Spanien - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales

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Spanien - Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
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Spanien
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Dr. Kurt Madlener, M.C.L.
Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales
Strafrecht, Freiburg i.Br.
Übersicht
In der spanischen Literatur werden ortotanasia, eutanasia pura und eutanasia unterschieden.1 Bei der ortotanasia verzichtet der Arzt auf den Einsatz
lebensverlängernder Mittel und läßt den unheilbar Kranken sterben. Die
eutanasia pura stellt eine Sterbehilfe dar, die auf Schmerzlinderung zielt,
wobei eine Lebensverkürzung allenfalls ungewollte Nebenfolge der eingesetzten Schmerzmittel ist; daher wird sie auch eutanasia indirecta genannt.
Die eutanasia im engeren Sinn hat die Abkürzung des Leidens eines unheilbar Kranken durch Herbeiführung des Todes zum Ziel. Sie wird auch als
eutanasia activa directa oder eutanasia positiva activa bezeichnet.
Lediglich die eutanasia im engeren Sinn wird von den Vorschriften des
Código Penal über die Tötungsdelikte erfaßt, wenn man von den Fällen absieht, in denen der Arzt gegen den ausdrücklichen Willen des Kranken auf
lebensverlängernde Mittel verzichtet oder z.B. lebensverkürzende Schmerzmittel einsetzt.
Seit dem Código Penal von 1848 enthält das spanische Recht zwar eine Vorschrift über die Beteiligung an der Selbsttötung eines anderen, die geeignet
ist, gewisse Fälle der eutanasia zu erfassen (Art. 409 CP; siehe unten 1.1;
Text siehe Dokument 1.1). Sie droht aber langjährige Freiheitsstrafen an und
bringt in der gegenwärtigen Fassung keine Privilegierung im Verhältnis zur
Vorschrift über Totschlag, sondern schließt lediglich die Anwendung der
qualifizierten Tötungstatbestände (z.B. Angehörigentötung) aus.
Im Vergleich zu den Diskussionen der letzten Jahre in Mittel- und Nordeuropa hat die Frage der eutanasia in Spanien verhältnismäßig wenig Aufmerksamkeit gefunden. Aus der Rechtsprechung sind keine einschlägigen
Entscheidungen ersichtlich. Nach den bisher vorliegenden Reformarbeiten ist
mit einer grundsätzlichen Umgestaltung des geltenden Rechts in naher Zukunft kaum zu rechnen. Dies kann sich allerdings ändern, falls sich die These,
das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Freiheit (Art. 1 der spani
1
Siehe dazu Romeo Casabona, El médico ante el derecho, S. 38 f. Gelegentlich wird
auch noch der Begriff distanasia gebraucht, der ein völlig passives Verhalten des Arztes bezeichnen soll (siehe Ricardo de Lorenzo y Montero, Diferencias entre eutanasia y
distanasia, in: Deontologia - derecho - medicina, S. 677 ff.).
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Spanien
schen Verfassung von 1978) zwinge dazu, die Strafbarkeit der Euthanasie
unter diesem Gesichtspunkt neu zu überdenken, durchsetzt.2
1.
Gesetzliche Bestimmungen
1.1
Beteiligung an der Selbsttötung eines anderen (Art. 409 CP)
Der Versuch der Selbsttötung ist im spanischen Recht straflos, die Beteiligung an der Selbsttötung eines anderen ist dagegen gemäß Art. 409 CP strafbar. Dabei wird auch die Tötung mit Einwilligung als Beteiligung an einer
Selbsttötung erfaßt.
Die Vorschrift stammt aus dem Código Penal von 1848 und hat seither im
wesentlichen nur zwei Änderungen erfahren. Zum einen wurde im Jahre 1928
die Anstiftung zur Selbsttötung eingefügt. Zum anderen wurde die Strafdrohung für den Fall der Tötung eines Menschen mit dessen Einwilligung verschärft. Noch im Código Penal von 1928 war die für diesen Fall vorgesehene
Strafe geringer als die des Totschlägers. In der jetzt geltenden Fassung sind
die Strafrahmen in diesem Fall und im Fall des Totschlags gleich. Eine Privilegierung ergibt sich lediglich insofern, als die Strafbestimmungen über
Tötung Angehöriger und Mord (Art. 405, 406 CP), die besonders hohe Strafen vorsehen, keine Anwendung finden, selbst wenn der Getötete einer der
geschützten Angehörigen ist oder z.B. mit einem Mordmittel (Gift, Brand
usw.) getötet wird.3
Art. 409 CP erfaßt folgende drei Fälle:
a)
b)
c)
Beihilfe zur Selbsttötung (auxilio al suicidio)
Anstiftung zur Selbsttötung (inducción al suicidio)
Tötung mit Einwilligung des Getöteten (homicidio-suicidio).
