Ratgeber Verkehrsrecht
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Ratgeber Verkehrsrecht Rechtsinformationen und Antworten zu kniffligen Fragen im Strassenverkehr. Inhaltsverzeichnis 4 Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer 6 Übersetzte Geschwindigkeit 8 Alkohol und Drogen am Steuer 10 Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf 12 Verhalten im Kreisverkehr 14 Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer! 16 Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit 18 Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten 20 Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung 22 Stress auf der Strasse 24 Achtung Unfall – richtiges Verhalten Liebe Leser Haben Sie gewusst, dass das Fahren in übermüdetem Zustand zu einem Verfahren und dem Führerausweisentzug führen kann? Oder dass Ablenkung am Steuer die häufigste Unfallursache auf Schweizer Strassen darstellt und SMS lesen oder schreiben eine Anzeige zur Folge hat? Und wussten Sie, dass Fahren mit stark abgefahrenen Reifen oder Sommerreifen im Winter mit Busse bestraft wird? Diese und viele weitere Fragen, die sich Verkehrsteilnehmern stellen, beantwortet unser Ratgeber «Verkehrsrecht» und bietet Ihnen so eine erste Orientierungshilfe. Für eine kompetente Hilfe im Streitfall empfehlen wir Ihnen die TCS Verkehrsrechts schutzversicherung: Wir informieren Sie über Ihre Rechte, helfen Ihnen bei Konflikten und unterstützen Sie nötigenfalls beim Gang vor Gericht. EDITORIAL Sie erfahren: – Welches Gesetz wo zur Anwendung kommt – Welches Ihre Rechte und Pflichten sind – Wo Sie über das Recht stolpern könnten – Was Sie speziell beachten sollten Freundliche Grüsse und weiterhin eine gute Fahrt! 3 Stefan Burri, Rechtsanwalt Direktor Assista Rechtsschutz AG Eine Publikation des Touring Club Schweiz. Weitere Exemplare können kostenlos unter www.verkehr.tcs.ch oder telefonisch unter 0844 888 111 bestellt werden. Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer 4 Unaufmerksamkeit und Ablenkung des Fahrers werden in Unfallprotokollen häufig als Unfallursache genannt. Darunter werden beispielsweise momentane Unaufmerksamkeit, Ablenkung durch Mitfahrer, Ablenkung durch mitfahrende Tiere, durch Niesen, durch Tonwiedergabegeräte (z.B. Radio, CD, MP3-Abspielgeräte), durch Bedienung des Telefons und andere Einflüsse verstanden. Ablenkungsquellen können sich somit innerhalb oder ausserhalb des Fahrzeugs befinden. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür besorgt zu sein, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabe geräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). Weiter hat der Führer gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise (z.B. durch Mitfahrende) behindert wird. Was heisst das konkret? Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn der Verkehrsteil nehmer sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden. Damit der Fahr zeugführer auf eine bestimmte Situation angemessen reagieren kann, muss er das Fahrzeug richtig bedienen können, was unter anderem voraussetzt, dass er keine die Bedienung des Fahrzeugs erschwerende Verrichtung vornimmt und seine Aufmerk samkeit insbesondere nicht durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund Informationssysteme beeinträchtigt wird. 1. Darf ich während der Fahrt mit dem Handy telefonieren oder ein SMS schreiben/lesen? Nein, während der Fahrt ist das Telefonieren mit dem Handy oder ein SMS schreiben/lesen verboten. 2. Mit welcher Strafe muss ich rechnen, wenn die Polizei feststellt, dass ich während der Fahrt mit dem Handy telefoniert oder ein SMS geschrieben/gelesen habe? Gemäss Anhang 1 Ziff. 311 der Ordnungsbussenverordnung droht für das Verwenden eines Handys ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt eine Busse von CHF 100.–. Abhängig von den konkreten Umständen kann aber auch eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG vorliegen, diesfalls droht eine Geldstrafe oder die Ausfällung einer Frei heitsstrafe sowie ein mindestens 3-monatiger Führerausweisentzug. 3. Darf ich während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung telefonieren? Ja, solange ich meinen Vorsichtspflichten gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG nachkommen kann, d.h. solange ich durch das Gespräch nicht abgelenkt werde. 4. Darf ich während der Fahrt das Navigationsgerät oder ein Tonwiedergabegerät bedienen? Ja, das kurze, einhändige Drücken einer Taste am gut erreichbaren und fixierten Gerät ist nicht generell verboten. 5. Muss ich bei einem Unfall infolge von Unaufmerksamkeit/ Ablenkung am Steuer mit Leistungskürzungen der Unfall versicherung rechnen? Ja, gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG sind in einem solchen Fall Leistungs kürzungen wegen Grobfahrlässigkeit denkbar. www.bfu.ch Unaufmerksamkeit / Ablenkung am Steuer Gut zu wissen 5 Übersetzte Geschwindigkeit Übersetzte Geschwindigkeit Rund jeder vierte Unfall mit Schwerverletzten oder Toten ist auf übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen. Die Einhaltung der allgemeinen bzw. der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ist entsprechend von zentraler Bedeutung für eine sichere und unfallfreie Fahrt. 6 Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Ver kehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist lang sam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (Art. 4 Abs. 1 VRV). Was heisst das konkret? Die allgemeine bzw. signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Um ständen ausgefahren werden. Mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darf nur unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen gefahren werden. Nicht schleichen, nicht rasen, sondern angepasste Geschwindigkeit zeichnet den guten Fahrer aus. Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der über blickbaren Strecke anhalten kann. «Fahren auf Sicht» ist eine der wichtigsten und grundlegendsten Vorschriften überhaupt. Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reak tionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen. Der Fahrer kann, wenn etwas auftaucht und sichtbar wird, nicht unmittelbar und verzögerungslos reagieren. Nach einer alten, nach wie vor grundsätzlich angewendeten Regel wird ihm eine Sekunde Reaktionszeit zugebilligt. Der Bremsweg ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Bremsanlage, vor allem aber auch von der Beschaffenheit der Fahrbahn. Was gilt es nachts besonders zu beachten? Nachts ist die Geschwindigkeit nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Fahrer in der Lage ist, innerhalb der kürzesten beleuchteten Strecke anzuhalten. Wird die Fahrbahn ausschliesslich durch die Scheinwerfer des Fahrzeugs beleuchtet, so muss innerhalb ihrer Reichweite angehalten werden können. Mit unbeleuchteten Hinder nissen auf der Fahrbahn muss grundsätzlich gerechnet werden. 1. Welche allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten gelten in der Schweiz (Grundregel)? Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen: 50 km/h in Ortschaften; 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autobahnen; 100 km/h auf Autostrassen; 120 km/h auf Autobahnen. 2. Mit welchen Sanktionen muss ich im Falle von Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit rechnen? –Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis zu 15 km/h wird in der Regel mit einer Ordnungsbusse sanktioniert und hat keine administrativ rechtlichen Folgen. –Bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Bereich von 15–30 km/h wird generell eine (abstrakte) Verkehrsgefährdung ange nommen. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, kann eine solche Übertretung noch als leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a SVG gewertet werden, was zu einer blossen Verwarnung und nicht gleich zu einem Ausweisentzug führt. –Eine Überschreitung von 30 km/h oder wenig mehr führt auch bei günstigen Verhältnissen zum Führerausweisentzug. Das gilt auch dann, wenn der automobilistische Leumund des Betroffenen gut ist. –Beträgt die Geschwindigkeitsüberschreitung erheblich mehr als 30 km/h, so ist in jedem Fall eine schwere Verkehrsgefährdung anzunehmen; es liegt ein obligatorischer Entzugsgrund vor. 3. Habe ich die Möglichkeit, mich gegen eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung erfolgreich zur Wehr zu setzen? Sofern die Geschwindigkeitsmessung den gültigen Anforderungen entspricht und keine Hinweise auf technische Mängel beim Messsystem vorliegen, besteht in aller Regel keine Möglichkeit, sich erfolgreich gegen eine polizeiliche Geschwindigkeitsmessung zur Wehr zu setzen. Namentlich können auch Geschwindigkeitsmessungen, die mittels Videoaufzeichnung in einem zivilen Polizeifahrzeug aufgezeichnet werden, ohne Weiteres verwertet werden. 4. Darf ich ein Radarwarngerät in meinem Wagen mitführen? Nein, Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können, dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden (vgl. Art. 57b Abs. 1 SVG). www.bfu.ch www.astra.admin.ch Übersetzte Geschwindigkeit Gut zu wissen 7 Alkohol und Drogen am Steuer Alkohol und Drogen am Steuer 8 Gemäss der Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu wird mindestens jeder 6. Todesfall im Schweizer Strassenverkehr von einem angetrunke nen Lenker verursacht. Insbesondere Männer, junge Leute und Gewohn heitstrinker überschreiten die gesetzliche Limite von 0,5 Promille Alkohol im Blut. Bereits ab 0,3 Promille sind das Sehen, die Konzentra tions-, Reaktions- und Koordinationsfähigkeit eingeschränkt. Die Risiko bereitschaft wächst, negative Auswirkungen von Müdigkeit, Stress, Zeitdruck und Ärger werden verstärkt. Die bfu rät deshalb: Am besten fährt, wer ganz auf Alkohol am Steuer verzichtet. Gesetzliche Grundlage Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer in angetrunkenem Zustand, d.h. ab 0,5 Promille, ein Motorfahrzeug führt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration, d.h. ab 0,8 Promille, vorliegt. Art. 2 Abs. 2 VRV zählt die Substanzen auf, bei deren Nachweis im Blut die Fahrunfähigkeit unwiderruflich als erwiesen gilt. Namentlich erwähnt werden u.a. Cannabis, Heroin/ Morphin, Kokain, Amphetamine und Halluzinogene. Was heisst das konkret? Die Polizei darf jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, Atemalkoholkontrollen durch führen. In Abhängigkeit der Blutalkoholkonzentration beim Lenken eines Motorfahrzeugs muss mit folgenden Strafen und Administrativmassnahmen gerechnet werden: –0,5–0,79 Promille: Bestrafung mit Busse. Ersttäter erhalten in der Regel zusätzlich eine Verwarnung. Wurde jedoch der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren bereits entzogen oder eine andere Administrativmassnahme verfügt, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16a SVG). –Ab 0,8 Promille: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe. Führerausweisentzug für mindestens 3 Monate (Art. 16c SVG). Bei Drogen gilt: Nulltoleranz-Regel beim Fahren, da die konkreten Auswirkungen des Drogenkonsums auf das Fahrverhalten von der Menge des jeweiligen Wirkstoffes ab hängen und oft nur schwer abschätzbar sind. Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss wird zusätzlich zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe mit einem Führerausweisentzug für mindestens drei Monate geahndet. Auch Medikamente können die Leistungsfähigkeit vermindern oder zu Schläfrigkeit führen. Befolgen Sie die Ratschläge von Ärzten und Apothekern und halten Sie sich an die Anweisungen in der Packungsbeilage. 1. Wie viel beträgt der Abbau des Alkohols im Körper pro Stunde? Der Alkoholabbau pro Stunde ist abhängig von Geschlecht und Gewicht und beträgt ca. 0,1–0,2 Promille. 2. Kann im Einzelfall bei einer hohen individuellen Alkoholverträg lichkeit von der Anwendung der Blutalkoholgrenzwerte abgesehen werden? Nein, die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung gilt als erwiesen, wenn die Grenzwerte erreicht oder überschritten werden; weiterer Beweise bedarf es somit nicht (Art. 55 Abs. 6 SVG). Die Blutalkoholgrenz werte lösen somit eine gesetzliche Vermutung der Fahrunfähigkeit aus, die nicht umgestossen werden kann, insbesondere nicht mit dem Nach weis einer hohen individuellen Alkoholverträglichkeit. 