Steuerfreie Benzingutscheine

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Steuerfreie Benzingutscheine
FLENSBORG AVIS — Lørdag 17. november 2012 — 25
Wirtschaft - Recht - Soziales
Zusatzgebühren für
Pfändungsschutzkonten
unzulässig
Im Sommer 2010 wurde der
Pfändungsschutz für Girokonten verbessert. Ein zum »PKonto« umgewandeltes Girokonto wird für Kunden eingerichtet, die Zahlungsverpflichtungen nicht einhalten. Sie
sollen trotz Pfändung Zahlungen über das Konto abwickeln
und Bargeld abheben können.
Nach Angaben der Kreditwirtschaft wurden Gerichte so erheblich entlastet, diese Aufgabe sei aber auf Banken und
Sparkassen »abgewälzt« worden. Die Prüfungen seien sehr
aufwändig.
Für Umwandlung und Führung eines »P-Kontos« wurden
Zusatzgebühren fällig. Vereinzelt haben Institute nach Angaben aus der Branche mehr
als 25 Euro im Monat zusätzlich berechnet. Der BGH kippte
nun die umstrittenen Entgeltklauseln.
(dpa)
KARLSRUHE/BERLIN. Banken
und Sparkassen dürfen künftig
keine übertrieben hohen Gebühren für sogenannte Pfändungsschutzkonten (»P-Konten«) erheben. Das hat der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe in zwei Verfahren entschieden. Danach dürfen Bankkunden mit laufender Pfändung
nicht mit zusätzlichen Kontoführungsgebühren
belastet
werden (Az: XI ZR 500/11 und
XI ZR 145/12).
Die Kreditwirtschaft sagte
zu, die BGH-Urteile umzusetzen und bei der Gestaltung ihrer Entgeltmodelle zu beachten. Allerdings verwiesen Banken und Sparkassen darauf,
dass eine verursachungsgerechte Verteilung der Kosten
von »P-Konten« nicht mehr
möglich sei. Die Institute seien
daher gezwungen, den Mehraufwand auf alle Kunden umzulegen.
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Leichter Wachstumskurs
das Statistische Bundesamt
am Freitag in Wiesbaden mitteilte. Zu aktuellen Preisen
(nominal) hatten sie sogar 2,7
Prozent mehr Geld in der Kasse als ein Jahr zuvor. Im Vergleich zum August ergab sich
im September keine reale Steigerung des Geschäfts. (dpa)
WIESBADEN. Das Gastgewerbe
in Deutschland ist im September auf seinem leichten
Wachstumskurs geblieben. Die
Wirte, Caterer und Hoteliers
erreichten in dem Monat gemeinsam ein reales Wachstum
von 0,6 Prozent und lagen damit genau im Trend der ersten
drei Quartale des Jahres, wie
Braunkohlesanierung im Osten gesichert
DRESDEN. Die weitere Sanierung der Braunkohlegebiete in
vier ostdeutschen Bundesländern bis 2017 ist perfekt. Nach
Brandenburg, Sachsen-Anhalt
und Thüringen unterzeichnete
am Freitag auch Sachsen ein
entsprechendes
Abkommen
mit dem Bund. Bund und Länder stellen rund 1,23 Milliarden Euro bereit. »Sicher ist,
dass es auch nach 2017 wei-
tergehen muss«, sagte der Leiter der Bund-Länder-Geschäftsstelle für die Braunkohlesanierung, Friedrich von
Bismarck, bei der Unterzeichnung in Dresden. Der größte
Teil der Arbeiten dürfe bis dahin aber bewältigt sein. Seit
1990 flossen mehr als 9,2 Milliarden Euro in die Sanierung
der Braunkohlegebiete.
(dpa)
Steuerfreie Benzingutscheine
Belohnung. In Zeiten steigender Benzinpreise können
Benzingutscheine eine willkommene
Motivation für Mitarbeiter sein. Die Firma hat damit eine
Betriebsausgabe und
der Mitarbeiter eine
steuerfreie Anerkennung, die sozialversicherungsfrei ist.
Pro Mitarbeiter und Monat
dürfen maximal 44 Euro für
Gutscheine ausgegeben werden. Jedoch hat das Finanzamt einige Hürden aufgebaut, bevor die ersehnte Belohnung für den Mitarbeiter
bei einer Lohnprüfung durch
das Finanzamt durchgewunken wird. Der korrekt ausgestellte Gutschein ist sozialversicherungsfrei. Somit lassen sich jährlich pro Mitarbeiter maximal 528 Euro
steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Auch für
Aushilfen und bei 400 Euro
Jobs sind Benzingutscheine
steuer- und sozialabgabenfrei zulässig.
Es ist nicht zulässig, eine
Gehaltskürzung
vorzunehmen, um die Gutscheine
zu bekommen. Damit wird
der Lohn lediglich anders
ausgezahlt, um eine Barauszahlung zu umgehen. Es muss
sich um zusätzlichen Arbeitslohn handeln. Auch ist keine
Gehaltsumwandlung von bisher gezahltem Lohn in Benzingutscheine zulässig. Aber
Benzingutscheine bieten sich
hervorragend für eine Gehaltserhöhung an, als Überstundenausgleich, Anerkennung für besondere Leistungen oder als monatlicher
Abschlag
auf
das
Weihnachtsgeld. Bei Neueinstellungen sollten Benzingutscheine immer als Thema
besprochen werden.
