KammerMitteilungen 1/2016 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

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KammerMitteilungen 1/2016 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Informationen
und offizielle
Verlautbarungen
12. Jahrgang · Nr. 1
31.3.2016 · S. 1–92
PVSt 68037
Aus dem Inhalt
3 Jahresbericht 2015
Wortwechsel
27 Interview mit dem ehemaligen
Präsidenten des AGH NRW
Dr. Günter Hopfgarten
Aufsätze
33 Wo und wie geht es zur
­Schlichtungsstelle der Rechts­
anwaltschaft?
(Von Monika Nöhre)
Das aktuelle Thema
37 EU-Kommission schlägt
­Schaffung eines digitalen
Binnenmarkts für Waren
und ­digitale Inhalte vor –
­Steigerung des BIP der EU um
4 Milliarden Euro angestrebt
(Von RA Dr. Sven-Joachim Otto)
40
44
44
46
47
50
Berichte und Bekanntmachungen
Ordentlicher Haushalt
Bericht über die 110. Kammerversammlung am 14.12.2015
Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwalts­
orientierten Praktikumsprogramms 2016 gesucht!
BGH zum fahrlässigen Verstoß gegen § 12 BORA durch
Aufdruck eines Faksimile-Stempels
Ausschüsse der BRAK neu berufen
Soldan-Studie zu Einstiegsgehältern bei Junganwälten
Die Kammer rät
55 Die Syndikuszulassung – Eine erste Bestandsaufnahme
(Von RA Jörg Stronczek)
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
57 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung und Verbraucherangelegenheiten
57 Fachanwalt für Migrationsrecht
Meldungen aus Brüssel
58 Zugang zum Recht und das Internet
58 Änderungen des Verfahrens für geringfügige Forderungen
in Kraft getreten
Rechtsprechungsübersicht
60 Anwaltsrecht/Berufsrecht
u.a. Urteil des BGH vom 26.10.2015 mit Anmerkung Löffel
65 Gebührenrecht/Kostenrecht
u.a. Urteil des BGH vom 3.12.2015 mit Anmerkung Schons
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Informationen
und offizielle
Verlautbarungen
12. Jahrgang
Nr. 1
30.3.2016
Inhaltsverzeichnis
Editorial1
Jahresbericht 20153
Wortwechsel
Interview mit dem ehemaligen Präsidenten des
AGH NRW Dr. Günter Hopfgarten
27
Aufsätze
Wo und wie geht es zur Schlichtungsstelle der
­Rechtsanwaltschaft?
(Von Monika Nöhre)33
Seminar im Rahmen des Deutsch-Chinesischen
Rechtsanwaltsaustauschs vom 16. bis 20.11.2015
in Berlin
(Von RA RA Frederik Born, LL.M.)35
Das aktuelle Thema
EU-Kommission schlägt Schaffung eines digitalen
Binnenmarkts für Waren und digitale Inhalte vor –
Steigerung des BIP der EU um 4 Milliarden Euro
angestrebt
(Von RA Dr. Sven-Joachim Otto)
37
Berichte und Bekanntmachungen
Ordentlicher Haushalt
41
Bericht über die 110. Kammerversammlung am
14.12.201544
Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen
­anwaltsorientierten Praktikumsprogramms 2016
gesucht!44
Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-­
Preises 2015
45
Leitlinien für den Unterhaltsbedarf
46
BGH zum fahrlässigen Verstoß gegen § 12
BORA durch Aufdruck eines Faksimile-Stempels 46
AGH NRW: Wohlverhaltensphase im Rahmen
des § 7 Nr. 5 BRAO beginnt erst mit Ablauf der
Bewährungszeit47
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Ausschüsse der BRAK neu berufen
47
Hessischer AGH: Recht der Behandlung von
­Tieren weicht wesentlich von dem Recht der
­Behandlung von Menschen ab
48
BGH: Nennung einer Diplom-Wirtschafts­
juristin (FH) auf dem Briefbogen ist unzulässig48
BGH: Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen
­Treuhandkonten führen
49
BVerfG: Ausschuss juristischer Personen vom
Amt des Insolvenzverwalters ist verfassungsgemäß49
Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse
50
Soldan-Studie zu Einstiegsgehältern bei
Junganwälten50
BRAK-Hinweise zur zusammenfassenden
Meldung gem. § 18a UStG
51
Kein lohnsteuerrechtlicher Vorteil durch
­eigene ­Berufshaftpflichtversicherung einer Rechts­
anwalts-GmbH51
Rechtsanwälte dürfen sich mit Ärzten und
­Apothekern in einer Partnerschaftsgesellschaft
zusammenschließen51
Update beA
53
AGH NRW zum maßgeblichen Zeitpunkt einer
fachanwaltlichen Fortbildung durch Publizieren
53
Die Kammer rät
Die Syndikuszulassung – Eine erste Bestands­
aufnahme
(Von RA Jörg Stronczek)55
Neues aus Gesetzgebung und
­Berufspolitik
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alter­
native Streitbeilegung und Verbraucherangelegen­
heiten57
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen
­Durchsetzung von verbraucherschützenden
­Vorschriften des Datenschutzrechts
57
Fachanwalt für Migrationsrecht
57
III
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Inhaltsverzeichnis
Meldungen aus Brüssel
Datenschutzpaket der Europäischen Union
58
EGMR: Änderung der Regeln für Beschwerde­
verfahren58
Zugang zum Recht und das Internet
58
Änderungen des Verfahrens für geringfügige
­Forderungen in Kraft getreten
58
Vereinbarung zur besseren Rechtssetzung auf
­EU-Ebene
59
Online-Plattform zur außergerichtlichen Streit­
beilegung59
Insolvenzrecht73
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
73
Steuerrecht74
Strafrecht/Strafprozessrecht74
Urheber- und Medienrecht 75
Verkehrsrecht75
Versicherungsrecht76
Wettbewerbsrecht77
Zivilrecht/Zivilprozessrecht 77
Veranstaltungshinweise
Rechtsprechungsübersicht
Anwaltsrecht/Berufsrecht60
Bau- und Architektenrecht
62
Familienrecht64
Gebührenrecht/Kostenrecht65
Gewerblicher Rechtsschutz
71
Handels- und Gesellschaftsrecht
71
Kammerveranstaltungen im 1. Quartal 2016
Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V.
81
85
Personalnachrichten
Zulassungen87
Löschungen89
Im nächsten Heft:
Bericht über die Kammerversammlung 2016,
­insbesondere über das Ergebnis der Vorstandswahlen.
Impressum
KammerMitteilungen
KammerMitteilungen
Informationen und
und offizielle
offizielle Verlautbarungen
Informationen
Verlautbarungen der
der Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf.
Düsseldorf.
Herausgeber:
25, 40479
40479
Herausgeber: Rechtsanwaltskammer
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Düsseldorf (Freiligrathstr.
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Tel.0211-495020,
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Schriftleitung: Rechtsanwalt Thiemo Jeck, Geschäftsführer der Rechtsan­
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waltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben).
Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968
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Erscheinungsweise: vierteljährlich
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1.1.2015.
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1614-8843
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:40:58
Editorial
Der befürchtete Verfall ist ausgeblieben – Gesetz zur Neurodung des Rechts der
­Syndikusanwälte in Kraft getreten
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zum großen Teil neu aufgestellt wur­
de, verfiel keineswegs in einen Schock- oder gar Lähmungszustand. Die Ar­
beit im Vorstand zeichnet sich heute
durch ein äußerst konstruktives und
engagiertes Zusammenarbeiten zwi­
schen Alt- und Neuvorstandsmitglie­
dern aus.
am 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur
Neuordnung des Rechts der Syndi­
kusanwälte in Kraft getreten, durch
welches nunmehr auch normativ aner­
kannt wird, dass der bei einem
nichtanwaltlichen Arbeitgeber ange­
stellte Syndikusanwalt als Rechtsan­
walt tätig sein kann. Zwar entsprach
Die Debatte hat aber Folgendes ge­
es für den Großteil der Syndikusan­
zeigt: zum einen handelt es sich beim
wälte ehedem dem Selbstverständnis,
anwaltlichen Berufsrecht um ein ho­
dass die eigene Tätigkeit im Unterneh­
hes Gut, dessen Änderung von den in
men anwaltlicher Natur ist. Bislang
den anwaltlichen Institutionen tätigen
Dr. Philipp Voet van Vormizeele
war es jedoch das Dogma der Doppel­
Kolleginnen und Kollegen eben nicht
berufstheorie, welches diesem gefühl­
leichtfertig oder aus opportunisti­
ten Selbstverständnis rechtlich Einhalt gebot. Die Ur­
schen Gründen begleitet wird. Jede Änderung wird un­
teile des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 haben
ter strenger Abwägung aller Vor- und Nachteile für die
daher den bis dato berufspolitisch eher passiven Syndi­
Anwaltschaft genauestens erwogen. Das mag vielen
kusanwälten die Augen geöffnet, dass eine Klassifizie­
Syndikusanwälten als schwerfällig und zum Teil auch
rung der Tätigkeit eines Unternehmensjuristen als an­
als Blockade vorgekommen sein, zeigt aber meines Er­
waltliche Tätigkeit zwingend ein stärkeres Engagement
achtens die Gewissenhaftigkeit, mit der unser Berufs­
in berufspolitischen und berufsrechtlichen Fragen vor­
recht von den beteiligten Personen betrachtet wird.
aussetzt.
Zum anderen hat die Debatte aber auch gezeigt, dass
das anwaltliche Berufsrecht viel stärker die in unserer
Dementsprechend war die Zeit zwischen den Urteilen
modernen Zeit existierenden Ausprägungen des An­
des Bundessozialgerichts im April 2014 und der Verab­
waltsberufs berücksichtigen und vor Neuerungen nicht
schiedung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
zurückschrecken darf. Nicht Artikel 6 des Rheinischen
Syndikusanwälte am 17. Dezember 2015 durch den
Grundgesetzes („Kenne mer nit, bruche mer net, fott
Bundestag bzw. am 18. Dezember 2015 durch den Bun­
domet“), sondern vielmehr Artikel 5 („Et bliev nix wie
desrat geprägt durch eine intensive – und teils auch
et wor“) sollte das Leitbild für eine moderne Entwick­
kontrovers geführte – Debatte über die Stellung der
lung des anwaltlichen Berufsbilds sein – andernfalls
Syndikusanwälte im Gefüge des traditionell geprägten
wird die Anwaltschaft die mannigfachen Herausforde­
Standesrechts der Rechtsanwälte. An dieser Stelle sol­
rungen der Gegenwart und Zukunft – beispielhaft die
len die diversen Argumente, die für und gegen eine An­
Einführung des besonderen elektronischen Anwalts­
erkennung der Syndici als Rechtsanwälte im Sinne
postfachs (beA) oder die von der Europäischen Kom­
der BRAO ins Feld geführt worden sind, nicht wieder­
mission betriebene Liberalisierung des Rechts der frei­
holt werden. Stattdessen soll betont werden, dass der
en Berufe – nicht meistern.
teils befürchtete bzw. heraufbeschworene Verfall des
anwaltlichen Berufsbilds (teilweise wurde sogar völlig
Lassen Sie uns im Lichte dieser Überlegungen noch
abwegig von einer „Gefährdung der Stellung des
einmal den Blick auf das Gesetz zur Neuordnung des
Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege“ gespro­
Rechts der Syndikusanwälte werfen. Zu den großen
chen) oder der anwaltlichen Institutionen durch die Re­
Schwächen der vor dem 1. Januar 2016 bestehenden
form des Syndikusrechts eben nicht eingetreten ist.
Praxis der Zulassung von Syndikusanwälten und den
Vielmehr konnte die in der Presse kolportierte „Spal­
damit verbundenen Verfahren zur Befreiung von der
tung der Rechtsanwaltschaft“ vermieden werden und
Rentenversicherungspflicht gehörte unzweifelhaft, dass
auch die Misstöne zwischen den Befürwortern und
eine inhaltlich-materielle Prüfung hinsichtlich der Art
Gegnern einer Reform des Syndikusrechts sind inzwi­
und des Umfangs der Rechtsberatungstätigkeit eines
schen verstummt. Und auch der Vorstand der Rechtsan­
Syndikusanwalts eben nicht durch die eigentlich hierfür
waltskammer, der seit der als „Palastrevolution“ be­
prädestinierten Rechtsanwaltskammern, sondern durch
zeichneten Kammerversammlung am 22. April 2015
die (berufsrechtsfremde) Deutsche Rentenversicherung
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Editorial
erfolgte (Stichworte: „rechtsberatend, rechtsentschei­
dend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd“). Dies
hat letztlich zu einer Reihe von Missbrauchsfällen ge­
führt, die de facto auch ausschlaggebend dafür waren,
dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Verwal­
tungspraxis verschärft und damit den Urteilen des Bun­
dessozialgerichts vom 3. April 2014 den Weg geebnet
hat. Durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte ist dieses institutionelle Dilemma auf­
gelöst und die eigentliche Aufsicht über das gesam­
te Spektrum anwaltlicher Tätigkeit wieder bei den hier­
für zuständigen Rechtsanwaltskammern platziert. Den
Rechtsanwaltskammern obliegt nach ihrem gesetzli­
chen Auftrag die Aufsicht über das Zulassungswesen
zur Rechtsanwaltschaft sowie die Überwachung der
Einhaltung des Berufsrechts durch die Berufsträger im
Bezirk – und genau diese Aufgabenwahrnehmung ma­
nifestiert und erwartet das Gesetz zur Neuordnung des
Rechts der Syndikusanwälte und trägt sicherlich damit
auch für die Existenzrechtfertigung der Rechtsanwalts­
kammern für die Zukunft bei. Für die Rechtsanwalts­
kammer Düsseldorf kann und soll an dieser Stelle be­
tont werden, dass in den ersten Wochen seit Inkrafttreten
des Gesetzes der Dialog mit den Kolleginnen und Kol­
legen, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt an­
streben, sehr konstruktiv und kooperativ verlief und
insbesondere die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Rechtsanwaltskammer den hierdurch anfallenden Mehr­
aufwand professionell und lösungsorientiert meistern.
Hierfür gebührt an dieser Stelle auch ein ausdrücklicher
Dank.
In sachlich-inhaltlicher Hinsicht war die Debatte über
das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusan­
wälte kurz vor dessen Verabschiedung noch geprägt
von prinzipiellen Überlegungen wie etwa der Geltung
des Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikus­
rechtsanwälte und die Pflicht zur Unterhaltung einer
Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit im Un­
ternehmen. Beide Aspekte wurden im Dezember 2015 –
sozusagen auf den letzten Drücker – noch sachgerecht
gelöst. Insbesondere die Klarstellung zur Geltung der
Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung für Syndikus­
rechtsanwälte war dringend erforderlich, um unüber­
schaubare und in der Praxis kaum zu bewältigende Haf­
tungsrisiken zu vermeiden. Nun gilt es daher, den Blick
von den grundsätzlichen Erwägungen zur Ausgestal­
tung des Rechts der Syndikusanwälte auf die eher prak­
tischen Probleme bei dessen Umsetzung zu wenden,
etwa im Zusammenhang mit den praktischen Anforde­
rungen an die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt.
Hierzu enthält diese Ausgabe der Kammermitteilungen
ganz konkrete Hinweise, die den betroffenen Kollegin­
nen und Kollegen eine Hilfestellung bei der Vorbe­
reitung der Antragstellung bieten sollen. Fragen wie
etwa die Form der Einbeziehung der für die Zulassung
zum Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Stellen- und
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Funktionsbeschreibung in den Anstellungsvertrag oder
der Inhalt der arbeitsrechtlichen Regelung zur fachli­
chen Weisungsungebundenheit zeigen ganz konkret,
welche Themen derzeit die Diskussionen beherrschen.
Die nächsten Wochen und Monate werden sicherlich
auch zeigen, inwieweit die Deutsche Rentenversiche­
rung von ihrem Beteiligungsrecht Gebrauch machen
wird, um Einfluss auf die Konkretisierung der Anforde­
rungen des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte zu nehmen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die inhaltli­
che Deutungshoheit, was anwaltliche Tätigkeit im Sin­
ne des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO n.F. ist, nach Sinn und
Zweck des Gesetzes zwingend den Rechtsanwaltskam­
mern vorbehalten bleiben muss. Diese bereits zuvor be­
tonte Stärkung der Rolle der Rechtsanwaltskammern
verpflichtet indes auch zu einer gewissenhaften und re­
striktiven Auslegung des § 46 Abs. 2 und 3 BRAO n.F.
Der Gesetzgeber hat als Voraussetzung zur Syndikusan­
waltschaft hervorgehoben, dass der ganz eindeutige
Schwerpunkt der im Rahmen eines Anstellungs- bezie­
hungsweise Arbeitsverhältnisses ausgeübten Tätigkei­
ten und der bestehenden vertraglichen Leistungspflich­
ten im anwaltlichen Bereich liegen müsse. Zwar heißt
es in der Begründung auch, dass eine anwaltliche Tätig­
keit nicht bereits dadurch ausgeschlossen ist, wenn im
Rahmen des Anstellungs- beziehungsweise Arbeitsver­
hältnisses in geringem Umfang andere Aufgaben wahr­
genommen werden. Die in der Vergangenheit in einigen
Unternehmen zu beobachtende, großzügige Ausgestal­
tung von Stellenbeschreibungen für in diversen Funkti­
onen tätige Juristen zum Zwecke der Befreiung von der
Rentenversicherungspflicht und der daraus resultieren­
den Verschärfung der Verwaltungspraxis der Deutschen
Rentenversicherung, die letztlich Auslöser der Urteile
vom 3. April 2014 war, mahnt zu einer sorgfältigen Prü­
fung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 BRAO n.F.
zur Vermeidung einer Verwässerung des berufsrechtli­
chen Bilds des Syndikusrechtsanwalts.
Ihr
Dr. Philipp Voet van Vormizeele
Mitglied des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:01
Jahresbericht
2015
Inhaltsübersicht
Einleitung
I. Berufspolitische Themen
1. Neuordnung des Rechts der Syndikus­
anwälte
2. Elektronischer Rechtsverkehr
3. Außergerichtliche und elektronische
Streitschlichtung
4. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungs­
vorhaben
5. Berufsrechtliche Rechtsprechung
a) AGH NRW untersagt Namensaufdruck
auf Anwaltsrobe
b) Anwaltlicher Insolvenzverwalter unter­
liegt dem Berufsrecht
c)­ BGH:­Umfassende­Schweigepfl­icht­des­
Kammervorstandes
d) Zuordnung nach § 10 Abs. 1 BORA bei
Verwendung mehrerer Anschriften auf
dem Briefbogen
e)­ Keine­berufsrechtliche­Pfl­icht­zur­Ertei­
lung eines Empfangsbekenntnisses bei
der Zustellung von Anwalt zu Anwalt
f) Fahrlässiger Verstoß gegen § 12 Abs. 1
BORA durch Aufdruck eines Faksimile­
Stempels
6. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
7. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung
II. Das Tagesgeschäft der Kammer
1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums
2. Entwicklung der Mitgliederzahlen
3. Sitzungen und Veranstaltungen
a) Düsseldorfer Anwaltsessen
b) Weitere wichtige Veranstaltungen
c) Vereidigungen bei der Rechtsanwalts­
kammer
d) Begrüßungsveranstaltung für neu
zugelassene Kammermitglieder
4. Zur Arbeit des Vorstands und der
Abteilungen
a) Die Aufgaben des Kammervorstands
im Einzelnen
b)­Häufi­g­gestellte­Fragen­
c) Aufsichtsangelegenheiten
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16.
d) Schlichtungsverfahren
e) Gebührenangelegenheiten
f) Verstöße gegen das RDG und § 132a
Abs. 1 Nr. 2 StGB
Fachanwaltsangelegenheiten
a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte
b)­Die­Fortbildungspfl­icht­des­§­15­FAO­
c)­ Die­Fortbildungspfl­icht­für­angehende­
Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO
Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994
Das Q­Siegel der BRAK
Förderung der Mediation und Mediatoren­
Liste im Internet
Fortbildungsveranstaltungen/Seminare
Die KammerMitteilungen
Die Newsletter
Der Internet­Auftritt
a) Der Suchservice
b) Die Kanzlei­ und Stellenbörse
c)­ Die­Pfl­ichtverteidiger­Liste(n)­
d) Die § 135 FamFG­Liste
e) Intranet­Foren
Öffentlichkeitsarbeit
a) Pressekontakte
b) Sonstiges
Beteiligung der Kammer an der Juristen­
ausbildung
a) Die universitäre Ausbildung
b) Die Referendar­Ausbildung
c) Referendarskripten der Rechtsanwalts­
kammer
d) Abordnung einer Rechtsanwältin an
das LJPA
e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juris­
tischen Staatsexamina
Aus­ und Fortbildung der Rechtsanwalts­
fachangestellten
a) Novellierung der ReNoPat­Ausbil­
dungsverordnung
b) Aus­ und Fortbildung im Kammer­
bezirk
c) Verleihung des Heinsberg­Preises
d) Fortbildung zum/zur „Geprüften
Rechts­fachwirt/in“­
Die Kammergeschäftsstelle
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Jahresbericht 2015
Einleitung
Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,
das Jahr 2015 war für die Rechtsanwaltskammer Düs­
seldorf und für die gesamte deutsche Anwaltschaft ein
sehr bewegendes. Die Veränderungen, die in diesem
Jahr verwirklicht (oder auch vorerst verschoben) wur­
den, sind von ihrer Bedeutung her sicherlich mit den
vielzitierten „Bastille-Beschlüssen“ aus dem Jahr 1987
zu vergleichen.
Beginnen möchte ich meinen Jahresbericht aber mit der
Würdigung des langjährigen Präsidenten der Rechtsan­
waltskammer Düsseldorf, Herrn Kollegen Alfred Ul­
rich. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat am
17.6.2015 erstmalig beschlossen, den Titel eines Ehren­
präsidenten zu verleihen. Und es kann keinen würdige­
ren ersten Träger dieser Ehrbezeichnung geben als
Herrn Kollegen Ulrich. Die Ehrenurkunde wurde Herrn
Kollegen Ulrich am 30.10.2015 im Rahmen einer Fei­
erstunde mit vielen Wegbegleitern überreicht.
Alfred Ulrich war fast 20 Jahre Präsident der Rechtsan­
waltskammer. Mit ruhiger Hand leitet er als wahrer
Teamplayer die Rechtsanwaltskammer durch bewegte
Zeiten. Zu nennen sind hier die Entwicklung des an­
waltlichen Berufsrechts, die Schaffung der Satzungs­
versammlung, das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, das
Rechtsdienstleistungsgesetz und vieles mehr. Die von
Respekt, Souveränität, Unaufgeregheit und Uneitelkeit
geprägte Amtsführung von Alfred Ulrich kann und soll­
te uns Beispiel für die Bewältigung der aktuellen be­
rufsrechtlichen Herausforderungen sein.
Es kommt nicht von ungefähr, dass ich an dieser Stelle
ohne weitere Überleitung auf das besondere elektroni­
sche Anwaltspostfach (beA) zu sprechen komme. Mit
der Entwicklung des beA hat sich die Anwaltschaft
­einem Projekt gestellt, welches in dieser Größenord­
nung bisher noch nicht zu bewältigen war. Dies sollte
bei aller – auch berechtigten – Kritik nicht vergessen
werden.
Eigentlich sollte die Entwicklung des beA im Jahr 2015
abgeschlossen werden. Dies gelang leider nicht, so dass
der Starttermin zum 1.1.2016 von der BRAK im No­
vember 2015 auf bisher unbestimmte Zeit verlegt wer­
den musste. Das ist vielleicht aber auch gut so. Bisher
fehlt es vielen Kanzleien noch an der für die Erstanmel­
dung notwendigen beA-Karte und eine Implementie­
rung in gängige Kanzleisoftwareprogramme konnte
noch nicht erfolgen. Schließlich sind auch rechtliche
Fragen noch ungeklärt. Bisher ging die BRAK zum
Beispiel immer von einer Nutzungspflicht ab Fertigstel­
lung des beA aus. Aktuelle Äußerungen aus dem BMJV
deuten jedoch ziemlich deutlich in eine andere Rich­
tung.
4
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Die Entwicklungen zeigen, dass der Ansatz des Vor­
standes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, die Ent­
wicklung des beA konstruktiv, aber kritisch zu beglei­
ten, richtig war und ist. Wir werden auch weiterhin für
diesen Weg einstehen.
Weit positiver als die Entwicklung des beA gestaltete
sich die Lösung der durch die Urteile des BSG entstan­
denen Versorgungsproblematik der Syndikusrechtsan­
wälte. Nach den Urteilen wurde teilweise bereits eine
Revolution ausgerufen und von Pessimisten das Ende
der Versorgungswerke, wenn nicht sogar der Rechtsan­
waltskammern vorhergesagt. Im Rückblick kann ich für
die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bilanzieren, dass
die Zeit seit den Urteilen des BSG intensiv und durch
heftige, aber meist konstruktive Diskussionen geprägt
war, die zu einem guten Ergebnis geführt haben, das
nicht zuletzt auch die Stellung der Kammern stärkt und
das Vertrauen des Gesetzgebers in das Kammerwesen
dokumentiert. Anders als noch vor den Urteilen des
BSG ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenver­
sicherungspflicht fest mit der Zulassung als Syndikus­
rechtsanwalt verknüpft. Die Zulassung erfolgt dabei
(nach Anhörung der DRV) allein durch die Rechtsan­
waltskammern. Durch eine sozialrechtliche Notwen­
digkeit wurde mit der gesetzlichen Definition des Syn­
dikusrechtsanwalts das anwaltliche Berufsrecht an die
tatsächlichen Gegebenheiten angepasst.
Ein weiterer Aspekt darf hier nicht unerwähnt bleiben.
Die Entwicklung der Neuordnung des Rechts der Syn­
dikusrechtsanwälte hat dazu geführt, dass die Kammer
und die Berufspolitik in das Bewusstsein vieler Kolle­
ginnen und Kollegen gelangt sind, die vorher eher mit
Desinteresse ihrer Rechtsanwaltskammer gegenüber­
standen. Es war mir eine große Freude am 22.4.2015
eine Kammerversammlung zu leiten, an der über 1.000
Mitglieder teilgenommen haben. Es bleibt die Hoff­
nung, dass einige auch über die Syndikusproblematik
hinaus Interesse an der Berufspolitik gefunden haben.
Die kommende Kammerversammlung am 27.4.2016
wird hierüber Aufschluss geben. So soll im Hinblick
auf die vielfältigen Herausforderungen der Zukunft
auch in diesem Jahr die Einleitung zum Jahresbericht
2015 mit der Bitte schließen, dass Sie sich – zumindest
durch die Teilnahme an der jährlichen Kammerver­
sammlung – aktiv an der Gestaltung der Zukunft unse­
res Berufstandes beteiligen.
Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstat­
te ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäfts­
jahr:
I.Berufspolitische Themen
Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein
Überblick über einige Themenfelder von überregiona­
ler und grundsätzlicher Bedeutung.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:01
Jahresbericht 2015
1. Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte
Fast genau vom ersten bis zum letzten Tag des Jahres
2015 beschäftigte die Neuordnung des Rechts der Syn­
dikusanwälte die berufspolitische Diskussion. Gleich
zu Jahresbeginn am 13.1.2015 ist der Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz mit einem Eck­
punktepapier an die Öffentlichkeit gegangen. Das
­Eckpunktepapier war der Beginn eines intensiven Ge­
setzgebungsprozesses, der die Lösung des sozialversi­
cherungsrechtlichen Versorgungsproblems der Syndi­
kusrechtsanwälte durch eine Änderung des Berufsrechts
herbeiführen sollte.
Zu Beginn setzte die BRAK noch auf eine ausschließ­
lich sozialrechtliche Lösung. Auf der Präsidentenkonfe­
renz am 27.2.2015 wurde jedoch bereits beschlossen,
dass sich die BRAK „im Interesse der gesamten An­
waltschaft“ unter Berücksichtigung des Eckpunktepa­
piers aktiv an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligen
wird.
Den nächsten Meilenstein bildete der Referentenent­
wurf, der Ende März 2015 zunächst in einer noch nicht
offiziellen Version bekannt wurde. Kurz darauf veröf­
fentlichte das BMJV auch die offizielle Version. Die
Veröffentlichung des Referentenentwurfs erfolgte un­
mittelbar vor der Kammerversammlung am 22.4.2015.
Die Kammerversammlung beschloss mit überwältigen­
der Mehrheit, den Referentenentwurf zu unterstützen.
Mit dem Referentenentwurf waren die Eckpfeiler der
Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte festge­
legt. Um die Details wurde lange, intensiv und bis kurz
vor Ende des Jahres gerungen. Erst kurz vor der Ab­
stimmung im Bundestag wurde zum Beispiel die Pflicht
des Syndikusrechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversi­
cherung zu unterhalten, gestrichen. Das Bemühen der
BRAK, das Vertretungsverbot strenger als im Gesetzes­
entwurf zu fassen, konnte nicht mehr durchgesetzt wer­
den.
Auf Drängen des BMJV wurde der Gesetzentwurf noch
vor Jahresende durch den Bundestag und Bundesrat ge­
bracht. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am
17.12.2015, der Bundesrat einen Tag später. Nach Ver­
öffentlichung im letzten Gesetzesblatt des Jahres 2015
trat das Gesetz am 1.1.2016 in Kraft.
Der Inhalt des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der
Syndikusanwälte wurde in zahlreichen Veröffentlichun­
gen bereits ausführlich dargestellt.
Zentraler Punkt der Regelung ist, dass Angestellte eines
nicht-anwaltlichen Arbeitgebers den Beruf des Rechts­
anwalts ausüben, wenn sie für ihren Arbeitgeber an­
waltlich tätig sind (46 Abs. 2 BRAO). Eine anwaltliche
Tätigkeit in diesem Sinne liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO
vor, „wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fach­
lich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 5
Tätigkeiten sowie durch die nachstehend genannten
Merkmale geprägt ist:
1.die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der
Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten
und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2. die Erteilung von Rechtsrat,
3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von
Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selb­
ständige Führen von Verhandlungen, oder auf die
Verwirklichung von Rechten und
4.die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutre­
ten.“
Wer eine entsprechende Tätigkeit ausübt, kann die
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als „Rechtsanwalt
­
(Syndikusrechtsanwalt)“ beantragen. Die Zulassungs­
entscheidung hat bindende Wirkung für die Befreiung
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch
die DRV nach § 6 Abs. 1 SGB VI.
Als sich der Inhalt der gesetzlichen Regelungen ab­
zeichnete, wurde begonnen, die administrativen Vor­
aussetzungen zu schaffen, um die zu erwartende große
Anzahl von Anträgen auf Zulassung als Syndikus­
rechtsanwalt bewältigen zu können. Aufgrund des zeit­
lichen Drucks erfolgten erste Vorbereitungen, ohne dass
der abschließende Wortlaut des Gesetzes bekannt war.
Dies erschwerte die Arbeit nicht unerheblich. Dennoch
konnte die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf durch ein
herausragendes Engagement des Vorstandes und der
Geschäftsstelle erreichen, dass pünktlich zum 1.1.2016
die Anträge auf Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt
gestellt werden konnten.
2. Elektronischer Rechtsverkehr
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat gemäß § 31a
Abs. 1 BRAO für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsan­
walt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach
einzurichten. Ende 2014 wurde mit der Umsetzung die
Firma Atos IT Solutions and Services GmbH beauf­
tragt. In Ihrer Pressemitteilung vom 7.10.2014 teilte die
BRAK mit, dass ab dem späten Frühjahr 2015 Tests für
das beA durchgeführt werden sollen, um einen Start des
Systems zum 1.1.2016 sicherzustellen.
Diese Tests sind scheinbar nicht zufriedenstellend ver­
laufen. Am 26.11.2016 verlautbarte die BRAK, dass der
Start des beA verschoben wird. Wörtlich heißt es in der
Pressemitteilung der BRAK:
„Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer hat
beschlossen, das besondere elektronische Anwaltspost­
fach nicht wie vorgesehen am 1.1.2016 zu starten.
Grund dafür ist die bisher nicht ausreichende Qualität
des beA in Bezug auf die Nutzerfreundlichkeit. Sie ent­
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17.03.2016 09:41:01
Jahresbericht 2015
spricht noch nicht den hohen Erwartungen, die sich die
Kammer selbst gestellt hat.“
BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer erläutert die Ent­
scheidung: ‚Die BRAK hat vor zwei Jahren den ge­
setzlichen Auftrag übernommen, für die gesamte
­Anwaltschaft in der Bundesrepublik eine sichere Kom­
munikationsplattform zu entwickeln. Uns war von
vornherein bewusst, dass der Zeitplan sehr ambitioniert
war. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil wir uns
das Ziel gesetzt haben, dass dieses System nicht nur be­
sonders sicher sein muss, sondern sich auch bestmög­
lich in die anwaltlichen Arbeitsabläufe integrieren soll.
Uns ist die Entscheidung, den Start des beA zu ver­
schieben, nicht leicht gefallen, wir haben aber eine be­
sondere Verantwortung gegenüber den Kolleginnen und
Kollegen, das beA erst dann zur Verfügung zu stellen,
wenn wir sicher sind, dass alle Funktionalitäten verläss­
lich den Nutzern zur Verfügung stehen.
Bereits in der Einleitung zu diesem Jahresbericht habe
ich angedeutet, dass der Verschiebung durchaus etwas
Positives abgewonnen werden kann. Es wurde Zeit ge­
schaffen, die bestehenden Probleme anzugehen, bevor
das beA „scharf“ gestellt wird. Nicht nur mir, sondern
allen Kolleginnen und Kollegen stellen sich in diesem
Zusammenhang viele Fragen, die hier nicht alle aufge­
zählt werden können. In der Kammerversammlung am
27.4.2016 wird deshalb die für den elektronischen
Rechtsverkehr zuständige Geschäftsführerin der Bun­
desrechtsanwaltskammer (BRAK), Frau Rechtsanwäl­
tin Friederike Lummel, über die aktuellen Entwicklun­
gen im Zusammenhang mit der Einführung des beA
berichten.
der Online-Streitschlichtung die Zukunft gehöre und
dass Brüssel alles unternehmen werde, um dies zu för­
dern.
Dass für diese Art der Streitbeilegung Anwälte nun
nicht wirklich benötigt werden, liegt auf der Hand und
dies wird ganz offensichtlich auch durchaus als eine Art
Kollateralschaden billigend in Kauf genommen. Die
Zukunft wird es weisen, ob die Unterstellungen man­
cher Politiker unseres Landes zutreffend sind, wonach
an Rechtsstreitigkeiten mit Werten unter 2.000 Euro
weder Rechtsanwälte noch rechtsuchende Bürger ein
Interesse haben.
Meines Erachtens ist der Wunsch, seine Rechte auch
bei kleineren wirtschaftlichen Werten (was ohnehin im­
mer relativ ist) mit Hilfe des Staates (der Gerichte) not­
falls durchsetzen zu können, kompetent und profes­
sionell begleitet von einem Rechtsberater, ebenso zu
fördern und zu gewährleisten wie der Wunsch nach Ge­
sundheitsvorsorge.“
Es bleibt abzuwarten, wie sich die Gesetzgebung und
Praxis auf diesem Gebiet entwickeln wird. Sicher ist je­
doch, dass Wachsamkeit geboten ist.
4. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben
Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorha­
ben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
sich im Jahr 2015 verstärkt beschäftigt hat, gehören
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3. Außergerichtliche und elektronische
­Streitschlichtung
Ein Thema, welches mich auch persönlich sehr be­
schäftigt, ist die außergerichtliche und elektronische
Streitschlichtung. Hierzu habe ich mich im Editorial der
KammerMitteilungen 4/2015 wie folgt geäußert:
„Das […] Bestreben, sich aus der staatlichen Rechts­
versorgung zurückzuziehen, findet in Berichten und
Rufen nach noch mehr Mediation, Schiedsgerichtsbar­
keit und außergerichtlicher Streitschlichtung (Stichwort
ADR) heftigste Unterstützung. Und damit nicht genug
wird jetzt auch noch von der Europäischen Kommissi­
on der „ODR“, der elektronischen Streitschlichtung,
der Weg bereitet.
Auf der diesjährigen RIAD-Konferenz in Brüssel (In­
ternationale Konferenz der Rechtsschutzversicherun­
gen) war jedenfalls „ODR“ das Thema. Mit einem in­
formativen Vortag ließ dort Frau Despina Spanou,
Direktorin für den Bereich Justiz und Verbraucher bei
der Europäischen Union, keinen Zweifel daran, dass
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versor­
gungsausgleichsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Ver­
ordnung (EU) Nr. 655/2014 zur Einführung eines
Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung sowie zur Änderung
sonstiger zivilprozessualer Vorschriften
Entwurf einer Verordnung über das elektronische
Schutzschriftenregister (SRV)
Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Strafgesetzbuchs – Strafbarkeit der Selbstgeld­
wäsche
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesse­
rung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach
der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsge­
setz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der prüfungs­
bezogenen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU
sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben
der Verordnung (EU) Nr. 537/2014
Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und
Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschen­
rechte (DIMRG)
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Jahresbericht 2015
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Konzept des BMJV für die Umsetzung der CSR-­
Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU)
Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung
einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für
Verkehrsdaten“
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unter­
haltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Erb­
schaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes an die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Vorschlag des Deutschen Notarvereins zum Thema:
Bindende Anordnung einer Testamentsvollstreckung
in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbver­
trag
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und
zur Durchführung der Verordnung über Online-­
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Entwurf eines E-Government-Gesetzes Nordrhein-­
Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Ver­
gaberechts
Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Reform der
Investmentbesteuerung
Referentenentwurf des BMJV und des BMAS zur
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwal­
tungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung
und des Gerichtskostengesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufs­
zulassungsregelung für gewerbliche Immobilienma­
kler und Verwalter von Wohnungseigentum
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylver­
fahrensgesetzes, des Asylbewerberleistungsgesetzes
und weiterer Gesetze (Asylverfahrensbeschleuni­
gungsgesetz) und den Entwurf einer Verordnung zur
Änderung der Beschäftigungsverordnung, der Inte­
grationskursverordnung und weiterer Verordnungen
Gesetzgebungsvorschläge der OLG-Präsidentenkon­
ferenz zur Strafprozessordnung und zum Gerichts­
verfassungsgesetz
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Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbu­
ches – Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Ma­
nipulation berufssportlicher Wettbewerbe
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Völkerstrafgesetzbuches
und
OO
Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfa­
chung.
Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kam­
mervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundes­
justizministerium bzw. der Bundesrechtsrechtsanwalts­
kammer, den entsprechenden Fachministerien oder den
sonst zuständigen Stellen abgegeben.
5. Berufsrechtliche Rechtsprechung
In den KammerMitteilungen, in Newslettern und auf
ihrer Internetseite berichtet die Rechtsanwaltskammer
regelmäßig über wichtige berufsrechtliche Entschei­
dungen. An dieser Stelle möchte ich auf einige wichtige
gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2015 hinwei­
sen. Ich beschränke mich dabei auf die Wiedergabe von
Leitsätzen, da eine längere Inhaltsangabe (teilweise mit
Anmerkungen) bereits in den oben genannten Medien
erfolgt ist.
a) AGH NRW untersagt Namensaufdruck auf
Anwaltsrobe
In seinem Urteil vom 29.5.2015 hat der Anwaltsge­
richtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (1 AGH
16/15) festgestellt, dass das Tragen einer im Schulterbe­
reich mit dem Namen und einem Hinweis auf die Inter­
netpräsenz des Anwalts bedruckten Robe gegen § 20
BORA verstößt und damit berufsrechtlich unzulässig ist
(KammerMitteilungen 3/2015, S. 299 f.).
b) Anwaltlicher Insolvenzverwalter unterliegt dem
Berufsrecht
Referentenentwurf eines Gesetzes zur verbesserten
Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und aus­
übenden Künstler auf angemessene Vergütung
Durch Urteil vom 6.7.2015 (AnwZ [Brfg] 24/14) hat
der BGH festgestellt, dass das Umgehungsverbot aus
§ 12 BORA auch für einen Rechtsanwalt gilt, der zum
Insolvenzverwalter bestellt worden ist und für die ver­
waltete Masse eine Forderung geltend macht (Kammer­
Mitteilungen 3/2015, S. 300 f.)
Initiative der Justizverwaltung NRW zur Redu­
zierung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000
VV RVG wegen hoher Ausgaben bei Strafverfahren
c) BGH: Umfassende Schweigepflicht des
­Kammervorstandes
Öffentliche Konsultation zur Anwendung der Me­
diationsrichtlinie
Ein beschwerdeführender Rechtsanwalt hat keinen
­Anspruch auf Überlassung eines anwaltsgerichtlichen
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Jahresbericht 2015
Beschlusses. Einem entsprechenden Begehren stehe
die Schweigepflicht aus § 76 BRAO entgegen. Dies
hat der BGH in seinem Beschluss vom 22.9.2015
(AnwZ [Brfg] 44/15) festgestellt (KammerMitteilun­
gen 3/2015, S. 379 f.).
d) Zuordnung nach § 10 Abs. 1 BORA bei
­Verwendung mehrerer Anschriften auf dem
Briefbogen
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.9.2015
(AnwZ [Brfg] 31/15) klagestellt, dass bei Angabe
­mehrerer Anschriften auf dem Briefbogen eine Zuord­
nung stattfinden muss, unter welcher der Anschrif­
ten die auf dem Briefbogen genannten Rechtsanwäl­
te jeweils ihre Kanzlei unterhalten. Dies ergebe sich
aus § 10 Abs. 1 BORA (KammerMitteilungen 3/2015,
S. 382 f.).
e) Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung
eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung
von Anwalt zu Anwalt
Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.10.2015 (AnwS
(R) 4/15) eine Entscheidung des AnwG Düsseldorf (Ur­
teil vom 17.3.2014, 3 EV 546/12) bestätigt, wonach
eine berufsrechtliche Mitwirkungspflicht an Zustellun­
gen von Anwalt zu Anwalt aus § 14 BORA nicht besteht
(KammerMitteilungen 3/2015, S. 385).
f) Fahrlässiger Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA
durch Aufdruck eines Faksimile-Stempels
In einem beachtlichen Urteil vom 26.10.2015 (AnwZ
[Brfg] 25/15) hat der BGH festgestellt, dass auch durch
Anbringen eines Faksimile-Stempels ein fahrlässiger
Verstoß gegen das Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1
BORA begangen werden kann (eine ausführliche Dar­
stellung wird in den KammerMitteilungen 1/2016 ver­
öffentlicht werden).
6. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Im Januar 2011 hat die Schlichtungsstelle der deutschen
Anwaltschaft offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die
Schlichtungsstelle kann bei Konflikten zwischen Man­
dant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder
Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Bera­
tungsfehler, also wegen Schlechterfüllung des Anwalts­
vertrages, bis zu einer Höhe von 15.000 Euro angerufen
werden.
An der Spitze der Schlichtungsstelle hat 2015 ein Wech­
sel stattgefunden. Frau Dr. Renate Jaeger, die als erste
Schlichterin tätig war, hat ihre Tätigkeit beendet. Neue
Schlichterin ist die ehemalige Präsidentin des Kammer­
8
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gerichts Berlin, Frau Monika Nöhre. Im Rahmen einer
Feierstunde am 10.9.2015 in Berlin wurde die herausra­
gende Arbeit der scheidenden Schlichterin und ihrer
Mitarbeiter gewürdigt.
Im März 2015 hat die Schlichtungsstelle ihren vierten
Tätigkeitsbericht, der das Jahr 2014 umfasst, vorgelegt.
Der Tätigkeitsbericht kann über die Internetseite der
Schlichtungsstelle abgerufen werden.
7. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung
Am 30.6.2015 endete die Amtszeit der Fünften Sat­
zungsversammlung. In ihrer achten und letzten Sitzung
beschloss die Fünfte Satzungsversammlung die Einfüh­
rung des Fachanwalts für Vergaberecht (§§ 5 Abs. 1
lit. v, 14o FAO). Mit Schreiben vom 22.6.2015 hat der
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
mitgeteilt, dass gegen die Beschlüsse keine Bedenken
bestehen. Die Beschlüsse sind sodann nach Veröffent­
lichung in Heft 4/2015 der BRAK-Mitteilungen am
1.11.2015 in Kraft treten.
Letztlich konnte auch noch die bereits am 10./11.11.2014
beschlossene Änderung des § 2 BORA in Kraft treten.
Durch die Änderung des § 2 BORA soll ein Verstoß ge­
gen die Verschwiegenheitspflicht bei Inanspruchnahme
von Leistungen Dritter nicht vorliegen, wenn diese „ob­
jektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten
Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozial­
adäquanz)“.
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucher­
schutz hatte die Änderung zunächst aufgehoben, da er
die Kompetenz der Satzungsversammlung anzweifelte.
Nachdem ihm die Satzungsversammlung zusätzliche
Materialien zur Verfügung gestellt hatte, hob er den
Aufhebungsbescheid mit Schreiben vom 31.3.2015 je­
doch wieder auf.
Neben diesem nicht ganz gewöhnlichen Vorgang war
das Jahr durch die Wahlen zur Sechsten Satzungsver­
sammlung geprägt.
Vom 2.4.2015 bis 4.5.2015 (16.00 Uhr) hatten die
wahlberechtigten Mitglieder der Rechtsanwaltskam­
mer Düsseldorf Gelegenheit, durch Briefwahl die Mit­
glieder der Satzungsversammlung gemäß § 191b BRAO
aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
zu wählen. Am 5.5.2015 hat der Wahlausschuss das
Wahlergebnis ermittelt. Von den 12.255 Wahlberechtig­
ten haben 3.016 Mitglieder gewählt (24,41 %). In die
Satzungsversammlung gewählt wurden aus dem Be­
zirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf RA Schons,
RAin Dr. Offermann-Burckart, RAin Quast, RAin Holloch, RA Liebich, RA Dr. Schumacher und RA Dr. Otto.
Die Sechste Satzungsversammlung beschloss bereits in
ihrer ersten Sitzung am 9.11.2015 die Einführung einer
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Jahresbericht 2015
weiteren Fachanwaltschaft. Ab dem 1.3.2016 besteht
die Möglichkeit, bei Vorliegen der Voraussetzungen
den Fachanwalt für Migrationsrecht zu erwerben (§§ 5
Abs. 1 lit. w, 14p FAO).
Der langjährige Schatzmeister Claus Jenckel, der sich
nicht zur Wiederwahl gestellt hatte, und Alfred Ulrich,
Kammerpräsident von 1992 bis 2012, wurden mit
„Standing Ovation“ verabschiedet.
Die Legislaturperiode der Fünften Satzungsversamm­
lung endet am 30.6.2019.
Wiedergewählt wurden:
II. Das Tagesgeschäft der Kammer
Als eine der größten Kammern ist die Rechtsanwalts­
kammer Düsseldorf in besonderem Maße in die (Be­
rufs-)Politik involviert. Der Kammervorstands und die
Geschäftsführung bringen in Stellungnahmen ihren
Sachverstand ein. Erfreulich dabei ist, dass Stellung­
nahmen unserer Kammer (z.T. im Wortlaut) Eingang in
die Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer
wie auch in Gesetzesbegründungen finden.
Die „Mitgliederverwaltung“ und die Vorort-Betreuung
des rechtsuchenden Publikums stellen die weitere – und
vielleicht noch wichtigere Aufgabe – dar. Hierauf gehe
ich im Folgenden ein.
1. Wahlen des Vorstandes und des Präsidiums
Turnusgemäß war im vergangenen Jahr die Hälfte der
Vorstandsmitglieder neu zu wählen. Die Wahlen waren
geprägt durch die Diskussionen über die Änderungen
des Rechts der Syndikusanwälte. Aus den Reihen der
Syndikusanwälte und Großkanzleien wurde unterstützt
durch den Bund der Unternehmensjuristen (BUJ) eine
Vielzahl von Bewerbern vorgeschlagen. Für die fünf­
zehn neu zu wählenden Vorstandsmitglieder – auch dies
ein Novum – standen 30 Kandidaten zur Wahl. Eine be­
sondere organisatorische Herausforderung stellte die
große Zahl an Wählern dar. Hier gilt mein besonderer
Dank den Mitarbeitern der Geschäftsstelle und den frei­
willigen Wahlhelfern, die die Wahlzettel der über ein­
tausend Wahlberechtigten ausgezählt haben. Für einzel­
ne Kammerbezirke waren drei Wahlgänge notwendig,
bis das Endergebnis feststand.
Aus dem Vorstand schieden aus:
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Düsseldorf
RA Dr. Karl-Heinz Göpfert, Düsseldorf
RAin Natascha Grosser, Düsseldorf
RA Claus Jenckel, Düsseldorf
RA Jan Jurgutat, Oberhausen
RA Robert Kersting, Solingen
RA Peter Langenbach, Wuppertal
RA Dr. Hans-Michael Pott, Düsseldorf
RAuN Manfred Schmitz-Henrich, Mülheim a.d. Ruhr
RA Hans Simon, Düsseldorf
RAin Angelika Stehle, Düsseldorf
RA Alfred Ulrich, Düsseldorf
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RA Olaf Kranz, Düsseldorf
RA Dr. Volker Schumacher, Düsseldorf
RA Dr. Philipp Voet van Vormizeele, Neuss
Neu in den Vorstand gewählt wurden:
RA Dr. Malte Abel, Meerbusch
RA Dr. Jürgen Breuer, Neuss
RA Dr. Klaus Gründler, LL.M., Duisburg
RA Michael Grütering, Düsseldorf
RA Dr. Nikolas Hübschen, LL.M., Düsseldorf
RA Dr. Andreas Karl, Düsseldorf
RA Dr. Till Christopher Knappke, Düsseldorf
RA Rolf Krings, Haan
RAin Dr. Martina Lewen, Duisburg
RA Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf
RA Dr. Dirk Uwer, Düsseldorf
RA Frank R. Witte, Wuppertal
Die Vorstandswahl zieht stets eine Wahl des Präsidiums
nach sich, die in der Vorstandssitzung am 20.5.2015 er­
folgte. Seither setzt sich das Präsidium wie folgt zusam­
men:
Präsident: Herbert P. Schons, Duisburg (unverändert)
Vizepräsident: Dr. Christian Schmidt, Krefeld (unver­
ändert)
Schriftführer: Titus Heck, Moers (neu gewählt)
Schatzmeisterin: Leonora Holling, Düsseldorf (neu ge­
wählt)
Olaf Kranz, Düsseldorf (neu gewählt)
Dr. Bernd Marcus, Mönchengladbach (unverändert)
Karl-Heinz Silz, Goch (neu gewählt)
Dr. Philipp Voet van Vormizeele, Neuss (neu gewählt).
2. Entwicklung der Mitgliederzahlen
Am 31.12.2015 betrug die Zahl der Kammermitglieder
12.340. Der Netto-Zuwachs lag mit 0,08 % (oder nomi­
nal zehn neue Mitglieder) nochmals niedriger als im
Vorjahr (0,49 %), und deutlich unter dem Niveau frühe­
rer Jahre (z.B. 3,50 % von 2006 auf 2007). Erstmals seit
vielen Jahren konnte (fast) kein Mitgliederzuwachs ver­
zeichnet werden. Hierin ist ein allgemeiner Trend zu
sehen, der sich bereits seit längerer Zeit abgezeichnet
hat. Der deutliche Rückgang der Neuzulassungen ist je­
doch in den letzten beiden Jahren auf die Entscheidung
des BSG zu den Syndikusrechtsanwälten zurückzufüh­
ren. Dies belegt der deutlich zurückgegangene Anteil
der Rechtsanwälte, die einem Zweitberuf nachgehen.
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Jahresbericht 2015
Der Anteil dieser Anwälte lag 2015 bei den Neuzulas­
sungen nur noch bei 12,63 % und damit nochmals deut­
lich niedriger als 2014 (16 %). Vor der Entscheidung des
BSG betrug der Anteil regelmäßig um die 25 % bei den
Neuzulassungen. Es wird interessant zu beobachten sein,
wie sich die Zulassungszahlen 2016 entwickeln werden,
wenn erstmals eine Zulassung als „Syndikusrechtsan­
walt“ nach § 46a BRAO beantragt werden kann.
Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 1,54 % (ge­
genüber 0,84 % im Jahr 2014, 2,72 % im Jahr 2013,
3,36 % im Jahr 2012 und 4,1 % im Jahr 2011) auf 4.143
(= 33,73 %).
Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass
2015 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
362 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 26 nach
zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren Kanzleisitz
gewählt haben. 208 Rechtsanwälte wechselten aus ei­
nem anderen Kammerbezirk zu uns. 581 Rechtsanwälte
schieden aus, davon 276 aufgrund des Wechsels in einen
anderen Bezirk, 272 aufgrund endgültigen Verzichts und
einer wegen Widerrufs der Zulassung. 32 Kollegen sind
verstorben.
In 9 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet
werden.
Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt, er­
mitteln wir nach wie vor, wie sich die Mitglieder auf die
Bezirke der einzelnen Landgerichte verteilen. Hier er­
gibt sich zum Stichtag 31.12.2015 folgendes Bild:
7.304 Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf
­ansässig, 1.471 im Bezirk des LG Duisburg, 518 im
­Bezirk des LG Kleve, 683 im Bezirk des LG Krefeld,
758 im Bezirk des LG Mönchengladbach und 1.306 im
Bezirk des LG Wuppertal.
Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition
der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl er­
gibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder gem.
§ 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzlei­
pflicht befreit sind oder sich noch innerhalb der drei­
monatigen Karenzzeit befinden, die gem. § 14 Abs. 3
Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft für die
Einrichtung einer Kanzlei gilt.
Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 14 verkam­
merte Rechtsbeistände. Vor zehn Jahren waren es
noch 20. Da die sog. verkammerten Vollrechtsbeistände
einem – seit 1980 (vgl. BGBl. 1980 I S. 1503) – „ge­
schlossenen“ Beruf angehören, ist ihre Zahl weiter im
Abnehmen begriffen.
Kammermitglieder sind außerdem 55 Anwalts-GmbHs
und 1 Anwalts-AG.
Im letzten Jahr wurden 126 neue Partnerschaftsgesell­
schaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, einge­
tragen. Davon haben 87 die neue Form der Partner­
10
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schaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
(PartGmbB) gewählt. Insgesamt stieg die Zahl der An­
walts-Partnerschaftsgesellschaften auf 484. Außerdem
verzeichnen wir im Kammerbezirk 40 LLPs, die in
Deutschland nach h.M. bis auf weiteres wie Partner­
schaftsgesellschaften behandelt werden.
Immerhin 732 Kammermitglieder haben Zweigstellen
eingerichtet, von denen 754 innerhalb und 168 außer­
halb unseres Bezirks liegen. 123 Mitglieder unterhalten
zwei oder mehr Zweigstellen.
3. Sitzungen und Veranstaltungen
Im Jahr 2015 fanden die ordentliche Kammerversamm­
lung, eine außerordentliche Kammerversammlung, elf
Präsidiumssitzungen und zwölf Vorstandssitzungen statt.
a) Düsseldorfer Anwaltsessen
Bereits zum vierten Mal veranstaltete die Rechtsan­
waltskammer 2015 das Düsseldorfer Anwaltsessen. Der
Kammervorstand hatte wiederum Spitzenvertreter aus
Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft zu einem
Empfang mit gemeinsamem Abendessen und insbeson­
dere zu guten Gesprächen und zwangslosem Informa­
tionsaustausch eingeladen. Die Dinner Speech hielt die
neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsan­
waltschaft, Frau Monika Nöhre.
Zu unserer großen Freude konnten wir über 100 Gäste
begrüßen, darunter der Justizminister des Landes NRW
Thomas Kutschaty, die OLG-Präsidentin Anne-José
Paulsen, der Generalstaatsanwalt Emil Brachthäuser,
die Präsidenten von fünf Landgerichten unseres Be­
zirks, die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf,
zahlreiche Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und
viele weitere Persönlichkeiten, die der Rechtsanwalts­
kammer verbunden sind. Die rege Teilnahme und die
äußerst positive Resonanz sind für uns Ansporn und
Verpflichtung, die Veranstaltung auch in den kommen­
den Jahren fortzusetzen.
b) Weitere wichtige Veranstaltungen
Ich selbst, der Vizepräsidenten Dr. Christian Schmidt
und die Schatzmeisterin Leonora Holling, die übrigen
Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie der Ge­
schäftsführer Thiemo Jeck und der juristische Referent
Jörg Stronczek haben im vergangenen Jahr an einer
Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen
folgende besondere Erwähnung verdienen:
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IHK-Jahresempfang 2015 am 12.1.2015 in Düsseldorf
59. Präsidentenkonferenz als 143. Hauptversamm­
lung am 15.1.2015 in Berlin
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Jahresbericht 2015
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Anwaltsrichteressen 2015 am 27.1.2015 in Düssel­
dorf
Gespräch zum Thema „Einheitlicher Ansprechpart­
ner“ am 11.2.2015 im Wirtschaftsministerium NRW
in Düsseldorf
Erfahrungsaustausch zur Anerkennung von Fort­
bildungsmaßnahmen i.S. des § 15 FAO n.F. am
24.2.2015 in Berlin
60. Präsidentenkonferenz als 144. Hauptversamm­
lung der Bundesrechtsanwaltskammer am 27.2.2015
in Berlin
9. Berufsrechtsreferenten-Konferenz am 6.3.2015 in
Hannover
30. Erfahrungsaustausch „Starthelfendes Ausbil­
dungsmanagement“ am 12.3.2015 in Köln
Informationsveranstaltung zur ReNoPat-Ausbildungs­
verordnung am 13.3.2015 in Berlin
8. Sitzung der 5. Satzungsversammlung am 16.3.2015
in Berlin
Verabschiedung von Herrn Staatsanwalt Gregor
Steinforth aus dem Amt des Generalstaatsanwalts
und zur Amtseinführung der neuen Leitung der Ge­
neralstaatsanwaltschaft am 16.3.2015 in Düsseldorf
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Landesverbandstag 2015 am 20.3.2015 in Düssel­
dorf
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70. Tagung der Gebührenreferenten am 21.3.2015 in
Leipzig
OO
Gemeinsame Präsidiumssitzung der Rechtsanwalts­
kammern Hamm, Köln und Düsseldorf am 23.3.2015
in Düsseldorf
OO
2. Internationale Anwaltsforum am 26./27.3.2015 in
Berlin
OO
145. Hauptversammlung der BRAK am 17.4.2015 in
Osnabrück
OO
Geschäftsführerkonferenz 2015 am 24.4.2015 in
Saarbrücken
OO
Podiumsdiskussion anlässlich der außerordentlichen
Mitgliederversammlung des Bundesverbands der
Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) am 28.4.2015 in
Frankfurt
Infoveranstaltung zur neuen ReNoPat- Ausbildungs­
verordnung pp. am 29.4.2015 in der Kammerge­
schäftsstelle
Gemeinsame Sitzung des Vorstands des Landesver­
bandes NRW im DAV mit den Präsidenten und Ge­
schäftsführern der Rechtsanwalts- und Notarkam­
mern des Landes NRW am 28.5.2015 in Münster
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Ordentliche Mitgliederversammlung des Deutschen
Anwaltsinstituts e.V. am 30.5.2015 in Heusenstamm
62. Präsidentenkonferenz als 146. Hauptversamm­
lung der BRAK am 1.6.2015 in Berlin
Sitzung der Geschäftsführer-Arbeitsgruppe „Zulas­
sung Syndikus“ am 9.6.2015 in Berlin
30. Erfahrungsaustausch im Projekt „Starthelfende
Ausbildungsmanagement“ am 11.6.2015 in Köln
66. Deutschen Anwaltstag vom 11. bis 13.6.2015 in
Hamburg
Informationsveranstaltung für junge Juristinnen und
Juristen „Wege in die Justiz – Richter/innen, Rechts­
anwälte/-innen und Staatsanwälte/-innen präsentie­
ren ihren Beruf“ am 15.6.2015 in Düsseldorf
Sitzung des Ausbildungskonsenses „Analyse und
Fortschreibung der regionalen Handlungspläne“ am
1.9.2015 in Düsseldorf
Übergabe des Amtes der Schlichterin der Schlich­
tungsstelle der Rechtsanwaltschaft von Frau Dr. h.c.
Renate Jaeger an Frau Monika Nöhre am 10.9.2015
in Berlin
31. Erfahrungsaustausch im Projekt „Starthelfende
Ausbildungsmanagement“ am 10.9.2015 in Düssel­
dorf
148. Hauptversammlung der BRAK am 18.9.2015 in
Hamburg
Einführung der zukünftigen Behördenleitung der
Staatsanwaltschaft Wuppertal in das Amt als Leiten­
der Oberstaatsanwalt am 18.9.2015 in Wuppertal
Plechtige Openingszitting van het Gerechtelijk jaar
2015/2016 am 18./19.9.2015 in Brügge
Jahresempfang der Wirtschaftsprüferkammer NRW
am 21.9.2015 in Düsseldorf
EDV-Gerichtstag 2015 vom 23. bis 25.9.2015 in
Saarbrücken
Kammerrechtstag 2015 am 24./25.9.2015 in Würz­
burg
71. Tagung der Gebührenreferenten am 26.9.2015 in
Potsdam
Regionale Ausbildungskonferenz Herbst 2015 am
1.10.2015 in Mönchengladbach
67. Tagung der Deutsch-Niederländischen Juristen­
konferenz vom 2. bis 4.10.2015 in Lüneburg
Solemn Opening Session of the 130th year of the
Flemish Conference of the Antwerp Bar am
16.10.2015 in Antwerpen
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Jahresbericht 2015
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Tagung der Anwaltsgerichtsbarkeit 2015
28.10.2015 im Industrie-Club in Düsseldorf
am
Jahresmitgliederversammlung der Rechts- und Staats­
wissenschaftlichen Vereinigung e.V. am 29.10.2015
in Düsseldorf
Verleihung der Ehrenpräsidentenwürde an Herrn
Rechtsanwalt Alfred Ulrich am 30.10.2015 im In­
dustrie-Club in Düsseldorf
d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene
Kammermitglieder
6. Schatzmeisterkonferenz am 6.11.2015 in Berlin
Oben hatte ich bereits ausgeführt, dass im Rahmen der
Vereidigungen neu zugelassene Kolleginnen und Kolle­
gen auf ihre Berufspflichten hingewiesen werden. Um
die neu zugelassenen Kolleginnen und Kollegen noch
besser auf den Start in das anwaltliche Berufsleben vor­
zubereiten, veranstaltete die Rechtsanwaltskammer seit
mehreren Jahren unter Beteiligung der Landgerichts-Ver­
eine Begrüßungsveranstaltungen für neue Kammermit­
glieder. Die Treffen finden regelmäßig im Meliá-Hotel,
Ecke Freiligrathstraße/Inselstraße unweit der Kammer­
geschäftsstelle statt.
1. Sitzung der 6. Satzungsversammlung am 9.11.2015
in Berlin
Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste mit
den Themen
Begrüßungsveranstaltung der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf und der Anwaltvereine Düsseldorf, Duis­
burg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach, Moers so­
wie Wuppertal für neu zugelassene Rechtsanwältin­
nen und Rechtsanwälte am 5.11.2015 im Melia Hotel
in Düsseldorf
Informationsveranstaltung zum besonderen elektro­
nischen Anwaltspostfach (beA) am 11.11.2015 und
16.11.2015 im Industrie-Club in Düsseldorf
4. Düsseldorfer Anwaltsessen am 25.11.2015 in Düs­
seldorf
Symposion „Anwaltliche Fortbildung: Zwischen
Freiheit und Zwang“ des Anwaltsinstituts an der
Universität zu Köln am 4.12.2015 in Köln
Einladungsabend des Landesverbandes Nordrhein-­
Westfalen im DeutschenAnwaltVerein 2015 am
10.12.2015 in Düsseldorf
Außerordentliche
Kammerversammlung
14.12.2015 in Düsseldorf
am
c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer
Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntä­
gig – immer freitags um 12.30 Uhr – in ihrem Sitzungs­
saal die Vereidigung der neu zur Anwaltschaft zugelas­
senen Kolleginnen und Kollegen durch. Für das
Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine
eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Ken­
nenlernens. Die (meist, aber nicht immer) jungen Kol­
leginnen und Kollegen erfahren so, dass die Kammer
keine obrigkeitliche Behörde, sondern ein moderner
Dienstleister ist, der ihnen in allen Fragen des Berufsle­
bens mit Rat und Tat zur Seite steht. Die Veranstaltung
wird jedoch auch dazu genutzt, die neuen Mitglieder
auf ihre Berufspflichten hinzuweisen.
Von Anfang an wurde seitens der Kammer versucht, die
Vereidigung als Feier des ersten Schritts in den An­
waltsberufs zu zelebrieren. Besonders freuen wir uns
deshalb, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch
12
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Verwandte und Freunde der zu Vereidigenden teilneh­
men.
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Anwaltliches Berufsrecht – Die wichtigsten Rechte
und Pflichten des Rechtsanwalts
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Einstieg in den Anwaltsberuf
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Pflichtverteidigung – Chancen und Risiken
OO
Geschäftsgebühr – Vergütungsvereinbarung – Pflicht­
verteidigerhonorar
vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht
Gelegenheit zu Diskussion und Fragen und zu kollegia­
lem Austausch. Die Abende klingen in einem gemütli­
chen Beisammensein mit Speis und Trank aus.
In den vergangenen Jahren mussten wir leider feststel­
len, dass die Frequentierung der Veranstaltung wenig
zufriedenstellend ist. Das verhältnismäßig geringe Inte­
resse überrascht, da viele Berufsanfänger darüber kla­
gen, dass es an allgemeinen Informationen zum Start in
das Anwaltsdasein sowie an Kontakten zu Kollegen
und an „Netzwerken“ fehle. Im Jahr 2015 nahmen von
391 Eingeladenen letztlich nur 42 (10,74 %) den Ter­
min wahr. Da die Veranstaltungen bei den Teilnehmern
aber immer auf äußerst positive Resonanz stießen, wer­
den wir die Begrüßungsveranstaltungen auch im Jahr
2016 beibehalten. Allerdings wurden bereits 2015 nicht
mehr zwei, sondern nur noch eine Begrüßungsveran­
staltung am 5.11.2015 durchgeführt.
4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen
Der Kammervorstand befasst sich in seinen monatli­
chen Sitzungen mit vielfältigen berufspolitischen (s.o.)
und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne Vor­
standsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig
von den regionalen, überregionalen und gelegentlich
auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teil­
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
genommen haben. Es sind dies insbesondere die Präsi­
dentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parla­
mentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer,
die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und der BRAK-­
Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsver­
sammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu
den Festveranstaltungen befreundeter ausländischer
Anwaltskammern (insbesondere aus den Niederlanden
und Belgien) und vieles andere mehr. Durch die vielfäl­
tigen Berichte werden berufspolitische Fragen von all­
gemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands
transportiert und ein breites Informationsspektrum aller
Vorstandsmitglieder sichergestellt.
a) Die Aufgaben des Kammervorstands im
­Einzelnen
Die Aufgaben des Kammervorstandes sind in
§ 73 BRAO geregelt. Der Kammervorstand berät über
berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeu­
tung, über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rüge­
bescheide und über den Widerruf der Zulassung, der
leider in Einzelfällen – meist wegen Vermögensver­
falls – ausgesprochen werden muss. Das Plenum wirkt
außerdem bei der Besetzung des Anwaltsgerichts Düs­
seldorf und des nordrhein-westfälischen Anwalts­
gerichtshofs mit. Dem Kammervorstand obliegt die
Benennung der Mitglieder der Fachanwalts-Vorprü­
fungsausschüsse. Außerdem entscheidet der Gesamt­
vorstand – auf der Basis von Voten der Fachausschüs­
se – über die Verleihung, Versagung oder auch den
Widerruf von Fachanwaltsbezeichnungen. Nicht zuletzt
bringt sich der Kammervorstand mit zahlreichen und
umfangreichen Stellungnahmen in viele Gesetzge­
bungsvorhaben ein, die (auch) für die Anwaltschaft von
Bedeutung sind (vgl. die Themen unter Ziff. I.).
Einige Aufgaben hat der Gesamtvorstand einzelnen Ab­
teilungen übertragen. 2015 haben sieben Abteilungen
des Vorstands entsprechend der Zuständigkeit die An­
träge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Ver­
einbarkeit eines Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf,
berufsrechtliche (Selbst-)Anfragen, Eingaben und Be­
schwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienst­
leistungsgesetz (RDG) und §132a StGB, Gebührengut­
achten, Vermittlungsersuchen und vieles andere mehr
bearbeitet. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen
Abteilungen und ihrer Mitglieder wird in einem Ge­
schäftsverteilungsplan geregelt, der am Ende jedes
Kalenderjahres für das kommende Jahr beschlossen
­
wird (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rub­
rik „Die Kammer/Geschäftsverteilungsplan“).
Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten
werden die Abteilungen durch die Geschäftsstelle un­
terstützt. Der Geschäftsführer Thiemo Jeck und eine
juristische Referentin (in Teilzeit) bereiten die Korres­
pondenz und Entscheidungsvorschlägen vor.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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b) Häufig gestellte Fragen
Die BRAO sieht in § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO vor, dass
der Vorstand die Mitglieder in Fragen der Berufspflich­
ten berät. Viele Kammermitglieder nutzen die Gele­
genheit, sich zur Vermeidung eines aufsichtsrechtli­
chen Verfahrens mit ihren berufsrechtlichen Fragen
schriftlich oder, wenn es schnell gehen soll, auch te­
lefonisch an die Rechtsanwaltskammer zu wenden.
Meist geht es darum, ob eigenes zukünftiges Verhalten
(z.B. eine geplante Werbemaßnahme oder die Über­
nahme eines bestimmten Mandats) zulässig ist. Mitun­
ter geht es aber auch um die Sorge, ein Mandant oder
Kollege werde eine (vielleicht bereits angedrohte)
­Beschwerde erheben, oder – anders herum – um die
Frage, ob das für beanstandenswert gehaltene Verhal­
ten eines Kollegen tatsächlich Grund für eine entspre­
chende Beschwerde bei der Kammer sei. Im Jahr 2015
gab es selbstredend auch vielfältige Anfragen zum
Thema Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsan­
wälte.
Die Kammer (bei telefonischen Anfragen die Kammer­
geschäftsstelle) kann bei sogenannten Selbstanfragen
fast immer unbürokratisch helfen. Soweit Dritte invol­
viert sind hängen die „Hilfemöglichkeiten“ davon ab,
wie weit eine Sache bereits gediehen ist. Ist eine Be­
schwerde gegen den Anfragenden bereits anhängig,
muss auf das schriftliche Verfahren verweisen werden.
Und betrifft die Besorgnis berufsrechtswidrigen Verhal­
tens einen Dritten, muss das Recht des präsumtiven Be­
schwerdegegners aus Art. 19 Abs. 4 GG beachtet wer­
den, was konkrete Einschätzungen nicht möglich
macht. Solange es aber um die Frage der Zulässigkeit
und/oder Ausgestaltung eigenen künftigen Verhaltens
geht, ist es immer sinnvoll, den „kurzen Draht“ zur
Rechtsanwaltskammer zu suchen. Die Kammer sieht
sich hier als Dienstleister für ihre Mitglieder.
Die Themen der Anfragen sind vielfältig und bilden das
gesamte Spektrum des heterogenen Berufes des Rechts­
anwaltes ab. Zahlreiche Anfragen betreffen das Thema
„Werbung“, (insbesondere die Gestaltung von Briefbö­
gen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrund­
schreiben etc.). Dieses Thema hat jedoch in den letzten
Jahren durch die stetige Liberalisierung der anwaltli­
chen Werbung an Brisanz verloren. Weitere oft vor­
kommende Anfragen betreffen den Umgang mit Man­
danten und mit Berufskollegen auf der Gegenseite, die
berufliche Zusammenarbeit mit Anwaltskollegen und
Angehörigen sozietätsfähiger Berufe und häufig auch
die Beendigung einer solchen Zusammenarbeit. Ein für
den anwaltlichen Alltag wichtigstes Thema ist auch der
Komplex „Interessenkollision/Verbot der Vertretung
widerstreitender Interessen/Parteiverrat sowie Tätig­
keitsverbote gem. der §§ 45, 46 BRAO“, der immer
wieder Gegenstand telefonischer Anfragen an die Kam­
mergeschäftsstelle ist.
13
17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
Häufig geht es bei Anfragen letztlich um die anwaltli­
che Schweigepflicht und ihre Grenzen. Dieses Thema
wird insbesondere virulent, wenn ein Rechtsanwalt sich
gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzah­
lung zu verklagen, Regressforderungen des Mandanten
zu begegnen oder sich gegen eine Beschwerde (oder
sogar Strafanzeige) des Mandanten zur Wehr zu setzen.
Besonders schwierig ist das Zusammenspiel von an­
waltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz
und moderner EDV-Technik. Keine Anwaltskanzlei
kommt heute ohne modernes Computersystem aus, was
dazu führt, dass auch entsprechende Berater und Soft­
warepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die
Kanzleidaten häufig weiter reicht, als dies die anwaltli­
che Schweigepflicht eigentlich zuließe. Und was das
Thema Datensicherheit angeht, braucht es wohl nach
den Skandalen der letzten Jahre keiner besonderen Aus­
führungen, um ein Problembewusstsein zu wecken. Die
Satzungsversammlung hat auf dieses Problem mit der
Änderung des § 2 BORA reagiert (vgl. oben unter I. 7.).
Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes so
verbindlich und fachgerecht wie möglich beantworten zu
können, haben die drei nordrhein-westfälischen Rechts­
anwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemein­
sam den Kölner Kollegen Klaus Brisch (Fachanwalt für
Informationstechnologierecht) zum gemeinsamen Da­
tenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit seinen sach­
kundigen Gutachten und Beiträgen (siehe u.a. Kammer­
Mitteilungen 2/2012, S. 141 ff.) zu verschiedenen
Einzelproblemen schon für manche Klarstellung gesorgt.
c)Aufsichtsangelegenheiten
Im Jahr 2015 behandelte der Vorstand insgesamt 1.633
neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber 1.412
im Jahr 2014, 1.588 im Jahr 2013 und 1.664 im Jahr
2012).
Die Zahlen sind weniger beeindruckend, als es auf den
ersten Blick scheint. Bedenkt man, wie viele Mandate
von den mehr als 12.000 Kammermitgliedern jährlich
bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandan­
ten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei
zustande kommen, relativiert sich der erste, vielleicht
negative Eindruck beträchtlich. Weiter relativiert sich
die Zahl, wenn man einrechnet, dass allein 140 Be­
schwerden (8,57 %) sich gegen vier Kollegen richten,
die im Beriech des sogenannten „Masseninkassos“ tätig
sind. Die Zahl scheint dann eher moderat und belegt,
dass die Arbeit der Kammermitglieder meist störungsund beanstandungsfrei verläuft.
Das zeigen auch die folgenden Zahlen:
Im Jahr 2015 wurden 70 Beschwerden zurückgenom­
men, 586 als unbegründet zurückgewiesen, vier mit
dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche
14
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Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und
550 auf sonstige Weise (z.B. durch Aussetzung wegen
eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe
zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwalts­
kammer, Abgabe in die Schlichtungsabteilung oder
Ausscheiden des betroffenen Rechtsanwalts aus der
Kammer Düsseldorf) erledigt. 203 Beschwerdesachen
wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben –
in der überwiegenden Zahl der Fälle allerdings nicht
wegen ihrer besonderen Bedeutung bzw. der Höhe der
zu erwartenden Strafe, sondern einfach deshalb, weil
der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Auffor­
derung und Ausschöpfung der der Kammer zur Verfü­
gung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festset­
zung von Zwangsgeld) der Bitte, eine Stellungnahme
zum Beschwerdevorbringen abzugeben, nicht nachge­
kommen ist. Auch die Nichtbeantwortung von Kammer­
anfragen ist ein Berufsrechtsverstoß. Auf Anfrage der
Generalstaatsanwaltschaft wurde in einem strafrecht­
lich verfolgten Verhalten eines Rechtsanwalts in fünf
Fällen ein berufsrechtlicher Überhang und in 18 kein
Überhang gesehen. Nur in 41 Fällen mussten Rügen
verhängt werden. Die im Vergleich zu den Vorjahren
höher Zahl an Rügen ist darauf zurückzuführen, dass
nach den Urteilen des BSG zu den Syndikusrechtsan­
wälten oft bekannt wurde, dass Kolleginnen und Kolle­
gen ihrer Pflicht aus § 56 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nicht
nachgekommen sind. Nach dieser Vorschrift ist der
Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, wenn
ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird oder
eine wesentliche Änderung eines Beschäftigungsver­
hältnisses eintritt.
In elf Fällen wurde dem betroffenen Rechtsanwalt eine
Belehrung erteilt. 145 im letzten Jahr eingegangene
Verfahren sind noch unerledigt. Außerdem bearbeiteten
die Abteilungen 69 Selbstanfragen.
Der Vorstand hatte im letzten Jahr über 10 Einsprüche
gegen Rügen zu entscheiden. Diese niedrige Zahl zeigt,
dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge auf ihr be­
rufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, in
der Regel einsehen, dass sie einen Fehler gemacht ha­
ben. In einem Fall kam es zu einer Aufhebung der Rüge.
Im Jahr 2015 kam es in 30 Fällen zu Verurteilungen
durch das Anwaltsgericht. Hierbei wurden Geldbußen
bis zu 15.000 Euro verhängt.
Den meisten Eingaben liegen „lässliche Sünden“ zu­
grunde, die (wie eine als unzureichend empfundene
Aufklärung im Mandantengespräch, die schlechte Er­
reichbarkeit des Anwalts oder eine zögerliche Mandats­
bearbeitung) nicht zu berufsrechtlicher Ahndung füh­
ren, dem betroffenen Rechtsanwalt aber Anlass bieten
können und sollten, sein Qualitätsmanagement zu über­
denken. Beschwerden, die sich auf die Arbeitsweise des
Anwalts oder auch eine konkrete „Schlechterfüllung“
beziehen, fallen meist in den zivilrechtlichen und nicht
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Jahresbericht 2015
in den berufsrechtlichen Bereich und sind daher einer
Ahndung mit berufsrechtlichen Sanktionen nur in Aus­
nahmefällen zugänglich. Letzteres ist insbesondere
dann der Fall, wenn der „säumige“ oder „schlampige“
Rechtsanwalt gegen die in § 11 BORA niedergelegte
Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen
Unterrichtung des Mandanten „über alle für den Fort­
gang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnah­
men“ oder die ebenfalls in § 11 enthaltene Verpflich­
tung, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu
beantworten, verstößt oder über Honorarvorschüsse
(§ 23 BORA) oder Fremdgeldeingänge (§ 4 Abs. 2 S. 6
BORA) verspätet abrechnet.
ist ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwalts­
kammer unzulässig, wenn die Streitigkeit Gegenstand
eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstel­
le der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist oder war. Eine
„natürliche Grenze“ der Zuständigkeit der Schlich­
tungsstelle in Berlin ergibt sich aus § 191f Abs. 5
Nr. 6 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. a der Satzung der
Schlichtungsstelle. Danach ist ein Schlichtungsverfah­
ren unzulässig, wenn ein Anspruch von mehr als
15.000 Euro geltend gemacht wird. Bei Streitigkeiten
mit einem höheren Wert kommt also grundsätzlich nur
die Anrufung der Schlichtungsabteilung der regionalen
Rechtsanwaltskammer in Betracht.
Ahndungswürdig sind natürlich immer beleidigende
Äußerungen von Anwälten gegenüber Gegnern, Man­
danten, Richtern etc., die verspätete oder unterbliebene
Rücksendung von Empfangsbekenntnissen, die ver­
spätete oder schlimmstenfalls ganz unterbliebene Aus­
kehrung von Fremdgeld. Ein unseriöses Abrechnungs­
verhalten und insbesondere die nicht rechtzeitige
Weiterleitung von Fremdgeld können für den Vorstand
auch Indizien für einen bereits bestehenden oder begin­
nenden Vermögensverfall des Mitglieds sein, die dann
Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und im
schlimmsten Fall zu einem Widerruf der Zulassung füh­
ren können.
Die Zahl der Schlichtungsverfahren hat im vergangenen
Jahr gegenüber den Vorjahren nochmals stark zugenom­
men. Es wurden 173 Verfahren (105 im Jahr 2014, 97 im
Jahr 2013, 74 im Jahr 2012 und 63 im Jahr 2011) durch­
geführt, die wie folgt endeten: 15 wegen Unzu­lässigkeit,
20 durch Zurückweisung des Schlichtungsantrags (z.B.
weil der Sachverhalt unklar blieb oder keine Aussicht
auf Erfolg bestand), 15 mit Annahme des Schlichtungs­
vorschlags, acht mit Ablehnung des Schlichtungsvor­
schlags und 40 auf sonstige Weise. 43 Verfahren aus
dem letzten Jahr sind noch anhängig. 32 Verfahren ende­
ten, weil sich der Antragsteller bereits auf eine erste Ein­
gangsbestätigung hin nicht mehr meldete.
Bei Beschwerden wegen Verstoßes gegen das Verbot
der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) geht es
nicht nur um schlechten Stil im Umgang von Kollegen
miteinander, sondern auch und vor allem um die Gefahr
einer Überrumpelung der Gegenpartei, die sich durch
ihren eigenen Anwalt geschützt fühlen darf und muss.
Der Kammervorstand nimmt Verstöße gegen § 12
BORA sehr ernst und verhängt hier – wenn sich der
Vorwurf bestätigt – in der Regel eine Rüge. Mitunter
werden die Angelegenheiten auch an die Generalstaats­
anwaltschaft abgegeben, die dann Anklage beim An­
waltsgericht erhebt.
Die Erfahrungen aus den letzten Jahren zeigen, dass das
Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer
ein probates Mittel ist, um Auseinandersetzungen zwi­
schen einem Anwalt und seinem Auftraggeber (z.B.
über die Höhe der Gebührenrechnung und/oder die Fra­
ge, ob der Mandatsvertrag ordnungsgemäß erfüllt wur­
de) auf schnellem und einvernehmlichem Wege – ohne
Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte – beizule­
gen. Oft genügen bereits ein oder zwei Telefonate eines
Mitglieds der Schlichtungsabteilung mit den „Kontra­
henten“, um Fragen zu klären, Missverständnisse aus­
zuräumen und verhärtete Fronten aufzubrechen. Der
Mandant ist häufig schon beruhigt und zufriedenge­
stellt, wenn ihm die Details einer anwaltlichen Gebüh­
renrechnung von dritter Seite kompetent und verständ­
lich erläutert werden. Und manches Kammermitglied
sieht sich in der Lage, die Richtigkeit seines Stand­
punktes noch einmal zu hinterfragen, wenn ein kolle­
gialer Rat neue Denkanstöße liefert. Dabei sind ein
­großes Plus der Schlichtungsverfahren bei der Rechts­
anwaltskammer Düsseldorf vor allem die Schnelligkeit
und Stringenz, mit der sie durchgeführt werden. Um
dies auch weiterhin gewährleisten zu können, sind mitt­
lerweile sechs Vorstandsmitglieder in der Schlichtungs­
abteilung aktiv.
d) Schlichtungsverfahren
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe aus § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO,
auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der
Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln, hat die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine eigene Schlich­
tungsabteilung eingerichtet. Die Schlichtungsordnung
ist auf unserer Homepage unter www.rechtsanwalts
kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Regel­
werk“, veröffentlicht.
Die Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer Düs­
seldorf bietet eine Alternative „vor Ort“ zur Schlich­
tungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin. Derjenige,
der eine Schlichtung wünscht, muss sich entscheiden,
bei welcher Stelle das Verfahren durchgeführt werden
soll. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. b der Schlichtungsordnung
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 15
e)Gebührenangelegenheiten
Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Erstellung
die Kammer von einem Gericht beauftragt wird, ging in
15
17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
den letzten Jahren kontinuierlich zurück. Auch durch
das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungs­
gesetzes wurde dieser Trend nicht durchbrochen. Aller­
dings ist im Jahr 2015 seit vielen Jahren erstmals ein
Anstieg auf 44 Gebührengutachten zu verzeichnen (ge­
genüber 35 im Jahr 2014, 47 im Jahr 2013, 48 im Jahr
2012, 49 im Jahr 2011 und 68 im Jahr 2010). Ob hierin
eine Trendumkehr zu sehen ist, kann derzeit nicht abge­
schätzt werden. Offensichtliche Gründe für den Anstieg
sind jedenfalls nicht ersichtlich, so dass es sich auch um
einen einmaligen „Ausrutscher“ handeln könnte.
f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1
Nr. 2 StGB
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird tätig, so­
bald sie auf mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienst­
leistungsgesetz (RDG) aufmerksam wird bzw. von drit­
ter Seite auf solche Verstöße hingewiesen wird.
Im Jahr 2015 hat die Kammer Düsseldorf insgesamt
23 Überprüfungen vorgenommen. In den meisten Fäl­
len erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines
Verstoßes nach näherer Prüfung als unbegründet. In ei­
nem Fall hat der Anbieter von gegen das RDG versto­
ßenden Dienstleistungen eine Unterlassungserklärung
abgegeben. In drei weiteren Fällen hat die Kammer das
Klageverfahren betrieben. 18 Verfahren wurden einge­
stellt, da sich der Verdacht eines Verstoßes gegen die
Vorschriften des RDG als unbegründet erwies bzw.
nicht nachgewiesen werden konnte. Ein Verfahren aus
dem Jahr 2015 ist noch nicht abgeschlossen.
Die Rechtsanwaltskammer wird auch tätig, wenn sie
Kenntnis erlangt, dass Dritte unbefugt die Berufsbe­
zeichnung „Rechtsanwalt“ führen. Im Jahr 2015 war
dies 16 Mal der Fall. In drei Fällen haben die Betroffe­
nen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
eine Unterlassungserklärung abgegeben, wobei in zwei
dieser Fälle zusätzlich die Staatsanwaltschaft einge­
schaltet wurde. 16 weitere Fälle wurden ebenfalls an
die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfol­
gung abgegeben. In den übrigen Fällen erwies sich die
Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes gegen
§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB als unbegründet.
5.Fachanwaltsangelegenheiten
Zu den wichtigsten und arbeitsintensivsten Tätigkeits­
feldern der Kammer gehört der Bereich der Fachan­
waltschaften. Seit der Einführung des Fachanwalts für
Vergaberecht 2015 gibt es 22 Rechtsgebiete, auf denen
eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden kann.
Gemäß § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO darf jeder Rechtsan­
walt bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. Die
Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer Düssel­
dorf erfolgt in einem streng formalisierten Verfahren.
16
KMD_1-16.indd 16
Die Kammer Düsseldorf unterhält für jedes Fachgebiet
einen eigenen Vorprüfungsausschuss. Je nach Bean­
spruchung gehören den Ausschüssen zwischen drei und
sechs ordentliche Mitglieder und jeweils ein stellvertre­
tendes Mitglied an. Die Berufungsdauer beträgt vier
Jahre, sodass der Kammervorstand in regelmäßigen Ab­
ständen Neu- bzw. Wiederberufungen vorzunehmen
hat. Insgesamt gibt es 73 ordentliche und 22 stellvertre­
tende Ausschussmitglieder, mit denen die Kammerge­
schäftsstelle regelmäßig im Austausch steht.
Alle Fragen zum Thema „Erwerb“ und auch „Er­
halt“ (Fortbildung) einer Fachanwaltsbezeichnung
sind Gegenstand unzähliger schriftlicher und vor allem
telefonischer Anfragen. Vielfältige Informationen hält
auch unsere Homepage (www.rechtsanwaltskammer-­
duesseldorf.de) unter der Rubrik „Fachanwaltschaften“
vor.
a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte
Im Jahr 2015 verlieh der Kammervorstand 149 Kolle­
ginnen und Kollegen (6,43 % mehr als im Vorjahr) die
Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
Es ergingen 28 positive Bescheide für Arbeitsrecht, vier
für Bank- und Kapitalmarktrecht, acht für Bau- und Ar­
chitektenrecht, zwei für Erbrecht, 14 für Familienrecht,
sieben für Gewerblichen Rechtsschutz, vier für Han­
dels- und Gesellschaftsrecht, vier für Informationstech­
nologierecht, sieben für Insolvenzrecht, fünf für inter­
nationales Wirtschaftsrecht, elf für Medizinrecht, 16 für
Miet- und Wohnungseigentumsrecht, vier für Sozial­
recht, acht für Steuerrecht, vier für Strafrecht, acht für
Verkehrsrecht, drei für Versicherungsrecht und fünf für
Verwaltungsrecht. Im Berichtszeitraum mussten drei
Anträge endgültig zurückgewiesen werden.
Im Bereich der neu eingeführten Fachanwaltschaft für
Vergaberecht ergingen vier positive Bescheide.
Zum Stichtag 31.12.2015 betrug die Zahl aller Fachan­
wälte im Kammerbezirk Düsseldorf 2.695 und entsprach
damit 21,94 % der Gesamtmitgliederzahl. 489 Kollegin­
nen und Kollegen (= 18,14 % aller hiesigen Fachanwäl­
te) verfügen über zwei Fachanwaltstitel, 61 Kolleginnen
und Kollegen (= 2,26 % aller hiesigen Fachanwälte) so­
gar über drei.
b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO
Jeder Fachanwalt unterliegt gem. § 15 FAO der Ver­
pflichtung, jährlich auf seinem Gebiet wissenschaftlich
zu publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen
Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teil­
zunehmen. Mit Wirkung ab dem 1.1.2015 trat die Erhö­
hung der geforderten Zeitstunden von 10 auf 15 in
Kraft.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
Der Nachweis über die Fortbildung ist gegenüber der
Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu erbringen.
Bei einer wissenschaftlichen Publikationen galt bisher,
dass eine Veröffentlichung (erst und nur) für das Jahr
ihres Erscheinens Geltung entfaltet. Allerdings hat der
AGH NRW in seinem Urteil vom 11.9.2015 (1 AGH
20/15), welches wegen Zulassung der Berufung jedoch
noch nicht rechtskräftig ist, festgestellt, dass es für die
Wertung einer Publikation als Fortbildung vorrangig
auf den Zeitpunkt der Ausarbeitung des Beitrags an­
kommt.
Für die dozierende Teilnahme genügt bereits die Mit­
wirkung an einer „fachspezifischen der Aus- oder Fort­
bildung dienenden Veranstaltung“. Der Zuhörerkreis
muss sich nicht (mehr) aus Rechtsanwälten oder zumin­
dest Volljuristen zusammensetzen und die Veranstal­
tung kann ebenso der Vermittlung von Basis- wie von
Fortgeschrittenen-Wissen dienen. Akzeptiert werden ab
sofort also (ohne Wenn und Aber) auch die Tätigkeit als
Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Lehrtä­
tigkeiten an einer Fachhochschule oder ein Vortrag vor
Betriebsräten.
Keine Berücksichtigung findet die für die Vorbereitung
auf einen Vortrag etc. aufgewendete Zeit. Hier kommt
allenfalls die Möglichkeit in Betracht, ein Skript oder
Referat, das auch veröffentlicht wird, als wissenschaft­
liche Publikation einzustufen.
Wie das Wort „fachspezifisch“ zeigt, werden – sowohl
für die dozierende als auch für die hörende Teilnahme –
auch solche „nicht-juristischen Veranstaltungen aner­
kannt, die einen unmittelbaren Bezug zum Fachgebiet
aufweisen, also z.B. Seminare über die Durchführung
von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr
oder den Zusammenhang von Trinkverhalten und
Blutalkoholkonzentration oder ein Vortrag, der sich mit
originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für
den Fachanwalt für Medizinrecht von Interesse sind.
Für die (nur) hörende Teilnahme wird weiterhin voraus­
gesetzt, dass die Veranstaltung „anwaltsorientiert oder
interdisziplinär“ ist. Anerkannt werden somit Veranstal­
tungen, an denen außer Rechtsanwälten z.B. auch Fa­
milienrichter, Vertreter von Jugendämtern und Sachver­
ständige teilnehmen.
Wird keine oder zu wenig regelmäßige Fortbildung
nachgewiesen, kann dies gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO
zum Widerruf der Fachanwaltserlaubnis führen.
Bedauerlicherweise gibt es in jedem Jahr zahlreiche
Fachanwalts-Kollegen, die die Fortbildungspflicht zu­
nächst vergessen oder vielleicht auch verdrängen und
sich erst nach mehrmaligem Bitten entschließen, den
erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dies ist für die
Kammergeschäftsstelle mit erheblichem Verwaltungs­
aufwand und für die betreffenden Kollegen mit unnöti­
gem Ärger und Stress verbunden.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Ein Nachholen versäumter Fortbildung im Folgejahr,
kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (z.B. weil
ein bereits gebuchtes Seminar wegen Krankheit ver­
säumt wurde oder eine Veranstaltung am Jahresende
infolge zu geringer Anmeldungen kurzfristig abgesagt
werden musste und dann kein Ersatz mehr zur Verfü­
gung stand) in Betracht. In einem solchen Fall sollte
rechtzeitig das Gespräch mit der Kammergeschäftsstel­
le gesucht werden.
Erfreulicherweise ist der Kammervorstand in nur sehr
wenigen Ausnahmefällen gezwungen, in letzter Konse­
quenz eine Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbe­
zeichnung wegen unterbliebener Fortbildung zu wider­
rufen.
c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fach­
anwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO
Auch Rechtsanwälte, die die besonderen theoretischen
Kenntnisse auf einem Fachgebiet bereits erworben ha­
ben, den Fachanwaltsantrag aber erst in der Zukunft
(nach Erreichen der erforderlichen Fallzahl) stellen
wollen, müssen eine regelmäßige Fortbildung in Art
und Umfang von § 15 FAO betreiben und nachweisen.
Dies bestimmt § 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 FAO. Wird der
Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung
nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem ein Fach­
anwalts-Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr
Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzu­
weisen. Lehrgangszeiten werden dabei angerechnet.
Für außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere
theoretische Kenntnisse gilt § 4 Abs. 2 FAO entspre­
chend.
Das – auch einmalige oder sogar nur teilweise – Versäu­
men ausreichender Fortbildung führt dazu, dass der
Fachanwalts-Lehrgang oder die bislang außerhalb eines
Lehrgangs erworbenen Kenntnisse ohne Heilungsmög­
lichkeit verfallen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof
NRW in einem Beschluss vom 28.8.2009 (1 AGH 14/09)
festgestellt. Auch eine Kulanzzeit über den 31. Dezem­
ber eines Jahres hinaus kann nicht gewährt werden. § 4
Abs. 2 FAO sieht insofern kein Ermessen des Kammer­
vorstands vor. In belegten Härtefällen fordert eine ver­
fassungskonforme Auslegung der Norm natürlich die
Möglichkeit des Nachholens versäumter Zeitstunden.
Der Düsseldorfer Kammervorstand nimmt einen ent­
sprechenden Härtefall z.B. an, wenn eine schwerwie­
gende, ärztlich attestierte Erkrankung vorgelegen hat,
die es dem (potenziellen) Antragsteller unmöglich
machte, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, oder
wenn ganz am Ende eines Jahres eine fest gebuchte
Maßnahme aus Gründen, die der (potenzielle) Antrag­
steller nicht zu vertreten hat, nicht absolviert werden
konnte und sich wegen Zeitablaufs kein kurzfristiger
Ausweichtermin mehr finden ließ. Die Darlegungs- und
Beweislast liegt hier bei dem betroffenen Kollegen.
17
17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
Fortbildungsnachweise i.S. von § 4 Abs. 2 FAO müssen
nicht schon vor Antragstellung der Kammergeschäfts­
stelle zugeleitet werden. Aus verwaltungsrechtlichen
Gründen ist es auch nicht möglich, dass die Kammer
bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens verbindlich
erklärt, eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme und da­
mit auch einen bestimmten Fachanwalts-Lehrgang an­
zuerkennen. Zu unverbindlichen Auskünften in diesem
Zusammenhang ist die Kammergeschäftsstelle (Herr
Geschäftsführer Thiemo Jeck) aber natürlich gerne be­
reit.
6. Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994
Rechtschutzversicherungen können gemäß § 18 Abs. 1
ARB 1994 den Versicherungsschutz ablehnen, weil die
Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer
mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Er­
folg besteht. In diesen Fällen kann der Versicherungs­
nehmer innerhalb eines Monates die Einleitung eines
Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlan­
gen, wenn er der Ansicht seines Rechtschutzversiche­
rers widerspricht. Der Schiedsgutachter, der seit min­
destens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
sein muss, wird von der für den Wohnsitz des Versiche­
rungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer be­
nannt (§ 18 Abs. 4 ARB 1994).
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat im Jahr 2015
auf Anfrage von Rechtschutzversicherungen 30 Schieds­
gutachter benannt. Die Benennung erfolgt in der Rei­
henfolge der hierfür geführten Liste. Hierdurch ge­
währleistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die
unverzügliche Benennung eines Schiedsgutachters.
7. Das Q-Siegel der BRAK
Gemäß § 43a Abs. 6 BRAO ist jeder Rechtsanwalt –
und nicht nur Fachanwälte – verpflichtet, sich fortzubil­
den. Fortbildung wird zum Erhalt der Qualität anwaltli­
cher Dienstleistung zukünftig eine immer größere Rolle
spielen. Die 6. Satzungsversammlung wird sich deshalb
in der laufenden Legislaturperiode mit einer systemi­
schen Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte befas­
sen. Rechtsanwälte haben die Möglichkeit mit absol­
vierter Fortbildung zu werben.
Eine Möglichkeit der Werbung ist das von der Bundes­
rechtsanwaltskammer seit einigen Jahren angebotene
bundeseinheitliche Fortbildungszertifikats, das sog.
Q-Siegels (Q = Qualität durch Fortbildung). Mit dem
Erwerb des Zertifikats „Qualität durch Fortbildung“
verbunden ist die Lizenz zur Nutzung eines Logos. Dies
ermöglicht dem Rechtsanwalt nicht nur mit der Urkun­
de zu werben, sondern beispielsweise auch das Logo
auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten zu verwen­
den. Damit fühlen sich Mandanten im Vertrauen in ih­
18
KMD_1-16.indd 18
ren Rechtsanwalt gestärkt, und potenzielle Auftragge­
ber erkennen sofort, dass sich dieser Rechtsanwalt
besonders um seine Fortbildung bemüht.
Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt
mit ausführlichen Informationen stehen unter www.
brakfortbildungszertifikat.de zum Download bereit. Vo­
raussetzung für den Erwerb des Q-Siegels ist der Nach­
weis entsprechender Fortbildungsaktivitäten.
Das Zertifikat ist drei Jahre ab dem auf der Urkunde
vermerkten Ausstellungsdatum gültig und kann – unter
Beibringung der erforderlichen Nachweise – immer
wieder verlängert werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen
Rechtsanwaltskammern gehen bei der Verleihung und
Überwachung des Q-Zertifikats arbeitsteilig vor. Die
Prüfung des Antrags erfolgt bei der BRAK in Berlin,
wohingegen die Aushändigung der Urkunde über die
Berechtigung zum Führen des Zertifikats nach vorheri­
ger Übermittlung durch die BRAK der regionalen
Rechtsanwaltskammer obliegt. Der Regionalkammer
obliegen auch die Überwachung der Gültigkeitsdauer
der Zertifikate und die berufsrechtliche Ahndung einer
unberechtigten Verwendung des Q-Siegels.
Zurzeit verfügen 69 (=0,56 %) Kolleginnen und Kolle­
gen aus dem Kammerbezirk Düsseldorf über die Be­
rechtigung, das Q-Siegel zu führen.
8. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste
im Internet
Das Thema „Mediation“ liegt der Rechtsanwaltskam­
mer Düsseldorf seit langem besonders am Herzen. Die
Entwicklung der Mediation wird durch das im Jahr
2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz und verschie­
dene Aktivitäten auf europäischer Ebene weiter stark
vorangetrieben.
Im Bereich der Mediation gilt es, das sich bietende brei­
te Tätigkeitsspektrum für die Anwaltschaft zu eröffnen
und zu erhalten. Letzteres gilt insbesondere wegen des
immer wieder zu beobachtenden Bestrebens, sich aus
der staatlichen Rechtsversorgung zurückzuziehen. Zu
nennen sind hier als Stichwort die „außergerichtliche
Streitbeilegung“ (ADR) und die „elektronische
Streitschlichtung“ (ODR). Bedenklich ist, dass für die­
se Verfahren Anwalte nicht benötigt werden. Hier gilt es
dafür zu kämpfen, dass auch bei kleinen wirtschaftli­
chen Werten die Möglichkeit besteht, sein Recht beglei­
tet durch einen kompetenten und professionellen
Rechtsberater mit staatlicher Hilfe durchsetzen zu kön­
nen.
Seit 2005 veröffentlicht die Rechtsanwaltskammer auf
ihrer Homepage eine Liste, in der – auf Antrag – Kolle­
ginnen und Kollegen genannt werden, die als Mediato­
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
ren tätig sind. Voraussetzung für eine Aufnahme in die
Liste ist der Nachweis einer absolvierten Ausbildung
i.S. von § 7a BORA. Der formlose Antrag auf Aufnah­
me ist an die Kammergeschäftsstelle zu richten.
Die Liste umfasst aktuell 239 Mitglieder und ist un­
ter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik
„Mediation“, abrufbar. Die Mediatoren-Liste ist mit
dem Anwalt-Suchservice der Kammer verknüpft, so
dass jemand, der im Suchservice nach dem Stichwort
„Mediation“ fragt, automatisch die in der Liste ver­
zeichneten Mitglieder angezeigt bekommt.
9. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf baut ihr Fortbil­
dungsprogramm kontinuierlich aus. Sie hat im Jahr
2015 durchgeführt:
OO
OO
OO
OO
OO
OO
OO
87 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte
(und Nicht-Fachanwälte) in Kooperation mit dem
DAI
drei RVG-Seminare unter Leitung des Unterzeich­
ners
eine Veranstaltung zum Thema „Aller Anfang ist gar
nicht schwer – Die typischen ersten Mandate“ unter
Leitung der Kollegen Karen Spillner und Jürgen
Brinkamp
zwei ZPO-Seminare zum Thema „Fehlerquellen und
Taktik im Zivilprozess“ unter der Leitung des Vors.
Richters einer Kammer für Handelssachen am LG
München Dr. Günter Prechtel
eine Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene
Kammermitglieder
drei Infoveranstaltungen zum beA
einen Vortrag zum Arbeitsrecht unter der Leitung des
Kollegen Prof. Dr. Bernd Schiefer
und
OO
das Sachverständigen-Forum 2015 für Rechtsanwäl­
te, Richter und Sachverständige in Kooperation mit
der Ingenieurkammer-Bau sowie den Rechtsan­
waltskammern Hamm und Köln.
An den originären Fortbildungsveranstaltungen haben
insgesamt 4.260 Kolleginnen und Kollegen (nochmals
46,95 % mehr als im Vorjahr) teilgenommen. Der
­Aufwärtstrend ist also nach wie vor ungebrochen. Die
große Steigerung ist nicht zuletzt auf die Erhöhung
der Fortbildungspflicht für Fachanwälte von zehn auf
15 Stunden zurückzuführen.
Die Kammer setzt die erfolgreiche Kooperation mit
dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) auch im Jahr
2016 fort. Der neue Veranstaltungskalender wurde
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 19
Ende 2015 mit der 4. Ausgabe der KammerMitteilun­
gen verschickt. Ab März 2016 werden die Fortbildungs­
veranstaltungen im neu gestalteten Seminarraum der
Rechtsanwaltskammer in der Scheibenstraße 17 unweit
der Geschäftsstelle durchgeführt. Die jeweils bis zum
Jahresende noch ausstehenden Termine finden Sie au­
ßerdem auf unserer Homepage in der Rubrik „Veran­
staltungen“. Es kann hier unmittelbar online gebucht
werden.
Sehr gut wurden auch im vergangenen Jahr die Veran­
staltungen angenommen, die wir außerhalb von Düssel­
dorf durchgeführt haben. Von diesem Erfolg beflügelt,
werden wir uns wiederum in die „Fläche“ wagen und
2016 auch wieder Veranstaltungen in Duisburg, Kleve,
Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal anbieten.
Die fünfstündigen Fortbildungsveranstaltungen nach
§ 15 FAO (bzw. nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO), die
in Kooperation mit dem DAI durchgeführt werden, bie­
ten den Vorteil, dass Fachanwälte und angehende
Fachanwälte ihrer Fortbildungspflicht durch den Be­
such hochkarätiger Seminare ortsnah und kostengünstig
genügen können.
10. Die KammerMitteilungen
Seit nunmehr zehn Jahren informiert die Rechtsan­
waltskammer in den „KammerMitteilungen“ über
Kammerinterna ebenso wie über aktuelle rechtspoliti­
sche Themen, neue Gesetze, Entwicklungen auf dem
europäischen Sektor, wichtige Rechtsprechung, Veran­
staltungen und vieles andere mehr. Die Zeitschrift er­
scheint vierteljährlich (jeweils Ende März, Ende Juni,
Ende September und kurz vor Weihnachten).
Besonders interessant waren auch 2015 die In der Rub­
rik „Wortwechsel“ geführten Interviews. Als Interview­
partner standen der neue Präsident des Landgerichts
Duisburg Ulf-Thomas Bender, der neue Düsseldorfer
Generalstaatsanwalt Emil Brachthäuser, der neue
DAV-Präsident Ulrich Schellenberg und der neue
BRAK-Präsidenten Ekkehart Schäfer zur Verfügung.
In der Rubrik „Die Kammer rät“ werden den Mitglie­
dern wertvolle Hinweise für die Bewältigung des An­
waltsalltags gegeben. Im Jahr 2015 wurden das Thema
„‚Beim Geld hört die Freundschaft auf‘ – Wissenswer­
tes zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgel­
dern“ und in drei Aufsätzen Fragen im Zusammenhang
mit der Einführung des besonderen elektronischen An­
waltspostfachs (beA) behandelt.
Außerdem erschienen im vergangenen Jahr eine Viel­
zahl interessanter Aufsätze zu aktuellen Themen, da­
runter ein Beitrag zu aktuellen höchstrichterlichen Ent­
scheidungen im Arbeitsrecht von RA Prof. Dr. Bernd
Schiefer, ein Aufsatz zur Mietpreisbremse von RAin
Nicola Kreutzer und ein Aufsatz über die SGB-VI-Än­
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17.03.2016 09:41:02
Jahresbericht 2015
derung im Gesetzentwurf zum Syndikusanwalt von
RA Martin Schafhausen.
mitglieder berichten erfreut, dass Mandanten über unse­
re Anwaltssuche zu ihnen gekommen seien.
