Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Kleintierzucht (SGK)

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Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Kleintierzucht (SGK)
Leitfaden zur Zertifizierung der vorbildlichen
Geflügelhaltung (Geflügel und Ziergeflügel)
Allgemeines
Unser Haus- und Ziergeflügel wird in der Regel in Gehegen oder Volieren gehalten.
Es wird sorgfältig gepflegt und betreut.
In der Rassegeflügelzucht wird darauf geachtet, dass sich die Tiere nicht plagen oder
verletzen können, dass sie unversehrt heranwachsen und gesund bleiben.
Die Schweizerische Tierschutzgesetzgebung (Tierschutzgesetz TSchG 455 und
Tierschutzverordnung TSchV 455.1) schreibt vor, dass die Würde und das
Wohlergehen der Tiere zu schützen sind.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/a1.html
Dass, wer mit Tieren umgeht, deren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung
zu tragen hat und dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder seine Würde missachten darf.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/a4.html
Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen und ihnen die
notwendige Beschäftigung, Bewegungsfreiheit und Unterkunft gewähren.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/a3.html
Die Tierschutzverordnung verlangt, dass Tiere so gehalten werden müssen, dass
ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/455_1/a3.html
Kleintiere Schweiz und seine Fachverbände wollen dies, und fördern deshalb die
tiergerechte Haltung und möchten vorbildliche Haltungen zertifizieren.
Die Grundlagen für die Durchführung der Zertifizierung bilden dieser Leitfaden und
der Fragebogen mit 33 Fragen zu folgenden Bereichen:






Kenntnis und Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
Unterbringung, Anlagen und Transportbehälter
Gesundheit und Hygiene
Fütterung
Grundkenntnisse zur Rassegeflügelzucht
Allgemeiner Eindruck
© Kleintiere Schweiz
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
Die Zertifizierung von Kleintiere Schweiz ist Anerkennung und Motivation für eine
vorbildliche Haltung von Kleintieren.
Sie umfasst Folgendes:

Haltung zum Wohl der Tiere

Grundkenntnisse über das Geflügel

Wissen um gesetzliche Vorgaben der Tierhaltung

Standardkenntnisse

Abonnement der „Tierwelt“ als offizielles Publikationsorgan

Mitgliedschaft in einem Verein oder Klub und bei Rassegeflügel Schweiz
Wir unterscheiden bei der Zertifizierung zwei Kategorien mit 2 oder 3 Stufen der
Beurteilung: erfüllt / nicht erfüllt respektive erfüllt / zu verbessern / nicht erfüllt.
Entscheidend für die Zertifizierung der vorbildlichen Haltung von Geflügel sind primär
die zwingend zu erfüllenden Auflagen („erfüllt“ oder „nicht erfüllt“ entscheidet, Fragen
1.5, 1.6, 2.1a, 2.2a, 2.3a, 2.4, 2.5, 2.7 4.2, 4.3, 4.4).
Von den andern Anforderungen dürfen max. 10% mit „nicht erfüllt“ und 20% mit „zu
verbessern“ eingestuft werden. Das gilt auch bei der Rezertifizierung.
Verbesserungen sind immer anzustreben.
Von Züchtern mit einer vorbildlichen Haltung (Zertifikation) darf weiter Folgendes
erwartet werden:




