Das NMC und seine pflegerelevanten Aspekte für die

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Das NMC und seine pflegerelevanten Aspekte für die
SEMESTERARBEIT
Im Rahmen der Interdisziplinären Sonder-/Weiterbildung für Führungsaufgaben
der mittleren Führungsebene
„ SS 2002 „
DAS NMC
UND SEINE PFLEGERELEVANTEN ASPEKTE FÜR DIE
KRANKENPFLEGE
IM UNITED KINGDOM
OF GREAT BRITAIN
Vorgelegt von:
DGKP Trattner Josef
Telefon : 0043-664 / 3143886
e-mail: [email protected]
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Seite 3
Einleitung
Seite 4
2. Das Nursing and Midwifery Council [NMC]
2.1. Hauptaufgaben
2.2. Historischer Entwicklung
Seite 5
Seite 5
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3. Registrierung
3.1. Grundsätzliches
3.2. Kosten
3.3. Erforderliche Unterlagen und Dokumente
3.4. Erforderliche Englischkenntnisse
3.5. NMC/ UKCC Karte
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4. Allgemeine Pflichten der Pflegeperson (Code of professional conduct)
4.1. Leitgedanken
4.2. Berufspflichten / Leitlinien
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5. Medikamentenverschreibung / Verabreichung
5.1. Richtlinien der Medikamentenverschreibung
5.2. Medikamentenverschreibung durch die „District nurse"
5.3. Prinzipien der Medikamentenverabreichung
Seite 10
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6. Pflegedokumentation
6.1. Schlüsselpunkte welche immer einzuhalten sind
Seite 13
Seite 13
7. Berufsfehlverhalten / Beschwerdewesen
7.1. Voraussetzung der Beschwerde
7.2. Die häufigsten Anlässe für Beschwerden
7.3. Maßnahmen des NMC nach der Prüfung
7.4. Aus den Register entfernt, was Tun?
7.5. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ins Register
Seite 14
Seite 14
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Seite 15
Seite 15
Seite 15
8. Weiterbildung „Post-registration Education and Practice" [PREP]
8.1. Verlängerungsvoraussetzung der Registrierung
8.1.1. Grundanforderungsprofile
Seite 15
Seite 16
Seite 16
9. Professional Advice Service
9.1. Meistgestellte Fragen
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10. Schlussbemerkung
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11. Anlagen
Seite 19
Literaturverzeichnis
Seite 21
Erklärung
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Vorwort
Als ich mich entschloss, für einige Zeit im United Kingdom of Great Britain zu arbeiten, hatte
ich keine Informationen bzw. Vorstellungen, was alles berücksichtigt werden muss, um ein
Arbeitsverhältnis in einem englischen Krankenhaus zu beginnen und welches die wichtigsten
Punkte waren, die zu beachten sind.
Dies hatte zu Folge, dass zum einen meine Bewerbungskosten relativ hoch und die Dauer des
Bewerbungsvorganges verhältnismäßig lange waren.
Neben dem Umstand, sich auf komplettes Neuland zu begeben, kam es auch zu einer
gewissen sprachlichen Barriere.
Außerdem liegt der Fokus eines ausländischen Dienstverhältnisses anfangs in der
Beschaffung einer geeigneten Wohnung und der Befriedigung essentieller Bedürfnisse.
Für die Aufarbeitung berufsspezifischer Belange, welche das NMC (Nursing and Midwifery
Council) verlangt, bleibt oft nur wenig Zeit, und/oder geht nur Schritt für Schritt voran, was
ein gewisses Risikopotential eines Berufsfehlverhaltens in sich birgt.
Auch konnte ich lange Zeit die Vorteile dieser Organisation nicht nutzen.
Mit dieser Arbeit möchte ich dieses Risiko für alle Kollegen minimieren sowie Orientierung
geben, welche Schritte für eine Bewerbung notwendig sind, um ihnen so den Einstieg in ein
Arbeitsverhältnis im United Kingdom zu erleichtern.
Für Tipps und Tricks welche das tägliche Leben sowie das Umfeld in England betreffen stehe
ich gerne kostenlos unter der angegebenen Telefonnummer und/ oder e-mail Adresse zur
Verfügung da sie den Rahmen dieser Arbeit sprengen würden.
DGKP Trattner Josef 2002-05-25
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1. Einleitung
Seit dem Beitritt zur Europäischen Union hat man in allen Medien erfahren, dass einer der
wesentlichen Vorteile, welche die EU bietet, „das problemlose Arbeiten" in den
Mitgliedstaaten ist.
Dies war neben dem Erfahrungserwerb in beruflicher und sprachlicher Hinsicht für mich ein
Grund, eine solche Herausforderung anzunehmen.
Dabei drängten sich mir zentrale Fragen auf: Wird das Diplom auch wirklich anerkannt,
welche sprachlichen Voraussetzungen sind notwendig, welche Berufspflichten werden sich
ergeben, Übersetzungsmaßnahmen, welche Berufsvertretungsorganisationen gibt es?
Ich musste feststellen, dass Informationen in Botschaften, im Buchhandel etc. nur sehr schwer
bis gar nicht zu bekommen sind.