Seit 2009 können Mitglieder (und der Rechtsanwalts­
kammer nahe stehende Personen) in den KammerMit­
teilungen kostengünstige Kleinanzeigen schalten.
Jedes Kammermitglied ist automatisch mit seiner Kanz­
leianschrift und den sonstigen Kontaktdaten im Such­
service verzeichnet. Fachanwaltsbezeichnungen, die
Aufnahme in die Mediatoren-Liste, in die Pflichtvertei­
diger-Liste und in die § 135 FamFG-Liste sowie eine
gleichzeitige Berufsqualifikation als Notar, Steuerbera­
ter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind
außerdem per se eingestellt. Darüber hinaus hat jedes
Mitglied die Möglichkeit, sich mit „Teilbereichen der
Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und besonderen Sprach­
kenntnissen verzeichnen zu lassen. Es stehen insgesamt
143 Rechtsgebiete und 37 Sprachen zur Auswahl, von
denen jeweils drei benannt werden können.
11. Die Newsletter
Ergänzt werden die KammerMitteilungen durch News­
letter. Durch diese können die Mitglieder zwischen den
vierteljährlich erscheinenden KammerMitteilungen
mit besonders wichtigen aktuellen Informationen verse­
hen werden. Die Newsletter bieten dem Vorstand und
der Geschäftsstelle die Möglichkeit, sich zügig und
kostengünstig an die Mitglieder zu wenden. Die Kam­
mer setzt den Newsletter bewusst ein, um die Informa­
tionsflut in den Kanzleien nicht unnötig anschwellen zu
lassen.
Im Jahr 2015 sind insgesamt sechs Newsletter (am
14.4.2015, 23.4.2015, 21.5.2015, 15.6.2015, 27.11.2015
und 23.12.2015) versendet worden. Von besonderer Be­
deutung war der letzte Newsletter vom 23.12.2015. In
diesem wurden die Mitglieder über das Inkrafttreten
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikus­
rechtsanwälte informiert. Zudem enthielt der Newslet­
ter einen Link auf die entsprechenden neuen Zulas­
sungsanträge und Merkblätter der Rechtsanwaltskammer
zu diesem Thema.
b) Die Kanzlei- und Stellenbörse
Fester Bestandteil unseres Internet-Angebots ist auch
die Kanzlei- und Stellenbörse, die die Rechtsanwalts­
kammer seit Februar 2008 anbietet.
Die Handhabung ist auch hier denkbar einfach. Eine ei­
gene „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch stellt
man unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf-­
kanzleiboerse/backend ein. Die Suche nach „Anzeigen“
erfolgt unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.
de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“.
c) Die Pflichtverteidiger-Liste(n)
12. Der Internet-Auftritt
Der Internet-Auftritt der Rechtsanwaltskammer erfreut
sich hohen Zuspruchs und großer Beliebtheit.
Der Internet-Auftritt konzentriert sich auf die sachlichen
Inhalte. Zurzeit kann der Benutzer zwischen 18 Rubri­
ken mit jeweils zahlreichen Unterrubriken zu wichtigen
und aktuellen berufsrechtlichen Themen sowie weiter­
führende Hinweise wählen.
Die Bestückung und Pflege des Auftritts wird aus­
schließlich von der Kammergeschäftsstelle durchge­
führt.
a) Der Suchservice
Besondere Bedeutung kommt der Rubrik „Anwaltssu­
che“ zu, die es dem rechtsuchenden Publikum ermög­
licht, mit wenigen Mausklicken nach Fachanwälten,
nach Kammermitgliedern mit bestimmten Schwer­
punkten und/oder Sprachkenntnissen, nach Mediatoren,
nach Anwälten mit zusätzlichen Berufsqualifikationen
(z.B. Steuerberater) und ebenso nach Adressbestandtei­
len und Gerichtsbezirken zu suchen. Der Suchservice
wird außerordentlich stark frequentiert. Viele Kammer­
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Viele Betroffener haben das Bedürfnis zu erfahren, wel­
che Rechtsanwälte innerhalb einzelner Gerichtsbezirke
bereit und in der Lage sind, Pflichtverteidigungen zu
übernehmen, und wie diese Anwälte kontaktiert werden
können. Um diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen, hat
die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine (nach Land­
gerichts-Bezirken unterteilte) Pflichtverteidiger-Liste
erstellt, die im Internet abrufbar ist.
In die Pflichtverteidiger-Liste werden nur Name und
Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im
Strafrecht, der/die Gerichtsbezirke, in dem oder denen
die aufgeführten Mitglieder als Pflichtverteidiger tätig
werden wollen, und eine eventuelle Erreichbarkeit au­
ßerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen. Den
nach LG-Bezirken unterteilten Einzellisten ist eine Ge­
samtliste für den ganzen OLG-Bezirk vorangestellt.
Die Pflichtverteidiger-Liste ist jedoch – wie die Media­
toren-Liste (siehe hierzu schon oben unter Ziff. 8) – mit
der „Anwaltssuche“ verknüpft, die weitergehende Hin­
weise zu „Teilbereichen der Berufstätigkeit“, „Sprach­
kenntnissen“ etc. beinhaltet.
Die Liste wird in regelmäßigen Abständen an einen gro­
ßen Verteiler versandt, in dem z.B. sämtliche Justizvoll­
zugsanstalten des Bezirks enthalten sind.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Jahresbericht 2015
Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich
das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte For­
mular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer fa­
xen.
d) Die § 135 FamFG-Liste
In Scheidungssachen und Folgesachen kann das Ge­
richt gem. § 135 Abs. 1 S. 1 FamFG anordnen, dass die
Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kosten­
freien Informationsgespräch über Mediation oder eine
sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeile­
gung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Ge­
richt benannten Person oder Stelle teilnehmen. Das Ge­
spräch, welches selbst noch keine Mediation ist, hat den
Zweck, über Mediation und andere Formen der außer­
gerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären.
Um den Familiengerichten und dem rechtsuchenden
Publikum das Auffinden von Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten aus dem Düsseldorfer Kammerbezirk,
die bereit sind, kostenlos ein solches Informationsge­
spräch durchzuführen, zu erleichtern, veröffentlichen
wir im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-­
duesseldorf.de, Rubrik „Mediation/Kostenloses Infoge­
spräch“, eine entsprechende Namensliste.
Die Handhabung dieser Liste ist ähnlich wie bei der
Pflichtverteidiger-Liste. Aufgeführt sind Name und
Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im
Familienrecht und der eventuelle Zusatz „Mediator/
Mediatorin“. Die § 135 FamFG-Liste ist ebenfalls mit
der „Anwaltssuche“ verknüpft, sodass z.B. auch ermit­
telt werden kann, welche der aufgeführten Anwälte
über besondere Sprachkenntnisse verfügen.
Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich
das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte For­
mular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer Düs­
seldorf faxen.
Düsseldorf, des Anwaltsgerichtshofs NRW sowie des
Anwaltssenats des BGH, die seit Januar 2009 ergangen
sind, zuzugreifen und z.B. auch nach Stichworten zu
suchen. Das soll eine Vereinheitlichung der „Rechtspre­
chung“ in unserem Kammerbezirk erleichtern.
13.Öffentlichkeitsarbeit
Zu den mühsamsten Tätigkeiten gehört die Öffentlich­
keitsarbeit. Die oft komplizierten (und/oder zumindest
für die Allgemeinheit „langweiligen“) berufspolitischen
Themen sind gerade im digitalen Medienzeitalter nur
schwer zu vermitteln. Es kostet viel Zeit und Kraft,
Journalisten für bestimmte Themen überhaupt zu be­
geistern und dann auch noch für eine „gute“ Presse zu
sorgen.
a)Pressekontakte
Im Laufe der Zeit haben wir trotz der genannten Proble­
me ein ganz gut funktionierendes Netzwerk zu einer
Vielzahl von Pressevertretern aufgebaut, das es uns er­
möglicht, den Kontakt mit der Öffentlichkeit herzustel­
len. Als hilfreich hat es sich dabei erwiesen, eine gute
und qualifizierte Präsenz zu zeigen und den meist äu­
ßerst kurzfristigen Anfragen und Bitten der Medien zu
entsprechen. Wenn schnell ein Interviewpartner zu ei­
nem aktuellen Thema gesucht wird, kann die Kammer
(fast immer) helfen.
Im letzten Jahr wurden eine Reihe von Presseerklä­
rungen veröffentlicht, die im Internet unter www.
rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Presse“,
abrufbar sind. Zudem stehen die Mitglieder des Kam­
mervorstands und der Geschäftsführer regelmäßig Ver­
tretern regionaler und überregionaler Medien Rede und
Antwort.
b)Sonstiges
e)Intranet-Foren
Für die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des
Kammervorstands, die Mitglieder der Fachanwalts-Vor­
prüfungsausschüsse und die Leiter von Referendar-Ar­
beitsgemeinschaften hat die Kammer Düsseldorf je­
weils ein Intranet-Forum eingerichtet. Den Kolleginnen
und Kollegen wird durch diese Foren der Kontakt mit
der Kammergeschäftsstelle und untereinander erleich­
tert. Leider lässt die Resonanz nach wie vor zu wün­
schen übrig. Dies deckt sich allerdings mit Erfahrun­
gen, die auch andere Institutionen machen.
Seit 2009 haben die Vorstandsmitglieder und seit 2014
auch die Richter am Anwaltsgericht exklusiv Gelegen­
heit, auf sämtliche die Rechtsanwaltskammer Düssel­
dorf betreffende Entscheidungen des Anwaltsgerichts
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 21
Zur Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne gehören
auch die Pflege und Intensivierung unserer zahlreichen
Beziehungen zu Landes-, Bundes- und Europapoliti­
kern. Zu diesen Politikern zählte im vergangenen Jahr
insbesondere der nordrhein-westfälische Justizminister
Thomas Kutschaty. Häufige Begegnungen gab es – z.B.
im Rahmen der Parlamentarischen Abende von BRAK
und DAV – außerdem mit dem Bundesminister für Jus­
tiz und Verbraucherschutz Heiko Maas. Mit den Spitzen
unserer Gerichte und sonstiger Behörden, allen voran
der OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen und den Prä­
sidenten der hiesigen sechs Landgerichte, lassen sich
viele Dinge im Zuge persönlicher Kontakte auf dem
„kleinen Dienstweg“ regeln. Unsere Ziele sind eine ver­
trauensvolle Zusammenarbeit und ein partnerschaftli­
cher Dialog.
21
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Jahresbericht 2015
Die Kontakte zu unseren nordrhein-westfälischen
„Schwesterkammern“ sind traditionell eng und freund­
schaftlich. Wie eng die Kammern verbunden sind, er­
gibt sich daraus, dass sie einen gemeinsamen Daten­
schutzbeauftragten bestellt haben und gemeinsam eine
Kollegin ins Landesjustizprüfungsamt abordnen, deren
Kosten zwischen den Kammern geteilt werden. Im Jahr
2015 wurde zudem eine gemeinsame Präsidiumssit­
zung durchgeführt.
Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sind schließlich im
weitesten Sinne auch die Beziehungen, die die Rechts­
anwaltskammer Düsseldorf zu Anwaltsorganisationen
im Ausland insbesondere in Belgien und den Niederlan­
den pflegt. In diesem Zusammenhang gebührt dem Prä­
sidiums- und Vorstandskollegen Karl-Heinz Silz aus
Goch, der hier bereits seit vielen Jahren als „Außenmi­
nister“ fungiert und zahlreiche Termine im Ausland
wahrnimmt, besonderer Dank.
14. Beteiligung der Kammer an der Juristen­
ausbildung
Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufga­
ben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung und
Prüfung der Studierenden und der Referendare mit­
zuwirken (insbesondere qualifizierte Arbeitsgemein­
schafts-Leiter und Prüfer vorzuschlagen). Die Art, wie
ein Berufsstand von der Öffentlichkeit wahrgenommen
wird, hängt ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert
sich dieser Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie
gut (oder schlecht) der Nachwuchs ausgebildet ist. Es
liegt deshalb im ureigenen Interesse der Anwaltschaft,
hier aktiv an der Ausbildung mitzuwirken und dafür
Sorge zu tragen, dass möglichst hoch qualifizierte Jung­
anwälte in den Markt entlassen werden, die dort auch
bestehen können.
Seit Inkrafttreten der letzten Juristenausbildungsreform
bzw. des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungs­
gesetzes vom 1.7.2003 beteiligt sich die Düsseldorfer
Anwaltschaft in großem Umfang an der theoretischen
Ausbildung der Referendare und zunehmend auch an
der der Studierenden.
a) Die universitäre Ausbildung
Die erwähnte Juristenausbildungsreform sah eine ver­
stärkte Beteiligung der Anwaltschaft nicht erst in der Re­
ferendarzeit, sondern bereits während des Studiums vor.
Jedem, der sich für ein Jurastudium entscheidet, muss
der Beruf des Rechtsanwalts als mögliches Berufsziel
vor Augen stehen und deshalb nahegebracht werden. Vor
dem Hintergrund, dass rund 80 % der ­Absolventen eines
rechtswissenschaftlichen Studiums später Anwalt wer­
den, sollte jeder, der das Berufsziel „Anwalt“ ablehnt,
die Wahl des Ausbildungsgangs überdenken.
22
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Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht in regel­
mäßigem Austausch mit Vertretern der Heinrich-Hei­
ne-Universität Düsseldorf und ebenso mit dem Anwalts­
institut der Universität zu Köln. Erfreulicherweise gibt
es hier wie dort eine Vielzahl anwaltlicher Lehrbeauf­
tragter, die die Studenten und Studentinnen mit dem
Wesen und den Besonderheiten des Anwaltsberufs ver­
traut machen.
Besondere Erwähnung verdient in diesem Zusammen­
hang das duale anwaltsorientierte Praktikumspro­
gramm, über das in den KammerMitteilungen 4/2015
bereits berichtet wurde:
„Zum mittlerweile sechsten Mal veranstaltete die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit
der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universi­
tät Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der
Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. zwischen dem
3.8. und dem 11.9.2015 das duale anwaltsorientierte
Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -stu­
denten der Düsseldorfer Uni.
An dem Programm nahmen dieses Jahr 36 Studierende
teil. Trotz einer geringeren Teilnehmerzahl als in den
Jahren zuvor hat sich die Attraktivität des Praktikums­
programms unter den Studierenden herumgesprochen.
Im Vergleich zu den Vorjahren wurde der Ablauf des
Praktikumsprogramms etwas verändert. Die Schluss­
veranstaltung wurde durch einen weiteren Theorietag
ersetzt, der sich mit der anwaltlichen Tätigkeit im
­Arbeitsrecht befasste. Die übrigen Theorietage beschäf­
tigten sich mit den Schwerpunktthemen „Das zivil­
rechtliche Mandat“, „Das Mandat in einer großen Wirt­
schaftskanzlei“, „Das strafrechtliche Mandat“ und „Das
verwaltungsrechtliche Mandat“. Neben Vortrags- und
Referatsteile waren wiederum Übungen, Rollenspiele
und Diskussionen ein fester Bestandteil der theoreti­
schen Ausbildung.
Der Mehrwert des dualen Praktikumsprogramms im
Vergleich zu einem „normalen“ Anwaltspraktikum, das
nur in der Ausbildungskanzlei stattfindet, liegt darin,
dass die theoretischen Erkenntnisse während der Aus­
bildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft wer­
den können. Die Kombination zwischen der Ausbil­
dung durch erfahrene und hochqualifizierte Referenten
und der praktischen Tätigkeit in einer Anwaltskanz­
lei garantiert, dass die Studierenden in besonderer
­Weise mit den Anforderungen und Inhalten des he­
terogenen Anwaltsberufs vertraut gemacht werden.
Die Studierenden erlangen so einen umfassenden und
authentischen Einblick in das Berufsbild des Rechtsan­
waltes.
Nach Abschluss des Programms erhalten die Studieren­
den ein besonderes Zertifikat mit den Unterschriften
des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakul­
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Jahresbericht 2015
tät Prof. Dr. Horst Schlehofer und des Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Herbert P. Schons.
Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm hat
aufgrund des äußerst positiven Verlaufs und den erfreu­
lichen Rückmeldungen der Studierenden einen festen
Platz im Veranstaltungskalender der Rechtsanwalts­
kammer und der Juristischen Fakultät. Die Planungen
für das siebte duale anwaltsorientierte Praktikumspro­
gramm im kommenden Jahr laufen bereits. Die Termine
und Anmeldeformalitäten werden frühzeitig auf unserer
Homepage bekanntgegeben. Kanzleien, die gerne einen
Praktikumsplatz zur Verfügung stellen wollen, können
sich bereits jetzt bei der Geschäftsstelle der Rechtsan­
waltskammer (Tel. 0211 – 49 50 211) vormerken las­
sen.“
b) Die Referendar-Ausbildung
Seit Jahren engagieren sich zahlreiche Rechtsanwältin­
nen und Rechtsanwälte aus dem Kammerbezirk in der
Referendarausbildung, indem sie in ihren Kanzleien
(Stagen-)Referendare beschäftigen und – ebenso wich­
tig – als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften
fungieren. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskam­
mer hält eine Liste vor, in der aktuell 125 Kolleginnen
und Kollegen verzeichnet sind, die bereits aktiv als
AG-Leiter tätig werden oder sich für die Übernahme
einer solchen Tätigkeit bereithalten. Die Bereitschaft
dieser vielen Kolleginnen und Kollegen ermöglicht es
uns, den Ausbildungsleitern des Oberlandesgerichts
und der sechs Landgerichte regelmäßig und zuverlässig
AG-Leiter zu benennen. Für die Rechtsanwälte, die
sich dieser wichtigen Aufgabe stellen, ist die Beteili­
gung an der Referendarausbildung naturgemäß finanzi­
ell nicht sonderlich lukrativ. Um die Kluft zwischen
Aufwand und Ertrag ein wenig zu verringern, leistet die
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den anwaltlichen
AG-Leitern Zuzahlungen, die sich aktuell auf 30 Euro
pro geleisteter Unterrichtsstunde und 25 Euro pro im
Rahmen der Arbeitsgemeinschaft korrigierter Klausur
belaufen.
Im regelmäßigen Dialog mit den Ausbildungsleitern der
Gerichte sind wir bemüht, die Inhalte und die Struktur
der Ausbildung weiter zu verbessern.
So konnten durch die von der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf geforderte Abschaffung des lange Zeit in
Düsseldorf üblichen Einführungslehrgangs zu Beginn
der Anwaltsstage Redundanzen vermieden und die das
frei gewordene „Zeitkontingent“ sehr viel sinnvoller
den einzelnen Ausbildungsmodulen zuzuschlagen wer­
den.
Außerdem bringt sich die Rechtsanwaltskammer zu­
nehmend in die konkrete Terminplanung, also in die
Besetzung der einzelnen Arbeitsgemeinschaften mit an­
waltlichen Leitern ein.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer
Zur Unterstützung der Referendare wie der anwaltli­
chen AG-Leiter gibt die Kammer eigene Skripten im
Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht heraus.
Als Partner fungiert hier der Dr. Otto Schmidt Verlag,
Köln.
Es existieren insgesamt drei Skripten, nämlich
OO
OO
OO
Leonora Holling, Anwaltsstation Zivilrecht – Klau­
sur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2010
Rüdiger Deckers, Anwaltsstation Strafrecht – Klau­
sur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2011
Janbernd Wolfering/Magdalena Schäfer, Anwalts­
station öffentliches Recht – Klausur, Vortrag, Kanz­
leipraxis, 2012.
Die Skripten sind im Handel zum Preis von 29,80 Euro
erhältlich. Sie werden allen aktiven AG-Leitern von der
Kammer kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Reso­
nanz sowohl bei den Referendaren als auch bei den
AG-Leitern ist äußerst positiv.
d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA
Seit Jahren bewährt sich ein Gemeinschaftsprojekt der
drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern
in Gestalt der Entsendung eines Rechtsanwalts/einer
Rechtsanwältin ins Landesjustizprüfungsamt. Zurzeit
ist dort für uns die Kollegin Dr. Ute Ploch-Kumpf im
Rahmen einer Halbtagsstelle tätig. Zu ihren Aufgaben
gehört die Erstellung von Anwaltsklausuren und An­
waltsaktenvorträgen.
e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen
Staatsexamina
Erfreulich ist, dass sich Kammermitglieder verstärkt
auch als Prüfer im ersten und/oder zweiten juristischen
Staatsexamen zur Verfügung stellen. Aktuell widmen
sich 22 Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbe­
zirk dieser schwierigen, zeitaufwändigen und äußerst
verantwortungsvollen Tätigkeit, die von der Rechtsan­
waltskammer mit einer zusätzlich zu der Vergütung
durch das Land gezahlten Pauschale von 300 Euro pro
Prüfungstermin honoriert wird.
15. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwalts­
fachangestellten
a) Novellierung der ReNoPat-Ausbildungs­
verordnung
Bevor auf die statistischen Auswertungen im Bereich
der Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachange­
stellten eingegangen werden soll, ist auf das Inkrafttre­
23
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Jahresbericht 2015
ten der Novellierung ReNoPat-Ausbildungsverordnung
am 1.8.2015 hinzuweisen. Über die inhaltlichen Ände­
rungen hatte ich bereits im Jahresbericht für 2014 be­
richtet.
Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskam­
mer Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 11.3.2015 die
Prüfungsordnung an die Novellierung angepasst. Die
neue Prüfungsordnung wurde sodann durch den Vor­
stand durch Beschluss vom 15.4.2015 erlassen. Sie ist
am 1.8.2015 in Kraft treten.
b) Aus- und Fortbildung im Kammerbezirk
Im Jahr 2015 wurden 353 Ausbildungsverträge abge­
schlossen (gegenüber 326 im Jahr 2014, 335 im Jahr
2013, 331 im Jahr 2012 und 354 im Jahr 2011). Nach
rückläufigen Zahlen in den vergangenen Jahren (mit
Ausnahme eines leichten Anstiegs 2013) konnte erst­
mals ein deutlicher Anstieg verzeichnet werden, der je­
doch nicht als Trendwende gesehen werden kann.
Die Kammer ist sich des Problems einer oftmals unzu­
länglichen Eignung bzw. Vorbildung jugendlicher
Schulabgänger bewusst, die sich in einem „Büroberuf“
wie dem des Rechtsanwaltsfachangestellten besonders
negativ bemerkbar macht. Dennoch sind wir Rechtsan­
wälte aufgerufen, nicht nur im Interesse der jungen
Leute, sondern vor allem auch im eigenen Interesse,
Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung
zu stellen und qualifizierten Nachwuchs heranzubilden.
Wenn wir bei der Klage über ein unzulängliches Schul­
system und mäßig prädestinierte Bewerber verharren,
werden wir in einigen Jahren einen erheblichen Fach­
kräftemangel zu verzeichnen haben.
In unserer täglichen Praxis erleben wir außerdem, dass
nicht nur die potenziellen Auszubildenden, sondern
auch die Anbieter von Ausbildungsplätzen in Konkur­
renz zueinander stehen. Insbesondere die höher qualifi­
zierten Ausbildungsanwärter wenden sich gerne Stellen
(wie etwa Banken und Versicherungen) zu, bei denen
sie – trotz der Erhöhung der Empfehlungen zu den Aus­
bildungsvergütungen durch die Kammer im Jahr 2012 –
eine bessere Bezahlung, komfortablere Arbeitsbe­
dingungen und attraktivere Aufstiegsmöglichkeiten
vermuten als in einer Anwaltskanzlei.
Mit den derzeit geltenden Empfehlungen zu den Aus­
bildungsvergütungen (für das erste Ausbildungsjahr
525 Euro, für das zweite Jahr 575 Euro und für das drit­
te Jahr 625 Euro) liegen wir immer noch deutlich unter
dem Durchschnittsverdienst von Auszubildenden, der
in Deutschland im Jahr 2015 bei 826 Euro lag.
Die Rechtsanwaltskammer nimmt die bestehenden Pro­
bleme sehr ernst. So wurden bereits seit vielen Jahren
durchgeführte Bemühungen im Jahr 2015 fortgeführt.
Um über Ausbildungsinhalte aufzuklären und Interesse
24
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zu wecken, nehmen Vertreter der Rechtsanwaltskam­
mer Düsseldorf regelmäßig an den verschiedenen Aus­
bildungsmessen in unserem Bezirk teil, im Jahr 2015
z.B. an
OO
OO
OO
OO
OO
OO
OO
OO
7. Berufsinfotag des Leo-Statz-Berufskollegs am
10.3.2015 in Düsseldorf
BOB (Berufsorientierungsbörse) am 6.5.2015 in
Langenfeld
„Vocatium 2015“ Fachmesse für Ausbildung und
Studium am 2./3.6.2015 in Düsseldorf
„Day for Future 2015“ im Hans-Böckler-Berufskol­
leg am 18.6.2015 in Oberhausen
Berufsinfotag an der Dieter-Forte-Realschule Düs­
seldorf am 3.9.2015 in Düsseldorf
„Vocatium 2015“ im Seidenweberhaus am 8.9.2015
in Krefeld
25. Ausbildungsbörse in der Wuppertaler Stadthalle
am 24.9.2015 in Wuppertal
Infotag der Kaufmannsschule Krefeld am 14.11.2015
in Krefeld
und
OO
8. Berufsinfotag im Leo-Statz-Berufskolleg am
1.12.2015 in Düsseldorf
Im intensiven persönlichen Gespräch gelingt es oft,
noch unentschlossene Jugendliche von den Möglichkei­
ten und Reizen des Rechtsanwaltsfachangestellten-Be­
rufs zu überzeugen.
c) Verleihung des Heinsberg-Preises
Um weitere „Werbung“ für den Ausbildungsberuf zu
betreiben und besondere Leistungen zu honorieren, ver­
leiht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einmal im
Jahr den mit 500 Euro dotierten sog. Heinsberg-Preis an
die beste Absolventin/den besten Absolventen eines
Jahres. Der Preis wurde gestiftet von dem im Jahr 1992
verstorbenen Kollegen und Kammermitglied Rudolf
Heinsberg aus Düsseldorf. Preisträgerin war im letzten
Jahr Frau Sabine Magdalinski aus der Kanzlei Busch­
mann/Stahl/Buschmann in Hilden.
d) Fortbildung zum/zur „Geprüften Rechts­
fachwirt/in“
Die Attraktivität eines Ausbildungsberufs hängt immer
auch von den Weiterqualifizierungs- und Aufstiegs­
möglichkeiten ab, die dieser Beruf bietet. Naturgemäß
sind die Hierarchien in einer Anwaltskanzlei eher flach.
Allerdings gibt es in den meisten Kanzleien auch heute
noch den Büroleiter oder Bürovorsteher. Die Rechts­
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Jahresbericht 2015
anwaltskammer Düsseldorf bietet deshalb zusammen
mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsan­
walts- und Notariatsangestellten e.V., der Hans Soldan
GmbH, dem Verein der Rechtsanwälte Krefeld e.V. und
dem BZN Bildungszentrum der Wirtschaft am Nieder­
rhein Fortbildungskurse an, deren Absolventen die
­bundesweit anerkannte Bezeichnung „Geprüfter Rechts­
fachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ erwerben. Voraus­
setzung ist eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechts­
anwaltsfachangestellte/r (oder Rechtsanwalts- und
Notarfachangestellte/r). Besonders qualifizierte Teil­
nehmer können eine Art Stipendium im Rahmen des
Programms „Begabtenförderung berufliche Bildung“
erhalten. Die Mittel für dieses Programm stellt das Bun­
desministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
bereit. Einen Anspruch haben Absolventinnen und Ab­
solventen einer dualen Berufsausbildung, die bei Auf­
nahme in die Förderung jünger als 25 Jahre sind und
eine Abschlussnote im obersten Bereich erzielt haben.
Im letzten Jahr legten 38 Rechtsfachwirte erfolgreich
die Prüfung ab. Aktuell absolvieren 49 Teilnehmer in
zwei Kursen die Ausbildung.
16. Die Kammergeschäftsstelle
Die Zentrale der Kammergeschäftsstelle ist telefo­
nisch von montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und
17.00 Uhr erreichbar. Die Besuchszeiten liegen mon­
tags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr
und freitags zwischen 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr. Selbst­
verständlich können auch für den Freitagnachmittag
individuelle Termine vereinbart werden.
Herausforderungen im Zusammenhang mit der Zulas­
sung der Syndikusrechtsanwälte bewältigen zu können,
wurden Ende 2015 eine weitere juristischen Referentin
und eine weitere Sachbearbeiterin eingestellt.
Der niedrige Personalbestand wird durch optimierte
­Organisationsstrukturen und die Nutzung modernster
Technik, aber vor allem durch das hohe Engagement
der Mitarbeiter garantiert.
Besonders positiv wirkt sich kontinuierlich das im
Jahr 2008 eingeführte Dokumentenmanagementsystem
(DMS) aus. Die Kammergeschäftsstelle hat den Schritt
zum papierlosen Büro vollzogen. Sie arbeitet konse­
quent mit den neuen Möglichkeiten, was zu erheblichen
Erleichterungen führt, über die ich im Tätigkeitsbericht
2012 bereits eingehend berichtet habe.
Mit diesen Darstellungen will ich es bewenden lassen.
Aus Sicht des Kammervorstands und der Geschäftsstelle war das Jahr 2015 ein gutes Jahr, in dem erfolgreiche
Arbeit zum Wohle unserer Mitglieder geleistet wurde.
Wir werden auch im laufenden Jahr der verlässliche
Partner an Ihrer Seite sein!
Ich schließe in der Hoffnung und Erwartung, Sie, liebe
Kolleginnen und Kollegen, am Mittwoch, dem 27. April
2016, um 16.00 Uhr im Industrie-Club zahlreich zur
Kammerversammlung begrüßen zu können.
Ihr Herbert P. Schons
Präsident
Die einzelnen Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit ih­
ren Zuständigkeiten und Kontaktdaten sind unter
www. rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die
Kammer/Geschäftsstelle“, aufgelistet.
Zurzeit sind bei der Kammer der Geschäftsführer, drei
juristische Referenten (davon eine mit einer Dreivier­
telstelle) und 20 Sachbearbeiter (davon sechs in Teil­
zeit) beschäftigt. Im Vergleich zu anderen Rechtsan­
waltskammern und Selbstverwaltungskörperschaften
vergleichbarer Größe hat die Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf damit einen außerordentlich „schlanken“
Personalbestand. Die „Treue“ der Mitarbeiter zur Kam­
mergeschäftsstelle, also die Kontinuität der Arbeitsver­
hältnisse ist erfreulich hoch. Allerdings hat es im Jahr
2015 mehr Fluktuationen gegeben als in den Jahren zu­
vor. Anfang November 2015 wurde die Zusammen­
arbeit mit der langjährigen Hauptgeschäftsführerin be­
endet. Ihre Aufgaben werden seitdem – zunächst
kommissarisch – von dem Geschäftsführer, RA Thiemo
Jeck, übernommen. Zwei Sachbearbeiterinnen haben
die Kammer verlassen, um sich neuen beruflichen Her­
ausforderungen zuzuwenden. Zudem sind zwei Sachbe­
arbeiterinnen aus der Elternzeit zurückgekehrt. Um die
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Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betrauert den Tod ihrer
im Jahr 2015 verstorbenen Mitglieder
Prof. Carl Josef Wiegand, Krefeld, gestorben am 3.1.2015
Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Jürgen Brandt, Meerbusch, gestorben am 10.1.2015
Karl Mantell, Duisburg, gestorben am 24.1.2015
Dr. Günter Schardey, Moers, gestorben am 24.2.2015
Rene Schlegel, Düsseldorf, gestorben am 24.2.2015
Eva Maria Papendorf, Oberhausen, gestorben am 4.3.2015
Dr. Max Bönner, Wuppertal, gestorben am 17.3.2015
Hans-Joachim Hillmann, Düsseldorf, gestorben am 29.3.2015
Dr. Wolfgang Maaßen, Düsseldorf, gestorben am 30.4.2015
Dr. Siegfried Peitzner, Wülfrath, gestorben am 12.5.2015
Dipl.-BW Bernhard Kirchhoven, Mönchengladbach, gestorben am 26.5.2015
Birgit Hanisch-Rampold, Düsseldorf, gestorben am 7.6.2015
Dr. Hermann Patt, Düsseldorf, gestorben am 11.6.2015
Michael Schmidt-Busse, Düsseldorf, gestorben am 19.6.2015
Volker Horn, Mönchengladbach, gestorben am 30.6.2015
Monika Bernschütz-Hörnchen, Wesel, gestorben am 13.7.2015
Dr. Hasso Wedekind, Mülheim a.d. Ruhr, gestorben am 14.7.2015
Prof. Dr. Karl Meessen, Düsseldorf, gestorben am 28.7.2015
Helmut Grüter, Duisburg, gestorben am 6.8.2015
Wilfried Schuck, Duisburg, gestorben am 26.8.2015
Dr. Eckard Franken, Düsseldorf, gestorben am 5.9.2015
Hans Lingen, Mönchengladbach, gestorben am 12.9.2015
Moritz Heukamp, Düsseldorf, gestorben am 6.10.2015
Dr. Ernst Heitzmann, Neuss, gestorben am 14.10.2015
Jörg Weiler, Grevenbroich, gestorben am 25.10.2015
Dietmar Schmidt, Solingen, gestorben am 8.11.2015
Dagmar Heise, Mülheim a.d. Ruhr, gestorben am 16.11.2015
Wolfgang von Gottberg, Düsseldorf, gestorben am 19.11.2015
Dr. Herbert Jacobs, Meerbusch, gestorben am 29.11.2015
Markus Sauer, Düsseldorf, gestorben am 15.12.2015
Ingo Brands, Krefeld, gestorben am 26.12.2015
Dr. Wilhelm Weitz, Düsseldorf, gestorben am 28.12.2015
Rüdiger Koch, Mönchengladbach, gestorben am 29.12.2015
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:03
Wortwechsel
Interview mit dem ehemaligen Präsidenten des AGH NRW
Dr. Günter Hopfgarten
Bearbeitet von Rechtsanwalt Thiemo Jeck
Rechtsanwalt Dr. Günter Hopfgarten
gehörte dem AGH seit 1993 an. Seit
dem 17.12.2013 war er dessen Präsi­
dent. Wie wir in den KammerMittei­
lungen 4/2015 (S. 393) berichtet ha­
ben, ist Rechtsanwalt Dr. Günter
Hopfgarten mit Ablauf des 30.11.2015
aus seinem Amt als Richter beim
AGH ausgeschieden. In dem nachfol­
genden Interview lässt Rechtsanwalt
Dr. Hopfgarten seine Tätigkeit Revue
passieren und gibt Ausblicke in die
Zukunft.
Die Redaktion: Sehr geehrter Herr
Kollege Dr. Hopfgarten, Sie waren
über mehr als zwei Jahrzehnte Mit­
glied des Anwaltsgerichtshofes Hamm.
Lassen Sie uns auf den Beginn Ihrer
Tätigkeit zurückblicken. Wie sind Sie
zu dieser Tätigkeit gekommen? Was
hat Sie an der Übernahme der Aufga­
be gereizt?
Dr. Hopfgarten: Begonnen habe ich
meine anwaltsrichterliche Tätigkeit
im Jahre 1988 am Anwaltsgericht in
Düsseldorf. Dort war ich fast sechs
Jahre tätig. Ich hatte immer Interesse
Dr. Günter Hopfgarten
daran, mich nicht auf meine anwaltli­
che Tätigkeit zu beschränken, sondern
hierneben
auch
noch
andere Aufgaben wahrzunehmen.
Dr. Günter Hopfgarten
Damals war ich im Vorstand des Wuppertaler Rechtsan­
waltsvereines und gab für die Wuppertaler Kolleginnen
Kurzbiografie:
und Kollegen eine kleine Zeitung mit örtlich interessan­
OO Geboren 1947 in Wuppertal
ten Entscheidungen heraus. Mein Wille war es, durch
meine Tätigkeit etwas zu bewegen und an Veränderun­
OO Studium Universitäten Tübingen, Münster
gen mitzuwirken. Dazu erhielt ich mit der Berufung an
OO Rechtsanwalt seit 1976
das Anwaltsgericht Düsseldorf aufgrund eines Vor­
OO Bei Hopfgarten Rechtsanwälte seit 1976
schlages aus der Wuppertaler Rechtsanwaltschaft die
Chance, neben der anwaltlichen Tätigkeit auch als
Richter zu arbeiten.
Mitgliedschaften
OO
Anwaltsverein Wuppertal
OO
Deutscher Anwaltverein
Ämter
OO
OO
OO
OO
OO
OO
Präsident des Anwaltsgerichtshofes des Landes
Nordrhein-Westfalen bis zum 30.11.2015
Vorsitzender der Beiräte der POLIFILM Unter­
nehmensgruppe
Mitglied des Beirates der Huf Hülsbeck & Fürst
GmbH & Co. KG
Aufsichtsratsvorsitzender der Schulte-Schlagbaum
AG
Mitglied des Aufsichtsrates der Bergische Dia­
konie Aprath
Mitglied des Ausschusses Sachverständigenwesen
der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-­
Remscheid-Solingen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 27
1993 wurde ich dann an den Anwaltsgerichtshof beru­
fen. Das habe ich als Bestätigung meiner Arbeit am An­
waltsgericht empfunden und als eine neue Herausforde­
rung angesehen, die ich gerne angenommen habe.
Die Redaktion: Mit welchen Erwartungen haben Sie
im Jahr 1993 Ihre ehrenamtliche Tätigkeit beim An­
waltsgerichtshof aufgenommen? Welche wurden erfüllt
und was hat Sie überrascht? Gab es vielleicht sogar Ent­
täuschungen?
Dr. Hopfgarten: Vom ersten Tage meiner Tätigkeit war
ich Mitglied des ersten Senates, der für anwaltliche Ver­
waltungssachen zuständig ist. Das war eine vollständig
andere Tätigkeit als die Tätigkeit in Disziplinarsachen
bei dem Anwaltsgericht. In den Verwaltungssachen ist
der Anwaltsgerichtshof Eingangsgericht und der Bun­
desgerichtshof Instanzgericht. Schon das setzte Maß­
stäbe für unsere Arbeit, weil es galt, die Anwaltsge­
richtsbarkeit für Nordrhein-Westfalen zu repräsentieren.
Dabei hatten wir immer den Anspruch, nicht erst den
Bundesgerichtshof entscheiden zu lassen, was das rich­
27
17.03.2016 09:41:03
Wortwechsel
tige Ergebnis ist, sondern unsere Entscheidung so zu
treffen, dass sich auch der Bundesgerichtshof ihr nur
anschließen konnte.
Das galt stets für alle Senatsmitglieder, unter denen ein
überaus kollegiales Verhältnis bestand, wie nicht zuletzt
auch daraus erkennbar wird, dass die Berufsrichter
überwiegend auch dann noch Mitglied im Anwaltsge­
richtshof geblieben sind, wenn sie in einem der Senate
des Oberlandesgerichtes Hamm die Position eines Vor­
sitzenden übernommen hatten, so dass diese Berufs­
richter dann Beisitzer im Senat des Anwaltsgerichtsho­
fes und Vorsitzende Richter in einem der Senate des
Oberlandesgerichtes gewesen sind.
Meine Erwartungen, die ich mit der Berufung an den
Anwaltsgerichtshof verbunden habe, sind in der Zeit
meiner Tätigkeit insgesamt erfüllt und nicht enttäuscht
worden. Es war eine für mich spannende Zeit mit einer
Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten und Herausfor­
derungen.
Die Redaktion: Wie haben Kolleginnen und Kollegen
reagiert, wenn sie gehört haben, dass Sie Anwaltsrichter
sind?
Dr. Hopfgarten: Ich habe meine Tätigkeit in der An­
waltsgerichtsbarkeit nicht vor mir hergetragen. In mei­
nem anwaltlichen Berufsleben war das zu keiner Zeit
ein Thema.
Die Redaktion: Wie hat Ihre Tätigkeit als Richter am
Anwaltsgerichtshof Ihre Arbeit als Rechtsanwalt beein­
flusst?
Dr. Hopfgarten: Sehr! Ich habe die Arbeit von Rich­
tern und Gerichten kennengelernt und habe deshalb in
meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Reaktionen eines
Gerichtes viel besser einschätzen können und gleichzei­
tig besser vorhersehen können, welche anwaltlichen
Aktivitäten welche gerichtlichen Entscheidungen aus­
lösen können.
Die Redaktion: Wer kann überhaupt Richter am An­
waltsgerichtshof werden und wie ist das Gericht aufge­
baut?
Dr. Hopfgarten: Es gibt in Nordrhein-Westfalen drei
Anwaltsgerichte, die jeweils bei einem der Oberlandes­
gerichte angesiedelt sind. Die Anwaltsgerichte sind für
die Behandlung von Disziplinarvorgängen zuständig.
Die Kammern der Anwaltsgerichte sind nur mit Rechts­
anwälten besetzt. In jedem Bundesland gibt es sodann
einen Anwaltsgerichtshof, der in Nordrhein-Westfalen
bei dem Oberlandesgericht Hamm angesiedelt ist. Der
Anwaltsgerichtshof Hamm besteht aus zwei Senaten,
von denen der erste Senat für die anwaltlichen Verwal­
tungssachen und der zweite Senat für die Berufungen in
Disziplinarsachen sowie die sonstigen Vorgänge zu­
ständig ist, die nach der Strafprozessordnung zu bear­
28
KMD_1-16.indd 28
beiten sind. Den beiden Senaten sind derzeit neun bzw.
zehn Richter zugeteilt, von denen jeweils drei Berufs­
richter bei dem Oberlandesgericht Hamm sind und die
Tätigkeit am Anwaltsgerichtshof neben ihrer berufs­
richterlichen Tätigkeit ausführen. Jeder Senat ist für
Verhandlungen und Entscheidungen der jeweiligen Vor­
gänge mit fünf Richtern besetzt, wobei drei der Richter
anwaltliche Richter sind und zwei der Richter Berufs­
richter. Der Vorsitzende des Senates ist zwingend ein
Rechtsanwalt.
Über den Anwaltsgerichtshöfen gibt es als weitere Ins­
tanz den Anwaltssenat bei dem Bundesgerichtshof, bei
dem der Präsident des Bundesgerichtshofes der gebore­
ne Vorsitzende ist. Der Anwaltssenat des Bundesge­
richtshofes ist ebenfalls mit anwaltlichen Richtern und
Berufsrichtern besetzt, wobei die Berufsrichter jeweils
Richter am Bundesgerichtshof sind und ihre Tätigkeit
auch neben ihrer sonstigen Tätigkeit in den Senaten des
Bundesgerichtshofes ausüben. Das Verhältnis zwischen
anwaltlichen Richtern und Berufsrichtern ist im An­
waltssenat umgekehrt wie bei den Anwaltsgerichtshö­
fen. Die Berufsrichter haben dort jeweils die Mehrheit.
Um Anwaltsrichter werden zu können, muss man eine
bestimmte Zeitspanne als Rechtsanwalt tätig gewesen
sein und muss ein unbescholtener Rechtsanwalt sein.
Die Redaktion: Welche Eigenschaften muss ein „gu­
ter“ Anwaltsrichter mit sich bringen?
Dr. Hopfgarten: Die Antwort kann nur subjektiv sein
und meine Auffassung wiedergeben. Der Anwaltsrich­
ter sollte ein guter Jurist sein und muss nicht nur in den
Entscheidungen, sondern auch in der Verhandlung
überzeugen können. Denn die Anwaltsgerichtsbarkeit
funktioniert nur, wenn sie einerseits in der Rechtsan­
waltschaft und andererseits in den Justizbereichen un­
serer Gesellschaft Anerkennung erfährt. Das kann wie­
derum nur dann der Fall sein, wenn die Gerichte gute
und gut begründete Entscheidungen treffen und von den
beteiligten Personen als eine Instanz mit hoher juristi­
scher Qualität und gleichzeitig menschlichem Verständ­
nis respektiert werden. Wenn das nicht der Fall ist, be­
steht die Gefahr, dass diese Selbstverwaltungsaufgabe,
die der Staat der Rechtsanwaltschaft zugewiesen hat,
auf Dauer nicht bei ihr verbleiben wird.
Die Redaktion: Wie stellt sich die Tätigkeit eines An­
waltsrichters in der Praxis dar? Wie viel Schreibtischar­
beit ist mit dem Ehrenamt verbunden? Wie häufig ha­
ben Sie an Sitzungen teilgenommen?
Dr. Hopfgarten: Den zeitlichen Umfang der Tätigkeit
eines Richters am Anwaltsgericht kann ich heute nicht
mehr beurteilen. Die Statistiken belegen allerdings,
dass die Tätigkeiten eines Anwaltsrichters der ersten In­
stanz an den Anwaltsgerichten in Nordrhein-Westfalen
durchaus zeitlich intensiv sein dürften. Dabei ist festzu­
stellen, dass auch die Anwaltsgerichte mit einem sehr
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:03
Wortwechsel
hohen Anspruch arbeiten und dass es in der großen
Mehrzahl der Fälle zudem gelingt, die einzelnen Vor­
gänge in einer Zeitspanne von unter sechs Monaten ab­
zuarbeiten. Das ist (wie ich meine) aller Ehren wert.
Für den Anwaltsgerichtshof gilt, dass in den beiden Se­
naten jeweils zwölf Sitzungen im Kalenderjahr stattfin­
den. Die drei Berufsrichter sind an jeweils neun Sitzun­
gen beteiligt und die anwaltlichen Beisitzer an vier bis
fünf Sitzungen. Die Vorsitzenden teilen sich den Vorsitz
in den jeweiligen Sitzungen mit ihrem Stellvertreter
auf, so dass der Vorsitzende in der Regel neun Sitzun­
gen leitet, während der Stellvertreter an drei Sitzungen
den Vorsitz ausübt. Für jeden Vorgang gibt es einen Be­
richterstatter und diese Tätigkeit obliegt jeweils einem
der Beisitzer. Seine Aufgabe ist es, vor der Sitzung das
Votum zu erarbeiten und im Anschluss an die Entschei­
dung das Urteil oder den Beschluss auszuarbeiten.
­Neben der Leitung des jeweiligen Senates und der je­
weiligen Sitzung, die eine durchaus umfangreiche Vor­
bereitung der einzelnen Vorgänge erfordert, fällt für den
Vorsitzenden noch einige Verwaltungsarbeit an. Für die
anwaltlichen Richter im Anwaltsgerichtshof hat stets
gegolten, dass sie ihre Schreibtischarbeiten in aller Re­
gel an den Wochenenden erledigen.
Was Ihre Frage nach der Anzahl der Sitzungen betrifft,
an denen ich teilgenommen habe, so dürften das in
der Zeit meiner Tätigkeit am Anwaltsgerichtshof etwa
100 Sitzungen gewesen sein, die ich als Vorsitzender
geleitet habe und etwa 60 Sitzungen, in denen ich zuvor
als Beisitzer tätig gewesen bin.
Die Redaktion: Wie ist das Verhältnis der beiden Sena­
te des Anwaltsgerichtshofes zueinander? Gibt es einen
kollegialen Austausch?
Dr. Hopfgarten: Die beiden Senate und ihre Mitglieder
haben ein kollegiales Verhältnis zueinander. Regelmä­
ßigen Austausch gibt es allerdings nicht, was wesent­
lich darauf beruht, dass die beiden Senate in unter­
schiedlichen Aufgabenbereichen tätig sind.
Die Redaktion: Die Besetzung des Anwaltsgerichtsho­
fes mit Berufsgruppen, die normalerweise auf verschie­
denen Seiten der Richterbank stehen – Berufsrichtern
und Rechtsanwälten – ist sicherlich eine Besonderheit.
Wie haben Sie die Zusammenarbeit empfunden?
Dr. Hopfgarten: Die fachliche Zusammenarbeit von
Rechtsanwälten und Berufsrichtern im Anwaltsge­
richtshof war für mich die Konstellation, die die Tätig­
keit spannend und interessant gemacht hat. Denn so­
wohl die Berufsrichter als auch wir Rechtsanwälte
haben in unserer Zusammenarbeit erkannt und gelernt,
dass sich aus der anwaltlichen und der richterlichen Tä­
tigkeit unterschiedliche Sichtweisen ergeben können.
Diese unterschiedlichen Sichtweisen haben die Diskus­
sionen befruchtet und immer wieder dazu geführt, die
unterschiedlichen Aspekte, die bei der Entscheidung
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 29
berücksichtigt werden mussten, aus unterschiedlichen
Sichtweisen zu betrachten. Das ist ein großer Vorteil für
die Entscheidungsfindung und die Qualität der Ent­
scheidungen. Ich möchte diese Zusammenarbeit mit
den Berufsrichtern im Anwaltsgerichtshof nicht missen
und denke, dass sie nicht nur für die Rechtsanwälte,
sondern auch für die Berufsrichter von nicht unerhebli­
cher Bedeutung und eine nicht zu unterschätzende Er­
kenntnisquelle ist.
Die Redaktion: Worin bestehen die Aufgaben der An­
waltsgerichte? Mit welchen Fällen und Verfahrensge­
genständen haben Sie dort zu tun?
Dr. Hopfgarten: Die Anwaltsgerichte befassen sich in
der ersten Instanz mit Disziplinarvorgängen. Die An­
waltsgerichte entscheiden über Rechtsmittel gegen
­Rügen der Rechtsanwaltskammern und über Anschul­
digungen der Generalstaatsanwaltschaft, die im diszi­
plinarrechtlichen Bereich den Anklagen im strafrechtli­
chen Bereiche entsprechen.
Der Anwaltsgerichtshof entscheidet über Rechtsmittel
gegen die Entscheidungen der Anwaltsgerichte sowie
über die Fälle, in denen die Bundesrechtsanwalts­
ordnung die Eingangszuständigkeit sogleich dem An­
waltsgerichtshof zuweist. Das sind einerseits die an­
waltlichen Verwaltungssachen, wie die gerichtliche
Entscheidung über einen abgelehnten Zulassungsantrag
oder die gerichtliche Entscheidung über einen Widerruf
der Zulassung, der von der Rechtsanwaltskammer ver­
fügt worden ist. Dasselbe gilt für gerichtliche Entschei­
dungen über die nicht erteilte Befugnis, eine Fachan­
waltsbezeichnung zu führen oder deren Widerruf.
Darüber hinaus unterfallen der Zuständigkeit des An­
waltsgerichtshofes alle sonstigen Maßnahmen, die von
der Rechtsanwaltskammer durch Verwaltungsakt ent­
schieden werden und auch die Entscheidungen über
Streitigkeiten, die Vorstandsbeschlüsse bei den Rechts­
anwaltskammern betreffen. Der Anwaltssenat des Bun­
desgerichtshofes hat sich dann mit den Revisionen in
disziplinarrechtlichen Vorgänge und mit den Berufun­
gen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen zu befas­
sen, wobei diese Tätigkeiten zwischenzeitlich insoweit
eingeschränkt sind, als die Berufung gegen Entschei­
dungen in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nur
noch als Zulassungsberufung möglich ist, die allerdings
auch im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde herge­
stellt werden kann.
Die Redaktion: Was waren die zwei oder drei spekta­
kulärsten Fälle Ihrer Laufbahn?
Dr. Hopfgarten: Spektakuläre Fälle betreffen in aller
Regel nicht die juristisch interessanten Vorgänge und
nicht die Fälle besonderer persönlicher Schicksale, son­
dern spektakuläre Fälle sind in aller Regel die Fälle, die
Öffentlichkeitswirkung haben. Das hat es in einer Reihe
von Vorgängen gegeben, wobei sich in der Sitzung auch
29
17.03.2016 09:41:03
Wortwechsel
für die Medienvertreter oftmals allerdings gezeigt hat,
dass weniger der Inhalt des Falles als die betroffene
Person das Öffentlichkeitsinteresse begründet hat.
nur rechtliche, sondern auch politische Bedeutung ha­
ben. Hierzu steht der Anwaltsgerichtsbarkeit eine Aus­
sage nicht zu.
Aus der Presse ist insoweit zum Beispiel bekannt, dass
der Anwaltsgerichtshof Hamm über den Widerruf der
Zulassung eines Rechtsanwaltes zu entscheiden hatte,
der zuvor Präsident eines großen Fußballvereines ge­
wesen ist, was natürlich zu einem großen Medienauf­
lauf geführt hat. Pressewirksam war beispielsweise
auch der erst kürzlich entschiedene Vorgang, in dem es
darum gegangen ist, dass ein Rechtsanwalt seine Robe
mit größeren Lettern zur Bekanntgabe seiner Kanzlei
nutzen wollte.
Festzustellen ist aber, dass die Satzungsversammlung
im Hinblick auf ihre Gesetzgebungstätigkeiten im Ver­
laufe meiner Amtszeit professioneller geworden ist. Ge­
setzgeberische Schwächen, wie sie ursprünglich noch
darauf zurückzuführen waren, dass die Satzungsver­
sammlung nicht die Qualitäten eines Verwaltungsappa­
rates hinter sich hat, wie es für die Gesetzgeber im Üb­
rigen gilt, sind im Verlaufe der Zeit mehr und mehr
überwunden worden. Zudem ist besonders positiv her­
vorzuheben, dass die Satzungsversammlung stets und
stets sehr kurzfristig auf Entscheidungen der Anwalts­
gerichtshöfe reagiert und aufgetretene Lücken und Un­
klarheiten in der Fachanwaltsordnung bereinigt hat.