Besonderes Engagement zum Wohl der Tiere
Wissen auf dem aktuellen Stand halten, Bereitschaft, sich neues Wissen
anzueignen
Pflege von Kameradschaft. Bereitschaft, andere zu unterstützen
Engagement im Verein, Klub und Verband
Bei Antragstellung zur Zertifizierung soll gemeldet werden, welche Geflügelarten
gehalten werden, damit sich der Zertifizierer/die Zertifiziererin vorbereiten kann.
Informationen zu den Wachteln sind zu finden im Leitfaden und Fragebogen der
Vögel.
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
1. Grundlagenkenntnisse
1.1 Tierschutzgesetz und Tierschutzverordnung
Der Antragsteller / Die Antragstellerin hat Grundkenntnisse über das
Tierschutzgesetz, die Tierschutzverordnung und die entsprechenden
Ausführungsverordnungen.
(http://www.admin.ch/ch/d/sr/455/) (http://www.admin.ch/ch/d/sr/c455_1.html)
Er / Sie kennt die relevanten Fachinformationen des Bundesamtes für
Veterinärwesen (BVET). (http://www.bvet.admin.ch/)
Für die Haltung einheimischer Arten müssen auch folgende Gesetze und Richtlinien
beachtet werden: Jagdgesetz (Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel) http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/922.0.de.pdf und
die Richtlinie 800.109.06 (Jagdrechtliche Haltebewilligungen für einheimische Tiere)
http://www.bvet.admin.ch/themen/tierschutz/00781/00786/index.html?lang=de
Neu- und Rezertifizierungen müssen dem neuen Tierschutzgesetz entsprechen.
Ausnahmen sind die Tierschutzverordnungen mit Übergangsfristen, die bauliche
Veränderung verlangen und nur über ein Baugesuch an die Behörde bewilligt
werden. Hier kann bei Neu- und Rezertifizierungen während der Übergangsfrist ein
„zu verbessern“ im Fragebogen eingefügt und angekreuzt werden. Bei einer
nächsten Nachkontrolle oder Rezertifizierung muss aber mindestens ein offizielles
Baugesuch vorliegen. Nach Ablauf der Übergangsfrist gelten die
Tierschutzverordnungen ohne Ausnahme. Bauten, die nach der Einführung der
neuen Tierschutzverordnung erstellt wurden, können keine Übergangsfrist
beanspruchen.
1.2 Kantonale Bestimmungen
Die kantonalen Bestimmungen und Vorschriften des Wohnkantons sind
bekannt (siehe Beiblatt Kantonale Adressen der Veterinärämter).
1.3 Meldepflichtige Krankheiten
Der Antragsteller/Die Antragstellerin weiss Bescheid über meldepflichtige
Krankheiten und Seuchen. Vogelgrippe (Aviäre Influenza, Geflügelpest) und
Newcastle Krankheit sind zwei hochansteckende Tierseuchen.
Ebenfalls bekämpft rsp. überwacht werden Salmonellosen, Chlamydiose, Infektiöse
Lyryngotracheitis und Campylobacteriose.
Tierseuchenverordnung http://www.admin.ch/ch/d/sr/916_401/index.html
Infos zu all den Krankheiten und Seuchen:
http://www.bvet.admin.ch/gesundheit_tiere/01065/index.html?lang=de
1.4 Grundkenntnisse
Er/Sie hat Grundkenntnisse über die Organisation von Kleintiere Schweiz, von
Rassegeflügel Schweiz und des Vereins, in dem er/sie Mitglied ist.
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
1.5 Haltebewilligung
Für haltebewilligungspflichtige Ziergeflügelarten:
Der Antragsteller / Die Antragstellerin kennt die Bedingungen zur
Bewilligungspflicht für die von ihm gehaltenen Ziergeflügelarten.
Die kantonale Haltebewilligung liegt vor (siehe Beiblatt Kantonale Adressen).
1.6 Tierwelt-Abo
Er/Sie hat die Tierwelt abonniert.
2. Unterbringung
a) Hausgeflügel: Gross- und Wassergeflügel
2.1 a Besatzdichte:
Pro Quadratmeter uneingeschränkt begehbarer Fläche darf folgende Anzahl Tiere
gehalten werden:
Truten 1 Tier
Perlhühner 4 Tiere
Gänse 1 bis 2 Tiere, je nach Grösse:
Kleingänse wie Tschechen-, Diepolzer- oder Elsässer 2 Tiere, alle andern 1 Tier pro
Quadratmeter
Hausenten 3 bis 5 Tiere, je nach Grösse:
Hausenten über 3 kg: 3 Tiere pro Quadratmeter,
Landenten unter 3 kg: 4 Tiere pro Quadratmeter,
Zwergenten, Smaragdenten, Hochbrutflugenten und Laufenten 5 Tiere.
Grossrassen der Hühner 3 bis 4 Tiere, abhängig von der Grösse:
Rassen, deren Hähne über 3 kg wiegen 3 Tiere,
Rassen, deren Hähne unter 3 kg schwer sind, 4 Tiere.
Zwergrassen der Hühner 4 bis 7 Tiere, abhängig von der Grösse:
4 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne über 1.5 kg wiegen,
5 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne 1.2 bis 1.5 kg wiegen,
6 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne 1.0 bis 1.2 kg wiegen,
7 Tiere bei Zwergrassen, deren Hähne unter 1.0 kg wiegen,
2.2 a Sitzstange:
Für Aufzucht-, Lege- und Elterntier der Haushühner und Perlhühner braucht es dem
Alter und Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf
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verschiedenen Höhen.
Es braucht je einen Laufmeter Sitzstange für folgende Anzahl Tiere:
Zwergrassen 6 bis 7 Tiere
Grossrassen 5 bis 6 Tiere
Der Sitzstangen-Abstand muss für Zwergrassen 30 cm, für Grossrassen 40 cm
betragen.
Für Gänse und Enten sind keine Sitzstangen erforderlich, dafür muss Tiefstreu zur
Verfügung stehen.
2.3 a Legenester:
Pro Einzelnest
bei den Zwergrassen 5 Tiere
bei den Grossrassen 4 bis 5 Tiere, oder Gemeinschaftsnester.
Für Grossgeflügel (Truten, Perlhühner) Legenischen.
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b) Wildgeflügel: Hühnervögel
2.1 b Strukturierung
Grundsätzlich werden Hühnervögel in Volieren gehalten.
Die Volieren und Aufbaummöglichkeiten müssen so gestaltet sein, dass die Tiere
sich wahlweise überdacht oder im Freien aufhalten können.
Die Volieren müssen bepflanzt sein, mit Naturboden, damit die Tiere dem
natürlichen Scharrtrieb nachgehen können.
Fasane werden allgemein paarweise gehalten. Edelfasane, Kragenfasane und die
Mehrheit der Langschwanzfasane können in Gruppen von 1.2 oder 1.3 gehalten
werden. Bei entsprechender Volierengrösse können Ohrfasane auch in kleinen
Gruppen mit mehreren Hähnen gehalten werden.
Die Vergesellschaftung mit anderen Arten oder Rassen sind möglich,
brauchen aber vom Halter grosse Beobachtungsgabe.
Ein überdachter Scharraum oder trockenes Sandbad müssen vorhanden
sein.
2.2 b Volierengrösse (Mindestmasse für ein Paar, pro weiteres verträgliches
Paar 10% zusätzliche Fläche)

