Benzingutschein oder Warengutschein als steuerfreier Sachbezug

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Benzingutschein oder Warengutschein als steuerfreier Sachbezug
Benzingutschein oder Warengutschein als steuerfreier Sachbezug
Änderung der Rechtslage
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, bleibt der Vorteil aus der Gewährung von Gutscheinen bis zu einer Höhe von € 44,00 im
Monat steuer- und sozialversicherungsfrei. In der Vergangenheit war diese Vergünstigung an strengere
Voraussetzungen geknüpft, die durch verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs im Laufe des Jahres
2011 von der Finanzverwaltung revidiert wurden (siehe unsere Kanzleinachrichten vom Mai 2011).
Bei folgenden Fällen sind Änderungen eingetreten:
Gewährung von Benzingutscheinen zur Einlösung bei einer beliebigen Tankstelle
Bisher war es erforderlich, dass der Gutschein keinen Euro-Betrag enthalten durfte, z.B. war vermerkt,
dass maximal 30 Liter Diesel-Kraftstoff getankt werden können. Nun ist es nicht mehr schädlich, wenn
Gutscheine über einen in Euro lautenden Betrag (max. € 44,00) enthalten.
In Abwandlung dieses Grundfalles sind nun folgende Fälle ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei:
-2-
1.
Der Arbeitnehmer bezahlt die Tankfüllung unmittelbar an der Tankstelle und lässt sich den Betrag
(max. € 44,00) gegen Vorlage der Tankquittung vom Arbeitgeber erstatten. Auch in diesem Fall
stellt dieser Tankgutschein einen Sachbezug dar. Die Verauslagung der Kosten durch den Arbeitnehmer und die Erstattung durch den Arbeitgeber in bar, ändert nichts an der Qualität des Tankgutscheins als Sachzuwendung.
2.
Der Arbeitgeber räumt seinem Mitarbeiter das Recht ein, auf seine Kosten (max. € 44,00) gegen
Vorlage der unternehmenseigenen Tankkarte bei seiner Vertragstankstelle zu tanken. Auch in diesem Fall stellt die Nutzung der Tankkarte durch den Arbeitnehmer einen Sachbezug dar und ist
begünstigt.
3.
Der Arbeitgeber überlässt seinem Arbeitnehmer einen Tankgutschein oder Warengutschein von
einem Kaufhaus im Wert von bis € 44,00. Der Arbeitnehmer kann diesen Gutschein einlösen oder
er verauslagt die Kosten und lässt sich durch seinen Arbeitgeber gegen Vorlage des Gutscheins
wieder erstatten. Auch in diesem Fall ist der Sachbezug steuerfrei, soweit die Vorteile monatlich,
zusammen mit weiteren Sachzuwendungen nicht mehr als € 44,00 betragen.
Übersteigt der monatliche Betrag aller Sachzuwendungen in allen Fällen den Betrag von € 44,00, so ist
die Sachzuwendung insgesamt steuerpflichtig; dieser Vorteil kann jedoch gem. § 37b EStG pauschal mit
30 % versteuert werden.
Wir bitten, diese neue und vereinfachte Rechtslage in Zukunft zu beachten. In unserer DATEVKanzleinachricht vom Mai 2011 hatten wir auf die Rechtslage bereits hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Oehler & Partner
Steuerberater
Klaus Oehler Wolfgang Oehler