Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Kleintierzucht (SGK)
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Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Kleintierzucht (SGK)
Leitfaden zur Zertifizierung der vorbildlichen Geflügelhaltung (Geflügel und Ziergeflügel) Allgemeines Unser Haus- und Ziergeflügel wird in der Regel in Gehegen oder Volieren gehalten. Es wird sorgfältig gepflegt und betreut. In der Rassegeflügelzucht wird darauf geachtet, dass sich die Tiere nicht plagen oder verletzen können, dass sie unversehrt heranwachsen und gesund bleiben. Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung (Tierschutzgesetz TSchG 455 und Tierschutzverordnung TSchV 455.1) schreibt vor, dass die Würde und das Wohlergehen der Tiere zu schützen sind. http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/a1.html Dass, wer mit Tieren umgeht, deren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen hat und dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder seine Würde missachten darf. http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/a4.html Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen und ihnen die notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft gewähren. http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/a3.html Die Tierschutzverordnung verlangt, dass Tiere so gehalten werden müssen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. http://www.admin.ch/ch/d/sr/455_1/a3.html Kleintiere Schweiz und seine Fachverbände wollen dies, und fördern deshalb die tiergerechte Haltung und möchten vorbildliche Haltungen zertifizieren. Die Grundlagen für die Durchführung der Zertifizierung bilden dieser Leitfaden und der Fragebogen mit 33 Fragen zu folgenden Bereichen: Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Unterbringung, Anlagen und Transportbehälter Gesundheit und Hygiene Fütterung Grundkenntnisse zur Rassegeflügelzucht Allgemeiner Eindruck © Kleintiere Schweiz -1- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz Die Zertifizierung von Kleintiere Schweiz ist Anerkennung und Motivation für eine vorbildliche Haltung von Kleintieren. Sie umfasst Folgendes: Haltung zum Wohl der Tiere Grundkenntnisse über das Geflügel Wissen um gesetzliche Vorgaben der Tierhaltung Standardkenntnisse Abonnement der „Tierwelt“ als offizielles Publikationsorgan Mitgliedschaft in einem Verein oder Klub und bei Rassegeflügel Schweiz Wir unterscheiden bei der Zertifizierung zwei Kategorien mit 2 oder 3 Stufen der Beurteilung: erfüllt / nicht erfüllt respektive erfüllt / zu verbessern / nicht erfüllt. Entscheidend für die Zertifizierung der vorbildlichen Haltung von Geflügel sind primär die zwingend zu erfüllenden Auflagen („erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ entscheidet, Fragen 1.5, 1.6, 2.1a, 2.2a, 2.3a, 2.4, 2.5, 2.7 4.2, 4.3, 4.4). Von den andern Anforderungen dürfen max. 10% mit „nicht erfüllt“ und 20% mit „zu verbessern“ eingestuft werden. Das gilt auch bei der Rezertifizierung. Verbesserungen sind immer anzustreben. Von Züchtern mit einer vorbildlichen Haltung (Zertifikation) darf weiter Folgendes erwartet werden: Besonderes Engagement zum Wohl der Tiere Wissen auf dem aktuellen Stand halten, Bereitschaft, sich neues Wissen anzueignen Pflege von Kameradschaft. Bereitschaft, andere zu unterstützen Engagement im Verein, Klub und Verband Bei Antragstellung zur Zertifizierung soll gemeldet werden, welche Geflügelarten gehalten werden, damit sich der Zertifizierer/die Zertifiziererin vorbereiten kann. Informationen zu den Wachteln sind zu finden im Leitfaden und Fragebogen der Vögel. © Kleintiere Schweiz -2- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz 1. Grundlagenkenntnisse 1.1 Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung Der Antragsteller / Die Antragstellerin hat Grundkenntnisse über das Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung und die entsprechenden Ausführungsverordnungen. (http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/) (http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html) Er / Sie kennt die relevanten Fachinformationen des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET). (http://www.bvet.admin.ch/) Für die Haltung einheimischer Arten müssen auch folgende Gesetze und Richtlinien beachtet werden: Jagdgesetz (Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel) http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/922.0.de.pdf und die Richtlinie 800.109.06 (Jagdrechtliche Haltebewilligungen für einheimische Tiere) http://www.