Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte

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Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte
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Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte
In Urlaubszeiten werden oft Aushilfsbeschäftigte als
Vertretung eingestellt. Häufig suchen auch Schüler nach
einer möglichen Aushilfsbeschäftigung in den
Sommerferien. Bei der Beschäftigung von Schulabgängern sind in Abhängigkeit vom weiteren Bildungsweg
bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu
beachten.
Der an Aushilfsbeschäftigte gezahlte Arbeitslohn ist
immer lohnsteuerpflichtig. Sofern es sich um eine nur
kurze Aushilfstätigkeit von nicht mehr als 18
zusammenhängenden Arbeitstagen oder um ein
geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handelt,
kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber pauschal
abgegolten werden, andernfalls muss die Lohnsteuer
nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010 oder nach
einer Ersatzbescheinigung 2011 oder nach einer
Ersatzbescheinigung 2012 bestimmt werden. Die
Ersatzbescheinigung 2012 erhält der Beschäftigte auf
Antrag beim Wohnsitzfinanzamt. In Lohnsteuerklasse I
fallen aber (2012) bei einem monatlichen Arbeitslohn bis
856 € keine Lohnsteuerbeträge an.
Kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV)
sind versicherungs- und beitragsfrei, wenn die
Beschäftigung
im Voraus befristet ist,
längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage
innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird und
nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts
spielen
bei
der
sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen keine Rolle.
Befristete Beschäftigung
Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Aushilfstätigkeit im Voraus durch einen Arbeitsvertrag oder
durch die Art der Beschäftigung, wie z. B. bei Saisonarbeiten und bei Urlaubsvertretungen, befristet ist.
Dabei darf die Beschäftigung auf längstens zwei Monate
befristet sein, wenn sie an mindestens fünf Tagen in der
Woche ausgeübt wird. Für Beschäftigungen an weniger
als fünf Tagen in der Woche ist eine Beschäftigung an 50
Arbeitstagen zulässig.
Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
Mehrere kurzfristige Beschäftigungszeiten innerhalb
eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen. Hat der
Aushilfsbeschäftigte im gleichen Kalenderjahr bereits
andere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind –
ausgehend vom Ende der bevorstehenden befristeten
Tätigkeit – alle Zeiträume kurzfristiger Beschäftigungen
innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Ergibt
die Berechnung, dass mit der erneuten Aushilfstätigkeit
die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen
überschritten wird, besteht mit Beginn der neuen
Beschäftigung Sozialversicherungspflicht. Handelt es sich
bei
den
einzelnen
zusammenzurechnenden
Beschäftigungen nicht um volle Kalendermonate,
beträgt die Zeitgrenze 60 Kalendertage.
Zurückliegende SV-freie Beschäftigungen bleiben jedoch
weiterhin versicherungsfrei.
Üben Schüler eine mehr als kurzfristige oder mehr als
geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, besteht im
Rahmen der Sozialversicherung Versicherungspflicht in
der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Eine
Ausnahme gibt es bei den Beiträgen zur
Arbeitslosenversicherung. Hier sind Schüler während
ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule
versicherungsfrei. Als Nachweis der Schülereigenschaft
genügt eine Schulbescheinigung. Sie ist gemeinsam mit
den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Üben Schulabgänger eine Beschäftigung aus, gelten sie
als normale Arbeitnehmer. Mit dem Schulabschluss
entfällt auch die Versicherungsfreiheit in der
Arbeitslosenversicherung für Schüler allgemeinbildender
Schulen. Die Schülereigenschaft endet entweder mit
einer bestandenen Abschlussprüfung, mit der
Schulentlassung oder mit Abbruch der Schulausbildung.
Wird ein Abschlusszeugnis erstellt, gilt der Tag der
Zeugnisausstellung als Ende der Schulzeit.
Prüfung der Berufsmäßigkeit
Trotz Befristung und Einhaltung der Zeitgrenzen ist die
Beschäftigung von Schulabgängern als Aushilfsbeschäftigte nur dann versicherungsfrei, wenn die
Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dazu
muss die Aushilfstätigkeit für den Beschäftigten von
untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein und
darf nur gelegentlich ausgeübt werden.
Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und
einer beabsichtigtem Fachschulausbildung oder
einem beabsichtigtem Fach- oder Hochschulstudium
sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher
Bedeutung. Sie gelten deshalb als nicht berufsmäßig
ausgeübte Beschäftigungen und sind versicherungsfrei
(Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009, Punkt
2.2.3.1).
Für diese kurzfristig Beschäftigten sind keine Beiträge
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen.