40 Quadratmeter, 3 m Höhe werden für folgende Arten gefordert: Blauer Pfau,
Ährenträgerpfau und Kongopfau.

Volierengrösse 30 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für Rheinartfasane,
Argusfasane, Ohrfasane, Satyrhühner, Pfauentruthühner und Auerhühner.

Volierengrösse 20 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für Blutfasane, GeierPerlhühner und Kräuselkopf-Perlhühner.

Volierengrösse 18 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für die Langschwanzfasane,
Koklasfasane, Glanzfasane, Walichfasane, Huhnfasane, Pfauenfasane,
Nacktkehlenfrankoline und Bergfrankoline, sowie alle Raufusshühner
ausgenommen dem Auerhuhn.

Volierengrösse 15 Quadratmeter, 2 m Höhe gelten für alle Edelfasane, sowie
alle Kragenfasane und alle Kammhühner.

Volierengrösse von 12 Quadratmeter 2 m Höhe gelten für Tropfen-, Sumpf-,
Indische-, Wachtel-, Schopf-, Gelbfuß-, Wald-, Rotschwanz-, Rotflügel- und
Rotfuss-, Wald-Frankoline.
2.3 b Schutzhaus
Für folgende Arten muss ein angemessenes Schutzhaus zur Verfügung stehen:
Kongopfau, Rheinartfasane, Argusfasane, Pfauentruthühner, Geier-Perlhühner und
Kräuselkopf-Perlhühner, Feuerrückenfasane, Pfaufasane, Gabelschwanzhühner und
sämtliche Frankoline.
Für Auerhühner, Birkhühner, Kupferfasane oder Sömmeringsfasane sind
zwei Volieren mit Durchschlupfmöglichkeit für die Henne zu bieten.
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c) Wildgeflügel: Entenvögel
2.1 c Strukturierung
Die Entenvögel beanspruchen verschiedene Möglichkeiten der Haltebedingungen.
Voraussetzung für die Haltung ist ein der Art angepasster Teich oder ein
Fliessgewässer. Die angegebenen Mindestteichgrössen gelten für stehende
Gewässer.
Verschiedene Gründelenten sollten flaches Gewässer benutzen können, da sie
wärmeres, seichtes Wasser bevorzugen.
Einige Arten beanspruchen ein temperiertes oder frostfreies Winterquartier, andere
sind absolut winterhart.
Volieren sollten mit einem Teil Naturboden bedeckt sein, dies kann Sand, Kies oder
Wiese beinhalten.
Verschiedene Arten bevorzugen Felsbrocken.
In einem gut strukturierten Gehege müssen Schilf, Gräser und
Sträucher vorhanden sein.
Es müssen geschützte Nischen und Rückzugsmöglichkeiten angeboten
werden.
Gruppenhaltung
Viele Arten des Wasserziergeflügels eignen sich bei einer genügend
grossen Anlage bestens für eine Gruppenhaltung.
Es ist darauf zu achten, dass nur Arten zusammen gehalten werden,
die untereinander verträglich sind. Dies sind ein Grossteil der Gänse,
der Gründel- und der Tauchenten.
Halbgänse eignen sich in der Regel nicht für eine Gruppenhaltung. Hier ist
Paarhaltung sinnvoller.
2.2 c Gehege- und Teichgrössen (Mindestmasse für ein Paar, pro weiteres
verträgliches Paar 10% zusätzliche Boden- und Teichfläche)

Gehegegrösse 150 m2 / Teichfläche 50 m2 / Tiefe 60 cm für Coscorobaschwan,
Höckerschwan, Schwarzer Schwan.

Gehegegrösse 150 m2 / Teichfläche 24 m2 / Tiefe 60 cm für: Kanadagans,
Graugans usw.

Gehegegrösse 80 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 40 cm, mit temperiertem
Schutzhaus für: Hühnergans; Gruppenhaltung nicht möglich.

Gehegegrösse 60 m2 / Teichfläche 16 m2 / Tiefe 60 cm für: Schwanengans,
Streifengans, Ringelgans, Blässgans, Saatgans, Hawaiigans, Kaisergans,
Rothalsgans, Weisswangengans, Schneegans. Zwergkanadagans.
Blässgans und Schneegans sind geeignet für die Gruppenhaltung.

Gehegegrösse 60 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 40 cm, mit temperiertem
Schutzhaus für: Magellangans, Andengans, Blauflügelgans, Rotkopfgans,
Orinocogans, Graukopfgans; Gruppenhaltung nicht möglich.

Gehegegrösse 40 m2 / Teichfläche 6 m2, Schutzhaus und Teich müssen
temperiert sein: Radjahgans
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







