Tätigkeitsbericht 2014 - Rheinischer Sparkassen
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Tätigkeitsbericht 2014 - Rheinischer Sparkassen
Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen Tätigkeitsbericht 2014 Sparkassen-Finanzgruppe Tätigkeitsbericht 2014 Herausgeber: Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen Postfach 10 42 64 40033 Düsseldorf Telefon +49 211 3892-227 Telefax +49 211 3892-458 Redaktion: Marisa Oevermann Christoph Linnemann Redaktionsschluss: 16.11.2015 Tätigkeitsbericht 2014 Die Schichtungsstelle Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe (SVWL) haben die gemeinsame Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen als neutrale und unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet. Den Kunden* aller Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und den Sparkassen wird damit ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren angeboten. Meinungsverschiedenheiten und Störungen in den Geschäftsbeziehungen können ohne einen häufig Zeit raubenden und aufwändigen Gang zu den Gerichten schnell und effektiv geklärt und beigelegt werden. Sowohl beim RSGV als auch beim SVWL bestanden bereits seit 1996 neutrale und unabhängige Schlichtungsstellen, die Schlichtungsverfahren bei Meinungsverschiedenheiten aller Art zwischen Kunden und Mitgliedssparkassen durchgeführt haben. So hat der RSGV bereits zum 01.01.1996 die Kundenbeschwerdestelle bei dem RSGV eingerichtet. Dem RSGV wurde sodann die Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom 07.08.2000, BGBl. I 2000 S. 1279) in 2002 übertragen. Am 21.06.2002 genehmigte das Bundesministerium der Justiz die „Verfahrensordnung für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des RSGV“. Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und der Verfahrensordnung wurde die Übertragung am 12.07.2002 wirksam. Die gemeinsame Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen setzt als ebenfalls beliehene Schlichtungsstelle die Tätigkeit der bisherigen Kundenbeschwerdestelle bei dem RSGV unter Erweiterung der räumlichen Zuständigkeit auf die westfälisch-lippischen Sparkassen fort. Die „Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in NordrheinWestfalen“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 21.10.2014 genehmigt. Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und der Verfahrensordnung wurde die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes auf den RSGV und SVWL am 25.11.2014 wirksam. Die rheinischen Sparkassen sind der Schlichtungsstelle bereits zu diesem Zeitpunkt beigetreten, der Beitritt der westfälisch-lippischen Sparkassen ist zum 01.01.2015 erfolgt. *Ein Hinweis zur sprachlichen Gestaltung des Berichts. Im Interesse der besseren Lesbarkeit ist mit der Bezeichnung von „Kunde“ bzw. „Kunden“ oder „Beschwerdeführer“ immer auch die weibliche Form gemeint. 3 Tätigkeitsbericht 2014 Die Schlichter Die Objektivität und Qualität des Schlichtungsverfahrens beruht nicht nur auf den Vorgaben der Verfahrensordnung zur Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation der Schlichter; wesentlich für den Erfolg eines Schlichtungsverfahrens sind vielmehr auch die berufliche Prägung und Erfahrung der Persönlichkeiten, die mit der Aufgabe der Streitschlichtung betraut sind. Seit Einrichtung der Kundenbeschwerdestelle bei dem RSGV bekleiden langjährig erfahrene Richterpersönlichkeiten das Amt des Schlichters. Diese setzten ihre Tätigkeit für die Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen fort. Seit nunmehr schon über einem Jahrzehnt – seit dem 01.04.2002 – ist der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. Christian Balzer als Schlichter tätig. Als weiterer Schlichter neben Herrn Dr. Balzer übt seit dem 01.04.2009 der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Hubert Just die Schlichtungstätigkeit aus. Zum 01.11.2013 ist der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Wilfried Bünten als weiterer Schlichter hinzugekommen. 4 Tätigkeitsbericht 2014 Bericht Alle Mitgliedssparkassen des RSGV nehmen seit 1996 an einem Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden teil. Die aktuelle Liste der Mitgliedssparkassen sowie die Verfahrensordnung sind im Anhang aufgeführt. Seit dem 01.01.2015 nehmen auch die westfälisch-lippischen Sparkassen an dem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen teil. Eine aktuelle Liste der westfälisch-lippischen Sparkassen ist daher ebenfalls im Anhang abgedruckt. Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Beschwerdezahlen seit Übertragung der gesetzlichen Schlichtungsaufgabe (2002) auf die Kundenbeschwerdestelle bis zum Berichtsjahr 2014 gibt das nachfolgende Schaubild: Entwicklung der Gesamtzahl der Beschwerden von 2002 bis 2014 2000 1800 1600 1400 1200 1000 800 600 400 200 0 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 5 Tätigkeitsbericht 2014 Der außerordentliche Anstieg der Beschwerden im Berichtsjahr 2014 ist im Wesentlichen auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2014 zurückzuführen, in denen der BGH entschieden hat, dass Ansprüche auf Rückforderung der in den vergangenen zehn Jahren entrichteten Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen mit Ablauf des 31.12.2014 verjähren, wenn der Darlehensnehmer nicht zuvor verjährungshemmende Maßnahmen ergreift (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Bereits am 13.05.2014 hatte der BGH in zwei Urteilen entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherdarlehensverträgen enthaltenen Bestimmungen zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes unwirksam sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). So gingen im Berichtsjahr 2014 dann insgesamt 1.869 Beschwerden in der Schlichtungsstelle ein, der weit überwiegende Teil davon zum Jahresende. Von den 1.869 Beschwerden betrafen 263 Eingaben keine rheinische Sparkasse. Ohne die Beschwerden zur Rückerstattung von Darlehensbearbeitungsentgelten lag die Beschwerdezahl bei 293 Beschwerden im Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle und damit nur leicht über dem Durchschnitt der letzten drei Beschwerdejahre. Entwicklung der Beschwerdezahlen der Beschwerden im Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle bzw. Kundenbeschwerdestelle von 2006 bis 2014 (für das Jahr 2014 ohne Beschwerden zu Darlehensbearbeitungsentgelten) 300 250 200 150 100 50 0 6 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Tätigkeitsbericht 2014 Von den in unsere Zuständigkeit fallenden 1.606 Beschwerden ging der weit überwiegende Teil zum Jahresende 2014 ein, so dass noch nicht alle Verfahren abgeschlossen werden konnten. Bis zum Redaktionsschluss konnten 1.195 Beschwerden bereits abgeschlossen werden; 411 Beschwerden befanden sich noch in der Bearbeitung. Von den 1.195 abgeschlossenen Beschwerden wurden 343 durch die Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt. 49 Fälle waren unzulässig bzw. der Anspruch des Kunden war bereits verjährt und die Sparkasse hat sich auf Verjährung berufen. In 23 Fällen wurde eine Schlichtung abgelehnt oder von einer Schlichtung abgesehen, weil die gegenständliche Rechtsfrage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung war oder nur nach weitergehender Beweisaufnahme entscheiden werden kann. Von den übrigen 780 Beschwerden gingen 508 zugunsten der Kunden aus. Vergleiche oder eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde konnten in 159 Fällen erreicht werden. 