Exportbericht Norwegen - Außenwirtschaftsportal Bayern
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EXPORTBERICHT NORWEGEN Wirtschaft / Außenhandel Geschäftsabwicklung Markterschließung Zoll Recht Geschäftsreisen Stand: November 2015 Grundlage dieser Broschüre ist der Länderreport Norwegen, der freundlicherweise von AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA zur Verfügung gestellt wurde. AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ist die Außenwirtschaftsorganisation der Wirtschaftskammer Österreich. Die Überarbeitung erfolgte durch das AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUM BAYERN (AWZ). Weitere Exportberichte sind im AUSSENWIRTSCHAFTSPORTAL BAYERN unter www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. 2 Herausgeber, Medieninhaber (Verleger) und Hersteller: AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 150, 1045 Wien, Redaktion: Kommunikation Inland, Telefon: 05 90 900-4321, 4214, Telefax: 05 90 900-255, E-Mail: [email protected] http://wko.at/aussenwirtschaft Die Unterlage zu dieser Veröffentlichung stellte das zuständige AußenwirtschaftsCenter zur Verfügung. Hinweis: Im Sinne einer leichteren Lesbarkeit werden geschlechtsspezifische Bezeichnungen nur in ihrer männlichen Form angeführt. © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere die Rechte der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Übersetzung, des Nachdrucks und die Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere elektronische Verfahren sowie der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Die Wiedergabe mit Quellenangabe ist vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gestattet. Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA ausgeschlossen ist. - Darüber hinaus ist jede gewerbliche Nutzung dieses Werkes der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA vorbehalten. Überarbeitung durch das Außenwirtschaftszentrum Bayern (AWZ) Lorenzer Platz 27, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/23886-42, Telefax: 0911/23886-50 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.auwi-bayern.de - http://www.awz-bayern.de Trotz sorgfältiger Prüfung aller in der vorliegenden Publikation enthaltenen Informationen sind Fehler nicht auszuschließen. Die Richtigkeit des Inhaltes ist daher ohne Gewähr. Eine Haftung des AußenwirtschaftsCenters, der © AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA, der Wirtschaftskammer Österreich und der BIHK Service GmbH ist ausgeschlossen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 3 ALLGEMEINE INFORMATIONEN ....................................................................................................... 4 BEDEUTENDE WIRTSCHAFTSEKTOREN ......................................................................................... 6 AUSSENHANDEL................................................................................................................................ 8 INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG ......................... 8 Empfohlene Vertriebswege .................................................................................................................. 8 Wichtigste Messen ............................................................................................................................... 9 Normen .............................................................................................................................................. 10 Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen ................................................................................... 10 Zahlungskonditionen .......................................................................................................................... 10 Bonitätsauskünfte .............................................................................................................................. 11 Bank- und Finanzwesen..................................................................................................................... 11 Verkehr, Transport, Logistik ............................................................................................................... 12 KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL ............................................. 13 INFORMATIONEN ZU STEUERN UND ZOLL ................................................................................... 13 Steuern und Abgaben ........................................................................................................................ 13 Zoll und Außenhandelsregime ........................................................................................................... 16 RECHTSINFORMATIONEN .............................................................................................................. 19 Gesellschaftsrecht ............................................................................................................................. 19 Lizenzvergabe ................................................................................................................................... 25 Eigentum und Forderungen ............................................................................................................... 25 Insolvenzrecht .................................................................................................................................... 27 Vertretungsvergabe ........................................................................................................................... 27 Arbeits- & Sozialrecht ........................................................................................................................ 29 Schiedsgerichtsbarkeit ....................................................................................................................... 32 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN ................................................................................. 34 WICHTIGE ADRESSEN .................................................................................................................... 39 LINKS ................................................................................................................................................ 42 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 4 ALLGEMEINE INFORMATIONEN Staatsform Parlamentarische Monarchie Fläche 385.252 km² (inkl. Spitzbergen und Jan Mayen) Bevölkerung 5,11 Millionen Einwohner Städte Oslo (Hauptstadt): 634.246 Ew. Bergen: 272.001 Ew. Stavanger/Sandnes: 202.773 Ew. Trondheim: 182.117 Ew. Fredrikstad/Sarpsborg: 131.643 Ew. Drammen: 66.150 Ew. Klima Trotz nördlicher Lage ist das Klima an der insgesamt 2.542 km langen Küste (ohne Fjorde, mit 25.148 km) infolge des Golfstroms verhältnismäßig mild. Sämtliche Häfen sind auch im Winter nahezu immer eisfrei. Im Inneren des Landes herrscht kontinentales Klima vor. Hohe Niederschlagsmengen werden besonders im äußeren Küstengebiet verzeichnet, im Landesinneren sehr trockene Sommer. Durchschnittstemperaturen in Oslo minus 4,3°C im Januar und plus 16,4 °C im Juli. Währung Norwegische Krone (NOK) - 1 NOK = 100 Øre Wechselkurs: 1 EUR = 9,22394 NOK (Stand: 27.10.2015) Tipp: Einen tagesaktuellen Währungsrechner finden Sie im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de Arbeitshilfen. Historischer Überblick 800 — 1100 Wikingerzeit: Norwegische, dänische und schwedische Seefahrer (Wikinger) beherrschen die Nord- und Ostsee, plündern die Küsten Englands, Irlands und Frankreichs, gründen Niederlassungen in Island und in der Normandie und öffnen Handelswege über Russland bis nach Konstantinopel. 1000 — 1100 Christianisierung Norwegens und Islands: Höhepunkt erreicht die Entwicklung mit den drei Missionskönigen - Håkon Adalsteinfostre (genannt "der Gute"), Olav Tryggvason und Olav Haraldsson (der Heilige). ab 1130 — 1227 Zahlreiche Bürgerkriege im Mittelalter. ab 1227 Beginn des Hochmittelalters, Aufbau der Städte, Krone und Kirche bringen einen Distrikt nach dem anderen unter ihre Herrschaft. ab 1250 Handelsniederlassungen der Hanseaten (Hansestadt Bergen), Oslo wird zur Hauptstadt Norwegens. 1397 Kalmarer Union - Norwegen, Dänemark und Schweden werden unter einer Krone vereint. Nach Zerfall der Union verbleibt Norwegen unter der Souveränität der dänischen Krone. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 5 1814 1905 1940 — 1945 1945 1949 ab 1960 1972 1994 1996 2001 Loslösung von Dänemark, Union mit Schweden unter König Karl Johan. Norwegen widersetzt sich der Union, begründet ein Parlament (Storting) und erkämpft sich eine eigene Verfassung (Verfassung von Eidsvoll). Der König von Schweden bleibt aber norwegischer Souverän. Ende der Union mit Schweden. Der dänische Prinz Carl besteigt als Haakon VII. den norwegischen Thron. Periode des wirtschaftlichen Aufschwungs, Entstehung erster Industriezentren. Norwegen von Deutschland besetzt. Rückzug der deutschen Truppen, Wiederaufbau des Landes. Beitritt zur NATO gemeinsam mit Dänemark, Aufwärtsentwicklung der norwegischen Wirtschaft; Aufbau eines Wohlfahrtsstaates, in dem die sozialen Unterschiede heute geringer sind als in den meisten anderen westlichen Ländern. Beginn des Ölzeitalters, größte Produktion im europäischen Nordmeer vor der Westküste Norwegens; Umstrukturierung der Wirtschaft. Volksabstimmung über die EG-Mitgliedschaft, Beitritt scheitert mit 53 % NeinStimmen. Neuerliche Absage der Norweger zum EU-Beitritt, Eintritt in den EWR. Unterzeichnung des Schengener Abkommens und somit Intensivierung der Kooperation mit EU. 25. März: Schengener Abkommen tritt in Kraft. Bevölkerung Die offizielle Sprache ist Norwegisch (Bokmål und Nynorsk). Die Einwohnerzahl steigt konstant. Die Bevölkerung des Landes hat sich im letzten Jahrhundert mehr als verdoppelt: von 2,21 Millionen (1900) auf 5,11 Millionen (2014). Dies ist einerseits zurückzuführen auf eine der höchsten Geburtenraten in Europa, anderseits auf den stetigen Zuzug von Fachkräften aus dem Ausland. Bemerkenswert ist dabei auch die Urbanisierungsrate von 75%, während sich nur noch 25% der Bevölkerung auf die ländlichen Gebiete verteilt. Signifikant dabei ist auch der Unterschied im Nord-Süd-Gefälle sowie in der Verteilung auf Küstenregionen und Landesinnere. In Norwegen lebt nördlich von Saltfjellet die größte Gruppe des indigenen Volkes der Samen, wobei eine genaue Bezifferung auf Grund von fehlenden allgemeinen Registrierungen schwierig ist. In diesen Gebieten ist auch Samisch eine offizielle Sprache. Das norwegische „Sami-Parlament“ wurde 1989 eröffnet und befindet sich in Karasjok. In Norwegen leben zurzeit etwa 593.000 ausländische Staatsbürger, das sind 11,7 % der Bevölkerung. Die größte Gruppe sind Staatsbürger aus Polen (etwa 91.000), gefolgt von Schweden (etwa 38.000), Litauen und Somalia. (je 35.000). Wussten Sie, …. dass ein Großteil der Norweger über sehr gute Englischkenntnisse verfügt, die schon im Kindergarten erlernt werden? Englisch ist daher die am häufigsten verwendete Geschäftssprache in Norwegen. Landes- und Geschäftssprachen Landessprache: Norwegisch Geschäftssprachen: Englisch und Norwegisch Politisches System SM König Harald V von Norwegen ist seit 1991 Staatsoberhaupt. Das Storting (Norwegische Nationalversammlung) dient seit der Einführung des Parlamentarismus im Jahre 1884 als höchste politische Körperschaft in Norwegen. Die Wahlen zum Storting werden alle vier Jahre abgehalten und die Abgeordnetenmandate gemäß eines Systems der politischen Vertretung verteilt. Die Regierung wird im Auftrag des Königs aus der Mitte des Stortings gewählt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 6 Der Storting übt die formale Kontrolle über die zwei wichtigsten Instrumente der Regierung aus: Das Erlassen von Gesetzen und die Verabschiedung des nationalen Haushalts. Die meisten Gesetzesvorlagen und Haushaltsentwürfe werden dem Storting von der Regierung vorgelegt. In der Regel brauchen meist nur kleine Veränderungen an den Gesetzesvorlagen vorgenommen zu werden, da die Regierung entweder über eine stützende Stimmenmehrheit im Storting verfügt oder ihre Vorlagen der Stimmenmehrheit im Storting bereits angepasst hat. Die Regierungskoalition aus Arbeiterpartei (AP), Sozialistischer Linkspartei (SV) und Zentrumspartei (SP) konnte bei der Wahl 2009 ihre Mehrheit im „Storting“ verteidigen. Den Regierungsparteien fallen somit 86 der insgesamt 169 Sitze im norwegischen Parlament zu. Das ist ein Abgeordneter weniger als vor den Wahlen, es reicht aber für die erforderliche Mehrheit von 85 Sitzen. Mitgliedschaft in internationalen Organisationen Wichtigste Mitgliedschaften Norwegens: UNO, NATO, WTO, OECD, EWR, EFTA, Europarat, IAEA, IHK, ILO, IMF, WHO, FAO, Weltbank, Nordischer Rat. Abkommen mit Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen Abkommen über den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrollen Schengener Abkommen Wussten Sie,…… dass Norwegens staatlicher Pensionsfonds (vormals „Ölfonds“) der größte Staatsfonds der Welt ist?“ Der „Government Pensions Fund – Global“ hatte Sept. 2012 einen Wert von ca. 490 Mrd. EUR. WIRTSCHAFTSINFORMATIONEN Norwegen, ein relativ kleines Land gemessen an seiner Einwohnerzahl, verfügt über beträchtliche Erdöl- und Gasreserven sowie über ein großes Wasserkraftpotenzial. Vormals eines der ärmeren westeuropäischen Länder, geprägt durch Schifffahrt, Fischfang, Land- und Forstwirtschaft, ist Norwegen heute der weltweit zweitgrößte Gasexporteur und der fünftgrößte Erdölexporteur, mit nahezu Vollbeschäftigung, hohen Leistungsbilanzüberschüssen und einem der höchsten Bruttoinlandsprodukte pro Kopf. Das Preis- und Lohnniveau ist im internationalen Vergleich sehr hoch. Norwegens staatlicher Pensionsfonds (vormals „Ölfonds“) ist der größte Staatsfonds der Welt und hat ein höheren Wert als das norwegische Bruttoinlandsprodukt. Wirtschaftslage und Perspektiven Anders als viele andere europäische Staaten, ist Norwegen von der aktuellen Finanz- und Schuldenkrise weitgehend verschont geblieben. Während im Jahr 2011 noch ein relativ schwaches Wachstum verzeichnet wurde, konnte 2012 und 2013 bereits wieder ein deutlich stärkeres registriert werden. Die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Staaten und eine relativ starke Krone sind nicht gerade förderlich für den norwegischen Export. Das schwache internationale Wachstum wird allerdings durch die gute Inlandsnachfrage kompensiert und auch der Offshore Sektor dient fortwährend als Wachstumsmotor BEDEUTENDE WIRTSCHAFTSEKTOREN Neben einigen Großindustrieunternehmen wie „Statoil“ oder „Norsk Hydro“ ist Norwegens Wirtschaft von Klein- und Mittelbetrieben geprägt. Der Offshore-Industrie (Erdöl- und Erdgasförderung, Raffinerien, Zulieferindustrie, F&E, Beratung, etc.) kommt besondere Bedeutung zu, gefolgt von der Metallurgie, der Holzverarbeitung bzw. -veredelung (inkl. Papierindustrie) sowie der Produktion von Spezialmaschinen. Des Weiteren wachsen die IT-Branche und Industriezweige in den Bereichen Chemie, Elektrotechnik, Transportausrüstungen und Lebensmittel an. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 7 Investitionen (allgemeine, öffentliche etc.) Investitionen der nächsten Jahre: Vorhaben / Ort Investitionssumme Hinweis Flughafen Gardermoen EUR 1,7 Mrd. Fertigstellung Herbst 2017 Neues Nationalmuseum EUR 640 Mio. Baustart 2014 Autobahnbau E6, E16, E18 und E39 - Baumaßnahmen erfolgen Abschnittsweise Eisenbahnverbindungen Doppelspuren (Follobanen) EUR 3,1 Mrd. Baumaßnahmen erfolgen Abschnittsweise EUR 600 Mio. Fornebubanen EUR 800 Mio. in Planung EUR 660 Mio. Baumaßnahmen erfolgen Abschnittsweise 2020park in Stavanger Grilstad Marina Fertigstellung 2022 Quelle: Statsbygg, Byggaktuelt Arbeitsmarkt (Arbeitskräfte, Arbeitslosigkeit, Ausbildung, etc.) In den vergangenen Jahren konnte in einigen Branchen beobachtet werden, dass die Beschaffung der Arbeitskräfte eine kritische Komponente dargestellt hat. Dieser hohe Arbeitskraftbedarf konnte zum Teil durch Zuwanderung abgedeckt werden. Aus heutiger Sicht hat sich der norwegische Arbeitsmarkt während der Krise recht stabil gezeigt - die Arbeitslosenrate liegt zwischen 3 und 4 %. Arbeitskosten, Lohnniveau Die norwegischen arbeits- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen gelten auch für ausländische Arbeitnehmer, die nur vorübergehend im Hoheitsgebiet tätig sind. Die Behörden legen den Schwerpunkt auf die Einhaltung der jährlich neu ausverhandelten Kollektivverträge und der Vorschriften hinsichtlich der Arbeits- und Ruhezeiten. Die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft ist in Norwegen freiwillig. In Norwegen gibt es – mit wenigen Ausnahmen - keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nur bei Baubranche, Schiffsbranche, einige Erdölanlagen an Land sowie Landwirtschaft und Gartenbau bestimmen gesetzlich verankerte Tarifverträge einen Mindestlohn. Vom Anwendungsbereich der Regelung mit umfasst sind sämtliche Arbeitnehmer der Branche, ausgenommen Auszubildende. Der Mindestlohn beträgt pro Stunde bis zu EUR 22,5 (z.B. für gelernte Facharbeiter der Baubranche). Für Überstunden außerhalb der normalen Arbeitszeit ist in der Bau- und Erdölbrache (an Land) ein Zuschlag von 50 %, zwischen 21 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 % des Stundensatzes zu gewähren. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 8 Lohn bzw. Gehalt sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Für die einzelnen Branchen werden Kollektivvertragslöhne vereinbart auf die dann z.B. im Arbeitsvertrag verwiesen wird. Die tatsächlichen Entgelte liegen, insbesondere im Großraum Oslo und in anderen Ballungsgebieten, meist über den Kollektivvertragsvereinbarungen. In Norwegen beschäftigte ausländische Personen haben ein Recht auf die gleiche Lohn- und Arbeitsbedingungen wie norwegische Bürger. Eine Arbeitswoche beträgt 40 Arbeitsstunden (38 Arbeitsstunden bei Schichtarbeit bzw. 36 Stunden in speziellen Fällen), Überstunden sind limitiert (200h/Jahr, 10h/Woche, 25h über vier Wochen) und die gesamte Arbeitszeit darf nicht mehr als 13h im Laufe von 24h betragen.). Ausnahmen sind möglich, aber genehmigungspflichtig. Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde Direktoratet for arbeidstilsynet Postboks 4720 Sluppen N-7468 Trondheim T +47 815 48 222 F +47 73 19 97 01 E [email protected] W http://www.arbeidstilsynet.no AUSSENHANDEL Alle Informationen über den norwegischen Außenhandel finden Sie unter GTAI – Wirtschaftsdaten kompakt: Norwegen. INFORMATIONEN ZUR GESCHÄFTSABWICKLUNG UND MARKTBEARBEITUNG Wirtschaftspolitik Der Fokus der norwegischen Wirtschaftspolitik liegt auf der Sicherung des hohen Wohlstandniveaus über eine liberale Wirtschaftspolitik, der Entwicklung hin zu einer Wissensgesellschaft, mit dem Ziel Arbeitslosigkeit und Inflation niedrig zu halten, die natürlichen Ressourcen optimal bzw. Gewinne daraus zur langfristigen Sicherung des Wirtschaftsstandortes Norwegen, sozialer Sicherheit und einer möglichst ausgeglichenen Einkommensverteilung zu nutzen. Empfohlene Vertriebswege Für die meisten Warengruppen empfiehlt sich die Einschaltung eines norwegischen Vertreters, der sich im Hinblick auf den übersichtlichen Markt Exklusivität erwartet. Selbst Warenhäuser und andere Großkunden kaufen nahezu ausschließlich über norwegische Agenten oder Importeure ein. Zur Herstellung von Geschäftskontakten ermitteln die lokalen Spezialisten mögliche Abnehmer bzw. Vertriebspartner und helfen Ihnen in weiterer Folge Ihr Unternehmen sowie Ihre Produkte vorzustellen. Bei entsprechendem Interesse können durch das Team vor Ort individuell Termine vereinbart werden. Zur Herstellung von Geschäftskontakten ermittelt die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) mögliche Abnehmer bzw. Vertriebspartner. Werbung Abhängig von Branche und Zielgruppe können Zeitungen, Zeitschriften und gezielter Drucksachenversand sowie elektronische bzw. soziale Medien Hauptwerbeträger sein. In einigen Branchen sind norwegische Fachzeitschriften zwecks Händlerwerbung zu empfehlen. Traditionelle Werbung im staatlichen Rundfunk und Fernsehen ist nicht möglich, jedoch bieten bspw. Großveranstaltungen und vor allem private Fernsehanstalten vielfältige Werbemöglichkeiten. Plakatwerbung hat fast keine Bedeutung und Werbung für Tabakwaren sowie für alkoholische Getränke ist grundsätzlich verboten. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 9 E-Business Norwegen hat weltweit eine der höchsten Penetrationsraten im IKT-Bereich (Mobiltelefone, Internet, etc.). Etwa 92 % der norwegischen Bevölkerung haben Internetzugang. Der Handel via Internet spielt eine wichtige Rolle und ist zudem weiter im Wachsen. 2013 kauften etwa 80 % der norwegischen Bevölkerung Waren und Dienstleistungen online ein. den am häufigsten über das Internet gekauften Waren und Dienstleistungen zählen Reisen und Tickets gefolgt von Bekleidung und Sportartikel sowie Computersoftware, Filme und Musik. Auf Grund des steigenden Wachstums des E-Handels in Norwegen ist es für Unternehmen immer wichtiger, neben einer repräsentativen Homepage auch einen gut gewarteten Webshop zu unterhalten. Wichtigste Zeitungen Aftenposten, Oslo Dagbladet, Oslo Dagens Næringsliv, Oslo VG / Verdens Gang, Oslo Bergens Tidende, Bergen Adresseavisen, Trondheim Stavanger Aftenbladet, Stavanger Englischsprachige Online-Zeitung http://www.aftenposten.no http://www.dagbladet.no http://www.dn.no http://www.vg.no http://www.bt.no http://www.adressa.no http://www.aftenbladet.no http://www.norwaypost.no Wichtigste Messen Norwegen ist international gesehen kein sehr bedeutender Messestandort. Um sich an Ort und Stelle zu orientieren bzw. erste Kontakte zu knüpfen, stellen sie aber eine gute Möglichkeit dar. Folgende wichtige Messen finden regelmäßig statt: „NOR-SHIPPING“ (Schiffbaumesse, http://www.messe.no) in Lillestrøm, alle zwei Jahre, letzter Termin: 2. - 5. Juni 2015 „Bygg Reis Deg“ (Baufachmesse, http://www.byggreisdeg.no) in Lillestrøm, alle zwei Jahre, vorherige Termin: 14. - 17. Oktober 2015 „ONS“ (Offshore Northern Seas, http://www.ons.no) in Stavanger, nächster Termin: 29. August – 1. September 2016 Auf der Homepage der „Norges Varemesse“ (http://www.messe.no/en/) können Sie sich einen Überblick kommender Messen verschaffen sowie weitere Informationen zu den Messen in englischer Sprache finden. In regelmäßigen Abständen finden auch folgende wichtige Fachmessen vor allem am Messegelände der „Norges Varemesse“ in Lillestrøm - ca. 25 km von Oslo entfernt - statt: „VVS-Dagene“ (Sanitärmesse) - alle zwei Jahre - http://www.vvs-dagene.no „Gave & Interiør“ (Geschenk- und Einrichtungsmesse) - zwei Mal jährlich (Frühling/Herbs http://www.messe.no/gave „Eliaden“ (Elektrofachmesse) - alle zwei Jahre, nächster Termin noch nicht veröffentlicht (ca. Mitte 2016) - http://www.eliaden.no/ „NEREC“ (Kongress für erneuerbare Energien) - jährlich - http://www.oreec.no/?aid=9081007 Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 10 Die Messe „NOR-FISHING“ ist eine der international führenden Messen im Fischereiwesen und findet – jährlich alternierend mit der „Aqua Nor“ (Messe für Fischzucht) - in Trondheim statt (http://www.nor-fishing.no). Informationen über vom Freistaat Bayern geförderte Messen finden Sie bei Bayern International www.bayern-international.de. Einen Überblick über alle Messen gibt es bei AUMA: www.auma.de. Normen NS (Norsk Standard) gemäß ISO In Norwegen ist der norwegische Standardisierungsverbund (Standard Norge) für Normen zuständig. Einen informativen Überblick auf Englisch bietet http://www.standard.no/en/. Europäische und Internationale Normen erweitern Absatzmärkte. Normen senken Transaktionskosten und fördern die Zusammenarbeit. Das DIN ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution in Deutschland und vertritt die deutschen Interessen in den weltweiten und europäischen Normungsorganisationen. Rund um die zentrale Dienstleistung der Normung bietet das DIN, in der Regel über den Beuth Verlag, eine Reihe von Dienstleistungen an, die den Zugang zur Normung und zu Normungsverfahren, zu den Normen und Norminhalten erleichtern: Kongresse, Tagungen, Lehrgänge, Seminare, Beratung und Auskunft. Kontakt: Deutsches Institut für Normung e. V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, Tel: +49(0)30-26010, Fax: +49(0)30-26011231, E-Mail: [email protected], Internet: www.din.de. Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen Bei neuen Geschäftsverbindungen empfehlen wir, eine Bonitätsauskunft bei der DeutschNorwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) anzufordern. Sollte die Bonitätsauskunft ihres Geschäftspartners negativ und sie dennoch an einer Geschäftsabwicklung interessiert sein, raten wir Ihnen, dass Lieferungen nur auf finanziell gesicherter Basis (Vorauszahlung, unwiderrufliches Akkreditiv, Kassa gegen Dokumente) erfolgen sollten. Zu beachten ist zudem, dass das norwegische Recht keinen Eigentumsvorbehalt auf Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, kennt! Derartige Vereinbarungen sind daher - selbst wenn in Kaufverträgen schriftlich festgehalten - auf dem Rechtsweg nicht durchsetzbar. Incoterms® sind Auslegungsregeln für die elf am häufigsten verwendeten, mit drei Buchstaben abgekürzten, Handelsklauseln. Sie sind weltweit einheitlich verwendbar und helfen dem Anwender die Errichtung internationaler Kaufverträge zu vereinfachen. Sie regeln die Pflichten für Käufer und Verkäufer im Hinblick auf Transportorganisation, Beladung, Entladung, Kosten, Versicherung und Zollabwicklung. Der wohl wichtigste Regelungsinhalt ist jedoch der Komplex des Risikoüberganges, sohin welche Vertragspartei zu welchem Zeitpunkt das Risiko des zufälligen Verlustes, der zufälligen Beschädigung oder einer sonstigen Verschlechterung der Ware zu tragen hat. Die Wahl des richtigen Incoterms® hängt u.a. von der Wahl des Transportmittels, der Zahlungskondition, dem optimalen Risikomanagement und dem tatsächlichen Umfeld eines Geschäftes ab. Verwenden Sie niemals EXW, wenn der Käufer nicht in der Lage ist, zu verladen oder die Lieferung steuerfrei in ein Drittland erfolgen soll, sehen als Verkäufer von FOB ab, wenn hinter dem Vertrag ein Akkreditiv steht und verwenden Sie DDP höchstens im b2c Bereich. CPT gibt dem Verkäufer ein hohes Maß an Kon-trolle über den Transport, bedeutet aber auch hohes Risiko für den Käufer, welches jedoch durch entsprechende Transportversicherungen abgefangen werden kann. Zahlungskonditionen Übliche Zahlungskonditionen: 30 Tage Ziel, 2–3% Skonto bei Zahlung innerhalb einer Woche, 60 Tage netto, frei Liefermonat. Längere Kredite sind lediglich bei Investitionsgütern üblich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 11 Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Zu beachten ist auch die Möglichkeit einer Exportkreditversicherung. Dafür steht Ihnen in Bayern der private Versicherungsmarkt (Atradius, AKA, Coface) sowie die LfA Förderbank Bayern und das staatliche Exportgarantiesystem Euler Hermes oder KfW zur Verfügung. Während der private Versicherungsmarkt schwerpunktmäßig im Bereich der sog. „marktfähigen“ Risiken tätig ist, können bei Euler Hermes „nicht marktfähige“ Risiken unter Deckung genommen werden. Als „nicht marktfähig“ gelten Risiken außerhalb der EU und OECD mit Ausnahme von Südkorea, Mexiko und Türkei bzw. wenn die Risikodauer (Produktionszeitraum + Kreditlaufzeit) mehr als zwei Jahre beträgt. Bonitätsauskünfte Die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer bietet Ihnen Bonitätsauskünfte. http://norwegen.ahk.de/. Eine Standardauskunft (wie Rating zzgl. Informationen über Gesellschaftsform, Namen der Geschäftsführer, Kennzahlen wie z.B.: Umsätze, Beschäftigtenzahl, Rentabilität etc.) kostet EUR 40. Geschäftsbanken geben auf Grund des Datenschutzgesetzes keine Bonitätsauskünfte. Forderungseintreibung In der Regel bezahlen norwegische Geschäftspartner gemäß den vereinbarten Konditionen. Wird aber einer ersten Zahlungsaufforderung nicht entsprochen und auch kein Zahlungsplan vorgeschlagen, ist Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, eventuell bereits in der Zweitmahnung rechtliche Schritte anzudrohen. Weitere Mahnungen bedeuten erfahrungsgemäß oft nur Zeitverlust. Empfohlen wird, die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) mit der Eintreibung zu kontaktieren. In weiterer Folge kann - falls notwendig - die Einschaltung eines Rechtsanwaltes bzw. Inkassobüros erfolgen. Vor einer gerichtlichen Betreibung offener Forderungen ist es zweckmäßig die damit verbundenen Kosten zu prüfen. Da bei Forderungseintreibungen in Norwegen die Angabe der Firmenregisternummer („Foretaksregisteret“) des Schuldners erforderlich ist, sollte man sich diese vom norwegischen Geschäftspartner bereits bei Geschäftsabschluss auf jeden Fall angeben lassen und für den Fall der Fälle aufbewahren. Preiserstellung In Abstimmung mit den norwegischen Geschäftspartnern in NOK, EUR oder u.U. USD. Bank- und Finanzwesen Die norwegische Nationalbank „Norges Bank“ (http://www.norges-bank.no) hat sowohl beratende, als auch ausführende Funktionen in den Bereichen Geldpolitik, Finanzmärkte und