Gehegegrösse 40 m2 / Teichfläche 6 m2 für: Paradiesgans, Nilgans,
Australische Kasarka, Rostgans, Brandgans; Gruppenhaltung bedingt möglich.
Gehegegrösse 40 m2 / Teichfläche 10 m2, mit temperiertem Schutzhaus
für:Witwenpfeifgans, Wanderpfeifgans, Tüpfelpfeifgans, Sichelpfeifgans,
nördliche Herbstpfeifgans, Kubapfeifgans, Javapfeifgans, gelbe
Pfeifgans;geeignet für Gruppenhaltung.
Gehegegrösse 20 m2 / Teichfläche 5 m2 / Tiefe 40 cm, mit Schutzhaus für:
Chile-Pfeifente, Kupferspiegelente, Laysan-Stockente, Schwarzente,
Spitzschwanzente, Südamerikanische Löffelente, Bahamaente, Blauflügelente,
Chile-Krickente, Hottentottenente, Kapente, Kastanienente, Knäkente,
Marmelente, Zimtente.
Mähnengans, Kupferspiegelenten, Schwarzente und Kapenten eignen sich
nicht für eine Gruppenhaltung.
Gehegegrösse 20 m2 / Teichfläche 5 m2 / Tiefe 40 cm für: Europäische
Pfeifente, Fleckschnabelente, Gelbschnabelente, Löffelente, Rotschnabelente,
Schnatterente, Spiessente, Stockente, Amerikanische Pfeifente, Baikalente,
Krickente, Philippinenente, Punaente, Sichelente, Versicolorente
Gehegegrösse 20 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 80 cm für: Eiderente,
Kragenente, Spatelente, Schellente, Peposakaente, Gänsesäger, Mittelsäger
Gehegegrösse 12 m2 / Teichfläche 4 m2 / Tiefe 40 cm, mit Schutzhaus für:
Amazonasente, Rotschulterente
Gehegegrösse 12 m2 / Teichfläche 4 m2 / Tiefe 40 cm für: Brautente,
Mandarinente
Gehegegrösse 12 m2 / Teichfläche 8 m2 / Tiefe 80 cm für: Büffelkopfente,
Zwergsäger, Kappensäger, Kolbenente, Reiherente, Rotaugenente, Tafelente,
Veilchenente, Rotkopfente, Halsringente, Bergente, Moorente
2.3 c Schutzhaus wo nötig
siehe oben
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
Für alle Geflügelarten:
2.4 Tageslicht
Die Fensterflächen müssen mindestens 1/5 der Stallfläche betragen, bei
Kleinstallungen bis zu einem 1/3.
Die Beleuchtungsdauer darf nicht über mehr als 16 Stunden ausgedehnt werden.
2.5 Luft
Für ausreichende Belüftung muss gesorgt sein.
2.6 Freilauf
Die Tiere müssen täglich ins Freie gelassen werden.
Der Auslauf muss angemessen strukturiert sein.
Ein Teil des Auslaufes muss während der Vegetationszeit mit Gras bewachsen sein.
Im Grünauslauf muss ein Teil des Grases kurz gehalten werden.
Im Auslauf ist eine Aufbaummöglichkeit zu bieten (für Enten und Gänse nicht nötig).
Ein überdachter Scharraum und trockenes Sandbad muss vorhanden sein (für Enten
und Gänse nicht nötig).
Gänsen muss eine Weide zur Verfügung stehen.
2.7 Schwimmgelegenheit
Für Enten und Gänse steht eine Schwimmgelegenheit zur Verfügung.
2.8 Schutz
Die Tiere müssen nachts vor Wildtieren geschützt sein.
2.9 Transportbehälter
Die Transportkisten und –körbe müssen solide und in der Grösse der Rasse
angepasst sein.
Ausreichende Luftzufuhr muss gewährleistet sein.
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
3. Gesundheit und Hygiene
3.1 Gesundheitszustand
