Ratgeber Verkehrsrecht

Transcription

Ratgeber Verkehrsrecht
Ratgeber Verkehrsrecht
Rechtsinformationen und Antworten zu kniffligen Fragen im Strassenverkehr.
Inhaltsverzeichnis
4
Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer
6
Übersetzte Geschwindigkeit
8
Alkohol und Drogen am Steuer
10
Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf
12
Verhalten im Kreisverkehr
14
Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer!
16
Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit
18
Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten
20
Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung
22
Stress auf der Strasse
24
Achtung Unfall – richtiges Verhalten
Liebe Leser
Haben Sie gewusst, dass das Fahren in übermüdetem Zustand zu einem Verfahren
und dem Führerausweisentzug führen kann? Oder dass Ablenkung am Steuer
die häufigste Unfallursache auf Schweizer Strassen darstellt und SMS lesen oder
schreiben eine Anzeige zur Folge hat? Und wussten Sie, dass Fahren mit stark
abgefahrenen Reifen oder Sommerreifen im Winter mit Busse bestraft wird?
Diese und viele weitere Fragen, die sich Verkehrsteilnehmern stellen, beantwortet
unser Ratgeber «Verkehrsrecht» und bietet Ihnen so eine erste Orientierungshilfe.
Für eine kompetente Hilfe im Streitfall empfehlen wir Ihnen die TCS Verkehrsrechts­
schutzversicherung: Wir informieren Sie über Ihre Rechte, helfen Ihnen bei Konflikten
und unterstützen Sie nötigenfalls beim Gang vor Gericht.
EDITORIAL
Sie erfahren:
– Welches Gesetz wo zur Anwendung kommt
– Welches Ihre Rechte und Pflichten sind
– Wo Sie über das Recht stolpern könnten
– Was Sie speziell beachten sollten
Freundliche Grüsse und weiterhin eine gute Fahrt!
3
Stefan Burri, Rechtsanwalt
Direktor Assista Rechtsschutz AG
Eine Publikation des Touring Club Schweiz. Weitere Exemplare können kostenlos unter www.verkehr.tcs.ch
oder telefonisch unter 0844 888 111 bestellt werden.
Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer
Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer
4
Unaufmerksamkeit und Ablenkung des Fahrers werden in Unfallprotokollen häufig als Unfallursache genannt. Darunter werden beispielsweise momentane Unaufmerksamkeit, Ablenkung durch Mitfahrer,
Ablenkung durch mitfahrende Tiere, durch Niesen, durch Tonwiedergabegeräte (z.B. Radio, CD, MP3-Abspielgeräte), durch Bedienung des
Telefons und andere Einflüsse verstanden. Ablenkungsquellen können
sich somit innerhalb oder ausserhalb des Fahrzeugs befinden.
Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen,
dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine
Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine
Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner
dafür besorgt zu sein, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabe­
geräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird
(Art. 3 Abs. 1 VRV). Weiter hat der Führer gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG dafür zu sorgen,
dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise (z.B. durch Mitfahrende)
behindert wird.
Was heisst das konkret?
Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrer verlangt wird, richtet sich nach den
gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen,
der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Verkehrsteil­
nehmer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann
ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Damit der Fahr­
zeugführer auf eine bestimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das
Fahrzeug richtig bedienen können, was unter anderem voraussetzt, dass er keine die
Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerk­
samkeit insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund Informationssysteme beeinträchtigt wird.
1.
Darf ich während der Fahrt mit dem Handy telefonieren oder ein
SMS schreiben/lesen?
Nein, während der Fahrt ist das Telefonieren mit dem Handy oder ein SMS
schreiben/lesen verboten.
2.
Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn die Polizei feststellt,
dass ich während der Fahrt mit dem Handy telefoniert oder ein
SMS geschrieben/gelesen habe?
Gemäss Anhang 1 Ziff. 311 der Ordnungsbussenverordnung droht für das
Verwenden eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
eine Busse von CHF 100.–. Abhängig von den konkreten Umständen kann
aber auch eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG
vorliegen, diesfalls droht eine Geldstrafe oder die Ausfällung einer Frei­
heitsstrafe sowie ein mindestens 3-monatiger Führerausweisentzug.
3.
Darf ich während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung
telefonieren?
Ja, solange ich meinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG
nachkommen kann, d.h. solange ich durch das Gespräch nicht abgelenkt
werde.
4.
Darf ich während der Fahrt das Navigationsgerät oder ein
Tonwiedergabegerät bedienen?
Ja, das kurze, einhändige Drücken einer Taste am gut erreichbaren
und fixierten Gerät ist nicht generell verboten.
5.
Muss ich bei einem Unfall infolge von Unaufmerksamkeit/
Ablenkung am Steuer mit Leistungskürzungen der Unfall­
versicherung rechnen?
Ja, gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG sind in einem solchen Fall Leistungs­
kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit denkbar.
www.bfu.ch
Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer
Gut zu wissen
5
Übersetzte Geschwindigkeit
Übersetzte Geschwindigkeit
Rund jeder vierte Unfall mit Schwerverletzten oder Toten ist auf übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen. Die Einhaltung der allgemeinen
bzw. der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend von
zentraler Bedeutung für eine sichere und unfallfreie Fahrt.
6
Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen,
namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Ver­
kehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist lang­
sam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen,
vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der
Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke
halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können
(Art. 4 Abs. 1 VRV).
Was heisst das konkret?
Die allgemeine bzw. signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Um­
ständen ausgefahren werden. Mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nur
unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Nicht
schleichen, nicht rasen, sondern angepasste Geschwindigkeit zeichnet den guten
Fahrer aus. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der über­
blickbaren Strecke anhalten kann. «Fahren auf Sicht» ist eine der wichtigsten und
grundlegendsten Vorschriften überhaupt. Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reak­
tionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen. Der Fahrer kann, wenn etwas
auftaucht und sichtbar wird, nicht unmittelbar und verzögerungslos reagieren. Nach
einer alten, nach wie vor grundsätzlich angewendeten Regel wird ihm eine Sekunde
Reaktionszeit zugebilligt. Der Bremsweg ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der
Bremsanlage, vor allem aber auch von der Beschaffenheit der Fahrbahn.
Was gilt es nachts besonders zu beachten?
Nachts ist die Geschwindigkeit nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Fahrer
in der Lage ist, innerhalb der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten. Wird die
Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs beleuchtet, so muss
innerhalb ihrer Reichweite angehalten werden können. Mit unbeleuchteten Hinder­
nissen auf der Fahrbahn muss grundsätzlich gerechnet werden.
1.
Welche allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gelten
in der Schweiz (Grundregel)?
Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: 50 km/h in
Ortschaften; 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen
auf Autobahnen; 100 km/h auf Autostrassen; 120 km/h auf Autobahnen.
2.
Mit welchen Sanktionen muss ich im Falle von Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit rechnen?
–Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 15 km/h wird in der
Regel mit einer Ordnungsbusse sanktioniert und hat keine administrativ­
rechtlichen Folgen.
–Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von
15–30 km/h wird generell eine (abstrakte) Verkehrsgefährdung ange­
nommen. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, kann eine
solche Übertretung noch als leichte Widerhandlung im Sinne von Art.
16a SVG gewertet werden, was zu einer blossen Verwarnung und nicht
gleich zu einem Ausweisentzug führt.
–Eine Überschreitung von 30 km/h oder wenig mehr führt auch bei
günstigen Verhältnissen zum Führerausweisentzug. Das gilt auch dann,
wenn der automobilistische Leumund des Betroffenen gut ist.
–Beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich mehr
als 30 km/h, so ist in jedem Fall eine schwere Verkehrsgefährdung
anzunehmen; es liegt ein obligatorischer Entzugsgrund vor.
3.
Habe ich die Möglichkeit, mich gegen eine polizeiliche
Geschwindigkeitsmessung erfolgreich zur Wehr zu setzen?
Sofern die Geschwindigkeitsmessung den gültigen Anforderungen
entspricht und keine Hinweise auf technische Mängel beim Messsystem
vorliegen, besteht in aller Regel keine Möglichkeit, sich erfolgreich
gegen eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung zur Wehr zu setzen.
Namentlich können auch Geschwindigkeitsmessungen, die mittels
Videoaufzeichnung in einem zivilen Polizeifahrzeug aufgezeichnet werden,
ohne Weiteres verwertet werden.
4.
Darf ich ein Radarwarngerät in meinem Wagen mitführen?
Nein, Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des
Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können,
dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge
eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form
verwendet werden (vgl. Art. 57b Abs. 1 SVG).
www.bfu.ch
www.astra.admin.ch
Übersetzte Geschwindigkeit
Gut zu wissen
7
Alkohol und Drogen am Steuer
Alkohol und Drogen am Steuer
8
Gemäss der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu wird mindestens
jeder 6. Todesfall im Schweizer Strassenverkehr von einem angetrunke­
nen Lenker verursacht. Insbesondere Männer, junge Leute und Gewohn­
heitstrinker überschreiten die gesetzliche Limite von 0,5 Promille
Alkohol im Blut. Bereits ab 0,3 Promille sind das Sehen, die Konzentra­
tions-, Reaktions- und Koordinationsfähigkeit eingeschränkt. Die Risiko­
bereitschaft wächst, negative Auswirkungen von Müdigkeit, Stress,
Zeitdruck und Ärger werden verstärkt. Die bfu rät deshalb: Am besten
fährt, wer ganz auf Alkohol am Steuer verzichtet.
Gesetzliche Grundlage
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen
Grün­den nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt,
gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).
Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand, d.h.
ab 0,5 Promille, ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration, d.h. ab 0,8 Promille,
vorliegt.
Art. 2 Abs. 2 VRV zählt die Substanzen auf, bei deren Nachweis im Blut die Fahrunfähig­keit
unwiderruflich als erwiesen gilt. Namentlich erwähnt werden u.a. Cannabis, Heroin/
Morphin, Kokain, Amphetamine und Halluzinogene.
Was heisst das konkret?
Die Polizei darf jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, Atemalkoholkontrollen durch­
führen. In Abhängigkeit der Blutalkoholkonzentration beim Lenken eines Motorfahrzeugs
muss mit folgenden Strafen und Administrativmassnahmen gerechnet werden:
–0,5–0,79 Promille: Bestrafung mit Busse. Ersttäter erhalten in der Regel zusätzlich
eine Verwarnung. Wurde jedoch der Führerausweis in den vorangegangenen zwei
Jahren bereits entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt, wird
der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16a SVG).
–Ab 0,8 Promille: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Führerausweisentzug
für mindestens 3 Monate (Art. 16c SVG).
Bei Drogen gilt: Nulltoleranz-Regel beim Fahren, da die konkreten Auswirkungen des
Drogenkonsums auf das Fahrverhalten von der Menge des jeweiligen Wirkstoffes ab­
hängen und oft nur schwer abschätzbar sind. Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss
wird zusätzlich zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem Führerausweisentzug für
mindestens drei Monate geahndet.
Auch Medikamente können die Leistungsfähigkeit vermindern oder zu Schläfrigkeit
führen. Befolgen Sie die Ratschläge von Ärzten und Apothekern und halten Sie sich an
die Anweisungen in der Packungsbeilage.
1.
Wie viel beträgt der Abbau des Alkohols im Körper pro Stunde?
Der Alkoholabbau pro Stunde ist abhängig von Geschlecht und Gewicht
und beträgt ca. 0,1–0,2 Promille.
2.
Kann im Einzelfall bei einer hohen individuellen Alkoholverträg­
lichkeit von der Anwendung der Blutalkoholgrenzwerte abgesehen
werden?
Nein, die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt als erwiesen,
wenn die Grenzwerte erreicht oder überschritten werden; weiterer
Beweise bedarf es somit nicht (Art. 55 Abs. 6 SVG). Die Blutalkoholgrenz­
werte lösen somit eine gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit aus,
die nicht umgestossen werden kann, insbesondere nicht mit dem Nach­
weis einer hohen individuellen Alkoholverträglichkeit.
3.
Kann ich die Alkoholwirkung oder den Abbau beeinflussen oder
wird durch Schlaf ein hoher Alkoholgehalt schneller abgebaut?
Nein, die Alkoholwirkung oder den Abbau kann ich nicht beeinflussen,
weder mit sauren Gurken noch mit Rollmops. Kaffee kann den Alkohol­
abbau sogar verzögern. Auch durch Schlaf wird ein hoher Alkoholgehalt
nicht schneller abgebaut. Der Alkoholgehalt kann am folgenden Morgen
immer noch so hoch sein, dass Sie nicht fahrfähig sind.
4.
Kann der gelegentliche Konsum von Cannabis in geringen Mengen
die Fahrfähigkeit beeinträchtigen?
Ja, die Fahrunfähigkeit wird bereits bei 1,5 µg/l THC im Blut gesetzlich
vermutet. Hinzu kommt, dass bei Betäubungsmitteln die Substanzen viel
länger im Blut nachweisbar sind als bei Alkohol.
5.
Bei der Einnahme von welchen Medikamenten ist besondere
Vorsicht angezeigt?