3. Kann ich die Alkoholwirkung oder den Abbau beeinflussen oder wird durch Schlaf ein hoher Alkoholgehalt schneller abgebaut? Nein, die Alkoholwirkung oder den Abbau kann ich nicht beeinflussen, weder mit sauren Gurken noch mit Rollmops. Kaffee kann den Alkohol abbau sogar verzögern. Auch durch Schlaf wird ein hoher Alkoholgehalt nicht schneller abgebaut. Der Alkoholgehalt kann am folgenden Morgen immer noch so hoch sein, dass Sie nicht fahrfähig sind. 4. Kann der gelegentliche Konsum von Cannabis in geringen Mengen die Fahrfähigkeit beeinträchtigen? Ja, die Fahrunfähigkeit wird bereits bei 1,5 µg/l THC im Blut gesetzlich vermutet. Hinzu kommt, dass bei Betäubungsmitteln die Substanzen viel länger im Blut nachweisbar sind als bei Alkohol. 5. Bei der Einnahme von welchen Medikamenten ist besondere Vorsicht angezeigt? Schlaf- und Beruhigungsmittel, Benzodiazepine, Antidepressiva, starke Schmerzmittel und Neuroleptika. www.bfu.ch Promillerechner: www.bfu.ch/alkohol Alkohol und Drogen am Steuer Gut zu wissen 9 Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf 10 Autofahren in stark übermüdetem Zustand kann kurzzeitiges Einschlafen am Steuer zur Folge haben. Rund 10–20% aller Unfälle sind darauf zurückzuführen. Unfälle, die wegen Einnickens am Steuer passieren, sind besonders schwer, weil die Lenkenden nicht mehr auf die Gefahren reagieren können. Nicht nur das Einschlafen am Steuer ist gefährlich, Müdigkeit selber reduziert die Fahrfähigkeit deutlich. Wer sich müde ans Steuer setzt, gefährdet sich, Mitfahrende und andere Verkehrsteilnehmende. Gesetzliche Grundlage Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Das Fahren in übermüdetem Zustand fällt in die Kategorie der «anderen Gründe». Zunächst ist zu beachten, dass wohl nicht jede geringfügige Müdigkeit den Straftat bestand erfüllen kann. Wer sich aber im Bewusstsein, dass er viel zu wenig geschlafen hat oder dass er bereits eine lange Wachzeit hinter sich hat, ans Steuer setzt, oder wer während der Fahrt die typischen Anzeichen einer die Fahrfähigkeit beeinträchtigenden Übermüdung verspürt und nicht beachtet, dem wird in aller Regel vorsätzliches Han deln vorgeworfen. Fahrlässigkeit dürfte, soweit dann der Tatbestand überhaupt erfüllt ist, nur bei kurzen Fahrten vorliegen, auf denen der Betroffene die Zeichen der Über müdung nicht oder noch nicht verspürt und sich deshalb noch für fahrfähig hält. Ursachen von Müdigkeit? Wie kommt es zum Sekundenschlaf? Müdigkeitsunfälle können jeden Fahrer treffen. Müdigkeit am Steuer hat insbesondere folgende Ursachen: Zu wenig Schlaf oder ein Schlafdefizit über Tage oder Wochen, Fahren in Zeiten, in denen man normalerweise schläft, also nachts oder in den frühen Morgenstunden, lange Wachzeiten, z.B. nach dem Ausgang oder bei zu langer Fahrt ohne Erholungspausen, wechselnder Schlafrhythmus bei Schichtarbeitenden oder Erkrankungen, die den Schlaf beeinträchtigen und Tagesschläfrigkeit zur Folge haben, z.B. Atemstillstände im Schlaf, Depressionen. Der Sekundenschlaf ist eine spontane Reaktion des Körpers auf Übermüdung. Sekun denschlaf ereignet sich wegen der Monotonie häufig auf Autobahnen, kommt aber auch auf Ausserortsstrassen und innerorts vor. 1. Welche Müdigkeitssymptome können auftreten? Welche Anzeichen für Sekundenschlaf? Augenbrennen, Zufallen der Augenlider, dauerndes Gähnen, verschwom mene Sicht, trockener Mund, Aufschrecken, Frösteln oder Fahrfehler. Ob und wann Sekundenschlaf eintritt, kann niemand vorhersagen, Sie können aber dessen Vorzeichen erkennen und entsprechend handeln. 2. Welche Folgen kann Müdigkeit am Steuer haben? Wer schläfrig fährt, schätzt Geschwindigkeiten falsch ein, ist unkonzent riert und reagiert ähnlich langsam wie nach dem Konsum von Alkohol. 3. Was kann ich bei Auftreten von Müdigkeitssymptomen machen? Müdigkeitssymptome müssen ernst genommen werden. Wenn sie auftre ten, ist ein Einnicken jederzeit möglich. Wenn Müdigkeit auftritt, die Fahrt so schnell wie möglich unterbrechen und eine Pause (mit einem kurzen Schlaf von idealerweise 15 Minuten, aber nicht länger als 30 Minuten, da sonst das Wachwerden schwerfällt) einlegen. Zusätzlich können zwei Tassen Kaffee kurzfristig im Kampf gegen die Müdigkeit helfen. Tricks wie Fenster öffnen oder die Musik lauter stellen sind praktisch wirkungslos. 4. Mit welchen Sanktionen muss ich rechnen, wenn ich in übermü detem Zustand ein Motorfahrzeug führe bzw. dabei einnicke? Wer ein Motorfahrzeug in übermüdetem Zustand führt bzw. wer dabei einnickt, erfüllt in der Regel den Tatbestand der groben Verkehrsregelver letzung, was nicht nur zur Eröffnung eines Strafverfahrens, sondern auch zum Entzug des Führerausweises aufgrund eines schweren Falles führt. 5. Gibt es technische Müdigkeitswarnsysteme? Ja, es gibt im Auto eingebaute Fahrer-Assistenz-Systeme, welche den Fahrer unterstützen und Unfälle verhindern können. Bei sog. «Eye-Trackern» überwacht ein System den Grad der Aufmerksamkeit anhand der Augen bewegungen und Lidschläge. Andere Systeme erkennen und warnen, wenn ein Fahrzeug die Spur verlässt. Fragen Sie Ihren Autofachhändler danach. Die Verantwortung bleibt aber in jedem Fall beim Fahrer. www.bfu.ch www.tcs.ch Müdigkeit am Steuer / Sekundenschlaf Gut zu wissen 11 Verhalten im Kreisverkehr Verhalten im Kreisverkehr In den letzten Jahren sind in der Schweiz Hunderte von Kreiseln entstanden und es werden immer mehr. Untersuchungen haben gezeigt, dass an Verkehrsknotenpunkten mit Kreiseln jene Unfälle, in denen Personen zu Schaden kamen, um rund die Hälfte gesenkt werden konnte. 12 Gesetzliche Grundlage Das richtige Verhalten im Kreisel (Kreisverkehrsplätze) ist in Art. 41b VRV geregelt: Vor der Einfahrt in einen Kreisel muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen. Bei der Einfahrt in den Kreisel und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden. Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. Was heisst das konkret? Das richtige Befahren eines Kreisels ist zwar nicht schwierig, dennoch gibt es Fahrzeug lenker, die sich im Kreisverkehr unsicher fühlen. Verhalten bei der Zufahrt: Das Verhalten bei der Zufahrt in einen Kreisel entspricht grundsätzlich demjenigen von jeder anderen Kreuzung, bei welcher der Lenker keinen Vortritt hat. Die Besonder heit beim Kreisel besteht darin, dass hier vortrittsberechtigte Fahrzeuge nur von links kommen können, da die Fahrtrichtung im Kreisel bei unserem Rechtsverkehr nur im Gegenuhrzeigersinn verlaufen kann. Regeln für das sichere Befahren –Bei der Annäherung an den Kreisel Geschwindigkeit reduzieren und feststellen, ob sich von links ein Fahrzeug nähert. Wer sich bereits im Kreisel befindet, hat Vortritt. –Wenn die Einfahrt frei ist, sich – wenn möglich ohne anzuhalten – in den Kreisel einfügen. –Die Einfahrt erfolgt ohne Zeichengebung, da keine Richtungsänderung vorgenom men wird. Die Ausfahrt aus dem Kreisel erfolgt mit Zeichengebung, da dies eine Richtungsänderung darstellt (rechts abbiegen). Beim Einfahren in den Kreisel mit anschliessendem sofortigem Verlassen des Kreisels darf (je nach Abstand zwischen Ein- und Ausfahrt) bereits bei oder vor der Einfahrt in den Kreisel nach rechts geblinkt werden. –Bei der Zufahrt und insbesondere bei der Ausfahrt auf Fussgänger achten und diesen auf Fussgängerstreifen den Vortritt gewähren. –Radfahrer können in Kreiseln ohne Unterteilung des Fahrstreifens vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen, d.h. sie müssen nicht am rechten Fahrbahnrand fahren. –Allfällige Fahrstreifenwechsel im Kreisel sind durch Zeichengabe anzuzeigen. Bei mehrspurigen Kreiseln ist solange auf demselben Streifen weiterzufahren, bis ein gewünschter Fahrstreifenwechsel möglich ist. Kein Anhalten im Kreisel. 1. Wie erkenne ich, dass es ein Kreisel ist? Vor jeder Einfahrt in den Kreisel muss das Signal «Kreisverkehr» zusammen mit dem Signal «Kein Vortritt» stehen: Fehlen diese Signale, ist Rechts vortritt – auch wenn die Kreuzung wie ein Kreisel aussieht. 2. Warum gilt im Kreisel Linksvortritt? Würde in einem im Gegenuhrzeigersinn zu befahrenden Kreisel Rechts vortritt gelten, müsste das Fahrzeug im Kreisel dem Einfahrenden den Vortritt lassen, und damit wäre der Kreisel sofort blockiert. 3. In welchem Zeitpunkt soll ich nach rechts blinken? Welche Sanktion droht, wenn ich die Zeichengebung unterlasse? Nicht zu früh und nicht zu spät, so dass die anderen Verkehrsteilnehmer merken, welche Ausfahrt ich nehmen will. Also kurz nach der Ausfahrt vor derjenigen, die ich zu nehmen gedenke. Will ich den Kreisel bereits bei der ersten Ausfahrt verlassen, darf der Blinker bereits vor der Einfahrt in den Kreisel gestellt werden. Es droht im Unterlassungsfalle eine Ord nungsbusse von CHF 100.–. 4. Wenn ich mich bereits im Kreisel befinde, wird mir häufig der Weg abgeschnitten. Wer wäre haftbar bei einem Unfall? Das Bundesgericht hat festgehalten, dass im Kreisel grundsätzlich Links vortritt gilt. Wer in den Kreisel einfährt, muss also sicher sein, dass er keine von links kommenden Fahrzeuge gefährdet. Der in den Kreisel einfah rende Lenker darf jedoch darauf vertrauen, dass sich Fahrzeuge von links ebenfalls korrekt verhalten und vor der Einfahrt ihre Fahrt verlangsamen. Nur so ist ein Lenker in der Lage abzuschätzen, ob er ohne Behinderung des von links Kommenden in den Kreisel einfahren kann. Entsprechend beurteilen die Versicherer bei einem Unfall auch die Haftungsfrage. 5. Darf ich als Autofahrer einen Radfahrer im Kreisel überholen? Radfahrer sollen wenn möglich nicht überholt werden, da diese nicht verpflichtet sind, am rechten Rand zu fahren. www.bfu.ch www.astra.admin.ch Verhalten im Kreisverkehr Gut zu wissen 13 Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer! Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer! 14 Die allen Strassenbenützern auferlegte besondere Vorsichtspflicht gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten beruht auf der Überlegung, dass es unsinnig wäre, die Durchsetzung an sich bestehender Vortrittsrechte auch solchen Leuten gegenüber zuzulassen, die zu deren Gewährung aus körperlichen oder geistigen Gründen noch nicht oder nicht mehr in der Lage sind. Gesetzliche Grundlage Besondere Vorsicht ist gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Was heisst das konkret? Diese Bestimmung führt nicht derart weit, dass dem Fahrzeuglenker in jedem Fall, in welchem ein Kind oder eine gebrechliche Person involviert ist, die Verletzung einer besonderen Vorsichtspflicht vorgeworfen wird. Pflichtwidrig handelt mitunter nur, wer unbeirrt zuführt, obgleich für ihn die Altersklasse oder die Gebrechlichkeit erkennbar war oder gewesen wäre, oder wer konkrete Hinweise darauf missachtet: z.B. Gefahren tafeln bei Schulen. Kinder Verkehrsteilnehmer müssen bei Kindern mit Verkehrsregelverletzungen rechnen und ihre Fahrweise danach ausrichten, um Gefährdungen und Schädigungen zu vermei den. Namentlich wenn sich Kinder am Strassenrand befinden, müssen Fahrzeuglenker entweder ihre Geschwindigkeit so stark mässigen, dass sie jede aus einer unbedach ten Bewegung des Kindes entstehende Gefahr rechtzeitig bannen können, oder sie haben die Kinder rechtzeitig und so deutlich zu warnen, dass sie ihre Annäherung wahrnehmen, ehe sie sich der Gefahr aussetzen. Gebrechliche und alte Leute Gebrechliche und alte Menschen verhalten sich im Strassenverkehr oft zögernd, verar beiten die Verkehrsvorgänge manchmal unzureichend und reagieren teilweise langsam. Fussgänger Gegenüber Fussgängern gelten ganz allgemein stark erhöhte Sorgfaltsanforderungen, speziell vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, d.h. ohne Lichtsignalanlage. Fahrzeugführer haben vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung besonders vor sichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. 