Drucksache 14/6758

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Drucksache 14/6758
Deutscher Bundestag
Drucksache
14. Wahlperiode
14/6758
27. 07. 2001
Schriftliche Fragen
mit den in der Woche vom 23. Juli 2001
eingegangenen Antworten der Bundesregierung
Verzeichnis der Fragenden
Abgeordnete
Nummer
der Frage
Austermann, Dietrich (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . 66
Abgeordnete
Nummer
der Frage
Dr. Bergmann-Pohl, Sabine (CDU/CSU) . 58, 59, 60
Marschewski, Erwin (Recklinghausen) . . . . . 6, 7, 42
(CDU/CSU)
Bonitz, Sylvia (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Müller, Elmar (Kirchheim) (CDU/CSU) . . . . 49, 50
Dr. Brauksiepe, Ralf (CDU/CSU) . . . . 9, 10, 11, 12
Nolting, Günther Friedrich (F.D.P.) . . . . . 51, 52, 53
Buntenbach, Annelie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1, 2
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Parr, Detlef (F.D.P.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54, 72, 73
Burgbacher, Ernst (F.D.P.) . . . . . . . . . . . . . . . 38, 39
Ehlert, Heidemarie (PDS) . . . . . . . . . . . . . 13, 14, 15
Elser, Marga (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27, 28
Eppelmann, Rainer (CDU/CSU) . . . . . . . . . . 40, 41
Fromme, Jochen-Konrad (CDU/CSU) . . . . . . . . . 16
Freiherr von Hammerstein, Carl-Detlev 67, 68, 69, 70
(CDU/CSU)
Haschke, Gottfried (Großhennersdorf) 29, 30, 31, 32
(CDU/CSU)
Hasselfeldt, Gerda (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . 17, 18
Heinen, Ursula (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . 24, 25, 61
Dr.-Ing. Jork, Rainer (CDU/CSU) . . . 33, 34, 35, 36
Kampeter, Steffen (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 3, 4
Pfeifer, Anton (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62
Philipp, Beatrix (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Rachel, Thomas (CDU/CSU) . . . . . . . . . . 81, 82, 83
Reichard, Christa (Dresden) . . . . . . . . 74, 75, 78, 79
(CDU/CSU)
Ronsöhr, Heinrich-Wilhelm (CDU/CSU) . . . . . . . 37
Rühe, Volker (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Scheffler, Siegfried (SPD) . . . . . . . . . . 44, 45, 46, 47
Schenk, Christina (PDS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
Schmidt, Andreas (Mülheim) (CDU/CSU) . . . 19, 20
Dr. Schwaetzer, Irmgard (F.D.P.) . . . . . . . . . . 64, 65
Seehofer, Horst (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . 56, 57
Dr. Krogmann, Martina (CDU/CSU) . . . . . . . . . . 5
Voßhoff, Andrea (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . . 8, 21
Kubatschka, Horst (SPD) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71
Weiß, Peter (Emmendingen) (CDU/CSU) . . . 22, 23
Link, Walter (Diepholz) (CDU/CSU) . . . . . . . 26, 80
Zöller, Wolfgang (CDU/CSU) . . . . . . . . . . . . . 76, 77
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– II –
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Verzeichnis der Fragen nach Geschäftsbereichen der Bundesregierung
Seite
Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts
Buntenbach, Annelie
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Verbleib des syrischen Asylbewerbers
Hussain Daoud nach seiner Abschiebung
nach Damaskus; Menschenrechtssituation
in Syrien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
des Innern
Seite
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Finanzen
Dr. Brauksiepe, Ralf (CDU/CSU)
