Allianz Pensionskasse AG
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Allianz Pensionskasse AG Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag Nachfolgend erhalten Sie weitere wichtige Informationen zu dem angebotenen Gruppenvertrag. Der Inhalt basiert auf den Vorgaben der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Diese Angaben sind nicht abschließend und gelten vorbehaltlich der noch künftig abzuschließenden Versorgungsverhältnisse bzw. der noch durchzuführenden Risikoprüfung. Der verbindliche Vertragsinhalt ergibt sich allein aus den Gruppenvertragsunterlagen sowie den beigefügten Versicherungsbedingungen. Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind die einzelnen Arbeitnehmer gesondert anzumelden. Für diese Versorgungsverhältnisse ergibt sich der verbindliche Vertragsinhalt aus den jeweiligen Versorgungsbescheinigungen zur einzelnen Anmeldung. Wer ist Ihr Vertragspartner? Sie schließen den Gruppenvertrag mit der Allianz Pensionskasse AG, Reinsburgstr. 19, 70178 Stuttgart. Sitz der Gesellschaft ist Stuttgart. Die Gesellschaft ist eingetragen beim Handelsregister Stuttgart unter der Nummer HRB 23568. Die Namen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder werden in Ihrem Antrag bzw. unserem Angebot und in den Versorgungsbescheinigungen genannt. Wir sind Mitglied des gesetzlichen Sicherungsfonds für die Lebensversicherung bei der Protektor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, Wilhelmstr. 43 G, 10117 Berlin, Internet: www.protektor-ag.de. Wie kommt der Gruppenvertrag zustande und welches Recht gilt? Der Vertrag kommt zustande, sobald Sie unser Angebot angenommen haben, d.h. den beigefügten Gruppenvertrag unterschrieben an uns zurück gesendet haben. Alle Vertragsunterlagen werden in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Auch die gesamte Kommunikation zu Ihrem Vertragsverhältnis erfolgt in deutscher Sprache. Angaben zu Ihrem Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach Absendung dieser Annahmeerklärung, jedoch nicht, bevor uns diese zugegangen ist. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist außerdem, dass Sie den Versicherungsschein, diese Belehrung über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die nach der VVGInformationspflichtenverordnung vorgeschriebenen Informationen, die Sie in den „Versicherungsinformationen“, den Vertragsbestimmungen finden, erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an Allianz Pensionskasse AG, Reinsburgstraße 19, 70178 Stuttgart. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstattet wir Ihnen den Teil seines Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt. Für den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, gilt folgendes: - Haben wir Sie in der Belehrung auf Ihr Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den im Falle des Widerrufs zu zahlenden Betrags hingewiesen, behalten wir diesen Teil Ihres Beitrags ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschußanteile nach § 169 VVG. - Haben Sie zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt, ist aber die Belehrung über das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs oder den zu bezahlenden Betrag unterblieben, erhalten Sie einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschußanteile nach § 169 VVG oder, wenn dies für Sie günstiger ist, den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zurück. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben. Beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und/oder haben Sie die genannte Zustimmung nicht erteilt, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK) Allianz Pensionskasse AG Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufes. Welche Laufzeit gilt für den Gruppenvertrag und wie kann dieser beendet werden? Wie lange Ihr Gruppenvertrag läuft und wie Sie oder wir ihn beenden können, entnehmen Sie bitte dem Gruppenvertrag bzw. unserem Angebot im Abschnitt "Allgemeine Regelungen zum Gruppenvertrag" und "Vertragsdauer, Änderung, Kündigung des Vertrages". An wen können Beschwerden gerichtet werden? Die Zufriedenheit unserer Kunden steht für uns im Mittelpunkt. Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Versicherungsvermittler oder auch gerne an uns. Dies gibt uns die Chance, für Sie eine Lösung zu finden und unseren Service zu optimieren. Alternativ besteht die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen, Anschrift: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, durchzuführen. Bitte beachten Sie, dass das Beschwerdeverfahren nur von Verbrauchern durchgeführt werden kann. Zudem darf der Beschwerdewert 80.000 EUR nicht übersteigen. Sie brauchen die Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwerdewert 5.000 EUR nicht überschreitet. Bei Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den oben bezeichneten Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeigneten Fällen einen unverbindlichen Schlichtungsvorschlag. Als Lebensversicherer unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Email: [email protected], Internet: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Was gilt für die Überschussbeteiligung? Zusätzlich zu den garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven werden im Anhang des Geschäftsberichts ausgewiesen. Die Überschüsse werden nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ermittelt und jährlich im Rahmen unseres Jahresabschlusses festgestellt. Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die gemäß § 3 der "Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung" für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer mindestens den sich aus dieser Verordnung ergebenden Anteil. Weitere Überschüsse entstehen dann, wenn Sterblichkeit und Kosten sich günstiger entwickeln als bei der Beitragskalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt. Die Höhe der Überschüsse hängt vor allem von der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt, dem Risikoverlauf und den Kosten ab. Ebenso ist die Höhe der Bewertungsreserven vom Kapitalmarkt abhängig. Alle Einflüsse sind wegen der langen Vertragslaufzeiten nicht vorhersehbar. Daher unterliegen beide Größen Schwankungen und können somit nicht garantiert werden. Bei den Überschüssen können kurzfristige Schwankungen in aller Regel ausgeglichen werden. Länger anhaltende Änderungen können dagegen zu einer Anpassung der Überschussanteilsätze sowohl nach oben als auch nach unten führen. So kann zum Beispiel ein nachhaltig niedriges Zinsniveau oder ein starker Rückgang der Aktienkurse, eine nachhaltige Änderung der Sterblichkeiten oder der Kosten eine Senkung der Überschussanteilsätze erforderlich machen. Beteiligung an den Überschüssen Mit der laufenden Überschussbeteiligung werden den Verträgen regelmäßig Überschüsse zugeteilt, welche die garantierten Versicherungsleistungen erhöhen oder mit fälligen Beiträgen verrechnet werden. Diese Zuteilung ist unwiderruflich. Eine spätere Änderung der deklarierten Überschussanteile wirkt sich nicht auf die bereits zugeteilten Überschüsse aus. Zu den laufenden Überschussanteilen kann, in Abhängigkeit von der jeweiligen Ertragslage, ein Schlussüberschussanteil hinzukommen. Der Schlussüberschussanteil wird nur einmal fällig. Z. B. kann ein Schlussüberschussanteil unter anderem zum Ende der Aufschubdauer oder zum Ende der Versicherungsdauer, bei Tod oder bei Rückkauf fällig werden. Der Schlussüberschussanteil wird nur für das laufende Jahr festgesetzt. Er kann in späteren Jahren insgesamt neu festgesetzt werden und damit teilweise oder auch ganz entfallen. Beteiligung an den Bewertungsreserven Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK) Allianz Pensionskasse AG Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag Ihre Versicherung wird gemäß §153 VVG nach einem verursachungsorientierten Verfahren an den Bewertungsreserven beteiligt. Die Höhe der Bewertungsreserven ist vom Kapitalmarkt abhängig. Sie wird monatlich neu ermittelt und den anspruchsberechtigten Verträgen zugeordnet. Bei Beendigung der Ansparphase (z.B. zu Beginn zur Altersvorsorge) teilen wir den für diesen Zeitpunkt ermittelten Betrag zur Hälfte zu. Endet Ihr Vertrag, zahlen wir die Beteiligung an den Bewertungsreserven in einem Betrag aus. Zahlen wir eine Rente zur Altersvorsorge, finanzieren wir aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven eine Erhöhung der Garantierente. Die Höhe der Bewertungsreserven lässt sich aufgrund der Kapitalmarktschwankungen nicht vorhersagen. Sie können sowohl höher als auch niedriger als zum aktuellen Zeitpunkt ausfallen. Nähere Erläuterungen finden Sie in den Allgemeinen „Versicherungsbedingungen im Abschnitt „Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?“ sowie in den dem Gruppenvertrag beigefügten „Versicherungsmathematischen Hinweisen“. Beachten Sie bitte, dass die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden kann. Überschussverwendung • bis zum Rentenbeginn Tarifbonus - Die jährlichen Überschussanteile erhöhen während der Aufschubdauer alle versicherten Leistungen. Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung berechnet, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des Rechnungszinses oder der kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung auch niedriger ausfallen. Erlebensfallbonus – Die jährlichen Überschussanteile erhöhen die lebenslange Garantierente. Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung werden mit dem Rechnungszins und den Annahmen zur Lebenserwartung berechnet, die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuteilung maßgebend sind. Durch eine Anpassung des Rechnungszinses oder der kalkulatorischen Lebenserwartung können die Leistungen aus der Überschussbeteiligung auch niedriger ausfallen. • ab Rentenbeginn Zusatzrente - Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung jährlich eine Erhöhung der ab Rentenbeginn garantierten Rente. Die jeweiligen Erhöhungsbeträge können wir nicht garantieren. Sie können niedriger ausfallen oder auch ganz entfallen, wenn beispielsweise die Lebenserwartung stärker steigt als angenommen. Bereits erfolgte Erhöhungen hingegen bleiben Ihnen jeweils als garantierte Leistung