Der Gesundheitszustand des Geflügels muss in Ordnung sein.
Kranke Tiere müssen behandelt werden.
3.2 Sauberkeit
Die Anlage hat sich sauber zu präsentieren.
3.3 Futter- und Trinkgefässe
Die Futter- und Trinkgefässe sind sauber zu halten.
3.4 Einstreu
Den Tieren ist eine trockene und saubere Einstreu zu bieten.
3.5 Wasser
Eine gute Wasserqualität im Teich ist zu gewährleisten.
4. Fütterung
4.1 Futter
Tiergerechtes Futter muss angeboten werden.
4.2 Wasser
Sauberes Wasser muss jederzeit zur Verfügung stehen.
4.3 Futtertrog
Ein Rundfuttertrog von 30 cm Durchmesser reicht bei Zwergrassen für bis max. 20
Tiere, bei Grossrassen für bis max. 15 Tiere. 1 Laufmeter beidseitige Troglänge
genügt für 12 Tiere.
4.4 Tränke
Eine Mantel-, Rund- oder Längstränke genügt bei Zwergrassen für bis max. 20 Tiere,
bei Grossrassen bis max. 15 Tiere.
Eine Nippeltränke genügt für bis max. 10 Tiere.
Es muss pro Tier mindestens 2.5 cm Tränkelänge, rsp. 1.5 cm an Rundtränken zur
Verfügung stehen.
4.5 Höhe
Die Tellerrandhöhe der Futter und Wassertränkegeräte sollte auf die Schulterhöhe
der Tiere nachreguliert werden.
4.6 Kalk
Quarzgritt- und Muschelkalk muss zur freien Verfügung sein.
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
5. Fachliches Wissen über die gehaltenen Arten/Rassen
5.1 Fachwissen
Der Geflügelhalter/Die Geflügelhalterin weiss Bescheid über die Haltung und
Ernährung der Geflügelarten, die er/sie betreut. Er/Sie hat Grundkenntnisse zur
erfolgreichen Geflügel- oder Ziergeflügelzucht.
5.2 Weiterbildung
Die jährliche Weiterbildung (Kursbesuche, Tagungen, Veranstaltungen usw., mind.
ein halber Tag pro Jahr) ist im Sozialzeitausweis nachzuweisen. Teilnahme an
Aktivitäten des Vereins oder Verbands und Studium von Fachliteratur.
5.3 Standard
Er/Sie kennt den Standard, insbesondere die eigene Rasse und den allgemeinen Teil
(Fehler etc.)
5.4 Beringung
Die Mehrheit der erwachsenen Tiere muss mit einem offiziellen Verbandsring beringt
sein.
5.5 Lebensmittelgesetz
Kenntnisse über die Lebensmittelgesetze, die Eier- und die Fleischabgabe sind
vorhanden.
Hygieneverordnung : http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/817.024.1.de.pdf
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/8/817.022.108.de.pdf
Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung)
http://www.admin.ch/ch/d/sr/9/916.371.de.pdf
Ein Merkblatt zu den wichtigsten Punkten dieser Gesetze findet man im Anhang zu
diesem Leitfaden.
6. Allgemeiner Eindruck
6.1 Gesamteindruck
Den Tieren geht es gut, die Anlage ist sauber und einladend.
6.2 Versorgung
Bei Abwesenheit ist die Versorgung der Tiere zu gewährleisten.
1.11.2009
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
Merkblatt Lebensmittelhygiene als Anhang zum Leitfaden-Geflügel;
Auszüge aus der Hygieneverordnung, der Eierverordnung und der
Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft
Wer Fleisch oder Eier verkauft muss folgende Hygienevorschriften erfüllen:






Räume, in denen Fleisch vom Geflügel zubereitet, verarbeitet oder behandelt
werden, müssen so konzipiert und angelegt sein, dass eine gute Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.
Die Bodenbeläge und Wandflächen sind in einwandfreiem Zustand zu halten und
müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein.
Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, sind in einwandfreiem
Zustand zu halten und müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu
desinfizieren sein. Sie müssen aus korrosionsfestem, glattem, abriebfestem und
nichttoxischem Material bestehen.
Transportbehälter zur Beförderung von Lebensmitteln müssen sauber und in
Stand gehalten werden, damit die Lebensmittel vor Kontamination geschützt sind,
und sie müssen erforderlichenfalls so konzipiert und gebaut sein, dass sie
zweckmässig gereinigt oder desinfiziert werden können.
In Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, dürfen Tiere weder
gehalten noch mitgeführt werden.
Lebensmittelabfälle, ungeniessbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle
müssen aus Räumen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, so schnell
wie möglich entfernt werden.
Temperaturvorschriften


Fleisch und dessen Verarbeitungserzeugnisse müssen nach der Schlachtung
oder nach der Herstellung schnellstmöglich auf folgende Temperaturen abgekühlt
und auf diesen gehalten werden:
Fleisch von Hausgeflügel 4°C
Hackfleisch: 2°C
Wird Hackfleisch aus gekühltem Fleisch hergestellt, so muss dies innerhalb
folgender Frist nach der Schlachtung geschehen: bei Hausgeflügel innerhalb von
3 Tagen.
Eier und Eiprodukte