113 Beschwerdefälle fanden einen Abschluss zugunsten der Sparkasse. Beschwerdeeingänge und -abschlüsse Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in 2014 1.869 davon Eingaben gegen andere Institute 263 rheinische Sparkassen Im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden Im Berichtszeitraum abgeschlossene Beschwerden 1.606 411 1.195 davon: Beschwerden nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen 343 Unzulässige / verjährte Beschwerden 49 Ablehnung / Absehen von einer Schlichtung 23 Zulässige und weiterverfolgte Beschwerden 780 davon: Ausgang zugunsten des Kunden 508 Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich beigelegt 159 Ausgang zugunsten der Sparkasse 113 7 Tätigkeitsbericht 2014 Schwerpunkte der Beschwerden Im Berichtsjahr 2014 betrafen die Beschwerden, geordnet nach ihrem zahlenmäßigen und prozentualen Anteil, folgende Sachgebiete: Beschwerden nach Sachgebieten 2014 (bezogen auf die Anzahl der Eingaben gegen Mitgliedssparkassen) Anzahl Prozent Kreditgeschäft 1.447 90,10 Kontoführung/Zahlungsverkehr 79 4,92 Wertpapiergeschäft 34 2,12 Sonstige 26 1,62 Spargeschäft 20 1,24 1.606 100,0 Gesamt Kreditgeschäft Kontoführung/ Zahlungsverkehr Wertpapiergeschäft Sonstige Spargeschäft 8 Tätigkeitsbericht 2014 Ohne die Beschwerden zu Darlehensbearbeitungsentgelten stellt sich die Statistik der betroffenen Sachgebiete wie folgt dar: Beschwerden nach Sachgebieten 2014 (bezogen auf die Anzahl der Eingaben gegen Mitgliedssparkassen / ohne Darlehensbearbeitungsentgelte) Anzahl Prozent Kreditgeschäft 134 45,74 Kontoführung/Zahlungsverkehr 79 26,96 Wertpapiergeschäft 34 11,60 Sonstige 26 8,87 Spargeschäft 20 6,83 293 100,0 Gesamt Kreditgeschäft Kontoführung/ Zahlungsverkehr Wertpapiergeschäft Sonstige Spargeschäft 9 Tätigkeitsbericht 2014 Kreditgeschäft Die weitaus meisten Beschwerden betrafen im Jahr 2014 das Sachgebiet Kreditgeschäft. Hierauf entfiel ein Anteil von 90,10 Prozent der Beschwerden gegenüber 30,40 Prozent im Vorjahr. Von diesen Eingaben betrafen 1.313 die Frage der Zulässigkeit von Darlehensbearbeitungsentgelten. Dies zeigt deutlich das außerordentliche Ausmaß der durch die vorgenannten BGH-Entscheidungen ausgelösten Anzahl an Beschwerden. Eine Vielzahl der Beschwerden zur Frage der Zulässigkeit von Darlehensbearbeitungsentgelten konnten bereits im Vorprüfungsverfahren beigelegt werden. Die Vorlage der Beschwerde beim Schlichter war in diesem Zusammenhang im Regelfall nur bei noch nicht höchstrichterlich geklärten Fallgruppen erforderlich. So liegt z. B. bei Immobiliardarlehen, Förderdarlehen und gewerblichen Darlehen bisher keine BGH-Entscheidung vor. Einige Kunden beanstandeten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH vom 28.10.2014 auch andere Entgelte, wie z. B. Entgelte für die Wertermittlung oder für die Führung eines Darlehenskontos. Andere Beschwerden richteten sich gegen Entgelte, die im Zusammenhang mit der Begründung oder Abwicklung von Kreditverhältnissen von Sparkassen beansprucht wurden. Gegenstand weiterer Beschwerden war zudem die Frage der Widerrufbarkeit von Darlehensverträgen. In einigen Fällen hatten die Beschwerdeführer dabei das Darlehen noch gar nicht widerrufen, sondern erwarteten von der Schlichtungsstelle lediglich eine Prüfung, ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Hintergrund dieser Beschwerden war zum Teil die Erwartung, mit der Sparkasse einen neuen Darlehensvertrag mit günstigeren Zinskonditionen abschließen zu können, ohne gegebenenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung für die Beendigung des bisherigen Darlehensvertrags zahlen zu müssen. Wie auch im Vorjahr wurden von den Kunden Zahlungsschwierigkeiten in der Erwartung angesprochen, geminderte Ratenleistungen oder Ratenaussetzungen zu erreichen, die Folgen einer ausgesprochenen Kündigung zu vermeiden oder auch die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirken zu können. Bereits im Vorprüfungsverfahren konnten hier häufig einvernehmliche Lösungen zwischen Sparkasse und Kunden gefunden werden. Auch die Finanzierungsberatung war bisweilen Gegenstand von Beschwerden. 10 Tätigkeitsbericht 2014 Kontoführung/Zahlungsverkehr Zweitstärkster Bereich der im Jahr 2014 eingegangenen Beschwerden war das Sachgebiet Kontoführung/Zahlungsverkehr. Hierauf entfiel ein Anteil von 4,92 Prozent. Eingeschlossen sind die Eingaben mit dem Ziel der Fortführung oder Einrichtung eines „Girokontos für jedermann“/„Bürgerkontos“. Girokonto für jedermann/Bürgerkonto Die rheinischen Sparkassen sind nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes NRW verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gebiet ihres Trägers sogenannte Guthabenkonten („Girokonto für jedermann“/„Bürgerkonto“) zu führen. Nur unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen entfällt diese Verpflichtung. Die Ablehnung einer Kontoeröffnung muss schriftlich begründet werden. Die rheinischen Sparkassen führen über 350.000 Guthabenkonten (Stand: 31.12.2014). Gleichwohl sind im Jahr 2014 lediglich 22 Beschwerden über die Verweigerung der Errichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos eingegangen. Die Beschwerden wurden mit Vorrang behandelt. So konnte dem Anliegen des Kunden, bis auf wenige Ausnahmen, bereits im Vorprüfungsverfahren Rechnung getragen oder der Sachverhalt erläutert werden. Die im Vergleich zur Gesamtzahl der geführten Guthabenkonten sehr geringe Anzahl an Beschwerden belegen eindrucksvoll, dass die rheinischen Sparkassen ihrem öffentlichen Auftrag nachkommen. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass rheinische Sparkassen oftmals Guthabenkonten zur Verfügung gestellt haben – trotz Vorliegen berechtigter Gründe, deren Errichtung oder Fortführung zu verweigern. 11 Tätigkeitsbericht 2014 P-Konto Weitere Beschwerden betrafen sogenannte Pfändungsschutzkonten („P-Konten"). Auf einem P-Konto erhält der Kontoinhaber für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz. Dieser betrug im Berichtsjahr 1.045,04 €. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben stammt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Kontoinhabers. Zahlungsverkehr Ferner waren Ansprüche aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungskarten (SparkassenCard und Kreditkarten) Gegenstand von Beschwerdeverfahren. Hierbei ging es in aller Regel um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde für den Schaden, den ein unbefugter Dritter durch nicht berechtigte Kartenverfügungen verursacht hat, zum Beispiel an Geldausgabeautomaten, einstehen muss. Vereinzelt betrafen Beschwerden auch die Art der Bearbeitung konkreter Zahlungsverkehrsvorgänge, wie zum Beispiel Fehlleitungen im Überweisungsverkehr. Schließlich wandten sich Kunden auch gegen Kontokündigungen oder erhobene Entgelte im Zahlungsverkehr. Zum Teil sind hier Entgelte kulanzweise erstattet oder reduziert worden. Im Übrigen konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren die von den Sparkassen berechneten Entgelte zur Zufriedenheit der Kunden erläutert und diverse Sachverhalte aufgeklärt werden. 12 Tätigkeitsbericht 2014 Wertpapiergeschäft Insgesamt 34 Beschwerden (2,12 Prozent gegenüber 13,60 Prozent im Vorjahr) betrafen das Wertpapiergeschäft. Die Beschwerden hatten wie im Vorjahr weit überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung zum Gegenstand. Von Seiten der Kunden wurde zumeist vorgetragen, über bestehende Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein oder dass bei der ausgesprochenen Kaufempfehlung die Wünsche und Interessen des Kunden nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. In einigen Fällen musste von einer Schlichtung abgesehen werden, weil eventuelle Ansprüche bereits verjährt waren und sich die Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf den Eintritt der Verjährung berufen hatte oder weil eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Beweisaufnahme für eine Entscheidung des Schlichters erforderlich gewesen wäre. Sparverkehr 1,24 Prozent der Eingaben betrafen im Berichtsjahr den Sparverkehr. Im Vorjahr waren es 14,70 Prozent. Die meisten Eingaben in diesem Bereich betrafen die Thematik der Nachberechnung von Zinsen bei langfristigen Sparverträgen. Gegenstand weiterer Beschwerden war z. B. die Auszahlung des Sparguthabens bei Verlust eines Sparbuchs. 13 Tätigkeitsbericht 2014 Ausblick Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden wird von Kunden und Sparkassen seit nunmehr 19 Jahren positiv aufgenommen. Dass nur wenige Fälle von der Schlichtungsstelle nicht zur Bearbeitung angenommen werden konnten, bestätigt, dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensordnung kundenfreundlich sind und die rheinischen Sparkassen der einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aufgeschlossen gegenüberstehen. Beleg für die hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle sind nicht zuletzt die Eingaben im Bereich vorgetragener Falschberatung bei Wertpapiergeschäften. Gerade die Tatsache, dass bei diesen vielfach komplexen Fällen oftmals hohe Vermögenswerte und eingetretene Verluste Gegenstand derartiger Beschwerden sind, ist ein Zeichen für das hohe Vertrauen der Kunden in die Kompetenz der Schlichtungsstelle und ihrer Schlichter. Nach unserer Erfahrung nehmen zudem auch Rechtsanwälte für ihre Mandanten vermehrt unsere Einrichtung in Anspruch, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Die Schlichtungsstelle ist signifikanter Ausdruck der Kunden- und Verbraucherorientierung der rheinischen Sparkassen. Als neutrale Instanz zwischen Kunden und Sparkassen hat sie sich auch im Jahr 2014 für beide Seiten als geeigneter Ansprechpartner zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten und Festigung beziehungsweise Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Sparkassen und ihren Kunden erwiesen. 