Forderungsbestände der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber Entwicklungsländern unter Berücksichtigung von Pre-Cutoff- und Post-Cut-off-date-Forderungen
im Sinne des Pariser Clubs; Zinsen und
Tilgungsleistungen von 1998 bis 2000
sowie Umschuldungsabkommen . . . . . . . . . . 6
Kampeter, Steffen (CDU/CSU)
Abgabe dienstlicher Erklärungen von Mitarbeitern von Bundesministerien über private bzw. dienstliche Kontakte zu Bundestagsabgeordneten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Ehlert, Heidemarie (PDS)
Erweiterung des Umfangs des durch § 6
Steuerberatungsgesetz (StBerG) beschriebenen Tätigkeitsfeldes der geprüften Bilanzbuchhalter sowie Entwicklung der grenzüberschreitenden Steuerberatung, Auswirkungen des § 8 StBerG . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Dr. Krogmann, Martina (CDU/CSU)
Teilnahme von Mitarbeitern des BMI an
der Expertenanhörung Cyberwar/Cybercrime/TKÜV des Unterausschusses Neue
Medien des Deutschen Bundestages . . . . . . . 3
Fromme, Jochen-Konrad (CDU/CSU)
Gespräche der Oberfinanzdirektion Magdeburg mit den Eigentümern des Grundstücks
Salzgitter-Bad, Gablonzer Str. 37, hinsichtlich der eingebrochenen Luftschutzstollen . . 13
Marschewski, Erwin (Recklinghausen)
(CDU/CSU)
Rückzug von Hilfsorganisationen, z. B. des
Deutschen Roten Kreuzes, aus dem im
Rahmen des Zivilschutzes durchgeführten
Schwesternhelferinnen-Programm aufgrund
gekürzter Fördermittel; neue Förderrichtlinien für das Schwesternhilfs-Programm . . . . 4
Hasselfeldt, Gerda (CDU/CSU)
Kenntnis der Bundesregierung von den in
der Sendung des Fernsehmagazins „Plusminus“ am 10. Juli 2001 angesprochenen drohenden Steuerausfällen bei der Deutschen
Telekom bei nicht rechtzeitiger Schließung
des von der Sendung angesprochenen
„Steuerschlupflochs“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Steuerliche Absetzbarkeit von Rechnungen
von Handwerkern auch für Privatpersonen
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit . . . . . . . 15
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Justiz
Voßhoff, Andrea (CDU/CSU)
Kenntnis der Bundesregierung über Strafanzeigen von Elf-Aquitaine gegen Mitarbeiter und Berater wegen des Verdachts der
Untreue und des Betrugs im Zusammenhang mit der Leuna/Minol-Privatisierung . . . 5
Schmidt, Andreas (Mülheim) (CDU/CSU)
Äußerung des Bundesministeriums der
Finanzen gegenüber der EU-Kommission
über das beihilferechtliche Hauptprüfverfahren betr. Elf/MIDER . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Zugang der Staatsanwaltschaft Magdeburg
zu den Stellungnahmen hinsichtlich der Ermittlungen wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
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– IV –
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Seite
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung
Bonitz, Sylvia (CDU/CSU)
Zusätzliche Mittel für einen Einsatz der
Bundeswehr in Mazedonien . . . . . . . . . . . . . 34
Müller, Elmar (Kirchheim) (CDU/CSU)
Erhalt des Heeresmusikkorps 9 in Stuttgart
35
Nolting, Günther Friedrich (F.D.P.)
Aufhebung des Auftragsstopps für Materialerhaltungsmaßnahmen für Radfahrzeuge, insbesondere für einen Fahrzeugtechnikbetrieb in Bremerhaven . . . . . . . . . . . . . . 36
Schließung der Wangerland-Kaserne in
Hohenkirchen (Landkreis Friesland) . . . . . . 37
Zukunft des Facharztzentrums der Bundeswehr in Detmold . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
Parr, Detlef (F.D.P.)