Eier müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten sauber,
trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie vor Stössen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
Sie dürfen längstens während 21 Tagen nach dem Legen an Konsumentinnen
und Konsumenten abgegeben werden.
Die inländischen Eier müssen vor dem Inverkehrbringen einzeln gestempelt sein.
Davon ausgenommen sind Bruteier und Eier, die direkt von Produzentinnen oder
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz


von Produzenten an die Endkonsumentin oder an den Endkonsumenten verkauft
werden.
Eier, die nicht von Hühnern stammen, müssen mit Angaben über die Tierart
gekennzeichnet werden.
Verpackungen, welche Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie
„Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen“.
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Adressliste der Veterinärämter der Schweiz / Liste des offices vétérinaires cantonaux de la Suisse
Kanton /
Canton
Amt / Office
E-Mail / Couriel
Adresse
Ort / localité
Tel.
Fax
Aargau
Kantonaler Veterinärdienst
[email protected]
Obere Vorstadt 14
5000 Aarau
062 835 29 70
062 835 29 79
Appenzell,
beide
Veterinäramt
[email protected]
Regierungsgebäude
9102 Herisau
071 353 67 55
071 353 67 62
Basel-Land
Veterinärdienst
[email protected]
Rufsteinweg 4, Postfach
4410 Liestal
061 925 59 23
061 925 69 54
Basel-Stadt
Veterinäramt
[email protected]
Schlachthofstrasse 55
4025 Basel
061 385 32 32
061 322 60 21
Bern
Veterinärdienst
[email protected]
Herrengasse 1
3011 Bern
031 633 46 88
031 633 52 65
Fribourg
Service véterinaire cantonal
[email protected]
Ch. de la Madeleine 1
1763 GrangesPaccot
026 305 22 70
026 305 22 90
Fürstentum
Liechtenstein
Amt für Lebensmittelkontr.
und Veterinärwesen
[email protected]
Postplatz 2, Postfach 37
9494 Schaan
00423 236 73
11
00423 236 73
10
Genève
Service de la consommation
et des affaires vétérinaires
[email protected]
Quai Ernest-Ansermet 22
Case postale 76
1211 Genève 4
Plainpalais
022 327 39 00
022 327 39 89
Glarus
Veterinäramt
[email protected]
Am Bach 5
8750 Glarus
055 640 62 12
055 640 62 16
Graubünden
Amt für Lebensmittelsicherheit u.
Tiergesundheit
[email protected]
Planaterrastr. 11
7001 Chur
081 257 24 15
081 257 21 49
Jura
Service vétérinaire
[email protected]
Courtemelon, C.p. 65
2852 Courtételle
032 420 74 28
032 420 74 41
Luzern
Veterinärdienst
[email protected]
Meyerstrasse 20, Postfach 3439
6002 Luzern
041 228 61 35
041 228 53 57
Neuchâtel
Service de la consommation
et des affaires vétérinaires
[email protected]
Rue Jehanne-de-Hochberg 5
2001 Neuchâtel
032 889 68 60
032 889 62 80
Schaffhausen
Veterinäramt
[email protected]
Schweizersbildstr. 69
8200
Schaffhausen
052 632 71 02
052 632 71 04
Solothurn
Veterinärdienst
[email protected]
Hauptgasse 72
4509 Solothurn
032 627 25 02
032 627 25 09
St.Gallen
Amt für Gesundheits- und
Verbraucherschutz
[email protected]
Blarerstrasse 2
9001 St.Gallen
071 229 35 30
071 229 42 79
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Leitfaden Zertifizierung Geflügel und Ziergeflügel von Kleintiere Schweiz
Urkantone
Veterinäramt
[email protected]
Föhneichstr. 15, Pf. 363
6440 Brunnen
041 825 41 41
041 825 41 40
Valais
Office vétérinaire
Kantonales Veterinäramt
[email protected]
Rue pré d’Amédée 2
1950 Sion
027 606 74 50
027 606 74 54
Vaud
Service vétérinaire cantonal
[email protected]
Ch. des Boveresses 155
1014 Lausanne
021 316 38 70
021 316 38 71
Thurgau
Veterinäramt
[email protected]
Spannerstr. 22
8510 Frauenfeld
052 724 24 22
052 624 29 55
Ticino
Ufficio del veterinario
cantonale
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