KammerMitteilungen 1/2015 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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KammerMitteilungen 1/2015 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
11. Jahrgang . Nr. 1 31.03.2015 . S. 1–140 PVSt 68037 3 Editorial 5 Jahresbericht 2014 Wortwechsel 32 Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Duisburg Ulf-Thomas Bender 53 56 62 77 78 Aufsätze 38 Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht – Teil 2 – (Von RA Prof. Dr. Bernd Schiefer) 43 (Zu viel) Mut zur Lücke im anwaltlichen Berufsrecht? (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) Das aktuelle Thema 50 In Sicherheit gewogen – mit Sicherheit verschaukelt? (Von Volker Tripp) 80 82 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt Neueste Entwicklungen in Sachen Syndikusanwälte IFB-Studie: Untersuchung zur gegenwärtigen Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland BGH bestätigt Zulässigkeit eines „Spezialisten für Familienrecht“ EFTA Gerichtshof bejaht Postulationsfähigkeit von Syndikusanwälten vor europäischen Gerichten BGH bestätigt berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten AGH NRW bestätigt: Keine Pflicht zur Erteilung eines EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt Die Kammer rät 89 „Beim Geld hört die Freundschaft auf“ – Wissenswertes zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern (Von RA Thiemo Jeck) Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 94 BRAK-Stellungnahme zur elektronischen Akte im Strafverfahren 96 BRAK-Stellungnahme zum Thema „alternative Streitbeilegung“ Meldungen aus Brüssel 98 CCBE: Find a Lawyer 98 EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte 101 Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie [[[VIGLXWER[EPXWOEQQIVHYIWWIPHSVJHI Es kann jeden treffen. NEU Geimer, Internationales Zivilprozessrecht. Von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhold Geimer. 7., neu bearbeitete Auflage 2015, 1.744 Seiten, Lexikonformat, gbd., 199,– €. ISBN 978-3-504-47088-3 Zivilrechtsfälle mit Auslandsberührung sind heute an der Tagesordnung. Das heißt: Als Anwalt müssen Sie immer damit rechnen, plötzlich nach internationalen Verfahrensregeln agieren zu müssen. Doch da fühlen sich die wenigsten zu Hause. Dann hilft nur eins: Das Handbuch des Autors zu Rate ziehen, dessen Name mit dem Rechtsgebiet so eng verknüpft ist wie kein anderer – Geimer. Es ist einfach das Buch zum Thema. Handbuch und Lehrbuch in einem. Neben der detaillierten Beantwortung aller Einzelfragen zeigt es Zusammenhänge auf, ohne deren Verständnis jeder in diesem komplizierten Rechtgebiet verloren wäre. Schnelle Orientierung durch klare Struktur und gute Querverweise. Kritisch, praxisnah, aus einem Guss. Mit vielen Anregungen für die Praxis und Beispielen. Und rundum auf dem neuesten Stand. Insbesondere im Hinblick auf die rasante Entwicklung der europäischen Gesetzgebung und der Rechtsprechung des EuGH, der seit dem Wegfall der Vorlagebeschränkung immer häufiger über Auslegungsfragen entscheidet. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/giz7 Informationen und offizielle Verlautbarungen 11. Jahrgang Nr. 1 31.03.2015 Inhaltsverzeichnis Editorial Jahresbericht 2014 3 5 Wortwechsel Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Duisburg Ulf-Thomas Bender 32 Aufsätze Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht – Teil 2 – (Von RA Prof. Dr. Bernd Schiefer) (Zu viel) Mut zur Lücke im anwaltlichen Berufsrecht? (Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart) 38 43 Das aktuelle Thema In Sicherheit gewogen – mit Sicherheit verschaukelt? (Von Volker Tripp) 50 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt Neueste Entwicklungen in Sachen Syndikusanwälte IFB-Studie: Untersuchung zur gegenwärtigen Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland Strukturelle Änderungen am Landgericht Düsseldorf Bericht über die 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung Wahl zur Satzungsversammlung 2015 Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) 2015 BGH: Steuerberatungs-GmbH & Co. KG kann im Handelsregister eingetragen werden BGH bestätigt Zulässigkeit eines „Spezialisten für Familienrecht“ EFTA Gerichtshof bejaht Postulationsfähigkeit von Syndikusanwälten vor europäischen Gerichten BGH zu den Pflichten eines plötzlich erkrankten Rechtsanwalts OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit „Kundenanwalt“ durch die ERGO Versicherungsgruppe AG KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 53 56 62 BGH bestätigt berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten AGH NRW bestätigt: Keine Pflicht zur Erteilung eines EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt Schlichtungsstelle der Anwaltschaft ab September unter neuer Leitung BRAK kehrt zum Bundesverband der Freien Berufe (BFB) zurück ... Deutsches Institut für Menschenrechte zu den Verpflichtungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen Neue Datenbank „ius menschenrechte“ Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwaltsorientierten Praktikumsprogramms 2015 gesucht! Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises 2014 Entwicklung der Ausbildungszahlen im Jahr 2014 Dr. Ulrich Thole neuer Vizepräsident des OLG Düsseldorf Wechsel beim Anwaltsgericht Düsseldorf Neuer Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer in Nordrhein-Westfalen Neues von heimischen Autoren 80 82 82 82 83 83 83 84 85 86 86 87 87 Die Kammer rät „Beim Geld hört die Freundschaft auf“ – Wissenswertes zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern (Von RA Thiemo Jeck) 89 74 75 76 76 76 77 78 79 79 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen Änderung des Freizügigkeitsgesetzes § 206 BRAO erweitert Europäischer elektronischer Mautdienst Europäischer Opferschutz Aktuelle Bekanntmachung zu § 115 ZPO Durchführung des Haager Übereinkommens Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Elterngeld Plus Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU 91 91 91 91 91 92 92 92 92 93 93 III Inhaltsverzeichnis Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern Haushaltsgesetz 2015 BRAK-Stellungnahme zur elektronischen Akte im Strafverfahren Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht Bekanntmachung des BEEG BRAK-Stellungnahme zum Thema „alternative Streitbeilegung“ Rechtsprechungsübersicht 94 94 94 95 96 96 96 Meldungen aus Brüssel CCBE: Find a Lawyer EuG zum Wettbewerbsverstoß durch die nationale französische Apothekerkammer EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2015 EuGH-Gutachten zum Beitritt der EU zur EMRK Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) EU-Kommission zum Thema „Frauen in Aufsichtsräten“ Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie EGMR zur Rechtswidrigkeit des Abhörens der Anwalt-Mandanten-Kommunikation Aus der Arbeit des EGMR 98 98 98 99 99 100 100 101 101 102 102 Anwaltsrecht/Berufsrecht Arbeitsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht Bau- und Architektenrecht Erbrecht Familienrecht Gebührenrecht/Kostenrecht Gewerblicher Rechtsschutz Handels- und Gesellschaftsrecht Informationstechnologierecht Insolvenzrecht Medizinrecht Miet- und Wohnungseigentumsrecht Öffentliches Recht Rechtsdienstleistungsgesetz Strafrecht Urheber- und Medienrecht Verkehrsrecht Versicherungsrecht Zivilrecht/Zivilprozessrecht 104 106 107 108 108 110 112 115 115 115 116 116 117 119 120 120 120 121 122 123 Veranstaltungshinweise Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2015 Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. 128 132 Personalnachrichten Zulassungen Löschungen 134 136 Im nächsten Heft: Bericht über die Kammerversammlung 2015, insbesondere über das Ergebnis der Vorstandswahlen. Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 0221-93738-01, Telefax 0221-93738-921, E-Mail: [email protected]. Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08. Erscheinungsweise: vierteljährlich Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung IV einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 59,80 E (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss. Anzeigenverkauf: sales friendly Verlagsdienstleistungen, Pfaffenweg 15, 53227 Bonn; Telefon (02 28) 9 78 98-0; Fax (02 28) 9 78 98-20; E-Mail: [email protected]. Gültig ist die Preisliste Nr. 11 vom 1.1.2015. Auflage dieser Ausgabe: 13.390 Exemplare Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. ISSN 1614-8843 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Kammerversammlung nicht vergessen! Vor einigen Wochen haben Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, die Einladung zur diesjährigen Kammerversammlung nebst Tagesordnung erhalten. Wir weisen auch an dieser Stelle nochmals auf die wichtige Veranstaltung hin und bitten um rege Teilnahme. U.a. werden die turnusgemäßen Wahlen zum Kammervorstand durchgeführt. Außerdem steht das Thema „Syndikusanwälte“ auf der Tagesordnung. Die Kammerversammlung findet statt am Mittwoch, dem 22. April 2015, 16.00 Uhr, im Industrie-Club, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf. Wir freuen uns, Ihnen als Gastredner diesmal den Journalisten und Publizisten Dr. Joachim Wagner präsentieren zu können, der zuletzt durch sein Buch „Vorsicht Rechtsanwalt – Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral“ für Furore gesorgt hat. Mit derselben Thematik wird sich auch sein Vortrag befassen, weshalb wir schon jetzt auf eine lebhafte Diskussion gespannt sind. Bitte beachten Sie, dass wir den Kandidaten für die Wahl zum Kammervorstand rechtzeitig Gelegenheit geben werden, sich im Internet (www.rechtsanwaltskammer-dusseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Kammerversammlung 2015“) vorzustellen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 1 Einbanddecken für 2013/2014 vorrätig! Diesem Heft ist das Jahresregister für 2013 und 2014 beigefügt. Die Einbanddecke für die acht Hefte aus den letzten beiden Jahren erhalten Sie kostenlos in der Kammergeschäftsstelle gegen Rückfax des nachfolgenden Coupons. Per Telefax: 0211-4950228 ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Name, Anschrift Hiermit bestelle ich . . . Stück der Einbanddecke für die KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2013/2014. ––––––––––––––––––– Datum ––––––––––––––––––––––––––––––– Unterschrift 2 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Editorial 1992–2015 Liebe Kolleginnen und Kollegen, den als heute. Eine Ethikdiskussion war seinerzeit nicht erforderlich, heute ist sie dringend geboten. nach 23 Jahren Mitgliedschaft im Kammervorstand und 14 Jahren im Amt des Schatzmeisters scheide ich im April aus dem Vorstand aus. Dies ist Anlass für einen kleinen Rückblick und einen Blick in die Zukunft. Durch die sogenannten Bastille-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 wurden die Standesrichtlinien hinweggefegt. Erst 1994 erfolgten die notwendige Reformierung der BRAO und die Schaffung der Satzungsversammlung; Die BORA trat erst 1997 in Kraft. Aber es ist wie es ist. Die Anwaltschaft ist eine andere geworden. Dies ist zu akzeptieren. Claus Seit meiner erstmaligen Wahl in den Kammervorstand 1992 war dieser intensiv mit der Bewältigung der Folgen der Änderungen des Berufsrechts befasst. Es entfielen bis dahin selbstverständliche Regelungen des Standesrechts, wie z.B. das Werbeverbot, die Pflicht zu kollegialem Verhalten, die Pflicht, ein Versäumnisurteil nur nach vorheriger Ankündigung zu nehmen, und detaillierte Regelungen über Briefpapier und Kanzleischilder. Auch fiel das Verbot, überörtliche Sozietäten zu begründen. Durch die spätere Rechtsprechung fielen dann praktisch auch alle Werbebeschränkungen. Das Sachlichkeitsgebot wurde bis auf einen kümmerlichen Rest geschliffen. Es folgten die Abschaffung der Singularzulassung beim Oberlandesgericht und überhaupt die Zulassung bei einem Gericht. In der Folge wurde das RDG geschaffen und die gute alte BRAGO wurde abgelöst durch das RVG. Es wurde insbesondere die Honorierung anwaltlicher Beratung nach Gebührentabelle abgeschafft und die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars ins Gesetz aufgenommen, wenngleich dies nur schwer umzusetzen ist. Diese Liberalisierung des Berufsrechts hatte zur Folge, dass sich auch die Kultur der deutschen Anwaltschaft deutlich veränderte, nicht immer zum Besseren. Die anwaltliche Tätigkeit näherte sich immer mehr der gewerblichen Tätigkeit an. Auch wenn viele der abgeschafften Regelungen altmodisch gewesen sein dürften, so hatten doch das Werbeverbot und detaillierte Regelungen zur Praxisgestaltung, zum Umgang der Kollegen untereinander und die Pflicht zur Kollegialität sowie das Gebot, sich gegenüber Mandanten, Gerichten und Behörden gefälligst wie ein Organ der Rechtspflege zu verhalten, zur Folge, dass die Grenzen des berufsrechtlich Zulässigen weniger ausgelotet wurKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Für die Arbeit im Kammervorstand hatte dies natürlich auch erhebliche Konsequenzen. Es wurde heftig und intensiv über die geplanten Gesetzesvorhaben diskutiert. Die geänderten Gesetze mussten ausgeführt werden. Natürlich gab es lange Zeit AusJenckel legungsprobleme. Dies hat die Kammervorstandsmitglieder in erheblichem Umfange beschäftigt. Die Aufsichtsverfahren wurden im Laufe der Zeit einfacher, weil viele Aufsichtstatbestände entfielen. Insbesondere musste man sich nicht mehr mit dem Ausmessen von Praxisschildern befassen. Aber es dauerte, bis man akzeptieren konnte, dass das Praxisschild auch eine mehrere Meter große Leuchtreklame sein kann. Parallel dazu wurden zusätzliche Aufgaben auf die Kammer übertragen, wie z.B. die Anwaltszulassung, der Widerruf der Zulassung, die Vereidigung und die Gestattung der Führung von Fachanwaltsbezeichnungen. Daneben intensivierte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer seine Dienstleistungen gegenüber seinen Mitgliedern, insbesondere die berufsrechtliche Beratung, das Schlichtungswesen und die Herausgabe eines Mitteilungsblattes als Fachzeitschrift auf hohem Niveau. Außerdem wurden von Fall zu Fall die jeweils anstehenden Probleme auch mit den Mitgliedern intensiv diskutiert; um nur ein Beispiel zu nennen, die anwaltliche Mediation. Derzeit befasst sich die BRAK und, natürlich vor allem wegen der Finanzierung, auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf mit der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltsfachs (beA). Während noch vor einigen Jahren reichlich Geld wegen der ständig deutlich wachsenden Anwaltszahlen vorhanden war, hat sich dies geändert. Die Kosten des beA können nicht einfach aus den Mitgliedsbeiträgen finanziert werden. Hierfür wird eine Umlage erhoben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass in absehbarer Zeit die Kammerbeiträge angehoben werden müssen. Es schien bis vor kurzem so, als liefe jetzt alles problemlos in geregelten Bahnen. Dies ist ein Irrtum. Auslöser für Veränderungen sind nunmehr Urteile des 3 Editorial Bundessozialgerichts, also nicht das Berufsrecht unmittelbar betreffende Entscheidungen, sondern sozialrechtliche Entscheidungen in Bezug auf die sogenannten Syndikusanwälte. Das Bundessozialgericht ist der Meinung, dass Syndikusanwälte ihre Beiträge in die Rentenversicherung Bund zu zahlen haben, dort also nicht befreit werden können. Jetzt kann man heftig darüber streiten, ob das Anwaltsbild, das das Bundessozialgericht gezeichnet hat, der Realität entspricht und ob die Entscheidungen überhaupt richtig sind. Jedenfalls sind diese Entscheidungen mit ganz erheblichen Konsequenzen auf dem Tisch. les Gute, insbesondere eine glückliche Hand bei der schwieriger werdenden Kammerarbeit! In diesem Sinne Ihr Claus Jenckel Vizepräsident und Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Die Syndikusanwälte, die nie ein besonders enges Verhältnis zu ihren Kammern hatten – es war häufig schwierig, überhaupt einen Kandidaten aus dem Kreis der Syndikusanwälte für den Kammervorstand zu finden – entdecken nun ihre Kammern und verlangen, dass die Kammern mit dafür Sorge tragen, dass das Berufsrecht so geändert wird, dass sie auch künftig von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden. Also ein sozialrechtliches Problem wird damit zu einem berufsrechtlichen Problem. Bekanntlich liegt jetzt das Eckpunktepapier des BMJV auf dem Tisch, wonach für die vorgenannte Problematik eine berufsrechtliche Lösung getroffen werden soll, weil die Bundessozialministerin eine sozialrechtliche Lösung ablehnt. Die meisten Rechtsanwaltskammern sind wegen der sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen mit guten Argumenten gegen eine solche Lösung. Realität ist aber, dass nicht nur der Bundesjustizminister und Teile der Politik eine solche Lösung favorisieren, sondern auch der DAV, Großkanzleien sowie fast alle Verbände der Wirtschaft. Die Kammern haben sich in der Präsidentenkonferenz am 27.2.2015 zu einem Kompromiss hierzu durchgerungen (siehe Mitteilung des Präsidenten in diesem Heft). Danach ist davon auszugehen, dass die berufsrechtliche Lösung ausgehend vom Eckpunktepapier kommen wird. Dies wird erhebliche Konsequenzen für das Berufsrecht haben. Die Syndikusanwälte werden m.E. mittelfristig ihre Arbeitgeber auch gerichtlich vertreten können. Möglicherweise fällt das Fremdkapitalverbot, unter anderem mit der Konsequenz, dass die Rechtsschutzversicherungen eigene Rechtsberatungsunternehmen gründen werden. All dies wird die Anwaltschaft noch „gewerblicher“ machen, von der geänderten Konkurrenzsituation ganz zu schweigen. Ob dann noch ethische Fragen eine große Rolle spielen können, ist fraglich. Dies dürfte ein ähnlich gravierender Einschnitt sein, wie seinerzeit die Bastille-Entscheidungen. Gerade deshalb wünsche ich der Anwaltschaft und der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für die Zukunft al4 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 Inhaltsübersicht Einleitung I. Berufspolitische Themen 6 7 1. Syndikusanwälte 7 2. Elektronischer Rechtsverkehr 8 3. Systemische Fortbildung 9 4. Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung 9 5. Erfahrungen mit der im August 2013 eingeführten Vergütungsziffer Nr. 1010 VV RVG 10 6. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben 10 7. Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen 11 8. Berufsrechtliche Rechtsprechung 11 a) AGH NRW bestätigt Widerruf eines Fachanwaltstitels auch bei nur geringfügiger Unterschreitung der geforderten Fortbildungs-Zeitstunden b) Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit c) Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt 3. Sitzungen und Veranstaltungen 16 a) Düsseldorfer Anwaltsessen 16 b) Weitere wichtige Veranstaltungen 16 c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer 16 d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder 17 4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen 17 a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen 17 b) Häufig gestellte Fragen 18 c) Aufsichtsangelegenheiten 18 d) Schlichtungsverfahren 19 e) Gebührenangelegenheiten 20 f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB 20 5. Fachanwaltsangelegenheiten 20 a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte 21 11 12 12 d) BGH leitet aus § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG eine Garantenstellung des Rechtsanwalts her 13 e) Fachanwaltsbezeichnung lebt nach erneuter Zulassung zur Anwaltschaft wieder auf 13 f) BGH verbietet anwaltliche Schockwerbung 13 g) Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten 14 9. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft 14 10. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung 14 b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO 21 c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO 22 6. Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994 22 7. Das Q-Siegel der BRAK 23 8. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste im Internet 23 9. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare 23 10. Die KammerMitteilungen 24 11. Die Newsletter 24 12. Der Internet-Auftritt 24 a) Inhalt und Handhabung 24 b) Der Suchservice 25 c) Die Kanzlei- und Stellenbörse 25 d) Die Pflichtverteidiger-Liste 25 e) Die § 135 FamFG-Liste 25 f) Der Podcast 26 g) Intranet-Foren 26 13. Öffentlichkeitsarbeit 26 II. Das Tagesgeschäft der Kammer 15 a) Pressekontakte 26 1. Ersatzwahlen zum Vorstand 15 b) Sonstiges 26 2. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 15 14. Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung 27 5 Jahresbericht 2014 a) Die universitäre Ausbildung 27 b) Die Referendar-Ausbildung 28 c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer 28 d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA 28 Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, in der Einleitung zum Jahresbericht 2013 hatte ich im Hinblick auf die Stichworte „Syndikusanwalt“ und „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ bereits prognostiziert, dass das Jahr 2014 zu einem spannenden und wichtigen für die Anwaltschaft werden wird. Diese – zugegebenermaßen nicht sonderlich gewagte Prognose – hat sich bewahrheitet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3.4.2014 in drei Verfahren (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) ein Recht abhängig beschäftigter Rechtsanwälte auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verneint. Diese Entscheidungen haben, wie nicht zuletzt die zahlreichen Veröffentlichungen zeigen, zu einem Aufschrei geführt. Sie sind für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen im Hinblick auf ihre Altersversorgung von erheblicher Bedeutung. Aber auch unser gesamter Berufstand sollte die Bedeutung der Entscheidungen nicht unterschätzen. Es geht letztlich nicht nur um eine sozialrechtliche Frage, sondern um die Definition des Berufsbildes „Rechtsanwalt“ mit allen Konsequenzen, die sich daraus ergeben können. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat sich intensiv mit der Thematik befasst. In mehreren Vorstandssitzungen wurden die Entscheidungen und deren Konsequenzen besprochen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat auch die betroffenen Mitglieder in die Diskussion einbezogen. Nachdem die Entscheidungsgründe – endlich – im September vorlagen, wurden Syndikusanwälte zu einem „Runden Tisch“ eingeladen. In einer offenen Diskussion wurden die Argumente ausgetauscht. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat sich nach Abwägung aller Argumente gegen eine Änderung des Berufsrechts zur Lösung des sozialrechtlichen Problems ausgesprochen. Vielmehr soll eine Lösung über das Sozialrecht erfolgen. Als zu groß werden die Gefahren gesehen, die sich aus einer Änderung des Berufsrechts für die gesamte Anwaltschaft ergeben können. Völlig unklar sind zum Beispiel die Konsequenzen 28 15. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten 28 16. Die Kammergeschäftsstelle Einleitung 6 e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina 29 für die anwaltliche Unabhängigkeit als zentrale Säulen des freien Berufs des Rechtsanwalts, wenn die Syndikusanwälte selbständigen oder bei einem anwaltlichen Arbeitgeber tätigen Rechtsanwälten völlig gleichgestellt werden. Wie ließe sich in diesem Fall – um nur zwei Beispiele zu nennen – noch das Fremdbesitzverbot oder das gerichtliche Vertretungsverbot für Syndikusanwälte aus § 46 BRAO verfassungsrechtlich rechtfertigen? Angesichts der weitreichenden Folgen der derzeitigen Rechtslage – nicht nur für die Syndikusanwälte, sondern für die gesamte Anwaltschaft – ist das Für und Wider einer vollständigen oder auch nur annähernden Gleichstellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten sorgfältig untersucht, diskutiert und beleuchtet worden. Alle Beteiligten sind sich darüber einig, dass jegliche Entscheidung erhebliche Vor-, aber auch Nachteile mit sich bringt. Wer die Protokolle des Berufsrechtsausschusses der BRAK gelesen hat, weiß, dass bei der dortigen Diskussion nicht ein einziges Argument unbeachtet und ungewürdigt geblieben ist. Gleichwohl wurde das nach Jahren vorgelegte Ergebnis des Ausschusses praktisch einhellig von allen Rechtsanwaltskammern abgelehnt. Aber auch auf den Jahreshauptversammlungen der Bundesrechtsanwaltskammer in Magdeburg und Köln sowie auf der Präsidentenkonferenz zuletzt in Berlin sprach sich die Mehrheit der Rechtsanwaltskammern gegen eine Änderung des Berufsrechts aus, was später dazu führte, dass das bekannte Argumentationspapier der drei Verbände in den Vorständen einiger Kammern erheblichen Ärger auslöste. „Finger weg vom Berufsrecht!“ war seinerzeit in Magdeburg die klare Botschaft an das Präsidium der BRAK und das Präsidium hat den damit verbundenen Auftrag zwischenzeitlich auch umgesetzt und einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung des SGB VI vorgelegt. Inhaltliche Stellungnahmen zu diesem Papier liegen bis heute nicht vor. Es wird lediglich die – sicherlich nicht ganz fern liegende – Vermutung geäußert, dass eine Änderung des Sozialrechts jedenfalls derzeit an Frau Nahles und ihrem Ministerium scheitern wird. Das vom BMJV vorgelegte Eckpunktepapier sieht hingegen recht weitreichende Änderungen zur Stellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten durch eine Änderung des Berufsrechts vor. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 Die Diskussionen werden im Jahr 2015 (und sicherlich auch darüber hinaus) fortgesetzt werden. Nach der Präsentation des Eckpunktepapiers Mitte Januar 2015 wurde beschlossen, vor einer sofortigen Ablehnung das Papier nochmals sorgfältig zu überprüfen, obgleich die dort vorzufindende Lösung ausschließlich auf eine Änderung des Berufsrechts abzielt und von der Wirkung her sogar über die bereits abgelehnten Vorstellungen des Berufsrechtsausschusses der BRAK in ihrem damaligen Vorschlag hinausgeht. Bei Abfassung dieses Berichts stand noch nicht fest, wie sich die Bundesrechtsanwaltskammer endgültig positionieren wird. Mitte Januar erhielt der Berufsrechtsausschuss jedenfalls den Auftrag, sich am 6.2.2015 mit dem Papier eingehend zu beschäftigen, damit am 27.2.2015 auf einer weiteren Präsidentenkonferenz die Beratungen fortgeführt werden können. Dass die Anwaltschaft neuen Herausforderungen gewachsen ist, zeigt die Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA). Nach umfangreichen Vorarbeiten hat die BRAK im Herbst des vergangenen Jahres das Vergabeverfahren abgeschlossen und den Auftrag zur Entwicklung des beA-Systems an die Münchner Firma Atos IT Solutions and Services GmbH vergeben. Damit sind die Weichen gestellt, dass am 1.1.2016 gemäß der gesetzlichen Vorgabe die neue Kommunikationsplattform allen Kolleginnen und Kollegen zur Verfügung steht. Neben einer konstruktiven, wenn nötig aber auch kritischen Begleitung des Prozesses leistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf durch die im April 2014 mit einer erfreulichen Mehrheit eingeführte Sonderumlage ihren Anteil zum Gelingen des Projektes. Die beiden hier genannten und viele weitere wichtige berufspolitischen Themen werden auch das Jahr 2015 zu einem spannenden und wichtigen für die Anwaltschaft machen. Ich bitte Sie deshalb, sich – zumindest durch die Teilnahme an der jährlichen Kammerversammlung – aktiv an der Gestaltung der Zukunft unseres Berufsstandes zu beteiligen. fangreichen Entscheidungsgründe möchte ich an dieser Stelle verzichten und auf die ausführliche Darstellung in Heft 4/2014 der KammerMitteilungen ab S. 377 verweisen. Unmittelbar nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe erreichten mich viele Briefe von Syndikusanwälten, die nachvollziehbar und erwartungsgemäß um Unterstützung ihres Anliegens durch ihre Rechtsanwaltskammer baten. Die Flut von Briefen riss auch nach dem bereits erwähnten Runden Tisch nicht ab. Wenngleich es – erkennbar und auch hier sehr nachvollziehbar – in erster Linie um die Versorgungsproblematik in diesen Schreiben geht, so wird auch immer wieder der schon beim Runden Tisch erkennbare Wunsch geäußert, über das Berufsrecht eine Gleichstellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten herbeizuführen. In vielen Schreiben wird von einem völlig veränderten Berufsbild der Anwaltschaft gesprochen, dem die geltende Berufsordnung nicht gerecht werde. In der Praxis arbeiteten Syndikusanwälte, jedenfalls soweit sie als Justiziare tätig sind, wie die niedergelassenen Anwälte und oftmals sei man, so eine wiederholte Behauptung, möglicherweise unabhängiger vom Arbeitgeber als der niedergelassene angestellte Rechtsanwalt vom Mandanten und seinem eigenen anwaltlichen Arbeitgeber. Genau dieser Betrachtung treten aber viele Vorstände der Rechtsanwaltskammern entschieden entgegen und vom Präsidenten einer süddeutschen Kammer war zu hören, dass das Eckpunktepapier mit seinen berufspolitischen Überlegungen geradezu Entsetzen im dortigen Vorstand ausgelöst habe. Nach diesen wenigen einleitenden Bemerkungen erstatte ich wie folgt Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr: Unabhängig von vielen von mir individuell verfassten Antworten an die Syndikusanwälte, von denen ich kontaktiert wurde, habe ich im Januar 2015 die damalige aktuelle Situation in einem Rundschreiben zusammengefasst, das ich hier – dies sei mir erlaubt – zitieren möchte, damit alle Interessenten ein Bild von der aktuellen Situation und der Haltung des hiesigen Kammervorstandes bekommen können: I. Berufspolitische Themen „Bis heute ringen DAV, BRAK und der Verband der Unternehmensjuristen um eine Lösung, die das Bild von der viel beschworenen Einheit der Anwaltschaft wiederherstellen soll. Wie in jedem Jahr steht am Anfang des Berichts ein Überblick über einige Themenfelder von überregionaler und grundsätzlicher Bedeutung. Während der DAV eine Gleichstellung aller Anwälte über eine Änderung des Berufsrechts glaubt herstellen zu können, ohne das gerichtliche Vertretungsgebot zu gefährden, zögern die BRAK bzw. die Regionalkammern, sich mit ungewissem Ausgang an der Quadratur des Kreises zu versuchen. 1. Syndikusanwälte Ob es tatsächlich möglich ist, Beratung und Vertretung ihrer Arbeitgeber den Syndikusanwälten im außergerichtlichen Bereich zu ermöglichen, sie von den Gerichten aber weiterhin fernzuhalten, darf wohl eher bezweifelt werden. Und ob die Lösung darin bestehen kann, wie teilweise auch verlautet, den Syndikusanwälten die ge- Gleich zu Beginn meines Berichtes muss ich nochmals auf die Entscheidungen des 5. Senats des Bundesozialgerichtes zurückkommen. Auf die Wiedergabe der umKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 7 Jahresbericht 2014 richtliche Vertretung der Arbeitgeber nur dort zuzugestehen, wo anwaltliche Vertretung nicht zwingend vorgeschrieben worden ist, wirft wohl ebenso weitere Fragen auf wie die Idee, es den Syndikusanwälten jedenfalls zu untersagen, nach RVG abzurechnen bzw. RVG-Abrechnungen nach gewonnenem Prozess in den Kostenausgleich oder die Kostenerstattung einzustellen. Uneinheitlich sind auch die Ansichten zu dem vom BMJV vorgelegten Eckpunktepapier. Während dem BUJ und dem DAV die Vorschläge des Ministeriums hinsichtlich der Gleichstellung aller Anwälte nicht weit genug gehen, insbesondere was die anwaltlichen Privilegien angeht, steht die Bundesrechtsanwaltskammer dem Papier jedenfalls derzeit noch eher kritisch gegenüber und anlässlich des Parlamentarischen Abends der Bundesrechtsanwaltskammer wurde dem Minister dies auch so übermittelt. In einer Art Dreisatzbeurteilung hat sich der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer am 15.1.2015 in Berlin gegenüber dem Minister und seinen Mitarbeitern sinngemäß wie folgt geäußert: 1. In der Anwaltschaft besteht Einigkeit, dass die durch die Urteile des Bundessozialgerichts ausgelöste Problematik einer umfassenden und insbesondere schnellen Lösung bedarf, da die Folgen für die Betroffenen völlig inakzeptabel sind. 2. Die Bundesrechtsanwaltskammer sieht es grundsätzlich problematisch an, ein Problem, das im Sozialrecht aufgetaucht ist, im Berufsrecht, noch dazu unter dem Druck der Entscheidungen des BSG zu lösen, da jegliche Änderung der Berufsordnung hinsichtlich weitreichender Folgen wohl bedacht sein muss. Sicht aufrecht erhalten bleiben könnte wie das gerichtliche Vertretungsverbot. Mit welcher Begründung will man Investitionen in Anwaltskanzleien in Zukunft untersagen, wenn die Tätigkeit von Unternehmensjuristen beim nichtanwaltlichen Unternehmen der anwaltlichen Tätigkeit völlig gleichgestellt wird? Wer sollte Rechtsschutzversicherer dann an der Umsetzung ihres offen und oft geäußerten Wunsches hindern, Anwaltskanzleien (wie beispielsweise in London bereits geschehen) aufzukaufen oder sich hieran zu beteiligen? Und dass das gerichtliche Vertretungsverbot einer verfassungsrechtlichen Prüfung bei Syndikusanwälten kaum standhalten würde – schon gar nicht mit der im Eckpunktepapier vorzufindenden Begründung – liegt für die meisten Juristen eigentlich auf der Hand. Mehrheitlich befürchtet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bei einer Umsetzung des Eckpunktepapiers eine Verwässerung des anwaltlichen Berufsbildes mit der letztendlichen Konsequenz, dass einheitlich in Zukunft nicht mehr von Anwälten, sondern von juristischen Beratungspersonen gesprochen werden könnte, ein Begriff, den der Gesetzgeber übrigens bereits im Beratungshilfe- und Prozesskostenhilfegesetz etabliert hat.“ Das Zitat gibt die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Abfassung meines Berichts wieder. Weitere Erkenntnisse sind nach der Präsidentenkonferenz am 27.2.2015 zu erwarten und auch die Diskussion in unserem Kammervorstand ist noch nicht zu Ende. 3. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt die Initiative des Ministeriums, erkennt im Eckpunktepapier aber mehr offene Fragen als Antworten. In der Kammerversammlung am 22.4.2015 werde ich zu diesem Berichtspunkt sicherlich noch Ergänzendes vortragen können. Insbesondere gelte es der Gefahr zu begegnen, dass durch die im Eckpunktepapier vorgesehenen doch recht weitreichenden Änderungen zur Stellung von Syndikusanwälten und niedergelassenen Anwälten das derzeit in Deutschland noch geltende Verbot des Fremdbesitzes gefährdet werden könne. 2. Elektronischer Rechtsverkehr Im Übrigen liege ja auch ein Gesetzesvorschlag der Bundesrechtsanwaltskammer zu einer Änderung im Sozialrecht seit Anfang Dezember 2014 vor, zu dem sich die Politik bis heute noch nicht geäußert habe. Insoweit erwarte man, dass auch dieser Vorschlag in die Überlegungen mit einbezogen wird. Die Aussage des Präsidenten der BRAK war das Ergebnis einer ausgiebigen Diskussion in der Präsidentenkonferenz, in der im Hinblick auf den Parlamentarischen Abend am selben Tage ein abschließender Beschluss gerade nicht gefasst werden sollte. Der Präsidentenkonferenz war die Vorstandssitzung der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vorausgegangen, in der ebenfalls über einen Zeitraum von knapp vier Stunden das gerade erst bekannt gewordene Eckpunktepapier erörtert wurde. Im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf herrscht Übereinstimmung darüber, dass die Syndikusanwälte selbstverständlich zur Anwaltschaft gehören und dass es im ureigenen Interesse der Rechtsanwaltskammer ist, dass diese ihre Zulassung beibehalten und Mitglied der Kammer bleiben, was nicht nur aus Solidaritätsgründen, aus berufspolitischen Gründen und nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen (in Düsseldorf besteht die Anwaltschaft zu 30 % aus Syndikusanwälten) auf der Hand liegt, sondern gerade eine Zersplitterung der Anwaltschaft von niemandem gewünscht werden kann. Das elementare Interesse der Kammern an den Syndikusanwälten darf aber nicht außer Acht lassen, dass eine völlige Gleichstellung oder auch nur eine erhebliche Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Anwälten die sehr konkrete Gefahr heraufbeschwört, dass das Verbot des Fremdbesitzes ebenso wenig auf 8 Bereits in den einleitenden Worten zu diesem Jahresbericht habe ich darauf hingewiesen, dass die Münchner Firma Atos IT Solutions and Services GmbH mit der Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beauftragt wurde. In einer Presseerklärung der BRAK vom 7.10.2014 heißt es offiziell: „Die BRAK hat nach Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens die Münchener Firma Atos IT Solutions and Services GmbH mit der technischen Entwicklung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches beA beauftragt. ... Das beA wird ab 2016 allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur Verfügung stehen und entsprechend dem Ausbauzustand in den einzelnen Bundesländern bis spätestens 2020 flächendeckend zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten genutzt werden können. ‚Bei der technischen Entwicklung des beA hat für uns die Informationssicherheit oberste Priorität‘, erläutert Axel C. Filges eines der Auswahlkriterien. ‚Wir haben daher vertraglich sichergestellt, dass das System so konfiguriert wird, dass Nachrichten, die versendet werden, nachweisbar manipulationsfrei und geheim übermittelt werden. Auch die BRAK als Betreiber des Postfaches wird nicht in der Lage sein, die Nachrichten zu öffnen und zu lesen.‘ Das System muss, so fordert es die BRAK von dem beauftragten Unternehmen, den anwaltlichen Arbeitsalltag abbilden, insbesondere die in den Kanzleien gelebte Struktur der Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Mitarbeitern. Jeder Rechtsanwalt wird für sein Postfach personenbezogen verschiedene Zugriffsberechtigungen vergeben können. Außerdem wir das System seine Integration in vor- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 handene Kanzleisoftware ermöglichen. Ihren Herstellern wird, so früh es der Entwicklungsprozess zulässt, hierfür eine Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Bis Ende des Jahres wird Atos das Umsetzungsfeinkonzept für die Entwicklung des beA erarbeiten. Wenig später werden auch erste Entwürfe für eine Benutzeroberfläche vorliegen, die einen ersten Eindruck von Design und Funktionalität vermitteln. Ab dem späten Frühjahr führt die BRAK Tests für das beA durch, um sicherzustellen, dass das System wie gesetzlich vorgesehen zum 1.1.2016 bereitsteht.“ Die Bundesrechtsanwaltskammer hat außerdem eine Werbeagentur beauftragt, die die BRAK und die regionalen Kammern dabei unterstützen soll, die deutsche Anwaltschaft von der Notwendigkeit einer Mitwirkung am beA-System zu überzeugen. Der Unterzeichner und einige weitere Kammervertreter hatten dies abgelehnt und vertraten die Auffassung, hierzu seien die Kammern selbst in der Lage, da es sich um die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe handele. Die Mehrheit der Kammerrepräsentanten und das BRAK-Präsidium haben sich allerdings für die Einschaltung der PR-Agentur ausgesprochen. 3. Systemische Fortbildung Ein Thema, welches berufspolitisch schon lange diskutiert wird, ist die Einführung einer systemischen Fortbildung zur Qualitätssicherung der anwaltlichen Dienstleistung. Auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat sich in der Vergangenheit bereits mit dem Thema befasst. Unter anderen widmete sich der Gastvortrag in der Kammerversammlung des Jahres 2013 von RA Prof. Dr. Wolfgang Ewer diesem Thema (vgl. KammerMitteilungen 3/2013, S. 257 ff.). Die Satzungsversammlung hat im vergangenen Jahr das BMJV gebeten, der Satzungsversammlung die Kompetenz zu verleihen, die allgemeine Fortbildungspflicht neu zu gestalten, hin bis zu etwaigen Sanktionen (Stichwort „Systemische Fortbildung“). Die entsprechende Resolution der Satzungsversammlung lautet wie folgt: „Die Satzungsversammlung bittet den Gesetzgeber, der Satzungsversammlung Kompetenz zu geben, das Nähere zur Grundpflicht zur Fortbildung nach § 43a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem Zweck in § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen Buchstaben g) ‚Fortbildungspflicht‘ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“ Die Schaffung der Ermächtigungsgrundlage wäre der erste Schritt auf dem Weg zu einer systemischen Fortbildungspflicht. 4. Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung Nach langem und zähem Ringen tritt zum 1.8.2015 die novellierte Fassung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung nebst Ausbildungsrahmenplan in Kraft. Von den Änderungen werden die ab dem 1.8.2015 geschlosseKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 nen Ausbildungsverträgen und damit erstmals die Abschlussprüfungen im Sommer 2017 betroffen sein. Bei schon vor dem 1.8.2015 geschlossen Ausbildungsverträgen kann die Geltung der neuen Verordnung zwischen den Vertragsparteien vereinbaren werden, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. Die neue Ausbildungsverordnung legt ein größeres Augenmerk auf die Mandanten- und Beteiligtenbetreuung. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Vermittlung von sog. berufsübergreifenden und berufsprofilgebenden Fertigkeiten bei der Mandanten- und Beteiligtenbetreuung, insbesondere die Kommunikation, die serviceorientierte Betreuung sowie das Konferenz- und Besprechungsmanagement (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 ReNoPat-AusbV n.F.). Neu ist auch die Vermittlung der fachbezogenen Anwendung der englischen Sprache (§ 4 Abs. 2 Ziff. 1 lit. c), die Vermittlung von Fertigkeiten bezüglich des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 4 Abs. 2 Ziff. 2 lit. g) sowie die Vermittlung von Grundzügen des Wirtschafts- und Europarechts (§ 4 Abs. 3 Ziff. 1 lit. b). Die Zwischenprüfung soll nach der neuen Verordnung in den Prüfungsbereichen Kommunikation und Büroorganisation sowie Rechtsanwendung stattfinden. Das Prüfungsgebiet Wirtschafts- und Sozialkunde entfällt. Bei der Abschlussprüfung wurden die alten Prüfungsfächer Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde, Rechnungswesen, fachbezogene Informationsverarbeitung sowie Zivilprozessrecht und Rechtsanwaltsvergütungsrecht durch die neuen Prüfungsbereiche Geschäftsund Leistungsprozesse, Mandantenbetreuung, Rechtsanwendung, Vergütung und Kosten sowie Wirtschaftsund Sozialkunde ersetzt. Neu ist im Prüfungsbereich „Mandantenbetreuung“ ein fallbezogenes 15-minütiges Fachgespräch, in dem die Anwendung der englischen Sprache zu berücksichtigen ist (§ 7 Abs. 4 Ziff. 3 bis 5). Das Fachgespräch fließt mit 15 % in die Gesamtnote ein. Im Prüfungsbereich „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“ soll ebenfalls unter Berücksichtigung der fachbezogenen Anwendung der englischen Sprache der Prüfling fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten (§ 7 Abs. 5 Ziff. 2 bis 4). Insgesamt stehen für die schriftliche Abschlussprüfung 360 Minuten Prüfungszeit zur Verfügung. Entsprechend der Änderungen im Verordnungstext wurde auch der Ausbildungsrahmenplan angepasst. Die neue Ausbildungsverordnung ist moderner und strukturierter. Dabei stehen zunehmend die Mandantenbetreuung und die damit einhergehende Dienstleistung des Anwalts sowie die Herausforderungen, die die Internationalisierung und Digitalisierung des Berufs mit sich bringen, im Vordergrund. Der Berufsbildungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird im Frühjahr 2015 eine novellierte 9 Jahresbericht 2014 Prüfungsordnung für die Rechtsanwaltskammer beschließen, die dann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in einer nachfolgenden Sitzung zu erlassen hat. 5. Erfahrungen mit der im August 2013 eingeführten Vergütungsziffer Nr. 1010 VV RVG Mit dem am 1.8.2013 in Kraft getretenen 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber für umfangreiche Beweisaufnahmen eine zusätzliche 0,3-Gebühr eingeführt. Voraussetzung für das Entstehen dieser Gebühr sind mindestens drei umfangreiche Beweisaufnahmetermine, in denen Zeugen oder Sachverständige gehört werden. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat eine Umfrage durchgeführte (Sondernewsletter 03/2014 vom 12.8.2014), um Erfahrungsberichte zu der neu eingeführten Gebührenziffer zu erhalten. Insbesondere galt es herauszufinden, ob die Vorschrift in der Praxis weitgehend leerläuft, was erste Berichte aus dem Kollegenkreis vermuten ließen. Trotz der geringen Anzahl von 51 Rückmeldungen lassen sich aus der Umfrage eindeutige Schlüsse ziehen: Nur drei Kollegen gaben an, die Vergütungsziffer überhaupt schon einmal abgerechnet zu haben. Wobei einer dieser Kollegen die Gebühr nur einmal berechnet hat. Die übrigen 48 Befragten haben die neue Gebühr noch nicht abgerechnet. Ferner wurde angeführt, dass es auch vor Einführung der Gebühr kaum Fälle gegeben habe, die die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllen würden. Die Mehrheit der Befragten beklagte sich, dass es aus verschiedenen Gründen erst gar nicht zu den drei erforderlichen Beweisaufnahmeterminen komme. Entweder terminierten die Gerichte höchstens zwei Beweisaufnahmetermine oder von Seiten der anderen Prozessbeteiligten sei eine so große Anzahl von Beweisaufnahmen nicht gewünscht. Einzelne, lange Beweisaufnahmen seien dagegen eher üblich. Weiter wurde der Wortlaut der Gebührenziffer („besonders umfangreiche“ Beweisaufnahmen) als zu unbestimmt angesehen. Dies würde zu einer uneinheitlichen Handhabung der Vorschrift führen. Bei der Frage nach Verbesserungsvorschlägen waren sich die Kollegen uneins. Ein Teil der Befragten sprach sich für die Herabsetzung der Anzahl der Beweisaufnahmetermine von drei auf zwei aus. Ein anderer Teil der Kollegen schlug vor, statt auf die Anzahl der Beweisaufnahmen auf die Dauer der Beweisaufnahmetermine abzustellen, da eine Regelung unter Berücksichtigung der Dauer der Beweisaufnahmetermine „gerechter“ sei. Eine dritte Ansicht sprach sich für die Wiedereinführung der „alten“ Beweisaufnahmegebühr der BRAGO aus. 10 Aus der Umfrage lässt sich schließen, dass die Vergütungsziffer Nr. 1010 VV RVG tatsächlich weitestgehend leerläuft und eine Neufassung dieser Regelung ins Auge zu fassen ist. Allerdings ist mit gravierenden Veränderungen des RVG, wie sie bei Nr. 1010 VV sicherlich dringend erforderlich wären, in nächster Zeit nicht zu rechnen. 6. Sonstige Gesetze und Gesetzgebungsvorhaben Zu den sonstigen Gesetzen und Gesetzgebungsvorhaben, mit denen die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sich im Jahr 2014 verstärkt beschäftigt hat, gehören • der Vorschlag der EU-Kommission für eine Überarbeitung des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und des Europäischen Mahnverfahrens, • der Entwurf des Deutschen Anwaltvereins zur Reform der Tötungsdelikte Mord und Totschlag §§ 211, 212, 213 StGB, • der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden, • der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts auf Vertretung durch einen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung, • der Entwurf einer Verordnung des BMJV über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren, • der Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, • der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union, • der Entwurf einer Verordnung zur Einführung eines Formulars für den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren im Internet, • der Referentenentwurf eines Gesetzes zu dem Dritten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen, • das Maßnahmenpaket der Europäischen Kommission zum Gesellschaftsrecht und zur Corporate Governance, • der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2014), • der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages, • der Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht) pp., KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 • der Referentenentwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, • der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts, • der Referentenentwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes, • der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie, • der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, • der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, • der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung pp., • der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und • der Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften. Zu vielen der hier aufgeführten Themen hat der Kammervorstand Stellungnahmen gegenüber dem Bundesjustizministerium bzw. der Bundesrechtsrechtsanwaltskammer, den entsprechenden Fachministerien oder den sonst zuständigen Stellen abgegeben. 7. Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen Im Tätigkeitsbericht für das Jahr 2013 wurde bereits über erfreuliche Erfolge berichtet, die die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Hamm, Köln und Düsseldorf zum Streitthema Rationalisierungsabkommen bzw. Kooperationsverträge im intensiven Gespräch mit der Rechtsschutzversicherungsbranche erzielen konnten. Nunmehr hat nach der HUK-Coburg und der ARAG auch die ÖRAG bei den Vergütungsmodalitäten die berufsrechtlichen Bedenken berücksichtigt. Mit ihren Partneranwälten rechnet die ÖRAG zukünftig grundsätzlich auf der Grundlage des RVG ab. Sie bieten allerdings bei einer Beschränkung auf Vergütungspauschalen Erleichterungsmöglichkeiten für die Darstellung und Rechtfertigung von Rahmengebühren an. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Der Rechtsanwalt hat es – wie im Gesetz vorgesehen – im Einzelfall somit selbst in der Hand, seine Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen oder sich mit einer Pauschale zu bescheiden. Die Vergütung wird nicht mehr vom Rechtschutzversicherer vorgegeben. Da die neue Regelung nur für Partneranwälte der ÖRAG gilt, sollten alle anderen Rechtsanwälte im Zweifel ihre abgerechneten Rahmengebühren in einem Begleitschreiben unter Berücksichtigung der Bewertungskriterien von § 14 RVG erläutern. Erfahrungsgemäß verhilft dies bei allen Rechtsschutzversicherungen zu einer reibungsloseren Abrechnung. 8. Berufsrechtliche Rechtsprechung An dieser Stelle möchte ich auch über einige wichtige gerichtliche Entscheidungen aus dem Jahr 2014 berichten. a) AGH NRW bestätigt Widerruf eines Fachanwaltstitels auch bei nur geringfügiger Unterschreitung der geforderten FortbildungsZeitstunden In einem Urteil vom 13.1.2014 hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen (1 AGH 26/13) festgestellt, dass – im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände – auch eine nur geringfügige Unterschreitung der in § 15 FAO festgelegten Mindestfortbildung den Widerruf einer Fachanwaltsbezeichnung rechtfertigen kann. Die zuständige Rechtsanwaltskammer Hamm habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Sie habe das mildere Mittel der Rüge als ungeeignet angesehen. Die Begründung, dass der Kläger trotz zweifacher Nachfristsetzung immer noch keinen vollständigen Fortbildungsnachweis erbracht habe, sei nicht zu beanstanden. Nach einer Entscheidung des BGH in NJW 2001, 1945 sei im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere etwaiges (Un-)Verschulden bei der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen. Das Verschulden des Klägers entfalle nicht, weil er nach eigenem Vortrag aufgrund einer Erkrankung an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung gehindert gewesen sei. Wer ohne entschuldigenden Grund die Fortbildungspflicht für das laufende Kalenderjahr verletze und damit das Risiko eingehe, dass auch bei etwaigen Nachholterminen im Folgejahr noch etwas dazwischen kommen könne, handele zumindest fahrlässig. Schließlich sei der Widerruf auch nicht unangemessen. Der Kläger habe bis zum Widerruf mehr als ein Drittel seiner Fortbildungsverpflichtung (3,5 Zeitstunden) immer noch nicht erfüllt gehabt, obwohl er inzwischen schon fünf Monate im neuen „Fortbildungsjahr“ gewesen sei und der Nachweis seiner Fortbildungspflicht 11 Jahresbericht 2014 mehrfach unter Hinweis auf die Folgen angemahnt worden sei. b) Ausschluss von Rechtsanwalts- und Patentanwalts-GmbHs mit Doppelzulassung verstößt gegen die Berufsfreiheit Durch Beschluss vom 14.1.2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12) die Mehrheitserfordernisse in § 59e Abs. 2 S. 1 und § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO sowie in den parallelen Vorschriften der Patentanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt. Die Hauptgeschäftsführerin Dr. Offermann-Burckart hat in den KammerMitteilungen 1/2014 S. 62 ff. folgendes über die Entscheidung berichtet: „§ 59e Abs. 2 S. 1 BRAO bestimmt, dass in einer Anwalts-GmbH die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen muss. Und § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO sieht flankierend vor, dass die Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft mehrheitlich Rechtsanwälte sein müssen. In der Patentanwaltsordnung finden sich reziproke Vorschriften, die die gleichen Erfordernisse für Patentanwälte festschreiben. [...] Das Bundesverfassungsgericht stellt als legitime Zwecke der im Ergebnis für verfassungswidrig erklärten Vorschriften 1. den Schutz der Unabhängigkeit von Rechtsanwälten und von Patentanwälten sowie den Schutz der Unabhängigkeit der die einzelnen Berufsträger beschäftigenden Berufsausübungsgesellschaften, 2. die Sicherung der berufsrechtlichen Qualifikationsanforderungen und 3. die Verhinderung von Entscheidungen und Maßnahmen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften, die dem jeweiligen Berufsrecht widersprechen, nicht jedoch einen Schutz vor Irreführung fest. Allerdings seien die §§ 59e Abs. 2 S. 1, 59f Abs. 1 S. 1, 59f Abs. 1 S. 2 BRAO und 52e Abs. 2 S. 1, 52f Abs. 1 S. 1 PAO nicht erforderlich, um die festgestellten legitimen Zwecke zu erreichen. [...] Die anwaltliche und die patentanwaltliche Unabhängigkeit seien bereits durch gesetzlich geregelte Berufspflichten der Rechts- und Patentanwälte (nämlich durch § 43a Abs. 1 BRAO und § 39a Abs. 1 PAO) sichergestellt. [...] Die interprofessionelle Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Patentanwälten schaffe keine spezifischen Gefährdungen, die hier weitere Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen könnten. [...] Zur Sicherung der rechtsanwaltlichen bzw. patentanwaltlichen Qualifikationsanforderungen genüge bereits der für beide Berufsausübungsgesellschaften geltende umfassende Berufsträgervorbehalt. [...] Aufgrund des umfassend geltenden Berufsträgervorbehalts sei sichergestellt, dass auch in interprofessionellen Berufsausübungsgemeinschaften, also bei Beteiligung verschiedener sozietätsfähiger Berufe, sämtliche rechtsbesorgende Dienstleistungen stets nur von Berufsträgern erbracht werden dürften, die in ihrer Person die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Tätigkeit erfüllten. [...] Und auch für den Schutz vor berufsrechtswidrigem Handeln seien die angegriffenen Vorschriften nicht erforderlich. Werde den Angehörigen der im konkreten Fall gesellschaftsprägenden Berufsgruppe mit den angegriffenen Regelungen der maßgebliche Einfluss vor- 12 behalten, so könne es ihnen zwar aufgrund ihrer Leitungsmacht möglich sein, Verstöße gegen das maßgebliche Berufsrecht durch die anderen Berufsgruppen zu verhindern. Hier sei aber eine persönliche Bindung sämtlicher Berufsträger an das für die Gesellschaft maßgebliche Berufsrecht das mildere Mittel.“ c) Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat eine berufsrechtliche Pflicht zur Mitwirkung bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt verneint (AnwG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2014, 3 EV 546/12). Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Rechtsanwalt in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren die Zustellung der vollstreckbaren Urteilsausfertigung durch den gegnerischen Kollegen von Anwalt zu Anwalt nicht durch Empfangsbekenntnis bestätigt hat. In einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren muss bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien ein Urteil binnen Monatsfrist seit Verkündung von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, um dem Gläubiger die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung zu geben. In dem vom Anwaltsgericht zu beurteilenden Fall konnte durch die unterlassene Empfangsbestätigung die Frist nicht gewahrt werden. Der Titel musste ausgehändigt und die Kosten durch den Gläubiger getragen werden. Nach § 14 BORA hat ein Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Der Wortlaut der Norm lässt offen, ob nur Zustellungen von Gerichten und Behörden oder auch Zustellungen von Anwalt zu Anwalt geregelt werden sollen. Das Anwaltsgericht Düsseldorf hält § 14 BORA ausschließlich bei Zustellungen durch Gerichte und Behörden für einschlägig und nicht bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt. Eine andere Annahme sei nicht mit der Satzungskompetenz des § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO vereinbar. § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO regelt, dass die Satzungsversammlung lediglich die besonderen Berufspflichten bei Zustellungen gegenüber Gerichten und Behörden festlegen darf. Nach dem Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes legte das Anwaltsgericht § 14 BORA restriktiv aus. In einem „Hinweis“ ging das Anwaltsgericht Düsseldorf sogar davon aus, dass der Rechtsanwalt mit der Mitwirkung bei der Zustellung pflichtwidrig i.S.d. § 356 StGB gehandelt hätte. Die Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf wurde durch den Anwaltsgerichtshof Hamm bestätigt (Urteil vom 7.11.2014, 2 AGH 9/14), ist aber noch nicht rechtskräftig. Die zugelassene Revision wurde zwischenzeitlich von der Generalstaatsanwaltschaft eingelegt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 d) BGH leitet aus § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG eine Garantenstellung des Rechtsanwalts her e) Fachanwaltsbezeichnung lebt nach erneuter Zulassung zur Anwaltschaft wieder auf In einem bemerkenswerten Urteil vom 25.9.2014 (4 StR 586/13) stellt der BGH fest, § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG begründe kraft Gesetzes eine Garantenstellung des Rechtsanwalts, der vor Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung seinen Mandanten über die voraussichtliche gesetzliche Vergütung aufzuklären habe. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.10.2014 festgestellt, dass ein Fachanwalt, der vorübergehend auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, einer (früheren) Fachanwaltsbezeichnung nicht verlustig geht, sondern – zwischenzeitliche Fortbildung vorausgesetzt – den Titel nach erneuter Zulassung wieder führen darf. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und die anderen Kammern hatten dies bislang verneint. In ihrem Newsletter 6/2014 vom 17.12.2014 hat die Rechtsanwaltskammer über diese Entscheidung folgendes berichtet: „Die Anklage hatte einem ehemaligen Rechtsanwalt zur Last gelegt, sich wegen Betrugs in drei Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 Nr. 2 StGB, davon einmal in Tateinheit mit Wucher nach § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, strafbar gemacht zu haben. Er habe als Rechtsanwalt, kurz bevor der Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam geworden sei, die Vertretung eines Mandanten in einer Erbschaftsangelegenheit übernommen. Mit diesem Mandanten, der unter einer Minderbegabung leide, habe er eine nicht den Vorgaben des Gesetzes entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen, auf die sein in rechtlichen und wirtschaftlichen Belangen unerfahrener Mandant nach dem Erlöschen der Anwaltszulassung insgesamt über 80.000 Euro gezahlt habe. Danach habe der Angeklagte auf der Grundlage schriftlicher Darlehensverträge von dem Mandanten 60.000 Euro und 128.000 Euro erhalten, welche er nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist vorgefasster Absicht entsprechend nicht zurückgezahlt habe. Eine Straftat des Wuchers verneint der BGH – wie die Vorinstanz. Anders als die Vorinstanz hält der 4. Strafsenat allerdings eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen für gegeben. Der angeklagte ehemalige Rechtsanwalt sei verpflichtet gewesen, den Mandanten über die im RVG als Regel vorgesehene Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren und Auslagen aufzuklären. Diese Garantenstellung folge aus Gesetz, nämlich aus der Regelung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars i.S. von § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, um die es vorliegend gehe, müsse u.a. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung enthalten. Das bedeute, dass der Rechtsanwalt unter Zugrundelegung des Gegenstandswerts die sich voraussichtlich aus dem Vergütungsverzeichnis ergebenden Gebühren sowie seine Auslagen zu berechnen habe. Diese Verpflichtung habe der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt gerade zum Schutz des Mandanten auferlegt. Damit habe der Gesetzgeber an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit eines generellen Verbots anwaltlicher Erfolgshonorare angeknüpft, in der das Gericht den ‚Schutz der Rechtsuchenden vor einer Übervorteilung durch überhöhte Vergütungssätze‘ hervorgehoben und auf die asymmetrische Informationsverteilung zwischen Mandant und Rechtsanwalt sowie auf die sich hieraus ergebenden Gefahren für die wirtschaftlichen Interessen des Rechtsuchenden hingewiesen habe. Um dem Mandanten zu verdeutlichen, dass der Verzicht des Anwalts auf eine Vergütung im Misserfolgsfall mit der Verpflichtung zur Zahlung eines – ggf. hohen – Zuschlags im Erfolgsfall verbunden sei, sehe § 4a Abs. 2 Nr. 1 RVG u.a. die Angabe der voraussichtlichen gesetzlichen Vergütung vor. Demnach sei es gerechtfertigt, aus dieser Aufklärungs- und Informationspflicht des Anwalts eine Garantenstellung kraft Gesetzes i.S. des § 13 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 4b RVG, der lediglich eine Sonderregelung für die zivilrechtlichen Folgen treffe, wenn eine Erfolgshonorarvereinbarung u.a. gegen § 4a Abs. 1 u. 2 RVG verstoße. Eine Einschränkung der strafrechtlichen Verfolgbarkeit könne hieraus nicht hergeleitet werden.“ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Im maßgeblichen Gesetzes- und Satzungsrecht finde sich, so das Bundesverfassungsgericht, keine ausdrückliche Regelung, dass die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf mit der Folge erlösche, nach Wiederzulassung die Fachanwaltsbezeichnung gemäß der allgemeinen Regeln erneut erwerben zu müsse. Der parlamentarische Gesetzgeber und der Satzungsgeber hätten auf die Schaffung von Vorschriften verzichtet, die den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung an eine praktische Tätigkeit neben der in § 15 FAO normierten theoretischen Fortbildungsverpflichtung knüpften. f) BGH verbietet anwaltliche Schockwerbung In einem Urteil vom 27.10.2014 (AnwZ [Brfg] 67/13) hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass ein Rechtsanwalt keine „Schockwerbung“, wie sie der gewerblichen Wirtschaft gestattet ist, betreiben darf. Gegenstand des Verfahrens war die Absicht des Klägers zu Werbezwecken Kaffeetassen zu verbreiten. Diese sollten mit verschiedenen Bildern, Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen sein. Der erste Aufdruck zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt mit der Textzeile „Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB).“ Der zweite Aufdruck enthält den Text: „Wurden Sie Opfer einer Straftat?“ und zeigt einen Mann, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile: „Nicht verzagen, ... fragen.“ Der BGH stellte fest, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Berufsrechts die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege sichern sollen. Mit der Stellung eines Rechtsanwalts sei im Interesse des rechtsuchenden Bürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen 13 Jahresbericht 2014 in den Vordergrund stelle und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun habe. Die Grenzen zulässiger Werbung seien überschritten, wenn die Werbung darauf abziele, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt werde oder gar nicht mehr erkennbar sei. Derartige Methoden seien geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen. Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung überschritten aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise sämtliche streitbefangenen Aufdrucke. g) Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten In einem Verfahren, das auf einen Aufsichtsvorgang der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zurückgeht, hat der BGH in seinem Urteil vom 3.11.2014 (AnwSt (R) 5/14) die Ansicht des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bestätigt, dass eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten beseht. Das Anwaltsgericht Düsseldorf und der Anwaltsgerichtshof NRW hatten eine solche Pflicht abgelehnt. Der BGH führt aus, dass zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung treffen, in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht sein können, wenn es sich um grobe Verstöße handele, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit betreffen und mit einer gewissenhaften Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar seien. Das sei bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall. Dass es eine Berufspflichtverletzung darstelle, die Herausgabe der Handakte ungerechtfertigt zu verweigern, ergebe sich auch aus § 50 BRAO. § 50 Abs. 3 BRAO gewähre dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Regelung eines solchen Zurückbehaltungsrechts in der BRAO mache nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgehe. Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages bis zu einer Höhe von 15.000 Euro angerufen werden. Die erste Ombudsfrau der Rechtsanwälte ist die frühere Richterin am Bundesverfassungsgericht und am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Frau Dr. Renate Jaeger. Seit dem 25.4.2014 wird sie von Wolfgang Sailer als weiterem Schlichter unterstützt. Wolfgang Sailer war vor seiner Karriere als Verwaltungsrichter Rechtsanwalt. In der Verwaltungsgerichtsbarkeit war er in allen Instanzen tätig, zuletzt als Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht, bis er 2012 in den Ruhestand versetzt wurde. Im März 2014 hat die Schlichtungsstelle ihren dritten Tätigkeitsbericht, der das Jahr 2013 umfasst, vorgelegt. Die Frequentierung der Schlichtungsstelle ist beachtlich. Im Jahr 2013 gab es 996 neue Schlichtungsanträge (gegenüber 1.055 im Jahr 2012 und 878 im Jahr 2011). Aus unserem Kammerbezirk kamen 42 Schlichtungsanträge (43 im Jahr 2012 und 22 im Jahr 2011). 1.146 Verfahren konnten 2013 beendete werden. Hiervon waren 361 Verfahren unbegründet, 199 Verfahren unzulässig (kein Mandatsverhältnis, Rechtshängigkeit u.ä.), 381 Verfahren wurden aus sonstigen Gründen beendet und in 205 Verfahren wurden Schlichtungsvorschläge unterbreitet. 109 Schlichtungsvorschläge waren erfolgreich. 10. Aus der Arbeit der Satzungsversammlung Die Fünfte Satzungsversammlung, deren Legislaturperiode am 1.7.2011 begonnen hat, hat im Jahr 2014 zweimal, nämlich am 5.5. und am 10./11.11.2014 getagt. In der Sitzung am 5.5.2015 wurde nach langwierigen Verhandlungen die sog. „doppelte Treuhand“ untersagt. Abs. 1 von § 3 BORA erhielt hierzu einen neuen S. 2, der lautet: „Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen.“ Der Beschluss ist am 1.1.2015 in Kraft getreten. 9. Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft In der Sitzung der Satzungsversammlung am 10./11.11.2014 wurde ein weiteres Thema „abgearbeitet“, welches die Satzungsversammlung bereits seit langer Zeit beschäftigt hat. Durch eine Änderung des § 2 BORA soll ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht bei Inanspruchnahme von Leistungen Dritter nicht vorliegen, wenn diese „objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz)“. Im Januar 2011 hat die Schlichtungsstelle der deutschen Anwaltschaft offiziell ihre Arbeit aufgenommen. Die Schlichtungsstelle kann bei Konflikten zwischen Mandant und Rechtsanwalt über Honoraransprüche oder Schadensersatzansprüche wegen Außerdem beschloss die Satzungsversammlung, dass die Angabe von Umsatz- und Erfolgszahlen unzulässig ist, wenn sie irreführend ist (§ 6 Abs. 2 S. 1 BORAneu) und die Mandatsbearbeitung in angemessener Zeit erfolgen muss (§ 11 Abs. 1 BORA-neu). Letztlich 14 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 wurden Änderungen der §§ 2 Abs. 3, 5 lit. m) S. 1 und 14 Nr. 2 FAO beschlossen. Das Inkrafttreten der gefassten Beschlüsse hängt noch von der Zustimmung des BMJV und der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen ab. Die Legislaturperiode der Fünften Satzungsversammlung endet am 30.6.2015. Der Wahlausschuss zur Wahl der Sechsten Satzungsverssammlung hat seine Arbeit bereits aufgenommen. II. Das Tagesgeschäft der Kammer Eine große Kammer wie die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist in besonderem Maße in die (Berufs-)Politik involviert. Wir versuchen hier stets, den Sachverstand des Kammervorstands und der Geschäftsführung einzubringen, und können immer wieder erfreut zur Kenntnis nehmen, dass Stellungnahmen unserer Kammer (z.T. im Wortlaut) Eingang in die Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer wie auch in Gesetzesbegründungen finden. Den zweiten und noch wichtigeren „Aufgabenstrang“ einer Regionalkammer stellt aber das dar, was im weitesten Sinne als „Mitgliederverwaltung“ einerseits und Vorort-Betreuung des rechtsuchenden Publikums andererseits zu umschreiben ist. 1. Ersatzwahlen zum Vorstand Im vergangenen Jahr ist Herr Kollege Klaus Wiercimok, der seit 28.04.1999 dem Vorstand angehörte, auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Vorstand ausgeschieden. Aus dem Kreis der Syndikusanwälte wurde für ihn Herr Kollege Dr. Philipp Voet van Vormizeele aus Neuss neu in den Vorstand gewählt. 2. Zur Entwicklung der Mitgliederzahlen im Kammerbezirk Düsseldorf Die Zahl der Rechtsanwälte steigt seit einiger Zeit nicht mehr so stark wie in früheren Jahren. Am 31.12.2014 betrug die Zahl der Kammermitglieder 12.330. Der Netto-Zuwachs lag mit 0,49 % deutlich niedriger als im Vorjahr (1,46 %), und noch deutlicher unter dem Niveau früherer Jahre (z.B. 3,50 % von 2006 auf 2007). Neben dem seit Jahren zu beobachtenden Trend dürfte hierfür die Entscheidung des BSG zu den Syndikusanwälten verantwortlich sein. Machte der Anteil der Syndikusanwälte in den vergangenen Jahren rund 25 % bei den Neuzulassungen aus, sank dieser Wert im Jahr 2014 auf lediglich noch 16 %. Noch ist es zu früh, eindeutige Rückschlüsse zu ziehen. Es scheint jedoch ein Trend einzusetzen, dass Syndizi auf eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichten, weil eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nicht mehr erfolgt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Insgesamt hat sich die Zahl der Kammermitglieder in den letzten 10 Jahren um 2.955 und damit um 31,52 % erhöht. In den letzten drei Jahren lag der Zuwachs bei 470 (3,96 %). Der Anteil der Rechtsanwältinnen stieg um 0,84 % (gegenüber 2,72 im Jahr 2013, 3,36 % im Jahr 2012 und 4,1 % im Jahr 2011) auf 4.082 (= 33,24 %). Die weitere Aufschlüsselung unserer Daten ergibt, dass 2014 im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 376 Kolleginnen und Kollegen erstmals und 28 nach zwischenzeitlichem Verzicht erneut ihren Kanzleisitz gewählt haben. 220 Rechtsanwälte wechselten aus einem anderen Kammerbezirk zu uns. 564 Rechtsanwälte schieden aus, davon 258 aufgrund des Wechsels in einen anderen Bezirk, 254 aufgrund endgültigen Verzichts und 18 wegen Widerrufs der Zulassung. 34 Kollegen sind verstorben. In 11 Fällen musste eine Kanzleiabwicklung eingerichtet werden. Auch wenn es keine Gerichtszulassungen mehr gibt, ermitteln wir, wie sich die Mitglieder auf die Bezirke der einzelnen Landgerichte verteilen. Hier ergibt sich zum Stichtag 31.12.2014 folgendes Bild: 7.257 Anwälte waren im Bezirk des LG Düsseldorf ansässig, 1.511 im Bezirk des LG Duisburg, 515 im Bezirk des LG Kleve, 707 im Bezirk des LG Krefeld, 758 im Bezirk des LG Mönchengladbach und 1.326 im Bezirk des LG Wuppertal. Die geringfügige Differenz, die sich bei der Addition der vorstehenden Zahlen zur Gesamt-Mitgliederzahl ergibt, rührt daher, dass einige Kammermitglieder gem. § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht befreit sind oder sich noch innerhalb der dreimonatigen Karenzzeit befinden, die gem. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BRAO nach Zulassung zur Anwaltschaft für die Einrichtung einer Kanzlei gilt. Zu den Mitgliedern der Kammer gehören 15 verkammerte Rechtsbeistände. Da die sog. verkammerten Vollrechtsbeistände einem – seit 1980 (vgl. BGBl. 1980 I S. 1503) – „geschlossenen“ Beruf angehören, ist ihre Zahl weiter im Abnehmen begriffen. Kammermitglieder sind außerdem 50 Anwalts-GmbHs und eine Anwalts-AG. Im letzten Jahr wurden 43 neue Partnerschaftsgesellschaften, an denen Rechtsanwälte beteiligt sind, eingetragen. Davon haben 40 die neue Form der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) gewählt. Insgesamt stieg die Zahl der Anwalts-Partnerschaftsgesellschaften auf 358. Außerdem verzeichnen wir im Kammerbezirk 33 LLPs, die in Deutschland nach h.M. bis auf weiteres wie Partnerschaftsgesellschaften behandelt werden. Immerhin 682 Kammermitglieder haben Zweigstellen eingerichtet, von denen 558 innerhalb und 298 außer15 Jahresbericht 2014 halb unseres Bezirks liegen. 111 Mitglieder unterhalten zwei oder mehr Zweigstellen. 3. Sitzungen und Veranstaltungen Im Jahr 2014 fanden die übliche Kammerversammlung, 11 Präsidiumssitzungen und 11 Vorstandssitzungen statt. a) Düsseldorfer Anwaltsessen Von den Veranstaltungen, die die Rechtsanwaltskammer selbst durchgeführt hat, möchte ich besonders das Düsseldorfer Anwaltsessen hervorheben, das in seiner dritten Auflage 2014 eine erfolgreiche Fortsetzung fand. Der Kammervorstand hatte wiederum Spitzenvertreter aus Politik, Justiz, Wissenschaft und Anwaltschaft zu einem Empfang mit gemeinsamem Abendessen und insbesondere zu guten Gesprächen und zwangslosem Informationsaustausch eingeladen. Zu unserer großen Freude sind dieser Einladung über 90 Gäste gefolgt, darunter der Justizminister des Landes NRW Thomas Kutschaty, die OLG-Präsidentin AnneJosé Paulsen, der Generalstaatsanwalt Gregor Steinforth, die Präsidenten der sechs Landgerichte unseres Bezirks, die Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf, zahlreiche Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft und viele weitere Persönlichkeiten, die der Rechtsanwaltskammer verbunden sind. Die Dinner-Speech hielt Herr Volker Tripp (politischen Referenten der Digitale Gesellschaft e.V.) zu dem Thema „In Sicherheit gewogen, mit Sicherheit verschaukelt?“. Die rege Teilnahme und die äußerst positive Resonanz auf den Abend belegen, dass wir hier eine Tradition begründen konnten, die auch nächstes Jahr ihre Fortsetzung finden wird. b) Weitere wichtige Veranstaltungen Ich selbst, die Vizepräsidenten Dr. Christian Schmidt, Dr. Karl-Heinz Göpfert, Dr. h.c. Rüdiger Deckers und Claus Jenckel, die übrigen Mitglieder von Präsidium und Vorstand sowie die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart, der Geschäftsführer Thiemo Jeck und der juristische Referent Jörg Stronczek haben im vergangenen Jahr an einer Vielzahl von Veranstaltungen teilgenommen, von denen folgende besondere Erwähnung verdienen: • 68. Tagung der Gebührenreferenten am 29.3.2014 in München • 108. Kammerversammlung am 30.4.2014 in Düsseldorf • 140. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 23.4.2014 in Magdeburg • Mitgliederversammlung 2014 des Vereins zur Förderung des Instituts für Anwaltsrecht am 4.6.2013 in Köln • Ordentliche Mitgliederversammlung des DAI am 14.6.2014 in Heusenstamm • 65. Deutscher Anwaltstag vom 26. bis 28.6.2014 in Stuttgart • 141. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 25.9.2014 in Köln • 23. Deutscher EDV-Gerichtstag vom 24. bis 26.9. 2014 in Saarbrücken • 69. Tagung der Gebührenreferenten am 20.9.2014 in Braunschweig • Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 30.10. 2014 in Düsseldorf • • 5. Schatzmeisterkonferenz am 14.11.2014 in Berlin • „Runder Tisch mit Syndikusanwälten“ am 25.11. 2014 in der Kammergeschäftsstelle • Mitgliederversammlung des IFB am 27.11.2014 in Nürnberg • Symposium „Anwaltschaft und Anwaltsgerichtsbarkeit“ des Anwaltsinstituts an der Universität zu Köln am 28.11.2014 in Köln • 29. Erfahrungsaustausch „Passgenaue Vermittlung“ am 4.12.2014 in der Kammergeschäftsstelle Sitzung des Beirats der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft am 24.11.2014 in Berlin c) Vereidigungen bei der Rechtsanwaltskammer • Parlamentarischer Abend der Bundesrechtsanwaltskammer am 16.1.2014 in Berlin • „Anwaltsrichteressen“ der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf an 28.1.2014 Seit 2007 führt die Rechtsanwaltskammer vierzehntägig – immer freitags um 12.30 Uhr – in ihrem Sitzungssaal die Vereidigung der in den jeweils letzten beiden Wochen neu zur Anwaltschaft zugelassenen Kolleginnen und Kollegen durch. Die frisch gebackenen Mitglieder werden im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung vom Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Präsidiums auf ihre Berufspflichten „eingeschworen“. Für das Präsidium und die neuen Mitglieder bieten die Termine eine willkommene Gelegenheit des gegenseitigen Kennenlernens. • Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte am 26.2. 2014 in Düsseldorf Die (meist, aber nicht immer) jungen Kolleginnen und Kollegen erfahren so, dass die Kammer keine obrigkeitliche Behörde und erst recht keine „Strafinstanz“, 16 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 sondern ein moderner Dienstleister ist, der ihnen in allen Fragen des Berufslebens mit Rat und Tat zur Seite steht. Besonders freuen wir uns, dass an den Vereidigungsterminen häufig auch Verwandte und Freunde der zu Vereidigenden teilnehmen, was zeigt, dass die Zeremonie für viele Symbolcharakter hat und als Feier des ersten Schrittes in einen neuen Lebensabschnitt empfunden wird. d) Begrüßungsveranstaltung für neu zugelassene Kammermitglieder Seit mehreren Jahren sind die von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unter Beteiligung der LandgerichtsVereine durchgeführten Begrüßungsveranstaltungen für neue Kammermitglieder ein fester Bestandteil des jährlichen Veranstaltungskalenders. Die Treffen finden regelmäßig im Meliá-Hotel, Ecke Freiligrathstraße/Inselstraße unweit der Kammergeschäftsstelle statt. Im Rahmen von kurzen Vorträgen werden die Gäste mit den Themen • Anwaltliches Berufsrecht – Die wichtigsten Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts • • • Einstieg in den Anwaltsberuf Pflichtverteidigung – Chancen und Risiken Geschäftsgebühr – Vergütungsvereinbarung – Pflichtverteidigerhonorar vertraut gemacht. Im Anschluss an die Vorträge besteht Gelegenheit zu Diskussion und Fragen und zu kollegialem Austausch. Die Abende klingen in einem gemütlichen Beisammensein mit Speis und Trank aus. Die beiden Veranstaltungen 2014 (am 26.2. und 30.10.) stießen wieder auf äußerst positive Resonanz der Teilnehmer. Wenig zufriedenstellend ist jedoch die Frequentierung insgesamt. Im Jahr 2014 nahmen von 443 Eingeladenen letztlich nur 63 (14,22 %) den Termin wahr. Das verhältnismäßig geringe Interesse überrascht, da viele Berufsanfänger darüber klagen, dass es an allgemeinen Informationen zum Start in das Anwaltsdasein sowie an Kontakten zu Kollegen fehle. Weil wir die Interessierten nicht bestrafen wollen, werden wir die Begrüßungsveranstaltung auch im Jahr 2015 beibehalten. Allerdings werden wir die Veranstaltung nur noch einmal jährlich am 5.11.2015 durchführen. 4. Zur Arbeit des Vorstands und der Abteilungen Der Kammervorstand befasst sich in seinen monatlichen Sitzungen mit vielfältigen berufspolitischen (s.o.) und berufsrechtlichen Fragestellungen. Einzelne VorKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 standsmitglieder und ich selbst berichten regelmäßig von den regionalen, überregionalen und gelegentlich auch internationalen Veranstaltungen, an denen wir teilgenommen haben. Es sind dies insbesondere die Präsidentenkonferenzen, Hauptversammlungen und Parlamentarischen Abende der Bundesrechtsanwaltskammer, die Tagungen der BRAK-Ausschüsse und der BRAK-Gebührenreferenten, die Sitzungen der Satzungsversammlung und ihrer Ausschüsse, die Einladungen zu den Festveranstaltungen befreundeter ausländischer Anwaltskammern (insbesondere aus den Niederlanden und Belgien) und vieles andere mehr. Auch im Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer sind wir durch meinen Amtsvorgänger Herrn Kollegen Alfred Ulrich nach wie vor vertreten. Durch die vielfältigen Berichte werden berufspolitische Fragen von allgemeiner Bedeutung in die Tagesarbeit des Vorstands transportiert und ein breites Informationsspektrum aller Vorstandsmitglieder sichergestellt. a) Die Aufgaben des Kammervorstands im Einzelnen Der Kammervorstand berät über berufsrechtliche Fragen von übergeordneter Bedeutung, über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Rügebescheide und über den Widerruf der Zulassung, der leider in Einzelfällen – meist wegen Vermögensverfalls – ausgesprochen werden muss. Das Plenum sorgt außerdem für die ordnungsgemäße Besetzung des Anwaltsgerichts Düsseldorf und des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofs sowie der Fachanwalts-Vorprüfungsausschüsse. Außerdem entscheidet der Gesamtvorstand – auf der Basis von Voten der Fachausschüsse – über die Verleihung, Versagung oder auch den Widerruf von Fachanwaltsbezeichnungen. Nicht zuletzt gibt der Kammervorstand umfangreiche Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben ab, die im engeren oder weiteren Sinne (auch) für die Anwaltschaft relevant sind (vgl. die Themen unter Ziff. I.). In den sieben Abteilungen des Vorstands werden entsprechend der Zuständigkeit die Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft, Fragen der Vereinbarkeit eines Zweitberufs mit dem Anwaltsberuf, berufsrechtliche (Selbst-)Anfragen, Eingaben und Beschwerden, mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und § 132a StGB, Gebührengutachten, Vermittlungsersuchen und vieles andere mehr behandelt. Die konkrete Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen und ihrer Mitglieder ist im Geschäftsverteilungsplan, der am Ende jedes Kalenderjahres für das kommende Jahr beschlossen wird, festgelegt (www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Geschäftsverteilungsplan“). Bei der Bearbeitung von Aufsichtsangelegenheiten haben die Abteilungen seit Ende 2010 Unterstützung 17 Jahresbericht 2014 durch die Geschäftsstelle, in der der Geschäftsführer Thiemo Jeck und eine juristische Referentin (in Teilzeit) mit der Vorbereitung von Korrespondenz und Entscheidungsvorschlägen befasst sind. b) Häufig gestellte Fragen Viele Kammermitglieder nutzen die Gelegenheit, sich zur Vermeidung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens mit ihren berufsrechtlichen Fragen schriftlich oder telefonisch an die Rechtsanwaltskammer zu wenden. Meist geht es darum, ob eigenes zukünftiges Verhalten (z.B. eine geplante Werbemaßnahme oder die Übernahme eines bestimmten Mandats) zulässig ist. Mitunter geht es aber auch um die Sorge, ein Mandant oder Kollege werde eine (vielleicht bereits angedrohte) Beschwerde erheben, oder – anders herum – um die Frage, ob das für beanstandenswert gehaltene Verhalten eines Kollegen tatsächlich Grund für eine entsprechende Beschwerde bei der Kammer sei. Während die Kammer (bei telefonischen Anfragen die Kammergeschäftsstelle) bei reinen „Selbstanfragen“ fast immer unbürokratisch helfen kann, hängen die „Hilfsmöglichkeiten“ dann, wenn Dritte involviert sind, davon ab, wie weit eine Sache bereits gediehen ist. Ist eine Beschwerde gegen den Anfragenden bereits anhängig, wird man zumeist auf das schriftliche Verfahren verweisen müssen. Und betrifft die Besorgnis berufsrechtswidrigen Verhaltens einen Dritten, muss es in der Regel bei dem Hinweis bleiben, dass im Hinblick auf das Recht des möglichen Beschwerdegegners aus Art. 19 Abs. 4 GG konkrete Einschätzungen nicht möglich sind. Solange es aber um die Frage der Zulässigkeit und/oder Ausgestaltung eigenen künftigen Verhaltens geht, ist es immer sinnvoll, den „kurzen Draht“ zur Rechtsanwaltskammer zu suchen. Zahlreiche Anfragen betreffen jedes Jahr das große Thema „Werbung“, (insbesondere die Gestaltung von Briefbögen, Kanzleischildern, Homepages, Mandantenrundschreiben etc.), den Komplex „Interessenkollision/Parteiverrat sowie Tätigkeitsverbote gem. der §§ 45, 46 BRAO“, den Umgang mit eigenen wie gegnerischen Mandanten und mit Berufskollegen auf der Gegenseite, die berufliche Zusammenarbeit mit Anwaltskollegen und Angehörigen sozietätsfähiger Berufe und häufig auch die Beendigung einer solchen Zusammenarbeit, also die möglicherweise streitig geführte Auseinandersetzung einer Sozietät etc. Häufig geht es bei Anfragen auch um die anwaltliche Schweigepflicht und ihre Grenzen. Dieses Thema wird insbesondere virulent, wenn ein Rechtsanwalt sich gezwungen sieht, seinen Mandanten auf Gebührenzahlung zu verklagen, Regressforderungen des Mandanten zu begegnen oder sich gegen eine Beschwerde (oder sogar Strafanzeige) des Mandanten zur Wehr zu setzen. 18 Besonders schwierig ist das Zusammenspiel von anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz und moderner EDV-Technik, das sogar zur Bildung eines eigenen Ausschusses der Fünften Satzungsversammlung geführt hat. Keine Anwaltskanzlei kommt heute ohne modernes Computersystem aus, was dazu führt, dass auch entsprechende Berater und Softwarepartner beschäftigt werden, deren Zugriff auf die Kanzleidaten häufig weiter reicht, als dies die anwaltliche Schweigepflicht eigentlich zuließe. Die Satzungsversammlung hat mit der oben beschriebenen Änderung des § 2 BORA diesem Problem Rechnung getragen. Um kammerübergreifende Fragen des Datenschutzes verbindlich und fachgerecht beantworten zu können, haben die drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln gemeinsam einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht, den Kölner Kollegen Klaus Brisch, zum gemeinsamen Datenschutzbeauftragten bestellt. Er hat mit seinen sachkundigen Gutachten und Beiträgen (siehe u.a. KammerMitteilungen 2/2012, S. 141 ff.) zu verschiedenen Einzelproblemen schon für manche Klarstellung gesorgt. c) Aufsichtsangelegenheiten Im Jahr 2014 behandelte der Vorstand insgesamt 1.412 neu eingegangene Aufsichtssachen (gegenüber 1.588 im Jahr 2013, 1.664 im Jahr 2012 und 1.681 im Jahr 2011). Die sowieso rückläufigen Zahlen sind weniger beeindruckend, als es auf den ersten Blick scheint. Bedenkt man, wie viele Mandate von den mehr als 12.000 Kammermitgliedern jährlich bearbeitet werden und wie viele Kontakte mit Mandanten, Kollegen, Gerichten, Behörden und Gegnern dabei zustande kommen, relativiert sich der erste, vielleicht negative Eindruck beträchtlich. Die Zahl scheint dann eher moderat und belegt, dass die Arbeit der Kammermitglieder meist störungs- und beanstandungsfrei verläuft. Das zeigen auch die folgenden Zahlen: Im Jahr 2014 wurden 27 Beschwerden zurückgenommen, 540 als unbegründet zurückgewiesen, 10 mit dem Hinweis abgeschlossen, es gehe um zivilrechtliche Fragen, für die der Vorstand nicht zuständig sei, und 875 auf sonstige Weise (z.B. durch Aussetzung wegen eines gleichzeitig anhängigen Strafverfahrens, Abgabe zuständigkeitshalber an eine andere Rechtsanwaltskammer, Abgabe in die Schlichtungsabteilung oder Ausscheiden des betroffenen Rechtsanwalts aus der Kammer Düsseldorf) erledigt. 94 Beschwerdesachen wurden an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben – in der überwiegenden Zahl der Fälle einfach deshalb, weil der Beschwerdegegner auch nach mehrmaliger Aufforderung und Ausschöpfung der der KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 Kammer zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) keine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen abgeben hat. Auch die Nichtbeantwortung von Kammeranfragen ist ein Berufsrechtsverstoß. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft wurde in einem strafrechtlich verfolgten Verhalten eines Rechtsanwalts in 3 Fällen ein berufsrechtlicher Überhang und in 10 kein Überhang gesehen. Nur in 37 Fällen mussten Rügen verhängt werden. In 6 Fällen wurde dem betroffenen Rechtsanwalt eine Belehrung erteilt. 301 im letzten Jahr eingegangene Verfahren sind noch unerledigt. Außerdem bearbeiteten die Abteilungen 42 Selbstanfragen. Der Vorstand hatte im letzten Jahr über 6 Einsprüche gegen Rügen zu entscheiden. Diese niedrige Zahl zeigt, dass Kammermitglieder, die durch eine Rüge auf ihr berufsrechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, in der Regel einsehen, dass sie einen Fehler gemacht haben. In zwei Fällen kam es nach Einlegung eines Einspruchs zu einer Aufhebung der Rüge. Im Jahr 2014 kam es in 15 Fällen zu Verurteilungen durch das Anwaltsgericht. Hierbei wurden Geldbußen bis zu 20.000 Euro verhängt. In zwei Fällen wurde sogar auf Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Letztgenannte Urteile sind jedoch noch nicht rechtskräftig, da die betroffenen Kollegen fristgerecht Berufung eingelegt haben. Den meisten Eingaben liegen „lässliche Sünden“ zugrunde, die in den zivilrechtlichen und nicht in den berufsrechtlichen Bereich fallen und nicht zu berufsrechtlicher Ahndung führen. Dem betroffenen Rechtsanwalt bieten diese Fälle aber einen Anlass, sein Qualitätsmanagement zu überdenken. Dagegen kommt eine berufsrechtliche Ahndung in Betracht, wenn der „säumige“ oder „schlampige“ Rechtsanwalt gegen die in § 11 BORA niedergelegte Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Unterrichtung des Mandanten oder die ebenfalls in § 11 enthaltene Verpflichtung, Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten, verstößt oder über Honorarvorschüsse (§ 23 BORA) oder Fremdgeldeingänge (§ 4 Abs. 2 S. 6 BORA) verspätet abrechnet. Ahndungswürdig sind natürlich immer beleidigende Äußerungen von Anwälten gegenüber Gegnern, Mandanten, Richtern etc., die verspätete oder unterbliebene Rücksendung von Empfangsbekenntnissen an Gerichte oder Behörden sowie die verspätete oder schlimmstenfalls ganz unterbliebene Auskehrung von Fremdgeld. Ein unseriöses Abrechnungsverhalten und insbesondere die nicht rechtzeitige Weiterleitung von Fremdgeld können für den Vorstand auch Indizien für einen bereits bestehenden oder beginnenden Vermögensverfall des Mitglieds sein, die dann Anlass zu weiteren Ermittlungen geben und im schlimmsten Fall zu einem Widerruf der Zulassung führen können. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Bei Beschwerden wegen Verstoßes gegen das Verbot der Umgehung des Gegenanwalts (§ 12 BORA) geht es nicht nur um schlechten Stil im Umgang von Kollegen miteinander, sondern auch und vor allem um die Gefahr einer Überrumpelung der Gegenpartei, die sich durch ihren eigenen Anwalt geschützt fühlen darf und muss. Der Kammervorstand nimmt Verstöße gegen § 12 BORA sehr ernst und verhängt hier – wenn sich der Vorwurf bestätigt – in der Regel eine Rüge. Mitunter werden die Angelegenheiten auch an die Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, die dann Anklage beim Anwaltsgericht erhebt. Immer wieder kommt es zu erheblichen Verzögerungen der Zeugniserteilung durch Rechtsanwälte, denen ein Referendar zur Ausbildung in der Anwalts- oder der Wahlstage zugewiesen war. Eine verspätete Zeugniserteilung ist nicht zuletzt deshalb misslich, weil Referendaren, die nicht lückenlos sämtliche Stagenzeugnisse vorlegen können, eigentlich keine Zulassung zum Assessorexamen erteilt werden darf. Rechtsanwälte, denen hier erhebliche Versäumnisse vorzuwerfen sind, riskieren nicht nur eine aufsichtsrechtliche Maßnahme, sondern auch ihre Streichung aus der Liste derjenigen Anwälte, denen Referendare in der Anwaltsstage zugewiesen werden. d) Schlichtungsverfahren Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat eine eigene Schlichtungsabteilung eingerichtet. Die Schlichtungsordnung findet sich auf unserer Homepage unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Die Kammer/Regelwerk“. Durch die Tätigkeit der Schlichtungsabteilung kommt die Kammer ihrem Auftrag aus § 73 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nach, auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln. Das Verhältnis einer Schlichtung durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin regelt § 5 Abs. 1 lit. b der Schlichtungsordnung, wonach ein Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer unzulässig ist, wenn die Streitigkeit Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin ist oder war. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die einen Betrag von 15.000 Euro übersteigen, kommt wegen § 191f Abs. 5 Nr. 6 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 2 lit. a der Satzung der Schlichtungsstelle grundsätzlich nur die Anrufung der Schlichtungsabteilung der regionalen Rechtsanwaltskammer in Betracht. Nach § 1 Abs. 1 der Schlichtungsordnung kann die Schlichtungsabteilung bei Streitigkeiten unter Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sowie zwischen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und ihren Auftraggebern angerufen werden. 19 Jahresbericht 2014 Hierzu bedarf es eines Antrags und, soweit ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den Antrag stellt, der Zustimmung des Auftraggebers. Die Zahl der Schlichtungsverfahren hat im vergangenen Jahr gegenüber den Vorjahren nochmals stark zugenommen. Es wurden 105 Verfahren (97 im Jahr 2013, 74 im Jahr 2012 und 63 im Jahr 2011) durchgeführt, die wie folgt endeten: 8 wegen Unzulässigkeit, 15 durch Zurückweisung des Schlichtungsantrags (z.B. weil Sachverhalt blieb unklar oder keine Aussicht auf Erfolg bestand), 11 mit Annahme des Schlichtungsvorschlags, 24 mit Ablehnung des Schlichtungsvorschlags und 47 auf sonstige Weise. 55 Verfahren aus dem letzten Jahr sind noch anhängig. Das Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer ist ein probates Mittel, um Auseinandersetzungen zwischen einem Anwalt und seinem Auftraggeber (z.B. über die Höhe der Gebührenrechnung und/oder die Frage, ob der Mandatsvertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde) auf schnellem und einvernehmlichem Wege – ohne Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte – beizulegen. Oft genügen bereits ein oder zwei Telefonate eines Mitglieds der Schlichtungsabteilung, um Fragen zu klären, Missverständnisse auszuräumen und verhärtete Fronten aufzubrechen. Der Mandant ist häufig schon beruhigt und zufriedengestellt, wenn ihm die Details einer anwaltlichen Gebührenrechnung von dritter Seite kompetent und verständlich erläutert werden. Und manches Kammermitglied sieht sich in der Lage, die Richtigkeit seines Standpunktes noch einmal zu hinterfragen, wenn ein kollegialer Rat neue Denkanstöße liefert. Dabei sind ein großes Plus der Schlichtungsverfahren bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vor allem die Schnelligkeit und Stringenz, mit der sie durchgeführt werden. e) Gebührenangelegenheiten Die Zahl der Gebührengutachten, mit deren Erstellung die Kammer von einem Gericht beauftragt wird, geht in den letzten Jahren kontinuierlich zurück. Im Jahr 2014 lag sie bei 35 (gegenüber 47 im Jahr 2013, 48 im Jahr 2012, 49 im Jahr 2011 und 68 im Jahr 2010). Der Rückgang kann als Zeichen gewertet werden, dass sich der Umgang mit dem RVG eingespielt hat und die Rechtsanwälte in immer mehr Fällen Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten schließen. Des Weiteren kann vermutet werden, dass die Schlichtungstätigkeiten der Rechtsanwaltskammer und der Schlichtungsstelle in Berlin dafür sorgen, dass die eine oder andere gebührenrechtliche Auseinandersetzung gar nicht erst bei Gericht landet. Auch durch das Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes hat sich die Zahl der von der Kammer zu erstellenden Gebührengutachten nicht erhöht. 20 Viele im weitesten Sinne dem Gebührenrecht zuzuordnende Fragen – im letzten Jahr insbesondere auch zu den durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes beschlossenen Änderungen – werden tagtäglich auf telefonischem Weg an die Kammer herangetragen. Der Unterzeichner und die Hauptgeschäftsführerin Frau Dr. Offermann-Burckart sind hier meist zu schneller Hilfe in der Lage und übermitteln gerne auch schon einmal Entscheidungen oder Kommentarstellen per Fax. Außerdem berichtet die Kammer regelmäßig über aktuelle gebührenrechtliche Entscheidungen. Wichtige Entscheidungen werden auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer veröffentlicht (www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Gebührenrecht“). f) Verstöße gegen das RDG und § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wird tätig, sobald sie auf mögliche Verstöße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) aufmerksam wird bzw. von dritter Seite auf solche Verstöße aufmerksam gemacht wird. Im Jahr 2014 hat die Kammer Düsseldorf insgesamt 23 Überprüfungen vorgenommen. In den meisten Fällen erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes nach näherer Prüfung als unbegründet. In 3 Fällen haben Anbieter von gegen das RDG verstoßenden Dienstleistungen Unterlassungserklärungen abgegeben. In 2 weiteren Fällen hat die Kammer das Klageverfahren betrieben. Die Rechtsanwaltskammer wird auch tätig, wenn sie Kenntnis erlangt, dass Dritte unbefugt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ führen. Im Jahr 2014 war dies 17 Mal der Fall. In einem Fall hat der Betroffene gegenüber der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein weiterer Fall wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft zur weiteren Verfolgung abgegeben. Zweimal hat die Kammer das Klageverfahren betrieben. In den übrigen Fällen erwies sich die Besorgnis bzw. der Verdacht eines Verstoßes gegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB als unbegründet. 5. Fachanwaltsangelegenheiten Zu den wichtigsten und arbeitsintensivsten Tätigkeitsfeldern der Kammer gehört der Bereich der Fachanwaltschaften. Seit der Einführung des Fachanwalts für internationales Wirtschaftsrecht 2014 gibt es 21 Rechtsgebiete, auf denen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen werden kann. Gemäß § 43c Abs. 1 S. 3 BRAO darf jeder Rechtsanwalt bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 Die Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf erfolgt in einem streng formalisierten Verfahren. Die Kammer Düsseldorf unterhält für jedes Fachgebiet einen eigenen Vorprüfungsausschuss. Je nach Beanspruchung gehören den Ausschüssen zwischen drei und sechs ordentliche Mitglieder und jeweils ein stellvertretendes Mitglied an. Die Berufungsdauer beträgt vier Jahre, sodass der Kammervorstand in regelmäßigen Abständen Neu- bzw. Wiederberufungen vorzunehmen hat. Insgesamt gibt es 70 ordentliche und 21 stellvertretende Ausschussmitglieder. Alle Fragen zum Thema „Erwerb“ und auch „Erhalt“ (Fortbildung) einer Fachanwaltsbezeichnung sind Gegenstand unzähliger schriftlicher und vor allem telefonischer Anfragen. Vielfältige Informationen hält auch unsere Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duessel dorf.de) unter der Rubrik „Fachanwaltschaften“ vor. a) Zahl der Anträge und der Fachanwälte Im Jahr 2014 verlieh der Kammervorstand 140 Kolleginnen und Kollegen (6 % weniger als im Vorjahr) die Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Es ergingen 23 positive Bescheide für Arbeitsrecht, 7 für Bank- und Kapitalmarktrecht, 13 für Bau- und Architektenrecht, 4 für Erbrecht, 13 für Familienrecht, 5 für Gewerblichen Rechtsschutz, 7 für Handels- und Gesellschaftsrecht, 3 für Informationstechnologierecht, 3 für Insolvenzrecht, 4 für internationales Wirtschaftsrecht, 10 für Medizinrecht, 11 für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 4 für Sozialrecht, 8 für Steuerrecht, 7 für Strafrecht, 2 für Transportrecht, 13 für Verkehrsrecht, 2 für Versicherungsrecht und 1 für Verwaltungsrecht. Im Berichtszeitraum mussten 3 Anträge endgültig zurückgewiesen werden. Zum Stichtag 31.12.2014 betrug die Zahl aller Fachanwälte im Kammerbezirk Düsseldorf 2.610 und entsprach damit 21,17 % der Gesamtmitgliederzahl. 474 Kolleginnen und Kollegen (= 18,16 % aller hiesigen Fachanwälte) verfügen über zwei Fachanwaltstitel, 56 Kolleginnen und Kollegen (= 2,15 % aller hiesigen Fachanwälte) sogar über drei. 719 Rechtsanwältinnen führen eine Fachanwaltsbezeichnung, was einem Prozentsatz von 27,55 entspricht. Den größten Frauenanteil gibt es mit 274 Kolleginnen (= 38,11 %) nach wie vor bei den Familienrechtlern. Die Schlusslichter bilden aus Frauensicht das Agrarrecht und das Informationstechnologierecht, die von jeweils nur einer Kollegin besetzt werden. b) Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO Jeder Fachanwalt unterliegt gem. § 15 FAO der Verpflichtung, jährlich auf seinem Gebiet wissenschaftlich KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 zu publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilzunehmen. Der Nachweis ist gegenüber der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert zu erbringen. Bei einer wissenschaftlichen Publikationen muss beachtet werden, dass eine Veröffentlichung (erst und nur) für das Jahr ihres Erscheinens Geltung entfaltet. Eine gewisse Vorlaufzeit ist also einzukalkulieren. Am 1.9.2014 ist eine Neufassung von § 15 FAO in Kraft getreten. Eine weitere Neufassung (nämlich die Erhöhung der geforderten Zeitstunden von 10 auf 15 und diverse Folgeänderungen) ist zum 1.1.2015 in Kraft getreten. § 15 Abs. 1 FAO-neu sieht gegenüber der früheren Fassung deutliche Erleichterungen vor. Für die dozierende Teilnahme muss sich der Zuhörerkreis nicht mehr nur aus Rechtsanwälten und Volljuristen zusammensetzen. Es genügt bereits die Mitwirkung an einer „fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltung“, die ebenso der Vermittlung von Basis- wie von FortgeschrittenenWissen dienen kann. Ausreichend sind somit auch die Tätigkeit als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften, Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule oder ein Vortrag vor Betriebsräten. Keine Berücksichtigung findet (nach wie vor) die für die Vorbereitung auf einen Vortrag etc. aufgewendete Zeit. Hier kann allenfalls ein Skript oder Referat, das auch veröffentlicht wird, als wissenschaftliche Publikation einzustufen sein. Anerkannt werden für die dozierende und die hörende Teilnahme auch „nicht-juristischen“, aber „fachspezifischen“ Veranstaltungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Fachgebiet aufweisen (z.B. Seminare über die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr oder den Zusammenhang von Trinkverhalten und Blutalkoholkonzentration oder ein Vortrag, der sich mit originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für den Fachanwalt für Medizinrecht von Interesse sind). Für die hörende Teilnahme wird weiterhin vorausgesetzt, dass die Veranstaltung „anwaltsorientiert oder interdisziplinär“ ist. Anerkannt werden deshalb Veranstaltungen, an denen außer Rechtsanwälten z.B. auch Familienrichter, Vertreter von Jugendämtern und Sachverständige teilnehmen. Wird keine oder zu wenig regelmäßige Fortbildung nachgewiesen, kann dies gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO zum Widerruf der Fachanwaltserlaubnis führen. Bedauerlicherweise gibt es in jedem Jahr zahlreiche Fachanwalts-Kollegen, die die Fortbildungspflicht zunächst vergessen oder vielleicht auch verdrängen und sich erst nach mehrmaligem Bitten oder sogar erst 21 Jahresbericht 2014 nach Androhung des Widerrufs der Erlaubnis entschließen, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Dies ist – angesichts der hohen Zahl von Fachanwälten – für die Kammergeschäftsstelle mit erheblichem Verwaltungsaufwand und für die betreffenden Kollegen mit unnötigem Ärger und Stress verbunden. Jeder Fachanwalt sollte deshalb möglichst frühzeitig zu Beginn eines Jahres planen, auf welche Weise und wann er seine Fortbildungspflicht erfüllen will. Auch die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bietet seit einigen Jahren erfolgreich Fortbildungsveranstaltungen (nicht nur) für Fachanwälte an (vgl. hierzu näher unter Ziff. 9 und Veranstaltungskalender 2015, der den KammerMitteilungen 4/2014 beigefügt war). Ein Nachholen versäumter Fortbildung im Folgejahr, kommt grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (z.B. weil ein bereits gebuchtes Seminar wegen Krankheit versäumt wurde oder eine Veranstaltung am Jahresende infolge zu geringer Anmeldungen kurzfristig abgesagt werden musste und dann kein Ersatz mehr zur Verfügung stand) in Betracht. In einem solchen Fall sollte rechtzeitig das Gespräch mit der Kammergeschäftsstelle gesucht werden. Erfreulicherweise ist der Kammervorstand nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gezwungen, in letzter Konsequenz eine Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung wegen unterbliebener Fortbildung zu widerrufen. Denn letztendlich lassen sich die Fachanwälte doch überzeugen, die erforderliche Fortbildung zu betreiben und nachzuweisen. Wer sich hierzu – z.B. aus Altersgründen – auf Dauer nicht in der Lage sieht, sollte freiwillig auf den Titel verzichten. Die Möglichkeit, eine Fachanwaltsbezeichnung so wie den Rechtsanwaltstitel weiter zu führen, wenn aus Alters- und/oder Gesundheitsgründen auf die Zulassung verzichtet wurde (§ 17 Abs. 2 BRAO), besteht in Ermangelung einer entsprechenden Reglung nicht. Es gibt auch keinen „Fachanwalt a.D.“ Das – auch einmalige oder sogar nur teilweise – Versäumen ausreichender Fortbildung hat weitreichende Konsequenzen. Es führt dazu, dass der FachanwaltsLehrgang oder die bislang außerhalb eines Lehrgangs erworbenen Kenntnisse ohne Heilungsmöglichkeit verfallen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof NRW in einem Beschluss vom 28.8.2009 (1 AGH 14/09) festgestellt. Die Entscheidung betraf den Antrag einer Kollegin, der im Sozialrecht vier Fortbildungszeitstunden für ein Jahr fehlten. Auch eine Kulanzzeit über den 31. Dezember eines Jahres hinaus kann nicht gewährt werden. § 4 Abs. 2 FAO sieht insofern kein Ermessen des Kammervorstands vor. In belegten Härtefällen fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm natürlich die Möglichkeit des Nachholens versäumter Zeitstunden. Der Düsseldorfer Kammervorstand nimmt einen entsprechenden Härtefall z.B. an, wenn eine schwerwiegende, ärztlich attestierte Erkrankung vorgelegen hat, die es dem (potenziellen) Antragsteller unmöglich machte, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen, oder wenn ganz am Ende eines Jahres eine fest gebuchte Maßnahme aus Gründen, die der (potenzielle) Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht absolviert werden konnte und sich wegen Zeitablaufs kein kurzfristiger Ausweichtermin mehr finden ließ. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier bei dem betreffenden Kollegen. Fortbildungsnachweise i.S. von § 4 Abs. 2 FAO müssen nicht schon vor Antragstellung der Kammergeschäftsstelle zugeleitet werden. Aus verwaltungsrechtlichen Gründen ist es auch nicht möglich, dass die Kammer bereits im Vorfeld eines Antragsverfahrens verbindlich erklärt, eine bestimmte Fortbildungsmaßnahme und damit auch einen bestimmten Fachanwalts-Lehrgang anzuerkennen. Zu unverbindlichen Auskünften in diesem Zusammenhang ist die Kammergeschäftsstelle (Frau Hauptgeschäftsführerin Dr. Offermann-Burckart) aber natürlich gerne bereit. 6. Schiedsgutachten nach § 18 ARB 1994 c) Die Fortbildungspflicht für angehende Fachanwälte gemäß § 4 Abs. 2 FAO Auch Rechtsanwälte, die die besonderen theoretischen Kenntnisse auf einem Fachgebiet bereits erworben haben, den Fachanwaltsantrag aber erst in der Zukunft (nach Erreichen der erforderlichen Fallzahl) stellen wollen, müssen eine regelmäßige Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO betreiben und nachweisen. Dies bestimmt § 4 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 FAO. Wird der Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem ein FachanwaltsLehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten werden dabei angerechnet. Für außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse gilt § 4 Abs. 2 FAO entsprechend. 22 Rechtschutzversicherungen können gemäß § 18 Abs. 1 ARB 1994 den Versicherungsschutz ablehnen, weil die Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer mutwillig ist oder keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monates die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens vom Versicherer verlangen, wenn er der Ansicht seines Rechtschutzversicherers widerspricht. Der Schiedsgutachter, der seit mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sein muss, wird von der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt (§ 18 Abs. 4 ARB 1994). Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat im Jahr 2014 auf Anfrage von Rechtschutzversicherungen 38 Schiedsgutachter benannt. Die Benennung erfolgt in der ReiKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 henfolge der hierfür geführten Liste. Hierdurch gewährleistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die unverzügliche Benennung eines Schiedsgutachters. 7. Das Q-Siegel der BRAK Nicht nur für Fachanwälte sind Fortbildung und vor allem auch die Werbung mit absolvierter Fortbildung attraktiv, zumal § 43a Abs. 6 BRAO ohnehin jeden Rechtsanwalt ausdrücklich verpflichtet, sich fortzubilden. Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet seit einigen Jahren den Erwerb eines bundeseinheitlichen Fortbildungszertifikats, des sog. Q-Siegels (Q = Qualität durch Fortbildung) an. Mit dem Zertifikat „Qualität durch Fortbildung“ verbunden ist die Lizenz zur Nutzung eines Logos. So kann der Rechtsanwalt nicht nur in seiner Kanzlei mit der Urkunde werben, sondern beispielsweise auch auf dem Briefkopf oder auf Visitenkarten. Damit fühlen sich Mandanten im Vertrauen in ihren Rechtsanwalt gestärkt, und potenzielle Auftraggeber erkennen sofort, dass sich dieser Rechtsanwalt besonders um seine Fortbildung bemüht. Das Antragsformular und das dazugehörige Merkblatt mit ausführlichen Informationen (auch zu den zu erbringenden Fortbildungsaktivitäten) stehen unter www.brakfortbildungszertifikat.de zum Download bereit. Anwaltschaft noch ein breites Tätigkeitsspektrum eröffnet werden kann. Die Entwicklung der Mediation wird durch das im Jahr 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz und verschiedene Aktivitäten auf europäischer Ebene weiter stark vorangetrieben. Seit 2005 veröffentlicht die Rechtsanwaltskammer auf ihrer Homepage eine Liste, in der – auf Antrag – Kolleginnen und Kollegen genannt werden, die als Mediatoren tätig sind. Voraussetzung für eine Aufnahme in die Liste ist der Nachweis einer absolvierten Ausbildung i.S. von § 7a BORA. Der formlose Antrag auf Aufnahme ist an die Kammergeschäftsstelle zu richten. Die Liste umfasst aktuell 208 Mitglieder und ist unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Mediation“, abrufbar. Die Mediatoren-Liste ist mit dem Anwalt-Suchservice der Kammer verknüpft, so dass jemand, der im Suchservice nach dem Stichwort „Mediation“ fragt, automatisch die in der Liste verzeichneten Mitglieder angezeigt bekommt. Auf Anfrage verschickt die Geschäftsstelle die Liste auch per Post. Es ist – vorerst – beabsichtigt, die Liste in ihrer bisherigen Form auch nach der Verabschiedung der Rechtsverordnung zur Festlegung der Voraussetzungen für den „zertifizierten Mediator“ weiterzuführen und für eine Aufnahme in die Liste die Voraussetzungen des § 7a BORA ausreichen zu lassen. Das Zertifikat ist drei Jahre ab dem auf der Urkunde vermerkten Ausstellungsdatum gültig und kann – unter Beibringung der erforderlichen Nachweise – immer wieder verlängert werden. 9. Fortbildungsveranstaltungen/Seminare Die Bundesrechtsanwaltskammer und die regionalen Rechtsanwaltskammern gehen bei der Verleihung und Überwachung des Q-Zertifikats arbeitsteilig vor. Die Prüfung des Antrags erfolgt bei der BRAK in Berlin, wohingegen die Aushändigung der Urkunde über die Berechtigung zum Führen des Zertifikats nach vorheriger Übermittlung durch die BRAK der regionalen Rechtsanwaltskammer obliegt. Der Regionalkammer obliegen auch die Überwachung der Gültigkeitsdauer der Zertifikate und die berufsrechtliche Ahndung einer unberechtigten Verwendung des Q-Siegels. • 57 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte (und Nicht-Fachanwälte) in Kooperation mit dem DAI • • 3 RVG-Seminare unter Leitung des Unterzeichners Zurzeit verfügen 76 (= 0,61 %) Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk Düsseldorf über die Berechtigung, das Q-Siegel zu führen. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf baut ihr Fortbildungsprogramm kontinuierlich aus. Sie hat im Jahr 2014 durchgeführt: • 2 ZPO-Seminare zum Thema „Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess“ unter der Leitung des Vors. Richters einer Kammer für Handelssachen am LG München Dr. Günter Prechtel • 5 Seminare zum Kanzleimanagement unter Leitung der Kollegen David Fletcher, LL.M., Hugo Groves, LL.M., Dr. Thomas Lapp und Dr. Mark Niehuus sowie Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer und Dipl.Rechtspflegerin (FH) Karin Scheungrab • 2 Begrüßungsveranstaltungen für neu zugelassene Kammermitglieder 8. Förderung der Mediation und Mediatoren-Liste im Internet Das Thema „Mediation“ liegt der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit langem besonders am Herzen, weil es sich um einen Bereich handelt, in dem für die KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 1 Veranstaltung zum Thema „Aller Anfang ist gar nicht schwer – Die typischen ersten Mandate“ unter Leitung der Kollegen Karen Spillner und Jürgen Brinkamp 23 Jahresbericht 2014 und • das Sachverständigen-Forum 2014 für Rechtsanwälte, Richter und Sachverständige in Kooperation mit der Ingenieurkammer-Bau sowie den Rechtsanwaltskammern Hamm und Köln. An den originären Fortbildungsveranstaltungen haben insgesamt 2.899 Kolleginnen und Kollegen teilgenommen. Die Kammer setzt die erfolgreiche Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) auch im Jahr 2015 fort. Der neue Veranstaltungskalender wurde Ende 2014 mit der 4. Ausgabe der KammerMitteilungen verschickt. Die jeweils bis zum Jahresende noch ausstehenden Termine finden Sie außerdem auf unserer Homepage in der Rubrik „Veranstaltungen“. Es kann hier unmittelbar online gebucht und eine Einzugsermächtigung für die Teilnahmegebühren erteilt werden. Sehr gut wurden auch im vergangenen Jahr die Veranstaltungen angenommen, die wir außerhalb von Düsseldorf durchgeführt haben. Wir werden uns deshalb 2015 wiederum in die „Fläche“ wagen und Veranstaltungen in Mönchengladbach und Wuppertal anbieten. Die fünfstündigen Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 FAO (bzw. nach § 4 Abs. 2 i.V.m. § 15 FAO), die in Kooperation mit dem DAI durchgeführt werden, bieten den Vorteil, dass Fachanwälte und angehende Fachanwälte ihrer Fortbildungspflicht durch den Besuch hochkarätiger Seminare ortsnah und kostengünstig genügen können. 10. Die KammerMitteilungen Seit 2005 gibt die Rechtsanwaltskammer die „KammerMitteilungen“ heraus, die vierteljährlich (jeweils Ende März, Ende Juni, Ende September und kurz vor Weihnachten) erscheinen. Die Zeitschrift informiert über Kammerinterna ebenso wie über aktuelle rechtspolitische Themen, neue Gesetze, Entwicklungen auf dem europäischen Sektor, wichtige Rechtsprechung, Veranstaltungen und vieles andere mehr. In der Rubrik „Wortwechsel“ wurden auch im Jahr 2014 Interviews mit interessanten Gesprächspartnern geführt. Es waren dies der neue Präsident des Landgerichts Düsseldorf Herr Dr. Bernd Scheiff, der Vorsitzende Richter am BGH Herr Prof. Dr. Thomas Fischer, die neue Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Frau Angela Glatz-Büscher und der Vermögensschadenhaftpflicht-Experte RA Bertin Chab. Von besonderem praktischem Nutzen ist die Rubrik „Die Kammer rät“, die den Mitgliedern wertvolle Hinweise für die Bewältigung des Anwaltsalltags gibt. Im Jahr 2014 wurden die Themen „Zur Zurückhaltung bei anwaltlichen Mahnschreiben mit der Androhung ‚eine 24 Strafanzeige zu erstatten‘ oder ‚den Staatsanwalt einzuschalten‘ “, „Keine berufsrechtliche Pflicht zur Erteilung eines Empfangsbekenntnisses bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt?“, „Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs“ und „Eingaben von Mandanten an die Rechtsanwaltskammer zu anwaltlichen Gebührenrechnungen“ behandelt. Außerdem erschienen im vergangenen Jahr eine Vielzahl interessanter Aufsätze zu aktuellen Themen, darunter ein Beitrag zur aktuellen Justizpolitik des Präsidenten der BRAK Axel C. Filges, zwei Aufsätze zur Reform der Tötungsdelikte des Schriftführers der Rechtsanwaltskammer Dr. h.c. Rüdiger Deckers, ein Beitrag des Geschäftsführers der Rheinischen Notarkammer Christoph Sandkühler zum elektronischen Rechtsverkehr und der dritte Teil eines ausführlichen Beitrages des Unterzeichners zu den Rationalisierungsabkommen der Rechtschutzversicherungen. Seit 2009 können Mitglieder (und der Rechtsanwaltskammer nahe stehende Personen) in den KammerMitteilungen kostengünstige Kleinanzeigen schalten. 11. Die Newsletter Die „KammerMitteilungen“ werden von Newslettern flankiert. Die Newsletter werden verschickt, um die Mitglieder zwischen den Erscheinungsdaten der Mitteilungsblätter mit besonders wichtigen aktuellen Informationen zu versehen. Durch den Newsletter ist es dem Vorstand und der Geschäftsstelle möglich, sich zügig und kostengünstig an die Mitglieder zu wenden, um über vordringliche Spezialthemen, Nachbewerbungen für Seminare, in denen noch Plätze frei sind, und ähnlichem zu informieren. Im Jahr 2014 sind insgesamt 6 Newsletter (am 22.4.2014, 19.5.2014, 12.8.2014, 11.9.2014, 10.12.2014 und 17.12.2014) erschienen. 12. Der Internet-Auftritt Der Internet-Auftritt der Rechtsanwaltskammer erfreut sich – wie wir aus zahllosen positiven Rückmeldungen von Mitgliedern, Rechtsuchenden und z.B. auch Journalisten wissen – hohen Zuspruchs und großer Beliebtheit. Der Internet-Auftritt konzentriert sich auf die sachlichen Inhalte. Die Bestückung und Pflege des Auftritts wird ausschließlich von der Kammergeschäftsstelle – allen voran der Hauptgeschäftsführerin Dr. Offermann-Burckart und der Mitarbeiterin Stephanie Meyer – durchgeführt. a) Inhalt und Handhabung Zurzeit kann der Benutzer zwischen 18 Rubriken mit jeweils zahlreichen Unterrubriken wählen. Wer z.B. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 das Stichwort „Berufsrecht“ anklickt, findet 24 Unterrubriken zu wichtigen und aktuellen berufsrechtlichen Themen sowie weiterführende Hinweise. b) Der Suchservice Besondere Bedeutung kommt der Rubrik „Anwaltssuche“ zu, die es dem rechtsuchenden Publikum ermöglicht, mit wenigen Mausklicken nach Fachanwälten, nach Kammermitgliedern mit bestimmten Schwerpunkten und/oder Sprachkenntnissen, nach Mediatoren, nach Anwälten mit zusätzlichen Berufsqualifikationen (z.B. Steuerberater) und ebenso nach Adressbestandteilen und Gerichtsbezirken zu suchen. Der Suchservice, den wir in regelmäßigen Abständen z.B. mit Flyern bewerben, wird außerordentlich stark frequentiert. Viele Kammermitglieder berichten erfreut, dass Mandanten über unsere Anwaltssuche zu ihnen gekommen seien. Jedes Kammermitglied ist automatisch mit seiner Kanzleianschrift und den sonstigen Kontaktdaten im Suchservice verzeichnet. Fachanwaltsbezeichnungen, die Aufnahme in die Mediatoren-Liste, in die Pflichtverteidiger-Liste und in die § 135 FamFG-Liste sowie eine gleichzeitige Berufsqualifikation als Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind außerdem per se eingestellt. Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Möglichkeit, sich mit „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und besonderen Sprachkenntnissen verzeichnen zu lassen. Es stehen insgesamt 143 Rechtsgebiete und 37 Sprachen zur Auswahl, von denen jeweils 3 benannt werden können. Mitglieder, die bisher noch keine Schwerpunktbereiche und/oder Sprachkenntnisse angegeben haben, können (und sollten) dies unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/ backend tun. Nähere Informationen finden sich unmittelbar im Internet. d) Die Pflichtverteidiger-Liste Durch das „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ (BGBl. I S. 2274), das am 1.1.2010 in Kraft getreten ist, ist die Vollstreckung von Untersuchungshaft oder einer einstweiligen Unterbringung zu den in § 140 StPO aufgeführten Gründen für eine Pflichtverteidigerbestellung beigefügt worden. Dadurch ist das Bedürfnis Betroffener, zu erfahren, welche Rechtsanwälte innerhalb einzelner Gerichtsbezirke bereit und in der Lage sind, Pflichtverteidigungen zu übernehmen, und wie diese Anwälte kontaktiert werden können, deutlich gestiegen. Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf eine (nach Landgerichts-Bezirken unterteilte) Pflichtverteidiger-Liste erstellt, die im Internet abrufbar ist. In die Pflichtverteidiger-Liste werden nur Name und Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Strafrecht, der/die Gerichtsbezirke, in dem oder denen die aufgeführten Mitglieder als Pflichtverteidiger tätig werden wollen, und eine eventuelle Erreichbarkeit außerhalb der üblichen Bürozeiten aufgenommen. Den nach LG-Bezirken unterteilten Einzellisten ist eine Gesamtliste für den ganzen OLG-Bezirk vorangestellt. Die Pflichtverteidiger-Liste ist jedoch – wie die Mediatoren-Liste (siehe hierzu schon oben unter Ziff. 8) – mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, die weitergehende Hinweise zu „Teilbereichen der Berufstätigkeit“, „Sprachkenntnissen“ etc. beinhaltet. Die Liste wird in regelmäßigen Abständen an einen großen Verteiler versandt, in dem z.B. sämtliche Justizvollzugsanstalten des Bezirks enthalten sind. Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte Formular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer faxen. e) Die § 135 FamFG-Liste c) Die Kanzlei- und Stellenbörse Fester Bestandteil unseres Internet-Angebots ist auch die Kanzlei- und Stellenbörse, die die Rechtsanwaltskammer unter dem Motto „Die Kammer verbindet“ im Februar 2008 ins Netz gestellt hat. Die Handhabung ist auch hier denkbar einfach. Eine eigene „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch stellt man unter www.rechtsanwaltskammer-duessel dorf-kanzleiboerse/backend ein. Die Suche nach „Anzeigen“ erfolgt unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“. Wem die Suchparameter der Kanzlei- und Stellenbörse zu holzschnittartig sind, hat alternativ die Möglichkeit, in den KammerMitteilungen kostengünstig individuelle Anzeigen zu schalten. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 In Scheidungssachen und Folgesachen kann das Gericht gem. § 135 Abs. 1 S. 1 des „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen. Das Gespräch selbst ist noch keine Mediation. Es hat lediglich den Zweck, über Mediation und andere Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung aufzuklären. Um den Familiengerichten und dem rechtsuchenden Publikum das Auffinden von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus dem Düsseldorfer Kammerbezirk, 25 Jahresbericht 2014 die bereit sind, kostenlos ein solches Informationsgespräch durchzuführen, zu erleichtern, veröffentlichen wir im Internet unter www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Mediation/Kostenloses Infogespräch“, eine entsprechende Namensliste. Die Handhabung dieser Liste ist ähnlich wie bei der Pflichtverteidiger-Liste. Aufgeführt sind Name und Kanzleianschrift, ein eventueller Fachanwaltstitel im Familienrecht und der eventuelle Zusatz „Mediator/ Mediatorin“. Die § 135 FamFG-Liste ist ebenfalls mit der „Anwaltssuche“ verknüpft, sodass z.B. auch ermittelt werden kann, welche der aufgeführten Anwälte über besondere Sprachkenntnisse verfügen. Wer Aufnahme in die Liste finden will, muss lediglich das auf unserer Homepage zur Verfügung gestellte Formular ausfüllen und an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf faxen. f) Der Podcast Zu den Dingen, die uns viel Freude machen, gehört der Podcast. Über den Button „RAK info to go“ auf unserer Internetseite, können Aufsätze und wichtige Beiträge aus den KammerMitteilungen kostenlos herunterladen werden. Ohne zusätzliche Zeit zu investieren, können somit sogar unterwegs (z.B. im Pkw) die Informationen aus den Mitteilungsblättern abgerufen werden. Die Aufzeichnungen werden mit geringem Aufwand und völlig kostenneutral in der Kammergeschäftsstelle erstellt. Als Sprecherin fungiert die Hauptgeschäftsführerin Dr. Susanne Offermann-Burckart. g) Intranet-Foren Für die Mitglieder des Präsidiums, die Mitglieder des Kammervorstands, die Mitglieder der FachanwaltsVorprüfungsausschüsse und die Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften hat die Kammer Düsseldorf jeweils ein Intranet-Forum eingerichtet. Den Kolleginnen und Kollegen wird durch diese Foren der Kontakt mit der Kammergeschäftsstelle und untereinander erleichtert. Die Resonanz lässt nach wie vor leider zu wünschen übrig. Dies deckt sich allerdings mit Erfahrungen, die auch andere Institutionen machen. Seit 2009 haben die Vorstandsmitglieder und seit 2014 auch die Richter am Anwaltsgericht exklusiv Gelegenheit, auf sämtliche die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betreffende Entscheidungen des Anwaltsgerichts Düsseldorf, des Anwaltsgerichtshofs NRW sowie des Anwaltssenats des BGH, die seit Januar 2009 ergangen sind, zuzugreifen und z.B. auch nach Stichworten zu suchen. Das soll eine Vereinheitlichung der „Rechtsprechung“ in unserem Kammerbezirk erleichtern. 26 13. Öffentlichkeitsarbeit Die Öffentlichkeitsarbeit ist ein mühsames Geschäft, weil die oft komplizierten (und/oder „langweiligen“) Themen, die die Anwaltschaft bewegen, gerade im digitalen Medienzeitalter schwer zu vermitteln sind, und wir außerdem stets unter Lobbyismus-Verdacht geraten. Es kostet viel Zeit und Kraft, Journalisten für bestimmte Themen überhaupt zu begeistern und dann auch noch für eine „gute“ Presse zu sorgen. a) Pressekontakte Im Laufe der Zeit haben wir trotz der genannten Probleme ein ganz gut funktionierendes Netzwerk zu einer Vielzahl von Pressevertretern aufgebaut, das es uns ermöglicht, den Kontakt mit der Öffentlichkeit herzustellen. Im letzten Jahr wurden eine Reihe von Presseerklärungen veröffentlicht, die im Internet unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Presse“, abrufbar sind. Mitglieder des Kammervorstands und die Hauptgeschäftsführerin stehen regelmäßig Vertretern regionaler und überregionaler Medien Rede und Antwort. Häufig münden diese Kontakte in Rundfunk- und Fernsehinterviews eines unmittelbaren Kammervertreters oder eines sachkundigen Gesprächspartners, den wir vermitteln. Wir sehen es als unsere Aufgabe an, hier eine gute und qualifizierte Präsenz zu zeigen und den meist äußerst kurzfristigen Anfragen und Bitten der Medien zu entsprechen. Wenn schnell ein Interviewpartner zu einem aktuellen Thema gesucht wird, kann die Kammer (fast immer) helfen. Manchmal stoßen aber auch wir an unsere natürlichen Grenzen. Aber selbst in einem solchen Extremfall können wir mit schriftlichem Material und der Benennung eines fachkundigen Kollegen zumindest „erste Hilfe“ leisten. b) Sonstiges Zur Öffentlichkeitsarbeit im weiteren Sinne gehören auch die Pflege und Intensivierung unserer zahlreichen Beziehungen zu Landes-, Bundes- und Europapolitikern. Zu diesen Politikern zählte im vergangenen Jahr insbesondere der nordrhein-westfälische Justizminister Thomas Kutschaty, der aufgrund seiner eigenen Erfahrungen als Rechtsanwalt einen besonderen Zugang zu den Sorgen und Nöten unseres Berufsstandes hat. Häufige Begegnungen gab es – z.B. im Rahmen der Parlamentarischen Abende von BRAK und DAV – außerdem mit dem Bundesminister für Justiz und Verbraucherschutz Heiko Maas. Mit den Spitzen unserer Gerichte und sonstiger Behörden, allen voran der OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen und den Präsidenten der hiesigen sechs Landgerichte, lassen sich viele Dinge im Zuge persönlicher Kontakte auf dem KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 „kleinen Dienstweg“ regeln. Unsere Ziele sind eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein partnerschaftlicher Dialog. Die Kontakte zu unseren nordrhein-westfälischen „Schwesterkammern“ sind traditionell eng und freundschaftlich. Dies zeigt sich immer wieder, wenn die drei Kammern Hamm, Köln und Düsseldorf zusammen – häufig sogar auf demselben Briefbogen, der die Logos und Namenszüge aller Kammern vereint – gemeinsame Positionen vertreten und den politischen Ansprechpartnern zu Gehör bringen. Im Jahr 2014 wurde zudem eine gemeinsame Präsidiumssitzung durchgeführt. Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sind schließlich im weitesten Sinne auch die Beziehungen, die die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Anwaltsorganisationen im Ausland pflegt. Hervorzuheben ist hier erneut die enge Verbundenheit mit belgischen und niederländischen Kammern sowie mit der DeutschNiederländischen Juristenkonferenz. In diesem Zusammenhang gebührt dem Vorstandskollegen Karl-Heinz Silz aus Goch, der hier als „Außenminister“ fungiert und zahlreiche Termine im Ausland wahrnimmt, besonderer Dank. 14. Beteiligung der Kammer an der Juristenausbildung Nach § 73 Abs. 2 Nr. 9 BRAO gehört es zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer, bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken (insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschafts-Leiter und Prüfer vorzuschlagen). Die Art, wie ein Berufsstand von der Öffentlichkeit und insbesondere von seinen „Kunden“ wahrgenommen wird, hängt ganz wesentlich davon ab, wie qualifiziert sich dieser Berufsstand als Ganzes präsentiert und wie gut (oder schlecht) der Nachwuchs ausgebildet ist. Es liegt deshalb im ureigenen Interesse der Anwaltschaft, hier keine Abschottungspolitik zu betreiben, sondern aktiv an der Ausbildung mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass möglichst hoch qualifizierte Junganwälte in den Markt entlassen werden, die dort auch bestehen können. Seit Inkrafttreten der letzten Juristenausbildungsreform bzw. des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes vom 1.7.2003 beteiligt sich die Düsseldorfer Anwaltschaft in großem Umfang an der theoretischen Ausbildung der Referendare und zunehmend auch an der der Studierenden. a) Die universitäre Ausbildung Die erwähnte Juristenausbildungsreform sah eine verstärkte Beteiligung der Anwaltschaft nicht erst in der Referendarzeit, sondern bereits während des Studiums vor. Jedem, der sich für ein Jurastudium entscheidet, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 muss der Beruf des Rechtsanwalts als mögliches Berufsziel vor Augen stehen und deshalb nahegebracht werden. Vor dem Hintergrund, dass rund 80 % der Absolventen eines rechtswissenschaftlichen Studiums später Anwalt werden, sollte jeder, der das Berufsziel „Anwalt“ ablehnt, die Wahl des Ausbildungsgangs überdenken. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht in regelmäßigem Austausch mit Vertretern der Heinrich-HeineUniversität Düsseldorf und ebenso mit dem Anwaltsinstitut der Universität zu Köln. Erfreulicherweise gibt es hier wie dort eine Vielzahl anwaltlicher Lehrbeauftragter, die die Studenten und Studentinnen mit dem Wesen und den Besonderheiten des Anwaltsberufs vertraut machen. Zum fünften Mal veranstaltete die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in Kooperation mit der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und unterstützt vom Freundeskreis der Düsseldorfer Juristischen Fakultät e.V. zwischen dem 4.8. und dem 12.9.2014 das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm für Jurastudentinnen und -studenten der Düsseldorfer Uni. Das Praktikumsprogramm kombiniert die Ausbildung durch erfahrene und hochqualifizierte Referenten mit der praktischen Tätigkeit in einer Anwaltskanzlei. Der Mehrwert im Vergleich zu einem „normalen“ Anwaltspraktikum, das nur in der Ausbildungskanzlei stattfindet, liegt darin, dass die theoretisch vermittelten Erkenntnisse während der Ausbildung in der Kanzlei praktisch geübt und vertieft werden können. Dies garantiert, dass die Studierenden in besonderer Weise einen umfassenden und authentischen Einblick in das Berufsbild des Rechtsanwaltes erlangen. Die sechs Theorietage umfassen u.a. die Schwerpunktthemen „Das zivilrechtliche Mandat“, „Das Mandat in einer großen Wirtschaftskanzlei“, „Das strafrechtliche Mandat“ und „Das verwaltungsrechtliche Mandat“. Dabei werden Vortrags- und Referatsteile durch Übungen, Rollenspiele und Diskussionen ergänzt. An dem Programm nahmen 2014 51 Studierende teil. Die Teilnehmerzahl hat sich damit im Vergleich zu den vergangenen Jahren erhöht. Den Teilnehmern wird die durchgängige Teilnahme an Theorie und Praxis durch ein besonderes Zertifikat mit den Unterschriften des Studiendekans der Düsseldorfer Juristischen Fakultät Prof. Dr. Horst Schlehofer und des Unterzeichners bestätigt. Das duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm hat einen festen Platz im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer und der Juristischen Fakultät. Die Planungen für das sechste duale anwaltsorientierte Praktikumsprogramm in diesem Jahr laufen bereits auf Hochtouren. Die Termine werden frühzeitig auf unse27 Jahresbericht 2014 rer Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duessel dorf.de) unter der Rubrik „Anwaltspraktikum“ bekanntgegeben. b) Die Referendar-Ausbildung Seit Jahren engagieren sich zahlreiche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus dem Kammerbezirk in der Referendarausbildung, indem sie in ihren Kanzleien (Stagen-)Referendare beschäftigen und – ebenso wichtig – als Leiter von Referendar-Arbeitsgemeinschaften fungieren. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer hält eine Liste vor, in der aktuell 186 Kolleginnen und Kollegen verzeichnet sind, die bereits aktiv als AG-Leiter tätig werden oder sich für die Übernahme einer solchen Tätigkeit bereithalten. Dieser große „Fundus“ ermöglicht es uns, den Ausbildungsleitern des Oberlandesgerichts und der sechs Landgerichte regelmäßig und zuverlässig AG-Leiter zu benennen. Für die Rechtsanwälte, die sich dieser wichtigen Aufgabe stellen, ist die Beteiligung an der Referendarausbildung naturgemäß ein Zuschussgeschäft. Um die Kluft zwischen Aufwand und Ertrag ein wenig zu verringern, leistet die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf den anwaltlichen AG-Leitern Zuzahlungen, die sich aktuell auf 30 Euro pro geleisteter Unterrichtsstunde und 25 Euro pro im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft korrigierter Klausur belaufen. Im regelmäßigen Dialog mit den Ausbildungsleitern der Gerichte sind wir bemüht, die Inhalte und die Struktur der Ausbildung weiter zu verbessern. So konnten durch die von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf geforderte Abschaffung des lange Zeit in Düsseldorf üblichen Einführungslehrgangs zu Beginn der Anwaltsstage Redundanzen vermieden und das frei gewordene „Zeitkontingent“ sehr viel sinnvoller den einzelnen Ausbildungsmodulen zuzuschlagen werden. Außerdem bringt sich die Rechtsanwaltskammer zunehmend in die konkrete Terminplanung, also in die Besetzung der einzelnen Arbeitsgemeinschaften mit anwaltlichen Leitern ein. Hilfreich für die Gestaltung der Inhalte ist nach wie vor das schon im Jahr 2006 von Vertretern der Gerichte und der Rechtsanwaltskammer gemeinsam entwickelte Curriculum, das allen AG-Leitern an die Hand gegeben wird und sicherstellen soll, dass die Referendare in sämtlichen Arbeitsgemeinschaften der sechs Landgerichts-Bezirke einheitlich ausgebildet werden. c) Referendarskripten der Rechtsanwaltskammer Zur Unterstützung der Referendare wie der anwaltlichen AG-Leiter gibt die Kammer eigene Skripten im Zivilrecht, Strafrecht und öffentlichen Recht heraus. 