Tätigkeitsbericht 2014 - Rheinischer Sparkassen

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Tätigkeitsbericht 2014 - Rheinischer Sparkassen
 Schlichtungsstelle der
Sparkassen in Nordrhein-Westfalen
Tätigkeitsbericht 2014
Sparkassen-Finanzgruppe
Tätigkeitsbericht 2014
Herausgeber:
Schlichtungsstelle der
Sparkassen in Nordrhein-Westfalen
Postfach 10 42 64
40033 Düsseldorf
Telefon +49 211 3892-227
Telefax +49 211 3892-458
Redaktion:
Marisa Oevermann
Christoph Linnemann
Redaktionsschluss: 16.11.2015
Tätigkeitsbericht 2014
Die Schichtungsstelle
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV) und der Sparkassenverband
Westfalen-Lippe (SVWL) haben die gemeinsame Schlichtungsstelle der Sparkassen in
Nordrhein-Westfalen als neutrale und unabhängige Schlichtungsstelle eingerichtet.
Den Kunden* aller Sparkassen in Nordrhein-Westfalen und den Sparkassen wird damit
ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren angeboten. Meinungsverschiedenheiten
und Störungen in den Geschäftsbeziehungen können ohne einen häufig Zeit raubenden
und aufwändigen Gang zu den Gerichten schnell und effektiv geklärt und beigelegt
werden.
Sowohl beim RSGV als auch beim SVWL bestanden bereits seit 1996 neutrale und
unabhängige Schlichtungsstellen, die Schlichtungsverfahren bei
Meinungsverschiedenheiten aller Art zwischen Kunden und Mitgliedssparkassen
durchgeführt haben. So hat der RSGV bereits zum 01.01.1996 die Kundenbeschwerdestelle
bei dem RSGV eingerichtet. Dem RSGV wurde sodann die Schlichtungsaufgabe nach § 14
des Unterlassungsklagengesetzes (Schlichtungsstellenverfahrensverordnung vom
07.08.2000, BGBl. I 2000 S. 1279) in 2002 übertragen. Am 21.06.2002 genehmigte das
Bundesministerium der Justiz die „Verfahrensordnung für die Beilegung von
Kundenbeschwerden im Bereich des RSGV“. Mit der Veröffentlichung des
Genehmigungsbescheides und der Verfahrensordnung wurde die Übertragung am
12.07.2002 wirksam.
Die gemeinsame Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen setzt als
ebenfalls beliehene Schlichtungsstelle die Tätigkeit der bisherigen
Kundenbeschwerdestelle bei dem RSGV unter Erweiterung der räumlichen Zuständigkeit
auf die westfälisch-lippischen Sparkassen fort.
Die „Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in NordrheinWestfalen“ hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben
vom 21.10.2014 genehmigt. Mit der Veröffentlichung des Genehmigungsbescheides und
der Verfahrensordnung wurde die Übertragung der Schlichtungsaufgabe nach § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes auf den RSGV und SVWL am 25.11.2014 wirksam.
Die rheinischen Sparkassen sind der Schlichtungsstelle bereits zu diesem Zeitpunkt
beigetreten, der Beitritt der westfälisch-lippischen Sparkassen ist zum 01.01.2015 erfolgt.
*Ein Hinweis zur sprachlichen Gestaltung des Berichts. Im Interesse der besseren Lesbarkeit ist mit der Bezeichnung von „Kunde“
bzw. „Kunden“ oder „Beschwerdeführer“ immer auch die weibliche Form gemeint.
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Tätigkeitsbericht 2014
Die Schlichter
Die Objektivität und Qualität des Schlichtungsverfahrens beruht nicht nur auf den
Vorgaben der Verfahrensordnung zur Unabhängigkeit und fachlichen Qualifikation der
Schlichter; wesentlich für den Erfolg eines Schlichtungsverfahrens sind vielmehr auch die
berufliche Prägung und Erfahrung der Persönlichkeiten, die mit der Aufgabe der
Streitschlichtung betraut sind.
Seit Einrichtung der Kundenbeschwerdestelle bei dem RSGV bekleiden langjährig
erfahrene Richterpersönlichkeiten das Amt des Schlichters. Diese setzten ihre Tätigkeit für
die Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen fort.
Seit nunmehr schon über einem Jahrzehnt – seit dem 01.04.2002 – ist der Vorsitzende
Richter am Oberlandesgericht a. D. Dr. Christian Balzer als Schlichter tätig.
Als weiterer Schlichter neben Herrn Dr. Balzer übt seit dem 01.04.2009 der
Landgerichtspräsident a. D. Dr. Hubert Just die Schlichtungstätigkeit aus.
Zum 01.11.2013 ist der Landgerichtspräsident a. D. Dr. Wilfried Bünten als weiterer
Schlichter hinzugekommen.
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Tätigkeitsbericht 2014
Bericht
Alle Mitgliedssparkassen des RSGV nehmen seit 1996 an einem Schlichtungsverfahren
zur Beilegung von Kundenbeschwerden teil. Die aktuelle Liste der Mitgliedssparkassen
sowie die Verfahrensordnung sind im Anhang aufgeführt. Seit dem 01.01.2015 nehmen
auch die westfälisch-lippischen Sparkassen an dem Schlichtungsverfahren vor der
Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen teil. Eine aktuelle Liste der
westfälisch-lippischen Sparkassen ist daher ebenfalls im Anhang abgedruckt.
Einen Gesamtüberblick über die Entwicklung der Beschwerdezahlen seit Übertragung der
gesetzlichen Schlichtungsaufgabe (2002) auf die Kundenbeschwerdestelle bis zum
Berichtsjahr 2014 gibt das nachfolgende Schaubild:
Entwicklung der Gesamtzahl der Beschwerden von 2002 bis 2014
2000
1800
1600
1400
1200
1000
800
600
400
200
0
2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014
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Tätigkeitsbericht 2014
Der außerordentliche Anstieg der Beschwerden im Berichtsjahr 2014 ist im Wesentlichen
auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.10.2014 zurückzuführen,
in denen der BGH entschieden hat, dass Ansprüche auf Rückforderung der in den
vergangenen zehn Jahren entrichteten Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen mit
Ablauf des 31.12.2014 verjähren, wenn der Darlehensnehmer nicht zuvor
verjährungshemmende Maßnahmen ergreift (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Bereits am
13.05.2014 hatte der BGH in zwei Urteilen entschieden, dass die in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) von Verbraucherdarlehensverträgen enthaltenen
Bestimmungen zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgeltes
unwirksam sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
So gingen im Berichtsjahr 2014 dann insgesamt 1.869 Beschwerden in der
Schlichtungsstelle ein, der weit überwiegende Teil davon zum Jahresende. Von den 1.869
Beschwerden betrafen 263 Eingaben keine rheinische Sparkasse. Ohne die Beschwerden
zur Rückerstattung von Darlehensbearbeitungsentgelten lag die Beschwerdezahl bei 293
Beschwerden im Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle und damit nur leicht über
dem Durchschnitt der letzten drei Beschwerdejahre.
Entwicklung der Beschwerdezahlen der Beschwerden im Zuständigkeitsbereich der
Schlichtungsstelle bzw. Kundenbeschwerdestelle von 2006 bis 2014
(für das Jahr 2014 ohne Beschwerden zu Darlehensbearbeitungsentgelten)
300
250
200
150
100
50
0
6
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
Tätigkeitsbericht 2014
Von den in unsere Zuständigkeit fallenden 1.606 Beschwerden ging der weit überwiegende
Teil zum Jahresende 2014 ein, so dass noch nicht alle Verfahren abgeschlossen werden
konnten. Bis zum Redaktionsschluss konnten 1.195 Beschwerden bereits abgeschlossen
werden; 411 Beschwerden befanden sich noch in der Bearbeitung.
Von den 1.195 abgeschlossenen Beschwerden wurden 343 durch die Beschwerdeführer im
Laufe des Verfahrens zurückgenommen oder nicht weiterverfolgt.
49 Fälle waren unzulässig bzw. der Anspruch des Kunden war bereits verjährt und die
Sparkasse hat sich auf Verjährung berufen. In 23 Fällen wurde eine Schlichtung abgelehnt
oder von einer Schlichtung abgesehen, weil die gegenständliche Rechtsfrage von
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung war oder nur nach weitergehender Beweisaufnahme
entscheiden werden kann.
Von den übrigen 780 Beschwerden gingen 508 zugunsten der Kunden aus.
Vergleiche oder eine einvernehmliche Beilegung der Beschwerde konnten in 159 Fällen
erreicht werden.
113 Beschwerdefälle fanden einen Abschluss zugunsten der Sparkasse.
Beschwerdeeingänge und -abschlüsse
Gesamtzahl der Beschwerdeeingänge in 2014
1.869
 davon Eingaben gegen andere Institute
263
rheinische Sparkassen
Im Berichtszeitraum noch nicht abgeschlossene Beschwerden
Im Berichtszeitraum abgeschlossene Beschwerden
1.606
411
1.195
 davon:
Beschwerden nicht weiterverfolgt oder zurückgenommen
343
Unzulässige / verjährte Beschwerden
49
Ablehnung / Absehen von einer Schlichtung
23
Zulässige und weiterverfolgte Beschwerden
780
 davon:
Ausgang zugunsten des Kunden
508
Vergleich geschlossen / Beschwerde einvernehmlich beigelegt
159
Ausgang zugunsten der Sparkasse
113
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Tätigkeitsbericht 2014
Schwerpunkte der Beschwerden
Im Berichtsjahr 2014 betrafen die Beschwerden, geordnet nach ihrem zahlenmäßigen und
prozentualen Anteil, folgende Sachgebiete:
Beschwerden nach Sachgebieten 2014
(bezogen auf die Anzahl der Eingaben gegen
Mitgliedssparkassen)
Anzahl
Prozent
Kreditgeschäft
1.447
90,10
Kontoführung/Zahlungsverkehr
79
4,92
Wertpapiergeschäft
34
2,12
Sonstige
26
1,62
Spargeschäft
20
1,24
1.606
100,0
Gesamt
Kreditgeschäft
Kontoführung/
Zahlungsverkehr
Wertpapiergeschäft
Sonstige
Spargeschäft
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Tätigkeitsbericht 2014
Ohne die Beschwerden zu Darlehensbearbeitungsentgelten stellt sich die Statistik der
betroffenen Sachgebiete wie folgt dar:
Beschwerden nach Sachgebieten 2014
(bezogen auf die Anzahl der Eingaben gegen
Mitgliedssparkassen / ohne
Darlehensbearbeitungsentgelte)
Anzahl
Prozent
Kreditgeschäft
134
45,74
Kontoführung/Zahlungsverkehr
79
26,96
Wertpapiergeschäft
34
11,60
Sonstige
26
8,87
Spargeschäft
20
6,83
293
100,0
Gesamt
Kreditgeschäft
Kontoführung/
Zahlungsverkehr
Wertpapiergeschäft
Sonstige
Spargeschäft
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Tätigkeitsbericht 2014
Kreditgeschäft
Die weitaus meisten Beschwerden betrafen im Jahr 2014 das Sachgebiet
Kreditgeschäft. Hierauf entfiel ein Anteil von 90,10 Prozent der Beschwerden
gegenüber 30,40 Prozent im Vorjahr. Von diesen Eingaben betrafen 1.313 die Frage der
Zulässigkeit von Darlehensbearbeitungsentgelten. Dies zeigt deutlich das
außerordentliche Ausmaß der durch die vorgenannten BGH-Entscheidungen
ausgelösten Anzahl an Beschwerden.
