Online-Broschüre Elternservice
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Online-Broschüre Elternservice
Online-Broschüre - Studieren mit Kind an der Universität Duisburg-Essen 1. Das Studium organisieren 1.1 Vor dem Studienbeginn 1.2 Studienbeiträge bei der Einschreibung 1.3 Urlaubssemester 1.4 Prüfungen 2. Bevor ein Kind geboren wird 2.1 Schwangerschaft 2.2 Geburtsvorbereitungskurse 2.3 Hebamme 2.4 Geburtsmethoden 2.5 Geburtsort 2.6 Krankenkasse 2.7 Mutterschutz 2.8 Mutterschaftsgeld 2.9 Haushaltshilfe 3. Wenn ein Kind geboren ist 3.1 Kindschaftsrecht 3.2 Anerkennung der Vaterschaft 3.3 Elterliche Sorge 3.4 Anmeldung Neugeborener 3.5 Namensgebung 3.6 Änderung der Lohnsteuerkarte 4. Soziale Leistungen 4.1 BAföG 4.2 Studienabschlussdarlehen 4.3 Elterngeld 4.4 Elternzeit 4.5 Kindergeld 4.6 Kinderzuschlag 4.7 Arbeitslosengeld II 4.8 Unterhalt 4.9 Unterhaltsvorschuss 4.10 Bundesstiftung „Mutter und Kind“ 4.11 Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung 5. Rund ums Thema Wohnen 5.1 Wohnheimplätze für Studierende mit Kind 5.2 Wohngeld 5.3 Wohnberechtigungsschein 5.4 GEZ – Befreiung und Ermäßigung der Telefongebühren 6. Kinderbetreuung 6.1 Betreuungsformen 6.2 Tagespflege 6.3 Einrichtungen an der Universität und vom Studentenwerk 6.4 Notfälle 7. Familienbildung in Essen und in Duisburg 8. Weitere Themen 8.1 Schwangerschaftsabbruch 8.2 Trennung und Scheidung 8.3 Entwicklungsschwierigkeiten 9. Weitere Hilfen 10. Interessante links zum Thema 10.1 Internetadressen für Studierende 10.2 Internetadressen für Eltern 10.3 Internetadressen für Kids 11. Literatur zum Thema Impressum Anhang Link-Übersicht Diese Online-Broschüre soll werdenden und studierenden Eltern eine Übersicht an Informationen zu rechtlichen, finanziellen und sozialen Fragen verschaffen. 1. Das Studium organisieren 1.1 Vor dem Studienbeginn Einen ersten Überblick über die Angebote der Universität Duisburg-Essen findet man unter dem Stichwort A-Z auf der Internetseite www.uni-due.de. Genaue Informationen zu den Studiengängen, den Studienordnungen und den Voraussetzungen für ein Studium sind auf der Homepage der einzelnen Fachbereiche zu finden. Jeder Fachbereich hat eine Fachschaft. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Studierenden. Hier kann man sich über fachspezifische Angelegenheiten informieren. Um sich einschreiben zu können, müssen zunächst die Fristen (siehe Punkt 1.1) eingehalten werden. Zu beachten ist auch, ob der gewählte Studiengang zulassungsbeschränkt ist, was unter Umständen zu Wartezeiten führt. Kindererziehung wird bei der Einschreibung durch die ZVS bei NC Fächern als Wartezeit angerechnet. Die Einschreibung für den jeweiligen Studiengang findet mit einigen Ausnahmen zum Wintersemester statt. Es ist sinnvoll, an den Erstsemesterveranstaltungen zu Studienbeginn teilzunehmen, da hier noch einmal alles Organisatorische erklärt wird und bis dahin noch offene Fragen beantwortet werden können. Ein weiterer Ansprechpartner ist die Studienberatung des Allgemeinen Akademischen Beratungs-Zentrums Studium und Beruf (ABZ). Hier sind Informationen für Erstsemester, sowie Tipps zur Stundenplangestaltung und zum erfolgreichen Lernen für Studierende zusammengestellt. 1.2 Studienbeiträge bei der Einschreibung Studierende mit Kindern können an der Universität Duisburg-Essen einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 7 der Studienbeitragssatzung aufgrund der Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG beantragen. Die Befreiung für die Pflege und Erziehung von Kindern wird höchstens im Umfang der Studienbeiträge für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs gewährt. Bei behinderten Kindern und Kindern unter 12 Jahren erfolgt die Befreiung für die 1.5 fache Regelstudienzeit. Als Nachweis sind eine Kopie der Geburtsurkunde, eine aktuelle Meldebescheinigung des Kindes sowie ein Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses oder ein Studiennachweis (inkl. Nachweis darüber, dass kein Befreiungsantrag gestellt wurde) des anderen Elternteils erforderlich, da die Beitragsbefreiung nur von einem Elternteil in Anspruch genommen werden kann. Eine Ausnahme von der Beitragspflicht findet ohne einen entsprechenden Antrag statt, wenn der/ die StudentIn für das betreffende Semester beurlaubt ist (siehe Punkt 1.2). Während eines Semesters, für das eine Beitragsbefreiung gewährt wird, können Fachprüfungen abgelegt und Leistungsnachweise erworben werden. Eine Befreiung wird nur für ein Studium bis zu einem ersten Berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudiengangs gewährt. Die Regelungen für die Beitragsbefreiung treffen also nicht für ein Zweitstudium zu. Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen bei der Einschreibung bzw. innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen, spätestens bis zum Beginn des laufenden Semesters (01.04. für das Sommersemester bzw. 01.10. für das Wintersemester). Die Antragstellung ist ausnahmsweise bis zum Ende des laufenden Semesters möglich, sofern hierfür ein triftiger Grund nachgewiesen wird. Darlehensnehmer der NRW Bank müssen entsprechende Anträge rechtzeitig stellen, damit sich die Befreiung noch für das Antragssemester auswirken kann. Die Hochschulverwaltung behält sich vor, weitere geeignete Nachweise nachzufordern sowie die von Ihnen gemachten Angaben zu überprüfen. Ohne entsprechende Nachweise ist eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich! Der Antrag ist im Studiensekretariat zu stellen. FAQ`s zu den Studienbeiträgen. Studiensekretariat Campus Essen Dienstgebäude T03 R00 Universitätsstr. 2 45141 Essen Studiensekretariat Campus Duisburg Dienstgebäude SG Geibelstr. 41 47057 Duisburg Die oben aufgeführten Bedingungen für die „Befreiung der Beitragspflicht aufgrund der Pflege und Erziehung von Minderjährigen“ gründen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 HFGG. Die Universität Duisburg-Essen behält sich vor, für die Beitragsbefreiung aufgrund von Kindererziehung, die Arbeitssituation und die Partnersituation zu überprüfen und gibt aufgrund dessen dem Antrag statt oder lehnt diesen ab. - Ist der/ die AntragstellerIn allein erziehend, so wird dem Antrag stattgegeben. - Im Falle der Arbeitslosigkeit des/ der PartnerIn des/ der AntragstellerIn ist zu beachten, dass hier davon ausgegangen wird, dass diese Person zur Kinderbetreuung zur Verfügung steht und ein Antrag abgelehnt wird. - Ähnlich verhält es sich, wenn der/ die PartnerIn des/ der AntragstellerIn einer Teilzeitbeschäftigung am Vormittag nachgeht und das Kind in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Auch hier ist die Pflege und Erziehung des Kindes gewährleistet, wodurch die Befreiung ebenfalls abgelehnt wird. - Bei einer Vollzeitbeschäftigung des Partners liegen für den studierenden Elternteil die Voraussetzungen für eine Befreiung vor, dem Antrag wird stattgegeben. Allgemeine Informationen zu den Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfahlen finden sich in der Broschüre vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes NRW. 1.3 Urlaubssemester Im Falle einer Schwangerschaft besteht die Möglichkeit, sich laut § 9 der Einschreibungsordnung der Universität Duisburg-Essen, beurlauben zu lassen. Für BafögempfängerInnen ist dies jedoch keine sinnvolle