Merkblatt Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen (Mini

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Merkblatt Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen (Mini
Die IHK informiert:
Merkblatt
Geringfügige und kurzfristige Beschäftigungen (Mini-Jobs)
Die Einstellung geringfügig oder kurzfristig Beschäftigter ist weit verbreitet. Mit den geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten werden auftauchende Arbeitsspitzen abgebaut oder
ausfallende Vollzeitarbeitskräfte überbrückt. Die sog. Mini-Jobs werden häufig bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten oder bei Aushilfstätigkeiten herangezogen. In der Gastronomie werden sie in Zeiten der alljährlichen Hochkonjunktur eingesetzt, ebenso im Handel
zu Stoßzeiten. In bestimmten Branchen sind die geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigten
aus Kostengründen, aber auch wegen der Besonderheit der Befristung der Tätigkeit, unverzichtbar.
Die Bundesregierung hat mit der von ihr eingesetzten „Hartz-Kommission“ das Recht der
geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen modernisiert. Sollten zuvor die geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen durch Festschreibung der monatlichen Entgeltgrenze
langsam ausgetrocknet werden, so wurde nunmehr ein Schwenk vollzogen hin zur Modernisierung und Anpassung dieser Mini-Jobs an die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts.
Seit 1. April 2003 gilt bundesweit eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro
Arbeitsentgelt im Monat.
Am 1. Juli 2006 erfolgte einer Erhöhung der Pauschalabgaben für die geringfügig Beschäftigten von 25% auf 30%.
Mit diesem Merkblatt sollen arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Fragen über kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungen dargestellt werden.
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1.
Arbeitsrecht
1.1 Das Arbeitsrecht gilt auch für sog. Mini-Jobs
1.1.1 Urlaub
1.1.2 Feiertagsbezahlung
1.1.3 Lohnfortzahlung bei Krankheit
1.1.4 Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonst. Sonderleistungen
1.1.5 Betriebsratswahlen
1.1.6 Arbeitsschutzgesetze
1.1.7 Kündigungsschutz
1.1.8 Arbeitszeugnis
1.1.9 Gleichbehandlung
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2.
Sozial- und Lohnsteuerrecht
2.1 Definitionen
2.1.1 Kurzfristige Beschäftigungen
2.1.2 Dauerhafte geringfügige Beschäftigungen
2.1.3 Geringfügige selbständige Tätigkeiten
2.2 Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
2.2.1 Kurzfristig Beschäftigte oder Saisonbeschäftigte
2.2.2 Dauerhafte geringfügige Alleinbeschäftigungen
2.2.3 Mehrere dauerhafte geringfügige Nebenbeschäftigungen neben
dem Haupterwerb oder mehrere dauerhafte Haupterwerbe
2.2.4 Die „neue Gleitzone“
2.2.5 Beispielsfälle
2.2.6 Meldepflichten
2.3 Steueränderungen seit 1. April 2003
2.3.1 Besteuerung der kurzfristigen Beschäftigung
2.3.2 Pauschale Abgeltungssteuer für dauerhaft geringfügig Entlohnte
2.3.3 Besteuerung nach Lohnsteuerkarte für dauerhaft geringfügig
Entlohnte
2.4 Gesamtbelastungen
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3.
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Muster eines Anstellungsvertrages
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1. Arbeitsrecht
1.1
Das Arbeitsrecht gilt auch für sog. Mini-Jobs
Diese Verträge sind arbeitsrechtlich Teilzeitverträge mit der Besonderheit der pauschalierten Renten- und Krankenversicherung und der Möglichkeit der pauschalen Abgeltungssteuer.
Arbeitsrechtlich hat die sozialversicherungsrechtliche Unterscheidung zwischen den dauerhaften geringfügig Beschäftigten und den kurzfristig Beschäftigten kaum Bedeutung. Die
Abgrenzung findet sich daher erst im zweiten Teil unter 2.1.1.
Verbreitet besteht die Auffassung, das Arbeitsrecht gelte bei derartigen geringfügigen oder
kurzfristigen Beschäftigungen nicht. Diese Ansicht ist falsch. Mini-Jobs sind arbeitsrechtlich
Teilzeitverträge mit besonderen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Sonderregelungen. Daher gelten folgende arbeitsrechtliche Regelungen:
1.1.1 Urlaub
Geringfügig oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer haben unabhängig von der Dauer
ihrer Arbeitszeit und der Höhe ihres Arbeitsentgelts Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und zwar – wie Vollzeitkräfte auch – beträgt der Mindestanspruch vier Wochen. Da
Urlaub eine Befreiung von der Arbeitspflicht ist, kann nur an den Tagen befreit werden, an
denen der Arbeitnehmer auch nach dem Arbeitsvertrag zur Arbeit verpflichtet ist.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet Montag, Dienstag und Mittwoch je von 08:00 bis
12:00 Uhr. Sie hat auf Grundlage des Bundesurlaubsgesetzes Anspruch auf 24 x 3 : 6 =
12 Werktage Urlaub.
Urlaubsdauer
(gesetzlich 24 Werktage)
---------------------------- X Anzahl der Arbeitstage pro Woche
6 (6-Tage-Woche)
Tariflich oder einzelvertraglich besteht meist ein Anspruch auf längeren als den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen.