28 Als Partner fungiert hier der Dr. Otto Schmidt Verlag, Köln. Es existieren insgesamt drei Skripten, nämlich • Leonora Holling, Anwaltsstation Zivilrecht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2010 • Rüdiger Deckers, Anwaltsstation Strafrecht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2011 • Janbernd Wolfering/Magdalena Schäfer, Anwaltsstation öffentliches Recht – Klausur, Vortrag, Kanzleipraxis, 2012. Die Skripten sind im Handel zum Preis von 29,80 Euro erhältlich. Sie werden allen aktiven AG-Leitern von der Kammer kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Resonanz sowohl der Referendare als auch der AG-Leiter ist äußerst positiv. d) Abordnung einer Rechtsanwältin an das LJPA Seit Jahren bewährt sich ein Gemeinschaftsprojekt der drei nordrhein-westfälischen Rechtsanwaltskammern in Gestalt der Entsendung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin ins Landesjustizprüfungsamt. Zurzeit ist dort für uns die Kollegin Dr. Ute Ploch-Kumpf im Rahmen einer Halbtagsstelle tätig. Zu ihren Aufgaben gehört die Erstellung von Anwaltsklausuren und Anwaltsaktenvorträgen. Frau Dr. Ploch-Kumpf war maßgeblich an der Entwicklung anwaltlicher Klausuren mit rechtsgestaltenden Elementen (sog. Kautelarklausuren) beteiligt. Bislang herrschte die Praxis vor, im Rahmen der Anwaltsklausuren (§ 51 Abs. 2 S. 2 JAG) fast ausschließlich die Fertigung eines Schriftsatzes an ein Gericht zu fordern. Dadurch wird die anwaltliche Tätigkeit, die zu einem großen Teil aus der außergerichtlichen – häufig mit rechtsgestaltenden Elementen verbundenen – Wahrnehmung von Mandanteninteressen besteht, nicht umfassend abgebildet. e) Rechtsanwälte als Prüfer in den juristischen Staatsexamina Erfreulich ist, dass sich Kammermitglieder verstärkt auch als Prüfer im ersten und/oder zweiten juristischen Staatsexamen zur Verfügung stellen. Aktuell widmen sich 22 Kolleginnen und Kollegen aus dem Kammerbezirk dieser schwierigen, zeitaufwändigen und äußerst verantwortungsvollen Tätigkeit, die von der Rechtsanwaltskammer mit einer zusätzlich zu der Vergütung durch das Land gezahlten Pauschale von 300 Euro pro Prüfungstermin honoriert wird. 15. Aus- und Fortbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten Im Jahr 2014 wurden 325 Ausbildungsverträge abgeschlossen (gegenüber 335 im Jahr 2013, 331 im Jahr KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 2012, 354 im Jahr 2011 und 358 im Jahr 2010). Nach einem leichten Anstieg im Jahr 2013 sind die Zahlen wieder rückläufig. Die Kammer ist sich des Problems einer oftmals unzulänglichen Eignung bzw. Vorbildung jugendlicher Schulabgänger bewusst, die sich in einem „Büroberuf“ wie dem des Rechtsanwaltsfachangestellten besonders negativ bemerkbar macht. Dennoch sind wir Rechtsanwälte aufgerufen, nicht nur im Interesse der jungen Leute, sondern vor allem auch im eigenen Interesse, Ausbildungsplätze in unseren Kanzleien zur Verfügung zu stellen und qualifizierten Nachwuchs heranzubilden. Ansonsten werden wir in einigen Jahren einen erheblichen Fachkräftemangel zu verzeichnen haben. In unserer täglichen Praxis erleben wir außerdem, dass nicht nur die potenziellen Auszubildenden, sondern auch die Anbieter von Ausbildungsplätzen in Konkurrenz zueinander stehen. Insbesondere die höher qualifizierten Ausbildungsanwärter wenden sich gerne Stellen (etwa bei Banken und Versicherungen) zu, bei denen sie eine bessere Bezahlung, komfortablere Arbeitsbedingungen und attraktivere Aufstiegsmöglichkeiten vermuten als in einer Anwaltskanzlei. Die Rechtsanwaltskammer nimmt die bestehenden Probleme sehr ernst. Um geeigneten Nachwuchs für eine Ausbildung gewinnen zu können, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf im vergangenen Jahr einen Ausschuss „Attraktivität des Ausbildungsberufes der/des Rechtsanwaltsfachangestellten“ geschaffen, der sich mit der Zukunft des Ausbildungsberufes in unserem Bezirk beschäftigt. Neben der Ausschussarbeit wurden bereits seit vielen Jahren durchgeführte Bemühungen im Jahr 2014 fortgeführt. Um über Ausbildungsinhalte aufzuklären und Interesse zu wecken, nehmen Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf regelmäßig an den verschiedenen Ausbildungsmessen in unserem Bezirk teil, im Jahr 2014 z.B. an • dem Berufsinfotag der Realschule Hackenbroich am 25.3.2014 in Dormagen, • dem Infotag der Kaufmannsschule Krefeld am 6.5.2014 in Krefeld, • dem 6. Berufsinfotag im Leo-Statz-Berufskolleg am 5.6.2014 in Düsseldorf, • dem „Day vor Future 2014“ im Hans-Böckler-Berufskolleg am 26.6.2014 in Oberhausen, • der „vocatium 2014“ Fachmesse für Ausbildung und Studium am 1./2.7.2014 in Düsseldorf, • der 24. Ausbildungsbörse in der Wuppertaler Stadthalle am 18.9.2014 in Wuppertal, und KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 • der Veranstaltung „Berufe live“ am 28./29.11.2014 in der Messehalle 8a in Düsseldorf. In intensiven persönlichen Gesprächen gelingt es oft, noch unentschlossene Jugendliche von den Möglichkeiten und Reizen des RechtsanwaltsfachangestelltenBerufs zu überzeugen. Die Attraktivität eines Ausbildungsberufs hängt immer auch von den Weiterqualifizierungs- und Aufstiegsmöglichkeiten ab, die dieser Beruf bietet. Naturgemäß sind die Hierarchien in einer Anwaltskanzlei eher flach. Allerdings gibt es in den meisten Kanzleien auch heute noch den Büroleiter oder Bürovorsteher. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bietet deshalb zusammen mit der RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V., der Hans Soldan GmbH, dem Verein der Rechtsanwälte Krefeld e.V. und dem BZN Bildungszentrum der Wirtschaft am Niederrhein Fortbildungskurse an, deren Absolventen die bundesweit anerkannte Bezeichnung „Geprüfter Rechtsfachwirt/Geprüfte Rechtsfachwirtin“ erwerben. Voraussetzung ist eine zweijährige Berufstätigkeit als Rechtsanwaltsfachangestellte/r (oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r). Besonders qualifizierte Teilnehmer können eine Art Stipendium im Rahmen des Programms „Begabtenförderung berufliche Bildung“ erhalten. Die Mittel für dieses Programm stellt das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bereit. Im letzten Jahr legten 59 Rechtsfachwirte erfolgreich die Prüfung ab. Aktuell absolvieren 57 Teilnehmer in 3 Kursen die Ausbildung. Um weitere „Werbung“ für den Ausbildungsberuf zu betreiben und besondere Leistungen zu honorieren, verleiht die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einmal im Jahr den mit 500 Euro dotierten sog. HeinsbergPreis an die beste Absolventin/den besten Absolventen eines Jahres. Der Preis wurde gestiftet von dem im Jahr 1992 verstorbenen Kollegen und Kammermitglied Rudolf Heinsberg aus Düsseldorf. Preisträgerin war im letzten Jahr Frau Sarah Ingenfeld aus der Kanzlei Taylor Wessing PartG mbB (Ausbilder: RA Dr. Sascha Grosjean und RA Olaf Kranz). 16. Die Kammergeschäftsstelle Die Zentrale der Kammergeschäftsstelle ist telefonisch von montags bis freitags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr erreichbar. Die Besuchszeiten liegen montags bis donnerstags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr und freitags zwischen 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr. Selbstverständlich können auch für den Freitagnachmittag individuelle Termine vereinbart werden. Die einzelnen Mitarbeiter der Geschäftsstelle mit ihren Zuständigkeiten und Kontaktdaten sind unter 29 Jahresbericht 2014 www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Die Kammer/Geschäftsstelle“, aufgelistet. Rubrik Zurzeit sind bei der Kammer die Hauptgeschäftsführerin, der Geschäftsführer, 2 Juristische Referenten (davon eine mit einer Dreiviertelstelle) und 17 Sachbearbeiter beschäftigt, von letzteren 4 in Teilzeit. Im Vergleich zu anderen Rechtsanwaltskammern und Selbstverwaltungskörperschaften vergleichbarer Größe hat die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf damit einen außerordentlich „schlanken“ Personalbestand. Die Kontinuität der Arbeitsverhältnisse ist erfreulich hoch. Allerdings hat es im Jahr 2014 kleinere Fluktuationen gegeben, weil zwei Sachbearbeiterinnen ihren Erziehungsurlaub angetreten haben und eine Sachbearbeiterin auf eigenen Wunsch die Kammer verlassen hat. Der insgesamt niedrige Personalbestand wird durch optimierte Organisationsstrukturen und die Nutzung modernster Technik, aber vor allem durch das hohe Engagement der Mitarbeiter garantiert. Besonders positiv wirkt sich kontinuierlich das im Jahr 2008 eingeführte Dokumentenmanagementsystem (DMS) aus. Die Kammergeschäftsstelle hat den Schritt zum papierlosen Büro vollzogen. Sie arbeitet konsequent mit den neuen Möglichkeiten, was zu erheblichen Erleichterungen führt, über die ich im Tätigkeitsbericht 2012 bereits eingehend berichtet habe. Mit der DATEV in Nürnberg hat die Rechtsanwaltskammer überdies einen Partner gefunden, der die höchstmögliche Sicherheit und Zukunftsfestigkeit des Systems garantiert. Mit diesen Darstellungen möchte ich es bewenden lassen. Aus Sicht des Kammervorstands und der Geschäftsstelle war das Jahr 2014 ein gutes Jahr, in dem erfolgreiche Arbeit zum Wohle unserer Mitglieder geleistet wurde. Wir werden auch im laufenden Jahr der verlässliche Partner an Ihrer Seite sein! Ich schließe in der Hoffnung und Erwartung, Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, am Mittwoch, dem 22. April 2015, um 16.00 Uhr im Industrie-Club zahlreich zur Kammerversammlung begrüßen zu können. Ihr Herbert P. Schons Präsident 30 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Jahresbericht 2014 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf betrauert den Tod ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mitglieder Clemens Grobel, Wuppertal, gestorben am 3.1.2014 Peter Wirtz, Duisburg, gestorben am 7.1.2014 Ulrich Hartmann, Düsseldorf, gestorben am 13.1.2014 Eberhard Rogge, Duisburg, gestorben am 28.1.2014 Werner Haak, Erkrath, gestorben am 6.2.2014 Bernhard L. Langemeyer, Düsseldorf, gestorben am 2.3.2014 Dr. Antonius Gathen, Mönchengladbach, gestorben am 10.3.2014 Dieter Lohrenz, Kaarst, gestorben am 14.3.2014 Paul Georg Schimmann, Düsseldorf, gestorben am 19.3.2014 Rainer Rauch, Düsseldorf, gestorben am 2.4.2014 Torsten Schmidt, Neuss, gestorben am 13.4.2014 Frank Willer, Neuss, gestorben am 18.4.2014 Jörg Sons, Düsseldorf, gestorben am 23.4.2014 Hartfried Turk, Emmerich, gestorben am 13.5.2014 Otto Schulze-Rautenberg, Duisburg, gestorben am 21.5.2014 Dr. Peter Joussen, Duisburg, gestorben am 19.7.2014 Dr. Dr. h.c. Kurt Wessing, Düsseldorf, gestorben am 4.8.2014 Dr. Peter Kirchhartz, Kaarst, gestorben am 24.8.2014 Hans-Joachim Ahnert, Düsseldorf, gestorben am 12.9.2014 Ernst-Joachim John, Wuppertal, gestorben am 14.9.2014 Achim Richter, Mönchengladbach, gestorben am 14.9.2014 Dr. Ralph Lingens, Düsseldorf, gestorben am 20.9.2014 Dr. Gottfried Teipel, Krefeld, gestorben am 26.9.2014 Peter Will, Kleve, gestorben am 11.10.2014 Beate Gronover, Moers, gestorben am 18.10.2014 Dr. Hans Parche, Düsseldorf, gestorben am 21.10.2014 Manfred Hering, Meerbusch, gestorben am 31.10.2014 Werner Schnipper, Düsseldorf, gestorben am 3.11.2014 Michael Petri, Neuss, gestorben am 8.11.2014 Lothar Diehl, Düsseldorf, gestorben am 11.11.2014 Reinhard Thoenissen, Kevelaer, gestorben am 13.11.2014 Winfried Helpenstein, Meerbusch, gestorben am 18.11.2014 Dieter Strohmenger, Krefeld, gestorben am 19.11.2014 Klaus Reuter, Krefeld, gestorben am 8.12.2014 Wolfgang D. Lutze, Hilden, gestorben am 12.12.2014 Dirk Küchmeister, Duisburg, gestorben am 17.12.2014 Dr. Hans-Dieter Carl, Düsseldorf, gestorben am 18.12.2014 Dr. Josef Pauli, Mülheim an der Ruhr, gestorben am 18.12.2014 Jürgen Schada von Borzyskowski, Jüchen, gestorben am 30.12.2014 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 31 Wortwechsel Interview mit dem neuen Präsidenten des Landgerichts Duisburg Ulf-Thomas Bender Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Die Redaktion: Herr Bender, bitte erzählen Sie uns zunächst etwas über Ihren beruflichen Werdegang. Was hat Sie bewogen, Richter zu werden? Seit Spätsommer letzten Jahres ist Ulf-Thomas Bender in Nachfolge von Dr. Wilfried Bünten Präsident des Landgerichts Duisburg. In Zeiten von elektronischer Akte und besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) und ebenso in Zeiten, in denen sich bereits der vielbeschworene demografische Wandel bemerkbar macht, steht der „Chef“ eines großen Landgerichts vor besonderen Herausforderungen. Über diese Herausforderungen und vieles andere mehr führten wir mit Ulf-Thomas Bender das nachfolgend abgedruckte Gespräch. Ulf-Thomas Bender Ulf-Thomas Bender, geb. 1960, verheiratet, zwei Kinder Beruflicher Werdegang: 1985 Erstes Staatsexamen 1988 Zweites Staatsexamen 1989 Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht Köln 1989 Richter auf Probe bei dem Landgericht Duisburg 1992 Ernennung zum Richter am Landgericht Duisburg 1995 Abordnung an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf 1998 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf 2000 Dezernent für Personalangelegenheiten des gehobenen Dienstes 2002 Dezernent für Finanzen und Liegenschaften 2006 Ernennung zum Vizepräsidenten des Landgerichts Kleve 2011 Ernennung zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Köln 2014 Ernennung zum Präsidenten des Landgerichts Duisburg 32 Bender: Mein Interesse an der Juristenlaufbahn entstand im Rechtskundeunterricht. Ich besuchte in den 1970er Jahren das Mercator-Gymnasium in Duisburg-Hochfeld. In der seinerzeit frisch reformierten gymnasialen Oberstufe brachte uns ein Staatsanwalt von der StA Duisburg an den damals noch nicht unterrichtsfreien Samstagen erstmalig das Strafrecht und das Deliktsrecht nahe. Da ist bei mir wohl was hängen geblieben. Nach dem Jurastudium in Würzburg und Münster und dem Referendariat bei dem Landgericht Duisburg versuchte ich mein Glück zunächst als Rechtsanwalt in Köln. Diese Tätigkeit sagte mir aber auf Dauer nicht so zu wie erwartet, und ich wechselte 1989 als Richter an das Landgericht Duisburg. Dort gefiel es mir auf Anhieb sehr gut. Ich empfinde es bis heute als etwas ganz Besonderes, nur dem Gesetz verpflichtet zu sein. Nach Abordnungen an die Amtsgerichte in Oberhausen, Duisburg-Hamborn und Dinslaken kehrte ich an das Landgericht Duisburg zurück und wurde neben meiner Spruchtätigkeit erstmals mit Justizverwaltungsaufgaben betraut. Das sollte Folgen haben. 1995 wechselte ich als Referatsleiter und hauptamtlicher Prüfer an das Landesjustizprüfungsamt bei dem Justizministerium Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. 1998 wurde ich zum Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf befördert. Dort standen neben der Senatstätigkeit erneut verschiedene Verwaltungsaufgaben (Personal/Haushalt/Bau/Beschaffungen/Organisation) im Mittelpunkt. 2006 wurde ich zum Vizepräsidenten des Landgerichts Kleve, 2011 zum Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Köln und im August 2014 zum Präsidenten des Landgerichts Duisburg ernannt. Dort bin ich neben meinen Verwaltungsaufgaben weiterhin als Richter tätig, und zwar als Vorsitzender einer Berufungszivilkammer. Die Redaktion: Ihre letzte „Station“ war, wie Sie gerade berichteten, das OLG Köln. Was ändert sich, wenn man als Richter von Köln nach Duisburg wechselt? KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Wortwechsel Gibt es die viel beschworene „Kölsche ZPO“ tatsächlich? Und – falls ja – was verbirgt sich dahinter? Gibt es vielleicht auch so etwas wie eine „Duisburger ZPO“? Bender: Eine „Kölsche ZPO“ ist mir ehrlich gesagt nicht begegnet, sehr wohl aber das „Kölsche Grundgesetz“ (et kölsche Jrundjesetz), eine Zusammenstellung elf mundartlicher Redensarten aus dem Rheinland (Et es wie et es, et kütt wie et kütt, et hätt noch emmer joot jejange usw.). Es wird vielfach auch als das Rheinische Grundgesetz (et rheinisch Jrundjesetz) bezeichnet und dürfte daher zwanglos auch in Duisburg anwendbar sein. Ansonsten hat sich für mich im letzten Jahr fast alles geändert: Landgericht statt Oberlandesgericht, Kammer statt Senat, Chef statt Vize, Pils statt Kölsch, Currywurst statt Flönz. An die ZPO halten sich die Duisburger Kollegen übrigens genau so exakt wie die Kölner, die Klever und die Düsseldorfer – so jedenfalls meine persönliche Erfahrung. Selbstverständlich gibt es aber Unterschiede in der Mentalität, auch wenn alle genannten Gerichte im nördlichen Rheinland liegen, für mich eine wichtige Klammer. Die Redaktion: Wie wichtig ist heute – nach Wegfall der Lokalisation und in Zeiten des Internets – überhaupt noch das „Lokalkolorit“ an einem Gericht? Und kennt man als Richter eigentlich noch die Rechtsanwälte des eigenen Bezirks? Bender: Ich verwende lieber den Begriff „Identität“. Gerade die zunehmende Globalisierung und Technisierung aller Lebensbereiche erzeugt meines Erachtens ein großes Bedürfnis nach Zugehörigkeit, auch im beruflichen Bereich. Daher ist es wichtiger denn je, zu einem Gericht oder Gerichtsbezirk zu gehören und sich ein Stück weit damit zu identifizieren, also auch sich zugehörig zu fühlen und stolz darauf zu sein. Das gilt für Justizangehörige sowie für Anwälte und Notare gleichermaßen. Meine Geburtsstadt Duisburg hat den einmaligen Charme, die Nahtstelle zwischen Niederrhein und Ruhrgebiet zu sein. Und natürlich kennt man als Richter im Laufe der Zeit viele Anwaltskollegen aus dem eigenen Sprengel, weil man ihnen nach wie vor häufiger begegnet als den auswärtigen Anwälten. Die Redaktion: Aus der Schilderung Ihres beruflichen Werdegangs ergibt sich, dass Sie selbst einmal Rechtsanwalt waren. Hat dies Einfluss auf Ihre heutige Tätigkeit als Richter, oder – konkreter gefragt – wie verändert sich der Blickwinkel des Richters, wenn er auch die anwaltliche Tätigkeit aus der Binnensicht kennt? Bender: Wer als Richter tagtäglich mit Anwälten zu tun hat, sollte sich immer wieder mal in die anwaltliche Perspektive hineinversetzen. Und umgekehrt. Das erleichtert die eigene Arbeit ungemein. Das geht als Richter natürlich am einfachsten, wenn man selbst mal als Rechtsanwalt tätig war. Gelegentlich reicht es aber auch schon, seinem anwaltlichen Gesprächspartner einmal aufmerksam zuzuhören. Die meisten KonKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 flikte beruhen schlicht auf Unkenntnis. Wer sich klar macht, dass der Anwalt vielfach auf die Mitwirkung der eigenen Partei, also seines Auftraggebers, oder einer Versicherung angewiesen ist, versteht leichter, warum kurze Fristen manchmal einfach nicht einzuhalten sind. Umgekehrt machen sich manche Anwälte nicht klar, welchen Zwängen und Einschränkungen Richter trotz ihrer Unabhängigkeit gelegentlich ausgesetzt sind. Der Anwalt bestimmt z.B. selbst über seine Büroorganisation und seine Mitarbeiter, der Richter nicht. Die Redaktion: Hielten Sie es für sinnvoll, dass jeder Richter zunächst einige Jahre anwaltliche Erfahrungen sammelt? Bender: Anwaltliche Vorerfahrung ist auf jeden Fall hilfreich, für den Richterberuf aber keinesfalls zwingend. Der Richterberuf stellt vielfältige Anforderungen. Es ist ein großer Unterschied, ob sie am Amtsgericht über das Sorgerecht für Kinder entscheiden, am Landgericht der Wirtschaftsstrafkammer vorsitzen oder ein ganzes Gericht leiten, um nur einige Beispiele zu nennen. Wir brauchen daher ein möglichst breites Spektrum an Talenten im Richterdienst. Deshalb sind berufliche Erfahrungen aus vielen Bereichen (Anwaltschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Verbände und Hochschulen, aber auch fachfremde Qualifikationen) erwünscht. Dazu wünsche ich mir viele unterschiedliche Persönlichkeiten im Richterberuf. Das aus der Wirtschaft bekannte sog. „Diversity-Management“, also die konstruktive Nutzung sozialer Vielfalt, sollte auch in der Justiz seinen festen Platz haben. Den „Einheitsrichter“ gibt es nicht. Die Redaktion: Wie sind Sie mit der personellen, technischen und auch baulichen Ausstattung des Landgerichts Duisburg zufrieden? Wo sehen Sie Verbesserungspotenzial und wo werden künftig die Schwerpunkte Ihrer Arbeit in Duisburg liegen? Bender: Die positive Nachricht zuerst: Die dringend erforderlich gewesene Grundsanierung des Amts- und Landgerichts Duisburg wird in diesem Jahr ihren Abschluss finden. Darüber bin ich sehr froh. Aber wir dürfen hier nicht stehen bleiben. Durch den Abriss der Justizvollzugsanstalt Duisburg-Mitte steht uns endlich ein freies Grundstück für die Errichtung eines Erweiterungsbaus für das Amts- und Landgericht Duisburg zur Verfügung, mit dem Ziel, die große Nebenstelle Kardinal-Galen-Straße des Amtsgerichts Duisburg aufzulösen, einen neuen besonders gesicherten Bereich für die Anlieferung und Vorführung von Gefangenen, einen unmittelbar angebundenen modernen sicheren Saal für Strafverfahren mit Gefährdungspotenzial sowie eine neue Kantine zu schaffen, die unbefriedigende Stellplatzsituation mit Hilfe einer Tiefgarage zu verbessern und geeignete Räumlichkeiten für eine gemeinsame Wachtmeisterei des Amts33 Wortwechsel und Landgerichts zu realisieren. Ferner könnten so die Dienststellen des ambulanten Sozialen Dienstes in Duisburg und Duisburg Hamborn zusammengelegt und unter Aufgabe der bestehenden Drittanmietungen zentral mit untergebracht werden. Zu diesem Zukunftsprojekt sehe ich zurzeit keine überzeugende Alternative, weil durch den Abriss der Justizvollzugsanstalt kein baulich gesicherter Bereich für die Vorführung von Gefangenen mehr besteht und die Vorführung gegenwärtig über den Hof und dann durch eine provisorische Container-Lösung in einem mit Fahrzeugen nicht befahrbaren Innenhof des Landgerichts erfolgt. Dieses Provisorium ist auf Dauer nicht ausreichend. Für dieses überaus wichtige Projekt werbe ich auch um die Unterstützung der Anwaltschaft. Die technische Ausstattung des Landgerichts und der Amtsgerichte des Bezirks befindet sich auf einem aktuellen und guten Stand. Natürlich ist immer noch Raum für Verbesserungen, soweit es die Haushaltslage zulässt. Die personelle Situation ist schon sehr angespannt. Es gibt in der Justiz schon lange keine Wohlfühl-Oasen oder windstille Ecken mehr. Wir sind stattdessen immer mehr auf dem Weg zu einem möglichst effizienten Rechtsdienstleister. Und der Finanzminister steht unter dem Druck, demnächst die Schuldenbremse einzuhalten und daher zusätzliche Ausgaben möglichst zu vermeiden. Das macht mir aus Justizsicht schon Sorgen. Denn wir haben keinerlei Reserven mehr. Der Altersdurchschnitt im nichtrichterlichen Dienst ist z.B. durch den jahrelangen Stellenabbau deutlich angestiegen. Dass so etwas nicht ohne Folgen bleibt, liegt auf der Hand. Die Redaktion: Wie steht es mit den Erledigungszahlen und der durchschnittlichen Verfahrensdauer am Landgericht Duisburg? Und wie schätzen Sie die Zufriedenheit der Bürger mit den „Dienstleistungen“ des Landgerichts ein? Bender: Kurz gesagt: Die Zahlen sind immer noch gut. Bei einem dank moderner Technik ohne weiteres möglichen Vergleich der 19 Landgerichte und 130 Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen brauchen sich das Landgericht Duisburg und die 7 Amtsgerichte des Landgerichts-Bezirks nicht zu verstecken, im Gegenteil. Was man den Zahlen aber leider nicht ansieht, sind die ungeheuren Anstrengungen, die alle Justizmitarbeiter täglich unternehmen müssen, damit der Laden läuft. Hier ist es ein wenig wie mit der Verkehrsinfrastruktur: Wir fahren in vielen Bereichen auf Verschleiß. Das geht eine Weile gut, aber man muss auch stetig weiter investieren, also z.B. vermehrt neue junge Leute einstellen. Was die Zufriedenheit der Bürger mit uns angeht, haben in der Vergangenheit durchgeführte Untersuchungen im Wesentlichen Folgendes ergeben: Die schlechtesten Noten bekommen wir von denjenigen, die in ihrem ganzen Leben nie mit der Justiz in Berührung 34 gekommen sind. Die Mehrzahl derjenigen, die über eigene Erfahrungen mit der Justiz verfügt, ist mit unserer Arbeit zufrieden. Und hier meine ich weniger Straftäter, sondern solche Bürger, die in den vielfältigen Aufgabenbereichen unserer Amtsgerichte oder als Prozessparteien Kontakt zur Justiz hatten, wobei es mit der Zufriedenheit einer im Prozess unterlegenen Partei natürlich so eine Sache ist. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass wir uns nicht noch verbessern können. Daran arbeiten wir täglich. Die Redaktion: Zu den Maßnahmen, die die Politik ergreift, um das deutsche Justizwesen noch schneller und besser zu machen, gehören der elektronische Rechtsverkehr und insbesondere die Einführung des beA, des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs. Ab 2016 soll praktisch der gesamte Schriftverkehr zwischen Rechtsanwälten und Gerichten über dieses Postfach abgewickelt werden. Wie gut sind die Gerichte bzw. ist das Landgericht Duisburg aufgestellt, um diese große Aufgabe meistern zu können? Welchen Nutzen sehen Sie einerseits, welche Probleme gibt es andererseits? Von Experten wird z.B. davor gewarnt, dass es für die Gerichte schwierig sein könnte, die riesigen Datenmengen (man denke etwa an einen Bauprozess), die da auf sie zukommen, zu händeln. Außerdem wird zunehmend erkannt, dass längst nicht alle Regionen in Deutschland mit „schnellem“ Internet ausgestattet sind. Teilen Sie die Bedenken und wie stellt sich konkret die Situation in Duisburg dar? Und was ist mit dem Datenschutz? Bender: Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die damit zwingend einhergehende Einführung der elektronischen Akte ist für die Justiz das Top-Thema der nächsten Jahre. Ich halte dieses Projekt für deutlich ambitionierter als die Einführung moderner Informationstechnik in der Justiz durch das Programm Justiz 2003. Denn wir greifen damit noch sehr viel stärker in die Arbeitsabläufe und die Arbeitsweise aller Justizangehörigen ein. Ein Prototyp der elektronischen Akte für Zivilprozesse existiert schon eine ganze Weile. Ich finde ihn sehr überzeugend, weil er sich in erster Linie an den Bedürfnissen der Richter und Rechtspfleger orientiert. Er ist indessen noch nicht einsatzbereit und muss insbesondere technisch weiter entwickelt werden. Ferner müssen wir die gesamte technische Infrastruktur der Justiz erneuern und deutlich leistungsfähiger gestalten. Das wird zunächst einmal sehr viel Geld kosten und ich frage mich natürlich, wo dieses Geld angesichts der derzeitigen Haushaltslage eigentlich herkommen soll. Denn die erhofften Einsparungen werden sich erst mit einer großen zeitlichen Verzögerung realisieren lassen. Schließlich werden wir sehr viel in die Fort- und Weiterbildung der Justizmitarbeiter investieren müssen. Auch das kostet Geld. Zudem darf der Umstieg auf die neue digitale Welt nicht dazu führen, dass die Justiz vorübergehend nicht arbeitsfähig ist. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Wortwechsel Sind der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte erst einmal eingeführt, sind die Vorteile natürlich enorm. Nicht ohne Grund arbeiten wir schon jetzt z.B. in großen Strafverfahren vielfach mit der elektronischen Zweitakte. Und die Vorstellung, die allerdicksten Akten demnächst auf einem leichten Tablett-PC mühelos an jeden beliebigen Ort mitnehmen und dort lesen zu können, empfinde ich als sehr angenehm. Die maßgebliche Entwicklungsarbeit leisten das Justizministerium und der Zentrale IT-Dienstleister bei dem Oberlandesgericht Köln. Davon bekommen wir hier in Duisburg relativ wenig mit. Wir sind aber nicht untätig. Zurzeit überprüfen wir, ob wir die uns derzeit zur Verfügung stehende Technik schon optimal nutzen oder ob es z.B. hier und da auch Fortbildungsbedarf gibt. Denn nur wenn wir heute auf dem aktuellen Stand sind, können wir die Herausforderungen von morgen erfolgreich meistern. Der von Ihnen angesprochene Datenschutz ist selbstverständlich enorm wichtig und genießt höchste Priorität. Die Justiz verfügt über viele hochsensible Daten. Es wäre nicht auszudenken, wenn es Hackern gelänge, die Server der Justiz zu knacken. Bisher ist ein solcher Fall aber wohl nicht vorgekommen. Das lässt mich hoffen. Leider liest man immer wieder in der Zeitung, dass selbst die Server großer Konzerne nicht vollständig sicher zu sein scheinen. Das jüngste Beispiel ist die Firma Sony an den Weihnachtstagen. Diese Fälle sind aber möglicherweise mit der Justiz nicht vergleichbar, weil es bei uns nicht so eine Vielzahl unkontrollierter Zugriffe von außen gibt. Unser Netz ist recht stark abgeschottet. Wenn die Anwaltschaft ihrerseits für entsprechende Datensicherheit sorgt, wird es auch mit dem Datenschutz klappen. Die Redaktion: Wie kann es überhaupt gelingen, alle Richter und Rechtspfleger, die ja bekanntlich unabhängig sind, auf dem soeben beschriebenen Weg mitzunehmen? Wie weit reichen die Möglichkeiten eines Gerichtspräsidenten, hier Einfluss zu nehmen und Richter und Rechtspfleger möglicherweise „zu ihrem Glück zu zwingen“? Bender: Das ist eigentlich ganz einfach: Wenn man jemanden überzeugen möchte, muss man ihm nur ein gutes Angebot machen und er macht ganz von allein mit. Nur so kann es laufen. Wir dürfen nicht nur die Risiken betrachten, sondern müssen vor allem die Chancen in den Vordergrund rücken. Auf Neudeutsch nennt man so etwas „Akzeptanzmanagement“. Die Digitalisierung unseres privaten Alltags ist doch vor allem deshalb nicht aufzuhalten, weil sie uns ungeahnte Möglichkeiten eröffnet. Warum sollte das im Justizalltag anders sein? Wer glaubt denn allen Ernstes noch daran, dass die ganze Welt digitalisiert wird und nur die Justiz da einfach nicht mitmacht? Mit der sachlichen Unabhängigkeit der Richter und Rechtspfleger hat das übrigens nichts zu tun. Richter KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 und Rechtspfleger sind dem Gesetz unterworfen. Wenn also der Gesetzgeber die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs anordnet, ist das für Richter und Rechtspfleger selbstverständlich bindend. Das gilt entsprechend für die Einführung der elektronischen Akte. Dazu gibt es eine eindeutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seiner Eigenschaft als oberstes Richterdienstgericht. Seit der Einführung des elektronisch geführten Handelsregisters gibt es keine Papierakte mehr, aus der heraus der Registerrichter arbeiten könnte. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der Registerrichter von seinem Dienstherrn die Zurverfügungstellung einer Papierakte nicht verlangen kann, weil es eben kein papiergebundenes Verfahren mehr gibt. Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Ich setze letztlich darauf, dass Richter und Rechtspfleger die großen Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte erkennen und zu ihrem Vorteil nutzen werden. Ich bin da jedenfalls recht optimistisch. Die Redaktion: Bleiben wir beim Stichwort „Personal“. Justizminister Thomas Kutschaty spricht in jüngster Zeit häufiger davon, dass der demografische Wandel sich zunehmend auch bei den Gerichten bemerkbar mache. Droht der Justiz Überalterung? Und welche Maßnahmen sind eventuell erforderlich, um – z.B. zum Stichwort „Gesundheitsmanagement“ – den Bedürfnissen einer älter werdenden Belegschaft gerecht zu werden? Bender: Der demografische Wandel findet bereits statt, auch in der Justiz. Demografischer Wandel bedeutet: Wir werden weniger sein und wir werden älter sein. Dieser Veränderung müssen wir uns stellen. Es wird in allen Laufbahnen einen zunehmenden Wettbewerb um qualifizierte Auszubildende und Mitarbeiter geben. Diesen Wettbewerb können wir nicht allein mit dem Hinweis auf die Arbeitsplatzsicherheit und die Familienfreundlichkeit im öffentlichen Dienst gewinnen. Denn bei einem Rückgang qualifizierter Bewerber werden auch Arbeitsplätze außerhalb des öffentlichen Dienstes künftig als sicher gelten. Und Familienfreundlichkeit ist längst kein Alleinstellungsmerkmal des öffentlichen Sektors mehr. Wir müssen daher auf allen Feldern die Attraktivität der Justiz als Arbeitgeber spürbar erhöhen. Dazu gehört u.a. ein professionelles Gesundheitsmanagement, das eine im Durchschnitt älter werdende Belegschaft aktiv begleitet. Dabei ist Gesundheitsmanagement nur ein Oberbegriff für folgende Themenfelder: Anerkennung/Wertschätzung, Arbeitsschutz, Arbeitsorganisation und Ernährung/Sport. Ich will es etwas plastischer machen. Eine Gesundheitsmanagerin aus der Justiz hat mir erklärt, beim Gesundheitsmanagement gehe es letztlich um die Frage, die sich uns allen jeden Morgen stellt: „Bett oder Büro?“. Je leichter man sich entschließt, ins Büro zu gehen, umso mehr stimmt dort das Gesundheitsmanagement. Denn wenn ich im Büro anerkannt und wert35 Wortwechsel geschätzt werde, die äußeren Arbeitsbedingungen attraktiv und die Arbeitsabläufe überzeugend strukturiert sind, und es überdies noch Angebote für eine gesunde Ernährung und etwas sportliche Betätigung gibt, dann gehe ich doch gerne ins Büro, leiste dort sehr viel mehr, ohne mich zu verausgaben, und werde daher auch seltener krank. Das wird wohl niemand ernsthaft bestreiten wollen. Die Redaktion: Wie steht es um die Rekrutierung des richterlichen Nachwuchses? Viele Jahre lange befanden sich die Gerichte, wie der öffentliche Dienst insgesamt, in der komfortablen Situation, unter den besten Nachwuchsjuristen wählen zu können. Inzwischen hört man auch von Gerichten, dass der (gute) Nachwuchs knapp werde und – mit Großkanzleien und Wirtschaftsunternehmen – ein „Kampf um die besten Köpfe“ begonnen habe. Worauf führen Sie dieses Phänomen zurück und was kann die Justiz, was können die Gerichte tun, um hier gegenzusteuern bzw. um für den qualifizierten Nachwuchs interessant zu sein? Bender: Im Oberlandesgerichts-Bezirk Düsseldorf sind wir zurzeit immer noch in der Lage, genügend qualifizierte Bewerber für den Richterberuf zu gewinnen. Aber ich gebe Ihnen Recht, dass es deutlich schwieriger geworden ist. Auch hier macht sich der demografische Wandel bemerkbar. Die Zahl der Rechtsreferendare ist im Verlauf der letzten 20 Jahre drastisch zurückgegangen. Es wird also künftig einfach weniger qualifizierte Bewerber geben. Was ist also zu tun, um im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern erfolgreich zu sein? Meines Erachtens müssen wir uns nicht nur mit den Stärken, sondern auch mit den Defiziten des Richterberufs einmal kritisch auseinandersetzen. Der Beruf als solcher gilt im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit nach wie vor als hoch attraktiv. Angesichts der persönlichen Unabhängigkeit ist auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wie in kaum einem anderen Berufsfeld gewährleistet. Dazu kommt die ohne Zweifel hohe Arbeitsplatzsicherheit. Was indessen nicht mehr stimmt, ist das Verhältnis zwischen Qualifikation, Verantwortung und Arbeitszeit auf der einen Seite und der Vergütung auf der anderen Seite. In diesem Zusammenhang war die Besoldungspolitik der letzten Jahre alles andere als hilfreich. Und ich erkenne nicht, dass dort bereits ein Umdenken eingesetzt hätte, im Gegenteil. Für die nächsten Jahre wurden bereits weitere strukturelle Einsparungen bei der Beamtenbesoldung in NordrheinWestfalen angekündigt. Das passt nicht zusammen. Die Redaktion: Wie hat sich die Struktur der Richterschaft in den letzten Jahren verändert? Statistiken weisen z.B. aus, dass der Anteil der Frauen stark zugenommen hat. Welches sind die Gründe hierfür und was sind die Konsequenzen? Bender: Wir stellen seit vielen Jahren deutlich mehr Frauen als Männer ein. Die Gründe dafür liegen auf 36 der Hand. Der Anteil der Absolventen mit guten Examen ist bei Frauen und Männern etwa gleich hoch. Frauen sind aber offenbar viel häufiger dazu bereit, auf eine Karriere in der freien Wirtschaft mit einem hohen Einkommen zu verzichten und dafür die ausgeprägte Familienfreundlichkeit des Richterberufs in Anspruch zu nehmen. Bei Männern ist diese Neigung dagegen wohl deutlich weniger ausgeprägt. Damit kein Missverständnis entsteht: Die von der Justiz eingestellten Richterinnen sind hervorragend qualifiziert und leisten exzellente Arbeit. Indessen gibt es auch Bereiche, wo die Familienfreundlichkeit ihre verfassungsrechtliche Grenze findet. So ist es z.B. in Haftsachen aufgrund des Beschleunigungsgebotes und in großen Strafsachen, z.B. in Wirtschaftsstrafverfahren, unabdingbar, ganztägig zu verhandeln, und das auch an mehreren Tagen in der Woche. Und auch der Haftrichter am Amtsgericht kann nicht einfach mittags nach Hause gehen und erst am nächsten Tag über die Anordnung der Untersuchungshaft entscheiden. Auch da ist das Grundgesetz vor. Diese Situation wird zunehmend zu einer Herausforderung für die Präsidien der Gerichte, wenn bei der Geschäftsverteilung viele Teilzeitkräfte zu berücksichtigen sind. Auch hier gilt das, was ich oben schon gesagt habe: Wir müssen den Richterberuf dort attraktiver machen, wo er aus der Sicht qualifizierter Bewerber nicht mehr attraktiv genug ist. Und das ist aus der Sicht vieler qualifizierter, insbesondere männlicher Bewerber inzwischen ganz eindeutig die Bezahlung. Die Redaktion: Wie zufrieden sind Sie mit dem Ausbildungsstand junger Richterinnen und Richter? Unabhängig von der „Notenlage“ – haben Nachwuchsjuristen in ihrer Ausbildung das nötige Rüstzeug erhalten, um als Richter oder auch Rechtsanwalt zu bestehen? Um an dieser Stelle eine alte Diskussion aufzugreifen: Was könnte und müsste aus Ihrer Sicht an der Juristenausbildung verändert bzw. verbessert werden? Bender: Ich bin seit über 20 Jahren als Prüfer im Staatsexamen tätig. Ferner war ich lange Jahre als Ausbildungsleiter und als Arbeitsgemeinschaftsleiter eingesetzt. Mit diesem Erfahrungshintergrund wage ich folgende These: Mit jeder Reform der Juristenausbildung wurde etwas verändert. Verbessert wurde letztlich nichts. Und das scheint mir auch nicht unbedingt nötig zu sein. Denn die Qualität der juristischen Ausbildung ist in Deutschland nach wie vor sehr gut. Das Problem liegt tatsächlich ganz woanders. Zum einen bereiten die Schulen die jungen Menschen zunehmend weniger auf die Herausforderungen eines Hochschulstudiums vor. Das tritt vor allem in den so genannten MINT-Fächern (Mathematik/Ingenieurwissenschaften/Naturwissenschaften/Technik) zu Tage, ist aber mittlerweile auch ein Problem bei den GeistesKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Wortwechsel wissenschaften. Dazu kommt der immer noch recht hohe Anteil derjenigen, die die Juristenlaufbahn einschlagen, obwohl sie, kurz gesagt, dafür eigentlich nicht geeignet sind. Da hilft dann auch keine Reform der Juristenausbildung. Dass man im Detail immer etwas verbessern kann, will ich nicht bestreiten. Von großen Reformen sollte man aber die Finger lassen. Die Redaktion: In der Anwaltschaft setzt sich mehr und mehr der Trend zur Spezialisierung durch. 21 Fachanwaltschaften, die es inzwischen gibt, belegen dies. Manche bedauern, dass der „Allgemeinanwalt“ zunehmend einen schweren Stand hat. Andere begreifen dies als logische Konsequenz aus dem Umstand, dass das Rechtswesen zunehmend komplexer und auch das Anspruchsdenken der Rechtsuchenden größer wird. Wie bewerten Sie diese Situation? Bender: Die zunehmende Komplexität unseres Rechtswesens ist unbestritten. Daher geht es auf Dauer in keinem Bereich mehr ohne eine Spezialisierung. Das bedeutet ja nicht, dass man sich dann nur noch in seinem Spezialbereich auskennt und alles andere einfach vergisst. Gerade die Juristenausbildung zwingt uns ja dazu, zunächst einmal Generalist zu sein. Und das kann man doch auch selbst dann bleiben, wenn man sich in einer Spezialmaterie besondere Kenntnisse angeeignet hat und überwiegend dort tätig ist. Ich sehe darin keinen Widerspruch. Die Redaktion: Wie ist es um die Spezialisierung der Richterschaft bestellt? Bislang ist die Durchlässigkeit zwischen einzelnen „Ressorts“ ja sehr groß. Wird dies auch in Zukunft so bleiben? Gibt es einen Trend zur Einrichtung von Spezialkammern? Bender: Wir haben neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit noch vier Fachgerichtsbarkeiten. Der Wechsel von Richtern zwischen den verschiedenen Gerichtsbarkeiten kommt selten vor. Von daher kann man gut die These vertreten, dass Richter schon deshalb spezialisiert sind, weil sie in der Regel ihr Leben lang in einer Gerichtsbarkeit arbeiten. In der großen ordentlichen Gerichtsbarkeit ist das Spektrum der zu bearbeitenden Rechtsmaterien jedenfalls im Zivilrecht kaum noch zu überschauen. Daher gibt es an den Obergerichten ausnahmslos spezialisierte Spruchkörper. An den Landgerichten haben sich Spezialkammern in Zivilsachen anhand des Katalogs in § 348 Abs. 1 ZPO weitgehend durchgesetzt. Das hat enorme Vorteile, wie ich aus eigener Erfahrung weiß. Ich habe in meinem Richterleben bereits mehreren spezialisierten Spruchkörpern angehört. Man findet sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einfacher in die Verfahren hinein, wenn man häufiger mit ähnlichen Fällen zu tun hat. Das erleichtert einem die Arbeit und sorgt für eine höhere Qualität der Rechtsprechung. Ich werde mich daher in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des PräKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 sidiums des Landgerichts Duisburg bei den Richterkollegen für die Einführung erstinstanzlicher Spezialkammern in Zivilsachen einsetzen, die es bei uns bisher nicht gibt. Die Redaktion: Was tut sich zurzeit in Sachen außergerichtliche Streitbeilegung, Gütestellen, Mediation – um hier nur einige Schlagworte zum Thema „alternative Streitbeilegung“ aufzugreifen. Die Eingangszahlen der Gerichte, insbesondere auch der Zivilgerichte, sind, wie man hört, rückläufig. Hängt dies auch damit zusammen, dass Parteien andere Wege als den zu Gericht suchen, um Streitigkeiten auszutragen? Bender: Es ist zutreffend, dass in einigen Bereichen die Eingangszahlen zurückgehen. In anderen Bereichen steigen sie dagegen an, z.B. in Betreuungssachen, in Nachlasssachen und in Insolvenzsachen. Auch das könnte schon mit dem demografischen Wandel zu tun haben. Die außergerichtliche Streitbeilegung spielt in diesem Zusammenhang meines Erachtens keine Rolle. Ich habe im vergangenen Jahr einen Vortrag von Prof. Dr. Hanns Prütting von der Universität zu Köln, ein ausgewiesener Kenner des Zivilprozessrechts, gehört. Er hat eindeutig belegt, dass die Fälle außergerichtlicher Streitschlichtung keineswegs eine Gefahr für den deutschen Zivilprozess darstellen. Das zeigen schon die in diesem Zusammenhang verfügbaren Zahlen. Man darf nicht außer Acht lassen, dass viele Parteien nach wie vor den deutschen Zivilprozess als effiziente, qualitativ hochwertige und kostengünstige Möglichkeit der verbindlichen Streitentscheidung sehr schätzen. Wir sollten uns hier nicht unter Wert verkaufen. Die Redaktion: Und zum Abschluss: Wie bewerten Sie das Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltschaft in Duisburg bzw. im „Großraum“ Düsseldorf? Haben Sie besondere Wünsche an die Düsseldorfer Anwaltschaft und/oder die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf? Bender: Das Verhältnis ist traditionell sehr gut. Und ich will gerne mit dafür sorgen, dass es so bleibt. Wenn es dann doch mal ein Problem gibt, kann ich z.B. den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf einfach anrufen. Oder umgekehrt. Und schon ist das Problem vom Tisch oder jedenfalls auf eine überschaubare Größe geschrumpft. Von der Anwaltschaft und der Anwaltskammer wünsche ich mir noch mehr Unterstützung bei der Durchsetzung von Justizinteressen, insbesondere gegenüber der Politik. Denn eine starke, personell und sachlich gut ausgestattete, leistungsfähige Justiz liegt auch im Interesse der Anwaltschaft. Daher sollten wir stärker unsere Gemeinsamkeiten als Organe der Rechtspflege betonen, ohne die notwendigen und wichtigen Unterschiede unter den Teppich zu kehren. Damit wäre uns beiden geholfen. 37 Aufsätze Aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen zum Arbeitsrecht Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf* – Teil 2 – Falle eines einmaligen Verstoßes – einen Unterlassungsanspruch gem. § 23 Abs. 3 BetrVG geltend machen kann.2 X. Betriebsverfassungsgesetz • Unterlassungsanspruch des Betriebsrats • Grober Verstoß des Arbeitgebers gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung • Einmaliger Verstoß • Wiederholungsgefahr BAG v. 18.3.2014 – 1 ABR 77/12, EzA-SD 2014, Nr. 14, 13 Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Führt der Arbeitgeber betriebliche Handlung zu dulden oder eine HandMaßnahmen der Berufsbildung lung vorzunehmen. Ein grober Verdurch oder stellt er für außerbetriebstoß i.S. des § 23 BetrVG ist bei einer Prof. Dr. Bernd Schiefer liche Maßnahmen der Berufsbilobjektiv erheblichen und offensichtdung Arbeitnehmer frei oder trägt er lich schwerwiegenden Pflichtverletdie durch die Teilnahme von Arzung zu bejahen, ohne dass es auf ein Verschulden beitnehmern an solchen Maßnahmen entstehenden des Arbeitgebers ankäme. Der Annahme eines groben Kosten ganz oder teilweise, so kann der Betriebsrat Verstoßes kann entgegenstehen, dass der Arbeitgeber Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeoder Gruppen von Arbeitnehmern des Betrieb an klärten Rechtsfrage verteidigt. diesen Maßnahmen der beruflichen Bildung machen Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die für den An(§ 98 Abs. 3 BetrVG).1 Kommt über die vom Betriebstrag des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 3 BetrVG erforrat vorgeschlagenen Teilnehmer eine Einigung nicht derliche Wiederholungsgefahr. Diese ist nur dann zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der ausgeschlossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwiGründen eine Wiederholung des betriebsverfassungsschen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 98 Abs. 4 widrigen Verhaltens ausscheidet. Die bloße ZusicheBetrVG). rung, zukünftig betriebsverfassungswidriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür nicht. Ebenso genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer, der entgegen dem WilHinweis: len des Betriebsrats an der Bildungsmaßnahme teilVerstößt der Arbeitgeber gegen diese gesetzliche Vergenommen hat, sich hierfür beim Betriebsrat entschulpflichtung (Anrufung der Einigungsstelle im Falle der digt, da diese Entschuldigung dem Arbeitgeber selbst Nichteinigung über die Teilnehmer), so ignoriert er nicht zugerechnet werden kann und sich nur auf das eine eindeutige gesetzliche Anordnung, ohne dass Verhalten des Arbeitnehmers bezieht. (wie vorliegend) insoweit an der bestehenden Verpflichtung Zweifel bestanden oder bestehen konnten. Er setzt sich über eine eindeutige gesetzliche Anordnung hinweg und erachtet diese „offensichtlich für sich als nicht verbindlich“. Er verstößt in diesem Falle nachhaltig und grob gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung, sodass der Betriebsrat – auch im * Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf, Sozius der Kanzlei Schiefer – Rechtsanwälte in Düsseldorf, Geschäftsführer unternehmer nrw und Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Köln. Teil 1 des Aufsatzes finden Sie in Heft 4/2014, S. 345 ff. 1 Vgl. im Einzelnen Schiefer/Korte, Das Betriebsverfassungsgesetz, Düsseldorfer Schriftenreihe, 2. Aufl., Checkliste 29. 38 XI. Mitbestimmung bei Versetzungen • • „Begründungspflicht“ unbeachtliche Zustimmungsverweigerung BAG v. 13.5.2014 – 1 ABR 9/12, DB 2014, 2294 Eine personelle Einzelmaßnahme (Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung) bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 99 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung aus 2 Vgl. im Einzelnen Schiefer/Korte, aaO, Checkliste 3, Rdn. 27b. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Aufsätze den in § 99 Abs. 2 BetrVG – abschließend – genannten Gründen verweigern.3 Verweigert er seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG). Teilt er dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb dieser Frist schriftlich mit, so gilt seine Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Erfolgt die Zustimmungsverweigerung ohne „Angabe von Gründen“, so wird die Zustimmung nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG fingiert. Der Betriebsrat genügt seiner Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit der von ihm angegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich. Bezieht sich die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats auf mehrere personelle Einzelmaßnahmen, muss er seine Verweigerung in Bezug auf jede einzelne Maßnahme begründen. Eine „generelle“ Verweigerung, die – wie vorliegend – nicht einmal den betroffenen Standort und die jeweiligen Arbeitnehmer konkretisiert, ist nicht ausreichend. In diesem Falle tritt nach Ablauf der einwöchigen Einlassungsfrist keine Zustimmungsfiktion ein. XII. Direktionsrecht • • Weisungsrecht Abgrenzung von Nachtdienstuntauglichkeit und Teilarbeitsunfähigkeit BAG v. 9.4.2014 – 10 AZR 637/13, DB 2014, 1434; PuR 2014, 137 Die Erfüllung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers setzt voraus, dass der Arbeitgeber eine erforderliche Konkretisierung der Arbeitsleistung vornimmt. Soweit der Arbeitnehmer bestimmte, an sich arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten nicht vornehmen kann, muss der Arbeitgeber diese Einschränkung nach Möglichkeit bei der Leistungsbestimmung im Rahmen von § 106 GewO nach billigem Ermessen berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung an sich vollumfänglich erbringen kann und nur hinsichtlich der Arbeitszeit (konkret: Beschäftigung als Krankenschwester im Krankenhaus ohne eine – verhältnismäßig geringe – Heranziehung zu Nachtschichten) eingeschränkt verwendbar ist. Ist der Arbeitnehmer an sich in der Lage, seine volle Arbeitsleistung zu erbringen – kann dies allerdings nicht in der gesamten Bandbreite der arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungen erfolgen –, so 3 Schiefer/Korte, aaO, Düsseldorfer Schriftenreihe, 2. Aufl., Checkliste 30. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 ist dies von einer Teilarbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Der Arbeitgeber hat in diesem Falle sein Direktionsrecht so auszuüben, dass eine vertragsgemäße Beschäftigung möglich ist. Lautet ein Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin nur auf „Krankenschwester“, ist ein vertragsgemäßer Einsatz sowohl tags als auch nachts möglich.4 Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es eine Teilarbeitsunfähigkeit mit der Folge einer teilweisen Arbeitspflicht und einem teilweisen Entgeltfortzahlungsanspruch grundsätzlich nicht geben soll; zumindest sollen die Arbeitsvertragsparteien nicht verpflichtet sein, sich auf eine entsprechende Teilleistung einlassen zu müssen. XIII. Fortbildungsvereinbarung • • • Rückzahlung von Fortbildungskosten AGB-Kontrolle Eigenkündigung BAG v. 18.3.2014 – 9 AZR 545/12, DB 2014, 1620 Eine Regelung in einem Fortbildungsvertrag benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Rückzahlungspflicht ausnahmslos an eine von dem Arbeitnehmer erklärte Eigenkündigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft ist. Es fehlt insoweit eine Unterscheidung danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers entstammt. Die Klausel greift daher ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde (z.B. durch ein vertragswidriges Verhalten). Durch eine solch undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Es ist daher nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden. Dies bedeutet: Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Im Hinblick auf eine Bindungsdauer ist zu beachten, dass die Vorteile des Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte sind einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der 4 Fuhlrott, PuR 2014, 157. 39 Aufsätze Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Hinweis: Die Entscheidung verdeutlicht nochmals, wie sorgfältig Rückzahlungsklauseln formuliert werden müssen. Eine Klausel, die die Rückzahlung in jedem Fall einer vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung vorsieht, ist unwirksam. XIV. Kündigungsfristen • verlängerte Kündigungsfristen gem. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB • keine Altersdiskriminierung BAG v. 18.9.2014 – 8 AZR 636/13, Pressemitteilung Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats (sog. Grundkündigungsfrist) und verlängert sich gem. § 622 Abs. 2 S. 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen (sog. verlängerte Kündigungsfrist). Das BAG stellt hierzu Folgendes fest: Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer (mittelbare Altersdiskriminierung). Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 S. 1 BGB verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger Beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich. Daher liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor. Beachten Sie: Soweit § 622 Abs. 2 S. 2 BGB des Weiteren vorsieht, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, verstößt dies gegen europäisches Recht. § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ist daher nicht anzuwenden.5 XV. Personenbedingte Kündigung • Strafbares außerdienstliches Verhalten BAG v. 10.4.2014 – 2 AZR 684/13, EzA-SD 2014, Nr. 21, 7 Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich – i.d.R. schuldhaft – verletzt und eine 5 EuGH v. 19.1.2010 – C-555/07, DB 2010, 228. 40 dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten ist. Der Arbeitgeber hat allerdings zunächst mildere Mittel vorzuziehen (z.B. Versetzung und Abmahnung). Ein kündigungsrelevantes Verhalten in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat. Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen. Eine Nebenpflicht kann auch durch eine außerdienstliche Straftat verletzt werden. Ein entsprechender Vortrag des Arbeitgebers kann im Kündigungsschutzprozess allerdings nur dann berücksichtigt werden, wenn er den Betriebsrat über diese Straftat und den entsprechenden Bezug zum Arbeitsverhältnis angehört hat. Waren dem Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung bestimmte Tatsachen nicht bekannt, darf er diese im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung zwar nachschieben. Er muss aber vorher den Betriebsrat zu ihnen – erneut – angehört haben. Einer weiteren Anhörung bedarf es nicht, wenn die neuen Tatsachen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen, dem Betriebsrat bereits mitgeteilten Kündigungsgründe dienen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die neuen Tatsachen dem mitgeteilten Kündigungssachverhalt erstmals das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere, selbstständig zu würdigende Kündigungssachverhalten betreffen. Das gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt hat. Eine personenbedingte Kündigung kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erbringen. Auch strafbares außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers kann Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm – abhängig von seiner Funktion – an der Eignung für die künftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt u.a. von der Art des Delikts und der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ab. So können außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Generelle Wertungen lassen sich nicht treffen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (hier: sozial gerechtfertigte personenbedingte Kündigung wegen Handels mit Betäubungsmitteln durch einen bei der Bundesagentur in der Leistungsverwaltung mit hoheitlichen Funktionen und Publikumsverkehr betrauten Arbeitnehmer).6 6 Schiefer/Conrad, Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Umstrukturierung, 3. Aufl., Düsseldorfer Schriftenreihe, Checkliste 12. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Aufsätze XVI. Schwerbehinderung • • Entschädigung Mitteilung der Schwerbehinderteneigenschaft durch einen Bewerber BAG v. 18.9.2014 – 8 AZR 759/13, Pressemitteilung Bereits mit Entscheidung vom 26.9.2013 – 8 AZR 650/12 –7 hat das BAG Folgendes festgestellt: • • • Die Indizwirkung i.S. des § 22 AGG für das Vorliegen einer Benachteiligung wegen einer Behinderung wird nur ausgelöst, wenn dem Arbeitgeber die Behinderung bekannt ist. Soweit die Schwerbehinderteneigenschaft dem Arbeitgeber nicht nachweislich schon bekannt ist oder – etwa bei einem Vorstellungsgespräch – eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, z.B. fehlende Gliedmaßen oder Notwendigkeit, einen Rollstuhl zu benutzen, muss der Bewerber den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft informieren. Die Information über die Behinderung hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst unter Angabe des Grades der Behinderung (GdB), ggf. einer Gleichstellung zu geschehen, da der Arbeitgeber jedenfalls gehalten ist, bei jeder Bewerbung das eigentliche Bewerbungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen. Hinweis: Das BAG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Information an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen hat, soweit sie im Lebenslauf gegeben wird. Mit Entscheidung vom 18.9.2014 – 8 AZR 759/13 hat das BAG dies nochmals bestätigt. Ein schwerbehinderter Mensch, der bei seiner Bewerbung um eine Stelle den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch nehmen will, muss die Eigenschaft, schwerbehindert zu sein, grundsätzlich im Bewerbungsschreiben mitteilen. Eine solche Mitteilung muss bei jeder Bewerbung erfolgen. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Das BAG betont Folgendes: Auf die Schwerbehinderteneigenschaft ist ggf. im Bewerbungsschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf hinzuweisen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind keine ausreichende Information. 7 DB 2014, 544. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Hinweis: Die Mitteilung hat – so das BAG – bei jeder einzelnen Bewerbung – erneut zu erfolgen. Entscheidend ist die Schwerbehinderteneigenschaft i.S. des SGB IX im Zeitpunkt der Bewerbung, nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Auch ist das Datenschutzrecht zu berücksichtigen. Es liegt in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er die Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtigt haben will oder nicht. XVII. Urlaub • • Tod des Beschäftigten Urlaubsabgeltungsanspruch EuGH v. 12.6.2014 – C – 118/14, n.v. Im Falle der Langzeiterkrankung können Urlaubsansprüche entstehen. Der entsprechende Urlaubsanspruch ist gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.8 Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG war im Falle des Todes des Arbeitnehmers von einem Erlöschen des Urlaubsanspruchs auszugehen. Dieser wandelte sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S. von § 7 Abs. 4 BUrlG um. Nach Ansicht des EuGH ist hingegen bei Tod des Arbeitnehmers ein – vererblicher – Urlaubsabgeltungsanspruch gegeben, da anderenfalls ein unwägbares – weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber beherrschbares – Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen würde. Die Entstehung des Anspruchs kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass im Vorfeld ein entsprechender Antrag gestellt wurde. XVIII. Verhaltensbedingte Kündigung • • Ordentliche Kündigung Falsche Spesenabrechnung BAG v. 11.7.2013 – 2 AZR 994/12, DB 2014, 1264 Eine Kündigung ist i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG durch Gründe bedingt, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht.9 In diesem Falle kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Ar8 Vgl. Brasse, PuR 2012, 3; Worzalla, PuR 2013, 152. 9 Schiefer/Conrad, aaO, Checkliste 13, Rdn. 102 ff. 41 Aufsätze beitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen wie etwa eine Abmahnung geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken. Ein Arbeitnehmer, der bei Spesenabrechnungen bewusst falsche Angaben macht oder dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, verletzt in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten. • Bewusstes und damit vorsätzliches Handeln ist von versehentlich falschen Angaben zu unterscheiden. • Es liegt bereits dann vor, wenn der rechtswidrige Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird. Hinweis: Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die im ersten Kündigungsschutzprozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine Kündigung nicht tragen (sog. Wiederholungskündigung). • Eine Präklusionswirkung in diesem Sinne entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. • Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. XIX. Vertragsstrafenversprechung • • Transparenzgebot Strenger Auslegungsmaßstab BAG v. 23.1.2014 – 8 AZR 130/13, DB 2014, 1321 den, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. • Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich beschreibt. • Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten und Spielräume enthält. Maßgeblich ist nicht die Beurteilung des „flüchtigen Betrachters“, sondern des aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsleben. Hinweis: Das eine Vertragsstrafe auslösende Fehlverhalten ist präzise zu beschreiben. Das Abstellen auf eine Beendigung ist als rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen (beispielsweise wird eine Arbeitsverweigerung hiervon nicht erfasst).10 Eine auf eine arbeitnehmerseitige Beendigung abstellende Vertragsstrafenabrede ist nicht auf eine arbeitgeberseitige Kündigung aufgrund grober Pflichtverletzung zu erstrecken. Die Formulierung „beenden Sie den Vertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so verpflichten Sie sich, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zum einem Brutto-Monatsgrundgehalt, zu zahlen“ erfasst nicht, die außerordentliche Kündigung (hier: wegen Arbeitsverweigerung) durch den Arbeitgeber. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Gem. § 309 Nr. 6 BGB sind Vertragsstrafenabreden unwirksam. Dies gilt aufgrund der angemessen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB) nicht für arbeitsvertragliche Klauseln. Dabei ist zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Verwender von AGB entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenz). • Dazu gehört, dass AGB wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. • Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben wer- 42 10 Schiefer, in Hümmerich/Reufels, Gestaltung von Arbeitsverträgen, demn. 3. Aufl., S. 63. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Aufsätze (Zu viel) Mut zur Lücke im anwaltlichen Berufsrecht? Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und Mitglied der Satzungsversammlung I. Einleitung 1. den Namen oder die Firma seines Auftraggebers, Es ist das Schicksal von Gesetzen 2. den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsund sonstigem Regelwerk, sich im gegenstands und des Datums des VerLaufe der Zeit an der einen oder antragsschlusses, deren Stelle als lückenhaft und/oder 3. wenn Zinsen geltend gemacht werden, auslegungsbedürftig zu erweisen. eine Zinsberechnung unter Darlegung Dies gilt selbst für das wegen seiner der zu verzinsenden Forderung, des klaren Systematik und begrifflichen Zinssatzes und des Zeitraums, für den Präzision hoch geschätzte Bürgerlidie Zinsen berechnet werden, che Gesetzbuch. Dies gilt aber auch 4. wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht für die Bundesrechtsanwaltsordnung wird, einen gesonderten Hinweis hieund erst recht für die anwaltliche Berauf und die Angabe, auf Grund welcher rufsordnung. Die Mitglieder der Sat- Dr. Susanne Offermann-Burckart Umstände der erhöhte Zinssatz geforzungsversammlung, die für Letztere dert wird, zuständig sind, können dabei ein 5. wenn eine Inkassovergütung oder sonsLied davon singen, wie schwer die tige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deArbeit des – deshalb häufig zu Unrecht gescholtenen ren Art, Höhe und Entstehungsgrund, – Gesetzgebers ist. 6. wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend Gerade in jüngster Zeit traten eine Reihe von – tatsächlichen oder vermeintlichen – Lücken des anwaltlichen Berufsrechts zutage, wobei es insbesondere die nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtsbarkeit war, die hier den Finger in Wunden legte. Manche der entdeckten Lücken wurden bereits geschlossen, manche wurden als nur scheinbare Defizite entlarvt und andere harren noch einer endgültigen Einschätzung oder Eliminierung. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sollen die wichtigsten dieser Lücken oder vermeintlichen Lücken im folgenden Beitrag beleuchtet werden: II. Der neue § 43d BRAO – Anwaltspflichten bei Inkassodienstleistungen Brandneu und topaktuell ist § 43d BRAO, der durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken1 eingeführt wurde und seit dem 1.11.2014 gilt.2 Die im Vorfeld heftig umstrittene Vorschrift lautet: § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen (1) Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss, wenn er eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend macht, mit der ersten Geltendmachung folgende Informationen klar und verständlich übermitteln: 1 BGBl. 2013 I 3714. 2 Vgl. hierzu KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2013, S. 400. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat der Rechtsanwalt der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen: 1. eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden, 2. den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist, 3. bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. (2) Privatperson im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit steht. In der amtlichen Begründung3 zu der Norm heißt es, durch die Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung werde sichergestellt, dass die berufsrechtlichen Darlegungs- und Informationspflichten, die für die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG registrierten Personen gölten, entsprechend für Rechtsanwälte begründet würden, soweit sie Inkassodienstleistungen erbrächten. Diese Gleichstellung sei mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten, weil auch Teile der Rechtsanwaltschaft in größerem Umfang Inkassodienstleistungen erbrächten, zumal auch einzelne Angehörige dieser Berufsgruppe mit unseriösen, verbraucherschädigenden Geschäftspraktiken aufgefallen seien. Dass die Bundesrechtsanwaltsordnung bereits allgemeine Verhaltensanforderungen enthalte, aus denen sich Informationspflichten ableiten ließen, stehe der Einführung inkassospezifischer Darle3 BR-Drucks. 219/13, S. 35. 43 Aufsätze gungs- und Informationspflichten nicht entgegen, da diese nicht die Differenziertheit und Zielgenauigkeit der Neuregelung aufwiesen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Inkassodienstleistung“ findet sich in § 2 Abs. 2 S. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Danach ist Inkassodienstleistung „die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird“.4 Letztlich ist danach jede Forderung, die ein Rechtsanwalt auf Rechnung seiner Mandantschaft geltend macht, von § 43d Abs. 1 BRAO erfasst. Die neue Vorschrift passt zu einer aufsehenerregenden Entscheidung des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofs vom 7.1.2011,5 in der der AGH unter Heranziehung der Generalklausel des § 43 BRAO als Auffangtatbestand festgestellt hat: „Wer als Rechtsanwalt – wie hier der Kläger – in einer Vielzahl von Fällen systematisch mit anwaltlicher Autorität Forderungen beitreibt, bei denen er damit rechnen muss, dass ein Großteil von ihnen nicht berechtigt ist, weil er die nach der h.M. und obergerichtlichen Rechtsprechung gebotene Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall nicht vorgenommen und die Erforderlichkeit sowie die Zweckmäßigkeit der doppelten Beauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt nicht festgestellt hat, übt seinen Beruf nicht gewissenhaft aus und verstößt gegen § 43 BRAO. Denn ein solcher Rechtsanwalt verschließt zu Lasten des Vertragspartners seiner Mandantin die Augen davor, dass der Anspruchsgrund bei vielen der beigetriebenen Forderungen nicht gegeben sein dürfte. Denn ein solcher Rechtsanwalt nutzt systematisch die Asymmetrie der Informationen, das regelmäßig bestehende Informationsgefälle zwischen ihm und den angeschriebenen Schuldnern, die Vertragspartner seiner Mandantin und Verbraucher sind, aus. Er nimmt – auch im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehungen – das Vertrauen der angeschriebenen Schuldner in Anspruch, dass die von einem Rechtsanwalt aufgestellten Rechtsbehauptungen richtig sind.