Die Redaktion: Sie waren unter anderem mit den Ver­
fahren befasst, die den Widerruf der Zulassung oder die
Nichterteilung einer Zulassung zum Gegenstand haben.
Diese Verfahren greifen tief in die Berufsausübung ei­
nes Kollegen oder einer Kollegin ein und können exis­
tenzvernichtend wirken. Wie sind Sie mit der großen
Verantwortung, die sich hieraus ergibt, umgegangen?
Gab es Momente, in denen Ihre Tätigkeit Ihnen den
Schlaf geraubt hat?
Dr. Hopfgarten: Den Schlaf hätte es mir geraubt, wenn
ich nach einer getroffenen Entscheidung erkannt hätte,
dass die Entscheidung falsch war oder dass wir bei der
Entscheidung jedenfalls wesentliche Gesichtspunkte
nicht berücksichtigt hätten.
Anders als im disziplinarrechtlichen Bereich, wo es um
Berufsverbote gehen kann, im Hinblick auf deren Ver­
hängung es durchaus unterschiedliche Beurteilungen
geben kann, hängt die Entscheidung in einer verwal­
tungsrechtlichen Anwaltssache, zumal wenn es um die
Zulassung und den Widerruf der Zulassung geht, von
klaren Regelungen ab, die ein Ermessen regelmäßig
ausschließen. Die Entscheidung hierzu treffen fünf An­
waltsrichter und wir haben die anstehenden Entschei­
dungen immer sehr sorgfältig vorbereitet und erörtert.
Am Ende der Diskussion und der Beratung war für je­
den der Richter jeweils seine Entscheidung klar. Mit der
dann getroffenen Entscheidung haben wir das Gesetz
umgesetzt, was im Einzelfall für den betroffenen
Rechtsanwalt eine möglicherweise schlimme Entschei­
dung gewesen ist. Sie durfte jedoch nicht anders ausfal­
len, weshalb auch der Anwaltsrichter seinen Beruf ver­
fehlt hätte, wenn er mit dieser Entscheidung hadern
würde, so hart und einschneidend sie auch gewesen sein
mag.
Die Redaktion: Der andere Bereich, mit dem Sie we­
sentlich befasst waren, war die Fachanwaltsordnung.
Wie bewerten Sie hier die Entwicklungen? Welche As­
pekte sollte die Satzungsversammlung angehen?
Dr. Hopfgarten: Der Erlass und die Fortschreibung der
Fachanwaltsordnung sind gesetzgeberische Aufgaben,
die der Satzungsversammlung obliegen und die nicht
30
KMD_1-16.indd 30
Die Redaktion: Das Berufsrecht der Rechtsanwälte
war in den letzten Jahren und Jahrzehnten, beginnend
mit den so genannten „Bastille-Beschlüssen“ des Bun­
desverfassungsgerichtes einem stetigen Wandel unter­
worfen. Wie empfinden Sie persönlich diesen Wandel?
Was hat sich verbessert, was vielleicht auch verschlech­
tert?
Dr. Hopfgarten: Unsere Gesellschaft befindet sich in
einem stetigen Wandel, die Gesellschaft selbst ändert
sich, der Zeitgeist ändert sich und die persönlichen Vor­
stellungen der Mitglieder unserer Gesellschaft ändern
sich. Das ist gut so, denn Beharrlichkeiten sind der
Feind notwendiger Entwicklungen. Wenn das Berufs­
recht keinem Wandel unterliegen würde, wäre das fatal,
weil es vom Wandel der Gesellschaft abgekoppelt wür­
de, so dass die Rechtsanwaltschaft alsbald nicht mehr
überlebensfähig sein würde. Der Wandel des Berufs­
rechtes entspricht damit dem Wandel und den Entwick­
lungen in unserer Gesellschaft und ich halte das für
zwingend nötig. Hierzu muss auch der Anwaltsgerichts­
hof einen Beitrag leisten und ich hoffe, er hat das in der
Zeit meiner Tätigkeit getan.
Die Redaktion: Eine grundlegende verfahrensrechtli­
che Änderung war, dass der entscheidungserhebliche
Zeitpunkt der Erlass der Verfügung der Rechtsanwalts­
kammer ist. Wie hat diese Änderung die Arbeit des An­
waltsgerichtshofes verändert? Welche Auswirkung hat
das rein praktisch für die betroffenen Kollegen?
Dr. Hopfgarten: Der Gesetzgeber hat für die gerichtli­
che Entscheidung verwaltungsrechtlicher Anwaltssa­
chen die Verfahrensordnung geändert. Während früher
das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit galt, gilt
nunmehr die Verwaltungsgerichtsordnung. Unter Gel­
tung des Gesetzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit war
der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für
die Frage entscheidend, ob die Voraussetzungen für die
Zulassung und den Widerruf der Zulassung vorliegen.
Das hatte etwa zur Folge, dass der Rechtsanwalt, dessen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:03
Wortwechsel
Zulassung aus den Gründen eines Vermögensverfalles
widerrufen wurde, im Verlaufe des Verfahrens seine
Konsolidierung betreiben und nachweisen konnte, so
dass der Widerruf aufzuheben war, wenn die Konsoli­
dierung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand­
lung erreicht war. Seit die Verwaltungsgerichtsordnung
gilt, kann es für Anfechtungsklagen gegen die Verwal­
tungsakte der Rechtsanwaltskammern nur noch auf den
Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsanwaltskammer
und nicht mehr auf den Zeitpunkt der letzten mündli­
chen Verhandlung ankommen, der diese Entscheidung
betrifft. Das ist die zwingende Konsequenz der Ände­
rung der Verfahrensordnung. Die Arbeit der Anwaltsge­
richtshöfe ist dadurch geringer geworden, denn bei­
spielsweise die Frage, ob im Zeitpunkt der Entscheidung
der Rechtsanwaltskammern Vermögensverfall vorliegt
oder nicht, ist in der Mehrzahl der Fälle eindeutig. Der
wesentliche Teil der Streitigkeit betraf zu früherer Zeit
die Fragen nachträglicher Konsolidierung, die sich heu­
te nicht mehr stellen. Eine nachträgliche Konsolidie­
rung kann der betroffene Rechtsanwalt vielmehr nur
durch einen Neuzulassungsantrag geltend machen, der
allerdings (vorsorglich) auch schon zulässig ist, wenn
die Anfechtungsklage gegen den ergangenen Bescheid
noch rechtshängig ist.
Die Anzahl der Verfahren, die den Widerruf einer Zu­
lassung betreffen, sind durch die Gesetzesänderung
deutlich zurückgegangen. Die Interessen der rechtsu­
chenden Bürger werden durch die Gesetzesänderung
allerdings besser geschützt. Denn der Widerrufsgrund
stellt zum Schutze des rechtsuchenden Bürgers auf den
Vermögensverfall ab, der unter Berücksichtigung wei­
terer Ausnahmesituationen den Widerruf zwingend aus­
löst. Verfahrensverlängerungen im Zusammenhang mit
Konsolidierungsbestrebungen des betroffenen Rechts­
anwaltes passen mit dieser gesetzgeberischen Intention
eher nicht zusammen. Für den betroffenen Rechtsan­
walt ist die geänderte Rechtslage heute gewiss nachtei­
liger, sie wird jedoch der gesetzgeberischen Interessen­
lage gerecht.
In der Praxis werden die Nachteile für die einzelnen
Rechtsanwälte dadurch abgemildert, dass die Rechtsan­
waltskammern verantwortungsvoll mit den von ihnen
zu treffenden Entscheidungen umgehen und hierbei
auch eingeleitete Konsolidierungsmaßnahmen des be­
troffenen Rechtsanwaltes berücksichtigen. Deshalb
kann ich nur empfehlen, dass Rechtsanwälte, die in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die sie aus ih­
rer Sicht überwinden können, sich möglichst schnell
und intensiv mit ihrer Rechtsanwaltskammer auseinan­
dersetzen, um dort zu verdeutlichen, dass und wie sie
ihre Probleme bereinigen können und wollen.
Die Redaktion: Für einen Großteil der berufsrechtli­
chen Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal­
tungsrechtes. Es wird deshalb immer wieder diskutiert,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 31
die Anwaltsgerichtsbarkeit den Verwaltungsgerichten
anzugliedern. Wie stehen Sie zu diesen Überlegungen?
Dr. Hopfgarten: Die Tätigkeit der Anwaltsgerichtsbar­
keit betrifft zwei unterschiedliche Aufgabenbereiche,
und zwar einerseits die Disziplinarsachen, für die die
Strafprozessordnung gilt, und andererseits die Verwal­
tungssachen, für die die Verwaltungsgerichtsordnung
Geltung hat. Natürlich passt die Verwaltungsgerichts­
ordnung zu den Verwaltungsgerichten, für die Strafpro­
zessordnung gilt das allerdings nicht. Eine Teilung der
beiden Aufgabenbereiche auf unterschiedliche Gerichts­
barkeiten ist kaum sinnvoll und würde außerdem be­
fürchten lassen, dass die Anwaltsgerichtsbarkeit als Be­
standteil der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte endet.
Im Übrigen erscheint mir die Anwendung der Verwal­
tungsgerichtsordnung auch nicht so problematisch zu
sein, dass sie nicht auch von Berufsrichtern, die am
Oberlandesgericht tätig sind und von Rechtsanwälten,
die in den Anwaltsgerichtshof berufen werden, qualifi­
ziert angewandt werden kann.
Die Redaktion: Wie sehen Sie die Zukunft der An­
waltsgerichtsbarkeit? Welchen Reformbedarf sehen
Sie?
Dr. Hopfgarten: Das ist ein weites Thema, das den
Rahmen dieses Interviews sprengt.
Für wichtig halte ich, dass die Anwaltsgerichtsbarkeit
Bestandteil der anwaltlichen Selbstverwaltung ist und
dass wir alles daran setzen sollten, diese Selbstverwal­
tung und damit auch die Anwaltsgerichtsbarkeit auf­
rechtzuerhalten. Sie ist auch für unsere Gesellschaft
wichtig, wenn wir daran festhalten wollen, dass die
Rechtsanwaltschaft eine der maßgeblichen Säulen un­
serer Gesellschaft und des Rechtsstaates ist.
Den von Ihnen angesprochenen Reformbedarf würde
ich lieber als Bedarf der Fortentwicklung im Wandel
der Gesellschaft und der Justiz bezeichnen. Hier kön­
nen und müssen eine Vielzahl von Themen diskutiert
werden, zu denen es aus meiner Sicht aber sowohl aus
der Anwaltsgerichtsbarkeit und der Anwaltschaft als
auch aus Politik und Gesellschaft Anstöße gibt, notwen­
dige Entwicklungen voranzutreiben.
Die Redaktion: Die Neuordnung des Rechtes der Syn­
dikusrechtsanwälte hat auch für die Anwaltsgerichtshö­
fe zu großen Veränderungen geführt. Erstmalig müssen
Sie nicht nur über Klagen gegen abgelehnte Zulas­
sungsanträge entscheiden, sondern auch über Klagen
der Deutschen Rentenversicherung gegen erfolgte Zu­
lassungen. Dabei ist gemäß der neuen Zulassung als
Syndikusrechtsanwalt unter anderem zu prüfen, ob eine
anwaltliche Tätigkeit für einen nicht-anwaltlichen Ar­
beitgeber vorliegt. Wie bewerten Sie diese Neuerung?
Wie wird der Anwaltsgerichtshof Hamm diese Heraus­
forderung angehen?
31
17.03.2016 09:41:03
Wortwechsel
Dr. Hopfgarten: Es sind spannende neue Fragen, mit
denen sich die Anwaltsgerichtshöfe in der Zukunft zu
befassen haben werden. Der Anwaltsgerichtshof Nord­
rhein-Westfalen ist für die Bearbeitung und Entschei­
dung dieser Vorgänge gut gerüstet. In welcher Anzahl
solche Fälle zu entscheiden sind, ist für den Anwaltsge­
richtshof Nordrhein-Westfalen aber derzeit noch nicht
absehbar. Ich halte die Anwaltsgerichtshöfe für das
richtige Gericht, über diese Fragen zu entscheiden, ge­
rade auch im Hinblick auf die Besetzung der Senate mit
anwaltlichen Richtern und Berufsrichtern. Sollte die
Anzahl der zu behandelnden Fälle Überhand nehmen,
wird ein dritter Senat einzurichten sein. Der Anwaltsge­
richtshof Nordrhein-Westfalen wird den gesetzlichen
Anforderungen aber gewiss gerecht werden.
Die Redaktion: Unabhängig von den rechtlichen Rah­
menbedingungen: Konnten Sie in den vielen Jahren, die
Sie als Richter beim Anwaltsgerichtshof tätig waren,
Veränderungen bei den betroffenen Kolleginnen und
Kollegen, der Art der Fälle oder der Verfahrensführung
feststellen?
Dr. Hopfgarten: Veränderungen gibt es immer, eine
der Veränderungen war es beispielsweise, dass ein Wi­
derruf der Zulassung aus den Gründen des Vermögens­
verfalls in der Vergangenheit in vielen Fällen Kollegin­
nen und Kollegen betroffen hatte, die sich durch ihre
Einkünfte einen bestimmten Lebensstil erarbeitet hat­
ten, der aus verschiedensten Gründen im weiteren Ver­
lauf ihrer beruflichen Tätigkeit nicht mehr hätte auf­
rechterhalten werden dürfen, wodurch es dann zum
Vermögensverfall gekommen ist. Die jüngere Generati­
on der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die zwi­
schenzeitlich den Großteil der Rechtsanwaltschaft aus­
machen, hat gelernt, auch mit geringeren Einkünften
umzugehen und reagiert auf Änderungen bei den Ein­
künften deutlich besser und schneller als die Rechtsan­
wältinnen und Rechtsanwälte der früheren Generation
das getan haben. Widerrufsentscheidungen der Rechts­
anwaltskammern sind auch deshalb nicht unerheblich
zurückgegangen, was eine sicherlich erfreuliche Situa­
tion ist.
Die Redaktion: Wie bewerten Sie das Verhältnis des
Anwaltsgerichtshofes zur Rechtsanwaltskammer Düs­
seldorf?
Dr. Hopfgarten: Der Anwaltsgerichtshof Nord­
rhein-Westfalen hat die in der Regel sorgfältig abgewo­
genen Entscheidungen der Rechtsanwaltskammer Düs­
seldorf während meiner dortigen Tätigkeit immer
geschätzt.
Die Redaktion: Welche Wünsche und vielleicht auch
Tipps haben Sie für Ihren Nachfolger im Amt des Präsi­
denten des Anwaltsgerichtshof, Herrn Kollegen Lunge­
rich?
Dr. Hopfgarten: Peter Lungerich hat 13 Jahre mit mir
zusammengearbeitet, zuletzt als mein Stellvertreter im
1. Senat. Er wird nun entscheiden, was er aus meiner
Tätigkeit übernimmt und inwieweit er sich hiervon ab­
setzt. Er wird einen eigenen und anderen Stil als ich
haben und das ist gut so und wird die Arbeit, so hoffe
ich, auch weiterhin so engagiert wie bisher ausüben
können.
Die Redaktion: Zu guter Letzt: Was nehmen Sie per­
sönlich aus Ihrer langjährigen Tätigkeit als ehrenamtli­
cher Richter am Anwaltsgerichtshof mit?
Dr. Hopfgarten: Den Eindruck der hervorragenden
Zusammenarbeit der ehrenamtlichen Richter aus der
Anwaltschaft und der Berufsrichter im Senat, die über
viele Jahre hin in wechselnder Richterbesetzung statt­
gefunden hat und die dem Anwaltsgerichtshof des Lan­
des Nordrhein-Westfalen das Gepräge gibt und die
Grundlage für die getroffenen Entscheidungen ist, mit
der sich dieses Gericht nach meiner Überzeugung jeder
Kritik stellen kann.
In den Fällen, in denen es um den Widerruf der Zulas­
sung gegangen ist, war zudem festzustellen, dass die
Versuche zugenommen haben, Verfahrensverzögerun­
gen zu erwirken und bei den Wegen hierzu besondere
Kreativitäten entwickelt worden sind. Ansonsten hat
sich die Art und Weise der Verfahrensführung aber nicht
entscheidend geändert, für den Anwaltsgerichtshof des
Landes Nordrhein-Westfalen ist es immer eine der
obersten Maximen, dass jeder von einem Verfahren be­
troffene Rechtsanwalt mit seinen Argumenten gehört
wird und eine Diskussion hierüber stets möglich ist. Da
alle drei Rechtsanwaltskammern dieser Maxime eben­
falls folgen, haben die mündlichen Verhandlungen in
aller Regel Ergebnisse eingebracht, die für alle Betei­
ligten nachvollziehbar waren.
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Aufsätze
Wo und wie geht es zur Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft?
Dinner-Speech der Schlichterin Monika Nöhre
anlässlich des 4. Düsseldorfer Anwaltsessens
tigungsschreiben, Sachbearbeitung, Jurist, Frist,
Am 25.11.2015 hat die Rechtsan­
Regal. Sie sehen, hier herrscht Ordnung.
waltskammer bereits zum 4. Mal zum
Düsseldorfer Anwaltsessen eingela­
Nach Eingang des Schlichtungsantrages schrei­
ben wir routinemäßig den Antragsteller an und
den. Zur großen Freude des Kammer­
bitten ihn, einen standardisierten Fragebogen
vorstandes konnten über 100 Gäste
durch Ankreuzen auszufüllen und uns zu über­
aus Politik, Justiz, Wissenschaft und
senden. Unsere Satzung, quasi unsere Verfah­
Anwaltschaft begrüßt werden. Zu den
rensordnung, fügen wir bei. Nicht selten bitten
Gästen der Rechtsanwaltskammer
wir um ergänzende Angaben zum Sachverhalt,
der häufig unvollständig und unverständlich ist.
Düsseldorf gehörten der Justizmi­
Wir versuchen schlicht und einfach, ein mögli­
nister des Landes NRW Thomas
ches Wissensgefälle zwischen dem Mandanten
­Kutschaty, die OLG-Präsidentin An­
und dem Rechtsanwalt durch einfache, für den
ne-José Paulsen, der Generalstaatsan­
Laien verständliche Fragen auszugleichen.
walt Emil Brachthäuser, die Präsiden­
Diese Aufklärung, das kann ich Ihnen versi­
ten von 5 Landgerichten im Bezirk
chern, klappt nicht immer. Nicht selten kommt
der Rechtsanwaltskammer Düssel­
Monika Nöhre
es vor, dass wir – bevor wir die eigentliche Zu­
dorf, die Präsidentin des Amtsgerichts
lässigkeitsprüfung beginnen können – den
Düsseldorf, zahlreiche Vertreter der
Rechtsanwalt um Angaben zu Inhalt und Um­
fang des Mandats bitten, um eine gesicherte Ausgangsbasis für unsere
Generalstaatsanwaltschaft und viele weitere Persön­
Arbeit zu erhalten.
lichkeiten, die der Rechtsanwaltskammer verbunden
sind. Die nachfolgend abgedruckte Dinner-Speech hielt
E-Mail-Verkehr ist nicht die einzige Korrespondenzart, die uns er­
reicht. Gelegentlich sind es auch handschriftlich verfasste Eingaben,
die neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechts­
wie jeder von uns sie aus dem Beschwerdesektor kennt. Diesen Ein­
anwaltschaft, Frau Monika Nöhre:
„Sehr geehrter Herr Minister Kutschaty,
sehr geehrter Herr Präsident Schons,
verehrte Ehrengäste,
vor allem aber sehr geehrte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
wenn schon die Schlichterin der Rechtsanwaltschaft aus der Haupt­
stadt zu Ihnen nach Düsseldorf kommt, dürfen Sie mit Recht Ein­
blicke in die von Ihnen unterhaltene Einrichtung der Schlichtungs­
stelle der Rechtsanwaltschaft verlangen. Demgemäß dürfte folgende
Frage im Vordergrund stehen: Wo und wie geht es (für Rechtsanwälte
gleichermaßen wie für Mandanten) zur Schlichtungsstelle der Rechts­
anwaltschaft?
Möglichkeit 1:
Sie buchen eine Fahrkarte nach Berlin, begeben sich in den Stadtteil
Mitte auf den ehemaligen Grenzstreifen in das Kontorhaus Neue
Grünstraße 17, Treppenhaus 4, 3. Stock, und tragen Ihr Anliegen dort
vor.
Möglichkeit 2:
Sie schreiben einen Brief. Die Antwort auf meine Frage ist so eindeu­
tig wie einfach: Nur Möglichkeit 2 führt Sie ans Ziel. Reden geht
nicht, die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft praktiziert ein
rein schriftliches Verfahren. In der großen Mehrzahl der Fälle ist es
der ehemalige Mandant, der sich an die Schlichtungsstelle wendet. Im
Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren startet die Schlichtung sehr
häufig mit einer E-Mail und nicht mit einem regulären Brief. Was
passiert nun mit dieser Mail, nachdem wir sie gelesen und ausge­
druckt haben?
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir sind in Deutschland.
Eingangsstempel, Eingangsdatum, Eingangsnummer, Eingangsbestä­
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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gaben müssen wir uns – auch wenn es manchmal schwer fällt – mit
besonderer Sorgfalt widmen, um den schmalen Grat zwischen Queru­
lantentum und enttäuschter Gutwilligkeit differenziert auszuloten.
Sind alle Erstinformationen da, erfolgt die weitere Prüfung in zwei
Stufen. Zunächst wird über die Zulässigkeit des Antrags entschieden
(es muss eine vermögensrechtliche Streitigkeit aus einem bestehen­
den oder beendeten Mandatsverhältnis vorliegen, der geltend ge­
machte Anspruch darf nicht höher als 15.000 Euro sein, die Streitig­
keit darf nicht bei Gericht anhängig sein oder wegen fehlender
Erfolgsaussichten in einem Prozesskostenhilfeverfahren abgelehnt
worden sein, und es darf kein Vermittlungsverfahren bei einer örtli­
chen Kammer durchgeführt worden sein). Zugegeben, diese Zulässig­
keitsprüfung mag ein wenig formalistisch ausgestaltet sein und vom
Verbraucher (dem Mandanten) als Hürde empfunden werden. Sinn
und Zweck dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die Vermeidung
von Doppelbefassungen. Wenn eine andere Institution mit der Sache
bereits befasst war, macht ein Schlichtungsverfahren keinen Sinn,
denn die Einigungsbereitschaft steigt nicht dadurch, dass sich mehre­
re Stellen daran versuchen.
Etliche Anträge scheitern an dieser Hürde. Schadensersatzansprüche
(etwa auf Schmerzensgeld) gegen den gegnerischen Anwalt, der sich
beleidigend in einem Prozess geäußert haben soll, Ansprüche auf He­
rausgabe der Handakten, Ansprüche auf Protokollberichtigung oder
ganz allgemein Bitten um gutachterliche Prüfung, all diesen Anliegen
dürfen wir uns nicht widmen.
Bejahen wir die Zulässigkeit, bitten wir spätestens jetzt die Gegensei­
te um Stellungnahme zu dem Vorbringen im Antrag. Im Anschluss
folgt nach juristischer Prüfung des Sachverhalts unter Auslotung
des schmalen Grats an möglicher Verständigungsbereitschaft eine
Schlichtungsempfehlung, die beide Seiten annehmen wie ablehnen
können.
33
17.03.2016 09:41:05
Aufsätze
Seit Bestehen der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat sich
das Antragsvolumen bei rund 1.000 Anträgen pro Jahr eingependelt.
Ausgangspunkt fast jeder Streitigkeit ist eine Unstimmigkeit über die
verlangte anwaltliche Honorierung. Aber auch Schadensersatzan­
sprüche werden geltend gemacht. Die zu Grunde liegenden Mandats­
verhältnisse betreffen alle denkbaren Sachgebiete: Familienrecht,
Arbeitsrecht, Strafrecht, öffentliches Baurecht, Mietrecht, Wohnungs­
eigentumsrecht, Steuerrecht – die Aufzählung ließe sich beliebig ver­
längern. Sie sehen sofort: Von den Rechtsgebieten her gehören die
Mitarbeiter der Schlichtungsstelle zu der Spezies der Generalisten.
Schlichtungsvorschlag basiert auf Recht und Gesetz, kann aber
durchaus mehr oder andere Plausibilitäts- und Billigkeitserwägungen
enthalten als ein Urteil. Ein Schlichtungsvorschlag entspricht eher
einem gerichtlichen Vergleich. Dieser wird neben den rechtlichen Er­
wägungen häufig von einem gegenseitigen Nachgeben und einem
Erledigungsinteresse getragen. Wir führen in unseren Schlichtungs­
vorschlägen die rechtlichen Gründe und Erwägungen für das von uns
vorgeschlagene Nachgeben an. So können die Beteiligten des Verfah­
rens vollkommen frei entscheiden, ob sie den Vorschlag annehmen
oder ablehnen wollen.
Dreh- und Angelpunkt von Störungen im Mandatsverhältnis ist dabei
fast immer ein Defizit in der Kommunikation verbunden mit falschen
Vorstellungen. Enttäuschte Erwartungen an die realistischen Mög­
lichkeiten der begehrten Rechtsverfolgung kommen hinzu.
Eine ergänzende Anmerkung sei an dieser Stelle gestattet. Die durch­
schnittliche Verfahrensdauer der bei uns im Jahr 2014 erledigten Ak­
ten betrug 70 Tage vom Antragseingang bis zum Abschluss des Ver­
fahrens. Damit bleiben wir unter der mit knapp fünf Monaten
angegebenen durchschnittlichen Verfahrensdauer bei den Amtsge­
richten.
Beschwerden darüber, dass der Rechtsanwalt auf Rückrufbitten der
Mandanten nicht reagiert hat, spielen eine große Rolle. Dabei kommt
es gelegentlich zu kuriosen Beanstandungen, z.B., wenn ein Antrag­
steller rügt, sein Rechtsanwalt habe sich bei ihm nicht zurückgemel­
det, selbst dann nicht, nachdem er einen Zettel unter den Scheibenwi­
scher des ihm bekannten Autos des Rechtsanwalts geklemmt habe.
Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren Rechtsanwälte, haben es
auch nicht immer leicht, wie man sieht.
Können wir als Schlichtungsstelle in all diesen Fällen etwas zur Kon­
fliktlösung beitragen?
Werfen wir gemeinsam einen Blick auf die Statistik. Nehmen wir das
vergangene Jahr in den Blick, so waren von den 991 Anträgen ca. die
Hälfte generell schlichtungsgeeignet. Von den schließlich schriftlich
begründeten 188 Schlichtungsvorschlägen wurden mehr als die Hälf­
te angenommen. Doch auch eine einseitig erfolgte Annahme muss
nicht das Ende für einen positiven Ausgang des Streits bedeuten.
Nicht selten kristallisiert sich auch im Nachhinein – nach weiterer
Korrespondenz – eine einvernehmliche Lösung heraus.
Lassen Sie mich nun auf einen Aspekt eingehen, der die Gemüter kurz
vor Inkrafttreten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes zunehmend
bewegt: Graben die Schlichtungsstellen der staatlichen Justiz die Fäl­
le ab? Wird hier quasi ein Bypass um das staatliche Rechtsspre­
chungsmonopol gelegt?
Diese Kritik, meine sehr geehrten Damen und Herren, war in der
jüngsten Zeit wiederholt zu hören. Die Schlichtungsstellen werden
nicht selten als Schuldige identifiziert, wenn die Fallzahlen bei den
Gerichten zurückgehen. Sie stellen aber keine Konkurrenz für die
staatliche Justiz dar. Sie verrichten eine andersartige Arbeit. Schlich­
ter verdrängen keine Richter, Schlichter arbeiten nicht außerhalb des
Rechts und Schlichter locken Verbraucher auch in keine Falle. Wir
greifen vielmehr die Sorgen, Nöte und Beschwerden von Verbrau­
chern auf, die nach meiner Beobachtung in der Regel gerade nicht
zum Gericht gehen wollen, sondern sich endlich einmal Gehör ver­
schaffen und ihre Unzufriedenheit mit einem Produkt oder einer Leis­
tung artikulieren wollen. Bei der Beliebtheit der Schlichtungsstellen
spielt sicherlich eine Rolle, dass die Kommunikation gerade nicht an
die Hürden der ZPO gekoppelt ist. Wir verlangen keine formalisierte
Klagschrift und sind frei bei der Zustellung und sprachlichen Gestal­
tung von Vorschlägen.
Gibt es Kritik an unserer Arbeit?
Keiner, der auf dem Sektor der Konfliktbeilegung arbeitet, ist frei von
Ablehnungen und Anfeindungen, wenn er sich mit konkreten Vor­
schlägen an die Beteiligten nach außen wagt. So habe ich mir in Re­
kordzeit einen Ablehnungsantrag von einem unzufriedenen Antrag­
steller eingehandelt, der einen anderen Schlichter verlangt hat, weil
ihm mein Vorschlag nicht gefallen hat. Auch die bekannte Eskalation
in der Beschwerdereihe (BMJV, MP, Bundeskanzler, Petitionsaus­
schuss, Bundespräsident, Papst) ist der Schlichtungsstelle nicht
fremd. Aktuell macht ein Antragsteller Schadensersatzansprüche ge­
gen Schlichterin und Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft gel­
tend, weil der Schlichtungsvorschlag von einem weiteren Vorgehen
gegen den Anwalt abriet, das anschließend mit diesem Fall befasste
Gericht nach erfolgter Beweisaufnahme aber zu einem anderen Er­
gebnis kam. Gerade hierin zeigt sich die Andersartigkeit von Schlich­
tung und Gerichtsverfahren. Ein anderer Antragsteller hat seine Un­
zufriedenheit mit einem unserer Vorschläge ganz knapp wie folgt auf
den Punkt gebracht: ,Abgelehnt, Erfolg nur mit Kohle.
Unsere Beliebtheit auf Seiten der Rechtsanwaltschaft hält sich nach
meiner vorsichtigen ersten Einschätzung ebenfalls in überschaubaren
Grenzen. Wie soll man auch mit einer neu geschaffenen Einrichtung
zufrieden sein können, die die Lizenz zur Kritik an der eigenen Arbeit
hat und die man zu allem Überfluss auch noch finanzieren muss? Ein
Zielkonflikt, der sich da auftut. Gleichwohl, so hoffen alle Beteiligten
in dem alten Kontorhaus in Berlin-Mitte auf dem ehemaligen Grenz­
streifen in der Neuen Grünstraße 17, Treppenhaus 4, 3. Stock, sind
wir gemeinsam auf dem Weg zur Anerkennung unserer Arbeit, wenn
diese auch manchmal eher zähneknirschend erfolgen mag.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.“
Eines unterscheidet uns grundlegend von den Gerichten. Unser Ver­
fahren ist andersartig. Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
lehnt in der Regel die weitere Durchführung des Verfahrens ab, wenn
eine Beweisaufnahme zur Klärung erforderlich wäre. In diesem Fall
stoßen wir an unsere Grenzen. Hier kommt nur noch eine gerichtliche
Klärung in Betracht. Die Hinweispflicht, dass das Ergebnis des Streit­
beilegungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfah­
rens abweichen kann, ergibt sich aus der ADR-Richtlinie. Sie ist in
erster Linie nicht deshalb sinnvoll, weil in einem Gerichtsverfahren
andere Beweismöglichkeiten bestehen, sondern weil ein Schlich­
tungsvorschlag eben keine Entscheidung, wie z.B. ein Urteil ist. Ein
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Aufsätze
Seminar im Rahmen des Deutsch-Chinesischen Rechtsanwaltsaustauschs
vom 16. bis 20.11.2015 in Berlin
Von Rechtsanwalt Frederik Born, LL.M. (Singapur/Shanghai), Düsseldorf
Frederik Born ist Mitglied der Praxis­
gruppe Commercial und des China
Desks bei Bird & Bird. Er berät deut­
sche und internationale Mandanten
bei ihren nationalen und grenzüber­
schreitenden Investitionen in ver­
triebs- und vertragsrechtlichen sowie
gesellschaftsrechtlichen Fragestellun­
gen, einschließlich des Rechts der
Standardverträge. Zuvor war Frederik
Born im Pekinger Büro von Bird &
Bird tätig sowie am China Desk einer
amerikanischen Großkanzlei in Frank­
furt.
nen Vorträgen sowie Besuchen bei
Institutionen in Berlin. Bereichernd
war insbesondere der Vortrag von
RA Heinrich Tettenborn über seine
zweijährige Reise entlang der Sei­
denstraße. Zu Pferde übrigens. Und
nach seiner Zulassung zur Anwalt­
schaft.
Anderen Vortragsthemen waren ge­
eigneter, doppelt besetzt zu werden.
So berichtete der Teilnehmer der ei­
nen Delegation zunächst über „Qua­
litätssicherung des Anwaltsberufs“,
„Tätigkeiten ausländischer Anwälte“,
Frederik Born
Im November 2015 veranstaltete die
„Das Zivilprozessrecht“ oder „Rechts­
Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
durchsetzung“ bevor ein Teilnehmer
gemeinsam mit der Deutschen Gesellschaft für Interna­
der jeweils anderen Delegation die Praxis seiner Juris­
tionale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) im Rahmen des
diktion erklärte. Sodann schlossen sich lebhafte Dis­
Deutsch-Chinesischen Rechtsanwaltsaustauschs ein
kussionen an, die das gegenseitige Verständnis förder­
Seminar für deutsche und chinesische Rechtsanwälte in
ten. Ziel der Veranstalter war es sicherlich nicht, die
Berlin. Eine Woche lang tauschte sich eine bunte Dele­
chinesische Seite über das deutsche Rechtssystem zu
gation von sechs deutschen Rechtsanwälten mit einer
Delegation von sechs chinesischen Kollegen zu den
Themen „Zivil- und Zivilprozessrecht“ und – nicht we­
niger wichtig, wie ein Blick ins Reich der Mitte zeigt –
„Anwaltliches Berufsrecht“ aus.
Ziel des durch die Robert Bosch Stiftung geförderten
und finanzierten Projektes war es, durch den Fach- und
Informationsaustausch und persönliche Begegnungen
ein nachhaltiges Netzwerk und eine Grundlage für eine
solide Kooperation zwischen den einzelnen Anwälten
und auch den Anwaltschaften Chinas und Deutschlands
zu schaffen. Zunächst nur als Erwartung im Vorfeld der
Veranstaltung angekündigt, sollte das Seminar das Ver­
ständnis für das jeweils andere Rechtssystem und Be­
rufsbild fördern. Ich kann nun bestätigen, dass sich die
von den Veranstaltern in das Seminar gesetzten Erwar­
tungen erfüllt haben.
Treffen im Justizministerium.
Der Rechtsanwaltsaustausch war sehr gut organisiert
und bildete den perfekten Rahmen für die Begegnung
beider Anwaltsgruppen einerseits und den Kammern
anderseits, um – so das erklärte Ziel der Veranstalter –
rechtsstaatliche Strukturen durch eine unabhängige und
starke Anwaltschaft zu fördern. So nahmen auch Vertre­
ter der BRAK sowie Regional- und Landesvertreter der
All China Lawyers Association (ACLA) an der Veran­
staltung teil und intensivierten ihre Verbindung.
Die Woche prägte eine gelungene und abwechslungs­
reiche Mischung aus teils von den Teilnehmern gehalte­
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Veranstaltung bei der Robert Bosch Stiftung.
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Aufsätze
Treffen im Justizministerium.
Abendessen im Augustiner am Gendarmenmarkt.
belehren. Jeder, der ein wenig Erfahrung über und
­Verständnis für die Chinesen mitbringt, weiß, dass der
erhobene Zeigefinger das Gegenteil bewirkt. Gewiss
sollte aber ein Samenkorn gesät werden, das Verände­
rungsprozesse anstößt. Auch sonst ist ein Mehrwert des
juristischen Rechtsvergleichs, durch die Vergleichung
eine Vogelperspektive über die eigene Rechtsordnung,
das eigene Rechtsgebiet oder eine Rechtsansicht ein­
nehmen zu können. Der erlangte Erkenntnisgewinn
über fremdes Recht befähigt, eigene – möglicherweise
überkommene, aber als Imperative empfundene oder
zumindest für selbstverständlich betrachtete – Vorstel­
lungen zu hinterfragen. So auch hier: Für doch einige
chinesische Anwälte war es überraschend, dass der
deutsche Rechtsanwalt unabhängig und ein selbstständiges Organ der Rechtspflege ist. So wurde auch kri­
tisch angemerkt, dass dies doch ein gutes Modell für
China wäre. Auch die deutsche Seite konnte von den
Chinesen lernen, das Verständnis vom chinesischen
System schärfen und sich für die Rechtsanwendung in
China sensibilisieren. Berichte über das Verhältnis
Mandant / Anwalt in China werden auch gewiss meine
Beratung chinesischer Unternehmen in Deutschland er­
leichtern.
der Abendessen ohne im Koffer mitgebrachte In­
stant-Nudelsuppen überstehen würden. Auch hier wur­
de ich überrascht und zwar durch „tapfere“ chinesische
Kollegen, die offenbar mit Interesse an europäischen
Küchen und der Adaption von westlichen Trinksitten
sich hervortaten. Nach beruflichen und privaten Aufent­
halten in China von über zwei Jahren ist mir dies zuvor
noch nicht begegnet.
Seine anfängliche Erwartungshaltung fasste ein chine­
sischer Teilnehmer am letzten Tag der Veranstaltung
wie folgt zusammen: „I didn’t know why this programme exists. Each lawyer has his own busy life. However,
when we came together, discussed and argued I understood it’s about the difference between the two legal
­systems, I realise this is the significance of this programme.” Hier ist nichts hinzuzufügen. Der Rechts­
anwaltsaustausch war eine gelungene und nicht nur
­persönlich bereichernde Veranstaltung, die über Bu­si­
ness-Themen hinausging und bestimmt das erklärte
Ziel der Veranstaltung, auch die Rechtsstaatlich­
keit über eine anwaltliche Selbstverwaltung zu för­
dern, erfüllt hat. Steter Tropfen höhlt den Stein. Oder:
滴水穿石.
Daneben waren nicht nur für die chinesische Delegati­
on die jeweils unter einem bestimmten Thema stehen­
den Besuche bei Institutionen in Berlin interessant. Ge­
spräche mit den Repräsentanten des Kammergerichts,
des Bundesjustizministeriums sowie beim Deutschen
Bundestag zählten natürlich hierzu. Besonders interes­
sant war aber ein Treffen bei der Robert Bosch Stiftung.
Vorher zumindest mir unbekannt war das erhebliche
gesellschaftliche Engagement der Stiftung, die das phi­
lanthropischen Vermächtnis von Robert Bosch unter
dem vom Stifter vorgegebenen Leitsatz „Gesundheit,
Erziehung, Bildung, Förderung Begabter, Völkerversöhnung und dergleichen“ aktiv verwaltet.
Was wäre ein Treffen mit Chinesen ohne Essen. Ich war
zunächst skeptisch, ob die nach meiner Erfahrung re­
gelmäßig fremden Küchen wenig aufgeschlossenen
Chinesen das deutsche Frühstück und den Küchen-Mix
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Das aktuelle
Thema
EU-Kommission schlägt Schaffung eines digitalen Binnenmarkts für Waren und
digitale Inhalte vor – Steigerung des BIP der EU um 4 Milliarden Euro angestrebt
Von Rechtsanwalt Dr. Sven-Joachim Otto, Düsseldorf
Vorstandsmitglied der RAK Düsseldorf
Nach Auffassung der EU-Kommissi­
vor unterschiedliche nationale Rechts­
on ist die Schaffung eines digitalen
vorschriften in Kraft. Dies schaffe
Binnenmarktes eine der wichtigsten
Rechtsunsicherheit, und verursache
Prioritäten, um für zusätzliches Wachs­
zusätzliche Kosten für die Unterneh­
tum in Europa zu sorgen. Trotz des
men. Wolle z.B. ein Unternehmen
raschen Wachstums des elektroni­
Produkte online in einem anderen
schen Handels würden die Möglich­
Mitgliedstaaten verkaufen, so ent­
keiten des digitalen Binnenmarkts
stünden ihm allein für die Anpassung
von den meisten europäischen Unter­
seiner Online-Geschäftsbedingungen
nehmen noch nicht voll ausgeschöpft:
an das nationale Verbrauchervertrags­
Im Jahr 2014 habe der Anteil des elek­
recht des anderen Mitgliedstaats Kos­
tronischen Handels an der gesamten
ten in Höhe von etwa 9.000 Euro.
Handelstätigkeit in der EU bei 7,2 %
Diese Rechtsunsicherheit führe auch
gegenüber 11,6 % in den USA gele­
bei den Verbrauchern zu Vorbehalten
gen. Derzeit verkauften nur 12 % der
gegenüber Online-Einkäufen im Aus­
Dr. Sven-Joachim Otto
Einzelhändler in der EU online an
land. Nur 15 % der Verbraucher in der
Kunden in anderen EU-Ländern, wäh­
EU kaufen online in anderen EU-Län­
rend mehr als dreimal so viele (37 %) das Internet im
dern, während fast dreimal so viele (44 %) das Internet
eigenen Land als Absatzkanal nutzen.1
für Käufe im eigenen Land nutzen.3
Bei ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 stellte die
EU-Kommission fest, dass das EU-Recht bei digitalen
Inhalten, wie z.B. Video- und Audioinhalten, Anwen­
dungen, digitalen Spielen und sonstiger Software, eine
eindeutige Lücke aufweise, und auch in den Mitglied­
staaten dieser Bereich kaum geregelt sei. In einigen
Mitgliedstaaten falle die Bereitstellung digitaler Inhalte
unter das Kaufrecht, in anderen unter das Dienst­
leistungs- oder das Mietrecht. Dies habe zur Folge, dass
die Abhilfen bei fehlerhaften digitalen Inhalten sich in
den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Dies schaffe
sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher
Rechtsunsicherheit. Nur wenige Mitgliedstaaten hätten
in jüngster Zeit besondere Vorschriften für Verträge
über die Bereitstellung digitaler Inhalte erlassen oder
mit entsprechenden Vorarbeiten begonnen. Hierdurch
bestehe das Risiko einer weiteren Fragmentierung
der Rechtsvorschriften, wenn keine Maßnahmen auf
EU-Ebene ergriffen würden.2
Für Waren, insbesondere was die Verbraucherrechte bei
fehlerhaften Produkten anbelangt, gelten nur minimale
EU-Anforderungen. Daher seien in der Praxis nach wie
1 Europäische Kommission Factsheet- Ein EU-weites Vertragsrecht für den
digitalen Binnenmarkt- Fragen und Antworten , 9.12.2015, MEMO/15/6265.
2 S.o. 1.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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In den vergangenen zwölf Monaten hätten mindestens
70 Millionen Verbraucher im Zusammenhang mit vier
beliebten Arten digitaler Inhalte (Musik, Virenschutz,
Spiele und Cloud-Speicherung) ein Problem oder gar
mehrere Probleme beanstandet. Jedoch sei nur bei 10 %
dieser Verbraucher für Abhilfe gesorgt worden. Schät­
zungen zufolge sei den Verbrauchern in der EU durch
die nicht behobenen Probleme ein finanzieller und
sonstiger Schaden von ungefähr 9–11 Milliarden Euro
(ca. 160 Euro pro Fall) entstanden.4
Eine von der EU-Kommission zu Rate gezogene Studie
von Cardona, Duch-Brown, Francois, Martens und
Yang aus dem Jahr 20155 wagt für den Fall einer
EU-weiten Anpassung der Online-Verbraucherschutz­
vorschriften folgende Prognose:
„Würden die mit dem Vertragsrecht verbundenen
Hindernisse aufgehoben, würden sich etwa 122.000
­
zusätzliche Unternehmen am grenzüberschreitenden
­
Online-Handel beteiligen. Der grenzüberschreitende
Handel in der EU könnte um ca. 1 Mrd. Euro anwach3 S.o. 1.
4 S.o. 1.
5 „The macro-economic impact of e-commerce in the EU Digital Single Mar­
ket”, Cardona M., N. Duch-Brown, J. Francois, B. Martens, F. Yang (2015),
Digital Economy Working Paper, IPTS-JRC.
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Das aktuelle Thema
sen. Mehr Wettbewerb im Online-Einzelhandel wird in
allen Mitgliedstaaten zu sinkenden Verkaufspreisen
führen (durchschnittlich –0,25 % auf EU-Ebene), was
den Verbrauch der privaten Haushalte in der EU direkt
um ca. 18 Mrd. Euro erhöhen wird. Darüber hinaus
wird das größere Angebot an Gütern und Dienstleis­
tungen zu einer Stärkung der Verbraucherinteressen
beitragen. Zwischen 7,8 und 13 Millionen weitere Verbraucher würden beginnen, online in anderen EU-­
Ländern einzukaufen. Der durchschnittliche Betrag,
der jährlich von jedem Käufer für Online-Einkäufe
im EU-Ausland aufgewendet wird, würde ebenfalls um
40 Euro steigen. Das reale BIP der EU insgesamt wird
sich voraussichtlich um etwa 4 Mrd. Euro pro Jahr erhöhen.“
Als Teil ihrer bereits im Mai 2015 angekündigten
„Strategie für einen digitalen Binnenmarkt“ brachte
die EU-Kommission in ihrer Sitzung vom 9. Dezember
2015 einen Vorschlag für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung
digitaler Inhalte“ und einen Vorschlag für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des
Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren“ ein. Diese beiden Vorschläge gehö­
ren zu den ersten Gesetzesinitiativen, die im Rahmen
der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt verab­
schiedet werden. Insbesondere werden durch die beiden
Richtlinien die wesentlichen, zwingenden Rechte und
Pflichten der Parteien eines Vertrages über die Bereit­
stellung digitaler Inhalte und eines Vertrages über einen
Online-Warenhandel vollständig und gezielt harmoni­
siert.6
Welche Vorteile bringen diese Richtlinien für die
Verbraucher in der EU?
Digitale Inhalte
7
OO
OO
Haftung des Anbieters für Mängel: Weist der digitale
Inhalt einen Defekt auf, kann der Verbraucher Abhil­
fe fordern. Die Haftung des Anbieters für solche
Mängel gilt unbegrenzt, da digitale Inhalte – im Ge­
gensatz zu Waren – nicht der Abnutzung unterliegen.
Umkehr der Beweislast: Ist der digitale Inhalt defekt,
muss nicht der Verbraucher nachweisen, dass der
Defekt bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand;
stattdessen muss der Anbieter nachweisen, dass dies
nicht der Fall war. Das ist wichtig, weil es für den
Verbraucher aufgrund der besonderen Beschaffen­
heit digitaler Inhalte besonders schwierig sein kann,
die Ursache eines Problems nachzuweisen.
6 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den
europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Ein modernes Vertragsrecht
für Europa – Das Potenzial des elektronischen Handels freisetzen, Seite 4.
7 Europäische Kommission Factsheet- Ein EU-weites Vertragsrecht für den
digitalen Binnenmarkt- Fragen und Antworten , 9.12.2015, MEMO/15/6265.
38
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OO
OO
Recht auf Beendigung des Vertrags: Die Verbraucher
erhalten das Recht, langfristige Verträge und Verträ­
ge, an denen der Anbieter größere Änderungen vor­
nimmt, zu beenden.
Digitale Inhalte als Gegenleistung für die Überlas­
sung von Daten: Hat der Verbraucher digitale Inhalte
oder Dienstleistungen gegen die Überlassung perso­
nenbezogener Daten erhalten, darf der Anbieter nach
der neuen Regelung diese Daten im Fall einer Ver­
tragsbeendigung nicht weiter nutzen.
Waren8
OO
OO
OO
OO
Umkehr der Beweislast für zwei Jahre: In der EU gilt
bereits, dass ein Verbraucher, der für ein fehlerhaftes
Produkt Abhilfe fordert, innerhalb einer bestimmten
Frist nicht nachweisen muss, dass der Defekt bereits
zum Zeitpunkt der Lieferung vorlag; vielmehr ist es
Sache des Verkäufers, das Gegenteil zu beweisen.
Derzeit ist die Frist, während der dem Verkäufer die
Beweislast obliegt, von Mitgliedstaat zu Mitglied­
staat unterschiedlich; von jetzt an wird sie EU-weit
auf zwei Jahre festgelegt.
Keine Meldepflicht: Die Verbraucher werden ihre
Rechte nicht verlieren, wenn sie dem Verkäufer ei­
nen Defekt nicht innerhalb einer bestimmten Frist
melden, wie es zurzeit in einigen Mitgliedstaaten der
Fall ist.
Geringfügige Mängel: Ist der Verkäufer zur Repara­
tur oder Ersetzung eines fehlerhaften Produkts nicht
in der Lage oder willens, haben die Verbraucher
künftig auch bei geringfügigen Mängeln ein Recht
auf Vertragsbeendigung und Kostenerstattung.
Gebrauchte Waren: Bei online gekauften gebrauch­
ten Waren können die Verbraucher künftig ihre
Rechte innerhalb einer Zweijahresfrist wahrnehmen,
wie dies bei neuen Waren bereits der Fall ist; die der­
zeit in einigen Mitgliedstaaten übliche Einjahresfrist
gilt also nicht mehr.
Welche Vorteile bringen diese Richtlinien für die
Unternehmen in der EU?
Unternehmen werden EU-weit nach einheitlichen Ver­
tragsregeln online digitale Inhalte bereitstellen und Wa­
ren verkaufen können. Dies verbessert die Rechtssi­
cherheit und schafft ein unternehmensfreundliches
Umfeld. Bei der Bereitstellung digitaler Inhalte entste­
hen den Unternehmen keine Kosten mehr wegen unter­
schiedlicher oder fehlender Regelungen in den Mit­
gliedstaaten.
Beim Verkauf von Waren sparen die Unternehmen die
Kosten für die Anpassung ihrer Geschäftsbedingungen
8 Europäische Kommission Factsheet- Ein EU-weites Vertragsrecht für den
digitalen Binnenmarkt- Fragen und Antworten , 9.12.2015, MEMO/15/6265.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:07
Das aktuelle Thema
an das nationale Verbrauchervertragsrecht des Mit­
gliedstaats, in den sie Waren liefern möchten.
Durch EU-weit einheitliche Vorschriften werden die
vertragsrechtlichen Bedenken der Verbraucher zurück­
gehen. Mehr Verbraucher werden dazu angeregt, erst­
mals online in anderen EU-Ländern zu kaufen, wodurch
ein Markt mit bis zu 70 Millionen Personen entsteht.
Dies wird neue Märkte eröffnen und insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von Nutzen
sein, die einen Kundenstamm aufbauen müssen und
häufig darauf angewiesen sind, sich über den Inlands­
markt hinaus zu orientieren.9
Rette sich,
wer kann!
Auswirkungen der Regelungen für die Anwaltschaft
Die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche As­
pekte der Bereitstellung digitaler Inhalte wird auch On­
line-Angebote von Rechtsanwälten und sonstige Platt­
formen mit rechtlichem Inhalt betreffen. Nationales
Berufsrecht trifft somit auf Regelungen im europäi­
schen Umfeld. In der derzeitigen Entwurfsfassung
schließt Art. 19 der Richtlinie die Vereinbarung eine
anwaltliche Haftungsbegrenzung aus. Im Rahmen des
weiteren Gesetzgebungsverfahrens ist deshalb darauf
zu achten, dass Öffnungsklauseln für das Standesrecht
bestimmter geschützter Berufsgruppen in die Richtlinie
eingefügt werden.
Müller-Gugenberger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts. Herausgegeben von RiOLG
a.D. Dr. Christian Müller-Gugenberger. 6. Auflage 2015, 3.468 Seiten Lexikonformat, gbd. 189,– €. ISBN 978-3-504-40042-2
Geradezu sträflich handelt heute, wer es als Unternehmer, Manager oder deren Berater unterlässt, jederzeit dieses
Buch zur Hand zu haben, um sich und sein Unternehmen zu
schützen. Mit kluger Systematik, die sich am Lebenszyklus des
Unternehmens orientiert, wird chronologisch jedes mögliche
Strafbarkeitsrisiko bis ins Detail durchleuchtet und die über
zahlreiche Normenkomplexe verstreute Materie von Praktikern für Praktiker aufbereitet – von der Gründung über den
Betrieb bis zu Beendigung und Sanierung eines Unternehmens.
Besondere Abschnitte sind der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, der Strafbarkeit von Beratern und dem Thema
Compliance gewidmet. Abgerundet wird das Werk durch eine
Übersicht über europäisches und internationales Wirtschaftsstrafrecht.
Müller-Gugenberger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht. Grundlegend überarbeitet und den aktuellen Bedürfnissen seiner
Nutzer angepasst. Jetzt Probe lesen und bestellen bei
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Das aktuelle Thema
Kammerversammlung
nicht vergessen!
Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und
Herren Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten.
Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige
Veranstaltung hin und bitten um rege Teilnahme.
Die Kammerversammlung findet statt am
Mittwoch, dem 27. April 2016, 16.00 Uhr,
im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf.
Als Gastredner konnten wir den Präsidenten des Deutschen
Anwaltvereins, Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg,
gewinnen.
Wir freuen uns auf ein spannendes Referat und eine lebhafte
Diskussion!
