st 505706
Transcription
st 505706
Info-Blatt Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten Viele Unternehmer beachten nicht, daß der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug in Höhe von 70 % nicht generell für alle Bewirtungen, sondern nur für sog. geschäftlich veranlaßte Bewirtungen gilt. In einer Checkliste auf der nächsten Seite haben wir daher für Sie zusammengestellt, in welchen Fällen Sie Ihre Bewirtungskosten in voller Höhe steuermindernd geltend machen können. Unser Tip: Nutzen Sie die Möglichkeit, im Bewirtungs-Formular 2007 (siehe ’steuertip’-Beilage 50/2006) Ihre Bewirtungen direkt richtig zuzuordnen. Unser Service: Alle in der Checkliste zitierten Urteile sind jeweils abrufbar gegen frankierten Rückumschlag (1,45 EUR) oder kostenlos unter www.steuertipservice.de. © steuertip, markt intern Verlag Seite 1 von 2 Stand: 15.12.2006 Info-Blatt Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten Checkliste: Wichtige Unterscheidung bei Bewirtungskosten Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Bewirtungskosten werden anerkannt. Geschäftlich veranlaßte Bewirtung – Nur 70 % abziehbar (Vorsteuer 100 %) • Bewirtung von Geschäftspartnern und deren Mitarbeitern (insb. ● Kunden ● Lieferanten) – und teilnehmenden eigenen Arbeitnehmern – (Förderung und Ausbau sowie Anbahnung geschäftlicher Beziehungen) Ausnahmen: 1. Darreichung von Speisen und/oder Getränken als Nebensache, z.B. bei Präsentation von Produkten und Waren im Betrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)händler oder bei Messeveranstaltungen (Werbeaufwand in voller Höhe) 2. Verpflegung für Mitarbeiter des Kunden bei Schulungen anläßlich des Verkaufs eines Produktes (voll abziehbare Vertriebskosten, siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001, Az: 6 K 2061/97 K, F, Abruf-Nr. st 03456). • Bewirtung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Besichtigung durch ● Medienvertreter ● Schulklassen) Einkommensteuer: Umsatzsteuer: 70 % abziehbare Betriebsausgaben 30 % nicht abziehbare Bewirtungskosten 100 % Vorsteuer Allgemein betrieblich veranlaßte Bewirtung – 100 % abziehbar • Ausschließliche Bewirtung von eigenen Mitarbeitern – inner- und außerbetrieblich – (z.B. bei Betriebsveranstaltungen wie ● Weihnachtsfeier ● Betriebsausflug) Sonderfall: Arbeitsessen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen sind keine Bewirtung im steuerlichen Sinne und somit voll abzugsfähig (Abgabe von Speisen im Wert von höchstens 40 € je Arbeitnehmer als Aufmerksamkeit steuerfrei). • Innerbetriebliche Bewirtung freier Mitarbeiter – Außendienstler etc. – (z.B. bei ● Fortbildungsveranstaltungen ● Schulungen ● Seminaren ● Vorbereitung von Messeveranstaltungen) Wichtiger Hinweis: Nach Meinung des Fiskus soll die innerbetriebliche Bewirtung freier Mitarbeiter geschäftlich und nicht allgemein betrieblich veranlaßt sein (so die OFD Koblenz, Az: ESt Nr. 015/04 - S 2145 A). Wir halten dies für falsch. Unsere Auffassung wird bestätigt durch eine positive Entscheidung des FG Düsseldorf (Az: 2 K 8431/97 F, Abruf-Nr. st 00537). Danach sind die Bewirtungskosten in voller Höhe abzugsfähig, wenn der Gegenstand der Veranstaltung ausschließlich betriebsinterner Art ist. Die gegenteilige Verwaltungsanweisung ist für Steuerzahler nicht bindend. • Bewirtungen, die nicht dem Ziel dienen, mehr Geschäfte zu machen (z.B. Bewirtung von ● Steuerberatern ● Betriebsprüfern ● Behördenvertretern) Einkommensteuer: Umsatzsteuer: 100 % abziehbare Betriebsausgaben 100 % Vorsteuer Aufmerksamkeiten – 100 % abziehbar • In den Büroräumen angebotene ● kalte und warme Getränke ● Kekse ● Süßigkeiten ● Zigaretten (für ● Kunden ● Mitarbeiter ● Lieferanten ● etc.) Einkommensteuer: 100 % abziehbare Betriebsausgaben Umsatzsteuer: 100 % Vorsteuer © steuertip, markt intern Verlag Seite 2 von 2 Stand: 15.12.2006