Fall c) entspricht zum Teil dem deutschen Tatbestand der Tötung auf Verlangen, ohne aber völlig mit ihm übereinzustimmen. Er wird als homicidio
consentido bezeichnet (gelegentlich ungenau auch als muerte piadosa u.a.),
2
3
Siehe dazu Joan J. Queralt, Derecho penal español, Parte especial, Bd. I, 1986, S. 25.
Die Diskussion ist jedenfalls wieder aufgeflammt; siehe dazu die Beiträge in der Gedächtnisschrift José Antonio Sainz Cantero (Revista de la Facultad de Derecho de la
Universidad de Granada 1987, Nr. 12 und 13 von Manuel Cobo del Rosal und Juan
Carbonell Mateu, Enrique Gimbernat Ordeig, Francisco Muñoz Conde, Carlos María
Romeo Casabona, Angel Torío López sowie José Miguel Zugaldía Espinar.
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 53.
Übersicht
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was darauf hindeutet, daß Einverständnis genügt, Verlangen nicht erforderlich ist. Der Tatbestand ist als Sonderfall der Beihilfe zum Selbstmord normiert (Text siehe Dokument 1.1), was dogmatisch zu Schwierigkeiten führt.
Muñoz Conde4 will diese dadurch lösen, daß er den Tatbestand als "auxilio ...
de índole ejecutiva" auffaßt, wobei der Lebensmüde die Tatherrschaft habe.
Damit Art. 409 CP Anwendung finden kann, muß der Sterbewille "frei verantwortlich" (consciente) sein. Bei Minderjährigen und geistig Abnormalen
ist diese Frage besonders zu prüfen, kann aber nicht von vornherein verneint
werden.5 Bei Fehlen der Freiverantwortlichkeit des Sterbewillens liegt Totschlag oder Mord oder Angehörigentötung in mittelbarer Täterschaft vor.
Die Tötung durch Unterlassen ist als unechtes Unterlassungsdelikt (delito de
comisión por omisión) strafbar.6 Eine Garantenstellung kann sich aus Gesetz,
Vertrag usw. ergeben.7 Ob die Tatbestände des Art. 409 Fall a) (Beihilfe zur
Selbsttötung) und Fall c) (Tötung mit Einwilligung) durch Unterlassen erfüllt
werden können, ist streitig.
Rodríguez Devesa8 schließt die Verwirklichung des Art. 409 Fall a) durch
Unterlassen aus: Wer die Selbsttötung nicht hindere, obwohl er es könnte und
müßte, leiste nicht Beihilfe, sondern verursache den Tod, so daß allenfalls
Art. 409 Fall c) zu prüfen sei. Aber auch dieser Tatbestand könne nicht durch
Unterlassen erfüllt werden, da der Täter den Tod mit eigener Hand (por su
propia mano) bewirken müsse.9 Stütze findet diese Ansicht im Text des
Art. 409 Fall c), da die Vorschrift verlangt, daß der Täter dem Suizidenten
Hilfe leistet "hasta el punto de ejecutar él mismo la muerte" (siehe Dokument
1.1).
Andere Autoren lassen indessen die Begehung durch Unterlassen in bestimmten Fällen zu.10 So meint Muñoz Conde,11 es könne Beihilfe durch
Unterlassen darstellen, wenn der Täter es zulasse, daß ein Suizident Gift oder
eine Pistole an sich nehme. Auch der Tatbestand des Art. 409 Fall c) kann
4
5
6
7
8
9
10
11
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 55, 56.
Rodríguez Devesa, Derecho Penal, S. 66; Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 54.
Rodríguez Devesa, Derecho Penal, S. 36, 70 mit weiteren Nachweisen zur Literatur.
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 10, 11.
Rodríguez Devesa, Derecho Penal, S. 67, Fn. 26, mit Hinweisen auf weitere Literatur.
Rodríguez Devesa, Derecho Penal, S. 70.
Nachweise bei Rodríguez Devesa, Derecho Penal, S. 67, Fn. 26.
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 55.
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Spanien
nach Muñoz Conde12 in bestimmten Fällen durch Unterlassen verwirklicht
werden, wenn nämlich der Täter eine Garantenstellung hat. Beispiel: Der
Krankenpfleger unterläßt auf Bitten des Kranken die Verabreichung eines
Arzneimittels.
Der Streit um die Frage, ob Beihilfe zur Selbsttötung und Tötung nach
Art. 409 CP durch Unterlassen begangen werden kann, hat indessen für Angehörige und Ärzte (und Garanten im allgemeinen) nur insofern Bedeutung,
als von ihrer Entscheidung die anzuwendende Strafvorschrift abhängt: die
Vorschrift des Art. 409 CP oder die allgemeinen Tötungstatbestände, die aber
nur in den qualifizierten Fällen härtere Strafe vorsehen.
Nach Romeo Casabona,13 dem führenden Medizinrechtler Spaniens, sind
ortotanasia und eutanasia pura nicht strafbar, auch wenn dadurch eine Lebensverkürzung (z.B. als Nebenfolge der Anwendung schmerzlindernder
Mittel oder aufgrund der Abschaltung von Apparaten, die der künstlichen
Lebensverlängerung dienen) eintritt. Soweit indessen der Kranke in der Lage
ist, seinen Willen zu äußern, muß dieser respektiert werden. Auf die Anwendung lebensverlängernder Mittel darf also nicht verzichtet werden, wenn der
Kranke ihren Einsatz wünscht.