1. Wie habe ich mich als Fahrzeugführer vor einem Fussgänger streifen zu verhalten? Der Fahrzeugführer hat zunächst eine Beobachtungspflicht und er muss Bremsbereitschaft erstellen. Befindet sich auf dem Streifen kein Fussgän ger, wartet auch keiner davor und bestehen nach den örtlichen Verkehrs verhältnissen auch keine Anzeichen dafür, es könnte plötzlich doch ein Fussgänger auftauchen, so darf er zufahren, ohne seine Geschwindigkeit mässigen zu müssen. Sein Tempo reduzieren, um gegebenenfalls noch rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen halten zu können, muss er erst, wenn konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten eines Fussgängers beste hen oder wenn bei regem Fussgängerverkehr auf dem Trottoir allgemein eine unklare Situation herrscht. 2. Soll ich als Fahrzeugführer vor einem Fussgängerstreifen wartenden Kindern Hand- oder Lichtzeichen geben? Hand- und Lichtzeichen könnten Kinder verleiten, die Fahrbahn zu betreten, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten. Ein Handzeichen eines Erwachsenen versteht ein Kind als Aufforderung, die Strasse sofort zu überqueren. Es wird diese Anweisung befolgen, ohne sich zu verge wissern, ob hinter dem Fahrzeug oder von der Gegenrichtung noch ein anderes herannaht. Auch ist es für Kinder schwierig, mit den Lenkenden den Blickkontakt zu suchen (getönte Scheiben, Sonnenbrillen etc.). Deshalb ist es für die Kinder wichtig, dass sie selbst den Zeitpunkt bestim men, wann sie die Strasse sicher überqueren können. 3. Was bedeutet der sog. Vertrauensgrundsatz im Strassenverkehr? Wann kann ich mich darauf berufen? Aus Art. 26 SVG haben Rechtsprechung und Lehre den sog. Vertrauens grundsatz abgeleitet. Danach darf jeder Strassenbenützer, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten. Auf diesen Vertrauensgrundsatz kann sich aber nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. www.bfu.ch Achtung: schwache Verkehrsteilnehmer! Gut zu wissen 15 Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit 16 Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem Zustand verkehren. Der stets mitzuführende Fahrzeugausweis darf von der Behörde nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Anforderungen der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) entspricht und die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht. Im Übrigen hat sich der Führer regelmässig zu vergewissern, dass das Fahrzeug in vorschriftsgemässem Zustand ist und dass das nötige Zubehör, wie z.B. Pannendreieck, mitgeführt wird. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeuges muss er die Bremsen prüfen, Schilder, Beleuchtungsanlagen, Scheiben und Rückspiegel müssen sauber gehalten werden. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 29 SVG dürfen Fahrzeuge nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrs regeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassen benützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Wer ein Fahrzeug fährt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht, wird mit Busse bestraft (Art. 93 Ziff. 2 Abs. 1 SVG). Reifen Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche (Teil des Reifens, der Kontakt zur Fahr bahn hat) mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. Für die Reifensicherheit ist eine Mindestprofiltiefe bei Winterreifen von 4,0 mm und bei Sommerreifen von 2,5 mm bzw. 3,0 mm bei Breitreifen notwendig. Das Minimalmass von 1,6 mm ist allerdings bei Regen nur knapp genügend – der Reifen kann «aufschwimmen» und das Auto wird unlenkbar (Aquaplaning). Sicherheitsgurten-Obligatorium Führer und mitfahrende Personen müssen die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen. Der Tragpflicht unterstehen alle Personen, insbesondere auch Kinder über 12 Jahren. Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter 12 Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z.B. Kindersitz) verwendet werden. Kopfstützen Die Rückenlehne sollte so aufrecht wie möglich eingestellt werden. Der obere Rand der Kopfstützen sollte etwas höher sein als die Scheitelhöhe des Kopfes der Autoinsassen. Der maximale Abstand zwischen Hinterkopf und Kopfstütze sollte nicht grösser als 5 cm sein. 1. Wann ist die erforderliche Betriebssicherheit nicht mehr gegeben? Führen eines mit Sommerreifen ausgestatteten Personenwagens im Winter auf schneebedeckter Strasse und Verlust der Herrschaft über das im Schritttempo fahrende Fahrzeug, Fahren mit stark abgefahrenen Reifen, Fahren mit ungenügendem Reifendruck, Fahren mit zu wenig Treibstoff, ungenügende Sicherung einer Ladung, Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen, welche die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer über mässig ablenken, übermässig abgedunkelte Fahrer- und Beifahrerscheiben, ungenügendes Reinigen der Fahrzeugscheiben von Eis oder Schmutz. 2. Welche Gegenstände und Dokumente muss ich obligatorisch im Wagen mitführen? Pannendreieck, Führerausweis, ggf. Lernfahrausweis und Fahrzeugausweis im Original. Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 1 m Breite ein geprüftes und gekennzeichnetes Pannendreieck, auf Motorwagen das AbgasWartungsdokument. 3. Wie sieht es bezüglich obligatorisch mitzuführenden Gegenständen und Dokumente bei Fahrten ins Ausland aus? Wird die Schweiz verlassen, muss das Landeszeichen (CH-Aufkleber) am Fahrzeug angebracht sein. Je nach bereistem Land ist zudem die Versiche rungskarte (Grüne Karte) mitzuführen. Im Ausland schreiben länderspe zifische Verkehrsregeln das Mitführen weiterer Ausrüstungsgegenstände vor, welche bei uns zwar empfohlen, aber nicht vorgeschrieben sind (z.B. Bordapotheke oder Warnwesten). Bezüglich der entsprechenden nationalen Bestimmungen wenden Sie sich bitte an die jeweiligen konsu larischen Dienste, Behörden oder Verkehrsorganisationen. 