Eine Vielzahl der Beschwerden zur Frage der Zulässigkeit von Darlehensbearbeitungsentgelten konnten bereits im Vorprüfungsverfahren beigelegt werden. Die Vorlage der
Beschwerde beim Schlichter war in diesem Zusammenhang im Regelfall nur bei noch nicht
höchstrichterlich geklärten Fallgruppen erforderlich. So liegt z. B. bei Immobiliardarlehen,
Förderdarlehen und gewerblichen Darlehen bisher keine BGH-Entscheidung vor.
Einige Kunden beanstandeten unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH vom
28.10.2014 auch andere Entgelte, wie z. B. Entgelte für die Wertermittlung oder für die
Führung eines Darlehenskontos. Andere Beschwerden richteten sich gegen Entgelte, die
im Zusammenhang mit der Begründung oder Abwicklung von Kreditverhältnissen von
Sparkassen beansprucht wurden.
Gegenstand weiterer Beschwerden war zudem die Frage der Widerrufbarkeit von
Darlehensverträgen. In einigen Fällen hatten die Beschwerdeführer dabei das Darlehen
noch gar nicht widerrufen, sondern erwarteten von der Schlichtungsstelle lediglich eine
Prüfung, ob eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung vorliegt. Hintergrund dieser Beschwerden
war zum Teil die Erwartung, mit der Sparkasse einen neuen Darlehensvertrag mit
günstigeren Zinskonditionen abschließen zu können, ohne gegebenenfalls eine
Vorfälligkeitsentschädigung für die Beendigung des bisherigen Darlehensvertrags zahlen
zu müssen.
Wie auch im Vorjahr wurden von den Kunden Zahlungsschwierigkeiten in der Erwartung
angesprochen, geminderte Ratenleistungen oder Ratenaussetzungen zu erreichen, die
Folgen einer ausgesprochenen Kündigung zu vermeiden oder auch die Einstellung von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bewirken zu können. Bereits im Vorprüfungsverfahren
konnten hier häufig einvernehmliche Lösungen zwischen Sparkasse und Kunden gefunden
werden. Auch die Finanzierungsberatung war bisweilen Gegenstand von Beschwerden.
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Tätigkeitsbericht 2014
Kontoführung/Zahlungsverkehr
Zweitstärkster Bereich der im Jahr 2014 eingegangenen Beschwerden war das Sachgebiet
Kontoführung/Zahlungsverkehr. Hierauf entfiel ein Anteil von 4,92 Prozent. Eingeschlossen
sind die Eingaben mit dem Ziel der Fortführung oder Einrichtung eines „Girokontos für
jedermann“/„Bürgerkontos“.
Girokonto für jedermann/Bürgerkonto
Die rheinischen Sparkassen sind nach § 5 Absatz 2 des Sparkassengesetzes NRW
verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gebiet ihres Trägers sogenannte
Guthabenkonten („Girokonto für jedermann“/„Bürgerkonto“) zu führen. Nur unter
bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen entfällt diese Verpflichtung. Die
Ablehnung einer Kontoeröffnung muss schriftlich begründet werden.
Die rheinischen Sparkassen führen über 350.000 Guthabenkonten (Stand: 31.12.2014).
Gleichwohl sind im Jahr 2014 lediglich 22 Beschwerden über die Verweigerung der
Errichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos eingegangen. Die Beschwerden
wurden mit Vorrang behandelt. So konnte dem Anliegen des Kunden, bis auf wenige
Ausnahmen, bereits im Vorprüfungsverfahren Rechnung getragen oder der Sachverhalt
erläutert werden.
Die im Vergleich zur Gesamtzahl der geführten Guthabenkonten sehr geringe Anzahl an
Beschwerden belegen eindrucksvoll, dass die rheinischen Sparkassen ihrem öffentlichen
Auftrag nachkommen.
Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass rheinische Sparkassen oftmals Guthabenkonten
zur Verfügung gestellt haben – trotz Vorliegen berechtigter Gründe, deren Errichtung oder
Fortführung zu verweigern.
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Tätigkeitsbericht 2014
P-Konto
Weitere Beschwerden betrafen sogenannte Pfändungsschutzkonten („P-Konten"). Auf
einem P-Konto erhält der Kontoinhaber für sein Guthaben einen automatischen
Basispfändungsschutz. Dieser betrug im Berichtsjahr 1.045,04 €.
Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben stammt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der pfändungsfreie Betrag erhöht werden,
zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Kontoinhabers.
Zahlungsverkehr
Ferner waren Ansprüche aus der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungskarten
(SparkassenCard und Kreditkarten) Gegenstand von Beschwerdeverfahren. Hierbei ging
es in aller Regel um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Kunde für den
Schaden, den ein unbefugter Dritter durch nicht berechtigte Kartenverfügungen
verursacht hat, zum Beispiel an Geldausgabeautomaten, einstehen muss.
Vereinzelt betrafen Beschwerden auch die Art der Bearbeitung konkreter Zahlungsverkehrsvorgänge, wie zum Beispiel Fehlleitungen im Überweisungsverkehr.
Schließlich wandten sich Kunden auch gegen Kontokündigungen oder erhobene
Entgelte im Zahlungsverkehr. Zum Teil sind hier Entgelte kulanzweise erstattet oder
reduziert worden. Im Übrigen konnten vielfach bereits im Vorprüfungsverfahren die von
den Sparkassen berechneten Entgelte zur Zufriedenheit der Kunden erläutert und
diverse Sachverhalte aufgeklärt werden.
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Tätigkeitsbericht 2014
Wertpapiergeschäft
Insgesamt 34 Beschwerden (2,12 Prozent gegenüber 13,60 Prozent im Vorjahr) betrafen
das Wertpapiergeschäft.
Die Beschwerden hatten wie im Vorjahr weit überwiegend den Vorwurf der fehlerhaften
Anlageberatung zum Gegenstand. Von Seiten der Kunden wurde zumeist vorgetragen, über
bestehende Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein oder dass bei der
ausgesprochenen Kaufempfehlung die Wünsche und Interessen des Kunden nicht
ausreichend berücksichtigt worden sind. In einigen Fällen musste von einer Schlichtung
abgesehen werden, weil eventuelle Ansprüche bereits verjährt waren und sich die
Sparkasse im Beschwerdeverfahren auf den Eintritt der Verjährung berufen hatte oder weil
eine im Beschwerdeverfahren nicht zulässige Beweisaufnahme für eine Entscheidung des
Schlichters erforderlich gewesen wäre.
Sparverkehr
1,24 Prozent der Eingaben betrafen im Berichtsjahr den Sparverkehr. Im Vorjahr waren es
14,70 Prozent.
Die meisten Eingaben in diesem Bereich betrafen die Thematik der Nachberechnung von
Zinsen bei langfristigen Sparverträgen.
Gegenstand weiterer Beschwerden war z. B. die Auszahlung des Sparguthabens bei Verlust
eines Sparbuchs.
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Tätigkeitsbericht 2014
Ausblick
Das Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Kundenbeschwerden wird von Kunden und
Sparkassen seit nunmehr 19 Jahren positiv aufgenommen.
Dass nur wenige Fälle von der Schlichtungsstelle nicht zur Bearbeitung angenommen
werden konnten, bestätigt, dass die geringen Zulässigkeitsvoraussetzungen
der Verfahrensordnung kundenfreundlich sind und die rheinischen Sparkassen der
einvernehmlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten aufgeschlossen
gegenüberstehen.
Beleg für die hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle sind nicht zuletzt die Eingaben im
Bereich vorgetragener Falschberatung bei Wertpapiergeschäften. Gerade
die Tatsache, dass bei diesen vielfach komplexen Fällen oftmals hohe Vermögenswerte
und eingetretene Verluste Gegenstand derartiger Beschwerden sind, ist ein Zeichen für
das hohe Vertrauen der Kunden in die Kompetenz der Schlichtungsstelle und ihrer
Schlichter. Nach unserer Erfahrung nehmen zudem auch Rechtsanwälte für ihre
Mandanten vermehrt unsere Einrichtung in Anspruch, um eine gerichtliche
Auseinandersetzung zu vermeiden.
Die Schlichtungsstelle ist signifikanter Ausdruck der Kunden- und Verbraucherorientierung der rheinischen Sparkassen. Als neutrale Instanz zwischen Kunden und
Sparkassen hat sie sich auch im Jahr 2014 für beide Seiten als geeigneter Ansprechpartner zur Bereinigung von Meinungsverschiedenheiten und Festigung beziehungsweise
Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses zwischen Sparkassen und ihren Kunden
erwiesen.