Der Gutschein
Der Arbeitgeber schließt einen Rahmenvertrag mit einer
Tankstelle ab. Dort erhält er
monatlich eine ordnungsgemäße Rechnung über die
eingelösten Gutscheine und
das Tanken. An der genannten Tankstelle tankt der
Mitarbeiter den bezeichneten
Kraftstoff in der angegebenen Menge. Es darf keine Barauszahlung oder ein Verkauf
von anderen Waren stattfinden. Wird die vorgegebene
Menge überschritten, darf die
Tankstelle den Gutschein
nicht einlösen. Eine Kopie des
Gutscheins ist bei den
Lohnunterlagen
aufzubewahren.
Der Gutschein darf nicht in
bar ausgestellt werden. Wer
44 Euro vom Arbeitgeber für
das Tanken privat bekommt,
muss 44 Euro als Lohn versteuern. Es darf nur noch die
Ware abgeholt werden, für
die der Gutschein ausgestellt
wurde. Für einen Benzingutschein darf der Mitarbeiter also an der Tankstelle keine Zigaretten kaufen.
Der Benzingutschein muss
in Liter ausgestellt werden.
Der Wortlaut des Gutscheins
muss also heißen: »Hiermit
bekommt XYZ einen Gutschein über 25 Liter Super
Bleifrei«. Das Ausstellungsdatum muss vermerkt sein
und der Mitarbeiter darf den
Gutschein nur selber einlösen. Das Beispiel passt gerade
mit einem Benzinpreis von
1,64 Euro/Liter besonders gut.
Der Arbeitgeber muss den
Benzinpreis am Ausgabetag
in seiner Buchhaltung dokumentieren. Zum Beispiel
durch Fax oder unterschriebene und datierte schriftliche
Auskunft von der gewählten
Tankstelle.
Der Gutschein muss nicht in
dem Monat eingelöst werden,
in dem er ausgestellt wird. Gerade wenn der Benzinpreis jeden Tag steigt, könnte ein älterer Gutschein, ausgestellt
auf eine bestimmte Literzahl,
schnell die magische 44 Euro
Grenze überschreiten. Damit
wird der Gutschein nicht zu
steuerpflichtigem Lohn. Denn
es kommt auf den Zeitpunkt
der Ausstellung des Gutscheins vom Arbeitgeber an.
Wenn er an einem bestimmten Tag ausgestellt wurde, dann gilt dieser Tag als der
Tag, an dem der Arbeitnehmer
»das Geschenk« vom Arbeitgeber übergeben bekam. Der
spätere Tankvorgang an der
Zapfsäule ist nur noch die tatsächliche Erfüllung. So die
Rechtslage.
Beispiel
Der Arbeitgeber kann selber
den Gutschein gestalten:
»Gutschein Nr. für Monat«,
einzulösen in der »Tankstelle«,
»Anschrift der Tankstelle«, für
»Name des Mitarbeiters«,
»amtliches Kfz-Kennzeichen«,
über »Literangabe/Art des
Kraftstoffes«, »Ort, Datum«
und »Unterschrift und Stempel des Arbeitgebers«.
Fehler
Unverzeihlicher Fehler ist,
wenn der Arbeitnehmer die
Tankrechnung bezahlt und
sich den verauslagten Betrag
nachträglich vom Arbeitgeber erstatten lässt.
Ebenso unzulässig ist es,
wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer neben dem
Benzingutschein eine Tankkarte zur Bezahlung der
Tankrechnung überlässt. Damit nimmt der Arbeitnehmer
die Zahlung in unbestimmter
Höhe an sich selber vor. Und
somit liegt keine Leistung des
Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Soweit das Steuerrecht.
Besondere Vorsicht ist geboten bei Gutscheinen, die
beim eigenen Arbeitgeber
einzulösen sind. Regelmäßig
ausgestellte Gutscheine vom
eigenen Arbeitgeber laufen
Gefahr als Arbeitslohn eingestuft zu werden. Und damit
muss der Empfang besteuert
werden wie Arbeitslohn. Außerdem besteht heute im
deutschen Arbeitsrecht noch
das sogenannte Truckverbot.
Das Truckverbot besagt, dass
nur ein Teil des Arbeitsentgelts als Sachbezug vereinbart werden darf, »wenn dies
dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart
des Arbeitsverhältnisses entspricht.« Die weiteren Regeln
für diese besondere und heute seltene Art der Entlohnung
sollen hier nicht besprochen
werden.
Das System der Mitarbeiterbelohnung
funktioniert
auch mit Gutscheinen von
anderen Geschäften. Da sind
der Fantasie keine Grenzen
gesetzt und man kann sich
Gutscheine vorstellen für Kinos, Hotels, Restaurants oder
Bekleidung.
Dr. Lars Eriksen
DanRevision FlensburgHandewitt Steuerberatungsgesellschaft OHG
Alter Kirchenweg 85,
24983 Flensburg-Handewitt
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