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Berichte und
Bekanntmachungen
Ordentlicher Haushalt
A. Vermögensrechnung per 31.12.2015
I. Aktiva
2014
2015
Euro
Euro
2.014.757,70
2.117.660,88
52.014,00
83.925,00
a) Wertpapiere
1.095.060,00
1.095.060,00
b) Festgelder
1.887.405,22
1.489.288,07
a) Geldkonten
75.891,06
274.917,40
b) Forderungen
191.691,33
222.787,77
Gesamt
5.316.819,31
5.283.639,12
II. Passiva
2014
2015
Euro
Euro
1. Verbindlichkeiten
71.971,91
111.190,12
2. Wertberichtigungen
61.922,51
62.107,71
215.033,93
261.663,88
4. Vermögen
4.967.890,96
4.848.677,41
Gesamt
5.316.819,31
5.283.639,12
1. Sachanlagevermögen
a) Gebäude/Grundstück
b) Büroausstattung
2. Sonstiges Anlagevermögen
3. Umlaufvermögen
3. Rückstellungen
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Berichte und Bekanntmachungen
B. Rechnungsabschluss per 31.12.2015
Voranschlag 2016
I. Erlöse
Abschluss
Voranschlag
Abschluss
Voranschlag
2014
2015
2015
2016
Euro
Euro
Euro
Euro
3.046.198,67
3.055.000,00
3.060.579,00
3.075.000,00
0,00
775.000,00
769.986,00
820.000,00
42.285,00
41.000,00
38.305,00
37.000,00
9.900,00
12.000,00
13.050,00
5.000,00
60.760,00
70.000,00
66.400,00
70.000,00
d) Fortbildung Rechtsanwälte
427.307,50
500.000,00
643.165,00
3.000,00
davon - Eigenveranstaltung
16.920,00
17.150,00
19.665,00
3.000,00
davon - Organisation DAI
87.900,00
116.550,00
150.500,00
0,00
322.487,50
366.300,00
473.000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
10.000,00
137.500,00
140.000,00
136.375,00
280.000,00
825,00
1.000,00
800,00
1.000,00
105.830,06
80.000,00
144.044,69
80.000,00
3.830.606,23
4.674.000,00
4.872.704,69
4.381.000,00
5. Vermögenserträge
31.551,98
25.000,00
24.941,45
20.000,00
6. Kursgewinne/-verluste
–2.780,00
0,00
0,00
5.000,00
7. Außerordentl. Einnahmeverluste
–35.048,61
–25.000,00
–35.274,00
–30.000,00
8. Auflösung/Zuführung Wertberichtigung
–19.164,42
0,00
–185,20
0,00
9.647,81
8.000,00
–45.801,89
12.000,00
18.963,78
0,00
0,00
30.000,00
11. Sonstige Erlöse
1.816,74
2.000,00
4.684,49
2.000,00
Erlöse (außerordentl.)
4.987,28
10.000,00
–51.635,15
39.000,00
3.835.593,51
4.684.000,00
4.821.069,54
4.420.000,00
1. Beiträge
a) Mitgliedsbeiträge
b) Sonderumlage beA
2. Prüfungen, Seminare
a) Auszubildende
b) Rechtsfachwirte
c) Fachanwälte
davon - Kooperation DAI
(durchlaufender Posten)
e) Kooperation DAI
3. Zulassungen
a) Zulassungen/Kammerwechsel
b) Vertreterbestellungen
4. Zwangsgelder/Strafen
Erlöse (ordentl.)
9. Auflösung/Zuführung Pensionsrückstellung
10. Miete Scheibenstraße
Erlöse insges.
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Berichte und Bekanntmachungen
II. Aufwendungen
Abschluss
Voranschlag
Abschluss
Voranschlag
2014
2015
2015
2016
Euro
Euro
Euro
Euro
1.327.801,02
1.400.000,00
1.394.738,84
1.600.000,00
1.
Personalkosten
2.
Verwaltungskosten
195.877,20
200.000,00
245.580,62
250.000,00
3.
Raumkosten/Gebäude
128.980,12
130.000,00
105.054,41
160.000,00
4.
Beiträge/Versicherungen
494.076,23
535.000,00
538.212,89
550.000,00
0,00
776.790,00
776.790,00
826.914,00
4.a Sonderumlage beA
5.
Repräsentation
6.914,37
10.000,00
7.962,36
10.000,00
6.
Abschreibungen
87.302,70
100.000,00
85.925,10
125.000,00
7.
Verfahrenskosten
35.069,55
30.000,00
22.788,79
35.000,00
8.
Außerordentlicher Aufwand (Umsatzsteuer/
Verzugszinsen DAI)
224,00
1.000,00
76.281,13
1.000,00
43.126,96
60.000,00
19.428,13
50.000,00
299.722,14
310.000,00
300.743,61
310.000,00
9.a FA-Vorprüfungsausschüsse
35.765,77
50.000,00
29.293,67
45.000,00
9.b Satzungsversammlung
18.761,87
50.000,00
43.015,49
20.000,00
8.a Abwicklervergütungen
9.
Vorstand
davon - Kosten für Wahl der Satzungs­
versammlung
30.000,00
davon - Reisekosten Delegierte
20.000,00
10. Anwaltsgericht
43.797,36
50.000,00
56.543,95
55.000,00
141.571,30
155.000,00
161.278,98
155.000,00
12. Öffentlichkeitsarbeit
19.171,49
25.000,00
27.076,96
25.000,00
13. Auszubildende
84.926,75
85.000,00
85.730,37
85.000,00
14. Rechtsfachwirte
22.993,88
25.000,00
12.966,64
10.000,00
359.537,17
410.000,00
527.669,90
3.000,00
36.939,67
43.700,00
54.779,90
3.000,00
322.597,50
366.300,00
472.890,00
0,00
0,00
0,00
0,00
9.000,00
16. Ausbildung Referendare
250.150,52
260.000,00
255.172,85
260.000,00
17. Kammerveranstaltungen
61.137,28
75.000,00
138.778,40
60.000,00
18. Sozialaufwendungen
28.400,00
30.000,00
29.250,00
30.000,00
Aufwendungen
3.685.307,68
4.767.790,00
4.940.283,09
4.674.914,00
Erlöse
3.835.593,51
4.684.000,00
4.821.069,54
4.420.000,00
150.285,83
–83.790,00
–119.213,55
–254.914,00
11. Mitteilungsblatt/Aussendungen/­
Anwaltsausweise
15. Fortbildung Rechtsanwälte
davon - Eigenveranstaltung und Sonstiges
davon - Kooperation DAI
(durchlaufender Posten)
15.a Kooperation DAI
Vermögensänderung
Anmerkung zum Voranschlag 2016: Die Positionen sind gegenseitig deckungsfähig.
Bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2016 gelten die Zahlen des Voranschlags für 2015 entsprechend.
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Berichte und Bekanntmachungen
Bericht über die 110. Kammerversammlung am 14.12.2015
Die 110. Kammerversammlung fand am 14.12.2015 im
Industrie-Club in Düsseldorf statt.
Sie lesen nachfolgend das vollständige Protokoll.
Protokoll der 110. Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer am 14.12.2015 in Düsseldorf
I.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer, Herr RA Herbert P.
Schons, eröffnete die Versammlung um 17.04 Uhr. Er begrüßte
die erschienenen Teilnehmer und dankte für ihr Erscheinen.
II.
Sodann wies der Präsident darauf hin, dass zu der Versammlung
durch gesondertes Rundschreiben vom 19. November 2015 formund fristgerecht – also weit vor der Zwei-Wochen-Frist des § 86
Abs. 2 BRAO – eingeladen worden ist. Gegen die Feststellung der
ordnungsgemäßen Einberufung erhob sich kein Widerspruch.
III.
Der Präsident gab bekannt, dass deutlich mehr als 50 Kolleginnen
und Kollegen anwesend seien und die Kammerversammlung so­
mit gem. § 6 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf beschlussfähig ist.
IV.
Sodann trat die Versammlung in die Tagesordnung ein.
Änderung der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf für Zulassungs-, Aufnahme- und Vertretungsangelegenheiten
RA Schons berichtet über den aktuellen Stand des Gesetzgebungs­
verfahrens. Der Bundestag werde über das Gesetz am 17.12.2015
entscheiden. Die Abstimmung des Bundesrates sei für den
18.12.2015 vorgesehen. Nach Unterzeichnung durch den Bundes­
präsidenten und Ausfertigung sei deshalb mit einem Inkrafttreten
des Gesetzes am 1. Januar 2016 zu rechnen. Weiter teilte RA Schons
mit, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gut
vorbereitet sei. Zur Vorbereitung sei extra ein Ausschuss gebildet
worden. Für die Bearbeitung der Zulassungsanträge der Syndiskus­
rechtsanwälte werde eine eigene Abteilung gebildet.
Sodann begrüßte der Präsident die Schatzmeisterin, Frau RAin
Leonora Holling. Die Schatzmeisterin erläuterte die geplanten
Änderungen der Gebührenordnung. Die Höhe der Gebühren ori­
entiere sich an dem Arbeitsaufwand der Geschäftsstellenmitarbei­
ter. Darüber hinaus sei ein Festkostenanteil zu berücksichtigen
gewesen. Die höheren Gebühren für eine Zulassung als Syndikus­
rechtsanwalt (§ 1 Abs. 2 neu) rechtfertigten sich aus dem höheren
Arbeitsaufwand. Zu beachten sei hierbei das Anhörungsrecht der
DRV sowie die Tatsache, dass auch bei positiven Bescheiden eine
Begründung notwendig sei. Letzteres resultiere daraus, dass der
DRV ein eigenes Klagerecht gegen die Entscheidung der Rechts­
anwaltskammer eingeräumt werde. Bei einer gemeinsamen An­
tragstellung zur Zulassung nach § 6 BRAO und § 46a BRAO-neu
(§ 1 Abs. 3 neu) sowie bei bestehender Zulassung als Rechtsan­
walt nach § 6 BRAO (§ 1 Abs. 4 neu) bzw. Syndikusrechtsanwalt
nach § 46a BRAO-neu (§ 1 Abs. 5 neu) seien Synergieeffekte be­
rücksichtigt worden, so dass die Gebühren geringer anzusetzen
gewesen seien. Da die Eingliederung nach § 11 EuRAG (§ 1
Abs. 7 neu) die Durchsicht einer Fallliste – ähnlich wie bei den
Fachanwaltschaften – notwendig mache, sei hier mit einem erhöh­
ten Arbeitsaufwand zu kalkulieren gewesen. Bei der Änderung
der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch Eingehen eines
weiteren Anstellungsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 neu) bzw. durch
eine wesentliche Änderung des bestehenden Anstellungsverhält­
nisses (§ 2 Abs. 2 neu) sei aufgrund des Arbeitsaufwandes eine
Gebühr von 200,00 Euro zu erheben. Vorgeschlagen werde eine
Reduzierung der Gebühr für die Zulassung einer Rechtsanwalts­
gesellschaft (§ 3 neu). In der Vergangenheit seien viele offene
Rechtsfragen geklärt worden, so dass der Aufwand der Prüfung
zwischenzeitlich deutlich zurückgegangen sei. Die Gebühren für
eine Vertreterbestellung (§ 5 neu) und für die Aufnahme in die
Rechtsanwaltskammer nach der Verlegung des Kanzleisitzes (§ 4
neu) sollen unverändert bleiben.
Ein Versammlungsteilnehmer fragte, ob denn schon über die Ände­
rung beschlossen werden könne, obwohl das Gesetz noch gar nicht
in Kraft getreten sei. RAin Holling erwiderte daraufhin, dass eine
Rückwirkung der Gebührenordnung nicht möglich sei. Deshalb
müsse vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Änderung der Gebüh­
renordnung beschlossen werden, damit ab 1. Januar 2016 eine
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren bestehe. Die Nach­
frage, ob die Mitgliedsbeiträge für Syndikusrechtsanwälte erhöht
bzw. doppelt veranlagt werden, wurde durch die Schatzmeisterin
verneint. Es gelte der Grundsatz, eine Person ist gleich ein Beitrag.
Der Präsident dankte der Schatzmeisterin für ihre Ausführungen.
Der Präsident schlug eine Abstimmung en bloc über die Änderung
der Gebührenordnung vor. Hiergegen erhob sich kein Wider­
spruch. Die vorgeschlagene Änderung der Gebührenordnung der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für Zulassungs-, Aufnahmeund Vertretungsangelegenheiten (Anlage 1) wurde mit 91 Ja-Stim­
men ohne Gegenstimme bei 15 Enthaltungen angenommen.
Der Präsident bedankte sich bei den anwesenden Versamm­
lungsteilnehmern und schloss die Versammlung um 17.36 Uhr.
Die geänderte Gebührenordnung wurde bereits als Son­
derbeilage in Heft 4/2015 der KammerMitteilungen
veröffentlicht.
Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwaltsorientierten
­Praktikumsprogramms 2016 gesucht!
In Heft 4/2015 der KammerMitteilungen können Sie
nachlesen, dass das Praktikumsprogramm für Jurastu­
denten und -studentinnen, welches die Rechtsanwalts­
kammer Düsseldorf gemeinsam mit der Heinrich-Hei­
ne-Universität Düsseldorf inzwischen schon zum
44
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sechsten Mal angeboten hat, erneut sehr erfolgreich
durchgeführt wurde.
Das Praktikumsprogramm soll deshalb auch im kom­
menden Jahr fortgesetzt werden. Ein gutes Gelingen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:08
Berichte und Bekanntmachungen
hängt allerdings davon ab, dass wir in ausreichender
Zahl Kanzleien aus dem Kammerbezirk finden, die be­
reit sind, Praktikanten zu den entsprechenden Konditio­
nen aufzunehmen.
Programm aufzunehmen. Wichtig ist lediglich, dass die
Anmeldefrist eingehalten wird und die Ausbildungs­
kanzleien bereit sind, die Praktikanten an einem Wo­
chentag freizustellen.
Wir bitten deshalb interessierte Kanzleien, sich mög­
lichst bald per Rückfax bei uns zu melden. Das Prakti­
kumsprogramm wird in der vorlesungsfreien Zeit des
Sommersemesters 2016 (8.8. bis 16.9.2016) stattfinden.
Die Studierenden melden sich bei der Rechtsanwalts­
kammer an und werden von uns unmittelbar den teil­
nehmenden Kanzleien zugewiesen. Dabei bitten wir die
Studierenden um die Einreichung eines Lebenslaufs,
den wir an die aufnehmenden Kanzleien weiterleiten.
Außerdem sind wir gerne bereit, auch Studierende, die
sich für den fraglichen Zeitraum im Rahmen eines „nor­
malen“ Bewerbungsverfahrens als Praktikanten zu­
nächst unmittelbar bei einer Kanzlei melden, in unser
Die Studierenden absolvieren neben der Ausbildung in
der Kanzlei einen Theorietag pro Woche (den Montag
oder den Dienstag) in der Rechtsanwaltskammer. Den
ausbildenden Kanzleien wird auch das ausführliche
Skript zur Verfügung gestellt, das die Studierenden be­
gleitend zu dem Theorieteil erhalten. Auf diese Weise
soll ein Ineinandergreifen von praktischer und theoreti­
scher Ausbildung sichergestellt werden.
Wir danken allen Kanzleien, die in der Vergangenheit
an dem Programm mitgewirkt haben und die sich für
2016 (erneut) zu einer Teilnahme entschließen, für ihr
Interesse und ihr Engagement!
(tje)
Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises 2015
Aus der Hand des Vizepräsidenten der Rechtsan­
waltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Dr. Christian
Schmidt, erhielten am 29.1.2016 im Rahmen der Win­
terlossprechungsfeier im Industrie-Club zu Düsseldorf
33 Rechtsanwaltsfachangestellte ihre Urkunden über
die erfolgreich abgeschlossene Fachangestelltenprü­
fung. Dabei wurde 2 mal das Prädikat „sehr gut“, 9 mal
die Note „gut“, 17 mal die Note „befriedigend“ und
5 mal die Note „ausreichend“ erreicht.
Dr. Schmidt wies in seiner Rede darauf hin, dass die
Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege auf die Mit­
hilfe ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten angewiesen
und letztere für eine erfolgreiche Arbeit unverzichtbar
seien. Nicht zuletzt deswegen würde der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Ausbildung von
Rechtsanwaltsfachangestellten sehr ernst nehmen. Das
gelte umso mehr, als dass in den vergangenen Jahren
die Zuwachsrate der Rechtsanwaltsfachangestellten
keineswegs der Zuwachsrate der Rechtsanwälte folge.
Immerhin sei die Zahl der neu eingetragenen Ausbil­
dungsverhältnisse, die immer noch auf niedrigem Ni­
veau liege, im vergangenen Jahr leicht gestiegen.
Vizepräsident Dr. Schmidt und Sabine Magdalinski bei
der Übergabe des Heinsberg-Preises.
Dr. Schmidt machte ferner darauf aufmerksam, dass die
Rechtsanwaltskammer Weiterbildungsmaßnahmen in
Form von Kursen zum Geprüften Rechtsfachwirt anbiete.
Im Anschluss an die Lossprechungsfeier verlieh
Dr. Schmidt den sog. „Heinsberg-Preis“ der Rechtsan­
waltskammer. Die beste Absolventin im Jahr 2015 und
damit Preisträgerin war Frau Sabine Magdalinski. Sie
hatte im Januar 2015 ihre Ausbildung erfolgreich abge­
schlossen und die Note „sehr gut‘“ mit der höchsten
Punktzahl von 248 Absolventen erreicht.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Die Preisträgerin Sabine Magdalinski.
45
17.03.2016 09:41:13
Berichte und Bekanntmachungen
Der Preis, der ihr jetzt in Anerkennung dieser herausra­
genden Leistung verliehen wurde, geht zurück auf den
Düsseldorfer Rechtsanwalt Rudolf Heinsberg (1907–
1992). Heinsberg hatte der Rechtsanwaltskammer ei­
nen höheren Geldbetrag vermacht mit der Auflage, die­
sen zum Zwecke derAusbildung von Kanzleimitarbeitern
zu verwenden.
Sabine Magdalinski ist 33 Jahre alt. Sie hat ihre Ausbil­
dung in der Hildener Kanzlei Buschmann/Stahl/Busch­
mann absolviert, in der sie auch jetzt beschäftigt ist. Mit
ihr freuten sich ihre Eltern und ihre Chefs, ehemalige
Lehrer und viele Kolleginnen und Kollegen über die
verdiente Auszeichnung.
(js)
Leitlinien für den Unterhaltsbedarf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine aktuelle
Fassung der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht.
Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1.1.2016. Die Düs­
seldorfer Tabelle 2016 kann über die Internetseite des
OLG Düsseldorf im Internet abgerufen werden.
Auch das OLG Naumburg hat neue unterhaltsrechtliche
Leitlinien veröffentlicht, die ab dem 1.1.2016 gelten.
Besonders hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang
auf Anhang 3 „Selbstbedarf und Bedarfssätze“. Hier ist
unter Punkt 13.1.2 der „Bedarf der volljährigen Kinder“
auf einen Betrag von 725 Euro geändert worden. Die
Naumburger Tabelle ist über die Internetseite des OLG
Naumburg im Internet abrufbar.
(tje)
BGH zum fahrlässigen Verstoß gegen § 12 BORA durch Aufdruck eines
­Faksimile-Stempels
In seinem Urteil vom 26.10.2015 hat der BGH festge­
stellt, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA auch fahrläs­
sig begangen werden kann, wenn ein anwaltliches
Schreiben mit einem Faksimile-Stempel unterzeichnet
ist (AnwZ (Brfg) 25/15). In seiner Entscheidung hat der
BGH zunächst Stellung zu der in der Literatur streitigen
Frage genommen, ob ein Verstoß gegen § 12 BORA auch
fahrlässig oder ausschließlich vorsätzlich begangen
werden kann. Die Frage wurde eindeutig dahingehend
beantwortet, dass ein Verstoß gegen § 12 BORA keinen
Vorsatz voraussetzt, sondern Fahrlässigkeit ausreichend
ist. Der BGH sah keinen Grund, den Schuldvorwurf auf
vorsätzliches Handeln zu beschränken. Vielmehr genü­
ge auch im Rahmen des § 12 BORA wie bei den ande­
ren Berufspflichten jedes schuldhafte Handeln und da­
mit auch Fahrlässigkeit.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall wurde auf einer
großen Anzahl von ausgehenden Schreiben neben der
Unterschrift des sachbearbeitenden Rechtsanwalts der
Faksimile-Stempel des Namensgebers der Kanzlei an­
gebracht. Dieser hatte eine entsprechende Anweisung
gegeben bzw. duldete dies bewusst. Im Rahmen einer
mietrechtlichen Mandatsbearbeitung kam es zur Umge­
hung des Rechtsanwalts der Gegenseite durch ein ent­
sprechend unterzeichnetes Schreiben.
Seine Entscheidung richtete der BGH am Schutzzweck
des § 12 BORA aus. Das Umgehungsverbot diene vor­
rangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten. Dies
sei bei Beantwortung der Frage zu beachten, ob einem
Rechtsanwalt ein bestimmtes, unmittelbar an die Ge­
46
KMD_1-16.indd 46
genpartei gerichtetes Anwaltsschreiben zuzurechnen
sei. Der Schutzzweck, gebiete es, maßgeblich auf den
Empfängerhorizont der Gegenpartei abzustellen. Nicht
maßgebend sei dagegen, ob das Anwaltsschreiben dem
Erfordernis des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Voraussetzun­
gen einer persönlichen Unterzeichnung genüge. Ent­
scheidend sei vielmehr, ob aus Sicht der Gegen­partei
das unter Verstoß gegen § 12 BORA an sie gerichtete
Schreiben einem bestimmten Rechtsanwalt z­ ugerechnet
werden könne. Für eine entsprechende Zurechnung sah
der BGH die Anbringung eines Faksimile-Stempels als
ausreichend an. Denn für die Adressaten eines entspre­
chenden Schreibens sei nicht erkennbar, dass der Unter­
zeichner an der Bearbeitung nicht beteiligt gewesen sei.
Vielmehr müssten sie aufgrund des Faksimile-Stempels
davon ausgehen, dass der Unterzeichner (Mit-)Verfasser
des Schreibens gewesen sei und dieses mit seinem Ein­
verständnis übermittelt wurde.
Im Rahmen des Verschuldens nahm der BGH eine Fahr­
lässigkeit an, weil der betroffene Rechtsanwalt eine An­
weisung dahingehend erteilt bzw. es geduldet habe, dass
auf eine große Anzahl von ausgehenden Schreiben ein
seinen Unterschriftszug tragender Faksimile-Stempel
aufgebracht wurde, ohne dass er selbst dieses Schreiben
zur Kenntnis nahm oder auf die Einhaltung des Umge­
hungsverbotes nach § 12 BORA überprüfte. In diesem
Zusammenhang betonte der BGH, dass jeweils eine Ein­
zelfallprüfung der konkreten Umstände vorzunehmen
sei, ob durch ein vorangegangenes Verhalten des Rechts­
anwalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Gefahr
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Berichte und Bekanntmachungen
eines Pflichtverstoßes begründet worden sei. Die An­
weisung bzw. das Einverständnis des Anbringens des
Faksimile-Stempels auf eine sehr große Anzahl von aus­
gehenden Schreiben erhöhe die Wahrscheinlichkeit
maßgeblich, dass Verstöße gegen das Umgehungsverbot
nach § 12 BORA auch dem auf diese Art unterzeichnen­
den Rechtsanwalt zugerechnet werden.
Beachtenswert ist, dass der BGH in seiner Entschei­
dung organisatorische Anweisungen des Rechtsanwalts
als Entlastung nicht ausreichen ließ. Vielmehr ging der
BGH durch die Anbringung des Faksimile-Stempels
von einer grundsätzlichen Pflicht des Rechtsanwalts zur
persönlichen Prüfung der Einhaltung aller der mit dem
entsprechenden Schreiben in Zusammenhang stehen­
den berufsrechtlichen Pflichten aus. Der BGH ließ
es insbesondere nicht ausreichen, dass entsprechende
Schreiben auch von dem sachbearbeitenden Rechtsan­
walt unterschrieben werden. Gerade dieses System er­
wecke den Eindruck einer persönlichen Bearbeitung
durch beide Rechtsanwälte und damit den Eindruck ei­
ner mit erhöhter fachlicher Kompetenz erfolgten Bear­
beitung. Der durch den Faksimile-Stempel gesetzte
Schein einer persönlichen Bearbeitung und Prüfung sei
mit einer völligen Verantwortungs- und Pflichtenfrei­
heit unvereinbar.
Darüber hinaus sah es der BGH auch nicht als ausrei­
chend an, Mitarbeiter über das Umgehungsverbot aus
§ 12 BORA zu belehren und eine Anweisung zu ertei­
len, dass gegnerische Rechtsanwälte in die Akte aufge­
nommen werden, sowie dafür Sorge zu tragen, dass die
weitere Kommunikation mit der Gegenseite ausschließ­
lich über den mandatierten Rechtsanwalt geführt wird.
Der BGH betonte in diesem Zusammenhang nochmals,
dass dem Rechtsanwalt eine „persönliche, nicht dele­
gierbare Pflicht der Einhaltung des berufsrechtlichen
Umgehungsverbots nach § 12 BORA und zur entspre­
chenden Prüfung der Schreiben“ treffe.
(tje)
AGH NRW: Wohlverhaltensphase im Rahmen des § 7 Nr. 5 BRAO beginnt erst mit
Ablauf der Bewährungszeit
Der vom AGH NRW zu beurteilende Fall betraf einen
Rechtsanwalt, der nach zunächst erfolgtem Widerruf
der Zulassung die Wiederzulassung bei der zuständigen
Rechtsanwaltskammer beantragt hatte. Diese hatte den
Wiederzulassungsantrag abgelehnt, da der Rechtsan­
walt wegen Untreue in 24 Fällen zu einer Bewährungs­
strafe von 6 Monaten und noch während der laufenden
Bewährungszeit wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
in 5 tateinheitlichen Fällen zu einer Bewährungsstrafe
von 5 Monaten verurteilt worden war. Die zuständi­
ge Rechtsanwaltskammer war der Auffassung, dass
im vorliegenden Fall eine Wohlverhaltensperiode zwi­
schen 15 und 20 Jahren zugrundezulegen sei, da es sich
um eine Straftat im Kernbereich der anwaltlichen Tätig­
keit gehandelt habe.
Der AGH stimmte der Rechtsanwaltskammer zu, dass
die begangene Straftat der Untreue zu Lasten eines
Mandanten eine schwerwiegende Straftat im Kernbe­
reich der anwaltlichen Tätigkeit sei. Nach der ständigen
Rechtsprechung ging der AGH davon aus, dass zwar
auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten
nach einem mehr oder minder langen Zeiträumen durch
Wohlverhalten oder andere Umstände so sehr an Be­
deutung verlieren könne, dass es die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindere. Dabei solle
eine straffreie Führung nach Verurteilung allerdings
nicht zugunsten des Bewerbers berücksichtigt werden,
wenn er noch unter dem Druck einer zur Bewährung
ausgesetzten Strafe stehe. Vielmehr müsse das bean­
standungsfreie Verhalten geraume Zeit nach Erlass der
Strafe wegen Ablaufs der Bewährungsfrist fortgesetzt
worden sein. Im vorliegenden Fall „neigte“ der AGH
dazu, eine Wiederzulassung 5 Jahren nach Ablauf der
Bewährungsfrist zuzulassen.
Den Einwand des betroffenen Klägers, dass wegen sei­
nes fortgeschrittenen Alters (54 Jahre) durch die Ent­
scheidung der Rechtsanwaltskammer ein faktisches
Berufsverbot bestehe, ließ der AGH nicht gelten. Eine
entsprechende Annahme führe zu einer Ungleichbe­
handlung, da allein durch die Tatsache des fortgeschrit­
tenen Alters ein straffällig gewordener Bewerber milder
zu beurteilen wäre als ein jüngerer Bewerber.
(tje)
Ausschüsse der BRAK neu berufen
Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer
(BRAK) hat die Mitglieder der Ausschüsse für die
­Berufsperiode 1.1.2016 bis 31.12.2019 benannt. Die
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Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist durch folgende
Mitglieder in den Ausschüssen vertreten:
47
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Berichte und Bekanntmachungen
Rechtsanwalt Marc André Gimmy (Ausschuss
Arbeitsrecht)
Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus (Ausschuss Insolvenz­
recht)
Rechtsanwalt Andreas Max Haag (Ausschuss Europa)
Rechtsanwalt Delef Klett (Ausschuss IT-Recht)
Rechtsanwalt Dr. Hans-Michael Pott (Ausschuss
Europa)
Rechtsanwalt Dr. h.c. Rüdiger Deckers (Ausschuss
Menschenrechte)
Rechtsanwalt Dr. Claus-Henrik Horn (Ausschuss
Familien- und Erbrecht)
Rechtsanwalt Titus Heck (Ausschuss Qualitätssiche­
rung)
Rechtsanwalt Olaf Kranz (Ausschuss Gesellschafts­
recht)
Rechtsanwalt Herbert P. Schons (Ausschuss Rechts­
anwaltsvergütung)
Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Osterrieth (Ausschuss
Gewerblicher Rechtsschutz)
Rechtsanwältin Dr. Anne Wehnert (Ausschuss
­Strafrecht).
(tje)
Hessischer AGH: Recht der Behandlung von Tieren weicht wesentlich von dem Recht
der Behandlung von Menschen ab
Der Hessische AGH hatte zu entscheiden, ob Fälle aus
dem Bereich der Tiermedizin im Rahmen des § 14b
FAO als Nachweis der besonderen praktischen Erfah­
rungen anzuerkennen sind. Das Gericht hat es nicht
ausgeschlossen, dass dies für Fälle zur Rechtsbezie­
hung zwischen einem Tierarzt und seinem Auftraggeber
sowie das Berufs-, Gesellschafts- und Vergütungsrecht
der Tierärzte geschehen könne. Allerdings wurde in der
Entscheidung klargestellt, dass im Zentrum des Medi­
zinrechts unzweifelhaft die Rechtsregeln stehen, die
sich mit der Behandlung eines Menschen durch einen
Arzt befassen. Dies komme, so der Hessische AGH,
auch in der Aufzählung der verschiedenen Bereiche des
Medizinrechts in § 14b FAO zum Ausdruck, auf denen
ein Fachanwalt für Medizinrecht besondere praktische
Erfahrungen besitzen müsse. Ein Teil dieser Bereiche
betreffe ausschließlich die Humanmedizin. Explizit
nannte der Hessische AGH das Recht der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung und das Kranken­
hausrecht. Der Hessische AGH folgte dem Gedanken
des § 90a Satz 3 BGB, sodass Medizinrecht als Recht
der Behandlung von Personen und die damit einherge­
henden sekundären Rechtsgebiete eine Gleichstellung
mit dem Recht der Behandlung von Tieren ausschließe.
Das Recht der Behandlung von Tieren und sich hieraus
ergebende Haftungsfragen weiche wesentlich von dem
Recht der Behandlung von Menschen ab. Es könne mit­
hin nach Ansicht des Hessischen AGH keine Rede da­
von sein, dass ein Rechtsanwalt, der sich in seiner bis­
herigen beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder ganz
überwiegend mit Rechtsfragen aus dem Bereich der
Veterinärmedizin befasst habe, auf dem Fachgebiet des
Medizinrechts besondere praktische Erfahrungen er­
worben habe, wie dies von § 2 Abs. 2 FAO gefordert
werde. Als weiteres Argument führte der Hessische
AGH an, dass weder in § 5i FAO noch in § 14b FAO das
Recht der Tiermedizin auch nur erwähnt werde. Letzt­
lich erwarte der rechtsratsuchende Bürger bei einem
Fachanwalt für Medizinrecht umfangreiche Erfahrun­
gen und Kenntnisse im Bereich des Rechts der Human­
medizin, nicht der Tiermedizin.
(tje)
BGH: Nennung einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) auf dem Briefbogen ist unzulässig
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 18.12.2015
(AnwZ (Brfg) 19/15) festgestellt, dass die Nennung des
Namens einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) irrefüh­
rend und damit berufsrechtlich nicht zulässig ist. Dies
gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn nicht
durch Zusätze klargestellt wird, dass kein Fall der ge­
meinschaftlichen Berufsausübung vorliegt. Der BGH
stützt seine Entscheidung wesentlich auf § 8 S. 2
BORA. Nach dieser Vorschrift ist die Kundgabe jeder
48
KMD_1-16.indd 48
anderen Form der beruflichen Zusammenarbeit, als der
mit anderen Rechtsanwälten sowie den in § 59a BRAO
genannten sozietätsfähigen Berufe, nur zulässig, sofern
nicht der Eindruck einer gemeinschaftlichen Berufsaus­
übung erweckt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken
hinsichtlich dieser Vorschrift hatte der BGH nicht. Er
betonte, dass die Vorschrift dem Schutz des Rechtsu­
chenden vor Irreführung diene, mithin einem wichtigen
Belang des Gemeinwohls, der die – überaus geringfü­
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Berichte und Bekanntmachungen
gige – Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit
(Art. 12 Abs. 1 GG) rechtfertige. Diese Einschätzung
hat auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungs­
gerichts vom 12.1.2016 (1 BvL 6/13) Bestand, wonach
§ 59a BRAO jedenfalls insofern verfassungswidrig ist,
als er die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern verbie­
tet. Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.12.2015 aus­
drücklich Bezug auf die der Entscheidung des Bundes­
verfassungsgerichts zugrundeliegende Vorlage des
BGH genommen. Er stellt insofern klar, dass Gegen­
stand der Vorlage die Berufe des Arztes und Apothekers
seien, die sich in mehrfacher Hinsicht von dem des
­Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH) unterschieden, insbe­
sondere im Hinblick auf die strafbewährte eigenständi­
ge Schweigepflicht, die strafprozessualen Schutzvor­
schriften und die Berufsaufsicht.
Im zu beurteilenden Fall bemängelte der BGH, dass der
betroffene Rechtsanwalt durch den verwendeten Brief­
bogen den Eindruck erwecke, es bestehe zwischen ihm
und der Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) eine berufli­
che Zusammenarbeit in Form einer Sozietät, was je­
doch gerade nicht der Fall sei. Nach Ansicht des BGH
hätte es dem Rechtsanwalt oblegen, einen klarstellen­
den Hinweis auf diesen Umstand aufzunehmen (§ 8 S. 2
BORA).
(tje)
BGH: Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen Treuhandkonten führen
In seinem erst kürzlich veröffentlichten Urteil vom
30.7.2015 (I ZR 18/14) hat der BGH entschieden, dass
Rechtsanwaltsgesellschaften Treuhandkonten führen
dürfen. Gegenstand der Klage war ein Unterlassungsbe­
gehren einer regionalen Rechtsanwaltskammer gegen
eine bei ihr zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft. Die
Rechtsanwaltsgesellschaft hatte in ihrer Firma die Be­
zeichnung „Treuhandgesellschaft“ geführt. Dies sah die
regionale Rechtsanwaltskammer als irreführend an und
verklagte die bei ihr zugelassene Gesellschaft auf Un­
terlassen.
Die BRAK berichtet über die Entscheidung Folgendes:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein im Rahmen des
Kapitalanlagemodells geschlossener Treuhandvertrag vom Rechtsbe­
ratungsgesetz (heute: RDG) erfasst werden, wenn der Treuhänder
nach dem Vertrag nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers
wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen
Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die
erforderlichen Verträge abzuschließen hat (vgl. u.a. BGH, Urteil v.
28.9.2000 – IX ZR 279/99).
Nun hat der BGH entschieden, dass selbst wenn die Rechtsanwaltsge­
sellschaft nur die wirtschaftlichen Belange ihrer Treugeber wahrneh­
men und in dieser Weise nicht rechtsberatend, sondern gewerblich
tätig werden würde, diese Tätigkeit nicht nach § 59c Abs. 1 BRAO
verboten ist. § 59c Abs. 1 BRAO sehe zwar als Unternehmensgegen­
stand nur die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten vor.
Allerdings könne eine Treuhandtätigkeit Unternehmensgegenstand
einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Die BRAO enthalte – anders als
die WPO und das StBerG – keine besondere gesetzliche Regelung,
die Rechtsanwälten die Treuhandtätigkeit gestatte. Eine solche sei je­
doch auch nicht erforderlich. Die Treuhandtätigkeit gehöre nämlich
seit jeher zum Berufsbild der Rechtsanwälte (u.a. BGH, Beschluss v.
4.3.1985 – AnwZ (B) 43/84).“
Aus der Entscheidung kann nicht der Rückschluss gezo­
gen werden, dass eine Treuhandtätigkeit ohne jegliche
Einschränkung, also auch eine solche, die gegenüber der
Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im
Vordergrund steht, im Hinblick auf die Unabhängigkeit
der Rechtsanwaltschaft zulässig ist. Diese Frage hatte
der BGH nicht zu beantworten und ließ sie ausdrücklich
offen. Im vorliegenden Fall spielte die Treuhandtätigkeit
nur eine untergeordnete Rolle für die beklagte Rechtsan­
waltsgesellschaft.
(tje)
BVerfG: Ausschluss juristischer Personen vom Amt des Insolvenzverwalters ist
­verfassungsgemäß
In § 56 Abs. 1 S. 1 Insolvenzordnung ist geregelt, dass
juristische Personen von der Bestellung zum Insolvenz­
verwalter ausgeschlossen sind. Gegen diese Vorschrift
richtete sich mittelbar eine Verfassungsbeschwerde ei­
ner juristischen Person. Hauptgegenstand der Verfas­
sungsbeschwerde waren gerichtliche Entscheidungen,
die der juristischen Person die Aufnahme in die beim
Insolvenzgericht geführte Vorauswahlliste für Insolvenz­
verwalter verweigert hatten. In seinem Beschluss vom
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12.1.2016 (1 BvR 3102/13) hat das Bundesverfassungs­
gericht § 56 Abs. 1 S. 1 InsO und damit den Ausschluss
juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenz­
verwalter als verfassungsgemäß angesehen.
Die BRAK berichtet über die Entscheidungsgründe
Folgendes:
„Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Eingriff in
die nach Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit verfassungsrecht­
49
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Berichte und Bekanntmachungen
lich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber schütze mit der Durchführung
von geordneten Insolvenzverfahren ein Rechtsgut von hohem Rang.
Denn Insolvenzverfahren verwirklichen neben der Durchsetzung
­privater Interessen auch die vom Staat geschuldete Justizgewähr. Auf­
grund der Besonderheiten der intensiven insolvenzgerichtlichen Auf­
sicht über den Insolvenzverwalter werde die Notwendigkeit abgelei­
tet, dass nur eine natürliche Person mit diesem Amt betraut werden
soll. Die Geeignetheit der konkreten Person des Verwalters sei des­
halb so wichtig, weil seine Entscheidungen und deren Folgen nur be­
grenzt korrigiert und ggf. kompensiert werden können. Bei der nicht
ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Insolvenzverwalter wür­
den nicht selten Vermögensschäden in beträchtlicher Höhe drohen.
Schließlich würden juristische Personen (bei Unterstützung von In­
solvenzverwaltern) wirtschaftlich weitgehend die gleichen Ergebnis­
se erzielen können wie bei einer eigenen Tätigkeit als Insolvenzver­
walter.“
(tje)
Neu abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse
Die BRAK hat eine Statistik der neu abgeschlossenen
Ausbildungsverhältnisse in den Ausbildungsberufen
Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und
Notarfachangestellte/r in der Zeit vom 1.10.2014 bis
30.09.2015 veröffentlicht. Bundesweit hat sich die Zahl
der neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse im
Vergleich zum Vorjahr kaum verändert. Im aktuellen
Berichtszeitraum wurden 5.160 neue Ausbildungsver­
hältnisse gegründet. Dies sind zwei mehr als im vorhe­
rigen Berichtszeitraum. 3.803 neue Verträge betrafen
den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r
und 1.357 den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und
Notarfachangestellte/r.
Während bundesweit die Zahl der neu abgeschlossenen
Ausbildungsverhältnisse somit fast gleich geblieben ist,
gab es im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
einen leichten Rückgang. In dem Berichtszeitraum
­wurden 385 neue Ausbildungsverhältnisse begründet
(344 neue Verträge im Ausbildungsberuf Rechtsan­
waltsfachangestellte/r und 41 neue Verträge in dem
Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachange­
stellte/r). Im vorhergehenden Berichtszeitraum wurden
noch 402 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen. Ein
Rückgang ist insbesondere bei den neu abgeschlosse­
nen Ausbildungsverträgen Rechtsanwalts- und No­
tarfachangestellte/r zu verzeichnen. Hier wurden im
aktuellen Berichtszeitraum 19 Verträge weniger abge­
schlossen als im vorherigen Berichtszeitraum.
Die Rechtsanwaltskammer ist sich des Problems be­
wusst, geeignete Schulabgänger zu finden, die Interesse
an einem Ausbildungsverhältnis bei einem Rechtsan­
walt haben. Im eigenen Interesse sollten Rechtsanwalts­
kanzleien jedoch Ausbildungsplätze zur Verfügung
­stellen, um qualifizierten Nachwuchs heranzubilden.
Andernfalls droht in einigen Jahren ein erheblicher
Fachkräftemangel.
(tje)
Soldan-Studie zu Einstiegsgehältern bei Junganwälten
Im Rahmen der Studie „die junge Anwaltschaft: Ausbil­
dung, Berufseinstieg und Berufskarrieren“ hat das Sol­
dan-Institut die Einstiegsgehälter bei den Junganwälten
analysiert. In einer Pressemitteilung hierzu teilt das Sol­
dan-Institut mit, dass im Vergleich mit anderen akade­
mischen Berufen junge Anwälte zwar leicht überdurch­
schnittlich verdienen, sich aber nur im Mittelfeld des
Gehaltrankings wiederfinden. Besonders auffällig ist
bei den Einstiegsgehältern die extreme Spreizung. Das
vom Soldan-Institut ermittelte Durchschnittsgehalt
reicht von deutlich weniger als 2.000 Euro pro Monat
bis hin zu fünfstelligen Monatsgehältern. Das Sol­
dan-Institut hat ermittelt, dass lediglich 20 % der Ein­
stiegsgehälter der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwäl­
te sich im Bereich der typischen Einstiegsgehälter von
Akademikern (38.000 Euro bis 47.000 Euro) bewegen.
Nach Angabe des Soldan-Institus konnten 23 % der
Nachwuchsanwälte ein Jahresgehalt von 59.000 Euro
50
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und mehr erzielen. 29 % mussten sich aber auch mit le­
diglich 32.000 Euro oder weniger begnügen.
Der Direktor des Soldan-Instituts, Prof. Dr. Matthias
Kilian, fasst das Ergebnis der Studie wie folgt zusam­
men:
„Der Anwaltsberuf ist der akademische Beruf, in dem sich für Be­
rufseinsteiger besonders hohe, aber auch besonders niedrige Gehälter
erzielen lassen. Vergleichsweise prekäre Einkommensverhältnisse
sind bei Rechtsanwälten deutlich häufiger als bei Angehörigen ande­
rer akademischer Berufe festzustellen – andererseits gibt es auch
Spitzengehälter, von denen andere Universitätsabsolventen nur träu­
men können. Insgesamt lässt sich die These, dass es keinen akademi­
schen Beruf mit zugleich so guten und so schlechten Einkunftsmög­
lichkeiten gibt wie den Anwaltsberuf, ohne weiteres empirisch
belegen.“
(tje)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:13
Berichte und Bekanntmachungen
BRAK-Hinweise zur zusammenfassenden Meldung gem. § 18a UStG
Der Steuerrecht-Ausschuss der BRAK hat Handlungs­
anweisungen zur zusammenfassenden Meldung gem.
§ 18a UStG erarbeitet, die die umsatzsteuerrechtliche
Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Aus­
landsbezug betreffen. Die Handlungsanweisungen kön­
nen über die Internetseite der BRAK (Rubrik „für An­
wälte“) oder die Internetseite der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf (Rubrik „Aktuelles“) abgerufen werden.
(tje)
Kein lohnsteuerrechtlicher Vorteil durch eigene Berufshaftpflichtversicherung einer
Rechtsanwalts-GmbH
In seinem Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14) hat der
Bundesfinanzhof klargestellt, dass die eigene Berufs­
haftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH
nach § 59j BRAO keinen Lohn der angestellten Rechts­
anwälte darstellt.
Über die Gründe des Urteils berichtet die BRAK Fol­
gendes:
„In dem Verfahren war streitig, ob die Beitragszahlungen einer
Rechtsanwalts-GmbH zu deren eigener Berufshaftpflichtversiche­
rung als Arbeitslohn ihrer angestellten Rechtsanwälte zu behandeln
sind. Die Rechtsanwalts-GmbH hatte eine Berufshaftpflichtversiche­
rung als alleinige Versicherungsnehmerin abgeschlossen. […] Die
Beiträge für die Haftpflichtversicherung der GmbH hatte die GmbH
allerdings nicht lohnversteuert. In seinen Entscheidungsgründen be­
kräftige der BFH die zugrunde liegende Entscheidung des FG Ham­
burg vom 4.11.2014, nach der die Rechtsanwalts-GmbH durch den
Abschluss ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung ihren Arbeit­
nehmern keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt
habe.“
(tje)
Rechtsanwälte dürfen sich mit Ärzten und Apothekern in einer Partnerschafts­
gesellschaft zusammenschließen
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich aufgrund ei­
ner Vorlage des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu
befassen, ob § 59a Abs. 1 BRAO, der das Verbot erhält,
sich mit anderen als den in der Vorschrift genannten Be­
rufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu ver­
binden, gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
GG verstößt (BVerfG, Beschluss vom 12.1.2016,
1 BvL 6/13). Aufgrund des zu prüfenden Sachverhalts
hat das Bundesverfassungsgericht die Frage der Vorlage
dahingehend eingeschränkt, inwieweit § 59a Abs. 1
S. 1 BRAO der Gründung einer Partnerschaftsgesell­
schaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) von Rechtsanwälten mit
Ärzten und Apothekern entgegensteht. Das Bundes­
verfassungsgericht hat entschieden, dass § 59a Abs. 1
S. 1 BRAO mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG
unvereinbar sei, soweit die Regelung einer Verbindung
von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothekern zur ge­
meinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer
Partnerschaftsgesellschaft entgegenstehe. Es erklärte
§ 59 Abs. 1 S. 1 BRAO insoweit für nichtig.
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Sicher­
stellung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht ei­
nen legitimen Zweck der Einschränkungen aus § 59a
Abs. 1 BRAO darstelle. Es betonte dabei, dass es sich
bei der Verschwiegenheitspflicht um eine prägende
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Pflicht des Rechtsanwalts handele. Allerdings sei das
Sozietätsverbot mit Ärzten und Apothekern in weiten
Bereichen nicht erforderlich und im Übrigen unange­
messen. Aufgrund der für sie maßgeblichen Regelungen
seien auch Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen
und Apotheker gleich den Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten zur beruflichen Verschwiegenheit ver­
pflichtet. Auch die unbefugte Offenbarung eines frem­
den Geheimnisses sei gemäß dem Katalog des § 203
Abs. 1 StGB nicht nur für die unter Nr. 3 genannten
Rechtsanwälte, sondern in gleicher Weise nach Nr. 1 für
Ärzte und Apotheker strafbar. Zudem seien Ärzte durch
die geltenden Berufsordnungen zur Verschwiegenheit
verpflichtet, gleiches gelte für Apotheker.
Soweit ein nichtanwaltlicher Partner im Zusammen­
hang mit der beruflichen Tätigkeit eines Anwaltspart­
ners Kenntnis erlange, die ihm nicht bei der Berufsaus­
übung als Arzt oder Apotheker anvertraut oder sonst
bekannt geworden sei, bestehe für ihn zwar keine eige­
ne berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht. Gleich­
wohl, so das Bundesverfassungsgericht, sei das Gebot
der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht mehr
gewahrt, wenn das Sozietätsverbot aus § 59a BRAO al­
lein darauf gestützt werde. Auch bei der Zusammenar­
beit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO genannten sozietäts­
51
17.03.2016 09:41:13
Berichte und Bekanntmachungen
fähigen Berufen sei die Situation nicht ausgeschlossen,
in der der berufsfremde Partner von Umständen Kennt­
nis erlange, die zwar der anwaltlichen Verschwiegen­
heitspflicht, nicht aber seiner eigenen berufsrechtlichen
Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterfallen. Das es
in dieser Hinsicht an einer Verschwiegenheitspflicht des
nichtanwaltlichen Partners fehle, nehme die gesetzliche
Regelung hin und lasse eine Berufsausübungsgemein­
schaft gleichwohl zu. Auf diese Weise trage die un­
eingeschränkte Zulassung der genannten Berufe zur
gemeinsamen Berufsausübung den grundrechtlich ge­
schützten Interessen der Berufsträger und der Ange­
messenheit des ihre Berufsfreiheit beschränkenden So­
zietätsverbots Rechnung. Nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts gelte dies für die Zusam­
menarbeit mit Ärzten und Apothekern genauso wie für
die Zusammenarbeit mit den in § 59a Abs. 1 BRAO
genannten Berufen. Es seien keinerlei Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass das Gefährdungspotenzial bei der
Zusammenarbeit mit Ärzten und Apothekern höher sei.
Als weitere Begründung seiner Auffassung führt das
Bundesverfassungsgericht die Regelungen der §§ 30
S. 1, 33 BORA an. Hiernach sei bei Verbindung zu ei­
ner gemeinschaftlichen Berufsausübung zunächst gem.
§ 30 S. 1 BORA dafür Sorge zu tragen, dass auch die
berufsfremden Partner das anwaltliche Berufsrecht be­
achten. Nach § 33 Abs. 2 BORA sei bei einer solchen
beruflichen Zusammenarbeit ferner zu gewährleisten,
dass die Regeln der Berufsordnung auch „von der Orga­
nisation“ eingehalten werden. Somit könne nicht nur
aus § 30 S. 1 BORA die Verpflichtung hergeleitet wer­
den, den nichtanwaltlichen Partner etwa vertraglich an
die Bestimmungen der anwaltlichen Verschwiegen­
heitspflicht zu binden. Vielmehr verpflichte § 33 Abs. 2
BORA auch dazu, aktiv Einfluss auf das kollektive Ver­
halten der Partnerschaft zu nehmen, um Verstöße gegen
die Berufsordnung zu verhindern.
Auch im Hinblick auf die Sicherung der anwaltlichen
Zeugnisverweigerungsrechte sah das Bundesverfas­
sungsgericht ein Verbot einer Partnerschaft von Rechts­
anwälten mit Ärzten und Apothekern als weitgehend
nicht erforderlich, zumindest aber als unangemessen
an. Die Erforderlichkeit eines Sozietätsverbotes könne
auf die Notwendigkeit der Zeugnisverweigerungsrechte
nicht gestützt werden, weil nach den genannten Bestim­
mungen auch Ärzte und Apotheker eigene Zeugnisver­
weigerungsrechte hätten. Sollten sich gleichwohl in
einzelnen Fällen Situationen ergeben, in denen das
Zeugnisverweigerungsrecht des nichtanwaltlichen Part­
ners hinter dem des Rechtsanwalts zurückbleibe, so sei
die mit dem dann reduzierten Schutz der Verschwiegen­
heit verbundene Gefahr gering und unterscheide sich
wiederum nicht von dem, was der Gesetzgeber für die
von ihm bereits als sozietätsfähig zugelassenen Berufe
hinnehme. Zu einer gleichen Einschätzung kam das
Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der strafprozes­
52
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sualen Beschlagnahmeverbote, der Ermittlungsmaß­
nahme im repressiven Bereich und dem präventiven
Bereich der Gefahrenabwehr.
