Deutsch - Other Sight

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Deutsch - Other Sight
IATA Gefahrgutvorschriften
55. Ausgabe (Deutsch)
Gültig ab 1. Januar 2014
ZUSATZ II
bekanntgegeben am 13. Juni 2014
Die Benutzer der IATA Gefahrgutvorschriften werden gebeten, die folgenden Ergänzungen und Korrekturen
zur 55. Ausgabe zu beachten, die ab 1. Januar 2014 gelten.
Wenn zutreffend, wurden Änderungen oder Ergänzungen am bestehenden Text markiert (in Gelb – PDF bzw.
in Grau – Ausdruck), um die Änderungen bzw. Ergänzungen besser kenntlich zu machen.
Neue oder ergänzte Abweichungen von Staaten (Abschnitt 2.8.2)
DEG (Deutschland) ist wie folgt zu ändern
DEG-01 Spaltbare Stoffe, gemäß (1) und Großquellen, gemäß (2) dürfen nicht ohne vorherige Genehmigung
durch das Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49. D-38201 Salzgitter, Germany zur Beförderung
nach, aus oder durch Deutschland angenommen werden (Tel: +49 (5341) 886 0 (30) 18 333 1770; Fax: +49
(5341) 885 705 (30) 18 333 1705).
1. Für den Zweck dieser Abweichung sind spaltbare Stoffe (Kernbrennstoffe), wie festgelegt in Paragraph
2.1 des des deutschen Atomgesetzes:
(a) Plutonium 239 und Plutonium 241;
(b) Uran, angereichert mit den Isotopen Uran 235 oder Uran 233;
(c) Jeder Stoff, der einen oder mehrere der in (a) und (b) genannten Stoffe enthält; und
(d) Stoffe, mit deren Hilfe in einer geeigneten Anlage eine sich selbst tragende Kettenreaktion
aufrechterhalten werden kann, und die in einer Rechtsverordnung bestimmt werden.
Stoffe (andere als verfestigte, hochradioaktive Spaltproduktlösungen aus der Aufarbeitung von
Kernbrennstoffen), in welchen der Anteil der Isotope Uran 233, Uran 235, Plutonium 239 und Plutonium
241 insgesamt 15 g oder die Konzentration der genannten Isotope 15 g pro 100 kg nicht überschreitet,
sind von dieser Abweichung ausgenommen und benötigen daher keine vorherige Genehmigung.
2. Eine Sendung ist als Großquelle zu behandeln, wenn die Aktivität pro Versandstück 1 000 TBq übersteigt.
DEG-02 Anträge auf Zulassung von Typ B-Versandstücken, Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten,
Sendungen, welche Sondervereinbarungen benötigen und Meldungen sind zu richten an:
Bundesamt für Strahlenschutz
Postfach 10 01 49
D-38201 Salzgitter
GERMANY
Tel: +49 (5341) 885 701 (30) 18 333 1770
Fax: +49 (5341) 885 705 (30) 18 333 1705
USG (United States) ist wie folgt zu ändern
USG-04 Stoffe, welche zusätzlichen Anforderungen für die Beförderung im Luftverkehr in die, aus den oder
innerhalb der USA unterliegen, sind im Folgenden beschrieben. Die zusätzlichen Anforderungen in III gelten
auch für US-Luftfahrtunternehmen, die außerhalb den USA arbeiten. (siehe 1.3.1):
•
Gefährliche Stoffe: Wenn eine im Anhang A zu 49 CFR, 172.101 aufgeführter Stoff, einschließlich
dessen Gemische und Lösungen, in einem Versandstück zur Beförderung aufgegeben wird, in
welchem die Nettomenge des Stoffes gleich oder größer ist als die „Meldepflichtige Menge“
13/06/2014
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(Reportable Quantity) (RQ), gemäß Anhang A, so ist der Stoff, das Gemisch oder die Lösung als
gefährlicher Stoff zu betrachten, es sei denn:
•
es handelt sich um ein Erdölprodukt, welches ein Schmiermittel oder Kraftstoff ist; oder
•
ihre Konzentration ist kleiner, als die in der nachstehenden Tabelle, basierend auf den für das
Material entsprechenden RQ:
RQ Kilogramm
45.4
4.54
0.45
Gewichtsbezogene Konzentration
Prozent
PPM
0.2
2,000.0
0.02
200.0
0.002
20.0
Für Gemische von Radionukliden, siehe Anmerkung 7 zu Anhang A zu 49 CFR 172.101.
