Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter
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Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter
1 Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Beschäftigungsverbot für die werdende oder stillende Mutter 1 Vorwort Der Schutz der Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihren Kindern hat besonderen Vorrang. Zu diesem Schutz hat auch der Arbeitgeber seinen Beitrag zu leisten. Einerseits ist darauf zu achten, dass eine Frau in der Schwangerschaft und in der Stillzeit verschiedene Tätigkeiten nicht ausüben darf, andererseits ist dafür Sorge zu tragen, mögliche finanzielle Ängste, zum Beispiel durch den Verlust des Arbeitsplatzes, abzuwenden. Die Broschüre gibt Informationen zu Beschäftigungsverboten, durch die die Frauen und das neue Leben geschützt werden sollen; außerdem werden Lohnersatz, Aufwendungsersatz für den Arbeitgeber sowie weitere Rechte und Pflichten erklärt. Für individuelle Fragen steht Ihnen ein Behördenverzeichnis zur Verfügung. Manuela Schwesig Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern 2 3 Inhaltsverzeichnis Beschäftigungsverbot für die werdende oder stillende Mutter 5 Generelles Beschäftigungsverbot 6 Individuelles Beschäftigungsverbot 8 Lohnersatz bei Beschäftigungsverbot 10 Aufwendungsersatz für Arbeitgeber 11 Staatliche Aufsicht 12 4 5 Beschäftigungsverbot für die werdende oder stillende Mutter Das Beschäftigungsverbot gilt für die werdende oder stillende Mutter, die in einem Arbeitsverhältnis steht, unabhängig von deren individuellen, gesundheitlichen und sozialen Verhältnissen. Es wird in ein generelles bzw. in ein individuelles Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und nach der Verordnung zum Schutz der Mütter bei der Arbeit (MuSchArbV) unterteilt. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, im Folgenden nur Arbeitgeber genannt, muss rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der die werdende oder stillende Mutter gefährdet sein kann, die Art, das Ausmaß und die Dauer der Gefährdung beurteilen. Dem Arbeitgeber ist anzuraten, seinen Betriebsarzt zu konsultieren. 6 Generelles Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2, §§ 4, 8 MuSchG, § 4 MuSchArbV) Der Arbeitgeber ist nach Bekanntgabe der Schwangerschaft zur sofortigen Umsetzung des Beschäftigungsverbotes verpflichtet. Ein Beschäftigungsverbot besteht: - bei schwerer körperlicher Arbeit, - bei Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist, - bei Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, - nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft mit Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muss, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet, - bei Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muss, - bei der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb, -m it dem Schälen von Holz, 7 - bei Arbeiten, bei denen sie infolge ihrer Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt ist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die werdende Mutter oder eine Gefahr für die Leibesfrucht besteht, - nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln, - bei Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt ist, - für Akkord- und Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits tempo, - in der Nacht (zwischen 20 und 6 Uhr), an Sonn- und Feiertagen und für Mehrarbeit, Abweichungen von diesen Verboten sind in den ersten 4 Monaten der Schwangerschaft und in der Stillzeit für bestimmte Beschäftigungsbereiche erlaubt, - in den letzten sechs Wochen vor und im Normalfall acht Wochen nach der Entbindung. 8 Individuelles Beschäftgungverbot (§ 3 Abs. 1 MuSchG, § 5 MuSchArbV) Das individuelle Beschäftigungsverbot berücksichtigt die persönlichen Beschwerden der werdenden Mutter, welche durch das generelle Beschäftigungsverbot nicht erfasst werden können. Die Entscheidung des Beschäftigungsverbotes, ob die werdende Mutter arbeitsunfähig krank ist oder – ohne dass eine Krankheit vorliegt – der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind notwendig ist, wird nur von einer Ärztin oder einem Arzt getroffen. Folgende Voraussetzungen sind zu beachten: - Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend), - die individuellen Verhältnisse der Schwangeren z. B.: Konstitu tion, Gesundheitszustand, - Auftreten von körperlichen Beschwerden, beispielsweise bei einer Risikoschwangerschaft, Neigung zur Früh- oder Fehlgeburt, drohender Eklampsie, Übelkeit, Erbrechen, Rückenschmerzen usw., - Auftreten von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz, beispielsweise Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber, Vorgesetzten oder Kollegen. 