KammerMitteilungen 3/2005 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
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KammerMitteilungen 3/2005 - Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
1. Jahrgang Nr. 3 September 2005 Wortwechsel 120 Interview des Ersten Vizepräsidenten mit Frau OLGPräsidentin Anne-José Paulsen Berichte und Bekanntmachungen 140 Mitglieder der sechs neuen Vorprüfungsausschüsse berufen Aufsätze 128 Basiswissen Rechtsschutzversicherung Systematik und Auslegung der ARB 2000 sowie Risikobeschreibung nach den ARB 2000 – Teil 1 – (Von RA Joachim CorneliusWinkler) Die Kammer rät 155 Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft 141 Neubesetzungen im Justizministerium NRW Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik 163 § 7 BORA – (K)ein Happy End in Sicht? 164 Antidiskriminierungsgesetz gestoppt 133 Plädoyer für die Anwaltsmediation (Die wahre Alternative zum Gerichtsverfahren) (Von RAin Elke Thom-Eben) 134 Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor? (Von RA und Notar Herbert P. Schons) Das aktuelle Thema 137 „Die unendliche Geschichte des § 7 BerufsO“ (Von RA Dr. Wolfgang Hartung) www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de Das Komplettsystem... Kein hin . . . Reisswolf Köln Akten- und Datenvernichtung GmbH XML Rönsahler Straße 10 KanzleiInformations- und Abrechnungssystem Software für Anwälte und Notariate grafisches 32- und 64-Bit-ClientServer-Datenbanksystem für Windows und Mac Akten- und Beteiligtenverwaltung, Kollisionsprüfung 쐍 Termin-/Fristen- und Wiedervorlagenverwaltung 쐍 Zeitwirtschaft und Zeitmanagement, Projektverwaltung 쐍 Personalzeiterfassung sowie Personalzeitüberwachung 쐍 Marken- und Geschmacksmusterverwaltung 쐍 Zwangsvollstreckung und Forderungsabrechnung 쐍 BRAGO/RVG-Abrechnungssystem mit autom. Fakturierung 쐍 Urkunden- und Anderkontenverwaltung incl. Festgelder EU N 쐍 KOSTO-Abrechnungssystem mit autom. 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Jahrgang Nr. 3 September 2005 Inhaltsverzeichnis Editorial 117 Die Kammer rät Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft 155 Wortwechsel Interview des Ersten Vizepräsidenten mit Frau OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen 120 Aufsätze Basiswissen Rechtsschutzversicherung Systematik und Auslegung der ARB 2000 sowie Risikobeschreibung nach den ARB 2000 – Teil 1 – Von RA Joachim Cornelius-Winkler Plädoyer für die Anwaltsmediation (Die wahre Alternative zum Gerichtsverfahren) Von RAin Elke Thom-Eben Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor? Von RA und Notar Herbert P. Schons 128 133 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik § 7 BORA – (K)ein Happy End in Sicht? 163 Antidiskriminierungsgesetz gestoppt 164 Nordrhein-westfälisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz in Kraft getreten 164 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO in Kraft getreten 164 Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung in Kraft getreten 165 Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten 165 134 Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt 165 Das aktuelle Thema „Die unendliche Geschichte des § 7 BerufsO“ Von RA Dr. Wolfgang Hartung Meldungen aus Brüssel 137 Berichte und Bekanntmachungen Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen soll stringenter geregelt werden 167 Mitglieder der sechs neuen Vorprüfungsausschüsse berufen 140 Kommission will die „Europakommunikation“ verbessern 167 Neubesetzungen im Justizministerium NRW 141 Dr. Günter Hopfgarten wiederbestellt 141 Johannes Riedel neuer Präsident des OLG Köln 141 Veränderungen im Vorstand des Vereins der Rechtsanwälte Krefeld e.V. 142 Rechtsprechungsübersicht Anwaltsrecht/Berufsrecht 168 Familienrecht 169 Gebührenrecht/Kostenrecht 169 Miet- und Wohnungseigentumsrecht 188 Syndikusanwälte und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der BfA 142 Öffentliches Recht 189 Bericht über die 76. JuMiKo 143 Rechtsberatungsgesetz 190 Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG geändert 148 Strafrecht 190 Neue Düsseldorfer Tabelle 148 Wettbewerbsrecht 191 Neue Vordrucke für die Vergütungsfestsetzung 152 Zivilrecht/Zivilprozessrecht 191 Steuerrechtliche Behandlung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Berufshaftpflichtversicherungsprämien durch den Arbeitgeber 153 Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte 195 Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ 154 6. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ 195 KammerMitteilungen Veranstaltungshinweise III Inhaltsverzeichnis Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Bochum 196 Fachtagungen des DAI 196 Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Weiterbildungsangebot des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld 197 Ihr Spezialist für Mitarbeiter-Fortbildung in RA-Kanzleien ISAR Fachseminare Personalnachrichten Zulassungen 198 Löschungen 202 Sachbearbeiterlehrgänge Kostenrecht, Unfallsachbearbeitung und andere Fachseminare und Workshops RVG, ZV, Fristen, Buchführung, Steuern und mehr Kanzleileiter-Tage 2006 das berufliche Highlight Prüfungsvorbereitung für angehende RA-Fachangestellte Feigstraße 13 · 80999 München 089 51818618 et: s im Intern Kostenlom für Kollegen ru fo ter Fach r Newslet Monatliche sten ! te t Je tz www.isar-fachseminare.de Impressum KammerMitteilungen Informationen und offizielle Verlautbarungen der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Herausgeber: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Freiligrathstr. 25, 40479 Düsseldorf, Tel. 02 11/49 50 20, Telefax 02 11/49 50 228, E-Mail: info@ rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Internet: www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de). Schriftleitung: Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart, Hauptgeschäftsführerin der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf (Adresse wie oben). Verlag: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln, Tel. 02 21/9 37 38-01, Telefax 02 21/9 37 38-9 21, E-Mail: [email protected]. Konten: Sparkasse KölnBonn (BLZ 370 501 98) 306 02 155; Postgiroamt Köln (BLZ 370 100 50) 539 50 508. Erscheinungsweise: vierteljährlich. IV Bezugspreise: Den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf werden die KammerMitteilungen im Rahmen der Mitgliedschaft ohne Erhebung einer besonderen Bezugsgebühr zugestellt. Jahresabonnement 49,– € (zzgl. Zustellgebühr); Einzelheft 16,80 € (zzgl. Versandkosten). In diesen Preisen ist die Mehrwertsteuer mit 6,54 % (Steuersatz 7 %) enthalten. Anzeigen: An den Verlag. Gültig ist die Preisliste Nr. 1 vom 1.1.2005. Anzeigenleitung: Renate Becker (verantwortlich). Auflage dieser Ausgabe: 10.700 Exemplare. Druck: Boyens Offset, Heide. Urheber- und Verlagsrechte: Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für Entscheidungen und deren Leitsätze, wenn und soweit sie redaktionell bearbeitet oder redigiert worden sind. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherungen und Verarbeitungen in elektronischen Systemen. KammerMitteilungen Editorial Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, was ist der Syndikusanwalt? Übt er in seiner Eigenschaft als Syndikus einen Hauptberuf aus, der nicht als anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren ist, und ist er daher nur im Nebenberuf Rechtsanwalt? Ist er ein beruflicher „Zwitter“? Oder hat er auch in seiner Eigenschaft als Syndikus alle Rechte und Pflichten als zugelassener Rechtsanwalt? Editorial henden Begriffsbestimmung gab und gibt es bei den Rechtsanwaltskammern bis heute nicht. Darüber hinaus mag auch die Einordnung als Syndikusanwalt im Einzelfall unsicher sein. Die letzte empirische Studie zur Höhe des Anteils der Syndikusanwälte an der Gesamtzahl der zugelassenen Rechtsanwälte im Bundesgebiet Die schwierige Frage der Rechtsist nunmehr 10 Jahre alt. Damals lag stellung des Syndikus beschäftigt alle der Anteil der Syndikusanwälte überZweige der Gerichtsbarkeit. Die raschend bei nur 6 %. Vor diesem Lothar Lindenau Strafgerichte müssen sich mit der Zeitpunkt liegende Schätzungen waBeschlagnahmefreiheit seiner Handren hier von einem deutlich höheren akten befassen. Vor den ArbeitsgerichAnteil der Syndikusanwälte an der geten erörtert man sein Zeugnisverweigerungsrecht im samten Anwaltschaft, nämlich zwischen 11,5 % und Verfahren gegen seinen Arbeitgeber. Auch die ordentli30 % ausgegangen. Allerdings dürfte die Zahl der Synche Gerichtsbarkeit befasst sich mit der Stellung des dikusanwälte in den einzelnen Kammerbezirken unterSyndikusanwalts. So hat der Bundesgerichtshof in einer schiedlich hoch sein. In einem Kammerbezirk mit einer jüngst ergangenen Entscheidung das Haftungsprivileg Vielzahl von international und national bedeutsamen des Notars beim Tätigwerden eines Syndikusanwalts Unternehmen sowie einer hohen Zahl von Verbänden, verneint. Die Berufsgerichte bis hin zum Anwaltssenat dürfte der Anteil der Syndikusanwälte deutlich höher des Bundesgerichtshofs diskutieren die Rechtsstellung sein. Der Verfasser schätzt den Anteil der Syndikusandes Syndikusanwalts im Zusammenhang mit der Verwälte im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf leihung von Fachanwaltsbezeichnungen. Die Sozialgeauf mindestens 10 %. richte bis hin zum Bundessozialgericht stellen anknüpZwischen den freiberuflich tätigen Rechtsanwälten und fend an die Rechtsprechung des Anwaltssenats des den Syndikusanwälten findet ein reger beruflicher AusBGH das Befreiungsrecht des Syndikusanwalts zur Distausch statt. Viele in Unternehmen oder Verbänden tätiposition. Erfreulich ist es deshalb, dass die Diskussion ge Rechtsanwälte wechseln in den Beruf des freien zwischen der Arbeitsgemeinschaft der berufsständiRechtsanwalts. Umgekehrt streben angestellte Rechtsschen Versorgungswerke e.V. und der Bundesversicheanwälte aus Sozietäten eine fachlich gleichgelagerte Tärungsanstalt nunmehr zu einer Einigung führte, nach der tigkeit als Syndikus in Unternehmen oder Verbänden der Syndikusanwalt wegen seiner Tätigkeit als Syndian. Auch deshalb ist es wichtig, dass ein Syndikusankus wie der in einer Sozietät beschäftigte Rechtsanwalt walt von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RenRentenversicherung befreit ist. tenversicherung befreit wird. Durch das Befreiungsrecht muss und soll erreicht werDie Zahl der abhängig beschäftigten Rechtsanwälte den, dass angestellte Versicherte, die im späteren Versteigt stetig an. Wie viele Anwälte im Lande Nordrheinlauf ihres Berufslebens in die Selbstständigkeit überWestfalen abhängig beschäftigt sind, lässt sich anhand wechseln, eine geschlossene Versicherungsbiographie der Zahlen des Versorgungswerks ermitteln. Das Verin der berufsständischen Versorgung aufbauen können. sorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande NordrheinZudem soll durch das Befreiungsrecht verhindert werWestfalen hat derzeit aktuell 28.374 Mitglieder. Davon den, dass derjenige, der sowohl in einem berufsständisind 40 %, d.h. 11.359 als Angestellte abhängig beschen Versorgungswerk als auch in der gesetzlichen schäftigt. Die Zahlen unseres Versorgungswerks lassen Rentenversicherung pflichtversichert ist, mit einer dopkeinen Schluss darauf zu, in welchem Verhältnis diese pelten Beitragslast belegt wird. angestellten Rechtsanwälte in Sozietäten oder als SynObwohl der Gesetzgeber den Versuch unternahm, neue dikusanwälte bei Unternehmen oder Verbänden beGrenzlinien zu ziehen, indem er das Befreiungsrecht für schäftigt sind. Als Syndikusanwälte sind dabei nur dieMitglieder der berufsständischen Versorgungswerke jenigen Rechtsanwälte zu verstehen, die bei einem nicht novellierte, wurden entscheidende Fragen bei der Abanwaltlichen Arbeitgeber auf den Tätigkeitsfeldern der grenzung beider Bereiche und der Befreiung gem. § 6 Rechtsberatung, der Rechtsentscheidung, RechtsgestalSGB VI nicht geklärt. Besonders deutlich wurden in tung und Rechtsvermittlung arbeiten. Eine offizielle Registrierung dieser Syndikusanwälte nach der vorstejüngster Zeit die Schwierigkeiten und die rechtlichen KammerMitteilungen 117 Editorial Probleme, als eine größere Zahl von Sozialgerichten dazu überging, unter Berufung auf die Gesetzesänderung und die Rechtsprechung der Berufsgerichte, insbesondere des BGH, in der zum Syndikusanwalt die Doppelberufstheorie vertreten wird, Befreiungstatbestände abzulehnen, die früher regelmäßig anerkannt worden waren. Besonders auffällig ist hierbei der Streit um die Situation der Syndikusanwälte. In den vergangenen fünf Jahren ist eine größere Zahl von Entscheidungen der Instanzgerichte bekannt geworden, die sich mit der Problematik der Befreiung des Syndikusanwalts und den dabei ungelösten Fragen beschäftigen. und tatsächlich unhaltbar. Denn sowohl die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch die klassische Tätigkeit in einer Rechtsabteilung eines Unternehmens oder eines Verbandes sind nach ihrem Wesen typischerweise anwaltliche Tätigkeiten. Von daher sollte man künftig auf die Argumentation mit der Doppelberufstheorie verzichten, da sie in mehrfacher Hinsicht in die Irre führt. Diese Doppelberufstheorie verkennt die Tragweite der Unabhängigkeit anwaltlicher Tätigkeit gem. § 1 BRAO. Denn ein ständiges Dienstverhältnis steht nicht zwangsläufig in Widerspruch zu der geforderten anwaltlichen Unabhängigkeit. Auch der freie Anwalt ist nicht unabhängig von Bindungen und Weisungen seines Mandanten und daher nicht vollkommen unabhängig. Zwar sind Dienstverhältnisse und Arbeitsverträge regelmäßig mit einem Weisungsrecht ausgestattet. Dies trifft aber auch oftmals auf anwaltliche Geschäftsbesorgungsverträge zu. Darüber hinaus liegt es in der Natur der Sache, dass jeder Mandant daran interessiert ist, dass die anwaltliche Tätigkeit zu für ihn günstigen Ergebnissen führt. Dies gilt für den Mandanten des niedergelassenen Rechtsanwalts ebenso wie für den Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens, der sich an den Syndikusanwalt wendet. Der Syndikusanwalt ist bei seiner Tätigkeit mit Sicherheit keinem größeren Druck ausgesetzt als der niedergelassene Anwalt. Weder der Mandant des selbstständig tätigen Anwaltes noch der Geschäftsführer oder Vorstand eines Unternehmens haben ein Interesse an Ergebnissen, die ihren Zielen zwar günstig sind, aber einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Auch die haftungsrechtliche Situation der Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen und ihr gestiegenes Risiko einer Inanspruchnahme spricht gegen die Fiktion des regelmäßig fachlich weisungsgebundenen Syndikusanwalts. Am 9.3.2005 fand vor dem Bundessozialgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der zwei Fälle über die Frage zu entscheiden waren, ob Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden können. Die gleich gelagerten Ausgangsfälle wiesen die Besonderheit auf, dass es sich um in Hamburg beschäftigte Syndikusanwälte handelte, die Pflichtmitglieder des schleswig-holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte sind. Streitig war zunächst lediglich die Frage, ob auch für den Zeitraum, in dem in Hamburg noch kein Rechtsanwaltsversorgungswerk existierte, eine Befreiung zu Gunsten des schleswig-holsteinischen Versorgungswerks für Rechtsanwälte auszusprechen sei. In der mündlichen Verhandlung erklärte das BSG, dass man dazu neige, dem durch den Anwaltssenat des BGH entwickelten engen Berufsbild des Rechtsanwalts zu folgen und festzustellen, dass der Rechtsanwalt, der bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber abhängig beschäftigt ist – also ein Syndikusanwalt – generell nicht befreiungsfähig sei, da dieser als Syndikus keine anwaltliche Tätigkeit ausübe. Dabei stützte sich das BSG auf das Urteil des BGH vom 25.2.1999. In dieser Entscheidung hatte der BGH ausgeführt, dass ein Syndikusanwalt nicht für seinen Arbeitgeber als „freier“ Rechtsanwalt auftreten und dafür einen Honoraranspruch geltend machen könne. Zur Begründung betonte der BGH allerdings, dass der Syndikusanwalt als solcher nicht anwaltlich tätig sei. Dies deshalb, weil er dem Weisungsrecht seines Dienstherrn unterworfen und daher nicht unabhängig sei, die Unabhängigkeit sei aber eine zentrale Voraussetzung für die Tätigkeit des Rechtsanwalts. Um seine Auffassung zu untermauern, dass der Syndikusanwalt einen „Zweitberuf“ ausübt, änderte der BGH in seiner Entscheidung sogar den Wortlaut des § 46 BRAO, in dem er kurzerhand § 46 Abs. 1 BRAO durch das Wort „gleichzeitig“ ergänzte. Da die rechtsberatende und rechtsbesorgende Tätigkeit des Syndikusanwalts also grundsätzlich anwaltlicher Natur ist, unterliegt diese anwaltliche Tätigkeit des Syndikus im Unternehmen oder Verband den berufsrechtlichen Verpflichtungen des Anwalts. Andererseits erklärt sich daraus auch zwanglos, dass dem Syndikusanwalt auch im Hinblick auf den eigenen Arbeitgeber das „legal privilege“ zusteht, d.h. Schriftstücke, die zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten gewechselt werden, genießen den Schutz der Vertraulichkeit. Zu Recht müssen daher auch dem Syndikusanwalt weitere Anwaltsprivilegien, wie z.B. das Zeugnisverweigerungsrecht im Prozess gegen seinen Arbeitgeber und das Beschlagnahmeverbot seiner Handakte zugebilligt werden. Die von der Rechtsprechung herangezogene Doppelberufstheorie, wonach der Syndikusanwalt im Rahmen seiner selbstständigen anwaltlichen Tätigkeit und im Rahmen seiner Angestelltentätigkeit zwei verschiedene Berufe ausübt, von denen einer – nämlich die abhängige Stellung – keine anwaltliche Tätigkeit sei, ist rechtlich Die Diskussion um das Berufsbild des Syndikusanwalts ist von ideologischen Fragen und wirtschaftlichen Interessen überlagert. Einerseits ist in der Rechtsprechung eine Tendenz zu erkennen, sämtliche bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigten Rechtsanwälte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. 118 KammerMitteilungen Editorial Andererseits sind die berufsrechtlichen Entscheidungen insbesondere zum Syndikus als Fachanwalt nicht unbeeinflusst von der Furcht der selbstständig tätigen Rechtsanwälte vor wirtschaftlichen Einbußen durch die Tätigkeit der Syndikusanwälte. Die auf dem „Nebenkriegsschauplatz“ der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung entstandene Verwirrung um die Rechtsstellung des Syndikusanwalts ist im Wesentlichen darin begründet, dass die berufsrechtliche Einordnung und die Qualifizierung des Syndikusanwalts insgesamt große Schwierigkeiten bereitet. Der Gesetzgeber hat das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmereigenschaft und selbstständig tätigem Rechtsanwalt bis heute nicht gelöst. Er hat im Grunde die entscheidenden Fragen der Zulassung und der besonderen Berufspflichten gesetzlich nicht geregelt. Im Blick auf die Gesetzeslage ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rechtsanwaltsordnung von 1878 noch die Bundesrechtsanwaltsordnung von 1959 oder die Berufsordnung des Jahres 1997 den Namen oder die Bezeichnung „Syndikusanwalt“ kennt. Keine der gesetzlichen Grundlagen hat jemals eine nähere Regelung der Zulassung und der berufsrechtlichen Ausgestaltung enthalten. Allerdings haben die früheren „Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts“, die im Jahre 1987 durch das Bundesverfassungsgericht beseitigt wurden, den Begriff des Syndikusanwalts erwähnt. Auch wenn die Bundesrechtsanwaltsordnung und die Berufsordnung den Begriff des Syndikusanwalts nicht enthalten, so kann man doch aus der Überschrift und dem Inhalt des § 46 BRAO unzweifelhaft entnehmen, dass auch derjenige ein normaler Rechtsanwalt sein kann und ist, der in einem ständigen Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber steht. Das anwaltliche Berufsbild ist nicht statisch, es verändert sich ständig. Das traditionelle Berufsbild des Rechtsanwalts als Prozessanwalt ist mittlerweile überholt. Dem sollte der Gesetzgeber bei einer Novellierung des Berufsrechts Rechnung tragen. Bei einer zukünftigen Neufassung des Gesetzes sollte klargestellt werden, dass Syndikusanwälte rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd für einen nicht anwaltlichen Arbeitgeber tätig sind. Erfreulich ist, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dieses Ergebnis bereits jetzt akzeptiert und bereit ist, den richtigen „Syndikusanwalt“ von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Lothar Lindenau Mitglied des Präsidiums der RAK Düsseldorf KammerMitteilungen 119 Wortwechsel Wortwechsel Interview des Ersten Vizepräsidenten mit Frau OLG-Präsidentin Anne-José Paulsen wir alle, dass das alte Gebäude erhebliche Unzulänglichkeiten aufweist. Von der Schönheit der Fassade, für die man dann auch noch etwas tun müsste, mal ganz abgesehen. Im Ergebnis ging es, wie zumeist bei solchen Dingen, um eine Abwägung der Schons: Sehr geehrte Frau PräsidenVor- und Nachteile. Die Frage war: tin, ich freue mich, dass Sie uns GeleMit welcher Lösung ist den Interesgenheit geben, für unsere Kammersen der Justiz langfristig am meisten Mitteilungen das eine oder andere bei gedient? Meiner festen Überzeugung Ihnen zu erfragen oder das eine oder nach sprechen die besseren Gründe andere Problem anzusprechen, was für einen Neubau am neuen Standort. unsere Leser und die Anwaltschaft siSonst müssten wir, wenn wir an der cherlich sehr interessiert. Wir sitzen OLG-Präsidentin Mühlenstraße bleiben wollten, sehr hier in Düsseldorf, und was die AnAnne-José Paulsen viel Geld in die Renovierung alter, waltschaft offensichtlich hier vor Ort zum Teil sehr verbrauchter Gebäudeganz besonders interessiert, ist die teile stecken, ohne dafür den Gegenwert zu bekommen, Frage, was hat es auf sich mit dem neuen Justizzenden wir mit dem gleichen finanziellen Aufwand an antrum? Dass es kommt, wissen wir. Aber wie ist die zeitderer Stelle erzielen können. Überdies kann der rechtliche Planung? suchende Bürger erwarten, dass er einen leichten ZuPaulsen: Nun, wir haben die begründete Hoffnung, gang zum Handelsregister, zum Grundbuch oder zu den dass der Architektenwettbewerb für dieses große ProSitzungssälen hat, und diese nicht suchen muss. Er solljekt Mitte September diesen Jahres in Gang gesetzt werte sich möglichst auch nur auf einen Grundbuchbereich den kann. Leider hat es in der Vergangenheit gewisse und nicht auf zwei einstellen müssen. Das alles ist am Verzögerungen gegeben, deren Gründe ich nicht im Standort Mühlenstraße/Ratinger Straße kaum herzustelEinzelnen bezeichnen möchte, aber wir werden jetzt len, wenn man zugleich gewährleisten will, dass unsere bald den Startschuss für den Wettbewerb bekommen. Bediensteten auch vernünftige Diensträume haben. Es Der Wettbewerb wird dann klären, welche Art von Gewar ein schwerer – auch für mich emotional schwerer – bäude wir uns für die Zukunft vorstellen dürfen. Zu den Schritt zu sagen: Dann entscheiden wir uns dazu, an eiFunktionalitäten, die Berücksichtigung finden müssen, ner anderen Stelle, wo es die räumlichen Möglichkeiten gibt es schon einige interne Festlegungen; auch und gegibt, ein wirklich gut funktionierendes neues Gebäude rade mit Rücksicht auf die Anforderungen aus der Anzu erstellen, das beiden Gerichten genug Platz bietet. waltschaft und von Seiten der rechtsuchenden Bürger. Immerhin eröffnet sich damit auch die Chance, dass Ich freue mich, wenn wir bald in eine Diskussion über sich die dortige Umgebung nach und nach positiv verdie konkrete Planung eintreten können. ändert. Ich hoffe, dass auch die Zweifler nach ein paar Schons: Und vom Standort her, wie wird der in der Jahren sagen werden: Es war doch die richtige EntscheiRichterschaft beurteilt? Also bei den Anwälten ist die dung. Meinung etwas durchwachsen, was den Fortzug von der Schons: Stichwort Kosten: Der Einbau von zahlreichen Innenstadt oder von der Altstadt, auch was VerkehrsanFeuerschutztüren im alten Gebäude hat dazu geführt, bindungen oder Ähnliches angeht. dass Kritik aufgekommen ist. Teilweise hat er auch Paulsen: Ich habe für die Zurückhaltung großes Verdazu geführt, dass man gesagt hat: Na, das wird ja noch ständnis. Die Haltung in der Richterschaft und auch bei eine Weile dauern, bis wir ein neues Gebäude kriegen, den Mitarbeitern insgesamt dürfte derjenigen der Anwenn jetzt noch so viel investiert wird. War das unbewaltschaft entsprechen. Ich selbst hänge sehr – das kann dingt erforderlich, dass man jetzt für zwei, drei oder vier ich nur immer wieder betonen – an dem schönen alten Jahre noch diese Maßnahmen ergreift? Gebäude in der Mühlenstraße. Schon deswegen kann ich jeden gut verstehen, der sagt, das ist ein alter GePaulsen: Das ist u.a. eine Folge der sehr bedrückenden richtsstandort. Da möchten wir gerne bleiben. AußerErfahrungen, die man beim Flughafenbrand gemacht dem: Was man kennt, liebt man. Andererseits wissen hat. Und wer wollte es wirklich verantworten zu sagen, Der 1. Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer Herbert P. Schons führte am 17.8.2005 mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anne-José Paulsen das nachfolgend abgedruckte Gespräch. 120 KammerMitteilungen Wortwechsel ja, das Risiko nehmen wir für die Bauzeit, die sich natürlich noch etwas hinziehen wird, hin. Solche Entscheidungen drängen sich auf, und es gibt zu ihnen eigentlich gar keine Alternative: Was aus Gründen der Verkehrssicherung in einem Gebäude gemacht werden muss, das muss und wird eben auch dann noch gemacht, wenn der Nutzungszeitraum begrenzt ist. Eine echte Gefährdung können wir einfach nicht hinnehmen. Im Übrigen ist es natürlich so, dass die Justiz hier keine isolierten Entscheidungen trifft. Da gibt es genug Behörden und Stellen, die ihrerseits darauf achten, dass unsere Gebäude ordnungsgemäß sind und z.B. dem Brandschutz entsprechen. Aber wissen Sie, die Argumentation wechselt ja leicht. An einem Tag wird uns vorgeworfen, dass wir etwas machen, am nächsten Tag hält man uns entgegen, dass wir in demselben Gebäude zu wenig machen. Ich glaube nicht, dass ich es je schaffen werde, in diesem Punkte alle glücklich zu machen und Entscheidungen zu treffen, die sofort allen einleuchten und akzeptabel erscheinen. Schons: Sie sind da in der ähnlichen Lage wie Politiker. Die können auch machen, was sie wollen. Irgendjemand kritisiert immer. Etwas Allgemeines vielleicht nun zum derzeitigen Verhältnis zwischen Richterschaft und Anwaltschaft. Wie würden Sie das insgesamt beurteilen? Läuft das hier in unserem Bezirk gut ohne Ecken und Kanten, oder würden Sie sagen: Na, das war schon mal besser? Paulsen: Also ich glaube, dass wir alle sehr stolz darauf sein können, dass es ein gutes, von einer langen vertrauensvollen Zusammenarbeit geprägtes Verhältnis von Anwaltschaft und Richterschaft im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk gibt. Daran haben viele auf beiden Seiten mitgewirkt. Ich bin jedem Einzelnen dankbar, der sich daran in der Vergangenheit beteiligt hat, und auch jedem, der diese schöne Zusammenarbeit in die Zukunft trägt. Natürlich birgt das Problem der Masse für alle Beteiligten Schwierigkeiten. Wir müssen sehen, dass einer ja schon fast dramatisch anwachsenden Anwaltschaft eine ungefähr gleich gebliebene Anzahl von Richtern, teilweise auch eine abnehmende Zahl von Richtern gegenübersteht. Das vereinfacht die Sache nicht immer – für beide Seiten. Wir haben, gerade in der jüngeren Vergangenheit, ja einige Änderungen miterleben müssen und mitgestalten müssen, die uns einiges abfordern. Ich glaube, dass das nicht immer ganz ohne Ecken und Kanten abgehen kann. Aber ich setze auf den guten Willen beider Seiten, mit solchen Situationen möglichst konstruktiv umzugehen. Schons: Das wäre meine nächste Frage gewesen. Wir haben ja innerhalb der letzten Jahre in der Anwaltschaft gravierende Änderungen erfahren können/dürfen, die sich dann allerdings auf den Umgang mit den Gerichten ausgewirkt haben. Ich denke an den Wegfall der Lokalisation und vielleicht – jetzt bei Ihnen, in Ihrem Hause KammerMitteilungen noch gravierender – den Wegfall der Singularzulassung. Sodass also doch eine Vielzahl von Anwälten jetzt vor Ihrem Gericht auftreten. Was den Wegfall der Lokalisation angeht, scheint es jetzt des Öfteren vorzukommen, dass die Anwälte mehr reisen, also Probleme haben, Termine zu koordinieren. Das versteht sich aus anwaltlicher Sicht von selbst. Wenn ich auch in München und Frankfurt Termine wahrnehme, dann habe ich u.U. Probleme, in Düsseldorf rechtzeitig präsent zu sein. Die Kollegen klagen teilweise darüber, dass ihren Anträgen auf Terminsverlegung – weniger bei den Obergerichten als bei den Untergerichten – zögerlicher nachgegeben wird als früher, und dass öfter mal der Hinweis kommt, da müssen Sie sehen, dass Sie einen Vertreter schicken. Das bedauern wir, weil umgekehrt die Gerichte es eigentlich schätzen, wenn der Sachbearbeiter vor Ort ist und in der mündlichen Verhandlung auch agieren kann. Sind auch Ihnen da Klagen bekannt geworden? Paulsen: Also, mir ist bekannt, dass sich die Diskussion – sagen wir mal – vertieft hat. Von einer Verschärfung möchte ich nicht reden. Wir haben mehr Anlass, über diese Fragen nachzudenken als früher – aus den von Ihnen genannten Gründen. Ich selbst schätze es als Richterin, die eine Verhandlung leitet, ungemein, wenn der Sachbearbeiter kommt, mit dem ich dann auch wirklich über die Sache reden kann. Und ich denke, das ist bei den meisten meiner Kollegen der Fall. Deswegen besteht bei den meisten Richtern – Ausnahmen gibt es überall – eine große Neigung, viel dafür zu tun, um es dem Sachbearbeiter zu ermöglichen, den Termin wahrzunehmen. Nun machen meine Kollegen zunehmend die Erfahrung, dass es ausgesprochen schwierig wird, die unterschiedlichen Wünsche von beiden Seiten zu koordinieren. Mir haben Vorsitzende nachdrücklich geschildert, wie sie – weil sie der einen Seite gerecht werden wollten – im Grunde genommen in das Terminsloch der anderen fielen und dann nachher vor lauter Verlegerei der Termine gefährden, dass die Sachen in annehmbarer Zeit entschieden werden. Immerhin stehen die Richter unter dem zusätzlichen Druck, dem rechtsuchenden Bürger sein Recht in überschaubarer Zeit zu geben. Es kollidieren da also mehrere Ziele. Und es ist im Einzelfall nicht immer einfach, allen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Ich kann mir vorstellen, dass der eine oder andere Ihrer Kollegen dann und wann einmal enttäuscht ist, weil er glaubt, auf nicht genug Entgegenkommen zu stoßen. Das kann aber daran liegen, dass der Richter jetzt gerade versucht, der neuen Situation gerecht zu werden. Ich kann da nur um Verständnis bitten auf Ihrer Seite. Ich versuche andererseits in den Gesprächen, die wir im Kollegenkreis führen, soweit mir das möglich ist, immer um Verständnis für die Interessen der Anwaltschaft zu werben. Schons: Wobei ich dann von mir aus vielleicht einmal anregen darf – soweit das möglich ist, die Strafgerichte 121 Wortwechsel machen es gerne –, dass telefonisch Termine abgestimmt werden, weil die ja auch dieses große Problem haben, dass manchmal fünf oder sechs Verteidiger zusammenkommen. In anderen Bundesländern scheint mir das auch vermehrt gemacht zu werden. Dass also Richter Termine mit den beteiligten Anwälten abstimmen – vor allen Dingen dann, wenn sie vorher darum gebeten haben – denn auch die Anwälte sind ja nicht daran interessiert, mehrfache Terminsverlegungen zu erbitten, weil der Mandant natürlich auch seinen Fall entschieden haben will. Vielleicht lässt sich da auch mit dem einen oder anderen ein Gespräch führen, ob man das auf diese Weise machen kann. Wenngleich das natürlich nicht so sein kann, dass die Richter nur den ganzen Tag telefonieren. Da haben wir natürlich andersrum auch Verständnis für. Paulsen: Das ist die Grenze dieser Bemühungen. Denn es handelt sich ja in weiten Bereichen bei den Zivilsachen um ein Massengeschäft. Da wird es dann schwierig, die Vielzahl der Termine auf die Art und Weise miteinander abzustimmen, wie sich dies zum Teil bei Strafverfahren eingebürgert hat. Aber ich denke mir, man wird zu Mischformen kommen. Bei einzelnen – vielleicht umfangreicheren und schwierigeren – Sachen liegt es nahe, dass der Richter den Termin mit dem Sachbearbeiter abstimmt. Die größere Masse wird dagegen u.U. weiter einfach durch den festgesetzten Termin laufen müssen, sonst wird das Gericht des Geschäftsanfalls nicht Herr. Die Justizverwaltung versucht ihrerseits auch durch eine verbesserte technische Ausstattung der Gerichte darauf hinzuwirken, dass zunehmend etwas mehr Raum auch für solche Fragen ist. Das fängt bei der IT-Unterstützung der Serviceeinheiten und auch der Richter an, die die Arbeitsabläufe ökonomischer gestalten soll. Überdies versuchen wir unser „Serviceangebot“ auch im Verhältnis zur Anwaltschaft zu verbessern. So testen wir hier im Oberlandesgericht Düsseldorf gerade in einem groß angelegten Versuch, inwieweit wir Ihnen damit entgegenkommen können, dass die Urteile unmittelbar nach der Verkündung durch Fax zugestellt werden. Dies kann für beide Seiten zu einer erheblichen Beschleunigung und gleichzeitig Entlastung führen. Immer in der Hoffnung, dass dann irgendwo anders Zeit geschaffen wird z.B. für solche Abstimmungen. Ich weiß, dass in den einzelnen Senaten unseres Hauses die Übung besteht, Termine abzustimmen. Mal sehen, ob sich diese Praxis etwas verbreitern lässt. Schons: Was die von Ihnen angesprochene Faxzustellung angeht, da werden sowohl Gerichte als auch die Verbände noch Aufklärungsarbeit zu leisten haben. Die Bedenken bestehen darin, dass die Anwälte wohl Angst haben, dass eine wichtige Entscheidung irgendwo auf einem Faxgerät landet. Offenbar hat sich der Ablauf noch nicht so herumgesprochen, dass natürlich auch da gilt, dass die Zustellung erst wirksam ist oder die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der entsprechende Anwalt 122 den Empfang des Faxes auch bestätigt. Sie kennen das in größeren Kanzleien, wo es vielleicht 25 Faxgeräte gibt. Paulsen: Ich nehme an, wir haben da ähnliche Umstellungsschwierigkeiten wie bei der Einführung der Eisenbahn. Aber auch damals hat jeder nach einer gewissen Zeit gelernt, dass man dieses Gefährt ohne weiteres benutzen kann. Und letztlich ist die Zustellung per Fax keine andere als die per Post. Auch bei der Zustellung per Post besteht die Gefahr, dass das Schriftstück in den falschen Postkasten geworfen wird, oder dass man aus sonstigen Gründen, weil man nicht da war, etwas nicht zur Kenntnis nehmen kann. Das alles wird in beiden Fällen darüber gelöst, dass der Anwalt das Empfangsbekenntnis namentlich unterzeichnet und das Datum einsetzt. Schons: Und ganz kurz noch. Sehen Sie die Befürchtung, dass es nach dem Wegfall der Singularzulassung im Umgang zwischen Richter- und Anwaltschaft Schwierigkeiten geben wird, nach Ihrer eigenen Beobachtung und aufgrund von Gesprächen mit Ihren Kollegen hier im Hause eher bestätigt, oder ist das Thema vom Tisch? Sie wissen, die Bedenken sind von vielen alt eingesessenen OLG-Anwälten geäußert worden. Allerdings gab es auch in der Richterschaft Bedenken, dass diese Abkehr vom Vier-Augen-Prinzip – sagen wir es ganz offen – die Qualität des Vortrags beeinträchtigt. Hat sich das eingespielt, oder würden Sie sagen, ganz so toll ist es immer noch nicht? Paulsen: Es ist eine sehr gemischte Situation. Ich habe in meiner Tätigkeit als Vorsitzende eines Zivilsenats eigene Erfahrungen gemacht, aber auch viel von meinen Kollegen gehört. Natürlich war die vergangene Situation nicht nur rosig. Aber sie hatte viele Vorteile, u.a. den, dass man sich über eine lange Zeit sehr gut kennen lernen und dadurch einigermaßen aufeinander einstellen konnte. Auch hat das von Ihnen erwähnte Vier-AugenPrinzip, von dem ich sehr viel halte, vielen Verfahren einfach gut getan. Jetzt haben wir eine Situation, in der wir über den Kreis der uns bekannten Anwälte hinaus viele neue, zum Teil ganz hervorragende anwaltliche Kollegen kennen lernen. Aber wir machen auch die Erfahrungen, die in Richtung der Befürchtungen gehen, die früher geäußert wurden. Man stellt leider in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen fest, dass in der Berufungsbegründung im Grunde genommen nur die Klageschrift abgeschrieben ist. Und das ist einer Berufungsinstanz nicht zuträglich und fördert auch nicht die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels – gerade nicht nach dem neuen Berufungsrecht. Offenbar ist dies nicht jedem Prozessvertreter bewusst. Mir ist es jedenfalls in der Sitzung schon passiert, dass ich auf ziemliches Unverständnis gestoßen bin, als ich entsprechende Hinweise gegeben habe. Außerdem stelle ich fest, dass offensichtlich nicht jeder erstinstanzliche Anwalt über die Erfahrung und vielleicht auch die Routine verfügt, sich KammerMitteilungen Wortwechsel hier einem Rechtsgespräch zu stellen. Ich gebe zu, das ist auch nicht immer einfach. In der Regel wird auf einem sehr hohen Niveau verhandelt. Dies erfreulich hohe Niveau kann nur gehalten werden, wenn alle Gesprächspartner daran mitwirken. Ein anderer Punkt betrifft die Art und Weise, wie Anwälte und Richter miteinander verkehren sollten. Die Richter am Oberlandesgericht waren bislang einen bestimmten Umgang gewohnt. Nicht nur in inhaltlicher und fachlicher Hinsicht, sondern – es tut mir leid, wenn ich das sagen muss – auch auf der Ebene kollegialer Höflichkeit. Ich finde es auch schöner – ich habe das auch in der mündlichen Verhandlung schon artikuliert – wenn ein mir nicht bekannter Anwalt so reizend ist, mir zu Beginn einer mündlichen Verhandlung seinen Namen zu verraten; zumal es bei den heutigen Großkanzleien nicht so einfach ist, diesen auf den ersten Blick aus der umfangreichen Liste der Sozien und Mitarbeiter zu erraten. Ich finde, es ist auch für die Verhandlung hilfreich, wenn man auf einer durch Höflichkeit geebneten Basis miteinander sprechen kann. Ich hoffe, dass die Zusammenarbeit hier im Oberlandesgericht zu entsprechenden Prägungen führt im Miteinander, und ich würde mir wünschen, dass wir vielleicht auch durch Veranstaltungen, die wir gemeinsam durchführen sollten, dazu kommen, dass man sich jetzt im größeren Kreis etwas besser kennen lernt. Das geht nicht bei jedem, aber doch bei denjenigen Kollegen, die häufiger hierhin kommen. Vielleicht können wir über solche Kontakte auch zu einer noch besseren Zusammenarbeit finden. Schons: Die meisten Anwälte würden das begrüßen. Sie können sich noch gut an die Zeiten erinnern, wo es eine Selbstverständlichkeit war unter Anwälten, sich gegenseitig vorzustellen, bevor man vor den Richtertisch trat. Paulsen: Ich gebe zu, dass ich an diesen äußeren Formen hänge. Meines Erachtens hindern sie in keiner Weise die Schärfe der Argumentation und die Härte des Austausches in der Sache. Auch schärfste Meinungsverschiedenheiten kann man in einer höflichen Form austragen. Die Wahrung der äußeren Formen trägt meiner Erfahrung nach auch dazu bei, dass sinnvolle Vergleichsverhandlungen von vornherein in einen ganz anderen Rahmen eingebettet sind. Schons: Ich nehme das jetzt mal zum Anlass, etwas früher einzusetzen, was die anwaltliche Tätigkeit angeht. Stichwort: Juristenausbildung. Mit der Juristenausbildungsreform ist ja doch der Schwerpunkt mehr auf die anwaltliche Ausbildung übergewechselt, was auch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Wir wissen ja alle, wie viel Prozent dann hinterher in der Anwaltschaft tätig werden und wie relativ wenige inzwischen – oder in den letzten Jahren – Richter werden. Wie stehen Sie grundsätzlich zu der neuen Juristenausbildung, wie stehen Sie grundsätzlich dazu, dass Anwälte verstärkt in KammerMitteilungen die Ausbildung mit einbezogen werden, und zwar nicht nur als Einzelausbilder, sondern dass sie auch Arbeitsgemeinschaften leiten sollen? Paulsen: Ich halte sehr viel davon – eben vor dem Hintergrund, den Sie geschildert haben. Die Justiz kann ja nur eine ganz kleine Menge an Juristen bei sich aufnehmen. Davor darf man den Blick nicht verschließen. Ein Großteil des juristischen Nachwuchses wird immer in die Anwaltschaft gehen. Deswegen ist es wichtig, dass die jungen Juristen möglichst früh auch in Kontakt zu Anwälten und deren Praxis kommen und von deren Erfahrungen profitieren. Daher bin ich sehr dafür, dass wir im Rahmen unserer Möglichkeiten verstärkt anwaltliche Kollegen in die Ausbildung integrieren. Ich glaube, dass wir alle nur davon profitieren können. Genauso versuche ich, bei den Richtereinstellungen – soweit ich sie nach der Haushaltslage überhaupt noch vornehmen darf – zunehmend junge Leute einzustellen, die schon Berufserfahrung aus anderen Sparten mitbringen, und das sind eben häufig junge Anwälte. Schons: Nehmen Sie denn von hier aus eine Koordinierung vor, wie die Referendarausbildung – ich spreche jetzt speziell von der anwaltlich geprägten Referendarausbildung – bei den einzelnen Landgerichten ausgerichtet ist? Ich darf ganz kurz noch hinzufügen: Ich habe Anlass zu dieser Frage ganz besonders deshalb, weil von Kollegen berichtet wird, die sich also für diese Arbeitsgemeinschaften als Anwälte zur Verfügung stellen, dass das höchst unterschiedlich von der Richterschaft angenommen wird. Ich meine jetzt nicht hier, sondern ich meine von den Richtern, die ebenfalls Arbeitsgemeinschaften leiten und eigentlich zusammenarbeiten sollten mit den Anwälten. Es wird immer wieder darüber geklagt, man habe das Gefühl, dass diese denken, ganz am Ende kann der noch ein paar Dinge besprechen, aber letztendlich lassen wir das mal lieber in der bewährten Hand des Richters. Gibt es da Überlegungen, hier eine gewisse Einheitlichkeit zumindest innerhalb des OLG-Bezirks herzustellen bei der Ausgestaltung und darauf zu achten, dass die Richter, die bisher dankenswerterweise sich der Ausbildung gewidmet haben, auch tatsächlich von der Reform Gebrauch machen und die Anwälte mit heranziehen – als Partner in der Ausbildung sozusagen? Paulsen: Hauptansprechpartner bezüglich dieser Frage sind zunächst einmal die Ausbildungsleiter in den einzelnen Landgerichten. Wie dort die Übung im Einzelnen ist, kann ich nicht sagen. Aber dass wir durch Überzeugungsarbeit versuchen, darauf hinzuwirken, dass solche sehr sinnvollen Möglichkeiten auch genutzt werden, darauf können Sie sich gerne verlassen. Das heutige Gespräch wird Anlass dafür sein, dass ich insofern auch noch einmal ein bisschen nachfragen werde. Schons: Wir sammeln im Augenblick auch. Weil wir gern ein weiteres Gespräch – was geplant ist von uns – 123 Wortwechsel mit einem Ihrer Mitarbeiter führen wollen. Bevor wir da hineingehen, wollen wir erst mal Informationen sammeln. Paulsen: Ich stehe Ihnen gerne für ein weiteres gemeinsames Gespräch zur Verfügung. Schons: Dann noch ein anderes Thema: Wir haben ja nun gerade die neue Juristenausbildung. Jetzt kommt der DAV und sagt, wir müssen noch mal nachreformieren. Nach der Reform ist vor der Reform. Wie stehen Sie zu dem Stichwort „Spartenausbildung“? Also, das zu trennen praktisch. Jetzt noch einen Schritt weiterzugehen und zu sagen, die Leute sollen sich so früh wie möglich entscheiden, ob sie nun Anwälte oder ob sie Richter werden wollen. Und entsprechend soll das auch Auswirkungen in der Weise haben, dass nur noch der Anwalt werden kann, der einen Ausbildungsplatz vorweist. Damit würde u.U. auch die Bezahlung für den Referendardienst fortfallen. Jedenfalls für diejenigen, die sich frühzeitig für die Anwaltschaft interessieren. Stehen Sie dem eher positiv gegenüber, oder sagen Sie, an und für sich ist der Einheitsjurist, wie wir ihn kennen, vom Prinzip her und unter Berücksichtigung dessen, was wir jetzt gerade geändert haben, doch nach wie vor der richtige Weg? Paulsen: Es ist schwierig. Es ist alles ein bisschen falsch, was man sagt. Dessen bin ich mir bewusst. Ich kann inzwischen kaum noch nachvollziehen, welche Juristenausbildung wir im Moment haben. Ich bitte um Verständnis. Obwohl ich Prüferin im zweiten Staatsexamen bin, staune ich ab und zu, nach welchem Recht ich gerade prüfe, weil wir in der letzten Zeit fast alle Nase lang eine Reform hatten. Das hat bei mir zu einer gewissen Reformmüdigkeit geführt. Aber die brauchen nicht alle zu teilen. Der andere Punkt ist der, dass ich vom Ansatz her verstehen kann, wie man zu dieser Spartenüberlegung kommt. Der Hintergrund: Relativ wenige Juristen gehen schließlich in die Justiz, viele zur Anwaltschaft. Er verführt natürlich zu diesem Gedanken. Aber Sie merken schon bei der Verwendung dieses Wortes eine gewisse innere Distanz. Die rührt daher, dass ich den Grundgedanken des Einheitsjuristen an sich immer noch für richtig halte. Es hat etwas damit zu tun, dass wir uns auf Augenhöhe begegnen. Und dass ich in dem Anwalt den Kollegen sehe. Umgekehrt hoffentlich auch. Und darüber hinaus – gerade konnte ich das ja schon einflechten –, ich halte eben sehr viel von jungen Richterkollegen, die ich aus anwaltlichen Praxen übernehmen konnte. Schons: Sie hatten gerade gesagt: Auf Augenhöhe miteinander umgehen. Paulsen: Ja, das ist ein ganz wichtiger Punkt, und der andere ist der – eben habe ich das schon kurz erwähnen können –: Ich bin immer sehr froh, wenn ich junge Juristen einstellen kann, die vor ihrer Richtertätigkeit in anderen Berufsfeldern Erfahrungen gewonnen haben. 