Schriftliche Kleine Anfrage

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Schriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache
19/167
19. Wahlperiode
25.04.08
Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 17.04.08
und
Betr.:
Antwort des Senats
Nazi-Demo am 1. Mai 2008 in Hamburg Barmbek II
Am 1. Mai 2008 haben Neonazis eine Demonstration in Hamburg-Barmbek
unter dem perfiden Motto „Arbeit und soziale Gerechtigkeit für alle Deutschen“ angemeldet. Seit Jahren verfolgen Neonazis aus NPD und sogenannten Freien Kameradschaften das gemeinsame Ziel „national befreite Zonen“
im „Kampf um die Straße“ zu schaffen. Zu dieser Demonstration mobilisieren
der Landesverband der NPD sowie neonazistische „Freie Kameradschaften“
aus ganz Norddeutschland.
Auf der Neonazi-Homepage www.erstermai.org werden als Redner für die
Demonstration am 1. Mai 2008 Jürgen Rieger, Dieter Riefling und Reinhold
Oberlercher angekündigt. Rieger ist Landesvorsitzender der NPD Hamburg
und wurde vom Landgericht Hamburg wegen Volksverhetzung verurteilt, weil
er in einem Verfahren gegen den Neonazi Wulff beantragt hatte, einen Sachverständigen zu vernehmen, der die These untermauern werde, dass unter
dem Naziregime Vergasungen von Menschen im KZ Auschwitz-Birkenau mit
Zyklon B „nicht stattgefunden“ hätten.
1.
Ist dem Senat bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim im September 2007 erneut Anklage gegen Rieger erhoben hat?
2.
Ist dem Senat bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen
Rieger Anklage wegen Volksverhetzung in neun Fällen erhoben hat;
Ja.
a.
wenn ja, was wird Jürgen Rieger genau vorgeworfen?
Ja. Ihm werden Verstöße gegen § 130 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, § 130
Absatz 3 und §§ 185 und 189 Strafgesetzbuch (StGB) vorgeworfen.
3.
Ist dem Senat bekannt, dass gegen Rieger ein Berufsverbotsverfahren
anhängig ist,
a.
wenn ja, wo und auf welcher Rechtsgrundlage wird dies geführt und
wie wird es begründet?
Ja. Die Staatsanwaltschaft Mannheim strebt ein Berufsverbot gemäß der § 61 Nummer 6 und § 70 StGB an. Begründet wird dies mit den in der Antwort zu 2. und 2.a)
genannten Anschuldigungen.
4.
Trifft es zu, dass Dieter Riefling ein ehemaliger Kader der verbotenen
FAP ist und ebenfalls mehrfach wegen Volksverhetzung und Gewaltdelikten vorbestraft wurde;
a.
wenn ja, aufgrund welcher Straftaten ist Riefling rechtskräftig verur-
Drucksache 19/167
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 19. Wahlperiode
teilt worden?
Die benannte Person gehörte der FAP an. Im Übrigen liegen hierzu keine Kenntnisse
vor.
5.
Ist es richtig, dass Reinhold Oberlercher und Horst Mahler die Schrift
„100-Tage-Programm“ für ein „Deutsches Reich“ verfasst haben, in dem
der Aufruf enthalten ist, alle Ausländer in Deutschland von Beschäftigungsverhältnissen auszuschließen und sodann arbeitslose Ausländer
wie auch alle Asylbewerber auszuweisen;
a.
ist dem Senat bekannt, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
8.8.2006 entschieden hat, dass diese Schrift zum Hass aufstachelt
und im Sinne von § 130 II Nr. 1 StGB (Volksverhetzung) strafbar ist?
Ja.
6.
In dem Rechtsgutachten „Grenzen des Grundrechtlichen Schutzes für
rechtsextremistische Demonstrationen“ von Prof. Dr. Hans Peter Bull im
Auftrag der Behörde für Inneres wird darauf hingewiesen, dass „insbesondere die Volksverhetzung“ zu den Straftaten zählt, die ein Versammlungsverbot rechtfertigen.
a.
Teilt der Senat diese Rechtsauffassung,
Sofern im Rahmen einer Versammlung mit großer Wahrscheinlichkeit Straftaten – zu
denen auch die Volksverhetzung gemäß § 130 StGB gehört – zu erwarten sind, kommen Maßnahmen gemäß § 15 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) in Betracht.
Hierunter fallen vorrangig Auflagen, als letztmögliche Lösung auch ein Versammlungsverbot. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.
b.
welche aktuellen Änderungen des Versammlungs- und Strafrechts
richten sich gezielt gegen rechtsextremistische Demonstrationen?
Mit dem Gesetz zur Änderung des VersammlG und des StGB vom 24. März 2005
wurden Änderungen in § 15 Absatz 2, § 25 Nummer 2 und § 29 Absatz 1 Nummer 3
VersammlG im Hinblick auf rechtsextremistische Versammlungen eingefügt.
7.
Vor dem Hintergrund, dass die Neonazis ihren Aufmarsch am 1. Mai
2008 unter den perfiden Tenor „Arbeit und soziale Gerechtigkeit für alle
Deutschen“ stellen und die drei oben genannten Redner mehrfach
wegen Volksverhetzung verurteilt wurden beziehungsweise derzeit
angeklagt sind, befürworten renommierte Jurist/-innen das Verbot der
Neonazidemonstration gemäß § 15 Versammlungsgesetz.
a.
Teilt der Senat diese Rechtsauffassung,
Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.
b.
Entfällt.
2
wenn nein, warum nicht?