Flugverbot für Militärflugzeuge über dem
Bayer-Werk in Dormagen . . . . . . . . . . . . . . . 38
Rühe, Volker (CDU/CSU)
Entsendung von Beratern zum Aufbau
einer Unteroffizierslaufbahn in Georgien
sowie weitere Militärhilfe . . . . . . . . . . . . . . . 39
Seehofer, Horst (CDU/CSU)
Zukünftige Verwendung des Areals der
Pionierkaserne an der Manchinger Straße
in Ingolstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit
Dr. Bergmann-Pohl, Sabine (CDU/CSU)
Zulässigkeit der Übertragung von Organen
bei Lebenden gemäß § 8 Transplantationsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Regelung zur Absicherung der Spender bei
der Lebendspende-Transplantation . . . . . . . 41
Regelungen zur Finanzierung der postmortalen Organspende in regionalen Krankenhäusern sowie Regelungen für die Organspende im Rahmen der Einführung der
fallbezogenen Diagnosegruppen . . . . . . . . . . 43
Seite
Heinen, Ursula (CDU/CSU)
Vertragliche Verpflichtungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Zusammenhang mit dem geplanten Umzug von
Köln nach Berlin hinsichtlich der Errichtung und des Bezuges von Gebäuden in
Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Pfeifer, Anton (CDU/CSU)
Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Neuregelung der vom Bundesverfassungsgericht für
verfassungswidrig erklärten gesetzlichen
Regelung über den Nichtzugang für freiwillig krankenversicherte Rentner zur beitragsgünstigeren Pflichtversicherung . . . . . . . . . . 44
Schenk, Christina (PDS)
Übernahme der Kosten für ICSI-Behandlungen durch die Krankenkassen . . . . . . . . . 45
Dr. Schwaetzer, Irmgard (F.D.P.)
Kostenübernahme für mehrmals tägliche
Katheterisierungen bei chronisch kranken
Kindern mit einer Spina bifida und neurogener Blasenentleerungsstörung im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte
nach den §§ 39 und 40 in Verbindung mit
§ 44 BSHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Austermann, Dietrich (CDU/CSU)
Umsetzung von Investitionen in Schienen,
Straßen und Wasserstraßenprojekte bis
30. Juni 2001 im Vergleich zu den Jahren
1999 und 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48
Freiherr von Hammerstein, Carl-Detlev
(CDU/CSU)
Größe des Streckennetzes der Deutschen
Bahn AG sowie sanierungsbedürftige Strecken, Stilllegung von Strecken; Höhe der
Bundesmittel für den Gleisbau in den
Jahren 1996 bis 2000 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
Kubatschka, Horst (SPD)
Abladeverbesserung bei Niedrigwasser auf
der Donau im Bereich Bürgerfeld bei Vilshofen, Auswirkungen auf die Transportkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
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Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Walter Kolbow
vom 20. Juli 2001
Über eine Veräußerung von Teilen des Geländes der Pionierkaserne
ist zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage möglich. Diese Frage steht
in Abhängigkeit zu den Belangen und Bedürfnissen der Pionierschule
und Fachschule des Heeres für Bautechnik, die derzeit in der Feinausplanung erstellt und frühestens in einigen Wochen abgeschlossen sein
wird.
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
58. Abgeordnete
Dr. Sabine
Bergmann-Pohl
(CDU/CSU)
Hält die Bundesregierung die in § 8 Abs. 1 des
Transplantationsgesetzes (TPG) gewählte Formulierung zur Zulässigkeit der Übertragung
von Organen bei Lebenden für ausreichend,
um eine so genannte Über-Kreuz-Spende zwischen miteinander und untereinander verbundenen Paaren zu rechtfertigen, oder hält sie gesetzgeberische Maßnahmen zur Sicherung patientenautonomer Entscheidungen im Gebiet
der Lebendspende bei Ausschluss der Gefahr
einer Kommerzialisierung für notwendig?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Gudrun Schaich-Walch
vom 19. Juli 2001
Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 TPG dienen dem Vorrang der postmortalen Organspende, dem Schutz des Lebendspenders, der Freiwilligkeit der Lebendspende sowie der Vorbeugung gegen Organhandel.