Schlaf- und Beruhigungsmittel, Benzodiazepine, Antidepressiva, starke
Schmerzmittel und Neuroleptika.
www.bfu.ch
Promillerechner: www.bfu.ch/alkohol
Alkohol und Drogen am Steuer
Gut zu wissen
9
Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf
Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf
10
Autofahren in stark übermüdetem Zustand kann kurzzeitiges Einschlafen
am Steuer zur Folge haben. Rund 10–20% aller Unfälle sind darauf
zurückzuführen. Unfälle, die wegen Einnickens am Steuer passieren,
sind besonders schwer, weil die Lenkenden nicht mehr auf die Gefahren
reagieren können. Nicht nur das Einschlafen am Steuer ist gefährlich,
Müdigkeit selber reduziert die Fahrfähigkeit deutlich. Wer sich müde
ans Steuer setzt, gefährdet sich, Mitfahrende und andere Verkehrsteilnehmende.
Gesetzliche Grundlage
Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen
Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt,
gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG).
Das Fahren in übermüdetem Zustand fällt in die Kategorie der «anderen Gründe».
Zunächst ist zu beachten, dass wohl nicht jede geringfügige Müdigkeit den Straftat­
bes­tand erfüllen kann. Wer sich aber im Bewusstsein, dass er viel zu wenig geschlafen
hat oder dass er bereits eine lange Wachzeit hinter sich hat, ans Steuer setzt, oder wer
während der Fahrt die typischen Anzeichen einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden
Übermüdung verspürt und nicht beachtet, dem wird in aller Regel vorsätzliches Han­
deln vorgeworfen. Fahrlässigkeit dürfte, soweit dann der Tatbestand überhaupt erfüllt
ist, nur bei kurzen Fahrten vorliegen, auf denen der Betroffene die Zeichen der Über­
müdung nicht oder noch nicht verspürt und sich deshalb noch für fahrfähig hält.
Ursachen von Müdigkeit? Wie kommt es zum Sekundenschlaf?
Müdigkeitsunfälle können jeden Fahrer treffen. Müdigkeit am Steuer hat insbesondere
folgende Ursachen: Zu wenig Schlaf oder ein Schlafdefizit über Tage oder Wochen,
Fahren in Zeiten, in denen man normalerweise schläft, also nachts oder in den frühen
Morgenstunden, lange Wachzeiten, z.B. nach dem Ausgang oder bei zu langer Fahrt
ohne Erholungspausen, wechselnder Schlafrhythmus bei Schichtarbeitenden oder
Erkrankungen, die den Schlaf beeinträchtigen und Tagesschläfrigkeit zur Folge haben,
z.B. Atemstillstände im Schlaf, Depressionen.
Der Sekundenschlaf ist eine spontane Reaktion des Körpers auf Übermüdung. Sekun­
denschlaf ereignet sich wegen der Monotonie häufig auf Autobahnen, kommt aber
auch auf Ausserortsstrassen und innerorts vor.
1.
Welche Müdigkeitssymptome können auftreten? Welche Anzeichen
für Sekundenschlaf?
Augenbrennen, Zufallen der Augenlider, dauerndes Gähnen, verschwom­
mene Sicht, trockener Mund, Aufschrecken, Frösteln oder Fahrfehler. Ob
und wann Sekundenschlaf eintritt, kann niemand vorhersagen, Sie können
aber dessen Vorzeichen erkennen und entsprechend handeln.
2.
Welche Folgen kann Müdigkeit am Steuer haben?
Wer schläfrig fährt, schätzt Geschwindigkeiten falsch ein, ist unkonzent­
riert und reagiert ähnlich langsam wie nach dem Konsum von Alkohol.
3.
Was kann ich bei Auftreten von Müdigkeitssymptomen machen?
Müdigkeitssymptome müssen ernst genommen werden. Wenn sie auftre­
ten, ist ein Einnicken jederzeit möglich. Wenn Müdigkeit auftritt, die Fahrt
so schnell wie möglich unterbrechen und eine Pause (mit einem kurzen
Schlaf von idealerweise 15 Minuten, aber nicht länger als 30 Minuten,
da sonst das Wachwerden schwerfällt) einlegen. Zusätzlich können zwei
Tassen Kaffee kurzfristig im Kampf gegen die Müdigkeit helfen. Tricks
wie Fenster öffnen oder die Musik lauter stellen sind praktisch wirkungslos.
4.
Mit welchen Sanktionen muss ich rechnen, wenn ich in übermü­
detem Zustand ein Motorfahrzeug führe bzw. dabei einnicke?
Wer ein Motorfahrzeug in übermüdetem Zustand führt bzw. wer dabei
einnickt, erfüllt in der Regel den Tatbestand der groben Verkehrsregelver­
letzung, was nicht nur zur Eröffnung eines Strafverfahrens, sondern auch
zum Entzug des Führerausweises aufgrund eines schweren Falles führt.
5.
Gibt es technische Müdigkeitswarnsysteme?
Ja, es gibt im Auto eingebaute Fahrer-Assistenz-Systeme, welche den
Fahrer unterstützen und Unfälle verhindern können. Bei sog. «Eye-Trackern»
überwacht ein System den Grad der Aufmerksamkeit anhand der Augen­
bewegungen und Lidschläge. Andere Systeme erkennen und warnen,
wenn ein Fahrzeug die Spur verlässt. Fragen Sie Ihren Autofachhändler
danach. Die Verantwortung bleibt aber in jedem Fall beim Fahrer.
www.bfu.ch
www.tcs.ch
Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf
Gut zu wissen
11
Verhalten im Kreisverkehr
Verhalten im Kreisverkehr
In den letzten Jahren sind in der Schweiz Hunderte von Kreiseln entstanden und es werden immer mehr. Untersuchungen haben gezeigt,
dass an Verkehrsknotenpunkten mit Kreiseln jene Unfälle, in denen
Personen zu Schaden kamen, um rund die Hälfte gesenkt werden konnte.
12
Gesetzliche Grundlage
Das richtige Verhalten im Kreisel (Kreisverkehrsplätze) ist in Art. 41b VRV geregelt: Vor
der Einfahrt in einen Kreisel muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den
im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Bei der Einfahrt in
den Kreisel und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss
der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt
werden. Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer
vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
Was heisst das konkret?
Das richtige Befahren eines Kreisels ist zwar nicht schwierig, dennoch gibt es Fahrzeug­
lenker, die sich im Kreisverkehr unsicher fühlen.
