übermittelt werden. Die Berechtigung der anrufenden Person und ihre Identität sind - ggf. durch Rückruf - festzustellen.
Anstelle der Auskunft soll ein Auszug erteilt werden, wenn es wegen der Art oder des Umfanges der
Angaben angebracht ist. Hierauf ist bei Auskünften erläuternd hinzuweisen.
Für die Nutzer von Sekundärkatastern werden - soweit noch in Papier(Kartei-)form geführt - von der
ZDV-Saar Auszüge aus dem Katasterbuch als Bestandsblätter gefertigt (Anhang 14).
Anhang 14
Einsicht in das Katasterbuch (einschließlich Veränderungsnachweise und -listen) wird in Gegenwart
eines Bediensteten gewährt, der den Umfang der Einsichtnahme überwacht. Eine sachgemäße Behandlung der Dokumente muss gewährleistet sein. Die Einsichtnehmenden dürfen sich Aufzeichnungen machen.
Auszüge aus dem Katasterbuch erfolgen in der Regel durch Vervielfältigung oder maschinellen
Ausdruck. Außerdem können listenmäßige Auszüge und Auswertungen maschinell erstellt werden.
Abkürzungen , Schlüsselzahlen und dgl. sind allgemeinverständlich zu erläutern.
Maschinelle Auszüge und Auswertungen (Anhang 21) werden mit Hilfe des Direktauskunftsverfahrens (ALIKA) bzw. mit speziellen Programmen erstellt. Hierbei sind die spezifischen Erlasse bzw.
Benutzerhandbücher zu beachten.
Anhang 21
Auszüge aus dem Katasterbuch können
• amtlich beglaubigt, mit dem verwaltungsverfahrensrechtlich vorgeschriebenen Beglaubigungsvermerk oder
• unbeglaubigt, mit Fertigungsvermerk, ohne Unterschrift und Dienstsiegel
abgegeben werden. Der Beglaubigungs- oder Fertigungsvermerk ist bei Einzelblättern auf jedem
Blatt in Urschrift anzubringen. Bei gehefteten mehrseitigen Auszügen genügt ein Vermerk auf dem
letzten Blatt mit dem Zusatz: ”Der Auszug umfasst ....(Anzahl) Blätter”.
Früher erteilte Auszüge können nachträglich nur beglaubigt oder durch nochmalige Beglaubigung
erneut bestätigt werden, wenn die Prüfung der Aktualität weniger Aufwand als eine Neuanfertigung
verursacht. Erteilte Auszüge sind hinsichtlich nachträglicher Fortführungen des Katasterbuches nicht
zu ergänzen oder zu berichtigen.
Bei maschinell erstellten Ausdrucken und listenmäßigen Auszügen aus dem Katasterbuch wird
durch Datumsangabe der jeweilige Stand der Datei angegeben. Diese Auszüge sind grundsätzlich
nicht zu beglaubigen.
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Auf Einzelauszügen aus dem Katasterbuch ist ein Vermerk im Sinne des § 16 Abs. 9 Saarl. Vermessungs- und Katastergesetz anzubringen. Bei Abgabe von Auszügen in größerem Umfang soll
auf das Vervielfältigungsverbot hingewiesen werden.
3.3
Abgabe von Daten auf Datenträgern und regelmäßige Datenübermittlungen
Für die Abgabe von Daten auf Datenträgern und regelmäßige Datenübermittlungen bestehen
zur Zeit für das ALB-Saar zwei Ausgabeschnittstellen und zwar:
• eine Schnittstelle für die Abgabe des gesamten ALB-Datenbestandes (Standardschnittstelle) selektiert nach Gemarkungen, Fluren oder Flurstücksfolgen
• sowie eine Schnittstelle für reine Fortführungsdaten (z.B. für Abruf über Wählmodem).
Der Datei- und Satzaufbau der beiden Schnittstellen ergibt sich aus Anhang 22.
Anhang 22
3.4
Automatisierte Abrufverfahren
Nach § 16 Abs. 4 SVermKatG kann für die Datenübergabe aus dem Liegenschaftskatatster an Behörden und sonstige öffentliche Stellen ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden.
Die Verordnung über den Inhalt des Liegenschaftskatasters und über die Übermittlung von Daten aus dem Liegenschaftskataster (Katasterinhalts- und –datenübermittlungsverordnung –
KaInDÜV) vom 14. Mai 1999 (Amtsbl. 1999, S. 810) regelt in § 5 die Grundsätze der Datenübermittlung, in den § 6 und § 7 KaInDÜV wird die umfassende bzw. eingeschränkte Datenübermittlung für die namentlich genannten behördlichen und sonstigen öffentlichen Stellen in dem für
deren Aufgabenerfüllung selektierten Umfang detailliert festgelegt.
Die Kriterien und Grundsätze zur Einrichtung und Zulassung von automatisierten Abrufverfahren
sind § 8 KaInDÜV dargelegt. Dabei ist die Festlegung des zum Abruf zugelassenen Datenumfanges
im Einzelnen ebenso zu treffen, wie die nach § 11 des Saarl. Datenschutzgesetzes erforderliche Sicherstellung der Benutzer-, Zugriffs- und Übermittlungskontrolle; die obligatorische Zulässigkeitskontrolle der Abrufe ist dabei durch ein automatisiertes Aufzeichnungsverfahren zu dokumentieren.
Insbesondere ist ein ändernder Zugriff auf die Daten des Liegenschaftskatasters auszuschließen.
Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Datenabrufes trägt die abrufende Stelle, sie hat durch
eigene technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch hierzu berechtigte Bedienstete erfolgt. Eine Weitergabe der Daten ist unzulässig.
Liegen die Voraussetzungen in § 8 KaInDÜV vor, so ist gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens in den Fällen der §§ 6 und 7 zulässig.
Außerdem kann für die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KaInDÜV genannten Nutzer bei Vorliegen der Voraussetzungen ein automatisiertes Abrufverfahren für die Übermittlung von Angaben aus dem Liegenschaftskataster in dem beschriebenen Umfang eingerichtet werden.
VVLIKA • Stand: 04/2001
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4
Benutzung der Katasterkarte
4.1
Allgemeines
Die Benutzung der Katasterkarte erfolgt durch
• die Erstellung von Kartenauszügen,
• die Einräumung von Vervielfältigungsrechten und
• die Anfertigung von Auszügen aus den Nachweisen der Vermessungs- und Rechenergebnisse
(Zahlenwerk).
Originaldokumente dürfen nicht abgegeben werden.
4.2
Kartenauszüge
Als Kartenauszug gilt - unabhängig vom Herstellungsverfahren - jede grafische Darstellung einschließlich Vergrößerung und Verkleinerung, die sich auf die Katasterkarte gründet und deren Inhalt
ganz oder teilweise eindeutig wiedergibt.
Kartenauszüge können in analoger oder in digitaler Form erteilt werden.
Auf Kartenauszügen sind neben dem Titel ”Auszug aus der Katasterkarte” bzw. ”Auszug aus der
Schätzungskarte” folgende Angaben zu machen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
der Name der katasterführenden Stelle,
der Name der Gemeinde,
der Name der Gemarkung,
der Schutzvermerk,
der Hinweis auf die Übereinstimmung mit dem örtlichen Gebäudebestand sowie
ggf. die Nummer der Rahmenkarte,
ggf. das Maßstabsverhältnis,
ggf. die Nordrichtung,
ggf. der Beglaubigungsvermerk,
ggf. die Flurstücks- und Eigentümerangaben und
ggf. Spannmaße.
Als Muster für analoge Kartenauszüge dient Anhang 23.
Anhang 23
Digitale Kartenauszüge können blattschnittfrei abgegeben werden.
4.3
Vervielfältigungsrechte
Das Recht, Vervielfältigungen gegen Entgelt weiterzugeben, darf nur in besonders begründeten
Fällen und bei wesentlicher thematischer Ergänzung des Kartenbildes durch den Antragsteller erteilt
werden. Bei allen Anträgen ist der Verwendungszweck für die Vervielfältigungen anzugeben.
Die Zweitstücke der Genehmigungen (Anhang 24) sind fortlaufend in einem Kontrollbuch zu sammeln.
Anhang 24
Das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen hat darüber zu wachen, dass nur
solche Kartenauszüge vervielfältigt werden, für die ein entsprechendes Recht eingeräumt wurde.
VVLIKA • Stand: 04/2001
Seite - 32 -
Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
4.4
Auszüge aus dem Zahlenwerk
4.4.1 Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 SVermKatG
Vermessungsstellen nach § 2 Abs.3 SVermKatG dürfen die Angaben aus dem Zahlenwerk im Rahmen ihrer Befugnis uneingeschränkt nutzen.
4.4.2 Sonstige fachkundige Stellen
Sonstigen öffentlichen und privaten fachkundigen Stellen können Auszüge aus dem Zahlenwerk für
bestimmte vermessungstechnische Arbeiten, die nicht der Einrichtung, Fortführung und Erneuerung
des Liegenschaftskatasters dienen und an die keine liegenschaftsrechtlichen Wirkungen geknüpft sind,
im erforderlichen Umfang überlassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
• Zweck und Umfang der Arbeiten bekannt sind,
• Diplom- /graduierte Ingenieure oder Ingenieurinnen der Fachrichtung Vermessung oder konzessionierte Markscheider die Gewähr dafür bieten, dass die Zahlen fachgerecht verwendet werden
und
• das Zahlenwerk als Ergebnis einwandfreier Vermessungen gemäß Nr. 4.2.3.1 KaVermA nachgewiesen ist.
Die Voraussetzungen sind im Antrag zu erklären.
Der fachkundigen Stelle ist schriftlich aufzuerlegen, dass
• das Zahlenwerk nur für den beantragten Zweck, jedoch nicht zur Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzpunkten bei fehlender Vermarkung benutzt werden darf,
• das Zahlenwerk nicht an Dritte weitergegeben werden darf und
• die katasterführende Stelle über unrichtige oder fehlende Vermarkungen von Aufnahme- und
Polygonpunkten zu unterrichten ist.
Außerdem ist auf die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Abmarkungsverordnung und die
vorstehenden Auflagen hinzuweisen.
Bei Verstößen gegen die Auflagen kann die fachkundige Stelle entsprechend der Schwere des Verstoßes befristet von der Erteilung weiterer Auszüge aus dem Zahlenwerk ausgeschlossen werden.
4.4.3 Andere Antragsteller
Andere Antragsteller können nach sachverständigem Ermessen des Landesamtes für Kataster-,
Vermessungs- und Kartenwesen erhalten:
• Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden,
• Grenzpunktkoordinaten und
• Koordinaten und Einmessungsrisse der Aufnahme-/Polygonpunkte
Es müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Zweck und Umfang der Arbeiten müssen bekannt sein,
• die zweckentsprechende Verwendung muss gewährleistet erscheinen und
• die Angaben müssen aus einwandfreien Vermessungen im Sinne der Nr. 4.2.3 KaVermA stammen.
Der Antragsteller ist außerdem darauf hinzuweisen, dass
• die Angaben nur für den beantragten Zweck, jedoch nicht zur Wiederherstellung von Vermessungs- und Grenzpunkten bei fehlender Vermarkung benutzt werden dürfen,
• eine Nutzung der Koordinaten nur mit graphischer Genauigkeit möglich ist und
• die Vermessungs- und Katasterverwaltung nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
haftet, die dem Nutzer durch oder infolge der Nutzung oder sonstigen Weiterverarbeitung der
Koordinaten entstehen; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.
VVLIKA • Stand: 04/2001
Seite - 33 -
Verwaltungsvorschrift Liegenschaftskataster der Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes
5
In-Kraft-Treten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 01. 04. 2001 in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt werden entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen aufgehoben,
insbesondere:
Die Anweisung für die Fortführung des Liegenschaftskatasters im Saarland - Katasterfortführungsanweisung- (KaFortA) vom 28.11. 1983 (GMBl. S. 321), geändert durch Erlasse des Ministers der Finanzen vom 18.06.1986 (GMBl. S. 344) und vom 11.09.1987 (GMBl. S. 296),
Der Erlass des Ministers der Finanzen über die Benutzung des Liegenschaftskatasters - Buchwerk (Katasterbenutzungserlass - Buchwerk) vom 10.07.1980 (GMBl. S. 419), geändert durch
Erlass vom 13.09.1985 (GMBl. S. 312),
Die Richtlinien des Ministers der Finanzen über die Einräumung von Vervielfältigungsrechten
an Katasterkarten vom 30.08.1978 (GMBl.S. 691), geändert durch Erlasse vom 30.08.1978
(GMBl. S. 691) und vom 16.05.1979 (GMBl. S. 395).
VVLIKA • Stand: 04/2001
Seite - 34 -
Anlagen 1 - 7
Übersicht der Anlagen zur VVLIKA
Anlage 1
- Vordruck Flurbuch (Titel)
Anlage 2
- Vordruck Liste der Flurstücksnenner
Anlage 3
- Vordruck Flurbuch (Einlageblätter)
Anlage 4
- Vordruck Übersicht über die Veränderungslisten
Anlage 5.1 - Vordruck Veränderungsnachweis (Einzelblatt)
Anlage 5.2 - Vordruck Veränderungsnachweis (Vorblatt)
Anlage 5.3 - Vordruck Auszug aus dem Veränderungsnachweis (Vorblatt)
Anlage 6
- Vordruck Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise
Anlage 7
- Vordruck Verzeichnis der Fortführungs- und Vermessungsrisse
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Seite 1
Anlage 1
Kataster- und Vermessungsverwaltung
des Saarlandes
Kreis ................................................
Gemeinde ........................................
Gemarkung ......................................
Flurbuch
Anmerkung:
Darstellung verkleinert Originalgröße DIN A 3
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Seite 2
Anlage 2
Gmkg.: ................................
Flur .............
Liste der Flurstücksnenner
Stammnummer .......... 00 - ............ 99
Zähler
(Zehner
u. Einer)
Nenner (Seite des Flurbuchs)
Zähler
(Zehner
u. Einer)
00
01
50
51
02
52
03
53
04
54
05
55
06
56
07
57
08
58
09
59
10
60
11
61
12
62
13
63
14
64
15
65
16
66
17
67
18
68
19
69
20
70
21
71
22
72
23
73
24
74
25
75
26
76
27
77
28
78
29
79
30
80
31
81
32
82
33
83
34
84
35
85
36
86
37
87
38
88
39
89
40
90
41
91
42
92
43
44
45
46
47
Anmerkung:
93
Darstellung verkleinert Originalgröße DIN A 3
95
94
96
97
48
98
49
99
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Nenner (Seite des Flurbuchs)
Seite 3
Anlage 3
Gmkg:
Jahr
der
Entstehung
1
Flur
Flurstück Nr.
Zähler
Nenner
Bestand Nr.
( Bezirk
Grundbuch
2
Blatt
3
)
Seite
Rahmenkarte
VL
Jahr
VN
Nr./Jahr
Vermessungsunterlagen
4
5
6
7
Bemerkungen
8
Anmerkung:
Darstellung verkleinert Originalgröße DIN A 3
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Seite 4
Anlage 4
Gemarkung .........................................
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Jahr 20 .....
Übersicht über die Veränderungslisten
Bestand-Nr.
Nummer
der
Veränderungsliste
an
Grundbuch-
( Bezirk
Blatt )
Alter Bestand
Neuer Bestand
1
Veränderungsliste
2
eingegangen
Tag
Mon.
3
von
ZDV - Saar
gesandt
Tag
Mon.
4
zurück
Tag
Mon.
5
dem
Amtsgericht
zurück
gegeben
Tag
Mon.
6
wieder
eingegangen
Tag
f=
Dateien
fortgeführt
Bemerkungen
8
9
Mon.
7
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Seite 5
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Gemeinde
Bestand
1
PZ
:
Gemarkung
:
Grundb.Bezirk
:
Seite
VN
Abt
Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw.
Jahr
Flur
der
Entsteh.
2
3
Flurstück
Zähler
Nenner
4
PZ
Lagebezeichnung
(Hinweis)
5
Bestand
Nutzungsart
Schl.
Fläche
ha
6
a
7
Klasse
m²
Wertzahlen
Bod.
8
9
Rahmenkarte
Bemerkung
EMZ
10
11
Anlage 5.1
Seite 6
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Amtsgericht __________________________
Kreis ______________________
Finanzamt ___________________________
C ___________
Veränderungsnachweis
Gemeinde _______________________
Jahr 20____ Nr. ___________
Gemarkung ______________________
________________
Geprüft am __________________ durch _____________________________
Katasterkarten fortgeführt am __________________ durch _____________________________
Katasterbücher fortgeführt am __________________ durch ______________________________
Auszug erteilt am ____________________________ an das Amtsgericht ___________________
am ____________________________ an das Finanzamt ____________________
am ____________________________ an ________________________________
am ____________________________ an ________________________________
am ____________________________ an ________________________________
__________________________________________________________________________________
Seite 7
__________________________________________________________________________________
Anlage 5.2
Anlagen:
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Amtsgericht __________________________
Kreis ______________________
Finanzamt ___________________________
C ___________
Auszug aus dem Veränderungsnachweis
Vervielfältigung nicht gestattet (§ 16 Abs. 9 Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz)
Gemeinde _______________________
Jahr 20_____ Nr. ___________
Gemarkung ______________________
________________
1. Die in dem Auszug nachgewiesenen Veränderungen und Berichtigungen sind in das Liegenschaftskataster übernommen und
wurden dem Amtsgericht (Grundbuchamt) und dem Finanzamt mitgeteilt.
2. Die für die Bodenklassen verwendeten Abkürzungen und Ziffernschlüssel sind auf der Rückseite erläutert.
3. Hinweis für Notar und Grundbuchamt:
Flurstücke, die in der beiliegenden Vervielfältigung der Katasterkarte von einer gelben Linie umschlossen sind, bilden künftig
örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück.
Der Vereinigungsantrag des (künftigen) Eigentümers liegt bei. **)
4. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Veränderungsnachweis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden Der
Widerspruch ist beim Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. *)
Anlage 5.3
(Vorderseite)
Seite 8
Gebühren:............................ DM Gebührenbuch Nr. ................................................................. *)
*) Bei Miiteilungen an Amtsgericht (Grundbuchamt), Finanzamt, Amt für Landentwicklung,
Umlegungsstelle und in sonst nicht zutreffenden Fällen bitte streichen.
**) Nichtzutreffendes bitte streichen.
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
ERLÄUTERUNGEN
zu den Abkürzungen und Ziffernschlüsseln für die Bodenschätzungsangaben
Die Angaben in Spalte 8 des Veränderungsnachweises bedeuten in der Reihenfolge der Spalten a bis d:
für die Nutzungsart
a
Ackerland
für die Nutzungsart
b
Grünland
für die Nutzungsart
Ackerland
Grünland
die Entstehungsart
die Klimastufe
d
Ackerland
Grünland
die Zustandsstufe
die Bodenstufe
1
1
I
D
Diluvium
1
1
2
2
II
A
Alluvium
2
2
3
3
III
L
Löß
3
3
die Bodenart
Sand
für die Nutzungsart
c
Ackerland
Grünland
die Wasserstufe
S
Sand
S1
anlehmiger Sand
1S
lehmiger Sand
SL
stark lehmiger Sand
4
4
V
Verwitterungsböden
4
4
8L
sandiger Lehm
5
5
VG
Gesteinsböden
5
5
L
Lehm
6
6
A
a
LT
schwerer Lehm
7
7
B
b
M
od.
–—
T
Ton
Ton
C
c
Minuszeichen
(für besonders
trockene Lagen
bei den Stufen
4 und 5)
MO
Moor
Moor
lehmiger Sand
Lehm
G
Zusatz g
(für Steingehalt bei
Diluvial- und
Alluvialböden)
Die Abkürzungen im Veränderungsnachweis bedeuten:
in Spalte 1 und 4 (Kopfzeile):
PZ
= maschinenbezogenes Prüfzeichen
EMZ
M, L,
NK
TK
=
=
=
=
Ertragsmesszahl
Musterstück
Neukultur
Tiefkultur
Anlage 5.3
10 (Kopfzeile):
11 (evtl. vorkommend):
(Rückseite)
Seite 9
in Spalte
in Spalte
Anlage 6
Gemarkung .........................................
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Jahr 20 .....
Liste der Flächenberechnungshefte und Veränderungsnachweise
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
Lfd.
Nr.
Anz.
der
Abt.
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
1
2
0
0
0
0
0
0
0
1
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
3
3
3
4
4
4
4
4
4
4
5
5
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
8
8
8
8
8
8
8
9
9
9
9
9
9
9
0
0
0
0
0
0
0
1
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
3
3
3
4
4
4
4
4
4
4
5
5
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
8
8
8
8
8
8
8
9
9
9
9
9
9
9
0
0
0
0
0
0
0
1
1
1
1
1
1
1
2
2
2
2
2
2
2
3
3
3
3
3
3
3
4
4
4
4
4
4
4
5
5
5
5
5
5
5
6
6
6
6
6
6
6
7
7
7
7
7
7
7
8
8
8
8
8
8
8
9
9
9
9
9
9
9
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Seite 10
Anlage 7
Verzeichnis der Fortführungs-Vermessungs-risse
Gemarkung (Nr.)_________________________________________________
Blatt
Nr.
Betroffene Flurstücke
VVLIKA – Anlagen 1 - 7
Bemerkungen
Blatt
Nr.
Flur _________________
Betroffene Flurstücke
Bemerkungen
Seite 11
Anhang 1
Nummernverzeichnis
der Gemeinden und Gemarkungen des Saarlandes
Zur Führung des automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB - Saar) auf EDV-Anlagen wurden für den Stadtverband Saarbrücken sowie die Landkreise, Gemeinden und Gemarkungen die nachstehenden Nummern vergeben. Die Nummern für die Gemeinden entsprechen dem Gemeindeschlüsselverzeichnis des Statistischen
Amtes des Saarlandes.