erhalten. Überschussrente – Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen eine einmalige Erhöhung Ihrer Rente (Überschussrente). Zusätzlich erhöht sich diese Rente ab dem 2. Jahr der Rentenzahlung. Die aus den Überschüssen ab Rentenbeginn finanzierten Leistungen sind nicht garantiert. Nicht nur die jährlichen Erhöhungen können niedriger ausfallen, sondern auch die bereits erreichte Überschussrente kann sich vermindern, wenn beispielsweise die Lebenserwartung stärker steigt als angenommen. kombinierte Überschussrente - Nach Rentenbeginn finanzieren wir mit den Überschussanteilen eine einmalige Erhöhung Ihrer Rente (Überschussrente). Zusätzlich erhöht sich diese Rente ab dem 6. Jahr der Rentenzahlung. Die aus den Überschüssen ab Rentenbeginn finanzierten Leistungen sind nicht garantiert. Nicht nur die jährlichen Erhöhungen können niedriger ausfallen, sondern auch die bereits erreichte Überschussrente kann sich vermindern, wenn beispielsweise die Lebenserwartung stärker steigt als angenommen. Überschussgruppen und Untergruppen Um eine möglichst entstehungsorientierte Überschussbeteiligung zu gewährleisten, werden die Versicherungsverträge nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet. Die Versicherungen werden in Überschussgruppen eingeteilt. Innerhalb derer werden die Haupt und Zusatzbausteine verschiedenen Untergruppen zugeordnet. Die jeweils festgelegten Überschussanteilsätze der aufgeführten Untergruppen können Sie unserem Geschäftsbericht entnehmen. Welche Leistungen ergeben sich bei Rückkauf bis zum Rentenbeginn? Bei Kündigung Ihrer Versicherung zahlen wir – soweit vorhanden – den Rückkaufswert. Für die Berechnung des garantierten Rückkaufswertes wird das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Grundlagen Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK) Allianz Pensionskasse AG Versicherungsinformationen zu Ihrem Gruppenvertrag der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der Gesamtleistung haben wir einen Stornoabzug (§ 169 VVG) vorgenommen. Eine Kündigung von Versicherungen innerhalb der betrieblichen Altersversorgung und von Versicherungen mit Verfügungsbeschränkungen ist wegen der gesetzlichen Rahmenbedingungen (Betriebsrentengesetz) nur eingeschränkt möglich. Bei einer vorzeitiger Kündigung entstehen erhöhte Verwaltungskosten. Der Stornoabzug wird erhoben, damit diese Kosten nicht von den anderen Versicherungsnehmern zu tragen sind. Wir sind gesetzlich verpflichtet für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Absicherung von Risiken, die die Erfüllbarkeit unserer Leistungszusagen gefährden könnten, zu bilden. Diese sogenannten Solvabilitätsmittel für Ihren Vertrag können zum Beginn Ihres Versicherungsvertrages nicht durch Ihre eingezahlten Beiträge sowie vertraglich erwirtschaftete Erträge allein abgedeckt werden. Die Solvenzrückstellung Ihres Vertrages muss zunächst aus anderen Mitteln vorfinanziert und über die gesamte Vertragslaufzeit zurückgezahlt werden. Eine vorzeitige Kündigung Ihres Vertrages unterbricht diesen Prozess und hat damit negative Auswirkungen auf das verbleibende Versichertenkollektiv. Dies wird durch einen Teil des Stornoabzugs pauschal ausgeglichen. Die Prämienkalkulation Ihres Vertrages basiert auf einer gleichmäßigen Mischung von Versicherten mit hohem und geringerem Risiko. Eine vorzeitige Vertragskündigung kann eine negative Auswirkung auf das verbleibende Versichertenkollektiv in Form einer Risikogegenauslese haben, die pauschal durch einen Teil des Stornoabzugs ausgeglichen wird. Falls der Rückkaufswert Ihrer Versicherung die Todesfallleistung übersteigt, wird eine sich daraus ergebende mögliche Risikogegenauslese durch einen zusätzlichen, pauschalen Stornoabzug ausgeglichen. Dieser Abzug ist im oben mitgeteilten Stornoabzug nicht enthalten. Kommt es innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis zu einem bedingungsgemäss zulässigen Rückkauf der Versicherung, entfällt bei Versicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung der obige Stornoabzug. In der Gesamtleistung sind die Beteiligung an den Überschüssen und den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) enthalten. Eine vorzeitige Kündigung ist mit Nachteilen verbunden. Bitte beachten Sie, dass der ausgewiesene Rückkaufswert nicht der Summe der gezahlten Beiträge entspricht. Der Rückkaufswert erreicht während der Aufschubdauer nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge, da Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten und ggf. eine Risikodeckung finanziert werden müssen. Bei der Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven sind wir von der aktuellen Zusammensetzung des Versicherungsbestands sowie von der Höhe der Bewertungsreserven zum 21.02.2008 ausgegangen. Über deren zukünftige Höhe können wir keine Aussagen machen. Die allgemeinen Steuerregelungen für Versicherungen bei Pensionskassen, die auf einer nach 2004 erteilten Versorgungszusage beruhen, entnehmen Sie bitte dem Gruppenvertrag beigefügten Merkblatt (APK) GV—0153Z0. Versicherungsinformationen für Gruppenverträge (2) – Stand 27.06.08 (APK)