Auch für die Berechnung des sog. Urlaubsentgeltes – nicht zu verwechseln mit der freiwilligen Arbeitgeberleistung des Urlaubsgeldes – gelten die üblichen Grundsätze. So hat z. B.
eine Arbeitnehmerin, die regelmäßig freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr für 6,14 Euro je
Stunde arbeitet, einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für mindestens 24 Werktage, also umgerechnet auf vier Tage Urlaub (für vier Wochen Urlaub benötigt sie nur diese
vier Tage!) mit einem Urlaubsentgelt von insgesamt 16 x 6,14 Euro = 98,24 Euro.
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Kurzfristig Beschäftigte haben dann keinen Anspruch auf Urlaub, wenn ihre Beschäftigung
insgesamt weniger als einen Monat beträgt.
1.1.2 Feiertagsbezahlung
Fällt bei festgelegten Arbeitstagen die Arbeit infolge eines gesetzlichen Feiertages aus, dann
hat auch der Teilzeitbeschäftigte auf 400,00 Euro-Basis Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts, das er ohne diesen Arbeitsausfall erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Er ist zu unentgeltlicher Vor- und Nachleistung dieser ausgefallenen Arbeitszeit nicht verpflichtet,
wenn er an diesem Wochentag regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre. Anders
allerdings, wenn der Arbeitnehmer an wechselnden Tagen eingesetzt wird: Hier gibt es prinzipiell keine Feiertagsbezahlung, sofern die Gründe für den Wechseleinsatz nicht auf einen
arbeitsfreien Feiertag beruhen.
1.1.3 Lohnfortzahlung bei Krankheit
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (auch auf 400,00 Euro-Basis) hat grundsätzlich Anspruch auf Lohn- oder Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von sechs Wochen. Dies gilt auch für geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte! Nach Ablauf von sechs
Wochen hat der geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte keinen Anspruch mehr auf Krankengeld.
Gegen das Risiko einer Lohnfortzahlung in diesen Fällen müssen Klein- und Mittelunternehmen eine Umlage (U1) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG) für die Entgeltfortzahlungsversicherung bei den
Sozialversicherungsträgern entrichten. Durch das Ausgleichsverfahren werden dem Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt, die ihm durch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
entstanden sind.
Als Klein- und Mittelbetrieb gelten seit 1. Januar 2006 alle Unternehmen, die in der Regel
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Der Arbeitgeber muss selbst prüfen, ob ihn die Umlageverpflichtung trifft. Ist dies der Fall,
so muss er die Umlage an die Krankenkasse entrichten, bei der der jeweilige Arbeitnehmer
versichert ist. Handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, ist die Mini-JobZentrale für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens und das Erheben der Umlagen (U1
und U2) zuständig.
Die Höhe der zu zahlenden Umlage beträgt bei Mini-Jobs 0,1% des Verdienstes (Umlage
U1).
Die U2 dient dem Ausgleich von Aufwendungen, die dem Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz entstehen. An der U2 nehmen alle Arbeitgeber teil, unabhängig von der Betriebsgröße. Die U2 wird derzeit von der Mini-Job-Zentrale jedoch nicht erhoben.
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Bei kurzfristigen Mini-Jobs wird keine Pauschalabgabe fällig.
Erstattet werden über die Umlage U1 und U2 80% der Entgeltfortzahlungskosten und 100%
des Mutterschaftslohnes bzw. Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
1.1.4 Weihnachts- und Urlaubsgeld,
sonst. Sonderleistungen
Teilzeitbeschäftigte auf 400,00 Euro-Basis haben einen Anspruch auf (anteiliges) Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn auch die übrigen Vollzeitarbeitskräfte einen solchen Anspruch haben. Ist ein fester Betrag für alle Mitarbeiter vereinbart, gilt dieser auch für die
400,00 Euro-Kräfte. Entsprechendes gilt auch für sonstige Leistungen wie Jubiläumsgratifikationen, Altersvorsorgeleistungen, Beihilfen, Zulagen, Zuschläge, Prämien oder Reisespesen.
Im Bereich der Tarifbindung, das heißt, bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen
werden auch nicht ausgezahlte Sonderzahlungen bei den Aushilfen hinzugerechnet. Begründung: Gleichbehandlung mit tariftreuen Betrieben (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts
vom 30. August 1994, Az. 12 RK 59/92).
Achtung: Damit durch diese Lohnzusatzleistungen das Durchschnittsgehalt von monatlich 400,00 Euro nicht überschritten wird, ist das regelmäßige Monatsgehalt soweit
abzusenken, dass durch die Zusatzzahlungen das monatliche Durchschnittsgehalt von
400,00 Euro nicht überschritten wird. Dies gilt ebenso für (auch pauschal!) zu versteuernde Sachzuwendungen wie z. B. Belegschaftsrabatte, Tankgelegenheiten, freie Kost
und Logis, Jubiläumsgeschenke, freier Dienstwagen usw. Diese lohnsteuerpflichtigen
Zuwendungen führen mit ihren Sachbezugswerten auch zur vollen Sozialversicherungspflicht, wenn die Lohnsteuer wegen Freibetrags/-grenze von einer Besteuerung absieht.
Nicht erhöht wird das 400,00 Euro-Durchschnittsgehalt durch nachfolgende steuer- und
sozialversicherungsfreie Zusatzleistungen über den Arbeitslohn hinaus.