In dieser Arbeit habe ich es mir zur Aufgabe gemacht, das NMC (Nursing and Midwifery
Council) welches das UKCC (United Kingdom Central Council for Nursing Midwifery and
Health Visitors) ablöste, etwas transparent zu machen.
Das NMC ist für alle Belange in der Krankenpflege wie auch für den Tätigkeitsbereich der
Hebammen zuständig und stellt die regulierende Berufsvertretung dar, wobei der Fokus dieser
Arbeit auf dem Pflegebereich liegt.
Da das NMC, vormals UKCC eine neue Organisation ist, werden Sie bald merken, dass die
Informationen teilweise aus UKCC- Publikationen entnommen sind, da es inhaltlich zu
keinen Änderungen gekommen ist, und neue NMC- Publikationen noch nicht zu erhalten
sind. Die Abkürzungen NMC und UKCC sind daher gleich zu werten.
In den folgenden Kapiteln wird zu den oben angeführten zentralen Fragen Stellung bezogen.
Weiters finden Sie in jedem Kapitel Hinweise, wo Sie weitere Informationen erhalten können.
Ich möchte darauf hinweisen, dass ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben kann und
die beschriebenen Punkte keine Rechtsargumentation zulassen.
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2. Das Nursing and Midwifery Council [NMC]
Das NMC hat sich aus dem UKCC (United Kingdom Central Council for Nursing Midwifery
and Health Visitors) gebildet und stellt sich somit als die regulierende Organisation im
Bereich der Krankenpflege und dem Arbeitsfeld der Hebammen dar, welche sich zum Ziel
gesetzt hat, Standards einzuführen und zu überprüfen sowie die Gesellschaft vor
unprofessionellen Handlungen zu schützen.
(vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S.4)
2.1. Hauptaufgaben
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Aufrechterhaltung eines Registers von Krankenpflegepersonen und Hebammen,
Ratgebung im Bereich des professionellen Handelns, auf der Basis von Standards,
Erstellung, Überprüfung und Verbesserung von Leitlinien und Standards sowie das
Festlegen und Anbieten von Weiterbildungsmaßnahmen,
Überprüfen von Berufsvergehen und/oder der Arbeitsfähigkeit bei Anlassfällen.
(vgl.ebd.)
Das NMC ist somit, meiner Meinung nach, mit einer Kammer, wie wir sie in Österreich in
anderen Bereichen kennen, vergleichbar.
Die Aufarbeitung der einzelnen Aufgabengebiete erfolgt in den einzelnen Kapiteln.
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2.2 Historische Entwicklung der NMC
1979 Im Krankenpflege-, Hebammen-, und Gesundheitsdienste- Gesetz wird ein
Rahmenprogramm ausgewiesen, welches die Installierung einer regulierenden
Körperschaft in diesen Bereichen vorschreibt.
Erstmanifestation des UKCC, zusammen mit vier nationalen Pflegeplattformen.
1984 Einführung der Registrierung von Krankenpflegepersonen und Hebammen.
1986 Erscheinung der ersten Richtlinien der Berufsausübung für Hebammen. Festsetzen von
neuen Registrierungsrichtlinien, welche eine periodische Neuregistrierung alle drei
Jahre vorschreibt.
1989 Die Regierung genehmigt das UKCC Projekt 2000 mit dem Inhalt einer Reform der
„Post Registration and Practice" Vorgehensweise. (siehe auch Kapitel PREP)
1992 Inkrafttreten des neuen Krankenpflege-, Hebammen- und Gesundheitsdienste- Gesetzes
welches explizit das UKCC zur Festlegung aller Leitlinien und Vorgangsweisen im
Bereich der Krankenpflege und für das Arbeitsfeld der Hebammen bemächtigt.
1995 Einführung der Standards für die Aus- und Weiterbildung (beschrieben im PREP).
1999 Regierungsbeschluss, welcher eine Zusammenlegung des UKCC und der vier
nationalen Pflegeplattformen zu einer Gesamtorganisation, der NMC (Nursing and
Midwifery Council) vorsieht.
2002 Umsetzung dieses Beschlusses seit April dieses Jahres noch in Arbeit.
(vgl. UKCC 2002, Broschüre IX, S.5 und folgend )
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3. Registrierung
Von der Idee, in einem englischen Krankenhaus zu arbeiten bis zum effektiven Arbeitsbeginn
in einem Krankenhaus, ist neben den allgemeinen Bewerbungs- und Aufnahmeformalitäten,
der zusätzliche, aber unumgängliche Schritt der Registrierung zu bewerkstelligen.
Man ist gut beraten, diesen Schritt bereits im Vorfeld der Bewerbung um einen Arbeitsplatz
zu tun, da er zum einen sehr zeitintensiv und zum anderen unbedingt notwendig ist, um alle
Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen zu können.
Da die Voraussetzungen für eine positive Registrierung (global gesehen) sehr vielfältig sind,
möchte ich an dieser Stelle nur auf das diplomierte Krankenpflegepersonal in der
Europäischen Union eingehen.
3.1. Grundsätzliches
Die Registrierung beim NMC ist unumgänglich, wenn man in Großbritannien in der
Krankenpflege arbeiten möchte. Die Registrierung zählt zu den Herzstücken dieser
Organisation. Sie muss vor dem Arbeitsbeginn (besser vor der Bewerbung) erfolgt sein und
ist maximal 3 Jahre gültig. bevor sie erneuert werden muss.