14 Tätigkeitsbericht 2014 Anhang Liste der am Schlichtungsverfahren der Sparkassen in NordrheinWestfalen angeschlossenen rheinischen Sparkassen (Stand 31.12.2014) Sparkasse Aachen Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe Sparkasse Düren Kreissparkasse Düsseldorf Stadtsparkasse Düsseldorf Sparkasse Duisburg Stadtsparkasse Emmerich-Rees Sparkasse Essen Kreissparkasse Euskirchen Verbandssparkasse Goch Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt Stadt-Sparkasse Haan Kreissparkasse Heinsberg Sparkasse Hilden●Ratingen●Velbert Stadtsparkasse Bad Honnef Sparkasse Kleve Kreissparkasse Köln Sparkasse KölnBonn Sparkasse Krefeld Stadt-Sparkasse Langenfeld Sparkasse Leverkusen Stadtsparkasse Mönchengladbach Sparkasse Mülheim an der Ruhr Sparkasse Neuss Sparkasse am Niederrhein Stadtsparkasse Oberhausen Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen Stadtsparkasse Remscheid Stadt-Sparkasse Solingen Sparkasse der Stadt Straelen Stadtsparkasse Wermelskirchen Verbands-Sparkasse Wesel Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl Stadtsparkasse Wuppertal 15 Tätigkeitsbericht 2014 Liste der westfälisch-lippischen Sparkassen (Beitritt zum Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen am 01.01.2015 ): Sparkasse Arnsberg-Sundern Sparkasse Attendorn-LennestadtKirchhundem Stadtsparkasse Bad Oeynhausen Sparkasse Beckum-Wadersloh Sparkasse Bergkamen-Bönen Sparkasse Bielefeld Stadtsparkasse Bocholt Sparkasse Bochum Stadtsparkasse Blomberg / Lippe Sparkasse Bottrop Sparkasse Burbach-Neunkirchen Stadtsparkasse Delbrück Sparkasse Dortmund VerbundSparkasse EmsdettenOchtrup Sparkasse Ennepetal-Breckerfeld Sparkasse Erwitte-Anröchte Sparkasse Finnentrop Sparkasse Fröndenberg Sparkasse Gelsenkirchen Sparkasse Geseke Stadtsparkasse Gevelsberg Sparkasse Gladbeck Sparkasse Gronau Sparkasse Gütersloh Sparkasse Hagen Kreissparkasse Halle (Westf.) Stadtsparkasse Haltern am See Sparkasse Hamm Sparkasse Hattingen Stadtsparkasse Herdecke Sparkasse Herford Herner Sparkasse Stadtsparkasse Hilchenbach Sparkasse Hochsauerland Sparkasse Höxter 16 Sparkasse der Stadt Iserlohn Sparkasse Kierspe-Meinerzhagen Sparkasse Lemgo Stadtsparkasse Lengerich Sparkasse Lippstadt Sparkasse Lüdenscheid Sparkasse Lünen Sparkasse Märkisches Sauerland HemerMenden Sparkasse Meschede Sparkasse Minden-Lübbecke Sparkasse Münsterland Ost Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden Sparkasse Paderborn-Detmold Vereinigte Sparkasse im Märkischen Kreis Stadtsparkasse Porta Westfalica Stadtsparkasse Rahden Stadtsparkasse Rheine Sparkasse Rietberg Stadtsparkasse Schmallenberg Städtische Sparkasse zu Schwelm Sparkasse Schwerte Sparkasse Siegen Sparkasse Soest Sparkasse Sprockhövel Kreissparkasse Steinfurt Sparkasse UnnaKamen Sparkasse Vest Recklinghausen Stadtsparkasse Versmold Sparkasse Werl Stadtsparkasse Werne Sparkasse Westmünsterland Stadtsparkasse Wetter (Ruhr) Kreissparkasse Wiedenbrück Sparkasse Witten Sparkasse Wittgenstein Tätigkeitsbericht 2014 - Kreditgeschäft (…) A. Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt. Am 30.12.2009 schlossen Sie mit der Sparkasse A einen formularmäßigen Darlehensvertrag (Nr. […]) über einen Nennbetrag von 35.000 Euro zur Finanzierung einer Photovoltaik-Anlage. Der Zinssatz ist bis zum 30.12.2019 unveränderlich. Die zweckgebundene Darlehenssumme sollte der Sparkasse gemäß Nrn. 1, 4 des Formulars von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt werden (Förderkredit aus dem KfW-Programm „Erneuerbare Energien“). Unter Nr. 2.2 des Vertragsformulars heißt es: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredites) von 4,000 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,000 v.H. für siehe Anlage.“ In der Anlage ist zu Position 2.2 vermerkt: „Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredites) von 4,000 v.H. erhoben. Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,000 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode sowie eine einmalige Bearbeitungsprovision von 2% des Kreditnennbetrages. Das Disagio kann grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredites verrechnet werden. Die Risikoprämie wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise – erstattet. Das Gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist.“ Unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangen Sie von der Sparkasse die Erstattung der bei der Auszahlung des Darlehens einbehaltenen 1.400 Euro (= 4% des Darlehensnennbetrages). Die Sparkasse macht geltend, die Rechtsprechung des BGH sei auf Förderdarlehen der vorliegenden Art nicht anwendbar. 17 Tätigkeitsbericht 2014 B. Nach Prüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit. 1. Durch Urteile vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) hat der unter anderem für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Die Kunden können in solchen Fällen die Rückzahlung der gesamten Bearbeitungsprovision vom Kreditinstitut verlangen. Vorliegend muss jedoch die Besonderheit beachtet werden, dass die Sparkasse ein öffentliches Förderdarlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben hat. Ob die Rechtsprechung des BGH auch auf diese Fallkonstellation übertragen werden kann, ist streitig. Die Instanzgerichte vertreten wohl überwiegend die Auffassung, wegen der Besonderheiten bei Krediten aus öffentlichen Förderprogrammen, insbesondere von Förderkrediten der KfW, halte die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und sei wirksam (so beispielsweise: LG Osnabrück, Urteil vom 26.09.2014, 7 O 1918/14; LG Bamberg, Urteil vom 09.01.2015, 3 S 80/14; LG Bückeburg, Urteil vom 11.09.2014, 1 S 60/13). 2. Da der vorstehend aufgezeigten Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, sehe ich von einer Entscheidung im Schlichtungsverfahren ab. Der XI. Zivilsenat des BGH wird nämlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen das o.g. Urteil des Landgerichts Bückeburg (XI ZR 454/14), das derzeit noch nicht terminiert ist, zu entscheiden haben, ob bei öffentlichen Förderdarlehen ein Bearbeitungsentgelt formularmäßig vereinbart werden kann und diese Problematik damit einer endgültigen und höchstrichterlichen Klärung zuführen. Deshalb habe ich nach Nr. 7 Absatz 2 der Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen eine Schlichtung abzulehnen. Sofern der BGH im vorgenannten Revisionsverfahren die Unzulässigkeit von Bearbeitungsprovisionen auch bei Förderdarlehen aussprechen sollte, sollten Sie sich unverzüglich wegen der Rückzahlung Ihres Geldes an die Sparkasse A wenden. (…) 18 Tätigkeitsbericht 2014 (…) Nach Durchsicht der Beschwerdeakten sehe ich keine Möglichkeit für einen Schlichtungsvorschlag, der Ihnen entgegenkommt. Die drei Ansprüche, die Sie geltend machen, sind nicht durchsetzbar. Erstattung „Bearbeitungsentgelt“ Wie sich herausgestellt hat, handelt es sich hierbei nicht um ein Bearbeitungsentgelt, welches bei Vertragsschluss in einem einzigen Betrag festgesetzt wird, sondern um laufend erhobene Entgelte für die Kontoführung. Nach Angaben der Sparkasse hat sie diese Entgelte seit 2011 nicht mehr erhoben. Das stimmt überein mit Ihrem Vermerk auf Ihrer Eingabe vom 12.11.2014 „von 2004 – 2010 Bearbeitungsentgelt“. Stammen die Entgelte aus der Zeit vor 2011, dann ist der Anspruch auf ihre Erstattung gemäß §§ 195, 199 verjährt. Die dreijährige Frist hat für das Jahr 2010 am 31.12.2010 begonnen, denn an diesem Tage wussten Sie von den Entgeltabzügen. Insoweit ist die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten. Ihre Beschwerde ist erst am 2.12.2014 eingegangen. Aus der Zeit vor 2010 sind Ihre Ansprüche auf Rückerstattung erst recht verjährt. Die von Ihnen zitierte BGH-Entscheidung vom 28.10.2014, wonach die Verjährung erst am 31.12.2011 beginnt, ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf Bearbeitungsentgelte, d. h. auf Zusatzentgelte für die Kapitalüberlassung. Nur insoweit war die Rechtslage – nach Auffassung des BGH – bis 2011 unklar und einem Verbraucher deshalb nicht zuzumuten, die Verjährung durch eine Klage zu hemmen. In der Entscheidung des BGH vom 7.6.2011 (XI ZR 388/10; NJW 2011, 2640), die die Vereinbarung von Darlehenskontengebühren im Verbrauchervertrag für unwirksam erklärt