Einnahmen Steuer- und Sozialversicherungsfrei (wenn zusätzlich

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Einnahmen Steuer- und Sozialversicherungsfrei (wenn zusätzlich
Einnahmen Steuer- und Sozialversicherungsfrei
(wenn zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn)
1.
Typische Berufsbekleidung bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung
2.
Aufmerksamkeiten/Sachgeschenke bis zu einer Freigrenze von 40,00 € (auch Angehörige des
Arbeitnehmers)
3.
Fahrtkostenersatz für die Benutzung von Privatfahrzeugen anlässlich einer Auswärtstätigkeit,
pro gefahrenen km mit eigenem PKW
pauschal 0,30 €
mit eigenem Motorrad
pauschal 0,13 €
mit eigenem Moped/Mofa pauschal 0,08 €
mit eigenem Fahrrad
pauschal 0,05 €
Fehlgeldentschädigung/Mankogeld monatlich Freibetrag von 16,00 €
4.
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Kinderbetreuungskosten – Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung nicht
schulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
(Kindertagesstätten, Kindergrippen, Tagesmutter) sind steuerfrei
Aufwandsentschädigungen - Einnahmen aus Nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger alter und kranker Menschen bzw. aus künstlerischen
Tätigkeiten – Freibetrag jährlich 2.100,00 €
Freigrenze für Sachbezüge - zusätzlich zum bisherigen Gehalt bis max. 44 € monatlich
z. B. Zeitschriften-Abo, Warengutschein, Benzingutschein, Zinsvorteil Arbeitgeberdarlehen, etc.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Steuerfrei sind folgende Zuschläge zum Grundlohn (max. 50,00 €, SV-frei 25,00 € ab 2007), wenn
sie den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzurechnen sind:
Sonntag
bis 50 %
gesetzlicher Feiertag sowie 31.12. (ab 14 Uhr)
bis 125 %
Weihnachten (24.12. ab 14 Uhr; 25./26.12.) und am 1. Mai
bis 150 %
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
- wenn Arbeitsaufnahme vor 0 Uhr, für Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr bis 40 %
- ansonsten
bis 25 %
Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Zuschläge von Nachtarbeit und der Zuschläge für Sonn- und
Feiertagsarbeit ist möglich, nicht jedoch eine Kombination von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Bahncard - Der Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern, im Zusammenhang mit Dienstreisen, die
Aufwendungen für eine Bahncard steuerfrei ersetzen. Der Vorteil des Arbeitnehmers: Er kann diese
auch privat nutzen. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Die Dienstreisen kosten nur noch die Hälfte.
Voraussetzung: Die Kostenersparnis hieraus ist insgesamt größer als der Preis der Bahncard.
Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer (auch angemietete), wenn diese Parkplätze nicht
nur bestimmten Arbeitnehmern, sondern allen Mitarbeitern offen stehen.
Herkömmliche Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, Weihnachts-, Jubiläumsfeiern)
Freigrenze 110 € incl. USt
Personalcomputer/Telekommunikation: Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer pauschal die
Kosten für die berufliche Nutzung privater Telekommunikationsgeräte/lfd. Gebühren f. ISDN–
Anschluss / Internet ersetzen.
Überlassung betrieblicher PCs, Telekommunikationsgeräte/Handy auch zur privaten Nutzung.
Betriebliche Altersvorsorge
Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung
bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ( 2.640,00 € im Jahr).
Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z.B. Rückenschule, Raucherentwöhnung) bis zu 500,00
€ im Jahr
Pauschal zu versteuernde Einnahmen
Pauschalsteuer
Die folgenden Lohnbestandteile können pauschal versteuert
werden und bleiben dadurch sozialversicherungsfrei:
1. Erholungsbeihilfen – im Zusammenhang mit Urlaub oder Kur gewährte Beihilfen
kalenderjährlich möglich
für den AN
156,00 €
für dessen Ehegatten
104,00 €
für jedes Kind
52,00 €
25 %
2. Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich Auswärtstätigkeit oder Doppelter
Haushaltsführung
Pauschbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei:
Abwesenheit mind. 8 – 14 Stunden
6,00 €
mind. 14 – 24 Stunden 12,00 €
über
24 Stunden
24,00 €
Sofern die vorgenannten Beträge um bis 100 % überstiegen werden, können diese
steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.
25 %
3. Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Personalcomputern an
AN (zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn)
25 %
4. Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte max. in Höhe
der Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer (=ein Weg)
15 %
5. Zukunftssicherungsleistungen
20 %
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Direktversicherung: Altverträge (vor 2005 abgeschlossen)
können bis maximal 1.752,00 € jährlich pauschal versteuert werden
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Gruppenunfallversicherungen
bis maximal 62,00 € jährlich