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Sachbezüge (z. B. Benzingutscheine), die zusätzlich zum Gehalt zugewendet werden,
unter der Steuerfreigrenze von 50,00 Euro.
Steuerfreie Annehmlichkeiten, das sind Sachzuwendungen, die überwiegend im betrieblichen Interesse (Erfüllung von Nebenpflichten) ausgegeben werden (z. B. Toilettenartikel, Ausgestaltung des Arbeitsplatzes etc.).
Erstattete Fahrkarten, die der Arbeitgeber gesondert pauschal versteuert und sozialversicherungsfrei auszahlen darf.
Belegschaftsrabatte für Waren- und Dienstleistungen des Unternehmens bis zur Höhe
von 1.224,00 Euro pro Jahr, soweit sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden.
Privatnutzung betrieblicher Handys und PC´s durch Arbeitnehmer.
Zuschüsse zum privaten Internet-Anschluss, aber nur bis höchstens 50,00 Euro pro Monat.
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Heirats- bzw. Geburtsbeihilfen bis maximal 358,00 Euro, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden (wichtig ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Ereignis).
Erholungsbeihilfen, die gesondert mit 25 % pauschal versteuert werden und nicht mehr
als 156,00 Euro für den Arbeitnehmer, 104,00 Euro für dessen Ehepartner und 52,00 Euro pro Kind betragen (wichtig ist die zweckentsprechende Verwendung).
Kindergartenzuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn im betriebseigenen Kindergarten
oder außerbetrieblichen Kindergärten, -tagesstätten usw. Begünstigt sind nur die Ausgaben für Unterbringung und Betreuung (wichtig der Nachweis zweckentsprechender
Verwendung).
1.1.5 Betriebsratswahlen
Betriebsverfassungsrechtlich zählen die geringfügig Beschäftigten zu den Arbeitnehmern
und sind bezüglich der Wahlen zum Betriebsrat sowohl wahlberechtigt als auch nach
sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit wählbar (§ 5 BetrVG).
1.1.6 Arbeitsschutzgesetze
Für alle geringfügig Beschäftigten auf 400,00 Euro-Basis gelten die Arbeitsschutzgesetze
wie Mutterschutzgesetz, Bundeserziehungsgeldgesetz, Schwerbehindertengesetz, Arbeitssicherheitsgesetze usw.
1.1.7 Kündigungsschutz
Für geringfügig Beschäftigte gelten die gleichen Kündigungsfristen wie für
Vollzeitbeschäftigte, d. h. auch geringfügig Beschäftigte können nach sechsmonatiger
Beschäftigungsdauer (und mindestens sechs bzw. elf – wenn die geringfügige
Beschäftigung nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat - Beschäftigten im Betrieb) die
Sozialwidrigkeit einer Kündigung durch Kündigungsschutzklage überprüfen lassen.
Dabei ist auch ein bestehendes Hauptbeschäftigungsverhältnis ist zu berücksichtigen.
Ein bestehender Betriebsrat ist zu hören.
Wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt, müssen keine Kündigungsfristen beachtet werden. Zur
Frage des „wichtigen Grundes“ ist im konkreten Fall eine sorgfältige und kritische Prüfung
vorzunehmen.
Dauerhaft geringfügig Beschäftigte sind bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach dem
Kündigungsschutzgesetz anteilig zu berücksichtigen. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen
Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden sind mit 0,5, solche mit bis zu 30 Stunden mit
0,75 zu berücksichtigen.
1.1.8 Arbeitszeugnis
Auch die geringfügig Beschäftigten haben Anspruch auf ein Arbeitszeugnis.
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1.1.9 Gleichbehandlung
Durch das Beschäftigungsförderungsgesetz ist die arbeitsrechtliche Stellung sämtlicher
Teilzeitbeschäftigter, auch wenn sie nicht mehr als 400,00 Euro im Monat verdienen, durch
einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Vollzeitbeschäftigten festgeschrieben.
Ein völliger oder teilweiser Ausschluss von Leistungen, die Vollzeitbeschäftigten gewährt
werden, verstößt gegen das arbeitsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.
Fazit: Grundsätzlich gelten also alle arbeitsrechtlichen Vorschriften für alle Arbeitnehmer, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens und unabhängig von der Dauer ihrer
regelmäßigen Arbeitszeit.
2. Sozial- und Lohnsteuerrecht
2.1 Definitionen
2.1.1 Kurzfristige Beschäftigungen
Die Sozialversicherung unterscheidet nach wie vor zwischen einer dauerhaften geringfügig
entlohnten und einer kurzfristigen Beschäftigung.
Von einer kurzfristigen Beschäftigung oder Saisonbeschäftigung spricht man dann, wenn
die Tätigkeit
•
•
im Voraus vertraglich oder nach ihrer Eigenart zeitlich auf nicht mehr als zwei Monate
oder insgesamt 50 Arbeitstage im Laufe eines Kalenderjahres begrenzt ist und
nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Höhe des Arbeitseinkommens spielt also keine Rolle. Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden addiert, auch wenn sie bei verschiedenen Arbeitgebern erfolgen.
Sofern mit den betreffenden Arbeitnehmern ein „Rahmenarbeitsvertrag“ geschlossen wurde, welcher einen Arbeitseinsatz innerhalb eines Jahres von höchstens 50 Arbeitstagen
vorsieht und längstens auf ein Jahr befristet ist, kann von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden.