Gefährliche Stoffe, ausgenommen solche, die gefährliche Abfallstoffe, gemäß der Definition in Abschnitt II
(weiter unten) darstellen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
(a) Für einen gefährlichen Stoff, der, gemäß diesen Bestimmungen, ein gefährliches Gut darstellt, mit
Ausnahme der richtigen Versandbezeichnung „Environmentally hazardous substance, liquid, n.o.s.“
(Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.) oder „Environmentally hazardous substance, solid, n.o.s.“
(Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g.):
1. muss, sofern nicht bereits in der erforderlichen richtigen Versandbezeichnung enthalten, und mit
Ausnahme von radioaktivem Material der Klasse 7, der Name des gefährlichen Stoffes in
Klammern im Anschluss an die Beschreibung der gefährlichen Güter auf der Versendererklärung
und im Anschluss an die richtige Versandbezeichnung auf der Verpackungsmarkierung. Wenn der
Stoff zwei oder mehr gefährliche Stoffe enthält, müssen mindestens zwei gefährliche Stoffe
angegeben werden, einschließlich der zwei mit den niedrigsten meldpflichtigen Mengen (RQs);
und
2. müssen die Buchstaben „RQ“ auf der Versendererklärung vor oder nach der Beschreibung der
gefährlichen Güter eingetragen und im Anschluss an die richtige Versandbezeichnung, welche auf
dem Versandstück markiert sein muss.
(b) Für gefährliche Stoffe, welche keine andere Definition für Gefahrgut gemäß diesen Vorschriften
erfüllen:
1. der gefährliche Stoff ist unter der grundlegenden Beschreibung „ UN 3082, Environmentally
hazardous substance, liquid, n.o.s. (Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.), Klasse 9, UN
3082,
III“ oder „ UN 3077 Environmentally hazardous substance, solid, n.o.s. “
(Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g.), Klasse 9, UN 3077, III“ und in Übereinstimmung mit den
Anforderungen dieser Vorschriften, welche für Güter unter dieser Bezeichnung gelten, zu
befördern; the hazardous substance shall be shipped under the basic dangerous goods
description;
2. mit Ausnahme von 5.0.2.9 muss das Versandstück alle zutreffenden allgemeinen
Verpackungsanforderungen gemäß Unterabschnitt 5.0 dieser Vorschriften erfüllen, welche für
gefährliche Güter der Verpackungsgruppe III gelten;
3. die Buchstaben „RQ“ sind auf der Versendererklärung vor oder nach der grundlegenden
Beschreibung der gefährlichen Güter anzugeben und im Zusammenhang mit der richtigen
Versandbezeichnung, welche auf dem Versandstück markiert sein muss; und
4. der Name des gefährlichen Stoffes muss in Klammern im Anschluss an die Beschreibung der
gefährlichen Güter auf der Versendererklärung angegeben sein und auf den Versandstücken im
Anschluss an die richtigen Versandbezeichnung. Wenn der Stoff zwei oder mehr gefährliche
Stoffe enthält, müssen mindestens zwei gefährliche Stoffe angegeben werden, einschließlich der
zwei mit den niedrigsten meldpflichtigen Mengen (RQs). Sofern das Material mehr als zwei
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gefährliche Stoffe enthält, müssen nur die zwei Stoffe, mit der niedrigsten meldepflichtigen
Menge, angegeben werden.
Anmerkung:
Die Liste gefährlicher Abfallstoffe und der entsprechenden RQ, wie im Anhang A zu 49 CFR 172.101
angegeben, steht im Internet unter http://www.phmsa.dot.gov/hazmat/regs/international/icao zur Verfügung.