hat, wird unter Rdnr.25 ausgeschlossen, „mit der Kontoführungsgebühr solle im Wege eines Teilentgelts… die Kapitalüberlassung durch die Bank vergütet werden“. Deshalb treffen die Erwägungen, die den BGH zur Annahme eines Verjährungsbeginns erst am 31.12.2011 bewogen haben, hier nicht zu. Erstattung Treuhandgebühr 200 € Diese Gebühr ist üblich und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht beanstandet worden. Sie wird durch den vermehrten Arbeits- und Haftungsaufwand gerechtfertigt, der mit einem Treuhandauftrag verbunden ist. Doch kann dies dahin stehen, denn Ihr Rückforderungsanspruch wäre wiederum verjährt. Die Gebühr soll nach Ihrem Vermerk vom 12.11.2014 im Jahre 2010 angefallen sein. 19 Tätigkeitsbericht 2014 Erstattung Schätzgebühr (Wertgutachten) 234 € Auch diese Kosten sollen anlässlich des Grundstücksverkaufs im Jahre 2010 angefallen sein. Ihr Erstattungsanspruch ist deshalb ebenfalls verjährt. (…) 20 Tätigkeitsbericht 2014 (…) I. Im Dezember 2007 haben Sie bei der Sparkasse ein dinglich gesichertes Darlehen in Höhe von 91.000 Euro aufgenommen. Sie haben es – mit Zins und Tilgung – in 436 Monatsraten zurückzuzahlen. Der Zinssatz von 4,870 % ist bis November 2017 unveränderlich. Mit der Beschwerde wollen Sie erreichen, dass der Zinssatz auf den „zurzeit gültigen“ herabgesetzt wird. Sie meinen, dass die Widerrufsbelehrung des Vertrages fehlerhaft sei, weil der Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ nicht deutlich genug angegeben worden sei. Die Sparkasse hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und meint, dass der von Ihnen erklärte Widerruf verfristet sei. II. Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit: 1) Sowohl nach der Überschrift der „Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen“ als auch nach ihrer Präambel bezweckt das Schlichtungsverfahren die „Beilegung“, also die Erledigung von Streitigkeiten. Es dient nicht der Stellungnahme zu rechtlichen Vorfragen. Der Schlichter soll schlichten und keine Rechtsgutachten erstatten; dafür sind die Rechtsanwälte zuständig. Einen solchen schlichtungsfähigen Sachverhalt haben Sie nicht vorgetragen. Sie wollen zunächst offenbar nur geklärt wissen, ob Sie Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen können. Erst in einem zweiten Schritt wollen Sie sich wohl schlüssig werden, ob Sie den Widerruf dann auch tatsächlich aussprechen. Vermutlich werden Sie diese Entscheidung davon abhängig machen wollen, welche Leistungen Sie im Falle eines wirksamen Widerrufs an die Sparkasse zurückgewähren müssen (vgl. § 357 BGB a. F. und den Abschnitt über Widerrufsfolgen in dem Vertrag) und wie die künftigen Zinskonditionen aussehen. Die Sparkasse wird Ihnen dabei nicht behilflich sein; denn sie hat ja erklärt, dass sie einen/den Widerruf nicht akzeptiert. 21 Tätigkeitsbericht 2014 Wenn Sie also selbst diese Umstände abschätzen müssen, so hätten Sie dies auch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde tun und sich entscheiden können, ob Sie den Widerruf erklären oder nicht. Wenn Sie zu dem Ergebnis gelangen, es nicht zu tun, war die Anrufung der Schlichtungsstelle unnütz. Das ist aber nicht Sinn eines Schlichtungsverfahrens. Schlichtungsfähig ist also im vorliegenden Zusammenhang nur ein Sachverhalt, bei dem es darum geht, ob der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Davon geht die Sparkasse aus. Weder diese noch Sie haben aber vorgetragen, durch welche Erklärung Sie wann den Widerruf ausgesprochen haben. Nur wenn dies geschehen ist, hat der Schlichter zu beurteilen, ob die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist, ob ein unbefristetes Widerrufsrecht erloschen ist oder ob andere Gründe dem Widerruf entgegenstehen. Ein Rechtsgutachten über diese Fragen und damit einzelne Elemente des in Rede stehenden Anspruchs erstattet ein Schlichter aber nicht. Dass Ihrer Beschwerde insoweit auch ein schutzwürdiges Interesse fehlt, zeigt der vorliegende Fall besonders deutlich. Sie möchten Ihr „restliches Darlehen“ mit dem aktuellen Zinssatz fortführen. Mit diesem Begehren können Sie im Schlichtungsverfahren keinesfalls durchdringen. Selbst wenn ein Widerruf des Vertrages wirksam sein sollte, könnte ich der Sparkasse nicht aufgeben, den Vertrag mit Ihnen fortzuführen oder neu abzuschließen. Wenn der Vertrag durch Widerruf unwirksam wird, steht es im Belieben des Darlehensgebers, ob er sich auf etwas anderes als die Rückabwicklung des Vertrages einlässt. Das Schlichtungsverfahren ist nun aber nicht dazu da, den Darlehensgeber mit der Androhung eines Widerrufs – den der Schlichter für wirksam halten würde – zu günstigeren Zinskonditionen zu veranlassen. Hiernach ist Ihre Beschwerde also unzulässig. 2) Unabhängig davon kann ich Ihnen aber mitteilen, dass Ihre Beschwerde auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte. Es trifft zu, dass der Bundesgerichtshof den Fristbeginn mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ als nicht unmissverständlich und nicht umfassend genug beanstandet hat (Urteil vom 9.12.2009, abgedruckt in NJW (Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift) Jahrgang 2010, Seite 989); daraus folgt aber nicht die Unwirksamkeit der Belehrung. Denn die Sparkasse hat die Formulierung aus dem Muster für die Widerrufsbelehrung entnommen, die in Anlage 2 der Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV) niedergelegt ist. Nach § 14 Abs. 1 dieser Verordnung in der damals 22 Tätigkeitsbericht 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV und Art. 245 Nr. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) genügt diese Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung. Auf diese Schutzwirkung kann sich die Sparkasse als Verwender des erwähnten Musters berufen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.8.2012 ausgesprochen. Falls die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Beratungsstelle […]) Sie nicht auf diese Entscheidung hingewiesen hat, muss ich dies als höchst befremdlich bezeichnen. Denn sie ist für Verbraucherdarlehensverträge von zentraler Bedeutung und deshalb nicht nur in den juristischen Fachzeitschriften, sondern auch in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen abgedruckt (BGHZ 194, 238). Jeder mit der Materie Befasste wird sie deshalb gekannt haben. (…) 23 Tätigkeitsbericht 2014 (…) A. Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin nahm bei der Sparkasse A am 03.12.2004 zwei durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen auf (Konto-Nr. […] und […]). Sie löste eines oder beide Darlehen durch ein fremdes Kreditinstitut ab, zu dem sie für die weitere Finanzierung gewechselt war. Einzelheiten zum Sachverhalt sind mir nicht mitgeteilt worden. Im Rahmen der Umschuldung traf die Sparkasse mit diesem Kreditinstitut eine Treuhandvereinbarung, für die sie der Beschwerdeführerin 100 Euro „Kreditgeschäft Treuhandkosten“ in Rechnung stellte. Ferner berechnete sie der Beschwerdeführerin im Zuge eines nicht näher dargestellten Vorgangs 80 Euro für „Urkundenausfertigungsentgelt Löschungsbewilligung“. Mit ihrer Beschwerde bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung, ob die Entgelte zu Recht einbehalten worden sind und ggf. um deren Rückzahlung. B. Nach Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit: 1. Die Rückzahlung der „Treuhandkosten“ von 100 Euro kann die Beschwerdeführerin nicht verlangen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 13.05.2014, XI ZR 170/13) sind formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam, mit denen das Kreditinstitut den eigenen Aufwand bei der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung auf den Kunden abwälzt, d.h. ein Entgelt für Tätigkeiten verlangt, die das Kreditinstitut im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten erbringen muss. Hingegen sind sonstige rechtlich selbstständige Sonderleistungen des Kreditinstituts für den Kunden, die neben die Kapitalüberlassung treten, gesondert vergütungsfähig. Die Mitwirkung der Sparkasse bei der Umschuldung der Darlehen der Beschwerdeführerin stellt eine solche vergütungsfähige Sonderleistung dar. 24 Tätigkeitsbericht 2014 Zwar muss die Sparkasse nach Rückzahlung des Darlehens die bestellten dinglichen Sicherheiten an den Darlehensnehmer zurückgeben, ohne hierfür ein Entgelt verlangen zu können. Vorliegend muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin das/die Darlehen bei der Sparkasse A durch ein neu aufgenommenes Darlehen bei einem Fremdinstitut getilgt hat. An dieser Umfinanzierung hat die Sparkasse A mitgewirkt. Sie hat mit dem Fremdinstitut einen Treuhandvertrag geschlossen und ihre für die eigenen Kredite bestellten Sicherheiten vorzeitig - d.h. noch vor Ablösung ihrer eigenen Darlehen – an das Fremdinstitut treuhänderisch übertragen, um dessen neuen Kredit zu sichern. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Sparkasse A, zu der sie weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet war. Eine solche Beteiligung an der Ablösung eines Darlehens durch vorzeitige treuhänderische Freigabe von Sicherheiten erfolgt allein im Interesse des Darlehensnehmers und der die weitere Finanzierung übernehmenden Bank. Für diese Leistung und den damit verbundenen Aufwand kann die Sparkasse A deshalb eine gesonderte Vergütung verlangen (so auch OLG Köln, Urteil vom 27.05.2009, 13 U 202/08, Rdnr. 13; zitiert nach juris). 2. Hingegen ist die Sparkasse A zur Rückzahlung der 80 Euro verpflichtet, die sie der Beschwerdeführerin für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung in Rechnung gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1991, XI ZR 244/90) benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Klausel, wonach für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein Entgelt zu zahlen ist, den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die Sparkasse kommt mit der Löschungsbewilligung nur einer gesetzlichen Verpflichtung aus den §§ 369 Absatz 1, 1144 BGB nach. Ein Entgelt kann sie nur für tatsächlich angefallene Sachkosten in Form von Auslagenersatz berechnen. Dass die Sparkasse nach § 1 Sparkassengesetz NRW eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und deshalb – anders als private Banken – aufgrund ihrer Siegelungsbefugnis die Löschungsbewilligung selbst beglaubigen und eine öffentliche Urkunde herstellen kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (so auch: AG Steinfurt, Urteil vom 26.07.1994, 21 C 275/94, NJW-RR 1994, 1259; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage, § 78, Rdnr. 138; Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Auflage, Kapitel 4, Rdnr. 312). 25 Tätigkeitsbericht 2014 Nach § 1144 BGB ist die Sparkasse A als Grundpfandrechtsgläubigerin zur Erteilung einer Löschungsbewilligung in der Form des § 29 Grundbuchordnung, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde verpflichtet. Dass sie sich aufgrund ihrer Rechtsform hierzu nicht der Hilfe eines Notars bedienen muss, sondern die notwendige Beglaubigung selbst vornehmen kann, stellt keine über die Erstellung der Löschungsbewilligung hinausgehende selbstständig vergütungsfähige Sonderleistung dar. Sie kommt damit nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, die Löschungsbewilligung in der gesetzlich vorgeschriebenen und ihr möglichen Form zu erteilen. Dass mit der Beglaubigung ein besonderer ersatzfähiger Aufwand verbunden ist, hat die Sparkasse A nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich. C. Ich unterbreite den Parteien somit folgenden Schlichtungsvorschlag: Die Sparkasse A erstattet Frau […] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den für die Erteilung einer Löschungsbewilligung berechneten Betrag von 80 Euro. (…) 26 Tätigkeitsbericht 2014 - Kontoführung/Zahlungsverkehr (…) A. Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt. Sie unterhalten bei der Sparkasse A das Girokonto Nr. […], das aufgrund einer Kontopfändung als Pfändungsschutzkonto mit einem monatlichen Freibetrag von 1.045,04 Euro geführt wird. Im Juli 2014 kehrte die Sparkasse A einen Betrag von 42,91 Euro an einen Pfändungsgläubiger aus. Hiergegen wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde und machen geltend, die Sparkasse habe Ihnen nicht erläutert, dass Beträge von einem Pfändungsschutzkonto an Gläubiger ausgekehrt werden könnten. Bei der Einrichtung des Pfändungsschutz-kontos seien Sie lediglich darauf hingewiesen worden, dass Sie nicht mehr als 1.045,04 Euro auf dem Konto haben dürften. B. Nach Prüfung der Rechtslage vermag ich keinen Ihnen entgegenkommenden Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten, weil Ihre Beschwerde unbegründet ist. 1. Die Sparkasse hat den Betrag von 42,91 Euro zu Recht an den Pfändungsgläubiger ausgekehrt. Die gesetzliche Regelung über das Pfändungsschutzkonto in § 850k ZPO, die ich Ihnen zunächst erläutern möchte, steht dem nicht entgegen. Soweit auf einem Pfändungsschutzkonto ein Guthaben vorhanden ist, erfasst eine Kontopfändung den Guthabenbetrag in Höhe des unpfändbaren Grundbetrages – hier 1.045,04 Euro – nicht. Allerdings bedeutet das nicht, dass ein auf dem Pfändungsschutzkonto befindliches und den Sockelfreibetrag nicht überschreitendes Guthaben in jedem Falle dauerhaft unpfändbar bleibt. Vielmehr bedarf es einer zeitlichen Differenzierung. Der Sockelfreibetrag steht dem Inhaber des Pfändungsschutzkontos für jeweils einen Kalendermonat zu. Hat er das pfändungsgeschützte Guthaben in einem Monat nicht aufgebraucht, so wird der verbleibende Guthabenrest in den Folgemonat übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Guthaben des Folgemonats zur Verfügung (§ 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO). Eine solche (teilweise) Übertragung des Freibetrages ist aber nur einmal möglich. Wird auch im Folgemonat nicht über den übertragenen Freibetrag verfügt, so entfällt mit Ablauf des Folgemonats der Pfändungsschutz hierfür. Eine Übertragung des pfändungsfreien Kontoguthabens auf den übernächsten Monat ist nicht möglich. 27 Tätigkeitsbericht 2014 Diese Rechtslage hat die Sparkasse zutreffend in dem Merkblatt „Pfändungsschutzkonto“ unter „Übertrag auf den Folgemonat (Rücklage)“ dargestellt und anhand eines Beispiels verdeutlicht. Bei der Auskehrung der 42,91 Euro an einen Pfändungsgläubiger hat die Sparkasse diese Rechtslage beachtet, wie die ihrem Schriftsatz vom 30.07.2014 beigefügte Aufstellung belegt. Die dort aufgelisteten Kontoumsätze und Kontosalden stellen Sie nicht in Frage. In der darauf gestützten Abrechnung vermag ich keinen sachlichen Fehler zu erkennen. Insbesondere hat die Sparkasse auch das sog. „First-in-first-out“Prinzip angewendet. Nach diesem Grundsatz verfügt der Kontoinhaber zunächst über das im Vormonat nicht ausgeschöpfte und daher übertragene pfändungsgeschützte Guthaben. Erst wenn dieses innerhalb des Folgemonats vollständig aufgebraucht ist, werden die Kontoverfügungen auf den neuen Freibetrag des Folgemonats angerechnet (vgl. dazu das Urteil des LG Bielefeld vom 10.07.2013, 21 S 202/12, Rdnr. 15; Beschluss des LG Saarbrücken vom 22.01.2013, 5 T 376/12, Rdnr. 17; zitiert jeweils nach juris). Die Aufstellung der Sparkasse weist lediglich ein – sich nicht auf das Ergebnis auswirkendes – Übertragungsversehen auf. In Spalte 7 (Vormonat) Zeile 8 hätte anstelle der 42,27 Euro der Betrag von 907,89 Euro aus Spalte 6 (lfd. Monat) Zeile 6 aufgeführt werden müssen. 2. Ich vermag auch keinen auf Erstattung der 41,91 Euro gerichteten Schadensersatzanspruch wegen einer ungenügenden bzw. falschen Information durch die Sparkasse festzustellen. Sie tragen hierzu vor, die Sparkasse habe Ihnen anlässlich der Umwandung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nur die Seite 1 des Merkblattes „Pfändungsschutzkonto“ (die Hinweise „Übertrag auf den Folgemonat“ befinden sich auf Seite 2) ausgehändigt und ein Sparkassenmitarbeiter habe Sie nur darauf hingewiesen, dass Sie nicht mehr als 1.045,04 Euro auf dem Konto haben dürften. Ein Schadensersatzanspruch setzt zunächst voraus, dass die Sparkasse entsprechende Hinweispflichten bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos treffen (etwa aufgrund des § 38 Einführungsgesetz zur ZPO). Diese Rechtsfrage kann ich vorliegend aus tatsächlichen Gründen offenlassen. Die Sparkasse bestreitet nämlich Ihr Vorbringen, insbesondere dass Ihnen ein unvollständiges Merkblatt ausgehändigt worden sein soll. Eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch ist deshalb nicht ohne weitere Sachaufklärung, etwa durch Vernehmung der tätig gewordenen Sparkassenmitarbeiter möglich. Eine solche Aufklärung durch eine förmliche Beweisaufnahme ist dem Schlichter jedoch nach Nr. 7 Absatz 1 der Verfahrensordnung für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden untersagt. Er ist auf die Auswertung der unstreitigen Tatsachen und der ihm vorgelegten Unterlagen angewiesen und muss die Parteien im Übrigen auf die Anrufung der Gerichte verweisen. 