(vgl. UKCC 2002, Broschüre VIII, S. 4 und folgend)
Die Registrierung stellt sicher, dass Aus- und Weiterbildung des Personals den allgemeinen
Richtlinien entsprechen und ist somit ein wesentliches Qualitätsmerkmal. Das Register
beinhaltet ca. 1 Mio. Namen, von welchen ca. 632.000 die Befähigung haben, in
Großbritannien zu arbeiten. Jeder Arbeitgeber ist berechtigt, den Status der Aus- und
Weiterbildung beim NMC anzufordern, um die Voraussetzungen für eine Einstellung zu
überprüfen.
(vgl. UKCC 2002, Broschüre VI, S. 4)
3.2. Kosten
Die Registrierung ist kostenpflichtig. Bei der Erstregistrierung ist ein Betrag von 60 Pfund
Sterling (~ 96 Euro) vom Arbeitnehmer zu bezahlen und für jede Verlängerung (alle 3 Jahre)
10 Pfund Sterling (~ 16 Euro).
Wenn man schon in Großbritannien lebt, kann man diese Zahlung per Scheck oder
Überweisung tätigen. Aus dem europäischen Unionsraum empfiehlt es sich, vom Bank/Verrechnungsscheck (ausgestellt in Pfund Sterling) Gebrauch zu machen, um zusätzliche
Verrechnungsgebühren zu vermeiden, was ebenfalls eine Verzögerung der Registrierung nach
sich ziehen könnte.
(vgl. NMC 2002, Broschüre VII, S. 5)
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3.3. Erforderliche Unterlagen und Dokumente
1. Bestätigungsformular, dass die Ausbildung EU-konform ist (erhältlich beim BM für
soz. Sicherheit u. Generationen, siehe Beilage I).
2. Beglaubigte Kopie des Krankenpflegediploms mit englischer Übersetzung durch einen
gerichtlich beeidigten Übersetzer.
3. Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 6 Monate), mit Übersetzung durch einen
gerichtlich beeidigten Übersetzer.
4. Beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Personalausweises.
5. Bank-/Verrechnungsscheck, ausgestellt auf 60 Pfund Sterling, Empfänger NMC
(Adresse siehe Beilage II).
6. Alle angeführten Unterlagen sind an die NMC zu schicken (mögliche Variante, siehe
Beilage II).
Die weiteren Schritte richten sich nach den speziellen Anforderungen des NMC.
Alle gesendeten Dokumente müssen im Papierformat A4 einseitig bedruckt sein. Sollten Sie
Formblätter vom NMC zugeschickt bekommen, so müssen diese im Original zurückgesendet
werden, da diese Formulare sonst nicht akzeptiert werden.
Weiters ist darauf zu achten, dass jeglicher Briefverkehr innerhalb von 6 Monaten erfolgt, da
sonst der Akt geschlossen wird und der Registrierungsvorgang von vorne beginnt.
(vgl. NMC 2002, Broschüre VII, S. 6)
3.4. Erforderliche Englischkenntnisse
Selbstverständlich ist es notwendig, sich mit dem Patienten in adäquater Weise unterhalten zu
können. Die Sprachkenntnisse werden nur in Ausnahmefällen vom NMC überprüft, da diese
ohnehin beim Bewerbungsgespräch vom Arbeitgeber wahrgenommen werden.
(vgl. NMC 2002, Broschüre VII, S. 6)
3.5. NMC/UKCC Karte
Nach erfolgreicher Registrierung bekommt man eine Identitätskarte mit Name, Pin und
Ablaufdatum der Registrierung zugeschickt. Diese Karte ist beim Arbeitgeber vorzuweisen,
was jedoch nicht ausschließt, dass der Arbeitgeber beim NMC noch genauere Informationen
einholen kann.
(vgl. UKCC 2002, Broschüre VI, S. 7)
Weitere Tipps zu diesem Thema, entnehmen Sie bitte aus den UKCC/NMC Publikationen:
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Registering as a nurse or midwife in the UK (NMC),
Professional self-regulation and clinical governance (UKCC),
The PREP Handbook (UKCC),
oder auf der NMC-Homepage: www.nmc-uk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über
die Suchfunktion,
oder wochentags unter: Tel: 0044 20 7333 6600 zwischen 08.00 und 17.00 Uhr.
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4. Allgemeine Pflichten der Pflegeperson (Code of professional Conduct)
Jede diplomierte Krankenpflegeperson ist persönlich für ihre geleistet Arbeit verantwortlich.
(vgl. UKCC 1992, Broschüre I – 3. Auflage, ohne Seitenangabe)
In diesem Kapitel möchte ich die wesentlichsten Pflichten und Leitgedanken zum Ausdruck
bringen, welche das NMC vorschreibt.
4.1. Leitgedanken
Jede Krankenpflegeperson soll in derartiger Weise ihre Arbeit verrichten, dass...
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die Interessen des Patienten ständig gewahrt bleiben,,
die gesellschaftlichen Interessen gefördert werden,
das öffentliche Vertrauen gewahrt bleibt,
das Ansehen der „Profession" gehalten und gesteigert wird.