Auch Muñoz Conde ist der Ansicht, das Unterlassen von Handlungen, die der
Lebensverlängerung eines unheilbar Kranken dienen sollen, stelle keine
Straftat dar, wenn es zum Ziele habe, ihm unnütze Leiden zu ersparen.14 An
anderer Stelle führt er aus, die "tesis tradicional", daß Lebensverkürzung
stets eine Straftat sei, bedürfe in Grenzfällen, wenn z.B. ein unheilbar Krebskranker darum bitte, daß man ihn töte, der Überprüfung. Eine Lösung möchte
er über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze zum Ausschluß von
Rechtswidrigkeit und Schuld gewinnen.15 Eine Pflicht zur Lebensverlängerung existiert nach seiner Meinung nur, wenn der Patient oder - falls dieser
sich nicht äußern kann - ein naher Angehöriger dies verlangt und wenigstens
12
13
14
15
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 56.
Romeo Casabona, El médico ante el derecho, S. 38 f.
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 57: "ortotanasia"; ohne Begründung.
Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 9. In einem nach Abschluß dieser Übersicht veröffentlichten Zeitungsaufsatz vertritt der Madrider Ordinarius für Strafrecht Gimbernat
Ordeig die Ansicht, daß die Einwilligung des Sterbenden gemäß Art. 8 Nr. 7 CP (Notstand) jede Art der eutanasia (indirecta, pasiva, directa) rechtfertige (El País,
28.1.1988, S. 4 f.). Aus Gründen der Rechtssicherheit hält er indessen eine Gesetzesreform für erforderlich.
Übersicht
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eine minimale Aussicht auf Heilung (recuperación) besteht. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so sei die Unterlassung der Lebensverlängerung
(auch das Anhalten der Apparate) nicht strafbar.16
1.2
Unterlassene Hilfeleistung (Art. 489ter17 CP)
Als weiterer Straftatbestand kommt unterlassene Hilfeleistung nach
Art. 489ter in Betracht (siehe Dokument 1.2). Unterlassene Hilfeleistung
wird mit arresto mayor (Freiheitsstrafe von einem Monat und einem Tag bis
sechs Monate) bestraft. Die unterlassene Hilfeleistung ist nach Art. 489ter
auch strafbar, wenn es sich bei dem Hilflosen um einen Suizidenten handelt.18
1.3
Strafmilderung (Art. 9 Ziff. 8 CP)
Nach der bis 1983 geltenden Fassung des Art. 9 Ziff. 7 CP war strafmildernd
zu berücksichtigen, wenn eine Tat aus "motivos morales, altruistas o patrióticos de notoria importancia" begangen worden war. Diese Vorschrift wäre
wohl anwendbar gewesen, wenn der Täter gehandelt hätte, um dem Getöteten
unerträgliche Schmerzen zu ersparen. Sie ist aber durch die Reform von 1983
gestrichen worden. Die Berücksichtigung einer starken Gemütsbewegung
(estado pasional) in der gleichzeitig neu gefaßten Ziff. 8 der Vorschrift soll
nach Quintero Olivares19 erlauben, weiterhin "moralische und altruistische
Beweggründe" unter die Strafmilderungsgründe des Art. 9 zu fassen. In geeigneten Fällen könnte somit das Gericht die Strafe mildern.
16
17
18
19
"Correcta"; Muñoz Conde, Derecho Penal, S. 9, 10. Siehe dazu auch Gimbernat Ordeig, El País, 28.1.1988, S. 4 f. Ferner Bajo Fernández in seinem nach Abschluß dieser
Übersicht erschienenen Manual de Derecho Penal (Parte Especial), Delitos contra las
personas, S. 95-97. In der 7. Aufl. seines Lehrbuchs (S. 70) tritt Muñoz Conde auch für
die Berücksichtigung des "testamento vital" ein. Ein Muster eines solchen "testamento
vital" findet sich bei Beristain, Prolegómenos para la reflexión penal-criminológica
sobre el derecho a culminar la vida con dignidad (La eutanasia), Revista General de
Legislación y Jurisprudencia 1988, S. 57-82 (81 f.).
Bis zur Reform von 1989, die keine inhaltliche Änderung brachte, Art. 489bis CP.
Rodríguez Devesa, Derecho Penal, S. 114.
In: Quintero Olivares/Muñoz Conde, La reforma penal de 1983, S. 89.
658
2.
Spanien
Rechtsprechung
Im Falle einer Selbsttötung werden Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die
Statistiken in den Jahresberichten des Generalstaatsanwalts beim Obersten
Gericht in Madrid weisen alljährlich im allgemeinen rund 2.000 solcher Verfahren aus (Tendenz: steigend).20 Urteile gegen Ärzte und Dritte im Zusammenhang mit Sterbehilfe sind indessen nicht bekannt.