Im Nummernverzeichnis folgen auf den Stadtverband Saarbrücken alphabetisch die Landkreise; diese sind
alphabetisch in die Gemeinden und diese wiederum in die Gemarkungen unterteilt.
Die Nummer der Gemarkung bezeichnet auch den gleichnamigen Grundbuchbezirk.
Da die Nummern für den Stadtverband Saarbrücken sowie für die Landkreise und Gemeinden praktisch nur
Bedeutung für die Statistik haben, sind diese Nummern in Klammern hinter dem jeweiligen Namen angegeben.
Die Änderung des Nummernverzeichnisses obliegt ausschließlich der Obersten Katasterbehörde.
Die Nummern für die Buchungsbezirke (Gemarkungen) des gemeinschaftlichen deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebietes der Mosel im Bereich der Gemeinde Perl entsprechen der Nummerierung in der Zusammenstellung der nach dem deutsch-luxemburgischen Grenzvertrag vom 19. Dezember 1984 vereinbarten Benennungen dieser Buchungsbezirke. Diese Nummern wurden zur automatisierten Führung des Katasterbuchs
linksbündig, vierstellig festgelegt.
VVLIKA – Anhang 1
Seite 1
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
Gemarkung
Nummer
Gemarkung
Stadtverband Saarbrücken (41)
Saarbrücken (1100)
501
511
5131
514
502
705
706
5132
504
515
5061
5062
1011
1012
1013
1014
517
518
Altenkessel
Bischmisheim
Brebach
Bübingen
Dudweiler
Ensheim
Eschringen
Fechingen
Gersweiler
Güdingen
Klarenthal
Krughütte
Malstatt-Burbach
Saarbrücken
St. Arnual
St. Johann
Schafbrücke
Scheidt
Heusweiler (1513)
5201
5202
5203
5191
5192
5204
5205
521
5193
5221
5222
523
5223
524
5206
525
Berschweiler
Bietschied
Dilsburg
Eiweiler
Hellenhausen
Heusweiler
Hirtel
Holz
Kirschhof
Kutzhof
Lummerschied
Niedersalbach
Numborn
Obersalbach-Kurhof
Rittershof
Wahlschied
Kleinblittersdorf (1514)
Friedrichsthal (1511)
503
Friedrichsthal
526
512
527
528
529
Auersmacher
Bliesransbach
Kleinblittersdorf
Rilchingen-Hanweiler
Sitterswald
Großrosseln (1512)
530
531
505
532
535
536
Dorf im Warndt
Emmersweiler
Großrosseln
Karlsbrunn
Nassweiler
St. Nikolaus
Püttlingen (1515)
5071
5072
5073
5074
508
5075
5076
Engelfangen
Etzenhofen
Herchenbach
Kölln
Püttlingen
Rittenhofen
Sellerbach
Quierschied (1516)
537
538
539
VVLIKA – Anhang 1
Fischbach
Göttelborn
Quierschied
Seite 2
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
5401
5402
5403
541
Gemarkung
Merzig - Wadern (42)
- Fortsetzung -
Riegelsberg (1517)
Losheim am See (2112)
Güchenbach
Hilschbach
Überhofen
Walpershofen
Sulzbach
Völklingen (1519)
5101
5102
533
534
5103
5104
Fürstenhausen
Geislautern
Lauterbach
Ludweiler
Völklingen
Wehrden
Merzig - Wadern (42)
Beckingen (2111)
302
303
304
305
306
307
328
308
309
Gemarkung
Stadtverband Saarbrücken (41)
- Fortsetzung -
Sulzbach/Saar (1518)
509
Nummer
Beckingen
Düppenweiler
Erbringen
Hargarten
Haustadt
Honzrath
Oppen
Reimsbach
Saarfels
VVLIKA – Anhang 1
334
323
324
325
326
377
327
329
330
331
332
333
Bachem
Bergen
Britten
Hausbach
Losheim
Mitlosheim
Niederlosheim
Rimlingen
Rissenthal
Scheiden
Wahlen
Waldhölzbach
Merzig (2113)
310
340
335
336
312
313
337
314
315
338
339
301
316
317
318
321
322
Ballern
Besseringen
Bietzen
Brotdorf
Büdingen
Fitten
Harlingen
Hilbringen
Mechern
Menningen
Merchingen
Merzig
Mondorf
Schwemlingen
Silwingen
Weiler
Wellingen
Seite 3
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
Gemarkung
Nummer
Gemarkung
Merzig - Wadern (42)
- Fortsetzung Mettlach (2114)
311
341
342
3431
3432
344
345
346
319
320
347
Bethingen
Dreisbach
Faha
Keuchingen
Mettlach
Nohn
Orscholz
Saarhölzbach
Tünsdorf
Wehingen
Weiten
Perl (2115)
348
0051
0050
349
350
351
352
353
354
0048
0049
355
356
357
0052
358
359
360
361
Besch
Besch-Remerschen *)
Besch-Wellenstein *)
Borg
Büschdorf
Eft-Hellendorf
Kesslingen
Münzingen
Nennig
Nennig-Remich *)
Nennig-Wellenstein *)
Oberleuken
Oberperl
Perl
Perl-Remerschen *)
Sehndorf
Sinz
Tettingen-Butzdorf
Wochern
Wadern (2116)
362
363
829
364
365
831
366
367
378
369
370
379
371
3681
381
3682
372
373
374
Bardenbach
Büschfeld
Buweiler-Rathen
Dagstuhl
Gehweiler
Kostenbach
Krettnich
Lockweiler
Münchweiler
Niederlöstern
Noswendel
Nunkirchen
Oberlöstern
Obermorscholz
Steinberg
Untermorscholz
Wadern
Wadrill
Wedern
Weiskirchen (2117)
375
3821
380
3822
383
384
Konfeld
Oberthailen
Rappweiler
Unterthailen
Weierweiler
Weiskirchen
*) Anmerkung:
Buchungsbezirk des gemeinschaftlichen
deutsch-luxemburgischen Hoheitsgebietes
VVLIKA – Anhang 1
Seite 4
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
410
411
413
414
415
416
417
420
Gemarkung
Nummer
Gemarkung
Neunkirchen (43)
Neunkirchen (43)
- Fortsetzung -
Eppelborn (3111)
Schiffweiler (3116)
Bubach-Calmesweiler
Dirmingen
Eppelborn
Habach
Hierscheid
Humes
Macherbach
Wiesbach
401
402
426
427
Heiligenwald
Landsweiler-Reden
Schiffweiler
Stennweiler
Spiesen-Elversberg (3117)
429
430
Elversberg
Spiesen
Illingen (3112)
421
422
423
424
428
425
Hirzweiler
Hüttigweiler
Illingen
Uchtelfangen
Welschbach
Wustweiler
Saarlouis (44)
Bous (4122)
616
Bous
Dillingen/Saar (4111)
Merchweiler (3113)
403
407
Merchweiler
Wemmetsweiler
626
6011
6012
Neunkirchen (3114)
432
4041
434
4042
4043
435
Hangard
Kohlhof
Münchwies
Neunkirchen
Wellesweiler
Wiebelskirchen
Ottweiler (3115)
431
433
858
405
4061
4062
Fürth
Lautenbach
Mainzweiler
Ottweiler
Steinbach
Wetschhausen
VVLIKA – Anhang 1
Diefflen
Dillingen
Pachten
Ensdorf (4123)
602
Ensdorf
Lebach (4112)
408
412
618
619
631
6221
6222
620
621
6223
6231
6232
418
419
Aschbach
Dörsdorf
Eidenborn
Falscheid
Gresaubach
Hahn
Jabach
Knorscheid
Landsweiler
Lebach
Niedersaubach
Rümmelbach
Steinbach
Thalexweiler
Seite 5
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
Gemarkung
Nummer
Gemarkung
Saarlouis (44)
- Fortsetzung Nalbach (4113)
625
627
628
629
Bilsdorf
Körprich
Nalbach
Piesbach
Rehlingen-Siersburg (4114)
635
6431
6381
636
637
6382
639
6401
6432
6402
641
642
604
6433
Biringen
Büren
Diersdorf
Eimersdorf
Fremersdorf
Fürweiler
Gerlfangen
Großhemmersdorf
Itzbach
Kerprichhemmersdorf
Niedaltdorf
Oberesch
Rehlingen
Siersdorf
Saarlouis (4115)
6061
6062
6063
614
6064
6065
6066
Beaumarais
Fraulautern
Lisdorf
Neuforweiler
Picard
Roden
Saarlouis
Saarwellingen (4116)
6051
6052
607
609
Schmelz (4117)
6341
6342
630
632
633
376
624
Außen
Bettingen
Dorf
Hüttersdorf
Limbach
Michelbach
Primsweiler
Schwalbach (4118)
6171
6172
6081
603
6173
6082
6174
Derlen
Elm
Griesborn
Hülzweiler
Knausholz
Schwalbach
Sprengen
Überherrn (4119)
610
611
612
613
615
Altforweiler
Berus
Bisten
Felsberg
Überherrn
Wadgassen (4120)
644
645
646
647
648
Differten
Hostenbach
Schaffhausen
Wadgassen
Werbeln
Labach
Reisweiler
Saarwellingen
Schwarzenholz
VVLIKA – Anhang 1
Seite 6
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
649
650
651
652
653
654
655
6581
6582
656
657
6583
Gemarkung
Nummer
Gemarkung
Saarlouis (44)
- Fortsetzung -
Saarpfalz-Kreis (45)
- Fortsetzung -
Wallerfangen (4121)
Gersheim (5113)
Bedersdorf
Düren
Gisingen
Ihn
Ittersdorf
Kerlingen
Leidingen
Niederlimberg
Oberlimberg
Rammelfangen
St. Barbara
Wallerfangen
216
707
726
222
226
223
712
727
224
225
227
Bliesdalheim
Gersheim
Herbitzheim
Medelsheim
Niedergailbach
Peppenkum
Reinheim
Rubenheim
Seyweiler
Utweiler
Walsheim
Homburg (5114)
Saarpfalz-Kreis (45)
Bexbach (5111)
201
205
206
219
221
212
Bexbach
Frankenholz
Höchen
Kleinottweiler
Niederbexbach
Oberbexbach
2071
2072
204
2073
2074
208
210
715
Beeden-Schwarzenbach
Bruchhof-Sanddorf
Einöd
Erbach-Reiskirchen
Homburg
Jägersburg
Kirrberg
Wörschweiler
Kirkel (5115)
Blieskastel (5112)
7041
214
717
701
702
718
703
7042
202
217
203
7043
211
215
709
213
716
Alschbach
Altheim
Assweiler
Ballweiler
Bierbach
Biesingen
Blickweiler
Blieskastel
Böckweiler
Breitfurt
Brenschelbach
Lautzkirchen
Mimbach
Neualtheim
Niederwürzbach
Webenheim
Wolfersheim
VVLIKA – Anhang 1
218
209
220
Altstadt
Kirkel-Neuhäusel
Limbach
Mandelbachtal (5116)
720
722
719
723
724
725
711
721
Bebelsheim
Bliesmengen-Bolchen
Erfweiler-Ehlingen
Habkirchen
Heckendahlheim
Ommersheim
Ormesheim
Wittersheim
Seite 7
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
708
710
516
713
714
Gemarkung
St. Wendel (46)
- Fortsetzung -
St. Ingbert (5117)
Nohfelden (6114)
Hassel
Oberwürzbach
Rentrisch
Rohrbach
St. Ingbert
Freisen (6111)
Asweiler
Eitzweiler
Freisen
Grügelborn
Haupersweiler
Oberkirchen
Reitscheid
Schwarzerden
Marpingen (6112)
853
409
801
863
Gemarkung
Saarpfalz-Kreis (45)
- Fortsetzung -
St. Wendel (46)
809
813
815
840
841
847
849
851
Nummer
Alsweiler
Berschweiler
Marpingen
Urexweiler
810
811
812
814
816
817
818
819
821
822
824
825
826
Bosen
Eckelhausen
Eisen
Eiweiler
Gonnesweiler
Mosberg-Richweiler
Neunkirchen/Nahe
Nohfelden
Selbach
Sötern
Türkismühle
Walhausen
Wolfersweiler
Nonnweiler (6115)
827
828
830
8341
8342
832
833
820
835
Bierfeld
Braunshausen
Kastel
Mettnich
Mühlfeld
Nonnweiler
Otzenhausen
Schwarzenbach
Sitzerath
Oberthal (6116)
Namborn (6113)
836
837
838
839
842
843
844
846
848
850
Baltersweiler
Eisweiler
Furschweiler
Gehweiler
Heisterberg
Hirstein
Hofeld-Mauschbach
Namborn
Pinsweiler
Roschberg
VVLIKA – Anhang 1
856
857
861
823
Gronig
Güdesweiler
Oberthal
Steinberg-Deckenhardt
Seite 8
Anhang 1
Landkreis (Nummer)
Landkreis (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Gemeinde (Nummer)
Nummer
Gemarkung
Nummer
Gemarkung
St. Wendel (46)
- Fortsetzung St. Wendel (6117)
854
803
855
804
845
805
806
859
860
807
862
808
802
852
864
865
Bliesen
Bubach
Dörrenbach
Hoof
Leitersweiler
Marth
Niederkirchen
Niederlinxweiler
Oberlinxweiler
Osterbrücken
Remmesweiler
Saal
St. Wendel
Urweiler
Werschweiler
Winterbach
VVLIKA – Anhang 1
Tholey (6118)
866
867
868
869
870
871
872
873
874
Bergweiler
Hasborn-Dautweiler
Lindscheid
Neipel
Scheuern
Sotzweiler
Theley
Tholey
Überroth-Niederhofen
Seite 9
Anhang 2
Verzeichnis
der flächenbezogenen Nutzungsarten im Liegenschaftskataster
und ihrer Begriffsbestimmungen
(Nutzungsartenverzeichnis)
1
Erläuterungen
1.1
Zweck
Das Nutzungsartenverzeichnis der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der
Bundesrepublik Deutschland (AdV) soll eine bundeseinheitliche Gliederung und Bezeichnung der Nutzungsarten im Liegenschaftskataster sicherstellen.
Im Hinblick auf die vielfältigen Bedürfnisse der Benutzer ist die früher verwendete, vorwiegend auf
steuerliche Belange abgestellte Nutzungsartengliederung des herkömmlichen Liegenschaftskatasters
schon Anfang der 70er Jahre zugunsten einer Aufteilung der flächenbezogenen Nutzungen in den
Teil 1: "Tatsächliche Nutzung" und den
Teil 2: "Klassifizierung"
aufgegeben worden. Damit kann die örtlich vorhandene tatsächliche Nutzung ohne Rücksicht auf
Festlegungen anderer Stellen nachgewiesen werden, daneben jedoch auch die öffentlich-rechtlichen
Festlegungen nach anderen Vorschriften.
1.2
Aufbau des AdV-Nutzungsartenverzeichnisses
Die Nutzungsarten sind dreistellig verschlüsselt. Zur Unterscheidung der Tatsächlichen Nutzung und der
verschiedenen Klassifizierungen sind diese in einzelne Verzeichnisse unterteilt und mit einer zweistelligen
Kennung versehen.
Kennung
Schlüssel
X
X
X
X
X
Einerstelle
Zehnerstelle
Hunderterstelle
Das Nutzungsartenverzeichnis enthält derzeit folgende Kennungen:
21 - Tatsächliche Nutzung,
31 - Klassifizierung nach dem Bewertungsgesetz,
32 - Klassifizierung nach dem Bewertungsgesetz und dem Bodenschätzungsgesetz,
33 - Klassifizierung nach den Straßengesetzen,
34 - Klassifizierung nach den Wassergesetzen,
35 - Klassifizierung nach den Waldgesetzen,
36 - Öffentlich-rechtliche Festlegungen nach Bundesrecht,
37 - Öffentlich-rechtliche Festlegungen nach Landesrecht,
38 - Sonstige öffentlich-rechtliche Festlegungen.
Jedes Flurstück / jeder Flurstücksabschnitt muss im Liegenschaftskataster eine Angabe zur Tatsächlichen
Nutzung aufweisen. Hingegen können für ein Flurstück oder einen Flurstücksabschnitt mehrere Klassifizierungen unterschiedlicher Art (Kennung) unabhängig von der Tatsächlichen Nutzung nachgewiesen
werden.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 1
Anhang 2
1.3
Saarländisches Nutzungsartenverzeichnis
1.3.1 Allgemeines
Die Weiterentwicklung des saarländischen Nutzungsartenverzeichnisses erfolgte unter der Prämisse einer
möglichst engen Anlehnung an das AdV-Verzeichnis als auch einer weitgehenden Erhaltung der bisherigen
Differenzierung. Durch die Bindung an den dreistelligen Schlüssel musste weiterhin eine Mischung von
Tatsächlicher Nutzung und gesetzlicher Klassifizierung hingenommen werden. Eine Trennung kann später
programmgesteuert automatisch durchgeführt werden.
1.3.2 Regeln für die Schlüsselbelegung
Die Nutzungsarten sind zu Gruppen zusammengefasst, die in einer dreistelligen Verschlüsselung durch
dieselbe Ziffer in der Hunderterstelle erkennbar sind (Ausnahme Gebäude- und Freifläche, Schlüssel 100
und 200).
Jede Gruppe ist in Nutzungsarten untergliedert, die durch Zehnerstellen gekennzeichnet werden. Die
Nutzungsart eines Flurstücks/Flurstücksabschnitts ist mindestens durch die Angabe der Nutzungsart
(Zehnerstelle) zu bezeichnen.
Die Untergliederungen sind in der Einerstelle der Schlüsselzahl mit den Ziffern 1 - 9 gekennzeichnet.
Ausnahmen bestehen bei der Gruppe der Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit
Bodenschätzung (Gruppe 000). Dort sind die Nutzungsarten nicht untergliedert. Bestimmte Besonderheiten
(Klammerzusätze) können jedoch durch einen Buchstaben in der Einerstelle der Schlüssel zusätzlich zur
Nutzungsart angegeben werden. Das gleiche gilt für die Schlüssel 510, 640, 650, 660 und 700 bis 740.
In Auszügen aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB-Saar) werden die Nutzungsarten entsprechend der letzten Spalte des Nutzungsartenverzeichnisses ausgedruckt.
Die Nutzungsarten werden in der Regel in den Zehnerstellen angegeben. Einerstellen werden nur in
folgenden Fällen verwendet (im Verzeichnis durch Unterstreichen des Schlüssels gekennzeichnet):
Schlüssel
Bezeichnung
145
Messe, Ausstellung
291
Bauplatz
314
Gestein
361
Erweiterung, Neuansiedlung
531
Parkplatz
913
Militärisches Übungsgelände
922
Trigonometrischer Punkt
926
Deich, Hochwasserschutzanlage.
Für geschlossene Gebiete können mit Zustimmung der Obersten Katasterbehörde auch die übrigen
Einerschlüsselstellen angegeben werden.