II. Gefährliche Abfallstoffe (Hazardous Waste). Ein gefährlicher Abfallstoff ist jedes Material, welcher den
Anforderungen des Hazardous Waste Manifest (der Liste gefährlicher Abfallstoffe) der United State
Environmental Protection Agency (EPA) (US- Umweltschutzbehörde) in 40 CFR Part 262 unterliegt. Die
folgenden Anforderungen gelten für die Beförderung von gefährlichen Abfallstoffen:
(a) Für gefährliche Abfallstoffe, die gemäß diesen Bestimmungen Gefahrgut darstellen und die unter
einer anderen als der korrekten Versandbezeichnung „Environmentally hazardous substance, liquid,
n.o.s.“ (Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.) oder „Environmentally hazardous substance, solid,
n.o.s.“ (Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g.) bestimmt sind:
1. muss das Wort „Waste“ (Abfall) in der Versendererklärung (Shipper's Declaration) und in der
Verpackungsmarkierung vor die richtige Versandbezeichnung gestellt werden; und
2. die Anforderungen von 49 CFR 172.205 unter Bezug auf das „Hazardous Waste Manifest“
müssen eingehalten werden.
(b) Für gefährliche Abfallstoffe, welche keine andere Definition für Gefahrgut nach diesen Vorschriften
erfüllen:
1. der gefährliche Abfallstoff muss unter der grundlegenden Beschreibung „ UN 3082,
Environmentally hazardous substance, liquid, n.o.s., (Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g.)
Klasse 9, UN 3082, III“ oder „ UN 3077, Environmentally hazardous substance, solid, n.o.s.
(Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g.), Klasse 9, UN 3077, III“, wie zutreffend, befördert werden
und in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Vorschriften, welche für Güter unter dieser
Bezeichnung anwendbar sind;
2. mit Ausnahme von 5.0.2.9 muss das Versandstück alle zutreffenden allgemeinen
Verpackungsanforderungen, gemäß Unterabschnitt 5.0 dieser Vorschriften erfüllen, welche für
Gefahrgut der Verpackungsgruppe III gelten;
3. Es gelten die Anforderungen von 49 CFR 172.205 in Bezug auf das „Hazardous Waste Manifest“;
und
4. für die gefährlichen Abfallstoffe, die der Definition eines Gefahrgutes entsprechen, sind die
Buchstaben „RQ“ und der Name des gefährlichen Stoffes in Klammern, zusammen mit der
grundlegenden Beschreibung, in den Versendererklärungen und als Verpackungsmarkierung
aufzuführen.
Anmerkungen:
1. Gefährliche Abfallstoffe dürfen in den USA nur von Luftfahrtunternehmen befördert werden, welche
eine „Waste Transport Identification Number“ von der „Environmental Protection Agency (EPA)“
erhalten haben.
2. Die Zuweisung von Stoffen, wie oben in I und II beschrieben, zu UN 3077 und UN 3082 ist in
Übereinstimmung mit der Sonderbestimmung A97 dieser Vorschriften.
3. Eine Liste gefährlicher Abfallstoffe und ihrer entsprechenden RQ (meldepflichtigen Mengen) gemäß
Anhang A zu 49 CFR 172.101 ist im Internet unter
http://www.phmsa.dot.gov/hazmat/regs/international/icao verfügbar.
III. Andere Materialien. Materialien, welche nicht diesen Vorschriften unterliegen, aber die Definition einer
Gefahrenklasse nach Maßgabe von 49 CFR Parts 171-180 erfüllen, müssen in Übereinstimmung mit
diesen Bestimmungen befördert werden.
USG-05 Ein explosiver Gegenstand oder ein explosiver Stoff darf nicht in die, aus den, durch die oder
innerhalb der Vereinigten Staaten befördert werden, ohne vorherige Genehmigung der zuständigen US
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Behörde (siehe USG-01 mit dem Zusatz „Attention: Approvals and Permits Division (PHH-30)“).
Feuerwerkskörper für Endverbraucher können durch die zuständige US Behörde genehmigt oder durch eine
zugelassene Feuerwerkskörper-Zertifizierungsbehörde zertifiziert werden. Eine solche Genehmigung bleibt
auch für nachfolgende Transporte der gleichen Gegenstände oder Stoffe gültig, vorausgesetzt, dass keine
Änderung in deren Zusammensetzung, Konstruktion oder Verpackung erfolgt.