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00781/00786/index.html?lang=de Neu- und Rezertifizierungen müssen dem neuen Tierschutzgesetz entsprechen. Ausnahmen sind die Tierschutzverordnungen mit Übergangsfristen, die bauliche Veränderung verlangen und nur über ein Baugesuch an die Behörde bewilligt werden. Hier kann bei Neu- und Rezertifizierungen während der Übergangsfrist ein „zu verbessern“ im Fragebogen eingefügt und angekreuzt werden. Bei einer nächsten Nachkontrolle oder Rezertifizierung muss aber mindestens ein offizielles Baugesuch vorliegen. Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten die Tierschutzverordnungen ohne Ausnahme. Bauten, die nach der Einführung der neuen Tierschutzverordnung erstellt wurden, können keine Übergangsfrist beanspruchen. 1.2 Kantonale Bestimmungen Die kantonalen Bestimmungen und Vorschriften des Wohnkantons sind bekannt (siehe Beiblatt Kantonale Adressen der Veterinärämter). 1.3 Meldepflichtige Krankheiten Der Antragsteller/Die Antragstellerin weiss Bescheid über meldepflichtige Krankheiten und Seuchen. Vogelgrippe (Aviäre Influenza, Geflügelpest) und Newcastle Krankheit sind zwei hochansteckende Tierseuchen. Ebenfalls bekämpft rsp. überwacht werden Salmonellosen, Chlamydiose, Infektiöse Lyryngotracheitis und Campylobacteriose. Tierseuchenverordnung http://www.admin.ch/ch/d/sr/916_401/index.html Infos zu all den Krankheiten und Seuchen: http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/01065/index.html?lang=de 1.4 Grundkenntnisse Er/Sie hat Grundkenntnisse über die Organisation von Kleintiere Schweiz, von Rassegeflügel Schweiz und des Vereins, in dem er/sie Mitglied ist. © Kleintiere Schweiz -3- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz 1.5 Haltebewilligung Für haltebewilligungspflichtige Ziergeflügelarten: Der Antragsteller / Die Antragstellerin kennt die Bedingungen zur Bewilligungspflicht für die von ihm gehaltenen Ziergeflügelarten. Die kantonale Haltebewilligung liegt vor (siehe Beiblatt Kantonale Adressen). 1.6 Tierwelt-Abo Er/Sie hat die Tierwelt abonniert. 2. Unterbringung a) Hausgeflügel: Gross- und Wassergeflügel 2.1 a Besatzdichte: Pro Quadratmeter uneingeschränkt begehbarer Fläche darf folgende Anzahl Tiere gehalten werden: Truten 1 Tier Perlhühner 4 Tiere Gänse 1 bis 2 Tiere, je nach Grösse: Kleingänse wie Tschechen-, Diepolzer- oder Elsässer 2 Tiere, alle andern 1 Tier pro Quadratmeter Hausenten 3 bis 5 Tiere, je nach Grösse: Hausenten über 3 kg: 3 Tiere pro Quadratmeter, Landenten unter 3 kg: 4 Tiere pro Quadratmeter, Zwergenten, Smaragdenten, Hochbrutflugenten und Laufenten 5 Tiere. Grossrassen der Hühner 3 bis 4 Tiere, abhängig von der Grösse: Rassen, deren Hähne über 3 kg wiegen 3 Tiere, Rassen, deren Hähne unter 3 kg schwer sind, 4 Tiere. Zwergrassen der Hühner 4 bis 7 Tiere, abhängig von der Grösse: 4 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne über 1.5 kg wiegen, 5 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne 1.2 bis 1.5 kg wiegen, 6 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne 1.0 bis 1.2 kg wiegen, 7 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne unter 1.0 kg wiegen, 2.2 a Sitzstange: Für Aufzucht-, Lege- und Elterntier der Haushühner und Perlhühner braucht es dem Alter und Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf © Kleintiere Schweiz -4- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz verschiedenen Höhen. Es braucht je einen Laufmeter Sitzstange für folgende Anzahl Tiere: Zwergrassen 6 bis 7 Tiere Grossrassen 5 bis 6 Tiere Der Sitzstangen-Abstand muss für Zwergrassen 30 cm, für Grossrassen 40 cm betragen. Für Gänse und Enten sind keine Sitzstangen erforderlich, dafür muss Tiefstreu zur Verfügung stehen. 