124 Und das wichtigste Berufsfeld in der Hinsicht überhaupt ist natürlich gerade der Anwaltsberuf. Ich würde ungern auf diese Ressource verzichten, denn wir machen mit diesen jungen Richtern – ich möchte jetzt die anderen nicht schlecht machen – aber wir machen mit diesen jungen Kollegen hervorragende Erfahrungen. Gerade weil sie aus der vorangegangenen eigenen Tätigkeit schon ganz anders gewappnet in den Richterberuf gehen, weil sie auch teilweise mit manchen Schwierigkeiten nicht mehr kämpfen müssen und viel einfacher umgehen können, und weil sie sich natürlich auch nicht so leicht dem Vorwurf gegenübersehen, sie hätten ja gar keine Vorstellung davon, wie die „andere Seite“, nämlich die Anwaltschaft, überhaupt arbeitet und denkt. Ich erhoffe mir davon auch immer, dass solche Richterkollegen in der Lage sind, einen besonders guten Umgang mit der Anwaltschaft, mit dem vor ihnen stehenden Anwalt pflegen zu können, und dass manche Merkwürdigkeiten, die wir in der Vergangenheit bei Fristverlängerungen und anderen Entscheidungen beobachten mussten, sich nicht unbedingt wiederholen. Schons: Sie geben wunderbare Stichworte. Eben fiel das Wort „Reformmüdigkeit“. Wir haben ja nun etliche Reformen in den letzten Jahren hinter uns gebracht. Nun ist schon wieder eine neue Justizreform im Gespräch. Ein Modernisierungsgesetz. Es soll also noch mehr gekürzt werden. Stichwort also – wir müssen das mal so dramatisch formulieren – eine weitere Verkürzung des Rechtsweges, eine Abschaffung der Dreigliedrigkeit und Ähnliches. Erstaunlicherweise haben sich ja jetzt die Landesjustizminister Gedankengängen zugewandt, die sie noch vor etlichen Jahren bei Frau Däubler-Gmelin abgelehnt haben. Wie stehen Sie dazu als Chefpräsidentin eines großen Oberlandesgerichts? Paulsen: Auch da könnte ich die Sache mit der Reformmüdigkeit wiederholen. Aber das wäre etwas zu oberflächlich. Darauf will ich mich nicht beschränken. Ich bin befremdet. Ich bin befremdet darüber, dass man, nachdem eine als große Justizreform bezeichnete Veränderung der prozessualen Rechtslage gerade erst durchgeführt worden ist, und man noch über wenig greifbare Erkenntnisse darüber verfügt, wie sich die Reform nun auswirkt, dieses Reformwerk meint schon wieder ändern zu müssen. Das lässt sich im Grunde genommen sachlich nicht begründen. Mich überzeugen die Argumente, die als Anlass für die jetzige große Justizreform genannt worden sind, wenig. Es ist nicht so, als ob sich die deutsche Justiz im Vergleich zur europäischen und außereuropäischen Justiz verstecken müsste. Ganz im Gegenteil. Wir haben hervorragende Ergebnisse, was die Zeitdauer unserer Verfahren angeht, ebenso, was die Qualität der richterlichen Arbeit betrifft. Unter qualitativen Gesichtspunkten fällt es schwer, die Notwendigkeit tiefgreifender weiterer Reformen zu begründen. Umso mehr überrascht die Hektik, mit der nun ein sog. Reformschritt dem nächsten folgen soll. Ich bin KammerMitteilungen Wortwechsel der Auffassung, dass man sinnvollerweise zunächst die Folgen der eben erst eingetretenen Änderungen feststellen, bewerten oder, wie man heute so schön sagt, evaluieren sollte. Wenn man dann gesicherte Ergebnisse hat, kann man an den Punkten ansetzen, bei denen sich tatsächlich ein Änderungsbedarf nachweisen lässt. Aber es ist wirklich nicht nötig, zu ändern, nur um sagen zu können, ich habe mal wieder etwas geändert. Wir haben eine moderne hoch differenzierte Gesellschaft, und ich meine, man sollte sich endlich einmal der Tatsache stellen, dass ein so komplexes, ausdifferenziertes gesellschaftliches System auch eine ausdifferenzierte Justiz braucht. Ebenso deutlich muss man sagen, dass eine Justiz, die den Namen verdient, nicht zum Nulltarif zu haben ist. Eine rechtsstaatliche Justiz sollte uns aber auch etwas wert sein. Sie ist eine der drei tragenden Säulen unserer verfassten Demokratie, und wenn man sich anschaut, was die Justiz in den Ländern und im Bund den einzelnen Staatsbürger tatsächlich kostet – das sind weniger als die GEZ-Gebühren im Monat – dann kann man wirklich nicht behaupten, dass dieses sehr effiziente System überteuert wäre. Ich vermag also auch unter Kostengesichtspunkten nicht zu erkennen, weshalb man jetzt schon wieder glaubt, in weiten Bereichen die bestehenden Regelungen ändern zu müssen. Schons: Zumal die Justiz, wie sie sich jetzt und seit vielen Jahren darstellt, durchaus als Standortvorteil zu definieren ist. Zumal herauszustellen ist – Sie haben uns das eben schon gesagt – also nicht nur im europäischen Vergleich, sondern weltweit wird an sich dieses Justizsystem, das wir haben, als vorbildlich angesehen, und da wird auch darauf geachtet, was hier investiert wird. Das sollte man vielleicht als Anwaltschaft und Richterschaft mal ruhig auch nach außen deutlicher machen, als das bisher geschehen ist. Paulsen: Ich glaube, dass die Justiz selbst – einer Unterstützung durch die Anwaltschaft sehe ich da immer dankbar entgegen – auch etwas dafür tun sollte, zu artikulieren, wo ihre Vorteile liegen. Es mag sein, dass man sich die Bedeutung der Justiz in der Vergangenheit, weil man sie als selbstverständlich erachtet hat, in allen ihren Dimensionen nicht immer bewusst gemacht hat. Große Unternehmen treffen ihre Entscheidungen sehr wohl danach, wie sicher der Schutz der Eigentumsrechte vor Ort ist. Und ein funktionierendes Grundbuch, wie wir es in Deutschland haben, wo man nachschauen kann, ob das Grundstück, das in Rede steht, tatsächlich auch demjenigen gehört, der es verkaufen will, und ob es belastet oder unbelastet ist, trägt nicht nur wesentlich zur Rechtssicherheit bei, sondern erleichtert auch den Wirtschaftsverkehr. Eine funktionierende Justiz, innerhalb derer man in überschaubarer Zeit Rechtsschutz suchen und finden kann, ist ein wesentlicher Standortvorteil. Auch darüber sollte man sich, wenn man über notKammerMitteilungen wendige Investitionen in diesem Bereich spricht, im Klaren sein. Schons: Qualität auch der Anwaltschaft. Da stand uns – vielleicht steht es uns auch noch – ein neuer Gleichmacher und Weichspüler, wie ich das nenne, ins Haus. Stichwort: Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Rechtsberatungsgesetz sollte ja nun radikal geändert werden. Es liegen verschiedene Entwürfe vor. Aber das, was wir jetzt als letzten Regierungsentwurf gehabt haben, was jetzt nicht eingebracht worden ist, aber was nicht völlig vom Tisch ist – und zwar unabhängig davon, wer im September an der Regierung ist, da steht ja auch noch eine Entscheidung vor der Wahl aus –, so wie jetzt der Entwurf aussieht, würde das bedeuten, dass Berufsfremde Rechtsberatung erteilen können, sozusagen qualitativ nicht so hochstehende Rechtsberatung, bei der es nicht so darauf ankommt. Ich sage es mal so lax. Wie stehen denn Richter dazu, dass demnächst also, da werden Sie jetzt nicht unmittelbar mit zu tun haben, aber hinterher kommen die Fälle ja doch zu Gericht, dass also Kfz-Monteure die Unfallregulierung machen können, dass Banken – da gab es ja auch schon Urteile drüber – Testamentsvollstreckung machen, und dass u.U. Architekten – man höre und staune – möglicherweise den Bauherrn über so wichtige Fragen wie sein Gewährleistungsrecht informieren sollen? Wobei wir ja alle wissen, dass der Architekt gerne auch in die Haftung genommen wird mit seiner Haftpflichtversicherung. Paulsen: Es mag Bereiche geben, in denen es sehr schwierig ist, zwischen der fachlich begründeten Sachaussage und einer beinahe begleitenden rechtlichen Würdigung künstlich zu trennen, und in denen es daher wenig Sinn macht, wenn die Erteilung von Rechtsauskünften einem besonderen Rechtsberater vorbehalten würde. Andererseits muss der Bürger vor unqualifiziertem Rechtsrat geschützt werden. Aus meiner Sicht folgt daraus, dass immer da, wo der Bürger den verlässlichen Rechtsrat braucht, auch die nötige Sachkompetenz hinter diesem Rat stehen muss, aber auch – ich weiß nicht, ob sie das jetzt gerne hören – eine garantierte Haftung des Beraters, die ja spiegelbildlich Ausfluss der speziellen Sachkompetenz ist. Schons: Nun, die berufliche Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, führen wir gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz mit ins Feld neben den anderen Dingen wie Verschwiegenheitsverpflichtung etc. Paulsen: Ich halte sehr viel von Professionalität. Auf welchem Gebiet auch immer. Schons: Dann würde ich jetzt gerne noch einmal zurückkommen auf unseren ganz speziellen örtlichen Bereich. Wir hatten ja gerade eben über die Qualität und zwar positiv über die Qualität der Justiz gesprochen. Wo es ein bisschen zu haken scheint, das ist weniger die Bearbeitung der Prozesse selbst, sondern wir hören Kla125 Wortwechsel gen darüber, dass Kostenfestsetzungsverfahren – und ich kann das selbst aus eigener Erfahrung bestätigen – inzwischen unverhältnismäßig lange dauern, was für einige, insbesondere die jüngeren Kollegen, noch gravierender ist. Es liegen uns ganz konkrete Beschwerden aus jüngster Zeit darüber vor, dass die Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren, die ja durch das RVG angenehmerweise gestiegen sind, dass diese, man hat fast das Gefühl, herausgezögert werden. Das Schlimme daran ist, dass es Kollegen und Kolleginnen gibt, die überwiegend Strafverteidigung, und zwar auch auf dem Gebiet der Pflichtverteidigung, machen und teilweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, wenn sie monatelang auf die Auszahlung von Beträgen warten, mit denen sie kalkulieren. Da soll es also sogar schon richtig zu Ärger gekommen sein. Wie kann man damit umgehen? Wir können es auch nicht ganz nachvollziehen. Wir hoffen nur, dass es nicht rein haushaltspolitische Erwägungen hat, das man sagt – ich drücke es mal bösartig aus –, wir halten das noch ein bisschen zurück, sondern dass es möglicherweise, und das wäre die zweite Erklärung – aber bitte, Sie werden hoffentlich eine Antwort geben –, dass es auch mit der Personaldecke zusammenhängt, dass also zu wenig Leute da sind, um eine Vielzahl von Anträgen so zeitnah zu bearbeiten, wie das wünschenswert wäre? Paulsen: Damit haben Sie ein ganz wesentliches Stichwort gegeben. Seit vielen Jahren baut die Justiz systematisch Personal ab, und zwar nicht, weil wir keinen Wert auf unsere Mitarbeiter legen, sondern das sind Vorgaben des Landeshaushaltsgesetzgebers, denen wir Rechnung zu tragen haben. Wir versuchen, die Folgen dieses Personalabbaus im Grunde genommen durch zwei sich ergänzende Maßnahmen in den Griff zu bekommen. Das eine ist eine inzwischen schon sehr vollständige Ausstattung der Justiz in allen Bereichen mit IT und den dazugehörigen Programmen. Und das andere ist, dass wir versuchen, unsere Arbeitsabläufe auf diese geänderten Bedingungen einzustellen. Beides kostet Kraft und Zeit, weil wir dann auch wieder die damit verbundenen Schulungsmaßnahmen mit eigenen Kräften durchführen müssen, was zum einen natürlich den einen vom Arbeitsplatz weghält, der schult, und zum anderen auch denjenigen, der geschult wird. Im Grunde genommen verschärfen wir die Situation damit teilweise noch. Und dann kann es Ihnen passieren, dass an einem sehr großen Gericht aus einem bestimmten Bereich, z.B. dem Bereich der Kostenbeamten, mehrere Kräfte erkranken oder in den Ruhestand gehen. Und dann gibt es noch erfreuliche Nachrichten wie die, dass jemand schwanger wird und ein Baby bekommt. Wenn das alles zusammentrifft, ist das Ergebnis nicht mehr erfreulich. Sondern dann fehlen schlagartig in einem Bereich einfach zu viele Kräfte, um das noch auffangen zu können. Das passiert uns in dieser angespannten Personalsituation leider immer wieder. Nicht nur bei den Kostenbeamten, aber eben leider auch dort. Wir haben 126 in der Vergangenheit versucht, durch Solidarmaßnahmen im gesamten Oberlandesgerichtsbezirk zu helfen. So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf tatkräftige Hilfe bei Großgerichten des Bezirkes geleistet. Ich lasse mich regelmäßig informieren über die Situation an den einzelnen Standorten. Ich glaube, dass wir insgesamt auf dem richtigen Weg sind. Ich kann mich bei denjenigen, die unter den Engpässen zu leiden haben, nur entschuldigen. Mir tut es leid, wenn es zu diesen Verzögerungen kommt. Ich hoffe, Sie nehmen uns unseren guten Willen ab, an der Situation etwas zu ändern. Das ist in den Zeiten von weiteren Personalabzügen, die uns nie vorhersehbar treffen, sondern meistens an den Stellen auftreten, wo wir unangenehm überrascht werden, sehr schwierig. Aber wir bleiben trotzdem am Ball und wollen die Situation in unser beider Interesse verbessern. Schons: Zumal Sie ja ein Interesse daran haben, die Politik darauf aufmerksam zu machen, dass es auch wirtschaftliche Auswirkungen hat, wenn sich durch solche Unzulänglichkeiten etwas verzögert. Paulsen: Ja, denn der Kostenbeamte, der jetzt nicht dazu kommt, Ihren Kollegen ihre Gebühren auszuzahlen, der kommt auch nicht dazu, zu unseren Gunsten die Gebühren einzuziehen. Also das ist das wenigste. Kein sinnvoller Vorgang, gerade an Kostenbeamten zu sparen. Schons: Kommen wir dann mal zu etwas Erfreulicherem. Hundert Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf. Im nächsten Jahr haben Sie im wahrsten Sinne des Wortes einen besonders runden Geburtstag zu feiern. Was ist da geplant? Würden Sie es begrüßen, wenn die Anwaltschaft sich bemühen würde, das mitzugestalten? Interesse ist da sicherlich laut geworden. So ein Jahr kann man nicht ohne weiteres an sich vorbeiziehen lassen. Da sollte man doch schon Zeichen setzen. Und vielleicht ist das ein schöner Anlass, diesen Schulterschluss, den wir ja hier schon ein paar Mal erwähnt haben, zwischen Anwaltschaft und Richterschaft, wo ja wirklich gemeinsame Interessen vorhanden sind, auch nach außen zu transportieren und gleichzeitig im wahrsten Sinne des Wortes zu feiern. Paulsen: Ich fände das eine besonders schöne Gelegenheit, die wir nutzen sollten. Ich freue mich sehr auf dieses Festjahr, das vor uns liegt. 2006 = 100 Jahre Oberlandesgericht. Da ich dieses Gericht sehr liebe, ist es für mich ein ganz besonderer Termin. Und ich fände es schön, wenn wir ihn gemeinsam feiern könnten, zumal ja die Kammer gleichaltrig ist. Ich würde das gemeinsame Jubiläumsjahr gerne mit einem Jahresempfang von Kammer und Oberlandesgericht eröffnen. Das ist etwas, das wir noch einmal miteinander besprechen und klären sollten. Für das Oberlandesgericht selbst sind wir in Planungen wegen einer Ausstellung, die im Frühjahr den Blick in KammerMitteilungen Wortwechsel das schöne Gebäude hineinlenken soll. Im September werden wir hier im Haus einen Festakt aus Anlass des Jubiläums durchführen, und mein ganz spezieller – ich muss zugeben sehr weiblicher – Traum wäre für das Jahr 2006 auch noch der eines Balles. Aber ich weiß nicht, ob sich das realisieren lassen wird. Ich habe zum Glück einige sehr positive Reaktionen gerade aus Ihrem Kreis bekommen, die mich dann doch wieder etwas ermutigt haben. Ich gebe zu, Anlass für meine Idee war der Besuch des Kölner Juristenballs und ein bisschen auch der Gedanke, warum können wir das in Düsseldorf nicht auch hinbekommen? Schons: Ja, gerade das Letzte wäre mit Sicherheit eine schöne Angelegenheit. Der Düsseldorfer Juristenball ist ja bekannt. Aber den wirklich mal gemeinschaftlich durchzuführen und möglicherweise einmal nach hier zu verlegen, wäre etwas Besonderes. Die ganzen Probleme, mit denen das verbunden wäre, ließen sich sicherlich lösen. Und das Finanzielle, da muss dann eben auch vielleicht aus den einzelnen Vereinen noch das eine oder andere kommen. Also, wir werden das sicherlich gerne mitnehmen und sollten da in Kontakt bleiben. Denn das Jahr 2006 ist schneller da, als man denkt. Paulsen: Ich würde mich darüber sehr freuen. Die Zeit bis 2006 vertreiben wir uns jetzt sozusagen damit, dass wir unseren schönen neuen Erweiterungsbau in Besitz nehmen werden und dann dort schon die große Freude haben, eine kleine Einweihung zu feiern. Ich hoffe, dass auch dieses Gebäude Ihnen in unserer weiteren gemeinsamen Zusammenarbeit nutzen wird, und dass auch Sie Freude daran haben werden. Schons: Ein schöneres Abschlusswort kann ich mir nicht vorstellen. Ich darf mich ganz herzlich für Ihre Geduld und die Zeit, die Sie uns geschenkt haben, bedanken. Paulsen: Ich danke auch. !"$ ! % & ' ()$ *!+, -, .. */0120 KammerMitteilungen ) 3 45678922:.285.81 ;<3 => 3 !!!> 127 Aufsätze Aufsätze Basiswissen Rechtsschutzversicherung Systematik und Auslegung der ARB 2000 sowie Risikobeschreibung nach den ARB 2000 – Teil 1 – Von Rechtsanwalt Joachim Cornelius-Winkler, Düsseldorf1 1.1 Einführung1 1.2 Abgrenzung (Handelt es sich überhaupt um ein „ARB-Problem“?) Durchschnittlich 20 % des anwaltlichen Gebührenaufkommens, je nach Fall 1: Der Mandant (M), der beabKanzleiausrichtung auch deutlich sichtigt ein Haus zu bauen, schließt mehr, stammen aus der Beauftragung bei dem Versicherungsvertreter (V) durch rechtsschutzversicherte Maneinen Rechtsschutzvertrag nach § 26 danten. Praktisch jeder Rechtsanwalt ARB 2000 ab, nachdem ihm V versiwird deshalb bereits einmal mit einer chert hat, dass auch eventuelle StreiRechtsschutzversicherung korrestigkeiten mit einem Architekten versipondiert haben, die eine oder andere chert seien. Als M später einen SchaEntscheidung zu den allgemeinen denfall im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedingungen (ARB) Architektenvertrag meldet, meint der kennen und vielleicht auch den „Har2 Versicherer, der Baurisikoausschluss bauer“ im Bibliotheksbestand haJoachim Cornelius-Winkler greife, außerdem sei eine Folgepräben. Der Griff zum Kommentar wird mie nicht bezahlt worden. jedoch oft nur zu Zufallstreffern oder zu gar keinen Ergebnissen führen, wenn man sich nicht Hier ist nur der (zutreffende) Einwand des Versicherers, der Baurisikoausschluss greife, ein originäres „ARBzuvor mit dem Text der ARB, der Systematik, der sinnProblem“. Der Einwand der nicht bezahlten Folgeprävollen und vollständigen Anspruchsprüfung und der mie ist dagegen eine Argumentation aus dem allgemeiwichtigsten BGH-Rechtsprechung vertraut gemacht nen Versicherungsvertragsrecht, auch wenn die Regehat. Nachfolgend sollen deshalb Grundlagen der lungen der §§ 38, 39 VVG neuerdings in § 9 ARB 2000 Rechtsschutzversicherung vorgestellt werden, wobei übernommen wurden. Zu den Stichwörtern „Folgepräderjenige Leser, der sich zunächst selbst anhand des mienverzug“ und „qualifizierte Mahnung“ liest man Bedingungstextes3 an der Lösung der Fallbeispiele veralso besser die Kommentierung zum VVG nach. Was sucht, den größten Gewinn haben wird. Das Schwergeist mit dem Umstand, dass der Vertreter den Mandanten wicht der Darstellung liegt auf dem Erkennen und richnicht über den Risikoausschluss informierte? Hierzu tigen Bearbeiten grundsätzlicher Fallkonstellationen. wird man in den ARB nichts finden, weil es sich wieder In den Fußnoten finden sich Hinweise auf weiterfühum ein Problem aus dem allgemeinen Versicherungsrende Literatur, auch werden Fundstellen bei „Harbauvertragsrecht handelt. Der Versicherer wird danach im er“ und „Prölss/Martin“4 zitiert, damit die KommentarErgebnis aufgrund der „gewohnheitsrechtlichen Erfülliteratur besser genutzt und die Argumentation gegenlungshaftung“6 für Erklärungen seiner Agenten einzuüber dem Versicherer erleichtert wird. Urteile des stehen, also Versicherungsschutz zu bestätigen haben. BGH, die mit Aktenzeichen aufgeführt sind, können Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch über die Homepage des BGH5 abgerufen werden, UrStreitigkeiten mit dem Rechtsschutzversicherer über die teile aus der Zeitschrift Versicherungsrecht sind über Höhe der gesetzlich geschuldeten Gebühren nach dem JURIS zugänglich. RVG, also z.B. über die Festlegung einer Rahmengebühr, nichts mit den ARB, aber auch nichts mit sonstigem Versicherungsrecht zu tun haben; es handelt sich 1 Der Autor hat zur Rechtsschutzversicherung u.a. einen Grundriss und einen um rein gebührenrechtliche Streitigkeiten! 2 3 4 5 Beitrag in einem Versicherungsrechtshandbuch veröffentlicht. Er ist auf dem Gebiet der Rechtsschutzversicherung regelmäßig als Referent für das Deutsche Anwaltsinstitut tätig. Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt war er Schadenleiter einer Rechtsschutzversicherung. Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB Kommentar, 7. Auflage 2004. Die aktuellen ARB 2000 stehen als PDF unter www.gdv.de/fachservice/ 6962.htm zur Verfügung. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004. www.bundesgerichtshof.de. 128 6 Prölss/Martin, § 43 VVG Rz. 29 ff. KammerMitteilungen Aufsätze 1.3 Definition und gesetzliche Regelungen der Rechtsschutzversicherung Die Rechtsschutzversicherung ist im VVG nicht definiert, eine Art Legaldefinition findet sich erstmals in § 1 ARB 94/2000. Danach handelt es sich um eine Kostenversicherung; die im Text weiter erwähnte Sorgeleistung bezieht sich nur auf Nebenleistungen, weil auch nach dem Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes dem Versicherer eine Rechtsbesorgung verwehrt ist7. Die teilweise ebenso wichtigen wie unbekannten (!) Regelungen zur Rechtsschutzversicherung in den §§ 158 l–o VVG werden im sachlichen Zusammenhang vorgestellt, man sollte sich jedoch an dieser Stelle merken, dass die Rechtsschutzversicherung zu den Schadensversicherungen zählt, sodass grundsätzlich die §§ 49–80 VVG anwendbar sind. Die Bestimmungen des VVG gehen eventuellen Regelungen in den ARB vor, lediglich bei sog. „halbzwingenden“ Vorschriften kann zu Gunsten des VN vom VVG abgewichen werden. 1.4 Entwicklung des Bedingungswerks, Rechtsnatur und Auslegung In der Praxis wird es der Rechtsanwalt mit den ARB 2000, den im Wesentlichen identischen ARB 948, aber bei „Altverträgen“ auch noch mit den ARB 75 zu tun haben, wobei sich die Zahlen auf das Jahr der erstmaligen Verwendung der Bedingungen durch die Versicherer beziehen. Kompliziert wird es leider dadurch, dass es sich bei den aktuellen ARB 2000, auf die sich dieser Beitrag beschränken muss, nur noch um unverbindliche Musterempfehlungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) handelt, weil die Genehmigungspflicht durch die heutige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFIN) im Jahre 1994 wegfiel. Abgesehen von den Bezeichnungen der Rechtsschutzformen der §§ 21–29 ARB 2000 halten sich jedoch die meisten Versicherer an die Grundstruktur und die Paragraphenzählweise der Musterbedingungen, auch wenn leider negativ festzustellen ist, dass manche Versicherer auf jede aus ihrer Sicht „missliebige“ Entscheidung der Gerichte mit einer sofortigen Umstellung ihrer hauseigenen Bedingungen reagieren9. Maßgeblich im Schadenfall sind dabei aber selbstverständlich diejenigen Bedingungen, die bei Eintritt des Versicherungsfalls galten! von einer Unwirksamkeit einzelner Klauseln ausgehen, weil die Gerichte aufgrund der seit 1994 weggefallenen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nur selten eine Klausel verwerfen wollten10. Auch der BGH neigt eher dazu, Klauseln durch Auslegung am Leben zu erhalten, es sei denn, es steht eine „Auffangvorschrift“ im VVG zur Verfügung11. Fall 212: Der VN hatte im dritten Börsengang der Telekom Aktien der Telekom erworben und macht Schadensersatzansprüche nach § 45 BörsenG geltend. Der Börsenzulassungsprospekt sei unrichtig gewesen, weil die Telekom Immobilienbesitz zu hoch bewertet habe. Der Versicherer beruft sich auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2c ARB 2000 „Recht der Handelsgesellschaften“. Wie sind Versicherungsbedingungen auszulegen? Der BGH vertritt seit langem die Auffassung, dass Versicherungsbedingungen nicht wie Gesetze oder Verordnungen auszulegen sind, sondern dass es auf das Verständnis des „durchschnittlichen VN“ ankommt. Der vom Versicherer verfolgte Zweck spielt demnach nur dann eine Rolle, wenn er sich aus dem Wortlaut und dem „erkennbaren Sinnzusammenhang“, also aus der Systematik der ARB ergibt. Eine Ausnahme gilt für „feststehende Begriffe der Rechtssprache“, von denen sich in den ARB viele finden und bei denen die laienhafte Sicht nicht entscheidend ist. Zu prüfen ist aber immer, ob es sich tatsächlich um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, was der BGH im Ausgangsfall verneint hat. Der Rechtsbegriff „Recht der Handelsgesellschaften“ mag sich auf Anfechtungsklagen nach dem GmbH- oder Aktiengesetz beziehen, dass damit auch Ansprüche aus Prospekthaftung gemeint sein sollen, die zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem der VN noch gar nicht Aktionär war, hält der BGH zu Recht nicht für eindeutig. 1.5 Systematik der ARB 2000 und hierarchischer Ablauf der Deckungsprüfung Fall 3: Für den VN besteht seit dem 1.1.2000 eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nach § 21 ARB 2000. Er wünscht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit vom 3.2.2000, die er als Fahrer des PKW eines Bekannten begangen haben soll. Wie lautet die „Paragraphenkette“ bis zum Anspruch auf die Deckungszusage? Bei den ARB 2000 handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. der §§ 305 ff. BGB. Allerdings sind bisher (!) nur wenige Entscheidungen bekannt, die 7 Ausführlicher Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung – Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag Versicherungswirtschaft 2004, S.1 f. 8 Hauptunterschied ist die „Weltdeckung“ auf Urlaubsreisen nach § 6 ARB 2000. 9 Man vergleiche z.B. die Fassung des § 3 Abs. 2c ARB 2000 mit den Gesellschaftsbedingungen! KammerMitteilungen 10 Harbauer, a.a.O., v. § 1 ARB 75, Rz. 51 f.; s.a. Mathy, Rechtsschutzalphabet, 2. Aufl. 2000, Stichwort „AGB-Gesetz“ mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen; Cornelius-Winkler, Rechtsschutzversicherung, in Veith/Gräfe „Der Versicherungsprozess“, 2005, § 16 Rz. 10 ff. 11 Unwirksame Verjährungsregelung, BGH VersR 99,706 (hierzu noch später). 12 Nach BGH – IV ZR 372/02, VersR 2003, 1122; s.a. Römer, AnwBl. 2000, 278 f. 129 Aufsätze Stimmt Ihre Lösung mit der Lösung in der Fußnote13 überein? Falls nein, soll kurz begründet werden, weshalb aus den ARB 2000 eine Grundstruktur folgt, die man bei der Deckungsprüfung beachten sollte, wenn man sowohl „ökonomisch“ vorgehen als auch nichts „vergessen“ möchte. Man sollte sich – wie bei anderen zivilrechtlichen Fallgestaltungen – zunächst klarmachen, dass sich der Anspruch auf Versicherungsschutz dem „Grunde und der Höhe nach“ vollständig aus einer Subsumtion des Sachverhalts unter die vereinbarten Bedingungen ergeben muss und keineswegs davon abhängig ist, ob der Versicherer Rechtsschutz „gewährt“ oder nicht. Der Unterschied zu sonstigen zivilrechtlichen Fallgestaltungen liegt lediglich darin, dass es sich bei einer Versicherung um ein abstraktes Leistungsversprechen (bzw. um die Absicherung eines „Risikos“) handelt, welches sich erst mit Eintritt eines Versicherungsfalls konkretisiert. Dies ergibt folgendes grobes Prüfungsschema, das natürlich noch erweiterungsfähig14 ist: • Welche Rechtsschutzform(en) der §§ 21–29 ARB 2000 ist (sind) versichert? • Fällt der Sachverhalt – zunächst nur den Überschriften der §§ 21–29 ARB 2000 nach – unter eine der versicherten Rechtsschutzformen? • (Je nach Rechtsschutzform) In welcher „Eigenschaft“ besteht Versicherungsschutz für den VN? (z.B. im Ausgangsfall – auch – als Fahrer „fremder Fahrzeuge“, vgl. § 21 Abs. 7a ARB 2000) • (Falls der Mandant nicht mit dem VN identisch ist) Besteht eine Mitversicherung? • Enthält die versicherte Rechtsschutzform eine einschlägige Leistungsart? (im Ausgangsfall den „Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz“ nach § 21 Abs. 4, der in § 2j ARB 2000 definiert wird) • Greift eine Ausschlussklausel? (in § 3 ARB 2000 geregelt und im Ausgangsfall nicht einschlägig) • Liegt ein Versicherungsfall vor? Wenn ja, wann ist dieser eingetreten und greifen Wartezeiten? (im Ausgangsfall in § 4 Abs. 1c ARB 2000 geregelt) • Woraus ergibt sich bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen der Anspruch auf die Deckungszusage? (aus § 17 Abs. 4 ARB 2000, für Zahlungsansprüche gilt § 5 Abs. 2a ARB 2000) derheit auf, die anhand eines Fallbeispiels erläutert werden soll. Fall 415: Der Versicherer lehnt Versicherungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines an Krebs erkrankten Rauchers gegen einen Zigarettenhersteller ab, weil der Versicherungsfall vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingetreten sei. Eine „Prüfung der Erfolgsaussichten“ behält sich der Versicherer vor. Mit der Frage des Versicherungsfalls werden wir uns später beschäftigen. Der BGH ging jedenfalls im Beispielsfall nicht von Vorvertraglichkeit aus, versagte dem Versicherer aber auch den Vorbehalt eines späteren Einwands „fehlender Erfolgsaussichten“, weil dieser Einwand nach § 18 Abs. 1 a.E. ARB unverzüglich, d.h. innerhalb von zwei bis drei Wochen nach Entscheidungsreife zu erheben ist. Während die Darlegungsund Beweislast für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des Versicherungsschutzes grundsätzlich beim VN liegt, handelt es sich bei dem (angeblichen) Fehlen „hinreichender Erfolgsaussichten“ um einen Einwand, der vom Versicherer zu erheben ist, mithin entgegen mancher Korrespondenz nicht um eine negative Voraussetzung, die vom VN zu beweisen wäre. Entsprechend gelten für diesen sog. materiellen Einwand auch besondere Regelungen, nämlich das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren des § 18 ARB 200016, wobei der Versicherer nach den Musterbedingungen die Wahl hat, welches Verfahren er vereinbart. Was gilt für den leider nicht seltenen Fall, dass der Versicherer den Einwand ohne Hinweis auf das Stichentscheids- oder Schiedsgutachterverfahren erhebt? Hier greift die – vielen Rechtsanwälten unbekannte – Vorschrift des § 158n S. 3 zweite Alternative VVG! Etwas sperrig formuliert, gilt danach das „rechtliche Interesse des VN im Einzelfall als anerkannt“, was bedeutet, dass der Versicherer ohne (spätere) Durchführung eines Stichentscheidsverfahrens Versicherungsschutz zu übernehmen hat, also auch dann, wenn tatsächlich keinerlei Erfolgsaussichten gegeben sind. Die Sanktionswirkung der Vorschrift greift aber nur im Rahmen der angefragten Deckung, der Versicherer ist also nicht daran gehindert, z.B. für ein Berufungsverfahren erneut in die formelle und materielle Deckungsprüfung einzutreten17. Zusammengefasst sind also immer das versicherte Risiko zu prüfen und der Eintritt eines Versicherungsfalls, was so auch für andere Versicherungssparten gilt und als formelle Deckungsprüfung bezeichnet wird. Die Rechtsschutzversicherung weist aber noch eine Beson- Die Risikobeschreibung in der Rechtsschutzversicherung erfolgt über die Rechtsschutzformen oder Vertragsarten der §§ 21–29 ARB 2000, die immer zusam- 13 § 21 Abs. 7a; § 21 Abs. 4; § 2j; § 4 Abs. 1c; § 17 Abs. 4 ARB 2000. 14 Ausführlich – dem Aufbau einer Deckungsklage folgend – CorneliusWinkler, Versicherungsprozess, a.a.O., Inhaltsverzeichnis und Bauer in van Bühren, (Hrsg.) Handbuch Versicherungsrecht, 2001, § 12 Rn. 309. 15 Nach BGH – IV ZR 139/01, VersR 2002, 1503. 16 Vgl. hierzu Harbauer, a.a.O., § 17 ARB 75 Rz. 1 ff.; Prölss/Martin, a.a.O., § 17 ARB 75 Rz. 1 ff., § 18 ARB 75 Rz. 1 ff. 17 Cornelius-Winkler, Leitfaden, a.a.O., S. 71 f. 130 2.1 Systematik KammerMitteilungen Aufsätze men mit den Ausschlüssen des § 3 ARB 2000 gelesen werden müssen, um den tatsächlichen Inhalt der Versicherung zu ermitteln. Bei den ARB handelt es sich versicherungstechnisch dabei nicht um eine „All-Risk-“ oder „Vollrechtsschutz-“Versicherung, sondern ähnlich wie in der Haftpflichtversicherung um die Absicherung einzelner Lebensbereiche, wobei teilweise aus Gründen des unterschiedlichen (Kosten-)Risikos zwischen Selbstständigen und Nichtselbstständigen unterschieden wird18. Dies lässt sich bereits den Überschriften der einzelnen Paragraphen des besonderen Teils entnehmen. Bei den primären Risikobeschreibungen liegt die Beweislast dagegen beim VN, d.h. er muss darlegen und beweisen, dass er Rechtsschutz in einer bestimmten Eigenschaft oder für einen bestimmten Lebensbereich begehrt, oder dass eine bestimmte Leistungsart einschlägig ist. Beispiele: Verkehrsrechtsschutz nach § 21 ARB 2000, Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 ARB 2000. Hier lehnen manche Versicherer gerne Versicherungsschutz ab oder wollen eine Deckungszusage nur unter Vorbehalt erteilen, weil ja nach dem eigenen Vortrag des VN die Leistungsart Arbeitsrechtsschutz nicht einschlägig sei. Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung lässt es aber genügen, wenn sich aus dem Vortrag des Gegners eine Eintrittspflicht ergibt, und auch für ähnliche Konstellationen lohnt es sich, die in der Fußnote zitierte Fundstelle bei „Harbauer“ nachzulesen20. Versicherbar sind auch Kombinationen der Einzelrisiken, die zu günstigeren Prämien führen (z.B. § 26 ARB 2000 Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige). Der Versicherungsinhalt der Kombinationen kann durch die Aufnahme von mitversicherten Personen jedoch anders als in den Einzelrisiken gestaltet sein (s. gleich 2.3). Innerhalb der einzelnen Rechtsschutzformen ist der Versicherungsinhalt nach einem Baukastensystem gestaltet, wobei dies über die sog. Leistungsarten geschieht, die für alle Rechtsschutzformen vor der Klammer in § 2 ARB 2000 definiert werden. Die Leistungsarten sind aber immer mit Bezug auf den versicherten Bereich oder eine „versicherte Eigenschaft“ des Versicherungsnehmers zu lesen. Beispiel: Der in § 21 Abs. 4 ARB 2000 enthaltene Vertragsrechtsschutz greift nur, wenn der VN als Eigentümer, Halter, Fahrer oder Mieter eines Kraftfahrzeugs betroffen ist, nicht dagegen bei sonstigen vertraglichen Streitigkeiten. Aufgrund redaktioneller Fehler kann es bei bestimmten, relativ seltenen Sachverhaltskonstellationen ungewollt zu Deckungserweiterungen kommen19. 2.2 Darlegungs- und Beweislast Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, ob es sich bei dem jeweiligen Bedingungstext um eine primäre, sekundäre oder tertiäre Risikobeschreibung handelt. Mit „tertiären“ Risikobeschreibungen – also systematisch an dritter Stelle zu prüfen – sind die Ausschlussklauseln des § 3 ARB 2000 gemeint, bei denen die Darlegungs- und Beweislast beim Versicherer liegt. 18 Ausführlich Cornelius-Winkler, Leitfaden, a.a.O. , S.17 ff.; Veith/Gräfe/ Cornelius-Winkler, „Der Versicherungsprozess“, a.a.O., Rn. 116 ff. 19 Betroffen ist z.B. bei den ARB 94/2000 der Steuerrechtsschutz nach § 2e, der bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei den §§ 23, 25 und 26 auch ohne versicherten Grundstücksrechtsschutz nach § 29 greift, vgl. Harbauer, a.a.O., § 2 ARB 94 Rn. 11. KammerMitteilungen Fall 5: Der mit Berufsrechtsschutz (ohne Vertragsrechtsschutz) nach § 24 ARB 2000 versicherte Arbeitgeber wird vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses verklagt. Er wehrt sich gegen die Klage mit der Behauptung, es habe sich nur um eine freie Mitarbeit gehandelt. Sekundäre Risikobegrenzungen, mit der Beweislast beim Versicherer, sind solche, die sich auf der Ebene der Rechtsschutzformen finden und im Bedingungstext anhand einer „Regel-Ausnahme“-Beschreibung identifiziert werden können (... kein Versicherungsschutz besteht). Die für die Praxis wichtigste sekundäre Risikobegrenzung stellt der Ausschluss des Versicherungsschutzes für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit (des VN)“ z.B. in § 26 Abs. 1 S. 2 dar, der zu einer Fülle von Rechtsprechung geführt hat. Im Rahmen dieser Darstellung kann lediglich darauf verwiesen werden, dass bei auf den ersten Blick „einschlägigen“ Rechtsprechungszitaten des Versicherers immer zu prüfen ist, ob die zitierten Entscheidungen vor oder nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 23.9.1992 ergangen sind21. Mit dieser Entscheidung ist frühere Rechtsprechung größtenteils obsolet geworden, weil der BGH als Kriterium für eine nichtversicherte berufliche Tätigkeit auf das „Erfordernis eines planmäßigen Geschäftsbetriebs“ abstellt22. 2.3 Mitversicherung Im Bereich der Mitversicherung lauern Haftungsfallen für den Rechtsanwalt, weil dieser eine Deckungsanfrage unterlassen wird, wenn er die einschlägigen Regelungen nicht beherrscht. 20 Harbauer, a.a.O., v. § 21, Rz. 3. 21 BGH NJW 1992, 3242 = VersR 1992, 1510. 22 Ausführlich Cornelius-Winkler, Leitfaden, S.19 ff.; Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, „Der Versicherungsprozess“, a.a.O., Rn. 116 ff. 131 Aufsätze Fall 6: Der Arbeitnehmer eines nach § 28 ARB 2000 versicherten VN wird von diesem gebeten, wegen einer Reparatur des Firmenfahrzeugs sein eigenes Kraftfahrzeug für eine dienstlich veranlasste Besorgung zu benutzen. Dabei gerät der Arbeitnehmer unverschuldet in einen Verkehrsunfall, bei welchem sein Fahrzeug beschädigt wird. Auf den ersten Blick würde man Versicherungsschutz verneinen, weil das Fahrzeug nicht auf den VN zugelassen ist und für den Arbeitnehmer keine eigene Rechtsschutzversicherung besteht. Ein genaues Studium des Bedingungstextes zeigt jedoch, dass der Arbeitnehmer als nach § 28 Abs. 2e ARB 2000 „in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit“ mitversicherte Person Schadensersatzansprüche geltend macht, ohne dass sich im weiteren Text eine sekundäre Risikobegrenzung findet23. Eine Mitversicherung kann sich aus den Regelungen der §§ 21–28 ARB 2000 ergeben, die vollständig gelesen werden sollten, zusätzlich ist immer § 15 Abs. 1 ARB 2000 zu prüfen, der für alle Rechtsschutzformen gilt. Danach kommen als mitversicherte Personen je nach Rechtsschutzform in Betracht: • • Familienangehörige • • Arbeitnehmer des VN Fahrer oder Insassen eines auf den VN oder mitversicherte Personen zugelassenen Kraftfahrzeugs Dritte i.S. von § 844 BGB Eine Rechtswahrnehmung mitversicherter Personen untereinander und gegen den VN ist nach § 3 Abs. 4a ARB 2000 ausgeschlossen24. 2.4 Ausschlussklauseln nach § 3 ARB 2000 Wendet der Versicherer einen der Risikoausschlüsse des § 3 ARB 2000 ein, ist die Bearbeitung für den Rechtsanwalt des VN auf den ersten Blick leicht, weil das rechtliche Problem als solches feststeht und die 23 Harbauer erwähnt nur den „Fahrerrechtsschutz“, übersieht also die geschilderte Konstellation (a.a.O., § 28 ARB 94/2000, Rn. 5); „Wegeunfälle“ auf der Fahrt von und zur Arbeit fallen nach h.M. allerdings nicht unter den Versicherungsschutz. 24 Ausgenommen sind Direktansprüche gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des VN, vgl. Harbauer, a.a.O., § 11 ARB 75, Rz. 21; Prölss/Martin, a.a.O., § 11 ARB 75, Rz. 2. 132 Rechtsprechung über die Kommentarliteratur erschlossen werden kann. Bei neu auftretenden Fallkonstellationen empfiehlt es sich, die Presseverlautbarungen des BGH zu studieren, weil dort häufig bereits Musterklagen anhängig sein werden. Zu beachten ist allerdings, dass gerade bei den Ausschlussklauseln erhebliche Unterschiede zwischen den ARB 75 und den ARB 94/2000 zu verzeichnen sind. Insbesondere im Bereich des sog. Baurisikos (§ 4 Abs. 1k ARB 75/§ 3 Abs. 1d ARB 94/2000) und bei „spekulativen Kapitalanlagen“ (§ 4 Abs. 1g ARB 75/ § 3 Abs. 2f ARB 94/2000) sollte man deshalb genau prüfen, welche Bedingungen bei Eintritt des Versicherungsfalls galten, und den Bedingungstext vergleichen, bevor man Rechtsprechung zitiert25, die möglicherweise nicht einschlägig ist! Im Bereich der Ausschlussklauseln gehen viele Gesellschaften zum Nachteil des VN sogar noch über die ARB 2000 des GDV hinaus, was die Bearbeitung solcher Mandate mangels vorhandener Kommentierung oder Rechtsprechung wohl zu einer „Spezialistensache“ macht. Gerade bei erfahrenen Kollegen besteht im Bereich der Ausschlussklauseln schließlich noch die Gefahr, dass man Versicherungsschutz vorschnell verneint bzw. eine Deckungsanfrage unterlässt, weil man glaubt, die entsprechenden Regelungen aufgrund langjähriger Korrespondenz „in- und auswendig“ zu kennen. Fall 7: Für den A besteht ein Grundstücksrechtsschutzvertrag nach § 29 ARB 2000 als Eigentümer eines Grundstücks. Der A möchte auf dem versicherten Grundstück einen Neubau errichten. Der gleichfalls nach § 29 versicherte Nachbar B wendet sich gegen die erteilte Baugenehmigung. Hier kommt es zu einer Ungleichbehandlung der Parteien, weil der Nachbar Versicherungsschutz über die in § 29 enthaltene Leistungsart § 2c ARB 2000 („dingliche Interessenvertretung“) beanspruchen kann, da § 3 Abs. 1d bb ARB 2000 für ihn nicht gilt, sondern nur für den Bauherrn! Wird in den KammerMitteilungen 4/2005 fortgesetzt. 25 Die ARB 2000 haben den Versicherungsschutz in diesem Bereich eingeschränkt (!), vgl. Veith/Gräfe/Cornelius-Winkler, „Der Versicherungsprozess“, a.a.O., Rn. 125 ff. KammerMitteilungen Aufsätze Plädoyer für die Anwaltsmediation (Die wahre Alternative zum Gerichtsverfahren) Von Rechtsanwältin Elke Thom-Eben, Düsseldorf Fachanwältin für Familienrecht und Fachanwältin für Strafrecht Mediatorin Die Justiz steht vor dem Kollaps. Vertritt man die Klägerseite, kann man mit gutem Gewissen eigentlich nur noch nerven- und finanzstarker Klientel ein behördliches Verfahren empfehlen. in der Anwaltschaft häufig noch falsche Vorstellungen vom Mediationsverfahren bestehen, und man der anerzogenen, gelernten und seit Jahren praktizierten kontroversen Streitkultur verhaftet ist. Zugegeben, es wird eine Reihe von Die Imponderabilien der Justiz sind Fällen geben, die nicht mediierbar immens. Nicht nur, dass man kaum sind. Das mag am Fall oder/und an Einfluss auf die Dauer des Verfahder Partei liegen. Für diese Fälle sind rens und die Terminierung hat. Auch behördliche Justizverfahren unverwährend eines Gerichtsverfahrens meidbar. Die Chaosverhältnisse an müssen mehr und mehr Richter- und den Gerichten zwingen jedoch dazu, Meinungswechsel hingenommen die Streitkultur zu verändern. Die Anwerden. Bis man die vollstreckbare Elke Thom-Eben waltschaft sollte diese Chance der Ausfertigung eines nur wenige Zeilen Gerichtsvermeidung nutzen und sich betragenden Vergleichs erhält, köndieses Betätigungsfeld weiß Gott nicht durch Richter nen mehrere Monate vergehen. Nicht zuletzt bedeutet oder andere nehmen lassen. Entscheiden auch Ausübung einer Macht (Richtermacht) und die Kontrolle der Entscheidung Ausübung Schon längst hat die Wirtschaft die Vorzüge der Medieiner Richtermacht über Richterkollegen. Und schließation erkannt. Beispielsweise werden bei der Deutschen lich kann man einen Prozess gewinnen und hat dennoch Bahn AG, Siemens AG, Bayer AG, BASF Chemie, in einen guten Geschäftspartner, Freund oder sonstigen der Maritim Hotel-Kette eine interne UnternehmensPartner verloren. mediation seit längerem praktiziert. Zur Entlastung der kollabierenden Justiz wurde an mehIn den USA steht die Mediation vor der Schlichtung und reren Projektgerichten die sog. „gerichtsnahe MediatiGerichtsverhandlung (mediation, arbitration, negotiaon“ mit großem Erfolg erprobt. tion). In England soll derjenige, der ein Mediationsverfahren ablehnt, die gesamten Gerichtsverfahrenskosten Zwar sieht die Große Justizreform die Förderung der tragen müssen. gerichtsinternen Mediation zur konsensualen Streitbeilegung vor, aber bis zur Umsetzung bleibt unklar, inIn Österreich gibt es ein Mediationsgesetz über gewieweit die Gerichtsmediation nach Wegfall der finanrichtsnahe Familienmediation. In Belgien und in den ziellen Unterstützung fortgeführt werden wird. Niederlanden ist es ähnlich. Die deutsche Anwaltschaft sollte sich dieser Entwicklung nicht verschließen. In jedem Falle wurde durch die Gerichtsmediationsprojekte die Mediation als alternative Konfliktlösungsmöglichkeit weiter im Bewusstsein der Ratsuchenden, aber auch der Anwaltschaft implementiert. Vor der Gerichtsmediation steht die Anwaltsmediation! Diese sollte durch die Anwälte selbst als ebenso notwendiger wie zukunftsträchtiger Dienstleistungsbereich gestaltet und geprägt werden. In der Anwaltschaft bestehen unverständlicherweise immer noch große Ressentiments gegen die Mediationstätigkeit. Begründet wird dies häufig mit der mangelnden Dialogbereitschaft der Parteien, aber auch mit der Vermutung, dass die Mediation mit Honorareinbußen verbunden sei. Hintergrund dürfte allerdings eher sein, dass KammerMitteilungen Die Mediation ist m.E. das Konfliktinstrument der Zukunft. Es schafft für beide Parteien akzeptable Ergebnisse und damit eine zufriedene Mandantschaft. Die Mediation schafft Ergebnisse statt Streit. Sie ist nicht nur ein Mittel der Konfliktlösung, sondern dient auch präventiv der Konfliktvermeidung, insbesondere bei der Erstellung von Gesellschaftsverträgen, bei Nachfolgefragen in Unternehmen, bei Eheverträgen und bei der Erbgestaltung. Die Mediation als Konfliktinstrument der Zukunft sollte nicht Psychologen, Ökonomen, Lehrern oder Richtern überlassen werden. Es wäre mehr als traurig in der aktuellen wirtschaftlichen Situation, wenn die Anwaltschaft die Mediationschancen verschlafen und ein reichhaltiges Beschäftigungs- und Verdienstfeld verpassen würde. 