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Info-Blatt
Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug von Bewirtungskosten
Viele Unternehmer beachten nicht, daß der eingeschränkte Betriebsausgabenabzug
in Höhe von 70 % nicht generell für alle Bewirtungen, sondern nur für sog. geschäftlich veranlaßte Bewirtungen gilt.
In einer Checkliste auf der nächsten Seite haben wir daher für Sie zusammengestellt,
in welchen Fällen Sie Ihre Bewirtungskosten in voller Höhe steuermindernd geltend
machen können.
Unser Tip: Nutzen Sie die Möglichkeit, im Bewirtungs-Formular 2007 (siehe ’steuertip’-Beilage 50/2006) Ihre Bewirtungen direkt richtig zuzuordnen.
Unser Service: Alle in der Checkliste zitierten Urteile sind jeweils abrufbar gegen
frankierten Rückumschlag (1,45 EUR) oder kostenlos unter www.steuertipservice.de.
© steuertip, markt intern Verlag
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Stand: 15.12.2006
Info-Blatt
Eingeschränkter Betriebsausgabenabzug
von Bewirtungskosten
Checkliste: Wichtige Unterscheidung bei Bewirtungskosten
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Bewirtungskosten werden anerkannt.
Geschäftlich veranlaßte Bewirtung – Nur 70 % abziehbar (Vorsteuer 100 %)
•
Bewirtung von Geschäftspartnern und deren Mitarbeitern (insb. ● Kunden ● Lieferanten)
– und teilnehmenden eigenen Arbeitnehmern – (Förderung und Ausbau sowie Anbahnung geschäftlicher Beziehungen)
Ausnahmen: 1. Darreichung von Speisen und/oder Getränken als Nebensache, z.B. bei Präsentation von
Produkten und Waren im Betrieb, beim Kunden, beim (Zwischen-)händler oder bei Messeveranstaltungen
(Werbeaufwand in voller Höhe) 2. Verpflegung für Mitarbeiter des Kunden bei Schulungen anläßlich des
Verkaufs eines Produktes (voll abziehbare Vertriebskosten, siehe FG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2001,
Az: 6 K 2061/97 K, F, Abruf-Nr. st 03456).
•
Bewirtung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Besichtigung durch ● Medienvertreter ● Schulklassen)
Einkommensteuer:
Umsatzsteuer:
70 % abziehbare Betriebsausgaben
30 % nicht abziehbare Bewirtungskosten
100 % Vorsteuer
Allgemein betrieblich veranlaßte Bewirtung – 100 % abziehbar
•
Ausschließliche Bewirtung von eigenen Mitarbeitern – inner- und außerbetrieblich –
(z.B. bei Betriebsveranstaltungen wie ● Weihnachtsfeier ● Betriebsausflug)
Sonderfall: Arbeitsessen bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen sind keine Bewirtung im steuerlichen Sinne und somit voll abzugsfähig (Abgabe von Speisen im Wert von höchstens 40 € je Arbeitnehmer als Aufmerksamkeit steuerfrei).
•
Innerbetriebliche Bewirtung freier Mitarbeiter – Außendienstler etc. – (z.B. bei ● Fortbildungsveranstaltungen ● Schulungen ● Seminaren ● Vorbereitung von Messeveranstaltungen)
Wichtiger Hinweis: Nach Meinung des Fiskus soll die innerbetriebliche Bewirtung freier Mitarbeiter
geschäftlich und nicht allgemein betrieblich veranlaßt sein (so die OFD Koblenz, Az: ESt Nr. 015/04 - S
2145 A). Wir halten dies für falsch. Unsere Auffassung wird bestätigt durch eine positive Entscheidung des
FG Düsseldorf (Az: 2 K 8431/97 F, Abruf-Nr. st 00537). Danach sind die Bewirtungskosten in voller Höhe
abzugsfähig, wenn der Gegenstand der Veranstaltung ausschließlich betriebsinterner Art ist. Die gegenteilige Verwaltungsanweisung ist für Steuerzahler nicht bindend.
•
Bewirtungen, die nicht dem Ziel dienen, mehr Geschäfte zu machen (z.B. Bewirtung
von ● Steuerberatern ● Betriebsprüfern ● Behördenvertretern)
Einkommensteuer:
Umsatzsteuer:
100 % abziehbare Betriebsausgaben
100 % Vorsteuer
Aufmerksamkeiten – 100 % abziehbar
•
In den Büroräumen angebotene ● kalte und warme Getränke ● Kekse ● Süßigkeiten
● Zigaretten (für ● Kunden ● Mitarbeiter ● Lieferanten ● etc.)
Einkommensteuer:
100 % abziehbare Betriebsausgaben
Umsatzsteuer:
100 % Vorsteuer
© steuertip, markt intern Verlag
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Stand: 15.12.2006