Die Gerichtsstatistiken verzeichnen unter "Auxilio o inducción al suicidio"
bei den Instanzgerichten nur ein oder zwei Fälle.21 Es ist daher nicht verwunderlich, daß höchstrichterliche Rechtsprechung kaum ersichtlich ist. Die
vom Justizministerium herausgegebene Zusammenstellung "Diccionario Indice de Jurisprudencia Penal 1957-1972" gibt eine einzige Entscheidung des
Obersten Gerichts zu Art. 409 wieder.22 Das Gericht hat in diesem Fall die
Vorschrift angewandt "al no existir otro título delictivo más adecuado que el
del artículo 409", also eher aus Verlegenheit, weil es keine passendere Vorschrift fand.
Ein Liebespaar-Fall, in dem die Liebenden sich gegenseitig Gift injizierten,
aber einer überlebte, wurde vom Obersten Gericht im Jahre 1977 entschieden.23 Der Überlebende wurde zur Mindeststrafe nach Art. 409 Fall c) CP,
nämlich zu 12 Jahren und einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Hätte er nicht
im Einverständnis mit der Geliebten gehandelt, so wäre die Mindeststrafe für
Mord (Anwendung von Gift) mit 26 Jahren, acht Monaten und einem Tag in
Betracht gekommen. Frühere Liebespaar-Fälle in der Rechtsprechung des
Obersten Gerichts liegen mehr als ein halbes Jahrhundert zurück.24 Mit dem
Problem der eutanasia hat sich das Oberste Gericht anscheinend noch nicht
befassen müssen.
20
21
22
23
24
Siehe die jeweils zur Eröffnung des Gerichtsjahrs in Buchform vorgelegte "Memoria
elevada al Gobierno de S.M.".
Estadísticas judiciales de España: Año 1976, S. 66; Año 1977, S. 68, 77; Año 1978,
S. 67: Die Angaben für das Jahr 1977 sind widersprüchlich, so daß offen bleibt, ob in
diesem Jahr ein oder zwei Fälle zu verzeichnen waren.
Urteil vom 8.11.1961.
Urteil vom 15.12.1977, Aranzadi Nr. 4898, siehe dazu Torío López, Instigación y auxilio al suicidio, S. 185.
Urteile vom 23.6.1916 (Jurisprudencia Criminal, Bd. 96, S. 360 ff.) und 8.10.1927 (Jurisprudencia Criminal, Bd. 116, S. 95 ff.).
Übersicht
3.
659
Ärztliche Richtlinien
Der Generalrat der amtlichen Ärztekammern (Consejo General de los Colegios Oficiales de Médicos) hat 1979 einen "Código de deontologia médica"
herausgegeben. Es handelt sich um eine Broschüre von 53 Seiten, die in Kapitel XVII "Von der Achtung des Lebens" handelt. Die in Dokument 3 wiedergegebenen Bestimmungen (Art. 116 und 117 in der Fassung von 1985)
betreffen den Problemkreis Lebensverlängerung/Sterbehilfe.
Da die Ärztekammern Körperschaften öffentlichen Rechts auf gesetzlicher
Grundlage darstellen, sind die Standesrichtlinien als verbindlich anzusehen.
Allerdings gibt es keine Standesgerichte, die Verstöße sanktionieren könnten.
4.
Reformbestrebungen
Der (gescheiterte) Entwurf 1980 eines neuen Código Penal sah in Art. 160
als wichtigste Änderung gegenüber Art. 409 des geltenden Strafgesetzbuchs
eine Herabsetzung des Strafrahmens für die Tötung mit Einwilligung vor25
(siehe Dokument 4).
Mit der Änderung der Strafrahmen sollte die Vorschrift wieder gegenüber
dem Totschlag privilegierend wirken, wie es auch noch im Código Penal von
1928 der Fall war. Für Totschlag sah der Entwurf acht bis 15 Jahre Gefängnis
vor (Art. 155), also im Höchstbetrag mehr als für die Bewirkung des Todes
mit Einwilligung, da der Strafrahmen des Art. 160 Abs. 2 ("um einen Grad
erhöht") gemäß Art. 82 des Entwurfs bei 12 Jahren endete.
Außerdem wurde im Grundtatbestand (Art. 160 Abs. 1) die strafbare Beihilfe
zur Selbsttötung auf "notwendige Handlungen" beschränkt. Das Erfordernis
einer "notwendigen" Handlung wurde möglicherweise in den Entwurf aufgenommen, weil Art. 160 wiederum selbständiger Tatbestand sein sollte und
nach Art. 32 des Entwurfs (und Art. 14 Ziff. 3 des geltenden Código Penal)
als Täter u.a. nur der angesehen wird, der sich bei der Ausführung der Tat mit
einer Handlung beteiligt hat, ohne die sie nicht erfolgt wäre. Allerdings sollte
die "nicht notwendige" Beihilfe nach dem Entwurf nicht straflos bleiben,
sondern lediglich milder bestraft werden (Art. 160 Abs. 2 am Ende).