28 Tätigkeitsbericht 2014 3. Ein Schadensersatzanspruch kann nicht darauf gestützt werden, die Sparkasse habe Sie nicht auf den drohenden Wegfall des Pfändungsschutzes für die 41,91 Euro hingewiesen. Zu Recht macht die Sparkasse geltend, dass ihr insoweit keine Pflicht zur Überwachung der Kontoumsätze und zu einer entsprechenden Beratung des Kontoinhabers obliegt. (…) 29 Tätigkeitsbericht 2014 - Wertpapiergeschäft (…) A. Den mir zugeleiteten Schlichtungsakten entnehme ich folgenden Sachverhalt. Nachdem Ihre Mandantin am 8.4.2004 bereits Anteile am Immobilienfonds X erworben hatte, zeichnete sie nach Beratung durch den Mitarbeiter […] der Sparkasse A – Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin – am 22.9.2004 mit einer Einlage von 30.000 € nebst 5 % Agio ihren Beitritt zu dem Parallelfonds Y GmbH & Co. KG. In der Folgezeit schüttete der Fonds Y an Ihre Mandantin aus dem Gesellschaftskapital 9.382,08 € aus. Davon hat sie 7.505,66 € zurückzahlen müssen. Die Liquidierung des Fonds mit einem hohen Verlust für die Anleger steht bevor. Ihre Mandantin begehrt die Rückabwicklung des Geschäfts und die Feststellung einer Verpflichtung der Sparkasse, Ihre Mandantin von künftigen Rückzahlungsverpflichtungen freizustellen. Sie machen geltend, Ihre Mandantin sei von ihrem Anlageberater nicht richtig aufgeklärt worden. Sie sei nur begrenzt risikobereit gewesen. Deshalb und weil ihr durch die Anlage ein Klumpenrisiko entstanden sei, hätte man ihr die Anlage von vornherein gar nicht empfehlen dürfen. Die Chancen und Risiken der Anlage seien ihr nicht näher erläutert worden. Ihr sei nicht klar gewesen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe mit erheblichem Risiko bis hin zum Verlustrisiko. Auch dass der Fonds vorzeitig aufgelöst werden kann und dass es für die Anteile keinen Zweitmarkt gibt, sei ihr ebenso vorenthalten worden wie die Tatsache, dass die Sparkasse verdeckte Provisionen beziehen würde. Die Sparkasse erwidert, Ihre Mandantin sei über alle dem Fonds immanenten Risiken aufgeklärt worden. Für die Anlage hätte sie sich auch bei Kenntnis der Provisionen entschieden. B. Bei dieser Sachlage, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehe ich mich zu einem Schlichtungsvorschlag außerstande, so sehr ich den Verlust, den Ihre Mandantin erlitten hat, bedauere. Einen Anspruch Ihrer Mandantin kann ich weder wegen fehlerhafter Beratung über Anlagerisiken noch wegen Verschweigens von Provisionen bestätigen. 30 Tätigkeitsbericht 2014 I. Aufklärung über Fondsrisiken 1. In Bezug auf alle für einen Schadensersatzanspruch Ihrer Mandantin relevanten Umstände steht Aussage gegen Aussage. Klärung ist nur von einer umfassenden Beweisaufnahme zu erwarten. Zu ihr ist der Schlichter jedoch nicht befugt, er muss sie grundsätzlich einem Gericht überlassen (Nr. 7 (1) und (3) VerfO). 2. Allerdings ist es dem Schlichter nicht verwehrt, auch bei ungeklärtem Sachverhalt einen Vergleich anzuregen. Ein solcher Schlichtungsvorschlag kommt dies in Betracht, wenn dem Anspruch des Beschwerdeführers – auch vor Gericht – eine gewisse Erfolgsaussicht zuzuschreiben ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. a) In der Beitrittserklärung vom 22.9.2004 (wie schon in der vom 8.4.2004; Anlage) hat Ihre Mandantin diese Erklärung gesondert unterschrieben: „Ich hatte vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit, den Emissionsprospekt, die wesentlichen Verträge und insbesondere auch die Risikohinweise zu lesen.“ Dass der Prospekt, wie üblich, über alle Fondsrisiken unterrichtete, steht außer Streit. In der Beratungsdokumentation vom 22.9.2004 (Anlage) ist die von Ihrer Mandantin unterschriebene Feststellung enthalten: „Unter Berücksichtigung der Anlegermentalität und der Kundenanlageziele wurden die Funktionsweise, Möglichkeiten und Risiken folgender Beteiligungsangebote besprochen: Sachwert Rendite Fonds [Y]. Dabei wurde insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen: Mietausfall, Verfügbarkeit.“ Ein Gericht würde diese Dokumente ebenso würdigen müssen wie eine etwaige Zeugenaussage des Beraters […]. b) Davon abgesehen, steht dem Begehren Ihrer Mandantin die Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Frist, die mit der Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände oder dem Eintritt der Fahrlässigkeit ihrer Unkenntnis beginnt (§§ 195, 199 I BGB), war bei Eingang der Beschwerde im Sommer 2014 abgelaufen. Dies gilt, selbst wenn man die in der Beratungsdokumentation enthaltenen Feststellungen außer Acht lässt, für fast alle aus einzelnen Beratungsfehlern hergeleiteten Ansprüche. 31 Tätigkeitsbericht 2014 Welchen Teil ihres Vermögens sie in den Fonds Y investierte und dass ihr Anlageberater sie vor einem Klumpenrisiko nicht gewarnt hatte, wusste Ihre Mandantin von Anfang an. Darauf, ob sie daraus den rechtlichen Schluss auf einen Beratungsfehler der Sparkasse zog, kommt es nicht an. Das Fondsvermögen besteht aus zu vermietenden Immobilien. Bereits im Geschäftsund Treuhandbericht 2006 wurde den Gesellschaftern mitgeteilt, dass die mit 7 % prospektierten Ausschüttungen wegen „unumgänglicher umfangreicher Instandhaltungsmaßnahmen“ auf 5 % reduziert werden müssten. In zwei Schreiben vom 14.1. und 17.7.2008 wurde den Gesellschaftern mitgeteilt, dass im Objekt „…“ in […] erhebliche Flächen leer stünden und „leider keine Mietverträge neu abgeschlossen werden konnten“. Zugleich wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen keine Kapitalverzinsungen darstellten, also keine zu verteilenden Gewinne erzielt waren. Wenig später wurden auch die Kapitalausschüttungen eingestellt. Wenn unter diesen Umständen Ihre Mandantin sich nicht spätestens 2008 darüber klar wurde, dass man ihr 2004 mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichem Risiko angeraten hatte, das auch einen Wertverfall auf dem Markt und eine vorzeitige Beendigung der Gesellschaft einschloss, dann beruhte das auf grober Fahrlässigkeit, zumal Ihre Mandantin seit 2006 allen Anlass hatte, sich aus dem Emissionsprospekt etwaige Zweifelsfragen beantworten zu lassen. Zum Beleg füge ich 4 Blatt Musterschreiben der Fondsverwaltung […] bei. c). Die Anlagen zu diesem Bescheid habe ich ihnen nicht rechtzeitig vor diesem Bescheid zur Stellungnahme zugeleitet, weil bei Zweifeln an der Authentizität der Belege Ihrerseits die Verweisung auf ein Gerichtsverfahren erst recht angezeigt wäre. II. Verschweigen von Provisionen 1. Mit Ihnen nehme ich an, dass Ihre Mandantin 2004 über die der Sparkasse zufließenden Provisionen weder im Prospekt noch mündlich informiert worden ist. Solche Hinweise waren 2004 noch nicht üblich. In Frage steht nur, ob sie bei einer Aufklärung von der Fondsbeteiligung Abstand genommen hätte. Auch das ist streitig. Eine Aufklärung ist zuverlässig nicht ohne eine Parteivernehmung Ihrer Mandantin zu erwarten. Eine solche Beweisaufnahme überschreitet wiederum meine Kompetenzen, so dass ich auch insoweit auf ein Gerichtsverfahren verweisen muss. 32 Tätigkeitsbericht 2014 2. Dabei schätze ich wiederum die Erfolgsaussichten Ihrer Mandantin als gering ein. Zwar soll nach der hergebrachten BGH-Rechtsprechung die Kausalität der Provisionsunkenntnis für den Geschäftsabschluss – widerlegbar – zu vermuten sein. Es sei dahingestellt, ob dies schon aus dogmatischen Gründen anfechtbar ist. Ich persönlich bezweifle aus anderem Grund, dass sich diese Rechtsprechung noch aufrecht erhalten lässt, nämlich im Hinblick auf die Erfahrungen der letzten Zeit. Seit einigen Jahren legen die Anlageberater und -vermittler ihre Provisionen offen. Dennoch ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein Anleger von der beabsichtigten Anlage der Provision wegen Abstand genommen hätte. Der normale Anleger ist sich dessen bewusst, dass eine Bank zeit- und kostenaufwändige Anlegerberatungen nicht für Gotteslohn erbringt, sondern weil sie damit Geld verdient wie ein Wohnungsmakler und ein Reisebüro auch. Ein damit verbundener Interessenkonflikt wird, falls überhaupt gesehen, hingenommen. Bei meiner Einschätzung der Aussichten eines Gerichtsverfahrens lasse ich mich auch davon leiten, dass der BGH in der Entscheidung vom 8.5.2012 (NJW 2012, 2427) deutlich Auswege aus der Vermutung weist: nicht nur die Parteivernehmung des Anlegers (Rn. 55), sondern die Würdigung des Anlageverhaltens des Anlegers in anderen Fällen. Wenn er eine notleidende Anlage auf dem Wege des Schadensersatzes wegen Verschweigens von Provisionen loswerden will, aber von vergleichbaren Anlagen, die unter den gleichen Umständen angebahnt worden, „nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt“, dann