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Informationsdienst Beschäftigungen von Schülern und Schulentlassenen Letzte Aktualisierung: September 2006 Inhalt 1 Allgemeines................................................................................................... 2 2 Beschäftigungen von Schülern ..................................................................... 2 2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung .................................................. 2 2.2 Arbeitslosenversicherung .............................................................................. 2 3 Beschäftigungen von Schulentlassenen ....................................................... 4 3.1 ...zwischen Schulentlassung und Beginn einer Ausbildung oder Dauerbeschäftigung ...................................................................................... 4 3.2 ...zwischen Schulentlassung und Studium .................................................... 5 3.3 ...zwischen Schulentlassung und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit .......... 7 3.4 ...zwischen Schulentlassung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres...................................................... 7 4 Beschäftigungen zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und voraussichtlichem Studium .................................................................... 7 5 Beschäftigungen nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht ................. 8 5.1 ...arbeitssuchend........................................................................................... 8 5.2 ...Überbrückung bis zum Studium ................................................................. 8 6 Beiträge......................................................................................................... 8 Informationsdienst 1 Allgemeines Insbesondere in den Sommermonaten üben Schüler allgemeinbildender Schulen und Schulentlassene Beschäftigungen aus. Dabei wird oft fälschlicherweise angenommen, dass diese Personen generell in diesen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei sind. 2 Beschäftigungen von Schülern 2.1 Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Beschäftigungen, die geringfügig entlohnt oder kurzfristig ausgeübt werden. Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem hkk.-Informationsdienst „Geringfügige Beschäftigungen“. 2.2 Arbeitslosenversicherung Schüler von allgemeinbildenden Schulen, die eine Beschäftigung neben der Schule ausüben, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Eine Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn dieser Schüler bzw. Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient. Zu den allgemeinbildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen sowie Sonderschulen, Schulen für Behinderte und Förderschulen. 2 Informationsdienst Auch die folgenden länderspezifischen Schulformen gelten sinngemäß als allgemeinbildende Schulen: Förderstufen (Hessen), Schulzentren (Bayern), Mittelschulen (Sachsen), Regelschulen (Thüringen), Erweiterte Realschulen (Saarland), Sekundarschulen (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschulen (Hamburg), Verbundene Hauptund Realschulen (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schulen (RheinlandPfalz) und Wirtschaftsschulen (Bayern). Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen. Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler allgemeinbildender Schulen und zwar auch dann nicht, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird. Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) zu erlangen, sind demnach versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, die Beschäftigung ist wegen geringfügiger Entlohnung oder Kurzfristigkeit versicherungsfrei. Beispiel 1: Besuch der Realschule. Beginn des neuen Schuljahres am 1. August. Befristete Aushilfsbeschäftigung vom 22. Juni bis 31. Juli. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei, weil die Beschäftigung im Voraus auf nicht mehr als zwei Monate begrenzt ist und Schüler grundsätzlich nicht als berufsmäßig Beschäftigte gelten. Eine An- und Abmeldung der kurzfristigen Beschäftigung ist erforderlich (Personengruppenschlüssel 110, Beitragsgruppe „0000“, Arbeitsentgelt „000000“). Beispiel 2: Besuch der Handelsschule bis 19. Juni, neues Schuljahr 1. September. Aushilfsbeschäftigung als Bürohilfe vom 20. Juni bis 31. August, wöchentliche Arbeitszeit 22 Stunden. Die Beschäftigung ist kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig, weil sie nicht von vornherein auf bis zu zwei Monate befristet ist. In der Arbeitslosenversicherung 3 Informationsdienst besteht Versicherungsfreiheit, weil Schüler allgemeinbildender Schulen versicherungsfrei sind. 3 Beschäftigungen von Schulentlassenen Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung. Neben den weit verbreiteten geringfügig entlohnten und damit versicherungsfreien Beschäftigungen (sogenannten Minijobs) bieten sich auch hier die Möglichkeiten für kurzfristige Beschäftigungen. Es besteht eine Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird und sie von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Wiederholen sich allerdings die kurzfristigen Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage betragen. Dabei werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht berücksichtigt. Weitere Hinweise und Unterscheidungen zur geringfügig entlohnen und kurzfristigen Beschäftigung entnehmen Sie bitte dem hkk.-Informationsdienst „Geringfügige Beschäftigungen“. 