2. Tariftreuegesetz und ÖPNV - TBS Rheinland

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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV - TBS Rheinland
Tariftreuegesetz
Rheinland-Pfalz
Besondere Bedeutung und die
Auswirkungen im ÖPNV
1. März 2011 Frankenthal
Bernd Oleynik Fachbereichsleiter
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Gliederung
1. Rechtsgrundlagen
2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
3. Nahverkehrsgesetz und
Nahverkehrspläne
4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP
5. Repräsentativer Tarifvertrag
6. Beispielbetrachtung
7. Wirkungen und Resümee
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1. Rechtsgrundlagen
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1. Rechtsgrundlagen
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•
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•
•
•
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) i. d. F. vom 15. Juli 2005, zuletzt
geändert am 22. Dezember 2010
Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom
11. Februar 2003, zuletzt geändert am 7. Juni 2010
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. d. F. vom 8. August 1990, zuletzt geändert
am 8. Dezember 2010
Landesgesetz zur Schaffung tariftreuerechtlicher Regelungen vom 1. Dezember
2010, in Kraft getreten am 1. März 2011 (LTTG)
Landesverordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 4 des Landestariftreuegesetzes, in
Kraft getreten am 1. März 2011
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und
Frauen zu repräsentativen Tarifverträgen des öffentlichen Personenverkehrs auf
Schiene und Straße (noch nicht in Kraft)
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1. Rechtsgrundlagen
•
•
•
Landesgesetz über den öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsgesetz NVG) vom 23.11.1995, i. d. F. vom 22. Dezember 2008, zuletzt geändert am 1.
Dezember 2010
Aktuelle Rechtsprechung, z. B. des EUGH, insbesondere „Rüffert“-Entscheidung und
weitere Urteile auf europäischer und nationaler Ebene z. B des
Bundesverfassungsgerichts
Neben den weiteren relevanten Regelungen im Zusammenhang des AEntG und des
MiArbG
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1.
Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
Weichenstellung zum Vergabeverfahren
Art. 5 VO 1370 regelt die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge.
•
•
entweder als Direktvergabe
oder wettbewerbliche Vergabe
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(Ausschreibung)
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Art. 5 Abs.3 Satz 2 VO 1370
3) . . .
Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte
Verfahren muss allen Betreibern offen stehen, fair sein und
den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung
genügen. Nach Abgabe der Angebote und einer
eventuellen Vorauswahl können in diesem Verfahren unter
Einhaltung dieser Grundsätze Verhandlungen geführt
werden, um festzulegen, wie der Besonderheit oder
Komplexität der Anforderungen am besten Rechnung zu
tragen ist.
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Grundsätze für das Wettbewerbsverfahren (1)
– Das für die wettbewerbliche Vergabe angewandte Verfahren
muss allen Betreibern offen stehen, fair sein und den
Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung
genügen.
– Nach Abgabe der Angebote und einer eventuellen Vorauswahl
können in diesem Verfahren Verhandlungen geführt werden,
um die besonderen Anforderungen im Verkehrsgebiet
festzulegen:
Liniennetz (u.a. Vertaktung, Anbindung, Übergänge, Linienführung)
qualitativ
technisch
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Grundsätze für das Wettbewerbsverfahren (2)
Im Vergleich zum EG-Vergaberecht, das vorrangig das offene
Verfahren von den drei Vergabeverfahren (offenes Verfahren,
nichtoffenes Verfahren und Verhandlungsverfahren)
bestimmt, lässt die neue EU-VO von vornherein das
Verhandlungsverfahren zu.
Damit ist es möglich, in einem freieren Verfahren die
Bedingungen noch einmal zu konkretisieren.
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Unabhängig davon, ob ein wettbewerbliches
Vergabeverfahren nach den Grundsätzen der EU-VO 1370
oder ein förmliches Vergabeverfahren nach den
Bestimmungen des EG-Vergaberechts durchgeführt wird,
können u.a. die nachfolgenden Punkte im Rahmen eines
Vergabeverfahrens geregelt werden:
Vorgabe von Qualitäts- und Sozialstandards
Regelung des Betriebsübergangs
Begrenzung der Fremdvergabe an Dritte
Zuschnitt des Dienstleistungsauftrags
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Vorgabe von Qualitätsstandards
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Art.4 Abs.6 VO 1370
Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines öffentlichen
Dienstes im Einklang mit nationalem Recht dazu, bestimmte
Qualitätsstandards einzuhalten, so werden diese Standards in die
Unterlagen des wettbewerblichen Vergabeverfahrens und die
öffentlichen Dienstleistungsaufträge aufgenommen.