Dies gilt insbesondere auch für die zusätzliche Voraussetzung des
§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG, nach der die Entnahme nicht regenerierungsfähiger Organe im Rahmen einer Lebendspende nur zulässig ist zum
Zwecke der Übertragung auf Verwandte ersten oder zweiten Grades,
Ehegatten, Verlobte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen. Die Bundesregierung hat dazu in ihrer Antwort vom 23. April 1999 auf eine
Schriftliche Frage der Abgeordneten Christa Reichard Stellung genommen (Bundestagsdrucksache 14/868, S. 21/22), worauf ich Bezug
nehme.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 11. August 1999 über die Nichtannahme von drei
Verfassungsbeschwerden die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des
§ 8 Abs. 1 Satz 2 TPG bestätigt und festgestellt, dass die mit der Vorschrift verfolgten Ziele, nämlich den Vorrang der postmortalen Organspende deutlich zu machen, die Freiwilligkeit der Organspende sicherzustellen und jeder Form des Organhandels vorzubeugen, auf vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls beruhen und dazu beitragen, in
einem sensiblen Bereich wie der Transplantationsmedizin ein Höchst-
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maß an Seriosität und Rechtssicherheit herzustellen. Es hat zudem bestätigt, dass es ein legitimes Gemeinwohlanliegen ist, Menschen davor
zu bewahren, sich selbst einen größeren persönlichen Schaden zuzufügen. Es hat sich außerdem zur Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG
dahin gehend geäußert, dass eine besondere persönliche Verbundenheit sowohl innere als auch regelmäßig äußere Merkmale, wie eine
gemeinsame Wohnung oder häufige Kontakte, voraussetzt. Zwischen
den Personen, die sich in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen, müsse ein Assoziationsgrad in äußerer und
innerer Hinsicht bestehen, bei dem sich – wie etwa bei Verwandten –
typischerweise die Vermutung aufstellen lässt, dass der Entschluss zur
Organspende ohne äußeren Zwang und frei von finanziellen Erwägungen getroffen wurde.
Eine rechtsverbindliche Auslegung dieser und anderer gesetzlicher
Vorschriften kann im Streitfall nur durch die zuständigen Gerichte getroffen werden. Unter diesem Vorbehalt geht die Bundesregierung davon aus, dass für die Zulässigkeit einer Überkreuz-Lebendspende die
gleichen Anforderungen gelten wie für die einfache Lebendspende.
Sie ist der Auffassung, dass die besondere persönliche Verbundenheit
im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 TPG nicht unabhängig von einer möglichen Lebendspende entstanden sein muss, sondern diese Voraussetzung im Einzelfall auch dann erfüllt ist, wenn sich aus dem Anlass der
möglichen Lebendspende bis zum Zeitpunkt der Spende zwischen
dem (möglichen) Spender und dem (möglichen) Empfänger eine
regelmäßig über einen längeren Zeitraum gewachsene, auf Dauer angelegte besondere persönliche Verbundenheit entwickelt hat. Sie ist
ferner der Auffassung, dass die bei einer Überkreuz-Lebendspende erfolgende wechselseitige Organspende nicht den Tatbestand des Organhandels nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 TPG erfüllt.
Die Bundesregierung hält unter diesen Voraussetzungen eine Überkreuz-Lebendspende nach geltendem Recht für zulässig. Sie sieht angesichts der noch relativen kurzen Geltung der gesetzlichen Regelung
und im Hinblick darauf, dass eine Überkreuz-Lebendspende Gegenstand einer Klage vor dem Bundessozialgericht ist, zurzeit keinen Anlass für eine Änderung der Regelung.
59. Abgeordnete
Dr. Sabine
Bergmann-Pohl
(CDU/CSU)
Ist die derzeitige Regelung zur Absicherung
der Spender bei der Lebendspende-Transplantation ausreichend, um den Spender insbesondere für die unmittelbaren Operationsfolgen,
die nicht durch die Regelung des § 23 TPG
gedeckt sind, nämlich Todesfolge, Erwerbsunfähigkeit, Minderung der Erwerbstätigkeit,
Nachteile in der Altersversorgung sowie Nachteile für die Angehörigen, abzusichern?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Gudrun Schaich-Walch
vom 19. Juli 2001
Die Bundesregierung hält die geltende Regelung zur Absicherung der
Spender bei der Lebendspende-Transplantation für ausreichend.
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
Das mit einer Lebendspende verbundene gesundheitliche Risiko ist
bei komplikationslosem Verlauf der Entnahme im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. So gehören die im Zusammenhang mit der Entnahme entstehenden Aufwendungen für die medizinisch notwendige Behandlung des Lebendspenders zur Leistungspflicht der Krankenkasse des Transplantationsempfängers und sind
deshalb von dieser zu tragen. Dazu gehören die Kosten der Operation
und stationären Behandlung, einer wegen der Spende erforderlichen
weiteren Heilbehandlung sowie die durch die Spende bedingten Aufwendungen des Lebendspenders, ggf. einschließlich Fahrtkosten und
Verdienstausfall. Eine später beim Lebendspender eintretende Behandlungsbedürftigkeit, deren Entstehung in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht, fällt unter die Leistungspflicht der
Krankenkasse des Lebendspenders. Entsprechendes gilt für die Absicherung des gesundheitlichen Risikos des Lebendspenders im Rahmen der privaten Krankenversicherung, ggf. in Verbindung mit einer
Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen.