Verhalten bei der Zufahrt:
Das Verhalten bei der Zufahrt in einen Kreisel entspricht grundsätzlich demjenigen von
jeder anderen Kreuzung, bei welcher der Lenker keinen Vortritt hat. Die Besonder­
heit beim Kreisel besteht darin, dass hier vortrittsberechtigte Fahrzeuge nur von links
kommen können, da die Fahrtrichtung im Kreisel bei unserem Rechtsverkehr nur im
Gegenuhrzeigersinn verlaufen kann.
Regeln für das sichere Befahren
–Bei der Annäherung an den Kreisel Geschwindigkeit reduzieren und feststellen, ob
sich von links ein Fahrzeug nähert. Wer sich bereits im Kreisel befindet, hat Vortritt.
–Wenn die Einfahrt frei ist, sich – wenn möglich ohne anzuhalten – in den Kreisel
einfügen.
–Die Einfahrt erfolgt ohne Zeichengebung, da keine Richtungsänderung vorgenom­
men wird. Die Ausfahrt aus dem Kreisel erfolgt mit Zeichengebung, da dies eine
Richtungsänderung darstellt (rechts abbiegen). Beim Einfahren in den Kreisel mit
anschliessendem sofortigem Verlassen des Kreisels darf (je nach Abstand zwischen
Ein- und Ausfahrt) bereits bei oder vor der Einfahrt in den Kreisel nach rechts geblinkt
werden.
–Bei der Zufahrt und insbesondere bei der Ausfahrt auf Fussgänger achten und diesen
auf Fussgängerstreifen den Vortritt gewähren.
–Radfahrer können in Kreiseln ohne Unterteilung des Fahrstreifens vom Gebot des
Rechtsfahrens abweichen, d.h. sie müssen nicht am rechten Fahrbahnrand fahren.
–Allfällige Fahrstreifenwechsel im Kreisel sind durch Zeichengabe anzuzeigen. Bei
mehrspurigen Kreiseln ist solange auf demselben Streifen weiterzufahren, bis ein
gewünschter Fahrstreifenwechsel möglich ist. Kein Anhalten im Kreisel.
1.
Wie erkenne ich, dass es ein Kreisel ist?
Vor jeder Einfahrt in den Kreisel muss das Signal «Kreisverkehr» zusammen
mit dem Signal «Kein Vortritt» stehen: Fehlen diese Signale, ist Rechts­
vortritt – auch wenn die Kreuzung wie ein Kreisel aussieht.
2.
Warum gilt im Kreisel Linksvortritt?
Würde in einem im Gegenuhrzeigersinn zu befahrenden Kreisel Rechts­
vortritt gelten, müsste das Fahrzeug im Kreisel dem Einfahrenden den
Vortritt lassen, und damit wäre der Kreisel sofort blockiert.
3.
In welchem Zeitpunkt soll ich nach rechts blinken?
Welche Sanktion droht, wenn ich die Zeichengebung unterlasse?
Nicht zu früh und nicht zu spät, so dass die anderen Verkehrsteilnehmer
merken, welche Ausfahrt ich nehmen will. Also kurz nach der Ausfahrt vor
derjenigen, die ich zu nehmen gedenke. Will ich den Kreisel bereits bei
der ersten Ausfahrt verlassen, darf der Blinker bereits vor der Einfahrt in
den Kreisel gestellt werden. Es droht im Unterlassungsfalle eine Ord­
nungsbusse von CHF 100.–.
4.
Wenn ich mich bereits im Kreisel befinde, wird mir häufig der Weg
abgeschnitten. Wer wäre haftbar bei einem Unfall?
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Kreisel grundsätzlich Links­
vortritt gilt. Wer in den Kreisel einfährt, muss also sicher sein, dass er keine
von links kommenden Fahrzeuge gefährdet. Der in den Kreisel einfah­
rende Lenker darf jedoch darauf vertrauen, dass sich Fahrzeuge von links
ebenfalls korrekt verhalten und vor der Einfahrt ihre Fahrt verlangsamen.
Nur so ist ein Lenker in der Lage abzuschätzen, ob er ohne Behinderung
des von links Kommenden in den Kreisel einfahren kann. Entsprechend
beurteilen die Versicherer bei einem Unfall auch die Haftungsfrage.
5.
Darf ich als Autofahrer einen Radfahrer im Kreisel überholen?
Radfahrer sollen wenn möglich nicht überholt werden, da diese nicht
verpflichtet sind, am rechten Rand zu fahren.
www.bfu.ch
www.astra.admin.ch
Verhalten im Kreisverkehr
Gut zu wissen
13
Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer!
Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer!
14
Die allen Strassenbenützern auferlegte besondere Vorsichtspflicht
gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten beruht auf der
Überlegung, dass es unsinnig wäre, die Durchsetzung an sich
bestehender Vortrittsrechte auch solchen Leuten gegenüber zuzulassen,
die zu deren Gewährung aus körperlichen oder geistigen Gründen
noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind.
Gesetzliche Grundlage
Besondere Vorsicht ist gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG geboten gegenüber Kindern,
Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich
ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
Was heisst das konkret?
Diese Bestimmung führt nicht derart weit, dass dem Fahrzeuglenker in jedem Fall, in
welchem ein Kind oder eine gebrechliche Person involviert ist, die Verletzung einer
besonderen Vorsichtspflicht vorgeworfen wird. Pflichtwidrig handelt mitunter nur, wer
unbeirrt zuführt, obgleich für ihn die Altersklasse oder die Gebrechlichkeit erkennbar
war oder gewesen wäre, oder wer konkrete Hinweise darauf missachtet: z.B. Gefahren­
tafeln bei Schulen.
Kinder
Verkehrsteilnehmer müssen bei Kindern mit Verkehrsregelverletzungen rechnen und
ihre Fahrweise danach ausrichten, um Gefährdungen und Schädigungen zu vermei­
den. Namentlich wenn sich Kinder am Strassenrand befinden, müssen Fahrzeuglenker
entweder ihre Geschwindigkeit so stark mässigen, dass sie jede aus einer unbedach­
ten Bewegung des Kindes entstehende Gefahr rechtzeitig bannen können, oder sie
haben die Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie ihre Annäherung
wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr aussetzen.
Gebrechliche und alte Leute
Gebrechliche und alte Menschen verhalten sich im Strassenverkehr oft zögernd, verar­
beiten die Verkehrsvorgänge manchmal unzureichend und reagieren teilweise langsam.
Fussgänger
Gegenüber Fussgängern gelten ganz allgemein stark erhöhte Sorgfaltsanforderungen,
speziell vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, d.h. ohne Lichtsignalanlage.
Fahrzeugführer haben vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung besonders vor­
sichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu
lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten.