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Tätigkeitsbericht 2014
Anhang
Liste der am
Schlichtungsverfahren der
Sparkassen in NordrheinWestfalen angeschlossenen
rheinischen Sparkassen
(Stand 31.12.2014)
Sparkasse Aachen
Sparkasse Dinslaken-Voerde-Hünxe
Sparkasse Düren
Kreissparkasse Düsseldorf
Stadtsparkasse Düsseldorf
Sparkasse Duisburg
Stadtsparkasse Emmerich-Rees
Sparkasse Essen
Kreissparkasse Euskirchen
Verbandssparkasse Goch
Sparkasse Gummersbach-Bergneustadt
Stadt-Sparkasse Haan
Kreissparkasse Heinsberg
Sparkasse Hilden●Ratingen●Velbert
Stadtsparkasse Bad Honnef
Sparkasse Kleve
Kreissparkasse Köln
Sparkasse KölnBonn
Sparkasse Krefeld
Stadt-Sparkasse Langenfeld
Sparkasse Leverkusen
Stadtsparkasse Mönchengladbach
Sparkasse Mülheim an der Ruhr
Sparkasse Neuss
Sparkasse am Niederrhein
Stadtsparkasse Oberhausen
Sparkasse Radevormwald-Hückeswagen
Stadtsparkasse Remscheid
Stadt-Sparkasse Solingen
Sparkasse der Stadt Straelen
Stadtsparkasse Wermelskirchen
Verbands-Sparkasse Wesel
Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl
Stadtsparkasse Wuppertal
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Tätigkeitsbericht 2014
Liste der westfälisch-lippischen Sparkassen (Beitritt zum Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen am
01.01.2015 ):
Sparkasse Arnsberg-Sundern
Sparkasse Attendorn-LennestadtKirchhundem
Stadtsparkasse Bad Oeynhausen
Sparkasse Beckum-Wadersloh
Sparkasse Bergkamen-Bönen
Sparkasse Bielefeld
Stadtsparkasse Bocholt
Sparkasse Bochum
Stadtsparkasse Blomberg / Lippe
Sparkasse Bottrop
Sparkasse Burbach-Neunkirchen
Stadtsparkasse Delbrück
Sparkasse Dortmund
VerbundSparkasse EmsdettenOchtrup
Sparkasse Ennepetal-Breckerfeld
Sparkasse Erwitte-Anröchte
Sparkasse Finnentrop
Sparkasse Fröndenberg
Sparkasse Gelsenkirchen
Sparkasse Geseke
Stadtsparkasse Gevelsberg
Sparkasse Gladbeck
Sparkasse Gronau
Sparkasse Gütersloh
Sparkasse Hagen
Kreissparkasse Halle (Westf.)
Stadtsparkasse Haltern am See
Sparkasse Hamm
Sparkasse Hattingen
Stadtsparkasse Herdecke
Sparkasse Herford
Herner Sparkasse
Stadtsparkasse Hilchenbach
Sparkasse Hochsauerland
Sparkasse Höxter
16
Sparkasse der Stadt Iserlohn
Sparkasse Kierspe-Meinerzhagen
Sparkasse Lemgo
Stadtsparkasse Lengerich
Sparkasse Lippstadt
Sparkasse Lüdenscheid
Sparkasse Lünen
Sparkasse Märkisches Sauerland HemerMenden
Sparkasse Meschede
Sparkasse Minden-Lübbecke
Sparkasse Münsterland Ost
Sparkasse Olpe-Drolshagen-Wenden
Sparkasse Paderborn-Detmold
Vereinigte Sparkasse im Märkischen Kreis
Stadtsparkasse Porta Westfalica
Stadtsparkasse Rahden
Stadtsparkasse Rheine
Sparkasse Rietberg
Stadtsparkasse Schmallenberg
Städtische Sparkasse zu Schwelm
Sparkasse Schwerte
Sparkasse Siegen
Sparkasse Soest
Sparkasse Sprockhövel
Kreissparkasse Steinfurt
Sparkasse UnnaKamen
Sparkasse Vest Recklinghausen
Stadtsparkasse Versmold
Sparkasse Werl
Stadtsparkasse Werne
Sparkasse Westmünsterland
Stadtsparkasse Wetter (Ruhr)
Kreissparkasse Wiedenbrück
Sparkasse Witten
Sparkasse Wittgenstein
Tätigkeitsbericht 2014
- Kreditgeschäft (…)
A.
Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt.
Am 30.12.2009 schlossen Sie mit der Sparkasse A einen formularmäßigen
Darlehensvertrag (Nr. […]) über einen Nennbetrag von 35.000 Euro zur Finanzierung
einer Photovoltaik-Anlage. Der Zinssatz ist bis zum 30.12.2019 unveränderlich. Die
zweckgebundene Darlehenssumme sollte der Sparkasse gemäß Nrn. 1, 4 des Formulars
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Verfügung gestellt werden (Förderkredit aus
dem KfW-Programm „Erneuerbare Energien“). Unter Nr. 2.2 des Vertragsformulars heißt
es:
„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredites) von 4,000 v.H. erhoben.
Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,000 v.H. für siehe Anlage.“
In der Anlage ist zu Position 2.2 vermerkt:
„Es wird ein Disagio (Abzug vom Nennbetrag des Kredites) von 4,000 v.H. erhoben.
Dieses umfasst eine Risikoprämie von 2,000 v.H. für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode sowie eine
einmalige Bearbeitungsprovision von 2% des Kreditnennbetrages. Das Disagio kann
grundsätzlich bei der Auszahlung des Kredites verrechnet werden. Die Risikoprämie
wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht – auch nicht teilweise –
erstattet. Das Gleiche gilt für den gesamten Disagiobetrag, wenn dessen
Rückzahlung gemäß den Bestimmungen des Förderinstituts nicht vorgesehen ist.“
Unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verlangen Sie
von der Sparkasse die Erstattung der bei der Auszahlung des Darlehens einbehaltenen
1.400 Euro (= 4% des Darlehensnennbetrages).
Die Sparkasse macht geltend, die Rechtsprechung des BGH sei auf Förderdarlehen der
vorliegenden Art nicht anwendbar.
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Tätigkeitsbericht 2014
B.
Nach Prüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit.
1.
Durch Urteile vom 13.05.2014 (XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) hat der unter anderem
für das Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam ist. Die Kunden können in solchen Fällen die
Rückzahlung der gesamten Bearbeitungsprovision vom Kreditinstitut verlangen.
Vorliegend muss jedoch die Besonderheit beachtet werden, dass die Sparkasse ein
öffentliches Förderdarlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben
hat. Ob die Rechtsprechung des BGH auch auf diese Fallkonstellation übertragen
werden kann, ist streitig. Die Instanzgerichte vertreten wohl überwiegend die
Auffassung, wegen der Besonderheiten bei Krediten aus öffentlichen
Förderprogrammen, insbesondere von Förderkrediten der KfW, halte die
formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes einer Inhaltskontrolle nach
§ 307 BGB stand und sei wirksam (so beispielsweise: LG Osnabrück, Urteil vom
26.09.2014, 7 O 1918/14; LG Bamberg, Urteil vom 09.01.2015, 3 S 80/14; LG
Bückeburg, Urteil vom 11.09.2014, 1 S 60/13).
2.
Da der vorstehend aufgezeigten Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, sehe ich
von einer Entscheidung im Schlichtungsverfahren ab. Der XI. Zivilsenat des BGH wird
nämlich im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen das o.g. Urteil des Landgerichts
Bückeburg (XI ZR 454/14), das derzeit noch nicht terminiert ist, zu entscheiden haben,
ob bei öffentlichen Förderdarlehen ein Bearbeitungsentgelt formularmäßig vereinbart
werden kann und diese Problematik damit einer endgültigen und höchstrichterlichen
Klärung zuführen. Deshalb habe ich nach Nr. 7 Absatz 2 der Verfahrensordnung für die
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im
Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen eine Schlichtung
abzulehnen.
Sofern der BGH im vorgenannten Revisionsverfahren die Unzulässigkeit von
Bearbeitungsprovisionen auch bei Förderdarlehen aussprechen sollte, sollten Sie sich
unverzüglich wegen der Rückzahlung Ihres Geldes an die Sparkasse A wenden.
(…)
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Tätigkeitsbericht 2014
(…)
Nach Durchsicht der Beschwerdeakten sehe ich keine Möglichkeit für einen
Schlichtungsvorschlag, der Ihnen entgegenkommt. Die drei Ansprüche, die Sie geltend
machen, sind nicht durchsetzbar.
Erstattung „Bearbeitungsentgelt“
Wie sich herausgestellt hat, handelt es sich hierbei nicht um ein Bearbeitungsentgelt,
welches bei Vertragsschluss in einem einzigen Betrag festgesetzt wird, sondern um
laufend erhobene Entgelte für die Kontoführung. Nach Angaben der Sparkasse hat sie
diese Entgelte seit 2011 nicht mehr erhoben. Das stimmt überein mit Ihrem Vermerk auf
Ihrer Eingabe vom 12.11.2014 „von 2004 – 2010 Bearbeitungsentgelt“.
Stammen die Entgelte aus der Zeit vor 2011, dann ist der Anspruch auf ihre Erstattung
gemäß §§ 195, 199 verjährt. Die dreijährige Frist hat für das Jahr 2010 am 31.12.2010
begonnen, denn an diesem Tage wussten Sie von den Entgeltabzügen. Insoweit ist die
Verjährung am 31.12.2013 eingetreten. Ihre Beschwerde ist erst am 2.12.2014
eingegangen. Aus der Zeit vor 2010 sind Ihre Ansprüche auf Rückerstattung erst recht
verjährt.
Die von Ihnen zitierte BGH-Entscheidung vom 28.10.2014, wonach die Verjährung erst
am 31.12.2011 beginnt, ist nicht einschlägig. Sie bezieht sich ausdrücklich nur auf
Bearbeitungsentgelte, d. h. auf Zusatzentgelte für die Kapitalüberlassung. Nur insoweit
war die Rechtslage – nach Auffassung des BGH – bis 2011 unklar und einem
Verbraucher deshalb nicht zuzumuten, die Verjährung durch eine Klage zu hemmen. In
der Entscheidung des BGH vom 7.6.2011 (XI ZR 388/10; NJW 2011, 2640), die die
Vereinbarung von Darlehenskontengebühren im Verbrauchervertrag für unwirksam
erklärt hat, wird unter Rdnr.25 ausgeschlossen, „mit der Kontoführungsgebühr solle im
Wege eines Teilentgelts… die Kapitalüberlassung durch die Bank vergütet werden“.