Für beschäftigte Schüler und Schulabgänger sind aber
Beiträge im Umlageverfahren für U 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) zu entrichten.
Die Umlagesatz beträgt (2012) 0,14 % des
Arbeitsentgelts. Nimmt das Unternehmen auch am
Umlageverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei
Entgeltfortzahlungen infolge Krankheit teil und ist die
Aushilfsbeschäftigung für einen Zeitraum von mehr als
vier Wochen vereinbart worden, ist auch die Umlage U 1
mit (2012) 0,7 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Die
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Umlagebeträge sind mit einem Beitragsnachweis an die
Minijob-Zentrale zu melden und auch dorthin
abzuführen.
Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen
Berufsmäßig ausgeübt ist aber eine Beschäftigung
zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer ersten
Dauerbeschäftigung.
Dazu zählen:
die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses als
Auszubildender,
die Aufnahme eines dualen Studiums, da duale
Studiengänge der Berufsausbildung gleichgestellt
sind.
Da Freiwilligendienste als berufsmäßig ausgeübte
Beschäftigungen gelten, sind auch Beschäftigungen
zwischen Schulentlassung und der Teilnahme an einem
Freiwilligendienst
als
berufsmäßig
ausgeübte
Beschäftigungen anzusehen. Das gilt auch, auch wenn
nach dem Freiwilligendienst ein Studium aufgenommen
werden soll.
Dazu zählen beispielsweise:
ein freiwilliges soziales Jahr (Jugendfreiwilligendienst),
ein freiwilliges ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienst),
eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst, der
in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den
Jugendfreiwilligendiensten gleichgestellt ist (§ 13
Abs. 2 BFDG),
ein freiwilliger Wehrdienst, der infolge der
Aussetzung der Wehrpflicht neu geregelt wurde (§
54 WPflG).
In diesen Fällen besteht also auch bei einer befristeten
Beschäftigung von Schulabgängern Versicherungspflicht
in
der
Kranken-,
Pflege-,
Rentenund
Arbeitslosenversicherung, wobei bei Entgelten zwischen
400,01 € und 800 € auch die Gleitzonenregelung
anzuwenden ist. Dabei ist zu beachten, dass in der
Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nur
gilt, wenn der Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit einen
Entgeltfortzahlungsanspruch von mindestens sechs
Wochen hat, andernfalls ist der ermäßigte Beitragssatz
maßgebend. Das trifft auf Beschäftigungsverhältnisse zu,
die auf einen Zeitraum von weniger als zehn Wochen
befristet sind, da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen erst
nach einer Wartezeit von vier Wochen entsteht (§ 3
EFZG) und sich somit bei Arbeitsunfähigkeit ein
Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber von weniger als sechs Wochen ergibt.
Die Sozialversicherungsbeiträge sind an die Krankenkasse des Beschäftigten abzuführen.
Zu Beginn der Beschäftigung muss also der Arbeitgeber
entscheiden, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige oder um eine sozialversicherungsfreie
Beschäftigung handelt. Dazu hat der Schulabgänger
Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungszeiten im
laufenden Kalenderjahr und über die Zugehörigkeit zu
einem besonderen Personenkreis zu geben. Eine
entsprechende Erklärung des Beschäftigten ist zu den
Entgeltunterlagen
zu
nehmen
und
aufbewahrungspflichtig. Sie dient als Nachweis
gegenüber der Sozialversicherung im Rahmen von
Betriebsprüfungen.
Kurzfassung – das ist zu beachten
Schulabgänger
zwischen Schulentlassung/Abitur
und Fachschulausbildung
AG-Pauschalabgabe, wenn geringfügig entlohnt
beschäftigt (400-€-Job)
zwischen Schulentlassung/Abitur
und Fach- oder Hochschulstudium
SV-frei, wenn kurzfristig beschäftigt
zwischen Schulentlassung/Abitur
und erster Dauerbeschäftigung
AG-Pauschalabgabe, wenn geringfügig entlohnt
beschäftigt (400-€-Job), andernfalls SV-pflichtig
zwischen Schulentlassung/Abitur
und Ausbildungsverhältnis
Zwei-Monats-Frist für SV-freie kurzfristige
Beschäftigung nicht möglich
zwischen Schulentlassung/Abitur
und Aufnahme eines dualen
Studiums
bei Befristung auf weniger als zehn Wochen
ermäßigter Beitragssatz in der KV
Gleitzonenregelung zwischen 400,01 € und 800 €
zwischen Schulentlassung/Abitur
und Freiwilligendiensten
Stand: 27. Juni 2012
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