In den Rissen sind die Nutzungsarten mit den im Verzeichnis enthaltenen Abkürzungen anzugeben; ist eine
Abkürzung nicht vorgegeben, so können sinnvolle Abkürzungen für die Bezeichnungen gewählt werden.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 2
Anhang 2
VERZEICHNIS DER NUTZUNGSARTENBEZEICHNUNGEN
0--w
000
Bezeichnung der
Gruppe
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Bezeichnung der
Untergliederung
Abk. in
Rissen
Flächen des landund forstwirtschaftlichen
Vermögens (mit
Bodenschätzung)
Ausdruck
LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE
010
Gartenland
G
GARTENLAND
020
Ackerland
A
ACKERLAND
030
Acker-Grünland
AGR
ACKERGRUENLAND
040
Hopfen
HOPF
HOPFEN
050
Grünland
GR
GRUENLAND
060
Grünland-Acker
GRA
GRUENLANDACKER
070
Wiese
W
WIESE
080
Streuwiese
STR
STREUWIESE
090
Hutung
HU
HUTUNG
Bei den Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (mit Bodenschätzung) sind in der Einerstelle folgende
Buchstaben nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen als Zusatz möglich:
VVLIKA – Anhang 2
..A
Baumschule
(Baumsch) (BAUMSCHULE)
..G
Deich
(D)
(DEICH)
..I
Geringstland
(Ger)
(GERINGSTLAND)
..J
Hackrain
(Hack)
(HACKRAIN)
..K
Korbweidenanlage
(Korbw)
(KORBWEIDEN)
..L
Obstbaumanlage
(Obstb)
(OBSTBAUM)
..M
Obststrauchanlage
(Obststr)
(OBSTSTRAUCH)
..N
Park
(PARK)
..P
Sumpf
(SUMPF)
..Q
teilweise
Korbweidenanlage
(TLW. KORBW)
..R
teilweise
Obstbaumanlage
(TLW. OBSTB)
..S
teilweise
Obststrauchanlage
(TLW. OBSTSTR)
..T
Weg
(WEG)
..U
Weingarten
..W
Privatweg,
priv. Zufahrtsweg
(PRIVATWEG)
..Y
ohne Schätzungsnachweis
(UNGESCHAETZT)
(Wg)
(WEINGARTEN)
Seite 3
Anhang 2
0--w
100
Bezeichnung der
Gruppe
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Bezeichnung der
Untergliederung
Gebäude- und
Freifläche
110
Gebäude und
Freifläche,
Öffentliche
Zwecke
111
112
113
114
115
116
117
118
119
Abk. in
Rissen
Ausdruck
GF
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
GFÖ
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
OEFFENTLICHE
ZWECKE
GFW
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
WOHNEN
Verwaltung
Bildung und
Forschung
Kultur
Kirche
Gesundheit
Soziales
Sicherheit
und Ordnung
Friedhof
Andere
öffentliche
Einrichtung
*
(120) Gebäude- und
Freifläche,
121
122
123
130
Wohnhaus in
Reihe
freistehender
Wohnblock
Wohnblock in
geschlossener
Bauweise
Gebäude- und
Freifläche,
Wohnen
131
132
133
134
136
139
Einzelhaus
Doppelhaus
Reihenhaus
Gruppenhaus
Hochhaus
Andere
Wohnanlage
* Anmerkung:
Schlüssel 120 dient nur als Ordnungskriterium und kann nicht als Nutzungsart vergeben werden, siehe Schlüssel 130.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 4
Anhang 2
0--w
Bezeichnung der
Gruppe
noch
100
0--w
140
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Gebäude- und
Freifläche,
Handel und
Dienstleistungen
141
142
143
144
145
146
147
148
149
170
Verwaltung,
freie Berufe
Bank, Kredit
Versicherung
Handel
Messe,
Ausstellung
179
Abk. in
Rissen
Ausdruck
GFHD
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
HANDEL UND
DIENSTLEISTUNG
GFMA
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
MESSE,
AUSSTELLUNG
GFGI
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
GEWERBE UND
INDUSTRIE
Beherbergung
Restauration
Vergnügen
Andere Einrichtungen für
Handel und
Dienstleistungen
Gebäude- und
Freifläche,
Gewerbe und
Industrie
171
172
173
174
175
176
177
178
VVLIKA – Anhang 2
Bezeichnung der
Untergliederung
Produktion
Handwerk
Tankstelle
Lagerung
Transport
Forschung
Grundstoff
Betriebliche
Sozialeinrichtung
Andere Einrichtung für
Gewerbe und
Industrie
Seite 5
Anhang 2
0--w
*
(200)
Bezeichnung der
Gruppe
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Abk. in
Rissen
Ausdruck
Gebäude- und
Freifläche
210
Gebäude- und
Freifläche,
Mischnutzung
mit Wohnen
211
212
213
214
215
216
219
230
250
255
257
258
259
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
MISCHNUTZUNG
MIT WOHNEN
GFVK
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
ZU VERKEHRSANLAGEN
GFVS
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE ZU
VERSORGUNGSANLAGEN
Straße
Schiene
Luftfahrt
Schiffahrt
Seilbahn
Parken
Andere
Verkehrsanlage
Gebäude- und
Freifläche zu
Versorgungsanlagen
251
252
254
GFMI
Wohnen mit
Öffentlich
Wohnen mit
Handel und
Dienstleistungen
Wohnen mit
Gewerbe und
Industrie
Öffentlich mit
Wohnen
Handel und
Dienstleistungen
mit Wohnen
Gewerbe und
Industrie mit
Wohnen
Andere Mischnutzung mit
Wohnen
Gebäude- und
Freifläche zu
Verkehrsanlagen
231
232
233
234
235
236
239
*
Bezeichnung der
Untergliederung
Wasser
Elektrizität
Funk- und
Fernmeldewesen
Öl
Gas
Wärme
Andere Versorgungsanlage
Anmerkung:
Schlüssel 200 dient nur als Ordnungskriterium und kann nicht als Nutzungsart vergeben werden, siehe Schlüssel 100.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 6
Anhang 2
0--w
Bezeichnung der
Gruppe
noch
200
0--w
260
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Gebäude- und
Freifläche zu
Entsorgungsanlagen
261
262
269
270
274
279
290
VVLIKA – Anhang 2
GFES
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE ZU
ENTSORGUNGSANLAGEN
GFLF
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
LANDUND FORSTWIRTSCHAFT
GFE
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
ERHOLUNG
GFU
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
UNGENUTZT
BPL
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
BAUPLATZ
Sport
Bad
Stadion
Kur
Camping
Wochendendhaus
Zoologie
Botanik
Andere
Erholungseinrichtung
Gebäude- und
Freifläche,
ungenutzt
291
Bauplatz
292
Fläche mit
ungenutztem
Gebäude
Andere
Freifläche
299
Ausdruck
Wohnen
Betrieb
Wohnen und
Betrieb
Gewächshaus
Andere Einrichtung der
Land- und
Forstwirtschaft
Gebäude- und
Freifläche,
Erholung
281
282
283
284
285
286
287
288
289
Abk. in
Rissen
Abwasserbeseitigung
Abfallbeseitigung
Andere Entsorgungsanlage
Gebäude- und
Freifläche,
Land- und
Forstwirtschaft
271
272
273
280
Bezeichnung der
Untergliederung
Seite 7
Anhang 2
0--w
300
Bezeichnung der
Gruppe
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Bezeichnung der
Untergliederung
Betriebsfläche
310
Betriebsfläche,
Abbauland
311
312
313
314
315
316
317
318
319
320
335
336
339
340
349
VVLIKA – Anhang 2
BETRIEBSFLAECHE
BFAB
BETRIEBSFLAECHE,
ABBAULAND
GST
BETRIEBSFLAECHE,
ABBAULAND,
GESTEIN
BFHA
BETRIEBSFLAECHE,
HALDE
BFLP
BETRIEBSFLAECHE,
LAGERPLATZ
BFVS
BETRIEBSFLAECHE,
VERSORGUNGSANLAGE
Kohle
Öl
Baustoffe
Schrott,
Altmaterial
Ausstellung
Betrieb
Anderer
Lagerplatz
Betriebsfläche,
Versorgungsanlage
341
343
344
346
347
348
BF
Erde
Schutt
Schlacke
Abraum
Andere
Aufschüttung
Betriebsfläche,
Lagerplatz
331
332
333
334
Ausdruck
Erz
Kohle
Torf
Lava
Anderes
Abbauland
Betriebsfläche,
Halde
321
322
323
324
329
330
Sand
Kies
Lehm,Ton,
Mergel
Gestein
Abk. in
Rissen
Wasser
Gas
Elektrizität
Öl
Wärme
Funk- und
Fernmeldewesen
Andere Versorgungsanlage
Seite 8
Anhang 2
0--w
Bezeichnung der
Gruppe
noch
300
0--w
350
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Betriebsfläche,
Entsorgungsanlage
351
352
353
359
360
400
Bezeichnung der
Untergliederung
Betriebsfläche,
ungenutzt
361
Erweiterung,
Neuansiedlung
362
Stillegung
Sportfläche
411
412
413
414
415
416
417
418
419
420
423
424
425
426
427
428
429
430
VVLIKA – Anhang 2
Campingplatz
BFES
BETRIEBSFLAECHE,
ENTSORGUNGSANLAGE
BFU
BETRIEBSFLAECHE,
UNGENUTZT
BFEN
BETRIEBSFLAECHE,
ERWEITERUNG,
NEUANSIEDLUNG
ERH
ERHOLUNGSFLAECHE
SPO
SPORTFLAECHE
GRÜ
GRUENANLAGE
CP
CAMPINGPLATZ
Sportplatz
Golfplatz
Rennbahn
Reitplatz
Schießstand
Freibad
Eis-, Rollschuhbahn
Tennisplatz
Andere
Sportfläche
Grünanlage
421
422
Ausdruck
Abfall
Schlamm
Abwasser
Andere Entsorgungsanlage
Erholungsfläche
410
Abk. in
Rissen
Park
Spielplatz,
Bolzplatz
Zoologischer
Garten
Wildgehege
Botanischer
Garten
Kleingarten
Wochenendplatz
Garten
Andere
Grünanlage
Seite 9
Anhang 2
0--w
500
Bezeichnung der
Gruppe
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Bezeichnung der
Untergliederung
Verkehrsfläche
510
Straße
Abk. in
Rissen
Ausdruck
VK
VERKEHRSFLAECHE
S
STRASSE
Bei der Nutzungsart 510 sind in der Einerstelle folgende Buchstaben als Zusatz möglich:
..C
Bundesautobahn
BAB
..D
..E
..F
..H
Bundesstraße
Landstraße 1.O.
Landstraße 2.O.
Gemeindestraße
B
L.I.O.
L.II.O.
GS
(BUNDESAUTOBAHN)
(BUNDESSTR.)
(LANDSTR. 1.O.)
(LANDSTR. 2.O.)
(GEMEINDESTR.)
520
Weg
WEG
WEG
PL
PLATZ
PPL
PARKPLATZ
BGL
BAHNGELAENDE
FPL
FLUGPLATZ
VKS
SCHIFFSVERKEHR
521
522
523
524
525
526
530
Platz
531
532
533
534
539
540
559
Flughafen
Landeplatz
Segelfluggelände
Anderer
Flugplatz
Schiffsverkehr
561
562
565
569
VVLIKA – Anhang 2
Eisenbahn
Straßenbahn
U-Bahn
S-Bahn
Anderes
Bahngelände
Flugplatz
551
552
553
560
Parkplatz
Rastplatz
Marktplatz
Mehrzweckplatz
Anderer Platz
Bahngelände
541
543
545
548
549
550
Fahrweg
Fußweg
Gang
Radweg
Fuß- und
Radweg
Reitweg
Hafenanlage
Fähranlage
Anlegestelle
Andere Schiffsverkehrsanlage
Seite 10
Anhang 2
0--w
Bezeichnung der
Gruppe
noch
500
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Abk. in
Rissen
Ausdruck
580
Verkehrsfläche,
ungenutzt
VKU
VERKEHRSFLAECHE,
UNGENUTZT
590
Verkehrsbegleitfläche
VKB
VERKEHRSBEGLEITFLAECHE
LW
LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE
(OHNE BODENSCHAETZUNG)
591
592
593
594
600
Bezeichnung der
Untergliederung
Landwirtschaftsfläche (ohne
Bodenschätzung)
Straße
Bahngelände
Flugplatz
Wasserstraße
640
Weingarten
WG
WEINGARTEN
650
Moor
MO
MOOR
Bei der Nutzungsart 650 Moor ist in der Einerstelle folgender Buchstabe als Zusatz möglich:
..P
Sumpf
660
Heide
(SUMPF)
HEI
HEIDE
Bei den Nutzungsarten 640 Weingarten, 650 Moor und 660 Heide ist in der Einerstelle folgender Buchstabe als Zusatz
möglich:
..I
680
700
Geringstland
(GER)
(GERINGSTLAND)
landwirtschaftl.
Betriebsfläche
LWBF
LANDWIRTSCH.
BETRIEBSFL.
WALD
WALDFLAECHE
Waldfläche
710
Laubwald
LH
LAUBWALD
720
Nadelwald
NH
NADELWALD
730
Mischwald
LNH
MISCHWALD
740
Gehölz
GH
GEHOELZ
Bei den Waldflächen (Schlüssel 700 bis 740) ist in der Einerstelle folgender Buchstabe als Zusatz möglich:
VVLIKA – Anhang 2
..N
Park
760
Forstwirtschaftliche Betriebsfläche
(PARK)
FWBF
FORSTWIRTSCH.
BETRIEBSFLAECHE
Seite 11
Anhang 2
0--w
800
Bezeichnung der
Gruppe
0--w
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Bezeichnung der
Untergliederung
Wasserfläche
Abk. in
Rissen
WA
Ausdruck
WASSERFLAECHE
Bei Gewässern ist in der Regel als Nutzungsartenbezeichnung die Ordnungsstufe nach dem Saarländischen Wassergesetz (SWG) Schlüssel 810, 820 oder 840 anzugeben. Die anderen Nutzungsartenbezeichnungen können nur für
Wasserflächen vergeben werden, die gem. § 1 Abs. 2 SWG von der Einteilung der oberirdischen Gewässer nach § 2
SWG ausgenommen sind. In Zweifelsfällen ist die Gruppenbezeichnung (Schlüssel 800) zu verwenden.
810
Bundeswasserstraße
BWA
BUNDESWA.STR.
820
Gewässer 2.O.
GII
GEWAESSER 2.O.
830
Hafen
WAH
HAFEN
831
832
840
Gewässer 3.O.
GIII
GEWAESSER 3.O.
850
Graben
WAG
GRABEN
860
See
WAS
SEE
861
862
864
865
869
900
Sporthafen
Hafen
Natürlicher
See
Stausee
Speicherbecken
Baggersee
Anderer See
870
Altwasser
WAA
ALTWASSER
880
Teich,
Weiher
WAT
TEICH,
WEIHER
890
Sumpf
WASU
SUMPF
910
Übungsgelände
ÜB
UEBUNGSGELAENDE
ÜBM
UEBUNGSGELAENDE,
MILITAER
Flächen anderer
Nutzung
911
912
913
919
VVLIKA – Anhang 2
Verkehrsübungsplatz
Dressurplatz
Militärisches
Übungsgelände
Anderes
Übungsgelände
Seite 12
Anhang 2
0--w
Bezeichnung der
Gruppe
noch
900
0--w
920
Bezeichnung der
Nutzungart
0--w
Bezeichnung der
Untergliederung
Schutzfläche
Abk. in
Rissen
SF
Ausdruck
SCHUTZFLAECHE
Bei der Nutzungsart 920 Schutzfläche ist in der Einerstelle als Zusatz möglich:
..E
Ökologische
Ausgleichsfläche
(OEKOLOGISCHE
AUSGLEICHSFLAECHE)
922
923
924
925
926
929
930
943
950
952
953
959
960
VVLIKA – Anhang 2
Trockengraben
SFDH
SCHUTZFLAECHE,
DEICH, HOCHWASSERSCHUTZANLAGE
HIST
HISTORISCHE
ANLAGE
FHF
FRIEDHOF
U
UNLAND
TRG
TROCKENGRABEN
Friedhof
Friedhof
(Park)
Historischer
Friedhof
Unland
951
SCHUTZFLAECHE,
TRIGONOMETR.
PUNKT
Stadtmauer
Turm
Denkmal
Bildstock
Ruine
Ausgrabung
Andere historische Anlage
Friedhof
941
942
SFTP
Andere
Schutzfläche
Historische
Anlage
931
932
933
934
935
936
939
940
Trigonometrischer
Punkt
Rückhaltebecken
Lärmschutz
Damm
Deich, Hochwasserschutzanlage
Felsen,
Steinriegel
Düne
Stillgelegtes
Abbauland
Anderes
Unland
Seite 13
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
000
Flächen des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(mit Bodenschätzung)
Die der Bodenschätzung unterliegenden landwirtschaftlich nutzbaren Flächen.
010
Gartenland
Flächen, die dem Anbau von Gartengewächsen dienen. Dazu gehören auch nicht öffentliche Parkanlagen bis zu 50 Ar Größe und
Hausgärten über 10 Ar Größe.
020
Ackerland
Flächen, die insbesondere dem Anbau von Getreide, Hülsenfrüchten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Ölfrüchten und Faserpflanzen
sowie Feldgemüse dienen.
030
Acker-Grünland
Flächen, auf denen vorherrschende Ackernutzung regelmäßig mit
Grünlandnutzung abwechselt.
040
Hopfen
Flächen, die dem Anbau von Hopfen dienen.
050
Grünland
Dauergrasflächen, die gemäht oder geweidet werden.
060
Grünland-Acker
Flächen, auf denen vorherrschende Grünlandnutzung regelmäßig
mit Ackernutzung abwechselt.
070
Wiese
Dauergrasflächen, die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht werden können.
080
Streuwiese
Flächen, die nur oder hauptsächlich durch Entnahme von Streu genutzt werden.
090
Hutung
Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden und nur
eine gelegentliche Weidenutzung zulassen.
..A
Baumschule
Flächen, die dem Anbau von Baumschulgewächsen dienen.
..G
Deich
Deiche (Dämme), die als Grünland oder als Hutung geschätzt worden sind.
..I
Geringstland
Flächen geringster Ertragsfähigkeit ohne Wertzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz, d.s. unkultivierte Moor- und Heideflächen,
ehemals bodengeschätzte Flächen und ehemalige Weinbauflächen,
die ihren Kulturzustand verloren haben.
..J
Hackrain
Flächen geringer Ertragsfähigkeit, die nur unter erschwerten Bedingungen ackerbaulich genutzt werden können und nach den natürlichen Verhältnissen als Ackerland oder als Grünland geschätzt worden
sind.
..K
Korbweidenanlage
Flächen mit geschlossenen Korbweidenanlagen.
..L
Obstbaumanlage
Flächen, die der Intensivkultur von Obstbäumen in regelmäßiger
Pflanzung dienen.
..M
Obststrauchanlage
Flächen, die der Intensivkultur von Obststräuchern in regelmäßiger
Pflanzung dienen.
..N
Park
Nicht öffentliche Parkanlagen von über 50 Ar Größe.
..P
Sumpf
Versumpfte Flächen, die nicht fortdauernd oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind und einer geschätzten landwirtschaftlichen Nutzungsart zugeordnet sind.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 14
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
..Q
teilweise Korbweidenanlage
Flächen, die nur teilweise und in größeren Abständen mit Korbweiden bestanden sind.
..R
teilweise Obstbaumanlage
Flächen, die nur teilweise und in größeren Abständen mit Obstbäumen bestanden sind.
..S
teilweise Obststrauchanlage
Flächen, die nur teilweise und in größeren Abständen mit Obststräuchern bestanden sind.
..T
Weg
Flächen, die einer landwirtschaftlichen Nutzungsart zugeordnet sind
und als Weg benutzt werden.
..U
Weingarten
Weingärten, die mit dem sie umgebenden Ackerland geschätzt sind
und die Nutzungsart "Ackerland" führen.
..W
Privatweg
Die Begriffsbestimmung bei Buchstabe ..T gilt sinngemäß.
..Y
ohne Schätzungsnachweis
Flächen, für die im Liegenschaftskataster keine Bodenschätzungsergebnisse nachgewiesen sind.
100
Gebäude- und Freifläche
Flächen mit Gebäuden (Gebäudeflächen) und unbebaute Flächen
(Freiflächen), die Zwecken der Gebäude untergeordnet sind.
Zu den unterzuordnenden Flächen zählen insbesondere Vorgärten,
Hausgärten, Spielplätze, Stellplätze usw., die mit der Bebauung im
Zusammenhang stehen.
Anmerkung:
Unbebaute Flächen bis ca. 0,1 ha gelten als der Bebauung untergeordnet, darüber hinaus gewöhnlich auch unbebaute Flächen bis zum
10fachen der bebauten Fläche.
Getrennt liegende Flurstücksteile können als eigener Flurstücksabschnitt behandelt werden.
GFW
E
SS
RA
T
S
GRÜ
Flächen, die von Nachbargebäuden geringfügig überbaut sind, sollen nur dann mit "Gebäude- und Freifläche" bezeichnet werden,
wenn die Überbauung nach Art und Größe von wirtschaftlicher Bedeutung für die Benutzung der beeinträchtigten Fläche ist, ansonsten gilt das Dominanzprinzip.
110
Gebäude- und Freifläche,
öffentliche Zwecke
VVLIKA – Anhang 2
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und der Allgemeinheit zugänglich sind.
Seite 15
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
130
Gebäude- und Freifläche,
Wohnen
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend Wohnzwecken dienen.
140
Gebäude- und Freifläche,
Handel und Dienstleistungen
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend Einrichtungen von
Handel und Dienstleistung dienen. Hierzu gehören auch Praxen der
freien Berufe.
170
Gebäude- und Freifläche,
Gewerbe und Industrie
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend gewerblichen und industriellen Zwecken dienen.
Anmerkung:
Hierzu gehören bei einem Betriebsgelände auch Verwaltungsgebäude, betriebliche Sozialeinrichtungen, Wohngebäude für Betriebsinhaber, Hausmeister, Pförtner usw., Stellplätze und Garagen, soweit sie
mit den eigentlichen Betriebsanlagen räumlich zusammenliegen, ferner Werkstraßen, Gleisanlagen, Lagerplätze, Verladerampen.
200
Nicht verwenden! Siehe Schlüssel 100.
210
Gebäude- und Freifläche,
Mischnutzung mit Wohnen
Gebäude- und Freiflächen, die Wohn- und anderen Nutzungen
(Schlüssel 110 bis 170) dienen und bei denen die Wohn- oder andere Nutzung nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Anmerkung:
Mischnutzungen ohne nennenswerte Wohnanteile werden unter
dem Schlüssel der vorherrschenden Nutzung ausgewiesen.
230
Gebäude- und Freifläche zu
Verkehrsanlagen
Gebäude- und Freiflächen, die der Abwicklung und Sicherheit des
Verkehrs sowie der Unterhaltung der Verkehrsflächen dienen.
Anmerkung:
Die eigentlichen Verkehrsflächen werden unter den Schlüsseln 500
und 800 ausgewiesen.
250
Gebäude- und Freifläche zu
Versorgungsanlagen
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Versorgung dienen.
Anmerkungen:
1. Hierzu gehören vor allem Einrichtungen
der Erzeugung (z.B. Wasserwerk, Kraftwerk)
der Speicherung (z.B. Gasometer, Wasserturm)
des Transports (z.B. Sendestation, Pumpstation, oberird. Rohrleitung)
oder
der Verteilung (z.B. Fernsprechvermittlung, Transformator)
von Wasser oder Energie und
der Regulierung der Wasserverhältnisse (z.B. Siel, Schöpfwerk).
2. Die Anmerkung bei Schlüssel 170 gilt entsprechend.
260
Gebäude- und Freifläche zu
Entsorgungsanlagen
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Beseitigung von
flüssigen oder festen Abfallstoffen dienen.
Anmerkungen:
1. Hierzu gehören nicht Einrichtungen zur Schrottverwertung.
2. Die Anmerkung bei Schlüssel 170 gilt entsprechend.
270
Gebäude- und Freifläche,
Land- und Forstwirtschaft
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend der Land- und Forstwirtschaft dienen, einschließlich des Wohnteils.
