Informationsdienst

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Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen
Letzte Aktualisierung: September 2006
Inhalt
1
Allgemeines................................................................................................... 2
2
Beschäftigungen von Schülern ..................................................................... 2
2.1
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung .................................................. 2
2.2
Arbeitslosenversicherung .............................................................................. 2
3
Beschäftigungen von Schulentlassenen ....................................................... 4
3.1
...zwischen Schulentlassung und Beginn einer Ausbildung oder
Dauerbeschäftigung ...................................................................................... 4
3.2
...zwischen Schulentlassung und Studium .................................................... 5
3.3
...zwischen Schulentlassung und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit .......... 7
3.4
...zwischen Schulentlassung und der Ableistung eines
freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres...................................................... 7
4
Beschäftigungen zwischen abgeschlossener Berufsausbildung
und voraussichtlichem Studium .................................................................... 7
5
Beschäftigungen nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ................. 8
5.1
...arbeitssuchend........................................................................................... 8
5.2
...Überbrückung bis zum Studium ................................................................. 8
6
Beiträge......................................................................................................... 8
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1
Allgemeines
Insbesondere in den Sommermonaten üben Schüler allgemeinbildender Schulen und
Schulentlassene Beschäftigungen aus. Dabei wird oft fälschlicherweise angenommen,
dass diese Personen generell in diesen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind.
2
Beschäftigungen von Schülern
2.1
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie
bitte dem hkk.-Informationsdienst „Geringfügige Beschäftigungen“.
2.2
Arbeitslosenversicherung
Schüler von allgemeinbildenden Schulen, die eine Beschäftigung neben der Schule
ausüben, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Eine Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieser Schüler bzw. Arbeitnehmer eine
schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.
Zu den allgemeinbildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen sowie Sonderschulen, Schulen für Behinderte und Förderschulen.
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Auch die folgenden länderspezifischen Schulformen gelten sinngemäß als allgemeinbildende Schulen: Förderstufen (Hessen), Schulzentren (Bayern), Mittelschulen (Sachsen), Regelschulen (Thüringen), Erweiterte Realschulen (Saarland), Sekundarschulen
(Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschulen (Hamburg), Verbundene Hauptund Realschulen (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schulen (RheinlandPfalz) und Wirtschaftsschulen (Bayern).
Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen,
sind keine Schüler allgemeinbildender Schulen und zwar auch dann nicht, wenn mit
dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.
Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule besuchen, um einen allgemeinen
Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) zu erlangen,
sind demnach versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, die
Beschäftigung ist wegen geringfügiger Entlohnung oder Kurzfristigkeit versicherungsfrei.
Beispiel 1:
Besuch der Realschule. Beginn des neuen Schuljahres am 1. August. Befristete Aushilfsbeschäftigung vom 22. Juni bis 31. Juli.
Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, weil die Beschäftigung im Voraus auf
nicht mehr als zwei Monate begrenzt ist und Schüler grundsätzlich nicht als berufsmäßig Beschäftigte gelten.
Eine An- und Abmeldung der kurzfristigen Beschäftigung ist erforderlich (Personengruppenschlüssel 110, Beitragsgruppe „0000“, Arbeitsentgelt „000000“).
Beispiel 2:
Besuch der Handelsschule bis 19. Juni, neues Schuljahr 1. September. Aushilfsbeschäftigung als Bürohilfe vom 20. Juni bis 31. August, wöchentliche Arbeitszeit 22
Stunden.
Die Beschäftigung ist kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, weil sie nicht
von vornherein auf bis zu zwei Monate befristet ist. In der Arbeitslosenversicherung
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besteht Versicherungsfreiheit, weil Schüler allgemeinbildender Schulen versicherungsfrei sind.
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Beschäftigungen von Schulentlassenen
Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen
planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung
aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft
mit dem Abbruch der Schulausbildung.
Neben den weit verbreiteten geringfügig entlohnten und damit versicherungsfreien Beschäftigungen (sogenannten Minijobs) bieten sich auch hier die Möglichkeiten für kurzfristige Beschäftigungen. Es besteht eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig
ausgeübt wird und sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist.
Wiederholen sich allerdings die kurzfristigen Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei
werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht berücksichtigt.
Weitere Hinweise und Unterscheidungen zur geringfügig entlohnen und kurzfristigen
Beschäftigung entnehmen Sie bitte dem hkk.-Informationsdienst „Geringfügige Beschäftigungen“.
3.1
...zwischen Schulentlassung und Beginn einer Ausbildung oder Dauerbeschäftigung
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung
und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Berufsausbildungsver4
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hältnisses überbrückt werden, sind als berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen.
Eine Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur „gelegentlich“ (also z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter
Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium; vgl. Abschnitt 3.2) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher
nicht als berufsmäßig anzusehen.
Eine Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder Berufsausbildung nicht in Betracht.
Gleiches gilt, wenn der Beginn der Berufsausbildung oder Dauerbeschäftigung durch
eine gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird.
