Lexikon Lohnbuero

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Lexikon Lohnbuero
rehm
PC-Lexikon für das Lohnbüro 2013
Juli 2013
C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z / L / Lohnsteuerbescheinigung / 17. Eintragung in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung
2013 /
17. Eintragung in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung 2013
In dieser Zeile sind die steuerfreien Leistungen (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus
gestellten Mahlzeiten) bei einer Auswärtstätigkeit einzutragen. Der Begriff „Auswärtstätigkeit“ umfasst
alles, was unter die Reisekosten im lohnsteuerlichen Sinne einzuordnen ist. Somit sind alle bei einer
Auswärtstätigkeit gezahlten steuerfreien Verpflegungsleistungen einzutragen, also nicht nur die bei einer
Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit gezahlten Beträge, sondern auch die bei Dienstreisen steuerfrei
gezahlten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Nach § 41 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG muss der Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsleistungen bei
Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit sowie steuerfreie Vergütungen bei einer doppelten
Haushaltsführung in die Lohnsteuerbescheinigung eintragen.
Diese seit 1. 1. 2004 geltende Bescheinigungspflicht hat in der Praxis zu Problemen geführt, weil die
Reisekostenstelle in den Betrieben regelmäßig organisatorisch vom Lohnbüro getrennt ist. Das
Bundesministerium der Finanzen hat deshalb die gesetzliche Pflicht zur Eintragung steuerfreier
Reisekosten in die Lohnsteuerbescheinigung auf bestimmte Fälle beschränkt (BMF-Schreiben vom
27. 1. 2004, BStBl. I S. 173, Textziffer III.7)1. Reisekosten sind danach entgegen der gesetzlichen
Regelung nur dann zu bescheinigen, wenn sie im Lohnkonto aufgezeichnet werden und damit auch
Gegenstand der Lohn- und Gehaltsabrechnung des jeweiligen Arbeitnehmers sind. Denn die
Lohnsteuerbescheinigung kann in diesen Fällen ohne größeren zusätzlichen Aufwand um die steuerfreien
Reisekostenbeträge erweitert werden.
Keine Bescheinigungspflicht besteht hingegen, wenn die Reisekostenvergütungen getrennt von der Lohnund Gehaltsabrechnung aufgezeichnet werden. Hierzu ist es erforderlich, das das
Betriebsstättenfinanzamt die gesonderte Aufzeichnung der steuerfreien Reisekostenerstattungen
außerhalb des Lohnkontos zugelassen hat (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber
die Aufzeichnungsmöglichkeit außerhalb des Lohnkontos schriftlich beantragen und das
Betriebsstättenfinanzamt muss diesem Verfahren ausdrücklich zustimmen. Aus Vereinfachungsgründen
gilt eine stillschweigende Zustimmung der Finanzverwaltung zu diesen Aufzeichnungserleichterungen des
Arbeitgebers auch ohne ausdrückliche Antragstellung des Arbeitgebers als erteilt, wenn bereits vor 2004
die steuerfreien Lohnteile außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden.
Werden dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten vom Arbeitgeber
gewährt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert oder dem niedrigeren
Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 €)
handelt (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten“ unter Nr. 10
Buchstabe g).
Hat der Arbeitgeber die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte Mahlzeit mit dem
tatsächlichen Wert bewertet, ist der steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt
jedoch voraus, dass der steuerfreie Verpflegungs-Pauschbetrag durch daneben geleistete
Verpflegungszuschüsse nicht oder noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
Beispiel A
Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden
Arbeitnehmern ein Mittagessen im Wert von 14 € zur Verfügung. Die Abwesenheitsdauer beträgt
10 Stunden. Über die Mahlzeitengestellung hinaus leistet der Arbeitgeber keinen Zuschuss.
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Das BMF-Schreiben vom 27. 1. 2004 (BStBl. I S. 173) ist als Anhang 16 im Steuerhandbuch für das
Lohnbüro 2013 abgedruckt.
© 2013 by Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm
26.09.2013
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rehm
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Juli 2013
C. Arbeitslohn – Lohnsteuer – Sozialversicherung von A bis Z / L / Lohnsteuerbescheinigung / 17. Eintragung in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung
2013 /
Der geldwerte Vorteil aus der Mahlzeitengestellung kann mit 14 € angesetzt werden. Hiervon sind
6 € als Reisekostenvergütung steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 8 € ist in die Prüfung der
44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge einzubeziehen.
In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist ein Betrag von 6 € (= steuerfreier Wert der Mahlzeit)
einzutragen.
Beispiel B
Wie Beispiel A. Der Arbeitgeber stellt die Mahlzeit und leistet außerdem einen Zuschuss von 5 €.
Der geldwerte Vorteil aus der gestellten Mahlzeit kann mit 14 € angesetzt werden. Der Zuschuss
von 5 € und 1 € vom Wert der Mahlzeit sind als Reisekostenvergütung steuerfrei. Der den
steuerfreien Teil der Mahlzeit übersteigende Betrag von 13 € ist in die Prüfung der 44-EuroFreigrenze für Sachbezüge einzubeziehen.
In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist ein Betrag von 6 € (= steuerfreier
Verpflegungszuschuss von 5 € zuzüglich steuerfreier Wert der Mahlzeit von 1 €) einzutragen.
Wird die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte und mit dem Sachbezugswert bewertete
Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber nicht versteuert, ist der ungekürzte steuerfreie
Verpflegungszuschuss (vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen.
Beispiel C
Anlässlich einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung stellt der Arbeitgeber den teilnehmenden
Arbeitnehmern ein Mittagessen im Wert von 14 € zur Verfügung. Die Abwesenheitsdauer beträgt
10 Stunden. Außerdem leistet der Arbeitgeber einen Verpflegungszuschuss von 6 €, von dem ein
Betrag in Höhe des Sachbezugswerts von 2,93 € für die Gestellung der Mahlzeit einbehalten wird.
Der Differenzbetrag in Höhe von 3,07 € wird dem Arbeitnehmer erstattet.
Die Mahlzeit kann mit dem Sachbezugswert in Höhe von 2,93 € bewertet werden, da der
tatsächliche Wert der Mahlzeit die Üblichkeitsgrenze von 40 € nicht übersteigt. Aufgrund der
Einbehaltung eines Betrags in Höhe des Sachbezugswerts (= Zuzahlung des Arbeitnehmers)
entsteht kein geldwerter Vorteil.
In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist ein Betrag von 6 € (= steuerfreier
Verpflegungszuschuss vor Arbeitgebereinbehalt) einzutragen.
In den Fällen, in denen die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch
den Arbeitgeber versteuert wird, ist der tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungszuschuss zu
bescheinigen.
Beispiel D
Wie Beispiel C. Trotz des Arbeitgebereinbehalts für die Mahlzeitengestellung wird die Mahlzeit in
Höhe des Sachbezugswerts von 2,93 € versteuert und lediglich der Differenzbetrag in Höhe von
3,07 € (= 6 € abzüglich 2,93 €) dem Arbeitnehmer erstattet.
In Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung ist lediglich der an den Arbeitnehmer als steuerfreier
Reisekostenersatz tatsächlich ausgezahlte Betrag in Höhe von 3,07 € einzutragen.
© 2013 by Verlagsgruppe Hüthig Jehle Rehm
26.09.2013
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