Diese kurzfristigen Beschäftigungen bleiben grundsätzlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei. Die Einnahmen sind wie bisher zu versteuern oder werden,
wenn sie nicht mehr als 400,00 Euro monatlich betragen, wie bisher pauschal mit 25%
besteuert.
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a) Jahresfrist
Die maßgebliche Jahresfrist entspricht seit dem 1. April 2003 dem Kalenderjahr.
Bisher galt die Jahresfrist bezogen auf den Zeitraum von 12 Monaten seit Beginn der aktuellen Beschäftigung. Nun beziehen sich die zwei Monate oder 50 Tage auf das Kalenderjahr. Dies könnte zur Folge haben, dass der Arbeitnehmer z. B. vom 2. November 2006 bis
zum 28. Februar 2007 in Vollzeit mit einem beliebig hohen Arbeitsentgelt versicherungsfrei
beschäftigt werden kann.
Nach Meinung der Sozialversicherungsverbände soll in einem solchen Fall dennoch Versicherungspflicht bestehen, da die Beschäftigung auf mehr als zwei Monate angelegt ist. Es
bleibt abzuwarten, wie die Gerichte den Begriff „Kalenderjahr“ auslegen.
b) Gelegentliche Beschäftigung
Die kurzfristige Beschäftigung darf nur gelegentlich, also nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies setzt voraus, dass diese Beschäftigung für die betreffende Person von nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Hierzu zählen vor allem Aushilfstätigkeiten wie
die Beschäftigungen von Schülern und Studenten.
2.1.2 Dauerhafte geringfügige Beschäftigungen
Das Sozialgesetzbuch IV definiert eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nun wie folgt:
• Es handelt sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung und
• das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt darf regelmäßig wöchentlich 92,50
Euro oder monatlich 400,00 Euro nicht übersteigen (errechnet aus dem Monatsdurchschnitt im Kalenderjahr).
Die Begrenzung auf 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche ist seit 1. April 2003 weggefallen!
Eine dauerhafte geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nur vor, wenn beide genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Regelmäßig ausgeübte Beschäftigung
Es ist unerheblich, ob die regelmäßig ausgeübte Beschäftigung im Rahmen eines befristeten
oder eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erbracht wird. Insoweit ist allein die Tatsache
maßgeblich, dass die Beschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt wird. Dies setzt voraus,
dass diese Beschäftigung für die betreffende Person nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Sie soll also für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. –
standards bestimmt sein.
b) Höhe des Arbeitsentgeltes
Als Geringfügigkeitsgrenze gilt nun ein in Ost- und Westdeutschland einheitlicher monatlicher Betrag in Höhe von 400,00 Euro. Diese Grenze darf regelmäßig nicht überschritten
werden. “Regelmäßig“ bedeutet, dass zwar eine Jahres-Durchschnittsberechnung möglich
ist, jedoch das Entgelt nur maximal zweimal im Jahr aufgrund unvorhergesehener Umstän-
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de jeweils über 400,00 Euro liegen darf (z. B. durch Krankheitsvertretung). Bei der Berechnung des Entgelts werden Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld eingerechnet.
2.1.3 Geringfügige selbständige Tätigkeiten
Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten bzw. kurzfristigen Beschäftigungen gelten entsprechend, soweit an Stelle einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
Zu beachten sind folgende Abweichungen:
• Anstelle des Arbeitsentgelts ist bei einem Selbständigen vom Arbeitseinkommen
auszugehen.
• Pauschale Arbeitgeberbeiträge fallen bei geringfügig selbständig Tätigen nicht an.
Die Besonderheit der Berechnung der Beiträge innerhalb der Gleitzone gelten nicht für versicherungspflichtige Selbständige, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Monat 400,00 Euro
überschreiten.
2.2
Sozialversicherungsrechtliche Änderungen
2.2.1 Kurzfristig Beschäftigte oder Saisonbeschäftigte
Für kurzfristige Beschäftigungen bleibt es sowohl sozialversicherungsrechtlich als auch
steuerrechtlich beim bisherigen Recht. Wie bisher müssen keine Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt werden. Eine pauschale Lohnsteuerabführung von 25% bleibt möglich, allerdings
darf der Arbeitslohn dann max. 62,00 Euro pro Tag und pro Job, max. 18 zusammenhängende Arbeitstage pro Job und der Stundenlohn höchstens 12,00 Euro betragen. Ist der Arbeitslohn höher, folgt normale Besteuerung mit Lohnsteuerkarte.
2.2.2 Dauerhafte geringfügige Alleinbeschäftigungen
a) Kranken- und Rentenversicherung (Grundzone)
Bei der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit wird künftig unterschieden zwischen einer
Grundzone bis 400,00 Euro - das sind die echten geringfügigen Beschäftigungen (MiniJobs) - und der Gleitzone von 400,01 bis 800,00 Euro.
Eine geringfügige Alleinbeschäftigung liegt vor, wenn das vom Beschäftigten insgesamt
erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 400,00 Euro im Monat nicht übersteigt. In der Grundzone
bis 400,00 Euro sind die Arbeitnehmer von Steuern und Sozialabgaben befreit, es sei denn,
sie üben mehrere Mini-Jobs nebeneinander aus (vgl. 2.2.3). Der Arbeitgeber muss in der
Grundzone bis 400,00 Euro pauschale Sozialversicherungsbeiträge zahlen und zwar ab dem
1. Juli 2006 grundsätzlich in Höhe von 30% vom Arbeitsentgelt. Davon fallen 15% an die
gesetzliche Rentenversicherung (mit Aufstockungsoption für den Arbeitnehmer bei Verzicht
auf Rentenversicherungsfreiheit) und 13% an die gesetzliche Krankenversicherung. Außerdem wird vom Arbeitgeber pauschal eine Abgeltungssteuer von 2% abgeführt (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist dabei
entbehrlich.