4. Darf ich für eine kurze Strecke von wenigen Metern auf das Tragen des Sicherheitsgurtes verzichten? Nein, die Gurte sind auf der ganzen Fahrt zu tragen, also auch dann, wenn die Fahrt nur über eine kurze Strecke von wenigen Metern geht. 5. Ich werde in einen Unfall verwickelt und trug den Sicherheitsgurt nicht. Droht deshalb eine Kürzung der Versicherungsleistung? Das Nichttragen der Sicherheitsgurte wird in ständiger Gerichtspraxis als grobe Fahrlässigkeit gewertet, welche eine Kürzung der Versicherungs leistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis und seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammen hang besteht. www.antworten.admin.ch Angepasste Ausrüstung des Fahrzeugs / Betriebssicherheit Gut zu wissen 17 Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten 18 Die Witterung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Sicht. Besonders sichtverkürzend wirken Nebel, Graupel- und Schneetreiben. Solchen Verhältnissen ist durch Temporeduktion und erhöhte Aufmerksamkeit Rechnung zu tragen. Übersetzte Geschwindigkeit, verbunden mit viel zu kleinem Abstand, ist praktisch die einzige Ursache der unerklärlich häufigen Auffahrkollisionen bei Nebel auf der Autobahn. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs ist häufig auf eine den Umständen nicht angepasste Geschwindigkeit zurückzuführen. Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonder heiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnis sen (Art. 32 SVG). Angepasstes Fahrverhalten bei Regen Bei erst einsetzendem Regen wird die Strasse sofort schmierig, seifig und entspre chend glitschig. Aquaplaning bei regennasser Strasse ist eine bekannte Erscheinung. Der Fahrzeugführer muss wissen, dass dieser Effekt bereits bei Geschwindigkeiten von 80 km/h auftreten kann. Dem ist durch Mässigung der Geschwindigkeit Rechnung zu tragen. Ein Aquaplaningunfall ist (fast immer) vermeidbar. Die Gefahr ist in aller Regel frühzeitig erkennbar. Angepasstes Fahrverhalten im Winter Bei Schnee und Glatteis reduziert sich die Haftung zwischen Reifen und Fahrbahn beträchtlich. Der Bremsweg kann sich deshalb bis um das Achtfache verlängern und das Fahrzeug bricht in Kurven rasch aus. Wer sein Auto wintertauglich ausrüstet, mehr Zeit für seine Fahrten einplant und seinen Fahrstil den Witterungsverhältnissen anpasst, kann das Unfallrisiko reduzieren. Fahren mit Licht Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet sein (Art. 31 Abs. 5 VRV). In der Schweiz sind mittlerweile fast zwei Drittel der Autofahrer tagsüber und bei schönem Wetter mit Abblend- oder Tagfahrlicht unter wegs und folgen entsprechend der Soll-Vorschrift. Abstand Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahren den Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRV). 1. Am Morgen stelle ich fest, dass mein Auto über Nacht eingeschneit wurde, was muss ich vorkehren, bevor ich losfahren kann? Entfernen Sie Schnee und Eis vollständig von den Front-, Heck- und Seitenfenstern sowie von den Aussenspiegeln. Ein Guckloch genügt nicht, wer so herumfährt, verliert den Überblick und riskiert zudem eine happige Busse. Wichtig: auch den Schnee vom Autodach wischen. 2. Stellt Winterglätte eine höhere Gefahr dar? Winterglätte stellt normalerweise keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teilweise nicht trocken ist und weiss, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. 3. Wann habe ich beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand? Der beim Hintereinanderfahren einzuhaltende Abstand lässt sich nicht allgemein in Metern quantifizieren. Er ist abhängig von den gegebenen Strassen- und Sichtverhältnissen sowie von der gefahrenen Geschwindig keit. Allgemein, vor allem im Kolonnenverkehr, gilt die sog. «2-SekundenRegel», wonach ein zeitliches Intervall von 2 Sek. zum Vordermann eingehalten werden soll. Das Gleiche besagt die Regel, dass der Abstand in Metern ungefähr der halben Geschwindigkeit in km/h entsprechen, diese Distanz aber jedenfalls nicht unterschreiten soll. 4. Wie verhalte ich mich bei auftretendem Aquaplaning? Nicht hektisch reagieren und keine abrupten Bewegungen, sondern sofort weg vom Gas, Auskuppeln, Lenkrad, wenn möglich, gerade halten. Notfalls kann auch gebremst werden, dabei ist zu beachten, dass sich die Bremswirkung verzögern kann und die Räder bei Fahrzeugen ohne Antiblockiersystem (ABS) blockieren können. 5. Welche Vorteile bringt das Fahren mit Licht tagsüber? Mit Licht am Tag werden Fahrzeuge von vorne besser wahrgenommen. Dieser Vorteil gilt insbesondere für diejenigen Fahrzeuge, welche sich wegen ihrer Farbe kaum von der Umgebung abheben. Abstand und Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs mit Licht können somit besser abgeschätzt und das Unfallrisiko folglich vermindert werden. www.bfu.ch www.admin.ch Witterungsbedingt angepasstes Fahrverhalten Gut zu wissen 19 Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung 20 Jeder Autofahrer weiss, wie schnell es zu einem Autounfall kommen kann, egal ob man selbst daran schuld ist oder nicht. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung vertritt Sie in Schadensfällen, welche durch die Benützung oder Führung eines Fahrzeuges entstehen. Die Verkehrs rechtsschutzversicherung regelt die Auseinandersetzungen bei Streitig keiten mit Versicherungen (Motorhaftpflichtversicherungen, Sozial versicherungen) und dem Staat (Strafverfahren, Administrativverfahren). Der Verkehrsrechtschutz kümmert sich aber auch bei Auseinandersetzungen bei Autoverkäufen und setzt sich mit den entsprechenden Garagen oder Leasingfirmen in Verbindung. Risiko-Abdeckung / Kostenübernahme In der Regel deckt die Verkehrsrechtsschutzversicherung folgende Risiken ab: Geltend machung eines Schadens, Auseinandersetzung mit Versicherungsgesellschaften, Strei tigkeiten aus dem Verkauf, dem Kauf, der Miete oder Reparatur von Motorfahrzeugen, Verfahren vor Straf- und Verwaltungsbehörden für Delikte, welche mit dem Strassen verkehrsgesetz zusammenhängen, Vorsorgeeinrichtungen, Krankenkassen. Von der Versicherungsgesellschaft werden in der Regel die Anwalts- und Gerichtskosten übernommen. In der Schweiz hat es sich eingebürgert, dass der Leistungsumfang in einem Schadenfall CHF 250’000.