Als Dauerbeschäftigung ist auch der Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter
anzusehen.
Beispiel 3:
Beendigung der Handelsschule am 30. Juni. Ausbildungsverhältnis ab 1. September.
Befristete Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb vom 1. Juli bis 15. August; wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden.
Die Beschäftigung ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
3.2
...zwischen Schulentlassung und Studium
Das Studium ist als Fortsetzung der schulischen Ausbildung anzusehen. Wird durch
Aufnahme einer Aushilfstätigkeit lediglich diese weitere „schulische“ Ausbildung zeitlich
unterbrochen, wie beispielsweise zwischen Abitur und Beginn des Studiums, ist keine
Berufsmäßigkeit anzunehmen. Kurzfristige – versicherungsfreie – Beschäftigungen
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sind damit möglich. Zur Fachschulausbildung gehört z. B. auch die Ausbildung zum
medizinisch-technischen Assistenten oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.
Auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch die gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird, ist die Beschäftigung grundsätzlich von untergeordneter
wirtschaftlicher Bedeutung, daher nicht als berufsmäßig anzusehen und versicherungsfrei.
Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 11.06.1980 - 12 RK 30/79 - USK
80106), dass bei einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung Berufsmäßigkeit
zu verneinen ist, wenn bei Aufnahme dieser Beschäftigung keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass dieser ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere
folgen wird.
Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass er studieren will. Die Bewerbung bei
der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen reicht hierzu aus. Kann der Nachweis zunächst nicht erbracht werden, genügt vorerst eine schriftliche Erklärung des
Arbeitnehmers. Dieser Nachweis sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Beispiel 4:
Abitur und Schulentlassung am 20. Mai. Studienbeginn am 1. Oktober, Universität
Bremen. Befristete Aushilfsbeschäftigung vom 1. Juni bis 31. Juli.
Die Aushilfstätigkeit ist sozialversicherungsfrei, weil sie von vornherein auf mehr als
zwei Monate befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Beispiel 5:
Sachverhalt wie Beispiel 4. Abweichung: Der Notendurchschnitt lässt einen sofortigen
Beginn des Studiums noch nicht zu. Das Studium wird voraussichtlich erst am 1. April
des Folgejahres aufgenommen.
Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Bei einer erstmals zwischen Abitur und
Studium ausgeübten befristeten Beschäftigung ist Berufsmäßigkeit nach dem genannten Urteil des BSG vom 11.06.1980 immer dann zu verneinen, wenn bei der Aufnahme
der Beschäftigung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung
innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird.
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3.3
...zwischen Schulentlassung und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von nicht mehr als drei Jahren ist nicht als eine
solche „weitere Beschäftigung“ zu werten, abgesehen davon, dass der Soldat im Rahmen dieses Dienstverhältnisses zunächst einmal primär auch seiner Dienstpflicht nach
dem Wehrpflichtgesetz nachkommt. Hieraus folgt, dass eine kurzfristige Beschäftigung
zwischen Schulentlassung und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit grundsätzlich nicht
berufsmäßig ausgeübt wird, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.
3.4
...zwischen Schulentlassung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres
Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies
gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.
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Beschäftigungen zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und voraussichtlichem Studium
Nimmt ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine abgeschlossene Berufsausbildung in
seinem erlernten Beruf eine auf nicht mehr als zwei Monate befristete Beschäftigung
auf, ist diese, unabhängig davon, ob er danach ein Studium aufnimmt, als berufsmäßig
anzusehen und somit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung bei voller Arbeitszeit und bei vollem Lohn ausgeübt wird (vgl. BSG-Urteil vom 25.04.1991 – 12 RK
14/89).
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Beschäftigungen nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht
5.1
...arbeitssuchend
Arbeitnehmer, die nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht eine Beschäftigung
aufnehmen, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Hier wird unterstellt, dass diese Personen dem Arbeitsmarkt zur
Verfügung stehen und unter Umständen sogar Leistungsansprüche auf Arbeitslosengeld I oder II bestehen. Die Beschäftigung wird damit berufsmäßig ausgeübt, eine
kurzfristige – versicherungsfreie – Beschäftigung ist somit ausgeschlossen.
Beispiel 6:
Ende des Zivildienstes am 30. Juni. Der berufliche Werdegang steht noch nicht fest.
Aufnahme einer Aushilfsbeschäftigung vom 1. Juli bis 31. August als Bürohilfe.
Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli an, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird.
5.2
...Überbrückung bis zum Studium
Wird, um das Ende der gesetzlichen Dienstpflicht bis zum Beginn des Studiums zu
überbrücken, eine Beschäftigung aufgenommen, ist diese grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen und
versicherungsfrei.
6
Beiträge
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, sind für die hier genannten
Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den
Arbeitgeber zu entrichten. Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Beiträge zu entrichten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem hkk.-Informationsdienst „Geringfügige
Beschäftigungen“.
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