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Zusätzlich müssen Kleinbetriebe noch die Umlagenbeiträge (U1/U2) aus der Entgelfortzahlungsversicherung leisten.
Seit 1. April 2003 werden die Pauschalbeiträge an die Sozialversicherung und die Pauschalsteuer zur Vermeidung von Bürokratie an eine gemeinsame Einzugsstelle bei der
Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen, Telefon Service-Center 01801
200 504 (3,9 Cent pro Minute),
E-Mail: [email protected], Internet: http://www.minijob-zentrale.de gezahlt.
Für Beschäftigte in der Gleitzone zwischen 400,01 und 800,00 Euro ist jedoch die Krankenkasse des Arbeitnehmers zuständige Einzugsstelle.
Ausnahme:
Eine Ausnahme gilt für geringfügig Beschäftigte, die weder selbst noch als Familienmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Zu diesen Personengruppen gehören insbesondere Beamte, Soldaten, Richter, Pensionäre (nicht Rentner!) sowie privat krankenversicherte Selbständige oder deren Familienangehörige (sofern diese nicht selbst gesetzlich krankenversichert sind). Für diese geringfügig Beschäftigten muss der Arbeitgeber
nur den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 15 % bezahlen, aber keine
Krankenversicherungsbeiträge.
b) Aufstockungsmöglichkeit hinsichtlich des Rentenversicherungsbeitrages
Dauerhaft geringfügig Beschäftigte können in der Rentenversicherung durch Ergänzung
des Arbeitgeberbeitrages mit eigenen Einkünften Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung (Anspruch auf Rehabilitation, auf Rente wegen Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit, auf vorgezogene Altersrenten, auf eine Rentenberechnung nach Mindesteinkommen) erwerben.
Verzichtet der geringfügig Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit, muss er bei einem
Beitragssatz von 19,9 % (ab 01.01.2007) grundsätzlich 4,9 % des Verdienstes an die Rentenversicherung zahlen. Nach einem Jahr erwirbt der Versicherte einen Rentenanspruch,
außerdem 12 Pflichtbeitragsmonate, die im vollen Umfang bei den Wartezeiten und bei
den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Durch
die Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags erhalten geringfügig Beschäftigte auch
Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Ansprüche
auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten können auf diese Weise ebenfalls erworben
oder gesichert werden.
Der Arbeitgeber muss seine dauerhaft geringfügig Beschäftigten auf die Möglichkeit der
Aufstockung hinweisen (aus Beweisgründen möglichst schriftlich). Wenn der Arbeitnehmer
von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, überweist der Arbeitgeber seinen Beitrag gemein-
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sam mit dem Arbeitnehmeranteil unter Angabe der Versicherungsnummer an die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die den Rentenversicherungsbeitrag an den
zuständigen Versicherungsträger weiterleitet. Den Arbeitnehmeranteil behält der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Beschäftigten ein.
2.2.3 Mehrere dauerhafte geringfügige Nebenbeschäftigungen neben dem Haupterwerb oder mehrere dauerhafte Haupterwerbe
Grundsätzlich zahlen Arbeitnehmer für ihre geringfügige Beschäftigung bis 400,00 Euro
dann keine Steuern und Sozialabgaben, wenn sie diese als Nebentätigkeit zu einer bestehenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausüben. Dadurch soll Bürokratie
abgebaut werden. Die Meldepflicht besteht fort (vgl. 2.2.6). Mehrere geringfügige Arbeitnehmertätigkeiten werden zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zusammengefasst. Die Zusammenrechnung bei geringfügigen Beschäftigungen richtet sich nach bisher
geltendem Recht.
Ab 400,00 Euro setzt die Versicherungspflicht ein. Bei zusammengerechneten Entgelten
zwischen 400,00 und 800,00 Euro liegt eine sog. Gleitzone (vgl. 2.2.4) vor.
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt und das Arbeitsentgelt insgesamt die 800,00 Euro-Grenze überschreitet, unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt
der normalen Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen dann für jede geringfügige Beschäftigung die üblichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte tragen. Nicht dazu gerechnet
werden Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen.
2.2.4 Die „neue Gleitzone“
Durch die „Gleitzone“ wird die sog. Niedriglohnschwelle beseitigt. Diese bestand bisher ab
einem Einkommen von 325,00 Euro, da dann die Sozialversicherungsbeiträge abrupt von
22% auf über 40% anstiegen. Gleichzeitig werden die Lohnnebenkosten im Niedriglohnbereich abgeschmolzen.
• Der Arbeitnehmerbeitrag steigt im Einkommensbereich von 400,01 bis 800,00 Euro von
ca. 4% bei 400,01 Euro auf den vollen Arbeitnehmerbeitrag (ca. 21%) bei 800,00 Euro
an.
• Der Arbeitgeberbeitrag bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert (ca. 21%).
• Die Besteuerung erfolgt in diesem Einkommensbereich individuell.