– beträgt. Der Geltungsbereich kann sich auf die Schweiz, auf Europa oder auf die ganze Welt beschränken. Empfehlung Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist eine freiwillige Versicherung. In der heutigen Zeit ist es aber empfehlenswert, eine entsprechende Versicherung abzuschliessen. Ein Rechtsstreit zwischen Parteien entsteht schnell, und wenn Sie die Verfahrenskosten und die Schadenersatzansprüche der Gegenpartei übernehmen müssen, kann dies schnell mehrere Zehntausend Franken betragen. Die Leistungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften variieren Die oben genannten versicherten Risiken sind bei den meisten Verkehrsrechtsschutz versicherungen enthalten. Beachten Sie aber, dass diese Leistungen nicht zwingend sind – jede Versicherungsgesellschaft führt alle Leistungen und Ausschlüsse in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) detailliert auf. Besondere Beachtung sollten Sie auch den Ausschlüssen schenken. 1. Benötigt man eine Verkehrsrechtsschutzversicherung? Unbedingt notwendig ist eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht, aber nützlich. Priorität beim Versicherungsschutz haben allerdings andere Risiken. So ist es wichtiger, sich gegen Krankheit und Unfall, Erwerbsaus fall und Todesfall zu versichern und eine private Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 2. Welche Deckung übernimmt eine Verkehrsrechtsschutz versicherung? Die Verkehrsrechtsschutzversicherung ist sehr empfehlenswert, da sie eine Reihe von Risiken abdeckt. Dazu gehören beispielsweise Miete oder Reparatur von Autos, Kauf und Verkauf von Autos, Leasing, Streitig keiten mit den Motorhaftpflicht- und Sozialversicherungen, Administrativ verfahren (Fahrausweisentzug), Strafverfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln. 3. Muss ich einen Schadenfall sofort der Verkehrsrechtsschutz versicherung melden? Ja, wie praktisch bei jedem Ereignis in schriftlicher Form und in einer gewissen Frist. Diese beträgt je nach Versicherung zehn bis 14 Tage. Meldet man den Fall zu spät, riskiert man Leistungskürzungen. 4. Habe ich bei einem Schadenfall freie Anwaltswahl? Ja. In der Regel wählt der Kunde den Anwalt selber aus, und zwar auch dann, wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. 5. Hat die Verkehrsrechtsschutzversicherung das Recht, die Übernahme von Prozesskosten zu verweigern, obwohl die Streitigkeit in der Police gedeckt ist? Ja, falls das Begehren als aussichtslos eingeschätzt wird. In diesem Fall ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass er ein Schiedsverfahren verlangen kann. 6. Ist es möglich, eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nach Beginn eines Rechtsstreits abzuschliessen? Ja, jedoch übernimmt die Versicherung keine Kosten bei dem schon eingetretenen Rechtsstreit. www.tcs.ch Nutzen Verkehrsrechtsschutzversicherung Gut zu wissen 21 Stress auf der Strasse Stress auf der Strasse Die Zahl der Motorfahrzeuge auf Schweizer Strassen hat seit dem Jahr 2000 um beinahe eine Million zugenommen – von 4,8 Millionen auf 5,8 Millionen Ende 2011. Das Strassennetz ist mit rund 70‘000 Kilometern Länge hingegen praktisch unverändert geblieben. In den Spitzenzeiten stossen die Strassen an ihre Kapazitätsgrenzen, zwischen 1990 und 2010 hat sich die Anzahl gefahrener Kilometer auf den Schweizer Autobahnen verdoppelt. Folge davon: Stress, Frustration und Aggression im Strassenverkehr steigen. 22 Wann tritt Stress auf? Situationen, die als Stress im Strassenverkehr empfunden werden, gibt es viele. Dies fängt schon bei ungefährlichen Dingen an: Haben Sie den Wagen falsch abgestellt und er wird abgeschleppt, kostet dies viel Geld und Zeit – schon ist die Laune im Keller. Vor allem aber sind es die vielen Sinnesreize, die schnell zur Belastung werden. Stau und stockender Verkehr, wo Sie es doch so eilig haben, raubt schnell jede Geduld. Da werden die unvermeidlichen Fehler anderer Verkehrsteilnehmer viel stärker wahr genommen. Falls Sie schon auf 180 sind, wenn Sie sich hinters Steuer setzen, werden Sie kaum eine entspannte Fahrt haben. Stress im Strassenverkehr hängt zu einem grossen Teil von der eigenen Einstellung ab. Defensive Fahrweise Defensives Fahren heisst, eigene Aggressionen unter Kontrolle zu halten, gelegentlich sogar Schwäche zu zeigen. Andererseits heisst es aber auch, freundlich und zuvor kommend mit den anderen Verkehrsteilnehmern umzugehen. Ein defensiver Fahrer fährt zurückhaltend und achtsam, so dass er jederzeit auf unvorhergesehene Ereig nisse vorbereitet ist und reagieren kann. Um einen Unfall zu vermeiden, lässt er auch dann dem anderen Vorrang, wenn er eigentlich Vorfahrt hat. 1. Zeitreserven schaffen Es lohnt sich, zeitig loszufahren, denn unterwegs Zeit aufholen zu wollen, ist kaum möglich. Wer sich die Zeitreserven nicht im Voraus schaffen kann, sollte sich die Freiheit nehmen, gelegentlich zu spät zu kommen. 2. Deutlich fahren Absichten müssen frühzeitig und eindeutig angezeigt werden. Blinker sollten frühzeitig eingeschaltet werden, damit die Absicht frühzeitig erkannt werden kann. Richtiges Einspuren und klares Anhalten unter streichen die Absichten. Der Blickkontakt zu anderen Fahrern oder Fussgängern macht Absichten besser erkennbar. 3. Vorausschauendes Fahren Der Fahrer richtet seine Aufmerksamkeit nicht nur auf sein nächstes Umfeld und nahe Gefahren. Er achtet frühzeitig auf Strassenverlauf und Vorgänge, welche seine Fahrt beeinflussen könnten. Er kann seine Fahrweise frühzeitig anpassen. Vorausschauendes Fahren reduziert die Notwendigkeit von überstürzten Handlungen, reduziert Notfallmanöver und macht die Absichten auch für andere Fahrer besser abschätzbar. 4. Abstand schaffen Mehr Abstand verringert den Einfluss aus dem unmittelbaren Verkehrs geschehen. Sei dies Abstand zum Vordermann, Abstand zu Velofahrern und zu Fussgängern. Mit genügend Abstand werden Reserven gewonnen, um vorausschauender zu fahren. 5. Mentale Reserven schaffen Ein guter Fahrer versucht, psychische Probleme aus Arbeits- und Privat leben vom Lenkrad fernzuhalten. Er versucht, seine Fahrweise regelmässig zu überdenken und anzupassen. 