Anmerkung:
Hierzu gehören auch Betriebseinrichtungen des Gartenbaus und
landwirtschaftlicher Sondernutzungen.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 16
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
280
Gebäude- und Freifläche,
Erholung
Gebäude- und Freiflächen, die vorherrschend dem Sport, der Freizeit, der Erholung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen.
Anmerkung:
Siehe Anmerkung zu Schlüssel 400.
290
Gebäude- und Freifläche,
ungenutzt
Flächen im Ortsbereich, die noch nicht baulich oder nicht anders
nachhaltig genutzt werden.
291
Gebäude- und Freifläche,
Bauplatz
Flächen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Bauplatz
oder Teil eines solchen zu bezeichnen sind.
Die Bezeichnung ist auch als Nutzungsart neuer Flurstücke bei
Aufteilungen von noch land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen anzugeben, wenn keine Umstände bekannt sind, die einer Bebauung entgegenstehen.
300
Betriebsfläche
Unbebaute Flächen, die vorherrschend gewerblich, industriell oder
für Zwecke der Ver- und Entsorgung genutzt werden.
310
Betriebsfläche,
Abbauland
Flächen, die durch Abbau der Bodensubstanz genutzt werden.
Anmerkungen:
1. Für den Abbau vorbereiteter Flächen, z.T. ausgebeutete Flächen
und Sicherheitsstreifen sind in die als "Abbauland" bezeichnete
Fläche einzubeziehen.
2. Stillgelegtes Abbauland s. Unland (Schlüssel 950).
320
Betriebsfläche,
Halde
Flächen, auf denen aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird.
330
Betriebsfläche,
Lagerplatz
Unbebaute Flächen, auf denen Güter (Rohstoffe, Schrott, Halb- oder
Fertigfabrikate und dgl.) zur Weiterverarbeitung, zum Gebrauch,
Verkauf usw. gelagert werden, soweit die Flächen nicht in die Gebäude- und Freiflächen einbezogen werden können.
340
Betriebsfläche,
Versorgungsanlage
Unbebaute Flächen, die vorherrschend der Versorgung dienen.
Anmerkung:
Hierzu gehören z.B. die Wassergewinnungsgebiete, die eingezäunt
und der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
350
Betriebsfläche,
Entsorgungsanlage
Unbebaute Flächen, die vorherrschend der Entsorgung dienen.
360
Betriebsfläche,
ungenutzt
Flächen mit Betriebsanlagen, die durch besondere Umstände nicht
mehr benutzt werden (z.B. Brachfelder, verfallende Betriebsanlagen,
Trümmerfelder).
361
Betriebsfläche,
Erweiterung, Neuansiedlung
Unbebaute Flächen, die zur Erweiterung oder Neuansiedlung von
Betrieben bereitgehalten werden.
400
Erholungsfläche
Unbebaute Flächen, die dem Sport und der Erholung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen.
Anmerkung:
Untergeordnete bauliche Anlagen (z.B. Nebenanlage wie Kioske, Umkleideräume, Gartenlauben) werden nicht gesondert ausgewiesen.
410
Sportfläche
Unbebaute Flächen, die vorherrschend dem Sport dienen.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 17
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
420
Grünanlage
Unbebaute Flächen, die vorherrschend der Erholung dienen.
Anmerkungen:
1. Hierzu gehören auch Kleingärten und Wochenendplätze, die der
Freizeitgestaltung und Erholung dienen, sowie parkähnlich angelegte Friedhöfe.
2. Innerhalb von Grünanlagen befindliche Einrichtungen wie Spielplätze werden nicht besonders ausgewiesen.
430
Campingplatz
Unbebaute Flächen, die vorherrschend als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt werden dürfen.
Anmerkung:
Hierzu gehören auch unbedeutende Gebäude.
500
Verkehrsfläche
Flächen, die dem Straßen-, Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr dienen.
510
Straße
Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als "Straße" zu bezeichnen sind, sofern nicht Verkehrsbegleitfläche (Schlüssel 590).
Anmerkung:
Zu den als Straße nachzuweisenden Flächen gehören in der Regel
auch die Trenn- und Seitenstreifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen.
51C
Bundesautobahn
Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfernstraße Bundesautobahn - erhalten haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 FStrG).
51D
Bundesstraße
Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Bundesfernstraße Bundesstraße - erhalten haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG).
51E
Landstraße 1. Ordnung
Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Landstraße
(1. Ordnung) erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a Saarl.
Straßengesetz).
51F
Landstraße 2. Ordnung
Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Landstraße
(2. Ordnung) erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b Saarl.
Straßengesetz).
51H
Gemeindestraße
Flächen, die durch Widmung die Eigenschaft einer Gemeindestraße
erhalten haben (§ 3 Abs. 1 Buchstabe c Saarl. Straßengesetz).
520
Weg
Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als "Weg" zu bezeichnen
sind, sofern nicht Verkehrsbegleitfläche (Schlüssel 590).
Anmerkung:
Die Anmerkung bei Schlüssel 510 gilt entsprechend.
530
Platz
Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten
und Durchführen von Veranstaltungen dienen.
540
Bahngelände
Flächen, die dem schienengebundenen Verkehr dienen.
Hierzu gehören:
1. der Bahnkörper mit Gleisanlagen, Böschungen, Brücken, Gräben
und Schutzstreifen sowie die Bahnsteige,
2. Ladestraßen, Laderampen, Lagerplätze u.dgl.,
3. die auf der freien Strecke befindlichen Flächen mit Wärterhäuschen, Blockhäuschen, Transformatoren u.dgl.
550
Flugplatz
Flächen, die vorherrschend dem Luftverkehr dienen.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 18
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
560
Schiffsverkehr
Flächen zu Lande, die dem Schiffsverkehr dienen.
580
Verkehrsfläche,
ungenutzt
Flächen, die dem Verkehr dienten und nicht anders genutzt werden.
590
Verkehrsbegleitfläche
Flächen, die innerhalb der Verkehrsflächen liegen, aber als Begleitflächen dienen (Böschungen, Lärmschutzanlagen, Seitenbepflanzungen, Flächen innerhalb von Kreuzungsbereichen und Anschlussbereichen u.dgl.). Hierzu gehört auch Gehölz innerhalb der
Verkehrsbegleitfläche.
Anmerkung:
Verkehrsbegleitflächen von untergeordneter Bedeutung (z.B. bis zu
ca. 3 m Breite) sind nicht nachzuweisen.
600
Landwirtschaftsfläche ohne
Bodenschätzung
Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht der
Bodenschätzung unterliegen.
640
Weingarten
Flächen, die dem Weinbau dienen.
650
Moor
Unkultivierte Flächen, die nicht fortdauernd oder zeitweise mit Wasser bedeckt sind und keiner geschätzten landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet sind.
Anmerkung:
Ein geringwertiger Baumbestand (Gehölz) ändert nicht den Charakter "Moor ".
660
Heide
Unkultivierte, sandige, meist mit Heidekraut oder Ginster bewachsene Flächen.
Anmerkung:
Ein geringwertiger Baumbestand (Gehölz) ändert nicht den Charakter "Heide".
680
Landwirtschaftliche Betriebsfläche
Unbebaute Flächen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und
nicht den Schlüsseln 010 bis 090 oder 640 bis 660 zuzuordnen sind.
700
Waldfläche
Flächen, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen sind.
Anmerkung:
Hierzu gehören auch Waldblößen, Pflanzgärten, Wildäsungsflächen
u.dgl.
710
Laubwald
Flächen, die mit Laubbäumen bewachsen sind.
720
Nadelwald
Flächen, die mit Nadelbäumen bewachsen sind.
730
Mischwald
Flächen, die mit Laub- und Nadelbäumen gemischt bewachsen sind
und bei denen der Charakter eines reinen Bestandes nicht vorherrscht.
740
Gehölz
Flächen, die mit Sträuchern oder vereinzelten Bäumen bewachsen
sind.
Anmerkung:
Hierzu gehören auch Windschutzstreifen, Vogelschutzgehölze u.dgl.
760
Forstwirtschaftliche Betriebsfläche
Flächen, die vorherrschend dem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
und nicht den Schlüsseln 710 bis 740 zuzuordnen sind.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 19
Anhang 2
Begriffsbestimmungen
Bezeichnung
0---w
Begriffsbestimmungen
800
Wasserfläche
Flächen, die ständig oder zeitweilig mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten abfließt
oder steht, sofern nicht Verkehrsbegleitfläche (Schlüssel 590).
Anmerkung:
Hierzu können auch Böschungen, Leinpfade u.dgl. gehören.
810
Bundeswasserstraße
Gewässer 1. Ordnung - Bundeswasserstraßen - gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 1 Saarl. Wassergesetz.
820
Gewässer 2. Ordnung
Gewässer 2. Ordnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Saarl. Wassergesetz.
830
Hafen
Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als Hafen zu bezeichnen
sind, sofern sie nicht unter die Einteilung gemäß § 2 Saarl. Wassergesetz (Gewässer 1., 2. oder 3. Ordnung) fallen.
840
Gewässer 3. Ordnung
Gewässer 3. Ordnung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Saarl. Wassergesetz.
850
Graben
Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß.
860
See
Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß.
870
Altwasser
Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß.
880
Teich, Weiher
Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß.
890
Sumpf
Die Begriffsbestimmung bei Schlüssel 830 gilt sinngemäß.
900
Flächen anderer Nutzung
Flächen, die nicht mit einer der vorgenannten Nutzungsarten bezeichnet werden können.
Anmerkung:
Es dürfen nur Schlüssel ab 910 vergeben werden.
910
Übungsgelände
Flächen, die hauptsächlich Übungs- und Erprobungszwecken dienen.
920
Schutzfläche
Flächen, deren Hauptzweck der Schutz von Anlagen ist. Lärmschutzanlagen innerhalb der Verkehrsflächen s. Schlüssel 590.
92E
Ökologische Ausgleichsfläche Flächen, die im Rahmen von Straßenbaumaßnahmen zum ökologischen Ausgleich ausgewiesen und bepflanzt werden.
930
Historische Anlage
Flächen, auf denen sich historische Anlagen befinden, sofern nicht
vom Charakter der Anlage her die Zuordnung zur Nutzungsart Gebäude- und Freifläche (Schlüssel 100, 200) zutreffender ist.
940
Friedhof
Flächen, die zur Bestattung dienen oder gedient haben, sofern nicht
vom Charakter der Anlagen her die Zuordnung zur Nutzungsart
Grünanlage (Schlüssel 420) zutreffender ist.
950
Unland
Flächen, die nicht geordnet genutzt werden, wie Felsen, Steinriegel,
größere Böschungen, Dünen, stillgelegtes Abbauland.
960
Trockengraben
Gräben, die nicht Wasser führen.
VVLIKA – Anhang 2
Seite 20
im Liegenschaftskataster
a)
Eheleute Dieter Faller, Bäckermeister, geb. 1.2.35,
und Gertrud, geb. Kupfer, geb. 4.7.41
beide in A – Dorf – zu je 1/2
FALLER DIETER 01.02.35 UND EHEF. GERTRUD
GEB. KUPFER 04.07.41
b)
1a) Peter Stahl, Kaufmann, geb. 5.3.27
b) dessen Ehefrau Maria geb. Bloch, geb. 18.2.30
beide wohnhaft in B-Dorf
in allgemeiner Gütergemeinschaft
STAHL PETER 05.03.27 UND EHEF. MARIA
GEB. BLOCH 18.02.30
c)
Studienrat Fritz Meier, Ehefrau Hilde Maria
geb. Baltes in D-Dorf, Hauptstraße 17
MEIER HILDE MARIA GEB. BALTES
EHEF. VON FRITZ
d)
Witwe des Landwirts Jakob Klein, Anna geb. Groß
geb. 30.11.25 und ihre Kinder Helga Klein geb. 23.4.47
und Johann Klein, geb. 19.6.49, in C-Stadt
in allgemeiner Erbengemeinschaft
KLEIN ANNA GEB. GROSS 30.11.25
KLEIN HELGA 23.04.47
KLEIN JOHANN 19.06.49
e)
Sanitätsrat Dr. Freiherr Karl Otto von Schönfeld
geb. 30.11.1898
SCHOENFELD KARL OTTO FREIHERR VON,
DR. SANITAETSRAT 30.11.98
f)
a)
Eheleute Bergmann Nikolaus Geib und Pauline
geb. Thome, E-Weiler – Miteigenzümer je zur Hälfte
GEIB NIKOLAUS, BERGMANN UND
EHEF. PAULINE GEB. THOME
b)
Schmitt Elisabeth geb. Geib, E-Weiler
Hauptstraße 31, geb. am 1.11.1921,
Ehefrau des Bergmanns Max Schmitt
SCHMITT ELISABETH GEB. GEIB 01.11.21
c)
Geib Josef, Schweißer, E-Weiler, Hauptstraße 31
geb. 24.4.1923, Ehemann von Emilie geb. Muter,
zu c) und d) als Miteigenzümer je zu 1/4
GEIB JOSEF 24.04.23
Politische Gemeinde R-Bach
GEMEINDE R-BACH
h)
Zivilgemeinde E-Weiler
GEMEINDE E-Weiler
i)
Maschinenfabrik E. Adam,
Aktiengesellschaft
MASCHINENFABRIK E. ADAM AG
k)
Der Main-Handwerker, Verlagsanstalt
MAIN-HANDWERKER, DER, VERLAGSANSTALT
l)
Gebrüder Singer, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, A-Stadt
SINGER GEBR. GMBH A-Stadt
Anhang 3
Seite 1
g)
Beispiele für die Eintragung von Eigentümerangaben
VVLIKA – Anhang 3
im Grundbuch
Anhang 3
Auszug aus den Regeln für die alphabetische Ordnung (ABC-Regeln)
(Deutsche Normen - DIN 5007 - DK 651.533.22)
1.
Allgemeine Regeln für Namen
1.1. Buchstabenfolge
1.6. ß
Die Buchstabenfolge ist die des ABC der deutschen Sprache. Akzente und ähnliche Unterscheidungszeichen bleiben unberücksich1
tigt, z.B. á, à, â, ë, ì, ñ ) . Sie werden wie die gleichen Buchstaben
ohne Unterscheidungszeichen behandelt.
ß wird ss gleichbeachtet.
1.2
Ordnungswerte der Buchstaben und Wörter
Für die Einordnung sind maßgebend
a) die Anfangsbuchstaben der Wörter,
b) die Reihenfolge der weiteren Buchstaben innerhalb der einzelnen
Wörter.
Jedes Wort gilt bei der Einordnung für sich allein; es gelten also
nicht mehrere Wörter zusammen als eine ununterbrochene Reihe
von Buchstaben (Ausnahmen siehe Abschnitte 3.5, 4.1 und 5).
1.3. Umlaute
Die Umlaute ä, ö, ü werden ae, oe, ue gleichgeachtet. Sie sind allgemein mit diesen hinter ad, od, ud einzuordnen.
Beispiele
Hacker,
Haderlaub,
Haecker,
Haecker,
Häcker,
Haecker,
Hafeld,
Adolf
Fritz
August
Wilhelm
Wilhelm
Wolfram
Erwin
Oderberger,
Öhler,
Oehler,
Öhler,
Öhlert,
Öhlke,
Oferta,
Karl
Max
Richard
Siegmund
Emil
Richard
Ernst
Beispiele
Martens, W.
Maske, N.
Mason, F.
Mason, H.
Maß, A.
Maß, L.
Massa, D.
Massen, A.
Maßen, A.
Maßen, C.
Massen, D.
Mast, B.
Masyorni, A.
Maszyk, A.
Sybart, G.
Szymanski, H.
1.7. Wechselnde Schreibweise der Wörter
Wörter, in denen die Schreibweise wechselt, werden so eingeordnet, wie sie geschrieben werden.
Beispiele
Cementfabrik
unter C
Commerzbank unter C
Conditorei
unter C
Kommerzbank unter K
Konditorei
unter K
Zementfabrik
unter Z
Gegenseitige Hinweise sind zu empfehlen.
Beispiel
Conditorei siehe auch unter K
Konditorei siehe auch unter C
1.4. i, I, j, J
Diese Regel gilt auch für wechselnde Schreibweise innerhalb
der Wörter.
i, I, und j, J sind verschiedene Buchstaben; i steht vor j.
Beispiel
Beispiele
Accumulatorenfabrik
unter Ac
Ibach,
Idelsohn,
Iven,
Jaap,
Jabbusch,
Jux,
Akkumulatorenfabrik
unter Ak
Hermann
Franz
Erich
Anton
Richard
Karl
Meier,
Mejer,
Karl
Albert
Beispiel
Accumulatorenfabrik siehe auch unter Akkumulatorenfabrik.
Akkumulatorenfabrik siehe auch unter Accumulatorenfabrik.
1.5. ch, ck, sch, sp, st
Die Mitlautverbindungen ch, ck, sp, st werden wie zwei, sch wie
drei Buchstaben behandelt. Das gleiche gilt für die am Anfang eines
Wortes stehenden Sch und St .
Beispiele
Ocela
Ochs
Ockert
Gegenseitige Hinweise sind zu empfehlen.
Scamoni
Schulz
Scobel
Sroke
Starke
Sybel
A n m e r k u n g: Abweichend hiervon können in Registraturen Sch
und St am Wortanfang als selbständige, durch drei bzw. zwei Buchstaben wiedergegebene Laute in der Folge S, Sch und St behandelt
werden.
Auch Vornamen mit wechselnder Schreibweise werden so eingeordnet, wie sie geschrieben werden.
Beispiele
Ägidius
Egidius
Cäcilie
Cecilie
Carl
unter
unter
unter
unter
unter
Ae
E
Cae
Ce
Ca
Karl
Conrad
Konrad
Curt
Kurt
unter
unter
unter
unter
unter
Ka
Co
Ko
Cu
Ku
Gegenseitige Hinweise sind zu empfehlen.
Beispiel
Schmidt, Carl, siehe auch unter Schmidt, Karl
Schmidt, Karl, siehe auch unter Schmidt, Carl
Beispiel
Sabel
M
Szymansky
Schaef
M
Schymura
Staal
M
Styri
__________________
1
) siehe auch DIN 1460 Transliteration slawischer, kyrillischer Buchstaben
VVLIKA – Anhang 3
Seite 2
Anhang 3
2.
Personennamen
Beim Ordnen von Personennamen ist der Familienname erstes und
der Vorname zweites Ordnungswort.
Reicht bei häufig vorkommenden Familiennamen die Ordnung nach
Vornamen nicht aus, so können weitere Ordnungsmerkmale, wie
Ort, Straße, Hausnummer, Beruf, Geschäftszweig, mitberücksichtigt
werden (siehe Abschnitt 2.3).
2.1.5. Gebrüder, Geschwister u. ä.
Die Wörter Gebrüder, Geschwister u. ä. vor Famiiennamen werden
wie Vornamen nach den Familiennamen eingeordnet.
Beispiele
2.1.1. Familienname
Meier, Fritz
Meier, Gebr.
Meier, Gebr. A. & H.
Meier, Georg
Meier, Geschwister
Die Familiennamen werden in Verzeichnissen an die erste Stelle
gesetzt.
2.2.
Beispiele
2.2.1. Vorname
2.1.
Erstes Ordnungswort
Abel, Kurt
Alexander, Jakob
Anders, Bruno
Batt, Hugo
Dietrich, Carl
Engelmann, Curt
Fischer, Adalbert
Gerlach, Gustav
Nicolaus, Herrmann
Beim Einordnen von Schriftstücken in Schriftgutablagen wird der
Familienname ebenso an erster Stelle berücksichtigt (Ausnahme
siehe Abschnitt 3.5).
2.1.2. Familienname mit Vorsatzwörtern
Die Vorsatzwörter von, von der, van, van der, de, de la, du usw.
vor den Namen werden, auch wenn sie groß geschrieben sind, beim
Einordnen n i c h t berücksichtigt.
Ist ein Vorsatzwort mit dem Namen zu einem Wort verschmolzen,
so wird der ganze Name wie e i n Wort behandelt.
Beispiele
du
Da
Zur
Im
von
von
Bois
Costa
Mühl
Sande
Steuben
der Wangen
aber:
Dubois
Vondermühl
Zumbusch
In Verzeichnissen werden bei getrennter Schreibung die eigentlichen Namen vorangestellt und die Vorsatzwörter den Namen nachgestellt.
Gleichlautende Familiennamen werden nach der ABC-Folge der
Vornamen geordnet.
Beispiele
Meier, Adolf
Meier, Bruno
Meier, Carl
Meier, Dietrich
2.2.2. Fehlen des Vornamens, abgekürzte Vornamen
Familiennamen ohne Vornamen werden vor den gleichen Familiennamen mit Vornamen eingeordnet. Abgekürzte Vornamen — auch
einzelne Buchstaben — gelten dabei als selbständige Wörter.
Beispiele
Meier,
Meier, A.
Meier, Ad.
Meier, Adalbert
Meier, Adolf
2.2.3. Mehrere Vornamen
Familiennamen mit einem Vornamen werden vor den gleichen Familiennamen eingeordnet, die außer dem ersten gleichen Vornamen
noch weitere Vornamen haben. Dabei ist es gleichgültig, ob der
Vorname abgekürzt oder ausgeschrieben wird.
Beispiele
Meier, A.
Meier, A. Erich
Meier, A. W.
Meier, Ad.
Meier, Adolf
Meier, Adolf Erich
Meier, Adolf Erich Ludwig
Beispiele
Costa, Enrico Da
Mühl, Franz Zur
Sande, Wolfgang Im
Velde, Joris van der
Wangen, August von der
2.1.3. Zusammengesetzte Familiennamen
Auf die einfachen Familiennamen folgen als Sondergruppe die zusammengesetzten Familiennamen, wie Meier-Abel, Meier de la
Fuente, Schnorr von Carolsfeld.