Zahlungssysteme. Zudem verwaltet sie Norwegens Devisenreserven sowie den staatlichen Pensionsfonds. Bei den Geschäftsbanken sind die heutigen Marktführer „DNB“ und „Nordea“. Der Gebrauch der deutschen „Maestro“ Bankomat-Karte ist in Norwegen ebenfalls möglich und kann für die Behebung von norwegischen Kronen herangezogen werden. In Norwegen hat sich in den letzten Jahren der Trend entwickelt, die meisten Einkäufe mittels Kreditkarte zu begleichen. Es ist beim Bezahlen meist die Eingabe des PIN-Codes der Karte erforderlich. Geschäftsbanken DNB Bank ASA, Oslo https://www.dnb.no Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 12 NORDEA Bank Norge, Oslo http://www.nordea.no Fokus Bank, Trondheim http://www.fokus.no Bankenvertretungen Norddeutsche Landesbank Repräsentanz Norwegen Straden 57 0250 Oslo Norwegen Tel: 0047-22830475 Fax: 0047-22019101 E-Mail: [email protected], Internet: http://www.nordlb.de Verkehr, Transport, Logistik Straßennetz Norwegens Straßennetz hat eine Länge von rund 93.853 km, davon sind 10.500 km Bundesstraßen inkl. Autobahn (rund 660 km), 43.000 km Landstraßen und 38.900 km Gemeindestraßen. Ein ständiger Ausbau und die Verbesserung des bereits bestehenden Straßennetzes sind allein aus transporttechnischen Gründen notwendig. Neue Straßen und Straßenausbauprojekte werden oftmals durch Mauterhebung finanziert. Auch für das städtische Straßennetz sind Mautabgaben eine wichtige Einnahmequelle. Die Straßenbehörde, Statens Vegvesen Vegdirektoratet (http://www.vegvesen.no/), ist für die übergeordnete Planung, Errichtung und Erhaltung der norwegischen Straßen verantwortlich. Neue Straßenbauprojekte der staatlichen Straßenverwaltung können online auf www.vegvesen.no/en/Roads eingesehen werden. Häfen Die Länge der norwegischen Küste (inklusive der dazugehörigen Inseln) beträgt 100.915 km. Zusätzlich kommen noch ca. 9.000 km Küstenlinie um Spitzbergen dazu. Der Großteil der norwegischen Bevölkerung lebt in der Nähe der Küste. Insgesamt gibt es in Norwegen ca. 750.000 Freizeitboote. Die Verantwortung für den Seeverkehr obliegt der norwegischen Küstenbehörde, Kystverket (http://www.kystverket.no). In Norwegen gibt es ca. 170 öffentlich anerkannte Hafenbezirke, 60 Häfen mit eigener Hafenverwaltung sowie über 670 staatlich anerkannte Fischereihäfen. Die größten Häfen (gemessen an der Gütermenge, die umgeschlagen wird) liegen in Bergen, Karmsund, Narvik, Tønsberg, Brevik („Grenland Havn IKS“, der den Gemeinden Skien, Porsgrunn und Bamble gehört), Molde, Stavanger und Oslo. Im (internationalen) Fährverkehr sind Sandefjord, Oslo, Larvik und Kristiansand die Haupthäfen. Schienennetz Das Schienennetz in Norwegen umfasst insgesamt 4.167 km, wovon der Großteil (94 %) nur einspurig ausgebaut ist und nur ca. 90 km des Schienennetzes sind für Hochgeschwindigkeitszüge (über 200 km/h) geeignet. Im Streckennetz finden sich ca. 3000 Brücken und 775 Tunnel mit einer Gesamtlänge von über 320 km. Der nationale Transportplan 2014-2023, den die Regierung in Auftrag gegeben hat, sieht für das Schienennetz die Steigerung der Kapazitäten im Güterverkehr sowie den zweigleisigen Ausbau von vielen Hauptstrecken in Süd- und Ostnorwegen zusätzlich zu längst notwendigen Renovierungs- und Wartungsarbeiten vor. Eine Übersicht über aktuelle und geplante Schienenbauprojekte finden Sie auf: www.jernbaneverket.no/no/Prosjekter/Prosjekter/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 13 Flughäfen In Norwegen gibt es 52 größere, staatlich anerkannte Flughäfen, die größten sind: Oslo (Gardermoen; 2013: 22,9 Mio. Passagiere), Bergen, Stavanger, Trondheim, Tromsø und Bodø. Der Flughafen Sandefjord in Torp ist der siebtgrößte Flugplatz in Norwegen, er wird allerdings nicht von Avinor betrieben. Die staatliche Gesellschaft Avinor besteht seit 1. Januar 2003 und ist für die Planung, den Bau und den Betrieb von Flughäfen verantwortlich. Insgesamt werden 46 Flughäfen von ihr verwaltet (davon zwölf in Zusammenarbeit mit der norwegischen Luftwaffe). Avinor ist auch für die Flugverkehrskontrolle zuständig. Im Jahr 2007 wurde ein weiterer Flughafen im Großraum Oslo eröffnet, der ebenfalls nicht von Avinor verwaltet wird, der Flughafen Moss in Rygge mit einer Kapazität von vier Mio. Passagieren. Der Osloer Flughafen Gardermoen wird aktuell ausgebaut, um die maximale Kapazität von 23 Mio. auf 28 Mio. Passagiere jährlich zu erhöhen. Das Projekt soll 2017 fertiggestellt sein. KORRUPTION – EIN VERMEIDBARES UND GEFÄHRLICHES ÜBEL Korruption ist kein Kavaliersdelikt oder ein „notwendiges Übel“ im Geschäftsleben, sondern kann strafrechtlich relevante Tatbestände erfüllen. Das gesetzliche Umfeld hat sich in letzter Zeit deutlich verschärft. Aufgrund der OECD- und UN-Konventionen gegen Korruption, des EUBestechungsgesetzes und des deutschen Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) ist Korruption in Deutschland strafrechtlich verfolgbar, auch wenn sie im Ausland begangen wurde. Bestechungshandlungen können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden, in besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren. Darüber hinaus drohen steuerliche Nachforderungen. Ihre Exportversicherung erlischt, wenn das Geschäft durch Korruption zustande kam. Deshalb sollten Sie folgendes beachten: Entwerfen Sie eine Antikorruptionspolitik für Ihr Unternehmen und schulen Sie Ihre in- und ausländischen Mitarbeiter und Vertreter darin. Informieren Sie alle Ihre Geschäftspartner über Ihre Antikorruptionspolitik. Bei Vertreter- und Beraterhonoraren etc. wird auf die Branchenüblichkeit abgestellt. Sollten sie unverhältnismäßig hoch sein, können darin versteckte Bestechungsgelder vermutet werden. Auch bei Geschenken und sonstigen Zuwendungen ist Vorsicht geboten. Ausführliche Informationen zu diesem Thema erhalten Sie im Merkblatt „Korruption im Auslandsgeschäft“ im Außenwirtschaftsportal Bayern unter: www.auwi-bayern.de (> Exportgeschäfte > Geschäftsabwicklung > Zölle, Steuern und Kontrollen). INFORMATIONEN ZU STEUERN UND ZOLL Steuern und Abgaben Steuerpflichtig sind grundsätzlich alle bei der norwegischen Steuerbehörde registrierten Unternehmen. Für sämtliche mit der abgabenpflichtigen Tätigkeit eines Unternehmens im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Ausgenommen vom Vorsteuerabzug sind Verpflegungs- und Repräsentationsaufwand sowie Aufwendungen für Naturalleistungen und Personenbeförderung. Die zuständige Behörde ist das regionale Steueramt (Skattekontoret - www.skatteetaten.no). Mehrwertsteuer und Vorsteuerabzug sind für jeweils zwei Kalendermonate innerhalb einer Frist von einem Monat und zehn Tagen abzurechnen. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 14 NOK 1 Mio. (ca. EUR 133.300) pro Jahr haben die Möglichkeit eine jährliche Abrechnung zu beantragen. In diesem Fall wird einmal jährlich im Februar abgerechnet. Unternehmensbesteuerung In Norwegen registrierte Unternehmen - auch Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen unterliegen einer Steuer in der Höhe von 27 % des zu versteuernden Nettoeinkommens. Das komplette Einkommen norwegischer Unternehmen wird besteuert, wobei Einkommen im Ausland ebenfalls steuerpflichtig sind; im Ausland bezahlte Steuern können jedoch in Abzug gebracht werden, sofern keine gesonderte Regelung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Das zu versteuernde Einkommen umfasst auch Lizenzeinnahmen, Zinsgewinne und Dividenden. Steuerabzüge von Aufwendungen (Abschreibungen, Zahlungen an die Sozialversicherung, Forschungsausgaben, Lizenzgebühren und Zinsen) sind möglich. Unternehmenssteuern sind viermal im Jahr (15. Februar, 15. April, 15. September und 15. November) fällig. Die Höhe der beiden ersten Zahlungen wird seitens der Steuerbehörde nach dem Vorjahreseinkommen geschätzt. Die beiden letzten errechnen sich aus der Steuererklärung, die bis zum 28. Februar eingereicht werden muss. Einkommensteuer Jede in Norwegen ansässige Person ist mit ihrem gesamten (weltweiten) Einkommen steuerpflichtig. Personen mit vorübergehendem Aufenthalt (weniger als sechs Monate) werden nur nach ihrem Einkommen in Norwegen versteuert. Jede in Norwegen steuerpflichtige Person ist zur Vorlage einer Steuererklärung verpflichtet. In Deutschland ansässige Personen, die sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger als 183 Tage in Norwegen aufhalten sind von der norwegischen Einkommensteuer ausgenommen, es sei denn, ihre Vergütungen sind einer norwegischen Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung zurechenbar. Bei Steuerpflicht in Norwegen gelten folgende Steuersätze: Steuerbares Jahreseinkommen Einkommensteuer Steueraufschlag von NOK 0,-- bis NOK 527.399,- 27 % (Finnmark und NordTroms 24,5 %) von NOK 527.400,- bis 857.299,- 27 % (Finnmark und Nord- +9 % (Finnmark und Troms 24,5 %) Nord-Troms 7 %) ab NOK 857.300,- 27 % (Finnmark und Nord+12 % Troms 24,5 %) Doppelbesteuerungsabkommen Bei Unternehmen, die in Norwegen und Deutschland tätig sind, sind die Vorschriften über die Unternehmensgewinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Norwegen und Deutschland zu beachten. Mehrwertsteuer Der generelle Mehrwertsteuersatz (merverdiavgift) beträgt in Norwegen 25 % und für Lebensmittel 15 %. Ausnahmen sind Getränke mit mehr als 0,7 Volumprozent Alkohol, Tabakwaren und Arzneimittel, für diese gilt ebenfalls der 25 %-Satz. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 15 Der öffentliche Verkehr innerhalb Norwegens und die touristische Zimmervermietung sind mit 8 % besteuert. Der Mehrwertsteuersatz von 8 % kommt in folgenden Bereichen zur Anwendung: Transport in Norwegen von Personen mit Luftfahrzeug, Bus, Taxi, Skilift, Seilbahn, Transport von Autos sowie die Vermittlung solcher Dienste. Die Mehrwertsteuer wird sowohl auf den Umsatz von Waren oder Dienstleistungen innerhalb Norwegens als auch beim Import aus dem Ausland fällig. Keine Mehrwertsteuer ist bei Büchern und Zeitungen für den Endverbraucher sowie unter gewissen Voraussetzungen bei auslandsbezogenem Warenverkauf und auslandsbezogener Dienstleistungserbringung zu entrichten. Mehrwertsteuerpflicht für ausländische Unternehmen Grundsätzlich gelten für ausländische Unternehmen die gleichen Bestimmungen wie für inländische Unternehmen. Erzielt ein ausländisches Unternehmen in Norwegen pro Jahr Umsätze von insgesamt mehr als NOK 50.000 (ca. EUR 6.000) ist es verpflichtet, sich bei der zuständigen Steuerbehörde (Mehrwertsteuerregister) registrieren zu lassen und wird damit voll mehrwertsteuerpflichtig. Die Registrierung muss über einen norwegischen Fiskalvertreter erfolgen oder durch eine allenfalls in Norwegen zu gründende Tochterfirma. Für nicht registrierte ausländische Unternehmen gilt die Mehrwertsteuerpflicht beim Import von Waren in Norwegen, die im Eigentum des ausländischen Unternehmens verbleiben (z.B. Leasing, Betriebsmittel bei Auftragsarbeiten, Leihe etc.). Eine Registrierung bei der Steuerbehörde ist auch bei Umsätzen unter NOK 50.000 sowie bei mehrwertsteuerfreien Waren und Dienstleistungen notwendig, wenn man einen Vorsteuerabzug geltend machen will. Verbrauchssteuer Für folgende Waren bzw. Dienstleistungen sind Abgaben zu entrichten: Alkohol Benzin Tabakwaren Fahrzeuge u. Reifen Müllentsorgung Strom Mineralische Produkte Import von Autos Schokolade und Süßwaren Zucker Heizöl Getränkeverpackung alkoholfreie Getränke Registrierung von Autos Kohlenwasserstoff Batterien Reverse Charge System Gemäß dem Mehrwertsteuergesetz Paragraph 65 a sowie der Vorschrift über Mehrwertsteuer beim Kauf von Diensten aus dem Ausland Paragraph 1 (Nr. 121) soll beim Kauf von Diensten aus dem Ausland, die fern geliefert werden können, der Empfänger dieser Dienste, sofern er als Wirtschaftstreibender in Norwegen wohnhaft ist, selbst die MwSt. berechnen und bezahlen. Die Vorgangsweise wird als Reverse Charge bezeichnet. Unter Fernlieferung versteht man Fälle, wo die Ausführung oder Lieferung der Dienste nach Dienstart schwer an einen bestimmten Ort gebunden werden kann. Bei der Frage welche Dienste fern geliefert werden können, hat das Finanzministerium z.B. vorausgesetzt, dass die Vorschrift alle Dienste, die elektronisch geliefert werden können, umfassen soll. Refundierung der Mehrwertsteuer Bei der Einfuhr von Waren nach Norwegen, zum Zweck der Vermietung oder Verleihung, die danach unverändert reexportiert werden, kann eine Reduzierung der Mehrwertsteuerpflicht erwirkt werden. Dies kommt beispielsweise oft bei Baumaschinen oder Montageausrüstungen vor. Der Abgabenbetrag (Mehrwertsteuer), reduziert sich in so einem Fall um 5 % je Kalendermonat. Der volle Betrag wird dann refundiert, wenn die Ware nicht benützt wurde, z.B. bei Fehlsendungen. Bedingung ist jedoch, dass die Ware innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Import wieder ausgeführt wurde. Die Vergütungsregelung betrifft auch diejenige Mehrwertsteuer, die beim Kauf von Waren (unter anderem Kraftstoff) und Dienstleistungen im Rahmen der Benutzung von im Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 16 Ausland zugelassenen Lastkraftwagen und beim Kauf von ungeschlagenem Holz entrichtet wurde. Die auf LKW-Treibstoff erhobene MwSt. ist damit refundierbar. Vorsteuerabzug Für sämtliche mit der abgabenpflichtigen Tätigkeit eines Unternehmens im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Vorsteuererstattung / Rechnungslegung Ausländische Unternehmen, die innerhalb der letzten zwölf Monaten vor Rückerstattungsantrag keine in Norwegen steuerbaren Umsätze aufwiesen, können sich die Mehrwertsteuer rückvergüten lassen, die beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder bei der Einfuhr von Waren nach Norwegen erhoben wurde. Ein ausländischer Unternehmer hat Anspruch auf Rückvergütung der Mehrwertsteuer, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. 2. 3. 