3.1 ...zwischen Schulentlassung und Beginn einer Ausbildung oder Dauerbeschäftigung Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Berufsausbildungsver4 Informationsdienst hältnisses überbrückt werden, sind als berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen. Eine Berufsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Beschäftigung für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Beschäftigungen, die nur „gelegentlich“ (also z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung bzw. beabsichtigtem Studium; vgl. Abschnitt 3.2) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen. Eine Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb für diese Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder Berufsausbildung nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn der Beginn der Berufsausbildung oder Dauerbeschäftigung durch eine gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird. Als Dauerbeschäftigung ist auch der Beginn eines Dienstverhältnisses als Beamter anzusehen. Beispiel 3: Beendigung der Handelsschule am 30. Juni. Ausbildungsverhältnis ab 1. September. Befristete Beschäftigung im Ausbildungsbetrieb vom 1. Juli bis 15. August; wöchentliche Arbeitszeit 25 Stunden. Die Beschäftigung ist kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. 3.2 ...zwischen Schulentlassung und Studium Das Studium ist als Fortsetzung der schulischen Ausbildung anzusehen. Wird durch Aufnahme einer Aushilfstätigkeit lediglich diese weitere „schulische“ Ausbildung zeitlich unterbrochen, wie beispielsweise zwischen Abitur und Beginn des Studiums, ist keine Berufsmäßigkeit anzunehmen. Kurzfristige – versicherungsfreie – Beschäftigungen 5 Informationsdienst sind damit möglich. Zur Fachschulausbildung gehört z. B. auch die Ausbildung zum medizinisch-technischen Assistenten oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten. Auch wenn die Fachschulausbildung oder das Studium durch die gesetzliche Dienstpflicht hinausgeschoben wird, ist die Beschäftigung grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung, daher nicht als berufsmäßig anzusehen und versicherungsfrei. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Urteil vom 11.06.1980 - 12 RK 30/79 - USK 80106), dass bei einer erstmals ausgeübten befristeten Beschäftigung Berufsmäßigkeit zu verneinen ist, wenn bei Aufnahme dieser Beschäftigung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. Der Arbeitnehmer muss glaubhaft machen, dass er studieren will. Die Bewerbung bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen reicht hierzu aus. Kann der Nachweis zunächst nicht erbracht werden, genügt vorerst eine schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers. Dieser Nachweis sollte zu den Lohnunterlagen genommen werden. Beispiel 4: Abitur und Schulentlassung am 20. Mai. Studienbeginn am 1. Oktober, Universität Bremen. Befristete Aushilfsbeschäftigung vom 1. Juni bis 31. Juli. Die Aushilfstätigkeit ist sozialversicherungsfrei, weil sie von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Beispiel 5: Sachverhalt wie Beispiel 4. Abweichung: Der Notendurchschnitt lässt einen sofortigen Beginn des Studiums noch nicht zu. Das Studium wird voraussichtlich erst am 1. April des Folgejahres aufgenommen. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Bei einer erstmals zwischen Abitur und Studium ausgeübten befristeten Beschäftigung ist Berufsmäßigkeit nach dem genannten Urteil des BSG vom 11.06.1980 immer dann zu verneinen, wenn bei der Aufnahme der Beschäftigung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersten Beschäftigung innerhalb absehbarer Zeit eine weitere folgen wird. 6 Informationsdienst 3.3 ...zwischen Schulentlassung und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit Das Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit von nicht mehr als drei Jahren ist nicht als eine solche „weitere Beschäftigung“ zu werten, abgesehen davon, dass der Soldat im Rahmen dieses Dienstverhältnisses zunächst einmal primär auch seiner Dienstpflicht nach dem Wehrpflichtgesetz nachkommt. Hieraus folgt, dass eine kurzfristige Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit grundsätzlich nicht berufsmäßig ausgeübt wird, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist. 3.4 ...zwischen Schulentlassung und der Ableistung eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres werden dagegen berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird. 4 Beschäftigungen zwischen abgeschlossener Berufsausbildung und voraussichtlichem Studium Nimmt ein Arbeitnehmer im Anschluss an seine abgeschlossene Berufsausbildung in seinem erlernten Beruf eine auf nicht mehr als zwei Monate befristete Beschäftigung auf, ist diese, unabhängig davon, ob er danach ein Studium aufnimmt, als berufsmäßig anzusehen und somit versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung dafür ist, dass die Beschäftigung bei voller Arbeitszeit und bei vollem Lohn ausgeübt wird (vgl. BSG-Urteil vom 25.04.1991 – 12 RK 14/89). 7 Informationsdienst 5 Beschäftigungen nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht 5.1 ...arbeitssuchend Arbeitnehmer, die nach Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht eine Beschäftigung aufnehmen, sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Hier wird unterstellt, dass diese Personen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und unter Umständen sogar Leistungsansprüche auf Arbeitslosengeld I oder II bestehen. Die Beschäftigung wird damit berufsmäßig ausgeübt, eine kurzfristige – versicherungsfreie – Beschäftigung ist somit ausgeschlossen. Beispiel 6: Ende des Zivildienstes am 30. Juni. Der berufliche Werdegang steht noch nicht fest. Aufnahme einer Aushilfsbeschäftigung vom 1. Juli bis 31. August als Bürohilfe. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 1. Juli an, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. 5.2 ...Überbrückung bis zum Studium Wird, um das Ende der gesetzlichen Dienstpflicht bis zum Beginn des Studiums zu überbrücken, eine Beschäftigung aufgenommen, ist diese grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher nicht als berufsmäßig anzusehen und versicherungsfrei. 6 Beiträge Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, sind für die hier genannten Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu entrichten. Für kurzfristig Beschäftigte sind keine Beiträge zu entrichten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem hkk.-Informationsdienst „Geringfügige Beschäftigungen“. 8