Ausgenommen, wie in US-Vorschriften 49 CFR 172.320 anderweitig vorgesehen, muss jedes Versandstück,
welches einen explosiven Gegenstand oder Stoff enthält, mit der EX-Nummer (oder im Falle von
Feuerwerkskörpern für Endverbraucher mit einer EX- oder FX-Nummber) markiert sein, welche derartigen
Gegenständen oder Stoffen, im Rahmen einer solchen Genehmigung oder Zertifizierung, für jeden
Gegenstand, jede Stoff oder jedes Gerät, zugewiesen wird. Die Nummer kann auch zusammen mit der
Beschreibung der gefährlichen Güter auf dem Transportdokument (Versendererklärung, „Shippers's
Declaration“) angegeben werden, anstatt auf der Verpackung, wie in 49 CFR 172.320(d) und §173.166(c)(2)
vorgesehen. Gegenstände, wie beschrieben in 49 CFR 173.56(h) benötigen keine Vorausgenehmigung oder
EX Nummer.
Redaktionelle Anmerkung:
Wie vorgeschrieben in 49 CFR 173.320 können Feuerwerkskörper für Privatpersonen, die der UN 0336
zugeordnet sind, eine „FC“ Nummer anstelle der „EX“ Nummer angeben. Diese FC Nummer muss entweder
auf dem Versandstück markiert sein oder in der Versendererklärung im Anschluss an die Beschreibung der
Güter eingetragen sein.
USG-12 Bei Sendungen in die, aus der, innerhalb der oder im Transit durch die USA müssen, wie
nachfolgend beschrieben, Informationen zu Notfallmaßnahmen verfügbar gemacht werden. Dies gilt für alle
gefährlichen Güter mit Ausnahme von magnetischem Material (UN 2807) und Gefahrgut, für welches keine
Versendererklärung für gefährliche Güter verlangt wird.
Telefonnummer: Die Versendererklärung für gefährliche Güter, wie sie durch diese Vorschriften verlangt
wird, muss eine Notfall-Rufnummer (mit der VOrtsvorwahl und für internationale NTelefonnummern außerhalb
der USA die internationale Vorwahl oder das “+” (Plus) Zeichen), die nötige Landes- und Ortsvorwahl, sowie
zur Anwahl aus den USA benötigt, für den Fall eines Zwischenfalls mit gefährlichen Gütern, beinhalten. Über
diese Nummer muss, während der gesamten Transportdauer des Gefahrguts, einschließlich damit
zusammenhängender Lagerzeiten, jederzeit eine Person erreichbar sein, welche:
1. Kenntnisse über die Gefahren und Eigenschaften der beförderten Gefahrgüter besitzt;
2. über umfassende, in Bezug auf Notfallmaßnahmen und Minimierung von Unfallfolgen für die Gefahrgüter
verfügt; oder
3. jederzeit sofort mit einer Person, welche diese Kenntnisse und Informationen besitzt, in Verbindung treten
kann.
Eine Notfallnummer ist nicht erforderlich, für Gefahrgut in begrenzten Mengen, gemäß der Beschreibung in
2.7, sowie für Materialien, welche unter den folgenden richtigen Versandbezeichnungen zutreffend klassifiziert
sind: Batteriebetriebene Geräte, Batteriebetriebene Fahrzeuge, Fischabfall, stabilisiert, Fischmehl,
stabilisiert, Krillmehl (VG III), Kohlendioxid, fest, Konsumgüter, Rizinussaat, Rizinusflocken,
Rizinusmehl oder Rizinussaatkuchen, Trockeneis, Verbrennungsmotor mit Antrieb durch
entzündbares Gas oder entzündbare Flüssigkeit, Kältemaschinen, Fahrzeuge mit Antrieb durch
entzündbares Gas und Fahrzeuge mit Antrieb durch entzündbare Flüssigkeit.
Mittel zur Einhaltung: Die Telefonnummer muss die Nummer der Person sein, welche die gefährlichen Güter
zur Beförderung aufgibt, oder die Nummer einer Agentur oder Organisation, welche die Verantwortung für die
Bereitstellung der detaillierten Informationen über die gefährlichen Güter übernehmen kann und diese auch
übernimmt. Eine Person, welche ein Gefahrgut zur Beförderung aufgibt und die Telefonnummer einer Agentur
oder Organisation angibt, muss sicherstellen, dass die Agentur oder Organisation aktuelle Informationen über
das Material empfangen hat, bevor dieses zur Beförderung aufgegeben wird.