4. Der ausländische Unternehmer ist in Norwegen nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Kauf erfolgt im Rahmen der Unternehmenstätigkeit im Ausland. Die Tätigkeit des Unternehmens wäre nach den norwegischen Bestimmungen mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in Norwegen erfolgen würde. Die Mehrwertsteuer in diesem Fall absetzbar wäre. Die Rückzahlung der Mehrwertsteuer im Falle der Weiterveräußerung bezogener oder importierter Waren ist ausgeschlossen. Vergütungsverfahren Für die Rückerstattung benötigt das Unternehmen das Formblatt RF-1032 von Skatt Øst. Der Antrag auf Rückvergütung kann unter folgender Internetadresse abgerufen werden: www.skatteetaten.no/en/International-pages/. Zoll und Außenhandelsregime Norwegen ist EWR-Mitglied. Daraus folgt die volle Liberalisierung des Warenhandels mit Deutschland, ausgenommen sind landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte. Sehr strenge Sondervorschriften gibt es betreffend Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie für das Gebiet der Veterinärmedizin. Zudem gibt es in Norwegen ein staatliches Monopol für Alkoholika. Hohe Zölle, Quoten und Kontingente dienen dem Schutz der lokalen Landwirtschaft und der Nahrungsmittelindustrie. Importbestimmungen Bestimmte Waren dürfen überhaupt nicht oder nur bei Erfüllung gewisser Bedingungen (veterinärmedizinische und phytosanitäre Kontrollen, Zertifikate, Lizenzen und dgl.) eingeführt werden. Zu diesen Waren zählen u.a.: lebende Tiere, tierische Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Produkte, alkoholische Getränke, Pflanzen, Arzneimittel, Gifte, Drogen, Schusswaffen und Munition, Feuerwerkskörper und sonstige explosive Güter, Stilette, radioaktive Stoffe; ferner bedrohte Tierarten und Pflanzen sowie Teile davon oder Waren daraus. Zollbestimmungen Harmonisiertes System. Waren mit EWR-Ursprung sind zollfrei, davon ausgenommen sind zahlreiche Agrarerzeugnisse. Die Mehrwertsteuer wird bei der Zollabfertigung erhoben. Aufgrund von bilateralen Handelsabkommen bzw. wenn das Ursprungsland ein GPS-Land ist, fallen Waren einiger Zolltarifpositionen unter Präferenzzollbehandlung und sind zollfrei. Bei der Einfuhr auf dem Seeweg (inkl. Lkw-Transport auf Fährschiffen) fällt eine Hafenabgabe je nach Beschaffenheit der Waren an, siehe www.ohv.oslo.no („Oslo Port Authority“; Homepage auch auf Englisch). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 17 Sonderabgaben gibt Milchproduktgetränke, Pfandflaschen. es für einige Waren wie alkoholische Getränke, Saft- und Tabakwaren, Kraftfahrzeuge, Einweg-Getränkedosen sowie PET- Muster Muster mit einem Handelswert bis NOK 200 sind zoll- und mehrwertsteuerfrei (Ausnahme: alkoholische Getränke, Zigaretten). Es empfiehlt sich bei Warenmustern, die wieder ausgeführt werden sollen, die Verwendung von „Carnets ATA“. Weitere Infos zum Carnet ATA finden Sie unter www.auwi-bayern.de → Geschäftsabwicklung → Zölle und Steuern. Geschenke Die Mitnahme von Geschenken ist abgabenfrei bis zu einem Warenwert von NOK 6.000 (ca. EUR 750) pro Person, wenn man sich länger als 24 Stunden außerhalb Norwegens aufgehalten hat (ansonsten NOK 3.000, ca. EUR 400). Sendungen sind abgabenfrei bis zu einem Warenwert von max. NOK 1.000 (ca. EUR 125), vorausgesetzt, dass die Waren (Geschenke) für den Gebrauch des Empfängers oder dessen Familie gedacht sind. Der Kauf von Waren (z.B. über das Internet), die als Postpakete an Kunden gehen, ist bis zu einem Warenwert von NOK 200 (ca. EUR 25) zollfrei (ausgenommen Tabak und alkoholische Getränke). Wird die 200 NOK-Grenze überschritten, werden neben dem Warenpreis auch die Frachtspesen bei der Berechnung der Abgaben dazu gerechnet. Vorschriften für Versand per Post Pakete dürfen ein Gewicht bis max. 20 kg aufweisen und zusätzlich sind internationale Paketkarte, Zollinhaltserklärung sowie Handelsrechnung zweifach beizufügen. Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung Strengere Bestimmungen bzw. Ausnahmen von der CE-Kennzeichnung gelten z.B. für Elektrogeräte, die der Zulassung durch eine Prüfstelle wie z.B. „NEMKO“ (www.zoll.de) bedürfen. Ist eine Ware mit Namen, Warenzeichen oder ähnlichen Angaben versehen, die den Verbraucher über den Ursprung der Ware möglicherweise irreführen, so kann die zuständige Stelle (Forbrukerombudet – www.forbrukerombudet.no) eine Änderung der Kennzeichnung verlangen. Besondere Kennzeichnungsvorschriften bestehen u.a. für Lebensmittel (z.B. Inhaltsdeklaration), Gifte und gesundheitsschädliche Waren sowie Pharmazeutika. Für Bekleidung besteht gemäß EU-Bestimmungen keine Kennzeichnungspflicht. Konfektionsstücke können mit “Made in ...“ versehen werden. Der Konsument darf jedoch nicht mit falschen Angaben irregeführt werden. Der Standard ISPM 15 ist ab 01.01.2009 in Norwegen in Kraft getreten. Begleitpapiere Neben dem europäischen Einheitsdokument können folgende Begleitpapiere erforderlich sein: Handelsrechnung, zweifach Ursprungsdokument Frachtpapiere Lizenz Der Ursprungsnachweis kann mittels EUR.1 oder für Sendungen mit einem Wert bis zu NOK 50.000 bzw. EUR 6.000 durch eine Ursprungserklärung gemäß dem zwischen EU und EFTA festgelegten Wortlaut auf der Rechnung - entweder mit Maschine geschrieben oder mittels eines Stempels - erbracht werden. „Ermächtigte Ausführer“ (www.bmf.gv.at) können diese Ursprungserklärung anstelle der Warenverkehrsbescheinigung „EUR.1“ ohne Wertbeschränkung abgeben. Norwegen nimmt am gemeinsamen Versandverfahren EU/EFTA teil. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 18 Restriktionen Alkohol: Das staatliche Importmonopol für Alkoholika wurde aufgehoben und der Import und Großhandel liberalisiert. Der Einzelhandel von Alkohol verbleibt aber bei der staatlichen Monopolgesellschaft „AS VINMONOPOLET“ (www.vinmonopolet.no). Um Importeur von Wein und Spirituosen zu werden, muss man als abgabenpflichtiges Unternehmen bei der Zoll- und Abgabenbehörde registriert sein. Die Registrierung erfolgt kostenlos. Vinmonopolet kauft Produkte ausschließlich von Unternehmen, die für den Import von Alkohol registriert sind und eine Großhändlervereinbarung mit Vinmonopolet eingegangen sind. Pharmazeutische Präparate: Sollten Produkte hier als Arzneimittel eingestuft werden, selbst wenn diese im EU-Raum bereits zugelassen sind, muss die Anmeldung/Zulassung über die ArzneimittelKontrollstelle „Statens legemiddelverk“ (www.legemiddelverket.no) erfolgen. Nahrungsmittel: Obwohl ausländische Waren mit Ursprung EWR ab 01.01.1999 ohne Importzulassung eingeführt werden können, muss der Import durch einen bei der zuständigen Nahrungsmittel-Kontrollbehörde „Mattilsynet“ (www.mattilsynet.no) registrierten Importeur erfolgen. Bei tierischen Produkten (Fleisch, Milchprodukte, Käse etc.) ist auch eine EFTA-Registrierung erforderlich, d.h. die exportierende Firma muss im EFTA-Verzeichnis als autorisierte Firma aufscheinen. Die Möglichkeit zur Einfuhr von Nutztieren sollte sicherheitshalber bei der zuständigen hiesigen Stelle („Mattilsynet“ – www.mattilsynet.no) überprüft werden. Haustiere müssen eine Identitätsmarke (Tätowierung od. Mikrochip) und den üblichen Impfschutz besitzen. Bei Hunden und Katzen ist ein Attest über Tollwut-Antikörper eines behördlich anerkannten Instituts beizubringen. Genauere Informationen sind bei der Deutsch-Norwegischen Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) erhältlich. Elektromaterial und Elektrogeräte können zwar eingeführt werden, müssen jedoch von der hiesigen anerkannten Prüfstelle „NEMKO“ (www.nemko.com/no) zugelassen werden. Artenschutz Deutschland ist 1976 dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen beigetreten. Die Ein- oder Ausfuhr, der im Übereinkommen gelisteten bedrohten Tier- (2.000) und Pflanzenarten (30.000) in die bzw. aus der Europäischen Union, unterliegt strengen Zollkontrollen. Viele Arten oder ihre Produkte daraus, erfordern Aus- und/oder Einfuhrdokumente. Nicht nur lebende Tiere und Pflanzen sind davon betroffen, sondern auch Präparate und Erzeugnisse daraus, wie z.B. Schmuck und Souvenirs aus Elfenbein, Ledertaschen (Krokodil, Waran), Krallen, Zähne, Felle, Schildkrötenpanzer, Schlangenhäute, etc. Aufgrund der für Laien teils schwierigen Zuordnung, ob eine Art oder ein Produkt dokumentenpflichtig ist, ist es sicherlich das Beste - zum Schutz der gefährdeten Arten und der Vermeidung einer Beschlagnahme und möglicherweise hohen Geldstrafen bei der Einfuhr -, vom Kauf solcher Souvenirs abzusehen. Ansonsten sollten schon vor der Abreise genaue Informationen über die erforderlichen Begleitpapiere (CITES-Papiere) eingeholt werden. Auf die Informationen der dortigen Händler, dass das angebotene Exemplar entweder nicht dem Artenschutzübereinkommen unterliegt oder die vom Händler vorgelegten Begleitpapiere genügen, sollte man sich – auch gutgläubig – nie verlassen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 19 RECHTSINFORMATIONEN Obwohl zwischen Wirtschaftstreibenden weitgehende Vereinbarungsfreiheit herrscht, ist die Vereinbarungsfreiheit zwischen Wirtschaftstreibenden und Verbrauchern durch die Verbrauchergesetze beschränkt. Es wird angeraten, alle zu vereinbarenden Angelegenheiten unbedingt detailliert in Schriftform festzulegen – am besten unter Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes. Devisenrecht Der Devisenverkehr ist wie in Deutschland liberalisiert. Bei der Ausreise aus Norwegen ist die Mitnahme norwegischer oder ausländischer Banknoten ohne Deklaration mit NOK 25.000 (ca. EUR 3.100) limitiert. Keine Begrenzung gibt es bei Reiseschecks. Aufgrund des norwegischen Registrierungsgesetzes für Devisen werden alle Geldtransaktionen vom oder ins Ausland, Bankkartengebrauch im Ausland und Währungstausch, die NOK 5.000 (ca. EUR 620) übersteigen, an die Behörden gemeldet. Handelsrecht und gewerbliche Bestimmungen Es besteht teilweise Übereinstimmung mit dem deutschen Handelsrecht, jedoch muss vor der Annahme, dass ähnliche Rechtsverhältnisse vorliegen, prinzipiell gewarnt werden. Dies gilt vor allem für das Vertrags- und Sachenrecht. Am 1. Januar 2010 trat die Lugano-Konvention 2007 in Norwegen in Kraft. Handelsvertreterrecht Norwegen gilt als typischer Vertretermarkt, d.h. der Großteil der Importe läuft über norwegische Handelsvertreter oder Vertragshändler. Gesellschaftsrecht Das norwegische Gesellschaftsrecht ist an die EU Richtlinien angepasst. Als einzige Besonderheit wird im Aktienrecht zwischen „Aksjeselskap AS“ (vergleichbar mit GmbH) und „Allmennaksjeselskap - ASA“ (vergleichbar mit AG) unterschieden. Wussten Sie, …… dass das norwegische Recht keinen Eigentumsvorbehalt auf Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind kennt, selbst wenn dieser in ihren AGB festgehalten ist? Die Gründungsregeln beider Gesellschaftsformen sind in etwa gleich. Für die ASA gelten jedoch strengere Bestimmungen bei der Berichterstattung und Rechnungslegung (börsennotierte Unternehmen haben ihren Jahresabschluss nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufzustellen, alle anderen dürfen dies optional tun). Bei der AS sind neben einem geringeren Mindestgrundkapital im Vergleich zur ASA, darüber hinaus auch die Regelungen bezüglich des Aktienerwerbs, der Stimmrechtsausübung, der Einberufung der Hauptversammlung sowie der Verantwortlichkeiten der Geschäftsführung weniger umfassend. In Norwegen gibt es folgenden Gesellschaftsformen: Enkeltpersonforetak - ENK Das Einzelunternehmen wird vor allem für kleine Unternehmen, meist Handelsunternehmen, verwendet. Dabei trägt der Unternehmer/Geschäftsführer die volle Verantwortung und haftet mit seinem gesamten persönlichen Vermögen. Für Einzelunternehmer die mit Waren handeln und mehr als fünf Angestellte beschäftigen besteht Registrierungspflicht im „foretaksregisteret“, dem Unternehmensregister. Einzelhandelsunternehmen unterliegen keinem bestimmten Gesetz weshalb auch keine Regeln bezüglich einer Mindesteinlage oder der Organisation existieren. Es entsteht Abgabenpflicht, wenn der Umsatz mit abgabenpflichtigen Waren und/oder Dienstleistungen NOK 50.000 (ca. EUR 6.000) pro Jahr übersteigt. Komplexere Regeln greifen ab einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von mehr als 30. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 20 Ansvarlig Selskap – ANS Die ANS ist der deutschen „Offenen Gesellschaft“ ähnlich. Sie kann auch als „voll verantwortliche Gesellschaft“ bezeichnet werden und besteht aus zwei oder mehreren Personen. Damit die ANS rechtswirksam entsteht, muss sie im Unternehmensregister eingetragen sein. Dazu erforderlich ist die Beilegung eines schriftlichen, datierten Gesellschaftsvertrages, der von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet wurde. Für Schulden der ANS haften die Gesellschafter alle persönlich und unbegrenzt zur ungeteilten Hand (Solidarhaftung). DA (Delt Ansvar) – Besonderheit der DA, die auch als „Gesellschaft mit geteilter Verantwortung“ bezeichnet werden kann ist, dass ihre Gesellschafter zwar auch persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, jedoch nicht solidarisch für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften. Das Risiko wird also unter den Gesellschaftern z.B. prozentuell im Ausmaß der Beteiligung an der Gesellschaft aufgeteilt. Hinsichtlich der Gründungsvoraussetzungen gilt das bei der ANS ausgeführte. Kommanditgesellschaft (Kommandittselskap K/S) Diese Gesellschaftsform entspricht in weiten Zügen der deutschen Kommanditgesellschaft. Aktiengesellschaft (Aksjeselskap - AS) Eine Aktiengesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Haftung der Aktionäre ist auf die Höhe der Einlagen beschränkt. Das Mindestgrundkapital beträgt NOK 30.000 (ca. EUR 3.600). Vor der Registrierung muss das gesamte Nennkapital eingezahlt worden sein. Der Empfang der Einlagen muss von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Gründungsdokumente hat die Gesellschaft mit dieser Bestätigung beim Unternehmensregister zur Eintragung angemeldet zu werden. Ohne diese Bestätigung kann die Gesellschaft nicht registriert werden. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf die Höhe des Grundkapitals beschränkt, doch gibt es bei schuldhaftem Verhalten der Organe begrenzte Durchgriffsmöglichkeiten. Wichtig: Im norwegischen Aktienrecht gibt es keinen Aufsichtsrat! Allgemeine Aktiengesellschaft (Allmennaksjeselskap - ASA) Das Grundkapital der Allgemeinen Aktiengesellschaft muss mindestens NOK 1.000.000 (ca. EUR 119.000) betragen. Die Haftung der Partner ist auf die Einlagen beschränkt. Alle ASAs müssen einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Hinsichtlich der Erfordernisse der Aufbringung des Grundkapitals sowie der Registrierung des Unternehmens gilt das bei der AS oben schon ausgeführte. Neue Aktien können ausschließlich mittels öffentlicher Zeichnungsangebote ausgegeben werden. Zweigniederlassung (Filiale) Eine Zweigniederlassung/Filiale ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Kapital können ausländisches Unternehmen – Kapital- und Personengesellschaft - in Norwegen einrichten, wenn sie in einem anderen Land regulär registriert sind. Diese Filiale unterliegt den gleichen Auflagen wie ein norwegisches Unternehmen (norwegisches Recht und Behördenaufsicht) und muss beim zentralen Firmenregister unter Angabe von Name, Adresse sowie Geschäftszweck registriert sein, eigene, von der ausländischen Gesellschaft getrennte, Bücher führen sowie einen Jahresabschluss erstellen und Steuern zahlen. Gewerblicher Rechtsschutz Da geistige Werte und kreative Schöpfungen leicht kopiert und missbräuchlich verwendet werden können, ist es Aufgabe des norwegischen Immaterialgüterrechts hier wirksamen Schutz zu bieten. Die norwegischen Rechtsvorschriften über Patente, Warenmarken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster sind den deutschen Rechtsvorschriften relativ ähnlich. Besonderheiten ergeben sich bezüglich der Anmeldungskosten der jeweiligen Rechtsgüter sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Bis zum Wirksamwerden eines Patents dauert es sehr lange. Binnen sieben Monate nach Antragstellung, hat der Antragsteller das Recht auf eine Rückmeldung seitens des Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 21 Patentamtes. Danach dauert es noch ein bis zwei Jahre bis das Patent endgültig rechtswirksam wird. Bei Warenmarken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster ist die Verfahrenszeit wesentlich kürzer. Der gewerbliche Rechtsschutz ist in verschiedenen norwegischen Gesetzen geregelt. Die Rechtsgrundlage für Patente bietet das „Lov om Patenter“ (Patentgesetz, welches am 01.01.1997 in Kraft getreten ist), für Warenmarken das „Lov om varemerker“ (Markenschutzgesetz, welches am 01.01.1997 in Kraft getreten ist), für Geschmacksmuster das „Designloven“ (Geschmacksmustergesetz, welches am 01.05.2003 in Kraft getreten ist) und für Gebrauchsmarken das „Lov om Patenter“ (Patentgesetz). Norwegen hat die Pariser Konvention und die Washingtoner Konvention betreffend Patentzusammenarbeit ratifiziert und ist Mitglied des Patent Cooperation Treaty (PCT). Im März 1996 wurde auch das Madridprotokoll über die internationale Anerkennung von Warenmarken von Norwegen ratifiziert. Zudem ist Norwegen seit 1. Januar 2008 Mitglied der Europäischen Patentorganisation (EPO). Gewerberecht Grundsätzlich herrscht in Norwegen Gewerbefreiheit, für einige spezielle Unternehmungen ist jedoch eine Lizenz von Nöten. Die Befähigungsprüfungen und Zugangsbedingungen werden von den jeweils zuständigen unabhängigen Berufsvertretungsorganisationen abgenommen bzw. festgelegt. Gewerbeberechtigungen bzw. Zulassungen zu bestimmten Berufen sind u.a. in folgenden Bereichen notwendig: - Fahrschulen - Ärzte - Physiotherapeuten - Wirtschaftsprüfer - Buchhaltung - Anwälte - Börsenmakler - Immobilienmakler - Gastgewerbe - Alkoholausgabe - Waren- und Personentransport - Security Service - Bauprojekte (kommunale oder nationale als „one stop shop“) - Rundfunk Das im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) festgeschriebene Prinzip der Niederlassungsfreiheit von Personen bezieht sich einerseits auf das Recht der Staatsangehörigen von EWR-Staaten, in einen anderen EWR-Staat umzuziehen, dort zu arbeiten und ggf. bei einem solchen Umzug soziale Leistungen in Anspruch zu nehmen sowie andererseits auf die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen und anderen Berufsabschlüssen in den EWR-Staaten. Rechtsschutz und Rechtsmittel Rechtssicherheit ist in Norwegen auf hohem Niveau gegeben. Das norwegische Gesetz über das auf internationale privatrechtliche Kaufverträge über bewegliche Sachen anzuwendende Recht (Lov om mellomfolkeleg-privatrettslege reglar for lausøyrekjøp LOV-1964-04-03-1 www.lovdata.no) regelt die Grundlagen beim internationalen Kaufvertrag: §1-2 §3 §4 §5 Anwendungsbereiche Rechtswahlvereinbarung Anwendbares Recht bzw. fehlende Rechtswahlvereinbarung Vorgaben für die Prüfung des Kaufgegenstandes Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 22 Zudem ist Norwegen Mitglied des revidierten Lugano Übereinkommens (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen), das seit 1. Januar 2010 Sachverhalte zwischen der Europäischen Union – somit auch Deutschland – und Norwegen regelt. Die norwegischen Rechtsmittel sind den deutschen sehr ähnlich. Das norwegische Gerichtssystem wird vor allem durch das norwegische Gerichtsgesetz und das norwegische Verfahrensgesetz geregelt. Bevor die Instanzen Amtsgericht (Tingrett) Landgericht (Lagmannsrett) Oberster Gerichtshof (Hoyesterett) durchlaufen werden können, muss bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem sog. Vergleichsgericht (Forliksråd) auf kommunaler Ebene unternommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann dieser Schritt vermieden werden und der Fall sofort beim Amtsgericht betrieben werden. Trotz der Ähnlichkeit zu deutschen Rechtsmitteln empfehlen wir die Beratung durch einen Anwalt. Die Deutsch-Norwegischen Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) ist Ihnen bei der Auswahl eines geeigneten Rechtsbeistandes gerne behilflich. Prozessrecht Seit 1996 gilt das Lugano-Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Deutschland. Am 1. Januar 2010 trat die Lugano-Konvention 2007 in Norwegen in Kraft. Damit sind Entscheidungen von deutschen Gerichten und jenen aller anderen Unterzeichnerländer in Norwegen vollstreckbar. Unternehmensgründung Voraussetzung für die Etablierung einer Firma ist die Anmeldung bei der norwegischen Firmenregisterbehörde „Brønnøysundregistrene“ (www.brreg.no). Diese Behörde führt zwei Firmendateien: Das Einheitsregister („enhetsregisteret“), in dem alle Unternehmen registriert sein müssen und das Unternehmensregister („foretaksregistert“), wobei lediglich Einzelhandelsunternehmen mit weniger als fünf Angestellten, die nicht mit bezogenen Waren handeln, von der Registrierungspflicht im „foretaksregisteret“ ausgenommen sind. Für diese ist eine freiwillige Registrierung jedoch möglich und sinnvoll, da ein Geschäftspartner in der Regel vor einem Geschäftsabschluss eine Anfrage an das Unternehmensregister ob Bestehens der Unternehmung stellt. Das ausgefüllte Formular „samordnet registermelding“ (gesammelte Registermeldung), für die Registrierung im „enhetsregisteret“ und „foretaksregisteret“, wird nach Bearbeitung von Brønnøysundregistrene an das örtlich zuständige Finanzamt („Ligningskontoret“) sowie die Krankenversicherungsbehörde („NAV“) weitergeleitet. Ausländische Staatsbürger müssen zusätzlich bei Brønnøysundregistrene um eine so genannte D-Nummer (Personennummer für Ausländer) ansuchen. Bei einem geplanten Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen oder Ölfeldern auf dem Kontinentalsockel, ist eine Sondergenehmigung vom Landwirtschaftsministerium („Landbruks- og matdepartementet“) bzw. Rohstoffministerium („Olje- og energi-departementet“) einzuholen. Beim Erwerb von Immobilien und beim Abschluss von Mietverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren ist in einigen Fällen eine Bewilligung von der lokalen Kommunalbehörde erforderlich. Bei Kooperationen mit ausländischen Firmen (Joint Ventures) gibt es keine gesetzlichen prohibitiven Bestimmungen. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 23 Organisationsnummern Alle in Norwegen oder auf dem norwegischen Kontinentalsockel tätigen Unternehmen müssen eine Organisationsnummer haben, die man bei der Registrierung im Firmenregister erhält. Das Gleiche gilt auch für Unternehmen, die nur Angestellte in Norwegen beschäftigen. In Norwegen gibt es keine UID-Nummer. Organisationsnummern identifizieren juristische Personen (Einheiten) und sind u.a. notwendig um einige gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen gegenüber Behörden etc., wie Einzahlung von Steuern, Sozialleistungen und Mehrwertsteuer, zu erfüllen. Außerdem verlangen unter anderem Banken und Finanzierungsinstitutionen eine Organisationsnummer bei der Errichtung eines Bankkontos. Brønnøysundregistrene Havnegata 48, NO-8910 Brønnøysund T +47 75 00 75 00 F +47 75 00 75 05 E [email protected] W http://www.brreg.no Investitionen und Joint Ventures Eines der Hauptziele der norwegischen Wirtschaftspolitik ist es, Norwegen als attraktives Investitions- und Produktionsland aufrecht zu halten. Norwegen hat sich durch internationale Vereinbarungen verpflichtet, ausländische Staatsbürger und ausländische Gesellschaften mit norwegischen gleich zu stellen. Das Niederlassungsrecht bedeutet, dass Bürger und Gesellschaften anderer EWR-Staaten die gleichen Rechte haben, Tätigkeiten auszuüben, wie einheimische Bürger und Gesellschaften. Es gibt auch keine Restriktionen bei der Überweisung von Kapital. Investitionsförderungen Mit der Führung eines Unternehmens in Norwegen ist man berechtigt, um diverse Förderungen anzusuchen. Unter anderem gibt es finanzielle Unterstützung für Investitionen, Produktentwicklung, Wissensvermittlung und Weiterbildung. Interessant ist außerdem, dass sowohl die Förderungen als auch die Sozialversicherungssätze in den verschiedenen Regionen unterschiedlich sind. Grundsätzlich kann man sagen: Je weiter nördlich man sich ansiedelt, desto bessere finanzielle Möglichkeiten bieten sich. Unterstützung durch die Regierung kommt von „Innovasjon Norge“ („Innovation Norway“ www.innovasjonnorge.no), der staatlichen Institution für Wirtschafts- und Regionalentwicklung. Hauptaufgabe von „Innovasjon Norge“ ist die Förderung von Betriebsansiedlungen, aber auch von Produktverbesserungen bzw. Innovationen mit dem Ziel einer geographisch möglichst gleichmäßigen Verteilung der Wirtschaftskraft in Norwegen. Besonders für Klein- und Mittelbetriebe und in den entlegenen nördlichen Gebieten soll dadurch eine möglichst saisonunabhängige Industrie aufgebaut werden, die den Fischfang und die Landwirtschaft komplementiert. Die förderungswürdigen Unternehmen erhalten günstige Kredite, Garantien und Subventionen. Generelle Informationen über Finanzierungsförderungen und Vorschriften dazu findet man auf www.altinn.no. Erwähnenswert sind auch die Forschungsförderungen. Dafür ist der Forschungsrat für Norwegen („Norsk Forskningsrådet“ - www.forskningsradet.no) zuständig. Abgesehen von Unterstützungen aller Art für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten gibt es auch steuerliche Begünstigungen für Unternehmen. Steuerbestimmungen Der norwegische Körperschaftssteuersatz beträgt 28 %. Bei Unternehmen, die ihren Firmensitz in Norwegen haben wird das weltweite Einkommen versteuert, bei Unternehmen, die ihren Firmensitz nicht in Norwegen haben wird nur das norwegische Einkommen versteuert. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 24 Rechtsanwälte und Steuerberater Die Deutsch-Norwegischen Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) nennt Ihnen gerne Rechtsanwälte & Steuerberater Patent-, Marken- & Musterrecht Der Schutz von technischen Entwicklungen, Marken sowie Forschungsergebnissen ist auch in Norwegen von großer Bedeutung. Die zuständige staatliche Behörde ist das Patentamt („Patentstyret“- www.patentstyret.no), das dem Ministerium für Handel und Industrie unterliegt. Zu ihrem Aufgabengebiet gehören neben rechtlichen Angelegenheiten, wie Patentschutz auch Technologie- und Wissenschafts- sowie Marketing- und Informationsservices. Patent Patentansuchen müssen schriftlich in norwegischer Sprache beim norwegischen Patentamt („Patentstyret“- www.patentstyret.no) eingereicht werden. Antragsteller, die keinen Wohnsitz in Norwegen haben, müssen einen in Norwegen ansässigen Vertreter (Patentanwalt bzw. –büro oder auch Privatperson) mit der Ausführung der Antragsformalitäten beauftragen. Das im norwegischen Patentregister eingetragene Patent genießt nur Schutz innerhalb Norwegens und das erteilte Patent endet regulär nach 20 Jahren. Sofern die jährliche Gebühr für das Patent nicht gezahlt wird, erlischt dieses rückwirkend zu jenem Zeitpunkt an dem die jährliche Gebühr fällig geworden ist. Des Weiteren kann der Patentinhaber auf das Patent jederzeit verzichten, es widerrufen und zurücknehmen. Für Arzneimittel kann unter bestimmten Voraussetzungen nach Ablauf der Schutzdauer ein weiterer Schutz für max. fünf Jahre gewährt werden. Marke Ähnlich wie beim Patent kann auch eine Marke beim Patentamt registriert werden. Jede neu eingeführte Warenmarke wird dabei einer bestimmten Warenklasse zugeordnet, das Klassenverzeichnis findet man im Internet (in englischer Version) unter www.wipo.int. Die im norwegischen Markenregister eingetragene Marke genießt innerhalb Norwegens einen Schutz von zehn Jahren, wobei die Schutzdauer gegen Zahlung einer Gebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden kann. Bei Unterlassung der Verlängerung endet die Frist regulär nach zehn Jahren. Design Der Geschmacksmusterschutz erfasst die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon gewährt und seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen. Die Erscheinungsform kann sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, der Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergeben. Um die Registrierung eines Geschmacksmusters in Norwegen zu erwirken, ist es notwendig einen schriftlichen Antrag an das norwegische Patentamt zu stellen. Diese Registrierung bleibt fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gültig. und kann danach in fünf Jahresintervallen verlängert werden. Insgesamt kann eine Geschmacksmusterregistrierung höchstens 25 Jahre lang gelten. Gebrauchsmuster – als eigenständige Klasse - gibt es in Norwegen nicht, es wird durch das Patent abgedeckt. Europäisches Patent Das Europäische Patent ist ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt wird. Dieses führt ein eigenes Patentprüfungsverfahren auf Grundlage des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) durch. Norwegen ist seit 1. Januar 2008 Mitglied der Europäischen Patent Organisation (EPO). Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 25 Das Europäische Patent kann beim Patentamt in München, Berlin und Den Haag sowie online (www.epo.org) beantragt werden. Dazu wird das Formblatt des Europäischen Patentamts (EPA 1001) benötigt. Insgesamt betragen die Kosten bis zur Erteilung des Europäischen Patents in allen 36 Mitgliedsstaaten durchschnittlich EUR 5.000. Zusätzlich muss ab dem dritten Jahr eine Jahresgebühr entrichtet werden. Die maximale Dauer eines Patents beträgt 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Urheberrecht Das Urheberrecht umfasst den Schutz von sowohl literarischen als auch künstlerischen Werken. Der Schutzbereich erstreckt sich unter anderem über Bilder, E-Mails, Präsentationen, Texte sowie den generellen Schutz geistigen Eigentums, sowohl in ideeller als auch materieller Hinsicht. In Norwegen ist der Schutz von künstlerischen und literarischen Werken unter dem Urheberrecht (opphavsrett – LOV-1961-05-12-2) geregelt. Anders als beim Patent ist ihre Wirkung nicht von einer Registrierung abhängig, sondern wird unmittelbar nach der Erstellung legitim. Die Dauer des Urheberrechts gilt grundsätzlich bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Lizenzvergabe Eine Lizenz ist die Erlaubnis/Genehmigung zur kommerziellen Nutzung eines Patents durch den Lizenznehmer oder zur Herausgabe einer Zeitung, Zeitschrift bzw. eines Buches. Der Lizenznehmer ist nicht befugt die Rechte aus dem Lizenzvertrag einem Dritten zu übertragen, außer es liegt eine entsprechende Genehmigung des Patentinhabers vor. Rechtliche Aspekte Die rechtliche Grundlage der Lizenzen und Patente liefert das „Lov om patenter“ (Patentgesetz). Für die Lizenznahme aus dem Ausland ist keine spezielle Genehmigung erforderlich. Es ist jedoch empfehlenswert, Lizenzverträge betreffend Patentrechten freiwillig in das norwegische Patentregister eintragen zu lassen. Diese Eintragung ist mit keinen Kosten verbunden. Gestaltung von Lizenzverträgen Urheberrechtliche Lizenzverträge sind Verträge, in denen einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden. In den Vertragsbedingungen wird dabei festgehalten, welche Rechte im Einzelnen eingeräumt werden, zu welchen Gegenleistungen sich der Lizenznehmer verpflichtet, ggf. auch welche Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung folgen etc.. Die Einwilligung beider Vertragsparteien ist erforderlich. Solche Lizenzverträge werden üblicherweise nur zwischen einem selbständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Firmen geschlossen. Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten. Bei der Erstellung von Lizenzverträgen ist besonderes Augenmerk auf die genaue Beschreibung des Umfangs des eingeräumten Nutzungsrechtes zu legen. Eine Regelung über Rechte Dritter sollte stets enthalten sein. Bei umfangreicheren Vorhaben sollte unbedingt anwaltlicher Beistand eingeholt werden. Bei der Gestaltung von Lizenzverträgen empfehlen wir Ihnen, sich an das vom norwegischen Patentamt „Patentstyret“ (www.patentstyret.no) vorgegebene Muster zu halten. Eigentum und Forderungen Geschäfts- und Bonitätsauskünfte Die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) kann für deutsche Firmen Bonitätsauskünfte besorgen. Eine Standardauskunft (Rating zzgl. Informationen über Gesellschaftsform, Namen der Geschäftsführer, Kennzahlen wie z. B.: Umsätze, Beschäftigtenzahl, Rentabilität etc.) kostet EUR 30. Die Auskünfte werden online abgerufen und die Bearbeitungszeit beträgt einen Arbeitstag. Zudem gibt es die Möglichkeit Bonitätsauskünfte durch D&B – Dun & Bradstreet zu erhalten. Dun & Bradstreet Norway AS Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 26 Postboks 1419 Vika NO-0115 OSLO T +47-22-45-92-00 F +47-22-45-93-03 E [email protected] W http://www.db24.no Eigentumssicherung Eigentumserwerb Im norwegischen Recht sind weder eine dem deutschen Recht vergleichbare Definition des Eigentumsrechtes vorhanden, noch Bestimmungen, die regeln, unter welchen Umständen und zu welchem Zeitpunkt das Eigentumsrecht von einer Person auf eine andere übergeht. Das norwegische Recht kennt weitgehend keine strikte Trennung des obligatorischen Rechtsgeschäfts (z.B. Kaufvertrag) vom dinglichen Rechtsgeschäft (z.B. Eigentumsübertragung). Vielmehr könnte man sagen, dass nach norwegischem Recht das Eigentum nicht als Gesamtrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt übergeht, sondern vielmehr stufenweise in der Person des Erwerbers erstarkt. So ist z.B. der Käufer bereits mit Abschluss des Kaufvertrages im Verhältnis zum Verkäufer Eigentümer, dagegen ist er damit noch nicht gegenüber eventuellen Gläubigern des Verkäufers geschützt. Dieser Schritt tritt erst dann ein, wenn der Käufer Besitzer wird, d.h. wenn er tatsächlich Gewahrsame an der Sache erlangt hat. Kommissionswaren Eine Handelskommission (handelskommisjon) kann gemäß dem norwegischen Kommissionsgesetz dann vereinbart werden, wenn der Kommissionär gewerbsmäßig Waren in eigenem Namen auf Rechnung eines anderen kauft oder verkauft. In diesem Falle verbleibt die gelieferte Ware solange im Eigentum des Kommittenten bis das Eigentumsrecht an dieser auf einen Dritten oder an den Kommissionär selbst übergegangen ist. Das heißt, wenn der Kommissionär die Ware weiterverkauft bzw. diese selbst kauft. Bankgarantie Grundsätzlich besteht in Norwegen auch die Möglichkeit, Bankgarantien, Akkreditive bzw. andere Sicherungsformen gemäß INCO-Terms zu verlangen, jedoch wird dies – angesichts der durchwegs guten Zahlungsmoral seitens der norwegischen Unternehmen - eher als Zeichen des Misstrauens gewertet. Ob auf das Vorlegen einer Bankgarantie bestanden werden soll, sollte im Einzelfall mit der Deutsch-Norwegischen Auslandshandelskammer (http://norwegen.ahk.de) bzw. mit dem Vertrauensanwalt der Deutsch-Norwegischen AHK abgeklärt werden. Es empfiehlt sich daher besonders bei Neukunden, vor Lieferung jeweils aktuelle Kreditauskünfte über die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) einzuholen. Eigentumsvorbehalt Das norwegische Recht kennt keinen Eigentumsvorbehalt auf Waren, die zum Weiterverkauf bestimmt sind! Derartige Vereinbarungen sind daher - selbst wenn in Kaufverträgen schriftlich festgehalten - auf dem Rechtsweg nicht durchsetzbar. Nach Regeln des internationalen Privatrechtes kann ein nach deutschem Recht begründeter Eigentumsvorbehalt in Norwegen gegenüber Dritten nur dann durchgesetzt werden, wenn dieser auch nach norwegischem Recht gültig wäre. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach deutsches Recht anzuwenden ist, gibt daher gegenüber anderen als dem Vertragspartner selbst keine bessere Rechtsstellung als oben beschrieben. Bei Lieferungen von Waren, die nicht für den Weiterverkauf bestimmt sind, kann hingegen unter bestimmten Voraussetzungen eine Form des Eigentumsvorbehalts durch "Salgspant" (Verkaufspfand) vereinbart werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 27 Wechsel- und Scheckrecht Da Norwegen das Genfer Wechsel- und Scheckrechtsabkommen unterzeichnet hat, stimmt das norwegische Wechsel- und Scheckrecht größtenteils mit dem deutschen überein. Zu beachten ist u.a., dass es in Norwegen keinen Urkunden- und Wechselprozess im eigentlichen Sinn gibt, sondern das Einklagen eines Schecks im normalen Zivilprozess erfolgt. Daneben steht dem Wechsel- und Scheckgläubiger zur Geltendmachung seiner Forderung ein summarisches, rein schriftliches Urkundenverfahren zur Verfügung, das rasch zu einem Exekutionstitel führt. Insolvenzrecht Damit ein Insolvenzverfahren in Norwegen eröffnet werden kann, muss der Schuldner insolvent (d.h. entweder zahlungsunfähig oder überschuldet sein). Eine Insolvenzvermutung liegt vor, wenn der Schuldner die Insolvenz anerkennt, seine Zahlungen eingestellt hat, eine erfolglose Zwangsvollstreckung in den letzten drei Monaten durchgeführt wurde oder die Konkursandrohung erfolglos geblieben ist. Ausreichende Sicherheiten sowie der Solvenzbeweis seitens des Schuldners wirken sich konkurshindernd aus. Um die Konkurseröffnung zu erwirken, muss der Antragssteller max. NOK 43.000 (ca. EUR 5.350) als Sicherheit zur Deckung der Mindestkosten hinterlegen. Konkurse werden im Konkursregister veröffentlicht - www.brreg.no. Konkurs Konkursverfahren können längere Zeit, von einem halben Jahr bis zu drei Jahren, in Anspruch nehmen. Sollte die Konkursmasse keine oder keine volle Deckung der Verfahrenskosten erbringen, verfällt das Garantiedepot; die Verfahrenskosten werden dem Antragsteller in diesem Falle nicht angelastet. Im norwegischen Recht besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner während der Sanierungsphase seines Unternehmens die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen behält (im Gegensatz zum Konkurs). Ausgleich Während des Ausgleichsverfahrens überprüft der Ausgleichsverwaltungsausschuss die vom Schuldner vorgenommenen Verwaltungstätigkeiten und stellt fest, ob überhaupt ein Ausgleich möglich ist. Das norwegische Recht unterscheidet zwischen Freiwilligem Ausgleich und Zwangsausgleich. Es ist vorgesehen, dass im Ausgleich alle Gläubiger mit gleichberechtigten Forderungen innerhalb eines Jahres die gleiche Quote erhalten, aber grundsätzlich mindestens 25 %. Die Teilnahme an einem Ausgleichsverfahren wird nur solchen Gläubigern gewährt, deren Forderungen vor dem Antrag auf Sanierung entstanden sind. Die Unternehmenssanierung endet, wenn das Unternehmen erfolgreich saniert wurde oder die Sanierung fehlgeschlagen ist, spätestens aber ein Jahr nach Beginn der Sanierung. Vertretungsvergabe Norwegen gilt als typischer Vertretermarkt. Auch Warenhäuser und andere Großabnehmer kaufen selten direkt von ausländischen Lieferfirmen, sondern meist über deren Vertreter in Norwegen. Es ist auch empfehlenswert, die Bearbeitung des norwegischen Marktes einem lokalen und nicht einem Vertreter in einem der angrenzenden Länder zu übertragen. Das Verhältnis Norwegens zu den anderen skandinavischen Staaten kann in diesem Zusammenhang mit dem Deutschland zu Österreichs verglichen werden. Im Hinblick auf den übersichtlichen und nicht allzu großen Markt erwartet sich der norwegische Vertreter in der Regel Exklusivität. Die Bearbeitung der nördlichen, dünn besiedelten Landesteile ist wegen der großen Distanzen zumeist mit erhöhtem finanziellem Aufwand verbunden. Es ist üblich, zu Beginn des Vertretungsverhältnisses eine Probezeit zu vereinbaren. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 28 Vertretersuche Die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) bietet bei der Suche eines geeigneten Vertriebspartners für Norwegen Unterstützung. Ausgehend von der gewünschten Endabnehmerzielgruppe werden geeignete norwegische Firmen sondiert und mit Produktinformationen versorgt. Auch ein Follow-up wie z.B. persönliche Kontaktaufnahmen unsererseits kann auf Wunsch durchgeführt werden. Zu beachten ist, dass umfassende Recherchen über den Rahmen des kostenlosen Basiskontingentes hinausgehen und zusätzliche Arbeitsstunden im Rahmen der Leistungsverrechnung anfallen können. Als Quellen stehen u.a. eine umfangreiche Firmenkartei, externe Datenbanken und andere Verzeichnisse zur Verfügung. Die Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer (http://norwegen.ahk.de) kann jederzeit wichtige Basisinformationen über in Frage kommende Vertreterfirmen beschaffen. Arten von Vertretern Handelsvertreter (Handelsagenter) Grundsätzlich besteht die Aufgabe des Handelsvertreters darin, für die vertraglich festgelegten Produkte innerhalb des Vertragsgebietes, Aufträge im Namen und auf Rechnung des vertretenen Unternehmens zu vermitteln. In Norwegen unterliegen Handelsvertreter dem norwegischen Handelsvertretergesetz (Lov om handelsagenter og handelsreisende - LOV-1992-06-19-56), das in Anlehnung an die EU-Richtlinie, über die selbständigen Handelsvertreter vom 18.12.1986 erlassen wurde. Kündigungsfrist Laut dem norwegischen Vertretergesetz kann eine Kündigungsfrist von bis zu maximal sechs Monaten vereinbart werden. Bei unbefristeten Verträgen gilt eine einmonatige Kündigungsfrist während des ersten Jahres. Die Kündigungsfrist erhöht sich um jeweils einen Monat für jedes weitere begonnene Jahr, bis eine Kündigungsfrist von sechs Monaten erreicht ist. Der Vertreter kann mit unmittelbarer Wirkung gekündigt werden, hat aber dann Anspruch auf Provision für die restliche Zeit der Kündigungsfrist. Der Vertreter hat Anspruch auf die vereinbarte Provision von allen eingehenden Bestellungen während der Kündigungsfrist – auch für die Bestellungen mit Lieferung nach Auslauf der Kündigungsfrist. Abfertigung Der Vertreter hat nur Anspruch auf Abfertigung, wenn er gekündigt wird. Die Abfertigung ist als Kompensation für das erworbene Marktpotenzial der Produkte des Auftraggebers zu verstehen, und entspricht dem durchschnittlichen Jahresprovisionswert der letzten fünf Jahre. Für den Anspruch auf Abfertigung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Der Vertreter muss neue Kunden vermittelt haben wodurch dem Auftraggeber auch zukünftig wesentliche Vorteile entstanden sind. Des Weiteren muss der Vertreter den Umsatz im bestehenden Kundenkreis wesentlich erhöht haben und die Abfertigung muss vor dem Hintergrund der Gesamtumstände als angemessen anzusehen sein. Wenn allerdings die deutsche Firma den norwegischen Markt nicht mehr weiter bearbeitet, das Produkt vom Markt genommen wird oder bei Konkurs, hat der Vertreter keinen Anspruch auf Abfertigung. Kompensation Wurde mit dem Handelsvertreter ein Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so hat der Vertreter bei Beendigung des Vertrages Anspruch auf Ersatz des Verlustes, der ihm aus Investitionen an Gebäuden, Lagerräumen, Maschinen, Transportmitteln, Personal oder ähnlichem Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 29 erwächst, die er zur Erfüllung des Vertrages nach Absprache oder im Einverständnis mit dem Geschäftsherrn vorgenommen hat. Der Anspruch auf Kompensation geht verloren, wenn der Handelsvertreter die Vertragslösung verschuldet hat. Vertragshändler (Videreselger) Ähnlich wie der Handelsvertreter ist auch der Vertragshändler ein selbstständiger Kaufmann, der als kaufmännischer Vermittler auftritt. Im Unterschied zum Handelsvertreter schließt er jedoch Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab. Er wird sich i.d.R. ebenfalls Exklusivität erwarten. Vertretungsvertrag Der Abschluss eines Handelsvertretungsvertrages ist in Norwegen an keine besondere Form gebunden. Ein schriftlicher Vertrag ist zwar nur erforderlich, wenn eine der Parteien dies fordert, erscheint aber in jedem Fall vorteilhafter. Mustervertrag Der Handelsvertretervertrag soll die Rechtsverhältnisse zwischen den beiden Vertragsparteien regeln, indem der Unternehmer dem Handelsvertreter die Alleinvertretung für seine Produkte innerhalb eines geographischen Gebietes überträgt. Arbeits- & Sozialrecht Der norwegische Arbeitsmarkt ist vor allem durch einen hohen weiblichen Beschäftigungsanteil und eine starke gewerkschaftliche Vertretung charakterisiert. Das kodifizierte norwegische Arbeitsrecht ist unter anderem im „Norwegian Employment Act“ sowie im „Working Environment Act“ festgelegt. (Informationen in Englisch – http://www.arbeidstilsynet.no). Sie enthalten unter anderem Regelungen bezüglich Arbeitsbedingungen, Überstunden, Arbeitsverträge, Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Regelungen betreffend Auflösung von Arbeitsverhältnissen. Sowohl bei befristeten als auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf einen Arbeitsvertrag. Darin werden die Modalitäten individuell ausgestaltet. Meist wird ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit (max. 6 Monate) begonnen. Innerhalb der Probezeit kann unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien beendet werden. Der Inhalt der Arbeitsverträge beschränkt sich hauptsächlich auf Angaben bezüglich des Arbeitsplatzes, Stellenbeschreibung, Einstellungsdatum, Gehalt, Urlaubsanspruch sowie Kündigunsfrist. Die Bestimmungen des „Norwegian Employment Act“ und die starke gewerkschaftliche Vertretung stärken die Position der Arbeitnehmer in Norwegen. Dies sollte vor allem bei Kündigung bzw. Freisetzung von Arbeitnehmern beachtet werden. Zudem sollte der Kündigung ein Gespräch mit dem Arbeitnehmer und eventuell mit den Gewerkschaftsvertretern voraus gehen. Bereits in Kraft getreten sind auch Änderungen im norwegischen Arbeitsschutz bzgl. Leiharbeit. Die Umsetzung der europäischen Richtlinge (2008/104/EG) hat die Gleichbehandlung von sog. Leiharbeitern mit angestellten Arbeitnehmern zum Ziel. So haben „Verleiher“ sicherzustellen, dass auf ihre Mitarbeiter die gleichen Arbeitszeit-, Überstunden-, Nachtarbeit-, Gehalts-, Urlaubs- und Urlaubsgeldbedingungen Anwendung finden, die auch für angestellte Arbeitnehmer des versorgten Unternehmens gelten. Des Weiteren gilt, dass der „Entleiher“ mit dem „Verleiher“ gesamtschuldnerisch den Leiharbeitnehmern gegenüber für die Zahlung derer Gehalts- und Urlaubsgeldansprüche haftet. Aufenthaltserlaubnis Für deutsche Staatsangehörige gelten die EU / EWR - Bestimmungen betreffend Aufenthalt und Arbeit: Keine Aufenthaltsgenehmigung ist bis drei Monate erforderlich; hält man sich länger als drei Monate im Lande auf, so ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, auf deren Erteilung Anrecht besteht und die auch die Arbeitsgenehmigung einschließt. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 30 Seit 01.01.2010 müssen EU/EWR/EFTA – Bürger nicht länger um eine Aufenthaltsgenehmigung ansuchen, es genügt eine Online-Registrierung bei UDI – The Norwegian Directorate of Immigration. Anschließend muss die nächste Polizeistelle bzw. ein Service-Center für ausländische Arbeiter aufgesucht werden. Link zur Registrierung: https://selfservice.udi.no/ Nicht-EWR-Staatsangehörige müssen über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen. Diese sind bereits im jeweiligen Heimatland zu beantragen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird von der norwegischen Botschaft ausgestellt, für Deutschland: Norwegische Botschaft Rauchstraße 1 10787 Berlin Deutschland Tel: +49-(0)30-505 058 600 Fax: +49-(0)30-50 50 55 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.norwegen.org Arbeitserlaubnis Neben einer allfälligen Steuerpflicht besteht für ausländische Auftragnehmer als auch für deren Arbeitnehmer eine Meldepflicht: An die Zentralsteuerbehörde (Sentralskattekontoret for utenlandssaker) müssen Informationen über den Auftrag und Informationen über den/die Arbeitnehmer (Formular RF-1199) innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn gemeldet werden. Durch das Formular RF-1199 wird dem Arbeitnehmer eine D-Nummer (Personennummer für Ausländer) zugewiesen. Des Weiteren muss der Auftragnehmer, unabhängig von einer allenfalls bestehenden Steuerpflicht seiner Arbeitnehmer in Norwegen, an die gleiche Stelle Informationen über die Lohnzahlungen seiner bei dem Auftrag beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 20. Januar des Folgejahres einreichen (Formulare RF-1015 und RF-1025). Konkret muss im letzten Fall ein so genanntes „End of the Year Certificate“1 an die Steuerbehörde in Stavanger Skatt Vest Skatteoppkrever Utland (Tax Collector - Foreign Tax Affairs) Postboks 8103 N0-4068 Stavanger T +47 51 86 89 00 F +47 51 91 73 01 E [email protected] W www.skatteetaten.no gesendet werden. Bei Nichtbeachtung dieser umfangreichen Informationspflicht wird ein Pönale pro Tag und Arbeitnehmer verhängt. Obwohl die Einreichung an das "Sentralskattekontoret for utenlandssaker" innerhalb von 14 Tagen nach Arbeitsbeginn verlangt wird, ist eher eine Registrierung 14 Tage vor Arbeitsbeginn zu empfehlen, da die ID-Karte durch den Arbeitgeber, wenn keine hiesige Vertretung vorhanden ist, bestellt werden muss. Um diese Bestellung vornehmen zu können, braucht der Antragssteller eine norwegische Organisationsnummer (vom Firmenregister/Brønnøysundregistrene) - auch die Kontaktperson bei der Firma braucht eine D-Nummer (norwegische Personennummer für Ausländer). Um diese muss gleichzeitig beim Firmenregister angesucht werden. Gemeldete 1 Dieses Formular ist bei der genannten Stelle erhältlich. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 31 Arbeiter erhalten ihre D-Nummer bei der Registrierung mittels des Formulars RF-1199 von der Steuerbehörde. Sozialversicherung, Sozialversicherungsabkommen Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über soziale Sicherheit am 01.06.1998 (BGBL III202/98) wurde das bis dahin sekundäre EU Recht in Form der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 umgesetzt. Die in allen anderen EU und EWR Staaten geltenden bilateralen sozialrechtlichen Bestimmungen gelten somit auch in Norwegen. Alle in Norwegen ansässigen bzw. arbeitenden Personen sind entsprechend der nationalen Sozialversicherungsgesetzgebung obligatorisch versichert. Dies gilt immer, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, Nationalität des Arbeitgebers oder Länge des Arbeitsverhältnisses. Von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind bezahlte Angestellte eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation. Dies gilt des Weiteren für Personen mit einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis in Norwegen (bis zu zwölf Monaten). Von der norwegischen Arbeitgeberabgabe („arbeidsgiveravgift“) sind ausländische Arbeitgeber befreit, wenn ihre Arbeitnehmer in Deutschland ordnungsgemäß sozialversichert sind. Deutsche Monteure, die von einem deutschen Unternehmen (ohne Niederlassung oder Firmenbeteiligung in Norwegen) beschäftigt werden, müssen in Deutschland sozialversichert sein. Deutsche Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall Anspruch auf Sachleistungen in Norwegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber das Formular E101 von der zuständigen deutschen Krankenkasse an die norwegische Sozialversicherungsanstalt sendet: NAV Internasjonalt (W www.nav.no, E- [email protected]). Bestimmungen für Montagearbeiten Alle Unternehmen, welche Auftragsarbeiten in Norwegen durchführen, müssen ihre Tätigkeit an das Central Office - Foreign Tax Affairs (COFTA) melden. Bei nicht Einhaltung dieser Frist kommt ein Strafgeld pro Tag und Arbeitnehmer zur Anwendung. Bei Montagearbeiten, die einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht übersteigen, fallen lediglich die MwSt. sowie Steuern bzw. andere Abgaben für lokale Arbeitnehmer in Norwegen an. Jedes einzelne Projekt muss bei der Steuerbehörde an- und abgemeldet werden. Überschreiten diese Arbeiten einen Zeitraum von zwölf Monaten, treten die Bestimmungen des deutschnorwegischen Doppelbesteuerungsabkommens betreffend Errichtung einer Betriebsstätte in Norwegen in Kraft. Die genannten Formulare (in Englisch) können auch von der Homepage der Steuerbehörde heruntergeladen werden: www.skatteetaten.no (Sentralskattekontoret for utenlandssaker - Central Office - Foreign Tax Affairs). In Norwegen gibt es eine verpflichtende Identitätskarte (ID-Karte) für Arbeitnehmer der Baubranche. Die ID-Karte soll effektivere Kontrollen in den Bereichen Gesundheit, Arbeitsumfeld und Sicherheit auf Baustellen ermöglichen. Zusätzlich trägt die Regelung zu einer gesteigerten Transparenz und Seriosität der Baubranche bei. Die Karte erleichtert auch dem Verbraucher zu erkennen, ob es sich um einen seriösen oder unseriösen Akteur handelt. Die Pflicht, Personen, welche die Bauarbeiten durchführen, mit der ID-Karte auszustatten, obliegt dem Arbeitgeber (auch dem Einzelunternehmer). Die ID-Karten-Regelung betrifft alle Betriebe, norwegische und ausländische, die Arbeiten innerhalb der Baubranche ausführen. Zusätzlich müssen auch Einzelunternehmen, d.h. ein Betrieb der keine anderen Arbeitnehmer beschäftigt, die ID-Karte anfordern. Arbeitnehmer, die von ausländischen Gesellschaften angestellt sind und in Norwegen in der Baubranche Arbeiten durchführen, müssen ebenfalls die ID-Karte besitzen. Leiharbeiter müssen von der Leiharbeitsfirma mit der ID-Karte ausgestattet werden. Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 32 Die Regelung findet auch bei Personen, die im Umfeld der Baubranche beschäftigt sind, Anwendung. Unterstützende Arbeitsbereiche der Baubranche, wie Reinigung und Verpflegung, sofern diese ständig im Umfeld der Baubranche erfolgen, sind somit von der Regelung ebenfalls betroffen. Personen, die mit der Anlieferung von Waren beschäftigt sind, trifft die Regelung gleichermaßen. Auch Betriebe, die ihre Dienste ausschließlich Endverbrauchern anbieten, insbesondere Handwerker, sind von der Regelung betroffen Schiedsgerichtsbarkeit Norwegen hat das Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) ratifiziert. Hierin verpflichten sich die Vertragsstaaten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Es kann im Vertrag mit Ihrem ausländischen Vertragspartner natürlich trotz der o.a. Fakten die Zuständigkeit der Internationalen Handelskammer (ICC) oder eines anderen Schiedsgerichts vereinbart werden. Die Internationale Handelskammer ist eine weltweit vertretene Organisation und hat aus historischem Zufall heraus ihren Sitz in Paris. Die Schiedsklausel der Internationalen Handelskammer (ICC) lautet: "All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules." Die Schiedsklausel ist auch noch in vielen anderen Sprachen verfügbar. Zweckmäßige zusätzliche Vereinbarungen der Schiedsklausel: die Anzahl der Schiedsrichter beträgt.......................... (einer oder drei); es ist............................materielles Recht anzuwenden; (applicable law) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist...................................... Detaillierte Auskünfte: ICC Deutschland, Internationale Handelskammer Postfach 10 08 26, 50448 Köln oder Mittelstraße 12-14, 50672 Köln, Tel: +49(0) 2 21 / 257 55 71, Fax: +49(0) 2 21 / 257 55 93, E-Mail: [email protected] Deutsch-Norwegische Industrieund Handelskammer, P.O.B. 603 Skøyen 0214 OSLO, NORWEGEN, Büroanschrift: Drammensveien 111 B 0273 OSLO, NORWEGEN, Tel: +47 22 12 82 10, Fax: +47 22 12 82 22, http://norwegen.ahk.de/ Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 33 Bayerisches Außenwirtschaftsangebot Die bayerische Staatsregierung unterstützt in enger Zusammenarbeit mit ihren Partnern aus der Wirtschaft - insbesondere den Kammern und Verbänden - und Bayern International, die in Bayern ansässigen Unternehmen dabei, die Chancen der Globalisierung zu nutzen. Gerade dem Mittelstand, dem Rückgrat der bayerischen Wirtschaft, gilt das besondere Augenmerk. Auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Förderprogramme und Aktivitäten helfen, neue Märkte im Ausland zu erschließen, Kontakte zu internationalen Partnern aufzubauen und Geschäfte abzuwickeln: Messebeteiligungen Delegationsreisen Unternehmerreisen Auslandsrepräsentanzen Kooperationsprojekte Einstieg in den Export Go international Fit for Partnership Delegationsbesuche Innovationsgutscheine Key Technologies Tipp! Das Förderprojekt „Fit für Auslandsmärkte – Go International“ unterstützt mittelständische bayerische Unternehmen beim Auslandsgeschäft mit seinem Drei-Stufen-Konzept: 1. Untersuchung der Internationalisierungsfähigkeit des Unternehmens 2. Erstellung eine individuellen Internationalisierungsplans 3. Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung des Plans. Weitere Infos unter www.go-international.de Alle Informationen über aktuelle und länderund branchenspezifische Förderprojekte finden Sie unter www.auwi-bayern.de/foerderung Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 34 INFORMATIONEN FÜR GESCHÄFTSREISEN Sowohl während der Vorbereitungen für Ihre Reise als auch während Ihres Aufenthaltes im Ausland steht Ihnen die Deutsch-Norwegische Handelskammer mit ihrem Service zur Verfügung. Anschrift Telefon Fax E-Mail Internet Deutsch-Norwegische Handelskammer Drammensveien 111 B, N-0273 Oslo +47-22 12 82 10 +47-22 12 82 22 [email protected] http://norwegen.ahk.de/ Einreisebestimmungen Für deutsche Staatsangehörige gelten die EU / EWR - Bestimmungen betreffend Aufenthalt und Arbeit: Bis drei Monate ist keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich; hält man sich länger als drei Monate im Lande auf, so ist eine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich, auf deren Erteilung Anrecht besteht und die auch die Arbeitsgenehmigung einschließt. EWR-Bürger - im Schengen-Abkommen - brauchen daher keine eigene Arbeitsgenehmigung. Einreisebestimmungen für deutsche Staatsangehörige Reisedokumente Die Einreise für deutsche Staatsangehörige ist mit folgenden Dokumenten möglich: Reisedokumente Einreise möglich / Bedingungen Reisepass Ja vorläufiger Ja Reisepass Personalausweis Ja Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 35 Anmerkungen Viele norwegische Behörden und z.B. Banken erkennen den Personalausweis nicht an. Es empfiehlt sich daher für einen längeren Aufenthalt mit dem Reisepass einzureisen. Aufenthaltsgenehmigung Deutsche Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Norwegen aufhalten wollen, sollten spätestens zwei Wochen nach Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung bei der norwegischen Polizei beantragen. Nähere Informationen erteilt die Königliche Norwegische Botschaft und das norwegische Ausländerzentralamt UDI. (Quelle: Auswärtiges Amt) Mehr Informationen zu Einreisebestimmungen finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes. Dos & Don’ts Der norwegische König, dessen Wahlspruch "Alles für Norwegen" ist, erfreut sich großer Beliebtheit und wird auch von Republikanern geschätzt. Negative Äußerungen über das Königshaus sind zu vermeiden. Norweger sind auf ihr Land und das kulturelle Erbe sehr stolz und man wird nicht gerne mit Schweden, dem "großen Bruder" im Osten, verglichen bzw. verwechselt. Norwegen ist eine junge Nation und hat sich erst vor etwas mehr als 100 Jahren - im Juni 1905 - aus der Union mit Schweden gelöst; es wird daher großer Wert darauf gelegt, unabhängig zu sein. Wussten Sie, …… dass Pünktlichkeit, vor allem bei Geschäftstreffen, in Norwegen von großer Bedeutung ist? Unpünktlichkeit kann dazu führen, dass sich das Ge-sprächsklima deutlich verschlechtert. Das hierarchische Denken ist in Norwegen bei Weitem nicht so ausgeprägt wie in manch anderen Ländern, Titel werden nicht verwendet. Ansonsten gibt es in Norwegen keine ausgesprochenen Tabus. Auch Ausländern, die sich nicht an die üblichen Verhaltensmuster halten, begegnet man mit Toleranz. Informationen zu Do´s and Dont´s finden Sie auch unter www.auwi-bayern.de → Länder → Europa Länderinfos Norwegen! Anreise Flugzeug –http://www.sas.no / http://www.norwegian.no Fähre – http://www.colorline.no / http://www.dfdsseaways.no / http://www.stenaline.no Bahn – http://www.nsb.no Geschäftszeiten Büros Banken Geschäfte Lebensmittelgeschäfte 9.00 bis 16.00 Uhr (durchgehend), samstags geschlossen. 