Deshalb treffen die Erwägungen, die den BGH zur Annahme eines Verjährungsbeginns
erst am 31.12.2011 bewogen haben, hier nicht zu.
Erstattung Treuhandgebühr 200 €
Diese Gebühr ist üblich und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht
beanstandet worden. Sie wird durch den vermehrten Arbeits- und Haftungsaufwand
gerechtfertigt, der mit einem Treuhandauftrag verbunden ist. Doch kann dies dahin
stehen, denn Ihr Rückforderungsanspruch wäre wiederum verjährt. Die Gebühr
soll nach Ihrem Vermerk vom 12.11.2014 im Jahre 2010 angefallen sein.
19
Tätigkeitsbericht 2014
Erstattung Schätzgebühr (Wertgutachten) 234 €
Auch diese Kosten sollen anlässlich des Grundstücksverkaufs im Jahre 2010 angefallen
sein. Ihr Erstattungsanspruch ist deshalb ebenfalls verjährt.
(…)
20
Tätigkeitsbericht 2014
(…)
I.
Im Dezember 2007 haben Sie bei der Sparkasse ein dinglich gesichertes Darlehen in
Höhe von 91.000 Euro aufgenommen. Sie haben es – mit Zins und Tilgung – in 436
Monatsraten zurückzuzahlen. Der Zinssatz von 4,870 % ist bis November 2017
unveränderlich.
Mit der Beschwerde wollen Sie erreichen, dass der Zinssatz auf den „zurzeit gültigen“
herabgesetzt wird. Sie meinen, dass die Widerrufsbelehrung des Vertrages fehlerhaft
sei, weil der Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung „frühestens mit Erhalt
dieser Belehrung“ nicht deutlich genug angegeben worden sei.
Die Sparkasse hält die Widerrufsbelehrung für ordnungsgemäß und meint, dass der von
Ihnen erklärte Widerruf verfristet sei.
II.
Nach rechtlicher Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:
1)
Sowohl nach der Überschrift der „Verfahrensordnung für die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der
Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen“ als auch nach ihrer Präambel
bezweckt das Schlichtungsverfahren die „Beilegung“, also die Erledigung von
Streitigkeiten. Es dient nicht der Stellungnahme zu rechtlichen Vorfragen. Der Schlichter
soll schlichten und keine Rechtsgutachten erstatten; dafür sind die Rechtsanwälte
zuständig.
Einen solchen schlichtungsfähigen Sachverhalt haben Sie nicht vorgetragen. Sie wollen
zunächst offenbar nur geklärt wissen, ob Sie Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung noch widerrufen können. Erst in einem zweiten
Schritt wollen Sie sich wohl schlüssig werden, ob Sie den Widerruf dann auch tatsächlich
aussprechen. Vermutlich werden Sie diese Entscheidung davon abhängig machen
wollen, welche Leistungen Sie im Falle eines wirksamen Widerrufs an die Sparkasse
zurückgewähren müssen (vgl. § 357 BGB a. F. und den Abschnitt über Widerrufsfolgen in
dem Vertrag) und wie die künftigen Zinskonditionen aussehen. Die Sparkasse wird
Ihnen dabei nicht behilflich sein; denn sie hat ja erklärt, dass sie einen/den
Widerruf nicht akzeptiert.
21
Tätigkeitsbericht 2014
Wenn Sie also selbst diese Umstände abschätzen müssen, so hätten Sie dies auch vor
Erhebung der vorliegenden Beschwerde tun und sich entscheiden können, ob Sie den
Widerruf erklären oder nicht. Wenn Sie zu dem Ergebnis gelangen, es nicht zu tun, war
die Anrufung der Schlichtungsstelle unnütz. Das ist aber nicht Sinn eines Schlichtungsverfahrens.
Schlichtungsfähig ist also im vorliegenden Zusammenhang nur ein Sachverhalt, bei
dem es darum geht, ob der Darlehensnehmer seine auf den Abschluss des Vertrages
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Davon geht die Sparkasse aus.
Weder diese noch Sie haben aber vorgetragen, durch welche Erklärung Sie wann den
Widerruf ausgesprochen haben. Nur wenn dies geschehen ist, hat der Schlichter zu
beurteilen, ob die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt worden ist, ob ein unbefristetes
Widerrufsrecht erloschen ist oder ob andere Gründe dem Widerruf entgegenstehen. Ein
Rechtsgutachten über diese Fragen und damit einzelne Elemente des in Rede
stehenden Anspruchs erstattet ein Schlichter aber nicht.
Dass Ihrer Beschwerde insoweit auch ein schutzwürdiges Interesse fehlt, zeigt der
vorliegende Fall besonders deutlich. Sie möchten Ihr „restliches Darlehen“ mit dem
aktuellen Zinssatz fortführen. Mit diesem Begehren können Sie im Schlichtungsverfahren keinesfalls durchdringen. Selbst wenn ein Widerruf des Vertrages wirksam
sein sollte, könnte ich der Sparkasse nicht aufgeben, den Vertrag mit Ihnen fortzuführen
oder neu abzuschließen. Wenn der Vertrag durch Widerruf unwirksam wird, steht es im
Belieben des Darlehensgebers, ob er sich auf etwas anderes als die Rückabwicklung des
Vertrages einlässt. Das Schlichtungsverfahren ist nun aber nicht dazu da, den
Darlehensgeber mit der Androhung eines Widerrufs – den der Schlichter für wirksam
halten würde – zu günstigeren Zinskonditionen zu veranlassen.
Hiernach ist Ihre Beschwerde also unzulässig.
2)
Unabhängig davon kann ich Ihnen aber mitteilen, dass Ihre Beschwerde auch in der
Sache keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Es trifft zu, dass der Bundesgerichtshof den Fristbeginn mit der Formulierung
„frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ als nicht unmissverständlich und nicht
umfassend genug beanstandet hat (Urteil vom 9.12.2009, abgedruckt in NJW
(Zeitschrift Neue Juristische Wochenschrift) Jahrgang 2010, Seite 989); daraus folgt
aber nicht die Unwirksamkeit der Belehrung. Denn die Sparkasse hat die Formulierung
aus dem Muster für die Widerrufsbelehrung entnommen, die in Anlage 2 der
Verordnung über die Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-InfoV) niedergelegt ist. Nach § 14 Abs. 1 dieser Verordnung in der damals
22
Tätigkeitsbericht 2014
geltenden Fassung in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV und Art. 245 Nr. 1 EGBGB
(Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) genügt diese Belehrung den
Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der damals geltenden Fassung. Auf diese
Schutzwirkung kann sich die Sparkasse als Verwender des erwähnten Musters berufen.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.8.2012 ausgesprochen. Falls die
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (Beratungsstelle […]) Sie nicht auf diese
Entscheidung hingewiesen hat, muss ich dies als höchst befremdlich bezeichnen. Denn
sie ist für Verbraucherdarlehensverträge von zentraler Bedeutung und deshalb nicht
nur in den juristischen Fachzeitschriften, sondern auch in der Amtlichen Sammlung der
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen abgedruckt (BGHZ 194, 238).
Jeder mit der Materie Befasste wird sie deshalb gekannt haben.
(…)
23
Tätigkeitsbericht 2014
(…)
A.
Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt.
Die Beschwerdeführerin nahm bei der Sparkasse A am 03.12.2004 zwei durch
Grundpfandrechte gesicherte Darlehen auf (Konto-Nr. […] und […]). Sie löste eines
oder beide Darlehen durch ein fremdes Kreditinstitut ab, zu dem sie für die weitere
Finanzierung gewechselt war. Einzelheiten zum Sachverhalt sind mir nicht mitgeteilt
worden. Im Rahmen der Umschuldung traf die Sparkasse mit diesem Kreditinstitut eine
Treuhandvereinbarung, für die sie der Beschwerdeführerin 100 Euro „Kreditgeschäft
Treuhandkosten“ in Rechnung stellte. Ferner berechnete sie der Beschwerdeführerin im
Zuge eines nicht näher dargestellten Vorgangs 80 Euro für „Urkundenausfertigungsentgelt Löschungsbewilligung“.
Mit ihrer Beschwerde bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung, ob die Entgelte zu
Recht einbehalten worden sind und ggf. um deren Rückzahlung.
B.
Nach Überprüfung der Angelegenheit teile ich Ihnen Folgendes mit:
1.
Die Rückzahlung der „Treuhandkosten“ von 100 Euro kann die Beschwerdeführerin
nicht verlangen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BGH vom 13.05.2014, XI ZR
170/13) sind formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen
unwirksam, mit denen das Kreditinstitut den eigenen Aufwand bei der Beschaffung und
Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung auf
den Kunden abwälzt, d.h. ein Entgelt für Tätigkeiten verlangt, die das Kreditinstitut im
eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten
erbringen muss. Hingegen sind sonstige rechtlich selbstständige Sonderleistungen des
Kreditinstituts für den Kunden, die neben die Kapitalüberlassung treten, gesondert
vergütungsfähig.
Die Mitwirkung der Sparkasse bei der Umschuldung der Darlehen der
Beschwerdeführerin stellt eine solche vergütungsfähige Sonderleistung dar.