Dokumentarische Erfordernisse: Die Telefonnummer muss in die Versendererklärung für gefährliche Güter
eingetragen werden mit offensichtlicher Zweckangabe, z.B. „EMERGENCY CONTACT: ... “, entweder:
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1. unmittelbar nach der Beschreibung der gefährlichen Güter, welche auf der Versendererklärung aufgeführt
sind; oder
2. wenn für jedes der auf der Versendererklärung aufgelistete Gefahrgut nur eine Notfall-Rufnummer
zutreffend ist, so kann diese Information unter der Voraussetzung an nur einer auffallenden Stelle
eingetragen werden, dass eine solche Notfall-Rufnummer als solche klar erkennbar ist.
Informationen zu Notfallmaßnahmen: Die Informationen über Notfallmaßnahmen, in Bezug auf die zu
befördernden Gefahrgüter, müssen während des gesamten Zeitraumes, in dem eine Gefahrenneigung durch
den Transport besteht, unverzüglich verfügbar sein. Diese Informationen sollten zum Gebrauch bei Notfällen
oder Unfällen zweckdienlich sein, einschließlich eines Zwischenfalles während der Frachtabfertigung am
Boden und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. die Beschreibung des Gefahrgutes in Übereinstimmung mit der 8.1.6.9.1 ersten Unterteilung dieser
Vorschriften;
2. unmittelbare Gefahren für die Gesundheit;
3. Feuer- oder Explosionsrisiko;
4. sofortige Vorsichtsmaßnahmen, welche bei Unfällen oder Vorfällen zu treffen sind;
5. unmittelbar anzuwendende Feuerlöschmethoden;
6. Methoden zur Sofortbehandlung von verschüttetem oder ausgelaufenem Material, sofern kein Brand
entstanden ist; und
7. Erste-Hilfe-Maßnahmen.
Sprache: Die Information muss in englischer Sprache verfasst sein, entfernt von dem gefährliche Güter
enthaltenden Versandstück und bei einem Zwischenfall sofort verfügbar sein. Methoden, um dies zu erreichen
umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein:
1. Einschluss der notwendigen Information in der Versendererklärung für gefährliche Güter;
2. Übermittlung der notwendigen Information in einem gesonderten Dokument, wie z. B. in einem
Sicherheitsdatenblatt, welches mindestens die oben aufgeführten Angaben enthält; oder
3. Information in Verbindung mit der Versendererklärung (oder im Luftfahrzeug, zusammen mit der
Information an den verantwortlichen Luftfahrzeugführer, wie in 9.5 dieser Vorschriften verlangt), in einem
separaten Dokument, wie das ICAO Emergency Response Guidance for Aircraft Incidents involving
Dangerous Goods (Doc 9481) (ICAO Leitlinien für Notfallmaßnahmen bei Zwischenfälle an Bord von
Luftfahrzeugen, welche Gefahrgut betreffen).
Neue oder ergänzte Abweichungen der Luftfahrtunternehmen (Unterabschnitt 2.8.4)
In der Liste 2.8.3.4 ist wie folgt zu ergänzen:
•
nach Air Tahiti Nui: Air Transat
TS
Bei GA (Garuda Indonesia) ist neu zu ergänzen
GA-05 Gefährliche Güter in freigestellten Mengen werden nicht zur Beförderung angenommen.
GA-06 Alle zusammengesetzten Verpackungen mit flüssigen gefährlichen Gütern der Verpackungsgruppen I,
II oder III müssen genügend Aufsaugmaterial enthalten, um den gesamten Inhalt aller Innenverpackungen
aufzusaugen.
GA-07 Für die Beförderung von radioaktiven Stoffen durch Garuda Indonesia in das, aus dem oder durch das
Hoheitsgebiet Indonesiens ist eine vorherige Genehmigung durch BAPETEN erforderlich (siehe Anhang D.2).
GA-08 Flüssige gefährliche Güter, die in einer Einzelverpackung verpackt sind, werden nicht angenommen,
wenn diese nicht zum Schutz der Verpackungsunterseite sicher umverpackt ist, durch das Stellen des
Versandstückes auf eine ausreichend große Kunststoff-, Schaum- oder Holzpalette.
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GA-09 Umverpackungen, die das Versandstück/die Versandstücke in der Umverpackung komplett verdecken,
werden nicht zur Beförderung angenommen.