4.2. Berufspflichten / Leitlinien
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Die tägliche Arbeit muss in solcher Art und Weise erfolgen, dass die persönlichen
Interessen sowie das Wohlbefinden eines jeden Patienten gefördert wird.
Man hat sich zu versichern, dass keine Tätigkeit oder Unterlassung des eigenen
Arbeitsbereiches sich nachteilig auf die Interessen, den physischen oder psychischen
Zustand des Patienten oder auf dessen Sicherheit auswirkt.
Das pflegerische Wissen muss aufrechterhalten und ständig verbessert werden.
Wissensnotstände müssen von jedem anerkannt werden und jene Tätigkeiten, für
deren sachgemäße Ausführung man sich nicht kompetent fühlt, sind zurück zu weisen.
Die eigene Rolle im interdisziplinären Team und auch die Rolle aller, die mit dem
Pflegeprozess in Verbindung stehen, muss anerkannt werden.
Die Einzigartigkeit und Stellung des Patienten, unabhängig von dessen Herkunft,
seinem religiösen Bekenntnis, persönlicher Merkmale oder Krankheit muss anerkannt
und respektiert werden.
Jeder Missbrauch der Beziehung zwischen Krankenpflegeperson und Patient, bezogen
auf das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, ist zu vermeiden.
Das Weitergeben von vertraulichen Informationen des Patienten, die durch die enge
Zusammenarbeit entstanden sind, ist ohne schriftliche Genehmigung nicht erlaubt.
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•
Das Auftauchen von Faktoren, die Standards widersprechen, sind umgehend dem
Vorgesetzten zu melden.
• Jeder Umstand, der die sichere Anwendung von Pflegemaßnahmen gefährden könnte,
ist an den Vorgesetzten zu melden.
• Jeder Pflegefehler, selbst oder von Kollegen begangen, ist dem Vorgesetzten zu
melden.
• Die Annahme von Geschenken, Vergünstigungen oder Gastfreundschaft während des
Krankenhausaufenthaltes ist untersagt, um den Eindruck einer Bevorzugung entgegen
treten zu können.
(vgl. UKCC 1992, Broschüre I, 3. Auflage ohne Seitenangabe)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion.
5. Medikamentenverschreibung-/Verabreichung
Im Zuge der fortschreitenden Veränderungen im medizinischen Bereich wurde es notwendig,
die im Jahr1992 von der UKCC publizierten „Standards for the administration of medicines"
durch „Guidelines for the administration of medicines" (Richtlinien zur
Medikamentenverschreibung/-verabreichung) zu ersetzen.
Diese „guidelines" wurden in enger Zusammenarbeit der UKCC mit den am Ende dieses
Kapitels angeführten Organisationen, die auch bei Fragen zu den einzelnen Präparaten
kontaktiert werden können, erarbeitet.
Die angeführten Richtlinien erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit noch behandeln sie
jedes Problem, das in diesem Bereich auftreten könnte.
Sie geben lediglich die wichtigsten Punkte an, die in jedem Fall einzuhalten sind.
Zusätzlich zu diesen Richtlinien sind auch die im jeweiligen Krankenhaus aufgelegten
„policis" (Standards/Richtlinien) einzuhalten und von Bedeutung.
(vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 3 und folgend)
In diesem Kapitel beschränke ich mich auf das Anwendungsfeld „Krankenhaus", nur in
einzelnen Punkten wird der extramurale Bereich gestreift, da es den Rahmen dieser Arbeit
sonst sprengen würde.
5.1. Richtlinien der Medikamentenverschreibung.
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Die Krankenpflegeperson ist für ihr „Tun" oder „Nichttun" voll verantwortlich.
Es zählt zu den Aufgaben der Pflegepersonen, die Medikamente vorzubereiten, zu
verabreichen und/oder bei der Verabreichung zu assistieren sowie die
Medikamenteneinnahme zu überwachen. Die Verschreibung der Medikamente ist
Sache der Ärzte.
Der Patient muss über die Medikamentenverschreibung informiert sein und sich damit
einverstanden erklären.
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Die Med-Verschreibung muss klar leserlich geschrieben oder computergeneriert sein
(siehe auch NMC- Publikation „Guidelines for record keeping").
Es muss klar ersichtlich sein, für welchen Patienten die Verordnung bestimmt ist.
Im Falle, dass die Dosierung eines Medikamentes gewichtsabhängig ist, muss dies auf
der Verschreibungskurve (Drug chart) eingetragen sein.
Weiters müssen der Wirkstoff des Medikaments, dessen Generic- oder Handelsname
inklusive Wirkstoffgebarung, Dosierung, Zeitrahmen der Verabreichung (z.B.
maximal 1000 mg innerhalb von 6 Std.), Darreichungsform, Frequenz, sowie
„Anfang" und „Ende" der Verabreichung, genau dokumentiert werden.
Die Verschreibung ist auf Datum und Unterschrift des Arztes zu überprüfen.
Die Dokumentation ist so zu gestalten, dass Veränderungen nicht möglich sind
beziehungsweise nachvollzogen werden können.
Vor der Verabreichung eines Medikamentes ist der Patient auf Allergien zu befragen;
diese sind gegebenenfalls auf der Verschreibungskurve zu vermerken.