spricht das für das Fehlen einer Kausalität der Provisionsunkenntnis für die Anlageentschließung (Rn. 53). So liegt der Fall hier. Ihre beiden […]-Anlagen hat Ihre Mandantin (noch) nicht zum Gegenstand einer Rückabwicklungsverlangens gemacht, obwohl sie seit Langem weiß, dass die Sparkasse ihr auch bei diesen Anlagen die üblichen Rückvergütungen pflichtwidrig verschwiegen hat. (…) 33 Tätigkeitsbericht 2014 - Spargeschäft (…) A. Am 16.02.1990 schlossen Sie mit der Sparkasse A einen vermögenswirksamen Sparvertrag (Nr. […]) mit einer Festlegungsfrist bis zum 31.12.1996. Hierüber wurde ein sog. Loseblattsparbuch angelegt. Die Sparkasse A löste das Sparkonto am 03.02.1997 auf. Mit Ihrer Beschwerde verlangen Sie Auskunft, an wen das Kontoguthaben ausgezahlt wurde. Sie machen geltend, Sie hätten das Sparbuch nebst Sparkassenbuchblättern wiedergefunden und könnten sich an keinen Auszahlungsvorgang erinnern. Die Sparkasse A geht davon aus, der Sparvertrag sei im Einvernehmen mit Ihnen im Februar 1997 aufgelöst worden. B. Nach Prüfung der Angelegenheit vermag ich keinen Ihnen entgegenkommenden Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten. 1. Der von Ihnen primär erstrebte Nachweis, an wen die Sparkasse A das Sparguthaben ausgezahlt hat, ist nicht möglich. Wie die Sparkasse mit Schreiben vom 23.01.2015 bestätigt hat, liegen ihr keine Unterlagen bezüglich der Kontoauflösung im Jahre 1997 mehr vor, nachdem die 10-jährige Aufbewahrungsfrist im Jahre 2007 abgelaufen ist. 2. Soweit Sie darüber hinaus mit Schreiben vom 06.10.2014 die Auszahlung des Sparguthabens verlangen, hat die Sparkasse Ihrem Begehren zu Recht nicht entsprochen. Ein Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 BGB. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Sparkasse nur gegen Aushändigung des Sparbuches zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet. Das dürfte Ihnen als […] geläufig sein. 34 Tätigkeitsbericht 2014 Zu einer solchen Legitimation sind Sie indessen nicht in der Lage. Nach dem mir von Ihnen unterbreiteten Sachverhalt sind Sie lediglich im Besitz des Sparbuchdeckels sowie der – jährlich erstellten – Kontoauszüge für die Jahre 1992 und 1993. Das reicht nicht aus. Sofern man bei einem Loseblattsparbuch nicht – wie zum Teil in der juristischen Literatur vertreten – die Vorlage aller Bestandteile verlangt, muss jedenfalls zwingend der letzte Kontoauszug vorgelegt werden. Das ergibt sich schon aus dem Hinweis auf dem Sparbuchdeckel, dass Sparkassenbuchblätter jeweils nur bis zur Ausstellung des folgenden Sparkassenbuchblattes Gültigkeit haben und Rückzahlungen nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches mit dem geltenden Sparkassenbuchblatt möglich sind. Darüber hinaus legen die Gesamtumstände des Falles nicht die Annahme nahe, dass Ihnen noch Zahlungsansprüche aus dem Sparvertrag gegen die Sparkasse zustehen könnten. Augenfällig ist, dass Sie nur im Besitz überholter Kontoauszüge sind, der entscheidende Auszug für das Jahr 1996 indessen fehlt. Angaben, wo dieser Auszug verblieben sein könnte, falls er nicht der Sparkasse zur Abhebung des Guthabens vorgelegt worden ist, haben Sie nicht gemacht. Es fehlt auch an einer Erläuterung, warum dieses Sparbuch – falls das Guthaben nicht an Sie ausgezahlt worden sein sollte – bei Ihnen ca. 17 Jahre in Vergessenheit geraten konnte. Im Übrigen behaupten Sie selbst nicht definitiv, das Guthaben nicht erhalten zu haben, sondern geben lediglich an, sich an keinen Auszahlungsvorgang erinnern zu können. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht möglich, weil nach Nr. 7 Absatz 1 der Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen über die Verwertung von Unterlagen hinaus keine weitere Beweisaufnahme im Schlichtungsverfahren stattfindet. (…) 35 Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband _________________________________________________________________ Verfahrensordnung für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes (Fassung August 2010) Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm angeschlossenen Sparkassen und ihren Kunden eine Kundenbeschwerdestelle eingerichtet. senen Sparkassen beschäftigt gewesen sein. In Streitfällen, an deren Abwicklung er selbst beteiligt war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber entscheidet seine Vertretung. 4. Mehrere Schlichter, Vertreter 1. Kundenbeschwerdestelle (1) Die Kundenbeschwerdestelle führt eine Liste der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung. (2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Schlichter durchgeführt. Der RSGV bestellt mehrere Schlichter. (3) Die Kundenbeschwerdestelle hat eine Geschäftsstelle. (4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird jährlich veröffentlicht. (5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen. 2. Bestellung des Schlichters (1) Der Schlichter wird durch den RSGV für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann wiederholt werden. (1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren Schlichtern und die Vertretung regelt der Verbandsvorsteher des RSGV vor jedem Geschäftsjahr. Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund geändert werden. (2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen anderen Schlichter vertreten. 5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens (1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind Beschwerden von Kunden der dem RSGV angeschlossenen Sparkassen. Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten aller Art stattfinden, insbesondere auch - ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, - wenn der Sachverhalt von Kunde und Sparkasse nicht einheitlich dargestellt wird, - bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes*, - bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis. (2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn Vor der Bestellung teilt der RSGV dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) den Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen Person in Frage stellen oder wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann die Bestellung erfolgen. (2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter vom RSGV nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. 3. Qualifikation und Unabhängigkeit des Schlichters Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein. Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht beim RSGV oder bei diesem angeschlos- a) der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war, * Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis 676c BGB und Verordnung (EG) Nr. 924/2009) oder der Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen c) der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft. Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde. 6. Vorprüfungsverfahren (1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen an die Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf zu richten. Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse abgeschlossen hat. Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Beschwerde und übermittelt dem Beschwerdeführer eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges. Ist der Beschwerdegegner dem Schlichtungsverfahren des RSGV nicht angeschlossen, gibt sie die Beschwerde an die zuständige Schlichtungsstelle ab und benachrichtigt den Beschwerdeführer. (2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines Monats. Dabei weist sie den Beschwerdeführer auf eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin. (3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde gemäß Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund, legt sie die Beschwerde dem Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab. Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren fortgesetzt. (4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb eines Monats ab Zugang zur Darstellung des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt. Hilft die Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu äußern. (5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem Schlichter vor. 7. Verfahren beim Schlichter (1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstandes als erforderlich an, kann er eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen. Die Parteien können auch mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Urkunden angetreten werden. (2) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden kann, sieht er mit entsprechendem Hinweis an die Parteien von einer Schlichtung ab. (3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien nach Lage der Akten einen schriftlichen Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in welcher er kurz und verständlich erläutert wird. (4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass sie den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet. 8. Erfolglosigkeitsbescheinigung (1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3 Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet. (2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes auf schriftlichen Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das Verfahren beendet. 