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1. Rechtsgrundlagen VO
Nr.1370/2007
• Vorgabe von Qualitätsstandards
•
Grundsätzlich können Qualitätsstandards vorgegeben
werden. Deren Einhaltung ist dann zwingend.
•
Da es im deutschen Verkehrsrecht keinerlei
Einschränkungen für die Vorgabe von Standards gibt, können
Vorgaben gemacht werden.
•
Der Aufgabenträger muss also entscheiden, ob und welche
Qualitätsstandards vorgegeben werden sollen.
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
• Vorgabe von Sozialstandards
Vorgabe von Sozialstandards (1)
Der Begriff „Sozialstandards“ taucht zwar in Art. 4 Abs. 5 Satz 2,VO 1370
auf, wird dort aber im Zusammenhang mit der Regelung zum
Betriebsübergang benutzt und ist deshalb zunächst auch nur in diesem
Zusammenhang inhaltlich auszufüllen.
In Erwägungsgrund 17 wird jedoch darauf hingewiesen, dass es gemäß
dem Subsidiaritätsprinzip den zuständigen Behörden freistehe, soziale
Kriterien und Qualitätskriterien festzulegen, um Qualitätsstandards für
gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufrechtzuerhalten und zu erhöhen.
Sodann erfolgt im Erwägungsgrund eine beispielhafte Aufzählung der
regelungsfähigen Punkte, u. a. Mindestarbeitsbedingungen, Sicherheit der
Angestellten und Fahrgäste, Vorschriften in Bezug auf den Arbeitsplatz und
den Sozialschutz.
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
Art.4 Abs.5 VO 1370
...
• Verpflichtet die zuständige Behörde die Betreiber eines
öffentlichen Dienstes, bestimmte Sozialstandards
einzuhalten, so werden in den Unterlagen des
wettbewerblichen Vergabeverfahrens und den
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen die betreffenden
Arbeitnehmer aufgeführt und transparente Angaben zu
ihren vertraglichen Rechten und zu den Bedingungen
gemacht, unter denen sie als in einem Verhältnis zu den
betreffenden Diensten stehend gelten.
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1. Rechtsgrundlagen
VO Nr.1370/2007
Vorgabe von Sozialstandards (2)
• Die Verordnung anerkennt somit die Möglichkeit, Sozialstandards
vorzugeben.
• Dies entspricht auch der Rechtsentwicklung im EG-Vergaberecht
(vgl. Art. 26 der Richtlinie 2004/18/EG), nach der die Vorgabe
von Sozialstandards, die bei der Ausführung des Auftrags zu
beachten sind, zulässig ist.
• Auch der EuGH hat bereits soziale Kriterien ausdrücklich als
Zuschlagskriterien bezeichnet (vgl. nur EuGH, Urteil vom 26.
September 2000 in der Rechtssache C-225/98).
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§1
Ziel, Regelungsbereich und allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um
öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von
Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für
die sozialen Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem
Zweck, dass öffentliche Auftraggeber öffentliche Aufträge im
Sinne des § 99 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen nach Maßgabe dieses Gesetzes
nur an Unternehmen vergeben dürfen, die ihren
Beschäftigten das in diesem Gesetz festgelegte
Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
(4) Soweit Aufgabenträger im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr.
1107/70 des RatesJ Auftragnehmer auf Grundlage von Artikel 4 Abs. 5
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichten wollen, die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zuvor zur Erbringung der
Dienste eingestellt wurden, zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu
übernehmen, ist der bisherige Betreiber nach Aufforderung des
Aufgabenträgers binnen sechs Wochen dazu verpflichtet, dem
Aufgabenträger alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
1. das Land,
2. die Gemeinden und die Gemeindeverbände und
3. die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (öffentlicher Auftraggeber), soweit sie in
Rheinland-Pfalz öffentliche Aufgaben vergeben, sowie
4. die dadurch betroffenen Unternehmen und Nachunternehmen
ab einem geschätzten Auftragswert von 20.000 €. Für die Schätzung gilt § 3 der
Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003J in der jeweils geltenden
Fassung.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§4
Tariftreuepflicht
(3) Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des
öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen nur an
Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich
verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung
mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem
einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft
vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich
festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der
Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Dies gilt auch für
öffentliche Aufträge im freigestellten Schülerverkehr. Im Falle
grenzüberschreitender Ausschreibungen kann auch ein einschlägiger
und repräsentativer Tarifvertrag aus dem Nachbarland J
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
Der öffentliche Auftraggeber benennt die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge
in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags. J
(4) Das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium bestimmt mit
Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständigen Ministeriums durch
Rechtsverordnung, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als
repräsentativ im Sinne von Abs. 3 anzusehen sind und wie deren Veröffentlichung
erfolgt.
