Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn
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Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn
Merkblatt zur Rechtsberatung und Rechtsverfolgung in Ungarn Stand: September 2016 Haftungsausschluss: Alle Angaben dieses Merkblattes beruhen auf Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung des Merkblatts (September 2016). Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden. Deutsche Botschaft Budapest – Rechts- und Konsularreferat – Hausanschrift: 1014 Budapest I. Bezirk, Úri utca 64-66, Postanschrift: Pf. 43, H-1250 Budapest Telefax: 0036 1 4883 558 oder 570, Internet: www.budapest.diplo.de Öffnungszeiten für Besucher: Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag, 13.30 bis 15.30 Uhr von Juni bis August zusätzlich von Montag bis Donnerstag, 13.30 bis 15.30 Uhr sowie nach Terminvereinbarung Telefonische Auskünfte unter 0036 1 4883 500 oder per E-Mail an [email protected] Seite 1 von 170 Inhaltsverzeichnis Teil 1: Merkblatt……………………………………………………………………………...…4 A. Allgemeine rechtliche Grundlagen ...................................................................................... 4 I. Europarecht .............................................................................................................................. 4 II. Multilaterale Abkommen ........................................................................................................ 4 III. Bilaterale Abkommen............................................................................................................ 4 IV. Konsularverträge ................................................................................................................... 4 B. Geltendmachen einer Forderung ........................................................................................ 5 I. Einziehen einer Forderung außergerichtlich ....................................................................... 5 1. Aufenthaltsermittlung ......................................................................................................... 5 2. Handelskammern ............................................................................................................... 5 3. Inkassounternehmen ......................................................................................................... 5 4. außergerichtliche Einigung ............................................................................................... 6 5. Mahnverfahren.................................................................................................................... 8 6. Sonstige vollstreckbare Titel ............................................................................................. 9 II. Rechtsweg (Einklagen einer Forderung) ............................................................................ 9 1. Gesetzliche Grundlagen.................................................................................................. 10 2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit ................................................................................... 10 3. Verfahrensarten ................................................................................................................ 13 4. Kostentragung, Kostenrisiko .......................................................................................... 14 5. Anwaltszwang ................................................................................................................... 16 6. Prozesskostenhilfe (PKH) ............................................................................................... 16 C. Anerkennung und Vollstreckung dt. Gerichtsentscheidungen ...................................... 17 I. Rechtsquellen ........................................................................................................................ 17 1. Die EuGVVO („Brüssel I“) ............................................................................................... 18 2. Die Brüssel Ia-VO ............................................................................................................ 20 3. Brüssel II a ........................................................................................................................ 21 4. EuVTVO ............................................................................................................................. 22 5. Nationales Recht .............................................................................................................. 23 II. Anwaltszwang ....................................................................................................................... 24 III. Prozesskostenhilfe .............................................................................................................. 24 IV. sonstige Ansprechpartner .................................................................................................. 24 Teil 2: Anlagen ........................................................................................................................... 25 Anlage I – Gesetze (Stand jeweils 01.01.2016) .................................................................. 25 Gesetz Nr. LV von 2002 über die Schlichtungstätigkeit .......................................................... 25 Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit................................................... 35 Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte ....................... 40 Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung ........................................................... 42 Seite 2 von 170 Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch ......................................................... 70 Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren ........................................................................ 71 Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren ....................................................................... 76 Gesetz Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe .............................................................. 85 Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte ..................................................................... 90 Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung...................................................... 103 Anlage II - Übersicht Gerichtsstandorte .............................................................................. 109 Seite 3 von 170 Teil 1: Merkblatt A. Allgemeine rechtliche Grundlagen I. Europarecht Ungarn ist Mitglied der Europäischen Union. Damit gilt das Unionsrecht für und in Ungarn. Unmittelbar in Ungarn gelten die Vorschriften des Primärrechts (d.h. die Unions- und Gemeinschaftsverträge) und Verordnungen. Richtlinien müssen durch ungarische Rechtssetzungsakte umgesetzt werden. II. Multilaterale Abkommen Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ungarn sind folgende völkerrechtliche Übereinkommen in Kraft, in denen für besondere Sachgebiete oder für bestimmte Sonderfälle die Anerkennung und Vollstreckung zivilgerichtlicher Entscheidung enthalten sind: a) das Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1.3.1954 (BGBl. 1958 II, 576) b) das Haager Übereinkommen vom 15.04.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Kindesunterhalt (BGBl. 1965 II, S. 123) c) das VN-Übereinkommen vom 20.07.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II, 149) d) VN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II, 121) e) Europäisches Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl. 1964 II, 425) internationale f) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses vom 20.5.1980 (BGBl. 1990 II, 206) III. Bilaterale Abkommen Die für bilaterale Abkommen notwendige Gegenseitigkeitserklärung ist zwischen Deutschland und Ungarn hinsichtlich von Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen durch den ungarischen Justizminister (30.04.1992) und den Bundesjustizminister (29.07.1992, BGBl. 1992 II, S. 598) vorliegend. IV. Konsularverträge keine Seite 4 von 170 B. Geltendmachen einer Forderung I. Einziehen einer Forderung außergerichtlich Im Allgemeinen empfiehlt sich, wegen der Überlastung der ungarischen Gerichte eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Als solche stehen Schlichtungsverfahren und schiedsgerichtliches Verfahren zur Wahl (siehe unten). ACHTUNG: Nur das schiedsgerichtliche Verfahren verhindert die Anhängigkeit eines Rechtsstreits in gleicher Angelegenheit. 1. Aufenthaltsermittlung In Ungarn existiert ein zentrales Bevölkerungs- und Melderegister. Um Auskunft erteilen zu können, benötigt die Behörde die genauen Personendaten der gesuchten Personen (Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort, alternativ Nummer des ungarischen Reisepasses oder Personalausweises). Bei erfolgreicher Suche wird die aktuelle Wohnanschrift in Ungarn mitgeteilt. Die Anfrage sollte in ungarischer Sprache abgefasst sein. Aus Datenschutzgründen muss, ähnlich wie in Deutschland, ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden. Entsprechende Nachweise (Gerichtsbeschlüsse, Rechnungen o.ä.) sollen beigefügt werden. Die nicht in ungarischer Sprache ausgestellten Dokumente müssen mit einer beglaubigten Übersetzung versehen werden. Bei Anfragen von Behörden soll das Anschreiben mit Stempel/Siegel versehen sein. Anfragen werden nur auf dem Postweg akzeptiert. Die Postanschrift lautet: KÖZIGAZGATÁSI ÉS ELEKTRONIKUS KÖZSZOLGÁLTATÁSOK KÖZPONTI HIVATALA H-1094 Budapest, Balázs Béla u. 35 Für die Erteilung der Auskunft wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die der anfragenden Stelle über die zuständige ungarische Auslandsvertretung in Rechnung gestellt wird. Aufenthaltsermittlungen werden aber auch von SIGMA (s. unter 3.) abgedeckt. 2. Handelskammern Rat und Beistand bietet die DEUTSCH-UNGARISCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER - Abteilung Recht und Steuern H-1024 Budapest Lövőház u. 30 Tel. 0036 - 1 3457- 636 Fax: 0036 - 1 315 - 0744 E-Mail: [email protected] http://www.ahkungarn.hu 3. Inkassounternehmen Folgende der Botschaft bekannte Firmen befassen sich mit der Einziehung von Forderungen: COFACE HUNGARY Credit Insurance Seite 5 von 170 H-1094 Budapest Tüzolto u. 57 Tel.: 0036 – 1 299 2070 Fax: 0036 – 1 299 2065 SIGMA Kapy u. 15 H-1025 Budapest Postanschrift: H-1539 Budapest, Pf. 689 Tel: 0036 – 1 200 7227 Fax: 0036 – 1 200 4552 E-Mail: [email protected] 4. außergerichtliche Einigung a) Schlichtungsverfahren Seit 2003 besteht in den meisten Verfahren 1 die Möglichkeit, eine außergerichtliche Schlichtung nach dem Gesetz Nr. LV von 2002 über die Schlichtungstätigkeit (künftig SchlVGu2 ) zu betreiben. Gemäß § 23 Abs. 1 SchlVGu muss die Schlichtung einvernehmlich schriftlich bei einem eingetragenen Schlichter beantragt werden. Nach § 23 Abs. 3 lit. e SchlVGu kann die Sprache des Schlichtungsverfahrens frei gewählt werden. Im Einvernehmen mit den Parteien können Sachverständige und kundige Dritte vom Schlichter in Anspruch genommen werden (vgl. §§ 33 Abs. 1, 34 SchlVGu). Allerdings ist die persönliche Anwesenheit der Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch und bei Abschluss und Unterzeichnung der Schlichtungsvereinbarung erforderlich (§§ 28 Abs. 2 S. 2, 29 SchlVGu), gleiches gilt bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen für alle Schlichtungsgespräche gem. § 32 Abs. 2 SchlVGu. Dem Schlichter ist eine frei vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 27 Abs. 1, 2 SchlVGu). Die Verfahrenskosten werden in Ermangelung einer anderen Regelung durch die Parteien untereinander zu gleichen Teilen getragen (§ 30 Abs. 3 SchlVGu). Wichtig: Gem. § 36 Abs. 1, 2 lit. b SchlVGu hindert die Schlichtungsabrede eine spätere Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens nicht, auch darf sich keine Partei auf eine im Schlichtungsverfahren erklärte Anerkennung oder einen Verzicht berufen! b) Schiedsgerichtsverfahren Das Schiedsgerichtsverfahren ist durch das Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit (künftig SchiedsGGu), welches die entsprechenden Regeln des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (künftig ZPOu) ablöste, neu geregelt worden. In bestimmten Fällen (vgl. §§ 3 - 5 SchiedsGGu, wobei die Ausnahmen in § 4 SchiedsGGu geregelt sind), insbesondere bei schriftlicher Vereinbarung zwischen Unternehmern, ist die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens statthaft 3 . In diesen Fällen muss das Schiedsgerichtsverfahren durchgeführt werden, die Erhebung 1 Ausgenommen sind die Abschnitte XVI bis XVIII, XX, XXI, XXIV, XXV des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung, vgl. § 1 Abs. 3 SchlVGu. 2 „u“ symbolisiert ungarische Gesetze, „d“ deutsche. 3 Achtung: wenn anläßlich des Austausches von Klageschrift und Klageerwiderung das Bestehen einer Schiedsvereinbarung in der Klage behauptet und in der Klagebeantwortung nicht bestritten wird, reicht dies zur Annahme einer Vereinbarung aus (§ 5 Abs. 4 SchiedsGGu)!!! Seite 6 von 170 einer Klage in diesem Stadium ist hingegen grundsätzlich unzulässig (§ 8 Abs.1, 3 SchiedsGGu). Zulässig ist es aber, im Rahmen des Schiedsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz nach § 37 Abs. 1 SchiedsGGu zu beantragen, wobei auch hier wiederum die Ausnahmen in § 54 SchiedsGGu zu beachten sind. Das Schiedsverfahren wird – soweit die Parteien keine eigene Regelung treffen - im Wesentlichen selbst vom Schiedsgericht bestimmt (§ 28 SchiedsGGu). Insbesondere kann die Sprache, die verwendet werden soll, gemäß § 30 SchiedsGGu durch Vertrag frei vereinbart werden, bei Fehlen einer Vereinbarung gilt Ungarisch als gewählt. In Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung kann das Schiedsgericht gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SchiedsGGu vorläufige Maßnahmen anordnen, wofür eine Sicherheitsleistung auferlegt werden kann (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SchiedsGGu). Ein Urteil hat dieselbe Wirkung wie ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (§ 58 SchiedsGGu). Ist es in anderer Sprache als Ungarisch verfasst, muss zur Vollstreckung neben dem Original eine beglaubigte Übersetzung gemäß § 60 SchiedsGGu vorgelegt werden. Das Schiedsurteil kann in gesetzlich enumerativ bestimmten Fällen innerhalb einer Ausschlussfrist von 60 Tagen nach Zustellung (§ 55 SchiedsGGu) angefochten werden. Zuständig ist nach §§ 51 f. SchiedsGGu das Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz / die Niederlassung des Beklagten befindet oder in dessen Zuständigkeitsbereich der zum Rechtsstreit führende Vertragsabschluss erfolgt ist. Wenn das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann, entscheidet das hauptstädtische Gericht. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, so genannte Entschuldigung, ist bei Versäumnis der Frist nicht möglich. Gegen den Beschluss des angerufenen Gerichts steht das Rechtsmittel der Berufung nicht zur Verfügung (§§ 53 S. 2, 57 SchiedsGGu), jedoch kann Revision erhoben werden. Sofern die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsgerichtsvereinbarung ihren Sitz bzw. ihre Niederlassung oder den gewöhnlichen Aufenthalt in verschiedenen Staaten haben oder entweder der für das schiedsgerichtliche Verfahren bestimmte Ort oder der vertragliche Erfüllungsort bzw. Ort, mit dem der Streitgegenstand die engste Verbindung aufweist, außerhalb des Staates liegen, in dem die Parteien ihren Sitz/Niederlassung haben, liegt ein so genanntes internationales Verfahren gem. § 47 SchiedsGGu vor, für das folgende Sonderregeln gelten: 4 - Das bei der Deutsch-Ungarischen Industrie- und Handelskammer organisierte ständige Schiedsgericht4 ist vorrangig zuständig gem. § 46 Abs.3 SchiedsGGu. - Haben die Parteien über die Verfahrenssprache keine Regelung getroffen, wird sie durch das Schiedsgericht gem. § 48 Abs. 1 S. 2 SchiedsGGu bestimmt. Das Schiedsgericht kann anordnen, dass schriftliche Beweisstücke in die vereinbarte bzw. bestimmte Gerichtssprache übersetzt werden müssen (§ 48 Abs. 2 SchiedsGGu). - Entscheidungsgrundlage ist das von den Parteien bestimmte materielle Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen Handelsbräuche gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 SchiedsGGu; eine Billigkeitsentscheidung durch das Gericht erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien gemäß § 49 Abs. 3 SchiedsGGu. Adresse: Kossuth Lajos ter 6 – 8 / Budapest V / Tel: (0036 – 1) 474 – 5100 / Fax: (0036 - 1) 474 - 5105 Seite 7 von 170 5. Mahnverfahren Das ungarische Mahnverfahren ist in dem Gesetz Nr. L von 2009 geregelt. Das Mahnverfahren nach ungarischem Recht ist gemäß § 1 MahnGu ein in die sachliche Zuständigkeit des Notars fallendes zivilrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dient der kostengünstigen und schnellen Beitreibung von Geldforderungen. Es ist insoweit mit dem Mahnverfahren nach deutschem Recht identisch. Ziel des ungarischen Mahnverfahrens ist die Erteilung eines Zahlungsbefehls, welcher einen unmittelbar vollstreckbaren Titel darstellt (vgl. § 36 Abs. 1 MahnGu) und insoweit dem Mahnbescheid im deutschen Recht entspricht. Gegenstand des ungarischen Mahnverfahrens können nach § 3 Abs. 1 MahnGu nur fällige Geldforderungen sein, die nach Abs. 4a die Summe von 400 Mio. HUF nicht übersteigen. Darüber hinaus muss der Schuldner einen Wohn- oder Aufenthaltsort in Ungarn besitzen und die Geldforderung darf sich nicht aus einem Arbeitsverhältnis, einem Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst, einem Dienstverhältnis, einem dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis eines Genossenschaftsmitglieds und einem Heimarbeiterverhältnis ergeben. Das Mahnverfahren muss ferner gemäß § 3 Abs. 2 MahnGu angestrengt werden und eine Klage ist ausgeschlossen, wenn der Forderungsbetrag eine Million HUF nicht übersteigt. Der Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls muss gemäß § 19 MahnGu schriftlich5 oder mündlich gegenüber dem Notar eingebracht werden. Nach § 21 Abs. 1 MahnGu sind bei mehreren Schuldnern die jeweiligen Teilschulden zu bezeichnen bzw. bei Gesamtschuldnerschaft auf diese Tatsache hinzuweisen. Nach Eingang des Antrags stellt der Notar spätestens innerhalb von 15 Tagen ohne Anhörung des Schuldners den Zahlungsbefehl aus und stellt diesen zu, § 26 MahnGu. Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner binnen 15 Tagen nach Zustellung Einspruch beim Notar einlegen, § 28 Abs. 1 MahnGu. Beruft sich der Schuldner im Einspruch auf Erfüllung der Forderung vor Zustellung des Zahlungsbefehls und weist dies im Urkundenbeweis6 nach, so muss sich der Antragsteller innerhalb von 15 Tagen seinerseits über das Bestehen der Forderung äußern, andernfalls stellt der Notar das Verfahren ein. Erfolgt der Einspruch nicht, oder nicht fristgerecht, so erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft und kann wie ein Urteil nach dem ZwVollstrGu vollstreckt werden, § 36 Abs. 1 MahnGu. Durch einen rechtzeitigen Einspruch wandelt sich das Mahnverfahren in einen Gerichtsprozess, § 37 Abs. 1 MahnGu, § 315 Abs. 1 ZPOu. Örtlich und sachlich zuständig ist das nach den allgemeinen Vorschriften der ZPOu zuständige Gericht, § 318 Abs. 2 ZPOu. Nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses durch den Gläubiger setzt das Gericht innerhalb von 30 Tagen einen Termin für die Verhandlung der Sache an und lädt den Gläubiger als Kläger und den Schuldner als Beklagten vor. Kommt der Gläubiger seiner Vorschusspflicht oder seiner Pflicht zur Substantiierung des geltend gemachten Anspruchs nicht nach, so stellt das Gericht den Prozess ein. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann jedoch gem. § 322 ZPOu beantragt werden. 5 Es existiert dazu ein entsprechendes Formular, dass den formellen Anforderungen an den Antrag nach § 20 MahnGu entspricht. 6 Bescheinigung über die Erfüllung oder Nennung des Transaktionscodes mit Datumsangabe, § 30 Abs. 1 MahnGu. Seite 8 von 170 6. Sonstige vollstreckbare Titel Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, auch ohne ein gerichtliches Urteil zu vollstrecken. Zu nennen sind dabei u.a. Urkunden gemäß § 10 lit. b ZwVollstrGu7, die das örtlich zuständige Gericht (§ 20 Abs. 1 ZwVollstrGu) oder ein Notar zuvor mit einer Vollstreckungsklausel versehen hat. Die Urkunde muss – wie in Deutschland auch gemäß § 22 lit. d ZwVollstrGu den Inhalt der Leistung und die Parteien klar erkennen lassen und auch die weiteren in § 13 Abs. 1 ZwVollstrGu genannten Voraussetzungen erfüllen. Eine auffällige Besonderheit besteht für Ansprüche die sich aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen ergeben: § 23 Abs. 1 ZwVollstrGu gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, aus schriftlichen Aufforderungen zur Begleichung einer mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Schuld gegen den Arbeitnehmer zu vollstrecken, wenn dieser die Aufforderung nicht vorher gerichtlich angegriffen hat. Ferner kann das Gericht gemäß § 24 Abs. 1 ZwVollstrGu einen direkten Pfändungsbeschluss ausstellen, wenn der Schuldner vermögenslos ist und die Gläubigerforderung ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners befriedigt werden kann. Der Arbeitgeber des Schuldners wird gemäß § 24 Abs. 2 ZwVollstrGu in diesem Fall durch das Gericht im Pfändungsbeschluss aufgefordert, die geschuldete Summe direkt – ohne Abwarten der Rechtskrafterlangung des Pfändungsbeschlusses - vom Arbeitseinkommen des Schuldners abzuziehen und an den Vollstreckungsgläubiger auszuzahlen. Die Einlegung der Berufung gegen den Pfändungsbeschluss hat zudem nach § 24 Abs. 3 ZwVollstrGu keine aufschiebende Wirkung. II. Rechtsweg (Einklagen einer Forderung) Ein Teil der ungarischen Firmen hat aufgrund der geringen Kapitalausstattung Liquiditätsprobleme. Eine Firmenprüfung ist daher schon bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen ratsam. Wichtige Informationen über den zukünftigen Geschäftspartner erhält man bereits aus dem Handelsregister. Hier erhält man die aktuelle Anschrift, Liste der Gesellschafter, Stammkapital, Bilanzangaben sowie Angaben zu eventuell laufenden Verfahren. Sinnvoll, obwohl in Ungarn gesetzlich nicht vorgeschrieben, ist vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen eine vorhergehende Mahnung, um unnötige Prozesse zu vermeiden. Eine durch einen ungarischen Anwalt verfasste Mahnschrift mit Fristsetzung und Klageandrohung erweist sich oft als sehr wirkungsvoll. Um festzustellen, ob überhaupt Masse zum Ausgleich der Forderungen vorhanden ist, sollte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens eine Bonitätsprüfung des Schuldners vorgenommen werden. Eine Möglichkeit hierzu bietet die Hermes Kreditversicherung in Budapest: EULER HERMES Magyar Követeléskezelő Kft. H-1037 Budapest, Kiscelli u. 104, Tel.: 0036 1 453 - 9000, Fax: 0036 1 453 - 9009, E-Mail: [email protected] 7 Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (künftig ZwVollstrGu) Seite 9 von 170 Eine aktuelle und schnelle Alternative bietet eine so genannte allgemeine Bankauskunft bei der Hausbank des Schuldners. 1. Gesetzliche Grundlagen Die Durchsetzung eines Anspruchs ist im - Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (ZPOu), - Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit (SchiedsGGu), - Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte, - Gesetz Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe (RechtsbeihilfeGu), - Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren (GebührGu), - das Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren, - Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte (GerOrgGu) und - Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (ZwVollstrGu) geregelt. Materiell sind - das Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch, - die Gesetzesverordnung Nr. 8 vom Jahre 1978 des Präsidialrates der Ungarischen Volksrepublik über die Anwendung des Zivilgesetzbuches der Republik Ungarn auf die Außenwirtschaftsbeziehungen, - das Gesetz Nr. X von 1993 über die Produkthaftung, - das Gesetz Nr. I von 2002 über das Arbeitsgesetzbuch sowie - die Regierungsverordnung Nr. 210/2003 (XII. 10.) Korm. über die Festlegung des verbindlich niedrigsten Arbeitslohnes (Mindestlohns) zu beachten. 2. Sachliche, örtliche Zuständigkeit Die Klage kann schriftlich sowie mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden, im letzteren Fall bei Fehlen anwaltlicher Vertretung vor jedem Gericht, das sodann die Klage an das örtlich zuständige weiterleitet (vgl. § 94 ZPOu). Eine Besonderheit des ungarischen Rechts besteht dahingehend, dass die Möglichkeit der sofortigen Verhandlung einer mündlichen Klage besteht (§ 127 ZPOu). Erscheint der Klagegegner zur Protokollierung der Klage und beantragen es die Parteien, kann das Gericht sofort über die Klage entscheiden. Die Parteien können dann eine eventuelle Unzuständigkeit des Gerichts nicht rügen.8 a) Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit wird grundsätzlich von Amts wegen gemäß § 28 ZPOu geprüft. (1) allg. Zivilsachen In erster Instanz sind das Kreisgericht (= Amtsgericht) oder der Gerichtshof (= Landgericht) sachlich zuständig (§ 10 ZPOu i.V.m. §§ 16, 18 Abs. 1, 21 Abs. 1 GerOrgGu). 8 Ausnahme: bei ausschließlicher Zuständigkeit, § 31 ZPOu. Seite 10 von 170 Der Gerichtshof ist zuständig - bei vermögensrechtlichen Prozessen mit einem Streitwert über 30 Millionen Forint 9 - ausgenommen Enteignungs- und Schadenersatzklagen -, - bei Staatshaftungsfällen, - in Urheberrechtsstreitsachen, - in Industrierechtsschutzprozessen, - in Presseberichtigungsprozessen, - bei der Überprüfung von Wirtschaftsgesellschaftsbeschlüssen, - in mit unberechtigter Nutzung einer Firma (Handelsnamen) verbundenen Prozessen - bei der Einstellung und Eingrenzung der Zwangsvollstreckung, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren vom Komitatsgericht eingeleitet wurde, - in sonstigen Fällen, wenn der Streit ausdrücklich zum Gerichtshof verwiesen wurde. Bei Fehlen einer Zuweisung zum Gerichtshof ist das Kreisgericht gemäß § 22 Abs. 1 ZPOu zuständig. Als zweite Instanz (Berufung, §§ 233 ff. ZPOu) entscheidet über Entscheidungen des Kreisgerichtes der Gerichtshof gemäß § 10 Abs. 2 lit. a ZPOu i.V.m. § 21 Abs. 1 GerOrgGu. Über erstinstanzliche Entscheidungen des Gerichtshofs entscheidet gemäß §10 Abs. 2 lit. b ZPOu i.V.m. § 22 Abs. 1 GerOrgGu das Tafelgericht. Alleiniges Gericht der dritten Instanz/Revision10 ist die Kurie gemäß §§ 270 ZPOu, 24 Abs. 1 GerOrgGu11. (2) Arbeitsgerichtssachen Für Streitigkeiten aus individuellen und kollektiven Arbeitsverträgen der Arbeiter, Angestellten und Beamten einschließlich der Vertragsanbahnung sind gem. § 349 Abs. 2 ZPOu die Arbeitsgerichte zuständig 12 . Dies gilt auch für Streitigkeiten anlässlich behördlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Arbeitskontrolle, der Beschäftigungsförderung und des Arbeitslosengesetzes. Die zweite Instanz bildet der Gerichtshof gemäß § 358 ZPOu, bei welchem gesonderte Spruchkörper für Arbeitssachen gebildet werden. Rechtsmittel gegen Entscheidungen ist die Revision. 9 Der Streitwert wird gemäß §§ 24 f., 27 ZPOu bestimmt. Die Revision ist nur unter engen Voraussetzungen des §§ 271 ff ZPOu möglich. 11 Neben den Rechtsbehelfen Berufung, Revision gibt es wie im deutschen Recht auch das Wiederaufgreifen des Verfahrens - sog. Prozesserneuerung gemäß §§ 260 f. ZPOu. Die Voraussetzungen entsprechen den deutschen Regeln, insbesondere zum Auffinden neuer Beweise. Die Antragsfrist beträgt 6 Monate ab Rechtskraft bzw. Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes. Gemäß § 261 Abs. 3 ZPOu besteht eine Ausschließungsfrist von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Antrag nach § 260 f. ZPOu grds. unzulässig. 12 Hinsichtlich der Besetzung weist Ungarn eine Besonderheit auf: Die zwei Laienrichter werden nicht von den Sozialpartnern gestellt, sondern wie bei den örtlichen Gerichten/Amtsgerichten von der Selbstverwaltung des Komitats gewählt. 10 Seite 11 von 170 b) Örtliche Zuständigkeit (1) allg. Zivilsachen Der allgemeine Gerichtsstand ist grundsätzlich am Wohnort des Beklagten in Ungarn (§ 29 Abs. 1 ZPOu), in Ermangelung dessen der ungarische Aufenthaltsort (Abs. 2); wenn dieser unbekannt ist oder nicht existiert, der Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Klägers13. Für den Beklagten besteht gem. § 29 Abs. 3 ZPOu die Möglichkeit, auf seinen Antrag hin den Prozess auf den Sitz seiner Arbeitsstätte zu verweisen, wenn dieser mit dem Wohnort auseinander fällt. Bei juristischen Personen und Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist deren Sitz – im Zweifel der Geschäftssitz gem. § 30 Abs. 1 S. 2 ZPOu - oder der Sitz der Vertreter entscheidend (§ 30 Abs. 1 ZPOu). Daneben gibt es mehrere sonstige Gerichtsstände gemäß §§ 31 ff. ZPOu, die dem Kläger alternativ zur Wahl stehen. Dies sind im Wesentlichen: - bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 32 ZPOu, - der Ort eines längeren Aufenthalts (Studium, etc. Abs. 1), sofern weder ein ungarischer Aufenthalts- noch Wohnort begründet ist, der Ort des Gegenstandes der Verhandlung oder des pfändbaren Vermögens des Beklagten (Abs. 3); bei ausländischen juristischen Personen (Abs. 4) auch das Gericht des Sitzes der ständigen Vertretung; - hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsakte im Grundsatz das Gericht, das das Vollstreckungsverfahren eingeleitet hat; - bei Unterhaltsprozessen und sonstigen periodischen Zahlungen der Wohnort des Klägers (§ 34 Abs. 1 ZPOu); - bei Verträgen mit Unternehmern der Ort des Vertragsschlusses oder deren Durchführung (§ 36 ZPOu); - bei Schadensersatzprozessen der Ort der Schadensverursachung oder dessen Eintritt (§ 37 ZPOu); - bei Wechseln der Ort der Einzahlung (§ 38 ZPOu); - bei Immobiliarrechtsstreitigkeiten (§ 35 ZPOu) der Ort der Liegenschaft. Bei mehreren Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 40 ZPOu grundsätzlich nach dem Gerichtsstand des Hauptschuldners. Ferner kennt das ungarische Recht gemäß § 41 ZPOu die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, die sich auch auf den Rechtsnachfolger erstreckt (Abs. 4). Sie kann je nach Inhalt der Vereinbarung sowohl einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand, als auch einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen. Die Vereinbarung muss sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis beziehen (§ 41 Abs. 1 lit. b ZPOu). Wirksamkeitsvoraussetzung ist ferner, dass die Vereinbarung gewissen Formerfordernissen genügend (§§ 41 Abs. 1 i.V.m.195 f. ZPOu), d.h. entweder vor einem Notar beurkundet oder eigenhändig vor zwei Zeugen angefertigt und notariell 13 Bei späterem Bekanntwerden und entspr. Antrag des Beklagten wird der Prozess an das Gericht des Wohnortes/Aufenthaltsortes des Beklagten in Ungarn verwiesen gem. § 29 Abs. 4 ZPOu. Seite 12 von 170 beglaubigt wurde. Ferner kann nur ein Gerichtsstand in Ungarn vereinbart werden. Zudem ist eine Vereinbarung nur zulässig, soweit kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 41 Abs. 2 ZPOu). Bei Ungewissheit über den Gerichtsstand kann eine gerichtliche Bestimmung nach §§ 45 ff. ZPOu erfolgen. (2) Arbeitsgerichtssachen Für eine Arbeitsstreitigkeit ist ausschließlich das Verwaltungs- und Arbeitsgericht laut dem Sitz des Arbeitgebers bzw. der Niederlassung des Arbeitgebers zuständig, an dem der Arbeitnehmer auf Grund seines Arbeitsvertrages Arbeit verrichtet oder verrichtet hat (§ 349/B Abs. 2 ZPOu). 3. Verfahrensarten Einstweilige Verfügungen § 156 ZPOu räumt die Möglichkeit des Erlasses einstweiliger Verfügungen (sog. vorübergehende Maßnahmen der Verhandlung) ein14. Gemäß § 156 ZPOu kann danach das Gericht auf Antrag des Klägers in dringenden Notfällen zur Abwehr eines unmittelbaren Schadens, bei wiederkehrenden Leistungen auch von Amts wegen, eine vorübergehende Maßnahme treffen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann frühestens mit Einreichung der Klageschrift gestellt werden, nicht vorher. Rechtsmittel hiergegen ist die Berufung, § 156 Abs. 6 ZPOu. Das Gericht kann die Anordnung einer einstweiligen Verfügung mit einer Sicherheitshinterlegung verbinden. Die den Antrag begründenden Tatsachen müssen glaubhaft gemacht werden. Versäumnisurteil §§ 136 ff ZPOu Bei Säumnis in der ersten mündlichen Verhandlung kann auf Antrag der gegnerischen Partei ein Versäumnisurteil ergehen, - gegen den Kläger, wenn er nicht vorher beantragt hat, in seiner Abwesenheit zu verhandeln (§ 136 Abs.1 ZPOu) und - gegen den Beklagten, wenn er keine schriftliche Verteidigung eingereicht hat (§ 136 Abs. 2 ZPOu - Ausnahme: § 130 Abs. 1 lit. i ZPOu: offensichtliche Unbegründetheit der Klage bzw. Unmöglichkeit der Dienstleistung). Gegen diesen Gerichtsbeschluss kann die säumige Partei innerhalb von 15 Tagen ab Aushändigung mündlich oder schriftlich bei dem mit der Rechtssache befassten Gericht Einspruch einlegen (§ 136/A Abs. 1 ZPOu). Die Kosten der Säumnis trägt sie aber in jedem Fall (Abs. 2 S. 2 ZPOu). Bei erneuter Säumnis im auf den fristgerechten Einspruch anberaumten Termin ergeht ein weiteres Säumnisurteil, gegen das weder Einspruch noch Berufung möglich ist (§ 136/A Abs. 4 S. 2 ZPOu). In allen übrigen Fällen wird bei Säumnis grundsätzlich ohne die säumige Partei verhandelt (§ 136/B Abs. 1 ZPOu). Das Gericht kann die Anhörung der säumigen Partei oder eine weitere Beweisaufnahme in einem späteren Termin anordnen (Abs. 2, 3). Bei weiterer Säumnis in diesem Termin gelten die zur Beweisaufnahme bestimmten 14 Nicht rechtskräftige Urteile können nur in eng begrenztem Rahmen – insbesondere im Fall von wiederkehrenden Leistungen wie Unterhalt, bei Anerkenntnisurteilen oder bei Besitzschutzklagen – für vorläufig vollstreckbar (§ 231 ZPOu) erklärt werden. Dies bezieht sich aber nicht auf die Prozesskosten (vgl. § 232 Abs. 3 ZPOu). Seite 13 von 170 Behauptungen des Gegners als zugestanden und die Zustimmung zu angekündigten Anträgen der Gegenpartei als fingiert (Abs. 3 S. 3). Arbeitsstreitigkeiten Bei Arbeitsstreitigkeiten nach §§ 349 ff. ZPOu gelten besondere Vorschriften. Die Klagerücknahme (§ 356 Abs. 1 ZPOu) ist jederzeit ohne Zustimmung des Gegners, die sonst nach mündlicher Verhandlung erforderlich ist, möglich. Rechtsmittel ist die Berufung, die bei dem Gerichtshof einzulegen ist (§ 358 ZPOu). Vollstreckungsprozesse (§§ 365 ff ZPOu) Zuständig für die Vollstreckungsprozesse, bei denen es häufig darum geht, die Vollstreckbarkeit eines Titels zu beseitigen, ist grundsätzlich das Gericht, das die Vollstreckung angeordnet hat, § 367 ZPOu. § 369 ZPOu nennt die Möglichkeiten, in denen eine Einstellung bzw. Aufhebung der Vollstreckbarkeit möglich ist. Gemäß § 370/A Abs. 1 ZPOu sind die Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit sofort und außer der Reihe zu behandeln. Die Verhandlung muss spätestens am 15. Tag nach Eingang der Antragsschrift stattfinden. Eine Unterbrechung des begonnenen Verfahrens ist nicht mehr zulässig. Fehlt eine der Parteien bei einer der Verhandlungen führt dies nach § 370/A Abs. 2 nicht zu einem Versäumnisurteil, sondern das Verfahren wird fortgesetzt. Anders nur, wenn keine der Parteien erscheint. In diesem Fall ist das Verfahren einzustellen. Im Rahmen des Vollstreckungsprozesses sind nur solche Beweise zur Verhandlung zugelassen, die unmittelbar und sofort während der mündlichen Verhandlung beigebracht werden können. Ausnahmsweise kann eine Unterbrechung der Verhandlung für maximal 8 Tage zugelassen werden, um Beweise beibringen zu können (§ 370/A Abs. 4 ZPOu). 4. Kostentragung, Kostenrisiko Die Kostenlast ist in §§ 77 ff. ZPOu wie im deutschen Recht geregelt. Sie richtet sich im Wesentlichen nach dem jeweiligen Obsiegen in der Hauptsache: Die unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten, die sich aus Verfahrensgebühr, Anwaltsgebühren und anfallenden Kosten und Auslagen zusammensetzen, im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen. Die sog. Verfahrensgebühr muss – wie in Deutschland auch - gemäß §§ 38 Abs. 1, 67 Abs. 4 GebührGu grundsätzlich 15 bei Antragstellung bezahlt und in der Regel in Stempelmarken der Klageschrift beigelegt werden. Grundlage der Verfahrensgebühr ist gemäß §§ 38 Abs. 1, 39 Abs. 1 GebührGu der Streitwert im Zeitpunkt der Antragsstellung16. Die Verfahrensgebühr wird in § 42 Abs. 1 GebührGu bestimmt. Sie beträgt bei Gerichtsverfahren grds. 6 % des Streitwertes, mindestens 15.000 HUF und höchstens 1.500.000 HUF17 . 15 Anders beim Schiedsgerichtsverfahren: Gemäß § 66 GebührGu ist die Gebühr erst nach Abschluss des Verfahrens zu entrichten. 16 Die ausländische Kläger treffende Verpflichtung, bei entspr. Antrag des Beklagten zusätzlich eine aktorische Kaution gem. §§ 89 ff ZPOu zu hinterlegen, deren Höhe gemäß § 90 Abs. 1 ZPOu vom Gericht nach der zu erwartenden Höhe der Kosten festgelegt wird, trifft Deutsche aufgrund des Haager Abkommens zum Zivilprozess vom 01.03.1954 sowie § 85 Abs. 4 ZPOu nicht. 17 Für Berufung und Revision gelten Besonderheiten gemäß §§ 46 ff GebührGu. Seite 14 von 170 Beim Zahlungsbefehlsverfahren (vergleichbar dem dt. Mahnverfahren, s.o. B I 5) ist die Gebühr auf 3% ermäßigt, min. 5.000 HUF und max. 750.000 HUF. Bei Übergang in das streitige Verfahren werden die bisher gezahlten Gebühren wie im deutschen Recht angerechnet18. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt die Gebühr 3 % des Verfahrensgegenstandswertes, min. 5.000 HUF und max. 250.000 HUF. Im Zwangsvollstreckungsverfahren beträgt die Gebühr 1 %, doch min. 5.000 HUF und max. 350.000 HUF; wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers des Gerichthofs fällt, werden 3 %, doch min. 8.000 HUF und max. 750.000 HUF berechnet (§ 42 Abs. 1 lit. d GebührGu). Ferner gibt es für bestimmte Prozesse gem. §§ 43 ff. GebührGu feststehende Gebühren (z.B. bei Ehescheidungsprozessen 30.000 HUF). Im Schiedsgerichtsverfahren beträgt die Gebühr gem. § 55 GebührGu 1 % des Wertes des Verfahrensgegenstandes, doch min. 5.000 HUF und max. 250.000 HUF. Kann der Streitwert außerhalb von Schiedsgerichtsverfahren nicht konkret festgestellt werden (wie bei Feststellungsklagen) gilt als Streitwert gemäß § 39 Abs. 3 GebührGu vor dem Kreisgericht - bei einem Gerichtsverfahren 350.000 HUF, - bei einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 250.000 HUF; vor dem Gerichtshof - in erster Instanz: 600.000 Gerichtsbarkeit 350.000 HUF HUF bzw. bei Verfahren der freiwilligen - in zweiter Instanz: 300.000 HUF bzw. bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 170.000 HUF; vor dem Tafelgericht (Berufungsverfahren) - in einem Gerichtsverfahren 600.000 HUF - in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300.000 HUF; vor der Kurie - bei einem Berufungsverfahren 500.000 HUF, - bei einem Revisionsverfahren 700.000 HUF. Kann bei Arbeitsstreitigkeiten gemäß § 349 ff. ZPOu der Streitgegenstandswert nicht bestimmt werden, beträgt er gemäß § 43 Abs. 5 GebührGu 10 000 HUF. In bestimmten Fällen ist das Verfahren gebührenfrei gemäß § 57 Abs. 1 GebührGu, insbesondere bei Abweisung der Klage wegen bestimmter Unzulässigkeitsgründe oder bei der Widerklage im Scheidungsprozess. Bei sofortigem Anerkenntnis sowie Klagerücknahme und Vergleich ist die Gebühr - wie in Deutschland auch - ermäßigt, und zwar auf 10 % - 50 % der sonst anfallenden Gebühr gem. § 58 GebührGu, je nachdem, wann dies erfolgt. 18 Vgl. § 42 Abs. 2 GebührGu. Seite 15 von 170 Bei Bedürftigkeit 19 kann der Schuldner von der Vorzahlung gemäß § 60 Abs. 1 GebührGu. befreit werden. 5. Anwaltszwang Anwaltszwang herrscht in Zivilsachen gemäß § 73/A ZPOu grundsätzlich vor den Gerichtshöfen als zweite Instanz, vor den Tafelgerichten und der Kurie sowie in gesetzlich besonders geregelten Fällen, z.B. vor den Firmengerichten (vgl. Handelsregistereintragungen in Deutschland). Hinsichtlich der Erteilung der Prozessvollmacht ist zu beachten, dass sie gemäß § 69 Abs. 1 ZPOu schriftlich erteilt und vom Vollmachtgeber und bevollmächtigten Anwalt unterzeichnet werden muss. Im Ausland ausgestellte Vollmachten bedürfen gem. §§ 69 Abs. 1, 198 lit. b ZPOu einer Beglaubigung der für den Ausstellungsort zuständigen ungarischen Auslandsvertretung20. Die Vollmacht des Anwalts muss im Original oder in beglaubigter Abschrift am ersten Verhandlungstag gem. § 69 Abs. 1 ZPOu eingereicht werden. Auch ein deutscher Anwalt kann beauftragt werden 21 , jedoch muss er mit einem ungarischen Rechtsanwalt oder einer Kanzlei einen Kooperationsvertrag abgeschlossen haben und diesen beim ersten Auftritt vor Gericht bzw. einer Behörde in beglaubigter ungarischer Übersetzung vorlegen (§ 89 K Abs. 2, 3 Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte). 6. Prozesskostenhilfe (PKH) a) Rechtsberatung vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens Gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. d, 5 ff. des Gesetzes Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe (RechtsbeihilfeGu) wird EU-Staatsbürgern in bestimmten Fällen 22 bei außergerichtlicher Beratung durch einen Rechtsbeistand finanzielle Unterstützung in Form der so genannten Kostenfreiheit gewährt. Dies gilt u.a. nicht für Streitigkeiten im Falle von unternehmerischer Tätigkeit (vgl. § 3 Abs. 3 lit. d RechtsbeihilfeGu) oder Fragen des Zolls (§ 3 Abs. 3 f) RechtsbeihilfeGu). Ein formularmäßiger Antrag ist bei dem nach dem Wohnsitz der Partei zuständigen Komitatsamt des Bewährungshelferund Rechtsbeihilfedienstes des Justizministeriums zu stellen (vgl. § 22 RechtsbeihilfeGu). Die Anträge werden sofort bzw. spätestens innerhalb von 5 Tagen bei persönlichem Erscheinen und innerhalb von 15 Tagen bei schriftlicher Einreichung bearbeitet (§ 23 Abs. 1 RechtsbeihilfeGu). Besteht keine Kostenfreiheit im Sinne von § 5 RechtsbeihilfeGu, sondern werden die Kosten nur gemäß § 6 RechtsbeihilfeGu vorgestreckt, so ist die Beihilfe spätestens innerhalb eines Jahres gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 RechtsbeihilfeGu zurück zu gewähren. Dies kann auch in Form von Ratenzahlungen geschehen. Eine weitere Form der Prozesskostenhilfe sieht das Gesetz nach § 3 Abs. 4 RechtsbeihilfeGu für die Opfer von Straftaten vor. 19 Diese liegt insbesondere vor, wenn die Gebühr 25 % des im vorherigen Steuerjahr erreichten und auf den Schuldner, seinen Ehegatten und unterhaltspflichtige Kinder entfallende Einkommen erreicht, im übrigen vgl. § 60 ff. GebührGu. 20 Eine amtliche ungarische Übersetzung ist nur notwendig, wenn das Gericht dies verlangt (§ 69 Abs. 4 ZPOu). 21 Zu den Voraussetzungen im einzelnen vgl. §§ 89/A ff. Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte 22 Insbes. drohendem Rechtsstreit, im übr. vgl. § 3 RechtsbeihilfeGu. Seite 16 von 170 b) Prozesskostenhilfe im eigentlichen Sinn Der Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren nach §§ 114 ff. ZPOd entspricht im ungarischen Recht die so genannte Kostenfreiheit nach §§ 84 ff ZPOu. Inhaltlich besagt Kostenfreiheit gemäß §§ 84 Abs. 1, 86 ZPOu, dass auf Antrag der Partei diese von der Vorschusspflicht und/oder Gebühren und/oder Kosten befreit werden sowie bei Erforderlichkeit einen Anwalt gestellt bekommen kann. Jedoch befreit die Kostenfreiheit – vergleichbar der deutschen Rechtslage - nicht von der Kostentragungspflicht bei Unterliegen sowie der Zahlung der Vollstreckungskosten (§ 86 Abs. 3 ZPOu). Entsprechend dem deutschen Recht stehen gemäß § 85 Abs. 3 ZPOu Böswilligkeit einer Partei oder die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Verfahrens der Gewährung von Kostenfreiheit entgegen. Gemäß § 85 Abs. 5 S. 1 ZPOu23 sind EU-Bürger sowie diejenigen, die sich rechtmäßig in der EU aufhalten, ungarischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Kostenfreiheit bezieht sich nach Art. 7 der RiLi 2002/8/EG des Rates vom 27.01.2003 grundsätzlich auch auf erforderliche Dolmetscherausgaben sowie gemäß § 85 Abs. 5 S. 2 ZPOu auch auf die Reisekosten zur Verhandlung, sofern die Partei zur Anwesenheit vor Gericht gesetzlich verpflichtet ist. Des Weiteren gilt das Günstigkeitsprinzip. Das Gericht ist verpflichtet, der Partei eine über das ungarische Recht hinausgehende Kostenvergünstigung, die durch das Recht eines ausländischen Staates eingeräumt wird, zu gewähren (§ 85/A/Abs. 6 ZPOu). Notwendig für den Erhalt der Prozesskostenhilfe im Gerichtsverfahren 24 ist ein entsprechender Antrag beim befassten Gericht (§ 86 Abs. 1 ZPOu) und Bedürftigkeit des Antragsstellers gemäß § 84 Abs. 1 ZPOu25. C. Anerkennung und Vollstreckung dt. Gerichtsentscheidungen I. Rechtsquellen Seit dem Beitritt Ungarns zur Europäischen Union zum 1.5.2004 spielen im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen neben den bereits o.a. nationalen Gesetzen und völkerrechtlichen Verträgen EG- bzw. EU-Verordnungen eine große Rolle. Zwischen den Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) gehen diese Verordnungen den nationalen und völkerrechtlichen Regelungen vor. Maßgebliche Rechtsquellen für die Anerkennung und Vollstreckung von deutschen Urteilen in Ungarn sind daher im Wesentlichen: - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des europäischen Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Brüssel Ia VO).Diese Verordnung hat die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auch als „Brüssel I“ bekannt (im Folgenden EUGVVO), teilweise abgelöst, 23 Der insoweit die RiLi 2002/8/EG des Rates vom 27.01.2003 umsetzt. Gemäß § 84 Abs. 2, 3 ZPOu hat Ungarn auch abweichend von Bedürftigkeit per VO PKH gewährt. 25 Wobei die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern und Ehepartner berücksichtigt werden gemäß § 85 Abs. 1 ZPOu. 24 Seite 17 von 170 - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, auch als „Brüssel II a“ bekannt (im Folgenden Brüssel II a). Brüssel II a hat die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel II-VO) mit Wirkung ab dem 1.3.2005 ersetzt, - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels (im Folgenden EuVTVO), - Gesetzesverordnung Nr. XIII aus 1979 über das internationale Privatrecht (im Folgenden IPR-VO), - Gegenseitigkeitserklärung des ungarischen Justizministers vom 30.04.1992 und des Bundesjustizministers vom 29.07.1992 bzgl. Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1992 II, S. 598), - Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung (im Folgenden ZwVollstrGu). 1. Die EuGVVO („Brüssel I“) Die bedeutendste Vorschrift im Bereich des europäischen Vollstreckungsrechts war zunächst die Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO), die auch als „Brüssel I“ bekannt ist. Sie ersetzt das EuGVÜ und ist am 1.3.2002 in Kraft getreten. Am 10. Januar 2015 ist die Neufassung der Brüssel I-Verordnung in Kraft getreten, die auch als Brüssel Ia-VO bezeichnet wird. Diese gilt jedoch zunächst nur für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind (vgl. Art. 66 Abs. 1 der Brüssel Ia-VO). Für alle Verfahren, die zwischen dem 1.3.2002 und dem 10.1.2015 eingeleitet, errichtet usw. wurden, gilt die EuGVVO weiterhin. Aus diesem Grund soll zunächst die EuGVVO vorgestellt werden und dann in einem zweiten Schritt auf die Neuerungen durch die Brüssel Ia-Vo eingegangen werden. a) Anwendungsbereich Von der EuGVVO werden Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erfasst. Ausgenommen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 EuGVVO Entscheidungen bzgl. Personenstand, Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie gesetzlicher Vertretung von natürlichen Personen, ehelicher Güterstände, des Erbrechts, der Insolvenz, Vergleiche und dergleichen sowie der sozialen Sicherheit oder Schiedsgerichtsbarkeit. In zeitlicher Hinsicht werden von der EuGVVO nur solche Klagen und öffentliche Urkunden erfasst, die nach ihrem Inkrafttreten, d.h. nach dem 1.3.2002, erhoben bzw. erstellt worden sind (Art. 66 Abs. 1). Allerdings lässt Art. 66 Abs. 2 auch Altfälle zu, wenn diese inhaltlich mit den Regelungen der EuGVVO übereinstimmen. Erfasst werden von der EuGVVO Gerichtsurteile (Art. 32), öffentliche Urkunden (Art. 57) und gerichtliche Vergleiche (Art. 58). Das Gerichtsurteil wird in Art. 32 als „Entscheidung“ definiert und ist weit zu verstehen. Danach ist allein entscheidend, dass die „Entscheidung“ einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Begriff „Entscheidung“ erfasst auch Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Öffentliche Urkunden sind gemäß Art. 57 dann anerkennungs- und vollstreckungsfähig, wenn sie nach dem Recht des Erstellungsstaates volle Beweiskraft besitzen und Seite 18 von 170 vollstreckbar sind. Im Übrigen gelten entsprechend für öffentliche Urkunden. die Vorschriften über Gerichtsurteile Gerichtliche Vergleiche werden gemäß Art. 58 den öffentlichen Urkunden gleichgestellt, sofern sie nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar sind. b) Anerkennung Die EuGVVO befreit nicht von der Notwendigkeit der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung. Sie sieht allerdings verfahrensrechtliche Erleichterungen vor. Demnach ist eine gerichtliche Entscheidung eines Mitgliedstaats in jedem anderen Mitgliedstaat ohne ein besonderes Verfahren und ohne Weiteres anzuerkennen (Art. 33 Abs. 1 EuGVVO). Die Anerkennung bedeutet, dass das ausländische Urteil im Anerkennungsstaat Rechtswirkung entfaltet. Dabei ist es dem Anerkennungsstaat verwehrt, die inhaltliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung nachzuprüfen (Art. 36 EuGVVO). Die Anerkennung kann von dem Anerkennungsstaat nur bei Vorliegen von Anerkennungshindernissen verweigert werden. Anerkennungshindernisse sind gem. Art. 34 und 35 EuGVVO ein Verstoß gegen den "ordre public" (öffentliche Ordnung) des Anerkennungsstaats 26 , fehlendes rechtliches Gehör im Erkenntnisverfahren, Einwand der Rechtskraft 27 , Unvereinbarkeit mit einer früheren Entscheidung eines Gerichts im Anerkennungsstaat sowie Verstoß gegen bestimmte 28 Zuständigkeitsvorschriften . Die Anerkennungshindernisse werden nicht von Amts wegen geprüft, sondern sind gemäß Art. 41, 45 Abs. 1 EuGVVO vom Schuldner in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. Da die Anerkennung nach der EuGVVO keines besonderen Verfahrens bedarf, wird sie regelmäßig inzidenter geltend gemacht. Daraus folgt, dass das Gericht, das über die Zulässigkeit der Vollstreckung entscheidet, über die Anerkennung(-sfähigkeit) des Urteils in einem mitentscheidet (vgl. weiter unten). c) Vollstreckbarerklärung Wenn die Entscheidung über die Anerkennung positiv ausfällt, sieht Art. 38 Abs. 1 EuGVVO die Vollstreckbarerklärung durch den Vollstreckungsstaat auf Antrag des Gläubigers vor. Für das deutsche Urteil, das in Ungarn vollstreckt werden soll, bedeutet das, dass der Gläubiger beim zuständigen örtlichen Gericht einen Vollstreckungsantrag in Form eines Antrags auf Erteilung einer Vollstreckungsbestätigung (ung.: végrehajtási tanúsítvány) stellen muss. Örtlich zuständig ist das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners oder des Ortes, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll bzw. dasjenige Gericht, in dessen Verfahren die Anerkennung entscheidungserheblich ist. Sachlich zuständig ist das örtliche Gericht am Sitz des Gerichtshofs, in dessen Bezirk sich der maßgebliche Ort befindet. WICHTIG: Der ausländische Gläubiger muss in Zustellungsbevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt benennen! Ungarn einen 26 Ausdrücklich nicht dazu gehört der Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften gem. Art. 35 Abs. 3 EuGVVO. D.h. über denselben Streitgegenstand ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit rechtskräftig entschieden. 28 Bei Versicherungs- Verbrauchersachen, grds. bei Klagen aus dingl. Recht oder Miete/Pacht an unbewegl. Sachen (Ausn. vorübergehender Gebrauch durch eine nat. Person bei Wohnsitz im gleichen Mitgliedstaat aller Parteien) und bzgl. der Existenz einer juristischen Person. 27 Seite 19 von 170 Dem Antrag ist gemäß Art. 53 EuGVVO eine beweiskräftige Ausfertigung der Entscheidung, deren Anerkennung beantragt wird und eine Bescheinigung des Erlassstaates über die Vollstreckbarkeit nach einem Formular, das als Anlage V der EuGVVO angefügt ist, beizufügen. Im Übrigen richtet sich die Antragsstellung gemäß Art. 40 Abs. 1 EuGVVO nach ungarischem Vollstreckungsrecht: es ist gemäß § 11 Abs. 2 und 3 ZwVollstrGu der Name und die zur Identifizierung des Schuldners notwendigen Daten (zumindest das Geburtsdatum oder der Name der Mutter) und ferner entweder der Wohnsitz, die Arbeitsstelle oder der Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners durch ein entsprechend ausgefülltes Formular mitzuteilen. Der Antrag kann gemäß § 12 Abs. 3 ZwVollstrGu i.V.m. Art. 40 Abs. 1 EuGVVO auch mündlich bei Gericht gestellt und das Formular von diesem ausgefüllt werden. Die genannten Urkunden sowie eine eventuell erteilte Prozessvollmacht bedürfen keiner Legalisation gemäß Art. 56 EuGVVO. Gemäß Art. 33 Abs. 2, 42 Abs. 1 EuGVVO, §§ 210/A, 208 ZwVollstrGu versieht das ungarische Gericht den deutschen Titel durch Beschluss mit einem Vermerk, der die Vollstreckbarkeit gleich einem ungarischen Titel bestätigt, sog. Vollstreckungsbescheinigung. Diese Entscheidung ergeht unverzüglich, Anerkennungshindernisse sind gemäß Art. 33 Abs. 2, 41 S. 1, 43, 45 EUGVVO nur auf Rechtsbehelf einer Partei zu überprüfen. Dieser muss beim Gerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung - bei Wohnsitz außerhalb Ungarns innerhalb von 2 Monaten ab Zustellung in persona oder durch Niederlegung in der Wohnung - erhoben werden (vgl. Art. 43 Abs. 2 i.V.m. Anlage III EuGVVO). Gegen die Entscheidung des Gerichtshof ist als weiterer Rechtsbehelf nur die Revision zum Tafelgericht gegeben (Art. 44 i.V.m. Anlage IV EUGVVO). Art. 52 EuGVVO verbietet Vollstreckbarkeitserklärung. die Erhebung von Gebühren für die 2. Die Brüssel Ia-VO Die Brüssel Ia-VO überarbeitet für Verfahren ab 10. Januar 2015 zentrale Bereiche der EuGVVO. Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Abschaffung des sog. ExequaturVerfahrens. Ab sofort werden Entscheidungen nationaler Gerichte in allen anderen Mitgliedsstaaten nicht nur anerkannt, sondern auch vollstreckt, ohne dass es der o.g. Vollstreckbarerklärung durch nationale Gerichte bedarf (Art. 39 Brüssel Ia-VO). Gleiches gilt im Grundsatz auch für öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche. Praktisch führt dies zu einem erheblichen Zeit- und Kostenersparnis. Den von einer Vollstreckung betroffenen Parteien steht allerdings die Möglichkeit offen, die Vollstreckung zu verhindern, wenn ihre Rechte im Ursprungsverfahren nicht ausreichend gewahrt oder wesentliche in der Verordnung benannte Zuständigkeitsund Verfahrensvoraussetzungen nicht beachtet wurden. Die spontane Übermittlung einer Übersetzung des zu vollstreckenden Titels ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber auch in Zukunft ratsam sein, da der Schuldner eine Übersetzung des Titels verlangen kann und in diesem Fall die Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt ist, bis der Schuldner die Übersetzung erhalten hat (Art. 43 Abs. 2 Brüssel Ia-VO). Die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO waren nur anwendbar, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der EU hatte. Nach der Neufassung kann sowohl ein Verbraucher (Art. 18 Abs. 1 Brüssel Ia-VO) als auch ein Arbeitnehmer (Art. 21 Abs. 2 Brüssel Ia-VO) Seite 20 von 170 auch klagen, wenn der beklagte Arbeitgeber bzw. Unternehmer weder Sitz noch Niederlassung in der EU hat. Der Verbraucher bzw. der Arbeitnehmer kann dann an seinem Wohnsitz in der EU klagen. Eingeführt wurde zudem die Pflicht der Gerichte, in Verbraucher- und Versicherungssachen sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Gerichts auch durch rügelose Einlassung nach Artikel 26 Absatz 2 der Brüssel Ia-VO begründet werden kann. Durch die Regelung werden die klassischerweise zu schützenden Gruppen privilegiert (Verbraucher und Arbeitnehmer). Zudem werden die Möglichkeiten, einen eigenen Gerichtsstand zu vereinbaren, gestärkt. Gerichtsstandsvereinbarungen werden nach Artikel 25 Absatz 5 der Neufassung der Verordnung als vom Hauptvertrag unabhängige Vereinbarungen behandelt. Dabei ist es nach Absatz 1 der genannten Vorschrift neuerdings möglich, ein Gericht eines Mitgliedsstaates per Vereinbarung für zuständig zu erklären, wenn keine der Parteien ihren Wohnsitz in der EU hat. Voraussetzung für die Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ist allerdings ihre materielle Wirksamkeit, die jedoch vermutet wird. Im Falle des Bestreitens der Wirksamkeit beurteilt sie sich nicht mehr nach autonom europarechtlicher Auslegung, sondern ausdrücklich nach dem Recht des vereinbarten Gerichts. Eine Neuerung ist die Regelung des neuen Artikels 31 der Brüssel Ia-VO. Nach dessen Absatz 1 bleibt im Falle einer unklaren Gerichtszuständigkeit das zuerst angerufene Gericht zuständig. Gemäß Absatz 2 muss dasjenige Gericht, welches nicht in der Zuständigkeitsvereinbarung benannt ist, bei Anrufung des in der Vereinbarung genannten Gerichts, das Verfahren aussetzen. Sobald sich das aufgrund der Vereinbarung angerufene Gericht für zuständig erklärt hat, hat sich das zunächst angerufene Gericht ohne weitere Prüfung für unzuständig zu erklären. Hierdurch soll das Risiko sogenannter Torpedoklagen verringert werden. Nach dem alten Artikel 27 EuGVVO galt ein angerufenes Gericht so lange als zuständig, bis es seine Unzuständigkeit festgestellt hatte. Das später angerufene Gericht musste, selbst wenn es zuständig war, das Verfahren aussetzen. Dies führte dazu, dass findige Beklagte häufig schnell eine Klage vor einem an sich unzuständigen Gericht erhoben, welches für seine langen Verfahrensdauern bekannt war. Dies hatte zur Folge, dass der Anspruchsinhaber bis zum Abschluss dieses Verfahrens keine Klage vor dem eigentlich zuständigen Gericht einreichen konnte. Diese Verzögerungstaktik soll durch die Neuregelung verhindert werden. Eine weitere Neuerung betrifft den Umgang mit Parallelverfahren in nicht EU-Staaten. Ist über einen Rechtsstreit in einem Drittstaat ein Verfahren anhängig, bezüglich dessen auch ein Gericht eines Mitgliedsstaates angerufen wird oder das mit einem solchen im Zusammenhang steht, ermöglichen die Artikel 33 und 34 der neuen Brüssel Ia-Verordnung dem Gericht auf dem Gebiet der EU, das Verfahren auszusetzen, falls vom Gericht des Drittstaates eine Entscheidung zu erwarten ist, die in der EU anerkannt werden wird und dort vollstreckbar sein wird, und die Aussetzung zur Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen und im Sinne einer geordneten Rechtspflege geboten ist. Ergeht daraufhin eine in der EU anerkannte und vollstreckbare Entscheidung, kann das Gericht des Mitgliedsstaates das Verfahren einstellen. 3. Brüssel II a Die Brüssel IIa-Verordnung findet Anwendung auf bestimmte familienrechtliche Entscheidungen, nämlich Entscheidungen über Ehescheidungen, Trennung ohne Auflösung oder Ungültigkeitserklärung einer Ehe, sowie aus diesem Anlass getroffene Seite 21 von 170 Entscheidungen über die elterliche Sorge beschlüssen (Art. 2 Nr. 4 i. V. m. Art. 49). einschließlich Kostenfestsetzungs- Art. 46 erstreckt den Anwendungsbereich dieser Verordnung auch auf vollstreckbare öffentliche Urkunden und solche Parteivereinbarungen. Grundsätzlich gilt Brüssel II a nur für Verfahren, die nach dem 1. August 2004 eingeleitet wurden (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. Art. 72). Für Verfahren, die vor Inkrafttreten von Brüssel II eingeleitet wurden und vor Inkrafttreten von Brüssel II a entschieden worden sind, gelten die Vorschriften des Kapitels III von Brüssel II a unter Wahrung der internationalen Gerichtsstandsvorschriften (Art. 64 Abs. 4). Für Verfahren, welche vor Inkrafttreten von Brüssel II a eingeleitet und entschieden worden sind, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung (Art. 64 Abs. 3). Schließlich gelten für Verfahren, die vor Inkrafttreten von Brüssel II a eingeleitet worden sind und nach Inkrafttreten dieser Verordnung entschieden wurden gem. Art. 64 Abs. 2 die Bestimmungen des Kapitels III dieser Verordnung unter Berücksichtigung der internationalen Gerichtsstandsvorschriften (Kapitel II). Die Anerkennung und Vollstreckung von entsprechenden familienrechtlichen ausländischen Gerichtsentscheidungen entspricht dem Verfahren nach Brüssel I (s.o.): Die Anerkennung erfolgt regelmäßig inzidenter und die nachfolgende Vollstreckbarkeitserklärung erfolgt aufgrund einer gerichtlichen Prüfung, die auf rein formale Aspekte beschränkt ist. Ansonsten sind Verfahren und gerichtliche Zuständigkeit bei der Anwendung von Brüssel II a identisch mit den Vorschriften über die Anwendung von Brüssel I (s.o.). 4. EuVTVO Am 21.1.2005 ist die EuVTVO zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Kraft getreten 29 . Die Bestimmungen dieser Verordnungen gelten für alle Mitgliedstaaten (außer Dänemark) mit Ausnahme der Art. 30-32 ab dem 21.10.2005 für Zivil- und Handelssachen. Die Verordnung ermöglicht, dass ein im Erlassstaat vollstreckbarer Titel, der auf Zahlung einer fälligen Geldsumme lautet, durch Gerichte des Erlassstaats auf Antrag des Gläubigers als „Europäischer Vollstreckungstitel“ bestätigt wird. Die EuVTVO lässt die Anwendbarkeit der EuGVVO (Brüssel I) unberührt. Der Gläubiger kann daher nach wie vor auch das Verfahren nach Brüssel I zur Vollstreckung seines Titels wählen (s.o.). a) Anwendungsbereich Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EuVTVO ist, dass der Schuldner dem titulierten Anspruch des Gläubigers zu keiner Zeit widersprochen hat und bestimmte verfahrensrechtliche Mindestgarantien (z.B. die Gewährung rechtlichen Gehörs) gewährt wurden. Unwidersprochen ist eine Forderung gemäß Art. 3 Abs. 1 EuVTVO, wenn der Schuldner ihr durch Anerkenntnis oder Prozessvergleich zugestimmt hat oder ihr im Erkenntnisverfahren nicht widersprochen hat oder zum Prozess nicht erschienen ist und zuvor auch der Forderung nicht widersprochen hat. 29 Näher zur Verordnung (EG) Nr. 805/2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen E. Jayme, C. Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 2004: Territoriale Erweiterung und methodische Rückgriffe, IPRax 2004, 483-486; Wagner, Der europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, 1157, 1160. Seite 22 von 170 b) Verfahren Der Europäische Vollstreckungstitel ist in jedem europäischen Mitgliedstaat (außer Dänemark) ein vollgültiger Vollstreckungstitel, der keines weiteren Verfahrens der Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung im Vollstreckungsstaat bedarf. Für die Vollstreckung von unbestrittenen Forderungen im Vollstreckungsmitgliedstaat bedarf es daher keiner Delibation und Exequatur mehr. Die Vollstreckung richtet sich dann nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates. Dabei darf der Vollstreckungsstaat weder die Entscheidung in der Sache noch ihre Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel überprüfen (Art. 21 Abs. 2 EuVTVO). Eine Verweigerung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die titulierte Entscheidung, die vollstreckt werden soll, mit einer früheren Entscheidung zwischen den Parteien unvereinbar ist (Art. 21 Abs. 1 EuVTVO)30. 5. Nationales Recht Das nationale ungarische Recht findet nur auf die Vollstreckung derjenigen ausländischen Titel Anwendung, für die keine europa- oder völkerrechtlichen Besonderheiten gelten. Bei der Vollstreckung eines deutschen Urteils in Ungarn wird daher die Anwendbarkeit des nationalen Rechts eher die Ausnahme sein. a) Anerkennung Zunächst bedarf das ausländische Urteil der Anerkennung (Delibation). Die Voraussetzungen der Delibation sind in §§ 70 ff. IPR-VO geregelt. Eines besonderen Antrags auf Anerkennung bedarf es nicht, denn die Anerkennung ist im Vollstreckungsverfahren Vorfrage und wird daher inzident geprüft (§ 74/A IPR-VO). Anzuerkennen sind nach § 71 IPR-VO grundsätzlich solche Entscheidungen, bei denen die Zuständigkeit der ungarischen Gerichte ausgeschlossen ist. Ferner müssen gemäß § 72 Abs. 1 IPR-VO ausländische Entscheidungen anerkannt werden, wenn diese rechtskräftig sind und zwischen dem ungarischen Staat und dem Staat des beschlussfassenden Gerichts oder der beschlussfassenden Behörde Gegenseitigkeit besteht. Über das Bestehen der Gegenseitigkeit gemäß § 72 Abs. 1 lit. c gibt der Justizminister eine für das Gericht bzw. für andere Behörden verbindliche Erklärung ab, vgl. § 73 IPR-VO. Der deutsche und der ungarische Justizminister haben diese Feststellung bezüglich gerichtlicher Urteile, die vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil- und Handelssachen betreffen und nach dem 26. 02. 1992 rechtskräftig geworden sind, getroffen (BGBl. 1992 II, S 598). Erfasst werden aber hierbei nur streitige Endurteile. Somit können Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Arreste, einstweilige Verfügungen und Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide deutscher Gerichte in Ungarn grundsätzlich außerhalb der EuVOen nicht anerkannt und vollstreckt werden. Nicht anerkennungsfähig sind deutsche Gerichtsurteile gemäß § 70 Abs. 1 IPR-VO, wenn für denselben Streitgegenstand eine ausschließliche Zuständigkeit ungarischer Gerichte 31 besteht. 32 Eine Anerkennung ist gem. § 72 Abs. 2 IPR-VO ferner 30 Näheres ergibt sich aus der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vom 21.4.2004 (ABl. EG Nr. L 143, 15-39), die auch die entsprechenden Formulare für die Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel enthält. Die Formulare finden sich ebenso wie weitere Informationen auch auf der Homepage des europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen unter http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm. 31 Dieser Gerichtsstand kann auch nicht durch eine Gerichtsstandsvereinbarung unterlaufen werden (s.o.). Seite 23 von 170 ausgeschlossen, wenn der Beklagte nicht ordnungsgemäß geladen und ihm nicht rechtliches Gehör gewährt wurde, ferner wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien schon eine rechtskräftige Entscheidung ungarischer Behörden/Gerichte vorliegt, grundlegende Prinzipien des ungarischen Verfahrensrechts schwerwiegend verletzt wurden, derselbe Streitgegenstand vor Einleitung des deutschen Verfahrens bereits in Ungarn rechtshängig war oder durch das ausländische Verfahren die ungarische öffentliche Ordnung verletzt wurde. b) Vollstreckbarerklärung Das ausländische Urteil wird durch Anbringung einer Vollstreckungsbestätigung durch das nach § 74 Abs. 1, 2 IPR-VO zuständige Gericht in Ungarn für vollstreckbar erklärt (Exequatur). Gemäß § 74 Abs. 3 S. 2 IPR-VO werden dabei die Verfahrensvoraussetzungen und -bedingungen der Anerkennung mit Ausnahme derjenigen nach § 72 Abs. 2 lit. b, c IPR-VO von Amts wegen geprüft. Die Vollstreckungsbestätigung bewirkt, dass das ausländische Urteil wie ein inländisches Urteil vollstreckt werden kann. Nach Erlangung der Vollstreckungsbestätigung stellt das Gericht über den Titel ein Vollstreckungsblatt bzw. Vollstreckungstitel aus (§ 209 ZwVollstrGu). Bei der Ausstellung prüft das Gericht zum Beispiel, ob das Urteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (d.h. zu einer Leistung verurteilt) und ob die Leistungsfrist abgelaufen ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf das Gericht nicht etwa die Vollstreckungsbestätigung verweigern, sondern nur das Vollstreckungsblatt. II. Anwaltszwang Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang. Allerdings muss der ausländische Gläubiger in Ungarn einen Zustellungsbevollmächtigten, z.B. einen Rechtsanwalt, benennen. III. Prozesskostenhilfe Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe gewährt worden, genießt er gem. Art. 50 EuGVVO und den entsprechenden Regelungen in der Brüssel II-VO Kosten- und Gebührenfreiheit. IV. sonstige Ansprechpartner Deutsch-ungarische Industrie- und Handelskammer (s.o. B I 3). 32 Dies sind Verfahren über eine in Ungarn befindliche unbewegliche Sache, Verfahren gegen den ungarischen Staat oder ein Organ der ungarischen Staatsgewalt oder Staatsverwaltung, Verfahren gegen einen als diplomatischen Vertreter tätigen oder aus einem anderem Grund der Gerichtsbarkeit nicht unterstehenden ungarischen Staatsbürger (Ausnahme: Gegenseitigkeit ist festgestellt), Kraftloserklärung ungarischer Urkunden und Wertpapiere. Seite 24 von 170 Teil 2: Anlagen Anlage I – Gesetze (Stand jeweils 01.01.2016) Übersetzung: Fa. CompLex Kiadó Jogi és Üzleti Tartalomszolgáltató Kft. 1117 Budapest, Prielle Kornélia u. 21-35, Tel. +36 (1) 464-5656, Fax: E-Mail: [email protected], Internet: www.complex.hu +36 (1) 464-5657 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Gesetz Nr. LV von 2002 über die Schlichtungstätigkeit Zur Förderung der außergerichtlichen Beilegung von zivilrechtlichen Streitigkeiten erlässt das Parlament das folgende Gesetz: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes §1 (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Beilegung der in Verbindung mit den Personen und Vermögensrechten natürlicher und anderer Personen aufgetretenen zivilrechtlichen Streitigkeiten zu fördern, bei denen das Verfügungsrecht der Parteien nicht durch ein Gesetz beschränkt wird. (2) Der Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf das in einem gesonderten Gesetz geregelte andere Schlichtungs- oder Güteverfahren sowie die im Schiedsgerichtsverfahren vorzunehmende Schlichtung. (3) Das Schlichtungsverfahren laut diesem Gesetz ist in den unter die Abschnitte XVI bis XVIII, XX, XXI, XXIV und XXV des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (im Weiteren: ZPO) fallenden Sachen nicht zulässig. In den unter Abschnitt XV ZPO fallenden Sachen ist zur Feststellung der Gültigkeit bzw. des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe sowie ferner zur Ungültigkeitserklärung der Ehe und zur Ehescheidung die Entscheidung des Gerichts erforderlich. Begriff der Schlichtung §2 Die Schlichtung ist ein auf Grund dieses Gesetzes durchgeführtes spezifisches Verfahren zur Umgehung von Prozessen, Konfliktlösung bzw. Streitbeilegung, dessen Ziel es - im Einklang mit den Festlegungen in § 1 Abs. 1 ist, auf Grund der gemeinsamen Übereinkunft der am Streit beteiligten Parteien unter Einbeziehung eines nicht am Streit beteiligten Dritten (im Weiteren: Schlichter) eine die Lösung der Streitbeilegung zwischen den Parteien enthaltende schriftliche Vereinbarung zustande zu bringen. Aufgabe des Schlichters §3 Aufgabe des Schlichters ist es, während der Schlichtung unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen am Zustandekommen einer den Streit zwischen den Parteien abschließenden Vereinbarung mitzuwirken. Abschnitt II Tätigkeit des Schlichters Führung des Verzeichnisses der Schlichter und Bedingungen, um Schlichter zu werden §4 Seite 25 von 170 (1) Das Justizministerium (im Weiteren: Ministerium) führt ein Verzeichnis der Schlichter (im Weiteren: Verzeichnis) über die Schlichter und die juristischen Personen oder Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die Schlichter beschäftigen (im Weiteren: juristische Personen). (2) Im Verfahren des Ministeriums sind in den in diesem Gesetz nicht geregelten Fragen die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeinen Regeln der Verfahren und Leistungen von Verwaltungsbehörden anzuwenden. (3) Das Verfahren darf nicht auf elektronischem Wege durchgeführt werden. §5 (1) Ins Verzeichnis ist auf Antrag die natürliche Person aufzunehmen, die a) über einen Hochschulabschluss und eine diesem entsprechende nachgewiesene Berufspraxis von wenigstens fünf Jahren verfügt, b) nicht vorbestraft ist, c) nicht unter einen in Absatz 2 oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehaltenen Ausschlussgrund fällt. (2) Ins Verzeichnis darf die natürliche Person nicht aufgenommen werden, die unter einer die Geschäftsfähigkeit beschränkenden oder ausschließenden Entmündigung steht oder ohne Entmündigung geschäftsunfähig ist [§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 17 des Gesetzes Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch (im Weiteren: BGB)]. (3) Ins Verzeichnis ist auf Antrag die juristische Person aufzunehmen, a) in deren Gründungsdokument die Schlichtungstätigkeit aufgeführt wurde und b) die einen zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit berechtigten Gesellschafter hat oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sowie eines anderen Rechtsverhältnisses zur Arbeitsverrichtung eine solche Person (im Weiteren zusammen: Angestellten) beschäftigt, wobei die Schlichtungstätigkeit dieses Angestellten nicht ruht. (4) Der Antragsteller muss unter den in den Absätzen 1 und 3 festgehaltenen Bedingungen die Einzahlung der für die Durchführung des Verfahrens zur Aufnahme ins Verzeichnis festgelegten Gebühr nachweisen. Verzeichnis §6 (1) Das Verzeichnis beinhaltet von der natürlichen Person a) den Vor- und Familiennamen, b) den Geburtsort, das Geburtsdatum bzw. den Mädchennamen der Mutter, c) die Nummer, das Datum und den akademischen Grad des Diploms, der Urkunde bzw. der Fachprüfung zur Bestätigung des Hochschul- und anderen Fachabschlusses bzw. die Dauer der Berufspraxis, d) den Zeitpunkt der Aufnahme ins Verzeichnis bzw. die Nummer des Beschlusses, e) den Zeitpunkt des Beginns, des Ruhens bzw. der Einstellung der Schlichtungstätigkeit, f) die von ihr angegebene Fremdsprache, in der sie eine Schlichtung übernimmt, g) das Fachgebiet, das sie im Antrag angegeben hat, h) die Anschrift ihres Büros, i) die Anschrift der von der natürlichen Person angegebenen juristischen Person, als deren Angestellter sie die Schlichtungstätigkeit verrichtet, oder die Anschrift des zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit angegebenen Ortes, wenn dieser vom Firmensitz der juristischen Person abweicht, j) die ladungsfähige Anschrift (Zustellungsanschrift, Telefon- bzw. Telefaxnummer, E-Mail-Adresse), k) die Wohnanschrift (Zustellungsanschrift, Telefon- bzw. Telefaxnummer, E-Mail-Adresse), l) die Anschrift der Arbeitsstelle (Zustellungsanschrift, Telefon- bzw. Telefaxnummer, E-Mail-Adresse), m) die Mitgliedschaft in einem fachlichen Gremium bzw. die genaue Angabe des fachlichen Gremiums und n) die Nummer des Schlichterausweises. (2) Das Verzeichnis beinhaltet ferner von der juristischen Person a) die Bezeichnung, b) den Firmensitz, c) die Bezeichnung des Gerichts oder einer anderen Behörde, wo sie registriert ist (im Weiteren zusammen: Behörde), und ferner die Registernummer, d) die in Absatz 1 aufgeführten Daten ihres in § 5 Abs. 3 Buchstabe b festgelegten Angestellten, e) die Anschrift des durch sie zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit angegebenen Ortes, wenn dieser vom Firmensitz der juristischen Person abweicht und f) den Zeitpunkt der Aufnahme ins Verzeichnis bzw. die Nummer des Beschlusses. (3) Die Daten des Verzeichnisses sind - mit Ausnahme der Festlegungen in § 6 Abs. 1 Buchstaben b, k und l publik und werden vom Ministerium im Internet veröffentlicht. (4) Der in einer Rechtsvorschrift festgelegte Kreis von öffentlichen Daten wird vom Ministerium im Amtsblatt des Justizwesens veröffentlicht werden. Seite 26 von 170 §7 (1) Die natürliche Person bzw. der Angestellte einer juristischen Person wird von dem Zeitpunkt an zur Durchführung einer Schlichtungstätigkeit berechtigt, an dem die natürliche oder juristische Person ins Verzeichnis eingetragen wurde. (2) Eine Schlichtungstätigkeit darf nur der Angestellte einer juristischen Person durchführen, der im Verzeichnis steht. (3) Dem zur Schlichtungstätigkeit berechtigten Angestellten einer juristischen Person darf der Gesellschafter bzw. leitende Repräsentant der juristischen Person im Bereich dieser Tätigkeit keine Weisungen erteilen. Antrag zur Aufnahme ins Verzeichnis §8 (1) Der Antrag zur Aufnahme ins Verzeichnis ist in einem Exemplar, unter Ausfüllen des dazu eingeführten Formulars beim Ministerium einzureichen. Ein per Telefax und über elektronische Kommunikationsmittel eingereichter Antrag wird nicht als schriftlicher Antrag angesehen. (2) Der Antrag muss die in § 6 Abs. 1 und 2 aufgeführten Daten - mit Ausnahme der Festlegungen in § 6 Abs. 1 Buchstaben d, e und n sowie in § 6 Abs. 2 Buchstabe f - enthalten. Dem Antrag sind die in § 6 Abs. 1 Buchstaben c, f und m angeführten Daten und die zum Nachweis der Registrierung der juristischen Person dienenden Dokumente - im Falle einer Firma ein Auszug aus dem Handelsregister, der nicht älter als drei Monate sein darf, bzw. das Gründungsdokument - oder deren beglaubigte Kopie beizulegen. (3) Ist der Antrag mangelhaft, fordert das Ministerium den Antragsteller unter Setzen einer Frist von dreißig Tagen zur Mängelbeseitigung auf. (4) Auf Grund des schriftlich eingebrachten Antrags des Antragstellers besorgt das Ministerium die als in einer Rechtsnorm festgelegte Anlage des Antrags zur Aufnahme ins Verzeichnis beizulegenden Daten, die das durch eine Rechtsnorm eingeführte Register einer anderen Behörde enthält. (5) Der Justizminister lehnt den Antrag ab, wenn aus den Dokumenten festgestellt werden kann, dass der Antragsteller wegen des Fehlens der gesetzlich festgelegten Bedingungen nicht ins Verzeichnis aufgenommen werden kann, und ferner, wenn der Antragsteller in der in Absatz 3 angegebenen Frist seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen ist. §9 (1) Das Ministerium stattet den Schlichter gleichzeitig mit der Aufnahme ins Verzeichnis mit einem Schlichterausweis aus, der zum Nachweis seiner Eigenschaft als Schlichter dient. (2) Wenn die ins Verzeichnis aufgenommene natürliche Person als Angestellter einer juristischen Person zur Ausübung der Schlichtungstätigkeit berechtigt ist, beinhaltet der Ausweis auch die Bezeichnung der juristischen Person. Ruhen der Schlichtungstätigkeit § 10 (1) Die natürliche Person kann ihre Schlichtungstätigkeit ruhen lassen. (2) Die natürliche Person muss dem Ministerium die Tatsache des Ruhens dreißig Tage vor Beginn des Ruhens anmelden, damit dies im Verzeichnis aufgeführt werden kann. (3) Die natürliche Person kann nur dann das Ruhen beantragen, wenn sie an keinem laufenden Schlichtungsverfahren teilnimmt. (4) Das Ministerium führt den Umstand der Beendigung des Ruhens auf Grund der Anmeldung der natürlichen Person im Verzeichnis auf. Löschen aus dem Verzeichnis § 11 (1) Die natürliche Person ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn a) die in § 5 Abs. 1 beschriebenen Bedingungen nach der Aufnahme ins Verzeichnis erloschen sind oder nachträglich festgestellt wird, dass sie auch zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht bestanden haben, b) sie zum Versehen ihrer Aufgaben als Schlichter dauerhaft unfähig wird, c) der Justizminister die Löschung per Beschluss angeordnet hat, d) die natürliche Person dies beantragt oder e) sie verstorben ist. (2) Die juristische Person ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn Seite 27 von 170 a) die Behörde sie aus dem Register löscht, b) sie nicht den Festlegungen in § 5 Abs. 3 entspricht, c) alle ihre zur Durchführung einer Schlichtungstätigkeit berechtigten Angestellten ihre Schlichtungstätigkeit ruhen lassen, d) der Justizminister die Löschung per Beschluss angeordnet hat oder e) die juristische Person dies beantragt. (3) Die natürliche Person bzw. die juristische Person kann nur dann das Löschen aus dem Verzeichnis beantragen, wenn sie an keinem laufenden Schlichtungsverfahren teilnimmt. § 12 (1) Die natürliche Person bzw. die juristische Person muss innerhalb von acht Tagen nach dem Erhalt des Beschlusses über das von Amts wegen erfolgende Löschen aus dem Verzeichnis das laufende Schlichtungsverfahren einstellen und mit den Parteien abrechnen. (2) Das Ministerium zieht innerhalb von acht Tagen nach der Zustellung des Beschlusses über das Löschen aus dem Verzeichnis den Schlichterausweis der natürlichen Person ein, die diesen bei Aufforderung des Ministeriums übergeben muss. Pflicht des Schlichters zur Meldung einer Datenänderung, Registrierung und Datenleistung § 13 Die natürliche Person bzw. die juristische Person muss dem Ministerium die bei ihren im Verzeichnis registrierten Daten eingetretene Veränderung innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Änderung melden. § 14 (1) Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische Person) muss jährlich ein mit einer fortlaufenden Nummerierung versehenes Register über die durchgeführten Schlichtungsverfahren führen. (2) Das Register muss beinhalten a) den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens, b) den Namen (die Bezeichnung) bzw. die Wohnanschrift (den Firmensitz) der Parteien und den Charakter der Streitigkeit, c) bei einem Erfolg des Schlichtungsverfahrens den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung und bei Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens den Zeitpunkt der Einstellung des Schlichtungsverfahrens, d) die Aufführung dessen, ob am Verfahren ein Rechtsvertreter (Bevollmächtigter) teilgenommen hat, bzw. im Falle der Teilnahme eines Rechtsvertreters dessen Namen bzw. die ladungsfähige Anschrift, und e) die Summe des Honorars und der Kosten, die im Verfahren berechnet wurden. § 15 Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische Person) muss bis zum 31. Januar des Jahres nach jedem Berichtsjahr eine Datenleistung über die Zahl der im Berichtsjahr durchgeführten Schlichtungsverfahren bzw. die im Laufe der Verfahren zustande gekommenen Vereinbarungen, die Anzahl der erfolglos abgeschlossenen Verfahren (unter Angabe des Grundes) und den Charakter der Streitigkeit an das Ministerium tätigen. § 16 Wenn das Ministerium bei seiner von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung Mängel im Zusammenhang mit der Meldung der Datenänderung, der Führung des Registers oder der Erfüllung der Datenleistungspflicht feststellt, fordert es den Betroffenen unter Setzen einer Frist von dreißig Tagen zur Beseitigung der Mängel auf. Die Frist kann in einem Fall um dreißig Tage verlängert werden. Abschnitt III Kontrolle der Tätigkeit der Schlichter Durchführung der Untersuchung § 17 (1) Das Ministerium ist von Amts wegen oder auf Anregung der am Schlichtungsverfahren beteiligten Personen (der Parteien, des Sachverständigen bzw. anderer im Schlichtungsverfahren angehörter Dritter) zu einer regelmäßigen und fallweisen Kontrolle der mit der Schlichtung verbundenen Tätigkeit der ins Verzeichnis Seite 28 von 170 aufgenommenen natürlichen Person bzw. juristischen Person (in diesem Abschnitt im Weiteren: Schlichter) berechtigt. (2) Den Beginn einer Untersuchung teilt das Ministerium dem Schlichter schriftlich mit. Wird die Untersuchung auf Grund einer Anmeldung eingeleitet, schickt das Ministerium mit seiner Mitteilung auch eine Kopie des die Anmeldung enthaltenden Schriftstücks und fordert den Schlichter mit einer Frist von dreißig Tagen zur Einreichung eines Rechtfertigungsberichts auf. Die Frist kann auf Antrag einmal um weitere dreißig Tage verlängert werden. (3) Das Versäumen der Einreichung des Rechtfertigungsberichts stellt kein Hindernis für die Durchführung des Verfahrens dar. § 18 (1) Die Untersuchung wird seitens des Ministeriums von dem in dessen Organisations- und Geschäftsordnung festgelegten Beschäftigten (im Weiteren: Untersuchungsbeauftragter) durchgeführt. (2) Als Untersuchungsbeauftragter darf nicht vorgehen, a) wer auch als Schlichter nicht hätte vorgehen dürfen (§ 25 Abs. 1), b) wer Angestellter oder Leiter der juristischen Person ist, die den einem Verfahren unterzogenen Schlichter beschäftigt, oder die diesen beschäftigende juristische Person bzw. die mit der den Schlichter beschäftigenden juristischen Person oder einer der betroffenen Parteien verflochtene Organisation (§ 685/B BGB) sowie c) der Angehörige (§ 685 Buchstabe b BGB) des dem Verfahren unterzogenen Schlichters (bzw. bei einer juristischen Person des in ihrem Namen vorgehenden Gesellschafters oder Angestellten und Leiters). (3) Der Untersuchungsbeauftragte muss unverzüglich anmelden, wenn ihm gegenüber ein Ausschlussgrund besteht. § 19 (1) In dem auf Anmeldung eingeleiteten Verfahren sind bei der Untersuchung der Schlichter (bei einer juristischen Person der Angestellte, der im Namen der juristischen Person als Schlichter vorgegangen ist) und bei Bedarf der Leiter der juristischen Person persönlich anzuhören. Bei der von Amts wegen eingeleiteten Untersuchung ist auf Antrag des Schlichters die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung zu sichern. (2) Der Untersuchungsbeauftragte nimmt von der persönlichen Anhörung ein Protokoll auf, das vom Schlichter, vom Untersuchungsbeauftragten und vom Protokollführer unterschrieben wird. (3) Bei der Untersuchung hat der Schlichter ein Recht auf Vertretung. Der Schlichter und sein Rechtsvertreter können die Dokumente jederzeit einsehen. (4) Wenn der Schlichter nicht an der persönlichen Anhörung teilnimmt und sein Fernbleiben nicht entschuldigt, wird das Verfahren vom Untersuchungsbeauftragten durchgeführt. Entschuldigt der Schlichter sein Fernbleiben, setzt der Untersuchungsbeauftragte einen neuen Zeitpunkt an und informiert den Schlichter schriftlich davon. Nimmt der Schlichter - egal, ob er sein Fernbleiben entschuldigt - an der neuerlichen persönlichen Anhörung nicht teil, wird das Verfahren vom Untersuchungsbeauftragten durchgeführt. § 20 (1) Der Untersuchungsbeauftragte legt die Sache nach Abschluss der Untersuchung dem Justizminister zur Entscheidung vor. (2) Wurde bei der Untersuchung keine Pflichtverletzung festgestellt, stellt der Justizminister das Verfahren ein. (3) Wurde bei der Untersuchung festgestellt, dass der Schlichter seine im Gesetz festgelegten Pflichten verletzt hat oder diesen nicht nachgekommen ist, weist der Justizminister den Schlichter auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin. (4) Wenn der Schlichter seine im Gesetz festgelegten Pflichten wiederholt oder grob verletzt oder diesen trotz Ermahnung nicht nachkommt, löscht der Justizminister den Schlichter aus dem Verzeichnis. § 21 Wenn der Justizminister eine juristische Person per Beschluss aus dem Verzeichnis löscht, informiert das Ministerium die als Angestellter der juristischen Person eine Schlichtungstätigkeit ausübende und von der Untersuchung nicht betroffene natürliche Person, dass sie nach dem Löschen der juristischen Person nur dann im Verzeichnis bleiben und ihre Schlichtungstätigkeit fortsetzen kann, wenn sie dem Ministerium innerhalb von dreißig Tagen meldet, a) wo oder als Mitglied bzw. Angestellter welcher Organisation sie ihre Tätigkeit fortsetzen möchte, oder b) ob sie ihre Tätigkeit als natürliche Person fortsetzen möchte, oder c) ob sie das Ruhen der Tätigkeit beantragt. Rechtsmittel Seite 29 von 170 § 22 (1) Der Justizminister entscheidet per Beschluss über die Aufnahme ins Verzeichnis, die Ablehnung des Aufnahmeantrags und die Übertragung der Änderungen sowie über das Ergebnis einer vom Ministerium durchgeführten Untersuchung. (2) Gegen die Entscheidungen des Justizministers ist keine Berufung zulässig, doch kann die natürliche oder juristische Person innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Erhalt vom Gericht die Revision des Beschlusses laut Absatz 1 und des Bescheides über die Einstellung des Verfahrens beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag per Bescheid in einem Verwaltungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (3) Die Beurteilung eines Antrags laut Absatz 2 fällt in die Kompetenz des Hauptstädtischen Gerichts. Das Gericht entscheidet in der Sache innerhalb von sechzig Tagen nach der Einreichung des Antrags. Das Gericht setzt einen rechtswidrigen Beschluss außer Kraft und ordnet bei Bedarf die Durchführung eines neuen Verfahrens an. Abschnitt IV Schlichtungsverfahren Anforderung des Schlichters § 23 (1) Die Parteien können im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich die Anforderung der durch sie ausgesuchten natürlichen oder juristischen Person zum Schlichter anregen. Die Parteien können - wenn ein Bedarf darauf besteht - gleichzeitig auch die Anforderung von mehreren natürlichen oder juristischen Personen fordern. (2) Die juristische Person benachrichtigt von der Anforderung ihren Angestellten, der in der Sache als Schlichter vorgeht. (3) Die Anforderung muss beinhalten: a) den Namen, die Bezeichnung, den Wohn- oder Firmensitz bzw. den Aufenthaltsort der Parteien, b) den Namen der zur Schlichtung angeforderten natürlichen Person oder die Bezeichnung der juristischen Person, c) wenn die Partei von einem Bevollmächtigten vertreten wird, den Namen bzw. die Anschrift des Bevollmächtigten, d) den Gegenstand des Streits und e) die Fremdsprache, welche die Parteien im Verfahren nutzen möchten. (4) In der Anforderung müssen die Parteien eine Erklärung darüber abgeben, dass sie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens einvernehmlich die Lösung der zwischen ihnen bestehenden strittigen Sache beilegen möchten. § 24 (1) Die natürliche Person und der im Namen der juristischen Person vorgehende Angestellte haben - in Abstimmung mit dem Leiter der juristischen Person - innerhalb von acht Tagen nach dem Erhalt des Antrags schriftlich eine Erklärung dazu abzugeben, ob sie die Anforderung annehmen. Wenn die von den Parteien angeforderte natürliche Person bzw. der im Namen der juristischen Person vorgehende Angestellte die Anforderung annehmen, ist sie/er als Schlichter zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens berechtigt. (2) Der Schlichter muss die Anforderung im Fall einer Unvereinbarkeit laut den Festlegungen in § 25 Abs. 1 ablehnen und kann dies im Falle einer anderen Verhinderung tun. Unvereinbarkeit § 25 (1) Der Schlichter darf nicht vorgehen, wenn a) er eine Partei vertritt, b) er der Angehörige gemäß § 685 Buchstabe b BGB einer der Parteien ist, c) die ihn beschäftigende juristische Person eine mit einer der Parteien verflochtene Organisation (§ 685/B BGB) ist, d) er mit einer der Parteien in einem Arbeitsverhältnis bzw. anderen Rechtsverhältnis zur Arbeitsverrichtung oder in einem Rechtsverhältnis als Gesellschafter steht, e) er in der Sache anderweitig interessiert bzw. befangen ist. (2) Der Schlichter muss die Parteien von der Tatsache informieren, wenn er innerhalb von fünf Jahren vor der Anforderung eine der Parteien vertreten hat oder wenn er innerhalb von fünf Jahren vor der Anforderung mit einer der Parteien in einem Arbeitsverhältnis bzw. anderen Rechtsverhältnis zur Arbeitsverrichtung oder in einem Rechtsverhältnis als Gesellschafter stand. Sofern die Parteien auf Grund der Information keine andere Vereinbarung treffen, darf der Schlichter in der Sache nicht vorgehen. Seite 30 von 170 (3) In Ermangelung einer entgegengesetzten Vereinbarung der Parteien dürfen die Person, die als Schlichter, Vertreter der Parteien oder Sachverständiger am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, und des Weiteren der seine Tätigkeit vorübergehend einstellende Schlichter in dem Rechtsstreit, der Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war oder sich aus einem als dessen Grundlage dienenden oder damit zusammenhängenden Vertrag bzw. anderen Rechtsverhältnis ergeben hat, nicht a) als Schiedsrichter, b) als Vertreter einer der Parteien oder c) als Sachverständiger vorgehen. Schweigepflicht § 26 (1) Dem Schlichter obliegt - wenn ein Gesetz es nicht anders verfügt - eine Schweigepflicht in Bezug auf all die Fakten und Daten, von denen er in Verbindung mit seiner Schlichtungstätigkeit Kenntnis erlangt hat. (2) Die Schweigepflicht des Schlichters besteht auch nach Beendigung der Schlichtungstätigkeit. Vergütung des Schlichters § 27 (1) Dem Schlichter steht für seine Tätigkeit eine Vergütung zu; weiterhin kann er einen Anspruch auf Erstattung seiner angefallenen und belegten Kosten und ferner auch auf Vorschuss der Vergütung und Kosten stellen. (2) Die Höhe der in den einzelnen Sachen zu berechnenden Vergütung kann von der natürlichen oder juristischen Person und den Parteien frei vereinbart werden. Einleitung des Schlichtungsverfahrens § 28 (1) Wenn der Schlichter die Anforderung angenommen hat, lädt er die Parteien in seiner an die Parteien gerichteten Annahmeerklärung laut § 24 Abs. 1 zu einem ersten Schlichtungsgespräch ein und informiert sie über die Möglichkeit der Vertretung. (2) Die Parteien können auf Grund einer Vollmacht von einer volljährigen, geschäftsfähigen Person oder einem Rechtsvertreter vertreten werden. Die Parteien und im Falle einer juristischen Person als Partei die zu ihrer Vertretung berechtigte Person müssen zum ersten Schlichtungsgespräch sowie zum Abschluss und zur Unterzeichnung der Vereinbarung persönlich und gemeinsam erscheinen. (3) Der Schlichter hält das Schlichtungsgespräch in der im Verzeichnis zur Durchführung der Schlichtungstätigkeit angegebenen Räumlichkeit oder an einem anderen, für die Parteien akzeptablen Ort ab. § 29 Wenn eine der Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch nicht persönlich erscheint, leitet der Schlichter das Schlichtungsverfahren nicht ein. § 30 (1) Der Schlichter informiert die Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch a) über die Grundsätze der Schlichtung und die Hauptabschnitte des Schlichtungsgesprächs, b) über den zur Erschließung effektiver Einigungsmöglichkeiten führenden Prozess, c) über die Kosten des Verfahrens, d) über die ihn und den bei Bedarf in das Verfahren einbezogenen Sachverständigen belastende Schweigepflicht, e) über die Möglichkeit, dass die Parteien die ihnen obliegende Schweigepflicht gesondert vereinbaren, f) über die Tatsache, dass er als Schlichter in der Sache - wenn dies der Charakter der Sache erfordert - nur die zur Sache gehörenden Rechtsmaterialien und fachlichen Tatsachen darlegen darf, g) über die Festlegungen in § 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 3. (2) Wenn die Parteien beim ersten Schlichtungsgespräch unverändert die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens fordern, wird dieser Umstand in einer die Unterschrift beider Parteien und des Schlichters beinhaltenden schriftlichen Erklärung festgehalten. In der Erklärung vereinbaren die Parteien und der Schlichter die Art und Weise des Vorschusses und der Zahlung der im Laufe des Verfahrens auftretenden Kosten und Honorare, einschließlich der Fälle des Rücktritts und der Einstellung, und ferner können die Parteien die ihnen obliegende Schweigepflicht und andere von ihnen für notwendig gehaltene Fragen vereinbaren. Seite 31 von 170 (3) In Ermangelung einer gesonderten Vereinbarung werden die mit der Teilnahme am Verfahren aufgetretenen Kosten (z.B. Fahrkosten) sowie die Kosten der von ihnen anzuhören gewünschten Person von den Parteien selbst getragen. Das Honorar und die Kosten des Schlichters sowie das Honorar und die Kosten des Sachverständigen werden - in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung - von den Parteien untereinander zu gleichen Teilen getragen. § 31 (1) Mit der Unterzeichnung der Erklärung gemäß § 30 Abs. 2 wird das Schlichtungsverfahren eingeleitet. (2) Von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens an wird die Verjährung unterbrochen. Nach einem erfolgreichen Abschluss des Schlichtungsverfahrens sind für die Verjährung die Festlegungen in § 327 Abs. 1 und 2 BGB und bei Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens die Festlegungen in § 326 Abs. 2 BGB maßgebend. Durchführung des Schlichtungsverfahrens § 32 (1) Im Schlichtungsverfahren hört der Schlichter die Parteien eingehend an und gewährleistet, dass die Parteien gleich behandelt werden. Dabei können die Parteien ihren Standpunkt darlegen, den sie auf Grund ihrer Interessen ausgestaltet haben, und auch die ihnen zur Verfügung stehenden Dokumente vorlegen. (2) Bei den einzelnen Gesprächen nach dem ersten Schlichtungsgespräch müssen die Parteien - sofern sie nichts anderes vereinbaren - auch persönlich anwesend sein. (3) Unabhängig von der Vereinbarung der Parteien kann der Schlichter das Schlichtungsverfahren gleichermaßen bei gemeinsamer Anwesenheit der Parteien oder in Form gesondert abgehaltener Gespräche durchführen. (4) Der Schlichter kann die von der einen Partei erhaltene Information der anderen Partei mitteilen, damit die andere Partei ihren Standpunkt unter Berücksichtigung dessen ausgestalten bzw. vortragen kann, es sei denn, dass die Information der Erklärung der die Information erteilenden Partei zufolge der anderen Partei nicht bekannt gemacht werden darf. Teilnahme eines Sachverständigen am Schlichtungsverfahren § 33 (1) Der Schlichter kann im Einvernehmen mit den Parteien einen Sachverständigen in Anspruch nehmen. Als Sachverständiger kann vorgehen, wer in einer Frage über entsprechende Fachkenntnisse verfügt und über dessen Person sich die Parteien verständigen. Auf den Sachverständigen sind die auf die Unvereinbarkeit und die Schweigepflicht des Schlichters bezogenen Regeln entsprechend anzuwenden. (2) Der Sachverständige informiert den Schlichter innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Anforderung schriftlich über die Annahme oder Zurückweisung der Anforderung und gibt im Falle der Annahme der Anforderung auch eine Erklärung darüber ab, dass er in der Sache unbeteiligt bzw. nicht befangen ist. (3) Der Sachverständige legt das Sachverständigengutachten auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Dokumente innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Anforderung schriftlich vor. Die Frist kann im Einvernehmen mit den Parteien einmal verlängert werden. In Abhängigkeit von der Vereinbarung der Parteien kann der Sachverständige auch persönlich am Schlichtungsgespräch teilnehmen. (4) Dem Sachverständigen stehen für seine Tätigkeit ein Sachverständigenhonorar und eine Kostenerstattung zu. Teilnahme anderer Drittpersonen am Schlichtungsverfahren § 34 Der Schlichter kann auf Wunsch der Parteien am Schlichtungsverfahren auch andere Personen anhören, die von den Umständen der strittigen Angelegenheit Kenntnis haben. Beendigung des Schlichtungsverfahrens § 35 (1) Das Schlichtungsverfahren wird beendet a) mit dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung, b) an dem Tag, an dem die eine Partei der anderen Partei und dem Schlichter mitteilt, dass sie das Schlichtungsverfahren für beendet ansieht, c) an dem Tag, an dem die Parteien vor dem Schlichter übereinstimmend erklären, dass sie die Beendigung des Schlichtungsverfahrens beantragen oder d) in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung der Parteien nach Ablauf von vier Monaten nach dem Tag der Unterzeichnung der Erklärung. Seite 32 von 170 (2) Der Schlichter hält die in gemeinsamer Anwesenheit der Parteien geschlossene Vereinbarung schriftlich in der zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens gewählten Sprache fest und übergibt den Parteien das die Vereinbarung enthaltende Dokument. Die Vereinbarung wird vom Schlichter und von den gemeinsam und persönlich anwesenden Parteien mit ihrer Unterschrift versehen. (3) Wenn am Schlichtungsverfahren ein Rechtsberater, Notar oder Rechtsanwalt als Schlichter teilgenommen hat, darf dieser auf Grund der im Laufe des Verfahrens zustande gekommenen, schriftlich festgehaltenen Vereinbarung kein zur Auslösung einer Rechtswirkung geeignetes Dokument erstellen, wobei der Schlichter als Rechtsberater oder Rechtsanwalt auch nicht zu dessen Gegenzeichnung berechtigt ist. (4) Wenn in der Vereinbarung Namen vertauscht bzw. falsche Namen und Zahlen geschrieben wurden bzw. Rechenfehler oder andere ähnliche Schreibfehler erfolgt sind, bessert der Schlichter auf gemeinsamen Antrag der Parteien die Vereinbarung innerhalb von fünfzehn Tagen - nach Erhalt des Antrags - aus. § 36 (1) Die im Schlichtungsverfahren zustande gekommene Vereinbarung berührt nicht das Recht der Parteien, in der strittigen Sache ihren Anspruch im Rahmen eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens geltend zu machen. (2) Wenn ein Gesetz es nicht anders verfügt und die Parteien es nicht anders vereinbaren, dürfen sich die Parteien in einem nach der Beendigung des Schlichtungsverfahrens eingeleiteten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren nicht a) auf einen durch die andere Partei in Verbindung mit einer möglichen Lösung des Streitfalls im Schlichtungsverfahren entfalteten Standpunkt bzw. Vorschlag und b) auf eine im Schlichtungsverfahren getätigte anerkennende bzw. auf ein Recht verzichtende Erklärung der anderen Partei berufen. § 37 (1) Gleichzeitig mit der Beendigung des Schlichtungsverfahrens nimmt der Schlichter mit den Parteien die Abrechnung vor. (2) Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische Person) bestätigt die Zahlung (den Vorschuss) des Honorars und der Kosten, wenn er zur Rechnungsausgabe verpflichtet ist, unter Ausstellung einer Rechnung bzw., wenn er nicht zur Rechnungsausgabe verpflichtet ist, unter Ausstellung einer Übernahmebescheinigung. § 38 (1) Der Schlichter (bzw. bei dem im Namen einer juristischen Person vorgehenden Schlichter die juristische Person) muss die die Einleitung des Schlichtungsverfahrens bestätigende Erklärung, die zustande gekommene Vereinbarung oder die über ein erfolglos abgeschlossenes Verfahren (unter Angabe des Grundes) aufgenommene Notiz bis zehn Jahre nach der Beendigung des Verfahrens aufbewahren. (2) Auf Kosten der Parteien - und auf ihren Antrag hin - kann der Schlichter im Zeitraum der Aufbewahrung von den Schriftstücken eine einfache Kopie ausgeben. Abschnitt IV Schlussbestimmungen Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 39 Dieses Gesetz tritt am 90. Tag nach seiner Verkündung in Kraft. § 40 Der Justizminister wird ermächtigt, in einer Verordnung a) die Regeln in Bezug auf die Ausgabe des Schlichterausweises sowie die inhaltlichen Elemente und Formanforderungen des Ausweises, b) die detaillierten Regeln für die Führung des Verzeichnisses festzulegen. Seite 33 von 170 Geänderte Rechtsvorschriften § 41 § 44 Mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes muss die Regierung dem Parlament einen Bericht vorlegen, der die Feststellungen der über die praktischen Erfahrungen bzw. die Auswirkungen der Einführung der Schlichtertätigkeit bzw. die Notwendigkeit von Lehrgängen für Schlichter erstellten Wirksamkeitsstudie beinhaltet. Seite 34 von 170 Gesetz Nr. LXXI von 1994 über die Schiedsgerichtsbarkeit Kapitel I …. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarkeit des Schiedsgerichtes und die Form der Klausel §3 (1) Anstelle eines gerichtlichen Verfahrens ist ein schiedsrichterliches Verfahren zulässig, wenn a) mindestens eine der Parteien eine sich berufsmäßig mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit befassende Person ist und die Rechtsstreitigkeit mit dieser ihrer Tätigkeit verbunden ist, weiterhin b) die Parteien über den Gegenstand des Verfahrens frei verfügen können, und c) das schiedsrichterliche Verfahren in einer Schiedsvereinbarung ausbedungen wurde. (2) Ein schiedsrichterliches Verfahren kann auch bei Fehlen der in Abs. (1) Punkt a) enthaltenen Voraussetzung ausbedungen werden, wenn das Gesetz dies gestattet. §4 Ein schiedsrichterliches Verfahren ist nicht zulässig bei den in den Kapiteln XV-XXIII der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten Verfahren, weiterhin in solchen Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Regelung der Rechtsstreitigkeit im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens ausschließt. §5 (1) Die Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis, vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, entstanden sind oder künftig entstehen, einem Schiedsgericht zu unterbreiten. (2) Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem anderen Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden und die Ausbedingung, entweder eines „ad hoc” oder eines ständigen Schiedsgerichtes enthalten. (3) Die Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. Die Schriftform ist auch dann erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in zwischen den Parteien gewechselten Briefen, Telegrammen, Fernschreiben oder in anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung erlauben, enthalten ist. (4) Die Schriftform der Schiedsvereinbarung ist auch dann erfüllt, wenn anlässlich des Austausches von Klage und Klagebeantwortung das Bestehen einer Schiedsvereinbarung in der Klage behauptet und in der Klagebeantwortung nicht bestritten wird. (5) Nimmt ein Vertrag auf ein Schriftstück Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn der Vertrag schriftlich abgefasst und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht. §8 (1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist - … - so weist das Gericht die Klageschrift ohne Zustellung einer Ladung ab oder stellt das Verfahren auf Antrag einer beliebigen Partei ein; es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nicht zustande gekommen, nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Den Antrag auf Einstellung des Verfahrens kann der Beklagte spätestens in der auf die Klageschrift eingereichten meritorischen Klagebeantwortung stellen. (2) Bei Einstellung des Verfahrens bleiben die mit der Unterbreitung der Klageschrift verbundenen Rechtswirkungen dreißig Tage hindurch bestehen. (3) Ist eine Klage im Sinne des Abs. (1) erhoben worden, so kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen, solange die Sache bei Gericht anhängig ist … Seite 35 von 170 Kapitel III … Anordnung vorläufiger Maßnahmen §26 (1) Haben die Parteien nicht anders vereinbart, so kann das Schiedsgericht, wenn eine Partei es beantragt, jeder Partei auferlegen, alle vorläufigen oder sichernden Maßnahmen zu ergreifen, die das Schiedsgericht in Bezug auf den Gegenstand des Streites für notwendig erachtet. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen. (2) …. … Kapitel IV DAS SCHIEDSRICHTERLICHE VERFAHREN … Bestimmung der Verfahrensregeln §28 Die Parteien können - im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes - die Verfahrensregeln frei vereinbaren, an die sich das Schiedsgericht bei der Durchführung des Verfahrens zu halten hat, inbegriffen die Ausbedingung der Prozessordnung eines ständigen Schiedsgerichts. Fehlt eine solche Vereinbarung, so kann das Schiedsgericht im Rahmen dieses Gesetzes - das schiedsrichterliche Verfahren in der ihm geeignet erscheinenden Weise durchführen. …. Sprache des Verfahrens §30 (1) Die Parteien können die Sprache, die im Verfahren zu verwenden ist, frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist Ungarisch die Sprache des Verfahrens. (2) Fehlt eine abweichende Verfügung der Parteien, ist für die Erklärungen der Parteien, für die Verhandlung, den Schiedsspruch oder für alle anderen Mitteilungen des Schiedsgerichts die gemäß Abs. (1) bestimmte Sprache zu verwenden. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens §31 (1) Die Parteien können den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so wird der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens vom Schiedsgericht bestimmt, dabei sind die Umstände des Falles zu berücksichtigen; das ständige Schiedsgericht hingegen ist an seinem, in der jeweiligen Gründungsurkunde bestimmten Sitz tätig. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht, ungeachtet des Abs. (1), an einem anderen Ort zur Beratung zwischen seinen Mitgliedern, zur Vernehmung der Parteien, der Zeugen oder der Sachverständigen sowie zur Besichtigung von Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten. Seite 36 von 170 Vom Gericht gewährte Rechtshilfe §37 (1) Der von der Partei vor dem oder während des schiedsrichterlichen Verfahrens beim Gericht eingereichte Antrag zur Entscheidung über vorläufige Maßnahmen und eine stattgebende Maßnahme des Gerichts auf diesen Antrag sind mit dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht unvereinbar. … … Kapitel VI INTERNATIONALE SCHIEDSRICHTERLICHE VERFAHREN Verfahren in internationalen Angelegenheiten §46 (1) Im Verlaufe eines internationalen schiedsrichterlichen Verfahrens sind die Bestimmungen der Kapitel I-V mit den in diesem Kapitel enthaltenden Abweichungen anzuwenden. (2) Bei internationalen schiedsrichterlichen Verfahren ist §8 … auch dann anzuwenden, wenn sich der Ort des Schiedsgerichtes außerhalb Ungarns befindet. (3) Als ein auch in internationalen Handelsangelegenheiten vorgehendes ständiges Schiedsgericht geht - sofern das Gesetz nicht anders verfügt - das bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer organisierte Ständige Schiedsgericht vor. Internationaler Charakter des Verfahrens §47 (1) Ein schiedsrichterliches Verfahren ist international, wenn a) die Parteien der Schiedsvereinbarung im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz, mangels dessen ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, oder b) einer der folgenden Orte außerhalb des Staates liegt, in dem die Parteien ihren Sitz (ihre Niederlassung) haben: (a) der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens, sofern der in der Schiedsvereinbarung bestimmte Ort ist; (b) jener Ort, an dem ein wesentlicher Teil der Pflichten aus dem Rechtsverhältnis der Parteien zu erfüllen ist, oder der Ort, mit dem der Gegenstand des Streites die engste Verbindung aufweist. (2) Für die Anwendung des Abs. (1) ist, a) sofern eine Partei mehrere Niederlassungen hat, die Niederlassung maßgebend, die mit der Schiedsvereinbarung die engste Verbindung aufweist; b) sofern eine Partei keine Niederlassung hat, die Bezugnahme an den gewöhnlichen Aufenthalt zu knüpfen. Sprache des Verfahrens §48 (1) Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Laufe des internationalen schiedsrichterlichen Verfahrens anzuwenden sind, frei vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht kann anordnen, dass alle schriftlichen Beweisstücke mit einer Übersetzung in die Sprache oder die Sprachen versehen sein müssen, die zwischen den Parteien vereinbart oder vom Schiedsgericht bestimmt worden sind. Seite 37 von 170 Bestimmung des anzuwendenden materiellen Rechts §49 (1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des von der Partei gewählten Rechts zu entscheiden. Die Ausbedingung des Rechts oder der Rechtsordnung des Staates ist ausgenommen, wenn von den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde - als unmittelbare Verweisung auf das die Frage direkt regelnde Recht dieses Staates zu verstehen. (2) Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, wird das anzuwendende materielle Recht vom Schiedsgericht bestimmt. (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. §50 In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags zu entscheiden und die auf das Geschäft anzuwendenden Handelsbräuche zu berücksichtigen. … Kapitel VII VERFAHREN DES GERICHTS Befugnis, Zuständigkeit §51 Die mit einem schiedsrichterlichen Verfahren im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten fallen …. in die Befugnis des Komitatsgerichts. §52 In mit einem schiedsrichterlichen Verfahren verbundenen Angelegenheiten ist das Komitatsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz (die Niederlassung) des Beklagten befindet oder in dessen Zuständigkeitsbereich der zum Rechtsstreit führende Vertragsabschluß erfolgt ist. Wenn das zuständige Gericht in der Form nicht bestimmt werden kann, geht das Hauptstädtische Gericht vor. §53 Das Gericht entscheidet - mit Ausnahme eines Verfahrens, einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs betreffend - in einem außergerichtlichen Verfahren, ohne den Beisitz von Schöffen. Gegen seinen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig. Aufhebung des Schiedsspruchs §54 Gegen den Schiedsspruch ist Berufung nicht zulässig; es kann nur eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs aus den in §55 aufgeführten Gründen erhoben werden. §55 (1) Die Partei und derjenige, gegen den der Schiedsspruch Verfügungen enthält, kann binnen sechzig Tagen nach Aushändigung des Schiedsspruchs Klage beim Gericht auf Aufhebung des Schiedsspruchs erheben, wenn a) eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hat, nicht über Rechtsfähigkeit oder Handlungsfähigkeit verfügte; Seite 38 von 170 b) die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem ungarischen Recht ungültig wäre; c) sie von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden ist, oder sie aus einem sonstigen Grund ihre Angelegenheit nicht hat vorbringen können; d) der Schiedsspruch einen solchen Rechtsstreit betrifft, der in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, sofern der Beschluss auch Entscheidungen enthält, die die Grenzen der Schiedsabrede überschreiten, kann der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil getrennt werden, der ihm nicht unterworfene Streitpunkte enthält, so kann die Aufhebung nur bezüglich dieser letztgenannten Bestimmungen beantragt werden; e) die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat - es sei denn, dass die Vereinbarung ihrerseits einer Bestimmung dieses Gesetzes, von der die Parteien nicht abweichen können, widersprochen hat - oder, falls eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprochen hat. (2) Die Aufhebung des Schiedsspruchs kann auch mit der Begründung beantragt werden, dass a) der Gegenstand des Streites nach dem ungarischen Recht nicht auf schiedsrichterlichem Weg entschieden werden kann, oder b) der Schiedsspruch der ungarischen öffentlichen Ordnung widerspricht. (3) Das Versäumnis der in Abs. (1) festgesetzten Frist geht mit Rechtsverlust einher. Bei einem ergänzenden Schiedsspruch beginnt die Frist mit dem Tag, an dem dieser empfangen wurde. …. §57 Für das Verfahren des Gerichts sind im übrigen die Bestimmungen der ZPO unter der Maßgabe verbindlich, dass gegen das Urteil des Gerichts keine Berufung zulässig ist. Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs §58 Die Wirksamkeit des Schiedsspruchs steht der eines rechtskräftigen Gerichtsurteils gleich; für dessen Vollstreckung sind die Rechtsnormen über die gerichtliche Vollstreckung maßgebend. §59 Das Gericht lehnt die Vollstreckung des Schiedsspruchs ab, wenn es der Auffassung ist, dass a) der Gegenstand des Streites nach dem ungarischen Recht nicht auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann, oder b) der Schiedsspruch der ungarischen öffentlichen Ordnung widerspricht. §60 Die Partei, die sich auf einen Schiedsspruch beruft oder dessen Vollstreckung beantragt, hat die Urschrift oder die gehörig beglaubigte Abschrift desselben vorzulegen. Ist der Schiedsspruch nicht in der ungarischen Sprache abgefasst, so hat die Partei auch eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs in die ungarische Sprache vorzulegen. … Seite 39 von 170 Gesetz Nr. CLXI von 2011 über die Organisation und Verwaltung der Gerichte Zur Erledigung der Aufgaben der Rechtspflege auf rechtsstaatlicher Ebene, zur restlosen Verwirklichung des Grundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit und zur Sicherung der Einheit der Rechtssprechung erlässt das Parlament das folgende Gesetz: ……………. Zweiter Teil Gerichtsorganisation Abschnitt II Gerichte § 16 In Ungarn wird die Rechtsprechung von folgenden Gerichten ausgeübt: a) von der Kurie, b) von den Tafelgerichten, c) von den Gerichtshöfen, d)1 von den Kreisgerichten und Stadtbezirksgerichten (im Weiteren zusammen: Kreisgericht) und e) von den Verwaltungs- und Arbeitsgerichten. …. Kreisgericht sowie Verwaltungs- und Arbeitsgericht § 18 (1) Das Kreisgericht geht in erster Instanz vor. (2) Das Kreisgericht wird vom Präsidenten geleitet. (3) Das Kreisgericht ist keine juristische Person, doch kann sein Präsident nach den Regeln der Staatshaushaltsführung auf die im internen Reglement des Gerichtshofs festgelegte Art und Weise Verbindlichkeiten übernehmen. (4) Beim Kreisgericht können zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Gruppen gebildet werden. § 19 (1) Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht geht in folgenden Fällen in erster Instanz vor: a) in Angelegenheiten zur gerichtlichen Revision von Verwaltungsbeschlüssen, b) in Angelegenheiten, die sich aus einem Arbeitsverhältnis und einem dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis ergeben, sowie c) in sonstigen Sachen, die per Gesetz in seine sachliche Zuständigkeit verwiesen werden. (2) Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht wird vom Präsidenten geleitet. (3) Das Verwaltungs- und Arbeitsgericht ist keine juristische Person, doch kann sein Präsident nach den Regeln der Staatshaushaltsführung auf die im internen Reglement des Gerichtshofs festgelegte Art und Weise Verbindlichkeiten übernehmen. (4) Beim Verwaltungs- und Arbeitsgericht können zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten Gruppen gebildet werden. ….. Seite 40 von 170 Gerichtshof § 21 (1) Der Gerichtshof geht - in den gesetzlich festgelegten Sachen - in erster Instanz vor und entscheidet in zweiter Instanz die gegen die Beschlüsse der Kreisgerichte sowie der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte eingelegten Berufungen. … (5) In gesetzlich festgelegten Sachen gehen in erster Instanz - bei den in einem gesonderten Gesetz festgelegten Gerichtshöfen und mit einem örtlichen Zuständigkeitsbereich - Kammern für Militärsachen vor. Tafelgericht § 22 1) Das Tafelgericht entscheidet - in den gesetzlich festgelegten Sachen - die gegen Beschlüsse des Kreisgerichts und des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel bzw. geht in den in seine sachliche Zuständigkeit verwiesenen sonstigen Sachen vor. (2) Das Tafelgericht wird vom Präsidenten geleitet. … Kurie § 24 (1) Das oberste richterliche Organ ist die Kurie. (2) …. § 25 (1) Die Kurie a) entscheidet - in den gesetzlich festgelegten Sachen - das gegen einen Beschluss des Gerichtshofs bzw. des Tafelgerichts eingelegte Rechtsmittel, b) entscheidet einen Revisionsantrag, c) fasst einen für die Gerichte verbindlichen Beschluss zur Wahrung der Rechtseinheit, d) nimmt bei den rechtskräftig abgeschlossenen Sachen eine Analyse der Rechtspraxis vor bzw. erschließt und prüft in diesem Rahmen die Rechtsprechungspraxis der Gerichte, e) veröffentlicht grundsätzliche Gerichtsbeschlüsse und grundsätzliche Gerichtsentscheidungen, f) entscheidet über den Verstoß von Anordnungen der Kommunalverwaltungen gegen andere Rechtsnormen und ihre Annullierung, g) entscheidet darüber, ob Kommunalverwaltungen ihre auf einem Gesetz beruhende Rechtsetzungspflicht versäumt haben, und h) geht in den in ihre sachliche Zuständigkeit fallenden sonstigen Sachen vor. … Anlage zum Gesetz Nr. LXVI von 1997 siehe gesonderte Anlage Seite 41 von 170 Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung ….. Kapitel II Gerichte Gerichte erster und zweiter Instanz §10 (1) In erster Instanz urteilen: Örtliches Gericht (städtisches Gericht, Bezirksgericht) und das Komitatsgericht (Hauptstädtisches Gericht). (2) In zweiter Instanz urteilen: in den zum örtlichen Gericht (zum städtischen Gericht, zum Bezirksgericht) gehörenden Sachen das Komitatsgericht (Hauptstädtisches Gericht); in den zum Komitatsgericht (Hauptstädtischen Gericht) gehörenden Sachen das Oberste Gericht. (3) Wo das Gesetz über das örtliche Gericht verfügt, ist darunter auch das städtische und Bezirksgericht, wo es jedoch über das Komitatsgericht verfügt, auch das Hauptstädtische Gericht zu verstehen. ... Kapitel III Wirkungskreis und Zuständigkeit der Gerichte Wirkungskreis §22 (1) In die sachliche Zuständigkeit des Kreisgerichts fallen alle die Prozesse, deren Entscheidung ein Gesetz nicht in die sachliche Zuständigkeit der Gerichtshöfe verweist. (2) Zum Wirkungskreis des Arbeitsgerichtes gehören die aus dem Arbeitsverhältnis und der Gewerkschaftsmitgliedschaft stammenden (Kapitel XXIII). ... §23 (1) In die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen: a) vermögensrechtliche Streitigkeiten, bei denen der Wert ihres Gegenstandes über dreißig Millionen Forint liegt, mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Ehestreitigkeiten, wenn sie zusammen mit der Ehesache oder in deren Verlauf angestrengt werden; b) Prozesse, die zur Erstattung der mit der Ausübung der öffentlichen Macht verursachten Schäden angestrengt werden; c) Prozesse zum Urheberrecht und zu verwandten Schutzrechten - einschließlich der Prozesse zur Durchsetzung der unter die gemeinsame Rechtsverwaltung fallenden Rechte und Vergütungsansprüche - sowie Prozesse zum gewerblichen Rechtsschutz; d) Prozesse in Verbindung mit Verträgen zum internationalen Güterverkehr oder zum Speditionswesen; e) von den mit Firmen verbundenen Prozessen: Seite 42 von 170 ea) Prozesse, die zur Aufhebung eines Handelsregistergerichts angestrengt wurden, dem Antrag stattgebenden Eintragungsbeschlusses des eb) Prozesse zur Feststellung der Ungültigkeit des Gründungsdokuments der Firma oder seiner Änderung bzw. der Unwirksamkeit oder des Nichtzustandekommens des Gründungsdokuments, ec) Prozesse, die zur gerichtlichen Revision der Beschlüsse von Organen der Firma angestrengt wurden, ed) auf dem Gesellschafterverhältnis beruhende Prozesse zwischen Firmen und ihren Gesellschaftern (ehemaligen Gesellschaftern) bzw. den Gesellschaftern (ehemaligen Gesellschaftern) untereinander, ee) Prozesse in Verbindung mit dem Beteiligungserwerb an einer Wirtschaftsgesellschaft sowie ef) Prozesse, um die Haftung des für die Schulden einer Gesellschaft beschränkt haftenden Gesellschafters (Aktionärs) für unbeschränkt erklären zu lassen; f) von den Prozessen in Verbindung mit den vom Gerichtshof registrierten und nicht als Firma angesehenen Organisationen: fa) Prozesse, die gegen solche Organisationen von Gesetzlichkeitskontrolle ausübenden Organ eingeleitet wurden, dem die Gesetzlichkeitsaufsicht bzw. die fb) auf dem Mitgliedsverhältnis beruhende Prozesse zwischen solchen Organisationen und ihren Mitgliedern (ehemaligen Mitgliedern) bzw. den Mitgliedern (ehemaligen Mitgliedern) untereinander; g) von den mit der Verletzung der Persönlichkeitsrechte verbundenen Prozessen: ga) Prozesse, in denen die Anwendung von vom Verschulden unabhängigen Sanktionen beantragt wird, einschließlich der Prozesse, in denen neben einer von der Schuldhaftigkeit unabhängigen Sanktion - wegen einer Verletzung dieser Rechte - auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bzw. Schadenersatz geltend gemacht wird, gb) Prozesse zur Durchsetzung der - nicht unter den Doppelbuchstaben ga fallenden - Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft; h) Prozesse in Verbindung mit Rechtsverhältnissen aus Wertpapieren; i) Prozesse zur Durchsetzung des Rechts am eigenen Bild und am gesprochenen Wort (Abschnitt XXI/A); j) Prozesse auf Gegendarstellung in Medien (Abschnitt XXI); k) Prozesse, die zur Ungültigkeit von unlauteren Vertragsbedingungen eingeleitet wurden; l) auf eine Feststellung gerichtete Prozesse (§ 123), bei denen der Wert des Streitgegenstandes - wenn eine Bestrafung beantragt werden könnte - über dem in Buchstabe a festgelegten Wert liegen würde; m) in § 2 Absatz 3 festgelegte Prozesse; n) Prozesse, die sich aus dem mit den Gesundheitsdienstleistern abgeschlossenen Finanzierungsvertrag ergeben; o) die Prozesse, die ein Gesetz in die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs verweist. (2) Wenn der Gerichtshof eine sachliche Zuständigkeit für einen Streitgenossen besitzt, fällt der Prozess in die sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs. ... Seite 43 von 170 Wert des Streitgegenstandes §24 (1) Bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes ist der Wert der/des mit einer Klage geltend gemachten Forderung oder anderen Rechts maßgebend. (2) Als Wert der/des mit einer Klage geltend gemachten Forderung oder anderen Rechts sind - unabhängig von der tatsächlich bestimmbaren Summe - die folgenden Werte zu berücksichtigen: a) der Wert von Unterhalts- oder Verpflegungsforderungen, sonstigen Renten und anderen wiederkehrenden Leistungen oder aller in einem Prozess auf Nutzung noch zu erfüllenden Leistungen, doch nicht mehr als der Wert einer Jahresleistung; b) in einer Arbeitsstreitigkeit - vorausgesetzt, dass der Streitgegenstand keine Geldforderung ist - das Abwesenheitsgeld eines Jahres, wenn im Prozess das Arbeitsverhältnis selbst strittig ist; wenn es aber im Rechtsstreit nur um die Gehaltsdifferenz geht, die Jahressumme der Gehaltsdifferenz; c) in einem Prozess zum Miet- oder Pachtverhältnis die Jahressumme der Miet- bzw. Pachtzinsen; d) in einem zur Feststellung der Richtigkeit der Abrechnung eingeleiteten Prozess von der Summe der strittigen Forderungen bzw. der Schulden der höhere Betrag, und in einem zur Feststellung der Abrechnungspflicht eingeleiteten Prozess der Betrag, den der Kläger in seiner Klage für den Fall des Versäumens der Einreichung der Abrechnung berechnet; e) bei einem dinglichen Rechtsstreit der Wert der strittigen Sache (des Teils) bzw. des dinglichen Rechts; f) in einem Prozess zur Sicherung von Forderungen, zu Pfandrechten oder Hypotheken sowie in einem Prozess zu Vollstreckungsansprüchen die Forderungssumme; wenn jedoch der Wert bzw. die Höhe der Sicherheit (Pfand, Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung usw.) niedriger ist, dann der letztere Wert bzw. Betrag; g) in einem Prozess zur Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung die Vollstreckungssumme bzw. der Teil davon, für den das Erlöschen des Vollstreckungsrechts behauptet wird; die Bestimmungen von Buchstabe a sind auch hier entsprechend maßgebend. §25 (1) Wenn der Kläger in sich nicht auf Geldforderungen beziehenden Prozessen erklärt, dass er statt des Gegenstandes des Prozesses auch eine festgelegte Geldsumme annimmt, kann der Wert des Prozessgegenstandes nicht höher als diese Summe festgelegt werden. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Kläger eine alternative finanzielle Verurteilung verlangt. (2) (3) Wenn ein oder mehrere Kläger in demselben schriftlichen Gesuch gegen einen oder mehrere Geklagte seine Forderungen stellt, sind bei der Festlegung des Wertes des Prozessgegenstandes die gesamten Forderungen zu summieren. (4) Die Nebengebühren der Hauptforderung (Zinsen, Kredite usw.) sind bei der Festlegung des Wertes außer Acht zu lassen. §26 (gerichtliche Bestimmung bei fehlerhafter Angabe des Klägers) Prüfung der sachlichen Zuständigkeit §27 (1) Bei der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts ist für den Wert des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift maßgebend. Wenn jedoch der Prozess infolge einer beim Wert des Seite 44 von 170 Streitgegenstandes nach der Einreichung der Klageschrift eingetretenen Änderung in die sachliche Zuständigkeit des Gerichts fallen würde, muss die sachliche Zuständigkeit des Gerichts auch dann festgestellt werden. (2) Bei einer Anhebung der Klageforderung ist die sachliche Zuständigkeit auf Grund des angehobenen Wertes festzustellen, wohingegen deren Senkung die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht berührt. §28 Das Gericht berücksichtigt das Fehlen seiner sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen. Hängt aber die sachliche Zuständigkeit vom Wert des Streitgegenstandes ab, kann nach der Darlegung des sachbezogenen Gegenantrags des Beklagten (§ 139) das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit nicht berücksichtigt werden. Allgemeine örtliche Zuständigkeit §29 (1) Das Gericht, in dessen Gebiet der Beklagte wohnt, ist in all den Prozessen zuständig, für die keine ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts festgestellt wird (allgemeine örtliche Zuständigkeit). (2) Wenn der Beklagte keinen inländischen Wohnsitz hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach seinem Aufenthaltsort; ist der Aufenthaltsort des Beklagten unbekannt oder liegt er im Ausland, so ist der letzte inländische Wohnsitz maßgebend; wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann oder der Beklagte im Inland gar keinen Wohnsitz hatte, wird die örtliche Zuständigkeit durch den Wohnsitz des Klägers bzw. in Ermangelung dessen durch den Aufenthaltsort des Klägers, bzw. wenn der Kläger keine natürliche Person ist, durch den Sitz des Klägers bestimmt. (3) Ist die ständige Arbeitsstelle des Beklagten nicht mit seinem Wohnsitz identisch, übergibt das Gericht den Prozess bei einem spätestens in der ersten Verhandlung eingebrachten Antrag des Beklagten zur Verhandlung und Entscheidung an das Gericht der Arbeitsstelle. (4) Wenn die örtliche Zuständigkeit des Gerichts im Prozess gegen einen sich an einem unbekannten Ort aufhaltenden Beklagten auf den Bestimmungen von Absatz 2 beruht, im Laufe des Prozesses jedoch der inländische Wohnsitz (Aufenthaltsort) des Beklagten bekannt wird, muss der Prozess bei einem spätestens auf der ersten vor dem Gericht erster Instanz im Anschluss daran abgehaltenen Verhandlung eingebrachten Antrag des Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das nach dem Wohnsitz (Aufenthaltsort) zuständige Gericht übergeben werden. §30 (1) In Prozessen gegen juristische Personen wird die allgemeine örtliche Zuständigkeit gleichermaßen durch den Sitz der juristischen Person und des zu ihrer Vertretung gedachten Organs bestimmt. Als Sitz ist - im Zweifelsfall der Geschäftssitz anzusehen. Wenn der Sitz der juristischen Person in Budapest liegt, sich ihr Tätigkeitsgebiet jedoch auf das Gebiet des Komitats Pest erstreckt, geht das für das Komitat Pest zuständige Gericht vor. (2) Wenn die juristische Person im Inland keinen Sitz hat, wird die örtliche Zuständigkeit in einem von einer inländischen juristischen Person als Kläger angestrengten Prozess durch den Sitz der juristischen Person als Kläger bestimmt. Ist der Kläger eine inländische natürliche Person, wird die örtliche Zuständigkeit des Gerichts durch den Wohnsitz bzw. mangels dessen auch durch den Aufenthaltsort des Klägers bestimmt. (3) (4) Wird eine Organisation ohne Rechtspersönlichkeit durch ein Gesetz für rechtsfähig erklärt, sind im Prozess gegen diese Organisation zur Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts die in den Absätzen 1 und 2 festgehaltenen Bestimmungen entsprechend maßgebend. Seite 45 von 170 Sonstige Zuständigkeitsgründe §31 In all den Prozessen, für die nicht die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts festgelegt ist, kann der Kläger den Prozess - nach eigener Wahl - an Stelle des für den Beklagten allgemein zuständigen Gerichts unter den in den nachstehenden §§ 32 bis 41 festgelegten Voraussetzungen auch vor jedem dort angegebenen Gericht anstrengen. §32 (1) Für vermögensrechtliche Streitigkeiten ist auch das Gericht zuständig, in dessen Gebiet sich der Beklagte unter auf einen längeren Aufenthalt verweisenden Umständen (z.B. als Arbeitnehmer bzw. Auszubildender) aufhält. Die auf dem vorliegenden Paragraphen beruhende örtliche Zuständigkeit des Nichtberufsangehörigen der Ungarischen Armee und der sonstigen bewaffneten Kräfte wird durch ihren ständigen Dienststandort bestimmt. (2) Die in Absatz 1 geregelte örtliche Zuständigkeit kann nicht gegenüber einem Beklagten angewendet werden, der keine Prozessfähigkeit besitzt (§ 49). (3) Gegen einen Beklagten, der im Inland weder einen Wohnsitz noch einen Aufenthaltsort hat, kann eine vermögensrechtliche Streitigkeit auch vor dem Gericht angestrengt werden, in dessen Gebiet sich der Streitgegenstand befindet oder in dessen Gebiet das pfändbare Vermögen des Beklagten zu finden ist. Besteht das Vermögen aus einer Forderung, kann der Prozess am Wohnsitz des Schuldners des Beklagten bzw., wenn die Forderung durch eine Sache gesichert wird, auch an dem Ort angestrengt werden, an dem sich diese Sache befindet. (4) Gegen ausländische juristische Personen kann eine vermögensrechtliche Streitigkeit außer dem in Absatz 3 festgelegten Gericht auch vor dem Gericht angestrengt werden, in dessen Gebiet die mit der Geschäftsführung der ausländischen juristischen Person beauftragte Person wohnt, bzw. ist für eine vermögensrechtliche Streitigkeit auch das Gericht laut dem Sitz der ungarischen Zweigniederlassung bzw. Handelsrepräsentanz der ausländischen juristischen Person zuständig. §34 (1) Ein Prozess zur Verpflichtung zu Unterhalts- bzw. Rentenzahlungen und anderen ähnlichen wiederkehrenden Leistungen kann auch vor dem Gericht angestrengt werden, das nach dem Wohnsitz der zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigten Person zuständig ist. (2) Ein Prozess zur Regelung der Ausübung der elterlichen Sorge und zur Pflege des Kindes bei einem Dritten kann auch vor dem nach dem Wohnsitz des Kindes zuständigen Gericht angestrengt werden. (3) Ein Prozess zur Auflösung einer Adoption kann auch vor dem nach dem Wohnort oder Aufenthaltsort des minderjährigen Kindes zuständigen Gericht eingeleitet werden. §35 (1) Die Prozesse, die sich auf das Eigentumsrecht, den Besitz an Immobilien oder auf eine Immobilienbelastung beziehen oder aus dem sich auf Immobilien beziehenden Rechtsverhältnis herrühren, können auch vor dem entsprechend der Lage der Immobilie zuständigen Gericht eingeleitet werden. §36 Ein Prozess bezüglich einer Forderung aus einem durch eine Wirtschaftsorganisation im Rahmen ihrer Tätigkeit abgeschlossenen Geschäft kann auch vor dem Gericht des Ortes des Geschäftsabschlusses oder des Erfüllungsortes angestrengt werden. §37 Der Schadensersatzprozess kann vor dem zuständigen Gericht des Ortes der Schadensverursachung bzw. auch vor dem Gericht eingeleitet werden, auf dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist. Seite 46 von 170 §38 Der auf Wechseln gründende Prozess kann auch vor dem Gericht des Einzahlungsortes der Wechsel eingeleitet werden. §39 §40 (1) Der Nebenschuldner kann zusammen mit dem Hauptschuldner auch vor jenem Gericht zum Prozess gebracht werden, welches im Prozess gegen den Hauptschuldner aus irgendeinem Grunde zuständig ist. (2) Wenn jemand den Gegenstand des zwischen anderen Personen im Verlauf befindlichen Prozesses ganz oder zum Teil für sich fordert, ist das diesen Prozess führende Gericht auch für jenen weiteren Prozess zuständig, den es zur Geltendmachung der Forderung gegen genannte Personen einleitet. (3) In den nicht unter die Abs. (1) und (2) gehörenden Fällen kann der Prozess - ausgenommen den Fall der Unterordnung (§41) - vor jedem für die Beklagten zuständigen Gericht gegen eine beliebige Anzahl von Beklagten (§51) eingeleitet werden. (4) §41 (1) Bei vermögensrechtlichen Sachen können die Parteien für ihren anhängigen Rechtsstreit oder für den Fall eines sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergebenden zukünftigen Rechtsstreits - mangels abweichender Bestimmung eines Gesetzes – die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts ausmachen (Unterwerfung). Von einer solchen Klausel können die Parteien wie folgt Gebrauch machen: a) schriftlich; b) mündlich, mit schriftlicher Bestätigung; c) in einer Form, die den zwischen den Parteien herausgebildeten Geschäftsgebräuchen entspricht oder d) im internationalen Handel in einer Form, die den Handelsgebräuchen entspricht, welche die Parteien kannten oder kennen mussten und welche die eine solche Art von Vertrag abschließenden Parteien in der besagten Branche allgemein kennen und regelmäßig berücksichtigen. (2) In Sachen, für die das Gesetz die ausschließliche örtliche Zuständigkeit eines Gerichts bestimmt, ist keine Klausel der örtlichen Zuständigkeit zulässig. (3) Das ausbedungene Gericht ist - mangels abweichender Bestimmung eines Gesetzes oder abweichender Vereinbarung der Parteien - ausschließlich zuständig. (4) Die Gültigkeit der Klausel erstreckt sich auch auf die Rechtsnachfolger. ... Bestimmung des Gerichtes für das Verfahren §45 (1) Bei der Kollision sachlicher oder örtlicher Zuständigkeiten, die durch rechtskräftige Beschlüsse entstanden sind, sowie in den Fällen, wenn das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann oder wegen eines Ausschlusses nicht vorgehen darf, ist das vorgehende Gericht außer der Reihe zu bestellen. (2) In der Frage der Bestellung Seite 47 von 170 a) entscheidet der Gerichtshof, wenn die Kollision zwischen Kreisgerichten auf seinem Gebiet aufgetreten ist bzw. beim Ausschluss eines auf seinem Gebiet tätigen Kreisgerichts ein auf seinem Gebiet liegendes anderes Kreisgericht bestellt werden kann; b) entscheidet in den in Buchstabe a nicht angegebenen Fällen das Tafelgericht, wenn die Kollision zwischen den auf seinem Gebiet tätigen Kreisgerichten, Gerichtshöfen bzw. Verwaltungs- und Arbeitsgerichten aufgetreten ist bzw. beim Ausschluss eines auf seinem Gebiet tätigen Kreisgerichts, Gerichtshofes oder Verwaltungs- und Arbeitsgerichts ein auf seinem Gebiet liegendes anderes Kreisgericht, anderer Gerichtshof oder anderes Verwaltungs- und Arbeitsgericht bestellt werden kann; c) entscheidet in den in den Buchstaben a und b nicht angegebenen Fällen die Kurie. §46 (1) Wenn das zuständige Gericht nicht bestimmt werden kann, so kann die Partei bei jedem Gericht einen Antrag auf Bestellung einreichen; im Übrigen muss das im Prozess vorgehende Gericht von Amts wegen eine Vorlage für die Bestellung einbringen. (2) In der Frage der Bestellung kann das Gericht auch ohne Anhörung der Parteien entscheiden. (3) Gegen einen Beschluss zur Feststellung einer Kollision sachlicher oder örtlicher Zuständigkeiten und zur Anregung einer Bestellung ist keine Berufung zulässig. … §67 (1) Als Ermächtigter kann im Prozess verhandeln: ..d) der Angestellte eines Unternehmens (Amt, Betrieb, anderes staatliches Organ usw.) in Prozessen in Verbindung mit dem Unternehmen, weiterhin mit dem ihm untergeordneten bzw. unter dessen Aufsicht stehenden oder dem die Aufsicht über das Unternehmen ausübenden Organ, der Rechtsberater des Unternehmens (Justizsachbearbeiter) jedoch auch in den Prozessen, in denen er bzw. das Unternehmen durch eine gesonderte Rechtsvorschrift zur Vertretung berechtigt wird, e) das Mitglied des Rates der Gemeinde, der Stadt (des hauptstädtischen Bezirks), des Komitats (der Hauptstadt), sowie der Mitarbeiter des Exekutivkomitees und des Fachverwaltungsorgans in den den Rat betreffenden Prozessen, …i) der Angestellte in Prozessen in Verbindung mit der Handwerkertätigkeit seines Arbeitgebers, seinem Büro, seines Sprechzimmers, seinem Geschäft bzw. seiner Werkstatt; (2) Im Prozess kommt dem betrieblichen Rechtsberater (Justizsachbearbeiter) die Rechtsstellung eines Rechtsanwaltes zu. … §69 (1) Die Ermächtigung ist schriftlich niederzulegen oder in das Protokoll aufzunehmen. Im Falle einer schriftlichen Ermächtigung ist der Ermächtigte verpflichtet, das Original seiner Ermächtigung oder dessen beglaubigte Durchschrift bei seinem ersten Erscheinen dem Gericht zwecks abheften mit den anderen Dokumenten vorzuzeigen. (2) Die schriftliche Ermächtigung ist in einer öffentlichen Urkunde oder einer voll beweiskräftigen Privat-urkunde zu fassen (§195, 196). Zu der dem Anwalt erteilten Ermächtigung, sofern diese von der Prozesspartei eigenhändig unterschrieben wurde, ist die Anwendung von Zeugen nicht notwendig, für die Ermächtigung des Anwaltes sind im übrigen die sich darauf beziehenden gesonderten Rechtsvorschriften maßgebend. (3) Die im Ausland ausgestellte Ermächtigung ist in einer Gemeinschaftsurkunde oder in einer beglaubigten Privaturkunde zu fassen. Für die Überprüfung der Beglaubigung einer solchen Ermächtigung ist der Punkt b) des §198 richtungsweisend. Seite 48 von 170 (4) Die amtliche ungarische Übersetzung einer in fremder Sprache ausgestellten Ermächtigung ist nur dann vorzulegen, wenn dies das Gericht als notwendig erachtet. (5) Über den Nachweis der Ermächtigung des betrieblichen Rechtsberaters (Justizsachbearbeiters) kann von einer gesonderten Rechtsnorm eine abweichende Anordnung getroffen werden. … Obligatorische Rechtsvertretung § 73/A Eine Rechtsvertretung ist obligatorisch: a) im Verfahren vor dem Tafelgericht für die eine Berufung (Anschlussberufung) gegen das Urteil sowie die in der Sache erlassenen Bescheide einbringende Partei sowie im Verfahren vor der Kurie für die eine in § 235 Abs. 3 festgelegte Berufung (Anschlussberufung) bzw. einen Revisionsantrag (Antrag auf Anschlussrevision) einbringende Partei, b) in Prozessen, die in die erstinstanzliche sachliche Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, in jedem Prozessabschnitt, auch im Rechtsmittelverfahren, ausgenommen ba) von den in § 23 Abs. 1 Buchstabe a festgelegten vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Prozesse, bei denen der Wert des Streitgegenstandes dreißig Millionen Forint nicht übersteigt, bb) die in § 23 Abs. 1 Buchstabe b, Buchstabe e Doppelbuchstabe ec sowie Buchstaben f, g, j, m und o festgelegten Prozesse, bc) von den in § 23 Abs. 1 Buchstabe l festgelegten, auf eine Feststellung gerichteten Prozessen die Prozesse, bei denen der Wert des Streitgegenstandes - wenn eine Bestrafung beantragt werden könnte - dreißig Millionen Forint nicht übersteigen würde, c) in den gesetzlich festgelegten sonstigen Fällen. §73/B Wenn die Rechtsvertretung obligatorisch ist, ist die Prozesshandlung und –erklärung der Partei, die ohne einen Rechtsvertreter vorgeht, unwirksam, ausgenommen, wenn das Gesetz für die gegebene Prozesshandlung ein Verfahren durch einen Bevollmächtigten ausschließt. §73/C (1) In Anwendung des § 73/A sind als Rechtsvertreter zu betrachten: a) der Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskanzlei), b) gemäß den Festlegungen in § 67 Abs. 1 Buchstabe i der Rechtsberater, c) die in einem gesonderten Gesetz festgelegten Personen (z.B. Patentanwalt). … (3) Im Falle einer obligatorischen Rechtsvertretung – falls das Gesetz keine Ausnahmen feststellt – kann eine Person mit einem juristischen Fachexamen in der eigenen Sache auch ohne Rechtsvertreter vorgehen. … Tragen der Prozesskosten §77 Das Gericht entscheidet über das Tragen der Prozesskosten im Urteil oder in einem die Verhandlung beendenden sonstigen Beschluss. Wenn jedoch im Sinne des Gesetzes ein Zeuge, Sachverständiger oder eine nicht im Prozess stehende andere Person zum Tragen der Kosten irgendwelcher prozessualischen Handlungen verurteilt werden muss, verpflichtet das Gericht unverzüglich die entsprechende Person zur Zahlung der Kosten. Genauso kann das Seite 49 von 170 Gericht verfahren, wenn irgendeine Prozesspartei die Kosten irgendwelcher prozessualischen Handlungen ohne Rücksicht auf die Entscheidung des Prozesses trägt. §78 (1) Zur Tragung der Kosten der obsiegenden Prozesspartei ist die unterliegende Prozesspartei zu verpflichten; davon gibt es insofern Ausnahmen, wie die §80-83 verfügen oder das Gesetz in sonstigen Verfügungen unabhängig von der Entscheidung des Prozesses ausgesprochen andere mit den Kosten belastet. (2) Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten von Amts wegen in einem Beschluss, ausgenommen wenn die obsiegende Prozesspartei in der Angelegenheit der Prozesskosten die Zurücksetzung der Beschlussfassung beantragt. Im Falle einer Einigung (§148) entscheidet das Gericht nur über die Prozesskosten auf den Antrag der Prozesspartei hin. Diese Bestimmungen berühren nicht die Kostenfreiheit, die Gebührenfreiheit oder die infolge des Rechtes der Gebührenanschreibung nicht abgezahlten Gebühren und der sich auf das Tragen der durch den Staat vorgeschossenen Kosten beziehenden Pflichten. (3) Wenn das Gericht die Klage des Staatsanwaltes bzw. des im §2 bezeichneten staatlichen Organs ablehnte, ist der Staat zur Bezahlung der Prozesskosten zu verpflichten. §79 (1) Das Gericht legt unter Beachtung der durch die Prozesspartei hervorgebrachten und als notwendig betrachteten Angaben die Summe der Prozesskosten fest. … . §80 (1) Wenn der Geklagte keinen Grund zur Klage gab und die Forderung sofort auf der ersten Verhandlung anerkennt, ist der Kläger zum Tragen der Kosten des Geklagten zu verurteilen. (2) Diejenige Prozesspartei, welche einzelne prozessualische Handlungen erfolglos abschließt, sich mit einzelnen prozessualischen Handlungen grundlos verspätet oder aber irgendeinen Termin versäumt, oder aus anderen Gründen überflüssige Kosten verursacht, kann den Ersatz der daraus entstammenden Kosten im Falle der Prozessgewinnung nicht beanspruchen bzw. kann ohne Rücksicht auf die Entscheidung des Prozesses zum Ersatz der für den Prozessgegner daraus entstandenen Kosten verpflichtet werden. §81 (1) Im Falle eines teilweisen Obsiegens beschließt das Gericht über die Prozesskosten im Verhältnis des Obsiegens sowie unter Beachtung der Summe der durch die einzelnen Prozessparteien vorausgezahlten Kosten. Wenn im Verhältnis des Gewinnens und Verlierens des Prozesses sowie zwischen den Summen der vorausgezahlten Gebühren kein erheblicher Unterschied besteht, ordnet das Gericht an, dass jede Prozesspartei ihre eigenen Kosten zu tragen hat. (2) Wenn sich der Prozess auf den Schadenersatz richtet oder in Richtung einer ähnlichen Forderung verläuft, deren Gesamtfestlegung von der gerichtlichen Abwägung abhängt, kann der Prozessgegner auch dann zur Bezahlung der der zum Tragen festgelegten und sachfällig erklärten Summe entsprechenden Prozesskosten verpflichtet werden, wenn das Gericht zwar weniger als die geforderte Summe geurteilt hat, jedoch die geforderte Summe offensichtlich als nicht übertrieben betrachtet wird. §82 (1) Die unter Punkt a) des §51 fallenden Prozesspartner sind gemeinhaftend zur Zahlung der Prozesskosten zu verpflichten. (2) Sonstige Prozesspartner sind im gleichen Verhältnis zur Bezahlung der Prozesskosten zu verpflichten, im Falle einer bestehenden bedeutenden Abweichung von den prozessualischen Interessen der Prozesspartner sind die Prozesskosten im Verhältnis der Interessen aufzuteilen. Jene Kosten, welche ausschließlich infolge der Handlung eines Prozesspartners oder eines Teiles dessen aufgetreten sind, lasten die übrigen Prozesspartner nicht…. … Seite 50 von 170 Kapitel VI Kostenfreiheit §84 (1) Der Prozesspartei, welche infolge ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Prozesskosten nicht tragen kann (§88), kommen zur Erleichterung der Rechtsgeltendmachung die unten genannten Begünstigungen zu (Kostenfreiheit): a) Gebührenfreiheit, b) Befreiung vom Vorschuss der im Verlauf des Verfahrens auftretenden Kosten (Zeugen- und Sachverständigengebühr, Sachwalter- und Dolmetscherhonorar, örtliche Verhandlungs- und Inspektionskosten usw.) bzw. - wenn das Gesetz nicht anders verfügt - von deren Bezahlung, c) Befreiung von der Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit, d) Anspruch auf Delegierung eines parteiergreifenden Rechtsanwaltes. (2) Die unter Punkt b) des Abs. (1) fallenden Gebühren, von deren Vorschuss die an der Kostenfreiheit teilhabenden Prozesspartei befreit ist, schießt der Staat vor, ausgenommen das Honorar des Sachwalters. Zur Zahlung des Honorars des Sachwalters unter Beachtung der sich auf die Prozesskostentragung beziehenden Bestimmungen - ist die prozessverlierende Prozesspartei auch dann zu verpflichten, wenn ihr eine Gebührenbefreiung zukommt. (3) Der Justizminister legt in Übereinstimmung mit dem Finanzminister in einer Verordnung den Kreis jener Prozesse fest, in denen der Prozesspartei - ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie auf die in §85 (1)-(3) festgelegten Bedingungen - Kostenfreiheit zukommt. Im Falle einer Kostenfreiheit schießt der Staat die unter Punkt b) des Abs. (1) fallenden Kosten vor, wobei jedoch die Verordnung festlegen kann, dass die Prozesspartei trotz ihrer Kostenbefreiung verpflichtet ist, einzelne Kosten vorzuschießen bzw. zu tragen. (4) … §85 (1) Die Prozesspartei, für deren Unterhalt die Eltern verpflichtet sind zu sorgen, oder die mit ihrem Ehepartner lebt, kann an der Kostenbefreiung nur dann teilhaben, wenn die Voraussetzungen dafür sowohl in ihrem Falle als auch im Falle ihrer Eltern bzw. ihres Ehepartners bestehen. Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die zwischen der Prozesspartei und deren Eltern bzw. Ehepartner laufenden Prozesse. (2). …. (3) Kostenbefreiung kann weder diejenige Prozesspartei erhalten, deren Prozessführung als böswillig oder schon vorher als völlig ergebnislos angesehen wird, noch diejenige, die als Zessionar auftritt und als wahrscheinlich erscheint, dass die Zession die Durchsetzung des kostenbefreiten Prozesses zum Ziel hatte. (4) …. (5) Die Staatsbürger der Mitgliedsländer der Europäischen Union und die Staatsbürger von Ländern außerhalb der EU, die sich in einem Mitgliedsstaat der EU rechtmäßig aufhalten, sind gemäß den für ungarische Staatsbürger geltenden Bedingungen zur Kostenfreiheit berechtigt und können nicht zur Hinterlegung einer Prozesskostensicherheit verpflichtet werden. Die Kostenfreiheit bezieht sich in diesem Falle auch auf die Reisekosten zur Verhandlung, sofern die dortige Gegenwart der Partei aus gesetzlichem Grund Pflicht ist. (6) Wenn das Recht eines ausländischen Staates einer ungarischen Gerichtspartei bei der genannten Kostenfreiheit eine größere Vergünstigung vor dem (dortigen) ausländischen Gericht gewährt, müssen in den jeweiligen kostenfreien Prozessen diese vorteilhafteren Regelungen auch der vor einem ungarischen Gericht prozessierenden ausländischen Partei gewährt werden. §86 (1) Auf Antrag kann das Gericht die Kostenbefreiung gestatten, und das Gericht entscheidet auch in der Angelegenheit der Zurückziehung der gestatteten Kostenbefreiung. Seite 51 von 170 (2) Die Kostenbefreiung, Gebührenbefreiung und die Wirkung des Rechts der Gebührenanschreibung gelten - bei Fehlen einer abweichenden Verfügung einer Rechtsnorm - von der Eingabe des Antrages an für die ganze Dauer des Prozesses sowie für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Kostenbefreiung oder die Gebührenbefreiung befreit die Prozessparteien weder von den im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens nicht getilgten Gebühren noch vom Tragen der durch den Staat vorgeschossenen Kosten. (3) Die Kostenbefreiung, die Gebührenbefreiung sowie das Recht der Gebührenanschreibung berühren nicht die Pflicht zur Erstattung der zugunsten des Prozessgegners festgelegten Prozesskosten sowie der im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens durch die Prozessparteien getilgten Gebühren und vorgeschossenen Kosten (Vollstreckungskosten). §87 (1) Im Falle der Kostenbefreiung bestellt das Gericht auf Antrag der Prozesspartei ein am Sitz des Gerichtes tätiges Anwaltsbüro zum parteiergreifenden Anwalt, vorausgesetzt die Bestellung zeigt sich unter den Umständen der Angelegenheit als notwendig. Das Gericht bestellt von Amts wegen für die nicht über eine Rechtsvertretung verfügende kostenbefreite Partei einen parteiergreifenden Anwalt, wenn in deren Angelegenheit Anwaltszwang herrscht. (2) Die Wirkung der Anordnung der parteiergreifenden Rechtsvertretung dauert bis zur rechtskräftigen Beendung des Verfahrens. (3) Der parteiergreifende Rechtsanwalt kann das ihm zustehende Honorar von dem zum Tragen der Prozesskosten verurteilten Prozessgegner direkt eintreiben. Falls diese Kosten (Anwaltshonorar oder andere Kosten) vom Gericht vorgeschossen wurden muss die prozessverlierende Partei diese direkt an den Staat zahlen. §88 Die Vorbedingungen der Kostenbefreiung, deren Genehmigung sowie die sich auf deren Zurückziehung beziehenden Bestimmungen, weiterhin sonstige mit der Kostenbefreiung in Verbindung stehende Verfahrensbestimmungen, darunter auch die Bestimmungen der Eintreibung der vorgeschossenen Kosten, legt der Justizminister im Einvernehmen mit den betroffenen Ministern fest. ... Kapitel VII Sonstige allgemeine Bestimmungen Eingaben §93 (1) In der Eingabe sind das Gericht, bei welchem die Eingabe bearbeitet wird, die Namen der Prozessparteien, deren Wohnort und der Prozessgegenstand sowie bei im Verlauf befindlichen Angelegenheiten auch die Aktennummer des Gerichtes anzugeben. (2) Die Exemplarzahl der beim Gericht des Prozesses einzureichenden Eingabe soll um eins höher sein, als die Zahl der am Prozess interessierten Parteien ist: wenn mehrere Prozessparteien einen gemeinsamen Vertreter haben (Ermächtigten), ist für sie zusammen ein Exemplar zu rechnen. Von den Anlagen der Eingabe ist je eine Durchschrift den anderen Exemplaren der Eingabe beizulegen. (3) Im Falle einer Anwaltsvertretung muss jedes Exemplar der Eingabe mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen sein, ansonsten ist das erste Exemplar der Eingabe entsprechend dem §196 auszufüllen. §94 (1) Die Klage sowie den der Einleitung des Prozesses vorausgehende Antrag kann die nicht durch einen Anwalt vertretene Prozesspartei bei jedem Gericht oder bei dem für den Prozess zuständigen Komitatsgericht auch zum Protokoll anbringen. Die Prozesspartei ist dann auch mit den nötigen Anweisungen zu versehen und ist bei eventuellen Mängeln zur Aufholung deren aufzufordern (§95); wenn die Prozesspartei das Aufholen der Mängel trotz der Ermahnung versäumt, ist die Klage bzw. der Antrag im Protokoll festzuhalten. (2) Für das Protokoll ist der §93 entsprechend maßgebend. Seite 52 von 170 (3) Wenn für den Prozess nicht das Gericht zuständig ist, welches die Klage (Antrag) in das Protokoll aufnahm, hat es das Protokoll dem zuständigen Gericht zuzustellen. (4) Mündliche Gesuche in im Verlauf befindlichen Prozessen können - vorausgesetzt, dass das Gesetz nicht anders verfügt - vor dem Prozessgericht, weiterhin vor dem für den Wohnsitz oder Arbeitsplatz zuständigen örtlichen Gericht mündlich zum Protokoll angebracht werden; ansonsten sind die Verfügungen der vorhergehenden Absätze auch in diesem Falle maßgebend. … Versäumnis §105 (1) Die Prozesspartei kann eine versäumte prozessualische Handlung - wenn das Gesetz nicht anders verfügt später nicht mehr wirksam erfüllen. (2) Die Folgen des Versäumnisses - ausgenommen die im Gesetz angegebenen Fälle - stellen sich ohne vorherige Warnung von selbst ein. Wenn sich entsprechend dem Gesetz die Folgen des Versäumnisses erst nach vorheriger Warnung oder auf Antrag des Geklagten einstellen, kann die versäumte Handlung in der in der Warnung festgelegten Zeit bzw. bis zur Vorlage des Antrages, wenn jedoch der Antrag bei der Verhandlung vorgelegt wurde, bis zu dem sich auf dies beziehenden Beschlusses nachgeholt werden. (3) Es ist nicht als Versäumnis zu betrachten, wenn irgendein allgemein bekannter natürlicher Vorfall oder ein anders unabwendbares Hindernis die Prozesspartei an der Ausführung der prozessualischen Handlung hindert. (4) Die Folgen des Terminversäumnisses können nicht angewendet werden, wenn die an das Gericht geleitete Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist als Einschreibebrief aufgegeben wurde. Entschuldigung des Versäumnisses §106 (1) Wenn die Prozesspartei oder deren Vertreter nicht durch sein Verschulden an irgendeinem Termin nicht erschienen ist oder nicht durch sein Verschulden einen Termin versäumte, können die Folgen des Versäumnisses ausgenommen die unten genannten Fälle - mit einer Entschuldigung abgewendet werden. (2) Es ist keine Entschuldigung zu bringen, wenn a) das Gesetz die Entschuldigung ausschließt, b) die Folgen des Versäumnisses auch ohne Entschuldigung abzuwenden sind, oder das Versäumnis mit keinem im Gerichtsbeschluss zum Ausdruck kommenden Nachteil einhergeht, c) die Prozesspartei infolge des Entschuldigungsantrages den erneut festgelegten Termin versäumt. (3) Im Prozess hinsichtlich der Geltendmachung eines Zwangsvollstreckungsanspruches kann der den Anspruch Stellende von keiner Entschuldigung Gebrauch machen. §107 (1) Der Entschuldigungsantrag kann innerhalb von 15 Tagen vorgelegt werden. Dieser Termin ist ab dem versäumten Tag bzw. dem letzten Tag des versäumten Termins zu rechnen. Wenn jedoch das Versäumnis erst später der Prozesspartei oder deren Vertreter zur Kenntnis gelangt ist oder das Hindernis erst später beseitigt wurde, ist für den Termin des Entschuldigungsantrags die Kenntnisnahme bzw. die Beseitigung des Hindernisses als Anfang zu betrachten. Nach 6 Monaten kann der Entschuldigungsantrag nicht vorgelegt werden. (2) Im Entschuldigungsantrag sind der Grund des Versäumnisses und jene Umstände anzugeben, welche die Nichtverschuldung wahrscheinlich machen. (3) Im Falle des Termin-Versäumnisses ist zusammen mit der Einreichung des Entschuldigungsantrags die versäumte Handlung nachzuholen. §108 Der Entschuldigungsantrag hat weder auf die Weiterführung des Verfahrens, noch auf die Durchführung aufschiebende Wirkung. Wenn sich jedoch der Erfolg des Entschuldigungsantrages als wahrscheinlich abzeichnet, Seite 53 von 170 kann das Gericht ohne Anhören des Prozessgegners amtlich im Verfahren die Aufhebung der Durchführung anordnen. Den in der Angelegenheit der Aufhebung gefassten Beschluss kann das Gericht auf einen Antrag hin nachträglich verändern. §109 (1) In der Angelegenheit des Entschuldigungsantrages beschließt das Gericht, in dessen Verfahren das Versäumnis auftrat, im Falle des Versäumnisses des Termins der Berufungseinlegung jedoch das Gericht zweiter Instanz. (2) Wenn das Gesetz die Entschuldigung ausschließt oder der Entschuldigungsantrag verspätet eingereicht wurde, ist der Antrag ohne wesentliche Prüfung abzulehnen. Dies gilt auch dann, wenn der die Entschuldigung Beantragende - im Falle des Versäumnisses des Termins - mit der Einreichung des Antrages die versäumte Handlung nicht nachholt. (3) Vor der Beurteilung des Entschuldigungsantrags hört das Gericht die Prozessparteien an (§113). Im Falle der Vorladung der Prozessparteien ist - wenn dazu Notwendigkeit besteht - auch der Termin der Verhandlung der Angelegenheit festzulegen. Das Vorhandensein der Voraussetzungen für den Antrag ist nach Billigkeit zu überprüfen. (4) Wenn das Gericht den Entschuldigungsantrag genehmigt, ist die durch den Versäumenden nachgeholte Handlung so zu betrachten, als hätte er sie innerhalb des versäumten Termins erledigt, die im versäumten Zeitraum gehaltene Verhandlung jedoch ist im notwendigen Rahmen zu wiederholen. Über die Aufrechterhaltung bzw. die teilweise Außerkraftsetzung des Beschlusses, der aufgrund der versäumten Verhandlung gefasst wurde, ist ebenfalls eine Entscheidung zu treffen. §110 (1) Gegen den den Entschuldigungsantrag ablehnenden Beschluss kann Berufung eingelegt werden. (2) Gegen den den Entschuldigungsantrag genehmigenden Beschluss sowie den in der Angelegenheit der Aufhebung des Verfahrens bzw. der Durchführung aufgrund des §108 gefassten Beschluss kann keine Berufung eingelegt werden, während gegen den die Angelegenheit beendenden Beschluss in einer Berufung nur dann vorgegangen werden kann, wenn das Gericht einem solchen Antrag auf Entschuldigung stattgegeben hat bzw. aufgrund eines solchen Antrages die Aufhebung des Verfahrens oder der Durchführung angeordnet hat, welcher ohne wesentliche Untersuchung hätte zurückgewiesen werden müssen /§109 (2)/. .Zweiter Teil Verfahren in erster Instanz Kapitel VIII Klageerhebung Einreichen des Klagebriefes und dessen Anlagen §121 (1) Der Prozess ist mit einem Klagebrief einzuleiten; der Klagebrief hat zu beinhalten: a) das verhandelnde Gericht, b) Namen, Beruf, Wohnort der Prozessparteien und deren Vertreter, sowie deren Stellung im Prozess c) das geltend zu machende Recht, die Vortragung der dazu dienenden Sachverhalte und Beweise, d) die Angaben, aus denen der Wirkungskreis und die Zuständigkeit des Gerichtes hervorgehen, e) den sich auf die Entscheidung des Gerichtes richtenden ausgesprochenen Antrag (Klagegesuch). (2) Wenn zum Nachweis des Wirkungskreises und der Zuständigkeit des Gerichtes sowie zu sonstigen amtlich zu beachtenden Umständen eine Urkunde notwendig ist, ist dem Klagebrief die Originalurkunde oder deren Durchschrift (Auszug) beizufügen, ausgenommen, wenn die Angaben aufgrund des Personalausweises nachgewiesen werden können; darauf ist im Klagebrief hinzuweisen. Seite 54 von 170 … Sofortige Verhandlung der mündlichen Klage §127 (1) Wenn bei der mündlichen Anbringung der Klage zum Protokoll (§94) vor dem Gericht auch der Geklagte zusammen mit dem Kläger erscheint, hält das Gericht auf Antrag der Prozessparteien die Verhandlung sofort ab. In diesem Fall ist die Klage im Verhandlungsprotokoll festzuhalten und kann aus Ermangelung der Zuständigkeit des Gerichtes - ausgenommen die ausschließliche Zuständigkeit - weder abgelehnt noch einem anderen Gericht übergeben werden. Wenn das Gericht zum Prozess befugt aber der Geklagte bei der mündlichen Anbringung der Klage zum Protokoll nicht anwesend ist, sind der Termin der Verhandlung entsprechend den obigen Verfügungen sofort festzulegen und dazu der Kläger mündlich vorzuladen. … Folgen des Versäumnisses der Verhandlung §136 (1) Wenn der Kläger die erste Verhandlung versäumt und vorher nicht darum bat, dass das Gericht auch bei seiner Abwesenheit die Verhandlung abhalten soll, stellt das Gericht auf den Antrag des Geklagten hin den Prozess ein. (2) Wenn der Prozessgegner die erste Verhandlung versäumt und schriftlich keine Verteidigung eingereicht hat, wird der Geklagte durch das Gericht auf Antrag des Klägers hin entsprechend dem mit der Vorladung mitgeteilten Klagegesuch durch einen Gerichtsbefehl verpflichtet und gleichzeitig in die Kosten des Klägers verurteilt. Das Gericht kann den Befehl nicht erteilen, wenn der Prozess aufgehoben wird, weiterhin wenn der Klagebrief aufgrund des Punktes i) Abs. (1) §130 hätte zurückgewiesen werden müssen. (3) …. §136/A (1) Gegen den Gerichtsbefehl kann jede Prozesspartei innerhalb von 15 Tagen ab der Aushändigung gerechnet mündlich oder schriftlich bei dem den Befehl ausgebenden Gericht Einspruch erheben. …. Im Falle des in vorgegebener Zeit eingereichten Einspruches legt das den Auftrag zulassende Gericht einen neuen Termin zur Verhandlung des Prozesses fest. (2) Der durch Widerspruch nicht angefochtene Teil des Gerichtsbefehls wird rechtskräftig, und die neue Verhandlung ist nur in Bezug auf den abgelehnten Teil festzulegen. Der Geklagte ist unabhängig von der Prozessgewinnung in die Kosten der ersten versäumten Verhandlung zu verurteilen….. (3) Wenn der Geklagte den festgelegten neuen Termin aufgrund des Einspruchs erneut versäumt, erhält das Gericht die Wirksamkeit des vorherigen Befehls aufrecht, und der Geklagte ist in die erneut erwachsenen Kosten zu verurteilen. Es kann diesem Befehl weder widersprochen noch Berufung gegen ihn eingelegt werden. §136/B (1) Wenn irgendeiner der Prozessparteien die weiterzuführende Verhandlung - mit Ausnahme der infolge des Einspruchs festgelegten und der durch den Geklagten versäumten Verhandlung - versäumt, hält das Gericht auf Antrag des anwesenden Prozessgegners bzw. auf den vorher eingereichten Antrag des nicht anwesenden Klägers die Verhandlung ab, wobei es auch einen neuen Termin festlegen kann. (2) Wenn das Gericht die Verhandlung abhält, kann es die versäumende Prozesspartei von solchen Anträgen, Sachverhalten und Beweisführungen der erschienenen Prozesspartei, welche ihr noch nicht mitgeteilt wurden, durch die Zusendung einer Durchschrift des Verhandlungsprotokolls oder der durch den Prozessgegner mitgeteilten vorherigen Aufzeichnungen benachrichtigen und darauf hinweisen, dass sie ihre Bemerkungen im Falle des §141 (3) in einem vorbereitenden Schreiben, ansonsten jedoch mündlich auf der nächsten Verhandlung auszusprechen hat. In diesem Fall legt das Gericht einen neuen Termin zur Verhandlung fest. Solche Anträge, Sachverhalte und Beweisführungen, die zur Entscheidung über die Angelegenheit nicht bedeutend sind, brauchen der versäumenden Prozesspartei nicht mitgeteilt zu werden. (3) Wenn die Verhandlung im Falle des Versäumnisses der Prozesspartei entsprechend dem vorherigen Absatz die auch abgehalten werden könnte, kann das Gericht im Interesse der Aufdeckung der der Wahrheit entsprechenden Sachverhalte, die Verschiebung der Verhandlung und das Anhören der versäumenden Prozesspartei sowie die im Seite 55 von 170 Sinne der Aufdeckung der der Wahrheit entsprechenden Sachverhalte notwendige Beweisführung anordnen. Wenn die versäumende Prozesspartei auch die nächste Verhandlung versäumt, kann aufgrund dessen die Verhandlung nicht erneut verschoben werden. Die der versäumenden Prozesspartei schon vorher mitgeteilten Anträge, Klagebehauptungen und Beweisführungen sind in diesem Fall so zu betrachten, dass die versäumende Prozesspartei nicht gegen die Erledigung der Anträge ist, die Wahrheit der Klagebehauptungen nicht in Zweifel zieht bzw. nicht gegen die gewünschte Beweisführung ist, ausgenommen, wenn dies ihrer im Prozess schon früher geäußerten Erklärung widerspricht. …. Vorübergehende Maßnahmen in der Verhandlung §156 (1) Wenn in Prozessen, die auf den Unterhalt, die Rente oder andere ähnlich geartete periodische Leistungen gerichtet sind, sich die Verpflichtungen des Geklagten nach den Angaben des Prozesses als wahrscheinlich zeigen, kann der Geklagte auf den Antrag des Klägers hin oder nötigenfalls auch amtlich mit vorübergehender Verfügung zur Bezahlung des voraussichtlich zu beurteilenden, von der Einreichung des Antrags fälligen Unterhaltes (Rente) oder zur Erfüllung anderer Leistungen verpflichtet werden. (2) Wenn in einem Prozess (Kindesunterbringung, Vermögensforderungen von in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen usw.) auch ein Anspruch auf die Herausgabe von Sachgut auftritt, kann das Gericht in dringendem Notfall unter Annahme der Gerechtigkeit des Anspruchs mit vorübergehender Verfügung die Herausgabe der unentbehrlichen persönlichen Gegenstände anordnen. (3) In Vermögensprozessen kann das Gericht auf Antrag des Klägers - wenn ein Notfall besteht - im Falle der Wahrscheinlichkeit der Gerechtigkeit des Anspruchs mit vorübergehender Verfügung die Wiederherstellung des ursprünglichen Vermögenszustandes oder die Aufhebung der Besitzstörung anordnen. (4) In sonstigen Prozessen erledigt das Gericht die sich als notwendig zeigenden vorübergehenden Maßnahmen entsprechend den Verfügungen der sich drauf beziehenden gesonderten Rechtsvorschrift. (5) Über den auf die zeitweilige Verfügung gerichteten Antrag fasst das Gericht unverzüglich einen Beschluss, gegen den eine gesonderte Berufung eingelegt werden kann. Der Beschluss ist vollstreckbar (§231-232). Der Beschluss bleibt solange wirkend, bis das Gericht ihn auf den Antrag einer Prozesspartei - mit dem nach dem Anhören der anderen Prozesspartei gebrachten Beschluss (§113) - außer Kraft setzt, oder aber in derselben Frage ein nachträgliches Urteil bringt. §157 Das Gericht stellt den Prozess ein … d) wenn der Kläger die erste Verhandlung versäumte (§135, l36, l59), ...… §195 (1) Eine Urkunde, welche vom Gericht, dem Notar oder einer anderen Behörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches in einer festgelegten Form ausgestellt wurde, …. …. (5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auch auf ausländische Urkunden anzuwenden, vorausgesetzt, dass dies die nach dem Ausstellungsort zuständige ungarische Auslandsvertretungsbehörde beglaubigte. Im Falle einer durch den ungarischen Staat geschlossenen abweichenden internationalen Vereinbarung ist die Beglaubigung nicht nötig. §196 (1) Die Privaturkunde ….vorausgesetzt eine der unten genannten Bedingungen besteht: a) der Aussteller schrieb und unterzeichnete die Urkunde eigenhändig, Seite 56 von 170 b) zwei Zeugen bezeugen mit ihrer Unterschrift auf der Urkunde, dass der Aussteller die nicht von ihm geschriebene Urkunde vor ihnen unterzeichnete oder seine Unterschrift vor ihnen als seine eigene Unterschrift anerkannte; in der Urkunde hat der Wohnort (Adresse) der Zeugen zu erscheinen, c) die Unterschrift des Ausstellers oder die Handsignatur ist auf der Urkunde gerichtlich oder durch den Notar beglaubigt, d) der durch das staatliche Unternehmen, die Genossenschaft oder das genossenschaftliche Organ im Kreise ihres Geschäftsbereiches ausgestellte Urkunde wurde ordnungsgemäß unterzeichnet. ... §198 Die Bestimmungen der §196 und 197 sind auch für die im Ausland ausgestellten Privaturkunden unter Berücksichtigung des Folgenden anzuwenden, a) die zwecks Beweis der Rechtsangelegenheit ausgestellte Urkunde bewahrt ihre dem Recht des Ausstellungsorts entsprechende Beweiskraft auch dann, wenn sie den Bestimmungen des §196 nicht entspricht, b) die Ermächtigung sowie die zum Zwecke des Prozessverfahrens ausgestellten Erklärungen und die entsprechend der Verordnung des Justizministers als notwendig bezeichneten sonstigen Privaturkunden besitzen nur dann die im §196 festgelegte Beweiskraft, wenn diese durch die dem Ausstellungsort entsprechend zuständige ungarische Auslandsvertretungsbehörde beglaubigt wurden (bekräftigt wurden). …. Kapitel XI Vorläufige Vollstreckbarkeit §231 Ohne Rücksicht auf eine Berufung ist als vollstreckbar zu deklarieren: a) Das zum Unterhalt, zur Rente und zu anderen ähnlich bezweckten periodischen Leistungen verurteilende Urteil, b), c) das zur Einstellung der Besitzstörung verpflichtende Urteil, d) das zur Erfüllung der durch den Geklagten anerkannten Forderung verurteilende Urteil, e) das zur Zahlung von solchen Forderungen verurteilende Urteil, die auf in allgemeinen Urkunden oder voll beweiskräftigen Privaturkunden (§195, 196) übernommenen Verpflichtung beruhen, wenn sämtliche zugrunde liegenden Umstände mit solch einer Urkunde nachgewiesen wurden, f) das keine finanzielle Verurteilung beinhaltende Urteil, wenn der Kläger durch die Verschiebung der Vollstreckung einen unverhältnismäßig schweren oder schwer feststellbaren Schaden erleiden würde, und wenn der Kläger eine entsprechende Garantie bietet. §232 (1) Das Gericht kann im Falle der Punkte c)-f) des §231 die Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit unterlassen, wenn sie für den Geklagten eine unverhältnismäßig schwerere Last bedeuten würde als die Unterlassung der vorläufigen Vollstreckung für den Kläger. Der Geklagte hat den sich darauf beziehenden Antrag vor der Beendigung der Verhandlung einzureichen. Das Gericht kann das Urteil in Bezug auf die Umstände auch teilweise als durchführbar deklarieren. (2) Das Gericht kann - in besonders begründetem Fall - die Erklärung des Urteils für vorläufig vollstreckbar hinsichtlich der vor der Urteilsfindung schon abgelaufenen Teile unterlassen. (3) Die vorläufige Vollstreckbarkeit erstreckt sich nicht auf die Prozesskosten. Seite 57 von 170 Kapitel XIX Verfahren mit Zahlungsbefehl Fälle der Erteilung eines Zahlungsbefehls §313 Eine auf die Zahlung von Geld gerichtete, abgelaufene Forderung kann auch über ein in einem gesonderten Gesetz geregeltes Mahnverfahren geltend gemacht werden, das in die sachliche Zuständigkeit des Notars fällt. § 314 (1) Nur durch das in § 313 festgelegte Mahnverfahren oder auf die in § 127 festgelegte Art und Weise oder aber in einem auf ein Gutachten der Sachverständigenstelle für Erfüllungsnachweise begründeten Prozess kann die ausschließlich auf die Zahlung von Geld gerichtete abgelaufene Forderung geltend gemacht werden, deren laut den §§ 24 und 25 berechnete Summe nicht über einer Million Forint liegt, vorausgesetzt, dass der Schuldner einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Sitz oder eine bekannte Repräsentanz im Inland hat (im Weiteren zusammen: Ladungsadresse) und sich die Geldforderung nicht aus einem Arbeitsverhältnis, einem Angestelltenbzw. Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst, einem Dienstverhältnis, einem dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis eines Genossenschaftsmitglieds und einem Heimarbeiterverhältnis ergibt. (2) Wenn der Kläger mit seiner Klage ausschließlich eine Forderung geltend macht, die auf Grund von Absatz 1 nur über ein Mahnverfahren durchgesetzt werden kann, informiert ihn das Gericht gleichzeitig mit der Ablehnung der Klageschrift ohne Ausgabe einer Ladung (§ 130 Abs. 1 Buchstabe c) über die Möglichkeit und die Arten der Einleitung des Mahnverfahrens. (3) Absatz 1 schließt nicht aus, dass die Partei ihren Anspruch in einem in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen festgelegten Verfahren oder in einem Schiedsgerichtsverfahren geltend macht. Prozessverfahren nach dem Mahnverfahren §315 (1) Das Mahnverfahren wandelt sich infolge eines durch den Schuldner eingereichten Einspruchs - in dem vom Einspruch betroffenen Teil - in einen Prozess um. (2) Dem Mahnverfahren folgt in dem in Absatz 1 festgelegten Fall selbst dann ein Prozess, wenn a) der Notar den Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls von Amts wegen ablehnt und der Gläubiger danach zur Geltendmachung der Forderung bei Gericht Klage erhebt; b) der Notar das Mahnverfahren per Bescheid einstellt und der Gläubiger danach zur Geltendmachung der Forderung bei Gericht Klage erhebt. (3) In den in Absatz 2 festgelegten Fällen bleiben die Rechtswirkungen der Einreichung eines Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls - bzw. im Falle laut Absatz 2 Buchstabe b auch die Rechtswirkungen der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner - bestehen, wenn der Gläubiger die Klageschrift innerhalb von dreißig Tagen nach Rechtskrafterlangung des Ablehnungs oder Einstellungsbescheides beim Gericht einreicht oder an dessen Adresse als Einschreiben bei der Post aufgibt, (4) Bei einem Versäumen der Frist laut Absatz 3 ist keine Wiedereinsetzung möglich. Der Klageschrift muss der Bescheid zur Ablehnung des Antrags bzw. zur Einstellung des Verfahrens beigelegt werden. Seite 58 von 170 (5) Die Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls hat dieselbe Wirkung, wie die Einreichung der Klageschrift. Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat die gleiche Wirkung, wie die Zustellung der Klageschrift (§ 128). (6) In den in Absatz 2 festgelegten Fällen ist die Anwendung von § 314 Abs. 1 und 2 nicht zulässig. § 316 (1) Von der Abwicklung eines Prozesses nach dem Mahnverfahren ist ausgeschlossen und als Richter darf der in der Sache vorher vorgehende Notar (der im Namen des ihn anstellenden Notars vorgehende Notarvertreter) und sein in § 13 Abs. 2 angegebener Angehöriger und ehemaliger Ehepartner nicht teilnehmen. § 317 (1) In dem in § 315 Abs. 1 sowie - bei Bestehen der in § 315 Abs. 3 festgelegten Bedingungen - in § 315 Abs. 2 festgelegten Prozess bilden die Gebühren des Mahnverfahrens und die im Rahmen eines zweckmäßigen und redlichen Verfahrens der Partei im Mahnverfahren aufgetretene Kopiergebühr (in diesem Paragraphen zusammen: Gebühren) einen Teil der Prozesskosten. (2) Der rechtskräftige Bescheid des Notars, durch den die Partei eine Kostenvergünstigung erhält, ist auch im Prozessverfahren gültig, doch kann das im Prozess vorgehende Gericht den Bescheid aufheben oder ändern. Wenn der Notar der Partei eine Kostenvergünstigung zugesprochen hatte, ist die Partei in dem in § 315 Abs. 1 festgehaltenen Fall zum Teil oder ganz vom Tragen der Gebühren des Prozessverfahrens befreit. (3) Wenn der Notar der Partei im Laufe des Mahnverfahrens eine Kostenvergünstigung zugesprochen hatte, fasst das Gericht zur Zahlung und zum Tragen der Gebühren in dem in § 315 Absatz 1 festgehaltenen Fall einen Beschluss und verpflichtet die Partei zur Zahlung der infolge der Kostenvergünstigung nicht gezahlten Gebühren an die Ungarische Landesnotarkammer (im Weiteren: Landesnotarkammer). Diesen Beschluss stellt das Gericht auch der Landesnotarkammer zu. Erhält die Partei im Laufe des Verfahrens eine Kostenvergünstigung, befreit sie dies nicht von der Zahlung der Gebühren. (4) Bei der Vergünstigung, die hinsichtlich der Gebühren in Anspruch genommen werden kann, sind das gesonderte Gesetz über das Mahnverfahren sowie die auf Grund seiner Ermächtigung ausgegebene gesonderte Rechtsnorm und bei weiteren Vergünstigungen, die in einem Prozessverfahren in Anspruch genommen werden können, dieses Gesetz sowie die auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgegebene gesonderte Rechtsnorm anzuwenden. §318 (1) Das Gericht stellt den in § 315 Abs. 1 festgelegten Prozess ein, wenn der Gläubiger seine Pflicht zur Gebührenzahlung bzw. seine Pflicht zur Darlegung des Sachverhalts und zur Einbringung von Beweisen, innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung der Aufforderung des Notars nicht erfüllt hat. (2) Wenn der Gläubiger in seinem Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls für den Fall der Umwandlung in einen Prozess als zuständiges Gericht nicht das über die sachliche und örtliche Zuständigkeit verfügende Gericht angegeben oder der Notar den Aktenausdruck aus einem anderen Grund nicht an das letztere Gericht geschickt hat, ist die Sache an das über die sachliche Zuständigkeit verfügende zuständige Gericht zu übergeben, es sei denn, dass das Gericht, bei dem der Aktenausdruck eingegangen ist, den Prozess auf Grund der Festlegungen in Absatz 1 einstellt. § 319 (1) Wenn der Gläubiger seine in § 318 Abs. 1 festgehaltenen Pflichten erfüllt, setzt das Gericht innerhalb von dreißig Tagen - bzw. bei der Anwendung des Fünften Teils binnen fünfzehn Tagen - nach Eingang der Dokumente - einschließlich des Eingang des Aktenausdrucks des Notars - einen Termin für die Verhandlung der Sache an und lädt den Gläubiger als Kläger und den Schuldner als Beklagten vor. Seite 59 von 170 (2) Die zur Streitverkündung zur Verfügung stehende Frist ist - bezüglich des Beklagten - von der Zustellung des aufgrund der in § 318 Absatz 1 festgehaltenen Pflicht des Klägers eingereichten vorbereitenden Schriftsatzes an den Beklagten an zu berechnen. § 320 (1) Auf die durch einen Einspruch anberaumte Verhandlung sind die Regeln der auf Grund der Klageschrift anberaumten ersten Verhandlung und im weiteren Verfahren die auf das Verfahren erster Instanz bezogenen allgemeinen Bestimmungen - oder wenn dies auf Grund von § 387 zulässig ist, die Bestimmungen des Sechsten Teils - entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen für den Zeitpunkt des ersten Verhandlungstages sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Frist vom Eingang der in § 318 Abs. 1 festgelegten, durch den Gläubiger eingereichten Dokumente - bzw. des Aktenausdrucks, wenn letzterer später eingeht - beim Gericht an zu berechnen ist. (2) In dem durch einen nach der Zustellung der vollstreckbaren Urkunde oder der Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Gerichtsvollzieher eingebrachten Einspruch in einen Prozess umgewandelten Verfahren belegt das Gericht den Beklagten spätestens in seinem Beschluss zum Abschluss des Verfahrens mit einem Ordnungsgeld, wenn der Beklagte den Einspruch im Gegensatz zu den Anforderungen einer redlichen Rechtsausübung oder ansonsten offensichtlich unbegründet eingebracht hat, es sei denn, dass er die Zustellungsannahme des Zahlungsbefehls widerlegt. § 321 (1) In dem einem Mahnverfahren folgenden Prozess kann mit Rücksicht auf die Bestimmungen von § 130 Abs. 1 Buchstaben a bis h die Einstellung des Prozesses bzw. in dem in § 315 Abs. 2 Buchstabe a festgelegten Fall - bzw. wenn die Rechtswirkungen laut § 128 nicht bestehen, auch in dem in § 315 Abs. 2 Buchstabe b festgelegten Fall auch die Ablehnung der Klageschrift ohne Ausgabe einer Ladung zulässig sein. (2) Bei der Anwendung von § 157/A kann der gegen den Zahlungsbefehl eingebrachte Einspruch nicht als schriftliche Verteidigung angesehen werden. § 322 (1) Gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl ist nach den Regeln von Abschnitt XIII die Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig. Zur Durchführung des Verfahrens zur Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt das Gericht über die sachliche und örtliche Zuständigkeit, das - im Falle eines Einspruchs - als Gericht erster Instanz über die sachliche und örtliche Zuständigkeit zur Durchführung des in einen Prozess umgewandelten Verfahrens verfügt hätte. (2) § 260 Abs. 1 Buchstabe d ist bei einer gegen einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl eingebrachten Wiederaufnahme des Verfahrens so anzuwenden, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens selbst dann zulässig ist, wenn dem Schuldner der Zahlungsbefehl entgegen dem Gesetz per Bekanntmachung zugestellt wurde. § 260 Abs. 4 ist auch in diesem Fall entsprechend maßgebend. .... Kapitel XXIII Aus dem Arbeitsverhältnis und aus der Genossenschaftsmitgliedschaft stammende Prozesse Einleitung des Verfahrens §349 (1) In den aus dem Arbeitsverhältnis und der Genossenschaftsmitgliedschaft stammenden Prozessen sind die Verfügungen der Kapitel I-XIV mit den in diesem Kapitel gefassten Abweichungen anzuwenden. Seite 60 von 170 (2) Im Arbeitsstreit und im Streit im Zusammenhang mit der Genossenschaftsmitgliedschaft kann sich der Berechtigte gegen den Beschluss des Schlichtungsausschusses des Arbeitsplatzes bzw. der Genossenschaft (im weiteren: Schlichtungsausschuss), des Dienstvorgesetzten, der Generalversammlung und der Delegiertenversammlung (im weiteren: Dienstvorgesetzter), wenn die Rechtsnorm nicht abweichend anordnet mit einer Klage an das Arbeitsgericht wenden. (3) In den durch die Rechtsnorm festgelegten Fällen kann sich der Berechtigte in einem auf höherer Leitungsebene stattfindenden Arbeitsrechtsstreit - mit der Auslassung des dienstlichen Vorgesetzten - direkt mit einer Klage an das Arbeitsgericht wenden. (4) … §350 (1) Der Klagebrief ist an das Arbeitsgericht zu adressieren und innerhalb von 30 Tagen nach der Aushändigung des Beschlusses beim Schlichtungsausschuss bzw. beim Dienstvorgesetzten einzureichen, welcher verpflichtet ist, diesen - zusammen mit den Schriften der Angelegenheit - unverzüglich dem Arbeitsgericht weiterzuleiten. (2) Wenn die Prozesspartei den Klagebrief direkt beim Arbeitsgericht einreichte, erledigt der Vorsitzende amtlich die Beschaffung der Schriften. (3) Wenn die Prozesspartei den zur Einreichung des Klagebriefes festgelegten Termin versäumt, kann sie eine Entschuldigung vorlegen (§106-110). Der Schlichtungsausschuss (Dienstvorgesetzter) kann den zu spät eingereichten Klagebrief nicht ablehnen, sondern ist verpflichtet, ihn dem Arbeitsgericht auch dann weiterzuleiten, wenn die Prozesspartei keinen Entschuldigungsantrag vorgelegt hatte. Befugnis §351 (1) Zum Verfahren ist jenes Arbeitsgericht zuständig, auf dessen Gebiet der Schlichtungsausschuss tätig ist, dessen Beschluss den mit der Klage angefochten wurde. (2) …. (3) In nicht zum Schlichtungsausschuss gehörenden Angelegenheiten wird die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nach dem Sitz des jeweiligen Unternehmens (der Genossenschaft) bestimmt. Ausschluss der Richter … Verhandlung §355 (1) Die Abwesenheit der ordnungsgemäß vorgeladenen Prozessparteien verhindert nicht die Abhaltung der Verhandlung. Wenn jedoch das Arbeitsgericht die Anhörung der Prozessparteien für notwendig hält, legt es amtlich eine neue Verhandlung fest. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist die Anwendung der §§ 136-136/B, im Falle des Versäumnisses des Klägers wiederum die Einstellung des Prozesses (§157 Punkt d)) nicht statthaft. (2)… §356 (1) Die Geltendmachung weiterer aus der Verletzung der der Verhandlung zugrunde liegenden Ansprüche oder die Erhöhung des Anspruches bzw. - im Rahmen des Arbeits- und Genossenschaftsmitglieds-Streites - die Klageveränderung ist bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens gestattet. (2) Der Kläger kann jederzeit von seiner Klage ohne die Zustimmung des Geklagten zurücktreten. Im falle des Rücktritts benachrichtigt das Arbeitsgericht auch das den Beschluss fassende Organ von der Einstellung des Prozesses. (3) Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist keine Gegenklage gestattet. Der Geklagte kann jedoch bis zur Schließung der der Beschlussfassung vorausgehenden Verhandlung aufgrund der auf der Verhandlung anerkannten bzw. mit einer Gemeinschaftsurkunde bewiesenen Forderungen eine Einrechnungsbeanstandung vorlegen. Seite 61 von 170 Beschluss §357 (1) Das Gericht fasst einen meritorischen Beschluss in der Angelegenheit. Mit Ausnahme der in Abs. (2) festgelegten Fälle kann das Gericht den Schlichtungsausschuss (Dienstvorgesetzten) zu keinem erneuten Verfahren weisen, sondern es verändert den angefochtenen Beschluss ganz oder zum Teil bzw. weist die Klage ab. Wenn zwischen den Prozessparteien eine Einigung zustande kam, setzt das Gericht in einem die Einigung gutheißenden Beschluss den früheren Beschluss außer Kraft. (2) ….. Berufung §358 (1) Im Arbeitsstreit ist keine Berufung statthaft, wenn die Berufung a) gegen den in der Angelegenheit der betrieblichen materiellen Verantwortlichkeit gefassten Beschluss oder b) sich gegen den in der Angelegenheit der materiellen Verantwortlichkeit des Mitarbeiters gefassten Beschluss richtet, vorausgesetzt, der Anspruch des Unternehmens liegt über 5000 Forint. (2) Im Streit über die Genossenschaftsmitgliedschaft ist keine Berufung statthaft, wenn die Arbeitserfüllung oder der Wert der dafür gebührende Entlohnung den Gegenstand des Streites bildet. (3) Die Berufung wird durch das nach dem Sitz des Arbeitsgerichtes zuständige Komitatsgericht beurteilt. Fünfter Teil Verfahren in den Rechtsstreiten zwischen den wirtschaftenden Organen Kapitel XXV Sonderregelungen der Wirtschaftsprozesse Allgemeine Bestimmungen §365 (1) In den folgenden Prozessen zwischen den wirtschaftenden Organen (§396) ist laut den in diesem Kapitel verfassten Bestimmungen zu verfahren: a) in den in der Angelegenheit der Abschließung, Aufrechterhaltung, Veränderung, Abrechnung oder Aufhebung eines Vertrages entstandenen Prozessen, vorausgesetzt, es besteht eine Vertragspflicht, oder die Prozessparteien haben sich auch ohne dies geeinigt, die Entscheidung des Gerichtes für sich verbindlich anzuerkennen (im weiteren: Vertragsangelegenheit), b) in den in Punkt a) nicht erwähnten sonstigen Zivilprozessen, c) in den Prozessen, welche durch gesonderte Rechtsnorm in die in diesem Kapitel geregelten Verfahren gewiesen wird. (2) Die Bestimmungen dieses Kapitels sind maßgebend für die Verfahren bezüglich der Festlegung von Wirtschaftsstrafen und des Ersatzes des durch die Anordnung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit verursachten Schadens. (3) In den in diesem Abschnitt nicht geregelten Fragen - wenn keine andere, gesonderte Verfahrensregel eine abweichende Anordnung beinhaltet - sind die allgemeinen Bestimmungen der ZPO maßgebend, mit Ausnahme der §36, 41, 101, 1102, 105 (1)-(3), 106-110, 136-136/B, 157, Punkt d), 169 (2)-(5), 170-171, 313 und 323. (4) …. Seite 62 von 170 Wirkungskreis §366 (1) Die in §365 aufgeführten Prozesse gehören mit den in (2) verfassten Ausnahmen zum Wirkungskreis des Komitatsgerichts. (2) Wenn der Wert des Prozessgegenstandes 3 Millionen Forint erreicht und die Prozessparteien oder der Prozess nicht unter Wirkung des Abs. (3) fällt, gehören sie zum Wirkungskreis des örtlichen Gerichtes: a) In auf den Ersatz der außervertraglichen Schadenszufügung gerichteten Prozessen, b) in Prozessen in Verbindung mit Kommunaldienstleistungsverträgen, Dienstleistungen der Post und des Rundfunks sowie mit der Miete von Räumlichkeiten und Grundstücken c) in Prozessen in Verbindung mit den Verträgen des inländischen Warentransports. (3) Zum Wirkungskreis des Komitatsgerichts gehört der in Abs. (2) erwähnte Prozess, wenn er sich auf den Bereich der Landesverteidigung bezieht bzw. eine Verteidigungsministerium, das Innenministerium, die Landeskommandantur der Kampfgruppen , die Landeskommandantur für Strafvollzug vom Justizministerium oder ein denen unterstelltes Organ die eine Prozesspartei sind. Befugnis §367 (1) Ausschließlich das Hauptstädtische Gericht ist befugt a) in Außenhandelsprozessen, wenn eine Partei eine Außenhandelstätigkeit ausübende Organisation ist, b) wenn eine Prozesspartei ein in §366 (3) erwähntes Organ oder der Prozess auf die Landesverteidigung bezogen ist, c) in aus Banken- und Kreditverhältnissen hervorgegangenen Prozessen, wenn eine Prozesspartei eine staatliche Bank ist, d) in Prozessen, die mit internationalen Transport- oder Frachtverträgen in Verbindung stehen, e) in den zum Ersatz des durch Anordnung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit verursachten Schadens eingeleiteten Prozessen. (2) Für die zum Wirkungskreis des örtlichen Gerichtes gehörenden Prozesse sind in Budapest ausschließlich das Zentrale Gericht der Pester Stadtbezirke, ansonsten das sich am Sitz des Komitatsgerichts befindende örtliche Gericht befugt. §368 (1) Wenn keine ausschließliche Befugnis besteht a) kann im Falle eines sich auf die Qualität beziehenden Streites das Verfahren bei dem Gericht eingeleitet werden, auf dessen gebiet sich das beanstandete Produkt befindet, b) das Gericht kann zusammen mit den im Rahmen der Verhandlung zu ihm gehörenden Angelegenheiten auch in einer zu anderen Gerichten gehörenden Angelegenheit entscheiden /§382 (2)/, c) in Vertragsangelegenheiten, wenn keine Vertragspflicht besteht, ist auch jenes Gericht befugt, dessen Entscheidung die Prozessparteien für sich als verbindlich anerkennen. (2) Im Falle des Abs. (1) Punkt b) kann der Hauptauftragnehmer nicht unter die Befugnis des für den Auftragnehmer befugten Gerichtes geordnet werden. Wert des Prozessgegenstandes §369 Änderungen in der Person der Prozessparteien §370 Seite 63 von 170 Wenn in dem dem Prozess zugrunde liegenden Rechtsverhältnis laut Vorschriften des Zivilrechtes anstelle einer Prozesspartei im Verlauf der Verhandlungen ein Rechtsnachfolger tritt, wird der Rechtsnachfolger zur Prozesspartei, bzw. der Prozess verläuft gegen den Rechtsnachfolger weiter. Das der Klageerhebung vorausgehende Verfahren §371 (1) Vor Einreichung des Klagebriefes ist die Klärung des entstandenen Streites außerhalb eines Prozessverfahrens zu versuchen. Aus diesem Grund teilt die Prozesspartei seine Stellungnahme zur Streitfrage der ihr gegenüber stehenden Prozesspartei schriftlich detailliert mit, worauf der Gegner innerhalb von 15 Tagen vom Erhalt gerechnet eine sich auf den gesamten Sachbestand beziehende detaillierte schriftliche Antwort zu geben hat. Dieses Verfahren kann weggelassen werden, wenn die Parteien über die zwischen ihnen entstandene Meinungsverschiedenheit ein gemeinsames Protokoll anfertigen. (2) In zum Wirkungskreis des örtlichen Gerichtes gehörenden Angelegenheiten /§366 (2)/ kann von dem in Abs. (1) geregelten Verfahren abgesehen werden. Vorbringung des Klagebriefes und seine Erfordernisse §372 (1) Das Verfahren beginnt mit der Klage einer Prozesspartei oder mit der Klage eines dazu in gesonderter Rechtsvorschrift berechtigten Organs. (2) Der Klagebrief muss beinhalten: a) die Bezeichnung des verfahrenden Gerichtes, b) die Bezeichnung und Adresse der Prozessparteien, c) die Bezeichnung des Prozessgegenstandes - und -wertes, d) kurze und klare Erläuterung der Streitfrage, die Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhaltes mit der Bezeichnung von Beweisen, die Verteidigung des Geklagten bzw. die Mitteilung, dass der Geklagte sich nicht geäußert hat auf den ihm mitgeteilten Zivilanspruch; die Angaben vom vorherigen Briefwechsel sowie die Angaben, die durch die Vorverhandlungen zur Meinungsverschiedenheit geführt haben; das Ergebnis einer eventuellen Vorverrechnung, weiterhin die Aktennummer und den meritorischen Inhalt der mit der Angelegenheit zusammenhängenden früheren gerichtlichen oder anderen behördlichen Beschlüsse, e) in der Angelegenheit einer Vertragsstrafe die Angaben des Vertragsstrafenfonds und die Summe der Vertragsstrafe, die durch den Kläger angegebenen sowie durch den Geklagten angenommenen neuen Liefertermine, f) das festgelegte Klagegesuch. §373 (1) Dem Klagebrief ist das Original oder Duplikat der urkundlichen Beweise beizufügen, die sich auf die zwischen den Parteien bestehenden Streitfragen bzw. auf sonstige zur Entscheidung der Angelegenheit notwendige Sachverhalte beziehen. So müssen vor allem beigefügt werden: a) in Vertragsangelegenheiten der Vorvertrag (Bestellung) und die Erklärung über die Meinungsverschiedenheit bzw. der Vertrag, b) in Angelegenheiten der Vertragsstrafe der Vertrag - soweit es für die Entscheidung der Angelegenheit notwendig ist, dessen Beilagen und Anhänge - weiterhin das eventuell aufgenommene technische Übergabe- ÜbernahmeProtokoll, bei Garantieleistungen das Protokoll über die Qualitätsmängel, die ev. Qualitätsurkunde bzw. die sonstigen Dokumente über die Qualitätskontrolle der Ware sowie im Falle einer vorherigen Begutachtung auch die Meinung des Sachverständigen, c) bei fremdsprachigen Dokumenten die ungarische Übersetzung. (2) Dem für den Geklagten gedachten Exemplar des Klagebriefes sind all jene in Abs. (1) vorgegebenen Duplikate beizufügen, die dem Geklagten nicht zur Verfügung stehen. Seite 64 von 170 (3) Im Falle der Ablehnung des Klagebriefes aufgrund des §130 bleiben die Rechtswirkungen des Klagebriefes aufrechterhalten, wenn der Kläger innerhalb von 8 Tagen nach Inkrafttreten des Beschlusses den Klagebrief erneut vorschriftsmäßig einreicht oder seine Klageforderung auf anderem Weg ordnungsgemäß geltend macht. §374 Im Klagebrief können nur aus ein und demselben Rechtsverhältnis resultierenden Anforderungen zur Geltung gebracht werden, mit Ausnahme, es sei denn, die Anforderungen aus verschiedenen Rechtsverhältnissen hängen miteinander zusammen oder das Gericht hat die gemeinsame Geltendmachung der aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen resultierenden Anforderungen bewilligt. Besichtigung der Dokumente §375 Die Vertreter der Prozessparteien können mit Erlaubnis des Gerichtes die Dokumente der Angelegenheit besichtigen bzw. davon Notizen anfertigen. Verfahren ohne Festlegung einer Verhandlung §376 Verhandlung §377 (1) Das Gericht kann die Prozessparteien und die sich Einmischenden - ob vor der Festlegung der Verhandlung oder in einem späteren Abschnitt des Verfahrens - zur ergänzenden Datenlieferung, zur Zusammenstellung der Verrechnung, zur Abstimmung ihrer Aktenführung, zur Besichtigung des Streitgegenstandes, zur Aufnahme eines gemeinsamen Protokolls, zur Vorzeigung der zur Abwicklung des Verfahrens notwendigen Urkunden bzw. deren Beifügung den Schriften oder zur Beschaffung bzw. Angabe sonstiger Beweise auffordern. Es kann den Mitarbeiter jeder Prozesspartei und jedes sich Einmischenden - auch außerhalb der Verhandlung - zu sich vorladen, es kann von den Behörden und wirtschaftenden Organen Urkunden beschaffen, von ihnen Angaben fordern, einen Sachverständigenbeweis anordnen, einen Augenschein an Ort und Stelle abhalten, bei den Prozessparteien und den sich Einmischenden den Inhalt der Angelegenheit und die Umstände kontrollieren und in der Regel alles tun, was im Interesse der Vorbereitung und Beurteilung der Angelegenheit notwendig ist. (2) Das Gericht kann im Interesse der Angelegenheit die notwendigen Informationen auch per Telefon beschaffen. Diese Angaben sowie das Ergebnis der auf der Grundlage des Abs. (1) beschafften Informationen sind auf der Verhandlung bekannt zu geben. Zur Bekanntgabe können die Prozessparteien Bemerkungen machen. §378 (1) Das Gericht kann im Interesse des Schutzes der Interessen der Wirtschaft oder der Rechte einer Prozesspartei um besonders bedrohliche Schäden zu vermeiden - nach der Anhörung der Prozessparteien die als notwendig erachteten vorübergehenden Maßnahmen treffen (z.B. Verkauf, notwendige Lagerung zum Schutz von Vermögensgegenständen usw.), vorausgesetzt, dass dies zu seinem Wirkungskreis gehört. Das Gericht kann die vorübergehenden Maßnahmen zu jeder Zeit verändern, deren Wirkung jedoch bleibt höchstens bis zur Fassung des meritorischen Beschlusses bestehen. (2) Auf Antrag der Prozessparteien sind vorübergehende Maßnahmen bereits vor der Eingabe des Klagegesuches statthaft. §379 (1) Das Gericht kann den Vertreter einer jeden Behörde oder Organisation zwecks Erteilung von Informationen über einzelne Fachfragen zur Verhandlung vorladen. Der Vorgeladene ist verpflichtet, die gewünschte Aufklärung zu geben. (2) Das Gericht kann in komplizierteren Angelegenheiten mit der gleichzeitigen Aushändigung des Klagebriefes anordnen, dass der Geklagte seine sich auf den Klagebrief beziehende Äußerung und die eventuelle meritorische Verteidigung in Vorbereitungsschriften vorlegen soll. Die Vorbereitungsschrift ist, wenn das Gericht nicht anders anordnet, innerhalb der der Aushändigung der Vorladung folgenden acht Tage vorzulegen. Seite 65 von 170 §380 (1) Das Gericht kann die Öffentlichkeit von der ganzen Verhandlung oder von einem Teil dieser zu jeder Zeit ausschließen, wenn dies zum Schutz von Staatsgeheimnissen, Dienstgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen oder von sonstigen wirtschaftlichen Interessen notwendig ist. Das Gericht kann in diesem Fall einzelnen amtlichen Personen gestatten, auf der Verhandlung zugegen zu sein. Das Gericht verkündet den in der Verhandlung gefassten Beschluss in der Regel öffentlich. (2) Die Prozessparteien, die sich Einmischenden sowie die Vertreter der Lenkungs- und Kontrollorgane sind verpflichtet, das Gericht bei Aufklärung der Sachverhalte bei der Fassung der den wirtschaftlichen Interessen entsprechenden wesentlichen Entscheidung zu unterstützen. (3) Die Abwesenheit der Prozessparteien verhindert weder die Abhaltung der Verhandlung noch die Beschlussfassung. Stillstand §381 (1) Das Verfahren ruht, wenn die Prozessparteien einen darauf bezogenen gegenseitigen Vergleich anmelden. Auf den Antrag jeder Prozesspartei ist die Verhandlung fortzusetzen. (2) Nach einem Stillstand von 6 Monaten wird der Prozess eingestellt. Gegenklage - Vereinigung - Einbeziehung §382 (1) Die Gegenklage ist möglichst gemeinsam mit der Klage zu verhandeln, wenn jedoch die Beurteilung der Gegenklage den Prozess verzögern würde und die Klage auch ohnedies zu beurteilen ist, sondert das Gericht die Gegenklage von der Verhandlung ab. (2) Die Vereinigung der vor verschiedenen Gerichten im Verlauf befindlichen Angelegenheiten ist gestattet. Im Falle der Anordnung der Vereinigung ist das Gericht verpflichtet, das Verfahren zu dem die Vereinigung anordnenden Gericht weiterzuleiten. Wenn die Vereinigung von beiden Gerichten angeordnet wurde, verfährt im weiteren jenes Gericht, welches über die Vereinigung früher beschloss. (3) Wenn das Gericht zum Rechtsstreit zwischen Prozesspartei und den sich Einmischenden befugt ist, kann das Gericht dem sich Einmischenden als Prozesspartei einen Prozess machen. Beweise §383 Die Prozessparteien und der Einmischende bzw. deren Vertreter und Sachbearbeiter sind verpflichtet, die Sachverhalte der Wahrheit entsprechend vorzutragen, die an sie gerichteten Fragen der Wahrheit entsprechend zu beantworten und die ihnen zur Verfügung stehenden gesamten Beweise dem Gericht vorzulegen. Im Falle der Verweigerung der Erklärung oder der Vorlegung der Beweise bzw. im Falle einer nicht der Wahrheit entsprechenden Äußerung entscheidet das Gericht mit dem Ergreifen der notwendigen Maßnahmen die Angelegenheit auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Angaben. Vergleich §384 Wenn der Vergleich den Rechtsnormen entspricht, heißt ihn das Gericht in dem gerechten Interesse der Prozessparteien und im Interesse der Wirtschaft mit einer Entscheidung gut, im entgegengesetzten Fall werden die Gutheißung verweigert und die Verhandlung fortgesetzt. Geldstrafe §385 Das Gericht kann wegen der Verletzung der Disziplin des Verfahrens oder sonstigen die Angelegenheitserledigung verzögernden Benehmens gegen die am Prozess interessierten Prozessparteien (Einmischenden), deren Vertreter Seite 66 von 170 und ihre Leiter eine Geldstrafe (§120) anordnen und in schwereren Fällen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie vorschlagen. Beschlüsse §386 (1) Für die Erfüllung der im Urteil festgelegten Verpflichtung außer Geldzahlung ist ein Termin festzulegen. Wenn die Verurteilung auf Geldbezahlung lautet - vorausgesetzt, dass das Urteil nicht anders anordnet - ist die festgelegte Verpflichtung unverzüglich zu erfüllen. (2) Das Urteil ist zu begründen, die Begründung hat das Wesentliche des Klagegesuches (Gegenklage) und den durch das Gericht festgestellte Sachverhalt mit der Bezeichnung der sich auf ihn beziehenden Beweise, die Bezeichnung der aufgetretenen Mängel bei der Wirkung der Prozessparteien, schließlich die rechtlichen und wirtschaftlichen Gründe der im anordnenden Teil gefassten Entscheidung zu beinhalten. (3) Das Gericht kann den Beschluss - ganz oder teilweise - schon vorher als durchführbar deklarieren, wenn dies der Charakter des Streites oder ein sonstiger wichtiger Umstand rechtfertigt. (4) Das Gericht hat den auf der Verhandlung gefassten Beschluss vor seiner Verkündung schriftlich zu verfassen; in besonders komplizierten oder bedeutsameren Angelegenheiten ist die schriftliche Verfassung der Begründung des verkündeten Beschlusses höchstens auf 8 Tage verschiebbar. Berufung §387 (1) (2) (3) Der Berufungsantrag ist - ohne Veränderung der Klage - ebenso wie der Gegenantrag bis zur Beendigung der Berufungsverhandlung, bzw. im Falle der Erledigung der Berufung außerhalb der Verhandlung bis zur Fassung des Gerichtsurteils zu jeder Zeit verändert werden. Eine anschließende Berufung ist nicht statthaft. (4) Das zweitinstanzliche Gericht kann die Durchführung des vorher als durchführbar deklarierten Beschlusses bis zur Beendigung des Verfahrens zweiter Instanz ganz oder teilweise aufheben. Entschuldigung §388 (1) Im Fall des schuldlosen Versäumnisses des Termins zur Berufungseinreichung kann eine Entschuldigung erbracht werden. Der Entschuldigungsantrag ist innerhalb von 8 Tagen ab dem letzten Tag des versäumten Termins beim Gericht einzureichen. Wenn jedoch das Versäumnis erst später zur Kenntnis des zur Berufung Berechtigten gelangte oder das Hindernis erst später beseitigt war, beginnt der Termin des Antrages mit der Kenntnisnahme bzw. der Beseitigung des Hindernisses. Ein Entschuldigungsantrag kann nach Ablauf von 3 Monaten von der Aushändigung des Beschlusses gerechnet nicht vorgetragen werden. (2) Im Antrag sind der Grund des Versäumnisses und jene Umstände anzugeben, welche wahrscheinlich machen, dass der zur Berufung Berechtigte den Termin schuldlos versäumte. Zusammen mit dem Antrag ist die versäumte Berufung einzureichen. (3) Über den Entschuldigungsantrag beschließt das zweitinstanzliche Gericht. Rechtskraft der Beschlüsse §389 (1) Wenn der zur Berufung berechtigte nur gegen einen Teil oder eine Verfügung des Beschlusses Berufung einlegt, wird der mit der Berufung nicht berührte Teil (Verfügung) des Beschlusses rechtskräftig. (2) Die Wirkung der Berufung des einen Berechtigten erstreckt sich nicht auf die anderen Berechtigten, ausgenommen, wenn an der Angelegenheit mehrere Kläger oder Geklagte teilnehmen und die Angelegenheit nur einheitlich zu beurteilen ist. Seite 67 von 170 (3) Wenn an der Angelegenheit (vereinigten Angelegenheit) mehrere Kläger oder Geklagte teilnahmen und die Angelegenheit einheitlich zu beurteilen ist, kann aufgrund der durch die eine Prozesspartei oder den sich Einmischenden - gegen den ihn betreffenden Teil des Urteils - eingereichten Berufung das zweitinstanzliche Gericht die nicht angefochtenen aber damit zusammenhängenden Verfügungen des Urteils überprüfen. Prozesserneuerung §390 Nach Ablauf eines Jahres ab Inkrafttreten des Urteils ist keine Prozesserneuerung statthaft. Verfahren im Falle des Zahlungsbefehls §391 (1) Der Berechtigte kann seine Forderungen, die sich auf die Bezahlung der auf der Grundlage eines Vertrages laufenden finanziellen Gegenleistung und deren Nebengebühren richten sowie auf Wechseln beruhen, auch auf dem Wege eines Zahlungsbefehls geltend machen. (2) Gegenüber den in §366 (3) angeführten Organen kann die Forderung auf dem Wege des Zahlungsbefehls nicht geltend gemacht werden. (3) Der auf die Anordnung des Zahlungsbefehls gerichtete Antrag kann nach Ablauf der festgelegten Zahlungsfrist, bei Fehlen eines sich auf den Termin beziehenden Vertrags jedoch nach Ablauf der der Versendung der Rechnung folgenden 8 Tage vorgetragen werden. Diese Bestimmung ist auf den auf Wechseln beruhenden Antrag nicht anzuwenden. (4) Der Antrag ist auf dafür vorgesehenen Formularen dreifach beim zuständigen Gericht einzureichen. (5) Die Vorlage und Aushändigung des sich auf die Anordnung des Zahlungsbefehls richtenden Antrages hat dieselbe Wirkung wie die Einreichung und Aushändigung des Klagebriefes. §392 (1) Aufgrund des ordnungsgemäß vorgelegten Antrages erteilt das Gericht den Zahlungsbefehl ohne Anhören des Verpflichteten. Der Zahlungsbefehl hat den Aufruf zu beinhalten, nach welchem der Verpflichtete innerhalb von 8 Tagen ab Aushändigung der Aufforderung - im Falle auf Wechseln beruhender Forderungen 3 Tage - Genüge tun und die Gebühr des Verfahrens bezahlen soll. Zu beinhalten hat sie auch die Warnung, wonach gegen die Aufforderung Widerspruch zulässig ist. (2) Wenn der Antrag mangelhaft oder offensichtlich grundlos ist bzw. ein sonstiger im §130 (1) festgelegter Grund besteht, verweigert das Gericht das Erteilen des Zahlungsbefehls. Gegen die den Zahlungsbefehl verweigernde Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden, wenn jedoch der Berechtigte innerhalb von 8 Tagen ab der Aushändigung der Entscheidung einen erneuten Antrag auf Zahlungsbefehl oder einen Klagebrief vorlegt, bleibt die Rechtswirkung des auf die Verbreitung des früheren Zahlungsbefehls gerichteten Antrags aufrecht. §393 (1) Der Verpflichtete kann gegen den Zahlungsbefehl innerhalb von 8 Tagen - im Fall einer auf Wechseln beruhenden Forderung von 3 Tagen - nach der Aushändigung schriftlich einen Widerspruch einreichen. In Hinsicht auf die inhaltlichen Angaben, Anlagen, die Exemplaranzahl und Aushändigung des Widerspruches sind die Abs. (2)-(4) des §376 sinngemäß maßgebend. Wenn sich der Widerspruch nur gegen einen Teil oder eine Verfügung des Zahlungsbefehls richtet, wird der mit dem Widerspruch nicht berührte Teil (Verfügung) rechtskräftig. (2) Im Falle des rechtzeitig eingereichten Widerspruchs sind die Bestimmungen des mit der Klage eingeleiteten Verfahrens anzuwenden, wobei der Kläger als Berechtigter, der Geklagte jedoch als Verpflichteter zu betrachten ist. (3) Wenn der Verpflichtete gegen den Zahlungsbefehl rechtzeitig keinen Widerspruch vorlegt, wird der Befehl rechtskräftig und vollstreckbar. Das Gericht lässt ein mit der sich darauf beziehenden Klausel versehenes Exemplar des Zahlungsbefehls dem Berechtigten aushändigen. (4) Den zu spät eingereichten Widerspruch lehnt das Gericht in einem Beschluss ab. (5) Gegen den rechtskräftigen Zahlungsbefehl ist eine Prozesserneuerung statthaft. ….. Seite 68 von 170 §396 In Anwendung dieses Gesetzes bedeutet das wirtschaftende Organ die in Punkt c) des §685 des Zivilgesetzbuches aufgezählten Organe bzw. Organisationen. Seite 69 von 170 Gesetz Nr. IV von 1959 über das Bürgerliche Gesetzbuch … § 685 Im Sinne dieses Gesetzes ist ein(e) bzw. sind: .. c) Wirtschaftsorganisationen: staatliche Unternehmen, sonstige staatliche Wirtschaftsorgane, Genossenschaften, Wirtschaftsgesellschaften, Vereinigungen, Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen, gemeinnützige Gesellschaften, Unternehmen einzelner juristischer Personen, Tochterunternehmen, Gesellschaften der Wasserwirtschaft, Vereinigungen der Waldbesitzer, Büros des Gerichtsvollziehers und ferner Einzelunternehmer. Auch auf die mit ihrer Wirtschaftstätigkeit zusammenhängenden zivilrechtlichen Beziehungen des Staates, von kommunalen Selbstverwaltungen, Haushaltsorganen, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen sind die Bestimmungen in Bezug auf die Wirtschaftsorganisation anzuwenden, es sei denn, dass das Gesetz für diese juristischen Personen eine abweichende Bestimmung enthält; Seite 70 von 170 Gesetz Nr. L von 2009 über das Mahnverfahren Allgemeine Bestimmungen, Anwendung der Zivilprozessordnung §1 (1) Das Mahnverfahren ist ein in die sachliche Zuständigkeit des Notars fallendes, zur Durchsetzung von Geldforderungen dienendes, vereinfachtes zivilrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auf das wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt - die Regeln des Gesetzes Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (im Weiteren: Zivilprozessordnung bzw. ZPO) mit den sich aus den Eigenheiten des zivilrechtlichen Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergebenden Abweichungen entsprechend anzuwenden sind. Auf das Mahnverfahren dürfen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. XLV von 2008 über einzelne notarielle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht angewendet werden. (2) Im Mahnverfahren geht der Notar unter Nutzung des den Notaren sowie den Parteien und den am Verfahren beteiligten sonstigen Personen zur Verfügung stehenden, per Internet zugänglichen, landesweit einheitlichen informationstechnischen Systems der Ungarischen Landesnotarkammer (im Weiteren: Landesnotarkammer) (im Weiteren: IT-System der Landesnotarkammer), mittels automatisierter Datenverarbeitung vor. (3) Im Mahnverfahren können die eine ausgesprochen persönliche Mitwirkung nicht erfordernden Verfahrenshandlungen laut diesem Gesetz - wenn die gesetzlichen Bedingungen für deren Tätigung bestehen über das IT-System der Landesnotarkammer im Namen des vorgehenden Notars auch automatisiert vorgenommen werden. §2 Das Verfahren des Notars ist - als zivilrechtliches Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - dem Verfahren des Gerichts gleichgestellt. Fälle der Ausstellung eines Zahlungsbefehls §3 (1) Eine auf eine Geldzahlung gerichtete, abgelaufene Forderung kann - mit den in den Absätzen 3 bis 4a festgehaltenen Ausnahmen - auch per Zahlungsbefehl geltend gemacht werden. Bei der Anwendung dieses Paragraphen kann die Durchsetzung von Ansprüchen aus Pfandrechten gegenüber dem Pfandschuldner nicht als Geltendmachung einer Forderung zur Geldzahlung angesehen werden. (2) Nur per Zahlungsbefehl oder auf die in § 127 ZPO festgelegte Art und Weise oder aber in einem auf ein Gutachten der Sachverständigenstelle für Erfüllungsnachweise begründeten Prozess kann die ausschließlich auf eine Geldzahlung gerichtete, abgelaufene Forderung geltend gemacht werden, deren gemäß den §§ 24 und 25 ZPO berechnete Summe nicht über einer Million Forint liegt, vorausgesetzt, dass a) der Schuldner einen bekannten Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Sitz oder eine Vertretung im Inland hat (im Weiteren zusammen: Ladungsadresse) und b) sich die Geldforderung nicht aus einem Arbeitsverhältnis, Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst, Dienstverhältnis, dem Arbeitsverhältnis ähnlichen Rechtsverhältnis eines Genossenschaftsmitglieds und Heimarbeiterverhältnis (im Weiteren zusammen: Arbeitsverhältnis) ergibt. (3) Ein Zahlungsbefehl kann nicht ausgestellt werden, wenn der Schuldner keine bekannte Ladungsadresse im Inland hat. (4) Ein Anspruch auf eine Geldforderung aus einem Arbeitsverhältnis kann nur dann per Zahlungsbefehl geltend gemacht werden, wenn den Gegenstand der Sache nicht die Errichtung, Änderung bzw. Auflösung des Rechtsverhältnisses oder die wegen einer schuldhaften Verletzung der sich aus einem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten durch den Arbeitnehmer angewandten Rechtsfolgen bzw. die wegen eines Disziplinarvergehens angewandten Rechtsfolgen darstellen. (4a) In einem Mahnverfahren kann die Geldforderung nicht geltend gemacht werden, deren laut den §§ 24 und 25 ZPO berechnete Summe über vierhundert Millionen Forint liegt; diese Bestimmung schließt nicht aus, dass der Seite 71 von 170 Gläubiger seine Geldforderung über vierhundert Millionen Forint in Raten nicht über vierhundert Millionen Forint geltend macht. (5) Die Festlegungen in Absatz 2 schließen nicht aus, dass die Partei ihren Anspruch in einem in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen festgelegten Verfahren oder in einem Schiedsgerichtsverfahren geltend macht. … Örtliche Zuständigkeit §8 (1) Im Mahnverfahren ist der Notar für das ganze Landesgebiet zuständig. (2) Im Mahnverfahren ist eine Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit nicht zulässig. … Eingabe § 10 (1) Die Eingaben sind - wenn dieses Gesetz oder eine Verordnung des für das Justizwesen verantwortlichen Ministers nichts anderes verfügt - in einem Exemplar einzureichen. Die Eingaben müssen - ausgenommen die mündliche Einbringung der Eingabe - auf einem Formular eingereicht werden, wenn die Verordnung des für das Justizwesen verantwortlichen Ministers für die gegebene Eingabe ein Formular einführt. (2) Wird auf der Eingabe eine Geschäftsnummer des Notars aufgeführt, ist darauf die Aufführung des vorgehenden Notars nicht notwendig. (3) Mit Ausnahme der Anträge auf Kostenvergünstigung, auf Wiedereinsetzung, auf Widerlegen der Zustellungsannahme bzw. auf Genehmigung einer Ratenzahlung und eines Zahlungsaufschubs sowie der Eingaben in Verbindung mit einer Unterbrechung dürfen - wenn dieses Gesetz oder auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes eine Verordnung des für das Justizwesen verantwortlichen Ministers nichts anderes verfügt - den Eingaben keine Anlagen beigelegt werden. (4) Der Eingabe darf keine Vollmacht beigelegt werden; diese muss entweder auf der Eingabe selbst aufgeführt werden, oder die Eingabe muss die Erklärung des Bevollmächtigten enthalten, dass er in der Sache über eine gültige und wirksame schriftliche Vollmacht verfügt. Die Partei kann die einer Person, die kein Rechtsvertreter ist, erteilte Vollmacht beim Notar auch mündlich tätigen. … § 16 (1) Bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sind - wenn dieses Gesetz nichts anderes verfügt - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Zustellung der Klageschrift entsprechend anzuwenden… … Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls § 19 Der Antrag auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls muss schriftlich, auf einem dazu eingeführten Formular, oder mündlich eingebracht werden. § 20 (1) Im Antrag ist Folgendes aufzuführen: a) der Name, die Ladungsadresse und Verfahrensstellung der Parteien sowie der Vertreter der Parteien; b) die Rechtsgrundlage der Forderung (das als Grundlage der Forderung dienende Rechtsverhältnis und das geltend zu machen beabsichtigte Recht) sowie die Höhe der Forderung und ihrer Nebenkosten; Seite 72 von 170 c) der Zeitpunkt des Zustandekommens des als Grundlage der Forderung dienenden Rechtsverhältnisses und der Zeitpunkt des Ablaufs der Forderung; d) die zur Identifikation der Forderung notwendigen Daten (bei einer Rechnungsschuld das Datum und die laufende Nummer der Rechnung usw.); e) der ausdrückliche Antrag zur Ausstellung eines Zahlungsbefehls. (2) Bei einem in Papierform eingereichten Antrag ist im Antrag der Name und Sitz des vorgehenden Notars aufzuführen. … § 21 (1) Der Antrag kann bei mehreren Forderungen, die gegen einen Schuldner bestehen, sowie hinsichtlich der gleichen Forderung gegen mehrere Schuldner auch gemeinsam eingebracht werden, doch darf § 51 Buchstabe c ZPO nicht angewendet werden. Bei einer gegen mehrere Schuldner bestehenden Forderung sind die von den einzelnen Schuldnern zu begleichenden Summen ausdrücklich anzugeben, während bei einer Gesamtschuld im Antrag diese Tatsache aufzuführen ist. Diese Bestimmungen sind entsprechend auf den Fall anzuwenden, wenn der Antrag von mehreren Gläubigern eingebracht wird… § 22 Die Einbringung des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls hat dieselbe Wirkung, wie die Einreichung der Klageschrift. Maßnahmen auf Grund des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls § 23 (1) Der Notar prüft den Antrag sofort, doch spätestens innerhalb der für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls offen stehenden Frist, um festzustellen, ob die Partei zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden muss bzw. eine Weitergabe der Sache oder die Ablehnung des Antrags von Amts wegen zulässig ist, und ergreift die erforderlichen Maßnahmen. Wenn der Notar die Frist versäumt, werden am Arbeitstag nach dem letzten Tag der Frist über das ITSystem der Landesnotarkammer im Namen des Notars automatisch die notwendigen Maßnahmen ergriffen… … Ausstellung eines Zahlungsbefehls § 26 (1) Wenn eine von Amts wegen erfolgende Ablehnung des Antrags auf Ausstellung eines Zahlungsbefehls oder die Weitergabe der Sache nicht zulässig ist und die Partei nicht zur Beseitigung der Mängel aufgefordert werden muss oder die Partei ihrer Pflicht zur Mängelbeseitigung nachgekommen ist, muss der Notar ohne Anhörung (Erklärungsabgabe) der Gegenpartei einen Zahlungsbefehl ausgeben. Der Notar stellt den Zahlungsbefehl spätestens innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags - bei einem auf elektronischem Wege eingereichten Antrag innerhalb von drei Arbeitstagen - in Papierform aus. Der Notar stellt den Zahlungsbefehl elektronisch aus und lässt ihn der Partei auf elektronischem Wege zustellen, wenn dieses Gesetz eine elektronische Zustellung vorschreibt… § 27 (1) Der Zahlungsbefehl muss Folgendes enthalten: a) den Namen und den Sitz des vorgehenden Notars sowie die Geschäftsnummer; b) den Namen und die Ladungsadresse der Parteien und ihrer Vertreter; c) die Rechtsgrundlage der Forderung, den Zeitpunkt des Zustandekommens des als Grundlage der Forderung dienenden Rechtsverhältnisses und den Zeitpunkt des Ablaufs der Forderung sowie die Höhe der Forderung und den Betrag oder die Höhe der Nebenkosten der Forderung; d) die durch den Gläubiger auf Grund von § 20 Abs. 3 bis 7 angegebenen Daten; Seite 73 von 170 e) die Auflage, dass der Schuldner der Forderung in den fünfzehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls nachkommen und auch die betragsmäßig festgelegten Verfahrenskosten zahlen soll; f) die Information, dass der Notar die Rechtsgrundlage der mit dem Zahlungsbefehl durchgesetzten Forderung und die zu deren Nachweis dienenden Fakten nicht sachgemäß auf Grund dieses Gesetzes geprüft hat und der Zahlungsbefehl dann rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Schuldner nicht fristgemäß Einspruch einlegt; g) den Hinweis, dass der Schuldner - wenn er die Forderung für unbegründet hält - gegen den Zahlungsbefehl gemäß § 28 bzw. - wenn dieses Gesetz das nicht ausschließt - § 32 Einspruch erheben kann; h) den Hinweis, dass es als Anerkennung angesehen wird, wenn der Schuldner nach Erhalt des Zahlungsbefehls die Forderung erfüllt, und der Zahlungsbefehl in diesem Fall am Tag nach dem letzten Tag der für den Einspruch offen stehenden Frist rechtskräftig wird. (2) Der Zahlungsbefehl ist nur dem Schuldner zuzustellen. (3) Die Zustellung des Zahlungsbefehls hat dieselbe Wirkung wie die Zustellung der Klageschrift (§ 128 ZPO). Einspruch § 28 (1) Gegen den Zahlungsbefehl kann der Schuldner innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Zustellung beim Notar Einspruch einlegen. (2) Ist der Einspruch nur gegen einen Teil oder eine Bestimmung des Zahlungsbefehls gerichtet, wird der (die) vom Einspruch nicht betroffene Teil (Bestimmung) des Zahlungsbefehls rechtskräftig. (3) Legt bei einem gegen mehrere Schuldner ausgestellten Zahlungsbefehl einer der Schuldner Einspruch ein, sind bezüglich dessen Geltung die §§ 52 und 53 ZPO entsprechend maßgebend. (4) In der Frage eines wegen des Versäumens der für den Einspruch offen stehenden Frist eingebrachten Antrags auf Wiedereinsetzung entscheidet der in der Sache vorgehende Notar. … § 30 (1) Wenn sich der Schuldner im Einspruch darauf beruft, dass er die geltend gemachte Forderung vor der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits erfüllt hat, fordert der Notar den Gläubiger gleichzeitig mit der Zustellung der Mitteilung über den Einspruch auf, ihm innerhalb von fünfzehn Tagen eine Erklärung über das Bestehen der Forderung abzugeben. Der Schuldner muss - wenn er über die Erfüllung eine Bescheinigung erhalten oder die Erfüllung mit einer über eine individuelle Codenummer verfügenden finanziellen Transaktion realisiert hat - im Einspruch die laufende Nummer und das Datum der Bescheinigung bzw. die Codenummer (Transaktionscode, Einzahlungscode usw.) und den Zeitpunkt der finanziellen Transaktion angeben. (2) Erkennt der Gläubiger die Behauptung des Schuldners an oder gibt er bei Aufforderung keine Erklärung ab, stellt der Notar das Verfahren ein, bestreitet der Gläubiger aber die Behauptung des Schuldners, dann geht der Notar nach den Bestimmungen von § 38 vor. Wenn der Gläubiger auf Grund der Erklärung des Schuldners seine im Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung senkt, setzt das Gericht die Verhandlung nur für diese Forderung an. Rechtskraft § 36 (1) Wenn der Zahlungsbefehl nicht mittels Einspruch innerhalb der Frist angefochten wird, hat das dieselbe Wirkung, wie das rechtskräftige Urteil. (2) Wenn der Schuldner den Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig mittels Einspruch anficht, versieht der Notar die Ausfertigung des Zahlungsbefehls mit einem Vermerk zur Rechtskrafterlangung und lässt ihn so dem Gläubiger zustellen… Seite 74 von 170 Umwandlung in einen Prozess § 37 (1) Durch einen rechtzeitig eingebrachten Einspruch kann sich das Mahnverfahren - zu dem vom Einspruch betroffenen Teil – in einen Prozess umwandeln. (2) Der Notar stellt die Mitteilung über den Einspruch innerhalb von acht Tagen nach Eingang des Einspruchs dem Gläubiger zu. Wenn der Notar die Frist versäumt, wird die Mitteilung dem Gläubiger am Arbeitstag nach dem letzten Tag der Frist über das IT-System der Landesnotarkammer im Namen des Notars automatisch zugestellt. Diese Bestimmung ist entsprechend auch in den in den §§ 30 und 31 festgelegten Fällen anzuwenden. (3) Der Notar fordert den Gläubiger gleichzeitig mit der Zustellung der Mitteilung über den Einspruch auf, innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Zustellung der Mitteilung auf der beim Gericht eingereichten Eingabe die Gebühr des Prozessverfahrens zu entrichten und den detaillierten Sachverhalt darzulegen und seine Beweise vorzulegen. … Vollstreckung des Zahlungsbefehls § 51 Auf Grund des rechtskräftigen Zahlungsbefehls ist zur Anordnung der Zwangsvollstreckung das Zwangsvollstreckungsgesetz mit den in diesem Untertitel festgehaltenen Abweichungen anzuwenden. … Seite 75 von 170 Gesetz Nr. XCIII von 1990 über die Gebühren Abschnitt VI GERICHTSVERFAHRENSGEBÜHREN Gegenstand der Gebühr § 37 (1) Für ein Gerichtsverfahren ist die in diesem Gesetz festgesetzte Gebühr zu entrichten. (2) Kein Gegenstand der Gerichtsverfahrensgebühr ist eine Handlung (Leistung) im Gerichtsverfahren, für die eine auf die in § 67 erwähnte Weise festgesetzte Gebühr zu zahlen ist. (3) ….. Zur Gebührenzahlung verpflichtete Personen § 38 (1) Die Gebühr muss die das Verfahren anregende Partei bei der Einleitung des Verfahrens entrichten, ausgenommen, wenn über die Zahlung der Gebühr nachträglich zu entscheiden ist. Im letzteren Fall werden die Gebühren von dem getragen, den das Gericht dazu verpflichtet. (2) Bei mehreren Verpflichteten müssen die Verpflichteten - wenn das geltend gemachte Recht nicht aufgeteilt oder der Anteil der Beteiligung im Übrigen nicht festgestellt werden kann - die Gebühr solidarisch und ansonsten im Verhältnis ihrer Beteiligung entrichten. (3) Wenn das Verfahren nicht der Berechtigte, sondern in dessen Namen und Interesse der dazu Befugte einleitet, trägt derjenige die Pflicht, in dessen Interesse das Verfahren eingeleitet wird. DRITTER TEIL VERFAHRENSGEBÜHREN UND GEBÜHREN FÜR VERWALTUNGSUND GERICHTSLEISTUNGEN GEBÜHREN DES ZIVILVERFAHRENS Bemessungsgrundlage für die Gebühr des Zivilverfahrens § 39 (1) Im Zivilprozessverfahren und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bildet - wenn ein Gesetz es nicht anders verfügt - der bei der Einleitung des Verfahrens bestehende Wert des Gegenstandes des Verfahrens und im Rechtsmittelverfahren der Wert der strittig gewordenen Forderung oder des Forderungsteils die Bemessungsgrundlage der Gebühr. (2) In den in § 24 Abs. 2 ZPO aufgeführten Prozessen ist die Bemessungsgrundlage der Gebühr der dort festgelegte Wert des Prozessgegenstandes. (3) Wenn der Wert des Gegenstandes des Verfahrens nach den Festlegungen in Absatz 1 nicht bestimmt werden kann und wenn das Gesetz es nicht anders verfügt, beträgt die Berechnungsgrundlage der Gebühr: a) vor dem örtlichen Gericht bei einem Gerichtsverfahren 250.000 Forint bzw. in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 125.000 Forint; b) vor dem Hauptstädtischen Gericht und dem Komitatsgericht: - bei einem in erster Instanz eingeleiteten Gerichtsverfahren 350.000 Forint bzw. in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 175.000 Forint, Seite 76 von 170 - bei einem Berufungsverfahren in einem Gerichtsverfahren 200.000 Forint und in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 120.000 Forint; c) bei einem Berufungsverfahren vor dem Tafelgericht in einem Gerichtsverfahren 400.000 Forint und in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit 300.000 Forint; d) vor dem Obersten Gericht: - bei einem Berufungsverfahren 500.000 Forint, - bei einem Revisionsverfahren 600.000 Forint. § 40 (1) Wenn die Partei in einem Verfahren mehrere sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Ansprüche oder die sich aus mehreren Rechtsverhältnissen ergebenden Ansprüche geltend macht, muss bei der Bestimmung des Wertes des Verfahrensgegenstandes - bei Außerachtlassung der Nebenkosten - der gemeinsame Wert der eingebrachten Ansprüche berücksichtigt werden. (2) Bei alternativen Anträgen muss die Gebühr nur einmal, in der dem Antrag entsprechenden Höhe gezahlt werden, für den die höchste Gebühr anfällt. (3) Im Verfahren zur Aufhebung eines Schiedsgerichtsurteils oder eines Schiedsvergleichs muss die Gebühr auf Grund des im Schiedsgerichtsbeschluss festgesetzten Prozesswertes und in Ermangelung dessen nach den Festlegungen in § 39 Abs. 3 festgelegt werden. § 41 (1) Wenn das Gericht den Wert des Verfahrensgegenstandes zu einem höheren Wert als durch die Partei angegeben festlegt, ist dieser als Bemessungsgrundlage der Gebühr zu betrachten. (2) Bei einer durch die Parteien erfolgenden Senkung des Wertes des Verfahrensgegenstandes oder dessen nachträglich zu einem niedrigeren Betrag erfolgter Festlegung ist eine Senkung der Bemessungsgrundlage der Gebühr - wenn dieses Gesetz keine Ausnahme macht - nicht zulässig. Wenn sich der Wert des Verfahrensgegenstandes auf Grund einer Erklärung der Partei erhöht, muss die Gebührendifferenz auf dem die Veränderung beinhaltenden Schriftstück entrichtet bzw. vorgemerkt werden, die sich zwischen der bei der Einleitung des Verfahrens gezahlten bzw. berücksichtigten und der unter Zugrundelegung des höheren Wertes errechenbaren Gebühr zeigt. Allgemeine Höhe der Gebühr von Zivilverfahren erster Instanz § 42 (1) Für die in den §§ 39 bis 41 festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt die Gebühr - wenn es dieses Gesetz nicht anders verfügt -: a) in einem Gerichtsverfahren sechs Prozent, doch mindestens 7.000 Forint und höchstens 900.000 Forint; b) … c) bei einem Antrag auf Vorladung zu einem Vergleichsversuch und einem Antrag auf sofortige Verhandlung der mündlichen Klage ein Prozent, doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 15.000 Forint; d) in einem Verfahren auf Ausgabe eines Zahlungsbefehls drei Prozent, doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 450.000 Forint; e) im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Prozent, doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 150.000 Forint, wenn die Durchführung der Zwangsvollstreckung in den Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers des Hauptstädtischen Gerichts bzw. des Komitatsgerichts fällt, drei Prozent, doch mindestens 8.000 Forint und höchstens 450.000 Forint; f) … g) .. h) in sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit drei Prozent des Wertes des Verfahrensgegenstandes, doch mindestens 3.000 Forint und höchstens 150.000 Forint. Seite 77 von 170 (2) Wenn das in Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Verfahren bei der ersten Verhandlung nicht in der Sache abgeschlossen wird bzw. sich das in Buchstabe d erwähnte Verfahren in einen Prozess umwandelt, ist die Gebühr auf eine Höhe gemäß Buchstabe a zu ergänzen. (3) ….. Postenweise Gebühren § 43 (1) Die Gebühr eines Ehescheidungsprozesses beträgt 10.000 Forint. (2) Bei dem in einer Ehesache geltend gemachten Anspruch auf Regelung der Wohnungsnutzung sowie dem Anspruch auf Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner in dem auf einer übereinstimmenden Willenserklärung beruhenden Scheidungsprozess darf der Wert ihrer Prozessgegenstände bei der Festlegung der Gebühr nicht gesondert berücksichtigt werden. Wenn die Partei einen anderen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht, muss danach nur der die Gebühr der Ehesache übersteigende Teil gezahlt werden. (3) Die Gebühr des Verfahrens nach gerichtlicher Überprüfung eines Verwaltungsbeschlusses beträgt - wenn ein Gesetz es nicht anders verfügt und der Beschluss nicht mit Steuer-, Gebühren- bzw. steuerähnlichen Verbindlichkeiten bzw. mit Sozialversicherungsbeitrags- oder Zollschulden verbunden ist - 15.000 Forint. (4) Bei einer Überprüfung des Beschlusses auf Enteignungsentschädigung hinsichtlich der Rechtsgrundlage beträgt die Höhe der Gebühr 8.000 Forint. (5) Die Gebühr der in § 349 ZPO festgelegten Arbeitsprozesse beträgt - wenn der Wert des Verfahrensgegenstandes nicht festgestellt werden kann - 7.000 Forint. (6) Vor jedem Gericht beträgt die Gebühr für eine Generalvollmacht 15.000 Forint. Gebühr des Konkurs- und Liquidationsverfahrens § 44 (1) Bei den in § 3 Buchstabe a des Gesetzes Nr. IL von 1991 über das Konkursverfahren, das Liquidationsverfahren und die freiwillige Liquidation festgelegten und über eine Rechtspersönlichkeit verfügenden Wirtschaftsorganisationen beträgt die Gebühr des Liquidationsverfahrens 50.000 Forint bzw. die Gebühr ihres Konkursverfahrens 30.000 Forint und bei einer über keine Rechtspersönlichkeit verfügenden Wirtschaftsorganisation die Gebühr des Liquidationsverfahrens 25.000 Forint bzw. die Gebühr des Konkursverfahrens 20.000 Forint. (2) Die Gebühren für das in § 6/B des Gesetzes Nr. XLIX von 1991 über das Konkursverfahren, das Liquidationsverfahren und die freiwillige Liquidation festgelegte Veröffentlichungsverfahren sowie das in § 6/C desselben Gesetzes festgelegte Eintragungsverfahren betragen 50.000 Forint. Gebühr des Verfahrens beim Registergericht § 45 (1) Die Gebühr für das Verfahren auf Eintragung ins Handelsregister beträgt: a) bei einer offenen Aktiengesellschaft 600.000 Forint, b) bei einer geschlossenen Aktiengesellschaft bzw. bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 80 000 Forint, c) bei einer nicht unter die Buchstaben a und b fallenden sonstigen juristischen Person 100.000 Forint, d) bei einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit 50.000 Forint, e) bei einer Einzelfirma 30.000 Forint, f) bei der ungarischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit ausländischem Firmensitz 250.000 Forint, g) bei der direkten Handelsrepräsentanz eines ausländischen Unternehmens 150.000 Forint. Seite 78 von 170 (2) Wenn im Ersuchen um Eintragung ins Handelsregister auch die Eintragung einer Zweigniederlassung beantragt wird, sind außer den in Absatz 1 festgelegten Gebühren keine weiteren Gebühren zu zahlen. (3) Für die in Absatz 1 nicht erwähnten anderen Verfahren ist - mit Ausnahme der Festlegungen in den Absätzen 4 bis 6 - eine Gebühr von 5.000 Forint zu zahlen. (4) Wenn in Bezug auf die im Handelsregister eingetragenen Daten (Rechte bzw. Tatsachen) mehrere Rubriken berührende Änderungen gleichzeitig angemeldet werden, ist - mit Ausnahme des in Absatz 5 festgehaltenen Falls unabhängig von der Zahl der angemeldeten Änderungen eine Gebühr von 8.000 Forint zu zahlen. (5) Für das Verfahren zur Anmeldung einer im Vermögen der Firma eingetretenen Änderung sind vierzig Prozent der in Absatz 1 festgelegten Gebühren zu zahlen. Diese Gebühren umfassen auch die Gebühren, die für gleichzeitig angemeldete andere Änderungen zu zahlen sind. (6) Die Gebühr für die Anfertigung eines Handelsregisterauszuges beträgt 5.000 Forint bzw. die Gebühr für die Ausstellung eines Handelsregisterzeugnisses 3.000 Forint, während für die Anfertigung einer Handelsregisterabschrift 7.000 Forint Gebühren zu zahlen sind. GEBÜHR DES RECHTSMITTELS IM ZIVILVERFAHREN Gebühr der Berufung § 46 (1) ... (2) Wenn die Berufung gegen ein in einem Ehescheidungsprozess getroffenes Urteil gerichtet ist, beträgt die Gebühr 7.000 Forint. Bei einer Berufung gegen die vermögensrechtliche Verfügung eines Urteils sind - mit Ausnahme der sich auf die Wohnungsnutzung beziehenden vermögensrechtlichen Verfügung - die Festlegungen in Absatz 1 verbindlich. (3) (4) Die Gebühr der Anschlussberufung beträgt die Hälfte der laut Absatz 1 anfallenden Gebühr, doch mindestens 5.000 Forint. § 47 (1) Für die laut den §§ 39 bis 41 festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt die Höhe der Gebühr bei der Berufung gegen einen Beschluss bzw. beim Einspruch gegen einen Beschluss drei Prozent, doch mindestens 5.000 Forint und höchstens 175.000 Forint. (2) Die Gebühr einer Berufung gegen den in einem Nachlass- und in sonstigen notariellen Verfahren getroffenen Beschluss des Notars beträgt 7.000 Forint. (3) Die Gebühr einer Berufung gegen einen Beschluss des Registergerichtes sowie gegen einen im Konkursund Liquidationsverfahren gefassten Beschluss beträgt 7.000 Forint. § 48 Wenn sich die Berufung ausschließlich gegen die Begründung des Beschlusses richtet oder auf die Veränderung der Erfüllungsfrist bzw. die Änderung oder Ablehnung der genehmigten Ratenzahlungsvergünstigung bezieht, beträgt die Gebühr 5.000 Forint. …. Gebühr des Revisionsverfahrens § 50 (1) Die Höhe der Gebühr für die laut den §§ 39 bis 41 festgelegte Bemessungsgrundlage der Gebühr beträgt bei der Revision gegen ein Urteil sechs Prozent, doch mindestens 10.000 Forint und höchstens 2.500.000 Forint. (2) Die Gebühr der gegen einen Beschluss gerichteten Revision beträgt die Hälfte der nach Absatz 1 berechneten Gebühr, doch mindestens 7.000 Forint und höchstens 1.250.000 Forint. Seite 79 von 170 (3) Die Gebühr des Antrags zur Anschlussrevision beträgt die Hälfte der in Absatz 1 festgelegten Gebühr, doch mindestens 7.000 Forint und höchstens 1.250.000 Forint. (4) Die Gebühr der Revision gegen einen im Verfahren des Registergerichts sowie im Konkurs- und Liquidationsverfahren gefassten Beschlusses beträgt 8.000 Forint. In Rechtsmittelverfahren zur Geltung kommende Vergünstigungen § 51 (1) Wenn das Gericht in den Verfahren, die in den §§ 46 bis 48 und 50 geregelt sind, den Gerichtsbeschluss ohne Rücksicht auf den Rahmen des im Rechtsmittelverfahren vorgetragenen Antrags bzw. Gegenantrags aufhebt, wird die Partei im wiederholten Verfahren von der neuerlichen Zahlung der Gebühr befreit; bei einer Klageänderung (Erhöhung) wiederum ist nur die infolge dessen entstandene Gebührendifferenz zu entrichten. (2) Im Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens muss die gezahlte Gebühr unter Anwendung der Festlegungen in Absatz 1 zurückerstattet oder über das Tragen der vorgemerkten Gebühr entschieden werden, wenn die Partei wegen einer Straftat des an der Fällung des durch die Wiederaufnahme des Verfahrens angefochtenen Urteils teilnehmenden Richters, Gegners oder einer anderen Person trotz des Gesetzes den Prozess verloren hat oder vor dem im Prozess gefällten Urteil in Bezug auf dasselbe Recht bereits früher ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist. ….. Höhe der Gebühr in einem Schiedsgerichtsverfahren § 55 In einem Schiedsgerichtsverfahren beträgt die Gebühr ein Prozent des Wertes des Verfahrensgegenstandes, doch mindestens 5.000 Forint und höchstens 250.000 Forint. Wenn der Wert des Gegenstandes des Verfahrens nicht bestimmt werden kann, beträgt die Gebühr 10.000 Forint. GEBÜHRENVERGÜNSTIGUNGEN IM GERICHTSVERFAHREN Gebührenfreiheit § 56 (1) Zur Zahlung einer Gebühr darf nicht verpflichtet werden, wer laut einer gesonderten Rechtsvorschrift eine Kostenbefreiung oder laut diesem Gesetz eine Gebührenfreiheit genießt. Die persönliche Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf den Rechtsnachfolger der Partei. (2) Die Regeln der Gebührenfreiheit sind auch für den Intervenienten verbindlich. (3) Gebührenfrei ist für den Prozesspfleger und Sachwalter die durch das Gericht angefertigte Kopie eines Protokolls oder eines sonstigen Dokuments. § 57 (1) Gebührenfrei ist in Zivilsachen: a) das Verfahren, wenn das Gericht die das Verfahren einleitende Eingabe ohne Ausgabe einer Vorladung - bei einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ohne sachbezogene Prüfung bzw. bei einem Verfahren des Registergerichts ohne Durchführung eines Verfahrens zur Mängelbeseitigung - von Amts wegen ablehnt oder den Prozess auf Grund von § 157 Buchstabe a ZPO einstellt; b) das Rechtsmittelverfahren gegen einen zum Gegenstand der Kostenbefreiung oder des Rechts auf Gebührenvormerkung gefassten Beschlusses; c) die in einem Scheidungsprozess in Bezug auf die Ehe eingeleitete Widerklage; d) das mit der Todeserklärung bzw. der Feststellung der Tatsache des Todes verbundene Verfahren, wenn das Verschwinden oder der Tod durch ein kriegerisches Ereignis oder eine Naturkatastrophe eingetreten ist; e) das Verfahren zur Registrierung von Stiftungen, Stiftungen des öffentlichen Rechts, gesellschaftlichen Organisationen, gemeinnützigen Gesellschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und ferner der auf Grund Seite 80 von 170 des Gesetzes Nr. XLIV von 1992 über das Mitarbeiter-Partizipationsprogramm gebildeten Organisationen des Mitarbeiter-Partizipationsprogramms; f) der Antrag auf Löschung der aufgelösten Firma, einschließlich des in § 48 Abs. 5 des Gesetzes Nr. VI von 1988 festgehaltenen Falles; g) der Antrag auf Ausbesserung bzw. Ergänzung eines Beschlusses; h) das mit dem Wählerverzeichnis verbundene Verfahren; i) nach der Aufnahme ins Verzeichnis der Rechtsberater das mit der Anmeldung der Veränderungen verbundene Verfahren; j) die Berufung gegen den eine Versetzung anordnenden Beschluss; k) der Prozess zur gerichtlichen Überprüfung eines in Entschädigungsfragen gefassten Verwaltungsbeschlusses; l) das Umschuldungsverfahren der kommunalen Selbstverwaltung, m) das Verfahren des selbständigen Gerichtsvollziehers, das im Zusammenhang mit dem durch ihn durchgeführten Gerichtsvollstreckungsverfahren angeregt wurde, sowie das Verfahren zur Anregung der Vollstreckung des in einem ausländischen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gefällten Gerichtsurteils; n) das auf Grund einer erfolgreichen verfassungsrechtlichen Beschwerde eingeleitete Verfahren; o) der im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten bzw. der Öffentlichkeit der Daten von öffentlichem Interesse eingeleitete Prozess; p) die gerichtliche Überprüfung des hinsichtlich der Genehmigung der Rechtshilfeleistung gefassten Verwaltungsbeschlusses. (2) Gebührenfrei ist in Strafsachen: a) in dem in § 52 Abs. 1 angegebenen Verfahren die Berufung, der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie der Revisionsantrag des Beschuldigten und des Verteidigers; b) das in § 52 Abs. 1 angegebene Verfahren, wenn das Gericht das Verfahren vor Beginn der persönlichen Anhörung einstellt bzw. wenn die Einstellung des Verfahrens durch eine Begnadigung erfolgt; c) der in § 54 Abs. 2 erwähnte Antrag, wenn ihn der Verurteilte oder der Verteidiger eingereicht hat; d) das Verfahren zur Genehmigung der persönlichen Kostenfreiheit. Ermäßigte Gebühr § 58 (1) Die Gebühr beträgt zehn Prozent der Gebühr des Gerichtsverfahrens, a) wenn der Kläger spätestens auf der ersten Verhandlung von seiner Klage Abstand nimmt; b) wenn der Prozess auf der ersten Verhandlung ausgesetzt wird und der Prozess infolge dieses Ruhens eingestellt wird; c) wenn der Beklagte die Forderung auf der ersten Verhandlung sofort anerkennt oder die Forderung vor der ersten Verhandlung erfüllt; d) wenn die Parteien auf der ersten Verhandlung einen Vergleich abschließen; e) wenn die Parteien die Einstellung des Prozesses auf der ersten Verhandlung gemeinsam beantragen. (2) Die Gebühr beträgt dreißig Prozent der Gebühr des Gerichtsverfahrens, wenn das Verfahren nach der ersten Verhandlung durch das Ruhen des Verfahrens oder den Rücktritt des Klägers von der Klage eingestellt wird bzw. die Parteien gemeinsam die Einstellung des Prozesses beantragen. (3) Die Gebühr beträgt fünfzig Prozent der Gebühr des Gerichtsverfahrens, wenn der Vergleichsabschluss nach der ersten Verhandlung erfolgt. Seite 81 von 170 (4) Wenn der Prozess durch ein Ruhen des Verfahrens eingestellt wird, verpflichtet das Gericht die das Verfahren anregende Partei zur Zahlung der Gebühr. (5) Die Bestimmung von Absatz 1 Buchstabe a muss in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend angewendet werden, wenn der Rücktritt vom Antrag vor der sachbezogenen Beschlussfassung des Gerichts erfolgt. Bei den in § 42 Abs. 1 Buchstaben c und d erwähnten Verfahren erstreckt sich die Ermäßigungspflicht - wenn deren Bedingungen ansonsten bestehen - nur auf die laut § 42 Abs. 2 ergänzte Gebühr. (6) Auf die Gebühr des in einem Strafverfahren geltend gemachten Zivilrechtsanspruchs sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. (7) Zehn Prozent der Gebühr des zivil- und strafrechtlichen Berufungs- bzw. Revisionsverfahrens sind zu zahlen, wenn die Berufung oder der Revisionsantrag vor dem Beginn der Verhandlung des zu dessen Beurteilung berechtigten Gerichts zurückgezogen wird oder die Rücknahme des Antrags bis zum Zeitpunkt der Beurteilung ohne Verhandlung erfolgt. (8) Auf die Gebühr der Anschlussberufung sind die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 7 entsprechend anzuwenden. Wenn die Berufung einlegende Partei die Berufung nach dem Beginn der Verhandlung zurückzieht, muss der Einbringer der Anschlussberufung nur zehn Prozent der Verfahrensgebühr zahlen. Recht auf Gebührenvormerkung § 59 (1) Wem das Recht auf Gebührenvormerkung zusteht, der wird von der vorherigen Zahlung der Gebühr befreit. In diesem Fall zahlt der die Gebühr, den das Gericht dazu verpflichtet. (2) Die Regeln des Rechts auf Gebührenvormerkung sind auch für die Intervenienten verbindlich. § 60 (1) Wenn die vorherige Zahlung der Gebühr eine in keinem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Partei stehende Belastung bedeuten würde, kann sie von der vorherigen Zahlung der Gebühr befreit werden, insbesondere, wenn die zu entrichtende Gebühr fünfundzwanzig Prozent des im vorherigen Steuerjahr erreichten und auf eine Person entfallenden steuerpflichtigen Einkommens der Partei und ihres Ehepartners sowie der mit ihr in einem Haushalt lebenden und durch sie unterhaltenen Kinder überschreitet. (2) Das Recht auf Gebührenvormerkung steht dem Sachwalter und dem durch die Vormundschaftsbehörde bestellten Einzelfallpfleger sowie der Partei zu, in deren Interesse der Staatsanwalt oder die dazu berechtigte Organisation zur Geltendmachung des ihr zustehenden Anspruchs einen Prozess eingeleitet hat. § 61 (1) Die Partei, für deren Unterhalt ihre Eltern sorgen müssen oder die mit ihrem Ehepartner zusammen wohnt, kann nur dann die Vergünstigung des Rechts auf eine Gebührenvormerkung erhalten, wenn deren Bedingungen sowohl in Bezug auf die Partei als auch auf die mit ihr zusammenlebende Person bestehen. (2) Die Vergünstigung des Rechts auf Gebührenvormerkung darf die Partei nicht erhalten, wenn ihre Prozessführung als unredlich oder bereits im Voraus als vollkommen aussichtslos anzusehen ist, und auch dann nicht, wenn sie als Zessionar auftritt und anzunehmen ist, dass die Abtretung darauf abzielte, ein Prozessieren zur Vergünstigung des Rechts auf Gebührenvormerkung möglich zu machen. (3) Einem Ausländer kann die Vergünstigung einer mit dem Recht auf Gebührenvormerkung einhergehenden Prozessführung nur im Falle eines durch den Ungarischen Staat abgeschlossenen internationalen Vertrags oder bei Gegenseitigkeit genehmigt werden. In der Frage der Gegenseitigkeit ist die Erklärung des Justizministers maßgebend. (4) Das Recht auf Gebührenvormerkung darf nicht genehmigt werden: a) bei einer Klage auf Ehescheidung; b) im Firmenverfahren; c) in den in § 54 erwähnten Verfahren. Seite 82 von 170 § 62 (1) Den Parteien steht ohne Hinblick auf ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein Recht auf Gebührenvormerkung zu: a) in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, wenn sie in Verbindung mit einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung des Arbeitnehmers sowie der Schadenersatzhaftung eines Arbeitnehmers in leitender Stellung nach den Regeln des Zivilrechts eingeleitet wurde; ferner im Teil des Prozesses auf Abfindung über der auf Grund des Gesetzes zustehenden Summe, wenn dieser das Zwanzigfache des Mindestlohns übersteigt; b) bei einem Anspruch auf Erstattung eines an Leib und Leben oder an der Gesundheit der Person verursachten bzw. eines an ihrem Vermögen eingetretenen Schadens, wenn das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit der Person gefährdet war; c) bei einem Anspruch auf Erstattung des sich aus einer Straftat - mit Ausnahme des an Leib und Leben bzw. an der Gesundheit der Person verursachten Schadens - sowie aus einer Ordnungswidrigkeit ergebenden Schadens; d) in einer Ehesache, ausgenommen den Ehescheidungsprozess sowie den im Eheprozess geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch; e) in einem Prozess zur Aufhebung des Namensführungsrechts; f) in dem mit dem zivilrechtlichen Schutz von Personen verbundenen Prozess; g) im Prozess auf Erstattung des in der Verwaltungsbefugnis verursachten Schadens; h) im Verfahren zur Überprüfung eines Verwaltungsbeschlusses; i) in den während des Konkursverfahrens, Liquidationsverfahrens bzw. Umschuldungsverfahrens der kommunalen Selbstverwaltungen durch den Konkursverwalter, Abwickler bzw. Finanzverwalter eingeleiteten Gerichtsverfahren; j) in dem durch den Erfinder der Erfindung und des Gebrauchsmusters, den Neuerer, den Urheber des Industriemusters und der Topographie sowie durch den Mitwirkenden in Verbindung mit der Erfindung, dem Gebrauchsmuster, der Erneuerung, dem Industriemuster, der Topographie, dem Know-how bzw. mit dem Honorar des Mitwirkenden eingeleiteten Zivilprozessverfahren und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Vollstreckungsverfahren); k) der Wohnungsgenossenschaft in dem gegen ihr Mitglied und ihren Eigentümer, der kein Mitglied ist, sowie der Gemeinschaft der Eigentümer des Gemeinschaftshauses in dem gegen einen Eigentümer zur Erstattung der Betriebs- und Erneuerungs- bzw. Gemeinschaftskosten eingeleiteten Verfahren; l) in einem Prozess, der im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zur Geltendmachung des dem Staat gegenüber aufgetretenen Entschädigungsanspruchs eingeleitet worden ist; m) in Schadenersatzprozessen, welche die Partei wegen der Verletzung ihrer Grundrechte auf eine anständige Führung des Prozesses bzw. dessen Abschluss innerhalb eines rationellen Zeitraumes anstrengt; n) in dem zur Feststellung der Ungültigkeit eines Vertrags zur Veräußerung von Wohnungseigentum einer Privatperson eingeleiteten Prozess. (2) Bei den in Absatz 1 Buchstaben a bis c, g, h bzw. l erwähnten Fällen kann das Gericht, wenn die Feststellung der Betragsmäßigkeit von der Abwägung des Gerichtes abhängt und die Klage nicht augenscheinlich übertrieben war, bei einem teilweisen Prozessverlust von einer Verpflichtung der Partei zur Gebührenzahlung absehen… … Zahlungsweisen der Gerichtsverfahrensgebühr § 65 (1) Die Gerichtsverfahrensgebühr muss mit Stempelmarken auf dem das Verfahren anstrengenden Dokument entrichtet werden, ausgenommen, wenn eine Rechtsvorschrift auch eine andere Zahlungsweise - einschließlich der Seite 83 von 170 Gebührenzahlung auf elektronischem Wege - zulässt oder wenn das Gericht in seinem das Verfahren abschließenden Beschluss über das Tragen der Gebühr entscheidet. (2) … § 66 Im Schiedsgerichtsverfahren muss die Gebühr zusammen mit den festgesetzten Kosten gezahlt werden, welche bei Beendigung des Verfahrens von dem vorgehenden Schiedsgericht an das Hauptstädtische Gebührenamt überwiesen werden. …. Seite 84 von 170 Gesetz Nr. LXXX von 2003 über die Rechtsbeihilfe Erster Teil Im Rahmen der Rechtsbeihilfe gewährte Hilfeleistungen und die Bedingungen ihrer Inanspruchnahme Abschnitt I Formen der Beihilfe §1 (1) Der Staat sichert der unterstützten Person (im Weiteren: Partei) außergerichtlich im Rahmen der Rechtsbeihilfe das Recht der laut diesem Gesetz erfolgenden Inanspruchnahme eines Rechtshelfers (im Weiteren in diesem Abschnitt: Beihilfe) zu. (2) Der Rechtshelfer gewährt der Partei eine Rechtsberatung oder erstellt Eingaben oder andere Schriftstücke (im Weiteren: Rechtsleistung), für die an Stelle der Partei der Staat dem Rechtshelfer das Honorar und die Kosten in der in einer Rechtsvorschrift festgelegten Höhe (im Weiteren zusammen: Vergütung der Rechtsleistung) zahlt oder vorstreckt. §2 (1) Erwirbt die Partei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Berechtigung, dass der Staat an ihrer Stelle das Honorar der Rechtsleistung trägt (§ 5), ist für die Partei die Inanspruchnahme der Rechtsleistung nicht mit Kosten verbunden. (2) Erwirbt die Partei auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Berechtigung, dass der Staat an ihrer Stelle das Honorar vorstreckt (§ 6), ist das vorgestreckte Honorar innerhalb der im Beschluss über die Bewilligung der Beihilfe festgelegten Frist an den Staat zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung darf höchstens eine einjährige Frist gewährt werden, innerhalb dieser Frist kann jedoch auch eine in Raten erfolgende Leistung genehmigt werden. Sachliche Geltung §3 (1) Die Beihilfe kann der Partei gewährt werden, wenn a) sie von einem Rechtsstreit betroffen ist, in Verbindung mit der es später zur Führung eines Prozesses kommen kann, und die Partei zum Kennenlernen ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren eine Rechtsberatung benötigt bzw. zur Abgabe einer Rechtserklärung im späteren Prozess die Erstellung einer Eingabe erforderlich ist, b) sie von einem Rechtsstreit betroffen ist, die auch außergerichtlich geregelt werden kann, und es begründet ist, die Partei über die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits zu informieren oder für sie ein Schriftstück zu erstellen, das der Beendigung der Rechtsstreitigkeit dient, c) sie an einer der Beilegung eines Rechtsstreits dienenden außergerichtlichen Vermittlung teilnimmt, und für sie die Rechtsberatung vor der Unterzeichnung der die Vermittlung abschließenden Vereinbarung vonnöten ist, d) eine Information über das Recht in einer ihre Lebenshaltung unmittelbar betreffenden Frage (insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Wohn- bzw. dem Arbeitsrecht, die Inanspruchnahme von Leistungen der Stadtwerke) erforderlich ist, Seite 85 von 170 e) sie an einem Verwaltungsverfahren beteiligt ist, aus dem Verpflichtungen entstehen, und die Partei zum Kennenlernen ihrer Rechte und Pflichten im Verfahren eine Rechtsberatung benötigt bzw. zur Abgabe einer Rechtserklärung die Erstellung einer Eingabe erforderlich ist, f) sie in der Frage eine Rechtsberatung braucht, was für ein Verfahren bei welcher Behörde zur Wahrung ihrer Rechte eingeleitet werden muss, bzw. ob zur Einleitung eines solchen Verfahrens die Erstellung einer Eingabe erforderlich ist, g) h) sie in einem Zivil- oder Strafverfahren zur Erstellung eines außerordentlichen Rechtsmittelantrags um Hilfe ansucht. (2) In der Sache einer Person, die in Ungarn über einen Wohnsitz verfügt, kann eine Rechtsberatung auch erfolgen, wenn das betreffende Gerichts- oder behördliche Verfahren im Ausland anhängig ist. (3) Eine Beihilfe kann nicht gewährt werden a) zur Erstellung eines Vertrags, es sei denn, dass die vertragsschließenden Parteien gemeinsam eine Beihilfe anfordern und die Bedingungen dafür bezüglich beider Parteien vorliegen, b) zur Rechtsberatung in den folgenden Bereichen: 1) bezüglich der Bedingungen für die Aufnahme eines Kredits, der durch ein Geldinstitut ausgereicht wird, 2) in der Sache eines Rechtsgeschäfts, bei dem die Rechtserklärung nur in einer vom Rechtsanwalt gegengezeichneten Urkunde oder einer notariell abgefassten Urkunde abgegeben werden kann, es sei denn, das Rechtsgeschäft bezieht sich auf den Verkauf oder die Belastung der Immobilie, die der Partei und ihrer Familie als Wohnung dient, c) in Verbindung mit verfassungsrechtlichen Beschwerden, d) in Sachen bezüglich der unternehmerischen Tätigkeit von Privatpersonen, e) in Sachen bezüglich der Gründung und Tätigkeit von gesellschaftlichen Organisationen, f) in Verbindung mit Zollsachen. Persönliche Geltung §4 (1) Ein Beihilfe kann die Partei erhalten, wenn sie a) b) eine ausländische Person ist, die auf dem Gebiet von Ungarn über einen gemeldeten Wohnsitz verfügt oder an einem Flüchtlingsverfahren beteiligt ist; c) d) Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist; ... Bedürftigkeit §5 (1) Die Vergütung der Rechtsleistung wird an Stelle der Partei vom Staat getragen, wenn das zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen der Partei (Arbeitslohn, Rente und sonstige regelmäßige Geldbezüge) nicht Seite 86 von 170 die jeweilige Mindesthöhe der auf Grund des Arbeitsverhältnisses festgelegten Altersrente (im Weiteren: Mindestrente) übersteigt und sie - unter Berücksichtigung der Festlegungen in § 9 - kein Vermögen hat. (2) Ungeachtet der Einkommens- und Vermögenslage ist die Partei als bedürftig anzusehen, die a) regelmäßig Sozialhilfe bezieht, b) eine öffentliche Heilbehandlung erhält oder deren Berechtigung zu den Leistungen des Gesundheitswesens festgestellt wurde oder c) obdachlos ist und eine vorübergehende Unterkunft in Anspruch nimmt, d) … §6 Die Vergütung der Rechtsleistung wird der Partei vom Staat vorgestreckt, wenn das zur Verfügung stehende monatliche Nettoeinkommen der Partei nicht die auf Grund einer Vollzeitbeschäftigung zustehende jeweilige Mindeststumme (den Mindestlohn) übersteigt und sie - unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 9 - kein Vermögen hat. §7 (1) Bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens muss auf das monatliche Einkommen auch das Einkommen der mit der Partei in einem Haushalt lebenden Person angerechnet werden - es sei denn, sie ist die Gegenpartei in einem mit der Partei bestehenden Rechtsstreit oder einem Verwaltungsverfahren -, wobei diese Summe durch die Anzahl der mit der Partei in einem Haushalt lebenden Personen dividiert werden muss. (2) Bei der Bestimmung des zur Verfügung stehenden Einkommens ist von der auf Grund von Absatz 1 berechneten Summe abzuziehen: a) die Summe des/der auf Grund einer Rechtsvorschrift von der Partei zu zahlenden Unterhalts oder Rente und b) die auf die Partei entfallende Summe der monatlichen Tilgungsraten eines Kredits, der von einem Geldinstitut (vom Arbeitgeber) zum Kauf, zur Erneuerung bzw. zum Bau einer Wohnung ausgereicht wurde, wenn die Wohnung bei der Aufnahme des Kredits dem in einer gesonderten Rechtsnorm festgelegten Bedingungen eines angemessenen Wohnungsanspruch entspricht. §8 (1) Die Bedürftigkeit ist auch zu bestimmen, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen der Partei die in § 5 oder § 6 festgelegte Obergrenze übersteigt, aber a) die Partei in einem Ausmaß, das die Inanspruchnahme der Rechtsleistung unmöglich macht, an der Ausübung des Verfügungsrechts über ihr Einkommen behindert wird, b) für die Partei die Inanspruchnahme der Rechtsleistung hinsichtlich ihrer sonstigen persönlichen Umstände insbesondere ihrer Behinderung oder hoher Lebenshaltungskosten in dem Staat, in dem sich ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet - selbst bei einem Einkommen dieser Höhe unmöglich ist oder c) die Partei ihr Einkommen zu einem anderen Zweck als der Inanspruchnahme der Rechtsleistung verwenden muss, so dass deren Ausbleiben das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Gesundheit oder die Existenz der Partei oder der mit ihr in einem Haushalt lebenden Personen unmittelbar gefährden würde. (2) Die Bedürftigkeit darf nicht bestimmt werden, wenn das in dem Jahr vor dem Antrag auf Beihilfe erzielte durchschnittliche Nettogehalt der Partei um mindestens dreißig Prozent über dem für die Bedürftigkeit geprüften monatlichen Nettoeinkommen ohne Abzüge (§ 7 Abs. 2) liegt. Seite 87 von 170 §9 (1) Die Bedürftigkeit darf nicht bestimmt werden, wenn das zur Verfügung stehende Einkommen der Partei nicht über der in § 5 oder § 6 festgelegten Obergrenze liegt, die Partei aber über ein Vermögen verfügt, durch dessen Verwertung (Veräußerung, Belastung usw.) sie die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsleistung decken könnte. Bei der Anwendung dieser Bestimmung dürfen die Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden, bei denen die mit ihrer Verwertung verbundenen Verluste in keinem Verhältnis zu den durch die Inanspruchnahme der Rechtsleistung erreichbaren Vorteilen stehen. (2) Nicht als in Absatz 1 festgelegtes Vermögen dürfen insbesondere angesehen werden a) die üblichen Gegenstände der Lebenshaltung und der Einrichtung, b) die Immobilie der Partei, die ihr oder den von ihr unterhaltenen Personen als Wohnung dient, c) das persönliche Fahrzeug einer körperbehinderten Person und das Fahrzeug, ohne das der Partei die Ausübung der Beschäftigung unmöglich werden würde und d) die Vermögensgegenstände, die zum Erwerb des Einkommens in der in den §§ 5 und 6 festgelegten Höhe nötig sind. … Abschnitt IV Gemeinsame Verfahrensregeln Zuständigkeit § 21 Der Antrag auf Genehmigung der in diesem Gesetz festgelegten Beihilfen (im Weiteren in diesem Abschnitt zusammen: Beihilfe) wird von dem nach dem Wohnsitz der Partei zuständigen Komitatsamt des Bewährungshelfer- und Rechtsbeihilfedienstes beim Justizministerium (im Weiteren: Komitatsamt) beurteilt. Antrag auf Genehmigung der Beihilfe § 22 (1) Die Partei muss den Antrag in einem Exemplar unter Ausfüllung des zu diesem Zweck eingeführten Formulars einreichen, in dem die folgenden Daten anzugeben sind: a) die zur Feststellung der Berechtigung auf Beihilfe erforderlichen Angaben (Name, Geburtsdatum, Mädchenname der Mutter, Wohnsitz; Angaben in Bezug auf die Tätigkeit, das Einkommen und das Vermögen; die gleichen Angaben der mit ihr in einem Haushalt lebenden Personen), b) die Angabe, ob in der Sache früher bereits eine Beihilfe in Anspruch genommen wurde (oder eine Genehmigung dazu erteilt wurde) und c) die Angabe, ob die Partei in Verbindung mit früher in Anspruch genommenen Beihilfen dem Staat gegenüber eine Zahlungspflicht belastet. (2) Die Antragstellung ist mit keiner Gebühren- und Abgabenpflicht verbunden. ... Seite 88 von 170 Vierter Teil Schlussbestimmungen Abschnitt IX Inkrafttreten und Durchführung des Gesetzes Inkrafttreten § 72 (1) Dieses Gesetz tritt - mit den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Ausnahmen - am 1. April 2004 in Kraft. (2) 1 Abs. 3 und § 86 Abs. 2 des Gesetzes treten am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (3) (4) 4 Abs. 1 Buchstaben d und e, § 4 Abs. 3 .. des Gesetzes treten am 1. Mai 2004 in Kraft. (5) … Übergangsbestimmungen § 73 (1) Dieses Gesetz ist in Zivil- und ..verfahren anzuwenden, wenn der Antrag auf Beihilfe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurde. … Seite 89 von 170 Gesetz Nr. XI von 1998 über die Rechtsanwälte … Dritter Teil Anwaltstätigkeit Abschnitt IV Auftragsverhältnis Vollmacht § 26 (1) Eine dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht ist nur gültig, wenn sie schriftlich festgehalten wurde. Die Vollmacht muss vom Auftraggeber und vom Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben werden. ... Abschnitt IX Anwaltstätigkeit von Personen auf dem Gebiet der Republik Ungarn, die in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Ausübung einer Anwaltstätigkeit berechtigt sind § 89/A (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind mit den in diesem Abschnitt beschriebenen abweichenden Bestimmungen für die auf dem Gebiet der Republik Ungarn entfaltete Tätigkeit der Person anzuwenden, die Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und unter einer der in einer gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten Berufsbezeichnungen in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Durchführung einer Rechtsanwaltstätigkeit berechtigt ist (im Weiteren: europäischer Rechtsanwalt). (2) Im Sinne dieses Abschnitts ist als eigener Mitgliedsstaat des europäischen Rechtsanwalts der Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes anzusehen, in dem der europäische Rechtsanwalt die Berechtigung zur Nutzung einer der in einer gesonderten Rechtsvorschrift aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben hat. Registrierung des europäischen Rechtsanwalts § 89/B (1) Wer als europäischer Rechtsanwalt auf dem Territorium der Republik Ungarn mit ständigem Charakter eine Rechtsanwaltstätigkeit verrichten möchte, muss, und wer mit fallweisem Charakter als Dienstleister eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, kann die Aufnahme in das durch die Kammer geführte Verzeichnis der europäischen Rechtsanwälte (im Sinne dieses Abschnitts im Weiteren: Verzeichnis) beantragen. (2) In das Verzeichnis ist der Antragsteller aufzunehmen, der a) unter Vorlage der beglaubigten ungarischen Übersetzung eines Dokuments, das nicht älter als drei Monate ist und durch die das Rechtsanwaltsregister führende Organisation seines eigenen Mitgliedsstaates ausgestellt wurde, nachweist, dass er im gegebenen Mitgliedsstaat zur Verrichtung einer Rechtsanwaltstätigkeit berechtigt ist, ferner b) das Vorhandensein seiner Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte mit der beglaubigten ungarischen Übersetzung des Dokuments darüber nachweist, und in einer schriftlichen Erklärung im Voraus seine Zustimmung gibt, dass die Versicherung auf Ersuchen der Kammer eine Information über die Tatsache des Bestehens der Haftpflichtversicherung erteilen kann, sowie Seite 90 von 170 c) in einer schriftlichen Erklärung seine vorherige Zustimmung zum Verfahren der Kammer gemäß den Festlegungen in § 89/C Abs. 3 erteilt. (3) Wenn der europäische Rechtsanwalt in seinem eigenen Mitgliedsstaat Mitglied einer Anwaltssozietät ist, muss er die Kammer - bei gleichzeitiger Mitteilung der diesbezüglichen Daten - darüber informieren. § 89/C (1) Der Antrag zur Aufnahme ins Verzeichnis ist, wenn er a) mit ständigem Charakter als europäischer Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, bei der nach dem Ort der zur Verrichtung der Rechtsanwaltstätigkeit geschaffenen Kanzlei zuständigen Kammer, b) als europäischer Rechtsanwalt mit fallweiser Dienstleistung eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, bei der nach dem Ort der Kanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei des den Kooperationsvertrag abschließenden Rechtsanwalts bzw. in Ermangelung eines solchen Vertrags bei der nach dem Ort der Dienstleistung zuständigen Kammer, c) als angestellter europäischer Rechtsanwalt eine Rechtsanwaltstätigkeit ausüben möchte, bei der nach dem Ort der Kanzlei oder Rechtsanwaltskanzlei des den Vertrag zur Errichtung des Arbeitsverhältnisses abschließenden Rechtsanwalts zuständigen Kammer einzureichen. (2) Wenn der europäische Rechtsanwalt nachweist, dass er nach den Vorschriften seines eigenen Mitgliedsstaates über eine Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte oder eine Mitgliedschaft in einer Versicherungskasse mit einer sich auch auf seine auf dem Territorium der Republik Ungarn verrichtete Rechtsanwaltstätigkeit erstreckenden Geltung verfügt, bestätigt die Bescheinigung darüber das Vorhandensein der Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Die Kammer schreibt in Kenntnis der Bescheinigung den Abschluss einer Zusatzversicherung vor, wenn der Versicherungsvertrag hinsichtlich der Vertragsbedingungen und der Versicherungssumme nicht den durch die ungarischen Rechtsnormen vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. (3) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung muss die Kammer auf Antrag des Auftraggebers des europäischen Rechtsanwalts a) dem Auftraggeber die im Haftpflichtversicherungsvertrag des europäischen Rechtsanwalts festgehaltenen Daten mitteilen, die zur Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich sind, und b) den Auftraggeber davon informieren, auf welche Weise und vor welcher Behörde er die Geltendmachung seiner Ansprüche anregen kann. (4) Gegen den im Verfahren zur Aufnahme ins Verzeichnis gefassten und mit einer Begründung versehenen Beschluss der Kammer ist ein Rechtsmittel laut den Festlegungen in § 15 zulässig. § 89/D (1) Der europäische Rechtsanwalt muss für die Abwicklung des Verfahrens zur Aufnahme ins Verzeichnis eine Registrierungsgebühr zahlen, deren Höhe die Ungarische Rechtsanwaltskammer festlegt und veröffentlicht. ... Aufnahme des europäischen Rechtsanwalts in die Kammer § 89/F (1) Der ins Verzeichnis aufgenommene europäische Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag hin als Rechtsanwalt in die Kammer aufzunehmen, wenn a) er den in § 13 Abs. 3 Buchstaben c sowie f bis h festgehaltenen Bedingungen entspricht, b) er mit Schriftstücken in Bezug auf die Anzahl und den Charakter der von ihm versehenen Sachen bzw. bei gesonderter Aufforderung der Kammer auf einer persönlichen Anhörung glaubhaft nachweist, dass er auf dem Territorium der Republik Ungarn ohne Unterbrechung über drei Jahre hinweg eine Rechtsanwaltstätigkeit in Verbindung mit dem ungarischen Recht verrichtet hat (einschließlich der Tätigkeit in Verbindung mit der Anwendung des Rechts der Europäischen Union in Ungarn) und Seite 91 von 170 c) bei einer persönlichen Anhörung nachweist, dass er über ungarische Sprachkenntnisse auf einem zur Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit notwendigen Niveau verfügt. (2) Der ins Verzeichnis aufgenommene europäische Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag hin selbst dann als Rechtsanwalt in die Kammer aufgenommen werden, wenn seine ununterbrochene Rechtsanwaltstätigkeit in Ungarn einen Zeitraum von drei Jahren erreicht, doch die Dauer seiner mit dem ungarischen Recht verbundenen Rechtsanwaltstätigkeit (einschließlich der Tätigkeit in Verbindung mit der Anwendung des Rechts der Europäischen Union in Ungarn) unter drei Jahren liegt und er ansonsten den in Absatz 1 beschriebenen Bedingungen entspricht. (3) Auf die Zeit der nach der Aufnahme ins Verzeichnis begonnenen Rechtsanwaltstätigkeit kann die Dauer des üblichen Jahresurlaubs, des unbezahlten und außerordentlichen Urlaubs, des Ruhens des Arbeitsverhältnisses, des Mutterschaftsurlaubs und des Fernbleibens wegen Krankheit bis zum Umfang von insgesamt höchstens drei Monaten angerechnet werden. (4) Der europäische Rechtsanwalt wird mit der Aufnahme in die Kammer zum Vollmitglied der Kammer. Der Rechtsanwalt ist neben der Kennzeichnung auch weiterhin berechtigt, die Berufsbezeichnung laut seinem eigenen Mitgliedsstaat bei seiner Namensnutzung aufzuführen. § 89/G (1) .. (2) Gegen den im Verfahren in Verbindung mit der Aufnahme des europäischen Rechtsanwalts in die Kammer und der Aussetzung der Aufnahme gefassten und mit einer Begründung versehenen Beschluss der Kammer ist ein Rechtsmittel gemäß den Festlegungen in § 15 zulässig. (3.. Löschen des europäischen Rechtsanwalts aus dem Verzeichnis bzw. Aufhebung der Kammermitgliedschaft § 89/H (1) Die Kammer löscht den europäischen Rechtsanwalt aus dem Verzeichnis, wenn a) er nicht den in § 89/B Abs. 2 festgehaltenen Bedingungen entspricht, b) ihm gegenüber eine Disziplinarstrafe gemäß § 89/L Abs. 4 verhängt wurde, c) er als europäischer Rechtsanwalt den Eindruck erweckt, dass er Rechtsanwalt ist, oder einen Titel, einen Namen, eine Ergänzung bzw. eine Beschreibung verwendet, auf deren Grundlage er den Anschein erweckt, dass er zur Nutzung des Titels eines Rechtsanwalts berechtigt ist, d) .. e) er unter die Mitglieder der Kammer aufgenommen wurde, … Tätigkeit des europäischen Rechtsanwalts § 89/I (1) Der europäische Rechtsanwalt kann jede der in § 5 festgelegten Rechtsanwaltstätigkeiten verrichten. (2) Bei seiner Namensnutzung darf der europäische Rechtsanwalt ausschließlich die Berufsbezeichnung laut seinem eigenen Mitgliedsstaat angeben und muss ferner in der Amtssprache seines eigenen Mitgliedsstaates die Kennzeichnung der Berufsorganisation aufführen, deren Mitglied er ist. Die Berufsbezeichnung ist auch mit einer ergänzenden Erläuterung in ungarischer Sprache zu versehen, wenn sie mit der Bezeichnung Rechtsanwalt verwechselt werden kann. § 89/J (1) Wenn der europäische Rechtsanwalt ohne Aufnahme ins Verzeichnis als Dienstleister mit fallweisem Charakter eine der in § 5 festgelegten Rechtsanwaltstätigkeiten verrichtet, muss er bei Aufforderung durch die Seite 92 von 170 Kammer, das Gericht (die Behörde) oder seinen Auftraggeber mit einem Dokument gemäß § 89/B Abs. 2 Buchstabe a nachweisen, dass er unter einer der in einer gesonderten Rechtsvorschrift festgelegten Berufsbezeichnungen zur Durchführung der Rechtsanwaltstätigkeit berechtigt ist. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt, darf er auf dem Territorium der Republik Ungarn keine Rechtsanwaltstätigkeit verrichten. (2) Wenn der europäische Rechtsanwalt als Dienstleister mit fallweisem Charakter vor Gericht oder einer anderen Behörde eine Vertretung versieht, muss er von dieser Tätigkeit die nach dem Ort der Gewährung der Dienstleistung zuständige regionale Kammer bei gleichzeitiger Mitteilung seines Namens, der Bezeichnung der das Rechtsanwaltsregister seines eigenen Mitgliedsstaates führenden Organisation, der Angabe der Registernummer, seiner Berufsbezeichnung laut seinem eigenen Mitgliedsstaat und der Daten seiner Erreichbarkeit benachrichtigen. § 89/K (1) In den Sachen, in denen eine Rechtsnorm eine verbindliche Rechtsvertretung vorschreibt, darf der europäische Rechtsanwalt die Vertretung nur versehen, wenn er zu diesem Zweck mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltskanzlei einen Kooperationsvertrag abgeschlossen hat. (2) Der europäische Rechtsanwalt muss in all den eine verbindliche Rechtsvertretung erfordernden Sachen, in denen er in Vertretung seines Auftraggebers das erste Mal vor Gericht oder einer anderen Behörde vorgeht, den Kooperationsvertrag bzw. - wenn dieser nicht auf Ungarisch abgefasst ist - dessen beglaubigte ungarische Übersetzung vorlegen. (3) Wenn der Kooperationsvertrag aufgelöst wird, muss der europäische Rechtsanwalt diesen Umstand unverzüglich schriftlich dem Gericht und der Behörde anmelden, bei denen er das Zustandekommen der Kooperation früher nachgewiesen hatte. (4) Die Ungarische Rechtsanwaltskammer legt in einer Ordnung die wichtigsten inhaltlichen Elemente des Kooperationsvertrags fest. § 89/L (1) Der europäische Rechtsanwalt, der auf dem Territorium der Republik Ungarn mit ständigem Charakter eine Rechtsanwaltstätigkeit verrichtet, muss bei seiner Tätigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Festlegungen in der Satzung der Ungarischen Rechtsanwaltskammer einhalten. (2) Für die Tätigkeit des europäischen Rechtsanwalts, der eine fallweise Dienstleistung gewährt, sind hinsichtlich der Rechtsvertretung die Bestimmungen dieses Gesetzes maßgebend; bei seiner sonstigen Tätigkeit sind die für die Verrichtung der Rechtsanwaltstätigkeit in einem solchen Fall maßgebenden Regeln seines eigenen Mitgliedsstaates sowie ferner die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Festlegungen in den Ordnungen der Ungarischen Rechtsanwaltskammer anzuwenden, vorausgesetzt, dass diese auch in Ermangelung einer auf dem Territorium der Republik Ungarn nicht mit ständigem Charakter ausgeübten Tätigkeit angewendet werden können. (3) Wenn der europäische Rechtsanwalt auch ohne Aufnahme ins Verzeichnis eine fallweise Dienstleistung gewährt, kann die nach dem Ort der Leistungsgewährung zuständige Kammer die Einhaltung der in diesem Gesetz einem eine fallweise Dienstleistung gewährenden europäischen Rechtsanwalt gegenüber gestellten Forderungen kontrollieren. … (5) Bei dem selbständig tätigen europäischen Rechtsanwalt sind die auf selbständige Rechtsanwälte bezogenen Regeln entsprechend anzuwenden. § 89/M (1) Der europäische Rechtsanwalt ist zur Verrichtung einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt berechtigt. … Formen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit § 89/N (1) Zur Gründung einer Rechtsanwaltskanzlei sowie zur Errichtung eines Mitgliedsverhältnisses in einer Rechtsanwaltskanzlei ist auch der nach § 89/B ins Register der Kammer aufgenommene europäische Rechtsanwalt berechtigt. (2) Wenn die Kanzlei ausschließlich europäische Rechtsanwälte als Mitglieder hat oder im Namen der Kanzlei nicht der Familienname wenigstens eines Rechtsanwaltsmitgliedes vorkommt, ist in der Bezeichnung der Kanzlei Seite 93 von 170 anstelle der Rechtsanwaltskanzlei der Ausdruck Kanzlei zu verwenden. Die Bezeichnung Rechtsanwaltskanzlei bzw. Kanzlei kann die fremdsprachige Bezeichnung der in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eingetragenen Anwaltssozietät enthalten, deren Mitglied der europäische Rechtsanwalt ist. (3) Für die Kanzlei sind die auf die Rechtsanwaltskanzlei bezogenen Regeln entsprechend anzuwenden. ... Seite 94 von 170 Gesetzesverordnung Nr. 13 vom Jahre 1979 über das internationale Privatrecht Kapitel I Allgemeine Regelungen Zweck und Gültigkeit der Gesetzesverordnung … §2 Nicht anzuwenden ist diese Gesetzesverordnung in solchen Fragen, die ein internationaler Vertrag regelt. ... Kapitel II Kapitel IX Gerichtsbarkeit Allgemeine Gerichtsbarkeit §54 (1) Ein ungarisches Gericht kann in jeder Angelegenheit vorgehen, sofern sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten, bei einer juristischen Person (Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit) ihr Firmensitz, im Inland befindet, es sei denn seine Gerichtsbarkeit wird aufgrund dieser Gesetzesverordnung ausgeschlossen. (2) …. (4) Wenn einem ungarischen Gericht die Gerichtsbarkeit zur Beurteilung einer Klage zusteht, kann es auch hinsichtlich der Gegenklage vorgehen. Besondere Gerichtsbarkeit §55 Bei Prozesssachen in Verbindung mit Verträgen kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn sich der Erfüllungsort im Ausland befindet. In Anwendung dieses Paragraphen ist Erfüllungsort jener Ort, den die Parteien im Vertrag als Erfüllungsort vereinbart haben; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist dies a) bei Verträgen zum Zwecke des An- und Verkaufs von Waren der Ort, wo der Kaufgegenstand zu übergeben ist; b) bei Verträgen, welche die Verrichtung irgendeiner Tätigkeit zum Gegenstand haben, der Ort, an dem die Tätigkeit vertragsgemäß zu verrichten ist; c) bei sonstigen Verträgen der Ort, den das ungarische Recht als Erfüllungsort der strittigen Forderung bestimmt. §56 (1) Bei einem aus einer Unterhaltspflicht herrührenden Rechtsstreit kann auch dann das ungarische Gericht vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder der übliche Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten im Inland befindet. (2) Sofern die Unterhaltspflicht in einem den Personenstand betreffenden Verfahren beurteilt wird, kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn ihm die Gerichtsbarkeit für das den Personenstand betreffende Verfahren zusteht. Seite 95 von 170 § 56/A (außervertragl. SE) (1) Bei Prozesssachen, die aus außervertraglichen Schädigungen stammen, kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn der Ort der Verübung des Schaden verursachenden Verhaltens oder der Ort des Eintritts der schädigenden Folge im Inland ist. (2) Im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung eines durch eine Straftat verursachten Schadens, der in einem Strafverfahren geltend gemacht wurde, kann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn die dem Verfahren zugrunde liegende Straftat der ungarischen Strafgerichtsbarkeit untersteht. (3) In einer Klage auf Feststellung oder Erhöhung einer Schadenersatzleistung in Form einer Rente kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Berechtigten im Inland befindet. (4) In Bezug auf Ansprüche, die wegen Beschädigungsgefahr geltend gemacht wurden, kann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn sich der Ort, an dem der Eintritt des schädigenden Ereignisses droht, im Inland befindet. § 56/B (1) In Prozesssachen gegen ausländische Unternehmen können ungarische Gerichte selbst dann vorgehen, wenn das Unternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine Handelsvertretung im Inland verfügt und der Rechtsstreit mit der Tätigkeit der letzteren in Verbindung steht. (2) In Prozesssachen gegen ausländische Staatsangehörige, die sich als selbstständige Unternehmer im Inland niedergelassen haben, können auch dann ungarische Gerichte vorgehen, wenn der Rechtsstreit mit der inländischen Wirtschaftstätigkeit dieser Person in Verbindung steht. §57 In vermögensrechtlichen Prozesssachen gegen Beklagte, die über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verfügen, können ungarische Gerichte vorgehen, wenn der Beklagte im Inland Vermögen hat, das der Zwangsvollstreckung unterworfen werden kann. Als im Inland befindliches Vermögen des Beklagten sind auch die dem Beklagten zustehenden Forderungen anzusehen, wenn sich der Wohnsitz des Forderungsschuldners im Inland befindet oder die Forderung durch eine im Inland gelegene Sache gesichert ist. §58 (1) In Prozesssachen aus Erbverhältnissen können auch dann ungarische Gerichte vorgehen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes über die ungarische Staatsangehörigkeit verfügte. (2) Im Nachlassverfahren kann ein ungarischer Notar vorgehen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes ungarischer Staatsangehöriger war oder wenn sich der Nachlass im Inland befindet. §59 (1) In Verfahren, die das Sorgerecht für Kinder, die Kontakthaltung zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil bzw. die Ausübung des elterlichen Sorgerechts betreffen, können auch dann ungarische Gerichte oder andere Behörden vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes im Inland befindet. (2) In Verfahren, die das eheliche Vermögensrecht betreffen, können ungarische Gerichte vorgehen, wenn sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort eines der Ehepartner im Inland befindet. (3) Sofern irgendwelche in den Absätzen 1 bis 2 festgelegte Fragen im Rahmen eines den Personenstand betreffenden Verfahrens geregelt werden, können auch dann ungarische Gerichte oder andere Behörden vorgehen, wenn ihnen die Gerichtsbarkeit für das den Personenstand betreffende Verfahren zusteht. § 59/A In Angelegenheiten in Verbindung mit dem Rechtsverhältnis zwischen Vormund und Mündel bzw. zwischen Pfleger und Pflegebefohlenem kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn der Mündel bzw. der Pflegebefohlene ungarischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. Seite 96 von 170 Gerichtsbarkeit für Rechtsstreitigkeiten aus Verbrauchervertrag und Arbeitsvertrag §60 In vom Verbraucher angestrengten Prozesssachen, die aus einem in § 28/A Abs. 2 festgelegten Verbrauchervertrag resultieren, kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat und die mit dem Verbraucher vertragsschließende und in ihrem fachlichen oder wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich vorgehende Partei a) im Inland eine Tätigkeit ausübt, einschließlich auch den Fall, dass sich ihre anderswo ausgeübte Tätigkeit auch auf inländische Verbraucher erstreckt; oder b) im Inland über eine Zweigniederlassung oder eine Handelsvertretung verfügt oder ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der als ein im Inland niedergelassener selbstständiger Unternehmer anzusehen ist. §61 In aus einem Arbeitsvertrag herrührenden Prozesssachen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, kann auch dann ein ungarisches Gericht vorgehen, a) wenn sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung im Inland befindet bzw. zuletzt im Inland befand; bzw. b) wenn sich die Niederlassung des Arbeitgebers, bei der er angestellt war, im Inland befindet, vorausgesetzt, dass sich der Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung nicht in ein und demselben Saat befindet bzw. befand. §62 In Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Verbrauchervertrag bzw. Arbeitsvertrag resultieren, ist es, mit Ausnahme der Gerichtsbarkeit gemäß §§ 60 bis 61 und § 54 bzw. der von den Parteien vereinbarten Gerichtsbarkeit (§§ 62/F bis 62/H), nicht möglich, sich auf sonstige Zuständigkeitsgründe zu berufen. Ausschließliche Gerichtsbarkeit § 62/A Ausschließlich vorgehen kann ein ungarisches Gericht oder eine andere Behörde: a) in Verbindung mit einer im Inland gelegenen Immobilie in einem Verfahren zur Geltendmachung eines im Anwendungsbereich des Sachenrechts geltenden Rechts sowie in einem Verfahren betreffend eines Miet- bzw. Pachtvertrags; b) in einem Nachlassverfahren betreffend den inländischen Nachlass eines Erblassers mit ungarischer Staatsangehörigkeit; c) in einem Verfahren gegen den Ungarischen Staat oder ein ungarisches Staatsorgan, es sei denn, der Ungarische Staat hat ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet oder den Gegenstand des Verfahrens bildet ein Rechtsverhältnis des Ungarischen Staates oder eines ungarischen Staatsorgans, bezüglich dessen gemäß § 62/E Abs. 1 auch einem ausländischen Staat keine Befreiung von der ungarischen Gerichtsbarkeit zusteht; d) in einem Verfahren gegen einen als diplomatischer Vertreter vorgehenden oder ansonsten von der Gerichtsbarkeit befreiten ungarischen Staatsangehörigen, es sei denn, der Ungarische Staat hat ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet; e) in Verfahren zur Vernichtung von im Inland ausgestellten Urkunden oder Wertpapieren; f) in Verfahren in Verbindung mit der Erteilung, dem Umfang und dem Erlöschen eines inländischen Rechts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; g) in Verfahren in Verbindung mit der Gründung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Auflösung von Rechtspersonen mit inländischem Firmensitz oder von Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in Verfahren in Verbindung mit der Geltung von Verträgen oder Satzungen (Gründungsurkunde), die als Grundlage für die Handelsregistereintragung der Rechtsperson (Gesellschaft) dienen, bzw. in Verfahren zur Revision der von den Organen der Rechtsperson (Gesellschaft) gefassten Beschlüsse; Seite 97 von 170 h) in Verfahren hinsichtlich der Eintragung von Rechten, Tatsachen und Daten in ein im Inland geführtes, öffentlichen Glauben genießendes Register; i) in Verfahren, welche die inländische Zwangsvollstreckung betreffen. § 62/B In einem Verfahren hinsichtlich des Personenstands eines ungarischen Staatsangehörigen kann ein ungarisches Gericht oder eine andere ungarische Behörde in jedem Fall vorgehen. Diese Gerichtsbarkeit ist ausschließlich, es sei denn a) im Ausland wird ein Ehescheidungsverfahren anhängig gemacht, und die Partei mit ungarischer Staatsangehörigkeit bzw., falls beide Parteien ungarische Staatsangehörige sind, hat zumindest einer von ihnen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen vorgehenden Behörde; b) im Ausland wird ein Verfahren zur Bestellung einer Pflegschaft bzw. Aufhebung einer Pflegschaft für einen ungarischen Staatsangehörigen anhängig und die unter Pflegschaft zu stellende bzw. unter Pflegschaft befindliche Partei hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen vorgehenden Behörde; c) es wird im Ausland ein Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft oder Anfechtung der Vaterschaftsvermutung in Bezug auf ein Kind mit ungarischer Staatsangehörigkeit anhängig gemacht und sowohl das Kind als auch der Vater haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen vorgehenden Behörde; d) im Ausland wird ein Verfahren wegen Aufhebung oder Wiederherstellung des elterlichen Sorgerechts in Bezug auf ein Kind mit ungarischer Staatsangehörigkeit anhängig gemacht und sowohl das Kind als auch der Elternteil, dessen Sorgerecht vom Verfahren betroffen ist, haben ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Staat des vorgehenden Gerichts oder einer anderen vorgehenden Behörde; e) im Ausland wird ein Verfahren wegen Genehmigung, Bestätigung bzw. Aufhebung der Adoption eines ungarischen Staatsangehörigen anhängig gemacht, vorausgesetzt, der Annehmende ist ein ausländischer Staatsangehöriger und die Adoption wurde von der ungarischen Vormundschaftsbehörde bestätigt. Ausschluss der Gerichtsbarkeit § 62/C Ungarische Gerichte oder andere Behörden dürfen nicht vorgehen a) in Verbindung mit einer im Ausland gelegenen Immobilie in einem Verfahren zur Geltendmachung eines im Anwendungsbereich des Sachenrechts geltenden Rechts sowie in einem Verfahren betreffend eines Miet- bzw. Pachtvertrags; b) in einem Nachlassverfahren betreffend den ausländischen Nachlass eines Erblassers, der kein ungarischer Staatsangehöriger ist; c) in einem Verfahren gegen einen ausländischen Staat oder ein ausländisches Staatsorgan, es sei denn, der ausländische Staat hat ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet oder den Gegenstand des Verfahrens bildet ein unter § 62/E Abs. 1 festgelegtes, ziviles Rechtsverhältnis des ausländischen Staates oder ausländischen Staatsorgans; d) in einem Verfahren gegen einen in Ungarn als diplomatischer Vertreter vorgehenden oder ansonsten von der Gerichtsbarkeit befreiten ausländischen Staatsangehörigen, es sei denn, der ausländische Staat hat ausdrücklich auf die Befreiung verzichtet; e) in Verfahren zur Vernichtung von im Ausland ausgestellten Urkunden oder Wertpapieren; f) in Verfahren in Verbindung mit der Erteilung, dem Umfang und dem Erlöschen eines ausländischen Rechts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; g) in Verfahren in Verbindung mit der Gründung, Zahlungsunfähigkeit bzw. Auflösung von Rechtspersonen mit ausländischem Firmensitz oder von Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in Verfahren in Verbindung mit der Geltung von Verträgen oder Satzungen (Gründungsurkunde), die als Grundlage für die Seite 98 von 170 Handelsregistereintragung der Rechtsperson (Gesellschaft) dienen, bzw. in Verfahren zur Revision der von den Organen der Rechtsperson (Gesellschaft) gefassten Beschlüsse; h) in Verfahren betreffend die Eintragung von Rechten, Tatsachen und Daten in ein im Ausland geführtes, öffentlichen Glauben genießendes Register; i) in Verfahren, welche die ausländische Zwangsvollstreckung betreffen. § 62/D (1) In einem Verfahren hinsichtlich des Personenstands eines nicht ungarischen Staatsangehörigen dürfen ungarische Gerichte oder andere Behörden, mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fälle, nicht vorgehen. (2) In einer Prozesssache zwischen nicht ungarischen Staatsangehörigen hinsichtlich ihres Personenstands kann ein ungarisches Gericht vorgehen, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. (3) Ein ungarisches Gericht kann auch in Bezug auf die Todes- oder Vermisstenerklärung oder die Feststellung der Tatsache des Todes eines nicht ungarischen Staatsangehörigen vorgehen, wenn sich der letzte bekannte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort der verschollenen Person im Inland befand und ihre Todes- oder Vermisstenerklärung oder die Feststellung der Tatsache ihres Todes durch ein inländisches Rechtsinteresse - so insbesondere die Regelung des rechtlichen Schicksals einer bestehenden Ehe mit einem über die ungarische Staatsbürgerschaft oder über einen Wohnsitz im Inland verfügenden Ehepartner bzw. des im Inland befindlichen Vermögens der verschollenen Person - erforderlich wird. (4) In einem Verfahren wegen Genehmigung bzw. Aufhebung der Adoption eines nicht ungarischen Staatsangehörigen kann ein ungarisches Gericht oder eine andere ungarische Behörde vorgehen, wenn der Annehmende ungarischer Staatsangehöriger ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. § 62/E (1) Ungarischen Gerichten oder anderen ungarischen Behörden steht die Gerichtsbarkeit für Verfahren gegen einen ausländischen Staat oder ein ausländisches Staatsorgan zu, sofern das Verfahren zum Gegenstand hat: a) das Recht oder die Pflicht eines ausländischen Staates (eines ausländischen Staatsorgans) aus einem zivilrechtlichen Vertrag, sofern sich der vertragliche Erfüllungsort im Inland befindet, es sei denn, bei der anderen vertragsschließenden Partei handelt es sich um irgendeinen anderen Staat oder dessen Organ; b) das Recht oder die Pflicht aus einem Arbeitsvertrag oder aus einem sonstigen, zwecks Arbeitsverrichtung begründeten Rechtsverhältnis zwischen einem ausländischen Staat (ausländischen Staatsorgan) und einer natürlichen Person, die ungarischer Staatsangehöriger ist oder über einen Wohnsitz im Inland verfügt, vorausgesetzt, der Ort der Arbeitsverrichtung befindet sich im Inland bzw. war zuletzt im Inland, es sei denn, der Arbeitnehmer ist Staatsangehöriger des arbeitgebenden ausländischen Staates; c) ein unter dem Titel der Verletzung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Unversehrtheit oder der Verursachung von Sachschaden gegenüber dem ausländischen Staat (ausländischen Organ) geltend gemachter Anspruch vorausgesetzt, das schadensverursachende Ereignis trat im Inland ein und der Geschädigte hielt sich zu diesem Zeitpunkt im Inland auf; d) ein im Anwendungsbereich des Sachenrechts wirksames, bestehendes Recht an einer im Eigentum eines ausländischen Staates (ausländischen Staatsorgans) befindlichen oder von diesem zu erwerben beabsichtigten inländischen Immobilie; e) das bestehende Gesellschafterverhältnis, die Teilhaberschaft oder Beteiligung eines ausländischen Staates (ausländischen Staatsorgans) an einer Rechtsperson mit inländischem Firmensitz oder an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit bzw. irgendein Recht oder eine Pflicht, das bzw. die hierauf zurückzuführen ist; f) das erbrechtliche Verhältnis des ausländischen Staates (ausländischen Staatsorgans) in Verbindung mit dem im Inland eröffneten Nachlass im Inland; g) Erteilung, Umfang bzw. Aufhebung eines inländischen Rechts im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, dessen Berechtigter ein ausländischer Staat (ausländisches Staatsorgan) ist. Seite 99 von 170 (2) Auf der Grundlage eines gegenüber einem ausländischen Staat gefällten verurteilenden Beschlusses ist die Zwangsvollstreckung zu Lasten des im Inland befindlichen Staatsvermögens, welches der Verrichtung der staatlichen Aufgaben in Bezug auf die öffentliche Gewalt bzw. der Funktion der Staatsorgane dient, unzulässig. Von den Parteien vereinbarte Gerichtsbarkeit § 62/F (1) In Bezug auf vermögensrechtliche Angelegenheiten können die Parteien für ihre entstandenen Rechtsstreitigkeiten oder für den Fall zukünftiger Rechtsstreitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis die Gerichtsbarkeit der Gerichte oder eines bestimmten Gerichts irgendeines Staates vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann von den Parteien wie folgt vorgenommen werden: a) schriftlich; b) mündlich mit schriftlicher Bekräftigung; c) in einer Form, die den sich zwischen den Parteien heraus gebildeten Geschäftsgewohnheiten entspricht; oder d) im internationalen Handel in einer Form, die den Handelsgepflogenheiten entspricht, welche den Parteien bekannt waren oder bekannt hätten sein müssen und welche den Parteien, die einen derartigen Vertrag schließen, im allgemeinen bekannt sind und von ihnen regelmäßig berücksichtigt werden. (2) Mangels einer ausdrücklich abweichenden Vereinbarung steht dem ausbedungenen Gericht bzw. den ausbedungenen Gerichten die ausschließliche Gerichtsbarkeit zu. Falls die Parteien allerdings die Gerichtsbarkeit eines ausländischen Gerichts vereinbart haben und dieses Gericht seine Unzuständigkeit feststellt, kann ein ungarisches Gericht seine Zuständigkeit gemäß den allgemeinen Regeln feststellen. § 62/G (1) Ungültig ist die Vereinbarung, wenn die Parteien in einer der unter § 62/A festgelegten Angelegenheiten die Gerichtsbarkeit eines ausländischen Gerichts bzw. in einer der unter § 62/C festgelegten Angelegenheiten die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts ausbedingen. (2) In Bezug auf Rechtsstreitigkeiten aus Verbraucherverträgen bzw. Arbeitsverträgen kann die Ausbedingung der Gerichtsbarkeit a) nicht zur Folge haben, dass der Verbraucher bzw. der Arbeitnehmer vor einem anderen Gericht als vor den Gerichten des Staates gemäß seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verklagt wird; und b) kann dadurch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbraucher bei den Gerichten des Staates gemäß seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort bzw. der Arbeitnehmer bei den Gerichten des Staates gemäß dem Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung Klage einreichen kann. (3) Die Beschränkungen laut Absatz 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Parteien die Vereinbarung nach Entstehung des Rechtsstreits treffen. § 62/H Die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts wird auch dadurch begründet, wenn der Beklagte eine Erklärung zur Hauptsache abgibt (Klageeinlassung), ohne die Unzuständigkeit zu beanstanden, es sei denn, die Gerichtsbarkeit eines ungarischen Gerichts ist aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeschlossen. Kapitel X ... Seite 100 von 170 Kapitel XI Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Beschlüssen §70 (Vorauss. der Anerkennung, ausschließl. Zuständigkeit Ungarn) (1) Beschlüsse, die von ausländischen Gerichten oder anderen ausländischen Behörden in einer Angelegenheit gefasst wurden, hinsichtlich deren einem ungarischen Gericht oder einer anderen ungarischen Behörde die ausschließliche Gerichtsbarkeit zusteht, können im Inland nicht anerkannt werden. (2) … §71 (Vorauss. der Anerkennung, ausschließl. Unzuständigkeit Ungarn) Beschlüsse, die von ausländischen Gerichten oder anderen ausländischen Behörden in einer Angelegenheit gefasst wurden, in der die Gerichtsbarkeit ungarischer Gerichte oder anderer ungarischer Behörden ausgeschlossen ist, sind im Inland anzuerkennen, ausgenommen, dies würde gegen § 72 Abs. 2 Buchstaben a bis c verstoßen. §72 (Vorauss. der Anerkennung übrige Fälle) (1) Beschlüsse ausländischer Gerichte oder anderer ausländischer Behörden in Angelegenheiten, die nicht unter §§ 70 und 71 erwähnt sind, müssen anerkannt werden, wenn a) die Gerichtsbarkeit des vorgehenden ausländischen Gerichts oder einer anderen ausländischen Behörde aufgrund einer im ungarischen Gesetz festgelegten Regel für die Gerichtsbarkeit begründet war; b) der Beschluss gemäß dem Recht des Staats, in dem er gefasst wurde, Rechtskraft erlangt hat; c) zwischen Ungarn und dem Staat des beschlussfassenden Gerichts oder der beschlussfassenden Behörde Gegenseitigkeit besteht; d) keiner der unter Absatz 2 festgelegten Verweigerungsgründe vorliegt. (2) Ein ausländischer Beschluss darf nicht anerkannt werden, wenn a) seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung Ungarns verstieße; b) derjenige, zu dessen Lasten der Beschluss gefasst wurde, am Verfahren weder persönlich noch durch seinen bevollmächtigten Vertreter teilnahm, und zwar weil ihm die Ladung und die Klageschrift oder sonstige, der Einleitung des Verfahrens zugrunde liegende Schriftstücke an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht vorschriftsmäßig und nicht so rechtzeitig zugestellt wurden, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich auf die Verteidigung vorzubereiten; c) der Beschluss als Ergebnis eines Verfahrens gefasst wurde, das die grundlegenden Prinzipien des ungarischen Verfahrensrechts schwerwiegend verletzte; d) wegen demselben, aus ein und derselben Tatgrundlage herrührenden Recht zwischen identischen Parteien vor einem ungarischen Gericht oder einer anderen ungarischen Behörde die Wirkungen der Prozesseinleitung vor der Einleitung des ausländischen Verfahrens eingetreten sind (Rechtshängigkeit); e) wegen demselben, aus ein und derselben Tatgrundlage herrührenden Recht ein ungarisches Gericht oder eine andere ungarische Behörde zwischen identischen Parteien früher einen rechtskräftigen, meritorischen Beschluss gefasst hat. §73 (Ausn. von Gegenseitigkeit) (1) Über das Bestehen der Gegenseitigkeit gemäß § 72 Abs. 1 Buchstabe c gibt der Justizminister eine für das Gericht bzw. für andere Behörden verbindliche Erklärung ab. (2) Ein Bestehen der Gegenseitigkeit ist keine Voraussetzung für die inländische Anerkennung a) von ausländischen Beschlüssen in Bezug auf den Personenstand; b) von ausländischen vermögensrechtlichen Beschlüssen, falls die Gerichtsbarkeit des in der Sache vorgehenden ausländischen Gerichts auf einer Vereinbarung der Parteien basierte und diese Vereinbarung den Bestimmungen der §§ 62/F bis 62/G entspricht. Seite 101 von 170 §74 (Verfahren) (1) Die Anerkennung von ausländischen Beschlüssen bedarf keines besonderen Verfahrens. Die Frage, ob anerkannt werden kann, wird in Ermangelung abweichender rechtsvorschriftlicher Bestimmungen von dem Gericht oder der Behörde untersucht, in dessen bzw. deren Verfahren diese Frage entsteht. (2) Der Betroffene kann auch in einem gesonderten Verfahren bei Gericht eine dahingehende Feststellung beantragen, ob der ausländische Beschluss im Inland anerkannt werden kann. In der Sache solcher Anträge entscheidet das Gericht in einem außerstreitigen Verfahren. Über die sachliche Zuständigkeit und den ausschließlichen Gerichtsstand für das Verfahren verfügt a) das Ortsgericht, das am Sitz des für den inländischen Wohnsitz (Firmensitz) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragsgegners zuständigen Komitatsgerichts tätig ist, (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda), bei Beschlüssen ausländischer Schiedsgerichte das Komitatsgericht (in Budapest das Hauptstädtische Gericht), b) mangels dessen das Ortsgericht, das am Sitz des für den inländischen Wohnsitz (Firmensitz) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers zuständigen Komitatsgerichts tätig ist, (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht Buda), bei Beschlüssen ausländischer Schiedsgerichte das Komitatsgericht (in Budapest das Hauptstädtische Gericht), c) falls der Antragsteller jedoch ebenfalls keinen Wohnsitz (Firmensitz) oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, das Zentrale Bezirksgericht Buda, bei Beschlüssen ausländischer Schiedsgerichte das Hauptstädtische Gericht. Auf das Verfahren - einschließlich der einzulegenden Rechtsmittel - sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung in Bezug auf die Ausstellung des Vollstreckungszeugnisses entsprechend anzuwenden. (3) Eine Überprüfung des ausländischen Beschlusses in der Streitsache selbst ist unzulässig. Das Vorliegen der zur inländischen Anerkennung des Beschlusses erforderlichen Voraussetzungen ist, mit Ausnahme der unter § 72 Abs. 2 Buchstaben b bis c festgelegten Voraussetzungen, von Amts wegen zu prüfen. § 74/A (Vollstreckung ausländischer Beschlüsse) Sofern die zur inländischen Anerkennung des ausländischen verurteilenden Beschlusses erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Beschluss im Inland gemäß den Bestimmungen der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften vollstreckt werden. .. Seite 102 von 170 Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung ERSTER TEIL ALLGEMEINE VERFAHRENSREGELN I. KAPITEL GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich des Gesetzes §1 Beschlüsse von Gerichten und anderen Organen, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, sowie ferner die auf einzelnen Urkunden beruhenden Forderungen müssen durch eine Zwangsvollstreckung laut diesem Gesetz vollstreckt werden. … Anwendung der Zivilprozessordnung §9 Für die Verfahrensfragen, die das Gesetz nicht gesondert regelt, sind das Gesetz Nr. III von 1952 über die Zivilprozessordnung (im Weiteren: ZPO) und die Durchführungsbestimmungen - mit den sich aus den Eigenheiten des Zivilverfahrens der freien Gerichtsbarkeit ergebenden Abweichungen - entsprechend verbindlich. …. II. KAPITEL ANORDNUNG DER VOLLSTRECKUNG Vollstreckbare Ausfertigungen § 10 Die Zwangsvollstreckung (im weiteren: Vollstreckung) ist unter Ausstellung eines Vollstreckungstitels anzuordnen. Vollstreckbare Ausfertigungen (Vollstreckungstitel) sind: a) das durch das Gericht ausgestellte Vollstreckungsblatt, b) die Urkunde, die das Gericht mit einer Vollstreckungsklausel versehen hat, c) der die Vollstreckung anordnende Pfändungs- bzw. Überweisungsbescheid und ferner der eine direkte gerichtliche Aufforderung enthaltende Beschluss des Gerichts, d) … e) …. Vollstreckungsantrag § 11 (1) Das Gericht stellt den Vollstreckungstitel auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers aus. (2) Der Vollstreckungsgläubiger muss bei der Einbringung des Vollstreckungsantrages folgendes mitteilen: a) den Namen (Firmennamen) und die zur Identifizierung des Schuldners notwendigen Daten (zumindest das Geburtsdatum oder den Namen der Mutter bzw. die Handelsregisternummer) und ferner Seite 103 von 170 b) in Abhängigkeit von den Umständen der Angelegenheit: den Wohnsitz, die Arbeitsstelle bzw. den Sitz oder die Niederlassung (im weiteren: Sitz) und den Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners; von den in diesem Buchstaben aufgeführten Daten ist wenigstens eine Angabe mitzuteilen. (3) Bei der Beantragung der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind auch die Grundbuchdaten mitzuteilen. § 12 (1) Der Vollstreckungsantrag ist in einer erforderlichen Anzahl von Exemplaren auf einem entsprechend ausgefüllten Formular für einen Vollstreckungstitel einzureichen. (2) Wenn der Vollstreckungsgläubiger den Antrag nicht auf einem Formular eingebracht hat bzw. das Formular nicht in einer erforderlichen Anzahl von Exemplaren eingereicht worden ist oder nicht entsprechend ausgefüllt wurde, wird der Mangel vom Gericht beseitigt oder der Vollstreckungsgläubiger von diesem zur Mängelbeseitigung bzw. zu einem ordnungsgemäßen Verfahren aufgefordert. (3) Das Gericht fasst einen mündlich eingebrachten Antrag unter Ausfüllung eines Formulars für einen Vollstreckungstitel schriftlich ab. § 12/A (1) In Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich des selbstständigen Gerichtsvollziehers fallen, kann der Antrag auf Vollstreckung durch Mitteilung der in § 11 Abs. 2 und 3 festgelegten Daten auch beim zuständigen Gerichtsvollzieher eingereicht werden. In diesem Fall füllt der Gerichtsvollzieher das Formular für einen Vollstreckungstitel aus und leitet es an das zur Anordnung der Vollstreckung berechtigte Gericht weiter indem er auch gleichzeitig - auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers -seiner beim Vorverfahren verbindlichen Pflicht zur Datenlieferung laut § 31/B nachkommt. (2) Die Festlegungen in Absatz 1 befreien den Vollstreckungsgläubiger nicht von seiner Pflicht zur Beseitigung der Mängel des Vollstreckungsantrags. (3) Der Gerichtsvollzieher stellt den Antrag gemäß Absatz 1 - wenn ihm die notwendigen Daten zur Verfügung stehen - innerhalb von fünfzehn Tagen und leitet ihn in einer entsprechenden Anzahl von Exemplaren an das Gericht weiter. Wenn anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen festgestellt werden kann, dass in der Sache die Anordnung der Vollstreckung unzulässig ist, informiert er darüber den Antragsteller innerhalb der zur Antragstellung vorgeschriebenen Frist. Allgemeine Bedingungen der Vollstreckung § 13 (1) Der Vollstreckungstitel kann ausgestellt werden, wenn der zu vollstreckende Beschluss a) eine Verpflichtung (Verurteilung) beinhaltet, b) rechtskräftig ist oder vorläufig vollstreckt werden kann und c) die Erfüllungsfrist abgelaufen ist. (2) Aufgrund eines durch das Gericht bestätigten Vergleichs kann ein Vollstreckungstitel auch dann ausgestellt werden, wenn gegen den Bestätigungsbeschluss Berufung eingelegt worden ist. Die Bestimmung ist auch für den über die gleiche Wirkung wie der gerichtliche Vergleich verfügenden - durch einen Notar bestätigten Vergleich verbindlich. (3) Die in Absatz 1 festgehaltenen Bedingungen sind für die Vollstreckung der auf einer Urkunde beruhenden Forderung entsprechend verbindlich. § 14 Bei der zur Eintreibung von Unterhaltskosten, der mit der Geburt verbundenen Kosten und der auf den Unterhalt gerichteten rentenartigen Leistungen (im weiteren: Unterhaltskosten) angeordneten Vollstreckung kann der Vollstreckungstitel in Bezug auf die abgelaufenen und mehr als 6 Monate im Rückstand befindlichen Unterhaltsraten ausgestellt werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, dass a) der Unterhaltsrückstand auf das unredliche Verhalten des Schuldners zurückgeführt werden kann oder Seite 104 von 170 b) er dessen Geltendmachung aus einem triftigen Grund versäumt hat. Vollstreckungsblatt § 15 Das in erster Instanz vorgehende Gericht stellt a) aufgrund des in einer Zivilsache gefassten verurteilenden Beschlusses des Gerichts, … ein Vollstreckungsblatt aus. § 16 Ein Vollstreckungsblatt wird ausgestellt … c) aufgrund eines ausländischen Gerichtsbeschlusses von dem laut dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners - in Ermangelung dessen laut dem Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und bei einer Zweigniederlassung bzw. direkten Handelsrepräsentanz eines Unternehmens mit ausländischem Sitz in Ungarn laut dem Ort der Zweigniederlassung bzw. Repräsentanz - beim Sitz des Komitatsgerichts tätigen örtlichen Gericht, in Budapest vom Zentralen Bezirksgericht Buda, d) aufgrund eines in- und ausländischen schiedsrichterlichen Beschlusses und Vergleiches vom Komitatsgericht bzw. Hauptstädtischen Gericht (im weiteren: Komitatsgericht) laut dem Wohnsitz oder Sitz des Schuldners - in Ermangelung dessen laut dem Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners und bei einer Zweigniederlassung bzw. direkten Handelsrepräsentanz eines Unternehmens mit ausländischem Sitz in Ungarn laut dem Ort der Zweigniederlassung bzw. Repräsentanz, … § 19 (1) Das Gericht verweigert die Ausstellung des Vollstreckungsblattes, wenn der Vollstreckungsantrag völlig unbegründet ist. Darüber fasst das Gericht einen Beschluss und lässt diesen dem Vollstreckungsgläubiger zustellen. (2) Wenn der Vollstreckungsantrag zum Teil unbegründet ist, stellt das Gericht abweichend vom Antrag ein Vollstreckungsblatt aus. Darüber fasst das Gericht einen Beschluss und lässt diesen dem Vollstreckungsgläubiger direkt bzw. dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Vollstreckungsklausel § 20 (1) Das örtliche Gericht laut dem Wohnsitz bzw. Sitz des Schuldners - in Ermangelung dessen laut dem Ort der pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners - versieht die in den §§ 21-23 aufgeführten Urkunden mit einer Vollstreckungsklausel. (2) Auf die Vollstreckungsklausel sind die Bestimmungen in Bezug auf das Vollstreckungsblatt entsprechend anzuwenden. § 21 (1) Das Gericht versieht die notarielle Urkunde mit einer Vollstreckungsklausel, wenn diese a) eine Verpflichtungsübernahme Verpflichtungsübernahme, zu einer Leistung und Gegenleistung oder eine einseitige b) den Namen des Gläubigers und des Schuldners, c) den Gegenstand, die Menge (Summe) und den Rechtstitel der Verpflichtung sowie d) die Art und Frist der Erfüllung Seite 105 von 170 beinhaltet. (2) Wenn die Verpflichtung vom Eintreten einer Bedingung oder eines Zeitpunktes abhängt, ist es zur Vollstreckbarkeit auch erforderlich, dass das Eintreffen der Bedingung oder des Zeitpunktes durch eine öffentliche Urkunde bestätigt wird. (3) Aufgrund dieses Paragraphen ist auch dann eine Vollstreckung zulässig, wenn die notariell beurkundete Forderung in die Zwangsvollstreckung fällt und die Erfüllungsfrist der Forderung abgelaufen ist. § 22 Das Gericht versieht mit einer Vollstreckungsklausel a) den in einem Besitzstreit gefassten, zur Erstattung des ausgebliebenen Gewinns, der Schäden und der Kosten verpflichtenden Beschluss des Notars der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks der Hauptstadt, b) .. c) die öffentliche Urkunde über einen Pfandvertrag, wenn die Erfüllungsfrist der Forderung abgelaufen ist, d) die öffentliche Urkunde und Privaturkunde mit voller Beweiskraft über einen Vertrag zur Auflösung des gemeinsamen Eigentums des Grundstücks durch Versteigerung, wenn die Urkunde den Schätzwert des Grundstückes, die Versteigerungsbedingungen und ferner die Art und Weise des Tragens der Verfahrenskosten und der Aufteilung des eingegangenen Kaufpreises beinhaltet, e) …. Direkte gerichtliche Pfändung § 24 (1) Das zur Ausstellung eines Vollstreckungsblattes berechtigte Gericht fasst - anstelle der Ausstellung des Vollstreckungsblattes - einen direkten Pfändungsbeschluss, wenn die Forderung ausschließlich aus dem Arbeitseinkommen des Schuldners eingetrieben werden muss. (2) Im Pfändungsbeschluss fordert das Gericht den Arbeitgeber des Schuldners bzw. die Organe oder Personen, die dem Schuldner Bezüge, Gehälter, sich aus der Arbeit ergebende Honorare, Zuwendungen und sonstige Beträge regelmäßig und periodisch wiederkehrend auszahlen (im weiteren: Arbeitgeber), auf, - ohne Abwarten der Rechtskrafterlangung des Pfändungsbeschlusses - vom Arbeitseinkommen des Schuldners die im Beschluss aufgeführte Summe abzuziehen und unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger auszuzahlen. (3) Das Gericht lässt dem Arbeitgeber und den Parteien den Pfändungsbeschluss zustellen. Die Berufung gegen den Beschluss besitzt in Bezug auf den Abzug und die Auszahlung der gepfändeten Summe keine aufschiebende Wirkung. XI. KAPITEL VOLLSTRECKUNG EINES AUSLÄNDISCHEN BESCHLUSSES § 205 Der Beschluss eines ausländischen Gerichts und ausländischen Schiedsgerichts (im weiteren zusammen: ausländischer Beschluss) kann aufgrund eines Gesetzes, eines internationalen Abkommens oder der Gegenseitigkeit vollstreckt werden. § 206 Der Beschluss des ausländischen Gerichts kann vollstreckt werden, wenn der Beschluss - infolge seines Charakters - den Festlegungen in § 15 entspricht. § 207 Der Vollstreckungsgläubiger muss dem Vollstreckungsantrag den zu vollstreckenden ausländischen Beschluss und - bei Bedarf, nach Aufforderung des Gerichts - dessen ungarische Übersetzung beilegen. Seite 106 von 170 § 208 Wenn der ausländische Beschluss nach § 205 vollstreckt werden kann, stellt das in § 16 Buchstaben c bzw. d erwähnte Gericht mit einem Beschluss eine Vollstreckungsbescheinigung für den ausländischen Beschluss aus, in der es bestätigt, dass der Beschluss nach dem ungarischen Recht auf die gleiche Weise wie der Beschluss eines inländischen Gerichts (Schiedsgerichts) vollstreckt werden kann. § 209 Nach der Rechtskrafterlangung des nach § 208 gefassten Beschlusses stellt das Gericht aufgrund des mit einer Vollstreckungsbescheinigung versehenen ausländischen Beschlusses ein Vollstreckungsblatt bzw. den diesem gleichgestellten Vollstreckungstitel aus. § 210 Bei der Vollstreckung eines ausländischen Beschlusses sind auch die in einem gesonderten Gesetz und in internationalen Abkommen festgehaltenen Bestimmungen anzuwenden und ferner auch die auf Gegenseitigkeit beruhende Rechtspraxis zu berücksichtigen. § 210/A (1) Das Gericht geht in seinem Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit des Gerichtsbeschlusses laut Verordnung 44/2001/EG des Rates - wenn die Verordnung 44/2001/EG des Rates nichts anderes verfügt - nach den Festlegungen in diesem Abschnitt vor. (2) Hat das Gericht im Laufe seines Verfahrens laut Absatz 1 eine Vollstreckungsbescheinigung ausgestellt, muss es auf Antrag eine Sicherungsmaßnahme anordnen. § 210/B Erfolgt die Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses durch Zwangsvollstreckung laut diesem Gesetz, geht das Gericht im Verfahren zur Feststellung der Vollstreckbarkeit des Gerichtsbeschlusses laut Verordnung 1347/2000/EG des Rates - wenn die Verordnung 1347/2000/EG des Rates nichts anderes verfügt - nach den Festlegungen in diesem Abschnitt vor. VIERTER TEIL RECHTSMITTEL XII. KAPITEL MIT DER ANORDNUNG RECHTSMITTEL DER VOLLSTRECKUNG VERBUNDENE Berufung in Verbindung mit der Anordnung der Vollstreckung § 213 (1) Wenn das Gericht die Vollstreckung per Beschluss angeordnet oder bei einer vom Antrag abweichenden Ausstellung des Vollstreckungstitels einen Beschluss über die Abweichung gefasst hat, können die Parteien gegen diesen Beschluss Berufung einlegen. (2) Die Berufung gegen den Beschluss laut Absatz 1 hat auf die Durchführung der Vollstreckung keine aufschiebende Wirkung, allerdings dürfen - sofern dieses Gesetz nichts anderes verfügt - keine Maßnahmen zum Verkauf der gepfändeten Sachen getroffen werden und die bei der Vollstreckung eingegangene Summe darf nicht an den Berechtigten ausgezahlt werden. (3) Gegen den die Ausstellung des Vollstreckungsgläubiger Berufung einlegen. Vollstreckungstitels verweigernden Beschluss kann der (4) Wenn die Vollstreckung auf einer direkten gerichtlichen Aufforderung (§ 28) beruht, können die Parteien gegen den Beschluss Berufung einlegen, der die direkte gerichtliche Aufforderung beinhaltet. Seite 107 von 170 Revisionsantrag in Verbindung mit der Anordnung der Vollstreckung § 214 (1) Ein Revisionsantrag ist zulässig gegen einen in zweiter Instanz rechtskräftig gewordenen Beschluss, mit dem das Gericht über die Ausstattung des ausländischen Beschlusses mit einer Vollstreckungsbescheinigung bzw. die Anordnung seiner Vollstreckung entschieden hat. (2) Für die Einreichung und Beurteilung des Revisionsantrages sind die Bestimmungen des XIV. Kapitels (§§ 270-275/B) ZPO entsprechend verbindlich. ... Seite 108 von 170 Anlage II - Übersicht Gerichtsstandorte Anlage zum Gesetz Nr. LXVI von 1997 Teil I Zuständigkeitsbereich des Hauptstädtischen Gerichts, der Gerichtshöfe, der Krisgerichte und der Arbeitsgerichte 1. HAUPTSTÄDTISCHES GERICHT (Sitz: Budapest) 1/1. Zentrales Stadtbezirksgericht Pest Budapest, V. Bezirk Budapest, VI. Bezirk Budapest, VII. Bezirk Budapest, VIII. Bezirk Budapest, IX. Bezirk Budapest, X. Bezirk Budapest, XIII. Bezirk Budapest, XIV. Bezirk Budapest, XVI. Bezirk Budapest, XVII. Bezirk 1/2. Zentrales Stadtbezirksgericht Buda Budapest, I. Bezirk Budapest, XI. Bezirk Budapest, XII. Bezirk Budapest, XXII. Bezirk 1/3. Stadtbezirksgericht des II. und III. Bezirks von Budapest Budapest, II. Bezirk Budapest, III. Bezirk 1/4. Stadtbezirksgericht des IV. und XV. Bezirks von Budapest Budapest, IV. Bezirk Budapest, XV. Bezirk 1/5. Stadtbezirksgericht des XVIII. und XIX. Bezirks von Budapest Budapest, XVIII. Bezirk Budapest, XIX. Bezirk 1/6. Stadtbezirksgericht des XX., XXI. und XXIII. Bezirks von Budapest Budapest, XX. Bezirk Budapest, XXI. Bezirk Budapest, XXIII. Bezirk 1/7. Hauptstädtisches Arbeitsgericht Gebiet der Hauptstadt Seite 109 von 170 2. GERICHTSHOF BARANYA (Sitz: Pécs) 2/1. Stadtgericht Pécs Abaliget Aranyosgadány Bakonya Berkesd Birján Bogád Cserkút Ellend Görcsöny Gyód Husztót Keszü Kovácsszénája Kozármisleny Kökény Kõvágószõlõs Kõvágótõttõs Lothárd Magyarsarlós Nagykozár Orfû Pellérd Pereked Pécs Pécsudvard Pogány Regenye Romonya Szemely Szilágy Szõke 2/2. Stadtgericht Komló Alsómocsolád Apátvarasd Ág Bakóca Baranyajenõ Baranyaszentgyörgy Bikal Bodolyabér Egyházaskozár Erdõsmecske Felsõegerszeg Gerényes Gödre Hegyhátmaróc Hidas Hosszúhetény Kárász Kisbeszterce Kishajmás Kisvaszar Komló Köblény Seite 110 von 170 Liget Lovászhetény Magyaregregy Magyarhertelend Magyarszék Martonfa Mágocs Mánfa Máza Mecseknádasd Mecsekpölöske Mekényes Mezõd Mindszentgodisa Nagyhajmás Nagypall Óbánya Ófalu Oroszló Palé Pécsvárad Sásd Szalatnak Szágy Szárász Szászvár Tarrós Tékes Tormás Tófû Varga Vásárosdombó Vázsnok Vékény Zengõvárkony 2/3. Stadtgericht Mohács Babarc Bár Belvárdgyula Bezedek Borjád Bóly Dunaszekcsõ Erdõsmárok Erzsébet Fazekasboda Feked Geresdlak Görcsönydoboka Hásságy Himesháza Homorúd Ivándárda Kátoly Kékesd Kisbudmér Kisnyárád Kölked Lánycsók Seite 111 von 170 Lippó Liptód Majs Maráza Máriakéménd Mohács Monyoród Nagybudmér Nagynyárád Olasz Palotabozsok Pócsa Sárok Sátorhely Somberek Szajk Szebény Szederkény Szellõ Székelyszabar Szûr Töttös Udvar Versend Véménd 2/4. Stadtgericht Siklós Adorjás Alsószentmárton Áta Babarcszõlõs Baksa Baranyahidvég Beremend Besence Bisse Bogádmindszent Bosta Csarnóta Csányoszró Cún Diósviszló Drávacsehi Drávacsepely Drávaiványi Drávapalkonya Drávapiski Drávaszabolcs Drávaszerdahely Drávasztára Egerág Egyházasharaszti Garé Gilvánfa Gordisa Harkány Hegyszentmárton Hirics Illocska Ipacsfa Seite 112 von 170 Ivánbattyán Kákics Kásád Kemse Kémes Kisasszonyfa Kisdér Kisharsány Kisherend Kisjakabfalva Kiskassa Kislippó Kisszentmárton Kistapolca Kistótfalu Kovácshida Kórós Lapáncsa Lúzsok Magyarbóly Magyarmecske Magyartelek Marócsa Matty Márfa Márok Nagycsány Nagyharsány Nagytótfalu Ócsárd Okorág Old Ózdfalu Palkonya Páprád Peterd Pécsdevecser Piskó Rádfalva Sámod Sellye Siklós Siklósbodony Siklósnagyfalu Sósvertike Szalánta Szaporca Szava Szilvás Szõkéd Tengeri Tésenfa Téseny Túrony Újpetre Vajszló Vejti Villány Villánykövesd Vokány Zaláta Seite 113 von 170 2/5. Stadtgericht Szigetvár Almamellék Almáskeresztúr Basal Bánfa Bicsérd Boda Bogdása Boldogasszonyfa Botykapeterd Bükkösd Bürüs Csebény Cserdi Csertõ Csonkamindszent Dencsháza Dinnyeberki Drávafok Drávakeresztúr Endrõc Felsõszentmárton Gerde Gyöngyfa Gyöngyösmellék Helesfa Hetvehely Hobol Horváthertelend Ibafa Kacsóta Katádfa Kétújfalu Királyegyháza Kisdobsza Kistamási Magyarlukafa Markóc Merenye Molvány Mozsgó Nagydobsza Nagypeterd Nagyváty Nemeske Nyugotszenterzsébet Okorvölgy Patapoklosi Pettend Pécsbagota Rózsafa Somogyapáti Somogyhatvan Somogyhárságy Somogyviszló Sumony Szabadszentkirály Szentdénes Szentegát Szentkatalin Seite 114 von 170 Szentlászló Szentlõrinc Szigetvár Szörény Szulimán Teklafalu Tótszentgyörgy Várad Vásárosbéc Velény Zádor Zók 2/6. Arbeitsgericht Pécs Komitat Baranya 3. GERICHTSHOF BÁCS-KISKUN (Sitz: Kecskemét) 3/1. Stadtgericht Kecskemét Ágasegyháza Ballószög Felsõlajos Fülöpháza Helvécia Izsák Jakabszállás Kecskemét Kerekegyháza Kunbaracs Ladánybene Lajosmizse Lakitelek Nyárlõrinc Orgovány Szentkirály Tiszakécske Tiszaug Városföld 3/2. Stadtgericht Baja Baja Bácsalmás Bácsbokod Bácsborsod Bácsszentgyörgy Bácsszõlõs Bátmonostor Borota Csátalja Csávoly Csikéria Dávod Dunafalva Érsekcsanád Érsekhalma Felsõszentiván Seite 115 von 170 Gara Hercegszántó Katymár Kunbaja Madaras Mátételke Nagybaracska Nemesnádudvar Rém Sükösd Szeremle Tataháza Vaskút 3/3. Stadtgericht Kalocsa Bátya Drágszél Dunapataj Dunaszentbenedek Dunatetétlen Dusnok Fajsz Foktõ Géderlak Hajós Harta Homokmégy Kalocsa Miske Ordas Öregcsertõ Solt Szakmár Újsolt Újtelek Uszód 3/4. Stadtgericht Kiskorös Akasztó Bócsa Császártöltés Csengõd Fülöpszállás Imrehegy Kaskantyú Kecel Kiskõrös Páhi Soltszentimre Soltvadkert Tabdi Tázlár 3/5. Stadtgericht Kiskunfélegyháza Bugac Bugacpusztaháza Fülöpjakab Seite 116 von 170 Gátér Kiskunfélegyháza Kunszállás Pálmonostora Petõfiszállás Tiszaalpár 3/6. Stadtgericht Kiskunhalas Balotaszállás Csólyospálos Harkakötöny Jánoshalma Jászszentlászló Kelebia Kéleshalom Kiskunhalas Kiskunmajsa Kisszállás Kömpöc Kunfehértó Mélykút Móricgát Pirtó Szank Tompa Zsana 3/7. Stadtgericht Kunszentmiklós Apostag Dunaegyháza Dunavecse Kunadacs Kunpeszér Kunszentmiklós Szabadszállás Szalkszentmárton Tass 3/8. Arbeitsgericht Kecskemét Komitat Bács-Kiskun 4. GERICHTSHOF BÉKÉS (Sitz: Gyula) 4/1. Stadtgericht Gyula Elek Geszt Gyula Kétegyháza Kötegyán Lõkösháza Mezõgyán Méhkerék Sarkad Sarkadkeresztúr Újszalonta Seite 117 von 170 4/2. Stadtgericht Battonya Almáskamarás Battonya Dombegyház Dombiratos Kaszaper Kevermes Kisdombegyház Kunágota Magyarbánhegyes Magyardombegyház Medgyesbodzás Medgyesegyháza Mezõhegyes Mezõkovácsháza Nagybánhegyes Nagykamarás Pusztaottlaka Végegyháza 4/3. Stadtgericht Békés Békés Bélmegyer Csárdaszállás Kamut Köröstarcsa Mezõberény Murony Tarhos Vésztõ 4/4. Stadtgericht Békéscsaba Békéscsaba Csabaszabadi Csorvás Doboz Gerendás Kétsoprony Kondoros Szabadkígyós Telekgerendás Újkígyós 4/5. Stadtgericht Orosháza Békéssámson Csanádapáca Gádoros Kardoskút Nagyszénás Orosháza Pusztaföldvár Tótkomlós Seite 118 von 170 4/6. Stadtgericht Szarvas Békésszentandrás Csabacsüd Dévaványa Ecsegfalva Gyomaendrõd Hunya Kardos Örménykút Szarvas 4/7. Stadtgericht Szeghalom Biharugra Bucsa Füzesgyarmat Kertészsziget Körösladány Körösnagyharsány Körösújfalu Okány Szeghalom Zsadány 4/8. Arbeitsgericht Gyula Komitat Békés 5. GERICHTSHOF BORSOD-ABAÚJ-ZEMPLÉN (Sitz: Miskolc) 5/1. Stadtgericht Miskolc Alsózsolca Arnót Berzék Bocs Bükkaranyos Bükkszentkereszt Emõd Felsõzsolca Gesztely Girincs Harsány Hernádkak Hernádnémeti Kesznyéten Kiscsécs Kisgyõr Kistokaj Kondó Köröm Mályi Miskolc Muhi Nyékládháza Onga Ónod Parasznya Seite 119 von 170 Radostyán Répáshuta Sajóbábony Sajóecseg Sajóhidvég Sajókápolna Sajókeresztúr Sajólád Sajólászlófalva Sajópálfala Sajópetri Sajósenye Sajóvámos Szirmabesenyõ Varbó 5/2. Stadtgericht Encs Abaújalpár Abaújkér Abaújvár Arka Baskó Boldogkõújfalu Boldogkõváralja Encs Fancsal Fáj Fony Forró Fulókércs Garadna Gönc Göncruszka Hejce Hernádbûd Hernádcéce Hernádpetri Hernádszentandrás Hernádszurdok Hernádvécse Hidasnémeti Ináncs Kéked Korlát Méra Mogyoróska Novajidrány Pányok Pere Pusztaradvány Regéc Sima Szalaszend Szemere Telkibánya Tornyosnémeti Vilmány Vizsoly Zsujta Seite 120 von 170 5/3. Stadtgericht Kazincbarcika Abod Aggtelek Alacska Alsószuha Alsótelekes Balajt Bánhorváti Becskeháza Berente Boldva Borsodszirák Bódvalenke Bódvarákó Bódvaszilas Damak Debréte Dédestapolcsány Dövény Edelény Égerszög Felsõkelecsény Felsõnyárád Felsõtelekes Galvács Hangács Hegymeg Hidvégardó Imola Irota Izsófalva Jákfalva Jósvafõ Kazincbarcika Kánó Komjáti Kurityán Lak Ládbesenyõ Martonyi Mályinka Meszes Múcsony Nagybarca Nyomár Ormosbánya Perkupa Ragály Rakaca Rakacaszend Rudabánya Rudolftelep Sajógalgóc Sajóivánka Sajókaza Sajószentpéter Szakácsi Szalonna Szendrõ Szendrõlád Seite 121 von 170 Szin Szinpetri Szögliget Szõlõsardó Szuhafõ Szuhakálló Szuhogy Tardona Teresztenye Tomor Tornabarakony Tornakápolna Tornanádaska Tornaszentandrás Tornaszentjakab Trizs Vadna Varbóc Viszló Zádorfalva Ziliz Zubogy 5/4. Stadtgericht Mezokövesd Bogács Borsodgeszt Borsodivánka Bükkábrány Bükkzsérc Cserépfalu Cserépváralja Csincse Egerlövõ Kács Mezõkeresztes Mezõkövesd Mezõnagymihály Mezõnyárád Négyes Sály Szentistván Szomolya Tard Tibolddaróc Tiszabábolna Tiszavalk Vatta 5/5. Stadtgericht Ózd Arló Bánréve Borsodbóta Borsodnádasd Borsodszentgyörgy Bükkmogyorósd Csernely Csokvaomány Domaháza Seite 122 von 170 Dubicsány Farkaslyuk Gömörszõlõs Hangony Hét Járdánháza Kelemér Királd Kissikátor Lénárddaróc Nekézseny Ózd Putnok Sajómercse Sajónémeti Sajópüspöki Sajóvelezd Sáta Serényfalva Uppony 5/6. Stadtgericht Sátoraljaújhely Alsóberecki Alsóregmec Bodroghalom Bodrogolaszi Bózsva Cigánd Dámóc Erdõhorváti Felsõberecki Felsõregmec Filkeháza Füzér Füzérkajata Füzérkomlós Füzérradvány Györgytarló Háromhuta Hercegkút Hollóháza Karcsa Karos Kenézlõ Kishuta Kisrozvágy Komlóska Kovácsvágás Lácacséke Makkoshotyka Mikóháza Nagyhuta Nagyrozvágy Nyíri Olaszliszka Pácin Pálháza Pusztafalu Révleányvár Ricse Seite 123 von 170 Sárazsadány Sárospatak Sátoraljaújhely Semjén Tiszacsermely Tiszakarád Tolcsva Vajdácska Vágáshuta Vámosújfalu Vilyvitány Viss Zalkod Zemplénagárd 5/7. Stadtgericht Szerencs Abaújszántó Alsódobsza Bekecs Bodrogkeresztúr Bodrogkisfalud Csobaj Erdõbénye Golop Legyesbénye Mád Megyaszó Mezõzombor Monok Prügy Rátka Sóstófalva Szegi Szegilong Szerencs Taktabáj Taktaharkány Taktakenéz Taktaszada Tarcal Tállya Tiszaladány Tiszalúc Tiszatardos Tokaj Újcsanálos 5/8. Stadtgericht Szikszó Abaújlak Abaújszolnok Alsógagy Alsóvadász Aszaló Baktakék Beret Büttös Csenyéte Csobád Seite 124 von 170 Detek Felsõdobsza Felsõgagy Felsõvadász Gadna Gagyapáti Gagybátor Gagyvendégi Halmaj Hernádkércs Homrogd Kány Kázsmárk Keresztéte Kiskinizs Krasznokvajda Kupa Léh Litka Monaj Nagykinizs Nyésta Pamlény Perecse Rásonysápberencs Selyeb Szászfa Szentistvánbaksa Szikszó 5/9. Stadtgericht Tiszaújváros Ároktõ Gelej Hejõbába Hejõkeresztúr Hejõkürt Hejõpapi Hejõszalonta Igrici Mezõcsát Nagycsécs Nemesbikk Oszlár Sajóörös Sajószöged Szakáld Tiszadorogma Tiszakeszi Tiszapalkonya Tiszatarján Tiszaújváros 5/10. Arbeitsgericht Miskolc Komitat Borsod-Abaúj-Zemplén Seite 125 von 170 6. GERICHTSHOF CSONGRÁD (Sitz: Szeged) 6/1. Stadtgericht Szeged Algyõ Ásotthalom Baks Balástya Bordány Csengele Deszk Domaszék Dóc Forráskút Kistelek Kübekháza Mórahalom Ópusztaszer Öttömös Pusztamérges Pusztaszer Röszke Ruzsa Sándorfalva Szatymaz Szeged Tiszasziget Újszentiván Üllés Zákányszék Zsombó 6/2. Stadtgericht Csongrád Csanytelek Csongrád Felgyõ Tömörkény 6/3. Stadtgericht Hódmezovásárhely Hódmezõvásárhely Mártély Mindszent Székkutas 6/4. Stadtgericht Makó Ambrózfalva Apátfalva Csanádalberti Csanádpalota Ferencszállás Földeák Királyhegyes Kiszombor Klárafalva Kövegy Magyarcsanád Seite 126 von 170 Makó Maroslele Nagyér Nagylak Óföldeák Pitvaros 6/5. Stadtgericht Szentes Árpádhalom Derekegyház Eperjes Fábiánsebestyén Nagymágocs Nagytõke Szegvár Szentes 6/6. Arbeitsgericht Szeged Komitat Csongrád 7. GERICHTSHOF FEJÉR (Sitz: Székesfehérvár) 7/1. Stadtgericht Székesfehérvár Aba Bakonycsernye Bakonykúti Balinka Baracska Bodajk Csákberény Csókakõ Csór Csosz Enying Fehérvárcsurgó Füle Gárdony Gyúró Iszkaszentgyörgy Isztimér Jenõ Kajászó Kápolnásnyék Kincsesbánya Kisláng Kõszárhegy Lepsény Lovasberény Magyaralmás Martonvásár Mátyásdomb Mezõszentgyörgy Moha Mór Nadap Nagyveleg Seite 127 von 170 Nádasdladány Pákozd Pátka Pázmánd Polgárdi Pusztavám Sárkeresztes Sárkeszi Sárszentmihály Seregélyes Soponya Söréd Sukoró Szabadbattyán Székesfehérvár Tác Tordas Úrhida Velence Vereb Zámoly Zichyújfalu 7/2. Stadtgericht Bicske Alcsútdoboz Bicske Bodmér Csabdi Csákvár Etyek Felcsút Gánt Mány Óbarok Szár Tabajd Újbarok Vál Vértesacsa Vértesboglár 7/3. Stadtgericht Dunaújváros Adony Baracs Beloiannisz Besnyõ Daruszentmiklós Dunaújváros Elõszállás Ercsi Iváncsa Kisapostag Kulcs Mezõfalva Nagykarácsony Nagyvenyim Perkáta Pusztaszabolcs Seite 128 von 170 Rácalmás Ráckeresztúr 7/4. Stadtgericht Sárbogárd Alap Alsószentiván Cece Dég Hantos Igar Káloz Lajoskomárom Mezõkomárom Mezõszilas Nagylók Sárbogárd Sáregres Sárkeresztúr Sárosd Sárszentágota Szabadegyháza Szabadhidvég Vajta 7/5. Arbeitsgericht Székesfehérvár Komitat Fejér 8. GERICHTSHOF GYÕR-MOSON-SOPRON (Sitz: Gyõr) 8/1. Stadtgericht Gyor Abda Acsalag Árpás Bakonygyirót Bakonypéterd Bakonyszentlászló Barbacs Bágyogszovát Bezi Bodonhely Bogyoszló Bõny Börcs Bosárkány Cakóháza Csikvánd Csorna Dör Dunaszeg Dunaszentpál Egyed Enese Écs Farád Fehértó Felpéc Seite 129 von 170 Fenyõfõ Gönyû Gyarmat Gyömöre Gyõr Gyõrasszonyfa Gyõrladamér Gyõrság Gyõrsövényház Gyõrszemere Gyõrújbarát Gyõrújfalu Gyõrzámoly Ikrény Jobaháza Kajárpéc Kisbabot Kisbajcs Koroncó Kóny Kunsziget Lázi Maglóca Markotabödöge Mezõörs Mérges Mórichida Nagybajcs Nagyszentjános Nyalka Nyúl Öttevény Pannonhalma Páli Pásztori Pázmándfalu Pér Potyond Ravazd Rábacsanak Rábacsécsény Rábapatona Rábapordány Rábasebes Rábaszentandrás Rábaszentmihály Rábaszentmiklós Rábatamási Rábcakapi Rétalap Románd Sikátor Sobor Sokorópátka Sopronnémeti Szany Szerecseny Szil Szilsárkány Tarjánpuszta Táp Seite 130 von 170 Tápszentmiklós Tárnokréti Tényõ Tét Töltéstava Vág Vámosszabadi Veszprémvarsány Vének Zsebeháza 8/2. Stadtgericht Mosonmagyaróvár Ásványráró Bezenye Darnózseli Dunakiliti Dunaremete Dunasziget Feketeerdõ Halászi Hegyeshalom Hédervár Jánossomorja Károlyháza Kimle Kisbodak Levél Lébény Lipót Máriakálnok Mecsér Mosonmagyaróvár Mosonszentmiklós Mosonszolnok Püski Rajka Újrónafõ Várbalog 8/3. Stadtgericht Sopron Agyagosszergény Ágfalva Babót Beled Cirák Csapod Csáfordjánosfa Csér Dénesfa Ebergõc Edve Egyházasfalu Fertõboz Fertõd Fertõendréd Fertõhomok Fertõrákos Fertõszentmiklós Seite 131 von 170 Fertõszéplak Gyalóka Gyóró Harka Hegykõ Hidegség Himod Hövej Iván Kapuvár Kisfalud Kópháza Lövõ Magyarkeresztúr Mihályi Nagycenk Nagylózs Nemeskér Osli Pereszteg Petõháza Pinnye Pusztacsalád Rábakecöl Répceszemere Répcevis Röjtökmuzsaj Sarród Sopron Sopronhorpács Sopronkövesd Szakony Szárföld Újkér Und Vadosfa Vásárosfalu Veszkény Vitnyéd Völcsej Zsira 8/4. Arbeitsgericht Gyõr Komitat Gyõr-Moson-Sopron 9. GERICHTSHOF HAJDÚ-BIHAR (Sitz: Debrecen) 9/1. Stadtgericht Debrecen Álmosd Bagamér Balmazújváros Bocskaikert Debrecen Egyek Fülöp Hajdúbagos Hajdúhadház Hajdúsámson Seite 132 von 170 Hortobágy Hosszúpályi Kokad Létavértes Mikepércs Monostorpályi Nyíracsád Nyíradony Nyírábrány Nyírmártonfalva Sáránd Téglás Tiszacsege Újléta Újszentmargita Vámospércs 9/2. Stadtgericht Berettyóújfalu Ártánd Bakonszeg Bedõ Berekböszörmény Berettyóújfalu Biharkeresztes Bojt Csökmõ Darvas Derecske Esztár Furta Gáborján Hencida Kismarja Komádi Konyár Körösszakál Körösszegapáti Magyarhomorog Mezõpeterd Mezõsas Nagykereki Pocsaj Szentpéterszeg Tépe Told Újiráz Váncsod Vekerd Zsáka 9/3. Stadtgericht Hajdúböszörmény Folyás Görbeháza Hajdúböszörmény Hajdúdorog Hajdúnánás Polgár Tiszagyulaháza Seite 133 von 170 Újtikos 9/4. Stadtgericht Hajdúszoboszló Ebes Hajdúszoboszló Hajdúszovát Nagyhegyes Nádudvar 9/5. Stadtgericht Püspökladány Báránd Bihardancsháza Biharnagybajom Bihartorda Földes Kaba Nagyrábé Püspökladány Sáp Sárrétudvari Szerep Tetétlen 9/6. Arbeitsgericht Debrecen Komitat Hajdú-Bihar 10. GERICHTSHOF HEVES (Sitz: Eger) 10/1. Stadtgericht Eger Andornaktálya Balaton Bátor Bekölce Bélapátfalva Bodony Bükkszenterzsébet Bükkszentmárton Bükkszék Demjén Eger Egerbakta Egerbocs Egercsehi Egerszalók Egerszólát Erdõkövesd Fedémes Felsõtárkány Hevesaranyos Istenmezeje Ivád Kerecsend Kisfüzes Maklár Mátraballa Seite 134 von 170 Mátraderecske Mikófalva Mónosbél Nagytálya Nagyvisnyó Noszvaj Novaj Ostoros Parád Parádsasvár Pétervására Recsk Sirok Szajla Szarvaskõ Szentdomonkos Szilvásvárad Szúcs Tarnalelesz Tarnaszentmária Terpes Váraszó Verpelét 10/2. Stadtgericht Füzesabony Aldebrõ Besenyõtelek Dormánd Egerfarmos Feldebrõ Füzesabony Kál Kápolna Kompolt Mezõszemere Mezõtárkány Nagyút Poroszló Sarud Szihalom Tófalu Újlõrincfalva 10/3. Stadtgericht Gyöngyös Abasár Adács Atkár Detk Domoszló Gyöngyös Gyöngyöshalász Gyöngyösoroszi Gyöngyöspata Gyöngyössolymos Gyöngyöstarján Halmajugra Karácsond Kisnána Seite 135 von 170 Ludas Markaz Mátraszentimre Nagyfüged Nagyréde Szücsi Vámosgyörk Vécs Visonta Visznek 10/4. Stadtgericht Hatvan Apc Boldog Csány Ecséd Hatvan Heréd Hort Lõrinci Nagykökényes Petõfibánya Rózsaszentmárton Zagyvaszántó 10/5. Stadtgericht Heves Átány Boconád Erdõtelek Erk Heves Hevesvezekény Kisköre Kömlõ Pély Tarnabod Tarnaméra Tarnaörs Tarnaszentmiklós Tarnazsadány Tenk Tiszanána Zaránk 10/6. Arbeitsgericht Eger Komitat Heves 11. GERICHTSHOF JÁSZ-NAGYKUN-SZOLNOK (Sitz: Szolnok) 11/1. Stadtgericht Szolnok Besenyszög Csataszög Fegyvernek Hunyadfalva Kengyel Seite 136 von 170 Kõtelek Kuncsorba Martfû Nagykörû Örményes Rákóczifalva Rákócziújfalu Szajol Szászberek Szolnok Tiszabõ Tiszaföldvár Tiszagyenda Tiszajenõ Tiszapüspöki Tiszaroff Tiszasüly Tiszatenyõ Tiszavárkony Tószeg Törökszentmiklós Újszász Vezseny Zagyvarékas 11/2. Stadtgericht Jászberény Alattyán Jánoshida Jászalsószentgyörgy Jászapáti Jászágó Jászárokszállás Jászberény Jászboldogháza Jászdózsa Jászfelsõszentgyörgy Jászfényszaru Jászivány Jászjákóhalma Jászkisér Jászladány Jászszentandrás Jásztelek Pusztamonostor 11/3. Stadtgericht Karcag Berekfürdõ Karcag Kenderes Kisújszállás Kunhegyes Kunmadaras 11/4. Stadtgericht Kunszentmárton Cibakháza Cserkeszõlõ Csépa Seite 137 von 170 Kunszentmárton Mesterszállás Mezõhék Nagyrév Öcsöd Szelevény Tiszainoka Tiszakürt Tiszasas 11/5. Stadtgericht Mezotúr Kétpó Mezõtúr Túrkeve 11/6. Stadtgericht Tiszafüred Abádszalók Nagyiván Tiszabura Tiszaderzs Tiszafüred Tiszaigar Tiszaörs Tiszaszentimre Tiszaszõlõs Tomajmonostora 11/7. Arbeitsgericht Szolnok Komitat Jász-Nagykun-Szolnok 12. GERICHTSHOF KOMÁROM-ESZTERGOM (Sitz: Tatabánya) 12/1. Stadtgericht Tatabánya Bokod Dad Gyermely Héreg Kecskéd Kömlõd Környe Oroszlány Szákszend Szárliget Szomor Tarján Tatabánya Várgesztes Vértessomló Vértesszõlõs 12/2. Stadtgericht Esztergom Annavölgy Bajna Seite 138 von 170 Bajót Csolnok Dág Dorog Dömös Epöl Esztergom Kesztölc Lábatlan Leányvár Máriahalom Mogyorósbánya Nagysáp Nyergesújfalu Piliscsév Pilismarót Sárisáp Süttõ Tát Tokod Tokodaltáró Úny 12/3. Stadtgericht Komárom Aka Almásfüzitõ Ács Ácsteszér Ászár Bakonybánk Bakonysárkány Bakonyszombathely Bana Bábolna Bársonyos Csatka Császár Csém Csép Ete Kerékteleki Kisbér Kisigmánd Komárom Mocsa Nagyigmánd Réde Súr Tárkány Vérteskethely 12/4. Stadtgericht Tata Baj Dunaalmás Dunaszentmiklós Kocs Naszály Neszmély Seite 139 von 170 Szomód Tardos Tata Vértestolna 12/5. Arbeitsgericht Tatabánya Komitat Komárom-Esztergom 13. GERICHTSHOF NÓGRÁD (Sitz: Balassagyarmat) 13/1. Stadtgericht Balassagyarmat Alsópetény Balassagyarmat Bánk Becske Bercel Berkenye Borsosberény Cserháthaláp Cserhátsurány Csesztve Csitár Debercsény Dejtár Diósjenõ Drégelypalánk Endrefalva Érsekvadkert Felsõpetény Galgaguta Herencsény Hollókõ Hont Horpács Hugyag Iliny Ipolyvece Karancsság Keszeg Kétbodony Kisecset Legénd Ludányhalászi Magyargéc Magyarnándor Mohora Nagylóc Nagyoroszi Nézsa Nógrád Nógrádkövesd Nógrádmarcal Nógrádmegyer Nógrádsáp Nógrádsipek Nógrádszakál Notincs Õrhalom Seite 140 von 170 Õsagárd Patak Patvarc Piliny Pusztaberki Rétság Rimóc Romhány Ságújfalu Szalmatercs Szanda Szátok Szendehely Szente Szécsénke Szécsény Szécsényfelfalu Szügy Tereske Terény Tolmács Varsány 13/2. Stadtgericht Pásztó Alsótold Bér Bokor Buják Cserhátszentiván Csécse Ecseg Egyházasdengeleg Erdõkürt Erdõtarcsa Felsõtold Garáb Héhalom Jobbágyi Kálló Kisbágyon Kozárd Kutasó Mátraszõlõs Palotás Pásztó Szarvasgede Szirák Szurdokpüspöki Tar Vanyarc 13/3. Stadtgericht Salgótarján Bárna Bátonyterenye Cered Dorogháza Egyházasgerge Etes Seite 141 von 170 Ipolytarnóc Karancsalja Karancsberény Karancskeszi Karancslapujto Kazár Kisbárkány Kishartyán Litke Lucfalva Márkháza Mátramindszent Mátranovák Mátraszele Mátraterenye Mátraverebély Mihálygerge Nagybárkány Nagykeresztúr Nemti Rákóczibánya Salgótarján Sámsonháza Sóshartyán Szilaspogony Szuha Vizslás Zabar 13/4. Arbeitsgericht Salgótarján Komitat Nógrád 14. GERICHTSHOF PEST (Sitz: Budapest) 14/1. Gericht der Umgebung von Buda (Sitz: Budapest) Budajenõ Budakeszi Nagykovácsi Páty Perbál Pilisborosjenõ Piliscsaba Pilisjászfalu Pilisszentiván Pilisvörösvár Remeteszõlõs Solymár Telki Tinnye Tök Üröm Zsámbék 14/2. Stadtgericht Cegléd Abony Albertirsa Seite 142 von 170 Cegléd Ceglédbercel Csemõ Dánszentmiklós Jászkarajenõ Kõröstetétlen Mikebuda Tápiószõlõs Törtel Újszilvás 14/3. Stadtgericht Dabas Alsónémedi Bugyi Dabas Felsõpakony Gyál Hernád Inárcs Kakucs Ócsa Örkény Pusztavacs Tatárszentgyörgy Táborfalva Újhartyán Újlengyel 14/4. Stadtgericht Dunakeszi Csomád Dunakeszi Fót Göd 14/5. Stadtgericht Gödöllo Aszód Bag Csömör Dány Domony Erdõkertes Galgahévíz Galgamácsa Gödöllõ Hévízgyörk Iklad Isaszeg Kartal Kerepes Kistarcsa Mogyoród Nagytarcsa Pécel Szada Tura Valkó Vácegres Seite 143 von 170 Váckisújfalu Vácszentlászló Veresegyház Verseg Zsámbok 14/6. Stadtgericht Monor Bénye Csévharaszt Ecser Gomba Gyömrõ Káva Maglód Mende Monor Nyáregyháza Péteri Pilis Sülysáp Úri Üllõ Vasad Vecsés 14/7. Stadtgericht Nagykáta Farmos Kóka Nagykáta Pánd Szentlõrinckáta Szentmártonkáta Tápióbicske Tápiógyörgye Tápióság Tápiószecsõ Tápiószele Tápiószentmárton Tóalmás 14/8. Stadtgericht Nagykõrös Kocsér Nagykõrös Nyársapát 14/9. Stadtgericht Ráckeve Apaj Áporka Délegyháza Dömsöd Dunaharaszti Dunavarsány Halásztelek Kiskunlacháza Lórév Seite 144 von 170 Majosháza Makád Ráckeve Szigetbecse Szigetcsép Szigethalom Szigetszentmárton Szigetszentmiklós Szigetújfalu Taksony Tököl 14/10. Stadtgericht Szentendre Budakalász Csobánka Dunabogdány Kisoroszi Leányfalu Pilisszántó Pilisszentkereszt Pilisszentlászló Pomáz Pócsmegyer Szentendre Szigetmonostor Tahitótfalu Visegrád 14/11. Stadtgericht Vác Acsa Bernecebaráti Csörög Csõvár Galgagyörk Ipolydamásd Ipolytölgyes Kemence Kismaros Kisnémedi Kosd Kóspallag Letkés Márianosztra Nagybörzsöny Nagymaros Õrbottyán Penc Perõcsény Püspökhatvan Püspökszilágy Rád Szob Szokolya Szõd Szõdliget Tésa Vác Vácduka Seite 145 von 170 Váchartyán Vácrátót Vámosmikola Verõce Zebegény 14/12. Stadtgericht Budaörs Biatorbágy Budaörs Diósd Érd Herceghalom Pusztazámor Sóskút Százhalombatta Tárnok Törökbálint 14/13. Arbeitsgericht des Komitats Pest Komitat Pest 15. GERICHTSHOF SOMOGY (Sitz: Kaposvár) 15/1. Stadtgericht Kaposvár Alsóbogát Baté Bárdudvarnok Bodrog Boszénfa Büssü Cserénfa Csoma Csombárd Csököly Ecseny Edde Felsõmocsolád Fonó Gadács Gálosfa Gige Gölle Hajmás Hedrehely Hencse Hetes Igal Jákó Juta Kadarkút Kaposfõ Kaposgyarmat Kaposhomok Kaposkeresztúr Kaposmérõ Kaposszerdahely Seite 146 von 170 Kaposújlak Kaposvár Kazsok Kercseliget Kisasszond Kisgyalán Kiskorpád Kõkút Magyaratád Magyaregres Mernye Mezõcsokonya Mike Mosdós Nagybajom Nagyberki Orci Osztopán Patalom Patca Pálmajor Polány Ráksi Rinyakovácsi Sántos Simonfa Somodor Somogyaszaló Somogygeszti Somogyjád Somogysárd Somogyszil Szabadi Szenna Szentbalázs Szentgáloskér Szilvásszentmárton Taszár Újvárfalva Várda Visnye Zimány Zselickisfalud Zselickislak Zselicszentpál 15/2. Stadtgericht Barcs Babócsa Barcs Bélavár Bolhó Csokonyavisonta Darány Drávagárdony Drávatamási Heresznye Homokszentgyörgy Istvándi Kastélyosdombó Kálmáncsa Seite 147 von 170 Komlósd Lad Lakócsa Patosfa Péterhida Potony Rinyaújlak Rinyaújnép Somogyaracs Szentborbás Szulok Tótújfalu Vízvár 15/3. Stadtgericht Fonyód Balatonboglár Balatonfenyves Balatonlelle Buzsák Fonyód Gamás Gyugy Hács Kisberény Látrány Lengyeltóti Ordacsehi Öreglak Pamuk Somogybabod Somogytúr Somogyvámos Somogyvár Szõlõsgyörök Visz 15/4. Stadtgericht Marcali Balatonberény Balatonkeresztúr Balatonmáriafürdõ Balatonszentgyörgy Balatonújlak Böhönye Csákány Csömend Fõnyed Gadány Hollád Hosszúviz Keleviz Kéthely Libickozma Marcali Mesztegnyõ Nagyszakácsi Nemesdéd Nemeskisfalud Nemesvid Seite 148 von 170 Nikla Pusztakovácsi Sávoly Somogyfajsz Somogysámson Somogysimonyi Somogyszentpál Somogyzsitfa Szegerdõ Szenyér Szõkedencs Tapsony Táska Tikos Varászló Vése Vörs 15/5. Stadtgericht Nagyatád Bakháza Beleg Berzence Bolhás Csurgó Csurgónagymarton Görgeteg Gyékényes Háromfa Iharos Iharosberény Inke Kisbajom Kutas Lábod Nagyatád Nagykorpád Õrtilos Ötvöskónyi Pogányszentpéter Porrog Porrogszentkirály Porrogszentpál Rinyabesenyõ Rinyaszentkirály Segesd Somogybükkösd Somogycsicsó Somogyszob Somogyudvarhely Szabás Szenta Tarany Zákány Zsákányfalu 15/6. Stadtgericht Siófok Andocs Ádánd Seite 149 von 170 Balatonendréd Balatonföldvár Balatonõszöd Balatonszabadi Balatonszárszó Balatonszemes Bábonymegyer Bálványos Bedegkér Bonnya Fiad Kapoly Karád Kánya Kára Kereki Kisbárapáti Kõröshegy Kötcse Lulla Miklósi Nagyberény Nagycsepely Nágocs Nyim Pusztaszemes Ságvár Sérsekszõlõs Siófok Siójut Som Somogyacsa Somogydöröcske Somogyegres Somogymeggyes Szántód Szorosad Szólád Tab Teleki Tengõd Torvaj Törökkoppány Zala Zamárdi Zics 15/7. Arbeitsgericht Kaposvár Komitat Somogy 16. GERICHTSHOF SZABOLCS-SZATMÁR-BEREG (Sitz: Nyíregyháza) 16/1. Stadtgericht Nyíregyháza Apagy Baktalórántháza Balsa Besenyõd Beszterec Seite 150 von 170 Biri Bököny Buj Demecser Érpatak Gávavencsellõ Geszteréd Ibrány Kálmánháza Kemecse Kék Kótaj Levelek Magy Nagycserkesz Nagyhalász Nagykálló Napkor Nyírbogdány Nyíregyháza Nyíribrony Nyírjákó Nyírkércs Nyírpazony Nyírtelek Nyírtét Nyírtura Paszab Rakamaz Ramocsaháza Sényõ Szabolcs Székely Szorgalmatos Timár Tiszabercel Tiszadada Tiszadob Tiszaeszlár Tiszalök Tiszanagyfalu Tiszarád Tiszatelek Tiszavasvári Újfehértó Vasmegyer 16/2. Stadtgericht Fehérgyarmat Botpalád Cégénydányád Csaholc Császló Csegöld Darnó Fehérgyarmat Fülesd Gacsály Garbolc Gyügye Hermánszeg Seite 151 von 170 Jánkmajtis Kérsemjén Kisar Kishódos Kisnamény Kispalád Kisszekeres Kölcse Kömörõ Magosliget Mánd Méhtelek Milota Nagyar Nagyhódos Nagyszekeres Nábrád Nemesborzova Olcsvaapáti Panyola Penyige Rozsály Sonkád Szamossályi Szamosújlak Szatmárcseke Tiszabecs Tiszacsécse Tiszakóród Tisztaberek Tunyogmatolcs Túristvándi Túrricse Uszka Vámosoroszi Zajta Zsarolyán 16/3. Stadtgericht Kisvárda Ajak Anarcs Benk Berkesz Dombrád Döge Eperjeske Fényeslitke Gégény Gyõröcske Gyulaháza Jéke Kékcse Kisvárda Komoró Laskod Lövõpetri Mándok Mezõladány Nyírkarász Nyírlövõ Seite 152 von 170 Nyírtass Pap Pátroha Petneháza Rétközberencs Szabolcsbáka Szabolcsveresmart Tiszabezdéd Tiszakanyár Tiszamogyorós Tiszaszentmárton Tornyospálca Tuzsér Újdombrád Újkenéz Záhony Zsurk 16/4. Stadtgericht Mátészalka Csenger Csengersima Csengerújfalu Fábiánháza Fülpösdaróc Géberjén Gyõrtelek Hodász Jármi Kántorjánosi Kocsord Komlódtótfalu Mátészalka Mérk Nagydobos Nagyecsed Nyírcsaholy Nyírkáta Nyírmeggyes Nyírparasznya Ópályi Ököritófülpös Õr Papos Pátyod Porcsalma Rápolt Rohod Szamosangyalos Szamosbecs Szamoskér Szamosszeg Szamostatárfalva Tiborszállás Tyukod Ura Vaja Vállaj Seite 153 von 170 16/5. Stadtgericht Nyírbátor Balkány Bátorliget Encsencs Kállósemjén Kisléta Máriapócs Nyírbátor Nyírbéltek Nyírbogát Nyírcsászári Nyírderzs Nyírgelse Nyírgyulaj Nyírlugos Nyírmihálydi Nyírpilis Nyírvasvári Ófehértó Ömböly Penészlek Piricse Pócspetri Szakoly Terem 16/6. Stadtgericht Vásárosnamény Aranyosapáti Barabás Beregdaróc Beregsurány Csaroda Gelénes Gemzse Gulács Gyüre Hetefejércse Ilk Jánd Kisvarsány Lónya Márokpapi Mátyus Nagyvarsány Nyírmada Olcsva Pusztadobos Tarpa Tákos Tiszaadony Tiszakerecseny Tiszaszalka Tiszavid Tivadar Vámosatya Vásárosnamény Seite 154 von 170 16/7. Arbeitsgericht Nyíregyháza Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg 17. GERICHTSHOF TOLNA (Sitz: Szekszárd) 17/1. Stadtgericht Szekszárd Alsónána Alsónyék Báta Bátaszék Bogyiszló Decs Fadd Fácánkert Harc Kistormás Kölesd Medina Õcsény Pörböly Sárpilis Sióagárd Szálka Szedres Szekszárd Tengelic Tolna Várdomb 17/2. Stadtgericht Bonyhád Aparhant Bátaapáti Bonyhád Bonyhádvarasd Cikó Dúzs Felsõnána Grábóc Györe Hõgyész Izmény Kakasd Kalaznó Kéty Kisdorog Kismányok Kisvejke Lengyel Mórágy Mõcsény Mucsfa Mucsi Murga Nagymányok Nagyvejke Tevel Seite 155 von 170 Váralja Závod Zomba 17/3. Stadtgericht Dombóvár Attala Csibrák Csikóstõttõs Dalmand Dombóvár Döbrököz Gyulaj Jágónak Kapospula Kaposszekcsõ Kocsola Kurd Lápafõ Nak Szakcs Várong 17/4. Stadtgericht Paks Bikács Bölcske Dunaföldvár Dunaszentgyörgy Gerjen Györköny Kajdacs Madocsa Nagydorog Németkér Paks Pálfa Pusztahencse Sárszentlorinc 17/5. Stadtgericht Tamási Belecska Diósberény Értény Felsõnyék Fürged Gyönk Iregszemcse Keszõhidegkút Kisszékely Koppányszántó Magyarkeszi Miszla Nagykónyi Nagyszékely Nagyszokoly Ozora Pincehely Regöly Seite 156 von 170 Simontornya Szakadát Szakály Szárazd Tamási Tolnanémedi Udvari Újireg Varsád 17/6. Arbeitsgericht Szekszárd Komitat Tolna 18. GERICHTSHOF VAS (Sitz: Szombathely) 18/1. Stadtgericht Szombathely Acsád Alsóújlak Andrásfa Balogunyom Bérbaltavár Bozzai Bucsu Csehi Csehimindszent Csempeszkopács Csipkerek Dozmat Egervölgy Egyházashollós Felsõcsatár Gencsapáti Gersekarát Gyanógeregye Gyõrvár Hegyhátszentpéter Horvátlövõ Ják Kám Kisunyom Meszlen Mikosszéplak Nagytilaj Narda Nárai Nemesbõd Nemeskolta Olaszfa Oszkó Pácsony Perenye Petõmihályfa Pornóapáti Püspökmolnári Rábahidvég Rábatöttös Rum Salköveskút Seite 157 von 170 Sárfimizdó Sé Sorkifalud Sorkikápolna Sorokpolány Söpte Szemenye Szentpéterfa Szombathely Tanakajd Táplánszentkereszt Telekes Torony Vasasszonyfa Vaskeresztes Vassurány Vasszécseny Vasszilvágy Vasvár Vát Vép Zsennye 18/2. Stadtgericht Körmend Alsószölnök Apátistvánfalva Bajánsenye Csákánydoroszló Csörötnek Daraboshegy Döbörhegy Döröske Egyházasrádóc Felsõjánosfa Felsõmarác Felsõszölnök Gasztony Halastó Halogy Harasztifalu Hegyháthodász Hegyhátsál Hegyhátszentjakab Hegyhátszentmárton Ispánk Ivánc Katafa Kemestaródfa Kercaszomor Kerkáskápolna Kétvölgy Kisrákos Kondorfa Körmend Magyarlak Magyarnádalja Magyarszecsõd Magyarszombatfa Molnaszecsõd Nagykölked Seite 158 von 170 Nagymizdó Nagyrákos Nádasd Nemesmedves Nemesrempehollós Orfalu Õrimagyarósd Õriszentpéter Pankasz Pinkamindszent Rábagyarmat Rádóckölked Rátót Rönök Szaknyér Szakonyfalu Szalafõ Szarvaskend Szatta Szentgotthárd Szõce Vasalja Vasszentmihály Velemér 18/3. Stadtgericht Kõszeg Bozsok Bük Cák Csepreg Gyöngyösfalu Horvátzsidány Kiszsidány Kõszeg Kõszegdoroszló Kõszegpaty Kõszegszerdahely Lukácsháza Nemescsó Ólmod Peresznye Pusztacsó Tormásliget Tömörd Velem 18/4. Stadtgericht Sárvár Bejcgyertyános Boba Borgáta Bõ Bögöt Bögöte Celldömölk Chernelházadamonya Csánig Csénye Csönge Seite 159 von 170 Duka Egyházashetye Gérce Gór Hegyfalu Hosszúpereszteg Ikervár Iklanberény Jákfa Jánosháza Karakó Káld Keléd Kemeneskápolna Kemenesmagasi Kemenesmihályfa Kemenespálfa Kemenessömjén Kemenesszentmárton Kenéz Kenyeri Kissomlyó Köcsk Lócs Meggyeskovácsi Megyehid Mersevát Mesterháza Mesteri Nagygeresd Nagysimonyi Nemeskeresztúr Nemeskocs Nemesládony Nick Nyõgér Ostffyasszonyfa Ölbõ Pápoc Pecöl Porpác Pósfa Rábapaty Répcelak Répceszentgyörgy Sajtoskál Sárvár Simaság Sitke Sótony Szeleste Szergény Tokorcs Tompaládony Uraiújfalu Vasegerszeg Vashosszúfalu Vámoscsalád Vásárosmiske Viszák Vönöck Seite 160 von 170 Zsédeny 18/5. Arbeitsgericht Szombathely Komitat Vas 19. GERICHTSHOF VESZPRÉM (Sitz: Veszprém) 19/1. Stadtgericht Veszprém Alsóörs Aszófõ Bakonyjákó Bakonykoppány Balatonakali Balatonalmádi Balatoncsicsó Balatonfokajár Balatonfüred Balatonfuzfo Balatonkenese Balatonszepezd Balatonszõlõs Balatonudvari Balatonvilágos Barnag Bánd Berhida Csajág Csopak Dörgicse Felsõörs Hajmáskér Hárskút Herend Hidegkút Királyszentistván Küngös Litér Lovas Márkó Mencshely Monoszló Nagyvázsony Nemesvámos Németbánya Óbudavár Örvényes Õsi Öskü Paloznak Papkeszi Pécsely Pétfürdõ Pula Sóly Szentantalfa Szentgál Szentjakabfa Szentkirályszabadja Seite 161 von 170 Tagyon Tés Tihany Tótvázsony Várpalota Vászoly Veszprém Veszprémfajsz Vilonya Vöröstó Zánka 19/2. Stadtgericht Ajka Adorjánháza Ajka Apácatorna Bakonypölöske Borszörcsök Csehbánya Csögle Dabrony Devecser Doba Egeralja Halimba Iszkáz Kamond Karakószörcsök Kerta Kisberzseny Kiscsõsz Kislod Kispirit Kisszõlõs Kolontár Magyarpolány Nagyalásony Nagypirit Noszlop Oroszi Öcs Pusztamiske Somlójenõ Somlószõlõs Somlóvásárhely Somlóvecse Szõc Tüskevár Úrkút Városlõd Vid 19/3. Stadtgericht Pápa Adásztevel Bakonyság Bakonyszentiván Bakonyszücs Bakonytamási Seite 162 von 170 Béb Békás Csót Dáka Döbrönte Egyházaskeszõ Farkasgyepû Ganna Gecse Homokbödöge Kemeneshõgyész Kemenesszentpéter Kup Külsõvat Lovászpatona Magyargencs Malomsok Marcalgergelyi Marcaltõ Mezõlak Mihályháza Nagyacsád Nagydém Nagygyimót Nagytevel Nemesgörzsöny Nemesszalók Nóráp Nyárád Pápa Pápadereske Pápakovácsi Pápasalamon Pápateszér Takácsi Ugod Vanyola Vaszar Várkeszõ Vinár 19/4. Stadtgericht Tapolca Ábrahámhegy Badacsonytomaj Badacsonytördemic Balatonederics Balatonhenye Balatonrendes Bazsi Bodorfa Csabrendek Dabronc Gógánfa Gyepükaján Gyulakeszi Hegyesd Hegymagas Hetyefõ Hosztót Kapolcs Seite 163 von 170 Káptalanfa Káptalantóti Kékkút Kisapáti Kõvágóörs Köveskál Lesencefalu Lesenceistvánd Lesencetomaj Megyer Mindszentkálla Monostorapáti Nemesgulács Nemeshany Nemesvita Nyirád Raposka Révfülöp Rigács Salföld Sáska Sümeg Sümegprága Szentbékkálla Szentimrefalva Szigliget Taliándörögd Tapolca Ukk Uzsa Veszprémgalsa Vigántpetend Zalaerdõd Zalagyömörõ Zalahaláp Zalameggyes Zalaszegvár 19/5. Stadtgericht Zirc Bakonybél Bakonynána Bakonyoszlop Bakonyszentkirály Borzavár Csesznek Csetény Dudar Eplény Gic Jásd Lókút Nagyesztergár Olaszfalu Pénzesgyõr Porva Szápár Zirc Seite 164 von 170 19/6. Arbeitsgericht Veszprém Komitat Veszprém 20. GERICHTSHOF ZALA (Sitz: Zalaegerszeg) 20/1. Stadtgericht Zalaegerszeg Alibánfa Alsónemesapáti Babosdöbréte Bagod Bak Baktüttös Becsvölgye Bezeréd Bocfölde Boncodfölde Böde Bucsuszentlászló Csatár Csonkahegyhát Csöde Dobronhegy Egervár Gellénháza Gombosszeg Gõsfa Gyurus Hagyárosbörönd Hottó Iborfia Kávás Kemendollár Keménfa Kisbucsa Kiskutas Kispáli Kustánszeg Lakhegy Lickóvadamos Milejszeg Misefa Nagykapornak Nagykutas Nagylengyel Nagypáli Nemesapáti Nemeshetés Nemesrádó Nemessándorháza Nemesszentandrás Németfalu Orbányosfa Ormándlak Ozmánbük Pacsa Padár Pálfiszeg Pethõhenye Seite 165 von 170 Petrikeresztúr Pókaszepetk Pölöske Pusztaederics Pusztaszentlászló Salomvár Sárhida Söjtör Szentkozmadombja Szentpéterúr Teskánd Tófej Vasboldogasszony Vaspör Vöckönd Zalaboldogfa Zalacséb Zalaegerszeg Zalaháshágy Zalaigrice Zalaistvánd Zalalövõ Zalaszentgyörgy Zalaszentiván Zalaszentlõrinc Zalaszentmihály Zalatárnok 20/2. Stadtgericht Keszthely Almásháza Alsópáhok Balatongyörök Batyk Bókaháza Cserszegtomaj Dióskál Döbröce Dötk Egeraracsa Esztergályhorváti Felsõpáhok Gétye Gyenesdiás Hévíz Kallósd Karmacs Kehidakustány Keszthely Kisgörbõ Kisvásárhely Ligetfalva Mihályfa Nagygörbõ Nemesbük Óhid Pakod Rezi Sármellék Sénye Sümegcsehi Seite 166 von 170 Szalapa Szentgyörgyvár Tilaj Türje Vállus Várvölgy Vindornyafok Vindornyalak Vindornyaszõlõs Vonyarcvashegy Zalaapáti Zalabér Zalacsány Zalaköveskút Zalaszántó Zalaszentgrót Zalaszentlászló Zalaszentmárton Zalavár Zalavég 20/3. Stadtgericht Lenti Alsószenterzsébet Baglad Barlahida Belsosárd Bödeháza Csertalakos Csesztreg Csömödér Dobri Felsõszenterzsébet Gáborjánháza Gosztola Gutorfölde Hernyék Iklódbördõce Kálócfa Kányavár Kerkabarabás Kerkafalva Kerkakutas Kerkateskánd Kissziget Kozmadombja Külsõsárd Lendvadedes Lendvajakabfa Lenti Lovászi Magyarföld Márokföld Mikekarácsonyfa Nemesnép Nova Ortaháza Páka Pórszombat Pördefölde Pusztaapáti Seite 167 von 170 Ramocsa Resznek Rédics Szentgyörgyvölgy Szentpéterfölde Szécsisziget Szijártóháza Szilvágy Tormafölde Tornyiszentmiklós Zalabaksa Zalaszombatfa Zebecke 20/4. Stadtgericht Nagykanizsa Alsórajk Balatonmagyaród Bánokszentgyörgy Bázakerettye Becsehely Belezna Bocska Borsfa Börzönce Bucsuta Csapi Csörnyeföld Eszteregnye Felsõrajk Fityeház Füzvölgy Galambok Garabonc Gelse Gelsesziget Hahót Homokkomárom Hosszúvölgy Kacorlak Kerecseny Kerkaszentkirály Kilimán Kiscsehi Kisrécse Kistolmács Lasztonya Letenye Lispeszentadorján Liszó Magyarszentmiklós Magyarszerdahely Maróc Miháld Molnári Murakeresztúr Murarátka Muraszemenye Nagybakónak Nagykanizsa Nagyrada Seite 168 von 170 Nagyrécse Nemespátró Oltárc Orosztony Pat Petrivente Pölöskefõ Pötréte Pusztamagyaród Rigyác Sand Semjénháza Sormás Surd Szentliszló Szentmargitfalva Szepetnek Tótszentmárton Tótszerdahely Újudvar Valkonya Várfölde Zajk Zalakaros Zalakomár Zalamerenye Zalasárszeg Zalaszabar Zalaszentbalázs Zalaszentjakab Zalaújlak 20/5. Arbeitsgericht Zalaegerszeg Komitat Zala Teil II Kammern für Militärsachen Zuständigkeitsbereich 1. KAMMER GERICHT FÜR bei den MILITÄRSACHEN Gerichtshöfen beim und ihr HAUPTSTÄDTISCHEN Hauptstadt Budapest Komitat Fejér Komitat Heves Komitat Jász-Nagykun-Szolnok Komitat Komárom-Esztergom Komitat Nógrád Komitat Pest 2. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF CSONGRÁD Komitat Bács-Kiskun Komitat Békés Komitat Csongrád Seite 169 von 170 3. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF GYÕR-MOSONSOPRON Komitat Gyõr-Moson-Sopron Komitat Vas Komitat Veszprém 4. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF HAJDÚ-BIHAR Komitat Borsod-Abaúj-Zemplén Komitat Hajdú-Bihar Komitat Szabolcs-Szatmár-Bereg 5. KAMMER FÜR MILITÄRSACHEN beim GERICHTSHOF SOMOGY Komitat Baranya Komitat Somogy Komitat Tolna Komitat Zala Seite 170 von 170