Die telefonische Anordnung eines Medikamentes, welches bis zu diesem Zeitpunkt
noch nie dem Patienten gegeben wurde, ist nicht legitim.
Hat ein Patient ein bestimmtes Medikament im Laufe seiner Krankengeschichte schon
einmal bekommen oder handelt es sich um eine Dosierungsänderung, so kann der Arzt
diese Anordnung auch telefonisch oder per Fax in die Wege leiten. Die persönliche
Unterschrift des Arztes hat jedoch innerhalb von vierundzwanzig Stunden zu erfolgen.
Die Vorgangsweise der Verordnung und Administration von „controlled drugs"
(Medikamente, die ein Suchtverhalten nach sich ziehen können) sind dem „British
National Formulary" [BNF] (vergleichbar mit dem „Austria Codex") zu entnehmen.
(vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 4 und folgend)
5.2. Medikamentenverschreibung durch die „District nurse"
In besonderen Fällen ist es der „District nurse" (vergleichbar mit einer/m DGKS/P in der
Hauskrankenpflege) gestattet, Medikamente zu verschreiben.
Diese „nurses" müssen sich jedoch einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen, und die
Verschreibung von Medikamenten unterliegt gewissen Beschränkungen.
(vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 5)
5.3. Prinzipien der Medikamentenverabreichung
Um der Verantwortung der „sicheren" Medikamentenverabreichung und ihrer Administration
gerecht zu werden, ist es besonders wichtig, dass die „Diplomierte Pflegeperson" folgende
Punkte beachtet:
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Kenntnis über Anwendungsgebiete, Dosierung, Nebenwirkung, Wechselwirkung und
Gegenanzeigen eines Medikamentes.
Vor der Verabreichung von Medikamenten hat sich die Pflegeperson zu vergewissern,
dass sie es dem richtigen Patienten gibt.
Die Pflegeperson muss über den Behandlungs-/Pflegeplan stets informiert sein.
Vor der Med-Verabreichung ist zu überprüfen, ob die Verschreibung ordnungsgemäß
durchgeführt ist.
Man hat sich zu vergewissern, dass die Medikamentengabe im Einklang mit anderen
Therapien und Pflegemaßnahmen steht.
Bevor ein Medikament angewendet wird, ist immer das Ablaufdatum zu überprüfen.
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Vor der Medikamentendarreichung hat sich die Pflegeperson nochmals über die
Allergien des Patienten zu vergewissern.
Das Absetzen eines verordneten Medikaments ist Arztsache; die Pflegeperson hat
diese Maßnahme aber vorzuschlagen, wenn sie der Meinung ist, dass das Medikament
seine Wirkung verfehlt.
Jede Med- Darreichung ist mit Datum, Zeit und Unterschrift/Handzeichen zu
dokumentieren.
Sollte ein Patient die Einnahme eines Medikaments verweigern, ist das in der
Verordnungskurve mit „refused" zu dokumentieren.
Delegiert eine „nurse" die Medikamentengabe an eine Hilfskraft, so ist für die
Dokumentationsmaßnahmen die „nurse" verantwortlich.
Im Zuge der Pflegeschülerausbildung darf die Dokumentation auch durch den/die
PflegeschülerIn erfolgen, wobei aber einen Gegenzeichnung der Pflegeperson
notwendig ist.
Für den Fall, dass die Dosierung erst zu berechnen ist, oder bei der Zubereitung von
Infusionen ist eine zweite Pflegeperson als Kontrollorgan beizuziehen.
Infusionen/Injektionen dürfen erst unmittelbar vor der Gabe persönlich zubereitet
werden, ausgenommen die Zubereitung erfolgte durch den Pharmakologen.
Bei Notfallsmaßnahmen ist die persönliche Zubereitung nicht notwendig. Die
verwendeten Behältnisse (Ampullen usw.) müssen jedoch vor der Verabreichung zur
Kontrolle vorgewiesen werden.
Außerdem sind auch die in den jeweiligen Häusern aufgelegten „policis" von Belangen.
(vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S. 6 und folgend)
Weitere Informationen finden Sie auf der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion,
sowie durch Kontaktaufnahme mit den Organisationen:
Royal Pharmaceutical Society of Great Britan Office of the Chief Pharmacist
1 Lambeth High Street Department of Health
London SE1 7JN Richmound House
0044 20 7735 9141 79 Whitehall
London SW1A 2NS
Medicines Control Agency 0044 20 7210 5761
Market Towers
1 Nine Elms Lane
London SW8 5NQ
0044 20 7273 0000
Medical Devices Agency
Hannibal House
Elephant and Castle
London SE1 6TQ
0044 20 7972 8124
(vgl. UKCC 2000, Broschüre III, S.13)
12
6. Pflegedokumentation
Nach Auffassung des NMC ist das Führen einer lückenlosen Pflegedokumentation eine der
fundamentalen Aufgaben der Krankenpflege. Das NMC hat sich deshalb zum Ziel gemacht,
Pflegepersonen in dieser Aufgabe zu unterstützen.
Die Pflegedokumentation wird als Werkzeug der professionellen Pflege gesehen und soll den
Pflegeprozess unterstützen und veranschaulichen.