J Repräsentativität – vorrangig:
– Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern Beschäftigten unter dem
Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer
– Die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden
Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat.
Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat
vorsehen; J
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
(5) Beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wird eine Servicestelle
eingerichtet, die über das Landestariftreuegesetz informiert und die
Entgeltregelungen aus den einschlägigen und repräsentativen Tarifverträgen
unentgeltlich zur Verfügung stellt.
(6) Fehlt die Tariftreueerklärung bei Angebotsabgabe und wird sie auch nach
Aufforderung nicht vorgelegt, so ist das Angebot von der Wertung
auszuschließen.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§5
Nachunternehmen
(1) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen. Dies
schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmen daraufhin zu
überprüfen, ob sie auf der Basis der nach diesem Gesetz anzuwendenden Lohnund Gehaltstarife kalkuliert sein können.
(2) Im Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch
Nachunternehmer hat das Unternehmen die Erfüllung der Verpflichtung nach den
§§ 3 und 4 durch die Nachunternehmer sicherzustellen und dem öffentlichen
Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreueerklärungen der Nachunternehmer
vorzulegen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes
Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder
Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt. Auf die Verpflichtung zur Vorlage von
Mindestentgelt- und Tariftreueerklärungen kann verzichtet werden, wenn das
Auftragsvolumen eines Nachunternehmers oder Verleihers weniger als 10.000 €
beträgt.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§6
Nachweise und Kontrollen
(1) Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen sind verpflichtet, dem
öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach den §§ 3 und 4 auf
dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. J Einsicht in die Entgeltabrechnung J
Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen haben ihre
Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.
(2) Das beauftragte Unternehmen und die Nachunternehmen haben vollständige und
prüffähige Unterlagen nach Abs. 1 über die eingesetzten Beschäftigten
bereitzuhalten. Auf Verlangen J vorzulegen.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§7
Sanktionen
(1) Um die Einhaltung der Verpflichtung J zu sichern, J für jeden schuldhaften
Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v. H. des Auftragswerts mit dem
beauftragten Unternehmen zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe
der Vertragsstrafen 10 v. H. des Auftragswerts nicht überschreiten. Das beauftragte
Unternehmen ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall
zu verpflichten, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen begangen wird
und das beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Ist
die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch J Dieser kann beim Dreifachen
des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die
Tariftreuepflicht eingespart hat.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
(2) Der öffentliche Auftraggeber vereinbart mit dem beauftragten Unternehmen,
dass die mindestens grob fahrlässige und erhebliche Nichterfüllung einer
Verpflichtung nach den §§ 3 bis 6 durch das beauftragte Unternehmen den
öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
berechtigt.
(3) Hat das beauftragte Unternehmen oder ein Nachunternehmen mindestens
grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen dieses Gesetzes
verstoßen, so kann der öffentliche Auftraggeber das betreffende
Unternehmen oder Nachunternehmen für die Dauer von bis zu drei Jahren
von seiner öffentlichen Auftragsvergabe ausschließen.
(4) J zuständigen Stellen über Verstöße J informieren.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§8
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden ist.
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§ Artikel 2
Änderung des Nahverkehrsgesetz
Das Nahverkehrsgesetz J geändert:
a)
§ 5 wird wie folgt geändert:
aa) J
bb) folgender Abs. 4 wird angefügt:
„(4) Bei der Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen nach Artikel 5
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gelten § 97 Abs. 2 bis 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des
Landestariftreuegesetzes J bei Vergaben nach Artikel 5 Abs. 2 und 4 bis 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
b)
J
c)
§ 8 wird wie folgt geändert:
aa) J „11. der Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden Busunternehmen
und ihre Subunternehmen.“
bb) Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Nahverkehrsplan ist entsprechend J spätestens nach Ablauf von
fünf Jahren fortzuschreiben.“
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2. Tariftreuegesetz und ÖPNV
§ Artikel 3
Evaluierung und Bericht
Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet vier und
sechs Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag. Dabei ist insbesondere
darzustellen, inwieweit die Tariftreue bei grenzüberschreitenden Ausschreibungen J und
im Bereich der kommerziellen Omnibusverkehre Wirkung entfaltet und, soweit notwendig,
welche Maßnahmen ergriffen werden können, um die Tariftreue in diesem Bereich weiter
zu stärken.