1.
Wie habe ich mich als Fahrzeugführer vor einem Fussgänger­
streifen zu verhalten?
Der Fahrzeugführer hat zunächst eine Beobachtungspflicht und er muss
Bremsbereitschaft erstellen. Befindet sich auf dem Streifen kein Fussgän­
ger, wartet auch keiner davor und bestehen nach den örtlichen Verkehrs­
verhältnissen auch keine Anzeichen dafür, es könnte plötzlich doch ein
Fussgänger auftauchen, so darf er zufahren, ohne seine Geschwindigkeit
mässigen zu müssen. Sein Tempo reduzieren, um gegebenenfalls noch
rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen halten zu können, muss er erst,
wenn konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Fussgängers beste­
hen oder wenn bei regem Fussgängerverkehr auf dem Trottoir allgemein
eine unklare Situation herrscht.
2.
Soll ich als Fahrzeugführer vor einem Fussgängerstreifen wartenden
Kindern Hand- oder Lichtzeichen geben?
Hand- und Lichtzeichen könnten Kinder verleiten, die Fahrbahn zu
betreten, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten. Ein Handzeichen
eines Erwachsenen versteht ein Kind als Aufforderung, die Strasse sofort
zu überqueren. Es wird diese Anweisung befolgen, ohne sich zu verge­
wissern, ob hinter dem Fahrzeug oder von der Gegenrichtung noch ein
anderes herannaht. Auch ist es für Kinder schwierig, mit den Lenkenden
den Blickkontakt zu suchen (getönte Scheiben, Sonnenbrillen etc.).
Deshalb ist es für die Kinder wichtig, dass sie selbst den Zeitpunkt bestim­
men, wann sie die Strasse sicher überqueren können.
3.
Was bedeutet der sog. Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr?
Wann kann ich mich darauf berufen?
Aus Art. 26 SVG haben Rechtsprechung und Lehre den sog. Vertrauens­
grundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht
besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich
die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten.
Auf diesen Vertrauensgrundsatz kann sich aber nur stützen, wer sich
selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln
verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft,
kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht
ausgleichen.
www.bfu.ch
Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer!
Gut zu wissen
15
Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit
16
Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs /
Betriebssicherheit
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand verkehren. Der stets
mitzuführende Fahrzeugausweis darf von der Behörde nur erteilt
werden, wenn das Fahrzeug den Anforderungen der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) entspricht
und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Im Übrigen
hat sich der Führer regelmässig zu vergewissern, dass das Fahrzeug
in vorschriftsgemässem Zustand ist und dass das nötige Zubehör,
wie z.B. Pannendreieck, mitgeführt wird. Namentlich nach Reparaturen
und Waschen des Fahrzeuges muss er die Bremsen prüfen, Schilder,
Beleuchtungsanlagen, Scheiben und Rückspiegel müssen sauber
gehalten werden.
Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem
Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrs­
regeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassen­
benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden.
Wer ein Fahrzeug fährt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (Art. 93
Ziff. 2 Abs. 1 SVG).
Reifen
Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche (Teil des Reifens, der Kontakt zur Fahr­
bahn hat) mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Für die Reifensicherheit ist eine
Mindestprofiltiefe bei Winterreifen von 4,0 mm und bei Sommerreifen von 2,5 mm
bzw. 3,0 mm bei Breitreifen notwendig. Das Minimalmass von 1,6 mm ist allerdings bei
Regen nur knapp genügend – der Reifen kann «aufschwimmen» und das Auto wird
unlenkbar (Aquaplaning).
Sicherheitsgurten-Obligatorium
Führer und mitfahrende Personen müssen die vorhandenen Sicherheitsgurte während
der Fahrt tragen. Der Tragpflicht unterstehen alle Personen, insbesondere auch Kinder
über 12 Jahren. Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter 12 Jahren eine
geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden.
Kopfstützen
Die Rückenlehne sollte so aufrecht wie möglich eingestellt werden. Der obere Rand der
Kopfstützen sollte etwas höher sein als die Scheitelhöhe des Kopfes der Autoinsassen.
Der maximale Abstand zwischen Hinterkopf und Kopfstütze sollte nicht grösser als
5 cm sein.
1.
Wann ist die erforderliche Betriebssicherheit nicht mehr gegeben?
Führen eines mit Sommerreifen ausgestatteten Personenwagens im Winter
auf schneebedeckter Strasse und Verlust der Herrschaft über das im
Schritttempo fahrende Fahrzeug, Fahren mit stark abgefahrenen Reifen,
Fahren mit ungenügendem Reifendruck, Fahren mit zu wenig Treibstoff,
ungenügende Sicherung einer Ladung, Aufschriften und Bemalungen auf
Fahrzeugen, welche die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer über­
mässig ablenken, übermässig abgedunkelte Fahrer- und Beifahrerscheiben,
ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Eis oder Schmutz.
2.
Welche Gegenstände und Dokumente muss ich obligatorisch
im Wagen mitführen?
Pannendreieck, Führerausweis, ggf. Lernfahrausweis und Fahrzeugausweis
im Original. Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1 m Breite ein geprüftes
und gekennzeichnetes Pannendreieck, auf Motorwagen das AbgasWartungsdokument.
3.
Wie sieht es bezüglich obligatorisch mitzuführenden Gegenständen
und Dokumente bei Fahrten ins Ausland aus?
Wird die Schweiz verlassen, muss das Landeszeichen (CH-Aufkleber) am
Fahrzeug angebracht sein. Je nach bereistem Land ist zudem die Versiche­
rungskarte (Grüne Karte) mitzuführen. Im Ausland schreiben länderspe­
zifische Verkehrsregeln das Mitführen weiterer Ausrüstungsgegenstände
vor, welche bei uns zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben sind
(z.B. Bordapotheke oder Warnwesten). Bezüglich der entsprechenden
nationalen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen konsu­
larischen Dienste, Behörden oder Verkehrsorganisationen.
4.
Darf ich für eine kurze Strecke von wenigen Metern auf das Tragen
des Sicherheitsgurtes verzichten?
Nein, die Gurte sind auf der ganzen Fahrt zu tragen, also auch dann,
wenn die Fahrt nur über eine kurze Strecke von wenigen Metern geht.
5.
Ich werde in einen Unfall verwickelt und trug den Sicherheitsgurt
nicht. Droht deshalb eine Kürzung der Versicherungsleistung?