133 Aufsätze Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor? Von Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, Duisburg 1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf Fachanwalt für Verkehrsrecht Die in diesem Heft abgedruckten drei eine durchschnittliche Angelegenheit Entscheidungen des LG Coburg bzw. darstelle, die den Ansatz einer des LG Bochum (siehe unten S. 170 Schwellengebühr von 1,3 stets rechtund S. 171) belegen – so unterschiedfertigen könne. lich sie in ihrer Qualität auch sein möDem Argument, dass bei einer derargen – die Richtigkeit der an die Antigen Interpretation der Gesetzgeber waltschaft schon mehrfach ausge1,3 als Mindestgebühr bezeichnet sprochene Empfehlung, Vergütungshätte, kann man sich sicherlich nicht prozesse in eigener Sache mit der verschließen. gleichen Sorgfalt zu führen wie Der Fehler liegt allein darin, dass das Fremdmandate. Sie sind ferner ein Landgericht am Begriff der „DurchBeleg für die Feststellung, wie verschnittlichkeit der Angelegenheit“ hängnisvoll es ist, wenn auf die Einscheitert, weil Gerichte mangels anholung eines Gebührengutachtens der Herbert P. Schons waltlicher Berufserfahrung nicht einzuständigen Rechtsanwaltskammer zuordnen wissen, was ein vom Umverzichtet wird, und sie geben Anlass, darüber nachzudenken, vor welchem Gericht man klagt. fang und von der Schwierigkeit her durchschnittliches Mandat ist und was nicht. Woher sollten sie – im RegelImmerhin zeichnen sich alle drei Entscheidungen dafall – solche Kenntnisse auch haben? durch aus, dass die Bewertungskriterien von § 14 RVG genau geprüft, gegenübergestellt und einer Gesamtgewichtung zugeführt werden. Insoweit scheint selbst das höchst unerfreuliche Urteil des LG Coburg zu überzeugen. Der zu beurteilende Fall eignete sich sicherlich denkbar schlecht für eine gerichtliche Auseinandersetzung, da hier in der Tat einfachste Verhältnisse anzutreffen waren: Es hatte eine Kollision im ruhenden Verkehr stattgefunden, die Haftungsfrage war eindeutig und mit Hilfe eines einzigen Schreibens konnte eine Regulierung herbeigeführt werden. Auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers waren nicht geeignet, durch überdurchschnittlichen Charakter eine Anhebung der Vergütung herbeizuführen, da sie vom klagenden Anwalt selbst als durchschnittlich geschildert worden waren. Die Beurteilung der übrigen Bewertungskriterien durch das Landgericht erscheinen auf den ersten Blick schlüssig, wenn man davon absieht, dass der Bedeutung der Angelegenheit – ohne den Ansatz einer Begründung – nur Unterdurchschnittlichkeit beigemessen wird. Gut und plausibel begründet erscheinen – wenn auch nur auf den ersten Blick – die Ausführungen zu den Bewertungskriterien Umfang und/oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Völlig zu Recht wird festgestellt, dass aus der Anmerkung zu Nr. 2400 VV sicherlich nicht gefolgert werden könne, dass jede Angelegenheit, die nicht umfangreich oder nicht schwierig sei, 134 Anwaltsvergütungsfragen spielten in Verkehrsunfallsachen bis zum 1.7.2004 nicht die geringste Rolle und waren den Gerichten damit auch praktisch völlig unbekannt. Sämtliche Versicherungsgesellschaften regulierten bei einfachsten Verkehrsunfällen (auch in solchen, wie sie das Landgericht Coburg jetzt zu beurteilen hatte) mit einer Mittelgebühr von 7,5/10 oder gar mit 15/10, wenn sie dem sog. DAV-Abkommen beigetreten waren. Überschritten die Regulierungsverhandlungen einen gewissen Zeitraum oder taten sich sonstige Schwierigkeiten auf, konnte ohne weiteres eine höhere Gebühr abgerechnet werden. Ein Gang zum Gericht war jedenfalls wegen Anwaltskosten normalerweise nicht erforderlich. Demgemäß wissen Richter oftmals nicht, wie die Bearbeitung einer Verkehrsunfallangelegenheit im anwaltlichen Bereich erfolgt und welche Schwierigkeiten beim ersten Informationsgespräch behoben werden müssen, ohne dass solches nach außen dringt. Da gilt es auch bei einfacher und eindeutiger Sach- und Rechtslage, den nicht immer einsichtigen Mandanten darauf aufmerksam zu machen, dass nach Gutachten oder Kostenvoranschlag nur Netto-Beträge in Rechnung gestellt werden können. Da ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Anmietung eines Ersatzwagens trotz eindeutiger Haftungsfrage zu Schwierigkeiten kommen könnte. Da sind die Probleme KammerMitteilungen Aufsätze zu erörtern, die manche Versicherungsgesellschaften immer wieder mit Sachverständigengutachten oder aber mit den Sachverständigenkosten machen. All dies dringt naturgemäß nicht nach außen, sollte in Vergütungsprozessen aber vorgetragen werden. Hier zeigt es sich, wie wichtig es ist, dass Gerichte nach § 14 Abs. 2 RVG auch dann ein Gutachten der Kammer einholen, wenn sich der Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten richtet. Die anderslautende in fast allen Kommentaren vorzufindende Auffassung ist also nicht nur falsch und nicht zu rechtfertigen, sondern führt ersichtlich zu Fehlentscheidungen. Das Landgericht Coburg unterliegt dem Irrtum, die Einfachheit der Haftungsfrage und die hier erfolgte besonders schnelle Regulierung durch die Versicherung als Begründung dafür heranziehen zu können, dass die Angelegenheit „unterdurchschnittlich“ einzuordnen sei, jedenfalls im Verhältnis zu anderen Verkehrsunfällen. Genau dies ist aber eben falsch: Gerade die Abwicklung eines üblichen Verkehrsunfalles, wie er hier zu beurteilen war, der also schnell und unbürokratisch einer Regulierung zugeführt werden kann, stellt sich insgesamt als der geradezu typische Durchschnittsfall in der Praxis eines Anwaltes dar.* Dies erkennt erfreulicherweise auch das LG Bochum in der in diesem Heft abgedruckten Entscheidung vom 17.6.2005, wenn es völlig zu Recht ausführt: „Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist als die Geltendmachung einer einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob die Bearbeitung eines Verkehrsunfalles als solche im Vergleich mit anderen Sachen einen einfachen Fall darstellt.“ Anschließend wird zutreffend darauf hingewiesen, dass auch und gerade bei Verkehrsunfallsachen ein unterdurchschnittlicher Fall nur dann anzunehmen sei, wenn es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handele. Wenn das Landgericht einen solchen allerdings darin sieht, dass die Haftungsfrage dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist und schnell reguliert wird, ist dem aus den oben genannten Gründen nicht zuzustimmen. Auch derartige Fälle bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung und Vorarbeit durch den mandatierten Anwalt, was es allein rechtfertigt, von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Immerhin wird man die betrübliche Entscheidung des LG Coburg in Zukunft zum Anlass nehmen müssen, * Vgl. hierzu auch AG Gelsenkirchen in RVG-Report 2005, S. 149; ebenso AG Nürnberg in RVG-Report 2005, S. 192 f.; AG Iserlohn in RVG-Report 2005, S. 147 f.; AG Lörrach in RVG-Report 2005, S. 148 und im Grunde auch AG Würzburg in KammerMitt. Nr. 2, S. 105 mit Anmerkung Schons. KammerMitteilungen sehr genau zu überlegen, wo man die Differenzbeträge beispielsweise gegen die HUK-Coburg-Versicherung einklagt, die sich in der Vergangenheit ja besonders renitent in Vergütungsfragen bundesweit zeigt. Man wird hier die Empfehlung aussprechen dürfen, nicht die Versicherung selbst in Coburg zu verklagen, wo die Amtsrichter sich sicherlich der – falschen – Rechtsprechung des Landgerichts verbunden fühlen, sondern entweder auf den Ort der unerlaubten Handlung zurückzugreifen oder Halter und/oder Fahrer als Gesamtschuldner am dortigen Wohnsitz in Anspruch zu nehmen. Die weitere Entscheidung des LG Bochum vom 17.6.2005, in der dem Rechtsanwalt in der zweiten Instanz lediglich aufgrund seiner Berufung eine geringfügig angehobene Vergütung von 1,0 zugesprochen wurde, gibt Anlass die eingangs formulierte Mahnung zu wiederholen: Der Rechtsanwalt sollte seine eigenen Vergütungsansprüche genau so sorgfältig verfolgen und bearbeiten wie Fremdmandate. Ersichtlich hat der klagende Anwalt im Fall des LG Bochum außer Acht gelassen, dass die Gegenseite die von ihm geschilderten besonderen Schwierigkeiten explizit bestritten hatte. Die Berufungskammer hätte demgemäß vom Rechtsanwalt eine Substanziierung seines Vorbringens erwartet, also eine nähere Darlegung und einen Beweisantritt dahingehend, dass die Verständigung mit dem Auftraggeber nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich war. Fast bedauernd erwähnt die Berufungskammer, dass allein dies die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit gerechtfertigt hätte. Den kläglichen Teilerfolg seiner Berufung hat der betroffene Anwalt also zumindest „mitverschuldet“. Zusammenfassend lassen sich aus den drei Berufungsurteilen folgende Lehren ziehen: 1. Wenn irgend möglich, Vergütungsprozesse nicht in Coburg, sondern am Wohnsitz der übrigen Gesamtschuldner bzw. am Ort der unerlaubten Handlung führen. 2. Bei denkbar einfachen Verkehrsunfällen mit schneller Regulierung (auch die Versicherungen haben aus den Urteilen eine Lehre gezogen und regulieren neuerdings in einfachen Fällen überraschend schnell) sorgfältig prüfen, ob man sich hier ausnahmsweise mit einer geringeren Gebühr als 1,3 zufriedengeben will. 3. Zu allen Bewertungskriterien substanziiert und vorsorglich auch stets mit Beweisantritt vortragen. 135 Aufsätze 4. Auf die Einholung eines Gebührengutachtens hinwirken und eine entsprechende Anregung oder einen entsprechenden Antrag auch begründen (es sollte durchaus auf die fehlende Erfahrung von Richtern im Hinblick auf die Durchschnittlichkeit von anwaltlicher Tätigkeit hingewiesen und die Fragwürdigkeit der Gesetzesinterpretation von § 14 Abs. 2 RVG hervorgehoben werden). Rettung für Trennungsfamilien! Vom BGH bestätigt (23.02.05 – XII ZR 114/03) 5. Auf den in Richterkreisen weitestgehend unbekannten Umstand hinweisen, dass alle Versicherungskonzerne bei einfachsten Verkehrsunfällen die Mittelgebühr oder gar 15/10 aufgrund des Abkommens zahlten. www.otto-schmidt.de 6. Gerichte darauf hinweisen, dass die Versicherungskonzerne eben wegen dieser Regulierungspraxis (Abrechnung stets mit Mittelgebühr) darauf hingewirkt haben, dass die Anmerkung zu Nr. 2400 VV Gesetz wurde. Und schließlich: 7. Vor Gericht und auf hoher See ist man auch als Anwalt in Gottes Hand. Völlig neues Fahrwasser: Zwei Familienrechtler stellen eine bislang kaum diskutierte Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Unterhaltsrecht vor, nämlich die insolvenzrechtliche Lösung unterhaltsrechtlicher Alltagsprobleme: die Mangelfälle. Der neue Lösungsansatz: Schluss mit dem Vorwegabzug von Verbindlichkeiten bei der Einkommensberechnung des Unterhaltspflichtigen. Land in Sicht: Der Unterhaltspflichtige stellt durch seinen Verdienst den Unterhalt der Trennungsfamilie sicher und beruft sich gegenüber Drittgläubigern auf die Pfändungsfreigrenze. Das entlastet die Kommunen, und die Trennungsfamilie muss nicht zum Sozialamt. Außerdem erhält der Unterhaltspflichtige eine konkrete Entschuldungsperspektive. So kommen Sie auf den richtigen Kurs: Das Werk erörtert systematisch die Obliegenheiten im Unterhaltsrecht und eröffnet einen ersten, sehr praxisnahen Einstieg in das Insolvenzrecht. Mit zahlreichen Mustern und Beispielen. Garantiert seetüchtig: „Allen, die mit Fragen des Unterhalts nach Eintritt der Überschuldung befasst sind, wird hier ein überzeugender Weg aus einem alten Dilemma gezeigt.“ Ralph Neumann in DRiZ 7/03 „Das Buch ist flüssig und engagiert geschrieben, bietet neue und anregende Überlegungen, so dass die Lektüre nur empfohlen werden kann.“ Ri am KG Dr. Uta Ehinger in NJW 41/03 Bestellen Sie bei Ihrer Buchhandlung oder beim Verlag Dr. Otto Schmidt Postfach 51 10 26 · 50946 Köln BESTELLSCHEIN Fax: 0221 / 9 37 38-943 Ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Melchers/Hauß Unterhalt und Verbraucherinsolvenz Neue Wege der Mangelfallberechnung. Von RAuN, FA für Familienrecht Gunnar Melchers und RA, FA für Familienrecht Jörn Hauß, 2003, 194 Seiten, DIN A5, brosch., 39,80 1 [D]. ISBN 3-504-06310-6 Name Straße PLZ / Ort Datum / Unterschrift 136 4/05 KammerMitteilungen Das aktuelle Thema Das aktuelle Thema „Die unendliche Geschichte des § 7 BerufsO“ Von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hartung, Mönchengladbach Fachanwalt für Familienrecht Unter dieser Überschrift hatte Römermann erst kürzlich zu der von der Satzungsversammlung am 21. Februar 2005 beschlossenen Neuregelung des Rechts der Nennung von Schwerpunkten Stellung genommen1. Mit ihr wollte die Satzungsversammlung die §§ 6 und 7 BerufsO ändern und insbesondere in § 7 Abs. 3 BerufsO jeden Rechtsanwalt, der mit Teilbereichen seiner Berufstätigkeit wirbt, verpflichten, sich auf diesen Gebieten fortzubilden und dies auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Doch das Bundesministerium der Justiz hob diese von der Satzungsversammlung beschlossene Regelung mit Bescheid vom 6. Mai 2005 gemäß § 191e BRAO mit der Begründung auf, die Satzungsversammlung sei ausweislich des § 59b Abs. 2 BRAO zur Regelung einer anwaltlichen Fortbildungspflicht nicht befugt. In seinem Beitrag ging Römermann noch davon aus, dass die übrigen vom Bundesministerium der Justiz nicht beanstandeten Beschlüsse der Satzungsversammlung in den BRAK-Mitteilungen vom 15. August 2005 gemäß § 35 BerufsO veröffentlicht und somit am 1. November 2005 in Kraft treten würden. Doch dazu kommt es nun nicht. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer versah die am 23./24. Februar 2005 ausgefertigten Beschlüsse der Satzungsversammlung mit der Anmerkung, dass die Vorschrift des beschlossenen neuen § 7 BerufsO durch die teilweise Aufhebung durch das Bundesministerium der Justiz einen veränderten Inhalt erfahren habe, deshalb werde § 7 BerufsO nicht verkündet und die Satzungsversammlung werde sich in ihrer Sitzung vom 7. November 2005 mit § 7 BerufsO erneut befassen. Demgemäß werden die von der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 21. Februar 2005 beschlossenen Änderungen der BerufsO am 1. November 2005 nur teilweise in Kraft treten. Nicht in Kraft treten werden die nach der Aufhebung eines Teils des § 7 BerufsO verbliebenen Teile des § 7 BerufsO, obwohl sie vom Bundesministerium der Justiz nicht beanstandet worden sind. Damit beginnt ein weiteres Kapitel der unendlichen Geschichte des § 7 BerufsO, das neue Fragen aufwirft. Zunächst fragt es sich, ob der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer befugt oder sogar verpflichtet ist, die Veröffentlichung einer Beschlussfassung der Satzungsversammlung zu unterlassen bzw. zurückzustellen. 1 Römermann, AnwBl. 2005, 490, zitiert nach Finzel, SV-Prot.4/3 S. 17. KammerMitteilungen 1. Die Befugnisse des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer regelt in erster Linie § 191d BRAO. Nach dessen Absatz 1 führt er in der Versammlung den Vorsitz. Nach Absatz 5 hat er zudem die Niederschrift über die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zu unterzeichnen. Über die sonstigen Befugnisse des Präsidenten, insbesondere außerhalb der Sitzungen der Satzungsversammlung, enthält die BRAO keine Regelung. Auch die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung besagt über seine Befugnisse außerhalb der Sitzungen bisher nichts. In dem neuen § 11 der Geschäftsordnung, der noch nicht in Kraft getreten ist, wird allerdings künftig bestimmt sein, dass dem Beschluss zur Änderung der Berufsordnung mit Übermittlung an das Bundesministerium der Justiz nach § 191e BRAO eine u.a. vom Vorsitzenden verfasste Begründung beigefügt werden soll. Diese Regelung lässt den Schluss zu, dass dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Befugnisse auch außerhalb der Sitzungen zustehen sollen. Offen bleibt aber gleichwohl, ob der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer befugt ist, bei einer teilweisen Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung die Veröffentlichung des nicht aufgehobenen Teils zurückzustellen. Mangels einer Regelung in der BRAO und in der Geschäftsordnung ist deshalb davon auszugehen, dass die Veröffentlichungsbefugnis allein bei der Satzungsversammlung liegt. Sie muss entscheiden, ob die durch die teilweise Aufhebung verbliebene Restfassung der von ihr beschlossenen Regelung noch von ihrem Willen getragen wird oder ob die Aufhebung den beschlossenen Norminhalt so verändert, dass dieser nicht mehr ihrem Willen entspricht. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer ist insoweit nur ausführendes Organ. 2. Eine andere Frage ist, ob der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer im Einzelfall verpflichtet sein kann, das Inkrafttreten eines Beschlusses durch Nichtveröffentlichung vorläufig zu verhindern, um der Satzungsversammlung Gelegenheit zu erneuter Beratung und Beschlussfassung zu geben. Diese Frage stellt sich, wenn das Bundesministerium der Justiz einen Teil einer von der Satzungsversammlung beschlossenen Regelung der Berufsordnung teilweise aufhebt und die Gefahr besteht, dass das Inkrafttreten des nicht aufgehobenen Teils den Willen der Sat137 Das aktuelle Thema zungsversammlung verfälschen oder nicht mehr der Gesamtregelung entsprechen würde, die von der Satzungsversammlung beschlossen worden war. In der Literatur ist dieses Problem bisher nur von Braun unter der Fragestellung erörtert worden, welche Prüfung dem Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer vor einer Ausfertigung der von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse obliegt2. Die dazu vertretene Auffassung ist, dass der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Satzungsversammlung deren Beschussfassungen in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen hat3. Diese Prüfungspflicht muss sich aber auch auf die Frage erstrecken, ob bei Aufhebung eines Teils einer von der Satzungsversammlung beschlossenen Regelung deren nicht aufgehobener Teil noch dem Willen der Satzungsversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung entspricht. 3. War der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer nach Aufhebung des § 7 Abs. 3 BerufsO mithin verpflichtet, die vorstehend beschriebene Prüfung vorzunehmen, bleibt nur noch zu erörtern, ob dem Ergebnis seiner Prüfung zugestimmt werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass es nach Aufhebung des § 7 Abs. 3 BerufsO drei Möglichkeiten gab: Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hätte die vom Ministerium nicht aufgehobenen Teile des § 7 BerufsO in den BRAK-Mitteilungen veröffentlichen und damit das Inkrafttreten der nicht beanstandeten Teile des § 7 BerufsO herbeiführen können. In diesem Fall wäre demnächst eine verkürzte Fassung des § 7 BerufsO in Kraft, die von dem Willen der Satzungsversammlung vermutlich nicht mehr getragen gewesen wäre. Eine andere Möglichkeit wäre gewesen, die Veröffentlichung der nicht aufgehobenen Teile des § 7 BerufsO zurückzustellen und die Sat2 3 Feuerich/Braun, BRAO, 4. Aufl., § 191d Rn. 5. Zustimmend Hartung, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 191d Rn. 21. 138 zungsversammlung in ihrer nächsten Sitzung insgesamt neu beraten und beschließen zu lassen. Schließlich wäre in Betracht gekommen, wegen eines möglichen sachlichen und inhaltlichen Zusammenhangs der §§ 6 und 7 BerufsO die Veröffentlichung beider Normen zurückzustellen und so der Satzungsversammlung Gelegenheit zu geben, eine insgesamt neue Beschlussfassung zu beraten und zu verabschieden. 4. Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat den Mittelweg gewählt und nur die Veröffentlichung des vom Bundesministerium der Justiz nicht aufgehobenen Teils des § 7 BRAO zurückgestellt. Dieser Entscheidung ist durchaus zuzustimmen. Beide von der Satzungsversammlung in ihrer Sitzung vom 21. Februar 2005 beschlossenen Neufassungen der §§ 6 und 7 BerufsO betreffen zwar die anwaltliche Werbung. Doch während die in § 7 Abs. 3 BerufsO vorgesehene Regelung einer anwaltlichen Fortbildungspflicht in Bezug auf in der Werbung benannte Teilbereiche anwaltlicher Berufstätigkeit eine neue Berufspflicht begründen sollte, ist die vom Ministerium nicht aufgehobene Neufassung des § 6 BerufsO nur redaktioneller Natur. Die Nichtveröffentlichung dieser Neufassung wäre folglich über das Ziel hinausgeschossen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Entscheidung des Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer, nur die Veröffentlichung der Neufassung des § 7 BerufsO, diese aber auch bezüglich der vom Bundesministerium der Justiz nicht aufgehobenen Teile des § 7 BerufsO, zurückzustellen, sowohl in formell- als auch in materiellrechtlicher Hinsicht richtig und nicht zu beanstanden ist. Zu hoffen bleibt, dass die Satzungsversammlung in ihrer nächsten Sitzung am 7. November 2005 das unendliche Kapitel des § 7 BerufsO beendet. Das Datum der Sitzung lädt zu einer endgültigen und beanstandungsfreien Beschlussfassung geradezu ein. KammerMitteilungen Das aktuelle Thema Deutliche Effizienzsteigerung durch den Einsatz von SyncFrame Ob Produzenten aller Nuancen, Handelsbetriebe, Dienstleister oder auch die Öffentliche Verwaltung: Unternehmen aller Art nutzen ERP-Lösungen, mit denen sie ihre gesamten Prozesse integriert abbilden und die Geschäftsvorgänge automatisieren. Eine solche Lösung ist SyncFrame, eine aktuell in rund 50 Sozietäten von 1.500 Anwendern eingesetzte juristische Komplettlösung für Anwaltskanzleien und Notariate. SyncLine bietet mittleren und größeren Häusern das System, das schon mit seiner Einführung für eine deutliche Erhöhung der Effizienz sorgt, alternativ zum klassischen Lizenzmodell auch zum monatlichen Festpreis von 150 Euro* pro Lizenz an. Der Einsatz von SyncFrame hat in den Kanzleien zu einer durchschnittlichen Effizienzsteigerung von 20 Prozent geführt. Bereits mit der Anlage einer Akte setzen zuverlässige Workflows ein, die das durchgehende und ganzheitliche Bearbeiten (und Archivieren) der Aktenvorgänge nicht nur einfach, sondern auch schnell ermöglichen. Bei diesen Workflows handelt es sich um frei definierbare Prozesse, die sich über die Parametrisierung der Standards individuell einrichten lassen. Das steckerfertig zum Festpreis ausgelieferte System kann daher von der ersten Minute an produktiv eingesetzt werden und ’lernt’ je nach Parametrisierungsgrad und -aufwand die gesamten Ablaufprozedere der Kanzlei hinzu. Feste Größe im Kanzleialltag „SyncFrame ist bei uns längst zur festen Größe in der gesamten Aktenbearbeitung geworden“, bestätigt Prof. Dr. jur. Hans-Jörg Birk von der Kanzlei Eisenmann Wahle Birk mit Sitz in Stuttgart und Dresden. „Auf funktionaler Seite bietet das System alle erdenklichen Features, die im täglichen Arbeitsaufwand einer Kanzlei anfallen.“ Besonders betont der langjährige Anwender den Nutzen des weltweit orts- und zeitunabhängigen Zugriffs auf die einheitliche Datenbank. So arbeitet er mit einem mobilen System, das ihm permanenten Zugriff auf alle relevanten Daten ermöglicht sowie immer auf dem Laufenden zu bleiben wie auch mit allen Beteiligten per Mail verzögerungsfrei kommunizieren zu können. „Mit der virtuellen Kanzlei im Gepäck ist man auf Geschäftsreisen, in einer Verhandlungspause vor Gericht, wenn notwendig sogar zuhause oder im Urlaub jederzeit bestens informiert, behält die Kontrolle und kann ohne Einschränkungen ortsunabhängig agieren.“ Überzeugender Nutzen Auf den Punkt gebracht, zieht mit der wartungsfreien Komplettlösung eine straff geführte Organisation in die Kanzlei ein. Das zentrale Server-System garantiert nicht nur filialenübergreifende Datenkonsistenz und komfortabel handhabbare Dokumentenverwaltung, sondern hält auch die Kosten für die einzelnen Arbeitsplätze dank schlanker Clients vergleichsweise niedrig. Zu den mehr als hundert Einzelfeatures zählen beispielsweise auch eine Zeiterfassung, die ein internes Controlling ermögKammerMitteilungen – Anzeige – licht, aber gerade auch bei zeitabhängigen Honoraren zu höheren Ergebnisse führen kann. Ein weiterer großer Pluspunkt liegt in der automatischen Datensicherung: Ohne Aufpreis gehört das Vergessen von Sicherungen der Vergangenheit an, da das System nach entsprechender Einrichtung selbstständig Backups fährt. Führende Technologie Auf der technologischen Seite präsentiert sich SyncFrame jederzeit auf dem höchsten Stand. Für die Anwender entscheidend ist dabei, dass sämtliche Neuentwicklungen ohne zusätzliche Kosten ausgeliefert und in aller Regel sogar per Fernzugriff eingespielt und gewartet werden können. Derzeit befindet sich beispielsweise die neue 64-Bit XML-basierte (selbstverständlich grafische) Version in der Auslieferung. Diese ist als wichtiger Meilenstein nicht nur in Bezug auf die Systemtechnologie zu sehen, sondern gerade auch mit Hinblick auf den elektronischen Rechtsverkehr über den Standard XJustiz, der im Mai 2005 von der Bund-Länder-Kommission in derzeit aktueller Fassung (Version 1.3.0) für den Echtbetrieb freigegeben wurde. Volle Funktionalität – bedarfsgerecht genutzt „Der entscheidende Nutzen von SnycFrame liegt nach meiner Einschätzung und Erfahrung in der Abbildung der Kernprozesse aus dem juristischen Alltag“, erklärt Rechtsanwalt Betsche-Heil aus Mainz. „Denn nur wer den Kopf dafür frei hat, kann sich auf die wesentlichen Aspekte seiner Profession konzentrieren. Mit SyncFrame ist das auch ohne personellen Overload in der Verwaltung einfachst zu realisieren.“ Schnell wirksam bei überschaubaren Kosten Zahlen zur Nutzungszeit und überschaubare, hart kalkulierte Festpreise. Dieses Alternativangebot zum klassischen Lizenzkonzept bietet gerade in den heutigen Zeiten wirtschaftlicher Unwägbarkeiten jenen Kanzleien einen Zugang zu modernster Software-Technologie, die durch Erhöhung der Effizienz in ihren Abläufen Zeit und Geld sparen möchten. Auf Anfrage präsentiert das SyncLine-Team gerne SyncFrame völlig unverbindlich vor Ort und erstellt individuelle Angebote. Autor: Herbert Franosch, Vertriebsleiter bei der SyncLine GmbH syn017 * Das Leasing-Angebot sieht eine Laufzeit von 36 Monaten vor und beinhaltet neben den Software-Lizenzen unter anderem auch den Applikations-Support, remote eingespielte Updates und ein Einführungspaket (Das Angebot versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer). SyncLine GmbH Herbert Franosch Eleonorenstraße 128 55252 Mainz-Kastel http://www.syncframe.de [email protected] fon: 06134/64049-0 fax: 06134/64049-1 139 Berichte und Bekanntmachungen Berichte und Bekanntmachungen Mitglieder der sechs neuen Vorprüfungsausschüsse berufen In seiner Sitzung am 6.7.2005 hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten der entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung (zum 1.7.2005) die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der neuen Vorprüfungsausschüsse für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnungen Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Verkehrsrecht berufen. Am 24.8.2005 haben die konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse stattgefunden. RA Dr. Ulrich Schnorrenberg, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender) Aus Gründen der Organisation und der Praktikabilität haben sich die Kammern Köln und Düsseldorf darauf verständigt, für die sechs neuen Fachanwaltschaften (anders als für die acht bestehenden) keine gemeinsamen Ausschüsse mehr zu bilden. Außerdem hat der Kammervorstand entschieden, dass die neuen Ausschüsse in Abhängigkeit von dem erwarteten Antragsaufkommen unterschiedlich stark (nämlich entweder mit drei ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter, mit vier ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter oder mit sechs ordentlichen Mitgliedern und einem Stellvertreter) besetzt werden. RA Dr. Rolf Schallen, Düsseldorf (Vorsitzender) Die Zusammensetzung im Einzelnen entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung. RA Jürgen Fritz, Düsseldorf (Vorsitzender) Stellvertretendes Mitglied RAin Christiane Vohmann, Wuppertal 3. Medizinrechts-Ausschuss Ordentliche Mitglieder RA Dr. Christoph Jansen, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender) RA Peter Scholten, Duisburg (Schriftführer) Stellvertretendes Mitglied RA Dr. Karl-Heinz Möller, Düsseldorf 4. Miet- und Wohnungseigentumsrechts-Ausschuss Ordentliche Mitglieder RA Jürgen Effenberger, Oberhausen (stellvertr. Vorsitzender) RA Rüdiger Fritsch, Solingen (Schriftführer) RA Frank Heeg, Moers RA Johannes Lücke, Düsseldorf 1. Bau- und Architektenrechts-Ausschuss RA Andreas Skrobek, Düsseldorf Ordentliche Mitglieder Stellvertretendes Mitglied RA Rudolf Franz, Düsseldorf (Vorsitzender) RAin Dagmar Loosen, Neuss RA Dr. Gunther Knoche, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender) 5. Transport- und Speditionsrechts-Ausschuss RA Dr. Werner Langen, Mönchengladbach Ordentliche Mitglieder RA Dr. Hans Herbert Moehren, Düsseldorf (Schriftführer) RA Markus Jaegers, Duisburg (Schriftführer) Stellvertretendes Mitglied RA Michael Ulrich, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender) RA Ralf Rohmann, Wesel Stellvertretendes Mitglied RA Dr. Jürgen Temme, Düsseldorf (Vorsitzender) RA Horst Michael Müller-Ehl, Neuss 2. Erbrechts-Ausschuss 6. Verkehrsrechts-Ausschuss Ordentliche Mitglieder RA Claus Jenckel, Düsseldorf (Vorsitzender) Ordentliche Mitglieder RA Andraes Kühne, Düsseldorf (Schriftführer) RA Andreas Engelbrecht, Düsseldorf (stellvertr. Vorsitzender) RA Hans-Joachim Lehnhoff, Duisburg RA Thomas Heimbürger, Düsseldorf 140 KammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen RA Nils Jurgutat, Oberhausen (Schriftführer) RA Herbert Schons, Duisburg (Vorsitzender) RA Karl-Hermann Lauterbach, Solingen Stellvertretendes Mitglied RA Dr. Burkhard Reiß, Duisburg RA Lutz F. Bartsch, Grevenbroich Neubesetzungen im Justizministerium NRW Am 24.6.2005 hat Ministerpräsident Dr. Jürgen Rüttgers drei Ministerinnen und acht Ministern in der Düsseldorfer Staatskanzlei die Ernennungsurkunden übergeben. Vertreter des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes und später ständiger Vertreter des Abteilungsleiters der Abteilung Z war. Neue Justizministerin ist Roswitha Müller-Piepenkötter (CDU), die bislang Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf und Vorsitzende des NRW-Richterbundes sowie Vorsitzende des Hauptrichterrates der ordentlichen Gerichtsbarkeit in NRW war. Neuer Pressesprecher im Justizministerium ist Ulrich Hermanski, der früher Dienstleitender Redakteur und stellvertretender Büroleiter der Deutschen Presseagentur, später Leiter des Düsseldorfer Landesbüros des Deutschen DepeschenDienstes und zuletzt freier Journalist und Rechtsanwalt war. Zum neuen Staatssekretär im nordrhein-westfälischen Justizministerium wurde der FDP-Abgeordnete und bisherige Vizepräsident des Landtags Jan Söffing ernannt, der früher ebenfalls Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf war. Der Kammervorstand wünscht den Genannten viel Erfolg und die nötige Fortüne beim Führen ihrer Ämter und freut sich auf eine gute Zusammenarbeit. Neuer Leiter der Abteilung Z (Personal und Recht) wurde Ministerialdirigent Rudolf Hucklenbroich, der früher Die Ministerin hat bereits zugesagt, uns als Interviewpartnerin für die nächste Ausgabe der KammerMitteilungen zur Verfügung zu stehen. Dr. Günter Hopfgarten wiederbestellt Durch Urkunde vom 19.7.2005 hat die Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Kollegen Dr. Günter Hopfgarten aus Wuppertal erneut (und zwar für die Zeit vom 1.12.2005 bis zum 30.11.2010) zum Mitglied des nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshofes ernannt und gleichzeitig zum Vorsitzenden dieses Gerichts bestellt. Die Amtsperiode für die Mitglieder des Anwaltsgerichts, des Anwaltsgerichtshofs und des Senats für Anwaltssachen beim BGH wurde durch das am 1.1.2005 in Kraft getretene „Gesetz zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter“ (BGBl. 2004 I, 3599 – vgl. KammerMitteilungen 1/2005, S. 41) von vier auf fünf Jahre verlängert. Der Kammervorstand gratuliert Herrn Kollegen Dr. Hopfgarten zur Wiederernennung und wünscht ihm für die Fortführung seines verantwortungsvollen Amtes alles Gute. Johannes Riedel neuer Präsident des OLG Köln Mit Wirkung vom 24.5.2005 ist Johannes Riedel, der bisherige Präsident des Landesjustizprüfungsamtes NRW, zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln ernannt worden. KammerMitteilungen Wer die Nachfolge an der Spitze des LJPA antritt, war bis Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Kommissarisch liegt die Leitung bei Frau Ministerialrätin Dr. Barbara Röwer. 141 Berichte und Bekanntmachungen Veränderungen im Vorstand des Vereins der Rechtsanwälte Krefeld e.V. Der Krefelder Anwaltverein hat uns über personelle Veränderungen in seinem Vorstand informiert. Der bisherige Vorsitzende, Herr Kollege Elmar Erlemann, stellte sich nach 9-jähriger verdienstvoller Tätigkeit für den Verein nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung. Neuer Vorsitzender ist Herr Kollege Dr. Gero Hattstein. Stellvertretende Vorsitzende sind die Herren Kollegen Klaus Steffen, der in seinem Amt bestätigt wurde, und – neu hinzugekommen – Dr. Christian Schmidt, der auch Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist. Herr Kollege Dr. Jürgen Lenze, der ebenfalls Mitglied im Kammervorstand ist, hatte sich nicht erneut in den Vereinsvorstand wählen lassen. Syndikusanwälte und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der BfA Wie Sie in verschiedenen Veröffentlichungen der letzten Zeit verfolgen konnten oder aufgrund persönlicher Erfahrungen wissen, ist die Frage, ob Syndikusanwälte von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden (und bleiben) können, in der letzten Zeit zunehmend in die Diskussion geraten. Gründe hierfür sind die zunehmende Beliebigkeit, mit der der Begriff „Syndikusanwalt“ verwendet wird, und höchstrichterliche Entscheidungen, die besagen, dass der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen i.S. von § 5 der Fachanwaltsordnung nicht anhand von Fällen geführt werden könne, die der Bewerber um eine Fachanwaltsbezeichnung als Syndikus bearbeitet habe (so BGH v. 13.3.2000 in NJW 2000, 1645, und – etwas relativierend – BGH v. 18.6.2001 in NJW 2001, 3130). und juristischer Tätigkeit gänzlich verschiedene Profession ausüben, beständig gewachsen. Gewachsen ist gleichzeitig (natürlich) auch die Zahl derjenigen, die zwar im Wesentlichen einen „artfremden“ Beruf ausüben, aber wegen der gleichzeitig bestehenden Zulassung zur Anwaltschaft und der damit verbundenen Mitgliedschaft in einem Anwaltsversorgungswerk die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Das hat dazu geführt, dass die Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten bzw. von Anwälten mit Zweitberuf ganz grundsätzlich auf den Prüfstand gestellt wurde. Der Begriff des „Syndikusanwalts“ ist zunehmend schillernd geworden. Wurde darunter früher der „Syndikus“, also der Hausjurist eines Unternehmens verstanden, wird der Begriff heute häufig mit dem „Rechtsanwalt, der einen (also irgendeinen, auch nicht-juristischen) Zweitberuf ausübt“, gleichgesetzt. Das Deutsche Rechtslexikon von Beck definiert den Syndikusanwalt als einen „Von der Versicherungspflicht werden befreit „Rechtsanwalt, der zugleich in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht und seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend seinem Dienstherrn zur Verfügung stellen muss“. Auf Deutsch: Ein Rechtsanwalt wird nur dann von der Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn er anwaltliche Tätigkeit ausübt. Die Verwässerung des Syndikusanwalts-Begriffs ist auch eine Folge der Zweitberufs-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.1992 (NJW 1993, 317). Galt bis dahin, dass ein Zweitberuf nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar war, wenn es sich nicht um eine kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit handelte und er eine (etwa durch den Umfang der Entscheidungsbefugnis und die Höhe des Gehalts ausgewiesene) „gehobene Position“ vermittelte, legte das Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit verfassungskonform jetzt so aus, dass seither nahezu jeder Zweitberuf (also z.B. auch der des berühmten Taxifahrers) als mit dem Anwaltsberuf kompatibel gilt. Seit damals ist die Zahl der Rechtsanwälte, die im Zweitoder besser gesagt Hauptberuf eine von anwaltlicher 142 Die gesetzliche Regelung der Befreiungsfähigkeit ist eindeutig. In dem – schwer verdaulichen – § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI heißt es: 1. Angestellte und selbstständig Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn ... .“ An dieser Stelle tut sich ein weiteres Spannungsfeld auf, weil der Rechtsanwalt im Hinblick auf § 59a BRAO (und auch auf die §§ 45, 46 BRAO) eigentlich nicht „als Anwalt“ bei einem nicht-anwaltlichen Auftraggeber beschäftigt sein darf. Demgegenüber gilt ein Rechtsanwalt, der bei einem Anwaltskollegen oder in einer Anwaltskanzlei angestellt ist, erst gar nicht als Syndikusanwalt bzw. als Anwalt mit Zweitberuf, weshalb für ihn weder das Problem der Befreiungsfähigkeit noch die Beschränkungen der §§ 45, 46 BRAO eine Rolle spielen. Um das aufgezeigte Dilemma zu bereinigen, wurden zahlreiche Gespräche zwischen der ArbeitsgemeinKammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen schaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV) und Vertretern der Rentenversicherung geführt. Diese Gespräche endeten mit einem letztlich für alle Seiten zufrieden stellenden Ergebnis: Anwälte mit Zweitberuf werden auch weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, wenn sie rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig, also „richtige“ Syndikusanwälte sind. Die aufgezählten Tätigkeitsfelder müssen von dem angestellten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden, wobei die Gewichtung im Einzelfall von der Art der ausgeübten Beschäftigung abhängig ist. Künftig muss der (nicht-anwaltliche) Arbeitgeber eines Rechtsanwalts gegenüber dem zuständigen Anwaltsversorgungswerk eine genaue Stellen- und Funktionsbeschreibung für seinen Arbeitnehmer abgeben. Zu diesem Zweck wurden neue, inzwischen bereits verbindliche Antragsformulare erarbeitet, die mit einem umfangreichen Hinweisblatt für nicht-anwaltliche Arbeitgeber versehen sind. In diesem Hinweisblatt werden die Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung wie folgt definiert: • • Rechtsberatung als • die unabhängige Analyse von betriebsrelevanten konkreten Rechtsfragen • die selbstständige Herausarbeitung und Darstellung von Lösungswegen und Lösungsmöglichkeiten vor dem spezifischen betrieblichen Hintergrund • das unabhängige Bewerten der Lösungsmöglichkeiten Rechtsentscheidung als • • das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen Weisungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefugnis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungsund Entscheidungsprozessen im Unternehmen ausreichend. Rechtsgestaltung als • • das selbstständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitsgebers Rechtsvermittlung als • das mündliche Darstellen abstrakter Regelungskomplexe vor größeren Zuhörerkreisen • • die schriftliche Aufarbeitung abstrakter Regelungskomplexe die Bekanntgabe und Erläuterung von Entscheidungen im Einzelfall. Wichtig ist, dass künftig auch jeder Wechsel des Arbeitsfeldes – selbst wenn er in demselben Unternehmen stattfindet – der Rentenversicherung angezeigt werden muss, damit diese prüfen kann, ob auch für das neue Arbeitsfeld die Voraussetzungen für die Befreiung gegeben sind. Wer etwa vom Leiter der Rechtsabteilung eines Unternehmens zum Leiter der Marketingabteilung wird, verliert im Zweifel die Befreiungsfähigkeit. Hilfe kann in einem solchen Fall allenfalls noch § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI leisten, wonach sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstreckt, „wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet“. Wenn Sie, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, Fragen zu Ihrer Befreiungsfähigkeit haben, wenden Sie sich bitte unmittelbar an die Experten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in NRW (Postfach 105161, 40042 Düsseldorf, Telefon: 02 11/35 38 45, Telefax: 02 11/35 02 64, E-Mail: [email protected]). Dort erhalten Sie auch die aktuellen Antragsformulare. Bitte lesen Sie zu der Problematik auch das Editorial von Herrn Kollegen Dr. Lindenau. Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf Bericht über die 76. JuMiKo Vom 29. bis 30.6.2005 tagte in Dortmund die 76. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister. Beschlüsse Es wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst: TOP I.1 – Große Justizreform 1.1 Vereinheitlichung der Gerichtsverfassungen/ Prozessordnungen Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich dafür aus, das Gerichtsverfassungs- und ProzessKammerMitteilungen recht nach Maßgabe der folgenden Leitlinien neu zu ordnen: 1. Die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen und die Prozessordnungen werden in einem einheitlichen Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz zusammengeführt. 2. Das Gerichtsverfassungs- und Prozessgesetz soll aus mehreren Teilen bestehen. Diese enthalten: • die grundlegenden Regelungen über die Verfassung der Gerichte und der Staatsanwaltschaften 143 Berichte und Bekanntmachungen • die für alle Gerichtsbarkeiten geltenden allgemeinen Prozessvorschriften • besondere Vorschriften für • • die Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit, • • das Strafverfahren und das Familiengerichtsverfahren und das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. 3. Zu den grundlegenden Regelungen über die Verfassung der Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen u.a. folgende Bereiche gehören: a) In allen Gerichtsbarkeiten soll die Möglichkeit eröffnet werden, sachliche Zuständigkeiten ganz oder teilweise einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuzuweisen, auswärtige Kammern, Senate und gemeinsame Gerichte einzurichten oder bestimmte Aufgaben ganz oder teilweise dem Gericht eines anderen Landes zu übertragen. b) Die historisch begründete Sonderzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Amtshaftung und Entschädigungen nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG soll aufgegeben werden; dies setzt eine Änderung des Grundgesetzes voraus. c) Die Rechtswegzuweisungen zu den Sozial- und Verwaltungsgerichten sollen überprüft werden. d) In allen Gerichtsbarkeiten soll möglichst eine weitgehend einheitliche Besetzung der Richterbank eingeführt werden. In der I. Instanz soll grundsätzlich der Einzelrichter entscheiden, nur im Ausnahmefall soll die Übertragung auf ein Kollegialorgan – soweit die Gerichtsverfassung ein solches vorsieht – möglich sein. In der II. Instanz soll grundsätzlich das Kollegialorgan entscheiden. Für die Übertragung auf das Kollegialorgan bzw. auf den Einzelrichter sollen einheitliche Kriterien und einheitliche Verfahrensvorschriften festgelegt werden. e) Der Einsatz von Proberichtern als Einzelrichter soll für alle Gerichtsbarkeiten einheitlich geregelt werden, wobei nicht nach dem Gegenstand des Verfahrens unterschieden werden soll. f) Die Vorschriften betreffend die ehrenamtlichen Richter und Schöffen sollen soweit wie möglich vereinheitlicht werden. g) Die Regelung über den Bereitschaftsdienst (§ 22c GVG) soll auf die Fachgerichtsbarkeiten – mit Ausnahme der Finanzgerichtsbarkeit – erstreckt werden. 144 h) Die Möglichkeit zur Verhandlung und Beweisaufnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) soll in allen Gerichtsbarkeiten – mit Ausnahme des Strafverfahrens – eröffnet werden. i) Den Ländern soll ermöglicht werden, den tradierten Organisationszusammenhang von (Land-)Gericht und Staatsanwaltschaft bei Bedarf flexibler gestalten zu können. j) Die Regelungen der allgemeinen Dienstaufsicht sollen aus Gründen der Rechtsklarheit in dem ersten Teil des einheitlichen Gerichtsverfassungsund Prozessgesetzes zusammengefasst dargestellt werden. k) Im Interesse der Vollständigkeit sollen sämtliche nichtrichterlichen Mitarbeiter der Gerichte, Staatsanwaltschaften sowie der Gerichts- und Jugendgerichtshilfe mit ihren Funktionen aufgeführt werden. 4. Der allgemeine prozessrechtliche Teil sollte insbesondere folgende Regelungsbereiche umfassen: • • • • • • • • • • • • • • • • Ausschließung/Ablehnung Beratung/Abstimmung Rechtshilfe Beteiligte Vertretungen PKH Beweisaufnahme Beweissicherungsverfahren Zustellung Ladung Termine Fristen Wiederaufnahme Wiedereinsetzung Protokoll Rechtsmittel, zumindest Rechtsmittelfristen. 1.2 Funktionale Zweigliedrigkeit Den Justizministerinnen und Justizministern ist es ein wichtiges Anliegen, den Rechtsuchenden auch in Zukunft ein gerichtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen, das zu schnellen und dem Gebot der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden Entscheidungen führt. Sie nehmen die in dem Bericht der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre vertretene Auffassung zur Kenntnis, dass ein möglichst straffer einheitlicher Rechtszug diese Ziele dauerhaft und auch unter veränderten gesellKammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen schaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen verwirklichen könnte. Die Justizministerinnen und Justizminister meinen jedoch, dass damit der Auftrag der Justizministerkonferenz noch nicht umfassend erfüllt ist. Sie halten an den im November 2004 beschlossenen Zielsetzungen fest, sehen hier aber noch weiteren Erörterungs- und Prüfungsbedarf. Sie bitten die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, in ihre weiteren Überlegungen unter Beteiligung der Praxis und unter Einbeziehung der jeweils vorliegenden Evaluierungsergebnisse der ZPOReform zu prüfen, ob für das o.g. Ziel auf allen Rechtsgebieten eine strukturelle Verfahrensänderung geboten ist und ob neben den bisher zur Debatte stehenden Vorschlägen der Zulassungsberufung und des Vorlageverfahrens weitere Möglichkeiten bestehen. Sie bitten die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, schnellstmöglich zu berichten. 