6. Toleranz walten lassen Ein guter Fahrer verzeiht Fehler anderer Verkehrsteilnehmer. Tolerant fahren heisst: nicht schulmeistern, Fehler anderer ausgleichen und Schaden verhindern, nicht auf eigenem Recht beharren, Risiken vermeiden und Gefahren abwehren, Rücksicht gegenüber anderen Verkehrsteil nehmern üben, Blickkontakt suchen. www.routiers.ch Stress auf der Strasse Tipps für stressfreies Fahren 23 Achtung Unfall – richtiges Verhalten Achtung Unfall – richtiges Verhalten Unfälle sind im Strassenverkehr leider an der Tagesordnung und können jedem passieren. Bei einem Unfall muss – insbesondere bei Folgegefahren oder schwer verletzten Personen – schnell und richtig gehandelt werden, um den Schaden möglichst in Grenzen zu halten. 24 Gesetzliche Grundlage Das Verhalten bei Unfällen ist in Art. 51 SVG geregelt: Ereignet sich ein Unfall, an dem ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten. Sie haben nach Möglichkeit für die Sicherung des Verkehrs zu sorgen. Sind Personen verletzt, so haben alle Beteiligten für Hilfe zu sorgen, Unbeteiligte, soweit es ihnen zumutbar ist. Die Beteiligten, in erster Linie die Fahrzeugführer, haben die Polizei zu benachrichtigen. Alle Beteiligten, auch Mitfahrende, haben bei der Feststellung des Tatbestandes mitzuwirken. Ohne Zustimmung der Polizei dürfen sie die Unfallstelle nur verlassen, soweit sie selbst Hilfe benötigen, oder um Hilfe oder die Polizei herbei zurufen. Ist nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Wenn dies nicht möglich ist, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen. Wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm durch das SVG auferlegt werden, wird mit Busse bestraft. Ergreift ein Fahrzeugführer, der bei einem Verkehrsunfall einen Menschen getötet oder verletzt hat, die Flucht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 92 SVG). Was heisst das konkret? Nach einem Verkehrsunfall gelten die drei Verhaltensregeln «Schauen – Denken – Handeln». Das heisst: –Überblick verschaffen (Zahl, Art und Lage der am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Verletzte, Brand- oder Explosionsgefahr) –Absichern der Unfallstelle (Pannendreieck mindestens 50 m von der Unfallstelle entfernt aufstellen) –Nothilfe leisten (Verletzte unverzüglich aus der Gefahrenzone bringen) –Rettungsdienste alarmieren –Verletzte betreuen Die wichtigsten Notfallnummern 112 117Polizei 118Feuerwehr 140Strassen-Pannenhilfe 143 Tel.-Seelsorge, Dargebotene Hand 144 Sanität, Ambulanz 145 Giftinfos, Notfallberatung 147Kinder-/Jugendnotruf 163Strassenzustand 187Lawinenbulletin Internationale Notrufnummer 058 827 22 20 ETI Einsatzzentrale 0800 140 140 Patrouille TCS Achtung Unfall – richtiges Verhalten Verkehrsunfall / Panne auf der Autobahn Bei Unfällen auf der Autobahn gelten besondere Empfehlungen. In erster Linie gilt es, Ruhe zu bewahren. –Lenken Sie Ihr Fahrzeug wenn immer möglich auf den Pannenstreifen. –Schalten Sie die Warnblinker an. –Achten Sie beim Verlassen des Fahrzeuges auf den Verkehr. –Bringen Sie sich ausserhalb der Fahrbahn in Sicherheit. –Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Unfallsituation. –Sichern Sie die Unfallstelle ab. –Laufen Sie auf dem Pannenstreifen dem Verkehr entgegen und winken Sie mit dem Pannendreieck auf und ab. –Auf Autobahnen muss das Pannendreieck mindestens 100 m von der Unfallstelle entfernt aufgestellt werden. –Bringen Sie Verletzte, die geborgen werden können, ausserhalb der Gefahrenzone in Sicherheit. –Begeben Sie sich auch selber nicht in Gefahr. –Alarmieren Sie die Polizei – Sie müssen dabei Ihren genauen Standort angeben (Autobahn-Nummer, Fahrtrichtung, Kilometer, letzte Ein- oder Ausfahrt). –Leisten Sie Nothilfe und betreuen Sie die Verletzten. –Betreten Sie die Fahrbahn nicht mehr. 25 Achtung Unfall – richtiges Verhalten Gut zu wissen 1. Kann bei Unfällen mit Personenschaden auf die Benachrichtigung der Polizei verzichtet werden? Nein, grundsätzlich ist bei Unfällen mit Personen die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist (Art. 55 Abs. 1 VRV). Die Meldung an die Polizei ist ausnahmsweise nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen, der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben (Art. 55 Abs. 2 VRV). 2. Bin ich verpflichtet, am Unfallort zu warten, wenn ein Geschädigter die Polizei beiziehen will? Ja, falls ein Geschädigter die Polizei beiziehen will, obwohl keine Melde pflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (Art. 56 Abs. 2 VRV). 3. Bin ich verpflichtet, einen Selbstunfall der Polizei zu melden? Wenn ich weder einen Personen- noch einen Sachschaden verursacht habe, bin ich aufgrund des Verbots des Selbstbelastungszwangs nicht verpflichtet, die Polizei zu informieren. Muss ich allerdings aufgrund der Umstände des Unfallherganges mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen, mache ich mich u.U. der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. 4. Welches ist der grosse Vorteil, wenn ich bei einem Unfall / bei einer Panne anstelle über das Natel über eine Notrufsäule Hilfe anfordere? Viele Anrufer haben keine Ahnung, wo sie genau sind. Dank der Notruf säule erfahren die Helfer den Pannenort automatisch. 5. Was gilt es besonders zu beachten bei einem Verkehrsunfall im Ausland? In allen EU-Ländern und für alle Notfalldienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Polizei) können Sie den internationalen Notruf 112 wählen. Wenn Sie die Polizei nicht beiziehen, füllen Sie das Europäische Unfallprotokoll aus. Fotografieren Sie wenn möglich die Unfallsituation. Manchmal ist die Rückführung von verletzten Personen oder beschädigten Fahrzeugen in der Reiseversicherung oder der Mitgliedschaft bei einem Verkehrsclub inbegriffen. 26 www.bfu.ch www.astra.admin.ch www.tcs.ch te. rer Rech Schutz Ih HF 66.– ab C Bereits s.ch rkehr.tc e .v www Schuldlos zum Opfer gefallen? Der TCS Verkehrsrechtsschutz hilft Ihnen weiter. Wir übernehmen Anwalts-, Gerichts- und Expertisekosten bis zu CHF 250’000.– pro Fall. Telefon 0844 888 111 www.verkehr.tcs.ch B-01243.1.0.D/10.12/1/WIR/TBD Assista Rechtsschutz AG Chemin de Blandonnet 4 Postfach 820 1214 Vernier GE