Das Nichttragen der Sicherheitsgurte wird in ständiger Gerichtspraxis als
grobe Fahrlässigkeit gewertet, welche eine Kürzung der Versicherungs­
leistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und
dem Unfallereignis und seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammen­
hang besteht.
www.antworten.admin.ch
Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit
Gut zu wissen
17
Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten
Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten
18
Die Witterung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Sicht. Besonders
sichtverkürzend wirken Nebel, Graupel- und Schneetreiben. Solchen
Verhältnissen ist durch Temporeduktion und erhöhte Aufmerksamkeit
Rechnung zu tragen. Übersetzte Geschwindigkeit, verbunden mit viel
zu kleinem Abstand, ist praktisch die einzige Ursache der unerklärlich
häufigen Auffahrkollisionen bei Nebel auf der Autobahn.
Gesetzliche Grundlage
Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass
er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
ist häufig auf eine den Umständen nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen.
Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonder­
heiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis­
sen (Art. 32 SVG).
Angepasstes Fahrverhalten bei Regen
Bei erst einsetzendem Regen wird die Strasse sofort schmierig, seifig und entspre­
chend glitschig. Aquaplaning bei regennasser Strasse ist eine bekannte Erscheinung.
Der Fahrzeugführer muss wissen, dass dieser Effekt bereits bei Geschwindigkeiten von
80 km/h auftreten kann. Dem ist durch Mässigung der Geschwindigkeit Rechnung zu
tragen. Ein Aquaplaningunfall ist (fast immer) vermeidbar. Die Gefahr ist in aller Regel
frühzeitig erkennbar.
Angepasstes Fahrverhalten im Winter
Bei Schnee und Glatteis reduziert sich die Haftung zwischen Reifen und Fahrbahn
beträchtlich. Der Bremsweg kann sich deshalb bis um das Achtfache verlängern und
das Fahrzeug bricht in Kurven rasch aus. Wer sein Auto wintertauglich ausrüstet, mehr
Zeit für seine Fahrten einplant und seinen Fahrstil den Witterungsverhältnissen anpasst,
kann das Unfallrisiko reduzieren.
Fahren mit Licht
Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber
eingeschaltet sein (Art. 31 Abs. 5 VRV). In der Schweiz sind mittlerweile fast zwei Drittel
der Autofahrer tagsüber und bei schönem Wetter mit Abblend- oder Tagfahrlicht unter­
wegs und folgen entsprechend der Soll-Vorschrift.
Abstand
Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich
beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34
Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden
Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahren­
den Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV).
1.
Am Morgen stelle ich fest, dass mein Auto über Nacht eingeschneit
wurde, was muss ich vorkehren, bevor ich losfahren kann?
Entfernen Sie Schnee und Eis vollständig von den Front-, Heck- und
Seitenfenstern sowie von den Aussenspiegeln. Ein Guckloch genügt nicht,
wer so herumfährt, verliert den Überblick und riskiert zudem eine happige
Busse. Wichtig: auch den Schnee vom Autodach wischen.
2.
Stellt Winterglätte eine höhere Gefahr dar?
Winterglätte stellt normalerweise keine höhere Gefahr dar und ist weder
ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht,
dass die Strasse teilweise nicht trocken ist und weiss, dass die Temperaturen
um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen.
3.
Wann habe ich beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden
Abstand?
Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand lässt sich nicht
allgemein in Metern quantifizieren. Er ist abhängig von den gegebenen
Strassen- und Sichtverhältnissen sowie von der gefahrenen Geschwindig­
keit. Allgemein, vor allem im Kolonnenverkehr, gilt die sog. «2-SekundenRegel», wonach ein zeitliches Intervall von 2 Sek. zum Vordermann
eingehalten werden soll. Das Gleiche besagt die Regel, dass der Abstand
in Metern ungefähr der halben Geschwindigkeit in km/h entsprechen,
diese Distanz aber jedenfalls nicht unterschreiten soll.
4.
Wie verhalte ich mich bei auftretendem Aquaplaning?
Nicht hektisch reagieren und keine abrupten Bewegungen, sondern
sofort weg vom Gas, Auskuppeln, Lenkrad, wenn möglich, gerade halten.
Notfalls kann auch gebremst werden, dabei ist zu beachten, dass sich
die Bremswirkung verzögern kann und die Räder bei Fahrzeugen ohne
Antiblockiersystem (ABS) blockieren können.
5.
Welche Vorteile bringt das Fahren mit Licht tagsüber?
Mit Licht am Tag werden Fahrzeuge von vorne besser wahrgenommen.
Dieser Vorteil gilt insbesondere für diejenigen Fahrzeuge, welche sich
wegen ihrer Farbe kaum von der Umgebung abheben. Abstand und
Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs mit Licht können somit
besser abgeschätzt und das Unfallrisiko folglich vermindert werden.
www.bfu.ch
www.admin.ch
Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten
Gut zu wissen
19
Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung
Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung
20
Jeder Autofahrer weiss, wie schnell es zu einem Autounfall kommen
kann, egal ob man selbst daran schuld ist oder nicht. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung vertritt Sie in Schadensfällen, welche durch
die Benützung oder Führung eines Fahrzeuges entstehen. Die Verkehrs­
rechtsschutzversicherung regelt die Auseinandersetzungen bei Streitig­
keiten mit Versicherungen (Motorhaftpflichtversicherungen, Sozial­
versicherungen) und dem Staat (Strafverfahren, Administrativverfahren).
Der Verkehrsrechtschutz kümmert sich aber auch bei Auseinandersetzungen bei Autoverkäufen und setzt sich mit den entsprechenden
Garagen oder Leasingfirmen in Verbindung.
Risiko-Abdeckung / Kostenübernahme
In der Regel deckt die Verkehrsrechtsschutzversicherung folgende Risiken ab: Geltend­
machung eines Schadens, Auseinandersetzung mit Versicherungsgesellschaften, Strei­
tigkeiten aus dem Verkauf, dem Kauf, der Miete oder Reparatur von Motorfahrzeugen,
Verfahren vor Straf- und Verwaltungsbehörden für Delikte, welche mit dem Strassen­
verkehrsgesetz zusammenhängen, Vorsorgeeinrichtungen, Krankenkassen.
Von der Versicherungsgesellschaft werden in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten
übernommen. In der Schweiz hat es sich eingebürgert, dass der Leistungsumfang in
einem Schadenfall CHF 250’000.– beträgt. Der Geltungsbereich kann sich auf die
Schweiz, auf Europa oder auf die ganze Welt beschränken.
Empfehlung
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist eine freiwillige Versicherung. In der heutigen
Zeit ist es aber empfehlenswert, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Ein
Rechtsstreit zwischen Parteien entsteht schnell, und wenn Sie die Verfahrenskosten
und die Schadenersatzansprüche der Gegenpartei übernehmen müssen, kann dies
schnell mehrere Zehntausend Franken betragen.