1.3 Flexibler Richtereinsatz 1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen den Abschlussbericht zur Kenntnis. Sie befürworten personalwirtschaftlich sinnvolle und verfassungsrechtlich zulässige Gesetzesänderungen zur weiteren Erhöhung der Flexibilität des richterlichen Personaleinsatzes. 2. Die von der Justizministerkonferenz im Jahre 2004 geforderte und aufgrund einer entsprechenden Bundesratsinitiative bereits vom Deutschen Bundesrat befürwortete Möglichkeit der Zusammenlegung der Fachgerichtsbarkeiten ist ein Erfolg versprechender Weg zur bedarfsgerechten Verteilung knapper richterlicher Ressourcen. 3. Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten außerdem, die Möglichkeit zur Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG dadurch zu erweitern, dass durch die Streichung des Erfordernisses spezialgesetzlicher Zulassung in § 27 Abs. 2 DRiG die generelle und gerichtsbarkeitübergreifende Übertragung eines weiteren Richteramtes ermöglicht wird. Als Maßnahme zur Qualitätssicherung empfehlen sie des Weiteren die Schaffung der Möglichkeit des Einsatzes von Proberichterinnen und Proberichtern auch in der II. Instanz; ein Einzelrichtereinsatz kommt hierbei nicht in Betracht. verbessern. Zu diesem Zweck sind Übersichten über die vorhandenen Angebote im Internet zur Verfügung zu stellen und zu vernetzen. Ein zentraler Zugang zu den Übersichten ist förderlich. Hierzu bietet es sich an, die Übersichten in das bundesweite Justizportal zu integrieren. 3. Die Länder werden prüfen, ob es sinnvoll und möglich ist, in den Ländern Koordinierungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung einzurichten, die die Konfliktparteien bei der Suche nach einer geeigneten Schlichtungsstelle unterstützen. 4. Bei den Überlegungen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung ist zu berücksichtigen, dass viele Rechtsstreitigkeiten von Rechtsschutzversicherungen finanziert werden. Die außergerichtliche Streitbeilegung könnte hier vor allen Dingen durch Kostenanreize für den einzelnen Versicherungsnehmer gefördert werden. Dazu ist der Dialog mit der Versicherungswirtschaft zu suchen. Das Bundesministerium der Justiz wird gebeten, diesen Dialog aufzunehmen. 5. Eine qualifizierte Ausbildung der beteiligten Berufsgruppen im Konfliktmanagement ist geboten. 6. Zur Förderung der konsensualen Streitbeilegung durch obligatorische Streitschlichtung dürfte sich vor allem ein sachgebietsbezogener Ansatz anbieten. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Umsetzung des § 15a EGZPO“ wird gebeten, einen Katalog der geeigneten Sachgebiete und konkrete Formulierungsvorschläge für eine Neufassung des § 15a EGZPO zu erarbeiten. Daneben sollte auch der rein streitwertbezogene Ansatz nicht außer Betracht bleiben. 7. Seitens der Justiz sollte auf eine verbesserte Aufklärung der Prozessparteien über die Kosten eines Prozesses und die alternativen Möglichkeiten der Streitbeilegung, und zwar in einem möglichst frühen Stadium des Prozesses, hingewirkt werden. 8. Das justizielle Verfahren ist für Formen alternativer Konfliktbeilegung weiter zu öffnen. 9. Die gerichtsinterne Mediation kann – als Übergangslösung – ein lohnender Weg sein, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern. 10. Es soll geprüft werden, inwieweit außergerichtliche Streitschlichtung durch Gebühren- und Kostenanreize gefördert werden kann. 2.2 Förderung der konsensualen Streitbeilegung 1. Die vorhandenen Streitbeilegungsangebote in den Bundesländern sollen systematisch erfasst und überprüft werden. Die Länder werden sich gegenseitig über die Ergebnisse unterrichten. 2. Die Möglichkeiten, sich über das bestehende, vielfältige Schlichtungsangebot zu informieren, sind zu KammerMitteilungen 3.1/3.2 Effektivere Strafverfolgung 1. Materielles Strafrecht Die Justizministerinnen und Justizminister erinnern an ihren Beschluss vom 6.11.2003 betreffend die Einführung der Einheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht und bitten die Bundesjustizministerin erneut, in Absprache 145 Berichte und Bekanntmachungen mit den Landesjustizverwaltungen ein konkretes Konzept zur Einführung der Einheitsstrafe zu erarbeiten. 2. Strafverfahrensrecht und Bußgeldverfahren a) Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen die zum Thema „Effektivere Strafverfolgung“ unterbreiteten Vorschläge betreffend bürgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten urheber-, presse- und verlagsrechtliche Streitigkeiten wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten und Streitigkeiten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. die Erstreckung des § 153a StPO auf das Revisionsverfahren • die Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Ermittlungsrichters Die Justizstaatssekretärinnen und -staatssekretäre werden beauftragt, die Einzelheiten unter Beteiligung der Praxis näher zu prüfen und der Justizministerkonferenz bis zum Herbst 2005 konkrete Vorschläge vorzulegen. • die verpflichtende Ladung von Zeugen durch die Polizei 4. Qualitätssicherung • die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen • die gerichtliche Feststellung der Verschleppungsabsicht in § 244 Abs. 3 StPO • den Verzicht auf das Inhaltsprotokoll im amtsgerichtlichen Verfahren • die Einführung einer Berufungsbegründungspflicht • die Erstreckung der Privatklage auf den Nötigungstatbestand • • • die Erweiterung des Strafbefehlsverfahrens die Erweiterung des beschleunigten Verfahrens die Rechtsmittelreduktion im Ordnungswidrigkeitenverfahren b) Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten entsprechend der Empfehlung der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre den weitgehenden Verzicht auf eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft am bußgeldrechtlichen Zwischen- und Hauptverfahren. 3.3 Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts in besonderen Zivilrechtsstreitigkeiten Die Justizministerinnen und Justizminister sind der Auffassung, dass für bestimmte, sachlich abgegrenzte Verfahren auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts geschaffen werden sollte. Dafür kommen z.B. in Betracht: • • • • • zustimmend zur Kenntnis. • • fallen, insbesondere Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen Spruchverfahren Klagen gegen die Wirksamkeit von Umstrukturierungsbeschlüssen unter Beteiligung einer Aktiengesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz sowie im Falle der Eingliederung und des squeeze-out einschließlich der zugehörigen Unbedenklichkeitsverfahren aktienrechtliche Streitigkeiten, die nach dem Aktiengesetz bislang in die Zuständigkeit der Landgerichte 146 … 2. Fortbildung a) Die Justizministerinnen und Justizminister sprechen sich für die gesetzliche Regelung einer Fortbildungspflicht in den Richtergesetzen des Bundes und der Länder aus. Die Art und Weise, in der Richterinnen und Richter dieser Verpflichtung nachkommen, bleibt freigestellt. b) Die Justizministerinnen und Justizminister setzen sich dafür ein, dass die Fortbildung in Beurteilungsund Beförderungsrichtlinien als Kriterium für Richter und Staatsanwälte verankert wird und im Rahmen der Personalentwicklung verstärkt Berücksichtigung findet. c) Die Justizministerinnen und Justizminister befürworten, dass die Planung der Fortbildung und die Verantwortung für deren Umsetzung durch die Führungskräfte mit Rücksicht auf den Bedarf erfolgt, der vorrangig in den Jahresgesprächen zu ermitteln ist. Das Fortbildungsangebot des Dienstherrn soll grundsätzlich unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und die Verteilung der Kapazitäten transparent und unter Zugrundelegung objektiver Kriterien erfolgen. 3. Qualitätsmanagement a) Die Justizministerinnen und Justizminister sehen die Qualitätssicherung als eine der zentralen Herausforderungen für die Zukunft der Justiz an. Sie sprechen sich für die Einführung eines einheitlichen Qualitätsmanagements durch ein strukturiertes Benchmarking-Verfahren aus. Dazu werden landesinterne Vergleichsringe nach identischen Vorgaben eingerichtet, die nach einheitlichen Kriterien Kennzahlen erheben und möglichst nach einheitlicher Methodik Veränderungsprozesse einleiten. b) Daneben soll ein länderübergreifender Vergleichsring gebildet werden, an dem die Zentralen Mahngerichte der Länder teilnehmen. c) Die Justizministerinnen und Justizminister beauftragen Baden-Württemberg und Niedersachsen, zusammen mit den anderen Ländern die Bildung der unter KammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen a) und b) genannten Vergleichsringe, den Austausch der Ergebnisse und das weitere Vorgehen im Benchmarking-Verfahren zu organisieren und zu koordinieren. d) Die Einrichtung eines praxisorientierten intranetbasierten Informationsforums über Art, Gegenstand, Entwicklungsstand und Einsatzstellen von Projekten ist eine wesentliche Erfolgsbedingung für ein länderübergreifendes Qualitätsmanagement. Es kann die Kontaktaufnahme zwischen den Einsatzstellen fördern. Die Länder Bremen und Nordrhein-Westfalen werden gebeten, in Abstimmung mit der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) die Einrichtung eines solchen Informationsforums in das Konzept für einen zentralen Konferenz- und Dokumentenserver der Justizministerkonferenz einzubeziehen. Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer In einer ersten Stellungnahme zu den Beschlüssen der 76. JuMiKo wertet es die Bundesrechtsanwaltskammer als Erfolg, dass die Justizminister zwar an der in der Herbstsitzung 2004 beschlossenen Zielsetzung bezüglich der funktionalen Zweigliedrigkeit der Gerichte festhalten wollen, dass an dieser Stelle jedoch weiterer Erörterungs- und Prüfungsbedarf gesehen werde. Soweit unter Beteiligung der Praxis und unter Einbeziehung der Evaluierungsergebnisse der ZPO-Reform geprüft werden solle, ob die Einführung der funktionalen Zweigliedrigkeit auf allen Rechtsgebieten geboten sei, komme die JuMiKo einer Forderung der BRAK nach. Die BRAK kündigt an, durch die „Arbeitsgruppe Justizreform“ eine aktualisierte und ergänzende Stellungnahme erarbeiten zu lassen, in der auf die Beschlüsse der 76. JuMiKo eingegangen werde. Auszug aus dem BRAK-Papier zur „Großen Justizreform“ In ihrem als Reaktion auf die Herbstkonferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 25.11.2004 verfassten Papier präsentiert die Bundesrechtsanwaltskammer u.a. Datenmaterial, das das Bedürfnis nach einer erneuten Reform der Justiz eindrucksvoll widerlegt. Es heißt dort: „Deutschland gibt für das Gerichtssystem ca. 53 Euro pro Einwohner im Jahr aus und damit weitaus weniger als für Subventionen. Zur Zahl der Prozesse ermittelte die CEPEJ-Studie (Anmerkung: Studie der vom Europarat im Jahr 2002 gegründeten European Commission for the Efficiency of Justice), dass nach den Zahlen der Zivil- und Verwaltungsverfahren in Bezug zur Bevölkerung und in Bezug auf das Bruttosozialprodukt Deutschland die wenigsten Prozesse hat. Auch die Dauer der Prozesse nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes gibt keinen Anlass, von überlangen Verfahrensdauern zu sprechen. Im Bereich der Ziviljustiz werden die Verfahren vor den Amtsgerichten zu 50,9 % innerhalb von 3 Monaten abgewickelt. Am Landgericht sind es noch 36,6 % aller Verfahren, die innerhalb von 3 KammerMitteilungen Monaten abgeschlossen werden und weitere 25,7 %, die innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden. Die meisten Berufungsverfahren an den Landgerichten werden innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen. Die Oberlandesgerichte erledigen immerhin noch über 50 % der Berufungsverfahren innerhalb von 6 Monaten. Im Jahr 2003 lag die durchschnittliche Verfahrensdauer der vor dem Amtsgericht erledigten Verfahren bei 4,4 Monaten. Die durchschnittliche Dauer der Verfahren, die mit einem streitigen Urteil endeten, betrug dabei 6,9 Monate. Demzufolge erledigt die Ziviljustiz ihre Verfahren innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens, sodass für die Ziviljustiz eine Effizienzsteigerung nicht zu erwarten ist. Weniger positiv stellt sich die Situation in den öffentlichen Gerichtsbarkeiten dar. Vor den Verwaltungsgerichten ist zwar die durchschnittliche Verfahrenslänge rückläufig, aber gemessen an den Zivilrechtsstreitigkeiten mit im Schnitt 15,3 Monaten deutlich länger. Bei erstinstanzlichen Verfahren bei den Oberverwaltungsgerichten lag die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2003 bei 20,3 Monaten. Rechtsmittelverfahren bei den Oberverwaltungsgerichten dauerten ab dem Eingang beim Rechtsmittelgericht durchschnittlich 8,6 Monate. 35 % aller Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wurden innerhalb von 6 Monaten erledigt, 54 % innerhalb von 12 Monaten. In der Finanzgerichtsbarkeit, die als einzige der Gerichtsbarkeiten funktional zweigliedrig strukturiert ist, liegt die durchschnittliche Verfahrensdauer bei über 18 Monaten. Bei den Finanzgerichten werden 34 % der Verfahren innerhalb von 6 Monaten erledigt, 53 % nach 12 Monaten. Die Revisionen beim Bundesfinanzhof werden zu 18 % in den ersten 12 Monaten erledigt. 62 % der Revisionen werden innerhalb von 24 Monaten erledigt. Bei den Sozialgerichten werden 23 % der Klagen innerhalb von 6 Monaten erledigt und 49 % innerhalb von 12 Monaten. Von den Berufungen beim Landessozialgericht werden 23 % innerhalb von 6 Monaten erledigt und 49 % innerhalb von 12 Monaten. Der Anteil der innerhalb von 6 Monaten erledigten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht beträgt 23 %, der innerhalb von 12 Monaten erledigten Berufungen 49 %. Demgegenüber werden in Strafsachen die Verfahren an den Amtsgerichten zu 58,1 % innerhalb von 3 Monaten erledigt. Weitere 25,1 % der Verfahren werden innerhalb von 6 Monaten abgewickelt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag im Jahr 2003 bei 3,9 Monaten. Bei Strafverfahren vor den Landgerichten in I. Instanz werden im Schnitt 40,5 % der Verfahren innerhalb von 3 Monaten erledigt und 32,8 % in 6 Monaten. Die durchschnittliche Verfahrensdauer lag hier bei 6,1 Monaten. Bei vor den Amtsgerichten erledigten Familiensachen lag die Verfahrensdauer im Schnitt bei 10,4 Monaten. Innerhalb der ersten 3 Monate wurden 14,2 % der Verfahren, zwischen 3 und 6 Monaten 16,6 % aller Verfahren erledigt. Bei den vor dem Oberlandesgericht erledigten Berufungsverfahren betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer 5,3 Monate. In Familiensachen hängt die Verfahrensdauer in I. Instanz häufig von gerichtsfremden Faktoren ab, z.B. dem Warten auf die Versorgungsausgleichsberechnung der Rententräger. Die Verfahren vor den Arbeitsgerichten werden zu 82 % binnen 6 Monaten erledigt und zu 97 % innerhalb von 12 Monaten. Nach der Verfahrensdauer bei den Landesarbeitsgerichten liegt der Anteil der innerhalb von 6 Monaten erledigten Verfahren noch bei 66 %, der innerhalb von 12 Monaten erledigten Berufungen bei 90 %. Die Rechtsmittelquote ist insgesamt rückläufig. Bei amtsgerichtlichen Zivilurteilen ist die Rechtsmittelquote seit 1990 rückläufig. Auch absolut bewegt sie sich auf einem niedrigen Stand. Im Jahr 2002 betrug sie gemessen an den Neueingängen bei den Amtsgerichten lediglich 5 % der Fälle. Gleiches lässt sich für die Berufungsquote bei den landgerichtlichen Verfahren feststellen. Zwar liegt die Berufungsquote hier absolut höher (im Jahr 2002 bei 13,7 %), aber auch hier ist die Berufungsquote seit 1990 rückläufig. Ebenfalls rückläufig ist die Rechtsmittelquote in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Sie sank von 16,7 % im Jahr 1987 auf 11,3 % im Jahr 2002. Auch in Strafsachen ist 147 Berichte und Bekanntmachungen die Rechtsmittelquote rückläufig. Bei den am Amtsgericht anhängigen Verfahren betrug sie im Jahr 2003 6,4 %, während sie bei den am Landgericht anhängigen Verfahren zwar deutlich höher bei 18,6 % im Jahr 2003 lag, aber ebenfalls rückläufig ist. Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensdauer bei den verschiedenen Gerichtsbarkeiten ist zum Teil durch die unterschiedlichen Prozessordnungen bedingt. Die Unterschiedlichkeit der Verfahrensdauer innerhalb einer Gerichtsbarkeit in den verschiedenen Bundesländern ist nicht nachvollziehbar. So liegt die durchschnittliche Dauer für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in Rheinland-Pfalz bei 3,9 Monaten, in Hessen bei 16,7 Monaten und in Brandenburg bei 25,7 Monaten. Dies legt nahe, dass ein Binnenproblem in der Führung und Organisation der Gerichte ausschlaggebend ist. Eine Änderung der Verfahrens- und Prozessordnungen wird an diesem Problem nichts ändern können.“ Das vollständige BRAK-Papier finden Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de. Sie können es auch in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude 02 11/49 50 222) anfordern. Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG geändert Das zwischenzeitlich verabschiedete EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz enthält in Art. 2 Abs. 5 eine wichtige Änderung der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG. Bislang heißt es dort zum Entstehen der Terminsgebühr: „(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird, … .“ Die Angabe „§ 307 Abs. 2“ wurde jetzt durch die Angabe „§ 307“ ersetzt. Damit ist nun wieder klargestellt, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gem. § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Durch die Änderung der ZPO geht die aktuelle Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO ins Leere, wodurch Unsicherheit bezüglich des Anfalls der Terminsgebühr entstanden war. Die Gesetzesänderung tritt zwar erst am 21.10.2005 in Kraft, stellt aber schon jetzt klar, dass die Verweisung auf § 307 Abs. 2 ZPO auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht und der Gesetzgeber keineswegs das Entstehen der Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren abschaffen wollte. Neue Düsseldorfer Tabelle1 Aufgrund der Anpassung der Regelbeträge durch die Vierte Verordnung der Regelbetrag-Verordnung gilt ab dem 1.7.2005 eine neue Düsseldorfer Tabelle, die Sie nachfolgend abgedruckt finden. Stand: 1. Juli 2005 A. Kindesunterhalt Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) 0–5 6–11 12–17 ab 18 Vom hundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) Alle Beträge in Euro 1 1. bis 1.300 204 247 291 335 100 770/890 2. 1.300–1.500 219 265 312 359 107 950 3. 1.500–1.700 233 282 332 382 114 1.000 4. 1.700–1.900 247 299 353 406 121 1.050 5. 1.900–2.100 262 317 373 429 128 1.100 6. 2.100–2.300 276 334 393 453 135 1.150 Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben. 148 KammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4) Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) 0–5 6–11 12–17 ab 18 Vom hundertsatz Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6) Alle Beträge in Euro 7. 2.300–2.500 290 351 414 476 142 1.200 8. 2.500–2.800 306 371 437 503 150 1.250 9. 2.800–3.200 327 396 466 536 160 1.350 10. 3.200–3.600 347 420 495 570 170 1.450 11. 3.600–4.000 368 445 524 603 180 1.550 12. 4.000–4.400 388 470 553 637 190 1.650 13. 4.400–4.800 408 494 582 670 200 1.750 über 4.800 nach den Umständen des Falles Anmerkungen: 1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C. 2. 3. 4. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Euro nach der Regelbetrag-VO West in der ab 1.7.2005 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612a Abs. 2 BGB aufgerundet. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. KammerMitteilungen 5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) – gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern, – gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind bis 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten. 6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. 7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monat149 Berichte und Bekanntmachungen lich 640 EUR. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; 8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB; 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612b Abs. 5 BGB). Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. B. Ehegattenunterhalt I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB): 1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat: 3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen; b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat: 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen 150 2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner): wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %. II. Fortgeltung früheren Rechts: 1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder: a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I, b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I, c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I. 2. Bei Ehegatten, die vor dem 3.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDRFGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB). III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden: Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen. Führt dies zu einem Missverhältnis zwischen Kindes- und Ehegattenunterhalt, ist der Ehegattenunterhalt nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2003 (BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 = FamRB 2003, 109) zu ermitteln. IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten: 1. wenn der Unterhaltspflichtige 890 EUR. erwerbstätig ist: 2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist: 770 EUR. KammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u.U. ein höherer Betrag zu belassen. V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel: 1. falls erwerbstätig: 890 EUR. 2. falls nicht erwerbstätig: 770 EUR. VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern: 1. falls erwerbstätig: 650 EUR. 2. falls nicht erwerbstätig: 560 EUR. VII. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: falls erwerbstätig oder nicht erwerbstätig: 800 EUR. Anmerkung zu I–III: Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten. haltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten dem Selbstbehalt gemäß B VI der Düsseldorfer Tabelle. Das im Rahmen der Mangelfallberechnung gefundene Ergebnis ist zu korrigieren, wenn die errechneten Beträge über den ohne Mangelfall ermittelten Beträgen liegen (BGH v. 22.1.2003 – XII ZR 2/00, BGHReport 2003, 379 = MDR 2003, 573 = FamRZ 2003, 363 = FamRB 2003, 109). Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 EUR. Unterhalt für zwei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K 1) und 5 Jahren (K 2), die bei der ebenfalls unterhaltsberechtigten geschiedenen nicht erwerbstätigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld. Notwendiger Eigenbedarf des M: 890 EUR, Verteilungsmasse: 1.300 EUR – 890 EUR = 410 EUR, Notwendiger Gesamtbedarf der Unterhaltsberechtigten: 334 EUR (K 1) + 276 EUR (K 2) 1.380 EUR. + 770 EUR (F) = Unterhalt: K 1: 334 × 410 : 1.380 = 99,23 EUR K 2: 276 × 410 : 1.380 = 82,00 EUR F: Eine Korrektur dieser Beträge ist nicht veranlasst. Kindergeld wird nicht angerechnet (§ 1612b Abs. 5 BGB). D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB 1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 EUR (einschließlich 450 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 EUR (einschließlich 350 EUR Warmmiete). 2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615l Abs. 1, 2, 5 BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 EUR. C. Mangelfälle Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen. Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Existenzminimum. Dies ist zurzeit der Tabellenbetrag der 6. Einkommensgruppe gemäß § 1612b Abs. 5 BGB. Der Einsatzbetrag für den Ehegattenunterhalt wird ebenfalls mit dem Existenzminimum angesetzt. Dies entspricht bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten dem notwendigen Eigenbedarf gemäß B V der Düsseldorfer Tabelle und bei dem mit dem UnterKammerMitteilungen 770 × 410 : 1.380 = 228,77 EUR. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l Abs. 3 Satz 1, 5, 1603 Abs. 1 BGB): mindestens monatlich falls erwerbstätig: 995 EUR, falls nicht erwerbstätig: 935 EUR. 151 Berichte und Bekanntmachungen Anlage zu Teil A Anmerkung 10 der DÜSSELDORFER TABELLE, Stand: 1.7.2005 Kindergeldanrechnung nach § 1612b Abs. 5 BGB 1) 2) Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EUR Einkommensgruppe 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre 1 = 100 % 204 – 5 = 199 247 – 0 = 247 291 – 0 = 291 2 = 107 % 219 – 20 = 199 265 – 8 = 257 312 – 0 = 312 3 = 114 % 233 – 34 = 199 282 – 25 = 257 332 – 16 = 316 4 = 121 % 247 – 48 = 199 299 – 42 = 257 353 – 37 = 316 5 = 128 % 262 – 63 = 199 317 – 60 = 257 373 – 57 = 316 6 = 135 % 276 – 77 = 199 334 – 77 = 257 393 – 77 = 316 Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von je 89,50 EUR Einkommensgruppe 0–5 Jahre 6–11 Jahre 12–17 Jahre 1 = 100 % 204 – 17,50 = 186,50 247 – 2,50 = 244,50 291 – 0 = 291 2 = 107 % 219 – 32,50 = 186,50 265 – 20,50 = 244,50 312 – 8,50 = 303,50 3 = 114 % 233 – 46,50 = 186,50 282 – 37,50 = 244,50 332 – 28,50 = 303,50 4 = 121 % 247 – 60,50 = 186,50 299 – 54,50 = 244,50 353 – 49,50 = 303,50 5 = 128 % 262 – 75,50 = 186,50 317 – 72,50 = 244,50 373 – 69,50 = 303,50 6 = 135 % 276 – 89,50 = 186,50 334 – 89,50 = 244,50 393 – 89,50 = 303,50 Das anzurechnende Kindergeld kann auch nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe – Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135 % des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Ab Einkommensgruppe 6 wird stets das Kindergeld zur Hälfte auf den sich aus der Tabelle ergebenden Unterhalt angerechnet (§ 1612b Abs. 1 BGB). Neue Vordrucke für die Vergütungsfestsetzung Das nordrhein-westfälische Justizministerium hat uns darüber informiert, dass folgende Vordrucke neu gefasst worden sind: HKR 120 A HKR 122 betreffend die Festsetzung der Vergütung der/des im Freiheitsentziehungsverfahren beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts betreffend die Festsetzung der Vergütung der/des im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts Neu gefasst wurden auch die Vordrucke für den Antrag auf Beratungshilfe (AG I 1). HKR 121 Im Justizministerialblatt NRW 2005, 181 ff., finden Sie die neu gefasste Allgemeine Verfügung (AV) des Justizministeriums vom 30.6.2005 über die „Festsetzung betreffend die Festsetzung der Vergütung der/des gerichtlich bestellten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts 152 Anmerkung der Redaktion: KammerMitteilungen Berichte und Bekanntmachungen der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater“. Ein entsprechender Auszug kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert werden. Steuerrechtliche Behandlung der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und Berufshaftpflichtversicherungsprämien durch den Arbeitgeber Der „Ausschuss Steuerrecht“ der Bundesrechtsanwaltskammer (unter Vorsitz von Herrn Kollegen Dr. Klaus Otto) hat eine Stellungnahme zu den „Steuerlichen Wirkungen der Übernahme von Kammerbeiträgen, Berufshaftpflichtversicherungsprämien und DAV-Beiträgen für in freier Mitarbeit tätige oder angestellte Rechtsanwälte“ erarbeitet, die vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben worden ist. Die Stellungnahme lautet: „1. Schließt eine Rechtsanwalts-Kanzlei einen Anstellungsvertrag mit einem Rechtsanwalt, wird die Höhe des Gehaltes auch davon bestimmt, dass der Angestellte zugelassener Rechtsanwalt ist. Der Angestellte hat deswegen selbst dafür zu sorgen, dass die Pflichten erfüllt werden, die mit der Zulassung als Rechtsanwalt verbunden sind. Zu diesen Pflichten gehört auch die Zahlung des Kammerbeitrages, den die Kammerversammlung festlegt (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO). 2. Zahlt der Arbeitgeber den Kammerbeitrag, handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit des angestellten Rechtsanwaltes (FG Düsseldorf v. 3.4.2003, 10 K 3063/00). Diese zusätzliche Vergütung erhöht im Monat der Zahlung das lohnsteuerpflichtige Bruttogehalt. Wenn also der Kammerbeitrag an die zuständige Rechtsanwaltskammer überwiesen wird, ist die monatliche Gehaltsabrechnung beispielhaft wie folgt vorzunehmen: Bruttogehalt Kammerbeitrag Gesamtbrutto abzgl. Lohnsteuer bei Lohnsteuerklasse I abzgl. Solidaritätszuschlag abzgl. Kirchenlohnsteuer 8 % abzgl. Pflegeversicherung 1,7 % x ½ abzgl. Rechtsanwaltsversorgung 19,5 % x ½ abzgl. Arbeitslosenversicherung 6,5 % x ½ abzgl. Krankenversicherung 6,5 % Gehalt netto € 2.500,00 500,00 3.000,00 –561,91 –30,90 –44,95 –25,50 –292,50 –97,50 –195,00 1.751,74 Weil es sich bei dem Kammerbeitrag um einen zusätzlichen Bestandteil des Gehaltes handelt, muss der AngeKammerMitteilungen stellte aus diesem Betrag die Lohnsteuer und auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung tragen. Der Arbeitgeber hat aus diesem Betrag die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu tragen, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Der angestellte Rechtsanwalt kann in seiner Einkommensteuererklärung die für ihn bezahlten Kammerbeiträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Er erhält die Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zurück, die mit der zusätzlichen Zahlung des Arbeitgebers verbunden waren, sofern die Werbungskostenpauschale von € 920,00 (§ 9a Nr. 1a EStG) schon durch andere Aufwendungen abgedeckt war. 3. Ist anlässlich der Zahlung des Kammerbeitrages die Gehaltsabrechnung nicht in dem vorstehend dargestellten Sinne verändert worden, ist die Lohnsteuer auf den Kammerbeitrag im Rahmen der Festsetzungsfrist von 4 Jahren (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO) nachzuerheben. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 S. 1 EStG). Das Finanzamt muss sich deswegen in erster Linie an den angestellten Rechtsanwalt halten, wenn nachträglich der Kammerbeitrag der Lohnbesteuerung unterworfen werden soll. Der Arbeitgeber wird dann als Haftender für die Lohnsteuer in Anspruch genommen (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG), wenn der Arbeitgeber eine Nacherhebung der Lohnsteuer beim Arbeitnehmer nicht wünscht oder wenn die Nacherhebung beim Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordern würde (Schmidt, § 42d EStG RN 32). Im Rahmen der Verjährungsfrist von 4 Jahren können vom Arbeitgeber auch nacherhoben werden die Arbeitgeberanteile und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung. Ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile kann durch den Arbeitgeber nur mit den nächsten 3 Entgeltabrechnungen nachgeholt werden, § 28g SGB IV. 4. Haben die Rechtsanwalts-Kanzlei und der angestellte Rechtsanwalt vereinbart, dass der Kammerbeitrag von der Rechtsanwalts-Kanzlei zusätzlich bezahlt wird, ohne dass sich hieraus für den Arbeitnehmer Belastungen ergeben dürfen, liegt insoweit eine so genannte Nettolohn-Vereinbarung vor. Die übernommenen Lohnsteuern und die übernommenen Arbeitnehmerbeiträge 153 Berichte und Bekanntmachungen zur Sozialversicherung erhöhen den steuerpflichtigen Bruttolohn. Die Berechnung hat gem. Absch. 122 LStR zu erfolgen. 5. Zahlt eine Rechtsanwalts-Kanzlei für einen freien Mitarbeiter im Wege der Verkürzung des Zahlungsweges den von diesem geschuldeten Kammerbeitrag an die Rechtsanwaltskammer, hat die Besteuerung so zu erfolgen, wie sie wäre, wenn der Zahlungsweg nicht verkürzt worden wäre. Bei der Rechtsanwalts-Kanzlei liegen Betriebsausgaben vor. Bei dem freien Mitarbeiter liegen in gleicher Höhe Betriebseinnahmen vor, die aber als zusätzliches Entgelt für die von ihm erbrachten Dienstleistungen der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Bei dem freien Mitarbeiter liegen aber auch Betriebsausgaben in gleicher Höhe vor, weil bei einem Zahlungsumweg er den Kammerbeitrag leistet. 6. Der Rechtsanwalt ist nach § 51 BRAO verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Dekkung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen. Dies ist Voraussetzung für seine Zulassung (§ 12 Abs. 2 BRAO). Ist der Rechtsanwalt nur als Angestellter in einer anderen Rechtsanwalts-Kanzlei tätig und zahlt die Rechtsanwalts-Kanzlei die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, liegt kein lohnsteuer- pflichtiger Gehaltsbestandteil vor. Der angestellte Rechtsanwalt schließt mit Mandanten keine Verträge in eigenem Namen. Schadensersatzansprüche wegen schuldhaft fehlerhafter Beratung können nur gegenüber der Rechtsanwalts-Kanzlei erhoben werden. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung dient lediglich der Abdeckung von Schäden, auf deren Ersatz die Rechtsanwalts-Kanzlei in Anspruch genommen wird. Die Prämie für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wird somit allein im Interesse der Rechtsanwalts-Kanzlei geleistet. Ein zusätzlicher Gehaltsbestandteil, der der Lohnsteuer und den Sozialabgaben unterworfen werden muss, liegt aber insoweit vor, als die Haftpflichtversicherungsprämie auch dazu dient, Schadensersatzverpflichtungen aus eigenen Mandaten abzudecken, die der angestellte Rechtsanwalt im eigenen Namen bearbeitet. Wenn eine Mitversicherung erfolgt, ist die Prämie im Wege der Schätzung aufzuteilen. 7. Übernimmt der Arbeitgeber für einen angestellten Rechtsanwalt den Beitrag zum Deutschen Anwaltverein oder zu anderen Institutionen, liegt keine lohnsteuerpflichtige und sozialversicherungspflichtige Vergütung vor, wenn die Mitgliedschaft bei dem Verein oder der Institution auf Anweisung oder im Interesse des Arbeitgebers eingegangen oder aufrechterhalten wird. Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ Im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Deutsche Liga für das Kind gemeinsam mit dem Deutschen Kinderschutzbund und dem Verband allein erziehender Mütter und Väter eine Broschüre mit dem Titel „Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung“ herausgegeben. Diese richtet sich an Mütter und Väter, die nach Trennung und Scheidung den Umgang mit dem Kind zu re- 154 geln haben. Der Wegweiser enthält eine Mustervereinbarung zum Umgang sowie eine Zusammenstellung der wichtigsten rechtlichen Regelungen. Die Broschüre, die z.B. zur Auslage im Wartezimmer geeignet ist, kann über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter [email protected] bestellt werden. KammerMitteilungen Die Kammer rät Die Kammer rät Der (sichere) Weg zur Fachanwaltschaft Zu den besonders wichtigen Aufgaben des Kammervorstands gehört die Entscheidung über Anträge auf Gestattung des Führens einer Fachanwaltsbezeichnung. Allein im letzten Jahr verlieh der Vorstand 136 Kolleginnen und Kollegen eine solche Erlaubnis. Die Zahl der Fachanwälte im Kammerbezirk liegt bei aktuell 1296, was einem Prozentsatz von 13,2 an der Gesamtmitgliederzahl entspricht. Ab dem 1. Juli d.J. sind zu den bisherigen acht Fachanwaltschaften sechs weitere (nämlich die für Bau- und Architektenrecht, Erbrecht, Medizinrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Verkehrsrecht) hinzugetreten. Auch wenn der erwartete Run auf die neuen Bezeichnungen bislang ausgeblieben ist, stehen doch gerade jetzt viele Kammermitglieder vor der Entscheidung, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder den Grundstein für den späteren Erwerb zu legen. Es sollen deshalb hier die Rechtsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung beleuchtet und einige Tipps für den „sichersten Weg“ zur Fachanwaltschaft gegeben werden. 1. Die Rechtsgrundlagen der Fachanwaltsbezeichnungen Die grundsätzliche Regelung der Fachanwaltschaften findet sich in § 43c BRAO, der an die Stelle der früheren §§ 42a bis 42d BRAO getreten ist. § 43c bestimmt, dass demjenigen Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden kann, eine entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Darüber hinaus bestimmt § 43c u.a., dass • jede Rechtsanwaltskammer für jedes Fachgebiet einen (Vorprüfungs-)Ausschuss bilden muss • der zuständige Kammervorstand über einen Fachanwaltsantrag entscheidet, nachdem der Ausschuss die vom Antragsteller vorgelegten Nachweise geprüft hat • einem Rechtsanwalt höchstens zwei Fachanwaltserlaubnisse erteilt werden dürfen und KammerMitteilungen • die Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wegen Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht) auch wieder widerrufen werden kann. In einem Beschluss vom 4.4.2005 hat der BGH die Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung auf zwei Rechtsgebiete soeben bestätigt (BRAK-Mitt. 2005, 188). Er führt aus, mit der Beschränkung auf zwei Gebiete solle nach den Gesetzesmaterialien bei dem geforderten hohen Niveau der Kenntnisse eines Fachanwalts die Glaubwürdigkeit eines entsprechenden Fachhinweises gewahrt werden. Da die Fachanwaltsbezeichnung die besondere Qualifikation des Rechtsanwalts für das Fachgebiet ausweisen solle, könne dies vom rechtsuchenden Publikum nur dahin verstanden werden, dass der Fachanwalt über einen vertieften Wissensstand auf seinem Gebiet nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs der Fachanwaltsbezeichnung, sondern auch bei seiner späteren Tätigkeit verfüge. Die erforderliche Qualitätssicherung setze aber eine verstärkte Tätigkeit auf dem Fachgebiet und den damit verbundenen Erfahrungsgewinn voraus. Es könne nicht darauf ankommen, dass ein Rechtsanwalt die formalen Voraussetzungen für den Erwerb von auch mehr als zwei Fachgebieten erfülle, entscheidend sei vielmehr eine dauerhafte intensive Befassung mit den Spezialgebieten auch nach der Verleihung der Bezeichnung. Eine solche intensive Betätigung erscheine aber angesichts des Umfangs und der Komplexität des modernen Rechts nur begrenzt möglich. Letztlich folge schon aus der Natur der Spezialisierung, dass sie nur für einige Tätigkeitsfelder zu leisten sei, die zudem bei den jeweiligen Fachanwaltschaften weit bemessen seien. Mit der Beschränkung auf zwei Fachgebiete werde bezweckt, dass der Rechtsanwalt auf diesen Gebieten vertieft tätig werde und damit die Qualitätsvorstellungen der Öffentlichkeit erfülle. Die Regelung diene daher der wahrheitsgemäßen Information der Rechtsuchenden, dem Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant und damit der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. § 43c BRAO ist in Zusammenhang mit § 59b Abs. 2 Nr. 2a und b BRAO zu lesen, der die Satzungsversammlung autorisiert, • die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen von Fachanwaltsbezeichnungen zu regeln • die Rechtsgebiete zu bestimmen, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können und 155 Die Kammer rät • die Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis festzulegen. Die Satzungsversammlung hat von der ihr erteilten Legitimation durch Verabschiedung der Fachanwaltsordnung (FAO) Gebrauch gemacht, die am 11.3.1997 in Kraft getreten und bis heute immer wieder geändert und fortgeschrieben und insbesondere durch die Aufnahme weiterer Fachanwaltsbezeichnungen ergänzt worden ist. 2. Die Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung Die Fachanwaltsordnung benennt drei Voraussetzungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung: • • die dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und • den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen. Als eine Art vierte Voraussetzung kommt nach der Neufassung des § 7 FAO das erfolgreiche Bestehen eines Fachgesprächs hinzu. a) Dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt Nach § 3 FAO ist Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung. Die Fachanwaltsordnung geht davon aus, dass über besondere praktische Erfahrungen auf einem bestimmten Rechtsgebiet überhaupt nur derjenige verfügen kann, der tatsächlich einige Jahre tätig gewesen ist. Durch die etwas schwerfällige Zeitvorgabe „innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung“ soll – gegenüber der früheren Rechtslage – sichergestellt werden, dass Unterbrechungen der Zulassung und/oder Tätigkeit (z.B. wegen eines Auslandsaufenthaltes oder einer Babypause) nicht zu unnötigen Zeitverzögerungen, d.h. dazu führen, dass der Drei-Jahres-Zeitraum immer wieder neu zu laufen beginnt. Es kann also z.B. die Kollegin, die zwei Jahre zur Anwaltschaft zugelassen war, danach wegen eines Babys ein Jahr pausiert und auf die Zulassung verzichtet hat, dann wieder zwei Jahre zugelassen gewesen ist und anschließend wegen eines weiteren Kindes nochmals ein Jahr ausgesetzt hat, unmittelbar nach ihrer Rückkehr in den Anwaltsberuf einen Fachanwaltsantrag stellen. Durch das Erfordernis, dass die dreijährige Zulassung (und Tätigkeit) innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren vor Antragstellung liegen muss (müssen), wird sichergestellt, dass der Antragsteller über immer noch 156 aktuelle und nicht etwa über lange zurückliegende anwaltliche Berufserfahrungen verfügt. Jemand, der nach einer anfänglichen dreijährigen Zulassung zur Anwaltschaft zehn Jahre in einem anderen Beruf gearbeitet hat und danach die Wiederzulassung erhält, muss drei Jahre warten, bevor er den Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung stellen kann. Häufig werden die Kammern mit zu früh eingereichten Anträgen konfrontiert. In der Hoffnung, noch in eine frühere Sitzung des zuständigen Vorprüfungsausschusses oder des Kammervorstands mit hineingenommen zu werden, stellen Anwälte den Antrag, obwohl sie noch keine drei Jahre, sondern z.B. nur zwei Jahre und neun Monate zur Anwaltschaft zugelassen sind. Von solchen verfrühten Anträgen ist unbedingt abzuraten, weil sie in der Regel nicht zu einer Beschleunigung, sondern eher zur Verzögerung des Verfahrens führen. Der BGH hat in einem Beschluss vom 29.5.2000 (AnwBl. 2000, 688) entschieden, dass die Rechtsanwaltskammer grundsätzlich befugt sei, einen Fachanwaltsantrag ohne weiteres zurückzuweisen, solange die Drei-Jahres-Frist nicht erfüllt sei. Für den Fall, dass die Kammer den verfrühten Antrag nicht zurückweist, sondern bis zum Verstreichen der Frist liegen lässt, stellt der BGH fest, dass dann natürlich eine Zurückweisung wegen Verstoßes gegen § 3 FAO nicht mehr in Betracht komme, dass der Antrag verfahrensmäßig aber so zu behandeln sei, als wäre er erst zum richtigen Zeitpunkt eingereicht worden. Auf diese Weise soll eine ungerechte Bevorzugung bestimmter Kandidaten verhindert werden. Das Liegenlassen und die Bescheidung erst zu einem späteren Zeitpunkt können zu neuen Schwierigkeiten führen. So kann z.B. plötzlich die Frist des § 4 Abs. 2 FAO (wonach der Beginn des Fachanwalts-Lehrgangs nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen soll und ansonsten zwischenzeitliche Fortbildung nachzuweisen ist) plötzlich eine Rolle spielen. b) Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet setzt nach § 4 Abs. 1 FAO in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem entsprechenden Fachanwalts-Lehrgang teilgenommen hat, der mindestens 120 Zeitstunden und – gem. § 6 Abs. 2 lit. c FAO – drei schriftliche Leistungskontrollen umfasst, wobei jede mindestens 1 Zeitstunde ausfüllen muss und die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Es müssen also mindestens 3 Klausuren à 5 Zeitstunden oder 15 Klausuren à 1 Zeitstunde geschrieben und bestanden werden. Die Frage, wie viele Klausuren bestanden sein müssen, um insgesamt von einer „erfolgreichen“ Lehrgangsteilnahme ausgehen zu können, wird in der FachanwaltsKammerMitteilungen Die Kammer rät ordnung nicht eindeutig beantwortet. Es geht darum, ob auch dann noch von einer erfolgreichen Teilnahme die Rede sein kann, wenn zwar die Dauer der bestandenen Klausuren 15 Zeitstunden beträgt, der Anteil der bestandenen Klausuren an den insgesamt geschriebenen aber eher gering ist. Werden z.B. 10 Aufsichtsarbeiten à 3 Zeitstunden angeboten und besteht der Lehrgangsteilnehmer lediglich die Hälfte, ist zweifelhaft, ob angesichts des Verhältnisses von 50 % bestandenen zu 50 % nicht bestandenen Klausuren eine erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang gegeben ist. In einer Entscheidung vom 11.7.1997 (NJW 1997, 1424), die noch unter der Geltung des früheren RechtsanwaltsFachanwaltsbezeichnungsGesetzes (RAFachBezG) ergangen ist, sieht der BGH in einem Fall, in dem von vier gestellten Klausuren nur zwei bestanden wurden, den Nachweis der erfolgreichen Lehrgangsteilnahme als nicht erbracht an. Wie viele Klausuren „ausreichend“ sein müssen, unterliegt nach Ansicht des BGH der Wertung der zuständigen Rechtsanwaltskammer. § 4 Abs. 2 S. 1 FAO bestimmt, dass der Beginn (nicht etwa der Abschluss) des Lehrgangs nicht länger als vier Jahre vor der Antragstellung liegen, also nicht zu alt sein soll. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass einmal erworbene theoretische Kenntnisse bei Antragstellung noch präsent sind. Liegt der Lehrgangsbeginn länger als vier Jahre zurück, ist gem. § 4 Abs. 2 S. 2 FAO zwischenzeitliche Fortbildung – in der Regel durch Teilnahme an Fortbildungskursen im Umfang von § 15 FAO – also von 10 Zeitstunden pro Jahr – nachzuweisen. Diese Fortbildungspflicht beginnt nach allgemeiner Ansicht erst mit dem Ablauf der vier Jahre. Der Ausschuss 1 der Satzungsversammlung wird hierzu allerdings eine Änderung vorschlagen, die vorsieht, dass Fortbildung künftig ab dem Kalenderjahr betrieben werden muss, das auf das Ende des Kurses folgt. Wer einen Fachanwalts-Lehrgang also im Jahr 2005 beendet, den Antrag aber erst 2007 oder 2008 stellen will, müsste danach bereits 2006 mit der Fortbildung (im Umfang von § 15 FAO) beginnen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem FachanwaltsLehrgang ist nicht die einzige Möglichkeit, den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Fachgebiet zu führen. Nach § 4 Abs. 3 FAO können auch außerhalb eines Lehrgangs erworbene Kenntnisse akzeptiert werden, sofern diese dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. Die Anforderungen, die an den Nachweis solcher Kenntnisse gestellt werden, sind verhältnismäßig hoch. Gelegentliche Veröffentlichungen in Fachzeitschriften reichen in der Regel ebenso wenig aus wie eine das Fachgebiet nur punktuell berührende Dissertation. KammerMitteilungen Worauf sich die theoretischen Kenntnisse in den einzelnen Fachbereichen beziehen müssen, ergibt sich aus den §§ 8 bis 14g FAO, die für jedes Fachgebiet einen Katalog von Themen enthalten, die teilweise kumulativ, teilweise alternativ abgedeckt sein müssen. Ein Verzicht auf den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse kommt nach der geltenden Fachanwaltsordnung nicht in Betracht. Die sog. „Alte-HasenRegelung“ früherer Zeiten gibt es nicht mehr. Auch erfahrenen Kolleginnen und Kollegen, die langjährig auf einem Spezialgebiet tätig sind, bleibt es nicht erspart, einen Fachanwalts-Lehrgang zu besuchen oder auf andere Weise den Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse zu führen. Beim Absehen von jeder Sonderregelung ging es der Satzungsversammlung darum, eine Gleichbehandlung aller Antragsteller sicherzustellen. Außerdem ließ sie sich von der Erkenntnis leiten, dass zwar eine erfolgreiche praktische Tätigkeit ohne entsprechende Kenntnisse nicht denkbar ist, dass andererseits aber praktische Erfahrungen theoretisches Wissen nicht ersetzen können. c) Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in seinem Fachgebiet als Rechtsanwalt (persönlich und weisungsfrei) eine bestimmte Anzahl von Fällen bearbeitet hat. Die Fallzahl variiert von Fachgebiet zu Fachgebiet stark. Die Bandbreite reicht von 50 Fällen im Steuerrecht bis zu 160 Fällen im Verkehrsrecht. Bei der Festlegung der Zusammensetzung dieser Fälle nehmen die Buchstaben a bis n des § 5 S. 1 FAO wiederum Bezug auf die §§ 8 bis 14g, die an sich – laut ihrer Überschrift – die „nachzuweisenden besonderen Kenntnisse“ im jeweiligen Fachgebiet festlegen. Darüber, was ein „Fall“ i.S. von § 5 FAO ist, kann man trefflich streiten. Mitglieder der Vorprüfungsausschüsse aller Rechtsanwaltskammern, die sich in unregelmäßigen Abständen zum Erfahrungsaustausch treffen, haben in den sog. „Berliner Empfehlungen“ (abgedruckt z.B. in Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, S. 177 ff.) den Begriff „Fall“ definiert als „die juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind“. Probleme bereiten im Hinblick auf den Fall-Begriff insbesondere die Fragen, • ob auch eine einfache (ggf. sogar nur telefonische) Beratung ein Fall ist 157 Die Kammer rät • ob umfangreiche und schwierige Angelegenheiten, die in mehreren Instanzen geführt werden, einfach oder mehrfach zählen und • wie sog. Massenverfahren (also z.B. eine Vielzahl gleich gelagerter Kündigungsschutzklagen bei Massenentlassungen durch ein Großunternehmen) zu bewerten sind. Als Faustregel gilt, dass Fall i.S. der Fachanwaltsordnung jede Mandatsbearbeitung von „mittlerer Art und Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittleren Umfangs und mittleren Schwierigkeitsgrades ist. In unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage, was ein Fall ist, steht die in § 5 S. 2 FAO ausdrücklich vorgesehene Fall-Gewichtung. Nach der genannten Regelung können „Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle“ zu einer anderen „Gewichtung“ führen. Das bedeutet, dass nicht jedes nachgewiesene Mandat zwingend mit dem Faktor 1 zu bewerten ist. In Betracht kommt z.B. auch eine Veranschlagung mit dem Faktor 1,5 oder aber dem Faktor 0,75. Die in den Buchstaben a bis n des § 5 S. 1 FAO festgelegte Zusammensetzung der Fälle in den einzelnen Gebieten führt zu einer Reihe von Zweifelsfragen. Umstritten ist etwa (insbesondere im Verwaltungsrecht), wie sich die für manche Gebiete geforderten Fall-Quoren konkret zusammensetzen müssen. So bestimmt § 5 S. 1 lit. a S. 2 FAO, dass von den 80 im Verwaltungsrecht nachzuweisenden Fällen „sich mindestens 60 auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen“ müssen. Durch dieses Fall-Quorum soll sichergestellt werden, dass nur derjenige „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ werden kann, der über eine gewisse Breite verwaltungsrechtlicher (Kenntnisse und) Erfahrungen verfügt. Ein Rechtsanwalt, der z.B. ausschließlich im Beamtenrecht tätig ist, hat danach keine Möglichkeit, die Fachanwaltsbezeichnung Verwaltungsrecht zu erwerben. Umstritten ist aber, wie sich die 60 Fälle auf die drei verschiedenen Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts verteilen müssen. Denkbar wäre, dass die drei Bereiche zu je 1/3 abgedeckt sein müssen, was einer Fallverteilung von 20 : 20 : 20 entsprechen würde. Andererseits könnte auch eine Verteilung von 1 : 1 : 58 für ausreichend gehalten werden. Die Mehrheit der Vorprüfungsausschüsse und der Kammern suchen die Wahrheit irgendwo in der Mitte zwischen diesen Extrempositionen. Eine Besonderheit ergibt sich im Arbeitsrecht für den Bereich des kollektiven Arbeitsrechts. Aus dem Verweis auf § 10 Nr. 2 FAO in § 5 S. 1 lit. c S. 1 FAO ergibt sich, dass auch Fälle des kollektiven Arbeitsrechts nachgewiesen werden müssen. In § 5 S. 1 lit. c S. 2 FAO erfolgt jetzt allerdings die Klarstellung, dass als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts „auch solche des In158 dividualarbeitsrechts gelten, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt“. Eine sehr komplizierte Regelung findet sich in § 5 S. 1 lit. g FAO für das Insolvenzrecht. Grundsätzlich müssen nach Ziff. 1 dieser Bestimmung mindestens fünf eröffnete Verfahren aus dem Ersten bis Sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalter bearbeitet worden sein, wobei in zwei Verfahren der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen muss. Nach der derzeit wohl herrschenden, vom nordrhein-westfälischen Anwaltsgerichtshof in einer Entscheidung vom 19.1.2001 (Az.: 1 ZU 49/00) bestätigten Auffassung, muss der Antragsteller in diesen Verfahren tatsächlich selbst zum Insolvenzverwalter bestellt sein. Es genügt nicht, dass er – sei es auch völlig selbstständig – für den Insolvenzverwalter tätig wird. Eine Reihe von Zweifelsfragen werden sich auch bei den neuen Fachanwaltsbezeichnungen stellen. Schon jetzt wird etwa darüber diskutiert, ob als Fälle auf dem Gebiet des Erbrechts (oder auch des Baurechts) auch solche gelten, die der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt, sondern als Notar bearbeitet hat. Hierzu werden sich jetzt zunächst die entsprechenden Ausschüsse und die Kammervorstände eine Meinung bilden müssen. Die nachgewiesenen Fälle muss der Antragsteller gem. § 5 S. 1 FAO „als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei“ bearbeitet haben. Es muss also zunächst der Nachweis geführt werden, dass der Antragsteller – und niemand sonst – persönlich je nach Fachgebiet eine bestimmte Anzahl von Mandaten bearbeitet hat. Treten – etwa bei Sichtung der nach § 6 Abs. 3 FAO angeforderten Arbeitsproben – Zweifel auf, ob tatsächlich der Bewerber der alleinige Sachbearbeiter eines Falles war, geben die Vorprüfungsausschüsse und Kammervorstände sich grundsätzlich mit der entsprechenden anwaltlichen Versicherung zufrieden. Wer Angestellter oder Partner einer größeren Kanzlei ist, ist im Hinblick auf einen beabsichtigten Fachanwaltsantrag gut beraten, dafür Sorge zu tragen, dass Schriftsätze, die aus seiner Feder stammen, ohne weiteres ihm zugeordnet werden können. Dies kann dort, wo das Unterschriftsrecht bei einem Dritten liegt, durch das Aufbringen des eigenen Diktatzeichens, einen entsprechenden Bearbeitervermerk oder – am eindeutigsten – durch schriftliche Bestätigung des Dritten geschehen. Ein Fall, den der Antragsteller nicht vollständig alleine, sondern im Team bearbeitet hat, kann im Rahmen der Gewichtung nach § 5 S. 2 FAO zu einem bestimmten Bruchteil, also mit einem unterhalb 1 liegenden Faktor in die Berechnung einfließen. Als Fälle i.S. von § 5 S. 1 FAO gelten grundsätzlich auch solche, die der Rechtsanwalt als Syndikus bearbeitet hat, sofern nur das Merkmal „persönlich und weisungsfrei“ erfüllt ist. Allerdings muss die jeweils geforderte Bandbreite an Fällen abgedeckt sein. Für SyndikusKammerMitteilungen Die Kammer rät anwälte stellt sich dabei insbesondere die Schwierigkeit, gerichtliche Verfahren in ausreichendem Umfang nachzuweisen. Die Fallbearbeitung nach § 5 FAO muss „innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung“ erfolgt sein. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Bewerber nicht nur irgendwann eine bestimmte absolute Zahl von Fällen in seinem Fachgebiet bearbeitet hat, sondern dass er aktuell und in nennenswertem Umfang (ausgewiesen durch eine gewisse Falldichte) auf diesem Gebiet tätig ist. Fälle, die in den Drei-Jahres-Zeitraum nur „hineinragen“, deren Bearbeitung also schon früher begonnen wurde oder die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sind, können lediglich anteilig mit einem unterhalb von 1 liegenden Faktor bewertet werden. Das kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn zumindest ein beträchtlicher Anteil der Fallbearbeitung in den entscheidenden drei Jahren erfolgt ist. Umstritten ist die Frage, ob nach Antragstellung (und etwa auch noch im Verlauf eines Rechtsmittelverfahrens) ein „Nachschieben“ von Fällen möglich ist. Der BGH hat in einem Beschluss vom 18.6.2001 (NJW 2001, 3130) Fälle, die erst in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Entscheidung der Vorinstanz (also des Anwaltsgerichtshofs) vorgelegt worden waren, ausdrücklich in die Entscheidung mit einbezogen. Allerdings darf – schon im Interesse der Gleichbehandlung aller Antragsteller – der Drei-Jahres-Zeitraum bei Berücksichtigung nachgemeldeter Fälle nicht künstlich verlängert werden. Das bedeutet, dass bei einem Nachschieben von Fällen der gesamte Drei-Jahres-Zeitraum nach hinten verlagert wird, was zwangsläufig dazu führt, dass Fälle vom Beginn dieses Zeitraums aus der Bewertung herausfallen. Es könnte also geschehen, dass „vorne“ mehr Fälle wegfallen, als „hinten“ nachberechnet werden. d) Das Fachgespräch Als eine Art vierte Voraussetzung für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung benennt § 7 FAO in seiner aktuellen, seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung ein (erfolgreich verlaufenes) Fachgespräch. Nach früherer Regelung hatte das Fachgespräch reinen Ausnahmecharakter. Ein solches Gespräch konnte geführt werden, wenn der Vorprüfungsausschuss sich nicht in der Lage sah, anhand der vorliegenden Unterlagen dem Kammervorstand einen eindeutig positiven oder eindeutig negativen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten (oder der Antragsteller glaubte, bei der Gewichtung seiner Fälle zu schlecht weggekommen zu sein, und deshalb selbst ein Gespräch beantragte). Das Fachgespräch hatte hauptsächlich den Zweck, in Grenzfällen für Klarheit zu sorgen und dem Vorprüfungsausschuss dort, wo die schriftlichen Unterlagen Raum für KammerMitteilungen begründete Zweifel ließen, eine zusätzliche Entscheidungshilfe zu geben. Allerdings war das Fachgespräch durch die Rechtsprechung des BGH immer mehr zur Bedeutungslosigkeit degradiert worden. So stellte der BGH mit Beschluss vom 23.9.2002 (BRAK-Mitt. 2003, 25) selbst in einem Fall, in dem die vorgelegten Unterlagen schwerwiegende qualitative Mängel aufwiesen, fest, dem Vorprüfungsausschuss stehe nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers (der die den Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt habe) anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiell zu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation zum Anlass für ein Fachgespräch zu nehmen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hinsichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren und Arbeitsproben sei weder § 43c Abs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der FAO selbst zu entnehmen. Die dem Fachausschuss obliegende Prüfung der theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO) sei vielmehr weitgehend formalisiert und lasse dem Fachausschuss keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qualifikation eines Bewerbers. Diese Rechtsprechung hat die Satzungsversammlung veranlasst, aus dem Ausnahme-Fachgespräch ein obligatorisches, also ein „Regel-Fachgespräch“ zu machen. § 7 FAO bestimmt jetzt, dass der Ausschuss zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch „führt“, von dem er jedoch absehen kann, „wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann“. Allerdings hat der BGH in einem aktuellen Beschluss vom 7.3.2005 (BRAK-Mitt. 2005, 123 m. Anm. Offermann-Burckart) erstmals zu der Neufassung von § 7 FAO Stellung genommen und der Satzungsversammlung erneut Wasser in den Wein gegossen. Aus Anlass eines Altfalls, auf den die Neuregelung des Fachgesprächs gar keine Anwendung findet, stellt der BGH in einem obiter dictum fest, dass sich – bei verfassungskonformer Auslegung von § 7 FAO n.F. – gegenüber der früheren Rechtslage letztlich nichts geändert habe. Die Funktion des Fachgesprächs bestehe weiterhin nur darin, die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen. Deshalb müsse auch nach der Neufassung der Prüfungsstoff im Fachgespräch auf die Bereiche begrenzt werden, in denen der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen sei und in 159 Die Kammer rät denen der Fachausschuss deshalb diesbezüglichen Klärungsbedarf sehe. Denn § 43c Abs. 1 und 2 BRAO sei nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des Antragstellers durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet, sondern beschränke die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der vorzulegenden Nachweise. Auch weiterhin sei die mündliche Prüfung im Fachgespräch entbehrlich (und dürfe deshalb nicht zum Nachteil des Antragstellers in die Entscheidung einbezogen werden), wenn der Fachausschuss seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben könne. Der BGH greift damit zwar die Formulierung in § 7 Abs. 1 S. 1 FAO n.F. auf, verkehrt aber de facto das gerade eingeführte Regel-Fachgespräch wieder in ein „Ausnahme-Fachgespräch“ mit streng formaler Anbindung. 3. Das Procedere der Antragstellung und Verleihung Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt einen förmlichen und mit allen erforderlichen Unterlagen versehenen Antrag voraus. Üblicherweise sind dem Antrag gem. § 6 FAO beizufügen: die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem FachanwaltsLehrgang oder sonstige Nachweise über das Vorhandensein der besonderen theoretischen Kenntnisse, die Original-Klausuren mit Bewertung und die Fall-Liste. Wie die Fall-Liste konkret auszusehen hat, ergibt sich aus § 6 Abs. 3 S. 1 FAO. Die Liste sollte möglichst übersichtlich gestaltet sein und in wenigen Stichworten Auskunft darüber geben, um welche Art von Fall es sich jeweils handelt, ob eine besondere Problematik vorhanden war und in welchem Bearbeitungsstadium sich das Mandat befindet. Die eigentliche Prüfung des Antrags nehmen die bei jeder Rechtsanwaltskammer für jedes Fachgebiet eingerichteten sog. Fach- oder Vorprüfungsausschüsse vor. Durch die Zwischenschaltung dieser Ausschüsse wird sichergestellt, dass die Anträge mit dem nötigen Sachverstand geprüft werden. Wenn der Vorprüfungsausschuss die vorgelegten Unterlagen ausgewertet (und eventuell ein Fachgespräch geführt) hat, leitet er dem Kammervorstand ein Votum zu, auf dessen Grundlage der Vorstand dann die abschließende – positive oder negative – Entscheidung über den Antrag fällt. Der Vorstand ist dabei keineswegs an die Auffassung des Ausschusses gebunden. Wenn er das Votum für nicht überzeugend und angreifbar hält, hat er die Möglichkeit, den Ausschuss entweder erneut zu befassen und um Erläuterung oder Abänderung zu bitten, oder sich ohne nochmalige Kontaktaufnahme mit dem Ausschuss über dessen Entscheidung hinwegzusetzen und anders zu entscheiden. 160 4. Checkliste In Zusammenfassung des Vorstehenden sollten auf dem Weg zur Fachanwaltschaft folgende Ratschläge beherzigt werden. a) Bitte lesen Sie den – durchaus aussagekräftigen – Text der Fachanwaltsordnung. Eine Textausgabe erhalten Sie in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222). Außerdem finden Sie den Text im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf. de/Fachanwaltschaften/Wichtige Vorschriften. Weiterführende Literaturhinweise sind ebenfalls in der Kammergeschäftsstelle erhältlich oder im Internet abrufbar. b) Vor dem Besuch eines Fachanwalts-Lehrgangs sollte geprüft werden, ob der gewünschte Kurs auch tatsächlich die Anforderungen von § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. c FAO erfüllt. Der Lehrgang muss alle „relevanten“ Bereiche des Fachgebiets, die sich aus den §§ 8 bis 14g FAO ergeben, abdecken. Berücksichtigung müssen auch die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets finden (§ 2 Abs. 3 FAO). Der Kurs muss 120 Zeitstunden (nicht etwa Unterrichtseinheiten von 45 Minuten) umfassen, zzgl. weiterer 40 Stunden im Steuerrecht für Buchhaltung und Bilanzwesen bzw. weiterer 60 Stunden im Insolvenzrecht für betriebswirtschaftliche Grundlagen. Außerdem müssen Klausuren angeboten werden, die nicht weniger als 1 Zeitstunde und nicht mehr als 5 Zeitstunden dauern, deren Gesamtzahl nicht unter 3 liegt und deren Gesamtdauer 15 Zeitstunden nicht unterschreitet. Es muss also wenigstens 3 Klausuren à 5 Zeitstunden oder 15 Klausuren à 1 Zeitstunde geben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen keine Zertifizierungen von Fachanwalts-Lehrgängen vor. Anbieter, die hiermit werben, tun dies zu Unrecht. Bestehen Zweifel, ob ein Kurs anerkannt werden kann, wenden Sie sich bitte an die Kammergeschäftsstelle. c) Bitte achten Sie darauf, dass Sie nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs zeitnah eine aussagekräftige, möglichst detaillierte Teilnahmebestätigung und die Klausuren mit ihren Bewertungen erhalten. Die Klausuren und ihre Bewertungen müssen im Original vorgelegt werden. d) Die Frist des § 4 Abs. 2 S. 1 FAO muss im Auge behalten werden. Liegt der Beginn des Lehrgangs länger als 4 Jahre zurück, ist zwischenzeitliche Fortbildung im Umfang von § 15 FAO (also von mindestens 10 Zeitstunden pro Jahr) nachzuweisen. e) Wer den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung von langer Hand plant, tut gut daran, die Fall-Liste (§ 6 Abs. 3 FAO) möglichst frühzeitig anzulegen und sukzessive zu führen. Dies erspart später mühsames Rekonstruieren und Heraussuchen. KammerMitteilungen Die Kammer rät f) Man sollte sich schon zu Beginn der Fallsammlung mit den Bereichen vertraut machen, die zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen im jeweiligen Fachgebiet abgedeckt sein müssen. Sie ergeben sich aus § 5 S. 1 lit. a bis g i.V.m. §§ 8 bis 14g FAO. So kann bei der Mandatsannahme oder bei einer kanzleiinternen Mandatsverteilung gezielt darauf geachtet werden, welche Fälle im Hinblick auf den späteren FachanwaltsAntrag noch fehlen. g) Bei der Erstellung der Fall-Liste sind die Vorgaben des § 6 Abs. 3 S. 1 FAO zu beachten, wonach die Listen regelmäßig enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Die Liste muss so gestaltet sein, dass sie den Vorprüfungsausschuss und den Kammervorstand in die Lage versetzt, sich ein Bild von den bearbeiteten Mandaten zu machen. h) Wer Zweifel hat, ob dieser oder jener in der Liste enthaltene Fall auch tatsächlich als eigenständiger Fall mit dem Faktor 1 gewertet wird, sollte, sofern dies möglich ist, die in § 5 S. 1 FAO geforderten Fallzahlen ein wenig überschreiten. Es kann nicht schaden, wenn ein paar Fälle zum „Streichen“ enthalten sind. i) Wer in einer Kanzlei angestellt oder als freier Mitarbeiter beschäftigt ist, sollte im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 2 FAO (Vorlage von Arbeitsproben) darauf achten, dass die bearbeiteten Fälle auch tatsächlich der eigenen Person zugeordnet werden können. Falls ein anderer unterschreibt, sollte die Bearbeitung durch entsprechendes Diktatzeichen ausgewiesen und möglichst von dem Unterzeichner schriftlich bestätigt werden. j) Wer damit rechnet, dass er während der Zeit des „Fällesammelns“ die Kanzlei wechselt, sollte – ebenfalls im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 2 FAO – mit den aktuellen Vorgesetzten oder Sozien vereinbaren, dass nach einem Ausscheiden die bearbeiteten Akten zur Verfügung gestellt werden. KammerMitteilungen k) Die Antragsunterlagen (bestehend aus Antrag, Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachanwalts-Lehrgang oder alternativen Theorie-Nachweisen, Original-Klausuren mit Bewertung, Fall-Liste), sollten vollständig und übersichtlich sein. Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verwendet keine Antragsformulare. Bei Antragstellung wird eine Prüfungsgebühr fällig, die in Düsseldorf aktuell 300,00 Euro beträgt und die überwiesen oder dem Antrag per Verrechnungsscheck beigefügt werden kann. l) Der Antrag sollte nicht vor Ablauf der Drei-JahresFrist des § 3 FAO gestellt werden. Ein zu früh gestellter Antrag muss – streng genommen – wegen Fehlens der zeitlichen Voraussetzungen zurückgewiesen werden. Er führt nach allen Erfahrungen nicht zur Beschleunigung, sondern eher zur Verzögerung des Verfahrens. m) Keinesfalls sollte ein Antrag „blanko“ und nur mit dem Bemerken gestellt werden, die Unterlagen würden „demnächst“ nachgereicht. Ein „Antrag“, dem nicht – wie in § 22 Abs. 2 FAO ausdrücklich gefordert – die entsprechenden Anlagen beigefügt sind, kann sofort zurückgewiesen werden. Keinesfalls besteht die Möglichkeit, durch einen solchen „Antrag“ die Fortbildungspflicht nach § 4 Abs. 2 S. 2 FAO zu umgehen oder den Drei-Jahres-Zeitraum des § 5 S. 1 FAO in die Länge zu ziehen. n) Wer zu einem Fachgespräch geladen ist und nicht teilnehmen kann, sollte sich rechtzeitig und mit nachvollziehbarer Begründung entschuldigen. Dies ist nicht nur ein Gebot der Höflichkeit, sondern dient auch der eigenen Absicherung, weil der Ausschuss gem. § 24 Abs. 7 FAO nach Lage der Akten entscheiden kann (und wird), wenn der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem er ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung versäumt. Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart Hauptgeschäftsführerin der RAK Düsseldorf 161 Die Kammer rät ROLAND •PROZESSFINANZ Immer à jour mit www.aktuelles-arbeitsrecht.de Steigen Sie jetzt ein für 2005: Die fortlaufende Reihe “Aktuelles Arbeitsrecht“ gibt Ihnen die Möglichkeit, sich außerhalb einer wöchentlichen Zeitschriftenrecherche über die aktuelle Rechtsentwicklung im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht auf Stand zu halten und alle Neuerungen immer im Griff zu haben. Ganz bewußt wird dabei keine bloße Wiedergabe der wesentlichen Maßnahmen des Gesetzgebers bzw. der Entscheidungen der Gerichte vorgenommen. Vielmehr werden die Leitlinien für den Umgang mit diesen Veränderungen in der Praxis aufgezeigt, sodass Sie direkten Nutzen daraus ziehen können. Die zweimal jährlich (Mitte und Ende des Jahres) erscheinenden Bände dokumentieren die Inhalte des jeweiligen Halbjahres. 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Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung (Datum des Poststempels). –––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Datum / Unterschrift (Widerrufsrecht) 5/05 KammerMitteilungen Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik § 7 BORA – (K)ein Happy End in Sicht? Wir haben in den KammerMitteilungen 1/2005, S. 33 ff., über den von der Satzungsversammlung beschlossenen neuen § 7 BORA und in den KammerMitteilungen 2/2005, S. 96 f., über die Bedenken des Bundesjustizministeriums bezüglich seiner Genehmigungsfähigkeit berichtet. Zur Erinnerung – Die Vorschrift sollte lauten: § 7 Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. (2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. (3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen. (4) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BORA wurde aufgehoben. Inzwischen hat das Bundesministerium der Justiz die Neufassung der Vorschrift – allerdings mit Ausnahme von Abs. 3 – genehmigt. Die Genehmigung für die in Abs. 3 normierte Fortbildungspflicht wurde mit der Begründung versagt, dass hierfür die erforderliche Ermächtigungsgrundlage fehle. Die ursprünglichen Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 S. 1 BORA-E hat das BMJ wieder verworfen. Angesichts der – weitgehenden – Genehmigung durch das BMJ könnten § 7 Abs. 1, 2 und 4 jetzt eigentlich in Kraft treten. Voraussetzung für ein In-Kraft-Treten wäre allerdings die Verkündung in den BRAK-MitteiKammerMitteilungen lungen und das Verstreichen der in § 191d Abs. 5 BRAO vorgesehenen Wartefrist („erster Tag des dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den für Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen folgt“). Inzwischen hat der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Herr Kollege Dr. Dombek, mitgeteilt, § 7 BORA-E bis auf weiteres nicht verkünden zu wollen. Er sei der Ansicht, dass das Plenum der Satzungsversammlung in seiner nächsten Sitzung am 7.11.2005 formell beschließen solle, ob an dem neuen § 7 BORA in der verbleibenden Form (also ohne die in Abs. 3 eigentlich vorgesehene Fortbildungspflicht) festgehalten werden könne. Angesichts der Diskussion in der Februar-Sitzung der Satzungsversammlung sei nicht auszuschließen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Versammlungsmitglieder die Angaben von Teilbereichen der Berufstätigkeit untrennbar mit einer im Einzelfall nachzuweisenden Fortbildungsverpflichtung verknüpfen wolle, um der Rechtsanwaltskammer überhaupt die realistische Möglichkeit zu geben, das Vorhandensein der behaupteten Kenntnisse auch überprüfen zu können (vgl. zur Frage der Richtigkeit dieser Entscheidung den Beitrag von Hartung oben S. 137). Inzwischen hat Herr Kollege Dr. Dombek seine Ankündigung wahr gemacht und in den BRAK-Mitt. 4/2005, S. 183 f., die von der Satzungsversammlung beschlossenen Änderungen zu § 7 BORA zwar veröffentlicht, aber ausdrücklich „nicht verkündet“ (vgl. hierzu konkret BRAK-Mitt. 4/2005, S. 184, Stichwort: „In-KraftTreten“ und Fn. 1). Damit ist die neue Vorschrift bis auf weiteres auf Eis gelegt. Es bleibt zunächst alles beim Alten, also insbesondere bei der Fortgeltung der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte. Verkündet wurde dagegen die § 6 BORA betreffende Änderung, nämlich die Streichung des bisherigen Absatzes 2. Dieser lautete: „In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden.“ Die Streichung dieser Vorschrift, die durch den neuen § 7 obsolet geworden wäre, wurde – nicht zuletzt wegen der heftigen Kritik, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Spezialisten-Entscheidung (NJW 2004, 2656) an ihr geübt hatte – beibehalten. Die „Erleichterungen“, die bislang für Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel (also z.B. das Internet) galten, sind damit zunächst entfallen. 163 Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Antidiskriminierungsgesetz gestoppt In seiner letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8.7.2005 hat der Bundesrat das Antidiskriminierungsgesetz (vgl. hierzu KammerMitteilungen 2/2005, S. 97) mit dem Ziel der grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss verwiesen und damit sein In-Kraft-Treten in der zu Ende gegangenen Legislaturperiode verhindert. Der Bundesrat (BR-Drucks. 445/05) kritisiert insbesondere, dass das Gesetz ohne Grund weit über die Vorgaben der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie hinausgehe. Die Vorschriften wirkten sich schädlich auf den Arbeitsmarkt aus und führten zu einem unnötigen bürokratischen Mehraufwand. Auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts solle der Anwendungsbereich des Gesetzes auf Diskriminierungsmerkmale beschränkt werden, die von den europäischen Richtlinien zwingend vorgegeben würden. Dabei handele es sich um Diskriminierungen aufgrund der Rasse, der ethnischen Herkunft und des Geschlechts. Die Bestimmung, dass ein Verstoß gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot mit einem Kontrahierungszwang sanktioniert werde, solle entfallen. Diese Konsequenz sei in den Richtlinien nicht zwingend vorgesehen. Auch eine Regelung, die vorsieht, dass Schadensersatzansprüche an die Antidiskriminierungsverbände abgetreten werden können, kritisiert der Bundesrat als rechtspolitisch verfehlt. Er fordert darüber hinaus, verschiedene Klarstellungen im Gesetz vorzunehmen. Diese betreffen zum einen das Verhältnis des Antidiskriminierungsgesetzes zu anderen arbeitsrechtlichen Schutzgesetzen, insbesondere dem Kündigungsschutzgesetz, sowie die Definition von Maßnahmen, die der Arbeitgeber zum Schutz vor unzulässiger Benachteiligung ergreifen muss. Es solle herausgestellt werden, dass Schadensersatz nur dann zu zahlen sei, wenn der Arbeitgeber die der Benachteiligung zugrunde liegende Pflichtverletzung zu vertreten habe. Schließlich wendet sich der Bundesrat gegen ein selbstständiges Klagerecht des Betriebsrats oder der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und tritt für eine Änderung der Bestimmung zur Beweislast ein. Nordrhein-westfälisches Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz in Kraft getreten schaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG)“ vom 3.5.2005 verkündet. Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 BRAO in Kraft getreten Am 31.5.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (I 1452 f.) die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung“ vom 19.5.2005 verkündet. Die Verordnung ist am Tag nach der Verkündung, also am 1.6.2005, in Kraft getreten. § 206 Abs. 1 BRAO bestimmt, dass ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entspricht, berechtigt ist, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. Nach § 206 Abs. 2 BRAO gilt Abs. 1 für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach der BRAO entsprechenden Beruf ausüben, mit der Maßgabe, dass die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesjustizministerium ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung (ohne Zustimmung des Bundesrates) zu bestimmen, für welche Berufe und Staaten § 206 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BRAO gelten. In die Staaten- und Berufsliste zu Abs. 1 wurden jetzt neu aufgenommen • • • • • Bolivien mit der Bezeichnung „Abogado“ Israel mit „Orech-Din“ Kamerun mit „Avocat/Advocate“ Mexico mit „Abogado“ Namibia mit „Legal Practitioner/Advocate/Attorney“ und Am 25.5.2005 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (S. 498 ff.) das „Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartner164 • Venezuela mit „Abogado“. In die Liste zu Abs. 2 wurde neu aufgenommen die • Russische Föderation mit „Advokat“. KammerMitteilungen Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Gesetz zur akustischen Wohnraumüberwachung in Kraft getreten Das „Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3.3.2004 (Akustische Wohnraumüberwachung)“ vom 24.6.2005 ist am 30.6.2005 im Bundesgesetzblatt (I 1841 ff.) verkündet worden und am 1.7.2005 in Kraft getreten. Siebtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten Am 12.7.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (I 1954 ff.) das „Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 7.7.2005 verkündet, das bereits in Kraft getreten ist. Außerdem wurde im Bundesgesetzblatt (I 2114 ff.) die entsprechende „Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ vom 15.7.2005 bekannt gemacht. Hierzu schreibt die BRAK: „Am 16.6.2005 ist das Gesetzgebungsverfahren zur Siebten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch eine Einigung im Vermittlungsausschuss abgeschlossen worden. Die Siebte GWB-Novelle ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Ziel der Novellierung war vor allem die Anpassung des deutschen Rechts an das europäische Wettbewerbsrecht. Die europäischen Gruppenfreistellungsverordnungen gelten durch eine dynamische Verweisung jetzt auch entsprechend für das deutsche Kartellrecht. Zudem sind die Schadensersatzregelungen erweitert worden (§ 33 GWB). Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des GWB, Art. 81 oder 82 EG-Vertrag oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bestandskräftige Entscheidungen der Kartellbehörden der Europäischen Kommission oder der Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der EU binden das mit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs befasste deutsche Gericht an die darin getroffene Feststellung über den Kartellverstoß. Die Bußgeldvorschriften sind deutlich verschärft worden (§ 81 GWB). Die regelmäßige Bußgelddrohung beträgt jetzt 1 Million Euro.“ Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt Am 28.7.2005 wurde im Bundesgesetzblatt (I 2189 f.) das „Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens vom 29.5.2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ vom 22.7.2005 verkündet. Dieses Gesetz, das am 8.8.2005 in Kraft getreten ist, sieht u.a. die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor. Hierzu bestimmt § 83k des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1994 I 1537): „(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Beamten die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist. Kern der Änderung der Siebten GWB-Novelle ist die verfahrensrechtliche Umstellung von einer Präventivkontrolle auf eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit der Kartellbehörden. Bisher galt für die Unternehmen eine vorherige Anmelde- und Genehmigungspflicht. Diese wird nach europäischem Vorbild durch die Einführung von Legalausnahmen ersetzt, deren Einhaltung durch die Kartellbehörden kontrolliert wird. Die Kartellbehörden können einen Kartellverstoß nachträglich untersagen und ggf. auch noch nach seiner Beendigung feststellen. Die Unternehmen müssen ab jetzt selbst einschätzen, ob ihre Vereinbarungen oder Verhaltensweisen dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Verhaltensweisen unterfallen. (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist. Für eine Übergangszeit bis zum 30.6.2009 haben Unternehmen (unter bestimmten Voraussetzungen) einen Anspruch auf eine Entscheidung des Bundeskartellamtes, dass kein Anlass zum Tätigwerden gegeben ist. (4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.“ KammerMitteilungen (2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden. 165 www.otto-schmidt.de Neues aus Gesetzgebung und Berufspolitik Die neue Kraft in NRW. Ganz NRW ist jetzt fest in Ihrer kate des BGH (seit 1981) und Hand – mit dem brandneuen OLG- aller OLGe (seit 1991) im Report Hamm/Düsseldorf/Köln! Online-Archiv zr-report.de 왘 3 zum Preis von 1: Der Ihre Vorteile: 왘 Die neueste obergerichtliche Inkl. 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Kündigungstermin: 6 Wochen zum Jahresende. __________________________________ Name __________________________________ PLZ Ort Widerrufsrecht: Eine Fortsetzungsbestellung kann innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) schriftlich beim Verlag oder Ihrer Buchhandlung widerrufen werden. __________________________________ __________________________________ __________________________________ Straße Datum Datum Unterschrift Unterschrift / Widerrufsrecht 6/05 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n 166 KammerMitteilungen Meldungen aus Brüssel Meldungen aus Brüssel Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen soll stringenter geregelt werden Am 7.7.2005 hat die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag vorgelegt, mit dem die bisherige Verordnung 1348/00 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen geändert werden soll. Hauptanliegen ist dabei die Verbesserung der Effektivität der bisherigen Verordnung durch die Einführung einer Zustellungsfrist. Nach dem Vorschlag soll die Übermittlungsstelle im Zustellungsstaat (vgl. hierzu § 1069 Abs. 1 ZPO) zwingend innerhalb einer Frist von einem Monat an den Empfänger zustellen. Außerdem sollen die bislang in jedem Mitgliedstaat unterschiedlich geregelte Annahmeverweigerungsfrist einheitlich auf eine Woche festgelegt und eine einheitliche Pflicht zur schriftlichen Belehrung des Empfängers über sein Annahmeverweigerungsrecht eingeführt werden. Dieses Annahmeverweigerungsrecht besteht, wenn das Schriftstück in einer anderen Sprache als der Amtssprache des Staates, in dem zugestellt werden soll, verfasst ist, und der Zustellungsempfänger die Sprache des Schriftstücks nicht versteht. und verständlichen Form bereits im Entwurfsstadium transparent gemacht werden und durch verstärkte Informationsangebote in viel genutzten Medien wie dem Fernsehen und dem Internet solle mehr Bürgernähe geschaffen werden. Die Generaldirektion Presse und Kommunikation solle die zentrale Stelle für die bisher auf viele Gruppen verteilten Kommunikationsdienstleistungen werden. Eine effiziente Koordination des Kommunikationsaustauschs zwischen den beteiligten Kommissionsdienststellen solle durch eine Gruppe von EU-Kommissaren gewährleistet werden. Außerdem werde mit einem „EU-Portal der zweiten Generation“ erstmalig ein kompletter Relaunch ins Auge gefasst. Als weiterer Schritt sei für Herbst 2005 ein Weißbuch mit einem „Masterplan“ vorgesehen, in dem es um die Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren europäischer Politik gehe. Kommission will die „Europakommunikation“ verbessern Am 20.7.2005 hat die EU-Kommission den von ihrer Vizepräsidentin Margot Wallström initiierten „Aktionsplan zur Verbesserung der Kommunikationsarbeit der Kommission in Europa“, mit dem die „demokratische Partizipation“ in Europa gefördert werden soll, gebilligt. Wie die Bundesrechtsanwaltskammer mitteilt, ist in dem Aktionsplan vorgesehen, die Öffentlichkeitsarbeit der Kommission neu auszurichten und zu koordinieren, um den EU-Bürgern Gesetzesvorhaben sowie politische Maßnahmen näher zu bringen und für die europäischen Institutionen und ihre Politik zu werben. Das Konzept orientiere sich an drei Grundsätzen: Die EU-Bürger sollten verstärkt angehört werden, die Politiken und Aktivitäten der EU sollten den Menschen in einer klaren KammerMitteilungen 167 Rechtsprechungsübersicht Rechtsprechungsübersicht Auf den folgenden Seiten finden Sie eine Auswahl an Entscheidungen, die von besonderer berufs- oder gebührenrechtlicher Bedeutung sind oder aufgrund des regionalen Bezugs Relevanz für Ihre tägliche Arbeit haben. Abgedruckt werden in der Regel nur die Leitsätze und der Hinweis auf eine oder mehrere Fundstellen. Sollten Ihnen die angegebenen Fundstellen nicht zugänglich sein, können Sie den Volltext auch in der Kammergeschäftsstelle (unter 0211/49 50 222) anfordern. Da jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf auch die BRAK-Mitteilungen erhält, werden Entscheidungen, die dort erwähnt sind, nach Möglichkeit nicht aufgenommen. Keine Anerkennung von Online-Seminar als Fortbildung i.S. von § 15 FAO FAO § 15 1. Unter Fortbildungsveranstaltung i.S. von § 15 FAO versteht man eine von einem Veranstalter zeitlich und örtlich organisierte und durchgeführte Tagung, an der eine Vielzahl von Rechtsanwälten zum Zwecke der beruflichen Fortbildung teilnimmt. Die Veranstaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Teilnehmer nicht nur gedanklich beteiligt sind, sondern Diskussionsbeiträge leisten, Fälle diskutieren und untereinander Erfahrungen austauschen. 2 Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung muss nachgewiesen sein. Anwaltsrecht/Berufsrecht (Leitsätze der Redaktion) AGH Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.3.2005 – 1 AGH 1/2005 Zur Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspraxis für Rechtsanwälte beim BGH BRAO §§ 164–170 Die Bestimmungen in §§ 164 ff. BRAO über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH sind nicht verfassungswidrig. BGH, Beschl. v. 18.2.2005 – AnwZ 3/03 Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert oder im Internet (www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de) abgerufen werden. Zur Unzulässigkeit von Anwaltswerbung mit Herabsetzung anwaltlicher Kollegen Fundstelle: NJW 2005, 2304 ff. BRAO § 43b; UWG § 3 Versagung der Anwaltszulassung bei laufendem Insolvenzverfahren Die Werbeaussage in einem Anwaltsrundschreiben an Mandanten und Nicht-Mandanten, wonach der Umstand, dass Rechtsfragen immer komplexer werden, gleichzeitig dazu führt, dass eine Anwaltskanzlei, wenn sie sich mit all diesen Rechtsgebieten abgibt, allenfalls nur durchschnittliches Wissen anbieten kann, stellt eine verbotene unerlaubte Werbung nach § 3 UWG dar. BRAO § 7 Nr. 9 Die Bestimmung des § 7 Nr. 9 BRAO über die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls knüpft an eine abstrakte Gefährdung der Rechtspflege an (BVerfGE 108, 150, 164 = NJW 2003, 2520) und stellt – anders als der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO – nicht darauf ab, ob eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ausgeschlossen ist. BGH, Beschl. v. 7.3.2005 – AnwZ (B) 7/04 Fundstelle: NJW 2005, 1944 f. 168 (Leitsatz: NJW-Redaktion) OLG Jena, Urt. v. 20.4.2005 – 2 U 948/04 Fundstelle: NJW 2005, 2089 ff. Zur unbedingten Geltung der Fortbildungspflicht nach § 15 FAO BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 15 Die Fortbildungspflicht des § 15 FAO dient der Sicherstellung eines einheitlichen Qualitätsstandards und gilt KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht unabhängig davon, ob der einzelne Rechtsanwalt viele oder nur einige wenige Mandanten vertritt. Gebührenrecht/Kostenrecht (Leitsatz der Redaktion) Hessischer AGH, Beschl. v. 2.5.2005 – 2 AGH 21/03 Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert oder im Internet (www.rechtsanwaltskammerduesseldorf.de) abgerufen werden. Familienrecht Durchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung – zur Angemessenheit einer 1,3-Geschäftsgebühr a) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung auf ein einfaches Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten den Unfallschaden binnen Wochenfrist ungekürzt, ist nur eine 0,9-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. (Leitsatz: H. Hansens) AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 10.11.2004 – 917 C 252/04 Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts bei Scheidung türkisch-deutscher Eheleute Fundstelle: RVGreport 2005, 228 (Besprechung von H. Hansens). Türk. IPRG Art. 13; EGBGB Art. 14, 17 b) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Gem. Art. 13 türk. IPRG ist bei Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit das materielle Recht des gemeinsamen Wohnsitzes oder in Ermangelung eines solchen das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes anzuwenden. Für eine übliche Verkehrsunfallschadenregulierung ist eine 1,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen. (Leitsatz: H. Hansens) AG Karlsruhe, Urt. v. 13.12.2004 – 2 C 208/04 (Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion) Fundstelle: RVGreport 2005, 269 (Besprechung von H. Hansens). OLG Düsseldorf, Beschl. v. 3.11.2004 – II-1 WF 186/04 c) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 280. In einer einfachen, kurzfristig abgewickelten Verkehrsunfallsache steht dem Rechtsanwalt auch dann nur eine 0,9-Geschäftsgebühr zu, wenn er mit dem Auftraggeber wegen dessen mangelnder Deutschkenntnisse mehrere Besprechungen führen musste. Erwerbstätigenfreibetrag bei PKH-Gewährung (Leitsatz: H. Hansens) ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 82 Abs. 3 1. Bei der Prozesskostenhilfeprüfung ist für die erwerbstätige Partei ein Erwerbstätigenfreibetrag gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII in Höhe von 30 % des erzielten Einkommens nur dann anzusetzen, wenn die Partei durchschnittlich nicht mehr als drei Stunden täglich an den Arbeitstagen erwerbstätig ist. AG Duisburg-Hamborn, Urt. v. 17.1.2005 – 7 C 530/04 Fundstelle: RVGreport 2005, 228 f. (Besprechung von H. Hansens). d) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Bei einer einfach gelagerten Verkehrsunfallschadenregulierung bestimmt sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG innerhalb eines Gebührenrahmens von 0,5 bis 1,3. 