Haftungsfalle AGG
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Haftungsfalle AGG
Arbeitsrecht Haftungsfalle AGG Alle Bewerber sind vor dem Gesetz gleich – Teil 1: AGG im Bewerbungsverfahren. G ut drei Jahre ist es nun her, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – im Volksmund „Antidiskriminierungsgesetz“ – in Kraft getreten ist. Hintergrund des Gesetzes ist es, im Arbeitsleben Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern und zu beseitigen. Diese normierte Selbstverständlichkeit kann schnell zur Haftungsfalle für Arbeitgeber werden. Denn angefangen bei der Stellenausschreibung birgt das Benachteiligungsverbot jede Menge Fallstricke, die sich wie ein roter Faden durch die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und (potentiellem) Arbeitnehmer ziehen. Wenn es zu Klagen kommt, stammen diese meist nicht von Arbeitnehmern, sondern von Bewerbern, die glauben, im Bewerbungsverfahren diskriminiert worden zu sein, zum Beispiel aufgrund ihres Alters. Um rechtlichen Auseinandersetzungen vorzubeugen, gilt es bereits während des Auswahlverfahrens, einige wichtige Punkte zu beachten. Das AGG regelt ausdrücklich, dass Stellen neutral ausgeschrieben werden müssen – d.h. sie müssen z.B. geschlechtsneutral sein und nicht altersgebunden, denn bereits hierin kann ein Indiz für eine Benachteiligung liegen. Bekannte Formulierungen wie für die Suche nach dem „dy- namischen, berufserfahrenen und belastbaren Vertriebsmitarbeiter mit Bild und Lebenslauf“ sind seither tabu. Bewirbt sich jemand auf eine nicht neutral gefasste Stellenanzeige und wird abgelehnt, bietet ihm dies unter Umständen einen Anknüpfungspunkt für eine Benachteiligungsklage. Davor ist man als Arbeitgeber selbst dann nicht gefeit, wenn man einen Personalberater oder Headhunter eingeschaltet hat – auch für dessen AGG-widriges Verhalten kann der potentielle Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Als kritisch können sich im Bewerbungsverfahren Fragen erweisen, die Rückschlüsse auf die Benachteiligungsmerkmale des AGG zulassen, insbesondere wenn diese für die Ausführung der Tätigkeit nicht relevant sind, sei es bei Fragebögen oder im persönlichen Gespräch. Problematisch sind dabei bereits Fragen nach dem Geburtsdatum, der Herkunft oder der Muttersprache und dem Familienstand. Kritisch wird es dann bei Fragen nach uneingeschränkter Mobilität oder Belastbarkeit oder einem Kinderwunsch. Diesbezügliche Fragen sollten daher dringend vermieden werden. Um im Ernstfall gerichtsfest gegen AGG-Klagen gewappnet zu sein, ist es ratsam, Fragen und Antworten im Bewerbungsgespräch sorgfältig zu dokumentieren. Da Schadenersatz und Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung naturgemäß MANAGEMENT von abgelehnten Bewerbern gemacht werden, ist nicht zuletzt bei der Formulierung des Ablehnungsschreibens besondere Sorgfalt geboten. Da keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, die Ablehnung zu begründen, sollte das Absageschreiben möglichst neutral formuliert werden. Auch mündliche Auskünfte zu den Ablehnungsgründen können verfänglich sein – hier sollte man alle in das Bewerbungsverfahren involvierten Mitarbeiter dazu anhalten, Stillschweigen zu bewahren. Das Gegenteil gilt allerdings für schwerbehinderte Bewerber: In diesem Falle muss die Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung informiert und die Ablehnung ausführlich begründet werden. Trotz aller Fallstricke, die das AGG birgt: Auch bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot hat ein abgelehnter Bewerber keinen Anspruch auf Einstellung. In der nächsten Ausgabe: Haftungsfalle AGG Teil 2: Das Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsalltag. EXPERTENTIPP Der Autor Ulrich Kanders ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Hauptgeschäftsführer des Essener Unternehmensverband e.V. Checkliste Inhalt üblicher Stellenanzeigen (auch auf der Firmenhomepage oder von beauftragten Personalberatern) prüfen und gegebenenfalls anpassen Bewerberfragebögen prüfen und gegebenenfalls anpassen An objektiven Kriterien orientierte Stellenprofile entwerfen Bewerbungsgespräche auf Unternehmensseite zu zweit führen oder Bewerbungsgespräche und objektive Ablehnungsgründe durch Kurzprotokolle dokumentieren Weder mündlich noch schriftlich Ablehnungsgründe nennen – Ausnahme: schwerbehinderte Bewerber Führungskräfte, die Bewerbungsgespräche führen, über zulässige und unzulässige Fragen schulen U EU · NE N E U · N s c h w e iß e n a lu m in iu m www.bft-fraestechnik.de sägen · fräsen · bohren · fließbohren · drehen · gewindeschneiden · entgraten · trowalisieren · bolzenschweißen · biegen REVIER MANAGER 02/10 75