9 Im Rahmen eines ärztlichen Beschäftigungsverbotes kann die Arbeit teilweise oder ganz untersagt werden. Das ärztliche Beschäftigungsverbot wird mit Vorlage beim Arbeitgeber wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage (§ 3 Abs. 1 MuSchG) berücksichtigen. Folgendes ist zu attestieren: - Art, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes bzw. Beschäftigungsbeschränkungen. Es besteht die Möglichkeit, ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit oder eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz. - Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben werden, z. B.: Die Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche. Ein Beschäftigungsverbot ohne Einschränkungen umfasst stets die zuletzt ausgeübte Beschäftigung der werdenden Mutter und dauert grundsätzlich bis zum Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist. Die Kosten für das Attest trägt die Arbeitnehmerin. 10 Es ist wichtig, dass klar zwischen dem individuellen Beschäftigungsverbot und der Arbeitsunfähigkeit zu unterscheiden ist. Nur dann hat das ärztliche Zeugnis einen hohen Beweiswert. Bei Zweifel an der Richtigkeit des Attestes kann der Arbeitgeber (unter Beachtung des Rechts der Schwangeren auf freie Arztwahl) eine Nachuntersuchung durch eine andere Ärztin / einen anderen Arzt verlangen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt der Arbeitgeber. Bis zur Vorlage des zweiten Attestes muss die Arbeitnehmerin entsprechend dem ursprünglichen Attest beschäftigt werden. Lohnersatz bei Beschäftigungsverbot Setzt eine Frau wegen eines der o. g. Beschäftigungsverbote teilweise oder ganz mit der Arbeit aus, so entstehen für sie dadurch keine finanziellen Nachteile. Während der Zeit, in der die Beschäftigung untersagt ist, hat die Schwangere Anspruch auf den Durchschnittsverdienst nach § 11 MuSchG und wird unter Zahlung des Arbeitsentgeltes freigestellt. 11 Aufwendungsersatz für Arbeitgeber Seit dem 1. Januar 2006 erfolgte per Gesetz eine Änderung der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen. Seitdem werden grundsätzlich alle Arbeitgeber (auch der öffentliche Arbeitgeber wie Bund, Länder und Gemeinden) - unabhängig von der Zahl ihrer Beschäftigten – in das Ausgleichsverfahren einbezogen. Den Arbeitgebern werden 100 Prozent der Aufwendungen, die durch die wirtschaftliche Sicherung ihrer Arbeitnehmerinnen bei Schwanger- und Mutterschaft entstehen, erstattet. Dies ist geregelt im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AufwendungsausgleichsgesetzAAG) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist. Grundlage der Erstattung ist ein Antrag des Arbeitgebers an die jeweilige Krankenkasse, bei der die werdende Mutter versichert ist. Das Verfahren wird auch für privatversicherte Arbeitnehmerinnen durchgeführt. Zur Klärung der Formalitäten für das Umlageverfahren sollte sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Dem Arbeitgeber ist zu empfehlen, für die Kostenerstattung aus dem Umlageverfahren eine Gefährdungsbeurteilung nach der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV) vorzulegen. 12 Staatliche Aufsicht Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) – Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit ist in MecklenburgVorpommern für die Überwachung der Einhaltung des Mutterschutzgesetzes und somit der Beschäftigungsverbote zuständig. Das Landesamt ist in vier regionale Ortsdezernate unterteilt. Bei diesen Stellen können sich sowohl werdende Mütter als auch Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten oder bei offenen Fragen informieren. 17033 Neubrandenburg, Neustrelitzer Straße 120, Telefon 0395/380-59607 Fax: 0395/380-59730 örtlich zuständig für den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, die amtsfreien Gemeinden Pasewalk, Strasburg und Ueckermünde sowie die Mitgliedgemeinden der Ämter Am Stettiner Haff, Löcknitz-Penkun, Torgelow-Ferdinandshof, Uecker-Randow-Tal, Peenetal/Loitz und Jarmen-Tutow 18059 Rostock, Erich-Schlesinger-Straße 35, Telefon 0381/331-59000, Fax: 0381/331-59048 örtlich zuständig für die Hansestadt Rostock und den Landkreis Rostock 19061 Schwerin, Friedrich-Engels-Straße 47, Telefon 0385/3991-102, Fax 0385/3991-155 örtlich zuständig für die Kreise: Nordwestmecklenburg, LudwigslustParchim 18439 Stralsund, Frankendamm 17, Telefon 03831/2697-59810, Fax: 03831/2697-59877, örtlich zuständig für den Landkreis Vorpommern-Rügen, die Hansestadt Greifswald, die amtsfreien Gemeinden Anklam und Heringsdorf sowie die Mitgliedgemeinden der Ämter Am Peenestrom, AnklamLand, Landhagen, Lubmin, Usedom-Nord, Usedom-Süd und Züssow Wahlkampfverbot Diese Broschüre wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Mecklenburg-Vorpommern herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags-, Kommunal- und Europawahlen. Missbräuchlich ist besonders die Verteilung auf Wahlkampfveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum inisterium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales Herausgeber: M Mecklenburg-Vorpommern Werderstraße 124, 19055 Schwerin Tel. 0385 588-0, Fax 0385 588 9099 E-Mail: [email protected] www.sozial-mv.de Stand: April 2012 Herstellung:Ostsee Druck Rostock, ODR GmbH Koppelweg 2 18107 Rostock Tel. 0381 776570, Fax 0381 7765719 [email protected] www.odr-rostock.de Titelfoto: ddp images/dapd/Torsten Silz