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge:
Das beitragspflichtige Entgelt errechnet sich nach folgender Formel:
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
AE ist das monatliche Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (400,01 bis 800,00 Euro).
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F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 von Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf
das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor wird auf vier Dezimalstellen gerundet.
Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F werden vom
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Für das Jahr 2006 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
41,9 von Hundert und der Faktor F 0,5967.
Durch die Erhöhung ab 1. Juli 2006 von 25 auf 30% erhöht sich der Faktor F auf 0,7160.
Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages:
Arbeitsentgelt: 500,00 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt:
0,5967 x 400 + (2-0,5967) x (500-400) = 379,01 Euro
(ab 01.07.2006: 414,80 Euro)
Zu zahlender Rentenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 19,5%):
379,01 Euro x 19,5% = 73,91 Euro
(ab 01.07.2006: 414,80 Euro x 19,5% = 80,89 Euro)
Arbeitgeberanteil (Ausgangspunkt ist das tatsächliche Arbeitsentgelt):
500 Euro x 19,5 % : 2 = 48,75 Euro
Arbeitnehmeranteil (Differenz zwischen zu zahlendem Beitrag und Arbeitgeberanteil):
73,91 Euro ./. 48,75 Euro = 25,16 Euro
(ab 01.07.2006: 80,89 Euro ./. 48,75 Euro = 32,14 Euro)
Weitere Beispiele zur Rentenversicherung im Überblick:
• 400,01 Euro Verdienst:
Beitragspflichtiges Entgelt: 238,69 Euro
Rentenversicherungsbeitrag: 46,55 Euro
Arbeitgeberanteil: 39,00 Euro
Arbeitnehmeranteil: 7,55 Euro
•
600,00 Euro Verdienst:
Beitragspflichtiges Entgelt: 519,34 Euro
Rentenversicherungsbeitrag: 101,27 Euro
Arbeitgeberanteil: 58,50 Euro
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Arbeitnehmeranteil: 42,77 Euro
•
700,00 Euro Verdienst:
Beitragspflichtiges Entgelt: 659,67 Euro
Rentenversicherungsbeitrag: 128,64 Euro
Arbeitgeberanteil: 68,25 Euro
Arbeitnehmeranteil: 60,39 Euro
•
800,00 Euro Verdienst:
Beitragspflichtiges Entgelt: 800,00 Euro
Rentenversicherungsbeitrag: 156,00 Euro
Arbeitgeberanteil: 78,00 Euro
Arbeitnehmeranteil: 78,00 Euro
Die Arbeitnehmeranteile erhöhen sich entsprechend ab 01.07.2006, wenn der Faktor F
0,7160 beträgt um etwa 20%.
Berechnung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages:
Arbeitsentgelt: 500,00 Euro
Beitragspflichtiges Entgelt:
0,5995 x 400 + (2-0,5995) x (500-400) = 379,01 Euro
Zu zahlender Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Beitragssatz 6,5%):
379,01 Euro x 6,5% = 24,36 Euro (ab 01.07.2006: 26,96 Euro)
Arbeitgeberanteil (Ausgangspunkt ist das tatsächliche Arbeitsentgelt):
500,00 Euro x 6,5% : 2 = 16,25 Euro
Arbeitnehmeranteil (Differenz zwischen zu zahlendem Beitrag und Arbeitgeberanteil):
24,36 Euro ./. 16,25 Euro = 8,11 Euro (ab 01.07.2006: 10,71 Euro)
Die Berechnung der übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflegeversicherung)
erfolgt jeweils entsprechend den obigen Beispielen unter Verwendung der jeweiligen Beitragssätze.
Job in der Gleitzone und Hauptberuf:
Diese gleitende Regelung gilt nicht, wenn die Nebenbeschäftigung mit einem Arbeitsentgelt
von 400,01 bis 800,00 Euro neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung
von mehr als 800,00 Euro ausgeübt wird. In solchen Fällen sind für beide Beschäftigungen
die vollen Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu zahlen.
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2.2.5 Beispielsfälle
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer übt zwei geringfügige Beschäftigungen aus und verdient bei der einen
255,65 Euro und bei der anderen 304,52 Euro monatlich, also insgesamt 560,17 Euro. In
diesem Fall unterliegt das gesamte Arbeitsentgelt in Höhe von 560,17 Euro der Beitragspflicht. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen für jede geringfügige Beschäftigung die
üblichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sowie auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung je zur Hälfte tragen. Im Übrigen besteht Steuerpflicht.
Beispiel 2:
Verdient ein Arbeitnehmer beispielsweise in seinem Hauptberuf 2.556,46 Euro monatlich
brutto und in einem Nebenjob 400,00 Euro, sind nur für das Arbeitseinkommen 2.556,46
Euro Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen.
Beispiel 3:
Ein Rentner verdient sich als geringfügig Beschäftigter 306,78 Euro im Monat zu seiner
Altersrente hinzu. In diesem Fall sind vom Arbeitgeber die Pauschalbeträge in Höhe von
15% zur Rentenversicherung und 13% zur Krankenversicherung aus 306,78 Euro und Pauschalsteuer von 2% abzuführen. Die Rente bleibt mangels Sozialversicherungspflicht für die
Berechnung der Sozialabgaben außer Betracht.