Die Leistungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften variieren
Die oben genannten versicherten Risiken sind bei den meisten Verkehrsrechtsschutz­
versicherungen enthalten. Beachten Sie aber, dass diese Leistungen nicht zwingend
sind – jede Versicherungsgesellschaft führt alle Leistungen und Ausschlüsse in den
Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) detailliert auf. Besondere Beachtung sollten
Sie auch den Ausschlüssen schenken.
1.
Benötigt man eine Verkehrsrechtsschutzversicherung?
Unbedingt notwendig ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht,
aber nützlich. Priorität beim Versicherungsschutz haben allerdings andere
Risiken. So ist es wichtiger, sich gegen Krankheit und Unfall, Erwerbsaus­
fall und Todesfall zu versichern und eine private Haftpflichtversicherung
abzuschliessen.
2.
Welche Deckung übernimmt eine Verkehrsrechtsschutz­
versicherung?
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist sehr empfehlenswert, da sie
eine Reihe von Risiken abdeckt. Dazu gehören beispielsweise Miete
oder Reparatur von Autos, Kauf und Verkauf von Autos, Leasing, Streitig­
keiten mit den Motorhaftpflicht- und Sozialversicherungen, Administrativ­
verfahren (Fahrausweisentzug), Strafverfahren wegen Verletzung von
Verkehrsregeln.
3.
Muss ich einen Schadenfall sofort der Verkehrsrechtsschutz­
versicherung melden?
Ja, wie praktisch bei jedem Ereignis in schriftlicher Form und in einer
gewissen Frist. Diese beträgt je nach Versicherung zehn bis 14 Tage.
Meldet man den Fall zu spät, riskiert man Leistungskürzungen.
4.
Habe ich bei einem Schadenfall freie Anwaltswahl?
Ja. In der Regel wählt der Kunde den Anwalt selber aus, und zwar auch
dann, wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen etwas anderes
vereinbart ist.
5.
Hat die Verkehrsrechtsschutzversicherung das Recht,
die Über­nahme von Prozesskosten zu verweigern, obwohl
die Streitigkeit in der Police gedeckt ist?
Ja, falls das Begehren als aussichtslos eingeschätzt wird. In diesem
Fall ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf
hinzuweisen, dass er ein Schiedsverfahren verlangen kann.
6.
Ist es möglich, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung
nach Beginn eines Rechtsstreits abzuschliessen?
Ja, jedoch übernimmt die Versicherung keine Kosten bei dem schon
eingetretenen Rechtsstreit.
www.tcs.ch
Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung
Gut zu wissen
21
Stress auf der Strasse
Stress auf der Strasse
Die Zahl der Motorfahrzeuge auf Schweizer Strassen hat seit dem Jahr
2000 um beinahe eine Million zugenommen – von 4,8 Millionen auf
5,8 Millionen Ende 2011. Das Strassennetz ist mit rund 70‘000 Kilometern Länge hingegen praktisch unverändert geblieben. In den Spitzenzeiten stossen die Strassen an ihre Kapazitätsgrenzen, zwischen 1990
und 2010 hat sich die Anzahl gefahrener Kilometer auf den Schweizer
Autobahnen verdoppelt. Folge davon: Stress, Frustration und Aggression
im Strassenverkehr steigen.
22
Wann tritt Stress auf?
Situationen, die als Stress im Strassenverkehr empfunden werden, gibt es viele. Dies
fängt schon bei ungefährlichen Dingen an: Haben Sie den Wagen falsch abgestellt
und er wird abgeschleppt, kostet dies viel Geld und Zeit – schon ist die Laune im
Keller. Vor allem aber sind es die vielen Sinnesreize, die schnell zur Belastung werden.
Stau und stockender Verkehr, wo Sie es doch so eilig haben, raubt schnell jede Geduld.
Da werden die unvermeidlichen Fehler anderer Verkehrsteilnehmer viel stärker wahr­
genommen. Falls Sie schon auf 180 sind, wenn Sie sich hinters Steuer setzen, werden
Sie kaum eine entspannte Fahrt haben. Stress im Strassenverkehr hängt zu einem
grossen Teil von der eigenen Einstellung ab.
Defensive Fahrweise
Defensives Fahren heisst, eigene Aggressionen unter Kontrolle zu halten, gelegentlich
sogar Schwäche zu zeigen. Andererseits heisst es aber auch, freundlich und zuvor­
kommend mit den anderen Verkehrsteilnehmern umzugehen. Ein defensiver Fahrer
fährt zurückhaltend und achtsam, so dass er jederzeit auf unvorhergesehene Ereig­
nisse vorbereitet ist und reagieren kann. Um einen Unfall zu vermeiden, lässt er auch
dann dem anderen Vorrang, wenn er eigentlich Vorfahrt hat.
1.
Zeitreserven schaffen
Es lohnt sich, zeitig loszufahren, denn unterwegs Zeit aufholen zu wollen,
ist kaum möglich. Wer sich die Zeitreserven nicht im Voraus schaffen
kann, sollte sich die Freiheit nehmen, gelegentlich zu spät zu kommen.
2.
Deutlich fahren
Absichten müssen frühzeitig und eindeutig angezeigt werden. Blinker
sollten frühzeitig eingeschaltet werden, damit die Absicht frühzeitig
erkannt werden kann. Richtiges Einspuren und klares Anhalten unter­
streichen die Absichten. Der Blickkontakt zu anderen Fahrern oder
Fussgängern macht Absichten besser erkennbar.
3.
Vorausschauendes Fahren
Der Fahrer richtet seine Aufmerksamkeit nicht nur auf sein nächstes
Umfeld und nahe Gefahren. Er achtet frühzeitig auf Strassenverlauf
und Vorgänge, welche seine Fahrt beeinflussen könnten. Er kann seine
Fahrweise frühzeitig anpassen. Vorausschauendes Fahren reduziert die
Notwendigkeit von überstürzten Handlungen, reduziert Notfallmanöver
und macht die Absichten auch für andere Fahrer besser abschätzbar.
4.
Abstand schaffen
Mehr Abstand verringert den Einfluss aus dem unmittelbaren Verkehrs­
geschehen. Sei dies Abstand zum Vordermann, Abstand zu Velofahrern
und zu Fussgängern. Mit genügend Abstand werden Reserven gewonnen,
um vorausschauender zu fahren.
5.
Mentale Reserven schaffen
Ein guter Fahrer versucht, psychische Probleme aus Arbeits- und Privat­
leben vom Lenkrad fernzuhalten. Er versucht, seine Fahrweise regelmässig
zu überdenken und anzupassen.