24
Tätigkeitsbericht 2014
Zwar muss die Sparkasse nach Rückzahlung des Darlehens die bestellten dinglichen
Sicherheiten an den Darlehensnehmer zurückgeben, ohne hierfür ein Entgelt verlangen
zu können. Vorliegend muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin
das/die Darlehen bei der Sparkasse A durch ein neu aufgenommenes Darlehen bei
einem Fremdinstitut getilgt hat. An dieser Umfinanzierung hat die Sparkasse A
mitgewirkt. Sie hat mit dem Fremdinstitut einen Treuhandvertrag geschlossen und ihre
für die eigenen Kredite bestellten Sicherheiten vorzeitig - d.h. noch vor Ablösung ihrer
eigenen Darlehen – an das Fremdinstitut treuhänderisch übertragen, um dessen neuen
Kredit zu sichern. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Sparkasse A,
zu der sie weder gesetzlich noch vertraglich verpflichtet war. Eine solche Beteiligung an
der Ablösung eines Darlehens durch vorzeitige treuhänderische Freigabe von
Sicherheiten erfolgt allein im Interesse des Darlehensnehmers und der die weitere
Finanzierung übernehmenden Bank. Für diese Leistung und den damit verbundenen
Aufwand kann die Sparkasse A deshalb eine gesonderte Vergütung verlangen (so auch
OLG Köln, Urteil vom 27.05.2009, 13 U 202/08, Rdnr. 13; zitiert nach juris).
2.
Hingegen ist die Sparkasse A zur Rückzahlung der 80 Euro verpflichtet, die sie der
Beschwerdeführerin für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung in Rechnung
gestellt hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1991, XI ZR 244/90) benachteiligt
eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts enthaltene Klausel,
wonach für die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen bei Grundpfandrechten ein
Entgelt zu zahlen ist, den Kunden unangemessen und ist deshalb unwirksam. Die
Sparkasse kommt mit der Löschungsbewilligung nur einer gesetzlichen Verpflichtung
aus den §§ 369 Absatz 1, 1144 BGB nach. Ein Entgelt kann sie nur für tatsächlich
angefallene Sachkosten in Form von Auslagenersatz berechnen.
Dass die Sparkasse nach § 1 Sparkassengesetz NRW eine Anstalt des öffentlichen
Rechts ist und deshalb – anders als private Banken – aufgrund ihrer Siegelungsbefugnis
die Löschungsbewilligung selbst beglaubigen und eine öffentliche Urkunde herstellen
kann, führt zu keiner anderen Beurteilung (so auch: AG Steinfurt, Urteil vom 26.07.1994,
21 C 275/94, NJW-RR 1994, 1259; Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4.
Auflage, § 78, Rdnr. 138; Assies/Beule/Heise/Strube, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3.
Auflage, Kapitel 4, Rdnr. 312).
25
Tätigkeitsbericht 2014
Nach § 1144 BGB ist die Sparkasse A als Grundpfandrechtsgläubigerin zur Erteilung
einer Löschungsbewilligung in der Form des § 29 Grundbuchordnung, d.h. durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde verpflichtet. Dass sie sich aufgrund
ihrer Rechtsform hierzu nicht der Hilfe eines Notars bedienen muss, sondern die
notwendige Beglaubigung selbst vornehmen kann, stellt keine über die Erstellung der
Löschungsbewilligung hinausgehende selbstständig vergütungsfähige Sonderleistung
dar. Sie kommt damit nur ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach, die
Löschungsbewilligung in der gesetzlich vorgeschriebenen und ihr möglichen Form zu
erteilen. Dass mit der Beglaubigung ein besonderer ersatzfähiger Aufwand verbunden
ist, hat die Sparkasse A nicht konkret dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
C.
Ich unterbreite den Parteien somit folgenden
Schlichtungsvorschlag:
Die Sparkasse A erstattet Frau […] ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den für
die Erteilung einer Löschungsbewilligung berechneten Betrag von 80 Euro.
(…)
26
Tätigkeitsbericht 2014
- Kontoführung/Zahlungsverkehr (…)
A.
Den mir vorgelegten Unterlagen entnehme ich folgenden Sachverhalt.
Sie unterhalten bei der Sparkasse A das Girokonto Nr. […], das aufgrund einer
Kontopfändung als Pfändungsschutzkonto mit einem monatlichen Freibetrag von
1.045,04 Euro geführt wird. Im Juli 2014 kehrte die Sparkasse A einen Betrag von 42,91
Euro an einen Pfändungsgläubiger aus.
Hiergegen wenden Sie sich mit Ihrer Beschwerde und machen geltend, die Sparkasse
habe Ihnen nicht erläutert, dass Beträge von einem Pfändungsschutzkonto an
Gläubiger ausgekehrt werden könnten. Bei der Einrichtung des Pfändungsschutz-kontos
seien Sie lediglich darauf hingewiesen worden, dass Sie nicht mehr als 1.045,04 Euro
auf dem Konto haben dürften.
B.
Nach Prüfung der Rechtslage vermag ich keinen Ihnen entgegenkommenden
Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten, weil Ihre Beschwerde unbegründet ist.
1.
Die Sparkasse hat den Betrag von 42,91 Euro zu Recht an den Pfändungsgläubiger
ausgekehrt. Die gesetzliche Regelung über das Pfändungsschutzkonto in § 850k ZPO,
die ich Ihnen zunächst erläutern möchte, steht dem nicht entgegen.
Soweit auf einem Pfändungsschutzkonto ein Guthaben vorhanden ist, erfasst eine
Kontopfändung den Guthabenbetrag in Höhe des unpfändbaren Grundbetrages – hier
1.045,04 Euro – nicht. Allerdings bedeutet das nicht, dass ein auf dem Pfändungsschutzkonto befindliches und den Sockelfreibetrag nicht überschreitendes Guthaben in
jedem Falle dauerhaft unpfändbar bleibt. Vielmehr bedarf es einer zeitlichen
Differenzierung. Der Sockelfreibetrag steht dem Inhaber des Pfändungsschutzkontos für
jeweils einen Kalendermonat zu. Hat er das pfändungsgeschützte Guthaben in einem
Monat nicht aufgebraucht, so wird der verbleibende Guthabenrest in den Folgemonat
übertragen und steht ihm dann zusätzlich zum geschützten Guthaben des Folgemonats
zur Verfügung (§ 850k Absatz 1 Satz 3 ZPO). Eine solche (teilweise) Übertragung des
Freibetrages ist aber nur einmal möglich. Wird auch im Folgemonat nicht über den
übertragenen Freibetrag verfügt, so entfällt mit Ablauf des Folgemonats der
Pfändungsschutz hierfür. Eine Übertragung des pfändungsfreien Kontoguthabens
auf den übernächsten Monat ist nicht möglich.
27
Tätigkeitsbericht 2014
Diese Rechtslage hat die Sparkasse zutreffend in dem Merkblatt „Pfändungsschutzkonto“ unter „Übertrag auf den Folgemonat (Rücklage)“ dargestellt und anhand eines
Beispiels verdeutlicht.
Bei der Auskehrung der 42,91 Euro an einen Pfändungsgläubiger hat die Sparkasse
diese Rechtslage beachtet, wie die ihrem Schriftsatz vom 30.07.2014 beigefügte
Aufstellung belegt. Die dort aufgelisteten Kontoumsätze und Kontosalden stellen Sie
nicht in Frage. In der darauf gestützten Abrechnung vermag ich keinen sachlichen
Fehler zu erkennen. Insbesondere hat die Sparkasse auch das sog. „First-in-first-out“Prinzip angewendet. Nach diesem Grundsatz verfügt der Kontoinhaber zunächst über
das im Vormonat nicht ausgeschöpfte und daher übertragene pfändungsgeschützte
Guthaben. Erst wenn dieses innerhalb des Folgemonats vollständig aufgebraucht ist,
werden die Kontoverfügungen auf den neuen Freibetrag des Folgemonats angerechnet
(vgl. dazu das Urteil des LG Bielefeld vom 10.07.2013, 21 S 202/12, Rdnr. 15; Beschluss
des LG Saarbrücken vom 22.01.2013, 5 T 376/12, Rdnr. 17; zitiert jeweils nach juris).
Die Aufstellung der Sparkasse weist lediglich ein – sich nicht auf das Ergebnis
auswirkendes – Übertragungsversehen auf. In Spalte 7 (Vormonat) Zeile 8 hätte anstelle
der 42,27 Euro der Betrag von 907,89 Euro aus Spalte 6 (lfd. Monat) Zeile 6 aufgeführt
werden müssen.
2.
Ich vermag auch keinen auf Erstattung der 41,91 Euro gerichteten Schadensersatzanspruch wegen einer ungenügenden bzw. falschen Information durch die Sparkasse
festzustellen.
Sie tragen hierzu vor, die Sparkasse habe Ihnen anlässlich der Umwandung Ihres
Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nur die Seite 1 des Merkblattes
„Pfändungsschutzkonto“ (die Hinweise „Übertrag auf den Folgemonat“ befinden sich
auf Seite 2) ausgehändigt und ein Sparkassenmitarbeiter habe Sie nur darauf
hingewiesen, dass Sie nicht mehr als 1.045,04 Euro auf dem Konto haben dürften.
Ein Schadensersatzanspruch setzt zunächst voraus, dass die Sparkasse entsprechende
Hinweispflichten bei der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos treffen (etwa
aufgrund des § 38 Einführungsgesetz zur ZPO). Diese Rechtsfrage kann ich vorliegend
aus tatsächlichen Gründen offenlassen. Die Sparkasse bestreitet nämlich Ihr
Vorbringen, insbesondere dass Ihnen ein unvollständiges Merkblatt ausgehändigt
worden sein soll. Eine Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch ist deshalb
nicht ohne weitere Sachaufklärung, etwa durch Vernehmung der tätig gewordenen
Sparkassenmitarbeiter möglich. Eine solche Aufklärung durch eine förmliche
Beweisaufnahme ist dem Schlichter jedoch nach Nr. 7 Absatz 1 der Verfahrensordnung
für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden untersagt. Er ist auf die Auswertung
der unstreitigen Tatsachen und der ihm vorgelegten Unterlagen angewiesen
und muss die Parteien im Übrigen auf die Anrufung der Gerichte verweisen.
28
Tätigkeitsbericht 2014
3.
Ein Schadensersatzanspruch kann nicht darauf gestützt werden, die Sparkasse habe Sie
nicht auf den drohenden Wegfall des Pfändungsschutzes für die 41,91 Euro
hingewiesen. Zu Recht macht die Sparkasse geltend, dass ihr insoweit keine Pflicht zur
Überwachung der Kontoumsätze und zu einer entsprechenden Beratung des
Kontoinhabers obliegt.
(…)
29
Tätigkeitsbericht 2014
- Wertpapiergeschäft (…)
A.
Den mir zugeleiteten Schlichtungsakten entnehme ich folgenden Sachverhalt.
Nachdem Ihre Mandantin am 8.4.2004 bereits Anteile am Immobilienfonds X erworben
hatte, zeichnete sie nach Beratung durch den Mitarbeiter […] der Sparkasse A
– Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin – am 22.9.2004 mit einer Einlage von
30.000 € nebst 5 % Agio ihren Beitritt zu dem Parallelfonds Y GmbH & Co. KG. In der
Folgezeit schüttete der Fonds Y an Ihre Mandantin aus dem Gesellschaftskapital
9.382,08 € aus. Davon hat sie 7.505,66 € zurückzahlen müssen. Die Liquidierung des
Fonds mit einem hohen Verlust für die Anleger steht bevor.
Ihre Mandantin begehrt die Rückabwicklung des Geschäfts und die Feststellung einer
Verpflichtung der Sparkasse, Ihre Mandantin von künftigen Rückzahlungsverpflichtungen freizustellen.
Sie machen geltend, Ihre Mandantin sei von ihrem Anlageberater nicht richtig
aufgeklärt worden. Sie sei nur begrenzt risikobereit gewesen. Deshalb und weil ihr
durch die Anlage ein Klumpenrisiko entstanden sei, hätte man ihr die Anlage von
vornherein gar nicht empfehlen dürfen. Die Chancen und Risiken der Anlage seien ihr
nicht näher erläutert worden. Ihr sei nicht klar gewesen, dass es sich um eine
unternehmerische Beteiligung gehandelt habe mit erheblichem Risiko bis hin zum
Verlustrisiko. Auch dass der Fonds vorzeitig aufgelöst werden kann und dass es für die
Anteile keinen Zweitmarkt gibt, sei ihr ebenso vorenthalten worden wie die Tatsache,
dass die Sparkasse verdeckte Provisionen beziehen würde.
Die Sparkasse erwidert, Ihre Mandantin sei über alle dem Fonds immanenten Risiken
aufgeklärt worden. Für die Anlage hätte sie sich auch bei Kenntnis der Provisionen
entschieden.
B.
Bei dieser Sachlage, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, sehe ich mich zu einem
Schlichtungsvorschlag außerstande, so sehr ich den Verlust, den Ihre Mandantin erlitten
hat, bedauere. Einen Anspruch Ihrer Mandantin kann ich weder wegen fehlerhafter
Beratung über Anlagerisiken noch wegen Verschweigens von Provisionen bestätigen.
30
Tätigkeitsbericht 2014
I. Aufklärung über Fondsrisiken
1.
In Bezug auf alle für einen Schadensersatzanspruch Ihrer Mandantin relevanten
Umstände steht Aussage gegen Aussage. Klärung ist nur von einer umfassenden
Beweisaufnahme zu erwarten. Zu ihr ist der Schlichter jedoch nicht befugt, er muss sie
grundsätzlich einem Gericht überlassen (Nr. 7 (1) und (3) VerfO).
2.
Allerdings ist es dem Schlichter nicht verwehrt, auch bei ungeklärtem Sachverhalt einen
Vergleich anzuregen. Ein solcher Schlichtungsvorschlag kommt dies in Betracht, wenn
dem Anspruch des Beschwerdeführers – auch vor Gericht – eine gewisse Erfolgsaussicht
zuzuschreiben ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
a)
In der Beitrittserklärung vom 22.9.2004 (wie schon in der vom 8.4.2004; Anlage) hat
Ihre Mandantin diese Erklärung gesondert unterschrieben:
„Ich hatte vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung ausreichend Zeit, den
Emissionsprospekt, die wesentlichen Verträge und insbesondere auch die
Risikohinweise zu lesen.“
Dass der Prospekt, wie üblich, über alle Fondsrisiken unterrichtete, steht außer Streit.
In der Beratungsdokumentation vom 22.9.2004 (Anlage) ist die von Ihrer Mandantin
unterschriebene Feststellung enthalten:
„Unter Berücksichtigung der Anlegermentalität und der Kundenanlageziele wurden die
Funktionsweise, Möglichkeiten und Risiken folgender Beteiligungsangebote
besprochen:
Sachwert Rendite Fonds [Y].
Dabei wurde insbesondere auf folgende Punkte hingewiesen: Mietausfall,
Verfügbarkeit.“
Ein Gericht würde diese Dokumente ebenso würdigen müssen wie eine etwaige
Zeugenaussage des Beraters […].
b)
Davon abgesehen, steht dem Begehren Ihrer Mandantin die Einrede der Verjährung
entgegen. Die dreijährige Frist, die mit der Kenntnis der den Anspruch begründenden
Umstände oder dem Eintritt der Fahrlässigkeit ihrer Unkenntnis beginnt (§§ 195, 199 I
BGB), war bei Eingang der Beschwerde im Sommer 2014 abgelaufen. Dies gilt,
selbst wenn man die in der Beratungsdokumentation enthaltenen Feststellungen
außer Acht lässt, für fast alle aus einzelnen Beratungsfehlern hergeleiteten
Ansprüche.
31
Tätigkeitsbericht 2014
Welchen Teil ihres Vermögens sie in den Fonds Y investierte und dass ihr Anlageberater
sie vor einem Klumpenrisiko nicht gewarnt hatte, wusste Ihre Mandantin von Anfang an.
Darauf, ob sie daraus den rechtlichen Schluss auf einen Beratungsfehler der Sparkasse
zog, kommt es nicht an.
Das Fondsvermögen besteht aus zu vermietenden Immobilien. Bereits im Geschäftsund Treuhandbericht 2006 wurde den Gesellschaftern mitgeteilt, dass die mit 7 %
prospektierten Ausschüttungen wegen „unumgänglicher umfangreicher Instandhaltungsmaßnahmen“ auf 5 % reduziert werden müssten. In zwei Schreiben vom 14.1. und
17.7.2008 wurde den Gesellschaftern mitgeteilt, dass im Objekt „…“ in […] erhebliche
Flächen leer stünden und „leider keine Mietverträge neu abgeschlossen werden
konnten“. Zugleich wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ausschüttungen keine
Kapitalverzinsungen darstellten, also keine zu verteilenden Gewinne erzielt waren.
Wenig später wurden auch die Kapitalausschüttungen eingestellt. Wenn unter diesen
Umständen Ihre Mandantin sich nicht spätestens 2008 darüber klar wurde, dass man
ihr 2004 mit dem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft eine unternehmerische
Beteiligung mit erheblichem Risiko angeraten hatte, das auch einen Wertverfall auf
dem Markt und eine vorzeitige Beendigung der Gesellschaft einschloss, dann beruhte
das auf grober Fahrlässigkeit, zumal Ihre Mandantin seit 2006 allen Anlass hatte, sich
aus dem Emissionsprospekt etwaige Zweifelsfragen beantworten zu lassen. Zum Beleg
füge ich 4 Blatt Musterschreiben der Fondsverwaltung […] bei.
c).
Die Anlagen zu diesem Bescheid habe ich ihnen nicht rechtzeitig vor diesem Bescheid
zur Stellungnahme zugeleitet, weil bei Zweifeln an der Authentizität der Belege
Ihrerseits die Verweisung auf ein Gerichtsverfahren erst recht angezeigt wäre.
II. Verschweigen von Provisionen
1.
Mit Ihnen nehme ich an, dass Ihre Mandantin 2004 über die der Sparkasse zufließenden
Provisionen weder im Prospekt noch mündlich informiert worden ist. Solche Hinweise
waren 2004 noch nicht üblich. In Frage steht nur, ob sie bei einer Aufklärung von der
Fondsbeteiligung Abstand genommen hätte. Auch das ist streitig. Eine Aufklärung ist
zuverlässig nicht ohne eine Parteivernehmung Ihrer Mandantin zu erwarten. Eine solche
Beweisaufnahme überschreitet wiederum meine Kompetenzen, so dass ich auch
insoweit auf ein Gerichtsverfahren verweisen muss.
32
Tätigkeitsbericht 2014
2.
Dabei schätze ich wiederum die Erfolgsaussichten Ihrer Mandantin als gering ein.
Zwar soll nach der hergebrachten BGH-Rechtsprechung die Kausalität der
Provisionsunkenntnis für den Geschäftsabschluss – widerlegbar – zu vermuten sein. Es
sei dahingestellt, ob dies schon aus dogmatischen Gründen anfechtbar ist. Ich
persönlich bezweifle aus anderem Grund, dass sich diese Rechtsprechung noch aufrecht
erhalten lässt, nämlich im Hinblick auf die Erfahrungen der letzten Zeit. Seit einigen
Jahren legen die Anlageberater und -vermittler ihre Provisionen offen. Dennoch ist kein
Fall bekannt geworden, in dem ein Anleger von der beabsichtigten Anlage der Provision
wegen Abstand genommen hätte. Der normale Anleger ist sich dessen bewusst, dass
eine Bank zeit- und kostenaufwändige Anlegerberatungen nicht für Gotteslohn erbringt,
sondern weil sie damit Geld verdient wie ein Wohnungsmakler und ein Reisebüro auch.
Ein damit verbundener Interessenkonflikt wird, falls überhaupt gesehen, hingenommen.
Bei meiner Einschätzung der Aussichten eines Gerichtsverfahrens lasse ich mich auch
davon leiten, dass der BGH in der Entscheidung vom 8.5.2012 (NJW 2012, 2427)
deutlich Auswege aus der Vermutung weist: nicht nur die Parteivernehmung des
Anlegers (Rn. 55), sondern die Würdigung des Anlageverhaltens des Anlegers in
anderen Fällen. Wenn er eine notleidende Anlage auf dem Wege des Schadensersatzes
wegen Verschweigens von Provisionen loswerden will, aber von vergleichbaren Anlagen,
die unter den gleichen Umständen angebahnt worden, „nicht unverzüglich
Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt“, dann spricht das für das
Fehlen einer Kausalität der Provisionsunkenntnis für die Anlageentschließung (Rn. 53).
So liegt der Fall hier. Ihre beiden […]-Anlagen hat Ihre Mandantin (noch) nicht zum
Gegenstand einer Rückabwicklungsverlangens gemacht, obwohl sie seit Langem weiß,
dass die Sparkasse ihr auch bei diesen Anlagen die üblichen Rückvergütungen
pflichtwidrig verschwiegen hat.
(…)
33
Tätigkeitsbericht 2014
- Spargeschäft (…)
A.
Am 16.02.1990 schlossen Sie mit der Sparkasse A einen vermögenswirksamen
Sparvertrag (Nr. […]) mit einer Festlegungsfrist bis zum 31.12.1996. Hierüber wurde ein
sog. Loseblattsparbuch angelegt. Die Sparkasse A löste das Sparkonto am 03.02.1997
auf.
Mit Ihrer Beschwerde verlangen Sie Auskunft, an wen das Kontoguthaben ausgezahlt
wurde. Sie machen geltend, Sie hätten das Sparbuch nebst Sparkassenbuchblättern
wiedergefunden und könnten sich an keinen Auszahlungsvorgang erinnern.
Die Sparkasse A geht davon aus, der Sparvertrag sei im Einvernehmen mit Ihnen im
Februar 1997 aufgelöst worden.
B.
Nach Prüfung der Angelegenheit vermag ich keinen Ihnen entgegenkommenden
Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten.
1.
Der von Ihnen primär erstrebte Nachweis, an wen die Sparkasse A das Sparguthaben
ausgezahlt hat, ist nicht möglich. Wie die Sparkasse mit Schreiben vom 23.01.2015
bestätigt hat, liegen ihr keine Unterlagen bezüglich der Kontoauflösung im Jahre 1997
mehr vor, nachdem die 10-jährige Aufbewahrungsfrist im Jahre 2007 abgelaufen ist.
2.
Soweit Sie darüber hinaus mit Schreiben vom 06.10.2014 die Auszahlung des
Sparguthabens verlangen, hat die Sparkasse Ihrem Begehren zu Recht nicht
entsprochen.
Ein Sparbuch ist ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 BGB. Nach
Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist die Sparkasse nur gegen Aushändigung des
Sparbuches zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet. Das dürfte Ihnen als […]
geläufig sein.
34
Tätigkeitsbericht 2014
Zu einer solchen Legitimation sind Sie indessen nicht in der Lage. Nach dem mir von
Ihnen unterbreiteten Sachverhalt sind Sie lediglich im Besitz des Sparbuchdeckels sowie
der – jährlich erstellten – Kontoauszüge für die Jahre 1992 und 1993. Das reicht nicht
aus. Sofern man bei einem Loseblattsparbuch nicht – wie zum Teil in der juristischen
Literatur vertreten – die Vorlage aller Bestandteile verlangt, muss jedenfalls zwingend
der letzte Kontoauszug vorgelegt werden. Das ergibt sich schon aus dem Hinweis auf
dem Sparbuchdeckel, dass Sparkassenbuchblätter jeweils nur bis zur Ausstellung des
folgenden Sparkassenbuchblattes Gültigkeit haben und Rückzahlungen nur gegen
Vorlage des Sparkassenbuches mit dem geltenden Sparkassenbuchblatt möglich sind.
Darüber hinaus legen die Gesamtumstände des Falles nicht die Annahme nahe, dass
Ihnen noch Zahlungsansprüche aus dem Sparvertrag gegen die Sparkasse zustehen
könnten. Augenfällig ist, dass Sie nur im Besitz überholter Kontoauszüge sind, der
entscheidende Auszug für das Jahr 1996 indessen fehlt. Angaben, wo dieser Auszug
verblieben sein könnte, falls er nicht der Sparkasse zur Abhebung des Guthabens
vorgelegt worden ist, haben Sie nicht gemacht. Es fehlt auch an einer Erläuterung,
warum dieses Sparbuch – falls das Guthaben nicht an Sie ausgezahlt worden sein
sollte – bei Ihnen ca. 17 Jahre in Vergessenheit geraten konnte. Im Übrigen behaupten
Sie selbst nicht definitiv, das Guthaben nicht erhalten zu haben, sondern geben
lediglich an, sich an keinen Auszahlungsvorgang erinnern zu können.
Eine weitere Sachaufklärung ist nicht möglich, weil nach Nr. 7 Absatz 1 der
Verfahrensordnung für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
Sparkassen und ihren Kunden im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in
Nordrhein-Westfalen über die Verwertung von Unterlagen hinaus keine weitere
Beweisaufnahme im Schlichtungsverfahren stattfindet.
(…)
35

Kundenbeschwerdestelle
bei dem Rheinischen
Sparkassen- und Giroverband
_________________________________________________________________
Verfahrensordnung
für die Beilegung von Kundenbeschwerden im Bereich des Rheinischen Sparkassen- und
Giroverbandes (Fassung August 2010)
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband
(RSGV) hat zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm angeschlossenen Sparkassen und ihren Kunden eine Kundenbeschwerdestelle eingerichtet.
senen Sparkassen beschäftigt gewesen sein. In
Streitfällen, an deren Abwicklung er selbst beteiligt
war, darf der Schlichter nicht tätig werden. Hierüber
entscheidet seine Vertretung.
4. Mehrere Schlichter, Vertreter
1. Kundenbeschwerdestelle
(1) Die Kundenbeschwerdestelle führt eine Liste
der an dem Schlichtungsverfahren teilnehmenden
Sparkassen und stellt sie Interessierten zur Verfügung.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem
Schlichter durchgeführt. Der RSGV bestellt mehrere
Schlichter.
(3) Die Kundenbeschwerdestelle hat eine Geschäftsstelle.
(4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird
jährlich veröffentlicht.
(5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind in dieser Eigenschaft unabhängig und
nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden
Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen
sie im Rahmen eines Verfahrens Kenntnis erlangen.
2. Bestellung des Schlichters
(1) Der Schlichter wird durch den RSGV für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann
wiederholt werden.
(1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren
Schlichtern und die Vertretung regelt der Verbandsvorsteher des RSGV vor jedem Geschäftsjahr.
Die Geschäftsverteilung kann während des Geschäftsjahres nur aus besonderem Grund geändert
werden.
(2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen
anderen Schlichter vertreten.
5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens
(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind
Beschwerden von Kunden der dem RSGV angeschlossenen Sparkassen.
Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten aller Art stattfinden, insbesondere auch
- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes,
- wenn der Sachverhalt von Kunde und Sparkasse
nicht einheitlich dargestellt wird,
- bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes*,
- bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der
Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.
(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn
Vor der Bestellung teilt der RSGV dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) den Namen und den beruflichen
Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person
mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten von dem
VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit
der vorgesehenen Person in Frage stellen oder
wenn erhobene Einwendungen geklärt sind, kann
die Bestellung erfolgen.
(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter
vom RSGV nur abberufen werden, wenn Tatsachen
vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der
Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen,
wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder wenn ein
vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.
3. Qualifikation und Unabhängigkeit des
Schlichters
Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein.
Er darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung nicht beim RSGV oder bei diesem angeschlos-
a) der Beschwerdegegenstand bereits bei einem
Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während
des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht
wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch
außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein
Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden
ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg bietet,
b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines
Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 des
Unterlassungsklagengesetzes oder einer anderen
Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder
war,
*
Streitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts (§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB), des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c bis
676c BGB und Verordnung (EG) Nr. 924/2009) oder der
Vorschriften des BGB betreffend Fernabsatzverträge über
Finanzdienstleistungen
c) der Anspruch bei Erhebung der Kundenbeschwerde bereits verjährt war und der Beschwerdegegner sich auf Verjährung beruft.
Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn
sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
beeinträchtigen würde.
6. Vorprüfungsverfahren
(1) Beschwerden sind unter kurzer Schilderung des
Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen an die
Kundenbeschwerdestelle bei dem
Rheinischen Sparkassen- und Giroverband
Kirchfeldstraße 60, 40217 Düsseldorf
zu richten.
Der Beschwerdeführer hat zu versichern, dass er in
der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen
außergerichtlichen Vergleich mit der Sparkasse
abgeschlossen hat.
Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Beschwerde und übermittelt dem Beschwerdeführer
eine Darstellung des künftigen Verfahrensganges.
Ist der Beschwerdegegner dem Schlichtungsverfahren des RSGV nicht angeschlossen, gibt sie die
Beschwerde an die zuständige Schlichtungsstelle
ab und benachrichtigt den Beschwerdeführer.
(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle
um Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung der Beschwerdeunterlagen innerhalb eines
Monats. Dabei weist sie den Beschwerdeführer auf
eine etwaige Unzulässigkeit seines Antrags hin.
(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen der Auffassung, dass die Beschwerde gemäß
Nr. 5 dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder
ergibt sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund, legt sie die Beschwerde dem
Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit
vor. Schließt sich der Schlichter der Auffassung der
Geschäftsstelle an, weist er die Beschwerde mit
einem entsprechenden Hinweis als unzulässig ab.
Hält er sie dagegen für zulässig, wird das Verfahren
fortgesetzt.
(4) Die Geschäftsstelle leitet die Beschwerde an die
betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb eines Monats ab Zugang zur Darstellung
des Kunden äußern. Diese Frist kann um einen
weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der Sparkasse wird dem Kunden übermittelt.
Hilft die Sparkasse der Beschwerde nicht ab, wird
dem Kunden anheim gegeben, sich zu der Stellungnahme der Sparkasse innerhalb eines Monats
ab Zugang zu äußern.
(5) Hat die Sparkasse der Beschwerde nicht abgeholfen oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise
erledigt, legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach
Ablauf der in Absatz 4 bezeichneten Fristen dem
Schlichter vor.
7. Verfahren beim Schlichter
(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des
Sach- und Streitstandes als erforderlich an, kann er
eine ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der
Beteiligten einholen. Die Parteien können auch
mündlich angehört werden. Eine Beweisaufnahme
führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann
durch Vorlage von Urkunden angetreten werden.
(2) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass
die Beschwerde unzulässig ist oder in der Sache nur
nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden
werden kann, sieht er mit entsprechendem Hinweis
an die Parteien von einer Schlichtung ab.