2. Bei einer zeitlich umfangreicheren Erwerbstätigkeit beträgt der Freibetrag für die erwerbstätige Partei gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII maximal 50 % des Eckregelsatzes für einen Haushaltsvorstand, also derzeit 172,50 Euro monatlich. (Leitsatz: H. Hansens) OLG Hamm, Beschl. v. 24.2.2005 – 4 WF 5/05 e) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 308 f. Die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden, wenn nach Vorlage des Kfz-Sachverstän- KammerMitteilungen AG Worms, Urt. v. 19.1.2005 – 2 C 253/04 Fundstelle: RVGreport 2005, 229 f. (Besprechung von H. Hansens). 169 Rechtsprechungsübersicht digengutachtens noch ein Abzug wegen der Differenzbesteuerung vorzunehmen ist und rechtliche Überlegungen dazu anzustellen sind, ob bei dem gegebenen Totalschaden ein Nutzungsausfallschaden und eine Pauschale für An- und Abmeldekosten geltend gemacht werden können. (Leitsatz: H. Hansens) anwalt die Ansprüche des Auftraggebers in einem aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengesetzten Formularschreiben gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung geltend macht. (Leitsatz: H. Hansens) AG Magdeburg, Urt. v. 3.5.2005 – 163 C 229/05 AG Nettetal, Urt. v. 24.2.2005 – 19 C 339/04 Fundstelle: RVGreport 2005, 268 (Besprechung von H. Hansens). Fundstelle: RVGreport 2005, 228 (Besprechung von H. Hansens). k) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 f) RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400 1. Die Gesamttätigkeit bei der Unfallabwicklung rechtfertigt grundsätzlich mindestens die Regelgebühr von 1,5 (begrenzt auf 1,3). 2. Dies gilt erst recht, wenn der beauftragte Anwalt im Rahmen der Schadensregulierung Besprechungen mit dem Schadensgutachter führt. AG St. Ingbert, Urt. v. 28.2.2005 – 9 C 668/04 Fundstelle: AGS 2005, 334 f. g) RVG § 14 Abs.1 u. 2; VV RVG Nr. 2400 1. Bei einer durchschnittlichen Kfz-Unfallschadenregulierung ist der Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. 2. Im Erstattungsprozess bedarf es der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht. AG Limburg, Urt. v. 16.3.2005 – 4 C 13/05 (12) Fundstelle: AGS 2005, 333 f. h) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Auch bei einer normalen, nicht streitigen Verkehrsunfallregulierung ist die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden. (Leitsatz: H. Hansens) AG Limburg, Urt. v. 16.3.2005 – 4 C 13/05 Fundstelle: RVGreport 2005, 267 f. (Besprechung von H. Hansens). i) RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400 Die Tätigkeit eines Anwalts bei der Unfallabwicklung rechtfertigt grundsätzlich eine 1,3-Geschäftsgebühr. AG Wetzlar, Urt. v. 24.3.2005 – 36 C 1804/04 (36) Fundstelle: AGS 2005, 336 f. j) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Für die Tätigkeit im Rahmen einer üblichen Verkehrsunfallangelegenheit ist die Bestimmung einer 1,3-Geschäftsgebühr auch dann angemessen, wenn der Rechts170 Erschöpft sich in einer Verkehrsunfallangelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung die anwaltliche Tätigkeit im Anfertigen eines Schriftsatzes und reguliert die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung darauf die geltend gemachten Schadenspositionen umgehend, ist nur eine 1,0-Geschäftsgebühr gerechtfertigt. (Leitsatz der Redaktion) LG Coburg, Urt. v. 6.5.2005 – 11 C 1347/04 Aus den Gründen: 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren die Vergütung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Gegebenenfalls ist auch ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes bei der Bemessung einzubeziehen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 u. 3 RVG). Die Bestimmung ist verbindlich, wenn sie keinen Ermessensfehler erkennen lässt. Nur wenn der Anwalt seine Gebühr in einer sachfremden, nicht nachvollziehbaren Weise berechnet hat, kann das Gericht in das grundsätzlich dem Anwalt vorbehaltene Bestimmungsrecht eingreifen und die Berechnung zum Nachteil des Anwalts korrigieren (vgl. Hartung/ Römermann, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 14 RVG Randnummern 44 ff.). 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war die vom Rechtsanwalts der Klägerin getroffene Bestimmung der Geschäftsgebühr von 1,3 des unstreitigen Gegenstandswertes von 2.717,03 EUR unbillig und daher unverbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Unzutreffend ist schon der Ansatz, die Schwellengebühr von 1,3 (Nr. 2400 des Vergütungsverzeichnisses – VV – ) stelle die Regelgebühr dar. Seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 1.7.2004 beträgt die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV 0,5–2,5. Die Mittelgebühr ist damit 1,5. Nach der Anmerkung zu Nr. 2400 VV kann jedoch mehr als eine Gebühr von 1,3 (so genannte Schwellengebühr) nicht gefordert werden, wenn die Sache nicht umfangreich oder nicht schwierig war. Im DurchKammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht schnittsfall beträgt die Schwellengebühr 1,3. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass jede Angelegenheit, die nicht umfangreich oder nicht schwierig ist, eine durchschnittliche Angelegenheit ist, die den Ansatz der Schwellengebühr rechtfertigt. Dann hätte es nämlich des Rahmens von 0,5–2,5 nicht bedurft. Die Mindestgebühr hätte mit 1,3 festgelegt werden können. Daher macht die Einführung der Schwellengebühr die Ausübung sachgerechten Ermessens mit Hilfe des Katalogs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht entbehrlich (so auch Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 RVG Randnummer 66). Die vom anwaltlichen Vertreter der Klägerin nachträglich aufgeführten Ermessenskriterien aus § 14 Abs. 1 RVG rechtfertigen – unabhängig von der streitigen Frage, ob der Rechtsanwalt sein Ermessen auch nach dem Zugang der Berechnung nach § 10 RVG beim Auftraggeber noch und/oder neu ausüben darf (vgl. hierzu Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 RVG, Randnummer 76 ff.) sowie unter Berücksichtigung eines dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Toleranzbereiches von etwa 20 % (vgl. Hartung/Römermann, a.a.O., § 14 RVG, Randnummer 89–91) – im konkreten Fall nicht den Ansatz einer Geschäftsgebühr von 1,3. Der Umfang der anwaltschaftlichen Tätigkeit erschöpfte sich hier in dem Anfertigen des Schriftsatzes vom 15.7.2004 (vgl. Anlage K 1). Die Beklagte beglich die geltend gemachten Schadenspositionen – bis auf die vorliegend in Streit stehende Differenz der Geschäftsgebühr von 0,3 – umgehend. Der Umfang der Tätigkeit ist daher als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Beklagte hat die Haftung ihrer Versicherungsnehmerin am gegenständlichen Verkehrsunfall und den der Klägerin hierdurch entstandenen Schaden zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, so dass von einer unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit auszugehen ist. Da die Beklagte den klägerischen Schaden auch unverzüglich nach Eingang des Schreibens vom 15.7.2004 reguliert hat, kommt dem Merkmal „Bedeutung der Angelegenheit“ ebenfalls nur unterdurchschnittliche Bedeutung zu. Lediglich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin sind nach ihrem unwidersprochenen Vortrag als durchschnittlich zu werten. Unter Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher vorgenannter Faktoren handelt es sich im Streitfall um eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit, die jedenfalls eine Geschäftsgebühr über 1,0 nach Nr. 2400 VV nicht rechtfertigt. Eine Geschäftsgebühr von 1,0 des Gegenstandswertes von 2.717,03 EUR hat die Beklagte vorliegend unstreitig gezahlt. Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Aufsatz von Schons (Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der KammerMitteilungen Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor!) oben S. 134. l) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Bestimmt der Rechtsanwalt für die Abwicklung eines Verkehrsunfalls bei unstreitiger Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung des Gegners eine 1,3-Geschäftsgebühr, ist dies nicht unbillig, wenn weder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers noch die Bedeutung der Angelegenheit für ihn als unterdurchschnittlich anzusehen sind und allein der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im unteren Bereich liegt. (Leitsatz: H. Hansens) AG Hamburg, Urt. v. 26.5.2005 – 51 A C 9/05 Fundstelle: RVGreport 2005, 268 f. (Besprechung von H. Hansens). m) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 1. Seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts ist nach der Intention des Gesetzgebers von einer Regelgebühr von 1,3 auszugehen und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen. 2. Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf den erforderlichen Leistungsumfang eine durchschnittliche Angelegenheit dar. 3. In einer einfachen, umgehend abgewickelten Verkehrsunfallsache steht dem Rechtsanwalt auch dann nur eine 1,0-Geschäftsgebühr zu, wenn er sich mit dem Auftraggeber nur unter erschwerten Umständen in deutscher Sprache verständigen konnte und der Unfall sich unmittelbar vor einer Urlaubsreise des Auftraggebers ereignet hat. (Leitsätze der Redaktion) LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 33/05 Aus den Gründen: a) Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts am 1.7.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG. Danach beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des 171 Rechtsprechungsübersicht Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr, und zwar in Form einer Satzrahmengebühr, d.h. dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben, wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2). Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist. Um von einem Rahmen von 1,3 nach oben abweichen zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein. Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist zu entnehmen, dass die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ermessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung des billigen Ermessens nur negativ abgegrenzt werden, d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Unbilligkeit ist jedoch nicht anhand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird Unbilligkeit angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert vorliegt. Teilweise wird auf Abweichungen von der 172 Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %), in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit besteht insoweit, dass die Bestimmung unbillig ist, wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren gegenüber einem Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch, trifft den Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O., § 14 Rnr. 15). Das Gericht hat dann darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die von dem Anwalt auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte Gebühr ist auch dann verbindlich, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend wird insoweit ein 20 %iger Bereich angenommen (vgl. AG Aachen, Urteil vom 20.12.2004, JurBüro 2005, 192; AG Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2004, ZAP Fach 24, 805). b) Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung wird vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen, die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet wird. Teilweise wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als angemessen angesehen (vgl. Gerold/ Schmidt/Eicken/Madert, RVG, § 14 Rnr. 101; Amtsgericht Gronau, Urteil vom 7.10.2004 JurBüro 2005, 194). Ebenfalls hat das Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr über 1,0 als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 6.5.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05). Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die Verkehrsunfallabwicklung bei zügiger Regulierung als angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil vom 21.2.2005, NJOZ 2005, 1693; AG Gießen, Urteil vom 8.2.2005, NJOZ 2005, 1230). Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 1.7.2004 nach der Intention des Gesetzgebers von einer Regelgebühr von 1,3 auszugehen ist und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist. Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf den erforderlichen Leistungsumfang nach Einschätzung der Kammer eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst muss er mit dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder der Geltendmachung eines NutKammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht zungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu der insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung vorhanden ist, die es zu beachten gilt. Nach der Geltendmachung der Schadensposition gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel noch die Überwachung der Schadensregulierung der Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt den Ansatz einer Regelgebühr von 1,3. Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist, als die Geltendmachung einer einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob sich die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im Vergleich zu anderen Sachen als einfacher Fall darstellt. Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als Durchschnittsfall anzusehen. Etwas anderes gilt, wenn es sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies dürfte jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zu denken ist insbesondere an die Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im Umfang des geltend gemachten Schadens durch die Haftpflichtversicherung erfolgt. c) Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und des Umfangs der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall erscheint auch unter Berücksichtigung eines nicht überprüfbaren Ermessenspielraums von 20 % die von den Rechtsanwälten des Klägers vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr mit 1,3 unbillig und daher unverbindlich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Vielmehr geht die Kammer auf Grund des erforderlichen Tätigkeitsumfangs der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Bearbeitung von dessen Unfallsache vom Vorliegen einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit aus. Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme eines Durchschnittsfalls, da es sich um eine einfache Schadensabwicklung gehandelt hat. Sowohl der Grund als auch die Höhe des Anspruchs waren unstreitig. Die Beklagte zu 2) hat umgehend den von dem Kläger geforderten Schadensbetrag in vollem Umfang reguliert. Insbesondere waren zwischen den Parteien keine Schadenspositionen streiKammerMitteilungen tig. Maßgebliche Umstände für einen erhöhten Schwierigkeitsgrad, der die Einordnung als durchschnittlichen Fall rechtfertigen könnte, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger bezüglich des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit vorgetragen, dass zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten eine Verständigung in deutscher Sprache nur unter erschwerten Umständen möglich war und der Unfall sich unmittelbar vor der Urlaubsreise des Klägers ereignete. Diese Umstände sind jedoch von den Beklagten bestritten worden und der Kläger hat keine nähere Substantiierung seines Vorbringens vorgenommen, insbesondere hat er nicht dargelegt, ob eine Verständigung nur unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers möglich gewesen ist, was die Annahme einer erhöhten Schwierigkeit gerechtfertigt hätte. Bei Würdigung aller Umstände bzgl. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sieht die Kammer insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Schadenshöhe und der Schadensumfang unstreitig gewesen sind, ausnahmsweise lediglich einen einfachen Fall der Schadensregulierung als gegeben an, womit keine durchschnittliche Angelegenheit, sondern lediglich eine unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. d) Die Annahme einer unterdurchschnittlichen Angelegenheit in Verkehrsunfallsachen rechtfertigt nach Auffassung der Kammer bei Würdigung des Leistungsumfangs lediglich einen Gebührensatz von 1,0. Hieraus ergibt sich der dem Kläger zustehende Schadensbetrag für die Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von insgesamt 121,80 €. Abzüglich der bereits gezahlten 94,65 € verbleibt für den Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 27,15 €. 2. Ein Verfahrensfehler ist bei der erstinstanzlichen Entscheidung nicht gegeben. Entgegen der Ansicht des Klägers, das Amtsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, als es ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht eingeholt hat, lässt sich ein dahingehender Verfahrensfehler auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben nicht bejahen. Die Einholung eines Gutachtens des Vorstands gemäß § 14 Abs. 2 RVG war nicht erforderlich. Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer ist nur erforderlich im Gebührenstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, wenn Streit über die vom Rechtsanwalt abgerechneten Gebühren besteht. Das Gutachten ist nicht einzuholen, wenn im übrigen das Entstehen der Gebühren streitig ist. Darüber muss das erkennende Gericht ohne die Einholung eines Gutachtens selbst entscheiden (vgl. Baumgärtel/ Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 16). Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Aufsatz von Schons (Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der 173 Rechtsprechungsübersicht Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor!) oben S. 134. n) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 Ergeben sich in einer Verkehrsunfallsache Differenzen im Hinblick auf die Schadenshöhe, aus denen ein weiterer Erörterungsbedarf mit dem Mandanten resultiert, ist die Berechnung einer 1,3-Geschäftsgebühr nicht unbillig und daher verbindlich. (Leitsatz der Redaktion) LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05 Aus den Gründen: 1. Die Höhe der Geschäftsgebühr bestimmt sich seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 1.7.2004 aus § 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG. Der Gebührenrahmen für eine Geschäftsgebühr ergibt sich aus Nr. 2400 VV RVG. Danach beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Hieraus ergibt sich nach der Mittelwerttheorie eine Mittelgebühr von 1,5. Zusätzlich wird eine Einschränkung dahingehend bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog. Schwellengebühr). Die Festlegung der Gebühr richtet sich nach § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs, der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Darüber hinaus wird in § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG geregelt, dass dann, wenn die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen ist, die von einem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Die Vorschrift des RVG bezeichnet eine Rahmengebühr, und zwar in Form einer Satzrahmengebühr, d.h. dass der untere und der obere Rahmen jeweils durch einen Gebührensatz bestimmt wird. Welche konkrete Höhe eine Gebühr hat, bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 RVG. Er muss dabei sein Ermessen ausüben, wobei er zur Berücksichtigung aller in § 14 RVG aufgezählten Umstände verpflichtet ist. Bei der Bestimmung der Gebühr im konkreten Einzelfall durch den Rechtsanwalt gelten die allgemeinen Grundsätze der Ausübung des Ermessens nach § 315 Abs. 2 BGB, wobei der Rechtsanwalt die für seine Ermessensausübung vorgenommenen Erwägungen darlegen muss (vgl. Baumgärtl/Hergenröder/Houben/Lompe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage April 2005, § 14 Rnr. 1, 2). Die Ausübung des Ermessens ist anhand der Kriterien des § 14 RVG vorzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird im Wesentlichen durch die zeitliche 174 Inanspruchnahme bestimmt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist anhand der Intensität der Tätigkeit zu bewerten. Die Bedeutung der Angelegenheit ist zu bestimmen anhand der konkreten Bedeutung für den Mandanten. Zusätzlich sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers maßgeblich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für den Rahmen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG die Auswahl der Bewertungsmerkmale beschränkt ist. Um von einem Rahmen von 1,3 nach oben abweichen zu können, muss die anwaltliche Tätigkeit entweder besonders umfangreich oder besonders schwierig gewesen sein. Aus dem Zusammenhang von § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG ist zu entnehmen, dass die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung grundsätzlich verbindlich ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Ermessen bedeutet, dass der Rechtsanwalt einen Entscheidungsspielraum hat. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dabei kann bei der Feststellung des billigen Ermessens nur negativ abgegrenzt werden, d.h. es ist zu fragen, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Unbilligkeit ist jedoch nicht an Hand fester Kriterien eindeutig feststellbar. Teilweise wird Unbilligkeit angenommen, wenn eine Abweichung vom Mittelwert vorliegt. Teilweise wird auf Abweichungen von der Mittelgebühr in Prozentsätzen abgestellt (20 %, 10 %), in anderen Fällen auf erhebliche Abweichungen. Einigkeit besteht insoweit, dass die Bestimmung unbillig ist, wenn die Abweichung im Interesse der Gebührengerechtigkeit nicht mehr hingenommen werden kann. Erfolgt die Bestimmung der Gebühren gegenüber einem Dritten und behauptet dieser den Ermessensmissbrauch, trifft den Dritten die Beweislast (vgl. Baumgärtl/Hergenröder/Houben/Lompe, a.a.O. § 14 Rnr. 15). Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob der Ansatz der von dem Rechtsanwalt geltend gemachten Gebühr nicht unbillig im Sinne des § 14 RVG ist. Die von dem Anwalt auf Grund des ihm eingeräumten Ermessens bestimmte Gebühr ist auch dann verbindlich, wenn sie eine gewisse Toleranzgrenze nicht überschreitet. Überwiegend wird insoweit ein 20 %iger Toleranzbereich angenommen (vgl. Amtsgericht Aachen, Urteil vom 20.12.2004, JurBüro 2005, 192; Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.3.2004, ZAP Fach 24, 805). 2. Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr in Verkehrsunfallsachen angemessen ist, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Meinung wird vom Vorliegen einer Regelgebühr ausgegangen, die zwischen 0,8 und 1,0 eingeordnet wird. Teilweise wird für die üblichen Schadensregulierungen eine Gebühr von 1,0 als angemessen angesehen (vgl. Gerold/ KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht Schmidt/Eicken/Madert, RVG § 14 Rnr. 101; Amtsgericht Gronau, Urteil vom 7.10.2004 JurBüro 2005, 194). Ebenfalls hat das Landgericht Coburg für eine unterdurchschnittlich schwierige und unterdurchschnittlich umfangreiche Angelegenheit eine Geschäftsgebühr über 1,0 als nicht gerechtfertigt angesehen (vgl. LG Coburg, Urteil vom 6.5.2005, Aktenzeichen: 32 S 25/05). Teilweise wird eine Regelgebühr von 1,3 auch für die Verkehrsunfallabwicklung bei zügiger Regulierung als angemessen angesehen (vgl. Amtsgericht Hof, Urteil vom 21.2.2005, NJOZ 2005 1636; Amtsgericht Gießen, Urteil vom 8.2.2005, NJOZ 2005, 1230). Die Kammer geht davon aus, dass seit der Reform des anwaltlichen Vergütungsrechts zum 1.7.2004 von einer Regelgebühr von 1,3 auszugehen ist und diese für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall anzusetzen ist. Die anwaltliche Tätigkeit der Schadensabwicklung bei einem normalen Verkehrsunfall stellt im Hinblick auf den Leistungsumfang nach Einschätzung der Kammer eine durchschnittliche Angelegenheit dar. Die Bearbeitung einer Unfallsache erfordert in der Regel für den Rechtsanwalt eine Vielzahl von Arbeitsschritten und umfassende Rechtskenntnisse. Zunächst muss er mit dem Mandanten den Unfallhergang erörtern. Anschließend erfolgen Erörterungen zur Schadenshöhe, die ggf. Überlegungen zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges oder der Geltendmachung einen Nutzungsausfalls einschließen. Die Würdigung hat dann unter Berücksichtigung der Grundsätze des Schadensrechts zu erfolgen. Hierbei ist davon auszugehen, dass das Schadensrecht eine komplexe Rechtsmaterie ist, zu der insbesondere eine umfangreiche Rechtsprechung vorhanden ist, die es zu beachten gilt. Nach der Geltendmachung der Schadenspositionen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung erfolgt in der Regel noch die Überwachung der Schadensregulierung der Versicherung. Der bereits für einen durchschnittlichen Verkehrsunfall erforderliche Zeitaufwand rechtfertigt den Ansatz der Regelgebühr von 1,3. Bei der Einordnung ist zu berücksichtigen, dass die Bearbeitung einer Verkehrsunfallsache in der Regel schwieriger ist als die Geltendmachung einer einfachen vertraglichen Forderung. Insoweit sind im Hinblick auf alle Sachbereiche auch einfachere Fälle denkbar, bei denen ein geringerer Gebührensatz als 1,3 in Betracht kommen kann. Entscheidend ist nämlich nicht, ob es sich um einen einfachen Verkehrsunfall im Hinblick auf andere Verkehrsunfälle gehandelt hat, sondern ob die Bearbeitung eines Verkehrsunfalls als solche im Vergleich mit anderen Sachen einen einfachen Fall darstellt. Insoweit ist eine Verkehrsunfallsache grundsätzlich als Durchschnittsfall anzusehen. Eine unterdurchschnittlicher Fall dürfte nur dann anzurechnen sein, wenn es KammerMitteilungen sich eindeutig um einen Ausnahmefall handelt. Dies wird jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zu denken ist insbesondere an die Fälle, in denen der Schadensgrund und die Schadenshöhe unstreitig sind und eine umgehende Regulierung im Umfang des geltend gemachten Schadens durch die Haftpflichtversicherung erfolgt. 3. Auf der Grundlage der dargelegten Grundsätze und des Umfangs der Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im konkreten Fall erscheint, auch im Hinblick auf den nicht überprüfbaren Ermessensspielraum von 20 %, die von dem Rechtsanwalt des Klägers vorgenommene Bestimmung der Geschäftsgebühr nach der Regelgebühr von 1,3 nicht unbillig und daher verbindlich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist nicht lediglich von einem einfach gelagerten, nicht streitigen Fall der Schadensregulierung auszugehen. Vielmehr geht die Kammer auf Grund des erforderlichen Tätigkeitsaufwandes des Prozessbevollmächtigten des Klägers von einer durchschnittlichen Angelegenheit aus. Die für die Abwicklung des Verkehrsunfalls erforderliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt die Annahme eines Durchschnittsfalls. Zwar handelte es sich bei dem Unfall um einen einfach gelagerten Fall, bei dem die Haftung dem Grunde nach unstreitig gewesen ist. Jedoch ergaben sich Differenzen im Hinblick auf die Schadenshöhe. Die Regulierung des vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalls wurde von der Beklagten abgelehnt. Insoweit ergab sich für den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein weiterer Erörterungsbedarf mit dem Mandanten, wobei insbesondere zu würdigen war, unter welchen Voraussetzungen die Ansprüche auf Nutzungsausfall zuzuerkennen sind. Dies erfordert im Hinblick auf die Komplexität des Schadensrechts und der umfangreichen Rechtsprechung einen erhöhten Tätigkeitsaufwand für den Rechtsanwalt. Bei Würdigung aller Umstände im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sieht die Kammer, insbesondere im Hinblick auf die Ablehnung der Regulierung der Nutzungsausfallentschädigung, die Unfallsache als durchschnittlichen Fall an, der einen Gebührensatz von 1,3 rechtfertigt. 4. Der Zinsanspruch ist, wie bereits das Amtsgericht ausgeführt hat, ab dem 16.11.2004, der Zustellung des Mahnbescheides, begründet (§§ 286, Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB). Anmerkung der Redaktion: Vgl. zu der vorstehenden Entscheidung den Aufsatz von Schons (Die ersten Berufungsurteile bzgl. der Höhe der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV liegen vor!) oben S. 134. 175 Rechtsprechungsübersicht o) RVG § 14; VV RVG Nr. 2400 1. Die Rahmengebühren des § 14 RVG bestimmen sich nicht nur nach der Tätigkeit des Anwalts nach außen, sondern hängen im Einzelfall von der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit (in Zivilsachen in der Regel durch den Streitgegenstand bestimmt), des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögensund Einkommensverhältnisse des Auftraggebers ab. 2. Der Gesetzgeber hat das Gebührenrecht für Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine vollständig neue Basis gestellt und hierbei insbesondere die Bestimmung getroffen, dass nur noch die Hälfte der Geschäftsgebühr auf die Prozessgebühr anzurechnen ist. (Leitsätze der Redaktion) AG Meinigen, Urt. v. 24.6.2005 – 11 C 212/05 Aus den Gründen: Nach §§ 611 BGb, 1, 2, 13 und 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 RVGVV ist die Klägerin verpflichtet, der Rechtsanwaltskanzlei Schiek & Größchen ein Anwaltshonorar von 308,21 € zu bezahlen. Entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ist diese Rechtsanwaltsgebühr im Verhältnis Klägerin/Rechtsanwaltskanzlei Schiek & Größchen verbindlich, da keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, dass die von den Rechtsanwälten beanspruchte Gebühr von 1,3 unbillig sein könnte (§ 14 I 2 RVG). Der Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. Peter Hartmann Kostengesetze, 26. Auflage, § 12 BRAGO Rd.Nr. 25 m.w.N.) ist insoweit nicht geeignet, dies zu begründen bzw. verkennen die Beklagten die Rechtslage: Sie stellen lediglich auf das Tätigwerden der Anwaltskanzlei Schiek & Größchen nach außen hin ab, nämlich auf die drei Schriftsätze, die zur Schadensbegründung an die Beklagte zu 2 abgesandt wurden. Dies ist nicht unzulässig. Obwohl die Beklagtenvertreter noch ausdrücklich den § 14 RVG wörtlich zitiert haben, lassen sie jedoch völlig außer Acht, dass der Gesetzgeber genau in dieser Bestimmung die Ermessenskriterien des Anwaltes schon dargelegt hat. Dort ist eben ausgeführt, dass sich die Rahmengebühren nicht nur nach der Tätigkeit nach außen bestimmen, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit (in Zivilsachen in der Regel durch den Streitgegenstand bestimmt), des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers richten. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers waren jedenfalls nicht unterdurchschnittlich, sondern eher durchschnittlich. Die Klägerin war in der 176 Lage, sich einen BMW 318 i als Eigentum anzuschaffen und ist in der Lage, diesen zu unterhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Rechtslage auch nicht einfach gelagert. Es wird hier nämlich übersehen, dass die Klagepartei einen Mietwagen in Anspruch genommen hat. Ende 2004 waren die Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens jedoch bereits schon lebhaft umstritten, insbesondere zu dem sogenannten Unfallwagenersatztarif. Gerade hier war der Rechtsanwalt im Verhältnis zur Mandantin in erhöhtem Umfang verpflichtet, rechtsberatend auf die neue Rechtsprechung hinzuweisen. Es bedarf wohl keiner weiteren Erörterung mehr, dass sich die Mietwagenrechtsprechung mittlerweile dahingehend entwickelt hat, dass zahlreiche Meinungen vertreten werden und auch der Bundesgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen wohl von jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes abweicht. Es traf hier also den Rechtsanwalt eine komplexe Beratungsaufgabe. Schließlich muss auch weiterhin gesehen werden, dass letztendlich drei Schreiben an die Beklagte erforderlich waren, um letztendlich den Reparaturschaden abschließend regulieren zu können. Auf die Beanstandung der Versicherungsgesellschaft hin, musste der Rechtsanwalt erneut die Klägerin, sei es schriftlich oder fernmündlich, bitten, Lichtbilder vorzulegen. Der Sachverhalt war also nicht so, dass der Anwalt die Akte nur einmal in die Hand nahm und dann seine Kostenrechnung schrieb. Vor diesem Hintergrund entspricht es jedenfalls nicht der Unbilligkeit, dass ein Rechtsanwalt 1,3 der Gebühren nach 2400 VVRVG nimmt. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang anführen, dass nach dem alten Gebührenrecht die Gebühren nach § 118 I Nr. 1 BRAGO im Falle des Prozesses Anrechnung gefunden hätten, vermag dies an der Entscheidung nichts zu ändern. Mit dieser Argumentation vergleichen die Beklagten Blut- und Leberwurst. Sie übersehen einfach, dass der Gesetzgeber das Gebührenrecht für Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine vollständig andere Basis gestellt hat und hierbei insbesondere die Bestimmung traf, dass nur noch die Hälfte der „Geschäftsgebühr“ auf die „Prozessgebühr“ anzurechnen ist. Soweit die Beklagten weiterhin beklagen, dass durch das neue Gebührenrecht ca. 95 Millionen Euro Mehrkosten auf die Versicherungsgesellschaft zukommen werden, so ist dies kein rechtliches Argument, den Anspruch des Rechtsanwaltes zu kürzen. Letztendlich könnten solche Folgekosten in Zukunft vermieden werden, wenn – sofern dies zutreffen sollte – sich die KfzHaftpflichtversicherungswirtschaft ein Image verschafft, dass der Unfallgeschädigte zu der Überzeugung gelangt, es sei ausreichend, seine Ansprüche bei der Versicherungsgesellschaft ohne Inanspruchnahme anKammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht waltlicher Hilfe anzumelden, weil dort durch die entsprechenden Sachbearbeiter ohne einseitige Interessenlage so abgerechnet werde, dass der Unfallgeschädigte genau die Beträge erhält, die ihm auch zustehen. II. Gegen das Urteil ist die Berufung nicht zuzulassen. Sofern die Beklagten meinen, es ginge um die Grundsatzfrage, ob in einfachsten Verkehrsunfällen die Geschäftsgebühr mehr als 0,9 beträgt, so wird einfach die Rechtslage verkannt und dies, obwohl man selbst noch den § 14 RVG wortwörtlich in der Klageerwiderung zitiert hat. Letztendlich drängt sie insoweit der Verdacht auf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherungswirtschaft im Wege des Zivilprozesses zu erreichen versucht, was sie im Rahmen des politischen Gesetzgebungsverfahrens mit ihrer Lobby in Berlin nicht erreicht hat. Ob solches rechtsmissbräuchlich ist und zur Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrages führt, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Berufung ist schon deshalb nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich. Das Urteil betrifft nämlich einen Einzelfall. Wie bereits oben angeführt, hat der Anwalt nach § 14 RVG die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeiten sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das vorliegende Urteil macht nichts anderes, als in einem konkreten Einzelfall festzustellen, dass die Gebührenrechnung der Rechtsanwaltskanzlei Schiek & Größchen vom 17.1.2005 in dem Mandatsverhältnis Breuning/Schiek & Größchen nicht der Unbilligkeit entspricht. Anmerkung: Es gibt Urteile, die gefallen, und es gibt Urteile, die Missfallen auslösen. Es gibt Gerichtsentscheidungen, die erfreuen, und solche, die verärgern. Und dann gibt es gerichtliche Entscheidungen, die geradezu begeistern. Zu diesen gehört ganz zweifelsfrei das Urteil des AG Meiningen vom 24.6.2005, in dem in wohlgesetzten Worten und mit juristisch überzeugender Begründung einem Versicherungskonzern ins Stammbuch geschrieben wird, was davon zu halten ist, wenn ein Kostenschuldner geflissentlich von den Bestimmungen des RVG keine Kenntnis nehmen will. Zunächst ruft das Gericht dankenswerterweise in Erinnerung, dass nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt und nicht der Unfallversicherer die Rahmengebühr nach billiKammerMitteilungen gem Ermessen und damit verbindlich für den Auftraggeber bzw. auch für den Dritten bestimmt. Alsdann wird angemerkt, dass die in der Tat für einen gegenteiligen Vortrag darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nichts anzuführen vermag, was den Vorwurf der Unbilligkeit der gewählten Gebühr (1,3!!!) rechtfertigen könnte. Zutreffend wird hervorgehoben, dass sich die Beurteilung der anwaltlichen Tätigkeit nicht darauf beschränken darf, das zu gewichten, was nach außen hin erkennbar wurde, sondern, dass es selbstverständlich auch auf das ankommt, was die Rechtsanwälte beispielsweise bei der Aufarbeitung des Streitstoffes schon vor Abfassung des ersten Schriftstückes bereits durch Besprechungen mit dem eigenen Mandanten geleistet haben. Geradezu lehrbuchhaft wird dargestellt, dass alle in § 14 RVG namentlich genannten Bewertungskriterien zu würdigen und zu gewichten sind. Wie in einem Gutachten der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer werden diese einzelnen Bewertungskriterien dann abgearbeitet, und zutreffend weist das Gericht u.a. daraufhin, dass allein die Inanspruchnahme eines Mietwagens – nicht zuletzt wegen des Verhaltens der Versicherungswirtschaft – Probleme mit sich bringt, die es anhand der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen und mit dem Mandanten gemeinsam aufzuarbeiten gilt. Es wird festgestellt, dass es eben für den Anwalt in dem hier zu beurteilenden Fall (wie in vielen anderen sog. einfachen Verkehrsunfällen auch) nicht damit getan ist, die Akte nur einmal in die Hand zu nehmen und die Kostenrechnung zu diktieren. Zuvor muss bekanntlich der Sachverhalt aufgenommen, mit dem Mandanten erörtert und alsdann eine Unfallschilderung erstellt werden. Rechtsfragen (Problematik der Mietwagen-, Sachverständigenkosten und der MwSt. bei Abrechnung auf Gutachtenbasis) sind zu erläutern und anders lautenden Vorstellungen des Mandanten ist entgegenzuwirken, bevor die eigentlichen Regulierungsbemühungen einsetzen. All dies verbietet es, auch bei sog. „üblichen Verkehrsunfallregulierungen“ den Vergütungsfaktor von 1,3 zu unterschreiten. Mit deutlichen Worten tritt das Amtsgericht auch dem selbst in Anwaltsschriftsätzen neuerdings öfters zu lesenden Argument entgegen, das neue Gebührenrecht verursache in erheblichem Umfange Mehrkosten. Dass inzwischen selbst in Anwaltsprozessen von Gerichten Allgemeinplätze hervorgehoben werden müssen, wie der, dass Kostensteigerungen für die Versicherungswirtschaft kein rechtliches Argument sind, ist allerdings wahrlich kein Ruhmesblatt für die Anwaltschaft bzw. für gewisse Kanzleien. In Übereinstimmung mit den bekannt gewordenen Entscheidungen des AG Landstuhl und des AG Würzburg (vgl. hierzu auch KammerMitteilungen 2/2005, S. 105, 106) wird dem Versuch eine Absage erteilt, einen Vergleich zum alten Gebührenrecht herzustellen. 177 Rechtsprechungsübersicht Auch das AG Meiningen ruft dankenswerterweise in Erinnerung, dass der Gesetzgeber das Gebührenrecht für Rechtsanwälte mit der Einführung des RVG auf eine vollständig andere Basis gestellt und hierbei Kompensationsmöglichkeiten eingebaut hat, um den Wegfall der Beweisgebühr und der Besprechungsgebühr „abzufedern“. einheitlichen Gebührenrahmen. Die Mittelgebühr beträgt 1,5. Eine deutliche und in dieser Zeit auch wohl notwendige Sprache schlägt das Gericht an, wenn es Mutmaßungen darüber anstellt, ob die Kfz-Haftpflichtversicherungswirtschaft im Wege des Zivilprozesses nicht das zu erreichen versucht, was sie im Rahmen des politischen Gesetzgebungsverfahren, mit ihrer Lobby in Berlin nicht erreicht hat. 3. Eine Überschreitung der sog. Schwellengebühr von 1,3 ist dann gegeben, wenn Hierzu ist allerdings anzumerken, dass die Lobby der Versicherungswirtschaft entgegen der Annahme des Amtsgerichts durchaus erfolgreich war: Nur den Aktionen der Versicherungswirtschaft ist es überhaupt zu verdanken, dass die systemwidrige Anmerkung zu Nr. 2400 VV nachträglich „eingebaut“ wurde, um dem zu erwartenden häufigen Einsatz der Mittelgebühr von 1,5 zu begegnen. Die Versicherungswirtschaft hatte befürchtet, dass entsprechend der nach wie vor gültigen Rechtsprechung zur Mittelgebühr in Standardfällen stets eine Gebühr von 1,5 zur Anwendung gelangen könnte. Um den damit verbundenen Kostensteigerungen Einhalt zu gebieten, einigte man sich schließlich auf eine „Regelgebühr“ in Höhe von 1,3 für die Fälle, die weder als schwierig noch als umfangreich zu bezeichnen waren. Um so unverständlicher, dass die Versicherungswirtschaft diesen beachtlichen Erfolg ihrer Lobbyisten auf dem Gerichtswege nunmehr auch noch zu überbieten versucht, indem selbst die moderate Regelgebühr von 1,3 zum Gegenstand von überflüssigen Gerichtsentscheidungen gemacht wird. Auch diese Entscheidung zeigt jedenfalls, wie wichtig es ist, dass sich die Anwaltschaft gegen nicht hinnehmbare Streichungen der Versicherungskonzerne wehrt und den Rechtsweg beschreitet. Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons 1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf 2. Auch in einer Verkehrsunfallsache ist die Vorschrift des § 14 RVG ernst zu nehmen und die Gebührenhöhe stets anhand des konkreten Vortrags des Rechtsanwalts des Geschädigten zu prüfen. • der Anwalt zur sachgerechten Wahrnehmung seines Mandats eine angesichts der geringen Schadenssumme ungewöhnlich hohe Zahl einzelner Schreiben beantworten muss und • er sich dadurch zwingend wiederholt in den Sachverhalt eindenken muss, wodurch ein überproportionaler Aufwand entsteht. 4. Einen solchen besonderen Umfang hat sich der Haftpflichtversicherer insbesondere dann zurechnen zu lassen, wenn er anfangs zu Unrecht seine Haftung in Abrede stellt. AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.5.2005 – 408 C 394/04 Fundstelle: AGS 2005, 332 f. m. Anm. Mock. Überdurchschnittliche Schwierigkeit bei Verkehrsunfallabwicklung – zur Angemessenheit einer 1,8Geschäftsgebühr RVG § 14 Abs. 1 S. 1 u. 4, Abs. 2; VV RVG Nr. 2400 1. Bei besonderem Umfang der Angelegenheit, hier • ungerechtfertigte Kürzung der von dem Sachverständigen ermittelten Werte, die eine Rückfrage bei dem Sachverständigen und weitere Korrespondenz erforderten und besonderer Schwierigkeit, hier • vertiefte Befassung mit der Materie des Schadensersatzrechts einschließlich Rechtsprechungsrecherche (ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen und rechtlicher Hinweis auf die Porsche-Entscheidung des BGH) ist eine 1,8-Geschäftsgebühr angemessen. Zur Angemessenheit einer 1,6-Geschäftsgebühr für Verkehrsunfallabwicklung RVG § 14 Abs. 1; VV RVG Nr. 2400 1. Das Gericht schließt sich nicht der Auffassung an, wonach angesichts der Schwellengebühr zwei Gebührenrahmen, nämlich einer für durchschnittliche Fälle von 0,5 bis 1,3 mit einer Mittelgebühr bei 0,9 und einer für überdurchschnittliche Fälle von 1,3 bis 2,5 mit einer Mittelgebühr bei 1,9 entstanden sind. Es gibt nur einen 178 2. Das Gericht ist angesichts des dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessens beschränkt auf eine Kontrolle dahin, ob die von ihm getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). 3. Im Erstattungsprozess bedarf es der Einholung eines Gutachtens des Vorstands der Rechtsanwaltskammer nicht. AG Köln, Urt. v. 8.6.2005 – 147 C 86/05 Fundstelle: AGS 2005, 287 f. KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht Eigenes Beschwerderecht des Anwalts; zur Streitwertbemessung in Ehesachen bei Gewährung ratenfreier PKH Zur Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen in Strafsachen BRAGO § 3 Abs. 3; BGB § 628 GKG §§ 6 a.F., 12 a.F., 25 a.F.; BRAGO § 9 Abs. 2 1. Ein Anwalt kann im eigenen Namen gegen eine vorläufige Festsetzung des Streitwertes Beschwerde einlegen. 2. Auch im Falle der Gewährung ratenfreier Prozesskostenhilfe für beide Parteien bemisst sich der Streitwert nicht nach dem Mindestwert in Höhe von 2.000 Euro, sondern nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute. OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2004 – 25 WF 228/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 276 ff. 1. Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das 5-fache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist. 2. Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen. BGH, Urt. v. 27.01.2005 – IX ZR 273/02 Vorschussanordnung für Sachverständigengutachten nur in PKH-Fällen eigenständig anfechtbar ZPO § 379 Die Anordnung von Vorschussleistungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dort eigenständig anfechtbar, wo sie trotz Bewilligung der PKH ergeht. In allen übrigen Fällen bleibt selbst bei unberechtigter Anordnung, beispielsweise bei Anordnung in unangemessener Höhe oder bei Belastung des Gegners des Beweisführers, nur die Gegenvorstellung. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 2.12.2004 – I-10 W 143/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 356. Verfahrensgebühr bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags RVG § 2 Abs. 2; VV RVG Nr. 3100, 3101 1. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) entsteht bereits dann, wenn der Anwalt irgendeine Geschäftstätigkeit für das Verfahren ausübt. Insoweit finden die nämlichen Grundsätze Anwendung, wie sie bereits für die Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO gelten. 