Beispiele
Meier
Meier, Adolf
Meier, Georg
Meier, Zacharias
Zweites Ordnungswort
Meier-Abel
Meier-Abel, Adolf
Meier-Cassel
Meierbier, A.
2.3.
Ort, Straße, Hausnummer, Beruf, Geschäftszweig
Bei gleichen Familiennamen mit gleichen Vornamen gelten der Reihe nach folgende Ordnungsmerkmale:
a) Ort
b) Straße
c) Hausnummer
Zur Ortsangabe gehören auch die Namen von Stadtteilen, Vororten
usw.; postalische Zusätze, wie O 34 und W 15, bleiben beim Ordnen unberücksichtigt.
2.1.4. Akademische Grade, Dienstbezeichnungen u. ä.
Beispiele
Akademische Grade, z.B. Dr., Dipl.-Ing., und Dienstbezeichnungen,
z.B. Studienrat, sowie historisch bedingte Namenszusätze, z.B. Baron, Freiherr, Graf, werden beim Ordnen n i c h t berücksichtigt.
Meier, Albert, Anklam
Meier, Albert, Berlin-Friedenau, Rubensstr. 74
Meier, Albert, Berlin-Friedrichshagen, Ahornallee 13
Meier, Albert, Celle, Bremer Str. 9
Meier, Albert, Düsseldorf, Clemensstr. 4
Meier, Albert, Düsseldorf, Clemensstr. 25
In Verzeichnissen werden sie den Vornamen in der Reihenfolge
historische Namenszusätze, akademische Grade, Dienstbezeichnungen nachgestellt.
Beispiele
Schönfeld, Kurt, Dr.
Schönfeld, Max
Schönfeld, Max, Dipl.-Ing., Verdienter Erfinder
Schönfeld, Otto, Freiherr von
Schönfeld, Otto, Freiherr von, Dr., Medizinalrat
Schönfeld, Paul, Dipl.-Hdl., Studienrat
In Kundenlisten kann es zweckmäßig sein, dem Ort als Ordnungswort sogar den Vorrang vor dem Vornamen zu geben.
Beispiele
Meier, (Kurt), Aachen
Meier, (Albert), Berlin
Wenn sich mehrere Eintragungen nur durch den Zusatz eines akademischen Grades, einer Dienstbezeichnung oder eines historisch
bedingten Namens unterscheiden, können auch diese Ordnungswert haben.
VVLIKA – Anhang 3
Seite 3
Anhang 4
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 1511
PZ
R
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SCHMITT HUGO 15.03.36
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
4/
1
2
1955
***14586 M2
LAGE: MUEHLEBRUCH
NUTZUNG: 020 ACKERLAND
KLASSE
: S 5DV
WERTZAHLEN: 19/21
EMZ
:
2444
11636 M2
01
NUTZUNG: 050 GRUENLAND
KLASSE
: 1S 3A3
WERTZAHLEN: 33/33
EMZ
:
475
1440 M2
02
NUTZUNG: 080 STREUWIESE
KLASSE
: S 3A4
WERTZAHLEN:
/14
EMZ
:
211
1510 M2
03*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
118/ 10* 1
1926
*9991700 M2
LAGE: REPPLER
NUTZUNG: 950 UNLAND
9991700 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
1706/ 88* 5 546807
1938
*****578 M2
LAGE: MUEHLENTRIESCH
NUTZUNG: 290 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
UNGENUTZT
578 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
07
397/
1
X
1966
****8066 M2
LAGE: KRUMME LAENGT LINKERHAND
VVLIKA – Anhang 4
AM STEINIGEN WEG
Blatt 1
Anhang 4
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 1511
PZ
R
SEITE
2
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
NUTZUNG: 030 ACKERGRUENLAND
NUTZUNG: 66I HEIDE
(GERINGSTLAND)
KLASSE
: S 5DV
WERTZAHLEN: 18/20
EMZ
:
760
3800 M2
01
4266 M2
02*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
07
2917/ 398* 1
1895
****5236 M2
LAGE: KRUMME LAENGT
NUTZUNG: 640 WEINGARTEN
5236 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
07
407/
2
B
1967
****1205 M2
LAGE: WEINGASS
NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
1205 M2
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
6
BESTANDSFLAECHE:
10021371 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 4
Blatt 2
Anhang 5
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
..W. 1000
PZ
E
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : ..W. WOHNUNGSEIGENTUM
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER...
24 001
EIGENTUMSNACHWEIS SIEHE:
24 002
BEST.NR. 5401 3751 BIS 5401 3752
24 003
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
34/ 14
Y 686211
1996
******84 M2
LAGE: JAHNSTRASSE
NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
84 M2
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
84 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 5
Blatt 1
Anhang 5
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
5401 3751
PZ
X
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
SAARBRUECKEN
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 5401 GUECHENBACH
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
... TEILEIGENTUEMER...
24 001
BAUER PETER
24 002*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
34/
4
J 686210
1966
******50 M2
LAGE: JAHNSTRASSE
NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
50 M2
------------------------------------------------------------------------FL.05 FLST.34/14
EIGENT.NACHW.SIEHE:
..W. 1000
04
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
50 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 5
Blatt 2
Anhang 5
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
5401 3752
PZ
8
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
SAARBRUECKEN
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 5401 GUECHENBACH
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
... TEILEIGENTUEMER...
24 001
SCHWARZ-SCHOLLY RUTH
24 002*
------------------------------------------------------------------------FL.05 FLST.34/14
EIGENT.NACHW.SIEHE:
..W. 1000
05
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
160/
4
J 686209
1977
******51 M2
LAGE: WOLFSKAULSTRASSE L.1.O.139
NUTZUNG: 51E STRASSE
(LANDSTR.1.O.)
51 M2
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
51 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 5
Blatt 3
Anhang 6
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
..M. 3011
PZ
3
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : ..M. MITEIGENTUMSANTEIL
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
...MITEIGENTUEMER (PARAGR.3 ABS.3 GBO)...
SA
FS*
25 001
RUECKBIER PETER
1014 13725
25 002
PAPPERT ROLF
1014 14610
25 003
SOS-KINDERDORF B-STADT
1014 14859
25 004
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
31
73/ 35
4 725607
1981
*******2 M2
LAGE: GAUSTRASSE
NUTZUNG: 520 WEG
2 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
31
74/ 73
J 725607
1981
*****115 M2
LAGE: GAUSTRASSE
NUTZUNG: 520 WEG
AM FISCHERBERG
115 M2
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
2
BESTANDSFLAECHE:
117 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 6
Blatt 1
Anhang 6
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
1014 13725
PZ
B
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
SAARBRUECKEN
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 1014 ST.JOHANN
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
RUECKBIER PETER
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
31
74/ 68
5 725607
1981
******21 M2
LAGE: GAUSSSTRASSE
NUTZUNG: 230 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
ZU VERKEHRSANLAGEN
21 M2
ANTEIL AN FL.31 FLST.73/35
..M.
3011
02
ANTEIL AN FL.31 FLST.74/73
..M.
3011
03
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
21 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 6
Blatt 2
Anhang 6
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
1014 14610
PZ
D
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
SAARBRUECKEN
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 1014 ST.JOHANN
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
...ERBBAUBERECHTIGTE...
22 001
PAPPERT ROLF
22 002*
------------------------------------------------------------------------FL.31 FLST.73/25
EIGENTUEMER SIEHE:
1014 11736
02
------------------------------------------------------------------------FL.31 FLST.73/27
EIGENTUEMER SIEHE:
1014 13727
02
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
31
73/ 33
W 725607
1981
******19 M2
LAGE: GAUSSSTRASSE
NUTZUNG: 29B GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
UNGENUTZT
(BAUPLATZ)
19 M2
ANTEIL AN FL.31 FLST.73/22
..M.
5000
01
ANTEIL AN FL.31 FLST.73/35
..M.
3011
02
ANTEIL AN FL.31 FLST.74/62
..M.
5000
03
ANTEIL AN FL.31 FLST.74/73
..M.
3011
04
------------------------------------------------------------------------FL.31 FLST.74/66
EIGENTUEMER SIEHE:
1014 13727
02
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
19 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 6
Blatt 3
Anhang 6
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
1014 14859
PZ
B
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
B-STADT
AMTSGERICHT
:
SAARBRUECKEN
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2512 B-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 1014 ST.JOHANN
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SOS-KINDERDORF B-STADT
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
31
74/ 71
B 725607
1981
******25 M2
LAGE: GAUSSSTRASSE
NUTZUNG: 230 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
ZU VERKEHRSANLAGEN
25 M2
ANTEIL AN FL.31 FLST.73/35
..M.
3011
01
ANTEIL AN FL.31 FLST.74/73
..M.
3011
02
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
25 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 6
Blatt 4
Anhang 7
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
0000
13
PZ
6
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 0000 NICHT GEBUCHT
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
ANLIEGER
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
8/
1
T
1964
***13213 M2
LAGE: DIE PRIMS
NUTZUNG: 820 GEWAESSER 2.O.
13213 M2
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
13213 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 7
Blatt 1
Anhang 7
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 13300
PZ
Q
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
BECKER FRANZ 14.08.39 UND EHEF.GERTRUD
20 001*
GEB.MUELLER 06.04.47
20 002*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
148/
6
2
1970
***52633 M2
LAGE: IN DEN PRIMSWIESEN
NUTZUNG: 050 GRUENLAND
KLASSE
: L 3A2
WERTZAHLEN: 51/51
EMZ
:
24395
47833 M2
01
NUTZUNG: 050 GRUENLAND
KLASSE
: L 3A2
WERTZAHLEN: 51/44
EMZ
:
757
1720 M2
02
NUTZUNG: 050 GRUENLAND
KLASSE
: L 2A2
WERTZAHLEN: 57/57
EMZ
:
1756
3080 M2
03*
ANTEIL AN GEWAESSER FL.03 FLST.8/1
0000
13
01
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
52633 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 7
Blatt 2
Anhang 7
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
0000
158
PZ
S
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 0000 NICHT GEBUCHT
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
KIRCHENGEMEINDE X-STADT
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
432/ 49* 8
1907
****1176 M2
LAGE: DIE KLEIN BREIT
NUTZUNG: 05L GRUENLAND
(OBSTBAUM)
KLASSE
: L 2A2
WERTZAHLEN: 60/59
EMZ
:
694
1176 M2
01*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
541/
N 546812
1865
****2086 M2
LAGE: SAARSTRASSE
NUTZUNG: 010 GARTENLAND
KLASSE
: 8L 3V
WERTZAHLEN: 50/48
EMZ
:
603
1256 M2
01
NUTZUNG: 01M GARTENLAND
(OBSTSTRAUCH)
KLASSE
: 8L 2V
WERTZAHLEN: 45/41
EMZ
:
340
830 M2
02*
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
2
BESTANDSFLAECHE:
3262 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 7
Blatt 3
Anhang 8
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 13101
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
PZ
S
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
GEMEINDE A-WEILER
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
104/
5* Z
1901
***42269 M2
LAGE: MUEHLEBRUCHFLUR
NUTZUNG: 710 LAUBWALD
42269 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
156/
4
U 546811
1968
*****685 M2
LAGE: NARZISSENWEG
NUTZUNG: 29B GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
UNGENUTZT
(BAUPLATZ)
685 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
03
156/ 17
3 546811
1968
****1276 M2
LAGE: NELKENWEG
NUTZUNG: 51H STRASSE
(GEMEINDESTR.)
1276 M2
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
1796/ 64* F 546807
1889
*****245 M2
LAGE: BAHNHOFSTRASSE 31
NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
ERBBAUGRUNDBUCH SIEHE:
245 M2
2512
1893
01
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
4
BESTANDSFLAECHE:
44475 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 8
Blatt 1
Anhang 8
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2512 1893
PZ
C
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
B-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2512 B-DORF
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
...ERBBAUBERECHTIGTE...
22 001
KLAHM MAX 18.02.23 UND EHEF.SUSANNA GEB.BLEICH 02.10.25
22 002*
------------------------------------------------------------------------FL.05 FLST.1796/64*
EIGENTUEMER SIEHE:
2511 13101
02
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
0
BESTANDSFLAECHE:
0 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 8
Blatt 2
Anhang 9
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 2065
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
PZ
H
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
GEMEINDE A-WEILER
SA
FS*
20 001*
------------------------------------------------------------------------FLUR FLURSTUECKSNR.PZ RKARTE
ENTSTANDEN
FLAECHE
BEMERKUNG FS*
05
1799/ 68* 1 546807
1889
*****645 M2
LAGE: PARKSTRASSE 49-51
NUTZUNG: 100 GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
645 M2
HAUS-NR.49
WOHN.ERBBAUGRDB.SIEHE:
2511
2050
01
HAUS-NR.51
WOHN.ERBBAUGRDB.SIEHE:
2511
2051
02
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
1
BESTANDSFLAECHE:
645 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 9
Blatt 1
Anhang 9
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 2050
PZ
R
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
...WOHNUNGSERBBAUBERECHTIGTE...
23 001
BUCHHEIT ALBERT EISENBAHNBEDIENSTETER UND EHEF.HELENE
23 002
GEB.BAUMANN
23 003*
------------------------------------------------------------------------FL.05 FLST.1799/68*
EIGENTUEMER SIEHE:
2511 2065
03
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
0
BESTANDSFLAECHE:
0 M2
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 9
Blatt 2
Anhang 9
LANDESAMT FÜR KATASTER-, VERMESSUNGS- U. KARTENWESEN (LKVK)
B E S T A N D S N A C H W E I S
( MIT BODENSCHAETZUNGSANGABEN )
BESTANDSNR.
==========
2511 2051
PZ
2
SEITE
1
DATUM: 29.09.2000
LKVK-AUSSENSTELLE:
A-STADT
AMTSGERICHT
:
A-STADT
FINANZAMT
:
B-STADT
GEMEINDE
: 2510 A-WEILER
GEMARKUNG
: 2511 A-DORF
GRUNDBUCHBEZIRK : 2511 A-DORF
EIGENTUEMER, ERBBAUBERECHTIGTER USW.
BESTANDSNR.
SA
FS*
...WOHNUNGS-TEIL-ERBBAUBERECHTIGTE...
23 001
PIRRUNG KARL MAURER UND EHEF.MATHILDE GEB.BAUMANN
23 002*
------------------------------------------------------------------------FL.05 FLST.1799/68*
EIGENTUEMER SIEHE:
2511 2065
04
------------------------------------------------------------------------SUMME FLURSTUECKE:
0
BESTANDSFLAECHE:
0 M2
------------------------------------------------------------------------ENDE DER DRUCKAUSGABE
VVLIKA – Anhang 9
Blatt 3
Anhang 10
Beschreibung der Datenbankfelder für das ALB-Saar
View-Name: ALIKA-NUA
Feld-Name
NUA
NUTZUNG
Format
Länge
Deskriptor
A
A
3
56
D
Erläuterung
Nutzungsartenschlüssel
Nutzungsartbezeichnung
View-Name: ALIKA-GMKG
Feld-Name
GEMARKUNG
GEMNAM
GEMEINDE
KATAMT
AMTSGER
FINAMT
LAST-W
LAST-M
Format
Länge
Deskriptor
A
A
A
A
A
A
A
A
4
25
29
25
25
25
9
9
D
Erläuterung
Gemarkungsschlüssel
Gemarkungsname
Gemeindename
zuständige katasterführende Stelle
zuständiges Amtsgericht
zuständiges Finanzamt
letztvergebene Nummer ..W.-Blatt
letztvergebene Nummer ..M.-Blatt
View-Name: ALIKA
Feld-Name
Format
Länge
Deskriptor
PRIM
GEMNAM
GEMEINDE
KATAMT
AMTSGER
FINAMT
ENDE
DEZ
NAME
BLATT
PZ1
ALPHA
SEKIND
NUA
FLAECHE
RKARTE
JAHR
BMKG
HINWEIS
LAGE
PZ2
PZ3
KLASSE
WERTZ
ENDE3
EMZ
KLARTEXT
BEZIRK
BLATT3
VNUMMER
KENNZ
SEPRIM
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
N
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
21
25
29
25
25
25
1
5
59
5
1
20
13
3
7.0
6
3
5
2
54
1
1
7
4
1
7
42
4
5
6
1
34
D
Feld-Name
Format
Länge
A
A
A
A
A
A
A
A
A
A
3
4
8
2
3
80
1
6
8
20
D
D
S
Erläuterung
Primärschlüssel
Gemarkungsname
Gemeindename
zuständige katasterführende Stelle
zuständiges Amtsgericht
zuständiges Finanzamt
Endekennzeichen
Dezimalschlüssel
Eigentümername
Hinweis-Blattnummer
Prüfziffer1
Sekundärschlüssel
Nutzungsartenschlüssel
Fläche
Katasterkarte
Jahr der Entstehung
Bemerkung
Schlüssel f. Hinweis auf öffentl. Lasten
Lagebezeichnung
Prüfziffer2
Prüfziffer3
Bodenklassifizierung
Wertzahlen
Endekennzeichen3
Ertragsmesszahl
Hinweis-Klartext
Hinweis-Bezirk
Hinweis-Blatt
Veränderungsnummer
Kennzeichen
Superdeskriptor - Sekind + Prim
View-Name: FOLIKA
KAT-AMT
GEMARKUNG
V-NUMMER
SATZART
FOLGESATZ
INHALT
FKZ
FDATUM
USERID
PRIM
*
*
*
Erläuterungen:
Spalte Format:
Spalte Länge:
VVLIKA – Anhang 10
Deskriptor
D
D
D
S
bestehend aus:
A = alphanumerisch
N = numerisch
Stellenzahl (Bytes) des Datenelements
Erläuterung
katasterführende Stelle
Gemarkungsschlüssel
Veränderungsnummer
Satzart
Folgesatznummer
satzartspezifischer Inhalt
Freigabekennzeichen
Freigabedatum
Benutzername des Erfassers
Superdeskriptor Primärschlüssel
KAT-AMT(1-3)
GEMARKUNG(1-4)
V-NUMMER(1-8)
Anhang 11
Fortführung der Liste der Flurstücksnenner
Die Liste der Flurstücksnenner ist wie folgt fortzuführen:
a) Bei der Nummerierung nach der Abstammung ist in Spalte „Nenner“ neben der Stammnummer der letzte vergebene Nenner einzutragen. Hinter dem Nenner wird die Seite des Flurbuchs in Klammern angegeben. Zu
gleicher Zeit vergebene Nenner sind zusammenzufassen, z.B. 1-5 (37).
Können auf der Zeile des betreffenden Zählers keine Eintragungen mehr vorgenommen werden, so sind
Nachtragungen an geeigneter Stelle derselben Seite oder auf einem neuen Blatt vorzunehmen. Beim Zähler
ist durch den Zusatz „N“ auf den Nachtrag hinzuweisen. Sind umfangreiche Veränderungen zu erwarten, so
sind für den Nachtrag mehrere Zeilen vorzusehen.
b) Bei der freien Nummerierung ist in Spalte „Nenner“ neben der ersten und letzten neuen Stammnummer die
jeweils zutreffende Seite des Flurbuchs eingeklammert anzugeben. Erstreckt sich die Eintragung der neuen
Nummern über mehrere Seiten des Flurbuchs, so ist dieser Hinweis in der Liste auch neben der ersten
Stammnummer jeder neuen Seite des Flurbuchs anzubringen.
VVLIKA – Anhang 11
Seite 1
Anhang 11
Gmkg.: A-Dorf.
Flur 04
Liste der Flurstücksnenner
Stammnummer .......... 00 - ............ 99
Zähler
(Zehner
u. Einer)
Nenner (Seite des Flurbuchs)
Zähler
00
01
50
51
02
52
03
53
04
54
05
55
06
56
07
57
08
58
09
59
10
60
11
61
12
62
13
63
14
64
15
65
16
66
17
67
18
68
19
69
20
70
21
71
22
72
23
73
24
74
25
75
26
76
27
77
28
78
29
79
30
80
31
81
32
82
33
83
34
84
35
85
36
86
37
87
38
88
39
89
40
90
41
91
42
92
43
44
45
46
47
Nenner (Seite des Flurbuchs)
(Zehner
u. Einer)
Anmerkung:
93
Darstellung verkleinert Originalgröße DIN A 3
95
1-5 (37); 6-9 (38); 10-14 (40); 15-18 (41);19-27 (44); N
1-2 (25); 3-6 (27); 7-11 (31); 12 (32)
1 (27)
1-16 (26); 17-19 (27); 20-25 (28); 26-27 (30); 28-34 (33); N
(21)
(22)
94
(23)
96
97
48
98
49
99
(23)
Liste der Flurstücksnenner
VVLIKA – Anhang 11
Seite 2
Anhang 12
Fortführung des Flurbuches
Die Fortführung des Flurbuches beschränkt sich auf folgende Fälle: (siehe Beispiele)
a) Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen (Beispiel: Flurstück Nr. 253/2)
Spalte 3: bisherige Bestandsnummer (Grundbuchbezirk und -blatt) streichen,
neue Bestandsnummer darüber schreiben;
reicht der Platz in Spalte 3 für weitere Veränderungen nicht aus, so kann auf Spalte 8 und anderen
freien Raum übergegangen werden.
Spalte 5: Jahrgang der Veränderungsliste eintragen (evtl. mit deren Nummer).
b) Veränderungen und Berichtigungen im Bestand der Flurstücke (Beispiel: Flurstück Nr. 254)
Spalte 1 + 2:
bisherige Angaben durchstreichen.
Spalte 6:
Nr./Jahr des Veränderungsnachweises eintragen.
Die neuen Flurstücke sind mit den erforderlichen Angaben (Spalte 1-4, 7 und ggf. 8) an der nächsten freien
Stelle der Flur nachzutragen. Das Fortführungsjahr ist einmal als Überschrift in Spalte 4 einzutragen.