25
Dazu ablehnend Enrique Ruiz Vadillo, Proyecto de Ley Orgánica del Código Penal, Instituto Nacional de Prospectiva, Cuadernos de Documentación, Nr. 13 (1980), S. 37.
660
Spanien
Von den Änderungsanträgen, die eingebracht wurden, betrafen Anträge der
kommunistischen und der sozialistischen Fraktionen die Sterbehilfe. Die
kommunistische Fraktion reichte dazu einen Änderungsantrag ein, mit dem
sie sich (wie auch ein Abgeordneter des Zentrums) gegen die Bestrafung der
nicht notwendigen Teilnahme wandte und außerdem die Einführung der Sterbehilfe als Strafmilderungsgrund vorschlug (siehe Dokument 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, daß durch diese Milderung eine "rationale und humanitäre Behandlung" der Euthanasiefälle erlaubt werden solle. Nach einem
Änderungsantrag der sozialistischen Fraktion sollte die Tat ausnahmsweise
mit Laufzeitgeldstrafe von 12 bis 24 Monaten bestraft werden können, wenn
der Täter aus "humanitären Gründen" gehandelt hat.
Der "Vorschlag für einen Vorentwurf des neuen Strafgesetzbuchs" (Propuesta de Anteproyecto del Nuevo Código Penal), 1983 vom Justizministerium veröffentlicht (1984 in 2. Auflage), übernimmt den Art. 160 des Entwurfs
1980 als Art. 144 unverändert. Die Vorschläge der Kommunisten und Sozialisten zur Strafmilderung im Falle der eutanasia blieben unberücksichtigt.
Sowohl der Entwurf 1980 als auch der "Vorschlag" 1983 belassen es somit
bei der Konstruktion der Tötung im Einverständnis (homicidio consentido)
als eines Falles der (strafbaren) Beihilfe zur (straflosen) Selbsttötung, der mit
langjährigen Freiheitsstrafen bedroht ist. Die Untergrenze des Strafrahmens
liegt zwar niedriger als im Falle des Totschlags, und gleiches gilt für die
Obergrenze; beide Strafrahmen überschneiden sich aber weitgehend, so daß
der Unrechtsgehalt in beiden Fällen ähnlich zu sein scheint.26
Die Vorschriften des Entwurfs 1980 und des Vorschlags 1983 sind zwar geeignet, bestimmte Fälle der eutanasia zu erfassen, stellen aber ebensowenig
wie Art. 409 des geltenden Rechts eine Regelung der Sterbehilfe dar. Dies ist
kein Zufall. Bestrebungen auf Einführung und Popularisierung der Sterbehilfe treffen im katholischen Spanien auf Widerstand. Die Bischöfe haben
indessen in einer Erklärung vom April 1986 nach Presseberichten lediglich
den "aktiven und direkten Eingriff" zur Beendigung eines Lebens verurteilt,
also die eutanasia im engeren Sinn (eutanasia activa directa). Gebilligt wurde dagegen die passive eutanasia (eutanasia pura), die zur Wahrung der
menschlichen Würde eines Patienten die "mißbräuchliche Verlängerung des
Lebens" vermeidet.27
26
27
Dazu kritisch Torío López, Instigación y auxilio al suicidio, S. 189.
El País, 24.4.1986; Süddeutsche Zeitung, 25.4.86, S. 20.
Übersicht
661
Eine eingehende Diskussion der Probleme findet sich bei Torío López, der
aber keine Gesetzesänderungen für erforderlich hält.28 Für die Entscheidung
über die passive Sterbehilfe durch Abschalten von Apparaten befürwortet er
die Zuständigkeit sachkundiger Kommissionen.29 Ist der Tod nach den Kriterien der zum Transplantationsgesetz ergangenen Ausführungsvorschrift (Königliches Dekret Nr. 426/1980 vom 22.2.1980, siehe Dokument 2) eingetreten ("muerte cerebral"), so ist die Entscheidung einer solchen Kommission
nicht erforderlich, da es sich beim Abschalten der Apparate nicht um Sterbehilfe handelt.30
28
29
30
So in seinem Aufsatz Instigación y auxilio al suicido. In einem späteren Aufatz nimmt
er zum deutschen Alternativentwurf 1986 Stellung, der nach seiner Ansicht als Grundlage einer Gesetzesreform tauglich erscheint: ¿Tipificación de la eutanasia en el Código
penal, Indicaciones provisionales, Revista de la Facultad de Derecho de la Universidad
de Granada 1987, Nr.13, S. 231-237 (235 ff.).
Torío López, Instigación y auxilio al suicidio, S. 202. Siehe dazu den Código de deontologia médica, Art. 118, Dokument 3.
Torío López, Instigación y auxilio al suicidio, S. 196.
662
Spanien
Dokumentation
Seite
1.
