KammerMitteilungen 3/2014 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

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KammerMitteilungen 3/2014 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
10. Jahrgang . Nr. 3
30.09.2014 . S. 225–332
PVSt 68037
225 Editorial
Wortwechsel
227 Interview mit der neuen
Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf
Angela Glatz-Büscher
Aufsätze
233 Rechtsschutzversicherungen und
Rationalisierungsabkommen
(3. Teil)
Diskussion statt Konfrontation
(Von RAuN Herbert P. Schons)
234 Der Fachanwaltsantrag (Teil 2)
(Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart)
Das aktuelle Thema
241 Wat dem eenen sin Uhl ist dem
anderen sin Nachtigall
(Von RAuN Herbert P. Schons)
244
252
256
257
260
Berichte und Bekanntmachungen
Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung
zur Fortbildung
Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit – Überarbeitete Fassung 2014
BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums
Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von
Fachanwälten
Wie klappt’s eigentlich mit dem RDG?
Die Kammer rät
266 Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs
(Von RAuN Herbert P. Schons)
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
268 Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte
270 Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
271 Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen
273
274
274
276
277
Meldungen aus Brüssel
Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung
PKH im Strafverfahren?
EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem
EU-Mitgliedstaat
Bundestag und Rat der EU zum Thema „Europäische
Staatsanwaltschaft“
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
Dahs bedeutet
optimale Verteidigung.
NEU
Hans Dahs, Handbuch des Strafverteidigers.
Von RA Prof. Dr. Hans Dahs unter Mitarbeit
von RA Felix Rettenmaier. 8. Auflage 2015
rd. 800 Seiten Lexikonformat, gbd. 119,– €.
Erscheint im Oktober.
ISBN 978-3-504-16556-7
Das Handbuch des Strafverteidigers von Hans Dahs ist seit jeher eine „Pflichtlektüre“, was die Kunst
der Verteidigung angeht – unbedingt erforderlich für jeden, der sich diesem Beruf verschrieben hat. Vor
allem der angehende Strafverteidiger wird ohne dieses Buch wohl nicht weit kommen.
Kein anderer hat das Berufsbild des Strafverteidigers in Jahrzehnten so sehr geprägt wie Hans Dahs.
Sein Handbuch ist sozusagen die Anleitung für angemessenes Verteidigerverhalten schlechthin. Hier
geht es um das, was den erfolgreichen Verteidiger letztlich ausmacht: um das richtige Gespür in jeder
beruflichen Situation. Kurzum, um all das, was man nur im Laufe eines langen Lebens lernt oder eben
aus dem Dahs.
HansDahs,HandbuchdesStrafverteidigers.Probelesenundbestellenbeiwww.otto-schmidt.de/da8
Informationen
und offizielle
Verlautbarungen
10. Jahrgang
Nr. 3
30.09.2014
Inhaltsverzeichnis
Editorial
225
Wortwechsel
Interview mit der neuen Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher
227
Aufsätze
Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil)
Diskussion statt Konfrontation
(Von RAuN Herbert P. Schons)
Der Fachanwaltsantrag (Teil 2)
(Von RAin Dr. Susanne Offermann-Burckart)
233
234
241
Berichte und Bekanntmachungen
Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung
Kurzprotokoll der 68. GebührenreferentenTagung
RVG-Ausschuss der BRAK diskutiert
Dynamisierung der Anwaltsvergütung
Bericht über die 85. JuMiKo-Konferenz
Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für
die Arbeitsgerichtsbarkeit – Überarbeitete
Fassung 2014
Beschlüsse der Satzungsversammlung vom
5.5.2014 treten am 1.1.2015 in Kraft
BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines
Fallquorums
Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten
Vorprüfungsausschuss für Internationales Wirtschaftsrecht nimmt Arbeit auf
Anzahl der Fachanwälte steigt weiter
Rechtsanwaltskammer muss FachangestelltenAusbildung alleine bewältigen
Lossprechungsfeiern der Rechtsanwaltsfachangestellten in Düsseldorf und Duisburg
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
244
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260
260
261
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262
263
263
263
264
Die Kammer rät
Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs
(Von RAuN Herbert P. Schons)
Das aktuelle Thema
Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin
Nachtigall
(Von RAuN Herbert P. Schons)
Neuer Rechtsfachwirte-Kurs der Soldan GmbH
ab November 2014
Wie klappt’s eigentlich mit dem RDG?
BFB-Konjunkturumfrage 2014
Resolution zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts
Wie zufrieden sind angehende Juristen mit
ihrer Ausbildung?
Praxisleitfaden für Anwälte vor dem EGMR
Bettina Limperg neue BGH-Präsidentin
Stiftungsprofessur für Dr. Matthias Kilian
Neues von heimischen Autoren
266
Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Restschuldbefreiung und Stärkung der Gläubigerrechte
„Modernisierung“ des VwVfG NRW
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Sukzessivadoption durch Lebenspartner
Ausführungsverordnung zum VwVG NRW fortgeschrieben
Haushaltsgesetz 2014
Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen
268
268
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269
269
270
270
270
271
Meldungen aus Brüssel
Einigung im Rat zur Anti-Geldwäscherichtlinie
EU-Aktionsplan und EU-Strategie zum Schutz
der Rechte am geistigen Eigentum
Europäisches Insolvenzregister
Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie
EuGH veröffentlicht Rechtsprechung digital
Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung
272
272
272
273
273
273
III
Inhaltsverzeichnis
PKH im Strafverfahren?
Rahmenvorschriften zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der EU
EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat
Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
– EU-Kommission nimmt Klage gegen Deutschland zurück
Studie zur Lage der Freien Berufe
Neuer E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben
Richtlinie über Abschlussprüfungen verkündet
Bundestag und Rat der EU zum Thema „Europäische Staatsanwaltschaft“
Verfahrensgarantien für beschuldigte Kinder
Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen
274
276
277
Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz
Insolvenzrecht
Informationstechnologierecht
Medizinrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Öffentliches Recht
Sozialrecht
Strafrecht
Urheber- und Medienrecht
Verkehrsrecht
Versicherungsrecht
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
277
Veranstaltungshinweise
274
274
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275
276
276
Rechtsprechungsübersicht
Anwaltsrecht/Berufsrecht
Arbeitsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Architektenrecht
Erbrecht
Familienrecht
Gebührenrecht/Kostenrecht
278
280
282
283
284
284
286
Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2014
Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V.
15. Veranstaltung des AK-„Psychologie im
Strafverfahren“
295
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296
298
300
300
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323
Personalnachrichten
Zulassungen
Löschungen
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326
Im nächsten Heft:
Beilagenhinweis
Der neue § 15 FAO und
seine Umsetzung in der Praxis
nnn
Wir bitten unsere Leser um freundliche Beachtung.
Impressum
KammerMitteilungen
Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf.
Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479
Düsseldorf, Tel. 0211-495020, Telefax 0211-4950228, E-Mail: info@
rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de
Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben).
Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968
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Konten: Sparkasse KölnBonn IBAN DE87 3705 0198 0030 6021 55; Postgiroamt Köln IBAN DE40 3701 0050 0053 9505 08.
Erscheinungsweise: vierteljährlich
Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung
IV
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Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 E (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen
ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Kündigungstermin für das Abonnement 6 Wochen vor Jahresschluss.
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Auflage dieser Ausgabe: nnn Exemplare
Druck: L.N. Schaffrath DruckMedien GmbH & Co. KG, Geldern
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ISSN 1614-8843
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Editorial
Menschenrechtliche Bezüge in den Fachanwaltschaften – und nicht nur dort
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer
ist im Mai 2012 der Ausschuss Menschenrechte gebildet worden. Vorsitzender des Ausschusses ist Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Kirchberg
aus Karlsruhe (Mitglieder RAin
Dr. Regina Michalke, Frankfurt/
Main; RAin Dr. Margarete Mühl-Jäckel, LL.M., Potsdam; RAuN Bernd
Häusler, Berlin; RA Detlev Heyder,
Freiburg; RA Bernhard Docke, Bremen; RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers,
Düsseldorf).
Aus der Geschäftsführung der BRAK
ist Frau Rechtsanwältin Kristina
Trierweiler, LL.M., für diesen Ausschuss zuständig.
„Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen
Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch
der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen“
oder BVerfG, Beschluss vom 23.3.
2011 – 2 BvR 882/09 – zur Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention:
Der Ausschuss hat sich zur Aufgabe gesetzt, national
die besondere Bedeutung der Menschenrechte in der
Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälten in Deutschland in den verschiedensten Rechtsgebieten herauszustellen und zu vermitteln. International soll der staatliche Umgang mit Anwältinnen und Anwälten
beobachtet werden und dort, wo Kolleginnen/Kollegen
wegen ihrer beruflichen Tätigkeit verfolgt, diskriminiert
oder gar inhaftiert werden, interveniert der Ausschuss
mit Solidaritätsmaßnahmen vielfältiger Art – Beispiel:
urgent-action-letters, die in einzelnen Fällen auch erfolgreich gewesen sind. Dazu wird der Kontakt zu Menschenrechtsorganisationen, allen voran dem Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe im Bundestag, gepflegt (Vorsitzender: MdB Michael Brand,
E-Mail: [email protected]).
Der Ausschuss hat sich aktuell an die Satzungsversammlung (Ausschuss 1) gewandt, um auf die Bedeutung der menschenrechtlichen Bezüge für alle Fachanwaltschaften hinzuweisen:
Es geht dabei besonders um den Aspekt, in allen Fachgebieten die jeweils einschlägigen Gesetze verfassungsund auch menschenrechtskonform auszulegen. Das Bundesverfassungsgericht judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass die Grundrechte wie auch die rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes sowie auch die
einfachen Gesetze im Lichte der völkerrechtlich verbürgten Menschenrechte auszulegen und anzuwenden
sind. Dies ist aus dem Rechtsanwendungsbefehl der
Art. 59 Abs. 2 i.V.m. 20 Abs. 3 GG herzuleiten. Beispielhaft seien dazu die Entscheidung des BVerfG vom
10.4. 2004 – 2 BvR 1481 – zur Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) angeführt:
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
„Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (...) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von
Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen
werden kann ... .“
Dr. h.c. Rüdiger Deckers
Europäische und internationale Menschenrechte können verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, etwa: das Recht, dass ein Verfahren in angemessener Frist behandelt und erledigt wird („überlange
Verfahrensdauer“) oder das Recht auf wirksame Beschwerde und Zugang zu einem gerichtlichen Verfahren (z.B. „Nichtbefolgung einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts“). Das BMJ hat
über Beispielsfälle aus den Jahren 2011/2012 berichtet
(www.bmj.de).
Es sollen die Möglichkeiten vermittelt werden, menschenrechtliche Beschwerdeverfahren nach erfolgloser
nationaler Rechtswegausschöpfung anzustrengen. Neben dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) kommen als Adressaten mittlerweile sechs
UN-Fachausschüsse in Betracht (u.a. Menschenrechtsausschuss zum Zivilpakt, Ausschuss zur AntiFolter-Konvention – CAT, Ausschuss zur Anti-Rassismus-Konvention – ICERD, Ausschuss zur Frauenrechtskonvention – CEDAW, Ausschuss zur Behindertenrechtskonvention – CRPD). Die UN-Fachausschüsse
sind die zu jedem UN-Menschenrechtsabkommen eingerichteten Überwachungsorgane. Sie sind besetzt mit
unabhängigen Experten. Sie können zwar – anders als
der EGMR – keine verbindlichen oder vollstreckbaren
Urteile verkünden. Ihre Entscheidungen oder Einschätzungen können indes Empfehlungen oder Rügen an
den jeweiligen Staat aussprechen, die in der Regel
auch akzeptiert und beachtet werden (in 2013 sind bereits zwei sog. „views“ gegen Deutschland ergangen:
UN-Anti-Rassismus Ausschuss, 4.4. 2103, Mitteilung
Nr. 48/2010, betr. Türkische Gemeinde Berlin-Branden225
Editorial
burg; UN-Folterausschuss,
Nr. 430, 2010, Abichou).
27.6.2013,
Mitteilung
Die Verknüpfung nationalen, europäischen und internationalen Rechts auf der Ebene von Menschenrechten
wächst. Völkerrechtliche Menschenrechtsnormen wirken im Anwendungsbereich des Unionsrechts neben
der Europäischen Grundrechtscharta von Lissabon.
Die EU strebt nun an, der EMRK beizutreten. Anfang
2011 hat sie das bereits für die UN-Behindertenrechtskonvention vollzogen. Damit werden für diese Menschen geschützte Lebensbereiche abgedeckt und bürgerliche wie politische Rechte auf wirtschaftlicher,
sozialer und kultureller Ebene integriert.
In der Perspektive, menschenrechtliche Garantien in
einzelnen Rechtsgebieten zunehmend auszudifferenzieren und weiter zu entwickeln (wie etwa im Schwerbehindertenrecht) sollen in Bereichen des Datenschutzes,
des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, des
Schutzes der Privatsphäre, der Eigentumsfreiheit, die
auch Urheberrechte und steuerfinanzierte Gesetzesansprüche umfasst, der Informationsfreiheit und der
Barrierefreiheit Rechtspositionen entwickelt werden,
die mit internationalen Schutzrechten ausgestattet werden. Auch neue Menschenrechtsfelder wie das Recht
auf Wasser, Nahrung, Sanitärversorgung geraten mehr
und mehr in dieses Blickfeld.
Es ist eine besondere Aufgabe der Anwaltschaft, die
Bedeutung menschenrechtlicher Verträge in unserer
Rechtsordnung zu stärken.
Die entsprechenden Rechtskenntnisse sollten daher in
der Fachanwaltsausbildung vermittelt werden.
Rechtsanwalt
Dr. h.c. Rüdiger Deckers
Vizepräsident/Schriftführer der RAK Düsseldorf
226
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Wortwechsel
Interview mit der neuen Präsidentin
des Amtsgerichts Düsseldorf Angela Glatz-Büscher
Bearbeitet von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart,
Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf
Seit dem 1.3.2014 ist Frau Angela
Glatz-Büscher Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf. Sie trat die
Nachfolge von Ingolf Dick an, der
sich seit Ende Februar 2014 im Ruhestand befindet.
September 2011 zur Vizepräsidentin des Landgerichts Kleve
ernannt und übernahm dort den
Vorsitz einer Zivilkammer. Seit
März 2014 ist sie Präsidentin des
Amtsgerichts Düsseldorf.
Das Amtsgericht Düsseldorf gehört zu
Angela Glatz-Büscher ist verheiden großen Amtsgerichten Deutschratet.
lands und übernimmt als solches außer
den „üblichen“ Aufgaben der Zivilund Strafrechtspflege in besonderem
Die Redaktion: Frau Glatz-Büscher,
Umfang auch Funktionen aus dem BeSie sind seit einigen Wochen Präreich der Daseinsvorsorge, die erheblisidentin des Amtsgerichts Düsselche personelle Ressourcen binden. Der
Angela Glatz-Büscher
dorf, das zu den größten AmtsgerichReiz und die Schwierigkeiten, die sich
ten in Deutschland gehört. Wo liegen
hieraus für die „Behördenchefin“ erder Reiz, aber auch die besondere
geben, und vieles andere mehr ist Gegenstand des nachHerausforderung, einer so großen Behörde vorzustefolgend abgedruckten Gesprächs.
hen?
Angela Glatz-Büscher
Angela Glatz-Büscher wurde am 18.8.1962 in Bochum geboren. Sie begann nach dem Studium an
der Ruhruniversität Bochum und dem Referendariat
im Bezirk des Landgerichts Dortmund ihre richterliche Laufbahn 1991 bei dem Landgericht Wuppertal. 1994 wurde sie zur Richterin am Amtsgericht
in Remscheid ernannt. Nach Rückkehr an das Landgericht Wuppertal im Jahre 1996 war sie auch mit
Aufgaben der Justizverwaltung betraut. 1997 erfolgte eine Abordnung an das Justizministerium in
Düsseldorf. Dort leitete sie bis 2001 das Organisationsreferat und war im Wesentlichen mit Fragen der
Justizorganisation, insbesondere der Neuorganisation der Justiz durch Einführung der Serviceeinheiten
und der Informationstechnik, befasst. Während dieser Zeit wurde sie zur Richterin am Oberlandesgericht in Düsseldorf ernannt. Ab Oktober 2001
war sie ständige Vertreterin des Direktors des
Amtsgerichts Mettmann und zugleich als Koordinatorin der Gruppe der Organisationsberater beim
Oberlandesgericht Düsseldorf tätig. Von 2005 bis
Herbst 2007 war sie Direktorin des Amtsgerichts
Geldern. Nachdem sie im Anschluss daran über 4
Jahre das Amtsgericht Moers geleitet und dem dortigen Schöffengericht vorgesessen hat, wurde sie im
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Glatz-Büscher: Ich bin Amtsrichterin aus Überzeugung. Die Jahre, in denen ich im Justizministerium
oder beim Landgericht gearbeitet habe, haben mir
auch viel Freude bereitet und ich habe dort wichtige
Erfahrungen gesammelt. Gleichwohl hat mein Herz
immer dem Amtsgericht gehört. Die Rückkehr an ein
großes Amtsgericht hatte für mich deshalb einen besonderen Reiz.
Als Präsidentin des Amtsgerichts Düsseldorf habe ich
schließlich alles, was ich mir als Amtsrichterin, die zugleich aus Leidenschaft in der Justizverwaltung tätig
ist, wünschen kann. Im Unterschied zu meiner früheren Aufgabe als Direktorin obliegt mir als Präsidentin
des Amtsgerichts nun auch die Personalverantwortung
für die bei dem Amtsgericht Düsseldorf beschäftigten
Richter. Damit bin ich verantwortlich für die Personalführung aller richterlichen und nichtrichterlichen Mitarbeiter des Gerichts sowie deren Personalentwicklung. Diese Verantwortung ist für mich ein großer
Anreiz.
Bei der Größe des Gerichts ist dies allerdings zugleich
eine besondere Herausforderung. Einerseits eröffnen
sich viele Handlungsspielräume, die ich bei einem
kleineren Gericht nicht hatte. Andererseits ist eine gut
funktionierende Struktur erforderlich, um den Überblick zu behalten und früh genug zu erkennen, wo
Handlungsbedarf besteht. Ich kann nicht jeden hier tätigen Menschen regelmäßig persönlich ansprechen.
227
Wortwechsel
Trotzdem darf auch bei einem so großen Gericht der
Mensch nicht auf der Strecke bleiben.
Das ist für mich eine der größten Herausforderungen:
Jedem, der hier arbeitet, zu zeigen, dass er wahrgenommen wird.
Die Redaktion: Gerichte gelten für viele Bürgerinnen
und Bürger immer noch als Orte, die man nur gezwungenermaßen aufsucht, wenn man einen Prozess
zu führen hat oder der staatsbürgerlichen Pflicht der
Zeugenschaft nachkommen muss. Dabei wird häufig
übersehen, dass gerade die Amtsgerichte in Registersachen, Grundbuchangelegenheiten etc. wichtige Aufgaben der Daseinsvorsorge übernehmen. Welche
Dienstleistungen stellt das Amtsgericht Düsseldorf
den Bürgern der Region zur Verfügung und wie umfangreich sind die personellen Ressourcen, die auf diese Weise gebunden werden?
Glatz-Büscher: Das Amtsgericht ist für die Bürger
insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Anlaufstelle zur Regelung wichtiger Angelegenheiten des Alltags.
Nennen möchte ich hier den Bereich des Betreuungsrechts. Beim Amtsgericht Düsseldorf sind derzeit etwa
6.800 Betreuungen anhängig. Viele dieser Betreuungen
bestehen über Jahre. Die Richter und Rechtspfleger, die
in diesem Rechtsgebiet tätig sind, verfügen über ein gutes Netzwerk zu Kliniken, Berufsbetreuern und den übrigen Beteiligten und sind wichtige Ansprechpartner für
die betroffenen Personen und deren Familien.
Ein wichtiger Bereich in diesem Zusammenhang ist
weiter die Nachlassabteilung. Jährlich werden hier
über 6.000 Nachlassfälle bearbeitet. Der Bestand an
hinterlegten Testamenten beträgt über 12.000. Die Erledigungszeiten bei der Erteilung von Erbscheinen
sind beispielhaft. Jedermann kann ohne Termin innerhalb der Publikumszeiten vorbeikommen, die Testamentseröffnung, die Erteilung des Erbscheins und
ggf. die Grundbuchberichtigung beantragen und hält,
soweit alle notwendigen Unterlagen vorgelegt werden
und keine weitere Anhörung nötig ist, in der Regel bereits nach zehn Tagen den Erbschein in Händen.
Ebenfalls eine unverzichtbare Anlaufstelle für die Bürger ist die Rechtsantragstelle. Hier werden eine Vielzahl von Anträgen sowie Kirchenaustrittserklärungen
aufgenommen und Beratungshilfescheine erteilt. Mit
der Ausstellung der Beratungshilfescheine ist zugleich
eine wichtige Schnittstelle zur Anwaltschaft angesprochen. Die Rechtspfleger des Amtsgerichts haben im
ersten Halbjahr diesen Jahres bereits über 4.000 Beratungshilfescheine erteilt.
Nicht unerwähnt bleiben darf der Bereich der Registerangelegenheiten. Das Amtsgericht Düsseldorf ist bei
der Führung des Handelsregisters nicht nur für das
Stadtgebiet Düsseldorf, sondern auch für die Gebiete
228
der Amtsgerichte Langenfeld und Ratingen zuständig.
Ein gut funktionierendes Handelsregister ist für den
Wirtschaftsstandort von erheblicher Bedeutung. Gleiches gilt für die Führung des Grundbuchs. Das Registergericht betreut mit 9 Rechtspflegern einen Bestand
von 30.000 eingetragenen Unternehmen und 5.900
Vereinen, das Grundbuch mit 15 Rechtspflegern rund
185.000 „lebende“ Grundbücher. Auch hier sind zügige Erledigungen besonders wichtig. Dem haben wir
beim Amtsgericht Düsseldorf Rechnung getragen und
ich meine auch mit Erfolg. Während das Registergericht in der Regel die Anträge am Tag des Eingangs
bearbeitet, benötigt das Grundbuch derzeit – besonders
große und wirtschaftlich komplexe Sachverhalte einmal ausgenommen – durchschnittlich nur zehn Tage
für die Erledigung von Anträgen; Belastungen und
Auflassungsvormerkungen werden sogar im Regelfall
innerhalb von fünf Tagen eingetragen.
Schließlich ist auch die Bearbeitung von Insolvenzsachen eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Das mag vielleicht nicht auf den ersten Blick deutlich werden, aber
sowohl bei den Unternehmens- als auch bei den Privatinsolvenzen ist eine zügige gerichtliche Bearbeitung im Interesse der Gläubiger und zur Wiedererlangung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der
Betroffenen unverzichtbar.
Insgesamt sind in diesen vorgenannten Bereichen
knapp 20 % der Richter und mehr als 50 % der Rechtspfleger des Amtsgerichts Düsseldorf tätig.
Die Redaktion: Inwieweit wurde die Arbeit der Registergerichte durch den elektronischen Rechtsverkehr
und die Einführung des Elektronischen Gerichts- und
Verwaltungspostfachs (EGVP) vereinfacht?
Glatz-Büscher: Mit diesen technischen Möglichkeiten
verkürzen sich zunächst einmal die Zeiten für die Postwege deutlich. Es findet eine schriftliche Kommunikation zwischen den Beteiligten in Echtzeit statt, die zudem die Sicherheitsstandards für die elektronische
Datenübermittlung erfüllt.
Der Wert der Technik beschränkt sich aber nicht darauf. Die Übermittlung des Schriftverkehrs auf elektronischem Weg ermöglicht auch die Weiterverarbeitung
der Daten, ohne dass der Empfänger sie erneut erfassen muss. Das reduziert Erfassungsfehler und spart Arbeitszeit. Davon profitieren sowohl Absender als auch
Empfänger.
Schließlich haben sich auch die Nutzungsmöglichkeiten verbessert. Früher lagen Registerauszüge aus dem
Handelsregister nur in Papierform vor. Je nach Anzahl
relevanter Veränderungen dauerte es einige Zeit, etwa
den aktuellen Vertretungsstatus einer Gesellschaft zu
ermitteln. Heute kann mit einem Abruf der zu einem
Stichtag geltende Registerinhalt in kürzester Zeit abgefragt werden.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Wortwechsel
Die Redaktion: Ein wichtiger Gradmesser für die
„Qualität“ von Justiz ist der von Ihnen bereits angesprochene Zeitfaktor. So wie „schnelles Geld doppeltes Geld“ ist, so ist letztlich nur schnelles Recht gutes
Recht. Ein Handwerker, der auf die Begleichung seiner Rechnung wartet, oder ein Unfallgeschädigter, der
Wiedergutmachung erhofft, fühlen sich bei der deutschen Justiz nur dann gut aufgehoben, wenn sie innerhalb vertretbarer Zeit sichtbare Ergebnisse erzielen.
Immer wieder wird von Rechtsuchenden und Anwälten beklagt, dass Verfahren zu lange dauern. Wie sieht
es beim Amtsgericht Düsseldorf mit der durchschnittlichen Bearbeitungs- und Erledigungsdauer aus? Was
kann und muss aus Ihrer Sicht getan werden, um
(noch) schneller zu werden?
Glatz-Büscher: Das Amtsgericht Düsseldorf kann
sich mit seinen durchschnittlichen Erledigungszeiten
in allen Bereichen sehen lassen.
So lag die durchschnittliche Verfahrensdauer in Zivilsachen nach den jetzt vorliegenden Zahlen für das 1.
Quartal 2014 bei 5,4 Monaten. 39 % aller Verfahren
wurden in den ersten 3 Monaten, weitere 31 % innerhalb von 3 bis 6 Monaten erledigt.
In Strafsachen betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 4,5 Monate. Dabei wurden 47 % aller Verfahren binnen 3 Monaten, weitere 33 % innerhalb von
3 bis 6 Monaten erledigt.
In Familiensachen waren die Erledigungszeiten mit
durchschnittlich 6,3 Monaten nur unwesentlich länger,
obwohl hier häufig noch zusätzlich Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt oder Dritte, z.B. das Jugendamt, beteiligt werden mussten.
Ich könnte an dieser Stelle meine Antwort beenden
und so den Eindruck erwecken, die Welt beim Amtsgericht Düsseldorf sei in Ordnung. Aber dann wäre
die Darstellung unvollständig.
Viele Rechtsanwälte und Parteien würden in diesem
Fall zu Recht die Frage stellen: Und was ist mit den
Verfahren etwa in Zivil- und Strafsachen, in denen in
den letzten Monaten, durchaus mehrfach, Termine unter Hinweis darauf verlegt wurden, die Abteilung werde derzeit nur vertreten? Es könnten auch Verfahren
aufgeführt werden, die mit derselben Begründung gar
nicht erst terminiert worden sind. Die Dauer dieser
Verfahren wird bis zu ihrem Abschluss deutlich über
den Durchschnittswerten liegen, die ich genannt habe.
Weil diese Verfahren nicht auf ganz wenige Einzelfälle beschränkt sind, möchte ich hierauf gesondert eingehen.
Dass es diese Verfahren mit längeren Bearbeitungszeiten gibt, ist auf eine bereits seit dem Jahre 2013 bestehende Unterbesetzungsquote von mindestens 20 % im
richterlichen Dienst zurückzuführen. Eine solche Unterbesetzung kann nicht folgenlos bleiben. Die BestänKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
de der Abteilungen wachsen an, weil die Neueingänge
auf weniger Richter verteilt werden. Diese Mehrbelastung kann von den Richtern nicht vollständig aufgefangen werden. Die Anzahl der Erledigungen pro
Richter des Amtsgerichts Düsseldorf liegt in allen
Rechtsgebieten über dem Landesschnitt. Dass dies so
ist, macht das Engagement und das Verantwortungsbewusstsein der Richter und der übrigen Bediensteten
des Gerichts, in deren Bereich ebenfalls eine Unterbesetzung zu verzeichnen ist, deutlich.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist seit längerem intensiv darum bemüht, die Personalsituation zu verbessern. Ich bin sehr erleichtert, dass der Finanzminister
bei der haushaltswirtschaftlichen Sperre mittlerweile
Ausnahmen von dem Verbot der Neueinstellungen
von Richtern zugelassen hat, und ich bin zuversichtlich, dass das Amtsgericht in absehbarer Zeit im richterlichen Dienst wieder besser besetzt sein wird.
Die Redaktion: Inwieweit sorgen im richterlichen
Dienst die Segnungen des elektronischen Zeitalters
für Hilfe?
Glatz-Büscher: Zunächst wirken die schnelleren
Übermittlungswege positiv. Darüber hinaus sind für
die Richter und Rechtspfleger mit der Möglichkeit, juristische Datenbanken vom dienstlichen und häuslichen Arbeitsplatz aus zu nutzen, erhebliche Vorteile
verbunden. Mich begeistert die hohe Qualität der
amtsgerichtlichen Entscheidungen immer wieder. Die
regelmäßige Recherche, etwa der obergerichtlichen
Rechtsprechung, ist längst auch im amtsgerichtlichen
Bereich Standard.
Weitere technische Neuerungen, wie z.B. das Diktieren mit elektronischer Spracherkennung, die Nutzung
des Computerfaxes und der justizeigenen Software für
die Aktenbearbeitung, die Zugriffsmöglichkeiten auf
externe Datenbanken, wie etwa dem Bundeszentralregister und der elektronischen Meldeauskunft, verbessern die Arbeitsbedingungen und damit auch die Qualität der Arbeitsergebnisse.
Die Redaktion: Eine Maßnahme, personellen Engpässen im Richterdienst zu begegnen, ist leider auch, jungen Richterinnen und Richtern nicht eine Phase des
„Lernens“ und der Eingewöhnung in einer Kammer
beim Landgericht zu gönnen, sondern sie vom ersten
Tag an beim Amtsgericht „auf die Menschheit loszulassen“. Die Anwaltschaft sieht das mit Sorge, kann
doch – wie wir alle wissen – die Unerfahrenheit eines
Richters verheerende Folgen für einen Rechtsstreit
und die betroffenen Parteien haben. Beabsichtigen
Sie, diese problembehaftete Praxis beizubehalten?
Glatz-Büscher: Die Justiz sucht den richterlichen
Nachwuchs sehr sorgfältig aus und stellt hohe Anforderungen an die Qualifikation der jungen Richter. Es
liegt in der Natur des Berufsanfangs, dass der Tag
229
Wortwechsel
kommt, an dem das Berufsleben beginnt. Auch der
Rechtsanwalt kann mit dem Tag seiner Zulassung jedes Mandat selbstständig übernehmen. Tatsächlich
schließt auch der Berufsstart beim Landgericht nicht
aus, dass der richterliche Berufsanfänger bereits mit
Beginn seiner Tätigkeit als Einzelrichter und damit außerhalb des Kammerverbundes tätig wird.
ne Titel immer noch nicht dazu führt, dass – um es
plakativ auszudrücken – „der Rubel auch rollt“. Wenn
man auf die Homepage des Amtsgerichts Düsseldorf
schaut, stellt man fest, dass es dort 47 Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher gibt. Diese Zahl erscheint auf den ersten Blick nicht klein. Woran hapert
es dennoch?
Ich bin der sicheren Überzeugung, dass es bei der Frage, wie gut Berufsanfänger in ihre neue Tätigkeit eingeführt werden, nicht darauf ankommt, bei welchem
Gericht sie ihre ersten Monate verbringen, sondern
vielmehr darauf, wie gut sie diese ersten Monate begleitet werden.
Glatz-Büscher: Ich kann die Sorgen der Rechtsanwaltschaft in diesem Bereich der Justiz gut nachvollziehen; es fällt auch auf den Rechtsanwalt zurück,
wenn der Gläubiger den Eindruck hat, seine Forderung
würde nicht hinreichend schnell verwirklicht. Gleichwohl möchte ich hier um Verständnis werben.
Wir haben beim Amtsgericht Düsseldorf für die jeweils ersten Monate der Tätigkeit eine sehr intensive
Begleitung für die neuen Kollegen organisiert. So stehen jedem richterlichen Berufsanfänger zwei Mentoren zur Seite. Bei den Mentoren handelt es sich um berufserfahrene Kollegen, die diese Aufgabe freiwillig
und aus dem Bewusstsein leisten, dass eine fundierte
Einarbeitung notwendig ist. Diese Kollegen stehen in
der Anfangszeit als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung, gehen als eine Art Intervisor mit in die Sitzung der jungen Kollegen und geben wichtige Hinweise und Ratschläge. Ich selbst verschaffe mir durch
Besuche der Sitzungen auch schon in der Anfangsphase Einblicke in die Tätigkeit. Dies alles geschieht unter
Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit, die ja
vom ersten Tag der Berufstätigkeit für jeden Richter
uneingeschränkt gilt.
Durch Reformen der letzten Jahre, insbesondere durch
das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung, das zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist, haben das Zwangsvollstreckungsverfahren,
die Verwaltung des Vermögensverzeichnisses und die
Führung des Schuldnerverzeichnisses erhebliche Änderungen erfahren. Diese Änderungen betreffen in besonderem Maß die Aufgaben der Gerichtsvollzieher.
Während diese nach früherem Recht im Wesentlichen
auf Grundlage der Selbstauskunft des Schuldners in
dessen Vermögen vollstreckt haben, obliegt ihnen
nach neuem Recht nunmehr auch die Ermittlung der
Vermögensverhältnisse der Schuldner.
Diese Unterstützung steht derjenigen, die die Berufsanfänger beim Landgericht vorfinden, aus meiner
Sicht in Nichts nach. Der berufliche Einstieg beim
Amtsgericht ist im Übrigen auch nicht neu. Er wird
bei dem Amtsgericht Köln schon seit vielen Jahren erfolgreich praktiziert und stellt in einigen anderen Bundesländern die Regel dar.
Die beim Amtsgericht Düsseldorf gewonnenen ersten
Erfahrungen sind gut, sodass ich weiterhin zu den Befürwortern dieses Modells gehöre. Letztlich liegt die
Entscheidung über die weitere Handhabung aber nicht
bei mir, sondern beim Oberlandesgericht.
Die Redaktion: Um beim Thema Zeitdauer zu bleiben: Ein Bereich, der sich zunehmend problematisch
entwickelt, ist das Gerichtsvollzieherwesen. In den
letzten Wochen hat die Rechtsanwaltskammer mehrere
Zuschriften von Mitgliedern erhalten, die wiederum
von Gerichtsvollziehern angeschrieben wurden, welche über die desolate Personalsituation in ihrem Berufszweig klagen und mitteilen, dass man sich für die
nähere Zukunft auf lange Bearbeitungszeiten werde
einstellen müssen. Für Rechtsanwälte und ihre Mandanten ist dies ein untragbarer Zustand. Obsiegende
Parteien reagieren zu Recht irritiert und verärgert,
wenn sie erkennen müssen, dass der mühsam erstritte230
Damit einher geht die Umstellung auf elektronische
Bearbeitungswege, wobei insbesondere die elektronische Einholung von Auskünften bei Dritten technisch noch immer nicht reibungslos funktioniert. Für
die Gerichtsvollzieher waren und sind dies tiefgreifende Veränderungen ihres beruflichen Alltags. Hinzu
kommt, dass noch viele rechtliche und praktische Fragen ungeklärt sind. Allein der Umstand, dass das gem.
§ 753 Abs. 3 ZPO einzuführende verbindliche Formular zur Erteilung des Vollstreckungsauftrages noch
nicht vorliegt, führt in der Praxis zu erheblichen Problemen. Die vom Gesetzgeber nunmehr vorgesehenen
Ermittlungen der Gerichtsvollzieher zu den Vermögensverhältnissen der Schuldner nehmen zudem
Zeit in Anspruch. Schließlich hat der Gesetzgeber mit
der Neuregelung vom Gerichtsvollzieher zu beachtende Fristen eingeführt, die sich auf die Verfahrensdauer
negativ auswirken, ohne dass die Gerichtsvollzieher
darauf Einfluss nehmen könnten. Auch daraus erklären
sich Schreiben der Gerichtsvollzieher an die Gläubiger
und ihre Rechtsanwälte, in denen darum gebeten wird,
von Sachstandsanfragen zunächst abzusehen.
Im Bezirk des Amtsgerichts Düsseldorf sind im Übrigen derzeit tatsächlich nur 40 Gerichtsvollzieher tätig.
Auf Grundlage der Pensenberechnung müssten mehr
als 50 Gerichtsvollzieher eingesetzt werden.
Die Redaktion: Woraus rekrutieren die Gerichtsvollzieher ihren Nachwuchs, und was könnte man tun,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Wortwechsel
um den Beruf des Gerichtsvollziehers (wieder) attraktiver zu machen?
Glatz-Büscher: Die Gerichtsvollzieher rekrutieren ihren Nachwuchs aus der Gruppe der Beamten des mittleren Justizdienstes und mittlerweile auch aus dem
Kreis der Justizbeschäftigten. Mit der Frage der Nachwuchsgewinnung beschäftigt sich derzeit das Justizministerium unter Beteiligung der Gerichte. Diesen
Überlegungen möchte ich nicht vorgreifen.
Die Redaktion: Und noch einmal zum Thema Beschleunigung: Beschleunigung kann auch zu Nachteilen führen. Im Strafrecht wird gerade in der letzten
Zeit wieder über die Beschleunigung bestimmter Verfahren diskutiert, etwa über eine beschleunigte „Aburteilung“ von Rowdies, die am Rande von Fußballspielen oder bei sonstigen Schlägereien etwa in der
Düsseldorfer Altstadt dingfest gemacht werden. Was
halten Sie von solchen „erzieherischen Maßnahmen“?
Glatz-Büscher: Wir schulden den Bürgern eine effektive Strafjustiz.
Dass es sinnvoll ist, wenn die „Strafe auf dem Fuße
folgt“, liegt auf der Hand. Aber ebenso wichtig ist es,
dass ein Strafverfahren sachlich und unaufgeregt geführt wird. Das beschleunigte Verfahren darf nicht
dazu führen, dass ein „kurzer Prozess“ zu ungerechten
Ergebnissen führt. Die gründliche Sachaufklärung darf
nicht auf der Strecke bleiben, der Täter hat selbstverständlich einen Anspruch auf ein geordnetes Verfahren. Schließlich dürfen auch die Opferinteressen nicht
vergessen werden. Das Opfer einer Straftat kommt in
einem beschleunigten Verfahren regelmäßig nicht zu
Wort, sodass es keine eigenen Ansprüche im Verfahren geltend machen kann und auch die Befriedungsfunktion, die mit einem Strafverfahren für das Opfer
verbunden sein kann, entfällt.
Unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in
§§ 417 ff. StPO vorgesehenen Einschränkungen (einfach gelagerter Sachverhalt, klare Beweislage, Täter
älter als 18 Jahre und keine höhere Straferwartung
als ein Jahr Freiheitsstrafe), reduzieren sich die zur
Behandlung im beschleunigten Verfahren geeigneten
Fälle ohnehin. Hinzu kommt, dass bei einer Straferwartung von bereits sechs Monaten ein Verteidiger
bestellt werden muss. Dies sichert einerseits das
grundgesetzlich verbriefte Recht eines Angeklagten
auf Verteidigung, schränkt aber die Anzahl der für
eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren geeigneten Fälle rein faktisch weiter ein. Ein Verteidiger
muss zunächst gefunden und bestellt werden und er
muss sich erst noch in die Sache einarbeiten.
Innerhalb dieser Rahmenbedingungen bin ich dafür, die
rechtlichen Möglichkeiten des beschleunigten Verfahrens auszuschöpfen. Diese Auffassung teilen im Übrigen die beim Amtsgericht Düsseldorf tätigen StrafrichKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
ter ebenso wie die Staatsanwaltschaft Düsseldorf. Das
ist in einer jüngst durchgeführten gemeinsamen Besprechung nochmals zum Ausdruck gekommen.
Die Redaktion: Immer wieder ändern sich Dinge. So
ist das Amtsgericht Düsseldorf inzwischen für alle Urheberrechtsstreitsachen nach § 105 Abs. 2 UrhG aus
dem gesamten OLG-Bezirk Düsseldorf zuständig. Seit
wann ist das so, welche sonstigen Änderungen gibt es
in diesem Bereich und welche Auswirkungen hat das
alles in der Praxis?
Glatz-Büscher: Das Amtsgericht Düsseldorf ist bereits seit dem Jahre 2004 für die Urheberrechtsstreitigkeiten des gesamten OLG-Bezirks Düsseldorf zuständig. Geändert hat sich allerdings zum 1.10.2013 der
Gerichtsstand in diesen Verfahren. Während bis September 2013 die Kläger den Gerichtsstand, an dem sie
klagen wollten, im Regelfall bundesweit frei wählen
konnten, ist nunmehr der Wohnsitz des Beklagten
maßgeblich. Dies hat beim Amtsgericht Düsseldorf
dazu geführt, dass die Eingänge in diesen Verfahren
sprichwörtlich explodiert sind. Bereits gegen Ende
Mai lagen die Eingangszahlen über denjenigen, die
früher in einem ganzen Jahr zu verzeichnen waren.
Trotz der angespannten Personalsituation hat das Präsidium dieser Entwicklung Rechnung getragen, indem
es die Anzahl der in diesem Bereich eingesetzten
Richter verstärkt.
Die Redaktion: Gerade in einem Rechtsgebiet wie
dem Urheber- und Medienrecht gibt es hoch spezialisiert arbeitende Rechtsanwälte, konkret Fachanwälte
für Urheber- und Medienrecht. Wie denken die Richter
über die zunehmende Spezialisierung von Anwälten?
Sehen Sie hier nur Chancen oder gibt es auch Risiken?
Glatz-Büscher: Eine Spezialisierung der Anwälte begrüße ich wegen der Komplexität vieler Rechtsgebiete.
Sie steht in engem Zusammenhang mit entsprechenden
Fachanwaltschaften.
In den Rechtsgebieten des Arbeits-, Finanz-, Sozialund Verwaltungsrechts wird damit ein Äquivalent zu
den Fachgerichtsbarkeiten geschaffen, durch die bereits seit Jahrzehnten eine Spezialisierung auf Seiten
der Richterschaft besteht. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit finden sich die großen Bereiche der Familienund Strafsachen. In der Zivilgerichtsbarkeit werden
die Spezialisierungen noch kleinteiliger. Diese Spezialisierungen auf Seiten der Anwaltschaft bieten die
Chance einer Präzisierung und Beschränkung des
Sach- und Streitstandes auf das Notwendige. Dies erleichtert letztlich die Arbeit des Gerichts.
Die Spezialisierung der Anwaltschaft im Bereich von
Sondermaterien des Zivilrechts findet auf gerichtlicher
Seite nicht immer eine Entsprechung. Anders als bei
den Rechtsanwälten, die ihr Spezialgebiet nach eigener Neigung und Schwerpunktbildung auswählen kön231
Wortwechsel
nen, müssen bei Gericht für alle Rechtsgebiete Richter
zuständig sein. Das Gericht muss auf veränderte Rahmenbedingungen, gleich ob personeller oder rechtlicher Art, flexibel reagieren. Spezialisierung und Flexibilität sind aber nur bedingt miteinander vereinbar.
Hier zeigt sich aber ein Vorteil des großen Amtsgerichts Düsseldorf. Soweit die Einrichtung von Abteilungen für bestimmte Rechtsgebiete (z.B. das Mietoder Verkehrsrecht) aus Gründen der Flexibilität nicht
möglich ist, stellt die regelmäßig große Anzahl derartiger Verfahren in allen Abteilungen sicher, dass die
Richter die notwendigen Rechtskenntnisse haben,
auch spezialisierten Anwälten auf Augenhöhe begegnen zu können.
Die Redaktion: In der ersten Ausgabe der diesjährigen KammerMitteilungen haben wir Ihren Richterkollegen Dr. Scheiff, den neuen Präsidenten des Landgerichts, interviewt. Wir haben ihm die Frage gestellt,
wie die zwei Hausherren, die es im „Justizzentrum“ in
Oberbilk ja gibt, miteinander auskommen und wie es
um die Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten
steht. Diese Frage stellen wir nun auch Ihnen.
Glatz-Büscher: Die gemeinsame Unterbringung unserer beiden Gerichte in einem Haus ändert nichts daran,
dass es sich bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Düsseldorf um zwei selbstständige und voneinander unabhängige Gerichte handelt. Jeder von uns
beiden leitet folglich das jeweilige Gericht selbstständig und eigenverantwortlich.
In den gemeinsamen Aufgabenbereichen, die sowohl
die interne Organisation als auch die äußeren Abläufe
betreffen können, stimmen wir uns regelmäßig ab. Ich
kann mich der Auffassung meines Kollegen Dr. Scheiff
nur anschließen: Die Zusammenarbeit zwischen den
Angehörigen der Verwaltungen beider Gerichte ist gut
und konstruktiv. Wir nutzen die kurzen Wege zum
wechselseitigen Austausch und finden auf diese Weise
tragfähige Lösungen.
Die Redaktion: Und nun zum Abschluss die Frage:
Haben Sie besondere Wünsche an die Düsseldorfer
Anwaltschaft?
Glatz-Büscher: Ich habe die Zusammenarbeit mit der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und dem Düsseldorfer Anwaltverein von Beginn an als angenehm, vertrauensvoll und konstruktiv empfunden. Ich habe nicht
das Gefühl, dass es Berührungsängste gibt, und würde
mir wünschen, dass das auch zukünftig so bleibt.
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232
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Aufsätze
Rechtsschutzversicherungen und Rationalisierungsabkommen (3. Teil)
Diskussion statt Konfrontation
Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg
Präsident der RAK Düsseldorf
In den KammerMitteilungen 3/2013,
S. 264 f., und 4/2013, S. 352 f., haben wir über erfreuliche Erfolge berichtet, die die drei nordrhein-westfälischen
Rechtsanwaltskammern
Hamm, Köln und Düsseldorf zum
Streitthema Rationalisierungsabkommen bzw. Kooperationsverträge im
intensiven Gespräch mit der Rechtsschutzversicherungsbranche erzielen
konnten.
Nach der HUK-Coburg und der
ARAG hat sich nunmehr auch die
Herbert P.
ÖRAG bereitgefunden, bei den Vergütungsmodalitäten die von der Anwaltschaft insoweit vorgetragenen
berufsrechtlichen Bedenken zu berücksichtigen.
Auch die ÖRAG rechnet mit ihren Partneranwälten
nunmehr grundsätzlich auf der Grundlage des RVG
ab und bietet lediglich Erleichterungsmöglichkeiten
für die Darstellung und Rechtfertigung von Rahmengebühren an, die dann allerdings mit Vergütungspauschalen verbunden sind.
Damit gibt nicht mehr der Rechtsschutzversicherer
dem Vertrags- oder Vertrauensanwalt eine von ihm erwartete Vergütung vor, sondern der Rechtsanwalt hat
es – wie im Gesetz vorgesehen – im Einzelfall selbst
in der Hand, seine Gebühr bei der konkreten Abrechnung nach billigem Ermessen zu bestimmen oder sich
mit einer Pauschale zu bescheiden, wenn ihm diese
im konkreten Fall ausreichend erscheint.
Die Bedingungen zwischen den Partneranwälten und der ÖRAG lauten an
entscheidender Stelle nunmehr wie
folgt:
§ 3 Kostengarantie und Abrechnung
(3) Grundlage für die Abrechnung der
Mandate gegenüber den zuständigen Auftraggebern der D.R.S. ist die gesetzliche
Gebührenregelung des RVG.
(4) Erstellt der D.R.S.-Partneranwalt seine
Kostennote entsprechend der als Anlage 1
beigefügten Abrechnungsempfehlung in
einem vereinfachten Verfahren, wird dies
als Verzicht auf eine Abrechnung unter BeSchons
rücksichtigung der Bewertungskriterien des
§ 14 RVG gewertet. Die Vergütung hat im
Einzelfall im Verhältnis zur Leistung, Verantwortung oder zum Haftungsrisiko des D.R.S.-Partneranwalts
zu stehen.
(5) Erstellt der D.R.S.-Partneranwalt seine Kostennote nicht nach
der als Anlage 1 beigefügten Abrechnungsempfehlung in einem
vereinfachten Verfahren, so hat der D.R.S.-Partneranwalt die abzurechnenden Gebühren unter Gewichtung aller Bewertungskriterien im Sinne des § 14 RVG dezidiert telefonisch zu begründen, insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Schwierigkeit
und/oder der Bedeutung der Angelegenheit und eventuell hinsichtlich des Haftungsrisikos des Anwaltes.
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
Zu beachten ist allerdings, dass das nachstehend vorgestellte Vergütungsmodell ausschließlich das Verhältnis ÖRAG und deren Partneranwälte betrifft.
Die konkrete Abrechnung erfolgt jeweils über die
D.R.S., eine 100%ige Tochter der ÖRAG, die die Partneranwälte insoweit für die ÖRAG betreut.
Rechtsanwälte, die nicht Partneranwälte der ÖRAG
sind, sollten daher im Zweifel die von ihnen bestimmten Rahmengebühren in einem Begleitschreiben unter
Berücksichtigung der Bewertungskriterien von § 14
RVG erläutern. Erfahrungsgemäß hilft dies bei allen
Rechtsschutzversicherungskonzernen bei einer reibungsloseren Abrechnung.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
233
Aufsätze
Der Fachanwaltsantrag (Teil 2)
Von Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf und Mitglied der Satzungsversammlung
auf eine der bereits geführten2 oder
der Antrag auf eine nicht existierende, also nicht im Katalog des § 1
FAO enthaltene Fachanwaltsbezeichnung,3 werden nicht an den Fachausschuss weitergeleitet, sondern
unmittelbar vom Kammervorstand
– negativ – beschieden.
Ein Beitrag in den KammerMitteilungen 2/2013, S. 154 ff., hat sich mit
dem Fachanwaltsantrag, also den
Fragen, wann, wo und wie die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
zu beantragen ist, beschäftigt.
Der vorliegende Aufsatz stellt im
Detail dar, was mit dem Antrag geschieht, nachdem er in der Geschäftsstelle der zuständigen Rechtsanwaltskammer eingegangen ist.1
Die Art und Weise der Prüfung eines
Fachanwaltsantrags ergibt sich aus
§ 24 FAO, der insofern die zentrale
Verfahrensvorschrift ist.
I. Die Vollständigkeitsprüfung
durch den Vorsitzenden
Die Prüfungstätigkeit des Ausschussvorsitzenden ist eine kursorische. Er
hat zunächst lediglich festzustellen,
ob dem Antrag überhaupt die nach
§ 6 FAO erforderlichen Unterlagen
Dr. Susanne Offermann-Burckart (also z.B. die Bescheinigung über
eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme und die Fallliste) beigefügt sind,
nicht jedoch, ob diese inhaltlich den Anforderungen
des § 4 i.V.m. den §§ 8 ff. FAO und des § 5 FAO entsprechen. Das ist Aufgabe des Berichterstatters.
Gem. § 24 Abs. 1 FAO prüft der Vorsitzende des zuständigen Vorprüfungsausschusses zunächst die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer
zugeleiteten Antragsunterlagen.
In der Praxis erfolgt eine erste Sichtung bereits durch
die Geschäftsstelle der Kammer. So wird beispielsweise ein Antrag, dem keinerlei Unterlagen beigefügt
sind, und der lediglich den Hinweis enthält, die Unterlagen zum Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen würden
„demnächst“ nachgereicht, nicht unmittelbar an den
Ausschuss weitergeleitet. Hier sehen es üblicherweise
die Kammergeschäftsstellen als ihre Aufgabe an, zunächst mit dem Antragsteller Kontakt aufzunehmen
und für einen möglichst zügigen Fortgang der Angelegenheit Sorge zu tragen.
Zu den Aufgaben, die zu Beginn eines Antragsverfahrens von der Kammergeschäftsstelle erledigt werden,
gehört es auch, den Antrag um die bei der Kammer
vorhandenen erforderlichen Angaben (insbesondere
um das Datum der Erstzulassung des Antragstellers)
zu ergänzen.
Unzulässige Anträge, also der Antrag auf Verleihung
einer vierten Fachanwaltsbezeichnung ohne Verzicht
1 Eine ausführliche Darstellung der materiellen Voraussetzungen für die
Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sowie des Antragsverfahrens,
der Rechtsmittel, der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO und der Rücknahme und des Widerrufs einer Fachanwaltsbezeichnung finden Sie bei
Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., 2012. Das
Buch enthält auch eine CD-ROM mit einfach zu vervollständigenden
Muster-Falllisten für jedes Fachgebiet.
234
Hält der Vorsitzende die Unterlagen für vollständig,
leitet er den Antrag an den Berichterstatter weiter.
Stellt er dagegen fest, dass Unterlagen (z.B. die – aussagekräftige – Bescheinigung über eine Lehrgangsteilnahme) fehlen, wird er den Antragsteller zur Ergänzung auffordern.
Eine solche Aufforderung dient (ebenso wie eine entsprechende Aufforderung durch die Kammergeschäftsstelle) lediglich der Vorbereitung des eigentlichen
Prüfungsverfahrens und stellt noch keine Auflagenerteilung i.S. von § 24 Abs. 4 S. 2 FAO dar.4
II. Die Prüfung durch den Berichterstatter
Die konkrete Arbeitsweise eines Vorprüfungsausschusses, darunter auch der Modus der Berichterstatter-Bestimmung, ist in einer von § 17 Abs. 6
FAO als zwingend vorgeschriebenen (in der Praxis
allerdings häufig nicht vorhandenen) Geschäftsordnung zu regeln, die insbesondere Bestimmungen
über das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und über das Abstimmungsverfahren
enthalten muss.
2 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
S. 199 ff.
3 Vgl. AGH NRW, Beschl. vom 19.3.2004 – 1 ZU 56/03, in dem es um die
Verleihung der Bezeichnung „Fachanwalt für Privates Baurecht“ (vor Inkrafttreten der Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht) ging.
4 Vgl. hierzu Scharmer, in: Hartung, Berufs- und Fachanwaltsordnung, § 24
FAO Rdn. 10.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Aufsätze
Nähere Vorgaben für Form und Inhalt der Geschäftsordnung bzw. ihr Zustandekommen enthält die Fachanwaltsordnung nicht.
Auch das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern ist nicht geregelt. Es kommt hier eine Zuordnung
nach Eingangsnummern, nach Buchstaben oder nach
dem sog. rollierenden Verfahren oder schlicht die Verteilung durch den Vorsitzenden im Einzelfall in Betracht.5
Der Berichterstatter prüft formell und inhaltlich (§ 24
Abs. 2 S. 1 FAO), also im Detail, ob die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geeignet sind, den
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
und praktischen Erfahrungen zu erbringen. Nach den
Gepflogenheiten der meisten Vorprüfungsausschüsse
obliegt es dem Berichterstatter auch, selbstständig die
weiteren „prozessleitenden Verfügungen“ zu treffen,
also z.B. den Antragsteller – unterhalb der Schwelle
einer Auflagenerteilung nach § 24 Abs. 4 S. 2 FAO
– um Vorlage weiterer Nachweise zu bitten oder anhand der Fallliste Arbeitsproben anzufordern. Üblicherweise geschieht dies, indem der Berichterstatter
sich schriftlich an den Antragsteller wendet. Manche
Ausschussmitglieder bevorzugen allerdings die telefonische Kontaktaufnahme.
Praxis-Tipp: Glaubt der Antragsteller, eine Bitte
des Berichterstatters um Vorlage weiterer Nachweise, also z.B. um eine Ergänzung der Fallliste, sei unberechtigt, sollte er den Berichterstatter bzw. den
Ausschuss nicht im Unklaren darüber lassen, dass er
Nachbesserungen ablehnt. Stattdessen sollte er den
Ausschuss um eine verbindliche Auflagenerteilung
oder um abschließende Entscheidung bitten.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass an dieser Stelle Kommunikationsschwierigkeiten zwischen
Antragsteller und Ausschuss auftreten. Der Antragsteller lehnt (gewissermaßen mit „geheimem Vorbehalt“)
die Ergänzung seiner Nachweise ab und geht davon
aus, der Ausschuss werde entscheiden; der Ausschuss
dagegen wartet auf das Eintreffen weiterer Unterlagen.
Hierdurch kann es zu unnötigen Irritationen auf beiden
Seiten und vor allem zu erheblicher Verzögerung der
Antragsbearbeitung kommen.
Allerdings müssen auch die Vorprüfungsausschüsse
und Kammervorstände ihr Augenmerk auf die möglichst zügige Behandlung jedes Antragsverfahrens
richten. Am 28.12.2010 ist das „Gesetz zur Umsetzung
der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften“6 in Kraft getreten, durch
das ein neuer § 32 Abs. 2 in die Bundesrechtsanwalts5 Vgl. hierzu noch näher, insbesondere auch zur Problematik einer konkreten Konkurrenzsituation zwischen Berichterstatter und Antragsteller und
zum Vertretungsfall, Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 213 ff.
6 BGBl. 2010 I S. 2248 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
ordnung eingefügt wurde, dessen Satz 1 vorschreibt,
dass der Kammervorstand über Anträge, auch über
Anträge auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu
entscheiden hat.7
Die Anforderung von Arbeitsproben entspricht dem
Regelfall.8 Sie kann natürlich dort unterbleiben, wo
es zur Praxis des Ausschusses gehört, die Vorlage
von Aktenstücken bereits unmittelbar bei Antragstellung zu erbitten. Auch in solchen Fällen können immer
noch weitere Arbeitsproben anhand der Fallliste nachgefordert werden. Üblicherweise fordern die Vorprüfungsausschüsse fünf bis zehn Arbeitsproben an.
Praxis-Tipp: Fordert der Berichterstatter Arbeitsproben an, die der Antragsteller aus irgendwelchen
Gründen (z.B. weil sie ihm von einer früheren
Kanzlei nicht zur Verfügung gestellt werden9) nicht
vorlegen kann, sollte der Bewerber dies den Berichterstatter umgehend wissen lassen und versuchen, sich mit ihm ersatzweise auf die Vorlage
anderer Arbeitsproben zu verständigen.
Nach Sichtung der vom Antragsteller vorgelegten (und
der ergänzend angeforderten) Unterlagen hat der Berichterstatter verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten.
1. Möglichkeit:
Er hält den Antrag für schlüssig und entscheidungsreif,
ist also der Meinung, dass der Bewerber die besonderen theoretischen Kenntnisse (inkl. des Absolvierens
einer eventuell gem. § 4 Abs. 2 FAO erforderlichen
Fortbildung) und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat und auch die sonstigen Voraussetzungen, also
das Erfordernis der dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO) erfüllt sind. Der Berichterstatter
schlägt dem Ausschuss vor, positiv zu votieren.
7 Vgl. hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
S. 265 ff.
8 Allerdings wurde bei Fortbildungs- und/oder Diskussionsveranstaltungen
mit Vorprüfungsausschüssen verschiedener Kammerbezirke häufiger
auch berichtet, man verzichte – nicht zuletzt aus Gründen der Arbeitsökonomie – ganz auf die Anforderung von Arbeitsproben. Dies ist natürlich
eine äußerst antragstellerfreundliche Handhabung, setzt allerdings die
Kammern dem Vorwurf aus, es sei allzu leicht, eine Fachanwaltsbezeichnung zu erwerben, und kann à la longue auch zu einer Entwertung des
Fachanwaltstitels führen. Wagner kritisiert in seinem – ebenfalls viel kritisierten, aber auch viel beachteten – Buch „Vorsicht Rechtsanwalt“, S. 94,
es gebe ein Indiz dafür, dass bei den Falllisten massenhaft betrogen werde.
Das weitgehend formalisierte Prüfungsverfahren lade auch geradezu zum
Missbrauch ein. Denn die Chance ertappt zu werden, sei gering. Fachausschüsse forderten immer seltener Arbeitsproben. Grund für die rückläufige
Tendenz sei u.a. die starke Belastung der Kammern durch die Zulassung
neuer Fachanwaltschaften, die in den Anfangsphasen besonders viele Interessenten angelockt hätten. Außerdem hätten viele Ausschussmitglieder
jede Motivation verloren, Arbeitsproben anzufordern, weil der BGH ihnen
ein inhaltliches Prüfungsrecht verwehrt habe.
9 Siehe hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
S. 239 f.
235
Aufsätze
Hält der Berichterstatter die schriftlichen Unterlagen
für in positiver Hinsicht aussagekräftig, kann er dem
Ausschuss nicht – wie in § 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.F. eigentlich vorgesehen – vorschlagen, zur Abrundung des
Bildes dennoch ein Fachgespräch zu führen. Dem steht
die (auch) nach Inkrafttreten der Neufassung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs10 entgegen.
2. Möglichkeit:
Der Berichterstatter hält weitere schriftliche Nachweise für erforderlich und schlägt dem Ausschuss vor,
diese – ggf. im Wege förmlicher Auflagenerteilung
nach § 24 Abs. 4 S. 1 u. 2 FAO – anzufordern.
Dort, wo der Berichterstatter vom Ausschuss legitimiert
ist, selbst ergänzende Nachweise und insbesondere Arbeitsproben anzufordern, wird die 2. Möglichkeit zu diesem frühen Zeitpunkt kaum in Betracht kommen. Wenn
sich dagegen der Ausschuss von vornherein die Entscheidung über die Anforderung von ergänzenden Nachweisen und insbesondere von Arbeitsproben vorbehält,
ist diese Entscheidungsalternative die Regel. Spätestens
seit Inkrafttreten von § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO11 muss es
das Anliegen der Vorprüfungsausschüsse sein, durch
„kurze Wege“, z.B. weitgehende Legitimation des Berichterstatters zu eigenverantwortlichem Handeln, und
durch möglichst präzise (Zeit-)Vorgaben gegenüber
dem Antragsteller einen zügigen Verlauf und raschen
Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten.
3. Möglichkeit:
Der Berichterstatter ist der Meinung, dass die besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen noch nicht vollständig nachgewiesen sind
und/oder „Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen“ bestehen, die vorhandenen Defizite und/oder Unklarheiten und Zweifel auch nicht
durch die Vorlage weiterer Unterlagen ausgeglichen
bzw. ausgeräumt werden können, jedoch nicht so gravierend sind, dass ein negatives Votum unausweichlich ist. Er schlägt dem Ausschuss vor, den Bewerber
zum Fachgespräch zu laden.
Lange hat der BGH das Fachgespräch nur als Ausnahme betrachtet, das nicht zur Klärung von Zweifelsfragen, sondern nur zur Ausräumung eindeutig vorhandener und benennbarer Defizite geführt werden darf.12
Inzwischen gibt es zum Thema Fachgespräch allerdings einen „Silberstreifen am Horizont“. In seinem
Urteil vom 16.12.201313 formuliert der Anwaltssenat
10 BRAK-Mitt. 2005, 123, 124, m. Anm. Offermann-Burckart; und auch
BGHReport 2006, 819, 821 = BRAK-Mitt. 2006, 131, 134.
11 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
S. 265 ff.
12 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und
bleiben, S. 194 ff.
13 BRAK-Mitt. 2014, 83 ff.
236
eine Art Öffnungsklausel, die bemerkenswert ist und
für die Zukunft – aus Sicht der Ausschüsse wie der
Antragsteller – hilfreich sein kann. Es heißt wörtlich:
„Allerdings mag es Situationen geben, in denen ein Ausschuss
– auch durch Auflagen (§ 24 Abs. 4 FAO) nicht behebbare – Zweifel
am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat, weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einzelner Fälle problematisch erscheint, und
er sich deshalb außerstande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand abzugeben.
Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchgeführt,
hindert dies – bei negativem Ausgang – den Bewerber jedoch nicht,
geltend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche
Fallzahl erreicht hätte.“
Hier wird beiden – Vorprüfungsausschuss wie Antragsteller – ein gewisser Handlungsspielraum eröffnet.
Der Ausschuss hat in geeigneten (Ausnahme-) Fällen
die Möglichkeit, dem Antragsteller die Chance zu geben, Defizite durch ein Fachgespräch auszuräumen.
Der Antragsteller begibt sich durch seine Einwilligung
in ein solches Fachgespräch, das bei negativem Ausgang ja schnell zum Maß aller Dinge wird, nicht der
Möglichkeit, geltend zu machen, dass seine Nachweise
vollständig und ausreichend waren. Für die Zukunft
darf man gespannt sein, wie die Anwaltsgerichtshöfe
und der BGH in solchen Fällen argumentieren werden.
Denn es lässt sich dann ja nicht mehr feststellen, dass
die Anberaumung des Fachgesprächs schon als solche
rechtswidrig gewesen sei.14
4. Möglichkeit:
Der Berichterstatter gelangt zu dem Ergebnis, dass der
Antragsteller die Voraussetzungen für den Erwerb einer
Fachanwaltsbezeichnung eindeutig nicht erfüllt, also
auch weitere Unterlagen und/oder ein Fachgespräch
die vorhandenen Defizite nicht ausgleichen können. Er
schlägt dem Ausschuss vor, negativ zu votieren.
Dies ist z.B. der Fall, wenn der Antragsteller noch
nicht drei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen ist, wenn
die von ihm nachgewiesenen theoretischen Kenntnisse
außerhalb eines Lehrgangs erworben wurden und nicht
den Anforderungen von § 4 Abs. 3 S. 1 FAO entsprechen, wenn eine gem. § 4 Abs. 2 FAO erforderliche
Fortbildung nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurde, oder wenn die Fallliste in erheblichem
Maße lückenhaft ist.
III. Die Befassung der Ausschussmitglieder mit
dem Votum des Berichterstatters
Nachdem der Berichterstatter eine Entscheidung getroffen hat, hängt das konkrete weitere Procedere davon ab, ob der Ausschuss im schriftlichen Verfahren
oder nach mündlicher Beratung15 beschließt.
14 Vgl. hierzu auch Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f.
15 Siehe hierzu näher Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
S. 213 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Aufsätze
1. Schriftliches Verfahren
IV. Die weitere Tätigkeit des Ausschusses
Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter
gem. § 24 Abs. 2 S. 1 FAO „eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen
Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch
entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für
erforderlich hält“. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist gem. § 24 Abs. 2 S. 2 FAO „den anderen
Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten“.
Wie bereits ausgeführt, geben die übrigen Mitglieder
des Vorprüfungsausschusses – je nach gewählter Verfahrensart – eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme ab.
Die Anforderungen an die Ausführlichkeit der einzelnen Stellungnahmen hängt davon ab, ob der Berichterstatter ein positives, ein die Anforderung weiterer
Unterlagen oder die Durchführung eines Fachgesprächs anregendes oder ein negatives Votum abgibt, und ob die anderen Ausschussmitglieder bzw.
der Vorsitzende sich dem Votum des Berichterstatters
anschließen oder nicht. Ein positives Votum des Berichterstatters und zustimmende Stellungnahmen der
anderen Ausschussmitglieder können kurz gehalten
sein. Ein differenzierendes oder ein negatives Ausgangsvotum und/oder von der Entscheidung des Berichterstatters abweichende Stellungnahmen anderer
Ausschussmitglieder sollten möglichst ausführlich
und nachvollziehbar begründet werden.
2. Mündliche Beratung
Wird der Ausschuss nicht im Umlaufverfahren, sondern im „mündlichen“ Verfahren tätig, tritt er zu
einer Sitzung zusammen, in der der Berichterstatter
seine Stellungnahme mündlich vorträgt und begründet.
Anschließend geben die einzelnen Ausschussmitglieder ihre ebenfalls mündlichen Stellungnahmen zum
Votum des Berichterstatters ab. Auch hier gilt, dass
die jeweiligen Stellungnahmen dann besonders ausführlich und fundiert sein müssen, wenn der Berichterstatter die Anforderung weiterer Unterlagen oder
ein Fachgespräch vorschlägt oder sogar negativ votiert, und/oder wenn einzelne Ausschussmitglieder
von der Einschätzung des Berichterstatters abweichen.
Als „mündliche Beratung“ i.S. von § 24 Abs. 3 FAO
gilt auch eine Telefonkonferenz.
Gem. § 24 Abs. 3 FAO ist bei mündlicher Beratung
ein Inhaltsprotokoll zu führen, „das die Voten der
Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt“.
Der Bitte eines Antragstellers, in der – nicht öffentlichen – Sitzung des Ausschusses, in der über seinen
Antrag beraten wird, persönlich gehört zu werden,
wird normalerweise nicht entsprochen. Das Verfahren
auf Erteilung einer Fachanwaltserlaubnis ist – abgesehen vom Fachgespräch – ein schriftliches.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Im Umlaufverfahren folgt die Weiterleitung der Stellungnahmen des Berichterstatters und der einzelnen
Ausschussmitglieder regelmäßig einem zuvor festgelegten Schlüssel, wonach der Berichterstatter sein
Votum zunächst an ein bestimmtes Ausschussmitglied
weiterleitet, dieses Mitglied das Votum des Berichterstatters zusammen mit seinem eigenen Votum dem
nächsten Ausschussmitglied zukommen lässt und so
fort. Der Vorsitzende ist gem. § 24 Abs. 2 S. 2 FAO
das „letzte Glied“ in dieser Kette. Es besteht aber
auch die Möglichkeit, das Votum des Berichterstatters
gleichzeitig allen anderen Ausschussmitgliedern zuzuleiten.16 Der Vorsitzende muss dann anhand der Rückläufe feststellen, ob die erforderliche Mehrheit der
Ausschussmitglieder dem Votum zugestimmt hat.
Manche Kammern stellen den Mitgliedern ihrer Vorprüfungsausschüsse einen geschützten Intranet-Bereich zur Verfügung, um „Diskussionen“ im schriftlichen Verfahren zu erleichtern.
Für den Fall, dass sich im schriftlichen Verfahren ein
Dissens zwischen Ausschussmitgliedern ergibt, dass
also eine positive, differenzierende oder negative Entscheidung nicht einstimmig erfolgt, ist üblicherweise
die mündliche Beratung, d.h. die Fortsetzung des Verfahrens im Rahmen einer Sitzung vorgesehen.
Der Ausschuss hat nach Vorliegen der Einzelstellungnahmen verschiedene Entscheidungs- und Verfahrensmöglichkeiten.
1. Möglichkeit:
Er hält die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung
(das Erfordernis der dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung sowie den Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse und praktischen Erfahrungen) für erfüllt.
Der Ausschuss wird – unter Beachtung der Förmlichkeiten von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – gegenüber dem
Kammervorstand abschließend und positiv votieren.
Dies ist der Regelfall.
Hält der Ausschuss die schriftlichen Unterlagen für in
positiver Hinsicht aussagekräftig, hat er – trotz der gegenteiligen Formulierung in § 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.F.
– nicht die Möglichkeit, zur Abrundung des Bildes
dennoch ein Fachgespräch zu führen.17
16 Vgl. Weyland, in: Feuerich/Weyland, Kommentar zur BRAO, § 72 BRAO
Rdn. 6a, zum Umlaufverfahren bei Vorstandsbeschlüssen.
17 Vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff.
237
Aufsätze
2. Möglichkeit:
a) Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Antragsteller nicht genügend Fälle i.S. von § 5 Abs. 1
FAO nachgewiesen hat, weil Fälle „zu Ungunsten“
des Antragstellers (gar nicht oder nur mit einem geringeren als dem Faktor 1) gewertet wurden. Für
diesen Fall bestimmt § 24 Abs. 4 S. 1 FAO, dass
dem Antragsteller Gelegenheit zu geben ist, „Fälle
nachzumelden“.
Einen Anspruch auf ein Fachgespräch, wie der frühere § 7 Abs. 1 S. 2 FAO ihn vorsah, hat der Antragsteller bei Gewichtung von Fällen zu seinen Ungunsten nicht mehr. Die Zweite Satzungsversammlung
hat sich bei der Entscheidung, § 7 Abs. 1 S. 2 a.F. ersatzlos zu streichen, von der Überlegung leiten lassen, dass ein Defizit an nachgewiesenen Fällen, also
an praktischen Erfahrungen, letztlich nicht durch ein
Fachgespräch ausgeglichen werden könne. Nicht
ganz konsequent ist in diesem Zusammenhang allerdings die Formulierung des neuen § 7 Abs. 1 S. 1,
wonach der Ausschuss ein Fachgespräch „zum
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
oder der praktischen Erfahrungen“ führt.
Auch in der interessanten, im Vorhergehenden bereits erwähnten Entscheidung vom 16.12.201318 gesteht der BGH – was in der mündlichen Verhandlung zunächst etwas anders anklang – dem
Antragsteller keinen Anspruch auf ein Fachgespräch zu. Der Senat stellt hierzu fest, dass der
Vorprüfungsausschuss keine Veranlassung habe,
ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen – auch unter Berücksichtigung einer eventuellen
nach § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle – verfehle. Anders sieht
es nach Ansicht des BGH aber wohl bei dem Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse aus,
weil § 4 FAO im Unterschied zu § 5 FAO nur davon spreche, dass der Erwerb solcher Kenntnisse
„in der Regel“ (also nicht zwingend) den Besuch
eines Fachanwalts-Lehrgangs voraussetze.19
Unklar ist nach wie vor, ob der Erteilung von Auflagen gem. § 24 Abs. 4 FAO Vorrang vor der Führung eines Fachgesprächs zukommt, oder ob der
Ausschuss insofern eine Wahlmöglichkeit hat. In
die erstgenannte Richtung tendiert der Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, der in einem Beschluss vom 9.6.200520 ausführt, es erscheine nahe
liegend, den Ausschuss für verpflichtet zu halten,
dem Antragsteller eine entsprechende Auflage zu
erteilen, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen
18 BRAK-Mitt. 2014, 83 ff.
19 Vgl. zu der Entscheidung noch näher Offermann-Burckart, BRAK-Mitt.
2014, 114, 118 f.; vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil v. 10.3.2014 –
AnwZ (Brfg) 60/12, Rubrik „Rechtsprechung“ unten S. 279.
20 AGH Baden-Württemberg BRAK Mitt. 2005, 237, 238.
238
sei, dass es dem Antragsteller gelinge, diese zu erfüllen. Ob sich daraus bereits die Unzulässigkeit
eines stattdessen anberaumten Fachgesprächs ergibt, lässt der AGH allerdings offen.
Die Aufforderung, Fälle nachzumelden, erfolgt
schriftlich und – wie sich aus § 24 Abs. 4 S. 3
(„Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach ...“) ergibt – zwar nicht zwingend, aber üblicherweise unter Fristsetzung.
b) Sieht der Ausschuss zusätzliche oder andere Defizite (die nicht bereits durch Kontaktaufnahme des Berichterstatters mit dem Antragsteller ausgeräumt
werden konnten), hält er also z.B. die Bescheinigung über eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme
oder den Nachweis außerhalb eines Lehrgangs erworbener Kenntnisse für lückenhaft, kann und wird
er gem. § 24 Abs. 4 S. 2 FAO dem Antragsteller
zur ergänzenden Antragsbegründung „Auflagen erteilen“. Auch dies geschieht in schriftlicher Form
und – wie sich aus § 24 Abs. 4 S. 3 und insbesondere S. 4 ergibt – (zwar nicht zwingend, aber üblicherweise) unter Fristsetzung.
Die Erteilung einer Auflage zur ergänzenden Antragsbegründung führt zur Verlängerung der in § 32 Abs. 2
S. 1 BRAO vorgesehenen Drei-Monats-Frist.21 In der
amtlichen Begründung heißt es hierzu ausdrücklich,
von der für eine Fristverlängerung nach § 42a Abs. 2
S. 3 VwVfG erforderlichen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ sei auch dann auszugehen, wenn – etwa im
Verfahren über die Befugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung – zur Aufklärung oder Ergänzung
des Sachverhalts eine weitere Mitwirkungshandlung der
Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich werde. Die Frist könne in diesen Fällen um die für die
Beibringung der erforderlichen Informationen oder Unterlagen erforderliche Zeit zuzüglich eines für die abschließende Prüfung und Entscheidungsfindung erforderlichen Zeitraums verlängert werden.22 Es würde ja
auch wenig Sinn machen, einen Fachanwaltsantrag mit
„heilbaren“ Defiziten nur im Hinblick auf die Drei-Monats-Frist zurückzuweisen, statt dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Allerdings kommt
nach § 42a Abs. 2 S. 3 VwVfG nur eine einmalige Fristverlängerung in Betracht. Schlägt ein (erster) Nachbesserungsversuch des Antragstellers fehl, müssen also
streng genommen der Vorprüfungsausschuss negativ votieren und der Kammervorstand abschlägig entscheiden.
Es ist müßig, an dieser Stelle über den Grundsatz „Wo
kein Kläger, da kein Richter“ zu philosophieren.
Gem. § 24 Abs. 4 S. 4 FAO muss der Ausschuss den
Antragsteller darauf hinweisen, dass nach Aktenlage
21 Vgl. hierzu Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben,
S. 265 ff.
22 BT-Drucks. 17/3356 v. 21.10.2010, S. 17 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Aufsätze
entschieden werden kann und entschieden wird, wenn
er die Auflagen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist
erfüllt.
3. Möglichkeit:
Der Ausschuss sieht Defizite beim Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen, die durch ein Nachmelden von
Fällen und/oder die Erfüllung sonstiger Auflagen nicht
ausgeglichen werden können, die aber auch nicht so
gravierend sind, dass er ein negatives Votum für unausweichlich hält. Er wird in einem solchen Fall den
Antragsteller unter Beachtung der entsprechenden
Förmlichkeiten23 zu einem Fachgespräch laden.
Nach der lange praktizierten BGH-Rechtsprechung24
war dies – entgegen dem Wortlaut der §§ 7 Abs. 1
und 24 Abs. 1 Satz 1 FAO und dem darin zum Ausdruck gebrachten Willen der Satzungsversammlung –
die absolute Ausnahme. Ein Fachgespräch sollte insbesondere dazu dienen, „Unklarheiten in und Zweifel
an den vorgelegten Nachweisen“ auszuräumen. Inzwischen hat der BGH, wie oben schon ausgeführt, seine
Auffassung relativiert.25
Ohnehin kann hier den Vorprüfungsausschüssen nach
dem Motto „Wo kein Kläger, da kein Richter“ nur
empfohlen werden, im Interesse des Antragstellers
einen gewissen „Mut“ an den Tag zu legen und dem
Bewerber bei behebbaren Mängeln seines Antrags die
Möglichkeit des Fachgesprächs einzuräumen.
4. Möglichkeit:
Hält der Ausschuss die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fachanwaltserlaubnis so eindeutig für nicht
erfüllt, dass auch durch die Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags und/oder ein Fachgespräch nichts
mehr zu „retten“ ist, entscheidet er unmittelbar
und gibt – unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9
FAO – ein negatives Votum gegenüber dem Kammervorstand ab.
V. Das Procedere bei der Nachmeldung von Fällen
bzw. der ergänzenden Antragsbegründung
Hat der Ausschuss den Antragsteller entsprechend der
in § 24 Abs. 4 S. 1 oder S. 2 FAO vorgesehenen
Handhabung gebeten, Fälle nachzumelden oder seine
Antragsbegründung zu ergänzen, gibt es für den
weiteren Verfahrensablauf zwei Alternativen.
23 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und
bleiben, S. 252 ff.
24 Vgl. hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 194 ff.
25 Vgl. hierzu BGH BRAK-Mitt. 2014, 83 ff., und Offermann-Burckart,
BRAK-Mitt. 2014, 114, 118 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
1. Alternative:
Der Antragsteller entspricht der Aufforderung des
Ausschusses und meldet Fälle nach (§ 24 Abs. 4 S. 1
FAO) oder ergänzt seine Antragsbegründung durch
Vorlage weiterer Unterlagen (§ 24 Abs. 4 S. 2 FAO).
Auch bei den „weiteren Unterlagen“ i.S. von § 24
Abs. 4 S. 2 FAO kann es sich um Fallnachweise handeln – dann nämlich, wenn der Vorprüfungsausschuss
das Fehlen von Fällen, die zum Erreichen der absoluten Fallzahl oder eines bestimmten Fallquorums erforderlich sind, moniert hat.
Jetzt beginnt das im Vorhergehenden beschriebene
Verfahren hinsichtlich der nachgelieferten Unterlagen
erneut: Zunächst prüft und votiert der Berichterstatter,
danach der Ausschuss. Es existieren abermals verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten.
1. Möglichkeit:
Der Ausschuss gelangt nach Auswertung der nachgereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung nunmehr erfüllt sind. Er wird gegenüber
dem Kammervorstand – unter Beachtung von § 24
Abs. 8 u. 9 FAO – positiv votieren.
Das Führen eines Fachgesprächs zur Abrundung des
Bildes kommt nicht in Betracht.
2. Möglichkeit:
Der Ausschuss hält eine erneute Nachbesserung für erforderlich und möglich und verfährt nochmals auf der
Grundlage von § 24 Abs. 4 S. 1 und/oder S. 2 FAO.
Das ist in der Praxis die Ausnahme.26
3. Möglichkeit:
Der Ausschuss sieht auch nach der Nachmeldung von
Fällen und/oder der ergänzenden Antragsbegründung
noch Defizite, die aber durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden können. Er lädt den Antragsteller –
unter Beachtung der entsprechenden Förmlichkeiten27
– zum Fachgespräch.
4. Möglichkeit:
Der Ausschuss hält die nachgemeldeten Fälle und/oder
die ergänzende Antragsbegründung für unzureichend
und einen Ausgleich der Defizite durch ein Fachgespräch für ausgeschlossen. Er wird in diesem Fall –
unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO – eine ne26 Aus „Gründen äußerster Vorsicht“ sollte sich der Ausschuss durch den
Antragsteller einen „Dispens“ von der Drei-Monats-Frist des § 32 Abs. 2
S. 1 BRAO erteilen lassen.
27 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und
bleiben, S. 252 ff.
239
Aufsätze
gative Stellungnahme gegenüber dem Kammervorstand abgeben.
res-Zeitraum des § 5 Abs. 1 FAO auch zu erheblichen Problemen führen.
2. Alternative:
Wer erkennt, dass er die ihm vom Ausschuss erteilten Auflagen innerhalb absehbarer Zeit nicht erfüllen kann, sollte den Antrag zurücknehmen und zu
einem späteren Zeitpunkt erneut stellen.
Der Antragsteller kommt der Bitte um Nachmeldung
von Fällen (§ 24 Abs. 4 S. 1 FAO) nicht nach und/oder
erfüllt die ihm zur ergänzenden Antragsbegründung
erteilten Auflagen (§ 24 Abs. 4 S. 2 FAO) nicht. Der
Ausschuss hat drei Entscheidungsmöglichkeiten.
1. Möglichkeit:
Er kann, was nur in seltenen Fällen geschehen dürfte,
nochmals nachfassen.28
2. Möglichkeit:
Hat der Ausschuss den Antragsteller gem. § 24 Abs. 4
S. 4 FAO auf die Folgen eines nutzlosen Verstreichens
der ihm gesetzten Frist hingewiesen, kann er unmittelbar nach Aktenlage entscheiden. Diese Entscheidung
wird im Zweifel negativ ausfallen, d.h. der Ausschuss
wird – unter Beachtung von § 24 Abs. 8 u. 9 FAO –
dem Kammervorstand empfehlen, den Antrag zurückzuweisen.
Praxis-Tipp: Der Antragsteller, der eine ihm zur
Nachmeldung von Fällen und/oder zur ergänzenden
Antragsbegründung gesetzte Frist nutzlos verstreichen lässt oder – etwa wegen zeitlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten – verstreichen lassen
muss, kann nicht (erst recht nicht nach Inkrafttreten
von § 32 Abs. 2 S. 1 BRAO) darauf vertrauen, dass
der Ausschuss von sich aus nochmals nachfasst.
Wenn der Bewerber erkennt, dass er die Frist nicht
einhalten kann, sollte er sich deshalb sofort mit
dem Ausschuss in Verbindung setzen und – am besten schriftlich – um Fristverlängerung bitten.29
Allerdings kommt es durchaus vor, dass ein Ausschuss sich mit einem Bewerber auf das „Liegenlassen“ des Antrags etwa für ein halbes Jahr verständigt. Dass der Antragsteller sich in einem solchen
Fall später nicht auf § 32 Abs. 2 S. 1 FAO (und die
darin zugrunde gelegte Drei-Monats-Frist) berufen
kann, ergibt sich bereits aus dem Grundsatz des
„venire contra factum proprium“. Ein Ausschuss
oder Kammervorstand, der hier unsicher ist, kann
den Antragsteller natürlich auch bitten, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
3. Möglichkeit:
Hält der Ausschuss die Defizite nicht für zu gravierend, hat er auch jetzt noch die Möglichkeit, den Antragsteller – unter Beachtung der entsprechenden
Förmlichkeiten31 – zum Fachgespräch zu laden.
Wird fortgesetzt.
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
Praxis-Tipp: Der – gelegentlich geäußerten – Bitte
eines Antragstellers, das Verfahren auszusetzen und
eine Weile ruhen zu lassen, bis es ihm z.B. gelingt,
Fälle nachzumelden, kann grundsätzlich nicht entsprochen werden. Ein „Ruhen“ des Verfahrens ist
in der Fachanwaltsordnung nicht vorgesehen.30 Ein
solches Ruhen würde im Hinblick auf den Drei-Jah28 Wie zuvor.
29 In den „Berliner Empfehlungen 2001“ heißt es unter Ziff. II.14. zum
Stichwort „Mitwirkungspflichten des Antragstellers“:
„14.1 Der Antragsteller ist zur Mitwirkung verpflichtet; er hat bezüglich
seines Antrages eine ‚Bringschuld‘.
14.2 § 24 Abs. 4 FAO ermöglicht es dem Vorprüfungsausschuss auch
dann zu entscheiden, wenn auf die Bitte einer ergänzenden Antragsbegründung nicht reagiert wird.“
Dieser Hinweis bezieht sich auf § 24 Abs. 4 FAO a.F., ist aber auch für
die Neufassung zutreffend.
30 Vgl. hierzu Ziff. II.14.3 der „Berliner Empfehlungen 2001“, der lautet:
„Ruhen des Verfahrens ist in der FAO nicht vorgesehen. Wegen der verschiedenen Fristen (z.B. §§ 3, 5 S. 1 [a.F.] FAO) ist von einem Ruhen
des Verfahrens auch deutlich abzuraten.“
240
31 Siehe hierzu ausführlich Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und
bleiben, S. 252 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Das aktuelle
Thema
Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall
Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg
Präsident der RAK Düsseldorf
Eine der größten Veränderungen, die
das RVG am 1.7.2004 mit sich brachte, war die neue Anrechnungsregelung hinsichtlich der außergerichtlich
verdienten Geschäftsgebühr.
Schon früh tauchte in den Seminaren
die Frage auf, ob man denn dann als
Beklagtenvertreter die im außergerichtlichen Bereich verdiente Geschäftsgebühr im Wege der Widerklage geltend machen könne bzw.
müsse.
Während zu BRAGO-Zeiten die Geschäftsgebühr zu 100 % auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen war, erfolgte fortan die
Anrechnung nur zur Hälfte bzw.
höchstens bis zu einem Faktor von
0,75.
Diese neue Wohltat, die vom Gesetzgeber als eine der Kompensationen
für die der Anwaltschaft genommene
Beweisgebühr gedacht war, brachte
bekanntlich auch Schwierigkeiten mit sich.
Diese Frage war – ersichtlich – naturgemäß nicht aus dem RVG zu beantworten, wie manche Fragesteller
offenbar meinten, sondern aus dem
BGB!
Während sich die Geschäftsgebühr bei einer Überführung des Mandates in das gerichtliche Verfahren zu
„BRAGO-Zeiten“ gewissermaßen in Luft auflöste,
verblieb nunmehr bei den Mandanten eine Art Kollateralschaden, auf den sich sofort das Erstattungsinteresse
richtete.
Nichts befremdet bekanntlich einen deutschen Mandanten mehr als die Vorstellung, er müsse seinen Rechtsanwalt letztendlich aus eigener Tasche bezahlen.
Relativ schnell war im „Aktivbereich“ die Lösung gefunden, und so klagte man schlicht und einfach – wirtschaftlichen Überlegungen folgend – die dem Mandanten als Kollateralschaden verbliebene, nicht durch
Anrechnung erledigte Geschäftsgebühr mit der Hauptsache ein. Für den Anwalt bedeutete dies Mehrarbeit,
für den Mandanten war es kostenneutral, da der BGH
relativ schnell – die schwerlich nachvollziehbare –
Auffassung vertrat, außergerichtliche Kosten seien
kein Schaden, sondern Kosten i.S. von § 4a Abs. 2
ZPO.1
Voraussetzung war natürlich, dass dem Mandanten
eine Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch zur Verfügung stand, die sich – im „Aktivfall“ – in der Regel problemlos unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens finden ließ.
1 Vgl. BGH AGS 2007, 231 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
In der Regel hatte dies unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des BGH zur Folge, dass es
beim „Beklagten“ an einer Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung fehlt.2
Herbert P. Schons
Zu denken war allenfalls an entsprechende Ansprüche
im Wettbewerbsrecht, wo eine unberechtigte Abmahnung ebenso wie eine unberechtigte einstweilige Verfügung sich als Eingriff in den ausgeübten und eingerichteten
Gewerbebetrieb
mit
entsprechenden
Schadensersatzansprüchen darstellen lässt.
Schon nach einer älteren Rechtsprechung des BGH
konnte aber auch die Ausübung nicht bestehender Gestaltungsrechte (Rücktritt, Anfechtung, Kündigung)
oder die Geltendmachung unbegründeter Ansprüche
im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse einen
Schadensersatzanspruch und damit einen Erstattungsanspruch des Schuldners (Beklagten) auslösen.3
Diese Rechtsprechung hat der BGH nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 5.6.2014* bestätigt, verfeinert
und ausdrücklich auf die Fälle übertragen, bei denen ein
Rechtsanwalt ungerechtfertigte Gebührenansprüche gegen seinen (ehemaligen) Mandanten zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich verfolgt, wenn sich dieser
2 Vgl. sehr ausführlich Stöber, AGS 2006, 261 m.zahlr.Nachw.; letztendlich
auch verneinend BGH AGS 2007, 267 m.w.Nachw.; vgl. hierzu ebenfalls
eingehend und differenzierend Schons, in: Hartung/Schons/Enders, RVG,
2. Aufl., Nr. 2300 VV Rdn. 162 f.
3 BGH NJW 1986, 2244; siehe auch LG München JurBüro 1981, 1194.
* Anmerkung der Redaktion: Das Urteil, um dessen Kostenentscheidung
es im vorliegenden Beitrag geht, finden Sie im Volltext abgedruckt unten
in der Rubrik „Rechtsprechung“, S. 291 Eine weitere Anmerkung von
Schons zu der Entscheidung (diesmal mit Fokus auf dem Thema „Vergütungsvereinbarungen“) wird in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift AnwBl. 2014, S. 818 abgedruckt, siehe auch AGS 2014, S. 323 f.
241
Das aktuelle Thema
richtlich und dann gerichtlich verfolgt, wenn sich dieser
Mandant von Anfang an mit anwaltlicher Hilfe zunächst
außergerichtlich und dann gerichtlich wehrt.
In dem Gebührenprozess Rechtsanwalt gegen Mandant4 beschränkte sich der Beklagtenvertreter in der
Regel auf den Klageabweisungsantrag.
Wurde der Prozess gewonnen und der Gebührenanspruch des ehemaligen Rechtsanwalts mit Erfolg zurückgewiesen, war der Mandant meist glücklich und
zufrieden und eine Diskussion über den nicht durch
Anrechnung erledigten Teil der Geschäftsgebühr entfiel bei diesen Mandaten in der Regel.
Damit dürfte nun Schluss sein!
Die Mandanten wird es freuen, dass sie im Falle eines
gewonnenen Gebührenprozesses auch die außergerichtlichen Verteidigungsgebühren erstattet erhalten
können.
Für den betroffenen Anwalt stellt sich der verlorene
Gebührenprozess nunmehr als ein noch größeres Desaster dar, als dies bislang schon der Fall gewesen ist:
Nicht nur, dass er zuvor den Mandanten für Folgemandate wegen zu hoher Abrechnung verloren hat, seiner
Reputation verlustig geht und die gerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten hat, muss er nunmehr auch
noch die außergerichtliche Geschäftsgebühr des gegnerischen Kollegen erstatten.
Aber wie schon gesagt:
Wat dem eenen sin Uhl ist dem anderen sin Nachtigall.
Rechtsanwälte werden sich also zum einen darauf
einstellen müssen, dass Gebührenprozesse fortan mit
einem noch höheren Risiko verbunden sind, während
die Rechtsanwälte, die mit der „Verteidigung“ beauftragt sind, nicht nur das Gebührenrecht beherrschen,
sondern auch die Entscheidung des BGH vom
5.6.2014 kennen sollten.
Damit bleibt die Preisfrage, wie prozesstaktisch mit
dieser neuen Entscheidung umzugehen ist.
Nur die ganz Mutigen werden sofort eine unbedingte
Widerklage erheben, hängt der Erfolg einer solchen
Widerklage doch maßgeblich davon ab, ob der mit
der Klage geltend gemachte Gebührenanspruch gänzlich oder zumindest zu einem wesentlichen Teil zu
Fall gebracht werden kann. Wesentlich geschickter
dürfte es sein, hier mit einer Hilfswiderklage zu agieren, die den zusätzlichen Vorteil hat, dass sie eine
Streitwerterhöhung nur dort nach sich zieht, wo über
die Hilfswiderklage rechtskräftig entschieden wird,
was dem Widerkläger einer Hilfswiderklage naturgemäß völlig egal sein kann, da die Kosten dann ohnehin
4 Zur Vorgehensweise vgl. Schons, AnwBl. 2007, 441 f.; ders., AnwBl.
2011, 281 f.
242
vom Gegner getragen werden. Für den Fall, dass die
Klageforderung nicht bestehen sollte, wird die entstandene Geschäftsgebühr entweder ganz oder in der Höhe
geltend gemacht, in der sie nicht durch Anrechnung erledigt wurde. Der Beklagtenvertreter kann also – wie
auch ein Klägervertreter, der die außergerichtliche Geschäftsgebühr mit geltend macht – frei entscheiden, ob
er nur die anteilige Geschäftsgebühr mit einklagt oder
die volle Geschäftsgebühr.5
Folgen ergeben sich dann selbstverständlich im Kostenfestsetzungs- oder Kostenausgleichsverfahren.
Wurde die Geschäftsgebühr – erfolgreich – nur anteilig eingeklagt (in unserem Fall über eine Hilfswiderklage), so hat dies auf Kostenfestsetzung und Kostenausgleich bei der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100
VV keinen Einfluss.
Wurde die volle Geschäftsgebühr – erfolgreich oder
zum Teil erfolgreich – geltend gemacht, so findet
eine anteilige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr
statt.6
Die Hilfswiderklage ist hier also eindeutig der richtige
und auch kostenmäßig vernünftigste Weg, mit solchen
Fallgestaltungen umzugehen.7
Die Hilfswiderklage und auch eine Hilfsaufrechnung
sind natürlich auch ein bewährtes Instrument, wenn
Rückzahlungsansprüche des beklagten Mandanten im
Raume stehen, die aber letztendlich auch vom Bestand
der (Haupt-)Klageforderung abhängen.
Oftmals treffen Gebührenansprüche auch auf Schadensersatzansprüche des ehemaligen Mandanten.
Auch hier ist es geschickt, an eine Kombination von
(Hilfs-)Aufrechnung und (Hilfs-)Widerklage zu denken.
Der ehemalige Mandant bestreitet den Gebührenanspruch, etwa aus gebührenrechtlichen Gründen ohnehin und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen für den Fall auf, dass die Klageforderung
doch besteht. Für den Fall, dass die Klageforderung
nicht besteht und die Gegenforderung für die Aufrechnung gar nicht benötigt wird, wird dann die Hilfswiderklage erhoben.
Auch hier darf in Erinnerung gerufen werden, dass der
Kostenstreitwert bei Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage nur steigt, wenn hierüber entschieden wird (während bei der unbedingten Widerklage der Kostenwert
stets steigt).8
5 Vgl. Schneider, NJW 2007, 2001; a.A. und falsch: OLG Düsseldorf AGS
2012, 543 f. m. krit. zutreffender Anm. Schneider.
6 Vgl. nur § 15a RVG und die einschlägigen Kommentierungen.
7 Vgl. hierzu auch Prechtel/Oberheim, Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess,
4. Aufl., Rdn. 842.
8 Vgl. erneut Prechtel/Oberheim, aaO, Rdn. 843.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Das aktuelle Thema
Fazit:
Durch die aktuelle Rechtsprechung werden Gebührenprozesse – jedenfalls für die Anwälte – nicht angenehmer.
Ob man hieraus den Schluss ziehen will, auf Gebührenprozesse in Zukunft ganz zu verzichten,9 oder die
Gegenansicht vertritt10, ist eine höchstpersönliche Entscheidung.
Niemals außer Acht lassen sollte man jedenfalls die
Möglichkeit, vor Führung eines Gebührenprozesses
eine Schlichtung zu versuchen.
Zwar eignen sich keineswegs alle Auseinandersetzungen auf den sensiblen Gebieten des Gebührenrechts
und der anwaltlichen Haftung für eine Schlichtung.
Oftmals bestehen aber nur Missverständnisse zwischen
den ehemaligen Vertragsparteien, oder aufgrund formaler Voraussetzungen ist der Anwalt gut beraten,
über Kompromisse nachzudenken.
Hier arbeiten sowohl die Schlichtungsstelle in Berlin
(bis zu Werten in Höhe von 15.000 E) als auch die
Schlichtungsstellen der Regionalkammern außerordentlich erfolgreich.
Und eine Schlichtung, bei der hinterher beide Beteiligten zufrieden sind, eröffnet nicht zuletzt die Möglichkeit, auch wieder gemeinsam „beim nächsten Mandat
ins Geschäft zu kommen“.
Wie sagte Werner von Siemens einmal so schön:
„Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die
Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu
finden.“
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
9 So etwa Heussen, AnwBl. 2009, 157 f.
10 Vgl. Schons, AnwBl. 2009, Heft 6, S. X.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
243
Berichte und
Bekanntmachungen
Heiko Maas begrüßt Vorstoß der Satzungsversammlung zur Fortbildung
In den letzten KammerMitteilungen (2/2014, S. 166,
167) haben wir über die 6. Sitzung der Fünften Satzungsversammlung am 5.5.2014 und u.a. über die von
der Satzungsversammlung gefasste Resolution zum
Thema „Fortbildung“ berichtet.
Die Satzungsversammlung hat darin den Gesetzgeber
gebeten, „der Satzungsversammlung Kompetenz zu
geben, das Nähere zur Grundpflicht zur Fortbildung
nach § 43a Abs. 6 BRAO zu regeln und zu diesem
Zweck in § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO einen neuen
Buchstaben g) ‚Fortbildungspflicht‘ einzufügen, wodurch der bisherige Buchstabe g) zu h) wird.“
In einem Schreiben an die Bundesrechtsanwaltskammer vom 1.8.2014 begrüßt der Bundesminster der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas den Vorstoß, indem er schreibt:
„Eine regelmäßige Fortbildung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bildet ein wichtiges Element im System der anwaltlichen
Qualitätssicherung. Eine kontrollierte Fortbildung kann das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Qualität anwaltlicher Tätigkeit stärken.
Deshalb greife ich die Bitte der Satzungsversammlung gerne auf,
durch eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Kompetenz der Satzungsversammlung zur Regelung der Fortbildung zu
schaffen. Ein Regelungsvorschlag könnte in einem demnächst anstehenden Entwurf für eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
aufgenommen und mit anderen Änderungen, etwa zum berufsrechtlichen Gesellschaftsrecht im Anschluss an das kürzlich ergangene
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Mehrheitserfordernissen in der Anwalts-GmbH und die bevorstehende Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zu den sozietätsfähigen Berufen, verbunden werden. Bei der weiteren Vorbereitung einer solchen Gesetzesinitiative werden wir die Rechtsanwaltschaft in der bewährten Weise
einbeziehen.“
(sob)
Kurzprotokoll der 68. Gebührenreferenten-Tagung
Schon in der letzten Ausgabe (KammerMitteilungen
2/2014, S. 159) haben wir über die 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern berichtet, die am 29.3.2014 in München stattfand. Bei Redaktionsschluss lag uns allerdings noch nicht das
Kurzprotokoll der BRAK-Geschäftsführung zu der Sitzung vor. Dieses reichen wir nunmehr nach.
Kurzprotokoll der 68. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern am
29.3.2014
„1. Nachbesserungsbedarf 2. KostRMoG
Die Gebührenreferenten diskutierten schwerpunktmäßig
über den Nachbesserungsbedarf, der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz entstanden ist, insbesondere über ihre Erfahrungen zu § 31b RVG und
zur Anwendung von Nr. 1010 VV RVG sowie die Änderung der Nr. 7000 VV RVG, die Anpassung der Kilometerpauschale, die Gebühr für Fälle der Streitverkündung und die Gebühren des Zeugenbeistands.
1.1 Erfahrungen zu § 31b RVG
Die Gebührenreferenten stellten fest, dass eine Anwendung der Kappungsgrenze des § 31b RVG dann
entfalle, wenn der Rechtsanwalt mehr unternehme als
244
von Nr. 1000 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG gefordert. Eine
Reduzierung des Gegenstandswertes sei dann unangemessen und nicht nachvollziehbar, wenn der Anwalt
ersichtlich mehr als eine Zahlungsvereinbarung abgeschlossen habe.
1.2 Erfahrungen mit der Anwendung der Nr. 1010
VV RVG
Es wurde festgestellt, dass bisher nur einer der Gebührenreferenten Erfahrungen mit der Nr. 1010 VV RVG
gemacht habe. Die Gebührenreferenten planen daher,
in ihren Kammerbezirken abzufragen, in welchen Fällen und wie häufig die neue Gebühr nach Nr. 1010 VV
RVG bereits angefallen ist und in welchen extremen
Fällen trotz erheblichen Aufwandes die Gebühr gerade
nicht angefallen ist. Erfahrungen mit der Gebühr nach
Nr. 1010 VV RVG können entweder der regionalen
Rechtsanwaltskammer oder direkt der Bundesrechtsanwaltskammer (franke§brak.de) mitgeteilt werden.*
Die Zusammenstellung soll zur Begründung einer etwaigen Überarbeitung des Gebührentatbestands dienen.
* Anmerkung der Redaktion: Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat
in dem Zeitraum vom 12. bis 29.8.2014 per Sonder-Newsletter eine entsprechende Befragung durchgeführt. Die Auswertung, die bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag, werden wir in der nächsten Ausgabe der
KammerMitteilungen präsentieren.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
1.3 Änderung der Nr. 7000 VV RVG
Die Gebührenreferenten diskutierten die Frage, ob Kopien nach Nr. 7000 VV RVG abrechenbar seien, wenn
es sich um eingescannte Dokumente handelt. In der
Begründung zum 2. KostRMoG heiße es auf S. 226
unten, dass klargestellt werden solle, dass es sich bei
eingescannten Dokumenten gerade nicht um Ablichtungen i.S. des geltenden Rechts und damit auch nicht
um Kopien i.S. des GNotKG handele. Kopie i.S. des
Kostenrechts sei die Reproduktion einer Vorlage auf
einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier.
Die Gebührenreferenten beschlossen hierzu folgende
gemeinsame Auffassung:
Eine Dokumentenpauschale i.S. der Nr. 7000 VV RVG entsteht auch,
wenn der Rechtsanwalt ein Papierdokument in seine Datenverarbeitungsanlage scannt, ohne das Dokument auszudrucken. Der Verweis
in der Gesetzesbegründung auf die Begründung zu § 11 GNotKG ist
insoweit missverständlich.
1.4 Eigene Gebühr für Streitverkündung
Zur Frage einer eigenen Gebühr für Fälle der Streitverkündung fassten die Gebührenreferenten folgende gemeinsame Auffassung:
In vielen Fällen ist eine Streitverkündung eine selbständige Angelegenheit i.S. von § 15 RVG. Sie kann dann grundsätzlich nicht durch
die Verfahrensgebühr des Hauptprozesses als abgegolten gelten.
Die Gebührenreferenten sehen deshalb die Notwendigkeit einer eigenen gebührenrechtlichen Klarstellung der Streitverkündung und
bitten den Gesetzgeber, entsprechend tätig zu werden.
1.5 Gebühren für den Zeugenbeistand
Zur Frage der Gebühren für den Zeugenbeistand fassten die Gebührenreferenten folgende gemeinsame Auffassung:
Nach der Erfahrung der Gebührenreferenten wird dem Zeugenbeistand
in aller Regel ein umfassender Tätigkeitsauftrag erteilt. Dieser erstreckt sich auf eine vorbereitende Beratung über den Inhalt der Verhandlung und die Pflichten in der Verhandlung, die Vorbereitung der
Aussage, ggf. unter Inanspruchnahme von Akteneinsicht, sowie
schließlich den Beistand in der Verhandlung selbst. Der Auftrag ist
deshalb auf einen Inbegriff von Tätigkeiten bezogen und deshalb gem.
Teil 4 Abschn. 1 VV RVG und nicht als Einzeltätigkeit zu vergüten.
In der Rechtsprechung wird weitgehend vertreten, dass die Beiordnung gem. § 68b StPO nur für eine Einzeltätigkeit – den Beistand
in der Hauptverhandlung – möglich sei. Damit kommt es regelmäßig
zu einer unterschiedlichen Vergütung nach dem Anwaltsvertrag und
dem Beiordnungsbeschluss.
Diese mangelnde Erstattungsfähigkeit hält die Konferenz der Gebührenreferenten für unzuträglich. Sie wird den berechtigten Interessen
des Bürgers in seiner Eigenschaft als Zeuge nicht gerecht.
Die Konferenz der Gebührenreferenten spricht sich für eine Ausweitung der Beiordnungsmöglichkeiten durch Ergänzung der StPO aus.
1.6 Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren
bei Entscheidung durch Gerichtsbeschluss
Die Gebührenreferenten diskutierten die Auswirkungen der durch das 2. KostRMoG eingeführten ÄndeKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
rung, dass die Terminsgebühr bei Entscheidungen
durch Gerichtsbescheid nur noch in Ausnahmefällen
abrechenbar ist. Es wurde festgestellt, dass die Gerichte unterschiedlichen Gebrauch von der Entscheidung
durch Gerichtsbescheid machen. In den Fällen, in denen durch Gerichtsbescheid entschieden wird, treten
durchaus spürbare Verschlechterungen ein. Zur Vorbereitung der Forderung einer Nachbesserung durch
den Gesetzgeber sollen Einzelfälle gesammelt werden.
Alle Kolleginnen und Kollegen sind daher aufgerufen,
entweder ihrer regionalen Rechtsanwaltskammer oder
der Bundesrechtsanwaltskammer ([email protected])
mitzuteilen, ob sich Änderungen an der Entscheidungspraxis der Gerichte, insbesondere im Hinblick
auf die Kostenfolge, ergeben haben.
1.7 Terminsgebühr für Güterichterverfahren
Durch die Einführung des Mediationsgesetzes wurde
das Güterichterverfahren im Gesetz neu geregelt. Die
Gebührenreferenten diskutierten, ob für das Güterichterverfahren eine eigene Terminsgebühr eingeführt
werden sollte. Auch zu diesem Punkt wird um Mitteilung der praktischen Erfahrungen an die regionale
Rechtsanwaltskammer oder die Bundesrechtsanwaltskammer ([email protected]) gebeten.
2. Zulässigkeit der Werbung mit kostenloser
Erstberatung
Zum wiederholten Male tauschten sich die Gebührenreferenten auch über die Frage der Zulässigkeit von
Werbung mit kostenloser Erstberatung aus. Die Gebührenreferenten vertreten weiterhin die Auffassung,
dass kostenlose Rechtsberatung grundsätzlich zulässig
ist, da § 34 RVG die kostenlose Rechtsberatung erlaube, was so auch bereits durch einige Gerichte festgestellt wurde.
3. Angemessene anwaltliche Vergütung für die
Beratung von Start-Ups
Da Start-Up-Unternehmen in der Regel nicht über die
ausreichende Liquidität verfügten, angemessene Pauschal- oder Zeithonorare zu zahlen, diskutierten die
Gebührenreferenten die Frage, ob die anwaltliche Vergütung in Form einer Umsatzbeteiligung vereinbart
werden könne. Es stellte sich die Frage, ob dies unter
dem Gesichtspunkt des Verbots einer erfolgsabhängigen Vergütung im Sinne des § 49b Abs. 2 BRAO unzulässig sein könne oder ob eine gesetzeswidrige Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren vorliege.
Hierzu wurde die Diskussion der 41. Gebührenreferententagung zur Tätigkeit von Rechtsanwälten als sog.
Business Angels in Erinnerung gerufen. Damals sei es
um die berufsrechtliche Zulässigkeit der Honorargestaltung für Rechtsanwaltsdienstleistungen in Form von
245
Berichte und Bekanntmachungen
einer Einräumung einer Beteiligung am Unternehmen
gegangen. Die Gebührenreferenten hätten seinerzeit die
Auffassung vertreten, dass diese Verfahrensweise keine
unzulässige Gewährung eines Erfolgshonorars darstelle.
Die Gegenleistung in Form einer Beteiligung am Unternehmen sei nicht von dem Erfolg der anwaltlichen Beratungstätigkeit abhängig. Der Umstand, dass die Höhe
der Vergütung letztlich vom Erfolg des Unternehmens
abhänge, sei ohne Relevanz. Dies bedeute jedenfalls
kein Erfolgshonorar, bei dem es auf den unmittelbaren
Ursachenzusammenhang zwischen Vergütung und anwaltlicher Tätigkeit ankomme. Die Gebührenreferenten
hätten damals weiter die Auffassung vertreten, dass im
Einzelfall die berufsrechtliche Zulässigkeit solcher Gestaltungen zu prüfen sei. Insbesondere sei zu prüfen,
ob die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts berührt werde. Grundsätzlich sei es jedoch unproblematisch, wenn
Rechtsanwälte an Gesellschaften beteiligt seien, die sie
auch berieten oder verträten.
Als überwiegende Auffassung wurde festgestellt, dass die Vergütung
in Form einer Umsatzbeteiligung kein unzulässiges Erfolgshonorar
darstellt.
4. Definition des Merkmals ‚für den Einzelfall‘ in
§ 4a Abs. 1 RVG
Zu der Auslegung des Tatbestandsmerkmals ‚für den
Einzelfall‘ werden tendenziell zwei verschiedene Auffassungen vertreten: Nach einer Meinung sei das
Merkmal auf die Angelegenheit bezogen zu verstehen.
Dies hätte zur Folge, dass in diesen Fällen jede Erfolgshonorarvereinbarung geprüft werden müsse, weil es
sich jeweils um verschiedene Mandanten und damit
verschiedene Angelegenheiten handele. Nach einer
zweiten Meinung sei das Merkmal auf den Anwalt bezogen zu verstehen. In diesem Falle wären, nachdem
mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgshonorarvereinbarungen abgeschlossen würden, diese im Zweifel
unwirksam. In diesem Fall ergebe sich die Frage, ob
der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die ihm dienstlich bereits bekannten Umstände im Rahmen der Begutachtung verwerten dürfe oder sogar müsse oder ob diese
Umstände aufgrund der Verschwiegenheitsverpflichtung nicht in das Gutachten Eingang finden dürften.
Die Gebührenreferenten sind mehrheitlich der Auffassung, dass das
Merkmal ‚für den Einzelfall‘ auf die Angelegenheit bezogen zu verstehen sei. Die Verschwiegenheit des Vorstands gem. § 75 BRAO
kann nicht anders verstanden werden als die Verschwiegenheit im
Mandat.
5. 69. Tagung der Gebührenreferenten
Die 69. Tagung der Gebührenreferenten wird am 20.9.
2014 in Braunschweig stattfinden. Als Generealthemen
sind die Frage einer möglichen Indexierung der Rechtsanwaltsgebühren sowie eine Darstellung der Handhabung der Pauschgebühr in den verschiedenen Kammerbezirken geplant. Zudem sollen die ‚Thesen zu
Vergütungsvereinbarungen‘ überarbeitet werden.“
(sob)
RVG-Ausschuss der BRAK diskutiert Dynamisierung der Anwaltsvergütung
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist auf eine kürzlich durchgeführte Untersuchung des Soldan Instituts
für Anwaltmanagement zur Frage einer automatischen
Gebührenanpassung für Rechtsanwälte hin.
Wie sich aus einer Pressemitteilung des Instituts vom
26.5.2014 ergibt, plädieren 73 % der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für eine regelmäßige Anpassung ihrer Gebühren durch Ankoppelung an einen geeigneten Kostenindex. U.a. heißt es in der Erklärung:
„Die Gebühren von Rechtsanwälten werden in Deutschland durch
den hierfür zuständigen Gesetzgeber seit mehr als 100 Jahren nur in
großen zeitlichen Abständen angepasst. Vor der im Jahr 2013 erfolgten Gebührenerhöhung war es letztmalig 2004 zu einer Anpassung
gekommen. Die Erhöhungen liegen aufgrund der großen zeitlichen
Abstände zwischen ihnen nominell zumeist zwischen 10 und 20 %.
Anpassungen werden von den Bundesländern und der Versicherungswirtschaft traditionell heftig bekämpft, weil sie bei diesen stets
zu einem sprunghaften Anstieg der Ausgaben für die staatliche Kostenhilfe bzw. für Versicherungsleistungen führen.
‚Viele ausländische Rechtsordnungen koppeln Vergütungstarife
mittlerweile an Preis- oder Lohnkostenindizes. Eine hierdurch bewirkte jährliche moderate Anpassung der Gebühren entspricht nach
246
unserer Befragung dem Wunsch einer großen Mehrheit in der deutschen Anwaltschaft‘, so Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts. In der Befragung des Soldan Instituts sprachen sich lediglich
21 % der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gegen eine Dynamisierung der Anwaltsgebühren und für die Beibehaltung des bisherigen Systems aus. 6 % wäre es egal, auf welche Weise ihre Gebühren
angepasst würden. Kilian weist auf eine parallele Entwicklung hin:
‚Dem Bundestag dürfte es künftig schwerer fallen, sich dem
Wunsch der Mehrheit der Anwälte zu verschließen – denn von
2016 an sollen die Diäten der Bundestagsabgeordneten an die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland gekoppelt werden und
jährlich steigen.‘“
Wie die BRAK weiter mitteilt, wird der Ausschuss
„Rechtsanwaltsvergütung“ Argumente für und gegen
eine Dynamisierung der Rechtsanwaltsvergütung sammeln und aufbereiten.
Ferner steht das Thema auf der Agenda der Gebührenreferententagung am 20.9.2014, über die wir wegen
des dann bereits verstrichenen Redaktionsschlusses
für die aktuelle Ausgabe der KammerMitteilungen
erst im nächsten Heft berichten können.
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
Bericht über die 85. JuMiKo-Konferenz
Am 25. und 26.6.2014 fand im Ostseebad Binz auf Rügen die 85. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister statt.
Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
TOP I.1 – Bericht des E-Justice-Rats zum Beschluss
der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister – Initiative zu
einer weiteren Verbesserung der Justiz-IT
1. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister nimmt den Bericht des E-Justice-Rats zum
Beschluss der 84. Konferenz der Justizministerinnen
und Justizminister am 11./12. Juni 2013 in Perl-Nennig zum Thema „Initiative zu einer weiteren Verbesserung der Justiz-IT“ (dort TOP I.4) zur Kenntnis.
2. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister nimmt die Ergebnisse des Gutachtens der
Grobkostenschätzung zur Umsetzung des Gesetzes
zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten zur Kenntnis und empfiehlt, die valide
ermittelten Grobkosten bei den Haushaltsverhandlungen in Bund und Ländern einzubringen.
3. Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beauftragt ihre Vorsitzende, den Bericht sowie das Gutachten an die Finanzministerkonferenz zu
übermitteln.
TOP I.2 – KomPakt – Kompetenzen stärken,
Potenziale aktivieren
1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen
den Vorschlag der Arbeitsgruppe der Länder BadenWürttemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Schleswig-Holstein zu dem Projekt „KomPakt
– Kompetenzen stärken, Potenziale aktivieren“ betreffend die Einrichtung flexibler Länderöffnungsklauseln
(opt-in) zur Übertragung richterlicher Aufgaben auf
Rechtspfleger und von Rechtspfleger-Aufgaben auf
Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zur Kenntnis.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen die Arbeitsgruppe, auf der Basis dieses Vorschlags
einen Gesetzentwurf für eine Bundesratsinitiative zu
erarbeiten.
TOP I.4 – Harmonisierung der PKH-Freibeträge
1. Die Justizministerinnen und Justizminister stellen
fest, dass sich die Prozesskostenhilfe-Freibeträge für
Antragstellerinnen und Antragsteller aus dem gesamten Bundesgebiet kraft Gesetzes derzeit nach den –
aufgrund regionaler Besonderheiten (hohe LebenshalKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
tungskosten) – gem. § 29 Abs. 3 SGB XII besonders
erhöhten Regelsätzen einer einzelnen Kommune
(München) bestimmen (§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und
Nr. 2 ZPO).
2. Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen die Arbeitsgruppe der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, NordrheinWestfalen, Sachsen und Schleswig-Holstein, die
finanziellen Auswirkungen der aktuellen Gesetzeslage
zu ermitteln und über das Ergebnis zu berichten.
TOP I.6 – Fortschreibung des Personalberechnungssystems PEBB§Y für die Fachgerichtsbarkeiten im Jahr 2016
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister stellt fest, dass sich das Personalbedarfsberechnungssystem PEBB§Y für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften sowie die Fachgerichtsbarkeiten gut bewährt hat. Es stellt das angemessene System zur Ermittlung des Personalbedarfs in der
Justiz dar. Die Justizministerinnen und Justizminister
stimmen darin überein, dass es zur Aktualisierung des
Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y in regelmäßigen Abständen in allen Gerichtsbarkeiten und
Staatsanwaltschaften einer vollständigen Neuerhebung
bedarf. Sie berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den Ländern insbesondere bei der Einführung des elektronischen
Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte die Vollerhebung nicht von allen Ländern bereits im Jahr 2016
durchgeführt werden soll.
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister beauftragt die Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung, die
aktuelle Validität des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y-Fach in der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit durch eine empirische
Vollerhebung zu gewährleisten.
Dabei ist von folgenden Prämissen auszugehen:
•
Die Untersuchung soll auf der Grundlage der Systematik der bisherigen PEBB§Y-Erhebungen unter
Einbeziehung der Erfahrungen und Erkenntnisse
aus dem Projekt PEBB§YFortschreibung 2014 und
nach Vorliegen des Erhebungsberichtes erfolgen.
•
Die Erhebungsmethodik soll sich an der im Projekt
PEBB§YFortschreibung 2014 orientieren.
•
Auf eine Untersuchung des einfachen Dienstes soll
verzichtet werden.
•
Eine effiziente Projektstruktur ist zu gewährleisten.
Wesentliche Vorarbeiten sind im Rahmen der beste247
Berichte und Bekanntmachungen
henden Strukturen der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung zu leisten.
•
Die bisherige Geschäftsstruktur ist im Hinblick auf
eine Vergleichbarkeit mit der Struktur des Personalbedarfsberechnungssystems PEBB§Y für die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Staatsanwaltschaften
zu prüfen. Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg wird gebeten, unter Beteiligung der von der
Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung eingesetzten
Länderarbeitsgruppe PEBB§Y-Fach einen entsprechenden Vorschlag für die Projektstruktur zu erarbeiten. Die Kommission der Landesjustizverwaltungen
für Fragen der Personalbedarfsberechnung soll diesen in ihrer Herbstsitzung 2014 beschließen.
Im ersten Halbjahr 2016 wird in den Ländern BadenWürttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen nach Vorliegen des Erhebungsberichtes der PEBB§YVollerhebung 2014 die
Vollerhebung durchgeführt. Im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens soll ein externes Beratungsunternehmen damit beauftragt werden, die Vollerhebung durchzuführen. Die teilnehmenden Länder
beauftragen die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg, das Vergabeverfahren zur Auswahl des externen Unternehmens durchzuführen. Das externe Unternehmen soll die Erhebung PEBB§Y-Fach 2016
gemäß der von der Kommission der Landesjustizverwaltungen für Fragen der Personalbedarfsberechnung
beschlossenen Leistungsbeschreibung durchführen.
Das Land Baden-Württemberg wird ermächtigt, mit
dem Gewinner des Vergabeverfahrens einen Vertrag
zu schließen, der eine Vergütung von höchstens 2 Millionen Euro vorsieht. Die Landesjustizverwaltung Baden-Württemberg wird gebeten, das Vergabeverfahren
und den Vertragsabschluss so zu gestalten, dass den
bisher nicht beteiligten Ländern ein Beitritt mit allen
Rechten und Pflichten jederzeit möglich ist. Zum Zeitpunkt des Beitritts bereits getroffene Entscheidungen
sind für das beitretende Bundesland bindend. Die teilnehmenden Länder werden die dadurch entstehenden
Kosten anteilig nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel tragen. Mit der Auswahl der Erhebungsgerichte werden die Zentralabteilungsleiterinnen und
Zentralabteilungsleiter der teilnehmenden Landesjustizverwaltungen beauftragt.
TOP I.7 – Personalgestellung in der Justiz
Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die
Entschließung des Bundesrates „Personalgestellung und
Abordnung – Herausnahme der öffentlich–rechtlichen
Gebietskörperschaften aus dem Anwendungsbereich
248
des „Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung“. Sie betonen die Erforderlichkeit der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L auch für Reformprojekte, wie z.B. aktuell die Reform des staatlichen
Notariats in Baden-Württemberg. Bei Aufgabenverlagerungen auf andere Stellen muss die dauerhafte Personalgestellung als Maßnahme zur Verfügung stehen, um
Kündigungen zu vermeiden. Die Justizministerinnen
und Justizminister schließen sich daher der Forderung
des Bundesrates nach Schaffung einer Ausnahme vom
Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gerade für diejenigen Fälle mit Nachdruck an,
in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
zum Zweck der Überlassung eingestellt (und beschäftigt) und Aufgaben nicht mehr vom Dienstherrn, sondern von einer anderen staatlichen Stelle oder von Beliehenen wahrgenommen werden.
TOP I.8 – Betreuungsrecht – Strukturelle
Änderungen an den Schnittstellen
zum Sozialrecht
1. Die Justizministerinnen und Justizminister unterstützen das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der
Betreuungsbehörde als ersten Schritt in die richtige
Richtung, um die Subsidiarität der rechtlichen Betreuung zu wahren und den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention zu entsprechen.
2. Der Reformprozess ist mit diesem Gesetz jedoch
noch nicht abgeschlossen. Dies bringt auch der Koalitionsvertrag auf Bundesebene zum Ausdruck. Die von
der UN-Behindertenrechtskonvention intendierte Stärkung des Selbstbestimmungsrechts hilfebedürftiger Erwachsener erfordert strukturelle Verbesserungen des
Zugangs zu den sozialen Leistungssystemen im Vorfeld der rechtlichen Betreuung. Die Justizministerinnen und Justizminister treten dafür ein, eine stärkere
Verknüpfung der vorgelagerten Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten des Sozialrechts und der nachrangigen rechtlichen Betreuung zu schaffen.
3. Zur Erarbeitung konkreter Vorschläge, wie das sozialrechtliche Hilfespektrum und das Betreuungsrecht
besser zusammengeführt werden können, bitten die
Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, eine
ressortübergreifende Arbeitsgruppe gemeinsam mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und
dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend einzurichten, an der auch Vertreter der
Justiz- und Sozialressorts der Länder beteiligt werden.
4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die
Vorsitzende der Justizministerkonferenz, diesen Beschluss an die Arbeits- und Sozialministerkonferenz
mit der Bitte weiterzuleiten, diesen Reformprozess aktiv zu unterstützen.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
5. Die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitete rechtstatsächliche Untersuchung zum Gesetz zur Stärkung der Funktionen der
Betreuungsbehörde wird begleitend zu den weiteren
Reformüberlegungen begrüßt. Die Justizministerinnen
und Justizminister bitten, die Landesjustizverwaltungen in die Begleitung der rechtstatsächlichen Untersuchung fachlich einzubinden.
TOP I.9 – Transparenz der Entgeltstruktur in
großen Unternehmen
1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind
überzeugt, dass die Transparenz der Entgeltstruktur in
den Betrieben eine wichtige Voraussetzung zur Herstellung von Entgeltgleichheit von Männern und Frauen ist.
2. Vor diesem Hintergrund begrüßen sie das Ergebnis
der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene zur Realisierung des Prinzips „Gleicher Lohn für gleiche oder
gleichwertige Arbeit“ durch Herstellung von mehr
Transparenz, u.a. durch eine Verpflichtung für Unternehmen ab 500 Beschäftigte, im Lagebericht nach
dem HGB auch zur Frauenförderung und Entgeltgleichheit nach Maßgabe gesetzlicher Kriterien Stellung zu nehmen.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die
Bundesregierung, zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
4. Die Justizministerinnen und Justizminister bekräftigen auch die Notwendigkeit, dass darauf aufbauend
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein individueller Auskunftsanspruch festgelegt wird.
5. Darüber hinaus bitten die Justizministerinnen und
Justizminister die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit eine vergleichbare Transparenz auch für Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten geschaffen
werden kann.
TOP I.10 – Einführung eines bundesweiten
Korruptionsregisters
1. Die Justizministerinnen und Justizminister sehen in
der Einführung eines Korruptionsregisters auf Bundesebene einen wertvollen Beitrag zur Bekämpfung korruptiver oder wirtschaftskrimineller Praktiken, der geeignet ist, einen fairen Wettbewerb unter den Bietern
zu fördern und zu garantieren und zugleich den Staat,
die Steuerzahler und integere Unternehmen vor Schäden bewahrt. Sie halten in Zeiten zunehmender nationaler und europaweiter Ausschreibungen die bestehenden Länderregelungen auf längere Sicht nur noch
ansatzweise für geeignet, einen Schutz vor unzuverlässigen Unternehmen sicherzustellen. Aus diesem Grund
fordern sie die Bundesregierung auf, ein bundesweites
Register einzurichten.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
2. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen
es, wenn ein Korruptionsregistergesetz auf Bundesebene, wie es zuletzt auf Landesebene als gemeinsames
Register mit Schleswig-Holstein in Hamburg eingeführt wurde, die Unternehmen zur Einführung überzeugender Compliance-Maßnahmen motiviert und
zugleich bei Eintragungen in das Register die Möglichkeit bietet, bei wiedererlangter und nachgewiesener Zuverlässigkeit eine vorzeitige Tilgung zu erreichen.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister halten es
hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung eines bundesweiten Korruptionsregisters für erforderlich, den
Kreis eintragungsfähiger Delikte ergebnisoffen zu prüfen. Dabei sollte die Frage einbezogen werden, ob
auch Eintragungen vor einem rechtskräftigen Abschluss eines Straf- oder Bußgeldverfahrens erfolgen
können.
4. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten die
Vorsitzende der Justizministerkonferenz, den Beschluss an die Finanz-, Innen- und Wirtschaftsministerkonferenz weiterzuleiten, verbunden mit der Bitte,
sich mit der Forderung nach Einrichtung eines bundesweiten Registers auseinanderzusetzen.
TOP I.12 – Reform des Stiftungsrechts
1. Die Justizministerinnen und Justizminister betonen
die hohe Bedeutung des Ehrenamtes für das Gemeinwohl in Deutschland und heben das herausragende Engagement von Stifterinnen und Stiftern hervor.
2. Um die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen in
Deutschland zu erleichtern und zusätzliche Anreize
für Stifterinnen und Stifter zu schaffen, sprechen sich
die Justizministerinnen und Justizminister für eine ergebnisoffene Überprüfung des Stiftungsrechts aus.
3. Insbesondere folgende Fragen sollten hierbei im
Mittelpunkt stehen:
•
die Rechte von Stifterinnen und Stiftern zu deren
Lebzeiten,
•
die Möglichkeit der Bündelung von Ressourcen
nicht überlebensfähiger Stiftungen,
•
•
eine Steigerung der Transparenz im Stiftungswesen,
•
die Absicherung von Stiftungen in Zeiten niedriger
Erträge.
die Schaffung und Verbesserung bundeseinheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen,
4. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen
die Beschlussfassung der Innenministerkonferenz vom
13. Juni 2014 zur Überprüfung des Stiftungsrechts und
bitten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur
Ausarbeitung von Vorschlägen auf dem Gebiet des
249
Berichte und Bekanntmachungen
Stiftungsrechts einzusetzen. Sie bitten ihre Vorsitzende, den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz über
diesen Beschluss zu informieren.
spruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vor allem für besonders schutzbedürftige
Kinder und Jugendliche gesetzlich geregelt werden
kann.
TOP II.1 – Beleidigung im Internet/Cybermobbing
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben
sich mit dem Phänomen des Cybermobbings befasst.
Sie nehmen mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die Zahl
von Diffamierungen im Internet, insbesondere in sozialen Netzwerken, in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen ist.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten
den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz zu prüfen, ob das Unrecht des Cybermobbings
durch die geltenden strafrechtlichen Vorschriften angemessen erfasst wird und ob sie die erforderliche generalpräventive Wirkung entfalten.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister appellieren an die Betreiber von sozialen Netzwerken, ihrerseits gegen Cybermobbing vorzugehen, etwa durch
die Einrichtung von Hilfe- und Beratungsteams sowie
kurzfristig wirkenden, effektiven Melde- und Löschmechanismen.
Sie regen – nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung
des Urteils des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az.
C-131/12) und des darin gestärkten „Rechts auf Vergessenwerden“ im Internet – an, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz in geeigneter Form, etwa im Rahmen eines Runden Tisches,
mit den Betreibern entsprechende Lösungsmöglichkeiten erörtert.
TOP II.3 – Psychosoziale Prozessbegleitung
TOP II.4 – Verschärfung des § 370 Abs. 1
Nr. 2 AO – Steuerhinterziehung
durch Unterlassen
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben
sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 9.4.2013 (Az. 1 StR 586/12), die auf etwaige Unstimmigkeiten im Straftatbestand der Steuerhinterziehung hinweist, befasst.
2. Sie bitten den Strafrechtsausschuss, sich der Thematik anzunehmen.
TOP II.5 – Zwischenbericht der Bund-LänderArbeitsgruppe „Zeitgemäße Neufassung
des § 169 GVG“
1. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten
den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, die Beratungen in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe auf der Grundlage ihres Zwischenberichts
fortzusetzen und dabei das Gutachten der Großen
Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes
„Ist das 1964 geschaffene Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgemäß?“ und rechtsvergleichende Erkenntnisse aus
den europäischen Nachbarstaaten einzubeziehen sowie
die Berufsverbände der Richter und Staatsanwälte sowie der Anwaltschaft und Vertreter der Medienpraxis
und Medienwissenschaft anzuhören.
1. Die Justizministerinnen und Justizminister bekräftigen ihre Auffassung, dass die psychosoziale Prozessbegleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte
von Straftaten eine wichtige Form der Unterstützung
im Rahmen der bestehenden Angebote zur Opferhilfe
darstellt.
2. Mit Blick auf den Stand der Erörterungen in der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe bittet die Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister, insbesondere
die folgenden, von der Arbeitsgruppe bereits jetzt als
wesentlich erachteten Gesichtspunkte vertiefend in
die weiteren Überlegungen einzubeziehen:
2. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen
den Bericht der Arbeitsgruppe des Strafrechtsausschusses „Psychosoziale Prozessbegleitung“ und die
von dieser Arbeitsgruppe erarbeiteten Empfehlungen
„Mindeststandards psychosoziale Prozessbegleitung“
und „Mindeststandards Weiterbildung“ zur Kenntnis.
a) Jede mögliche Erweiterung der Medienöffentlichkeit erfordert es, dem Persönlichkeitsschutz der Verfahrensbeteiligten, ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege
in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Diese Interessen sind in allen Fällen zu wahren und gegen das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Berichterstattungsinteresse der Medien abzuwägen. Dabei steigt der Schutzbedarf mit dem Umfang, in dem
die Berichterstattung aus einem Gerichtsverfahren zugelassen wird. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird
daher gebeten zu prüfen, welche Verfahren oder Verfahrensteile vor diesem Hintergrund ggf. für eine erweiterte Medienöffentlichkeit zugänglich gemacht
werden könnten und welche Schutzmaßnahmen je-
3. Sie betonen, dass diese Empfehlungen für bundeseinheitliche Mindeststandards zur Durchführung der
psychosozialen Prozessbegleitung und zur entsprechenden Weiterbildung eine geeignete Grundlage für
die erforderliche Weiterentwicklung der psychosozialen Prozessbegleitung darstellen.
4. Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz zu prüfen, ob und ggf. wie ein An250
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
weils erforderlich sind, um die Rechte der Betroffenen
und die Verfahrensziele zu wahren.
b) Bei einer gerichtsinternen Übertragung von Gerichtsverfahren ist das Interesse der Öffentlichkeit an
einer Teilnahme an der Verhandlung gegen das Interesse am ungestörten Verhandlungsablauf abzuwägen.
Dabei sind die verfahrensinternen Auswirkungen und
möglichen Belastungen für die Arbeit des Gerichts so
gering wie möglich zu halten, um den störungsfreien
Ablauf der Verhandlung sicherzustellen. Die BundLänder-Arbeitsgruppe wird daher gebeten, die Möglichkeit gerichtsinterner Übertragungen sowohl in der
Form einer Erweiterung der Saalöffentlichkeit als
auch in der Form einer Übertragung von Ton und/oder
Bild in einen Medienarbeitsraum sowie deren konkrete
rechtliche Ausgestaltung weiter zu prüfen.
c) Es kann ein hohes öffentliches Interesse daran bestehen, Gerichtsverfahren von besonderer zeitgeschichtlicher Bedeutung in Bild und Ton zu dokumentieren.
Bei einer solchen audio-visuellen Dokumentation sind
neben den Persönlichkeitsrechten der Verfahrensbeteiligten vor allem im Strafverfahren auch verfahrensinterne Aspekte zu berücksichtigen. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird daher gebeten, im weiteren Verlauf
ihrer Arbeiten die Voraussetzungen, Verwendungsregelungen, verfahrensrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Auswirkungen einer solchen audio-visuellen
Dokumentation eingehend zu prüfen.
TOP II.6 – Bündelung der strafprozessualen
Opferrechte
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben
sich mit den bestehenden opferschutzrechtlichen Vorschriften im Strafverfahren befasst. Sie stellen fest,
dass durch die Gesetzesänderungen der letzten Jahre
eine deutliche Verbesserung der prozessualen Rechte
der Opfer eingetreten ist. Auch wird die anstehende
Umsetzung der Richtlinie 2012/29 EU („EU-Opferschutzrichtlinie“) zu einer weiteren Stärkung der Verfahrensrechte der Opfer von Straftaten führen.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister weisen
darauf hin, dass die Opfer von Straftaten ihre Rechte
nur dann effektiv wahrnehmen können, wenn sie auf
verständliche und zusammenfassende Informationen
zurückgreifen können.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen
die Absicht Mecklenburg-Vorpommerns zu prüfen, ob
– über die vorhandenen Informationsmöglichkeiten
(etwa durch Opferschutzmerkblätter) hinaus – ein Bedürfnis für eine gesetzliche Zusammenfassung der be-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
stehenden Opferschutzvorschriften in der Strafprozessordnung besteht, die zur leichteren Auffindung und
damit besseren Wahrnehmung dieser Rechte beitragen
könnte.
TOP II.8 – Zurückstellung der Strafe bei Abhängigkeitserkrankungen
1. Die Justizministerinnen und Justizminister sind sich
einig, dass die derzeitige Rechtslage, nach der die Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG
bei anstehender Verbüßung weiterer, nicht zurückstellungsfähiger Strafen weitgehend ausgeschlossen ist,
geändert werden sollte.
2. Sie bitten den Bundesminister der Justiz und für
Verbraucherschutz, einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der in solchen Fällen die Zurückstellung der zurückstellungsfähigen Strafen nach § 35 BtMG erleichtert.
3. Darüber hinaus bitten sie den Bundesminister der
Justiz und für Verbraucherschutz um Prüfung, inwieweit gesetzgeberische Maßnahmen geboten sind, die
auch in Fällen von nicht unter § 35 BtMG fallenden
Abhängigkeitserkrankungen eine Zurückstellung der
Strafvollstreckung zur Behandlung der Abhängigkeitserkrankungen ermöglichen.
TOP II.9 – Stärkung der Verfahrensprinzipien des
Strafprozessrechts
Die Justizministerinnen und Justizminister bitten den
Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz
zu prüfen, ob eine zusammenfassende Normierung
der Verfahrensmaximen, die das deutsche Strafverfahrensrecht prägen, an zentraler Stelle in der Strafprozessordnung vorzunehmen ist.
TOP II.11 – Neufassung des § 17 Abs. 2 JGG
1. Die Justizministerinnen und Justizminister haben
sich mit der in die Zeit des Nationalsozialismus zurückreichenden Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 2
JGG befasst und sind zu der Auffassung gelangt, dass
eine Neufassung der Tatbestandsvoraussetzung der
„schädlichen Neigungen“ geboten ist.
2. Die Justizministerinnen und Justizminister bitten
den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, im Rahmen der Umsetzung der künftigen EURichtlinie über Verfahrensgarantien in Verfahren für
Verdächtige oder beschuldigte Kinder einen Formulierungsvorschlag für 17 Abs. 2 JGG vorzulegen.
(sob)
251
Berichte und Bekanntmachungen
Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die
Arbeitsgerichtsbarkeit – Überarbeitete Fassung 2014
Über das – z.T. konfliktbeladene – Thema „Bundeseinheitlicher Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ haben wir uns zuletzt mit der Präsidentin des LAG Düsseldorf Brigitte Göttling
unterhalten (vgl. KammerMitteilungen 2013, S. 252,
255 f.).
Mit Schreiben vom 17.7.2014 berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer, im Rahmen der 76. Konferenz
der Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte vom 25. bis 27.5.2014 in Köln sei
u.a. der Beschluss gefasst worden, dass die Streitwertkommission die aktuelle Fassung des Entwurfs des
Streitwertkatalogs noch vor der Sommerpause der
Anwaltschaft, den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie der Versicherungswirtschaft vorstellen solle. Als neue Vorsitzende der Streitwertkommission habe sodann die Präsidentin des LAG
Hessen am 9.7.2014 zur Präsentation des überarbeiteten Katalogs eingeladen. Für die BRAK habe u.a. der
Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht an der Veranstaltung teilgenommen.
Die BRAK führt näher aus:
„Zu Beginn der Veranstaltung ging die Vorsitzende der Kommission
darauf ein, dass man nach dem ‚Runden Tisch‘ am 18.2.2014 in
Köln erneut die Stellungnahmen sowie die dort diskutierten Punkte
besprochen habe. Trotz großer Kritik habe sich die Kommission dafür entschieden, im Rahmen der Urteilsverfahren dabei zu bleiben,
dass die Kappungsgrenze des § 42 Abs. 2 GKG einen allgemeinen
Grundsatz aufstelle. Gleiches gelte für das Beschlussverfahren und
den Auffangstreitwert des § 23 Abs. 3 RVG. Zudem habe man z.B.
bei den Arbeitspapieren davon abgesehen – wie dies einige LAG-Bezirke gefordert hatten – Festbeträge zu nehmen, und habe stattdessen
an Prozentsätzen festgehalten. Geändert worden sei jedoch die im ursprünglichen Katalog noch vorgesehene und stark kritisierte verfahrensübergreifende Streitwertfestsetzung. Diese sei nun in dem überarbeiteten Katalog überhaupt nicht mehr enthalten.“
Und bezogen auf die überarbeitete Version des Streitwertkatalogs heißt es in dem BRAK-Schreiben:
„Leider sind die wesentlichen Kritikpunkte der Anwaltschaft kaum
berücksichtigt worden. Auch wenn der Katalog stetig unter Beteiligung der Anwaltschaft überarbeitet werden soll, ist ein nächstes
Treffen hierfür von Seiten der Kommission erst für die zweite Jahreshälfte 2015 vorgesehen.“
Den Streitwertkatalog finden Sie nachfolgend abgedruckt.
Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung 9. Juli 2014
VORBEMERKUNG
Auf der Basis der ersten Fassung eines einheitlichen
Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus
dem Jahre 2013 hat die Streitwertkommission unter
Auswertung der Stellungnahmen und Vorschläge
aus der Anwaltschaft, von Seiten der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, von Seiten der
Versicherungswirtschaft und aus der Richterschaft
eine überarbeitete Fassung des Streitwertkatalogs erstellt. Auch künftig soll der Streitwertkatalog weiter
entwickelt werden.
I. URTEILSVERFAHREN
Nr.
Gegenstand
1.
Abfindung und Auflösungsantrag, tarifliche Abfindung, Sozialplanabfindung, Nachteilsausgleich
Wird im Kündigungsrechtsstreit eine gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt (§§ 9, 10
KSchG; § 13 Abs. 1 S. 3–5, Abs. 2 KSchG; § 14 Abs. 2
S. 2 KSchG), führt dies nicht zu eine Werterhöhung.
Wird in der Rechtsmittelinstanz isoliert über die Auflösung gestritten, gilt § 42 Abs. 2 S. 1 GKG; wird isoliert
über die Abfindungshöhe gestritten, ist maßgebend der
streitige Differenzbetrag, höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.
Eine im Vergleich vereinbarte Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ist nicht streitwerterhöhend; Vereinbarungen über andere Abfindungen oder
einen Nachteilsausgleich im Vergleich können hingegen
zu einer Werterhöhung führen.
Wird hingegen über eine Sozialplanabfindung, über eine
tarifliche Abfindung oder über einen Fall des Nachteilsausgleichs nach § 113 Abs. 1 BetrVG gestritten, richtet
sich der Wert nach dem streitigen Betrag. Ggf. ist das zum
Hilfsantrag (siehe I. Nr. 18) Ausgeführte zu beachten.
Der Streitwertkatalog kann selbstverständlich nur
praktisch wichtige Fallkonstellationen aufgreifen,
ebenso selbstverständlich sind die darin enthaltenen
Bewertungsvorschläge zugeschnitten auf die entsprechenden typischen Fallkonstellationen.
Trotz dieser Einschränkungen versteht sich der Streitwertkatalog als Angebot auf dem Weg zu einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung in Deutschland, im Interesse der Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit für alle Beteiligten. Er beansprucht
jedoch keine Verbindlichkeit.
252
2.
Abmahnung
2.1
Der Streit über eine Abmahnung wird – unabhängig von
der Anzahl und der Art der darin enthaltenen Vorwürfe
und unabhängig von dem Ziel der Klage (Entfernung,
vollständige Entfernung, ersatzlose Entfernung, Zurück-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
Nr.
Gegenstand
Nr.
nahme/Widerruf, Feststellung der Unwirksamkeit) – mit
1 Monatsvergütung bewertet.
2.2
Mehrere in einem Verfahren angegriffene Abmahnungen
werden mit maximal dem Vierteljahresentgelt bewertet.
3.
Abrechnung
Reine Abrechnung nach § 108 GewO, gegebenenfalls auch
kumulativ mit einer Vergütungsklage: 5 % der Vergütung
für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum.
4.
Änderungskündigung – bei Annahme unter Vorbehalt –
und sonstiger Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses:
4.1
1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt je
nach dem Grad der Vertragsänderung.
4.2
Bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder
sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen: 3-fache
Jahresdifferenz, mindestens 1 Monatsvergütung, höchstens
die Vergütung für ein Vierteljahr.
5.
Altersteilzeitbegehren
lösungs- oder Aufhebungsvertrags gelten die Bewertungsgrundsätze der I. Nrn. 19 und 20 sowie der Nr. 17.
12.
13.
Betriebsübergang
Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Feststellungsbzw. Bestandsschutzklage gegen Erwerber: allein Bewertung der Beendigungstatbestände nach I. Nrn. 11, 19 und
20, keine Erhöhung nur wegen subjektiver Klagehäufung
(also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Feststellungsklage gegen Erwerber im selben
Verfahren: Vergütung für ein Vierteljahr).
Bestandsschutzklage gegen Veräußerer und Beschäftigungsklage/Weiterbeschäftigungsklage gegen Erwerber:
Bewertung nach I. Nrn. 11, 12, 19 und 20, keine Erhöhung
allein wegen subjektiver Klagehäufung (also z.B. bei Klage gegen eine Kündigung des Veräußerers und Beschäftigungsklage gegen Erwerber im selben Verfahren): 4 Monatsvergütungen.
Alleiniger Streit in Rechtsmittelinstanz über Bestand Arbeitsverhältnis mit Betriebserwerber: Vergütung für ein
Vierteljahr.
Annahmeverzug
Wird in einer Bestandsstreitigkeit im Wege der Klagehäufung fällige Annahmeverzugsvergütung geltend gemacht,
bei der die Vergütung vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt, so besteht nach dem Beendigungszeitpunkt eine wirtschaftliche Identität zwischen Bestandsstreit und Annahmeverzug. Nach § 45 Abs. 1 S. 3
GKG findet keine Wertaddition statt. Der höhere Wert ist
maßgeblich.
Beschäftigungsanspruch
1 Monatsvergütung.
Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
6.
Gegenstand
14.
Direktionsrecht – Versetzung
Von in der Regel 1 Monatsvergütung bis zu einem Vierteljahresentgelt, abhängig vom Grad der Belastungen aus
der Änderung der Arbeitsbedingungen für die klagende
Partei.
15.
Einstellungsanspruch/Wiedereinstellungsanspruch
Die Vergütung für ein Vierteljahr; ggf. unter Berücksichtigung von I. Nr. 18.
7.
Arbeitspapiere
7.1
Handelt es sich hierbei nur um reine Bescheinigungen z.B.
hinsichtlich sozialversicherungsrechtlicher Vorgänge, Urlaub oder Lohnsteuer: pro Arbeitspapier 10 % einer Monatsvergütung.
16.
7.2
Nachweis nach dem Nachweisgesetz: 10 % einer Monatsvergütung.
16.2 Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 % des
Hauptsachestreitwerts.
8.
Arbeitszeitveränderung
17.
Bewertung entsprechend I. Nr. 4.
17.1 Allgemeiner Feststellungsantrag isoliert: höchstens Vergütung für ein Vierteljahr.
9.
Auflösungsantrag nach dem KSchG
Dazu wird auf I. Nr. 1 verwiesen.
10.
Auskunft/Rechnungslegung/Stufenklage
(für leistungsabhängige Vergütung z.B. Provision oder
Bonus):
10.1 Auskunft (isoliert): von 10 % bis 50 % der zu erwartenden Vergütung, je nach Bedeutung der Auskunft für die
klagende Partei im Hinblick auf die Durchsetzung des
Zahlungsanspruchs.
16.1 Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes.
11.
Befristung, sonstige Beendigungstatbestände
Für den Streit über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede, einer auflösenden Bedingung, einer Anfechtung
des Arbeitsvertrags, einer Eigenkündigung und eines Auf-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Feststellungsantrag, allgemeiner (Schleppnetzantrag):
17.2 Allgemeiner Feststellungsantrag neben punktuellen Bestandsschutzanträgen (Schleppnetzantrag): keine zusätzliche Bewertung (arg. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG).
18.
Hilfsantrag
Auch uneigentlicher/unechter Hilfsantrag: Es gilt § 45
Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.
19.
Kündigung (eine)
Die Vergütung für ein Vierteljahr, es sei denn unter Auslegung des Klageantrags und der Klagebegründung ist nur
ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses von unter 3 Monaten im Streit (dann entsprechend geringerer Wert).
10.2 Eidesstattliche Versicherung (isoliert): 10 % der Vergütung.
10.3 Zahlung: Nennbetrag (ggf. nach der geäußerten Erwartung der klagenden Partei, unter Berücksichtigung von
§ 44 GKG).
Einstweilige Verfügung
20.
Kündigungen (mehrere):
20.1 Außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140
BGB): höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr, unabhängig davon, ob sie in einem oder in mehreren Schreiben
erklärt werden.
253
Berichte und Bekanntmachungen
Nr.
Gegenstand
20.2 Mehrere Kündigungen ohne Veränderung des Beendigungszeitpunktes: keine Erhöhung.
20.3 Folgekündigungen mit Veränderung des Beendigungszeitpunktes: Für jede Folgekündigung die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein
Vierteljahr für jede Folgekündigung. Die erste Kündigung – bewertet nach den Grundsätzen der I. Nr. 19 –
ist stets die mit dem frühesten Beendigungszeitpunkt,
auch wenn sie später ausgesprochen und später angegriffen wird.
Die Grundsätze des Absatzes 1 gelten jeweils für die
betreffende Instanz. Fallen Klagen gegen einzelne
Kündigungen im Laufe des Verfahrens in einer Instanz
weg, gelten die Grundsätze des ersten Absatzes ab
diesem Zeitpunkt für die in dieser Instanz verbleibenden
Kündigungen.
21.
Rechnungslegung: siehe Auskunft (I. Nr. 10.)
22.
Vergleichsmehrwert
II. BESCHLUSSVERFAHREN
Nr.
Verfahrensgegenstand
1.
Betriebsänderung/Personalabbau
1.1
Realisierung des Verhandlungsanspruchs: Ausgehend
vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
1.2
Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung:
Ausgehend von II Nr. 1.1 erfolgt eine Erhöhung nach der
Staffelung von II. Nr. 13.7.
2.
Betriebsratswahl
2.1
Bestellung des Wahlvorstands: Grundsätzlich Hilfswert
nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; wenn zusätzlicher Streit über
die Größe des Wahlvorstandes bzw. Einzelpersonen
grundsätzlich Erhöhung jeweils um 1/2 Hilfswert nach
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
2.2
Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens (incl. einstweilige Verfügungen) z.B.: Abbruch der Wahl: 1/2 Wert
der Wahlanfechtung (siehe II. Nr. 2.3).
Zurverfügungstellung von Unterlagen (auch Herausgabe
der Wählerlisten): 1/2 Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2
RVG.
2.3
Wahlanfechtung (incl. Prüfung der Nichtigkeit der
Wahl): ausgehend vom doppelten Hilfswert nach § 23
Abs. 3 S. 2 RVG, Steigerung nach der Staffel gemäß § 9
BetrVG mit jeweils 1/2 Hilfswert.
3.
Betriebsvereinbarung
22.1 Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den
Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit
über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden.
Beispiele:
Wird im Rahmen eines Abmahnungsrechtsstreits oder des
Streits über eine Versetzung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart oder im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis
mit inhaltlichen Festlegungen vereinbart, ist dies mit dem
Wert der Hauptsache zu bewerten.
Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines
Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung (unter
Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird
nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewertet, etwaige Zeiten einer Freistellung
zuvor spielen keine Rolle.
22.2 Ist ein Anspruch unstreitig und gewiss, aber seine Durchsetzung ungewiss, wird das Titulierungsinteresse mit 20 %
des Wertes des Anspruches bewertet.
23.
Wiedereinstellungsanspruch: siehe Einstellungsanspruch
(I. Nr. 15.)
24.
Weiterbeschäftigungsantrag incl. Anspruch nach
§ 102 Abs. 5 BetrVG
Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
4.
Einigungsstelle, Einsetzung nach § 98 ArbGG bei
Streit um:
4.1
Offensichtliche Unzuständigkeit: Höchstens Hilfswert
nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4.2
Person des Vorsitzenden: Grundsätzlich 1/4 Hilfswert
nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
4.3
Anzahl der Beisitzer: Grundsätzlich insgesamt 1/4 Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
5.
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs
Ausgehend vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG
wird gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalls, z.B. Inhalt und Bedeutung der Regelungsfrage, eine Erhöhung bzw. ein Abschlag vorgenommen.
1 Monatsvergütung.
25.
Zeugnis
25.1 Erteilung oder Berichtigung eines einfachen Zeugnisses:
10 % einer Monatsvergütung.
25.2 Erteilung oder Berichtigung eines qualifizierten
Zeugnisses:
1 Monatsvergütung, und zwar unabhängig von Art und
Inhalt eines Berichtigungsverlangens, auch bei kurzem
Arbeitsverhältnis.
25.3 Zwischenzeugnis: Bewertung wie I. Nr. 25.2. Wird ein
Zwischen- und ein Endzeugnis (kumulativ oder hilfsweise) im Verfahren verlangt: Insgesamt 1 Monatsvergütung.
254
6.
Einigungsstelle, Anfechtung des Spruchs über
Sozialplan
6.1
Macht der Arbeitgeber eine Überdotierung geltend, dann
entspricht der Wert des Verfahrens der vollen Differenz
zwischen dem festgesetzten Volumen und der von ihm
als angemessen erachteten Dotierung.
6.2
Beruft sich der anfechtende Betriebsrat nur auf eine Unterdotierung, dann finden die Grundsätze von § 23 Abs. 3
S. 2 RVG Anwendung.
7.
Einstweilige Verfügung
7.1
Bei Vorwegnahme der Hauptsache: 100 % des allgemeinen Wertes.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
Nr.
Verfahrensgegenstand
7.2
Einstweilige Regelung: Je nach Einzelfall, i.d.R. 50 %
des Hauptsachestreitwerts.
8.
Freistellung eines Betriebsratsmitglieds
8.1
Freistellung von der Arbeitspflicht im Einzelfall (§ 37
Abs. 2 und 3 BetrVG):
Bewertung nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, abhängig von
Anlass und Dauer der Freistellung kann eine Heraufoder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
8.2
Zusätzliche Freistellung (§ 38 BetrVG): Grundsätzlich
doppelter Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
9.
Informations- und Beratungsansprüche
9.1
Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG; abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und
der Bedeutung des Einzelfalls sowie des Aufwands kann
eine Herauf- oder Herabsetzung des Wertes erfolgen.
9.2
Sachverständige/Auskunftsperson:
Nichtvermögensrechtliche Streitigkeit: Es ist vom Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG auszugehen, einzelfallabhängig kann eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen.
10.
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts:
Grundsätzlich Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG;
abhängig vom Gegenstand des Mitbestimmungsrechts
und der Bedeutung des Einzelfalls (organisatorische und
wirtschaftliche Auswirkungen, Anzahl der betroffenen
Arbeitnehmer u.a.) kann eine Herauf- oder Herabsetzung
des Wertes ohne Staffelung erfolgen.
11.
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten:
siehe II. Nr. 1.
12.
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl: siehe Betriebsratswahl (II. Nr. 2.3).
13.
Personelle Einzelmaßnahmen nach §§ 99, 100, 101
BetrVG
13.1
Grundsätzliches: Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten; entscheidend sind die Aspekte
des Einzelfalles, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur
Erhöhung oder Verminderung des Wertes führen können.
13.2
Einstellung;
Als Anhaltspunkte für die Bewertung können dienen:
Nr.
Monatsgehälter, angelehnt an die für eine Versetzung im
Urteilsverfahren genannten Grundsätze.
13.5
Das Verfahren nach § 100 BetrVG wird mit dem 1/2
Wert des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG bewertet.
13.6
Das Verfahren nach § 101 BetrVG wird als eigenständiges Verfahren wie das Verfahren nach § 99 Abs. 4
BetrVG bzw. nach § 100 BetrVG bewertet.
Als kumulativer Antrag in einem Verfahren mit 1/2 Wert
des Verfahrens nach § 99 Abs. 4 bzw. 100 BetrVG.
13.7
Bei Massenverfahren mit wesentlich gleichem
Sachverhalt, insbesondere bei einer einheitlichen unternehmerischen Maßnahme und parallelen Zustimmungsverweigerungsgründen und/oder vergleichbaren
Eingruppierungsmerkmalen, erfolgt – ausgehend von
vorgenannten Grundsätzen – ein linearer Anstieg des
Gesamtwertes, wobei als Anhaltspunkt folgende Staffelung für eine Erhöhung angewendet wird:
• beim 2. bis einschließlich 20. parallel gelagerten Fall
wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 25 % bewertet,
• beim 21. bis einschließlich 50. parallel gelagerten Fall
wird für jeden Arbeitnehmer der für den Einzelfall ermittelte Ausgangswert mit 12,5 % bewertet,
• ab dem 51. parallel gelagerten Fall wird für jeden Arbeitnehmer der Ausgangswert mit 10 % bewertet.
14.
Sachmittel – Kostenerstattung nach § 40 BetrVG
14.1
Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die
Höhe der angefallenen Kosten/des Wertes der Aufwendungen; bei dauernden Kosten, z.B. Mietzinszahlungen:
Max. 36 Monatsaufwendungen.
14.2
Schulungskosten;
Vermögensrechtliche Streitigkeit: Entscheidend ist die
Höhe der Schulungskosten, inklusive Fahrtkosten.
15.
Unterlassungsanspruch
Sowohl für den allgemeinen Unterlassungsanspruch als
auch den Anspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG:
Festsetzung entsprechend dem Wert des streitigen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechts.
16.
Zuständigkeitsstreitigkeiten/Kompetenzabgrenzung
16.1
Abgrenzung Zuständigkeit Betriebsratsgremien:
Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.
16.2
Abgrenzung Betrieb/gemeinsamer Betrieb/Betriebsteil:
Grundsätzlich Hilfswert nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, gegebenenfalls wird unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles eine Erhöhung bzw. ein Abschlag in Betracht kommen.
17.
Zustimmungsersetzungsantrag (§ 103 BetrVG)
13.2.1 der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 RVG oder
13.2.2 die Regelung von § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei eine
Orientierung am 2-fachen Monatsverdienst des Arbeitnehmers sachgerecht erscheint.
13.3
Eingruppierung/Umgruppierung:
Die Grundsätze zu II. Nr. 13.1 und 13.2 gelten unter Berücksichtigung des Einzelfalles auch bei diesem Mitbestimmungsrecht, wobei bei der Wertung gemäß II.
Nr. 13.2.2 die Orientierung an § 42 Abs. 2 S. 2 GKG
vorzunehmen ist. Bei der 36-fachen Monatsdifferenz erfolgt ein Abschlag i.H.v. 25 % wegen der nur beschränkten Rechtskraftwirkung des Beschlussverfahrens für den
fraglichen Arbeitnehmer.
13.4
Versetzung
Je nach Bedeutung der Maßnahme Hilfswert (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 13.2.1) oder Bruchteil davon
bzw. (bei Vorgehensweise nach II. Nr. 13.2.2) 1 bis 2
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Verfahrensgegenstand
Vergütung des betroffenen Arbeitnehmers für ein Vierteljahr (wegen der Rechtskraftwirkung).
Allgemeiner Hinweis:
Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. Zur besseren Lesbarkeit wird im Text nur die männliche Form verwendet.
(sob)
255
Berichte und Bekanntmachungen
Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 5.5.2014 treten am 1.1.2015 in Kraft
Am 1.1.2015 treten (nachdem das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz keine Bedenken
erhoben und die Bundesrechtsanwaltskammer die erforderliche Veröffentlichung in Heft 5/2014 der
BRAK-Mitteilungen vorgenommen hat) die Beschlüsse in Kraft, die die Fünfte Satzungsversammlung in ihrer 6. Sitzung am 5.5.2014 gefasst hat.
Die Beschlüsse sind in den KammerMitteilungen
2/2014, S. 166 f., abgedruckt und auch auf unserer
Homepage unter www.rechtsanwaltskammer-duessel
dorf.de, Rubrik „Institutionen/Die Satzungsversammlung/Aktuelle Beschlüsse“ zu finden.
Bitte beachten Sie, dass zum 1.1.2015 auch wichtige
Änderungen von § 15 FAO (darunter die Erhöhung
der Fortbildungspflicht von 10 auf 15 Zeitstunden) in
Kraft treten. Hierüber wird ein gesonderter Beitrag in
der nächsten Ausgabe der KammerMitteilungen noch
einmal ausführlich berichten.
(sob)
BGH: Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums
Mit Urteil vom 10.3.2014 (AnwZ [Brfg] 60/12) hat der
Anwaltssenat des BGH festgestellt, dass ein Defizit im
Bereich eines der Fallquoren der §§ 8 ff. FAO (hier:
Verfehlen des Quorums der 6 selbstständigen Beweisverfahren nach § 5 Abs. 1 lit. l FAO) nicht in einem
Fachgespräch kompensiert werden kann. Während der
Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse nach § 4
Abs. 1 FAO nur „in der Regel“ den Besuch eines fachanwaltsspezifischen Lehrgangs voraussetze, seien die
Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut vorgegeben. Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Bau- und Architektenrecht setze danach nicht
im Regelfall, sondern ausnahmslos die Mindestzahl
von 6 selbstständigen Beweisverfahren voraus, die der
Kläger im vorliegenden Fall nicht erreicht habe. Deshalb habe ein Fachgespräch nicht durchgeführt werden
dürfen.
Besonders interessant ist die Entscheidung aufgrund
des – in der Praxis gar nicht seltenen – Verfahrensverlaufs. Nachdem der Antrag abgelehnt worden war, hatten sich der Antragsteller (bzw. Kläger) und die
Rechtsanwaltskammer im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof darauf verständigt, dass die Kammer dem
Bewerber die Möglichkeit eines Fachgesprächs einräume, um das Falldefizit auszugleichen. Das Fachgespräch war dann negativ verlaufen und die Kammer
hatte mit neuem Bescheid den Antrag erneut abgelehnt. Der BGH setzt sich dezidiert mit dem vor dem
AGH geschlossenen „Vergleich“ und den hieraus zu
ziehenden Konsequenzen auseinander.
Mit dem ursprünglich geschlossenen Vergleich, so
heißt es, hätten nicht Zweifel ausgeräumt werden sollen, ob nach dem Beschrieb eines der vom Antragsteller nachgewiesenen Fälle ein hinreichender baurechtlicher Bezug gegeben sei. Vielmehr habe die beklagte
Rechtsanwaltskammer durchgängig an der Auffassung
256
festgehalten, dass der konkrete Fall nicht genüge.
Auch habe nicht eine rechtliche Ungewissheit darüber
beseitigt werden sollen, ob ein Defizit der Fallzahlen
durch das Fachgespräch kompensiert werden könne.
Vielmehr sei es um die Beseitigung der Ungewissheit
gegangen, ob der Kläger ungeachtet des Verfehlens
des Mindestquorums besondere praktische Erfahrungen im Rechtsgebiet nachzuweisen im Stande sein
würde.
Der Anwaltssenat führt wörtlich aus:
„Für diesen Fall sollte sich die Beklagte dahin binden, dem Kläger
bei ‚Bestehen‘ des Fachgesprächs die Befugnis zum Führen der
Fachanwaltsbezeichnung zu verleihen. Jedoch war angesichts der
zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. l FAO (...) für ein
Fachgespräch zu dem angestrebten Zweck kein Raum. Der Vergleich zielte somit auf die Beseitigung einer Ungewissheit, die mit
der Unzulässigkeit seines Gegenstandes in keinem Zusammenhang
stand (...). Er ging mithin ins Leere, weswegen das Ergebnis des
Fachgesprächs weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Klägers
berücksichtigt werden durfte (...). Unter diesen Vorzeichen muss
der Senat nicht entscheiden, ob der Vergleich im Blick auf die
rechtsirrigen Auffassungen der Parteien bei dessen Abschluss nicht
schon als unwirksam nach § 32 Abs. 1 BRAO, § 62 S. 2 VwVfG
i.V.m. § 779 BGB anzusehen wäre (...).“
In Zukunft werden Rechtsanwaltskammern und Antragsteller in dem Bestreben, eine einvernehmliche
Lösung zu finden, vorsichtiger als bislang agieren
müssen, wollen sie nicht Gefahr laufen, einen rechtswidrigen und damit nichtigen Vergleich zu schließen.
Zwar würde auch dann noch der Grundsatz „wo kein
Kläger, da kein Richter“ gelten. Doch was könnte
dem Bewerber ein Fachanwaltstitel wert sein, der insgesamt auf so tönernen Füßen stünde?
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 279
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
Deutliche Worte des BGH zur Fortbildungspflicht von Fachanwälten
In einem Beschluss vom 5.5.2014 (AnwZ [Brfg]
76/13) äußert sich der Anwaltssenat pointiert zum
Thema Fortbildung nach § 15 FAO und zu den –
durchaus drastischen – Folgen mehrfach unterbliebener Fortbildung. Er beschäftigt sich auch mit dem Thema des „Nachholens“ von in einem Jahr unterbliebener
Fortbildung. Die Rechtsanwaltskammern sind in diesem Zusammenhang meist recht großzügig und räumen – was rein dogmatisch eigentlich nicht möglich
ist – den Fachanwälten unter bestimmten Voraussetzungen ein solches Nachholen (mitunter ist auch von
„Nachdienen“ die Rede) ein.
Kein „Nachholen“ versäumter Fortbildung
Hierzu führt der BGH nun allerdings aus:
„Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang
von mindestens 10 Zeitstunden besucht hat, steht erst nach Ablauf
des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr.
Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden. ... Mit dessen Ablauf steht die Verletzung der Fortbildungspflicht, die Tatbestandsvoraussetzung für die Befugnis der Rechtsanwaltskammer zum Widerruf ist, unumkehrbar fest. (...). Eine die
Verletzung der Fortbildungspflicht rückwirkend heilende ‚Nachholung‘ der Fortbildung im Folgejahr kommt deshalb nicht in Betracht.“
Ermessensentscheidung beim Widerruf
Allerdings gibt der Anwaltssenat Entwarnung dahingehend, dass eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht „nicht zwingend“ zum Widerruf führe.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer entscheide
nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf. Dabei seien alle Umstände des Einzelfalls – so z.B. eine
aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der
Fortbildung – zu berücksichtigen. Insoweit liege es
durchaus auch im Rahmen der pflichtgemäßen Entscheidung der Kammer, wenn sie bei der erstmaligen
Verletzung der Fortbildungspflicht vom Widerruf zunächst absehe und dem Anwalt die Möglichkeit gebe,
durch verstärkte Fortbildung im laufenden Jahr eine
Sanktionierung der einmaligen Pflichtverletzung im zurückliegenden Jahr zu vermeiden. Zwar könne dadurch
die Fortbildungspflicht nicht mehr rückwirkend erfüllt
werden. Angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der im Vorjahr unterbliebenen und der
im nachfolgenden Jahr zusätzlichen Fortbildung könne
ein Absehen vom Widerruf trotz des Hintergrundes der
Zielrichtung der Fortbildung aber letztlich nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Ernst wird es jedoch und ernst wird der BGH, wenn
die in § 15 FAO vorgesehene Fortbildung in mehreren
(hier: 3) aufeinanderfolgenden Jahren versäumt wurde.
Dann sei der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu
beanstanden. Wörtlich heißt es:
„Denn der Kläger hat nicht einmal, sondern in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (2010 bis 2012) – entgegen seiner in 2011
der Beklagten gegebenen Zusage und trotz Androhung des Widerrufs in 2012 – seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt. Da mit Ablauf
des jeweiligen Jahres die Verletzung der Fortbildungspflicht feststand, konnte sich hieran bis zum Zeitpunkt des Widerrufs am
14.2.2013 nichts ändern. Durch den Besuch einer Fortbildungsveranstaltung Anfang Februar 2013 hat der Kläger seine Fortbildungspflicht nicht mehr (teilweise) für die Vergangenheit, sondern nur
für 2013 erfüllt. Die Beklagte war vor diesem Hintergrund auch
nicht verpflichtet, vor dem Widerruf den vom Kläger angekündigten weiteren Besuch von Fortbildungsveranstaltungen abzuwarten.
Abgesehen davon, dass hierdurch die bereits vorliegenden Pflichtverletzungen nicht hätten beseitigt werden können und auch das
Ziel des § 15 FAO, durch laufende jährliche Weiterbildung eine
durchgängige Qualitätssicherung zu gewährleisten, nicht mehr zu
erreichen war, hat die Beklagte dem Kläger bereits zuvor ausreichend – aber ohne Erfolg – Gelegenheit gegeben, einen Widerruf
abzuwenden.“
Qualitätssicherung
In ihrer Bedeutung nicht zu vernachlässigen sind auch
die Ausführungen, die der BGH ganz allgemein zu
Sinn und Zweck von Fortbildung anstellt. Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung, so
heißt es hier in aller Deutlichkeit, nehme der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine
im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspreche
der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und
damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass
er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand halte. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildung könne auch gewährleistet werden, dass
Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratungen der
Fachanwälte fänden. Die Fortbildungspflicht diene insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen das
Regelungsgefüge aus § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO, § 15
FAO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 280
(sob)
257
Berichte und Bekanntmachungen
Vorprüfungsausschuss für Internationales Wirtschaftsrecht nimmt Arbeit auf
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer hat in seiner
Sitzung am 14.5.2014 die Mitglieder und das stellvertretende Mitglied des Vorprüfungsausschusses für Internationales Wirtschaftsrecht wie folgt berufen:
Ordentliche Mitglieder
RA Jan Dwornig, Düsseldorf (Vorsitzender)
RA Olaf Kranz, Düsseldorf (Vorsitzender)
RA Dr. Jörn-Christian Schulze, Düsseldorf
(stellvertr. Vorsitzender)
Stellvertretendes Mitglied
RA Dr. Volker Schumacher, Düsseldorf
Der Ausschuss hat seine Arbeit planmäßig zum 1.9.
2014 aufgenommen.
(sob)
Anzahl der Fachanwälte steigt weiter
In Zusammenhang mit der Auswertung der aktuelleren
statistischen Daten (vgl. auch KammerMitteilungen
2/2014, S. 161) hat die Bundesrechtsanwaltskammer
am 11.6.2014 eine Presseerklärung zum Thema Fachanwälte veröffentlicht, in der es heißt:
„Auch im vergangenen Jahr ist die Zahl der Fachanwaltstitel, die
von den Rechtsanwaltskammern verliehen wurden, erneut gestiegen.
Zum 1.1.2014 waren es 2.346 mehr als im Jahr zuvor. 40.026
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren damit berechtigt, eine
Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 8.448 von ihnen besitzen zwei
oder drei Fachanwaltstitel.
wachs verzeichnete im Jahr 2013 die Fachanwaltschaft für Gewerblichen Rechtsschutz (34,5 %).
‚Der Fachanwaltstitel ist nach wie vor das Siegel für geprüfte
anwaltliche Qualität in einem bestimmten Fachgebiet‘, begründet
der Präsident der BRAK Axel C. Filges die steigende Beliebtheit. ‚Damit der hohe Standard der Beratung und Vertretung auch
weiterhin erhalten bleibt, hat die Satzungsversammlung im vergangenen Jahr beschlossen, die Fortbildungszeit, die ein Fachanwalt jährlich aufwenden muss, deutlich zu erhöhen. Rechtsuchende können damit auch weiterhin auf Rechtsberater vertrauen, die sich nachweislich ständig auf dem Laufenden halten‘, so
Filges weiter.“
Die meisten Fachanwaltstitel wurden bisher im Arbeitsrecht verliehen (9.713), gefolgt vom Familienrecht (9.181). Den größten Zu-
(sob)
Rechtsanwaltskammer muss Fachangestellten-Ausbildung alleine bewältigen
Durch Urteil vom 10.3.2014 (AnwZ [Brfg] 67/12)
stellt der BGH – ausgehend von einer besonders gelagerten, interessanten Fallkonstellation – fest, dass eine
Rechtsanwaltskammer nicht berechtigt ist, für die Erledigung von Verwaltungsaufgaben im Zuge der
beruflichen Bildung privatrechtlich organisierte Anwaltvereine heranzuziehen. Geklagt hatte ein der betreffenden Kammer angehörender Rechtsanwalt, der
von Zeit zu Zeit auch Rechtsanwaltsfachangestellte
ausbildet und u.a. die aus § 76 BRAO resultierende
Verschwiegenheitsverpflichtung des Kammervorstands dadurch verletzt sah, dass dieser die Führung
des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse
auf die örtlichen Anwaltvereine übertragen hatte.
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) weise, so der Anwaltssenat, den Rechtsanwaltskammern in § 71 Abs. 4
die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als
hoheitliche Aufgabe zu. Spezifische Regelungen über
die Aktenführung enthalte das Gesetz nicht. Allerdings
erlege § 34 Abs. 1 S. 1 BBiG – ohne dass eine Öffnungsmöglichkeit normiert wäre – gerade der zustän258
digen Stelle die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse mit in
§ 34 Abs. 2 BBiG zwingend umschriebenem Inhalt
auf. Einzutragen sei gem. § 35 Abs. 1 BBiG bei Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen nach § 35
Abs. 1 Nr. 2 BBiG auch die persönliche und fachliche
Eignung des Ausbilders sowie die Eignung der Ausbildungsstätte gehörten, der Berufsausbildungsvertrag
nebst Änderungen seines wesentlichen Inhalts. Schon
daraus sei ersichtlich, dass neben den Belangen der
Auszubildenden auch schützenswerte Interessen des
Ausbilders berührt sein könnten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Pflichtenzuweisung an die
in § 71 BBiG aufgeführten zuständigen Stellen gerade
mit Blick auf deren Charakter als Körperschaften des
öffentlichen Rechts auch angesichts dort gegebener
besonderer Schweigepflichten (für die Rechtsanwaltskammer § 76 Abs. 1 S. 1 u. 2 BRAO) erfolgt sei.
Die von der beklagten Rechtsanwaltskammer gewählte
Konstruktion der Bestellung von „Ausbildungsbeauftragten“ mit diese unterstützenden Geschäftsstellen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
bei den Anwaltvereinen sei mit den aus den §§ 34, 35
BBiG ersichtlichen Wertentscheidungen des Berufsbildungsgesetzes nicht vereinbar. Aus der Gesamtkonstellation werde deutlich, dass aufgrund der den Anwaltvereinen zur Verfügung stehenden umfassenden
Informationen über den Verlauf der Ausbildungsverhältnisse die Gefahr von Interessenkonflikten nicht
ausgeschlossen werden könne. Schon deswegen könne
die mit der Heranziehung der Anwaltvereine verbundene Betrauung der Geschäftsstellen mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Informationen
auch die Ausbilder betreffend nicht aus deren Funktion
als „Verwaltungshelfer“ auch in Verbindung mit allgemeinem Datenschutzrecht (§ 11 DSG NRW, § 11
BDSG) gerechtfertigt werden. Sie bedürfte vielmehr
einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage.
Der Anwaltssenat äußert sich auch ausführlich zur Frage des Feststellungsinteresses des klagenden Rechtsanwalts und Kammermitglieds in seiner Eigenschaft
als Ausbilder. Das erforderliche Feststellungsinteresse
ergebe sich jedenfalls daraus, dass der Kläger durch
die Verfahrensweise der beklagten Rechtsanwaltskammer in seiner Funktion als Ausbilder unmittelbar
betroffen gewesen sei. Dass er aktuell kein Ausbil-
dungsverhältnis eingegangen sei, stelle das Feststellungsinteresse dabei ebenso wenig in Frage wie der
Umstand, dass die beklagte Rechtsanwaltskammer die
Ausbildung inzwischen selbst organisiere. Denn der
Kläger wolle auch künftig als Ausbilder tätig werden,
wobei die Beklagte bei ihrem positiven Ausgang des
Rechtsstreits wieder zu den früheren Gepflogenheiten
zurückkehren wolle. Damit müsse der Senat nicht entscheiden, ob der Kläger, wie vom Anwaltsgerichtshof
angenommen, allein wegen seiner Stellung als Kammermitglied hinsichtlich einer u.U. fehlerhaften Organisation der der Rechtsanwaltskammer durch das
Berufsbildungsgesetz zugewiesenen Aufgabe der Berufsbildung (Über- bzw. Unterschreitung des Aufgabenbereichs) klageberechtigt wäre. Gleichfalls könne offen bleiben, ob er – was kaum naheliege – unter
Hinweis auf seine Fürsorgepflicht als Ausbilder (§ 28
BORA) ein Feststellungsinteresse aus einer behaupteten Verletzung von Rechten der ihm anvertrauten Auszubildenden ableiten könne.
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 279
(sob)
Lossprechungsfeiern der Rechtsanwaltsfachangestellten in Düsseldorf und Duisburg
Am 23. Juni 2014 erhielten 86 frisch gebackene Rechtsanwaltsfachangestellte anlässlich einer Lossprechungsfeier im Industrie-Club Düsseldorf aus der Hand des
Vizepräsidenten und Schatzmeisters der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Claus Jenckel, ihre
Urkunden über die erfolgreich abgeschlossene Fachangestelltenprüfung. Dabei waren bei den Feierlichkeiten bereits zum zweiten Mal nicht nur die Absolventen
des Max-Weber-Berufskollegs in Düsseldorf, sondern
auch die erfolgreichen Prüflinge aus Wuppertal einbezogen. Insgesamt 10 Absolventen schlossen mit der
Note „sehr gut“, 34 Prüflinge mit „gut“, 33 mit „befriedigend“ sowie 9 Kandidaten mit „ausreichend“ ab.
Jenckel machte in seiner Ansprache deutlich, dass die
Rechtsanwälte auf die Unterstützung und Mithilfe ihrer Rechtsanwaltsangestellten angewiesen seien, um
ihre Arbeit als Organe der
Rechtspflege
erfolgreich
leisten zu können. Demzufolge läge der Rechtsanwaltskammer sehr am
Herzen, dass die gut ausgebildeten Fachkräfte nach
ihrer Ausbildung auch in
den Anwaltskanzleien verbleiben, was leider nicht imZahlreiche Gäste, darunter Ausbilder, Lehrer,
Familienangehörige
und Freunde verfolgen
die Lossprechungsfeier
im Industrie-Club in
Düsseldorf.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
259
Berichte und Bekanntmachungen
mer der Fall sei. Jenckel wies ferner darauf hin, dass
die Rechtsanwaltskammer Weiterbildungsmaßnahmen
in Form von Kursen zum Geprüften Rechtsfachwirt
anbiete.
Vier Tage später fand im Casino Inside in Duisburg
die Lossprechungsfeier für die Berufsschulen Duisburg und Oberhausen statt. Auch hier ist es die zweite
gemeinsame Veranstaltung, die im letzten Sommer ins
Leben gerufen wurde. In angenehmer Atmosphäre
freuten sich in Duisburg insgesamt 38 Absolventen
über die bestandene Abschlussprüfung. Auch die Notenstatistik hier kann sich durchaus sehen lassen. So
erreichten 5 Prüflinge die Note „gut“, 22 Kandidaten
die Note „befriedigend“ sowie 11 Absolventen die
Note „ausreichend“.
Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
wünscht allen Absolventen sowohl für die private als
auch die berufliche Zukunft alles Gute!
(js)
Vizepräsident und Schatzmeister
Claus Jenckel überreicht
einer erfolgreichen Absolventin der
Abschlussprüfung ihre Urkunde.
Neuer Rechtsfachwirte-Kurs der Soldan GmbH ab November 2014
Der nächste Vorbereitungskurs zur Erlangung der
Qualifikation „Geprüfte(r) Rechtsfachwirt(in)“, den
die Hans Soldan GmbH in Kooperation mit der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf durchführt, findet
in der Zeit vom 21.11.2014 bis 4.2.2017 in Düsseldorf statt. Der Unterricht wird an zuvor festgelegten Terminen immer freitags von 14.00 Uhr bis
18.00 Uhr und samstags von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr
im IHK Forum zu Düsseldorf in der Nähe des Haupt-
bahnhofs durchgeführt. Die schriftliche Prüfung, die
blockweise erfolgt, sowie die mündliche Prüfung
nimmt der Prüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ab. Weitere Informationen zum angebotenen Kurs finden Sie auf der Homepage der
Rechtsanwaltskammer unter „Aus- und Fortbildung“
und dort unter „Fortbildung Geprüfte(r) Rechtsfachwirt(in)“.
(js)
Wie klappt’s eigentlich mit dem RDG?
Banken, Sparkassen und Finanzberater sowie gemeinnützige Beratungsstellen machen den Rechtsanwälten
nach deren eigener Wahrnehmung seit Inkrafttreten
des Rechtsdienstleistungsgesetzes im Jahr 2008 besonders intensiven Wettbewerb. Dies ist das Ergebnis
einer Untersuchung, die das Soldan Institut für Anwaltmanagement vorgestellt hat.
In einer Pressemitteilung des Instituts vom 27.6.2014
wird berichtet, dass 19 % der im Rahmen der Studie befragten Anwälte eine deutliche und 38 % eine leichte
Zunahme des Wettbewerbs auf dem Rechtsdienstleistungsmarkt durch Institutionen der Finanzwirtschaft
feststellten. Ebenso deutlich werde die Zunahme des
Wettbewerbs durch gemeinnützige Beratungsstellen
und Beratungseinrichtungen empfunden. 21 % berichteten hier über eine deutliche, 34 % über eine leichte Zunahme.
260
Weiter heißt es in der Erklärung:
„Ähnlich intensiv empfindet die Anwaltschaft den zusätzlichen
Wettbewerb durch Handwerker und Gewerbetreibende. 20 % der
Rechtsanwälte meinen, dass es zu einer deutlichen Zunahme gekommen ist. Andere Freie Berufe – z.B. Architekten oder Steuerberater –
sind nach Einschätzung von 15 % der Rechtsanwälte für einen merklichen Anstieg des Wettbewerbs verantwortlich. Am unproblematischsten ist aus Sicht der Rechtsanwälte der Wettbewerb, den nichtanwaltliche Mediatoren entfalten. Nur 6 % der Befragten sind der
Auffassung, dass solche Mediatoren für eine deutliche Zunahme
des Wettbewerbs verantwortlich sind.
Der wohl interessanteste Aspekt der Untersuchung der Kölner Berufsforscher ist aber, dass sich 46 % der Befragten über eine deutliche Zunahme des Wettbewerbs durch Rechtsschutzversicherungen beklagen. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts,
erklärt hierzu: ‚Dieser Befund ist bemerkenswert, weil Rechtsschutzversicherungen aufgrund § 4 RDG die direkte Erbringung
von Rechtsdienstleistungen nach dem Naturalleistungsprinzip verwehrt ist. Sie können also nicht unmittelbarer Wettbewerber der
Anwälte sein.‘
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
Das Soldan Institut erklärt die Tatsache, dass Rechtsanwälte gleichwohl Rechtsschutzversicherungen am häufigsten als Wettbewerber
nennen, primär mit indirekten Einflussnahmen von Rechtsschutzversicherungen auf den Markt. Das Institut weist in diesem Zusammenhang auf den Umstand hin, dass rechtsschutzversicherte Mandanten
an Vertragsanwälte der Versicherungen verwiesen, Rechtsschutzversicherungsfällen Mediatoren zugewiesen oder von diesen Call-Cen-
tern eingerichtet werden. ‚Dies alles macht Rechtsschutzversicherungen nicht zu Rechtsdienstleistern im Sinne des RDG, sie werden aber
offensichtlich von Rechtsanwälten als den Wettbewerb am Rechtsdienstleistungsmarkt stark beeinflussende Dritte wahrgenommen‘,
so Kilian.“
(sob)
BFB-Konjunkturumfrage 2014
In einer Presseerklärung vom 26.5.2014 berichtet der
Bundesverband Freier Berufe (BFB) über die Ergebnisse der diesjährigen Konjunkturumfrage, die vom Institut
für Freie Berufe in Nürnberg durchgeführt wurde.
In der Presseerklärung heißt es, ihre momentane wirtschaftliche Lage beurteilten 44,7 % der Befragten als
gut, 39,4 % als befriedigend und lediglich 15,9 % als
schlecht. Betrachte man die vier Gruppen – rechts-,
steuer- und wirtschaftsberatende Freie Berufe, Freie
Heilberufe, technische Freie Berufe, künstlerische
Freie Berufe – einzeln, so biete sich ein differenzierteres Bild. Bei den rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freien Berufen beschrieben 89,9 % ihre Lage
als gut oder befriedigend, bei den technisch-naturwissenschaftlichen Freien Berufen seien dies 85,6 % und
bei den Freien Heilberufen 83,2 %. Mit 76,4 % sei die
Einschätzung der Freien Kulturberufe zwar gedämpfter, aber immer noch deutlich positiv.
Binnen der kommenden sechs Monate dürfe sich an
dieser Beurteilung kaum etwas ändern. Lediglich
12,4 % gäben an, dass sie eine ungünstigere konjunk-
turelle Entwicklung erwarteten, 67,4 % gingen von
einem gleichbleibenden Verlauf aus. Jeder Fünfte
rechne sogar mit einer günstigeren Entwicklung.
Aufgefächert in die vier Gruppen seien wieder Unterschiede erkennbar: Bei den Freien rechts-, steuer- und
wirtschaftsberatenden Berufen erwarteten 23,9 % eine
günstigere, 68 % eine gleichbleibende und nur 8,1 %
eine ungünstigere konjunkturelle Entwicklung im nächsten Halbjahr. Die Vergleichswerte der technisch-naturwissenschaftlichen Freien Berufe lägen bei 19,3 %,
74 % und 6,7 % und die der Freien Kulturberufe bei
24 %, 57,4 % und 18,6 %. Die Angaben der Freien Heilberufe lägen bei 13,6 %, 70,9 % und 15,5 %.
Zu der gesamtwirtschaftlich positiven Lage trügen, so
der BFB, die Freien Berufe auch als Arbeitgeber bei.
Weit über 90 % wollten in den beiden nächsten Jahren
ihren Personalstamm halten oder sogar ausbauen:
13,4 % wollten zusätzliche Mitarbeiter einstellen. Lediglich 6,7 % rechneten mit weniger Beschäftigten.
(sob)
Resolution zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts
Mit Schreiben vom 10.7.2014 hat Prof. Dr. Herbert
Roth, Vorstand der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer eine „Gemeinsame Resolution der Vereinigung
der Zivilprozessrechtslehrer und der wissenschaftlichen
Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts“ vom 28.3.2014 an
Bundesrechtsanwaltskammer und Deutschen Anwaltverein sowie weitere Verbände übermittelt.
Die Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und die
wissenschaftliche Vereinigung für internationales Verfahrensrecht halten eine stärkere Betonung des Zivilverfahrensrechts und anderer Formen der Streitbeilegung in der Juristenausbildung für dringend geboten.
Die Resolution entspringt der „großen Sorge wegen
eines zu beobachtenden Zurückdrängens des Zivilverfahrensrechts in Forschung und Lehre an den Universitäten“. Die Vereinigungen wollen diesen Tendenzen
entgegenwirken und befürworten stattdessen eine Stärkung „dieser allgemeinsten und für das SelbstverständKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
nis von Staat und Gesellschaft wohl bedeutendsten zivilrechtlichen Disziplin“.
Nachfolgend finden Sie den Text der Resolution abgedruckt.
Gemeinsame Resolution
der Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und
der wissenschaftlichen Vereinigung für internationales
Verfahrensrecht
zur Zukunft des Zivilverfahrensrechts
Das Verfahrensrecht ist für den demokratischen Rechtsstaat von
zentraler Bedeutung. Nur eine leistungsfähige Justiz und ein effizientes Prozessrecht gewährleisten Frieden und Freiheit, davon
zeugen historische und rechtsvergleichende Erfahrungen. Die
Verfassung garantiert dem Bürger die verfahrensmäßige Realisierung von Ansprüchen und Rechten. Das Zivilverfahrensrecht
nimmt darüber hinaus im Prozess der europäischen Rechtsharmonisierung eine Vorreiterrolle ein. Das universitäre Studium der
Rechtswissenschaft bleibt ohne eine solide prozessuale Ausbildung schlicht unvollständig: Das Recht bewährt sich im Prozess,
261
Berichte und Bekanntmachungen
wer Urteile verstehen will, muss die Verfahren kennen, in denen
Urteile gesprochen werden. Ein Verzicht auf das Verfahrensrecht
würde die Juristenausbildung lebensfremd machen und würde zudem dessen gesellschaftliche Bedeutung verkennen. Die in den
Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland formulierte
Empfehlung des Wissenschaftsrates, in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung auf eines der Prozessrechte zu verzichten, wird
der zentralen Bedeutung des Prozessrechts nicht gerecht. Sie
setzt sich zudem in Widerspruch zu der mit Recht geforderten Internationalisierung der Rechtswissenschaften, die seit Jahrzehnten im Zivilverfahrensrecht vorbildlich verwirklicht ist.
Deshalb ist ganz im Gegenteil eine stärkere Betonung des Zivilverfahrensrechts und anderer Formen der Streitbeilegung in der
Juristenausbildung dringend geboten. Mit großer Sorge beobachten wir daher die Zurückdrängung des Zivilverfahrensrechts bei
der Besetzung von Lehrstühlen und in der Ersten Juristischen
Prüfung. Die Vereinigung der Zivilprozessrechtslehrer und die
wissenschaftliche Vereinigung für internationales Verfahrensrecht wenden sich gegen derartige Tendenzen und fordern stattdessen eine Stärkung der zivilverfahrensrechtlichen Forschung
und Lehre zur Sicherung einer rechtsnahen Streiterledigung als
eines gesellschaftlichen und rechtsstaatlichen Grundbedürfnisses.
Freiburg, am 28. März 2014
Prof. Dr. Herbert Roth
Vorstand
der Vereinigung der
Zivilprozessrechtslehrer
Prof. Dr. Burkhard Hess
Vorstand
der Wissenschaftlichen Vereinigung
für Internationales Verfahrensrecht
(sob)
Wie zufrieden sind angehende Juristen mit ihrer Ausbildung?
Die Bundesrechtsanwaltskammer berichtet, dass der
Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften
im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 – mit Unterstützung der Landesjustizprüfungsämter – erstmals
eine bundesweite Befragung von Examenskandidaten
bzw. –absolventen zum Jurastudium durchgeführt hat.
Gefragt worden sei nach bestimmten Situationen des
Studiums, wie Studienaufbau und –planung, Examensvorbereitung, Betreuung etc.
An der Umfrage hätten innerhalb von sechs Monaten
991 Absolventen teilgenommen.
Der BRF plane unter Zugrundelegung der Ergebnisse
dieser ersten Befragung eine zweite, verfeinerte Befragung im Herbst durchzuführen.
In der Studie werden die wichtigsten Ergebnisse/Erkenntnisse wie folgt zusammengefasst:
„Eine der wichtigsten Erkenntnisse ist darin zu sehen, dass die Universität in den Augen vieler Teilnehmer die Studenten nicht ausreichend auf das Examen vorbereitet. Die Diskrepanz zwischen Universität und der Vorbereitung in einem Repetitorium scheint sehr groß
zu sein. Anders sind vielfache Aussagen wie, Ich würde empfehlen
‚früher ins REP zu gehen‘ auch nicht zu erklären. Die Ergebnisse
zu diesen Fragen tun ihr übriges. Jedoch kommen auch die kommerziellen Repetitorien längst nicht immer gut weg. Sie schienen aber
vielerorts immer noch die beste Alternative für die Examensvorbereitung darzustellen. Die Unireps haben – bis auf wenige Ausnahmen – noch großen Nachholbedarf. Es ist jedoch nicht zu verkennen,
dass sie immer mehr in Anspruch genommen werden.
Dennoch bleibt festzuhalten: Viele Studenten wünschen sich ein Studium, das näher am Examen ausgerichtet ist, und zwar auch schon
an der Universität.
Auch an anderen Stellen scheint die juristische Ausbildung nach
Meinung vieler Studenten verbesserungs- oder sogar reformbedürftig
zu sein. Wie zeitgemäß sind z.B. noch die in § 5a DRiG genannten
Kompetenzen,* die erworben werden sollen, wenn fast 60 % nicht
das Gefühl haben, dass sie sie erworben haben? Vor allem die juristische Methodenlehre fehlt vielen Studenten, aber auch die Angebote
und die Durchführung von Schlüsselqualifikationskursen haben noch
Luft nach oben.
262
Überraschenderweise werden Fremdsprachenkompetenzen und Auslandserfahrungen insgesamt als gar nicht so wichtig eingestuft. Hier
müsste man sich dringend fragen, woran das liegen könnte.
Zudem fiel auf, dass etliche Studenten sich negativ zum Studienaufbau geäußert haben. Neben den bereits genannten Punkten halten
viele das Staatsexamen für veraltet und fordern z.B. einen integrierten Abschluss, der diejenigen retten könnte, die das Staatsexamen
nicht schaffen. Zudem sollen schon Leistungen, die während des
Studiums abgelegt werden, angerechnet werden. Inwieweit jedoch
ein integrierter Abschluss z.B. im tatsächlichen Berufsleben hilfreich
sein könnte, müsste diskutiert werden.
Die Schwerpunktbereichsausbildung scheint ein wenig zu polarisieren. Auf der einen Seite sind viele bezüglich ihres eigenen Schwerpunktes und der Inhalte sehr zufrieden. Kritik bekommt vor allem
die Organisation der Schwerpunkte, insbesondere aber die unterschiedliche Schwerpunktregelung an den Universitäten. Eine Vergleichbarkeit der Schwerpunkte und der jeweiligen Bewertungen ist
schlichtweg nicht möglich. Dies ist einer der Hauptkritikpunkte, der
von vielen geäußert wurde.
Hilfreich war die Umfrage sicherlich auch für die jüngeren Studenten, denen das meiste noch bevorsteht. Gerade bezüglich der Examensvorbereitung konnten einige Tipps und Erfahrungen gesammelt
werden. Dies wird der BRF noch einmal gesondert bearbeiten und
veröffentlichen. Erfreulicherweise kommt z.B. Lerngruppenarbeit
besonders gut an.
Eine Sache, bei denen sich aber auch die Studenten hinterfragen
müssen, ist die Tatsache, dass sehr viele von ihnen sich anscheinend
wenig bis gar nicht mit ihren Ausbildungsgesetzen auseinandersetzen. Auch wenn vielleicht an einigen Stellen ein gewisser Informationsmangel herrscht, ist das Jurastudium immer noch von einer gewissen Eigenständigkeit geprägt. Durch einen Blick in die
einschlägigen Gesetze lassen sich sicherlich eine Menge Probleme
lösen oder vorbeugen.
Dies sollte als erste grobe Zusammenfassung genügen. An dieser
Stelle soll noch einmal gesagt sein, dass diese Umfrage schon genug Anlass geben sollte, die juristische Ausbildung zu überdenken.
Knapp 1.000 Teilnehmer können nicht alle irren und der Mittei* Anmerkung der Redaktion: § 5a Abs. 3 S. 1 DRiG lautet:
„Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen
Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und
Kommunikationsfähigkeit.“
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
lungsbedarf der Beteiligten war insgesamt sehr groß. Nun liegt es
nicht nur an den Studierenden, sondern auch an den Ministerien,
Universitäten und anderen Institutionen, diese Erkenntnisse als
Anregungen aufzufassen, um mit den Studierenden verstärkt in
den Diskurs zu treten und um Verbesserungen gemeinsam zu erarbeiten.“
(sob)
Praxisleitfaden für Anwälte vor dem EGMR
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat den vom CCBE
verfassten Praxisleitfaden für Anwälte vor dem
EGMR übersandt. Dieser enthalte, so heißt es in einem
Begleitschreiben, Informationen zu grundrechtsbezogenen Verfahren vor den nationalen Gerichten, dem
EGMR sowie zur Durchsetzung von EGMR-Urteilen.
Laut CCBE-Präsident Bulgarelli seien diese besonders
vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des neuen
Art. 47 der Verfahrensordnung des EGMR wertvoll,
wonach Individualbeschwerden vor dem EGMR erhöhten Anforderungen unterworfen würden. Der Leitfaden thematisiere, in welchem Verfahrensstadium
vor nationalen Gerichten Menschenrechtsverletzungen
auf der Grundlage der EMRK geltend gemacht werden
sollten, wie eine Beschwerde vor dem Gericht einzureichen sei, sowie welche Rolle einem Anwalt nach
Erlass eines Urteils zukomme.
Sie finden den – leider nur in der englischen Fassung
verfügbaren – Praxisleitfaden auf unserer Homepage
unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Spezial“.
(sob)
Bettina Limperg neue BGH-Präsidentin
Mit Wirkung vom 1.7.2014 hat der Bundespräsident
die bisherige Amtschefin des Justizministeriums Baden-Württemberg und Vertreterin des Justizministers,
Bettina Limperg, zur Präsidentin des Bundesgerichtshofs ernannt.
In einer Presseerklärung des BGH vom 1.7.2014 heißt
es hierzu:
„Frau Limperg hat heute in Begleitung der Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie
Hubig, ihr Amt in Karlsruhe angetreten. Der Vizepräsident des Bundesgerichtshofs, Wolfgang Schlick, hieß die neue Präsidentin in
einer Zusammenkunft aller Angehörigen des Gerichts herzlich willkommen.
Bettina Limperg wurde 1960 in Wuppertal geboren. Nach Abschluss
ihrer juristischen Ausbildung, in deren Rahmen sie Mitarbeiterin am
Institut für öffentliches Recht der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg war, trat sie 1989 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein. Nach Tätigkeiten bei der Staatsanwaltschaft,
dem Amtsgericht sowie dem Landgericht Stuttgart wurde sie im Jahre 1992 zur Richterin am Landgericht Stuttgart ernannt. Von 1994
bis 1995 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet und im Dezernat des Richters des
Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. Ernst-Wolfgang Böckenförde insbesondere mit den Bereichen des Asyl- sowie des Staatskir-
chenrechts befasst. Nach ihrer Rückkehr an das Landgericht Stuttgart nahm sie dort neben ihren richterlichen Aufgaben ab 1998 die
Funktion der Präsidialrichterin wahr. Im Jahre 2001 wurde Frau
Limperg zur Richterin am Oberlandesgericht Stuttgart befördert.
Bei dem Oberlandesgericht war sie zusätzlich zu ihrer Mitgliedschaft
in einem Strafsenat ebenfalls mit der Aufgabe der Präsidialrichterin
betraut. Im Februar 2004 wurde Frau Limperg zur Direktorin des
Amtsgerichts Waiblingen, im Juni 2009 zur Vizepräsidentin des
Landgerichts Stuttgart ernannt. Seit dem 15. Juni 2011 war sie als
Ministerialdirektorin die Amtschefin des Justizministeriums BadenWürttemberg.
Bettina Limperg ist verheiratet und Mutter zweier erwachsener Kinder. Sie folgt im Präsidentenamt Prof. Dr. Klaus Tolksdorf nach, der
Ende Januar 2014 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand
getreten ist (...). Mit ihr wird der Bundesgerichtshof nunmehr erstmals von einer Frau geleitet.“
Am selben Tag wurde Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Karin Milger zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof und Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Wolfgang Büscher zum Vorsitzenden Richter
am Bundesgerichtshof ernannt. Frau Dr. Milger wird
den Vorsitz im VIII. Zivilsenat und Herr Prof. Dr. Büscher den Vorsitz im I. Zivilsenat übernehmen.
(sob)
Stiftungsprofessur für Dr. Matthias Kilian
Die Universität zu Köln hat die von der Hans-SoldanStiftung vergebene Stiftungsprofessur mit dem
Rechtswissenschaftler Dr. Matthias Kilian besetzt,
der aufmerksamen Lesern der KammerMitteilungen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
u.a. aufgrund seiner Funktion als Direktor des Soldan
Instituts für Anwaltsmanagement und Herausgeber der entsprechenden Veröffentlichungen bekannt
ist.
263
Berichte und Bekanntmachungen
In einer Presseinformation der Soldan-Stiftung vom
18.7.2014 heißt es:
„Offiziell an den Start gegangen ist die, Hans-Soldan-Stiftungsprofessur für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Verfahrensrecht ‚Anwaltsrecht und anwaltsorientierte Juristenausbildung‘ an der Juristischen
Fakultät der Universität zu Köln mit der Überreichung der Ernennungsurkunde an Prof. Kilian am 15.7.2014. Die Stiftungsprofessur
bildet neben der finanziellen Unterstützung universitärer Einrichtungen und anwaltlicher Institutionen eine weitere Säule im Rahmen der
Förderpolitik der Hans Soldan Stiftung. Sie unterstützt künftig den
allgemeinen Stiftungszweck, die praxisorientierte Aus- und Fortbildung von Jurastudenten, Referendaren und Rechtsanwälten zu fördern, aktiv in der universitären Forschung und Lehre.
‚Die Stiftung ist davon überzeugt, dass im Rahmen eines zukunftsweisenden Förderkonzepts nicht nur Institutionen, sondern auch Wissenschaftlern Betätigungsmöglichkeiten eröffnet werden müssen, die
sich mit dem Stiftungszweck identifizieren und durch ihre fachliche
Ausrichtung erkennen lassen, dass sie sich in Forschung und Lehre
dauerhaft mit den für die anwaltliche Berufsausübung bedeutsamen
Rechtsmaterien und Schlüsselqualifikationen befassen. Der überzeugendste Ansatz für eine personenbezogene Förderung war nach Auffassung der Stiftung die Einrichtung einer Stiftungsprofessur. Durch
die fachliche Ausrichtung seiner bisherigen Tätigkeit ist Matthias Kilian die ideale Besetzung für diese Professur‘, erklärt Sonja Schmid,
Vorsitzende des Aufsichtsrats der Hans Soldan Stiftung.
Die an der Universität zu Köln neu eingerichtete Professur trägt den
Namen Hans Soldans (1870–1940), der einer der engagiertesten
deutschen Rechtsanwälte der ersten Jahrzehnte des 20. Jahrhunderts
war. Zuletzt als Rechtsanwalt am Reichsgericht in Leipzig tätig,
wurde Soldan als zukunftsorientierter Vordenker des Anwaltsstands
bekannt. Die Hans Soldan Stiftung geht auf den von Soldan 1908 gegründeten ‚Wirtschaftlichen Verband Deutscher Rechtsanwälte‘ zurück. Aus Anlass ihres 100jährigen Gründungsjubiläums entschied
die Stiftung, eine nach Hans Soldan benannte Professur an eine deutsche Universität zu vergeben.
Der Inhaber der neuen Professur, Dr. Matthias Kilian, ist einer der
profiliertesten Wissenschaftler der Gegenwart, die sich mit der Anwaltschaft und dem Anwaltsrecht befassen. In mehreren hundert Publikationen hat er sich bereits in der Vergangenheit intensiv mit dem
Berufsstand der Anwälte aus rechts- und sozialwissenschaftlicher
Sicht beschäftigt. Er war bislang am Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln tätig. Seit 2003 ist er Direktor
des Soldan Instituts. Diese Funktion wird er künftig neben der Professur weiterhin ausüben.“
‚Die Ausrichtung der Soldan Stiftungsprofessur auf das Zivilrecht
folgt der Überlegung, dass das Zivilrecht primär die berufspraktischen
Aspekte abdeckt, mit denen junge Anwälte in ihrer Berufstätigkeit
täglich konfrontiert sind. Das sind Fragen der Rechtsbeziehung zu
Mandanten, der Berufsorganisation, des Berufsrechts, der Vergütung
und Haftung, der Beschäftigungsverhältnisse, des Wettbewerbs- oder
des Zivilverfahrensrechts. Und da die juristische Fakultät der Universität zu Köln in den vergangenen 25 Jahren in Forschung und Lehre
dem Stiftungsgedanken der anwaltsnahen Ausbildung in vorbildlicher
Weise Rechnung getragen hat, lag es nahe, die Soldan Stiftungsprofessur an der Universität zu Köln einzurichten‘, erklärt Rechtsanwalt
Manfred Wissmann, Vorstand der Hans Soldan Stiftung.
Dr. Matthias Kilian
(sob)
Neues von heimischen Autoren
An dieser Stelle weisen wir auf neue juristische Fachbücher und Veröffentlichungen hin, die unter Beteiligung von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf (oder von der Kammer Düsseldorf nahestehenden Personen) verfasst wurden.
Wenn Sie selbst Autor/in eines solchen Werkes sind,
das dem Kammervorstand bzw. der Geschäftsstelle
vielleicht noch nicht bekannt ist, freuen wir uns auf Ihren Hinweis
Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht (Justiz/Anwaltschaft/Notariat), 1. Aufl. 2014
Der völlig neu konzipierte Kommentar bietet eine umfassende, gut strukturierte und vor allem „altlastenfreie“ Kommentierung aller maßgeblichen Kostengesetze für Justiz, Anwaltschaft und Notariat –
praxisgerecht erläutert von einem hochqualifizierten
Autorenteam zum verlässlichen Einsatz bei allen Ab264
rechnungsfragen. Sämtliche Gesetzesänderungen zum
1.1.2014 bzw. zum 1.7.2014 sind berücksichtigt.
Im Bereich der Gerichtskostengesetze liegt der Fokus
auf den abrechnungstypischen Themen Fälligkeit, Anhängigmachung, Kostenschuldner und Kostenansatz.
Im Bereich der Anwaltsvergütung und Notarkosten
werden das Entstehen der Gebühr, ihr Abgeltungsbereich und Anrechnungsfragen besonders ausführlich
behandelt, ebenso die Bestimmung des Gegenstands-,
Verfahrens- bzw. Geschäftswerts.
Die besonderen Praxisvorteile:
•
•
•
Schwerpunktsetzung auf die in der Kostenrechtspraxis relevanten Themenfelder
Präzise und aktuelle Erläuterungen mit klaren, verständlichen Aussagen zur kommentierten Norm an
Ort und Stelle
Detaillierte Verfahrenskonstellationen
rechtssichere Abrechnung
für
eine
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Berichte und Bekanntmachungen
•
•
•
Zahlreiche Berechnungs- und Fallbeispiele – oft
auch mit Varianten, um Unterschiede zu verdeutlichen
Sweetness heart,
what watch?
Durchgängige Verknüpfung von Kostenrecht und
Verfahrensrecht
Viele A bis Z-Auflistungen (vor allem zur Wertbestimmung)
Die kommentierten Kostengesetze:
•
•
•
•
•
•
•
•
GKG, FamGKG, Gerichtskosten in Spezialgesetzen
•
•
•
Das neue BGebG
•
GNotKG, HRegGebV
JVEG
GvKostG
RVG
JVKostG, Hinterlegungssachen
JBeitrO, EBAO
Kostenregelungen im Zusammenhang mit Patentund Markensachen
PKH-/VKH-Vorschriften, BerHG, InsO
Vergütungsregelungen sonstiger Personen (z.B. Betreuer, Vormund, Insolvenzverwalter)
Auflistung und teilweiser Abdruck wichtiger Landesjustizkostengesetze und Verwaltungsvorschriften (vor allem KostVfg 2014).
Das Werk ist im Nomos Verlag erschienen, umfasst
3.410 Seiten und kostet 135 Euro.
Heinz/Ritter (Hrsg.), Beck’sches Formularbuch für
die Anwaltskanzlei, 1. Aufl. 2014
Das Formularbuch ist ein neuartiges Kompendium für
die „Eigenverwaltung“ der Anwaltskanzlei.
Angehende wie auch arrivierte Rechtsanwälte und ihre
Mitarbeiter erhalten Arbeitshilfen für die regelmäßig
in der Kanzlei anfallenden Strukturierungs-, Verwaltungs- und Organisationsaufgaben. Von Fragen der
Anwaltszulassung über die Kanzleigründung bis hin
zur potenziellen Kanzleifusion oder Abwicklung werden sämtliche Themengebiete anhand ausführlich
kommentierter Formulare, Muster und Checklisten
veranschaulicht. Das Werk richtet sich an Kanzleien
jeder Größe und Rechtsform und deckt ein äußerst
breites Themenspektrum ab.
Zu den Autoren gehören auch Prof. Dr. Martin Henssler Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht an der
Universität zu Köln, und Prof. Dr. Matthias Kilian
aus Köln, der die neue Stiftungsprofessur der HansSoldan-Stiftung (vgl. oben S. 263) innehat.
Das Werk ist im Verlag C.H. Beck, München, erschienen, umfasst 1.586 Seiten und kostet 129 Euro.
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
All business is local? In Zeiten der Globalisierung wird man diese
alte Marketingweisheit kaum noch guten Gewissens unterschreiben
können. Das neue Werk „Vertragsenglisch“ wendet sich an den
Anwalt, der international tätige Unternehmen bei der Verhandlung
und Gestaltung von Verträgen unterstützt, aber auch an das Management solcher Firmen, soweit es an der Vertragsentwicklung
und -prüfung konkreten Anteil hat. Es erläutert die Grundlagen
und allgemeinen Grundsätze der Vertragsgestaltung im englischen
Sprachraum. Es zeigt sprachliche und rechtliche Fallstricke auf, geht
auf die einzelnen Formulierungen und Begrifflichkeiten ein und bietet dem Leser zusätzlich Übungen zum Vertiefen des Gelesenen.
Eine kleine Leseprobe gefällig? www.otto-schmidt.de
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Vertragsenglisch für Management und Berater. Von Rechtsanwalt Dr.
Gerhard Pischel. 2013, 136 Seiten Lexikonformat, brosch. 29,80 €.
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Dr. Otto Schmidt · Postfach 51 10 26 · 50946 Köln
265
Die Kammer rät
Wohl und Wehe des E-Mail-Verkehrs
Es bedarf sicherlich keiner Frage, dass die Möglichkeiten der E-Mail-Korrespondenz sich wohltuend auf die
Kostenstruktur der Kanzleien ausgewirkt haben. Und
so ist es kein Wunder, dass nicht nur unsere Mandanten,
Unternehmen und Versicherungskonzerne, sondern
auch Kanzleien jeglicher Größenordnung in den letzten
Jahren mit wachsender Begeisterung vom postalischen
Verkehr auf den E-Mail-Verkehr umgestiegen sind.
Dass die damit verbundene finanzielle Entlastung
gleichzeitig zu einem erhöhten Zeitdruck bei Anwälten
geführt hat, ist die Kehrseite der Medaille. Wer kennt
nicht die Mandanten, die davon ausgehen, dass „ihr“
Anwalt 24 Stunden täglich vor dem Laptop sitzt und begierig darauf wartet, von dem Mandanten der Kanzlei
kontaktiert und mit Vertragsprüfungsaufgaben beglückt
zu werden? Wer kennt nicht die täglichen Anrufe, ob
man die E-Mail denn noch nicht gelesen habe, die
doch vor einigen Sekunden versandt worden sei, und
wer ist noch nie gebeten worden, innerhalb der nächsten
10 Minuten einen per E-Mail überlassenen 40seitigen
Vertragsentwurf dahingehend zu überprüfen, ob man
diesen sofort unterschreiben könne?
Ob die hier geschilderten Vor- und Nachteile sich die
Waage halten, mag jeder Anwalt und jede Anwältin
für sich entscheiden; ein Verzicht auf den E-Mail-Verkehr erscheint jedenfalls undenkbar.
Dann ist es aber umso mehr angebracht, sich mit der
rechtlichen und insbesondere mit der berufsrechtlichen
Problematik dieses Kommunikationsweges zu beschäftigen.
Der tagtäglich und bundesweit zu beobachtende Umstand, dass sensibelste Vertragswerke mit Änderungsmodus mehrfach hin und her durch das Internet „gejagt“ werden, ist ohnehin schon verwunderlich, sind
die erstaunlichen Fähigkeiten von Hackern doch allgemein bekannt. Und dass es wesentlich einfacher ist,
vor allem völlig unbemerkt, ein brisantes Schriftstück
oder Vertragswerk „via Hacken“ mitzulesen, als per
Wasserdampf verschlossene Briefumschläge zu öffnen, dürfte auf der Hand liegen.
Umso überraschender ist es, welche Datenmengen unverschlüsselt und damit ungeschützt millionenfach hin
und her versandt werden.
266
Soweit die Versendung von unseren Mandanten aus
erfolgt, ist das sicherlich unproblematisch, wissen diese doch um die fehlende Verschlüsselung ihrer Post
und haben sich demgemäß bewusst (oder auch gedankenlos) für das Risiko entschieden.
Anders verhält es sich bei der Anwaltschaft, die
unter dem Gebot der Verschwiegenheitsverpflichtung
strengstens darauf zu achten hat, dass die Offenlegung
von Mandatsgeheimnissen vermieden wird.
Demgemäß kann nur dringend angeraten werden, die
Frage des E-Mail-Verkehrs schon bei Mandatsübernahme zu klären und beim Mandanten nachzufragen,
ob er sich mit dem Austausch von ungeschützten und
unverschlüsselten E-Mails einverstanden erklärt oder
nicht. Liegt ein solches Einverständnis vor, und dies
ist – wie die Praxis zeigt – nach wie vor noch die Regel, so sollte dies auch dokumentiert werden.
Ein vorbereiteter Aktenvermerk über die „Vorbesprechung vor Mandatsübernahme“ erweist sich als hilfreich, in dem dann bei dieser Gelegenheit auch sonstige Hinweispflichten dokumentiert werden können,
wie der Hinweis auf § 49b Abs. 5 BRAO (gegenstandswertorientierte Abrechnung), der Hinweis auf
die Informationsmöglichkeiten nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, der Hinweis
auf die fehlende Erstattbarkeit von Anwaltskosten im
Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz etc.
Ist der Mandant im konkreten Fall aufgrund der inzwischen gewachsenen Sensibilität (NSA-Affäre) nicht
bereit, die elektronische Korrespondenz zu akzeptieren
und besteht er auf postalischer Versendung, so sollte
dies unübersehbar in der Akte vermerkt bzw. die im
vorgedruckten Aktenvermerk vorgesehene Einverständniserklärung deutlich gestrichen werden.
Ein weiteres Problem und eine echte Gefahr für die
Anwaltskanzlei stellen die Verteileranschriften dar,
die sich immer wieder auf „Rund-E-Mails“ finden lassen und die dem jeweiligen Adressaten auf besonders
charmante Art und Weise vor Augen führen, dass er
nur einer von vielen ist, dem man mit der konkreten
Nachricht seine Aufmerksamkeit schenkt.
In einer Anwaltskanzlei sollte dies ein absolutes
„No-Go“ sein und zwar keineswegs nur wegen der verheerenden Außenwirkung, sondern weil durch eine derartige Vorgehensweise ein eklatanter Berufsrechtsverstoß praktisch auf der Hand liegt.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Die Kammer rät
Bekanntlich unterliegt bereits das Vorhandensein einer
Mandatsbeziehung der Verschwiegenheit! Demgemäß
geht es den konkret angeschriebenen Mandanten A
nichts, aber auch rein gar nichts an, ob die Kanzlei
auch zu den im Verteiler nunmehr vorzufindenden
Mandanten B bis M Mandatsbeziehungen unterhält.
Damit verbietet es sich also, die in manchen Kanzleien
so beliebten Informationsrundschreiben so zu versenden, dass sich die kontaktierten Mandanten – höchstwahrscheinlich ungewollt – als eine Großfamilie dieser Kanzlei dargestellt sehen.
teren Mandanten, nun sagen wir, ausgedehnt hatte. Also: Augen auf beim E-Mail-Verkehr!
Rechtsanwalt und Notar
Herbert P. Schons
Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Anmerkung der Redaktion: Der vorstehende Beitrag
steht unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
„Podcast – RAK info to go“ auch als Podcast zur Verfügung.
Noch schlimmer wird es natürlich, wenn konkrete
Mandate mittels Rundschreiben „bearbeitet“ werden
und dies durch einen Verteiler kenntlich gemacht wird.
Auch wenn sich eine Kanzlei in der glücklichen Lage
sieht, 15 verschiedene Mandanten gegen ein und
denselben Gegner mit gleicher Zielrichtung und mit
gleichen Mitteln vertreten zu können, hat jeder Mandant Anspruch darauf, dass er individuell (sei es mit
unterschiedlichem Text, sei es mit identischem Text)
über den Lauf des Falles informiert wird. Nur dann,
wenn sich solche Mandanten zu einer Art „Zweckgemeinschaft“ zusammengetan und der Kanzlei ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet haben, über Rundschreiben zu informieren, mag dies zulässig – wenn
auch marketingmäßig nicht besonders geschickt –
sein.
Der Teufel steckt natürlich auch hier im Detail, und
wer die Versendung von E-Mails, wenn sie denn einmal geschrieben oder abdiktiert sind, ausschließlich
dem Personal überlässt, läuft Gefahr, in eine „Berufsrechtsfalle“ zu tappen.
Auch für den E-Mail-Verkehr trägt der Rechtsanwalt
und die Rechtsanwältin die alleinige Verantwortung
und sieht sich Haftungsproblemen gegenüber, wenn
auch nicht gegengelesene und vom Anwalt „freigegebene“ E-Mails oder gar vertrauliche Anlagen per
Knopfdruck versandt werden.
In der täglichen Praxis sind die geschilderten Probleme
nach diesseitiger Auffassung nur so zu lösen, dass der
Anwalt „seine“ E-Mail-Post vor Versendung jeweils
persönlich überprüft und persönlich die Entscheidung
fällt, was abgesandt werden kann oder nicht. Und hierbei sollte er nicht nur dem juristischen und sprachlichen Inhalt seine Aufmerksamkeit schenken, sondern
auch den beigefügten Anlagen und insbesondere (siehe
oben) der Adresszeile.
Dass allein dies ganz besondere Aufmerksamkeit erfordert, musste ein Rechtsanwalt erfahren, der über
Monate hinweg unbeanstandet und mit Einverständnis
der betroffenen Mandanten Rundnachrichten an 15
oder mehr Adressaten versandte, ohne an einem Tag
zu bemerken, dass eine Mitarbeiterin den Adressatenkreis – fehlerhaft und unbeabsichtigt – um einen weiKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
267
Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
für die Entschuldung individuell erarbeiten können. Diese Möglichkeit soll auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren gelten, die vor
dem 1.7.2014 beantragt wurden.
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin,
dass das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“ vom 20.9.2013
(BGBl. I 3642 ff. – vgl. KammerMitteilungen 2013,
S. 399 f.) am 13.6.2014 in Kraft getreten ist.
Ziel des Gesetzes ist bekanntlich die Harmonisierung
der unterschiedlichen europäischen Regelungen. Das
Gesetz enthält wesentliche Änderungen für Verbraucherinnen und Verbraucher beim Erwerb von Waren
und Dienstleistungen, insbesondere für außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossene Verträge und für im
Fernabsatz geschlossene Verträge. Betroffen sind u.a.
die §§ 312 ff. BGB, das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB), die im Kaufrecht normierte Garantie (§ 443 BGB), der Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) sowie die Muster für Widerruf
und Widerrufsbelehrung.
(sob)
Restschuldbefreiung und Stärkung der
Gläubigerrechte
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin,
dass am 1.7.2014 die weiteren Vorschriften aus dem
„Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“
(BGBl. I 2013, 2379 ff. – vgl. KammerMitteilungen
2013, S. 296) in Kraft getreten sind.
Hierzu führt die BRAK aus:
„Durch die Neuregelung soll eine Restschuldbefreiung in den nach
dem 1.7.2014 beantragten Verfahren bereits nach drei Jahren (und
nicht wie bislang nach sechs Jahren) ermöglicht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner innerhalb dieses Zeitraums mindestens 35 % der Gläubigerforderungen erfüllt und die Verfahrenskosten begleicht.
Durch das Gesetz wird zudem das Insolvenzplanverfahren für Verbraucherinsolvenzen geöffnet. So soll ein weiterer Weg zur vorzeitigen Entschuldung eröffnet werden, unabhängig von einer gesetzlich
festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Schuldner sollen gemeinsam mit ihren Gläubigern die Voraussetzungen
268
Das Gesetz enthält ferner Regelungen zur Stärkung der Gläubigerrechte. Das Versagungsverfahren wurde dahingehend vereinfacht,
dass Gläubiger künftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag
stellen können. Das Anfechtungsrecht wird durch die Neuregelung
im Verbraucherinsolvenzverfahren dem Insolvenzverwalter übertragen.“
(sob)
„Modernisierung“ des VwVfG NRW
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 294 ff.) vom 27.3.2014 wurde
das „Gesetz zur Modernisierung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften“ vom 20.5.2014 verkündet, das am
28.5.2014 in Kraft getreten ist.
§ 3a Abs. 2 VwVfG NRW (Elektronische Kommunikation) wurde wie folgt gefasst:
„(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann,
soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt
ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die
Schriftform kann auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung
gestellt wird;
2. bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach
§ 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011
(BGBl. S. 666), das durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer
De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes,
bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters
die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt;
4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung im Sinne von § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Ver-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
waltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2013 festgelegt
werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten)
authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten;
der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.
In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe
über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis
nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. September 2013
(BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, erfolgen.“
Außerdem wurde ein neuer § 27a VwVfG NRW eingefügt, der lautet:
㤠27a
Öffentliche Bekanntmachung im Internet
elektronischen Formularen vorzunehmen, soweit dies aufgrund der
IT-Strukturen ihrer Gerichte erforderlich ist.“
U.a. wurde ein neuer § 4 eingefügt, der lautet:
㤠4
Formulare in elektronischer Form
Die Länder dürften Anpassungen von den in den Anlagen bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, die
Formulare in elektronischer Form auszufüllen und dem Gericht
als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Für die elektronische
Übermittlung sind die in den Formularen enthaltenen Angaben in
das XML-Format zu übertragen. Die Länder können dazu durch
Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame zentrale Koordinierungsstelle einrichten.“
(sob)
Sukzessivadoption durch Lebenspartner
(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche
Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt
zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich
gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur
Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.
(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die
Internetseite anzugeben.“
(sob)
ZwangsvollstreckungsformularVerordnung
Im Bundesgesetzblatt (I 786) vom 26.6.2014 wurde
das „Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch
Lebenspartner“ vom 20.6.2014 verkündet, das am
27.6.2014 in Kraft getreten ist.
Das BVerfG hatte bekanntlich das bisherige Verbot
der Sukzessivadoption für verfassungswidrig erklärt
und eine neue gesetzliche Regelung bis zum 30.6.2014
verlangt.
Das jetzt verabschiedete Gesetz erweitert das Adoptionsrecht für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften. Bisher war gleichgeschlechtlichen Paaren
nur die Adoption des leiblichen Kindes des Partners
möglich. Nun kann auch das vom Partner adoptierte
Kind angenommen werden.
(sob)
Im Bundesgesetzblatt (I 754 ff.) vom 24.6.2014 wurde
die „Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung“ vom 16.6.2014 verkündet, die am 25.6.2014 in Kraft getreten ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen:
„Anlässlich des Übergangs auf das SEPA-Zahlungsverfahren (Single
Euro Payments Area) passt die Verordnung die Formulare für einen
Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an
die SEPA-Überweisungen an. Indem die Verordnung hierneben Abweichungen von der formalen Gestaltung der Formulare zulässt,
wird deren Handhabung zudem benutzerfreundlicher. Um die Formularpraxis zu verschlanken, muss künftig nicht mehr der vollständige Formularvordruck eingereicht werden. Es genügt, die für den
konkreten Antrag relevanten ausgefüllten Seiten zu übermitteln. Darüber hinaus soll auch die elektronische Bearbeitung und Übermittlung sowie Weiterverarbeitung der Formulare möglich werden. Die
Verordnung berechtigt insofern die Länder, Anpassungen in den
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Ausführungsverordnung zum VwVG NRW
fortgeschrieben
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 376 ff.) vom 11.7.2014 wurde die
„Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Inneres und Kommunales und zur Änderung weiterer
Vorschriften“ vom 27.6.2014 verkündet, die am
12.7.2014 in Kraft getreten ist.
Dadurch wird u.a. die Geltungsdauer der „Verordnung
zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgeset269
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
zes (Ausführungsverordnung VwVG – VO VwVG
NRW)“ vom 8.12.2009 (GV. NRW. S. 787) vom
31.12.2014 bis zum 31.12.2019 verlängert.
(sob)
energieverbrauch bis zum Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
§2
Grundsätze des Gesetzes
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in
das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Die
verbesserte Markt- und Netzintegration der erneuerbaren
Energien soll zu einer Transformation des gesamten Energieversorgungssystems beitragen.
Haushaltsgesetz 2014
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll
zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden.
Im Bundesgesetzblatt (I 914 ff.) vom 18.7.2014 wurde
das „Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)“ vom 15.7.2014 verkündet, das am
1.1.2014 in Kraft getreten ist.
(sob)
Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Im Bundesgesetzblatt (I 1066 ff.) vom 24.7.2014 wurde das „Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer
Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts“ vom
21.7.2014 verkündet, das am 1.8.2014 in Kraft getreten ist. Zugleich sind das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008 (BGBl. I 2074 ff.), das zuletzt
durch Art. 5 des Gesetzes vom 20.12.2012 (BGBl. I
2730 ff.) geändert worden ist, und die Managementprämienverordnung vom 2.11.2012 (BGBl. I 2278 f.) außer Kraft getreten.
Zweck und Ziel sowie die Grundsätze der Reform sind
in § 1 und § 2 EEG 2014 wie folgt umrissen:
㤠1
Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des
Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung
der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile
Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung
von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses
Gesetz das Ziel, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch stetig und kosteneffizient auf mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050 zu erhöhen. Hierzu soll dieser Anteil betragen:
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025 und
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dient auch dazu,
den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoend-
270
(3) Die finanzielle Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll stärker auf kostengünstige Technologien konzentriert werden. Dabei ist auch die mittel- und
langfristige Kostenperspektive zu berücksichtigen.
(4) Die Kosten für die finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sollen unter Einbeziehung des Verursacherprinzips und energiewirtschaftlicher Aspekte angemessen verteilt werden.
(5) Die finanzielle Förderung und ihre Höhe sollen für Strom aus
erneuerbaren Energien und aus Grubengas bis spätestens
2017 durch Ausschreibungen ermittelt werden. Zu diesem
Zweck werden zunächst für Strom aus Freiflächenanlagen Erfahrungen mit einer wettbewerblichen Ermittlung der Höhe
der finanziellen Förderung gesammelt. Bei der Umstellung
auf Ausschreibungen soll die Akteursvielfalt bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
(6) Die Ausschreibungen nach Absatz 5 sollen in einem Umfang
von mindestens fünf Prozent der jährlich neu installierten
Leistung europaweit geöffnet werden, soweit
1. eine völkerrechtliche Vereinbarung vorliegt, die die Kooperationsmaßnahmen im Sinne der Artikel 5 bis 8 oder
des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) umsetzt,
2. die Förderung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit erfolgt und
3. der physikalische Import des Stroms nachgewiesen werden kann.“
(sob)
Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr
Im Bundesgesetzblatt (I 1218 ff.) vom 28.7.2014 wurde das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ vom 22.7.2014 verkündet,
das z.T. am 29.7.2014 und z.T. (soweit es um das Erneuerbare-Energien-Gesetz geht) am 1.8.2014 in Kraft
getreten ist.
Zu den zentralen Vorschriften gehören der neue
§ 271a BGB und die neuen Absätze 5 und 6 von
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
§ 288 BGB (Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden), die wie folgt lauten:
㤠271a BGB
Vereinbarungen über Zahlungs-,
Überprüfungs- oder Abnahmefristen
(1) Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung
einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach
Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam,
wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. Geht dem
Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung
oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zu, tritt der Zeitpunkt
des Zugangs dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung an
die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitpunkts des Empfangs
der Gegenleistung. Es wird bis zum Beweis eines anderen
Zeitpunkts vermutet, dass der Zeitpunkt des Zugangs der
Rechnung oder Zahlungsaufstellung auf den Zeitpunkt des
Empfangs der Gegenleistung fällt; hat der Gläubiger einen
späteren Zeitpunkt benannt, so tritt dieser an die Stelle des
Zeitpunkts des Empfangs der Gegenleistung.
(2) Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von
§ 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, so ist abweichend von Absatz 1
1. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung
einer Entgeltforderung erst nach mehr als 30 Tagen nach
Empfang der Gegenleistung verlangen kann, nur wirksam,
wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des
Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist;
2. eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung
einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach
Empfang der Gegenleistung verlangen kann, unwirksam.
Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Ist eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen, so ist eine Vereinbarung,
nach der die Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung mehr als 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung beträgt, nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen
und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob
unbillig ist.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 bis 3 unwirksam,
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
1. die Vereinbarung von Abschlagszahlungen und sonstigen
Ratenzahlungen sowie
2. ein Schuldverhältnis, aus dem ein Verbraucher die Erfüllung der Entgeltforderung schuldet.
(6) Die Absätze 1 bis 3 lassen sonstige Vorschriften, aus denen
sich Beschränkungen für Vereinbarungen über Zahlungs-,
Überprüfungs- oder Abnahmefristen ergeben, unberührt.“
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch
des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die
diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers
einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf
Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die
Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über
den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes
des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist,
ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.“
(sob)
Kampf der unerlaubten Hilfeleistung in
Steuersachen
Im Bundesgesetzblatt (I 1266 ff.) vom 30.7.2014 wurde das „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom
25.7.2014 verkündet, das im Wesentlichen am
31.7.2014 in Kraft getreten ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen:
„Durch § 10a StBerG werden die Finanzbehörden verpflichtet, die
Steuerberaterkammer, in deren Bezirk eine Person unerlaubt Hilfe
in Steuersachen geleistet hat, über den Ausgang eines nach § 160
StBerG eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu unterrichten und ihr die
Tatsachen mitzuteilen, die für die Geltendmachung von Ansprüchen
nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb erforderlich sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine
fortgesetzte unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegt.
Gem. § 76 Abs. 11 StBerG hat die Steuerberaterkammer die Aufgabe, in den Fällen des § 160 Abs. 1 StBerG Ansprüche nach den
Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend
zu machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die unbefugte
Hilfeleistung in Steuersachen fortgesetzt wird.“
Die Regelung ist nach Einschätzung der BRAK auch
im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz von
Interesse. Deshalb werde sich der Ausschuss „Rechtsdienstleistungsgesetz“ in seiner nächsten Sitzung damit befassen.
(sob)
§ 288 BGB
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
„(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des
Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen
Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine
Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung
begründet ist.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
271
Meldungen
aus Brüssel
enger verbunden ist), und damit 2. Anreize für Investitionen, Wachstum und Beschäftigung in schutzrechtsrelevanten Sektoren zu setzen.
Einigung im Rat zur Anti-Geldwäscherichtlinie
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer aus ihrem Brüsseler Büro berichtet, hat der Rat der Europäischen Union am 18.6.2014 seine Allgemeine Ausrichtung zur
Vierten Anti-Geldwäscherichtlinie (vgl. hierzu zuletzt
KammerMitteilungen 2/2014, S. 187 f.) veröffentlicht.
Danach solle die Vierte Anti-Geldwäscherichtlinie –
wie auch die Dritte Anti-Geldwäscherichtlinie – nur
dann auf Angehörige von Rechtsberufen Anwendung
finden, wenn sich diese an Finanz- oder Unternehmenstransaktionen beteiligten, nicht aber, wenn sie
den Mandanten in einem Gerichtsverfahren verträten
oder für diesen rechtsberatend tätig seien. Bezüglich
der zentralen Meldestelle sei – wie auch in der Dritten
Anti-Geldwäscherichtlinie – vorgesehen, dass geeignete Selbstverwaltungseinrichtungen der betreffenden
Berufsgruppen eigene Meldestellen einrichten könnten. Der Rat werde nun mit dieser Position in die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament gehen.
(sob)
EU-Aktionsplan und EU-Strategie zum
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum
Am 1.7.2014 hat die Europäische Kommission ein aus
zwei Mitteilungen bestehendes Paket zur besseren
Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in
der Europäischen Union und in Drittländern verabschiedet, nämlich
•
Insgesamt sind 10 Aktionen geplant, die in einem ebenfalls veröffentlichten Papier nochmals einzeln aufgelistet werden. Diese
reichen von Kommunikationskampagnen, Konsultationen, Wirtschaftsdialogen über (gewerbsmäßige) Schutzrechtsverletzungen,
chargeback- und andere Zahlungsbestätigungssysteme bis hin zu geplanten MoUs (Memoranda of Understanding) oder einem Grünbuch
zu bewährten Regelungen zum Immaterialgüterschutz für KMU.
Die Kommission plant u.a., Ende 2014 einen Workshop über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zur Prävention gewerbsmäßiger
Schutzrechtsverletzungen durchzuführen bzw. Vertreter der Zoll-,
Polizei- und Justizbehörden 2015 zu einer Konferenz einzuladen,
auf der beschlossen werden soll, wie die Zusammenarbeit verstärkt
werden kann. Ferner arbeitet die Kommission an einem ‚Hilfsinstrumentarium‘, das auch die Rechtsdurchsetzung umfasst: Verstärkung
und Koordinierung der nationalen Hilfssysteme mittels des ‚IPortaProjekts‘; Beratung zu Fragen des geistigen Eigentums bei internationalen Geschäften durch den Europäischen Helpdesk für Rechte
des geistigen Eigentums und die KMU-Helpdesks in Drittstaaten.
Die ergänzende neue EU-Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in Drittländern aktualisiert
eine bereits 2004 von der Kommission hierzu verabschiedete Mitteilung (ABl. C 129 v. 26.5.2005, S. 3). Damit soll eine engere
Zusammenarbeit der Zollbehörden in der EU und den Drittländern
geschaffen werden, um insbesondere die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten außerhalb der EU besser verfolgen zu können. Am
Ende der Mitteilung finden sich 11 Aktionen, die die Kommission
ergreifen will. Diese umfassen u.a. neue Studien und Datenerhebungen zu Immaterialgüterrechtsverletzungen, eine verstärkte Zusammenarbeit von Kommission und Mitgliedstaaten und einen neuen
multilateralen Ansatz mit interessierten Drittstaaten zum Schutz des
geistigen Eigentums.“
(sob)
einen EU-Aktionsplan für einen neuen Konsens
über die Durchsetzung von Immaterialgüterrechten
und
•
Mit dem Aktionsplan stellt die Kommission einen Zehn-Punkte-Plan
auf, um den Schutz geistigen Eigentums in der EU besser zu gewährleisten. Anstatt den Bürger für, oft unwissentliche, Verstöße gegen
geistige Eigentumsrechte zu bestrafen, werden damit neue Vorgehensweisen vorgeschlagen, die sich am sog. ‚follow-the-money‘
(folge dem Geld) Ansatz orientieren. Rechtsverletzern, die geistige
Eigentumsrechte im gewerblichen Umgang verletzen, soll so die
Einnahmequelle aus illegalen Aktivitäten entzogen werden.
eine EU-Strategie für den Schutz und die Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum in Drittländern.
Das Brüsseler Büro der Bundesrechtsanwaltskammer
berichtet:
„Gemeinsame Ziele der Mitteilungen sind: 1. alle Mittel zu nutzen,
um den Markteintritt und die Marktdurchdringung von schutzrechtsverletzenden Produkten wirksam abzuwehren und zu unterbinden (sowohl in der EU als auch auf Märkten, mit denen die EU zunehmend
272
Europäisches Insolvenzregister
Am 7.7.2014 hat die Europäische Kommission die
EU-weite Vernetzung nationaler Insolvenzregister eingeleitet. Ab sofort sind sieben Mitgliedstaaten, nämlich Deutschland, Estland, die Niederlande, Österreich,
Rumänien, Slowenien und die Tschechische Republik,
verknüpft.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Meldungen aus Brüssel
Das Register ist auf dem EU-Justizportal zugänglich
und enthält alle relevanten Informationen für Investoren. Außerdem lassen sich laufende Insolvenzverfahren mit grenzübergreifendem Bezug anhand der Informationen verfolgen.
(sob)
Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie
Die Europäische Kommission hat den lange angekündigten Leitfaden zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie veröffentlicht, den Sie unter
http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/
crd_guidance_en.pdf finden.
(sob)
EuGH veröffentlicht Rechtsprechung digital
Der EuGH stellt seine Rechtsprechungssammlung auf
digitale Veröffentlichung um. Dies geht einher mit
einer neuen Zitierweise, dem sog. Europäischen Rechtsprechungsidentifikator (European Case Law Identifier
– ECLI).
Wie die BRAK berichtet, wurde der ECLI auf Initiative des Rates der Europäischen Union eingeführt. Er
werde sowohl für die nationale Rechtsprechung der
Mitgliedstaaten als auch für die Europäische Rechtsprechung eingesetzt und solle juristische Recherchen
im Internet und die Referenzierung der Rechtsprechung in der EU erleichtern.
Näheres finden Sie unter www.curia.europa.eu.
(sob)
Richtlinienvorschlag zur Unschuldsvermutung
In den letzten KammerMitteilungen (2/2014, S. 190)
haben wir über den aktuellen Stand in Sachen „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in
der Verhandlung in Strafverfahren“ berichtet. Inzwischen hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine Stellungnahme zu dem Vorschlag abgegeben.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Das Brüsseler Büro der BRAK fasst zusammen:
„Die BRAK begrüßt ..., dass sich die Europäische Kommission des
Themas der Unschuldsvermutung auf Europäischer Ebene annimmt
und mit dem vorgelegten Vorschlag versucht, einheitliche Mindeststandards zu schaffen.
Die BRAK sieht jedoch kritisch, dass der Entwurf sich an der Auslegung des Art. 6 Abs. 2 EMRK durch den EGMR orientiert und damit an ex post getroffenen Gesamtabwägungen, anstatt den Polizeiund Strafverfolgungsbehörden und den Gerichten klare Handlungsanweisungen ex ante an die Hand zu geben. Sie lehnt zudem die im
Entwurf vorgesehene Aufweichung des absoluten Verbots der Ausübung von Zwang ab, um den Verdächtigen oder Beschuldigten zur
Aussage zu bewegen. Die BRAK spricht sich gegen die Ermöglichung einer Verlagerung der Beweislast auf den Angeklagten aus
und lehnt die Regelungen des Entwurfs ab, nach denen eine Abwesenheitsverhandlung zulässig sein soll.“
In der Stellungnahme heißt es u.a. zu den Stichworten
„Selbstbelastungsfreiheit“ und „Beweislast im Strafverfahren“:
„Art. 6 Abs. 4 zufolge sollen unter Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweismittel verwertbar sein und das Schweigen des Beschuldigten gegen diesen verwendet werden dürfen, wenn
hierdurch die Fairness des Verfahrens insgesamt nicht beeinträchtigt
wird. Allerdings stellen Verstöße gegen das Recht, sich nicht selbst
zu belasten, und die Anwendung von Zwang zur Generierung von
Beweismitteln stets einen Verstoß gegen die Menschenwürde und
die Unschuldsvermutung dar. Auch der EGMR geht grundsätzlich
von einem uneingeschränkten Recht aus, sich nicht selbst belasten
zu müssen.
Zur Begründung der Abwägungslösung rekurriert die Kommission
erneut auf die Rechtsprechung des EGMR, der – naturgemäß – lediglich eine ex post-Bewertung des gesamten Verfahrens vornimmt.
Dieser Ansatz ist – ... – abzulehnen, weil sich die Verfahrensfairness
als nachträglicher Beurteilungsmaßstab des Verfahrens insgesamt
nicht als Maßstab einzelner Handlungen in einem früheren Verfahrensstadium eignet. Aus diesem Grund hält sich der EGMR selbst
damit zurück, Aussagen zur Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener
Beweismittel zu treffen, und verweist stattdessen auf den nationalen
Gesetzgeber (...). Dies unterstreicht, dass der Ansatz der Kommission, die Verwertbarkeit von Ergebnissen einzelner Beweiserhebungen an der Rechtsprechung des EGMR zu orientieren, scheitern
muss. Die Mitgliedstaaten sollten vielmehr verpflichtet werden, das
Recht, sich nicht selbst zu belasten, wie in Art. 6 Abs. 1 bis 3 vorgesehen, ohne Ausnahmen zu gewährleisten.
Aus vorstehenden Gründen ist auch Art. 7 Abs. 4 abzulehnen, wonach durch Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweismittel verwertbar sein sollen, wenn der Fairtrial-Grundsatz des
Verfahrens insgesamt nicht beeinträchtigt sei.“
Und:
„Die Verlagerung der Beweislast in Ausnahmefällen auf den Beschuldigten berührt den Kern des durch die Unschuldsvermutung garantierten Schweigerechts und entspricht nicht dem durch den
EGMR konkretisierten Standard der EMRK. Zwar hat der EGMR
in Einzelfällen anerkannt, dass auch in Strafverfahren Beweisvermutungen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zu einer Beweiserleichterung führen können, doch darf dies nicht mit einer Verlagerung der Beweislast gleichgesetzt werden. Sollte das nationale Recht
einzelner Mitgliedstaaten eine Beweiserleichterung in eng umgrenzten Fällen vorsehen – der deutsche Gesetzgeber hat im Jahre 1974
die bis dahin für die Sachhehlerei geltende widerlegbare gesetzliche
Beweisregel zu Ungunsten des Angeklagten abgeschafft, weil sie mit
dem verfassungsrechtlich verbürgten Schuldgrundsatz nicht vereinbar war –, müsste die Richtlinie einen eng begrenzten, präzise for-
273
Meldungen aus Brüssel
mulierten und abschließenden Anwendungsbereich bestimmen. Eine
Beweislastverlagerung auf den Beschuldigten sollte in jedem Falle
unzulässig bleiben.
Rahmenvorschriften zum Schutz der
Rechtsstaatlichkeit in der EU
Hingegen sollen dem Kommissionsvorschlag zufolge Regelungen
zur Verlagerung der Beweislast auf die Verteidigung mit europäischem Recht nicht unvereinbar sein, solange nur ‚bestimmte Garantien‘ gewährleistet seien (...). Es erschließt sich nicht, was unter solchen ‚bestimmten Garantien‘, namentlich einer angemessenen
Eingrenzung durch tatsächliche oder gesetzliche Vermutungen unter
Berücksichtigung des Gewichts der betroffenen Belange zu verstehen sein soll. Vielmehr dürften solche vagen Kriterien, wie sie auch
in Art. 5 Abs. 2 herangezogen werden, einer Verlagerung des Beweises der Unschuld auf den Beschuldigten Tür und Tor öffnen.“
Über die Bundesrechtsanwaltskammer erhalten wir die
„Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat ‚Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips‘“ (COM [2014] 158
vom 11.3.2014).
(sob)
PKH im Strafverfahren?
Ende 2013 hat die EU-Kommission einen Richtlinienentwurf über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren
zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls vorgelegt, zu dem die Bundesrechtsanwaltskammer im
Juni 2014 Stellung genommen hat.
Die BRAK begrüßt, dass sich die Europäische Kommission dem Projekt der Vereinheitlichung der PKH auf
europäischer Ebene annimmt und die Mitgliedstaaten
dazu verpflichten möchte, Verdächtigen oder Beschuldigten, die sich in Haft befinden, PKH zu gewähren.
Das Brüsseler Büro der BRAK fasst weiter zusammen:
„Die BRAK fordert bezüglich der vorläufigen PKH die Festlegung
der Dauer der Gewährung einer solchen. Dies insbesondere, da es
den Mitgliedstaaten sonst möglich wäre, die Gewährung der vorläufigen PKH durch einen Ablehnungsbescheid für die weitere PKH zu
umgehen. Sie äußert zudem Bedenken bezüglich des Verweises auf
die nationalen Vorschriften bezüglich der Gewährung von PKH bei
einem Europäischen Haftbefehl im Ausstellungsstaat, da dadurch
keine Vereinheitlichung bzw. Änderung, sondern lediglich eine Beibehaltung des Status quo erreicht wird.
Bezüglich der Empfehlungen der Kommission weist die BRAK darauf hin, dass das Abstellen auf die persönliche Lage, die Komplexität des Falles, die Schwere der Straftat und die zu erwartende Strafe
bei der Begründetheitsprüfung von PKH-Anträgen nicht dem Standard von Art. 6 Abs. 3 der EMRK entspricht, da dadurch wirtschaftlich schlecht gestellten Personen, die wegen einer weniger komplexen
Tat verfolgt werden, der Zugang zu einem Anwalt verwehrt bleibt.
Die BRAK unterstützt zudem ausdrücklich das Anliegen der Kommission, dass auch im Rahmen von PKH eine hohe Qualität der anwaltlichen Tätigkeit gewährleistet werden soll. Sie lehnt jedoch ein
eigenes Zulassungssystem für PKH-Anwälte ab, da jedem Bürger
die Freiheit gelassen werden sollte, seinen Rechtsanwalt frei wählen
zu können. Die Qualität sollte über allgemeine Qualitätsanforderungen wie beispielsweise in Deutschland den Fachanwalt gewährleistet
werden.“
(sob)
274
Hierzu berichtet das Brüsseler Büro der BRAK:
„Am 11.3.2014 hat die Europäische Kommission neue Vorschriften
angenommen, um den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union zu stärken. Die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass ein Instrument geschaffen werden muss, um systembedingte Gefahren für das Rechtsstaatsprinzip durch die Mitgliedstaaten auf
EU-Ebene angehen zu können. Die neuen Rahmenvorschriften sollen
die bestehenden Vertragsverletzungsverfahren ergänzen, wenn Mitgliedstaaten gegen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
Das im AEUV vorgesehene Verfahren nach Art. 258, nach dem ein
Vertragsverletzungsverfahren von der Europäischen Kommission
eingeleitet werden kann, kann nur dann durchgeführt werden, wenn
bestimmte Regelungen von EU-Recht betroffen sind. Nach dem Verfahren nach Art. 7 des EUV kann bei schwerwiegender und anhaltender Verletzung der im EU-Vertrag verankerten Werte durch einen
Mitgliedstaat als schwerste Sanktion eine Aussetzung der Stimmrechte dieser Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Die Kommission hat aufgrund der aktuellen Entwicklungen in einigen Mitgliedstaaten festgestellt, dass diese Verfahren in manchen Situationen nicht weiterführend sind. Daher hat sie nun diese Rahmenvorschriften vorgestellt, die als eine Art Frühwarnmechanismus
fungieren sollen. Sie erlauben der Europäischen Kommission, sich
mit dem betreffenden Mitgliedstaat in einen Dialog zu begeben, um
zu verhindern, dass sich die systembedingten Gefahren für die
Rechtsstaatlichkeit ausweiten. Wird innerhalb dieses Dialoges keine
Lösung des Problems gefunden, so bleibt das Verfahren nach Art. 7
EUV die letzte Handhabe.
Das Verfahren ist in drei Stufen aufgeteilt. Zunächst soll durch die
Europäische Kommission eine Bewertung und Analyse zu sämtlichen relevanten Daten vorgenommen und die Situation beurteilt werden. Wenn die Europäische Kommission dabei eine systembedingte
Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit sieht, wird sie mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Dialog aufnehmen, in dem sie diesem eine
Warnung in Form einer Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit übermittelt. Als zweiten Schritt wird die Europäische Kommission, sofern das Problem in der ersten Phase nicht gelöst werden konnte,
Empfehlungen an den Mitgliedstaat aussprechen zur Einhaltung der
Rechtsstaatlichkeit, in denen sie den Mitgliedstaat auffordert, die
Probleme innerhalb einer bestimmten Frist zu lösen. In der dritten
Phase verfolgt die Europäische Kommission die vom Mitgliedstaat
im Hinblick auf ihre Empfehlung vorgenommenen Maßnahmen.
Werden bis zum Ablauf der gesetzten Frist diese nicht zufriedenstellend durchgeführt, kann die Europäische Kommission einen der Mechanismen nach Art. 7 EUV einleiten.“
(sob)
EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in
anderem EU-Mitgliedstaat
Mit Urteil vom 17.7.2014 hat der EuGH in den
Rechtssachen C-58/13 und C-59/13 („Torresi“) entKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Meldungen aus Brüssel
schieden, dass es für die Eintragung als Rechtsanwalt
unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates
in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Art. 3 der
Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG)
nicht darauf ankommt, woher der Antragsteller
stammt, wie lange die Zulassung bereits besteht und
ob der Antragsteller schon als Rechtsanwalt tätig geworden ist.
Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet über den zugrunde liegenden Sachverhalt und die Entscheidung:
„Zwei Italiener (die Herren Torresi) erwarben beide in Spanien einen
Universitätsabschluss in Rechtswissenschaften und wurden jeweils
im Dezember 2011 von einer spanischen Rechtsanwaltskammer als
‚abogado‘ eingetragen. Im März 2012 beantragten beide in Italien
ihre Eintragung bei einer italienischen Rechtsanwaltskammer in das
Kammerverzeichnis für Rechtsanwälte, die ihre Qualifikation im
Ausland erworben haben. Als über ihre Anträge nicht fristgemäß
entschieden wurde, beantragten beide beim italienischen Rat der
Rechtsanwaltskammern (CNF) eine Entscheidung in der Sache. Der
CNF hat das Verfahren ausgesetzt und hierzu ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet.
Der EuGH entschied, dass die Vorlage einer Bescheinigung nach
Art. 3 Abs. 2 Niederlassungsrichtlinie über eine Eintragung als
Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunfts- gegenüber
der zuständigen Stelle des Aufnahmemitgliedstaats die einzige Voraussetzung ist, um sich unter der in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung eintragen zu lassen.
Zwar seien die Mitgliedstaaten berechtigt, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit zu verhindern. Das Verhalten der Herren Torresi sei jedoch nicht als rechtsmissbräuchlich
einzustufen. Der Umstand, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaats
eine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat als seinem
Wohnmitgliedstaat erwirbt, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, reicht nach Ansicht des EuGH für sich genommen nicht aus, um auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen.
Auch sei es nicht rechtsmissbräuchlich, die Eintragung bereits kurze
Zeit nach Erwerb der Berufsbezeichnung zu beantragen. Art. 3 Niederlassungsrichtlinie mache die Eintragung nämlich in keiner Weise
von der Absolvierung einer praktischen Verwendung als Rechtsanwalt im Herkunftsmitgliedstaat abhängig. Damit schloss sich der
EuGH den Schlussanträgen von Generalanwalt Nils Wahl vollumfänglich an.
Im Übrigen bejaht der EuGH wie Generalanwalt Wahl die Eigenschaft des CNF als ein i.S. von Art. 267 AEUV vorlageberechtigtes
‚Gericht‘. Der CNF erfülle die Kriterien der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit. Dies deswegen, weil die Tätigkeit im CNF mit jener als Mitglied eines Ausschusses einer örtlichen Rechtsanwaltskammer unvereinbar ist, der CNF seine Funktionen in völliger Autonomie ausübe und die Bestimmungen der italienischen ZPO über
Enthaltung und Ablehnung auf ihn anwendbar sind. Schließlich könne der CNF – im Unterschied zu einem Ausschuss einer örtlichen
Rechtsanwaltskammer – nicht Partei in einem Verfahren sein, das
vor dem italienischen ‚Obersten Kassationsgerichtshof‘ (Corte Suprema di Cassazione) gegen die Entscheidung angestrengt wird, mit
der er über die Beschwerde gegen den betreffenden Ausschuss der
Rechtsanwaltskammer entschieden hat.“
Anmerkung der Redaktion: Die Leitsätze und Fundstellennachweise der Entscheidung finden Sie in der Rubrik
„Rechtsprechung“ unten S. 280
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
– EU-Kommission nimmt Klage gegen
Deutschland zurück
In den letzten KammerMitteilungen (2/2014, S. 172 f.)
haben wir über das EuGH-Urteil vom 8.4.2014
(C-293/12 u. C-594) berichtet, mit dem der EuGH
festgestellt hat, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gegen europäisches Recht verstößt und
deshalb unwirksam ist.
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission nun ihre im Juli 2012 beim EuGH erhobene Klage
gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie zurückgenommen (Rechtssache C-329/12).
Die Kommission hatte u.a. beantragt, „der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 260 Absatz 3
AEUV wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung
zur Mitteilung von Umsetzungsmaßnahmen die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 315.036,54
Euro pro Tag aufzuerlegen, zahlbar auf das eigene
Konto der Europäischen Union“.
(sob)
Studie zur Lage der Freien Berufe
In einer vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss in Auftrag gegebenen Studie des Europäischen Zentrums für Freie Berufe (EuZFB) zur „Lage
der Freien Berufe in ihrer Funktion und Bedeutung
für die Europäische Zivilgesellschaft“ kommen die
Autoren Prof. Dr. Martin Henssler und Prof. Achim
Wambach, Ph.D., zu dem Ergebnis, dass die Freien
Berufe eine der wichtigsten und stabilsten Stützen der
Wirtschaft der EU darstellen.
Die Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen:
„Alle untersuchten Freien Berufe unterliegen bestimmten Regulierungen, welche je nach Berufszweig mehr oder weniger stark ausgeprägt
sind. Rechtsanwälte unterliegen in allen Mitgliedstaaten einer umfassenden Regulierung. Die von den Mitgliedstaaten als notwendig erachtete Überwachung des Berufszugangs und der Berufsausübung
wird bei fast allen Freien Berufen durch eine besondere Berufsverwaltung durchgeführt. Die These, dass eine Deregulierung des Berufszugangs der Freien Berufe zu besseren Marktergebnissen und zu
optimierten Beschäftigungszahlen führen soll, konnten die Autoren
nicht bestätigen. Hierzu fehlen empirische Belege. Vielmehr kommen
die Autoren zu dem Ergebnis, dass, auch wenn die Regulierungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind,
nach einer Gesamtbetrachtung einzelne Systeme nicht zwingend als
besser oder schlechter bewertet werden können. Aus der Funktionsfähigkeit eines als weniger strikt empfundenen Berufsrechts kann jedenfalls nicht die Notwendigkeit einer Deregulierung der übrigen Berufsrechte gefolgert werden. Vielmehr sollte den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit gegeben werden, auf nationale Besonderheiten Rücksicht
275
Meldungen aus Brüssel
zu nehmen und ihre jeweiligen Regulierungssysteme autonom fortzuentwickeln.“
(sob)
Neuer E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben
grüßt die Absicht, eine dezentrale Struktur der EuStA zu
schaffen, fordert jedoch, dass diese zwar absolut unabhängig sein müsse, dass aber zugleich ausreichende Berichts- und Rechenschaftspflichten bestehen müssten.
Argumentation des Bundestags
Das Brüsseler Büro der BRAK berichtet:
Die Europäische Kommission hat am 12. Mai 2014
einen neuen E-Mail-Verteiler für EU-Gesetzesvorhaben
und Konsultationen eingerichtet (https://webgate.ec.
europa.eu/notifications/homePage.do). Darauf können
sich alle Interessierten online eintragen, um gezielt
über neue EU-Gesetzgebungsvorhaben und Konsultationen informiert zu werden.
(sob)
Richtlinie über Abschlussprüfungen verkündet
Im Amtsblatt der Europäischen Union (L/158, 196 ff.)
vom 27.5.2014 wurde die „Richtlinie 2014/56/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über
Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen“ verkündet, die am 16.6.2014
in Kraft getreten ist und die – mit Ausnahme von
Art. 16 Abs. 6, der ab dem 17.6.2017 gilt – ab dem
17.6.2016 gilt.
Das Brüsseler Büro der BRAK hebt hervor:
„Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission von
2011 können nun unter den Begriff ‚zuständige Behörde‘ für die Aufsicht von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften nach Art. 32
der ... Richtlinie auch die Berufskammern definiert werden. Dies entspricht der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer (...). In dieser
betont sie, dass es unzutreffend ist, dass eine größere Distanz zwischen Überwachern und überwachten Berufsangehörigen günstig wäre, denn der dadurch entstehende Mangel an Praxisnähe würde zu
einer Beeinträchtigung der Qualität der Überwachung führen.
Die aufsichtführenden Personen dürfen nach dem nunmehr verabschiedeten Richtlinienvorschlag jedoch nicht als Wirtschaftsprüfer
tätig sein.
Nach Art. 5 der ... Verordnung dürfen Prüfer außerdem für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen.“
(sob)
Bundestag und Rat der EU zum Thema
„Europäische Staatsanwaltschaft“
Am 4.6.2014 hat der Deutsche Bundestag seine Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag zur Errichtung einer
Europäischen Staatsanwaltschaft (vgl. hierzu zuletzt
KammerMitteilungen 2/2014, 188) veröffentlicht. Er be276
„Bezüglich der ‚Doppel-Hut‘-Stellung der nationalen Europäischen
Staatsanwälte (delegierte Staatsanwälte) sollte der Vorschlag bezüglich des Weisungsrechtes und ihrer Stellung im nationalen Gefüge
präziser ausformuliert sein. Der Europäische Staatsanwalt als Vorsitzender der EuStA sollte nicht ernannt, sondern gewählt und die
Gründe für seine Entlassung und die Entlassung seiner Stellvertreter
näher präzisiert werden.
Zudem fordert der Bundestag, dass sich die Maßnahmen der EuStA
nicht nur am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ‚orientieren‘, sondern
an diesen gebunden sein sollen. Weitere Präzisierungen fordert er
für die Auswahl des zuständigen Gerichts für das Hauptverfahren sowie bei der Festlegung des anwendbaren Rechts, welches bereits im
Ermittlungsverfahren feststehen sollte. Ebenso fordert der Bundestag,
wie auch die BRAK, dass ein Rechtsbehelf gegen die Wahl des Anklageortes gewährleistet sein muss. Kritisch sieht der Bundestag –
ebenso wie die BRAK – die Möglichkeit des Europäischen Staatsanwaltes, die Ermittlungen an sich zu ziehen, da hier nicht klar ist,
welches Gericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist.
Auch die Einstellungsregelungen der Verordnung bedürfen weiterer
Präzision. So müsse u.a. die Rechtskraft der einzelnen Einstellungsentscheidungen klargestellt werden. Der Bundestag betont zudem –
wie auch die BRAK –, dass ein hoher Standard an Beschuldigtenrechten unverzichtbar ist. Die derzeitige Ausformulierung der Verordnung
gewährleiste einen solchen nicht, da lediglich auf nationales Recht
verwiesen werde. Der Bundestag ruft daher dazu auf, die Beschuldigtenrechte weiter auf einen hohen Schutzstandard zu harmonisieren.“
Position des Rates der EU
Am 6.6.2014 hat der Rat der Europäischen Union eine
Orientierungsdebatte über den Verordnungsvorschlag
zur Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft
geführt.
Die Brüsseler Geschäftsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer fasst zusammen, der Rat fordere im Gegensatz
zum Vorschlag der Kommission, dass das Sekretariat
der EuStA nicht nur aus einem Europäischen Staatsanwalt und vier Vertretern bestehen, sondern dass dieses die Struktur eines Kollegialorgans ähnlich wie bei
EUROJUST erhalten solle. Jeder Mitgliedstaat solle
einen europäischen Staatsanwalt an den Hauptsitz entsenden, der Teil des Kollegialorgans werde. Jeder Europäische Staatsanwalt solle dann Ermittlungen, die von
den delegierten Europäischen Staatsanwälten in seinem
Mitgliedstaat durchgeführt würden, überwachen und
leiten. Weiterhin sei vorgesehen, dass nicht eine ausschließliche Kompetenz für Betrugstaten gegen die finanziellen Interessen der EU für die EuStA bestehen
solle, sondern eine konkurrierende Kompetenz mit den
nationalen Staatsanwaltschaften, wobei die EuStA ein
Vorzugsrecht eingeräumt bekommen solle.
(sob)
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Meldungen aus Brüssel
Verfahrensgarantien für beschuldigte
Kinder
Am 6.6.2014 hat der Rat der Europäischen Union eine
Allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag
über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder angenommen.
Hierin, so berichtet das Brüsseler Büro der BRAK, fordere der Rat Ausnahmen des Anwendungsbereichs
dieser Richtlinie, soweit in Mitgliedstaaten vorgesehen
sei, dass Strafen durch eine andere Behörde als ein
Strafgericht erlassen werden könnten und hiergegen
Rechtsbehelfe vor einem Gericht zur Verfügung stünden oder in denen ein Freiheitsentzug nicht als Strafe
in Betracht komme. Außerdem sehe der Rat vor, dass
Kindern ein Recht auf einen Rechtsanwalt zustehen
solle, dies jedoch eingeschränkt werden könne, sofern
das als nicht verhältnismäßig angesehen werde, oder
wenn zwar eine Freiheitsstrafe vorgesehen sei, diese
jedoch nur für eine sehr kurze Zeit. Ebenso fordere
der Rat, dass Befragungen von Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne einen Anwalt
durchgeführt werden könnten, sofern ein Warten auf
die Ankunft eines Anwalts Leib und Leben eines Dritten gefährden würde oder ohne eine sofortige Handlung der Ermittlungsbehörden das Ermittlungsverfahren substanziell gefährdet würde.
Über ihre eigene zu dem Richtlinienvorschlag der Kommission abgegebene Stellungnahme berichtet die BRAK,
sie begrüße die Erweiterung der Verfahrensgarantien für
Kinder, kritisiere jedoch genau die Punkte, die nun vom
Rat noch ausgeweitet würden. Wörtlich heißt es:
„Denn der im Kommissionsvorschlag vorgesehene generelle Verweis
in Art. 6 Abs. 1 auf die Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand
verweist auch auf die Ausnahmen des Art. 2 Abs. 4 dieser Richtlinie.
Diese sehen vor, dass ein Rechtsbeistand dann nicht notwendig ist,
wenn ein Freiheitsentzug nicht als Sanktion vorgesehen ist, oder in
Fällen, in denen das Verfahren nicht vor einem Strafgericht stattfindet. In jugendstrafrechtlichen Fällen sind diese Ausnahmen jedoch
problematisch. Aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht kann auch Freizeitarrest bei geringfügigen Straftaten verhängt
werden. Außerdem können Verfahren nur von der Staatsanwaltschaft
oder einer anderen Behörde abgewickelt werden, um eine Zuführung
zum Richter zu vermeiden. Zum Schutz des Kindes ist jedoch erforderlich, dass auch in diesen Fällen ein Rechtsanwalt dem Kind zur
Seite gestellt wird. Die BRAK schlägt daher vor, den Art. 2 Abs. 4
der Richtlinie zum Recht auf einen Rechtsbeistand bei dem generellen
Verweis auf diese Richtlinie ausdrücklich auszunehmen.“
(sob)
Europäisches Verfahren für geringfügige
Forderungen
Wie in den KammerMitteilungen 1/2014, S. 76, berichtet, hat die Europäische Kommission am
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
19.11.2013 ihren Vorschlag für die Überarbeitung des
„Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (European Small Claims Procedure, Verordnung
[EG] Nr. 861/2007) und des Europäischen Mahnverfahrens ([EG] Nr. 1896/2006)“ vorgestellt.
Zwischenzeitlich hat der Bundesrat hierzu eine Stellungnahme abgegeben und sich – ebenso wie die Bundesrechtsanwaltskammer – insbesondere gegen den
Vorschlag zur Anhebung der Streitwertgrenze von bislang 2.000 auf 10.000 Euro ausgesprochen.
In einer „Gegen-Stellungnahme“ vom 17.6.2014 lässt
die EU-Kommission diese Bedenken nicht gelten.
Die Kommission weise, so das Brüsseler Büro der
BRAK, darauf hin, dass viele Unternehmen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen deshalb nicht nutzten, weil die meisten Forderungen über
der derzeitigen Streitwertgrenze von 2.000 Euro lägen.
Eine Anhebung der Streitwertgrenze auf 10.000 Euro
hätte zur Folge, dass 50 % der grenzüberschreitenden
Forderungen von KMU in diesem Verfahren behandelt werden könnten. Ferner stelle die Europäische
Kommission fest, dass das europäische Verfahren für
geringfügige Forderungen kein Schritt hin zu einer
europäischen ZPO sein solle. Das Verfahren würde
nur funktionieren, wenn es durch das nationale Verfahrensrecht ergänzt werde. Es solle eine Alternative
bieten zu den auf nationaler Ebene bestehenden Verfahren und sich auf „grenzüberschreitende“ Fälle beschränken.
Wörtlich heißt es in dem Papier der EU-Kommission
(Drucks. 271/14) u.a.:
„Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bereits
nach der geltenden Verordnung verpflichtet sind, die Parteien beim
Ausfüllen der Formulare zu unterstützen. Da diese Verpflichtung in
den Mitgliedstaaten unzureichend umgesetzt wird, zielt die vorgeschlagene Überarbeitung darauf ab, den Anwendungsbereich der
Verpflichtung und die Angaben zu den Organisationen zu präzisieren, die den Bürgerinnen und Bürgern Hilfestellung geben können.
Die Hilfestellung sollte technischer Art sein und keine rechtliche Beratung darstellen.
Die unverhältnismäßigen Kosten zivilrechtlicher Verfahren mit geringem Streitwert stehen einem leichten Zugang zur Justiz de facto
im Wege und müssen gesenkt werden, damit die Verordnung wirksam wird. Art. 28 der Verordnung, nach der die Kommission verpflichtet ist, u.a. die Gerichtsgebühren zu überprüfen, ist ein Beleg
dafür, dass der Gesetzgeber ein Eingreifen der Union in diesen Bereich nicht ausschließt. Die Kommission teilt die Auffassung, dass
bestimmte Kosten für externe Personen (z.B. für Sachverständige,
Übersetzer und Zeugen) nicht unter die Begriffsbestimmung der Gerichtsgebühren nach der Verordnung fallen sollten. Dagegen würde
die Verringerung der von den Gerichten für die Ausübung ihrer
Funktionen erhobenen (und im Voraus zu entrichtenden) Gebühren
auf einen angemessenen Betrag den Zugang zu den Gerichten erleichtern. Die Kommission weist darauf hin, dass die Obergrenze
von 10 % des Forderungswertes nicht sehr restriktiv ist und in den
meisten Mitgliedstaaten bereits Anwendung findet.“
(sob)
277
Rechtsprechungsübersicht
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an
Entscheidungen, die von besonderer allgemeiner oder
berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder
aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur
die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere
Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen
nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in
der Kammergeschäftsstelle (unter 02 11/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden
Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nur ausnahmsweise aufgenommen.
Pflicht, Gerichtsverfahren zügig zu fördern, einen
gegenüber Berufsrichtern niedrigeren Standard anzusetzen.
2. Ein weit mehr als vier Jahre dauerndes Anwaltsgerichtsverfahren (hier: Rüge wegen Umgehung
des Gegenanwalts) ist überlang.
3. Die Förmlichkeiten einer Verzögerungsrüge gem.
§ 198 Abs. 3 GVG werden durch eine „Dienstaufsichtsbeschwerde“ nicht erfüllt.
OLG Köln, Urt. v. 31.10.2013 – 7 SchH 7/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 636 ff.
(sob)
Einsichtsrecht in Prozessakte der Rechtsanwaltskammer
Anwaltsrecht/Berufsrecht
Anwaltswerbung mit kostenloser Erstberatung zulässig
BRAO 49b Abs. 1; RVG § 34; UWG § 4 Nr. 11
1. Die Werbung eines Rechtsanwalts mit kostenloser
Erstberatung ist nicht wegen Verstoßes gegen
berufsrechtliche Mindestpreisvorschriften (§ 49b
Abs. 1 BRAO) wettbewerbswidrig; eine gesetzliche
Gebühr für eine außergerichtliche Beratung ist nicht
mehr vorgesehen.
2. Die Werbung mit kostenloser Erstberatung ist nicht
geeignet, andere Wettbewerber vom Markt zu verdrängen, wenn sie offenkundig darauf gerichtet ist,
Mandanten den Einstieg in ein weitergehendes,
Kosten auslösendes Mandatsverhältnis zu erleichtern.
LG Essen, Urt. v. 10.10.2013 – 4 O 226/13
Fundstelle: AGS 2014, 258 ff.
Überlanges Verfahren beim Anwaltsgericht
BRAO § 112g; GVG § 198
1. Allein der ehrenamtliche Charakter der Tätigkeit
von Richtern am Anwaltsgericht gebietet es nicht,
bei der dem Rechtsstaatsprinzip ausfließenden
278
BRAO §§ 43b, 58 Abs. 1, 73 Abs. 2 Nr. 4; VwGO
§ 44a; HmbVwVfG § 29; BBG § 106 Abs. 1 S. 6
Auch die Akte der Rechtsanwaltskammer zu einem
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverfahren gegen
ein Mitglied gehört zur materiellen Personalakte und
unterliegt dem Akteneinsichtsrecht des betroffenen
Mitglieds; nicht davon umfasst ist allerdings die Korrespondenz der Kammer mit ihrem eigenen Prozessbevollmächtigten.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 39/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 883 f.
Zur Frage, ob Fälle aus dem Bereich des Strafvollzugsrechts dem besonderen Verwaltungsrecht zugeordnet werden können
BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 5 Abs. 1 lit. a, 8
Nr. 2, 13 Nr. 3
Zum Nachweis besonderer Kenntnisse und praktischer
Erfahrungen auf dem Gebiet des besonderen Verwaltungsrechts i.S. von § 8 Nr. 2 FAO können keine Fälle
aus dem Bereich des Strafvollzugsrechts anerkannt
werden; diese sind ausschließlich dem Fachgebiet
Strafrecht (§ 13 Nr. 3 FAO) zugeordnet.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 751 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Richtiger Adressat für Klage betreffend die Tagesordnung der Kammerversammlung einer Rechtsanwaltskammer
werb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Arbeitsrecht, wenn die Fälle
einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug
aufweisen.
BRAO §§ 112d Abs. 1, 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2
Nr. 1 bis 3
BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12
Eine Feststellungsklage darüber, ob der Präsident einer
Rechtsanwaltskammer verpflichtet ist, einen Antrag
auf die Tagesordnung der ordentlichen Kammerversammlung zu nehmen, ist nicht gegen den Präsidenten
als „Behörde“, sondern gegen die Rechtsanwaltskammer zu richten.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 17.12.2013 – AnwZ (Brfg) 68/13
Fundstellen: NJW-RR 2014, 752 ff. = MDR 2014,
687 f.
Kein Fachgespräch bei Verfehlen eines Fallquorums
Fundstelle: NJW-RR 2014, 750
BRAO § 43c Abs. 1 S. 2; FAO §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1
lit. l, 14e
Unzulässige Datenverwendung zur Mandatsakquise
(Anlegerbrief)
Wird ein in den §§ 8 ff. FAO vorgesehenes Fallquorum
(hier: im Bau- und Architektenrecht) zum Nachweis
des Erwerbs der besonderen praktischen Erfahrungen
nicht erfüllt, kann dieses Defizit nicht durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden.
BRAO § 43b; BDSG § 28 Abs. 3; UWG § 4 Nr. 11
BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 60/12
1. § 28 Abs. 3 BDSG stellt eine Marktverhaltensregel
i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften, Wichtige
Entscheidungen“ abgerufen werden.
2. Kontaktdaten von Anlegern, die ein Rechtsanwalt
im Namen eines Anlegers im Wege eines Auskunftsanspruchs von der Fondsgesellschaft erlangt
hat, dürfen seitens des Rechtsanwalts nicht verwendet werden, um sich mit einem Werbeschreiben
zum Zweck der Mandatsgewinnung an die Anleger
zu wenden.
3. Im Rahmen des § 43b BRAO ist ein gewisser Werbeeffekt dagegen im Rahmen der dort gebotenen
Abwägung hinzunehmen, wenn sich das Schreiben
überwiegend mit der sachlichen Information der
Anleger befasst und keine sonstigen Umstände vorliegen, die es als unzulässige Werbung erscheinen
lassen.
OLG Köln, Urt. v. 17.1.2014 – 6 U 167/13
Fundstelle: NJW 2014, 1820 ff.
Zur Frage, wann Fälle aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht zum Nachweis
praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht geeignet
sind
BRAO § 43c Abs. 1 S. 1; FAO §§ 5 Abs. 1 lit. c, 10
Nr. 1 lit. e
Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und
Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den ErKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
(Leitsatz der Redaktion)
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 256
Rechtsanwaltskammer muss Fachangestellten-Ausbildung alleine bewältigen
BRAO § 112a Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1; BBiG
§§ 34, 35, 71 Abs. 4
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) weist den Rechtsanwaltskammern die Ausbildung der Rechtsanwaltsfachangestellten als hoheitliche Aufgabe zu, die nicht
auf privatrechtlich organisierte Anwaltvereine übertragen werden darf.
(Leitsatz der Redaktion)
BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 67/12
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Spezial, Wichtige Entscheidungen“ abgerufen werden.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 258
279
Rechtsprechungsübersicht
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung bei dreijährigem Fortbildungsdefizit
EuGH zur Eintragung als Rechtsanwalt in anderem EU-Mitgliedstaat
BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 15
Richtlinie 98/5/EG Art. 3
1. Die Fortbildungspflicht eines Fachanwalts ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ist ein
Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht
mehr fortbilden.
1. Es stellt keine missbräuchliche Praktik dar, wenn
sich ein Angehöriger eines Mitgliedstaats in einen
anderen Mitgliedstaat begibt, um dort nach erfolgreich abgelegten Universitätsprüfungen die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf zu erwerben,
und danach in dem Mitgliedstaat, dem er angehört,
zurückkehrt, um dort den Rechtsanwaltsberuf unter
der Berufsbezeichnung auszuüben, die er in dem
Mitgliedstaat erlangt hat, in dem er auch die Berufsqualifikation erworben hat.
2. Eine einmalige Verletzung der Fortbildungspflicht
führt allerdings nicht zwingend zum Widerruf des
Fachanwaltstitels. Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.
3. Ein Widerruf des Fachanwaltstitels ist gerechtfertigt, wenn der Fachanwalt in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren seine Fortbildungspflicht
nicht erfüllt.
(Leitsätze der Redaktion)
BGH, Beschl. v. 5.5.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de, Rubrik „Fachanwaltschaften, Wichtige
Entscheidungen“ abgerufen werden.
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Beschlusses oben S. 257
2. Die Vorlage einer Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber der zuständigen Stelle des
Aufnahmemitgliedstaats ist die einzige Voraussetzung für die Eintragung des Betreffenden im Aufnahmemitgliedstaat, die es ihm ermöglicht, in diesem Mitgliedstaat unter seiner ursprünglichen
Berufsbezeichnung tätig zu sein.
3. Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG betrifft lediglich das
Recht, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen,
um dort den Rechtsanwaltsberuf unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung
auszuüben. Die Bestimmung regelt weder den Zugang zum Rechtsanwaltsberuf noch seine Ausübung
unter der im Aufnahmemitgliedstaat verliehenen
Berufsbezeichnung.
(Leitsätze der Redaktion)
Anwaltswerbung mit Gutscheinen
EuGH, Urt. v. 17.7.2014 – C-58/13 u. C-59/13
BRAO §§ 43b, 49b Abs. 1; RVG §§ 4 Abs. 1 S. 1, 34
Abs. 1
Fundestelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Meyer – 0211-4950222) angefordert oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Rubrik „Berufsrecht, Wichtige
Entscheidungen“ abgerufen werden.
1. Rechtsanwälten ist es grundsätzlich gestattet, kostenfreie Erstberatungen anzubieten, da dieser Bereich
der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliegt.
2. Ein anwaltlicher Kalender-Gutschein ist irreführend
und damit unsachlich, wenn dessen Vorderseite als
Eye-Catcher Ausführungen zum Strafrecht enthält,
auf der Rückseite hingegen oben in Großbuchstaben
der Vermerk „Gutschein“ mit einem Sternchen versehen, jedoch als korrespondierendes Sternchen
weiter unten im Text kleingedruckt der Hinweis
enthalten ist, dass die kostenfreie Erstberatung auf
den Gebieten des Arbeitsrechts und Versicherungsrechts gewährt werde.
(Leitsätze: Redaktion der BRAK-Mitteilungen)
AGH NRW, Urt. v. 9.5.2014 – 1 AGH 3/14
Fundstelle: BRAK-Mitt. 2014, 207 ff.
280
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie eine kurze Zusammenfassung des Urteils oben S. 274
Arbeitsrecht
Zur Zulässigkeit eines Streikaufrufs im Intranet
durch Mitglied des Betriebsrats
GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 1004; BetrVG § 74 Abs. 2 S. 1
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Nutzung
eines für dienstliche Zwecke eingerichteten E-MailAccounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfes zu dulden. Eine
derartige Duldungspflicht folgt nicht aus Art. 9 Abs. 3
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
GG zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit
der Arbeitnehmer. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen
Koalition und ihrer Mitglieder. Vom Arbeitgeber
kann nicht verlangt werden, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.
BAG, Beschl. v. 15.10.2013 – 1 ABR 31/12
Fundstelle: MDR 2014, 548 f.
Zur Frage der Beweislast für das Vorliegen von
Mobbinghandlungen
GG Art. 20, 103; ZPO §§ 141, 286, 373, 384, 447, 448
1. Ein Arbeitnehmer ist für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs- und/
oder Schadensersatzansprüche herleitet, darlegungsund beweispflichtig.
2. Eine Parteivernehmung der beweispflichtigen Partei
von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass
für die zu beweisenden Tatsachen auf Grund einer
vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
3. Lehnt das Berufungsgericht eine Parteivernehmung
gem. § 448 ZPO deshalb ab, weil es die gewisse
Wahrscheinlichkeit der Beweistatsache verneint, so
müssen seine diesbezüglichen Feststellungen in
einer § 286 ZPO genügenden Weise getroffen sein.
Flashmob-Aktion reagieren kann, begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
26.3.2014 – 1 BvR 3185/09
Fundstelle: NJW 2014, 1874 ff.
Keine Einsicht in Personalakte durch bevollmächtigten Rechtsanwalt
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BetrVG § 83 Abs. 1;
BGB § 241 Abs. 2
1. Der Arbeitnehmer hat gem. § 241 Abs. 2 BGB
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG auch
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch
auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber
weiter aufbewahrte Personalakte. Hierfür bedarf es
auch keines konkreten berechtigten Interesses.
2. Das Akteneinsichtsrecht kann gegen den Willen des
Arbeitgebers grundsätzlich nicht von einem Bevollmächtigten ausgeübt werden, d.h. grundsätzlich
auch nicht von einem beauftragten Rechtsanwalt
oder Gewerkschaftssekretär.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.4.2014 – 5 Sa
385/13
Fundstelle: MDR 2014, 907.
Zusammensetzung des Urlaubsentgelts bei Grundgehalt und Provision
BAG, Urt. v. 14.11.2013 – 8 AZR 813/12
Fundstelle: NJW 2014, 1326 ff.
Gewerkschaftlicher Aufruf zu Flashmob-Aktion
GG Art. 9 Abs. 3, 12, 14, 20 Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3, 101
Abs. 1 S. 2; ArbGG § 45
1. Bei der Ausgestaltung des Arbeitskampfrechts besteht ein weiter Handlungsspielraum. Die Wahl der
geeigneten Mittel zur Erreichung der koalitionsspezifischen Zwecke überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich der Koalition selbst.
2. Gewerkschaftlich getragene und auf Tarifverhandlungen bezogene Flashmob-Aktionen, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, rechtmäßige Arbeitskampfziele zu stützen, sind nicht von vornherein
mit der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) unvereinbar. Dies gilt auch dann, wenn sich Dritte an der
Flashmob-Aktion beteiligen.
3. Die Annahme, dass ein Arbeitgeber grundsätzlich
durch eine vorübergehende Betriebsstilllegung oder
die Ausübung seines Hausrechts wirksam auf eine
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1
1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen
und Praktiken entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt sich aus einem Grundgehalt und einer Provision zusammensetzt, deren
Höhe sich nach den Verträgen bemisst, die vom Arbeitgeber auf Grund der vom Arbeitnehmer getätigten Verkäufe geschlossen wurden, hinsichtlich seines
bezahlten Jahresurlaubs nur Anspruch auf ein Arbeitsentgelt hat, das ausschließlich aus seinem
Grundgehalt besteht.
2. Die Methoden der Berechnung der Provision, auf die
ein Arbeitnehmer wie der Kläger des Ausgangsverfahrens hinsichtlich seines Jahresurlaubs Anspruch
hat, sind vom nationalen Gericht anhand der in der
Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Regeln und
Kriterien und im Licht des mit Art. 7 der Richtlinie
2003/88/EG verfolgten Ziels zu beurteilen.
EuGH (1. Kammer), Urt. v. 22.5.2014 – C-539/12
Fundstelle: NJW 2014, 2017 ff.
281
Rechtsprechungsübersicht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Zur Rückforderung darlehensbezogener Bearbeitungsgebühren
BGB §§ 195, 199 Abs. 1, 305, 305b, 305c Abs. 2, 306
Abs. 2, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 313, 488 Abs. 1 S. 2 u.
Abs. 2, 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 u. 2
1. Erweist sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung
als unwirksam, kann der Verwender sich grundsätzlich nicht auf eine Störung oder einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage berufen.
2. Bearbeitungsgebühren werden nur dann unmittelbar
bei oder nach dem Vertragsschluss bezahlt, wenn
die Vertragsparteien dies vereinbart haben. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf eine solche
Vereinbarung beruft.
3. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf
Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht wegen einer unklaren
oder zweifelhaften Rechtslage hinausgeschoben.
AG Mönchengladbach, Urt. v. 13.11.2013 – 36 C
549/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 618 ff.
Aussetzung des KapMuG-Verfahrens
KapMuG § 7 Abs. 1 S. 1 (i.d.F. geltend bis einschl.
31.10.2012), § 8 Abs. 1 S. 1 (i.d.F. ab 1.11.2012 geltend); ZPO § 148
Eine analoge Anwendung des § 148 ZPO scheidet im
Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 S. 1 KapMuG
(i.d.F. geltend bis einschließlich 31.10.2012) bzw. des
§ 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG (i.d.F. ab 1.11.2012 geltend)
mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus. Das gilt auch für die Fälle, in denen eine
Aussetzung nach dem KapMuG unzulässig ist.
BGH, Beschl. v. 8.4.2014 – XI ZB 40/11
Fundstelle: MDR 2014, 740 f.
Abschluss trotz Verweigerung der Aufklärung über
Höhe der Rückvergütung
BGB §§ 242, 280 Abs. 1 S. 1
Ein Anlageinteressent, der im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm die Höhe der
an die Bank fließenden Rückvergütung nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, verhält
282
sich widersprüchlich, wenn er später von der Bank
Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die
Rückvergütung geltend macht.
BGH, Urt. v. 8.4.2014 – XI ZR 341/12
Fundstelle: MDR 2014, 735 f.
Aussonderungsrecht in der Insolvenz bei Eigentumsvorbehalt im echten Factoring
InsO §§ 47, 51 Nr. 1
Der vom Lieferanten abgeleitete Eigentumsvorbehalt
des Factors im Rahmen eines echten Factoringvertrags
berechtigt in der Insolvenz des Forderungsschuldners
zur Aussonderung des Vorbehaltseigentums.
BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 128/12
Fundstellen: NJW 2014, 2358 f. = MDR 2014, 927 f.
Bearbeitungsentgelt
in
Privatdarlehens-AGB
(Rechtsprechungsänderung)
AEUV Art. 56; RL 93/13/EWG Art. 4; RL
2008/48/EG Art. 3 Buchst. i; GG Art. 2 Abs. 1, 12
Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3; BGB §§ 138, 307
Abs. 1 u. 2 Nr. 1, Abs. 3, 488 ff., 501 f.; PAngV § 6;
KWG § 18 Abs. 2; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
1. Die in den AGB eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“ unterliegt nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der
richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr
mit Verbrauchern gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Nr. 1 BGB unwirksam.
2. Soweit bei anderen Vertragstypen gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil
sein mögen, ist damit für die entsprechende Qualifikation von pauschalierten Kreditbearbeitungsentgelten noch nichts entschieden. Denn für die Frage,
ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt
vorliegt, sind allein der in Rede stehende Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht
und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das
vermeintliche Teilentgelt verlangt wird. Insoweit
ist entscheidend, dass mit einem Kreditbearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf
Kunden abgewälzt werden, die die Bank – wie die
Bearbeitung des Darlehensantrags und die damit
verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden als wesentlicher Grundlage für einen Darlehensvertragsabschluss – im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu
erbringen hat.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
3. Wahrt eine Klausel zwar die Anforderungen des
Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, lässt
dieser Umstand jedoch weder die Möglichkeit noch
das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1
S. 1 BGB zu unterziehen.
(Leitsätze 2 und 3: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12
Fundstelle: NJW 2014, 2420 ff.
Bau- und Architektenrecht
Keine Architektenhaftung für Unrichtigkeit einer
mündlichen Auskunft der Bauaufsichtsbehörde
BGB §§ 133, 157, 242, 280 Abs. 1, 631 Abs. 1, 634
Nr. 4; HOAI a.F. § 15 Abs. 2 Nr. 1
1. Bei der Feststellung bzw. Auslegung, ob und in welchem Umfang vertragliche Beziehungen zwischen
einer Projektentwicklerin und einer Architektin zustande gekommen sind, ist nicht die HOAI als Preisvorschrift, sondern sind grundsätzlich allein die Bestimmungen (§§ 145 ff. BGB) und die allgemeinen
Grundsätze des BGB (insbesondere die anerkannten
Auslegungsregeln, §§ 133, 157 BGB) heranzuziehen.
Insbesondere gelten insoweit nicht die Regeln des
Anscheinsbeweises für eine Beauftragung bzw. einen
bestimmten Auftragsumfang, etwa in Bezug auf einzelne Leistungsphasen bzw. Teile einzelner Leistungsphasen der HOAI. Ungeachtet dessen kann den
Preisvorschriften der HOAI – insbesondere den dortigen Leistungsphasen – im Rahmen von §§ 145 ff.
bzw. 133, 157 BGB nach den Umständen des Einzelfalls ggf. gewisse Bedeutung zukommen bzw. das
Honorarrecht kann insoweit auf das allgemeine
Schuld- bzw. Vertragsrecht „ausstrahlen“.
2. Der Inhalt eines an eine Architektin gerichteten Auftrags kann – nach den Umständen des Einzelfalls –
auch nur dem Inhalt eines Auftrags an einen sog.
(Empfangs-)Boten bzw. an einen Passivvertreter i.S.
von § 164 Abs. 3 BGB entsprechen und damit keine
Werkleistung (mit Haftung für einen entsprechenden
Werkerfolg), sondern eine Dienstleistung (d.h. eine
bloße Informationsbeschaffung bzw. -weiterleitung)
zum Gegenstand haben.
3. Ein solcher auf die Beschaffung von Drittinformationen oder auf die schlichte Auskunft über den Inhalt
der von einem Dritten eingeholten Rechtsmeinung
gerichteter Vertrag kann – auch im Architektenrecht
– nicht ohne Weiteres Beratungs-, Prüfungs- bzw.
Kontrollpflichten des Architekten als Übermittler begründen.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
4. Einer erfahrenen Projektentwicklerin ist nach nur
vagen Angaben zu dem durch eine Architektin bei
der Baubehörde anzufragenden Projekt der Einwand verwehrt, sie habe die von der Architektin
auftragsgemäß lediglich an sie weitergeleitete
mündliche Auskunft der Baubehörde gleichwohl
wie das Ergebnis einer schriftlichen, förmlichen
Bauvoranfrage verstehen dürfen. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die Projektentwicklerin aus von ihr ausdrücklich zugestandenen Gründen (Bekanntwerden
ihrer Projektpläne, Interesse möglicher Konkurrenten, Erhöhung der Kaufpreisvorstellungen des
Grundstücksverkäufers, erhebliche Verzögerung
durch das behördliche Verfahren) diesen „offiziellen“ Weg einer verbindlichen Klärung der Zulässigkeit ihres Projekts gescheut hat.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2013 – I-22 U 57/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 530 ff.
Architektenhaftung für fehlerhafte Planung und
Überwachung der Sanierung einer Altbaufassade
BGB § 635
1. Der mit einer Vollarchitektur beauftragte Architekt
hat die Details der Sanierung der Fassade eines historischen Hauses auch dann zu planen, wenn der
Auftraggeber zusätzlich ein Abdichtungsunternehmen mit Voruntersuchungen und der Erstellung
eines Abdichtungskonzepts beauftragt hat. Seine
Planung ist fehlerhaft, wenn er für die Horizontalabdichtung einer Außenwand nur auf der Außenwand Injektionsöffnungen vorsieht, obwohl nach
den einschlägigen technischen Regeln beidseitige
Öffnungen erforderlich sind.
2. Putz- und Isolierungsarbeiten an der Fassade eines
historischen Hauses sind keine handwerklichen
Selbstverständlichkeiten, auf deren Beaufsichtigung
der mit der Objektüberwachung betraute Architekt
verzichten darf. Er hat zumindest durch stichprobenartige Kontrollen sicherzustellen, dass der Bauunternehmer die verschiedenen Putz- und Abdichtungsschichten in der richtigen Reihenfolge aufbringt,
und vor der Aufbringung des Putzes den Untergrund
auf seine Tragfähigkeit hin überprüfen zu lassen.
3. Der dem Auftraggeber für die Planung und die Beaufsichtigung der Mängelbeseitigung entstehende
Aufwand kann in Form eines prozentualen Aufschlages auf die von einem Sachverständigen geschätzten Sanierungskosten seinerseits frei geschätzt werden (hier: auf 20 %).
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
OLG Celle, Urt. v. 29.1.2014 – 7 U 159/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 655 ff.
283
Rechtsprechungsübersicht
Mängelansprüche bei nicht erreichbarer Mangelfreiheit
Zur Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers bei Einschaltung eines Erbenermittlers
BGB §§ 311a, 634
BGB § 1836 Abs. 1 S. 2 u. 3, 1915 Abs. 1 S. 1 u. 2;
VBVG §§ 2 S. 1 1. Hs., 3 Abs. 1 bis 3
Ist die vereinbarte Funktionalität einer Glasfassade
(hier: uneingeschränkte Bruchsicherheit) technisch
nicht zu verwirklichen, steht dem Auftraggeber als
Mängelrecht ausschließlich ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 311a Abs. 2 BGB zu.
BGH, Urt. v. 8.5.2014 – VII ZR 203/11
Fundstelle: MDR 2014, 891 f.
Erbrecht
Keine Schlusserbeneinsetzung der Kinder durch
Pflichtteilsstrafklausel in Erbvertrag
BGB §§ 133, 2074, 2075, 2269, 2353; FamFG § 352
Abs. 1
Enthält eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung
zwar eine Pflichtteilsstrafklausel, aber keine Einsetzung von Schlusserben und ergibt sich aus der Auslegung der Klausel und aller anderen maßgeblichen
Umstände der Errichtung nicht, dass die Eheleute
über den im Erbvertrag verbalisierten Regelungsgehalt
hinaus den Willen zu einer Schlusserbeneinsetzung gehabt haben, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass
die Erblasser lediglich den Strafcharakter der Pflichtteilsstrafklausel als Inhalt ihrer letztwilligen Verfügung wollten, nicht jedoch eine Schlusserbeneinsetzung ihrer Kinder.
1. Als Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen
Nachlasspflegers (hier: mit den Wirkungskreisen
der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der unbekannten Erben) hat das
Nachlassgericht im Falle eines vermögenden (nicht
mittellosen) Nachlasses grundsätzlich unter Beachtung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls einerseits einen Stundensatz (hier: 75 Euro
netto) zu bestimmen und hierbei ausschlaggebend
auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte
nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie die
Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abzustellen, andererseits den Umfang dieser Geschäfte
durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl
der zu vergütenden Stunden, zu berücksichtigen,
wobei die vom Nachlasspfleger vorzulegende Aufstellung über seinen Zeitaufwand vom Gericht –
ggf. mit dem Verlangen weiterer Nachweise – auf
ihre Plausibilität hin zu prüfen ist.
2. Schaltet der Nachlasspfleger zulässigerweise einen
Erbenermittler ein, so kann dies die Schwierigkeit
der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte, für
die es allein darauf ankommt, welchen Stundensatz
die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der
Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen, insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.1.2014 – I-3 Wx 64/13
3. Der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte ist bei der Bewilligung der Vergütung, bei der es sich um eine angemessene Entschädigung für tatsächlich erbrachte Bemühungen
handelt, nicht zu berücksichtigen.
Fundstellen: NJW-RR 2014, 837 f. = MDR 2014, 728 f.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2014 – I-3 Wx 245/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 778 f.
Keine Pflichtteilsentziehung wegen geringfügiger
Diebstähle durch einen Abkömmling
BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 2, 2336 Abs. 2
Weder das Mitnehmen von Fleischprodukten noch die
Wegnahme einzelner Geldscheine aus einer Geldkassette im Schlafzimmer der Eltern stellen Verfehlungen
dar, die eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses bedeuten und deshalb eine Entziehung des
Pflichtteils rechtfertigen könnten.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
LG Mosbach, Teilurt. v. 31.1.2014 – 2 O 182/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 708 ff.
284
Familienrecht
Ehevertraglicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Alleinverdienerehe
BGB §§ 134, 138, 139, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4
S. 4, 1614
1. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der
ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch
die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier:
Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung;
Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.
herigen Unterhaltstitels als „überobligatorisch“ bewertet, so ist es bei einer erheblichen zwischenzeitlichen Erhöhung dieser Bezüge nicht geboten, diese
Bewertung hinsichtlich des Erhöhungsbetrages fortzuschreiben.
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages.
3. Bezüge aus der Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt in der Größenordnung von 250 Euro haben
nicht mehr den Charakter eines Taschengeldes und
stehen – jedenfalls teilweise – zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zur Verfügung.
3. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden.
BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13
Fundstelle: MDR 2014, 542 ff.
Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts bei
heillos zerstrittenen Eltern
BGB §§ 1666, 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
1. Selbst eine scheinbar heillose Zerstrittenheit der Eltern rechtfertigt die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge nur dann, wenn der Elternstreit sich zum
einen ungünstig auf das Kindeswohl auswirkt und
wenn zum anderen allein durch die Übertragung
der Alleinsorge Abhilfe zu erwarten ist.
2. Um den Eingriff in das Elternrecht und in das Recht
des Kindes, von beiden Eltern erzogen zu werden
(Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG), rechtfertigen zu können,
muss eine günstige Prognose der Entscheidungswirkung gestellt werden können. Diese Grundrechte
werden verletzt, wenn von dem Eingriff in die Sorgerechtsverhältnisse mindestens gleich ungünstige
Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten
sind wie vom Beibehalten der gegebenen, dringend
verbesserungsbedürftigen Verhältnisse.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.2.2014 – 13 UF
175/13
Fundstelle: NJW 2014, 1824 ff.
Unterhalt eines volljährigen behinderten Kindes
FamFG § 239; BGB §§ 313, 1602
1. Es stellt keine schwerwiegende Veränderung i.S.
des § 313 BGB dar, wenn die Berechtigung eines
volljährigen behinderten Kindes zum Bezug von
SGB XII-Leistungen grundsätzlich besteht, diese
Berechtigung jedoch bereits bei Errichtung des vorherigen Unterhaltstitels bestand und dort nicht berücksichtigt wurde.
2. Wurde ein Einkommen aus der Tätigkeit in einer
Behindertenwerkstatt bei der Errichtung des vorKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.2.2014 – II-8 UF
236/13
Fundstelle: OLGReport Hamm Düsseldorf Köln
24/2014.
Ausgleich des ehebedingten Nachteils geringerer
Versorgungsanrechte durch Unterhalt
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578b Abs. 1 u. 2
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der
unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere
Versorgungsanrechte erwirbt als er bei hinweggedachter Ehe erwürbe, wird ausgeglichen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt erlangen kann.
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 235/12
Fundstellen: NJW 2014, 1302 ff. = MDR 2014, 537 f.
Geldabhebung vom Gemeinschaftskonto nach der
Trennung
BGB §§ 430, 745 Abs. 2, 1361b Abs. 3 S. 2
1. Zur Abhebung des auf einem Gemeinschaftskonto
der Ehegatten befindlichen Guthabens nach der
Trennung zum Zwecke der Anschaffung von Haushaltsgegenständen ist der aus der Ehewohnung ausgezogene Ehegatte im Verhältnis zum anderen im
Zweifel nicht befugt.
2. Dem wegen der missbilligten Kontoabhebung auf
Ausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten ist
die Geltendmachung eines Anspruchs auf Nutzungsvergütung gem. § 1361b Abs. 3 S. 2 bzw.
§ 745 Abs. 2 BGB gegen den in der Wohnung Verbliebenen im Wege der Hilfsaufrechnung nicht deshalb verwehrt, weil er sich in einem bereits anhängigen Verfahren betreffend Ehegattenunterhalt auf
den Vorteil des mietfreien Wohnens des anderen in
der Ehewohnung beruft.
OLG Bremen, Beschl. v. 3.3.2014 – 4 UF 181/13
Fundstelle: NJW 2014, 2129 f.
285
Rechtsprechungsübersicht
Zum Auskunftsanspruch eines Samenspenders
Gebührenrecht/Kostenrecht
BGB § 1686
Die Kindesmutter eines durch Samenspende gezeugten
Kindes hat dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind zu erteilen. Die Auskunft kann
nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.
OLG Hamm, Beschl. v. 7.3.2014 – 13 WF 22/14
Fundstelle: MDR 2014, 838 ff.
Zur Berücksichtigung des neuen Ehegatten bei der
Berechnung des Geschiedenenunterhalts
BGB §§ 1581, 1609; BEEG § 11
1. Ist der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nach § 1609
Nr. 3 BGB nachrangig, ist dessen Unterhaltsanspruch im Rahmen der Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht als sonstige Verpflichtung zu berücksichtigen; der unterhaltsrechtliche Vorrang des
geschiedenen Ehegatten wirkt sich bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB vielmehr in
Höhe des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, da die Rangvorschriften des § 1609 BGB selbst Ausdruck einer gesetzlichen Billigkeitswertung sind.
2. Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach
§ 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine
Billigkeitsabwägung in Form einer Dreiteilung des
gesamten unterhaltsrelevanten Einkommens rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
3. Steht der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen
im Bezug von Elterngeld, bleibt der nach § 11 S. 1
BEEG geschonte Sockelbetrag des Elterngeldes bei
der Ermittlung des für die Dreiteilung verfügbaren
Gesamteinkommens unberücksichtigt.
4. Übt der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen
wegen der Betreuung der im Haushalt lebenden gemeinsamen minderjährigen Kinder keine Erwerbstätigkeit aus, können ihm bei der Ermittlung
des Gesamteinkommens fiktive Erwerbseinkünfte
zugerechnet werden, wenn und soweit er im hypothetischen Fall einer Scheidung trotz der Kindesbetreuung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet wäre; während der ersten drei Lebensjahre
des Kindes kommt dies aber auch dann nicht in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige als Rentner
selbst keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht.
BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13
Fundstelle: MDR 2014, 782 ff.
286
Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts
VV RVG Nr. 7003; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gem. § 91 Abs. 2 ZPO
erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.
AG Marbach am Neckar, Beschl. v. 6.11.2013 – 3 C
32/12
Fundstelle: AGS 2014, 210
Zur Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten für zum
Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalt
BGB § 1835 Abs. 1 S. 1; FamFG § 277 Abs. 1 S. 1;
JVEG § 7 Abs. 2
1. Kann der Verfahrenspfleger die ihm entstandenen
Kopierkosten nicht konkret darlegen, kann das Gericht die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzen.
2. Fertigt ein zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt für die Führung der Verfahrenspflegschaft
erforderliche Fotokopien auf einem in seinem Büro
vorhandenen Fotokopiergerät, kann auf die Dokumentenpauschale in Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG als
Schätzgrundlage zurückgegriffen werden.
BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 159/12
Fundstelle: NJW 2014, 1668 f.
Nur eine Angelegenheit bei Vertretung mehrerer
Adhäsionskläger in demselben Strafverfahren
RVG § 15; VV RVG Nr. 4143
1. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert
gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, mögen
ihr auch unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen. Entsprechendes gilt regelmäßig für die Tätigkeit des
Verteidigers in dem zivilrechtlich geprägten Adhäsionsverfahren, das einen „aus der Straftat“ erwachsenen Anspruch betrifft und aus prozessökonomischen Gründen als Annex an das Strafverfahren
angegliedert ist, weshalb auch insoweit lediglich
eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
2. Es kommt i.d.R. nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und
wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden.
3. Es bleibt offen, ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall in
mehreren Angelegenheiten tätig wird, wenn er von
mehreren Adhäsionsklägern jeweils aufgrund eines
eigenständigen Lebenssachverhalts mit der Durchsetzung ihrer jeweiligen vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Angeklagten beauftragt und ihnen zu
diesem Zweck vom Gericht beigeordnet worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2013 – 1 Ws 416/13
Fundstellen: AGS 2014, 176 ff. = RVGreport 2014,
227 f.
Haftzuschlag bei Unterbringung in Heim der Jugendhilfe
VV RVG Vorbem. 4 Abs. 4
Auch der Beschuldigte, der in einer Einrichtung der
Jugendhilfe zur Vermeidung von Untersuchungshaft
nach § 72 Abs. 4 JGG i.V.m. § 71 Abs. 2 JGG untergebracht ist, befindet sich nicht auf freiem Fuß.
LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2013 – 7 Ks 10 JS
72/12 – 25/12
Fundstelle: AGS 2014, 178
Zur Bindungswirkung einer uneingeschränkten
Beiordnung im PKH-Verfahren
ZPO § 121 Abs. 3; RVG §§ 46, 48, 55; RVG VV
Nrn. 7000 ff.
Wird ein Anwalt, der seinen Kanzleisitz nicht im Gerichtsbezirk unterhält, uneingeschränkt beigeordnet,
so ist diese uneingeschränkte Beiordnung für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts auch dann bindend, wenn der Anwalt
nur zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts hätte beigeordnet werden dürfen. Der Anwalt erhält daher seine gesamten Reisekosten aus der Landeskasse.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.1.2014 – II-10 WF 1/14
Fundstelle: AGS 2014, 196 ff.
Besprechung mit dem Prozessgegner als Voraussetzung einer Terminsgebühr
sowie dessen Bereitschaft voraus, in Überlegungen mit
dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung einzutreten. Hat eine Besprechung zwischen den Prozessbeteiligten nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen
einem Verfahrensbevollmächtigten und dem Gericht,
wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst.
OVG Münster, Beschl. v. 3.2.2014 – 6 E 1209/12
Fundstelle: NJW 2014, 1465 f.
Keine Verzehnfachung des gesetzlichen Regelwerts
aus Billigkeitsgründen
FamGKG §§ 45 Abs. 3, 48 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 3
1. Der Regelwert für eine Haushaltssache gem. § 48
Abs. 1 und 2 FamGKG kann gem. § 48 Abs. 3
FamGKG erhöht werden, wenn dies unter Billigkeitsgesichtspunkten geboten ist, namentlich etwa
wegen eines besonderen Verfahrensumfangs, aufgrund konkret aufgeworfener tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Fragestellungen, wegen
der besonderen Bedeutung für die Beteiligten oder
bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen.
Allein die Höhe einer begehrten Ausgleichszahlung
rechtfertigt dagegen eine Werterhöhung nicht.
2. Der im Vergleich zum Regelfall erhöhte Umfang
eines Verfahrens rechtfertigt regelmäßig nicht eine
Verzehnfachung des für den Verfahrenswert gesetzlich vorgesehenen Festwertes.
OLG Celle, Beschl. v. 11.2.2014 – 10 UF 311/13
Fundstelle: RVGreport 2014, 245 f.
Zum Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss
FamFG § 256; FamGKG § 41
Der Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung
auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ist
mit dem vollen Hauptsachewert anzusetzen. Eine Ermäßigung wegen geringerer Bedeutung gegenüber der
Hauptsache kommt hier nicht in Betracht.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.2.2014 – 27 F 156/13
Fundstelle: AGS 2014, 237 f.
Zur Billigkeit der Berechnung einer Erstberatungsgebühr in Studienplatz-Angelegenheit
RVG § 60 Abs. 1 S. 1; VV RVG Nr. 3104; VV RVG
a.F. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3
RVG §§ 14 Abs. 1, 34 Abs. 1; BGB §§ 133, 157, 675
Die zu einer Terminsgebühr führende Besprechung
setzt eine Besprechung gerade mit dem Prozessgegner
1. Im Regelfall ist von einer entgeltlichen Tätigkeit
des Rechtsanwalts auszugehen. Dies gilt insbeson-
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
287
Rechtsprechungsübersicht
dere dann, wenn der von dem Auftraggeber unterschriebene Aufnahmebogen die Formulierung enthält, dass eine „entgeltliche Rechtsberatung“ erfolgen soll.
2. Die Berechnung einer Beratungsgebühr i.H. von
190 Euro für eine Beratung über die Möglichkeit
einer Klage auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin ist nicht unbillig.
AG Steinfurt, Urt. v. 13.2.2014 – 21 C 979/13
2. Eine allgemein gültige Obergrenze für die Zahl notwendiger Besuche besteht nicht.
3. Bei sieben Besuchen während einer fünfeinhalb
Monate währenden Untersuchungshaft liegt die Annahme missbräuchlichen Verteidigerverhaltens fern.
AG Backnang, Beschl. v. 4.3.2014 – 2 Ls 22 Js
43421/13
Fundstelle: RVGreport 2014, 266 f.
Fundstelle: RVGreport 2014, 307 f.
Keine isolierte Kostenentscheidung bei Nichtfortführen des Beweisverfahrens
Zur Bemessung von Rahmengebühren im Verkehrsrecht
ZPO §§ 269 Abs. 3, 485 ff., 494a
Zur Gebührenbemessung im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.
Wenn der Antragsteller ein bereits betriebenes selbstständiges Beweisverfahren, das aus seiner Sicht jedenfalls teilweise zu verwertbaren Ergebnissen geführt
hat, nicht weiterführt, ergeht zu seinen Lasten keine
isolierte Kostenentscheidung.
AG Düsseldorf, Urt. v. 18.2.2014 – 20 C 3087/13
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
Fundstelle: RVGreport 2014, 226 f.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2014 – I-21 W 17/14
RVG § 14; VV RVG Teil 5
Fundstelle: NJW 2014, 1748.
Geltendmachung des zum Nachlass gehörenden
Kostenfestsetzungsanspruchs durch Miterben
BGB § 2039; ZPO § 104
1. Ist in einem Kostenfestsetzungsverfahren ein Miterbe Gegner der verstorbenen Partei gewesen, sind
nur die übrigen Miterben befugt, auf Antragstellerseite das Kostenfestsetzungsverfahren fortzuführen.
Der Miterbe, der Gegner der verstorbenen Partei gewesen ist, behält seine prozessuale Stellung bei.
2. Dem aus § 2039 S. 1 BGB folgenden Recht des
Miterben, einen zum Nachlass gehörenden Kostenfestsetzungsanspruch im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend zu machen, steht ein Widerspruch eines anderen Miterben nicht entgegen.
BGH, Beschl. v. 27.2.2014 – III ZB 99/13
Fundstelle: NJW 2014, 1886 f.
Keine Terminsgebühr bei bloßer Verfahrensabsprache
VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3, Nr. 3202
Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine
Terminsgebühr gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG nicht
aus.
BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – VII ZB 40/13
Fundstellen: MDR 2014, 627 f. = AGS 2014, 211 ff.
Zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr im
anwaltsgerichtlichen Verfahren
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a; VV RVG Nr. 6211
Besuche des Pflichtverteidigers in der Justizvollzugsanstalt
RVG § 46
1. Die gerichtliche Überprüfung der Erforderlichkeit
von Besuchen des Pflichtverteidigers bei seinem inhaftierten Mandanten ist auf eine Missbrauchskontrolle beschränkt.
288
Für ein Beschwerdeverfahren im Rahmen der zweiten
gerichtlichen Instanz des anwaltsgerichtlichen Verfahrens fallen keine gesondert abrechnungsfähigen Gebühren an, weil die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im
Beschwerdeverfahren durch die Verfahrensgebühr der
Berufungsinstanz (mit)abgegolten werden.
AnwG Mecklenburg-Vorpommern,
11.3.2014 – I AG 1/10 (EV 9/07)
Beschl.
v.
Fundstelle: RVGreport 2014, 314 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Wertaddition von Klage und Widerklage bei verschiedenen Vermögenspositionen
Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens zum
Zwecke der Streitwertfestsetzung
GKG § 45 Abs. 1 S. 3
RVG § 11 Abs. 4; ZPO § 104
§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn
mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche
aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden,
die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen,
wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: voneinander
abgrenzbare Teile der Gesamtvergütung des Leasinggebers aus dem Leasingverhältnis) betreffen.
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung
des maßgeblichen Gebührenstreitwerts erforderlich, ist
das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen Ausgangsgerichts in analoger Anwendung des
§ 11 Abs. 4 RVG auszusetzen.
BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 261/12
BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11
Fundstellen: AGS 2014, 246 ff. = RVGreport 2014,
240 ff.
Fundstellen: NJW 2014, 1456 f. = MDR 2014, 627.
Neue Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz
nach Zurückverweisung durch den BGH
Keine Terminsgebühr für Besprechung mit dem
Gericht
VV RVG Nr. 3104; VwGO §§ 151, 164, 165
Eine Besprechung mit dem Gericht löst für den Anwalt keine Terminsgebühr aus.
VG München, Beschl. v. 11.3.2014 – M 18 M 14.278
Fundstelle: AGS 2014, 215 f.
RVG §§ 15 Abs. 5 S. 2, 21; VV RVG Vorbem. 3
Abs. 6
Für die Zweijahresfrist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG,
nach deren Ablauf im Falle der Zurückverweisung
eines Rechtsstreits an das Berufungsgericht die Verfahrensgebühr neu entstehen kann, kommt es nicht
auf die Verkündung des Revisionsurteils an, sondern
auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückverweisung.
OLG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2014 – 8 W 84/13
Fundstelle: MDR 2014, 808.
Keine zusätzliche Gebühr bei Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts ohne Hauptverhandlung
VV RVG Nr. 5115 Anm. Abs. 1 Nr. 5
Entscheidet das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79
Abs. 5 S. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung, entsteht
für den Verteidiger keine zusätzliche Gebühr nach
Nr. 5115 VV RVG.
AG Düsseldorf, Urt. v. 13.3.2014 – 52 C 1673/13
Fundstellen: AGS 2014, 180 f. = RVGreport 2014,
232 f.
Zum Streitwert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs
ZPO § 3
Der Wert eines Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird,
richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs,
sondern nach dem Wert des ursprünglich gestellten
Antrags.
BGH, Beschl. v. 16.4.2014 – XI ZR 38/13
Fundstelle: RVGreport 2014, 322 f.
Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
in Strafsachen
VV RVG Nr. 2102
Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten
eines Rechtsmittels entsteht nur für den nicht vorbefassten Verteidiger.
OLG Dresden, Beschl. v. 13.3.2014 – 2 Ws 113/14
Fundstelle: AGS 2014, 221
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Teilnahme von Mitarbeitern des Jobcenters am Termin
ZPO § 91 Abs. 1 S. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
JVEG §§ 20, 22
Macht eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b
SGB II (Jobcenter) nach § 33 Abs. 1 SGB II übergegangene Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend,
kann sie vom Unterhaltsschuldner wegen der Termins289
Rechtsprechungsübersicht
teilnahme eines ihrer Mitarbeiter weder eine Entschädigung für Verdienstausfall nach § 91 Abs. 1 S. 2
ZPO i.V.m. § 22 JVEG noch eine Entschädigung für
Zeitversäumnis nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m.
§ 20 JVEG verlangen.
BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 630/12
Fundstelle: MDR 2014, 867 f.
Anwaltsgebühren bei zeitlich versetzt erteilten Klageaufträgen
RVG §§ 7 Abs. 1, 9, 11, 15 Abs. 1 u. 2, 22; VV RVG
Nrn. 1008, 3200
Beauftragen Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds einen Rechtsanwalt, den Initiator gemeinsam zu verklagen, um Schadensersatzansprüche
wegen Prospekthaftung geltend zu machen, kann gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit gegeben sein,
auch wenn die Klageaufträge einzeln und zeitlich versetzt erteilt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Gesellschafter den Anwalt nacheinander beauftragen, gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil
Berufung einzulegen.
steller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt,
die darauf beruhen, dass mehrere von demselben
Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in
engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend
gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem
weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne
sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen
denselben Antragsgegner vorgegangen sind.
2. Ein Kostenfestsetzungsverlangen ist nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller den Antragsgegner zeitlich gestaffelt in
Anspruch nehmen und ihr Vorgehen dazu bestimmt
und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren.
3. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des
Rechtsanwalts gelten unabhängig von den konkreten Umständen stets als zweckentsprechend verursachte Kosten (§ 91 Abs. 2 S. 1 1. Hs. ZPO).
BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZB 9/13
Fundstelle: NJW 2014, 2285 ff.
BGH, Urt. v. 8.5.2014 – IX ZR 219/13
Keine Aufteilung der Geschäftsgebühr
Fundstellen: NJW 2014, 2126 ff. = AGS 2014, 263 ff. =
MDR 2014, 866 f.
RVG §§ 15, 22; VV RVG Nr. 2300
Berücksichtigung materiell-rechtlicher Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren
BGB §§ 305c, 406, 407; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1
Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch können nur dann im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden, wenn die
tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können.
BGH, Beschl. v. 14.5.2014 – XII ZB 539/11
Fundstelle: NJW 2014, 2287 f.
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Kostenfestsetzungsverlangens
BGB § 242; ZPO §§ 91 Abs. 2 S. 1, 103
1. Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antrag290
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gem. Nr. 2300 VV
RVG auch dann nur einmal aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren)
Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm
für seinen Mandanten geltend gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
BGH, Beschl. v. 20.5.2014 – VI ZR 396/13
Fundstelle: AGS 2014, 325 ff.
Grundgebühr und Verfahrensgebühr
VV RVG Nrn. 4100, 4104, 4105
Aus dem Wortlaut der Nr. 4100 VV RVG ergibt sich,
dass nach den Änderungen durch das 2. KostRMoG
neben der Grundgebühr gleichzeitig stets die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt anfällt, in
dem der Rechtsanwalt erstmalig mit der Sache befasst
wird.
LG Duisburg, Beschl. v. 3.6.2014 – 34 Qs 52/13
Fundstelle: AGS 2014, 330 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Keine Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung
bei Formmangel
nur auf die außergerichtliche Tätigkeit bezogen hatte,
nunmehr auch die erste Instanz eines Klageverfahrens
gegen die H. abdecken sollte.
BRAO § 49b; RVG §§ 3a, 4a, 4b
[3] Rechtsanwalt L. erstellte den Klageentwurf. Dieser
wurde aber nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren Gespräch ohne
Beteiligung von Rechtsanwalt L. auf eine Finanzierung einigte.
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt
und Mandant, die gegen die Formvorschriften des
§ 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG oder die Voraussetzungen
für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung
nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG verstößt, ist wirksam;
aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe
der gesetzlichen Gebühr gefordert werden (Aufgabe
der bisherigen Rechtsprechung).
BGH, Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12
Anmerkung der Redaktion: Bitte lesen Sie zu der zum
Nachteil der Klägerin ergangenen Kostenentscheidung
den Beitrag von Schons, oben S. 241 Eine weitere Anmerkung von Schons zu der Entscheidung (diesmal mit Fokus
auf dem Thema „Vergütungsvereinbarungen“) wird in
einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift Anwaltsgebühren Spezial (AGS) abgedruckt.
Aus den Gründen:
I.
[1] Die Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle,
verlangt vom Beklagten aus abgetretenem Recht des
Rechtsanwalts L. restliches Anwaltshonorar in Höhe
von 90.292,20 E.
[2] Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte dieses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. E kaufen. Zur Finanzierung verhandelte er mit der H., die ihm zur
Zinssicherung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile
an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber
die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt L. ein, um mit dessen Hilfe die
Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die Abfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Beklagte aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom
17. November 2009 auf Stundenhonorarbasis 3.888 E.
Nachdem die Bank ein Gespräch in Aussicht gestellt
hatte, schlossen der Zedent und der Beklagte am
15. Dezember 2009 eine weitere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt L. anstelle der gesetzlichen Gebühren 20.000 E zuzüglich Umsatzsteuer
erhalten sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 E zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 E zuzüglich Umsatzsteuer. Das Gespräch mit der Bank unter
Mitwirkung von Rechtsanwalt L. blieb ohne Erfolg,
weshalb der Beklagte Rechtsanwalt L. beauftragte,
eine Klage auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps
und der Anteile an dem Rentenfonds vorzubereiten.
Mündlich wurde zwischen den Parteien insoweit vereinbart, dass die Pauschalvergütung, die sich zunächst
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
[4] Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar
von Rechtsanwalt L. in Höhe von 10.000 E nebst Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte dieses
nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt
machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung
geltend. Daraufhin rechnete der Zedent nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Er errechnete ein Honorar von 64.274,28 E für außergerichtliche Tätigkeit und von 49.817,92 E einschließlich einer
Vergleichsgebühr für gerichtliche Tätigkeit erster Instanz. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 E
in Abzug und verlangte als Differenz 90.292,20 E, die
der Beklagte nicht zahlte. Diesen Betrag macht die
Klägerin geltend. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit
außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von
1.680,10 E auf, die zur Abwehr der streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind.
[5] Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung
von 10.738,31 E nebst Zinsen verurteilt und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage in Höhe von
10.000 E zuzüglich Umsatzsteuer für berechtigt gehalten und die Hilfsaufrechnung in Höhe von 1.161,68 E
durchgreifen lassen.
[6] Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines
Berechnungsfehlers des Landgerichts bei der Hilfsaufrechnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr
zur Zahlung von 10.923,70 E nebst Zinsen verurteilt
wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem Umfang
weiter.
[7] Die zulässige Revision ist unbegründet.
II.
[8] Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht
ist in NJW 2012, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten
sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Berufung auf
die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom
15. Dezember 2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Betrag von insgesamt 30.000 E
zuzüglich Umsatzsteuer hinausgehe.
[9] Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass
der Beklagte um die Gebührenvereinbarung gebeten
habe, weil es Sache des fachkundigen Rechtsanwalts
sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechts zu achten. Wenn der Zedent nunmehr nach
dem gesetzlichen Gebührenrecht abrechne, obwohl er
291
Rechtsprechungsübersicht
hierauf unter Verstoß gegen dieses Recht verzichtet
habe, verstoße er gegen Treu und Glauben, weil sich
der Mandant auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarregelung verlassen können müsse. Eine andere
Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich
der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen habe, weil er nicht arglistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten
zustehenden Vergütung durch die Vergütungsvereinbarung erfasse auch die gerichtliche Tätigkeit, die
nach der nachfolgenden mündlichen Vereinbarung
durch den vereinbarten Höchstbetrag mit abgegolten
sein sollte.
[10] In Höhe von 976,30 E sei der Honoraranspruch
des Zedenten durch Aufrechnung erloschen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergerichtlichen Abwehr ihrer unberechtigten Honorarforderungen zu ersetzen. Der Anspruch ergebe sich
aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar führe die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs als solche
noch nicht zu einer Sonderverbindung nach § 241
BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die
Gläubigerstellung des Zedenten eingerückt.
III.
[11] Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von
10.000 E zuzüglich Umsatzsteuer abzüglich des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs des
Beklagten in Höhe von 976,30 E geltend machen.
[12] 1. Der Anwaltsvertrag zwischen dem Zedenten
und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn
die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies
war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden
Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach
dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2
BRAO generell verboten waren, was gemäß § 134
BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urteil vom
23. Oktober 2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169,
1171; vom 23. April 2009 – IX ZR 167/07, WM 2009,
1249 Rn. 11, 15 ff.).
[13] Nach dem seit 1. Juli 2008 geltenden § 49b Abs. 2
Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur
noch unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden
Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich
dadurch nichts geändert. Die Einschränkung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrages führen. Dessen Rechtswirksamkeit sollte
unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots
der Vereinbarung von Erfolgshonoraren, BT-Drucks.
16/8384 S. 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/Onderka,
RVG, 7. Aufl., § 4b Rn. 9; Baumgärtel in Baumgärtel/
Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 4b Rn. 2;
292
Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 4b Rn. 3,
Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann der Zedent
Anwaltshonorar verlangen.
[14] 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a
Abs. 1 und 2 RVG bei Vereinbarung des Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur Deckelung der vereinbarten
Vergütung auf die gesetzliche Vergütung.
[15] a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG
die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur
Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig
(Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schneider/Wolf,
aaO § 4b Rn. 7). Nach anderer Auffassung sind sie
rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die gesetzliche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323;
Schons in Hartung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl., § 4b
Rn. 1, 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, aaO; § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt,
aaO, § 4b Rn. 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Teubel in Mayer/Kroiß,
RVG, 5. Aufl., § 4b Rn. 1, 3; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/Klüsener/Uher,
RVG, 6. Aufl. § 4b Rn. 2).
[16] b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine
Erfolgshonorarvereinbarung, die gegen § 4a Abs. 1
oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung – auch im Erfolgsfall
– auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden.
[17] aa) Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b
eine Sonderregelung getroffen, in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich aus einem Verstoß
gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG
nicht entspricht, keine höheren als die gesetzlichen
Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen
aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung
nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll.
Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nicht
bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem
Recht, aus § 134 BGB ergeben.
[18] § 4b Satz 1 RVG entfaltet demnach nicht nur
Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch
dann, wenn sie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als
Folge nur eine Deckelung nach oben anordnet, kann
der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in
Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlangt werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren.
[19] bb) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des
§ 4b RVG ist allerdings unklar und widersprüchlich.
Dort (BT-Drucks. 16/8384 S. 12) wird ausgeführt,
dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden Recht
entspreche. Formfehler der Vergütungsvereinbarung
führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages,
sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die
gesetzliche Vergütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was
dazu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung geschuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle
(§ 242 BGB).
[20] Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der Anwaltsvertrag selbst nichtig sei, war
schon zum alten Recht nicht angenommen worden.
Zur Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung
selbst sagt die Gesetzesbegründung nichts. Soweit
dort ausgeführt wird, dass Formfehler der Vergütungsvereinbarung den Vergütungsanspruch begrenzen,
wird der Vereinbarung eine Rechtswirkung zuerkannt,
die ihr bei Nichtigkeit nicht zukommen könnte.
[21] c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4
Abs. 1 Satz 1 RVG in seiner bis zum 30. Juni 2008
geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO angelehnt. In § 4b RVG aF hieß
es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden könne, wenn
die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben
und nicht in der Vollmacht enthalten sei. Auch in § 3
BRAGO hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein
Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn die Erklärung des
Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der
Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten sei, der
auch andere Erklärungen umfasse.
[22] aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 –
IX ZR 174/06, WM 2009, 1379 Rn. 6 ff. zu § 3 Abs. 1
Satz 1 BRAGO). Er hat dies auch auf § 3a Abs. 1
Satz 1 RVG nF übertragen (BGH, Urteil vom 3. November 2011 – IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 15),
ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b
RVG näher zu befassen.
[23] bb) Hieran hält der Senat jedoch nicht fest.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
[24] Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zurückgegriffen werden. Die nach
§ 46b Abs. 2 BRAO aF ausnahmslos unzulässige Erfolgshonorarvereinbarung war nichtig. Aufgrund dieser Vorschrift hatte der Bundesgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder
vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist, als unzulässig angesehen. Jede solche Vereinbarung stellte eine gemäß § 134 BGB nichtige Erfolgshonorarvereinbarung dar (BGH, Urteil
vom 23. April 2009 – IX ZR 167/07, WM 2009, 1249
Rn. 14 ff.).
[25] Der Rechtsanwalt konnte in solchen Fällen der
Nichtigkeit der Gebührenvereinbarung die gesetzlichen Gebühren verlangen (BGH, Urteil vom 8. Juni
2004 – IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819 [juris
Rn. 20] mwN). Es handelte sich dabei aber nicht um
verschiedene Ansprüche, weil es jeweils um die vertragliche Vergütung für ein und dieselbe anwaltliche
Tätigkeit geht (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – IX
ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2776; vom 23. Oktober
2003 – IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171 [juris
Rn. 36]). Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 –
VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347; vom 19. Juni
1980 – III ZR 91/79, NJW 1980, 2407, 2408; OLG
Düsseldorf, GI aktuell 2012, 116, 118; BT-Drucks.
16/8384 S. 12).
[26] Führt aber der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer
Begrenzung der hiernach geschuldeten Vergütung auf
die gesetzlichen Gebühren, bedarf es der zusätzlichen
Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben
nicht.
[27] Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des § 4b RVG von Folgen der
Formfehler die Rede ist, schöpft dies den Gesetzeswortlaut nicht aus. Jedenfalls § 4a Abs. 1 RVG enthält
keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen.
Die Gesetzesbegründung zu § 4b RVG differenziert
eingangs auch zwischen den Formerfordernissen des
§ 3a RVG und den Anforderungen für Erfolgshonorare
nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG. Die Rechtsfolgen sind
jedoch in § 4b RVG einheitlich für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die
Rechtsfolgen nicht nach formellen und materiellen
Fehlern unterschieden werden; die Ausführungen in
der Gesetzesbegründung sind insoweit allgemein und
beispielhaft zu verstehen.
[28] d) Soweit in § 4b Satz 2 RVG nF auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG nF. Wegen dieser
Parallele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des
Rechtsausschusses des Bundestages eingefügt (vgl.
Ausschussbericht, BT-Drucks. 16/8916 S. 14 zu § 4b).
293
Rechtsprechungsübersicht
Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderung bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der
in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 BGB kann nicht rückgeschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung
insgesamt nichtig sein sollte (aA Schneider/Wolf/Onderka, aaO).
[29] e) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4
Abs. 1 RVG sind geringere Gebühren in außergerichtlichen Angelegenheiten zulässig.
[30] Der Zedent und der Beklagte sind allerdings
durch mündliche Vereinbarung dahin übereingekommen, dass auch die Gebühren für das gerichtliche
Verfahren erster Instanz durch die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollten. In Erfolgshonorarvereinbarungen sind derartige Regelungen unter den
Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig,
die hier nicht eingehalten wurden. Diesen Fall erfasst
jedoch § 4b Satz 1 RVG ausdrücklich und in gleicher
Weise wie die sonstigen Fälle des § 4a Abs. 1 und 2
sowie die Fälle des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG.
Ein Rückschluss, dass aus diesem Grund Erfolgshonorarvereinbarungen generell gerade im Hinblick auf den
Fall gerichtlicher Gebühren nichtig sein sollten, kann
daraus folglich nicht abgeleitet werden. Auch hier
greift, bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar,
die Deckelungsregelung ein.
[31] Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß
zudem allerdings gegen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Sie
war jedoch auch aus diesem Grund nicht unwirksam.
Vielmehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die
dort festgelegte Deckelung.
[32] f) Das hier angenommene Verständnis von § 4b
RVG schafft klare Regelungen für die Folgen von Honorarvereinbarungen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nicht einhalten. Sie führen ohne Rückgriff
auf Billigkeitserwägungen nach den Besonderheiten
des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen
auch die Rechtsprechung zum alten Recht in der Regel
über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem
Recht eine nichtige Erfolgshonorarvereinbarung die
gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur Letztere
verlangt werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar
selbst bei Erfolg geringer als die gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des
Honorars auf die vereinbarte Höhe.
[33] Es verstieße, wie das Berufungsgericht zutreffend
gesehen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der
rechtskundige Anwalt, dem insbesondere – anders als
dem Mandanten – die materiellen Voraussetzungen
und formalen Anforderungen für Gebührenvereinbarungen bekannt sein müssen, trotz – von ihm zumin294
dest erkennbarer – unwirksamer Honorarvereinbarung,
in denen er auf Gebühren in gesetzlicher Höhe gerade
verzichtet, die deutlich höheren gesetzlichen Gebühren
verlangen könnte.
[34] g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abschluss der Gebührenvereinbarung gebeten hatte, ist
unerheblich. Der Beklagte wollte seine Ausgaben
planbar begrenzen und Rechtssicherheit erreichen.
Über die Voraussetzungen, unter denen dies möglich
war, hatte ihn der Zedent im Rahmen seiner Beratungspflicht zu unterrichten.
[35] h) Schließlich ist es ohne Belang, dass sich zuerst
der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat.
Die von diesem geltend gemachte Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung liegt zwar tatsächlich nicht
vor. Dem Beklagten war es aber unbenommen, seine
Rechte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung
in der Literatur und der Rechtsprechung zum früheren
Recht geltend zu machen. Er kann sich jedenfalls jetzt
noch auf die tatsächlichen Wirkungen des § 4b RVG
berufen. Treuwidrig ist dies jedenfalls so lange nicht,
als der Mandant seinen Rechtsanwalt nicht über tatsächliche Umstände täuscht oder solche Umstände in
Kenntnis ihrer Bedeutung verschweigt, die für die
Wirksamkeit der Honorarvereinbarung von Bedeutung
sind. Dürfte der Mandant sich nicht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung berufen ohne befürchten zu müssen, sodann
eine noch höhere Vergütung zu schulden, würde der
Zweck des § 4a RVG verfehlt.
[36] 3. Gegen die danach begründete Klageforderung
in Höhe von 11.900 E hat das Berufungsgericht zutreffend die Hilfsaufrechnung in Höhe von 976,30 E
durchgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin
in die Rechtsstellung des Zedenten eingetreten. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand eine Sondervereinbarung im Sinne des § 241 BGB. Die Klägerin hat
Honoraransprüche in überzogener Höhe geltend gemacht und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zur
Rücksichtnahme verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl.
BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 – V ZR 133/08,
BGHZ 179, 238 Rn. 17). Das erforderliche Verschulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unberechtigte Ansprüche geltend macht, diese nicht als plausibel
ansehen durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 –
VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f.; vom 16. Januar 2009, aaO Rn. 20). Von ihrem gemäß § 280
Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermutenden Verschulden hat
sie sich jedoch nicht entlastet. Von der Klägerin als
gewerblicher Zessionarin anwaltlicher Forderungen
können zumindest die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten verlangt werden. Einem
Rechtsanwalt musste jedenfalls, auch wenn die
Rechtslage zu § 4b RVG bislang ungeklärt war, schon
anhand der Rechtsprechung zum alten Recht klar geKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
wesen sein, dass im Ergebnis nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars wegen Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste die Klägerin damit rechnen, dass sich
der Beklagte zur Rechtsverteidigung gegen den geltend gemachten unberechtigten Anspruch eines kostenpflichtigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde.
vorzunehmen, die zur Sitzverlegung der Firma T notwendig und zweckdienlich sind.“) ermächtigt zu dessen gemeinsamer Vertretung, nicht zur Einzelvertretung.
Gesellschaftsrecht
UmwG §§ 2 Nr. 1 u. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1, 36; BGB
§§ 314 Abs. 1, 613 S. 1 (analog), 673 S. 1 (analog);
WEG §§ 10 Abs. 7, 26 Abs. 1; ZPO §§ 256, 554
Aufrechnung mit Anspruch gegen die Gesellschafter bei Klage der GbR
1. Bei der Verschmelzung einer zur Verwalterin einer
Wohnungseigentumsanlage bestellten juristischen
Person auf eine andere juristische Person gehen die
Organstellung und der Verwaltervertrag im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden
Rechtsträger über; der Verwaltervertrag erlischt nicht
in entsprechender Anwendung von § 673 BGB, weil
diese Norm durch die im Umwandlungsgesetz enthaltenen Spezialvorschriften verdrängt wird.
BGB §§ 242, 705; HGB §§ 128, 129
Dem von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhobenen Zahlungsbegehren kann der in Anspruch genommene Schuldner ausnahmsweise einen ihm gegen die
Gesellschafter zustehenden Schadensersatzanspruch entgegenhalten, wenn die Berufung der Gesellschaft auf
ihre Eigenständigkeit gegen Treu und Glauben verstößt.
BGH, Urt. v. 19.11.2013 – II ZR 150/12
Fundstelle: MDR 2014, 550 f.
Zu den Befugnissen des Insolvenzverwalters der
GmbH
GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 19, 54 Abs. 1 u. 3, 55
Abs. 1
In der Insolvenz der Gesellschaft kann der Insolvenzverwalter eine wirksam beschlossene, aber bei Verfahrenseröffnung noch nicht in das Handelsregister eingetragene Kapitalerhöhung nicht gegen den Willen der
Gesellschafter zur Insolvenzmasse einziehen.
OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2013 – 4 U 39/13
Fundstelle: MDR 2014, 601 f.
Zur Auslegung einer vom GmbH-Geschäftsführer
erteilten Vollmacht
GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 13 Abs. 3, 35 Abs. 1 u. 2;
HGB §§ 12 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 1
Die beglaubigte Vollmacht des alleinigen Geschäftsführers einer GmbH („Herr P. und Herr D. sind ... bevollmächtigt, die Sitzverlegung in meinem Namen als
Geschäftsführer der Firma T beim Handelsregister anzumelden und auch sonst sämtliche Rechtshandlungen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.2.2014 – I-3 Wx 31/14
Fundstelle: MDR 2014, 551.
Übergang von Organstellung und Verwaltervertrag
bei GmbH-Verschmelzung
2. Die Verschmelzung der Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage stellt zwar als solche keinen
wichtigen Grund dar, der eine vorzeitige Kündigung eines Verwaltervertrags rechtfertigt; an die erforderlichen besonderen Umstände, die die Fortführung der Verwaltung durch den übernehmenden
Rechtsträger für die Wohnungseigentümer unzumutbar machen, sind aber keine hohen Anforderungen zu stellen.
BGH, Urt. v. 21.2.2014 – V ZR 164/13
Fundstelle: NJW 2014, 1447 ff.
Zu den Folgen der nicht ordnungsgemäßen Einberufung einer Gesellschafterversammlung
BGB § 709
Verstöße gegen Form, Frist und Inhalt der Einberufung
einer Gesellschafterversammlung können bei Personengesellschaften zur Nichtigkeit des Beschlusses
führen, wenn der mit den gesellschaftsvertraglichen
oder gesetzlichen Ladungsbestimmungen verfolgte
Zweck, dem einzelnen Gesellschafter die Vorbereitung
auf die Tagesordnungspunkte und die Teilnahme an
der Versammlung zu ermöglichen, vereitelt wird. Der
Einladungsmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit des
Beschlusses, wenn ausgeschlossen werden kann, dass
sein Zustandekommen durch den Fehler beeinflusst ist.
BGH, Urt. v. 11.3.2014 – II ZR 24/13
Fundstelle: MDR 2014, 733 f.
295
Rechtsprechungsübersicht
Zur Eintragungsfähigkeit der Verträge einer
GmbH
GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1
Ein von einer GmbH mit zwei stillen Gesellschaftern
geschlossener Teilgewinnabführungsvertrag ist nicht
ins Handelsregister einzutragen.
KG, Beschl. v. 24.3.2014 – 12 W 43/12
Fundstelle: MDR 2014, 734 f.
BGB-Gesellschaft im Grundbuch
GBO §§ 13, 47 Abs. 2; ZVG § 130
Ein Eintragungsersuchen des Vollstreckungsgerichts,
das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz „als Gesellschafter der ... GdbR“ bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
solche eingetragen werden soll.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.5.2014 – 15 W 788/14
Fundstelle: MDR 2014, 746.
Zur Vollzugsreife des Eintragungseintrags im Rahmen der Liquidation einer GmbH & Co. KG bei
Bedenken des Finanzamts
HGB §§ 145 ff., 155, 157, 161 Abs. 2; BGB § 735;
FamFG § 394
Vom Finanzamt mit Blick auf ausstehende Veranlagungen und ein langwieriges Rechtsbehelfsverfahren
vorgebrachte Bedenken stehen der Vollzugsreife der
im Rahmen der Liquidation einer GmbH & Co. KG
zur Eintragung ins Handelsregister angemeldeten Eintragung („Die Gesellschaft ist durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Die Firma ist erloschen. Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu
verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden. ...“), nicht
entgegen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2014 – I-3 Wx 48/14
Fundstelle: NJW-RR 2014, 723 ff.
Anstellungsvertrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH mit der KG
BGB §§ 181, 611
Vereinbart der Geschäftsführer der KomplementärGmbH, der einen Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach
§ 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges Einverständnis der Gesellschafterversammlung der GmbH, ist die Vertragsänderung nach § 181 BGB schwebend unwirksam. Wird
die Änderung nicht genehmigt, hat er nach den Grundsätzen des Anstellungsverhältnisses auf fehlerhafter
Vertragsgrundlage einen Anspruch auf die erhöhte
Vergütung, wenn er seine Tätigkeit mit Kenntnis des
für den Vertragsschluss zuständigen Organs oder zumindest eines Organmitglieds von der Erhöhungsvereinbarung fortgesetzt hat.
BGH, Urt. v. 15.4.2014 – II ZR 44/13
Fundstelle: MDR 2014, 909.
296
Gewerblicher Rechtsschutz
Mehrdeutiges Markenwort ohne Unterscheidungskraft
MarkenG §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 115 Abs. 1
Hat ein Markenwort (hier „HOT“) mehrere Bedeutungen (hier neben „heiß“ auch „scharf, scharf gewürzt
und pikant“ in Bezug auf Geschmack und im übertragenen Sinn auch „sexy, angesagt, großartig“), die
sämtlich in Bezug auf die eingetragenen Waren (hier
u.a. Reinigungsmittel, Körperpflegemittel, Nahrungsergänzungsmittel, Druckereierzeugnisse und Bekleidung) beschreibend sind, reicht der allein durch die
verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene
Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung
einer Unterscheidungskraft nicht aus.
BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – I ZB 3/13
Fundstelle: MDR 2014, 793.
Insolvenzrecht
Insolvenzanfechtung einer Grundschuldbestellung
InsO § 134
Die Besicherung einer fremden Schuld ist nicht nur
dann entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung
an einen Dritten verspricht. Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer auch
dann, wenn er für die Zuwendung vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten
erbracht hat, ohne hierzu gegenüber dem SicherungsKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
geber verpflichtet gewesen zu sein. Entsprechendes
gilt für den Fall, dass der Sicherungsnehmer und derjenige, der die ausgleichende Leistung erbracht hat,
nicht personenidentisch sind, aber eine wirtschaftliche
Einheit bilden.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013 – I-12 U 114/12
Fundstelle: MDR 2014, 625 f.
Keine Einstellung des Insolvenzverfahrens bei vorzeitiger Restschuldbefreiung
Betrag nach dem fiktiven Maßstab des § 295 Abs. 2
InsO abzuführen.
2. Der wegen der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners von diesem an die Masse abzuführende Betrag ist vom Insolvenzverwalter auf
dem Prozessweg geltend zu machen.
3. Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Feststellung der Höhe des
an die Masse abzuführenden Betrags.
BGH, Urt. v. 13.3.2014 – IX ZR 43/12
Fundstelle: MDR 2014, 564 f.
InsO §§ 212, 287 Abs. 2
Das Insolvenzverfahren kann nicht wegen Wegfalls
des Eröffnungsgrundes eingestellt werden, wenn nach
Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung bei noch
laufendem Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung erteilt wird und dadurch die Insolvenzforderungen, die
zur Eröffnung des Verfahrens geführt haben, zu unvollkommenen Verbindlichkeiten geworden sind.
BGH, Beschl. v. 23.1.2014 – IX ZB 33/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 565 f.
Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung
in der Wohlverhaltensperiode
InsO §§ 287a, 290 Abs. 1 Nr. 3
Nimmt der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den
Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, nachdem er
neue Schulden (hier: i. H. von etwa 1.000.000 Euro) begründet hat, ist ein am folgenden Tag zur Durchführung
eines neuen Insolvenzverfahrens gestellter Antrag auf
Kostenstundung und Restschuldbefreiung unzulässig.
BGH, Beschl. v. 20.3.2014 – IX ZB 17/13
Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge
InsO §§ 287 Abs. 2 S. 1, 295 Abs. 1 Nr. 3
Vereinbart ein abhängig beschäftigter Schuldner mit
dem Treuhänder, den Arbeitgeber des Schuldners entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht über die Abtretung
des pfändbaren Teils seiner Bezüge an den Treuhänder
zu unterrichten, hat er den Treuhänder jeweils zeitnah,
zutreffend und vollständig über die Höhe seiner Bezüge ins Bild zu setzen. Unterlässt er dies, kann ihm wegen Verheimlichens von der Abtretung erfasster Bezüge die Restschuldbefreiung versagt werden.
BGH, Beschl. v. 20.2.2014 – IX ZA 32/13
Fundstellen: NJW 2014, 1887 f. = MDR 2014, 565.
Restschuldbefreiung bei Widerspruch
InsO §§ 201 Abs. 1 S. 2, 302 Nr. 1
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund
einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung,
ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – IX ZR 93/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 875 ff.
Fundstelle: NJW-RR 2014, 877
Einkommen des InsO-Schuldners aus freigegebener
selbstständiger Tätigkeit
InsO §§ 35 Abs. 2, 295 Abs. 2
1. Der Schuldner ist nach Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet, aus einem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn dem Insolvenzverwalter den pfändbaren
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Zur Insolvenzforderung des
„Schneeballsystem“-Einlage
Anlegers
einer
InsO §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1
Zur Berechnung der Forderung eines Anlegers, der seine Einlage in einem in Form eines Schneeballsystems
betriebenen Einlagenpool verloren hat.
BGH, Urt. v. 10.4.2014 – IX ZR 176/13
Fundstelle: MDR 2014, 682 f.
297
Rechtsprechungsübersicht
Informationstechnologierecht
Anforderungen an zulässige „Tippfehler-Domains“
UWG § 4 Nr. 10
1. Das Verwenden eines Domainnamens (hier: „wetter
onlin.de“), der aus der fehlerhaften Schreibweise
einer bereits zuvor registrierten Internetadresse (hier:
„wetteronline.de“) gebildet ist (so genannte Tippfehler-Domain), verstößt unter dem Gesichtspunkt des
Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer
Behinderung gem. § 4 Nr. 10 UWG, wenn der Internetnutzer auf eine Internetseite geleitet wird, auf der
er nicht die zu erwartende Dienstleistung (hier: Wetterinformationen), sondern lediglich Werbung (hier:
Werbung für Krankenversicherungen) vorfindet.
2. Wird der Internetnutzer auf der Internetseite, die er
bei versehentlicher Eingabe der „Tippfehler-Domain“ erreicht, sogleich und unübersehbar auf den
Umstand aufmerksam gemacht, dass er sich nicht
auf der Internetseite befindet, die er aufrufen wollte,
wird eine unlautere Behinderung regelmäßig zu verneinen sein.
BGH, Urt. v. 22.1.2014 – I ZR 164/12
Fundstellen: NJW 2014, 1534 ff. = MDR 2014, 554 f.
Rechtsschutz gegen virtuelle Todesanzeige und
Kondolenzbekundungen
GG Art. 1 Abs. 1; BDSG §§ 29 Abs. 1, 2, 35 Abs. 2
S. 2 Nr. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
1. Zu den Voraussetzungen eines Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer „virtuellen Grabstätte“ im Internet und gegen die Verbreitung von Kondolenzeintragungen im Zusammenhang mit solchen
Todesanzeigen.
2. Die Veröffentlichung einer Todesanzeige im Internet ist nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, soweit die in der Todesanzeige enthaltenen Daten aus
allgemein zugänglichen Quellen – insbesondere aus
einer von den Hinterbliebenen in der Tagespresse
veröffentlichten Sterbeanzeige – entnommen werden können.
3. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen steht der Veröffentlichung einer Todesanzeige im Internet nicht entgegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2
BDSG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG),
weil die Mitteilung wertneutraler Daten wie Namen, Geburts- und Sterbedaten den Achtungsanspruch des Verstorbenen nicht beeinträchtigt.
298
4. Das Recht zur Totenfürsorge umfasst nicht die Art
des Gedenkens an eine Person oder die Form von
Trauerbekundungen, soweit sie nicht unmittelbar in
Zusammenhang mit dem Begräbnis stehen; es kann
daher der Veröffentlichung einer Todesanzeige oder
von Kondolenzbekundungen im Internet nicht entgegengehalten werden.
LG Saarbrücken, Urt. v. 14.2.2014 – 13 S 4/14
Fundstelle: NJW 2014, 1395 ff.
Zur Verpflichtung von Internetprovidern zur Sperrung illegaler Webseiten
RL 2001/29/EG Art. 8 Abs. 3
1. Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2011/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass
eine Person, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers Schutzgegenstände i.S. von Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie auf einer Webseite öffentlich zugänglich macht, die Dienste des als Vermittler i.S. von
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie anzusehenden Anbieters
von Internetzugangsdiensten der auf diese Schutzgegenstände zugreifenden Personen nutzt.
2. Die durch das Unionsrecht anerkannten Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Anordnung nicht entgegenstehen, mit der
einem Anbieter von Internetzugangsdiensten verboten wird, seinen Kunden den Zugang zu einer
Webseite zu ermöglichen, auf der ohne Zustimmung der Rechtsinhaber Schutzgegenstände online
zugänglich gemacht werden, wenn die Anordnung
keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen
dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; dies
setzt allerdings voraus, dass die ergriffenen Maßnahmen zum einen den Internetnutzern nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger
Weise Zugang zu den verfügbaren Informationen
zu erlangen, und zum anderen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die Schutzgegenstände verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die
Internetnutzer, die die Dienste des Adressaten der
Anordnung in Anspruch nehmen, zuverlässig davon
abgehalten werden, auf die ihnen unter Verletzung
des Rechts des geistigen Eigentums zugänglich gemachten Schutzgegenstände zuzugreifen, was die
nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen haben.
EuGH (4. Kammer), Urt. v. 27.3.2014 – C-314/12
Fundstelle: NJW 2014, 1577 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Zur Bemessung des Schadensersatzes bei Ausfall
des Internetzugangs
Anspruch auf Datenlöschung gegenüber Google
(„Recht auf Vergessenwerden“)
TKG § 46 Abs. 1; BGB §§ 249, 280 Abs. 1
EMRK Art. 8; GRCh Art. 7, 8; RL 95/46/EG Art. 2, 3,
4, 6, 7, 9, 12, 14, 28
1. Allein der Fortfall der Möglichkeit, einen Internetzugang zu nutzen, berechtigt dem Grunde nach
zum Schadensersatz.
2. Zu ersetzen ist das Kompensationsinteresse, das
nach dem Verkehrswert zu bemessen ist, den die
Einsatzfähigkeit der entzogenen Sachen für den
Eigengebrauch hat; maßgeblich sind also die marktüblichen durchschnittlichen Kosten, die für die Bereitstellung eines Internetzugangs mit der vereinbarten Bandbreite in dem betroffenen Zeitraum
angefallen wären.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
AG Düsseldorf, Urt. v. 31.3.2014 – 20 C 8948/13
Fundstelle: NJW 2014, 1679 f.
Zur Reichweite des Unterlassungsgebots
Schutzrechtsverletzungen im Internet
bei
ZPO § 890 Abs. 1
1. Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts kann
die Verhängung eines Ordnungsmittels für kerngleiche Verletzungen anderer Schutzrechte rechtfertigen,
wenn die kerngleichen Verletzungshandlungen in
das Erkenntnisverfahren und die Verurteilung einbezogen sind.
2. Das rechtlich Charakteristische der konkreten Verletzungsform, das für die Bestimmung des Kerns
der verbotenen Handlung und die Reichweite des
Vollstreckungstitels maßgeblich ist, ist auf die
Schutzrechte beschränkt, die Prüfungsgegenstand
im Erkenntnisverfahren gewesen sind.
BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – I ZB 42/11
Fundstelle: MDR 2014, 737 f.
Impressumspflicht für Webseite eines Online-Anwaltsverzeichnisses
TMG § 5
Rechtsanwälte sind verpflichtet, für eine Webseite
in einem Online-Anwaltsverzeichnis (hier: „kanzleiseiten.de“) ein eigenes Impressum vorzuhalten.
LG Stuttgart, Urt. v. 24.4.2014 – 11 O 72/14
Fundstelle: MDR 2014, 673.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
1. Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die
Tätigkeit einer Suchmaschine, die darin besteht, von
Dritten ins Internet gestellte oder dort veröffentlichte
Informationen zu finden, automatisch zu indexieren,
vorübergehend zu speichern und schließlich den Internetnutzern in einer bestimmten Rangfolge zur
Verfügung zu stellen, sofern die Informationen personenbezogene Daten enthalten, als „Verarbeitung
personenbezogener Daten“ i.S. von Art. 2 Buchst. d
der Richtlinie 95/46/EG einzustufen ist und dass
der Betreiber dieser Suchmaschinen als für diese
Verarbeitung „Verantwortlicher“ i.S. von Art. 2
Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG anzusehen ist.
2. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG ist
dahin auszulegen, dass im Sinne dieser Bestimmung eine Verarbeitung personenbezogener Daten
im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung
ausgeführt wird, die der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
besitzt, wenn der Suchmaschinenbetreiber in einem
Mitgliedstaat für die Förderung des Verkaufs der
Werbeflächen der Suchmaschine und diesen Verkauf selbst eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft gründet, deren Tätigkeit auf die Einwohner dieses Staates ausgerichtet ist.
3. Art. 12 Buchst. b und Art. 14l Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass der
Suchmaschinenbetreiber zur Wahrung der in diesen
Bestimmungen vorgesehenen Rechte, sofern deren
Voraussetzungen erfüllt sind, dazu verpflichtet ist,
von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche
angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen zu dieser Person zu entfernen, auch wenn der Name oder die Informationen auf diesen Internetseiten nicht vorher
oder gleichzeitig gelöscht werden und ggf. auch
dann, wenn ihre Veröffentlichung auf den Internetseiten als solche rechtmäßig ist.
4. Art. 12 Buchst. b und Art. 14l Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG sind dahin auszulegen, dass im Rahmen der Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen u.a. zu prüfen ist, ob die
betroffene Person ein Recht darauf hat, dass die Information über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im An299
Rechtsprechungsübersicht
schluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte
Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird, wobei die Feststellung eines
solchen Rechts nicht voraussetzt, dass der betroffenen Person durch die Einbeziehung der betreffenden Information in die Ergebnisliste ein Schaden
entsteht. Da die betroffene Person in Anbetracht ihrer Grundrechte aus den Art. 7 und 8 GRCh verlangen kann, dass die betreffende Information der breiten Öffentlichkeit nicht mehr durch Einbeziehung
in eine derartige Ergebnisliste zur Verfügung gestellt wird, überwiegen diese Rechte grundsätzlich
nicht nur gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse
des Suchmaschinenbetreibers, sondern auch gegenüber dem Interesse der breiten Öffentlichkeit am
Zugang zu der Information bei einer anhand des
Namens der betroffenen Person durchgeführten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich
aus besonderen Gründen – wie der Rolle der betreffenden Peron im öffentlichen Leben – ergeben sollte, dass der Eingriff in die Grundrechte dieser Person durch das überwiegende Interesse der breiten
Öffentlichkeit daran, über die Einbeziehung in eine
derartige Ergebnisliste Zugang zu der betreffenden
Information zu haben, gerechtfertigt ist.
EuGH (Große Kammer), Urt. v. 13.5.2014 – C-131/12
Fundstelle: NJW 2014, 2257 ff.
Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf (gewöhnlicher) Webseite
BGB §§ 242, 309 Nr. 12 lit. b, 312d Abs. 1 i.d.F. v.
2.1.2002, 355 i.d.F. v. 29.7.2009
1. Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung
auf einer gewöhnlichen Webseite („ordinary website“) des Unternehmers reicht für die formgerechte
Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, § 126b
BGB nicht aus.
2. Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher)
bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit
einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende
Bestätigung
„Widerrufserklärung
Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und
ausgedruckt oder abgespeichert?“
ist gem. § 309 Nr. 12 lit. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden
Regelungen in § 355 Abs. 2 u. 3, § 360 Abs. 1
BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.
3. Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unter300
nehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten
und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder
sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen,
indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese
Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.
BGH, Urt. v. 15.5.2014 – III ZR 368/13
Fundstelle: MDR 2014, 790 ff.
Medizinrecht
Zu den Anforderungen an den Nachweis einer erfolgten ärztlichen Risikoaufklärung
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286
1. Das Gericht darf seine Überzeugungsbildung gem.
§ 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine
erfolgte Risikoaufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und „einiger“ Beweis für
ein Aufklärungsgespräch erbracht ist. Dies gilt
auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben.
2. Das unterzeichnete Einwilligungsformular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht –
ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs.
BGH, Urt. v. 28.1.2014 – VI ZR 143/13
Fundstelle: NJW 2014, 1527 ff.
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
„Findling“ als bauliche Veränderung einer Rasenfläche zur Falschparkerabwehr
WEG §§ 14 Nr. 1, 22
Auch wenn „wildes“ Parken auf einer Rasenfläche
verhindert werden soll, stellt das Auslegen „stattlicher
Findlinge“ eine der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfende bauliche Veränderung dar.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
AG Oberhausen, Urt. v. 9.7.2013 – 34 C 94/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 787 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Keine Herausgabe geleisteten Wohngeldes trotz
Unwirksamkeit von Wirtschaftsplan- und/oder Abrechnungsbeschlüssen
WEG § 21 Abs. 4; BGB § 812
Bei Unwirksamkeit von Wirtschaftsplan und/oder Abrechnungsbeschlüssen kann ein Wohnungseigentümer
die von ihm – hier unter Vorbehalt der Zahlung nur
in tatsächlich geschuldeter Höhe – geleisteten Wohngelder nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen herausverlangen. Vielmehr ist er auf einen Innenausgleich durch Erstellung einer neuen Abrechnung
verwiesen. Notfalls muss er insoweit, falls sich die
Wohnungseigentümer sperren, Wirtschaftspläne oder
Jahresabrechnungen erstellen zu lassen, seinen darauf
gerichteten Individualanspruch – ggf. auch gerichtlich
– verfolgen. Erst auf der Grundlage eines entsprechend
wirksamen Beschlusses oder einer einen solchen ersetzenden gerichtlichen Entscheidung kommen Bereicherungsansprüche in Betracht.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
LG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2013 – 19 S 77/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 841
Missbräuchliche Räumung bei nachhaltigem Wohlverhalten des gekündigten Mieters
nungseigentümer auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 WEG anwendbar.
BGH, Urt. v. 20.2.2014 – III ZR 443/13
Fundstelle: NJW 2014, 1587 f.
Ersatz fiktiver Schlossaustauschkosten bei Schlüsselverlust durch Mieter
WEG § 14 Nr. 1; BGB §§ 241 Abs. 2, 249 Abs. 2, 257,
278, 280 Abs. 1, 546
1. Zum Umfang des Schadensersatzanspruchs des
Vermieters gegen den Mieter wegen eines verlorenen Wohnungsschlüssels (hier: Austausch der
Schließanlage einer Wohnungseigentumsanlage).
2. Das rein abstrakte Gefährdungspotenzial einer
Schließanlage nach einem Schlüsselverlust stellt so
lange keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden
dar, bis sich der Geschädigte angesichts einer nach
den Umständen des Einzelfalls fortbestehenden
Missbrauchsgefahr objektiv veranlasst sehen darf,
die Schließanlage zu ersetzen und er den Austausch
auch tatsächlich bewirkt.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 5.3.2014 – VIII ZR 205/13
BGB §§ 242, 569, 573; ZPO § 91a
Fundstelle: NJW 2014, 1653 f.
1. Bei nachhaltiger Verhaltensänderung über einen
Zeitraum von jedenfalls eineinhalb Jahren kann das
Festhalten an dem aus einer verhaltensbedingten
Kündigung des Langzeitmieters resultierenden Anspruch auf Räumung rechtsmissbräuchlich sein.
Ausscheren aus der WEG-Verbandsmacht im Baumängelstreit über Abhilfemaßnahme
2. Der Vermieter kann den Rechtsstreit in dieser Lage
in der Hauptsache für erledigt erklären, um seiner
Kostenlast zu entgehen, falls nicht ein ohnehin offenes (Beweis-)Ergebnis ein Gegeneinanderaufheben
der Kosten billigem Ermessen entsprechend erscheinen lässt.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.1.2014 – 9 S 258/13
Fundstelle: NJW 2014, 1974 f.
Kündigung des Hausmeistervertrags durch WEGVerwalter ohne Vollmachtsvorlage
WEG § 27 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 u. Abs. 6; BGB §§ 174
S. 1, 626 Abs. 2, 709, 714
§ 174 S. 1 BGB ist auf einseitige Willenserklärungen
des Verwalters im Namen der Gemeinschaft der WohKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; BGB § 634
1. Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch
Beschluss die Ausübung gemeinschaftsbezogener
Gewährleistungsrechte wegen Mängeln an der Bausubstanz an sich gezogen, ist die fristgebundene
Aufforderung zur Beseitigung der betreffenden
Mängel mit Ablehnungsandrohung seitens eines
einzelnen Wohnungseigentümers unwirksam, wenn
diese mit den Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft kollidiert.
2. Das kann der Fall sein, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Zeitpunkt, in dem der einzelne Wohnungseigentümer die Mängelbeseitigung
verlangt, diese nicht zulässt, weil sie eine weitere
Klärung der gebotenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen für erforderlich hält.
BGH, Urt. v. 6.3.2014 – VII ZR 266/13
Fundstelle: NJW 2014, 1377 ff.
301
Rechtsprechungsübersicht
Kein Summierungseffekt bei Renovierungspflicht
und Rückgabeklausel „bezugsfertig“
Zur Verteilung der Prozesskosten bei Verbandsklage der WEG-Gemeinschaft
BGB §§ 280 f., 307 Abs. 1, 535 Abs. 1 S. 2
WEG §§ 16 Abs. 2 u. 8, 28 Abs. 3
Wird in einem Formularmietvertrag über gewerblich
genutzte Räume der Mieter neben der bedarfsabhängigen Vornahme von Schönheitsreparaturen auch dazu
verpflichtet, die Räume bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem „bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben, ergibt sich daraus kein Summierungseffekt,
der zur Unwirksamkeit der beiden Klauseln führt.
1. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadensersatzansprüche gegen einen
einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend,
sind die ihr entstehenden Prozesskosten gem. § 16
Abs. 2 WEG von allen Wohnungseigentümern zu
tragen; eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers gem. § 16 Abs. 8 WEG kommt
nicht in Betracht.
BGH, Urt. v. 12.3.2014 – XII ZR 108/13
Fundstelle: NJW 2014, 1444 ff.
Zu den Eigentumsverhältnissen an vom Mieter angepflanzter Thujahecke
BGB §§ 93 bis 95, 535 Abs. 1 S. 2, 539 Abs. 2, 823
Abs. 1, 946, 951
1. Die grundsätzlich zu Gunsten des Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht
uneingeschränkt angewandt werden, falls diese
nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind.
2. Namentlich solche Anpflanzungen seitens des Mieters, die grundstücksbezogen erfolgen (hier: Sichtschutzhecke), werden mit ihrem Einbringen in
Grund und Boden – dann auch mit Erhaltungslast
des Vermieters – wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks. Gleiches gilt für ausgesäten Rasen
und Bodendecker.
(Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion)
LG Detmold, Urt. v. 26.3.2014 – 10 S 218/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 712
Mieterhöhung durch verdeckt handelnden Bevollmächtigten
BGB §§ 164 Abs. 1 S. 2, 558 Abs. 1, 558a Abs. 1
Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a
Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des
Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die
Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.
BGH, Urt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 231/13
Fundstelle: NJW 2014, 1803 f.
302
2. Der Wirtschaftsplan kann nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden, wenn Zweifel an seiner
Wirksamkeit bestehen; nichts anderes gilt für den
Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage
als Ergänzung des Wirtschaftsplans.
BGH, Urt. v. 4.4.2014 – V ZR 168/13
Fundstelle: MDR 2014, 705 f.
Täuschungskündigung gegenüber dem Mieter nach
„Freigabeerklärung“ des Treuhänders
BGB §§ 242, 314 Abs. 3, 543 Abs. 1 S. 2; InsO § 109
Abs. 1 S. 2
1. Die Vorlage einer „frei erfundenen“ Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung
(vor)vertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen
und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigen
kann.
2. Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung
des Treuhänders gem. § 109 Abs. 1 S. 2 InsO
(„Freigabeerklärung“) erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurück. Eine Kündigung des Vermieters ist ab
diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen.
3. Die Frage, ob mit einem Übergang der Verfügungsund Verwaltungsbefugnis auch ein (bedingter) Kautionsrückzahlungsanspruch auf den Mieter zurückfällt, bleibt offen.
4. Fragen nach der Person und Anschrift des Vorvermieters, der Dauer des vorangegangenen Mietverhältnisses und nach der Erfüllung der dortigen mietvertraglichen Pflichten sind – ebenso wie Fragen
nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mietinteressenten – grundsätzlich geeignet,
sich über dessen Bonität und Zuverlässigkeit ein
Bild zu machen; als nicht den Bereich der persönlichen oder intimen Lebensführung des Mieters beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
treffend sind derartige Fragen des neuen Vermieters
zulässig und müssen folglich wahrheitsgemäß beantwortet werden.
5. Auch der fehlende Anspruch des Mietinteressenten
gegen seinen bisherigen Vermieter auf Ausstellung
einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung führt
nicht dazu, dass der neue Vermieter vor Abschluss
eines Mietvertrags keine diesbezügliche Bescheinigung vom Mietinteressenten erbitten und dieser
eine solche Bescheinigung „aus der Luft greifen“
dürfte.
(Leitsätze 3 bis 5: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 9.4.2014 – VIII ZR 107/13
Fundstelle: NJW 2014, 1954 f.
Eigenbedarfskündigung für Tochter mit „namenlosem“ Lebensgefährten
BGB § 573 Abs. 3
1. Zu den Anforderungen an die Begründung einer
Kündigung wegen Eigenbedarfs.
2. Die Kündigungserklärung des Vermieters, der Eigenbedarf zu Gunsten einer privilegierten Person (hier:
Tochter) geltend macht, braucht den Namen des Lebensgefährten jener Person, der laut Kündigungsbegründung mit in die gekündigte (Groß-)Wohnung
einziehen soll, nicht zu enthalten.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
Unzulässigkeit der Verwertung einer Mietkaution
BGB § 551 Abs. 3
Während des laufenden Mietverhältnisses darf der
Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.
BGH, Urt. v. 7.5.2014 – VIII ZR 234/13
Fundstelle: MDR 2014, 704 f.
Vollstreckungsvorrecht der WEG-Ansprüche vor
Vormerkung (Rechtsprechungsänderung)
ZVG §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 u. 4, 28 Abs. 1 S. 1, 44
Abs. 1, 83 Nr. 1 u. 5, 92 Abs. 1; WEG § 16 Abs. 2;
BGB §§ 135 f., 883 Abs. 2, 888
1. Eine (Auflassungs-)Vormerkung ist im Zwangsversteigerungsverfahren wie ein Recht der Rangklasse
4 des § 10 Abs. 1 ZVG zu behandeln.
2. Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft,
die die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2
des § 10 Abs. 1 ZVG betreibt, sind gegenüber einer
Auflassungsvormerkung stets vorrangig. Diese ist
nicht im geringsten Gebot zu berücksichtigen und
erlischt mit dem Zuschlag; erwirbt der Vormerkungsberechtigte nach der Beschlagnahme das Eigentum, ist das Verfahren fortzusetzen und nicht
gem. § 28 Abs. 1 S. 1 ZVG einzustellen.
BGH, Urt. v. 30.4.2014 – VIII ZR 284/13
BGH, Beschl. v. 9.5.2014 – V ZB 123/13
Fundstellen: NJW 2014, 2102 = MDR 2014, 766.
Fundstelle: NJW 2014, 2445 ff.
Zum Kostenerstattungsanspruch des WEG-Verwalters für Prozessführung
Berechtigtes Interesse an Untervermietung
ZPO §§ 91 Abs. 1, 104
BGB § 553 Abs. 1
1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer
Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung
von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch
nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten
der Terminswahrnehmung.
1. Ein mehrjähriger (berufsbedingter) Auslandsaufenthalt des Mieters kann ein berechtigtes Interesse an
der Überlassung eines Teils des Wohnraums an
einen Dritten begründen.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller
Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen,
wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein
Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren
nicht zu prüfen.
2. Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums
i.S. des § 553 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bereits
dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam
an dem Wohnraum nicht vollständig aufgibt. Hierfür genügt es, wenn er ein Zimmer einer größeren
Wohnung zurückbehält, um hierin Einrichtungsgegenstände zu lagern und/oder dieses gelegentlich
zu Übernachtungszwecken zu nutzen.
BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – V ZB 102/13
BGH, Urt. v. 11.6.2014 – VIII ZR 349/13
Fundstelle: MDR 2014, 888 f.
Fundstelle: MDR 2014, 887 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
303
Rechtsprechungsübersicht
Öffentliches Recht
Wiedereinsetzung bei Mitverschulden der Behörde
an Fristversäumung
VwGO 60
Inhalt des Ursprungsdokuments, welches eingescannt wurde, sowohl in der Bildwiedergabe als
auch der textlichen Darstellung so wiedergegeben
wird, dass das Dokument – soweit die elektronische
Akte herangezogen wird – die gleiche optische
Klarheit und Lesbarkeit bietet wie das Original.
Farbige Dokumente sind ebenfalls farbig einzuscannen und auch farbig auszudrucken.
1. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
eines das Verschulden des Klägers überlagernden
Mitverschuldens der Behörde an der Versäumnis
der Klagefrist.
3. Die für den Scanvorgang verantwortliche Person
hat qualifiziert signiert zu bescheinigen, dass das
eingescannte elektronische Dokument mit dem Original vollumfänglich tatsächlich übereinstimmt.
2. Die Behörde kann im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Grundrecht auf ein faires Verfahren ein Mitverschulden an der Versäumung der
Klagefrist treffen, wenn sie den Kläger nicht auf
die öffentliche Zustellung eines Bescheids hinweist,
nachdem sich für ihn ein Rechtsanwalt bestellt hat,
sie davon ausgehen muss, dass weder dem Kläger
noch seinem Rechtsanwalt die öffentliche Zustellung des Bescheids bekannt ist und die Klagefrist
noch nicht abgelaufen ist.
4. Gerichte müssen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben objektiv und unparteiisch vorgehen. Hierzu
müssen sie von jeglicher Einflussnahme von außen,
einschließlich der unmittelbaren oder mittelbaren
Einflussnahme des Bundes oder der Länder, sicher
sein und nicht nur von der Einflussnahme seitens
der zu kontrollierenden Einrichtung (hier: des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge).
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.1.2014 – 4 ME 8/14
VG Wiesbaden, Urt. v. 28.2.2014 – 6 K 152/14.
WI.A
Fundstelle: NJW 2014, 2060 f.
Fundstelle: NJW 2014, 1836 f.
„Wohnkanzlei“ eines Rechtsanwalts
BayMeldeG Art. 14 Abs. 1 S. 1, 15 Abs. 2 S. 1 u. 2,
Abs. 3
Arbeits-, Geschäfts- und Büroräume können gleichzeitig Wohnungen im melderechtlichen Sinne sein, wenn
sie außerhalb der Arbeitszeit tatsächlich zum Wohnen
oder Schlafen benutzt werden.
VGH München, Beschl. v. 18.2.2014 – 4 ZB 13.2515
Fundstelle: NJW 2014, 1545 f.
Zu den Anforderungen an die elektronische Aktenführung
GRCh Art. 47; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60;
EGovG § 7; SigG § 7; VwGO § 113 Abs. 3 S. 1, 4
1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt
aktuell keine ordnungsgemäßen elektronischen Akten.
2. § 7 EGovG setzt voraus, dass nicht nur ein optisch
identischer Inhalt gewährleistet wird, sondern der
304
Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei
der Fristenkontrolle
VwGO § 60 Abs. 1
1. Weicht der Rechtsanwalt im Einzelfall von der an
sich bestehenden organisatorischen Notwendigkeit
ab, sich durch die Eintragung von Vorfristen rechtzeitig Kenntnis von einer Rechtsmittelsache zu
verschaffen, und nimmt er sich so die Möglichkeit,
die Frist zur Vorlage einer Rechtsmittelbegründung überprüfen zu können, muss er auch selbst
für eine eventuelle fehlerhafte Fristberechnung
einstehen.
2. Fügt eine Büroangestellte entgegen der Anweisung
des Rechtsanwalts in eine Rechtsmittelschrift ein
(hier: fehlerhaftes) Zustellungsdatum ein, so muss
der Rechtsanwalt das eigenmächtige Handeln seiner
Büroangestellten vor der Unterzeichnung zum Anlass nehmen, das Zustellungsdatum wie auch die
Berechnung der Fristen durch seine Büroangestellte
anhand der Handakten zu überprüfen. Das gilt auch,
wenn die Angabe des Zustellungsdatums in der Antragsschrift überhaupt nicht erforderlich gewesen
wäre.
OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.3.2014 – 13 LA 23/14
Fundstelle: NJW 2014, 1834 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Sozialrecht
Strafrecht
Zur Frage der Bedürftigkeit im PKH-Verfahren
(hier: Berücksichtigung eines Hausgrundstücks)
Verurteilung eines Rechtsanwalts im Straf- und
Disziplinarverfahren
GG Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3; ZPO §§ 114
Abs. 1 S. 1, 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
EMRK Art. 6 Abs. 1, 7, 35 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a,
Abs. 4, 41; Protokoll Nr. 7 zur EMRK Art. 4
1. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gelten
entsprechend für die Anforderungen an die Darlegung oder Feststellung der Bedürftigkeit des Antragstellers.
2. Wird in einem (sozialgerichtlichen) Hauptsacheverfahren um die Frage gestritten, ob ein Hausgrundstück zum einzusetzenden Vermögen i.S. des § 90
Abs. 2 Nr. 8 SGB XII gehört, so ist bei der Prüfung,
ob Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren
bewilligt werden kann, davon auszugehen, dass das
Grundstück nicht nach § 73a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 90
Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, einzusetzen ist.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
3.3.2014 – 1 BvR 1671/13
Fundstelle: NJW 2014, 1291 f.
1. Disziplinarverfahren, in denen es um die weitere
Berufsausübung geht, sind Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche i.S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(Recht auf ein faires Verfahren). Diese Vorschrift
ist also unter ihrem zivilrechtlichen Aspekt anwendbar, im vorliegenden Fall aber nicht unter ihrem
strafrechtlichen.
2. Das Disziplinarverfahren hat von der Bestellung
eines Untersuchungsführers bis zur abschließenden
Entscheidung des ÖstVerfG neun Jahre und elf Monate gedauert. Das hat Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.
3. Der Begriff „Strafverfahren“ in Art. 4 Protokoll
Nr. 7 zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache
nicht zweimal vor Gericht gestellt und bestraft zu
werden) ist nach den Grundsätzen auszulegen, die
für die Auslegung der Begriffe „strafrechtliche Anklage“ in Art. 6 Abs. 1 EMRK und „Strafe“ in
Art. 7 EMRK (keine Strafe ohne Gesetz) entwickelt
worden sind. Weil Art. 6 Abs. 1 EMRK unter seinem strafrechtlichen Aspekt nicht anwendbar ist,
findet auch Art. 4 Protokoll Nr. 7 zur EMRK keine
Anwendung.
EGMR (I. Sektion), Urt. v. 19.2.2013 – 47195/06
Ausschluss der Apothekervergütung bei Nichtbeachtung von Rabattverträgen
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14
Abs. 1, 103 Abs. 2; SGB V §§ 69 S. 4, 129, 130a
Abs. 8
Die Auffassung, dass einem Apotheker weder ein Vergütungsanspruch noch ein Anspruch auf Ersatz des
Wertes oder der Beschaffungskosten des abgegebenen
Arzneimittels zusteht, wenn er auf Grund vertragsärztlicher Verordnung an Stelle eines Rabattvertragsarzneimittels pflichtwidrig ein anderes Arzneimittel abgibt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschl. v.
7.5.2014 – 1 BvR 3571/13, 1 BvR 3572/13
Fundstelle: NJW 2014, 2340 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Fundstelle: NJW 2014, 1791 ff.
Zur Entbindung des Hauptschöffen bei Verlegung
des Sitzungstags
StPO § 338 Nr. 1; GVG § 54 Abs. 1
Bei Verlegung des ordentlichen Sitzungstags ist für die
Entbindung des Hauptschöffen von der Dienstleistung
seine Verhinderung am tatsächlichen Sitzungstag,
nicht diejenige an dem als ordentlichem Sitzungstag
bestimmten Tag maßgeblich.
BGH, Urt. v. 22.11.2013 – 3 StR 162/13
Fundstelle: NJW 2014, 1604 ff.
305
Rechtsprechungsübersicht
Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidiger und Beschuldigtem
„Kronzeugenregelung“ bei strafbefreiendem Rücktritt des Belasteten
StPO §§ 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 101 Abs. 8, 160a Abs. 1
StGB §§ 22, 24 Abs. 1, 46b, 224; StPO § 100a Abs. 2
1. Berufsausübungsbezogene Telefonate eines Verteidigers werden auch dann vom Schutz der §§ 160a
Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO umfasst, wenn
im Zeitpunkt des Telefonats ein Mandatsverhältnis
(noch) nicht besteht, der Kontakt vielmehr der Mandatsanbahnung dient.
§ 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn der durch
den Aufklärenden Belastete von dem Versuch des im
Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Delikts
strafbefreiend zurückgetreten ist.
2. Die Vorschrift des § 160a Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 160a
Abs. 1 S. 3 StPO über die Löschung von Aufzeichnungen ist vorrangig gegenüber der Verfahrensregelung in § 101 Abs. 8 StPO.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – 5 StR 29/14
Fundstelle: NJW 2014, 1752 f.
Zur Betrugsstrafbarkeit von „Ping-Anrufen“
BGH, Beschl. v. 18.2.2014 – StB 8/13
StGB § 263 Abs. 1
Fundstelle: NJW 2014, 1314 ff.
1. Zur Strafbarkeit wegen Betrugs durch so genannte
Ping-Anrufe.
Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Sicherungsverwahrung in „Altfällen“
2. Das computergestützte Anrufen von Mobiltelefonen
mit einmaligem „Klingeln-Lassen“ in der Absicht,
den Angerufenen zu einem eine besondere Kostenpflicht auslösenden Rückruf auf eine Mehrwertdienstenummer mit Ansage eines für den Rückrufenden nutzlosen Textes zu veranlassen, ist als
Betrug strafbar.
StGB § 66; EGStGB § 316f Abs. 2 S. 1
Wegen bis zum 31.5.2013 begangener Taten darf die
Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit i.S. des Urteils des BVerfG vom 4.5.2011 angeordnet werden.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 27.3.2014 – 3 StR 342/13
Fundstelle: NJW 2014, 2054 ff.
BGH, Urt. v. 11.3.2014 – 5 StR 563/13
Fundstelle: NJW 2014, 1316 ff.
Urheber- und Medienrecht
Abwesenheitsverhandlung gegen einen inhaftierten
Angeklagten
Neujustierung der Darlegungs- und Beweislast in
Filesharing-Fällen
StPO § 231 Abs. 2
UrhG §§ 97 Abs. 1 S. 1, 97a; BGB §§ 670, 677, 683
S. 1
1. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall mögliche Abwesenheitsverhandlung nach
§ 231 Abs. 2 StPO gegen einen inhaftierten Angeklagten.
2. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtbetrachtung,
die alle Umstände des Einzelfalls einschließlich
des Gewichts des erhobenen Tatvorwurfs und des
erforderlichen Aufwands für eine zwangsweise
Vorführung berücksichtigt
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – 5 StR 630/13
Fundstelle: NJW 2014, 1606 ff.
306
1. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn
volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber
konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von
Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
2. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung
für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht beKammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
gründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung
(auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen
konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen
wurde.
3. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine
sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und
ggf. welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des
Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.
BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12
Fundstellen: NJW 2014, 2360 ff. = MDR 2014, 849 f.
Verkehrsrecht
Nutzungsausfallentschädigung bei Ausfall eines Navigationsgeräts
BGB §§ 249, 254, 823; StVG § 7 Abs. 1
Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten
Navigationsgeräts besteht nicht bei einer sporadischen
hypothetischen Nutzung im privaten Bereich, da diese
in der Regel keinen Einfluss auf die eigenwirtschaftliche Lebensführung haben kann. Selbst wenn ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in solchen
Fällen bejaht würde, könnte sich dieser ohne Verstoß
gegen § 254 Abs. 2 BGB nur über den Zeitraum erstrecken, der dem Wiederbeschaffungszeitraum für ein Ersatzgerät entspricht.
AG Wiesbaden, Urt. v. 25.9.2013 – 93 C 1390/13
Fundstelle: NJW 2014, 1543 f.
Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzung durch Internettauschbörse
UrhG §§ 19a, 97; ZPO §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1
1. Erklärt der wegen rechtsverletzender Teilnahme an
einer Internettauschbörse in Anspruch genommene
Inhaber eines Internetanschlusses, er vertraue darauf, dass keiner seiner Angehörigen die Rechtsverletzung begangen habe, so kann der Verletzte im
Hinblick auf diese Äußerung der subjektiven Überzeugung des Anschlussinhabers nicht zugestehen
oder unstreitig stellen, dass tatsächlich niemand anderer aus dessen häuslicher Sphäre für die Rechtsverletzung verantwortlich sei.
2. Legt der Anschlussinhaber zugleich nachvollziehbar dar, dass andere die Rechtsverletzung ohne
sein Wissen und Wollen begangen haben können,
und bleibt dies streitig, so hat er nicht die alleinige
Verantwortlichkeit der anderen (Beweis des Gegenteils), aber die für die ernsthafte Möglichkeit ihrer
Verantwortlichkeit sprechenden Umstände zu beweisen (Gegenbeweis).
3. Er haftet selbst als Mittäter oder Gehilfe durch Unterlassen, wenn der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, dass er von den über seinen Internetanschluss vorgenommenen Rechtsverletzungen
wusste und den von ihm als rechtsverletzend erkannten Handlungserfolg trotz Abwendungsmöglichkeit nicht verhindert, sondern billigend in Kauf
genommen hat.
OLG Köln, Urt. v. 14.3.2014 – 6 U 109/13
Fundstelle: MDR 2014, 672 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Entziehung der Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen
Gründen
StVG § 3; FeV § 11 Abs. 2, 6, 8 S. 1, Anlage 4
1. Im Falle eines komplexen medizinischen Aufklärungsbedarfs (hier: nach Bewusstlosigkeit des Fahrerlaubnisinhabers, für die verschiedenartige Krankheitsursachen in Betracht kommen) gebietet der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein nach Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingter Beeinträchtigung
der Fahreignung gestaffeltes Untersuchungsprogramm in der Gutachtensanordnung mit angemessener, strukturierter Fristsetzung.
2. Nötigenfalls hat die Fahrerlaubnisbehörde sich in
der Phase der Vorklärung einer sachgerechten Untersuchungsreihenfolge des medizinischen Sachverstands des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu bedienen.
VGH Mannheim, Beschl. v. 2.12.2013 – 10 S 1491/13
Fundstelle: NJW 2014, 1901 ff.
Zur Gültigkeit einer durch Umtausch erworbenen
EU-Fahrerlaubnis
FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Eine EU-Fahrerlaubnis, die durch Umtausch einer EUFahrerlaubnis erworben wurde, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden ist, ist im
307
Rechtsprechungsübersicht
Bundesgebiet in entsprechender Anwendung von § 28
Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht anzuerkennen.
(Leitsatz: NJW Redaktion)
VGH München, Beschl. v. 10.12.2013 – 11 CS
13.2166
Fundstelle: NJW 2014, 1547 f.
Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge eines Halters
StVZO § 31a; StGB § 142
Zur Nichtigkeit der EU-Richtlinie zum Informationsaustausch über Verkehrsdelikte
AEUV Art. 87, 91 Abs. 1; RL 2011/82/EU
1. Die RL 2011/82/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25.10.2011 zur Erleichterung
des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der RL 2011/82 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist,
die zwölf Monate ab dem Tag der Verkündigung
des vorliegenden Urteils nicht überschreiben darf,
eine neue, auf die geeignete Rechtsgrundlage, nämlich Art. 91 Abs. 1 Buchst. c AEUV, gestützte
Richtlinie in Kraft tritt.
Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters kommt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden
Sachverhaltsaufklärung auch dann in Betracht, wenn
nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aber auf
Grund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen
künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.
EuGH (Große Kammer), Urt. v. 6.5.2014 – C-43/12
VGH Mannheim, Beschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13
Zum Umfang der Vorfahrtsberechtigung
Fundstelle: NJW 2014, 1608 ff.
Fundstelle: NJW 2014, 2173 ff.
StVO § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1
Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage
StVZO § 31a
Eine Fahrtenbuchauflage, die erst geraume Zeit nach
Begehung des Verkehrsverstoßes verhängt wird, kann
als unverhältnismäßig anzusehen sein. Ob dies der
Fall ist, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde und des Verhaltens des
Fahrzeughalters zu beurteilen (hier für den Fall einer
Fahrtenbuchauflage knapp 18 Monate nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verneint).
OVG Lüneburg, Urt. v. 23.1.2014 – 12 LB 19/13
Fundstelle: NJW 2014, 1610 f.
Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit beim
Überholen
StVO § 5
Der Umstand, dass ein Überholvorgang nur unter
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
möglich ist, begründet kein sog. faktisches Überholverbot.
Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden
oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, solange vorfahrtsberechtigt,
bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines
Fahrzeugs verlassen hat.
BGH, Urt. v. 27.5.2014 – VI ZR 279/13
Fundstelle: MDR 2014, 827 f.
Versicherungsrecht
Freie Anwaltswahl in der Rechtsschutzversicherung
BRAO § 3 Abs. 3; VVG §§ 127 Abs. 1 S. 1, 129; BGB
§§ 134, 307 Abs. 1 u. 2 Nr. 1
Eine die freie Anwaltswahl unterbindende Vollmachtsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist
als Umgehungsgeschäft nach § 134 BGB i.V.m.
§§ 127, 129 VVG unwirksam.
(Leitsatz: NJW Redaktion)
OLG Hamm, Urt. v. 4.2.2014 – 9 U 149/13
AG Ebersberg, Urt. v. 15.11.2013 – 7 C 450/13
Fundstelle: MDR 2014, 714 f.
Fundstelle: NJW 2014, 1461 f.
308
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Vorsatz eines 12-jährigen Kindes beim Abbrennen
einer Gartenhütte
VVG § 103
Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles setzt voraus, dass sich der Vorsatz des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten nicht nur auf die
schadenursächliche Handlung (Anzünden von Pappbechern und eines Pullovers) bezieht, sondern auch
auf den eingetretenen Schaden (hier: Abbrennen einer
Gartenhütte). Bei einem 12-jährigen Jungen, der „mit
dem Feuer spielt“, kann nicht ohne weiteres von der
objektiv erkennbaren Gefährlichkeit seines Tuns auf
einen bedingten Schädigungsvorsatz (Abbrennen der
Gartenhütte) geschlossen werden.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2013 – 9 U 27/13
Fundstelle: MDR 2014, 658.
Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung neben
Versicherungsvertrag
VVG §§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 169 Abs. 5 S. 2; BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 2
1. Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene
Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrags
zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des
Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der
Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten
Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Daran fehlt es, wenn
in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Fall
eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zu Stande kommt.
wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend
den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat.
BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 306/13
Fundstelle: NJW 2014, 1452 f.
Kein Leistungsausschluss in der Rechtsschutzversicherung bei Sicherungszession
VVG §§ 1, 28 Abs. 2, 32 S. 1, 128; ARB 2000 §§ 3
Abs. 4 lit. d, 17 Abs. 3 u. 6; EGVVG § 1 Abs. 1, 3;
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
Der Leistungsausschluss nach § 3 Abs. 4 lit. d ARBRU 2000, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen, greift nicht ein,
wenn der Versicherungsnehmer originär eigene Ansprüche verfolgen will, die er lediglich zur Sicherheit
an einen Dritten übertragen hat.
BGH, Urt. v. 2.4.2014 – IV ZR 124/13
Fundstelle: NJW 2014, 1813 ff.
Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung
ARB 94 § 4
Das den Eintritt des Rechtsschutzfalls bestimmende
schädigende Verhalten muss beim Schadensersatzrechtsschutz ebenso wie beim verstoßabhängigen
Rechtsschutz nach dem Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers ihm gegenüber begangen sein.
Ohne diesen Bezug fehlt es an der Eignung, einen Versicherungsfall auszulösen.
BGH, Urt. v. 30.4.2014 – IV ZR 47/13
Fundstellen: NJW 2014, 2042 ff. = MDR 2014, 835 f.
Nicht ordnungsgemäße Belehrung über Widerrufsrecht in der Lebens- und Rentenversicherung
BGH, Urt. v. 12.3.2014 – IV ZR 295/13
Fundstelle: NJW 2014, 1658 ff.
2. RL 90/619/EWG; RL 92/96/EWG des Rates v.
10.11.1992; VVG § 5a i.d.F. v. 21.7.1994
Rücktritt des Versicherers trotz unzureichender
Belehrung des Versicherungsnehmers
1. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist unter Beachtung des
Urteils des EuGH v. 19.12.2013 – C-209/12 richtlinienkonform einschränkend auszulegen.
VVG §§ 19 Abs. 1 u. 5, 28 Abs. 4; BGB § 166 Abs. 1
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der
Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten,
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
2. Danach enthält § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. eine
planwidrige Regelungslücke, die richtlinienkonform
dergestalt zu schließen ist, dass die Vorschrift im
Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und
der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung
309
Rechtsprechungsübersicht
nicht anwendbar ist, aber auf die übrigen Versicherungsarten uneingeschränkt Anwendung findet.
tenden Person als „Mediator“ benachteiligt den
Versicherungsnehmer unangemessen.
3. Im Falle der Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 S. 4
VVG a.F. besteht das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß über
sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und/oder
die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten hat, grundsätzlich fort.
(Leitsätze: NJW-Redaktion)
4. Ist der Versicherungsvertrag infolge eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen, ist bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der erlangte Versicherungsschutz zu
berücksichtigen.
Zur Abgrenzung von Risikoausschluss und verhüllter Obliegenheit bei der Luftfahrthaftpflicht
BGH, Urt. v. 7.5.2014 – IV ZR 76/11
Fundstelle: MDR 2014, 718 f.
Unzulässige „Mediationsklausel“ in der Rechtsschutzversicherung
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 7.5.2014 – 2-06 O 271/13
(nicht rechtskräftig)
Fundstelle: NJW 2014, 2204 ff.
AVB Luftfahrt-Haftpflichtversicherung
Eine Regelung in den Bedingungen einer LuftfahrtHaftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei
Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu
qualifizieren.
BGH, Urt. v. 14.5.2014 – IV ZR 288/12
VVG §§ 125, 127 Abs. 1, 129; MediationsG §§ 1, 2
Abs. 1 u. 2; BGB § 307; UWG §§ 4 Nr. 11, 5 Abs. 1
Nr. 1, 5a, 12 Abs. 3; UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7
Fundstelle: MDR 2014, 778.
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Rechtsschutzversicherung, wonach der Versicherer für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung nur die Kosten eines von ihm
selbst ausgewählten Mediators übernimmt, verstößt
schon deshalb gegen das Recht, den Mediator frei
zu wählen (§ 2 Abs. 1 MediationsG), weil die Auswahl des Mediators durch den Versicherer erfolgt.
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
2. Gleiches gilt für eine Klausel, die Kostenübernahme für die gerichtliche Interessenwahrnehmung nur
gewährt, wenn der Versicherte zuvor ein Streitschlichtungsverfahren mit einem vom Versicherer
gewählten Mediator durchführt.
3. Die Bezeichnung eines Versicherungstarifs, der in
bestimmten Leistungsarten die Kostenübernahme
von der Durchführung eines Mediationsverfahrens
mit einem vom Versicherer bestimmten Mediator
abhängig macht, als „Rechtsschutzversicherung“ ist
nicht irreführend, weil Mediationsleistungen – zumindest als Annexleistungen – prinzipiell in den
Bereich einer Rechtsschutzversicherung fallen.
4. Ein Tarif in der Rechtsschutzversicherung, wonach
der Versicherer sich die Auswahl desjenigen vorbehält, der ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren durchführt, verstößt gegen die Grundsätze
der freien Wahl des Mediators und der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens (§ 2 Abs. 1, 2 MediationsG); die Bezeichnung eines solchen Verfahrens
als „Mediations(-verfahren)“ bzw. der streitschlich310
Zur Rechtzeitigkeit eines Terminverlegungsantrags
ZPO §§ 337 S. 1, 345
Die Übermittlung eines Faxes mit Dringlichkeitshinweis an die zentrale Eingangsstelle eines Gerichts, in
dem unter Bezugnahme auf den anstehenden Verhandlungstermin auf die plötzliche Erkrankung des Rechtsanwalts und die Erfolglosigkeit, einen Vertreter zu entsenden, hingewiesen wird, steht der Annahme einer
schuldhaften Säumnis der alsdann nicht vertretenen
Partei zumindest dann entgegen, wenn dieses Fax bereits mehr als eine Stunde vor dem Beginn des anberaumten Verhandlungstermins dort eingegangen ist.
OLG Hamm, Urt. v. 7.10.2013 – 18 U 77/13
Fundstelle: NJW 2014, 1603 f.
Beweislastverteidigung bei Abschluss des Anwaltsvertrags unter der aufschiebenden Bedingung der
Erteilung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
BGB §§ 611, 675
1. Aufgrund der Verbreitung von Rechtsschutzversicherungen ist die Erteilung der Deckungszusage
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
eine übliche Bedingung für den Abschluss eines
Anwaltsvertrags. Deshalb liegt die Beweislast dafür, dass der anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag unbedingt abgeschlossen worden ist, regelmäßig beim Rechtsanwalt, wenn sich der Mandant
darauf beruft, der Anwalt habe erst nach Erteilung
der Deckungszusage tätig werden sollen.
2. Ist jedoch ein zügiges Tätigwerden des Rechtsanwalts erforderlich und wird es auch von dem
Mandanten erwartet, weil sich die vorherige Einholung der Deckungszusage als schädlich erweisen
könnte, hat der Mandant die Beweislast dafür, dass
der Rechtsanwalt selbst für den Fall der Ablehnung
des Deckungsschutzes ausnahmsweise ohne Vergütung tätig werden sollte.
AG Köln, Urt. v. 11.11.2013 – 142 C 560/12
Fundstelle: RVGreport 2014, 247 f.
Blendung durch Photovoltaikanlage auf dem Dach
des Nachbarhauses
BGB §§ 906, 1004 Abs. 1
1. Blendungen durch eine Photovoltaikanlage auf dem
Dach eines Wohnhauses sind vom Nachbarn grundsätzlich nur dann zu dulden, wenn die Beeinträchtigungen für diesen nur unwesentlich i.S. von § 906
Abs. 1 BGB sind.
2. Für eine „ortsübliche Benutzung“ i.S. von § 906
Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass Solarpaneele
auf den Hausdächern in einem bestimmten Wohngebiet üblich sind; vielmehr ist von einer „ortsüblichen Benutzung“ bei Blendwirkungen nur dann
auszugehen, wenn auch die damit verbundenen Beeinträchtigungen in ähnlicher Art und Intensität für
die Nachbarn in dem Wohngebiet üblich sind.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2013 – 9 U 184/11
Fundstelle: MDR 2014, 711 f.
Zur Zulässigkeit anwaltlicher Kritik an eidesstattlicher Versicherung der Gegenseite
GG Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1
1. Eine gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1
BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 StGB
zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellt eine Meinungsäußerung nur dann dar,
wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung
grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht
mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
2. Werturteile sind von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt,
soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die
Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder
die formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik
ist nicht widerrechtlich. Unzulässig sind aber Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik
übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene
oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich
genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die
Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie
muss jenseits auch polemischer und überspitzter
Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen.
3. Die Äußerung gegenüber einer Kollegin eines
Rechtsanwalts, dass dieser kriminell sei und ein gerichtliches Verfahren nur deshalb gewonnen habe,
weil er eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, überschreitet den Bereich einer zulässigen Meinungsäußerung und stellt eine unzulässige Schmähkritik dar.
OLG Koblenz, Hinweisbeschl. v. 16.12.2013 – 3 U
1287/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 871 ff.
Pflicht zur Prüfung der Beschwerdefrist trotz
Rechtsbehelfsbelehrung
ErbbauRG §§ 7 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3, 8; FamFG §§ 17
Abs. 1 u. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1, 63 Abs. 1 u. 2 Nr. 2
1. Im Verfahren nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG ist die Beschwerde auch dann in der verkürzten zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG einzulegen,
wenn durch die angefochtene Entscheidung der Ersetzungsantrag zurückgewiesen worden ist.
2. Auch wenn die vom Amtsgericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung für sich genommen geeignet erscheint, einen Rechtsirrtum über die Frist für die
rechtzeitige Beschwerdeeinlegung hervorzurufen,
ist von einem verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt zu verlangen, dass er sich auf die in der
Rechtsmittelbelehrung genannte Frist (hier: ein Monat) nicht ungeprüft verlässt.
3. Legt bereits ein Blick in das Gesetz (§ 63 Abs. 2
Nr. 2 FamFG), das nicht zwischen den Beschlussinhalten differenziert, die Geltung der verkürzten
Frist (auch) für die Anfechtung von eine Genehmigung versagenden Beschlüssen nahe, so muss der
Rechtsanwalt zur Vermeidung eines die Wiederein311
Rechtsprechungsübersicht
setzung ausschließenden Verschuldens weitere
rechtliche Recherchen in Bezug auf die geltende
Rechtsmittelfrist unternehmen oder den sicheren
Weg (hier: Beschwerdeeinlegung binnen einer
zweiwöchigen Frist) gehen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2013 – I-3 Wx
173/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 890 ff.
einen Dritten weiterführt, stimmt damit dessen Einbeziehung zu.
OLG Koblenz, Urt. v. 8.1.2014 – 5 U 849/13
Fundstelle: MDR 2014, 743 f.
Richterwechsel nach Zeugenvernehmung
ZPO §§ 355, 538 Abs. 2 Nr. 1
Wiedereinsetzung bei unrichtiger Rechtsmittelbelehrung
FamFG §§ 17 Abs. 2, 113 Abs. 1 S. 2, 117 Abs. 1 S. 1
bis 3; ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 234, 338
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung
(hier: unrichtige Belehrung über den Rechtsbehelf gegen einen Versäumnisbeschluss in einer Familienstreitsache) setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus; diese
kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten entfallen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und
deshalb – ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt
vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechtes und des Rechtsmittelsystems – nicht einmal
den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte.
BGH, Beschl. v. 18.12.2013 – XII ZB 38/13
Fundstelle: MDR 2014, 559 f.
Zu den Folgen falscher Rechtsmittelbelehrung
FamFG § 87 Abs. 4; ZPO §§ 567 ff.
Bei Versäumung der in einer Rechtsbehelfsbelehrung
fälschlich zu lang angegebenen Rechtsmittelfrist führt
allein die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung
nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.12.2013 – 18 WF
324/13
Fundstelle: MDR 2014, 860.
Will ein neuer Richter den protokollierten Inhalt einer
Zeugenaussage gänzlich anders werten als der Richter,
der die Vernehmung durchgeführt und seine Bewertung in einem Hinweis- und Beweisbeschluss aktenkundig gemacht hat, so muss die Zeugenvernehmung
wiederholt werden.
OLG Naumburg, Urt. v. 9.1.2014 – 1 U 80/13
Fundstelle: MDR 2014, 743.
Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Betreuungsverfahren
FamFG §§ 276 Abs. 1 u. 2, 280
1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den
Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der
Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt.
2. Das in einem Betreuungsverfahren einzuholende
Sachverständigengutachten ist den Beteiligten, namentlich dem Betroffenen, bekanntzugeben. Nur in
Ausnahmefällen kann von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen abgesehen werden.
BGH, Beschl. v. 15.1.2014 – XII ZB 289/13
Fundstelle: NJW 2014, 1596
Sittenwidriges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bei Grundstückskauf
BGB § 138 Abs. 1
Zeuge über laut gestelltes Telefongespräch
ZPO §§ 284, 286; StGB § 201
Wem am Telefon erklärt wird, das Gespräch sei oder
werde nunmehr laut gestellt, erfährt dadurch, dass
eine dritte Person mithört. Diese darf daher als Zeuge
über den Gesprächsinhalt vernommen werden. Wer
das Telefonat in Kenntnis der Wahrnehmbarkeit für
312
Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das ohne das Hinzutreten
weiterer Umstände den Schluss auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten erlaubt, liegt bei Grundstückskaufverträgen grundsätzlich erst ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % vor.
BGH, Urt. v. 24.1.2014 – V ZR 249/12
Fundstelle: NJW 2014, 1652 f.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Rechtsmittel bei Ablehnung der Einrichtung einer
Betreuung
FamFG §§ 26, 34 Abs. 1, 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
1. Gegen eine die Einrichtung einer Betreuung ablehnende Beschwerdeentscheidung ist gem. § 70
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde statthaft.
2. Der persönlichen Anhörung des Betroffenen kommt
auch in den Fällen, in denen sie nicht durch das Gesetz vorgeschrieben ist (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FamFG),
eine zentrale Stellung im Rahmen der gem. § 26
FamFG von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen zu.
BGH, Beschl. v. 29.1.2014 – XII ZB 519/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 773 f.
Zum Beginn der Verjährung bei anwaltlichen Beratungsfehlern
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2, 280 Abs. 1
1. Zum Beginn des Laufs der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen anwaltlicher Falschberatung.
2. Die bloße Kenntnis des Inhalts der anwaltlichen Beratung und der ihr zu Grunde liegenden Umstände
genügt nicht, um den Lauf der Verjährung in Gang
zu setzen; erforderlich ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich – auch für einen juristischen
Laien – ergibt, dass der Anwalt von dem üblichen
rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder er Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher
Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich
waren.
auf § 309 Nr. 5 lit. a u. b BGB eine Umgehung i.S.
von § 306a BGB dar.
(Leitsätze: NJW-RR-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.2.2014 – I-6 U 84/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 729 ff.
Provisionsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers
für Ersatzbemühungen
BGB §§ 133, 157, 652
Eine AGB-Klausel, wonach der private Arbeitsvermittler bei vorzeitiger Kündigung des vermittelten Arbeitsvertrags für seine Ersatzbemühungen kein Entgelt
erhalten soll, kann nach Verkehrssitte und Handelsbrauch nicht dahin verstanden werden, dass er hierdurch auch nicht die bereits verdiente Vermittlungsprovision erhalten soll.
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.2.2014 – I-7 U 145/12
Fundstelle: NJW-RR 2014, 825 ff.
Apothekerhaftung bei Abgabe von Medikamenten
an Angehörige
BGB §§ 280, 433, 823; AMG § 48
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
Ein Apotheker handelt nicht pflichtwidrig, wenn er ein
verschreibungspflichtiges, potenziell gefährliches (hier
morphinhaltiges) Medikament an einen erwachsenen
Angehörigen des Patienten auch ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Bevollmächtigung
aushändigt, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegeben sind, die für einen vorsätzlichen Missbrauch
oder eine fahrlässig falsche Verwendung des Medikamentes sprechen.
BGH, Urt. v. 6.2.2014 – IX ZR 217/12
OLG Köln, Urt. v. 24.2.2014 – 5 U 96/13
Fundstelle: NJW 2014, 1800 f.
Fundstelle: MDR 2014, 590 f.
Unzulässige Pauschale für Rücklastschrift- und
Mahnkosten
Anordnung einer Betreuung trotz Vorsorgevollmacht
BGB §§ 306a, 309; UKlaG §§ 1, 5; UWG § 12
BGB §§ 1896 Abs. 2, 1903 Abs. 1 S. 1
1. Der Anspruch nach § 1 UKlaG besteht auch dann,
wenn nicht die Unwirksamkeit von bestehenden
AGB nach §§ 307 bis 309 BGB in Rede steht, sondern ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach
§ 306a BGB anzunehmen ist.
Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als
zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen
nicht tauglich erscheint, namentlich erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit im Raum stehen.
2. Eine systematische pauschale Berechnung von
Rücklastschrift- und Mahnkosten stellt im Hinblick
BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Fundstelle: NJW 2014, 1733 ff.
313
Rechtsprechungsübersicht
Einreichung des VKH-Gesuchs für Beschwerde
beim unzuständigen Gericht
Ausgeschlossene Nachbesserung bei fehlerhaftem
Tattoo
FamFG §§ 64, 70 Abs. 1, 113 Abs. 1; ZPO §§ 114,
117 Abs. 1, 233 Abs. 1
BGB §§ 253 Abs. 2, 280, 634 Nr. 4, 636
1. Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache war nach
der bis 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim
Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach
Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit
bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu
einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die
Einreichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts.
2. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,
muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der
persönlichen Voraussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es
die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden ist.
1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich
eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auch auf
eine technisch und gestalterisch mangelhafte Herstellung.
2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den
Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche
Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt
dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.
3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei
anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.
OLG Hamm, Beschl. v. 5.3.2014 – I-12 U 151/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 717 f.
BGH, Beschl. v. 5.3.2014 – XII ZB 220/11
Fundstelle: NJW 2014, 1454 f.
Straßenverkehrssicherungspflicht für Astbruch bei
Straßenbäumen
Zu den anwaltlichen Organisationspflichten bei
krankheitsbedingtem Ausfall
BGB § 839; ThStG § 10 Abs. 1
a) ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
1. Zur Pflicht eines Rechtsanwalts, für eine Vertretung
bei Erkrankung zu sorgen.
2. Kann der schon seit mehreren Tagen erkrankte
Rechtsanwalt absehen, dass er krankheitsbedingt
auch am Tag des Ablaufs der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht in der Lage sein wird, die
Begründung bei Gericht einzureichen, muss er Vorkehrungen treffen, dass jedenfalls ein Fristverlängerungsantrag rechtzeitig bei Gericht gestellt wird.
(Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion)
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei
hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den
naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muss daher bei gesunden Straßenbäumen
auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn bei diesen – wie zum Beispiel bei der Pappel oder bei anderen Weichhölzern – ein erhöhtes Risiko besteht, dass im gesunden Zustand Äste abbrechen
und Schäden verursacht werden können.
BGH, Urt. v. 6.3.2014 – III ZR 352/13
Fundstelle: NJW 2014, 1588 ff.
BGH, Beschl. v. 5.3.2014 – XII ZB 736/12
Fundstellen: NJW-RR 2014, 701 f. = MDR 2014, 558 f.
b) ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
Zu den Anforderungen an Berufungsbegründung
im Arzthaftungsprozess
Im unerwarteten Krankheitsfall ist es ausreichend, die
eigene Kanzleiangestellte zu bitten, zunächst Fristabläufe zu prüfen und sich dann an die Vertretungskanzlei zu wenden, anstatt sich direkt an die Vertretungskanzlei zu wenden.
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.
BGH, Beschl. v. 6.3.2014 – V ZB 215/12
BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VI ZB 22/13
Fundstelle: NJW-RR 2014, 885
Fundstelle: MDR 2014, 741 f.
314
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 u. 3
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Zur Prozessführungsbefugnis des Leasinggebers
nach vorzeitig abgewickeltem Vertrag
ZPO § 51
1. Zum Erlöschen der einem Leasingnehmer im Rahmen einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion
erteilten Ermächtigung, Ansprüche aus einer Rückabwicklung des Beschaffungsvertrags im eigenen
Namen auf Zahlung an den Leasinggeber geltend
zu machen, wenn der Leasingvertrag vorzeitig beendet wird bzw. wenn die Abtretung der Forderungen des Leasinggebers an einen Dritten offengelegt
wird.
2. Ist durch eine offengelegte Abtretung eine vom ursprünglichen Forderungsinhaber erteilte Ermächtigung zur Prozessführung erloschen, kann sich der
Ermächtigte hierauf nicht mehr stützen und hat im
Falle einer bereits entfalteten Tätigkeit diese einzustellen, es sei denn, der neue Forderungsinhaber
hat ihn seinerseits ermächtigt, hiervon weiterhin im
bisherigen Umfang durch schuldbefreiende Zahlung
an den ursprünglichen Forderungsinhaber oder nunmehr durch Zahlung an ihn selbst Gebrauch zu machen.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VIII ZR 31/13
Fundstelle: NJW 2014, 1970 f.
Zu den Kontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Delegation der Fristberechnung und -notierung
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
Zur Überwachungspflicht des Rechtsanwalts bei einer
voll ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten mit
mehrjähriger Berufserfahrung, die seit nahezu sechs
Monaten in der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist.
BGH, Beschl. v. 11.3.2014 – VI ZB 45/13
Fundstellen: NJW-RR 2014, 634 ff. = MDR 2014, 610.
werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen.
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
EuGH (7. Kammer), Urt. v. 13.3.2014 – C-548/12
Fundstelle: NJW 2014, 1648 f.
Keine Erledigung nach Herausgabe in der Zwangsvollstreckung
BGB § 985
Der Besitzverlust, den der Besitzer einer Sache infolge
einer (drohenden) Zwangsvollstreckung eines auf die
Herausgabe der Sache gerichteten vorläufig vollstreckbaren Titels erleidet, lässt den Herausgabeanspruch
nach § 985 BGB nicht entfallen und hat daher nicht
die Erledigung der Hauptsache zur Folge.
BGH, Urt. v. 14.3.2014 – V ZR 115/13
Fundstelle: NJW 2014, 2199 f.
Keine Schutzwirkung der BGB-InfoV bei falscher
Widerrufsbelehrung
BGB § 312 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 (i.d.F. geltend ab
1.1.2002), § 355 (i.d.F. v. 23.7.2002); BGB-InfoV
§ 14 Abs. 1 u. 3 (i.d.F. v. 5.8.2002)
Der Unternehmer, der eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 312 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB (i.d.F.
geltend ab 1.1.2002), § 355 Abs. 2 BGB (i.d.F. v.
23.7.2002) nicht genügende Widerrufsbelehrung verwendet, kann sich auf die Schutzwirkung des § 14
Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV (i.d.F. v. 5.8.2002) nicht berufen, wenn er den Text der Musterbelehrung einer
eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzieht; ob die
Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der
Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen,
ist unerheblich.
BGH, Urt. v. 18.3.2014 – II ZR 109/13
Fundstelle: MDR 2014, 703 f.
Zur Zuständigkeit für Klagen aus deliktischen Ansprüchen zwischen Vertragspartnern
VO (EG) Nr. 44/2011 (EuGVVO) Art. 5 Nr. 1
Buchst. a
Ansprüche, die nach deutschem Recht deliktischer Natur sind, können bei „Vertragsnähe“ einen vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a
EuGVVO (= Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO n.F.) begründen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß
gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Zu den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis
BGB §§ 2003 Abs. 1 S. 1, 2314 Abs. 1; BeurkG § 37
Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der
Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche
konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis
315
Rechtsprechungsübersicht
dieser eigenen Ermittlungen muss er in der Urkunde
niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck
bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.3.2014 – 2 W 495/13
Fundstelle: NJW 2014, 1972 f.
Abs. 2 ZPO stellen, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat.
2. Die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln
setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass der
Unterlassungsschuldner bereits gegen die im Prozessvergleich titulierte Unterlassungspflicht verstoßen hat.
BGH, Beschl. v. 3.4.2014 – I ZB 3/12
Fundstelle: MDR 2014, 800 f.
Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch
gütlicher Einigung
KV-GvKostG Nr. 207
1. Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem.
Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur
dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer
Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 4 ZPO
vorliegt.
2. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden
Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um
einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng
auszulegen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.3.2014 – I-10 W 33/14
Fundstelle: MDR 2014, 927.
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage
ZPO § 256 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer auf Ersatz künftigen Schadens
gerichteten Feststellungsklage, wenn die Möglichkeit
eines Schadenseintritts zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls als „sehr, sehr gering“ anzusehen ist.
BGH, Urt. v. 2.4.2014 – VIII ZR 19/13
Fundstelle: MDR 2014, 796.
Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
ZPO § 890 Abs. 2
1. Hat sich der Schuldner in einem Prozessvergleich
zur Unterlassung verpflichtet, kann der Gläubiger
grundsätzlich auch dann einen Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890
316
Zur Haftung bei reiner Gefälligkeitstätigkeit
BGB §§ 599, 690
Bittet der Eigentümer den in seinem Haus mit der Anbringung von Solarmodulen auf dem Dach beschäftigen Handwerker, „mal eben“ ein bei anderer Gelegenheit abgenommenes Waschbecken in der Wohnung
wieder anzubringen, ohne dass über eine Vergütung
gesprochen wird, so haftet der Handwerker für hierbei
unterlaufene Fehler nur im Falle der Verletzung eigenüblicher Sorgfalt oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
OLG Celle, Urt. v. 3.4.2014 – 5 U 168/13
Fundstelle: MDR 2014, 775.
Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Faxversands fristwahrender Schriftsätze
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 236 Abs. 2 S. 1
1. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Beginns
der Übertragung einer Rechtsmittelbegründung mittels Telefax.
2. Zur Glaubhaftmachung des Vortrags, so rechtzeitig
mit der Faxübertragung einer Rechtsmittelbegründung begonnen zu haben, dass mit ihrem Abschluss
vor Fristablauf unter normalen Umständen zu rechnen gewesen sei, genügt eine anwaltliche Versicherung nicht, wenn keine Störung des Empfangsgeräts
beim Gericht nachgewiesen ist; erforderlich sind
vielmehr weitere Mittel der Glaubhaftmachung, insbesondere eine eidesstattliche Versicherung des
Prozessbevollmächtigten bzw. ein Sendeprotokoll
des Faxgeräts, die den Beginn der Sendeversuche
erkennen lassen.
(Leitsatz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Beschl. v. 8.4.2014 – VI ZB 1/13
Fundstellen: NJW 2014, 2047 ff. = MDR 2014, 674.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Rechtsprechungsübersicht
Entschädigung wegen überlangen Arzthaftungsprozesses
ÜGRG Art. 23 S. 2 u. 3; GVG § 198 Abs. 1 u. 3 S. 1 u.
2
1. Zur Unverzüglichkeit einer Verzögerungsrüge in
einem Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(ÜGRG) bereits verzögert war.
Abweichung von rechtlichem Hinweis
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2
Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer
entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage
im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten
Rechtsaufassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
2. Wird die Verzögerungsrüge gem. Art. 23 S. 2
ÜGRG nicht unverzüglich erhoben, besteht ein Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG erst vom
Rügezeitpunkt an (Umkehrschluss aus Art. 23 S. 3
ÜGRG).
BGH, Beschl. v. 29.4.2014 – VI ZR 530/12
3. Geringfügige Verzögerungen in einzelnen Verfahrensabschnitten, die gegenüber der Gesamtverfahrensdauer nicht entscheidend ins Gewicht fallen,
sind grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen.
Zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist für
mittellose Partei nach versäumter Berufungsfrist
BGH, Urt. v. 10.4.2014 – III ZR 335/13
Fundstellen: NJW 2014, 1967 ff. = MDR 2014, 832 ff.
Haftung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für
falsches Testat in Wertpapierprospekt
WpPG § 7; BGB §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 328, 675
1. Zur Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes
Testat betreffend die Prüfung der Gewinnprognosen
nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes i.V.m.
Art. 3 und Anhang I Nr. 13.2 der VO (EG)
Nr. 809/2004 abgegeben hat, gegenüber einem Kapitalanleger nach den Grundsätzen des Vertrags
mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Wirtschaftsprüfer, die ein Gutachten erstellen, das für Dritte
Grundlage einer Entscheidung mit wirtschaftlichen
Folgen werden soll, haften Dritten gegenüber für
eine fehlerhafte Begutachtung.
2. Liegt der haftungsauslösende Fehler der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer falschen
Rechtsanwendung, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht bereits mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von dieser Rechtsanwendung
als solcher erlangt hat; vielmehr muss der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft
gewesen ist.
(Leitsatz 1 Satz 2: NJW-Redaktion)
BGH, Urt. v. 24.4.2014 – II ZR 156/13
Fundstelle: NJW 2014, 2345 ff.
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Fundstelle: MDR 2014, 854.
GG Art. 2 Abs. 1; ZPO §§ 85 Abs. 2, 234 Abs. 1 S. 2,
236 Abs. 2 S. 2
Die Monatsfrist für die Berufungsbegründung nach
§§ 234 Abs. 1 S. 2, 236 Abs. 2 S. 2 ZPO beginnt für
eine mittellose, um Prozesskostenhilfe nachsuchende
Partei bei versäumter Berufungsfrist erst mit der Mitteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.
BGH, Beschl. v. 30.4.2014 – III ZB 86/13
Fundstelle: NJW 2014, 2442 f.
Anerkenntnis des Revisionsbeklagten durch nicht
beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt
ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3
Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jedenfalls solange der Kläger seine
Revision noch nicht begründet hat, durch Erklärung
seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten anerkennen.
BGH, Anerkenntnisurt. v. 6.5.2014 – X ZR 11/14
Fundstelle: NJW-RR 2014, 831 f.
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
(Anhörungsrügeverfahren)
FamFG § 44; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1
Das Anhörungsverfahren (hier: § 44 FamFG) und das
vorangegangene Hauptsacheverfahren stellen ein einheitliches Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6
317
Rechtsprechungsübersicht
Nr. 1 GVG dar. Die Entschädigungsregelung bei überlanger Verfahrensdauer (§§ 198 ff. GVG) ist auf das
Anhörungsrügeverfahren unmittelbar anzuwenden.
Das Buch
für alle Fälle.
BGH, Urt. v. 21.5.2014 – III ZR 355/13
Fundstelle: NJW 2014, 2443 ff.
(Pauschal-)Honorar des Steuerberaters bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
BGB §§ 627 Abs. 1, 628 Abs. 1 S. 1
Bei vorzeitiger Beendigung des Steuerberatervertrages
ist ein vereinbartes Pauschalhonorar auf den Teil herabzusetzen, welcher der bisherigen Tätigkeit des
Steuerberaters entspricht.
BGH, Urt. v. 22.5.2014 – IX ZR 147/12
Fundstelle: MDR 2014, 820 f.
rd. 1000
Beispiele
Zu den Sorgfaltspflichten des Instanzanwalts bei
Erteilung eines Rechtsmittelauftrags (hier: Überwachen des Zustandekommens einer Honorarvereinbarung zwischen BGH-Anwalt und Mandant)
ZPO §§ 78 Abs. 1 S. 3, 233
Mit dem GNotKG kommt eine echte Herausforderung auf die Notariate zu, denn das Gesetz bringt für das Kostenrecht eine Vielzahl
von Neuregelungen mit sich. Jetzt gilt es, sich hierauf in kürzester
Zeit vorzubereiten. Mit dem „Leipziger Kostenspiegel steht dem
Notar und seinem Team dazu ein besonderes Hilfsmittel zur Verfügung. Perfekt strukturiert bildet das Werk zu allen denkbaren
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Übernimmt es ein Instanzanwalt, im Auftrag seiner
Partei nach seiner Wahl einen beim BGH zugelassenen
Rechtsanwalt mit der Einlegung einer zugelassenen
Revision zu beauftragen, will dieser das Mandat aber
nur nach Abschluss einer Honorarvereinbarung übernehmen, muss sich der Instanzanwalt vergewissern,
dass die Honorarvereinbarung mit seinem Mandanten
rechtzeitig abgeschlossen wird, und andernfalls einen
anderen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt beauftragen.
BGH, Beschl. v. 5.6.2014 – IX ZR 239/13
Fundstelle: MDR 2014, 917 f.
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KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Veranstaltungshinweise
Veranstaltungshinweise
Kammerveranstaltungen im 4. Quartal 2014
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf führt (z.T. in
Kooperation mit dem Deutschen Anwaltsinstitut e.V.
– DAI) im Zeitraum zwischen dem 1.10. und dem
31.12.2014 die folgenden Seminarveranstaltungen
durch.
Nähere Hinweise zu den hier vorgestellten und weiteren
Seminaren finden Sie im Veranstaltungskalender der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf 2014 oder im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik „Veranstaltungen“.
Anmeldeformulare erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rößel – 0211/49 50 212). Es besteht auch die Möglichkeit, sich online unter
www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de/
Veranstaltungen
anzumelden. Sie erhalten möglichst umgehend eine
Anmeldebestätigung. Sollten mehr Anmeldungen eingehen, als Plätze zur Verfügung stehen, werden die
Anmeldungen in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Kolleginnen und Kollegen, deren Anmeldung nicht berücksichtigt werden kann, informieren
wir umgehend.
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
III. Seminare zum Thema „IT und IT-Sicherheit“
Thema:
Willkommen im Neuland
Rechtsbeistand und Internet
Referent:
Norbert Tuschen, IT-Berater,
Oberhausen
Datum:
1.10.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
IV. Fortbildungsveranstaltungen der Rechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem DAI
(nicht nur) für Fachanwälte
1. Agrarrecht und Erbrecht
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Erbrecht in NRW
Referent:
Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Bielefeld
Datum:
28.10.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
2. Arbeitsrecht
I. Seminar für Berufseinsteiger
a) Thema: Aktuelles Arbeitsrecht – Teil 2
Thema:
„Aller Anfang ist gar nicht schwer“
– Die typischen ersten Mandate
Referent:
Dietrich Boewer, Rechtsanwalt,
Vors. Richter am LAG a.D., Düsseldorf
Referenten:
Jürgen Brinkamp, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Familienrecht,
Düsseldorf
Karen Spillner, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Arbeitsrecht und für
Familienrecht, Düsseldorf
Datum:
18.11.2014
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
Datum:
19.11.2014
Referent:
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Prof. Dr. Martin Becker, Richter am
AG, Frankfurt am Main
Datum:
23.10.2014
Tagungsort:
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7,
47249 Duisburg
b) Thema: Datenschutz im Arbeitsverhältnis
II. RVG-Seminare
Thema:
Datum:
Die professionelle Vergütungsabrechnung unter Einbeziehung der
aktuellen Rechtsprechung, des
Rechts der Vergütungsvereinbarung
und insbesondere unter Berücksichtigung der Neuerungen des 2.
KostRMoG
26.11.2014
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
c) Neueste Entwicklung im Kündigungsschutzrecht: Personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigung
Referent:
Alexandra Rüter, Richterin am AG,
Solingen
Datum:
9.12.2014
319
Veranstaltungshinweise
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
3. Erbrecht und Agrarrecht
Thema:
Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Erbrecht in NRW
Referent:
Dr. Jobst-Ulrich Lange, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht,
Bielefeld
Datum:
28.10.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
4. Erbrecht und Sozialrecht
7. Handels- und Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht
Thema:
M&A in Krise und Insolvenz
Referent:
Prof. Dr. Joachim Bauer,
Rechtsanwalt, Berlin
Datum:
20.11.2014
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
8. Medizinrecht
Thema:
Aktuelle Rechtsprechung zur Arzthaftung und das neue Patientenrechtegesetz
Referent:
Karlheinz Stöhr, Richter am BGH,
Karlsruhe
Datum:
30.10.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Thema:
Aktuelles zum Sozialhilferegress im
Erbrecht
Referent:
Thomas Littig, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht und für
Erbrecht, Würzburg
9. Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Datum:
25.11.2014
Thema:
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
Verjährung, Verwirkung, Darlegungs- und Beweislast und Zurückbehaltungsrechte im Mietrecht
Referenten:
Dr. Carsten Brückner, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Vors. des Landesverbandes Haus & Grund Berlin e.V.,
Mitglied des Gesamtvorstandes von
Haus & Grund Deutschland, Berlin
Elmar Streyl, Vors. Richter am LG,
Krefeld
Datum:
4.12.2014
Tagungsort:
Haus der Unternehmer GmbH,
Düsseldorfer Landstr. 7,
47249 Duisburg
5. Familienrecht
Thema:
Aktuelles Familienrecht im OLGBezirk Düsseldorf
Referent:
Dr. Jürgen Soyka,
Vors. Richter am OLG, Düsseldorf
Datum:
2.12.2014
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
6. Gewerblicher Rechtsschutz, Informationstechnologierecht und Urheber- und Medienrecht
10. Steuerrecht
Thema:
Aktuelle Schwerpunkte im
Steuerrecht
Referenten:
Prof. Dr. Christoph Uhländer,
Fachhochschule für Finanzen NRW,
Nordkirchen
Thomas Waza, Leitender Regierungsdirektor, Leiter Finanzamt für Großund Konzernbetriebsprüfung, Münster
Thema:
Aktuelle Praxisschwerpunkte:
Recht der Werbung und des
Marketings im Internet
Referentin:
Dr. Karen Rinsche, Justitiarin der
Rheinische Post Mediengruppe,
Düsseldorf
Datum:
2.10.2014
Datum:
4.11.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
320
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Veranstaltungshinweise
11. Steuerrecht und Strafrecht
Thema:
Verteidigung in Steuerstrafsachen
Referent:
Dr. Karsten Randt, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Steuerrecht und für
Strafrecht, Bonn
Datum:
21.10.2014
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
12. Strafrecht, Verkehrsrecht und Versicherungsrecht
Thema:
Referenten:
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen und versicherungsrechtliche
Folgen
Prof. Dr. Karl Maier, Fachhochschule
Köln, Institut für Versicherungswesen
Gesine Reisert, Rechtsanwältin,
Fachanwältin für Strafrecht und für
Verkehrsrecht, Berlin
Datum:
11.11.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
2. Thema:
Teilungsversteigerung – Chancen
und Risiken
Referent:
Bernd Kiderlen, Rechtsanwalt,
Stuttgart
Datum:
31.10.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
3. Thema:
Vollstreckung im Grundbuch –
Rechtspfändung vom Antrag bis
zur Verwertung
Referent:
Prof. Udo Hintzen, Dipl.-Rechtspfleger, Berlin
Datum:
1.12.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
VI. Seminar zu Kanzleimanagement/Europarecht
und Internationalem Recht
Thema:
Contract Drafting – Vertragstexte
in englischer Sprache verstehen und
entwerfen
2-tägig
Referenten:
David Fletcher, LL.M., Solicitor,
London
Hugo Groves, LL.M., Barrister,
London
Daten:
13.11. und 14.11.2014
13. Verkehrsrecht
Thema:
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum
Personen- und Sachschadensrecht
beim Verkehrsunfall
Referent:
Wolfgang Wellner, Richter am BGH,
Karlsruhe
Datum:
11.12.2014
Tagungsort:
Industrie-Club Düsseldorf,
Elberfelder Str. 6, 40213 Düsseldorf
V. Seminare zu Kanzleimanagement und
Zwangsvollstreckung
Tagungszeiten: 13.11.2014: 09.00 Uhr bis 18.30 Uhr
14.11.2014: 08.30 Uhr bis 17.30 Uhr
Tagungsort:
Fachtagungen des Deutschen Anwaltsinstituts e.V.
Fachinstitute für Agrarrecht und für Erbrecht
Aktuelle Entwicklungen im landwirtschaftlichen Erbrecht in NRW
28.10.2014, Düsseldorf
1. Thema:
Entlastung des Anwalts/Insolvenzverwalters im insolvenzrechtlichen
Mandat
Referent:
Jan Teerling, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht,
Master of Mediation, Ibbenbüren
Datum:
20.10.2014
Berlin
24.10.2014
Tagungsort:
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Bochum
25.10.2014
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Sitzungssaal der RAK Düsseldorf,
Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf
Fachinstitut für Arbeitsrecht
Arbeitsrecht aktuell
321
Veranstaltungshinweise
Frankfurt
10.10.2014
Hamburg
1.11.2014
Kiel
31.10.2014
München
11.10.2014
Fachinstitute für Arbeitsrecht und für Handelsund Gesellschaftsrecht
Der GmbH-Geschäftsführer: Von der Bestellung bis
zur Abberufung
24.10.2014, Reutlingen
Fachinstitut für Familienrecht
Fehlerquellen im familienrechtlichen Mandat
– Prozesstaktik und Verfahren
15.10.2014, Heusenstamm
Aktuelles Familienrecht im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg
17.10.2014, Oldenburg
Fachinstitute für Familienrecht und für Sozialrecht
Elternunterhalt und Anspruchsübergang nach § 94
SGB XII in der anwaltlichen Praxis
15.10.2014, Berlin
Fachinstitut für Gewerblichen Rechtsschutz
Neueste Rechtsprechung des BGH zum Wettbewerbsund Markenrecht
24.10.2014, Bochum
Fachinstitut für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachinstitute für Medizinrecht und für Steuerrecht
Vertragsarztrechtliche, zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte bei der Übertragung heilberuflicher Praxen
17.10.2014, Heusenstamm
Fachinstitut für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Praxisschwerpunkte Mietrecht
•
•
•
•
Betriebskosten
Beendigung des Mietverhältnisses
Gewährleistungsrecht
Mietrechtliche Besonderheiten des Gebührenrechts
10. bis 11.10.2014, Zweibrücken
Update Mietrecht 2014
17.10.2014, Reutlingen
Fachinstitute für Steuerrecht und für Handels- und
Gesellschaftsrecht
Aktuelle zivil- und steuerrechtliche Entwicklungen im
GmbH-Recht
9.10.2014, Berlin
Fachinstitut für Strafrecht
13. Süddeutsche Aussprachetagung: Tatsacheninstanz
und Revision
24. bis 25.10.2014, Ravensburg
Fachinstitute für Transport- und Speditionsrecht
und für Versicherungsrecht
Neuere Entwicklungen und Strategien im Transportund Speditionsrecht – Teil 2
29.10.2014, Berlin
Neue Entwicklungen im Handelsvertreterrecht
26.9.2014, Reutlingen
Fachinstitut für Verkehrsrecht
Fachinstitut für Insolvenzrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Insolvenzrecht
25.10.2014, Berlin
Verkehrsrecht aktuell:
Der Erwerbsschaden im Verkehrsunfall und erfolgreiche Verteidigung bei standardisierten Messverfahren
in Bußgeldsachen
9. bis 10.10.2014, Zweibrücken
Fachinstitut für Mediation und Außergerichtliche
Konfliktbeilegung
Fachausbildung Mediation (90 Std.)
6.10.2014, Berlin
Vertiefungskurs Mediation (30 Std.)
8.12.2014, Berlin
322
Fachinstitut für Verwaltungsrecht
Vertiefungs- und Qualifizierungskurs Beamtenrecht
24. bis 25.10.2014, Heusenstamm
Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte direkt an
Deutsches Anwaltsinstitut e.V.
Universitätsstraße 140
44799 Bochum
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Veranstaltungshinweise
Telefon (+49) (234) 97064-0
Telefax (+49) (234) 70 35 07
E-Mail: [email protected]
15. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“
Termin:
Samstag, 1. November 2014,
9:00 c.t. – 18:00 Uhr
Ort:
Maxhaus, Schulstraße 11,
40213 Düsseldorf
Referate:
9:00 c.t. – 13:00 Uhr
I.
„Feststellungs- und Beweisprobleme bei sexueller Nötigung/
Vergewaltigung“
Referent: VorsRiaBGH Prof.
Dr. Thomas Fischer
II. „Wirklichkeit-Erinnerung-Aussage, gedächtnispsychologische
Aspekte“
Referentin: Prof. Dr. Luise Greuel/
Bremen
RA Johann Schwenn/Hamburg
Prof. Dr. Luise Greuel/Bremen
Unkostenbeitrag:
E 238,00 (inkl. 19 % MwSt.)
anzuweisen nach Rechnungsstellung:
HypoVereinsbank
Kto.-Nr.: 364001851 (BLZ 30220190)
IBAN DE76 3022 0190 0364 0018 51
BIC HYVEDEMM414
Kontoinhaber RA Dr. h.c. Rüdiger
Deckers
Schriftliche Anmeldung:
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers,
Wasserstraße 13, 40213 Düsseldorf,
Fax-Nr.: 0211/8650660,
E-Mail: [email protected]
Anmeldefrist: 20. Oktober 2014
Informationen: Tel. 0211/86506-19 Sekretariat
Herr Haubrich
III. „Über die Vermeidung von falsch
Positiven und falsch Negativen in
aussagepsychologischen Gutachten“
Referentin: Prof. Dr. Renate Volbert/
Berlin
14:00 – 18:00 Uhr
„Anzeigen und Urteile beim Vorwurf der Vergewaltigung und der
sexuellen Nötigung (§§ 177 Abs. 1 u.
2 StGB)“
Referate:
„Vergewaltigungsmythen: Auswirkungen auf die Beurteilung von Opfern sexueller Gewalt“
Referentin:
Prof. Dr. Barbara Krahé/Universität
Potsdam
„Vergewaltigung – die Schwächen der
Strafverfolgung – das Leiden der Opfer“
Referentin:
Dr. Deborah Hellmann/KFN Hannover
Podiumsdiskussion:
„Justizielle Probleme bei der Verfolgung von Vergewaltigungsvorwürfen“
Moderation:
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers
Teilnehmer:
Prof. Dr. Stephan Barton/Bielefeld
OStA’in Margarete Heymann/Köln
VorsRiLG Rainer Drees/Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
323
Personalnachrichten
Hoffend, Michael
Zulassungen
Höring, Johannes
Huschitt, Melanie
Zulassungen
Huylmans, Dr. Jan
Da es seit dem 1.6.2007 keine Zulassungen zu bestimmten Gerichten mehr gibt, nehmen wir im Folgenden nur
noch eine Unterteilung nach der Ansässigkeit in den
einzelnen Landgerichts-Bezirken vor.
Jakobs, Carsten
Jansen, Richard
Karla, Benedikt
Landgericht Düsseldorf
Kastrup, Felix
Abanador, Dr. Michelle
Kaufmann, Tim
Arndt, Dr. Alexander
Augustin, Kathrin
Bartkowiak, Marcin
Behn, Christian
Bischoff, Gregor
Bremke, Tim
Buhrfeind, Anna-Lena
Busolt, Anna-Katharina
Cetinkaya, Hülya
Dehghan-Ebrahimi,
Zamim
Dyken, Gerrit van
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
Bleichstr. 8–10
40211 Düsseldorf
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Carl-Theodor-Str. 6
40213 Düsseldorf
Hellersbergstr. 2A
41460 Neuss
Cecilienallee 59
40474 Düsseldorf
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Heinrich-Heine-Allee 12
40213 Düsseldorf
Speditionsstr. 1
40221 Düsseldorf
Königsallee 60f
40212 Düsseldorf
Kohlrauschweg 74
40591 Düsseldorf
Schinkelstr. 17
40211 Düsseldorf
Ebert, Ulrike
Stadttor 1
40219 Düsseldorf
Emmerich, David Marius Cecilienallee 59
40474 Düsseldorf
Fettes, Dr. Maik
Adlerstr. 24
40211 Düsseldorf
Filzmoser, Anne
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Fischer, Dr. Robert
Breite Str. 27
40213 Düsseldorf
Flender, Jürgen
Erikaweg 4
41470 Neuss
Focken, Anke Mareke
Monschauer Str. 12
40549 Düsseldorf
Fockenrath, Holger
Rodeskothen 14
40882 Ratingen
Frisch, Timo
Gravelottestr. 11
40476 Düsseldorf
Gall, Sebastian
Klapheckstr. 17
40474 Düsseldorf
Grochowski, Dr. Christian Georg-Glock-Str. 4
40474 Düsseldorf
Härdle, Moritz
Ludwig-Wolker-Str. 5
40477 Düsseldorf
Haueiß, Sylvia
Bismarckstr. 64
40883 Ratingen
Hiebert, Dr. Olaf
Prinzenallee 15
40549 Düsseldorf
Hilbrecht, Dirk
Bergesweg 17
40489 Düsseldorf
324
Kellinger, Dieter
Knepper, Steffen
Kovacova, Nora
Kruse, Oliver
Kusch, Michaela
Lackmann, Melanie
Lee, Jinna
Lortkipanidze, Anna
Lotz, Franziska
Maas, Florian
Marek, Frank
Menze, Julian
Michel-de-Cazotte,
Agathe
Mlodzieniewski, Alice
Monz, Jonathan
Neffgen, Alexander
Odenthal, Christina
Olk, Daniel
Otoo, Dr. Nora
Ewurabena Bordor
Pesch, Katja
Pöschke, Dr. Moritz
Alexander
Pradellok, Patrick
Preuss, Bernd
Quabeck, Dr. Martin
Raabe, Anja
Rebbert, Christian
Wilhelm
Düsseldorfer Str. 21
40878 Ratingen
Nordstr. 116–118
40477 Düsseldorf
Grabenstr. 17
40213 Düsseldorf
Poststr. 1–3
40213 Düsseldorf
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Breite Str. 3
40213 Düsseldorf
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Königsallee 63–65
40215 Düsseldorf
Markgrafenstr. 9
40545 Düsseldorf
Hans-Böckler-Str. 48
40764 Langenfeld
Königsallee 59
40215 Düsseldorf
Graf-Adolf-Platz 15
40213 Düsseldorf
Königsallee 61
40215 Düsseldorf
Alexanderstr. 28
40210 Düsseldorf
Venloer Str. 2
40477 Düsseldorf
Hasseler Richtweg 75
40229 Düsseldorf
Klever Str. 27
40477 Düsseldorf
Steinstr. 27
40210 Düsseldorf
Steinstr. 20
40212 Düsseldorf
Kaistr. 16a
40221 Düsseldorf
Speditionstr. 1
40221 Düsseldorf
Kennedydamm 24
40476 Düsseldorf
Volmerswerther Str. 22
40221 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Am Scheitenweg 122
40589 Düsseldorf
Martin-Luther-Platz 28
40212 Düsseldorf
Am Mönchgraben 45
40597 Düsseldorf
Bleichstr. 8–10
40211 Düsseldorf
Marc-Chagall-Str. 38
40477 Düsseldorf
Ernst-Poensgen-Allee 5c
40629 Düsseldorf
Tersteegenstr. 28
40474 Düsseldorf
Danzigerstr. 28
40883 Ratingen
Königsallee 60f
40212 Düsseldorf
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Kaiserstr. 30a
40479 Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Personalnachrichten
Reeck, Marie-Christine
Rehse, Claudia
Reinhardt, Holger
Richthofen, Valerian
Frhr. von
Carl-Theodor-Str. 6
40213 Düsseldorf
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Speditionstr. 1
40221 Düsseldorf
Tersteegenstr. 19–31
40474 Düsseldorf
Rieks, David
Martin-Luther-Platz 28
40212 Düsseldorf
Rivet, Patrick
Broadway Office, Breite Str. 31
40213 Düsseldorf
Rösgen, Marc
Benrather Schlossallee 101
40597 Düsseldorf
Rosse, Dr. Tilman
Cheruskerstr. 17
40545 Düsseldorf
Rücker, Dr. Nicolas
Feldmühleplatz 1
40545 Düsseldorf
Schmidt, Tim
Kaistr. 6
40221 Düsseldorf
Schmidt, Matthias
Schwannstr. 6
40476 Düsseldorf
Schneider, Angela
Alt Wiescheid 24
40764 Langenfeld
Schneiders, Thomas
Breite Str. 1
40213 Düsseldorf
Schumacher, Moritz
Steinstr. 20
40212 Düsseldorf
Schwipper, Dr. Markus
Hammerstr. 19
40219 Düsseldorf
Solberg, Patrick
Steinstr. 16–18
40212 Düsseldorf
Sommer, Sarah
Königsallee 60f
40212 Düsseldorf
Song, Johannes
Steinstr. 1
40212 Düsseldorf
Spottke, Daniela
Vagedesstr. 19
40479 Düsseldorf
Springob, Anne
Benrather Str. 15
40213 Düsseldorf
Steindor, Isabelle
Speditionstr. 1
40221 Düsseldorf
Stolte, Sabine
Karolingerstr. 89
40223 Düsseldorf
Straelen, Mara van
Vagedesstr. 19
40479 Düsseldorf
Strecker, Alexander
Kaiserswerther Str. 25
40477 Düsseldorf
Strecker, Philipp
Königsallee 52–54
40212 Düsseldorf
Stuttmann, Dr. Hubertus Königsallee 49–51
Alexander
40212 Düsseldorf
Taprogge, Theresa
Timmer, Tim
Udwari, René
Ullrich, Ines
Varvodic, Susanna
Weckendorf, Anna
Weihmann, Dr. Torben
Wenker, Barbara
Wilhelm, Christiane
Alt-Heerdt 104
40549 Düsseldorf
Im Grund 24
40474 Düsseldorf
Breite Str. 27/Rheinisches Palais
40213 Düsseldorf
Königsallee 74
40212 Düsseldorf
Moskauer Str. 19
40227 Düsseldorf
Königsallee 63/65
40215 Düsseldorf
Speditionstr. 21
40221 Düsseldorf
Speditionstr. 23
40221 Düsseldorf
Am Wildpark 22
40629 Düsseldorf
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Wilken, Christoph
Winter, Sebastian
Wypior, Sebastian
Benrather Str. 18–20
40213 Düsseldorf
Kronenstr. 46
40217 Düsseldorf
Königsallee 100
40215 Düsseldorf
Landgericht Duisburg
Bartel, Sebastian
Becker, Dr. Benjamin
Beuth, Ralf
Dittrich, Martin
Ehring, Kim
Felsmann, Matthias,
Kokel, Jan
Krug, Marcus
Nowotsch, Claudia
Oberbremer, Ann
Kathrin
Ossowski, Karoline
Peschmann, Ralf
Schmitz, Anne
Friedrichstr. 28
45468 Mülheim an der Ruhr
Konrad-Duden-Str. 73b
46485 Wesel
Essener Str. 99
46047 Oberhausen
Philosophenweg 52
47051 Duisburg
Scharpenberg 30
45468 Mülheim an der Ruhr
Dr.-Alfred-Herrhausen-Allee 15
47228 Duisburg
Vinckufer 3
47119 Duisburg
Hermannstr. 133
45479 Mülheim an der Ruhr
Timpenstr. 16
46117 Oberhausen
Alexanderstraat 4–6
Den Haag
Heisingstr. 2
47137 Duisburg
Zieglerstr. 43
47058 Duisburg
Friedrich-Wilhelm-Str. 22
47051 Duisburg
Landgericht Kleve
Elsenbusch, Anke
Kuck, Benjamin
Ladwig, Tim
Müller, Harald
Teuwen, Marion
Am Klosterberg 2
46446 Emmerich
Haagstr. 38
47441 Moers
Neustr. 25
47441 Moers
Am Gieselberg 79
47638 Straelen
Im Sand 11a
47608 Geldern
Landgericht Krefeld
Di Gregorio, Ida
Rosenberg, Karola
Spickermann, Christian
Uerdingerstr. 461
47800 Krefeld
Josef-Brocker-Dyk 170
47803 Krefeld
Von-Beckerath-Str. 11
47799 Krefeld
Landgericht Mönchengladbach
Kelter, Alexandra
Kempf, Verena
Konrads, Dr. Sebastian
Stüttgen, Gerd
Viersener Str. 16
41061 Mönchengladbach
Harmoniestr. 34
41236 Mönchengladbach
Viersener Str. 16
41061 Mönchengladbach
Hohenzollernstr. 181
41063 Mönchengladbach
325
Personalnachrichten
Landgericht Wuppertal
Klempert, Eva Maria
Baumann, Frank
Kasinostr. 19–21
42103 Wuppertal
Wall 21
42103 Wuppertal
Pallme König, Prof. Ulf
Dahlke, Marcel
Friedrich-Ebert-Str. 153
42117 Wuppertal
Körnerstr. 37
42781 Haan
Pfoser, Carsten
Detten, FriedrichWilhelm von
Eifelstr. 20
40822 Mettmann
Käthe-Kollwitz-Ring 71
40822 Mettmann
Weskott, Volker
Hazar, Gülden
Wall 28
42103 Wuppertal
Wettinerstr. 47B
42287 Wuppertal
Löschungen
Landgericht Düsseldorf
Amandi, Dr. Frank
Ammann, Dr. Thorsten
Bartsch, Clemens
Bastek, Sven
Baums, Dr. Philipp
Berg, Sascha Marcel
Beyer, Alexander Jan
Boehm, Laura Mareike
Brandenberg, Dr. Alexandra
Brzoza, Dr. Daniel
Buchloh, Ralf
Christopeit, Iring
Cichy, Markus
Conzen, Sebastian Christoph
Dirksen, Renko
Eggert, Dr. Clemens
Feldmann, Jan-Martin
Felkl, Silke
Feser, Holger
Gerlach, Dr. Sebastian
Greiwe, Dr. Friederike Anna
Heinz, Peter
Henkel, Timo
Holtz, Christian
Holzapfel, Dr. Henrik
Homberger, Dr. Christoph
Jeseck, Matthias
Johannisbauer, Dr. Christoph
Joppich, Wolfram B.
Khalil, Michael
Krieger, Dr. H. Jochen
Leuchter, Christian
Neubert, Birgit
Klönne, Fabian
Neven-Daroussis, Kristina
Langenbach, Rüdiger
Niemers, Susanne
Lauterfeld, Thomas
Nordhues, Dr. Patrick-Oliver
Nöhles, Stephan Rainer Bruno
Nottenkämper, Patrick
Schürmann, Hans-Georg
Proszczek, Anna Berenika
Sticht, Dr. Oliver
Punsmann, Dr. Susanne
Quandel, Marc
Rasch, Christina
Landgericht Kleve
Riewe, Anne Deike
Frantz, Alexander
Rode, Dr. Oliver
Herfen, Katharina
Röper, Dagmar
Hesse, Melanie
Rosenberger, Désirée
Kerstens, Stefan
Rudolf, Tobias
Vetter, Nadine
Schäfer, Silke
Wald, Matthias
Schmidt, Jochen
Wörner, Nina
Schramm, Marc
Schreiber, Felix
Schwara, Dr. Matthias
Schweisfurth, Dr. Ulrike
Sieben, Tanja
Stübane, Lara Maria
Landgericht Krefeld
Hoffmann, Monika
Hurtmanns-Alfken, Urte
Wehrhahn, Dr. Torsten
Sundermann, Dr. Stefan
Taube, Christof
Tillkorn, Dr. Stephan
Uhlmann, Matthias
Unrath, Thomas
Landgericht
Mönchengladbach
Jung, Peer Johann
Weber, Richard
Welters, Dr. Malte
Whyte, Murray Alexander
Wolfram, Christine
Wolters, Christoph
Zacharias, Nikolaos
Zimmermann, Cordula
Zusann, Derik
Landgericht Wuppertal
Bollig, Andreas
Celikkilic, Inci Mi
Hankes, Karin
Hodenberg, Ferdinand Frhr. v.
Knecht, Christina
Metze, Markus
Panteleit-Langbein, Lisa
Loick, Julia
Landgericht Duisburg
Lotsch, Patrizia
Böhm, Dr. Friedhelm
Quack, Dr. Klaus
Lukoschek, Dieter
Franken, Tilman
Schmidt, Dr. Lutz
Melzer, Karsten
Joussen, Dr. Peter
Weber, Lena
326
Paulisch, Isabel
KammerMitteilungen RAK Düsseldorf 3/2014
Neues
Familienoberhaupt.
Rahm/Künkel Handbuch
Familien- und Familienverfahrensrecht Loseblatt,
rd. 4.000 Seiten in 3 Ordnern.
Nur 129,– e bei einem
Abonnement für mindestens
zwei Jahre. Ergänzungslieferungen etwa 3-mal im Jahr.
ISBN 978-3-504-47063-0
Ohne Abonnement 249,– €
ISBN 978-3-504-47064-7
Seit jeher ist der Rahm/Künkel ein Synonym für das familienrechtliche Standardwerk schlechthin. Jetzt
wurde das Handbuch komplett relaunched und den heutigen Bedürfnissen der Praxis angepasst: neuer
Titel, neue Autoren, neue Inhalte – altbekannte Autorität.
Während das gesamte Werk im Zuge dieses Relaunchs weiter ausgebaut und laufend aktualisiert wird,
stehen Ihnen alle wichtigen Bereiche schon runderneuert zur Verfügung.
Freuen Sie sich drauf, auf Ihre erste Leseprobe und den schnellsten Weg zur direkten Bestellung bei
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Am besten baut man
auf Bewährtes.
Mit
BauGB-Novelle
2013
Bracher/Reidt/Schiller Bauplanungsrecht Von RA FAVerwR
Dr. Christian-Dietrich Bracher, RA
FAVerwR Prof. Dr. Olaf Reidt und
RA FAVerwR Dr. Gernot Schiller.
8. Auflage 2014, 1.038 Seiten
Lexikonformat, gbd. 119,– €.
ISBN 978-3-504-15737-1.
Der Gelzer, wie die meisten von Ihnen dieses großartige Standardwerk immer noch nach seinem Begründer
nennen, ist wieder auf dem allerneuesten Stand. Mit Klimaschutznovelle 2011 und der erst jüngst verabschiedeten Innenentwicklungsnovelle aus Mai 2013.
Das Buch bietet Ihnen, was Ihnen ein bloßer Kommentar zum BauGB kaum bieten kann: Die systematische Darstellung der komplexen Materie. Von der gemeindlichen Bauleitplanung über die planungsrechtliche
Einschränkung der Baufreiheit bis hin zu den Instrumenten zur Sicherung der Bauleitplanung. Praxisorientiert,
informativ, übersichtlich und wissenschaftlich fundiert.
Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht. Das Standardwerk, auf das Profis aus gutem Grund bevorzugt
bauen. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de
Schwierige Mandate
einfach bewältigen.
Groeger (Hrsg.) Arbeitsrecht
im öffentlichen Dienst Heraus­
gegeben von RA Axel Groeger.
Bearbeitet von 18 erfahrenen Ex­
perten aus Anwaltschaft, Gerichts­
praxis, Wissenschaft und Lehre.
2., erweiterte und überarbeitete
Auflage 2014, 1.772 Seiten
Lexikonformat, gbd. 119,– €.
ISBN 978­3­504­42057­4
Wo Ihre Kenntnisse im allgemeinen Arbeitsrecht enden, fangen die Probleme im öffentlichen Dienst erst an.
Wie man die vielen Besonderheiten erkennt und richtig löst, zeigt Ihnen dieses Handbuch systematisch
am typischen Verlauf des Mandats – von der Begründung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allgemeine arbeitsrechtliche Fragen werden dabei nur insoweit dargestellt, als es für das Verständnis der Besonderheiten von Bedeutung ist.
Groeger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst. Mit neuen Kapiteln und vielen neuen Themen. Mit Beispielen, Praxishinweisen, Checklisten und Musterformulierungen. Jetzt Probe lesen bei www.otto-schmidt.de
Gut sortiert: Für jeden
Fall das richtige Muster.
Das Standardwerk für die Gestaltung aller arbeitsrechtlichen Sachverhalte, das mit seinen ausführlich kommentierten Mustern weit über ein gewöhnliches Formularbuch hinausgeht, ist auf dem
allerneuesten Stand.
Ob Standardformular oder Muster zu exotischen Themen aus dem Individual- oder kollektiven
Arbeitsrecht, ob materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Formulierung – mit diesem etablierten Buch namhafter Fachanwälte bekommen Sie alles bestens geregelt.
Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht, inklusive CD mit allen Mustern und einem sehr guten Preisleistungsverhältnis: Reinschauen und am besten gleich bestellen bei www.otto-schmidt.de
Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann
Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht Von FAArbR Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, FAArbR und Notar Dr.
Stefan Lingemann, FAArbR Dr. Martin
Diller und FAinArbR Dr. Katrin Haußmann. 5., überarbeitete Auflage 2014,
1.552 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl.
CD 99,– €. ISBN 978-3-504-42668-2
Am besten gleich
darauf berufen.
Brandaktuell!
Gaier/Wolf/Göcken (Hrsg.), Anwaltliches Berufsrecht. Herausgegeben von
RiBVerfG Prof. Dr. Reinhard Gaier, Prof.
Dr. Christian Wolf, RA Stephan Göcken.
Bearbeitet von Notar Dr. Jens Bormann
LL.M., RA Christian Dahns, RA Dr.
Wolfgang Eichele LL.M., RiBVerfG Prof.
Dr. Reinhard Gaier, RA Stephan Göcken,
RA Martin W. Huff, RA Frank Johnigk,
RA Johannes Keller, RA Dr. Rudolf Lauda,
Prof. Dr. Andreas Piekenbrock, RA Prof.
Dr. Michael Quaas MCL, Dipl.-Rpfl. Ernst
Riedel, Prof. Dr. Stefanie Schmahl LL.M.
(E), RiinBGH Prof. Dr. Johanna SchmidtRäntsch, RABGH Dr. Michael Schultz,
RAin Julia von Seltmann, RA Dr.
Alexander Siegmund, RABGH Prof.
Dr. Volkert Vorwerk, Prof. Dr. Christian
Wolf, RA Prof. Dr. Rüdiger Zuck. 2., neu
bearbeitete Auflage 2014, 2.636 Seiten
Lexikonformat, gbd. 179,– €.
ISBN 978-3-504-06761-8
Wer wissen will, wie anwaltliches Berufsrecht im Einzelfall richtig auszulegen ist, tut gut daran, sich
gleich auf diesen Kommentar zu berufen. Mit allen berufsrechtlichen Neuregelungen – auch denen,
die erst im Herbst 2013 verabschiedet wurden: namentlich durch das Gesetz zur Einführung einer
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken und das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die Beschlüsse der Satzungsversammlung aus Dezember 2013 sind natürlich ebenfalls bereits berücksichtigt.
Gaier/Wolf/Göcken (Hrsg.), Anwaltliches Berufsrecht. Jetzt neu bei www.otto-schmidt.de/gwg2
Vertragswerkstatt.
NEU
Heussen/Pischel (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement.
Herausgegeben von RA Prof. Dr. Benno
Heussen und RA Dr. Gerhard Pischel LL.M.
Bearbeitet von RA Dr. Jan Curschmann,
RA Prof. Dr. Benno Heussen, RA Dr. Martin
Imbeck, RA Dr. Markus Junker, RA Dr. Selim
Keki, RA Dr. Dirk von dem Knesebeck, RAin
Dr. Dagmar Knigge, RA Clemens Kochinke,
RA Dr. Tim Luthra, Prof. Dr. Fredmund Malik,
RA und StB Wolfram Meven, RA Dr. Thomas
Pattloch LL.M.EUR., RA Dr. Gerhard Pischel,
LL.M., RA Dr. Reiner Ponschab, RA Dr. Benno
Schwarz, RA Mikio Tanaka, Notar Prof. Dr.
Bernd Wegmann, RAin Gabrielle H. Williamson J.D., mit einem Geleitwort von RA
Hans-Peter Benckendorff. 4., neu bearbeitete
Auflage 2014, 1449 Seiten Lexikonformat,
gbd. 149,– €. ISBN 978-3-504-06306-1
Wie Sie selbst schwierigste Vertragswerke fehlerlos entwerfen, souverän verhandeln und systematisch
zum gewünschten Erfolg führen, lernt man seit jeher aus diesem Buch. Nach einem standardisierten Aufbauschema, das Sie bei allen Vertragskonstellationen in fünf einfachen Schritten zum Erfolg führt.
Verhandeln im Ausland – neben USA, Russland, China, Japan, Brasilien jetzt auch Türkei und Indien. Qualitätsmanagement von Vertragsprojekten. Neues Kapitel Vertragsenglisch. Mit vielen Beispielen,
Tipps, Formulierungsvorschlägen und Checklisten. Für mehr Effizienz und weniger Fehler bei all Ihren
Verträgen.
Heussen/Pischel (Hrsg.), Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement. Jetzt Probe
lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de
Kanzlei- und Stellenbörse
Bitte nicht vergessen!
Anwaltssuche
Eintragen von „Teilbereichen der Berufstätigkeit“
(§ 7 BORA) und Sprachkenntnissen
unter www.rak-ddorf-suchdienst.de/backend
Suchen nach Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
die auf bestimmten Rechtsgebieten tätig sind und/oder
über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen,
unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik „Anwaltssuche“
Kanzlei- und Stellenbörse
Einstellen einer eigenen „Anzeige“ mit einem Angebot
oder Gesuch unter www.rechtsanwaltskammerduesseldorf-kanzleiboerse.de/backend
Suche nach „Anzeigen“
unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de,
Rubrik „Kanzlei- und Stellenbörse“
Kammermitglieder, aber auch weitere Personen (Rechtsanwälte aus einem anderen Kammerbezirk, Assessoren,
Referendare, Studenten sowie Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs) haben die Möglichkeit, über eine Anzeige in den Kammermitteilungen einen neuen Sozius
oder Angestellten, einen Job, einen Stagen- oder Praktikumsplatz, neue Kanzleiräume etc. zu suchen und zu finden.
Wir weisen darauf hin, dass alle Angaben und Daten
nach bestem Wissen erstellt werden. Es wird jedoch
keine Gewähr für deren Vollständigkeit und Richtigkeit
übernommen. Ein Korrekturabzug erfolgt nicht. Für die
Inhalte sind die jeweiligen Inserenten verantwortlich.
Anzeigenbuchungen richten Sie per E-Mail an:
sales friendly Verlagsdienstleistungen; Telefon: (0228)
97898-0, Fax (0228) 97898-20; E-Mail: [email protected]
Zahltag!
Was nützt der beste Vollstreckungstitel,
wenn die Pfändung anschließend ins Leere
läuft. Gerade bei der Forderungspfändung
erlebt man das immer wieder. Um tatsächlich
schnell und sicher an ihr Geld zu kommen,
bedienen sich Gläubiger und deren Anwälte
der Musteranträge aus diesem Buch. Über
200 Muster mit Formulierungsvorschlägen
für die Pfändung und Verwertung von Forderungen und anderer Rechte: alphabetisch
geordnet, ausführlich und verständlich erläutert nach einheitlichem Schema. Mit Hinweisen auf Besonderheiten, richtige Vorgehensweise, Fehler und Haftungsfallen.
Ein Buch von Praktikern für Praktiker.
Klarer Aufbau, einfache Handhabung und –
ganz wichtig! – auf dem allerneuesten Stand.
Zum Beispiel die neuen Formulare aufgrund der ZVFV oder die höchstrichterliche
Rechtsprechung, die überall an Ort und
Stelle eingearbeitet ist.
NEU
Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung.
Jetzt Probe lesen und bestellen bei
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Diepold/Hintzen, Musteranträge für Pfändung und Überweisung. Von Dipl.-Rpfl. Prof. Udo Hintzen. 10., neu bearbeitete Auflage 2015, rd. 650 Seiten Lexikonformat, gbd., inkl. CD, 94,80 €. Erscheint im Oktober. ISBN 978-3-504-47131-6
Immer bestens
unterhalten.
Alles, was der Anwalt braucht:
Ob Sie einen schnellen und kompetenten Einstieg in die Materie
finden wollen oder ob Ihnen ein
Spezialproblem zur Unterhaltsberechnung vorliegt – im Handbuch Unterhaltsrecht finden Sie
für jeden Fall die richtige Lösung.
Das Werk bietet einen kompletten, systematischen Gesamtüberblick des Unterhaltsrechts
von der Darstellung des materiellen Rechts, der vorprozessualen
Vorgehensweise zur Durchsetzung von Ansprüchen, dem
gerichtlichen Verfahrensrecht
erster und zweiter Instanz bis zur
Zwangsvollstreckung. Viele Fallbeispiele, Antragsmuster, Tipps
und Checklisten runden die
praxisnahe Darstellung ab. Einen
weiteren Schwerpunkt bildet der
Unterhalt mit Auslandsbezug
NEU 2014
Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht Ansprüche, Berechnung, Strategien, Verfahren. Von Richterin am KG a.D. Dr. Uta Ehinger,
Vors. Richter am KG a.D. Gerhard Griesche und
Richterin am KG Dr. Ingeborg Rasch. 7., neu
bearbeitete und erweiterte Auflage 2014,
1.040 Seiten Lexikonformat, gbd. 79,80 €.
ISBN 978-3-504-47143-9.
– internationale Zuständigkeit,
EuUnthVO sowie die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung
und Abänderung ausländischer
Unterhaltstitel. Ebenfalls erläutert sind die Berechnung des
Ehegattenunterhalts, Kriterien
der Billigkeitsentscheidung zur
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts und die Reform
des Verfahrenskostenhilferechts
ab 1.1.2014. Natürlich wird in
der 7. Auflage die allerneueste
Rechtsprechung berücksichtigt.
Fazit: „Spätestens seit der 2008
erschienenen Auflage spielt der
Ehinger/Griesche/Rasch in der
ersten Liga der großen Handund Nachschlagewerke souverän
mit.“
Dr. Martin Menne in JAmt 9/2011
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Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht plus Versandkosten Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht. 7. Auflage 2014, Lexikonformat, gbd. 79,80 €. ISBN 978-3-504-47143-9.
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B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m Ve r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n
Es kann
jeden treffen.
NEU
Geimer, Internationales Zivilprozessrecht.
Von Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhold Geimer.
7., neu bearbeitete Auflage 2015, rd. 1.700
Seiten, Lexikonformat, gbd., 199,– €. Erscheint
im November. ISBN 978-3-504-47088-3
Zivilrechtsfälle mit Auslandsberührung sind heute an der Tagesordnung. Das heißt: Als Anwalt müssen Sie
immer damit rechnen, plötzlich nach internationalen Verfahrensregeln agieren zu müssen. Doch da fühlen sich
die wenigsten zu Hause. Dann hilft nur eins: Das Handbuch des Autors zu Rate ziehen, dessen Name mit dem
Rechtsgebiet so eng verknüpft ist wie kein anderer – Geimer.
Es ist einfach das Buch zum Thema. Handbuch und Lehrbuch in einem. Neben der detaillierten Beantwortung aller Einzelfragen zeigt es Zusammenhänge auf, ohne deren Verständnis jeder in diesem komplizierten Rechtgebiet verloren wäre. Schnelle Orientierung durch klare Struktur und gute Querverweise. Kritisch,
praxisnah, aus einem Guss. Mit vielen Anregungen für die Praxis und Beispielen. Und rundum auf dem neuesten Stand. Insbesondere im Hinblick auf die rasante Entwicklung der europäischen Gesetzgebung und der
Rechtsprechung des EuGH, der seit dem Wegfall der Vorlagebeschränkung immer häufiger über Auslegungsfragen entscheidet.
Geimer, Internationales Zivilprozessrecht. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/giz7
Langenfelds
Vermächtnis.
NEU
Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Begründet von Dr. Gerrit
Langenfeld †, Notar a.D. und Notariatsdirektor in Karlsruhe, Honorarprofessor
der Universität Heidelberg, ab der 5.
Auflage fortgeführt und neu bearbeitet
von Dr. Oliver Fröhler, Notar und Notariatsdirektor in Lörrach, Lehrbeauftragter an der Universität Freiburg i.Brsg.
5., neu bearbeitete und erweiterte
Auflage 2015, rd. 600 Seiten, Lexikonformat, gbd. 89,80 €. Erscheint im
Oktober. ISBN 978-3-504-45674-0
Gute Nachrichten für alle Testamentsgestalter: Das Standardwerk zum Thema wird unter Beibehaltung seines
erfolgreichen Grundkonzepts fortgeführt von Dr. Oliver Fröhler, Notar, Lehrbeauftragter für Erbrecht und erbrechtliche Gestaltung an der Universität Freiburg sowie an der Notarakademie Stuttgart und Nachlassrichter.
Kurzum, von einem ebenfalls sehr erfahrenen Praktiker, der die Darstellung erweitert, vertieft und rundum auf
den neuesten Stand gebracht hat.
Aufgebaut nach Fallgruppen und Gestaltungstypen werden die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltung letztwilliger Verfügungen dargestellt. Aus zivil- und steuerrechtlicher Sicht. Mit vielen anschaulichen
Anwendungsbeispielen. Anhand von über 200 anerkannten, detailliert erläuterten Mustern.
Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung. Jetzt Probe lesen und bestellen bei www.otto-schmidt.de/let5