Die unbekannte Gefahr aus Amerika

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Die unbekannte Gefahr aus Amerika
US-Gesetz greift ab 2015 auch in Deutschland
Die unbekannte Gefahr aus Amerika
Kam in den vergangenen Jahren im Kundengespräch das Thema
Steuerhinterziehungen auf, waren meist Konten in der Schweiz, Liechtenstein oder
Luxemburg betroffen. Nun werden Mitte 2015 deutsche Kontodaten mit US-Bezug an
die US-Steuerbehörde IRS weitergereicht. Zeit zum Handeln ist noch.
Die Debatten über Steuertransparenz und Steuerflucht, wie sie noch vor einigen Jahren geführt
wurden, haben mit der Realität von heute nicht mehr viel gemein. Internationale Staaten und
Staatengemeinschaften kämpfen mittlerweile extrem gut gerüstet und vehement gegen Steuerflucht.
Als große Vorreiter können in diesem Zusammenhang die Vereinigten Staaten von Amerika genannt
werden.
Sie erließen bereits 2010 den Foreign Account Tax Compliance Act – in der Bankenwelt besser
bekannt als Fatca. Danach sollten künftig Finanzdienstleister außerhalb der USA verpflichtet sein,
kontenspezifische Daten ihrer Bankkunden mit US-Bezug zu melden. Die Daten gehen an die
oberste US-Steuerbehörde, den Internal Revenue Service (IRS). Ziel dieser Maßnahme ist es, die
weltweit greifenden Steueransprüche der USA durchzusetzen.
Die Banken haben zwischenzeitlich ihre Berichtssysteme entsprechend umgestellt, um die Vorgaben
aus den USA zu erfüllen. Erstmals melden deutsche Finanzdienstleister bis zum 30. Juni 2015 Daten
ihrer US-steuerpflichtigen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das seinerseits
sammelt die Informationen und leitet diese bis zum 30. September 2015 an den IRS weiter.
Demnach werden also Ende September des kommenden Jahres Namen, Anschriften, Kontosalden,
Erträge et cetera sämtlicher US-Steuerpflichtiger, die über Bankkonten in Deutschland und anderen
Ländern verfügen, automatisch an den IRS übermittelt – das Paradebeispiel eines automatischen
Informationsaustausches, dem sich eine Vielzahl anderer Länder anschließen wird.
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Exkurs: US-Steuersystem
Die USA besteuern, wie die meisten Staaten, nach dem Welteinkommensprinzip. Wer in einem
Staat steuerpflichtig ist, muss in diesem sein gesamtes weltweites Einkommen versteuern,
unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden. Als Steuerpflichtige, oder Personen mit
US-Bezug, gelten nach den amerikanischen Steuergesetzen allerdings nicht nur Personen mit
Wohnsitz oder Aufenthalt in den USA. Die Steuerpflicht knüpft vielmehr an die Staatsbürgerschaft
und vergleichbare Rechtspositionen an. Folglich gehören zum Kreis der Betroffenen alle
US-Staatsbürger, Personen im Besitz einer US-Greencard und alle aufgrund des „Substantial
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Presence Test“ unbeschränkt US-steuerpflichtigen Personen.
Zum letztgenannten Personenkreis zählen Personen, die sich für eine bestimmte Zeitdauer in den
USA aufhalten oder aufgehalten haben. Die zuvor erwähnten Steuerpflichtigen sind grundsätzlich
auch zur jährlichen Abgabe einer US-Steuererklärung verpflichtet. Diese ist, sofern kein Antrag auf
Fristverlängerung gestellt wurde,
(i) bis zum 15. April („U. S. Individual Income TaxReturn“, Form 1040), für unbeschränkt
steuerpflichtige natürliche Personen, oder
(ii) bis zum 16. Juni bei beschränkt Steuerpflichtigen („U.S. Nonresident Alien Income Tax
Return“, Form 1040NR) einzureichen. Hinzu kommt, dass im Verfahrensrecht der USA ein
Selbstveranlagungsprinzip gilt. Das heißt, dass der Steuerpflichtige – anders als in Deutschland –
grundsätzlich allein dafür Sorge zu tragen hat, seine Steuern zu ermitteln und zu entrichten.
Neben den steuerlichen Erklärungspflichten können aber auch sonstige Melde- und
Offenlegungspflichten in Frage kommen. So sind Amerikaner bereits seit den siebziger Jahren
verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über ausländische Bankkonten offen
zu legen. Diese Pflicht trifft US-Personen, die über ein ausländisches Konto verfügen oder
Zeichnungsberechtigung darüber besitzen. Erleichternd gilt, dass eine Befreiung von der
Erklärungspflicht greift, wenn die maximalen Salden aus allen betroffenen ausländischen Konten
addiert nicht den Betrag von 10.000 US-Dollar im Jahr überschritten haben.
Die Offenlegung hat jährlich fristgerecht bis zum 30. Juni des auf das Kalenderjahr der steuerlichen
Erklärungspflicht folgenden Jahres zu erfolgen. Wer der Pflicht zur Offenlegung nicht nachkommt,
riskiert dabei erhebliche steuer- und auch strafrechtliche Folgen.
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Ausweg in die globale Steuertransparenz
Steuer- und Offenlegungspflichten in den USA entfallen nicht, wie in vielen Europäischen Staaten,
mit dem endgültigen Wegzug und der dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Dies
ist jedoch vielen Personen nicht bekannt. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen mit
US-Bezug unwissentlich ihren US-Steuerpflichten in den vergangenen Jahren nicht nachgekommen
sind und dadurch gegen steuer(straf-)rechtliche Vorschriften verstoßen haben. Dies muss nicht
einmal zu substantiellen Steuerschulden in den USA geführt haben.
Ähnlich wie in Deutschland bietet auch der IRS in den USA für bisher versäumte Melde- und
Erklärungspflichten verschiedene Programme an, mit denen der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit
mit zumindest deutlich milderen Sanktionen geebnet werden soll. Dazu zählen beispielsweise das
Streamlined Filing Procedure (SFP) und Offshore Voluntary Disclosure Program (OVDP).
Für Fälle, in denen keine Steuern geschuldet werden, und lediglich eine Pflichtverletzung
hinsichtlich der Meldepflichten besteht, gibt es seit jüngstem die Möglichkeit über ein separates
Verfahren, dem sogenannte Delinquent FBAR Submission Procedure, oder aber der Einreichung
von Delinquent International Information Returns Versäumnisse nachzuholen.
Über die Autoren:
Dr. Claudia Klümpen-Neusel ist seit 2011 bei der Beratungsgesellschaft PwC im Financial
Services/Private Client Solutions tätig. Als German Tax Leader berät sie Privat- und Firmenkunden,
Family Offices sowie Stiftungen bei steuerrechtlichen Belangen, speziell zu Fragen der
Nachfolgegestaltung und steuerlichen Vermögensstrukturierungen. Zuvor war sie für Recht &
Steuern im HSBC Trinkaus Family Office tätig.
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Ferdinand Klempa arbeitet seit 2009 im Bereich Tax & Legal Financial Services bei PwC im
Unternehmensbereich Wirtschaftsprüfung. Seit Mitte 2014 baut er gemeinsam mit Kollegen ein
Kompetenzzentrum für das Thema U.S. Tax Compliance für Privatpersonen auf. Zudem berät er zu
Private Equity, Investmentfonds und dem Investor Reporting.
Dieser Artikel erschien am 02.03.2015 unter folgendem Link:
https://www.private-banking-magazin.de/us-gesetz-greift-ab-2015-auch-in-deutschland-die-unbekannte-gefahr-aus-amerika-14241
84114/
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