Lösung, da nach drei Monaten die Zahlungen eingestellt werden. Bezieht man jedoch BAföG und muss längere Zeit ein krankes Kind betreuen (Nachweis durch ein ärztliches Attest vom Kinderarzt), so gilt dies als Härtefall. In dem Fall der Zahlungseinstellung durch das BAföG-Amt besteht dann die Möglichkeit, ALG II als Darlehen zu beantragen (siehe Punkt 4.7) Wichtig: Wenn Sie sich beurlauben lassen, dann müssen Sie dies unverzüglich dem BAföG Amt mitteilen. Im Falle der Beurlaubung sind Sie nach drei Monaten nicht mehr Bafögberechtigt! Der Antrag auf Beurlaubung ist während der Semesterrückmeldefristen schriftlich im Studiensekretariat zu stellen (Link Antrag siehe Punkt 1.1). Zusätzlich zu den üblichen Rückmeldeunterlagen wird für die Beurlaubung wegen Schwangerschaft der Mutterpass, bzw. ein Attest vom Arzt und für das Urlaubssemester zur Kinderbetreuung die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Insgesamt können Sie bis zu 2 Urlaubssemester nehmen, jedoch nicht während des 1. Fachsemesters. Sie müssen für jedes Semester innerhalb der Rückmeldefrist einen neuen Antrag stellen. Wird für die Zeit der Schwangerschaft kein Urlaubssemester beantragt, kann dieses auch im Nachhinein für die Pflege und Erziehung eines Kindes genommen werden. Studienleistungen dürfen während des Urlaubsemesters nicht erbracht werden, da dieses nicht als Fachsemester gilt! Sie sollten sich nur exmatrikulieren, wenn Sie sicher sind, dass Sie das Studium nicht weiterführen möchten! 1.4 Prüfungen Sollte ein/e StudentIn unvorhergehender Weise, z.B. wegen Krankheit des Kindes nicht an einer Prüfung teilnehmen können, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In diesem Fall wird die nicht durchgeführte Prüfung nicht auf die Prüfungsversuche angerechnet bzw. kann nach Absprache mit dem Dozenten (Prüfungsamt) ein Nachschreibtermin wahrgenommen werden. Konkrete Bestimmungen für Studierende mit Kind sind nicht vorgesehen. Laut § 64 Abs.1 des Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) sind diese Regelungen durch den Fachbereichsrat unter Beteiligung der Studierenden in der jeweiligen Fachbereichsordnung festgelegt. Vorrangig sind laut § 64 Abs. 2 Nr. 5 durch die Hochschulprüfungsordnung jedoch die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes der §§ 3, 4, 6 und 8 und die Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu berücksichtigen. „Ich bin schwanger.“ Dieser Satz verändert von jetzt auf gleich das Leben. Werdende Mütter erfahren Gefühle voller Freude, Angst und Sorgen. Viele Frauen verbinden mit einer Schwangerschaft tief greifende Erfahrungen, die sich mit nichts anderem vergleichen lassen. Der Körper verändert sich, was zum einen Erstaunen und zum anderen Unsicherheit mit sich bringt. 2. Bevor ein Kind geboren wird 2.1 Schwangerschaft Werdende Mütter sollten mit den „anderen Umständen“ ganz normal umgehen und sich auf Ihr Wohlbefinden konzentrieren. Richten Sie Ihr Augenmerk dabei auf ausgewogene Ernährung, ausreichend Schlaf, Entspannungstechniken und Ruhestunden, Bewegung und den richtigen Umgang mit den typischen Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen und Sodbrennen. Je mehr Sie diese kleinen Grundlagentipps beachten, desto unkomplizierter wird Ihre Schwangerschaft verlaufen. Schwanger sein ist keine Krankheit, auch wenn die Schwangerschaftsbeschwerden unangenehm sein können. Sport und viel Bewegung im freien kann den Organismus stärken und die Beschwerden mildern. 2.2 Geburtsvorbereitungskurse Ein Geburtsvorbereitungskurs gibt allgemeine Informationen über den Schwangerschaftsverlauf, Entspannungsübungen, das Erlernen der Atemtechnik, Möglichkeiten der Schmerztherapie, Besichtigung eines Kreissaales, Informationen zum Stillen, Babypflege usw. Darüber hinaus bietet der Geburtsvorbereitungskurs werdenden Eltern die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches. Mit dem Geburtsvorbereitungskurs sollte man im 6. bis 7. Schwangerschaftsmonat beginnen. Kurse der Geburtsvorbereitung werden von den Krankenkassen bezuschusst und als Einzeloder Paarkurs angeboten. Auskünfte erteilen Krankenkassen, Hebammen, Geburtskliniken und Ärzte. Aussführliche Informationen finden Sie hier. 2.3 Hebamme Die Hebamme betreut die Frau während der Schwangerschaft, der Geburt und des anschliessenden so genannten Wochenbetts im Krankenhaus oder zuhause. Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten. Die Hebamme berät die Schwangere über Ernährung und Lebensweise und führt die Vorsorgeuntersuchungen und Geburtsvorbereitung durch. Sie begleitet die Schwangere und das Kind während der Entbindung und versorgt beide im Anschluss an die Geburt. Nach der Entbindung hat die Mutter in den ersten 10 Tagen Anspruch auf tägliche Hebammenbetreuung. Diese Hilfe umfasst erste Vorsorgeuntersuchungen des Kindes, medizinische Versorgung der Mutter und die Beratung zu Fragen des Stillens, der Babyernährung, der Babypflege und der Familienplanung. Unter dem Stichwort Hebammen sind diese für die jeweilige Stadt gut im Online-Telefonbuch „Gelbe Seiten“ zu finden. Adressen für Hebammenpraxen und Kliniken in Essen und Duisburg können ebenfalls im Elternservicebüro erfragt werden. Diese verfügen auch über Listen praktizierender Hebammen. 2.4 Geburtsmethoden Für werdende Eltern ist die Geburt ihres Kindes ein ganz besonders Ereignis in ihrem Leben. In der heutigen Zeit gibt es unterschiedliche Methoden, sein Kind auf die Welt zu bringen. Für welche Methode Sie sich auch immer entscheiden, es sollte eine Umgebung sein, in der Sie sich wohl fühlen. Sie sollten sich jedoch dessen bewusst sein, dass man eine Geburt zwar gut vorbereiten kann, sie letztlich aber nicht planbar ist. Da jede Frau ihre Geburt körperlich und emotional anders erlebt und unterschiedliche Erfahrungen mit den verschiedenen Geburtsmethoden macht, ist es sinnvoll und empfehlenswert, die unterschiedlichen Methoden zu kennen. Kliniken und Geburtshäuser geben Informationen über die dort angebotenen Methoden der Entbindung. 2.5 Geburtsort Für werdende Eltern ist es ratsam, sich möglichst früh mit der Thematik des Geburtsortes auseinanderzusetzen und ihren Entbindungswunsch mit ihrem/ ihrer GynäkologIn zu besprechen. Entbindung in der Klinik Die meisten werdenden Eltern entscheiden sich für eine Geburt in der Klinik, da die Klinik vom medizinischen Gesichtspunkt her der sicherste Ort für die Geburt eines Kindes darstellt. Kommt es bei der Geburt zu Komplikationen, so stehen medizinische Geräte, ausreichend Personal und Fachärzte zur Verfügung. Die Entbindung des Kindes findet in einem Kreisssaal oder in einem Entbindungszimmer statt. Entbindung zu Hause Entscheidet man sich für eine Hausgeburt, so ist dies ein sehr privates Ereignis in einem ruhigen und geborgenen Umfeld. Für die Geburt in den eigenen vier Wänden gibt es einige wichtige Voraussetzungen: - die Vorsorgeuntersuchungen müssen gewissenhaft und regelmäßig wahrgenommen werden - ein normaler Schwangerschaftsablauf - vollkommene Gesundheit von Mutter und Kind - es dürfen keine weiteren Risiken bekannt sein Bei einer Hausgeburt liegt die Verantwortung für die Entbindung in den Händen der Eltern. Die Geburt sollte von einer anwesenden Hebamme überwacht und begleitet werden. Im Gegensatz zu einer Geburt in der Klinik birgt die Hausgeburt ein medizinisches Risiko in sich. Sollte es bei der Entbindung zu Komplikationen kommen, kann der Weg ins Krankhaus für Mutter und Kind zu einer lebensbedrohlichen Gefahr werden. Wenn Sie sich für eine Hausgeburt interessieren, müssen Sie sicher sein, dass Sie das Risiko eingehen möchten. Entbindung in einem Geburtshaus Geburtshäuser werden von freiberuflichen Hebammen geführt, die sich um eine kontinuierliche Betreuung von Schwangeren kümmern. Wie auch in Kliniken werden in den Geburtshäusern unterschiedliche Methoden angeboten. Sollte es zu Komplikationen kommen, so haben einige Geburtshäuser auch Ärzte angestellt, die in Notfällen hinzugezogen werden. 