2.
Código Penal (Strafgesetzbuch) - Auszug
662
1.1
Art. 409 CP
662
1.2
Art. 489ter CP
662
Königliches Dekret Nr. 426/1980 zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (Auszug)
663
3.
Ärztliches Standesrecht
664
4.
Reformentwürfe
665
5.
Literatur
666
Abkürzungsverzeichnis
1.
Código Penal (Strafgesetzbuch) - Auszug
1.1
Art. 409 CP
668
Die Vorschrift lautet in der derzeit geltenden Fassung31 wie folgt:
El que prestare auxilio o induzca a otro para que se suicide será castigado con la
pena de prisión mayor; si se lo prestare hasta el punto de ejecutar él mismo la muerte
será castigado con la pena de reclusión menor.
(Wer einem anderen zur Selbsttötung Hilfe leistet oder ihn dazu anstiftet, wird mit
prisión mayor bestraft; geht die Hilfeleistung so weit, daß er selbst den Tod bewirkt,
so wird er mit reclusión menor bestraft.)
Prisión mayor ist Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einem Tag bis 12 Jahre, reclusión menor 12 Jahre und ein Tag bis 20 Jahre (Art. 30 CP).
1.2
Art. 489ter CP32
Die Vorschrift über die Strafbarkeit unterlassener Hilfeleistung lautet wie folgt:
El que no socorriere a una persona que se hallare desamparada y en peligro manifiesto y grave, cuando pudiere hacerlo sin riesgo propio ni de tercero, será castigado
con la pena de arresto mayor o multa de 30.000 a 60.000 pesetas ...
31
32
Zu Reformentwürfen siehe unten 4.
Die Reform von 1989 (Organgesetz Nr. 3/1989 vom 21.6.1989) hat den früheren
Art. 489bis inhaltlich unverändert mit der Bezeichnung 489ter beibehalten.
Dokumentation/Transplantationsgesetz
663
(Wer einer Person, die hilflos und in offensichtlicher und schwerer Gefahr ist, nicht
Hilfe leistet, wenn er es ohne Gefahr für sich oder andere tun könnte, wird mit der
Strafe des arresto mayor oder Geldstrafe von 30.000 bis 60.000 Peseten bestraft ...)
Arresto mayor ist Freiheitsstrafe von einem Monat und einem Tag bis sechs Monate
(Art. 30 CP).
2.
Königliches Dekret Nr. 426/1980 zur Ausführung des
Transplantationsgesetzes (Auszug)
Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 30/1979 vom 27.10.1979 (Aranzadi Nr. 2655) über
Entnahme und Transplantation von Organen regelt das Verfahren zur Feststellung
des Todes (siehe insbesondere Art. 5 Abs. 1). Das Königliche Dekret Nr. 426/1980
vom 22.2.1980 (Aranzadi Nr. 601) zur Ausführung des Gesetzes Nr. 30/1979 über
Entnahme und Transplantation von Organen bestimmt dazu folgendes:33
Art. 10. ... comprobación de la muerte cerebral, basada en la constatación y concurrencia, durante treinta minutos, al menos, y la persistencia seis horas después del
comienzo del coma, de los siguientes signos:
Uno. Ausencia de respuesta cerebral, con pérdida absoluta de conciencia.
Dos. Ausencia de respiración espontánea.
Tres. Ausencia de reflejos cefálicos, con hipotonía muscular y midriasis.
Cuatro. Electroencefalograma "plano", demostrativo de inactividad bioeléctrica cerebral.
Los citados signos no serán suficientes ante situaciones de hipotermia inducida artificialmente o de administración de drogas depresoras del sistema nervioso central.
El certificado de defunción basado en la comprobación de la muerte cerebral será
suscrito por tres Médicos, entre los que deberán figurar un Neurólogo o Neurocirujano y el Jefe del Servicio de la unidad médica correspondiente o su sustituto ...
(... Nachweis des Gehirntodes, beruhend auf Feststellung und Vorhandensein folgender Anzeichen wenigstens 30 Minuten lang und Fortdauer sechs Stunden nach
Beginn des Komas:
1. Fehlen von Gehirnreaktionen bei völligem Verlust des Bewußtseins.
2. Fehlen spontaner Atmung.
3. Fehlen von Gehirnreflexen bei Muskelhypotonie und Midriasis.
4. Elektroenzephalogramm "plan", das die bioelektrische Inaktivität des Gehirns
anzeigt.
Die bezeichneten Symptome sind im Falle einer künstlich induzierten Hypothermie
oder der Verabreichung von Mitteln, die das Zentralnervensystem dämpfen, nicht
33
Die Texte sind abgedruckt bei Romeo Casabona, El médico ante el derecho, S. 146 ff.
Bei der Ausarbeitung des Gesetzes hat sich der Gesetzgeber im wesentlichen auf die
Vorschläge Romeo Casabonas in seinem Buch über Organtransplantation (Los trasplantes de órganos, Barcelona 1978) gestützt (siehe Diario de Sesiones del Senado,
1979, Nr. 20, S. 781).