2.3 a Legenester: Pro Einzelnest bei den Zwergrassen 5 Tiere bei den Grossrassen 4 bis 5 Tiere, oder Gemeinschaftsnester. Für Grossgeflügel (Truten, Perlhühner) Legenischen. © Kleintiere Schweiz -5- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz b) Wildgeflügel: Hühnervögel 2.1 b Strukturierung Grundsätzlich werden Hühnervögel in Volieren gehalten. Die Volieren und Aufbaummöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Tiere sich wahlweise überdacht oder im Freien aufhalten können. Die Volieren müssen bepflanzt sein, mit Naturboden, damit die Tiere dem natürlichen Scharrtrieb nachgehen können. Fasane werden allgemein paarweise gehalten. Edelfasane, Kragenfasane und die Mehrheit der Langschwanzfasane können in Gruppen von 1.2 oder 1.3 gehalten werden. Bei entsprechender Volierengrösse können Ohrfasane auch in kleinen Gruppen mit mehreren Hähnen gehalten werden. Die Vergesellschaftung mit anderen Arten oder Rassen sind möglich, brauchen aber vom Halter grosse Beobachtungsgabe. Ein überdachter Scharraum oder trockenes Sandbad müssen vorhanden sein. 2.2 b Volierengrösse (Mindestmasse für ein Paar, pro weiteres verträgliches Paar 10% zusätzliche Fläche) 40 Quadratmeter, 3 m Höhe werden für folgende Arten gefordert: Blauer Pfau, Ährenträgerpfau und Kongopfau. Volierengrösse 30 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für Rheinartfasane, Argusfasane, Ohrfasane, Satyrhühner, Pfauentruthühner und Auerhühner. Volierengrösse 20 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für Blutfasane, GeierPerlhühner und Kräuselkopf-Perlhühner. Volierengrösse 18 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für die Langschwanzfasane, Koklasfasane, Glanzfasane, Walichfasane, Huhnfasane, Pfauenfasane, Nacktkehlenfrankoline und Bergfrankoline, sowie alle Raufusshühner ausgenommen dem Auerhuhn. Volierengrösse 15 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für alle Edelfasane, sowie alle Kragenfasane und alle Kammhühner. Volierengrösse von 12 Quadratmeter 2 m Höhe gelten für Tropfen-, Sumpf-, Indische-, Wachtel-, Schopf-, Gelbfuß-, Wald-, Rotschwanz-, Rotflügel- und Rotfuss-, Wald-Frankoline. 2.3 b Schutzhaus Für folgende Arten muss ein angemessenes Schutzhaus zur Verfügung stehen: Kongopfau, Rheinartfasane, Argusfasane, Pfauentruthühner, Geier-Perlhühner und Kräuselkopf-Perlhühner, Feuerrückenfasane, Pfaufasane, Gabelschwanzhühner und sämtliche Frankoline. Für Auerhühner, Birkhühner, Kupferfasane oder Sömmeringsfasane sind zwei Volieren mit Durchschlupfmöglichkeit für die Henne zu bieten. © Kleintiere Schweiz -6- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz c) Wildgeflügel: Entenvögel 2.1 c Strukturierung Die Entenvögel beanspruchen verschiedene Möglichkeiten der Haltebedingungen. Voraussetzung für die Haltung ist ein der Art angepasster Teich oder ein Fliessgewässer. Die angegebenen Mindestteichgrössen gelten für stehende Gewässer. Verschiedene Gründelenten sollten flaches Gewässer benutzen können, da sie wärmeres, seichtes Wasser bevorzugen. Einige Arten beanspruchen ein temperiertes oder frostfreies Winterquartier, andere sind absolut winterhart. Volieren sollten mit einem Teil Naturboden bedeckt sein, dies kann Sand, Kies oder Wiese beinhalten. Verschiedene Arten bevorzugen Felsbrocken. In einem gut strukturierten Gehege müssen Schilf, Gräser und Sträucher vorhanden sein. Es müssen geschützte Nischen und Rückzugsmöglichkeiten angeboten werden. Gruppenhaltung Viele Arten des Wasserziergeflügels eignen sich bei einer genügend grossen Anlage bestens für eine Gruppenhaltung. Es ist darauf zu achten, dass nur Arten zusammen gehalten werden, die untereinander verträglich sind. Dies sind ein Grossteil der Gänse, der Gründel- und der Tauchenten. Halbgänse eignen sich in der Regel nicht für eine Gruppenhaltung. Hier ist Paarhaltung sinnvoller. 