Auch ist sie ein wesentlicher Bestandteil, der für die Reflexion der Pflegequalität
herangezogen wird.
(vgl. NMC 2002, Broschüre IV, S. 5 und folgend)
Da es keine allgemeingültigen Formblätter zur Aufzeichnung der Pflegedokumentation gibt,
möchte ich auf die im jeweiligen Haus verwendeten Systeme verweisen.
Dennoch ist es von Bedeutung, einige Schlüsselpunkte einzuhalten, welche auf jedes der
verwendeten Systeme Anwendung finden müssen.
6.1. Schlüsselpunkte, welche immer einzuhalten sind
Die Dokumentationsmaßnahmen müssen:
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sachlich und exakt sein und mit dem tatsächlichen Hergang übereinstimmen,
unmittelbar nach dem Ereignis verfasst werden und
den zum Zeitpunkt der Maßnahme entsprechenden Zustand des Patienten beschreiben,
klar leserlich sein und es darf nicht gelöscht werden können,
mit Datum, Zeit und Handzeichen versehen sein; zusätzlich ist beim ersten
Handzeichen der jeweiligen Dokumentation der Name in Blockschrift beizufügen,
bei allen Zusatzeintragungen oder Alterationen mit Datum, Zeit und Unterschrift
versehen werden, wobei die ursprüngliche Eintragung leserlich bleiben muss,
frei von Abkürzungen, Jargon, haltlosen Phrasen, Spekulationen oder subjektiven
Annahmen sein,
so gestaltet sein, dass sie auch in kopierter Form lesbar sind.
Weiters sollten die Dokumentationsmaßnahmen:
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wann immer es möglich ist, im Beisein des Patienten verfasst werden,
in solcher Art und Weise verfasst sein, dass der Patient sie verstehen kann,
lückenlos und fortlaufend sein,
Pflegeprobleme identifizieren, und die dazugehörenden Pflegemaßnahmen enthalten.
Hinweise zur Pflegeplanung geben sowie die Pflegeziele und die Information, welche
dem Patienten gegeben wurde, enthalten.
(vgl. NMC 2002, Broschüre IV, S. 8 und folgend)
13
Wenn man Dokumentationsmaßnahmen an Mitarbeiter (MA) (Pflegestudenten, health care
assistants) delegiert, so muss man sich vergewissern, dass die MA diese in korrekter Weise
beherrschen und es ist notwendig gegenzuzeichnen.
(vgl. NMC 2002, Broschüre IV, S.11)
Weitere Informationen finden Sie unter „NMC- Professional Advice Service": Tel: 0044 20
7333 6541 / 6550 / 6553 e-mail: [email protected]
NMC-Homepage: www.nmc-uk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die
Suchfunktion.
7. Berufsfehlverhalten/Beschwerdewesen
Eine der wichtigsten Tätigkeiten des NMC ist es, Beschwerden oder Behauptungen über
Pflegefehlverhalten und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten zu untersuchen.
In diesem Kapitel wird beschrieben, wer diese Beschwerden bei dem NMC einreichen kann,
bzw. welche Beschwerden behandelt werden und etwaige Folgen, die sich daraus ergeben
können.
7.1. Voraussetzung der Beschwerde
Jedermann hat das Recht, eine Beschwerde über das Krankenpflegepersonal und über
Hebammen bei dem NMC einzureichen.
Es ist nur von Bedeutung, dass der / die Namen der beteiligten Personen, das Datum des
angeblichen Vorfalles, sowie eine kurze Vorgangsbeschreibung in schriftlicher Form an den >
Professional Conduct Department Manager, NMC, 23 P.P2, London WIB IPZ< gerichtet
wird. Eine Verjährungsfrist besteht nicht!
Beschwerden über Verletzungen des Dienstvertrages werden nicht entgegengenommen. Als
Grundlage der Untersuchung wird der „Code of professional conduct" (Standard, in welchem
Berufspflichten beschrieben sind) herangezogen.
(vgl. NMC 2002, Broschüre II, S.3 und folgend)
7.2. Die häufigsten Anlässe für Beschwerden
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physiologische, verbale und sexuelle Belästigung
Pflegefehler / gefährliche Pflege
Dokumentationsfehler (im Sinne unzureichender Dokumentation)
Fehler bei der Medikamentenvergabe
Verheimlichung von Fehlverhalten
kriminelle Straftaten, Diebstahl, (auch privater Natur)
Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit
unbehandelte psychische Krankheit
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(vgl. NMC 2002, Broschüre II, S.4)
7.3. Maßnahmen des NMC nach der Prüfung
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Abschließen des Falles, ohne jegliche Relevanz,
Referierung des Falles an eine Expertenkommission zur weiteren Bearbeitung,
Schriftliche Verwarnung des / der Betroffenen,
Entfernung aus dem Register des NMC ( auf Zeit / oder generelles Berufsverbot),
Bei Verdacht auf Krankheit Zuweisung einer Diensttauglichkeitsuntersuchung,
Bei schweren Verdachtsfällen Berufssperre bis zur Klärung des Falles,
(vgl. NMC 2002, Broschüre II, S.5 und folgend)
7.4. Aus dem Register entfernt, was tun?
Es ist jederzeit möglich, eine Wiederaufnahme zu beantragen, ausgenommen man ist für
bestimmte Zeit im Register gesperrt. Erfahrungsgemäß wird jedoch eine Wiederaufnahme ins
Register vor Ablauf von 12 Monaten nicht bewilligt.
War der Grund der Entfernung aus dem Register ein schwerwiegender krimineller Fall, z.B.
Mord, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Überfall... so ist eine Wiederaufnahme nicht
möglich.
7.5. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ins Register
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Der Betroffene versteht und akzeptiert die Gründe der Entfernung aus dem Register.
Man hat Maßnahmen getroffen, dass das Problem nicht wieder auftritt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird vom Arbeitgeber und einer
Krankenpflegeperson unterstützt.
(vgl. NMC 2002, Broschüre II, S. 8 und folgend)
Weitere Informationen finden Sie unter der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion.
8. Weiterbildung „Post-registration Education and Practice"[PREP]
Um im United Kingdom als Pflegekraft arbeiten zu können, ist es notwendig, sich am NMC
(UKCC) registrieren zu lassen.
Diese Registrierung ist alle drei Jahre zu erneuern. Um den Anforderung für den Verbleib im
Register gerecht zu werden gibt es dass, „Post-registration education and practice"- Service
(kurz PREP).
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Da diese Maßnahmen erst im Laufe des Arbeitsprozesses zur Geltung kommen, habe ich in
diesem Kapitel nur die wesentlichsten Punkte beschrieben.
Das PREP beschreibt Standards und Leitlinien, welche helfen sollten, die bestmögliche Pflege
für Patienten zu garantieren.
Weiters gibt das PREP auch einen Weg vor, um sein Wissen ständig auf dem neuesten Stand
zu halten und wie diese Weiterbildung nachzuweisen ist.
(vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S. 3)
8.1. Verlängerungsvoraussetzungen der Registrierung
Für eine Verlängerung der Registrierung ist vom PREP vorgeschrieben, eine „Signed
Notification of Practice" [NOP] (übersetzt: eine unterschriebene Bestätigung seiner Tätigkeit)
beim NMC/UKCC einzureichen.
Diese NOP enthält Fragen bezüglich der Qualifikation und des Arbeitgebers. Außerdem muss
man nachweisen, dass man dem PREP Standard entspricht.
(vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S.4)
8.1.1. Grundanforderungsprofile
Um den PREP- Standards gerecht zu werden, sind vier Grundanforderungsprofile notwendig:
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Tätigkeit als Pflegekraft innerhalb der letzen fünf Jahre, in einem Ausmaß von
mindestens hundert Tagen (750 Stunden) oder das Ablegen eines „Return to practice"
Kurses (bei Berufsunterbrechung oder „Nichterreichen" der
Grundanforderungsprofile),
Teilnahme an diversen Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der letzen drei Jahre, im
Ausmaß von fünf Tagen oder fünfunddreißig Stunden, im jeweiligen Berufsbereich,
Genaue Aufzeichnungen der erlernten Fähigkeiten,
Vorlage der Aufzeichnungen beim NMC/UKCC (Formblattrahmenbedingungen in
Broschüre VIII nachzulesen).
(vgl. UKCC 2001, Broschüre VIII, S. 4 und folgend)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der NMC-Homepage: www.nmcuk.org/cms/content/home/home.asp Pfad über die Suchfunktion.
9. Professional Advice Service [ PAS ]
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Ein weiteres Kernstück des NMC ist das „ Professional Advice Service" [PAS]
(Fachmännische Ratschlags- und Auskunftsstelle) für das Krankenpflegepersonal und
Hebammen.
Es befasst sich mit Ratschlägen und Auskünften in den Bereichen von Standards, Richt-/
Leitlinien, Aus- und Weiterbildung sowie der Unternehmungsführung.
Das PAS ist von Montag bis Freitag zwischen 0900 und 1700 Uhr englischer Zeit erreichbar
(entspricht 1000 und 1800 Uhr unserer Zeit) .
Die Auskünfte oder Ratschläge sind kostenfrei und können auf dem Postweg, per Fax, e-mail
oder Telefon eingeholt werden, wobei man rechnen muss, dass die Antwort ca 5-7
Arbeitstage, außer per Telefon, in Anspruch nimmt.
(vgl. NMC 2002, Broschüre V, S. 2 )
9.1. Meistgestellte Fragen
•
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•
•
•
Erneuerung der Registrierung
Verabreichung und Haltung von Medikamenten
Annahme von Geschenken
Verschwiegenheitspflicht
Maßnahmen bei Pflegefehlverhalten
( vgl. NMC 2002, Broschüre V, S.3 und folgend )
Weitere Informationen erhalten Sie unter: Professional Advice Service
Nursing and Midwifery Council
23 Portland Place
London W1B 1PZ
e-mail: [email protected]
Fax: 0044 20 / 7333 6538
Telefon:0044 20 / 7333 6541-6550-6553
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10. Schlussbemerkung
Es wurden die wesentlichen Rahmenbedingungen, welche für eine Tätigkeit im United
Kingdom von belangen sind beschrieben. Einer Tätigkeit im United Kingdom sollte nun
nichts mehr im Wege stehen. Nähere Ausführungen hätten den Rahmen dieser Arbeit
gesprengt.