In Spalte 1 ist nur die Nr. des Veränderungsnachweises und
in Spalte 7 die Blattnummer des Fortführungsrisses zu vermerken (auch bei Grenzfeststellungen und Gebäudeeinmessungen).
Wird ein topographischer Archivnachweis (Anhang 19) geführt, so sind die Risse von Grenzfeststellungen und
Gebäudeeinmessungen in Spalte 7 nicht mehr nachzuweisen.
c) Veränderungen in der Bezeichnung der Flurstücke (z.B. Umgemarkungen, Umflurungen),
Beispiel: Flurstück Nr. 361/255*
Spalte 1 + 2:
bisherige Angaben durchstreichen.
Spalte 6:
Nr./Jahr des Veränderungsnachweises eintragen.
In Spalte 8 ist auf die neue Eintragungsstelle hinzuweisen, z.B. jetzt B-Stadt, Fl. 3, S. 17.
Die Eintragungen an der neuen Stelle sind entsprechend Buchstabe b) vorzunehmen; die bisherige Bezeichnung ist in Spalte 8 zu vermerken, z.B. bisher A-Dorf, Fl. 4 Nr. 361/255.
Werden Flurbücher durch Neudruck ersetzt, sind bisherige weiter gültige Eintragungen in den Spalten 7 und 8
von Hand in das neue Flurbuch zu übertragen.
VVLIKA – Anhang 12
Seite 1
Anhang 12
305
Jahr
der
Entstehung
VN-Nr.
Gmkg: A-
Zähler
Nenner
(
Bezirk
____
____
1865
359
1865
Blatt
)
3
253
253
1865
Bestand Nr.
Grundbuch
2
1958
04
Flur
Flurstück Nr.
1
1958
Dorf
1
305
2
305
305
305
____
305
254
20
Seite
Rahmenkarte
VL
Jahr
VN
Nr./Jahr
Vermessungsunterlagen
(Fortf.Riss,
Verm.Riss, u.a.)
Bemerkungen
4
5
6
7
8
334
334
214
1019
____
358
305
382
255*
305
328
360
255*
305
328
____
1865
____
361
____
255*
1865
256
1965
1964
1964
117/65
jetzt B - Stadt
305
358
305
358
367/65
94
Fl. 03
S. 17
Seite
17
1965
117
254
1
305
382
78
117
254
2
305
382
78
Anmerkung:
Darstellung verkleinert Originalgröße DIN A 3
304
Jahr
der
Entstehung
VN-Nr.
Gmkg: B-Stadt
Bestand Nr.
Flurstück Nr.
Zähler
1
03
Flur
Nenner
(
Grundbuch
Bezirk
2
Blatt
)
3
Rahmenkarte
VL
Jahr
VN
Nr./Jahr
Vermessungsunterlagen
(Fortf.Riss,
Verm.Riss, u.a.)
Bemerkungen
4
5
6
7
8
1965
26
432
3
305
358
bisher A-Dorf
43
Fl. 04
361/255
Anmerkung: Die gestrichenen Angaben in Spalte 1 bis 5 bedeuten Streichungen in Rot ; die handschriftlichen
Eintragungen in Spalte 1 bis 8 bedeuten Nachträge in Rot
VVLIKA – Anhang 12
Seite 2
Anhang 13
Angabe der Art der Veränderung oder Berichtigung im VN
(Fortführungsarten)
Schl.
Veränderungen in der Form
11
12
13
14
15
16
19
Flurstückszerlegung
Flurstückszerlegung und Flächenverbesserung
Flurstücksverschmelzung auf Grund des Vereinigungsantrages vom
Sonderung
Grenzänderung mit rechtlicher Wirkung
Rückgängigmachen eines VN
Der Antrag des Eigentümers auf Teilung liegt vor. Antrag vom
Veränderungen in den Eigenschaftsangaben
21
22
Änderung der Nutzungsart
Änderung der Bodenschätzungsergebnisse
Veränderungen in der Bezeichnung
34
35
36
37
38
39
Umbenennung der Flur
Umbenennung des Flurstücks (Umnummerierung)
Umgemeindung
Umgemarkung
Umflurung
Änderung der Lagebezeichnung
Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen, wenn sie in Verbindung mit anderen Veränderungen in einem VN fortgeführt werden sollen
41
Grundstücksübertragung auf Grund einer Veränderungsliste
Berichtigungen
51
52
53
54
Flächenverbesserung ohne Änderung der Umringsgrenzen
Berichtigung eines Zeichenfehlers
Berichtigung eines Aufnahmefehlers
Berichtigung eines Schreib-/Rechenfehlers
Pro VN-Abteilung können bis zu drei Schlüssel angegeben werden. Zu einem der Schlüssel, der dann an letzter
Stelle anzugeben ist, können über den obigen Klartext hinausgehende Ergänzungen bzw. Erläuterungen gebracht werden.
z.B. 12, 21, 13: 16. DEZEMBER 1982
oder
oder
oder
39, 14: ZUR AENDERUNG DER STRASSENABGRENZUNG INFOLGE UMSTUFUNG
21, 11: NACH DEM BEBAUUNGSPLAN VOM 15.10.1982
15: GEM. SAARL. WASSERGESETZ
bzw. GEM. ENTSCHEID DES AMTSGERICHTS ........AKT.Z. ........
Ferner ist es möglich unter den Fortführungsartschlüsseln weitere allgemeine Erläuterungen zu geben, z.B. GENEHMIGG. NACH § 19 BAUGB ERTEILT AM ...... oder GEHOEREN JETZT ZUR GEMARKUNG .......
Der Text der Ergänzungen und Erläuterungen ist möglichst kurz zu fassen und darf zusammen höchstens 9 Zeilen mit je 41 Schreibstellen (einschl. Leerstellen) umfassen. Die Zeilen sind zu nummerieren. In nachfolgenden
Abteilungen können dieselben Texte durch Angabe ihrer Zeilennummer wiederholt werden.
Wenn möglich sind jedoch Erläuterungen zum gesamten VN auf dem Vorblatt anzubringen.
Außer den vorgenannten Schlüsseln für die in VN behandelten Veränderungen oder Berichtigungen gibt es noch
die folgenden Schlüssel für die Berichtigung der Dateien:
17:
18:
Übernahme von Umlegungs- bzw. Grenzregelungsverfahren
Übernahme von Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsverfahren.
VVLIKA – Anhang 13 (Stand: 02/2003)
VVLIKA – Anhang 14
2511
1511
R
Bestand
PZ
1
Gemeinde
Gemarkung
:
:
Grundb.Bezirk
:
2510 A-Weiler
2511 A-Dorf
2511 A-Dorf
LKVK-AUSSENSTELLE :
Amtsgericht
:
Grundb.Bezirk
:
Seite 1
A-STADT
A-STADT
B-STADT
Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw.
Jahr
Flur
der
Entsteh.
2
3
Flurstück
Zähler
Bestand
Lagebezeichnung
Nenner
Nutzungsart
Schl.
PZ
4
5
Fläche
ha
a
6
Klasse
m²
Wertzahlen
EMZ
10
Bod.
7
8
Rahmenkarte
9
SCHMITT HUGO 15.03.36
1955
03
4
1926
03
118
1938
05
1706
1966
07
397
1
2 MUEHLEBRUCH
1967
07
407
Anzahl der
Flurstücke
6
17
00
5
78
80
66
ACKERGRUENLAND
HEIDE
(GERINGSTLAND)
38
00 S
42
66
950
UNLAND
88* 5 MUEHLENTRIESCH
290
FREIFLAECHE
1
1
X KRUMME LAENGT LINKERHAND
AM STEINIGEN WEG
398* 1 KRUMME LAENGT
640
WEINGARTEN
52
36
B WEINGASS
100
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE
12
05
13
71
2
29.09.2000
Ausfertigungsdatum
11
12
3
5DV
3A3
3A4
19
33
21
33
14
2444
475
211
01
02
03*
5468 07
5DV
18
20
760
01
02*
3890
xxxxxxxxx
zu übertragen
Anhang 14
2917
86
36 S
40 1S
10 S
10* 1 REPPLER
66I
07
45
16
14
15
ACKERLAND
GRUENLAND
STREUWIESE
030
1895
Folgesatz
001*
020
050
080
1
Bemerkung
Anhang 15
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN -
SEITE:
1
JAHRESABSCHLUSS DER LIEGENSCHAFTEN 1999
DATUM: 11.01.00
STADTVERB./KREIS: NEUNKIRCHEN
GEMARKUNG
GEMEINDE
410
411
413
414
415
416
417
420
BUBACH-CALMESWEILER
DIRMINGEN
EPPELBORN
HABACH
HIERSCHEID
HUMES
MACHERBACH
WIESBACH
3111
EPPELBORN
421
422
423
424
425
428
HIRZWEILER
HUETTIGWEILER
ILLINGEN
UCHTELFANGEN
WUSTWEILER
WELSCHBACH
3112
ILLINGEN
403
407
MERCHWEILER
WEMMETSWEILER
3113
MERCHWEILER
4041
4042
4043
432
434
435
KOHLHOF
NEUNKIRCHEN
WELLESWEILER
HANGARD
MUENCHWIES
WIEBELSKIRCHEN
3114
NEUNKIRCHEN
405
4061
4062
431
433
858
OTTWEILER
STEINBACH
WETSCHHAUSEN
FUERTH
LAUTENBACH
MAINZWEILER
3115
OTTWEILER
401
402
426
427
HEILIGENWALD
LANDSWEILER-REDEN
SCHIFFWEILER
STENNWEILER
3116
SCHIFFWEILER
429
430
ELVERSBERG
SPIESEN
3117
SPIESEN-ELVERSBERG
BESTAENDE
ANZAHL DER GEMEINDEN
ANZAHL DER GEMARKUNGEN
VVLIKA – Anhang 15
311
964
189
343
071
142
476
4 864
-----23 360
7 46 50 25
15 54 24 72
7 95 27 62
3 33 40 43
1 34 34 96
2 12 32 79
1 24 76 46
8 02 62 30
----------47 03 49 53
535
830
522
137
375
821
-----9 220
1 063
5 407
6 375
6 651
4 163
2 930
-----26 589
4 96 77 62
4 52 98 91
6 82 03 33
9 65 85 67
5 84 96 47
4 25 16 80
----------36 07 78 80
2 455
2 278
-----4 733
6 666
5 719
-----12 385
5 01 16 53
7 76 84 95
----------12 78 01 48
104
029
766
192
703
4 680
-----18 474
5 745
12 019
4 027
3 045
1 786
10 200
-----36 822
18 46 51 20
22 73 59 20
6 84 04 22
5 42 90 78
3 31 22 63
18 26 41 57
----------75 04 69 60
4 429
795
59
979
617
653
-----7 532
9 820
2 149
219
2 758
1 515
3 768
-----20 229
17 77 77 68
5 81 91 97
2 38 89 19
9 97 24 64
4 52 51 64
5 03 04 53
----------45 51 39 65
1 848
1 607
2 649
1 294
-----7 398
3 989
3 354
6 765
3 835
-----17 943
4 46 37 96
4 66 31 38
7 55 35 67
4 63 47 14
----------21 31 52 15
2 850
2 961
-----5 811
3 738
5 474
-----9 212
2 92 72 49
8 46 79 25
----------11 39 51 74
62 184
146 540
249 16 42 95
3
7
1
1
4
2
6
1
1
2
FLAECHE (M2)
1 359
1 615
2 271
442
465
905
133
1 826
-----9 016
1
2
2
1
GESAMT:
FLURST.
7
34
Seite 1
Anhang 15
LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN JAHRESABSCHLUSS DER LIEGENSCHAFTEN 1999
DATUM: 11.01.00
ZUSAMMENSTELLUNG
STADTVERB./KREIS
GMDE
GMKG
BESTAENDE
FLURST.
SAARBRUECKEN
10
67
134 772
241 295
410 61 80 14
MERZIG-WADERN
7
88
65 733
229 538
554 99 76 51
NEUNKIRCHEN
7
34
62 184
146 540
249 16 42 95
13
84
106 985
280 991
459 09 86 59
SAARPFALZ-KREIS
7
58
85 342
204 166
420 19 35 68
ST. WENDEL
8
73
59 850
214 934
476 09 06 50
52
404
514 866
1 317 464
2570 16 28 37
SAARLOUIS
SAARLAND
VVLIKA – Anhang 15
FLAECHE (M2)
Seite 2
Anhang 16
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN HAUPTUEBERSICHT DER LIEGENSCHAFTEN
GEMARKUNG:
2511 A-DORF
GEMEINDE:
2510 A-WEILER
SCHL
NUTZUNGSART
SEITE
1
DATUM: 25.09.2000
FLAECHE
KM2 HA A M2
V.H.
EMZ
EMZ(HA)
010
GARTENLAND
71 55
0.0
3 571
50
GARTENLAND (NICHT GESCHAETZT)
1 00
0.0
020 ACKERLAND
3 26 74
0.2
12 925
40
030 ACKER-GRUENLAND
56 00
0.0
1 550
28
040 HOPFEN
2 00
0.0
54
27
ACKERLAND (NICHT GESCHAETZT)
2 00
0.0
050 GRUENLAND
10 06 12 03
49.6
5 830 817
58
060 GRUENLAND-ACKER
2 00
0.0
115
58
070 WIESE
2 00
0.0
71
36
080 STREUWIESE
19 10
0.0
272
14
090 HUTUNG
2 00
0.0
28
14
GRUENLAND (NICHT GESCHAETZT)
2 00
0.0
600 LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE
0
0.0
640 WEINGARTEN
55 36
0.0
650 MOOR
4 00
0.0
660 HEIDE
45 66
0.0
680 LANDWIRTSCH. BETRIEBSFLAECHE
0
0.0
=============================================================================
SUMME LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE
10 12 03 44
49.9
5 849 403
57
100
110
GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE
1 61 52
0.1
GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
OEFFENTLICHE ZWECKE
130 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
WOHNEN
140 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
1 00
0.0
HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN
170 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
GEWERBE UND INDUSTRIE
210 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
MISCHNUTZUNG MIT WOHNEN
230 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
ZU VERKEHRSANLAGEN
250 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
ZU VERSORGUNGSANLAGEN
260 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
ZU ENTSORGUNGSANLAGEN
270 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT
280 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
0
0.0
ERHOLUNG
290 GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE,
1 01 30
0.0
UNGENUTZT
==============================================================
SUMME GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE
2 63 82
0.1
300 BETRIEBSFLAECHE
1 00
0.0
310 BETRIEBSFLAECHE, ABBAULAND
3 00
0.0
320 BETRIEBSFLAECHE, HALDE
1 00
0.0
330 BETRIEBSFLAECHE, LAGERPLATZ
1 00
0.0
340 BETRIEBSFLAECHE, VERSORGUNGSANLAG
0
0.0
350 BETRIEBSFLAECHE, ENTSORGUNGSANLAGE
0
0.0
360 BETRIEBSFLAECHE, UNGENUTZT
0
0.0
==============================================================
SUMME BETRIEBSFLAECHE
6 00
0.0
VVLIKA – Anhang 16
Seite 1
Anhang 16
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN HAUPTUEBERSICHT DER LIEGENSCHAFTEN
GEMARKUNG:
2511 A-DORF
GEMEINDE:
2510 A-WEILER
SCHL
NUTZUNGSART
SEITE
2
DATUM: 25.09.2000
FLAECHE
KM2 HA A M2
V.H.
400 ERHOLUNGSFLAECHE
0
0.0
410 SPORTFLAECHE
1 00
0.0
420 GRUENANLAGE
48 32
0.0
430 CAMPINGPLATZ
0
0.0
===============================================================
SUMME ERHOLUNGSFLAECHE
49 32
0.0
500 VERKEHRSFLAECHE
0
0.0
510 STRASSE
4 03 03
0.2
520 WEG
18 85
0.0
530 PLATZ
2 00
0.0
540 BAHNGELAENDE
2 00
0.0
550 FLUGPLATZ
1 00
0.0
560 SCHIFFSVERKEHR
0
0.0
580 VERKEHRSFLAECHE, UNGENUTZT
0
0.0
590 VERKEHRSBEGLEITFLAECHE
0
0.0
===============================================================
SUMME VERKEHRSFLAECHE
4 26 88
0.2
600 BIS 680
SIEHE SEITE 1
700 WALDFLAECHE
3 00
0.0
710 LAUBWALD
27 69
0.2
720 NADELWALD
5 00
0.0
730 MISCHWALD
5 00
0.0
740 GEHOELZ
1 00
0.0
760 FORSTWIRTSCH. BETRIEBSFLAECHE
0
0.0
===============================================================
SUMME WALDFLAECHE
4 41 69
0.2
800 WASSERFLAECHE
3 00
0.0
810 BUNDESWASSERSTRASSE
3 00
0.0
820 GEWAESSER 2. ORDNUNG
1 35 13
0.1
830 HAFEN
0
0.0
840 GEWAESSER 3. ORDNUNG
2 35 60
0.1
850 GRABEN
0
0.0
860 SEE
0
0.0
870 ALTWASSER
0
0.0
880 TEICH, WEIHER
0
0.0
890 SUMPF
0
0.0
===============================================================
SUMME WASSERFLAECHE
3 76 73
0.2
910 UEBUNGSGELAENDE
1 00
0.0
920 SCHUTZFLAECHE
3 00
0.0
930 HISTORISCHE ANLAGE
8 13
0.0
940 FRIEDHOF
1 00
0.0
950 UNLAND
9 99 22 00
49.3
960 TROCKENGRABEN
0
0.0
===============================================================
SUMME FLAECHEN ANDERER NUTZUNG
9 99 35 13
49.3
SUMME FLAECHEN INSGESAMT
20 27 03 01
ANZAHL DER FLURSTUECKE:
77
ANZAHL DER BESTAENDE:
53
VVLIKA – Anhang 16
100.0
Seite 2
Anhang 17
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN ZUSAMMENSTELLUNG NACH BODENARTEN
GEMARKUNG:
2511 A-DORF
GEMEINDE:
2510 A-WEILER
ACKERLAND
---------
DATUM: 25.09.2000
FLAECHE
KM2 HA A M2
V.H.
EMZ
EMZ(HA)
1 54 36
0.2
3 204
21
S
SAND
S1
ANLEHMIGER SAND
30 48
0.0
1 353
44
1S
LEHMIGER SAND
41 78
0.0
1 905
46
SL
STARK LEHMIGER SAND
1 19 71
0.1
6 103
51
8L
SANDIGER LEHM
29 73
0.0
1 695
57
L
LEHM
1 00
0.0
43
43
LT
SCHWERER LEHM
8 68
0.0
330
38
T
TON
0
0.0
0
00
MO MOOR
0
0.0
0
00
-------------------------------------------------------------------SUMME ACKERLAND
3 85 74
0.3
14 633
38
GRUENLAND
--------S
SAND
22 10
0.0
314
14
1S
LEHMIGER SAND
39 79
0.0
1 973
50
L
LEHM
10 05 99 63
99.6
5 830 435
58
T
TON
0
0.0
0
00
MO MOOR
0
0.0
0
00
-------------------------------------------------------------------SUMME GRUENLAND
10 06 61 52
99.6
5 832 722
58
SUMME INSGESAMT
10 10 47 26
100.0
5 847 355
58
VVLIKA – Anhang 17
Anhang 18
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN ZUSAMMENSTELLUNG FUER FLAECHENERHEBUNGEN
GEMARKUNG:
2511 A-DORF
GEMEINDE:
2510 A-WEILER
SCHL
NUTZUNGSART
100) GEBAEUDE- UND FREIFLAECHE
200)
DARUNTER:
130 GF-WOHNEN
170 GF-GEWERBE UND INDUSTRIE
300
400
500
DATUM: 25.09.2000
FLAECHE
KM2 HA A M2
2 63 82
0
0
BETRIEBSFLAECHE
DARUNTER:
310 BF-ABBAULAND
6 00
ERHOLUNGSFLAECHE
DARUNTER:
420 GRUENANLAGE
49 32
VERKEHRSFLAECHE
DARUNTER:
510 STRASSE)
520 WEG
)
530 PLATZ )
000) LANDWIRTSCHAFTSFLAECHE
600)
DARUNTER:
650 MOOR
660 HEIDE
3 00
48 32
4 26 88
4 23 88
10 12 03 44
4 00
45 66
700
WALDFLAECHE
4 41 69
800
WASSERFLAECHE
3 76 73
900
FLAECHEN ANDERER NUTZUNG
DARUNTER:
950 UNLAND
GEMARKUNG INSGESAMT
VVLIKA – Anhang 18
9 99 35 13
9 99 22 00
20 27 03 01
Anhang 19
Topographischer Archivnachweis (TA)
1. Der topographische Archivnachweis ist auf einer Deckfolie zur Flurkarte anzulegen und mit der entsprechenden Überschrift zu versehen. Als Zeichenträger ist transparente Polyesterfolie von 0,1 mm Stärke zu verwenden.
2. Zur Einpassung sind auf der Deckfolie die Ecken des äußeren Rahmens der Flurkarte anzureißen.
Auf der Deckfolie sind
a) bei der Rahmenkarte die Blattbezeichnung nach dem Flurkartenerlass
b) bei Inselkarten die Gemarkung und Flur
in deckungsgleicher Schrift mit geringerer Strichbreite zu wiederholen.
3. Die verschiedenen Archivunterlagen des Katasterzahlenwerks werden mit den Bezeichnungen nach der anhängenden Übersicht schwerpunktmäßig in die Deckfolie eingetragen. Die Deckfolie ist so zu beschriften,
dass beim Zusammenpausen mit der Flurkarte Überdeckungen der Zeichnung möglichst vermieden werden.