Beispiel 4:
Ein Arbeitsloser pflegt im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen für 400,00 Euro
Haus und Garten eines Bekannten. Dafür sind vom Bekannten zusätzlich jeweils 5% Renten- und Krankenversicherung zu entrichten, außerdem die 2% Pauschalsteuer. Arbeitslosengeld ist steuerfrei. Das Erfordernis der Freistellungsbescheinigung ist weggefallen. Es
handelt sich hier um einen Mini-Job im Privathaushalt.
2.2.6 Meldepflichten
Der Arbeitgeber hat wie bisher sowohl geringfügig Entlohnte als auch kurzfristig Beschäftigte bei der zuständigen Einzugsstelle (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee) an- und nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden.
Seit dem 1. Januar 2006 dürfen diese Meldungen nur noch durch Datenübertragung mittels
zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen übermittelt werden. Die Mitteilung in Papierform oder auf Datenträgern (Disketten) ist also nicht
mehr zulässig. Die gesetzlichen Krankenkassen haben dafür die Meldehilfe „sv.net“
(www.itsg.de) entwickelt. Diese steht den Arbeitgebern kostenlos zur Verfügung. Die Übersendung per E-Mail muss verschlüsselt an die E-Mail-Adresse [email protected] erfolgen. Die Übermittlung von Beitragsnachweisen und Meldungen über geringfügig Beschäftigte bis 400,00 Euro muss an die Mini-Job-Zentrale erfolgen.
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Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle zusätzlich
jede Änderung des Arbeitsentgelts mitzuteilen, sofern die Änderung zu einer Über- oder
Unterschreitung der 400,00 Euro-Grenze führt. Außerdem hat er für geringfügig entlohnte
Beschäftigte nunmehr eine Jahresmeldung zu erstatten.
Ein Arbeitgeber kann nach wie vor mit einem Bußgeld belangt werden, wenn er seiner
Meldepflicht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt.
Der Arbeitgeber ist seit dem 1. April 2003 weitgehend von dem Risiko befreit, im Rahmen
einer Betriebsprüfung Nachzahlungen für bis zu fünf Jahre leisten zu müssen. Stellt sich
heraus, dass der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen gleichzeitig ausübt,
tritt die Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe dieser Feststellung ein und nicht mehr
rückwirkend.
2.3
Steueränderungen seit 1. April 2003
2.3.1 Besteuerung der kurzfristigen Beschäftigung
In steuerlicher Hinsicht ist eine kurzfristige Beschäftigung gegeben, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber
•
•
•
•
gelegentlich, d. h. nicht regelmäßig wiederkehrend,
nicht mehr als 18 Arbeitstage zusammenhängend beschäftigt ist,
sein durchschnittlicher Arbeitslohn 12,00 Euro pro Stunde und
62,00 Euro pro Arbeitstag nicht übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung ist unvorhergesehenerweise sofort erforderlich.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die
Lohnsteuerkarte den Arbeitslohn mit einem Pauschalsteuersatz von 25% versteuern, es
kommen hinzu die pauschalierte Kirchensteuer (i.d.R. 7% der Lohnsteuerschuld) und der
Solidaritätszuschlag (5,5% der Lohnsteuerschuld). Alternativ kann eine Besteuerung nach
der Lohnsteuerkarte erfolgen. Kommt es zu mehreren kurzfristigen Beschäftigungen, so
werden diese insgesamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erfasst, mit der Folge der vollen Steuerpflicht des Arbeitnehmers.
2.3.2 Pauschale Abgeltungssteuer für dauerhaft geringfügig Entlohnte
Bei dauerhaft geringfügigen Beschäftigungen werden vom Arbeitgeber pauschale Beiträge
zur Rentenversicherung (15%), Krankenversicherung (13%) und pauschale Steuer (2%)
bezahlt. Dies gilt seit 1. April 2003 auch, wenn der Arbeitnehmer andere positive Einkünfte
wie Arbeitslohn aus einem anderen Dienstverhältnis erhält. Eine Freistellungsbescheinigung
des Finanzamts wird nicht mehr benötigt.
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Die Abgeltungssteuer enthält auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Der
Arbeitgeber muss jedoch zusätzlich die Umlage U1 und U2 leisten, wenn es sich um einen
Klein- bzw. Mittelbetrieb handelt (s. 1.1.3).
Kommt es zu mehreren geringfügigen Arbeitsverhältnissen, so werden alle als nichtselbständige Einkünfte erfasst, mit der Folge der vollen Steuerpflicht des Arbeitnehmers.
2.3.3 Besteuerung nach Lohnsteuerkarte für dauerhaft geringfügig Entlohnte
Das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung bis 400,00 Euro kann auch - wie bisher
- nach Maßgabe einer vorgelegten Lohnsteuerkarte versteuert werden.
Arbeitslohn oberhalb von monatlich 400,00 Euro ist nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen. Es besteht
anders als bei den Sozialabgaben keine Gleitzone. Bei einem monatlichen Arbeitslohn von
bis zu 800,00 Euro fällt in den Steuerklassen I, II, III und IV wegen der Grundfreibeträge
noch keine Lohnsteuer an. Etwa gezahlte Lohnsteuer kann im Lohnsteuer-Jahresausgleich
zurückgeholt werden.