“ Die – in Rechtsprechung und Literatur umstrittene – Anwendbarkeit der Generalklausel des § 43 BRAO6 begründete der AGH damit, dass es im Falle von Gesetzeslücken eines Auffangtatbestands bedürfe. Es gebe zahlreiche Lücken innerhalb der Normierung berufsrechtlicher Pflichten. Die Verpflichtung einer gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts lasse sich nicht nur über die BRAO bzw. BORA und über einige, ggf. einschlägige Vorschriften im Strafgesetzbuch (z.B. die §§ 263, 352 StGB) erfassen. Dies zeige der vorliegende Fall sehr deutlich. Daher sei § 43 BRAO nicht nur als sog. „Transportnorm“, sondern auch als Auffangtatbestand anzuwenden. Damit die Anwaltschaft die ihr im System der Rechtspflege zu4 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, in: Krenzler, Kommentar zum Rechtsdienstleistungsgesetz, § 2 RDG Rdn. 77 ff. 5 BRAK-Mitt. 2011, 150; vgl. hierzu Kleine-Cosack, NJW 2011, 2251, Wedel, AnwBl. 2011, 753, und Zuck, BRAK-Mitt. 2013, 58. 6 Vgl. hierzu nur Prütting, in: Henssler/Prütting, Kommentar zur BRAO, § 43 BRAO Rdn. 21 f., und Feuerich, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, § 43 BRAO Rdn. 7 jew. m.w.Nachw. 44 gewiesene Aufgabe wahrnehmen könne, hätten die Anwälte kompetent und integer aufzutreten. Die Generalklausel des § 43 BRAO und die einzelnen konkreten Normen des Dritten Teils der BRAO setzten bestimmte Standards fest und wollten deren Einhaltung mit berufsrechtlichen Sanktionen durchsetzen. Dies sei die Basis für das der Anwaltschaft eingeräumte Monopol auf dem Gebiet der Rechtsdienstleistungen. Die Generalklausel diene also nicht dem Schutz von Individualinteressen, sondern schütze die Anwaltschaft und zugleich den Rechtsstaat. Daneben würden Mandanten, Gerichte und Behörden insoweit mittelbar geschützt, als ihnen gegenüber gewisse Mindeststandards festgelegt seien, die auch sanktionsbewehrt seien. Diese Mindeststandards habe der Kläger durch sein (im Vorhergehenden näher beschriebenes) Verhalten deutlich unterschritten. Endgültig wurde die vom AGH ausgemachte Lücke jetzt also durch § 43d BRAO geschlossen. III. § 23 BORA – Nicht nur Abrechnen, sondern auch Auskehren Um das Thema „Geld und Abrechnungsverhalten“ im weiteren Sinne ging es auch bei einem Beschluss des nordrhein-westfälischen AGH vom 7.9.2012.7 Der Anwaltsgerichtshof entschied, die verzögerte Auszahlung eines nach Abrechnung festgestellten Überschusses des Mandanten werde von § 23 BORA (a.F.) nicht erfasst, weil dort nur die unverzügliche Abrechnung über Honorarvorschüsse, nicht jedoch die sofortige Auskehrung eines festgestellten Honorarüberschusses gefordert sei. Die Begriffe „Abrechnung“ bzw. „abzurechnen“ seien im rein buchhalterischen Sinne als abschließende Rechnung zu verstehen. Nicht umfasst sei damit die Auszahlung des festgestellten Saldos oder Überschusses. Danach liege tatsächlich eine Regelungslücke vor. Die verzögerte Auszahlung eines nach Abrechnung festgestellten Überschusses des Mandanten werde von § 23 BORA (a.F.) nicht erfasst. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass nicht nur die unverzügliche Abrechnung, sondern auch die umgehende Auskehrung des festgestellten Überschusses an den Berechtigten zu erfolgen habe, komme wegen des Bestimmtheitsgebotes i.S. von § 103 Abs. 2 GG nicht in Betracht. Der Bestimmtheitsgrundsatz formuliere als spezielle Ausformung des Willkürverbots ein überragend wichtiges Prinzip rechtsstaatlicher Strafrechtspflege und enthalte als Bestandteile das Bestimmtheitsgebot, das Verbot der Rückwirkung, das Verbot der Analogie sowie die Bindung des Strafrechts an geschriebene Gesetze. Das verfassungsrechtliche Gebot der Bestimmtheit von Straftatbeständen gelte als pro7 BRAK-Mitt. 2013, 41; Schons, BRAK-Mitt. 2014, 203. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Aufsätze grammatische Grundnorm auch im Nebenstrafrecht, im Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Disziplinarrecht. Eine Anwendung der Generalklausel des § 43 BRAO lehnte der AGH diesmal ab, weil § 23 BORA lex specialis sei und der Satzungsgeber bewusst auf eine Statuierung einer Berufspflicht zur Auskehrung eines errechneten Guthabens verzichtet habe. In § 23 BORA habe der Satzungsgeber ausdrücklich die unverzügliche Abrechnung über Honorarvorschüsse geregelt, die unverzügliche Auskehrung eines Überschusses an den Mandanten jedoch nicht, obwohl diese Regelung nahegelegen hätte und ein Leichtes gewesen wäre. Gleichwohl habe der Satzungsgeber die unverzügliche Auskehrung eines Überschusses nicht geregelt, was in dem Umstand begründet sein möge, dass der Mandant mit der Abrechnung über die Honorarvorschüsse eine vom Rechtsanwalt selbst ausgestellte Urkunde erhalte, die ihm die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (z.B. eines Urkundsprozesses nach § 592 ZPO) erheblich erleichtere. Daher sei anzunehmen, dass der Satzungsgeber diese Verpflichtung bewusst nicht als Berufspflicht habe statuieren wollen. Mithin sei auch eine Anwendung des § 43 BRAO als Auffangtatbestand nicht möglich. Die Satzungsversammlung hat – nach allerdings kontroverser Diskussion – die Lücke inzwischen geschlossen. Am 1.9.2014 ist die Neufassung von § 23 BORA in Kraft getreten und bestimmt nunmehr: § 23 Abrechnungsverhalten Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen. IV. § 14 BORA – und die Zustellung von Anwalt zu Anwalt Inzwischen haben das Anwaltsgericht Düsseldorf und ihm folgend der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof eine neue Lücke ausgemacht, die in § 14 BORA bzw. in § 59b BRAO „klaffe“. Die Vorschrift lautet: § 14 Zustellungen Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert, muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen. § 59b BRAO kommt deshalb ins Spiel, weil er – abschließend – die Kompetenzen der Satzungsversammlung regelt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. b lautet: Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: ... 6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden, ... b) Pflichten bei Zustellungen, Das Anwaltsgericht Düsseldorf stellte kürzlich, nämlich durch Urteil vom 17.3.2014,8 zur vielfältigen Überraschung fest, § 14 BORA sei bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht einschlägig. Diese Auffassung hat der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof mit seinem Urteil vom 7.11.20149 inzwischen bestätigt. § 14 S. 1 BORA, wonach der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat, ist nach Auffassung der AGH-Richter tatsächlich nicht auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt anwendbar. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage, nach der die anwaltliche Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer solchen Zustellung regeln könne. Eine Ermächtigungsgrundlage sei zunächst nicht in § 59b Abs. 2 Nr. 5 lit. a BRAO zu sehen. Zwar dürfe die Berufsordnung nach dieser Vorschrift „die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags“ regeln, doch betreffe dies nicht die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, weil der Anwendungsbereich des § 59b Abs. 2 Nr. 5 lit. a BRAO auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränkt sei. Und auch die Bestimmung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. b BRAO stelle – entgegen einer weit verbreiteten Auffassung – keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn sie regele nur „die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden ... bei Zustellungen“. Schon nach dem Wortlaut gehe es also ausschließlich um Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden bei Zustellungen, nicht aber um Pflichten, die bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt bestünden. Aus dem Umstand, dass im konkreten Fall die Zustellung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sei, ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt durchgeführt werde, um einem gerichtlichen Verfahren Fortgang zu geben oder Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, handele es sich nicht um eine Pflicht gegenüber einem Gericht oder einer Behörde. Auch eine historische Betrachtung und insbesondere die Auswertung der Gesetzesmaterialien führten nicht zu einer anderen Wertung. 8 3 EV 546/12 – AnwBl. 2014, 653. 9 2 AGH 9/14 – AnwBl. 2015, 272. 45 Aufsätze Die Rechtsanwaltskammern rätseln zurzeit, welche Konsequenzen für die Praxis sich aus dieser – keineswegs von der Hand zu weisenden – Wertung ergeben. V. § 50 BRAO – Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten? Eine weitere Lücke glaubten das Anwaltsgericht Düsseldorf und der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof in § 50 BRAO zu erkennen. Schon in einem Beschluss vom 24.7.2008 verneinte das Anwaltsgericht10 eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakte. Es hob deshalb den Rügebescheid auf, der von der Anwaltskammer gegen einen Rechtsanwalt verhängt worden war, der die Unterlagen eines früheren, zwischenzeitlich sogar verstorbenen Mandanten nicht vollständig an die Erben herausgegeben hatte. Zur Begründung führten die Anwaltsrichter aus, eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe nicht. Es existiere nur ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch des Mandanten, der aus § 667 BGB folge. § 50 Abs. 3 BRAO (auf den die Rechtsanwaltskammer sich berufen hatte) regele das Zurückbehaltungsrecht des Anwalts an der Handakte, begründe für sich genommen jedoch keine Pflicht i.S. von § 113 Abs. 1 BRAO. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Hinzuziehung der Generalklausel des § 43 BRAO, weil diese nicht ohne weiteres die Möglichkeit eröffne, zivilrechtliche Pflichten eines Anwalts als Berufspflichten in das Berufsrecht zu überführen.11 In einem weiteren Fall sprach das Anwaltsgericht Düsseldorf12 einen von der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend angeschuldigten Rechtsanwalt wegen Fehlens einer Berufspflicht zur Aktenherausgabe frei. Der nordrhein-westfälische AGH13 hat sich der Auffassung, es bestehe keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten angeschlossen und die gegen das Urteil des Anwaltsgerichts eingelegte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt feststellte. Der Anwaltssenat führt in – insgesamt zwei – Entscheidungen vom 3.11.201414 aus, es bestehe sehr wohl eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese sei zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, sei aber der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit den §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. 10 IV A 1623/07. 11 Vgl. zu der Problematik näher Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, aaO, § 50 BRAO Rdn. 35 ff. 12 EV 413/09. 13 2 AGH 17/13. 14 AnwZ (Brfg) 72/13 betreffend eine vom AGH Niedersachen (BRAK-Mitt. 2014, 31) bestätigte missbilligende Belehrung der Rechtsanwaltskammer Celle, und AnwSt (R) 5/14 betreffend die gegen die vorerwähnte Entscheidung des AGH NRW eingelegte Berufung der GStA Düsseldorf. 46 Zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung träfen, könnten in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht sein, wenn es um grobe Verstöße gehe, die die äußere Seite der Anwaltstätigkeit beträfen und mit gewissenhafter Berufsausübung und der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar seien. Das sei bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtfertigenden Grund der Fall. Insbesondere gefährde ein Rechtsanwalt, der die Herausgabe von Unterlagen des Mandanten, die dieser zur Prozessführung benötige, verweigere, in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes. Und aus § 50 BRAO ergebe sich, dass es eine Berufspflichtverletzung darstelle, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern. Denn § 50 Abs. 3 BRAO gewähre dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht und die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung mache überhaupt nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgehe. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts setze notwendigerweise einen Anspruch auf Herausgabe voraus.15 Für eine berufsrechtliche Herausgabepflicht spreche ferner die Regelung in § 50 Abs. 2 BRAO. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags erlösche nur dann vorzeitig, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber vergeblich aufgefordert habe, die Handakten in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber sei danach derjenige, dem die Handakten zustünden. Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis des § 50 BRAO ausgegangen sei, belegten die Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 3/120, S. 79) heiße es zu § 62E, der inhaltlich dem § 50 BRAO entspreche: „Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können sich aus den Berufspflichten des Rechtsanwalts im Einzelfall Beschränkungen ergeben. So kann die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht (§ 55) darstellen und zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen.“ Wenn schon die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in Einzelfällen zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen könne, müsse dies erst recht für die anlasslose Vorenthaltung der Handakten gelten. Dass ein Teilbereich der Herausgabepflicht – ein nach den Umständen unangemessenes Zurückbehalten – nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berufspflichtverletzung 15 So auch, wie vom BGH ausdrücklich zitiert, Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, aaO, § 50 BRAO Rdn. 36, und in: KammerMitteilungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2008, 282, 284 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Aufsätze darstellen solle, der weitergehende Verstoß aber nicht, sei nicht anzunehmen. Auch der weitere Satz in den Materialien, wonach der Rechtsanwalt, wenn er wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt sei, die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben habe, spreche dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bejaht habe. VI. Aktuelle Aktivitäten der Satzungsversammlung Schließlich sei noch der angeblich bestehende Versicherungsschutz als Argument angeführt worden. Schons begrüßt den letztendlich gefassten Beschluss der Satzungsversammlung und resümiert, es sei richtig gewesen, dass sich das Anwaltsparlament „engagiert und lebhaft diskutierend“ eines Problems angenommen habe, das nunmehr zum Wohle der Kolleginnen und Kollegen gelöst sei, indem verhindert werde, dass diese aus Unkenntnis und Unwissenheit Einige tatsächliche oder vermeintliche Lücken in der Berufsordnung hat die Satzungsversammlung zwischenzeitlich selbst geschlossen. • im Falle des Falles das Mandat niederlegen müssten und ihren Vergütungsanspruch verlören • 1. § 3 Abs. 1 S. 2 BORA n.F. – Verbot der doppelten Treuhand für etwas hafteten, für das die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig sei • sich möglicherweise obendrein noch berufsrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren aussetzten. Mit Wirkung ab dem 1.1.2015 wurde § 3 Abs. 1 BORA, der das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen regelt, um einen Satz 2 ergänzt. § 3 Abs. 1 BORA lautet jetzt: Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45, 46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war. Der Rechtsanwalt darf in einem laufenden Mandat auch keine Vermögenswerte von dem Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Parteien entgegennehmen. Schons, der Vorsitzende des für die Themen „Geld/ Vermögensinteressen/Honorar“ zuständigen Ausschusses 3 der Fünften Satzungsversammlung, zeigt in den BRAK-Mitt. 2014, S. 250 ff., den „langen, steinigen und von lebhaften Diskussionen begleiteten Weg“, den die Norm zu nehmen gehabt habe, auf. Bei den Diskussionen seien drei „Hauptströmungen“ festzustellen gewesen, die die Basis für zum Teil erbitterten Widerstand gebildet hätten: • • • Eine Änderung von § 3 BORA sei nicht erforderlich, da es doch auf der Hand liege, dass die doppelte Treuhandtätigkeit als Wahrnehmung widerstreitender Interessen verboten sei. Die Gefahr widerstreitender Interessen bei der doppelten Treuhand lasse sich durch einen entsprechend formulierten Treuhandauftrag weitestgehend bzw. vollständig ausschließen, und wenn es gleichwohl zum Interessenkonflikt im konkreten Fall komme, könne das Mandat ja immer noch niedergelegt werden. In der Praxis, insbesondere bei Kapitalmarkttransaktionen (allerdings nicht nur bei solchen), sei die beidseitige Treuhand häufig und üblich, weil die Mandanten dies wünschten und dies angeblich auch preiswerter – ja kostenneutral – sei. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Die Neufassung von § 3 BORA sei deshalb einer der wichtigsten und bedeutendsten Beschlüsse gewesen, die die Satzungsversammlung in den letzten Jahren erlassen habe. Betrachtet man die Neuregelung allerdings unter dem hier beleuchteten Thema „Lücke“ scheint es problematisch, dass jetzt ein einziger (ob es denn wirklich einer ist, soll an dieser Stelle dahinstehen) von so vielen denkbaren Fällen der Interessenkollision ausdrücklich geregelt ist. Daraus wird sich in anderen Zusammenhängen die Möglichkeit ergeben, aufgrund des Fehlens einer besonderen Regelung zu argumentieren, dieser oder jener Fall sei eben gerade kein solcher der Vertretung widerstreitender Interessen. 2. § 2 BORA – Regelung der Fälle von „Sozialadäquanz“ Lange umstritten war auch eine Änderung von § 2 BORA (Verschwiegenheit), die die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer 7. Sitzung am 10./11.11.2014 verabschiedete. Die Vorschrift soll in ihrer Neufassung lauten: §2 Verschwiegenheit (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats. (2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. (3) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts a) mit Einwilligung erfolgt oder b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder 47 Aufsätze c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz). (4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflichten und anzuhalten, auch soweit sie nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig sind. (5) Abs. 4 gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und a) denen er verschwiegenheitsgeschützte Tatsachen zur Kenntnis gibt oder b) die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis von verschwiegenheitsgeschützten Tatsachen verschaffen können. Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in Anspruch, hat er diesen Unternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß Satz 1 zu verpflichten. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt. (6) Der Rechtsanwalt darf Personen und Unternehmen zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen nicht hinzuziehen, wenn ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach Überprüfung verbleiben. (7) Die Bestimmungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Es geht insbesondere darum, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten Sicherheit bei der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von IT-Partnern und beim Outsourcing von Bürodiensten zu geben und damit die Regelungen über die Verschwiegenheitsverpflichtung der Lebenswirklichkeit anzupassen. Ob der „Plan“ der Satzungsversammlung aufgeht, wird sich noch zeigen müssen, denn bislang (bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der KammerMitteilungen am 25.2.2015) hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Neuregelung noch nicht genehmigt. In der Satzungsversammlung gab es auch viele Stimmen, die an der Genehmigungsfähigkeit zweifelten, weil die Neuregelung nicht mit § 203 StGB in Einklang stehe. Außerdem wurde kritisiert, eine nur vertraglich vereinbarte, nicht jedoch durch ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht flankierte und abgesicherte Verschwiegenheitspflicht externer Dienstleister sei nichts wert. Sie schade sogar, weil sie die Beteiligten in falscher Sicherheit wiege. Die Befürworter der Neuregelung hielten diesen Argumenten entgegen, falls das BMJV dem Beschluss die Genehmigung versage, sei der Gesetzgeber jedenfalls in die Pflicht genommen, von sich aus durch Ergänzung des § 203 StGB und die Schaffung entsprechender Zeug48 nisverweigerungstatbestände etc. den aufgezeigten Missstand zu beseitigen. 3. § 11 BORA – Mandatsbearbeitung in angemessener Zeit Noch einen weiteren Lückenschluss nahm die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer 7. Sitzung am 10./11.11. 2014 vor. Zahlreiche Kammervertreter beklagen seit langem, dass das anwaltliche Berufsrecht keine Bestimmung enthalte, die den Rechtsanwalt zu so etwas wie „ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung“ verpflichte. Gerade „Unzulänglichkeiten“ bei der Mandatsbearbeitung aber sind häufiger Grund für Beschwerden von Mandanten bei den Rechtsanwaltskammern. Es geht dabei insbesondere um den Vortrag, der Rechtsanwalt sei telefonisch nie erreichbar, lasse sich womöglich sogar verleugnen, unternehme nichts oder nicht das Richtige, habe fehlerhaft gearbeitet usw. Bislang können die Kammern in all diesen – nach Inhalt und Gewicht ganz unterschiedlichen Fällen – nur eine Schlichtung anbieten oder auf die Zivilgerichte verweisen. Durch die aktuelle Beschlussfassung der Satzungsversammlung wurde jetzt § 11 BORA, der bislang nur die (unverzügliche) Unterrichtung des Mandanten regelt, ergänzt. Die Vorschrift soll nunmehr lauten: § 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten. Welche Zeit „angemessen“ ist, obliegt der eigenverantwortlichen Entscheidung des Rechtsanwalts. Jeder Anwalt weiß, dass es Fälle und Situationen gibt, in denen es besser ist, zunächst oder für eine bestimmte Zeit nichts zu unternehmen. Bei der Neuregelung geht es um die Erfassung derjenigen (Extrem-)Fälle, in denen ein Rechtsanwalt Mandate lange Zeit unbearbeitet lässt, den Mandanten womöglich mit „faulen Ausreden“ vertröstet und damit letztlich gegen die Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung verstößt. Auch diese Neuregelung musste (bei Redaktionsschluss – siehe oben) noch durch das BMJV genehmigt werden. VII. „Wiederaufleben“ eines Fachanwalts-Titels nach vorübergehender Nichtzulassung Eine Lücke weisen die BRAO (in § 43c) und die FAO auf, wenn es um die Frage geht, ob ein FachanwaltsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Aufsätze titel nach vorübergehender Nichtzulassung seines „Trägers“ zur Anwaltschaft automatisch wieder auflebt oder – unter Nachweis sämtlicher in der FAO vorgeschriebenen Voraussetzungen – neu beantragt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage jetzt im erstgenannten Sinne entschieden, es dabei – offensichtlich – aber nicht für erforderlich gehalten, die im Gesetz (und der Fachanwaltsordnung) bestehende Lücke zu schließen. In ihrem Beschluss vom 22.10.201416 führt die 2. Kammer des Ersten Senats aus, im maßgeblichen Gesetzes- und Satzungsrecht finde sich keine ausdrückliche Regelung, nach der die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung mit dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf mit der Folge erlösche, dass nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Fachanwaltsbezeichnung gemäß der allgemeinen Regeln für die erste Gestattung erneut erworben werden müsse. Die Fachgerichte hätten im Ausgangsverfahren diese Rechtsfolge einer Auslegung der §§ 43 Abs. 2 VwVfG, 43c BRAO und 2 ff. FAO entnommen. Diese Auslegung könne aber im zu entscheidenden Fall keine hinreichende Grundlage für den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der betroffenen Rechtsanwältin schaffen. Sowohl der parlamentarische Gesetzgeber als auch der – durch ihn entsprechend ermächtigte – Satzungsgeber hätten auf die Schaffung von Vorschriften verzichtet, die zusätzlich zu der in § 15 FAO normierten auf theoretische Kenntnisse bezogenen Fortbildungsverpflichtung den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung an eine praktische Tätigkeit namentlich im Bereich des jeweiligen Fachgebiets knüpften. Obgleich die Notwendigkeit der fortdauernden Qualifikationssicherung gesehen worden sei, habe sich der Gesetzgeber entschieden, diese auf den Teil der theoretischen Fachkenntnisse zu beschränken. Der Hinweis der Fachgerichte auf § 43 Abs. 2 VwVfG und auf die Erledigung des Verwaltungsaktes „Erlaubnisverleihung“ führt nach Ansicht der Verfassungsrichter schon deshalb nicht weiter, weil sich aus dieser Bestimmung nichts hinsichtlich der Anforderungen für die Wiedererteilung einer – hiernach etwa unwirksam gewordenen – Erlaubnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung entnehmen lasse. Eine in diesem Zusammenhang relevante Bestimmung sei lediglich für die theoretischen Kenntnisse getroffen. Insoweit sei die Fortbildungsverpflichtung nach den §§ 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, 15 FAO einschlägig. Dieser Obliegenheit zum Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung habe die Beschwerdeführerin indessen auch Rechnung getragen. Denn sie habe die von ihr im Ausgangsverfahren geltend gemachte Befugnis zur erneuten Führung der Fachanwaltsbezeichnung selbst ausdrücklich unter 16 NJW 2015, 394. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 die Bedingung gestellt, dass sie ihre Fortbildungsverpflichtungen aus § 15 FAO erfülle. Auch wenn die Entscheidung in ihrer Grundaussage zu begrüßen ist, verbleibt ein ungutes Gefühl, weil hier das „Neu-Entstehen“ eines Verwaltungsaktes vorgegeben wird, ohne dass dafür gesetzliche Regelungen existierten.17 VIII. Fortbildung für alle Rechtsanwälte Und eine letzte Lücke der Bundesrechtsanwaltsordnung sei an dieser Stelle erwähnt: Es ist dies die – von manchen schmerzlich vermisste, von manchen lieber abgewehrte – Fortbildungspflicht für alle Rechtsanwälte. Zwar gehört die Verpflichtung, „sich fortzubilden“, zu den sechs Grundpflichten des § 43a BRAO, doch fehlt es insofern an Sanktionen. Deshalb hat die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer 6. Sitzung am 5.5.2014 die folgende Resolution verabschiedet: „Die Satzungsversammlung bittet den Gesetzgeber, der Satzungsversammlung die Kompetenz zu geben, das Nähere zur Grundpflicht zur Fortbildung nach § 43a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem Zweck in § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen Buchstaben g) ‚Fortbildungspflicht‘ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“ Die Schaffung der Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber wäre der erste Schritt auf dem Weg einer konkretisierten Fortbildungspflicht. Anschließend würde sich die Satzungsversammlung dann mit Details der Ausgestaltung befassen. Bundesjustiz- und -verbraucherschutzminister Heiko Maas hat der Bundesrechtsanwaltskammer in einem Schreiben von Ende Juli 2014 mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Anregung der Satzungsversammlung zu einer Änderung des § 59b BRAO aufzugreifen und zeitnah einen entsprechenden Regelungsvorschlag vorzulegen. Ob damit die Resolution tatsächlich zu einer Revolution führt, bleibt abzuwarten. Abzuwarten bleibt auch, wie viele Lücken des anwaltlichen Berufsrechts von Gesetzgeber, Satzungsversammlung, Rechtsprechung und/oder Literatur in Zukunft noch erkannt und – wenn möglich – geschlossen werden. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. 17 Um den vorliegenden Beitrag nicht ausufern zu lassen, sei an dieser Stelle auf den Beitrag von Offermann-Burckart in der NJW 2015, 380, verwiesen. 49 Das aktuelle Thema In Sicherheit gewogen – mit Sicherheit verschaukelt?* Die Vergabepraxis der Bundesregierung im IT Bereich Von Volker Tripp, politischer Referent der Digitale Gesellschaft e.V., Berlin Zunächst bedanke ich mich für die Einladung und die Möglichkeit, heute vor Ihnen über die Vergabepraxis der Bundesregierung im IT-Bereich und einigen damit verbundenen Fragen der Datensicherheit zu sprechen. Ich hoffe, Sie genießen das vorzügliche Essen – und lassen sich von den nun folgenden Ausführungen nicht den Appetit verderben. gabepolitik sensibelste Daten der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland einem enormen Missbrauchsrisiko aussetzt. CSC Deutschland Einer der bekanntesten Fälle ist das Unternehmen Computer Sciences Corporation Deutschland mit Hauptsitz in Wiesbaden. Dessen elf TochSpätestens seit den Enthüllungen von terfirmen verteilen sich auf insgesamt Edward Snowden gehören Daten16 Standorte in der Bundesrepublik. sicherheit und Datenschutz zu den Sie alle gehören zum US-Konzern meistdebattierten Themen im Netz. Volker Tripp Computer Sciences Corporation, kurz Immer mehr Menschen denken darüCSC. Die amerikanische Konzernmutber nach, wie sie ihre persönlichen ter nimmt seit geraumer Zeit als soDaten bei der Nutzung digitaler Technologien vor genannter „Contractor“ für die NSA zahlreiche Aufdem Zugriff Dritter schützen können. Dabei sind es gaben im IT-Bereich wahr. Nach den Anschlägen vom nicht nur Online-Kriminelle und globale Player wie 11. September 2001 erhielt die amerikanische CSC Google oder Facebook, die ein enormes Interesse an etwa den Zuschlag für das Projekt „GROUNDdiesen Daten haben. Die wohl wichtigste Erkenntnis BREAKER“, in dessen Rahmen Technik, elektronische des NSA-Skandals ist, dass zunehmend auch staatliche Infrastruktur und Software der NSA grundlegend überStellen, allen voran die Nachrichtendienste, die digitaholt und ersetzt wurden. Rund 1.000 NSA-Mitarbeiter le Sicherheit bedrohen. wechselten im Zuge dieses Projekts zu CSC. Beteiligt war der Konzern außerdem an der Entwicklung des Praktikable, wirkungsmächtige Antworten auf diese BeNSA-Projekts „TRAILBLAZER“ – einem gigantischen drohungslage ist die Bundesregierung bislang schuldig Datenstaubsauger für Emails, Mobil- und Glasfasergeblieben. Selbst nach dem Scheitern des No-Spytelefonie, den man sich als Vorläufer späterer ÜberAbkommens bleibt der Ton gegenüber den Vereinigten wachungsprogramme wie PRISM und XKEYSCORE Staaten zurückhaltend. Datenübermittlungsabkommen vorstellen kann. Daneben managt CSC bis heute die wie Safe Harbor, SWIFT und PNR bleiben unangetastet IT der NSA, des CIA und des FBI. In ihrem Buch und dem NSA-Untersuchungsausschuss werden so gut „Geheimer Krieg“ kommen die SZ-Journalisten John es geht Steine in den Weg gelegt. Zugleich wird die Goetz und Christian Fuchs daher zu dem Fazit, Bundesregierung nicht müde, von den Bürgern mehr CSC sei so etwas wie „die EDV-Abteilung der Gedigitale Eigenverantwortung, etwa durch den Einsatz 1 heimdienstwelt“. von Verschlüsselungswerkzeugen, zu verlangen. Unerwähnt bleibt dabei jedoch, dass sie durch ihre eigene Gleichwohl scheute die Bundesregierung nicht davor Praxis bei der Vergabe von IT-Aufträgen genau die zurück, den deutschen Zweig von CSC bei höchst von den Bürgerinnen und Bürgern eingeforderte Eigensicherheitsrelevanten Projekten einzubinden. So war verantwortung unterläuft. Sowohl die Bundesregierung CSC Deutschland etwa beteiligt am Aufbau des Natioals auch die ihr nachgeordneten Behörden erteilen Unnalen Waffenregisters, der Entwicklung des elektroternehmen im IT-Bereich seit Langem Aufträge, die genischen Personalausweises und des kryptographisch trost als heikel bezeichnet werden können. gesicherten Kommunikationsnetzes der BundesregieExemplarisch möchte ich zwei Fälle herausgreifen, an rung. Für das Justizministerium arbeitet CSC an der denen deutlich wird, in welcher Weise diese Ver* Vortrag anlässlich des 3. Düsseldorfer Anwaltsessens am 26.11.2014 im Steigenberger Parkhotel. 50 1 Vgl. http://books.google.de/books?id=zvtsAgAAQBAJ&lpg=PT132&ots= Dhge9qdGyR&dq=groundbreaker%20csc%20goetz&hl=de&pg=PT132# v=onepage&q=groundbreaker%20csc%20goetz&f=false. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Das aktuelle Thema „Elektronischen Akte in Strafsachen“ und zeichnet dabei für die Projektbegleitung verantwortlich. Gleiches gilt für die „Elektronische Gerichtsakte“ sowie das Projekt „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“, das unter dem Namen „BundOnline“ firmiert. Für das Bundesverwaltungsamt war CSC sogar für die komplette Durchführung eines „Backup- und Restore-Konzepts“, also Datensicherung und -wiederherstellung, zuständig. Die Einführung der von Experten als höchst unsicher bewerteten „De-Mail“ verlief ebenfalls unter Begleitung von CSC. Während es hier bis 2012 mit der „Unterstützung bei der Fachkommunikation“ betraut war, erstellte das Unternehmen in der Folgezeit mehrere Studien zur „Unterstützung bei Öffentlichkeitsarbeit und Akzeptanzmanagement“. Außerdem nahm CSC weitere Aufgaben unterstützender und beratender Natur im Zusammenhang mit der „De-Mail“ wahr.2 Noch ein wenig delikater ist ein Auftrag, den CSC im Zusammenhang mit dem sogenannten „Staatstrojaner“ erhielt. Dieses auch unter den Namen „FinFisher“ oder „FinSpy“ bekannte Spähwerkzeug dient dem heimlichen Eindringen in Computersysteme, um diese sodann abhören, manipulieren oder fernsteuern zu können. Entwickelt wurde die Spitzelsoftware von dem britisch-deutschen Unternehmensverbund Gamma Group, welcher sie gern auch an autokratische Staaten wie Bahrain verkauft, wo sie gegen Oppositionelle, Aktivisten, Journalisten und Regimekritiker zum Einsatz kommt. Die Bundesregierung erwarb im Mai 2013 zehn Nutzungslizenzen für FinSpy über den deutschen Vetrieb Elaman und beauftragte anschließend CSC, den FinSpy-Quellcode auf die Einhaltung der Leistungsbeschreibung und der rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. CSC hatte damit tiefere Einblicke in das verfassungsrechtlich höchst problematische Spähwerkzeug als die Bundesregierung selbst.3 Die meisten dieser Vergaben beruhen auf einem Rahmenvertrag zwischen dem Bundesverwaltungsamt und CSC Solutions Deutschland aus dem Jahr 2009. Seitdem erhielt das Unternehmen von der Bundesregierung Aufträge in Höhe von insgesamt mehr als 25 Millionen Euro. Für den Zeitraum seit 1990 beträgt die Auftragssumme zusammengerechnet sogar 180 Millionen Euro. Erst nachdem Recherchen von SZ und NDR diesen Umstand im November 2013 aufdeckten4 und die Opposition eine kleine Anfrage5 zu dem Thema gestellt hatte, begann die Regierung, öffentlich Auskunft über die Zusammenarbeit mit CSC zu geben. Anders als man angesichts der vorgeschilderten Lage vielleicht vermuten könnte, sah die Bundesregierung die Auftragsvergaben an CSC allerdings nicht als problema2 Vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/146/1714647.pdf. 3 Vgl. http://www.zeit.de/2013/19/bundestrojaner. 4 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/politik/deutsche-auftraege-fuer-csc-dubi oser-partner-der-regierung-1.1820145_2. 5 Vgl. http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/003/1800334.pdf. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 tisch an: Die Rahmenverträge, so hieß es, enthielten üblicherweise Klauseln, die eine Datenweitergabe an Dritte ausdrücklich untersagten. Außerdem sei CSC Deutschland organisatorisch und rechtlich komplett vom amerikanischen Mutterkonzern getrennt, so dass keine Gefahr des Abflusses sensibler Informationen aus Deutschland bestehe. Bei näherer Betrachtung des Geschäftsgebahrens von CSC Deutschland ergibt sich jedoch ein deutlich anderes Bild. So fällt auf, dass die Homepage des Unternehmens auf der US-Domain „csc.com“ liegt. Und auch die Mailadressen der CSC-Mitarbeiter in Deutschland enden allesamt auf @csc.com. Im Klartext bedeutet Letzteres nicht weniger, als dass der gesamte Mailverkehr des deutschen Zweigs über die Server der amerikanischen Konzernmutter läuft. Zum internen Wissensaustausch unterhält der Konzern neben einem eigenen sozialen Netzwerk außerdem eine Wissensdatenbank, auf die Mitarbeiter in aller Welt zugreifen können. Nicht ohne Stolz formulierte es der CSC-Geschäftsführer William L. Deckelman 2012 in einem Interview so: „We use blogs and other collaboration and knowledge management tools to help people – especially those in far-reaching places – feel more like a single organization.“6 Aufgeschreckt durch die öffentliche Berichterstattung und die Kleinen Anfragen der Opposition zum CSCKomplex hat die Bundesregierung kürzlich ihre Regeln für die Vergabe sensibler IT-Aufträge verschärft. Um in Vergabeverfahren berücksichtigt zu werden, sollen die betroffenen Unternehmen künftig ausdrücklich erklären, nicht zur Weitergabe von Daten und Informationen an ausländische Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden verpflichtet zu sein7. Inwiefern eine solche Zusicherung zu mehr Schutz vor Datenabfluss an unbefugte Dritte beitragen soll, bleibt unklar. Denn abgesehen davon, dass es sich bei der Zusicherung um ein bloßes Lippenbekenntnis handeln würde, wäre es gerade im Fall des deutschen CSC-Zweiges ein Leichtes, sich auf die gesellschaftsrechtliche Trennung zwischen der US-Mutter und den deutschen Tochterunternehmen zurückzuziehen. Ob die amerikanische CSC aufgrund von Verträgen oder Gerichtsentscheidungen verpflichtet ist, Daten an US-Nachrichtendienste weiterzugeben, würde ebenso wenig eine Rolle spielen wie die enge interne Verflechtung der CSC-Niederlassungen diesseits und jenseits des Atlantik. BND/BSI/Vupen Aber nicht nur die Bundesregierung selbst, auch ihr nachgeordnete Behörden wie das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der 6 Vgl. http://profilemagazine.com/2012/computer-sciences-corp/. 7 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/digital/nach-dem-nsa-ueberwachungsskan dal-regierung-verschaerft-vergaberegeln-fuer-sensible-it-auftraege-1.1965252. 51 Das aktuelle Thema Bundesnachrichtendienst (BND) mischen kräftig mit im Bespitzelungsmarkt. So unterhielt das BSI bis September dieses Jahres einen Vertrag mit der französischen Firma VUPEN. Kern des Vertrages war ein sogenanntes „Threat Protection Programme“, welches dem Schutz der Regierungsnetze vor dem unbefugtem Zugriff Dritter dienen soll. VUPEN sammelt Erkenntnisse über sogenannte „Zero Day Exploits“, Schwachstellen in Computerprogrammen und Betriebssystemen, die es Hackern erlauben, in fremde Rechner und Netze einzudringen, diese zu manipulieren und auszuforschen. Auf der Basis dieser Erkenntnisse unterbreitet VUPEN seinen Vertragspartnern Vorschläge und Konzepte zur Abwehr solcher Angriffe. Daneben verkauft VUPEN auch Software zum aktiven Ausnutzen der Exploits, allerdings zu einem deutlich höheren Preis. Selbst wenn das BSI nach eigener Auskunft VUPEN lediglich als Beratungsdienstleister in Anspruch nahm, so unterstützte es mit dem Geschäft gleichwohl aktiv den Schwachstellen-Markt, auf dem sich neben Behörden vor allem kriminelle Hacker tummeln.8 Noch weitaus direkter möchte künftig der BND diesen Markt befeuern. Im Rahmen der „Strategischen Initiative Technik“ (SIT), deren Finanzierungsvolumen sich bis 2020 auf insgesamt 300 Millionen Euro beläuft, plant der Dienst nicht nur, soziale Netzwerke im Ausland stärker zu überwachen, Daten aus Vermittlungsanlagen besser zu erfassen und sich verdeckten Zugang zu einer weiteren ausländischen Vermittlungsstelle zu verschaffen. Ein weiteres Teilprojekt mit dem Namen „NITIDEZZA“ ist explizit auf den Ankauf von Zero-Day-Exploits ausgerichtet. Die Exploits sollen den BND in die Lage versetzen, die Verschlüsselungstechniken HTTPS und SSL auszuhebeln. Banken, Online-Netzwerke oder Shopping-Seiten verwenden SSL, um Kundendaten und Login-Informationen zu schützen. HTTPS wiederum verschlüsselt beim Surfen den Datenverkehr zwischen der angewählten Internetseite und dem heimischen Browser, so dass Außenstehende keinen Einblick in diese Kommunikation haben.9 und auszunutzen. Da es ihm darum aber gerade nicht geht, befördert der BND mit der Steigerung der Nachfrage vor allem ein größeres Angebot von Zero-DayExploits. Damit erschwert er es Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen, persönliche Daten oder Geschäftsgeheimnisse effektiv vor technischen Angriffen zu schützen. Für Berufsgeheimnisträger wie etwa Rechtsanwälte, die mit ihren Mandanten elektronisch kommunizieren, unterminiert er das Vertrauen darauf, dass der Kommunikationsinhalt nicht zur Kenntnis Dritter gerät. Ausländischen Geheimdiensten wiederum erleichtert der BND mit dem Ankauf von ZeroDay-Exploits das Ausspähen von Staats- und Betriebsgeheimnissen. FAZIT Was folgt nun aus alledem? Da die Bundesregierung offenbar nicht gewillt ist, hier einen Kurswechsel vorzunehmen, muss Druck aus der Zivilgesellschaft kommen, um der galoppierenden Ver-Unsicherung digitaler Technologien Einhalt zu gebieten. Besonders in der Pflicht sind aus meiner Sicht hier diejenigen, die in besonderem Maße von den Sicherheitsmängeln betroffen sind – Unternehmen mit Geschäftsgeheimnissen und Personen mit beruflichen Verschwiegenheitspflichten. Ich möchte daher mit einem Appell an Sie schließen. Nutzen Sie Ihre politischen Kontakte, um der Bundesregierung klar zu machen, dass Sie nicht bereit sind, den widersprüchlichen und gefährlichen politischen Kurs in Sachen IT-Sicherheit weiter zu akzeptieren. Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. Die Pläne des BND laufen mit anderen Worten darauf hinaus, kritische Sicherheitslücken in ähnlicher Weise zu missbrauchen, wie es auch gewöhnliche OnlineKriminelle tun. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Behörde offenbar gewillt, mit Steuergeldern in den bereits von konkurrierenden Nachrichtendiensten finanzierten Schwarzmarkt, auf dem Exploits für sechs- bis achtstellige Summen gehandelt werden, einzusteigen. Das wäre vielleicht dann gerade noch verschmerzbar, wenn der BND das Ziel hätte, die angekauften Sicherheitslücken zu schließen, statt sie geheim zu halten 8 Vgl. http://www.sueddeutsche.de/news/wirtschaft/internet-medien-bundes nachrichtendienst-nimmt-verschluesselung-ins-visier-dpa.urn-newsml-dpacom-20090101-141110-99-00787. 9 Vgl. http://www.spiegel.de/spiegel/vorab/bnd-will-informationen-uebersoftware-sicherheitsluecken-einkaufen-a-1001771.html. 52 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Ordentlicher Haushalt A. Vermögensrechnung per 31.12.2014 I. Aktiva 2013 2014 Euro Euro 1.982.885,00 2.014.757,70 68.825,00 52.014,00 a) Wertpapiere 1.197.840,00 1.095.060,00 b) Festgelder 1.543.611,65 1.887.405,22 a) Geldkonten 161.922,08 75.891,06 b) Forderungen 175.429,41 191.691,33 Gesamt 5.130.513,14 5.316.819,31 II. Passiva 2013 2014 Euro Euro 53.710,12 71.971,91 1. Sachanlagevermögen a) Gebäude/Grundstück b) Büroausstattung 2. Sonstiges Anlagevermögen 3. Umlaufvermögen 1. Verbindlichkeiten 2. Wertberichtigungen 3. Rückstellungen 4. Vermögen Gesamt KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 42.758,09 61.922,51 216.439,80 215.033,93 4.817.605,13 4.967.890,96 5.130.513,14 5.316.819,31 53 Berichte und Bekanntmachungen B. Rechnungsabschluss per 31.12.2014 Voranschlag 2015 I. Erlöse Abschluss Voranschlag Abschluss Voranschlag 2013 2014 2014 2015 Euro Euro Euro Euro 2.586.438,00 3.065.000,00 3.046.198,67 3.055.000,00 0,00 0,00 0,00 775.000,00 a) Auszubildende 44.055,00 45.000,00 42.285,00 41.000,00 b) Rechtsfachwirte 7.400,00 6.500,00 9.900,00 12.000,00 63.240,00 70.000,00 60.760,00 70.000,00 420.540,00 425.000,00 427.307,50 500.000,00 davon – Eigenveranstaltung 16.920,00 17.150,00 davon – Organisation DAI 87.900,00 116.550,00 322.487,50 366.300,00 1. Beiträge a) Mitgliedsbeiträge b) Sonderumlage beA 2. Prüfungen, Seminare c) Fachanwälte d) Fortbildung Rechtsanwälte davon – Kooperation DAI (durchlaufender Posten) 3. Zulassungen a) Neuzulassungen/Kammerwechsel 154.750,00 160.000,00 137.500,00 140.000,00 975,00 1.000,00 825,00 1.000,00 107.259,85 80.000,00 105.830,06 80.000,00 3.384.657,85 3.852.500,00 3.830.606,23 4.674.000,00 5. Vermögenserträge 25.427,76 30.000,00 31.551,98 25.000,00 6. Kursgewinne/-verluste –2.185,00 0,00 –2.780,00 0,00 –22.741,58 –20.000,00 –35.048,61 –25.000,00 –2.932,34 0,00 –19.164,42 0,00 9.785,01 7.000,00 9.647,81 8.000,00 57.474,67 19.500,00 18.963,78 0,00 3.834,63 2.000,00 1.816,74 2.000,00 68.663,15 38.500,00 4.987,28 10.000,00 3.453.321,00 3.891.000,00 3.835.593,51 4.684.000,00 b) Vertreterbestellungen 4. Zwangsgelder/Strafen Erlöse (ordentl.) 7. Außerordentl. Einnahmeverluste 8. Auflösung/Zuführung Wertberichtigung 9. Auflösung Pensionsrückstellung 10. Miete Scheibenstraße 11. Sonstige Erlöse Erlöse (außerordentl.) Erlöse insges. 54 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen II. Aufwendungen Abschluss Voranschlag Abschluss Voranschlag 2013 2014 2014 2015 Euro Euro Euro Euro 1.325.026,44 1.360.000,00 1.327.801,02 1.400.000,00 2. Verwaltungskosten 201.903,20 220.000,00 195.877,20 200.000,00 3. Raumkosten/Gebäude 108.109,19 160.000,00 128.980,12 130.000,00 4. Beiträge/Versicherungen 500.739,78 500.000,00 494.076,23 535.000,00 0,00 0,00 0,00 776.790,00 5. Repräsentation 13.755,16 10.000,00 6.914,37 10.000,00 6. Abschreibungen 89.867,63 135.000,00 87.302,70 100.000,00 7. Verfahrenskosten 15.476,72 25.000,00 35.069,55 30.000,00 0,00 1.000,00 224,00 1.000,00 59.374,43 65.000,00 43.126,96 60.000,00 307.979,26 320.000,00 299.722,14 310.000,00 9.a FA-Vorprüfungsausschüsse 39.046,56 50.000,00 35.765,77 50.000,00 9.b Satzungsversammlung 17.612,51 20.000,00 18.761,87 50.000,00 1. Personalkosten 4.a Sonderumlage beA 8. Außerordentlicher Aufwand 8.a Abwicklervergütungen 9. Vorstand davon – Kosten für Wahl der Satzungsversammlung 30.000,00 davon – Reisekosten Delegierte 20.000,00 10. Anwaltsgericht 35.906,70 35.000,00 43.797,36 50.000,00 147.338,68 135.000,00 141.571,30 155.000,00 12. Öffentlichkeitsarbeit 20.649,52 25.000,00 19.171,49 25.000,00 13. Auszubildende 86.187,59 85.000,00 84.926,75 85.000,00 14. Rechtsfachwirte 8.614,40 13.000,00 22.993,88 25.000,00 377.141,28 380.000,00 359.537,17 410.000,00 36.939,67 43.700,00 322.597,50 366.300,00 11. Mitteilungsblatt/Aussendungen/Anwaltsausweise 15. Fortbildung Rechtsanwälte davon – Eigenveranstaltung und Sonstiges davon – Kooperation DAI (durchlaufender Posten) 16. Ausbildung Referendare 216.340,94 240.000,00 250.150,52 260.000,00 17. Kammerveranstaltungen 76.891,01 75.000,00 61.137,28 75.000,00 18. Sozialaufwendungen 30.450,00 40.000,00 28.400,00 30.000,00 Aufwendungen 3.678.411,00 3.894.000,00 3.685.307,68 4.767.790,00 Erlöse 3.453.321,00 3.891.000,00 3.835.593,51 4.684.000,00 Vermögensänderung –225.090,00 –3.000,00 150.285,83 –83.790,00 Anmerkung zum Voranschlag 2015: Die Positionen sind gegenseitig deckungsfähig. Bis zur Verabschiedung des Voranschlags 2015 gelten die Zahlen des Voranschlags für 2014 entsprechend. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 55 Berichte und Bekanntmachungen Neueste Entwicklungen in Sachen Syndikusanwälte Das Thema „Befreiung (oder, besser gesagt, Nicht-Befreiung) der Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ hält die Betroffenen und die Rechtsanwaltskammern weiter in Atem. Nachfolgend finden Sie – in chronologischer Reihenfolge – die Ereignisse der letzten Zeit. Beschluss der 142. BRAK-HV vom 2.12.2014 Am 2.12.2014 hat die als Präsidentenkonferenz durchgeführte 142. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer zum Thema „Syndikusanwälte“ bzw. zu den aus den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zu ziehenden Konsequenzen folgenden Beschluss gefasst: „Die Bundesrechtsanwaltskammer ist der Auffassung, dass die aus den Urteilen des BSG (B 5 RE 3/14; B 5 RE 9/14 und B 5 RE 13/14) vom 3.4.2014 resultierende sozialrechtliche Problematik der Syndikusanwälte (Mitgliedschaft im Versorgungswerk) durch eine Änderung des SGB VI beseitigt werden kann. Sie legt dazu einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt insoweit eine Änderung des geltenden Berufsrechts auf der Basis der bisher vorliegenden Vorschläge ab.“ Der vorerwähnte „Gesetzgebungsvorschlag zur Befreiung von Syndici von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht“, der mit Schreiben vom 4.12.2014 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übersandt wurde, lautet mit Begründung: „Artikel 1 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 1. In § 6 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt: Eine Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer erfolgt auch dann wegen der Beschäftigung im Sinne des Satzes 1, wenn sie dienstvertraglich vereinbart wurde. Begründung: Auch für Mitglieder von anwaltlichen Versorgungswerken muss die Möglichkeit bestehen, bei Aufrechterhaltung einer einheitlichen Rentenbiografie ihr Tätigkeitsfeld sowohl in einer Rechtsanwaltskanzlei als auch in einem Unternehmen zu finden und zwischen beiden zu wechseln. Dieser Austausch führt zu einer Stärkung der Beratungskompetenz der Mitglieder in beiden Bereichen und damit zu einer qualitativen Verbesserung der Rechtsberatung von Verbrauchern und Unternehmern. Er liegt aber auch im Interesse von Anwaltschaft und Wirtschaft, weil beide für ihre Nachwuchs- und Fachkräftegewinnung auf die Durchlässigkeit zwischen ihnen dringend angewiesen sind. Die vorgeschlagene Regelung fördert also Flexibilität und Mobilität der Berufsträger, weil keine Veranlassung mehr besteht, von ihnen wegen der berechtigten Sorge um eine adäquate Alterssicherung Abstand zu nehmen. Die durch die Rechtsprechung des BSG geschaffene Rechtslage lässt nämlich u.a. befürchten, dass die Versicherten durch den bei verändertem Tätigkeitsbereich erzwungenen Wechsel der Versorgungssysteme im Alter 56 einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, weil trotz Beitragszahlung durch Nichterfüllung von Wartezeiten ein Anspruch auf eine Rente entfällt. Die Regelung fördert Flexibilität und Mobilität aber nicht nur bei Rechtsanwälten, sondern auch in anderen Tätigkeitsfeldern. So sind von ihr z.B. Ärzte betroffen, die nicht mehr auf ihrem Fachgebiet tätig sind, sondern als Geschäftsführer eines Krankenhauses. Die Regelung stärkt außerdem mit ihrer präzisierten Nachweispflicht die Friedensgrenze zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und den berufsständischen Versorgungswerken. Sie führt zu einer Entbürokratisierung der Entscheidungsfindung des Rentenversicherungsträgers und in der Folge zu einer Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit, weil Zweifelsfragen nicht mehr auftreten können. Die Verpflichtung, trotz abhängiger Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis auch Rechtsanwalt und damit Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer zu sein, wird regelmäßig schriftlich festgelegt und ist somit leicht überprüfbar. Zum Nachweis genügt die Vorlage des Dienstvertrages. Die Regelung verhindert aber gleichzeitig Missbrauch, weil nur abhängig beschäftigte Juristen von der Versicherungspflicht befreit werden, die deshalb auch als Rechtsanwälte tätig sind, weil dies von ihrem Arbeitgeber zwingend gefordert wird. Der Unternehmer, der diese besondere Qualität nicht zum Maßstab seiner Stellenausschreibung und -besetzung macht, sucht bewusst juristische, aber keine anwaltliche Kompetenz. Personen, die allein dieses Profil besetzen, haben dann keinen Anspruch auf diene Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. 2. § 231 wird folgender neuer Absatz 10 angefügt: Personen, die vor dem 3.4.2014 nach § 6 Abs. 1 Satz 1 von der Versicherungspflicht befreit wurden oder als befreit behandelt worden sind, gelten als befreit. Die Befreiung nach Satz 1 endet, wenn sie nicht mehr einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kraft Gesetzes angehören. Begründung: Die vorgeschlagene Regelung steht im Zusammenhang mit der vorstehend erläuterten Änderung des § 6 und der in der Vorbemerkung angesprochenen Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 2014. Sie berücksichtigt außerdem das Urteil des BSG vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11, BSGE 112, 108 ff. Es stellt fest, dass eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nur für die jeweilige Tätigkeit ausgesprochen wird und nicht die gesamte Rentenbiografie betrifft. Auch insoweit wurde eine langjährige Verwaltungspraxis der DRV für rechtswidrig erklärt. Es gilt, hierdurch entstehende Brüche in den Versicherungsbiografien zu vermeiden. Durch die Regelung wird erreicht, dass alle Prsonen, die vor den Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 von der Deutschen Versicherung Bund nicht zu Beiträgen herangezogen wurden, auch nach diesem Stichtag keine Beiträge in die Rentenversicherung bezahlen müssen. Satz 2 stellt klar, dass Wechsel der Beschäftigung und des Arbeitgebers die gesetzlich angeordnete Befreiung in diesen Fällen nur beenden, wenn sie zum Verlust der Mitgliedschaft in einer im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestehenden berufsständischen Versorgungseinrichtung führen, also etwa im Fall der Rückgabe der Anwaltszulassung. Die Neuregelung stellt zusammenfassend sicher, dass es nicht zu Verletzungen verfassungsrechtlich gewährleisteter Vertrauens- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen positionen kommt. Sie beseitigt gleichzeitig vielfach entstandene Rechtsunsicherheiten. Artikel 2 Inkrafttreten Artikel 1 tritt zum 3.4.2014 in Kraft. Eckpunktepapier des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas Am 13.1.2015 hat der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz das nachfolgende Eckpunktepapier zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte veröffentlicht: Begründung: Um einen lückenlosen Versicherungsschutz für eine kontinuierliche Rentenbiografie bei nicht kongruent verlaufenden Berufsbiografien zu gewährleisten, ist Artikel 1 rückwirkend in Kraft zu setzen. Dadurch werden Rechte von Versicherten nicht beeinträchtigt, da keine Entscheidung zu ihrem Nachteil getroffen wird.“ Aktuelle Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung Am 12.12.2014 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund eine neue „Information zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz“ auf ihre Homepage gestellt. Die Eckpunkte des Papiers lauten: „• Syndikusanwälte, die über einen aktuellen Befreiungsbescheid für ihre derzeit ausgeübte Beschäftigung verfügen, bleiben in dieser Beschäftigung befreit. • • • Für Syndikusanwälte, die am 31.12.2014 bereits das 58. Lebensjahr vollendet haben, bleibt es – auch bei einem Arbeitgeberwechsel – bei einer Versicherung in dem zuständigen berufsständischen Versorgungswerk, wenn sie in der Vergangenheit befreit wurden und solange alle Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung im Versorgungswerk vorliegen (Zulassung als Rechtsanwalt, Zahlung einkommensbezogener Beiträge usw.). Ausgenommen vom Vertrauensschutz sind Personen, die bei ihrem Arbeitgeber keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben. Syndikusanwälte, deren Befreiungsbescheid nicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung ausgesprochen wurde und die am 31.12.2014 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden von ihren Arbeitgebern spätestens zu dem Stichtag 1.1.2015 zur gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Ist eine Anmeldung bereits zu einem Termin vor dem Stichtag erfolgt, verbleibt es dabei. Für die Beschäftigten, die bis zu dem Stichtag 1.1.2015 umgemeldet sind, sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung – wie bei allen anderen Beschäftigten auch – ab dem Datum der Anmeldung laufend zu entrichten. Für die Vergangenheit werden Beiträge für diese Beschäftigten nicht erhoben, wenn sie durchgehend als Rechtsanwalt zugelassen waren und für ihre Arbeitgeber eine rechtsberatende Tätigkeit ausgeübt haben.“ Die vollständige Information finden Sie unter http:// www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/ Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_ aus_der_rechtsprechung/syndikusanwaelte_stichtags regelung_1_1_2015.html. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 „Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte Eckpunkte Die Bundesrechtsanwaltsordnung soll wie folgt geändert werden: 1. Es soll eine – bisher fehlende – berufsrechtliche Regelung für die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geschaffen werden (vgl. § 58 StBerG). 2. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter eines anderen Rechtsanwalts, eines Angehörigen eines sozietätsfähigen Berufs oder einer Berufsausübungsgemeinschaft (§ 59a BRAO) ausüben darf. 3. Die Doppelberufstheorie wird aufgegeben. Es wird geregelt, dass der Rechtsanwalt, der den Rechtsanwaltsberuf als Angestellter anderer als der in Nummer 2 genannten Personen ausübt, anwaltlich tätig ist. Die Rechtsberatungsbefugnis beschränkt sich in diesem Falle auf die Beratung und Vertretung des Arbeitgebers des Rechtsanwalts (= Legaldefinition Syndikusanwalt). 4. Die anwaltliche Tätigkeit des Unternehmensjuristen für seinen Arbeitgeber soll zulassungspflichtig und mit der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer verbunden sein. Die Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer ist erforderlich, damit die Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Denn nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI besteht die Befreiungsmöglichkeit nur für eine Beschäftigung, wegen der kraft gesetzlicher Verpflichtung ein Beschäftigter Mitglied einer berufsständischen Kammer ist. 5. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann sich auf die Tätigkeit als Syndikusanwalt beschränken. Eine – daneben ausgeübte – Tätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt ist zulässig, aber nicht notwendig. 6. Die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusanwalts umfasst die Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers (mit Ausnahme der unter den Nummern 10 und 11 genannten). Die Anwendbarkeit des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) wird ausgeschlossen. Erstattungsrechtlich werden Kosten für den Syndikusanwalt so behandelt wie Kosten für sonstige Vertreter des Unternehmens. Die Abgrenzung zu nichtanwaltlichen Tätigkeiten erfolgt nach denselben Grundsätzen wie beim niedergelassenen Rechtsanwalt (vgl. § 3 BRAO). 7. Nichtanwaltliche Tätigkeiten darf der Syndikusanwalt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Syndikus-Anstellungsverhältnisses nach den allgemein geltenden Grundsätzen für zweitberufliche Tätigkeiten ausüben (unvereinbare Tätigkeiten gemäß § 7 Nummer 8, § 14 Absatz 2 Nummer 8 BRAO). 8. Für alle Fälle der Anstellung (Nummern 2 und 3) wird geregelt, dass die anwaltliche Unabhängigkeit durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht beeinträchtigt werden darf. 9. Mit dem Zulassungsantrag des Syndikusanwalts muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden, aus dem sich ergeben muss, dass die anwaltliche Unabhängigkeit gewährleistet ist (Nummer 8). Die Zulassung als Syndikusanwalt wird im Rechtsanwaltsverzeichnis erfasst. 10. Ein gerichtliches Vertretungsverbot soll künftig für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des Syndikus-Anstellungsverhältnisses gelten, soweit in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Das Vertre- 57 Berichte und Bekanntmachungen tungsverbot innerhalb des Anstellungsverhältnisses ist in diesen Fällen erforderlich, um ein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien zu verhindern: Denn ein solches träte ein, wenn eine Einzelperson oder kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung einen Rechtsanwalt bezahlen müssten, für den zudem noch die Mindestgebührenregelungen des RVG (Unterschreitungsverbot) gelten würden, während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikus vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten. Dagegen soll sich die faktische Lage in zivil- und arbeitsrechtlichen Verfahren ohne Anwaltszwang nicht ändern. Bereits heute können Unternehmensmitarbeiter ihren Arbeitgeber als sonstige Vertreter in diesen Verfahren vertreten. Künftig können sie diese Vertretung als Syndikusanwälte vornehmen. Generell soll künftig zudem die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren zulässig sein. Die in zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Differenzierung zwischen Verfahren mit und ohne Anwaltszwang kann hier nicht vorgenommen werden. Auch in Verfahren, in denen Anwaltszwang besteht, können sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch eigene Beschäftigte vertreten lassen, so dass kein Ungleichgewicht zwischen den Prozessparteien entstehen kann. Das RVG soll für diesen Fall nicht anwendbar sein, weil es auf die selbständige Tätigkeit eines niedergelassenen Rechtsanwalts abstellt, der Syndikusanwalt dagegen für seine Tätigkeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses bezahlt wird. 11. Für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldverfahren, die gegen seinen Arbeitgeber oder Mitarbeiter des Unternehmens in Unternehmensangelegenheiten geführt werden, soll für den Syndikusanwalt ein generelles Vertretungsverbot gelten (auch soweit der Syndikusanwalt als niedergelassener Rechtsanwalt tätig wird). In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts ist das Vertretungsverbot als Verteidiger des Arbeitgebers im Hinblick auf § 53 Absatz 1 Nummer 2, § 97 Absätze 1 bis 3, § 100c Absatz 6 und § 160a StPO und das Gebot der effektiven Strafverfolgung geboten (insbesondere in Anbetracht der unter Nummer 13 dargelegten Gefahr der ‚Verschiebung‘ von Beweismitteln). Das Verbot der Verteidigung auch von Mitarbeitern des Unternehmens in Unternehmensangelegenheiten ist im Hinblick auf §§ 30, 130 OWiG erforderlich, da hiernach von Mitarbeitern begangene unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zugleich den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gegen das Unternehmen bzw. dessen Inhaber begründen können. 12. Für die Berufspflichten des Syndikusanwalts gelten die allgemeinen Regelungen (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, Berufshaftpflichtversicherung, Handakten, Fachanwaltschaft). Bereichsspezifische Konkretisierungen kann die Satzungsversammlung bei der BRAK durch Satzung in der Berufsordnung treffen kann. 13. Für Syndikusanwälte soll eine Geltung der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 (Zeugnisverweigerungsrecht), § 97 Absätze 1 bis 3 (Beschlagnahmeverbot), § 100c Absatz 6 (Verbot der Wohnraumüberwachung) und § 160a (Einschränkung von Ermittlungsmaßnahmen) StPO für das Strafprozessrecht geregelten Anwaltsprivilegien, die gegen einen als Zeugen in Betracht kommenden Rechtsanwalt gerichtete strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder diesen entgegenstehen, ausgeschlossen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens be- 58 zeichnet. Die durch Strafverfolgungsmaßnahmen bezweckte Aufklärung von Straftaten und ihr Beitrag zur Durchsetzung der Strafgesetze können durch Zeugnisverweigerungsrechte oder vergleichbare verfahrensrechtliche Beschränkungen der Strafverfolgung empfindlich berührt werden (u.a. BVerfG v. 12. Oktober 2011 – 2 BvR 236/08 u.a. – Rn. 249). Eine Einbeziehung der Syndikusanwälte in den Anwendungsbereich der §§ 97 und 160a StPO würde die Gefahr hervorrufen, dass Unternehmen Beweismittel zum Syndikusanwalt verschieben könnten, um sie dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Schließlich muss die von den Ermittlungsbehörden vorzunehmende Bewertung des Vorliegens eines Beweiserhebungsverbots anhand äußerlich einfach feststellbarer Kriterien (niedergelassene Tätigkeit gegenüber Beschäftigungsverhältnis) möglich sein. Eine Unterscheidung der Tätigkeit des Syndikusanwalts für das Unternehmen zwischen ‚Rechtsberatung‘ und ‚sonstiger geschäftliche Beratung‘ stellte kein Kriterium dieser Art dar.“ Presseerklärung der BRAK vom 16.1.2014 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat nach einer ersten Diskussion in ihrer als Präsidentenkonferenz durchgeführten 143. Hauptversammlung am 15.1.2014 mit der nachfolgend abgedruckten Presseerklärung auf das Eckpunktepapier reagiert. „BRAK diskutiert Eckpunktepapier des Justizministeriums Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben gestern auf ihrer Hauptversammlung die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert. Das Papier, das vor wenigen Tagen von Minister Maas vorgestellt wurde, will die durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgeworfene rentenversicherungsrechtliche Problematik der Berufsgruppe durch eine Gesetzesänderung im anwaltlichen Berufsrecht lösen. Die BRAK hatte dazu bereits einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der – anders als vom Bundesjustizministerium geplant – eine Lösung im Sozialrecht durch eine Ergänzung des § 6 SGB VI vorsieht. Nach Auffassung der Hauptversammlung sollte ein sozialrechtliches Problem im Sozialrecht gelöst werden und nicht durch eine Statusfeststellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung. ‚Der BRAK ist an einer zeitnahen Lösung gelegen‘ erklärte Präsident Axel C. Filges beim Parlamentarischen Abend der Kammer, an dem auch Minister Maas teilnahm. ‚Unser zuständiger Ausschuss wird sich daher schon am 6. Februar mit dem Eckpunktepapier befassen und auf der Grundlage der dortigen Diskussion werden die Kammerpräsidenten auf ihrer nächsten Hauptversammlung am 27. Februar eine Stellungnahme erarbeiten. Gleichzeitig erwarten wir aber auch, dass sich die Politik mit derselben Intensität und Sorgfalt mit den Vorschlägen der BRAK auseinandersetzt.‘“ Offener Brief des Bundesverbands der Unternehmensjuristen e.V. Der Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. (BUJ) hat mit einem offenen Brief an den Präsidenten und das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer, an die Mitglieder der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer, an die Mitglieder des BRAOAusschusses der BRAK, an die Mitglieder der Satzungsversammlung sowie an die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und Mitglieder der Vorstände der Rechtsanwaltskammern vom 22.1.2015 reagiert. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 59 Berichte und Bekanntmachungen 60 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Ergebnisse der 144. BRAK-HV vom 27.2.2015 Mit dem Eckpunktepapier haben sich zwischenzeitlich auch der BRAO-Ausschuss der BRAK und die als Präsidentenkonferenz durchgeführte 144. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in ih- ren Sitzungen am 6.2.2015 bzw. am 27.2.2015 beschäftigt. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Herbert P. Schons, berichtet über die Ergebnisse der Präsidentenkonferenz vom 27.2.2015 wie folgt: Ein guter Tag! ler finden und die Grundlage für eine erfolgversprechende Zusammenarbeit aller beteiligten Kreise ermöglichen sollte. Am 27.2.2015 fand in Berlin die Präsidentenkonferenz statt, bei der die mit Spannung erwartete Diskussion über das sog. Eckpunktepapier des BMJV den Mittelpunkt darstellte. Die fast sechsstündige Diskussion zeichnete sich einerseits durch die höchst unterschiedlichen Beurteilungen des Papiers aus, und zwar jeweils getragen von einstimmigen oder zumindest fast einstimmigen Vorstandsbeschlüssen, die den Präsidenten mit auf den Weg nach Berlin gegeben worden waren. Andererseits war die Auseinandersetzung über die Vorschläge des BMJV trotz der Gegensätze (vollständige Ablehnung bis hin zur kritiklosen Begrüßung) geprägt von Sachlichkeit und Respekt vor der jeweils gegenteiligen Auffassung. Der 27. Februar 2015 war ein guter Tag für die Anwaltschaft und alle Mitglieder unserer Kammer. Der endgültige Text des getroffenen Beschlusses, der am selben Tag noch der Presse mitgeteilt wurde, lautet: Äußerst hilfreich war es, dass einige Präsidenten offizielle und inoffizielle Gespräche mit Synidkusanwälten, Vertretern des BUJ, Vertretern der Wirtschaft und Unternehmen, insbesondere aber auch mit hochrangigen Vertretern der Sozialgerichtsbarkeit geführt hatten. „Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer hat sich in ihrer Sitzung am 27.2.2015 wie angekündigt mit dem Eckpunktepapier des BMJV befasst. Vorausgegangen war eine sorgfältige Analyse des Papiers durch den Berufsrechtsausschuss der BRAK. So konnte zunächst einmal ein Konsens wenigstens in dem Punkt hergestellt werden, dass das Eckpunktepapier mit seinen ausschließlich berufsrechtlichen Vorschlägen die nach wie vor im Vordergrund stehende Problematik bei den Versorgungsbiografien nicht zu lösen vermag. Darüber hinaus konnten einige Präsidenten, unter ihnen auch ich, berichten, dass jedenfalls bei persönlichen Gesprächen mit Unternehmensjuristen doch eine tiefgreifendere Betrachtung der Probleme des Eckpunktepapiers, jedenfalls aber Verständnis für geäußerte Bedenken erkennbar wurden, als dies der Inhalt des Rundschreibens des BUJ und manche an die Rechtsanwaltskammern gerichtete Begleitschreiben befürchten ließen. Im Ergebnis bleibt die Hauptversammlung dabei, dass die durch die Entscheidung des BSG entstandenen sozialversicherungsrechtlichen Probleme im Sozialrecht gelöst werden können und müssen. Die Hauptversammlung fordert insoweit eine inhaltliche politische Debatte über den von ihr im Dezember vergangenen Jahres vorgelegten, begründeten Vorschlag einer Gesetzesnovelle zum SGB VI. Auch dies förderte letztendlich den Wunsch aller Beteiligten, den Interessen ihrer Kammermitgliedern gerecht zu werden und zu einem zielführenden Konsens zu gelangen. Wie bei Kompromissen über derart gegenteilige Beurteilungen üblich, bereitete die abschließende Formulierung des Beschlusses, die als Grundlage für die Presseerklärung dienen sollte, nochmals ganz besondere Schwierigkeiten. Umso erfreulicher ist es, dass schließlich die nachstehende Lösung gefunden wurde, die die Akzeptanz alKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Der nunmehr unverzüglich in Angriff zu nehmende Gesetzgebungsprozess wird also – entgegen manch geäußerter Erwartung – weder gegen noch ohne die Bundesrechtsanwaltskammer stattfinden, sondern – wie dies ja auch richtig ist – von dieser aktiv begleitet und mitgestaltet werden. Eine abstrakte Debatte über Ablehnung oder Unterstützung des Eckpunktepapiers führt zu keinem genügenden Ergebnis. Seine strukturellen und methodischen Unschärfen wird die BRAK in ihrer schriftlichen Stellungnahme aufzeigen. Insbesondere berücksichtigt das Eckpunktepapier nicht ausreichend: • die für die Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege zu erfüllenden Voraussetzungen, • den umfassenden Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt, • die Spezifika der anwaltlichen Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund wird sich die BRAK selbstverständlich im Interesse der gesamten Anwaltschaft an einem unter Berücksichtigung des Eckpunktepapiers geführten Gesetzgebungsverfahren aktiv beteiligen.