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3. Nahverkehrsgesetz und
Nahverkehrspläne
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3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne
Nahverkehrsplan (§ 8 PBefG)
Die Genehmigungsbehörde hat im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger
des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den
Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der
Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie
einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der
Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die
Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung
der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger
beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene
Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer
zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern
führt. . .
Dieser Nahverkehrsplan bildet den Rahmen für die Entwicklung des
öffentlichen Personennahverkehrs. Die Aufstellung von Nahverkehrsplänen
sowie die Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder.
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3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne
Nahverkehrsgesetz Rheinland-Pfalz (neu)
§8
Nahverkehrsplan
(1) Jeder Aufgabenträger nach § 5 Abs. 1 soll einen Nahverkehrsplan
aufstellen. Bei Verkehrsverbünden und sonstigen
Verkehrskooperationen zwischen mehreren Aufgabenträgern soll ein
gemeinsamer Nahverkehrsplan aufgestellt werden. Im
Nahverkehrsplan sollen die Ziele und Rahmenvorgaben für die
Entwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs festgelegt werden.
Er muss den Zielen und Anforderungen der Raumordnung, der
Landesplanung, des Städtebaus, des Umweltschutzes sowie der
Wirtschaftlichkeit entsprechen.
(2) Im Nahverkehrsplan ist die von dem zuständigen Zweckverband nach §
6 Abs. 3 beschlossene Gestaltung der Angebote des
Schienenpersonennahverkehrs zu beachten. Im Übrigen soll der
Nahverkehrsplan Aussagen enthalten zu:
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3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne
1. den verkehrspolitischen Zielen,
2. dem Netz des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich seiner
Verknüpfungspunkte sowie der Schnittstellen mit dem motorisierten und
nicht motorisierten Individualverkehr,
3. der Fahrplangestaltung, der Bedienungshäufigkeit, der Taktdichte und
den Anschlussbeziehungen an den Verknüpfungspunkten,
4. J
8. den Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen
Personennahverkehrs,
9. den Standards der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge des öffentlichen
Personennahverkehrs,
10. der Berücksichtigung der Belange von behinderten und alten
Menschen, von Kindern, von Familien mit Kindern und von Frauen und
11. der Einhaltung von Tariftreue durch die ausführenden
Busunternehmen und ihre Subunternehmen.
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3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne
Auswirkung auf die Vergabeverfahren
Bei den Vergabeverfahren durch die Städte und Landkreise als
Aufgabenträger, greift jetzt das LTTG auch über den Nahverkehrsplan.
Werden Busverkehre als Dienstleistungskonzessionen vergeben, gilt
das Vergaberecht und somit das LTTG nicht. Durch die Änderung des
Nahverkehrsgesetz gilt die Tariftreue jetzt auch für die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen.
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3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne
Auswirkung auf die Vergabeverfahren
Der überwiegende Teil der Busverkehre wird nicht durch die Städte und
Landkreise vergeben, sondern als so genannte eigenwirtschaftliche
Verkehre vom Landesbetrieb Mobilität genehmigt. In Rheinland-Pfalz
betrifft dies derzeit noch ca. 80 % der Verkehre.
Künftig ist jedoch gesichert, dass die Aufgabenträger bei Aufstellung und
Änderung der Nahverkehrspläne zukünftig die Verpflichtung zur Tariftreue
aufzunehmen haben. Zugleich werden sie verpflichtet, ihre Nahverkehrspläne regelmäßig zu aktualisieren, um die Tariftreue hier kurzfristig im
ganzen Land einzuführen.
Da sich der Landesbetrieb Mobilität bei der Erteilung der Genehmigungen
an den Vorgaben des jeweiligen Nahverkehrsplans orientieren muss, kann
über dieses Vorgehen die Verpflichtung zur Tariftreue im Bereich der
eigenwirtschaftlichen Verkehre eingeführt werden. Der LBM wird dann
über Auflagen in den Genehmigungen die Beachtung der Tariftreue
während der Dauer der Linienkonzessionen gewährleisten.