Darüber hinaus sind Lebendspender von Organen, Organteilen und
Geweben kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). Sie sind damit gegen das Risiko gesundheitlicher Schäden versichert, die über die gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Entnahme bei komplikationslosem Verlauf hinausgehen und in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Spende stehen. Dabei kann es sich um
Risiken handeln, die sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang
mit der Organentnahme verwirklichen (z. B. Infektion, Thrombose)
oder um solche, die eine spätere Behandlungsbedürftigkeit verursachen, sofern sie ursächlich auf einen der Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegenden Schaden bei der Entnahme
zurückzuführen sind. Eine versicherungsrechtliche Entschädigung für
die Überlassung des körpereigenen Gewebes selbst oder für mittelbare
Folgeschäden kann die gesetzliche Unfallversicherung nach ihrem
Entschädigungszweck (Grundgedanke einer Haftpflichtversicherung)
nicht übernehmen. Soweit die gesetzliche Unfallversicherung eintritt,
erbringt sie alle erforderlichen Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung, der Rehabilitation und die Entschädigung (u. a. Verletztenund Hinterbliebenenrenten).
Im Übrigen haben rentenversicherte Lebendspender bei Gesundheitsschädigungen bis hin zur Todesfolge auch Leistungsansprüche in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Die Leistungsvoraussetzungen in
diesem Sozialversicherungszweig knüpfen nicht an der Ursache einer
Gesundheitsschädigung bzw. der Todesursache an, sondern hängen
ausschließlich von der Erfüllung der jeweiligen rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Hat ein Rentenversicherter zum
Zeitpunkt des Eintritts einer Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge
einer Gesundheitsschädigung die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente,
wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes die rentenversicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hatte.
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
60. Abgeordnete
Dr. Sabine
Bergmann-Pohl
(CDU/CSU)
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Hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zur Finanzierung der postmortalen
Organspende in regionalen Krankenhäusern
für ausreichend, um die Verfügbarkeit von
Spenderorganen zu gewährleisten, und ist die
Bundesregierung im Rahmen der Einführung
der fallbezogenen Diagnosegruppen, den so
genannten Diagnosis Related Groups (DRGs)
bereit, darauf hinzuwirken, dass Regelungen
für die Organspende vorgesehen werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin
Gudrun Schaich-Walch
vom 19. Juli 2001
Regelungen zur Finanzierung der Kosten der postmortalen Organspende sind eine Voraussetzung dafür, dass die vorhandenen Möglichkeiten zur postmortalen Organspende in den Krankenhäusern dauerhaft wahrgenommen werden können; solche Regelungen können
jedoch nicht im Sinne der Frage „die Verfügbarkeit von Spenderorganen gewährleisten“. Ob und in welchem Umfang Möglichkeiten zur
postmortalen Organspende gegeben sind, hängt zuallererst von der
Bereitschaft zur Organspende nach dem Tod ab. Sie ist ein Akt bewusst praktizierter Menschlichkeit, der anderen, schwer kranken Menschen die letzte Möglichkeit der Medizin schenkt, ihr Leben zu retten
oder ihre Gesundheit weitgehend wieder herzustellen; wer sich dafür
entscheidet, möchte Schwerkranken dadurch eine neue Lebenschance
geben. Die Bereitschaft dazu ist keine berechenbare Größe, sozusagen
als Ergebnis bestimmter Finanzierungsregelungen.
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die entsprechend den Vorschriften der Bundespflegesatzverordnung und des Transplantationsgesetzes getroffenen vertraglichen Regelungen zur Finanzierung der
im Zusammenhang mit einer postmortalen Organspende in den Krankenhäusern erforderlichen Leistungen grundsätzlich angemessen sind.