Letztlich gelangt das Bundesverfassungsgericht auch
hinsichtlich der anwaltlichen Unabhängigkeit (Stich­
wort: Vertretung widerstreitender Interessen) zu dem
Ergebnis, dass bei einer Partnerschaft mit Ärzten und
Apothekern im Vergleich zu Angehörigen sozietätsfähi­
ger Berufe keine spezifisch erhöhte Gefährdung der an­
waltlichen Geradlinigkeit auszumachen sei. Wiederum
verweist das Bundesverfassungsgericht in diesem Zu­
sammenhang auch auf die Vorschriften der §§ 30 S. 1,
33 BORA.
Ob auch aufgrund der Entscheidung des Bundesver­
fassungsgerichts in Zukunft die interprofessionelle
­Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit anderen Be­
rufen zunimmt, bleibt abzuwarten. Das Bundesverfas­
sungsgericht hat § 59a Abs. 1 BRAO nicht zur Gänze als
nichtig angesehen. Es hat seine Entscheidung vielmehr
auf die Entscheidung begrenzt, dass jedenfalls eine Part­
nerschaft von Rechtsanwälten mit Ärzten und Apothe­
kern erlaubt ist. Erfreulich ist, dass das Bundesverfas­
sungsgericht die große Bedeutung der an­
waltlichen
Berufspflichten in seiner Entscheidung ­hervorhebt. Die
Zulassung einer Partnerschaft von Rechtsanwälten mit
Ärzten und Apothekern ließ das Bundesverfassungsge­
richt nur zu, weil es die Sicherung dieser Pflichten – mit
kleinen hinzunehmenden Einschränkungen – genauso
gesehen hat, wie bei den in § 59a Abs. 1 BRAO genann­
ten sozietätsfähigen Berufen. Zu nennen sind hier ins­
besondere die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht,
Zeugnisverweigerungsrechte, Beschlagnahmeverbote
sowie die anwaltliche Un­abhängigkeit. Die Entschei­
dung zeigt jedoch im Zusammenspiel mit der weiteren
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Dop­
pelzulassung einer Rechtsanwalts- und Patentanwalts-­
GmbH (BVerfG, Beschluss vom 14.1.2014, 1 BvR
2998/11 und 1 BvR 236/12), dass das anwaltliche Ge­
sellschaftsrecht reformbedürftig ist. Das Bundesverfas­
sungsgericht betont zwar erfreulicherweise, dass der
Schutz der anwaltlichen Pflichten ein legitimer Zweck
ist. Andererseits ist in jedem Einzelfall detailliert zu
prüfen, ob der Eingriff in die Berufsfreiheit erforderlich
und angemessen ist. Die Erweiterung der Sozietätsfä­
higkeit entspricht dabei den Interessen der Anwalt­
schaft. Dies hat das Soldan Institut ermittelt. Während
unter älteren Anwälten hierzu eine grundsätzliche Skep­
sis besteht, sind bei den Anwälten unter 40 Jahren we­
niger als die Hälfte für eine Beibehaltung der derzeiti­
gen Regelungen. Der Direktor des Soldan Instituts,
Prof. Dr. Matthias Kilian, fasst deshalb zusammen:
„Die Erweiterung der Sozietätsfähigkeit wird perspektivisch in der
Anwaltschaft immer mehr Befürworter finden, da die älteren Rechts­
anwälte sukzessive aus der Anwaltschaft ausscheiden und zugleich
der Anteil der Spezialisten kontinuierlich zunimmt.“
(tje)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:13
Berichte und Bekanntmachungen
Update beA
Obwohl oder gerade weil der Start des besonderen elek­
tronischen Anwaltspostfachs (beA), der eigentlich für
den 1. Januar 2016 geplant war, auf unbestimmte Zeit
verschoben wurde, bestehen zahlreiche Fragen im Zu­
sammenhang mit der Nutzung des beA. Die BRAK hat
sich im BRAK-Magazin 1/2016 zur Frage der Nut­
zungspflicht und der Erstregistrierung geäußert
(S. 11 ff.). Hinsichtlich dieser beiden sehr dringenden
Probleme ist eine Lektüre der Aufsätze „Die Tür zum
Postfach – Erstregistrierung am beA“ und „beA muss
man, soll man oder kann man?“ dringend zu empfehlen.
In diesem Zusammenhang kann weiter mitgeteilt
­werden, dass ein neuer Starttermin für das beA bis­
her noch nicht benannt wurde. Für weitere Informa­
tionen verweisen wir auf die extra eingerichtete Website
www.beA.brak.de.
Erstmalig hatte sich auch der BGH mit dem beA zu be­
schäftigen (Urteil vom 11.1.2016, AnwZ (Brfg) 35/15).
Gegenstand der Entscheidung des BGH war eine Klage
eines Rechtsanwaltes, der gegen einen Bescheid der für
ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer geklagt hatte.
Mit dem Bescheid wurde die Zahlung eines Betrages in
Höhe von 63,00 Euro zur Finanzierung des beA ange­
fordert. Grundlage des Bescheides war eine Umlage­
ordnung. Der BGH hat die Finanzierung des beA durch
die Umlageordnung für rechtmäßig angesehen. Inso­
weit habe die zuständige Kammerversammlung mit der
erforderlichen Mehrheit einen Beschluss gefasst (§ 89
Abs. 2 Nr. 2 BRAO). Die Finanzierung des elektroni­
schen Rechtsverkehrs stelle eine Aufgabe dar, welche
den Rechtsanwaltskammern durch Gesetz zugewiesen
worden sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
§§ 31a, 177 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sah der BGH nicht.
Insbesondere sei Art. 12 GG nicht verletzt. Nach § 177
Abs. 2 Nr. 7 BRAO gehört zu den Aufgaben der Bun­
desrechtsanwaltskammer, die elektronische Kommuni­
kation der Rechtsanwälte mit Gerichten, Behörden und
sonstigen Dritten zu unterstützen. Der am 1.1.2016 in
Kraft getretene § 31a BRAO verpflichtet die Bundes­
rechtsanwaltskammer für jedes im Gesamtverzeichnis
eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein
besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurich­
ten. Zwar sah der BGH durchaus einen Eingriff in das
Grundrecht des Rechtsanwalts auf Berufsfreiheit. Es
handele sich jedoch um Berufsausübungsregelungen,
welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls –
hier: die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege – gerecht­
fertigt seien. Durch die von der Bundesrechtsanwalts­
kammer einzurichtenden besonderen elektronischen
Anwaltspostfächer solle die Übertragung elektronischer
Dokumente vom Anwalt zum Gericht sicherer, schnel­
ler und kostengünstiger werden. Jeder einzelne Rechts­
anwalt solle sicher erreichbar sein und ohne Porto­
kosten am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen
können. Hierbei handele es sich, so der BGH weiter, um
vernünftige Erwägungen, die eine Beschränkung der
Berufsausübung rechtfertigen können. Nach Ansicht
des BGH ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu bean­
standen, dass die Kosten der Einrichtung des beA der
Anwaltschaft auferlegt werden. Die möglicherweise er­
forderlichen Anpassungen der kanzleiinternen oder or­
ganisationsinternen Abläufe an den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten führe für alle Rechts­
anwaltskanzleien im Laufe der nächsten Jahre zu einem
im Einzelnen noch nicht abschließend bezifferbaren
technischen und organisatorischen Umstellungsauf­
wand. Wenn jedoch in etwa 3,5 Millionen gerichtlichen
Verfahren pro Jahr jeweils 10 Postsendungen ersetzt
werden könnten, ergäben sich Einsparungen zwischen
19.250.000,00 Euro und 50.750.000,00 Euro. Die Um­
lage, welche die Bundesrechtsanwaltskammer und dem­
entsprechend die Rechtsanwaltskammern zur Einrich­
tung des beA erhebe, füge sich nach Ansicht des BGH
in diesen Rahmen ein. Auch Bedenken hinsichtlich der
Gefahren der Digitalisierung und der fehlenden Sicher­
heit im Netz ließ der BGH nicht gelten. Hierbei handele
es sich um ein Phänomen, welches dem Gesetzgeber
ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzes­
entwurf der Bundesregierung nicht unbekannt gewesen
sei.
(tje)
AGH NRW zum maßgeblichen Zeitpunkt einer fachanwaltlichen Fortbildung
durch Publizieren
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss sich
gem. § 15 Abs. 1 FAO kalenderjährlich auf diesem Ge­
biet fortbilden. Die Fortbildung kann durch eine wis­
senschaftliche Publikation nachgewiesen werden. Der
AGH NRW hatte sich in seiner Entscheidung vom
11.9.2015 (1 AGH 20/15) mit der Frage zu befassen, für
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 53
welches Jahr die Publikation als Fortbildung anzuer­
kennen ist. Der AGH NRW ging davon aus, dass unter
dem Begriff „Publizieren“ der Gesamtvorgang zu ver­
stehen sei, nämlich das Erarbeiten des wissenschaftli­
chen Beitrags und das Veröffentlichen des Werkes. Dies
sei das Ergebnis einer stringenten systematischen und
53
17.03.2016 09:41:13
Europa macht
dem Anwalt
Arbeit.
Berichte und Bekanntmachungen
teleologischen Auslegung des § 15 FAO. Aus dem sys­
tematischen Zusammenhang der Regelung des § 15
FAO folge unzweifelhaft, dass sich die Frage, ob die
kalenderjährliche Fortbildungspflicht durch eine wis­
senschaftliche Publikation erfüllt sei, nicht nur nach
dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, sondern auch da­
nach beantworte, ob und inwieweit der in § 15 Abs. 3
FAO vorgeschriebene zeitliche Rahmen für die Erstel­
lung des Beitrags ausgeschöpft worden sei. Dem Zeit­
raum der Bearbeitung müsse nicht nur eine gewisse,
sondern die wesentliche Bedeutung zukommen. Würde
grundsätzlich auf das Datum der Veröffentlichung ab­
gestellt, reiche es, zum Ende eines Kalenderjahres auf
Vorrat tätig zu werden und einen Beitrag in zwei Teilen
am Ende des einen und zu Beginn des nächsten Jahres
zu veröffentlichen. Dies hätte zur Folge, dass das Ge­
setz das Erfordernis der kalenderjährlichen Fortbildung
in der Praxis durch Veröffentlichungen in einem zwei­
jährigen Rhythmus ersetzt werden könnte.
(tje)
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:14
Die Kammer rät
Die Syndikuszulassung – Eine erste
Bestandsaufnahme
Am 1.1.2016 ist bekanntlich das „Gesetz zur Neuord­
nung­ des­ Rechts­ der­ Syndikusrechtsanwälte“­ in­ Kraft­
getreten. Damit ist für Unternehmensjuristen, deren Tä­
tigkeit anwaltlich geprägt ist und die eine Befreiung
von­der­gesetzlichen­Rentenversicherungspfl­icht­erlan­
gen­möchten,­eine­neue­„Kategorie“­bzw.­eigene­Zulas­
sung geschaffen worden.
Nachdem seit Inkrafttreten des Gesetzes die ersten Wo­
chen verstrichen sind, soll in diesem Beitrag kurz über
die aktuelle Entwicklung in den Antragsverfahren be­
richtet und auf Besonderheiten hingewiesen werden.
I. Antragsverfahren
Bis Redaktionsschluss (29.2.2016) sind bei der Rechts­
anwaltskammer Düsseldorf insgesamt 185 Anträge auf
Syndikuszulassung eingegangen. Die meisten hiervon
sind Anträge von Kolleginnen und Kollegen, die bei be­
stehender Zulassung als Rechtsanwalt die Syndikuszu­
lassung als weitere Zulassung beantragen. Ein deutlich
kleinerer Teil hat die reine Syndikuszulassung bean­
tragt; wenige Vorgänge liegen vor, in denen Mitglieder
sowohl die Zulassung als niedergelassener Rechtsan­
walt als auch die Zulassung als Syndikusanwalt bean­
tragt haben. Dabei läuft das Verfahren nach Bestätigung
des Eingangs der Unterlagen wie folgt ab: Nach Prü­
fung der Anträge und Erstellung eines Votums wird der
Deutschen Rentenversicherung im Rahmen der gesetz­
lich vorgeschriebenen Anhörung Gelegenheit zur Stel­
lungnahme innerhalb von drei Wochen gegeben. Nach
Ablauf der Anhörungsfrist bzw. Stellungnahme der
Deutschen Rentenversicherung entscheidet dann die
Rechtsanwaltskammer über den Antrag des Syndikus­
anwalts. Der begründete Bescheid wird sowohl dem
Antragsteller als auch der Deutschen Rentenversiche­
rung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zuge­
stellt. Erhebt weder der Antragsteller noch die Deutsche
Rentenversicherung Bund Klage, kann nach Ablauf der
einmonatigen Rechtsmittelfrist die Zulassungsurkunde
ausgehändigt werden.
II. Besonderheiten/Problemstellungen
Bei der Prüfung der ersten Anträge ist zunächst aufge­
fallen, dass die Arbeitsverträge nicht wie gesetzlich ge­
fordert im Original oder öffentlich beglaubigter Ab­
schrift vorgelegt werden. Wichtig ist hierbei, dass eine
amtliche Beglaubigung nicht ausreicht. Vielmehr ist die
Beglaubigung von einem Notar vorzunehmen. Die
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Antragsteller haben aber auch die Möglichkeit, die Ori­
ginalunterlagen bei der Rechtsanwaltskammer in der
Geschäftsstelle vorzulegen, sodass die Vorlage des Ori­
ginals des Arbeitsvertrags für das weitere Verfahren von
hieraus bestätigt werden kann. Diese Beglaubigung ist
kostenlos und kann zu den Büroöffnungszeiten der
Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden.
Ein weiteres Problem stellt die in vielen Fällen zu abs­
trakt und nicht nachvollziehbar formulierte Tätigkeits­
beschreibung­dar.­So­werden­leider­häufi­g­nur­die­ge­
setzlichen Merkmale wiederholt oder umformuliert,
was nicht ausreichend ist. Vielmehr muss die konkrete
Tätigkeit des Antragstellers, unter die in § 46 Abs. 3
Nr. 1 – 4 BRAO genannten Merkmale subsumiert wer­
den. Dabei ist es hilfreich, wenn die Tätigkeit mit Bei­
spielen aus dem Arbeitsbereich des Syndikusanwalts
unter Bezeichnung der Rechtsbereiche, in denen der
Anwalt tätig ist, erläutert wird. So ist eine Tätigkeitsbe­
schreibung dann nachvollziehbar und konkret genug
formuliert, wenn sich der (juristische) Sachbearbeiter
aufgrund der Ausführungen auch tatsächlich vorstellen
kann, wie die Tätigkeit des Antragstellers aussieht.
Demzufolge sollte bei der Abfassung der Tätigkeitsbe­
schreibung auf diesen Punkt großen Wert gelegt wer­
den. Allerdings gibt die Rechtsanwaltskammer den An­
tragstellern auch die Möglichkeit, vor Anhörung der
Deutschen Rentenversicherung die Tätigkeitsbeschrei­
bung­„nachzubessern“­und­Ergänzungen­vorzunehmen.­
Wichtig ist hierbei, dass auch die Ergänzungen der Tä­
tigkeitsbeschreibung oder aber auch des Arbeitsvertrags
den zuvor geschilderten Formerfordernissen entspre­
chen (eine Kopie ist hier nicht ausreichend!).
Ein weiteres Problem, das nach Anhörung der Renten­
versicherung aufgetreten ist, ist die Tatsache, dass die
Deutsche Rentenversicherung offenbar die Verwendung
des­ Vordrucks­ „Tätigkeitsbeschreibung“,­ das­ sämtli­
chen Antragsformularen beigefügt ist, formal nicht aus­
reichen lässt, um den gesetzlichen Anforderungen zu
genügen. So soll z.B. die Formulierung, dass die Tätig­
keitsbeschreibung „Bestandteil des Arbeitsvertrags
ist“­nicht­ausreichend­sein;­laut­Deutscher­Rentenversi­
cherung würde hier der Rechtsbindungswille fehlen.
Daher verlangt die Deutsche Rentenversicherung, dass
die Tätigkeitsbeschreibung in einer Ergänzungsver­
einbarung zum Arbeitsvertrag als Bestandteil des Ar­
beitsvertrags aufgenommen wird, weil nur dann eine
rechtsgültige Vereinbarung vorliegen würde. Die Rechts­
anwaltskammer Düsseldorf ist wie die nordrhein­west­
fälischen Schwesterkammern Köln und Hamm der Auf­
fassung, dass diese rechtliche Würdigung unzutreffend
und es arbeitsrechtlich als ausreichend anzusehen ist,
wenn das Vorliegen bestimmter Tätigkeitsmerkmale als
Bestandteil des Vertrages in dem Formular „Tätigkeits­
beschreibung“­fi­xiert­wird.­Der­Vorstand­der­Rechtsan­
55
17.03.2016 09:41:14
Die Kammer rät
waltskammer hat durch seine zuständige Abteilung VIII
beschlossen, es in diesen Fällen den Antragstellern zu
überlassen, ob sie durch Vorlage einer Ergänzungsver­
einbarung dem Ansinnen der Deutschen Rentenversi­
cherung nachkommen möchten oder – der Auffassung
der Rechtsanwaltskammer folgend – die Frage der
wirksamen Einbeziehung der Tätigkeitsbeschreibung in
den Arbeitsvertrag durch Verwendung des vorbezeich­
neten Formulars ggf. gerichtlich klären zu lassen. Es ist
nur eine Frage der Zeit, wann hier die erste gerichtliche
Entscheidung ergehen wird.
Im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Zulas­
sung des „Syndikusrechtsanwalts“ stellt sich auch im­
mer wieder die Frage, welche Kammer denn für die
Prüfung zuständig ist. Dabei gilt nach § 33 Abs. 3
Nr. 1 BRAO, dass örtlich zuständig immer die Rechts­
anwaltskammer ist, deren Mitglied der Rechtsanwalt
ist. Sollte mit Beantragung der Syndikuszulassung auch
die Verlegung der Kanzlei als niedergelassener Anwalt
verbunden sein, kann mit dem Antrag auf Syndikuszu­
lassung auch gleichzeitig der Aufnahmeantrag in die
Kammer erfolgen, in der sich die neue Kanzlei des An­
walts befindet. Zur Wahrung von Fristen kann es mögli­
cherweise sinnvoll sein, erst den Syndikuszulassungs­
antrag bei der Kammer zu stellen, deren Mitglied man
ist, und anschließend nach Durchführung des Verfah­
rens die Aufnahme bei der anderen Kammer zu beantra­
gen. Da es in diesem Bereich verschiedene Fallkonstel­
lationen gibt, empfiehlt es sich hier, vor Antragstellung
telefonischen Kontakt zu der Kammer aufzunehmen,
um die Vorgehensweise zu besprechen.
zu treffen. Da hier nicht die Zulassung als Syndikusan­
walt, die nur ex nunc ausgesprochen werden kann, tan­
giert ist, dürfte für die Klärung die Deutsche Rentenver­
sicherung zuständig sein. Ohnehin ist abschließend
darauf hinzuweisen, dass jeder Antragsteller neben dem
Zulassungsantrag bei der Kammer den Befreiungsan­
trag bei der Rentenversicherung stellen muss. Das Zu­
lassungsverfahren bei der Kammer hat für das spätere
Befreiungsverfahren Bindungswirkung, d.h., bei rechts­
kräftiger Erteilung der Zulassung muss auch der An­
tragsteller im Verfahren bei der Deutschen Rentenversi­
cherung befreit werden.
Bei Fragen rund um den Syndikusanwalt stehen Ihnen
gerne Frau Rechtsanwältin Kindler und der Unterzeich­
ner zu den Bürozeiten der Rechtsanwaltskammer zur
Verfügung.
Rechtsanwalt
Jörg Stronczek
Juristischer Referent der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf
Viele Kolleginnen und Kollegen, die in Besitz einer ak­
tuell gültigen Befreiung für die derzeit ausgeübte Tätig­
keit sind und bei denen keine Änderung der Tätigkeit
eintritt, fragen an, ob dennoch die Stellung eines
Antrags auf Syndikuszulassung erforderlich ist. Die
­
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist mit vielen ande­
ren Rechtsanwaltskammern der Auffassung, dass in
diesem Fall kein berufsrechtlicher Handlungsbedarf
besteht. Bezüglich der Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht existiert Bestandsschutz.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn es dem
Rechtsanwalt gerade auf die Stellung als Syndikusan­
walt ankommt oder er seine Rechte daraus herleiten
will (wie z.B. als Syndikusrechtsanwalt zu unterzeich­
nen). In diesem Fall ist zwingend eine Antragstellung
und Prüfung der Voraussetzungen nach neuer Rechtsla­
ge erforderlich.
Schwierig ist die Situation leider für diejenigen Kolle­
ginnen und Kollegen, deren Syndikustätigkeit in der
Vergangenheit z.B. im Jahr 2015 begann und auch im
gleichen Jahr beendet wurde. Weder kann eine rückwir­
kende Zulassung für eine Tätigkeit, die schon beendet
worden ist, erteilt werden, noch existiert eine Rechts­
grundlage, um eine Feststellung für die Vergangenheit
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Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
über alternative Streitbeilegung und
Verbraucherangelegenheiten
Fachanwalt für Migrationsrecht
In seiner Sitzung am 29.1.2016 hat der Bundesrat das
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur
Durchführung der Verordnung über Online­Streitbeile­
gung in Verbraucherangelegenheiten beraten. Der Bun­
desrat hat beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht
anzurufen (BR­Drucks. 3/16). Nach Ausfertigung und
Verkündung durch den Bundespräsidenten werden so­
mit wesentliche Teile des Gesetzes am 1.4.2016 in Kraft
treten. Darüber hinaus hat der Bundesrat am 29.1.2016
auch der Verbraucherstreitbeilegungs­Informations­
pfl­ichtenverordnung­zugestimmt­(BR­Drucks.­530/15).­
In ihrer 1. Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung am
9.11.2015 die Einführung des Fachanwaltes für Migra­
tionsrecht beschlossen. Mit Schreiben vom 19.11.2015
hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucher­
schutz mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit dieses
Beschlusses keine Bedenken bestehen. Nach Veröffent­
lichung in Heft 6/2015 der BRAK­Mitteilungen ist es
seit dem 1.3.2016 möglich, Fachanwalt für Migrations­
recht zu werden. Die Voraussetzungen hierfür können
der aktuellen Fassung der FAO entnommen werden.
(tje)
(tje)
Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von
verbraucherschützenden Vorschriften
des Datenschutzrechts
Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen
Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschrif­
ten des Datenschutzrechts tritt nach Beschluss des Bun­
desrates vom 29.1.2016, keinen Antrag auf Einberufung
des Vermittlungsausschusses zu stellen, mit der Ausfer­
tigung und Verkündung in Kraft (BR­Drucks. 4/16).
Durch das Gesetz werden die Abmahnbefugnisse von
Verbraucherschutzverbänden erweitert. Diese umfassen
nunmehr auch datenschutzrechtliche Verstöße bei Da­
ten, die zu Zwecken der Werbung, der Markt­ und Mei­
nungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des
Erstellens­ von­ Persönlichkeits­­ und­ Nutzungsprofi­len,­
des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu
vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, ver­
arbeitet oder genutzt werden. Die Änderung des § 309
Nr. 13 BGB und Art. 2 Nr. 2 der Bestimmungen zur Un­
wirksamkeit von Regelungen zur Form von Anzeigen
und Erklärungen in AGBs, wird zum 1.10.2016 in Kraft
treten. Soweit Unternehmen Schriftformklauseln in ih­
ren AGB verwenden, haben sie ausreichend Zeit, diese
anzupassen.
(tje)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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57
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Meldungen
aus Brüssel
Datenschutzpaket der Europäischen
Union
Das Europäische Parlament, die Europäische Kommis­
sion und der Rat der Europäischen Union haben sich am
15.12.2015 auf Kompromisstexte zur Datenschutz­
grundverordnung und zur Datenschutzrichtlinie geei­
nigt. Das Brüsseler­Büro der BRAK berichtet hierzu:
„Die Europäische Kommission hatte ihre Vorschläge für eine Reform
des europäischen Datenschutzrechts bereits im Januar 2012 vorge­
legt,­um­Europa­für­das­digitale­Zeitalter­fi­t­zu­machen.
Der Kompromisstext für die Datenschutzgrundverordnung sieht, wie
von der BRAK, dem Europäischen Parlament und auch der deutschen
Regierung gefordert, Ausnahmen für Berufsgeheimnisträger bei der
Informationspfl­icht­gegenüber­einem­Dritten­vor,­wenn­von­diesem­
ohne sein Wissen Daten aufgenommen werden. Eine solche Ausnah­
me wurde jedoch nicht, wie von der BRAK gefordert, auch für das
Auskunftsrecht der Datensubjekte übernommen. Jedoch sieht der
Entwurf eine Vorschrift vor, nach der die nationalen Gesetzgeber wei­
tergehende Vorschriften erlassen können.
Bezüglich der Aufsichtsbehörden hatte die BRAK vorgeschlagen,
eine eigene unabhängige Aufsichtsbehörde für die Anwaltschaft ein­
zurichten – ähnlich der Schlichtungsstelle – die die Datenschutzauf­
sicht von Anwaltsdaten übernimmt. So würde eine effektive Daten­
schutzaufsicht auch bei den sensiblen Anwaltsdaten ermöglicht und
das Berufsgeheimnis gewahrt. Diesen Vorschlag hat das Europäische
Parlament übernommen und sich in den Verhandlungen dafür einge­
setzt, konnte sich aber in den Verhandlungen nicht durchsetzen. Auch
hier wurde jedoch eine Regelung eingeführt, die es den Mitgliedstaa­
ten ermöglicht, mehrere Datenschutzbehörden einzurichten.
Diese extra eingeführten Regelungen stellen eine Besonderheit dar,
da es sich bei der Datenschutzgrundverordnung um eine Verordnung
handelt, die eigentlich keine Umsetzung in das Recht der Mitglied­
staaten bedarf. Diverse Vorschriften, wie die o.g., müssen jedoch wie
Richtlinien­in­innerstaatliches­Recht­umgesetzt­werden.“
Die Texte müssen nunmehr durch das Europäische Par­
lament angenommen werden, was voraussichtlich im
März/April 2016 geschehen wird. Sobald auch der Rat
die Texte genehmigt, können sie im Amtsblatt der Uni­
on veröffentlicht werden.
Möglichkeit schaffen, vertretungsberechtigte Personen
zu­ identifi­zieren.­ Dafür­ sind­ diese­ Personen­ auf­ dem­
Beschwerdeformular zu nennen. Ebenfalls sind hier­
zu als Beweis der Vertretungsberechtigung Unterlagen
vorzulegen. Seit dem 1.1.2016 steht u.a. aufgrund
dieser Änderung ein neues Beschwerdeformular zur
Verfügung, welches über die Internetseite des EGMR
(www.echr.coe.int.) abgerufen werden kann.
(tje)
Zugang zum Recht und das Internet
Der Ausschuss für Rechtsfragen und Menschenrechte
der Parlamentarischen Versammlung des Europarates hat
am 10.11.2015 den Bericht „Zugang zum Recht und das
Internet:­Potentiale­und­Herausforderungen“­veröffent­
licht. Der Bericht befasst sich insbesondere mit Vor­ und
Nachteilen von Online­Streitbeilegungen sowie der Nut­
zung von modernen Kommunikationsmitteln in der ge­
richtlichen Praxis (z.B. durch Einführung von Datenban­
ken,Videokonferenzen undVideozeugenvernehmungen).
Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet hierüber:
„Der Berichterstatter Jordi Xuclà (ALDE) kommt in dem Bericht zu
dem Ergebnis, dass sowohl die Online­Streitbeilegung als auch die
Anwendung von mehr Telekommunikationstechnologie durchaus die
Verfahren vereinfachen und straffen und vor allem den Zugang zum
Recht vereinfachen können. Er betont aber auch, dass die On­
line­Streitbeilegung kein Allheilmittel ist – insbesondere sollte es Bür­
gern immer möglich sein, auch bei außergerichtlichen Streitbeile­
gungsverfahren Rechtsrat einzuholen und einen Rechtsbeistand mit
ins Verfahren einzubeziehen. Weiterhin ist es wichtig, dass Rechtsbe­
helfe gegen Entscheidungen im Streitbeilegungsverfahren gegeben
sind, um den Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 der EMRK
zu wahren. In dem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,
Online­Streitbeilegung und die Nutzung moderner Telekommunikati­
onsmittel in Gerichtsverfahren weiterhin zu fördern und zu verbessern,
ohne­dabei­die­wichtigen­Grundsätze­der­EMRK­einzuschränken.“
(tje)
(tje)
EGMR: Änderung der Regeln für
Beschwerdeverfahren
Änderungen des Verfahrens für geringfügige Forderungen in Kraft getreten
Die neue Fassung des Art. 47 der Verfahrensordnung
des EGMR ist am 1.1.2016 in Kraft getreten. Juristische
Personen und Organisationen müssen danach die
Die Verordnung (EU) 2015/2421 zur Änderung der Ver­
ordnung (EG) 861/2007 zur Einführung eines europäi­
schen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der
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Meldungen aus Brüssel
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines
europäischen Mahnverfahrens ist am 13.1.2016 in Kraft
getreten. Durch die Änderung wurde die Streitwert­
grenze für das Verfahren für geringfügige Forderungen
von 2.000 Euro auf 5.000 Euro angehoben. Bis zum
15.7.2022 soll eine Evaluation der Kommission über
die Anwendung der Verordnung vorgelegt werden.
Klarstellend wurde geregelt, dass das Verfahren für ge­
ringfügige Forderungen bei Eröffnung des Anwen­
dungsbereichs auch von Antragstellern in einem euro­
päischen Mahnverfahren genutzt werden kann, wenn
durch den Antragsgegner Einspruch gegen den europä­
ischen Zahlungsbefehl eingelegt wird.
(tje)
men bei Online­Käufen außergerichtlich zu regeln. Zu
der Einrichtung der Plattform war die EU­Kommission
gem.­Art.­5­der­Verordnung­(EU)­Nr.­524/213­verpfl­ich­
tet. Die Plattform soll dazu dienen, Streitigkeiten bei
Online­Käufen schneller und kostengünstiger beizu­
legen. Bei Problemen im Zusammenhang mit On­
line­Käufen können Verbraucher über die OS­Plattform
eine Beschwerde in einer Sprache nach Wahl einrei­
chen. Der betroffene Unternehmer wird über die Be­
schwerde informiert. Im nächsten Schritt vereinbaren
die Parteien, vor welcher nationalen Einrichtung zur
alternativen Streitbeilegung die Angelegenheit geklärt
werden soll. Der ausgewählten Einrichtung werden
die Einzelheiten der Streitigkeit daraufhin übermittelt.
Die OS­Plattform ist abrufbar unter https://webgate.ec.
europa.eu/odr.
(tje)
Vereinbarung zur besseren Rechtssetzung
auf EU-Ebene
Die Europäische Kommission, das Europäische Parla­
ment und der Rat der EU haben am 15.12.2015 eine
Vereinbarung über bessere Rechtssetzung abgeschlos­
sen. Durch die Vereinbarung soll die Qualität und die
Ergebnisse europäischer Rechtsvorschriften verbessert
werden.
Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet über die Ver­
einbarung Folgendes:
„In der nun von der Europäischen Kommission verabschiedeten Fas­
sung­ der­ institutionellen­ Vereinbarung­ verpfl­ichten­ sich­ die­ drei­
EU­Organe, bei der Politikgestaltung enger zusammenzuarbeiten und
ihren Einsatz auf die Bereiche zu konzentrieren, in denen ein Vorge­
hen auf europäischer Ebene dringend erforderlich ist. Sie wollen fer­
ner der Überprüfung und Verbesserung bestehender Vorschriften die
gleiche Aufmerksamkeit widmen. Darüber hinaus werden die Maß­
nahmen zur Ausarbeitung des Arbeitsprogramms der Europäischen
Kommission formalisiert und die drei Organe werden gemeinsame
Erklärungen zu den politischen Prioritäten abgegeben. In den Rechts­
vorschriften der EU sollen, soweit wie möglich, Überprüfungsklau­
seln aufgenommen werden, damit künftige Evaluierungen besser
vorbereitet und die Ergebnisse gemessen werden können. Die drei
Organe­haben­sich­ferner­verpfl­ichtet,­die­Arbeiten­der­Europäischen­
Kommission im Rahmen von Folgenabschätzungen während des Ge­
setzgebungsverfahrens zu berücksichtigen. Ein regelmäßiger Aus­
tausch mit den EU­Mitgliedstaaten und Interessenträgern über Ver­
besserungen der EU­Rechtsvorschriften soll zukünftig über die von
der Europäischen Kommission ebenfalls im Mai 2015 eingerichtete
REFIT­Plattform­erfolgen.“
(tje)
Online-Plattform zur außergerichtlichen
Streitbeilegung
Seit dem 15.2.2016 ist es möglich über die neue Platt­
form für die Online­Streitbeilegung (OS­Plattform)
Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unterneh­
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Rechtsprechungsübersicht
Anwaltsrecht/Berufsrecht
Unvereinbarkeit der Maklertätigkeit mit Anwaltsberuf
BRAO § 14
1. Die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, deren
Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Im­
mobilien darstellt, ist mit der gleichzeitigen Aus­
übung des Berufs eines Rechtsanwalts unvereinbar.
Darauf, ob die GmbH im Zeitpunkt des Widerrufs
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch werbend
tätig­ist­oder­ihre­Geschäftstätigkeit­„eingestellt“­hat,­
kommt es so lange nicht an, wie die GmbH nicht auf­
gelöst oder liquidiert worden ist; denn unter diesen
Umständen ist es jederzeit möglich, dass sich Gele­
genheit zur Wiederaufnahme der geschäftlichen Ak­
tivitäten der GmbH in Kollision mit dem anwaltli­
chen Mandat ergibt.
2. Wird dem mit dem Widerruf seiner Zulassung be­
drohten Rechtsanwalt Gelegenheit gegeben, seine
als unvereinbar gerügte Tätigkeit endgültig aufzuge­
ben, kann er sich im Hinblick darauf, dass er den Fa­
milienunterhalt allein aus seiner Tätigkeit als Rechts­
anwalt bestreiten will, nicht mehr mit Erfolg auf eine
unzumutbare Härte berufen.
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
AnwGH Berlin, Urt. v. 25.3.2015 – II AGH 6/14
Fundstelle: NJW-RR 2015, 1469 ff.
AnwGH Baden­Württemberg, Urt. v. 15.7.2015 – AGH
14/14
Fundstelle: NJW 2016, 175 f.
Pflicht des Anwalts zur Prüfung der Begründungsfrist bei Aktenvorlage
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbe­
gründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prü­
fen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die
Handakten vorzulegen.
BGH, Beschl. v. 15.9.2015 – VI ZB 37/14
Fundstelle: NJW-RR 2015, 1468.
Anwaltlicher Verschuldensmaßstab für Wiedereinsetzung
ZPO § 85 Abs. 2, 233, 234
Bei der Prüfung des dem Anwalt zuzurechnenden Ver­
schuldens an einer Fristversäumung ist für den Ver­
schuldensmaßstab nicht von der äußersten und größt­
möglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von
einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche
Sorgfalt.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 16.9.2015 – V ZB 54/15
Ermessen der Rechtsanwaltskammer bei der Beitragsermäßigung
Fundstelle: NJW-RR 2016, 126 f.
BRAO § 112c, VwGO § 114
Schuldhafte Säumnis trotz plötzlicher Erkrankung
des Prozessbevollmächtigten
Bei der Ermessensentscheidung der Rechtsanwalts­
kammer hinsichtlich einer Beitragsermäßigung kann
nicht darauf abgestellt werden, in welchem zeitlichen
Umfang der Rechtsanwalt tätig ist; es ist aber nicht er­
messensfehlerhaft, die Einkünfte des Rechtsanwalts aus
anderen Einkommensquellen mit heranzuziehen.
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
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GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 514 Abs. 2, 565
Dem Rechtsanwalt kann trotz plötzlicher Erkrankung
(hier: Übelkeit) zumutbar sein, den für einen Telefonan­
ruf anzusetzenden Kraftaufwand aufzubringen, um dem
Gericht mitzuteilen, dass er krankheitsbedingt unfähig
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Rechtsprechungsübersicht
ist, an dem anberaumten Termin zur mündlichen Ver­
handlung teilzunehmen.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Urt. v. 24.9.2015 – IX ZR 207/14
Fundstelle: NJW-RR 2016, 60 f.
Unzulässige Anwaltswerbung mit Ehren-Doktortitel
BRAO § 43b; UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 u. Nr. 6, 3 Abs. 1,
5 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 Nr. 1
1.Rechtsanwälte mit unterschiedlichen Tätigkeits­
schwerpunkten sind in sachlicher Hinsicht Mitbe­
werber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, sofern
nicht auszuschließen ist, dass sie auch über ihre Spe­
zialgebiete hinaus anwaltlich tätig sind.
2.Die verwaltungsrechtlich nicht zu beanstandende
Führung eines akademischen Grades kann irrefüh­
rend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG sein,
wenn sie im geschäftlichen Verkehr zu einer Täu­
schung führt; das ist insbesondere der Fall, wenn der
akademische Grad ehrenhalber von einer ausländi­
schen Hochschule verliehen wurde und beide Um­
stände nicht in der Art und Weise der Titelführung
zum Ausdruck kommen.
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
OLG Stuttgart, Urt. v. 22.10.2015 – 2 U 35/15
Fundstelle: NJW-RR 2015, 1528 ff.
BGH: Keine Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellung
von Anwalt zu Anwalt
BORA §§ 14, 113 I; BRAO § 59b II; ZPO §§ 195, 929 II
Rechtsanwälte sind berufsrechtlich nicht verpflichtet, an
einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken.
(Leitsatz des Verfassers)
BGH, Urt. v. 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15 (AGH Hamm)
Anmerkung:*
Sachverhalt
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren
übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Verfü­
gungsklägerin dem Prozessbevollmächtigten der Verfü­
gungsbeklagten eine Ausfertigung des Urteils zum
Zwecke der Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Der Be­
* Aus GRUR-Prax 24/2015 vom 11.12.2015 – Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Verlages C.H.Beck.
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klagte wies nach Aufklärung seinen Anwalt an, an der
Zustellung nicht mitzuwirken. Dieser verweigerte da­
raufhin die Mitwirkung bei der Zustellung. Der Pro­
zessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin konnte das
Urteil nicht mehr fristgerecht (§ 929 II ZPO) vollzie­
hen. Die Verfügungsklägerin verzichtete daraufhin auf
ihre Rechte aus der einstweiligen Verfügung. Der Pro­
zessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten leitete
ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sich selbst
ein, um sich vom „Vorwurf einer Berufspflichtverlet­
zung zu reinigen“.
Das AnwG Düsseldorf sprach ihn vom Vorwurf einer
Berufspflichtverletzung wegen Verweigerung der Mit­
wirkung an der Zustellung von Anwalt zu Anwalt frei.
In dem Urteil heißt es auch, dass sich der Rechtsanwalt
im Falle einer Mitwirkung bei der Zustellung wegen
Parteiverrats (§ 356 StGB) strafbar machen könne
(BeckRS 2014, 09899).
Der AGH Hamm verwarf die Berufung gegen das Urteil
des AnwG und ließ die Revision zu.
Entscheidung
Der BGH bestätigt die Entscheidung des AGH. Der
Rechtsanwalt habe durch die Verweigerung der Ausstel­
lung des Empfangsbekenntnisses keine Berufspflicht­
verletzung begangen. § 14 BORA begründe keine Be­
rufspflicht des Rechtsanwalts, an einer Zustellung von
Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. § 59b II BRAO sei kei­
ne Ermächtigungsgrundlage zu Gunsten der Satzungs­
versammlung der Rechtsanwaltskammer, eine solche
Berufspflicht in § 14 BORA zu schaffen. Die Schaffung
einer solchen Berufspflicht bedürfe einer eindeutigen
Ermächtigung, weil sie prozessuale Handlungsspielräu­
me einenge. Rechtsanwälte seien bei der Anwaltszustel­
lung nicht „verlängerter Arm“ von Gerichten. Sie seien
stets Vertreter ihrer Mandanten. § 195 ZPO verpflichte
Rechtsanwälte nicht, an der Zustellung von Anwalt zu
Anwalt mitzuwirken. Den vom AnwG in Betracht gezo­
genen Parteiverrat erwähnt der BGH nicht.
Praxishinweis
Nach wie vor gilt, dass die Zustellung von Anwalt zu
Anwalt gegen Empfangsbekenntnis erst dann erfolgt ist,
wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück
mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zuge­
stellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch
Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkun­
det (BGH VersR 2013, 1197). Wenn ein Rechtsanwalt
nicht empfangsbereit ist, z.B. weil er nicht in der Kanz­
lei ist, kann ihm während dieser Abwesenheit regelmä­
ßig nicht von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden. Bei
nicht bestimmenden Schriftsätzen ist die Zustellung von
Anwalt zu Anwalt nicht erforderlich. Hier genügt die
formlose Mitteilung des Schriftsatzes (§ 270 S. 1 ZPO)
an den Gegenanwalt. Die vorliegende Entscheidung hat
insbesondere folgende Konsequenzen für die Praxis:
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Rechtsprechungsübersicht
Im Verfügungsverfahren muss der Anwalt des Antrags­
gegners seinem Mandanten den sichersten Weg aufzei­
gen und ihn beraten, ob es prozessual nachteilig ist, an
einer Zustellung mitzuwirken. Wenn er ohne Absprache
zum Nachteil des Mandanten an einer Zustellung von
Anwalt zu Anwalt mitwirkt, haftet er gegenüber seinem
Mandanten für daraus entstehende Schäden. Wer im
Verfügungsverfahren dagegen den Antragssteller ver­
tritt, muss dem Gegenanwalt im Zweifel per Gerichts­
vollzieher zustellen. Die Zustellung von Anwalt zu An­
walt stellt regelmäßig nicht den sichersten Weg dar,
zumal mit der Verweigerung des Gegenanwalts bei der
Zustellung zu rechnen ist.
Das ist ein unhaltbarer Zustand. § 195 ZPO droht leerzu­
laufen. Zudem führt es zu einer nicht erheblichen Mehr­
belastung der Gerichtsvollzieher, wenn Anwälte zuneh­
mend per (Eil­)Gerichtsvollzieher ihrem Gegenanwalt
zustellen. Hilfe sollte kurzfristig vom Gesetzgeber kom­
men. Hierzu wird vorgeschlagen, eine eindeutige Er­
mächtigungsgrundlage in § 59b II Ziff. 6 BRAO zu
Gunsten der Satzungsversammlung zu schaffen (RiAG
Meyer, Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt ist am
Ende, zpoblog.de, 22.11.2015). Noch effektiver wäre es,
Rechtsanwälte bei einer Zustellung von Anwalt zu An­
walt gesetzlich zur Empfangsbereitschaft – insbesonde­
re auch bei Zustellungen über das vielleicht irgendwann
einmal kommende besondere elektronische Anwalts­
postfach (beA) – und während eines bestimmten Zeit­
raum des Tages zur Mitwirkung bei der Zustellung zu
verpfl­ichten.­ Der­ mögliche­ Einwand,­ dass­ dann­ auch­
Anwälten zugestellt werden könnte, die tatsächlich nicht
empfangsbereit sind, kann bereits mit Blick auf die Zu­
stellung per Gerichtsvollzieher nicht überzeugen: Eine
Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist nämlich
auch ohne Äußerung des Willens, das Schriftstück anzu­
nehmen (Empfangsbereitschaft), möglich (vgl. OLG
Hamm NJW 2010, 3380).
Rechtsanwalt
Oliver Löffel, Löffel Abrar Rechtsanwälte PartG mbB,
Düsseldorf
Bau- und Architektenrecht
Auslegung bei lückenhafter Leistungsbeschreibung
des öffentlichen Auftraggebers
BGB §§ 133, 157, 242, 314; VOB/B (2002) §§ 2 Nr. 5,
8 Nr. 3; ZPO § 286
1. Die Regelung der VOB/B zur außerordentlichen
Kündigung schließen das außerordentliche Kündi­
gungsrecht nach § 314 BGB nicht aus.
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2. Der Umstand, dass die ein Baugrundgutachten ein­
beziehende Leistungsbeschreibung des ausschrei­
benden öffentlichen Auftraggebers die erforderli­
chen Angaben zur Bohrbarkeit des Bodens nicht
enthält, rechtfertigt nicht eine Vertragsauslegung da­
hin, der Boden werde einfach zu bohren sein. Der
Bieter, der die Lückenhaftigkeit der Leistungsbe­
schreibung erkennen konnte und auf Grund der –
nicht offenbarten – Annahme einer einfachen Bohr­
barkeit geboten hat, kann keine Mehrvergütung
beanspruchen,­wenn­sich­seine­„optimistische“­An­
nahme als unzutreffend erweist.
3. Ein Auftragnehmer, der den gebotenen Hinweis auf
die Lückenhaftigkeit der Leistungsbeschreibung un­
terlassen hat, ist im Rahmen der bauvertraglichen
Kooperationspfl­icht­gehalten,­die­zur­Überwindung­
vor Ort festgestellter Erschwernisse erforderlichen
Maßnahmen unter Zurückstellung der Vergütungs­
frage alsbald durchzuführen, wenn sich der Auftrag­
geber zur Vergütung von Mehrarbeiten grundsätzlich
bereit erklärt hat. Ein schwerer Verstoß gegen diese
Pfl­icht­ kann­ eine­ Sonderkündigung­ des­Auftragge­
bers rechtfertigen.
4. Maßgebend für die Mehr­ und Minderkostenermitt­
lung im Rahmen des § 2 Abs. 5 VOB/B ist, wie der
Unternehmer die Preise kalkuliert hätte, wenn ihm die
Leistungsänderung von Anfang an bekannt gewesen
wäre. Der kalkulatorische Ansatz für alle Mehr­ und
Minderkosten ist deshalb fortzuschreiben, wofür ge­
gebenenfalls die gesamte Angebotskalkulation offen­
zulegen ist. Grundlage für den neu zu bildenden Preis
ist bei allen Preistypen des Bauvertrags die ursprüng­
liche Preisvereinbarung mit dem Auftragnehmer.
5. Eine nach § 314 BGB gerechtfertigte Kündigung löst
auch im VOB­Vertrag die Kündigungsfolgen einer
nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B (2002) gerechtfertigten
Kündigung aus.
6. Im Rahmen der Mehrkostenberechnung des § 8 Nr. 3
VOB/B (2002) können nur diejenigen Kosten erstat­
tet verlangt werden, die vom danach beauftragten
Dritten gegenüber dem Auftraggeber tatsächlich ab­
gerechnet wurden. Diese sind auf der Grundlage der
Schlussrechnung des Dritten zu ermitteln.
7. Die Erstattung kündigungsbedingter Mehrkosten
setzt nicht nur voraus, dass diese tatsächlich angefal­
len sind, sondern darüber hinaus, dass ihnen eine
unveränderte Bauausführung entsprechend dem
ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalt des ge­
kündigten Vertrags zu Grunde lag. Spiegelbildlich
gilt dies auch für den Abzug von Ersparnissen infol­
ge der kostengünstigeren Erbringung der Leistungen
durch den nachträglich beauftragten Drittunterneh­
mer. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn
Leistungssollidentität besteht.
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Rechtsprechungsübersicht
8.Nach § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B sind auch diejenigen
Kosten erstattungsfähig, die für die Erstellung eines
Preisspiegels zur Berechnung der Mehrkosten anfal­
len, und zwar unabhängig davon, ob diese Mehrkos­
tenberechnung zutrifft.
9.Eine Berufung kann nicht damit begründet werden,
das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnah­
me verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand
nicht erforderlich war.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2015 – I-21 U 136/14
Fundstelle: NJW 2015, 3663 ff.
Verwirkung einer Werklohnforderung vor Ablauf
der Regelverjährungsfrist
BGB §§ 195, 199, 649 S. 3; VOB/B § 8 Nr. 1
1.Unterliegt ein Anspruch der (kurzen) regelmäßigen
Verjährung von drei Jahren, kann eine weitere Ab­
kürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung
nur unter ganz besonderen Umständen (z.B. bei ei­
nem Verhalten des Berechtigten, das einem still­
schweigenden Verzicht nahekommt) angenommen
werden.
2.Zwischen dem so genannten Zeitmoment und dem
so genannten Umstandsmoment besteht insofern
eine Wechselwirkung, als der Zeitablauf (im Rah­
men des Zeitmoments) umso kürzer sein kann, je
gravierender die sonstigen Umstände (im Rahmen
des Umstandsmoments) sind.
3. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksich­
tigen sein, dass beide Parteien – ungeachtet ihrer tat­
sächlichen Kaufmannseigenschaften im Rechtssin­
ne – im Rahmen eines großvolumigen Werkvertrages
am kaufmännischen Geschäftsverkehr teilgenom­
men haben.
4. Bei der Prüfung der Verwirkung kann zu berücksich­
tigen sein, ob für den Berechtigten – auch unter Be­
rücksichtigung der werkvertraglichen Kooperations­
pflichten – ohne Weiteres offensichtlich war, dass
der Verpflichtete nur Zwischenunternehmer in der
Leistungskette war, insoweit selbst entsprechenden
Abrechnungspflichten bzw. –obliegenheiten im Ver­
hältnis zu seinem Auftraggeber unterlag und eine
baldmögliche abschließende Endabrechnung des
Vertragsverhältnisses notwendig erschien.
5. Der Verpflichtete trägt die Beweislast für die Voraus­
setzungen der Verwirkung; der Berechtigte ist indes
dafür darlegungspflichtig, wann und wie er den in
Rede stehenden Anspruch geltend gemacht hat.
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6.Ein Prüfvermerk des Architekten bzw. der Baulei­
tung bzw. des Auftraggebers ist regelmäßig keine
Grundlage für die Annahme eines deklaratorischen
Anerkenntnisses.
7.Die Grundsätze zu sogenannten Saldoanerkenntnis­
sen sind auf andere Rechtsbeziehungen – insbesonde­
re auch auf die Korrespondenz der Werkvertragspar­
teien nach Vorlage der Schlussrechnung – grundsätzlich
nicht übertragbar.
8. Unter Berücksichtigung der entsprechenden Abgren­
zung der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung in
der neueren Rechtsprechung des BGH verbietet das
Verschlechterungsverbot, dass das BerGer. auf die
Berufung der Kl. die hier erfolgte Teilabweisung der
Klage als zurzeit unbegründet ohne Anschlussberu­
fung der Bekl. durch ein endgültige Abweisung (d.h.
eine Abweisung schlechthin) ersetzt.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.6.2015 – I-22 U 32/15
Fundstelle: NJW-RR 2016, 85 ff.
Verwirkung des Maklerprovisionsanspruchs
BGB §§ 652, 654
1.Es steht dem Provisionsanspruch des von dem Mie­
ter beauftragten Maklers ohne Hinzutreten weiterer
Umstände nicht entgegen, dass der Makler der Vater
des Vermieters ist.
2.Verneint der von dem Mieter beauftragte Makler
wahrheitswidrig die Frage, ob er mit dem Vermieter
verwandt oder verschwägert sei, kann das zu ei­
ner Verwirkung des Provisionsanspruchs analog
§ 654 BGB führen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.9.2015 – I-7 U 140/14
Fundstelle: MDR 2016, 149 f.
Befugnis des Grundbuchamts zum Erlass einer Zwischenverfügung bei unbestimmter Auflassung
GBO § 18; NRWKatKVVerwG § 1
1.Das Grundbuchamt kann nicht im Wege der Zwi­
schenverfügung verlangen, eine für nicht hinrei­
chend bestimmt gehaltene Auflassung (hier lasse
sich der notariellen Urkunde mit Blick auf die als
Eigentümerin eingetragene „katholische Kirchenge­
meinde St. K. … (Stiftungsfonds)“ nicht entnehmen,
ob die „katholische Kirchengemeinde St. K. …“
oder deren Stiftungsfonds Veräußerer des Tausch­
grundstücks sein solle) erneut zu erklären.
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Rechtsprechungsübersicht
2. Da der Kirchenvorstand nach § 1 des Gesetzes
über die Verwaltung des Kirchenvermögens vom
24.7.1924 (NRWKatKVVerwG) nicht nur das Ver­
mögen der Kirchengemeinde verwaltet, sondern so­
wohl die Kirchengemeinde als auch das Vermögen
vertritt, bestehen keine Bedenken, die von ihm abge­
gebenen Willenserklärungen im notariellen Tausch­
vertrag so auszulegen, dass sie in jedem Fall für den
wahren Grundstückseigentümer abgegeben werden
sollten, sei es für die Kirchengemeinde, sei es etwa
für einen nach weltlichem Recht selbstständigen Stif­
tungsfonds,­mit­der­Folge,­dass­die­Aufl­assung­an­den­
Vertragspartner als wirksam erklärt anzusehen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2015 – I­3 Wx 187/15
Fundstelle: NJW-RR 2016, 141.
Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Werkunternehmer
BGB §§ 280, 631, 633, 634
1. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Erwähnung
gehören die Anforderungen der EnEV zur Sollbe­
schaffenheit einer Werkleistung.
2. Maßgeblich für die Feststellung einer Gesamtschuld
mehrerer Werkunternehmer ist die Abgrenzung, ob
sie voneinander völlig getrennte Bauleistungen er­
bringen, ohne dass eine zweckgerichtete Verbindung
ihrer Werkleistungen besteht, oder ob sie eine
Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfüllungsge­
meinschaft (hinsichtlich ihrer primären gleichartigen
Leistungspfl­ichten)­ bilden,­ die­ darauf­ gerichtet­ ist,­
eine­„einheitliche­Bauleistung“­zu­erbringen.
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung ist bei mehreren
Werkunternehmern (insbesondere im Rahmen von
Vor­ und Nachgewerken) anzunehmen, die wegen
Mängeln­gewährleistungspfl­ichtig­sind,­die­ihre­Ur­
sache zumindest teilweise in mehreren Gewerken
haben und die sinnvoll nur auf eine einzige Weise im
Sinne­eines­„einheitlichen­Erfolgs“­beseitigt­werden­
können.
4. Dies gilt auch, wenn die bei Blower­Door­Tests
sachverständig festgestellten Mängel der Luftdich­
tigkeit einer Gebäudehülle ihre Ursachen zumindest
teilweise in verschiedenen Gewerken haben.
5. Im Rahmen der Gesamtschuld ist im Werkvertrags­
recht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend anwendbar.
6.­ Den­ Werkunternehmer­ trifft­ die­ Pfl­icht­ bzw.­ Ob­
liegenheit, sich – ggf. auch durch ergänzende Erklä­
rungen bzw. Rückfragen gegenüber dem Bauherrn –
darüber zu vergewissern, dass der Bauherr die
Tragweite seines Bedenkenhinweises in allen techni­
64
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schen Konsequenzen und in jeder Hinsicht vollstän­
dig und zutreffend verstanden bzw. erfasst hat.
7. Blower­Door­Tests sind grundsätzlich bereits nach
Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen, da
durch eine Luftdichtigkeitsmessung in diesem Zeit­
punkt Undichtigkeiten regelmäßig einfacher nachge­
bessert werden können als nach Fertigstellung des
Gebäudes.