“ 61 Berichte und Bekanntmachungen IFB-Studie: Untersuchung zur gegenwärtigen Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften in Deutschland Wie schon mehrfach berichtet (vgl. zuletzt KammerMitteilungen 4/2014, S. 375, 376), hat das Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (IFB) im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer und in Zusammenarbeit mit dem für das Thema „Fachanwaltschaften“ zuständigen Ausschuss 1 der Satzungsversammlung zwischen Februar und Juni 2013 eine empirische Untersuchung durchgeführt, die Aufschluss über die gegenwärtige Situation und Entwicklung der Fachanwaltschaften sowie Reformbedarfe der FAO geben sollte. Die Ergebnisse der Studie waren Gegenstand von Beratungen in der 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung am 10./11.11.2014 und dürfen nunmehr der interessierten Öffentlichkeit vorgestellt werden. Und schließlich wurde flankierend eine Vollerhebung unter allen für Fachanwaltschaften zuständigen Vorprüfungsausschüssen der 27 regionalen Rechtsanwaltskammern durchgeführt. Hierzu wurden die Vorsitzenden aller Ausschüsse gebeten, mittels eines schriftlichen Fragebogens zu den Erfahrungen ihres Ausschusses mit Anträgen auf Führung von Fachanwaltschaften in den Jahren 2010 bis 2012 Auskunft zu geben. Es beteiligten sich 225 Befragte, wobei deren Angaben aufgrund überregional geteilter Ausschüsse für insgesamt 273 Vorprüfungsausschüsse aus allen Fachgebieten stehen. Zentrale Befragungsergebnisse In seiner Studie fasst das IFB die wichtigsten Ergebnisse wie folgt zusammen: Der befragte Personenkreis „Verbreitung von Fachanwaltstiteln Befragt wurden Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammern und Vorprüfungsausschüsse. Anwaltliche Tätigkeiten sind heute stark von Spezialisierungen geprägt. Über 80 % der befragten Anwälte geben an, dass sie vorwiegend in bestimmten Schwerpunktgebieten tätig sind. Dabei gilt: Je jünger der Befragte, desto eher ist er auf bestimmte Rechtsthemen spezialisiert. Der Trend zur Spezialisierung nimmt zudem mit der Größe der Kanzlei sowie des Ortes, an dem diese angesiedelt ist, zu. Für große Teile der Anwaltschaft geht mit ihrer anwaltlichen Spezialisierung der Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen einher. Aus allen Kammerbezirken wurden per Zufallsauswahl sowohl Fachanwälte als auch Rechtsanwälte, die (noch) keine Fachanwaltsbezeichnung führen (bzw. zum Zeitpunkt der Erhebung führten), befragt. Hierbei wurde ein schriftlicher Fragebogen zu beruflichen Qualifikationen und Tätigkeiten, zu Erfahrungen und Einschätzungen hinsichtlich des Erwerbs von Fachanwaltsbezeichnungen incl. schriftlicher Leistungskontrollen im Rahmen von Fachanwalts-Lehrgängen sowie zum Reformbedarf der FAO eingesetzt. Dieser konnte – alternativ – auch online beantwortet werden. Insgesamt wurden 8.504 Rechtsanwälte angeschrieben und in der Folge postalisch an die Teilnahme erinnert. In die Auswertungen flossen die Angaben von 1.760 Rechtsanwälten ein (wobei es 1.286 schriftliche Rückmeldungen und 474 online übermittelte Antworten gab), was einer Rücklaufquote von rund 21 % entspricht. Diese „Nettostichprobe“ wurde gemäß der tatsächlichen Verteilung der Rechtsanwälte auf die regionalen Rechtsanwaltskammern gewichtet. Daneben wurden in einer Vollerhebung unter allen 27 regionalen Rechtsanwaltskammern (die Kammer der Rechtsanwälte beim BGH wurde nicht berücksichtigt) mit Hilfe eines schriftlichen Fragebogens für jeden Bezirk die spezifischen Erfahrungen mit Anträgen auf Führung von Fachanwaltschaften in den Jahren 2010 bis 2012 erfasst. Die statistischen Angaben der Kammern bezogen sich auf insgesamt 9.207 Anträge. 62 ... Bei genauerer Betrachtung wird deutlich, dass sich die erworbenen Fachanwaltschaften innerhalb der Anwaltschaft signifikant unterschiedlich verteilen: Im Vergleich der Altersklassen haben die unter 40-jährigen Anwälte sowie die Generation ‚60 plus‘ seltener Fachanwaltstitel als ihre Kollegen aus mittleren Alterskohorten. Zudem sind unter Rechtsanwälten, die in Einzelkanzleien bzw. in kleinen Orten mit 5.000 oder weniger Einwohnern tätig sind, Fachanwälte seltener vorzufinden. Aktuelle Fachanwaltstrends ... Befragt man die Anwälte zu ihrem aktuellen Interesse an (ggf. zusätzlichen) Fachanwaltstiteln, äußert gut ein Fünftel (22,2 %) die Absicht, (weitere) Fachanwaltsbezeichnungen erwerben zu wollen. Darüber hinaus geben gut 16 % aller Befragten an, derzeit bereits zielgerichtet am Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen zu arbeiten. Besonders oft liegen derlei Ambitionen im Arbeitsrecht (21,7 %), Erbrecht (11,8 %), Miet- und Wohnungseigentumsrecht (8,7 %) sowie Straf- bzw. Verkehrsrecht (je 8,5 %), während – annähernd analog zur Kammerstatistik der letzten drei Jahre – Fachanwaltstitel im Urheber- und Medienrecht (1,6 %), IT-Recht (1,5 %), Agrarrecht (0,5 %) und Transport- und Speditionsrecht nur in Ausnahmefällen bzw. gar nicht angestrebt werden. Wie differenzierte Analysen ergeben, nehmen sowohl die Absichtsäußerungen als auch die konkreten Bemühungen um (zusätzliche) Fachanwaltstitel mit dem Alter und der Anzahl der bereits erworbenen Fachanwaltstitel ab. Rechtsanwälte, die eine Einzelkanzlei betreiben, beabsichtigen zudem seltener einen Titelerwerb als ihre Kollegen aus größeren Kanzleien. Gründe gegen den Erwerb von Fachanwaltstiteln Im Rahmen der Fachanwaltstrends wurde zugleich erhoben, welche Gründe einem Erwerb von Fachanwaltstiteln entgegenstehen. Hierzu KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen nannten diejenigen Anwälte, die aktuell keinen Titelerwerb beabsichtigen, zunächst eine allgemein fehlende Nutzenerwartung (40,3 %). Daneben treten sonstige individuelle Gründe (34,8 %), unter denen vornehmlich alters- und arbeitgeberbedingte Gründe (Syndizi bzw. nicht-anwaltliche Arbeitgeber) sowie das Fehlen eines Fachanwaltstitels für die eigene Spezialisierung angegeben wurden. Gut jeder Fünfte erachtet den Zeitaufwand der Lehrgänge neben dem ‚Tagesgeschäft‘ als zu hoch (22,4 %), gut jeder Zehnte beanstandet die dabei anfallenden Kosten (11,7 %). Die Befürchtung, für den Titelerwerb erforderliche Leistungskontrollen nicht bestehen zu können, spielt hingegen für die allerwenigsten Befragten (1,1 %) eine Rolle. Gründe, die sich auf die in der FAO festgelegten Voraussetzungen für den Titelerwerb beziehen, treten demgegenüber in den Hintergrund: Während noch 14,8 % die Anzahl praktischer Fälle insgesamt für nicht erreichbar halten (die häufigsten Nennungen entfallen hierunter auf Arbeitsrecht, Steuerrecht, Erbrecht und Familienrecht), verweisen nur 5,1 bzw. 3,1 % auf Probleme, die nachzuweisenden Fallzahlen in einzelnen Teilrechtsgebieten bzw. die thematische Verteilung der Fälle gem. vorgegebener Quoren (hierunter insbesondere gerichtliche Verfahren) zu erreichen. Erfolglose Bemühungen um Fachanwaltstitel Im Rahmen der Untersuchungen sollte weiterhin analysiert werden, in welchen Rechtsgebieten es zu Problemen beim Erwerb von Fachanwaltstiteln kommt. Dies betrifft zunächst die faktische Ablehnung von Anträgen einerseits und den trotz Interesse verworfenen bzw. abgebrochenen Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen andererseits. Sowohl die Anwalts- als auch die Kammerbefragung ergeben, dass es insgesamt sehr selten zu Antragsablehnungen kommt: Weniger als 1 % (0,8 %) aller befragten Rechtsanwälte mussten diese Erfahrung machen. Den Angaben der Kammern zufolge liegt die durchschnittliche Ablehnungsquote zwischen 2010 und 2012 über alle Fachgebiete bei 1,5 %. Sie schwankt dabei zwischen 0 % im Verkehrsrecht bzw. Verwaltungsrecht und einem Höchstwert von 4,7 % im Erbrecht. Zu diesen ‚aktenkundigen‘ Befunden (Kammerangaben) können weiche Indikatoren hinzugezogen werden, um die Häufigkeit eines nicht erfolgreichen Erwerbs von Fachanwaltstiteln zu ermitteln. In diesem Zusammenhang äußert jeder zehnte Rechtsanwalt (10,3 %), bereits einmal eine Erwerbsabsicht gehabt, dieses Vorhaben bisher jedoch von vornherein verworfen zu haben. Der Anteil nicht verwirklichter Fachanwaltsbestrebungen verdoppelt sich nahezu, wenn man die Anwaltschaft nach dem abgebrochenen Titelerwerb fragt: 19 % arbeiteten bereits zielgerichtet am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung (in Form eines Fachanwalts-Lehrgangs bzw. dem gezielten Sammeln von Praxisfällen), brachen jedoch noch vor der Antragstellung ab, weil ihnen der Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung nicht realisierbar schien. Der verworfene bzw. abgebrochene Titelerwerb betrifft am häufigsten die Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht (21 %), Steuerrecht (12,8 %), Familienrecht (10,8 %) und Erbrecht (10,4 %). Problemfelder bei der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen Weiteren Aufschluss über konkrete Problemfelder beim Erwerb von Fachanwaltstiteln geben die gesammelten Erfahrungen der Rechtsanwaltskammern mit den entsprechenden Anträgen. Die Kammervertreter wurden darum gebeten, für den Zeitraum 2010 bis 2012 abzuschätzen, inwiefern die Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Kammermitglieder mit Schwierigkeiten verbunden war. Dabei erwiesen sich das Erbrecht (11 Nennungen), Arbeitsrecht und Insolvenzrecht (je 6-mal) als die von den Kammervertretern meistgenannten Fachgebiete, in denen Kammermitglieder zuletzt gehäuft über Schwierigkeiten klagten, die Voraussetzungen für die Antragstellung zu erfüllen. Im Einzelnen zeigt sich, dass die Verfügbarkeit adäquater Fachanwalts-Lehrgänge nach Einschätzung der Rechtsanwaltskammern nur in zwei Bezirken ein nennenswertes Problem darstellt. Der hier von den Kammervertretern im Durchschnitt angegebene Wert von 1,4 drückt tendenziell aus, dass insgesamt keine oder nur geringfügige Schwierigkeiten dabei auftraten, entsprechende Lehrgänge im ei- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 genen Kammerbezirk zu finden. Ihren Angaben zufolge war dies in den kleineren Bezirken wie Bremen (3,3) und Celle (2,5) sowie im direkten Vergleich der Rechtsgebiete im Straf- bzw. Sozialrecht (1,6) am schwierigsten. Ebenfalls kaum ins Gewicht fallen Schwierigkeiten mit dem Erwerb und Nachweis der theoretischen Kenntnisse. Wiederum drückt der Durchschnittswert von 1,4 aus, dass es sehr selten Schwierigkeiten bereitet, die Lehrgänge erfolgreich zu absolvieren und formal korrekt nachzuweisen. Über alle Kammern hinweg bereitet dabei das Erbrecht die meisten Probleme (1,4), wobei hiermit wiederum Schwierigkeiten in nur geringem Umfang zum Ausdruck kommen. Die meisten Schwierigkeiten haben die Kammermitglieder nach Einschätzung ihrer befragten Vertreter allgemein mit dem Erwerb und Nachweis der praktischen Erfahrungen. Der kammer- und fachübergreifende Durchschnitt von 1,8 weist aber tendenziell noch ‚geringe‘ Schwierigkeiten aus. Mit einer Bewertung von 2,2 steht das Arbeitsrecht hier relativ deutlich an der Spitze aller Fachgebiete. Die Probleme beim Nachweis der erforderlichen Praxiserfahrungen wurden darüber hinaus nach den in der FAO geregelten Mindestvoraussetzungen bezüglich einzelner Teilrechtsgebiete und Quoren differenziert. Unter den als besonders problematisch benannten Regelungen der 27 Kammervertreter dominiert wiederum das Fachgebiet Arbeitsrecht, genauer das Quorum zur Fallzahl im kollektiven Arbeitsrecht (13 Nennungen). An zweiter Stelle stehen Vorschriften aus dem Erbrecht hinsichtlich rechtsförmlicher (5-mal) sowie gerichtlicher Verfahren (4-mal). Ebenfalls mehrfach genannt wird das Wohnungseigentumsrecht (5-mal). Im Strafrecht seien die angesetzten Hauptverhandlungstage vor höheren Gerichten kaum zu erbringen (4-mal), im Bereich des Insolvenzrechts wird der Nachweis von Verfahren als Insolvenzverwalter (3-mal) erwähnt. Diese Befunde werden durch die Einschätzungen der Vorprüfungsausschüsse noch untermauert: Auch hier überwiegt der Anteil derer, die insgesamt keine gravierenden Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen sehen, deutlich. Jedoch werden das kollektive Arbeitsrecht sowie Wohnungseigentumsrecht ebenfalls als besonders problematische Bereiche herausgestellt. Prüfungserfahrungen im Rahmen von Fachanwalts-Lehrgängen Hinsichtlich der Erfahrungen mit dem Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen standen auch die Prüfungen, welche im Rahmen von Fachanwalts-Lehrgängen absolviert werden, im Fokus der Untersuchung. Die Befragten wurden hierzu gebeten anzugeben, ob ihnen aus eigener Erfahrung bzw. durch konkrete Schilderungen von Anwälten aus ihrem Fachgebiet oder vom Hörensagen bekannt ist, dass Lehrgangsanbieter bestimmte Hilfestellungen bei den schriftlichen Leistungskontrollen gegeben haben. Parallel erfolgte eine Abfrage, wie wahrscheinlich diese Hilfestellungen dem Befragten erscheinen, um Effekten sozialer Erwünschtheit entgegenzuwirken. Wie die Antworten der Anwaltschaft zeigen, bereiten die Lehrgangsanbieter die Teilnehmer zum Teil gezielt auf die Klausurfragestellungen vor und grenzen im Vorfeld schriftlicher Leistungskontrollen das Thema ein: 20,3 bzw. 14,2 % haben selbst solche Erfahrungen gemacht, während jeweils nur rund 3 von 5 Anwälten (60,2 % bzw. 63,6 %) anführen, dass ihnen derartige Umstände überhaupt nicht bekannt sind. Bei der Abfrage, ob solche Hilfestellungen in der Praxis allgemein zu erwarten sind, zeigt sich, dass über zwei Drittel der Anwälte (67,9 % bzw. 72,2 %) solche Klausurvorbereitungen für wahrscheinlich halten. Demgegenüber kommt es nur vereinzelt vor, dass die Prüfungsaufsicht die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel hinnahm oder nicht während der gesamten Prüfungsdauer anwesend war: Hiervon berichten weniger als 2 von 100 Lehrgangsteilnehmern (1,2 % bzw. 1,8 %); über 90 % der Befragten (94,3 bzw. 94 %) sind derlei Vorkommnisse nicht bekannt. Entsprechend werden diese Hilfestellungen allgemein in ähnlichem Umfang (88,1 % bzw. 90,1 %) als unwahrscheinlich erachtet. Ergänzend zu diesen ‚aus erster Hand‘ berichteten Erfahrungen ergeben die Anwortverteilungen der Kammer- und Ausschussvertreter 63 Berichte und Bekanntmachungen ein ähnliches Bild dahingehend, dass Hilfestellungen im Sinne einer inhaltlichen Vorbereitung auf die Prüfung relativ häufig bemerkt, gravierende Verstöße beim Prüfungsprocedere hingegen nur in Einzelfällen verzeichnet werden. Reformbedarfe im Rahmen der FAO In der Anwaltschaft werden aktuell Reformen der FAO u.a. hinsichtlich einer Einführung zentral organisierter Leistungskontrollen, einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Praxisfälle durch Fachgespräche oder Praxislehrgänge zu kompensieren, einer Verlängerung des Zeitraums zum Sammeln der Fälle und hinsichtlich einer zeitlichen Ausweitung der Fortbildungspflicht für Fachanwälte debattiert. Um Informationen über die Dringlichkeit möglicher Reformen zu gewinnen, wurde abschließend von allen Fach- und Rechtsanwälten sowie den Vorprüfungsausschüssen die persönliche Einschätzung des Reformbedarfs zu diesen Themenfeldern eingeholt. Aus Sicht der befragten Rechtsanwälte herrscht unter den genannten Reformvorschlägen hinsichtlich einer zeitlichen Ausweitung der Fortbildungspflicht der insgesamt geringste Bedarf. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die durchschnittliche Fortbildungsdauer der Fachanwälte laut Befragung in allen Rechtsgebieten oberhalb der in der FAO festgelegten Fortbildungspflicht von 10 Stunden p.a.1 liegt (Gesamtdurchschnitt: 18,1 Stunden pro Jahr). Infolgedessen signalisiert knapp die Hälfte (48,4 %) und darunter insbesondere die Gruppe der Fachanwälte, dass hinsichtlich der Fortbildungspflicht keine FAO-Reform notwendig ist. ‚Eher großen‘ bzw. ‚sehr großen‘ Reformbedarf sehen 17,3 %. Unter den Ausschüssen fällt das Urteil noch geschlossener aus: Mehr als zwei Drittel der Befragten (68,5 %) urteilen, dass hinsichtlich einer zeitlichen Fortbildungsausweitung überhaupt kein Reformbedarf vorliegt. In der Dringlichkeit der Reformvorschläge folgt nach Ansicht der Befragten die Einführung eines sog. ‚Zentralabiturs‘ für die Fachanwaltsprüfung. Wiederum etwa die Hälfte (51,7 %) hält dahingehende Reformen nicht für erforderlich, ein weiteres Viertel (27,8 %) sieht nur geringen Reformbedarf. Insgesamt schätzen Anwälte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, den Bedarf an zentral organisierten Leistungskontrollen größer ein als Fachanwälte. Eine Reform wird hingegen weniger begrüßt, wenn der Befragte perspektivisch die Absicht hat, Fachanwaltstitel zu erwerben. 52,5 %) sieht großen Bedarf, zur Kompensation fehlender Fälle das Fachgespräch aufzuwerten bzw. Praxislehrgänge verstärkt zuzulassen. Besonders der jungen Altersgruppe sowie Befragten, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen bzw. einen Erwerb von Fachanwaltsbezeichnungen beabsichtigen, ist an diesen Reformen gelegen. Auf der anderen Seite stehen je knapp 30 % (27,6 % bzw. 29,6 %), die diesbezüglich gar keine Veränderungen wünschen. Im Kontrast zur Anwaltsbefragung weisen die Einschätzungen der Vorprüfungsausschüsse in dieser Frage deutlich auf den Wunsch hin, den Status quo weitgehend zu erhalten. Einen Bedarf an erweiterten Kompensationsmöglichkeiten fehlender Fälle durch Fachgespräche werten 66,8 % als nicht gegeben, hinsichtlich der Praxislehrgänge sind es gar 75 %. Größeren Reformbedarf äußern nur 14,7 bzw. 11,1 % der Ausschussvorsitzenden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass lediglich 11,3 % der Ausschüsse angaben, in den letzten drei Jahren Antragsteller zum Fachgespräch geladen zu haben. Überwiegend wird dies damit begründet, dass ein Fachgespräch laut FAO nicht erforderlich war bzw. die Unterlagen spätestens nach einer erfolgten Nachbesserung zur Beschlussfindung ausreichten. Zudem wurde angemerkt, dass die Rechtsprechung (BGH) Fachgespräche oftmals verhindere. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei der Frage, inwiefern die FAO hinsichtlich einer Verlängerung des Zeitraums zum Sammeln der Praxisfälle anpassungsbedürftig erscheint. Der Anteil der Befragten, die diesbezüglich keinerlei Bedarf sehen, die bestehende Ordnung zu reformieren, ist im Vergleich der einzelnen Reformvorschläge am geringsten (25,6 %). Demgegenüber stehen knapp 75 % der Befragten, die eine zumindest teilweise Überarbeitung für sinnvoll erachten, wobei mehr als die Hälfte (51,5 %) von großem Handlungsbedarf ausgeht. Der Reformvorschlag wird erneut besonders oft von den jüngsten sowie denjenigen Anwälten, die noch keine Fachanwaltstitel führen bzw. den Erwerb eines solchen Titels beabsichtigen, unterstützt. Die Meinungen der zuständigen Prüfungsausschüsse weisen hingegen in eine andere Richtung: Die klare Mehrheit (63,6 %) ist der Meinung, die Vorgaben der FAO in diesem Bereich nicht verändern zu müssen. Nur 16,1 % merken umfangreichen Reformbedarf an. Auch unter den befragten Ausschussmitgliedern überwiegt insgesamt die Ablehnung dieses Reformvorschlags (54,4 %), wobei dieser Ansicht 29 % gegenüberstehen, die eher großen bis sehr großen Reformbedarf äußern. Im Gesamttrend wird deutlich, dass die Rechtsanwälte – unter Berücksichtigung der berichteten Partikularinteressen einzelner Befragtengruppen – den Reformvorschlägen weniger kritisch gegenüberstehen als die Vorsitzenden der Fachausschüsse, welche eine Reform der FAO hinsichtlich der unterbreiteten Reformvorschläge mehrheitlich ablehnen.“ Ungleich offener ist die Anwaltschaft für eine Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Fachgespräche oder Praxislehrgänge zu kompensieren: Jeweils annähernd die Hälfte (49,8 % bzw. Einige Ergebnisse in „Bildern“ 1 Anmerkung der Redaktion: Zum Zeitpunkt der Befragung war die Erhöhung der Fortbildungsstunden von 10 auf 15 (§ 15 Abs. 3 FAO n.F.), die seit dem 1.1.2015 gilt, noch nicht beschlossen worden. 64 Nachfolgend finden Sie die Antworten (oder Reaktionen) auf besonders wichtige Fragen (oder Statements) in Schaubildern. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die Rechtsanwälte: Arbeiten Sie derzeit zielgerichtet am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung? Befragte Rechtsanwälte gesamt: $NWXHOOHU (UZHUE YRQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ Befragte Rechtsanwälte nach Alter und geführten Fachanwaltstiteln: 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV $NWXHOOHU )$(UZHUE [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH $OWHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ =LHOJHULFKWHWHU (UZHUE HLQHU )$%H]HLFKQXQJ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen: • Je jünger die Befragten, desto häufiger arbeiten sie derzeit am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung. Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten: Je weniger Fachanwaltstitel die Befragten bereits führen, desto häufiger arbeiten sie derzeit am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung. • KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 65 Berichte und Bekanntmachungen Befragte Rechtsanwälte nach Kanzleistandort: 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV $NWXHOOHU )$(UZHUE [ .DQ]OHLPHUNPDOH (LQZRKQHU]DKO =LHOJHULFKWHWHU (UZHUE HLQHU )$%H]HLFKQXQJ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU (LQZRKQHU]DKO DP .DQ]OHLVWDQGRUW 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH Signifikante Unterschiede nach der Einwohnerzahl am Kanzleistandort: • Befragte, die in mittelgroßen Städten tätig sind, arbeiten häufiger am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung als Anwälte in Klein- und Großstädten. Befragte Rechtsanwälte nach Einzugsbereich der Kanzlei: 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV $NWXHOOHU )$(UZHUE [ .DQ]OHLPHUNPDOH /RNDOHU (LQ]XJVEHUHLFK 5HJLRQDOHU (LQ]XJVEHUHLFK 1DWLRQDOHU (LQ]XJVEHUHLFK ,QWHUQDWLRQDOHU (LQ]XJVEHUHLFK =LHOJHULFKWHWHU (UZHUE HLQHU )$%H]HLFKQXQJ .HLQH VLJQLILNDQWHQ 8QWHUVFKLHGH KLQVLFKWOLFK GHV (LQ]XJVEHUHLFKV GHU .DQ]OHL EHL GHU 0DQGDQWHQDNTXLVH 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH Keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich des Einzugsbereichs der Kanzlei bei der Mandantenakquise. 66 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Befragte Rechtsanwälte nach Kanzleigröße und Anzahl der Fachanwälte in der Kanzlei: 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV $NWXHOOHU )$(UZHUE [ .DQ]OHLPHUNPDOH .DQ]OHLJU|H $Q]DKO GHU )DFKDQZlOWH LQ GHU .DQ]OHL =LHOJHULFKWHWHU (UZHUE HLQHU )$ %H]HLFKQXQJ .HLQH VLJQLILNDQWHQ 8QWHUVFKLHGH KLQVLFKWOLFK GHU .DQ]OHLJU|H .HLQH VLJQLILNDQWHQ 8QWHUVFKLHGH KLQVLFKWOLFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZlOWH LQ GHU .DQ]OHL 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH Keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Kanzleigröße. Keine signifikanten Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der Fachanwälte in der Kanzlei. Frage an die Rechtsanwälte: Am Erwerb welcher Fachanwaltsbezeichnung(en) arbeiten Sie derzeit? (UZHUE YRQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ 3UR]HQW GHU %HIUDJWHQ 0HKUIDFKDQWZRUWHQ Mehrfachantworten: 332 Antworten von 279 Befragten. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 67 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die Rechtsanwälte: Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Führung einer Fachanwaltsbezeichnung gestellt, der letztendlich abgelehnt wurde? $EJHOHKQWH $QWUlJH DXI )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ Frage an die Rechtsanwälte: Ihre Anträge auf Führung welcher Fachanwaltsbezeichnung(en) wurde(n) letztendlich abgelehnt? $EJHOHKQWH $QWUlJH DXI )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ 3UR]HQW GHU %HIUDJWHQ 0HKUIDFKDQWZRUWHQ Mehrfachantworten: 12 Antworten von 11 Befragten. 68 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die Rechtsanwälte: Aus welchen Gründen beabsichtigen Sie derzeit keinen Erwerb von (ggf. zusätzlichen) Fachanwaltsbezeichnungen? *UQGH JHJHQ GHQ (UZHUE YRQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ 3UR]HQW GHU %HIUDJWHQ 0HKUIDFKDQWZRUWHQ Mehrfachantworten: 1.923 Antworten von 1.297 Befragten. Statement der Rechtsanwälte: Die erforderliche Gesamtzahl praktischer Fälle im Rechtsgebiet war für mich im vorgesehenen Zeitraum nicht erreichbar, da meine Kanzlei in diesem Bereich zu wenige Fälle bearbeitet, und zwar in folgendem/-n Rechtsgebiet/-en: *UQGH JHJHQ GHQ )$(UZHUE *HVDPW]DKO SUDNWLVFKHU )lOOH QLFKW HUUHLFKEDU 5HFKWVJHELHW Q 5HFKWVJHELHW KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Q 5HFKWVJHELHW Q 5HFKWVJHELHW Q 69 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die Rechtsanwälte: Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich der folgenden Aspekte? 5HIRUPEHGDUI .HLQ 5HIRUPEHGDUI (KHU JHULQJHU 5HIRUPEHGDUI (KHU JURHU 5HIRUPEHGDUI (LQIKUXQJ ]HQWUDO RUJDQLVLHUWHU /HLVWXQJVNRQWUROOHQ $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK )DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK 3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ 9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH =HLWOLFKH $XVZHLWXQJ GHU )RUWELOGXQJVSIOLFKW 6HKU JURHU 5HIRUPEHGDUI Q Q Q Q Q Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK GHU IROJHQGHQ $VSHNWH"³ Frage an die Rechtsanwälte: Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Fachgespräche zu kompensieren? 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV 5HIRUPEHGDUI )DFKJHVSUlFKH [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH .UHX]WDEHOOH ,QGLYLGXDOPHUNPDOH $OWHU -DKUH $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK )DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ ELV -DKUH ELV -DKUH -DKUH )$ )$ )$ .HLQ 5HIRUPEHGDUI (KHU JHULQJHU 5HIRUPEHGDUI (KHU JURHU 5HIRUPEHGDUI 6HKU JURHU 5HIRUPEHGDUI *HVDPW .HLQ )$ *HVDPW 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ %HIUDJWH XQWHU -DKUHQ VLJQDOLVLHUHQ DP VWlUNVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ %HIUDJWH GLH QRFK NHLQH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJ IKUHQ VHKHQ JU|HUHQ 5HIRUPEHGDUI KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK )DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ DOV )DFKDQZlOWH %HIUDJWH PLW )DFKDQZDOWVWLWHOQ VHKHQ DP ZHQLJVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK )DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ"³ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ,UUWXPVZDKUVFKHLQOLFKNHLW S Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen: Befragte unter 40 Jahren signalisieren am stärksten Reformbedarf (Rangreihen). • 70 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten: • Befragte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, sehen größeren Reformbedarf hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Fachgespräche zu kompensieren, als Fachanwälte. • Befragte mit 3 Fachanwaltstiteln sehen am wenigsten Reformbedarf (Rangreihen). Frage an die Rechtsanwälte: Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Praxislehrgänge zu kompensieren? 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV 5HIRUPEHGDUI 3UD[LVOHKUJlQJH [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH .UHX]WDEHOOH ,QGLYLGXDOPHUNPDOH $OWHU -DKUH $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK 3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ ELV -DKUH ELV -DKUH -DKUH )$ )$ )$ .HLQ 5HIRUPEHGDUI (KHU JHULQJHU 5HIRUPEHGDUI (KHU JURHU 5HIRUPEHGDUI 6HKU JURHU 5HIRUPEHGDUI *HVDPW .HLQ )$ *HVDPW 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ %HIUDJWH XQWHU -DKUHQ VLJQDOLVLHUHQ DP VWlUNVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ %HIUDJWH GLH QRFK NHLQH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJ IKUHQ VHKHQ JU|HUHQ 5HIRUPEHGDUI KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK 3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ DOV )DFKDQZlOWH -H PHKU )DFKDQZDOWVWLWHO HLQ %HIUDJWHU KDW GHVWR JHULQJHUHQ 5HIRUPEHGDUI lXHUW HU 5DQJUHLKHQ Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK HLQHU $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK 3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ"³ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ,UUWXPVZDKUVFKHLQOLFKNHLW S Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen: • Befragte unter 40 Jahren signalisieren am stärksten Reformbedarf (Rangreihen). Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten: Befragte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, sehen größeren Reformbedarf hinsichtlich einer Ausweitung der Möglichkeiten, fehlende Fälle durch Praxislehrgänge zu kompensieren, als Fachanwälte. • Je mehr Fachanwaltstitel ein Befragter hat, desto geringeren Reformbedarf äußert er (Rangreihen). • KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 71 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die Rechtsanwälte: Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich einer Verlängerung des Zeitraums, der zum Sammeln der Praxisfälle zur Verfügung steht? 6WDWLVWLVFKH 6LJQLILNDQ]WHVWV 5HIRUPEHGDUI 6DPPHO]HLWUDXP [ ,QGLYLGXDOPHUNPDOH .UHX]WDEHOOH ,QGLYLGXDOPHUNPDOH $OWHU -DKUH 9HUOlQJHUXQJ GHV .HLQ =HLWUDXPV ]XP 5HIRUPEHGDUI 6DPPHOQ GHU (KHU JHULQJHU 3UD[LVIlOOH 5HIRUPEHGDUI ELV -DKUH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ ELV -DKUH -DKUH .HLQ )$ )$ )$ )$ *HVDPW (KHU JURHU 5HIRUPEHGDUI 6HKU JURHU 5HIRUPEHGDUI *HVDPW 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ]ZLVFKHQ GHQ $OWHUVJUXSSHQ %HIUDJWH XQWHU -DKUHQ VLJQDOLVLHUHQ DP VWlUNVWHQ 5HIRUPEHGDUI 5DQJUHLKHQ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH QDFK GHU $Q]DKO GHU )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJHQ GHV %HIUDJWHQ %HIUDJWH GLH QRFK NHLQH )DFKDQZDOWVEH]HLFKQXQJ IKUHQ VHKHQ JU|HUHQ 5HIRUPEHGDUI KLQVLFKWOLFK HLQHU 9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV GHU ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH ]XU 9HUIJXQJ VWHKW DOV )DFKDQZlOWH -H PHKU )DFKDQZDOWVWLWHO HLQ %HIUDJWHU KDW GHVWR JHULQJHUHQ 5HIRUPEHGDUI lXHUW HU 5DQJUHLKHQ Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK HLQHU 9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV GHU ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH ]XU 9HUIJXQJ VWHKW"³ 6LJQLILNDQWH 8QWHUVFKLHGH ,UUWXPVZDKUVFKHLQOLFKNHLW S Signifikante Unterschiede zwischen den Altersgruppen: • Befragte unter 40 Jahren signalisieren am stärksten Reformbedarf (Rangreihen). Signifikante Unterschiede nach der Anzahl der Fachanwaltsbezeichnungen des Befragten: • Befragte, die noch keine Fachanwaltsbezeichnung führen, sehen größeren Reformbedarf hinsichtlich einer Verlängerung des Zeitraums, der zum Sammeln der Praxisfälle zur Verfügung steht, als Fachanwälte. • Je mehr Fachanwaltstitel ein Befragter hat, desto geringeren Reformbedarf äußert er (Rangreihen). Frage an die Vorprüfungsausschüsse: Hat Ihr Ausschuss in den letzten drei Jahren Antragsteller zum Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) geladen? /DGXQJHQ ]XP )DFKJHVSUlFK -D 1HLQ Ä+DW ,KU $XVVFKXVV LQ GHQ OHW]WHQ GUHL -DKUHQ $QWUDJVWHOOHU ]XP )DFKJHVSUlFK Α , )$2 JHODGHQ"³ 72 Q KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die/Statement der Vorprüfungsausschüsse: Hat Ihr Ausschuss in den letzten drei Jahren Antragsteller zum Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) geladen? – Nein, und zwar aus den folgenden Gründen: *UQGH JHJHQ GLH /DGXQJ ]X )DFKJHVSUlFKHQ +lXILJNHLW GHU 1HQQXQJ )DFKJHVSUlFKH QDFK )$2 QLFKW HUIRUGHUOLFK 6SlWHVWHQV QDFK 1DFKEHVVHUXQJ $XVUHLFKHQGH 8QWHUODJHQ 9RUDXVVHW]XQJHQ ODJHQ QLFKW YRU 5HFKWVVSUHFKXQJ %*+ YHUKLQGHUW )DFKJHVSUlFKH $QGHUZHLWLJHU 1DFKZHLV $UEHLWVSUREHQ HWF )DFKJHVSUlFKH QXU LQ $XVQDKPHQ )DFKJHVSUlFKH ]ZHFNORV VLQQORV RKQH 5HOHYDQ] $QWUDJVWHOOHU ZDUHQ GHQ $XVVFKXVVPLWJOLHGHUQ YRQ 3HUVRQ EHNDQQW $XVVHW]XQJVEHVFKOXVV LP $XVVFKXVV )HVWJHVWHOOWH 'HIL]LWH ZDUHQ ]X HUKHEOLFK NHLQH .RPSHQVDWLRQ GXUFK )DFKJHVSUlFK P|JOLFK Ä+DW ,KU $XVVFKXVV LQ GHQ OHW]WHQ GUHL -DKUHQ $QWUDJVWHOOHU ]XP)DFKJHVSUlFK 1U ) $2 JHODGHQ" ± 1 HLQ XQG ]ZDU DXV GHQ IROJHQGHQ *UQGHQ ³ 2IIHQH 0HKUIDFKDQWZRUWHQ $QWZRUWHQ YRQ %HIUDJWHQ Frage an die Vorprüfungsausschüsse: Ist Ihnen durch konkrete Schilderungen von Anwälten aus Ihrem Fachgebiet oder vom Hörensagen bekannt, dass Lehrgangsanbieter Hilfestellungen bei den schriftlichen Leistungskontrollen gegeben haben, indem ... +LOIHVWHOOXQJHQ EHL VFKULIWOLFKHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ -D KDEH VHOEVW GLHVH (UIDKUXQJ JHPDFKW -D GXUFK NRQNUHWH 6FKLOGHUXQJHQ YRQ .ROOHJ,QQHQ HUIDKUHQ -D YRP +|UHQVDJHQ EHNDQQW 1HLQ QLFKW EHNDQQW .HLQH $QJDEH «/HKUJDQJVDQELHWHU LP 9RUIHOG GHU VFKULIWOLFKHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ JH]LHOW DXI GLH LQ GHU .ODXVXU JHVWHOOWHQ )UDJHVWHOOXQJHQ YRUEHUHLWHW KDEHQ" Q «/HKUJDQJVDQELHWHU LP 9RUIHOG GHU VFKULIWOLFKHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ GDV .ODXVXUWKHPD HLQJHJUHQ]W KDEHQ" Q «$XIVLFKWVSHUVRQHQ YRP «VLFK $XIVLFKWVSHUVRQHQ /HKUJDQJVDQELHWHU ZlKUHQG YRP /HKUJDQJVDQELHWHU QLFKW GHU VFKULIWOLFKHQ ZlKUHQG GHU JHVDPWHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ GLH 3UIXQJVGDXHU LP 5DXP 9HUZHQGXQJ QLFKW HUODXEWHU DXIKLHOWHQ" +LOIVPLWWHO KLQJHQRPPHQ KDEHQ" Q Q Ä,VW ,KQHQ GXUFK NRQNUHWH 6FKLOGHUXQJHQ YRQ $QZlOWHQ DXV ,KUHP )DFKJHELHW RGHU YRP +|UHQVDJHQ EHNDQQW GDVV /HKUJDQJVDQELHWHU +LOIHVWHOOXQJHQ EHL GHQ VFKULIWOLFKHQ /HLVWXQJVNRQWUROOHQ JHJHEHQ KDEHQ LQGHP«³ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 73 Berichte und Bekanntmachungen Frage an die Vorprüfungsausschüsse: Wie bewerten Sie gegenwärtig den Reformbedarf bei den Fachanwaltschaften (FAO) hinsichtlich der folgenden Aspekte? 5HIRUPEHGDUI $OOH )DFKJHELHWH .HLQ 5HIRUPEHGDUI (KHU JHULQJHU 5HIRUPEHGDUI (LQIKUXQJ ]HQWUDO RUJDQLVLHUWHU /HLVWXQJVNRQWUROOHQ $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK )DFKJHVSUlFKH ]X NRPSHQVLHUHQ $XVZHLWXQJ GHU 0|JOLFKNHLWHQ IHKOHQGH )lOOH GXUFK 3UD[LVOHKUJlQJH ]X NRPSHQVLHUHQ 9HUOlQJHUXQJ GHV =HLWUDXPV ]XP 6DPPHOQ GHU 3UD[LVIlOOH =HLWOLFKH $XVZHLWXQJ GHU )RUWELOGXQJVSIOLFKW (KHU JURHU 5HIRUPEHGDUI 6HKU JURHU 5HIRUPEHGDUI Q Q Q Q Q Ä:LH EHZHUWHQ 6LH JHJHQZlUWLJ GHQ 5HIRUPEHGDUI EHL GHQ )DFKDQZDOWVFKDIWHQ )$2 KLQVLFKWOLFK GHU IROJHQGHQ $VSHNWH"³ Strukturelle Änderungen am Landgericht Düsseldorf Mit Schreiben vom 18.12.2014 informiert der Präsident des LG Düsseldorf, Dr. Bernd Scheiff, die Rechtsanwaltskammer über strukturelle Änderungen im Landgericht Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2015 in Zivil- und Strafsachen. In dem Schreiben des LG-Präsidenten, um dessen Bekanntgabe dieser bittet, heißt es: „Das Landgericht Düsseldorf wird im Geschäftsjahr 2015 in Zivil- und Strafsachen eine ganze Reihe struktureller Änderungen vornehmen. Im Strafbereich werden zusätzlich zu den beiden bestehenden Wirtschaftsstrafkammern zwei weitere Wirtschaftsstrafkammern eingerichtet. Dank der Hilfe des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen und der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf können sechs weitere Richter bei den Wirtschaftsstrafkammern eingesetzt werden. Damit wird es bei dem Landgericht Düsseldorf vier große Wirtschaftsstrafkammern geben. VorsRLG Fuchs und VorsRLG Geißels sitzen weiterhin der 10. und 14. StrK vor. VorsRinLG Bernardy, die im Jahr 2014 zum Landgericht Düsseldorf gewechselt ist, leitet die 17. StrK als Wirtschaftsstrafkammer. Die vierte Wirtschaftsstrafkammer wird im Laufe der ersten Jahreshälfte 2015 personell neu besetzt werden. Notwendig geworden sind diese Maßnahmen, weil die Wirtschaftsstraftaten nicht nur zugenommen haben, sondern die zu verhandelnden Fälle immer komplexer geworden sind. In Kapitalanlagesachen werden nicht selten bis zu zehn Täter angeklagt. Die Anzahl der ge- 74 schädigten Anleger kann in die hunderte oder tausende gehen bei Schäden von vielen Millionen Euro. Im Strafbereich wird zudem eine dritte kleine Strafkammer für die Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile eingerichtet. Diese soll die großen Strafkammern entlasten, die in der Vergangenheit zusätzlich zu den erstinstanzlichen Strafverfahren eine Vielzahl von Berufungen vom Amtsgericht verhandelt haben. Den Vorsitz der dritten kleinen Strafkammer wird VorsRiLG Arendes übernehmen. Insgesamt wird es nach diesen Neuerungen am Landgericht Düsseldorf elf große und drei kleine Strafkammern mit insgesamt 36 Richtern geben. Auch im Zivilbereich stellt sich das Landgericht Düsseldorf den Anforderungen des modernen Rechtslebens: Zum 1.1.2015 werden Spezialkammern für Maklerrecht, Insolvenz- und Gläubigeranfechtungen und Erbstreitigkeiten neu eingerichtet. Schon bisher wurden Arzthaftungssachen, Mietsachen, Wettbewerbsstreitigkeiten, Streitigkeiten im Patent-, Marken-, Design- und Urheberrecht, Bankund Kapitalmarktanlagesachen, Versicherungsrecht, Reise- und Transportrecht und Kartellstreitigkeiten in speziellen Kammern verhandelt. Um das Fachwissen zu bündeln, werden alle Spezialkammern nunmehr auch für die Berufungen gegen die Urteile der Amtsgerichte in den jeweiligen Spezialgebieten zuständig sein. Da der Vorsitzende der 2. Kammer für Handelssachen, Herr VorsRiLG Röttgers, in den Ruhestand getreten ist, werden die Rechtsstreitigkeiten der 2. Kammer für Handelssachen vor dem Hinter- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen grund des Rückgangs der Eingangszahlen in diesem Bereich auf die übrigen Kammern für Handelssachen verteilt. besondere bleiben die Proberichter zu Beginn ihrer Tätigkeit mindestens ein Jahr in ihrer Kammer.“ Das Präsidium des Landgerichts Düsseldorf ist bestrebt, die Fluktuation in der Besetzung der Kammern möglichst niedrig zu halten. Ins- (sob) Bericht über die 7. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung Am 10./11.11.2014 tagte in Berlin die Fünfte Satzungsversammlung zum siebten Mal. Beschlüsse Die Delegierten fassten – nach zum Teil ausführlichen und/oder kontroversen – Diskussionen folgende Beschlüsse: heitspflicht erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben und nach Überprüfung verbleiben. (7) Die Bestimmungen des Datenschutzrechts zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 BORA wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist. 3. § 11 BORA wird wie folgt neu gefasst: § 11 Mandatsbearbeitung und Unterrichtung des Mandanten I. Berufsordnung 1. § 2 BORA wird wie folgt neu gefasst: (1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und berechtigt. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats. (2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen. (3) Ein Verstoß ist nicht gegeben, soweit das Verhalten des Rechtsanwalts a) mit Einwilligung erfolgt oder b) zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist, z.B. zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache, oder c) im Rahmen der Arbeitsabläufe der Kanzlei einschließlich der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter erfolgt und objektiv einer üblichen, von der Allgemeinheit gebilligten Verhaltensweise im sozialen Leben entspricht (Sozialadäquanz). (4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit schriftlich zu verpflichten und anzuhalten, auch soweit sie nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig sind. (5) Abs. 4 gilt auch hinsichtlich sonstiger Personen, deren Dienste der Rechtsanwalt in Anspruch nimmt und a) denen er verschwiegenheitsgeschützte Tatsachen zur Kenntnis gibt oder b) die sich gelegentlich ihrer Leistungserbringung Kenntnis von verschwiegenheitsgeschützten Tat-sachen verschaffen können. Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Unternehmen in Anspruch, hat er diesen Unternehmen aufzuerlegen, ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die Tatsachen gemäß Satz 1 zu verpflichten. Die Pflichten nach Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit die dienstleistenden Personen oder Unternehmen kraft Gesetzes zur Geheimhaltung verpflichtet sind oder sich aus dem Inhalt der Dienstleistung eine solche Pflicht offenkundig ergibt. (6) Der Rechtsanwalt darf Personen und Unternehmen zur Mitarbeit im Mandat oder zu sonstigen Dienstleistungen nicht hinzuziehen, wenn ihm Umstände bekannt sind, aus denen sich konkrete Zweifel an der mit Blick auf die Verschwiegen- KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben. (2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten. II. Fachanwaltsordnung 1. § 2 Abs. 3 FAO wird wie folgt neu gefasst: (3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs-, europa- und menschenrechtlichen Bezüge des Fachgebiets erfassen. 2. § 5 lit. m) Satz 1 FAO wird wie folgt neu gefasst: Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 3. § 14h Nr. 2 FAO wird wie folgt neu gefasst: 2. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster, Das Inkrafttreten der Beschlüsse hängt noch von der Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen ab. Wir werden Sie rechtzeitig informieren. Sonstige Themen Darüber hinaus gab es – wie üblich – Berichte über die aktuelle Arbeit der einzelnen Ausschüsse. Vorgestellt und bewertet wurden erstmals auch die Ergebnisse der großen Studie zur Situation der Fachanwälte, die die Bundesrechtsanwaltskammer in Abstimmung mit dem Ausschuss 1 der Satzungsversammlung schon 2013 vom Institut für Freie Berufe, Nürnberg, hatte durchführen lassen. Bitte lesen Sie zu diesem Thema den ausführlichen Bericht oben S. 62 ff. (sob) 75 Berichte und Bekanntmachungen Wahl zur Satzungsversammlung 2015 In den kommenden Tagen findet die Wahl der Vertreter der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf in der Satzungsversammlung 2015 statt. Die Satzungsversammlung ist das sog. „Anwaltsparlament“. Ihr gehören ohne Stimmrecht der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer sowie die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern an, mit Stimmrecht die von der Versammlung der Kammer nach Maßgabe des § 191b BRAO zu wählenden Mitglieder. Danach ist für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied in die Satzungsversammlung zu wählen. Da die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf zu Beginn des Jahres über 12.200 Mitglieder hatte, werden nunmehr 7 Mitglieder in die Satzungsversammlung gewählt. Nachdem die erste Wahlbekanntmachung bereits am 19.1.2015 an alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf versandt wurde, konnten die Wahlvorschläge bis zum 25.2.2015 (16 Uhr) bei der Rechtsanwaltskammer eingereicht werden. Der Wahlausschuss hat dann in seiner Sitzung am 26.2.2015 insgesamt 11 Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen. Die zweite Wahlbekanntmachung wurde daraufhin am 16.3.2015 an die Kammermitglieder versandt. Die Wahlfrist, also der Zeitraum, in dem die Mitglieder ihre Stimme abgeben können (Wahlfrist), läuft vom 2.4.2015 bis zum 4.5.2015 (16 Uhr). Informationen zur Satzungsversammlung sowie zu den zur Wahl antretenden Kandidatinnen und Kandidaten, denen die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich auf der Homepage der Kammer vorzustellen, finden Sie unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ruft alle Wähler dazu auf, an der wichtigen Wahl zur Satzungsversammlung 2015 teilzunehmen und eine ausreichende demokratische Legitimation für die dann gewählten Mitglieder zu schaffen. (js) Statistisches Berichtssystem für Rechtsanwälte (STAR) 2015 Das Institut für freie Berufe (IFB) in Nürnberg führt im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in diesem Jahr wieder die STAR-Erhebung durch. Das Projekt wurde 1993 mit dem Ziel ins Leben gerufen, die wirtschaftliche Lage der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu untersuchen und neue Entwicklungen in dem Berufsstand zu erkennen. In einem standardisierten Fragebogen – der auch online ausgefüllt werden kann – werden die Teilnehmer zu ihrer wirtschaftlichen Situation (Umsatz, Kosten, Gewinn, Investitionen, Beschäftigte, Gehälter, Honorare etc.) befragt und um ihre persönliche Einschätzung zur beruflichen und wirtschaftlichen Lage gebeten. In der aktuellen Befragung werden die Daten für das Wirtschaftsjahr 2013 erhoben. Im Vergleich mit den Ergebnissen der früheren Befragungen können Aussagen zu Veränderungen der wirtschaftlichen und beruflichen Lage der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte getroffen werden. Ausgewählte Ergebnisse der STAR-Erhebungen werden in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf beteiligt sich 2015 an der Befragung. 1.221 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Mitglieder sind mit der Bitte angeschrieben worden, den Fragebogen auszufüllen. In einem Anschreiben betont der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, RAuN Herbert P. Schons, die Bedeutung der Befragung, um „Erkenntnisse über die aktuelle Situation der Anwaltschaft zu gewinnen, die wichtig sind, um gegebenenfalls auf Verbesserungen hinzuwirken.“ (tje) BGH: Steuerberatungs-GmbH & Co. KG kann im Handelsregister eingetragen werden Durch Beschluss vom 15.7.2014 (II ZB 2/13) hat der BGH entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ im Handelsregister eingetragen werden kann. 76 Einer Anwalts-GmbH & Co. KG wurde diese Möglichkeit vom Anwaltssenat des BGH zuletzt durch Beschluss vom 18.7.2011 (AnwZ [Brfg] 18/10) mit der Begründung versagt, dass anwaltliche Tätigkeit keine Ausübung eines Gewerbes sei. Für die Steuerberatungs-GmbH & Co. KG stellt der II. Zivilsenat auf die spezialgesetzliche Regelung des KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen § 49 Abs. 2 StBerG ab, nach der Steuerberatungsgesellschaften als Personenhandelsgesellschaften bereits dann im Handelsregister eingetragen werden könnten, wenn sie nach ihrem Gesellschaftszweck darauf ausgerichtet seien, neben der sie prägenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 Abs. 1 u. 2 i.V.m. § 3 Nr. 3 StBerG) – auch – die ihnen berufsrechtlich nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 72 StBerG gestattete Treuhandtätigkeit auszuüben. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 49 StBerG eine im Verhältnis zu § 105 Abs. 1 HGB (wonach eine Gesellschaft nur dann als offene Handelsgesellschaft oder als Kommanditgesellschaft im Handelsregister eingetragen werden kann, wenn ihr Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist) spezialgesetzliche Regelung geschaffen habe, folge aus der Gesetzgebungsgeschichte. Auch das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 6.12.2011 (1 BvR 2280/11) davon aus, dass § 49 Abs. 2 StBerG und § 27 Abs. 2 WPO spezielle Regelungen gegenüber § 105 Abs. 1, § 161 HGB darstellten. In dem diesem Beschluss zugrundeliegenden Fall habe die von den betroffenen Rechtsanwälten beabsichtigte Treuhandtätigkeit in der von ihnen gegründeten GmbH & Co. KG gerade keinen Schwerpunkt der Tätigkeit gebildet. Gleichwohl habe das BVerfG (im Gegensatz zum BGH – siehe oben) angenommen, dass es der GmbH & Co. KG freistehe, statt als Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG „im Rahmen der berufsrechtlichen Anforderungen eine Zulassung als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungs-Kommanditgesellschaft zu erhalten, wenn sie sich wegen ihrer Treuhandtätigkeit in das Handelsregister eintragen lässt“. Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG bedürfe es im Hinblick auf das Urteil des Anwaltssenats jedoch nicht. Soweit dort zur Auslegung des § 49 Abs. 2 StBerG und des § 27 Abs. 2 WPO die Auffassung vertreten werde, nach diesen Vorschriften sei nur die auf eine überwiegende Treuhandtätigkeit eingeschränkte Möglichkeit des Betriebs einer Wirtschaftsprüfungsoder Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft oder der Kommanditgesellschaft eröffnet worden, sei diese Rechtsansicht für die ergangene Entscheidung nicht tragend gewesen. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 104. (sob) BGH bestätigt Zulässigkeit eines „Spezialisten für Familienrecht“ Seit der Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.7.2004 (BVerfG NJW 2004, 2656; vgl. hierzu Offermann-Burckart, NJW 2004, 2617) und der Verabschiedung des neuen § 7 BORA als Folge dieser Entscheidung wird über die Voraussetzungen, die ein „Spezialist“ erfüllen muss und auch darüber diskutiert, ob die Bezeichnung „Spezialist“ auf einem Rechtsgebiet geführt werden darf, das von einer Fachanwaltschaft belegt ist. Dies haben die meisten Rechtsanwaltskammern, darunter auch die Kammer Düsseldorf (vgl. Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2006, 154) bislang verneint. Nun hatte erstmals der BGH Gelegenheit, sich mit dieser besonderen Frage (betreffend einen „Spezialisten für Familienrecht“) zu befassen. Durch sein – erst kürzlich veröffentlichtes – Urteil vom 24.7.2014 (I ZR 53/13) stellt der für Wettbewerbsangelegenheiten zuständige I. Zivilsenat fest: „Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung ‚Fachanwalt für Familienrecht‘ besteht. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast.“ Die Wettbewerbshüter setzen sich u.a. mit der schwierigen Vorschrift des § 7 Abs. 2 BORA auseinander und bescheinigen dieser zunächst, mit der in Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübungsfreiheit in Einklang zu stehen. Sie erkennen auch grundsätzlich die Einschätzung der Vorinstanz an, wonach eine Verwechslungsgefahr zwischen einem „Spezialisten“ und einem „Fachanwalt“ bestehe, weil der angesprochene Verkehr nicht erkennen werde, dass ein „Fachanwalt für Familienrecht“ besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem betreffenden Rechtsgebiet in einem förmlichen Prüfungsverfahren bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen habe, während die Verwendung des Begriffs „Spezialist für Familienrecht“ auf einer Selbsteinschätzung des werbenden Anwalts beruhe und eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle, ob diese Selbsteinschätzung zutreffend sei, nicht stattgefunden habe. Der Wettbewerbssenat zieht aus dieser Erkenntnis allerdings nicht den Schluss einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Verwendung der Spezialistenbezeichnung auf einem Fachanwalts-Gebiet. Vielmehr hält er es we77 Berichte und Bekanntmachungen gen der Verwechslungsgefahr zwischen den Bezeichnungen „Spezialist“ und „Fachanwalt“ im Hinblick auf die Interessenlage des rechtsuchenden Publikums und der Anwaltschaft für gerechtfertigt, von einem sich selbst als „Spezialisten“ bezeichnenden Rechtsanwalt „zumindest die Expertise eines Fachanwalts zu erwarten“. Jedenfalls wenn das Fachgebiet, für das sich der werbende Rechtsanwalt als „Spezialist“ bezeichne, auch ein Rechtsgebiet sei, für das eine Fachanwaltschaft bestehe, sei zur Überprüfung dieser Werbebehauptung auf die jeweiligen Anforderungen der Fachanwaltsordnung an besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zurückzugreifen. Entsprächen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als „Spezialist“ auf einem Rechtsgebiet bezeichne, für das eine Fachanwaltschaft bestehe, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, würden die Interessen der Rechtsuchenden nicht beeinträchtigt, wenn sie die Begriffe „Fachanwalt“ und „Spezialist“ verwechselten. Es bestehe bei einer solchen Sachlage keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung „Spezialist“ zu untersagen. Ein in diesem Fall gleichwohl ausgesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Spezialist für Familienrecht“ sei zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit seien aber nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar träfen, also dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten. Im konkreten Fall obliege dem beklagten Rechtsanwalt deshalb der Nachweis, dass er die Anforderungen eines Spezialisten auf dem Gebiet des Familienrechts erfülle. Dies ergebe sich schon aus § 7 Abs. 1 S. 1 u. 2 BORA und folge jedenfalls aus allgemeinen Grundsätzen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Durch die Bezeichnung als „Spezialist“ nehme der Anwalt für sich in Anspruch, zu einer „Spitzengruppe“ der im Familienrecht tätigen Anwälte zu gehören. Und nach der Senatsrechtsprechung müsse derjenige, der eine Spitzenstellung – nichts anderes gelte für die Zugehörigkeit zu einer Spitzengruppe – für sich in Anspruch nehme, die sie begründenden Tatsachen darlegen und beweisen, wenn seine Werbung als unrichtig beanstandet werde und die klagende Partei diese Tatsachen entweder überhaupt nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklären könne. So lägen die Dinge auch im Streitfall. Zu der Frage, ob der beklagte Rechtsanwalt über hinreichende theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfüge, um sich zu Recht als „Spezialist für Familienrecht“ zu bezeichnen, habe die Vorinstanz (das OLG Karlsruhe – 4 U 120/12) allerdings keine Feststellungen getroffen. Die Sache sei deshalb entsprechend zurückzuverweisen. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 104. (sob) EFTA Gerichtshof bejaht Postulationsfähigkeit von Syndikusanwälten vor europäischen Gerichten Mit Beschluss vom 29.8.2014 hat der EFTA Gerichtshof in der Rechtssache E-8/13 die Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde abgewiesen. Er bezog dabei auch zur Frage der Postulationsfähigkeit eines Syndikusanwalts Position und stellte klar, dass die Vertretung eines Unternehmens durch Mitarbeiter nicht generell ausgeschlossen sei. Allerdings dürften nicht finanzielle oder strukturelle Beziehungen des Vertreters mit seinem Klienten Anlass zu Verwechslungen zwischen den Eigeninteressen des Klienten und den persönlichen Interessen des Vertreters geben. Vielmehr müsse der Vertreter objektiv als echte Mittelsperson zwischen seinem Mandanten und dem Gerichtshof wahrgenommen werden. In seiner Pressemitteilung 11/2014 vom 29.8.2014 fasst der Gerichtshof zusammen: „Die Klägerin ist ein Wirtschafts- und Arbeitgeberverband, .... Sie repräsentiert 1.250 Unternehmen, darunter auch mehrere Privatschulen. ... 78 Der Gerichtshof untersuchte zwei voneinander unabhängige Fragen zur Zulässigkeit der Klage. Die erste Frage betraf die anwaltliche Vertretung der Klägerin nach Artikel 17 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofs, wonach andere Parteien als ein EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde, die EU und die Kommission durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der an einem Gericht eines EWR-Staates zugelassen sein muss. Der Gerichtshof untersuchte das Verhältnis zwischen der Klägerin und ihren zwei Anwältinnen, die die Klage unterzeichnet hatten. Die Unabhängigkeit der einen Anwältin wurde nicht durch ihre Funktion als Leiterin der Abteilung ‚Wirtschaftsrecht‘ von NHO (Anmerkung: dem klagenden Wirtschafts- und Arbeitgeberverband) beeinträchtigt, da dem Gerichtshof keine Informationen vorlagen, die eine überwiegende Interessenübereinstimmung zwischen der Klägerin und NHO nachwiesen. ... Die Klägerin war damit wirksam vor dem Gerichtshof vertreten. ...“ Das Urteil kann im Volltext (in englischer Sprache) im Internet unter www.eftacourt.int unter Angabe des Aktenzeichens (Rs. E-8/13) heruntergeladen werden. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen BGH zu den Pflichten eines plötzlich erkrankten Rechtsanwalts Durch Beschluss vom 22.10.2014 (XII ZB 257/14) stellt der BGH fest, ein Rechtsanwalt müsse auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehle es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden könne. Dies sei glaubhaft zu machen. Bei einem in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalt muss nach Auffassung des XII. Zivilsenats u.a. glaubhaft gemacht werden, dass die Bürogemeinschafter (im konkreten Fall: zwei) nicht telefonisch, per SMS oder E-Mail hätten gebeten werden können, (nach eigenen Auswärtsterminen) in der Kanzlei einen Verlängerungsantrag zu unterschreiben und diesen an das Gericht zu faxen. Zur Glaubhaftmachung reiche lediglich schriftsätzlicher Vortrag nicht aus. Vielmehr sei die anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der entsprechenden Angaben erforderlich. tels bis zum letzten Tag ausschöpfe, habe wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Zwar müsse er sich auf einen krankheitsbedingten Ausfall nur dann durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen Ausfall vorhersehen könne. Doch müsse er bei einer unvorhergesehenen Erkrankung alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. Sein krankheitsbedingter Ausfall am letzten Tag der Frist rechtfertige für sich genommen deshalb eine Wiedereinsetzung noch nicht. Vielmehr fehle es an einem dem Verfahrensbeteiligten gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Rechtsanwalts nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter habe eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag habe gestellt werden können. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 126. Ein Rechtsanwalt, so die BGH-Richter weiter, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmit- (sob) OLG Düsseldorf untersagt Werbung mit „Kundenanwalt“ durch die ERGO Versicherungsgruppe AG Die ERGO Versicherungsgruppe AG warb auf ihrer Homepage für einen „ERGO-Kundenanwalt“, der „die Stimme der Kunden im Unternehmen“ sei, sich mit seinem Team innerhalb der ERGO um das Anliegen der Kunden kümmere und sich „für Klärung und Schlichtung“ einsetze. Durch Urteil vom 28.10.2014 (I-20 U 168/13) hat das OLG Düsseldorf jetzt die Berufung der ERGO gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom 26.7.2013 (34 O 8/13), durch das die entsprechende Werbung untersagt wurde, zurückgewiesen. Ein zumindest erheblicher Teil der Verbraucher verstehe, so das OLG in seiner Begründung, den Begriff „Kundenanwalt“ dahingehend, dass es sich um einen Rechtsanwalt handele, der die individuellen Kundeninteressen gegenüber der ERGO wahrnehme. Anwalt sei nach der Verkehrsanschauung der Rechtsanwalt. Nicht umsonst nenne der Duden als Bedeutung von „Anwalt“ an erster Stelle den „Rechtsanwalt“ und erst danach die allgemeinere „Verfechter einer Sache; Fürsprecher“. Dieses Verständnis liege auch gebräuchlichen Begriffen wie „Anwaltschaft“ zugrunde, zu denen niemand nicht zur Rechtsanwaltschaft gehörende „Fürsprecher“ zählen würde, sehe man von der Gruppe KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 der Patentanwälte ab, wobei auch deren abweichende Qualifikation wohl nur einer Minderheit bekannt sein dürfte. Wer einen Rechtsanwalt suche, bediene sich eines „Anwaltsverzeichnisses“ wie „anwalt.de“. Soweit der Begriff „Anwalt“ in einem nicht auf Rechtsanwälte bezogenen Sinne Verwendung finde, stehe die Wahrnehmung öffentlicher Belange oder die Vertretung der Interessen gesellschaftlich relevanter Gruppen in Rede. Der Vorsitzende des Bundes der Versicherten als „Verbraucheranwalt“ und der frühere Umweltminister Töpfer als „Umweltanwalt“ wirkten auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit und auf den Gesetzgeber ein. Die „Zuschaueranwältin“ des WDR solle Sprachrohr der großen und heterogenen Gruppe der Zuschauer sein. Hier gehe es nicht um die Vertretung individueller Rechte, sondern um gesellschaftliche Aufgaben. Gleiches gelte für die Bezeichnung einer für ihr karitatives Engagement bekannten Person wie Mutter Teresa als „Anwältin der Armen“. Diese – von der Beklagten ins Feld geführten – Verwendungen seien daher nicht geeignet, ein auf den Rechtsanwalt bezogenes Verständnis des Begriffs „Anwalt“ in den Fällen in Frage zu stellen, in denen 79 Berichte und Bekanntmachungen es um die Wahrnehmung individueller Rechte gehe. Soweit die Beklagte auf den „Kundenanwalt“ der Commerzbank verweise, sei schon nicht festzustellen, dass diese Verwendung großen Teilen des Verkehrs bekannt sei, geschweige denn, dass der Verkehr um ein Fehlen seiner rechtsanwaltlichen Qualifikation wisse. Gleiches gelte für die Bezeichnung des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG als „Kinderanwalt“ in einem Wikipedia-Artikel zu diesem Thema. Die Verwendung eines Begriffs in einem Lexikon sei nicht geeignet, eine allgemeine Bekanntheit des Bedeutungsgehalts einer Begrifflichkeit zu belegen. Den Mitgliedern des erkennenden Senats sei der Begriff jedenfalls erst im Zuge eines Parallelverfahrens bekannt geworden, in dem es um die Frage einer Irreführung durch die Verwendung des Begriffs „Kinderanwältin“ durch eine Nicht-Rechtsanwältin gegangen sei. Der „ERGO-Kundenanwalt“ solle gerade nicht die kollektiven Interessen der Gesamtheit der Versicherten vertreten, sondern sich um konkrete Anliegen einzelner Versicherter kümmern. Die Vertretung bei der Wahrnehmung individueller vertraglicher Ansprüche sei eine typische anwaltliche Tätigkeit. Insoweit folge die Begriffsbildung „Kundenanwalt“ dem im Bereich der rechtsanwaltlichen Werbung etablierten Trend, die Spezialisierung auf die Vertretung vermeintlich oder tatsächlich benachteiligter Gruppen in der Selbstbezeichnung zum Ausdruck zu bringen. Die von der Klägerin genannten Beispiele „Opferanwalt“, „Verbraucheranwalt“ oder „Schuldneranwalt“ ließen sich noch um den „Mieteranwalt“ und den „Patientenanwalt“ ergänzen. In diese Reihe füge sich der „Kundenanwalt“, der die Kunden der Versicherung vertrete, nahtlos ein. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 115. (sob) BGH bestätigt berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten In zwei Urteilen vom 3.11.2014 (AnwZ [Brfg] 72/13 u. AnwSt [R] 5/14) hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs die in der Literatur umstrittene und zuletzt vom Anwaltsgericht Düsseldorf (EV 413/09) sowie dem nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshof (2 AGH 17/13) verneinte Frage, ob auch eine berufsrechtliche Pflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe von Handakten bestehe, positiv beantwortet. Zu den Sachverhalten Im erstgenannten Fall (AnwZ [Brfg] 72/13) geht es um eine missbilligende Belehrung, die die Rechtsanwaltskammer Celle wegen eines zu Unrecht geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts und also wegen eines Verstoßes gegen die berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten verhängt hatte. Eine Rechnung, auf deren Nichtbegleichung der betroffene Rechtsanwalt sein Zurückbehaltungsrecht gestützt hatte, war erst verspätet gestellt worden. Der AGH Niedersachsen hatte die gegen die Belehrung erhobene Klage abgewiesen (BRAK-Mitt. 2014, 31). Der Anwaltssenat bestätigt diese Entscheidung. Das zweite Urteil (AnwSt [R] 5/14) betrifft einen Fall aus dem Kammerbezirk Düsseldorf. Ein Rechtsanwalt hatte seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigert, obwohl er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt war. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ihn deshalb angeschuldigt, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich nicht innerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig er80 wiesen zu haben. Das Anwaltsgericht Düsseldorf hatte den Kollegen freigesprochen, weil keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe. Dieser Rechtsauffassung hatte sich der nordrheinwestfälische AGH angeschlossen und die gegen das Urteil des Anwaltsgerichts eingelegte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft verworfen. Hiergegen hatte sich die GStA mit – vom AGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassener – Revision gewandt. Und das Rechtsmittel hatte Erfolg. Der Anwaltssenat des BGH führt in beiden Fällen übereinstimmend aus, es bestehe eine Berufspflicht zur Herausgabe der Handakten. Diese sei zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt, aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO in Verbindung mit den §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. § 43 BRAO Ob sich eine berufsrechtliche Herausgabepflicht unmittelbar aus § 43 BRAO ergibt, lässt der Senat dahingestellt. Sie sei jedenfalls § 43 BRAO i.V.m. den §§ 675, 667 BGB zu entnehmen. Zivilrechtliche Pflichten, die den Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung träfen, könnten in Verbindung mit § 43 BRAO eine Berufspflicht sein, wenn es sich um grobe Verstöße handele, welche die äußere Seite der Anwaltstätigkeit beträfen und mit gewissenhafter Berufsausübung und mit der Stellung des Rechtsanwalts nicht mehr vereinbar seien. Das sei bei der Verweigerung der Herausgabe der Handakten ohne rechtferKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen tigenden Grund der Fall. Insbesondere gefährde ein Rechtsanwalt, der die Herausgabe von Unterlagen des Mandanten verweigere, die dieser zur Prozessführung benötige, in erheblichem Maße die Achtung und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Berufsstandes. § 50 BRAO Auch aus § 50 BRAO ergebe sich, dass es eine Berufspflichtverletzung darstelle, die Herausgabe der Handakten ungerechtfertigt zu verweigern. § 50 Abs. 3 BRAO gewähre dem Rechtsanwalt in bestimmten Fällen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts in der Bundesrechtsanwaltsordnung mache aber überhaupt nur dann Sinn, wenn man gleichzeitig für den Normalfall von einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht ausgehe. Nach § 50 Abs. 3 BRAO könne der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber die Herausgabe der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt worden sei. Die Regelung eines Zurückbehaltungsrechts setze notwendigerweise einen Anspruch auf Herausgabe voraus. Dass in der Bundesrechtsanwaltsordnung ein besonderes Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB geregelt worden sei, erscheine eher fernliegend, auch wenn es weitergehend ausgestaltet sei als das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB. Der Standort der Regelung in der BRAO im Dritten Teil „Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte“ spreche vielmehr entscheidend dafür, dass das Zurückbehaltungsrecht als Ausnahme von einer vorausgesetzten berufsrechtlichen Verpflichtung zur Herausgabe der Handakten ausgestaltet worden sei. Dazu passe auch die Begriffsbestimmung der Handakten „im Sinne der Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung“ in § 50 Abs. 4 BRAO. Diese Regelung habe ersichtlich den Zweck, den Umfang der berufsrechtlichen Herausgabepflicht zu konkretisieren. Für eine berufsrechtliche Herausgabepflicht spreche ferner die Regelung in § 50 Abs. 2 BRAO. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Handakten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrags erlösche nur dann vorzeitig, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber vergeblich aufgefordert habe, die Handakten in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber sei danach derjenige, dem die Handakten zustünden. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Dass auch der Gesetzgeber von diesem Verständnis des § 50 BRAO ausgegangen sei, belegten die Gesetzesmaterialien. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 3/120, S. 79) heiße es zu § 62E, der inhaltlich § 50 BRAO entspreche: „Für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können sich aus den Berufspflichten des Rechtsanwalts im Einzelfall Beschränkungen ergeben. So kann die rücksichtslose Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts für geringfügige Rückstände sich als eine Verletzung der allgemeinen Berufspflicht (§ 55) darstellen und zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen.“ Wenn schon die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in Einzelfällen zu einer ehrengerichtlichen Bestrafung führen könne, müsse dies erst recht für die anlasslose Vorenthaltung der Handakten gelten. Dass ein Teilbereich der Herausgabepflicht – ein nach den Umständen unangemessenes Zurückbehalten – nach dem Willen des Gesetzgebers eine Berufspflichtverletzung darstellen solle, der weitergehende Verstoß aber nicht, sei nicht anzunehmen. Auch der weitere Satz in den Materialien „Ist der Rechtsanwalt wegen der Gebühren und Auslagen befriedigt, so hat er die Handakten dem Auftraggeber herauszugeben.“ spreche dafür, dass der Gesetzgeber eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bejaht habe. Dass damit lediglich die zivilrechtliche Herausgabepflicht gemeint sein sollte, liege angesichts des Regelungsgegenstands des Gesetzes fern. Gravierendes Fehlverhalten Die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten stelle, so der Anwaltssenat, auch ein gravierendes Fehlverhalten dar. Der Mandant übergebe dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrags in dem Vertrauen, dass dieser – sein – Rechtsanwalt sich für ihn einsetze und sich zumindest rechtmäßig verhalte. Komme es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolge seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, könne er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhalte. Das Vorenthalten von Originalunterlagen könne, gerade in anhängigen Verfahren, zu einer erheblichen Schädigung des Mandanten führen. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 105. (sob) 81 Berichte und Bekanntmachungen AGH NRW bestätigt: Keine Pflicht zur Erteilung eines EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt In den KammerMitteilungen 2/2014, S. 181 f., haben wir über das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 17.3.2014 (3 EV 546/12) berichtet, durch das – zur vielfältigen Überraschung – entschieden wurde, dass § 14 BORA bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht einschlägig sei. Die Auffassung des Anwaltsgerichts hat der nordrhein-westfälische Anwaltsgerichtshof inzwischen durch Urteil vom 7.11.2014 (2 AGH 9/14) bestätigt. § 14 S. 1 BORA, wonach der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat, ist nach Auffassung des AGH nicht auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt anwendbar. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage, nach der die anwaltliche Berufsordnung Berufspflichten im Zusammenhang mit einer solchen Zustellung regeln könne. Eine Ermächtigungsgrundlage sei nicht in § 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO zu sehen. Zwar dürfe die Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO „die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags“ regeln, doch betreffe dies nicht die Zustellung von Anwalt zu Anwalt, weil der Anwendungsbereich des § 59b Abs. 2 Nr. 5a BRAO auf das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber beschränkt sei. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung stelle auch die Bestimmung des § 59b Abs. 2 Nr. 6b BRAO keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar, denn sie regele „die besonderen Berufspflichten gegenüber Berichten und Behörden ... bei Zustellungen“. Schon nach dem Wortlaut gehe es ausschließlich um Pflichten gegenüber Gerichten und Behörden bei Zustellungen, nicht aber um Pflichten, die bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt bestünden. Aus dem Umstand, dass im konkreten Fall die Zustellung im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren erfolgt sei, ergebe sich nichts anderes. Selbst wenn die Zustellung von Anwalt zu Anwalt durchgeführt werde, um einem gerichtlichen Verfahren Fortgang zu geben oder Vollstreckungsvoraussetzungen zu schaffen, handele es sich nicht um eine Pflicht gegenüber einem Gericht oder einer Behörde. Auch eine historische Betrachtung und insbesondere die Auswertungen der Gesetzesmaterialien führten nicht zu einer anderen Wertung. Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 105. (sob) Schlichtungsstelle der Anwaltschaft ab September unter neuer Leitung Im Rahmen des Parlamentarischen Abends der Bundesrechtsanwaltskammer am 16.1.2015 teilte BRAKPräsident Axel C. Filges mit, dass die derzeitige Präsidentin des Kammergerichts Berlin, Monika Nöhre, ab September die Aufgaben der Schlichterin der Rechtsanwaltschaft übernehmen wird. In einer Presseerklärung der BRAK vom selben Tag heißt es hierzu: „Monika Nöhre tritt damit die Nachfolge von Dr. h.c. Renate Jaeger an, die als erste Schlichterin der Anwaltschaft diese Position seit Januar 2011 bekleidet und zuvor Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gewesen war. Die Schlichtungsstelle wurde vor fünf Jahren auf Initiative der Bundesrechtsanwaltskammer als unabhängige Institution zur Befriedung von Auseinandersetzungen zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten eingerichtet. Bisher wurden fast 4.000 Verfahren durchgeführt. ‚Ich freue mich sehr auf die neue Aufgabe‘, erklärte Monika Nöhre am Rande des Parlamentarischen Abends. ‚Die Schlichtungsstelle der Anwaltschaft leistet einen wichtigen Beitrag für den Rechtsfrieden und bietet die Möglichkeit, Irritationen zwischen Rechtsanwälten und Mandanten schnell und komplikationslos zu klären. Häufig handelt es sich lediglich um Missverständnisse, die wir als neutrale Institution teilweise nur durch eine Auskunft aus der Welt schaffen können.‘ Die 64-jährige gebürtige Hamburgerin war vor ihrer richterlichen Tätigkeit selbst einige Jahre anwaltlich mit Schwerpunkten im Familien- und Arbeitsrecht tätig, bevor sie 1982 in den höheren Justizdienst in Hamburg eintrat. Von 2000 bis 2002 war Monika Nöhre Vizepräsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts und übernahm anschließend die Leitung des Kammergerichts in Berlin.“ (sob) BRAK kehrt zum Bundesverband der Freien Berufe (BFB) zurück ... ... korrekt müsste es heißen: verbleibt im BFB, nachdem die Mitgliedschaft fristgerecht zum 31.12.2014 gekündigt worden war. 82 Da die umfangreichen Restrukturierungsmaßnahmen, über die wir im letzten Jahr wiederholt in den KammerMitteilungen (vgl. etwa Heft 1/2014, S. 54 f.) beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen richten konnten, augenscheinlich gegriffen haben und insbesondere wichtige Beschlüsse zu den Themen „Satzung“, „Beitragsordnung“, „Wahlordnung“ sowie „Reisekosten und Aufwandsentschädigung“ getroffen wurden, hat der Präsident der BRAK Axel C. Filges einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Dieser wurde – ebenso wie die entsprechenden Anträge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundesnotarkammer (BNotK), der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der Bundesingenieurkammer (BIngK) – einvernehmlich angenommen. Die BRAK ist damit auch nach dem 1.1.2015 Mitglied im BFB. Wie der Präsident des BFB, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dr. Horst Vinken, ankündigte, strebt auch die Bundesärztekammer den Wiedereintritt an. (sob) Deutsches Institut für Menschenrechte zu den Verpflichtungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat die von Dr. Hendrik Cremer verfasste Institutspublikation „Menschenrechtliche Verpflichtungen bei der Unterbringung von Flüchtlingen“ vorgelegt. In einer Zusammenfassung heißt es: „Deutschland ist nach internationalem Flüchtlingsrecht und den Menschenrechten dazu verpflichtet, menschenrechtskonforme Aufnahmebedingungen für Asylsuchende sicherzustellen. Die Realität sieht häufig anders aus. Nicht selten sind die Zustände in den Flüchtlingsunterkünften menschenunwürdig. In vielen Teilen Deutschlands müssen Menschen, die hier Schutz vor Krieg, Terror oder Verfolgung suchen, sogar über Jahre in solchen Einrichtungen leben. Das vorliegende Policy Paper benennt menschenrechtliche Handlungspflichten von Ländern, Kommunen und vom Bund. Es endet mit zusammenfassenden Empfehlungen, damit die politisch Verantwortlichen den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands nachkommen und rechtliche und faktische Barrieren für Flüchtlinge beim Zugang zum Wohnungsmarkt abbauen können.“ Die Schrift steht auf der Homepage des Deutschen Instituts für Menschenrechte unter http://www.institutfuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Policy_ Paper_26_Menschenrechtliche_Verpflichtungen_bei_ der_Unterbringung_von_Fluechtlingen_01.pdf zum Download bereit. (sob) Neue Datenbank „ius menschenrechte“ Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine neue Online-Rechtsprechungsdatenbank „ius menschenrechte“ eingerichtet, die Sie unter folgendem Link finden: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/ rechtsprechungsdatenbank-ius-menschenrechte.html. In der kostenlosen Datenbank werden ausgewählte Entscheidungen internationaler Spruchkörper, wie der UN-Fachausschüsse, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingestellt. Mit „ius menschenrechte“ soll der Zugang zu menschenrechtlichen Informationen gebündelt und verbessert wer- den, wodurch insbesondere die Arbeit von Rechtsanwälten und Richtern erleichtert werden soll. Alle Entscheidungen sind auf Deutsch zusammengefasst und können auch im Volltext als pdf (vorwiegend auf Englisch) heruntergeladen werden. Zurzeit beinhaltet die Datenbank schwerpunktmäßig Entscheidungen zu den Themen Diskriminierungsschutz, Geschlechtsspezifische Gewalt, Menschenhandel und Behinderung. Sie wird durch das Deutsche Institut für Menschenrechte kontinuierlich ausgebaut. Es ist beabsichtigt, insbesondere die Themen Rassismus, Folterverbot und Migration/Flucht zusätzlich aufzunehmen. (sob) Ausbildungsplätze für Teilnehmer des dualen anwaltsorientierten Praktikumsprogramms 2015 gesucht! In Heft 4/2014 der KammerMitteilungen werden Sie nachlesen können, dass das Praktikumsprogramm für Jurastudenten und -studentinnen, welches die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf gemeinsam mit der HeinKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 rich-Heine-Universität Düsseldorf inzwischen schon zum fünften Mal angeboten hat, erneut sehr erfolgreich durchgeführt wurde. 83 Berichte und Bekanntmachungen Das Praktikumsprogramm soll deshalb auch im kommenden Jahr fortgesetzt werden. Ein gutes Gelingen hängt allerdings davon ab, dass wir in ausreichender Zahl Kanzleien aus dem Kammerbezirk finden, die bereit sind, Praktikanten zu den entsprechenden Konditionen aufzunehmen. Wir bitten deshalb interessierte Kanzleien, sich möglichst bald per Rückfax bei uns zu melden. Das Praktikumsprogramm wird in der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters 2015 stattfinden. Die Studierenden melden sich bei der Rechtsanwaltskammer an und werden von uns unmittelbar den teilnehmenden Kanzleien zugewiesen. Dabei bitten wir die Studierenden um die Einreichung eines Lebenslaufs, den wir an die aufnehmenden Kanzleien weiterleiten. Außerdem sind wir gerne bereit, auch Studierende, die sich für den fraglichen Zeitraum im Rahmen eines „normalen“ Bewerbungsverfahrens als Praktikanten zunächst unmittelbar bei einer Kanzlei melden, in unser Programm aufzunehmen. Wichtig ist lediglich, dass die Anmeldefrist eingehalten wird und die Ausbildungskanzleien bereit sind, die Praktikanten an einem Wochentag freizustellen. Die Studierenden absolvieren neben der Ausbildung in der Kanzlei einen Theorietag pro Woche (den Montag oder den Dienstag) in der Rechtsanwaltskammer. Den ausbildenden Kanzleien wird auch das ausführliche Skript zur Verfügung gestellt, das die Studierenden begleitend zu dem Theorieteil erhalten. Auf diese Weise soll ein Ineinandergreifen von praktischer und theoretischer Ausbildung sichergestellt werden. Wir danken allen Kanzleien, die in der Vergangenheit an dem Programm mitgewirkt haben und die sich für 2015 (erneut) zu einer Teilnahme entschließen, für ihr Interesse und ihr Engagement! (tje) Lossprechungsfeier und Verleihung des Heinsberg-Preises 2014 Aus der Hand des Vizepräsidenten der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Claus Jenckel, erhielten am 30.1.2015 im Rahmen der Winterlossprechungsfeier im Industrie-Club zu Düsseldorf 36 Rechtsanwaltsfachangestellte ihre Urkunden über die erfolgreich abgeschlossene Fachangestelltenprüfung. Dabei wurde 5 mal das Prädikat „sehr gut“, 14 mal die Note „gut“, 12 mal die Note „befriedigend“ und 5 mal die Note „ausreichend“ erreicht. vergangenen Jahren die Zuwachsrate der Rechtsanwaltsfachangestellten keineswegs der Zuwachsrate der Anwälte folge; ganz im Gegenteil sei in den letzten 10 Jahren insgesamt ein Rückgang der neu eingetragenen Ausbildungsverträge zu verzeichnen. Jenckel machte ferner darauf aufmerksam, dass die Rechtsanwaltskammer Weiterbildungsmaßnahmen in Form von Kursen zum Geprüften Rechtsfachwirt anbiete. Jenckel wies in seiner Rede darauf hin, dass die Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege auf die Mithilfe ihrer Rechtsanwaltsfachangestellten angewiesen und letztere für eine erfolgreiche Arbeit unverzichtbar seien. Nicht zuletzt deswegen würde der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf die Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten sehr ernst nehmen. Das gelte umso mehr, als das in den Vizepräsident Jenckel bei seiner Ansprache. 84 Vizepräsident Jenckel und Sarah Ingenfeld bei der Übergabe des Heinsberg-Preises. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Im Anschluss an die Lossprechungsfeier verlieh Jenckel den sog. „Heinsberg-Preis“ der Rechtsanwaltskammer. Die beste Absolventin im Jahr 2014 und damit Preisträgerin war Frau Sarah Ingenfeld. Sie hatte im Juni 2014 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und die Note „sehr gut“ mit der höchsten Punktzahl von 264 Absolventen erreicht. Der Heinsberg-Preis geht auf den Düsseldorfer Rechtsanwalt Rudolf Heinsberg zurück, der im Jahre 1992 verstarb und der Rechtsanwaltskammer einen höheren Geldbetrag mit der Auflage vermachte, diesen zum Zweck der Ausbildung von Kanzleimitarbeitern zu verwenden. Sarah Ingenfeld ist 22 Jahre als und hat ihre Ausbildung in der Düsseldorfer Kanzlei Taylor Wessing absolviert, in der sie auch jetzt beschäftigt ist. Mit ihr freuten sich ihr Ausbilder, ehemalige Lehrer und viele Kolleginnen über die verdiente Auszeichnung. Preisträgerin Sarah Ingenfeld und Vizepräsident Jenckel nach der Preisübergabe. (js) Entwicklung der Ausbildungszahlen im Jahr 2014 Im Jahr 2014 setzte sich laut aktuellem Berufsbildungsbericht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) der Negativtrend der letzten drei Jahre fort. So sind sowohl die Bewerbungen um Ausbildungsplätze als auch die vorhandenen Ausbildungsangebote rückläufig. Die Erhebung von 2014 hat dabei einen neuen Tiefstand erreicht. Nur 522.000 abgeschlossene Ausbildungsverträge wurden registriert. Verglichen zum Vorjahr entspricht dies einem Rückgang von 7.300 Abschlüssen. Es ist der tiefste Stand seit der Wiedervereinigung. Die Hauptursachen liegen zum einen in der demografischen Entwicklung und der höheren Studienneigung junger Schulabgänger, aber auch in einer zunehmend fehlenden Ausbildungsbereitschaft der Betriebe. Derzeit fallen auf 100 Ausbildungsplatznachfrager 92,7 Ausbildungsplatzangebote. Das relativ ausgeglichene Verhältnis deutet zwar auf den ersten Blick auf einen gefestigten Ausbildungsmarkt hin, sollte aber nicht über bestehende Probleme hinwegtäuschen. Vielmehr kennzeichnen unbesetzte Ausbildungsstellen auf der einen Seite und erfolglose Bewerber auf der anderen Seite die momentane Situation. Ein weiteres Problem stellen Altbewerber dar. Auch 2014 konnten 13,5 % dieser Ausbildungssuchenden an keine Stelle vermittelt werden. Dieser unerfreuliche Wert blieb im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert. Obwohl die Ausbildungsnachfrage rückläufig ist, fand eine Verminderung um lediglich 0,1 % statt. Scheinbar widersprüchlich erscheint es, dass manche Betriebe KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Schwierigkeiten mit der Besetzung ihrer Ausbildungsstellen haben. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass 37.100 der von der Bundesagentur für Arbeit registrierten Ausbildungsstellen bis zum Bilanzierungsstichtag am 30.09. 2014 nicht vermittelt werden konnten. Dies ist seit 1995 der höchste Wert und entspricht im Vergleich zum Vorjahr einem Zuwachs von 10,0 %. Teils schwankt das Verhältnis von Angebot und Nachfrage zwischen den Regionen enorm. So weist Mecklenburg-Vorpommern mit 15,2 % die höchsten Anteile unbesetzter Stellen am betrieblichen Angebot auf und Bremen mit 3,6 % die niedrigsten Anteile. Daneben leiden gerade Klein- und Mittelbetriebe an fehlender Nachfrage. Im Bereich der freien Berufe stagniert die Zahl der neuen Abschlüsse von Ausbildungsverträgen unverändert bei etwa 42.000 im Vergleich zum Vorjahr. Der beschriebene Negativtrend trifft aber auch auf den Ausbildungsbereich der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten zu. So wurden zum 30.9.2014 bundesweit 5.158 Ausbildungsverhältnisse abgeschlossen. Im Vorjahr waren es noch 5.433 Abschlüsse. Dies entspricht einem Rückgang von gut 5 %. Merklich sind auch hier die regionalen Unterschiede. Während die Rechtsanwaltskammer Thüringen in ihrem Bezirk gar einen Zuwachs neuer Ausbildungsverhältnisse zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten von 23 % verglichen zum Vorjahr zu verzeichnen hat, gingen im Kammerbezirk Bremen die Neuabschlüsse um 24 % zurück. 85 Berichte und Bekanntmachungen Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist eine Rückläufigkeit schon seit einigen Jahren feststellbar. Während im Vorjahr noch 337 neue Ausbildungsverträge registriert wurden, gab es 2014 nur 324 Abschlüsse. Der Rückgang beträgt hier 3,9 %. Nachdem in früheren Jahren die Zahl neuer Ausbildungsverhältnisse im hiesigen Kammerbezirk zunahm und im Jahre 1999 mit 501 neuen Ausbildungsverträgen ihren Höchststand erreichte, ist seitdem ein kontinuierlicher Rückgang zu verzeichnen. So sind in den letzten 15 Jahren die jährlichen Neuabschlüsse von Ausbildungsverträgen um insgesamt 35,3 % zurückgegangen. Die Ursachen liegen hier einerseits in der unzulänglichen Qualifikation jugendlicher Bewerber. So stieg die Anzahl der Abiturienten, die die Ausbildung aufnehmen, erheblich. Andererseits fehlen nach wie vor Ausbildungsplätze im Bereich des Ausbildungsberufs des Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten. Darüber hinaus ist absehbar, dass der Anteil der Schulabgänger, welche ein Studium aufnehmen, noch mehr zunehmen wird. Schon jetzt beträgt das Verhältnis von Studienanfängern und neuen Auszubildenden eins zu eins. Der Wettbewerb um qualifizierte Schulabgänger und nichtanwaltliche Mitarbeiter wird sich weiter verschärfen. Um dem prognostizierten Fachkräftemangel entgegenzutreten, wird an die hiesigen Kolleginnen und Kollegen appelliert, jungen Bewerberinnen und Bewerbern eine Chance zu geben und (neue) Ausbildungsplätze anzubieten. Qualifiziertes Personal ist ein notwendiger Bestandteil für die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft. Bilden Sie daher aus, es lohnt sich. (js) Dr. Ulrich Thole neuer Vizepräsident des OLG Düsseldorf Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einen neuen Vizepräsidenten. Am 16.12.2014 hat die Präsidentin des OLG, Anne-José Paulsen, Dr. Ulrich Thole die Ernennungsurkunde überreicht. Dr. Thole folgt der bisherigen Vizepräsidentin des OLG, Christiane Fleischer, nach, die im September 2014 zur Präsidentin des Landgerichts Krefeld ernannt worden war. Düsseldorf zu wechseln. Hier war Dr. Thole neben seinen Aufgaben in der Rechtsprechung mit der Bearbeitung von Justizverwaltungssachen befasst. So leitete er als Präsidialrichter zunächst das Pressedezernat und ab 2008 das Dezernat für Personalangelegenheiten der Richterinnen und Richter. Am Oberlandesgericht übernimmt Dr. Thole neben seinen Aufgaben als Der 54-jährige Dr. Thole war seit OkVizepräsident den Vorsitz des 11. Zitober 2010 Vizepräsident des Landvilsenats, der über Eigentums- und gerichts Mönchengladbach. Er hat sonstige sachenrechtliche StreitigkeiDr. Ulrich Thole 1990 seine berufliche Laufbahn als ten sowie über Beschwerden, die Richter beim Landgericht Düsseldorf begonnen. Im Richterablehnungen betreffen, entscheidet. Dr. Thole Jahr 2002 wurde er zum Vorsitzenden Richter am LG ist außerdem Mitglied des Landesjustizprüfungsamts. Düsseldorf befördert, um 2007 als Richter zum OLG (sob) Wechsel beim Anwaltsgericht Düsseldorf Zum 22.1.2015 hat es beim Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (konkret in der 2. Kammer) einen Wechsel gegeben, weil der bisherige Anwaltsrichter Dr. Klaus Joachim Hartung als Rechtsanwalt zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe gegangen und seither nicht mehr (aktives) Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist. Als Nachfolger von Herrn Kollegen Dr. Hartung wurde (mit Berufungsdauer bis zum 21.1.2020) Herr 86 Rechtsanwalt Dr. Stefan Tierel aus Krefeld berufen. Dr. Tierel ist 38 Jahre alt, Mitglied der Kanzlei Dr. Tierel Dr. Mühlenfeld Rechtsanwälte und Fachanwalt für Strafrecht. Die Gesamtzusammensetzung des Anwaltsgerichts Düsseldorf entnehmen Sie bitte unserer Homepage (www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Institutionen/Die Anwaltsgerichtsbarkeit“). (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Berichte und Bekanntmachungen Neuer Landespräsident der Wirtschaftsprüferkammer in Nordrhein-Westfalen Wie die Landesgeschäftsstelle Nordrhein-Westfalen der Wirtschaftsprüferkammer mitteilt, hat der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer mit Zustimmung des Beirates turnusmäßig die Präsidenten der Landesvertretungen berufen. Zum neuen Landespräsidenten in Nordrhein-Westfalen ist Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dr. rer.oec. Marian Ellerich aus Duisburg ernannt worden, der auch Vorsitzer des Beirates der Wirtschaftsprüferkammer ist. Dr. Ellerich hat sein Amt zum 1.1.2015 angetreten und folgt damit dem bisherigen Landespräsidenten NRW Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Dipl.-Kfm. Christian Witte aus Dortmund nach. Dr. Ellerich ist seit über 25 Jahren in der Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung tätig. Er gehört seit 1986 (seit 1992 als Partner) der „PKF FASSELT SCHLAGE Partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte“ an. Außerdem ist er Autor zahlreicher wissenschaftlicher Beiträge in Fachzeitschriften und Kommentaren. (sob) Neues von heimischen Autoren An dieser Stelle weisen wir auf neue juristische Fachbücher und Veröffentlichungen hin, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (oder von der Kammer Düsseldorf nahestehenden Personen) verfasst wurden. • • • • Wenn Sie selbst Autor/in eines solchen Werkes sind, das dem Kammervorstand bzw. der Geschäftsstelle vielleicht noch nicht bekannt ist, freuen wir uns auf Ihren Hinweis. Der Autor Dr. Rainer Burbulla ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Burbulla, Aktuelles Gewerberaummietrecht, Rechtsprechung und Vertragsgestaltung, 2. Aufl. 2014 Das Gewerberaummietrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt. Nicht zuletzt aus diesem Grund hat es sich in jüngerer Zeit zunehmend zu einer Spezialmaterie entwickelt. Für den Praktiker ist es entscheidend, sich schnell und fundiert in diese komplexe Materie einzuarbeiten und sich zugleich auf den aktuellen (Rechtsprechungs-)Stand zu bringen. Das jetzt in zweiter Auflage vorliegende Werk erleichtert den Einstieg in das komplexe Rechtsgebiet. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung werden die aktuellen Rechtsprechungsentwicklungen behandelt und anhand von Hinweisen zur Praxis, insbesondere der Vertragsgestaltung, erläutert. Schriftform des Mietvertrages Allgemeine Geschäftsbedingungen Neben- und Betriebskosten KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses Verfahrensfragen Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015 Das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren ist stetig im Wandel. Neue technische Entwicklungen (wie die bei der Abstandsmessung) fordern vom Anwalt, sich immer wieder neu von „Null auf Hundert“ in die komplexe Materie einzuarbeiten. Das kostet viel Zeit und Nerven und birgt gefährliche Fehlerquellen. Das vorliegende Handbuch schafft Entlastung und liefert sämtliche wichtigen Neuigkeiten und Hintergründe buchstäblich aufs Stichwort genau: • Schnell und klar von A bis Z gegliedert findet der Leser gleich auf einen Blick, wonach er sucht. • Maßgeschneidert auf die konkrete OWi-Situation liest er alles, was er für den individuellen Rechtsfall benötigt. • Auf den Punkt gebracht und gut verständlich erhält er einen fundierten Rundum-Blick mit wertvollen Literatur-Hinweisen und hilfreichen Stichwort-Verknüpfungen. • Aktuell und fundiert bleibt er up to date zu neuesten rechtlichen Entwicklungen, wie dem Fahreignungs- Störung der Geschäftsgrundlage Miete und Miethöhe Laufzeit des Mietvertrages Das Buch ist im Erich Schmidt Verlag erschienen, umfasst 281 Seiten und kostet 34,80 Euro. Zu den Schwerpunkten der Darstellung zählen: • • • • • Gewährleistung 87 Berichte und Bekanntmachungen register und der „Punktereform“. Neu aufgenommen wurde zudem das Stichwort „Verfall im Bußgeldverfahren“. Pulte/Bigos, Betriebsvereinbarungen in der Praxis, Eine Sammlung der wichtigsten Betriebsvereinbarungen mit praxisbezogenen Hinweisen, 4. Aufl. 2014 Viele Musterformulare, Checklisten und Praxistipps sichern einen deutlichen Vorsprung an Rechtssicherheit bei der Beratung, Umsetzung und konkreten Anwendung. Der Herausgeber und Mitautor Detlef Burhoff ist Richter am OLG Münster a.D. und Rechtsanwalt in Augsburg. Das Arbeits- und Sozialrecht hat sich in den letzten Jahren rasant verändert und entwickelt. Stichworte: Kündigungsschutzgesetz, Sozialgesetzbuch VIII, Teilzeitbeschäftigungsgesetz; Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsschutzgesetz, Gesetz über die betriebliche Altersversorgung, neue Rechtsprechung zu fast allen Themen der Vorauflage. Die Sammlung enthält rund 180 Muster auf CD-Rom. Das Buch ist im ZAP Verlag erschienen, umfasst 1.605 Seiten und kostet 119 Euro. In der Neuauflage des Handbuches wurden folgende Muster von Betriebsvereinbarungen aufgenommen: Erman, BGB-Kommentar, 14. Auflage 2014 • • • • Seit über sechs Jahrzehnten füllt dieses aus zwei Bänden bestehende Standardwerk souverän die Lücke zwischen dem einbändigen Kurzkommentar und dem vielbändigen Großkommentar zum BGB. 60 Autoren aus Wissenschaft und Praxis haben das Werk wieder auf den aktuellen Stand gebracht. Die Erbenhaftung und den Erbschaftsanspruch hat nun der Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Claus-Henrik Horn übernommen. Der Kommentar ist im Dr. Otto Schmidt Verlag erschienen, umfasst 6.983 Seiten und kostet 379 Euro. Kroiß/Horn/Solomon, NK-Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze, 1. Auflage 2015 In der Reihe Nomos Kommentar ist soeben ein Kommentar erschienen, der 31 Rechtsgebiete jeweils aus Sicht eines Erbrechtlers beleuchtet: so etwa das Versicherungs-, Arbeits-, Sozial- und Grundbuchrecht. Auch relevante Bestimmungen aus der ZPO und dem FamFG und ebenso die EU-ErbVO sind enthalten. Das Werk versteht sich als Zusatz zu einem Kommentar, der das 5. Buch des BGB behandelt. Autoren aus Anwaltschaft, Justiz, Wissenschaft und Notariat haben jeweils ihr Rechtsgebiet für den Erbrechtler aufbereitet. Zu ihnen gehören auch die Düsseldorfer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Leonora Holling (Strafrecht), Dr. Katja Plückelmann (Gesellschaftsrecht), Dr. Isolde Bölting und Heinz Rulands (RVG), Dr. Guido Holler (Steuerrecht), Dr. Jochen Heide (Verwaltungsrecht), Dr. Claus-Henrik Horn (Teile des FamFG und Vollmachtsrecht) sowie Wolfram Hußmann (Sozialrecht). Der Kommentar ist im Nomos Verlag erschienen, umfasst 2.100 Seiten und kostet 158 Euro. 88 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz Betrieb eines Call-Centers Funktionszeiten bei der Regelung von flexiblen Arbeitszeiten Vertrauensarbeitszeit Langzeitkonten bzw. Sabbatical Häusliche Krankenpflege (Pflegeurlaub) Familienpflegezeit Zusatzurlaub für Nachtarbeit Tätigkeit von Betriebsärzten Betriebliches Eingliederungsmanagement Umgang mit Pandemie-Situationen im Betrieb Einführung von Rückkehr- und Fehlzeitengesprächen Zeugnisprämie für Auszubildende Einsatz von E-Mail-Filtern Nutzung mobiler Endgeräte, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt Einsatz von Navigationssystemen Biometrische Zugangskontrolle Mitarbeiterbefragung mittels Online-Voting Einrichtung und Ausgestaltung einer Werkskantine Übernahme von Umzugskosten Hilfsfonds für Notlagen Übernahme von Mandaten und Ehrenämtern Einführung eines Hinweismangementsystems (Whistleblowing) Compliance Desk-Sharing-Projekt Einer der Autoren, Peter Pulte, war bis zu seiner vor kurzem erfolgten Pensionierung Fachhochschullehrer für Arbeitsrecht und Zivilrecht im betriebswirtschaftlichen Fachbereich der FH Gelsenkirchen. Heute ist er Rechtsanwalt in Duisburg. Das Buch ist im C.H. Beck Verlag erschienen, umfasst 672 Seiten und kostet 75 Euro. (sob) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Die Kammer rät „Beim Geld hört die Freundschaft auf“ – Wissenswertes zur Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern Das Vertrauen der Mandanten in die Integrität ihres Anwalts und die gesamte Anwaltschaft ist für das Ansehen unseres Berufstandes von außerordentlicher Bedeutung. In den letzten Jahren ist das Ansehen der Anwaltschaft immer mehr gesunken (Allensbacher Berufsprestige-Skala 2013). Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen diesem Trend gegenzusteuern. Besonders bei der Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern ist deshalb große Sorgfalt geboten. Denn wie allseits bekannt, „hört beim Geld die Freundschaft auf“. Die berufsrechtlichen Regeln der BRAO und BORA geben die wichtigsten Leitlinien vor. Die Regelungen zur Behandlung von Geldern haben dabei eine herausragende Bedeutung.1 Die Pflichten und Rechte bei der Abrechnung von Vorschüssen und Fremdgeldern werden im Folgender dargestellt. I. Abrechnung von Vorschüssen Grundsätzlich wird die anwaltliche Vergütung gemäß § 8 S. 1 RVG erst fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Allerdings räumt § 9 RVG dem Rechtsanwalt das Recht ein, bereits zuvor einen Vorschuss hinsichtlich der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gebühren zu verlangen. Die Abrechnung der Vorschüsse bei Mandatsbeendigung regelt § 23 BORA. Danach hat der Rechtsanwalt spätestens bei Mandatsbeendigung gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen. 1. Normzweck Die berufsrechtliche Verpflichtung zur unverzüglichen Abrechnung von Vorschüssen nach Mandatsbeendigung dient dem Schutz des Mandanten. Er soll sich schnell einen Überblick über seine finanziellen Belastungen machen können und erfahren, ob sein gezahlter Vorschuss zur Begleichung des Honorars ausreicht.2 Die im Rahmen von Aufsichtsverfahren oftmals vorgebrachte Entschuldigung, es bestehe eine den Vor1 Vgl. Henssler/Prütting-Henssler § 43a Rdn. 222. 2 Vgl. Hartung-Hartung § 23 Rdn. 21. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 schuss übersteigende Forderung, genügt deshalb nicht, einen schuldhaften Verstoß gegen § 23 BORA auszuräumen. 2. Gegenstand der Abrechnung Der Gegenstand der Abrechnung ergibt sich aus § 10 Abs. 2 RVG. Nach dieser Vorschrift sind in der Berechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und ggf. der Gegenstandswert anzugeben. Eine Abrechnungspflicht besteht allerdings auch, wenn zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen wurde. Das gilt für Pauschal- und Zeitgebühren gleichermaßen.3 3. Zeitpunkt der Abrechnung Die Abrechnung hat unverzüglich nach Mandatsbeendigung zu erfolgen. Unverzüglich heißt, dass die Abrechnung im Sinne des § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.4 Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Jedenfalls dürfte eine Abrechnung, die nicht innerhalb einer Vierwochenfrist ab Beendigung des Mandats erfolgt, nicht mehr als unverzüglich im Sinne des § 23 BORA anzusehen sein.5 4. Pflicht zur Auszahlung eines errechneten Guthabens Seit dem 1.9.2014 besteht im Rahmen des § 23 BORA für jeden Rechtsanwalt auch die Pflicht, ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen. Diese Verpflichtung wurde durch die Satzungsversammlung geschafften, nachdem der AGH NRW (Beschluss vom 7.9.2012 – 2 AGH 8/12) eine berufsrechtliche Auszahlungspflicht eines zu viel gezahlten Vorschusses aus § 23 BORA a.F. und § 4 Abs. 2 BORA abgelehnt hatte. Der AGH vertrat die Ansicht, dass „Abrechnen“ i.S.d. § 23 BORA a.F. nicht auch „Auskehren“ bedeute und ein gezahlter Honorarvorschuss nicht als Fremdgeld i.S.d. § 4 Abs. 2 BORA zu qualifizieren sei. 3 Vgl. Hartung-Hartung § 23 Rdn. 16. 4 Vgl. Henssler/Prütting-Kilian § 23 BORA Rdn. 4. 5 Vgl. Hartung-Hartung § 23 Rdn. 27 f. 89 Die Kammer rät II. Abrechnung von Fremdgeldern Nicht nur über Vorschüsse muss abgerechnet werden. Auch über eingegangene Fremdgelder muss gemäß § 4 Abs. 2 S. 6 BORA unverzüglich, spätestens mit Beendigung des Mandats, abgerechnete werden. Eine Abweichung von dieser Verpflichtung ist nicht möglich, da § 4 Abs. 2 S. 5 BORA nur Abweichungen von den „vorstehenden Bestimmungen“ in Textform zulässt.6 1. Zeitpunkt der Abrechnung Unverzüglich bedeutet auch im Rahmen des § 4 Abs. 2 S. 6 BORA „ohne schuldhaftes Zögern“.7 Allerdings sind hier mit Blick auf die betroffenen Interessen strengere Maßstäbe anzulegen als bei § 23 BORA.8 Dies bedeutet, dass die Abrechnung zeitgleich mit der Weiterleitung des Fremdgeldes erfolgen muss.9 Der Zeitraum, wann ein unverzügliches Weiterleiten vorliegt, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Keinesfalls darf aber eine Frist von drei Wochen überschritten werden.10 2. Gegenstand der Abrechnung Die Abrechnung ist eine Rechnungslegung über einen eingegangenen Geldbetrag. Sie hat mögliche Tilgungsbestimmungen (§§ 366, 367 BGB) zu berücksichtigen. Notwendig ist deshalb die Aufschlüsselung des Gesamtbetrages nach einzelnen Positionen, auf die die Zahlung erfolgte.11 Berufsrechtlich erfolgt regelmäßig keine inhaltliche Kontrolle der Abrechnung. Die berufsrechtliche Pflicht aus § 4 Abs. 2 S. 6 BORA besteht lediglich darin, überhaupt abzurechnen. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn aufgrund einer falschen Abrechnung die Weiterleitung von Fremdgeld an den Mandanten unterbleibt. Dann steht ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 1 BORA und sogar gegen strafrechtliche Normen (insb. § 266 StGB) im Raum. barungen in Textform sind möglich (§ 4 Abs. 2 S. 5 BORA). 4. Bedeutung der Abrechnung bei der Aufrechnung mit Gebührenforderungen Eine unverzügliche Abrechnung ist für den Rechtsanwalt von großer Bedeutung, wenn er eigene Gebührenforderungen mit Fremdgeld aufrechnen will. Eine Aufrechnung ist grundsätzlich möglich, soweit keine Aufrechnungsverbote bestehen (z.B. aus §§ 4 Abs. 3 BORA, 394 BGB). Voraussetzung für die Aufrechnung ist, dass der Aufrechnende (hier der Rechtsanwalt) die ihm gebührende Leistung fordern kann.12 Gemäß § 10 Abs. 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern. Die Aufrechnung setzt somit die Vorlage einer Berechnung gem. § 10 RVG voraus.13 Die Übermittlung einer Abrechnung an den Rechtsschutzversicherer genügt nicht, da dieser nicht Vertreter des Mandanten ist. Zahlt der Rechtsschutzversicherer nicht, muss dem Mandanten zunächst die Berechnung mitgeteilt werden, bevor der Anwalt die Vergütung fordern bzw. aufrechnen kann.14 Andernfalls setzt sich der Rechtsanwalt der Gefahr eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 S. 1 BORA aus. Rechtsanwalt Thiemo Jeck Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, „Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung. 3. Pflicht zur Auszahlung eines errechneten Guthabens Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mandanten, so ist dieses unverzüglich gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 BORA auszuzahlen. Nur solange eine Auszahlung nicht möglich ist (z.B. weil die Kontodaten des Mandanten nicht bekannt sind) darf das Fremdgeld gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BORA auf einem Anderkonto verwahrt werden. Abweichende Verein6 7 8 9 10 11 90 Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Vgl. Hartung-Scharmer § 4 Rdn. 84. Henssler/Prüttung-Henssler § 4 BORA Rdn. 9. Henssler/Pürtting-Kilian § 23 BORA Rdn. 4. Hartung-Scharmer § 4 Rdn. 80. Feuerich/Weyland-Böhnlein § 43a Rdn. 90. Hartung-Scharmer § 4 Rdn. 75. 12 Vgl. Hartung/Schons/Enders-Enders, § 10 Rdn. 11. 13 Vgl. Hartung-Scharmer, § 4 Rdn. 89. 14 Vgl. Schneider/Wolf-N. Schneider, § 10 Rdn. 83. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik zes/EU und weiterer Vorschriften“ vom 2.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 9.12.2014 in Kraft getreten ist. Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes Die Bundesrechtsanwaltskammer erläutert: Im Bundesgesetzblatt (I 1714 f.) vom 20.11.2014 wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ vom 13.11.2014 verkündet, das am 20.12.2014 in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen: „Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 20.12.2014 soll für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern die Optionspflicht entfallen. Nach dem neuen Gesetz ist in Deutschland aufgewachsen, wer sich bei Vollendung seines 21. Lebensjahres mindestens acht Jahre in Deutschland aufgehalten hat. Gleiches soll gelten, wenn der Betroffene sechs Jahre in Deutschland eine Schule besucht hat. Die Optionspflicht entfällt auch für diejenigen, die über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Als im Inland aufgewachsen gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht eine besondere Härte bedeuten würde.“ (sob) (sob) § 206 BRAO erweitert Im Bundesgesetzblatt (I 1993) vom 12.12.2014 wurde die „Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltskammer“ vom 27.11.2014 verkündet, das am 13.12. 2014 in Kraft getreten ist. Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen Im Bundesgesetzblatt (I 1748) vom 25.11.2014 wurde das „Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen“ vom 20.11.2014 verkündet, das am 26.11.2014 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wird auf die zunehmende Zahl an Flüchtlingen reagiert. Durch Änderungen im Baugesetzbuch wurden befristete Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte geschaffen. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie zu dem Thema auch den Beitrag über eine Veröffentlichung des Deutschen Instituts für Menschenrechte, oben S. 82. (sob) Änderung des Freizügigkeitsgesetzes Im Bundesgesetzblatt (I 1922 ff.) vom 8.12.2014 wurde das „Gesetz zur Änderung des FreizügigkeitsgesetKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 „Mit dem neuen Gesetz ist die Freizügigkeitsberechtigung von Arbeitsuchenden auf sechs Monate begrenzt worden. Die Gründe der Wiedereinreiseverbote sind ergänzt worden. Die Wiedereinreiseverbote sind nunmehr von Amts wegen zu befristen und nicht wie bisher nur auf Antrag. Im Einkommensteuergesetz ist der Anspruch auf Kindergeld an die steuerliche Identifikationsnummer geknüpft worden, um Missbrauch zu verhindern. Zudem werden die Kommunen wegen der besonderen Herausforderungen, die sich aus dem verstärkten Zuzug aus anderen EU-Mitgliedstaaten ergeben, weiter entlastet.“ Neu aufgenommen wurden Hong Kong und China (mit den Bezeichnungen Barrister und Solicitor). (sob) Europäischer elektronischer Mautdienst Im Bundesgesetzblatt (I 1980 ff.) vom 12.12.2014 wurde das „Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes“ vom 5.12.2014 verkündet, das am 13.12.2014 in Kraft getreten ist. Art. 1 des Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50). Nach § 3 Abs. 1 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) haben Bund und Länder ihre elektronischen Mautsys91 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik teme nach Maßgabe des Abs. 2, der Bezug auf die vorerwähnte Richtlinie nimmt, so zu betreiben, dass der „Europäische elektronische Mautdienst“ ermöglicht wird. c) Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 Euro d) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 268 Euro. (sob) (sob) Europäischer Opferschutz Durchführung des Haager Übereinkommens Im Bundesgesetzblatt (I 1964 ff.) vom 12.12.2014 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/ EU über die Europäische Schutzanordnung und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen“ vom 5.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 11.1.2015 in Kraft getreten ist. Im Bundesgesetzblatt (I 2082 ff.) vom 18.12.2014 wurde das „Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ vom 10.12.2014 verkündet, das in Teilen am 19.12.2014 und in Teilen am 1.1.2015 in Kraft getreten ist und gem. Art. 8 Abs. 1 ansonsten „an demselben Tag in Kraft (tritt), an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Art. 31 Abs. 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt“. Das BMJV wird den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt geben. Die Richtlinie und die Verordnung sollen Opfer von Gewalt effektiv und europaweit schützen. Dazu sind Systeme vorgesehen, wonach sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Gewaltschutzanordnungen der EU-Mitgliedstaaten auch in den anderen EU-Staaten anerkannt und die den Opfern gewährten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat ausgedehnt werden können. (sob) Aktuelle Bekanntmachung zu § 115 ZPO Im Bundesgesetzblatt (I 2007) vom 12.12.2014 wurde die „Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015 – PKHB 2015)“ vom 9.12.2014 verkündet. Danach betragen ab dem 1.1.2015 die maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 lit. b und Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Parteien abzusetzen sind, • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 Euro • für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 462 Euro • für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter: a) Erwachsene 370 Euro b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 Euro 92 Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet: „Der Rat der Europäischen Union hat am 10. Oktober 2014 den Beitritt der Europäischen Union zum HGÜ beschlossen (...). Das HGÜ ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden. Es regelt die gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, die auf der Grundlage von Gerichtsstandsvereinbarungen ergangen sind, in den Ländern, die das Übereinkommen ratifiziert haben. Bislang ist eine Ratifikation des HGÜ nur durch Mexiko erfolgt, unterzeichnet hat das Übereinkommen – außer der EU – noch die USA. Zur Durchführung des Haager Übereinkommens werden mit dem ... Gesetz in erster Linie die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes angepasst. Dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente. Hierneben erfolgen Änderungen des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.“ (sob) Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes Im Bundesgesetzblatt (I 2187 ff.) vom 18.12.2014 wurde das „Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“ vom 10.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 1.3.2015 in Kraft getreten ist. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Durch das Gesetz wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10 u. 1 BvL 2/11) umgesetzt, mit dem die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt wurde. Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen. Er kann Elterngeld nur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate in Anspruch nimmt. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 bezieht. (sob) (6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt und wenn Elterngeld Plus Im Bundesgesetzblatt (I 2325 ff.) vom 29.12.2014 wurde das „Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ vom 18.12.2014 verkündet, das am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. Wesentlich geändert wurde u.a. § 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes („Art und Dauer des Bezugs“). Hierzu bestimmt Art. 1 Ziff. 6d) des neuen Gesetzes: d) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 bis 6 ersetzt: „(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld beziehen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld Plus). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2. (4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei weitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig 1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und 2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen, hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). (5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüglich der vier nach KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, 2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder 3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht. Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig, kann er für diese Monate abweichend von Absatz 5 Satz 1 vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen.“ (sob) Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU Im Bundesgesetzblatt (I 2409 f.) vom 30.12.2014 wurde das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union“ vom 22.12.2014 verkündet, das am 31.12.2014 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz wird der grenzüberschreitende Zugang zu Unternehmensinformationen sowohl für die Öffentlichkeit als auch für registerführende Stellen verbessert. Zentrale Vorschrift ist der neue § 9b HGB, der lautet: § 9b Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung (1) Die Eintragungen im Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Dokumente sowie die Unterlagen der Rechnungslegung nach § 325 sind, soweit sie Kapitalgesellschaften betreffen oder Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der 93 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen, auch über das Europäische Justizportal zugänglich. Hierzu übermitteln die Landesjustizverwaltungen die Daten des Handelsregisters und der Betreiber des Unternehmensregisters übermittelt die Daten der Rechnungslegungsunterlagen jeweils an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365) geändert worden ist, soweit die Übermittlung für die Eröffnung eines Zugangs zu den Originaldaten über den Suchdienst auf der Internetseite des Europäischen Justizportals erforderlich ist. (2) Das Registergericht, bei dem das Registerblatt einer Kapitalgesellschaft oder Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 geführt wird, nimmt am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Den Kapitalgesellschaften und Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist zu diesem Zweck eine einheitliche europäische Kennung zuzuordnen. Das Registergericht übermittelt nach Maßgabe der folgenden Absätze an die zentrale Europäische Plattform die Information über 1. die Eintragung der Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, 2. die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft, Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern Im Bundesgesetzblatt (I 2439 ff.) vom 31.12.2014 wurde das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern“ vom 23.12.2014 verkündet, das im Wesentlichen am 1.1. 2015 in Kraft getreten ist. Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen: „Mit dem Gesetz wird die sog. Residenzpflicht für asylsuchende oder geduldete Ausländer gelockert. Die bislang geltende räumliche Beschränkung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern in § 61 Abs. 1 AufenthG oder von Asylbewerbern in § 56 Abs. 1 AsülVfG soll künftig nicht mehr gelten, wenn sich der betroffene Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Den Ausländerbehörden wird jedoch ermöglicht, die räumliche Beschränkung des Aufenthalts (wieder) anzuordnen, sofern eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt ist, der begründete Tatverdacht eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz besteht oder wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Betreffenden konkret bevorstehen. Diese Neuregelungen sind am 1.1.2015 in Kraft getreten. Ferner hebt das Gesetz den Sachleistungsvorrang im Asylbewerberleistungsgesetz teilweise auf. Ab dem 1.3.2015 erhalten die Leistungsberechtigten somit vorrangig Geld statt Sachleistungen.“ (sob) Haushaltsgesetz 2015 3. die Löschung der Gesellschaft sowie 4. das Wirksamwerden einer Verschmelzung nach § 122a des Umwandlungsgesetzes. (3) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus dem Handelsregister zugänglich gemacht (Absatz 1) und im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern übermittelt und empfangen werden (Absatz 2), und sie sind, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Betreibers des Unternehmensregisters nach Absatz 1 Satz 2, für die Abwicklung des Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 zuständig. § 9 Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Bestimmungen zu treffen über 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der einheitlichen europäischen Kennung, 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten, 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie 4. den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung. (sob) 94 Im Bundesgesetzblatt (I 2442 ff.) vom 31.12.2014 wurde das „Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)“ vom 23.12.2014 verkündet, das am 1.1.2015 in Kraft getreten ist. (sob) BRAK-Stellungnahme zur elektronischen Akte im Strafverfahren Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zu dem „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen“ Stellung genommen (Stellungnahme Nr. 47/2014 von Dezember 2014). In der Zusammenfassung wird die Einrichtung der elektronischen Strafakte sowie des elektronischen Rechtsverkehrs in Strafsachen grundsätzlich begrüßt. Insbesondere die Möglichkeit der Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für die KommunikatiKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik on der Strafverteidiger (§ 32a Abs. 4 Nr. 2 StPO-E) sei ein wesentlicher Schritt in Richtung Digitalisierung. Dennoch weise der Referentenentwurf einige Schwachstellen auf, die im Rahmen eines rechtsstaatlichen und verfassungskonformen Strafverfahrens nicht hinzunehmen seien. Hierzu heißt es in der Stellungnahme wörtlich: „• Die Vorschriften zur Übertragung von Dokumenten zu Ausführungszwecken schränken die Grundsätze der Aktenvollständigkeit ein und gefährden damit die Wahrheitsfindung im Strafprozess und das Verteidigungsinteresse des Beschuldigten (...). Im Hinblick auf die Verwendung des ersetzenden Scannens bei Ausgangsdokumenten, die keine Beweismittel sind, wird vorgeschlagen, die Technische Richtlinie BSI TR-03138 ‚Ersetzendes Scannen (RESUSCAN)‘ des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu verwenden. • § 244 Abs. 5 StPO-E widerspricht nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer den bisherigen Grundsätzen des Beweisantragsrechts und kann auch nicht durch andere zwingende Gründe des Verfahrensrechts gerechtfertigt werden. Die Vorschrift birgt die Gefahr der Entstehung einer entscheidenden Einschränkung des Beweisantragsrechts der Verteidigung bei Urkundenbeweisen in der forensischen Praxis (...). • Der Vorschlag zur Änderung des § 406e Abs. 3 StPO-E, der dem nicht vertretenen Verletzten die gleichen Rechte auf Akteneinsicht wie dem Beschuldigten zubilligt, ist ebenfalls aus verfahrensrechtlichen Gründen abzulehnen. Es fehlt an einem sachlichen Grund für die Einrichtung eines vollumfänglichen Akteneinsichtsrechts für den nicht vertretenen Verletzten (...). • Dem Referentenentwurf fehlt es an Regelungen für die Durchführung der elektronischen Akteneinsicht (...). Die Bundesrechtsanwaltskammer regt hier die Einrichtung eines bundesweiten elektronischen Akteneinsichtsportals an, aus dem Datenpakete über sichere Datenleitungen exportiert werden. Weiterhin erscheint es notwendig, jeden Datenzugriff im Rahmen der Akte zu dokumentieren. • Die Bundesrechtsanwaltskammer befürwortet zudem die Einrichtung eines Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Aktenausdrucks (...). • Die Vorschrift des § 32e Abs. 4 StPO-E, wonach Ausgangsdokumente, die als Beweismittel in Betracht kommen, nach sechs Monaten gelöscht werden können, ist aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer abzulehnen. Diese Regelung erscheint sowohl aus verfassungsrechtlichen als auch aus strafprozessualen Gründen bedenklich. Es wird deshalb vorgeschlagen, das Ausgangsdokument entweder bis zur Rechtskraft der Sachentscheidung oder bis zum Ende der Vollstreckung zu speichern (...), um eine Aufbewahrung des Ausgangsdokuments bis zum strafprozessualen Verfahrensende sicherzustellen. • • Dem Referentenentwurf mangelt es zudem an Vorschriften, die das Lesen von elektronischen Akten für Inhaftierte in Straf- und Untersuchungshaft ermöglichen (...). Möglich ist eine Verletzung der Beschuldigtenrechte aus Art. 6 EMRK. • Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die langen Übergangsregelungen zur Einführung der elektronischen Strafakte sich für alle Verfahrensbeteiligten bei länderübergreifenden Strafverfahren nachteilhaft auswirken könnten (...).“ Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter der entsprechenden Nummer auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer. (sob) Gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Mit Datum vom 20.1.2015 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (BT-Drucks. 18/3784) vorgelegt. Ziel ist es, den Anteil von Frauen in den Führungsgremien von Wirtschaft und Verwaltung wesentlich zu erhöhen. Zum Inhalt Der Gesetzentwurf basiert auf drei Säulen: • der Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 % für Aufsichtsräte • einer Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Aufsichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen • einer Novellierung der gesetzlichen Regelung für den öffentlichen Dienst des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz und Bundesgleichstellungsgesetz), die im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft widerspiegeln Zu den Kosten Die vom Entwurf vorgesehenen Dokumentationspflichten bei der Einführung der elektronischen Akte sind nicht geeignet, den bislang geltenden Anforderungen an die Originalität, Authentizität und Vollständigkeit von Dokumenten zu genügen (...). Zum Thema „Erfüllungsaufwand“ heißt es in dem Gesetzentwurf: • Im Referentenentwurf fehlen des Weiteren Regelungen zur „Multimedialen Akte“. Angesichts der vielfältigen Datenformate, die in elektronischen Akten gespeichert werden können, erscheinen klarstellende Vorschriften aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer erforderlich (...). • Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer ist es nicht hinnehmbar, dass das Gericht per unanfechtbarem Beschluss die vorübergehende technische Störung feststellt (...). Auf Seiten der Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 257.000 Euro. Dieser ist durch die Artikel 3 bis 19 bedingt. Aus dem novellierten Bundesgremienbesetzungsgesetz (Artikel 1) und dem novellierten Bundesgleichstellungsgesetz (Artikel 2) entsteht keinerlei Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Einmaliger Umstellungsaufwand ist mit diesem Gesetz für die Wirtschaft nicht verbunden. 95 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Die neuen Regelungen dieses Gesetzes führen für die Wirtschaft zu einem zusätzlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 8.500 Euro aufgrund von fünf neuen Informationspflichten. Diese resultieren aus den neuen gesetzlichen Regelungen für die Privatwirtschaft (Artikel 3 bis 19).“ Und „Erfüllungsaufwand der Verwaltung Auf Seiten der Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von circa 9,4 Millionen Euro. Er resultiert aus den gesetzlichen Neuregelungen für den öffentlichen Dienst (Artikel 1 und 2). Der hieraus resultierende Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan innerhalb der geltenden Haushalts- und Finanzplanansätze ausgeglichen. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht ausschließlich für den Bund. Für Länder und Kommunen entfalten das novellierte Bundesgremienbesetzungs- und das novellierte Bundesgleichstellungsgesetz keine Geltung. Einmaliger Umstellungsaufwand ist für die Verwaltung mit den Neuregelungen dieses Gesetzes nicht verbunden.“ Zur Haltung der BRAK In ihrer Stellungnahme (Nr. 41/2014) von November 2014 begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel, den Anteil an weiblichen Führungskräften auf Leitungsebene zu erhöhen. Dies gelte in besonderer Weise für den vom Gesetzgeber gewählten Kreis der börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen. Nichtsdestotrotz bedürften die angestrebten Gesetzesänderungen einiger Korrekturen. Ein erster Punkt sei, dass eine unflexible Zielsetzung, die sich nur nach oben korrigieren lasse, nicht nur rechtlich bedenklich sei, sondern den tatsächlichen Bedürfnissen der Wirtschaft und der gegebenen Marktlage nicht immer gerecht werden könne. Als weiterer Punkt sollte das Inkrafttreten bzw. die Implementierungsdauer des neuen Gesetzes überdacht werden. (sob) Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht Im Bundesgesetzblatt (I 10 ff.) vom 26.1.2015 wurde das „Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht“ vom 21.1.2015 verkündet, das am 27.1.2015 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des 96 Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1, L 18 vom 21.1.2012, S. 7) umgesetzt. Zu den zentralen Vorschriften gehören § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften), § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften) und § 184d StGB (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien). (sob) Bekanntmachung des BEEG Im Bundesgesetzblatt (I 34 ff.) vom 29.1.2015 wurde das „Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)“ vom 27.1.2015 in der seit dem 1.1.2015 geltenden Fassung bekannt gemacht. Das Gesetz sieht folgende Übergangsregelung vor: § 27 Übergangsvorschrift (1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. (1a) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. (2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August 2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b 100 Euro pro Monat. (sob) BRAK-Stellungnahme zum Thema „alternative Streitbeilegung“ Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme Nr. 3/2015 aus Januar 2015 zum „ReferentenKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik entwurf zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten“ Stellung genommen. Sie begrüßt dabei grundsätzlich das Anliegen des Gesetzgebers, Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vor einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle kostengünstig und schnell beilegen zu können. Aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer, so heißt es in der Stellungnahme, erscheine es neben der Beschränkung des Anwendungsbereiches jedoch erforderlich, dass der verantwortliche „Streitmittler“ Qualitätsstandards erfülle, die dazu beitrügen, dass auch diese Form der außergerichtlichen Streitbeilegung die gewünschte Akzeptanz beim Verbraucher und Unternehmer erfahre. Zum Thema „Qualifikation des Streitmittlers“ heißt es in der Stellungnahme wörtlich: „Die umzusetzende EU-Richtlinie 2013/11/EU verlangt vom Streitschlichter ein ‚allgemeines Rechtsverständnis‘. Nach § 5 Abs. 2 VSBG-E muss der Streitmittler neben anderen Fähigkeiten über ‚allgemeine Rechtskenntnisse‘ verfügen. Eine nähere Definition dieser Kenntnisse durch den Entwurf fehlt. zum Richteramt besitzen müssen. Entsprechend hat es der Gesetzgeber auch für erforderlich angesehen, die Vertretung der Parteien im Schlichtungsverfahren ausdrücklich ‚Rechtsanwälten‘ bzw. zur ‚Erbringung von Rechtsdienstleistung‘ Befugten, § 12 VSBG-E (‚Vertretung‘) vorzubehalten. Zum Schutze des Verbrauchers muss hier der Streitschlichter über ebenso qualifizierte Rechtskenntnisse verfügen. Die – ausschließlich – zum Richteramt befähigten Ombudspersonen haben durch die Einhaltung dieser Qualitätsstandards in den bereits seit Jahren etablierten Schlichtungsverfahren wesentlich dazu beigetragen, dass vom Gesetzgeber auf das vorhandene Schlichtungssystem auch im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber sollte daher konsequent auf die etablierten Erfolgsfaktoren setzen, wenn es darum geht, nun ein flächendeckendes Schlichtungssystem in Deutschland zu etablieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer hält es daher für unabdingbar, dass zumindest die verantwortliche Schlichtungsperson innerhalb der Verbraucherstreitbeilegungsstelle die Befähigung zum Richteramt besitzt, um die auftretenden Rechtsfragen beantworten zu können.“ Die vollständige Stellungnahme finden Sie unter der entsprechenden Nummer auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer. (sob) Die Bundesrechtsanwaltskammer geht davon aus, dass deren notwendiges Maß den schwierigen Rechtsfragen entsprechen muss, deren Entscheidung der Entwurf dem Streitmittler schon ab Antragseingang zuweist. • So kann z.B. der Streitschlichter nach der Verfahrensordnung Anträge auf Durchführung des Verfahrens ablehnen, wenn der Antrag, offensichtlich ohne ‚Aussicht auf Erfolg‘ ist, weil ‚der Anspruch bei Antragstellung bereits verjährt war und der Unternehmer sich auf die Verjährung beruft‘ (§ 13 Abs. 2 VSBG-E). • Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 5c VSBG-E kann die Schlichtung u.a. abgelehnt werden, weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung erheblich ist ‚nicht geklärt ist‘. Weder die diffizilen Fragen der Verjährung noch gar die Kenntnis über die umstrittene Entscheidung grundsätzlicher Rechtsfragen kann von einem Streitschlichter erwartet werden, der nicht die Befähigung zum Richteramt besitzt. Gleiches gilt für die Beantwortung der Frage, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung kommt. Auch hier sind vertiefte IPR-Kenntnisse unerlässliche Voraussetzung. Besondere Rechtskenntnisse erfordert auch die in § 17 VSBG-E für den Streitschlichter postulierte Hinweispflicht, wonach der Streitmittler bei Unterbreitung eines Schlichtungsvorschlags diesen mit einer Begründung zu versehen hat, und die Schlichtungsstelle die Parteien bei der Übermittlung des Vorschlags über die rechtlichen Folgen der Annahme des Vorschlags und darüber zu informieren hat, ‚dass der Vorschlag von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann‘. Da dem Streitschlichter gem. § 4 VSBG-E die Verfahrenswahl entsprechend der Verfahrensordnung freisteht (ausgenommen ist lediglich die Vorgabe ‚verbindlicher Lösungen‘) ist diese Informationspflicht von erheblicher Bedeutung. ‚Allgemeine Rechtskenntnisse‘ durchschnittlicher Art dürften daher nicht ausreichend sein, um die Qualität der rechtlichen Beurteilung zu sichern. In der Begründung des Entwurfs wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es vielfach Regelungen gibt, wonach Schlichter im weitesten Sinne die Befähigung KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 97 Meldungen aus Brüssel Markt verhindert und versucht hat, auf dem französischen Markt für biomedizinische Analysen einen Mindestpreis durchzusetzen. CCBE: Find a Lawyer Rechtsanwälte sind ab sofort EU-weit leichter zu finden. Seit dem 8.12.2014 ist die Anwaltssuchplattform „Wie finde ich einen Rechtsanwalt?“ („find a lawyer“) als neueste Funktion des Europäischen Justizportals online. Die Suchfunktion wurde vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) und der EU-Kommission gemeinsam entwickelt. Ein fremdes Rechtssystem, eine andere Sprache oder sonstige Hemmnisse sollen damit der Suche nach einem geeigneten Rechtsanwalt nicht mehr entgegenstehen. Alle deutschen Rechtsanwälte und in Deutschland zugelassenen europäischen Anwälte sind bereits über die Plattform abrufbar. Eine gesonderte Eintragung ist also nicht erforderlich. (sob) Als wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen wurden von der Kommission nicht nur die Untersagung von Rabatten über 10 % gesehen, sondern auch die systematische Vorgabe der für Laborgruppen ungünstigen Gesetzesauslegung sowie die Versagung rechtlicher Gestaltungen, obwohl diese gesetzeskonform waren. Die Apothekerkammer hatte ferner nicht gesetzeskonforme Auflagen wie die Übermittlung bestimmter Unterlagen oder die Eintragung in das Berufsstandsverzeichnis verlangt. Die Kommission verhängte deshalb gegen die Apothekerkammer eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro. Das EuG bestätigt die Analyse der Kommission, setzt die Geldbuße jedoch auf 4,75 Mio. Euro herab. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass zwar eine Aktivität, die mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, grundsätzlich nicht den Wettbewerbsregeln unterliegt, jedoch habe die französische Apothekerkammer keine Regelungsbefugnis, um den vom nationalen Gesetzgeber festgelegten Schutzbereich auszudehnen. Ferner können einige der der Kammer angehörigen Apotheker aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Unternehmen eingestuft werden. Deshalb könne die französische Apothekerkammer hier nicht als ‚verlängerter Arm der Behörde‘ angesehen werden. Sie unterfällt folglich mit den restriktiven Verhaltensweisen im Hinblick auf die biomedizinischen Analysen den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union.“ (sob) EuG zum Wettbewerbsverstoß durch die nationale französische Apothekerkammer Mit Urteil vom 10.12.2014 hat das EuG bestätigt, dass die nationale französische Apothekerkammer (Ordre National des Pharmaciens – ONP) den Wettbewerb in Frankreich beschränkt habe. Es handelt sich um das erste Urteil in einem Wettbewerbsverletzungsverfahren, durch das gegen eine berufliche Vereinigung ein Bußgeld verhängt wird. Das Brüsseler Büro der BRAK fasst die – nur in französischer Sprache verfügbare – Entscheidung wie folgt zusammen: „Dem Urteil liegt zugrunde, dass in Frankreich die Biomedizin von Apothekern ausgeübt wird und biomedizinische Analysen nur in entsprechenden Laboren durchgeführt werden dürfen. Die Apothekerkammer ist vom französischen Staat u.a. für die Förderung der Sicherheit der beruflichen Handlungen beauftragt worden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit führt sie das nationale Register der Apotheker, wobei die Eintragung in das Register eine gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit im pharmazeutischen Bereich ist. Auf Grundlage einer Beschwerde einer in Frankreich tätigen Laborgruppe, die ihre Tätigkeit ausweiten wollte, stellte die Europäische Kommission fest, dass die französische Apothekerkammer die Entwicklungen von Laboren, insbesondere von Laborgruppen, auf dem 98 EuGH zur Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte Mit Urteil vom 15.1.2015 hat der EuGH in der Rechtssache C-537/13 entschieden, dass Formularverträge zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen fallen. Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet über die Entscheidung: „Rechtsanwälte sind nach Art. 2 (c) der Richtlinie Gewerbetreibende, sodass zwischen ihnen und Mandanten, die nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln, ein Verbrauchervertrag geschlossen wird. Dem steht nicht entgegen, dass Rechtsanwälte einen freien Beruf ausüben und bei ihrer Berufsausübung zur Wahrung der Vertraulichkeit des Mandats verpflichtet sind. Denn – so der EuGH – Vertragsklauseln, die speziell mit dem Mandanten ausgehandelt sind, insbesondere solche, die Modalitäten des Anwaltshonorars und somit eventuell implizit bestimmte Aspekte der Mandatsbeziehung zu erkennen geben, die geheim bleiben sollten, unterliegen nicht der Anwendbarkeit der Richtlinie.“ KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Meldungen aus Brüssel Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidungen finden Sie in der Rubrik Rechtsprechung unten S. 105 f. In der entsprechenden Unterrichtung der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/3385 vom 1.12.2014) heißt es weiter: (sob) „Entgegen der Position der Bundesregierung sprachen sich andere Mitgliedstaaten in der Ratsarbeitsgruppe zwar für eine Erhöhung aus, der Betrag von 10.000 Euro wurde jedoch nahezu einhellig als überzogen angesehen. Wiederum andere Mitgliedstaaten äußerten sich seinerzeit nicht. Die Streitwertgrenze wurde in der Ratsarbeitsgruppe nicht abschließend beraten. Die Präsidentschaft vertrat vielmehr die Auffassung, dass es sich hierbei um eine auf politischer Ebene zu treffende Entscheidung handele. Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen Schon mehrfach haben wir über den am 19.11.2013 von der Europäischen Kommission vorgelegten „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens“ berichtet (vgl. zuletzt KammerMitteilungen 4/2014, S. 395). Der Entwurf sieht in Art. 1 Abs. 1 vor, den Anwendungsbereich des Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen auf Ansprüche bis 10.000 Euro zu erweitern. Derzeit liegt die Streitwertgrenze bei 2.000 Euro. Position der Bundesregierung In Übereinstimmung mit der Position des Deutschen Bundestags vom 25.9.2014 (KammerMitteilungen 4/2014, S. 395) hat sich auch die Bundesregierung in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rats der Europäischen Union für die Beibehaltung der Streitwertgrenze von 2.000 Euro ausgesprochen. Auch nach Auffassung der Bundesregierung ist die Erweiterung des Anwendungsbereichs – insbesondere auf Forderungen bis 10.000 Euro – wegen der Senkung von Verfahrensstandards sowie der damit geschwächten Richtigkeitsgewähr für höhere Streitwertsegmente abzulehnen. Forderungen bis 10.000 Euro seien nach deutschem Verständnis in der Tat keine Bagatellforderungen. Entsprechende Streitigkeiten könnten gerade für Verbraucher – aber auch für kleine und mittlere Unternehmen – existenzielle Bedeutung erlangen. Ein vereinfachtes Verfahren erscheine hier nicht angemessen. Weiterhin liege die im nationalen Prozessrecht (§ 495a ZPO) verankerte „Bagatellgrenze“ bei nur 600 Euro. Da im Europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ausdrücklich keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung bestehe, kollidiere eine Erweiterung auf Forderungen über 5.000 Euro darüber hinaus mit dem in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Anwaltszwang in landgerichtlichen Verfahren. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Im Vorfeld der Allgemeinen Ausrichtung im Rat für Justiz und Inneres am 4. und 5. Dezember 2014 hat die Präsidentschaft nun erstmals konkret eine Wertgrenze von 4.000 Euro vorgeschlagen (Ratsdok. 15447/14). Im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten am 20. November 2014 unterstützen die übrigen Mitgliedstaaten den von der Präsidentschaft vorgelegten Text mit einer Wertgrenze von 4.000 Euro, woraufhin die Bundesregierung unter Beibehaltung der bisherigen Position gemäß § 8 Absatz 4 Satz 1 EUZBBG Parlamentsvorbehalt einlegte. Die Kommission sprach sich erneut für einen Schwellenwert von 10.000 Euro aus.“ Entschließung des Bundestags Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Brüsseler Büro berichtet, hat daraufhin der Bundestag in seiner Sitzung am 3.12.2014 eine Entschließung gefasst, in der erklärt wird, dass unter der Voraussetzung, dass die bisher geltende Definition für „grenzüberschreitende Rechtssachen“ beibehalten werde, eine Erhöhung der Wertgrenze auf 4.000 Euro ausschließlich für „echte“ grenzüberschreitende Fälle gerade noch vertretbar erscheine. (sob) Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2015 Wie das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer berichtet, hat die neue Europäische Kommission am 16.12.2014 ihr Arbeitsprogramm für das Jahr 2015 vorgestellt. Das Programm stehe unter der Überschrift „Ein neuer Start“ und enthalte 23 neue Initiativen sowie eine Liste von 80 bestehenden Legislativvorschlägen, die die Kommission aus politischen oder technischen Gründen zurückziehen oder ändern wolle. Im Fokus des Arbeitsprogramms stünden die vom Kommissionspräsidenten am 15.7.2014 vorgestellten politischen Leitlinien der Kommission mit den fünf Schwerpunkten • • • Wachstum und Beschäftigung sozialer Zusammenhalt Migration 99 Meldungen aus Brüssel • • Stärkung der EU als internationaler Akteur Energiepolitik. Die geplanten neuen Initiativen umfassten u.a. ein ehrgeiziges Paket für den digitalen Binnenmarkt, im Rahmen dessen laufende Verhandlungen über Vorschläge wie die Europäische Datenschutzgrundverordnung zum Abschluss gebracht sowie das bestehende Urheberrecht modernisiert werden sollten. Ferner sei geplant, die Vorschriften für Online-Käufe und digitale Käufe der Verbraucher zu vereinfachen, die Cyber-Sicherheit zu verbessern und die Digitalisierung zu verschlanken. Ein weiterer Schwerpunkt liege in der Stärkung des Binnenmarktes für Waren und Dienstleistungen. Die Kommission plane, noch im Laufe des Jahres eine Binnenmarktstrategie mit neuen Konzepten zur Ausschöpfung des vorhandenen Potenzials vorzulegen. Darüber hinaus solle die grenzüberschreitende Arbeitskraftmobilität, insbesondere im Hinblick auf bestehende Missverhältnisse zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage, gefördert werden. Die Kommission habe nur verhältnismäßig wenige neue Initiativen angekündigt. Sie habe sich zum Ziel gesetzt, eng mit den anderen Organen zusammenzuarbeiten, um bestehende Vorhaben, wie die Einführung einer Finanztransaktionssteuer, die Verschärfung der Geldwäschevorschriften sowie die Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft, voranzubringen. Von den momentan mehr als 450 beim Parlament und Rat anhängigen Gesetzesvorhaben wolle die Kommission nur solche weiterverfolgen, die ihrer Ansicht nach Aussicht auf Erfolg hätten und mit ihren Leitlinien übereinstimmten. Sie unterscheide dabei zwischen zurückzuziehenden Vorschlägen, deren Ziele ihres Erachtens nicht mehr erreicht werden könnten, und Vorschlägen, die durch Änderungen den Prioritäten angepasst werden sollten. Im Ergebnis schlage die Kommission u.a. die Änderung des Verordnungsvorschlags über die Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts vor. Die Änderungen sollten der vollen Entfaltung des Potenzials des elektronischen Handels im Binnenmarkt dienen. Ferner solle der Verordnungsvorschlag über das Statut der Europäischen Stiftung zurückgenommen werden, da keine Aussicht auf das Erzielen einer Einigung im Rat absehbar sei. Gleiches solle für einen Vorschlag zum Mutterschaftsurlaub aus dem Jahr 2008 gelten, sofern die hier bestehende Verhandlungsblockade nicht in den nächsten sechs Monaten gelöst werden könne. Die Kommission habe angekündigt, vor der Rücknahme vorgeschlagener Initiativen die Stellungnahmen des Parlaments und des Rates abzuwarten. Außerdem sehe das Arbeitsprogramm die Prüfung geltender Rechtsvorschriften vor, um den Bürokratieabbau 100 zu fördern und Verwaltungsaufwand zu senken. Zu den zu evaluierenden Vorschriften gehörten die diversen Gesellschaftsrechts-Richtlinien, die Handelsvertreterrichtlinie, die Zahlungsverzugsrichtlinie und die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung. (sob) EuGH-Gutachten zum Beitritt der EU zur EMRK In einem Gutachten vom 18.12.2014 stellt der EuGH fest, dass der Entwurf einer Übereinkunft über den Beitritt der EU zur EMRK in seiner aktuellen Fassung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Allerdings wird ein Beitritt der EU zur EMRK auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die EU-Kommission hatte den EuGH um ein Gutachten zu der Frage ersucht, ob „der Entwurf des Vertrags über den Beitritt der Europäischen Union (zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten) Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit den Verträgen vereinbar (ist)“. Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer fasst das Gutachten wie folgt zusammen: „Die beiden Hauptbeschwerdepunkte betreffen die Autonomie des Unionsrechts und die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH. Der Gerichtshof kritisiert insbesondere eine fehlende Abstimmung der Schutzstandards der EMRK mit denen der Grundrechtecharta. Diese sei erforderlich, um den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Beitritt der EU würde dazu führen, dass die Mitgliedstaaten untereinander die Beachtung der Grundrechte überprüfen müssten, während das Unionsrecht auf gegenseitigem Vertrauen basiert. Da die EMRK bei einem Beitritt der EU Bestandteil des Unionsrechts werden würde, könnte der EGMR im Rahmen von Gutachten über die Auslegung der EMRK indirekt über das Unionsrecht entscheiden. Solche Gutachten würden die Stellung des EuGH als ausschließliche Entscheidungsinstanz im Bereich des Unionsrechts gefährden und zu einer Umgehung des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH führen. Letztendlich hält der EuGH auch den Mitbeschwerdegegnermechanismus für nicht mit der Autonomie des Unionsrechts vereinbar. Ein Beitritt kann demnach nur dann erfolgen, wenn der Entwurf entsprechend geändert wird.“ (sob) Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) Mit dem auch in der Tagespresse, dem Internet und andernorts omnipräsenten Thema „TTIP“ beschäftigt sich das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer in zwei Verlautbarungen. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Meldungen aus Brüssel Veröffentlichung der TTIP-Verhandlungstexte Zunächst berichtet die BRAK, dass die Europäische Kommission am 7.1.2015 verschiedene Dokumente zu den derzeit mit den Vereinigten Staaten stattfindenden Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) veröffentlicht und damit ihre Ankündigung, mehr Transparenz schaffen zu wollen, in die Tat umgesetzt habe. Zu den Dokumenten gehörten konkrete Textvorschläge, die von der Kommission an die US-Verhandlungspartner übermittelt worden seien, sowie EU-Positionspapiere und Factsheets zu wichtigen Verhandlungsthemen. Demnach solle, so die BRAK, das endgültige TTIPAbkommen in drei Teile (Marktzugang, Regulatorische Zusammenarbeit und Regelungen) mit insgesamt 24 Kapiteln unterteilt sein. Die konkreten Textvorschläge beträfen acht Bereiche der Teile Regulatorische Zusammenarbeit und Regelungen (Technische Handelshemmnisse, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Zoll- und Handelserleichterungen, kleine und mittlere Unternehmen, Wettbewerb sowie zwischenstaatliche Streitbeilegung, die nicht zu verwechseln sei mit der Investor-Staatstreitbeilegung). Die Kommission habe angekündigt, fortlaufend weitere Texte zu veröffentlichen, sobald diese verfügbar seien. Der gesamte Text der TTIP-Vereinbarungen solle nach Abschluss der Verhandlungen vor seiner Unterzeichnung und Ratifizierung veröffentlicht werden. Nähere Informationen finden Sie unter http://trade. ec.europa.eu. Empfehlungen des Europaparlaments für die weiteren Verhandlungen Außerdem berichtet die BRAK aus ihrem Brüsseler Büro: „Rechtzeitig zum Ende der achten Runde der Verhandlungen zwischen der EU und den vereinigten Staaten über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) am 6. Februar 2015 hat der Ausschuss Internationaler Handel (INTA) des EP einen Berichtsentwurf sowie ein Arbeitsdokument mit Empfehlungen an die Kommission für die weiteren Verhandlungen veröffentlicht. Zu den umstrittenen Investor-Staat-Streitbeilegungsmechanismen erklärt der zuständige Berichterstatter Bernd Lange, dass für einen effektiven Schutz der Investoren derartige Mechanismen nicht erforderlich sind. Da die Rechtssysteme der EU und der USA hochentwickelt sind, kann ein ausreichend hoher Schutz der Investoren durch ein zwischenstaatliches System zur Beilegung von Streitigkeiten und die Anrufung nationaler Gerichte gewährleistet werden. Über den Berichtsentwurf wird das EP-Plenum voraussichtlich im Mai abstimmen. Bei der in der letzten Woche in Brüssel durchgeführten achten Verhandlungsrunde wurde das Thema des Investitionsschutzes nicht behandelt. Die Kommission möchte – vor der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit den USA zu diesem Thema – das weitere Vorgehen mit dem EP, den EU-Mitgliedstaaten sowie mit allen anderen Interessenträgern einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Gewerkschaften, Verbraucherorganisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen absprechen. Hintergrund ist das Ergebnis KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 der im Frühjahr 2014 von der Kommission durchgeführten Konsultation zum Thema Investitionsschutz. Aus dem am 13.1.2015 veröffentlichten Ergebnisbericht geht hervor, dass das Instrument der Investor-Staat-Streitbeilegung von den verschiedenen Interessengruppen bisher skeptisch gesehen wird.“ (sob) EU-Kommission zum Thema „Frauen in Aufsichtsräten“ Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Brüsseler Büro berichtet, hat die Europäische Kommission am 20.1.2015 die jüngsten Zahlen (Stand: Oktober 2014) zum Anteil von Frauen in den Leitungsgremien der größten börsennotierten Unternehmen der EU vorgestellt. Der Frauenanteil liege danach bei 20,2 %. Im Jahr 2010, als die Kommission ihre Fünfjahresstrategie für die Förderung der Chancengleichheit vorgelegt habe, habe die Quote bei nur 11,9 % gelegen. In ihrem Richtlinienvorschlag für ein Quotengesetz von 2012 habe die Kommission für 2020 das Ziel einer Frauenrepräsentanz von 40 % abgesteckt und die Mitgliedstaaten u.a. aufgefordert, objektivere und transparentere Auswahlverfahren bei der Bestellung der Aufsichtsräte zu schaffen. Die Richtlinie sehe bei der Nichteinhaltung der Vorgaben Verwaltungs- und andere Strafen vor. Die Entwicklung der Zahlen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zeige, dass der deutlichste Anstieg des Frauenanteils in jenen Ländern zu verzeichnen sei, in denen in den letzten vier Jahren legislative Maßnahmen vorgenommen oder intensiv öffentlich diskutiert worden seien. Das Europaparlament habe den Vorschlag bereits im November 2013 mit großer Mehrheit gebilligt. Nun werde er im Rat der EU diskutiert. Der Bereich „Gleichstellung von Frauen und Männern“ falle in das Ressort von Justizkommissarin Jourová, die auch die Kommissarin für Verbraucher und Gleichstellung sei und die Erhöhung der Frauenquote in Führungspositionen forcieren wolle. (sob) Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer berichtet zum aktuellen Stand i.S. Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie (vgl. hierzu zuletzt KammerMitteilungen 3/2014, S. 272): 101 Meldungen aus Brüssel „Die zuständigen Ausschüsse im Rat (AStV) und im EP (ECON und LIBE) haben am 21. und 27. Januar 2015 dem Kompromisstext zur Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Im Rahmen der zuvor geführten Trilogverhandlungen hatten sich der Rat, das EP und die Europäische Kommission am 16. Dezember 2014 auf einen Kompromiss beim zuvor umstrittenen Thema der Einrichtung eines zentralen Unternehmensregisters, in dem die wirtschaftlichen Eigentümer (beneficial owner) aufzuführen sind, geeinigt. Die EU-Mitgliedstaaten sind mithin verpflichtet, ein solches Register einzurichten. Der Zugang zu diesen Registern steht grundsätzlich allen Personen offen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.“ Und sodann: „Der Rat hat ... am 10. Februar 2015 seine Zustimmung erteilt. ... Auf Angehörige von Rechtsberufen findet die Vierte Anti-Geldwäsche-Richtlinie – wie auch die Dritte Anti-Geldwäsche-Richtlinie – nur dann Anwendung, wenn diese sich an Finanz- oder Immobilientransaktionen beteiligen, nicht aber, wenn sie den Mandanten in einem Gerichtsverfahren vertreten oder für diesen rechtsberatend tätig sind. Bezüglich der zentralen Meldestelle ist wie auch in der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten für bestimmte Berufsgruppen eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung als Stelle benennen können, die anstatt der zentralen Meldestelle als erste zu unterrichten ist. Die Einrichtung dieser Meldestellen dient ausdrücklich der Wahrung der Grundrechte, insbesondere auf ein faires Verfahren, bei den für Rechtsanwälte geltenden Meldepflichten. Die Mitgliedstaaten sind deshalb angehalten, Mittel und Wege vorzusehen, die die Wahrung des Berufsgeheimnisses, der Vertraulichkeit und der Privatsphäre ermöglichen. Im Gegensatz zur Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthält der aktuelle Kompromisstext keine Kategorien von Kunden oder Transaktionen, die von vornherein von den in der Richtlinie festgesetzten Sorgfaltspflichten ausgenommen sind. Es obliegt nun den Mitgliedstaaten, Bereiche festzulegen, in denen nur ein geringes Risiko besteht. Bei der Risikobewertung sollen bestimmte Faktoren berücksichtigt werden, zu denen im Anhang II der Richtlinie eine Liste von Anhaltspunkten aufgeführt ist. Anwaltsanderkonten sind in dieser Liste zwar nicht mehr wie in der Dritten Anti-Geldwäsche-Richtlinie enthalten, jedoch ist davon auszugehen, dass Deutschland – entsprechend der Bestimmung einer vereinfachten Sorgfaltspflicht für Sammelkonten bei der Umsetzung der FATF Standards – Anwaltsanderkonten als potenziell geringes Geldwäscherisiko einstufen wird. Der Kompromisstext muss noch vom Plenum des EP bewilligt werden. Die Mitgliedstaaten haben anschließend zwei Jahre Zeit, die neuen Regelungen in das nationale Recht umzusetzen.“ Den – inzwischen auch in deutscher Sprache – vorliegenden Kompromisstext finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission. Sie können ihn auch in der Kammergeschäftsstelle anfordern. (sob) EGMR zur Rechtswidrigkeit des Abhörens der Anwalt-Mandanten-Kommunikation Mit Urteil vom 3.2.2015 hat der EGMR entschieden, dass die Telekommunikationsüberwachung der Anwalt-Mandantenkommunikation eine Verletzung des 102 Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der EMRK darstellt. Die BRAK berichtet aus ihrem Brüsseler Büro: „Im zugrunde liegenden Fall vertrat ein rumänischer Rechtsanwalt eine Firma, gegen die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Betrug liefen. Nachdem ein rumänisches Gericht die Telekommunikationsüberwachung der in Verdacht geratenen Firma anordnete, wurden auch mehrere Telefongespräche der Firma mit ihrem Rechtsanwalt abgehört. Hiergegen initiierte der Rechtsanwalt ein Verfahren vor dem EGMR. Dieser stellte in seinem Urteil in Frage, ob ein solcher Eingriff im Gesetz vorgesehen war, ließ diese Frage aber offen, da der Eingriff in jedem Fall in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig und damit unverhältnismäßig sei. Ferner hat der EGMR kritisiert, dass der Rechtsanwalt keine hinreichende Möglichkeit hatte, die Rechtmäßigkeit der Abhörmaßnahmen überprüfen zu lassen noch eine Anordnung zur Zerstörung der Aufnahmen zu erwirken. Der EGMR hat dem Rechtsanwalt Schadensersatz in Höhe von 4.500 Euro gewährt.“ (sob) Aus der Arbeit des EGMR Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lässt regelmäßig Berichte über ausgewählte Fälle aus der Rechtsprechung des EGMR in Verfahren gegen andere Staaten als Deutschland erstellen. Der „Bericht über die Rechtsprechung des EGMR und die Umsetzung seiner Urteile in Verfahren gegen andere Staaten als Deutschland im Jahr 2013“ steht inzwischen auf der Internetseite des BMJV unter http://www.bmjv.de/DE/Ministerium/Abteilungen/ OeffentlichesRecht/Menschenrechte/Ausgewaehlte EntscheidungendesEGMRundRechtsprechungsberichte/ _node.html zum Download bereit. In der Einleitung des von Prof. Dr. Heiko Sauer aus Bonn erstellten Berichts wird darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der Orientierungswirkung, die den Entscheidungen des Gerichtshofs zur Auslegung und Anwendung der einzelnen Konventionsrechte aus völkerrechtlicher Sicht und nicht zuletzt auch von Verfassungs wegen zukomme, auch die gegen andere Staaten ergangenen Urteile für Deutschland von Bedeutung seien. Das Bundesverfassungsgericht spreche insoweit von einer „faktischen Präzedenzwirkung“ der Spruchpraxis des EGMR (BVerfGE 128, 326, 368), die bei der Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen sei. Danach bestehe die Aufgabe des deutschen Rechtsanwenders darin, die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und innerstaatliches Gesetzes- wie auch Verfassungsrecht im Einklang mit den Vorgaben der Konvention auszulegen bzw. ggf. nachvollziehbar zu begründen, warum namentlich im Hinblick auf kollidierendes VerKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Meldungen aus Brüssel fassungsrecht diesen Vorgaben im Einzelfall nicht gefolgt werde (BVerfGE 111, 307, 324 f.; 128, 326, 371 f.). Dies setze aber die Kenntnis derjenigen Urteile des Gerichtshofs voraus, die für die deutsche Rechtsordnung von Bedeutung seien. Thematisch geht es bei den für den Bericht ausgesuchten Fällen u.a. um die Bereiche Unschuldsvermutung, Umgang mit Opferzeugen im Strafverfahren bei sexueller Gewalt, Verwertung von Zeugenaussagen im Strafverfahren, E-Mail-Kommunikation von Häftlingen, Vollstreckung einer im Ausland verhängten Freiheitsstrafe, Strafbarkeit wegen Völkermordleugnung, Verbot politischer Werbung im Rundfunk, Internetproviderhaftung, Urheberrechtsverletzungen im Internet, religiöse Symbole und Überzeugungen am Arbeitsplatz, Kündigung eines HIV-positiven Arbeitnehmers, Rückführung eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen zur Kindesentführung und nach Unionsrecht, Abschiebungshaft, positive Verpflichtungen im Hinblick auf Hilfen zur Selbsttötung, Beginn von Verjährungsfristen bei außervertraglicher Haftung, Terminverlegungsanträge im Gerichtsverfahren, Lohnkürzungen zur Haushaltskonsolidierung von Staaten und manches andere mehr. (sob) VERTRAUEN SIE DEM SPEZIALISTEN! • Mehr als 15 Jahre erfolgreiche, praxisnahe Ausbildung • Erfahrenes Referententeam • Hohe Erfolgsquoten Start im Juni 2015 Im Juni 2015 beginnt in Düsseldorf ein Seminar zur Erreichung des Abschlusses Gepr. Rechtsfachwirt/in (gem. Bundesgesetzblatt 2001 Teil I Nr. 45) Weitere Informationen: Hans Soldan GmbH Telefon: 0201 8612-304 E-Mail: [email protected] soldan.de/seminare KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Zertifiziertes Unternehmen gem. § 8 Abs. 4 SGB III (AZWV); Geltungsbereich Seminare. 103 Rechtsprechungsübersicht Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an Entscheidungen, die von besonderer allgemeiner oder berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in der Kammergeschäftsstelle (unter 02 11/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nur ausnahmsweise aufgenommen. (sob) Anwaltsrecht/Berufsrecht Zur Zulässigkeit der Steuerberatungs-GmbH & Co. KG StBerG §§ 49, 57 Abs. 3 Nr. 3; HGB §§ 105, 161 Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft mit dem Gesellschaftszweck „geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Treuhandtätigkeit“ kann im Handelsregister eingetragen werden. BGH, Beschl. v. 15.7.2014 – II ZB 2/13 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses oben S. 76. Strenge Anwendung von § 4 Abs. 2 FAO Zur Zulässigkeit des Hinweises „Spezialist für Familienrecht“ FAO §§ 4 Abs. 2, 7, 15 BRAO § 43b; BORA § 7; UWG § 4 Nr. 11 1. Ein in Australien absolviertes Postgraduiertenstudium genügt grundsätzlich nicht den Anforderungen an „anwaltsspezifische Fortbildung“. 1. Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung mit der Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht“ besteht. 2. Eine Nachholung „versäumter“ Fortbildung i.S. von § 4 Abs. 2 FAO ist nur in engen Grenzen zulässig, wenn nämlich der Antragsteller aus wichtigem Grund an der Fortbildung gehindert ist, dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zur Anzeige bringt und sodann eine Frist zur Nachholung eingeräumt bekommt, die er wahrt. 3. Fehlende Fortbildung i.S. von § 4 Abs. 2 FAO kann nicht durch ein Fachgespräch ersetzt werden. (Leitsätze der Redaktion) Hess. AGH, Urt. v. 7.7.2014 – 2 AGH 9/12 Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwalts kammer-duesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften“ abgerufen werden. 104 2. Der sich selbst als Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung die Darlegungs- und Beweislast. BGH, Urt. v. 24.7.2014 – I ZR 53/13 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften/Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 77. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Gewerbliche Inkassotätigkeit durch Steuerberatungsgesellschaft BDSG § 134; StBerG § 57 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Nr. 1 Kauft eine Steuerberatungsgesellschaft gewerblich Honorarforderungen von Steuerberatern auf und lässt sich diese Forderungen abtreten, führt das für Steuerberater geltende Verbot gewerblicher Tätigkeit nicht zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags und der Abtretung der Honorarforderung. BGH, Urt. v. 25.9.2014 – IX ZR 25/14 Fundstellen: NJW 2014, 3568 ff. = MDR 2014, 1415 f. Berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe von Handakten a) BRAO §§ 43, 50 Abs. 3; BGB §§ 667, 675 Es besteht eine Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten. Diese ist aus der Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13 a) BRAO §§ 43, 50 Abs. 3; BGB §§ 667, 675 Es besteht eine Berufspflicht des Rechtsanwalts zur Herausgabe der Handakten. Diese ist aus der Generalklausel des § 43 BRAO i.V.m. §§ 675, 667 BGB und inzidenter auch aus der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. BGH, Urt. v. 3.11.2014 – AnwZ (StR) 5/14 Fundstelle: Die Entscheidungen finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung der Urteile oben S. 79 ff. Keine Pflicht zur Erteilung eines EBs bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt BRAO § 59b Abs. 2 Nr. 5 lit. a, Nr. 6 lit. b; BORA § 14 1. § 14 BORA, wonach der Rechtsanwalt ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen hat, ist auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt nicht anwendbar. 2. Es fehlt insofern an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 59b Abs. 2 BRAO. Insbesondere regelt § 59b Abs. 2 Nr. 6 lit. b BRAO nur KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Pflichten (im Zusammenhang mit Zustellungen) gegenüber Gerichten und Behörden. (Leitsätze der Redaktion) AGH NRW, Urt. v. 7.11.2014 – 2 AGH 9/14 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 81. Zur Anwendbarkeit der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln auf Rechtsanwälte Richtlinie 93/13/EWG Art. 2 lit. c 1. Bei Verträgen über juristische Dienstleistungen besteht hinsichtlich der von Rechtsanwälten angebotenen Leistungen grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen den „Verbrauchern als Mandanten“ und den Rechtsanwälten, die insbesondere auf eine Asymmetrie der Information zwischen den Parteien zurückzuführen ist. 2. Daher ist ein Rechtsanwalt, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einer zu privaten Zwecken handelnden natürlichen Person juristische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt, ein „Gewerbetreibender“ i.S. des Art. 2 lit. c der Richtlinie 93/13. 3. Beschließt ein Rechtsanwalt, in den Vertragsbeziehungen mit seinen Mandanten von ihm selbst oder den Organen seiner Berufskammer vorformulierte Klauseln zu verwenden, so werden diese Klauseln auf Veranlassung des Anwalts unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen Verträge. 4. Der Umstand, dass Rechtsanwälte im Rahmen ihrer Berufsausübung zur Wahrung der Vertraulichkeit des Mandats verpflichtet sind, steht der Anwendung der Richtlinie auf vorformulierte Klauseln in Verträgen über die Erbringung juristischer Dienstleistungen nicht entgegen, weil Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden, namentlich Klauseln, die zur allgemeinen Verwendung abgefasst wurden, als solche keine persönlichen Informationen über die Mandanten der Rechtsanwälte enthalten, deren Preisgabe gegen das anwaltliche Berufsgeheimnis verstoßen könnte. (Leitsätze der Redaktion) EuGH, Urt. v. 15.1.2015 – C-537/13 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts 105 Rechtsprechungsübersicht anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 98 f. Arbeitsrecht Zur Zulässigkeit einer Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“ KSchG § 23 Abs. 1 S. 2 bis 4; BGB §§ 134, 242, 612a; SGB IX §§ 2 Abs. 2 u. 3, 68 Abs. 1 bis 3, 69, 85 1. Eine „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ erklärte Kündigung steht unter der – zulässigen – auflösenden Rechtsbedingung i.S. von § 158 Abs. 2 BGB, dass das Arbeitsverhältnis nicht schon auf Grund eines anderen Umstands endet. Ihre Wirkung endigt, wenn feststeht, dass das Arbeitsverhältnis bereits durch den anderen Beendigungstatbestand aufgelöst worden ist. 2. Eine Kündigung zum „nächstzulässigen Termin“ oder „nächstmöglichen Zeitpunkt“ ist typischerweise dahin zu verstehen, dass der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen will, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/ oder vertraglichen Regelung als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt. Sie ist jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder für ihn ohne umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen feststellbar ist. 3. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor einer Kündigung ist de lege lata – außer bei der Verdachtskündigung – keine Wirksamkeitsvoraussetzung. 4. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers, der mit einem Grad von weniger als 50 behindert ist, bedarf nach § 85 i.V.m. §§ 68 Abs. 1 u. 3, 2 Abs. 3 SGB IX nur dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn der Arbeitnehmer i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist. Die Gleichstellung erfolgt gem. § 68 Abs. 2 S. 1 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch eine Feststellung der Bundesagentur für Arbeit nach § 69 SGB IX. Im Unterschied zu den kraft Gesetzes geschützten Personen, bei denen durch die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch der schon bestehende Schutz nur festgestellt wird, wird der Schutz des Behinderten durch die Gleichstellung 106 erst begründet. Die Gleichstellung wird gem. § 68 Abs. 2 S. 2 SGB IX mit dem Tag des Eingangs des Antrags wirksam. 5. Die kündigungsrechtlich unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 und schwerbehinderten Arbeitnehmern i.S. von § 2 Abs. 2 SGB IX stellt keine Diskriminierung der weniger stark behinderten Arbeitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 der RL 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dar. Die weniger stark behinderten Arbeitnehmer erfahren nicht „wegen ihrer Behinderung“ eine ungünstigere Behandlung. Sie werden nicht weniger günstig als nicht behinderte Arbeitnehmer behandelt, sondern weniger günstig als stärker behinderte. BAG, Urt. v. 10.4.2014 – 2 AZR 647/13 Fundstelle: NJW 2014, 3533 ff. Weiterbeschäftigungsanspruch trotz erheblicher Pflichtverletzung BGB §§ 241 Abs. 2, 626, 779 Abs. 1; UWG § 17; ZPO §§ 142, 424 1. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel an, umstrittene eigene Forderungen durchzusetzen, kann darin – je nach den Umständen des Einzelfalls – eine erhebliche, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigende Verletzung seiner Pflicht liegen, auf berechtigte Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. 2. Ein Arbeitnehmer handelt nicht rechtswidrig, wenn er sich bei zweifelhafter Rechtslage dem Arbeitgeber gegenüber auf einen objektiv vertretbaren Rechtsstandpunkt stellt, um diesen zum Einlenken in einem Kündigungsschutzprozess zu bewegen. Die Ankündigung, einen Schriftsatz bestimmten Inhalts bei Gericht einzureichen, um den Abschluss eines Vergleichs zu erreichen, ist allenfalls dann widerrechtlich, wenn in dem Schriftsatz bewusst oder leichtfertig falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder der darin eingenommene rechtliche Standpunkt gänzlich unvertretbar ist. 3. Ein Arbeitnehmer darf sich nicht ohne Einverständnis des Arbeitgebers diesem gehörende betriebliche Unterlagen aneignen oder entsprechende Schriftstücke und/oder Daten für betriebsfremde Zwecke vervielfältigen. Ob eine rechtswidrige und schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Vorgabe einen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bildet, KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht hängt insbesondere von der Motivation des Arbeitnehmers und möglichen nachteiligen Folgen für den Arbeitgeber ab. BAG, Urt. v. 8.5.2014 – 2 AZR 249/13 Prokurazusatz, wenn er nur mit interner Zustimmung des anderen Gesamtprokuristen handelt. BAG, Urt. v. 25.9.2014 – 2 AZR 567/13 Fundstelle: NJW 2015, 109 ff. m. Anm. Hoffmann-Remy Fundstelle: NJW 2014, 3595 ff. m. Anm. Lingemann/ Siemer Zur Unions- und Verfassungsrechtmäßigkeit befristeter Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern Bank- und Kapitalmarktrecht TzBfG § 14 Abs. 3 S. 1 u. 2 Die Regelungen in § 14 Abs. 3 S. 1 u. 2 TzBfG in der ab dem 1.5.2007 geltenden Fassung sind, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht, mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar. BAG, Urt. v. 28.5.2014 – 7 AZR 360/12 Fundstelle: MDR 2014, 1398 f. Zur Wirksamkeit einer Kündigung bei Ausspruch durch den Personalleiter BGB § 174 S. 2; HGB § 51; BetrVG § 102 Abs. 2 1. Ein In-Kenntnis-Setzen i.S. von § 174 S. 2 BGB liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter – z.B. durch die Bestellung zum Prokuristen, Generalbevollmächtigten oder Leiter der Personalabteilung – in eine Stelle berufen hat, mit der üblicherweise ein internes Kündigungsrecht verbunden ist. 2. Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 S. 2 BGB scheidet auch dann aus, wenn der kündigende Personalleiter zugleich (Gesamt-)Prokurist ist und die im Handelsregister publizierte Prokura sein alleiniges Handeln nicht deckt. Es genügt, dass der Kündigungsempfänger auf Grund der – ihm bekannten – Stellung des Kündigenden als Personalleiter von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum alleinigen Ausspruch von Kündigungen ausgehen muss. Ob der Personalleiter zugleich eine ausreichende Vertretungsmacht als (Gesamt-)Prokurist besitzt, ist daneben ohne Belang. 3. Das gilt auch dann, wenn der Personalleiter und Gesamtprokurist das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz „ppa“ unterzeichnet. Der Zusatz nach § 51 HGB soll zwar klarstellen, dass der Erklärende als Prokurist für den Inhaber handelt. Daraus lässt sich aber nicht schließen, er habe als Personalleiter keine alleinige Kündigungsbefugnis. Ein Gesamtprokurist zeichnet selbst dann mit dem gewöhnlichen KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Zu den Sorgfaltspflichten des Bankkunden beim mobilen TAN-Verfahren BGB §§ 675u, 675v, 675w 1. Gibt der Bankkunde beim Online-Banking eine von ihm im Rahmen einer Phishing-Attacke abgefragte Transaktionsnummer ein, die auf sein Mobiltelefon übermittelt wurde und die zugleich Auftragsdaten für eine Überweisung enthält, so ist damit auch ein anschließender Zahlungsvorgang mit entsprechenden Auftragsdaten durch den Kunden autorisiert. 2. Jedenfalls stellt die unterlassene Prüfung des Inhalts der übermittelten SMS eine grobe Pflichtverletzung des Bankkunden dar. (Leitsätze: NJW-Redaktion) LG Köln, Urt. v. 26.8.2014 – 3 O 390/13 Fundstelle: NJW 2014, 3735 f. Kein Einwendungsdurchgriff bei „Null-ProzentFinanzierung“ BGB a.F. §§ 358, 359; BGB § 488 1. Der Einwendungsdurchgriff gem. §§ 358, 359 BGB in der bis zum 3.8.2011 geltenden Fassung setzt einen entgeltlichen Darlehensvertrag voraus. 2. Ein entgeltlicher Darlehensvertrag liegt nicht deshalb vor, weil der Darlehensgeber das zinslos gewährte Darlehen auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmer nur teilweise an diesen auszahlt. BGH, Urt. v. 30.9.2014 – XI ZR 168/13 Fundstellen: NJW 2014, 3719 ff. = MDR 2014, 1401 f. Zur Verjährung bei der Rückforderung unberechtigter Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen BGB §§ 199 Abs. 1, 488, 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbei107 Rechtsprechungsübersicht tungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar. BGH, Urt. v. 28.10.2014 – XI ZR 348/13 Fundstelle: NJW 2014, 3713 ff. Bau- und Architektenrecht Unschlüssigkeit der Honorarklage wegen nicht prüfbarer Abrechnung und verspäteter Prüfbarkeitsrüge HOAI 1996 §§ 1, 8; ZPO § 139 1. Mängel der Honorarrechnung eines Architekten, die deren Prüfung nicht erlauben, sind nach rügelosem Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist nicht unbeachtlich, sondern führen zur Unschlüssigkeit der Honorarklage und ggf. zu deren endgültiger Abweisung. 2. Anrechenbare Kosten sind durch die schlichte Angabe von Zahlenwerten unzureichend dargestellt. Anzugeben sind nicht nur die Ergebnisse der Kostenermittlung, sondern auch die dieser zugrunde liegenden Kriterien. 3. Richterliche Hinweise sind knapp zu fassen und nicht näher zu begründen. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.3.2014 – 21 U 90/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1367 f. Beratungsfehler des Architekten zur Genehmigungsfähigkeit des gewünschten Bauvorhabens BGB §§ 633, 634 Nr. 4, 636; HOAI a.F. § 15 1. Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gem. §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen. 108 2. Ein Mangel der Werkleistung liegt vor, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Dabei ist die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern nicht ein anderer Standard vereinbart worden ist, als Mindeststandard geschuldet. 3. Die Kausalität zwischen einem Überwachungsfehler des Architekten, der zu einem Mangel des Bauwerks geführt hat, und dem Schaden, der dem Besteller in Gestalt der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen entsteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Sind die vom Besteller ergriffenen Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels objektiv erforderlich, kommt es nicht darauf an, ob der Besteller den Mangel vor Ausführung der Mängelbeseitigung erkannt hat. BGH, Urt. v. 10.7.2014 – VII ZR 55/13 Fundstelle: NJW 2014, 3511 ff. m. Anm. Kesselring Vereinfachte Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags „von oben“ BGB §§ 631, 649 S. 2; VOB/B § 8 Abs. 2 Nr. 2 1. Der Auftragnehmer kann nach einer außerordentlichen Kündigung des Auftraggebers den Werklohn nicht allein deshalb „von oben“ durch Abzug der Restfertigstellungskosten abrechnen, weil diese nur etwa 3 % der Pauschalvergütung ausmachen. Eine derart vereinfachende Abrechnung scheidet aus, wenn noch eine Vielzahl von Gewerken unvollendet ist und die Fertigstellungskosten in erheblichem Umfang streitig sind. 2. Eine Abrechnung des gekündigten Pauschalvertrags „von oben“ ist außerdem dann zulässig, wenn feststeht, dass die mit der Fertigstellung betrauten Drittunternehmer teurer sind als der Auftragnehmer. (Leitsätze: NJW-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.8.2014 – I-5 U 139/13 Fundstelle: NJW 2015, 355 ff. Erbrecht Zu den Voraussetzungen für eine Ersatzberufung der Abkömmlinge eines Erben BGB §§ 133, 2069, 2084, 2093, 2094 Abs. 1 1. Ob nach dem Tode eines vom Erblasser eingesetzten Miterben die Zuwendung an ihn ersatzlos entKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht fallen, der Erbteil den übrigen Erben anwachsen oder Ersatzerbfolge eintreten soll, ist im Zweifel Gegenstand der ergänzenden Auslegung. 2. Für die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers ist wesentliches Kriterium, ob die Zuwendung dem Bedachten als erstem seines Stammes oder nur ihm persönlich galt, wobei für Letzteres die Bezeichnung „meine Schwester/mein Patenkind“ spricht. 3. Das – im Wege der Auslegung zu ermittelnde – Maß der Anwachsung (ob mehrere Bedachte eine Gruppe bilden sollen) hängt davon ab, ob zwischen den als gemeinschaftliche Erben zusammengefassten Personen eine persönliche oder sachliche Beziehung bestand bzw. ob der Erblasser eine engere Gemeinschaft dieser Erben im Verhältnis zu den übrigen Miterben ausdrücken wollte. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.6.2014 – I-3 Wx 256/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1287 f. Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Testamentsvollstrecker BGB §§ 2212, 2317 Abs. 2 Der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegt – vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch den Erblasser – auch ein in den Nachlass fallender Pflichtteilsanspruch. BGH, Urt. v. 5.11.2014 – IV ZR 104/14 Fundstellen: NJW 2015, 59 ff. = MDR 2015, 38 f. Verfassungswidrigkeit der Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind, prüft das BVerfG, wobei dem Gesetzgeber im Hinblick auf die zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse eine Einschätzungsprärogative zusteht. 3. Der Gleichheitssatz belässt dem Gesetzgeber im Steuerrecht einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstands als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes. Abweichungen von der einmal getroffenen Belastungsentscheidung müssen sich ihrerseits am Gleichheitssatz messen lassen (Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands). Sie bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes. Dabei steigen die Anforderungen an die Rechtfertigung mit Umfang und Ausmaß der Abweichung. 4. Die Verschonung von Erbschaftsteuer beim Übergang betrieblichen Vermögens in §§ 13a und 13b ErbStG ist angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. a) Es liegt allerdings im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe. b) Die Privilegierung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit die Verschonung über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. GG Art. 3 Abs. 1, 72 Abs. 2, 100 Abs. 1, 105 Abs. 2, 106 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG §§ 13a, 13b, 19 Abs. 1 c) Die Lohnsummenregelung ist im Grundsatz verfassungsmäßig; die Freistellung von der Mindestlohnsumme privilegiert aber den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig. 1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen. d) Die Regelung über das Verwaltungsvermögen ist nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil sie den Erwerb von begünstigtem Vermögen selbst dann uneingeschränkt verschont, wenn es bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, ohne dass hierfür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. 2. Im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich i.S. des Art. 72 Abs. 2 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung nicht erst dann, wenn sie unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit ist. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber problematische Entwicklungen für die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf. Ob die Voraussetzungen des 5. Ein Steuergesetz ist verfassungswidrig, wenn es Gestaltungen zulässt, mit denen Steuerentlastungen erzielt werden können, die es nicht bezweckt und die gleichheitsrechtlich nicht zu rechtfertigen sind. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 Fundstelle: NJW 2015, 303 ff. 109 Rechtsprechungsübersicht Familienrecht Mehrere Unterlassungsgebote durch eine Gewaltschutzanordnung GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1 u. 3, 2 S. 1 Nr. 2 lit. b 1. Der Erlass einer Gewaltschutzanordnung gem. § 1 GewSchG setzt die Feststellung (bzw. im Rahmen einer einstweiligen Anordnung: die Glaubhaftmachung) der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 S. 1 bzw. 2 GewSchG voraus; eine solche rechtfertigt dann alle „zur Abwehr weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen“, insbesondere eine solche auf Unterlassung von Handlungen der in § 1 Abs. 1 S. 3 GewSchG beschriebenen Art. 2. Die Auswahl einzelner Unterlassungspflichten ist nur von deren Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Abwehr einer Gefährdung der geschützten Rechtsgüter abhängig: sie setzt dagegen nicht voraus, dass eine Wiederholungs- oder Begehungsgefahr gerade hinsichtlich der untersagten Verhaltensweise festgestellt ist. OLG Celle, Beschl. v. 21.8.2014 – 10 UF 183/14 Fundstelle: NJW-RR 2015, 4 ff. Nebentätigkeitsaufnahme neben vollschichtiger Erwerbstätigkeit bei gesteigerter Unterhaltspflicht unterhalt einzusetzenden – Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zu Grunde legt. 2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengelds belässt. BGH, Urt. v. 1.10.2014 – XII ZR 133/13 Fundstellen: NJW 2014, 3514 f. = MDR 2014, 1395 f. Zum nachehelichen Betreuungsunterhalt bei überobligatorischer Erwerbstätigkeit BGB §§ 1570 Abs. 1, 1573 Abs. 2, 1609 Nr. 2 1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. 2. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch auf Grund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB. BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 185/13 Fundstelle: NJW 2014, 3649 ff. m. Anm. Born BGB § 1603 Abs. 2; FamFG §§ 68 Abs. 3 S. 2, 117 Abs. 2, 3; ZPO § 539 1. Sieht das Beschwerdegericht in einer Familienstreitsache von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und entscheidet im schriftlichen Verfahren, so ist der Erlass eines Versäumnisbeschlusses nicht zulässig. 2. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. BGH, Beschl. v. 24.9.2014 – XII ZB 111/13 Fundstelle: MDR 2014, 1396. Taschengeldanspruch und Selbstbehalt des pflichtigen Kindes beim Elternunterhalt BGB § 1603 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des – auch für den Eltern110 Zur Unbilligkeit beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich VersAusgG §§ 20, 27 1. Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 2. Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. 3. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt. (Leitsätze 2 u. 3: NJW-RR-Redaktion) BGH, Beschl. v. 1.10.2014 – XII ZB 635/13 2. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen. OLG Hamburg, Beschl. v. 27.10.2014 – 7 UF 124/14 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1473 f. Fundstelle: NJW 2015, 416 Zur Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung bei illoyaler Vermögensminderung Vertretung des Kindes durch Beistand im Unterhaltsverfahren bei getrennt lebenden Eltern BGB §§ 1365, 1375 Abs. 2, 1378 Abs. 2, 1384 BGB §§ 1629 Abs. 3 S. 1, 1712 Abs. 1 Nr. 2 § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebliche Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen der illoyalen Vermögensminderung um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig. BGH, Beschl. v. 29.10.2014 – XII ZB 250/14 Fundstelle: NJW 2015, 232 ff. BGH, Urt. v. 22.10.2014 – XII ZR 194/13 Fundstelle: MDR 2015, 36 f. Keine Abänderung des Versorgungausgleichs bei Rechen- oder Rechtsanwendungsfehlern VersAusglG § 51 Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Sie können daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich sind, eine Abänderung eröffnen. BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 323/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 2 ff. Antrag auf Barunterhalt bei Wechselmodell BGB §§ 1628, 1629 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 49, 57 S. 2 Nr. 1 1. Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und der eine Elternteil Ansprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen beabsichtigt, hat er die Wahl, ob er entweder die Bestellung eines Pflegers über das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Zur Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell und zu den Voraussetzungen für eine Hauptverantwortung BGB §§ 1603 Abs. 2, 1606 Abs. 3 1. Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen. 2. Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten). 3. Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht i.S. des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Fundstellen: NJW 2015, 331 ff. = MDR 2015, 96 f. Zu den Anforderungen an die Feststellung der Kindeswohlgefährdung bei Sorgerechtsentziehung GG Art. 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; BGB § 1666 1. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall 111 Rechtsprechungsübersicht konkret feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen. 2. An der Verwertbarkeit eines im Sorgerechtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens können Zweifel bestehen, wenn dem Gutachten Fragestellungen zu Grunde gelegt sind, mittels derer die von Verfassungs wegen zu ermittelnden tatsächlichen Umstände nicht ohne Weiteres geklärt werden können (hier: hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils) oder wenn der Sachverständige den betroffenen Eltern möglicherweise nicht mit der gebotenen Neutralität begegnet ist (hier: wegen nicht nachvollziehbarer negativer Bewertung der Herkunft des Betroffenen aus Afrika). 3. Eine die Fremdunterbringung verfassungsrechtlich rechtfertigende nachhaltige Gefährdung des Kindeswohls ist nicht belegt, wenn die zur Begründung angeführten Annahmen der fehlenden Kernkompetenzen bei der Kindeserziehung, der erheblichen Bindungsintoleranz gegenüber der Kindesmutter, des ungeklärten Aufenthaltsstatus des Kindesvaters sowie dessen problematischer Einstellung zum deutschen Rechts- und Wertesystem nicht durch tragfähige konkrete Feststellungen untermauert sind. (Leitsätze: NJW-Redaktion) BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14 Fundstellen: NJW 2015, 223 ff. m. Anm. Zimmermann = MDR 2015, 32 f. Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. 2. Danach ist ein anwaltliches Zeithonorar nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig. BGH, Urt. v. 23.1.2014 – III ZR 37/13 Fundstelle: RVGreport 2015, 68 f. Terminsgebühr für außergerichtliches Telefonat mit Gegner VV RVG Vorbem. 3 Abs. 1 u. 3, Nr. 3104 1. Hat der Rechtsanwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten, so steht ihm eine Terminsgebühr zu, wenn er mit dem Gegner eine Besprechung zur Vermeidung des Verfahrens führt. 2. An die Entstehung dieser Gebühr sind keine großen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn der Prozessbevollmächtigte mit der Gegenseite ein Telefonat führt, worin er seine Rechtsauffassung darlegt, und der Gegner die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. AG Krefeld, Beschl. v. 28.2.2014 – 6 C 465/13 Fundstelle: AGS 2014, 502 f. Rücknahme und Neueinreichung der Anklage keine neue Angelegenheit RVG § 15 Die Rücknahme der ursprünglichen Anklage und die Neueinreichung einer weitgehend inhaltsgleichen Anklage begründet keine neue Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.4.2014 – 1 Ws 431/13 Gebührenrecht/Kostenrecht Erstattungsfähige Anwaltskosten auf der Grundlage einer Zeithonorarvereinbarung bei unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens RVG §§ 3 ff.; BGB §§ 249 ff.; GVG § 198 Abs. 1 S. 1 1. Im Rahmen der §§ 249 ff. BGB zählen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zwar grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis (hier: geltend gemachte unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens) erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten. Der Schädiger hat dem Geschädigten allerdings nicht schlechthin alle durch das 112 Fundstelle: RVGreport 2015, 64 Abrechnung im Anordnungs- und Abänderungsverfahren RVG §§ 15, 16; VwGO §§ 80 Abs. 5 u. 7, 151 Ein bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewordener Prozessbevollmächtigter kann für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO keine erneute Verfahrensgebühr oder gesonderte Auslagenpauschale für Postund Telekommunikationsdienstleistungen verlangen. VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.8.2014 – 13 L 644/14. A Fundstelle: AGS 2014, 550 ff. m. Anm. Schneider KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Kosten des Beweisverfahrens als Kosten der Hauptsache; Anwaltswechsel zwischen Beweisverfahren und Hauptsache RVG § 15a Abs. 2; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 5; ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 2, 104, 485; WEG § 10 Abs. 6 S. 3 1. Wird ein selbstständiges Beweisverfahren von einzelnen Erwerbern von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums betrieben und klagt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eines Beschlusses, mit dem sie die Durchsetzung der Rechte der Erwerber auf Beseitigung der genannten Mängel wirksam an sich gezogen hat, gegen die Antragsgegnerin des selbstständigen Beweisverfahrens auf Kostenvorschuss zur Beseitigung der Mängel, werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im Verfahren der Kostenvorschussklage mitumfasst. 2. Werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 5 VV aus. 3. Wird bei der vorstehend unter 1.) genannten Fallgestaltung im selbstständigen Beweisverfahren auf Antragstellerseite ein anderer Rechtsanwalt beauftragt als im Hauptsacheverfahren auf Klägerseite, ist im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem Rechtsgedanken des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO keine Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahren entstandene Verfahrensgebühr vorzunehmen. BGH, Beschl. v. 27.8.2014 – VII ZB 8/14 Fundstellen: NJW 2014, 3518 ff. = AGS 2014, 538 ff. Zum Verfahrenswert eines Sorgerechtsverfahrens FamGKG § 45 Abs. 1 u. 3 Eine Erhöhung des als Festbetrag vorgegebenen Verfahrenswertes in Sorge- und Umgangssachen nach § 45 Abs. 3 FamGKG ist nur geboten, wenn der Arbeitsaufwand des Gerichts und der Verfahrensbevollmächtigten aufgrund besonderer Umstände – beispielsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 weise wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – so stark von einem durchschnittlichen Verfahren abweicht, dass der nach § 45 Abs. 1 FamGKG vorgesehene Verfahrenswert zu unangemessen niedrigen Kosten und Gebühren führen würde. Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens und der hiermit regelmäßig verbundene zweite Anhörungstermin reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2014 – II-8 WF 105/14 Fundstellen: AGS 2015, 38 ff. m. Anm. Thiel = MDR 2015, 38 Anrechnung der Geschäftsführ auf die Verfahrensgebühr bei späterer Prozesstrennung VV RVG Vorbem. 3 Abs. 2, Abs. 4 i.d.F. bis 31.7.2013, Nr. 3100; ZPO § 145 Abs. 1 Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gem. Vorbem. Abs. 4 S. 1 VV RVG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens. BGH, Urt. v. 24.9.2014 – IV ZR 422/13 Fundstellen: MDR 2014, 1414 f. = RVGreport 2014, 465 ff. Zur Höhe der Einigungsgebühr bei Erstreckung der PKH auf Mehrvergleich VV RVG Nr. 1003 Die Einigungsgebühr für den Gegenstand eines sogenannten Mehrvergleichs beträgt auch dann gem. Nr. 1000 VV 1,5, wenn Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt ist und das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus am Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat (a.A. die h.M.). Denn der Antrag ist auch in diesem Fall lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Mehrvergleichs gerichtet (Rücknahme der Anm. Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1003 VV). LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.9.2014 – 5 Sa 273/14 Fundstelle: AGS 2014, 503 ff. 113 Rechtsprechungsübersicht Zur Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr bei verfrühtem Berufungszurückweisungsantrag VV RVG Nrn. 3200, 3201 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 516 Abs. 3, 522 Abs. 2 S. 2 1. Reicht der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten nach Eingang der keine Berufungsbegründung enthaltenden Berufungsschrift einen Schriftsatz mit Berufungszurückweisungsantrag ein, ist die hierdurch angefallene 1,6 Verfahrensgebühr dann erstattungsfähig, wenn der Berufungskläger sein Rechtsmittel später begründet und – auf den Hinweis des Berufungsgerichts – wieder zurücknimmt. 2. Es wäre nämlich eine unnötige Förmelei, vom Berufungsgegner zu fordern, nach Eingang der Berufungsbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Gericht einzureichen, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbeizuführen. 3. Somit kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht auf die zeitliche Reihenfolge der jeweiligen Anträge an. BGH, Beschl. v. 30.9.2014 – XI ZB 21/13 Fundstelle: RVGreport 2015, 26 ff. Erledigungsgebühr auch bei Teilerfolg VV RVG Nr. 1002 Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG fällt auch dann an, wenn unter qualifizierter Mitwirkung des anwaltlichen Prozessbevollmächtigten in der Sache ein zwar letztlich hinter dem Klagebegehren zurückbleibender, den Betroffenen aber zufriedenstellender (Teil-)Erfolg erzielt wird, welcher diesen veranlasst, den Rechtsstreit insgesamt für erledigt zu erklären. rem Prozessbevollmächtigten eine zulässige Honorarvereinbarung getroffen hat. 2. Dieser Grundsatz unterliegt dann einer Einschränkung, wenn ein Rechtsstreit durch Vergleich beendet wird und die von den Parteien hierbei getroffene Kostenregelung auf der Grundlage erfolgt, dass außergerichtlich eine anrechenbare Geschäftsgebühr angefallen und keine Honorarvereinbarung getroffen worden ist. BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – III ZB 13/14 Fundstelle: RVGreport 2015, 72 ff. Zum Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts RVG §§ 33 Abs. 8, 56 Abs. 2; VV RVG Nrn. 3100, 7002 1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. 2. Um mehrere Klagen im Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrags gebührenrechtlich als ein Verfahren ansehen zu können, bedarf es einer Verbindung durch Beschluss nach § 93 S. 1 VwGO, der grundsätzlich durch sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers vorzunehmen ist und nicht durch eine Eingangsverfügung des oder der Vorsitzenden eines Spruchkörpers ersetzt werden kann, in der die Führung beider Verfahren unter einem Aktenzeichen bestimmt wird. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.10.2014 – OVG 6 K 85/14 Fundstelle: NJW 2015, 105 f. OVG NRW, Beschl. v. 8.10.2014 – 1 E 197/14 Fundstelle: RVGreport 2015, 19 f. Gegenstandswertfestsetzung für das schwerdeverfahren bei Einbürgerung Anrechnung einer vereinbarten Vergütung als Geschäftsgebühr nach Treu und Glauben RVG § 23a Abs. 1 RVG § 15a Abs. 2; VV RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1, Nrn. 2300, 3100 1. Eine Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn im Verhältnis zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr i.S. von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern die Partei mit ih114 PKH-Be- Nach § 23a Abs. 1 1. Hs. RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert. Dieser Wert und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet (§ 23a Abs. 2 RVG). OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.10.2014 – 19 E 612/14 Fundstelle: AGS 2015, 34 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts VV RVG Nrn. 7003 ff.; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Beauftragt die im Gerichtsbezirk ansässige Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen tatsächliche Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks erstattungsfähig. LG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2014 – 6 O 455/11 Fundstellen: NJW 2015, 498 ff. m. Anm. Schons = AGS 2015, 7 ff. m. Anm. Schneider ellen Kundeninteressen gegenüber der Gegenseite vertritt. (Leitsatz der Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2014 – I-20 U 168/13 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht/ Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 79. Handels- und Gesellschaftsrecht Gewerblicher Rechtsschutz Geschäftliche Handlung durch planmäßige Übervorteilung der Stromversorgungskunden UWG §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 12 Abs. 2 1. Selbst wenn der Mitbewerber durch Diskussionen in Internet-Foren die Möglichkeit hatte, von der wettbewerbswidrigen Abschlagspraxis eines Stromlieferanten zu erfahren, so kann mangels einer klaren Rechtsberühmung des Verletzers die für die Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung laufende Frist erst dann beginnen, wenn der Mitbewerber eine konkrete Verletzungshandlung darlegen und glaubhaft machen kann. 2. Wenn sich ein Stromlieferant bei der Berechnung von Abschlagszahlungen planmäßig über seine eigenen Geschäftsbedingungen hinwegsetzt, kann darin eine geschäftliche Handlung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Übervorteilung der eigenen Kunden zu sehen sein. (Leitsätze: NJW-RR-Redaktion) Fortdauer einer Untervollmacht bei Wegfall der Hauptvollmacht durch Löschung der Gesellschaft HGB §§ 12 Abs. 1, 107, 108, 143 Abs. 2, 161 Abs. 2 Zur Fortdauer einer von einer Aktiengesellschaft als Hauptbevollmächtigter erteilten Untervollmacht zur Anmeldung von Kommanditistenwechseln bei einer Publikums-KG nach Eintragung des Erlöschens der Aktiengesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.2.2014 – 20 W 548/11 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1503 ff. Keine Bestellung eines Notgeschäftsführers für GbR BGB §§ 29, 709 Abs. 1, 710 Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich kein Notgeschäftsführer zu bestellen. BGH, Beschl. v. 23.9.2014 – II ZB 4/14 Fundstelle: NJW 2014, 3779 f. OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.7.2014 – I-20 U 231/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 36 f. Zur Unzulässigkeit der Werbung mit „Kundenanwalt“ durch eine Versicherung UWG §§ 3, 5 Nr. 3, 8 Abs. 1 Die Verwendung des Begriffs „Kundenanwalt“ zur Bezeichnung des Mitarbeiters einer Versicherung, der Kunden der Versicherung vertritt, ist irreführend. Denn ein erheblicher Teil der Verbraucher versteht den Begriff „Kundenanwalt“ dahingehend, dass es sich um einen Rechtsanwalt handelt, der ihre individuKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Informationstechnologierecht Zulässiges Speichern und Übermitteln von Daten im Internet (Ärztebewertungsportal II) EMRK Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 Abs. 1; BDSG §§ 28, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1, 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; ZPO § 559 Abs. 1 1. Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im 115 Rechtsprechungsübersicht Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungsportals im Internet (www.jameda.de). 2. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch eine private Stelle beurteilt sich nach § 28 BDSG, wenn die Datenverarbeitung lediglich Hilfsmittel zur Erfüllung anderer, eigener Geschäftszwecke ist; ist hingegen die Datenverarbeitung und -übermittlung der eigentliche Geschäftsgegenstand, beurteilt sich ihre Zulässigkeit nach § 29 BDSG. 3. Wurden in einem Such- und Bewertungsportal veröffentliche Daten aus einer öffentlich zugänglichen Quelle entnommen, bestimmt sich die Zulässigkeit der Speicherung dieser Daten gem. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG; abzuwägen ist danach zwischen dem Recht des Bewerteten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK), wobei auch die mittelbare Drittwirkung des beiden zustehenden Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist. 4. In Bezug auf Bewertungsportale im Internet ist § 29 Abs. 2 S. 1 BDSG verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Zulässigkeit der Übermittlung von Daten an abfragende Nutzer anhand einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Bewerteten einerseits und dem Informationsinteresse des Abfragenden andererseits zu beurteilen ist; einer einzelfallbezogenen Darlegung des berechtigten Interesses am Datenabruf bedarf es dabei nicht. (Leitsätze 2 bis 4: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13 Fundstellen: NJW 2015, 489 ff. = MDR 2014, 1388 ff. Medizinrecht Erneute Parteivernehmung bei abweichender Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht BGB § 823 Abs. 1; ZPO §§ 448, 559 Abs. 2 Hat das erstinstanzliche Gericht den Patienten zur Frage des Entscheidungskonflikts persönlich angehört und will das Berufungsgericht das Ergebnis dieser Anhörung abweichend vom Erstgericht würdigen, ist es dazu grundsätzlich nicht ohne erneute persönliche Anhörung des Patienten befugt. BGH, Urt. v. 30.9.2014 – VI ZR 443/13 Fundstelle: NJW 2015, 74 ff. Haftung des nicht operierenden Arztes wegen fehlerhafter Aufklärung BGB §§ 630e Abs. 1 S. 2, 823 1. Auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus unerlaubter Handlung haften. 2. Zur Reichweite der Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes. BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 14/14 Fundstelle: NJW 2015, 477 f. Würdigung sich widersprechender ärztlicher Gutachten im Arzthaftungsprozess Insolvenzrecht BGB § 630h; ZPO § 286 Zum Umfang der Vermögenserhaltungspflicht des Insolvenzverwalters 1. In Arzthaftungsprozessen hat der Tatrichter die Pflicht, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, auch wenn es sich um Privatgutachten handelt. InsO § 60 Abs. 1 S. 1 Der Insolvenzverwalter kann aus der ihn gegenüber den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner treffenden Vermögenserhaltungspflicht gehalten sein, bis zur endgültigen Verteilung der Masse nicht benötigte Gelder nicht nur sicher, sondern auch zinsgünstig anzulegen. BGH, Urt. v. 26.6.2014 – IX ZR 162/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1516 ff. 116 2. Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so darf der Tatrichter den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. 3. Das Fehlen der Dokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme begründet die Vermutung, dass die Maßnahme unterblieben ist. Diese KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Vermutung entfällt weder deshalb, weil in der Praxis mitunter der Pflicht zur Dokumentation nicht nachgekommen wird, noch deshalb, weil die Dokumentation insgesamt lückenhaft ist. BGH, Urt. v. 11.11.2014 – VI ZR 76/13 Fundstelle: NJW 2015, 411 ff. 4. Die Verpflichtung zur Erneuerung eines Teppichbodens nach einer Frist von fünf Jahren ist gem. § 307 BGB unwirksam. Bei einer individualvertraglichen Vereinbarung kann sich die Nichtigkeit aus § 139 BGB ergeben, wenn die einheitliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen wegen einer unangemessenen Benachteiligung nichtig ist. 5. Bei Teppichböden normaler Qualität ist von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Pflicht des Vermieters zur vorzeitigen Schlüsselrücknahme BGB §§ 271 Abs. 2, 293, 546, 546a 1. Der Mieter ist grundsätzlich und in der Regel berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB bereits vor Vertragsende zu erfüllen mit der Folge des Eintritts des Annahmeverzugs bei Ablehnung der angebotenen Schlüsselübergabe. 2. Nach der Zweifelsregelung in § 271 Abs. 2 BGB darf der Mieter die Rückgabe der zum Mietobjekt gehörenden Schlüssel auch vor dem Ende des Mietvertrags bewirken und muss der Vermieter solche Umstände dartun, die ein Abgehen von der den Mieter als Rückgabeschuldner privilegierenden gesetzlichen Zweifelsregelung rechtfertigen. 