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3. Nahverkehrsgesetz und Nahverkehrspläne
Auswirkung auf die Vergabeverfahren
Derzeit werden beispielsweise die Nahverkehrspläne angepasst
und mit Tariftreueregelungen versehen:
•Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Zweckverbandes
Verkehrsverbund Rhein-Neckar
•Nahverkehrsplan der Stadt Zweibrücken
•Nahverkehrsplan des Landkreises Bad Dürkheim
•Nahverkehrsplan des Rhein-Pfalz-Kreises
•usw.
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4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP
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4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP
Folgende Tarifverträge mit den dazugehörigen Tarifvertragsgruppen finden in Rheinland-Pfalz u.
a. Anwendung:
VAV: Tarifverträge der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e. V. mit
ver.di
TV-N: Bezirkstarifvertrag für die kommunalen Nahverkehrsbetriebe (BezTV-N RP) vom 8. Juni 2001,
Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e. V. (KAV) mit ver.di
ETV: Tarifvertrag für die Bediensteten der nicht bundeseigenen Eisenbahnen und von
Kraftverkehrsbetrieben, Arbeitgeberverband deutscher Eisenbahnen (AGVDE) mit ver.di
TVöD: Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA)
/ Kommunaler Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz e.V. (KAV) mit ver.di
BMT-G II/BAT: Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe /
Bundesangestellten Tarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden (in Fortgeltung auf Basis von ver.diAbsicherungstarifverträgen für Altbeschäftigte)
Daneben existieren Haustarifverträge, wie z. B.:
Haustarifverträge in Anlehnung an den VAV-Tarif (TRANSDEV, Rhenus Veniro mit ver.di)
Firmenbezogene Verbandstarifverträge der Unternehmen des DB Konzerns (Agv MoVe mit
TRANSNET / GDBA (TG - jetzt EVG) und für Saar-Pfalz-Bus mit der Tarifgemeinschaft aus EVG und
ver.di
Anwendung finden auch die Tarifverträge der Rhein-Neckar-Verkehr GmbH, Rhein-Haardtbahn GmbH,
Verkehrsbetriebe Ludwigshafen GmbH mit ver.di (TV-RNV) sowie
der Tarifvertrag Landesverband hessischer Omnibusbetriebe (LHO), der mit ver.di abgeschlossen
wurde.
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Verkehr ver.di Rheinland-Pfalz
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4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP
LHO (Hessen)
3%
Sonstige
(TVöD, ETV, BMTG II/BAT)
2%
TV-RNV
5%
TV-N
10%
keine Angabe /
ohne
7%
Haustarife mit
TRANSNET/GDBA
(TG - jetzt EVG)
und ver.di
17%
Haustarife
Anlehnung
VAV-Tarif
4%
VAV-Tarif
52%
Quelle: Ergebnisbericht, pebb GmbH Februar 2011
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4. Tariflandschaft im ÖPNV RLP
Entsprechend der Definition des repräsentativen Tarifvertrages als
derjenige, dem die meisten Beschäftigten unterliegen, ist im Bereich
des ÖPNV in Rheinland-Pfalz mit insgesamt 56 % die
Tarifvertragsgruppe des VAV repräsentativ.
Dies muss noch in der Beiratssitzung am 16. März entsprechend
einvernehmlich festgestellt werden und dann im Rahmen der
Verwaltungsvorschrift verkündet werden.
Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene
in Rheinland-Pfalz sind derzeit annähernd 10.100 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer tätig. Rund 7.300 Beschäftigte sind im Öffentlichen
Personenverkehr auf der Straße tätig. 2.800 Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer werden im Öffentlichen Personenverkehr auf der Schiene
beschäftigt.
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4.