664
Spanien
ausreichend. Der Totenschein, der den Gerhirntod bescheinigt, wird von drei Ärzten
unterschrieben, von denen einer Neurologe oder Neurochirurg und einer der Leiter
der entsprechenden medizinischen Abteilung oder sein Vertreter sein muß ...)
3.
Ärztliches Standesrecht
Art. 116-118 des Código de deontologia médica haben folgenden Wortlaut:34
Art. 116. El médico está obligado a poner los medios preventivos y terapéuticos
necesarios para conservar la vida del enfermo y aliviar sus sufrimientos. No provocará nunca la muerte deliberadamente, ni por propia decisión, ni cuando el enfermo,
la familia, o ambos, lo soliciten, ni por otras exigencias.
(Der Arzt ist verpflichtet, die für die Erhaltung des Lebens des Kranken notwendigen vorbeugenden und heilenden Mittel anzuwenden und sein Leiden zu erleichtern. Niemals wird er willentlich den Tod bewirken, weder aufgrund eigener Entscheidung, noch aufgrund der Bitten des Kranken und/oder seiner Familie, noch
aufgrund anderer Anforderungen.)
Art. 117. En caso de enfermedad terminal, el médico debe evitar emprender acciones terapéuticas sin esperanza cuando haya evidencia de que estas medidas no
pueden modificar la irreversibilidad del proceso que conduce a la muerte. Debe evitarse toda obstinación terapéutica inútil. El médico favorecerá y velará por el derecho a una muerte acorde con el respeto a los valores de la condición humana.
(Im Falle einer zum Tod führenden Krankheit soll es der Arzt vermeiden, therapeutische Maßnahmen durchzuführen, wenn keine Hoffnung auf Erfolg besteht, falls
offensichtlich ist, daß diese Maßnahmen die Irreversibilität des zum Tode führenden
Prozesses nicht ändern können. Jede nutzlose Fortdauer der Therapie ist zu vermeiden. Der Arzt wird das Recht auf einen Tod in Übereinstimmung mit der Achtung
vor den Werten des menschlichen Lebens fördern und darüber wachen.)
34
Art. 116 und 117 in der Neufassung 1985 (El médico, 17.5.1985, Nr. 146). Die alte
Fassung lautete wie folgt:
Art. 116. El Médico está obligado a poner los medios preventivos y terapéuticos necesarios para conservar la vida. El Médico debe esforzarse por aliviar el sufrimiento del
enfermo. Nunca tendrá el derecho, ni siquiera en los casos que le parezcan desesperados, de apresurar deliberadamente la muerte.
(Der Arzt ist verpflichtet, die für die Erhaltung des Lebens notwendigen vorbeugenden
und heilenden Mittel anzuwenden. Der Arzt muß sich bemühen, das Leiden des Kranken zu erleichtern. Niemals hat er das Recht, nicht einmal in den ihm hoffnungslos erscheinenden Fällen, den Tod willentlich zu beschleunigen.)
Art. 117. El Médico debe evitar emprender acciones terapéuticas sin esperanza cuando
supongan molestia o sufrimiento innecesario para el enfermo. Respetará profundamente
el derecho que tiene el enfermo a una muerte digna, acorde con su condición humana.
(Der Arzt soll es vermeiden, therapeutische Maßnahmen durchzuführen, wenn keine
Hoffnung auf Erfolg besteht und diese unnötige Beschwerden oder Leiden für den
Kranken mit sich bringen. Er hat das Recht des Kranken auf einen würdigen Tod, in
Übereinstimmung mit der Wesensart des Menschen, ehrfurchtsvoll zu achten.)
Dokumentation/Reformentwürfe
665
Art. 118. La decisión de poner término a la supervivencia artificial de un coma irreversible, sólo se tomará en función de los más rigurosos conocimientos científicos
y con la colaboración de una comisión apropiada que autentifique y acepte la irreversibilidad del coma.
(Die Entscheidung, das künstliche Weiterleben in einem irreversiblen Koma zu beenden, darf nur aufgrund genauester wissenschaftlicher Erkenntnis gefällt werden
unter Mitwirkung einer geeigneten Kommission, welche die Irreversibilität des Komas bestätigt und anerkennt.)
4.
Reformentwürfe
Der 1980 im Parlament eingebrachte, aber gescheiterte Entwurf eines neuen Código
Penal sah in Art. 160 folgendes vor:35
El que induzca o coopere con actos necesarios al suicidio de otro, será castigado con
la pena de prisión de cuatro a ocho años.
Se impondrá la pena superior en grado si la cooperación llegare hasta el punto de
ejecutar la muerte y la inferior en grado cuando el auxilio prestado no fuere necesario.