6. Der Mieter ist berechtigt, im Badezimmer Bohrlöcher in die Fliesen zu setzen, wenn er übliche Ausstattungsgegenstände anbringen will. Werden Fliesenrisse bei Wohnungsrückgabe gerügt, wird vom Vermieter aber gleichzeitig zugestanden, dass bereits bei Übergabe der Wohnung einzelne Risse vorhanden waren, bedarf es eines detaillierten Vermietervortrags dazu, welche Fliesen bereits gesprungen waren und welche erst nach Übergabe an den Mieter gesprungen sind. 7. Die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter dürfte bei Übergabe einer nicht renovierten Wohnung unwirksam sein. 8. In Wohnungsübergabeprotokollen können über den Mietvertrag hinausgehende Verpflichtungen des Mieters – zumal für das Mietende – bestenfalls eingeschränkt übernommen werden. LG Bonn, Urt. v. 5.6.2014 – 6 S 173/13 9. Im Streit darüber, ob vermietete Räume infolge Mietgebrauchs beschädigt worden sind (hier: Garagentor), trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadenursache nicht aus dem Verhalten eines Dritten herrührt, für den der Mieter nicht – nach § 278 BGB – haftet. Fundstelle: NJW-RR 2014, 1421 f. AG Dortmund, Urt. v. 26.8.2014 – 425 C 2787/14 (Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion) Fundstelle: NJW-RR 2014, 1482 ff. Dekorations-AGB für unrenovierte Wohnung und Übergabeprotokollbedingung zur bedarfsunabhängigen Teppichbodenerneuerung BGB §§ 139, 278, 305 Abs. 1 S. 2, 305b, 307, 310 Abs. 3 Nr. 3, 535 Abs. 1 S. 2, 538; II. BerechnungsVO § 28 Abs. 4 1. Zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen, wenn im Mietvertrag sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen abgewälzt wurden als auch eine Verpflichtung zur Wohnungsrückgabe in weiß und zur Erneuerung des Teppichbodens nach fünf Jahren enthalten ist. 2. Aufgrund des Summierungseffekts sind in diesem Fall alle drei Regelungen unwirksam. 3. Das gilt selbst dann, wenn man Teile der Regelungen ausnahmsweise als Individualvereinbarung bewerten sollte. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Pflicht zur Herausgabe der Miete für mit Vermieterpfandrecht belegtes Inventar BGB §§ 181, 387, 562, 667, 677, 681 S. 2, 687 Abs. 2, 1213, 1214 Abs. 2, 1215, 1228, 1257; InsO §§ 38, 50, 55 Abs. 1 Nr. 1, 96, 165 ff., 172, 174 ff.; ZPO §§ 138 Abs. 4, 531 Abs. 2 Nr. 3 1. Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben. 2. Macht der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und vermietet er die vom Mieter (hier: zum Betrieb eines Fitnessstudios) eingebrachten Sachen an einen Dritten weiter, muss er, soweit kein Nutzungspfand vereinbart worden ist, die für 117 Rechtsprechungsübersicht das Inventar vereinnahmte Miete auf Verlangen des Mieters (Pfandschuldners) an diesen herausgeben. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 17.9.2014 – XII ZR 140/12 Fundstellen: NJW 2014, 3570 ff. = MDR 2014, 1382 Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis „Untermiete“ BGB §§ 535, 540, 550, 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt., 946, 951, 994 Abs. 1, 996; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 1. Hat der Untermieter mit dem Untervermieter eine Vereinbarung über Verwendungsersatzansprüche getroffen, scheiden Ansprüche nach §§ 994 Abs. 1, 996 BGB gegen den Eigentümer aus. 2. Aus dem Nichtvorliegen einer Leistung folgt nicht zwangsläufig, dass stets auf den Bereicherungen in sonstiger Weise erfassenden Tatbestand des § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zurückgegriffen werden dürfte; auch sogenannte Nichtleistungsfälle bedürfen im Mehrpersonenverhältnis einer Zuordnung nach wertenden Kriterien. 3. Die Aufwendungen für Baulichkeiten und Anpflanzungen zur Herstellung einer Golfsportanlage auf einem vermieteten Grüngelände, die nach dem Vorbringen des handelnden Untermieters zu einer Wertsteigerung des Grundstücks bzw. zu einer Erhöhung seines Ertragswerts bei Vermietungen geführt haben und für die der Untermieter vom Eigentümer Ausgleich verlangt, stellen, anders als der durch den Golfplatzbetrieb selbst gewonnene Kundenstamm, unselbstständige Positionen (Rechnungsposten) dar, die in einem Teilbetrag – den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügend – eingeklagt werden können. (Leitsatz 3: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 19.9.2014 – V ZR 269/13 Fundstelle: NJW 2015, 229 ff. m. Anm. Fervers Wirksamkeit der Räumungsklage nach insolvenzrechtlicher Anfechtung des Mietvertrags ZVG § 152 Abs. 2; InsO § 143 Abs. 1 S. 1 Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks kann eine Räumungsklage auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermieters nicht auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit des Mietvertrags stützen. BGH, Urt. v. 16.10.2014 – IX ZR 282/13 Fundstelle: NJW 2015, 164 f 118 Instandhaltungs- und Schadenersatzpflichten der Wohnungseigentümer WEG § 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2; BGB § 280 1. Entspricht nur die sofortige Vornahme einer zur Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Sanierungsmaßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung, ist für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten oder des Alters einzelner Wohnungseigentümer kein Raum. 2. Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben. BGH, Urt. v. 17.10.2014 – V ZR 9/14 Fundstelle: MDR 2015, 16 ff. Kündigung gegenüber der nach dem Tod des Mieters entstandenen Mietermehrheit BGB §§ 133, 157, 181, 421, 427, 431, 535, 563, 564 1. Zur Kündigung eines Mietverhältnisses gegenüber mehreren Mietern. 2. Die Rückgabepflicht mehrerer Mieter ist eine Gesamtschuld, die gegen jeden der Schuldner gesondert geltend gemacht werden kann. 3. Die Kündigung des Vermieters gem. § 546 BGB hat gegenüber sämtlichen Erben als Rechtsnachfolgern des verstorbenen Mieters zu erfolgen. Haben die Erben dem Vermieter gegenüber erklärt, dass Vermieterkorrespondenz mit einem von ihnen zu führen sei, kommt es für die Frage der Wirksamkeit einer diesem gegenüber erklärten Mietvertragskündigung nicht darauf an, ob eine die Rechtswirksamkeit von nicht allen Mitmietern gegenüber abgegebenen Erklärungen des Vermieters regelnde vorformulierte Mietvertragsbedingung der BGB-Inhaltskontrolle standhält. 4. An die Beantwortung der Frage, ob ein im Haushalt des verstorbenen Mieters lebendes eigenes Kind in das Mietverhältnis eingetreten ist, sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Vielmehr reicht es aus, wenn das Kind in dessen Haushalt gelebt hat, während sonstige Angehörige den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben müssen. (Leitsätze 2 bis 4: NJW-Redaktion) BGH, Urt. v. 10.12.2014 – VIII ZR 25/14 Fundstelle: NJW 2015, 473 ff. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Öffentliches Recht zungen der Räum- und Streupflicht dritten Geschädigten gegenüber deliktsrechtlich nicht haftet. BGH, Urt. v. 9.10.2014 – III ZR 68/14 Übertragung der Räum- und Streupflicht auf einem Gehweg HStrG § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 5 S. 1; StVO § 25; VwGO § 43 Abs. 1 Eine Teilfläche einer Straße ist auch dann ein Gehweg im straßenreinigungs- und im straßenverkehrsrechtlichen Sinn, wenn er durch Anbringung eines Zusatzzeichens 1022–10 für Radfahrer freigegeben ist. (Leitsatz: NJW-Redaktion) VGH Kassel, Urt. v. 4.6.2014 – 2 A 2350/12 Fundstelle: NJW 2014, 3530 ff. Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Bürogebäudes BDSG §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 2 Abs. 4 S. 1, 4a Abs. 1, 4e Abs. 1 Nr. 4, 6b, 38; NdsDSG § 22 Abs. 1 1. Der Eingangsbereich und die Treppenaufgänge zu Geschäftsräumen eines Bürogebäudes sind öffentlich zugängliche Räume i.S. des § 6b Abs. 1 BDSG. Fundstelle: MDR 2014, 1387 f. Zugänglichmachung von Prozessunterlagen in Blindenschrift GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; UN-BRK Art. 13 Abs. 1; GVG a.F. § 191a Abs. 1; ZMV § 4 Abs. 1 1. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG fordert von Gesetzgeber und Rechtsprechung, bei Gestaltung und Auslegung der Verfahrensordnungen der spezifischen Situation einer Partei mit Behinderung so Rechnung zu tragen, dass ihre Teilhabemöglichkeit der einer nichtbehinderten Partei gleichberechtigt ist. 2. Es ist zumindest dann mit Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar, eine sehbehinderte Partei für den Zugang zu den Prozessunterlagen auf eine Vermittlung durch ihren Rechtsanwalt zu verweisen, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vermittlung durch den Rechtsanwalt nicht in einer Art und Weise erfolgt, die der unmittelbaren Zugänglichmachung gleichwertig ist. 2. Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs und der Treppenaufgänge zu den Geschäftsräumen eines Bürogebäudes durch fest installierte Mini-domeKameras ohne Zoom-Funktion und die kurzfristige Speicherung der Aufnahmen im sogenannten Black-box-Verfahren kann zur Wahrnehmung berechtigter Interessen – hier zur Verhinderung von Straftaten – nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG erforderlich sein. (Leitsätze: NJW-Redaktion) OVG Lüneburg, Urt. v. 29.9.2014 – 11 LC 114/13 RL 95/46/EG Art. 2 Buchst. a, 3 Abs. 2; GRCh Art. 7, 8 Fundstelle: NJW 2015, 502 ff. Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Ausführung des gemeindlichen Winterdienstes durch Privatunternehmen und Amtshaftung GG Art. 34 S. 1; StReinG Bln. § 4; BGB § 839 1. Der den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz zugewiesene Winterdienst (hier: im Bereich von Straßenbahnhaltestellen) stellt eine hoheitliche Aufgabe dar. 2. Beauftragt die BSR ein Privatunternehmen mit der Wahrnehmung des Winterdienstes, so handeln dessen Mitarbeiter in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes i.S. von Art. 34 S. 1 GG mit der Folge, dass das Privatunternehmen für VerletKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v. 10.10.2014 – 1 BvR 856/13 Fundstelle: NJW 2014, 3567 f. Private Videoüberwachung und Miterfassung des öffentlichen Raums EuGH (4. Kammer), Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13 Fundstelle: NJW 2015, 463 ff. m. Anm. Klar 119 Rechtsprechungsübersicht Rechtsdienstleistungsgesetz Unzulässige Rechtsdienstleistung durch Hausverwalter RDG § 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11; ZPO § 79 Wenn ein Hausverwalter für einen Kunden Schriftsätze unter seinem Briefkopf verfasst, die im Rahmen einer gegen den Kunden gerichteten Werklohnklage verwendet werden sollen und die eine rechtliche Argumentation zur Klageabweisung enthalten, so handelt es sich nicht mehr um eine Nebenleistung zur Hausverwaltung, sondern um eine selbstständige Tätigkeit, die den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes unterliegt. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.6.2014 – I-20 U 16/14 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1387 f. Nichtige Forderungsabtretung an Factoring-Unternehmen durch Sachverständigen RDG §§ 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2, 3, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 134 Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 i.V.m. § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt. BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 507/13 Fundstelle: NJW 2015, 397 f. Keine zwingende Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren StPO §§ 115, 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 S. 2 1. Regelmäßig keine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren schon vor einer verantwortlichen Vernehmung des Beschuldigten nach dessen Ergreifung auf Grund eines Haftbefehls wegen Mordverdachts. 2. Allein der Umstand, dass eine bislang unbestrafte Beschuldigte über keine Erfahrungen mit der Strafjustiz verfügt und mit einem Mordvorwurf konfrontiert ist, begründet nicht die Annahme einer Ermessensreduktion auf Null in Bezug auf eine sofortige Verteidigerbestellung. (Leitsatz 2: NJW-Redaktion) BGH, Beschl. v. 20.10.2014 – 5 StR 176/14 Fundstelle: NJW 2015, 265 f. Mordmerkmale und Sexualbezogenheit bei außergewöhnlich brutalem Tatbild StBG §§ 21, 63, 184g Nr. 1, 211 Abs. 2 1. Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild. 2. Prüfung verminderter Steuerungsfähigkeit und Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus in Fällen dieser Art. 3. Für den Begriff der sexuellen Handlung i.S. von § 184g Nr. 1 StGB ist das äußere Erscheinungsbild entscheidend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt. (Leitsatz 3: NJW-Redaktion) Strafrecht Haftungsprivileg des Host-Providers auch im Strafrecht BGH, Urt. v. 22.10.2014 – 5 StR 380/14 Fundstelle: NJW 2014, 3737 f. Urheber- und Medienrecht TMG § 10 1. § 10 TMG beansprucht rechtsgebietsübergreifend Geltung und ist wegen der Einheit der Rechtsordnung auch im Strafrecht anwendbar. Keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts beim Download von Hörbüchern 2. Das Haftungsprivileg des § 10 S. 1 Nr. 1 TMG entfällt nur bei positiver Kenntnis des Täters von den konkreten strafrechtlich relevanten Inhalten. UrhG §§ 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 17 Abs. 1, 19a, 31 Abs. 5, 69a ff.; BGB § 307 KG, Beschl. v. 25.8.2014 – 4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14 Fundstelle: NJW 2014, 3798 ff. m. Anm. Hassemer 120 1. Die Veräußerung von Audiodateien (Hörbüchern) über das Internet in der Weise, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, verwirklicht nicht den Tatbestand des „Verbreitens“ i.S. von § 17 UrhG. Rechtsschein der Einwilligung des Werkschöpfers in den Weiterverkauf. (Leitsatz: NJW-Redaktion) 2. Eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts i.S. von § 17 Abs. 2 UrhG an Audiodateien (Hörbüchern) bzw. an ihren Kopien tritt nicht dadurch ein, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, und der Kunde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.8.2014 – I-20 U 167/12 3. Eine analoge Anwendung von § 17 Abs. 2 UrhG auf Fälle, bei denen die Veräußerung von Audiodateien (Hörbüchern) über das Internet in der Weise erfolgt, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, kommt nicht in Betracht. RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1 4. Die Rechtsprechung des EuGH und des BGH zu Computerprogrammen, die ohne Zurverfügungstellung eines physikalischen Datenträgers auf die Weise veräußert werden, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, ist weder direkt noch in ihren Grundsätzen auf ähnliche Angebote über Audiodateien (Hörbücher) anzuwenden. 5. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters, der Audiodateien (Hörbücher) in der Weise anbietet, dass einem Kunden die Möglichkeit geboten wird, die entsprechende(n) Datei(en) über das Internet herunterzuladen und lokal auf einem eigenen Datenträger zu speichern, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden a) die Formulierung: „Im Rahmen dieses Angebots erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.“ b) die Formulierung, die dem Kunden untersagt, die Datei(en) „für Dritte zu kopieren“ oder „weiterzuverkaufen“. OLG Hamm, Urt. v. 15.5.2014 – 22 U 60/13 Fundstelle: NJW 2014, 3659 ff. Rechtsschein der Einwilligung eines Künstlers in den Weiterverkauf eines Gemäldes UrhG § 23 S. 1; ZPO §§ 91 Abs. 1 S. 1, 711 Die Praxis des gelegentlichen Direktverkaufs von Gemälden durch Mitarbeiter eines Künstlers setzt den KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Fundstelle: NJW 2014, 3455 ff. m. Anm. Elmenhorst Urheberrechtliche Zulässigkeit des „Framing“ Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der FramingTechnik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, stellt alleine keine öffentliche Wiedergabe i.S. von Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. EuGH (9. Kammer), Beschl. v. 21.10.2014 – C-348/13 Fundstelle: NJW 2015, 148 f. Verkehrsrecht Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfall StVG §§ 7, 17, 18; BGB § 823; VVG § 115; ZPO §§ 286, 287 1. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Verkehrsteilnehmer nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat. 2. Führen bei einem Kettenauffahrunfall die Schäden im Front- und Heckbereich des geschädigten Kraftfahrzeugs zu einem wirtschaftlichen Totalschaden und ist nicht feststellbar, ob der Frontschaden durch das Auffahren des nachfolgenden Fahrzeugs verursacht wurde, kann der gegen den Auffahrenden begründete Schadensersatzanspruch betreffend den Heckanstoß nach § 287 ZPO durch die quotenmäßige Aufteilung 121 Rechtsprechungsübersicht des Gesamtschadens, gemessen am Verhältnis der jeweiligen Reparaturkosten, ermittelt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Verursachung auch des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht weniger wahrscheinlich ist als die Entstehung des Frontschadens unabhängig vom Heckaufprall. OLG Hamm, Urt. v. 6.2.2014 – 6 U 101/13 Fundstelle: NJW 2014, 3790 ff. Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems StVG § 4 Abs. 1 S. 2; FeV § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4, Abs. 8 S. 1 1. Für ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems bestehen hohe Anforderungen. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen. Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger erheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen. 2. Zum Vorliegen eines erheblichen Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV. (Leitsätze: NJW-Redaktion) VGH München, Beschl. v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352 Fundstelle: NJW 2014, 3802 ff. Nutzung des Mobiltelefons bei automatisch ausgeschaltetem Motor StVO § 23 Abs. 1a S. 2 Eine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug steht und der Motor infolge eines automatischen Ausschaltens des Motors (Start-Stopp-Funktion) ausgeschaltet ist. Das Gesetz differenziert insoweit nicht zwischen einer manuellen oder automatischen Abschaltung des Motors. OLG Hamm, Beschl. v. 9.9.2014 – 1 RBs 1/14 Fundstelle: NJW 2015, 183 f. 122 Aufnehmen des Handys und Weitergeben an Beifahrer StGO § 23 Abs. 1a Wer als Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen, erfüllt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung i.S. des § 23 Abs. 1a StVO. Entsprechendes gilt bei einer Ortsveränderung des Geräts durch Weiterreichen an einen Beifahrer. (Leitsatz: NJW-Redaktion) OLG Köln, Beschl. v. 7.11.2014 – III-1 RBs 284/14 Fundstelle: NJW 2015, 361 ff. m. Anm. Krumm Versicherungsrecht Fiktive Schadensabrechnung in der Vollkaskoversicherung AKB 2010 A.2.7.1a lit. b und A.2.6.7; ZPO § 531 Abs. 2 1. Der nach A.2.7.1a lit. b AKB 2010 anzurechnende Restwert des versicherten Fahrzeugs ist derjenige Betrag, der dem Versicherungsnehmer bei der Veräußerung des Fahrzeugs am Ende verbleibt. Unterliegt er beim Fahrzeugverkauf der Umsatzsteuerpflicht, stellt lediglich der ihm nach Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt verbleibende Nettokaufpreis den anzurechnenden Restwert dar. Ist er nicht umsatzsteuerpflichtig, erübrigt sich eine Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorestwert; anzurechnen ist dann allein der Betrag, den der Versicherungsnehmer als Kaufpreis tatsächlich erlösen kann. 2. Zur Auslegung eines Kaufangebots „(incl. MwSt.)“ an einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Versicherungsnehmer. BGH, Urt. v. 10.9.2014 – IV ZR 379/13 Fundstelle: NJW 2015, 160 f. Zum Leistungsumfang der Differenzkasko bei Leasingverträgen AKB 2010 A.2.6.1 lit. d Das aus der Differenzkasko-Klausel „Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die ... Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht (Differenzkasko). ... Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers ...“ folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird. BGH, Urt. v. 8.10.2014 – IV ZR 16/13 Fundstelle: MDR 2014, 1392 f. Darlegungslast bei Falschberatung durch Versicherungsmakler BGB § 280; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1 Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt eines durch die fehlerhafte Beratung eines Versicherungsmaklers verursachten Schadens. BGH, Urt. v. 23.10.2014 – III ZR 82/13 Fundstelle: MDR 2015, 92 f. Zivilrecht/Zivilprozessrecht Richterablehnung wegen Unmutsäußerungen über den Parteivortrag ZPO § 42 Eine Partei kann Vorbringen für rechtlich erheblich halten, auch wenn der Richter ihre Rechtsansicht nicht teilt. Sie muss es daher nicht hinnehmen, dass der Richter seine Meinung durch einen Hinweis kundtut, der nach Wortlaut und Interpunktion deutlichen Unmut über Teile des bisherigen Sachvortrags erkennen lässt. Berufung gegen zweites Versäumnisurteil ZPO §§ 345, 514, 522 Kann der Berufungskläger nicht schlüssig mangelndes Verschulden an der Versäumung des Termins über den Einspruch darlegen, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, nicht als unbegründet zurückzuweisen. Eine Terminsversäumung ist nicht unverschuldet, wenn der Anwalt das Empfangsbekenntnis über die Ladung zum Verhandlungstermin unterzeichnet und zurückgesandt hat, ohne sicherzustellen, dass der Termin auch im Kalender notiert worden ist. OLG Köln, Beschl. v. 28.4.2014 – 5 U 14/14 Fundstelle: MDR 2015, 54 f. Aufklärungspflicht über Bambuswurzeln beim Hausverkauf BGB §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3 Den Verkäufer eines Hausgrundstücks trifft eine Aufklärungspflicht über die Durchsetzung des gesamten Erdreichs des Gartens der Immobilie mit Bambuswurzelwerk, da die Verwilderung der Bambuswurzeln zu einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des Gartens führt und mit Gefahren der Beeinträchtigung der sonstigen Bepflanzung und für das Haus verbunden ist. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.4.2014 – I-21 U 82/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1462 ff. Zur Aufsichtspflicht über Grundschulkind bei ausgefallener Koranschule OLG Naumburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 10 W 12/14 BGB §§ 830 Abs. 1 S. 2, 832 Abs. 1 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1472. 1. Bei einem schulpflichtigen Kind kann eine ständige Beobachtung nicht verlangt werden. Bei einem sechseinhalbjährigen Kind ist jedoch jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei einer langen, mehrstündigen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt, oder selbst auf den Gedanken kommt, Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür Sorge tragen, dass ein Kind im Grundschulalter in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird. Unterlassungsanspruch gegen Glockenspiel BGB §§ 906 Abs. 1, 1004 Ein Anspruch auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen besteht nicht allein wegen einer Überschreitung des in Innenstädten grundsätzlich zulässigen Lärmpegels, wenn ein seit langem in einer Fußgängerzone betriebenes Glockenwerk einen prägenden Gehalt für die Innenstadt hat. (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) AG Solingen, Urt. v. 16.4.2014 – 13 C 278/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1430 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 2. Verursachen mehrere Kinder Schäden am fremden Eigentum, ohne dass festgestellt werden kann, welche Schäden durch welches Kind verursacht worden sind, gilt § 830 BGB auch für die Haftung des Aufsichtspflichtigen, wenn der Aufsichtsbedürftige nur 123 Rechtsprechungsübersicht aus § 830 Abs. 1 S. 2 BGB in Anspruch genommen werden könnte. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.5.2014 – I-19 U 32/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1496 ff. Maßgebliche Rechtslage für notarielle Belehrung beim Ehevertrag BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 138, 242 1. Zur notariellen Belehrungspflicht über die rechtlichen Folgen einer Änderung der bei Vertragsschluss gegebenen Umstände (hier: Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen Ehevertrag). 2. Eine Belehrungspflicht des Notars besteht nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beurkundung aufgrund der seinerzeitigen Rechtslage oder sicher absehbarer Änderungen der Rechtslage nicht erkennbar war, dass ein Ehevertrag nicht oder nicht in vollem Umfang wirksam war. (Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion) BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 375/12 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1399 ff. Erklärung enthaltenen Zusätzen – Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gem. § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert. BGH, Beschl. v. 12.6.2014 – I ZB 37/13 Fundstelle: NJW-RR 2015, 58 f. Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines „Querulantenwahns“ BGB § 104 Nr. 2; ZPO § 52 Abs. 1 1. Der Umstand, dass sich eine Prozesspartei wiederholt prozessualer Mittel in Form von Klagen, Eingaben, Beschwerden und Widersprüchen bedient, führt nicht notwendig zur Annahme eines die Prozessfähigkeit ausschließenden, sog. „Querulantenwahns“. Es handelt sich hierbei zunächst lediglich um die Inanspruchnahme rechtsstaatlicher Konfliktlösungsmethoden. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist im Bewilligungsverfahren nicht – auch nicht analog – anzuwenden. 2. Der Inhalt der jeweiligen Eingaben in einer Vielzahl von durch den Kläger geführten Verfahren – wie auch der Umstand, dass nicht wenige dieser Verfahren letztlich zu Gunsten des Klägers durch die Gerichte entschieden werden – kann vielmehr die grundsätzlich bestehende Vermutung der Prozessfähigkeit bestätigen, wenn es sich regelmäßig um verständliche und strukturierte Eingaben handelt, die jeweils ein zumindest nachvollziehbares Begehren artikulieren. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.6.2014 – 18 WF 76/14 LG Bonn, Urt. v. 1.7.2014 – 8 S 316/13 Fundstelle: NJW-RR 2014, 1403 ff. Fundstelle: NJW-RR 2014, 1476 f. Zu den Verpflichtungen bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Anerkenntnisurteil ohne obligatorische Schlichtung (Ehrenschutzklage unter Wohnungseigentümern) ZPO § 889 Abs. 2; BGB § 261 Abs. 1 EGZPO § 15a Abs. 1; ZPO § 207 1. Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen – soweit erforderlich – auch von Dritten zu beschaffen. Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen. 2. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung – etwa aufgrund von in der Fundstelle: NJW-RR 2014, 1358 f. Keine Versagung von PKH wegen Falschangaben im Bewilligungsverfahren ZPO §§ 114, 124 124 BGH, Urt. v. 18.7.2014 – V ZR 287/13 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Unwirksame AGB-Klausel in Partnervermittlungsvertrag BGB §§ 305 Abs. 1 S. 3, 627 Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 627 BGB kann in einem Partnervermittlungsvertrag grundsätzlich nicht durch AGB ausgeschlossen werden. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.7.2014 – I-24 U 235/13 Fundstelle: MDR 2015, 75 f. Selbstablehnung der Präsidentin des BGH (Verfahren der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH) BRAO §§ 106 Abs. 2, 112c Abs. 1 S. 1, 164, 165 Abs. 2, 170 Abs. 1; ZPO §§ 42, 45 Abs. 1, 46, 48 Alt. 1; VwGO § 54 Abs. 1 u. 3 Da die Präsidentin des BGH als Vorsitzende des Wahlausschusses für Rechtsanwälte bei dem BGH zugleich kraft Gesetzes Vorsitzende des Anwaltssenats beim BGH ist, besteht die Möglichkeit eines Interessenkonflikts in Klageverfahren gegen die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem BGH. Einzelfall – insbesondere in sehr einfach gelagerten Sachen – für die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars) ausreichen. 2. Geht es jedoch um komplexe, für den Geschädigten schwer überschaubare Grundbuchvorgänge, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieser mit der Übersendung einer Veränderungsmitteilung zugleich Kenntnis von einer Amtspflichtverletzung des Notars erlangt oder diesbezüglich fortan grob fahrlässig keine Kenntnis hat. 3. Zu den Amtspflichten des Notars bei der Beurkundung des Verkaufs von Grundstücksteilflächen und ihrer Lastenfreistellung. BGH, Urt. v. 11.9.2014 – III ZR 217/13 Fundstelle: MDR 2014, 1390 f. Anwaltliche Pflicht zur Fristenprüfung trotz Einzelanweisung (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 BGH, Beschl. v. 20.8.2014 – AnwZ 3/13 Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft eingetragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen. Fundstelle: NJW-RR 2014, 1469 f. Beiordnung eines Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren FamFG §§ 78 Abs. 2, 276 Abs. 1 S. 1 1. Ob dem Betroffenen im Betreuungsverfahren bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. 2. Die maßgeblichen Kriterien, nach denen zu bewerten ist, ob ein solcher Einzelfall vorliegt, entsprechen denen, nach denen zu entscheiden gewesen wäre, ob für den Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen gewesen wäre, wenn er keinen anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte. LG Kleve, Beschl. v. 2.9.2014 – 4 T 528/14 Fundstelle: NJW 2015, 176 f. Zum Verjährungsbeginn bei der Notarhaftung BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 1. Im Bereich der Notarhaftung kann die Übermittlung einer Eintragungsnachricht des Grundbuchamts im KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 BGH, Urt. v. 25.9.2014 – III ZR 47/14 Fundstelle: NJW 2014, 3452 ff. Fehlende Beschwerdebegründung FamFG §§ 38 Abs. 3 S. 1, 41, 65 Abs. 1 u. 2, 68 Abs. 1 S. 1 Behält der Beschwerdeführer sich in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eine Begründung des Rechtsmittels in einem gesonderten Schriftsatz vor, so ist es unzureichend, der Beschwerde unter Hinweis auf die fehlende Begründung nicht abzuhelfen, ohne dem Beschwerdeführer zuvor entweder eine (abschließende) Begründungsfrist zu setzen oder ihm mitzuteilen, dass demnächst die Nichtabhilfeentscheidung ergehen werde. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2014 – I-3 Wx 223/14 Fundstelle: MDR 2014, 1410. 125 Rechtsprechungsübersicht Zu den Pflichten des Prozessbevollmächtigten bei Fristverlängerungsantrag ZPO §§ 85 Abs. 2, 520 Abs. 2 S. 3 Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist – ggf. durch Rückfrage bei Gericht – Gewissheit verschaffen. BGH, Beschl. v. 16.10.2014 – VII ZB 15/14 Fundstelle: MDR 2015, 115. Glaubhaftmachung von Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund GG Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 236 Abs. 2 S. 1, 294 Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen. BGH, Beschl. v. 22.10.2014 – XII ZB 257/14 Fundstelle: Die Entscheidung finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer unter www.rechts anwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial/Wichtige Entscheidungen“. Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses oben S. 78. Befangenheitsbesorgnis bei Streit mit dem Richter ZPO §§ 42, 48 Der frühere Streit mit dem Richter scheidet als Grund für eine Besorgnis der Befangenheit aus, wenn er lange zurückliegt (im entschiedenen Fall 15 Jahre) und die Beteiligten die Angelegenheit für abgeschlossen betrachten. BGH, Beschl. v. 30.10.2014 – V ZB 196/13 Fundstelle: MDR 2015, 50 f. Zu den Fehlerrisiken bei der Endkontrolle des Postausgangs ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 1. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Anwaltsschriftsätze mittels Abgleichs mit dem 126 Fristenkalender dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben. Sie soll vielmehr auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. 2. Zu diesem Zweck sind Fristenkalender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – VIII ZB 38/14 Fundstellen: NJW 2015, 253 ff. m. Anm. Ritter = MDR 2015, 49 f. Kein eigenes Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten BGB § 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 117/14 Fundstelle: MDR 2015, 114. Internetauktion mit grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BGB §§ 242, 433 Abs. 1 Zur Wirksamkeit eines im Wege der Internetauktion („ebay“) abgeschlossenen Kaufvertrages, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. BGH, Urt. v. 12.11.2014 – VIII ZR 42/12 Fundstelle: MDR 2015, 11 f. Zu den Anforderungen an anwaltliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 236 Abs. 2 S. 1, 294 Abs. 1 Grundsätzlich darf von dem anwaltlich als richtig oder an Eides statt versicherten Vorbringen in einem Wiedereinsetzungsantrag ausgegangen werden. Das gilt aber dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten. BGH, Beschl. v. 12.11.2014 – XII ZB 289/14 Fundstellen: NJW 2015, 349 f. = MDR 2015, 113 f. KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Rechtsprechungsübersicht Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmerentleihers bei Arbeitsunfall Vorkehrungen zur Ausgangskontrolle ZPO §§ 85 Abs. 2, 233 SGB VII §§ 104, 108, 110 Die unanfechtbare Entscheidung des für den Verleiher zuständigen Versicherungsträgers, in der der Unfall eines – auf Grund eines wirksamen Vertrags – entliehenen Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG) im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt wird, hindert die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen als haftungsprivilegiert anzusehen. Zur Ausgangskontrolle schriftsätze. fristgebundener Anwalts- BGH, Beschl. v. 9.12.2014 – IV ZB 42/13 Fundstelle: MDR 2015, 112 f. BGH, Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 141/13 Fundstelle: MDR 2015, 88 f. Michgehl & Partner Kanzlei. IT. Einfach. Sicher Die Kanzlei der Zukunft Eröffnung am 24. April 2015 Erleben und disktutieren Sie live vor Ort, wie der elektronische Rechtsverkehr und die Digitaliserung die anwaltliche Arbeit verändern. Unter anderem mit folgenden Vorträgen: Wie arbeitet der Anwalt 2020? - RAin Andrea Brandenburg Elektronische Kommunikation mit RA-MICRO - RAin Tina Ablas IT-Sicherheit in der Kanzlei mit Live Hacking - Franz-Josef Michgehl Podiumsdiskussion: Chancen und Risiken der digitalen Kanzlei Kostenloser ERV-Check für Ihre Kanzlei: Sind Sie fit für den elektronischen Rechtsverkehr? Standort Düsseldorf nur 500m vom Landgericht enfernt Erkrather Straße 162 40233 Düsseldorf Kostenlose Informationsveranstaltung Digitales Diktieren & Spracherkennung 29.04.2015, 15:00 - 17:00 Uhr 20.05.2015, 15:00 - 17:00 Uhr 24.06.2015, 15:00 - 17:00 Uhr Kostenlose Informationsveranstaltung Präsentation RA-MICRO für Interessenten 22.04.2015, 15:00 - 17:00 Uhr 13.05.2015, 15:00 - 17:00 Uhr 17.06.2015, 15:00 - 17:00 Uhr Anmeldung und weitere Veranstaltungen: www.michgehl.de KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 127 Veranstaltungshinweise Veranstaltungshinweise III. RVG-Seminar Thema: Die professionelle Vergütungsabrechnung unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung, des Rechts der Vergütungsvereinbarung und insbesondere unter Berücksichtigung der Neuerungen des 2. KostRMoG Referent: Herbert P. Schons, Rechtsanwalt und Notar, Präsident der RAK Düsseldorf Datum: 3.6.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Kammerveranstaltungen im 2. Quartal 2015 Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V. – DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.6. 2015 die folgenden Seminarveranstaltungen durch. Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2015 oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Veranstaltungen“. Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 0211/49 50 212). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/ Veranstaltungen anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren wir umgehend. I. Seminare für Berufseinsteiger Thema: „Aller Anfang ist gar nicht schwer“ – Die typischen ersten Mandate Referenten: Jürgen Brinkamp, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Düsseldorf Karen Spillner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Familienrecht, Düsseldorf Datum: 6.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf II. ZPO-Seminar IV. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI (nicht nur) für Fachanwälte 1. Agrarrecht und Verwaltungsrecht Thema: Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben Referent: Dr. Tilman Giesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel Datum: 21.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 2. Arbeitsrecht a) Thema: Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 1 Referent: Dietrich Boewer, Rechtsanwalt, Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf Daten: Teil 1 – 23.4.2015 oder 18.6.2015 Tagungsorte: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf (Veranstaltungen am 23.4.2015) Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf (Veranstaltung am 18.6.2015) Thema: Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess b) Thema: Erfolgreiche Prozessführung im Arbeitsrecht: Prozessvergleiche, Klagen bei Betriebsübergang, Berufungsverfahren Referent: Dr. Günter Prechtel, Vors. Richter am LG München I, München Referent: Werner Ziemann, Vors. Richter am LAG, Hamm Datum: 19.6.2015 Datum: 7.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Tagungsort: Stadthalle Kleve, Lohstätte 7, 47533 Kleve 128 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Veranstaltungshinweise 3. Arbeitsrecht und Sozialrecht Thema: „Prekäre Arbeitsverhältnisse“ – Haftungsfallen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Datum: 5.5.2015 Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf Referentin: Bettina Schmidt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht, Bonn Datum: 14.4.2015 8. Familienrecht Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg a) Thema: Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen rechtssicher gestalten Referent: Dr. Wolfgang Reetz, Notar, Köln 4. Bank- und Kapitalmarktrecht Datum: 17.4.2015 Thema: Bankaufsichtsrecht aktuell Tagungsort: Referent: Hartmut Glenk, Sachverständiger für Genossenschaftswesen und Bankwirtschaft, Siegen Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Datum: 8.6.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 5. Bau- und Architektenrecht b) Thema: Update Unterhaltsbegrenzung Referent: Dr. Jürgen Soyka, Vors. Richter am OLG Düsseldorf Datum: 20.4.2015 Tagungsort: Hotel Melia, Inselstr. 2, 40479 Düsseldorf Thema: Aktuelle Rechtsprechung zum privaten Baurecht Referentin: Brigitta Bergmann-Streyl, Richterin am OLG Düsseldorf 9. Familienrecht und Steuerrecht Datum: 12.5.2015 Thema: Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Schnittstellen Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Renate Perleberg-Kölbl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, Mediatorin, Wirtschaftsmediatorin, Hannover Datum: 16.6.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 6. Erbrecht Thema: Immobilien im Nachlass Referent: Johannes Schulte, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht und für Steuerrecht, Berlin Datum: 11.6.2015 Tagungsort: Historische Stadthalle Wuppertal, Johannisberg 40, 42103 Wuppertal 7. Erbrecht und Steuerrecht Thema: Aktuelles Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht Referent: Wilfried Mannek, Oberamtsrat, Dipl-Finanzwirt, Finanzministerium KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 10. Gewerblicher Rechtsschutz Thema: Aktuelle Entwicklungen im Wettbewerbsverfahrensrecht Referent: Dr. Gangolf Hess, Richter am Kammergericht Berlin Datum: 25.6.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 129 Veranstaltungshinweise 11. Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht Thema: Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Krise und Insolvenz der GmbH Referent: 15. Internationales Wirtschaftsrecht (sowie Europarecht) und Handels- und Gesellschaftsrecht Thema: Aktuelle Brennpunkte des Internationalen Gesellschaftsrechts Dr. Ingo Drescher, Richter am BGH, Karlsruhe Referent: Prof. Dr. Christoph Teichmann, Universität Würzburg Datum: 2.6.2015 Datum: 19.5.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 12. Handels- und Gesellschaftsrecht und Internationales Wirtschaftsrecht (sowie Europarecht) Thema: Aktuelle Brennpunkte des Internationalen Gesellschaftsrechts Referent: Prof. Dr. Christoph Teichmann, Universität Würzburg Datum: 19.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 13. Informationstechnologierecht und Urheberund Medienrecht Thema: Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht 16. Medizinrecht a) Thema: Medizinische Grundbegriffe und Grundlagen im und für das Arzthaftungsrecht Referent: Dr. med. Helge Hölzer, Rechtsanwalt, Facharzt für Chirurgie, Sindelfingen Datum: 16.4.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf b) Thema: Update Vergütungsrecht der Heilberufe GOÄ, GOZ, §§ 87 bis 87d SGB V, Freie Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern Referent: Prof. Dr. Jochen Marly, Richter am OLG, Technische Universität Darmstadt Dr. Rainer Hess, Rechtsanwalt, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses a.D. Datum: 9.6.2015 Datum: 23.6.2015 Tagungsort: Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Referent: 14. Insolvenzrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht Thema: Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern in der Krise und Insolvenz der GmbH 17. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Thema: Prüfung von WEG-Jahresabrechnungen und ihre erfolgreiche Anfechtung Referent: Dr. Georg Jennißen, Rechtsanwalt, Dipl.-Betriebswirt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Köln Referent: Dr. Ingo Drescher, Richter am BGH, Karlsruhe Datum: 2.6.2015 Datum: 21.4.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf Tagungsort: Mercure Parkhotel Krefelder Hof, Uerdinger Str. 245, 47800 Krefeld 130 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Veranstaltungshinweise 18. Sozialrecht 22. Transport- und Speditionsrecht Thema: Erfolgreiche Prozessführung im Sozialrecht Referent: Willi Johannes Kainz, Vors. Richter am LSG, München Datum: 28.4.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 19. Sozialrecht und Arbeitsrecht Thema: „Prekäre Arbeitsverhältnisse“ – Haftungsfallen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Referentin: Bettina Schmidt, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht, Bonn Datum: 14.4.2015 Tagungsort: Haus der Unternehmer GmbH, Düsseldorfer Landstr. 7, 47249 Duisburg Thema: Neuere Entwicklungen und Strategien im Transport- und Speditionsrecht – Teil 2 Referent: Armin Walther, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht, Köln Datum: 28.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 23. Urheber- und Medienrecht und Informationstechnologierecht Thema: Aktuelle Entwicklungen im Softwarerecht Referent: Prof. Dr. Jochen Marly, Richter am OLG, Technische Universität Darmstadt Datum: 23.6.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 24. Verkehrsrecht 20. Steuerrecht und Erbrecht Thema: Aktuelles Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht Referent: Wilfried Mannek, Oberamtsrat, Dipl-Finanzwirt, Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf Datum: 5.5.2015 Tagungsort: Lindner Hotel Airport, Unterrather Str. 108, 40468 Düsseldorf 21. Steuerrecht und Familienrecht Thema: Schnittstellen Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Renate Perleberg-Kölbl, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, für Insolvenzrecht und für Steuerrecht, Mediatorin, Wirtschaftsmediatorin, Hannover Datum: 16.6.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Thema: Der Erwerbsschaden im Verkehrsunfallmandat Referent: Dr. Jan Luckey, LL.M., Richter am LG Köln Datum: 30.4.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 25. Versicherungsrecht Thema: Aktuelle Rechtsprechung zum Versicherungsrecht Referent: Dr. Christoph Karczewski, Richter am BGH, Karlsruhe Datum: 18.5.2015 Tagungsort: Industrie-Club Düsseldorf, Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf 26. Verwaltungsrecht Thema: Aktuelle Probleme des Kommunalabgabenrechts Referent: Prof. Dr. Michael Quaas, M.C.L., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und für Verwaltungsrecht, 131 Veranstaltungshinweise Richter im Senat für Anwaltssachen beim BGH, Stuttgart Datum: 4.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 27. Verwaltungsrecht und Agrarrecht Thema: Windkraftanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben Referent: Dr. Tilman Giesen, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Kiel Datum: 21.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Fachinstitute für Arbeitsrecht und für Sozialrecht „Prekäre Arbeitsverhältnisse“ – Haftungsfallen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht 23.4.2015, Berlin Erprobte Konzepte BEM und Wiedereingliederung nach Krankheit 6.5.2015, Bochum Fachinstitute für Gewerblichen Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und für Urheberund Medienrecht Aktuelles Internetrecht 9.5.2015, Berlin 12.6.2015, Hamburg Fachinstitut für Handels- und Gesellschaftsrecht Update Gesellschaftsrecht 23.4.2015, Heusenstamm V. Basics-Seminare/Einführungsveranstaltungen Corporate Litigation 24.4.2015, Berlin 1. Kündigung, Räumung, Gewährleistung, Mieterhöhung, Betriebskosten Praxis der GmbH 19.6.2015, Kiel Referent: Michael Reinke, Vors. Richter am LG Berlin Datum: 27.4.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf 2. Unterhaltssachen – Rüstzeug für Scheidungsverfahren – Checkliste Versorgungsausgleich Referent: Werner Reinken, Vors. Richter am OLG a.D., Hamm Datum: 11.5.2015 Tagungsort: Sitzungssaal der RAK Düsseldorf, Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf Fachinstitut für Kanzleimanagement Fehlerquellen und Taktik im Zivilprozess 25.4.2015, Berlin Fachinstitut für Mediation und Außergerichtliche Konfliktbeilegung Intensivkurs Wirtschaftsmediation 16. bis 24.4.2015, Bochum Vertiefungskurs Mediation (30 Std.) 4.5.2015, Heusenstamm 16.9.2015, Timmendorfer Strand Fachausbildung Mediation (90 Std.) ab 22.6.2015, Timmendorfer Strand Fachinstitut für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. Fachinstitut für Arbeitsrecht Flexible Arbeitsformen – Flexible Vertragsgestaltung 24.4.2015, Heusenstamm Aktuelle Rechtsprechung des BAG und der Instanzgerichte zu den Kernbereichen der Betriebsverfassung 10.7.2015, Heusenstamm Fachanwalts-Lehrgang Arbeitsrecht ab 20.8.2015, Bochum 132 Titulierung und Durchsetzung von Forderungen der WEG Zwangsverwaltung – Zwangsversteigerung – Insolvenzverfahren 6.5.2015, Bochum Fachinstitut für Sozialrecht, für Erbrecht und für Familienrecht Sozialrecht trifft Familien- und Erbrecht – Praktische Fälle und ihre Lösungen 29.4.2015, Köln 17.7.2015, Heusenstamm KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Veranstaltungshinweise Fachinstitut für Steuerrecht Haftungsfallen im Gemeinnützigkeitsrecht 17.4.2015 Heusenstamm Fachinstitut für Verwaltungsrecht Das Mandat im Schul- und Prüfungsrecht: Aktuelle Entwicklungen 9.5.2015, Kiel Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an Deutsches Anwaltsinstitut e.V. Universitätsstraße 140 44799 Bochum Telefon (+49) (234) 9 70 64-0 Telefax (+49) (234) 70 35 07 E-Mail:[email protected] Fachanwaltslehrgänge 2015/2016 In 9 Präsenztagen zum Fachanwalt – Fernstudium und Präsenzunterricht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Handels- und Gesellschaftsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Strafrecht Düsseldorf | Frankfurt | Hamburg | Köln | München Prospekt und Online-Anmeldung: www.fachseminare-von-fuerstenberg.de Fachseminare von Fürstenberg GmbH & Co. KG, 50968 Köln Telefon 0221 93738-08, Fax 0221 93738-968 E-Mail: [email protected] KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Ein Unternehmen der Verlagsgruppe 133 Personalnachrichten Personalnachrichten Zulassungen Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den einzelnen Landgerichts-Bezirken vor. Landgericht Düsseldorf Frankus, Kristina Kaiser-Friedrich-Str. 26 41460 Neuss Gräber, Dr. Tobias Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Grau, Siegfried Erasmusstr. 24 40223 Düsseldorf Greisbach, Volker Königsallee 24 40212 Düsseldorf Grigoriadis, Prodromos Schadowstr. 70 40212 Düsseldorf Groh, Sarah Zur Alten Exerzierhalle 11 40476 Düsseldorf Große-Kock, Agnes Rosenstr. 8 40479 Düsseldorf Grünen, Frank Breite Str. 15 40213 Düsseldorf Gürer, Yusuf-Kaan Königsallee 49 40212 Düsseldorf Haag, Dr. MaikeFranziska van Speditionsstr. 23 40221 Düsseldorf Hamdaoui, Mohamed Grabenstr. 5 40213 Düsseldorf Hartke, Sebastian Eifeler Str. 18 40227 Düsseldorf Haustein, Alexander Mindener Str. 12 40227 Düsseldorf Heit, Jens Reichspräsidentenstr. 21–25 45470 Mülheim an der Ruhr Hepp, Carina Georg-Glock-Str. 14 40474 Düsseldorf Hochstetter, Leonie Antoniusstr. 4 40215 Düsseldorf Hoßfeld, Anne Viersener Str. 16 41061 Mönchengladbach Huth, Julia Tonhallenstr. 14–15 40211 Düsseldorf Ikels, Antje Willstätterstr. 6 40549 Düsseldorf Jäger, Bastian Blücherstr. 64 40477 Düsseldorf Kapries, Margarita Konkordiastr. 91 40219 Düsseldorf Kashefi-Majd, Mehdi Emanuel-Leutze-Str. 11 40547 Düsseldorf Kasperidus, Stephan Ulmenstr. 15 40476 Düsseldorf Keune, Christina Alice Benzenbergstr. 39–47 40219 Düsseldorf Kienzle, Dorothea Hammer Str. 19 40219 Düsseldorf Kiesgen, Alexander Breite Str. 27 40213 Düsseldorf Klein, Christoph Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Klin, Janet Schwalbenweg 3 40822 Mettmann Achilles, Philipp Fängerskamp 11 40883 Ratingen Albrecht, Jürgen Bleichstr. 63 40878 Ratingen Altemeier, Dr. Christina Königsallee 76–78 40212 Düsseldorf Altstadt, Johannes Speditionsstr. 21 40221 Düsseldorf Andirirbu, Eda Friedrichstr. 100 40217 Düsseldorf Baas, Christopher Nievenheimer Str. 17 41541 Dormagen Baumüller, Till Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Bieber, Dr. Tobias Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Block, Jonas Carl-Theodor-Str. 6 40213 Düsseldorf Borchard, Dr. Olaf Königsallee 60F 40212 Düsseldorf Boyens, Femke Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf Breitenströter-Brüggemann, Stefanie Graf-Adolf-Platz 15 40213 Düsseldorf Brunner, Christine Ludenberger Str. 1a 40629 Düsseldorf Bruns, Stefan Birkenstr. 122 40233 Düsseldorf Busch, Claudia Lechenicher Str. 1 41469 Neuss Buß, Martin Kirchstr. 16 41460 Neuss Cramer, Dr. Philipp Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Dach, Stefani Marktstr. 16 40213 Düsseldorf Dahmen, Katrin Mindener Str. 12 40227 Düsseldorf Danzeglocke, Michael Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Dehmel, Alexander Königsallee 70 40212 Düsseldorf Domych, Alina Benzstr. 5 40880 Ratingen Klug, Dr. Oliver Burggrafenstr. 5 40545 Düsseldorf Dönch, Julia Georg-Glock-Str. 8 40474 Düsseldorf Koelzer, Kaspar Suitbertusstr. 28 40223 Düsseldorf El Mourabit, Francis Blaise Mackensenstr. 28 42329 Wuppertal Konermann, Thorge Aachender Str. 167 40223 Düsseldorf Faude, Dr. Georg Breite Str. 3 40213 Düsseldorf König, Ute Stadttor 1 40219 Düsseldorf Fleckenstein, Ruth Düsselweg 16 40670 Meerbusch Korkmaz, Dr. Mesut Feldmühleplatz 1 40454 Düsseldorf 134 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Personalnachrichten Kothen, Isabella Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Schmidt, Daniel Herzogstr. 10b 40217 Düsseldorf Kottek, Dr. Petr Königsallee 74 40212 Düsseldorf Schmitz-Berg, Simon Lilienstr. 11 40474 Düsseldorf Kruchen, Dr. David Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Schneider, Dr. Wolfgang Benrather Schlossufer 57 40593 Düsseldorf Kudlacek, Dr. Jana Königsallee 59 40215 Düsseldorf Schröer, Norbert Prinzenallee 15 40549 Düsseldorf Labrow, Daniel Kirchfeldstr. 2a 40217 Düsseldorf Schulze Wartenhorst, Jan Bernd Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Lawrynowicz, Margaretha Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Schürmann, Heiko Grafenberger Allee 337b 40235 Düsseldorf Leisering, Guido Frohnkamp 18 40789 Monheim Schütte, Birger Königsallee 74 40212 Düsseldorf Liebig, Sören Rheinfährstr. 38b 41468 Neuss Schwarz, Christian Graf-Adolf-Str. 70 40210 Düsseldorf Liesfeld, Jessica Behrenstr. 27 40233 Düsseldorf Serfort, Nils Steinstr. 16–18 40212 Düsseldorf Linnenberg, Henning Königsallee 60 f 40212 Düsseldorf Sondermann, Patric Feldmühleplatz 1 40545 Düsseldorf Maier, Dr. Philipp Breite Str. 37 40213 Düsseldorf Spanachi, Clara Neuer Zollhof 2 40221 Düsseldorf Marten, Ulrich Ziegeleiweg 87 40591 Düsseldorf Stam, Dr. Fabian Rathausufer 16–17 40213 Düsseldorf Mickeviciute, Vitalija Benrather Schloßallee 101 40597 Düsseldorf Stelten, Urs Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Milkowski, Anna Benrather Schlossallee 101 40597 Düsseldorf Stolte, Theresa Heiligenstr. 7 40721 Hilden Moldenhauer, Dr. Dirk Feldmühlenplatz 1 40545 Düsseldorf Sturm, Dr. Karsten Breite Str. 3 40213 Düsseldorf Naor, Roy 2350 Broadway, New York NY 10024 Thiergart, Dr. Kirsten Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Nguyen, Thi Kieu Chinh Breitestr. 27 40213 Düsseldorf Vogel, Maren Immermannstr. 45 40210 Düsseldorf Nowak, Christine Königsallee 59 40215 Düsseldorf von Papen, Tina Speditionsstr. 1 40221 Düsseldorf Okihara, Haruka Königsallee 59 40215 Düsseldorf Wagener, Domenik Benrather Schloßallee 121 40597 Düsseldorf Pant, Dr. Michael Bilker Str. 11 40213 Düsseldorf Wallenberg-Pachaly, Philipp von Ehrenstr. 3 40479 Düsseldorf Pels, Sebastian Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Walther, Dr. Bianca Georg-Glock-Str. 4 40474 Düsseldorf Peters, Markus Königsallee 63/65 40215 Düsseldorf Peußer, Christian Am Wasserturm 6 40668 Meerbusch Platek, Olivia Hammer Str. 19 40219 Düsseldorf Prinz, Sarah-Jane Kaistr. 6 40221 Düsseldorf Punte, Dr. Jan-Henric Breite Str. 27 40213 Düsseldorf Restrepo Rodriguez, Juan Königsallee 49–51 40212 Düsseldorf Landgericht Duisburg Roderwieser, Klaus Emanuel-Leutze-Str. 11 40547 Düsseldorf Adam, Thomas Goethestr. 8 47226 Duisburg Salgin, Iraz Benil Koetschaustr. 16 40474 Düsseldorf Beier, Sören Friedrich-Ebert-Str. 26 46535 Dinslaken Schaefer, Christian 12 A Floor, Vincom Center, Le Thanh Ton Street, Ho Chi Minh Fendel, Frank Münzstr. 44 47051 Duisburg Scherret, Karsten Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Herfen, Katharina Kohlenkamp 39 45468 Mülheim an der Ruhr Schmaus, Frank Moskauer Str. 19 40227 Düsseldorf Link, Sabine Schulte-Marxloh-Str. 19 47169 Duisburg Schmid, Oliver Münsterstr. 382 40470 Düsseldorf Pricibilla, Arnd Schloßberg 11 45479 Mülheim an der Ruhr KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Weischer, Dr. Jan-Willem Tersteegenstr. 19–31 40474 Düsseldorf Westphal, Nils Benrather Str. 18–20 40213 Düsseldorf Widera, Philipp Georg-Glock-Str. 14 40474 Düsseldorf Windorfer, Peter Taubenstr. 22 40479 Düsseldorf Wirtgen, Eva Maria Königsallee 59 40215 Düsseldorf 135 Personalnachrichten Spitzer, Matthias Philosophenweg 52 47051 Duisburg Schubert, Michael Am Gerhardsweiler 39a 41363 Jüchen Wingerden, Sören van Fitzplei 8a 41748 Viersen Landgericht Kleve Unger, Andreas Haagstr. 10 47441 Moers Landgericht Wuppertal Fischer, Britta Nordwall 61 47798 Krefeld Bürgel, Carina Pestalozzistr. 16 42899 Remscheid Weidmann, Konrad Hessenring 23 47906 Kempen Handrup, Dr. Moritz Friedrich-Ebert-Str. 146 42117 Wuppertal Welter, Michaela Ostwall 28 47798 Krefeld Intorf, Uwe Am Stadion 1–3 42897 Remscheid Maus, Christoph Turmhof 15 42103 Wuppertal Merz, Cindy Wall 21 42103 Wuppertal Metten, Christopher Ohligsmühle 11 42103 Wuppertal Michels, Paul Bembergstr. 2–4 42103 Wuppertal Pflug-Simoleit, Ewald Bembergstr. 20 42103 Wuppertal von Schnakenburg Claus Henning Ginsterweg 19 40822 Mettmann Landgericht Mönchengladbach Baatz, Michael Freiheitsplatz 6 41812 Erkelenz Kalinin, Pavlo Am Landgericht 6 41061 Mönchengladbach Lütgebaucks, Christian Pötterstr. 56 41236 Mönchengladbach Reiß, Kerstin Hohenzollernstr. 181 41063 Mönchengladbach Roshan, Nuray Parkhofstr. 1 41836 Hückelhoven Löschungen Ehrich, Martin Kreuzer, Roman Eisenblätter, Anja Kulpa, Dr. Norman Eulenberg, Hanna Laack, Anna-Lena Focks, Jürgen Lee, Chieh-Ju Bianca Gannoun, Betül Link, Dr. Harald Gierlich, Dorothée Lommatzsch, Dr. Jutta Gisewski, Martin Löwenkamp, Dr. Kirsten Maike Görnandt, Volker Ludes, Dr. Nikolaus Gotsche, Dr. Heiko Lüger, Matthias Gressinger, Dr. Tobias Lutze, Wolfgang D. Haefcke, Maren Meierrose, Reinhard Hähnlein, Betina Meyer, Thomas Halen, Stefanie von Neumann, Michael Harzheim, Monika Nietsch, Alexandra Herget, Daniela Novara, Fabian Heynisch, Dr. phil., Christian Ochmann, Dr. Daniela Himmelmann, Dr. Thomas Otoo, Dr. Nora Ewurabena Bordor Hoffmann, Dr. Sven Peltzer, Bastian Holdt, Bernd Peters, Klaus Husemann, Matthias Peus, Busso Hubertus Inhester, Dr. Benedikt Pfeifer, Karin Bremer, Christoph Jörg, Miriam Pluntke, Matthias Brinkschulte, Eva Jorias, Ruth Pluskat, Dr. Sorika Annette Buhrfeind, Anna-Lena Kanno, Dr. Christian Reffken, Dr. Hendrik Carl, Dr. Hans-Dieter Kastrup, Felix Reuter, Dr. Alexander Caruso, Patrizio Kierdorf, Frank Riedel, Dr. Manfred Chentir, Kais Dominic Kleinau, Christina Rütz, Dr. Eva Maria Katharina Cuvenhaus, Christoph Kley, Jürgen Schäfer, Martin Dietz, Alexander Koch, Dr. Thomas Schiller, Dr. Christof Dold, Dennis Krenz, Dr. Kai Schlegel, Natalie Landgericht Düsseldorf Adams, Markus Augustin, Kathrin Bach, Marina Bahnmüller, Philipp Becker, Nicola Becker, Rebekka Bentzien, Dr. Wolf-Rainer Bergmann, Dr. Christian Berns, Marita Bierhaus, Henning Boenigk, Markus Bolt, Dr. Jan Wilhelm Boos, Dr. Sabine Borland, Catriona Hamilton Börner, Anwar-Rüdiger Brandt, Prof. (BG) Dipl.-Kfm. Dipl.-Ing. Jürgen 136 KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Personalnachrichten Schübel, Oliver Gewaltig, Dr. Rudolf Reuter, Klaus Schwarz-Holl, Sabine Ibrahimbegovic, Merisa Ring, Dr. Harald Schwegmann, Ruth Klemme, Harald Strohmenger, Dieter Solar-Greßinger, Maike Klostermann, Maximilian Wiegand, Prof. Carl Josef Sommer, Sarah Krause, Christian Staschewski, Dr. Annette Küchmeister, Dirk Stauffer, Monika Küter, Katharina Elisabeth Steinberg, Dr. Katrin Leske, Hans-Jürgen Landgericht Mönchengladbach Stern, Rebecca Mantell, Karl Aretz, Heike Stoffers, Angela Pauli, Dr. Josef Bix, Heinz-Werner Ströch, Reinhild Pfeiffer, Uta Catran, Justine Elisabeth Stucke, Stephanie Pohl, Dr. Jutta Teuber, Dr. Christian Kelter, Alexandra Pöstges, Sarah Tobies, Franziska Leesmeister, Christian Putz, Martin Tübke, Ute Schada von Borzyskowski, Jürgen Röcker, Jan Patrick Udwari, René Schmidt, Elmar Thevißen, Dorothee Unkel, Dr. Franz Schroeder, Simone Uzunovic, Dr. Haris Sieger, Frank Varvodic, Susanna Tomaske, Holger Warnke, Dr. Markus Ullmann, Markus Wassermann, Michael Weiss, Nikola Wimmer, Willy Landgericht Wuppertal Arpay, Sonja-Adina Welter, Valerie Landgericht Kleve Wille, Roman Gebel, Folker Witschen, Dr. Stefan Greschus, Klaus Dieter Wolf, Miriam Judith Krause, Christa Wolf, Michael Masqueliez, Maryse Yang, Zechuan Olyschläger, Ina Zedtwitz von Arnim, Maximilian Graf Schwiegk, Johannes Thüs, Janine Landgericht Duisburg Voigtsberger, Jörg Benscheid, Bernd Bohlmann, Peter Dahlmann, Dr. Friederike Herz, Dr. Hans Hupperts, Florian Kain, Helge Kaminski, Roman Kohaupt, Jürgen Krein, Dr. Helmut Luckhaus, Hans Peter Aholt, Hans Landgericht Krefeld Amberg-Schmitt, Elke Hallerbach, Dr. Günther Mihatovic, Julia Brokopf, Stephan Jeck, Dietrich Przybyla, Dr. Sonja Deblitz, Stephanie Leu, Alfred Richter, Werner Deimel, Maria Neumann, Dr. Gerald Sprafke, Luisa Feger, Stephan Pelzl, Erich Stoppel, Hans-Georg KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 1/2015 Mahlert, Anna 137 Erste Wahl zur Regelung der letzten Dinge. NEU Groll Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung. Herausgegeben bis zur 3. Auflage von RA Prof. Dr. Klaus Michael Groll, ab der 4. Auflage von RA Dr. Anton Steiner. Bearbeitet von 19 erfahrenen Experten im Erbrecht. 4. Auflage 2015, 2.573 Seiten Lexikonformat, gbd. 179,– €. ISBN 978-3-504-18063-8 Exakt auf die Bedürfnisse des Beraters in Erbschaftsangelegenheiten zugeschnitten, werden in diesem etablierten Standardwerk alle Bereiche der schwierigen Materie systematisch dargestellt. Und zwar – das ist das Besondere an diesem Buch – anhand praxistypischer Beratungssituationen, die nach umfassenden Erläuterungen in rechtssichere Lösungs- und Gestaltungsvorschläge überführt werden. Das Ganze praxisnah unterteilt in das Mandat vor und das Mandat nach dem Erbfall. Mit vielen Beraterhinweisen, Formulierungsvorschlägen, Checklisten und Berechnungsbeispielen. Rundum auf dem neuesten Stand. Zum Beispiel mit der neuen EuErbVO für internationale Erbfälle ab 17.8.2015. Groll, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/gre4 Ganz geschwind geht’s mit Korinth. NEU Korinth Einstweiliger Rechtschutz im Arbeitsgerichtsverfahren Von Richter am ArbG Michael H. Korinth. 3. Auflage 2015, rd. 700 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD 119,– €. Erscheint im April. ISBN 978-3-504-42637-8 In diesem einzigartigen Handbuch macht Sie ein anerkannter Meister seines Fachs systematisch mit einem höchst praxisrelevanten Thema vertraut, bei dem sich die meisten immer noch recht schwertun. Zunächst lernen Sie die allgemeinen Grundsätze der beiden Rechtsschutzarten Arrest und einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht kennen, bevor Ihnen der Autor anhand typischer Lebenssachverhalte die jeweiligen Voraussetzungen für Anspruch und Grund des einstweiligen Rechtsschutzes in allen Einzelheiten erläutert. Korinth, Einstweiliger Rechtschutz im Arbeitsgerichtsverfahren. Mit über 80 vollständigen Mustern, die Antragstellung, Antragserwiderung und Erlass der Verfügung vorformulieren. Geschwind Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/kra3 Rette sich, wer kann! NEU Müller-Gugenberger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts. Herausgegeben von RiOLG a.D. Dr. Christian Müller-Gugenberger. Bearbeitet von 29 erfahrenen Praktikern aus allen relevanten mit Wirtschaftsstraftaten befassten Berufsgruppen. 6. Auflage 2015, rd. 3.000 Seiten Lexikonformat, gbd. 189,– €. Erscheint im März. ISBN 978-3-504-40042-2 Geradezu sträflich handelt heute, wer es als Unternehmer, Manager oder deren Berater unterlässt, jederzeit dieses Buch zur Hand zu haben, um sich und sein Unternehmen zu schützen. Mit kluger Systematik, die sich am Lebenszyklus des Unternehmens orientiert, wird chronologisch jedes mögliche Strafbarkeitsrisiko bis ins Detail durchleuchtet und die über zahlreiche Normenkomplexe verstreute Materie von Praktikern für Praktiker aufbereitet – von der Gründung über den Betrieb bis zu Beendigung und Sanierung eines Unternehmens. Besondere Abschnitte sind der Verteidigung in Wirtschaftsstrafsachen, der Strafbarkeit von Beratern und dem Thema Compliance gewidmet. Abgerundet wird das Werk durch eine Übersicht über europäisches und internationales Wirtschaftsstrafrecht. Müller-Gugenberger (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht. Grundlegend überarbeitet, den aktuellen Bedürfnissen seiner Nutzer angepasst und rundum auf neuestem Stand. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/aws6 Kanzlei- und Stellenbörse Bitte nicht vergessen! Anwaltssuche Eintragen von „Teilbereichen der Berufstätigkeit“ (§ 7 BORA) und Sprachkenntnissen unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/backend Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Anwaltssuche“ Kanzlei- und Stellenbörse Einstellen einer eigenen „Anzeige“ mit einem Angebot oder Gesuch unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf-kanzleiboerse.de/backend Suche nach „Anzeigen“ unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“ Kammermitglieder, aber auch weitere Personen (Rechtsanwälte aus einem anderen Kammerbezirk, Assessoren, Referendare, Studenten sowie Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs) haben die Möglichkeit, über eine Anzeige in den Kammermitteilungen einen neuen Sozius oder Angestellten, einen Job, einen Stagen- oder Praktikumsplatz, neue Kanzleiräume etc. zu suchen und zu finden. Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Daten nach bestem Wissen erstellt werden. Es wird jedoch keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit übernommen. Ein Korrekturabzug erfolgt nicht. Für die Inhalte sind die jeweiligen Inserenten verantwortlich. Anzeigenbuchungen richten Sie per E-Mail an: sales friendly Verlagsdienstleistungen; Telefon: (0228) 97898-0, Fax (0228) 97898-20; E-Mail: [email protected] So geht Mietrecht. Der Klassiker unter den Mietrechts-Handbüchern für den Anwalt ist wieder auf dem neuesten Stand. Die Flut höchst- und obergerichtlicher Entscheidungen seit der Vorauflage ist eingearbeitet, vor allem die Rechtsprechung zu den durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2013 aufgeworfenen neuen Fragestellungen. Natürlich findet das gerade verabschiedete Mietrechtsnovellierungsgesetz Berücksichtigung, aber auch Themen wie zum Beispiel Quotenabgeltungsklauseln bei Schönheitsreparaturen. Das gesamte Mietrecht – vom ersten Gespräch mit dem Mandanten bis zur Gebührenabrechnung – dargestellt aus der Anwaltsperspektive. Mit Tipps zu Strategie und Taktik, Hinweisen auf Haftungsfallen, Berechnungsbeispielen, Checklisten, Musterformulierungen, Prüfungsschemata und Rechtsprechungs-ABCs. Ein Buch, das auch erfahrene Spezialisten immer wieder gern zur Hand nehmen. Lützenkirchen (Hrsg.), AnwaltsHandbuch Mietrecht. Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/lmr5 NEU Lützenkirchen (Hrsg.), Anwalts-Handbuch Mietrecht Herausgegeben von RA Dr. Klaus Lützenkirchen. Bearbeitet von RAin Kristina Callsen, RA Jan-Torben Callsen, RA Joachim CorneliusWinkler, RA Dr. Marc Manuel Dickersbach, Thomas Eisenhardt, RA Andreas Gemeinhardt, RA Dr. Hans Reinold Horst, RA Walter Junker, RAin Dr. Catharina Kunze, RA Dr. Ulrich Leo, RA Dr. Klaus Lützenkirchen, RA Norbert Monschau, RA Norbert Schneider, RA Ralf Specht, RA Ulrich Weber. 5., neu bearbeitete Auflage 2015, rd. 2.800 Seiten Lexikonformat gbd. 149,– €. Erscheint im Mai. ISBN 978-3-504-18066-9 Langenfelds Vermächtnis. NEU Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Begründet von Dr. Gerrit Langenfeld †, Notar a.D. und Notariatsdirektor in Karlsruhe, Honorarprofessor der Universität Heidelberg, ab der 5. Auflage fortgeführt und neu bearbeitet von Dr. Oliver Fröhler, Notar und Notariatsdirektor in Lörrach, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg i.Brsg. 5., neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2015, rd. 600 Seiten, Lexikonformat, gbd. inkl. CD 89,80 €. Erscheint im Mai. ISBN 978-3-504-45674-0 Gute Nachrichten für alle Testamentsgestalter: Das Standardwerk zum Thema wird unter Beibehaltung seines erfolgreichen Grundkonzepts fortgeführt von Dr. Oliver Fröhler, Notar, Lehrbeauftragter für Erbrecht und erbrechtliche Gestaltung an der Universität Freiburg sowie an der Notarakademie Stuttgart und Nachlassrichter. Kurzum, von einem ebenfalls sehr erfahrenen Praktiker, der die Darstellung erweitert, vertieft und rundum auf den neuesten Stand gebracht hat. Aufgebaut nach Fallgruppen und Gestaltungstypen werden die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen dargestellt. Aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht. Mit vielen anschaulichen Anwendungsbeispielen. Anhand von über 200 anerkannten, detailliert erläuterten Mustern. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/let5 Ihr nächster Fall ist europäisch? NEU Auf grenzüberschreitende Mandate muss heute jeder Zivilrechtspraktiker gefasst sein. In der Anwaltskanzlei sind solche Fälle gehörig auf dem Vormarsch. Wie Sie auf dem schwierigen und unübersichtlichen Rechtsgebiet des europäischen Privatrechts Ihre Mandate souverän bewältigen, erfahren Sie in allen Einzelheiten aus diesem exzellenten Kommentar. Ursprünglich aus dem Hause Sellier, erscheint der Rauscher nun erstmals im Verlag Dr. Otto Schmidt. Dort erhalten Sie auch alle weiteren Informationen zum Produkt und Ihren Bestellmöglichkeiten, bei denen Sie bis zu 300 Euro sparen können: www.otto-schmidt.de/reu Rauscher Europäisches Zivilprozessund Kollisionsrecht Kommentar in 5 Bänden. Herausgegeben von Prof. Dr. Thomas Rauscher. 4., neu bearbeitete Auflage 2015. Je Band rd. 1.000 Seiten Lexikonformat, gbd. 249,– €. Vorzugspreis bei Abnahme aller 5 Bände nur 189,– € je Band = Gesamtpreis 945,– €. Erscheinen ab Dezember. ISBN 978-3-504-47201-6 Damit arbeiten jetzt alle. NEU Tschöpe Handbuch Arbeitsrecht Herausgegeben von FAArbR Dr. Ulrich Tschöpe. Bearbeitet von 26 erfahrenen Praktikern des Arbeitsrechts. 9., neu bearbeitete Auflage 2015, 3.189 Seiten Lexikonformat, gbd. 159,– €. ISBN 978-3-504-42043-7 Der neue Tschöpe. Weil außer Rechtsanwälten auch Richter, Personaler und Verbände seit Jahren gerne mit dem Handbuch arbeiten, haben wir uns nach acht erfolgreichen Vorauflagen auf vielfachen Wunsch endgültig vom Titel Anwalts-Handbuch verabschiedet. Unverändert das Konzept: Das gesamte materielle und formelle Arbeitsrecht systematisch aufbereitet am zeitlichen Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Mit vielen Hinweisen, Beispielen, Checklisten, Musterformulierungen und Stichwort-ABCs für die praktische Umsetzung. Alles auf dem neuesten Stand (Rechtsstand: 1.1.2015). Kurzum ein Buch von Praktikern für Praktiker, das sich zum punktuellen Nachschlagen wie zur Einarbeitung in komplexe Themen gleichermaßen eignet. Tschöpe, Handbuch Arbeitsrecht. 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