SQ (Singapore Airlines/ Singapore Airlines Cargo) ist wie folgt zu ändern
SQ-05 Nur Unterklasse 6.2 und/oder Klasse 7 und/oder Klasse 9 und/oder gefährliche Güter in begrenzten
oder freigestellten Mengen und/oder Flugzeug-Batterien, befördert als Ersatzteile, werden zur Beförderung in
die und über die Vereinigten Staaten in einem Passagierflugzeug angenommen. Für eine Beförderung in
einem Frachtflugzeug, schlagenschauen Sie bitte in den Tabellender Tabelle von USG-13.A nach.
Neu zu ergänzen:
SQ-11 Flaschen (Zylinder), die Sauerstoff oder Luft als Gas für medizinische oder andere Zwecke enthalten,
sind nicht im oder als aufgegebenen Gepäck, nicht im oder als Handgepäck und nicht an der Person erlaubt.
Sollte ein Passagier zusätzlichen Sauerstoff benötigen, muss eine vorherige Anfrage an Singapore Airlines
(siehe 2.3.4.1) gerichtet werden. Eine zusätzliche Sauerstoff-Ausrüstung (“Supplementary Oxygen Kit“ (SOK))
wird von Singapore Airlines zur Verfügung gestellt.
Neuer Eintrag TS (Air Transat)
TS-01 Air Transat Cargo wird nur gefährliche Güter der folgenden Klassen zur Beförderung als Fracht
annehmen:
•
Klasse 2: Gase;
•
Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe;
•
Klasse 8: Ätzende Stoffe; und
•
Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
TS-02 Zusätzlich zu den Einschränkungen in TS-01 wird biologischer Stoff, Kategorie B, UN 3373 nicht
angenommen.
TS-03 Die folgenden gefährlichen Güter werden nicht zur Beförderung als Fracht angenommen:
•
UN 3090, Lithium-Metall-Batterien (VA 968, Teil IA, IB und II);
•
UN 3091, Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (VA 969, Teil I und II);
•
UN 3091, Lithium-Metall-Batterien, in Ausrüstungen (VA 970, Teil I und II); und
•
UN 3480, Lithium-Ionen-Batterien (VA 965, Teil IA, IB und II).
TS-04 Batteriebetriebene Rollstühle oder Fortbewegungsmittel mit Nassbatterien werden nicht angenommen.
Anmerkung:
Batteriebetriebene Rollstühle und Fortbewegungsmittel mit auslaufsicheren Batterien oder Lithium-Batterien
werden angenommen.
Bei VA (Virgin Australia) ist neu zu ergänzen
VA-03 UN 3090 Lithium-Metall-Batterien und -Zellen sind zur Beförderung als Fracht auf Virgin Australia
Flugzeugen verboten. Dies gilt für Teil IA, IB und Teil II der Verpackungsanweisung 968.
IATA Gefahrgutvorschriften
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Abschnitt 4
Tabelle 4.2: Die Einträge sind wie dargestellt zu ändern:
Nur mit
Passagier - und Frachtflugzeug Frachtflugzeu
g
Begr. Menge
UN/
ID
Nr.
Richtige Versandbezeichnung/
Beschreibung
Kl.
oder
Unt.
Kl.
(Neb.
Gef.)
A
B
Gefahrenkennzeichen
Verp.
Gr.
EQ
siehe
2.6
VA
Max.
Nettomenge/
Versandstk.
G
H
VA
Max.
Nettomenge/
Versandstk.
I
J
C
D
E
F
3480 Lithium-Ionen-Batterien †
(einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien)
9
Miscellaneous
II
E0
verboten
3481 Lithium-Ionen-Batterien, in
Ausrüstungen
(einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien)
9
Miscellaneous
II
E0
verboten
967
3481 Lithium-Ionen-Batterien, mit
Ausrüstungen verpackt
(einschließlich Lithium-IonenPolymer-Batterien)
9
Miscellaneous
II
E0
verboten
966
See 965
VA
Max.
Nettomenge/
Versandstk.
Sond.
Best.
siehe
4.4
A
B
C
ERG
Code
D
Siehe 965 A88
A99
A154
A164
A183
9FZ
9F
5 kg
967 35 kg A48
A99
A154
A164
A181
A185
9FZ
9F
5 kg
966 35 kg A88
A99
A154
A164
A181
A185
9FZ
9F