2.6 Krankenkasse Die Kosten für die medizinische Betreuung während der Schwangerschaft trägt die Krankenkasse. Von der ersten Woche an wird alle 4 Wochen und ab der 32. Schwangerschaftswoche alle 14 Tage überprüft, ob eventuelle Anzeichen der Gesundheitsstörung oder Gefährdung der Mutter und des Kindes vorliegen. Darüber hinaus übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Hilfe, die Hebammenhilfe während der Geburt und die Unterbringung in der Klinik und die Nachsorge durch die Hebamme. Die im Folgenden aufgeführten Informationen sind allgemein und müssen im Einzelfall mit der jeweiligen Krankenkasse abgesprochen werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V fallen alle Studierenden unter die Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen. Dies trifft jedoch nicht zu, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht besteht, wie z.B.: - mitversichert in der Familienversicherung - als ArbeitnehmerIn (zum Beispiel, wenn mehr als 26 Wochen im Jahr einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen wird) - als Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsgesetz - bei Bezug einer Waisen- oder Halbwaisenrente Grundsätzlich sind alle Studierenden krankenversicherungspflichtig, jedoch besteht diese Versicherungspflicht nur bis zum Ende des 14. Fachsemesters, bzw. längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Es besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung der Versicherungspflicht zu beantragen. Folgende Gründe müssen dann Vorraussetzung sein: - persönliche Gründe wie z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung - keine Zulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren - freiwilliges soziales Jahr, ökologisches Jahr, gesetzliche Dienstpflicht, Dienstverpflichtung als Zeitsoldat - erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung - Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg Letztendlich entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall über eine mögliche Verlängerung. Wichtig: Am Ende Ihrer Versicherungspflicht müssen Sie sich rechtzeitig um einen ununterbrochenen Krankenversicherungsschutz kümmern, wie z.B. durch die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungspflicht als StudentIn entfällt bei einer Familienversicherung über die Eltern oder den Ehepartner. Die Familienversicherung ist allerdings nur möglich, wenn: - mindestens ein Elternteil oder der/die EhepartnerIn Mitglied einer Krankenkasse ist - in Fällen, in denen nur der Elternteil mit dem geringern Einkommen in der Krankenkasse versichert ist und der Partner, die Partnerin monatlich nicht über ein bestimmtes Einkommen verfügt - das monatliche Einkommen der Studierenden nicht über der so genannten Geringfügigkeitsgrenze liegt Hat man keinen Anspruch auf die Familienversicherung, dann muss man selbst Mitglied einer Krankenkasse werden. Bei verheirateten Studierenden braucht nur eine Person die Mitgliedschaft zu bezahlen. Der/ die PartnerIn sowie die Kinder sind beitragsfrei mitversichert. Im Regelfall sind Studierende mit Kind dazu verpflichtet, sich selbst zu versichern, um das eigene Kind mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen. Sollten die Eltern nicht verheiratet sein, so kann das Kind z.B. mit über den Vater versichert werden. Für die studierende Mutter besteht dann die Möglichkeit weiterhin in der Familienversicherung der Eltern zu bleiben. Auskünfte erteilen Ihnen die Krankenkassen. 2.7 Mutterschutz Vorrangiges Ziel des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz des ungeborenen Lebens und die Gesundheit von Mutter und Kind. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für Angestellte, Arbeiterinnen, Studierende, Auszubildende, Heimarbeiterinnen und Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Das Mutterschutzgesetz richtet seinen Blick auf folgende Schutzbestimmungen: Beschäftigungsverbot Sobald ein Arzt attestiert, dass eine Weiterbeschäftigung eine gesundheitliche Gefahr für Mutter und Kind bedeutet, tritt das Beschäftigungsverbot in Kraft. Solange keine Weiterbeschäftigung ausdrücklich gewünscht wird, gilt, dass die werdende Mutter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt wird. Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht in dem Zeitraum bis 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist um 4 Wochen. Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Elternzeit besteht ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses gilt für Vollzeitbeschäftigungen, wie auch für Aushilfstätigkeiten und Teilzeitjobs. Sollte es jedoch zu einer Kündigung kommen, so muss der/ die ArbeitgeberIn von der Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden, um die Kündigung rechtskräftig rückgängig zu machen. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes treten auch in Kraft, wenn kein schriftlicher, sondern nur ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Werdende Mütter sollten die Rechte, die Ihnen das Mutterschutzgesetz bietet, kennen, um möglichen Problemen mit dem/ der ArbeitgeberIn nicht hilflos gegenüberzustehen. Sie sollten sich Zeit nehmen, um sich mit den Richtlinien des Mutterschutzgesetzes vertraut zu machen. 2.8 Mutterschaftsgeld Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung. Alle Frauen, die zu diesem Zeitpunkt gesetzlich versichert sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von dem bisher durchschnittlich gezahlten Nettoverdienst geleistet, es beträgt jedoch nicht mehr als 13 € pro Kalendertag. Sollte das Nettogehalt höher sein als 13 € pro Tag, dann zahlt der Arbeitgeber die Differenz bis zum Nettoverdienst. Voraussetzung für den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis (auch Minijob) oder ein zulässig aufgelöstes. In der Regel wird das Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen nach dem Entbindungstag gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird es für bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung geleistet. Voraussetzung für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist ein Zeugnis eines Arztes, einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieses muss der Krankenkasse vorgelegt werden. Den auszufüllenden Antrag finden Sie hier. 2.9 Haushaltshilfe Wenn es Ihnen aufgrund einer Krankheit, eines Krankenhaus- oder auch Kuraufenthalts nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen, dann beteiligen sich die Krankenkassen an den Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Beteiligung an den Kosten setzt jedoch voraus: - das mindestens ein im Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren ist, - oder ein Kind, dass aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist - und, dass es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die Sie während Ihrer Abwesenheit vertreten kann. In der Regel müssen Sie sich an den Kosten mit 10% der kalendertäglichen Kosten beteiligen, das heißt mindestens 5 €, jedoch nur maximal 10 € pro Tag. Informationen erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse. 3. Wenn das Kind geboren ist 3.1 Kindschaftsrecht Das Kindschaftsrecht regelt die elterliche Sorge. Im Jahr 1998 trat das neue Kindschaftsrecht in Kraft. Diese reformierte Fassung richtet ihren Blick besonders auf die Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder in Bezug auf Abstammungs-, Sorge- und Umgangs, Adoptions-, Namens- und Unterhaltsrecht. Bezeichnungen wie eheliche und uneheliche Kinder werden in der neuen Fassung nicht mehr aufgeführt. Mit der Reformierung des Kindschaftsrechts gibt es nun auch die Möglichkeit, das Sorgerecht nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam auszuüben. Die elterliche Sorge umfasst zum einen das Recht der tatsächlichen Personensorge und zum anderen das Recht auf die gerichtliche Vertretung des Kindes. Besteht ein alleiniges Sorgerecht, dann beschränken sich diese Rechte und Pflichten auf den Elternteil, der das alleinige Sorgerecht innehat. Wollen Eltern, die nicht verheiratet sind, das gemeinsame elterliche Sorgerecht ausüben, dann müssen Sie hierfür eine Sorgeerklärung abgeben. Dies setzt den gemeinsamen Willen und die Vaterschaftsanerkennung voraus. (siehe Punkt 3.2 und 3.3) 3.2 Anerkennung der Vaterschaft Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann, 1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, 2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder 3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Ein außerehelich geborenes Kind hat erst dann Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber dem Vater, wenn eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung eine Verwandtschaft klarstellt. Jugendamt Essen Kopstadtplatz 12 45127 Essen Tel.: 0201-8851278 Jugendamt Duisburg Kuhstr. 6 47051 Duisburg Tel.: 0203-2833484 3.3 Elterliche Sorge Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie die Vertretung des Kindes. Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht: 1. wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind, 2. wenn die Eltern nach der Geburt heiraten, 3. wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung beantragen. Sorgeerklärungen müssen durch das Jugendamt öffentlich beurkundet werden. Dies ist wichtig für spätere, weit reichende Entscheidungen die das Kind betreffen, wie z.B. die Anmeldung zur Schule, bei Arztbehandlungen oder Kontoerrichtungen. Hier dürfen Eltern mit gemeinsamer Sorge nicht alleine entscheiden, nur mit Zustimmung des anderen Elternteils (Unterschrift). Anders beim alleinigen Sorgerecht, wo der Elternteil entscheidet, welcher die Sorge innehat. Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge. 3.4 Anmeldung Neugeborener Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes anzumelden. Die Anmeldung ist gebührenfrei und kann von den Eltern oder von einem Bevollmächtigten vorgenommen werden. Eine Geburtsurkunde für das Stammbuch ist gebührenpflichtig. Zur Anmeldung eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich: - die Geburtsanzeige des Krankenhauses oder bei Hausgeburten die Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme - die Familienbücher der Eltern des Kindes bzw. die Geburtsurkunden - bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung erforderlich - Personalausweis oder Reisepass des Anmeldenden Standesamt Essen Geburtenabteilung Hollestr. 3 45127 Essen Tel.: 0201-8833441 Standesamt Duisburg Mitte Sonnenwall 73/ 75 47051 Duisburg Tel.: 0203-2833800 3.5 Namensgebung Sind die Kindeseltern miteinander verheiratet, erhält das Kind den gemeinsamen Ehenamen der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese Erklärung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder. Sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, bestehen folgende Möglichkeiten: - grundsätzlich erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt führt - die Kindesmutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen - haben beide Elternteile vor der Geburt die gemeinsames Sorge erklärt, entscheiden sie bei der Anmeldung, ob das Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhält (innerhalb der Frist eines Monats) - haben beide Elternteile nach der Geburt die gemeinsame Sorge erklärt, können sie entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen soll (innerhalb der Frist von drei Monaten) 3.6 Änderung der Lohnsteuerkarte Ab der Geburt eines Kindes ist das Kind auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Hierfür fallen keine Gebühren an. Die Änderung kann in den Bürger-Service-Stationen der jeweiligen Bezirksämter persönlich oder von einer dritten Person beantragt werden. Benötigte Unterlagen: - aktuelle Lohnsteuerkarte - Geburtsurkunde des Kindes 4. Soziale Leistungen 4.1 BAföG Für Studierende mit Kind gibt es grundsätzlich keinen erhöhten BAföG Satz, jedoch einen Aufschub für den Leistungsnachweis um ein Semester und eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer: - 1 Semester für die Schwangerschaft - bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes gibt es pro Lebensjahr ein Semester - für das 6. und 7. Lebensjahr ein Semester - für das 8.-10. Lebensjahr ein Semester Diese Regelung kann von beiden Eltern in Anspruch genommen werden, jedoch für jedes Kind nur einmal. BAföG und Altersgrenze Ab 30 erhält man normalerweise keine Förderung nach BAföG. Eltern, die bis dahin aufgrund von Erziehung ihres Kindes unter 10 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben, bilden eine Ausnahme, wenn sie vorweisen können, dass sie sich überwiegend um das Kind gekümmert haben und aus diesem Grund ihr Studium nicht rechtzeitig beginnen konnten. Rückzahlung nach dem Studium Ein Antrag auf Teilerlass von der Rückzahlung der BAföG Raten nach 4,5 Jahren können Eltern mit Kindern unter 10 Jahren kurz vor Beginn der Rückzahlungsfrist aufgrund der Pflege- und Erziehung eines Kindes beantragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dann aber nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich betragen und eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Weiterführende Informationen finden Sie hier. Formulare, ein BAföG-Lexikon und die Kontaktdaten finden Sie unter: Studentenwerk Essen-Duisburg Amt für Ausbildungsförderung Reckhammerweg 1 45141 Essen Tel.: 0201-820100 Telefonische Auskünfte sind nur am Essener Campus möglich! Info-Center Studentenwerk Duisburg (Beratung und Anträge) Gebäude der Hauptmensa (MM) Lotharstr. 