Bei Lohnsteuerklasse I (Alleinstehende), II (Alleinerziehende mit Kind) oder III (verheiratete
Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte kein oder nur bis zu 40% Arbeitsentgelt des Vollverdieners bezieht) wird für das Entgelt aus geringfügiger Beschäftigung keine Lohnsteuer
einbehalten. Diese Möglichkeit ist besonders für Arbeitnehmer interessant, die selbst keine
weiteren Einkünfte beziehen, beispielsweise Studenten.
Arbeitnehmer mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen oder die neben einer steuerpflichtigen Hauptbeschäftigung einer geringfügigen Nebenbeschäftigung nachgehen, können bei ihrer Gemeinde eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse VI erhalten.
Bei geringfügig beschäftigten Ehegatten von Arbeitnehmern, Beamten oder Pensionären
wird in der Regel die Wahl einer Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse V zum insgesamt günstigsten Steuerabzug im Laufe des Jahres führen.
Schließlich besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung gemäß § 40 Abs. 1 EStG durch den Arbeitgeber.
Viele Arbeitnehmer haben heute nebeneinander mehrere Arbeitsverhältnisse mit jeweils
geringen Arbeitslöhnen. Dabei wird der zustehende Grundfreibetrag der ersten Lohnsteuerkarte häufig nicht ausgeschöpft. Für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis muss
der Arbeitnehmer dem jeweiligen Arbeitgeber eine Steuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegen. Dies gilt insbesondere bei Rentnern, die neben ihrer Betriebspension noch Arbeitslohn aus einem Mini-Job beziehen oder bei Studenten, die gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen ausüben.
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Bei der Abrechnung nach Steuerklasse VI muss der Arbeitgeber in der Regel immer
Lohnsteuer einbehalten, auch wenn das tatsächlich zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers innerhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt. In diesen Fällen kann dem
Arbeitnehmer die einbehaltene Lohnsteuer erst im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet werden.
Für solche geringverdienenden Arbeitnehmer, die mehrere Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander ausüben, besteht die Möglichkeit, sich einen Freibetrag auf den Lohnsteuerkarten mit der Steuerklasse VI auf Antrag eintragen zu lassen. Mit dieser Maßnahme wollte
der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für die Mini-Jobs verbessern.
Voraussetzung für die Eintragung des Freibetrags ist, dass der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den Eingangsbetrag der jeweiligen Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet. Dieser Eingangsbetrag, der den Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie die Vorsorgepauschale umfasst, kann beim zuständigen Finanzamt erfragt werden.
Diese Beträge kann sich der Arbeitnehmer beliebig auf die verschiedenen Lohnsteuerkarten
verteilen lassen. Gleichzeitig wird allerdings der auf den Steuerkarten mit Steuerklasse VI
übertragene Eingangsbetrag auf der ersten Steuerkarte als Hinzurechnungsbetrag eingetragen. Hierdurch werden Steuernachzahlungen durch Eintragung von zu hohen Freibeträgen vermieden, da der Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses diesen Betrag für die
Lohnsteuerberechnung dem Arbeitslohn hinzurechnen muss.
Antragsformulare für die Eintragung eines solchen Freibetrags sind bei den Finanzämtern
erhältlich. Damit die Finanzämter eine umgehende Bearbeitung gewährleisten können, sind
dem Antrag sämtliche Lohnsteuerkarten beizufügen.
Durch dieses neue Ermäßigungsverfahren kann im Ergebnis erreicht werden, dass der Arbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen beim Lohnsteuerabzug steuerfrei bleibt.
2.4
Gesamtbelastungen
Welche Ausgabenbelastungen sich ab diesem Zeitpunkt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
ergeben werden, zeigt die nachstehende Übersicht:
Arbeitsentgelt
bis zu monatlich 400,00
Euro
(bei dauerhaft geringfügig
entlohnter
Beschäftigung)
Arbeitnehmer
- keine Steuern/Besteuerung auf
Lohnsteuerkarte
- keine Sozialabgaben
(gilt auch für Nebenjobs)
Arbeitgeber
30% pauschale Abgaben:
- 15% Rentenversicherung
- 13% Krankenversicherung
- 2% Pauschsteuer
+ 0,1% Umlage 1 (Kleinbetrieb)
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von monatlich 400,01 bis
800 Euro
(Gleitzone)
-Sozialversicherungsbeiträge (Arbeit
von ca. 4% auf ca. 21% ansteigend
(Gleitzone)
- normale Besteuerung auf Lohnsteuerkarte
Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil)
ca. 21%
+ 0,1 % Umlage 1 (Kleinbetrieb)
kurzfristige Beschäftigung
- Besteuerung auf Lohnsteuerkarte
- keine Sozialabgaben, wenn längstens
2 Monate
bzw. 50 Tage im Kalenderjahr und
nicht berufsmäßig
25% pauschal
+ Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer,
wenn Arbeitnehmer nicht auf
Lohnsteuerkarte versteuert + Umlagen
- keine Sozialabgaben
3. Vertragsmuster
Ein Vertragsmuster finden Sie unter http://www.frankfurtmain.ihk.de/recht/mustervertrag/arbeitsvertrag_geringfuegig/index.html
Informationen zur flexiblen Einteilung von Beschäftigten finden Sie auf dem Merkblatt „Arbeit auf Abruf“.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die
inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Verantwortlich: IHK Karlsruhe, IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Stand: August 2008
Ihre Ansprechpartnerin:
Dr. Luzia Ruhnke
Fachbereich Recht | Fair Play
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