(Wer anstiftet zur Selbsttötung eines anderen oder mit notwendigen Handlungen
dabei mitwirkt, wird mit Gefängnis von vier bis acht Jahren bestraft. Eine um einen
Grad verschärfte Strafe wird verhängt, wenn die Mitwirkung so weit geht, daß der
Täter den Tod bewirkt, und eine um einen Grad gemilderte Strafe, wenn die geleistete Beihilfe nicht notwendig war.)
Der Änderungsantrag der kommunistischen Fraktion zum Entwurf 1980 lautete wie
folgt:
El que induzca o coopere con actos necesarios al suicidio de otro será castigado con
la pena de prisión de cuatro a ocho anos. Si la cooperación llegare hasta el punto de
ejecutar la muerte se podrá imponer la pena superior en grado.
El que cooperare al suicidio de otro para evitarle graves sufrimientos inútiles o, con
el mismo fin, y con su consentimiento, adelantare su muerte inminente, será castigado con la pena inferior en uno o dos grados.
(Wer einen anderen zur Selbsttötung verleitet oder mit notwendigen Handlungen an
ihr mitwirkt, wird mit Gefängnis von vier bis acht Jahren bestraft. Besteht die Mitwirkung in der Ausführung der Tötung, so wird die Strafe um einen Grad erhöht.
Wer beim Selbstmord eines anderen mitwirkt, um ihm schwere und nutzlose Leiden
zu ersparen, oder wer mit gleicher Zielsetzung und seinem Einverständnis seinen
unmittelbar bevorstehenden Tod (muerte imminente) beschleunigt, wird mit der um
einen oder zwei Grade gemilderten Strafe bestraft.)
35
Der Entwurf ist veröffentlicht in Boletín Oficial de las Cortes Generales, Serie A:
Proyectos de Ley, Nr. 108-I vom 17.1.1980, S. 657-780 (697).
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Spanien
Der Änderungsvorschlag der Sozialisten zum Entwurf 1980 sah folgenden Text vor:
El que matare a otro a petición expresa de éste será castigado con la pena de prisión
de tres a seis anos ... o excepcionalmente con multa de doce a veinticuatro meses,
teniendo en cuenta las razones humanitarias que hubieren movido al autor.
(Wer einen anderen aufgrund dessen ausdrücklicher Bitte tötet, wird mit Gefängnis
von drei bis sechs Jahren bestraft ... oder ausnahmsweise mit Geldstrafe von 12 bis
24 Monaten unter Berücksichtigung humanitärer Beweggründe des Täters.)
Art. 144 des 1983 vom Justizministeriums veröffentlichten "Vorschlag für einen
Vorentwurf des neuen Código Penal" stimmt mit Art. 160 des Entwurfs 1980 wörtlich überein.36 Die Änderungsvorschläge der Kommunisten und Sozialisten wurden
somit nicht berücksichtigt. Über den Inhalt des Besonderen Teils eines neuen Vorentwurfs, der derzeit im Justizministerium ausgearbeitet wird, ist noch nichts bekannt. Es wird erwartet, daß er 1991 veröffentlicht wird.
5.
Literatur37
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Colegio Oficial de Médicos de Madrid (Hrsg.), Deontologia - derecho - medicina.
Madrid 1977.
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S. 121-173.
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Gafo, Javier (Hrsg.), Dilemas éticos de la medicina actual. Madrid 1986.
Gafo, Javier u.a., La eutanasia y el derecho a morir con dignidad. Madrid 1984.
Gafo, Javier u.a., La eutanasia y el derecho a morir con dignidad. Madrid 1984.
36
37
Ministerio de Justicia, Propuesta de Anteproyecto del nuevo Código Penal, Madrid
1983, S. 49.
Eingehende Hinweise zur Aufsatzliteratur bringt das Lehrbuch des Besonderen Teils
von Rodríguez Devesa, zuletzt in 13. Aufl. (1990) von Serrano Gómez, S. 63 ff. Siehe
ferner die Literaturzusammenstellung bei Francisco A. Cabello Mohedano u.a., Entre
los Límites Personales y Penales de la Eutanasia, Cádiz 1990, S. 125-133 sowie Kurt
Madlener, Landesbericht Spanien, in: A. Eser/B. Huber (Hrsg.), Strafrechtsentwicklung in Europa 3. Landesberichte 1986/1988 über Gesetzgebung, Rechtsprechung und
Literatur, Teilbd. 2, Freiburg i.Br. 1990, S. 1150 f.
Dokumentation/Literatur
667
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Santiago de Compostela 1974, S. 175-199.
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derecho a morir. 3. Aufl. Buenos Aires 1929, S. 115-170. 7. Aufl. Buenos Aires 1984, S. 333-438.
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Barcelona 1978.
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Bd. IV. Santiago de Compostela 1981. S. 169-202.
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Spanien
Abkürzungsverzeichnis
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
Anm.
Anmerkung
Aufl.
Auflage
CP
Código Penal
f., ff.
folgende, fortfolgende
Hrsg.
Herausgeber
Nr.
Nummer
S.
Seite
S.M.
Su Majestad
usw.
und so weiter
Ziff.
Ziffer
z.B.
zum Beispiel