23-25 47057 Duisburg Bundesverwaltungsamt Köln (bei Fragen zur Darlehensrückzahlung) 50728 Köln Tel.: 0221-7580 Hotline der Bundesregierung zum Thema BAföG (Serviceangebot zum Nulltarif) Tel.: 0800-2236341 4.2 Studienabschlussdarlehen Eine Verlängerung der Förderhöchstdauer kann bis zu zwei Semester als Darlehen beantragt werden, wenn 1. die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der Förderungsdauer erfolgte und 2. das Studium innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden kann. Diese beiden Bedingungen müssen vom zuständigen Prüfungsamt bestätigt werden. StudentInnen, die aufgrund von Pflege und Erziehung eines Kindes bereits eine Verlängerung der Förderhöchstdauer in Anspruch genommen haben, können im Anschluss daran zusätzlich einen Antrag auf die verzinste Studienabschlussförderung stellen. Zu beachten ist hierbei jedoch, das die Rückzahlungsforderung an den entsprechenden Kreditgeber schon frühzeitig nach dem Studium beginnt. Für diesen zusätzlichen Kredit steigt bei Aufschub der Rückzahlung, z.B. wegen zu geringem Einkommen (siehe Stundungsantrag BAföG) der Zinssatz rapide an. In diesem Fall ist also die frühzeitige Abzahlung, im Gegensatz zum „normalen“ BAföG, erforderlich. 4.3 Elterngeld Das Elterngeld wurde zum 01. Januar 2007 eingeführt und löst das Erziehungsgeld ab. Elterngeld steht Müttern und Vätern zu, die Ihr(e) Kind(er) selbst betreuen und erziehen. Elterngeld erhält jedoch nur, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet. 67% des Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils, mindestens 300 €, maximal 1.800 € werden ersetzt. Das Elterngeld wird 14 Monate gezahlt. Jeweils mindestens zwei Monate stehen allein der Mutter oder dem Vater zur Verfügung, die übrige Zeit kann frei aufgeteilt werden und bleibt den Eltern überlassen. Wer die zwei Partnermonate nicht in Anspruch nimmt, bekommt hierfür kein Elterngeld. Fällt bei der Betreuung des Kindes kein Einkommen weg, wird ein Mindestelterngeld von 300 € für den Zeitraum von 12 Monaten gezahlt. Das trifft für Studierende zu! Der Anspruch auf Elterngeld ist abhängig vom Einkommen, darf jedoch nicht auf Sozialleistungen nach BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf zwei Jahre aufgeteilt werden. Die Partnermonate werden bei geschiedenen oder getrennt lebenden Partnern im Falle der gemeinsamen elterlichen Fürsorge auch für den geschiedenen oder getrennt lebenden Partner gezahlt, wenn er für die Erziehung zur Verfügung steht. Bei allein erziehenden Eltern hat im Falle der alleinigen elterlichen Sorge der allein erziehende Elternteil den Anspruch auf die Partnermonate, bekommt also 14 Monate die Leistungen. Der Antrag auf Elterngeld ist beim zuständigen Versorgungsamt des Wohnortes zu stellen. Versorgungsamt Essen Kurfürstenstr. 33 45138 Essen Tel.: 0201-89880 Versorgungsamt Duisburg Ludgeristr. 12 47057 Duisburg Tel.: 0203-3005704 4.4 Elternzeit Die Elternzeit, wie der Erziehungsurlaub seit 2001 heißt, kann ganz oder in Raten bis zum 8. Lebensjahr des Kindes eingelöst werden, wobei die Gesamtdauer von drei Jahren bestehen bleibt. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber, setzt also ein Arbeitsverhältnis voraus. Es spielt allerdings keine Rolle, ob es sich dabei nur um einen befristeten Vertrag oder eine geringfügige Beschäftigung handelt. Beide Eltern können zu gleicher Zeit antreten und sowohl der Vater als auch die Mutter können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Elternzeit gleich nach dem Mutterschutz muss spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeit innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit, die noch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verlangt werden kann, muss erst 8 Wochen vor ihrem Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Der neu geschaffene Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Mit den neuen Regelungen soll auch Vätern ein Anreiz geboten werden, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. „Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.“ Elternzeit ist nicht zu verwechseln mit Beurlaubung vom Studium. Studierende Mütter und Väter, die bis zur Geburt des Kindes in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Sie können sich mit der Inanspruchnahme der Elternzeit bis zu vier Mal abwechseln oder diese gemeinsam nehmen. In dieser Zeit besteht ein Kündigungsschutz, der jedoch mit dem Beginn der Weiterbeschäftigung nach der Elternzeit endet. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Elternzeit mindestens acht Wochen vor oder sechs Wochen nach der Geburt mitgeteilt haben. Die Elternzeit kann dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers abgebrochen oder verkürzt werden. Sie können die Elternzeit geltend machen zur Betreuung: - eines Kindes, für das Ihnen die Personensorge zusteht - eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter - eines Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners - eines Kindes, das Sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben - eines Kindes, das Sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben - im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte Damit Sie Elternzeit in Anspruch nehmen können, muss das Kind in Ihrem Haushalt leben. Sie müssen es überwiegend selbst betreuen und erziehen und Sie dürfen während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten. „Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.“ Der Anspruch auf Elternzeit gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden. Dieser Anspruch ist zum einen unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Anspruchsberechtigten und zum anderen unabhängig von der Bezugsdauer des Elterngeldes. „Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die Mutterschutzfrist wird grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.“ Sollte der Vater des Kindes während der Mutterschutzfrist Elternzeit und Elterngeld in Anspruch nehmen, dann kann die Mutter das Mutterschaftsgeld gleichzeitig erhalten. Ist dies nicht der Fall, dann wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet. Weitere Informationen und ein Elternzeitrechner sind auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. 4.5 Kindergeld Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen und immer an denjenigen gezahlt, bei dem das Kind wohnt. Es staffelt sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt: - für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 € - für jedes weitere Kind 179 € Für wen ist das Kindergeld: - grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr - befinden sich Kinder in der Ausbildung, dann wird Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr gezahlt - befinden sich die Kinder in keinem Ausbildungsverhältnis und sind arbeitslos, dann wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt Beträgt das Jahreseinkommen eines Kindes, das über 18. Jahre ist, mehr als 7680 €, dann entfällt die Zahlung des Kindergeldes. Das Kindergeld erhält man auf Antrag beim örtlichen Arbeitsamt oder der Familienkasse des öffentlichen Dienstes. Agentur für Arbeit Essen Familienkasse Berliner Platz 10 45127 Essen Tel.: 0201-1813303 Agentur für Arbeit Duisburg Kindergeldkasse Wintgensstr. 29-33 47058 Duisburg Tel.: 0203-3020 4.6 Kinderzuschlag Können Eltern ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften decken, jedoch nicht den ihres Kindes, kann zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderzuschlag bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Der Kinderzuschlag ist seit dem 01.01.2005 eine neue Sozialleistung und in § 6a des Bundeskindergeldgesetz geregelt. Er steht im Zusammenhang mit der Hartz IV Gesetzgebung und soll verhindern, dass Eltern allein für den Bedarf ihrer Kinder Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 € monatlich und wird maximal 36 Monate gezahlt. Er ist einkommensabhängig. Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen der Eltern, dass sich an den Sätzen des ALG II orientiert. Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die einen Anspruch auf Kindergeld haben und keine Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II beziehen. Anträge müssen bei der Familienkasse der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden. Einen Kinderzuschlagsrechner finden Sie hier. 4.7 Arbeitslosengeld II In der Regel haben Studierende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (früher Sozialhilfe) Ausnahme: - Werdende oder allein erziehende Mütter können unter Umständen einen Antrag auf Mehrbedarfe, wie z.B. für die Erstausstattung in der Schwangerschaft stellen. Diese Mehrbedarfe dürfen jedoch nicht „ausbildungsgeprägt“ sein. - Kinder leben mit Ihren Eltern in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft und werden auch bei der Berechnung als ein Teil dieser angesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Kinder bis zum 15. Lebensjahr einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu gering ist und nicht für alle Familienmitglieder ausreicht. Auf das ALG II werden das Kindergeld, Unterhalt und das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft angerechnet! Amt für Soziales und Wohnen Essen Steubenstr. 53 45138 Essen Tel.: 0201-8850001 Amt für Soziales und Wohnen Duisburg Schwanenstr. 5-7 47051 Duisburg Tel.: 0203-2832328 4.8 Unterhalt Der Kindesunterhalt ist durch die so genannte Düsseldorfer Tabelle und ihre Umsetzung durch die Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer weitgehend geregelt und genau berechenbar. Grundsätzlich folgt die Unterhaltspflicht der Eltern der Höhe ihres Einkommens und hängt zudem davon ab, bei welchem Elternteil die Kinder leben. Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt – EURO (Stand 01.07.2007) Nettoeinkommen Bedarfsdes VomhunAltersstufen der Kinder in Jahren Barunterhaltsdertsatz der kontrollbetrag (§ 1612 a Abs. 3 BGB) pflichtigen in € Regelbeträge 1. bis 1300 0-5 6 - 11 12 - 17 ab 18 Unterhaltsrichtsätze in €/ Monat (Richtwerte) 202 245 288 389 100 770/890 2. 1300 - 1500 217 263 309 389 107 950 3. 1500 - 1700 231 280 329 389 114 1000 4. 1700 - 1900 245 297 349 401 121 1050 5. 1900 - 2100 259 314 369 424 128 1100 6. 2100 - 2300 273 331 389 447 135 1150 7. 2300 - 2500 287 348 409 471 142 1200 8. 2500 - 2800 303 368 432 597 150 1250 9. 2800 - 3200 324 392 461 530 160 1350 10. 3200 - 3600 344 417 490 563 170 1450 11. 3600 - 4000 364 441 519 596 180 1550 12. 4000 - 4400 384 466 548 629 190 1650 13. 4400 - 4800 404 490 576 662 200 1750 über 4800 nach den Umständen des Falles 4.9 Unterhaltsvorschuss Der Unterhaltsvorschuss ist eine zeitlich befristete, staatliche Leistung für allein erziehende und wird durch das Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Beim Jugendamt kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der nicht im Haushalt lebende Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann, will oder die Unterhaltszahlung zu gering ist. Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt und höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes. Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder unter 6 Jahren 127 € und für Kinder unter 12 Jahren 170 € monatlich. Jugendamt Essen Kopstadtplatz 12 45127 Essen Tel.: 0201-8851278 Jugendamt Duisburg Kuhstr. 6 47051 Duisburg Tel.: 0203-2832328 4.10 Bundesstiftung „Mutter und Kind“ Auf eine finanzielle Hilfe von der Mutter-Kind-Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Ob Hilfe gewährt wird, ist unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richtet sich nur nach der tatsächlichen Notlage. Die Bundesstiftung hilft wenn: - Sie Ihren Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein Schwangerschaftsattest verfügen - Sie sich noch vor der Geburt des Kindes an eine örtliche Beratungsstelle für Schwangere wenden - Sie sich in einer Notlage befinden Sie erhalten einen Zuschuss der Bundesstiftung, wenn andere Sozialleistungen nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen. Der Antrag auf die finanzielle Hilfe ist bei den Schwangerschaftsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, nicht bei der Bundesstiftung zu stellen. Die Mittel müssen rechtzeitig vor der Geburt beantragt werden. Diesbezüglich wird die Beratungsstelle Ihre Einkommensverhältnisse prüfen. Die Zuschüsse werden jedoch nicht auf ALG II und andere Sozialleistungen angerechnet. Adressen finden sie unter dem Stichwort Schwangerschaftsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände in der jeweiligen Stadt. 4.11 Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung vom Studentenwerk Nach der Beihilfeverordnung kann beim Studentenwerk Duisburg-Essen jede/r Studierende/r mit Kind einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung beantragen, solange das Kind das erste Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Das Einkommen des Antragstellers darf jedoch nur bis zu 20% über dem Baföghöchstsatz liegen und 1550€ brutto monatlich nicht übersteigen (Einkommensnachweis). Eine weitere Voraussetzung ist, dass das 16. Fachsemester noch nicht überschritten ist. Hierfür wenden Sie sich an die Sozialberatungsstellen des Studentenwerkes DuisburgEssen. Sozialberatung des Studentenwerks am Campus Essen Frau Sand Reckhammerweg 3 45141 Essen Tel.: 0201-8202070 Sozialberatung des Studentenwerks am Campus Duisburg Frau Wargalla Lotharstr. 23-25 47057 Duisburg Tel.: 0203-3794169 5. Rund um das Thema Wohnen 5.1 Wohnheimplätze für Studierende mit Kind Die Vergabe von Wohnheimzimmern erfolgt durch die schriftliche Bewerbung an das Studentenwerk Essen-Duisburg. Hierfür verwenden Sie das vom Studentenwerk ausgegebene Antragsformular. Beizufügen ist dem Antrag die aktuelle Studienbescheinigung. Die jeweilige Bewerbung gilt gleichermaßen für alle Wohnheime entweder am Standort Essen oder am Standort Duisburg. Die Wohnheimplätze werden in der Reihenfolge der Eintragungen in der Liste vergeben, die bei den jeweiligen Wohnheimverwaltungen geführt wird. Am Standort Essen können Bewerber in einer Liste für Familienwohnungen geführt werden. Eine Abweichung von der Warteliste ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Einzelfall möglich. Mögliche Gründe hierfür sind: - Studierende mit Kind - Studierende mit Behinderung - BezieherInnen eines Darlehens aus dem Härtefonds Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen konkreten Zimmertyp in einem bestimmten Wohnheim. Die Miethöchstdauer ist grundsätzlich auf 6 Semester festgelegt. Diese kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen verlängert werden, z.B. durch eine Schwangerschaft. Ein Antrag auf Verlängerung der Miethöchstdauer ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des Mietverhältnisses schriftlich an das Studentenwerk zu stellen. Fragen im Bezug auf die Wohnheimplatzvergabe und die Bewerbung richten Sie bitte an: Studentenwerk Duisburg-Essen Abteilung studentisches Wohnen Reckhammerweg 1 45141 Essen Tel.: 0201-8201056 5.2 Wohngeld Grundsätzlich schließt die BAföG Berechtigung eine Gewährung von Wohngeld für Studierende aus. Für allein stehende Mütter oder Väter besteht jedoch die Möglichkeit, trotz des BAföG Bezuges Wohngeld zu bekommen. „Das Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land NRW zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen (wie z.B. Sozialgeld, Arbeitslosengeld II) erhalten, tragbar gestaltet werden. (…) Die Höhe des Wohngeldes richtet sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigen Miete oder Belastung. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sollte sich innerhalb des v.g. 12-monatigen Bewilligungszeitraums das Familieneinkommen oder die Miete um mehr als 15 % erhöhen oder verringern, wird das Wohngeld neu berechnet. Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung einzureichen.“ (…) Studenten und Auszubildende müssen zusätzlich einen entsprechenden Fragebogen ausfüllen. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt, wird hängt von folgenden Faktoren ab: - dem Einkommen - der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen - der Haushaltsgröße - der Mietenstufen der Gemeinden - Bezugsfertigkeit und Ausstattung des Wohnraums Über den sogenannten Wohngeldrechner hat man die Möglichkeit, die Höhe des Wohngeldes zu ermitteln! Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Soziales und Wohnen. Dafür sind folgende Unterlagen erforderlich: - Personalausweis - ausgefüllter Wohngeldantrag - Studienbescheinigung - Belege über Einkünfte und besondere Belastungen - Mietvertrag - Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerjahresausgleich aus dem Vorjahr - Mutterpass (notwendig, wenn Sie Wohngeld bereits während der Schwangerschaft beantragen wollen) - Bescheinigung über den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie allein erziehend sind Kindergeld und Elterngeld bleiben beim Wohngeldbezug anrechnungsfrei! Amt für Soziales und Wohnen Stadt Essen Freytagstr. 29 45144 Essen Tel.: 0201-8850407 Amt für Soziales und Wohnen Stadt Duisburg Schwanenstr. 5-7 47051 Duisburg Tel.: 0203-2832328 5.3 Wohnberechtigungsschein „Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau – Wohnberechtigungsschein, WBS – verfügt. Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden. Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen. Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, mit einer mindestens einjährigen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des – WoFG – nicht übersteigen. (…) Der WBS wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt.“ Studierende Eltern zählen zu der Gruppe der Einkommensschwachen und haben daher das Recht, sich einen Wohnberechtigungsschein (WBS) auf Dringlichkeit ausstellen zu lassen. Zu beachten ist jedoch das jährliche Brutto-Einkommen. Hierfür gibt es eine komplizierte Staffelung, so dass es sinnvoll ist, sich diesbezüglich beraten zu lassen. Antrag Stadt Essen Antrag Stadt Duisburg In Duisburg ist das Amt für Soziales und Wohnen für das Wohngeld und den Wohnberechtigungsschein zuständig, jedoch verteilt über die einzelnen Stadtbezirke und auf der Homepage der Stadt Duisburg unter dem Stichwort Rathaus und Ämter ersichtlich. Stadt Essen 5.4 GEZ - Befreiung und Ermässigung der Telefongebühren Als StudentIn haben Sie die Möglichkeit, sich bei niedrigen Einkommen von den Fernsehund Rundfunkgebühren befreien zu lassen. Die GEZ sieht als Zielgruppe BAföG EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern leben. Dem Antrag muss eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheids beigefügt werden. Laut der GEZ ist ein geringes Einkommen noch kein besonderer Härtefall. Von daher fallen alle Studierenden, die kein BAföG beziehen nicht in die Zielgruppe der Befreiten. Es ist trotzdem empfehlenswert einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn man nur ein geringes Einkommen hat. GEZ (Gebühreneinzugszentrale) Postfach 110363 50403 Köln Hat man eine Befreiung für die Rundfunk-/ Fernsehgebühren bekommen, dann besteht die Möglichkeit bei der Telekom eine Ermäßigung der Telefongebühr von 7,50 € zu beantragen. Diese 7,50 € werden dann von den Gesprächskosten (innerhalb des Festnetzes) abgezogen. Wichtig für die Antragsstellung ist lediglich der Nachweis über die GEZ -Befreiung. T-Punkt Kettwigerstr. 48-50 45127 Essen T-Punkt Königstr. 10 47051 Duisburg 6. Kinderbetreuung 6.1 Betreuungsformen 1. Kindergärten sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden, die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt betreuen. 2. Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen für Kinder, die folgendermaßen aufgeteilt sind: - Kleinkindergruppe für 0-3 Jährige - Kindergartengruppe ab 3 Jahren bis Schulbeginn - Hort ab Schuleintritt bis meistens Ende der 4. Klasse Je nach Anbieter gibt es verschiedene Mischformen der Gruppen: - altergemischte Gruppen - altershomogene Gruppen 3. Tagespflege (siehe Punkt 6.2) In Kindertagesstätten und Kindergärten gibt es unterschiedliche Betriebsformen: 1. vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagsgruppen) 2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen) 3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten 4. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung Die Eltern zahlen die Beiträge in städtischen Einrichtungen grundsätzlich nur für ein Kind. Weitere Geschwister werden kostenlos aufgenommen. Die Beiträge sind altersabhängig gestaffelt und richten sich nach dem Einkommen der Eltern. Jahreseinkommen Kindergarten bis 12.271,00 EUR bis 24.542,00 EUR bis 36.813,00 EUR bis 49.084,00 EUR bis 61.355,00 EUR über 61.355,00 EUR 0 EUR 26,08 EUR 44,48 EUR 73,11 EUR 115,04 EUR 151,34 EUR Kindergarten über Mittag zusätzlich 0 EUR 15,85 EUR 26,08 EUR 41,93 EUR 62,89 EUR 83,85 EUR Kinder unter drei Jahren Hort 0 EUR 68,00 EUR 141,12 EUR 208,61 EUR 278,61 EUR 312,91 EUR 0 EUR 26,08 EUR 57,78 EUR 83,85 EUR 115,04 EUR 151,34 EUR Hinweis: Ab 2008 wird das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erneuert, was mit Änderungen zu den in Punkt 6.1 beschriebenen Betreuungsformen und Kosten einhergeht! Jugendamt Haus am Theater Im Hagen 26 45121 Essen Tel.: 0201-8851001 Kindergarten-Platzinfo-Service für Essen Tel.: 0201-8851777 Jugendamt Kuhstr. 6 47051 Duisburg Tel.: 0203-2833791 6.2 Tagespflege Eine Alternative zu Kinderbetreuungseinrichtungen bietet die Tagespflege. Die Tagespflege ist eine Betreuungsform für Kinder im Alter von 0-12 Jahren durch eine Tagesmutter, einen Tagesvater. Die Betreuung findet im familiären Rahmen, in der Regel im Haushalt der Betreuungsperson oder im eigenen Haushalt statt. Diese Möglichkeit der Kinderbetreuung können Eltern und Alleinerziehende in Anspruch nehmen, die aufgrund ihrer Lebenssituation eine flexible Betreuung für ihr Kind benötigen. Vorteile bieten z.B. die Betreuung im familiären Rahmen, individuelles eingehen auf die Tageskinder, Betreuung nahe des Wohnortes oder Arbeitsplatz. Die gesetzliche Grundlage für die Tagespflege findet sich im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG § 23). Beim Jugendamt kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Dafür erfolgt eine Prüfung des Einkommens. In Essen wird diese Jugendhilfeleistung durch den SkF (Sozialdienst katholischer Frauen) und dem VAMV (Verband allein erziehender Mütter und Väter) im Auftrag des Jugendamtes wahrgenommen. Beide Vermittlungsstellen verfügen über gute Tagesmutterkarteien. Allgemeine Informationen zur Tagespflege erteilt Ihnen in Duisburg das Jugendamt, der SKF und die AWO. Eltern können daneben auch eigene Wunsch-Tagesmütter, Tagesväter wählen, z.B. Freunde oder Verwandte. Umfassende Informationen durch das Bundesministerium zum Thema Kindertagespflege finden Sie hier. Sozialdienst katholischer Frauen (SkF) Dammannstr. 