8. Der Besteller muss bzw. darf dem Unternehmer nicht
vorgeben, welche konkreten Nacharbeiten er zwecks
Herstellung hinreichender Luftdichtigkeit auszufüh­
ren hat, sondern es ist grundsätzlich Aufgabe und
Recht des Unternehmers, die Art und Weise der
Mängelbeseitigung zu bestimmen.
9. Der Besteller muss den Unternehmer im Rahmen der
Mängelrüge auch nicht darauf hinweisen, inwieweit
die Mängelsymptome (Luftundichtigkeiten) – bei
mehreren insoweit als Ursache in Betracht kommen­
den Gewerken – gerade auf der Mangelhaftigkeit
seiner Leistungen beruht.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 – I­22 U 57/15
Fundstellen: MDR 2015, 1291. = NJW 2016, 168 ff.
Wirkung eines in nicht verjährter Zeit entstandenen
Leistungsverweigerungsrechts
BGB §§ 215, 634a
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleis­
tung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Män­
gelansprüche gem. § 215 BGB geltend machen, wenn
dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in
Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes
Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit
geltend gemacht werden konnte.
BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14
Fundstelle: MDR 2016, 18 f.
Familienrecht
Vollstreckbarerklärung einer niederländischen Unterhaltsentscheidung
EuUnthVO Art. 34
Auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung exequa­
turbedürftiger Unterhaltstitel nach Kapitel IV Abschnitt
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Rechtsprechungsübersicht
2 der Europäischen Unterhaltsverordnung haben die
mit einem Rechtsbehelf nach Art. 32 oder Art. 33 Eu­
UnthVO befassten Gerichte bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Exequaturverfahrens uneingeschränkt zu
prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländi­
sche Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgeho­
ben oder abgeändert worden ist.
BGH, Beschl. v. 23.9.2015 – XII ZB 234/15
Fundstelle: NJW 2016, 248 ff.
Unwirksamer ehevertraglicher Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt
Vereinbarung eines Erfolgshonorars
RVG § 4a
1. Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars
(§ 4a Abs. 1 RVG) ist nicht – auch nicht entspre­
chend – anwendbar, wenn Rechtsdienstleistungen
von einem Hochschullehrer erbracht werden.
2. In Verfahren vor dem EGMR, die vor Inkrafttreten
des § 38a RVG geführt wurden, kann ein Rechtsan­
walt zumindest Gebühren wie in einem Berufungs­
verfahren (RVG­VV 3200, 3202) berechnen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.8.2015 – I­24 U 161/14
Fundstelle: MDR 2016, 58 f.
BGB §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4, 1614
1. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschrei­
tung des angemessenen Unterhalts und damit ein
nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künfti­
gen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt voraus, dass
zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhalts­
anspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festge­
stellt worden ist.
2. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Un­
terhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können,
sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die
Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts
ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Verein­
barungen zu anderen Gegenständen berührt.
Aktenversendungspauschale
GKG­KostVerz. Nr. 9003
Transportleistungen, die durch eigene Justizkräfte mit
eigenen Sachmitteln erfolgen, werden von Nr. 9003
GKG­KostVerz. Nicht erfasst; Voraussetzung für eine
Erstattung ist vielmehr eine zusätzliche – bare oder un­
bare – Geldleistung, die mit dem Aktentransport in Zu­
sammenhang­steht­und­deshalb­„verauslagt“­ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.8.2015 – 4 Ws 117/15
Fundstelle: AGS 2015, 572 ff.
BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15
Fundstellen: MDR 2015, 1366 f. = NJW 2015, 3715 ff.
m. Anm. W. Born
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Aktendoppels
RVG § 46
Gebührenrecht/Kostenrecht
Erstattungsfähigkeit von Kopie- und Sachverständigenkosten
VV RVG Nr. 7000
Die Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache, insbe­
sondere auch zur Vermeidung von unnötigen Verzöge­
rungen sachgemäß ist, ist grundsätzlich dem Rechtsan­
walt überlassen. Der Rechtsanwalt muss aber das ihm
eingeräumte Ermessen auch ausüben und darf nicht
kurzerhand die gesamte Gerichtsakte ablichten.
LG Wuppertal, Beschl. v. 13.4.2015 – 23 Qs 43/15
Fundstelle: AGS 2016, 38 ff.
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In der Regel ist es zur wirksamen Verteidigung erfor­
derlich, dass der Verteidiger über ein komplettes Akten­
doppel verfügt.
LG Kleve, Beschl. v. 4.9.2015 – 120 Qs 65/15
Fundstelle: AGS 2015, 598 f.
Deckungsschutz durch Gewährung von Rechtsschutz zur Abwehr der anwaltlichen Vergütungsforderung
ARB 1975 §§ 1, 2 Abs. 1a u. 2; VVG a.F. § 158n S. 3
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers aus der
Rechtsschutzversicherung ist auf die Befreiung von
den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen ent­
stehenden Kosten gerichtet. Der Versicherer kann
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Rechtsprechungsübersicht
diesen Befreiungsanspruch hinsichtlich der von ihm
nach § 2 Abs. 1a ARB 75 zu tragenden gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts auch dadurch erfül­
len, dass er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz
für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem
Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevoll­
mächtigten zusagt.
2.§ 158n S. 3 VVG a.F. hindert den Deckungsschutz
gewährenden Versicherer nicht, eine Gebührenforde­
rung des Anwalts mit der Begründung abzuwehren,
es handele sich um unnötige Kosten.
BGH, Urt. v. 21.10.2015 – IV ZR 266/14
Fundstelle: RVGreport 2016, 37 ff.
Unrichtige Sachbehandlung bei der Beurkundung
des Zustimmungsbeschlusses
GNotKG § 21 Abs. 1 S. 1, AktG § 179a
1. Unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1
S. 1 GNotKG liegt bei der Beurkundung des Zustim­
mungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung
einer KG nicht vor, wenn diese ein Grundstück über­
trägt, das im Wesentlichen das einzige Vermögen der
Gesellschaft darstellt.
2.Die Frage, ob der Zustimmungsbeschluss analog
§ 179a AktG beurkundungsbedürftig ist, ist höch­
strichterlich nicht und erst recht nicht abschließend
geklärt. Wenn der Notar eine schwierige, nicht höchst­
richterlich abschließend geklärte Rechtsfrage un­
richtig beurteilt, ist dies nicht als offen zutage treten­
der Verstoß gegen eindeutige Normen und damit
nicht als unrichtige Sachbehandlung zu werten, die
eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 S. 1
GNotKG zur Folge hätte.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2015 – I-10 W 120/15
Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln
5/2016.
Vergütungsvereinbarung
Deutliches Absetzen anderweitiger Vereinbarungen
RVG §§ 3a Abs. 1 S. 4, 34 Abs. 1 S. 1
1.Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine au­
ßergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich
den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass
oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergü­
tung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG um­
fasst.
66
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2.Eine Vergütungsvereinbarung ist von anderen Ver­
einbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
abgesetzt, wenn der Vertrag die Vergütungsvereinba­
rung in einem gesonderten und entsprechend ge­
kennzeichneten Abschnitt oder Paragraphen regelt.
Deutlich ist dieses Absetzen, wenn die Vergütungs­
vereinbarung optisch eindeutig von den anderen im
Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Aus­
nahme der Auftragserteilung – abgegrenzt ist.
BGH, Urt. v. 3.12.2015 – IX ZR 40/15
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, und die Be­
klagte hatten im November 2012 eine als „Beratungs­
vertrag“ bezeichnete Vereinbarung geschlossen. Der
Text besteht aus einer Präambel und sieben Paragra­
phen mit gleicher Schrifttype, gleichen Zeilenabstän­
den und einheitlicher drucktechnischer Gestaltung. Der
Vertrag bestimmt unter anderem:
„§ 1 Vertragsgegenstand
1) Gegenstand dieses Vertrages sind rechtliche Beratungsleistungen
der Auftragnehmer, insbesondere Überprüfung und Erstellung von
Verträgen / Urkunden, Erstattung von Gutachten / gutachterlichen
Stellungnahmen, Vorbereitung von und Mitwirkung an Verhandlun­
gen mit Geschäftspartnern und sonstigen Dritten, Erteilung schriftli­
cher und (fern-) mündlicher Auskünfte, mit Ausnahme von strafrecht­
lichen Angelegenheiten.
2) Dieser Beratungsvertrag gilt für die außergerichtliche Tätigkeit.
(…)
§ 4 Vergütung
1) Zwischen den Parteien wird eine monatliche Vergütung in Höhe
von netto Euro 3.000,– (in Worten: Euro dreitausend) vereinbart, zu­
züglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Bera­
tungshonorar beträgt derzeit somit brutto Euro 3.570,–.
(…)“
Außerdem enthält der Vertrag Regelungen zur Haf­
tungsbegrenzung (§ 5) sowie eine Gerichtsstandsver­
einbarung (§ 7 Abs. 1). In der Schlussbestimmung (§ 7
Abs. 2) verpflichten sich die Parteien, sich im Fall der
Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen auf
eine dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck ent­
sprechende Regelung zu einigen.
Die Beklagte kündigte den Vertrag zum 30.9.2013. Sie
nahm im August und September 2013 keine Dienstleis­
tungen der Klägerin mehr in Anspruch. Die Klägerin
macht im Urkundenprozess die Vergütung für August
und September 2013 in Höhe von insgesamt 7.140,00
Euro geltend. Das LG hat die Beklagte unter dem Vor­
behalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren
antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abge­
wiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die kei­
nen Erfolg hatte.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Rechtsprechungsübersicht
Aus den Gründen
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter an­
derem in AnwBl 2015, 350 veröffentlicht ist, hat ausge­
führt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung
der in § 4 Abs. 1 des Beratungsvertrages festgeschriebe­
nen Pauschalvergütung für die Monate August und Sep­
tember 2013 gegen die Beklagte zu. Die seitens der
Klägerin geschuldeten Leistungen gingen über eine an­
waltliche Beratungstätigkeit i.S.d. § 34 Abs. 1 RVG hi­
naus. Deshalb sei die Vereinbarung an den formellen
Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 RVG zu messen. Da
die Vergütungsvereinbarung nicht gem. § 3a Abs. 1 S. 2
RVG deutlich von den anderen im Beratungsvertrag
enthaltenen Vereinbarungen abgesetzt sei, könne die
Klägerin gem. § 4b RVG lediglich die gesetzliche Ver­
gütung geltend machen. Ein gesetzlicher Vergütungsan­
spruch sei aber nicht entstanden, weil die Klägerin im
August und September 2013 keine Tätigkeiten für die
Beklagte erbracht habe.
II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher
Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen aus
vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage folgenden
Honoraranspruch der Klägerin für die Monate August
und September 2013 mit Recht verneint.
1. Die Vergütungsvereinbarung unterliegt den Former­
fordernissen des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG. Das Be­
rufungsgericht hat den der Klägerin erteilten Auftrag
dahin ausgelegt, dass er auch nach Nr. 2300 VV zu ver­
gütende rechtsanwaltliche Geschäftstätigkeiten umfas­
se und die Vergütungsabrede sich auch auf diese Tätig­
keit erstrecke. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Mithin kann sich die Klägerin nicht auf
die Ausnahme des § 3a Abs. 1 S. 4 RVG berufen.
a) Ein Rechtsanwalt kann aufgrund einer formfrei ge­
schlossenen Vergütungsvereinbarung – unabhängig von
ihrer Bezeichnung (§ 133 BGB, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG) –
für anwaltliche Tätigkeiten eine höhere als die ge­
setzliche Vergütung nur verlangen, soweit der Gegen­
stand des Auftrags die in § 34 Abs. 1 RVG genannte
Beratung ist und diese nicht mit einer anderen gebüh­
renpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt oder es sich
um die Ausarbeitung schriftlicher Gutachten oder die
Tätigkeit als Mediator handelt. Erstreckt sich der Auf­
trag, für den die Vergütungsvereinbarung getroffen
wird, auch auf anwaltliche Tätigkeiten, für die andere
gesetzliche Gebührentatbestände gelten, kann der An­
walt eine höhere als die gesetzliche Vergütung aus der
Vergütungsvereinbarung nur fordern, wenn sie die
­Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG einhält
(§ 4b RVG).
Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die
durch den Gesetzgeber mit der Neufassung der Vor­
schrift des § 34 RVG bezweckte Deregulierung der au­
ßergerichtlichen Beratungstätigkeit und die damit ver­
bundene Förderung und Erleichterung des Abschlusses
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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von Gebührenvereinbarungen nach § 34 Abs. 1 S. 1
RVG (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 3, 239) nicht, den
Anwendungsbereich der Vorschrift über die gesetzliche
Wertung hinaus auszudehnen. Es entspricht weder dem
gesetzgeberischen Willen noch den § 3a Abs. 1 S. 4
RVG zugrunde liegenden Wertungen, den Anwen­
dungsbereich einer formfreien Gebührenvereinbarung
auch auf anwaltliche Tätigkeiten zu erstrecken, wel­
che – wie etwa eine Geschäftstätigkeit nach Nr. 2300
VV – die Voraussetzungen eines anderen gesetzlichen
Gebührentatbestandes erfüllen. Ein solch weites Ver­
ständnis einer Gebührenvereinbarung i.S.d. § 34 Abs. 1
S. 1 RVG widerspricht vielmehr dem für den Bereich
der gesetzlichen Gebührentatbestände mit der Formvor­
schrift des § 3a Abs. 1 S. 1 und S. 2 RVG bezweckten
Schutz des – häufig geschäftsunerfahrenen – Auftragge­
bers (vgl. BT-Drucks. 16/8384, S. 10).
b) Ob ausschließlich eine Beratungstätigkeit i.S.d. § 34
Abs. 1 S. 1 RVG zwischen den Parteien vereinbart wur­
de, oder ob der anwaltliche Auftrag auch eine Ge­
schäftstätigkeit gem. Nr. 2300 VV umfassen sollte, ist
eine Frage der tatrichterlichen Auslegung. Diese kann
in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt dahingehend
überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein aner­
kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemei­
ne Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung
auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher
Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfahrensvor­
schriften außer Acht gelassen worden ist (vgl. BGH,
Urt. v. 3.12.2014 – VIII ZR 224/13, WuM 2015, 80
Rn 37; v. 25.3.2015 – VIII ZR 125/14, NJW 2015, 2584
Rn 33; v. 22.10.2015 – IX ZR 100/13, zVb; jeweils
m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die
vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung revi­
sionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Parteien haben eine Individualvereinbarung ge­
schlossen. Die vom Berufungsgericht getroffene Ausle­
gung, dass die Klägerin sich darin auch zu Tätigkeiten
verpflichtete, die nach Nr. 2300 VV zu vergüten waren,
ist nach dem Wortlaut der Vereinbarung möglich. Sie
verletzt weder das Gebot der nach beiden Seiten hin in­
teressengerechten Auslegung und der Berücksichtigung
des durch die Parteien beabsichtigten Zwecks des Ver­
trages (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.3.2011 – I ZR 93/09,
WRP 2011, 1302 Rn 18) noch lässt sie wesentlichen
Auslegungsstoff außer acht.
bb) Soweit die Revision geltend macht, dass sich die im
Vertrag genannte Mitwirkung an Verhandlungen oder
der Gestaltung von Verträgen nur auf eine beratende Tä­
tigkeit der Klägerin im Hintergrund beziehen sollte,
ohne dass die Klägerin dabei gegenüber dem Geschäfts­
partner aufträte, setzt sie nur ihre eigene Auslegung an
die Stelle der Auslegung durch das Berufungsgericht.
Revisionsrechtlich erhebliche Auslegungsfehler zeigt
sie nicht auf. Insbesondere legt sie nicht dar, dass das
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Rechtsprechungsübersicht
Berufungsgericht entsprechenden Tatsachenvortrag der
Klägerin übergangen hat. Vielmehr hat die Klägerin das
von der Beklagten im Berufungsrechtszug vorgetragene
Verständnis des Auftragsumfangs unwidersprochen
hingenommen; das Berufungsgericht durfte es daher
seiner Auslegung zugrunde legen. Es gibt im festge­
stellten Auslegungsstoff keine konkreten Anhaltspunk­
te, dass die Parteien abweichend vom Wortlaut aus­
schließlich Beratungstätigkeiten i.S.d. § 34 Abs. 1 RVG
vereinbaren wollten.
Die Auffassung der Revision, dass die von den Parteien
getroffene Vergütungsvereinbarung allein unter § 34
Abs. 1 RVG fallende Tätigkeiten abdecken sollte und
weitere vom Auftrag erfasste Tätigkeiten von ihr nicht
abgegolten werden sollten, trifft nicht zu. Vielmehr ist
das Berufungsgericht zu Recht stillschweigend davon
ausgegangen, dass nach dem Willen der Parteien sämt­
liche in der Leistungsbeschreibung angeführte Tätig­
keiten der Klägerin mit dem vereinbarten monatlichen
Pauschalhonorar einheitlich abgegolten werden sollten.
Für eine Unterscheidung einzelner Leistungen und de­
ren jeweilige Gewichtung innerhalb des Vertragsgefü­
ges finden sich keine Anhaltspunkte im Vertragswort­
laut, der Vertragssystematik oder im Parteivortrag.
Somit fehlt die erforderliche Grundlage, um die unter
§ 34 Abs. 1 RVG fallenden Beratungstätigkeiten als ei­
nen selbständigen, mit einer konkret zu bestimmenden
Vergütung abzugeltenden Teil des Rechtsgeschäfts zu
behandeln. Daher unterliegt die in § 4 des Vertrags ge­
troffene Vergütungsvereinbarung als Ganzes den for­
malen Anforderungen des § 3a Abs. 1 RVG.
2. Im Ergebnis mit Recht ist das Berufungsgericht da­
von ausgegangen, dass die von den Parteien getroffene
Vergütungsvereinbarung nicht den formalen Anforde­
rungen des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG entspricht, weil sie
sich innerhalb des einheitlichen Vertragstextes befindet
und nicht deutlich von anderen Vereinbarungen mit
Ausnahme der Auftragserteilung abgesetzt ist.
a) Der Vertrag vom 16.11.2012 enthält neben der Ver­
gütungsabrede weitere, als andere Vereinbarungen
i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG zu bewertende Regelungen.
Zumindest die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung
(§ 5) sowie die Gerichtsstandsklausel (§ 7 Abs. 1) be­
ziehen sich auf das gesamte Mandatsverhältnis und sind
somit als andere Vereinbarungen i. S.d. § 3a Abs. 1 S. 2
RVG anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2004 – IX ZR
119/03, NJW 2004, 2818, 2819; Mayer in Gerold/
Schmidt, RVG, 22. Aufl. § 3a Rn 10; Hinne/Klees/Mül­
ler/Teubel/Winkler, Vereinbarungen mit Mandanten,
§ 1 Rn 29 ff).
b) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Wertung des
Berufungsgerichts, dass die Regelung über die Vergü­
tung nicht i.S.d. § 3a Abs. 1 S. 2 RVG von den anderen
Vereinbarungen deutlich abgesetzt ist.
68
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aa) Allerdings kommt es – anders als das Berufungs­
gericht meint – für die Frage, wann eine Vergütungs­
vereinbarung „deutlich abgesetzt“ ist, weder auf die
Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Wider­
rufsbelehrung nach Art. 246 Abs. 3 EGBGB noch auf
diejenigen an, die im Heilmittelwerberecht (§ 4 Abs. 3
S. 1 HWG) oder Arzneimittelrecht (§ 11 Abs. 5 S. 2
AMG) an „deutlich abgesetzte und abgegrenzte“ Anga­
ben gestellt werden. Entscheidend sind vielmehr die
vom Gesetzgeber mit § 3a Abs. 1 RVG verfolgten Re­
gelungsziele. Nach dem Willen des Gesetzgebers zielt
dies auf eine räumliche Trennung zwischen der Vergü­
tungsvereinbarung und sonstigen Abreden und soll dem
Schutz des rechtssuchenden Auftraggebers dienen (vgl.
BT-Drucks. 16/8384, S. 10). Regelungsziel ist es, den
Mandanten auf die Vergütungsvereinbarung klar er­
kennbar hinzuweisen und auf diese Weise davor zu
schützen, unbemerkt eine Honorarabrede abzuschlie­
ßen, die dem Rechtsanwalt von den gesetzlichen Ge­
bührenvorschriften abweichende Honoraransprüche auf
vertraglicher Grundlage verschafft (vgl. auch Anw­KRVG/Onderka, 7. Aufl., § 3a Rdn. 41; Krämer/Maurer/
Kilian, Vergütungsvereinbarung und -management,
Rdn. 648; Mayer, AnwBl. 2006, 160, 163). Eine Unter­
scheidung zwischen dem als Verbraucher und dem als
Unternehmer handelnden Auftraggeber sieht die Rege­
lung des § 3a RVG hierbei nicht vor.
Um dieser Schutz- und Warnfunktion gerecht zu wer­
den, genügt es für ein „Absetzen“ von anderen Verein­
barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung, wenn
der Vertrag die Vergütungsvereinbarung in einem ge­
sonderten und entsprechend gekennzeichneten Ab­
schnitt oder Paragraphen regelt. „Deutlich“ ist dieses
Absetzen, wenn die Vergütungsvereinbarung optisch
eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen
Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung –
abgegrenzt ist. Dies ist objektiv zu beurteilen. Mehr ist
im Hinblick auf die vom Kostenmodernisierungsgesetz
vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) grundsätzlich erstrebte
Lockerung der Formvorschriften gegenüber der Vor­
gängervorschrift des § 3 BRAGO (vgl. BT-Drucks.
15/1971, S. 188) nicht erforderlich. Dies lässt sich
durch eine klare räumliche Trennung, aber auch auf an­
dere Art und Weise erreichen. Das Gesetz schreibt keine
bestimmte Gestaltung vor (Ahlmann in Riedel/Sußbau­
er, RVG, 10. Aufl. § 3a Rdn. 16). Entscheidend ist, dass
die Art der gewählten Gestaltung das gesetzgeberische
Ziel erreicht: Der Mandant muss bereits bei einem ein­
fachen Blick auf die Gesamtheit der im Vertrag getrof­
fenen Vereinbarungen unschwer erkennen können, dass
sie eine Abrede enthalten, die dem Rechtsanwalt einen
Vergütungsanspruch auf vertraglicher Grundlage ver­
schafft, der möglicherweise von den gesetzlichen Ver­
gütungen abweicht.
bb) Diesen Anforderungen wird die Gestaltung im Ver­
trag vom November 2012 nicht gerecht. Wie das Beru­
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Rechtsprechungsübersicht
fungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, fügt
sich die in § 4 des Vertrags enthaltene und lediglich mit
„Vergütung“ überschriebene Abrede in den übrigen
Vertragstext unauffällig ein; dass der Vertrag eine Ver­
gütungsvereinbarung enthält, die von den gesetzlichen
Regeln abweicht, wird dem Auftraggeber nicht hinrei­
chend deutlich vor Augen geführt, weil sich die Klausel
zwischen anderen Regelungen befindet und in ihrer Ge­
staltung in keiner Weise von den übrigen Regelungen
unterscheidet oder abhebt. Der gesamte Vertragstext
einschließlich der Vergütungsvereinbarung ist einheit­
lich gestaltet. Zwar sind die Überschriften der einzelnen
Paragraphen und ihre Nummerierung jeweils durch
Fettdruck und Zentrierung hervorgehoben; dies gilt je­
doch für sämtliche Regelungen des Vertrags. Auch
wenn der Vergütungsvereinbarung mit § 4 des Vertrags
ein gesonderter Paragraph gewidmet ist, ist dieses Ab­
setzen im Streitfall nicht als hinreichend deutlich i.S.d.
§ 3a Abs. 1 S. 2 RVG anzusehen, weil der gesamte Ver­
tragstext einschließlich der Vergütungsvereinbarung
äußerlich einheitlich gestaltet ist und die Vergütungs­
vereinbarung hierin gleichförmig eingebettet ist. Auf
alle weiteren vom Berufungsgericht zu den Anforde­
rungen an eine wirksame Vergütungsvereinbarung an­
gestellten Erwägungen kommt es daher nicht an.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist es der Beklag­
ten nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Form­
unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung zu berufen.
Die salvatorische Ersetzungsklausel (§ 7 Abs. 2) gibt
der Klägerin keinen Anspruch, eine (formwirksame)
Vergütungsabrede in Höhe des ursprünglich vereinbar­
ten Pauschalhonorars von monatlich 3.570,00 EUR
brutto abzuschließen.
Grundsätzlich bleibt eine Vergütungsvereinbarung zwi­
schen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Form­
vorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG verstößt,
wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur
Höhe der gesetzlichen Gebühr verlangt werden (BGH,
Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, BGHZ 201, 334 Rn
16). Etwaige Lücken in einer Parteivereinbarung, die
durch eine Nichtbeachtung der Formvorschriften des §
3a Abs. 1 RVG entstehen, können nicht dadurch ge­
schlossen werden, dass im Rahmen einer grundsätzlich
zulässigen Ersetzungsklausel eine inhaltlich gleichlau­
tende Regelung an die Stelle der ursprünglichen, gegen
die Vorschrift des § 3a Abs. 1 RVG verstoßende Verein­
barung tritt. Anderenfalls wäre die Beachtung der dem
Schutz des Auftraggebers dienenden Formvorschriften
zur vollständigen Disposition der Parteien gestellt.
4. Da die Klägerin im August und September 2013 kei­
ne anwaltlichen Tätigkeiten für die Beklagte erbrachte,
ist ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zur Abgeltung
außergerichtlicher Geschäftstätigkeit bereits nicht ent­
standen. Auch einen nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m.
§ 612 Abs. 2 oder § 632 Abs. 2 BGB zu bemessenden
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Honoraranspruch für Beratungsleistungen oder Gutach­
tenerstellung kann die Klägerin mangels entsprechen­
der Tätigkeit nicht fordern.
Anmerkung:1
Geiz ist … nicht geil!
Fortsetzung und Schlussakkord!2
Diese Anmerkung, die an die Anmerkung zu der hier
bestätigten Entscheidung des OLG Karlsruhe an­
schließt, hat mit einer Danksagung zu beginnen. Mit
einer Danksagung an das OLG Karlsruhe, welches
nicht nur durch die bereits besprochene Entscheidung
Licht in die bei manchen Kolleginnen und Kollegen
herrschende Dunkelheit des Rechts der Vergütungs­
vereinbarung gebracht hat, sondern Danksagung auch
dafür, dass die Revision zugelassen wurde und dass
letztlich noch nicht ausgeschriebene Rechtsfragen auf
den höchstrichterlichen Prüfstand gestellt werden konn­
ten.
Dank gilt allerdings natürlich auch dem Kollegen, der
von der Möglichkeit der Revision Gebrauch machte,
wobei der Verdienst nicht dadurch geschmälert sein
soll, dass dies möglicherweise aus Uneinsichtigkeit und
nicht aus dem Bestreben herrührte, zur Rechtsfortbil­
dung beizutragen.
Ob die Ausführungen des IX. Senats allerdings deutlich
genug sind, um in Zukunft Irrungen und Wirrungen bei
der Anwaltschaft, aber auch bei manchen Gerichten zu
vermeiden, wird sich zeigen.
So wäre sicherlich vieles einfacher geworden, wenn der
BGH dem OLG Karlsruhe – dann in kaum zu überbie­
tender Deutlichkeit – darin gefolgt wäre, sich an den
Anforderungen an die äußere Gestaltung einer Wider­
rufsbelehrung (Art. 246, Abs. 3 EGBGB) und an den
Vorschriften des Heilmittelwerberechts und des Arznei­
mittelrechtes zu orientieren.
Warum die Regelungsziele dort anders sein sollten als
die Regelungen des Rechts der Vergütungsvereinba­
rung, diese Frage lässt der Senat leider unbeantwortet.
Die Feststellung, dass das eine mit dem anderen nicht
zu vergleichen sei, wird nicht begründet, sondern ledig­
lich als Behauptung in den Raum gestellt. Schließlich
ist auch bei den anderen Vorschriften die Schutzfunk­
tion in den Vordergrund zu rücken und deshalb wäre
es für alle Beteiligten einfacher gewesen, wenn der
IX. Senat dem OLG Karlsruhe ohne Wenn und Aber
gefolgt wäre.
Stattdessen hat es der BGH dabei belassen – insoweit
allerdings völlig zurecht und überzeugend – darzustel­
1 Abgedruckt mit freundlicher Genehmigung der Redaktion der Zeitschrift
AGS.
2 Vgl. Anm. zu OLG Karlsruhe von Schons in: AGS 2015, S. 114 f.
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Rechtsprechungsübersicht
len, wie man Vergütungsvereinbarungen nicht gestalten
kann, was in Zukunft dem einen oder anderen die – im­
mer noch offene – Möglichkeit eröffnen wird, an eben­
so fehlerhaften Vergütungsvereinbarungen zu scheitern,
die vielleicht nicht ganz die hier anzutreffende Fallge­
staltung treffen.
Würden Anwälte – wie hoffentlich bei ihrer sonstigen
Mandatsbearbeitung – in eigenen Angelegenheiten den
sichersten Weg gehen, so würden sie den in Kommenta­
ren und Seminaren oft zu hörenden Rat beherzigen, in
Zweifelsfällen immer die strengeren Voraussetzungen
einer Vergütungsvereinbarung zu beachten.
Selbst die an Klarheit kaum zu überbietende Entschei­
dung des OLG Karlsruhe war in anderen Vergütungs­
prozessen schon dahingehend relativiert worden, dass
dort ja ein „Beratervertrag“ betroffen sei, der „u.a.“ eine
Vergütungsvereinbarung enthalten habe. Bei einem
Text, der insgesamt mit „Vergütungsvereinbarung“
überschrieben sei, seien Irrtümer des schutzwürdigen
Mandanten doch ausgeschlossen und dann könne man
in eine solche Vergütungsvereinbarung auch ohne deut­
liches Absetzen „hineinpacken“ was man wolle.
Das Rezept für eine gerichtsfeste Vergütungsvereinba­
rung, die dann natürlich auch für eine Gebührenverein­
barung ausreichend wäre, ist eigentlich in § 3 a RVG in
einem überschaubaren Gesetzestext nachzulesen und
verkürzt lässt sich formulieren:
Allein durch die Überschrift „Vergütungsvereinbarung“
sei der Mandant ja hinreichend gewarnt.
Dass dies buchstäblicher Unsinn ist, lässt sich zwar aus
§ 3 a RVG problemlos herauslesen (die Überschrift
„Vergütungsvereinbarung“ oder vergleichbar, die vor­
geschriebene Textform und das deutliche Absetzen von
anderen Vereinbarungen muss kumulativ vorliegen),
aber gerade was in Gebührenprozessen vorgetragen
wird, ist oftmals von „schwachem Sinne“ und Papier ist
bekanntlich geduldig.
Damit aber genug an ohnehin höchst bescheidenen kri­
tischen Anmerkungen.
Das Positive überwiegt ohnehin:
Der Anwaltschaft wird zunächst vor Augen geführt,
dass Klarheit und Transparenz nicht nur für das Verhält­
nis zum Mandanten von besonderer Bedeutung ist, son­
dern dass diese Klarheit und Transparenz auch Gebüh­
renansprüche sichern kann.
Dem verzweifelten Versuch der betroffenen Kanzlei,
ihre fehlerhafte Vergütungsvereinbarung (Beraterver­
trag) zu einer – formfreien – Gebührenvereinbarung
mutieren zu lassen, erteilt der BGH eine klare und über­
zeugende Absage.
Ein rückziehender Hinweis auf die tatrichterliche (bin­
dende) Auslegung wäre allerdings gar nicht erst erfor­
derlich gewesen.
Die Anwaltskanzlei selbst hat in ihrer Tätigkeitsbe­
schreibung in § 1 mit einer durch nichts zu überbieten­
den Deutlichkeit die Geschäftsgebühr auslösende Tä­
tigkeiten zum Vertragsinhalt gemacht.
Und insoweit konnte man bei richtiger Sachbehandlung
nur zu dem Ergebnis kommen, dass hier eine Vergü­
tungsvereinbarung im Sinne von § 3 a RVG und nicht
eine Gebührenvereinbarung im Sinne von § 34 RVG zu
beurteilen war.
70
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„So viel wie nötig und so wenig wie möglich!“
Wer dies beherzigt, der wird – sicherheitshalber – eben
alle Regelungen, die die Vergütungsvereinbarung nicht
unmittelbar betreffen, in einer anderen, weiteren Ur­
kunde niederlegen.
Ansonsten ist die Gefahr eines Scheiterns wenn nicht
vorprogrammiert, so doch sehr wahrscheinlich!
Und wer dann wirklich mit Hilfe einer Vergütungsver­
einbarung die gesetzlichen Gebühren überschreiten, am
Papier aber gleichzeitig sparen will, der sollte sich fol­
gende Sätze des BGH geradezu in sein Gedächtnis
brennen:
1.
Die in § 3 a RVG niedergelegten Schutzvorschriften un­
terscheiden nicht zwischen Verbraucher und Unterneh­
mer und deshalb spricht es immer für eine gewisse Hilf­
losigkeit, wenn Kanzleien – mit ihren fehlerhaften
Vergütungsvereinbarungen konfrontiert – darauf ver­
weisen, dass der Mandant doch „anwaltserfahren“ ge­
wesen sei.
2.
Die sog. „anderen Vereinbarungen“ sind ausnahmslos
in sog. Beraterverträgen oder in Verträgen, die mit Ver­
gütungsvereinbarung überschrieben sind, so deutlich
abzusetzen, dass sie von der eigentlichen Vergütungs­
vereinbarung nicht ablenken können. Dies lässt sich
entweder durch eine klare räumliche Trennung und/
oder durch eine andere Druckgestaltung, wie etwa Fett­
druck erreichen, durch eine Drucktechnik also, die sich
eindeutig von den anderen Vereinbarungen oder Rege­
lungen im Text abhebt.
3.
Ein Vertragstext, sei er mit Beratervertrag oder mit Ver­
gütungsvereinbarung oder (häufig anzutreffen und be­
sonders gefährlich) mit „Mandatsbedingungen und Ver­
gütungsvereinbarung“ überschrieben, hat jedenfalls
erkennbar zu machen, was zur Vergütungsvereinbarung
gehört und was den sog. anderen Vereinbarungen zuzu­
ordnen ist.
Ist der Vertragstext im Fließtext hingegen äußerlich ein­
heitlich gestaltet und findet sich die eigentliche Vergü­
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Rechtsprechungsübersicht
tungsvereinbarung (also etwa die Bestimmung eines
Stundensatzes oder die Benennung eines Pauschalho­
norars) in diesem Fließtext an welcher Stelle auch im­
mer, so ist sie aufgrund des gleichgestalteten Fließtex­
tes­ im­ besten­ Sinne­ des­ Wortes­ „eingebettet“­ mit­ der­
Folge, dass die papiersparende und das Vergütungsrecht
ignorierende Anwaltskanzlei auf die gesetzliche Vergü­
tung verwiesen wird.
4.
Entspricht die Vergütungsvereinbarung nicht dem Ge­
setzestext, so hilft auch die viel bemühte salvatorische
Klausel nicht weiter. Zum einen geht es – wie in der
Entscheidung des BGH vom 05.06.14 eindeutig festge­
stellt wurde – nicht um Nichtigkeitsfragen, sondern um
die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren, zum
anderen sind die dem Schutz des Auftraggebers dienen­
den Vorschriften – wie es der BGH hier ganz besonders
griffi­g­und­überzeugend­formuliert­–­nicht­zur­vollstän­
digen Disposition der Parteien gestellt.
Trotz der Anfangs zurückhaltend geäußerten Kritik lässt
sich damit – wieder einmal – feststellen, dass sich der
IX. Senat um das Recht der Vergütungsvereinbarung
verdient gemacht und für Klarheit und Transparenz
beim Recht der Vergütungsvereinbarung – durchaus im
wohlverstandenen Interesse der Anwaltschaft – gesorgt
hat.
Rechtsanwalt und Notar
Herbert P. Schons
Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Gewerblicher Rechtsschutz
Unlauterer Schufa-Hinweis in Abmahnschreiben
UWG §§ 4 Nr. 1, 8 Abs. 2; BDSG § 28a Abs. 1 S. 1
Nr. 4
Ein in der Mahnung eines Mobilfunkunternehmens er­
folgter Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung
der Daten des Schuldners an die SCHUFA steht nur im
Einklang mit der Bestimmung des § 28a Abs. 1 S. 1
Nr. 4 BDSG, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Be­
streiten der Forderung durch den Schuldner selbst aus­
reicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten zu
verhindern.
BGH, Urt. v. 19.3.2015 – I ZR 157/13
Fundstelle: MDR 2015, 1317 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen ist keine öffentliche Wiedergabe
UrhG §§ 15 Abs. 2 u. 3, 22 S. 1, 78 Abs. 2 Nr. 3
Die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Wartezim­
mern von Zahnarztpraxen ist im Allgemeinen nicht als
öffentliche Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG anzuse­
hen. Sie greift daher in der Regel nicht in das aus­
schließliche Recht der Urheber von Musikwerken oder
Sprachwerken ein, Funksendungen ihrer Werke durch
Lautsprecher öffentlich wahrnehmbar zu machen und
begründet auch keinen Anspruch der ausübenden
Künstler auf angemessene Vergütung, soweit damit
Sendungen ihrer Darbietungen öffentlich wahrnehmbar
gemacht werden.
BGH, Urt. v. 18.6.2015 – I ZR 14/14
Fundstelle: MDR 2016, 106.
Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirksame Vereinbarung von Darlehnsbearbeitungsgebühren unter Kaufleuten
BGB §§ 307 Abs. 1 S. 1, 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 488;
HBG § 354
1.­ In­einem­Darlehnsvertrag­unter­Kaufl­euten­kann­eine­
Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart
werden.
2.­ In­ einem­ Darlehnsvertrag­ unter­ Kaufl­euten­ kann­
durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die An­
sprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf
Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jah­
res, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind.
LG Kleve, Urt. v. 18.8.2015 – 4 O 13/15
Fundstelle: NJW 2016, 258 ff.
Anforderungen an ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren
FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 1, 41, 68 Abs. 1 S. 1; HGB § 25
Abs. 1, 2
1. Die Entscheidung des Registergerichts über die Ab­
hilfe hat grundsätzlich durch mit Gründen zu verse­
henden und den Beteiligten bekannt zu gebenden
Beschluss zu erfolgen; ein Aktenvermerk (über die
Nichtabhilfe „aus den Gründen des angefochtenen
71
17.03.2016 09:41:15
Rechtsprechungsübersicht
Beschlusses“, Abgabenachricht an den Rechtsmittel­
führer und Übersendungsverfügung an das Be­
schwerdegericht) genügt in der Regel nicht und ver­
anlasst zur Rückgabe der Sache an das Registergericht.
Verein: Registeranmeldung und ordnungsgemäße
Mitgliederversammlung
2. Das Registergericht hat einen beantragten Haftungs­
ausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB einzutragen, wenn
aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernst­
hafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Vor­
aussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein
können.
1. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal
zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister
(hier: Ausscheiden des alten und Eintritt des neuen
1. Vorsitzenden) bei unveränderter Sachlage zu wie­
derholen.
3.Da diese Voraussetzungen nicht stets offenkundig,
sondern häufig nur unter Heranziehung der zu § 25
Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergeb­
nis der rechtlichen Bewertung eines komplexen
Sachverhalts festzustellen sind, ist ein vereinbarter
Haftungsausschluss nur dann als nicht eintragungs­
fähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 2
HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht
kommt.
4. Die beantragte Eintragung erscheint bereits dann ge­
boten, wenn die Frage, ob aus der maßgebenden
Sicht des Verkehrs der prägende Teil der alten Firma
in die neue übernommen ist, sich nicht zweifelsfrei
beantworten lässt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.9.2015 – I-3 Wx 138/15
Fundstelle: NJW-RR 2016, 106.
Auskunftsrecht von Aktionären bei bevorstehender
Organentlastung
AktG §§ 99 Abs. 1, 131 Abs. 1 S. 1, 132 Abs. 3; FamFG
§ 63 Abs. 1
1.Die Behandlung etwaiger Ersatzansprüche der Ge­
sellschaft gegen ehemalige Organmitglieder kann
wesentlich für die von den Aktionären zu treffende
Entscheidung sein, ob dem amtierenden Aufsichtsrat
Entlastung erteilt und Vertrauen für die Zukunft aus­
gesprochen werden kann.
2. Angesichts der existenziellen Krise der IKB im Jahr
2007 – sowie des inzwischen in zahlreichen gericht­
lichen Verfahren beleuchteten und im Abschlussbe­
richt des Sonderprüfers festgestellten Fehlverhaltens
ehemaliger Organmitglieder – dürfen Aktionäre nä­
here Auskunft zu den Hintergründen der Entschei­
dung verlangen, die Verfolgung etwaiger Haftungs­
ansprüche gegen frühere Organmitglieder bis zu
einem Zeitpunkt zurückzustellen, zu dem sich „die
forensische Gesamtlage beruhigt hat“.
2.Ist eine ordnungsgemäß (unter Wahrung einer Frist
von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder…“) durch
den Vereinsvorstand einberufene Mitgliederversamm­
lung mangels der satzungsgemäß vorgesehenen An­
wesenheit von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder
nicht beschlussfähig und sieht die Satzung für diesen
Fall vor, dass der Versammlungsleiter die Versamm­
lung auflösen und sofort als neue Mitgliederversamm­
lung wieder einberufen kann und diese Versammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie­
der beschlussfähig sei, so erfüllt die bereits im Einla­
dungsschreiben des Vorstands enthaltene Ersatzeinla­
dung zu einer Mitgliederversammlung mit identischer
Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungs­
ort unter Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung
unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig sei, bei in der Satzung nicht geregelter
Form der Einladung zu einer solchen „Anschlussver­
sammlung“, nicht die Voraussetzungen einer sat­
zungsgemäßen Einladung aller Mitglieder, was zur
Nichtigkeit des in der „Anschlussversammlung“ ge­
fassten Beschlusses, mit dem der nunmehrige 1. Vor­
sitzende in den Vorstand gewählt wurde, führt.
3. Gegen die Ablehnung der Eintragung durch das Re­
gistergericht können der neu gewählte 1. Vorsitzende
und der Geschäftsführer – unabhängig von der Frage
der Wirksamkeit des auf der „Anschlussversamm­
lung“ gefassten Beschlusses – wirksam Rechtsmittel
einlegen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2015 – I-3 Wx 167/15
Fundstellen: MDR 2015, 1312 f. = NJW-RR 2016, 43 f.
Gerichtliche Anweisungen an dem sachverständigen
Prüfer
UmwG §§ 10 Abs. 1, 125; AktG §§ 293c, 327c Abs. 2
Bestellt das Gericht für eine gesellschaftsrechtliche
Strukturmaßnahme den sachverständigen Prüfer, so ist
es nicht befugt, ihm inhaltliche Anweisungen für die
Durchführung der Prüfung zu erteilen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.9.2015 – I-26 W 14/14
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.9.2015 – I-26 W 13/15
Fundstelle: NJW-RR 2015, 1518 ff.
Fundstelle: OLG Report Hamm Düsseldorf Köln 1/2016.
72
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BGB §§ 40, 58 Nr. 4, 67 Abs. 1
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Rechtsprechungsübersicht
Insolvenzrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Restschuldbefreiung bei Verfahrenseröffnung auf
Fremdantrag
Vorsorgliche Legionellen-Probe in der Wasserversorgung einer WEG-Anlage
InsO §§ 20 Abs. 2, 289 Abs. 2 a.F.
WEG §§ 1 Abs. 5, 5, 10 Abs. 6, 14 Nr. 4, 21 Abs. 1;
lfSG §§ 16 Abs. 8, 39 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; TrinkwV §§ 9
Abs. 8, 14 Abs. 3 S. 4, 16 Abs. 7 S. 1 Nr. 2
1. Wird das Insolvenzverfahren auf einen Gläubigeran­
trag eröffnet, kann ein während des laufenden Insol­
venzverfahrens gestellter Antrag des Schuldners auf
Restschuldbefreiung nicht wegen verspäteter An­
tragstellung als unzulässig verworfen werden, wenn
das Insolvenzgericht den Schuldner nicht rechtzeitig
über die Notwendigkeit eines Eigenantrags verbun­
den mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung be­
lehrt und ihm hierfür eine bestimmte richterliche
Frist gesetzt hat.
2. Ist dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzver­
fahrens auf Antrag eines Gläubigers keine ausrei­
chende Belehrung erteilt worden, kann ihm nach
Eröffnung eine mindestens zweiwöchige Frist zur
Stellung eines isolierten Restschuldbefreiungsan­
trags gesetzt werden. Andernfalls ist ein solcher An­
trag bis zur Aufhebung des laufenden Insolvenzver­
fahrens zulässig.
BGH, Beschl. v. 22.10.2015 – IX ZB 3/15
Fundstelle: MDR 2016, 181 f.
Insolvenz einer Betriebskrankenkasse
SGB V § 155 Abs. 2; InsO §§ 133, 143
Macht eine Betriebskrankenkasse ihre Schließung oder
Aufl­ösung­ öffentlich­ bekannt­ und­ weist­ sie­ dabei­ zu­
gleich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht hin, das
entsteht, wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht inner­
halb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung an­
melden, kann daraus nur ein Leistungsverweigerungs­
recht gegenüber unbekannten Gläubigern folgen. Alle
bekannten Gläubiger müssen, unabhängig davon ob
ihre Forderungen streitig oder unstreitig sind, über die
Schließung­oder­Aufl­ösung­mit­der­Folge­der­Abwick­
lung individuell unterrichtet und zur Anmeldung ihrer
Forderungen im Abwicklungsverfahren aufgefordert
werden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.2015 – I­12 U 18/15
Fundstelle: MDR 2016, 56 f.
1. Es ist zulässig und ermessensfehlerfrei, eine Ord­
nungsverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz,
mit der die Vorschriften der Trinkwasserversorgung
in Bezug auf Legionellen in einer Wohnungseigen­
tumsanlage durchgesetzt werden sollen, an die
rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft im
Sinne von § 10 Abs. 6 WEG zu richten.
2. Der auf § 9 Abs. 8 S. 2 TrinkwV gestützten Anord­
nung einer Gefährdungsanalyse im Sinne von § 16
Abs. 7 S. 1 Nr. 2 TrinkwV durch Probenahme auf
Legionellen steht nicht entgegen, dass seit mehr als
zwei Jahren keine durch Legionellen verursachte Er­
krankung mehr bei den Nutzern aufgetreten ist, wenn
der­der­Pfl­ichtige­seit­dem­ursprünglichen­Legionel­
lenfund die ihm obliegenden Untersuchungen, die
auch durch Ordnungsverfügung angeordnet worden
waren, nicht ausgeführt hat.
3. In Bezug auf die Androhung der Festsetzung von
Zwangsgeld besteht weder ein Vorrang der Ersatzvor­
nahme noch ist die Höhe des Zwangsgelds durch die
möglichen Kosten einer Ersatzvornahme begrenzt.
4. Dass einzelne Teile der Wasserversorgungsanlage
nach der Rechtsprechung des BGH nicht im gemein­
schaftlichen, sondern im Eigentum der Wohnungsei­
gentümer stehen (Teile nach der ersten Absperrvor­
richtung in der jeweiligen Sondereigentumseinheit),
ändert an der grundsätzlichen Gefahrenabwehrzu­
ständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft
jedenfalls solange nichts, als jenen Teilen mit Blick
auf die Gesamtwasserversorgungsanlage unterge­
ordnete Bedeutung zukommt und auf sie nicht weiter
als über eine Probenahme eingewirkt werden muss.
5. Bei der Beprobung großer Wohnanlagen ist nach
Möglichkeit jeder Steigstrang zu untersuchen und es
ist auf peripher gelegene Entnahmestellen abzustel­
len, weil dort das Risiko für die Entstehung von Le­
gionellen höher ist. Sind folglich die Wohnungen in
den obersten bewohnten Stockwerken im Einzelfall
nicht erreichbar, darf sich die zuständige Behörde,
auch vorab, mit der Beprobung von darunter liegen­
de, aber zum selben Steigstrang gehörenden Woh­
nungen einverstanden erklären.
OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2015 – 13 B 452/15
Fundstelle: NJW 2015, 3528 ff.
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73
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Rechtsprechungsübersicht
Grundschuldlöschung auf Grundlage der Bewilligung des Buchberechtigten
GBO §§ 22, 29, 53, 71 Abs. 2 S. 1; BGB § 891
Hatte das Grundbuchamt keine greifbaren Anhalts­
punkte für die mögliche Umwandlung einer im Grund­
buch eingetragenen Fremdgrundschuld in eine Eigentü­
mergrundschuld des früheren Eigentümers, denen es
hätte nachgehen müssen, so wird mit Blick auf die nicht
widerlegte Vermutung des § 891 BGB das Grundbuch
durch die auf Bewilligung des eingetragenen Berechtig­
ten vorgenommene Löschung nicht unrichtig.
gestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und
dementsprechend dieser zuzurechnen ist.
2. Eine solche Zurechnung setzt allerdings voraus, dass
diese künftige Erwerbstätigkeit schon hinreichend
konkret feststeht; nur dann kann zwischen dieser und
dem Erwerbsaufwand auch ein hinreichend konkre­
ter und objektiv feststellbarer Veranlassungszusam­
menhang bestehen, der eine entsprechende Zurech­
nung rechtfertigt.
BFH, Urt. v. 8.7.2015 – VI R 77/14
Fundstelle: NJW 2016, 111 f.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2015 – 1­3 Wx 98/15
Fundstelle: NJW-RR 2015, 1429 f.
Haustierversorgung und -betreuung als haushaltsnahe Dienstleistung
Ersatzmietergestellung bei einem freiwilligen Arbeitsplatzwechsel – Kündigungsausschluss
EStG § 35a
BGB §§ 242, 305, 307, 537 Abs. 1, 557a
Begeht der Mieter, dem gem. § 537 Abs. 1 BGB das
Verwendungsrisiko der Mietsache zugewiesen ist, we­
gen besonderer Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht
auf Treu und Glauben die vorzeitige Entlassung aus ei­
nem längerfristigen Mietverhältnis gegen Stellung ei­
nes Nachmieters, obliegt es allein ihm, einen geeigne­
ten Nachmieter zu suchen, den Vermieter über dessen
Person aufzuklären und ihm sämtliche Informationen
zu geben, die dieser benötigt, um sich ein hinreichendes
Bild über die persönliche Zuverlässigkeit und wirt­
schaftliche Leistungsfähigkeit des Nachmieters machen
zu können.
BFH, Urt. v. 3.9.2015 – VI R 13/15
Fundstelle: NJW 2016, 527 f.
Strafrecht
Angemessene Dauer der Untersuchungshaft
BGH, Urt. v. 7.10.2015 – VIII ZR 247/14
EMRK Art. 5
Fundstelle: NJW 2015, 3780 f. m. Anm. Streyl.
1. Wenn ein Gefangener in erster Instanz verurteilt ist,
wird ihm nicht die Freiheit „zur Vorführung vor die
zuständige­ Gerichtsbehörde“­ wegen­ des­ begründe­
ten Verdachts entzogen, „dass er eine Straftat began­
gen­hat“­im­Sinne­von­Art.­5­Abs.­3­EMRK.­Die­Zeit­
ab Verurteilung rechnet deswegen für die Beurtei­
lung der angemessenen Frist nicht mit.
Steuerrecht
Werbungskosten des Arbeitnehmers aus Bürgschaftsverlusten – Arbeitgeberinsolvenz
EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 17
1. Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu
denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Ver­
anlassungszusammenhang besteht; dabei ist es nicht
ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig
ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand
wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur an­
74
KMD_1-16.indd 74
Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des
Steuerpfl­ichtigen­ aufgenommenen­ Haustiers­ kann­ als­
haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 S. 1
EStG begünstigt sein.
2. Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Haft
bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderhei­
ten des Falls geprüft werden. Die Fortdauer der Haft
ist nur gerechtfertigt, wenn bestimmte Anhaltspunk­
te dafür bestehen, dass sie im öffentlichen Interesse
zwingend notwendig ist und dieses Interesse den
Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person trotz
der Unschuldsvermutung überwiegt.
3. Das Fortbestehen eines begründeten Verdachts, dass
der Gefangene eine Straftat begangen hat, ist condi­
tio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Haft,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:15
Rechtsprechungsübersicht
reicht jedoch nach einer gewissen Zeit nicht mehr
aus. Der Gerichtshof muss dann prüfen, ob die übri­
gen von den Gerichten angegebenen Gründe die
Freiheitsentziehung weiter gerechtfertigt haben.
Wenn­sie­„zutreffend“­und­„ausreichend“­sind,­muss­
er sich außerdem davon überzeugen, dass die zustän­
digen­Gerichte­das­Verfahren­„besonders­gefördert“­
haben.
4. Der Fall betrifft schwere Straftaten, unter anderem
zweifachen Mord, begangen im Zusammenhang mit
terroristischen Anschlägen in der Türkei. Staaten, die
Straftaten auf internationaler Ebene bekämpfen,
können mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
konfrontiert sein. Wegen der Notwendigkeit einer
Beweisaufnahme durch Rechtshilfeersuchen sind
Verzögerungen unvermeidlich. Dennoch ist eine ak­
tive Vorgehensweise erforderlich, um das Verfahren
so weit wie möglich zu beschleunigen.
5. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und
insbesondere, weil die deutschen Gerichte die Haft­
gründe sorgfältig geprüft haben, war die Dauer der
Untersuchungshaft des Beschwerdeführers von fünf
Jahren und acht Monaten zwar beträchtlich, aber
noch angemessen.
EGMR (V. Sektion), Urt. v. 6.11.2014 – 67522/09
Fundstelle: NJW 2015, 3773 ff.
Mitteilung zu Verständigungsgespräch – Bindungswirkung von BVerfG-Rechtsprechung
StPO §§ 243 Abs. 4, 257c, 337 Abs. 1; BVerfGG §§ 31
Abs. 1, 93c, 93d
1.­ Die­Pfl­icht­zur­Mitteilung­von­Erörterungen­(§­243­
Abs. 4 StPO) besteht auch bei sondierenden Gesprä­
chen des Vorsitzenden eines Spruchkörpers. Das Er­
fordernis einer Mitteilung entfällt nicht allein da­
durch,­dass­Richter­zur­Urteilsfi­ndung­berufen­sind,­
die an der Erörterung nicht teilgenommen haben
(hier: nach erfolgreicher Besetzungsrüge).
2. Zum Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfeh­
ler, der den Bereich der Verständigung zwischen den
Verfahrensbeteiligten betrifft.
3. Zur Frage der Bindung von Fachgerichten an in den
Kammerentscheidungen des BVerfG geäußerte Auf­
fassungen.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 23.7.2015 – 3 StR 470/14
Fundstelle: NJW 2016, 513 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Urheber- und Medienrecht
Grundbucheinsicht durch Presse zwecks Recherche
GG Art. 5; GBO § 12, GBV § 46
Zum presserechtlichen Interesse publizistisch tätiger
Medien („gemeinnütziges Recherchezentrum im
deutschsprachigen­Raum“)­auf­Einsicht­in­das­Grund­
buch und die Grundakten (hier bejaht hinsichtlich der
eine Veröffentlichung vorbereitenden Recherche, ob
eine örtliche Sparkasse über ihre Tochtergesellschaf­
ten – aktuelle bzw. frühere Grundstückseigentümer –
selbst als Unternehmer im Grundstücksgeschäft tätig
gewesen und infolge einer Überbewertung der Immobi­
lien ein öffentliche Belange tangierendes, sachfremdes
Risiko eingegangen ist).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.10.2015 – I­3 Wx 179/15
Fundstelle: NJW 2016, 89 f.
Verkehrsrecht
Verbliebener Kraftstoff als Schadensposition im
Falle eines Totalschadens
StVG §§ 7, 17; StVO § 8; BGB § 249; VVG § 115; ZPO
§ 287
1. Im Falle eines Totalschadens ist der im Tank verblie­
bene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar,
so dass auch der im Tank verbliebene Kraftstoff eine
Schadensposition darstellt. Der Geschädigte kann
nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzu­
pumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand
den Wert des Kraftstoffs überschreiten würde.
2. Ist eine Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung eines
Fahrzeugs erst nach Kenntnis des Ausgangs eines
Prozesses beabsichtigt, kann im Rahmen eines Fest­
stellungsantrags beantragt werden festzustellen, dass
der­ Schädiger­ verpfl­ichtet­ ist,­ alle­ materiellen­ An­
sprüche des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall
auszugleichen.
3. Die Auslagenpauschale in Verkehrsunfallsachen be­
trägt 25 Euro.
4. Wird anlässlich der Schadensregulierung die amtli­
che Ermittlungsakte angefordert, sind die bei der Er­
stellung einer Abschrift entstehenden Kopierkosten
abrechnungsfähig und als Teil der Rechtsverfol­
75
17.03.2016 09:41:15
Rechtsprechungsübersicht
gungskosten zu erstatten. Sie sind nicht mit der Aus­
lagenpauschale Nr. 7002 RVG VV mitabgegolten.
AG Solingen, Urt. v. 1.4.2015 – 11 C 631/14
Fundstelle: NJW-RR 2015, 1375 ff.
3. Wer wenden will, muss auch bezüglich des nachfol­
genden Verkehrs höchstmögliche Sorgfalt walten
lassen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2015 – I­1 U 46/15
Fundstelle: MDR 2015, 1362 f.
Kein Anscheinsbeweis bei Kollision des Grundstücksabbiegers mit nachfolgendem Fahrzeug
Versicherungsrecht
StVG §§ 7, 17, 18; StVO §§ 4 Abs. 1, 9 Abs. 1 u. 5;
VVG § 115
1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug
auf, das im Begriff ist, nach links in ein Grundstück
abzubiegen, rechtfertigt die Lebenserfahrung nicht
die Annahme, dass ein Anscheinsbeweis für ein Ver­
schulden des Abbiegenden besteht.
2. Ebenso wenig lässt sich aus den hohen Anforderun­
gen, die § 9 Abs. 5 StVO an den Abbiegenden stellt,
ableiten, dass in diesen Fällen jedenfalls der für
ein Verschulden des Auffahrenden sprechende An­
scheinsbeweis erschüttert sei.
3. Bei einem Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs
auf den Grundstücksabbieger ist die Annahme eines
Anscheinsbeweises gegen den Abbieger nicht zu
rechtfertigen. Denn es kann zur Kollision auch des­
wegen gekommen sein, weil der nachfolgende Ver­
kehr alle deutlichen Anzeichen für das beabsichtigte
Manöver schlicht übersehen hat und allein deshalb
auf den Abbieger aufgefahren wurde, weil der nach­
folgende Fahrer keinen genügenden Abstand einge­
halten hat.
Beginn der Widerspruchsfrist gegen Lebensversicherungsvertrag bei fehlerhafter Belehrung
VVG a.F. § 5a
Eine Widerspruchsbelehrung gem. § 5a Abs. 2 S. 1
VVG, die den Beginn der Widerspruchsfrist allein an
den Erhalt des Versicherungsscheins, nicht aber auch an
den der Versicherungsbedingungen und der Verbrau­
cherinformation knüpft, ist unzureichend und setzt da­
her die Widerspruchsfrist nicht in Gang. Unerheblich
ist, ob sich der Fehler kausal ausgewirkt hat.
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 29.7.2015 – IV ZR 94/14
Fundstelle: NJW 2015, 3582 f.
Wettbewerbsrecht
(Leitsatz 3: NJW-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.6.2015 – I­1 U 107/14
Fundstelle: NJW 2015, 3586 ff.
Auffahrunfall bei wendendem Fahrzeug
StVO § 9 Abs. 5
1. Fährt ein nachfolgendes Fahrzeug auf ein Fahrzeug
auf, das im Begriff ist zu wenden, rechtfertigt die Le­
benserfahrung nicht die Annahme, dass ein An­
scheinsbeweis für ein Verschulden des Wendenden
besteht.
2. Die hohen Sorgfaltsanforderungen, die § 9 Abs. 5
StVO an den Wendenden stellt, gelten allerdings
dem Wendevorgang als Ganzem. Sie erfassen mithin
die Vorbereitung der Richtlinieänderung ebenso wie
die Richtungsänderung selbst.
76
KMD_1-16.indd 76
Kartellrechtliche Geldbuße gegen Gesamtrechtsnachfolgerin
GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 81
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2; BVerfGG §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92
1. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Gesamt­
rechtsnachfolgerin, die mit der ursprünglichen juris­
tischen Person bei wirtschaftliche Betrachtungswei­
se nahezu identisch ist, wird vom Wortlaut des § 30
Abs. 1 OWiG erfasst.
2. Zur Frage, ob der Bußgeldrahmen in § 81 Abs. 4 S. 2
GWB gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
20.8.2015 – 1 BvR 980/15
Fundstelle: NJW 2016, 3641 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Rechtsprechungsübersicht
Unzulässiges Angebot von Heilverfahren der Osteopathie ohne Heilpraktikererlaubnis
UWG § 4 Nr. 11; HeilPraktG § 1
1. Der sachliche Markt im Zusammenhang mit Osteo­
pathie umfasst das gesamte Feld so genannter alter­
nativer medizinischer Behandlungen, so dass ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis auch zu solchen
Heilpraktikern besteht, die keine osteopathischen
Leistungen anbieten.
2. Da die Ausführung osteopathischer Behandlungsme­
thoden medizinische Fachkenntnisse vorausgesetzt
und eine unsachgemäße Ausübung geeignet ist, ge­
sundheitliche Schäden zu verursachen, dürfen derar­
tige Behandlungen nicht angeboten werden, wenn
der Werbende lediglich über eine Erlaubnis zur Aus­
übung der Physiotherapie, nicht aber über eine Er­
laubnis nach § 1 HeilPraktG verfügt.
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.9.2015 – I­20 U 236/13
Fundstelle: NJW-RR 2016, 109 f.
lich ist, um bereits bis zur Hauptsachenentscheidung
drohende irreparable Nachteile oder schwere Schä­
den im Interesse des Gemeinwohls abzuwenden.
6. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen dem öf­
fentlichen Interesse an einem freien und wirksamen
Wettbewerb und den Belangen der betroffenen Un­
ternehmen.
7. Dabei muss das an einer Eilmaßnahme bestehende
öffentliche Interesse über das Interesse hinausgehen,
das die Hauptsachentscheidung selbst rechtfertigt.
8. Im Fusionskontrollverfahren reicht das öffentliche
Interesse an der Sicherung oder Vermeidung eines
späteren­ Entfl­echtungsverfahrens­ allein­ nicht­ aus.­
Voraussetzung ist vielmehr, dass im konkreten Fall
etwaige­ Entfl­echtungsmaßnahmen­ solche­ Schwie­
rigkeiten bereiten, die über das normale Maß hinaus­
gehen und die die mit der einstweiligen Regelung
verbundenen Nachteile für die beteiligten Unterneh­
men überwiegen.
9. Die einzelnen Abwägungselemente und das Abwä­
gungsergebnis sind von der Kartellbehörde im Ein­
zelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.12.2015 – VI­Kart 1/15
Zum Vollzugsverbot bei geplanten Zusammenschlüssen
Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln 6/2016.
GWB §§ 32a, 37, 41 Abs. 1, 60
1. Das Vollzugsverbot des § 41 Abs. 1 GWB untersagt
den Fusionsbeteiligten nicht nur alle Maßnahmen,
die den geplanten Zusammenschluss vollenden. Un­
ter das Vollzugsverbot fällt darüber hinaus der fakti­
sche Vollzug des Zusammenbeschlusses, bei dem
durch tatsächliche Handlungen die wirtschaftlichen
Wirkungen des geplanten Zusammenschlusses ganz
oder teilweise vorweggenommen werden.
2. Gesetzlich verboten sind unter diesem Gesichtspunkt
sämtliche Maßnahmen, die der Erwerber an sich nur
kraft seiner zukünftigen Position als Inhaber der Ge­
schäftsanteile und Gesellschafterrechte ausüben
darf.
3. Untersagt sind überdies alle Maßnahmen, die zu ei­
ner faktischen Vorwegnahme der Integration der sich
zusammenschließenden Unternehmen führen.
4. Solche faktischen Vollzugshandlungen sind auch
dann nach § 41 Abs. 1 GWB verboten, wenn sie bei
isolierter Betrachtung selbst keinen Zusammen­
schlusstatbestand im Sinne von § 37 GWB verwirk­
lichen.
5. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 60
GWB kommt nur in Betracht, wenn diese erforder­
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 77
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
Gehörsverletzung wegen unterbliebener mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 495a S. 2
1. Hat eine mündliche Verhandlung von Gesetzes we­
gen­stattzufi­nden,­begründet­der­Anspruch­auf­recht­
liches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ein Recht auf
Äußerung in der mündlichen Verhandlung und zu­
gleich auf deren Durchführung. Ist eine beantragte
mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen,
muss mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver­
handlung nicht gerechnet werden.
2. Unterbleibt eine einfachrechtlich zwingend gebotene
mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht
ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung der
mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung
ergangen wäre. Eines substanziierten Vortrags des
Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vor­
trag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen
Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in
diesen Fällen nicht.
77
17.03.2016 09:41:16
Rechtsprechungsübersicht
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
25.6.2015 – 1 BvR 366/15
BVerfG, Beschl. v. 20.8.2015 – 1 BvR 980/15
Fundstelle: NJW 2015, 3779.
Betrügerisches Geschäftsmodell eines sog. „Schwindelunternehmen“
BGB § 826
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische)
Geschäftsleiter einer Gesellschaft haften nach § 826
BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk
gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vorne­
herein auf Täuschung und Schädigung der Kunden an­
gelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunterneh­
men“ handelt.
BGH, Urt. v. 14.7.2015 – VI ZR 463/14
Fundstelle: MDR 2015, 1363 f.
Fundstelle: NJW 2015, 3641 f.
Befangenheitsablehnung im FGG-Verfahren
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG §§ 6, 22; ZPO § 42
Abs. 2
Ein während des Spruchverfahrens gestelltes Ableh­
nungsgesuch lässt sich grundsätzlich nicht mit Erfolg
darauf stützen, dass der Richter bestimmten Beweisan­
trägen der ablehnenden Verfahrensbeteiligten nicht
folgt, Beweisanträgen der Gegenseite bzw. deren Ein­
wendungen gegen ein gerichtliches Sachverständigen­
gutachten weiter nachgeht oder sich zur Plausibili­
sierung dienender Erkenntnismöglichkeiten – hier:
Alternativberechnungen durch den Sachverständigen –
bedient.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 1.9.2015 – I-26 W 3/15
Fundstelle: MDR 2016, 116.
Bewilligung öffentlicher Zustellung als FGG-Sache
FamFG § 59; GNotKG § 1 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 1; BGB
§ 132 Abs. 2; ZPO § 185; HGB §§ 124, 161 Abs. 2, 170
1.Über den Antrag auf Bewilligung einer öffentlichen
Zustellung gem. §§ 132 Abs. 2 BGB, 185 ZPO und
über die Beschwerde gegen dessen Ablehnung ist im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ent­
scheiden.
2.Bei der GmbH & Co. KG ist die Zustellung an die
Komplementär-GmbH eine solche an die KG.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.8.2015 – I-3 Wx 123/15
Fundstelle: MDR 2015, 1384.
Kartellrechtliche Geldbuße gegen Gesamtrechtsnachfolgerin
GG Art. 103 Abs. 2; OWiG § 30 Abs. 1; GWB § 81
Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 2; BVerfGG §§ 23 Abs. 1 S. 2, 92
1. Die Festsetzung einer Geldbuße gegen eine Gesamt­
rechtsnachfolgerin, die mit der ursprünglichen juris­
tischen Person bei wirtschaftlicher Betrachtungswei­
se nahezu identisch ist, wird vom Wortlaut des § 30
Abs. 1 OWiG erfasst.
2. Zur Frage, ob der Bußgeldrahmen in § 81 Abs. 4 S. 2
GWB gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.
78
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Wettbewerbsverbote und Unterlassungsansprüche
im Rahmen einer Mandantenschutzklausel
BGB §§ 242, 280
1.Bei vertraglichen Unterlassungsansprüchen besteht
das allgemeine bzw. das besondere Rechtsschutzbe­
dürfnis gem. § 259 ZPO, wenn zu besorgen ist, dass
der Schuldner seiner vertraglichen Verpflichtung zu­
wider handeln wird. Daran können zwar Zweifel be­
stehen, wenn es noch nicht zu Zuwiderhandlungen
gekommen ist, indes ist das gesamte Verhalten des
Schuldners zu würdigen und auch, ob er den Bestand
der vertraglichen Unterlassungspflicht in Abrede
stellt.
2. Solange eine Vertragsverletzung oder der pflichtwid­
rige geschaffene Zustand andauert, kann sich aus §
280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben.
3.
Bei Konkurrenz-/Mandantenschutzklauseln sind
Unterschiede zwischen den Fallgruppen eines aus
einer Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
bzw. Geschäftsführers und eines Unternehmensbzw. Mandanten-/Mandatskaufs bei der Bemessung
der zulässigen Höchstdauer angemessen zu berück­
sichtigen.
4.Bei einem Mandanten-/Mandatskauf sind Wettbe­
werbsverbote regelmäßig in dem Ausmaß zulässig,
das den berechtigten Interessen des Erwerbers bzw.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:16
Rechtsprechungsübersicht
des Veräußerers (unter Berücksichtigung von Art. 12
GG) entspricht, das Allgemeininteresse an einem
funktionierenden Wettbewerb respektiert bzw. wenn
und soweit das Wettbewerbsverbot notwendig ist,
um den Erwerber vor der illoyalen Verwertung von
(unter befristetem Konkurrenzschutz veräußerten)
Arbeitserfolgen, die sich in den verkauften Manda­
ten widerspiegeln, durch den Veräußerer zu schüt­
zen.
5. Ein Wettbewerbsverbot des Verkäufers kann sich bei
einem Unternehmens- bzw. Mandanten-/Mandats­
kauf bereits aus der kaufrechtlichen Verschaffungs-/
Leistungspflicht des Verkäufers nach Treu und Glau­
ben (§ 242 BGB) als ungeschriebene Nebenpflicht
bzw. nachvertragliche Treuepflicht des Verkäufers
auch ohne gesonderte Vereinbarung ergeben.
6. Ebenso wie bei einer Karenzentschädigung bei Aus­
scheiden aus einer Gesellschaft ist auch bei einem
Unternehmens- bzw. Mandanten-/Mandatskauf zu
berücksichtigen, dass im Kaufpreis regelmäßig der
wirtschaftliche Wert des Wettbewerbsverbots (und
zwar unter Berücksichtigung seiner konkreten – hier
fünfjährigen – Dauer ab Ende der Überleitungspha­
se) von den Parteien mit einkalkuliert worden ist.
7.Bei einem zeitlichen Übermaß ist ein Wettbewerbs­
verbot im Wege geltungserhaltender Reduktion auf
das zulässige Maß zu beschränken, soweit es nicht
zugleich auch aus anderen Gründen als der unange­
messenen Laufzeit sittenwidrig ist.
8.Die Androhung eines Ordnungsgeldes gem. § 890
Abs. 2 ZPO setzt weder eine Zuwiderhandlung des
Schuldners noch ein besonderes Rechtsschutzbe­
dürfnis der Gläubigerin voraus.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.10.2015 – I-22 U 37/15
Fundstelle: MDR 2015, 1285.
Recht des Gasversorgungsunternehmens zur Preis­
änderung gegenüber Tarifkunden
BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1 u.
2; GasRL (Richtlinie 2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m.
Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2
1. § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV ist mit den Transparenzan­
forderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht
vereinbar.
2.§ 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV kann daher ein gesetz­
liches Recht des Gasversorgungsunternehmens, ge­
genüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billi­
gem Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen
werden.
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3.Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung
nationalen Rechts findet dort seine Grenze, wo die
nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausge­
legt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der ver­
fassungsrechtlichen Bindung des Richters an das
Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Ausle­
gung setzt daher voraus, dass durch eine solche Aus­
legung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Ver­
ordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die
Auslegung seinem Willen (noch) entspricht.
4.Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtli­
nie 2003/55/EG entsprechendes Preisänderungsrecht
kann nicht aus einer richtlinienkonformen Aus­
legung des § 4 Abs. 1 u. 2 AVBGasV oder der
die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des
Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da
eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen
des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hin­
ausginge.
5.Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene
Regelungslücke ist im Wege einer gebotenen ergän­
zenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahin­
gehend zu schließen, dass das Gasversorgungsunter­
nehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen seiner
eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch
Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgegli­
chen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben,
und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet
ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen eben­
so zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der
nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte
Preis wird zum vereinbarten Preis. Für eine zusätzli­
che Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ist deshalb
kein Raum.
6.Die Beurteilung, ob die Preiserhöhung des Energie­
versorgungsunternehmens – wie im Rahmen des
vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich –
dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend)
abbilden, hat der Tatrichter auf der Grundlage der
Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichti­
gung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2
i.V.m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmen.
7. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der
Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht ta­
gesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenent­
wicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen
ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Be­
urteilung des Tatrichters nach den Umständen des
Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirt­
schaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.
8. Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung fol­
genden Preisänderungsrecht des Energieversor­
gungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhö­
hungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)
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Rechtsprechungsübersicht
Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung
eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes
gilt – sowohl im Falle der Rückforderung als auch im
Falle der Restforderung von Entgelt für Energieliefe­
rungen – allerdings unter bestimmten Voraussetzun­
gen dann, wenn bei einem langjährigen Energieliefe­
rungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zu­
gang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die
Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist,
beanstandet hat. Der danach maßgebliche Preis tritt
an die Stelle des Anfangspreises.
BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 158/11
Fundstelle: MDR 2015, 1352.
Leistungsverweigerungsrecht nach Verjährung der
Mängelansprüche
BGB §§ 215, 634a
Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleis­
tung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem
Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Män­
gelansprüche gem. § 215 BGB geltend machen, wenn
dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in
Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes
Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit
geltend gemacht werden konnte.
BGH, Urt. v. 5.11.2015 – VII ZR 144/14
Fundstelle: NJW 2016, 52 f.
Folgen des Fortfalls des gesetzlichen Preisänderungsrechts des Gasversorgers
BGB §§ 133, 157, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1 u.
2; GasRL (Richtlinie 2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m.
Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2
Zur ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB)
im Falle einer Regelungslücke in einem Tarifkun­
denvertrag, die darauf beruht, dass § 4 Abs. 1 u. 2
AVBGasV mit den Transparenzanforderungen der
­
Gas-Richtlinie 2003/55/EG unvereinbar ist und nun­
mehr dieser Vorschrift ein gesetzliches Preisänderungs­
recht des Garversorgers nicht (mehr) entnommen wer­
den kann.
BGH, Urt. v. 28.10.2015 – VIII ZR 13/12
Fundstelle: MDR 2015, 1350 ff.
Bescheidung eines VKH-Antrages vor der Verwerfung des Rechtsmittels
ZPO § 233
Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelfüh­
rer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des
Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehen­
den Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechts­
mittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe bean­
tragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem
Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe
zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzuläs­
sig verwirft.
BGH, Beschl. v. 4.11.2015 – XII ZB 289/15
Fundstellen: NJW-RR 2016, 186 = MDR 2016, 112.
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Veranstaltungshinweise
Veranstaltungshinweise
Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2016
InterContinental Düsseldorf, König­
sallee 59, 40215 Düsseldorf
b) Thema: Aktuelle Rechtsprechung des BAG und
der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der
Betriebsverfassung (012726)
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in Ko­
operation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. –
DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2016
die folgenden Seminarveranstaltungen durch.
Referent:
Klaus Griese, Richter am Arbeits­
gericht, Hamm
Datum:
24.5.2016
Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren
Seminaren­ fi­nden­ Sie­ im­ Veranstaltungskalender­ der­
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2016 oder im Inter­
net unter www.rechtsanwaltskammer­duesseldorf.de,
Rubrik­„Veranstaltungen“.
Tagungsort:
Stadthalle Kleve, Lohstätte 7, 47533
Kleve
Anmeldungen sind online möglich. Auf der Internetsei­
te­ www.rechtsanwaltskammer­duesseldorf.de­ fi­nden­
Sie­in­der­Rubrik­„Veranstaltungen“­einen­Link­zur­Ver­
anstaltungsliste (Anmelde­Button). Hier können Sie
sich über die Auswahl Ihrer gewünschten Veranstaltung
direkt online beim DAI anmelden. Es besteht auch die
Möglichkeit, sich telefonisch beim DAI anzumelden
(0234­970640).
Thema:
Chefarztvertragsrecht (122211)
Referent:
Dr. Peter Hüttl, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fach­
anwalt für Medizinrecht, München
Datum:
31.5.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestäti­
gung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze
zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der
Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kollegin­
nen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksich­
tigt werden kann, informiert das DAI umgehend.
I. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur)
für Fachanwälte
1. Agrarrecht
3. Arbeitsrecht und Medizinrecht
4. Bank- und Kapitalmarktrecht
a) Thema: Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell –
Schwerpunkt: (Verbraucher-) Kreditrecht,
Kreditsicherungsrecht, Bankgebühren und
Zahlungsverkehr (250076)
Referent:
Dr. Bernhard Dietrich, Richter am
Kammergericht, Berlin
Datum:
5.4.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Thema:
Aktuelle Fragen des Forstrechts
(270018)
Referent:
Friedrich von Brünneck, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Agrarrecht, Berlin
b) Thema: Update Kreditrecht und Kreditsicherheiten (250078)
Datum:
9.6.2016
Referent:
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Dr. Martin Lange, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank­ und Kapital­
marktrecht, Hamm
Datum:
16.6.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
2. Arbeitsrecht
a) Thema: Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 1
Referent:
Dietrich Boewer, Rechtsanwalt, Vors.
Richter am LAG a.D., Düsseldorf
Daten:
Teil 1 – 28.4.2016 (012692)
oder 23.6.2016 (012693)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Tagungsort:
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Veranstaltungshinweise
5. Bau- und Architektenrecht
a)Thema: Aktuelle Rechtsprechung zum privaten
Baurecht (162200)
Referentin:
Brigitta Bergmann-Streyl, Richterin
am OLG Düsseldorf
Datum:
3.5.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Referent:
Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am
OLG Düsseldorf
Datum:
26.4.2016
Tagungsort:
Lindner Hotel Airport, Unterrather Str.
108, 40468 Düsseldorf
b)Thema: Die vertragsrechtlichen Besonderheiten
der VOB/C und Ihrer ARV-DIN-Normen
(162201)
c) Thema: Unterhalts- und Zugewinnberechnungen
mit Excel effektiv gestalten: Excelberechnungen
anhand der neuesten BGH-Rechtsprechung
(092586)
Referenten:
Dr. Stefan Kaiser, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bau- und Architekten­
recht, Mönchengladbach
Referenten:
Cornelia Herrmann, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Familienrecht,
Bochum
Dr. Christian Leesmeister, Justiziar im
Rechts- und Versicherungsamt der
Stadt Köln, Fachjurist für Bau- und
Architektenrecht, Köln
Werner Reinken, Vors. Richter am
OLG a. D., Hamm
Datum:
28.6.2016
Tagungsort:
The Rilano Hotel Cleve, Bensdorpstr.
3, 47533 Kleve
Datum:
12.5.2016
Tagungsort:
Schützengesellschaft am Brill von
1805, Roonstraße 17, 42115 Wupper­
tal
6. Erbrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht
Thema:
Konzepte geglückter Unternehmensnachfolge (142170)
Referent:
Dr. Sebastian Spiegelberger, Notar a.
D., Rosenheim
Datum:
12.4.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
8. Gewerblicher Rechtsschutz
Thema:
Aktuelle Rechtsprechung im
Wettbewerbsrecht (202142)
Referent:
Celso Lopez Ramos, Vors. Richter am
OLG, Hamm
Datum:
10.5.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
9. Handels- und Gesellschaftsrecht
Thema:
Beschlussmängelstreitigkeiten in der
GmbH (192249)
7.Familienrecht
Referent:
a)Thema: Für Kinder und Eltern: Das anwaltliche
Mandat in Kindschaftssachen (092584)
Dr. Hartmut Rensen, Richter am OLG,
Köln
Datum:
2.6.2016
Referentin:
Susanne Pfuhlmann-Riggert, Rechts­
anwältin und Notarin, Fachanwältin
für Familienrecht und für Sozialrecht,
Neumünster
Tagungsort:
Dorint Parkhotel, Hohenzollern­
straße 5, 41061 Mönchengladbach
Datum:
14.4.2016
Tagungsort:
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7,
47249 ­Duisburg
82
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b)Thema: Einstweiliger Rechtsschutz in Unterhalts-, Kindschafts- und sonstigen Familien­
sachen (092585)
10. Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
Thema:
Unternehmenssteuern und Rechnungslegung in der Insolvenz
(102225)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:16
Veranstaltungshinweise
Referenten:
Prof. Dr. Christoph Uhländer, Fach­
hochschule für Finanzen NRW,
Nordkirchen
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Thomas Waza, Leitender Regierungsdirektor, Leiter
Finanzamt für Groß- und Konzernbe­
triebsprüfung, Münster
14. Medizinrecht
Thema:
Gesundheitskartellrecht (122214)
Datum:
23.5.2016
Referent:
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder
Str. 6, 40213 Düsseldorf
Dr. Christian Burholt, LL.M., Rechts­
anwalt, Fachanwalt für Medizinrecht,
Berlin
Datum:
7.4.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
11. Handels- und Gesellschaftsrecht und Strafrecht
Thema:
Managerhaftung – Compliance –
Aspekte der D&O (072150)
Referenten:
Dr. Frank Heerspink, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht und für
Strafrecht, Köln
15. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
a)Thema: Aktuelles Mietrecht – Teil 1 (172237)
Referent:
Dr. Klaus Lützenkirchen, Rechts­
anwalt, Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Köln
5.7.2016
Daten:
Teil 1 – 21.4.2016
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Tagungsort:
Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479
Düsseldorf
Lutz Schade, Rechtsanwalt, Fachan­
walt für Steuerrecht, Köln
Datum:
Tagungsort:
12. Informationstechnologierecht und Urheberund Medienrecht
b)Thema: AGB-Kontrolle im Mietrecht – Unwirksame Klauseln schnell erkennen – Schönheitsreparaturen, Instandhaltungskosten, Betriebskosten (172238)
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht (220043)
Referent:
Prof. Dr. Jochen Marly, Universitäts­
professor, Technische Universität
Darmstadt
Referent:
Carsten Ludley, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungs­
eigentumsrecht, Leipzig
Datum:
7.6.2016
Datum:
14.6.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Tagungsort:
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder
Str. 6, 40213 Düsseldorf
Schützengesellschaft am Brill von
1805, Roonstraße 17, 42115 Wupper­
tal
16.Sozialrecht
13. Internationales Wirtschaftsrecht (und Europarecht)
Thema:
Zeugen und Sachverständigenbeweis im internationalen Schiedsrecht, Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung (020093)
Referent:
Karl Pörnbacher, Rechtsanwalt,
München
Datum:
3.6.2016
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 83
a)Thema: SGB X Spezial: Aufhebungs- und
Erstattungsbescheide nach §§ 45 ff. SGB X und
Überprüfung nicht begünstigender Verwaltungsakte nach §§ 44/48 SGB X (042243)
Referent:
Dr. Tobias Aubel, Richter am LSG,
Essen
Datum:
19.4.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
83
17.03.2016 09:41:16
Veranstaltungshinweise
b)Thema: Aktuelle Praxisschwerpunkte im
SGB III – Arbeitsförderungsrecht (042244)
Referent:
Dr. Jürgen Brand, Rechtsanwalt, Hagen
Datum:
21.6.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
17.Steuerrecht
Thema:
Steuerrechtliche Praxisprobleme
der Personengesellschaften (052476)
Referent:
Prof. Dr. Lars Micker, BScEc, LL.M.,
Fachhochschule für Finanzen Nord­
rhein-Westfalen, Nordkirchen
Datum:
30.6.2016
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder
Str. 6, 40213 Düsseldorf
18. Strafrecht
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im
­Strafprozessrecht: Schwerpunkt
Verständigung und Beweisantragsrecht (072149) Referent:
Thilo Pfordte, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht, München
Datum:
11.4.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
19. Transport- und Speditionsrecht
Thema:
Referent:
Neuere Entwicklungen und
­Strategien im Transport- und
Speditionsrecht – Teil 2 (240024)
Tagungsort:
21.Verkehrsrecht
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im Verkehrsstraf- und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (152156)
Referent:
Kirsten Eicher, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Verkehrsrecht und
für Strafrecht, Oldenburg
Datum:
13.6.2016
Tagungsort:
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duis­
burg
22.Versicherungsrecht
Thema:
Aktuelle Praxisschwerpunkte
Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht (182070)
Referent:
Kai-Jochen Neuhaus, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungs­
eigentumsrecht, Dortmund
Datum:
22.4.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
23.Verwaltungsrecht
Thema:
Öffentliches Nachbarrecht (062191)
Referent:
Dr. Manfred Siegmund, Vors. Richter
am VG, Köln
Datum:
2.5.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Armin Walther, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Transport- und
Speditionsrecht, Köln
II. Fachinstitut für Kanzleimanagement
Datum:
6.6.2016
Thema:
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
Gläubigerstrategien in der Zwangsvollstreckung (260458)
Referentin:
Karin Scheungrab, Dipl.-Rechtspfle­
gerin (FH), Trainerin für anwaltliches
Gebührenrecht, Insolvenz, Zwangs­
vollstreckung und Kanzleimanage­
ment, Leipzig
Datum:
19.5.2016
Tagungsort:
Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
20. Vergaberecht
Thema:
Das neue Vergaberecht (320005)
Referentin:
Katja Gnittke, Rechtsanwältin, Berlin
Datum:
20.5.2016
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Tagungsraum der RAK Düsseldorf,
Scheibenstr. 17, 40479 Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:16
Veranstaltungshinweise
Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V.
Fachinstitute für Informationstechnologierecht und
Urheber- und Medienrecht
Fachinstitut für Arbeitsrecht
Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht
23.4.2016, Berlin
Arbeitsrecht aktuell
Berlin
10.6.2016
Bochum
11.6.2016
Frankfurt
17.6.2016
Hamburg
4.6.2016
Kiel
3.6.2016
München
18.6.2016
Fachinstitute für Internationales Wirtschaftsrecht
und Europarecht
Zeugen und Sachverständigenbeweis im internationalen
Schiedsrecht, Vorbereitung der mündlichen Verhand­
lung
22.4.2016, Heusenstamm
Fachinstitut für Medizinrecht
Psychotherapeutenrecht – vertragsarzt- und berufs­
rechtliche Fragestellungen
25.4.2016, Berlin
Fachinstitut für Sozialrecht
Fachinstitute für Arbeitsrecht und Handels- und
Gesellschaftsrecht
Managerhaftung und D&O – Versicherung-Grund­
lagen und Vertragsgestaltung
6.4.2016, Berlin
Fachinstitut für Bau- und Architektenrecht
Baurecht in der Insolvenz
5.4.2016, Berlin
Fachinstitut für Familienrecht
Die Scheidung des Unternehmers
8.4.2016, Heusenstamm
Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen
rechtssicher gestalten
17.6.2016, Kiel
KMD_1-16.indd 85
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG)
4.4.2016, Berlin
Fachinstitute für Sozialrecht und für Arbeitsrecht
Beitragsrisiko Betriebsprüfung: Schadens- und
Risikomanagement bei Werkvertrag, Mindestlohn und
Scheinselbstständigkeit
15.4.2016, Kiel
Rehabilitation und Teilhabe – Schwerbehindertenrecht
15.4.2016, Bochum
Fachinstitut für Steuerrecht
Finanzgerichtliche Schwerpunkte anwaltlicher
Tätigkeit
23.4.2016, Heusenstamm
Fachinstitut für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachinstitute für Steuerrecht und Handels- und
Gesellschaftsrecht
Neueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsund Markenrecht
15.4.2016, Heusenstamm
Aktuelle zivil- und steuerrechtliche Entwicklungen im
GmbH-Recht
8.4.2016, Berlin
Fachinstitute für Informationstechnologierecht und
Strafrecht
Fachinstitut für Verkehrsrecht
Aktuelle Entwicklungen im Internetstrafrecht
4.4.2016, Berlin
Aktuelle Fragestellungen aus der verkehrszivilrecht­
lichen Praxis
8.6.2016, Bochum
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Das
Standardwerk.
Veranstaltungshinweise
Neue Rechtsprechung zum Sach- und Personenscha­
den im Verkehrsrecht
29.6.2016, Heusenstamm
Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an
Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Universitätsstraße 140
44799 Bochum
Telefon (+49) (234) 970 64-0
Telefax (+49) (234) 70 35 07
E-Mail: [email protected]
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Handbuch und Formularbuch in einem und gibt Ihnen
damit alles an die Hand, was Sie zum Verständnis und zur
prozessualen Durchsetzung des Rechts brauchen – von der
Mandatsübernahme bis zur Zwangsvollstreckung.
Systematische Erläuterungen zum Verfahrensrecht und
allen wichtigen materiell-rechtlichen Problemen. Fast 1.500
erläuterte Muster mit taktisch-strategischen Hinweisen,
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
24.04.15 10:43
17.03.2016 09:41:17
Personalnachrichten
Personalnachrichten
Zulassungen
Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimm­
ten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur
noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den
einzelnen Landgerichts­Bezirken vor.
Landgericht Düsseldorf
Im Oberfeld 17
41468 Neuss
Goetzke, Dr. Oda
Benrather Str. 18-20
40213 Düsseldorf
Götte, Mareike
Speditionsstr. 1
40221 Düsseldorf
Götz, Julian-Claudius
Graf-Adolf-Platz 15
40213 Düsseldorf
Habashi, Siamak
Berliner Allee 47
40212 Düsseldorf
Henze, Gerrit
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldorf
Hermeling, Dr. Jan
Zollhof 8
40221 Düsseldorf
Aerssen, Rick van
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Hesse, Ruth
Opladener Str. 15
40591 Düsseldorf
Bittencourt Lisboa
Bouleh, Rosana
Adersstr. 47
40215 Düsseldorf
Heuer, Dr. Jan
Speditionsstr. 21
40221 Düsseldorf
Bleser, Alexandra
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Hohenester, Sebastian
Königsallee 63/65
40215 Düsseldorf
Brandt, Dr. Pierre André
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Hornschuh, Dr. Daniel
Trinkausstr. 7
40213 Düsseldorf
Brasseler, Lisa
Speditionsstr. 1
40221 Düsseldorf
Hoyng, Willem Albert
Steinstr. 20
40212 Düsseldorf
Brenner-Meyering, Petra
Joachimstr. 8
40545 Düsseldorf
Hübert, Jakob
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Breton, Clara
Plange Mühle 1
40221 Düsseldorf
Isshiki, Kazuo
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Clemens, Dörthe
Bogenstr. 18
40227 Düsseldorf
Jonen, Kerstin Désirée
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Contzen, Carina von
Königsallee 63/65
40215 Düsseldorf
Jorde, Christoff
Lindemannstr. 90-92
40237 Düsseldorf
Damaschke, Sabrina
Breite Str. 29-31
40213 Düsseldorf
Jördening, Sebastian
Königsallee 60F
40211 Düsseldorf
Dehnert, Maximilian
Königsallee 53-55
40212 Düsseldorf
Jurgk, Dorit
Kaistr. 2
40221 Düsseldorf
Diener, Sven
Königsallee 74
40212 Düsseldorf
Kant, Carina
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Dirksen, Julian
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Kau, Dr. Christian
Couvenstr. 4
40211 Düsseldorf
Divivier, Dr. Dominic
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Keding, Dr. Sebastian
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Eickholt, Anne
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Kerntopf, Alexander
Hansaallee 53
40549 Düsseldorf
Eßer, Dania
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Kizil, Dr. Baran
Carl-Theodor-Str. 6
40213 Düsseldorf
Floto, Jan-Christoph
Flügelstr. 6
40227 Düsseldorf
Klein, Frederike
Tersteegenstr. 19 - 31
40474 Düsseldorf
Förster, Katrin
Kaistr. 13
40221 Düsseldorf
Klöck, Dominique Patrice
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Fritz, Julia
Carl-Theodor-Str. 6
40213 Düsseldorf
Kreisler, Michael
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Frowein, Markus
Zur Alten Exerzierhalle 29
40476 Düsseldorf
Krohs, Christian
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Gaßmann, Christian
Nordstr. 101
40477 Düsseldorf
Kruse, Dr. Kathrin
Carl-Theodor-Str. 6
40213 Düsseldorf
Gatermann, Felix
Königsallee 63-65
40215 Düsseldorf
Kuprian, Tobias
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
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Geiger, Monika
87
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Personalnachrichten
Kuska, Michael-Alexander Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Piskor, Johannes
Schwanstr. 6
40476 Düsseldorf
Lau, Johannes
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Quick, Alexander
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Lausen, Kathrin
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Regeniter, Dr. Timo
Alfred-Pierburg-Str. 1
41460 Neuss
Lennartz, Markus
Luegallee 12
40545 Düsseldorf
Reimer, Nadine
Büchel 12-14
41460 Neuss
Lentz, Maximilian
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Reinartz, Dr. Bertold
Fichtestr. 13a
41464 Neuss
Lesch, Alex-Christian
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Renner, Dr. Stefan
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Ley, Alexander
Königsallee 70
40212 Düsseldorf
Rodiek, Dr. Tanja
Speditionstr. 1
40221 Düsseldorf
Lorenz, Sebastian
Trinkausstr. 7
40213 Düsseldorf
Ruthemeyer, Dr. Thomas
Benrather Str. 18-20
40213 Düsseldorf
Maiwurm, Nils
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldorf
Schäfer, Dr. Thiemo
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Mansour, Zaid
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Schajor, Paul
Opladener Str. 149
40789 Monheim
Mayer, Eva-Maria
Düsselthaler Str. 50
40211 Düsseldorf
Schmidt, Julia
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Mayer, Sebastian
Niederkasseler Kirchweg 50
40547 Düsseldorf
Schmieder, Paul
Steinstr. 16-18
40212 Düsseldorf
Mertens, Christian
Königsallee 60g
40212 Düsseldorf
Schneider, Maria Luisa
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Meyer, David
Speditionstr. 17
40221 Düsseldorf
Seelheim, Florian
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
Micheel, Eva Marei
Kaiserswerther Str. 119
40474 Düsseldorf
Serlinger, Alexandra
Walther-Hensel-Str. 60
40547 Düsseldorf
Milbradt, Christine
Hohenzollernstr. 23 - 25
40211 Düsseldorf
Siegfanz-Strauß,
Dr. Sandy
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Monégier du Sorbier,
Denis Marie Jacques
Steinstr. 20
40212 Düsseldorf
Sprenger, Frederike Marie Königsallee 21/23
40212 Düsseldorf
Müller, Katharina
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldorf
Staufer, Joachim
Glücksburgerstr. 27
40545 Düsseldorf
Najdenova, Maria
Hofgarten Palais, Bleichstr. 8-10
40211 Düsseldorf
Stephan, Matthias
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Nehring, Christiane
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Stupp, Dr. Alexander
Grünstr. 18
41460 Neuss
Neideck, Dr. Philipp Otto
Benrather Str. 18-20
40213 Düsseldorf
Tautfest, Georg
Zollhof 8
40221 Düsseldorf
Nottekämper, Nadin
Am Botanischen Garten 5
40225 Düsseldorf
Thiele, Jesco
Burgmüllerstr. 31
40235 Düsseldorf
Oelbermann, Dirk
Benrather Schloßallee 125
40597 Düsseldorf
Thönnes, Philipp
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Oikonomakis, Christos
Königsallee 2b
40212 Düsseldorf
Tsioka, Maria
Königsallee 24
40212 Düsseldorf
Özkan, Zafer
Krefelder Str. 15
41460 Neuss
Voet, Dr. Sabine
Trinkausstr. 7
40213 Düsseldorf
Özüdogru, Mahir
Krefelder Str. 15
41460 Neuss
Vries, Geesa de
Königsallee 49-51
40212 Düsseldorf
Pesch, Janina
Kaiserswerther Str. 119
40474 Düsseldorf
Wagner, Dr. Christof
Kasernenstr. 69
40213 Düsseldorf
Pesch, Maximilian
Nordstr. 43
40477 Düsseldorf
Wcislo, Patryk
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Pieper, Fritz
Benrather Str. 15
40213 Düsseldorf
Wetzig, Dr. Marc
Benrather Str. 18-20
40213 Düsseldorf
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:17
Personalnachrichten
Weusthoff, Jan-Niklas
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Wilts, Katrin
Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Zahrabelnaya, Olga
Alexanderstr. 21
40210 Düsseldorf
Oberwallstr. 40
47441 Moers
Boron, Magdalena Teresa Eppinghofer str. 27-29
45468 Mülheim an der Ruhr
Eiling, Nora
Hausbroicher Str. 222
47877 Willich
Hochgürtel, Ruth
Neuer Weg 107
47803 Krefeld
Landgericht Mönchengladbach
Hardt, Bastian
Am Landgericht 6
41061 Mönchengladbach
Gül, Dogan
Krefelder Str. 40
47226 Duisburg
Lampe, Joachim
Krämer, Thomas
Alnwicker Ring 2
46562 Voerde
Konrad-Zuse-Ring 13a
41179 Mönchengladbach
Robertz, Angela
Kupka, Thomas
Wanheimer Str. 36
47053 Duisburg
Kölner Str. 47
41812 Erkelenz
Rose, Dennis
List, Dr. Sabine
Elbestr. 5 - 7
45478 Mülheim an der Ruhr
Klosterhofweg 96
41199 Mönchengladbach
Mete, Aylin
Jägerstr. 62a
47166 Duisburg
Atac-Isikyol, Ayca
Noel, Paul
Gabelsbergerstr. 7-9
47137 Duisburg
Am Mirker Hain 3
42109 Wuppertal
Bartelt, Kai
Schons, Dennis
Blankenburgstr. 13
46483 Wesel
Ludwig-Richter-Str. 9
42329 Wuppertal
Georgiev, Yuliyan
Tschäge, Martin
Schlippenweg 4
45470 Mülheim an der Ruhr
Friedrich-Ebert-Str. 146
42117 Wuppertal
Kemper, Beatrice Elena
Ohligsmühle 11
42103 Wuppertal
Klümpen-Neusel,
Dr. Claudia
Briller Höhe 14
42115 Wuppertal
Paschalis, Panagiotis
Werderstr. 11
42329 Wuppertal
Landgericht Kleve
Landgericht Wuppertal
Held, Ann-Kristin
Neustr. 25
47441 Moers
Sacik, Ayhan
s'Heerenbergerstr. 49
46446 Emmerich
Rudolph, Jan
Scheibmayer, Carolin
Heideweg 112
47447 Moers
Morianstr. 3
42103 Wuppertal
Rügemer, Dr. Philipp
Schlierf, Holger
Im Zollhafen 2-4
50678 Köln
Benzenbergstr. 39-47
40219 Düsseldorf
Strecker, Maike
Sommer, Philipp
Oberwallstr. 40
47441 Moers
Zum Fuchsloch 28
42579 Heiligenhaus
Tackenberg, Christopher
Verheyen, Dirk
Am Rodenbusch 50
47608 Geldern
Wilhelmstr. 128
42489 Wülfrath
Weger, Andreas
Neuenhofer Str. 101-103
42657 Solingen
Löschungen
Beer, Claus O.H.
Cetinkaya, Hülya
Behncke, Dr. Hubertus
Czapula, Lena
Boergen, Dr. Xenia
Dahlmanns, Jan
Landgericht Düsseldorf
Bohlmann, Dr. Christian
Decker, Torsten
Ahlenstiel, Dr. Enno
Bramorski, Sebastian
Dies, Dr. Klaus
Alberts, Arne
Bremer, Sabine
Eschweiler, Anke
Ayhan, Döne
Burow, Sebastian
Fockenrath, Holger
Barg, Simone
Buthmann, Wolfgang
Fritz, Jürgen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
KMD_1-16.indd 89
Oberwallstr. 40
47441 Moers
Landgericht Krefeld
Landgericht Duisburg
Bolgehn, Stefanie
Ziegler, Monika
89
17.03.2016 09:41:17
Personalnachrichten
Früchtenicht, Eckhard
Mache, Wolf-Ekkehard
Winter, Sebastian
Gärtner, Frederik
Martin, Dr. Holger
Wittenberg, Dr. Tim
Gaudig, Christof
Milbrett, Gesa
Worbs, Heinz
Geiling, Axel
Moche, Bianca
Gerdom, Chris-Philipp
Mögelin-Zinger, Agnieszka
Landgericht Duisburg
Gerwing, Jennifer
Müller, Atena Sadat
Bastian, Marcus
Göbel, Reinhold
Müller, Andreas
Brücker, Jochen
Goerick, Wolfgang
Müller, Julia
Dresenkamp, Dr. Martin
Görtz, Laura
Müller-Piepenkötter, Roswitha
Ecke, Friedrich-Heinrich
Gottberg, Wolfgang von
Naor, Roy
Englisch, Dr. Soussan
Gottlöber, Micaela
Osten, Dr. Horst von der
Fünten, Dr. Heinz aus der
Greif, Dr. Stefan Klaus
Paulsen, Hartmut
Geerds-Maas, Brigitta
Griesel, Helmut
Pellmann, Dr. Moritz
Geide, Kim
Griesoph, Hubert
Pfennig, Dr. Jörn
Grosser, Manfred
Grzeschik, Ricarda Luisa
Quecke, Jan Moritz
Guß, Julia
Hamacher, Dr. Andreas
Reeck, Marie-Christine
Hahn, Artur
Hartwich, Elise Martha
Reiners, Heribert
Herrmann, Anne
Hausen, Wilhelm A.P.
Rieper, Dr. Wolfgang
Hillebrand, Philipp
Heeg, Frank
Rix, Verena
Keller, Dr. Eberhard
Henrich, Barbara
Röber, Klaus
Knoll, Uwe
Henseler, Peter
Rodenbeck, Dr. Julian
Meier, Ulrike
Hilbrecht, Dirk
Samnee, Barbara
Nogly, Detlef
Höhfeld, Volker
Sander, Peter
Pidde, Benjamin
Hölscher, Nadja
Sauer, Markus
Sagunsky, Lando
Hübner, Dr. Klaus-Christian
Scharfe, Oliver
Schwedt, Christian
Ide, Rainer
Schlei, Dr. Miriam
Seybold, Anja
Jacobs, Dr. Herbert
Schnell, Runa
Sixel, Jürgen
Jacobs, Dr. Johannes Georg
Schoss, Nadine
Wenning, Brigitte
Jäkel-Gottmann, Dr. Florian
Schröder, Karl-Walter
Witt, Dr. Ingrid
Jansen, Horst-Peter
Schüttler-Schmidt, Susann-Katherin
Janßen, Klaus F.
Schwoon, Dr. Christina
Landgericht Kleve
Jodocy, Benedikt
Seitz, Arthur B.
Franz, Nicole
Kablitz, Claudia
Sögüt, Dr. Erkut
Gerlach, Friedhelm
Kames, Kerstin
Sohns, Mathias
Jansen, René
Keil, Thomas
Sovinz, Stefan
Karl, Gerhard
Kessel, Dietrich F.
Spenke, Rainer
Knippschild, Hans-Eberhard
Kimpler, Dr. Frank
Spethmann, Dr. Dieter
Kuck, Benjamin
Klupsch, Karsten
Strucksberg, Dr. Michael
Rusche, Jörg
Kobienia, Sabine Violetta
Thamm, Athina
Springorum, Dr. Ulrich
Kovacova, Nora
Urban, Dr. Jan Christian
Tielsch, Doris
Kröger, Thorsten
Vogel, Jan A.
Kupfer, Johannes
Wahlhäuser, Dr. Jens
Landgericht Krefeld
Lackmann, Melanie
Weber, Hanna
Bartsch, Rolf Dieter
Lenk, Annette
Weitz, Dr. Wilhelm
Brands, Ingo
Lindemann, Dr. Viola
Wiegand, Dr. Philipp
Diersch, Dr. Gottfried J.
Linneborn, Rolf
Wiesmann, Sebastian
Dietz, Heribert
Lölfing, Nils
Wilbert, Dr. Peter
Fricke, Wilhelm Otto
Lüdtke, Carsten
Wildhagen, Dr. Lars
Höffken, Markus
90
KMD_1-16.indd 90
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2016
17.03.2016 09:41:17
Personalnachrichten
Hölscher, Ludger-Ronald
Lueneberg, Ullrich
Nierhoff, Günther
Sonnenschein, Dr. Gerd
Landgericht
­Mönchengladbach
Finger, Stephan
Hages, Reiner
Koch, Rüdiger
Krieger, Egon
Reichmann, Jens
Schlomberg, Philipp
Landgericht Wuppertal
Fischer, Dr. Norbert
Frenz, Peter
Gräf, Franz-Josef
Herzog, Steve
Höger, Vera
Klauke, Rolf Sigurd
Krienen, Norbert
Kupzik, Lars
Leonhardt, Manfred
Mann, Günter
Merz, Cindy
Pflug-Simoleit, Ewald
Rottmann, Andrea
Rust, Pauline Barbara
Schnakenburg, Claus Henning von
Schneider, Helmut
Schulte, Robert Erik
Sowala-Kopold, Regina
Vogel, Gennadi
Vohmann, Christiane
Wagner, Thomas
Weik, Eva
Weinberg, Olga
Nolting, Ernst-Adolf
Fachanwaltslehrgänge 2016
In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt – Fernstudium und Präsenzunterricht
• Arbeitsrecht
• Erbrecht
• Familienrecht
• Handels- und Gesellschaftsrecht
• Internationales Wirtschaftsrecht
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KammerMitteilungen RAK
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Düsseldorf 1/2016
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• Das Recht der parallelen Rechtshängigkeit
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von Prof. Dr. Martin Henssler, FAArbR Dr.
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Dienstordnung – Richtlinienempfehlungen Kommentar. Von RiLG
a.D. Dr. Klaus Lerch. 5. neu bearbeitete
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Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht Kommentar zu den §§ 305 –310 BGB und zum
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Fuchs, Prof. Dr. Mathias Habersack, Prof. Dr.
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Prof. Dr. Martin Henssler, RA Prof. Dr. Heinz
Josef Willemsen und Vizepräsident des LAG
Köln a.D. Dr. Heinz-Jürgen Kalb. Bearbeitet
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