Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte
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Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte
Tax Update Schulabgänger als Aushilfsbeschäftigte In Urlaubszeiten werden oft Aushilfsbeschäftigte als Vertretung eingestellt. Häufig suchen auch Schüler nach einer möglichen Aushilfsbeschäftigung in den Sommerferien. Bei der Beschäftigung von Schulabgängern sind in Abhängigkeit vom weiteren Bildungsweg bestimmte sozialversicherungsrechtliche Regelungen zu beachten. Der an Aushilfsbeschäftigte gezahlte Arbeitslohn ist immer lohnsteuerpflichtig. Sofern es sich um eine nur kurze Aushilfstätigkeit von nicht mehr als 18 zusammenhängenden Arbeitstagen oder um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis handelt, kann die Lohnsteuer vom Arbeitgeber pauschal abgegolten werden, andernfalls muss die Lohnsteuer nach der vorgelegten Lohnsteuerkarte 2010 oder nach einer Ersatzbescheinigung 2011 oder nach einer Ersatzbescheinigung 2012 bestimmt werden. Die Ersatzbescheinigung 2012 erhält der Beschäftigte auf Antrag beim Wohnsitzfinanzamt. In Lohnsteuerklasse I fallen aber (2012) bei einem monatlichen Arbeitslohn bis 856 € keine Lohnsteuerbeträge an. Kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) sind versicherungs- und beitragsfrei, wenn die Beschäftigung im Voraus befristet ist, längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts spielen bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Aushilfsbeschäftigungen keine Rolle. Befristete Beschäftigung Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Aushilfstätigkeit im Voraus durch einen Arbeitsvertrag oder durch die Art der Beschäftigung, wie z. B. bei Saisonarbeiten und bei Urlaubsvertretungen, befristet ist. Dabei darf die Beschäftigung auf längstens zwei Monate befristet sein, wenn sie an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Für Beschäftigungen an weniger als fünf Tagen in der Woche ist eine Beschäftigung an 50 Arbeitstagen zulässig. Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen Mehrere kurzfristige Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres sind zusammenzurechnen. Hat der Aushilfsbeschäftigte im gleichen Kalenderjahr bereits andere kurzfristige Beschäftigungen ausgeübt, sind – ausgehend vom Ende der bevorstehenden befristeten Tätigkeit – alle Zeiträume kurzfristiger Beschäftigungen innerhalb des Kalenderjahres zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung, dass mit der erneuten Aushilfstätigkeit die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschritten wird, besteht mit Beginn der neuen Beschäftigung Sozialversicherungspflicht. Handelt es sich bei den einzelnen zusammenzurechnenden Beschäftigungen nicht um volle Kalendermonate, beträgt die Zeitgrenze 60 Kalendertage. Zurückliegende SV-freie Beschäftigungen bleiben jedoch weiterhin versicherungsfrei. Üben Schüler eine mehr als kurzfristige oder mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, besteht im Rahmen der Sozialversicherung Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Eine Ausnahme gibt es bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Hier sind Schüler während ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule versicherungsfrei. Als Nachweis der Schülereigenschaft genügt eine Schulbescheinigung. Sie ist gemeinsam mit den Lohnunterlagen aufzubewahren. Üben Schulabgänger eine Beschäftigung aus, gelten sie als normale Arbeitnehmer. Mit dem Schulabschluss entfällt auch die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung für Schüler allgemeinbildender Schulen. Die Schülereigenschaft endet entweder mit einer bestandenen Abschlussprüfung, mit der Schulentlassung oder mit Abbruch der Schulausbildung. Wird ein Abschlusszeugnis erstellt, gilt der Tag der Zeugnisausstellung als Ende der Schulzeit. Prüfung der Berufsmäßigkeit Trotz Befristung und Einhaltung der Zeitgrenzen ist die Beschäftigung von Schulabgängern als Aushilfsbeschäftigte nur dann versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Dazu muss die Aushilfstätigkeit für den Beschäftigten von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein und darf nur gelegentlich ausgeübt werden. Beschäftigungen zwischen Schulabschluss und einer beabsichtigtem Fachschulausbildung oder einem beabsichtigtem Fach- oder Hochschulstudium sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung. Sie gelten deshalb als nicht berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen und sind versicherungsfrei (Geringfügigkeitsrichtlinien vom 14.10.2009, Punkt 2.2.3.1). Für diese kurzfristig Beschäftigten sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Für beschäftigte Schüler und Schulabgänger sind aber Beiträge im Umlageverfahren für U 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) zu entrichten. Die Umlagesatz beträgt (2012) 0,14 % des Arbeitsentgelts. Nimmt das Unternehmen auch am Umlageverfahren für Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlungen infolge Krankheit teil und ist die Aushilfsbeschäftigung für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen vereinbart worden, ist auch die Umlage U 1 mit (2012) 0,7 % des Arbeitsentgelts zu entrichten. Die Hamburg | Berlin | München | Düsseldorf Paychex Deutschland GmbH | Holstenkamp 1 | 22525 Hamburg | GF Dirk Stefan Haase, LL.M. | HR B 90 249 AG Hamburg www.paychex.de | [email protected] | Telefon (040) 670 470 | Telefax (040) 670 47 27 570 Tax Update Umlagebeträge sind mit einem Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale zu melden und auch dorthin abzuführen. Berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen Berufsmäßig ausgeübt ist aber eine Beschäftigung zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer ersten Dauerbeschäftigung. Dazu zählen: die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses als Auszubildender, die Aufnahme eines dualen Studiums, da duale Studiengänge der Berufsausbildung gleichgestellt sind. Da Freiwilligendienste als berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen gelten, sind auch Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und der Teilnahme an einem Freiwilligendienst als berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen anzusehen. Das gilt auch, auch wenn nach dem Freiwilligendienst ein Studium aufgenommen werden soll. Dazu zählen beispielsweise: ein freiwilliges soziales Jahr (Jugendfreiwilligendienst), ein freiwilliges ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienst), eine Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst, der in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den Jugendfreiwilligendiensten gleichgestellt ist (§ 13 Abs. 2 BFDG), ein freiwilliger Wehrdienst, der infolge der Aussetzung der Wehrpflicht neu geregelt wurde (§ 54 WPflG). In diesen Fällen besteht also auch bei einer befristeten Beschäftigung von Schulabgängern Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung, wobei bei Entgelten zwischen 400,01 € und 800 € auch die Gleitzonenregelung anzuwenden ist. Dabei ist zu beachten, dass in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz nur gilt, wenn der Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit einen Entgeltfortzahlungsanspruch von mindestens sechs Wochen hat, andernfalls ist der ermäßigte Beitragssatz maßgebend. Das trifft auf Beschäftigungsverhältnisse zu, die auf einen Zeitraum von weniger als zehn Wochen befristet sind, da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei neu begründeten Beschäftigungsverhältnissen erst nach einer Wartezeit von vier Wochen entsteht (§ 3 EFZG) und sich somit bei Arbeitsunfähigkeit ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber von weniger als sechs Wochen ergibt. Die Sozialversicherungsbeiträge sind an die Krankenkasse des Beschäftigten abzuführen. Zu Beginn der Beschäftigung muss also der Arbeitgeber entscheiden, ob es sich um eine sozialversicherungspflichtige oder um eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt. Dazu hat der Schulabgänger Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungszeiten im laufenden Kalenderjahr und über die Zugehörigkeit zu einem besonderen Personenkreis zu geben. Eine entsprechende Erklärung des Beschäftigten ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und aufbewahrungspflichtig. Sie dient als Nachweis gegenüber der Sozialversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen. Kurzfassung – das ist zu beachten Schulabgänger zwischen Schulentlassung/Abitur und Fachschulausbildung AG-Pauschalabgabe, wenn geringfügig entlohnt beschäftigt (400-€-Job) zwischen Schulentlassung/Abitur und Fach- oder Hochschulstudium SV-frei, wenn kurzfristig beschäftigt zwischen Schulentlassung/Abitur und erster Dauerbeschäftigung AG-Pauschalabgabe, wenn geringfügig entlohnt beschäftigt (400-€-Job), andernfalls SV-pflichtig zwischen Schulentlassung/Abitur und Ausbildungsverhältnis Zwei-Monats-Frist für SV-freie kurzfristige Beschäftigung nicht möglich zwischen Schulentlassung/Abitur und Aufnahme eines dualen Studiums bei Befristung auf weniger als zehn Wochen ermäßigter Beitragssatz in der KV Gleitzonenregelung zwischen 400,01 € und 800 € zwischen Schulentlassung/Abitur und Freiwilligendiensten Stand: 27. Juni 2012 Hamburg | Berlin | München | Düsseldorf Paychex Deutschland GmbH | Holstenkamp 1 | 22525 Hamburg | GF Dirk Stefan Haase, LL.M. | HR B 90 249 AG Hamburg www.paychex.de | [email protected] | Telefon (040) 670 470 | Telefax (040) 670 47 27 570 Tax Update Bitte geben Sie uns mit dieser Fax-Vorlage, sofern Sie die noch nicht erbracht haben, Ihre schriftliche Zustimmung, damit wir den Versand von EventEinladungen und Fachinformationen über den Sommer 2012 hinaus fortsetzen können. Bitte senden Sie mir monatlich Ihre Paychex Fachinformationen zu Lohn & Gehalt als PDF zu. (jederzeit widerrufbar) Bitte laden Sie mich in Zukunft zu den Paychex Fachseminaren ein. (jederzeit widerrufbar) Übrigens erledigt Paychex auch gerne Baulohnabrechnungen (Haupt- und alle Nebengewerbe). Bitte senden Sie mir Ihre Leistungsübersicht BAULOHN an die E-MailAdresse: _______________@_________________ Ihr Ansprechpartner: Frau Elke Postranecky Telefon: +49 (0)30 417 47 27 410 Fax: +49 (0)30 417 47 27 571 Mobil: +49 (0)151 551 39 144 E-Mail: [email protected] PAYCHEX Torstraße 49, 10119 Berlin Firma/Stempel: Standorte in Deutschland ________________________________________ Mein Name (bitte in Blockschrift): Hamburg Holstenkamp 1 22525 Hamburg Fon: 040 670 470 Fax: 040 670 47 27 570 ___________________ ____________________ Berlin Meine E-Mail-Adresse: ___________________ @ __________________ Torstraße 49 10119 Berlin Fon: 030 417 470 Fax: 030 417 47 27 571 Unterschrift: München ________________________________________ Balanstraße 57 81541 München Fon: 089 954 12 720 Fax: 089 954 12 72 15 Bitte faxen Sie diese Seite zurück an Fax Nummer: +49 (0)40 670 47 27 570 Düsseldorf Prinzenallee 7 40549 Düsseldorf Fon: 0211 165 589 0 Fax: 0211 165 589 15 Hamburg | Berlin | München | Düsseldorf Paychex Deutschland GmbH | Holstenkamp 1 | 22525 Hamburg | GF Dirk Stefan Haase, LL.M. | HR B 90 249 AG Hamburg www.paychex.de | [email protected] | Telefon (040) 670 470 | Telefax (040) 670 47 27 570