4. Ist das Ergebnis einer Vermessung mehrfach nachgewiesen (z.B. in einem Feldbuch und einer Ergänzungskarte), so ist nur die geeignetste Unterlage in die Deckfolie aufzunehmen.
5. Bei der Beschriftung der Deckfolie ist mit den großformatigen Unterlagen (z.B. Vermessungsrissen, Neumessungsrissen und Handrissen) zu beginnen. Die Beschriftung soll eine Höhe von 5 mm haben. Der Bereich der
Vermessungsrisse ist durch einen schwachgrauen Randstreifen von 1,5 mm Stärke darzustellen.
6. Die Beschriftung der Deckfolien bzgl. der Supplementkarten, Operate, Ergänzungskarten, Fortführungsrisse
und dgl. soll eine Höhe von 3,5 mm haben. Die Begrenzung des Bereichs dieser Archivunterlagen ist nicht
darzustellen.
7. Die Deckfolie ist bei der innendienstlichen Bearbeitung jeder Vermessung laufend fortzuführen. Sind neue
Vermessungsrisse oder dgl. angelegt worden, durch die andere frühere Nachweise von Vermessungsergebnissen vollständig ersetzt bzw. überholt sind, so sind die Angaben der früheren Nachweise aus der Deckfolie
herauszunehmen bzw. bei der Erstanlage des TA nicht darin aufzunehmen.
8. Wird nach längerer Zeit durch die Vielzahl der Unterlagen der TA unübersichtlich, so ist eine zweite Deckfolie
zu der Flurkarte anzulegen. Die erste Deckfolie ist möglichst am Ende eines Fortführungsjahres abzuschließen; sie erhält links oben hinter der Nr. der Flurkarte einen Vermerk: z.B. „1. Blatt (1840 — 1980)“ und
auf der neuen Folie ist zu vermerken: z.B. „2. Blatt ( 1981 — )“ .
VVLIKA – Anhang 19
Seite 1
Anhang 19
Übersicht zu Anhang 19
Kennzeichnung durch die
Art der Archivunterlagen
Angabe von
Beispiel
123
Urhandriss
Abkürzung
Feldnoten
werden nicht nachgewiesen
Broullion
Supplementkarte
SK
Jahr
SK 1863
Ergänzungskarte
EK
Nr.
EK 51
(pfälz.)
OrPl
Nr.
OrPl 12
Ummessungsakt
(pfälz.)
UA
Jahr
UA 1866/67
(pfälz.)
OP
Jahr/Nr.
OP 1897/31
(pfälz.)
HR
Nr.
HR 76
Abmarkungshandriss
(pfälz.)
A
Nr.
A 17
Fortführungshandriss
(pfälz.)
F
Nr.
F 21
—
Blatt
23
N
Nr.
N 18
H
Nr.
H 51
HB
Nr.
HB 17
V
Nr.
V6
Seperattabelle
Operat
Älterer Handriss
Messungshandriss
123 123
Originalplan (mit Zahlen)
123
Feldbuch
Fortführungsriss
Handriss
Vorbereitungsriss
Handriss (bunt)
Vermessungsriss
VVLIKA – Anhang 19
(pfälz.)
123
Neumessungsriss
Seite 2
Anhang 20
Verzeichnis der Fortführungs-Vermessungs-risse
A - Dorf
Gemarkung (Nr.)
Blatt
Nr.
(2511)
Betroffene Flurstücke
Bemerkungen
Flur
Blatt
Nr.
Betroffene Flurstücke
3
Bemerkungen
1979
58 148/14, /15
59 151/1
Gbd.
Gr.
60 212, 213/10, /11, /12
—
30/2, 31
Gr.
Bl.83 Flur 1
61 24/3 - /7, 25/1 - /8
= VR 7
62 85/3 - /7
= VR 8
63 34/7 - /9
FR 51
1980
64
224 - 228
Flur 4: 87 - 89
65 45/1 - /5
66 25/1, /9, 27/1
Gr.
VR 7, Gbd.
Vgg
1981
Anmerkung:
1. Bei Zerlegungen sind als betroffene Flurstücke nur die neuen Nrn. anzugeben.
2. In der Bemerkungsspalte ist - außer bei Teilungen - die Art der Vermessung kurz anzugeben. Bei Fortführungsrissen nach Nr. 11.3.7 KaVermA ist das VR-Original anzugeben und bei Fortführungsrissen nach Nr.
11.2.5 KaVermA ist auf das Rissoriginal zu verweisen, in das die Maße übernommen wurden.
3. Werden in einem Fortführungsriss auch mitvermessene Flurstücke einer weiteren Flur bzw. Gemarkung dargestellt, so ist in dem Verzeichnis dieser Flur bzw. Gemarkung in geeigneter Form auf den betr. Fortführungsriss zu verweisen (z.B. Zeile unter Blatt 60).
VVLIKA – Anhang 20
Anhang 21
Auszüge und Auswertungen aus dem ALB-Saar
Inhaltsübersicht
Flurstücksnachweis
Flurstückslisten A bis C
Eigentümerliste
Alphabetische Eigentümerliste mit Flurstücksnummern
Verzeichnis des Gemeindegrundbesitzes
Flächenverzeichnis bestimmter Nutzungsarten
Flächennachweis Agrarförderung
VVLIKA – Anhang 21
Seite 1
Anhang 21
Flurstücksliste A
Diese Liste beschreibt bestimmte vorgegebene Flurstücke (z.B. Einzelflurstücke, Flurstücke einer Nummernreihe, einer bestimmten Flur oder einer ganzen Gemarkung). Sie wird maschinell erstellt.
In der Liste sind die Flurstücke nach aufsteigenden Flurstücksnummern aufgeführt und zu jedem Flurstück ist die
zugehörige Bestandsnummer, das EDV-Prüfzeichen, die Lagebezeichnung, seine Nutzungsart mit dem Nutzungsartenschlüssel, die Fläche ggf. die Bodenschätzungsangaben (Bodenklasse und -wertzahl) mit der Ertragsmesszahl, das Entstehungs- bzw. letzte Fortführungsjahr, die betreffende Rahmenkartennummer sowie die
Nummer des Folgesatzes angegeben. Gegebenenfalls wird in der Spalte „Lagebezeichnung“ auf eine durch
Rechtssatz festgestellte öffentliche Last, z.B. Natur-, Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet, Schutzund Erholungswald, hingewiesen.
VVLIKA – Anhang 21
Seite 2
VVLIKA – Anhang 21
GEMARKUNG:2511 A-DORF
AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..FLURSTUECKSLISTE A..
BESTAND-NR
BEZK BLATT
P FL FLURST-NR
Z
Z
N
P
Z
2511
R 03
2
1511
4/
2511 13101
S 03
104/
0000
13
6 03
8/
2511
1511
R 03
118/
0000
158
S 03
432/
1
LAGEBEZEICHNUNG
(HINWEIS)
NUTZUNGSART
SCHL
FLAECHE
KL-Z
HA A M2 BA
020 ACKERLAND
050 GRUENLAND
080 STREUWIESE
1 45 86
1 16 36 S 5DV
14 40 1S 3A3
15 10 S 3A4
MUEHLEBRUCH
1305
G 03
53/
Q 03
148/
1907
60 59
694
01*
1966
57 59
54 43
1498
314
01
02*
1970
51 51
51 44
57 57
24395
757
1756
01
02
03*
01
1901
1
DIE PRIMS
820 GEWAESSER 2.O.
1 32 13
1964
10* 1
REPPLER
(WASSERSCHUTZGEBIET)
950 UNLAND
17 00
1926
49* 8
DIE KLEIN BREIT
3
Q
ROTHENHUEBEL
6
2
IN DEN PRIMSWIESEN
ANTEIL AN GEWAESSER FL.03 FLST.8/1
0000
11 76
11 76 L
2A2
32 69
25 39 1S 3V
7 30 SL 3V
5 26 33
4 78 33 L
17 20 L
30 80 L
3A2
3A2
2A2
13
C 03
156/
3
8
NELKENWEG 23
(NATURSCHUTZGEBIET)
930 HISTORISCHE
ANLAGE
8 13
1968 5468 11
2511 13101
S 03
156/
4
U
NARZISSENWEG
29B GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
UNGENUTZT
(BAUPLATZ)
6 85
1968 5468 11
2511 13101
S 03
156/
17
3
NELKENWEG
51H STRASSE
(GEMEINDESTR.)
12 76
1968 5468 11
13 16 20
32544
SUMMEN:
10
Anhang 21
Seite 3
2000
1
BEMKG FK
01
02
03*
4 22 69
T
SEITE:
2444
475
211
710 LAUBWALD
050 GRUENLAND
050 GRUENLAND
050 GRUENLAND
..W.
1955
19 21
33 33
14
MUEHLEBRUCHFLUR
010 GARTENLAND
010 GARTENLAND
2511 13300
JAHR RKARTE
WZ
EMZ
5* Z
05L GRUENLAND
(OBSTBAUM)
2511
DATUM:25.09.2000
Anhang 21
Flurstücksliste B
Die Flurstücksliste B unterscheidet sich von der Flurstücksliste A nur durch ihren reduzierten Inhalt. Zu jedem
Flurstück wird lediglich die zugehörige Bestandsnummer, die Lagebezeichnung, die Nutzungsart und die Fläche
angegeben.
VVLIKA – Anhang 21
Seite 4
VVLIKA – Anhang 21
GEMARKUNG:2511 A-DORF
AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..FLURSTUECKSLISTE B..
BESTAND-NR
BEZ. BLATT
FL FLURST-NR
LAGEBEZEICHNUNG
2511
03
MUEHLEBRUCH
1511
4/
2511 13101
03
104/
0000
13
03
8/
2511
1511
03
118/
0000
158
03
432/
1
NUTZUNGSART
1305
03
53/
1 45 86
1 16 36
14 40
15 10
5*
MUEHLEBRUCHFLUR
LAUBWALD
4 22 69
1
DIE PRIMS
GEWAESSER 2.O.
1 32 13
10*
REPPLER
(WASSERSCHUTZGEBIET)
UNLAND
49*
DIE KLEIN BREIT
3
ROTHENHUEBEL
GARTENLAND
GARTENLAND
2511 13300
03
148/
6
IN DEN PRIMSWIESEN
GRUENLAND
GRUENLAND
GRUENLAND
ANTEIL AN GEWAESSER FL.03 FLST.8/1
..W.
FLAECHE
HA A M2
ACKERLAND
GRUENLAND
STREUWIESE
GRUENLAND
(OBSTBAUM)
2511
DATUM:25.09.2000
0000
BEMERKUNGEN
11 76
11 76
32 69
25 39
7 30
5 26 33
4 78 33
17 20
30 80
13
156/
3
NELKENWEG 23
(NATURSCHUTZGEBIET)
HISTORISCHE
ANLAGE
8 13
2511 13101
03
156/
4
NARZISSENWEG
GEBAEUDE- UND
FREIFLAECHE,
UNGENUTZT
(BAUPLATZ)
6 85
2511 13101
03
156/
17
NELKENWEG
STRASSE
(GEMEINDESTR.)
12 76
Seite 5
13 16 20
Anhang 21
03
10
1
17 00
2000
SUMMEN:
SEITE:
Anhang 21
Flurstücksliste C
Sie ist eine weitere reduzierte Form der Liste A, bei der zu jedem Flurstück nur die zugehörige Bestandsnummer
und die Fläche angegeben werden.
VVLIKA – Anhang 21
Seite 6
VVLIKA – Anhang 21
GEMARKUNG:2511 A-DORF
AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..FLURSTUECKSLISTE C..
BESTAND-NR. FLUR FLURSTUECK-NR. FLAECHE
BEZ. BLATT
HA A M2
BEMERKUNGEN
DATUM:25.09.2000
BESTAND-NR. FLUR FLURSTUECK-NR. FLAECHE
BEZ. BLATT
HA A M2
2511
1511
03
4/
1
1 45 86
2511 13101
03
104/
5*
4 22 69
0000
13
03
8/
1
1 32 13
2511
1511
03
118/
10*
17 00
0000
158
03
432/
11 76
2511
1305
03
53/
3
32 69
2511 13101
03
156/
4
6 85
49*
2511 13300
03
148/
6
5 26 33
ANTEIL AN GEWAESSER FL.03 FLST.8/1
..W.
2000
03
156/
3
8 13
2511 13101
03
156/
17
12 76
SUMMEN:
10
0000
SEITE:
1
BEMERKUNGEN
13
13 16 20
Anhang 21
Seite 7
Anhang 21
Eigentümerliste
Wenn neben den in einer Flurstücksliste A, B, oder C beschriebenen Flurstücken auch die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte benötigt werden, so kann maschinell eine zugehörige Eigentümerliste erstellt
werden.
Die Grundstückseigentümer bzw. Berechtigten sind in der Liste nach aufsteigenden Bestandsnummern aufgeführt. Vorweg beginnt die Liste mit den besonders angelegten Beständen, für die es im Grundbuch kein übereinstimmendes Grundbuchblatt gibt, und zwar in der Reihenfolge:
..M.-Bestände
(Nachweis für jedes Flurstück, für das im Grundbuch nur Miteigentumsanteile auf den Blättern der herrschenden Grundstücke eingetragen sind),
..W.-Bestände
(Nachweis für jedes Flurstück, mit dem ein Wohnungs(teil)eigentum verbunden ist),
0000-Bestände
(Bestände für im Grundbuch nicht eingetragene buchungsfreie Flurstücke).
Erst danach folgen die Bestände mit übereinstimmenden Nummern im Grundbuch (Nummer des Bezirks und des
Blattes, z.B. 2511 1111).
VVLIKA – Anhang 21
Seite 8
VVLIKA – Anhang 21
2511 A-DORF
NAME
*
25.09.2000
EIGENTUEMERLISTE
...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER...
SEITE:
1
BESTAND
..W.
2000
ANLIEGER
0000
13
KIRCHENGEMEINDE X-STADT
0000
158
...WOHNUNGSEIGENTUEMER...
2511
1111
2511
1112
2511
1113
KLEIN ANNA GEB.GROSS 30.11.37
2511
1305
SCHMITT HUGO 15.03.36
2511
1511
GEMEINDE A-WEILER
2511 13101
BECKER FRANZ 14.08.39 UND EHEF.GERTRUD
GEB.MUELLER 06.04.47
2511 13300
LOEWENHERZ RICHARD 4.6.38
SCHIEBER HERBERT 11.11.11 UND EHEF.LUISE
GEB.NEULIST 4.4.26
LAUER FRIEDRICH DIPL.-ING.
*
LOEWENHERZ RICHARD 4.6.38
*
...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER...
SCHIEBER HERBERT 11.11.11 UND EHEF.LUISE
GEB.NEULIST 4.4.26
*
...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER...
LAUER FRIEDRICH DIPL.-ING.
Anhang 21
Seite 9
Anhang 21
Alphabetische Eigentümerliste mit Flurstücksnummern
Zu einer Flurstücksliste A können die Grundeigentümer auch in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet werden.
EDV-bedingt werden in dieser Liste vorweg ggf. vorhandene Erbbauberechtigte, Miteigentumssammelbestände
(..M.-Bestände) mit Angabe der betreffenden Miteigentümer, Wohnungs(teil)eigentumsbestände (..W.-Bestände)
ohne Einzelangabe der jeweiligen Wohnungseigentümer sowie Wohnungs(teil)erbbauberechtigte jeweils für sich
nach aufsteigenden Bestandsnummern aufgeführt.
Außer den Bestandsnummern sind unter jedem Eigentümer bzw. Berechtigten die ihm zugehörigen Flurstücke
aus der Flurstücksliste A angegeben.
VVLIKA – Anhang 21
Seite 10
VVLIKA – Anhang 21
GEMARKUNG: 2511 A-DORF
LFD
NR
001
EIGENTUEMER
----------FLURSTUECKE
104/
432/
53/
4/
13
BEMERKUNGEN
2511 13300
5*; 03
2511 13101
156/
4 ; 03
156/
17 ;
0000
158
2511
1305
2511
1511
49*;
3 ;
SCHMITT HUGO 15.03.36
03
0000
1
6 ;
KLEIN ANNA GEB.GROSS 30.11.37
03
007
148/
2000
ANSCHRIFTEN
BZW.
UNTERSCHRIFTEN
SEITE:
1 ;
KIRCHENGEMEINDE X-STADT
03
006
8/
..W.
DATUM: 25.09.2000
3 ;
GEMEINDE A-WEILER
03
005
156/
BECKER FRANZ 14.08.39 UND EHEF.GERTRUD
GEB.MUELLER 06.04.47
03
004
BEZ. BLATT
ANLIEGER
03
003
BESTAND-NR.
...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER...
03
002
AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..ALPHAB.EIGENTUEMERLISTE MIT FLURSTUECKSNUMMERN..
1 ; 03
118/
10*;
Anhang 21
Seite 11
Anhang 21
Verzeichnis des Gemeindegrundbesitzes
Als Grundlage für die Anlegung von Gemeindegrundbesitz-Verzeichnissen können die Liegenschaften von
Städten und Gemeinden nach Nutzungsarten, die eine unterschiedliche Bewertung bei der Ermittlung des Anlagevermögens erfahren, sortiert und in Form dieses Auszuges ausgedruckt werden.
Die Sortierung der Liegenschaften erfolgt nach Gemarkung, Nutzungsartengruppe, Flur, Bestandsnummer und
Flurstücksnummer. Für jede Gemarkung, Flur und Nutzungsartengruppe werden Flächensummen gebildet.
Folgende Nutzungsartengruppen werden unterschieden:
lfd.Nr.
Bezeichnung
Nutzungsartenschlüssel
1
Landwirtschaftsfläche
(mit und ohne Bodenschätzung)
010 bis 090
640 bis 680
2
Gebäude und Freifläche
(ohne Bauplatz)
100 bis 290
3
Bauplatz
291
4
Betriebsfläche
300 bis 370
5
Sportfläche
410
6
Grünanlagen und Campingplatz
420; 430
7
Verkehrsflächen (ohne Platz)
510; 520; 540; 550; 560; 580
8
Platz
530
9
Waldfläche
700 bis 740
10
Wasserfläche
800 bis 890
11
Flächen anderer Nutzung
(ohne Friedhof)
910; 920; 930; 950; 960
12
Friedhof
940
VVLIKA – Anhang 21
Seite 12
VVLIKA – Anhang 21
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..VERZEICHNIS DES GEMEINDEGRUNDBESITZES..
GEMARKUNG: A-DORF
---------NUTZUNGSARTENGRUPPE:
-------------------FLUR 03
VERKEHRSFLAECHE (OHNE PLATZ)
BESTANDSNR. FLURSTUECKSNR. NUTZUNGSART
BEZ. BLATT
SCHLUESSEL
2511 13101
156/
17
51H
FLAECHE
M2
1.276
-----------------------------------------------SUMME DER FLAECHEN (FLUR):
1.276
DATUM: 25.09.2000
SEITE:
1
SCHLUESSEL: 510;520;540;550;560;580
LAGEBEZEICHNUNG
BODENWERT/M2
GRUNDSTUECKSWERT
BODENWERT/M2
GRUNDSTUECKSWERT
NELKENWEG
AM FISCHERBERG
FLUR 05
BESTANDSNR. FLURSTUECKSNR. NUTZUNGSART
BEZ. BLATT
SCHLUESSEL
2511 13101
107/
25
51H
FLAECHE
M2
1.522
LAGEBEZEICHNUNG
ROSENWEG
AM FISCHERBERG
-----------------------------------------------SUMME DER FLAECHEN (FLUR):
1.522
SUMME DER FLAECHEN (NUTZUNGSARTENGR.):
2.798
================================================
Anhang 21
Seite 13
Anhang 21
Flächenverzeichnis bestimmter Nutzungsarten
Durch maschinelle Auswahl und Zusammenstellung bestimmter Angaben aus dem automatisierten Liegenschaftskataster-Buchwerk bildet dieser Auszug eine Unterlage zur Aufstellung von Grundbesitzverzeichnissen für
Jagdgenossenschaften bei den Gemeinden.
In dem Flächenverzeichnis sind gemarkungsweise alphabetisch geordnet diejenigen Grundstückseigentümer
aufgeführt, die Flurstücke mit Flächen bestimmter, in einem Vorblatt bezeichneter (bejagbarer) Nutzungsarten
besitzen. Unter jedem Eigentümer sind die Nummern seiner entsprechenden Flurstücke mit ihren Flächen und
die Flächensumme dieser bestimmten Nutzungsarten angegeben, die am Ende des Verzeichnisses noch zur
Summe für die ganze Gemarkung zusammengefasst sind.
Zu den bestimmten Nutzungsarten zählen:
•
•
•
•
•
•
Landwirtschaftsflächen mit Bodenschätzung außer Gartenland,
die Betriebsflächen Abbauland und Halde,
Landwirtschaftsflächen ohne Bodenschätzung,
Waldflächen;
Wasserflächen außer Hafen sowie
die Nutzungsarten Schutzfläche, Unland und Trockengraben.
VVLIKA – Anhang 21
Seite 14
Anhang 21
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..FLAECHENVERZEICHNIS BESTIMMTER NUTZUNGSARTEN..
- VORBLATT -
DAS FLAECHENVERZEICHNIS WEIST FLURSTUECKE MIT DEN FLAECHEN DER
NACHFOLGEND AUFGEFUEHRTEN NUTZUNGSARTEN NACH:
SCHLUESSEL
NUTZUNGSART
------------------------
SCHLUESSEL
NUTZUNGSART
------------------------
020
ACKERLAND
710
LAUBWALD
030
ACKER-GRUENLAND
720
NADELWALD
040
HOPFEN
730
MISCHWALD
050
GRUENLAND
740
GEHOELZ
060
GRUENLAND-ACKER
760
FORSTWIRTSCHAFTLICHE
BETRIEBSFLAECHE
070
WIESE
810
BUNDESWASSERSTRASSE
080
STREUWIESE
820
GEWAESSER 2. O.