Sie umfassen die Vergütung der bis zur Feststellung des Todes eines
Organspenders erbrachten Leistungen sowie die Abgeltung aller weiteren im Einzelfall erforderlichen Leistungen wie z. B. die Feststellung
des Todes und der anderen gesetzlichen Voraussetzungen einer Organentnahme, die Organentnahme, die Feststellung der medizinischen
Eignung des Spenders, die Feststellung der medizinischen Eignung
entnommener Organe zur Transplantation, ggf. die Gewebetypisierung zur Feststellung der Histokompatibilität zwischen Spender und
Empfängern, die Konservierung und den Transport entnommener
Organe zu den Transplantationszentren, wo die Organe auf die durch
die Entscheidung der Vermittlungsstelle bestimmten Empfänger übertragen werden.
Mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde den Selbstverwaltungspartnern (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverbände der Krankenkassen, Verband der privaten Krankenversicherung)
vorgegeben, für alle voll- und teilstationären Leistungen – mit Ausnahme der Psychiatrie – ein DRG-Fallpauschalensystem zu entwickeln.
Rückschlüsse auf die Differenziertheit des künftigen deutschen DRGFallpauschalenkatalogs innerhalb bestimmter Fachgebiete oder für
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode
bestimmte Patientengruppen lassen sich aus dem australischen ARDRG-System, für das sich die Selbstverwaltungspartner als Ausgangsgrundlage für die Entwicklung entschieden haben, nicht ziehen. Soweit dies erforderlich ist, muss das australische DRG-Fallpauschalensystem bei seiner Übernahme an die deutschen Versorgungsverhältnisse angepasst werden. Auch die Selbstverwaltungspartner gehen von
einem notwendigen Anpassungsprozess an deutsche Verhältnisse aus.
Die Selbstverwaltungspartner nutzen das australische System als
Adaptionsgrundlage, das nach Durchführung der mit deutschen IstKosten-Daten durchzuführenden Kalkulation zu modifizieren ist. Indem die Selbstverwaltungspartner vereinbart haben, die DRG-Relativgewichte auf Basis der Ist-Kosten einer Stichprobe von Krankenhäusern zu kalkulieren, ist gewährleistet, dass auch die heutigen Kosten
der bis zur Feststellung des Todes eines Organspenders erbrachten
Leistungen sowie die Kosten bei Lebendspenden Eingang in das
DRG-Vergütungssystem finden. Die Kalkulation muss zeigen, ob eine
Bildung aufwandshomogener Gruppen in bestimmten Bereichen auf
Probleme stößt. Erst im Anschluss an die vor der DRG-Einführung
vorliegenden Kalkulationsergebnisse kann über den bestehenden Entscheidungsbedarf in einzelnen Fachgebieten entschieden werden; dies
gilt auch für Organspenden.
61. Abgeordnete
Ursula
Heinen
(CDU/CSU)
Trifft es zu, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Zusammenhang mit
dem von ihr geplanten Umzug von Köln nach
Berlin bereits vertragliche Verpflichtungen hinsichtlich der Errichtung und des Bezuges von
Gebäuden in Berlin eingegangen ist, die im
Falle des Unterbleibens des Umzuges erhebliche Schadenersatzkosten nach sich zögen, obwohl eine rechtskräftige Genehmigung der Satzungsänderung noch nicht erteilt wurde, und
wenn ja, erfolgte das Vorgehen der KBV mit
Kenntnis und Billigung der Bundesregierung?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Klaus Theo Schröder
vom 25. Juli 2001
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beabsichtigt im Zusammenhang mit dem von ihr geplanten Umzug von Köln nach Berlin
– anders als die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft – zunächst kein Eigentum an einer Immobilie in Berlin zu
erwerben, sondern sich auf den Abschluss eines Mietvertrages zu
beschränken. Eine entsprechende vertragliche Verpflichtung für die
Anmietung von Räumen ist die KBV bislang jedoch noch nicht eingegangen.
62. Abgeordneter
Anton
Pfeifer
(CDU/CSU)
Wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten
gesetzlichen Regelung über den Nichtzugang
für freiwillig krankenversicherte Rentner zur
beitragsgünstigeren Pflichtversicherung vorlegen, und in welcher Weise beabsichtigt die