Tariflandschaft
im
ÖPNV
RLP
Haustarifverträge der Unternehmen des DB Konzerns mit
TRANSNET/GDBA (TG - jetzt EVG) und für Saar-Pfalz-Bus mit ver.di
Sonstige
(TVöD, ETV, BMTG II/BAT)
2%
LHO (Hessen)
3%
TV-RNV
5%
TV-N
10%
keine Angabe /
ohne
7%
Haustarife m it
TRANSNET/GDBA
(TG - jetzt EVG)
und ver.di
17%
Haustarife
Anlehnung
VAV-Tarif
4%
VAV-Tarif
52%
SPB
12%
RVS
6%
RMV
28%
ORN
27%
BRN
27%
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5. Repräsentativer Tarifvertrag
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5. Repräsentativer Tarifvertrag
Berücksichtigt man die Tarifverträge, die Auswirkungen auf Entgelt und Arbeitszeit
haben, sind die repräsentativen Tarifverträge somit die Tarifverträge zwischen der
Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (VAV) und
ver.di:
Manteltarifvertrag gewerbliche Arbeitnehmer mit Wirkung vom 16.08.2010
Manteltarifvertrag Angestellte mit Wirkung vom 16.08.2010
Manteltarifvertrag Auszubildende mit Wirkung vom 16.08.2010
Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung nach dem Gesetz zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) mit Wirkung vom 01.10.2007
Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit mit Wirkung vom 01.10.2007
Tarifvertrag über Mindestfahrerbesatzung für Kraftomnibusse in Rheinland-Pfalz vom
07.09.1994 mit Wirkung vom 01.01.1995
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen mit Wirkung vom 07.09.1994
Tarifvertrag über den Verzicht auf Spitzenbeträge mit Wirkung vom 06.08.1980
Tarifvertrag über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)
Vergütung gewerblicher Arbeitnehmer und Angestellter mit Wirkung vom 23.10.2009
Vergütung Auszubildender mit Wirkung vom 23.10.2009
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Verkehr ver.di Rheinland-Pfalz
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6. Beispielbetrachtung
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6. Beispielbetrachtung
Praxisbeispiel
Busfahrer/in , Linienverkehr, 11 Jahre Betriebszugehörigkeit
Grundlohn
Mehrarbeit
Bereitschaft
Sonntagsarbeit
Spesen
geteilte Dienste
Weihnachtsgeld
Urlaubsgeld
Vermögenswirksame Leistungen
170 Std. Lohngruppe 3
2 Std. 2,85
8 Std. 100% vom Stundenlohn
8 Std. 50 % vom Stundenlohn
22 Dienste im Monat ; 6,00
3 Dienste; Zuschlag 1 Stundenlohn
anteilig von 485,73
anteilig von 414,30; 30 Tage
mtl.
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1.936,30
34,20
91,12
45,56
132,00
34,17
40,85
34,53
26,59
2. 375,32
brutto
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7. Wirkungen und Resümee
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7. Wirkungen und Resümee
• Rund 7300 Beschäftigte arbeiten im ÖPNV Rheinland-Pfalz.
• Für rund 1500 Beschäftigte wird dieses Gesetz in seiner Wirkung
nach und nach die Bezahlung um bis zu 30% erhöhen.
• Damit wird einer Wettbewerbsverzerrung durch Lohndumping wirksam
begegnet.
• Aber auch für die rund 5800 Beschäftigten in tariftreuen Unternehmen
wird dem Wettbewerbsdruck auf ihre Löhne und damit der Gefahr einer
Abwärtsspirale wirksam begegnet.
• Gerade für viele mittelständische Omnibusunternehmen, die sich tariftreu
verhalten, bedeutet dies Schutz vor einem ruinöser und auf Dauer
zerstörenden Wettbewerb.
• Für die Aufgabenträger und Fahrgäste sichert eine adäquate Entlohnung
der Beschäftigten einen zuverlässigeren, kundenfreundlicheren ÖPNV mit
qualifiziertem Personal.
• Auch die Sozialkassen werden entsprechend, insbesondere von
Aufstockungsleistungen, entlastet.
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7. Wirkungen und Resümee
•Leider wird die Wirkung im vollen Umfang im Rahmen der Laufzeiten für
Vergaben und Genehmigungen noch einige Jahre in Anspruch nehmen.
•Obwohl gerade im Gesetz die Kontrollfrage ausbaufähig wäre, muss man
sagen, dass das LTTG Rheinland-Pfalz das derzeit Beste in der
Bundesrepublik ist.
•Gerade im Zusammenhang mit Schwierigkeiten bei grenzüberschreitenden
Ausschreibungen kann man erwarten, dass nach dem Muster von
Rheinland-Pfalz für NRW kurzfristig ein ähnliches Gesetz kommen wird und
mittelfristig sich zumindest Baden-Württemberg einem LTTG auf Dauer
nicht verschließen sowie die berechtigte Hoffnung besteht, dass das
saarländische LTTG - light verbessert wird.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Bernd Oleynik Fachbereichsleiter
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