6.
Toleranz walten lassen
Ein guter Fahrer verzeiht Fehler anderer Verkehrsteilnehmer. Tolerant
fahren heisst: nicht schulmeistern, Fehler anderer ausgleichen und
Schaden verhindern, nicht auf eigenem Recht beharren, Risiken vermeiden
und Gefahren abwehren, Rücksicht gegenüber anderen Verkehrsteil­
nehmern üben, Blickkontakt suchen.
www.routiers.ch
Stress auf der Strasse
Tipps für stressfreies Fahren
23
Achtung Unfall – richtiges Verhalten
Achtung Unfall – richtiges Verhalten
Unfälle sind im Strassenverkehr leider an der Tagesordnung und
können jedem passieren. Bei einem Unfall muss – insbesondere bei
Folge­gefahren oder schwer verletzten Personen – schnell und richtig
gehandelt werden, um den Schaden möglichst in Grenzen zu halten.
24
Gesetzliche Grundlage
Das Verhalten bei Unfällen ist in Art. 51 SVG geregelt: Ereignet sich ein Unfall, an dem ein
Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten.
Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Sind Personen
verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen
zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu
benachrichtigen. Alle Beteiligten, auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des
Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle
nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbei­
zurufen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten
zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist,
hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen.
Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm durch das SVG auferlegt werden,
wird mit Busse bestraft. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen
Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 92 SVG).
Was heisst das konkret?
Nach einem Verkehrsunfall gelten die drei Verhaltensregeln «Schauen – Denken –
Han­deln». Das heisst:
–Überblick verschaffen (Zahl, Art und Lage der am Unfall beteiligten Fahrzeuge,
Verletzte, Brand- oder Explosionsgefahr)
–Absichern der Unfallstelle (Pannendreieck mindestens 50 m von der Unfallstelle
entfernt aufstellen)
–Nothilfe leisten (Verletzte unverzüglich aus der Gefahrenzone bringen)
–Rettungsdienste alarmieren
–Verletzte betreuen
Die wichtigsten Notfallnummern
112
117Polizei
118Feuerwehr
140Strassen-Pannenhilfe
143
Tel.-Seelsorge, Dargebotene Hand
144
Sanität, Ambulanz
145
Giftinfos, Notfallberatung
147Kinder-/Jugendnotruf
163Strassenzustand
187Lawinenbulletin
Internationale Notrufnummer
058 827 22 20 ETI Einsatzzentrale
0800 140 140 Patrouille TCS
Achtung Unfall – richtiges Verhalten
Verkehrsunfall / Panne auf der Autobahn
Bei Unfällen auf der Autobahn gelten besondere Empfehlungen.
In erster Linie gilt es, Ruhe zu bewahren.
–Lenken Sie Ihr Fahrzeug wenn immer möglich auf den Pannenstreifen.
–Schalten Sie die Warnblinker an.
–Achten Sie beim Verlassen des Fahrzeuges auf den Verkehr.
–Bringen Sie sich ausserhalb der Fahrbahn in Sicherheit.
–Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Unfallsituation.
–Sichern Sie die Unfallstelle ab.
–Laufen Sie auf dem Pannenstreifen dem Verkehr entgegen und winken Sie mit dem
Pannendreieck auf und ab.
–Auf Autobahnen muss das Pannendreieck mindestens 100 m von der Unfallstelle
entfernt aufgestellt werden.
–Bringen Sie Verletzte, die geborgen werden können, ausserhalb der Gefahrenzone
in Sicherheit.
–Begeben Sie sich auch selber nicht in Gefahr.
–Alarmieren Sie die Polizei – Sie müssen dabei Ihren genauen Standort angeben
(Autobahn-Nummer, Fahrtrichtung, Kilometer, letzte Ein- oder Ausfahrt).
–Leisten Sie Nothilfe und betreuen Sie die Verletzten.
–Betreten Sie die Fahrbahn nicht mehr.
25
Achtung Unfall – richtiges Verhalten
Gut zu wissen
1.
Kann bei Unfällen mit Personenschaden auf die Benachrichtigung
der Polizei verzichtet werden?
Nein, grundsätzlich ist bei Unfällen mit Personen die Polizei sofort zu
benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn
mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung
an die Polizei ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen
oder Prellungen, der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und
Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV).
2.
Bin ich verpflichtet, am Unfallort zu warten, wenn ein Geschädigter
die Polizei beiziehen will?
Ja, falls ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Melde­
pflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung
des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden
(Art. 56 Abs. 2 VRV).
3.
Bin ich verpflichtet, einen Selbstunfall der Polizei zu melden?
Wenn ich weder einen Personen- noch einen Sachschaden verursacht
habe, bin ich aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs nicht
verpflichtet, die Polizei zu informieren. Muss ich allerdings aufgrund
der Umstände des Unfallherganges mit der Anordnung einer Blutprobe
rechnen, mache ich mich u.U. der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig.
4.
Welches ist der grosse Vorteil, wenn ich bei einem Unfall / bei einer
Panne anstelle über das Natel über eine Notrufsäule Hilfe anfordere?
Viele Anrufer haben keine Ahnung, wo sie genau sind. Dank der Notruf­
säule erfahren die Helfer den Pannenort automatisch.
5.
Was gilt es besonders zu beachten bei einem Verkehrsunfall
im Ausland?
In allen EU-Ländern und für alle Notfalldienste (Feuerwehr, Krankenwagen,
Polizei) können Sie den internationalen Notruf 112 wählen. Wenn Sie
die Polizei nicht beiziehen, füllen Sie das Europäische Unfallprotokoll aus.
Fotografieren Sie wenn möglich die Unfallsituation. Manchmal ist die
Rückführung von verletzten Personen oder beschädigten Fahrzeugen
in der Reiseversicherung oder der Mitgliedschaft bei einem Verkehrsclub
inbegriffen.
26
www.bfu.ch
www.astra.admin.ch
www.tcs.ch
te.
rer Rech
Schutz Ih HF 66.–
ab C
Bereits
s.ch
rkehr.tc
e
.v
www
Schuldlos zum Opfer gefallen?
Der TCS Verkehrsrechtsschutz
hilft Ihnen weiter.
Wir übernehmen Anwalts-, Gerichts- und Expertisekosten
bis zu CHF 250’000.– pro Fall.
Telefon 0844 888 111
www.verkehr.tcs.ch
B-01243.1.0.D/10.12/1/WIR/TBD
Assista Rechtsschutz AG
Chemin de Blandonnet 4
Postfach 820
1214 Vernier GE