Steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen
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Steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen
Steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen (Beispiele): Art und Höhe der Beschreibung Leistung Steuerfreier Wert; Sozialversicherung Bemerkung Pauschalierungsgrenze Arbeitsessen LStR 73 Abs. 2 Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers an den Beschäftigten im Betrieb während eines außerordentlichen Arbeitseinsatzes (z. B. außerordentliche betriebliche Besprechung) Aufmerksamkeiten Sachleistungen (Geschenke) an LStR 73 Abs. 1 den Arbeitnehmer oder dessen Angehörige wegen besonderer persönlicher Ereignisse (z. B. Blumen, Buch, CD oder Wein zur Gesellenprüfung, Konfirmation eines Kindes usw.) Benzingutschein § Statt (oder zusätzlich) eines 8 Abs. 2 EStG Fahrkostenzuschusses kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer monatlich einen Benzingutschein geben. Genaue Bezeichnung im Gutschein ist erforderlich ("Gutschein über 40 l Superbenzin") Computer § 3 Nr. Steuerfrei ist die private 45 EStG Nutzung von betrieblichen PCs. Steuerfrei bis zu € 40,00 frei je Arbeitnehmer und Einsatz. Erholungsbeihilfe LStR 127 Abs. 3; § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG Zuschüsse an den Arbeitnehmer bei Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalten zur Kräftigung oder Erhaltung der Gesundheit. Der Zuschuss ist nicht steuerfrei, kann jedoch mit 25% pauschal versteuert werden. Steuerfrei ist die private Nutzung von betrieblichen Telekommunikationsgeräten Pauschalierungsfähig frei sind: a) für den Arbeitnehmer € 156,00; b) für den Ehegatten € 104,00, c) für jedes Kind € 52,00 jährlich. Die Steuerfreiheit ist betraglich nicht begrenzt. frei Zuschuss zu den Internetkosten des Arbeitnehmers § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG; LStR 127 Abs 4a Dieser Zuschuss ist nicht steuerfrei, kann jedoch pauschal mit 25% versteuert werden. Pauschalierungsfähig sind monatlich ohne Nachweis bis zu € 50,00. (vgl. Bibliothek, Lohn, Internetkosten9 frei Schenken eines Computers Die Wert des Computers kann mit 25% pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG). Keine Begrenzung nach frei oben. Telefon, Handy, Fax, § 3 Nr. 45 EStG Steuerfrei bis zu € 40,00 frei je Arbeitnehmer und Anlass. Wichtig: Geldzuwendungen sind nicht befreit! Max. € 44,00 monatlich steuerfrei (bei Übersteigen der Grenze ist der gesamte Betrag steuerpflichtig). frei; Gehaltsumwandlung ist aber schädlich! Benzingutschein und pauschalversteuerte Fahrkosten sind nebeneinander möglich. Die Steuerfreiheit ist betraglich nicht begrenzt. frei Voraussetzung ist, dass der PC im Eigentum des Arbeitgebers steht. Die Erholungsbeihilfe muss in zeitlichem Zusammenhang mit einem Urlaub verwendet werden. Der Arbeitnehmer sollte dies schriftlich bestätigen. Voraussetzung ist, dass Telefon, Handy oder Fax im Eigentum des Arbeitgebers stehen. Gehaltsumwandlung ist ebenfalls möglich. Gehaltsumwandlung ist unzulässig. Der Arbeitnehmer muss schriftlich erklären, dass er einen Internetzugang besitzt und welche Aufwendungen ihm durchschnittlich monatlich entstehen. Gehaltsumwandlung ist unzulässig.