2.2 c Gehege- und Teichgrössen (Mindestmasse für ein Paar, pro weiteres verträgliches Paar 10% zusätzliche Boden- und Teichfläche) Gehegegrösse 150 m2 / Teichfläche 50 m2 / Tiefe 60 cm für Coscorobaschwan, Höckerschwan, Schwarzer Schwan. Gehegegrösse 150 m2 / Teichfläche 24 m2 / Tiefe 60 cm für: Kanadagans, Graugans usw. Gehegegrösse 80 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 40 cm, mit temperiertem Schutzhaus für: Hühnergans; Gruppenhaltung nicht möglich. Gehegegrösse 60 m2 / Teichfläche 16 m2 / Tiefe 60 cm für: Schwanengans, Streifengans, Ringelgans, Blässgans, Saatgans, Hawaiigans, Kaisergans, Rothalsgans, Weisswangengans, Schneegans. Zwergkanadagans. Blässgans und Schneegans sind geeignet für die Gruppenhaltung. Gehegegrösse 60 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 40 cm, mit temperiertem Schutzhaus für: Magellangans, Andengans, Blauflügelgans, Rotkopfgans, Orinocogans, Graukopfgans; Gruppenhaltung nicht möglich. Gehegegrösse 40 m2 / Teichfläche 6 m2, Schutzhaus und Teich müssen temperiert sein: Radjahgans © Kleintiere Schweiz -7- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz Gehegegrösse 40 m2 / Teichfläche 6 m2 für: Paradiesgans, Nilgans, Australische Kasarka, Rostgans, Brandgans; Gruppenhaltung bedingt möglich. Gehegegrösse 40 m2 / Teichfläche 10 m2, mit temperiertem Schutzhaus für:Witwenpfeifgans, Wanderpfeifgans, Tüpfelpfeifgans, Sichelpfeifgans, nördliche Herbstpfeifgans, Kubapfeifgans, Javapfeifgans, gelbe Pfeifgans;geeignet für Gruppenhaltung. Gehegegrösse 20 m2 / Teichfläche 5 m2 / Tiefe 40 cm, mit Schutzhaus für: Chile-Pfeifente, Kupferspiegelente, Laysan-Stockente, Schwarzente, Spitzschwanzente, Südamerikanische Löffelente, Bahamaente, Blauflügelente, Chile-Krickente, Hottentottenente, Kapente, Kastanienente, Knäkente, Marmelente, Zimtente. Mähnengans, Kupferspiegelenten, Schwarzente und Kapenten eignen sich nicht für eine Gruppenhaltung. Gehegegrösse 20 m2 / Teichfläche 5 m2 / Tiefe 40 cm für: Europäische Pfeifente, Fleckschnabelente, Gelbschnabelente, Löffelente, Rotschnabelente, Schnatterente, Spiessente, Stockente, Amerikanische Pfeifente, Baikalente, Krickente, Philippinenente, Punaente, Sichelente, Versicolorente Gehegegrösse 20 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 80 cm für: Eiderente, Kragenente, Spatelente, Schellente, Peposakaente, Gänsesäger, Mittelsäger Gehegegrösse 12 m2 / Teichfläche 4 m2 / Tiefe 40 cm, mit Schutzhaus für: Amazonasente, Rotschulterente Gehegegrösse 12 m2 / Teichfläche 4 m2 / Tiefe 40 cm für: Brautente, Mandarinente Gehegegrösse 12 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 80 cm für: Büffelkopfente, Zwergsäger, Kappensäger, Kolbenente, Reiherente, Rotaugenente, Tafelente, Veilchenente, Rotkopfente, Halsringente, Bergente, Moorente 2.3 c Schutzhaus wo nötig siehe oben © Kleintiere Schweiz -8- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz Für alle Geflügelarten: 2.4 Tageslicht Die Fensterflächen müssen mindestens 1/5 der Stallfläche betragen, bei Kleinstallungen bis zu einem 1/3. Die Beleuchtungsdauer darf nicht über mehr als 16 Stunden ausgedehnt werden. 2.5 Luft Für ausreichende Belüftung muss gesorgt sein. 2.6 Freilauf Die Tiere müssen täglich ins Freie gelassen werden. Der Auslauf muss angemessen strukturiert sein. Ein Teil des Auslaufes muss während der Vegetationszeit mit Gras bewachsen sein. Im Grünauslauf muss ein Teil des Grases kurz gehalten werden. Im Auslauf ist eine Aufbaummöglichkeit zu bieten (für Enten und Gänse nicht nötig). Ein überdachter Scharraum und trockenes Sandbad muss vorhanden sein (für Enten und Gänse nicht nötig). Gänsen muss eine Weide zur Verfügung stehen. 2.7 Schwimmgelegenheit Für Enten und Gänse steht eine Schwimmgelegenheit zur Verfügung. 2.8 Schutz Die Tiere müssen nachts vor Wildtieren geschützt sein. 2.9 Transportbehälter Die Transportkisten und –körbe müssen solide und in der Grösse der Rasse angepasst sein. Ausreichende Luftzufuhr muss gewährleistet sein. © Kleintiere Schweiz -9- Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz 3. Gesundheit und Hygiene 3.1 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Geflügels muss in Ordnung sein. Kranke Tiere müssen behandelt werden. 