2. Für das erste Stadium der Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) ist es nicht erforderlich, dass die Geschäftstätigkeit des Anwalts dem Gericht gegenüber erfolgt. OLG Hamm, Beschl. v. 24.1.2005 – 23 W 368/04 Fundstelle: AGS 2005, 338. KammerMitteilungen Aus den Gründen: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Honorarzahlung. Der Beklagte ist u.a. wegen Kreditbetrugs in 61 Fällen angeklagt. In dem Strafverfahren war dem Beklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, außerdem stand ihm ein Wahlverteidiger zur Seite. Als sich das Verfahren von der Großen Strafkammer nach etwa 10 Verhandlungstagen seinem Ende näherte, nahm der Beklagte Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. F. auf, um ihn als weiteren Verteidiger zu gewinnen. Dieser lehnte ab, verwies ihn jedoch an seinen Partner Dr. V. Dieser erklärte sich zur Übernahme des Mandats bereit. Die Parteien schlossen am 20. August 1998 schriftlich eine Honorarvereinbarung. Diese sieht vor, dass der Beklagte eine Honorarpauschale in Höhe von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Weiterhin sind nach dieser Gebührenvereinbarung die Kopierkosten und Spesen von dem Beklagten zu tragen. Der Pauschbetrag war nach der Honorarvereinbarung zur Hälfte sofort nach Erhalt einer entsprechenden Kostennote fällig und zur anderen Hälfte innerhalb einer Woche ab Unterzeichnung der Honorarvereinbarung. Das Stundenhonorar war fällig „gemäß Anforderung“. Mit dem Pauschalhonorar sollte das besondere „Knowhow“ des Rechtsanwalts abgeholten werden. Da sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, bestand Rechtsanwalt Dr. V. darauf, dass die zweite Honorarhälfte durch die Bestellung einer Grundschuld abgesichert werde. Die erste Hälfte der Pauschale in Höhe von 34.800 DM zahlte der Beklagte sofort und wegen der weiteren Hälfte wurde eine Grundschuld an einem der Tochter des Beklagten gehörenden Grundstück abgetreten. Das Mandat dauerte vom 20. August 1998 bis 28. September 1998. In diesem Zeitraum ha179 Rechtsprechungsübersicht ben zwei Verhandlungstermine am 4. September und 15. September stattgefunden. Die Parteien waren ursprünglich davon ausgegangen, dass Dr. V. den Beklagten an fünf Verhandlungstagen vertreten werde. Am 3. September erteilte Dr. V. wegen der zweiten Hälfte der Pauschale und wegen des Stundenhonorars für 29,42 Stunden eine Rechnung über insgesamt 62.138,88 DM. Wenige Tage vor dem nächsten Hauptverhandlungstermin am 28. September 1998 erklärte Dr. V. dem Beklagten, er werde den Termin nicht wahrnehmen, wenn die Honorarabrechnung vom 3. September 1998 nicht zuvor beglichen werde. Als der Beklagte nicht zahlte, legte Dr. V. das Mandat nieder. mit der Übernahme des Mandats verbundene Arbeitsaufwand mit der Rahmengebühr des § 83 BRAGO und auch mit einem Mehrfachen derselben nicht angemessen abgegolten werde. Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die zweite Hälfte des Pauschalhonorars sowie ein Zeithonorar für 44,25 angefallene Arbeitsstunden und Kosten für angefertigte Fotokopien geltend gemacht. Nach Einholung eines Gutachtern des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer hat das Landgericht das vereinbarte Honorar gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabgesetzt und dem Beklagten unter Zurückweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.357,96 DM verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nunmehr als Resthonorar insgesamt 40.461,96 DM gefordert, das sind 2/5 der Pauschale von 60.000 DM sowie die Vergütung für 51 Stunden Arbeitsaufwand nebst Kopierkosten und Auslagenpauschale. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung aufgehoben. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage in ihrem nunmehrigen Umfang stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen scheidet eine Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 20. August 1998 gemäß § 138 Abs. 1 BGB aus. Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. I. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Honorarvereinbarung als wirksam angesehen. Insbesondere hat es die Verbindung von Pauschal- und Zeithonorar nicht beanstandet. Das vereinbarte Honorar sei nicht gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen. Es sei angesichts der Gesamtumstände des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht unangemessen hoch. So seit zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Pauschale gemäß § 628 BGB nur ein Teil anzusetzen sei, weil Rechtsanwalt Dr. V. den Beklagten nur an zwei Verhandlungstagen verteidigt habe. Außerdem habe er sogleich ein äußerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen und innerhalb kurzer Zeit sechs bis acht Leitzordner durcharbeiten müssen. Es sei eindeutig, dass der 180 II. Diese Erwägungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 20. August 1998 bejaht. Sie ist weder gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit noch wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Zwar ist bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon auszugehen, daß ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGHZ 144, 343, 346). Falls hier ein derartiges Missverhältnis bestehen sollte, wären jedoch Umstände gegeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Klägerin musste ihre Leistung kurzfristig erbringen. Sie hat nicht eine Notlage oder eine Unterlegenheit des Beklagten bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 – IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f). Eine Notlage bestand nicht, weil der Beklagte im Strafverfahren durch einen Pflicht- und ein Wahlverteidiger vertreten war. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen erfahrenen Kaufmann, der geschäftsführender Gesellschafter einer größeren Unternehmensgruppe war, deren drei größte Unternehmen ein Stammkapital von 25 Millionen DM aufwiesen. Die Revision macht denn auch keine Verletzung von § 138 Abs. 1 BGB geltend. b) Die Honorarvereinbarung ist außerdem ausreichend bestimmt. aa) Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung ist es erforderlich, dass sie genügend bestimmt ist (BGH, Urt. v. 25. Februar 1995 – VII ZR 112/63, NJW 1965, 1023; Urt. v. 12. Januar 1978 – III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227; OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; Gebauer/ Schneider, BRAGO 2002 § 3 Rn. 19; Riedel/Sußbauer/ Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 26). Dabei muss ein Maßstab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Bezeichnung der Vergütung zulässt (BGH a.a.O. S. 1023 und S. 227; OLG Hamm a.a.O. S. 452). Die Revision meint, im Streiftfall fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit, weil die hier gewählte Verbindung von Pauschal- und Zeithonorar dazu führe, dass die Vergütung des Anwalts (umgerechnet auf die einKammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht zelne Arbeitsstunde) nicht von vornherein feststehe, sondern je nach tatsächlich aufgewendeter Zeit variiere. Diese Auffassung verdient keine Zustimmung. Die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der im Streitfall getroffenen Honorarvereinbarung ist ohne Schwierigkeiten möglich. Für das Pauschalhonorar liegt das ohne weiteres auf der Hand. Das Gleiche gilt für die Stundenlohnvereinbarung. Zwar war das Ausmaß der zeitlichen Beanspruchung bei Abschluss der Honorarvereinbarung noch offen. Dadurch wird die Leistung jedoch nicht unbestimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung bestimmbar ist (LG München I NJW 1975, 937). Das ist bei einem aufwandsbezogenen Stundenhonorar der Fall, da der Zeitaufwand für den Auftraggeber nachprüfbar darzulegen ist und demgemäß objektiv ermittelt werden kann (LG München I a.a.O. S. 937). bb) Die Revision ist darüber hinaus des Auffassung, dass sich die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung aus einer analogen Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO herleiten lasse. Dabei versteht sie diese Bestimmung so, dass das vereinbarte Honorar in dem dort geregelten Anwendungsbereich (außergerichtliche Angelegenheiten; Vergütung, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren ist) entweder pauschal pro Angelegenheit oder nach Zeitaufwand abgerechnet werden müsse. Diese Ansicht geht fehl. Ihr ist schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen, wobei offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen einer Analogie überhaupt vorliegen, insbesondere das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) enthält. Die Revision missversteht den Regelungsgehalt des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. Diese Vorschrift gebietet es in den dort geregelten Fällen nicht, das Honorar pro Angelegenheit entweder pauschal oder nach Zeitaufwand abzurechnen. Einer solchen Rechtsauffassung steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. Dort ist ausdrücklich von Pauschalvergütung und Zeitvergütung die Rede. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/ 4993, S. 44) liefert für die Rechtsauffassung der Revision keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick auf das in § 49b Abs. 1 BRAO geregelte grundsätzliche Verbot, geringere als in der BRAGO vorgesehene Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, wollte der Gesetzgeber dieses standesrechtliche Verbot – in Anlehnung an eine schon bestehende Praxis – für Fälle der außergerichtlichen Beratung und in Beitreibungssachen lockern. Dieser Begründung lässt sich jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass die von ihm – statt der gesetzlichen Gebührenberechnung – genannten Berechnungsmethoden (Pauschal- und Zeitvergütung) in einem Alternativverhältnis stehen sollen. Hierfür ist kein vernünftiger Grund erkennbar. Ein solcher wird von der Revision auch nicht angeführt. Die LiteraturKammerMitteilungen meinung, auf die sie verweist (Gebauer/Schneider, a.a.O. § 3 Rn. 131; Hansens, BRAGO 8. Aufl. 1995 § 3 Rn. 28), liefert ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung für eine solche dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO widerstreitende Auslegung. 2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Herabsetzung des Honorars gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO abgelehnt hat. a) § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (so jetzt auch § 4 Abs. 4 RVG) räumt dem Richter das Recht und die Pflicht ein, eine vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen. Die Herabsetzung ist ein gestaltender Eingriff in den von dem Rechtsanwalt mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis des Mandantenschutzes gerechtfertigt wird (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, a.a.O. S. 2389 m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O. § 3 Rn. 31). Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluss vorauszusehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die spätere Entwicklung zu berücksichtigen (Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, a.a.O. § 3 Rn. 36 m.w.N.; Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 24; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211). Der Gesetzgeber hat den Begriff „unter Berücksichtigung aller Umstände“ nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und Literatur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu beachten sind. Danach kommen namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auftraggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist, wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsanwalts anzusehen ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. grundlegend OLG München NJW 1967, 1571, 1572; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O. § 3 Rn. 37; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O. § 3 Rn. 25). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat das Gericht von der Herabsetzung ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn eine Herabsetzung beabsichtigt ist (Gebauer/Schneider, a.a.O. § 3 Rn. 113 m.w.N.). Das Gutachten ist (wie bei § 12 Abs. 2 BRAGO) ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozessgericht unterstützen soll (BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 – IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046). Das Gericht 181 Rechtsprechungsübersicht ist an das Gutachten, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt, nicht gebunden (BGH a.a.O. S. 1046; Gebauer/Schneider, a.a.O. § 12 Rn. 102; Hansens, a.a.O. § 3 Rn. 18). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff „unangemessen hoch“ verkannt. aa) Es hat die vereinbarte Pauschale gemäß § 628 BGB herabgesetzt, weil Rechtsanwalt Dr. V. nur an zwei von ursprünglich fünf geplanten Hauptverhandlungsterminen teilgenommen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats ist zunächst zu prüfen, welcher Teil des vereinbarten Pauschalhonorars dem Verteidiger nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Erst dann, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer wesentlich höher als die gesetzliche Vergütung ist, kommt eine weitere Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO in Beracht. § 628 BGB ist gegenüber § 3 Abs. 3 BRAGO vorrangig (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986 – III ZR 67/85, NJW 1987, 315; Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, a.a.O. § 3 Rn. 19 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist die Rechtsanwaltskammer in ihrem Gutachten von einem Pauschalhonorar in Höhe von 24.000 DM ausgegangen. Die Revisionserwiderung nimmt dies im Anschluss an einen entsprechenden Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz hin. bb) Gegenstand der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist demnach folgende Abrechnungssumme: Pauschale Stundenaufwand Kopien Auslagenpauschale Kosten BGH-Urteil Summe: 16 % Mehrwertsteuer Summe: abzüglich Vorschusszahlung Restforderung: 24.000,00 DM 40.800,00 DM 43,00 DM 30,00 DM 8,00 DM 64.881,00 DM 10.380,00 DM 75.261,96 DM 34.800,00 DM 40.461,96 DM Eine Gegenüberstellung mit den gesetzlichen Höchstgebühren, die im Streitfall entstanden wären, ergibt folgendes Bild: Erster Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) Zweiter Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 16 % Mehrwertsteuer Gesamtsumme: 1.520,00 DM 760,00 DM 364,80 DM 2.644,80 DM c) Hiernach übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Höchstbeträge um mehr als das Achtundzwanzigfache (75.261,96 : 2.644,80 = 28,46), so dass 182 sich die Frage aufdrängt, ob sich eine vereinbarte Vergütung schon deshalb als unangemessen hoch erweist. (1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allein das mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Missverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen (BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 – IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; Urt. v. 15. Mai 1997 a.a.O. S. 2389; vgl. ferner OLG Hamm, AGS 2002, 268 m.w.N.; Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Mader, a.a.O. § 3 Rn. 20; Gebauer/Schneider a.a.O. § 3 Rn. 121). Dann kann für die Qualifizierung eines Honorars als „unangemessen hoch“ nichts anderes gelten. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 144, 343, 346) nach der Höhe des Streitwerts differenziert. Bei hohen Streitwerten hat er ein Honorar für unangemessen gehalten, das mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betrug, weil nichts dafür spreche, dass die anwaltliche Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen abgegolten sei (BGHZ 144, 343, 346). Diese Rechtsprechung lässt sich – unabhängig davon, daß sie die Sittenwidrigkeit und nicht die Unangemessenheit betrifft – auf die streitgegenständliche Problematik nicht ohne weiteres übertragen, weil sich hier die gesetzlichen Gebühren (§§ 83 ff. BAGO) nicht nach dem Streitwert richten. (2) Das hindert den Senat jedoch nicht, auch für Strafverteidigungen eine Grenze festzulegen, bei deren Überschreitung regelmäßig davon auszugehen ist, das Honorar sei im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO unangemessen hoch. Nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung soll ein Rechtsanwalt sich beim Abschluss einer Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, a.a.O. S. 2389). Zur Durchsetzung dieses Mäßigungsgebotes ist die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze angezeigt. Hierbei müssen die gesetzlichen Gebühren Ausgangspunkt sein (vgl. BGHZ 144, 343, 346; OLG Düsseldorf a.a.O. S. 211). Mit ihnen bemisst der Gesetzgeber den ökonomischen Wert der anwaltlichen Arbeit. Durch die Einführung von Rahmengebühren (§ 12 BRAGO) und die Angabe von konkreten Bestimmungsfaktoren hat er Raum für einzelfallbezogene Überlegungen gegeben, andererseits auch Grenzen gesetzt. An die diesen Grenzen zugrunde liegenden Wertvorstellungen haben die Erwägungen zur Unangemessenheit im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO anzuknüpfen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Maßstäbe des Marktes als Bezugspunkt zu wählen, indem der Betrag zugrunde gelegt wird, der sich dort durchsetzen lässt. Mit einer solchen Sichtweise wäre der gewollten normativen Begrenzung von Honoraransprüchen, die auf Mäßigung abzielt, praktisch der Boden entzogen. KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht Ein fester und einfach zu berechnender Maßstab kann nicht nur die Instanzgerichte bei der häufig sehr schwierigen und aufwendigen Einzelfallprüfung im Rahmen dieser Vorschrift entlasten, sondern gleichzeitig eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. Außerdem kann er eine vorbeugenden Wirkung gegen unangemessen hohe Vergütungsvereinbarungen herbeiführen und den durch § 3 Abs. 3 BRAGO erstrebten Schutz des Mandanten, der ihn bei vertraglichen Vergütungsregelungen vor Auswüchsen bewahren soll, verstärken. (3) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sie unangemessen hoch ist und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt. Diese Vermutung kann jedoch durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 BRAGO maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen. Gerade bei Strafverteidigungen mag im Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen Umständen auch das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht auskömmlich sein. Der Gesetzgeber hat dort die Hauptverhandlungstage als zentralen Bemessungsfaktor für die Vergütung gewählt und durch die Rahmengebühren einen ausreichenden Spielraum geschaffen, um einzelfallbezogenen Umständen Rechnung tragen zu können. Es kann davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich innerhalb dieses Rahmens eine angemessene Vergütung erzielt werden kann und die Anzahl der Verhandlungstage eine tendenziell taugliche Bemessungsgrundlage darstellt. Es gibt jedoch Fälle, in denen diese Vermutungswirkung ersichtlich entkräftet wird. Insbesondere bei aufwendigen Strafverfahren, die durch Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung wesentlich vereinfacht werden, findet die eigentliche Arbeit außerhalb der Hauptverhandlung statt. Diese dient später lediglich dazu, das außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene und verabredete Prozessergebnis zu bestätigen. Dafür reichen meist ein oder zwei Verhandlungstage aus, so dass der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und Hauptverhandlungstagen in solchen Fällen aufgelöst ist. Es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt, der in die Vorbereitungen für den Abschluss einer solchen Absprache ungewöhnlich viele Stunden Arbeit investiert hat, bei lediglich einem Verhandlungstag auch mit dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühr gemäß § 3 BRAGO nicht angemessen vergütet wird. In solchen und anderen Extremfällen kann die Vermutungswirkung widerlegt werden. dd) Die danach gebotene umfassende Würdigung der gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO maßgeblichen Umstände hat KammerMitteilungen das Berufungsgericht unterlassen. Bei deren Nachholung wird es insbesondere die folgenden, von der Revision mit Recht genannten Gesichtspunkte berücksichtigen müssen: (1) Die Vermögensverhältnisse des Beklagten (vgl. dazu oben zu II 2a) hat das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Der Beklagte hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, er habe im Jahre 1993 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und sich den ersten Teil der Pauschale von einem Bekannten leihen müssen. Beides habe er Dr. V. mitgeteilt. Dieser hat unstreitig darauf bestanden, dass die zweite Hälfte der Pauschalzahlung dinglich zu sichern sei über eine Grundschuld auf einem Grundstück, welches im Eigentum der Tochter des Beklagten stand, weil er offenbar fürchtete, er könne die Erfüllung des vereinbarten Honorars ansonsten möglicherweise nicht durchsetzen. (2) Auch zu der Schwierigkeit und dem Umfang des Mandats hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Statt dessen hat es sich auf die floskelhafte Wendung beschränkt, dass Rechtsanwalt Dr. V. „in einem äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren“ tätig geworden sei, und darauf verwiesen, er habe in kurzer Zeit sechs bis acht Leitzordner durchzuarbeiten gehabt. Damit hat das Berufungsgericht nicht einmal im Ansatz den Sachvortrag der Parteien ausgeschöpft. So hat es sich nicht mit den eingereichten Unterlagen (Anklageschrift; Strafanzeige; Schutzschrift; Factoringvertrag und Beweisanträge) auseinander gesetzt und den entsprechenden Sachvortrag hierzu nicht gewichtet und bewertet. Auf der Grundlage dieser Schriftstücke und des Sachvortrags des Beklagten ist die Wertung eines „äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens“ nicht gerechtfertigt. Auch trifft das Berufungsgericht keine Aussage über den Schwierigkeitsgrad des Verfahrens. Weiter fehlen Feststellungen zu dem „Erfolg“ der Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. V. Der Beklagte hat vorgetragen, dass das Verfahren am 19. Oktober 1998 unterbrochen wurde, weil weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen werden sollten. Die Klägerin hat dies mit Nichtwissen bestritten, gleichzeitig jedoch die Vermutung geäußert, dass dies ihrem Verteidigungsverhalten zuzuschreiben gewesen sei. Schließlich fehlen Feststellungen zu den Versprechungen der Klägerin über den Umfang und den Inhalt des von ihr beabsichtigten Verteidigungsverhaltens und der Einhaltung dieser Zusagen. So hat der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Klägerin zugesagt habe, „buchartige Schriftstücke“ zu fertigen, mit denen das Gericht „zugeschüttet“ werden sollte. Die Verteidigung werde die Themen der Verhandlungstage letztlich bestimmen oder aber zumindest nachhaltig beeinflussen. Die Länge und die Fülle der Schriftsätze sollten das 183 Rechtsprechungsübersicht Gericht dazu bringen, allein wegen der Unüberschaubarkeit der maßgeblichen Sachverhalt „die Akte zu schließen“. Diese Versprechen seien nicht eingehalten worden. Im Gegenteil: Rechtsanwalt Dr. V. sei unvorbereitet in die Hauptverhandlung gegangen. So habe er andere Verteidiger gebeten, die Verhandlungsführung zu übernehmen, da er nach eigenen Angaben nicht genügend mit dem Stoff vertraut sei. In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht auch nicht der Behauptung des Beklagten nachgegangen, Rechtsanwalt Dr. F. habe Rechtsanwalt Dr. V. als einen auf dem Gebiet des Strafrechts ausgewiesenen Spezialisten bezeichnet, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nur als Fachanwalt für Steuerrecht im Briefkopf aufgeführt gewesen ist. Als ausgewiesenen Spezialisten im Strafrecht sieht selbst die Revisionserwiderung Rechtsanwalt Dr. V. nicht an; denn sie verweist darauf, es habe für den Beklagten von Anfang an offensichtlich sein müssen, dass keiner der Rechtsanwälte der Klägerin Fachanwalt für Strafrecht war. Da nach der Anklageschrift nicht erkennbar ist, dass auch steuerrechtliche Fragen für die strafrechtliche Bewertung des Anklagevorwurfs bedeutsam sein konnten, konnten sich spezielle steuerstrafrechtliche Erfahrungen des Rechtsanwalts Dr. V. nur insoweit zugunsten des Beklagten auswirken, als dieser im Rahmen von Steuerstrafverfahren zwangsläufig auch allgemeine strafrechtliche Erfahrungen gesammelt hat. Auch hierzu hätte das Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen, weil die Qualifikation/ Reputation des Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung (OLG Hamm AGS 2002, 268) gerade bei (Pauschal-) Honorarvereinbarungen in Strafsachen ein gewichtiges Abwägungsmerkmal darstellt. (3) Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte von der Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass das vereinbarte Honorar lediglich über den Rahmenbeträgen der §§ 83, 84 BRAGO liege. Auch hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Bei der Festlegung und Bewertung von Abwägungsfaktoren im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO stellt der Hinweis des Rechtsanwalts an den Mandanten auf die Höhe der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren ein weiteres (wenn auch nicht besonders gewichtiges) Abwägungsmerkmal dar, weil es einen Wertungsunterschied macht, ob der Mandant die Honorarvereinbarung in dem Bewusstsein einer Überschreitung der gesetzlichen Gebühren unterzeichnet oder ihm das nicht bewusst ist. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei seiner 184 Herabsetzungsentscheidung die unterlassenen Feststellungen nachzuholen und dabei auch zu berücksichtigen haben, dass der vereinbarte Stundensatz nicht den Aufwand für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfasst. Die Honorarvereinbarung trifft hierzu keine eindeutige Aussage. Im Hinblick auf die ungewöhnlich hohe Vergütung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass diese auch den zeitlichen Aufwand für die Fahrten zwischen der Kanzlei und dem Gericht umfassen sollte, zumal es hier nur um Fahrten zum ortsansässigen Gericht ging. Jedenfalls wäre es Sache der Kläerin gewesen, die notwendige Klarstellung in der Honorarvereinbarung herbeizuführen. Als Rechtskundige hat sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür Sorge zu tragen, dass jede Abweichung von gesetzlichen Gebühren eindeutig und unmissverständlich festgelegt wird, so dass der Mandant unschwer erkennen kann, was er zu bezahlen hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1965 – VII ZR 112/63, NJW 1965, 1023). Anmerkung: Die Entscheidung des BGH kann nicht nur als Pflichtlektüre für jeden Strafverteidiger empfohlen werden, sondern ist auch ein Beleg dafür, dass der alte Rechtssatz „pacta sunt servanda“ und der Grundsatz der Privatautonomie das Haltbarkeitsdatum endgültig überschritten haben. Der BGH nimmt die in § 3 Abs. 3 BRAGO vorzufindende und in § 4 Abs. 4 RVG wiederzufindende Formulierung zum Anlass, sich zum wiederholten Male kritisch mit frei vereinbarten Vergütungsverträgen von Anwälten und Mandanten auseinander zu setzen. Hierbei geht der BGH nicht nur in einigen Punkten über die bisher bekannt gewordene Rechtsprechung hinaus, indem bereits die fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühr als bedenklich angeprangert wird, sondern es werden auch Grundregeln des anwaltlichen Vergütungsrechts zu den Vergütungsvereinbarungen in Frage gestellt. Dass diese Entscheidung nun ausgerechnet zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Anwaltschaft gebannt auf den 1.7.2006, also auf jenes Datum blickt, zu dem der außergerichtliche Beratungsbereich in vielen Fällen nur noch über eine Vergütungsvereinbarung wird wirtschaftlich behandelbar sein, gibt dem Vorgang eine nicht zu unterschätzende Brisanz. Diese Brisanz wird auch nicht dadurch abgemildert, dass hier die Vergütung eines Strafverteidigers auf den Prüfstand gestellt wird, da das Gericht mehr oder weniger deutlich auch Parallelen zum Zivilprozess zieht. Schließlich macht auch die Historie des dem Urteil zugrunde liegenden Falles nachdenklich und ist als Beleg dafür heranzuziehen, dass selbst bei Rechtsanwälten der Satz gilt: „Vor Gericht und auf hoher See befindet man sich ausschließlich in Gottes Hand.“ KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht Der Leidensweg des hier betroffenen Strafverteidigers stellt sich hier gewissermaßen als eine Odyssee dar: Nachdem die betroffene Klägerin Ansprüche aus einer Honorarvereinbarung eingeklagt hatte, die der BGH im Ergebnis als nicht sittenwidrig und damit als wirksam erachtet, wurde ihr zunächst lediglich ein Betrag von 6.357,96 DM zugesprochen. Die Berufungsinstanz wies die Klage (es ging nunmehr um 40.461,96 DM) insgesamt auf die Anschlussberufung des Beklagten hin ab, und nur die Verfassungsbeschwerde der Klägerin führte dazu, dass sich erneut ein Berufungsgericht mit der Sache beschäftigte und der Klage in ihrem aktuellen Umfang stattgab. Da die Revision zugelassen wurde, blieb es nunmehr dem BGH überlassen, die Vergütungsvereinbarung erneut auf den Prüfstand zu stellen. Bei dieser Prüfung stellt der BGH zunächst noch durchaus zutreffend fest, dass und aus welchem Grunde eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom 20.8.1998 ebenso wenig feststellbar sei wie eine fehlende Bestimmtheit des vereinbarten Honorars. Es wird auch der ohnehin nicht nachvollziehbaren Auffassung eine Absage erteilt, dass die Kombination von Pauschalvergütung und Zeitvergütung nach dem Gesetz angeblich nicht erlaubt sei. Insoweit kann auf die zutreffenden Entscheidungsgründe verwiesen werden. Überraschend sind dann aber die weiteren Ausführungen des BGH, wenn es um eine Gegenüberstellung des im Nachhinein tatsächlich in Rechnung gestellten Honorars und der gesetzlichen Höchstgebühren geht. Hier ist bereits zu beanstanden, dass der BGH nicht nur die bereits durch die Vorinstanzen (wegen vorzeitiger Beendigung des Mandates) reduzierte Pauschale von 24.000,00 DM berücksichtigen will, sondern auch den absoluten Betrag in Höhe von 40.800,00 DM, der entsprechend dem Stundenaufwand in Rechnung gestellt wurde. Damit verabschiedet sich der BGH von der bisher herrschenden und nach wie vor auch zutreffenden Rechtsprechung, dass die Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch sei, bei Zeitgebühren anders vorgenommen werden muss als bei Pauschalen. Grundsätzlich ist nicht darauf abzustellen, ob der letztendlich absolut in Rechnung gestellte Betrag unangemessen hoch ist, sondern es ist zu prüfen, ob der Stundensatz selbst so hoch ist, dass er nicht mehr als vertretbar angesehen werden kann. Bei dem hier anzutreffenden Stundensatz in Höhe von 800,00 DM wird man dies kaum sagen können. In der heutigen Zeit werden von Spitzenstrafverteidigern durchaus auch Euro-Beträge von 500,00 € bis 700,00 € verlangt und gewährt1. 1 Vgl. zu der Problematik auch Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken § 4 RVG, Rn. 86 sowie Fn. 48 m.w.Nachw. KammerMitteilungen Ist der Stundensatz nicht zu beanstanden, so mag dann weiter gefragt werden, ob die Anzahl der Stunden, die der Rechtsanwalt für die Bearbeitung der Angelegenheit gebraucht hat, angemessen sind oder nicht. Auch hier hat sich die Rechtsprechung zu Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, und insgesamt kann festgestellt werden, dass nur dann, wenn die angegebenen Stunden außer jedem Verhältnis zu dem Zeitaufwand stehen, der normalerweise zur Bearbeitung der Angelegenheit nötig ist, auch die Stundenzahl geeignet sein kann, die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung zu attestieren.2 Selbst der BGH hat mehr oder weniger deutlich in vorangegangenen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass selbst das 10-fache der gesetzlichen Vergütung nicht unbedingt unangemessen hoch sein muss.3 Völlig zu Recht ist stets herausgestellt worden, dass bei Vereinbarung einer Zeitvergütung sowohl Mandant als auch Rechtsanwalt wissen, dass die endgültige Höhe der Vergütung von der tatsächlichen Dauer des Verfahrens bzw. vom Zeitaufwand des Anwalts abhängig ist, der Endbetrag also völlig offen steht. Völlig zu Recht beschränkte man sich in der Vergangenheit also darauf, allenfalls die vereinbarte Stundenvergütung auf den Prüfstand zu stellen.4 Soweit das OLG Frankfurt5 in einer Einzelentscheidung gemeint hat, die Vereinbarung eines Stundensatzes könne gegen das Transparenzgebot verstoßen, wenn sich aus ihr nicht ergebe, mit welchem Gesamtstundenaufwand bis zur Erledigung des Mandates zu rechnen sei, ist dem gerade der BGH überzeugend entgegengetreten.6 (In dieser zuletzt zitierten Entscheidung wurde die Honorarvereinbarung des Anwalts zwar letztendlich aus anderem Grunde für nichtig erklärt, weil die gesetzlichen Gebühren um das 17,5-fache überschritten wurden, auch hier tragen die Entscheidungsgründe aber nicht den Leitsatztenor.) In der jetzt vorliegenden Entscheidung hat der BGH durchaus – wie in früheren Zeiten – daran festgehalten, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankomme, und dass es eben gerade nicht möglich sei, allein darauf abzustellen, mit welchem Faktor oder Multiplikator die gesetzlichen Gebühren überschritten worden seien. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung hält der BGH daran fest, dass die Umstände des Einzelfalles auch bei Honorarvereinbarungen anhand der Bewertungskriterien Bedeutung der Angelegenheit, Einkommensverhältnisse und Umfang bzw. Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu gewichten seien. 2 3 4 5 6 Vgl. hierzu völlig zu Recht: Madert, Die Honorarvereinbarung, 2. Aufl., Teil A S. 95. BGH in NJW 80, 1962 f. So auch noch: BGH in NJW 2003, 2386 ff. [2387]. OLG Frankfurt in NJW RR 2000, 1367. BGH in BRAKMitt. 2003, Heft 6, S. 1. 185 Rechtsprechungsübersicht Neu und kritikwürdig ist aber die hier vorgenommene Umkehr der Beweislast: Parallel zur Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Vergütungsvereinbarungen meint der BGH festlegen zu können, dass bereits die 5-fache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren die tatsächliche und vom Rechtsanwalt zu widerlegende Vermutung begründe, dass die Vergütung unangemessen hoch sei und das Mäßigungsverbot von § 3 Abs. 3 BRAGO bzw. § 4 Abs. 4 RVG verletze. Eine Begründung für diese Beurteilung lässt das Urteil vollständig vermissen. Ebenso gut hätte der Faktor beim 2-, 3- oder 10-fachen in Ansatz gebracht werden können. Damit ist das Urteil des BGH direkt in zweifacher Hinsicht falsch: Bei der Beurteilung von Zeitvergütungen ist die Frage einer unangemessen hohen Vergütung nur im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Stundenvergütung zulässig, sodass der in Rechnung gestellte absolute Endbetrag keine Rolle spielt. Allenfalls dann, wenn die angegebenen Stunden außer jedem Verhältnis zu dem Zeitaufwand stehen, der normalerweise zur Bearbeitung der Angelegenheit nötig ist, kann auch die Stundenzahl geeignet sein, die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung festzustellen.7 Aber auch generell kommt es nicht darauf an, um das Wievielfache die gesetzlichen Höchstgebühren überschritten werden, sondern darauf, wie sich die Tätigkeit des Anwalts unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit gewichten lässt. Noch ärgerlicher erscheint es, dass der BGH – soweit ersichtlich erstmals – die ebenfalls unzutreffende Auffassung vertritt, dass der vereinbarte Stundensatz nicht den Aufwand für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfasse, jedenfalls dann nicht, wenn der Mandant in der Vergütungsvereinbarung hierauf nicht gesondert hingewiesen worden sei. Auch dies ist schlicht und einfach falsch. Völlig zu Recht hat das OLG Hamm in einer Entscheidung vom 18.6.2002 – 28 U 3/02 – hervorgehoben, dass nicht nur die Zeit abgerechnet werden könne, in der juristische Tätigkeit erbracht werde, sondern jeglicher Zeitaufwand, der mit dem Mandat in Zusammenhang stehe. Zu Recht heißt es an entscheidender Stelle: „Wer die Zeit eines Rechtsanwaltes in Anspruch nimmt, hindert ihn während dieser Zeit daran, anderer gewinnbringender Tätigkeit bei der Bearbeitung von anderen Mandaten – etwa in seiner Praxis – nachzugehen. Demgemäß ist es zulässig, auch Stunden abzurechnen, in denen keine juristische Tätigkeit erbracht wird.“ 7 Vgl. auch hier Madert a.a.O., Rn. 95; siehe auch hier: BGH in NJW 2003, 2387. 186 Der BGH schweigt sich darüber aus, warum ein Rechtsanwalt nun ausgerechnet einen wegen Kreditbetruges in 61 Fällen angeklagten Mandanten, dem man eine geschäftliche Versiertheit sicherlich unterstellen kann, über derartige Umstände auch noch gesondert aufklären muss. Soweit der BGH es dann schließlich auch noch für in der Berufungsinstanz für aufklärungswürdig ansieht, ob man den Mandanten darauf hingewiesen habe, dass das vereinbarte Honorar erheblich über den Rahmenbeträgen der §§ 83, 84 BRAGO liege, wird nicht nur übersehen, dass seit 1987 entsprechende Standesvorschriften (vgl. § 51 Abs. 4 S. 2 der Standesrichtlinien) nicht mehr gelten, sondern auch, dass selbst zu damaligen Zeiten der Verstoß gegen solche Pflichten keine zivilrechtlichen Folgen hatte.8 Insgesamt wird man bei der Beurteilung der Entscheidung des BGH zu der Feststellung gelangen können, dass ein weiteres Stück Rechtsunsicherheit bei Vergütungsvereinbarungen geschaffen wurde, oder wie es beim Theater so schön heißt: „Der Vorhang fällt und viele Fragen bleiben offen.“ Nicht nur der Strafverteidiger wird also in Zukunft noch mehr auf die richtige Gestaltung seiner Vergütungsvereinbarung achten müssen, wobei insbesondere zu empfehlen ist, dass der Hinweis auf das Abweichen vom gesetzlichen Honorar – wie früher – wieder aufgenommen wird, und dass die Selbstverständlichkeit niedergeschrieben wird, dass auch Reise- und Wartezeiten mit dem vereinbarten (dann ggf. ermäßigten) Stundensatz abgerechnet werden. Als Konsequenz aus der Entscheidung des BGH mag der vorsichtige Anwalt dann noch daran denken, die Zeitvergütungsvereinbarung auf einen Höchstbetrag zu beschränken, der allenfalls dem 5-fachen der gesetzlichen Höchstgebühren entspricht. Ignorieren wird man die Entscheidung jedenfalls nicht können, zumal ja auch die unteren Instanzgerichte den so genannten Verbraucherschutz zu Lasten der Vertragsfreiheit stets groß schreiben. Rechtsanwalt und Notar Herbert P. Schons, 1. Vizepräsident der RAK Düsseldorf Zum Entstehen der Vergleichsgebühr bei Ratenzahlungsvereinbarung BRAGO § 23; BGB § 779 Ein Vergleich i.S. von §§ 23 BRAGO, 779 BGB liegt auch dann vor, wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich schließen, wonach sich der 8 Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken RVG § 4 Rn. 225 m.w.Nachw. KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht Beklagte zur Zahlung der von ihm nicht bestrittenen Klageforderung in vom Kläger eingeräumten Raten verpflichtet und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derer des Vergleichs übernimmt. Keine Einigungsgebühr bei vergleichsweise abgegebenem Anerkenntnis BGH, Beschl. v. 1.3.2005 – VIII ZB 54/04 Wählen anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs (§ 794a ZPO) mit den sich aus Nrn. 1000 Abs. 1, 1003 VV RVG ergebenden Kostenfolgen absichtlich eine abweichende Form, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet – hier ein Anerkenntnis (Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 2. Hs. VV RVG) –, so ist daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen. Fundstelle: RVG-B 2005, 103 f. (Besprechung von Mock). Zur Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines von einer GmbH mit Zweigniederlassung beauftragten Rechtsanwalts VV RVG Nrn. 1000 Abs. 1, 1003; ZPO § 91 Abs. 1 OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.3.2005 – 8 W 112/05 ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig. BGH, Beschl. v. 3.3.2005 – I ZB 24/04 Fundstellen: NJW-RR 2005, 922 f. = RVGreport 2005, 277 (Besprechung von H. Hansens). Kein Rechtsmittel des Anwalts gegen vorläufige Streitwertfestsetzung Fundstelle: NJW 2005, 2161 f. Vergütung für die Vertretung durch einen Referendar RVG § 5; BRAGO § 4 Eine Vergütung für die Vertretung durch einen Referendar gem. § 4 BRAGO/§ 5 RVG rechtfertigt sich regelmäßig nur dann, wenn der Referendar entweder dem ausbildenden Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwalt derselben Kanzlei zur Ausbildung zugewiesen ist. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.3.2005 – 10 WF 40/04 Fundstelle: AGS 2005, 329 f. GKG §§ 63 Abs. 1, 68 Abs. 1; RVG § 32 Abs. 2 Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist ein Rechtsmittel des Prozessbevollmächtigten einer Partei nicht statthaft. Terminsgebühr bei Flucht in die Säumnis OLG Hamm, Beschl. v. 11.3.2005 – 2 WF 49/05 Bei Flucht in die Säumnis erhält der Rechtsanwalt gleichwohl die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 351. VV RVG Nrn. 3104, 3105; BRAGO § 33; ZPO § 333 OLG Koblenz, Beschl. v. 11.4.2005 – 14 W 211/05 Zum Gegenstandswert einer Patientenverfügung Fundstellen: NJW 2005, 1955 f. = MDR 2005, 897 f. = RVGreport 2005, 231 f. (Besprechung von H. Hansens) = RVG-B 2005, 84 (Besprechung von N. Schneider). KostO § 30 Abs. 3 Bei der Beurkundung einer Patientenverfügung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit i.S. von § 30 Abs. 3 KostO, für die als Regelwert von 3.000 Euro auszugehen ist. Fortsetzung des Verfahrens nach Anfechtung eines Prozessvergleichs; zur Vergütung des Anwalts bei nachträglicher Verfahrensverbindung (Leitsatz: NJW-RR-Redaktion) RVG § 15; BRAGO § 13 LG Arnsberg, Beschl. v. 23.3.2005 – 2 T 32/04 (nicht rechtskräftig) Fundstelle: NJW-RR 2005, 942 f. KammerMitteilungen 1. Wird die Anfechtung eines Prozessvergleichs erklärt, so bilden das Verfahren vor und das nach Zurückverweisung eine einzige Angelegenheit. 187 Rechtsprechungsübersicht LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.4.2005 – 25 T 103/05 lichen Verhandlung führt jedenfalls dann zum Entstehen der Terminsgebühr i.S. der Nr. 3104 VV RVG, wenn dem Vergleich der Erledigung des Verfahrens dienende Besprechungen zwischen den Parteien vorausgegangen sind. Fundstelle: AGS 2005, 286 f. m. Anm. N. Schneider. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 2. Werden mehrere Verfahren nachträglich verbunden, so erhält der Anwalt, der erst nach Verbindung beauftragt wird, die Gebühren nur einmal, und zwar aus dem verbundenen Verfahren. LG Bonn, Beschl. v. 29.4.2005 – 8 T 39/05 Fundstelle: AGS 2005, 288 ff. m. Anm. N. Schneider. Mitwirkung des Verteidigers bei Einstellung des Bußgeldverfahrens VV RVG Nr. 5115 Die Anregung des Verteidigers an die Staatsanwaltschaft, die von ihr eingelegte Rechtsbeschwerde zurückzunehmen, löst die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG aus, wenn sein Schriftsatz zur Förderung der Verfahrenseinstellung geeignete Ausführungen enthält. (Leitsatz: H. Hansens) LG Stralsund, Beschl. v. 28.4.2005 – 22 Qs 118/05 OWi Fundstelle: RVGreport 2005, 272 f. (Besprechung von H. Hansens). Keine Erstattungsfähigkeit von Kosten nach § 109 SGG SGG §§ 109, 193 Kosten, die ein Beteiligter nach § 109 SGG endgültig tragen muss, kann er nicht gem. § 193 SGG erstattet bekommen, weil es sich hierbei um nicht notwendige Aufwendungen handelt. (Leitsatz: RA R. W. Battenstein, Düsseldorf, als Einsender) SG Düsseldorf, Beschl. v. 23.6.2005 – S 16 U 35/95 Fundstelle: Die Entscheidung kann in der Kammergeschäftsstelle (Frau Rude – 02 11/49 50 222) angefordert werden. Zum Entstehen der Terminsgebühr bei telefonischem Meinungsaustausch zwischen Anwälten VV RVG Nr. 3104 1. Regt der Prozessbevollmächtigte des Beklagten telefonisch beim Rechtsanwalt des Klägers eine Klagerücknahme an, entsteht die Terminsgebühr, wenn der Klägeranwalt mit dem Hinweis reagiert, er werde die Angelegenheit mit seinem Auftraggeber besprechen. Miet- und Wohnungseigentumsrecht Zu Verwirkung und Abrechnung von Nebenkosten BGB § 535; HeizkostenVO § 12 a.F. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Anruf tatsächlich für die spätere Klagerücknahme ursächlich war. 1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Nebenkosten. OLG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2005 – 14 W 257/05 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 302 ff. Fundstellen: NJW 2005, 2162 f. = AGS 2005, 278 ff. m. Anm. Madert = RVGreport 2005, 269 f. (Besprechung von H. Hansens). Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO 2. Zur Abrechnung von Heizkosten. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.6.2004 – I-24 U 92/04 Zur Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen im WEG-Verfahren trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung WEG § 44 Abs. 3 VV RVG Nr. 3104; Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV RVG Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6 1. Der Abschluss eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO im normalen Prozessverfahren vor einer münd188 Auch dann, wenn eine einstweilige Regelung innerhalb eines Wohnungseigentumsverfahrens seitens des Gerichts irrtümlich als einstweilige Verfügung bezeichnet und in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung eine weiKammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht tere sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung als zulässig genannt wurde, handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine mit Rechtsmitteln nicht anfechtbare einstweilige Anordnung. OLG Köln, Beschl. v. 22.12.2004 – 16 Wx 260/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 299 f. Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Beseitigung von gegen bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss eingebauten Kunststofffenstern WEG §§ 14 Nr. 1, 15, 21 Abs. 1 u. 5 Nr. 2, 22; BGB §§ 242, 1004 1. Lässt ein Wohnungseigentümer – entgegen dem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss der Gemeinschaft – an seiner Wohnung Kunststofffenster statt Holzfenster einbauen, so kann die Gemeinschaft Beseitigung (hier: Entfernung der eingebauten Kunststofffenster und Gestattung der Ersetzung durch solche aus Holz) verlangen. 2. Der Wohnungseigentümer kann sich mit Blick auf den bestandskräftigen Eigentümerbeschluss nicht darauf berufen, seine beschlusswidrige Baumaßnahme stelle sich für die Gemeinschaft nicht als – optisch – nachteilig dar und sei deshalb hinzunehmen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.2.2005 – I-3 Wx 314/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 297 ff. Öffentliches Recht Nichtigkeit des Europäischen Haftbefehlsgesetzes GG Art. 16; EuHbG 1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. 2. Die in der „Dritten Säule“ der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender KammerMitteilungen Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren. 3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen. 4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat. BVerfG, Urt. v. 18.7.2005 – 2 BvR 2236/04 Fundstelle: NJW 2005, 2289 ff. Anmerkung der Redaktion: Im Bundesgesetzblatt (I 2300) vom 10.8.2005 ist aus dem vorstehenden Urteil die nachfolgende Entscheidungsformel veröffentlicht, die gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat: „Das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 21.7.2004 (BGBl. I 1748) verstößt gegen Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes und ist nichtig.“ In einer Presseerklärung vom 18.7.2005 begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer die Entscheidung wie folgt: „… ,Die Entscheidung stärkt den Rechtsstaat und damit das Vertrauen der Bürger in unsere Rechtsordnung. Der Bundesgesetzgeber hat den durch den europäischen Rahmenbeschluss gegebenen Handlungsspielraum nicht hinreichend genutzt. Er hat den Rahmenbeschluss nicht verfassungsgemäß umgesetzt. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit schaffen müssen, die Auslieferung Deutscher zu verweigern‘, erklärt der Präsident der BRAK Dr. Bernhard Dombek. Als besonders schwerwiegend beurteilt Dr. Dombek den festgestellten Verstoß gegen die Rechtsweggarantie. ,Wenn Deutsche in das europäische Ausland ausgeliefert werden, muss mit besonderer Sensibilität geprüft werden. Die Auslieferungsbewilligung der Behörde darf deshalb richterlicher Prüfung 189 Rechtsprechungsübersicht nicht entzogen werden. Die Feststellung dieses Grundsatzes stärkt den Schutz der von Strafverfolgung betroffenen Bürger‘, so Dombek.“ Rechtsberatungsgesetz Rechtsberatung durch Mieterverein RBerG Art. 1 §§ 1 Abs. 1 S. 1, 7 S. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 5 1. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG sind nach Art. 1 § 7 S. 1 RBerG berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, die im Rahmen ihres Aufgabengebiets ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Dazu gehören auch Mietervereine, wenn die Vereinigung nicht nur die Interessen einzelner, sondern vor allem ein Gesamtinteresse verfolgt und sich ihre Rechtsberatung nur als Teilaufgabe und Mittel zur Erreichung des Gesamtzwecks darstellt. 2. Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG liegt nur dann vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. 3. Ein Mieterverein, der sich mit einer Postwurfsendung an Mieter eines Wohnblocks wendet, in welchem der Vermieter die Durchführung von Baumaßnahmen beabsichtigt, besorgt noch nicht fremde Rechtsangelegenheiten in diesem konkreten Sinn, wenn sich das Schreiben auf rechtliche Hinweise allgemeiner Natur, z.B. die Erklärung der unterschiedlichen rechtlichen Folgen von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten oder zum Mietminderungsrecht bei erheblichen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten beschränkt. 2. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer, der zum Ersatz des durch einen seiner Versicherungsnehmer zu verantwortenden Schadens verpflichtet ist, fördert auch nicht den fremden Wettbewerb anderer Rechtsanwälte, wenn er dem Geschädigten mitteilt, die nach Pauschalpositionen aufgestellte Sachverständigenrechnung sei nicht prüfbar, und ihn auffordert, einen Mahnbescheid oder eine Klageschrift des Sachverständigen an ihn weiterzuleiten zur Prüfung, ob der Rechtsstreit geführt wird. Darin liegt die bloße Sachbearbeitung des konkreten Schadensfalls, es fehlt an der Absicht der Förderung fremden Wettbewerbs. 3. In einem derartigen Verhalten liegt auch keine Wettbewerbsverletzung durch Rechtsbruch. Es stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, weil der Kfz-Haftpflichtversicherer damit nicht eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, sondern eine eigene. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2005 – 6 W 8/05 Fundstelle: NJW 2005, 2091 f. Strafrecht Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Entbindung von der (ärztlichen) Schweigepflicht nach dem Tod (des Patienten) StGB § 203 Abs. 4; BGB § 104 Nr. 2 1. Zum Ausschluss der Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Alkoholerkrankung. 2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Behandelten hinaus. Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Entbindung von der Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht in diesen Fällen. OLG Naumburg, Beschl. v. 9.12.2004 – 4 W 43/04 Fundstelle: NJW 2005, 2017 ff. LG Hamburg, Urt. v. 7.12.2004 – 312 O 1020/04 Fundstelle: NJW-RR 2005, 863 ff. Beschlagnahme von Datenträgern in Anwaltskanzleien Zur Zulässigkeit von Rechtshinweisen eines KfzHaftpflichtversicherers an Geschädigte UWG §§ 1, 2, 3, 4, 8 1. Ein Kfz-Haftpflichtversicherer steht mit Rechtsanwälten nicht im Wettbewerb um die Kunden von Rechtsberatungsleistungen für aus Kfz-Unfällen Geschädigte. 190 GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1; StPO §§ 94, 97, 102, 103, 108, 110 1. Die Strafprozessordnung erlaubt die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände in Strafverfahren. 2. Bei Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht muss der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden. 3. Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und darauf vorhandenen Daten geboten. gericht, verstößt er hiermit gegen den Grundsatz des sichersten Weges. 2. Für einen dem Vermieter durch die hierdurch bedingte Verzögerung entstandenen Vermögensschaden (hier: Mietausfall für 5,5 Monate; Anwaltshonorar) hat der Rechtsanwalt gem. § 249 BGB einzustehen. BVerfG, Beschl. v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02 3. Verfahrensrechtlich ist für die Berechnung des Schadens von den Verhältnissen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung auszugehen. Fundstelle: NJW 2005, 1917 ff. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2004 – I-10 U 50/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 336 ff. Wettbewerbsrecht Zu den Anforderungen an wettbewerbsrechtliche Abmahnung gegenüber Notar UWG § 12 Abs. 1 S. 1; ZPO § 93; Richtlinien der Notarkammern Berlin und Hamburg Nr. XI 1.2 1. Bei Rechtsanwälten und Notaren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihnen die Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ohne ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte bekannt sind. 2. Wird ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so darf er in der Regel bei fehlender ausdrücklicher Androhung davon ausgehen, der Kollege werde vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst eine gütliche Einigung unter Vermittlung der Notarkammer versuchen. KG, Beschl. v. 24.5.2005 – 5 W 70/05 Bewusst kurzfristige Terminierung als Verfahrensfehler auch bei Einspruch gegen Versäumnisurteil ZPO §§ 272, 340, 342 1. Auch der Termin zur Verhandlung über den Einspruch ist sorgfältig vorzubereiten – bewusst kurzfristige Terminierung ist verfahrensfehlerhaft. 2. Auch wenn nach § 272 Abs. 3 ZPO die mündliche Verhandlung grundsätzlich so früh wie möglich stattfinden soll, ist der Einspruchstermin sachgerecht vorzubereiten, § 272 Abs. 1 ZPO. Für eine willkürliche Abkürzung der „Gnadenfrist“ durch kurzfristige Terminierung gibt das Gesetz keinen Raum. (Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.11.2004 – I-5 U 49/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 285 f. Fundstelle: NJW 2005, 2239 f. Keine Anwaltshaftung für „beschleunigten“ Misserfolg Zivilrecht/Zivilprozessrecht Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen Räumungsklage beim sachlich unzuständigen Gericht und zur Berechnung des Schadens BGB §§ 249, 276, 278, 611, 675 1. Erhebt der Rechtsanwalt eine den Wert von 5.000 Euro übersteigende Räumungsklage bei dem gem. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich unzuständigen AmtsKammerMitteilungen BGB §§ 249, 252, 675; SGG § 86a Abs. 1 Für den beschleunigten Misserfolg einer unbegründeten sozial-(verwaltungs-)gerichtlichen Anfechtungsklage haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechtssinne auch dann nicht, wenn die aufschiebende Wirkung der Klage seinem Auftraggeber noch die einstweilige Fortsetzung gewinnbringender Berufsausübung ermöglicht hätte. BGH, Versäumnisurt. v. 16.12.2004 – IX ZR 295/00 Fundstelle: NJW 2005, 1935 ff. 191 Rechtsprechungsübersicht Vereinbarung von AGB schon vor Vertragsschluss BGB §§ 305, 307, 308 Durch sog. Rahmenverträge können Vertragsparteien die Geltung von AGB schon in der Phase der Vertragsanbahnung vereinbaren. (Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion) dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB). Der Wertersatzanspruch richtet sich nach der Höhe der üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen vom Mandanten ersparten Vergütung. Er ist gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn sich der Leistende bewusst war, dass er gegen das gesetzliche Verbot verstieß. (Leitsatz der OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln-Redaktion) OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2004 – I-21 U 68/04 OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.1.2005 – I-23 U 164/04 Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 327 f. Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 291 f. Fehlerhafte Organisation des Fristenwesens in Anwaltskanzlei Zu den Risiken bei Berufungsbegründung per Telefax ZPO § 233 1. Zur Organisation des Fristenwesens in einer Anwaltskanzlei: Fristen sind auf der Handakte zu notieren; das muss frühestmöglich geschehen. 2. Eine Aufspaltung des zusammengehörenden und einheitlichen Vorgangs der Fristenberechnung, -notierung und -eintragung birgt die Gefahr von Versehen bei der Fristbehandlung in sich. (Leitsatz 2: NJW-RR-Redaktion) OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.1.2005 – 6 U 2657/04 ZPO § 520 1. Eine per Fax übermittelte Berufungsbegründung ist nur dann fristgerecht, wenn das Gerät die Begründung (ohne Anlagen) vor Fristablauf ausgedruckt hat. 2. Der Absender muss damit rechnen und berücksichtigen, dass das Empfangsgerät den Ausdruck erst nach Empfang des gesamten Schriftsatzes beginnend mit der letzten Seite ausdruckt. OLG Hamm, Beschl. v. 25.2.2005 – 20 U 98/04 Fundstelle: NJW-RR 2005, 1085 f. Fundstelle: OLGReport Hamm, Düsseldorf, Köln 2005, 281 ff. Zu Nichtigkeit und Rückabwicklung eines Dienstvertrags mit unzulässiger Steuerberatung als Gegenstand Anwaltsverschulden bei falscher Telefaxnummer ZPO § 233 StBerG §§ 5, 6 Nr. 4; BGB § 817 S. 2 1. Gem. § 6 Nr. 4 StBerG darf den dort genannten Personen lediglich die laufende Buchführung (Kontierung) überlassen werden. Die übrigen Buchhaltungsarbeiten (Einrichten der Buchführung/Aufstellen des Kontenplans/Erstellen von Abschlüssen) sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und sämtliche Steuererklärungen sind uneingeschränkt den steuerberatenden Berufen vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht befugte Person die Arbeiten durch einen steuerlichen Berater als Erfüllungsgehilfen ausführen lässt. Ein entsprechender Vertrag zwischen dem Buchhalter und dem Mandanten ist im Ganzen wegen Verstoßes gegen das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen (§ 5 StBerG) gem. § 134 BGB nichtig. 2. Im Falle unzulässiger Rechts- und Steuerberatung kann dem Berater gegenüber dem Mandanten ein Wertersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erwachsen, weil der Mandant die Dienste des Beraters auf 192 Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Übermittlung des Schriftsatzes an das falsche Gericht mit Telefax erfordert die Darlegung, welche Anweisungen zur Prüfung der in einem Schriftsatz angegebenen Faxnummer des Empfängers bestanden, wenn diese Nummer zur Übermittlung verwendet wurde, aber fehlerhaft war. BGH, Beschl. v. 1.3.2005 – VI ZB 65/04 Fundstelle: NJW-RR 2005, 862. Eigenverantwortliche Fristenkontrolle des Rechtsanwalts ZPO §§ 85 Abs. 2, 233, 520 Abs. 2 S. 1 Wenn dem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, muss er KammerMitteilungen Rechtsprechungsübersicht auch prüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist richtig notiert ist (Bestätigung von BGH, NJW-RR 2005, 498). BGH, Beschl. v. 13.4.2005 – VIII ZB 77/04 Fundstelle: NJW-RR 2005, 1085. Berufungsbegründung mittels Computerfax ohne eingescannte Unterschrift ZPO §§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 1. Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vorund Nachnamens des Prozessbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Hs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar. 2. Das Fehlen der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig. BGH, Urt. v. 10.5.2005 – XI ZR 128/04 Volltreffer! Der kompetente Partner für die Kanzlei. Fundstelle: NJW 2005, 2086 ff. SoldanShop.de SoldanBuch.de SoldanMedien.de Marktplatz-Recht.de Dienste für Anwälte Alles, was Sie im Kanzleialltag benötigen, finden Sie bei uns. Als Spezialist mit umfangreicher Branchenkenntnis und Servicevielfalt finden wir Lösungen, die Ihnen Ihre tägliche Arbeit erleichtern. So sparen Sie Zeit und Geld. Auf Soldan.de erhalten Sie kompakte Informationen über unser Unternehmen und unsere vielfältigen Aktivitäten. Hans Soldan GmbH Dienste für Anwälte Bocholder Straße 259 45356 Essen Telefon 02 01/86 12-123 Telefax 02 01/86 12-222 Soldan.de KammerMitteilungen 193 Dahs muss sein. Seit über 35 Jahren ist das Handbuch des Strafverteidigers von Hans Dahs das klassische Handwerkszeug für angehende wie gestandene Verteidiger in allgemeinen und besonderen Verfahren. Ein zuverlässiger Ratgeber in allen beruflichen Situationen. Hier erfahren Sie gerade das, was in Lehrbüchern und Kommentaren nicht drin steht. Dahs zeigt Ihnen das ganze Spektrum zulässiger Möglichkeiten auf, den Strafprozess mit Strategie und Taktik im Interesse des Mandanten optimal zu gestalten. Die neue Auflage dieses Klassikers setzt neue Akzente, ✘ Neue Auflage Dahs Handbuch des Strafverteidigers Von RA Prof. Dr. Hans Dahs. 7., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2005, 814 Seiten Lexikonformat, gbd. 99,– € [D] ISBN 3-504-16555-3 www.otto-schmidt.de Rechtsprechungsübersicht die dem heutigen Selbstverständnis des Strafverteidigers gerecht werden. Präventive Beratung, vorbeugende Verteidigungsmaßnahmen und der Umgang mit den Medien bilden dabei ebenso aktuelle Schwerpunkte wie die Beratung und verteidigende Vertretung von Unternehmen, die Zeugenbetreuung und der Rechtsbereich parlamentarischer Untersuchungsausschüsse. Das Kapitel über die Honorierung des Verteidigers wurde auch nach RVG und unter Berücksichtigung der Gefahren der Geldwäsche völlig neu konzipiert. Handbuch des Strafverteidigers. Dahs muss sein. ✁ Bestellschein ausfüllen und faxen (02 21) 9 37 38-943 Ja, ich bestelle mit 14-tägigem Rückgaberecht Dahs Handbuch des Strafverteidigers 7. Auflage, gbd. 99,– € [D]. ISBN 3-504-16555-3 Name Straße PLZ Ort Telefon Fax Datum Unterschrift 8/05 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n 194 KammerMitteilungen Veranstaltungshinweise Strafrecht Veranstaltungshinweise Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte Wie schon mehrfach berichtet, führt die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf seit diesem Jahr in Kooperation mit dem DeutschenAnwaltsInstitut (DAI) Fortbildungsveranstaltungen (i.S. von § 15 FAO) für Fachanwälte durch. Die noch ausstehenden Termine finden Sie nachfolgend. Es sind noch Plätze frei! Sozialrecht Achtung: Termins- und Veranstaltungsänderung! Das für den 21.9.2005 geplante Seminar „Hartz IV und ALG II – Sozialrecht aktuell – Teil II“ muss wegen Verhinderung des Referenten Dr. Jürgen Brandt leider entfallen. Stattdessen bieten wir folgende Veranstaltung an: Sozialrecht aktuell – SGB I und SGB XII Die Veranstaltung schließt an den Vortrag von Herrn Dr. Brandt am 2.3.2005 an. Durch Hartz IV ist auch die Sozialhilfe durch das SGB XII neu geregelt worden. Dieses Gesetz ist Schwerpunkt des Vortrags von Herrn Prof. Dr. Dirk Waschull, Professor an der Fachhochschule Münster, Fachbereich Sozialwesen. In seinem Vortrag geht es ferner um Abgrenzungsfragen zwischen dem SGB II und dem SGB XII. In diesem Zusammenhang wird der Referent auch die ersten sozialgerichtlichen Entscheidungen, die zum SGB II ergangen sind, besprechen. Referent: Prof. Dr. Dirk Waschull Datum: 5.10.2005 Kosten: 125,– € Tagungszeit: 13.30 bis 19.00 Uhr – fünf Zeitstunden Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf Strafverteidigung in der Praxis – Verteidigung unter Beachtung der neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen – Das Seminar wird über die wesentlichen Entwicklungen und Entscheidungen informieren, die für den Verteidiger bei der Beratung und Verteidigung des Mandanten unentbehrlich erscheinen. Obgleich der Schwerpunkt des Seminars im verfahrensrechtlichen Bereich liegen wird, werden zusätzlich auch die materiellrechtlichen Themen angesprochen, die für den Verteidiger von besonderer Bedeutung sind. Referent: Thilo Pfordte, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, München, Leiter des Fachinstituts für Strafrecht im DAI Datum: 23.11.2005 Kosten: 125,– € Tagungszeit: 13.30–19.00 Uhr – fünf Zeitstunden Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf Verwaltungsrecht Öffentliches Baurecht aktuell – Teil 2 Das öffentliche Baurecht befindet sich in stetem Wandel. Neben der Kenntnis der Rechtsprechung ist das Verständnis der Strukturen dieses vielfältigen Rechtsgebiets unerlässlich, um sachgerecht argumentieren und beraten zu können. Daher wird die neueste Rechtsprechung vorgestellt und zum Anlass genommen, um insbesondere die Schnittstellen zwischen Bauplanungsund Bauordnungsrecht sowie die Entwicklung des Nachbarschutzes zu behandeln. Referent: Prof. Dr. Hans-Jörg Birk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Stuttgart Datum: 22.11.2005 Kosten: 125,– € Tagungszeit: 13.30–19.00 Uhr – fünf Zeitstunden Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf Fragen und Anmeldungen richten Sie bitte an Frau Rößel (02 11-49 50 231). Aktuelles Steuerrecht Die Veranstaltung gibt einen Überblick über die Beratung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht und aktuelle Fragen der vorweggenommenen Erbfolge. Gestaltungstipps und Gestaltungsfallen werden u.a. aufgezeigt zu: Altes und Neues zur Ansparabschreibung, Sonderabschreibung und Existenzgründerrücklage. Referent: Dr. Peter Haas, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bochum, Leiter des Fachinstituts für Steuerrecht im DAI Datum: 9.11.2005 Kosten: 125,– € Tagungszeit: 13.30–19.00 Uhr – fünf Zeitstunden Tagungsort: Sitzungsraum der RAK Düsseldorf KammerMitteilungen 6. Veranstaltung des AK-„Psychologie im Strafverfahren“ Termin: Ort: Thema: Samstag, 5. November 2005, 9.30–17.00 Uhr Heinrich-Heine-Institut, Bilker Str. 12–14, 40213 Düsseldorf Vernehmungslehre Hauptreferate: I. „Die polizeiliche Vernehmung und das kognitive Interview“ 195 Veranstaltungshinweise („Investigative Interviewing – Psychology and Practice“) Referentin: Frau Rebecca Milne, Ph.D. II. „Die Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung aus richterlicher Sicht“ Referent: Herr RiaOLG Axel Wendler 10. bis 12. November 2005 Berlin – Maritim proArte Hotel 8. bis 10. Dezember 2005 München – Platzl Hotel Leitung: III. „Die Befragung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung durch den Verteidiger“ Referent: Herr RA Dr. Sven Thomas Dr. Peter Haas Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bochum Arbeitsgruppen: 1. und 2. Tag: Prof. Dr. Michael Fischer o. Professor an der Universität Kiel Lehrstuhl für Steuerrecht Zu Thema I. „Methoden der Ermittlungsvernehmung und des aussagepsychologischen Explorationsgesprächs“ Moderation: Dipl.-Psych. Charlotte Mohrbach Staatsanwältin Dr. Susanne Folkers KHK‘ in Adelheid Lichtenstein RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers Zu Thema II. „Die Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung“ Moderation: Prof. Dr. Stephan Barton VorsRiaLG Knut-Henning Staake RA Christof Püschel Prof. Dr. Gabriele Zwiehoff (angefragt) Zu Thema III. „Prognosegutachten“ Moderation: PD Dr. Klaus-Peter Dahle Prof. Dr. Volker Dittmann RiaBGH a.D. Dr. h.c. Klaus Detter RA Derk Röttgering Unkosten70,00 € beitrag: anzuweisen auf das Konto: HypoVereinsbank Kto.-Nr.: 364001851 (BLZ 30220190) Kontoinhaber: RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers Anmeldung: RA Dr. h.c. Rüdiger Deckers, Wasserstr. 13, 40213 Düsseldorf, Fax-Nr.: 02 11/8 65 06 60 E-Mail: [email protected] Informationen: Büro 02 11/8 65 06-19 Sekretariat Herr Haubrich Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V., Bochum Referenten und Bearbeiter der Arbeitsunterlage: Dr. Peter Haas Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Bochum 3. Tag: Arnold Chr. Stange Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Bielefeld Tagungszeiten: jeweils von 9.15–11.00 Uhr 11.15–13.00 Uhr 14.00–15.30 Uhr 15.45–17.30 Uhr 13½ Vortragsstunden (1. und 2. Tag) 6¾ Vortragsstunden (3. Tag) Kostenbeitrag: 530,00 € (dreitägig) 395,00 € (nur 1. und 2. Tag) 135,00 € (nur 3. Tag) einschließlich umfangreicher Arbeitsunterlage, Mittagsimbiss und Pausengetränke. Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte an die Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.V. Universitätsstr. 140 44799 Bochum Telefon (02 34) 93 25 69-0 Telefax (02 34) 93 25 69-29 E-Mail: [email protected] Internet: www.fachanwalt-fuer-steuerrecht.de Dort erhalten Sie auch das vollständige Tagungsprogramm. Steuerrecht 2005 Praxisorientiertes Basiswissen Fachtagungen des DAI 6. bis 8. Oktober 2005 Bochum – Hotel Park Inn Fachinstitiut für Arbeitsrecht 27. bis 29. Oktober 2005 Frankfurt/M. – Le Meridien Parkhotel Altersteilzeit und Schutz vor Insolvenz 21. Oktober 2005 Bochum 196 KammerMitteilungen Veranstaltungshinweise Aktuelle rechtliche und taktische Probleme bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen 21. bis 22. Oktober 2005 Berlin Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – Weiterbildungsangebot des Instituts für Anwaltsund Notarrecht der Universität Bielefeld Fachinstitut für Familienrecht Von Anfang Oktober bis Mitte Dezember 2005 veranstaltet das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld in Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V., München (gwmk) den 3. Kurs „Mediation für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“. Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 9. November 2005 Bochum Fachinstitut für Insolvenzrecht Die GmbH in der Krise 14. Oktober 2005 Bochum Fachinstitut für Steuerrecht Grundlagen des Internationalen Steuerrechts 10. bis 12. Oktober 2005 Bad Homburg Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuerrecht 10. bis 11. Oktober 2005 Düsseldorf Das Ausbildungsangebot umfasst insgesamt 160 Stunden, die an 6 Terminen absolviert werden. Der Kurs führt zu dem Zertifikat „Mediatorin/Mediator Universität Bielefeld“. Zu den Referenten gehören: RAin Prof. Dr. Renate Dendorfer LL.M., MBA Wirtschaftsmediatorin RA Dr. Reiner Ponschab, Wirtschaftsmediator Die Besteuerung von Personengesellschaften 2005 – dargestellt anhand von Fallgruppen mit Bezug zum Zivil- und Handelsrecht – 17. bis 19. Oktober 2005 München Dr. Thomas Lapp, Mediator Praxis des Internationalen Steuerrechts 4. bis 5. November 2005 Frankfurt Dr. Ralf Peters, Uno, Genf Fachinstitut für Verkehrsrecht Fachlehrgang Verkehrsrecht in Bochum Teil 4 Teil 5 Teil 6 17. bis 19. Oktober 2005 24. bis 26. Oktober 2005 14. bis 16. November 2005 Verkehrszivilrecht 22. Oktober 2005 Bamberg 5. November 2005 Bochum Verkehrsrecht und Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht 25. bis 26. November 2005 Berlin Fachinstitut für Verwaltungsrecht Wiederholungs- und Vertiefungskurs Öffentliches Baurecht 21. bis 22. Oktober 2005 Kiel RAin Mechthild Stockmeier, Familienmediatorin Hartmut E. Witte, Wirtschaftsmediator RAin Anke Loebel, Mediatorin RA Tobias Neumann, Mediator Roland Breinlinger, Psychologe und Mediator Prof. Dr. Fritz Jost, Universität Bielefeld Anfragen und Anmeldungen richten Sie bitte an das Institut für Anwalts- und Notarrecht der Universität Bielefeld (Prof. Dr. Barton, Prof. Dr. Jost) Postfach 10 01 31 33501 Bielefeld Organisation: Telefon Telefax e-mail: Karin Fiedler-Hahn (05 21)1 06-39 24 (05 21)1 06-80 57 [email protected] Dort erhalten Sie auch das vollständige Tagungsprogramm. 12. Jahresarbeitstagung Verwaltungsrecht 27. bis 28. Januar 2006 Leipzig Fachinstitut für Wirtschaftsrecht Gesellschafterstreit und Ausscheiden 1. Oktober 2005 Frankfurt Update UWG 4. November 2005 Köln Die Haftung der Gesellschafter und der Geschäftsführer in der GmbH und GmbH & Co. LG – LTD als Alternative zur GmbH? 5. November 2005 Frankfurt KammerMitteilungen 197 Personalnachrichten Personalnachrichten Zulassungen ab dem 1.6.2005 Panizza, Edgar Pansch, Rüdiger Alev, Arzu Apfel, Henner Arbert, Michaela Arnold, Hans Becker, Kerstin Beckmann, Kirsten Bednarz, Liane Behrens, Lars-Henning Boden, Ilva Bogner, Simone Bogner, Udo Brauckmann, Sandra Elena Brauser, Katrin Brosig, Thomas Bulst, Friedrich Burbulla, Rainer Crux, Gisela Dal-Canton, Marek Dammann, Marcus Dann, Matthias Daubner, Stefan Dellbrügger, Anne Dethof, Sascha Dickgreber, Anja Döring, René Elspaß, Mathias Esser-Wellie, Michael Franken, Kai Frankenberg und Ludwigsdorf, Wolfram von Fuchs, Annick Fürwentsches, Alexander Gerner, Martin Glozbach, Pierre Gossen, Andreas Greiner, Stefan Greisbach, Volker Grellmann, Daniela Grenzebach, Philipp Gruber, Johannes Grütz, Peter Hagouan, Samer Heckmann, Dirk Heinrich, Erbo Herden, Verena 198 Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf Kaiser-Friedrich-Ring 56, 40547 Düsseldorf Graf-Adolf-Str. 88, 40210 Düsseldorf Luegplatz 6, 40545 Düsseldorf Hohe Str. 46, 40213 Düsseldorf Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf Couvenstr. 4, 40211 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf Burggrafenstr. 5a, 40545 Düsseldorf Humboldtstr. 25, 40237 Düsseldorf Am Gartenkamp 45, 40629 Düsseldorf Am Gartenkamp 45, 40629 Düsseldorf Grafenberger Allee 32, 40237 Düsseldorf Königsallee 60f, 40212 Düsseldorf Königsallee 70, 40212 Düsseldorf Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf Königsallee 53–55, 40212 Düsseldorf Klashausweg 2, 40629 Düsseldorf Jägerhofstr. 29, 40479 Düsseldorf Bahnstr. 44, 40210 Düsseldorf Königsallee 74, 40212 Düsseldorf Cecilienallee 59, 40474 Düsseldorf Hammer Str. 26, 40219 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Breite Str. 69, 40213 Düsseldorf Georg-Glock-Str. 8, 40474 Düsseldorf Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Breite Str. 69, 40213 Düsseldorf LG Düsseldorf LG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf Fürstenwall 80, 40217 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf Grafenberger Allee 159, 40237 Düsseldorf Kennedydamm 17, 40476 Düsseldorf Niederkasseler Str. 100, 40547 Düsseldorf Lindenstr. 48–52, 40233 Düsseldorf Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Stückerstr. 7, 40239 Düsseldorf Lindenstr. 36, 40233 Düsseldorf Am Wehrhahn 14, 40211 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Seydlitzstr. 47, 40476 Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf KammerMitteilungen Personalnachrichten Hillebrand, Christina Hillert, Meike Himstedt, Svenja Hinkel, Lars Holz, Stephanie Hoos, Jan-Philipp Huyskens, Oliver Jackson, Michael Jacobs, Helge Janson, Gunnar Juli, Sebastian Jürging, Hendrik Kalmbach, Peer Kautzsch, Michael Kaya, Zeki Korn, Frank Kreytenberg, Wim Krins, Sarah Krumbiegel, Maxi Kümpel, Hanna Künne, Andreas Küver, Lars Laurent, Nathalie Lauterbach, Dennis Liebig, Martin Limbacher, Stefan Lindemann, Viola Lüdemann, Daniel-Philippe Manhart, Jörn Matthes, Jan-Joachim Matthiesen, Verena Mayr, Jörg Meißner, Ilja Michael Meschede, Thomas Mildenberger, Elke Möller, Barbara Möller-Gulland, Vivien Niessen, Margaret Nusser, Jens Obermüller, Martin Ochs, Alexandra Oh, Dong-Jin Perfall, Isabell Freiin von Peschke, Thomas Porath, Marko Rautenberg, Annette Reuter, Ralf Ridder, Claudia Rockstroh, Katharina Rodekamp, Anja Rößing, Lars Rothfuchs, Martin Ruess, Peter KammerMitteilungen Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf Sistenichstr. 3, 40597 Düsseldorf Düsselkämpchen 15, 40239 Düsseldorf Königsallee 90, 40212 Düsseldorf Wielandstr. 10, 40211 Düsseldorf Jägerhofstr. 21–22, 40479 Düsseldorf Kurfürstenstr. 33, 40211 Düsseldorf Am Wehrhahn 14, 40211 Düsseldorf Kölner Str. 17, 40211 Düsseldorf Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf Eisenstr. 82, 40227 Düsseldorf Breite Str. 69, 40213 Düsseldorf Füsilierstr. 14, 40476 Düsseldorf Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf Hardtstr. 78, 40629 Düsseldorf Am Wehrhahn 14, 40211 Düsseldorf Pempelforter Str. 50, 40211 Düsseldorf Schwerinstr. 40, 40477 Düsseldorf Volmerswerther Str. 80–86, 40221 Düsseldorf Klever Str. 40, 40477 Düsseldorf Schimmelbuschstr. 49, 40468 Düsseldorf Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf Fürstenwall 80, 40217 Düsseldorf Burggrafenstr. 5, 40545 Düsseldorf Graf-Recke-Str. 149, 40237 Düsseldorf Lingeweide 4, 40489 Düsseldorf Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf Kasernenstr. 13, 40213 Düsseldorf Königsallee 30, 40212 Düsseldorf Barbarossaplatz 5, 40545 Düsseldorf Germaniastr. 32, 40223 Düsseldorf Luegplatz 3, 40545 Düsseldorf Esmarchstr. 6, 40223 Düsseldorf Uhlandstr. 33, 40237 Düsseldorf Schwerinstr. 69, 40476 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Herzogstr. 15, 40217 Düsseldorf Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf Kaiserswerther Str. 119, 40474 Düsseldorf Jägerhofstr. 14, 40479 Düsseldorf Königsallee 60g, 40212 Düsseldorf Saarbrücker Str. 22, 40476 Düsseldorf Cantadorstr. 5, 40211 Düsseldorf Victoriaplatz 2, 40477 Düsseldorf Strümpellstr. 30, 40225 Düsseldorf Bruchstr. 4, 40235 Düsseldorf Waldecker Platz 10, 40229 Düsseldorf Königsallee 92a, 40212 Düsseldorf Yorckstr. 24, 40476 Düsseldorf Uerdinger Str. 90, 40474 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Benrather Str. 18–20, 40213 Düsseldorf Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf 199 Personalnachrichten Schick, Marius Starenweg 44, 40468 Düsseldorf Schieck, Sandra Beuth Str. 5, 40211 Düsseldorf Schlegel, Sabine Scheidstr. 2, 40239 Düsseldorf Schmidbauer, Michaela Oberkasseler Str. 126, 40545 Düsseldorf Schmidgen, Simone Am Wehrhahn 14, 40211 Düsseldorf Schmidt, Alexander Oberbilker Allee 233, 40227 Düsseldorf Schöber, Christine Wetzelgasse 10, 40549 Düsseldorf Schreier, Birgit Cecilienallee 5, 40474 Düsseldorf Schulte, Norbert Stadttor 1, 40219 Düsseldorf Schultes-Schnitzlein, Stefan Kennedydamm 17, 40476 Düsseldorf Sewtz, Gesa Scheibenstr. 40, 40479 Düsseldorf Seyed-Mahdavi Ruiz, Schahin Alfred-Nobel-Str. 50, 40789 Monheim Sienkiewicz, Jacek Kronenstr. 34, 40217 Düsseldorf Sonnenberg, Simon Arnoldstr. 6, 40479 Düsseldorf Stegemann, Jan Mülheimer Str. 37, 40239 Düsseldorf Strunk, Wolfgang Jägerhofstr. 29, 40479 Düsseldorf Tauser, Kian Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf Thonemann, Susanne Niederkasseler Lohweg 18, 40547 Düsseldorf Tiemann, Stephan Gneisenaustr. 16, 40477 Düsseldorf Tiling, Christian von Geog-Glock-Str. 8, 40474 Düsseldorf Unkelbach, Andrea Am Wehrhahn 50, 40211 Düsseldorf Wältermann, Frank Grafenberger Allee 125, 40237 Düsseldorf Warnke, Matthias Prinz-Georg Str. 34, 40477 Düsseldorf Weber, Klaus-Josef Brend´amour Str. 5, 40545 Düsseldorf Westerfeld, Boris Graf-Adolf-Str. 11, 40212 Düsseldorf Wiechen, Uwe Bernd Kasernenstr. 27, 40213 Düsseldorf Wieg, Björn Benrather Schlossallee 121, 40597 Düsseldorf Wilke, Claudia Ellerstr. 169, 40227 Düsseldorf Winkelmann, Jakob Schanzenstr. 11a, 40549 Düsseldorf Woerz, Bertin Schwannstr. 6, 40476 Düsseldorf Wolny, Ehler-Wilken Düsseldorfer Str. 46a, 40545 Düsseldorf Wunsch, Nathalie Burghofstr. 30, 40223 Düsseldorf Wypior, Oda Cecilienallee 6, 40474 Düsseldorf Bösch, Astrid Heiligenstr. 30, 40721 Hilden Kühn, Sebastian Mühlenhof 5, 40721 Hilden Douglas, Ingmar Regerstr. 14, 40670 Meerbusch Jablonski, Jeanette Florianergasse 12, 41542 Dormagen Kemper, Dirk Dorfstr. 26, 40667 Meerbusch Reis, Vanessa Am Sporthafen 6, 41468 Neuss Riedl, Anna Wilhelm-Haas-Str. 7, 41564 Kaarst Schmitz, Bernhard Breite Str. 15, 41460 Neuss Kunz-Aue, Torsten Hugo-Schlimm-Str. 10, 40882 Ratingen Long, Bernadette Herbartstr. 31, 40882 Ratingen Stiegler, Frank An den Dieken 57, 40885 Ratingen Fasting, Lars Schillerstr. 73–75, 46535 Dinslaken Höyng, Katharina Am Rutenwall 2, 46535 Dinslaken Rütten, Heinz Lippestr. 18, 46562 Voerde Arnold, Ann-Katrin Düsseldorfer Str. 29, 47055 Duisburg Brandt, Sascha Sternbuschweg 244, 47057 Duisburg Broel, Susanne Mülheimer Str. 100, 47057 Duisburg Kehl, Andreas Philosophenweg 30, 47051 Duisburg Rudnitzki, Karina Böninger Str. 37, 47051 Duisburg 200 LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Langenfeld LG Düsseldorf/AG Langenfeld LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Ratingen LG Düsseldorf/AG Ratingen LG Düsseldorf/AG Ratingen LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg KammerMitteilungen Personalnachrichten Schulte-Fischedick, Rene Stadler, Christian Tietz, Stephan Willmann, Stefan Farke, Susanne Gewaltig, Rudolf Engelmann, Ruth Priebe, Klaus Steinhauf, Mike Havestadt, Katja Heuer, Gabriela Hunsmann, Daniel Keitz, Kostja von Lorbacher, Dieter Cornelius, Tim Funck, Jörg Hartmann, Jörg Heinen, Birgit Huth, Dominique Eichler, Susanna Haag, Christoph Meyer, René Mintgens, Sabine Otto, Christian Pahlke, Michael Spak, André Steffen, Philipp Rübener, Claudia Fischerstr. 79, 47055 Duisburg Johanniterstr. 11, 47053 Duisburg Hansastr. 18, 47058 Duisburg Königstr. 64, 47051 Duisburg Lindnerstr. 165, 46149 Oberhausen Havensteinstr. 50, 46045 Oberhausen Blankenburgstr. 5, 46483 Wesel Brüner Str. 4–6, 46499 Hamminkeln Lohstr. 20, 46459 Rees Inneboltstr. 21, 47506 Neukirchen-Vluyn Wiedstr. 10, 47441 Moers Rayener Str. 66, 47506 Neukirchen-Vluyn Ostring 6, 47441 Moers Siemensweg 8, 47447 Moers Moerser Str. 299, 47475 Kamp-Lintfort Kommandanturstr. 19, 47495 Rheinberg Rheinstr. 18, 47495 Rheinberg Möhlenring 81, 47906 Kempen Kirchplatz 8, 47918 Tönisvorst Schafgarbenweg 4, 47807 Krefeld Glockenspitz 402, 47809 Krefeld Germaniastr. 98, 47800 Krefeld Am Klosterpark 1, 47877 Willich Preussischer Hut 32, 47802 Krefeld Wilhelmshofallee 72, 47800 Krefeld Rislerdyk 36, 47803 Krefeld Wilhelmshofallee 79–81, 47800 Krefeld Angerweg 4, 41844 Wegberg Aschmoneit, Jens Am Hammerwerk 22, 41515 Grevenbroich Gersdorff, Sandra von Zedernweg 3, 41569 Rommerskirchen Veit, Christoph Am Friedhof 5, 41363 Jüchen Effelsberg, Heiko Am LG 4–6, 41061 Mönchengladbach Marten, Jasper Bismarckplatz 9, 41061 Mönchengladbach Otten, Clemens Siotto, Tina Lettow-Vorbeck-Str. 10, 41063 Mönchengladbach Hohenzollernstr. 124–126, 41061 Mönchengladbach Dohlerstr. 43, 41238 Mönchengladbach Gersmann, Barbara Heukenstr. 6, 41238 Mönchengladbach Bachmann, Jörn Bjeloborodov, Sonja Sowala-Kopold, Regina Bitzer, Sandra Flügge, Ralf Flügge, Robin Wittenberg, Peter Wolf, Sven Kesseler, Fabian Müllersberg 1, 42781 Haan Adalbert-Stifter-Str. 49, 40699 Erkrath Havemannstr. 17, 42489 Wülfrath Hohenhagener Str. 66, 42855 Remscheid Düstergasse 6, 42897 Remscheid Düstergasse 6, 42897 Remscheid Alleestr. 68, 42853 Remscheid Elberfelder Str. 39, 42853 Remscheid Dültgenstaler Str. 38, 42719 Solingen Schwarzer, Frank KammerMitteilungen LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Duisburg LG Duisburg/AG Oberhausen LG Duisburg/AG Oberhausen LG Duisburg/AG Wesel LG Duisburg/AG Wesel LG Kleve/AG Emmerich LG Kleve/AG Moers LG Kleve/AG Moers LG Kleve/AG Moers LG Kleve/AG Moers LG Kleve/AG Moers LG Kleve/AG Rheinberg LG Kleve/AG Rheinberg LG Kleve/AG Rheinberg LG Krefeld/AG Kempen LG Krefeld/AG Kempen LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Krefeld/AG Krefeld LG Mönchengladbach/ AG Erkelenz LG Mönchengladbach/ AG Grevenbroich LG Mönchengladbach/ AG Grevenbroich LG Mönchengladbach/ AG Grevenbroich LG Mönchengladbach/ AG Mönchengladbach LG Mönchengladbach/ AG Mönchengladbach LG Mönchengladbach/ AG Mönchengladbach LG Mönchengladbach/ AG Mönchengladbach LG Mönchengladbach/ AG Mönchengladbach LG Mönchengladbach/ AG Mgladb-Rheydt LG Wuppertal/AG Mettmann LG Wuppertal/AG Mettmann LG Wuppertal/AG Mettmann LG Wuppertal/AG Remscheid LG Wuppertal/AG Remscheid LG Wuppertal/AG Remscheid LG Wuppertal/AG Remscheid LG Wuppertal/AG Remscheid LG Wuppertal/AG Solingen 201 Personalnachrichten Wölke, Ariane Hornitschek-Kilic, Angelika Jansen, Peer Olav Lücke, Jost Böschel, Katja Eres, Robert May, Henning Müller, Dorit Rebber, Carsten Schulte, Jan Seifert, Tanja Stesycki, Sandra Kölner Str. 72, 42651 Solingen Grünstr. 5–7, 42551 Velbert Veilchen Weg 1 b, 42579 Heiligenhaus Dürerstr. 36, 42549 Velbert Friedrich-Engels-Allee 32, 42103 Wuppertal Hofaue 63, 42103 Wuppertal Briller Str. 2, 42103 Wuppertal Hofaue 63, 42103 Wuppertal Breite Str. 1, 42369 Wuppertal Friedrichstr. 51, 42105 Wuppertal Untere Lichtenplatzer Str. 22, 42289 Wuppertal Turmhof 15, 42103 Wuppertal LG Wuppertal/AG Solingen LG Wuppertal/AG Velbert LG Wuppertal/AG Velbert LG Wuppertal/AG Velbert LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal LG Wuppertal/AG Wuppertal Alberichstr. 12, 12683 Berlin Tegelweg 67, 33102 Paderborn Mohrenstr. 42, 10117 Berlin Weyerstr. 54a, 50676 Köln Feldmühleplatz 1, 40545 Düsseldorf Moltkestr. 100, 40479 Düsseldorf Hegestieg 14, 20249 Hamburg Mönchstr. 23, 70196 Stuttgart Graurheindorfer Str. 149a, 53117 Bonn Neuer Wall 44, 20354 Hamburg Kronberger Str. 47, 60323 Frankfurt Brunnenstr. 15, 45128 Essen Merowingerstr. 27, 40223 Düsseldorf Sternbornstr. 26, 55218 Ingelheim Franklinstr. 48, 60486 Frankfurt Heumarkt 14, 50667 Köln Pacellistr. 14, 80333 München Im Media Park 11, 50670 Köln Gneisenaustr. 21, 40477 Düsseldorf In Grambusch 12, 41812 Erkelenz Neumarkt 1b, 50667 Köln Hainholzweg 11, 61462 Königstein Perlacherstr. 98, 81539 München Bachstr. 155, 40217 Düsseldorf Berrenrather Str. 280, 50937 Köln Mainzer Landstr. 16, 60325 Frankfurt am Main Hammer Str. 42, 40219 Düsseldorf Rankestr. 26, 10789 Berlin Richard-Wagner-Str. 36, 50674 Köln Engelbertstr. 3, 50674 Köln Gneisenaustr. 40, 30175 Hannover Lindenstr. 3, 60325 Frankfurt am Main Untermainanlage 1, 60329 Frankfurt am Main Freiligrathstr. 27, 40479 Düsseldorf Zimmerstr. 9–11, 40215 Düsseldorf Stuttgarter Str. 14, 12059 Berlin Kalkumer Str. 135, 40468 Düsseldorf AG Düsseldorf LG Düsseldorf LG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf Löschungen ab dem 1.6.2005 Hafermalz, Eberhard Schmeken, Werner Wiedebusch, Gerald Alda, Karin Balve, Dina Becker, Arno Bock, Nadine Brill, Mirko Wolfgang Bross, Nikolaus Bussche, Axel Frhr. von dem Clasen, Gerrit Dick, Armin Alexander Dindoyal, Randhir Kumar Eschborn, Marcus Fischer, Peter Flesner, Patrick Gehring, Ingo Geiger, Andreas Göbel, Judith Gotzen, Paul Grambusch, Ulf Gross, Wilfried Hansmann, Ina Hartmann, Daniel Klar, Daniela Kleeberg, Christian Kramps, Nina Lofing, Hartmut Luther, Sabrina Markurth, Anica Verena Masuch, Christian-Albrecht Michel, Christian Müller, Steffen Müller-Lütgenau, Maria Müschenborn, Hans-Hermann Neuser, Valentin Osmani, Djawed 202 KammerMitteilungen Personalnachrichten Paulus, Peer-Robin Ranck, Hinrich Rauch, Isabel Erika Rauschenberger, Sandra Reitz, Björn Reus, Alexander Rinnert, Sandra Roterberg, Susanne Roth, Hans-Peter Sarantidis, Eleonora Schäfer, Hartwig Scherrer, Gesa Sloot, Lars Steinborn, Eric Stinn, Michael Stockhausen, Jan Struckmeier, Dirk Zum Gutspark 2, 22159 Hamburg Zum Gutspark 2, 22159 Hamburg Bürgerstr. 31, 40219 Düsseldorf Süthers Garten 14, 45130 Essen Georg-Büchner-Str. 28, 18055 Rostock Maximiliansplatz 12, 80333 München Bachstr. 1, 40670 Meerbusch Mercatorstr. 2, 40545 Düsseldorf Ludwig-Kirsch-Str. 8a, 09130 Chemnitz Wissmannstr. 5, 40219 Düsseldorf Robert-Koch-Stieg 7, 20249 Hamburg Ebertallee 12, 22607 Hamburg Wasserstr. 7, 40213 Düsseldorf Am Jungenwäldchen 11, 66663 Merzig Sophienweg 24, 46483 Wesel Immermannstr. 10, 40210 Düsseldorf Max-Planck-Str. 11, 78052 Villingen-Schwenningen Ulrich, Alexander Aachener Str. 621, 50933 Köln Waibl, Karin Elisabeth Hinterschwarzenberg 8, 87466 Oy-Mittelberg Wilke, Daniel Kattenstr. 10, 34119 Kassel Adar, Tijen Ubierring 41, 50678 Köln Dreier, Christian An der Wabeck 7, 58456 Witten Keller, Klaus-Ulrich Zum Stadtbad 11, 40764 Langenfeld Böckling-Schwarz, Anke Pollenderstr. 9, 41464 Neuss Brauwers, Hans Metzstr. 34a, 81667 München Heveling, Ansgar Geschwister-Scholl-Str. 13, 41352 Korschenbroich Kirchhartz, Marcel Schlenderhanweg 2, 41564 Kaarst Hausmann, Heinrich An der Kuhbach 7, 34497 Korbach Wilken, Andreas Hafenweg 46, 48155 Münster Bick, Bettina Richard-Wagner-Str. 67, 82049 Pullach Stoecker, Wolfram Mühlenbergweg 18a, 40629 Düsseldorf Lübking, Nanette Wintgensstr. 60, 47058 Duisburg Kulemann, Hermann Wallstr.13, 46535 Dinslaken Neuhaus, Heike Hünxerstr. 230, 46537 Dinslaken Rabe, Markus Am Markt 14a, 31832 Springe Stempel, Jochem-Hubertus Schlehenhag 3, 46537 Dinslaken Bockshammer, Hans-Thorsten Friedhofstr. 2, 45478 Mülheim an der Ruhr Pauly, Matthias Graf-Arco-Str. 36, 89079 Ulm Reinecke-Löser, Rita Schaumburgstr. 14, 45657 Recklinghausen Bendfeldt, Hans-Jürgen Luisenstr. 21, 46483 Wesel Cil, Füsun Springenbergpark 25, 46485 Wesel Katthöfer, Ralf Horner Weg 86, 20535 Hamburg Lehnen, Birgit Schwanenring 44, 47441 Moers Veelken, Manfred Löthstr. 4, 47495 Rheinberg Dierks, Katharina Evangelische Kirchstr. 13, 47906 Kempen Sandmann, Karin Hochend 102, 47509 Rheurdt Wolters, Nicole Brühl 19, 31134 Hildesheim Bissels, Alexander Theodor-Heuss-Ring 19–21, 50668 Köln Zehetmair, Manfred Im End 23, 41812 Erkelenz Hofschulte, Katrin KammerMitteilungen Wichernstr. 41, 48147 Münster LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Düsseldorf LG Düsseldorf/AG Langenfeld LG Düsseldorf/AG Langenfeld LG Düsseldorf/AG Langenfeld LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Neuss LG Düsseldorf/AG Ratingen LG Düsseldorf/AG Ratingen OLG Düsseldorf OLG Düsseldorf LG Duisburg LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Dinslaken LG Duisburg/AG Mülheim/Ruhr LG Duisburg/AG 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ISBN 3-504-07016-1 Name PLZ Ort Straße Datum Unterschrift RVG · Neues GKG 1.400 Muster 4/05 B e s t e l l e n S i e b e i I h r e r B u c h h a n d l u n g o d e r b e i m V e r l a g D r. O t t o S c h m i d t · P o s t f a c h 5 1 1 0 2 6 · 5 0 9 4 6 K ö l n KammerMitteilungen V Inhaltsverzeichnis www.otto-schmidt.de Noch jemand ohne Zöller? Wenn Sie die aktuelle Auflage dieses großartigen Meisterwerks der Prozessrechtsliteratur immer noch nicht haben, ist es jetzt höchste Zeit, sie zu bestellen. Natürlich ist alles auf aktuellem Stand. Neues Kosten- und Vergütungsrecht (RVG, GKG, JVEG), 1. JuMoG, AnhRügG, neue Ehe-VO (EG), EGProzesskostenhilfeG, EU-VollstreckungstitelVO, IntFamRVG sind beispielsweise eingearbeitet und in gewohnter Zöller-Markenqualität kommentiert. Ohne Zöller? Geht nicht. – Bestellen. Benutzen. Besser sein. 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Matisse/VG Bild-Kunst, Bonn 2005 Verlag Dr. Otto Schmidt KG · Gustav-Heinemann-Ufer 58 · 50968 Köln Postvertriebsstück 68037 · Entgelt bezahlt Recht vergleichbar. Auf die ehrliche Analyse der eigenen Leistungsfähigkeit kann heute keine Kanzlei verzichten. Gut, dass es mit dem Anwaltskontenrahmen der DATEV für Rechtsanwaltskanzleien eine maßgeschneiderte Lösung gibt. Damit legen Sie die Basis für einen Betriebsvergleich mit anderen Kanzleien und gewinnen durch betriebswirtschaftliche Kennzahlen wertvolle Erkenntnisse über die eigenen Stärken und Schwächen. Und bei uns bekommen Sie den Anwaltskontenrahmen automatisch mit Phantasy – der innovativen Kanzleisoftware von DATEV. Möchten Sie mehr wissen? Fragen Sie Ihren Steuerberater. Oder sprechen Sie mit uns. Wir beraten Sie gerne: 0800 3283872. DATEV eG, 90329 Nürnberg, www.datev.de/anwalt