090
HUTUNG
840
GEWAESSER 3. O.
310
BETRIEBSFLAECHE,
ABBAULAND
850
GRABEN
320
BETRIEBSFLAECHE,
HALDE
860
SEE
640
WEINGARTEN
870
ALTWASSER
650
MOOR
880
TEICH, WEIHER
660
HEIDE
890
SUMPF
680
LANDWIRTSCHAFTLICHE
BETRIEBSFLAECHE
920
SCHUTZFLAECHE
950
UNLAND
960
TROCKENGRABEN
VVLIKA – Anhang 21
Seite 15
VVLIKA – Anhang 21
- LANDESAMT FUER KATASTER-, VERMESSUNGS- UND KARTENWESEN AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
..FLAECHENVERZEICHNIS BESTIMMTER NUTZUNGSARTEN (SIEHE VORBLATT)..
DATUM: 25.09.2000
SEITE:
2
GEMARKUNG: 2511A-DORF
BESTANDSNR.
BEZ. BLATT
EIGENTUEMER
ANSCHRIFTEN
----------FLUR FLURSTUECKSNR.: FLAECHE IN QUADRATMETERN
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------265
2642
RUESSEL IRENE GEB.BOURGEOIS 12.02.43
11 181
:9.999.742;
GESAMTFLAECHE : 9.999.742 QUADRATMETER
2511
1511
SCHMITT HUGO 15.03.36
03
4/
1 :
14.586; 03 118/ 10* :9.991.700; 07
GESAMTFLAECHE :10.019.588 QUADRATMETER
2511
820
1700
1
:
8.066; 07 2917/ 398* :
5.236;
SCHUMACHER FRANZ 4.6.28 UND EHEF.BARBARA GEB.SCHWEIG
12.10.34
SCHUMACHER JAN 12.05.48
EHEMANN VON EVA GEB. BECKER 05.12.56
04
43/
7 :
584; 04
43/
8
GESAMTFLAECHE :
2.087 QUADRATMETER
2511
397/
:
1.503;
STADTGEMEINDE X-STADT
07 234/
8 :
655;
GESAMTFLAECHE :
655 QUADRATMETER
========================================================================================================
SUMME DER FLAECHEN:20.192.831 QUADRATMETER
Anhang 21
Seite 16
Anhang 21
Flächennachweis Agrarförderung
Für die Abwicklung der aus EU-Mitteln finanzierten Fördermaßnahmen im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde ein Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKos) bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet. Für die Beantragung der Beihilfen wurde ein bundeseinheitliches Antragsformular entwickelt,
wobei das Liegenschaftskataster die Grundlage für den flurstücksbezogenen Flächennachweis bildet.
Mit Hilfe eines speziellen Auszugsprogrammes können von der katasterführenden Stelle die von dem Antragsteller angegebenen Flurstücke aus der Datenbank selektiert werden. Sie werden gemarkungsweise nach
aufsteigenden Fluren und Flurstücksnummern mit der Lagebezeichnung, der Fläche sowie ggf. des Hinweisschlüssels auf öffentliche Lasten (Naturschutz-, Wasserschutzgebiet usw.) in dem Formular ausgedruckt. Die übrigen Angaben müssen durch den Antragsteller ergänzt werden.
VVLIKA – Anhang 21
Seite 17
VVLIKA – Anhang 21
AUSZUG AUS DEM LIEGENSCHAFTSKATASTER
-LIEGENSCHAFTSBUCHBETRIEBSNUMMER:
STRAßE:
FLÄCHENNACHWEIS
-AGRARFÖRDERUNGBITTE LESEN UND BEACHTEN SIE DAS DAZUGEHÖRIGE MERKBLATT
!....!..!...!..!..!
NAME:
MUSTERMANN
TALSTRASSE
LKVK-AUSSENSTELLE
GEMARKUNG
PLZ:
A-STADT
A-DORF
VORNAME:
77400
WOHNORT:
1
2
03
4/
03
05
07
118/
1706/
397/
LAGE
3
1
10
88
1
MUEHLEBRUCH
REPPLER
MUEHLENTRIESCH
KRUMME LAENGT LINKERHAND
FLÄCHE
HINHA A M2 WEIS
4
5
1 45 86
999 17 00
5 78
80 66
AM STEINIGEN WEG
07
07
2917/ 398
407/
WEINGASS
00001/00
52 36
12 05
6
FRUCHT-
/
2510A-WEILER
2000
KULTURART
7
FLÄCHE
SCHLAG- ANTR.
HA A M2
NR.
FL.
8
9
10
SCHLÜSSEL
NR.
11
..... ............................ .......... ........ ......
..........
............................ .......... ........ ......
..........
..... ............................ .......... ........ ......
..........
............................ .......... ........ ......
..........
..... ............................ .......... ........ ......
..........
............................ .......... ........ ......
..........
..... ............................ .......... ........ ......
..........
............................ .......... ........ ......
..........
..... ............................ .......... ........ ......
..........
............................ .......... ........ ......
..........
..... ............................ .......... ........ ......
..........
............................ .......... ........ ......
..........
Anhang 21
Seite 18
E-NUMMER:
2
KRUMME LAENGT
BES.
VER.
JOSEF
A-STADT
GEMEINDE:
ANGABEN ZUR ERNTE
FLUR FLURSTÜCK
DATUM: 25.09.2000
SEITE: 1
Anhang 22
Schnittstellen für die Abgabe von Daten auf Datenträgern
Für die Abgabe von Daten des automatisierten Liegenschaftsbuches (ALB-Saar) auf MS-DOS-Disketten oder
Magnetband 1600 BPI stehen zur Zeit zwei Formate zur Auswahl:
Schnittstelle für aktuellen Gesamtdatenbestand
In diesem Schnittstellenformat kann nur der komplette aktuelle Datenbestand für ganze Gemarkungen, Fluren
oder Flurstücksfolgen (von .... bis) - sowohl im ASCII - als auch im EBCIDIC-Code - abgegeben werden.
Schnittstelle für Fortführungsdaten
In diesem Schnittstellenformat können die bei der Fortführung der Datenbank des automatisierten Liegenschaftsbuches (z.Z. ADABAS der Software AG, Frankfurt) anfallenden Fortführungsdatensätze mittels Wählmodem kontinuierlich für die Laufendhaltung sekundärer Fachinformationssysteme zur Verfügung gestellt
werden.
VVLIKA – Anhang 22
Seite 1
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten
Dateiname:
DAT.p.Gemarkung
Link - Name: EINB
Satzformat: V
Satzlänge/Blocklänge: 141/5000
hier: Eigentümersätze
Stelle
Länge
Inhalt
1
4
Satzlängenfeld bei Magnetbandausgabe
5
4
Gemarkung
9
4
Grundbuchbezirk
13
5
Grundbuchblatt
18
11
Leer
29
2
Satzart
31
3
Folgesatznummer
34
1
Endekennzeichen
Endekennzeichen * oder
U bei flurunterteilten Beständen
35
5
Dezimalschlüssel
„ * “ bei Benennung der Sonderfälle; „ . “ bei den Eigentümersätzen, die alphabetisch abgefragt werden; sonst leer
40
59
Eigentümerangaben
(40)
(55)
(95)
(4)
99
5
Satzart 20
Satzart 22
Satzart 23
Satzart 24
Satzart 25
Bemerkungen
hier: 20, 22, 23, 24, 25
Eigentümerangaben bei Satzart 24 und 25
nur 55 Stellen
Grundbuchbezirk bei Satzart 24 und 25 mit dem
Dezimalschlüssel „ . “
Bemerkungen
Bei Satzart 24 und 25 und Dezimalschlüssel „ .“
hier: Grundbuchblatt :
Normaleigentum
Erbbau
Wohnungs(Teil-)erbbau
Wohnungs(Teil-)eigentum
Miteigentum § 3 Abs. 3 GBO
VVLIKA – Anhang 22
Seite 2
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten
Dateiname:
DAT.p.Gemarkung
Link - Name: EINB
Satzformat: V
Satzlänge/Blocklänge: 141/5000
hier: Flurstückssätze
Stelle
Länge
Inhalt
Bemerkungen
1
4
Satzlängenfeld
5
4
Gemarkung
9
4
Grundbuchbezirk
13
5
Grundbuchblatt
18
2
Flur
20
4
Flurstückszähler
Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
24
1
Flurstückskennzeichen
Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen
Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
25
4
Flurstücksnenner
29
2
Satzart
31
3
leer
34
3
Nutzungsartenschlüssel
37
7
Fläche
44
6
Rahmenkarte
50
3
Jahrgang der Entstehung
53
5
Bemerkungen
Hinweise auf Neukultur und Musterstücke
58
2
Hinweisschlüssel
Hinweis auf Sondergebiete
60
28
Bindeglied
Wird nur bei der Fortführung zur Abgabe von Datensätzen
an die Kommunen bzw. das Grundbuchamt benutzt
(60)
(19)
(79)
(1)
(80)
(8)
Nr. des Veränderungsnachweises
88
54
Lagebezeichnung
hier. 30
mit führenden Nullen
leer
* bei keine Abgabe an das Grundbuch
Hinweisschlüssel der Sondergebiete:
11 Naturschutzgebiet
21 Wasserschutzgebiet
27 Schutzwald
28 Erholungswald
31 Kulturdenkmal
32 Denkmalzone/-bereich
51 Naturschutzgebiet und Überschwemmungsgebiet
53 Wasserschutzgebiet und Überschwemmungsgebiet
VVLIKA – Anhang 22 - Stand: 10/2003 -
2 * 27 Stellen
22 Überschwemmungsgebiet
33 Grabungsschutzgebiet
52 Naturschutzgebiet und Wasserschutzgebiet
Seite 3
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten
Dateiname:
DAT.p.Gemarkung
Link - Name: EINB
Satzformat: V
Satzlänge/Blocklänge: 141/5000
hier: Flurstücksabschnittssätze
Stelle
Länge
1
4
Satzlängenfeld
5
4
Gemarkung
9
4
Grundbuchbezirk
13
5
Grundbuchblatt
18
2
Flur
20
4
Flurstückszähler
Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
24
1
Flurstückskennzeichen
Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen
Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
25
4
Flurstücksnenner
29
2
Satzart
31
3
Folgesatznummer
34
3
Nutzungsartenschlüssel
37
7
Fläche
44
7
Schätzungsklasse
51
4
Wertzahlen (zwei Stellen Bodenzahl und
zwei Stellen Acker- oder Grünlandzahl)
Die Ertragsmesszahl wird wie folgt berechnet:
Fläche * Acker- oder Grünlandzahl/100
55
5
Bemerkungen
Hinweise auf Neukultur und Musterstücke
60
1
Endekennzeichen des Folgesatzes
„ * “ oder Leer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier. 35
mit führenden Nullen
Seite 4
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei und Satzbeschreibung der ALB - Daten
Dateiname:
DAT.p.Gemarkung
Link - Name: EINB
Satzformat: V
Satzlänge/Blocklänge: 141/5000
hier: Hinweissätze
Stelle
Länge
1
4
Satzlängenfeld
5
4
Gemarkung
9
4
Grundbuchbezirk
13
5
Grundbuchblatt
18
2
Flur
20
4
Flurstückszähler
Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
24
1
Flurstückskennzeichen
Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen
Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
25
4
Flurstücksnenner
29
2
Satzart
31
1
leer
32
2
Folgesatznummer
34
1
leer
35
42
Klartext
77
4
Grundbuchbezirk
81
5
Grundbuchblatt
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier. 37
Seite 5
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Eigentümersätze zum Einfügen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen E = Einfügen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Grundbuchbezirk und Blatt; Satzart, Folgesatz .
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 2
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(9)
Grundbuchbezirk und Blatt
(16)
(2)
Leer
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Folgesatznummer
23
129
Leerstellen
152
1
Endekennzeichen
153
5
Dezimalschlüssel
158
59
Eigentümerangaben
(158)
(55)
(213)
(4)
217
5
Bemerkungen
222
1
Prüfzeichen Bestand
223
20
Eigentümerangaben
243
16
leer
259
7
00000000
266
141
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier: 20, 22, 23, 24, 25
Endekennzeichen * oder
U bei flurunterteilten Beständen
„ * “ bei Benennung der Sonderfälle; „ . “ bei den Eigentümersätzen die alphabetisch abgefragt werden; sonst leer
Eigentümerangaben bei Satzart 24 und 25
nur 55 Stellen
Grundbuchbezirk bei Satzart 24 und 25 mit dem
Dezimalschlüssel „ . “
Bei Satzart 24 und 25 und Dezimalschlüssel „ . “
hier: Grundbuchblatt :
zum alphab. Suchen
andere Informationen oder leer
Seite 6
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Eigentümersätze zum Löschen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen L = Löschen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Grundbuchbezirk und Blatt; Satzart, Folgesatz .
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 2
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(9)
Grundbuchbezirk und Blatt
(16)
(2)
Leer
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Folgesatznummer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier: 20, 22, 23, 24, 25
Seite 7
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
Link - Name:
Satzformat:
Satzlänge:
DAT.&ANR.P.AP1SES
AUSB
F
407
hier: Flurstückssätze zum Einfügen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen E = Einfügen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und 3 * Leer .
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 3
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(2)
Flur
(9)
(4)
Flurstückszähler
Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
(13)
(1)
Flurstückskennzeichen
Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen
Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
(14)
(4)
Flurstücksnenner
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
leer
23
10
VN - Nummer
zum Beispiel: 1995008001
33
1
Kennzeichen
hier * bei keiner Datenabgabe an das Grundbuchamt
34
209
leer oder andere Informationen
243
13
Gemarkung, Grundbuchbezirk und Blatt
256
3
Nutzungsartschlüssel
259
7
Fläche
266
6
Rahmenkarte
272
3
Jahrgang der Entstehung
275
5
Bemerkungen
Hinweise auf Neukultur und Musterstücke
280
2
Hinweisschlüssel
Hinweis auf Sondergebiete
282
54
Lagebezeichnung
2 * 27 Stellen
336
1
Prüfzeichen Bestand
337
1
Prüfzeichen Flurstück
338
70
andere Informationen oder leer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier. 30
mit führenden Nullen
Seite 8
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Flurstückssätze zum Löschen
Stelle
Länge
Inhalt
Bemerkungen
1
1
Kennzeichen L = Löschen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und 3 * Leer .
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 3
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(11)
Flur und Flurstücksnummer
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Leer
23
10
VN - Nummer
hier: 30
zum Beispiel: 1995008001
hier: Alle Flurstücksangaben löschen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen L = Löschen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und 3 * Leer .
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 9
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(11)
Flur und Flurstücksnummer
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Leer
23
10
VN - Nummer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier: alle Flurstückssätze
zum Beispiel: 1995008001
Seite 9
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Flurstücksabschnittssätze zum Einfügen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen E = Einfügen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und der Folgesatznummer.
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 3
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(2)
Flur
(9)
(4)
Flurstückszähler
Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
(13)
(1)
Flurstückskennzeichen
Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
(14)
(4)
Flurstücksnenner
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Folgesatznummer
23
220
leer oder andere Informationen
243
13
Grundbuchbezirk und Blatt
256
3
Nutzungsartschlüssel
259
7
Fläche
266
9
Leer
275
5
Bemerkungen
280
58
Leer oder andere Informationen
338
7
Schätzungsklasse
345
4
Wertzahlen (zwei Stellen Bodenzahl und
zwei Stellen Acker oder Gründlandzahl)
Die Ertragsmesszahl wird berechnet wie folgt:
Fläche * Acker- oder Grünlandzahl / 100
349
1
Endekennzeichen des Folgesatzes
„ * “ oder Leer
350
58
andere Informationen oder leer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier. 35
mit führenden Nullen
Hinweise auf Neukultur und Musterstücke
Seite 10
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Flurstücksabschnittssätze zum Löschen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen L = Löschen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und der Folgesatznummer.
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 3
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(11)
Flur und Flurstücksnummer
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Folgesatznummer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier: 35
Seite 11
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Hinweissätze zum Einfügen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen E = Einfügen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und Folgesatznummer
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 3
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(2)
Flur
(9)
(4)
Flurstückszähler
Im Flurstückszähler steht die Ursprungsnummer
(13)
(1)
Flurstückskennzeichen
Preußische Nummern sind hier leer. Bei den neuen Nummern und den Urnummern steht hier eine „ 1 “
(14)
(4)
Flurstücksnenner
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Folgesatznummer
23
220
leer oder andere Informationen
243
13
Grundbuchbezirk und Blatt
256
101
Leer oder andere Informationen
357
42
Klartext
399
4
Grundbuchbezirk
403
5
Grundbuchblatt
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier. 37
Seite 12
Anhang 22
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen
Datei- und Satzbeschreibung zur Fortführung der ALIKA - Datenbank
Dateiname:
DAT.&ANR.P.AP1SES
Link - Name: AUSB
Satzformat: F
Satzlänge:
407
hier: Hinweissätze zum Löschen
Stelle
Länge
1
1
Kennzeichen L = Löschen
2
21
Kennbegriff
Der Kennbegriff besteht aus der Information Datenbezeichnung,
Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, Satzart und Folgesatznummer
(2)
(1)
Datenbezeichnung
hier: 3
(3)
(4)
Gemarkung
(7)
(11)
Flur und Flurstücksnummer
(18)
(2)
Satzart
(20)
(3)
Folgesatznummer
VVLIKA – Anhang 22
Inhalt
Bemerkungen
hier: 37
Seite 13
Anhang 23
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- u. Kartenwesen (LKVK)
Blatt:
1
AUSZUG AUS DER KATASTERKARTE
Gesetzlich geschützt
§ 16 Abs. 9 Saarl. Vermessungs- u. Katastergesetz
Vervielfältigungen, Umarbeitungen, Veröffentlichungen oder die Weitergabe
an Dritte sind nur mit Erlaubnis des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen gestattet. Einer Erlaubnis bedarf es nicht, wenn
für eigene, nichtgewerbliche Zwecke vervielfältigt wird.
Maßstab ungefähr 1 : 1000
Gemeinde : A-WEILER
Gemarkung: A-DORF
Die Grenzen der Flurstücke, deren Darstellung beantragt ist, sind durch
gelbe Farbstreifen gekennzeichnet.
Die Übereinstimmung des örtlichen Gebäudebestandes mit der Karte wurde
nicht geprüft.
Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass dieser Auszug aus der Katasterkarte
mit dem Liegenschaftskataster übereinstimmt.
A-STADT , den 29.09.00
Im Auftrag:
Gebühren
:
Geb.B.Nr.
:
Gesch.B.Nr.: EI
DM
1511 / 00
Flurstücks- und Eigentümerangaben:
==================================
Flur
Flurstücks-Nr.
Fläche (Ar)
Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw.
------------------------------------------------------------------------05
1799/
68*
6,45
GEMEINDE A-WEILER
...WOHNUNGSERBBAUBERECHTIGTE...
BUCHHEIT ALBERT EISENBAHNBEDIENSTETER UND EHEF.HELENE
GEB.BAUMANN
...WOHNUNGS-TEIL-ERBBAUBERECHTIGTE...
PIRRUNG KARL MAURER UND EHEF.MATHILDE GEB.BAUMANN
------------------------------------------------------------------------03
4/
1
145,86
SCHMITT HUGO **.**.**
------------------------------------------------------------------------05
541/
20,86
VVLIKA – Anhang 23
Seite 1
Anhang 23
Az.: 1511 / 00
Flur
Gemarkung: A-Dorf
Flurstücks-Nr.
Blatt:
2
Fläche (Ar)
Eigentümer, Miteigentümer, Erbbauberechtigter usw.
KIRCHENGEMEINDE X-STADT
------------------------------------------------------------------------06
265/
1
8,79
...WOHNUNGS-TEIL-EIGENTUEMER...
KLEIN HELMUT **.**.** UND EHEF.INGEBURG
2511
140
GEB.HOFMANN **.**.**
KIEFER MAX **.**.**
2511
141
-------------------------------------------------------------------------
VVLIKA – Anhang 23
Seite 2
Anhang 24
Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Kontroll-Nr. .............. / .............
Einräumung eines Vervielfältigungsrechtes
Antragsteller/Antragstellerin: ..........................................................................................................................
Antrag vom: ............................................................ Geschäftsbuch-Nr. E - I: ..............................................
Freigegebene Kartenauszüge:
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
Verwendungszweck:
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
Der Antragsteller/ Die Antragstellerin darf von den Auszügen vorgenannter Katasterkarten nur nach eigenen,
wesentlichen thematischen Ergänzungen Vervielfältigungen und lediglich für den angegebenen Zweck herstellen oder herstellen lassen.
Auf jeder hergestellten Vervielfältigung muss der Antragsteller / die Antragstellerin folgenden Vermerk anbringen:
Vervielfältigung hergestellt mit Genehmigung des Landesamtes für
Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen
Kontroll-Nr. ............ / .............
Weitervervielfältigung unzulässig
Weitere Bedingungen:
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
.........................................................................................................................................................................
Ort: .........................................Datum....................
.......................................................................
(Unterschrift)
Erklärung des Antragstellers
Der Unterzeichner / Die Unterzeichnerin verpflichtet sich, vorstehende Bedingungen einzuhalten. Ihm / Ihr ist
bekannt, dass bei Nichtbeachtung das eingeräumte Vervielfältigungsrecht entzogen wird und die unbefugte
Erteilung von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster nach § 23 Abs. 1 Ziffer 9 des Saarl. Vermessungsund Katastergesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Ort: .........................................Datum....................
.......................................................................
(Unterschrift)
VVLIKA – Anhang 24