9. Kosten Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6) und der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer 7) trägt der RSGV. Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters selbst. ________ Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium der Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger Nr. 123 am 18. August 2010 veröffentlicht worden. Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen ___________________________________________________________________ Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen (Fassung November 2014) Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe (SVWL) haben gemeinsam zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihren Mitgliedssparkassen und deren Kunden eine Schlichtungsstelle eingerichtet. deren Abwicklung er selbst beteiligt war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber entscheidet seine Vertretung. 1. Schlichtungsstelle (1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren Schlichtern und die Vertretung regelt der RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL vor jedem Kalenderjahr. Die Geschäftsverteilung kann während des Kalenderjahres nur aus besonderem Grund geändert werden. (1) Die Schlichtungsstelle führt eine Liste der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung. (2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Schlichter durchgeführt. Es werden mehrere Schlichter bestellt. 4. Mehrere Schlichter, Vertreter (2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen anderen Schlichter vertreten. 5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens (3) Die Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle. (4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird jährlich veröffentlicht. (5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen. 2. Bestellung des Schlichters (1) Der Schlichter wird durch den RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann wiederholt werden. Vor der Bestellung teilt der RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) den Namen und den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit der vorgesehenen Person in Frage stellen oder wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann die Bestellung erfolgen. (2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter vom RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist. 3. Qualifikation und Unabhängigkeit des Schlichters Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein. Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht beim RSGV oder SVWL oder bei deren Mitgliedssparkassen beschäftigt gewesen sein. In Streitfällen, an (1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und den Mitgliedssparkassen des RSGV und des SVWL. Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten aus der Geschäftsbeziehung stattfinden, insbesondere auch - ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands, - bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG), - bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis („Bürgerkonto“). (2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn a) die Angelegenheit bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Kunden während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 UKlaG oder einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war. 6. Vorprüfungsverfahren (1) Eingaben sind unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen an die Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen Kirchfeldstraße 60 40217 Düsseldorf zu richten. Der Kunde hat zu versichern, dass er in der Angelegenheit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse abgeschlossen hat. Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Eingabe und übermittelt dem Kunden eine Darstellung des künftigen Verfahrensgangs. Ist der Gegner der Kundeneingabe dem Schlichtungsverfahren des RSGV/ SVWL nicht angeschlossen, gibt sie die Eingabe an die zuständige Schlichtungsstelle ab und benachrichtigt den Kunden. (2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung der Unterlagen innerhalb eines Monats. Dabei weist sie den Kunden auf eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin. (3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen der Auffassung, dass die Eingabe gemäß Nummer 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund, legt sie die Eingabe dem Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der Geschäftsstelle an, weist er die Eingabe mit einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab. Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren fortgesetzt. (5) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien nach Lage der Akten einen schriftlichen, begründeten Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der Rechtslage angemessen beigelegt werden kann. (6) Bei einem Schlichtungsvorschlag werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie diesen innerhalb von sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet. Abweichend hiervon ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos der Schlichtungsspruch für die Sparkasse verbindlich. 8. Erfolglosigkeitsbescheinigung (1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung gemäß Nummer 7 Absatz 6 der Verfahrensordnung gleichzeitig eine „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 Buchstabe a Absatz 3 Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet. (4) Die Geschäftsstelle leitet die Eingabe an die betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb eines Monats ab Zugang zur Darstellung des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt. Hilft die Sparkasse der Eingabe nicht ab, wird dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu äußern. (2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen auf schriftlichen Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das Verfahren beendet. (5) Hat die Sparkasse der Eingabe nicht abgeholfen oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem Schlichter vor. 9. Hemmung der Verjährung 7. Verfahren beim Schlichter (1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des Sach- und Streitstands als erforderlich an, kann er eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen und von ihnen Urkunden und andere Schriftstücke anfordern. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage von Urkunden angetreten werden. Die Verjährung wird gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt, wenn die Geschäftsstelle die Bekanntgabe der Eingabe an die Sparkasse veranlasst hat und beide Seiten den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Die Mitgliedssparkassen haben ihr Einvernehmen im Sinne des § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB erklärt. 10. Kosten (2) Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn der Schlichtungsvorschlag die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert. (3) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass die Eingabe unzulässig oder der Anspruch des Kunden verjährt ist und die Sparkasse sich auf Verjährung beruft, teilt er dies den Parteien mit. Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass in der Sache nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden kann, kann er von einer Schlichtung absehen. (4) Der Schlichter hat seine Entscheidungen zu begründen. Mit der Mitteilung der Entscheidung an die Beteiligten ist das Verfahren beendet. Dies gilt auch im Fall von Nummer 6 Absatz 3 Satz 2. Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6) und der Schlichtung beim Schlichter (Nummer 7) trägt die Schlichtungsstelle. Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters selbst. ________________________________ Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt und im Bundesanzeiger am 25. November 2014 veröffentlicht worden.