3.2 Sauberkeit Die Anlage hat sich sauber zu präsentieren. 3.3 Futter- und Trinkgefässe Die Futter- und Trinkgefässe sind sauber zu halten. 3.4 Einstreu Den Tieren ist eine trockene und saubere Einstreu zu bieten. 3.5 Wasser Eine gute Wasserqualität im Teich ist zu gewährleisten. 4. Fütterung 4.1 Futter Tiergerechtes Futter muss angeboten werden. 4.2 Wasser Sauberes Wasser muss jederzeit zur Verfügung stehen. 4.3 Futtertrog Ein Rundfuttertrog von 30 cm Durchmesser reicht bei Zwergrassen für bis max. 20 Tiere, bei Grossrassen für bis max. 15 Tiere. 1 Laufmeter beidseitige Troglänge genügt für 12 Tiere. 4.4 Tränke Eine Mantel-, Rund- oder Längstränke genügt bei Zwergrassen für bis max. 20 Tiere, bei Grossrassen bis max. 15 Tiere. Eine Nippeltränke genügt für bis max. 10 Tiere. Es muss pro Tier mindestens 2.5 cm Tränkelänge, rsp. 1.5 cm an Rundtränken zur Verfügung stehen. 4.5 Höhe Die Tellerrandhöhe der Futter und Wassertränkegeräte sollte auf die Schulterhöhe der Tiere nachreguliert werden. 4.6 Kalk Quarzgritt- und Muschelkalk muss zur freien Verfügung sein. © Kleintiere Schweiz - 10 - Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz 5. Fachliches Wissen über die gehaltenen Arten/Rassen 5.1 Fachwissen Der Geflügelhalter/Die Geflügelhalterin weiss Bescheid über die Haltung und Ernährung der Geflügelarten, die er/sie betreut. Er/Sie hat Grundkenntnisse zur erfolgreichen Geflügel- oder Ziergeflügelzucht. 5.2 Weiterbildung Die jährliche Weiterbildung (Kursbesuche, Tagungen, Veranstaltungen usw., mind. ein halber Tag pro Jahr) ist im Sozialzeitausweis nachzuweisen. Teilnahme an Aktivitäten des Vereins oder Verbands und Studium von Fachliteratur. 5.3 Standard Er/Sie kennt den Standard, insbesondere die eigene Rasse und den allgemeinen Teil (Fehler etc.) 5.4 Beringung Die Mehrheit der erwachsenen Tiere muss mit einem offiziellen Verbandsring beringt sein. 5.5 Lebensmittelgesetz Kenntnisse über die Lebensmittelgesetze, die Eier- und die Fleischabgabe sind vorhanden. Hygieneverordnung : http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/817.024.1.de.pdf Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft: http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/817.022.108.de.pdf Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung) http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/916.371.de.pdf Ein Merkblatt zu den wichtigsten Punkten dieser Gesetze findet man im Anhang zu diesem Leitfaden. 6. Allgemeiner Eindruck 6.1 Gesamteindruck Den Tieren geht es gut, die Anlage ist sauber und einladend. 6.2 Versorgung Bei Abwesenheit ist die Versorgung der Tiere zu gewährleisten. 1.11.2009 © Kleintiere Schweiz - 11 - Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz Merkblatt Lebensmittelhygiene als Anhang zum Leitfaden-Geflügel; Auszüge aus der Hygieneverordnung, der Eierverordnung und der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft Wer Fleisch oder Eier verkauft muss folgende Hygienevorschriften erfüllen: Räume, in denen Fleisch vom Geflügel zubereitet, verarbeitet oder behandelt werden, müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist. Die Bodenbeläge und Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein. Sie müssen aus korrosionsfestem, glattem, abriebfestem und nichttoxischem Material bestehen. Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und in Stand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind, und sie müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass sie zweckmässig gereinigt oder desinfiziert werden können. In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden. Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle müssen aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so schnell wie möglich entfernt werden. Temperaturvorschriften Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse müssen nach der Schlachtung oder nach der Herstellung schnellstmöglich auf folgende Temperaturen abgekühlt und auf diesen gehalten werden: Fleisch von Hausgeflügel 4°C Hackfleisch: 2°C Wird Hackfleisch aus gekühltem Fleisch hergestellt, so muss dies innerhalb folgender Frist nach der Schlachtung geschehen: bei Hausgeflügel innerhalb von 3 Tagen. Eier und Eiprodukte Eier müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie vor Stössen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden. Sie dürfen längstens während 21 Tagen nach dem Legen an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen einzeln gestempelt sein. Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder © Kleintiere Schweiz - 12 - Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft werden. Eier, die nicht von Hühnern stammen, müssen mit Angaben über die Tierart gekennzeichnet werden. Verpackungen, welche Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie „Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen“. © Kleintiere Schweiz - 13 - Adressliste der Veterinärämter der Schweiz / Liste des offices vétérinaires cantonaux de la Suisse Kanton / Canton Amt / Office E-Mail / Couriel Adresse Ort / localité Tel. Fax Aargau Kantonaler Veterinärdienst [email protected] Obere Vorstadt 14 5000 Aarau 062 835 29 70 062 835 29 79 Appenzell, beide Veterinäramt [email protected] Regierungsgebäude 9102 Herisau 071 353 67 55 071 353 67 62 Basel-Land Veterinärdienst [email protected] Rufsteinweg 4, Postfach 4410 Liestal 061 925 59 23 061 925 69 54 Basel-Stadt Veterinäramt [email protected] Schlachthofstrasse 55 4025 Basel 061 385 32 32 061 322 60 21 Bern Veterinärdienst [email protected] Herrengasse 1 3011 Bern 031 633 46 88 031 633 52 65 Fribourg Service véterinaire cantonal [email protected] Ch. de la Madeleine 1 1763 GrangesPaccot 026 305 22 70 026 305 22 90 Fürstentum Liechtenstein Amt für Lebensmittelkontr. und Veterinärwesen [email protected] Postplatz 2, Postfach 37 9494 Schaan 00423 236 73 11 00423 236 73 10 Genève Service de la consommation et des affaires vétérinaires [email protected] Quai Ernest-Ansermet 22 Case postale 76 1211 Genève 4 Plainpalais 022 327 39 00 022 327 39 89 Glarus Veterinäramt [email protected] Am Bach 5 8750 Glarus 055 640 62 12 055 640 62 16 Graubünden Amt für Lebensmittelsicherheit u. Tiergesundheit [email protected] Planaterrastr. 11 7001 Chur 081 257 24 15 081 257 21 49 Jura Service vétérinaire [email protected] Courtemelon, C.p. 65 2852 Courtételle 032 420 74 28 032 420 74 41 Luzern Veterinärdienst [email protected] Meyerstrasse 20, Postfach 3439 6002 Luzern 041 228 61 35 041 228 53 57 Neuchâtel Service de la consommation et des affaires vétérinaires [email protected] Rue Jehanne-de-Hochberg 5 2001 Neuchâtel 032 889 68 60 032 889 62 80 Schaffhausen Veterinäramt [email protected] Schweizersbildstr. 69 8200 Schaffhausen 052 632 71 02 052 632 71 04 Solothurn Veterinärdienst [email protected] Hauptgasse 72 4509 Solothurn 032 627 25 02 032 627 25 09 St.Gallen Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz [email protected] Blarerstrasse 2 9001 St.Gallen 071 229 35 30 071 229 42 79 © Kleintiere Schweiz - 14 - Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz Urkantone Veterinäramt [email protected] Föhneichstr. 15, Pf. 363 6440 Brunnen 041 825 41 41 041 825 41 40 Valais Office vétérinaire Kantonales Veterinäramt [email protected] Rue pré d’Amédée 2 1950 Sion 027 606 74 50 027 606 74 54 Vaud Service vétérinaire cantonal [email protected] Ch. des Boveresses 155 1014 Lausanne 021 316 38 70 021 316 38 71 Thurgau Veterinäramt [email protected] Spannerstr. 22 8510 Frauenfeld 052 724 24 22 052 624 29 55 Ticino Ufficio del veterinario cantonale [email protected] Via Dogana 16 6501 Bellinzona 091 814 41 00 091 814 44 44 Zug Veterinäramt [email protected] Neugasse 2, Postf. 455 6300 Zug 041 728 35 09 041 728 35 35 Zürich Veterinäramt [email protected] Obstgartenstr. 21 8090 Zürich 043 259 41 41 043 259 41 40 © Kleintiere Schweiz - 15 -