8.15 bis 15.30 Uhr, donnerstags bis 17.00 Uhr, samstags geschlossen. 9.00/10.00 bis 18.00 Uhr; samstags: 9.00/10.00 bis 14.00 (Ausnahmen). bis 20.00 Uhr; Supermärkte und einige Einkaufszentren wochentags bis 22.00 Uhr; Einige Kioske sowie Tankstellen, die Lebensmittel führen, haben 24 Stunden geöffnet. Während der Sommermonate vielfach 1 oder 1/2 Std. früherer Büro- und Geschäftsschluss. Feiertage (einschließlich regionale Feiertage) 1. Januar, Gründonnerstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 17. Mai (Nationalfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 25. und 26. Dezember. Notrufe Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 36 Feuerwehr Polizei Rettung 110 112 113 Maße und Gewichte Metrisches System Strom 220 V/50 Hz Wechselstrom, europäische Stecker. Trinkgeld Restaurants bis 10 %, Taxis 0 bis 5 %, in Hotels nur, wenn Sonderleistungen in Anspruch genommen werden. Post- und Telefongebühren Brief bis 20 g: Inland NOK 10; Europa NOK 13; weltweit NOK 16 (Juli 2014). Direktwahl nach Deutschland: Vorwahl +49. Durch den Wettbewerb der verschiedenen Telefongesellschaften variieren die Telefongebühren, sind jedoch im Allgemeinen eher moderat. Durchschnittliche Aufenthaltskosten pro Tag ca. EUR 250 bis 300. Oslo gehört zu den teuersten Hauptstädten der Welt. Zeitverschiebung MEZ und Sommerzeit wie in Deutschland. Lokale Reisebüros Ving Norge AS – http://www.ving.no Via Travel Group AS – http://www.viatravel.no Berg-Hansen Reisebureau AS – http://www.berg-hansen.no STS Alpereiser http://www.alpereiser.no Lokale Verkehrsmittel Das Schienennetz der Norwegischen Staatsbahn (NSB) ist nicht so dicht wie in Mitteleuropa (es gibt keine Autoreisezüge!). Daher haben Überland-Busverbindungen sehr große Bedeutung. Nahezu alle norwegischen Hauptstraßen werden von Buslinien befahren. Hauptflughäfen mit direkten Auslandsverbindungen befinden sich u.a. in Oslo, Stavanger, Trondheim und Bergen. Im Land selbst gibt es ein gut ausgebautes Netz von Flugverbindungen (täglich werden bis zu 70 Destinationen angeflogen) http://www.nsb.no / http://www.nor-way.no / http://www.nettbuss.no Beförderungsmittel Flughafen Gardermoen – Oslo (Stadtmitte) Aktuelle Informationen bzgl. Transport, Flüge etc. finden Sie auf der Homepage des Osloer Flughafens in englischer Sprache (http://www.osl.no) Flughafen Expresszug „Flytoget“: Oslo Lufthavn Gardermoen — Zentralbahnhof „Oslo S“. Abfahrt alle 10 Minuten, Fahrzeit ca. 20 Minuten, Preis: NOK 170 (ca. EUR 23), beim Schalterkauf NOK 200 (ca. EUR 27). http://www.flytoget.no Zubringerbus „SAS Flybussen“: Oslo Lufthavn Gardermoen — Zentralbahnhof „Oslo S“. Abfahrt 2 bzw. 3 Mal pro Stunde je nach Tageszeit, Fahrzeit ca. 40 Minuten, Preis: NOK 150 (ca. EUR 20), hin und retour NOK 250 (ca. EUR 33). http://www.flybussen.no Taxi Flughafen Gardermoen . Norges Taxi – http://www.norgestaxi.no – ab NOK 610 Taxi 2 – http://www.taxi2.no – ab NOK 550 (ca. EUR 75) Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 37 Oslo Taxi – http://www.oslotaxi.no – ab NOK 695 (ca. EUR 93) Der Flughafen Rygge (bei Moss) liegt ca. 65 km südöstlich (Østfold) von Oslo und bietet vor allem Anbindungen zu Destinationen in Norwegen, Deutschland, Spanien, Polen und Griechenland. http://www.en.ryg.no/. Der Flughafen Torp (bei Sandefjord) liegt etwa 110 km südlich (Vestfold) von Oslo. Von Torp werden hauptsächlich Städte in Norwegen, England, Spanien, Deutschland, Italien und Polen angeflogen. http://www.torp.no/. Kfz-Bestimmungen Keine zusätzlichen Papiere erforderlich. Der Gebrauch von gekennzeichnetem/gefärbtem Dieseltreibstoff ist für Busse, Kombiwagen, Lkw, Kleinlaster und Pkw nicht gestattet. Dies trifft auch auf Camping- und Wohnwägen zu. Zuwiderhandlungen werden mit hohen Geldbußen geahndet. Die Einfahrt in norwegische Großstädte (Oslo, Kristiansand, Bergen und Trondheim) ist gebührenpflichtig. Durch Anmelden mit Kreditkarte und Kfz-Kennzeichen im Internet im Voraus, benötigt man als Besucher keinen Autopass-Chip und darf ohne Anhalten bei den Autopassmautstellen durchfahren. Die Maut wird von dem im Voraus einbezahlten Betrag abgebucht. Mehr Info: http://www.autopass.no. Devisenvorschriften Bei der Einreise dürfen norwegische und ausländische Banknoten und Münzen im Gegenwert von NOK 25.000 (ca. EUR 3.300) mitgebracht werden. Falls der mitgeführte Betrag diese Grenze übersteigt, so ist dies auf einem - bei der Zollbehörde erhältlichen - Formular anzugeben. Reiseschecks werden selten verwendet, jedoch alle Arten von Visa- und Kreditkarten. Es kann fast in jedem Geschäft etc. mit einer Bankkarte bezahlt werden. Zollbestimmungen (Reisegepäck, Musterkollektion) Bei der Einreise ist die Mitnahme von Gegenständen und Waren, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, zollfrei. Als Reisegepäck versandte Waren dürfen nur zoll- und abgabenfrei eingeführt werden, wenn Sie dieses Reisegepäck vor der Zollabfertigung selbst in Empfang genommen haben. Bei einem Aufenthalt von mindestens 24 Stunden außerhalb Norwegens können Waren im Gesamtwert von NOK 6.000 (ca. EUR 800) zoll- und abgabenfrei eingeführt werden. Bei Unterschreitung dieses Zeitraumes senkt sich die Wertgrenze auf NOK 3.000 (ca. EUR 400). In diesem Fall dürfen Alkohol und Tabakwaren allerdings nur dann mitgeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sie in einem EWR-Land gekauft und alle dort anfallenden Abgaben bezahlt wurden. Innerhalb der Wertbegrenzung von NOK 3.000 bis 6.000 dürfen folgende Waren zoll- und abgabenfrei eingeführt werden: Alkoholische Getränke Die Einfuhr alkoholischer Getränke ist nur Personen über 18 Jahre gestattet. Das Mindestalter für die Einfuhr alkoholischer Getränke mit über 22 Vol.% Alkohol beträgt 20 Jahre. Achtung: Die Einfuhr von Alkoholika mit mehr als 60 Volumenprozent Alkohol ist verboten! [1 Liter mit 22 - 60 Vol.% (ab 20 J.) und 1,5 Liter mit 2,5-22 Vol.% ODER 3 Liter mit 2,5 – 22 Vol.%] UND 2 Liter Bier (oder andere alkoholische Getränke) mit 2,5 - 4,7 Vol.% Das bedeutet, dass z.B. 5 Liter Bier eingeführt werden dürfen. Tabakwaren Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 38 Zur Einfuhr von Tabakwaren sind nur Personen über 18 Jahre berechtigt. [Zigaretten 200 Stück oder andere Tabakwaren und Zigarettenpapier 250 Gramm] 200 Blatt Landwirtschaftliche Produkte Die Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten unterliegt speziellen Beschränkungen, u.a. um die Verbreitung von Krankheiten bei Pflanzen und Haustieren zu vermeiden. Reisende dürfen im eigenen Gepäck bis zu 10 kg frisches Fleisch/Fleischwaren, Molkereiprodukte und Eier sowie andere tierische Nahrungsmittel aus den EWR-Ländern mitführen, vorausgesetzt, diese sind mit einem anerkannten Stempel des Exportlandes gekennzeichnet. Einige Früchte, Beeren, Pflanzen und Pflanzenteile können zum privaten Gebrauch ohne ein von der Behörde für Pflanzenschutz im Einkaufsland ausgestelltes Hygieneattest eingeführt werden. In Norwegen wohnhafte Reisende müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben, um Lebensmittel einführen zu dürfen (ausgenommen alkoholfreie Getränke, Schokolade und Süßigkeiten). Treibstoff Höchstmenge in den normalen Treibstofftanks 600 Liter. Kraftwagen und Motorräder zur privaten Nutzung dürfen darüber hinaus bis zu 10 l im zugelassenen Reservekanister mitführen. Wertbegrenzung Wird die Wertgrenze von NOK 6.000 bzw. 3.000 überschritten, so kann man selbst entscheiden, für welche Waren der Zoll entrichtet wird. Übersteigt der Wert einer Ware diese Grenze, so ist auf den Gesamtwert der Ware Zoll/Abgabe zu bezahlen. Waren, die eine Gesamteinheit bilden, dürfen nicht geteilt und über mehrere Reisen verteilt oder von mehreren Personen eingeführt werden, selbst wenn der Wert des einzelnen Teils weniger als NOK 6.000 bzw. 3.000 beträgt. Vereinfachte Verzollung Reisende über 18 Jahre /20 Jahre dürfen zusätzlich zur zoll- und abgabenfreien Quote folgende Mengen Alkoholika und Tabakwaren gegen Verzollung zu folgenden Abgabensätzen einführen: Warenbezeichnung Höchstmenge Alkoholika mit 2,5 bis 4,75 Vol.% insgesamt max. 27 Liter Abgabensatz Alkoholika mit mehr als 22 bis 60 max. 4 Liter Vol.% Rauchtabak insgesamt max. 500 g NOK 20 pro Liter NOK 7 pro 0,33 Liter NOK 55 pro Liter NOK 40 pro Flasche NOK 105 pro Liter NOK 75 pro Flasche NOK 300 pro Liter NOK 215 pro Flasche NOK 270 pro 100 g Schnupf- und Kautabak insgesamt max. 500 g NOK 110 pro 100 g Zigarren und Zigarillos insgesamt max. 500 g NOK 270 pro 100 g Zigaretten max. 400 Stück NOK 270 pro 100 Stk. Zigarettenpapier und –hülsen max. 400 Stück NOK 5 pro 100 Stk. Alkoholika mit mehr als 4,75 bis 15 insgesamt max. 27 Liter Vol.% Alkoholika mit inkl. 15 bis 22 Vol.% insgesamt max. 27 Liter Einfuhrverbot Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA / / / / 39 Waren, deren Einfuhr ohne Einholung einer Sondergenehmigung verboten ist: Narkotika, Medikamente und Gifte (geringe Mengen Arzneimittel für den persönlichen Gebrauch sind zugelassen) Alkoholika mit mehr als 60 Vol.% Waffen und Munition, Feuerwerkskörper Kartoffeln Säugetiere, Vögel und exotische Tiere Pflanzen/Pflanzenteile zum Anbau Fleisch/Fleischprodukte und Milchprodukte von Ländern außerhalb des EWR Impfungen Keine Impfungen erforderlich. Sonstiges Wissenswerte Geschäftsreisen sollten in folgenden Zeiträumen eher vermieden werden: Karwoche und Osterwoche, Pfingst-, Weihnachts-, Neujahrswoche, Haupturlaubssaison Juli bis Mitte August, Wochen, in die der 1. und 17. Mai sowie Christi Himmelfahrt fallen. Kleidung den Jahreszeiten entsprechend – kontinentales Klima. Durchschnittstemperaturen in Oslo -4,3°C im Januar und + 16,4°C im Juli. ERGÄNZENDE AUSKÜNFTE zu Norwegen sind im Außenwirtschaftsportal Bayern www.auwi-bayern.de → Rubrik „Länder“ abrufbar. WICHTIGE ADRESSEN Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Oscars gate 45 N-0258 Oslo Tel: +47 23 27 54 00 Fax: +47 22 44 76 72 Email: [email protected] Internet: www.oslo.diplo.de Norwegische Botschaft Rauchstraße 1 10787 Berlin Deutschland Tel: +49-(0)30-505 058 600 Fax: +49-(0)30-50 50 55 E-Mail: [email protected] Internet: http://www.norwegen.org Österreichische Botschaft Thomas Heftyes gate 19-21 N-0264 Oslo Tel.: +47-22 54 02 00 Fax: +47-22 55 43 61 Email: [email protected] Web: http://www.bmeia.gv.at/botschaft/oslo.html Schweizerische Botschaft Bygdøynesveien 13, NO-0244 Oslo Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 40 T F E W +47 22 54 23 90 +47 22 44 63 50 [email protected] http://www.eda.admin.ch/oslo Enterprise Europe Network (EEN) in Norwegen Das Beratungsnetzwerk EEN der Europäischen Kommission unterstützt kleine und mittlere Firmen bei der Markterschließung und hilft beim Umgang mit EU-Fördermitteln. Die Kontaktdaten finden Sie unter diesem Link: http://www.enterpriseeuropenetwork.no/no/English/ Banken DNB Bank ASA, Oslo Stranden 21, N0-0021 Oslo T +47 91 50 48 00 F +47 22 48 18 70 E [email protected] W https://www.dnb.no/ Nordea Bank Norge ASA Middelthunsgt. 17, Postboks 1166 Sentrum, NO-0107 Oslo T +47 91 50 60 02 F +47 22 48 47 49 E [email protected] W http://www.nordea.no Fokus Bank, Søndre gate 13-15, NO-7466 Trondheim T +47 91 50 60 30 F +47 81 00 09 01 E [email protected] W http://www.fokus.no Lokale Reisebüros Ving Norge AS Postboks 421 Sentrum, NO-0103 Oslo T +47 23 15 58 00 F +47 23 15 58 90 E [email protected] W http://www.ving.no VIA Travel Norge AS Cort Adelers gate 30, Postboks 1353 Vika, NO-0113 Oslo T +47 23 15 16 00 F +47 23 15 03 99 E [email protected] Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 41 W http://www.viatravel.no Berg-Hansen Reisebureau AS Kirkegata15, Postfach 465 Sentrum, NO-0105 Oslo T +47 21 02 44 00 F +47 22 64 47 51 E [email protected] W http://www.berg-hansen.no Fluglinien Sas Scandinavian Airlines Norge AS Henrik Ibsens v. Teknisk Base, NO-2060 Gardermoen T +47 91 50 5400 W http://www.flysas.com Norwegian Air Shuttle ASA Oksenøyveien 3, Postboks 115, NO-1330 Fornebu T + 47 21 49 00 15 W http://www.norwegian.no Dolmetschdienste Verband der staatsautorisierten Übersetzer Statsautoriserte Translatørers Olav V gt 13B, NO-4005 Stavanger T +47 51 56 06 98 W http://www.statsaut-translator.no Hotels Thon Hotel Opera Dronning Eufemias gate 4, NO-0154 Oslo T +47 24 10 30 00 F +47 24 10 30 10 E [email protected] W http://www.thonhotels.no Norlandia Karl Johan Hotell Karl Johans gate 33, NO-0162 Oslo T +47 23 16 17 00 F +47 22 42 05 19 E [email protected] W http://www.karljohan.no Ärzte Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA 42 The Emergency Medical Agency (Legevakten) Storgaten 40, NO-0182 Oslo T +47 23 48 70 00 F +47 23 48 70 70 E [email protected] W http://www.legevakten.oslo.kommune.no Aleris (Private Ärzte/Krankenhaus) Frederik Stangs gate 11-13, NO-0264 Oslo T +47 22 54 10 00 E [email protected] W http://www.aleris.no Zahnklinik (Tannklinikker Tannhelsetjenesten Oslo KF) Hammersborg Torg 3, NO-0179 Oslo T +47 02 18 0 F +47 23 43 02 06 E [email protected] W http://www.tannhelsetjenesten.oslo.kommune.no LINKS Thema Die offizielle Webseite Norwegens Die norwegische Regierung Das norwegische Außenministerium Das norwegische Handelsportal Oslo Handelskammer Statistics Norway Die norwegische Nationalbank Zollbehörde Norwegens größte Betriebe Norwegische Gesetze Flughafen Oslo Gardermoen Norwegens offizielle Tourismuszentrale Die offizielle Touristenwebseite für Oslo und Umgebung Norwegische Post U-Bahn-, Bus-, Zug- und Fährverbindungen Portal für Ausländer in Norwegen Behörde für Arbeit und Wohlfahrt (ähnlich wie AMS) Messeplattform Link http://www.norge.no http://www.regjeringen.no http://www.regjeringen.no/en/dep/ud.html?id=833 http://www.nortrade.com http://www.chamber.no http://www.ssb.no http://www.norges-bank.no http://www.toll.no http:///www.kapital.no http://www.lovdata.no http://www.osl.no http://www.visitnorway.com http://www.visitoslo.com http://www.posten.no http://ruter.no/ http://www.udi.no http://www.nav.no http://www.messe.no Ein Service des AUSSENWIRTSCHAFTSZENTRUMS BAYERN in Zusammenarbeit mit AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA