KammerMitteilungen 3/2005 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf

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KammerMitteilungen 3/2005 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
1. Jahrgang
Nr. 3
September 2005
Wortwechsel
120 Interview des Ersten Vizepräsidenten mit Frau OLGPräsidentin Anne-José Paulsen
Berichte und Bekanntmachungen
140 Mitglieder der sechs neuen Vorprüfungsausschüsse berufen
Aufsätze
128 Basiswissen Rechtsschutzversicherung
Systematik und Auslegung der
ARB 2000 sowie Risikobeschreibung nach den ARB
2000 – Teil 1 –
(Von RA Joachim CorneliusWinkler)
Die Kammer rät
155 Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft
141 Neubesetzungen im Justizministerium NRW
Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
163 § 7 BORA – (K)ein Happy End in Sicht?
164 Antidiskriminierungsgesetz gestoppt
133 Plädoyer für die Anwaltsmediation
(Die wahre Alternative zum
Gerichtsverfahren)
(Von RAin Elke Thom-Eben)
134 Die ersten Berufungsurteile bzgl.
der Höhe der Geschäftsgebühr
gem. Nr. 2400 VV liegen vor?
(Von RA und Notar Herbert P.
Schons)
Das aktuelle Thema
137 „Die unendliche Geschichte des
§ 7 BerufsO“
(Von RA Dr. Wolfgang Hartung)
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Inhaltsverzeichnis
Informationen
und offizielle
Verlautbarungen
1. Jahrgang
Nr. 3
September 2005
Inhaltsverzeichnis
Editorial
117
Die Kammer rät
Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft
155
Wortwechsel
Interview des Ersten Vizepräsidenten mit Frau
OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen
120
Aufsätze
Basiswissen Rechtsschutzversicherung
Systematik und Auslegung der ARB 2000
sowie Risikobeschreibung nach den ARB 2000
– Teil 1 –
Von RA Joachim Cornelius-Winkler
Plädoyer für die Anwaltsmediation
(Die wahre Alternative zum Gerichtsverfahren)
Von RAin Elke Thom-Eben
Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor?
Von RA und Notar Herbert P. Schons
128
133
Neues aus Gesetzgebung und
Berufspolitik
§ 7 BORA – (K)ein Happy End in Sicht?
163
Antidiskriminierungsgesetz gestoppt
164
Nordrhein-westfälisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz in Kraft getreten
164
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 BRAO in Kraft
getreten
164
Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung in
Kraft getreten
165
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten
165
134
Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
umgesetzt
165
Das aktuelle Thema
„Die unendliche Geschichte des § 7 BerufsO“
Von RA Dr. Wolfgang Hartung
Meldungen aus Brüssel
137
Berichte und Bekanntmachungen
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen soll
stringenter geregelt werden
167
Mitglieder der sechs neuen Vorprüfungsausschüsse berufen
140
Kommission will die „Europakommunikation“
verbessern
167
Neubesetzungen im Justizministerium NRW
141
Dr. Günter Hopfgarten wiederbestellt
141
Johannes Riedel neuer Präsident des OLG Köln
141
Veränderungen im Vorstand des Vereins der
Rechtsanwälte Krefeld e.V.
142
Rechtsprechungsübersicht
Anwaltsrecht/Berufsrecht
168
Familienrecht
169
Gebührenrecht/Kostenrecht
169
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
188
Syndikusanwälte und die Befreiung von der
Versicherungspflicht in der BfA
142
Öffentliches Recht
189
Bericht über die 76. JuMiKo
143
Rechtsberatungsgesetz
190
Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG geändert
148
Strafrecht
190
Neue Düsseldorfer Tabelle
148
Wettbewerbsrecht
191
Neue Vordrucke für die Vergütungsfestsetzung
152
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
191
Steuerrechtliche Behandlung der Zahlung von
Mitgliedsbeiträgen und Berufshaftpflichtversicherungsprämien durch den Arbeitgeber
153
Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte
195
Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach
Trennung und Scheidung“
154
6. Veranstaltung des AK-„Psychologie im
Strafverfahren“
195
KammerMitteilungen
Veranstaltungshinweise
III
Inhaltsverzeichnis
Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Bochum
196
Fachtagungen des DAI
196
Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Weiterbildungsangebot des Instituts für
Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld 197
Ihr Spezialist für Mitarbeiter-Fortbildung in RA-Kanzleien
ISAR Fachseminare
Personalnachrichten
Zulassungen
198
Löschungen
202
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Impressum
KammerMitteilungen
Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer
Düsseldorf.
Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479
Düsseldorf, Tel. 02 11/49 50 20, Telefax 02 11/49 50 228, E-Mail: info@
rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de).
Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben).
Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968
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Erscheinungsweise: vierteljährlich.
IV
Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung
einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 49,– € (zzgl.
Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen
ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten.
Anzeigen: An den Verlag. Gültig ist die Preisliste Nr. 1 vom 1.1.2005.
Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich).
Auflage dieser Ausgabe: 10.700 Exemplare.
Druck: Boyens Offset, Heide.
Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen
einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt
auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und
Verarbeitungen in elektronischen Systemen.
KammerMitteilungen
Editorial
Sehr geehrte Damen und Herren
Kollegen,
was ist der Syndikusanwalt? Übt er in
seiner Eigenschaft als Syndikus einen
Hauptberuf aus, der nicht als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren ist,
und ist er daher nur im Nebenberuf
Rechtsanwalt? Ist er ein beruflicher
„Zwitter“? Oder hat er auch in seiner
Eigenschaft als Syndikus alle Rechte
und Pflichten als zugelassener
Rechtsanwalt?
Editorial
henden Begriffsbestimmung gab und
gibt es bei den Rechtsanwaltskammern bis heute nicht. Darüber hinaus
mag auch die Einordnung als Syndikusanwalt im Einzelfall unsicher
sein.
Die letzte empirische Studie zur
Höhe des Anteils der Syndikusanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte im Bundesgebiet
Die schwierige Frage der Rechtsist nunmehr 10 Jahre alt. Damals lag
stellung des Syndikus beschäftigt alle
der Anteil der Syndikusanwälte überZweige der Gerichtsbarkeit. Die
raschend bei nur 6 %. Vor diesem
Lothar Lindenau
Strafgerichte müssen sich mit der
Zeitpunkt liegende Schätzungen waBeschlagnahmefreiheit seiner Handren hier von einem deutlich höheren
akten befassen. Vor den ArbeitsgerichAnteil der Syndikusanwälte an der geten erörtert man sein Zeugnisverweigerungsrecht im
samten Anwaltschaft, nämlich zwischen 11,5 % und
Verfahren gegen seinen Arbeitgeber. Auch die ordentli30 % ausgegangen. Allerdings dürfte die Zahl der Synche Gerichtsbarkeit befasst sich mit der Stellung des
dikusanwälte in den einzelnen Kammerbezirken unterSyndikusanwalts. So hat der Bundesgerichtshof in einer
schiedlich hoch sein. In einem Kammerbezirk mit einer
jüngst ergangenen Entscheidung das Haftungsprivileg
Vielzahl von international und national bedeutsamen
des Notars beim Tätigwerden eines Syndikusanwalts
Unternehmen sowie einer hohen Zahl von Verbänden,
verneint. Die Berufsgerichte bis hin zum Anwaltssenat
dürfte der Anteil der Syndikusanwälte deutlich höher
des Bundesgerichtshofs diskutieren die Rechtsstellung
sein. Der Verfasser schätzt den Anteil der Syndikusandes Syndikusanwalts im Zusammenhang mit der Verwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
leihung von Fachanwaltsbezeichnungen. Die Sozialgeauf mindestens 10 %.
richte bis hin zum Bundessozialgericht stellen anknüpZwischen den freiberuflich tätigen Rechtsanwälten und
fend an die Rechtsprechung des Anwaltssenats des
den Syndikusanwälten findet ein reger beruflicher AusBGH das Befreiungsrecht des Syndikusanwalts zur Distausch statt. Viele in Unternehmen oder Verbänden tätiposition. Erfreulich ist es deshalb, dass die Diskussion
ge Rechtsanwälte wechseln in den Beruf des freien
zwischen der Arbeitsgemeinschaft der berufsständiRechtsanwalts. Umgekehrt streben angestellte Rechtsschen Versorgungswerke e.V. und der Bundesversicheanwälte aus Sozietäten eine fachlich gleichgelagerte Tärungsanstalt nunmehr zu einer Einigung führte, nach der
tigkeit als Syndikus in Unternehmen oder Verbänden
der Syndikusanwalt wegen seiner Tätigkeit als Syndian. Auch deshalb ist es wichtig, dass ein Syndikusankus wie der in einer Sozietät beschäftigte Rechtsanwalt
walt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RenRentenversicherung befreit ist.
tenversicherung befreit wird.
Durch das Befreiungsrecht muss und soll erreicht werDie Zahl der abhängig beschäftigten Rechtsanwälte
den, dass angestellte Versicherte, die im späteren Versteigt stetig an. Wie viele Anwälte im Lande Nordrheinlauf ihres Berufslebens in die Selbstständigkeit überWestfalen abhängig beschäftigt sind, lässt sich anhand
wechseln, eine geschlossene Versicherungsbiographie
der Zahlen des Versorgungswerks ermitteln. Das Verin der berufsständischen Versorgung aufbauen können.
sorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NordrheinZudem soll durch das Befreiungsrecht verhindert werWestfalen hat derzeit aktuell 28.374 Mitglieder. Davon
den, dass derjenige, der sowohl in einem berufsständisind 40 %, d.h. 11.359 als Angestellte abhängig beschen Versorgungswerk als auch in der gesetzlichen
schäftigt. Die Zahlen unseres Versorgungswerks lassen
Rentenversicherung pflichtversichert ist, mit einer dopkeinen Schluss darauf zu, in welchem Verhältnis diese
pelten Beitragslast belegt wird.
angestellten Rechtsanwälte in Sozietäten oder als SynObwohl der Gesetzgeber den Versuch unternahm, neue
dikusanwälte bei Unternehmen oder Verbänden beGrenzlinien zu ziehen, indem er das Befreiungsrecht für
schäftigt sind. Als Syndikusanwälte sind dabei nur dieMitglieder der berufsständischen Versorgungswerke
jenigen Rechtsanwälte zu verstehen, die bei einem nicht
novellierte, wurden entscheidende Fragen bei der Abanwaltlichen Arbeitgeber auf den Tätigkeitsfeldern der
grenzung beider Bereiche und der Befreiung gem. § 6
Rechtsberatung, der Rechtsentscheidung, RechtsgestalSGB VI nicht geklärt. Besonders deutlich wurden in
tung und Rechtsvermittlung arbeiten. Eine offizielle
Registrierung dieser Syndikusanwälte nach der vorstejüngster Zeit die Schwierigkeiten und die rechtlichen
KammerMitteilungen
117
Editorial
Probleme, als eine größere Zahl von Sozialgerichten
dazu überging, unter Berufung auf die Gesetzesänderung und die Rechtsprechung der Berufsgerichte, insbesondere des BGH, in der zum Syndikusanwalt die Doppelberufstheorie vertreten wird, Befreiungstatbestände
abzulehnen, die früher regelmäßig anerkannt worden
waren. Besonders auffällig ist hierbei der Streit um die
Situation der Syndikusanwälte. In den vergangenen
fünf Jahren ist eine größere Zahl von Entscheidungen
der Instanzgerichte bekannt geworden, die sich mit der
Problematik der Befreiung des Syndikusanwalts und
den dabei ungelösten Fragen beschäftigen.
und tatsächlich unhaltbar. Denn sowohl die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch die klassische
Tätigkeit in einer Rechtsabteilung eines Unternehmens
oder eines Verbandes sind nach ihrem Wesen typischerweise anwaltliche Tätigkeiten. Von daher sollte man
künftig auf die Argumentation mit der Doppelberufstheorie verzichten, da sie in mehrfacher Hinsicht in
die Irre führt. Diese Doppelberufstheorie verkennt die
Tragweite der Unabhängigkeit anwaltlicher Tätigkeit
gem. § 1 BRAO. Denn ein ständiges Dienstverhältnis
steht nicht zwangsläufig in Widerspruch zu der geforderten anwaltlichen Unabhängigkeit. Auch der freie
Anwalt ist nicht unabhängig von Bindungen und Weisungen seines Mandanten und daher nicht vollkommen
unabhängig. Zwar sind Dienstverhältnisse und Arbeitsverträge regelmäßig mit einem Weisungsrecht ausgestattet. Dies trifft aber auch oftmals auf anwaltliche Geschäftsbesorgungsverträge zu. Darüber hinaus liegt es
in der Natur der Sache, dass jeder Mandant daran interessiert ist, dass die anwaltliche Tätigkeit zu für ihn
günstigen Ergebnissen führt. Dies gilt für den Mandanten des niedergelassenen Rechtsanwalts ebenso wie für
den Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens, der sich an den Syndikusanwalt wendet. Der Syndikusanwalt ist bei seiner Tätigkeit mit Sicherheit keinem größeren Druck ausgesetzt als der niedergelassene
Anwalt. Weder der Mandant des selbstständig tätigen
Anwaltes noch der Geschäftsführer oder Vorstand eines
Unternehmens haben ein Interesse an Ergebnissen, die
ihren Zielen zwar günstig sind, aber einer gerichtlichen
Überprüfung nicht standhalten. Auch die haftungsrechtliche Situation der Geschäftsführer und Vorstände von
Unternehmen und ihr gestiegenes Risiko einer Inanspruchnahme spricht gegen die Fiktion des regelmäßig
fachlich weisungsgebundenen Syndikusanwalts.
Am 9.3.2005 fand vor dem Bundessozialgericht eine
mündliche Verhandlung statt, in der zwei Fälle über die
Frage zu entscheiden waren, ob Syndikusanwälte von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit
werden können. Die gleich gelagerten Ausgangsfälle
wiesen die Besonderheit auf, dass es sich um in
Hamburg beschäftigte Syndikusanwälte handelte, die
Pflichtmitglieder des schleswig-holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte sind. Streitig war zunächst lediglich die Frage, ob auch für den Zeitraum, in
dem in Hamburg noch kein Rechtsanwaltsversorgungswerk existierte, eine Befreiung zu Gunsten des schleswig-holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte auszusprechen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte das BSG, dass man dazu neige, dem durch
den Anwaltssenat des BGH entwickelten engen Berufsbild des Rechtsanwalts zu folgen und festzustellen, dass
der Rechtsanwalt, der bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist – also ein Syndikusanwalt – generell nicht befreiungsfähig sei, da dieser als
Syndikus keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Dabei
stützte sich das BSG auf das Urteil des BGH vom
25.2.1999. In dieser Entscheidung hatte der BGH ausgeführt, dass ein Syndikusanwalt nicht für seinen Arbeitgeber als „freier“ Rechtsanwalt auftreten und dafür
einen Honoraranspruch geltend machen könne. Zur Begründung betonte der BGH allerdings, dass der Syndikusanwalt als solcher nicht anwaltlich tätig sei. Dies
deshalb, weil er dem Weisungsrecht seines Dienstherrn
unterworfen und daher nicht unabhängig sei, die Unabhängigkeit sei aber eine zentrale Voraussetzung für die
Tätigkeit des Rechtsanwalts. Um seine Auffassung zu
untermauern, dass der Syndikusanwalt einen „Zweitberuf“ ausübt, änderte der BGH in seiner Entscheidung
sogar den Wortlaut des § 46 BRAO, in dem er kurzerhand § 46 Abs. 1 BRAO durch das Wort „gleichzeitig“
ergänzte.
Da die rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit
des Syndikusanwalts also grundsätzlich anwaltlicher
Natur ist, unterliegt diese anwaltliche Tätigkeit des Syndikus im Unternehmen oder Verband den berufsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts. Andererseits erklärt
sich daraus auch zwanglos, dass dem Syndikusanwalt
auch im Hinblick auf den eigenen Arbeitgeber das „legal privilege“ zusteht, d.h. Schriftstücke, die zwischen
einem Anwalt und seinem Mandanten gewechselt werden, genießen den Schutz der Vertraulichkeit. Zu Recht
müssen daher auch dem Syndikusanwalt weitere Anwaltsprivilegien, wie z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess gegen seinen Arbeitgeber und das Beschlagnahmeverbot seiner Handakte zugebilligt werden.
Die von der Rechtsprechung herangezogene Doppelberufstheorie, wonach der Syndikusanwalt im Rahmen
seiner selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit und im
Rahmen seiner Angestelltentätigkeit zwei verschiedene
Berufe ausübt, von denen einer – nämlich die abhängige
Stellung – keine anwaltliche Tätigkeit sei, ist rechtlich
Die Diskussion um das Berufsbild des Syndikusanwalts
ist von ideologischen Fragen und wirtschaftlichen Interessen überlagert. Einerseits ist in der Rechtsprechung
eine Tendenz zu erkennen, sämtliche bei einem nicht
anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten Rechtsanwälte
in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
118
KammerMitteilungen
Editorial
Andererseits sind die berufsrechtlichen Entscheidungen
insbesondere zum Syndikus als Fachanwalt nicht unbeeinflusst von der Furcht der selbstständig tätigen
Rechtsanwälte vor wirtschaftlichen Einbußen durch die
Tätigkeit der Syndikusanwälte.
Die auf dem „Nebenkriegsschauplatz“ der Verleihung
der Fachanwaltsbezeichnung entstandene Verwirrung
um die Rechtsstellung des Syndikusanwalts ist im Wesentlichen darin begründet, dass die berufsrechtliche
Einordnung und die Qualifizierung des Syndikusanwalts insgesamt große Schwierigkeiten bereitet. Der
Gesetzgeber hat das Spannungsverhältnis zwischen
Arbeitnehmereigenschaft und selbstständig tätigem
Rechtsanwalt bis heute nicht gelöst. Er hat im Grunde
die entscheidenden Fragen der Zulassung und der besonderen Berufspflichten gesetzlich nicht geregelt.
Im Blick auf die Gesetzeslage ist zunächst festzuhalten,
dass weder die Rechtsanwaltsordnung von 1878 noch
die Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959 oder die Berufsordnung des Jahres 1997 den Namen oder die Bezeichnung „Syndikusanwalt“ kennt. Keine der gesetzlichen Grundlagen hat jemals eine nähere Regelung der
Zulassung und der berufsrechtlichen Ausgestaltung enthalten. Allerdings haben die früheren „Richtlinien des
anwaltlichen Standesrechts“, die im Jahre 1987 durch
das Bundesverfassungsgericht beseitigt wurden, den
Begriff des Syndikusanwalts erwähnt. Auch wenn die
Bundesrechtsanwaltsordnung und die Berufsordnung
den Begriff des Syndikusanwalts nicht enthalten, so
kann man doch aus der Überschrift und dem Inhalt des
§ 46 BRAO unzweifelhaft entnehmen, dass auch derjenige ein normaler Rechtsanwalt sein kann und ist, der in
einem ständigen Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber
steht.
Das anwaltliche Berufsbild ist nicht statisch, es verändert sich ständig. Das traditionelle Berufsbild des
Rechtsanwalts als Prozessanwalt ist mittlerweile überholt. Dem sollte der Gesetzgeber bei einer Novellierung
des Berufsrechts Rechnung tragen. Bei einer zukünftigen Neufassung des Gesetzes sollte klargestellt werden,
dass Syndikusanwälte rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd für einen
nicht anwaltlichen Arbeitgeber tätig sind. Erfreulich ist,
dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
dieses Ergebnis bereits jetzt akzeptiert und bereit ist,
den richtigen „Syndikusanwalt“ von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien.
Lothar Lindenau
Mitglied des Präsidiums der
RAK Düsseldorf
KammerMitteilungen
119
Wortwechsel
Wortwechsel
Interview des Ersten Vizepräsidenten
mit Frau OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen
wir alle, dass das alte Gebäude erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist.
Von der Schönheit der Fassade, für
die man dann auch noch etwas tun
müsste, mal ganz abgesehen. Im Ergebnis ging es, wie zumeist bei solchen Dingen, um eine Abwägung der
Schons: Sehr geehrte Frau PräsidenVor- und Nachteile. Die Frage war:
tin, ich freue mich, dass Sie uns GeleMit welcher Lösung ist den Interesgenheit geben, für unsere Kammersen der Justiz langfristig am meisten
Mitteilungen das eine oder andere bei
gedient? Meiner festen Überzeugung
Ihnen zu erfragen oder das eine oder
nach sprechen die besseren Gründe
andere Problem anzusprechen, was
für einen Neubau am neuen Standort.
unsere Leser und die Anwaltschaft siSonst müssten wir, wenn wir an der
cherlich sehr interessiert. Wir sitzen
OLG-Präsidentin
Mühlenstraße bleiben wollten, sehr
hier in Düsseldorf, und was die AnAnne-José Paulsen
viel Geld in die Renovierung alter,
waltschaft offensichtlich hier vor Ort
zum Teil sehr verbrauchter Gebäudeganz besonders interessiert, ist die
teile
stecken,
ohne
dafür den Gegenwert zu bekommen,
Frage, was hat es auf sich mit dem neuen Justizzenden
wir
mit
dem
gleichen
finanziellen Aufwand an antrum? Dass es kommt, wissen wir. Aber wie ist die zeitderer
Stelle
erzielen
können.
Überdies kann der rechtliche Planung?
suchende Bürger erwarten, dass er einen leichten ZuPaulsen: Nun, wir haben die begründete Hoffnung,
gang zum Handelsregister, zum Grundbuch oder zu den
dass der Architektenwettbewerb für dieses große ProSitzungssälen hat, und diese nicht suchen muss. Er solljekt Mitte September diesen Jahres in Gang gesetzt werte sich möglichst auch nur auf einen Grundbuchbereich
den kann. Leider hat es in der Vergangenheit gewisse
und nicht auf zwei einstellen müssen. Das alles ist am
Verzögerungen gegeben, deren Gründe ich nicht im
Standort Mühlenstraße/Ratinger Straße kaum herzustelEinzelnen bezeichnen möchte, aber wir werden jetzt
len, wenn man zugleich gewährleisten will, dass unsere
bald den Startschuss für den Wettbewerb bekommen.
Bediensteten auch vernünftige Diensträume haben. Es
Der Wettbewerb wird dann klären, welche Art von Gewar ein schwerer – auch für mich emotional schwerer –
bäude wir uns für die Zukunft vorstellen dürfen. Zu den
Schritt zu sagen: Dann entscheiden wir uns dazu, an eiFunktionalitäten, die Berücksichtigung finden müssen,
ner anderen Stelle, wo es die räumlichen Möglichkeiten
gibt es schon einige interne Festlegungen; auch und gegibt, ein wirklich gut funktionierendes neues Gebäude
rade mit Rücksicht auf die Anforderungen aus der Anzu erstellen, das beiden Gerichten genug Platz bietet.
waltschaft und von Seiten der rechtsuchenden Bürger.
Immerhin eröffnet sich damit auch die Chance, dass
Ich freue mich, wenn wir bald in eine Diskussion über
sich die dortige Umgebung nach und nach positiv verdie konkrete Planung eintreten können.
ändert. Ich hoffe, dass auch die Zweifler nach ein paar
Schons: Und vom Standort her, wie wird der in der
Jahren sagen werden: Es war doch die richtige EntscheiRichterschaft beurteilt? Also bei den Anwälten ist die
dung.
Meinung etwas durchwachsen, was den Fortzug von der
Schons: Stichwort Kosten: Der Einbau von zahlreichen
Innenstadt oder von der Altstadt, auch was VerkehrsanFeuerschutztüren im alten Gebäude hat dazu geführt,
bindungen oder Ähnliches angeht.
dass Kritik aufgekommen ist. Teilweise hat er auch
Paulsen: Ich habe für die Zurückhaltung großes Verdazu geführt, dass man gesagt hat: Na, das wird ja noch
ständnis. Die Haltung in der Richterschaft und auch bei
eine Weile dauern, bis wir ein neues Gebäude kriegen,
den Mitarbeitern insgesamt dürfte derjenigen der Anwenn jetzt noch so viel investiert wird. War das unbewaltschaft entsprechen. Ich selbst hänge sehr – das kann
dingt erforderlich, dass man jetzt für zwei, drei oder vier
ich nur immer wieder betonen – an dem schönen alten
Jahre noch diese Maßnahmen ergreift?
Gebäude in der Mühlenstraße. Schon deswegen kann
ich jeden gut verstehen, der sagt, das ist ein alter GePaulsen: Das ist u.a. eine Folge der sehr bedrückenden
richtsstandort. Da möchten wir gerne bleiben. AußerErfahrungen, die man beim Flughafenbrand gemacht
dem: Was man kennt, liebt man. Andererseits wissen
hat. Und wer wollte es wirklich verantworten zu sagen,
Der 1. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Herbert P. Schons führte am 17.8.2005 mit der Präsidentin
des Oberlandesgerichts Düsseldorf
Anne-José Paulsen das nachfolgend
abgedruckte Gespräch.
120
KammerMitteilungen
Wortwechsel
ja, das Risiko nehmen wir für die Bauzeit, die sich
natürlich noch etwas hinziehen wird, hin. Solche Entscheidungen drängen sich auf, und es gibt zu ihnen eigentlich gar keine Alternative: Was aus Gründen der
Verkehrssicherung in einem Gebäude gemacht werden
muss, das muss und wird eben auch dann noch gemacht,
wenn der Nutzungszeitraum begrenzt ist. Eine echte
Gefährdung können wir einfach nicht hinnehmen. Im
Übrigen ist es natürlich so, dass die Justiz hier keine isolierten Entscheidungen trifft. Da gibt es genug Behörden und Stellen, die ihrerseits darauf achten, dass unsere
Gebäude ordnungsgemäß sind und z.B. dem Brandschutz entsprechen. Aber wissen Sie, die Argumentation wechselt ja leicht. An einem Tag wird uns vorgeworfen, dass wir etwas machen, am nächsten Tag hält man
uns entgegen, dass wir in demselben Gebäude zu wenig
machen. Ich glaube nicht, dass ich es je schaffen werde,
in diesem Punkte alle glücklich zu machen und Entscheidungen zu treffen, die sofort allen einleuchten und
akzeptabel erscheinen.
Schons: Sie sind da in der ähnlichen Lage wie Politiker.
Die können auch machen, was sie wollen. Irgendjemand kritisiert immer.
Etwas Allgemeines vielleicht nun zum derzeitigen Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltschaft. Wie
würden Sie das insgesamt beurteilen? Läuft das hier in
unserem Bezirk gut ohne Ecken und Kanten, oder würden Sie sagen: Na, das war schon mal besser?
Paulsen: Also ich glaube, dass wir alle sehr stolz darauf
sein können, dass es ein gutes, von einer langen vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägtes Verhältnis von
Anwaltschaft und Richterschaft im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk gibt. Daran haben viele auf beiden
Seiten mitgewirkt. Ich bin jedem Einzelnen dankbar,
der sich daran in der Vergangenheit beteiligt hat, und
auch jedem, der diese schöne Zusammenarbeit in die
Zukunft trägt. Natürlich birgt das Problem der Masse
für alle Beteiligten Schwierigkeiten. Wir müssen sehen,
dass einer ja schon fast dramatisch anwachsenden Anwaltschaft eine ungefähr gleich gebliebene Anzahl von
Richtern, teilweise auch eine abnehmende Zahl von
Richtern gegenübersteht. Das vereinfacht die Sache
nicht immer – für beide Seiten. Wir haben, gerade in der
jüngeren Vergangenheit, ja einige Änderungen miterleben müssen und mitgestalten müssen, die uns einiges
abfordern. Ich glaube, dass das nicht immer ganz ohne
Ecken und Kanten abgehen kann. Aber ich setze auf den
guten Willen beider Seiten, mit solchen Situationen
möglichst konstruktiv umzugehen.
Schons: Das wäre meine nächste Frage gewesen. Wir
haben ja innerhalb der letzten Jahre in der Anwaltschaft
gravierende Änderungen erfahren können/dürfen, die
sich dann allerdings auf den Umgang mit den Gerichten
ausgewirkt haben. Ich denke an den Wegfall der Lokalisation und vielleicht – jetzt bei Ihnen, in Ihrem Hause
KammerMitteilungen
noch gravierender – den Wegfall der Singularzulassung. Sodass also doch eine Vielzahl von Anwälten
jetzt vor Ihrem Gericht auftreten. Was den Wegfall der
Lokalisation angeht, scheint es jetzt des Öfteren vorzukommen, dass die Anwälte mehr reisen, also Probleme
haben, Termine zu koordinieren. Das versteht sich aus
anwaltlicher Sicht von selbst. Wenn ich auch in München und Frankfurt Termine wahrnehme, dann habe ich
u.U. Probleme, in Düsseldorf rechtzeitig präsent zu
sein. Die Kollegen klagen teilweise darüber, dass ihren
Anträgen auf Terminsverlegung – weniger bei den
Obergerichten als bei den Untergerichten – zögerlicher
nachgegeben wird als früher, und dass öfter mal der
Hinweis kommt, da müssen Sie sehen, dass Sie einen
Vertreter schicken. Das bedauern wir, weil umgekehrt
die Gerichte es eigentlich schätzen, wenn der Sachbearbeiter vor Ort ist und in der mündlichen Verhandlung
auch agieren kann. Sind auch Ihnen da Klagen bekannt
geworden?
Paulsen: Also, mir ist bekannt, dass sich die Diskussion
– sagen wir mal – vertieft hat. Von einer Verschärfung
möchte ich nicht reden. Wir haben mehr Anlass, über
diese Fragen nachzudenken als früher – aus den von Ihnen genannten Gründen. Ich selbst schätze es als Richterin, die eine Verhandlung leitet, ungemein, wenn der
Sachbearbeiter kommt, mit dem ich dann auch wirklich
über die Sache reden kann. Und ich denke, das ist bei
den meisten meiner Kollegen der Fall. Deswegen besteht bei den meisten Richtern – Ausnahmen gibt es
überall – eine große Neigung, viel dafür zu tun, um es
dem Sachbearbeiter zu ermöglichen, den Termin wahrzunehmen. Nun machen meine Kollegen zunehmend
die Erfahrung, dass es ausgesprochen schwierig wird,
die unterschiedlichen Wünsche von beiden Seiten zu
koordinieren. Mir haben Vorsitzende nachdrücklich geschildert, wie sie – weil sie der einen Seite gerecht werden wollten – im Grunde genommen in das Terminsloch
der anderen fielen und dann nachher vor lauter Verlegerei der Termine gefährden, dass die Sachen in annehmbarer Zeit entschieden werden. Immerhin stehen die
Richter unter dem zusätzlichen Druck, dem rechtsuchenden Bürger sein Recht in überschaubarer Zeit zu
geben. Es kollidieren da also mehrere Ziele. Und es ist
im Einzelfall nicht immer einfach, allen Bedürfnissen
Rechnung zu tragen. Ich kann mir vorstellen, dass der
eine oder andere Ihrer Kollegen dann und wann einmal
enttäuscht ist, weil er glaubt, auf nicht genug Entgegenkommen zu stoßen. Das kann aber daran liegen, dass
der Richter jetzt gerade versucht, der neuen Situation
gerecht zu werden. Ich kann da nur um Verständnis bitten auf Ihrer Seite. Ich versuche andererseits in den Gesprächen, die wir im Kollegenkreis führen, soweit mir
das möglich ist, immer um Verständnis für die Interessen der Anwaltschaft zu werben.
Schons: Wobei ich dann von mir aus vielleicht einmal
anregen darf – soweit das möglich ist, die Strafgerichte
121
Wortwechsel
machen es gerne –, dass telefonisch Termine abgestimmt werden, weil die ja auch dieses große Problem
haben, dass manchmal fünf oder sechs Verteidiger zusammenkommen. In anderen Bundesländern scheint
mir das auch vermehrt gemacht zu werden. Dass also
Richter Termine mit den beteiligten Anwälten abstimmen – vor allen Dingen dann, wenn sie vorher darum
gebeten haben – denn auch die Anwälte sind ja nicht daran interessiert, mehrfache Terminsverlegungen zu erbitten, weil der Mandant natürlich auch seinen Fall entschieden haben will. Vielleicht lässt sich da auch mit
dem einen oder anderen ein Gespräch führen, ob man
das auf diese Weise machen kann. Wenngleich das natürlich nicht so sein kann, dass die Richter nur den ganzen Tag telefonieren. Da haben wir natürlich andersrum
auch Verständnis für.
Paulsen: Das ist die Grenze dieser Bemühungen. Denn
es handelt sich ja in weiten Bereichen bei den Zivilsachen um ein Massengeschäft. Da wird es dann schwierig, die Vielzahl der Termine auf die Art und Weise miteinander abzustimmen, wie sich dies zum Teil bei Strafverfahren eingebürgert hat. Aber ich denke mir, man
wird zu Mischformen kommen. Bei einzelnen – vielleicht umfangreicheren und schwierigeren – Sachen
liegt es nahe, dass der Richter den Termin mit dem
Sachbearbeiter abstimmt. Die größere Masse wird dagegen u.U. weiter einfach durch den festgesetzten Termin
laufen müssen, sonst wird das Gericht des Geschäftsanfalls nicht Herr. Die Justizverwaltung versucht ihrerseits auch durch eine verbesserte technische Ausstattung der Gerichte darauf hinzuwirken, dass zunehmend
etwas mehr Raum auch für solche Fragen ist. Das fängt
bei der IT-Unterstützung der Serviceeinheiten und auch
der Richter an, die die Arbeitsabläufe ökonomischer gestalten soll. Überdies versuchen wir unser „Serviceangebot“ auch im Verhältnis zur Anwaltschaft zu verbessern. So testen wir hier im Oberlandesgericht Düsseldorf gerade in einem groß angelegten Versuch, inwieweit wir Ihnen damit entgegenkommen können, dass die
Urteile unmittelbar nach der Verkündung durch Fax zugestellt werden. Dies kann für beide Seiten zu einer erheblichen Beschleunigung und gleichzeitig Entlastung
führen. Immer in der Hoffnung, dass dann irgendwo anders Zeit geschaffen wird z.B. für solche Abstimmungen. Ich weiß, dass in den einzelnen Senaten unseres
Hauses die Übung besteht, Termine abzustimmen. Mal
sehen, ob sich diese Praxis etwas verbreitern lässt.
Schons: Was die von Ihnen angesprochene Faxzustellung angeht, da werden sowohl Gerichte als auch die
Verbände noch Aufklärungsarbeit zu leisten haben. Die
Bedenken bestehen darin, dass die Anwälte wohl Angst
haben, dass eine wichtige Entscheidung irgendwo auf
einem Faxgerät landet. Offenbar hat sich der Ablauf
noch nicht so herumgesprochen, dass natürlich auch da
gilt, dass die Zustellung erst wirksam ist oder die Frist
erst zu laufen beginnt, wenn der entsprechende Anwalt
122
den Empfang des Faxes auch bestätigt. Sie kennen das
in größeren Kanzleien, wo es vielleicht 25 Faxgeräte
gibt.
Paulsen: Ich nehme an, wir haben da ähnliche Umstellungsschwierigkeiten wie bei der Einführung der Eisenbahn. Aber auch damals hat jeder nach einer gewissen
Zeit gelernt, dass man dieses Gefährt ohne weiteres benutzen kann. Und letztlich ist die Zustellung per Fax
keine andere als die per Post. Auch bei der Zustellung
per Post besteht die Gefahr, dass das Schriftstück in den
falschen Postkasten geworfen wird, oder dass man aus
sonstigen Gründen, weil man nicht da war, etwas nicht
zur Kenntnis nehmen kann. Das alles wird in beiden
Fällen darüber gelöst, dass der Anwalt das Empfangsbekenntnis namentlich unterzeichnet und das Datum einsetzt.
Schons: Und ganz kurz noch. Sehen Sie die Befürchtung, dass es nach dem Wegfall der Singularzulassung
im Umgang zwischen Richter- und Anwaltschaft
Schwierigkeiten geben wird, nach Ihrer eigenen Beobachtung und aufgrund von Gesprächen mit Ihren Kollegen hier im Hause eher bestätigt, oder ist das Thema
vom Tisch? Sie wissen, die Bedenken sind von vielen
alt eingesessenen OLG-Anwälten geäußert worden. Allerdings gab es auch in der Richterschaft Bedenken,
dass diese Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip – sagen wir
es ganz offen – die Qualität des Vortrags beeinträchtigt.
Hat sich das eingespielt, oder würden Sie sagen, ganz so
toll ist es immer noch nicht?
Paulsen: Es ist eine sehr gemischte Situation. Ich habe
in meiner Tätigkeit als Vorsitzende eines Zivilsenats eigene Erfahrungen gemacht, aber auch viel von meinen
Kollegen gehört. Natürlich war die vergangene Situation nicht nur rosig. Aber sie hatte viele Vorteile, u.a. den,
dass man sich über eine lange Zeit sehr gut kennen lernen und dadurch einigermaßen aufeinander einstellen
konnte. Auch hat das von Ihnen erwähnte Vier-AugenPrinzip, von dem ich sehr viel halte, vielen Verfahren
einfach gut getan. Jetzt haben wir eine Situation, in der
wir über den Kreis der uns bekannten Anwälte hinaus
viele neue, zum Teil ganz hervorragende anwaltliche
Kollegen kennen lernen. Aber wir machen auch die Erfahrungen, die in Richtung der Befürchtungen gehen,
die früher geäußert wurden. Man stellt leider in einer
nicht unerheblichen Anzahl von Fällen fest, dass in der
Berufungsbegründung im Grunde genommen nur die
Klageschrift abgeschrieben ist. Und das ist einer Berufungsinstanz nicht zuträglich und fördert auch nicht die
Erfolgsaussichten des Rechtsmittels – gerade nicht nach
dem neuen Berufungsrecht. Offenbar ist dies nicht jedem Prozessvertreter bewusst. Mir ist es jedenfalls in
der Sitzung schon passiert, dass ich auf ziemliches Unverständnis gestoßen bin, als ich entsprechende Hinweise gegeben habe. Außerdem stelle ich fest, dass offensichtlich nicht jeder erstinstanzliche Anwalt über die
Erfahrung und vielleicht auch die Routine verfügt, sich
KammerMitteilungen
Wortwechsel
hier einem Rechtsgespräch zu stellen. Ich gebe zu, das
ist auch nicht immer einfach. In der Regel wird auf einem sehr hohen Niveau verhandelt. Dies erfreulich
hohe Niveau kann nur gehalten werden, wenn alle Gesprächspartner daran mitwirken.
Ein anderer Punkt betrifft die Art und Weise, wie Anwälte und Richter miteinander verkehren sollten. Die
Richter am Oberlandesgericht waren bislang einen bestimmten Umgang gewohnt. Nicht nur in inhaltlicher
und fachlicher Hinsicht, sondern – es tut mir leid, wenn
ich das sagen muss – auch auf der Ebene kollegialer
Höflichkeit. Ich finde es auch schöner – ich habe das
auch in der mündlichen Verhandlung schon artikuliert –
wenn ein mir nicht bekannter Anwalt so reizend ist, mir
zu Beginn einer mündlichen Verhandlung seinen Namen zu verraten; zumal es bei den heutigen Großkanzleien nicht so einfach ist, diesen auf den ersten Blick aus
der umfangreichen Liste der Sozien und Mitarbeiter zu
erraten. Ich finde, es ist auch für die Verhandlung hilfreich, wenn man auf einer durch Höflichkeit geebneten
Basis miteinander sprechen kann. Ich hoffe, dass die
Zusammenarbeit hier im Oberlandesgericht zu entsprechenden Prägungen führt im Miteinander, und ich würde mir wünschen, dass wir vielleicht auch durch Veranstaltungen, die wir gemeinsam durchführen sollten,
dazu kommen, dass man sich jetzt im größeren Kreis etwas besser kennen lernt. Das geht nicht bei jedem, aber
doch bei denjenigen Kollegen, die häufiger hierhin
kommen. Vielleicht können wir über solche Kontakte
auch zu einer noch besseren Zusammenarbeit finden.
Schons: Die meisten Anwälte würden das begrüßen.
Sie können sich noch gut an die Zeiten erinnern, wo es
eine Selbstverständlichkeit war unter Anwälten, sich
gegenseitig vorzustellen, bevor man vor den Richtertisch trat.
Paulsen: Ich gebe zu, dass ich an diesen äußeren Formen hänge. Meines Erachtens hindern sie in keiner
Weise die Schärfe der Argumentation und die Härte des
Austausches in der Sache. Auch schärfste Meinungsverschiedenheiten kann man in einer höflichen Form
austragen. Die Wahrung der äußeren Formen trägt meiner Erfahrung nach auch dazu bei, dass sinnvolle Vergleichsverhandlungen von vornherein in einen ganz anderen Rahmen eingebettet sind.
Schons: Ich nehme das jetzt mal zum Anlass, etwas früher einzusetzen, was die anwaltliche Tätigkeit angeht.
Stichwort: Juristenausbildung. Mit der Juristenausbildungsreform ist ja doch der Schwerpunkt mehr auf die
anwaltliche Ausbildung übergewechselt, was auch den
tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Wir wissen ja
alle, wie viel Prozent dann hinterher in der Anwaltschaft tätig werden und wie relativ wenige inzwischen –
oder in den letzten Jahren – Richter werden. Wie stehen
Sie grundsätzlich zu der neuen Juristenausbildung, wie
stehen Sie grundsätzlich dazu, dass Anwälte verstärkt in
KammerMitteilungen
die Ausbildung mit einbezogen werden, und zwar nicht
nur als Einzelausbilder, sondern dass sie auch Arbeitsgemeinschaften leiten sollen?
Paulsen: Ich halte sehr viel davon – eben vor dem Hintergrund, den Sie geschildert haben. Die Justiz kann ja
nur eine ganz kleine Menge an Juristen bei sich aufnehmen. Davor darf man den Blick nicht verschließen. Ein
Großteil des juristischen Nachwuchses wird immer in
die Anwaltschaft gehen. Deswegen ist es wichtig, dass
die jungen Juristen möglichst früh auch in Kontakt zu
Anwälten und deren Praxis kommen und von deren Erfahrungen profitieren. Daher bin ich sehr dafür, dass wir
im Rahmen unserer Möglichkeiten verstärkt anwaltliche Kollegen in die Ausbildung integrieren. Ich glaube,
dass wir alle nur davon profitieren können. Genauso
versuche ich, bei den Richtereinstellungen – soweit ich
sie nach der Haushaltslage überhaupt noch vornehmen
darf – zunehmend junge Leute einzustellen, die schon
Berufserfahrung aus anderen Sparten mitbringen, und
das sind eben häufig junge Anwälte.
Schons: Nehmen Sie denn von hier aus eine Koordinierung vor, wie die Referendarausbildung – ich spreche
jetzt speziell von der anwaltlich geprägten Referendarausbildung – bei den einzelnen Landgerichten ausgerichtet ist? Ich darf ganz kurz noch hinzufügen: Ich habe
Anlass zu dieser Frage ganz besonders deshalb, weil
von Kollegen berichtet wird, die sich also für diese Arbeitsgemeinschaften als Anwälte zur Verfügung stellen,
dass das höchst unterschiedlich von der Richterschaft
angenommen wird. Ich meine jetzt nicht hier, sondern
ich meine von den Richtern, die ebenfalls Arbeitsgemeinschaften leiten und eigentlich zusammenarbeiten
sollten mit den Anwälten. Es wird immer wieder darüber geklagt, man habe das Gefühl, dass diese denken,
ganz am Ende kann der noch ein paar Dinge besprechen, aber letztendlich lassen wir das mal lieber in der
bewährten Hand des Richters. Gibt es da Überlegungen,
hier eine gewisse Einheitlichkeit zumindest innerhalb
des OLG-Bezirks herzustellen bei der Ausgestaltung
und darauf zu achten, dass die Richter, die bisher dankenswerterweise sich der Ausbildung gewidmet haben,
auch tatsächlich von der Reform Gebrauch machen und
die Anwälte mit heranziehen – als Partner in der Ausbildung sozusagen?
Paulsen: Hauptansprechpartner bezüglich dieser Frage
sind zunächst einmal die Ausbildungsleiter in den einzelnen Landgerichten. Wie dort die Übung im Einzelnen ist, kann ich nicht sagen. Aber dass wir durch Überzeugungsarbeit versuchen, darauf hinzuwirken, dass
solche sehr sinnvollen Möglichkeiten auch genutzt werden, darauf können Sie sich gerne verlassen. Das heutige Gespräch wird Anlass dafür sein, dass ich insofern
auch noch einmal ein bisschen nachfragen werde.
Schons: Wir sammeln im Augenblick auch. Weil wir
gern ein weiteres Gespräch – was geplant ist von uns –
123
Wortwechsel
mit einem Ihrer Mitarbeiter führen wollen. Bevor wir da
hineingehen, wollen wir erst mal Informationen sammeln.
Paulsen: Ich stehe Ihnen gerne für ein weiteres gemeinsames Gespräch zur Verfügung.
Schons: Dann noch ein anderes Thema: Wir haben ja
nun gerade die neue Juristenausbildung. Jetzt kommt
der DAV und sagt, wir müssen noch mal nachreformieren. Nach der Reform ist vor der Reform. Wie stehen
Sie zu dem Stichwort „Spartenausbildung“? Also, das
zu trennen praktisch. Jetzt noch einen Schritt weiterzugehen und zu sagen, die Leute sollen sich so früh wie
möglich entscheiden, ob sie nun Anwälte oder ob sie
Richter werden wollen. Und entsprechend soll das auch
Auswirkungen in der Weise haben, dass nur noch der
Anwalt werden kann, der einen Ausbildungsplatz vorweist. Damit würde u.U. auch die Bezahlung für den
Referendardienst fortfallen. Jedenfalls für diejenigen,
die sich frühzeitig für die Anwaltschaft interessieren.
Stehen Sie dem eher positiv gegenüber, oder sagen Sie,
an und für sich ist der Einheitsjurist, wie wir ihn kennen,
vom Prinzip her und unter Berücksichtigung dessen,
was wir jetzt gerade geändert haben, doch nach wie vor
der richtige Weg?
Paulsen: Es ist schwierig. Es ist alles ein bisschen
falsch, was man sagt. Dessen bin ich mir bewusst. Ich
kann inzwischen kaum noch nachvollziehen, welche Juristenausbildung wir im Moment haben. Ich bitte um
Verständnis. Obwohl ich Prüferin im zweiten Staatsexamen bin, staune ich ab und zu, nach welchem Recht
ich gerade prüfe, weil wir in der letzten Zeit fast alle
Nase lang eine Reform hatten. Das hat bei mir zu einer
gewissen Reformmüdigkeit geführt. Aber die brauchen
nicht alle zu teilen. Der andere Punkt ist der, dass ich
vom Ansatz her verstehen kann, wie man zu dieser
Spartenüberlegung kommt. Der Hintergrund: Relativ
wenige Juristen gehen schließlich in die Justiz, viele zur
Anwaltschaft. Er verführt natürlich zu diesem Gedanken. Aber Sie merken schon bei der Verwendung dieses
Wortes eine gewisse innere Distanz. Die rührt daher,
dass ich den Grundgedanken des Einheitsjuristen an
sich immer noch für richtig halte. Es hat etwas damit zu
tun, dass wir uns auf Augenhöhe begegnen. Und dass
ich in dem Anwalt den Kollegen sehe. Umgekehrt hoffentlich auch. Und darüber hinaus – gerade konnte ich
das ja schon einflechten –, ich halte eben sehr viel von
jungen Richterkollegen, die ich aus anwaltlichen Praxen übernehmen konnte.
Schons: Sie hatten gerade gesagt: Auf Augenhöhe miteinander umgehen.
Paulsen: Ja, das ist ein ganz wichtiger Punkt, und der
andere ist der – eben habe ich das schon kurz erwähnen
können –: Ich bin immer sehr froh, wenn ich junge Juristen einstellen kann, die vor ihrer Richtertätigkeit in
anderen Berufsfeldern Erfahrungen gewonnen haben.
124
Und das wichtigste Berufsfeld in der Hinsicht überhaupt ist natürlich gerade der Anwaltsberuf. Ich würde
ungern auf diese Ressource verzichten, denn wir machen mit diesen jungen Richtern – ich möchte jetzt die
anderen nicht schlecht machen – aber wir machen mit
diesen jungen Kollegen hervorragende Erfahrungen.
Gerade weil sie aus der vorangegangenen eigenen Tätigkeit schon ganz anders gewappnet in den Richterberuf gehen, weil sie auch teilweise mit manchen Schwierigkeiten nicht mehr kämpfen müssen und viel einfacher umgehen können, und weil sie sich natürlich auch
nicht so leicht dem Vorwurf gegenübersehen, sie hätten
ja gar keine Vorstellung davon, wie die „andere Seite“,
nämlich die Anwaltschaft, überhaupt arbeitet und denkt.
Ich erhoffe mir davon auch immer, dass solche Richterkollegen in der Lage sind, einen besonders guten Umgang mit der Anwaltschaft, mit dem vor ihnen stehenden Anwalt pflegen zu können, und dass manche Merkwürdigkeiten, die wir in der Vergangenheit bei Fristverlängerungen und anderen Entscheidungen beobachten
mussten, sich nicht unbedingt wiederholen.
Schons: Sie geben wunderbare Stichworte. Eben fiel
das Wort „Reformmüdigkeit“. Wir haben ja nun etliche
Reformen in den letzten Jahren hinter uns gebracht.
Nun ist schon wieder eine neue Justizreform im Gespräch. Ein Modernisierungsgesetz. Es soll also noch
mehr gekürzt werden. Stichwort also – wir müssen das
mal so dramatisch formulieren – eine weitere Verkürzung des Rechtsweges, eine Abschaffung der Dreigliedrigkeit und Ähnliches. Erstaunlicherweise haben sich ja
jetzt die Landesjustizminister Gedankengängen zugewandt, die sie noch vor etlichen Jahren bei Frau Däubler-Gmelin abgelehnt haben. Wie stehen Sie dazu als
Chefpräsidentin eines großen Oberlandesgerichts?
Paulsen: Auch da könnte ich die Sache mit der Reformmüdigkeit wiederholen. Aber das wäre etwas zu oberflächlich. Darauf will ich mich nicht beschränken. Ich
bin befremdet. Ich bin befremdet darüber, dass man,
nachdem eine als große Justizreform bezeichnete Veränderung der prozessualen Rechtslage gerade erst
durchgeführt worden ist, und man noch über wenig
greifbare Erkenntnisse darüber verfügt, wie sich die Reform nun auswirkt, dieses Reformwerk meint schon
wieder ändern zu müssen. Das lässt sich im Grunde genommen sachlich nicht begründen. Mich überzeugen
die Argumente, die als Anlass für die jetzige große Justizreform genannt worden sind, wenig. Es ist nicht so,
als ob sich die deutsche Justiz im Vergleich zur europäischen und außereuropäischen Justiz verstecken müsste.
Ganz im Gegenteil. Wir haben hervorragende Ergebnisse, was die Zeitdauer unserer Verfahren angeht, ebenso,
was die Qualität der richterlichen Arbeit betrifft. Unter
qualitativen Gesichtspunkten fällt es schwer, die Notwendigkeit tiefgreifender weiterer Reformen zu begründen. Umso mehr überrascht die Hektik, mit der nun
ein sog. Reformschritt dem nächsten folgen soll. Ich bin
KammerMitteilungen
Wortwechsel
der Auffassung, dass man sinnvollerweise zunächst die
Folgen der eben erst eingetretenen Änderungen feststellen, bewerten oder, wie man heute so schön sagt, evaluieren sollte. Wenn man dann gesicherte Ergebnisse hat,
kann man an den Punkten ansetzen, bei denen sich tatsächlich ein Änderungsbedarf nachweisen lässt. Aber es
ist wirklich nicht nötig, zu ändern, nur um sagen zu können, ich habe mal wieder etwas geändert. Wir haben
eine moderne hoch differenzierte Gesellschaft, und ich
meine, man sollte sich endlich einmal der Tatsache stellen, dass ein so komplexes, ausdifferenziertes gesellschaftliches System auch eine ausdifferenzierte Justiz
braucht.
Ebenso deutlich muss man sagen, dass eine Justiz, die
den Namen verdient, nicht zum Nulltarif zu haben ist.
Eine rechtsstaatliche Justiz sollte uns aber auch etwas
wert sein. Sie ist eine der drei tragenden Säulen unserer
verfassten Demokratie, und wenn man sich anschaut,
was die Justiz in den Ländern und im Bund den einzelnen Staatsbürger tatsächlich kostet – das sind weniger
als die GEZ-Gebühren im Monat – dann kann man
wirklich nicht behaupten, dass dieses sehr effiziente
System überteuert wäre. Ich vermag also auch unter
Kostengesichtspunkten nicht zu erkennen, weshalb man
jetzt schon wieder glaubt, in weiten Bereichen die bestehenden Regelungen ändern zu müssen.
Schons: Zumal die Justiz, wie sie sich jetzt und seit vielen Jahren darstellt, durchaus als Standortvorteil zu definieren ist. Zumal herauszustellen ist – Sie haben uns
das eben schon gesagt – also nicht nur im europäischen
Vergleich, sondern weltweit wird an sich dieses Justizsystem, das wir haben, als vorbildlich angesehen, und
da wird auch darauf geachtet, was hier investiert wird.
Das sollte man vielleicht als Anwaltschaft und Richterschaft mal ruhig auch nach außen deutlicher machen,
als das bisher geschehen ist.
Paulsen: Ich glaube, dass die Justiz selbst – einer Unterstützung durch die Anwaltschaft sehe ich da immer
dankbar entgegen – auch etwas dafür tun sollte, zu artikulieren, wo ihre Vorteile liegen. Es mag sein, dass man
sich die Bedeutung der Justiz in der Vergangenheit,
weil man sie als selbstverständlich erachtet hat, in allen
ihren Dimensionen nicht immer bewusst gemacht hat.
Große Unternehmen treffen ihre Entscheidungen sehr
wohl danach, wie sicher der Schutz der Eigentumsrechte vor Ort ist. Und ein funktionierendes Grundbuch, wie
wir es in Deutschland haben, wo man nachschauen
kann, ob das Grundstück, das in Rede steht, tatsächlich
auch demjenigen gehört, der es verkaufen will, und ob
es belastet oder unbelastet ist, trägt nicht nur wesentlich
zur Rechtssicherheit bei, sondern erleichtert auch den
Wirtschaftsverkehr. Eine funktionierende Justiz, innerhalb derer man in überschaubarer Zeit Rechtsschutz suchen und finden kann, ist ein wesentlicher Standortvorteil. Auch darüber sollte man sich, wenn man über notKammerMitteilungen
wendige Investitionen in diesem Bereich spricht, im
Klaren sein.
Schons: Qualität auch der Anwaltschaft. Da stand uns –
vielleicht steht es uns auch noch – ein neuer Gleichmacher und Weichspüler, wie ich das nenne, ins Haus.
Stichwort: Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Rechtsberatungsgesetz sollte ja nun radikal geändert werden. Es
liegen verschiedene Entwürfe vor. Aber das, was wir
jetzt als letzten Regierungsentwurf gehabt haben, was
jetzt nicht eingebracht worden ist, aber was nicht völlig
vom Tisch ist – und zwar unabhängig davon, wer im
September an der Regierung ist, da steht ja auch noch
eine Entscheidung vor der Wahl aus –, so wie jetzt der
Entwurf aussieht, würde das bedeuten, dass Berufsfremde Rechtsberatung erteilen können, sozusagen qualitativ nicht so hochstehende Rechtsberatung, bei der es
nicht so darauf ankommt. Ich sage es mal so lax. Wie
stehen denn Richter dazu, dass demnächst also, da werden Sie jetzt nicht unmittelbar mit zu tun haben, aber
hinterher kommen die Fälle ja doch zu Gericht, dass
also Kfz-Monteure die Unfallregulierung machen können, dass Banken – da gab es ja auch schon Urteile drüber – Testamentsvollstreckung machen, und dass u.U.
Architekten – man höre und staune – möglicherweise
den Bauherrn über so wichtige Fragen wie sein Gewährleistungsrecht informieren sollen? Wobei wir ja alle
wissen, dass der Architekt gerne auch in die Haftung genommen wird mit seiner Haftpflichtversicherung.
Paulsen: Es mag Bereiche geben, in denen es sehr
schwierig ist, zwischen der fachlich begründeten Sachaussage und einer beinahe begleitenden rechtlichen
Würdigung künstlich zu trennen, und in denen es daher
wenig Sinn macht, wenn die Erteilung von Rechtsauskünften einem besonderen Rechtsberater vorbehalten
würde. Andererseits muss der Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden. Aus meiner Sicht folgt
daraus, dass immer da, wo der Bürger den verlässlichen
Rechtsrat braucht, auch die nötige Sachkompetenz hinter diesem Rat stehen muss, aber auch – ich weiß nicht,
ob sie das jetzt gerne hören – eine garantierte Haftung
des Beraters, die ja spiegelbildlich Ausfluss der speziellen Sachkompetenz ist.
Schons: Nun, die berufliche Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, führen wir gegen
das Rechtsdienstleistungsgesetz mit ins Feld neben den
anderen Dingen wie Verschwiegenheitsverpflichtung
etc.
Paulsen: Ich halte sehr viel von Professionalität. Auf
welchem Gebiet auch immer.
Schons: Dann würde ich jetzt gerne noch einmal zurückkommen auf unseren ganz speziellen örtlichen Bereich. Wir hatten ja gerade eben über die Qualität und
zwar positiv über die Qualität der Justiz gesprochen.
Wo es ein bisschen zu haken scheint, das ist weniger die
Bearbeitung der Prozesse selbst, sondern wir hören Kla125
Wortwechsel
gen darüber, dass Kostenfestsetzungsverfahren – und
ich kann das selbst aus eigener Erfahrung bestätigen –
inzwischen unverhältnismäßig lange dauern, was für einige, insbesondere die jüngeren Kollegen, noch gravierender ist. Es liegen uns ganz konkrete Beschwerden
aus jüngster Zeit darüber vor, dass die Festsetzung und
Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren, die ja
durch das RVG angenehmerweise gestiegen sind, dass
diese, man hat fast das Gefühl, herausgezögert werden.
Das Schlimme daran ist, dass es Kollegen und Kolleginnen gibt, die überwiegend Strafverteidigung, und zwar
auch auf dem Gebiet der Pflichtverteidigung, machen
und teilweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, wenn sie monatelang auf die Auszahlung von Beträgen warten, mit denen sie kalkulieren. Da soll es also
sogar schon richtig zu Ärger gekommen sein. Wie kann
man damit umgehen? Wir können es auch nicht ganz
nachvollziehen. Wir hoffen nur, dass es nicht rein haushaltspolitische Erwägungen hat, das man sagt – ich drücke es mal bösartig aus –, wir halten das noch ein bisschen zurück, sondern dass es möglicherweise, und das
wäre die zweite Erklärung – aber bitte, Sie werden hoffentlich eine Antwort geben –, dass es auch mit der Personaldecke zusammenhängt, dass also zu wenig Leute
da sind, um eine Vielzahl von Anträgen so zeitnah zu
bearbeiten, wie das wünschenswert wäre?
Paulsen: Damit haben Sie ein ganz wesentliches Stichwort gegeben. Seit vielen Jahren baut die Justiz systematisch Personal ab, und zwar nicht, weil wir keinen
Wert auf unsere Mitarbeiter legen, sondern das sind
Vorgaben des Landeshaushaltsgesetzgebers, denen wir
Rechnung zu tragen haben. Wir versuchen, die Folgen
dieses Personalabbaus im Grunde genommen durch
zwei sich ergänzende Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Das eine ist eine inzwischen schon sehr vollständige Ausstattung der Justiz in allen Bereichen mit
IT und den dazugehörigen Programmen. Und das andere ist, dass wir versuchen, unsere Arbeitsabläufe auf
diese geänderten Bedingungen einzustellen. Beides
kostet Kraft und Zeit, weil wir dann auch wieder die damit verbundenen Schulungsmaßnahmen mit eigenen
Kräften durchführen müssen, was zum einen natürlich
den einen vom Arbeitsplatz weghält, der schult, und
zum anderen auch denjenigen, der geschult wird. Im
Grunde genommen verschärfen wir die Situation damit
teilweise noch. Und dann kann es Ihnen passieren, dass
an einem sehr großen Gericht aus einem bestimmten
Bereich, z.B. dem Bereich der Kostenbeamten, mehrere
Kräfte erkranken oder in den Ruhestand gehen. Und
dann gibt es noch erfreuliche Nachrichten wie die, dass
jemand schwanger wird und ein Baby bekommt. Wenn
das alles zusammentrifft, ist das Ergebnis nicht mehr erfreulich. Sondern dann fehlen schlagartig in einem Bereich einfach zu viele Kräfte, um das noch auffangen zu
können. Das passiert uns in dieser angespannten Personalsituation leider immer wieder. Nicht nur bei den
Kostenbeamten, aber eben leider auch dort. Wir haben
126
in der Vergangenheit versucht, durch Solidarmaßnahmen im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk zu helfen.
So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf tatkräftige Hilfe bei Großgerichten des Bezirkes geleistet.
Ich lasse mich regelmäßig informieren über die Situation an den einzelnen Standorten. Ich glaube, dass wir
insgesamt auf dem richtigen Weg sind. Ich kann mich
bei denjenigen, die unter den Engpässen zu leiden haben, nur entschuldigen. Mir tut es leid, wenn es zu diesen Verzögerungen kommt. Ich hoffe, Sie nehmen uns
unseren guten Willen ab, an der Situation etwas zu ändern. Das ist in den Zeiten von weiteren Personalabzügen, die uns nie vorhersehbar treffen, sondern meistens
an den Stellen auftreten, wo wir unangenehm überrascht
werden, sehr schwierig. Aber wir bleiben trotzdem am
Ball und wollen die Situation in unser beider Interesse
verbessern.
Schons: Zumal Sie ja ein Interesse daran haben, die Politik darauf aufmerksam zu machen, dass es auch wirtschaftliche Auswirkungen hat, wenn sich durch solche
Unzulänglichkeiten etwas verzögert.
Paulsen: Ja, denn der Kostenbeamte, der jetzt nicht
dazu kommt, Ihren Kollegen ihre Gebühren auszuzahlen, der kommt auch nicht dazu, zu unseren Gunsten die
Gebühren einzuziehen. Also das ist das wenigste. Kein
sinnvoller Vorgang, gerade an Kostenbeamten zu sparen.
Schons: Kommen wir dann mal zu etwas Erfreulicherem. Hundert Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf. Im
nächsten Jahr haben Sie im wahrsten Sinne des Wortes
einen besonders runden Geburtstag zu feiern. Was ist da
geplant? Würden Sie es begrüßen, wenn die Anwaltschaft sich bemühen würde, das mitzugestalten? Interesse ist da sicherlich laut geworden. So ein Jahr kann
man nicht ohne weiteres an sich vorbeiziehen lassen. Da
sollte man doch schon Zeichen setzen. Und vielleicht ist
das ein schöner Anlass, diesen Schulterschluss, den wir
ja hier schon ein paar Mal erwähnt haben, zwischen Anwaltschaft und Richterschaft, wo ja wirklich gemeinsame Interessen vorhanden sind, auch nach außen zu
transportieren und gleichzeitig im wahrsten Sinne des
Wortes zu feiern.
Paulsen: Ich fände das eine besonders schöne Gelegenheit, die wir nutzen sollten. Ich freue mich sehr auf dieses Festjahr, das vor uns liegt. 2006 = 100 Jahre Oberlandesgericht. Da ich dieses Gericht sehr liebe, ist es für
mich ein ganz besonderer Termin. Und ich fände es
schön, wenn wir ihn gemeinsam feiern könnten, zumal
ja die Kammer gleichaltrig ist. Ich würde das gemeinsame Jubiläumsjahr gerne mit einem Jahresempfang von
Kammer und Oberlandesgericht eröffnen. Das ist etwas,
das wir noch einmal miteinander besprechen und klären
sollten.
Für das Oberlandesgericht selbst sind wir in Planungen
wegen einer Ausstellung, die im Frühjahr den Blick in
KammerMitteilungen
Wortwechsel
das schöne Gebäude hineinlenken soll. Im September
werden wir hier im Haus einen Festakt aus Anlass des
Jubiläums durchführen, und mein ganz spezieller – ich
muss zugeben sehr weiblicher – Traum wäre für das
Jahr 2006 auch noch der eines Balles. Aber ich weiß
nicht, ob sich das realisieren lassen wird. Ich habe zum
Glück einige sehr positive Reaktionen gerade aus Ihrem
Kreis bekommen, die mich dann doch wieder etwas ermutigt haben. Ich gebe zu, Anlass für meine Idee war
der Besuch des Kölner Juristenballs und ein bisschen
auch der Gedanke, warum können wir das in Düsseldorf
nicht auch hinbekommen?
Schons: Ja, gerade das Letzte wäre mit Sicherheit eine
schöne Angelegenheit. Der Düsseldorfer Juristenball
ist ja bekannt. Aber den wirklich mal gemeinschaftlich
durchzuführen und möglicherweise einmal nach hier
zu verlegen, wäre etwas Besonderes. Die ganzen Probleme, mit denen das verbunden wäre, ließen sich sicherlich lösen. Und das Finanzielle, da muss dann eben
auch vielleicht aus den einzelnen Vereinen noch das
eine oder andere kommen. Also, wir werden das sicherlich gerne mitnehmen und sollten da in Kontakt
bleiben. Denn das Jahr 2006 ist schneller da, als man
denkt.
Paulsen: Ich würde mich darüber sehr freuen. Die Zeit
bis 2006 vertreiben wir uns jetzt sozusagen damit, dass
wir unseren schönen neuen Erweiterungsbau in Besitz
nehmen werden und dann dort schon die große Freude
haben, eine kleine Einweihung zu feiern. Ich hoffe, dass
auch dieses Gebäude Ihnen in unserer weiteren gemeinsamen Zusammenarbeit nutzen wird, und dass auch Sie
Freude daran haben werden.
Schons: Ein schöneres Abschlusswort kann ich mir
nicht vorstellen. Ich darf mich ganz herzlich für Ihre
Geduld und die Zeit, die Sie uns geschenkt haben, bedanken.
Paulsen: Ich danke auch.
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Aufsätze
Aufsätze
Basiswissen Rechtsschutzversicherung
Systematik und Auslegung der ARB 2000
sowie Risikobeschreibung nach den ARB 2000
– Teil 1 –
Von Rechtsanwalt Joachim Cornelius-Winkler, Düsseldorf1
1.1 Einführung1
1.2 Abgrenzung (Handelt es sich
überhaupt um ein „ARB-Problem“?)
Durchschnittlich 20 % des anwaltlichen Gebührenaufkommens, je nach
Fall 1: Der Mandant (M), der beabKanzleiausrichtung auch deutlich
sichtigt ein Haus zu bauen, schließt
mehr, stammen aus der Beauftragung
bei dem Versicherungsvertreter (V)
durch rechtsschutzversicherte Maneinen Rechtsschutzvertrag nach § 26
danten. Praktisch jeder Rechtsanwalt
ARB 2000 ab, nachdem ihm V versiwird deshalb bereits einmal mit einer
chert hat, dass auch eventuelle StreiRechtsschutzversicherung
korrestigkeiten mit einem Architekten versipondiert haben, die eine oder andere
chert seien. Als M später einen SchaEntscheidung zu den allgemeinen
denfall im Zusammenhang mit dem
Rechtsschutzbedingungen
(ARB)
Architektenvertrag meldet, meint der
kennen und vielleicht auch den „Har2
Versicherer, der Baurisikoausschluss
bauer“ im Bibliotheksbestand haJoachim Cornelius-Winkler
greife, außerdem sei eine Folgepräben. Der Griff zum Kommentar wird
mie nicht bezahlt worden.
jedoch oft nur zu Zufallstreffern oder
zu gar keinen Ergebnissen führen, wenn man sich nicht
Hier ist nur der (zutreffende) Einwand des Versicherers,
der Baurisikoausschluss greife, ein originäres „ARBzuvor mit dem Text der ARB, der Systematik, der sinnProblem“. Der Einwand der nicht bezahlten Folgeprävollen und vollständigen Anspruchsprüfung und der
mie ist dagegen eine Argumentation aus dem allgemeiwichtigsten BGH-Rechtsprechung vertraut gemacht
nen Versicherungsvertragsrecht, auch wenn die Regehat. Nachfolgend sollen deshalb Grundlagen der
lungen der §§ 38, 39 VVG neuerdings in § 9 ARB 2000
Rechtsschutzversicherung vorgestellt werden, wobei
übernommen wurden. Zu den Stichwörtern „Folgepräderjenige Leser, der sich zunächst selbst anhand des
mienverzug“ und „qualifizierte Mahnung“ liest man
Bedingungstextes3 an der Lösung der Fallbeispiele veralso besser die Kommentierung zum VVG nach. Was
sucht, den größten Gewinn haben wird. Das Schwergeist mit dem Umstand, dass der Vertreter den Mandanten
wicht der Darstellung liegt auf dem Erkennen und richnicht über den Risikoausschluss informierte? Hierzu
tigen Bearbeiten grundsätzlicher Fallkonstellationen.
wird man in den ARB nichts finden, weil es sich wieder
In den Fußnoten finden sich Hinweise auf weiterfühum ein Problem aus dem allgemeinen Versicherungsrende Literatur, auch werden Fundstellen bei „Harbauvertragsrecht handelt. Der Versicherer wird danach im
er“ und „Prölss/Martin“4 zitiert, damit die KommentarErgebnis aufgrund der „gewohnheitsrechtlichen Erfülliteratur besser genutzt und die Argumentation gegenlungshaftung“6 für Erklärungen seiner Agenten einzuüber dem Versicherer erleichtert wird. Urteile des
stehen, also Versicherungsschutz zu bestätigen haben.
BGH, die mit Aktenzeichen aufgeführt sind, können
Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch
über die Homepage des BGH5 abgerufen werden, UrStreitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer über die
teile aus der Zeitschrift Versicherungsrecht sind über
Höhe der gesetzlich geschuldeten Gebühren nach dem
JURIS zugänglich.
RVG, also z.B. über die Festlegung einer Rahmengebühr, nichts mit den ARB, aber auch nichts mit sonstigem Versicherungsrecht zu tun haben; es handelt sich
1 Der Autor hat zur Rechtsschutzversicherung u.a. einen Grundriss und einen
um rein gebührenrechtliche Streitigkeiten!
2
3
4
5
Beitrag in einem Versicherungsrechtshandbuch veröffentlicht. Er ist auf
dem Gebiet der Rechtsschutzversicherung regelmäßig als Referent für das
Deutsche Anwaltsinstitut tätig. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war
er Schadenleiter einer Rechtsschutzversicherung.
Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB Kommentar, 7. Auflage 2004.
Die aktuellen ARB 2000 stehen als PDF unter www.gdv.de/fachservice/
6962.htm zur Verfügung.
Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004.
www.bundesgerichtshof.de.
128
6 Prölss/Martin, § 43 VVG Rz. 29 ff.
KammerMitteilungen
Aufsätze
1.3 Definition und gesetzliche Regelungen der
Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung ist im VVG nicht definiert, eine Art Legaldefinition findet sich erstmals in § 1
ARB 94/2000. Danach handelt es sich um eine Kostenversicherung; die im Text weiter erwähnte Sorgeleistung bezieht sich nur auf Nebenleistungen, weil auch
nach dem Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes
dem Versicherer eine Rechtsbesorgung verwehrt ist7.
Die teilweise ebenso wichtigen wie unbekannten (!)
Regelungen zur Rechtsschutzversicherung in den
§§ 158 l–o VVG werden im sachlichen Zusammenhang
vorgestellt, man sollte sich jedoch an dieser Stelle merken, dass die Rechtsschutzversicherung zu den Schadensversicherungen zählt, sodass grundsätzlich die
§§ 49–80 VVG anwendbar sind. Die Bestimmungen
des VVG gehen eventuellen Regelungen in den ARB
vor, lediglich bei sog. „halbzwingenden“ Vorschriften
kann zu Gunsten des VN vom VVG abgewichen werden.
1.4 Entwicklung des Bedingungswerks, Rechtsnatur und Auslegung
In der Praxis wird es der Rechtsanwalt mit den ARB
2000, den im Wesentlichen identischen ARB 948, aber
bei „Altverträgen“ auch noch mit den ARB 75 zu tun
haben, wobei sich die Zahlen auf das Jahr der erstmaligen Verwendung der Bedingungen durch die Versicherer beziehen. Kompliziert wird es leider dadurch, dass
es sich bei den aktuellen ARB 2000, auf die sich dieser
Beitrag beschränken muss, nur noch um unverbindliche
Musterempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) handelt, weil die
Genehmigungspflicht durch die heutige Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) im Jahre
1994 wegfiel. Abgesehen von den Bezeichnungen der
Rechtsschutzformen der §§ 21–29 ARB 2000 halten
sich jedoch die meisten Versicherer an die Grundstruktur und die Paragraphenzählweise der Musterbedingungen, auch wenn leider negativ festzustellen ist, dass
manche Versicherer auf jede aus ihrer Sicht „missliebige“ Entscheidung der Gerichte mit einer sofortigen Umstellung ihrer hauseigenen Bedingungen reagieren9.
Maßgeblich im Schadenfall sind dabei aber selbstverständlich diejenigen Bedingungen, die bei Eintritt des
Versicherungsfalls galten!
von einer Unwirksamkeit einzelner Klauseln ausgehen,
weil die Gerichte aufgrund der seit 1994 weggefallenen
Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nur selten eine
Klausel verwerfen wollten10. Auch der BGH neigt eher
dazu, Klauseln durch Auslegung am Leben zu erhalten,
es sei denn, es steht eine „Auffangvorschrift“ im VVG
zur Verfügung11.
Fall 212: Der VN hatte im dritten Börsengang der Telekom Aktien der Telekom erworben und macht Schadensersatzansprüche nach § 45 BörsenG geltend. Der
Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen, weil
die Telekom Immobilienbesitz zu hoch bewertet habe.
Der Versicherer beruft sich auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2c ARB 2000 „Recht der Handelsgesellschaften“.
Wie sind Versicherungsbedingungen auszulegen? Der
BGH vertritt seit langem die Auffassung, dass Versicherungsbedingungen nicht wie Gesetze oder Verordnungen auszulegen sind, sondern dass es auf das Verständnis des „durchschnittlichen VN“ ankommt. Der
vom Versicherer verfolgte Zweck spielt demnach nur
dann eine Rolle, wenn er sich aus dem Wortlaut und
dem „erkennbaren Sinnzusammenhang“, also aus der
Systematik der ARB ergibt. Eine Ausnahme gilt für
„feststehende Begriffe der Rechtssprache“, von denen
sich in den ARB viele finden und bei denen die laienhafte Sicht nicht entscheidend ist. Zu prüfen ist aber immer, ob es sich tatsächlich um einen feststehenden
Rechtsbegriff handelt, was der BGH im Ausgangsfall
verneint hat. Der Rechtsbegriff „Recht der Handelsgesellschaften“ mag sich auf Anfechtungsklagen nach
dem GmbH- oder Aktiengesetz beziehen, dass damit
auch Ansprüche aus Prospekthaftung gemeint sein sollen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der
VN noch gar nicht Aktionär war, hält der BGH zu Recht
nicht für eindeutig.
1.5 Systematik der ARB 2000 und hierarchischer
Ablauf der Deckungsprüfung
Fall 3: Für den VN besteht seit dem 1.1.2000 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nach § 21 ARB 2000. Er
wünscht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen eine
Verkehrsordnungswidrigkeit vom 3.2.2000, die er als
Fahrer des PKW eines Bekannten begangen haben soll.
Wie lautet die „Paragraphenkette“ bis zum Anspruch
auf die Deckungszusage?
Bei den ARB 2000 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB. Allerdings
sind bisher (!) nur wenige Entscheidungen bekannt, die
7 Ausführlicher Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung – Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag Versicherungswirtschaft 2004, S.1 f.
8 Hauptunterschied ist die „Weltdeckung“ auf Urlaubsreisen nach § 6 ARB
2000.
9 Man vergleiche z.B. die Fassung des § 3 Abs. 2c ARB 2000 mit den Gesellschaftsbedingungen!
KammerMitteilungen
10 Harbauer, a.a.O., v. § 1 ARB 75, Rz. 51 f.; s.a. Mathy, Rechtsschutzalphabet, 2. Aufl. 2000, Stichwort „AGB-Gesetz“ mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung, in
Veith/Gräfe „Der Versicherungsprozess“, 2005, § 16 Rz. 10 ff.
11 Unwirksame Verjährungsregelung, BGH VersR 99,706 (hierzu noch später).
12 Nach BGH – IV ZR 372/02, VersR 2003, 1122; s.a. Römer, AnwBl. 2000,
278 f.
129
Aufsätze
Stimmt Ihre Lösung mit der Lösung in der Fußnote13
überein? Falls nein, soll kurz begründet werden, weshalb aus den ARB 2000 eine Grundstruktur folgt, die
man bei der Deckungsprüfung beachten sollte, wenn
man sowohl „ökonomisch“ vorgehen als auch nichts
„vergessen“ möchte. Man sollte sich – wie bei anderen
zivilrechtlichen Fallgestaltungen – zunächst klarmachen, dass sich der Anspruch auf Versicherungsschutz
dem „Grunde und der Höhe nach“ vollständig aus einer
Subsumtion des Sachverhalts unter die vereinbarten Bedingungen ergeben muss und keineswegs davon abhängig ist, ob der Versicherer Rechtsschutz „gewährt“ oder
nicht. Der Unterschied zu sonstigen zivilrechtlichen
Fallgestaltungen liegt lediglich darin, dass es sich bei
einer Versicherung um ein abstraktes Leistungsversprechen (bzw. um die Absicherung eines „Risikos“) handelt, welches sich erst mit Eintritt eines Versicherungsfalls konkretisiert. Dies ergibt folgendes grobes
Prüfungsschema, das natürlich noch erweiterungsfähig14 ist:
•
Welche Rechtsschutzform(en) der §§ 21–29 ARB
2000 ist (sind) versichert?
•
Fällt der Sachverhalt – zunächst nur den Überschriften der §§ 21–29 ARB 2000 nach – unter eine der
versicherten Rechtsschutzformen?
•
(Je nach Rechtsschutzform) In welcher „Eigenschaft“ besteht Versicherungsschutz für den VN?
(z.B. im Ausgangsfall – auch – als Fahrer „fremder
Fahrzeuge“, vgl. § 21 Abs. 7a ARB 2000)
•
(Falls der Mandant nicht mit dem VN identisch ist)
Besteht eine Mitversicherung?
•
Enthält die versicherte Rechtsschutzform eine einschlägige Leistungsart? (im Ausgangsfall den „Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz“ nach § 21 Abs. 4,
der in § 2j ARB 2000 definiert wird)
•
Greift eine Ausschlussklausel? (in § 3 ARB 2000 geregelt und im Ausgangsfall nicht einschlägig)
•
Liegt ein Versicherungsfall vor? Wenn ja, wann ist
dieser eingetreten und greifen Wartezeiten? (im Ausgangsfall in § 4 Abs. 1c ARB 2000 geregelt)
•
Woraus ergibt sich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen der Anspruch auf die Deckungszusage?
(aus § 17 Abs. 4 ARB 2000, für Zahlungsansprüche
gilt § 5 Abs. 2a ARB 2000)
derheit auf, die anhand eines Fallbeispiels erläutert werden soll.
Fall 415: Der Versicherer lehnt Versicherungsschutz für
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
eines an Krebs erkrankten Rauchers gegen einen Zigarettenhersteller ab, weil der Versicherungsfall vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingetreten sei. Eine
„Prüfung der Erfolgsaussichten“ behält sich der Versicherer vor.
Mit der Frage des Versicherungsfalls werden wir uns
später beschäftigen. Der BGH ging jedenfalls im Beispielsfall nicht von Vorvertraglichkeit aus, versagte
dem Versicherer aber auch den Vorbehalt eines späteren Einwands „fehlender Erfolgsaussichten“, weil dieser Einwand nach § 18 Abs. 1 a.E. ARB unverzüglich,
d.h. innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Entscheidungsreife zu erheben ist. Während die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes grundsätzlich
beim VN liegt, handelt es sich bei dem (angeblichen)
Fehlen „hinreichender Erfolgsaussichten“ um einen
Einwand, der vom Versicherer zu erheben ist, mithin
entgegen mancher Korrespondenz nicht um eine negative Voraussetzung, die vom VN zu beweisen wäre. Entsprechend gelten für diesen sog. materiellen Einwand
auch besondere Regelungen, nämlich das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren des § 18 ARB
200016, wobei der Versicherer nach den Musterbedingungen die Wahl hat, welches Verfahren er vereinbart.
Was gilt für den leider nicht seltenen Fall, dass der Versicherer den Einwand ohne Hinweis auf das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren erhebt? Hier
greift die – vielen Rechtsanwälten unbekannte – Vorschrift des § 158n S. 3 zweite Alternative VVG! Etwas
sperrig formuliert, gilt danach das „rechtliche Interesse
des VN im Einzelfall als anerkannt“, was bedeutet, dass
der Versicherer ohne (spätere) Durchführung eines
Stichentscheidsverfahrens Versicherungsschutz zu
übernehmen hat, also auch dann, wenn tatsächlich keinerlei Erfolgsaussichten gegeben sind. Die Sanktionswirkung der Vorschrift greift aber nur im Rahmen der
angefragten Deckung, der Versicherer ist also nicht daran gehindert, z.B. für ein Berufungsverfahren erneut in
die formelle und materielle Deckungsprüfung einzutreten17.
Zusammengefasst sind also immer das versicherte Risiko zu prüfen und der Eintritt eines Versicherungsfalls,
was so auch für andere Versicherungssparten gilt und
als formelle Deckungsprüfung bezeichnet wird. Die
Rechtsschutzversicherung weist aber noch eine Beson-
Die Risikobeschreibung in der Rechtsschutzversicherung erfolgt über die Rechtsschutzformen oder Vertragsarten der §§ 21–29 ARB 2000, die immer zusam-
13 § 21 Abs. 7a; § 21 Abs. 4; § 2j; § 4 Abs. 1c; § 17 Abs. 4 ARB 2000.
14 Ausführlich – dem Aufbau einer Deckungsklage folgend – CorneliusWinkler, Versicherungsprozess, a.a.O., Inhaltsverzeichnis und Bauer in
van Bühren, (Hrsg.) Handbuch Versicherungsrecht, 2001, § 12 Rn. 309.
15 Nach BGH – IV ZR 139/01, VersR 2002, 1503.
16 Vgl. hierzu Harbauer, a.a.O., § 17 ARB 75 Rz. 1 ff.; Prölss/Martin, a.a.O.,
§ 17 ARB 75 Rz. 1 ff., § 18 ARB 75 Rz. 1 ff.
17 Cornelius-Winkler, Leitfaden, a.a.O., S. 71 f.
130
2.1 Systematik
KammerMitteilungen
Aufsätze
men mit den Ausschlüssen des § 3 ARB 2000 gelesen
werden müssen, um den tatsächlichen Inhalt der Versicherung zu ermitteln. Bei den ARB handelt es sich versicherungstechnisch dabei nicht um eine „All-Risk-“
oder „Vollrechtsschutz-“Versicherung, sondern ähnlich
wie in der Haftpflichtversicherung um die Absicherung
einzelner Lebensbereiche, wobei teilweise aus Gründen
des unterschiedlichen (Kosten-)Risikos zwischen
Selbstständigen und Nichtselbstständigen unterschieden wird18. Dies lässt sich bereits den Überschriften der
einzelnen Paragraphen des besonderen Teils entnehmen.
Bei den primären Risikobeschreibungen liegt die Beweislast dagegen beim VN, d.h. er muss darlegen und
beweisen, dass er Rechtsschutz in einer bestimmten Eigenschaft oder für einen bestimmten Lebensbereich begehrt, oder dass eine bestimmte Leistungsart einschlägig ist.
Beispiele: Verkehrsrechtsschutz nach § 21 ARB 2000,
Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige
nach § 25 ARB 2000.
Hier lehnen manche Versicherer gerne Versicherungsschutz ab oder wollen eine Deckungszusage nur unter
Vorbehalt erteilen, weil ja nach dem eigenen Vortrag
des VN die Leistungsart Arbeitsrechtsschutz nicht einschlägig sei. Die herrschende Meinung in Literatur und
Rechtsprechung lässt es aber genügen, wenn sich aus
dem Vortrag des Gegners eine Eintrittspflicht ergibt,
und auch für ähnliche Konstellationen lohnt es sich, die
in der Fußnote zitierte Fundstelle bei „Harbauer“ nachzulesen20.
Versicherbar sind auch Kombinationen der Einzelrisiken, die zu günstigeren Prämien führen (z.B. § 26 ARB
2000 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für
Nichtselbstständige). Der Versicherungsinhalt der
Kombinationen kann durch die Aufnahme von mitversicherten Personen jedoch anders als in den Einzelrisiken gestaltet sein (s. gleich 2.3).
Innerhalb der einzelnen Rechtsschutzformen ist der
Versicherungsinhalt nach einem Baukastensystem gestaltet, wobei dies über die sog. Leistungsarten geschieht, die für alle Rechtsschutzformen vor der Klammer in § 2 ARB 2000 definiert werden. Die Leistungsarten sind aber immer mit Bezug auf den versicherten
Bereich oder eine „versicherte Eigenschaft“ des Versicherungsnehmers zu lesen.
Beispiel: Der in § 21 Abs. 4 ARB 2000 enthaltene Vertragsrechtsschutz greift nur, wenn der VN als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Mieter eines Kraftfahrzeugs
betroffen ist, nicht dagegen bei sonstigen vertraglichen
Streitigkeiten.
Aufgrund redaktioneller Fehler kann es bei bestimmten,
relativ seltenen Sachverhaltskonstellationen ungewollt
zu Deckungserweiterungen kommen19.
2.2 Darlegungs- und Beweislast
Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, ob
es sich bei dem jeweiligen Bedingungstext um eine primäre, sekundäre oder tertiäre Risikobeschreibung handelt. Mit „tertiären“ Risikobeschreibungen – also systematisch an dritter Stelle zu prüfen – sind die Ausschlussklauseln des § 3 ARB 2000 gemeint, bei denen
die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer liegt.
18 Ausführlich Cornelius-Winkler, Leitfaden, a.a.O. , S.17 ff.; Veith/Gräfe/
Cornelius-Winkler, „Der Versicherungsprozess“, a.a.O., Rn. 116 ff.
19 Betroffen ist z.B. bei den ARB 94/2000 der Steuerrechtsschutz nach § 2e,
der bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei den §§ 23, 25 und
26 auch ohne versicherten Grundstücksrechtsschutz nach § 29 greift, vgl.
Harbauer, a.a.O., § 2 ARB 94 Rn. 11.
KammerMitteilungen
Fall 5: Der mit Berufsrechtsschutz (ohne Vertragsrechtsschutz) nach § 24 ARB 2000 versicherte Arbeitgeber wird vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagt. Er wehrt sich gegen
die Klage mit der Behauptung, es habe sich nur um eine
freie Mitarbeit gehandelt.
Sekundäre Risikobegrenzungen, mit der Beweislast
beim Versicherer, sind solche, die sich auf der Ebene
der Rechtsschutzformen finden und im Bedingungstext
anhand einer „Regel-Ausnahme“-Beschreibung identifiziert werden können (... kein Versicherungsschutz besteht). Die für die Praxis wichtigste sekundäre Risikobegrenzung stellt der Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
„im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit
(des VN)“ z.B. in § 26 Abs. 1 S. 2 dar, der zu einer Fülle
von Rechtsprechung geführt hat. Im Rahmen dieser
Darstellung kann lediglich darauf verwiesen werden,
dass bei auf den ersten Blick „einschlägigen“ Rechtsprechungszitaten des Versicherers immer zu prüfen ist,
ob die zitierten Entscheidungen vor oder nach der
Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.9.1992 ergangen sind21. Mit dieser Entscheidung ist frühere Rechtsprechung größtenteils obsolet geworden, weil der
BGH als Kriterium für eine nichtversicherte berufliche
Tätigkeit auf das „Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebs“ abstellt22.
2.3 Mitversicherung
Im Bereich der Mitversicherung lauern Haftungsfallen
für den Rechtsanwalt, weil dieser eine Deckungsanfrage unterlassen wird, wenn er die einschlägigen Regelungen nicht beherrscht.
20 Harbauer, a.a.O., v. § 21, Rz. 3.
21 BGH NJW 1992, 3242 = VersR 1992, 1510.
22 Ausführlich Cornelius-Winkler, Leitfaden, S.19 ff.; Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, „Der Versicherungsprozess“, a.a.O., Rn. 116 ff.
131
Aufsätze
Fall 6: Der Arbeitnehmer eines nach § 28 ARB 2000
versicherten VN wird von diesem gebeten, wegen einer
Reparatur des Firmenfahrzeugs sein eigenes Kraftfahrzeug für eine dienstlich veranlasste Besorgung zu benutzen. Dabei gerät der Arbeitnehmer unverschuldet in
einen Verkehrsunfall, bei welchem sein Fahrzeug beschädigt wird.
Auf den ersten Blick würde man Versicherungsschutz
verneinen, weil das Fahrzeug nicht auf den VN zugelassen ist und für den Arbeitnehmer keine eigene Rechtsschutzversicherung besteht. Ein genaues Studium des
Bedingungstextes zeigt jedoch, dass der Arbeitnehmer
als nach § 28 Abs. 2e ARB 2000 „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ mitversicherte Person Schadensersatzansprüche geltend macht, ohne dass sich im weiteren Text eine sekundäre Risikobegrenzung findet23.
Eine Mitversicherung kann sich aus den Regelungen
der §§ 21–28 ARB 2000 ergeben, die vollständig gelesen werden sollten, zusätzlich ist immer § 15 Abs. 1
ARB 2000 zu prüfen, der für alle Rechtsschutzformen
gilt. Danach kommen als mitversicherte Personen je
nach Rechtsschutzform in Betracht:
•
•
Familienangehörige
•
•
Arbeitnehmer des VN
Fahrer oder Insassen eines auf den VN oder mitversicherte Personen zugelassenen Kraftfahrzeugs
Dritte i.S. von § 844 BGB
Eine Rechtswahrnehmung mitversicherter Personen untereinander und gegen den VN ist nach § 3 Abs. 4a
ARB 2000 ausgeschlossen24.
2.4 Ausschlussklauseln nach § 3 ARB 2000
Wendet der Versicherer einen der Risikoausschlüsse
des § 3 ARB 2000 ein, ist die Bearbeitung für den
Rechtsanwalt des VN auf den ersten Blick leicht, weil
das rechtliche Problem als solches feststeht und die
23 Harbauer erwähnt nur den „Fahrerrechtsschutz“, übersieht also die geschilderte Konstellation (a.a.O., § 28 ARB 94/2000, Rn. 5); „Wegeunfälle“ auf
der Fahrt von und zur Arbeit fallen nach h.M. allerdings nicht unter den
Versicherungsschutz.
24 Ausgenommen sind Direktansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer
des VN, vgl. Harbauer, a.a.O., § 11 ARB 75, Rz. 21; Prölss/Martin, a.a.O.,
§ 11 ARB 75, Rz. 2.
132
Rechtsprechung über die Kommentarliteratur erschlossen werden kann. Bei neu auftretenden Fallkonstellationen empfiehlt es sich, die Presseverlautbarungen des
BGH zu studieren, weil dort häufig bereits Musterklagen anhängig sein werden.
Zu beachten ist allerdings, dass gerade bei den Ausschlussklauseln erhebliche Unterschiede zwischen den
ARB 75 und den ARB 94/2000 zu verzeichnen sind.
Insbesondere im Bereich des sog. Baurisikos (§ 4
Abs. 1k ARB 75/§ 3 Abs. 1d ARB 94/2000) und bei
„spekulativen Kapitalanlagen“ (§ 4 Abs. 1g ARB 75/
§ 3 Abs. 2f ARB 94/2000) sollte man deshalb genau
prüfen, welche Bedingungen bei Eintritt des Versicherungsfalls galten, und den Bedingungstext vergleichen,
bevor man Rechtsprechung zitiert25, die möglicherweise nicht einschlägig ist! Im Bereich der Ausschlussklauseln gehen viele Gesellschaften zum Nachteil des VN
sogar noch über die ARB 2000 des GDV hinaus, was
die Bearbeitung solcher Mandate mangels vorhandener
Kommentierung oder Rechtsprechung wohl zu einer
„Spezialistensache“ macht.
Gerade bei erfahrenen Kollegen besteht im Bereich der
Ausschlussklauseln schließlich noch die Gefahr, dass
man Versicherungsschutz vorschnell verneint bzw. eine
Deckungsanfrage unterlässt, weil man glaubt, die entsprechenden Regelungen aufgrund langjähriger Korrespondenz „in- und auswendig“ zu kennen.
Fall 7: Für den A besteht ein Grundstücksrechtsschutzvertrag nach § 29 ARB 2000 als Eigentümer eines
Grundstücks. Der A möchte auf dem versicherten
Grundstück einen Neubau errichten. Der gleichfalls
nach § 29 versicherte Nachbar B wendet sich gegen die
erteilte Baugenehmigung.
Hier kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Parteien, weil der Nachbar Versicherungsschutz über die in
§ 29 enthaltene Leistungsart § 2c ARB 2000 („dingliche Interessenvertretung“) beanspruchen kann, da § 3
Abs. 1d bb ARB 2000 für ihn nicht gilt, sondern nur für
den Bauherrn!
Wird in den KammerMitteilungen 4/2005 fortgesetzt.
25 Die ARB 2000 haben den Versicherungsschutz in diesem Bereich eingeschränkt (!), vgl. Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, „Der Versicherungsprozess“, a.a.O., Rn. 125 ff.
KammerMitteilungen
Aufsätze
Plädoyer für die Anwaltsmediation
(Die wahre Alternative zum Gerichtsverfahren)
Von Rechtsanwältin Elke Thom-Eben, Düsseldorf
Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Strafrecht
Mediatorin
Die Justiz steht vor dem Kollaps.
Vertritt man die Klägerseite, kann
man mit gutem Gewissen eigentlich
nur noch nerven- und finanzstarker
Klientel ein behördliches Verfahren
empfehlen.
in der Anwaltschaft häufig noch falsche Vorstellungen vom Mediationsverfahren bestehen, und man der anerzogenen, gelernten und seit Jahren
praktizierten kontroversen Streitkultur verhaftet ist.
Zugegeben, es wird eine Reihe von
Die Imponderabilien der Justiz sind
Fällen geben, die nicht mediierbar
immens. Nicht nur, dass man kaum
sind. Das mag am Fall oder/und an
Einfluss auf die Dauer des Verfahder Partei liegen. Für diese Fälle sind
rens und die Terminierung hat. Auch
behördliche Justizverfahren unverwährend eines Gerichtsverfahrens
meidbar. Die Chaosverhältnisse an
müssen mehr und mehr Richter- und
den Gerichten zwingen jedoch dazu,
Meinungswechsel
hingenommen
die Streitkultur zu verändern. Die Anwerden. Bis man die vollstreckbare
Elke Thom-Eben
waltschaft sollte diese Chance der
Ausfertigung eines nur wenige Zeilen
Gerichtsvermeidung nutzen und sich
betragenden Vergleichs erhält, köndieses Betätigungsfeld weiß Gott nicht durch Richter
nen mehrere Monate vergehen. Nicht zuletzt bedeutet
oder andere nehmen lassen.
Entscheiden auch Ausübung einer Macht (Richtermacht) und die Kontrolle der Entscheidung Ausübung
Schon längst hat die Wirtschaft die Vorzüge der Medieiner Richtermacht über Richterkollegen. Und schließation erkannt. Beispielsweise werden bei der Deutschen
lich kann man einen Prozess gewinnen und hat dennoch
Bahn AG, Siemens AG, Bayer AG, BASF Chemie, in
einen guten Geschäftspartner, Freund oder sonstigen
der Maritim Hotel-Kette eine interne UnternehmensPartner verloren.
mediation seit längerem praktiziert.
Zur Entlastung der kollabierenden Justiz wurde an mehIn den USA steht die Mediation vor der Schlichtung und
reren Projektgerichten die sog. „gerichtsnahe MediatiGerichtsverhandlung (mediation, arbitration, negotiaon“ mit großem Erfolg erprobt.
tion). In England soll derjenige, der ein Mediationsverfahren ablehnt, die gesamten Gerichtsverfahrenskosten
Zwar sieht die Große Justizreform die Förderung der
tragen müssen.
gerichtsinternen Mediation zur konsensualen Streitbeilegung vor, aber bis zur Umsetzung bleibt unklar, inIn Österreich gibt es ein Mediationsgesetz über gewieweit die Gerichtsmediation nach Wegfall der finanrichtsnahe Familienmediation. In Belgien und in den
ziellen Unterstützung fortgeführt werden wird.
Niederlanden ist es ähnlich. Die deutsche Anwaltschaft
sollte sich dieser Entwicklung nicht verschließen.
In jedem Falle wurde durch die Gerichtsmediationsprojekte die Mediation als alternative Konfliktlösungsmöglichkeit weiter im Bewusstsein der Ratsuchenden, aber
auch der Anwaltschaft implementiert.
Vor der Gerichtsmediation steht die Anwaltsmediation!
Diese sollte durch die Anwälte selbst als ebenso notwendiger wie zukunftsträchtiger Dienstleistungsbereich
gestaltet und geprägt werden.
In der Anwaltschaft bestehen unverständlicherweise immer noch große Ressentiments gegen die Mediationstätigkeit. Begründet wird dies häufig mit der mangelnden
Dialogbereitschaft der Parteien, aber auch mit der Vermutung, dass die Mediation mit Honorareinbußen verbunden sei. Hintergrund dürfte allerdings eher sein, dass
KammerMitteilungen
Die Mediation ist m.E. das Konfliktinstrument der Zukunft. Es schafft für beide Parteien akzeptable Ergebnisse und damit eine zufriedene Mandantschaft. Die
Mediation schafft Ergebnisse statt Streit. Sie ist nicht
nur ein Mittel der Konfliktlösung, sondern dient auch
präventiv der Konfliktvermeidung, insbesondere bei
der Erstellung von Gesellschaftsverträgen, bei Nachfolgefragen in Unternehmen, bei Eheverträgen und bei der
Erbgestaltung.
Die Mediation als Konfliktinstrument der Zukunft sollte nicht Psychologen, Ökonomen, Lehrern oder Richtern überlassen werden.
Es wäre mehr als traurig in der aktuellen wirtschaftlichen Situation, wenn die Anwaltschaft die Mediationschancen verschlafen und ein reichhaltiges Beschäftigungs- und Verdienstfeld verpassen würde.
133
Aufsätze
Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der Geschäftsgebühr
gem. Nr. 2400 VV liegen vor?
Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg
1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Die in diesem Heft abgedruckten drei
eine durchschnittliche Angelegenheit
Entscheidungen des LG Coburg bzw.
darstelle, die den Ansatz einer
des LG Bochum (siehe unten S. 170
Schwellengebühr von 1,3 stets rechtund S. 171) belegen – so unterschiedfertigen könne.
lich sie in ihrer Qualität auch sein möDem Argument, dass bei einer derargen – die Richtigkeit der an die Antigen Interpretation der Gesetzgeber
waltschaft schon mehrfach ausge1,3 als Mindestgebühr bezeichnet
sprochene Empfehlung, Vergütungshätte, kann man sich sicherlich nicht
prozesse in eigener Sache mit der
verschließen.
gleichen Sorgfalt zu führen wie
Der Fehler liegt allein darin, dass das
Fremdmandate. Sie sind ferner ein
Landgericht am Begriff der „DurchBeleg für die Feststellung, wie verschnittlichkeit der Angelegenheit“
hängnisvoll es ist, wenn auf die Einscheitert, weil Gerichte mangels anholung eines Gebührengutachtens der
Herbert P. Schons
waltlicher Berufserfahrung nicht einzuständigen Rechtsanwaltskammer
zuordnen wissen, was ein vom Umverzichtet wird, und sie geben Anlass,
darüber nachzudenken, vor welchem Gericht man klagt.
fang und von der Schwierigkeit her durchschnittliches
Mandat ist und was nicht. Woher sollten sie – im RegelImmerhin zeichnen sich alle drei Entscheidungen dafall – solche Kenntnisse auch haben?
durch aus, dass die Bewertungskriterien von § 14 RVG
genau geprüft, gegenübergestellt und einer Gesamtgewichtung zugeführt werden.
Insoweit scheint selbst das höchst unerfreuliche Urteil
des LG Coburg zu überzeugen.
Der zu beurteilende Fall eignete sich sicherlich denkbar
schlecht für eine gerichtliche Auseinandersetzung, da
hier in der Tat einfachste Verhältnisse anzutreffen waren:
Es hatte eine Kollision im ruhenden Verkehr stattgefunden, die Haftungsfrage war eindeutig und mit Hilfe eines einzigen Schreibens konnte eine Regulierung herbeigeführt werden.
Auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Auftraggebers waren nicht geeignet, durch überdurchschnittlichen Charakter eine Anhebung der Vergütung herbeizuführen, da sie vom klagenden Anwalt
selbst als durchschnittlich geschildert worden waren.
Die Beurteilung der übrigen Bewertungskriterien durch
das Landgericht erscheinen auf den ersten Blick schlüssig, wenn man davon absieht, dass der Bedeutung der
Angelegenheit – ohne den Ansatz einer Begründung –
nur Unterdurchschnittlichkeit beigemessen wird.
Gut und plausibel begründet erscheinen – wenn auch
nur auf den ersten Blick – die Ausführungen zu den Bewertungskriterien Umfang und/oder Schwierigkeit der
anwaltlichen Tätigkeit. Völlig zu Recht wird festgestellt, dass aus der Anmerkung zu Nr. 2400 VV sicherlich nicht gefolgert werden könne, dass jede Angelegenheit, die nicht umfangreich oder nicht schwierig sei,
134
Anwaltsvergütungsfragen spielten in Verkehrsunfallsachen bis zum 1.7.2004 nicht die geringste Rolle und
waren den Gerichten damit auch praktisch völlig unbekannt.
Sämtliche Versicherungsgesellschaften regulierten bei
einfachsten Verkehrsunfällen (auch in solchen, wie sie
das Landgericht Coburg jetzt zu beurteilen hatte) mit einer Mittelgebühr von 7,5/10 oder gar mit 15/10, wenn
sie dem sog. DAV-Abkommen beigetreten waren.
Überschritten die Regulierungsverhandlungen einen
gewissen Zeitraum oder taten sich sonstige Schwierigkeiten auf, konnte ohne weiteres eine höhere Gebühr
abgerechnet werden.
Ein Gang zum Gericht war jedenfalls wegen Anwaltskosten normalerweise nicht erforderlich.
Demgemäß wissen Richter oftmals nicht, wie die Bearbeitung einer Verkehrsunfallangelegenheit im anwaltlichen Bereich erfolgt und welche Schwierigkeiten beim
ersten Informationsgespräch behoben werden müssen,
ohne dass solches nach außen dringt. Da gilt es auch bei
einfacher und eindeutiger Sach- und Rechtslage, den
nicht immer einsichtigen Mandanten darauf aufmerksam zu machen, dass nach Gutachten oder Kostenvoranschlag nur Netto-Beträge in Rechnung gestellt werden können.
Da ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Anmietung
eines Ersatzwagens trotz eindeutiger Haftungsfrage zu
Schwierigkeiten kommen könnte. Da sind die Probleme
KammerMitteilungen
Aufsätze
zu erörtern, die manche Versicherungsgesellschaften
immer wieder mit Sachverständigengutachten oder aber
mit den Sachverständigenkosten machen. All dies
dringt naturgemäß nicht nach außen, sollte in Vergütungsprozessen aber vorgetragen werden.
Hier zeigt es sich, wie wichtig es ist, dass Gerichte nach
§ 14 Abs. 2 RVG auch dann ein Gutachten der Kammer
einholen, wenn sich der Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten richtet. Die anderslautende in fast allen Kommentaren vorzufindende Auffassung ist also
nicht nur falsch und nicht zu rechtfertigen, sondern
führt ersichtlich zu Fehlentscheidungen.
Das Landgericht Coburg unterliegt dem Irrtum, die Einfachheit der Haftungsfrage und die hier erfolgte besonders schnelle Regulierung durch die Versicherung als
Begründung dafür heranziehen zu können, dass die Angelegenheit „unterdurchschnittlich“ einzuordnen sei,
jedenfalls im Verhältnis zu anderen Verkehrsunfällen.
Genau dies ist aber eben falsch:
Gerade die Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalles, wie er hier zu beurteilen war, der also schnell und
unbürokratisch einer Regulierung zugeführt werden
kann, stellt sich insgesamt als der geradezu typische
Durchschnittsfall in der Praxis eines Anwaltes dar.*
Dies erkennt erfreulicherweise auch das LG Bochum in
der in diesem Heft abgedruckten Entscheidung vom
17.6.2005, wenn es völlig zu Recht ausführt:
„Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung
einer Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist als die Geltendmachung einer einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind
im Hinblick auf alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei
denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht kommen kann.
Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat,
sondern ob die Bearbeitung eines Verkehrsunfalles als solche im Vergleich mit anderen Sachen einen einfachen Fall darstellt.“
Anschließend wird zutreffend darauf hingewiesen, dass
auch und gerade bei Verkehrsunfallsachen ein unterdurchschnittlicher Fall nur dann anzunehmen sei, wenn
es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handele.
Wenn das Landgericht einen solchen allerdings darin
sieht, dass die Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe
nach unstreitig ist und schnell reguliert wird, ist dem aus
den oben genannten Gründen nicht zuzustimmen. Auch
derartige Fälle bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung und Vorarbeit durch den mandatierten Anwalt, was
es allein rechtfertigt, von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.
Immerhin wird man die betrübliche Entscheidung des
LG Coburg in Zukunft zum Anlass nehmen müssen,
*
Vgl. hierzu auch AG Gelsenkirchen in RVG-Report 2005, S. 149; ebenso
AG Nürnberg in RVG-Report 2005, S. 192 f.; AG Iserlohn in RVG-Report
2005, S. 147 f.; AG Lörrach in RVG-Report 2005, S. 148 und im Grunde
auch AG Würzburg in KammerMitt. Nr. 2, S. 105 mit Anmerkung Schons.
KammerMitteilungen
sehr genau zu überlegen, wo man die Differenzbeträge
beispielsweise gegen die HUK-Coburg-Versicherung
einklagt, die sich in der Vergangenheit ja besonders
renitent in Vergütungsfragen bundesweit zeigt.
Man wird hier die Empfehlung aussprechen dürfen,
nicht die Versicherung selbst in Coburg zu verklagen,
wo die Amtsrichter sich sicherlich der – falschen –
Rechtsprechung des Landgerichts verbunden fühlen,
sondern entweder auf den Ort der unerlaubten Handlung zurückzugreifen oder Halter und/oder Fahrer als
Gesamtschuldner am dortigen Wohnsitz in Anspruch zu
nehmen.
Die weitere Entscheidung des LG Bochum vom
17.6.2005, in der dem Rechtsanwalt in der zweiten Instanz lediglich aufgrund seiner Berufung eine geringfügig angehobene Vergütung von 1,0 zugesprochen wurde, gibt Anlass die eingangs formulierte Mahnung zu
wiederholen:
Der Rechtsanwalt sollte seine eigenen Vergütungsansprüche genau so sorgfältig verfolgen und bearbeiten wie Fremdmandate.
Ersichtlich hat der klagende Anwalt im Fall des LG Bochum außer Acht gelassen, dass die Gegenseite die von
ihm geschilderten besonderen Schwierigkeiten explizit
bestritten hatte. Die Berufungskammer hätte demgemäß
vom Rechtsanwalt eine Substanziierung seines Vorbringens erwartet, also eine nähere Darlegung und einen
Beweisantritt dahingehend, dass die Verständigung mit
dem Auftraggeber nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich war.
Fast bedauernd erwähnt die Berufungskammer, dass allein dies die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit gerechtfertigt hätte.
Den kläglichen Teilerfolg seiner Berufung hat der betroffene Anwalt also zumindest „mitverschuldet“.
Zusammenfassend lassen sich aus den drei Berufungsurteilen folgende Lehren ziehen:
1.
Wenn irgend möglich, Vergütungsprozesse nicht in Coburg, sondern am Wohnsitz der übrigen Gesamtschuldner bzw. am Ort der unerlaubten Handlung führen.
2.
Bei denkbar einfachen Verkehrsunfällen mit schneller
Regulierung (auch die Versicherungen haben aus den
Urteilen eine Lehre gezogen und regulieren neuerdings
in einfachen Fällen überraschend schnell) sorgfältig
prüfen, ob man sich hier ausnahmsweise mit einer geringeren Gebühr als 1,3 zufriedengeben will.
3.
Zu allen Bewertungskriterien substanziiert und vorsorglich auch stets mit Beweisantritt vortragen.
135
Aufsätze
4.
Auf die Einholung eines Gebührengutachtens hinwirken
und eine entsprechende Anregung oder einen entsprechenden Antrag auch begründen (es sollte durchaus auf
die fehlende Erfahrung von Richtern im Hinblick auf die
Durchschnittlichkeit von anwaltlicher Tätigkeit hingewiesen und die Fragwürdigkeit der Gesetzesinterpretation von § 14 Abs. 2 RVG hervorgehoben werden).
Rettung für
Trennungsfamilien!
Vom BGH bestätigt (23.02.05 – XII ZR 114/03)
5.
Auf den in Richterkreisen weitestgehend unbekannten
Umstand hinweisen, dass alle Versicherungskonzerne
bei einfachsten Verkehrsunfällen die Mittelgebühr oder
gar 15/10 aufgrund des Abkommens zahlten.
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6.
Gerichte darauf hinweisen, dass die Versicherungskonzerne eben wegen dieser Regulierungspraxis (Abrechnung stets mit Mittelgebühr) darauf hingewirkt haben,
dass die Anmerkung zu Nr. 2400 VV Gesetz wurde.
Und schließlich:
7.
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136
4/05
KammerMitteilungen
Das aktuelle Thema
Das aktuelle
Thema
„Die unendliche Geschichte des § 7 BerufsO“
Von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach
Fachanwalt für Familienrecht
Unter dieser Überschrift hatte Römermann erst kürzlich
zu der von der Satzungsversammlung am 21. Februar
2005 beschlossenen Neuregelung des Rechts der Nennung von Schwerpunkten Stellung genommen1. Mit ihr
wollte die Satzungsversammlung die §§ 6 und 7 BerufsO
ändern und insbesondere in § 7 Abs. 3 BerufsO jeden
Rechtsanwalt, der mit Teilbereichen seiner Berufstätigkeit wirbt, verpflichten, sich auf diesen Gebieten fortzubilden und dies auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Doch das Bundesministerium der
Justiz hob diese von der Satzungsversammlung beschlossene Regelung mit Bescheid vom 6. Mai 2005 gemäß § 191e BRAO mit der Begründung auf, die Satzungsversammlung sei ausweislich des § 59b Abs. 2
BRAO zur Regelung einer anwaltlichen Fortbildungspflicht nicht befugt. In seinem Beitrag ging Römermann
noch davon aus, dass die übrigen vom Bundesministerium der Justiz nicht beanstandeten Beschlüsse der Satzungsversammlung in den BRAK-Mitteilungen vom
15. August 2005 gemäß § 35 BerufsO veröffentlicht
und somit am 1. November 2005 in Kraft treten würden.
Doch dazu kommt es nun nicht.
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer versah
die am 23./24. Februar 2005 ausgefertigten Beschlüsse
der Satzungsversammlung mit der Anmerkung, dass die
Vorschrift des beschlossenen neuen § 7 BerufsO durch
die teilweise Aufhebung durch das Bundesministerium
der Justiz einen veränderten Inhalt erfahren habe, deshalb werde § 7 BerufsO nicht verkündet und die Satzungsversammlung werde sich in ihrer Sitzung vom 7.
November 2005 mit § 7 BerufsO erneut befassen. Demgemäß werden die von der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 21. Februar 2005 beschlossenen Änderungen der BerufsO am 1. November 2005 nur teilweise
in Kraft treten. Nicht in Kraft treten werden die nach der
Aufhebung eines Teils des § 7 BerufsO verbliebenen
Teile des § 7 BerufsO, obwohl sie vom Bundesministerium der Justiz nicht beanstandet worden sind.
Damit beginnt ein weiteres Kapitel der unendlichen Geschichte des § 7 BerufsO, das neue Fragen aufwirft. Zunächst fragt es sich, ob der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer befugt oder sogar verpflichtet ist, die
Veröffentlichung einer Beschlussfassung der Satzungsversammlung zu unterlassen bzw. zurückzustellen.
1
Römermann, AnwBl. 2005, 490, zitiert nach Finzel, SV-Prot.4/3 S. 17.
KammerMitteilungen
1. Die Befugnisse des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer regelt in erster Linie § 191d BRAO.
Nach dessen Absatz 1 führt er in der Versammlung
den Vorsitz. Nach Absatz 5 hat er zudem die Niederschrift über die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zu unterzeichnen. Über die sonstigen Befugnisse des Präsidenten, insbesondere außerhalb der Sitzungen der Satzungsversammlung,
enthält die BRAO keine Regelung. Auch die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung besagt
über seine Befugnisse außerhalb der Sitzungen bisher nichts. In dem neuen § 11 der Geschäftsordnung,
der noch nicht in Kraft getreten ist, wird allerdings
künftig bestimmt sein, dass dem Beschluss zur Änderung der Berufsordnung mit Übermittlung an das
Bundesministerium der Justiz nach § 191e BRAO
eine u.a. vom Vorsitzenden verfasste Begründung
beigefügt werden soll. Diese Regelung lässt den
Schluss zu, dass dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Befugnisse auch außerhalb der Sitzungen zustehen sollen. Offen bleibt aber gleichwohl, ob der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer befugt ist, bei einer teilweisen Aufhebung eines
Beschlusses der Satzungsversammlung die Veröffentlichung des nicht aufgehobenen Teils zurückzustellen. Mangels einer Regelung in der BRAO und in
der Geschäftsordnung ist deshalb davon auszugehen,
dass die Veröffentlichungsbefugnis allein bei der
Satzungsversammlung liegt. Sie muss entscheiden,
ob die durch die teilweise Aufhebung verbliebene
Restfassung der von ihr beschlossenen Regelung
noch von ihrem Willen getragen wird oder ob die
Aufhebung den beschlossenen Norminhalt so verändert, dass dieser nicht mehr ihrem Willen entspricht.
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist
insoweit nur ausführendes Organ.
2. Eine andere Frage ist, ob der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer im Einzelfall verpflichtet sein
kann, das Inkrafttreten eines Beschlusses durch
Nichtveröffentlichung vorläufig zu verhindern, um
der Satzungsversammlung Gelegenheit zu erneuter
Beratung und Beschlussfassung zu geben. Diese Frage stellt sich, wenn das Bundesministerium der Justiz
einen Teil einer von der Satzungsversammlung beschlossenen Regelung der Berufsordnung teilweise
aufhebt und die Gefahr besteht, dass das Inkrafttreten
des nicht aufgehobenen Teils den Willen der Sat137
Das aktuelle Thema
zungsversammlung verfälschen oder nicht mehr der
Gesamtregelung entsprechen würde, die von der Satzungsversammlung beschlossen worden war. In der
Literatur ist dieses Problem bisher nur von Braun unter der Fragestellung erörtert worden, welche Prüfung dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer vor einer Ausfertigung der von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse obliegt2. Die dazu
vertretene Auffassung ist, dass der Präsident der
Bundesrechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft
als Vorsitzender der Satzungsversammlung deren
Beschussfassungen in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen hat3. Diese Prüfungspflicht muss
sich aber auch auf die Frage erstrecken, ob bei Aufhebung eines Teils einer von der Satzungsversammlung beschlossenen Regelung deren nicht aufgehobener Teil noch dem Willen der Satzungsversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entspricht.
3. War der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer
nach Aufhebung des § 7 Abs. 3 BerufsO mithin verpflichtet, die vorstehend beschriebene Prüfung vorzunehmen, bleibt nur noch zu erörtern, ob dem Ergebnis seiner Prüfung zugestimmt werden kann.
Hierzu ist festzustellen, dass es nach Aufhebung des
§ 7 Abs. 3 BerufsO drei Möglichkeiten gab: Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hätte die
vom Ministerium nicht aufgehobenen Teile des § 7
BerufsO in den BRAK-Mitteilungen veröffentlichen
und damit das Inkrafttreten der nicht beanstandeten
Teile des § 7 BerufsO herbeiführen können. In diesem Fall wäre demnächst eine verkürzte Fassung des
§ 7 BerufsO in Kraft, die von dem Willen der Satzungsversammlung vermutlich nicht mehr getragen
gewesen wäre. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, die Veröffentlichung der nicht aufgehobenen
Teile des § 7 BerufsO zurückzustellen und die Sat2
3
Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl., § 191d Rn. 5.
Zustimmend Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 191d Rn. 21.
138
zungsversammlung in ihrer nächsten Sitzung insgesamt neu beraten und beschließen zu lassen. Schließlich wäre in Betracht gekommen, wegen eines möglichen sachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs
der §§ 6 und 7 BerufsO die Veröffentlichung beider
Normen zurückzustellen und so der Satzungsversammlung Gelegenheit zu geben, eine insgesamt
neue Beschlussfassung zu beraten und zu verabschieden.
4. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat
den Mittelweg gewählt und nur die Veröffentlichung
des vom Bundesministerium der Justiz nicht aufgehobenen Teils des § 7 BRAO zurückgestellt. Dieser
Entscheidung ist durchaus zuzustimmen. Beide von
der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 21.
Februar 2005 beschlossenen Neufassungen der §§ 6
und 7 BerufsO betreffen zwar die anwaltliche Werbung. Doch während die in § 7 Abs. 3 BerufsO vorgesehene Regelung einer anwaltlichen Fortbildungspflicht in Bezug auf in der Werbung benannte Teilbereiche anwaltlicher Berufstätigkeit eine neue Berufspflicht begründen sollte, ist die vom Ministerium
nicht aufgehobene Neufassung des § 6 BerufsO nur
redaktioneller Natur. Die Nichtveröffentlichung dieser Neufassung wäre folglich über das Ziel hinausgeschossen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheidung
des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, nur
die Veröffentlichung der Neufassung des § 7 BerufsO,
diese aber auch bezüglich der vom Bundesministerium
der Justiz nicht aufgehobenen Teile des § 7 BerufsO,
zurückzustellen, sowohl in formell- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht richtig und nicht zu beanstanden
ist. Zu hoffen bleibt, dass die Satzungsversammlung in
ihrer nächsten Sitzung am 7. November 2005 das unendliche Kapitel des § 7 BerufsO beendet. Das Datum
der Sitzung lädt zu einer endgültigen und beanstandungsfreien Beschlussfassung geradezu ein.
KammerMitteilungen
Das aktuelle Thema
Deutliche Effizienzsteigerung durch den
Einsatz von SyncFrame
Ob Produzenten aller Nuancen, Handelsbetriebe,
Dienstleister oder auch die Öffentliche Verwaltung:
Unternehmen aller Art nutzen ERP-Lösungen, mit
denen sie ihre gesamten Prozesse integriert abbilden und die Geschäftsvorgänge automatisieren.
Eine solche Lösung ist SyncFrame, eine aktuell in
rund 50 Sozietäten von 1.500 Anwendern eingesetzte
juristische Komplettlösung für Anwaltskanzleien
und Notariate. SyncLine bietet mittleren und größeren Häusern das System, das schon mit seiner Einführung für eine deutliche Erhöhung der Effizienz
sorgt, alternativ zum klassischen Lizenzmodell auch
zum monatlichen Festpreis von 150 Euro* pro Lizenz
an.
Der Einsatz von SyncFrame hat in den Kanzleien zu einer durchschnittlichen Effizienzsteigerung von 20 Prozent geführt. Bereits mit der Anlage einer Akte setzen zuverlässige Workflows ein, die das durchgehende und
ganzheitliche Bearbeiten (und Archivieren) der Aktenvorgänge nicht nur einfach, sondern auch schnell ermöglichen. Bei diesen Workflows handelt es sich um frei definierbare Prozesse, die sich über die Parametrisierung
der Standards individuell einrichten lassen. Das steckerfertig zum Festpreis ausgelieferte System kann daher
von der ersten Minute an produktiv eingesetzt werden
und ’lernt’ je nach Parametrisierungsgrad und -aufwand
die gesamten Ablaufprozedere der Kanzlei hinzu.
Feste Größe im Kanzleialltag
„SyncFrame ist bei uns längst zur festen Größe in der
gesamten Aktenbearbeitung geworden“, bestätigt
Prof. Dr. jur. Hans-Jörg Birk von der Kanzlei Eisenmann Wahle Birk mit Sitz in Stuttgart und Dresden.
„Auf funktionaler Seite bietet das System alle erdenklichen Features, die im täglichen Arbeitsaufwand einer
Kanzlei anfallen.“ Besonders betont der langjährige
Anwender den Nutzen des weltweit orts- und zeitunabhängigen Zugriffs auf die einheitliche Datenbank.
So arbeitet er mit einem mobilen System, das ihm permanenten Zugriff auf alle relevanten Daten ermöglicht
sowie immer auf dem Laufenden zu bleiben wie auch
mit allen Beteiligten per Mail verzögerungsfrei kommunizieren zu können. „Mit der virtuellen Kanzlei im
Gepäck ist man auf Geschäftsreisen, in einer Verhandlungspause vor Gericht, wenn notwendig sogar
zuhause oder im Urlaub jederzeit bestens informiert,
behält die Kontrolle und kann ohne Einschränkungen
ortsunabhängig agieren.“
Überzeugender Nutzen
Auf den Punkt gebracht, zieht mit der wartungsfreien
Komplettlösung eine straff geführte Organisation in die
Kanzlei ein. Das zentrale Server-System garantiert nicht
nur filialenübergreifende Datenkonsistenz und komfortabel handhabbare Dokumentenverwaltung, sondern hält
auch die Kosten für die einzelnen Arbeitsplätze dank
schlanker Clients vergleichsweise niedrig. Zu den mehr
als hundert Einzelfeatures zählen beispielsweise auch
eine Zeiterfassung, die ein internes Controlling ermögKammerMitteilungen
– Anzeige –
licht, aber gerade auch bei zeitabhängigen Honoraren zu
höheren Ergebnisse führen kann. Ein weiterer großer
Pluspunkt liegt in der automatischen Datensicherung:
Ohne Aufpreis gehört das Vergessen von Sicherungen
der Vergangenheit an, da das System nach entsprechender Einrichtung selbstständig Backups fährt.
Führende Technologie
Auf der technologischen Seite präsentiert sich SyncFrame jederzeit auf dem höchsten Stand. Für die Anwender entscheidend ist dabei, dass sämtliche Neuentwicklungen ohne zusätzliche Kosten ausgeliefert und in
aller Regel sogar per Fernzugriff eingespielt und gewartet werden können. Derzeit befindet sich beispielsweise
die neue 64-Bit XML-basierte (selbstverständlich grafische) Version in der Auslieferung. Diese ist als wichtiger
Meilenstein nicht nur in Bezug auf die Systemtechnologie zu sehen, sondern gerade auch mit Hinblick auf den
elektronischen Rechtsverkehr über den Standard
XJustiz, der im Mai 2005 von der Bund-Länder-Kommission in derzeit aktueller Fassung (Version 1.3.0) für den
Echtbetrieb freigegeben wurde.
Volle Funktionalität – bedarfsgerecht genutzt
„Der entscheidende Nutzen von SnycFrame liegt
nach meiner Einschätzung und Erfahrung in der Abbildung der Kernprozesse aus dem juristischen Alltag“,
erklärt Rechtsanwalt Betsche-Heil aus Mainz. „Denn
nur wer den Kopf dafür frei hat, kann sich auf die wesentlichen Aspekte seiner Profession konzentrieren.
Mit SyncFrame ist das auch ohne personellen Overload in der Verwaltung einfachst zu realisieren.“
Schnell wirksam bei überschaubaren Kosten
Zahlen zur Nutzungszeit und überschaubare, hart kalkulierte Festpreise. Dieses Alternativangebot zum klassischen Lizenzkonzept bietet gerade in den heutigen Zeiten wirtschaftlicher Unwägbarkeiten jenen Kanzleien einen Zugang zu modernster Software-Technologie, die
durch Erhöhung der Effizienz in ihren Abläufen Zeit und
Geld sparen möchten. Auf Anfrage präsentiert das SyncLine-Team gerne SyncFrame völlig unverbindlich vor Ort
und erstellt individuelle Angebote.
Autor: Herbert Franosch,
Vertriebsleiter bei der SyncLine GmbH
syn017
* Das Leasing-Angebot sieht eine Laufzeit von 36 Monaten vor und beinhaltet neben den Software-Lizenzen
unter anderem auch den Applikations-Support, remote
eingespielte Updates und ein Einführungspaket (Das
Angebot versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
SyncLine GmbH
Herbert Franosch
Eleonorenstraße 128
55252 Mainz-Kastel
http://www.syncframe.de
[email protected]
fon: 06134/64049-0
fax: 06134/64049-1
139
Berichte und Bekanntmachungen
Berichte und
Bekanntmachungen
Mitglieder der sechs neuen Vorprüfungsausschüsse berufen
In seiner Sitzung am 6.7.2005 hat der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unmittelbar nach
dem In-Kraft-Treten der entsprechenden Änderungen
der Fachanwaltsordnung (zum 1.7.2005) die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der neuen Vorprüfungsausschüsse für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Verkehrsrecht berufen. Am 24.8.2005 haben die konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse stattgefunden.
RA Dr. Ulrich Schnorrenberg, Düsseldorf (stellvertr.
Vorsitzender)
Aus Gründen der Organisation und der Praktikabilität
haben sich die Kammern Köln und Düsseldorf darauf
verständigt, für die sechs neuen Fachanwaltschaften
(anders als für die acht bestehenden) keine gemeinsamen Ausschüsse mehr zu bilden. Außerdem hat der
Kammervorstand entschieden, dass die neuen Ausschüsse in Abhängigkeit von dem erwarteten Antragsaufkommen unterschiedlich stark (nämlich entweder mit drei ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter, mit vier ordentlichen Mitgliedern und einem
Stellvertreter oder mit sechs ordentlichen Mitgliedern
und einem Stellvertreter) besetzt werden.
RA Dr. Rolf Schallen, Düsseldorf (Vorsitzender)
Die Zusammensetzung im Einzelnen entnehmen Sie
bitte der nachfolgenden Aufstellung.
RA Jürgen Fritz, Düsseldorf (Vorsitzender)
Stellvertretendes Mitglied
RAin Christiane Vohmann, Wuppertal
3. Medizinrechts-Ausschuss
Ordentliche Mitglieder
RA Dr. Christoph Jansen, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender)
RA Peter Scholten, Duisburg (Schriftführer)
Stellvertretendes Mitglied
RA Dr. Karl-Heinz Möller, Düsseldorf
4. Miet- und Wohnungseigentumsrechts-Ausschuss
Ordentliche Mitglieder
RA Jürgen Effenberger, Oberhausen (stellvertr. Vorsitzender)
RA Rüdiger Fritsch, Solingen (Schriftführer)
RA Frank Heeg, Moers
RA Johannes Lücke, Düsseldorf
1. Bau- und Architektenrechts-Ausschuss
RA Andreas Skrobek, Düsseldorf
Ordentliche Mitglieder
Stellvertretendes Mitglied
RA Rudolf Franz, Düsseldorf (Vorsitzender)
RAin Dagmar Loosen, Neuss
RA Dr. Gunther Knoche, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender)
5. Transport- und Speditionsrechts-Ausschuss
RA Dr. Werner Langen, Mönchengladbach
Ordentliche Mitglieder
RA Dr. Hans Herbert Moehren, Düsseldorf (Schriftführer)
RA Markus Jaegers, Duisburg (Schriftführer)
Stellvertretendes Mitglied
RA Michael Ulrich, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender)
RA Ralf Rohmann, Wesel
Stellvertretendes Mitglied
RA Dr. Jürgen Temme, Düsseldorf (Vorsitzender)
RA Horst Michael Müller-Ehl, Neuss
2. Erbrechts-Ausschuss
6. Verkehrsrechts-Ausschuss
Ordentliche Mitglieder
RA Claus Jenckel, Düsseldorf (Vorsitzender)
Ordentliche Mitglieder
RA Andraes Kühne, Düsseldorf (Schriftführer)
RA Andreas Engelbrecht, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender)
RA Hans-Joachim Lehnhoff, Duisburg
RA Thomas Heimbürger, Düsseldorf
140
KammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
RA Nils Jurgutat, Oberhausen (Schriftführer)
RA Herbert Schons, Duisburg (Vorsitzender)
RA Karl-Hermann Lauterbach, Solingen
Stellvertretendes Mitglied
RA Dr. Burkhard Reiß, Duisburg
RA Lutz F. Bartsch, Grevenbroich
Neubesetzungen im Justizministerium NRW
Am 24.6.2005 hat Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers drei Ministerinnen und acht Ministern in der Düsseldorfer Staatskanzlei die Ernennungsurkunden übergeben.
Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und später ständiger Vertreter des Abteilungsleiters
der Abteilung Z war.
Neue Justizministerin ist Roswitha Müller-Piepenkötter
(CDU), die bislang Richterin am Oberlandesgericht
Düsseldorf und Vorsitzende des NRW-Richterbundes
sowie Vorsitzende des Hauptrichterrates der ordentlichen Gerichtsbarkeit in NRW war.
Neuer Pressesprecher im Justizministerium ist Ulrich
Hermanski, der früher Dienstleitender Redakteur und
stellvertretender Büroleiter der Deutschen Presseagentur, später Leiter des Düsseldorfer Landesbüros des
Deutschen DepeschenDienstes und zuletzt freier Journalist und Rechtsanwalt war.
Zum neuen Staatssekretär im nordrhein-westfälischen
Justizministerium wurde der FDP-Abgeordnete und
bisherige Vizepräsident des Landtags Jan Söffing ernannt, der früher ebenfalls Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf war.
Der Kammervorstand wünscht den Genannten viel Erfolg und die nötige Fortüne beim Führen ihrer Ämter
und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit.
Neuer Leiter der Abteilung Z (Personal und Recht) wurde Ministerialdirigent Rudolf Hucklenbroich, der früher
Die Ministerin hat bereits zugesagt, uns als Interviewpartnerin für die nächste Ausgabe der KammerMitteilungen zur Verfügung zu stehen.
Dr. Günter Hopfgarten wiederbestellt
Durch Urkunde vom 19.7.2005 hat die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Kollegen Dr.
Günter Hopfgarten aus Wuppertal erneut (und zwar für
die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 30.11.2010) zum Mitglied des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofes ernannt und gleichzeitig zum Vorsitzenden dieses
Gerichts bestellt.
Die Amtsperiode für die Mitglieder des Anwaltsgerichts, des Anwaltsgerichtshofs und des Senats für Anwaltssachen beim BGH wurde durch das am 1.1.2005 in
Kraft getretene „Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und
Berufung ehrenamtlicher Richter“ (BGBl. 2004 I, 3599
– vgl. KammerMitteilungen 1/2005, S. 41) von vier auf
fünf Jahre verlängert.
Der Kammervorstand gratuliert Herrn Kollegen Dr.
Hopfgarten zur Wiederernennung und wünscht ihm für
die Fortführung seines verantwortungsvollen Amtes
alles Gute.
Johannes Riedel neuer Präsident des OLG Köln
Mit Wirkung vom 24.5.2005 ist Johannes Riedel, der
bisherige Präsident des Landesjustizprüfungsamtes
NRW, zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln
ernannt worden.
KammerMitteilungen
Wer die Nachfolge an der Spitze des LJPA antritt, war
bis Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Kommissarisch liegt die Leitung bei Frau Ministerialrätin Dr. Barbara Röwer.
141
Berichte und Bekanntmachungen
Veränderungen im Vorstand des Vereins der Rechtsanwälte Krefeld e.V.
Der Krefelder Anwaltverein hat uns über personelle
Veränderungen in seinem Vorstand informiert.
Der bisherige Vorsitzende, Herr Kollege Elmar Erlemann, stellte sich nach 9-jähriger verdienstvoller Tätigkeit für den Verein nicht mehr für eine Wiederwahl zur
Verfügung. Neuer Vorsitzender ist Herr Kollege Dr.
Gero Hattstein. Stellvertretende Vorsitzende sind die
Herren Kollegen Klaus Steffen, der in seinem Amt bestätigt wurde, und – neu hinzugekommen – Dr. Christian Schmidt, der auch Mitglied des Vorstands der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist.
Herr Kollege Dr. Jürgen Lenze, der ebenfalls Mitglied
im Kammervorstand ist, hatte sich nicht erneut in den
Vereinsvorstand wählen lassen.
Syndikusanwälte und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der BfA
Wie Sie in verschiedenen Veröffentlichungen der letzten Zeit verfolgen konnten oder aufgrund persönlicher
Erfahrungen wissen, ist die Frage, ob Syndikusanwälte
von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (und bleiben) können,
in der letzten Zeit zunehmend in die Diskussion geraten.
Gründe hierfür sind die zunehmende Beliebigkeit, mit
der der Begriff „Syndikusanwalt“ verwendet wird, und
höchstrichterliche Entscheidungen, die besagen, dass
der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen i.S.
von § 5 der Fachanwaltsordnung nicht anhand von Fällen geführt werden könne, die der Bewerber um eine
Fachanwaltsbezeichnung als Syndikus bearbeitet habe
(so BGH v. 13.3.2000 in NJW 2000, 1645, und – etwas
relativierend – BGH v. 18.6.2001 in NJW 2001, 3130).
und juristischer Tätigkeit gänzlich verschiedene Profession ausüben, beständig gewachsen. Gewachsen ist
gleichzeitig (natürlich) auch die Zahl derjenigen, die
zwar im Wesentlichen einen „artfremden“ Beruf ausüben, aber wegen der gleichzeitig bestehenden Zulassung zur Anwaltschaft und der damit verbundenen Mitgliedschaft in einem Anwaltsversorgungswerk die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Das hat dazu geführt, dass die Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten bzw. von Anwälten mit Zweitberuf ganz grundsätzlich auf den Prüfstand gestellt wurde.
Der Begriff des „Syndikusanwalts“ ist zunehmend schillernd geworden. Wurde darunter früher der „Syndikus“,
also der Hausjurist eines Unternehmens verstanden, wird
der Begriff heute häufig mit dem „Rechtsanwalt, der einen (also irgendeinen, auch nicht-juristischen) Zweitberuf ausübt“, gleichgesetzt. Das Deutsche Rechtslexikon
von Beck definiert den Syndikusanwalt als einen
„Von der Versicherungspflicht werden befreit
„Rechtsanwalt, der zugleich in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht und seine Arbeitszeit und -kraft
überwiegend seinem Dienstherrn zur Verfügung stellen muss“.
Auf Deutsch: Ein Rechtsanwalt wird nur dann von der
Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn er anwaltliche Tätigkeit ausübt.
Die Verwässerung des Syndikusanwalts-Begriffs ist
auch eine Folge der Zweitberufs-Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.1992 (NJW 1993,
317). Galt bis dahin, dass ein Zweitberuf nur dann mit
dem Anwaltsberuf vereinbar war, wenn es sich nicht um
eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit
handelte und er eine (etwa durch den Umfang der Entscheidungsbefugnis und die Höhe des Gehalts ausgewiesene) „gehobene Position“ vermittelte, legte das
Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit
verfassungskonform jetzt so aus, dass seither nahezu jeder Zweitberuf (also z.B. auch der des berühmten Taxifahrers) als mit dem Anwaltsberuf kompatibel gilt. Seit
damals ist die Zahl der Rechtsanwälte, die im Zweitoder besser gesagt Hauptberuf eine von anwaltlicher
142
Die gesetzliche Regelung der Befreiungsfähigkeit ist
eindeutig. In dem – schwer verdaulichen – § 6 Abs. 1
Nr. 1 SGB VI heißt es:
1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder
selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz
angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied
einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied
einer berufsständischen Kammer sind, wenn ... .“
An dieser Stelle tut sich ein weiteres Spannungsfeld auf,
weil der Rechtsanwalt im Hinblick auf § 59a BRAO
(und auch auf die §§ 45, 46 BRAO) eigentlich nicht „als
Anwalt“ bei einem nicht-anwaltlichen Auftraggeber beschäftigt sein darf. Demgegenüber gilt ein Rechtsanwalt, der bei einem Anwaltskollegen oder in einer Anwaltskanzlei angestellt ist, erst gar nicht als Syndikusanwalt bzw. als Anwalt mit Zweitberuf, weshalb für ihn
weder das Problem der Befreiungsfähigkeit noch die
Beschränkungen der §§ 45, 46 BRAO eine Rolle spielen.
Um das aufgezeigte Dilemma zu bereinigen, wurden
zahlreiche Gespräche zwischen der ArbeitsgemeinKammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
schaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen
e.V. (ABV) und Vertretern der Rentenversicherung geführt. Diese Gespräche endeten mit einem letztlich für
alle Seiten zufrieden stellenden Ergebnis: Anwälte mit
Zweitberuf werden auch weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie rechtsberatend, rechtsentscheidend,
rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig, also
„richtige“ Syndikusanwälte sind. Die aufgezählten Tätigkeitsfelder müssen von dem angestellten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung im Einzelfall von der Art der ausgeübten Beschäftigung abhängig ist.
Künftig muss der (nicht-anwaltliche) Arbeitgeber eines
Rechtsanwalts gegenüber dem zuständigen Anwaltsversorgungswerk eine genaue Stellen- und Funktionsbeschreibung für seinen Arbeitnehmer abgeben. Zu diesem Zweck wurden neue, inzwischen bereits verbindliche Antragsformulare erarbeitet, die mit einem umfangreichen Hinweisblatt für nicht-anwaltliche Arbeitgeber
versehen sind. In diesem Hinweisblatt werden die
Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung,
Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung wie folgt definiert:
•
•
Rechtsberatung als
•
die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten
Rechtsfragen
•
die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen
betrieblichen Hintergrund
•
das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten
Rechtsentscheidung als
•
•
das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer
von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungsund Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend.
Rechtsgestaltung als
•
•
das selbstständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitsgebers
Rechtsvermittlung als
•
das mündliche Darstellen abstrakter Regelungskomplexe vor
größeren Zuhörerkreisen
•
•
die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe
die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall.
Wichtig ist, dass künftig auch jeder Wechsel des Arbeitsfeldes – selbst wenn er in demselben Unternehmen
stattfindet – der Rentenversicherung angezeigt werden
muss, damit diese prüfen kann, ob auch für das neue Arbeitsfeld die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Wer etwa vom Leiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens zum Leiter der Marketingabteilung
wird, verliert im Zweifel die Befreiungsfähigkeit.
Hilfe kann in einem solchen Fall allenfalls noch § 6
Abs. 5 S. 2 SGB VI leisten, wonach sich die Befreiung
von der Versicherungspflicht in den Fällen des Abs. 1
Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt,
„wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich
begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den
Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet“.
Wenn Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,
Fragen zu Ihrer Befreiungsfähigkeit haben, wenden Sie
sich bitte unmittelbar an die Experten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in NRW (Postfach 105161,
40042 Düsseldorf, Telefon: 02 11/35 38 45, Telefax:
02 11/35 02 64, E-Mail: [email protected]). Dort erhalten Sie auch die aktuellen Antragsformulare.
Bitte lesen Sie zu der Problematik auch das Editorial
von Herrn Kollegen Dr. Lindenau.
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Offermann-Burckart
Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf
Bericht über die 76. JuMiKo
Vom 29. bis 30.6.2005 tagte in Dortmund die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister.
Beschlüsse
Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
TOP I.1 – Große Justizreform
1.1 Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen/
Prozessordnungen
Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen
sich dafür aus, das Gerichtsverfassungs- und ProzessKammerMitteilungen
recht nach Maßgabe der folgenden Leitlinien neu zu
ordnen:
1. Die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen und
die Prozessordnungen werden in einem einheitlichen
Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz zusammengeführt.
2. Das Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz soll aus
mehreren Teilen bestehen.
Diese enthalten:
•
die grundlegenden Regelungen über die Verfassung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
143
Berichte und Bekanntmachungen
•
die für alle Gerichtsbarkeiten geltenden allgemeinen Prozessvorschriften
•
besondere Vorschriften für
•
•
die Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit,
•
•
das Strafverfahren und
das Familiengerichtsverfahren und das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit,
das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten.
3. Zu den grundlegenden Regelungen über die Verfassung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen
u.a. folgende Bereiche gehören:
a) In allen Gerichtsbarkeiten soll die Möglichkeit eröffnet werden, sachliche Zuständigkeiten ganz
oder teilweise einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuzuweisen, auswärtige Kammern,
Senate und gemeinsame Gerichte einzurichten
oder bestimmte Aufgaben ganz oder teilweise
dem Gericht eines anderen Landes zu übertragen.
b) Die historisch begründete Sonderzuständigkeit
der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Amtshaftung
und Entschädigungen nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG
soll aufgegeben werden; dies setzt eine Änderung
des Grundgesetzes voraus.
c) Die Rechtswegzuweisungen zu den Sozial- und
Verwaltungsgerichten sollen überprüft werden.
d) In allen Gerichtsbarkeiten soll möglichst eine
weitgehend einheitliche Besetzung der Richterbank eingeführt werden.
In der I. Instanz soll grundsätzlich der Einzelrichter entscheiden, nur im Ausnahmefall soll die
Übertragung auf ein Kollegialorgan – soweit die
Gerichtsverfassung ein solches vorsieht – möglich
sein.
In der II. Instanz soll grundsätzlich das Kollegialorgan entscheiden.
Für die Übertragung auf das Kollegialorgan bzw.
auf den Einzelrichter sollen einheitliche Kriterien
und einheitliche Verfahrensvorschriften festgelegt werden.
e) Der Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter
soll für alle Gerichtsbarkeiten einheitlich geregelt
werden, wobei nicht nach dem Gegenstand des
Verfahrens unterschieden werden soll.
f) Die Vorschriften betreffend die ehrenamtlichen
Richter und Schöffen sollen soweit wie möglich
vereinheitlicht werden.
g) Die Regelung über den Bereitschaftsdienst (§ 22c
GVG) soll auf die Fachgerichtsbarkeiten – mit
Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit – erstreckt
werden.
144
h) Die Möglichkeit zur Verhandlung und Beweisaufnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung
(Videokonferenz) soll in allen Gerichtsbarkeiten –
mit Ausnahme des Strafverfahrens – eröffnet werden.
i) Den Ländern soll ermöglicht werden, den tradierten Organisationszusammenhang von (Land-)Gericht und Staatsanwaltschaft bei Bedarf flexibler
gestalten zu können.
j) Die Regelungen der allgemeinen Dienstaufsicht
sollen aus Gründen der Rechtsklarheit in dem
ersten Teil des einheitlichen Gerichtsverfassungsund Prozessgesetzes zusammengefasst dargestellt
werden.
k) Im Interesse der Vollständigkeit sollen sämtliche
nichtrichterlichen Mitarbeiter der Gerichte,
Staatsanwaltschaften sowie der Gerichts- und Jugendgerichtshilfe mit ihren Funktionen aufgeführt
werden.
4. Der allgemeine prozessrechtliche Teil sollte insbesondere folgende Regelungsbereiche umfassen:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Ausschließung/Ablehnung
Beratung/Abstimmung
Rechtshilfe
Beteiligte
Vertretungen
PKH
Beweisaufnahme
Beweissicherungsverfahren
Zustellung
Ladung
Termine
Fristen
Wiederaufnahme
Wiedereinsetzung
Protokoll
Rechtsmittel, zumindest Rechtsmittelfristen.
1.2 Funktionale Zweigliedrigkeit
Den Justizministerinnen und Justizministern ist es ein
wichtiges Anliegen, den Rechtsuchenden auch in Zukunft ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, das zu schnellen und dem Gebot der materiellen
Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidungen führt.
Sie nehmen die in dem Bericht der Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre vertretene Auffassung zur Kenntnis, dass ein möglichst straffer einheitlicher Rechtszug
diese Ziele dauerhaft und auch unter veränderten gesellKammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
schaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verwirklichen könnte.
Die Justizministerinnen und Justizminister meinen jedoch, dass damit der Auftrag der Justizministerkonferenz noch nicht umfassend erfüllt ist. Sie halten an den
im November 2004 beschlossenen Zielsetzungen fest,
sehen hier aber noch weiteren Erörterungs- und Prüfungsbedarf. Sie bitten die Staatssekretärinnen und
Staatssekretäre, in ihre weiteren Überlegungen unter
Beteiligung der Praxis und unter Einbeziehung der jeweils vorliegenden Evaluierungsergebnisse der ZPOReform zu prüfen, ob für das o.g. Ziel auf allen Rechtsgebieten eine strukturelle Verfahrensänderung geboten
ist und ob neben den bisher zur Debatte stehenden Vorschlägen der Zulassungsberufung und des Vorlageverfahrens weitere Möglichkeiten bestehen. Sie bitten die
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, schnellstmöglich zu berichten.
1.3 Flexibler Richtereinsatz
1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen
den Abschlussbericht zur Kenntnis. Sie befürworten
personalwirtschaftlich sinnvolle und verfassungsrechtlich zulässige Gesetzesänderungen zur weiteren
Erhöhung der Flexibilität des richterlichen Personaleinsatzes.
2. Die von der Justizministerkonferenz im Jahre 2004
geforderte und aufgrund einer entsprechenden Bundesratsinitiative bereits vom Deutschen Bundesrat
befürwortete Möglichkeit der Zusammenlegung der
Fachgerichtsbarkeiten ist ein Erfolg versprechender
Weg zur bedarfsgerechten Verteilung knapper richterlicher Ressourcen.
3. Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten außerdem, die Möglichkeit zur Übertragung
eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG
dadurch zu erweitern, dass durch die Streichung des
Erfordernisses spezialgesetzlicher Zulassung in § 27
Abs. 2 DRiG die generelle und gerichtsbarkeitübergreifende Übertragung eines weiteren Richteramtes
ermöglicht wird. Als Maßnahme zur Qualitätssicherung empfehlen sie des Weiteren die Schaffung der
Möglichkeit des Einsatzes von Proberichterinnen
und Proberichtern auch in der II. Instanz; ein Einzelrichtereinsatz kommt hierbei nicht in Betracht.
verbessern. Zu diesem Zweck sind Übersichten
über die vorhandenen Angebote im Internet zur
Verfügung zu stellen und zu vernetzen. Ein zentraler Zugang zu den Übersichten ist förderlich. Hierzu
bietet es sich an, die Übersichten in das bundesweite
Justizportal zu integrieren.
3. Die Länder werden prüfen, ob es sinnvoll und möglich ist, in den Ländern Koordinierungsstellen für
die außergerichtliche Streitbeilegung einzurichten,
die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer
geeigneten Schlichtungsstelle unterstützen.
4. Bei den Überlegungen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung ist zu berücksichtigen,
dass viele Rechtsstreitigkeiten von Rechtsschutzversicherungen finanziert werden. Die außergerichtliche Streitbeilegung könnte hier vor allen Dingen durch Kostenanreize für den einzelnen Versicherungsnehmer gefördert werden. Dazu ist der Dialog mit der Versicherungswirtschaft zu suchen.
Das Bundesministerium der Justiz wird gebeten,
diesen Dialog aufzunehmen.
5. Eine qualifizierte Ausbildung der beteiligten Berufsgruppen im Konfliktmanagement ist geboten.
6. Zur Förderung der konsensualen Streitbeilegung
durch obligatorische Streitschlichtung dürfte sich
vor allem ein sachgebietsbezogener Ansatz anbieten. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung
des § 15a EGZPO“ wird gebeten, einen Katalog der
geeigneten Sachgebiete und konkrete Formulierungsvorschläge für eine Neufassung des § 15a
EGZPO zu erarbeiten. Daneben sollte auch der rein
streitwertbezogene Ansatz nicht außer Betracht
bleiben.
7. Seitens der Justiz sollte auf eine verbesserte Aufklärung der Prozessparteien über die Kosten eines Prozesses und die alternativen Möglichkeiten der
Streitbeilegung, und zwar in einem möglichst frühen Stadium des Prozesses, hingewirkt werden.
8. Das justizielle Verfahren ist für Formen alternativer
Konfliktbeilegung weiter zu öffnen.
9. Die gerichtsinterne Mediation kann – als Übergangslösung – ein lohnender Weg sein, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern.
10. Es soll geprüft werden, inwieweit außergerichtliche
Streitschlichtung durch Gebühren- und Kostenanreize gefördert werden kann.
2.2 Förderung der konsensualen Streitbeilegung
1. Die vorhandenen Streitbeilegungsangebote in den
Bundesländern sollen systematisch erfasst und
überprüft werden. Die Länder werden sich gegenseitig über die Ergebnisse unterrichten.
2. Die Möglichkeiten, sich über das bestehende, vielfältige Schlichtungsangebot zu informieren, sind zu
KammerMitteilungen
3.1/3.2 Effektivere Strafverfolgung
1. Materielles Strafrecht
Die Justizministerinnen und Justizminister erinnern an
ihren Beschluss vom 6.11.2003 betreffend die Einführung der Einheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht und
bitten die Bundesjustizministerin erneut, in Absprache
145
Berichte und Bekanntmachungen
mit den Landesjustizverwaltungen ein konkretes Konzept zur Einführung der Einheitsstrafe zu erarbeiten.
2. Strafverfahrensrecht und Bußgeldverfahren
a) Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen
die zum Thema „Effektivere Strafverfolgung“ unterbreiteten Vorschläge betreffend
bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten
urheber-, presse- und verlagsrechtliche Streitigkeiten
wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten und Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
die Erstreckung des § 153a StPO auf das Revisionsverfahren
•
die Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
Die Justizstaatssekretärinnen und -staatssekretäre werden beauftragt, die Einzelheiten unter Beteiligung der
Praxis näher zu prüfen und der Justizministerkonferenz
bis zum Herbst 2005 konkrete Vorschläge vorzulegen.
•
die verpflichtende Ladung von Zeugen durch die
Polizei
4. Qualitätssicherung
•
die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der
Ermittlungen
•
die gerichtliche Feststellung der Verschleppungsabsicht in § 244 Abs. 3 StPO
•
den Verzicht auf das Inhaltsprotokoll im amtsgerichtlichen Verfahren
•
die Einführung einer Berufungsbegründungspflicht
•
die Erstreckung der Privatklage auf den Nötigungstatbestand
•
•
•
die Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens
die Erweiterung des beschleunigten Verfahrens
die Rechtsmittelreduktion im Ordnungswidrigkeitenverfahren
b) Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten entsprechend der Empfehlung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre den weitgehenden Verzicht auf eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft am
bußgeldrechtlichen Zwischen- und Hauptverfahren.
3.3 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in besonderen Zivilrechtsstreitigkeiten
Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass für bestimmte, sachlich abgegrenzte Verfahren auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts geschaffen werden sollte. Dafür kommen z.B. in Betracht:
•
•
•
•
•
zustimmend zur Kenntnis.
•
•
fallen, insbesondere Klagen gegen die Wirksamkeit
von Hauptversammlungsbeschlüssen
Spruchverfahren
Klagen gegen die Wirksamkeit von Umstrukturierungsbeschlüssen unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz sowie im
Falle der Eingliederung und des squeeze-out einschließlich der zugehörigen Unbedenklichkeitsverfahren
aktienrechtliche Streitigkeiten, die nach dem Aktiengesetz bislang in die Zuständigkeit der Landgerichte
146
…
2. Fortbildung
a) Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen
sich für die gesetzliche Regelung einer Fortbildungspflicht in den Richtergesetzen des Bundes und der
Länder aus. Die Art und Weise, in der Richterinnen
und Richter dieser Verpflichtung nachkommen,
bleibt freigestellt.
b) Die Justizministerinnen und Justizminister setzen
sich dafür ein, dass die Fortbildung in Beurteilungsund Beförderungsrichtlinien als Kriterium für Richter und Staatsanwälte verankert wird und im Rahmen
der Personalentwicklung verstärkt Berücksichtigung
findet.
c) Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten, dass die Planung der Fortbildung und die
Verantwortung für deren Umsetzung durch die Führungskräfte mit Rücksicht auf den Bedarf erfolgt, der
vorrangig in den Jahresgesprächen zu ermitteln ist.
Das Fortbildungsangebot des Dienstherrn soll grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
und die Verteilung der Kapazitäten transparent und
unter Zugrundelegung objektiver Kriterien erfolgen.
3. Qualitätsmanagement
a) Die Justizministerinnen und Justizminister sehen die
Qualitätssicherung als eine der zentralen Herausforderungen für die Zukunft der Justiz an. Sie sprechen
sich für die Einführung eines einheitlichen Qualitätsmanagements durch ein strukturiertes Benchmarking-Verfahren aus. Dazu werden landesinterne Vergleichsringe nach identischen Vorgaben eingerichtet, die nach einheitlichen Kriterien Kennzahlen erheben und möglichst nach einheitlicher Methodik
Veränderungsprozesse einleiten.
b) Daneben soll ein länderübergreifender Vergleichsring gebildet werden, an dem die Zentralen Mahngerichte der Länder teilnehmen.
c) Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen Baden-Württemberg und Niedersachsen, zusammen mit den anderen Ländern die Bildung der unter
KammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
a) und b) genannten Vergleichsringe, den Austausch
der Ergebnisse und das weitere Vorgehen im Benchmarking-Verfahren zu organisieren und zu koordinieren.
d) Die Einrichtung eines praxisorientierten intranetbasierten Informationsforums über Art, Gegenstand,
Entwicklungsstand und Einsatzstellen von Projekten
ist eine wesentliche Erfolgsbedingung für ein länderübergreifendes Qualitätsmanagement. Es kann die
Kontaktaufnahme zwischen den Einsatzstellen fördern. Die Länder Bremen und Nordrhein-Westfalen
werden gebeten, in Abstimmung mit der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) die Einrichtung eines
solchen Informationsforums in das Konzept für einen zentralen Konferenz- und Dokumentenserver der
Justizministerkonferenz einzubeziehen.
Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer
In einer ersten Stellungnahme zu den Beschlüssen der
76. JuMiKo wertet es die Bundesrechtsanwaltskammer
als Erfolg, dass die Justizminister zwar an der in der
Herbstsitzung 2004 beschlossenen Zielsetzung bezüglich der funktionalen Zweigliedrigkeit der Gerichte festhalten wollen, dass an dieser Stelle jedoch weiterer Erörterungs- und Prüfungsbedarf gesehen werde. Soweit
unter Beteiligung der Praxis und unter Einbeziehung
der Evaluierungsergebnisse der ZPO-Reform geprüft
werden solle, ob die Einführung der funktionalen Zweigliedrigkeit auf allen Rechtsgebieten geboten sei, komme die JuMiKo einer Forderung der BRAK nach.
Die BRAK kündigt an, durch die „Arbeitsgruppe Justizreform“ eine aktualisierte und ergänzende Stellungnahme erarbeiten zu lassen, in der auf die Beschlüsse der
76. JuMiKo eingegangen werde.
Auszug aus dem BRAK-Papier zur „Großen Justizreform“
In ihrem als Reaktion auf die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am
25.11.2004 verfassten Papier präsentiert die Bundesrechtsanwaltskammer u.a. Datenmaterial, das das Bedürfnis nach einer erneuten Reform der Justiz eindrucksvoll widerlegt. Es heißt dort:
„Deutschland gibt für das Gerichtssystem ca. 53 Euro pro Einwohner
im Jahr aus und damit weitaus weniger als für Subventionen. Zur Zahl
der Prozesse ermittelte die CEPEJ-Studie (Anmerkung: Studie der
vom Europarat im Jahr 2002 gegründeten European Commission for
the Efficiency of Justice), dass nach den Zahlen der Zivil- und Verwaltungsverfahren in Bezug zur Bevölkerung und in Bezug auf das
Bruttosozialprodukt Deutschland die wenigsten Prozesse hat.
Auch die Dauer der Prozesse nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes gibt keinen Anlass, von überlangen Verfahrensdauern zu
sprechen. Im Bereich der Ziviljustiz werden die Verfahren vor den
Amtsgerichten zu 50,9 % innerhalb von 3 Monaten abgewickelt. Am
Landgericht sind es noch 36,6 % aller Verfahren, die innerhalb von 3
KammerMitteilungen
Monaten abgeschlossen werden und weitere 25,7 %, die innerhalb
von 6 Monaten abgeschlossen werden. Die meisten Berufungsverfahren an den Landgerichten werden innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen. Die Oberlandesgerichte erledigen immerhin noch über
50 % der Berufungsverfahren innerhalb von 6 Monaten. Im Jahr 2003
lag die durchschnittliche Verfahrensdauer der vor dem Amtsgericht
erledigten Verfahren bei 4,4 Monaten. Die durchschnittliche Dauer
der Verfahren, die mit einem streitigen Urteil endeten, betrug dabei
6,9 Monate. Demzufolge erledigt die Ziviljustiz ihre Verfahren innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens, sodass für die Ziviljustiz eine
Effizienzsteigerung nicht zu erwarten ist.
Weniger positiv stellt sich die Situation in den öffentlichen Gerichtsbarkeiten dar. Vor den Verwaltungsgerichten ist zwar die durchschnittliche Verfahrenslänge rückläufig, aber gemessen an den Zivilrechtsstreitigkeiten mit im Schnitt 15,3 Monaten deutlich länger. Bei
erstinstanzlichen Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten lag die
durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2003 bei 20,3 Monaten.
Rechtsmittelverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten dauerten ab
dem Eingang beim Rechtsmittelgericht durchschnittlich 8,6 Monate.
35 % aller Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden innerhalb
von 6 Monaten erledigt, 54 % innerhalb von 12 Monaten.
In der Finanzgerichtsbarkeit, die als einzige der Gerichtsbarkeiten
funktional zweigliedrig strukturiert ist, liegt die durchschnittliche
Verfahrensdauer bei über 18 Monaten. Bei den Finanzgerichten werden 34 % der Verfahren innerhalb von 6 Monaten erledigt, 53 % nach
12 Monaten. Die Revisionen beim Bundesfinanzhof werden zu 18 %
in den ersten 12 Monaten erledigt. 62 % der Revisionen werden innerhalb von 24 Monaten erledigt.
Bei den Sozialgerichten werden 23 % der Klagen innerhalb von 6 Monaten erledigt und 49 % innerhalb von 12 Monaten. Von den Berufungen beim Landessozialgericht werden 23 % innerhalb von 6 Monaten
erledigt und 49 % innerhalb von 12 Monaten. Der Anteil der innerhalb
von 6 Monaten erledigten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht beträgt 23 %, der innerhalb von 12 Monaten erledigten Berufungen 49 %.
Demgegenüber werden in Strafsachen die Verfahren an den Amtsgerichten zu 58,1 % innerhalb von 3 Monaten erledigt. Weitere 25,1 %
der Verfahren werden innerhalb von 6 Monaten abgewickelt. Die
durchschnittliche Verfahrensdauer lag im Jahr 2003 bei 3,9 Monaten.
Bei Strafverfahren vor den Landgerichten in I. Instanz werden im
Schnitt 40,5 % der Verfahren innerhalb von 3 Monaten erledigt und
32,8 % in 6 Monaten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag hier
bei 6,1 Monaten.
Bei vor den Amtsgerichten erledigten Familiensachen lag die Verfahrensdauer im Schnitt bei 10,4 Monaten. Innerhalb der ersten 3 Monate
wurden 14,2 % der Verfahren, zwischen 3 und 6 Monaten 16,6 % aller Verfahren erledigt. Bei den vor dem Oberlandesgericht erledigten
Berufungsverfahren betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 5,3
Monate. In Familiensachen hängt die Verfahrensdauer in I. Instanz
häufig von gerichtsfremden Faktoren ab, z.B. dem Warten auf die
Versorgungsausgleichsberechnung der Rententräger.
Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden zu 82 % binnen 6
Monaten erledigt und zu 97 % innerhalb von 12 Monaten. Nach der
Verfahrensdauer bei den Landesarbeitsgerichten liegt der Anteil der
innerhalb von 6 Monaten erledigten Verfahren noch bei 66 %, der
innerhalb von 12 Monaten erledigten Berufungen bei 90 %.
Die Rechtsmittelquote ist insgesamt rückläufig. Bei amtsgerichtlichen
Zivilurteilen ist die Rechtsmittelquote seit 1990 rückläufig. Auch absolut bewegt sie sich auf einem niedrigen Stand. Im Jahr 2002 betrug
sie gemessen an den Neueingängen bei den Amtsgerichten lediglich
5 % der Fälle. Gleiches lässt sich für die Berufungsquote bei den landgerichtlichen Verfahren feststellen. Zwar liegt die Berufungsquote
hier absolut höher (im Jahr 2002 bei 13,7 %), aber auch hier ist die Berufungsquote seit 1990 rückläufig. Ebenfalls rückläufig ist die Rechtsmittelquote in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie sank von
16,7 % im Jahr 1987 auf 11,3 % im Jahr 2002. Auch in Strafsachen ist
147
Berichte und Bekanntmachungen
die Rechtsmittelquote rückläufig. Bei den am Amtsgericht anhängigen Verfahren betrug sie im Jahr 2003 6,4 %, während sie bei den am
Landgericht anhängigen Verfahren zwar deutlich höher bei 18,6 % im
Jahr 2003 lag, aber ebenfalls rückläufig ist.
Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensdauer bei den verschiedenen
Gerichtsbarkeiten ist zum Teil durch die unterschiedlichen Prozessordnungen bedingt. Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensdauer innerhalb einer Gerichtsbarkeit in den verschiedenen Bundesländern ist
nicht nachvollziehbar. So liegt die durchschnittliche Dauer für ein
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz bei 3,9
Monaten, in Hessen bei 16,7 Monaten und in Brandenburg bei 25,7
Monaten. Dies legt nahe, dass ein Binnenproblem in der Führung und
Organisation der Gerichte ausschlaggebend ist. Eine Änderung der
Verfahrens- und Prozessordnungen wird an diesem Problem nichts
ändern können.“
Das vollständige BRAK-Papier finden Sie auf der
Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter
www.brak.de. Sie können es auch in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude 02 11/49 50 222) anfordern.
Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG geändert
Das zwischenzeitlich verabschiedete EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz enthält in Art. 2 Abs. 5
eine wichtige Änderung der Anmerkung zu Nr. 3104
VV RVG.
Bislang heißt es dort zum Entstehen der Terminsgebühr:
„(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß
§ 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung
entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher
Vergleich geschlossen wird,
… .“
Die Angabe „§ 307 Abs. 2“ wurde jetzt durch die Angabe „§ 307“ ersetzt. Damit ist nun wieder klargestellt,
dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein schriftlicher Vergleich
geschlossen wird. Durch die Änderung der ZPO geht
die aktuelle Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO ins Leere, wodurch Unsicherheit bezüglich des Anfalls der Terminsgebühr entstanden war.
Die Gesetzesänderung tritt zwar erst am 21.10.2005 in
Kraft, stellt aber schon jetzt klar, dass die Verweisung
auf § 307 Abs. 2 ZPO auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht und der Gesetzgeber keineswegs das Entstehen der Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren
abschaffen wollte.
Neue Düsseldorfer Tabelle1
Aufgrund der Anpassung der Regelbeträge durch die
Vierte Verordnung der Regelbetrag-Verordnung gilt ab
dem 1.7.2005 eine neue Düsseldorfer Tabelle, die Sie
nachfolgend abgedruckt finden.
Stand: 1. Juli 2005
A. Kindesunterhalt
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB)
0–5
6–11
12–17
ab 18
Vom
hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
Alle Beträge in Euro
1
1.
bis 1.300
204
247
291
335
100
770/890
2.
1.300–1.500
219
265
312
359
107
950
3.
1.500–1.700
233
282
332
382
114
1.000
4.
1.700–1.900
247
299
353
406
121
1.050
5.
1.900–2.100
262
317
373
429
128
1.100
6.
2.100–2.300
276
334
393
453
135
1.150
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln
und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.
148
KammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
Nettoeinkommen des
Barunterhaltspflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB)
0–5
6–11
12–17
ab 18
Vom
hundertsatz
Bedarfskontrollbetrag
(Anm. 6)
Alle Beträge in Euro
7.
2.300–2.500
290
351
414
476
142
1.200
8.
2.500–2.800
306
371
437
503
150
1.250
9.
2.800–3.200
327
396
466
536
160
1.350
10.
3.200–3.600
347
420
495
570
170
1.450
11.
3.600–4.000
368
445
524
603
180
1.550
12.
4.000–4.400
388
470
553
637
190
1.650
13.
4.400–4.800
408
494
582
670
200
1.750
über 4.800
nach den Umständen des Falles
Anmerkungen:
1.
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt
eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist
gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das
verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
2.
3.
4.
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab 1.7.2005 geltenden
Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation
des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a
Abs. 2 BGB aufgerundet.
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den
privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven
Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom
Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des
Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann.
Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen
die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der
Regel vom Einkommen abzuziehen.
KammerMitteilungen
5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)
– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR.
Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt
kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und
dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in
der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin
ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des
Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen
und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des
Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht
unterschritten wird, anzusetzen.
7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt
der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst
sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines
Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monat149
Berichte und Bekanntmachungen
lich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für
ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
der Ehegatten, insgesamt
begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für
sonstige anrechenbare
Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer
Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu
kürzen.
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist,
obwohl ihn keine
Erwerbsobliegenheit trifft:
gemäß § 1577 Abs. 2
BGB;
9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7)
sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.
10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich
zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.
Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl.
Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind
also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende
Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet
werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe
– Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des
Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt
die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich
aus der Anlage zu dieser Tabelle.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder
(§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen
hat:
3/7 des anrechenbaren
Erwerbseinkommens
zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen,
nach oben begrenzt
durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu
berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen
150
2. gegen einen nicht
erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B.
Rentner):
wie zu 1a, b oder c,
jedoch 50 %.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem
Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG:
in der Regel wie I,
b) § 60 EheG:
in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den
Sätzen I.
2. Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu
berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten
Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse
durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:
Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der
Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von
Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen
Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2003 (BGH v.
22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 =
MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 = FamRB
2003, 109) zu ermitteln.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem
geschiedenen Berechtigten:
1. wenn der Unterhaltspflichtige
890 EUR.
erwerbstätig ist:
2.
wenn der Unterhaltspflichtige
nicht erwerbstätig ist:
770 EUR.
KammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach
Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag
zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten
einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
1. falls erwerbstätig:
890 EUR.
2. falls nicht erwerbstätig:
770 EUR.
VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt,
gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern:
1. falls erwerbstätig:
650 EUR.
2. falls nicht erwerbstätig:
560 EUR.
VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen
Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern:
falls erwerbstätig oder
nicht erwerbstätig:
800 EUR.
Anmerkung zu I–III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen
A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten
Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
haltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem
Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle.
Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene
Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport
2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 =
FamRB 2003, 109).
Beispiel:
Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
(M): 1.300 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K 1) und 5 Jahren
(K 2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F)
leben. F bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des M:
890 EUR,
Verteilungsmasse: 1.300 EUR – 890 EUR = 410 EUR,
Notwendiger Gesamtbedarf der
Unterhaltsberechtigten:
334 EUR (K 1) + 276 EUR (K 2)
1.380 EUR.
+ 770 EUR (F) =
Unterhalt:
K 1: 334 × 410 : 1.380 =
99,23 EUR
K 2: 276 × 410 : 1.380 =
82,00 EUR
F:
Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst.
Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b Abs. 5
BGB).
D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach
§ 1615l BGB
1.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der
Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch
mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR
Warmmiete).
2.
Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der
Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der
Regel mindestens 770 EUR.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des
Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach
Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts)
des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.
Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht
dem Existenzminimum. Dies ist zurzeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612b Abs. 5
BGB.
Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird
ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies
entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen
Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V
der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem UnterKammerMitteilungen
770 × 410 : 1.380 = 228,77 EUR.
Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter
und dem Vater eines nichtehelichen Kindes
(§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB):
mindestens monatlich falls erwerbstätig: 995
EUR, falls nicht erwerbstätig: 935 EUR.
151
Berichte und Bekanntmachungen
Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand: 1.7.2005
Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB
1)
2)
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR
Einkommensgruppe
0–5 Jahre
6–11 Jahre
12–17 Jahre
1 = 100 %
204 – 5 = 199
247 – 0 = 247
291 – 0 = 291
2 = 107 %
219 – 20 = 199
265 – 8 = 257
312 – 0 = 312
3 = 114 %
233 – 34 = 199
282 – 25 = 257
332 – 16 = 316
4 = 121 %
247 – 48 = 199
299 – 42 = 257
353 – 37 = 316
5 = 128 %
262 – 63 = 199
317 – 60 = 257
373 – 57 = 316
6 = 135 %
276 – 77 = 199
334 – 77 = 257
393 – 77 = 316
Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR
Einkommensgruppe
0–5 Jahre
6–11 Jahre
12–17 Jahre
1 = 100 %
204 – 17,50 = 186,50
247 – 2,50 = 244,50
291 – 0 = 291
2 = 107 %
219 – 32,50 = 186,50
265 – 20,50 = 244,50
312 – 8,50 = 303,50
3 = 114 %
233 – 46,50 = 186,50
282 – 37,50 = 244,50
332 – 28,50 = 303,50
4 = 121 %
247 – 60,50 = 186,50
299 – 54,50 = 244,50
353 – 49,50 = 303,50
5 = 128 %
262 – 75,50 = 186,50
317 – 72,50 = 244,50
373 – 69,50 = 303,50
6 = 135 %
276 – 89,50 = 186,50
334 – 89,50 = 244,50
393 – 89,50 = 303,50
Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden:
Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz
der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der
6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei
einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte
auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB).
Neue Vordrucke für die Vergütungsfestsetzung
Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat uns
darüber informiert, dass folgende Vordrucke neu gefasst worden sind:
HKR 120 A
HKR 122
betreffend die Festsetzung der Vergütung der/des im
Freiheitsentziehungsverfahren beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts
betreffend die Festsetzung der Vergütung der/des im
Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts
Neu gefasst wurden auch die Vordrucke für den Antrag
auf Beratungshilfe (AG I 1).
HKR 121
Im Justizministerialblatt NRW 2005, 181 ff., finden Sie
die neu gefasste Allgemeine Verfügung (AV) des Justizministeriums vom 30.6.2005 über die „Festsetzung
betreffend die Festsetzung der Vergütung der/des gerichtlich bestellten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts
152
Anmerkung der Redaktion:
KammerMitteilungen
Berichte und Bekanntmachungen
der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen,
Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen
und Steuerberater“.
Ein entsprechender Auszug kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert
werden.
Steuerrechtliche Behandlung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und
Berufshaftpflichtversicherungsprämien durch den Arbeitgeber
Der „Ausschuss Steuerrecht“ der Bundesrechtsanwaltskammer (unter Vorsitz von Herrn Kollegen Dr. Klaus
Otto) hat eine Stellungnahme zu den „Steuerlichen Wirkungen der Übernahme von Kammerbeiträgen, Berufshaftpflichtversicherungsprämien und DAV-Beiträgen
für in freier Mitarbeit tätige oder angestellte Rechtsanwälte“ erarbeitet, die vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer genehmigt und zur Veröffentlichung
freigegeben worden ist.
Die Stellungnahme lautet:
„1. Schließt eine Rechtsanwalts-Kanzlei einen Anstellungsvertrag mit einem Rechtsanwalt, wird die Höhe
des Gehaltes auch davon bestimmt, dass der Angestellte
zugelassener Rechtsanwalt ist. Der Angestellte hat deswegen selbst dafür zu sorgen, dass die Pflichten erfüllt
werden, die mit der Zulassung als Rechtsanwalt verbunden sind. Zu diesen Pflichten gehört auch die Zahlung
des Kammerbeitrages, den die Kammerversammlung
festlegt (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO).
2. Zahlt der Arbeitgeber den Kammerbeitrag, handelt es
sich um eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit
des angestellten Rechtsanwaltes (FG Düsseldorf v.
3.4.2003, 10 K 3063/00). Diese zusätzliche Vergütung
erhöht im Monat der Zahlung das lohnsteuerpflichtige
Bruttogehalt. Wenn also der Kammerbeitrag an die zuständige Rechtsanwaltskammer überwiesen wird, ist
die monatliche Gehaltsabrechnung beispielhaft wie
folgt vorzunehmen:
Bruttogehalt
Kammerbeitrag
Gesamtbrutto
abzgl. Lohnsteuer bei Lohnsteuerklasse I
abzgl. Solidaritätszuschlag
abzgl. Kirchenlohnsteuer 8 %
abzgl. Pflegeversicherung 1,7 % x ½
abzgl. Rechtsanwaltsversorgung
19,5 % x ½
abzgl. Arbeitslosenversicherung 6,5 % x ½
abzgl. Krankenversicherung 6,5 %
Gehalt netto
€
2.500,00
500,00
3.000,00
–561,91
–30,90
–44,95
–25,50
–292,50
–97,50
–195,00
1.751,74
Weil es sich bei dem Kammerbeitrag um einen zusätzlichen Bestandteil des Gehaltes handelt, muss der AngeKammerMitteilungen
stellte aus diesem Betrag die Lohnsteuer und auch die
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung tragen.
Der Arbeitgeber hat aus diesem Betrag die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu tragen, sofern die
Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.
Der angestellte Rechtsanwalt kann in seiner Einkommensteuererklärung die für ihn bezahlten Kammerbeiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Er erhält die
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück, die mit der zusätzlichen Zahlung des Arbeitgebers
verbunden waren, sofern die Werbungskostenpauschale
von € 920,00 (§ 9a Nr. 1a EStG) schon durch andere
Aufwendungen abgedeckt war.
3. Ist anlässlich der Zahlung des Kammerbeitrages die
Gehaltsabrechnung nicht in dem vorstehend dargestellten Sinne verändert worden, ist die Lohnsteuer auf den
Kammerbeitrag im Rahmen der Festsetzungsfrist von 4
Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) nachzuerheben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2
S. 1 EStG). Das Finanzamt muss sich deswegen in erster Linie an den angestellten Rechtsanwalt halten, wenn
nachträglich der Kammerbeitrag der Lohnbesteuerung
unterworfen werden soll. Der Arbeitgeber wird dann als
Haftender für die Lohnsteuer in Anspruch genommen
(§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn der Arbeitgeber eine
Nacherhebung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nicht
wünscht oder wenn die Nacherhebung beim Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand
erfordern würde (Schmidt, § 42d EStG RN 32).
Im Rahmen der Verjährungsfrist von 4 Jahren können
vom Arbeitgeber auch nacherhoben werden die Arbeitgeberanteile und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile kann durch den Arbeitgeber nur mit den
nächsten 3 Entgeltabrechnungen nachgeholt werden,
§ 28g SGB IV.
4. Haben die Rechtsanwalts-Kanzlei und der angestellte
Rechtsanwalt vereinbart, dass der Kammerbeitrag von
der Rechtsanwalts-Kanzlei zusätzlich bezahlt wird,
ohne dass sich hieraus für den Arbeitnehmer Belastungen ergeben dürfen, liegt insoweit eine so genannte Nettolohn-Vereinbarung vor. Die übernommenen Lohnsteuern und die übernommenen Arbeitnehmerbeiträge
153
Berichte und Bekanntmachungen
zur Sozialversicherung erhöhen den steuerpflichtigen
Bruttolohn. Die Berechnung hat gem. Absch. 122 LStR
zu erfolgen.
5. Zahlt eine Rechtsanwalts-Kanzlei für einen freien
Mitarbeiter im Wege der Verkürzung des Zahlungsweges den von diesem geschuldeten Kammerbeitrag an die
Rechtsanwaltskammer, hat die Besteuerung so zu erfolgen, wie sie wäre, wenn der Zahlungsweg nicht verkürzt
worden wäre. Bei der Rechtsanwalts-Kanzlei liegen Betriebsausgaben vor. Bei dem freien Mitarbeiter liegen in
gleicher Höhe Betriebseinnahmen vor, die aber als zusätzliches Entgelt für die von ihm erbrachten Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bei dem freien Mitarbeiter liegen aber auch Betriebsausgaben in gleicher Höhe vor,
weil bei einem Zahlungsumweg er den Kammerbeitrag
leistet.
6. Der Rechtsanwalt ist nach § 51 BRAO verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung zur Dekkung der
sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Dies
ist Voraussetzung für seine Zulassung (§ 12 Abs. 2
BRAO). Ist der Rechtsanwalt nur als Angestellter in einer anderen Rechtsanwalts-Kanzlei tätig und zahlt die
Rechtsanwalts-Kanzlei die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, liegt kein lohnsteuer-
pflichtiger Gehaltsbestandteil vor. Der angestellte
Rechtsanwalt schließt mit Mandanten keine Verträge in
eigenem Namen. Schadensersatzansprüche wegen
schuldhaft fehlerhafter Beratung können nur gegenüber
der Rechtsanwalts-Kanzlei erhoben werden. Die
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dient lediglich der Abdeckung von Schäden, auf deren Ersatz die
Rechtsanwalts-Kanzlei in Anspruch genommen wird.
Die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird somit allein im Interesse der Rechtsanwalts-Kanzlei geleistet.
Ein zusätzlicher Gehaltsbestandteil, der der Lohnsteuer
und den Sozialabgaben unterworfen werden muss, liegt
aber insoweit vor, als die Haftpflichtversicherungsprämie auch dazu dient, Schadensersatzverpflichtungen
aus eigenen Mandaten abzudecken, die der angestellte
Rechtsanwalt im eigenen Namen bearbeitet. Wenn eine
Mitversicherung erfolgt, ist die Prämie im Wege der
Schätzung aufzuteilen.
7. Übernimmt der Arbeitgeber für einen angestellten
Rechtsanwalt den Beitrag zum Deutschen Anwaltverein
oder zu anderen Institutionen, liegt keine lohnsteuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige Vergütung
vor, wenn die Mitgliedschaft bei dem Verein oder der
Institution auf Anweisung oder im Interesse des Arbeitgebers eingegangen oder aufrechterhalten wird.
Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“
Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Deutsche Liga für das
Kind gemeinsam mit dem Deutschen Kinderschutzbund
und dem Verband allein erziehender Mütter und Väter
eine Broschüre mit dem Titel „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ herausgegeben.
Diese richtet sich an Mütter und Väter, die nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind zu re-
154
geln haben. Der Wegweiser enthält eine Mustervereinbarung zum Umgang sowie eine Zusammenstellung der
wichtigsten rechtlichen Regelungen.
Die Broschüre, die z.B. zur Auslage im Wartezimmer
geeignet ist, kann über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter [email protected] bestellt werden.
KammerMitteilungen
Die Kammer rät
Die Kammer rät
Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft
Zu den besonders wichtigen Aufgaben des Kammervorstands gehört die Entscheidung über Anträge auf Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung.
Allein im letzten Jahr verlieh der Vorstand 136 Kolleginnen und Kollegen eine solche Erlaubnis. Die Zahl
der Fachanwälte im Kammerbezirk liegt bei aktuell
1296, was einem Prozentsatz von 13,2 an der Gesamtmitgliederzahl entspricht.
Ab dem 1. Juli d.J. sind zu den bisherigen acht Fachanwaltschaften sechs weitere (nämlich die für Bau- und
Architektenrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Miet- und
Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Verkehrsrecht) hinzugetreten. Auch wenn
der erwartete Run auf die neuen Bezeichnungen bislang
ausgeblieben ist, stehen doch gerade jetzt viele Kammermitglieder vor der Entscheidung, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder den Grundstein für den
späteren Erwerb zu legen.
Es sollen deshalb hier die Rechtsgrundlagen und die
Voraussetzungen für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung beleuchtet und einige Tipps für den „sichersten Weg“ zur Fachanwaltschaft gegeben werden.
1. Die Rechtsgrundlagen der Fachanwaltsbezeichnungen
Die grundsätzliche Regelung der Fachanwaltschaften
findet sich in § 43c BRAO, der an die Stelle der früheren §§ 42a bis 42d BRAO getreten ist. § 43c bestimmt,
dass demjenigen Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben
hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört,
die Befugnis verliehen werden kann, eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus
bestimmt § 43c u.a., dass
•
jede Rechtsanwaltskammer für jedes Fachgebiet einen (Vorprüfungs-)Ausschuss bilden muss
•
der zuständige Kammervorstand über einen Fachanwaltsantrag entscheidet, nachdem der Ausschuss die
vom Antragsteller vorgelegten Nachweise geprüft
hat
•
einem Rechtsanwalt höchstens zwei Fachanwaltserlaubnisse erteilt werden dürfen
und
KammerMitteilungen
•
die Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen
(z.B. wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht) auch wieder widerrufen werden kann.
In einem Beschluss vom 4.4.2005 hat der BGH die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung auf zwei Rechtsgebiete soeben bestätigt (BRAK-Mitt. 2005, 188). Er führt
aus, mit der Beschränkung auf zwei Gebiete solle nach
den Gesetzesmaterialien bei dem geforderten hohen Niveau der Kenntnisse eines Fachanwalts die Glaubwürdigkeit eines entsprechenden Fachhinweises gewahrt
werden. Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere
Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen solle, könne dies vom rechtsuchenden Publikum
nur dahin verstanden werden, dass der Fachanwalt über
einen vertieften Wissensstand auf seinem Gebiet nicht
nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei seiner späteren Tätigkeit
verfüge. Die erforderliche Qualitätssicherung setze aber
eine verstärkte Tätigkeit auf dem Fachgebiet und den
damit verbundenen Erfahrungsgewinn voraus. Es könne nicht darauf ankommen, dass ein Rechtsanwalt die
formalen Voraussetzungen für den Erwerb von auch
mehr als zwei Fachgebieten erfülle, entscheidend sei
vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den
Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Bezeichnung. Eine solche intensive Betätigung erscheine aber
angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur begrenzt möglich. Letztlich folge
schon aus der Natur der Spezialisierung, dass sie nur für
einige Tätigkeitsfelder zu leisten sei, die zudem bei den
jeweiligen Fachanwaltschaften weit bemessen seien.
Mit der Beschränkung auf zwei Fachgebiete werde bezweckt, dass der Rechtsanwalt auf diesen Gebieten vertieft tätig werde und damit die Qualitätsvorstellungen
der Öffentlichkeit erfülle. Die Regelung diene daher der
wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden,
dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.
§ 43c BRAO ist in Zusammenhang mit § 59b Abs. 2
Nr. 2a und b BRAO zu lesen, der die Satzungsversammlung autorisiert,
•
die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang
mit dem Führen von Fachanwaltsbezeichnungen zu
regeln
•
die Rechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere
Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können
und
155
Die Kammer rät
•
die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung,
der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis
festzulegen.
Die Satzungsversammlung hat von der ihr erteilten Legitimation durch Verabschiedung der Fachanwaltsordnung (FAO) Gebrauch gemacht, die am 11.3.1997 in
Kraft getreten und bis heute immer wieder geändert und
fortgeschrieben und insbesondere durch die Aufnahme
weiterer Fachanwaltsbezeichnungen ergänzt worden
ist.
2. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer
Fachanwaltsbezeichnung
Die Fachanwaltsordnung benennt drei Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung:
•
•
die dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt
den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse
und
•
den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen.
Als eine Art vierte Voraussetzung kommt nach der
Neufassung des § 7 FAO das erfolgreiche Bestehen eines Fachgesprächs hinzu.
a) Dreijährige Zulassung und Tätigkeit als
Rechtsanwalt
Nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Die Fachanwaltsordnung geht davon aus, dass über besondere praktische
Erfahrungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt nur derjenige verfügen kann, der tatsächlich einige Jahre tätig gewesen ist.
Durch die etwas schwerfällige Zeitvorgabe „innerhalb
der letzten sechs Jahre vor Antragstellung“ soll – gegenüber der früheren Rechtslage – sichergestellt werden,
dass Unterbrechungen der Zulassung und/oder Tätigkeit (z.B. wegen eines Auslandsaufenthaltes oder einer
Babypause) nicht zu unnötigen Zeitverzögerungen, d.h.
dazu führen, dass der Drei-Jahres-Zeitraum immer wieder neu zu laufen beginnt. Es kann also z.B. die Kollegin, die zwei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen war,
danach wegen eines Babys ein Jahr pausiert und auf die
Zulassung verzichtet hat, dann wieder zwei Jahre zugelassen gewesen ist und anschließend wegen eines weiteren Kindes nochmals ein Jahr ausgesetzt hat, unmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Anwaltsberuf einen
Fachanwaltsantrag stellen.
Durch das Erfordernis, dass die dreijährige Zulassung
(und Tätigkeit) innerhalb eines Zeitraums von sechs
Jahren vor Antragstellung liegen muss (müssen), wird
sichergestellt, dass der Antragsteller über immer noch
156
aktuelle und nicht etwa über lange zurückliegende anwaltliche Berufserfahrungen verfügt. Jemand, der nach
einer anfänglichen dreijährigen Zulassung zur Anwaltschaft zehn Jahre in einem anderen Beruf gearbeitet hat
und danach die Wiederzulassung erhält, muss drei Jahre
warten, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann.
Häufig werden die Kammern mit zu früh eingereichten
Anträgen konfrontiert. In der Hoffnung, noch in eine
frühere Sitzung des zuständigen Vorprüfungsausschusses oder des Kammervorstands mit hineingenommen zu
werden, stellen Anwälte den Antrag, obwohl sie noch
keine drei Jahre, sondern z.B. nur zwei Jahre und neun
Monate zur Anwaltschaft zugelassen sind. Von solchen
verfrühten Anträgen ist unbedingt abzuraten, weil sie in
der Regel nicht zu einer Beschleunigung, sondern eher
zur Verzögerung des Verfahrens führen.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 29.5.2000
(AnwBl. 2000, 688) entschieden, dass die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich befugt sei, einen Fachanwaltsantrag ohne weiteres zurückzuweisen, solange die
Drei-Jahres-Frist nicht erfüllt sei. Für den Fall, dass die
Kammer den verfrühten Antrag nicht zurückweist, sondern bis zum Verstreichen der Frist liegen lässt, stellt
der BGH fest, dass dann natürlich eine Zurückweisung
wegen Verstoßes gegen § 3 FAO nicht mehr in Betracht
komme, dass der Antrag verfahrensmäßig aber so zu behandeln sei, als wäre er erst zum richtigen Zeitpunkt
eingereicht worden. Auf diese Weise soll eine ungerechte Bevorzugung bestimmter Kandidaten verhindert
werden.
Das Liegenlassen und die Bescheidung erst zu einem
späteren Zeitpunkt können zu neuen Schwierigkeiten
führen. So kann z.B. plötzlich die Frist des § 4 Abs. 2
FAO (wonach der Beginn des Fachanwalts-Lehrgangs
nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen
soll und ansonsten zwischenzeitliche Fortbildung nachzuweisen ist) plötzlich eine Rolle spielen.
b) Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse
Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im
Fachgebiet setzt nach § 4 Abs. 1 FAO in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem entsprechenden
Fachanwalts-Lehrgang teilgenommen hat, der mindestens 120 Zeitstunden und – gem. § 6 Abs. 2 lit. c FAO –
drei schriftliche Leistungskontrollen umfasst, wobei
jede mindestens 1 Zeitstunde ausfüllen muss und die
Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15
Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Es müssen also
mindestens 3 Klausuren à 5 Zeitstunden oder 15 Klausuren à 1 Zeitstunde geschrieben und bestanden werden.
Die Frage, wie viele Klausuren bestanden sein müssen,
um insgesamt von einer „erfolgreichen“ Lehrgangsteilnahme ausgehen zu können, wird in der FachanwaltsKammerMitteilungen
Die Kammer rät
ordnung nicht eindeutig beantwortet. Es geht darum, ob
auch dann noch von einer erfolgreichen Teilnahme die
Rede sein kann, wenn zwar die Dauer der bestandenen
Klausuren 15 Zeitstunden beträgt, der Anteil der bestandenen Klausuren an den insgesamt geschriebenen aber
eher gering ist. Werden z.B. 10 Aufsichtsarbeiten à 3
Zeitstunden angeboten und besteht der Lehrgangsteilnehmer lediglich die Hälfte, ist zweifelhaft, ob angesichts des Verhältnisses von 50 % bestandenen zu 50 %
nicht bestandenen Klausuren eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang gegeben ist.
In einer Entscheidung vom 11.7.1997 (NJW 1997,
1424), die noch unter der Geltung des früheren RechtsanwaltsFachanwaltsbezeichnungsGesetzes (RAFachBezG) ergangen ist, sieht der BGH in einem Fall, in
dem von vier gestellten Klausuren nur zwei bestanden
wurden, den Nachweis der erfolgreichen Lehrgangsteilnahme als nicht erbracht an. Wie viele Klausuren „ausreichend“ sein müssen, unterliegt nach Ansicht des
BGH der Wertung der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
§ 4 Abs. 2 S. 1 FAO bestimmt, dass der Beginn (nicht
etwa der Abschluss) des Lehrgangs nicht länger als vier
Jahre vor der Antragstellung liegen, also nicht zu alt
sein soll. Auf diese Weise soll sichergestellt werden,
dass einmal erworbene theoretische Kenntnisse bei Antragstellung noch präsent sind.
Liegt der Lehrgangsbeginn länger als vier Jahre zurück,
ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 FAO zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang von § 15 FAO – also von 10 Zeitstunden pro Jahr – nachzuweisen. Diese Fortbildungspflicht beginnt nach allgemeiner Ansicht erst mit dem
Ablauf der vier Jahre. Der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung wird hierzu allerdings eine Änderung
vorschlagen, die vorsieht, dass Fortbildung künftig ab
dem Kalenderjahr betrieben werden muss, das auf das
Ende des Kurses folgt. Wer einen Fachanwalts-Lehrgang also im Jahr 2005 beendet, den Antrag aber erst
2007 oder 2008 stellen will, müsste danach bereits 2006
mit der Fortbildung (im Umfang von § 15 FAO) beginnen.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem FachanwaltsLehrgang ist nicht die einzige Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet zu führen. Nach § 4 Abs. 3 FAO können auch außerhalb eines Lehrgangs erworbene Kenntnisse akzeptiert werden, sofern diese dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. Die Anforderungen, die an den Nachweis solcher Kenntnisse gestellt werden, sind verhältnismäßig hoch. Gelegentliche
Veröffentlichungen in Fachzeitschriften reichen in der
Regel ebenso wenig aus wie eine das Fachgebiet nur
punktuell berührende Dissertation.
KammerMitteilungen
Worauf sich die theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Fachbereichen beziehen müssen, ergibt sich aus den
§§ 8 bis 14g FAO, die für jedes Fachgebiet einen Katalog von Themen enthalten, die teilweise kumulativ, teilweise alternativ abgedeckt sein müssen.
Ein Verzicht auf den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse kommt nach der geltenden Fachanwaltsordnung nicht in Betracht. Die sog. „Alte-HasenRegelung“ früherer Zeiten gibt es nicht mehr. Auch erfahrenen Kolleginnen und Kollegen, die langjährig auf
einem Spezialgebiet tätig sind, bleibt es nicht erspart,
einen Fachanwalts-Lehrgang zu besuchen oder auf andere Weise den Nachweis der besonderen theoretischen
Kenntnisse zu führen. Beim Absehen von jeder Sonderregelung ging es der Satzungsversammlung darum, eine
Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherzustellen.
Außerdem ließ sie sich von der Erkenntnis leiten, dass
zwar eine erfolgreiche praktische Tätigkeit ohne entsprechende Kenntnisse nicht denkbar ist, dass andererseits aber praktische Erfahrungen theoretisches Wissen
nicht ersetzen können.
c) Nachweis der besonderen praktischen
Erfahrungen
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt
nach § 5 FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb
der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in seinem
Fachgebiet als Rechtsanwalt (persönlich und weisungsfrei) eine bestimmte Anzahl von Fällen bearbeitet hat.
Die Fallzahl variiert von Fachgebiet zu Fachgebiet
stark.
Die Bandbreite reicht von 50 Fällen im Steuerrecht bis
zu 160 Fällen im Verkehrsrecht. Bei der Festlegung der
Zusammensetzung dieser Fälle nehmen die Buchstaben
a bis n des § 5 S. 1 FAO wiederum Bezug auf die §§ 8
bis 14g, die an sich – laut ihrer Überschrift – die „nachzuweisenden besonderen Kenntnisse“ im jeweiligen
Fachgebiet festlegen.
Darüber, was ein „Fall“ i.S. von § 5 FAO ist, kann man
trefflich streiten. Mitglieder der Vorprüfungsausschüsse aller Rechtsanwaltskammern, die sich in unregelmäßigen Abständen zum Erfahrungsaustausch treffen, haben in den sog. „Berliner Empfehlungen“ (abgedruckt
z.B. in Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und
bleiben, S. 177 ff.) den Begriff „Fall“ definiert als
„die juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts,
der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet,
dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden
sind“.
Probleme bereiten im Hinblick auf den Fall-Begriff insbesondere die Fragen,
•
ob auch eine einfache (ggf. sogar nur telefonische)
Beratung ein Fall ist
157
Die Kammer rät
•
ob umfangreiche und schwierige Angelegenheiten,
die in mehreren Instanzen geführt werden, einfach
oder mehrfach zählen
und
•
wie sog. Massenverfahren (also z.B. eine Vielzahl
gleich gelagerter Kündigungsschutzklagen bei Massenentlassungen durch ein Großunternehmen) zu bewerten sind.
Als Faustregel gilt, dass Fall i.S. der Fachanwaltsordnung jede Mandatsbearbeitung von „mittlerer Art und
Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittleren Umfangs
und mittleren Schwierigkeitsgrades ist.
In unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, was
ein Fall ist, steht die in § 5 S. 2 FAO ausdrücklich vorgesehene Fall-Gewichtung. Nach der genannten Regelung können „Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit
einzelner Fälle“ zu einer anderen „Gewichtung“ führen.
Das bedeutet, dass nicht jedes nachgewiesene Mandat
zwingend mit dem Faktor 1 zu bewerten ist. In Betracht
kommt z.B. auch eine Veranschlagung mit dem Faktor
1,5 oder aber dem Faktor 0,75.
Die in den Buchstaben a bis n des § 5 S. 1 FAO festgelegte Zusammensetzung der Fälle in den einzelnen Gebieten führt zu einer Reihe von Zweifelsfragen.
Umstritten ist etwa (insbesondere im Verwaltungsrecht), wie sich die für manche Gebiete geforderten
Fall-Quoren konkret zusammensetzen müssen. So bestimmt § 5 S. 1 lit. a S. 2 FAO, dass von den 80 im Verwaltungsrecht nachzuweisenden Fällen „sich mindestens 60 auf drei verschiedene Bereiche des besonderen
Verwaltungsrechts beziehen“ müssen. Durch dieses
Fall-Quorum soll sichergestellt werden, dass nur derjenige „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ werden kann,
der über eine gewisse Breite verwaltungsrechtlicher
(Kenntnisse und) Erfahrungen verfügt. Ein Rechtsanwalt, der z.B. ausschließlich im Beamtenrecht tätig ist,
hat danach keine Möglichkeit, die Fachanwaltsbezeichnung Verwaltungsrecht zu erwerben. Umstritten ist
aber, wie sich die 60 Fälle auf die drei verschiedenen
Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts verteilen
müssen. Denkbar wäre, dass die drei Bereiche zu je 1/3
abgedeckt sein müssen, was einer Fallverteilung von
20 : 20 : 20 entsprechen würde. Andererseits könnte
auch eine Verteilung von 1 : 1 : 58 für ausreichend gehalten werden. Die Mehrheit der Vorprüfungsausschüsse und der Kammern suchen die Wahrheit irgendwo in
der Mitte zwischen diesen Extrempositionen.
Eine Besonderheit ergibt sich im Arbeitsrecht für den
Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Aus dem Verweis auf § 10 Nr. 2 FAO in § 5 S. 1 lit. c S. 1 FAO ergibt sich, dass auch Fälle des kollektiven Arbeitsrechts
nachgewiesen werden müssen. In § 5 S. 1 lit. c S. 2
FAO erfolgt jetzt allerdings die Klarstellung, dass als
Fälle des kollektiven Arbeitsrechts „auch solche des In158
dividualarbeitsrechts gelten, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt“.
Eine sehr komplizierte Regelung findet sich in § 5 S. 1
lit. g FAO für das Insolvenzrecht. Grundsätzlich müssen nach Ziff. 1 dieser Bestimmung mindestens fünf eröffnete Verfahren aus dem Ersten bis Sechsten Teil der
InsO als Insolvenzverwalter bearbeitet worden sein,
wobei in zwei Verfahren der Schuldner bei Eröffnung
mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen muss. Nach
der derzeit wohl herrschenden, vom nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshof in einer Entscheidung vom
19.1.2001 (Az.: 1 ZU 49/00) bestätigten Auffassung,
muss der Antragsteller in diesen Verfahren tatsächlich
selbst zum Insolvenzverwalter bestellt sein. Es genügt
nicht, dass er – sei es auch völlig selbstständig – für den
Insolvenzverwalter tätig wird.
Eine Reihe von Zweifelsfragen werden sich auch bei
den neuen Fachanwaltsbezeichnungen stellen. Schon
jetzt wird etwa darüber diskutiert, ob als Fälle auf dem
Gebiet des Erbrechts (oder auch des Baurechts) auch
solche gelten, die der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt, sondern als Notar bearbeitet hat. Hierzu werden
sich jetzt zunächst die entsprechenden Ausschüsse und
die Kammervorstände eine Meinung bilden müssen.
Die nachgewiesenen Fälle muss der Antragsteller gem.
§ 5 S. 1 FAO „als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet haben. Es muss also zunächst der
Nachweis geführt werden, dass der Antragsteller – und
niemand sonst – persönlich je nach Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Mandaten bearbeitet hat.
Treten – etwa bei Sichtung der nach § 6 Abs. 3 FAO angeforderten Arbeitsproben – Zweifel auf, ob tatsächlich
der Bewerber der alleinige Sachbearbeiter eines Falles
war, geben die Vorprüfungsausschüsse und Kammervorstände sich grundsätzlich mit der entsprechenden anwaltlichen Versicherung zufrieden. Wer Angestellter
oder Partner einer größeren Kanzlei ist, ist im Hinblick
auf einen beabsichtigten Fachanwaltsantrag gut beraten, dafür Sorge zu tragen, dass Schriftsätze, die aus seiner Feder stammen, ohne weiteres ihm zugeordnet werden können. Dies kann dort, wo das Unterschriftsrecht
bei einem Dritten liegt, durch das Aufbringen des eigenen Diktatzeichens, einen entsprechenden Bearbeitervermerk oder – am eindeutigsten – durch schriftliche
Bestätigung des Dritten geschehen.
Ein Fall, den der Antragsteller nicht vollständig alleine,
sondern im Team bearbeitet hat, kann im Rahmen der
Gewichtung nach § 5 S. 2 FAO zu einem bestimmten
Bruchteil, also mit einem unterhalb 1 liegenden Faktor
in die Berechnung einfließen.
Als Fälle i.S. von § 5 S. 1 FAO gelten grundsätzlich
auch solche, die der Rechtsanwalt als Syndikus bearbeitet hat, sofern nur das Merkmal „persönlich und weisungsfrei“ erfüllt ist. Allerdings muss die jeweils geforderte Bandbreite an Fällen abgedeckt sein. Für SyndikusKammerMitteilungen
Die Kammer rät
anwälte stellt sich dabei insbesondere die Schwierigkeit, gerichtliche Verfahren in ausreichendem Umfang
nachzuweisen.
Die Fallbearbeitung nach § 5 FAO muss „innerhalb der
letzten drei Jahre vor der Antragstellung“ erfolgt sein.
Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Bewerber
nicht nur irgendwann eine bestimmte absolute Zahl von
Fällen in seinem Fachgebiet bearbeitet hat, sondern dass
er aktuell und in nennenswertem Umfang (ausgewiesen
durch eine gewisse Falldichte) auf diesem Gebiet tätig
ist.
Fälle, die in den Drei-Jahres-Zeitraum nur „hineinragen“, deren Bearbeitung also schon früher begonnen
wurde oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht abgeschlossen sind, können lediglich anteilig mit
einem unterhalb von 1 liegenden Faktor bewertet werden. Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn
zumindest ein beträchtlicher Anteil der Fallbearbeitung
in den entscheidenden drei Jahren erfolgt ist.
Umstritten ist die Frage, ob nach Antragstellung (und
etwa auch noch im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens) ein „Nachschieben“ von Fällen möglich ist. Der
BGH hat in einem Beschluss vom 18.6.2001 (NJW
2001, 3130) Fälle, die erst in dem Zeitraum zwischen
Antragstellung und Entscheidung der Vorinstanz (also
des Anwaltsgerichtshofs) vorgelegt worden waren, ausdrücklich in die Entscheidung mit einbezogen. Allerdings darf – schon im Interesse der Gleichbehandlung
aller Antragsteller – der Drei-Jahres-Zeitraum bei Berücksichtigung nachgemeldeter Fälle nicht künstlich
verlängert werden. Das bedeutet, dass bei einem Nachschieben von Fällen der gesamte Drei-Jahres-Zeitraum
nach hinten verlagert wird, was zwangsläufig dazu
führt, dass Fälle vom Beginn dieses Zeitraums aus der
Bewertung herausfallen. Es könnte also geschehen, dass
„vorne“ mehr Fälle wegfallen, als „hinten“ nachberechnet werden.
d) Das Fachgespräch
Als eine Art vierte Voraussetzung für den Erwerb einer
Fachanwaltsbezeichnung benennt § 7 FAO in seiner aktuellen, seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung ein (erfolgreich verlaufenes) Fachgespräch.
Nach früherer Regelung hatte das Fachgespräch reinen
Ausnahmecharakter. Ein solches Gespräch konnte geführt werden, wenn der Vorprüfungsausschuss sich
nicht in der Lage sah, anhand der vorliegenden Unterlagen dem Kammervorstand einen eindeutig positiven
oder eindeutig negativen Entscheidungsvorschlag zu
unterbreiten (oder der Antragsteller glaubte, bei der Gewichtung seiner Fälle zu schlecht weggekommen zu
sein, und deshalb selbst ein Gespräch beantragte). Das
Fachgespräch hatte hauptsächlich den Zweck, in Grenzfällen für Klarheit zu sorgen und dem Vorprüfungsausschuss dort, wo die schriftlichen Unterlagen Raum für
KammerMitteilungen
begründete Zweifel ließen, eine zusätzliche Entscheidungshilfe zu geben.
Allerdings war das Fachgespräch durch die Rechtsprechung des BGH immer mehr zur Bedeutungslosigkeit
degradiert worden. So stellte der BGH mit Beschluss
vom 23.9.2002 (BRAK-Mitt. 2003, 25) selbst in einem
Fall, in dem die vorgelegten Unterlagen schwerwiegende qualitative Mängel aufwiesen, fest, dem Vorprüfungsausschuss stehe nicht das Recht zu, die fachliche
Qualifikation eines Bewerbers (der die den Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe) anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiell zu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der
fachlichen Qualifikation zum Anlass für ein Fachgespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren und Arbeitsproben sei weder § 43c
Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der FAO selbst
zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise (§ 43c
Abs. 2 BRAO) sei vielmehr weitgehend formalisiert
und lasse dem Fachausschuss keinen Raum für eine
eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation
eines Bewerbers.
Diese Rechtsprechung hat die Satzungsversammlung
veranlasst, aus dem Ausnahme-Fachgespräch ein obligatorisches, also ein „Regel-Fachgespräch“ zu machen.
§ 7 FAO bestimmt jetzt, dass der Ausschuss zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der
praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch „führt“, von
dem er jedoch absehen kann, „wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen
praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der
vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen
auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann“.
Allerdings hat der BGH in einem aktuellen Beschluss
vom 7.3.2005 (BRAK-Mitt. 2005, 123 m. Anm. Offermann-Burckart) erstmals zu der Neufassung von § 7
FAO Stellung genommen und der Satzungsversammlung erneut Wasser in den Wein gegossen. Aus Anlass
eines Altfalls, auf den die Neuregelung des Fachgesprächs gar keine Anwendung findet, stellt der BGH in
einem obiter dictum fest, dass sich – bei verfassungskonformer Auslegung von § 7 FAO n.F. – gegenüber
der früheren Rechtslage letztlich nichts geändert habe.
Die Funktion des Fachgesprächs bestehe weiterhin nur
darin, die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO
festgestellten Defizite auszugleichen. Deshalb müsse
auch nach der Neufassung der Prüfungsstoff im Fachgespräch auf die Bereiche begrenzt werden, in denen der
Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse
und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen sei und in
159
Die Kammer rät
denen der Fachausschuss deshalb diesbezüglichen Klärungsbedarf sehe. Denn § 43c Abs. 1 und 2 BRAO sei
nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und
der Fähigkeiten des Antragstellers durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet,
sondern beschränke die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der vorzulegenden Nachweise.
Auch weiterhin sei die mündliche Prüfung im Fachgespräch entbehrlich (und dürfe deshalb nicht zum Nachteil des Antragstellers in die Entscheidung einbezogen
werden), wenn der Fachausschuss seine Stellungnahme
aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen
Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben könne. Der BGH greift damit zwar die Formulierung in § 7
Abs. 1 S. 1 FAO n.F. auf, verkehrt aber de facto das
gerade eingeführte Regel-Fachgespräch wieder in ein
„Ausnahme-Fachgespräch“ mit streng formaler Anbindung.
3. Das Procedere der Antragstellung und
Verleihung
Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt einen förmlichen und mit allen erforderlichen Unterlagen
versehenen Antrag voraus. Üblicherweise sind dem Antrag gem. § 6 FAO beizufügen: die Bescheinigung über
die erfolgreiche Teilnahme an einem FachanwaltsLehrgang oder sonstige Nachweise über das Vorhandensein der besonderen theoretischen Kenntnisse, die
Original-Klausuren mit Bewertung und die Fall-Liste.
Wie die Fall-Liste konkret auszusehen hat, ergibt sich
aus § 6 Abs. 3 S. 1 FAO. Die Liste sollte möglichst
übersichtlich gestaltet sein und in wenigen Stichworten
Auskunft darüber geben, um welche Art von Fall es sich
jeweils handelt, ob eine besondere Problematik vorhanden war und in welchem Bearbeitungsstadium sich das
Mandat befindet.
Die eigentliche Prüfung des Antrags nehmen die bei jeder Rechtsanwaltskammer für jedes Fachgebiet eingerichteten sog. Fach- oder Vorprüfungsausschüsse vor.
Durch die Zwischenschaltung dieser Ausschüsse wird
sichergestellt, dass die Anträge mit dem nötigen Sachverstand geprüft werden.
Wenn der Vorprüfungsausschuss die vorgelegten Unterlagen ausgewertet (und eventuell ein Fachgespräch
geführt) hat, leitet er dem Kammervorstand ein Votum
zu, auf dessen Grundlage der Vorstand dann die abschließende – positive oder negative – Entscheidung
über den Antrag fällt. Der Vorstand ist dabei keineswegs an die Auffassung des Ausschusses gebunden.
Wenn er das Votum für nicht überzeugend und angreifbar hält, hat er die Möglichkeit, den Ausschuss entweder erneut zu befassen und um Erläuterung oder Abänderung zu bitten, oder sich ohne nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Ausschuss über dessen Entscheidung hinwegzusetzen und anders zu entscheiden.
160
4. Checkliste
In Zusammenfassung des Vorstehenden sollten auf dem
Weg zur Fachanwaltschaft folgende Ratschläge beherzigt werden.
a) Bitte lesen Sie den – durchaus aussagekräftigen –
Text der Fachanwaltsordnung. Eine Textausgabe erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude –
02 11/49 50 222). Außerdem finden Sie den Text im
Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.
de/Fachanwaltschaften/Wichtige Vorschriften.
Weiterführende Literaturhinweise sind ebenfalls in der
Kammergeschäftsstelle erhältlich oder im Internet abrufbar.
b) Vor dem Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs sollte
geprüft werden, ob der gewünschte Kurs auch tatsächlich die Anforderungen von § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2
lit. c FAO erfüllt. Der Lehrgang muss alle „relevanten“
Bereiche des Fachgebiets, die sich aus den §§ 8 bis 14g
FAO ergeben, abdecken. Berücksichtigung müssen
auch die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge
des Fachgebiets finden (§ 2 Abs. 3 FAO). Der Kurs
muss 120 Zeitstunden (nicht etwa Unterrichtseinheiten
von 45 Minuten) umfassen, zzgl. weiterer 40 Stunden
im Steuerrecht für Buchhaltung und Bilanzwesen bzw.
weiterer 60 Stunden im Insolvenzrecht für betriebswirtschaftliche Grundlagen. Außerdem müssen Klausuren
angeboten werden, die nicht weniger als 1 Zeitstunde
und nicht mehr als 5 Zeitstunden dauern, deren Gesamtzahl nicht unter 3 liegt und deren Gesamtdauer 15 Zeitstunden nicht unterschreitet. Es muss also wenigstens 3
Klausuren à 5 Zeitstunden oder 15 Klausuren à 1 Zeitstunde geben.
Die Rechtsanwaltskammern nehmen keine Zertifizierungen von Fachanwalts-Lehrgängen vor. Anbieter, die
hiermit werben, tun dies zu Unrecht. Bestehen Zweifel,
ob ein Kurs anerkannt werden kann, wenden Sie sich
bitte an die Kammergeschäftsstelle.
c) Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach erfolgreichem
Abschluss des Lehrgangs zeitnah eine aussagekräftige,
möglichst detaillierte Teilnahmebestätigung und die
Klausuren mit ihren Bewertungen erhalten. Die Klausuren und ihre Bewertungen müssen im Original vorgelegt werden.
d) Die Frist des § 4 Abs. 2 S. 1 FAO muss im Auge behalten werden. Liegt der Beginn des Lehrgangs länger
als 4 Jahre zurück, ist zwischenzeitliche Fortbildung im
Umfang von § 15 FAO (also von mindestens 10 Zeitstunden pro Jahr) nachzuweisen.
e) Wer den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung von
langer Hand plant, tut gut daran, die Fall-Liste (§ 6
Abs. 3 FAO) möglichst frühzeitig anzulegen und sukzessive zu führen. Dies erspart später mühsames Rekonstruieren und Heraussuchen.
KammerMitteilungen
Die Kammer rät
f) Man sollte sich schon zu Beginn der Fallsammlung
mit den Bereichen vertraut machen, die zum Nachweis
der besonderen praktischen Erfahrungen im jeweiligen
Fachgebiet abgedeckt sein müssen. Sie ergeben sich aus
§ 5 S. 1 lit. a bis g i.V.m. §§ 8 bis 14g FAO. So kann bei
der Mandatsannahme oder bei einer kanzleiinternen
Mandatsverteilung gezielt darauf geachtet werden, welche Fälle im Hinblick auf den späteren FachanwaltsAntrag noch fehlen.
g) Bei der Erstellung der Fall-Liste sind die Vorgaben
des § 6 Abs. 3 S. 1 FAO zu beachten, wonach die Listen
regelmäßig enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand
des Verfahrens. Die Liste muss so gestaltet sein, dass
sie den Vorprüfungsausschuss und den Kammervorstand in die Lage versetzt, sich ein Bild von den bearbeiteten Mandaten zu machen.
h) Wer Zweifel hat, ob dieser oder jener in der Liste enthaltene Fall auch tatsächlich als eigenständiger Fall mit
dem Faktor 1 gewertet wird, sollte, sofern dies möglich
ist, die in § 5 S. 1 FAO geforderten Fallzahlen ein wenig überschreiten. Es kann nicht schaden, wenn ein paar
Fälle zum „Streichen“ enthalten sind.
i) Wer in einer Kanzlei angestellt oder als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, sollte im Hinblick auf § 6 Abs. 3
S. 2 FAO (Vorlage von Arbeitsproben) darauf achten,
dass die bearbeiteten Fälle auch tatsächlich der eigenen
Person zugeordnet werden können. Falls ein anderer unterschreibt, sollte die Bearbeitung durch entsprechendes
Diktatzeichen ausgewiesen und möglichst von dem
Unterzeichner schriftlich bestätigt werden.
j) Wer damit rechnet, dass er während der Zeit des „Fällesammelns“ die Kanzlei wechselt, sollte – ebenfalls im
Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 2 FAO – mit den aktuellen
Vorgesetzten oder Sozien vereinbaren, dass nach einem
Ausscheiden die bearbeiteten Akten zur Verfügung gestellt werden.
KammerMitteilungen
k) Die Antragsunterlagen (bestehend aus Antrag, Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem
Fachanwalts-Lehrgang oder alternativen Theorie-Nachweisen, Original-Klausuren mit Bewertung, Fall-Liste),
sollten vollständig und übersichtlich sein. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verwendet keine Antragsformulare. Bei Antragstellung wird eine Prüfungsgebühr fällig, die in Düsseldorf aktuell 300,00 Euro beträgt und die überwiesen oder dem Antrag per Verrechnungsscheck beigefügt werden kann.
l) Der Antrag sollte nicht vor Ablauf der Drei-JahresFrist des § 3 FAO gestellt werden. Ein zu früh gestellter
Antrag muss – streng genommen – wegen Fehlens der
zeitlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden. Er
führt nach allen Erfahrungen nicht zur Beschleunigung,
sondern eher zur Verzögerung des Verfahrens.
m) Keinesfalls sollte ein Antrag „blanko“ und nur mit
dem Bemerken gestellt werden, die Unterlagen würden
„demnächst“ nachgereicht. Ein „Antrag“, dem nicht –
wie in § 22 Abs. 2 FAO ausdrücklich gefordert – die
entsprechenden Anlagen beigefügt sind, kann sofort zurückgewiesen werden. Keinesfalls besteht die Möglichkeit, durch einen solchen „Antrag“ die Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 FAO zu umgehen oder den
Drei-Jahres-Zeitraum des § 5 S. 1 FAO in die Länge zu
ziehen.
n) Wer zu einem Fachgespräch geladen ist und nicht
teilnehmen kann, sollte sich rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung entschuldigen. Dies ist nicht
nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern dient auch der
eigenen Absicherung, weil der Ausschuss gem. § 24
Abs. 7 FAO nach Lage der Akten entscheiden kann
(und wird), wenn der Antragsteller zwei Termine für
das Fachgespräch, zu dem er ordnungsgemäß geladen
ist, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt.
Rechtsanwältin
Dr. Susanne Offermann-Burckart
Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf
161
Die Kammer rät
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bzw. der Entscheidungen der Gerichte vorgenommen. Vielmehr werden die
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5/05
KammerMitteilungen
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
Neues aus Gesetzgebung
und Berufspolitik
§ 7 BORA – (K)ein Happy End in Sicht?
Wir haben in den KammerMitteilungen 1/2005,
S. 33 ff., über den von der Satzungsversammlung beschlossenen neuen § 7 BORA und in den KammerMitteilungen 2/2005, S. 96 f., über die Bedenken des Bundesjustizministeriums bezüglich seiner Genehmigungsfähigkeit berichtet.
Zur Erinnerung – Die Vorschrift sollte lauten:
§ 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf
Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer
seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise
erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten
Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit
sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist
verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden.
Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies
nachzuweisen.
(4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.
Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BORA wurde aufgehoben.
Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz die
Neufassung der Vorschrift – allerdings mit Ausnahme
von Abs. 3 – genehmigt. Die Genehmigung für die in
Abs. 3 normierte Fortbildungspflicht wurde mit der Begründung versagt, dass hierfür die erforderliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Die ursprünglichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 7
Abs. 1 S. 1 BORA-E hat das BMJ wieder verworfen.
Angesichts der – weitgehenden – Genehmigung durch
das BMJ könnten § 7 Abs. 1, 2 und 4 jetzt eigentlich in
Kraft treten. Voraussetzung für ein In-Kraft-Treten
wäre allerdings die Verkündung in den BRAK-MitteiKammerMitteilungen
lungen und das Verstreichen der in § 191d Abs. 5
BRAO vorgesehenen Wartefrist („erster Tag des dritten
Monats, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt“).
Inzwischen hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Herr Kollege Dr. Dombek, mitgeteilt, § 7
BORA-E bis auf weiteres nicht verkünden zu wollen. Er
sei der Ansicht, dass das Plenum der Satzungsversammlung in seiner nächsten Sitzung am 7.11.2005 formell
beschließen solle, ob an dem neuen § 7 BORA in der
verbleibenden Form (also ohne die in Abs. 3 eigentlich
vorgesehene Fortbildungspflicht) festgehalten werden
könne. Angesichts der Diskussion in der Februar-Sitzung der Satzungsversammlung sei nicht auszuschließen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Versammlungsmitglieder die Angaben von Teilbereichen der Berufstätigkeit untrennbar mit einer im Einzelfall nachzuweisenden Fortbildungsverpflichtung verknüpfen wolle, um der Rechtsanwaltskammer überhaupt die realistische Möglichkeit zu geben, das Vorhandensein der behaupteten Kenntnisse auch überprüfen zu können (vgl.
zur Frage der Richtigkeit dieser Entscheidung den Beitrag von Hartung oben S. 137).
Inzwischen hat Herr Kollege Dr. Dombek seine Ankündigung wahr gemacht und in den BRAK-Mitt. 4/2005,
S. 183 f., die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen zu § 7 BORA zwar veröffentlicht,
aber ausdrücklich „nicht verkündet“ (vgl. hierzu konkret BRAK-Mitt. 4/2005, S. 184, Stichwort: „In-KraftTreten“ und Fn. 1). Damit ist die neue Vorschrift bis auf
weiteres auf Eis gelegt. Es bleibt zunächst alles beim
Alten, also insbesondere bei der Fortgeltung der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte.
Verkündet wurde dagegen die § 6 BORA betreffende
Änderung, nämlich die Streichung des bisherigen Absatzes 2.
Dieser lautete:
„In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden.“
Die Streichung dieser Vorschrift, die durch den neuen § 7 obsolet geworden wäre, wurde – nicht zuletzt wegen der heftigen Kritik, die das
Bundesverfassungsgericht in seiner Spezialisten-Entscheidung (NJW
2004, 2656) an ihr geübt hatte – beibehalten. Die „Erleichterungen“,
die bislang für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel (also z.B. das Internet) galten, sind damit zunächst entfallen.
163
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
Antidiskriminierungsgesetz gestoppt
In seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen
Sommerpause am 8.7.2005 hat der Bundesrat das Antidiskriminierungsgesetz (vgl. hierzu KammerMitteilungen 2/2005, S. 97) mit dem Ziel der grundlegenden
Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss verwiesen
und damit sein In-Kraft-Treten in der zu Ende gegangenen Legislaturperiode verhindert.
Der Bundesrat (BR-Drucks. 445/05) kritisiert insbesondere, dass das Gesetz ohne Grund weit über die Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie hinausgehe. Die Vorschriften wirkten sich schädlich auf
den Arbeitsmarkt aus und führten zu einem unnötigen
bürokratischen Mehraufwand. Auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts solle der Anwendungsbereich des
Gesetzes auf Diskriminierungsmerkmale beschränkt
werden, die von den europäischen Richtlinien zwingend
vorgegeben würden. Dabei handele es sich um Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts. Die Bestimmung, dass ein
Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot mit einem Kontrahierungszwang sanktioniert werde, solle entfallen. Diese Konsequenz sei in den Richtlinien nicht zwingend vorgesehen. Auch eine Regelung,
die vorsieht, dass Schadensersatzansprüche an die Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden können,
kritisiert der Bundesrat als rechtspolitisch verfehlt.
Er fordert darüber hinaus, verschiedene Klarstellungen
im Gesetz vorzunehmen. Diese betreffen zum einen das
Verhältnis des Antidiskriminierungsgesetzes zu anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen, insbesondere
dem Kündigungsschutzgesetz, sowie die Definition von
Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Schutz vor unzulässiger Benachteiligung ergreifen muss. Es solle herausgestellt werden, dass Schadensersatz nur dann zu
zahlen sei, wenn der Arbeitgeber die der Benachteiligung zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten
habe. Schließlich wendet sich der Bundesrat gegen ein
selbstständiges Klagerecht des Betriebsrats oder der im
Betrieb vertretenen Gewerkschaften und tritt für eine
Änderung der Bestimmung zur Beweislast ein.
Nordrhein-westfälisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz in Kraft getreten
schaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG)“ vom 3.5.2005
verkündet. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung
in Kraft getreten.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206
BRAO in Kraft getreten
Am 31.5.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (I 1452 f.)
die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung“ vom 19.5.2005 verkündet. Die Verordnung
ist am Tag nach der Verkündung, also am 1.6.2005, in
Kraft getreten.
§ 206 Abs. 1 BRAO bestimmt, dass ein Angehöriger
eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der
einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der
BRAO entspricht, berechtigt ist, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates
und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen,
wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen
ist.
Nach § 206 Abs. 2 BRAO gilt Abs. 1 für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und
den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der
BRAO entsprechenden Beruf ausüben, mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das
Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung (ohne Zustimmung
des Bundesrates) zu bestimmen, für welche Berufe und
Staaten § 206 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BRAO gelten.
In die Staaten- und Berufsliste zu Abs. 1 wurden jetzt
neu aufgenommen
•
•
•
•
•
Bolivien mit der Bezeichnung „Abogado“
Israel mit „Orech-Din“
Kamerun mit „Avocat/Advocate“
Mexico mit „Abogado“
Namibia mit „Legal Practitioner/Advocate/Attorney“
und
Am 25.5.2005 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 498 ff.) das „Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartner164
•
Venezuela mit „Abogado“.
In die Liste zu Abs. 2 wurde neu aufgenommen die
•
Russische Föderation mit „Advokat“.
KammerMitteilungen
Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik
Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung in Kraft getreten
Das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2004 (Akustische Wohnraumüberwachung)“ vom 24.6.2005 ist am 30.6.2005
im Bundesgesetzblatt (I 1841 ff.) verkündet worden
und am 1.7.2005 in Kraft getreten.
Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
Kraft getreten
Am 12.7.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (I 1954 ff.)
das „Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 7.7.2005 verkündet, das bereits in Kraft getreten ist.
Außerdem wurde im Bundesgesetzblatt (I 2114 ff.) die
entsprechende „Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 15.7.2005 bekannt gemacht.
Hierzu schreibt die BRAK:
„Am 16.6.2005 ist das Gesetzgebungsverfahren zur Siebten Novelle
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch eine
Einigung im Vermittlungsausschuss abgeschlossen worden. Die Siebte GWB-Novelle ist am 1.7.2005 in Kraft getreten.
Ziel der Novellierung war vor allem die Anpassung des deutschen
Rechts an das europäische Wettbewerbsrecht.
Die europäischen Gruppenfreistellungsverordnungen gelten durch
eine dynamische Verweisung jetzt auch entsprechend für das deutsche Kartellrecht.
Zudem sind die Schadensersatzregelungen erweitert worden (§ 33
GWB). Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des
GWB, Art. 81 oder 82 EG-Vertrag oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Bestandskräftige Entscheidungen der Kartellbehörden der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der EU binden das mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs befasste deutsche Gericht an die darin getroffene
Feststellung über den Kartellverstoß.
Die Bußgeldvorschriften sind deutlich verschärft worden (§ 81
GWB). Die regelmäßige Bußgelddrohung beträgt jetzt 1 Million Euro.“
Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen umgesetzt
Am 28.7.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (I 2189 f.)
das „Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens vom
29.5.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ vom
22.7.2005 verkündet.
Dieses Gesetz, das am 8.8.2005 in Kraft getreten ist,
sieht u.a. die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen
vor. Hierzu bestimmt § 83k des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1994 I
1537):
„(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine
gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der
Leitung des zuständigen deutschen Beamten die Durchführung von
Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.
Kern der Änderung der Siebten GWB-Novelle ist die verfahrensrechtliche Umstellung von einer Präventivkontrolle auf eine nachträgliche
Kontrollmöglichkeit der Kartellbehörden. Bisher galt für die Unternehmen eine vorherige Anmelde- und Genehmigungspflicht. Diese
wird nach europäischem Vorbild durch die Einführung von Legalausnahmen ersetzt, deren Einhaltung durch die Kartellbehörden kontrolliert wird. Die Kartellbehörden können einen Kartellverstoß nachträglich untersagen und ggf. auch noch nach seiner Beendigung feststellen. Die Unternehmen müssen ab jetzt selbst einschätzen, ob ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen unterfallen.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten
dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder
anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen
einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
Für eine Übergangszeit bis zum 30.6.2009 haben Unternehmen (unter
bestimmten Voraussetzungen) einen Anspruch auf eine Entscheidung
des Bundeskartellamtes, dass kein Anlass zum Tätigwerden gegeben
ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese
zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes
Ersuchen bewilligt werden könnte.“
KammerMitteilungen
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren
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KammerMitteilungen
Meldungen aus Brüssel
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Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen soll stringenter geregelt werden
Am 7.7.2005 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, mit dem die bisherige Verordnung 1348/00 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen geändert werden soll.
Hauptanliegen ist dabei die Verbesserung der Effektivität der bisherigen Verordnung durch die Einführung einer Zustellungsfrist. Nach dem Vorschlag soll die Übermittlungsstelle im Zustellungsstaat (vgl. hierzu § 1069
Abs. 1 ZPO) zwingend innerhalb einer Frist von einem
Monat an den Empfänger zustellen. Außerdem sollen
die bislang in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geregelte Annahmeverweigerungsfrist einheitlich auf eine
Woche festgelegt und eine einheitliche Pflicht zur
schriftlichen Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht eingeführt werden. Dieses
Annahmeverweigerungsrecht besteht, wenn das
Schriftstück in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, verfasst
ist, und der Zustellungsempfänger die Sprache des
Schriftstücks nicht versteht.
und verständlichen Form bereits im Entwurfsstadium
transparent gemacht werden und durch verstärkte Informationsangebote in viel genutzten Medien wie dem
Fernsehen und dem Internet solle mehr Bürgernähe geschaffen werden. Die Generaldirektion Presse und
Kommunikation solle die zentrale Stelle für die bisher
auf viele Gruppen verteilten Kommunikationsdienstleistungen werden. Eine effiziente Koordination des
Kommunikationsaustauschs zwischen den beteiligten
Kommissionsdienststellen solle durch eine Gruppe von
EU-Kommissaren gewährleistet werden. Außerdem
werde mit einem „EU-Portal der zweiten Generation“
erstmalig ein kompletter Relaunch ins Auge gefasst. Als
weiterer Schritt sei für Herbst 2005 ein Weißbuch mit
einem „Masterplan“ vorgesehen, in dem es um die Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren europäischer Politik gehe.
Kommission will die „Europakommunikation“ verbessern
Am 20.7.2005 hat die EU-Kommission den von ihrer
Vizepräsidentin Margot Wallström initiierten „Aktionsplan zur Verbesserung der Kommunikationsarbeit der
Kommission in Europa“, mit dem die „demokratische
Partizipation“ in Europa gefördert werden soll, gebilligt.
Wie die Bundesrechtsanwaltskammer mitteilt, ist in
dem Aktionsplan vorgesehen, die Öffentlichkeitsarbeit
der Kommission neu auszurichten und zu koordinieren,
um den EU-Bürgern Gesetzesvorhaben sowie politische
Maßnahmen näher zu bringen und für die europäischen
Institutionen und ihre Politik zu werben. Das Konzept
orientiere sich an drei Grundsätzen: Die EU-Bürger
sollten verstärkt angehört werden, die Politiken und Aktivitäten der EU sollten den Menschen in einer klaren
KammerMitteilungen
167
Rechtsprechungsübersicht
Rechtsprechungsübersicht
Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an
Entscheidungen, die von besonderer berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur die Leitsätze
und der Hinweis auf eine oder mehrere Fundstellen.
Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in der
Kammergeschäftsstelle (unter 0211/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden
Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nach Möglichkeit nicht aufgenommen.
Keine Anerkennung von Online-Seminar als Fortbildung i.S. von § 15 FAO
FAO § 15
1. Unter Fortbildungsveranstaltung i.S. von § 15 FAO
versteht man eine von einem Veranstalter zeitlich und
örtlich organisierte und durchgeführte Tagung, an der
eine Vielzahl von Rechtsanwälten zum Zwecke der beruflichen Fortbildung teilnimmt. Die Veranstaltung ist
dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer nicht nur
gedanklich beteiligt sind, sondern Diskussionsbeiträge
leisten, Fälle diskutieren und untereinander Erfahrungen austauschen.
2 Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung
muss nachgewiesen sein.
Anwaltsrecht/Berufsrecht
(Leitsätze der Redaktion)
AGH Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.3.2005 – 1 AGH
1/2005
Zur Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspraxis
für Rechtsanwälte beim BGH
BRAO §§ 164–170
Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH sind nicht verfassungswidrig.
BGH, Beschl. v. 18.2.2005 – AnwZ 3/03
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert oder im Internet (www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de) abgerufen werden.
Zur Unzulässigkeit von Anwaltswerbung mit Herabsetzung anwaltlicher Kollegen
Fundstelle: NJW 2005, 2304 ff.
BRAO § 43b; UWG § 3
Versagung der Anwaltszulassung bei laufendem Insolvenzverfahren
Die Werbeaussage in einem Anwaltsrundschreiben an
Mandanten und Nicht-Mandanten, wonach der Umstand, dass Rechtsfragen immer komplexer werden,
gleichzeitig dazu führt, dass eine Anwaltskanzlei, wenn
sie sich mit all diesen Rechtsgebieten abgibt, allenfalls
nur durchschnittliches Wissen anbieten kann, stellt eine
verbotene unerlaubte Werbung nach § 3 UWG dar.
BRAO § 7 Nr. 9
Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der
Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150, 164 = NJW 2003,
2520) und stellt – anders als der Widerrufsgrund des
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO – nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den
Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalls ausgeschlossen ist.
BGH, Beschl. v. 7.3.2005 – AnwZ (B) 7/04
Fundstelle: NJW 2005, 1944 f.
168
(Leitsatz: NJW-Redaktion)
OLG Jena, Urt. v. 20.4.2005 – 2 U 948/04
Fundstelle: NJW 2005, 2089 ff.
Zur unbedingten Geltung der Fortbildungspflicht
nach § 15 FAO
BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 15
Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO dient der Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards und gilt
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
unabhängig davon, ob der einzelne Rechtsanwalt viele
oder nur einige wenige Mandanten vertritt.
Gebührenrecht/Kostenrecht
(Leitsatz der Redaktion)
Hessischer AGH, Beschl. v. 2.5.2005 – 2 AGH 21/03
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert oder im Internet (www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de) abgerufen werden.
Familienrecht
Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung – zur Angemessenheit einer 1,3-Geschäftsgebühr
a) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung
auf ein einfaches Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten den Unfallschaden binnen Wochenfrist ungekürzt, ist nur eine 0,9-Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
(Leitsatz: H. Hansens)
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.11.2004 – 917 C
252/04
Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Scheidung türkisch-deutscher Eheleute
Fundstelle: RVGreport 2005, 228 (Besprechung von
H. Hansens).
Türk. IPRG Art. 13; EGBGB Art. 14, 17
b) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Gem. Art. 13 türk. IPRG ist bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das materielle Recht
des gemeinsamen Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen
Aufenthaltes anzuwenden.
Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist
eine 1,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen.
(Leitsatz: H. Hansens)
AG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2004 – 2 C 208/04
(Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion)
Fundstelle: RVGreport 2005, 269 (Besprechung von
H. Hansens).
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.11.2004 – II-1 WF 186/04
c) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
280.
In einer einfachen, kurzfristig abgewickelten Verkehrsunfallsache steht dem Rechtsanwalt auch dann nur eine
0,9-Geschäftsgebühr zu, wenn er mit dem Auftraggeber
wegen dessen mangelnder Deutschkenntnisse mehrere
Besprechungen führen musste.
Erwerbstätigenfreibetrag bei PKH-Gewährung
(Leitsatz: H. Hansens)
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 82 Abs. 3
1. Bei der Prozesskostenhilfeprüfung ist für die erwerbstätige Partei ein Erwerbstätigenfreibetrag gem.
§ 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB
XII in Höhe von 30 % des erzielten Einkommens nur
dann anzusetzen, wenn die Partei durchschnittlich nicht
mehr als drei Stunden täglich an den Arbeitstagen erwerbstätig ist.
AG Duisburg-Hamborn, Urt. v. 17.1.2005 – 7 C 530/04
Fundstelle: RVGreport 2005, 228 f. (Besprechung von
H. Hansens).
d) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Bei einer einfach gelagerten Verkehrsunfallschadenregulierung bestimmt sich die Geschäftsgebühr nach
Nr. 2400 VV RVG innerhalb eines Gebührenrahmens
von 0,5 bis 1,3.
2. Bei einer zeitlich umfangreicheren Erwerbstätigkeit
beträgt der Freibetrag für die erwerbstätige Partei gem.
§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII maximal 50 % des Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand, also derzeit 172,50
Euro monatlich.
(Leitsatz: H. Hansens)
OLG Hamm, Beschl. v. 24.2.2005 – 4 WF 5/05
e) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
308 f.
Die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr ist nicht zu
beanstanden, wenn nach Vorlage des Kfz-Sachverstän-
KammerMitteilungen
AG Worms, Urt. v. 19.1.2005 – 2 C 253/04
Fundstelle: RVGreport 2005, 229 f. (Besprechung von
H. Hansens).
169
Rechtsprechungsübersicht
digengutachtens noch ein Abzug wegen der Differenzbesteuerung vorzunehmen ist und rechtliche Überlegungen dazu anzustellen sind, ob bei dem gegebenen
Totalschaden ein Nutzungsausfallschaden und eine
Pauschale für An- und Abmeldekosten geltend gemacht
werden können.
(Leitsatz: H. Hansens)
anwalt die Ansprüche des Auftraggebers in einem aus
vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzten Formularschreiben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht.
(Leitsatz: H. Hansens)
AG Magdeburg, Urt. v. 3.5.2005 – 163 C 229/05
AG Nettetal, Urt. v. 24.2.2005 – 19 C 339/04
Fundstelle: RVGreport 2005, 268 (Besprechung von
H. Hansens).
Fundstelle: RVGreport 2005, 228 (Besprechung von
H. Hansens).
k) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
f) RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400
1. Die Gesamttätigkeit bei der Unfallabwicklung rechtfertigt grundsätzlich mindestens die Regelgebühr von
1,5 (begrenzt auf 1,3).
2. Dies gilt erst recht, wenn der beauftragte Anwalt im
Rahmen der Schadensregulierung Besprechungen mit
dem Schadensgutachter führt.
AG St. Ingbert, Urt. v. 28.2.2005 – 9 C 668/04
Fundstelle: AGS 2005, 334 f.
g) RVG § 14 Abs.1 u. 2; VV RVG Nr. 2400
1. Bei einer durchschnittlichen Kfz-Unfallschadenregulierung ist der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht
zu beanstanden.
2. Im Erstattungsprozess bedarf es der Einholung eines
Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
nicht.
AG Limburg, Urt. v. 16.3.2005 – 4 C 13/05 (12)
Fundstelle: AGS 2005, 333 f.
h) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Auch bei einer normalen, nicht streitigen Verkehrsunfallregulierung ist die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden.
(Leitsatz: H. Hansens)
AG Limburg, Urt. v. 16.3.2005 – 4 C 13/05
Fundstelle: RVGreport 2005, 267 f. (Besprechung von
H. Hansens).
i) RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400
Die Tätigkeit eines Anwalts bei der Unfallabwicklung
rechtfertigt grundsätzlich eine 1,3-Geschäftsgebühr.
AG Wetzlar, Urt. v. 24.3.2005 – 36 C 1804/04 (36)
Fundstelle: AGS 2005, 336 f.
j) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Für die Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Verkehrsunfallangelegenheit ist die Bestimmung einer 1,3-Geschäftsgebühr auch dann angemessen, wenn der Rechts170
Erschöpft sich in einer Verkehrsunfallangelegenheit
von unterdurchschnittlicher Bedeutung die anwaltliche
Tätigkeit im Anfertigen eines Schriftsatzes und reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darauf die geltend gemachten Schadenspositionen umgehend, ist nur eine 1,0-Geschäftsgebühr gerechtfertigt.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Coburg, Urt. v. 6.5.2005 – 11 C 1347/04
Aus den Gründen:
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Vergütung im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gegebenenfalls ist auch
ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes bei
der Bemessung einzubeziehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 u. 3
RVG). Die Bestimmung ist verbindlich, wenn sie keinen
Ermessensfehler erkennen lässt. Nur wenn der Anwalt
seine Gebühr in einer sachfremden, nicht nachvollziehbaren Weise berechnet hat, kann das Gericht in das
grundsätzlich dem Anwalt vorbehaltene Bestimmungsrecht eingreifen und die Berechnung zum Nachteil des
Anwalts korrigieren (vgl. Hartung/ Römermann, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14
RVG Randnummern 44 ff.).
2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die vom
Rechtsanwalts der Klägerin getroffene Bestimmung der
Geschäftsgebühr von 1,3 des unstreitigen Gegenstandswertes von 2.717,03 EUR unbillig und daher unverbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG).
Unzutreffend ist schon der Ansatz, die Schwellengebühr von 1,3 (Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses
– VV – ) stelle die Regelgebühr dar.
Seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts
zum 1.7.2004 beträgt die Geschäftsgebühr nach
Nr. 2400 VV 0,5–2,5. Die Mittelgebühr ist damit 1,5.
Nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV kann jedoch
mehr als eine Gebühr von 1,3 (so genannte Schwellengebühr) nicht gefordert werden, wenn die Sache nicht
umfangreich oder nicht schwierig war. Im DurchKammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
schnittsfall beträgt die Schwellengebühr 1,3. Hieraus
kann jedoch nicht gefolgert werden, dass jede Angelegenheit, die nicht umfangreich oder nicht schwierig ist,
eine durchschnittliche Angelegenheit ist, die den Ansatz der Schwellengebühr rechtfertigt. Dann hätte es
nämlich des Rahmens von 0,5–2,5 nicht bedurft. Die
Mindestgebühr hätte mit 1,3 festgelegt werden können.
Daher macht die Einführung der Schwellengebühr die
Ausübung sachgerechten Ermessens mit Hilfe des Katalogs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entbehrlich
(so auch Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 RVG Randnummer 66).
Die vom anwaltlichen Vertreter der Klägerin nachträglich aufgeführten Ermessenskriterien aus § 14 Abs. 1
RVG rechtfertigen – unabhängig von der streitigen Frage, ob der Rechtsanwalt sein Ermessen auch nach dem
Zugang der Berechnung nach § 10 RVG beim Auftraggeber noch und/oder neu ausüben darf (vgl. hierzu Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 RVG, Randnummer
76 ff.) sowie unter Berücksichtigung eines dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Toleranzbereiches von etwa
20 % (vgl. Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 RVG,
Randnummer 89–91) – im konkreten Fall nicht den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3.
Der Umfang der anwaltschaftlichen Tätigkeit erschöpfte sich hier in dem Anfertigen des Schriftsatzes vom
15.7.2004 (vgl. Anlage K 1). Die Beklagte beglich die
geltend gemachten Schadenspositionen – bis auf die
vorliegend in Streit stehende Differenz der Geschäftsgebühr von 0,3 – umgehend. Der Umfang der Tätigkeit
ist daher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Beklagte hat die Haftung ihrer Versicherungsnehmerin am
gegenständlichen Verkehrsunfall und den der Klägerin
hierdurch entstandenen Schaden zu keinem Zeitpunkt in
Frage gestellt, so dass von einer unterdurchschnittlichen
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen
ist. Da die Beklagte den klägerischen Schaden auch unverzüglich nach Eingang des Schreibens vom 15.7.2004
reguliert hat, kommt dem Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit“ ebenfalls nur unterdurchschnittliche Bedeutung zu. Lediglich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin sind nach ihrem unwidersprochenen Vortrag als durchschnittlich zu werten.
Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher vorgenannter Faktoren handelt es sich im Streitfall um eine
unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit, die jedenfalls
eine Geschäftsgebühr über 1,0 nach Nr. 2400 VV nicht
rechtfertigt. Eine Geschäftsgebühr von 1,0 des Gegenstandswertes von 2.717,03 EUR hat die Beklagte vorliegend unstreitig gezahlt.
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Aufsatz von
Schons (Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der
KammerMitteilungen
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor!) oben
S. 134.
l) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Bestimmt der Rechtsanwalt für die Abwicklung eines
Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der
Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3-Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn
als unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der
Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im unteren Bereich liegt.
(Leitsatz: H. Hansens)
AG Hamburg, Urt. v. 26.5.2005 – 51 A C 9/05
Fundstelle: RVGreport 2005, 268 f. (Besprechung von
H. Hansens).
m) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
1. Seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts
ist nach der Intention des Gesetzgebers von einer Regelgebühr von 1,3 auszugehen und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen.
2. Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung
bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick
auf den erforderlichen Leistungsumfang eine durchschnittliche Angelegenheit dar.
3. In einer einfachen, umgehend abgewickelten Verkehrsunfallsache steht dem Rechtsanwalt auch dann nur
eine 1,0-Geschäftsgebühr zu, wenn er sich mit dem
Auftraggeber nur unter erschwerten Umständen in deutscher Sprache verständigen konnte und der Unfall sich
unmittelbar vor einer Urlaubsreise des Auftraggebers
ereignet hat.
(Leitsätze der Redaktion)
LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 33/05
Aus den Gründen:
a) Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der
Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts am
1.7.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV
RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr
ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG. Danach beträgt die
Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach
der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert
werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war (sog. Schwellengebühr).
Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
171
Rechtsprechungsübersicht
Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in
§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die
Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich
ist, wenn sie unbillig ist.
Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr, und zwar in Form einer Satzrahmengebühr, d.h.
dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete
Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben,
wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung
der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei
der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2).
Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien
des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche
Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist
zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den
Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den
Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG
die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist.
Um von einem Rahmen von 1,3 nach oben abweichen
zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein.
Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG
und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist zu entnehmen, dass die
von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung
grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ermessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem
Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung des billigen Ermessens nur negativ abgegrenzt
werden, d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Unbilligkeit ist jedoch nicht anhand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird Unbilligkeit
angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert
vorliegt. Teilweise wird auf Abweichungen von der
172
Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %),
in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit besteht insoweit, dass die Bestimmung unbillig ist,
wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren gegenüber einem
Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch,
trifft den Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O., § 14 Rnr. 15).
Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob der
Ansatz der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten
Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die
von dem Anwalt auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte Gebühr ist auch dann verbindlich,
wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend wird insoweit ein 20 %iger Bereich
angenommen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 20.12.2004,
JurBüro 2005, 192; AG Düsseldorf, Urteil vom
19.3.2004, ZAP Fach 24, 805).
b) Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr
in Verkehrsunfallsachen angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung
wird vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen,
die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet wird. Teilweise
wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als angemessen angesehen (vgl. Gerold/
Schmidt/Eicken/Madert, RVG, § 14 Rnr. 101; Amtsgericht Gronau, Urteil vom 7.10.2004 JurBüro 2005, 194).
Ebenfalls hat das Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich
umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr
über 1,0 als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 6.5.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05).
Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die
Verkehrsunfallabwicklung bei zügiger Regulierung als
angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil
vom 21.2.2005, NJOZ 2005, 1693; AG Gießen, Urteil
vom 8.2.2005, NJOZ 2005, 1230).
Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des
anwaltlichen Vergütungsrechts zum 1.7.2004 nach der
Intention des Gesetzgebers von einer Regelgebühr von
1,3 auszugehen ist und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist.
Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei
einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf
den erforderlichen Leistungsumfang nach Einschätzung
der Kammer eine durchschnittliche Angelegenheit dar.
Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst
muss er mit dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges oder der Geltendmachung eines NutKammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
zungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann
unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass
das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu
der insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung
vorhanden ist, die es zu beachten gilt. Nach der Geltendmachung der Schadensposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel
noch die Überwachung der Schadensregulierung der
Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen
Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt
den Ansatz einer Regelgebühr von 1,3.
Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die
Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel
schwieriger ist, als die Geltendmachung einer einfachen
vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf
alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei
denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht
kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es
sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf
andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob sich
die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im
Vergleich zu anderen Sachen als einfacher Fall darstellt.
Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als
Durchschnittsfall anzusehen. Etwas anderes gilt, wenn
es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies
dürfte jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in
Betracht kommen. Zu denken ist insbesondere an die
Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im
Umfang des geltend gemachten Schadens durch die
Haftpflichtversicherung erfolgt.
c) Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und
des Umfangs der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten
des Klägers im konkreten Fall erscheint auch unter Berücksichtigung eines nicht überprüfbaren Ermessenspielraums von 20 % die von den Rechtsanwälten des
Klägers vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr mit 1,3 unbillig und daher unverbindlich.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Vielmehr geht
die Kammer auf Grund des erforderlichen Tätigkeitsumfangs der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei
der Bearbeitung von dessen Unfallsache vom Vorliegen
einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit aus.
Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers
rechtfertigt nicht die Annahme eines Durchschnittsfalls,
da es sich um eine einfache Schadensabwicklung gehandelt hat. Sowohl der Grund als auch die Höhe des
Anspruchs waren unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat umgehend den von dem Kläger geforderten Schadensbetrag in vollem Umfang reguliert. Insbesondere waren
zwischen den Parteien keine Schadenspositionen streiKammerMitteilungen
tig. Maßgebliche Umstände für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad, der die Einordnung als durchschnittlichen
Fall rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar
hat der Kläger bezüglich des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit vorgetragen, dass zwischen ihm
und seinem Prozessbevollmächtigten eine Verständigung in deutscher Sprache nur unter erschwerten Umständen möglich war und der Unfall sich unmittelbar
vor der Urlaubsreise des Klägers ereignete. Diese Umstände sind jedoch von den Beklagten bestritten worden
und der Kläger hat keine nähere Substantiierung seines
Vorbringens vorgenommen, insbesondere hat er nicht
dargelegt, ob eine Verständigung nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich gewesen ist, was
die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit gerechtfertigt hätte.
Bei Würdigung aller Umstände bzgl. des Umfangs und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sieht die
Kammer insbesondere im Hinblick auf die Tatsache,
dass die Schadenshöhe und der Schadensumfang unstreitig gewesen sind, ausnahmsweise lediglich einen
einfachen Fall der Schadensregulierung als gegeben an,
womit keine durchschnittliche Angelegenheit, sondern
lediglich eine unterdurchschnittliche Angelegenheit
vorliegt.
d) Die Annahme einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen rechtfertigt nach Auffassung der Kammer bei Würdigung des Leistungsumfangs lediglich einen Gebührensatz von 1,0. Hieraus ergibt sich der dem Kläger zustehende Schadensbetrag für
die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe
von insgesamt 121,80 €. Abzüglich der bereits gezahlten 94,65 € verbleibt für den Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 27,15 €.
2. Ein Verfahrensfehler ist bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des
Klägers, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht eingeholt hat, lässt sich ein dahingehender Verfahrensfehler auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben nicht bejahen. Die Einholung eines
Gutachtens des Vorstands gemäß § 14 Abs. 2 RVG war
nicht erforderlich. Die Einholung eines Gutachtens der
Rechtsanwaltskammer ist nur erforderlich im Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wenn
Streit über die vom Rechtsanwalt abgerechneten Gebühren besteht. Das Gutachten ist nicht einzuholen, wenn
im übrigen das Entstehen der Gebühren streitig ist. Darüber muss das erkennende Gericht ohne die Einholung
eines Gutachtens selbst entscheiden (vgl. Baumgärtel/
Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 16).
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Aufsatz von
Schons (Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der
173
Rechtsprechungsübersicht
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor!) oben
S. 134.
n) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
Ergeben sich in einer Verkehrsunfallsache Differenzen
im Hinblick auf die Schadenshöhe, aus denen ein weiterer Erörterungsbedarf mit dem Mandanten resultiert, ist
die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht unbillig und daher verbindlich.
(Leitsatz der Redaktion)
LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05
Aus den Gründen:
1. Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der
Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum
1.7.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV
RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr
ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG. Danach beträgt die
Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach
der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert
werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig war (sog. Schwellengebühr).
Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall
unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des
Umfangs, der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in § 14
Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von einem
Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich
ist, wenn sie unbillig ist.
Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr, und zwar in Form einer Satzrahmengebühr, d.h.
dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete
Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben,
wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung
der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei
der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtl/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2).
Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien
des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche
174
Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist
zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den
Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den
Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG
die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist.
Um von einem Rahmen von 1,3 nach oben abweichen
zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein.
Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG
und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist zu entnehmen, dass die
von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen
entspricht. Ermessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt
einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen
Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung
des billigen Ermessens nur negativ abgegrenzt werden,
d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Unbilligkeit ist jedoch nicht an Hand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird Unbilligkeit angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert vorliegt. Teilweise wird auf Abweichungen von der Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %), in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit
besteht insoweit, dass die Bestimmung unbillig ist,
wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren gegenüber einem
Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch,
trifft den Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtl/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 15). Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von
dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die von dem Anwalt
auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte
Gebühr ist auch dann verbindlich, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend
wird insoweit ein 20 %iger Toleranzbereich angenommen (vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.12.2004,
JurBüro 2005, 192; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom
19.3.2004, ZAP Fach 24, 805).
2. Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr
in Verkehrsunfallsachen angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung
wird vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen,
die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet wird. Teilweise
wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als angemessen angesehen (vgl. Gerold/
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
Schmidt/Eicken/Madert, RVG § 14 Rnr. 101; Amtsgericht Gronau, Urteil vom 7.10.2004 JurBüro 2005, 194).
Ebenfalls hat das Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich
umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr
über 1,0 als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 6.5.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05).
Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die
Verkehrsunfallabwicklung bei zügiger Regulierung als
angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil
vom 21.2.2005, NJOZ 2005 1636; Amtsgericht Gießen,
Urteil vom 8.2.2005, NJOZ 2005, 1230).
Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des
anwaltlichen Vergütungsrechts zum 1.7.2004 von einer
Regelgebühr von 1,3 auszugehen ist und diese für einen
durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist.
Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei
einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf
den Leistungsumfang nach Einschätzung der Kammer
eine durchschnittliche Angelegenheit dar.
Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst
muss er mit dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges oder der Geltendmachung einen Nutzungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann
unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass
das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu
der insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung
vorhanden ist, die es zu beachten gilt. Nach der Geltendmachung der Schadenspositionen gegenüber der
gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel noch die Überwachung der Schadensregulierung der
Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen
Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt
den Ansatz der Regelgebühr von 1,3.
Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die
Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel
schwieriger ist als die Geltendmachung einer einfachen
vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf
alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei
denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht
kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es
sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf
andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob die
Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im Vergleich mit anderen Sachen einen einfachen Fall darstellt.
Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als
Durchschnittsfall anzusehen. Eine unterdurchschnittlicher Fall dürfte nur dann anzurechnen sein, wenn es
KammerMitteilungen
sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies
wird jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in
Betracht kommen. Zu denken ist insbesondere an die
Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im
Umfang des geltend gemachten Schadens durch die
Haftpflichtversicherung erfolgt.
3. Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und
des Umfangs der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall erscheint, auch im
Hinblick auf den nicht überprüfbaren Ermessensspielraum von 20 %, die von dem Rechtsanwalt des Klägers
vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr nach
der Regelgebühr von 1,3 nicht unbillig und daher verbindlich.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht lediglich von einem einfach gelagerten, nicht streitigen Fall
der Schadensregulierung auszugehen. Vielmehr geht
die Kammer auf Grund des erforderlichen Tätigkeitsaufwandes des Prozessbevollmächtigten des Klägers
von einer durchschnittlichen Angelegenheit aus.
Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers
rechtfertigt die Annahme eines Durchschnittsfalls.
Zwar handelte es sich bei dem Unfall um einen einfach
gelagerten Fall, bei dem die Haftung dem Grunde nach
unstreitig gewesen ist. Jedoch ergaben sich Differenzen
im Hinblick auf die Schadenshöhe. Die Regulierung des
vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalls wurde
von der Beklagten abgelehnt. Insoweit ergab sich für
den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein weiterer
Erörterungsbedarf mit dem Mandanten, wobei insbesondere zu würdigen war, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche auf Nutzungsausfall zuzuerkennen
sind. Dies erfordert im Hinblick auf die Komplexität
des Schadensrechts und der umfangreichen Rechtsprechung einen erhöhten Tätigkeitsaufwand für den
Rechtsanwalt.
Bei Würdigung aller Umstände im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sieht
die Kammer, insbesondere im Hinblick auf die Ablehnung der Regulierung der Nutzungsausfallentschädigung, die Unfallsache als durchschnittlichen Fall an, der
einen Gebührensatz von 1,3 rechtfertigt.
4. Der Zinsanspruch ist, wie bereits das Amtsgericht
ausgeführt hat, ab dem 16.11.2004, der Zustellung des
Mahnbescheides, begründet (§§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1
BGB).
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Aufsatz von
Schons (Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor!) oben
S. 134.
175
Rechtsprechungsübersicht
o) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400
1. Die Rahmengebühren des § 14 RVG bestimmen sich
nicht nur nach der Tätigkeit des Anwalts nach außen,
sondern hängen im Einzelfall von der Berücksichtigung
aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit (in Zivilsachen in der Regel durch den Streitgegenstand bestimmt), des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögensund Einkommensverhältnisse des Auftraggebers ab.
2. Der Gesetzgeber hat das Gebührenrecht für Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine vollständig neue Basis gestellt und hierbei insbesondere die Bestimmung getroffen, dass nur noch die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr anzurechnen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
AG Meinigen, Urt. v. 24.6.2005 – 11 C 212/05
Aus den Gründen:
Nach §§ 611 BGb, 1, 2, 13 und 14 RVG i.V.m. Nr. 2400
RVGVV ist die Klägerin verpflichtet, der Rechtsanwaltskanzlei Schiek & Größchen ein Anwaltshonorar
von 308,21 € zu bezahlen.
Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist diese
Rechtsanwaltsgebühr im Verhältnis Klägerin/Rechtsanwaltskanzlei Schiek & Größchen verbindlich, da keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die von den
Rechtsanwälten beanspruchte Gebühr von 1,3 unbillig
sein könnte (§ 14 I 2 RVG).
Der Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Peter Hartmann Kostengesetze, 26. Auflage, § 12 BRAGO Rd.Nr. 25 m.w.N.) ist
insoweit nicht geeignet, dies zu begründen bzw. verkennen die Beklagten die Rechtslage: Sie stellen lediglich
auf das Tätigwerden der Anwaltskanzlei Schiek &
Größchen nach außen hin ab, nämlich auf die drei
Schriftsätze, die zur Schadensbegründung an die Beklagte zu 2 abgesandt wurden. Dies ist nicht unzulässig.
Obwohl die Beklagtenvertreter noch ausdrücklich den
§ 14 RVG wörtlich zitiert haben, lassen sie jedoch völlig außer Acht, dass der Gesetzgeber genau in dieser Bestimmung die Ermessenskriterien des Anwaltes schon
dargelegt hat. Dort ist eben ausgeführt, dass sich die
Rahmengebühren nicht nur nach der Tätigkeit nach außen bestimmen, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung
der Angelegenheit (in Zivilsachen in der Regel durch
den Streitgegenstand bestimmt), des Umfanges und der
Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers richten.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers waren jedenfalls nicht unterdurchschnittlich,
sondern eher durchschnittlich. Die Klägerin war in der
176
Lage, sich einen BMW 318 i als Eigentum anzuschaffen
und ist in der Lage, diesen zu unterhalten.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtslage auch nicht einfach gelagert. Es wird hier nämlich
übersehen, dass die Klagepartei einen Mietwagen in
Anspruch genommen hat. Ende 2004 waren die Kosten
für die Inanspruchnahme eines Mietwagens jedoch bereits schon lebhaft umstritten, insbesondere zu dem sogenannten Unfallwagenersatztarif. Gerade hier war der
Rechtsanwalt im Verhältnis zur Mandantin in erhöhtem
Umfang verpflichtet, rechtsberatend auf die neue
Rechtsprechung hinzuweisen. Es bedarf wohl keiner
weiteren Erörterung mehr, dass sich die Mietwagenrechtsprechung mittlerweile dahingehend entwickelt
hat, dass zahlreiche Meinungen vertreten werden und
auch der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen wohl von jüngeren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes abweicht. Es traf hier also den
Rechtsanwalt eine komplexe Beratungsaufgabe.
Schließlich muss auch weiterhin gesehen werden, dass
letztendlich drei Schreiben an die Beklagte erforderlich
waren, um letztendlich den Reparaturschaden abschließend regulieren zu können. Auf die Beanstandung der
Versicherungsgesellschaft hin, musste der Rechtsanwalt erneut die Klägerin, sei es schriftlich oder fernmündlich, bitten, Lichtbilder vorzulegen. Der Sachverhalt war also nicht so, dass der Anwalt die Akte nur einmal in die Hand nahm und dann seine Kostenrechnung
schrieb. Vor diesem Hintergrund entspricht es jedenfalls nicht der Unbilligkeit, dass ein Rechtsanwalt 1,3
der Gebühren nach 2400 VVRVG nimmt.
Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang anführen, dass nach dem alten Gebührenrecht die Gebühren
nach § 118 I Nr. 1 BRAGO im Falle des Prozesses Anrechnung gefunden hätten, vermag dies an der Entscheidung nichts zu ändern. Mit dieser Argumentation vergleichen die Beklagten Blut- und Leberwurst. Sie übersehen einfach, dass der Gesetzgeber das Gebührenrecht
für Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine
vollständig andere Basis gestellt hat und hierbei insbesondere die Bestimmung traf, dass nur noch die Hälfte
der „Geschäftsgebühr“ auf die „Prozessgebühr“ anzurechnen ist.
Soweit die Beklagten weiterhin beklagen, dass durch
das neue Gebührenrecht ca. 95 Millionen Euro Mehrkosten auf die Versicherungsgesellschaft zukommen
werden, so ist dies kein rechtliches Argument, den Anspruch des Rechtsanwaltes zu kürzen. Letztendlich
könnten solche Folgekosten in Zukunft vermieden werden, wenn – sofern dies zutreffen sollte – sich die KfzHaftpflichtversicherungswirtschaft ein Image verschafft, dass der Unfallgeschädigte zu der Überzeugung
gelangt, es sei ausreichend, seine Ansprüche bei der
Versicherungsgesellschaft ohne Inanspruchnahme anKammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
waltlicher Hilfe anzumelden, weil dort durch die entsprechenden Sachbearbeiter ohne einseitige Interessenlage so abgerechnet werde, dass der Unfallgeschädigte
genau die Beträge erhält, die ihm auch zustehen.
II.
Gegen das Urteil ist die Berufung nicht zuzulassen. Sofern die Beklagten meinen, es ginge um die Grundsatzfrage, ob in einfachsten Verkehrsunfällen die Geschäftsgebühr mehr als 0,9 beträgt, so wird einfach die
Rechtslage verkannt und dies, obwohl man selbst noch
den § 14 RVG wortwörtlich in der Klageerwiderung zitiert hat. Letztendlich drängt sie insoweit der Verdacht
auf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungswirtschaft im
Wege des Zivilprozesses zu erreichen versucht, was sie
im Rahmen des politischen Gesetzgebungsverfahrens
mit ihrer Lobby in Berlin nicht erreicht hat. Ob solches
rechtsmissbräuchlich ist und zur Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrages führt, bedarf hier keiner
Entscheidung, denn die Berufung ist schon deshalb
nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV
nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. Das Urteil betrifft nämlich
einen Einzelfall. Wie bereits oben angeführt, hat der
Anwalt nach § 14 RVG die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeiten
sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse
des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das vorliegende Urteil macht nichts anderes, als in
einem konkreten Einzelfall festzustellen, dass die Gebührenrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Schiek &
Größchen vom 17.1.2005 in dem Mandatsverhältnis
Breuning/Schiek & Größchen nicht der Unbilligkeit
entspricht.
Anmerkung:
Es gibt Urteile, die gefallen, und es gibt Urteile, die Missfallen auslösen.
Es gibt Gerichtsentscheidungen, die erfreuen, und solche, die verärgern.
Und dann gibt es gerichtliche Entscheidungen, die geradezu begeistern.
Zu diesen gehört ganz zweifelsfrei das Urteil des AG Meiningen vom 24.6.2005, in dem in wohlgesetzten Worten und mit juristisch überzeugender Begründung einem
Versicherungskonzern ins Stammbuch geschrieben
wird, was davon zu halten ist, wenn ein Kostenschuldner
geflissentlich von den Bestimmungen des RVG keine
Kenntnis nehmen will.
Zunächst ruft das Gericht dankenswerterweise in Erinnerung, dass nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt und
nicht der Unfallversicherer die Rahmengebühr nach billiKammerMitteilungen
gem Ermessen und damit verbindlich für den Auftraggeber bzw. auch für den Dritten bestimmt. Alsdann wird angemerkt, dass die in der Tat für einen gegenteiligen Vortrag darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts
anzuführen vermag, was den Vorwurf der Unbilligkeit der
gewählten Gebühr (1,3!!!) rechtfertigen könnte.
Zutreffend wird hervorgehoben, dass sich die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit nicht darauf beschränken
darf, das zu gewichten, was nach außen hin erkennbar
wurde, sondern, dass es selbstverständlich auch auf das
ankommt, was die Rechtsanwälte beispielsweise bei der
Aufarbeitung des Streitstoffes schon vor Abfassung des
ersten Schriftstückes bereits durch Besprechungen mit
dem eigenen Mandanten geleistet haben.
Geradezu lehrbuchhaft wird dargestellt, dass alle in § 14
RVG namentlich genannten Bewertungskriterien zu würdigen und zu gewichten sind.
Wie in einem Gutachten der Gebührenabteilung einer
Rechtsanwaltskammer werden diese einzelnen Bewertungskriterien dann abgearbeitet, und zutreffend weist
das Gericht u.a. daraufhin, dass allein die Inanspruchnahme eines Mietwagens – nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Versicherungswirtschaft – Probleme mit sich
bringt, die es anhand der neuesten höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen und mit dem Mandanten gemeinsam aufzuarbeiten gilt.
Es wird festgestellt, dass es eben für den Anwalt in dem
hier zu beurteilenden Fall (wie in vielen anderen sog. einfachen Verkehrsunfällen auch) nicht damit getan ist, die
Akte nur einmal in die Hand zu nehmen und die Kostenrechnung zu diktieren. Zuvor muss bekanntlich der Sachverhalt aufgenommen, mit dem Mandanten erörtert und
alsdann eine Unfallschilderung erstellt werden.
Rechtsfragen (Problematik der Mietwagen-, Sachverständigenkosten und der MwSt. bei Abrechnung auf Gutachtenbasis) sind zu erläutern und anders lautenden Vorstellungen des Mandanten ist entgegenzuwirken, bevor die
eigentlichen Regulierungsbemühungen einsetzen. All
dies verbietet es, auch bei sog. „üblichen Verkehrsunfallregulierungen“ den Vergütungsfaktor von 1,3 zu unterschreiten.
Mit deutlichen Worten tritt das Amtsgericht auch dem
selbst in Anwaltsschriftsätzen neuerdings öfters zu lesenden Argument entgegen, das neue Gebührenrecht verursache in erheblichem Umfange Mehrkosten.
Dass inzwischen selbst in Anwaltsprozessen von Gerichten Allgemeinplätze hervorgehoben werden müssen,
wie der, dass Kostensteigerungen für die Versicherungswirtschaft kein rechtliches Argument sind, ist allerdings
wahrlich kein Ruhmesblatt für die Anwaltschaft bzw. für
gewisse Kanzleien.
In Übereinstimmung mit den bekannt gewordenen Entscheidungen des AG Landstuhl und des AG Würzburg
(vgl. hierzu auch KammerMitteilungen 2/2005, S. 105,
106) wird dem Versuch eine Absage erteilt, einen Vergleich zum alten Gebührenrecht herzustellen.
177
Rechtsprechungsübersicht
Auch das AG Meiningen ruft dankenswerterweise in Erinnerung, dass der Gesetzgeber das Gebührenrecht für
Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine vollständig andere Basis gestellt und hierbei Kompensationsmöglichkeiten eingebaut hat, um den Wegfall der
Beweisgebühr und der Besprechungsgebühr „abzufedern“.
einheitlichen Gebührenrahmen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5.
Eine deutliche und in dieser Zeit auch wohl notwendige
Sprache schlägt das Gericht an, wenn es Mutmaßungen
darüber anstellt, ob die Kfz-Haftpflichtversicherungswirtschaft im Wege des Zivilprozesses nicht das zu erreichen
versucht, was sie im Rahmen des politischen Gesetzgebungsverfahren, mit ihrer Lobby in Berlin nicht erreicht
hat.
3. Eine Überschreitung der sog. Schwellengebühr von
1,3 ist dann gegeben, wenn
Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Lobby der Versicherungswirtschaft entgegen der Annahme des Amtsgerichts durchaus erfolgreich war:
Nur den Aktionen der Versicherungswirtschaft ist es
überhaupt zu verdanken, dass die systemwidrige Anmerkung zu Nr. 2400 VV nachträglich „eingebaut“ wurde,
um dem zu erwartenden häufigen Einsatz der Mittelgebühr von 1,5 zu begegnen.
Die Versicherungswirtschaft hatte befürchtet, dass entsprechend der nach wie vor gültigen Rechtsprechung
zur Mittelgebühr in Standardfällen stets eine Gebühr von
1,5 zur Anwendung gelangen könnte.
Um den damit verbundenen Kostensteigerungen Einhalt
zu gebieten, einigte man sich schließlich auf eine „Regelgebühr“ in Höhe von 1,3 für die Fälle, die weder als
schwierig noch als umfangreich zu bezeichnen waren.
Um so unverständlicher, dass die Versicherungswirtschaft diesen beachtlichen Erfolg ihrer Lobbyisten auf
dem Gerichtswege nunmehr auch noch zu überbieten
versucht, indem selbst die moderate Regelgebühr von
1,3 zum Gegenstand von überflüssigen Gerichtsentscheidungen gemacht wird.
Auch diese Entscheidung zeigt jedenfalls, wie wichtig es
ist, dass sich die Anwaltschaft gegen nicht hinnehmbare
Streichungen der Versicherungskonzerne wehrt und den
Rechtsweg beschreitet.
Rechtsanwalt und Notar
Herbert P. Schons
1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf
2. Auch in einer Verkehrsunfallsache ist die Vorschrift
des § 14 RVG ernst zu nehmen und die Gebührenhöhe
stets anhand des konkreten Vortrags des Rechtsanwalts
des Geschädigten zu prüfen.
•
der Anwalt zur sachgerechten Wahrnehmung seines
Mandats eine angesichts der geringen Schadenssumme ungewöhnlich hohe Zahl einzelner Schreiben beantworten muss und
•
er sich dadurch zwingend wiederholt in den Sachverhalt eindenken muss, wodurch ein überproportionaler Aufwand entsteht.
4. Einen solchen besonderen Umfang hat sich der Haftpflichtversicherer insbesondere dann zurechnen zu lassen, wenn er anfangs zu Unrecht seine Haftung in Abrede stellt.
AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.5.2005 – 408 C
394/04
Fundstelle: AGS 2005, 332 f. m. Anm. Mock.
Überdurchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung – zur Angemessenheit einer 1,8Geschäftsgebühr
RVG § 14 Abs. 1 S. 1 u. 4, Abs. 2; VV RVG Nr. 2400
1. Bei besonderem Umfang der Angelegenheit, hier
•
ungerechtfertigte Kürzung der von dem Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei dem
Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderten
und besonderer Schwierigkeit, hier
•
vertiefte Befassung mit der Materie des Schadensersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche
(ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen
und rechtlicher Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des BGH)
ist eine 1,8-Geschäftsgebühr angemessen.
Zur Angemessenheit einer 1,6-Geschäftsgebühr für
Verkehrsunfallabwicklung
RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400
1. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung an,
wonach angesichts der Schwellengebühr zwei Gebührenrahmen, nämlich einer für durchschnittliche Fälle
von 0,5 bis 1,3 mit einer Mittelgebühr bei 0,9 und einer
für überdurchschnittliche Fälle von 1,3 bis 2,5 mit einer
Mittelgebühr bei 1,9 entstanden sind. Es gibt nur einen
178
2. Das Gericht ist angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die von ihm getroffene Bestimmung unbillig ist
(§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG).
3. Im Erstattungsprozess bedarf es der Einholung eines
Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
nicht.
AG Köln, Urt. v. 8.6.2005 – 147 C 86/05
Fundstelle: AGS 2005, 287 f.
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
Eigenes Beschwerderecht des Anwalts; zur Streitwertbemessung in Ehesachen bei Gewährung ratenfreier PKH
Zur Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen in Strafsachen
BRAGO § 3 Abs. 3; BGB § 628
GKG §§ 6 a.F., 12 a.F., 25 a.F.; BRAGO § 9 Abs. 2
1. Ein Anwalt kann im eigenen Namen gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen.
2. Auch im Falle der Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Mindestwert in Höhe von 2.000
Euro, sondern nach dem dreifachen Nettoeinkommen
der Eheleute.
OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2004 – 25 WF 228/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
276 ff.
1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen
eine Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und
das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt
ist.
2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden,
wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.
BGH, Urt. v. 27.01.2005 – IX ZR 273/02
Vorschussanordnung für Sachverständigengutachten nur in PKH-Fällen eigenständig anfechtbar
ZPO § 379
Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dort eigenständig anfechtbar, wo sie trotz Bewilligung der
PKH ergeht. In allen übrigen Fällen bleibt selbst bei unberechtigter Anordnung, beispielsweise bei Anordnung
in unangemessener Höhe oder bei Belastung des Gegners des Beweisführers, nur die Gegenvorstellung.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2004 – I-10 W 143/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
356.
Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des
Auftrags
RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 3100, 3101
1. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) entsteht
bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die
nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für
die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelten.
2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr
(Nr. 3101 VV RVG) ist es nicht erforderlich, dass die
Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber
erfolgt.
OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2005 – 23 W 368/04
Fundstelle: AGS 2005, 338.
KammerMitteilungen
Aus den Gründen:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Honorarzahlung. Der Beklagte ist u.a. wegen Kreditbetrugs in 61 Fällen angeklagt. In dem Strafverfahren war
dem Beklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, außerdem stand ihm ein Wahlverteidiger zur Seite. Als
sich das Verfahren von der Großen Strafkammer nach
etwa 10 Verhandlungstagen seinem Ende näherte, nahm
der Beklagte Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. F. auf, um
ihn als weiteren Verteidiger zu gewinnen. Dieser lehnte
ab, verwies ihn jedoch an seinen Partner Dr. V. Dieser
erklärte sich zur Übernahme des Mandats bereit. Die
Parteien schlossen am 20. August 1998 schriftlich eine
Honorarvereinbarung. Diese sieht vor, dass der Beklagte eine Honorarpauschale in Höhe von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Stundenhonorar von
800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Weiterhin sind nach dieser Gebührenvereinbarung die Kopierkosten und Spesen von dem Beklagten zu tragen.
Der Pauschbetrag war nach der Honorarvereinbarung
zur Hälfte sofort nach Erhalt einer entsprechenden Kostennote fällig und zur anderen Hälfte innerhalb einer
Woche ab Unterzeichnung der Honorarvereinbarung.
Das Stundenhonorar war fällig „gemäß Anforderung“.
Mit dem Pauschalhonorar sollte das besondere „Knowhow“ des Rechtsanwalts abgeholten werden.
Da sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten
befand, bestand Rechtsanwalt Dr. V. darauf, dass die
zweite Honorarhälfte durch die Bestellung einer Grundschuld abgesichert werde. Die erste Hälfte der Pauschale in Höhe von 34.800 DM zahlte der Beklagte sofort
und wegen der weiteren Hälfte wurde eine Grundschuld
an einem der Tochter des Beklagten gehörenden Grundstück abgetreten. Das Mandat dauerte vom 20. August
1998 bis 28. September 1998. In diesem Zeitraum ha179
Rechtsprechungsübersicht
ben zwei Verhandlungstermine am 4. September und
15. September stattgefunden. Die Parteien waren ursprünglich davon ausgegangen, dass Dr. V. den Beklagten an fünf Verhandlungstagen vertreten werde. Am 3.
September erteilte Dr. V. wegen der zweiten Hälfte der
Pauschale und wegen des Stundenhonorars für 29,42
Stunden eine Rechnung über insgesamt 62.138,88 DM.
Wenige Tage vor dem nächsten Hauptverhandlungstermin am 28. September 1998 erklärte Dr. V. dem Beklagten, er werde den Termin nicht wahrnehmen, wenn
die Honorarabrechnung vom 3. September 1998 nicht
zuvor beglichen werde. Als der Beklagte nicht zahlte,
legte Dr. V. das Mandat nieder.
mit der Übernahme des Mandats verbundene Arbeitsaufwand mit der Rahmengebühr des § 83 BRAGO und
auch mit einem Mehrfachen derselben nicht angemessen abgegolten werde.
Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die zweite
Hälfte des Pauschalhonorars sowie ein Zeithonorar für
44,25 angefallene Arbeitsstunden und Kosten für angefertigte Fotokopien geltend gemacht. Nach Einholung
eines Gutachtern des Vorstandes der zuständigen
Rechtsanwaltskammer hat das Landgericht das vereinbarte Honorar gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabgesetzt
und dem Beklagten unter Zurückweisung der Klage im
Übrigen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von
6.357,96 DM verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die
Klägerin nunmehr als Resthonorar insgesamt 40.461,96
DM gefordert, das sind 2/5 der Pauschale von 60.000
DM sowie die Vergütung für 51 Stunden Arbeitsaufwand nebst Kopierkosten und Auslagenpauschale. Das
Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung
des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die
Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben.
Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage in ihrem
nunmehrigen Umfang stattgegeben und die Revision
zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen scheidet
eine Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom
20. August 1998 gemäß § 138 Abs. 1 BGB aus.
Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt
worden ist.
I.
Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung als wirksam angesehen.
Insbesondere hat es die Verbindung von Pauschal- und
Zeithonorar nicht beanstandet. Das vereinbarte Honorar
sei nicht gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen. Es
sei angesichts der Gesamtumstände des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht unangemessen hoch. So seit zu
berücksichtigen, dass hinsichtlich der Pauschale gemäß
§ 628 BGB nur ein Teil anzusetzen sei, weil Rechtsanwalt Dr. V. den Beklagten nur an zwei Verhandlungstagen verteidigt habe. Außerdem habe er sogleich ein
äußerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen und innerhalb kurzer Zeit sechs bis acht Leitzordner durcharbeiten müssen. Es sei eindeutig, dass der
180
II.
Diese Erwägungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die
Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 20. August
1998 bejaht. Sie ist weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB
wegen Sittenwidrigkeit noch wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.
Zwar ist bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon
auszugehen, daß ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten
Honorar den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung
desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGHZ 144, 343, 346). Falls
hier ein derartiges Missverhältnis bestehen sollte, wären
jedoch Umstände gegeben, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen. Die Klägerin musste ihre Leistung kurzfristig erbringen. Sie hat nicht eine Notlage oder eine
Unterlegenheit des Beklagten bewusst zu ihrem Vorteil
ausgenutzt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 – IX ZR
29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f). Eine Notlage bestand
nicht, weil der Beklagte im Strafverfahren durch einen
Pflicht- und ein Wahlverteidiger vertreten war. Bei dem
Beklagten handelt es sich um einen erfahrenen Kaufmann, der geschäftsführender Gesellschafter einer größeren Unternehmensgruppe war, deren drei größte Unternehmen ein Stammkapital von 25 Millionen DM aufwiesen. Die Revision macht denn auch keine Verletzung von § 138 Abs. 1 BGB geltend.
b) Die Honorarvereinbarung ist außerdem ausreichend
bestimmt.
aa) Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung ist
es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH,
Urt. v. 25. Februar 1995 – VII ZR 112/63, NJW 1965,
1023; Urt. v. 12. Januar 1978 – III ZR 53/76, AnwBl.
1978, 227; OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; Gebauer/
Schneider, BRAGO 2002 § 3 Rn. 19; Riedel/Sußbauer/
Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 26). Dabei muss ein
Maßstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine
ziffernmäßige Bezeichnung der Vergütung zulässt
(BGH a.a.O. S. 1023 und S. 227; OLG Hamm a.a.O.
S. 452).
Die Revision meint, im Streiftfall fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit, weil die hier gewählte Verbindung von Pauschal- und Zeithonorar dazu führe, dass
die Vergütung des Anwalts (umgerechnet auf die einKammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
zelne Arbeitsstunde) nicht von vornherein feststehe,
sondern je nach tatsächlich aufgewendeter Zeit variiere.
Diese Auffassung verdient keine Zustimmung. Die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der im
Streitfall getroffenen Honorarvereinbarung ist ohne
Schwierigkeiten möglich. Für das Pauschalhonorar
liegt das ohne weiteres auf der Hand. Das Gleiche gilt
für die Stundenlohnvereinbarung. Zwar war das Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung bei Abschluss der
Honorarvereinbarung noch offen. Dadurch wird die
Leistung jedoch nicht unbestimmt. Vielmehr reicht es
aus, wenn die Leistung bestimmbar ist (LG München I
NJW 1975, 937). Das ist bei einem aufwandsbezogenen
Stundenhonorar der Fall, da der Zeitaufwand für den
Auftraggeber nachprüfbar darzulegen ist und demgemäß objektiv ermittelt werden kann (LG München I
a.a.O. S. 937).
bb) Die Revision ist darüber hinaus des Auffassung,
dass sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen
Honorarvereinbarung aus einer analogen Anwendung
des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO herleiten lasse. Dabei
versteht sie diese Bestimmung so, dass das vereinbarte
Honorar in dem dort geregelten Anwendungsbereich
(außergerichtliche Angelegenheiten; Vergütung, die
niedriger als die gesetzlichen Gebühren ist) entweder
pauschal pro Angelegenheit oder nach Zeitaufwand abgerechnet werden müsse.
Diese Ansicht geht fehl. Ihr ist schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen, wobei offen bleiben kann, ob die
Voraussetzungen einer Analogie überhaupt vorliegen,
insbesondere das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) enthält.
Die Revision missversteht den Regelungsgehalt des § 3
Abs. 5 Satz 1 BRAGO. Diese Vorschrift gebietet es in
den dort geregelten Fällen nicht, das Honorar pro Angelegenheit entweder pauschal oder nach Zeitaufwand abzurechnen. Einer solchen Rechtsauffassung steht schon
der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. Dort ist ausdrücklich von Pauschalvergütung und Zeitvergütung
die Rede. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/
4993, S. 44) liefert für die Rechtsauffassung der Revision keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick auf das in § 49b
Abs. 1 BRAO geregelte grundsätzliche Verbot, geringere als in der BRAGO vorgesehene Gebühren und
Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, wollte der
Gesetzgeber dieses standesrechtliche Verbot – in Anlehnung an eine schon bestehende Praxis – für Fälle der
außergerichtlichen Beratung und in Beitreibungssachen
lockern. Dieser Begründung lässt sich jedoch nicht der
Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die von ihm –
statt der gesetzlichen Gebührenberechnung – genannten
Berechnungsmethoden (Pauschal- und Zeitvergütung)
in einem Alternativverhältnis stehen sollen. Hierfür ist
kein vernünftiger Grund erkennbar. Ein solcher wird
von der Revision auch nicht angeführt. Die LiteraturKammerMitteilungen
meinung, auf die sie verweist (Gebauer/Schneider,
a.a.O. § 3 Rn. 131; Hansens, BRAGO 8. Aufl. 1995 § 3
Rn. 28), liefert ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung für eine solche dem Wortlaut des § 3 Abs. 5
Satz 1 BRAGO widerstreitende Auslegung.
2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit
denen das Berufungsgericht die Herabsetzung des Honorars gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO abgelehnt hat.
a) § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (so jetzt auch § 4 Abs. 4
RVG) räumt dem Richter das Recht und die Pflicht ein,
eine vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung
aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen.
Die Herabsetzung ist ein gestaltender Eingriff in den
von dem Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen Stellung des
Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis des Mandantenschutzes gerechtfertigt wird
(BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, a.a.O. S. 2389 m.w.N.;
Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O. § 3 Rn. 31).
Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte
Vergütung unangemessen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und
bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist
die spätere Entwicklung zu berücksichtigen (Riedel/
Sußbauer/Fraunholz, a.a.O. § 3 Rn. 36 m.w.N.; Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3
Rn. 24; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211). Der Gesetzgeber hat den Begriff „unter Berücksichtigung aller
Umstände“ nicht näher erläutert. In Rechtsprechung
und Literatur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu beachten sind. Danach kommen
namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber,
das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem Umfang
dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich
und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen
ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. grundlegend OLG München NJW
1967, 1571, 1572; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O.
§ 3 Rn. 37; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O.
§ 3 Rn. 25).
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat das Gericht von der
Herabsetzung ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn eine Herabsetzung beabsichtigt ist (Gebauer/Schneider, a.a.O. § 3 Rn. 113
m.w.N.). Das Gutachten ist (wie bei § 12 Abs. 2 BRAGO) ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003
– IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046). Das Gericht
181
Rechtsprechungsübersicht
ist an das Gutachten, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt, nicht gebunden (BGH a.a.O. S. 1046;
Gebauer/Schneider, a.a.O. § 12 Rn. 102; Hansens,
a.a.O. § 3 Rn. 18).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Das
Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff „unangemessen
hoch“ verkannt.
aa) Es hat die vereinbarte Pauschale gemäß § 628 BGB
herabgesetzt, weil Rechtsanwalt Dr. V. nur an zwei von
ursprünglich fünf geplanten Hauptverhandlungsterminen teilgenommen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei
einer vorzeitigen Beendigung des Mandats ist zunächst
zu prüfen, welcher Teil des vereinbarten Pauschalhonorars dem Verteidiger nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Erst dann, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer wesentlich höher als die gesetzliche
Vergütung ist, kommt eine weitere Herabsetzung nach
§ 3 Abs. 3 BRAGO in Beracht. § 628 BGB ist gegenüber § 3 Abs. 3 BRAGO vorrangig (BGH, Urt. v. 16.
Oktober 1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315; Gerold/
Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O. § 3 Rn. 19 m.w.N.).
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist die
Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten von einem
Pauschalhonorar in Höhe von 24.000 DM ausgegangen.
Die Revisionserwiderung nimmt dies im Anschluss an
einen entsprechenden Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz hin.
bb) Gegenstand der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1
BRAGO ist demnach folgende Abrechnungssumme:
Pauschale
Stundenaufwand
Kopien
Auslagenpauschale
Kosten BGH-Urteil
Summe:
16 % Mehrwertsteuer
Summe:
abzüglich Vorschusszahlung
Restforderung:
24.000,00 DM
40.800,00 DM
43,00 DM
30,00 DM
8,00 DM
64.881,00 DM
10.380,00 DM
75.261,96 DM
34.800,00 DM
40.461,96 DM
Eine Gegenüberstellung mit den gesetzlichen Höchstgebühren, die im Streitfall entstanden wären, ergibt folgendes Bild:
Erster Hauptverhandlungstag
(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)
Zweiter Hauptverhandlungstag
(§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)
16 % Mehrwertsteuer
Gesamtsumme:
1.520,00 DM
760,00 DM
364,80 DM
2.644,80 DM
c) Hiernach übersteigt die vereinbarte Vergütung die
gesetzlichen Höchstbeträge um mehr als das Achtundzwanzigfache (75.261,96 : 2.644,80 = 28,46), so dass
182
sich die Frage aufdrängt, ob sich eine vereinbarte Vergütung schon deshalb als unangemessen hoch erweist.
(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung
allein das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen
Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen
Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Missverhältnis
von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen (BGHZ 144, 343, 346; BGH,
Urt. v. 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774,
2775; Urt. v. 15. Mai 1997 a.a.O. S. 2389; vgl. ferner
OLG Hamm, AGS 2002, 268 m.w.N.; Gerold/Schmidt/
v. Eicken/Mader, a.a.O. § 3 Rn. 20; Gebauer/Schneider
a.a.O. § 3 Rn. 121). Dann kann für die Qualifizierung
eines Honorars als „unangemessen hoch“ nichts anderes
gelten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ
144, 343, 346) nach der Höhe des Streitwerts differenziert. Bei hohen Streitwerten hat er ein Honorar für unangemessen gehalten, das mehr als das Fünffache der
gesetzlichen Gebühren betrug, weil nichts dafür spreche, dass die anwaltliche Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen abgegolten sei
(BGHZ 144, 343, 346).
Diese Rechtsprechung lässt sich – unabhängig davon,
daß sie die Sittenwidrigkeit und nicht die Unangemessenheit betrifft – auf die streitgegenständliche Problematik nicht ohne weiteres übertragen, weil sich hier die
gesetzlichen Gebühren (§§ 83 ff. BAGO) nicht nach
dem Streitwert richten.
(2) Das hindert den Senat jedoch nicht, auch für Strafverteidigungen eine Grenze festzulegen, bei deren
Überschreitung regelmäßig davon auszugehen ist, das
Honorar sei im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO unangemessen hoch. Nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung soll ein Rechtsanwalt sich beim Abschluss einer Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, a.a.O. S. 2389). Zur
Durchsetzung dieses Mäßigungsgebotes ist die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze angezeigt. Hierbei müssen die gesetzlichen Gebühren
Ausgangspunkt sein (vgl. BGHZ 144, 343, 346; OLG
Düsseldorf a.a.O. S. 211). Mit ihnen bemisst der Gesetzgeber den ökonomischen Wert der anwaltlichen Arbeit. Durch die Einführung von Rahmengebühren (§ 12
BRAGO) und die Angabe von konkreten Bestimmungsfaktoren hat er Raum für einzelfallbezogene
Überlegungen gegeben, andererseits auch Grenzen gesetzt. An die diesen Grenzen zugrunde liegenden Wertvorstellungen haben die Erwägungen zur Unangemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO anzuknüpfen.
Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Maßstäbe
des Marktes als Bezugspunkt zu wählen, indem der Betrag zugrunde gelegt wird, der sich dort durchsetzen
lässt. Mit einer solchen Sichtweise wäre der gewollten
normativen Begrenzung von Honoraransprüchen, die
auf Mäßigung abzielt, praktisch der Boden entzogen.
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
Ein fester und einfach zu berechnender Maßstab kann
nicht nur die Instanzgerichte bei der häufig sehr schwierigen und aufwendigen Einzelfallprüfung im Rahmen
dieser Vorschrift entlasten, sondern gleichzeitig eine
einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Außerdem kann er eine vorbeugenden Wirkung gegen unangemessen hohe Vergütungsvereinbarungen herbeiführen und den durch § 3 Abs. 3 BRAGO erstrebten Schutz
des Mandanten, der ihn bei vertraglichen Vergütungsregelungen vor Auswüchsen bewahren soll, verstärken.
(3) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über
den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen
hoch ist und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt. Diese Vermutung kann jedoch durch den
Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die
Vergütung bei Abwägung aller für § 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch
anzusehen. Gerade bei Strafverteidigungen mag im Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen Umständen auch
das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht
auskömmlich sein. Der Gesetzgeber hat dort die Hauptverhandlungstage als zentralen Bemessungsfaktor für
die Vergütung gewählt und durch die Rahmengebühren
einen ausreichenden Spielraum geschaffen, um einzelfallbezogenen Umständen Rechnung tragen zu können.
Es kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich
innerhalb dieses Rahmens eine angemessene Vergütung
erzielt werden kann und die Anzahl der Verhandlungstage eine tendenziell taugliche Bemessungsgrundlage
darstellt. Es gibt jedoch Fälle, in denen diese Vermutungswirkung ersichtlich entkräftet wird. Insbesondere
bei aufwendigen Strafverfahren, die durch Absprachen
zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung
wesentlich vereinfacht werden, findet die eigentliche
Arbeit außerhalb der Hauptverhandlung statt. Diese
dient später lediglich dazu, das außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene und verabredete Prozessergebnis
zu bestätigen. Dafür reichen meist ein oder zwei Verhandlungstage aus, so dass der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und Hauptverhandlungstagen in solchen Fällen aufgelöst ist. Es liegt auf
der Hand, dass ein Rechtsanwalt, der in die Vorbereitungen für den Abschluss einer solchen Absprache ungewöhnlich viele Stunden Arbeit investiert hat, bei lediglich einem Verhandlungstag auch mit dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühr gemäß § 3 BRAGO nicht angemessen vergütet wird. In solchen und anderen Extremfällen kann die Vermutungswirkung widerlegt werden.
dd) Die danach gebotene umfassende Würdigung der
gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Umstände hat
KammerMitteilungen
das Berufungsgericht unterlassen. Bei deren Nachholung wird es insbesondere die folgenden, von der Revision mit Recht genannten Gesichtspunkte berücksichtigen müssen:
(1) Die Vermögensverhältnisse des Beklagten (vgl.
dazu oben zu II 2a) hat das Berufungsgericht nicht in
seine Erwägungen einbezogen. Der Beklagte hat dazu
unter Beweisantritt vorgetragen, er habe im Jahre 1993
die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich
den ersten Teil der Pauschale von einem Bekannten leihen müssen. Beides habe er Dr. V. mitgeteilt. Dieser hat
unstreitig darauf bestanden, dass die zweite Hälfte der
Pauschalzahlung dinglich zu sichern sei über eine
Grundschuld auf einem Grundstück, welches im Eigentum der Tochter des Beklagten stand, weil er offenbar
fürchtete, er könne die Erfüllung des vereinbarten Honorars ansonsten möglicherweise nicht durchsetzen.
(2) Auch zu der Schwierigkeit und dem Umfang des
Mandats hat das Berufungsgericht keine ausreichenden
Feststellungen getroffen. Statt dessen hat es sich auf die
floskelhafte Wendung beschränkt, dass Rechtsanwalt
Dr. V. „in einem äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren“ tätig geworden sei, und darauf verwiesen, er habe in kurzer Zeit sechs bis acht Leitzordner
durchzuarbeiten gehabt. Damit hat das Berufungsgericht nicht einmal im Ansatz den Sachvortrag der Parteien ausgeschöpft. So hat es sich nicht mit den eingereichten Unterlagen (Anklageschrift; Strafanzeige; Schutzschrift; Factoringvertrag und Beweisanträge) auseinander gesetzt und den entsprechenden Sachvortrag hierzu
nicht gewichtet und bewertet. Auf der Grundlage dieser
Schriftstücke und des Sachvortrags des Beklagten ist
die Wertung eines „äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens“ nicht gerechtfertigt. Auch trifft das Berufungsgericht keine Aussage über den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. Weiter fehlen Feststellungen zu
dem „Erfolg“ der Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. V.
Der Beklagte hat vorgetragen, dass das Verfahren am
19. Oktober 1998 unterbrochen wurde, weil weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen
werden sollten. Die Klägerin hat dies mit Nichtwissen
bestritten, gleichzeitig jedoch die Vermutung geäußert,
dass dies ihrem Verteidigungsverhalten zuzuschreiben
gewesen sei.
Schließlich fehlen Feststellungen zu den Versprechungen der Klägerin über den Umfang und den Inhalt des
von ihr beabsichtigten Verteidigungsverhaltens und der
Einhaltung dieser Zusagen. So hat der Beklagte unter
Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin zugesagt
habe, „buchartige Schriftstücke“ zu fertigen, mit denen
das Gericht „zugeschüttet“ werden sollte. Die Verteidigung werde die Themen der Verhandlungstage letztlich
bestimmen oder aber zumindest nachhaltig beeinflussen. Die Länge und die Fülle der Schriftsätze sollten das
183
Rechtsprechungsübersicht
Gericht dazu bringen, allein wegen der Unüberschaubarkeit der maßgeblichen Sachverhalt „die Akte zu
schließen“. Diese Versprechen seien nicht eingehalten
worden. Im Gegenteil: Rechtsanwalt Dr. V. sei unvorbereitet in die Hauptverhandlung gegangen. So habe er
andere Verteidiger gebeten, die Verhandlungsführung
zu übernehmen, da er nach eigenen Angaben nicht genügend mit dem Stoff vertraut sei.
In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht
auch nicht der Behauptung des Beklagten nachgegangen, Rechtsanwalt Dr. F. habe Rechtsanwalt Dr. V. als
einen auf dem Gebiet des Strafrechts ausgewiesenen
Spezialisten bezeichnet, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nur als Fachanwalt für Steuerrecht im Briefkopf
aufgeführt gewesen ist. Als ausgewiesenen Spezialisten
im Strafrecht sieht selbst die Revisionserwiderung
Rechtsanwalt Dr. V. nicht an; denn sie verweist darauf,
es habe für den Beklagten von Anfang an offensichtlich
sein müssen, dass keiner der Rechtsanwälte der Klägerin Fachanwalt für Strafrecht war. Da nach der Anklageschrift nicht erkennbar ist, dass auch steuerrechtliche
Fragen für die strafrechtliche Bewertung des Anklagevorwurfs bedeutsam sein konnten, konnten sich spezielle steuerstrafrechtliche Erfahrungen des Rechtsanwalts
Dr. V. nur insoweit zugunsten des Beklagten auswirken,
als dieser im Rahmen von Steuerstrafverfahren zwangsläufig auch allgemeine strafrechtliche Erfahrungen gesammelt hat. Auch hierzu hätte das Berufungsgericht
Feststellungen treffen müssen, weil die Qualifikation/
Reputation des Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung
(OLG Hamm AGS 2002, 268) gerade bei (Pauschal-)
Honorarvereinbarungen in Strafsachen ein gewichtiges
Abwägungsmerkmal darstellt.
(3) Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, ob der
Beklagte von der Klägerin darauf hingewiesen wurde,
dass das vereinbarte Honorar lediglich über den Rahmenbeträgen der §§ 83, 84 BRAGO liege. Auch hierzu
hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Bei der Festlegung und Bewertung von Abwägungsfaktoren im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO stellt der Hinweis
des Rechtsanwalts an den Mandanten auf die Höhe der
Überschreitung der gesetzlichen Gebühren ein weiteres
(wenn auch nicht besonders gewichtiges) Abwägungsmerkmal dar, weil es einen Wertungsunterschied macht,
ob der Mandant die Honorarvereinbarung in dem Bewusstsein einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren unterzeichnet oder ihm das nicht bewusst ist.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung
reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei seiner
184
Herabsetzungsentscheidung die unterlassenen Feststellungen nachzuholen und dabei auch zu berücksichtigen
haben, dass der vereinbarte Stundensatz nicht den Aufwand für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfasst. Die Honorarvereinbarung trifft hierzu keine eindeutige Aussage. Im Hinblick auf die ungewöhnlich
hohe Vergütung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass diese auch den zeitlichen Aufwand für die Fahrten zwischen der Kanzlei und dem
Gericht umfassen sollte, zumal es hier nur um Fahrten
zum ortsansässigen Gericht ging. Jedenfalls wäre es
Sache der Kläerin gewesen, die notwendige Klarstellung in der Honorarvereinbarung herbeizuführen. Als
Rechtskundige hat sie nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes dafür Sorge zu tragen, dass jede
Abweichung von gesetzlichen Gebühren eindeutig und
unmissverständlich festgelegt wird, so dass der Mandant unschwer erkennen kann, was er zu bezahlen hat
(BGH, Urt. v. 25. Februar 1965 – VII ZR 112/63, NJW
1965, 1023).
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH kann nicht nur
als Pflichtlektüre für jeden Strafverteidiger empfohlen
werden, sondern ist auch ein Beleg dafür, dass der alte
Rechtssatz „pacta sunt servanda“ und der Grundsatz der
Privatautonomie das Haltbarkeitsdatum endgültig überschritten haben.
Der BGH nimmt die in § 3 Abs. 3 BRAGO vorzufindende
und in § 4 Abs. 4 RVG wiederzufindende Formulierung
zum Anlass, sich zum wiederholten Male kritisch mit frei
vereinbarten Vergütungsverträgen von Anwälten und
Mandanten auseinander zu setzen.
Hierbei geht der BGH nicht nur in einigen Punkten über
die bisher bekannt gewordene Rechtsprechung hinaus,
indem bereits die fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr als bedenklich angeprangert wird,
sondern es werden auch Grundregeln des anwaltlichen
Vergütungsrechts zu den Vergütungsvereinbarungen in
Frage gestellt.
Dass diese Entscheidung nun ausgerechnet zu einem
Zeitpunkt ergeht, zu dem die Anwaltschaft gebannt auf
den 1.7.2006, also auf jenes Datum blickt, zu dem der
außergerichtliche Beratungsbereich in vielen Fällen nur
noch über eine Vergütungsvereinbarung wird wirtschaftlich behandelbar sein, gibt dem Vorgang eine nicht zu
unterschätzende Brisanz. Diese Brisanz wird auch nicht
dadurch abgemildert, dass hier die Vergütung eines
Strafverteidigers auf den Prüfstand gestellt wird, da das
Gericht mehr oder weniger deutlich auch Parallelen zum
Zivilprozess zieht.
Schließlich macht auch die Historie des dem Urteil zugrunde liegenden Falles nachdenklich und ist als Beleg
dafür heranzuziehen, dass selbst bei Rechtsanwälten der
Satz gilt:
„Vor Gericht und auf hoher See befindet man sich ausschließlich in Gottes Hand.“
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
Der Leidensweg des hier betroffenen Strafverteidigers
stellt sich hier gewissermaßen als eine Odyssee dar:
Nachdem die betroffene Klägerin Ansprüche aus einer
Honorarvereinbarung eingeklagt hatte, die der BGH im
Ergebnis als nicht sittenwidrig und damit als wirksam erachtet, wurde ihr zunächst lediglich ein Betrag von
6.357,96 DM zugesprochen. Die Berufungsinstanz wies
die Klage (es ging nunmehr um 40.461,96 DM) insgesamt auf die Anschlussberufung des Beklagten hin ab,
und nur die Verfassungsbeschwerde der Klägerin führte
dazu, dass sich erneut ein Berufungsgericht mit der Sache beschäftigte und der Klage in ihrem aktuellen Umfang stattgab.
Da die Revision zugelassen wurde, blieb es nunmehr
dem BGH überlassen, die Vergütungsvereinbarung erneut auf den Prüfstand zu stellen.
Bei dieser Prüfung stellt der BGH zunächst noch durchaus zutreffend fest, dass und aus welchem Grunde
eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom
20.8.1998 ebenso wenig feststellbar sei wie eine fehlende Bestimmtheit des vereinbarten Honorars.
Es wird auch der ohnehin nicht nachvollziehbaren Auffassung eine Absage erteilt, dass die Kombination von
Pauschalvergütung und Zeitvergütung nach dem Gesetz
angeblich nicht erlaubt sei.
Insoweit kann auf die zutreffenden Entscheidungsgründe verwiesen werden.
Überraschend sind dann aber die weiteren Ausführungen des BGH, wenn es um eine Gegenüberstellung des
im Nachhinein tatsächlich in Rechnung gestellten Honorars und der gesetzlichen Höchstgebühren geht.
Hier ist bereits zu beanstanden, dass der BGH nicht nur
die bereits durch die Vorinstanzen (wegen vorzeitiger Beendigung des Mandates) reduzierte Pauschale von
24.000,00 DM berücksichtigen will, sondern auch den
absoluten Betrag in Höhe von 40.800,00 DM, der entsprechend dem Stundenaufwand in Rechnung gestellt
wurde. Damit verabschiedet sich der BGH von der bisher
herrschenden und nach wie vor auch zutreffenden
Rechtsprechung, dass die Prüfung, ob die vereinbarte
Vergütung unangemessen hoch sei, bei Zeitgebühren
anders vorgenommen werden muss als bei Pauschalen.
Grundsätzlich ist nicht darauf abzustellen, ob der letztendlich absolut in Rechnung gestellte Betrag unangemessen hoch ist, sondern es ist zu prüfen, ob der Stundensatz selbst so hoch ist, dass er nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann. Bei dem hier anzutreffenden Stundensatz in Höhe von 800,00 DM wird man dies
kaum sagen können. In der heutigen Zeit werden von
Spitzenstrafverteidigern durchaus auch Euro-Beträge
von 500,00 € bis 700,00 € verlangt und gewährt1.
1
Vgl. zu der Problematik auch Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken § 4
RVG, Rn. 86 sowie Fn. 48 m.w.Nachw.
KammerMitteilungen
Ist der Stundensatz nicht zu beanstanden, so mag dann
weiter gefragt werden, ob die Anzahl der Stunden, die
der Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Angelegenheit
gebraucht hat, angemessen sind oder nicht.
Auch hier hat sich die Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, und insgesamt kann festgestellt werden, dass nur dann, wenn die angegebenen
Stunden außer jedem Verhältnis zu dem Zeitaufwand
stehen, der normalerweise zur Bearbeitung der Angelegenheit nötig ist, auch die Stundenzahl geeignet sein
kann, die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung zu attestieren.2
Selbst der BGH hat mehr oder weniger deutlich in vorangegangenen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht,
dass selbst das 10-fache der gesetzlichen Vergütung
nicht unbedingt unangemessen hoch sein muss.3
Völlig zu Recht ist stets herausgestellt worden, dass bei
Vereinbarung einer Zeitvergütung sowohl Mandant als
auch Rechtsanwalt wissen, dass die endgültige Höhe
der Vergütung von der tatsächlichen Dauer des Verfahrens bzw. vom Zeitaufwand des Anwalts abhängig ist,
der Endbetrag also völlig offen steht. Völlig zu Recht beschränkte man sich in der Vergangenheit also darauf, allenfalls die vereinbarte Stundenvergütung auf den Prüfstand zu stellen.4
Soweit das OLG Frankfurt5 in einer Einzelentscheidung
gemeint hat, die Vereinbarung eines Stundensatzes könne gegen das Transparenzgebot verstoßen, wenn sich
aus ihr nicht ergebe, mit welchem Gesamtstundenaufwand bis zur Erledigung des Mandates zu rechnen sei,
ist dem gerade der BGH überzeugend entgegengetreten.6 (In dieser zuletzt zitierten Entscheidung wurde die
Honorarvereinbarung des Anwalts zwar letztendlich aus
anderem Grunde für nichtig erklärt, weil die gesetzlichen
Gebühren um das 17,5-fache überschritten wurden,
auch hier tragen die Entscheidungsgründe aber nicht
den Leitsatztenor.)
In der jetzt vorliegenden Entscheidung hat der BGH
durchaus – wie in früheren Zeiten – daran festgehalten,
dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme,
und dass es eben gerade nicht möglich sei, allein darauf
abzustellen, mit welchem Faktor oder Multiplikator die
gesetzlichen Gebühren überschritten worden seien.
In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung
hält der BGH daran fest, dass die Umstände des Einzelfalles auch bei Honorarvereinbarungen anhand der Bewertungskriterien Bedeutung der Angelegenheit, Einkommensverhältnisse und Umfang bzw. Schwierigkeit
der anwaltlichen Tätigkeit zu gewichten seien.
2
3
4
5
6
Vgl. hierzu völlig zu Recht: Madert, Die Honorarvereinbarung, 2. Aufl.,
Teil A S. 95.
BGH in NJW 80, 1962 f.
So auch noch: BGH in NJW 2003, 2386 ff. [2387].
OLG Frankfurt in NJW RR 2000, 1367.
BGH in BRAKMitt. 2003, Heft 6, S. 1.
185
Rechtsprechungsübersicht
Neu und kritikwürdig ist aber die hier vorgenommene
Umkehr der Beweislast:
Parallel zur Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen meint der BGH festlegen zu
können, dass bereits die 5-fache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren die tatsächliche und vom
Rechtsanwalt zu widerlegende Vermutung begründe,
dass die Vergütung unangemessen hoch sei und das
Mäßigungsverbot von § 3 Abs. 3 BRAGO bzw. § 4
Abs. 4 RVG verletze.
Eine Begründung für diese Beurteilung lässt das Urteil
vollständig vermissen.
Ebenso gut hätte der Faktor beim 2-, 3- oder 10-fachen
in Ansatz gebracht werden können.
Damit ist das Urteil des BGH direkt in zweifacher Hinsicht
falsch:
Bei der Beurteilung von Zeitvergütungen ist die Frage einer unangemessen hohen Vergütung nur im Hinblick auf
die Höhe der einzelnen Stundenvergütung zulässig, sodass der in Rechnung gestellte absolute Endbetrag keine
Rolle spielt. Allenfalls dann, wenn die angegebenen
Stunden außer jedem Verhältnis zu dem Zeitaufwand
stehen, der normalerweise zur Bearbeitung der Angelegenheit nötig ist, kann auch die Stundenzahl geeignet
sein, die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung
festzustellen.7
Aber auch generell kommt es nicht darauf an, um das
Wievielfache die gesetzlichen Höchstgebühren überschritten werden, sondern darauf, wie sich die Tätigkeit
des Anwalts unter Berücksichtigung von Umfang und
Schwierigkeit gewichten lässt.
Noch ärgerlicher erscheint es, dass der BGH – soweit ersichtlich erstmals – die ebenfalls unzutreffende Auffassung vertritt, dass der vereinbarte Stundensatz nicht den
Aufwand für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfasse, jedenfalls dann nicht, wenn der Mandant in der
Vergütungsvereinbarung hierauf nicht gesondert hingewiesen worden sei.
Auch dies ist schlicht und einfach falsch.
Völlig zu Recht hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 18.6.2002 – 28 U 3/02 – hervorgehoben,
dass nicht nur die Zeit abgerechnet werden könne, in der
juristische Tätigkeit erbracht werde, sondern jeglicher
Zeitaufwand, der mit dem Mandat in Zusammenhang
stehe. Zu Recht heißt es an entscheidender Stelle:
„Wer die Zeit eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt,
hindert ihn während dieser Zeit daran, anderer gewinnbringender Tätigkeit bei der Bearbeitung von anderen
Mandaten – etwa in seiner Praxis – nachzugehen. Demgemäß ist es zulässig, auch Stunden abzurechnen, in
denen keine juristische Tätigkeit erbracht wird.“
7
Vgl. auch hier Madert a.a.O., Rn. 95; siehe auch hier: BGH in NJW 2003,
2387.
186
Der BGH schweigt sich darüber aus, warum ein Rechtsanwalt nun ausgerechnet einen wegen Kreditbetruges in
61 Fällen angeklagten Mandanten, dem man eine geschäftliche Versiertheit sicherlich unterstellen kann, über
derartige Umstände auch noch gesondert aufklären
muss.
Soweit der BGH es dann schließlich auch noch für in der
Berufungsinstanz für aufklärungswürdig ansieht, ob man
den Mandanten darauf hingewiesen habe, dass das vereinbarte Honorar erheblich über den Rahmenbeträgen
der §§ 83, 84 BRAGO liege, wird nicht nur übersehen,
dass seit 1987 entsprechende Standesvorschriften (vgl.
§ 51 Abs. 4 S. 2 der Standesrichtlinien) nicht mehr gelten, sondern auch, dass selbst zu damaligen Zeiten der
Verstoß gegen solche Pflichten keine zivilrechtlichen Folgen hatte.8
Insgesamt wird man bei der Beurteilung der Entscheidung des BGH zu der Feststellung gelangen können,
dass ein weiteres Stück Rechtsunsicherheit bei Vergütungsvereinbarungen geschaffen wurde, oder wie es
beim Theater so schön heißt:
„Der Vorhang fällt und viele Fragen bleiben offen.“
Nicht nur der Strafverteidiger wird also in Zukunft noch
mehr auf die richtige Gestaltung seiner Vergütungsvereinbarung achten müssen, wobei insbesondere zu empfehlen ist, dass der Hinweis auf das Abweichen vom gesetzlichen Honorar – wie früher – wieder aufgenommen
wird, und dass die Selbstverständlichkeit niedergeschrieben wird, dass auch Reise- und Wartezeiten mit dem vereinbarten (dann ggf. ermäßigten) Stundensatz abgerechnet werden.
Als Konsequenz aus der Entscheidung des BGH mag der
vorsichtige Anwalt dann noch daran denken, die Zeitvergütungsvereinbarung auf einen Höchstbetrag zu beschränken, der allenfalls dem 5-fachen der gesetzlichen
Höchstgebühren entspricht.
Ignorieren wird man die Entscheidung jedenfalls nicht
können, zumal ja auch die unteren Instanzgerichte den
so genannten Verbraucherschutz zu Lasten der Vertragsfreiheit stets groß schreiben.
Rechtsanwalt und Notar
Herbert P. Schons,
1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf
Zum Entstehen der Vergleichsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung
BRAGO § 23; BGB § 779
Ein Vergleich i.S. von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt
auch dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich der
8
Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken RVG § 4 Rn. 225 m.w.Nachw.
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen
Klageforderung in vom Kläger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich
derer des Vergleichs übernimmt.
Keine Einigungsgebühr bei vergleichsweise abgegebenem Anerkenntnis
BGH, Beschl. v. 1.3.2005 – VIII ZB 54/04
Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines
formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794a ZPO)
mit den sich aus Nrn. 1000 Abs. 1, 1003 VV RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende
Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen
Folgen vermeidet – hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000
Abs. 1 S. 1 2. Hs. VV RVG) –, so ist daraus auf einen
Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung
von Vergleichskosten zu schließen.
Fundstelle: RVG-B 2005, 103 f. (Besprechung von
Mock).
Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines von
einer GmbH mit Zweigniederlassung beauftragten
Rechtsanwalts
VV RVG Nrn. 1000 Abs. 1, 1003; ZPO § 91 Abs. 1
OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2005 – 8 W 112/05
ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem
Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen
Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen
Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig.
BGH, Beschl. v. 3.3.2005 – I ZB 24/04
Fundstellen: NJW-RR 2005, 922 f. = RVGreport 2005,
277 (Besprechung von H. Hansens).
Kein Rechtsmittel des Anwalts gegen vorläufige
Streitwertfestsetzung
Fundstelle: NJW 2005, 2161 f.
Vergütung für die Vertretung durch einen Referendar
RVG § 5; BRAGO § 4
Eine Vergütung für die Vertretung durch einen Referendar gem. § 4 BRAGO/§ 5 RVG rechtfertigt sich regelmäßig nur dann, wenn der Referendar entweder dem
ausbildenden Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwalt
derselben Kanzlei zur Ausbildung zugewiesen ist.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2005 – 10 WF 40/04
Fundstelle: AGS 2005, 329 f.
GKG §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2
Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ein
Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten einer Partei
nicht statthaft.
Terminsgebühr bei Flucht in die Säumnis
OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2005 – 2 WF 49/05
Bei Flucht in die Säumnis erhält der Rechtsanwalt
gleichwohl die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG.
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
351.
VV RVG Nrn. 3104, 3105; BRAGO § 33; ZPO § 333
OLG Koblenz, Beschl. v. 11.4.2005 – 14 W 211/05
Zum Gegenstandswert einer Patientenverfügung
Fundstellen: NJW 2005, 1955 f. = MDR 2005, 897 f. =
RVGreport 2005, 231 f. (Besprechung von H. Hansens)
= RVG-B 2005, 84 (Besprechung von N. Schneider).
KostO § 30 Abs. 3
Bei der Beurkundung einer Patientenverfügung handelt
es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit i.S. von § 30 Abs. 3 KostO, für die als Regelwert
von 3.000 Euro auszugehen ist.
Fortsetzung des Verfahrens nach Anfechtung eines
Prozessvergleichs; zur Vergütung des Anwalts bei
nachträglicher Verfahrensverbindung
(Leitsatz: NJW-RR-Redaktion)
RVG § 15; BRAGO § 13
LG Arnsberg, Beschl. v. 23.3.2005 – 2 T 32/04 (nicht
rechtskräftig)
Fundstelle: NJW-RR 2005, 942 f.
KammerMitteilungen
1. Wird die Anfechtung eines Prozessvergleichs erklärt,
so bilden das Verfahren vor und das nach Zurückverweisung eine einzige Angelegenheit.
187
Rechtsprechungsübersicht
LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.4.2005 – 25 T 103/05
lichen Verhandlung führt jedenfalls dann zum Entstehen der Terminsgebühr i.S. der Nr. 3104 VV RVG,
wenn dem Vergleich der Erledigung des Verfahrens
dienende Besprechungen zwischen den Parteien vorausgegangen sind.
Fundstelle: AGS 2005, 286 f. m. Anm. N. Schneider.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Werden mehrere Verfahren nachträglich verbunden,
so erhält der Anwalt, der erst nach Verbindung beauftragt wird, die Gebühren nur einmal, und zwar aus dem
verbundenen Verfahren.
LG Bonn, Beschl. v. 29.4.2005 – 8 T 39/05
Fundstelle: AGS 2005, 288 ff. m. Anm. N. Schneider.
Mitwirkung des Verteidigers bei Einstellung des
Bußgeldverfahrens
VV RVG Nr. 5115
Die Anregung des Verteidigers an die Staatsanwaltschaft, die von ihr eingelegte Rechtsbeschwerde zurückzunehmen, löst die zusätzliche Gebühr nach
Nr. 5115 VV RVG aus, wenn sein Schriftsatz zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignete Ausführungen enthält.
(Leitsatz: H. Hansens)
LG Stralsund, Beschl. v. 28.4.2005 – 22 Qs 118/05 OWi
Fundstelle: RVGreport 2005, 272 f. (Besprechung von
H. Hansens).
Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten nach § 109
SGG
SGG §§ 109, 193
Kosten, die ein Beteiligter nach § 109 SGG endgültig
tragen muss, kann er nicht gem. § 193 SGG erstattet bekommen, weil es sich hierbei um nicht notwendige Aufwendungen handelt.
(Leitsatz: RA R. W. Battenstein, Düsseldorf, als Einsender)
SG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2005 – S 16 U 35/95
Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert werden.
Zum Entstehen der Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch zwischen Anwälten
VV RVG Nr. 3104
1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen.
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Zu Verwirkung und Abrechnung von Nebenkosten
BGB § 535; HeizkostenVO § 12 a.F.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich
war.
1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkosten.
OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2005 – 14 W 257/05
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
302 ff.
Fundstellen: NJW 2005, 2162 f. = AGS 2005, 278 ff. m.
Anm. Madert = RVGreport 2005, 269 f. (Besprechung
von H. Hansens).
Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im
Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO
2. Zur Abrechnung von Heizkosten.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.6.2004 – I-24 U 92/04
Zur Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen
im WEG-Verfahren trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung
WEG § 44 Abs. 3
VV RVG Nr. 3104; Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV RVG
Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6
1. Der Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6
ZPO im normalen Prozessverfahren vor einer münd188
Auch dann, wenn eine einstweilige Regelung innerhalb
eines Wohnungseigentumsverfahrens seitens des Gerichts irrtümlich als einstweilige Verfügung bezeichnet
und in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung eine weiKammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
tere sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung als
zulässig genannt wurde, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine mit Rechtsmitteln nicht anfechtbare
einstweilige
Anordnung.
OLG Köln, Beschl. v. 22.12.2004 – 16 Wx 260/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
299 f.
Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Beseitigung von gegen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss eingebauten Kunststofffenstern
WEG §§ 14 Nr. 1, 15, 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2, 22; BGB
§§ 242, 1004
1. Lässt ein Wohnungseigentümer – entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft –
an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster
einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung (hier:
Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen.
2. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf
den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme
stelle sich für die Gemeinschaft nicht als – optisch –
nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.2.2005 – I-3 Wx 314/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
297 ff.
Öffentliches Recht
Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehlsgesetzes
GG Art. 16; EuHbG
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem
Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen
freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden
kann.
2. Die in der „Dritten Säule“ der Europäischen Union
praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender
KammerMitteilungen
Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen
Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist.
Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung
der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16
Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten,
dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die
Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen
Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit
dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug
hat.
BVerfG, Urt. v. 18.7.2005 – 2 BvR 2236/04
Fundstelle: NJW 2005, 2289 ff.
Anmerkung der Redaktion:
Im Bundesgesetzblatt (I 2300) vom 10.8.2005 ist aus
dem vorstehenden Urteil die nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht, die gem. § 31 Abs. 2
BVerfGG Gesetzeskraft hat:
„Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses
über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom
21.7.2004 (BGBl. I 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16
Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und
ist nichtig.“
In einer Presseerklärung vom 18.7.2005 begrüßt die
Bundesrechtsanwaltskammer die Entscheidung wie
folgt:
„… ,Die Entscheidung stärkt den Rechtsstaat und damit
das Vertrauen der Bürger in unsere Rechtsordnung. Der
Bundesgesetzgeber hat den durch den europäischen
Rahmenbeschluss gegebenen Handlungsspielraum
nicht hinreichend genutzt. Er hat den Rahmenbeschluss
nicht verfassungsgemäß umgesetzt. Der Gesetzgeber
hätte die Möglichkeit schaffen müssen, die Auslieferung
Deutscher zu verweigern‘, erklärt der Präsident der BRAK
Dr. Bernhard Dombek. Als besonders schwerwiegend
beurteilt Dr. Dombek den festgestellten Verstoß gegen
die Rechtsweggarantie. ,Wenn Deutsche in das europäische Ausland ausgeliefert werden, muss mit besonderer
Sensibilität geprüft werden. Die Auslieferungsbewilligung der Behörde darf deshalb richterlicher Prüfung
189
Rechtsprechungsübersicht
nicht entzogen werden. Die Feststellung dieses Grundsatzes stärkt den Schutz der von Strafverfolgung betroffenen Bürger‘, so Dombek.“
Rechtsberatungsgesetz
Rechtsberatung durch Mieterverein
RBerG Art. 1 §§ 1 Abs. 1 S. 1, 7 S. 1; UWG §§ 3, 4
Nr. 11, 5
1. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht gem. Art. 1
§ 1 Abs. 1 S. 1 RBerG sind nach Art. 1 § 7 S. 1 RBerG
berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, die im Rahmen ihres
Aufgabengebiets ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in
Rechtsangelegenheiten gewähren. Dazu gehören auch
Mietervereine, wenn die Vereinigung nicht nur die Interessen einzelner, sondern vor allem ein Gesamtinteresse
verfolgt und sich ihre Rechtsberatung nur als Teilaufgabe und Mittel zur Erreichung des Gesamtzwecks darstellt.
2. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.
des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt nur dann vor, wenn
eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu
verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse
zu gestalten.
3. Ein Mieterverein, der sich mit einer Postwurfsendung
an Mieter eines Wohnblocks wendet, in welchem der
Vermieter die Durchführung von Baumaßnahmen beabsichtigt, besorgt noch nicht fremde Rechtsangelegenheiten in diesem konkreten Sinn, wenn sich das Schreiben auf rechtliche Hinweise allgemeiner Natur, z.B. die
Erklärung der unterschiedlichen rechtlichen Folgen von
Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten oder
zum Mietminderungsrecht bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten beschränkt.
2. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der zum Ersatz des
durch einen seiner Versicherungsnehmer zu verantwortenden Schadens verpflichtet ist, fördert auch nicht den
fremden Wettbewerb anderer Rechtsanwälte, wenn er
dem Geschädigten mitteilt, die nach Pauschalpositionen
aufgestellte Sachverständigenrechnung sei nicht prüfbar, und ihn auffordert, einen Mahnbescheid oder eine
Klageschrift des Sachverständigen an ihn weiterzuleiten zur Prüfung, ob der Rechtsstreit geführt wird. Darin
liegt die bloße Sachbearbeitung des konkreten Schadensfalls, es fehlt an der Absicht der Förderung fremden
Wettbewerbs.
3. In einem derartigen Verhalten liegt auch keine Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch. Es stellt keinen
Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, weil der
Kfz-Haftpflichtversicherer damit nicht eine fremde
Rechtsangelegenheit besorgt, sondern eine eigene.
OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2005 – 6 W 8/05
Fundstelle: NJW 2005, 2091 f.
Strafrecht
Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Entbindung von der (ärztlichen) Schweigepflicht nach
dem Tod (des Patienten)
StGB § 203 Abs. 4; BGB § 104 Nr. 2
1. Zum Ausschluss der Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Alkoholerkrankung.
2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des
Behandelten hinaus. Zu den Voraussetzungen für die
Annahme der Entbindung von der Verpflichtung zur
ärztlichen Schweigepflicht in diesen Fällen.
OLG Naumburg, Beschl. v. 9.12.2004 – 4 W 43/04
Fundstelle: NJW 2005, 2017 ff.
LG Hamburg, Urt. v. 7.12.2004 – 312 O 1020/04
Fundstelle: NJW-RR 2005, 863 ff.
Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzleien
Zur Zulässigkeit von Rechtshinweisen eines KfzHaftpflichtversicherers an Geschädigte
UWG §§ 1, 2, 3, 4, 8
1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht mit Rechtsanwälten nicht im Wettbewerb um die Kunden von
Rechtsberatungsleistungen für aus Kfz-Unfällen Geschädigte.
190
GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; StPO §§ 94, 97,
102, 103, 108, 110
1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung
und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände in Strafverfahren.
2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose
Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden
werden.
3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder
willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und
darauf vorhandenen Daten geboten.
gericht, verstößt er hiermit gegen den Grundsatz des
sichersten Weges.
2. Für einen dem Vermieter durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden (hier:
Mietausfall für 5,5 Monate; Anwaltshonorar) hat der
Rechtsanwalt gem. § 249 BGB einzustehen.
BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02
3. Verfahrensrechtlich ist für die Berechnung des Schadens von den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung auszugehen.
Fundstelle: NJW 2005, 1917 ff.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2004 – I-10 U 50/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
336 ff.
Wettbewerbsrecht
Zu den Anforderungen an wettbewerbsrechtliche
Abmahnung gegenüber Notar
UWG § 12 Abs. 1 S. 1; ZPO § 93; Richtlinien der
Notarkammern Berlin und Hamburg Nr. XI 1.2
1. Bei Rechtsanwälten und Notaren kann grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass ihnen die Folgen einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ohne ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte bekannt
sind.
2. Wird ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so darf er in der Regel bei fehlender ausdrücklicher Androhung davon ausgehen, der
Kollege werde vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe
erst eine gütliche Einigung unter Vermittlung der
Notarkammer versuchen.
KG, Beschl. v. 24.5.2005 – 5 W 70/05
Bewusst kurzfristige Terminierung als Verfahrensfehler auch bei Einspruch gegen Versäumnisurteil
ZPO §§ 272, 340, 342
1. Auch der Termin zur Verhandlung über den Einspruch ist sorgfältig vorzubereiten – bewusst kurzfristige Terminierung ist verfahrensfehlerhaft.
2. Auch wenn nach § 272 Abs. 3 ZPO die mündliche
Verhandlung grundsätzlich so früh wie möglich stattfinden soll, ist der Einspruchstermin sachgerecht vorzubereiten, § 272 Abs. 1 ZPO. Für eine willkürliche Abkürzung der „Gnadenfrist“ durch kurzfristige Terminierung gibt das Gesetz keinen Raum.
(Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2004 – I-5 U 49/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
285 f.
Fundstelle: NJW 2005, 2239 f.
Keine Anwaltshaftung für „beschleunigten“ Misserfolg
Zivilrecht/Zivilprozessrecht
Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen Räumungsklage beim sachlich unzuständigen Gericht und zur
Berechnung des Schadens
BGB §§ 249, 276, 278, 611, 675
1. Erhebt der Rechtsanwalt eine den Wert von 5.000
Euro übersteigende Räumungsklage bei dem gem.
§§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständigen AmtsKammerMitteilungen
BGB §§ 249, 252, 675; SGG § 86a Abs. 1
Für den beschleunigten Misserfolg einer unbegründeten
sozial-(verwaltungs-)gerichtlichen Anfechtungsklage
haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechtssinne auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage seinem Auftraggeber noch die einstweilige Fortsetzung gewinnbringender Berufsausübung ermöglicht hätte.
BGH, Versäumnisurt. v. 16.12.2004 – IX ZR 295/00
Fundstelle: NJW 2005, 1935 ff.
191
Rechtsprechungsübersicht
Vereinbarung von AGB schon vor Vertragsschluss
BGB §§ 305, 307, 308
Durch sog. Rahmenverträge können Vertragsparteien
die Geltung von AGB schon in der Phase der Vertragsanbahnung vereinbaren.
(Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion)
dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat
(§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Der Wertersatzanspruch
richtet sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise
nach der angemessenen vom Mandanten ersparten Vergütung. Er ist gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen,
wenn sich der Leistende bewusst war, dass er gegen das
gesetzliche Verbot verstieß.
(Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion)
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2004 – I-21 U 68/04
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.1.2005 – I-23 U 164/04
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
327 f.
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
291 f.
Fehlerhafte Organisation des Fristenwesens in Anwaltskanzlei
Zu den Risiken bei Berufungsbegründung per Telefax
ZPO § 233
1. Zur Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei: Fristen sind auf der Handakte zu notieren; das
muss frühestmöglich geschehen.
2. Eine Aufspaltung des zusammengehörenden und einheitlichen Vorgangs der Fristenberechnung, -notierung
und -eintragung birgt die Gefahr von Versehen bei der
Fristbehandlung in sich.
(Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion)
OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.1.2005 – 6 U 2657/04
ZPO § 520
1. Eine per Fax übermittelte Berufungsbegründung ist
nur dann fristgerecht, wenn das Gerät die Begründung
(ohne Anlagen) vor Fristablauf ausgedruckt hat.
2. Der Absender muss damit rechnen und berücksichtigen, dass das Empfangsgerät den Ausdruck erst nach
Empfang des gesamten Schriftsatzes beginnend mit der
letzten Seite ausdruckt.
OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2005 – 20 U 98/04
Fundstelle: NJW-RR 2005, 1085 f.
Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005,
281 ff.
Zu Nichtigkeit und Rückabwicklung eines Dienstvertrags mit unzulässiger Steuerberatung als Gegenstand
Anwaltsverschulden bei falscher Telefaxnummer
ZPO § 233
StBerG §§ 5, 6 Nr. 4; BGB § 817 S. 2
1. Gem. § 6 Nr. 4 StBerG darf den dort genannten Personen lediglich die laufende Buchführung (Kontierung)
überlassen werden. Die übrigen Buchhaltungsarbeiten
(Einrichten der Buchführung/Aufstellen des Kontenplans/Erstellen von Abschlüssen) sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und sämtliche Steuererklärungen sind
uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die zur Hilfeleistung
in Steuersachen nicht befugte Person die Arbeiten durch
einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfen ausführen lässt. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem
Buchhalter und dem Mandanten ist im Ganzen wegen
Verstoßes gegen das Verbot der unbefugten Hilfe in
Steuersachen (§ 5 StBerG) gem. § 134 BGB nichtig.
2. Im Falle unzulässiger Rechts- und Steuerberatung
kann dem Berater gegenüber dem Mandanten ein Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen, weil der Mandant die Dienste des Beraters auf
192
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche
Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche
Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden,
wenn diese Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war.
BGH, Beschl. v. 1.3.2005 – VI ZB 65/04
Fundstelle: NJW-RR 2005, 862.
Eigenverantwortliche Fristenkontrolle des Rechtsanwalts
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 S. 1
Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muss er
KammerMitteilungen
Rechtsprechungsübersicht
auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig
notiert ist (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2005, 498).
BGH, Beschl. v. 13.4.2005 – VIII ZB 77/04
Fundstelle: NJW-RR 2005, 1085.
Berufungsbegründung mittels Computerfax ohne
eingescannte Unterschrift
ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5
1. Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vorund Nachnamens des Prozessbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130
Nr. 6 2. Hs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.
2. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen,
eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen
eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für
den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.
BGH, Urt. v. 10.5.2005 – XI ZR 128/04
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KammerMitteilungen
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Beratung, vorbeugende Verteidigungsmaßnahmen und
der Umgang mit den Medien
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194
KammerMitteilungen
Veranstaltungshinweise
Strafrecht
Veranstaltungshinweise
Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte
Wie schon mehrfach berichtet, führt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit diesem Jahr in Kooperation mit
dem DeutschenAnwaltsInstitut (DAI) Fortbildungsveranstaltungen (i.S. von § 15 FAO) für Fachanwälte
durch.
Die noch ausstehenden Termine finden Sie nachfolgend. Es sind noch Plätze frei!
Sozialrecht
Achtung: Termins- und Veranstaltungsänderung!
Das für den 21.9.2005 geplante Seminar „Hartz IV und
ALG II – Sozialrecht aktuell – Teil II“ muss wegen Verhinderung des Referenten Dr. Jürgen Brandt leider entfallen.
Stattdessen bieten wir folgende Veranstaltung an:
Sozialrecht aktuell – SGB I und SGB XII
Die Veranstaltung schließt an den Vortrag von Herrn
Dr. Brandt am 2.3.2005 an. Durch Hartz IV ist auch die
Sozialhilfe durch das SGB XII neu geregelt worden.
Dieses Gesetz ist Schwerpunkt des Vortrags von Herrn
Prof. Dr. Dirk Waschull, Professor an der Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen. In seinem
Vortrag geht es ferner um Abgrenzungsfragen zwischen
dem SGB II und dem SGB XII. In diesem Zusammenhang wird der Referent auch die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen, die zum SGB II ergangen sind,
besprechen.
Referent: Prof. Dr. Dirk Waschull
Datum: 5.10.2005
Kosten: 125,– €
Tagungszeit: 13.30 bis 19.00 Uhr – fünf Zeitstunden
Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf
Strafverteidigung in der Praxis – Verteidigung unter
Beachtung der neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen –
Das Seminar wird über die wesentlichen Entwicklungen
und Entscheidungen informieren, die für den Verteidiger bei der Beratung und Verteidigung des Mandanten
unentbehrlich erscheinen. Obgleich der Schwerpunkt
des Seminars im verfahrensrechtlichen Bereich liegen
wird, werden zusätzlich auch die materiellrechtlichen
Themen angesprochen, die für den Verteidiger von besonderer Bedeutung sind.
Referent: Thilo Pfordte, Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Strafrecht, München, Leiter des Fachinstituts für Strafrecht im DAI
Datum: 23.11.2005
Kosten: 125,– €
Tagungszeit: 13.30–19.00 Uhr – fünf Zeitstunden
Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf
Verwaltungsrecht
Öffentliches Baurecht aktuell – Teil 2
Das öffentliche Baurecht befindet sich in stetem Wandel. Neben der Kenntnis der Rechtsprechung ist das
Verständnis der Strukturen dieses vielfältigen Rechtsgebiets unerlässlich, um sachgerecht argumentieren und
beraten zu können. Daher wird die neueste Rechtsprechung vorgestellt und zum Anlass genommen, um insbesondere die Schnittstellen zwischen Bauplanungsund Bauordnungsrecht sowie die Entwicklung des
Nachbarschutzes zu behandeln.
Referent: Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart
Datum: 22.11.2005
Kosten: 125,– €
Tagungszeit: 13.30–19.00 Uhr – fünf Zeitstunden
Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf
Fragen und Anmeldungen richten Sie bitte an Frau
Rößel (02 11-49 50 231).
Aktuelles Steuerrecht
Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die Beratung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und aktuelle Fragen der vorweggenommenen Erbfolge. Gestaltungstipps und Gestaltungsfallen werden u.a. aufgezeigt
zu: Altes und Neues zur Ansparabschreibung, Sonderabschreibung und Existenzgründerrücklage.
Referent: Dr. Peter Haas, Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Steuerrecht, Bochum, Leiter des Fachinstituts für Steuerrecht im DAI
Datum: 9.11.2005
Kosten: 125,– €
Tagungszeit: 13.30–19.00 Uhr – fünf Zeitstunden
Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf
KammerMitteilungen
6. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“
Termin:
Ort:
Thema:
Samstag, 5. November 2005, 9.30–17.00 Uhr
Heinrich-Heine-Institut, Bilker Str. 12–14,
40213 Düsseldorf
Vernehmungslehre
Hauptreferate:
I.
„Die polizeiliche Vernehmung und das kognitive
Interview“
195
Veranstaltungshinweise
(„Investigative Interviewing – Psychology and
Practice“)
Referentin: Frau Rebecca Milne, Ph.D.
II. „Die Vernehmung der Auskunftsperson in der
Hauptverhandlung aus richterlicher Sicht“
Referent: Herr RiaOLG Axel Wendler
10. bis 12. November 2005
Berlin – Maritim proArte Hotel
8. bis 10. Dezember 2005
München – Platzl Hotel
Leitung:
III. „Die Befragung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger“
Referent: Herr RA Dr. Sven Thomas
Dr. Peter Haas
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bochum
Arbeitsgruppen:
1. und 2. Tag:
Prof. Dr. Michael Fischer
o. Professor an der Universität Kiel
Lehrstuhl für Steuerrecht
Zu Thema I.
„Methoden der Ermittlungsvernehmung und des aussagepsychologischen
Explorationsgesprächs“
Moderation: Dipl.-Psych. Charlotte
Mohrbach
Staatsanwältin Dr. Susanne Folkers
KHK‘ in Adelheid Lichtenstein
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers
Zu Thema II. „Die Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung“
Moderation: Prof. Dr. Stephan Barton
VorsRiaLG Knut-Henning Staake
RA Christof Püschel
Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff (angefragt)
Zu Thema III. „Prognosegutachten“
Moderation: PD Dr. Klaus-Peter Dahle
Prof. Dr. Volker Dittmann
RiaBGH a.D. Dr. h.c. Klaus Detter
RA Derk Röttgering
Unkosten70,00 €
beitrag:
anzuweisen auf das Konto:
HypoVereinsbank
Kto.-Nr.: 364001851 (BLZ 30220190)
Kontoinhaber: RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers
Anmeldung:
RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers,
Wasserstr. 13, 40213 Düsseldorf,
Fax-Nr.: 02 11/8 65 06 60
E-Mail: [email protected]
Informationen: Büro 02 11/8 65 06-19
Sekretariat Herr Haubrich
Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Bochum
Referenten und Bearbeiter der Arbeitsunterlage:
Dr. Peter Haas
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bochum
3. Tag:
Arnold Chr. Stange
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Bielefeld
Tagungszeiten:
jeweils von
9.15–11.00 Uhr
11.15–13.00 Uhr
14.00–15.30 Uhr
15.45–17.30 Uhr
13½ Vortragsstunden (1. und 2. Tag)
6¾ Vortragsstunden (3. Tag)
Kostenbeitrag:
530,00 € (dreitägig)
395,00 € (nur 1. und 2. Tag)
135,00 € (nur 3. Tag)
einschließlich umfangreicher Arbeitsunterlage, Mittagsimbiss und Pausengetränke.
Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte an die
Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte
für Steuerrecht e.V.
Universitätsstr. 140
44799 Bochum
Telefon (02 34) 93 25 69-0
Telefax (02 34) 93 25 69-29
E-Mail: [email protected]
Internet: www.fachanwalt-fuer-steuerrecht.de
Dort erhalten Sie auch das vollständige Tagungsprogramm.
Steuerrecht 2005
Praxisorientiertes Basiswissen
Fachtagungen des DAI
6. bis 8. Oktober 2005
Bochum – Hotel Park Inn
Fachinstitiut für Arbeitsrecht
27. bis 29. Oktober 2005
Frankfurt/M. – Le Meridien Parkhotel
Altersteilzeit und Schutz vor Insolvenz
21. Oktober 2005 Bochum
196
KammerMitteilungen
Veranstaltungshinweise
Aktuelle rechtliche und taktische Probleme bei der
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
21. bis 22. Oktober 2005 Berlin
Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
– Weiterbildungsangebot des Instituts für Anwaltsund Notarrecht der Universität Bielefeld
Fachinstitut für Familienrecht
Von Anfang Oktober bis Mitte Dezember 2005 veranstaltet das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V., München (gwmk) den 3. Kurs „Mediation
für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“.
Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und
Scheidung
9. November 2005 Bochum
Fachinstitut für Insolvenzrecht
Die GmbH in der Krise
14. Oktober 2005 Bochum
Fachinstitut für Steuerrecht
Grundlagen des Internationalen Steuerrechts
10. bis 12. Oktober 2005 Bad Homburg
Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht
10. bis 11. Oktober 2005 Düsseldorf
Das Ausbildungsangebot umfasst insgesamt 160 Stunden, die an 6 Terminen absolviert werden. Der Kurs
führt zu dem Zertifikat „Mediatorin/Mediator Universität Bielefeld“.
Zu den Referenten gehören:
RAin Prof. Dr. Renate Dendorfer LL.M., MBA Wirtschaftsmediatorin
RA Dr. Reiner Ponschab, Wirtschaftsmediator
Die Besteuerung von Personengesellschaften 2005
– dargestellt anhand von Fallgruppen mit Bezug zum
Zivil- und Handelsrecht –
17. bis 19. Oktober 2005 München
Dr. Thomas Lapp, Mediator
Praxis des Internationalen Steuerrechts
4. bis 5. November 2005 Frankfurt
Dr. Ralf Peters, Uno, Genf
Fachinstitut für Verkehrsrecht
Fachlehrgang Verkehrsrecht in Bochum
Teil 4
Teil 5
Teil 6
17. bis 19. Oktober 2005
24. bis 26. Oktober 2005
14. bis 16. November 2005
Verkehrszivilrecht
22. Oktober 2005 Bamberg
5. November 2005 Bochum
Verkehrsrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
25. bis 26. November 2005 Berlin
Fachinstitut für Verwaltungsrecht
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Öffentliches Baurecht
21. bis 22. Oktober 2005 Kiel
RAin Mechthild Stockmeier, Familienmediatorin
Hartmut E. Witte, Wirtschaftsmediator
RAin Anke Loebel, Mediatorin
RA Tobias Neumann, Mediator
Roland Breinlinger, Psychologe und Mediator
Prof. Dr. Fritz Jost, Universität Bielefeld
Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte an das
Institut für Anwalts- und Notarrecht
der Universität Bielefeld
(Prof. Dr. Barton, Prof. Dr. Jost)
Postfach 10 01 31
33501 Bielefeld
Organisation:
Telefon
Telefax
e-mail:
Karin Fiedler-Hahn
(05 21)1 06-39 24
(05 21)1 06-80 57
[email protected]
Dort erhalten Sie auch das vollständige Tagungsprogramm.
12. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht
27. bis 28. Januar 2006 Leipzig
Fachinstitut für Wirtschaftsrecht
Gesellschafterstreit und Ausscheiden
1. Oktober 2005 Frankfurt
Update UWG
4. November 2005 Köln
Die Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer
in der GmbH und GmbH & Co. LG
– LTD als Alternative zur GmbH?
5. November 2005 Frankfurt
KammerMitteilungen
197
Personalnachrichten
Personalnachrichten
Zulassungen ab dem 1.6.2005
Panizza, Edgar
Pansch, Rüdiger
Alev, Arzu
Apfel, Henner
Arbert, Michaela
Arnold, Hans
Becker, Kerstin
Beckmann, Kirsten
Bednarz, Liane
Behrens, Lars-Henning
Boden, Ilva
Bogner, Simone
Bogner, Udo
Brauckmann, Sandra Elena
Brauser, Katrin
Brosig, Thomas
Bulst, Friedrich
Burbulla, Rainer
Crux, Gisela
Dal-Canton, Marek
Dammann, Marcus
Dann, Matthias
Daubner, Stefan
Dellbrügger, Anne
Dethof, Sascha
Dickgreber, Anja
Döring, René
Elspaß, Mathias
Esser-Wellie, Michael
Franken, Kai
Frankenberg und Ludwigsdorf, Wolfram von
Fuchs, Annick
Fürwentsches, Alexander
Gerner, Martin
Glozbach, Pierre
Gossen, Andreas
Greiner, Stefan
Greisbach, Volker
Grellmann, Daniela
Grenzebach, Philipp
Gruber, Johannes
Grütz, Peter
Hagouan, Samer
Heckmann, Dirk
Heinrich, Erbo
Herden, Verena
198
Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf
Kaiser-Friedrich-Ring 56, 40547 Düsseldorf
Graf-Adolf-Str. 88, 40210 Düsseldorf
Luegplatz 6, 40545 Düsseldorf
Hohe Str. 46, 40213 Düsseldorf
Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf
Couvenstr. 4, 40211 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf
Burggrafenstr. 5a, 40545 Düsseldorf
Humboldtstr. 25, 40237 Düsseldorf
Am Gartenkamp 45, 40629 Düsseldorf
Am Gartenkamp 45, 40629 Düsseldorf
Grafenberger Allee 32, 40237 Düsseldorf
Königsallee 60f, 40212 Düsseldorf
Königsallee 70, 40212 Düsseldorf
Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf
Königsallee 53–55, 40212 Düsseldorf
Klashausweg 2, 40629 Düsseldorf
Jägerhofstr. 29, 40479 Düsseldorf
Bahnstr. 44, 40210 Düsseldorf
Königsallee 74, 40212 Düsseldorf
Cecilienallee 59, 40474 Düsseldorf
Hammer Str. 26, 40219 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Breite Str. 69, 40213 Düsseldorf
Georg-Glock-Str. 8, 40474 Düsseldorf
Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Breite Str. 69, 40213 Düsseldorf
LG Düsseldorf
LG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
Fürstenwall 80, 40217 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Grafenberger Allee 159, 40237 Düsseldorf
Kennedydamm 17, 40476 Düsseldorf
Niederkasseler Str. 100, 40547 Düsseldorf
Lindenstr. 48–52, 40233 Düsseldorf
Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Stückerstr. 7, 40239 Düsseldorf
Lindenstr. 36, 40233 Düsseldorf
Am Wehrhahn 14, 40211 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Seydlitzstr. 47, 40476 Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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Personalnachrichten
Hillebrand, Christina
Hillert, Meike
Himstedt, Svenja
Hinkel, Lars
Holz, Stephanie
Hoos, Jan-Philipp
Huyskens, Oliver
Jackson, Michael
Jacobs, Helge
Janson, Gunnar
Juli, Sebastian
Jürging, Hendrik
Kalmbach, Peer
Kautzsch, Michael
Kaya, Zeki
Korn, Frank
Kreytenberg, Wim
Krins, Sarah
Krumbiegel, Maxi
Kümpel, Hanna
Künne, Andreas
Küver, Lars
Laurent, Nathalie
Lauterbach, Dennis
Liebig, Martin
Limbacher, Stefan
Lindemann, Viola
Lüdemann, Daniel-Philippe
Manhart, Jörn
Matthes, Jan-Joachim
Matthiesen, Verena
Mayr, Jörg
Meißner, Ilja Michael
Meschede, Thomas
Mildenberger, Elke
Möller, Barbara
Möller-Gulland, Vivien
Niessen, Margaret
Nusser, Jens
Obermüller, Martin
Ochs, Alexandra
Oh, Dong-Jin
Perfall, Isabell Freiin von
Peschke, Thomas
Porath, Marko
Rautenberg, Annette
Reuter, Ralf
Ridder, Claudia
Rockstroh, Katharina
Rodekamp, Anja
Rößing, Lars
Rothfuchs, Martin
Ruess, Peter
KammerMitteilungen
Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf
Sistenichstr. 3, 40597 Düsseldorf
Düsselkämpchen 15, 40239 Düsseldorf
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Schwerinstr. 40, 40477 Düsseldorf
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Klever Str. 40, 40477 Düsseldorf
Schimmelbuschstr. 49, 40468 Düsseldorf
Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf
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Graf-Recke-Str. 149, 40237 Düsseldorf
Lingeweide 4, 40489 Düsseldorf
Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf
Kasernenstr. 13, 40213 Düsseldorf
Königsallee 30, 40212 Düsseldorf
Barbarossaplatz 5, 40545 Düsseldorf
Germaniastr. 32, 40223 Düsseldorf
Luegplatz 3, 40545 Düsseldorf
Esmarchstr. 6, 40223 Düsseldorf
Uhlandstr. 33, 40237 Düsseldorf
Schwerinstr. 69, 40476 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Herzogstr. 15, 40217 Düsseldorf
Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf
Kaiserswerther Str. 119, 40474 Düsseldorf
Jägerhofstr. 14, 40479 Düsseldorf
Königsallee 60g, 40212 Düsseldorf
Saarbrücker Str. 22, 40476 Düsseldorf
Cantadorstr. 5, 40211 Düsseldorf
Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf
Strümpellstr. 30, 40225 Düsseldorf
Bruchstr. 4, 40235 Düsseldorf
Waldecker Platz 10, 40229 Düsseldorf
Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf
Yorckstr. 24, 40476 Düsseldorf
Uerdinger Str. 90, 40474 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
199
Personalnachrichten
Schick, Marius
Starenweg 44, 40468 Düsseldorf
Schieck, Sandra
Beuth Str. 5, 40211 Düsseldorf
Schlegel, Sabine
Scheidstr. 2, 40239 Düsseldorf
Schmidbauer, Michaela
Oberkasseler Str. 126, 40545 Düsseldorf
Schmidgen, Simone
Am Wehrhahn 14, 40211 Düsseldorf
Schmidt, Alexander
Oberbilker Allee 233, 40227 Düsseldorf
Schöber, Christine
Wetzelgasse 10, 40549 Düsseldorf
Schreier, Birgit
Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf
Schulte, Norbert
Stadttor 1, 40219 Düsseldorf
Schultes-Schnitzlein, Stefan Kennedydamm 17, 40476 Düsseldorf
Sewtz, Gesa
Scheibenstr. 40, 40479 Düsseldorf
Seyed-Mahdavi Ruiz, Schahin Alfred-Nobel-Str. 50, 40789 Monheim
Sienkiewicz, Jacek
Kronenstr. 34, 40217 Düsseldorf
Sonnenberg, Simon
Arnoldstr. 6, 40479 Düsseldorf
Stegemann, Jan
Mülheimer Str. 37, 40239 Düsseldorf
Strunk, Wolfgang
Jägerhofstr. 29, 40479 Düsseldorf
Tauser, Kian
Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
Thonemann, Susanne
Niederkasseler Lohweg 18, 40547 Düsseldorf
Tiemann, Stephan
Gneisenaustr. 16, 40477 Düsseldorf
Tiling, Christian von
Geog-Glock-Str. 8, 40474 Düsseldorf
Unkelbach, Andrea
Am Wehrhahn 50, 40211 Düsseldorf
Wältermann, Frank
Grafenberger Allee 125, 40237 Düsseldorf
Warnke, Matthias
Prinz-Georg Str. 34, 40477 Düsseldorf
Weber, Klaus-Josef
Brend´amour Str. 5, 40545 Düsseldorf
Westerfeld, Boris
Graf-Adolf-Str. 11, 40212 Düsseldorf
Wiechen, Uwe Bernd
Kasernenstr. 27, 40213 Düsseldorf
Wieg, Björn
Benrather Schlossallee 121, 40597 Düsseldorf
Wilke, Claudia
Ellerstr. 169, 40227 Düsseldorf
Winkelmann, Jakob
Schanzenstr. 11a, 40549 Düsseldorf
Woerz, Bertin
Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf
Wolny, Ehler-Wilken
Düsseldorfer Str. 46a, 40545 Düsseldorf
Wunsch, Nathalie
Burghofstr. 30, 40223 Düsseldorf
Wypior, Oda
Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf
Bösch, Astrid
Heiligenstr. 30, 40721 Hilden
Kühn, Sebastian
Mühlenhof 5, 40721 Hilden
Douglas, Ingmar
Regerstr. 14, 40670 Meerbusch
Jablonski, Jeanette
Florianergasse 12, 41542 Dormagen
Kemper, Dirk
Dorfstr. 26, 40667 Meerbusch
Reis, Vanessa
Am Sporthafen 6, 41468 Neuss
Riedl, Anna
Wilhelm-Haas-Str. 7, 41564 Kaarst
Schmitz, Bernhard
Breite Str. 15, 41460 Neuss
Kunz-Aue, Torsten
Hugo-Schlimm-Str. 10, 40882 Ratingen
Long, Bernadette
Herbartstr. 31, 40882 Ratingen
Stiegler, Frank
An den Dieken 57, 40885 Ratingen
Fasting, Lars
Schillerstr. 73–75, 46535 Dinslaken
Höyng, Katharina
Am Rutenwall 2, 46535 Dinslaken
Rütten, Heinz
Lippestr. 18, 46562 Voerde
Arnold, Ann-Katrin
Düsseldorfer Str. 29, 47055 Duisburg
Brandt, Sascha
Sternbuschweg 244, 47057 Duisburg
Broel, Susanne
Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg
Kehl, Andreas
Philosophenweg 30, 47051 Duisburg
Rudnitzki, Karina
Böninger Str. 37, 47051 Duisburg
200
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LG Düsseldorf/AG Langenfeld
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LG Düsseldorf/AG Neuss
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LG Düsseldorf/AG Ratingen
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LG Duisburg/AG Duisburg
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Schulte-Fischedick, Rene
Stadler, Christian
Tietz, Stephan
Willmann, Stefan
Farke, Susanne
Gewaltig, Rudolf
Engelmann, Ruth
Priebe, Klaus
Steinhauf, Mike
Havestadt, Katja
Heuer, Gabriela
Hunsmann, Daniel
Keitz, Kostja von
Lorbacher, Dieter
Cornelius, Tim
Funck, Jörg
Hartmann, Jörg
Heinen, Birgit
Huth, Dominique
Eichler, Susanna
Haag, Christoph
Meyer, René
Mintgens, Sabine
Otto, Christian
Pahlke, Michael
Spak, André
Steffen, Philipp
Rübener, Claudia
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Hansastr. 18, 47058 Duisburg
Königstr. 64, 47051 Duisburg
Lindnerstr. 165, 46149 Oberhausen
Havensteinstr. 50, 46045 Oberhausen
Blankenburgstr. 5, 46483 Wesel
Brüner Str. 4–6, 46499 Hamminkeln
Lohstr. 20, 46459 Rees
Inneboltstr. 21, 47506 Neukirchen-Vluyn
Wiedstr. 10, 47441 Moers
Rayener Str. 66, 47506 Neukirchen-Vluyn
Ostring 6, 47441 Moers
Siemensweg 8, 47447 Moers
Moerser Str. 299, 47475 Kamp-Lintfort
Kommandanturstr. 19, 47495 Rheinberg
Rheinstr. 18, 47495 Rheinberg
Möhlenring 81, 47906 Kempen
Kirchplatz 8, 47918 Tönisvorst
Schafgarbenweg 4, 47807 Krefeld
Glockenspitz 402, 47809 Krefeld
Germaniastr. 98, 47800 Krefeld
Am Klosterpark 1, 47877 Willich
Preussischer Hut 32, 47802 Krefeld
Wilhelmshofallee 72, 47800 Krefeld
Rislerdyk 36, 47803 Krefeld
Wilhelmshofallee 79–81, 47800 Krefeld
Angerweg 4, 41844 Wegberg
Aschmoneit, Jens
Am Hammerwerk 22, 41515 Grevenbroich
Gersdorff, Sandra von
Zedernweg 3, 41569 Rommerskirchen
Veit, Christoph
Am Friedhof 5, 41363 Jüchen
Effelsberg, Heiko
Am LG 4–6, 41061 Mönchengladbach
Marten, Jasper
Bismarckplatz 9, 41061 Mönchengladbach
Otten, Clemens
Siotto, Tina
Lettow-Vorbeck-Str. 10,
41063 Mönchengladbach
Hohenzollernstr. 124–126,
41061 Mönchengladbach
Dohlerstr. 43, 41238 Mönchengladbach
Gersmann, Barbara
Heukenstr. 6, 41238 Mönchengladbach
Bachmann, Jörn
Bjeloborodov, Sonja
Sowala-Kopold, Regina
Bitzer, Sandra
Flügge, Ralf
Flügge, Robin
Wittenberg, Peter
Wolf, Sven
Kesseler, Fabian
Müllersberg 1, 42781 Haan
Adalbert-Stifter-Str. 49, 40699 Erkrath
Havemannstr. 17, 42489 Wülfrath
Hohenhagener Str. 66, 42855 Remscheid
Düstergasse 6, 42897 Remscheid
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Alleestr. 68, 42853 Remscheid
Elberfelder Str. 39, 42853 Remscheid
Dültgenstaler Str. 38, 42719 Solingen
Schwarzer, Frank
KammerMitteilungen
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LG Kleve/AG Moers
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LG Wuppertal/AG Remscheid
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Jansen, Peer Olav
Lücke, Jost
Böschel, Katja
Eres, Robert
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Dürerstr. 36, 42549 Velbert
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Turmhof 15, 42103 Wuppertal
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LG Wuppertal/AG Velbert
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Mohrenstr. 42, 10117 Berlin
Weyerstr. 54a, 50676 Köln
Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf
Moltkestr. 100, 40479 Düsseldorf
Hegestieg 14, 20249 Hamburg
Mönchstr. 23, 70196 Stuttgart
Graurheindorfer Str. 149a, 53117 Bonn
Neuer Wall 44, 20354 Hamburg
Kronberger Str. 47, 60323 Frankfurt
Brunnenstr. 15, 45128 Essen
Merowingerstr. 27, 40223 Düsseldorf
Sternbornstr. 26, 55218 Ingelheim
Franklinstr. 48, 60486 Frankfurt
Heumarkt 14, 50667 Köln
Pacellistr. 14, 80333 München
Im Media Park 11, 50670 Köln
Gneisenaustr. 21, 40477 Düsseldorf
In Grambusch 12, 41812 Erkelenz
Neumarkt 1b, 50667 Köln
Hainholzweg 11, 61462 Königstein
Perlacherstr. 98, 81539 München
Bachstr. 155, 40217 Düsseldorf
Berrenrather Str. 280, 50937 Köln
Mainzer Landstr. 16, 60325 Frankfurt am Main
Hammer Str. 42, 40219 Düsseldorf
Rankestr. 26, 10789 Berlin
Richard-Wagner-Str. 36, 50674 Köln
Engelbertstr. 3, 50674 Köln
Gneisenaustr. 40, 30175 Hannover
Lindenstr. 3, 60325 Frankfurt am Main
Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main
Freiligrathstr. 27, 40479 Düsseldorf
Zimmerstr. 9–11, 40215 Düsseldorf
Stuttgarter Str. 14, 12059 Berlin
Kalkumer Str. 135, 40468 Düsseldorf
AG Düsseldorf
LG Düsseldorf
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Löschungen ab dem 1.6.2005
Hafermalz, Eberhard
Schmeken, Werner
Wiedebusch, Gerald
Alda, Karin
Balve, Dina
Becker, Arno
Bock, Nadine
Brill, Mirko Wolfgang
Bross, Nikolaus
Bussche, Axel Frhr. von dem
Clasen, Gerrit
Dick, Armin Alexander
Dindoyal, Randhir Kumar
Eschborn, Marcus
Fischer, Peter
Flesner, Patrick
Gehring, Ingo
Geiger, Andreas
Göbel, Judith
Gotzen, Paul
Grambusch, Ulf
Gross, Wilfried
Hansmann, Ina
Hartmann, Daniel
Klar, Daniela
Kleeberg, Christian
Kramps, Nina
Lofing, Hartmut
Luther, Sabrina
Markurth, Anica Verena
Masuch, Christian-Albrecht
Michel, Christian
Müller, Steffen
Müller-Lütgenau, Maria
Müschenborn, Hans-Hermann
Neuser, Valentin
Osmani, Djawed
202
KammerMitteilungen
Personalnachrichten
Paulus, Peer-Robin
Ranck, Hinrich
Rauch, Isabel Erika
Rauschenberger, Sandra
Reitz, Björn
Reus, Alexander
Rinnert, Sandra
Roterberg, Susanne
Roth, Hans-Peter
Sarantidis, Eleonora
Schäfer, Hartwig
Scherrer, Gesa
Sloot, Lars
Steinborn, Eric
Stinn, Michael
Stockhausen, Jan
Struckmeier, Dirk
Zum Gutspark 2, 22159 Hamburg
Zum Gutspark 2, 22159 Hamburg
Bürgerstr. 31, 40219 Düsseldorf
Süthers Garten 14, 45130 Essen
Georg-Büchner-Str. 28, 18055 Rostock
Maximiliansplatz 12, 80333 München
Bachstr. 1, 40670 Meerbusch
Mercatorstr. 2, 40545 Düsseldorf
Ludwig-Kirsch-Str. 8a, 09130 Chemnitz
Wissmannstr. 5, 40219 Düsseldorf
Robert-Koch-Stieg 7, 20249 Hamburg
Ebertallee 12, 22607 Hamburg
Wasserstr. 7, 40213 Düsseldorf
Am Jungenwäldchen 11, 66663 Merzig
Sophienweg 24, 46483 Wesel
Immermannstr. 10, 40210 Düsseldorf
Max-Planck-Str. 11,
78052 Villingen-Schwenningen
Ulrich, Alexander
Aachener Str. 621, 50933 Köln
Waibl, Karin Elisabeth
Hinterschwarzenberg 8, 87466 Oy-Mittelberg
Wilke, Daniel
Kattenstr. 10, 34119 Kassel
Adar, Tijen
Ubierring 41, 50678 Köln
Dreier, Christian
An der Wabeck 7, 58456 Witten
Keller, Klaus-Ulrich
Zum Stadtbad 11, 40764 Langenfeld
Böckling-Schwarz, Anke
Pollenderstr. 9, 41464 Neuss
Brauwers, Hans
Metzstr. 34a, 81667 München
Heveling, Ansgar
Geschwister-Scholl-Str. 13,
41352 Korschenbroich
Kirchhartz, Marcel
Schlenderhanweg 2, 41564 Kaarst
Hausmann, Heinrich
An der Kuhbach 7, 34497 Korbach
Wilken, Andreas
Hafenweg 46, 48155 Münster
Bick, Bettina
Richard-Wagner-Str. 67, 82049 Pullach
Stoecker, Wolfram
Mühlenbergweg 18a, 40629 Düsseldorf
Lübking, Nanette
Wintgensstr. 60, 47058 Duisburg
Kulemann, Hermann
Wallstr.13, 46535 Dinslaken
Neuhaus, Heike
Hünxerstr. 230, 46537 Dinslaken
Rabe, Markus
Am Markt 14a, 31832 Springe
Stempel, Jochem-Hubertus
Schlehenhag 3, 46537 Dinslaken
Bockshammer, Hans-Thorsten Friedhofstr. 2, 45478 Mülheim an der Ruhr
Pauly, Matthias
Graf-Arco-Str. 36, 89079 Ulm
Reinecke-Löser, Rita
Schaumburgstr. 14, 45657 Recklinghausen
Bendfeldt, Hans-Jürgen
Luisenstr. 21, 46483 Wesel
Cil, Füsun
Springenbergpark 25, 46485 Wesel
Katthöfer, Ralf
Horner Weg 86, 20535 Hamburg
Lehnen, Birgit
Schwanenring 44, 47441 Moers
Veelken, Manfred
Löthstr. 4, 47495 Rheinberg
Dierks, Katharina
Evangelische Kirchstr. 13, 47906 Kempen
Sandmann, Karin
Hochend 102, 47509 Rheurdt
Wolters, Nicole
Brühl 19, 31134 Hildesheim
Bissels, Alexander
Theodor-Heuss-Ring 19–21, 50668 Köln
Zehetmair, Manfred
Im End 23, 41812 Erkelenz
Hofschulte, Katrin
KammerMitteilungen
Wichernstr. 41, 48147 Münster
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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LG Düsseldorf/AG Düsseldorf
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LG Düsseldorf/AG Langenfeld
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LG Düsseldorf/AG Langenfeld
LG Düsseldorf/AG Neuss
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OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf
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LG Duisburg/AG Dinslaken
LG Duisburg/AG Dinslaken
LG Duisburg/AG Dinslaken
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LG Duisburg/AG Mülheim/Ruhr
LG Duisburg/AG Mülheim/Ruhr
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LG Duisburg/AG Wesel
LG Kleve/AG Kleve
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LG Krefeld/AG Kempen
LG Krefeld/AG Kempen
LG Krefeld/AG Kempen
LG Krefeld/AG Krefeld
LG Mönchengladbach/
AG Erkelenz
LG Mönchengladbach/
AG Mgladb-Rheydt
203
Personalnachrichten
Scheerers-Wartenberger,
Claudia
Harffen, Peggy
Knaebel, Lucia
Schwenke, Matthias
Kirschenfauth, Tomas Otto
Schütz, Christoph
Dielmann, Andrea
Herrmann, Hans-Wilhelm
Kämpgen, Holger
Laudage, Wolfgang
Regeniter, Jens
Rössing, Caroline MarieTherese
204
Industriering 21, 41751 Viersen
Hanftalstr. 17, 53773 Hennef
Kirchstr. 32, 40699 Erkrath
Bahnstr. 4a, 40699 Erkrath
Weissenburgstr. 74, 50670 Köln
Universitätsstr. 125, 44789 Bochum
Linnicher Str. 11, 52428 Jülich
Seilerstr. 4, 38678 Clausthaler-Zellerfeld
Beethovenstr. 5, 76133 Karlsruhe
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Im Blauen Garn 65, 50389 Wesseling
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AG Mettmann
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LG Wuppertal/AG Remscheid
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