In den vorausgegangen Ausführungen zeigt sich sehr schön, dass trotz der Vereinheitlichung
der Europäischen Union, große Unterschiede in dem einen oder anderen Bereich präsent sind.
Es wird aber auch transparent, dass viele Punkte inhaltlich den österreichischen Berufsrecht
sehr ähnlich sind.
Wichtig wäre es noch zu bemerken, dass die beschriebenen Punkte nur Auszug dessen ist,
was NMC anbietet oder vorschreibt und nur die Basis weiter Informationssammlung darstellt.
Wie meine persönlichen Erfahrungen zeigen, ist das Arbeiten im United Kingdon eine sehr
große berufliche als auch sprachliche Bereicherung, welche ich jedem empfählen würde.
Falls weiter Fragen zu diesem Thema auftauchen sollten, setzen sie sich einfach telefonisch
und /oder per e-mail mit mir in Verbindung, und ich bin gerne bereit, soweit es mir möglich
ist, weitere Ratschläge zu erteilen.
Telefon: 0043-664 /3143886 e-mail: [email protected]
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11. Anlagen
•
•
(Beilage I) Mustervorlage für das BM für Soziale Sicherheit und Generationen
(Beilage II) Mustervorlage für das Registrierungsdepartment „NMC"
BEILAGE I
Muster Josef
Tel:0999/9999999
Beispielstrasse 39 f /EG /1
8052 Musterhausen
Graz,...................
BM für Soziale Sicherheit und Generationen
Abteilung Gesundheit
Radetzkiestraße 2
1030 Wien
Bestätigung über die Krankenpflegeausbildung nach EU-Richtlinien für eine Tätigkeit
im Ausland (United Kingdom)
Sehr geehrte Damen/Herren,
um den Registrierungsanforderungen des NMC (Nursing and Midwifery Council)
gerecht zu werden, bitte ich Sie zu bescheinigen, dass meine Ausbildung zum
Diplomierten Gesundheits und Krankenpfleger/ schwester, Diplomierung 19..... an der
Allgemeinen Krankenpflegeschule............................, nach EU-Richtliniendurchgeführt
wurde.
Weiters bitte ich Sie diese Bestätigung einerseits an meine Adresse, sowie auch an das
„NMC" zu senden.
Adresse NMC:
Registration Department.
NMC
23 Portland Place
London W1B 1PZ
Großbritannien
Mit bestem Dank im voraus für die rasche und positive Erledigung meines Ansuchens
verbleibe ich,
mit freundlichen Grüßen
(..................................)
Beilagen
•
Gerichtlich beglaubigte Kopie / Krankenpflegediplom
•
Kopie Reisepass
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BEILAGE II
Muster Josef
Tel:0999/9999999
Beispielstrasse 39 f /EG /1
8052 Musterhausen
Graz,...................
Registration Department.
NMC
23 Portland Place
London W1B 1PZ
Großbritannien
Re: Registration as nurse at the NMC under part 1 of the NMC register
Dear Madam,
Dear Sir,
I am a fully licensed nurse in Austria with an Austrian diploma, which I have added an
English translation by a sworn-in translator.
I have been working as a nurse since ……….. ; furthermore, I enclose a police
certificate together with an English translation thereof.
For your consideration I enclose a photocopy of my Austrian identity card.
I will forward a cheque in the amount of English Pounds 60,- for the registration fee
when you send me the appropriate registration form.
I kindly ask you to send the registration appropriate form for my registration at the NMc
to my a. m. address.
I intend to start work by MONAT/JAHR in the UK.
I am looking forward to hearing from you.
Yours faithfully,
(Muster Josef)
Attachment:
•
•
diploma
police certificate
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Literaturverzeichnis
Broschüre I: Code of Professional Conduct
United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting
Protecting the public through professional standards
London 1992 / Third Edition
Broschüre II: Complains about professional conduct
Nursing and Midwifery Council
Protecting the public through professional standards
London, April 2002
Broschüre III: Guidelines for the administration of medicines
United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting
Protecting the public through professional standards
London, October 2000
Broschüre IV: Guidelines for records and record keeping
Nursing and Midwifery Council
Protecting the public through professional standards
London, April 2002
Broschüre V: Professional advice from the NMC
Nursing and Midwifery Council
Protecting the public through professional standards
London, April 2002
Broschüre VI: Professional self-regulation and clinical governance
United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting
Protecting the public through professional standards
London, June 2001
Broschüre VII: Registering as a nurse or a midwife in the United Kingdom
Information for applicants
Nursing and Midwifery Council
Protecting the public through professional standards
London, April 2002
Broschüre VIII: The PREP handbook
UKCC and PREP
United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting
Protecting the public through professional standards
London, January 2001
Broschüre IX: UKCC Handbook
United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting
Protecting the public through professional standards
London, April 2001
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Erklärung
Ich erkläre an Eides statt, dass die vorliegende Semesterarbeit selbstständig und ohne fremde
Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die
benutzten Quellen als solche kenntlich gemacht habe.
(DGKP Trattner Josef) Graz, 2002-05-27
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