(3) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien nach Lage der Akten einen schriftlichen
Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der
Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben angemessen beigelegt werden kann. Der
Vorschlag wird mit einer Begründung versehen, in
welcher er kurz und verständlich erläutert wird.
(4) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass
sie den Schlichtungsvorschlag innerhalb von sechs
Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle
annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme
berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter Angabe der Beteiligten und
des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.
8. Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung gemäß Nummer 7 Abs. 4 der Verfahrensordnung gleichzeitig eine "Bescheinigung über einen
erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 a Abs. 3
Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet.
(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des
Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und
benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen
erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf
von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei
der Kundenbeschwerdestelle des Rheinischen
Sparkassen- und Giroverbandes auf schriftlichen
Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist
das Verfahren beendet.
9. Kosten
Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6)
und der Schlichtung durch den Schlichter (Nummer
7) trägt der RSGV.
Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig
vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen
Kosten und gegebenenfalls die ihres Vertreters
selbst.
________
Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium der Justiz genehmigt und im Bundesanzeiger
Nr. 123 am 18. August 2010 veröffentlicht worden.
 Schlichtungsstelle der
Sparkassen in Nordrhein-Westfalen
___________________________________________________________________
Verfahrensordnung
für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Sparkassen und ihren Kunden
im Bereich der Sparkassen- und Giroverbände in Nordrhein-Westfalen
(Fassung November 2014)
Der Rheinische Sparkassen- und Giroverband (RSGV)
und der Sparkassenverband Westfalen-Lippe (SVWL)
haben gemeinsam zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihren Mitgliedssparkassen
und deren Kunden eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
deren Abwicklung er selbst beteiligt war, darf der
Schlichter nicht tätig werden. Hierüber entscheidet
seine Vertretung.
1. Schlichtungsstelle
(1) Die Geschäftsverteilung unter den mehreren
Schlichtern und die Vertretung regelt der RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL vor jedem Kalenderjahr. Die
Geschäftsverteilung kann während des Kalenderjahres
nur aus besonderem Grund geändert werden.
(1) Die Schlichtungsstelle führt eine Liste der an dem
Schlichtungsverfahren teilnehmenden Sparkassen und
stellt sie Interessierten zur Verfügung.
(2) Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Schlichter durchgeführt. Es werden mehrere Schlichter bestellt.
4. Mehrere Schlichter, Vertreter
(2) Ein verhinderter Schlichter wird durch einen anderen Schlichter vertreten.
5. Gegenstand und Zulässigkeit des Verfahrens
(3) Die Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.
(4) Ein Bericht über die Schlichtungstätigkeit wird jährlich veröffentlicht.
(5) Die Schlichter und Mitarbeiter der Geschäftsstelle
sind in dieser Eigenschaft unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit
über alle die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen eines
Verfahrens Kenntnis erlangen.
2. Bestellung des Schlichters
(1) Der Schlichter wird durch den RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann wiederholt werden.
Vor der Bestellung teilt der RSGV im Einvernehmen mit
dem SVWL dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) den Namen und
den beruflichen Werdegang der als Schlichter vorgesehenen Person mit. Wenn innerhalb von zwei Monaten
von dem VZBV schriftlich keine Tatsachen vorgetragen
werden, welche die Qualifikation oder Unparteilichkeit
der vorgesehenen Person in Frage stellen oder wenn
erhobene Einwendungen geklärt sind, kann die Bestellung erfolgen.
(2) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann der Schlichter vom
RSGV im Einvernehmen mit dem SVWL nur abberufen
werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtertätigkeit nicht mehr erwarten lassen, wenn er nicht nur vorübergehend an der
Wahrnehmung seines Amtes gehindert ist oder wenn
ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.
3. Qualifikation und Unabhängigkeit des Schlichters
Der Schlichter muss zum Richteramt befähigt sein. Er
darf in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung
nicht beim RSGV oder SVWL oder bei deren Mitgliedssparkassen beschäftigt gewesen sein. In Streitfällen, an
(1) Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und den
Mitgliedssparkassen des RSGV und des SVWL.
Das Verfahren kann bei Meinungsverschiedenheiten
aus der Geschäftsbeziehung stattfinden, insbesondere
auch
- ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands,
- bei Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG),
- bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis
(„Bürgerkonto“).
(2) Eine Schlichtung ist ausgeschlossen, wenn
a) die Angelegenheit bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von
dem Kunden während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder
ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden
ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet,
b) die Angelegenheit bereits Gegenstand eines
Schlichtungsvorschlags oder eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungsstelle nach § 14 UKlaG oder
einer anderen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt,
ist oder war.
6. Vorprüfungsverfahren
(1) Eingaben sind unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und Beifügung der notwendigen Unterlagen an
die
Schlichtungsstelle der
Sparkassen in Nordrhein-Westfalen
Kirchfeldstraße 60
40217 Düsseldorf
zu richten.
Der Kunde hat zu versichern, dass er in der Angelegenheit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle
und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich
mit der Sparkasse abgeschlossen hat.
Die Geschäftsstelle bestätigt den Eingang der Eingabe
und übermittelt dem Kunden eine Darstellung des künftigen Verfahrensgangs. Ist der Gegner der Kundeneingabe dem Schlichtungsverfahren des RSGV/ SVWL nicht
angeschlossen, gibt sie die Eingabe an die zuständige
Schlichtungsstelle ab und benachrichtigt den Kunden.
(2) Soweit erforderlich, bittet die Geschäftsstelle um
Ergänzung des Sachvortrags bzw. Vervollständigung
der Unterlagen innerhalb eines Monats. Dabei weist sie
den Kunden auf eine etwaige Unzulässigkeit seines
Antrags hin.
(3) Ist die Geschäftsstelle nach Prüfung der Unterlagen
der Auffassung, dass die Eingabe gemäß Nummer 5
dieser Verfahrensordnung unzulässig ist oder ergibt
sich bei der weiteren Behandlung ein Unzulässigkeitsgrund, legt sie die Eingabe dem Schlichter zur Entscheidung über die Zulässigkeit vor. Schließt sich der
Schlichter der Auffassung der Geschäftsstelle an, weist
er die Eingabe mit einem entsprechenden Hinweis als
unzulässig ab. Hält er sie dagegen für zulässig, wird das
Verfahren fortgesetzt.
(5) Ansonsten unterbreitet der Schlichter den Parteien
nach Lage der Akten einen schriftlichen, begründeten
Schlichtungsvorschlag, wie der Streit auf Grund der
Rechtslage angemessen beigelegt werden kann.
(6) Bei einem Schlichtungsvorschlag werden die Parteien darauf hingewiesen, dass sie diesen innerhalb von
sechs Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle annehmen können, ferner darauf, dass sie zur Annahme
nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt
sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt
die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis unter
Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegenstands mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.
Abweichend hiervon ist bei Meinungsverschiedenheiten über die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos der Schlichtungsspruch für die Sparkasse verbindlich.
8. Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung
gemäß Nummer 7 Absatz 6 der Verfahrensordnung
gleichzeitig eine „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15 Buchstabe a Absatz 3
Satz 3 EGZPO" und wird als solche bezeichnet.
(4) Die Geschäftsstelle leitet die Eingabe an die betroffene Sparkasse weiter. Diese muss sich innerhalb
eines Monats ab Zugang zur Darstellung des Kunden
äußern. Diese Frist kann um einen weiteren Monat verlängert werden. Eine Stellungnahme der Sparkasse wird
dem Kunden übermittelt. Hilft die Sparkasse der Eingabe nicht ab, wird dem Kunden anheim gegeben, sich zu
der Stellungnahme der Sparkasse innerhalb eines Monats ab Zugang zu äußern.
(2) Will der Beschwerdeführer vor Beendigung des
Schlichtungsverfahrens die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen
Gütestelle, wird ihm diese nach Ablauf von drei Monaten ab Zugang der Beschwerde bei der Schlichtungsstelle der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen auf
schriftlichen Antrag erteilt. Mit Erteilung der Bescheinigung ist das Verfahren beendet.
(5) Hat die Sparkasse der Eingabe nicht abgeholfen
oder hat sich diese nicht in sonstiger Weise erledigt,
legt die Geschäftsstelle den Vorgang nach Ablauf der in
Absatz 4 bezeichneten Fristen dem Schlichter vor.
9. Hemmung der Verjährung
7. Verfahren beim Schlichter
(1) Sieht der Schlichter eine weitere Aufklärung des
Sach- und Streitstands als erforderlich an, kann er eine
ergänzende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten einholen und von ihnen Urkunden und andere
Schriftstücke anfordern. Eine Beweisaufnahme führt er
nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch Vorlage
von Urkunden angetreten werden.
Die Verjährung wird gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gehemmt, wenn
die Geschäftsstelle die Bekanntgabe der Eingabe an die
Sparkasse veranlasst hat und beide Seiten den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen; wird die
Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des
Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
Die Mitgliedssparkassen haben ihr Einvernehmen im
Sinne des § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB erklärt.
10. Kosten
(2) Der Schlichter soll die Schlichtung ablehnen, wenn
der Schlichtungsvorschlag die Entscheidung über eine
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht
entschiedene Grundsatzfrage erfordert.
(3) Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass die
Eingabe unzulässig oder der Anspruch des Kunden
verjährt ist und die Sparkasse sich auf Verjährung beruft, teilt er dies den Parteien mit. Gelangt der Schlichter zu dem Ergebnis, dass in der Sache nur nach weitergehender Beweisaufnahme entschieden werden kann,
kann er von einer Schlichtung absehen.
(4) Der Schlichter hat seine Entscheidungen zu begründen. Mit der Mitteilung der Entscheidung an die Beteiligten ist das Verfahren beendet. Dies gilt auch im Fall
von Nummer 6 Absatz 3 Satz 2.
Die Kosten des Vorprüfungsverfahrens (Nummer 6) und
der Schlichtung beim Schlichter (Nummer 7) trägt die
Schlichtungsstelle.
Es ist den Parteien freigestellt, sich sachkundig vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und
gegebenenfalls die ihres Vertreters selbst.
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Die vorstehende Verfahrensordnung ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz genehmigt und im Bundesanzeiger am 25. November
2014 veröffentlicht worden.