32-38 45138 Essen Tel.: 0201-275080 Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) Juliusstr. 13 45128 Essen Tel.: 0201-8277470 Jugendamt Kuhstr. 6 47049 Duisburg Tel.: 0203-2832974 AWO-Familienbildungsstätte Börsenstr. 10 47051 Duisburg Tel.: 0203-296160 Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Duisburg Im Eickelkamp 153 47169 Duisburg Tel.: 0203-599723 6.3 Einrichtungen an der Universität und vom Studentenwerk An der Universität Duisburg-Essen gibt es für Studierende mit Kind die Möglichkeit, Ihre Kinder in einer der Studentenwerk-Kitas anzumelden. Außerdem verfügt die Uni am Duisburger Campus über weitere Betreuungsplätze in der Kirchen-Gemeinde St. Anna. Kita Brückenspatzen Frau Schramm Universitätsstr. 19 45141 Essen Tel.: 0201-231919 Kita Campino Frau Kuhnke Kammerstr. 206 – 208 47057 Duisburg Tel.: 0203-6045610 Kindergarten St. Anna Frau Wyscok Geibelstr. 57 47057 Duisburg Tel.: 0203-370989 Die Wartelisten der Kindertagesstätten sind sehr lang. Daher ist es auf jeden Fall ratsam, sich möglichst frühzeitig um einen Platz zu bemühen! Sollten Sie keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind unter drei Jahren bekommen, bestehet auf dem Essener Campus die Möglichkeit, Ihr Kind in Eigenregie und im Wechsel mit anderen Studierenden in der Krabbelburg zu betreuen. Dieser Eltern-Kind-Raum bietet Möglichkeiten zum Stillen, Wickeln, Füttern und Spielen für die Kleinen. Krabbelburg Campus Essen R09 R00 H53 Tel.: 0201-183-4135 Als ein Projekt der Gleichstellungsbeauftragten bietet das Elternservicebüro Beratung zum Thema „Vereinbarkeit von Studium und Familie“ und bedarfsorientierte Angebote für Studierende mit Kind(ern). Campus Essen Raum V15 R03 G46 Tel.: 0201-183-3291 Sprechzeiten: Mo., Di., Do., Fr. von 10-14 Uhr Campus Duisburg Raum LG 124 Tel.: 0203-379-2446 Sprechzeiten: Mi. von 13-16 Uhr Das ESB verfügt über eine Kartei von geschulten Babysittern. Bei Betreuungsengpässen können wir den Kontakt herstellen. Die Bezahlung und Stundenanzahl werden zwischen den Eltern und den Babysittern eigenverantwortlich geregelt! 6.4 Notfälle Sie müssen plötzlich ins Krankenhaus oder möchten Ihr krankes Kind ins Krankenhaus begleiten und haben keine geeignete Betreuung für die Geschwisterkinder. Sie haben den Arm gebrochen und brauchen Unterstützung im Haushalt oder Sie benötigen aus anderen Gründen Unterstützung. Kurzfristige Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung durch geschulte und flexible Notmütter die Ihnen zur Seite stehen, vermittelt Ihnen für Essen der VAMV. In Duisburg werden diese durch das Jugendamt vermittelt. VAMV Juliusstr. 13 45128 Essen Tel.: 0201-8277482 Notfälle Jugendamt Duisburg Tel.: 0203-2833840 7. Familienbildung in Essen und in Duisburg Die Familienbildungsträger bieten Kurse zu verschiedenen Themen an, wie Schwangerschaftsgymnastik, Stillgruppen, Säuglingspflegekurse, Babyschwimmen, Babymassage, Kinderturnen, Spielgruppen usw. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beratung zu allen Fragen der Schwangerschaft, wie Familienplanung, Verfahren der vorgeburtlichen Untersuchung, seelischen und gesundheitlichen Fragen und Problemen während oder nach der Schwangerschaft. AWO-Familienbildungsstätte Pferdemarkt 5 45127 Essen Tel.: 0201-1897412 Katholische Familienbildungsstätte Bernestr. 5 45127 Essen Tel.: 0201-8132237 Caritas FamilienHilfeZentrum Grünstr. 12 47051 Duisburg Tel.:0203-286560 DRK Familienbildungswerk Erftstr. 15 47051 Duisburg Tel.: 0203-305470 Weitere Adressen der Wohlfahrtsverbände siehe auch unter Punkt 8.1 8. Weitere Themen 8.1 Schwangerschaftsabbruch Die strafrechtlichen Rahmenbedingungen Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich für alle beteiligten (schwangere Frau, Ärztin/Arzt, Anstifter, Gehilfe) nach § 218 des Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Es gelten aber folgende Ausnahmen: Beratungsregelung Bei einem Schwangerschaftsabbruch auf der Grundlage der sog. Beratungsregelung (§ 218 a Abs.1 StGB) ist der Tatbestand eines Schwangerschaftsabbruchs nicht verwirklicht, wenn: - die schwangere Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt - sie der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nachgewiesen hat - der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sind Der Tatbestandsausschluss dieser Regelung bedeutet: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch beteiligten bestraft werden. Strafbarkeit anderer Personen Neben der strafbaren Beteiligung an einem Schwangerschaftsabbruch (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe), der weder für die Beteiligten rechtmäßig oder straflos ist, macht sich derjenige strafbar, der eine Schwangere mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Abbruch der Schwangerschaft nötigt (§ 240 Abs. 4 Ziffer 2 StGB – besonders schwere Fall der Nötigung). Auch wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Abbruch der Schwangerschaft bewirkt, erfüllt einen Straftatbestand (§ 170 Abs. 2 StGB – Qualifizierung der Verletzung der Unterhaltspflicht). Was beinhaltet die Schwangerschaftskonfliktberatung Die Beratungsregelung folgt der Erkenntnis, dass ungeborenes menschliches Leben in der Frühphase der Schwangerschaft nur mit der Frau und nicht gegen sie zu schützen ist. Die Teilnahme an einer Schwangerschaftskonfliktberatung in einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist – neben weiteren Voraussetzungen – für die Straflosigkeit eines Abbruchs erforderlich. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit Kind zu eröffnen. Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwortung der Frau aus. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht aber belehren oder bevormunden. Dieses umfasst im einzelnen nach § 5 Abs. 2 SchKG: - (…) die schwangere Frau der sie beratenden Person Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt. Die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft kann aber nicht erzwungen werden. - (…) die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen (…) - Das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu Unterstützen sowie das Angebot der Nachbetreuung. Zur Durchführung: - die Ratsuchende Schwangere hat einen Anspruch auf unverzügliche Beratung - auf ihren Wunsch kann sie gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben - soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere (ärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch oder juristisch ausgebildete) Fachkräfte und Personen ihres Umfeldes in die Beratung einbezogen werden - die Beratung erfolgt unentgeltlich Nach Abschluss der Beratung hat die Beratungsstelle der Schwangeren eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Die Angehörigen der Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht. Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs, dem eine Indikation zugrunde liegt, werden von der Krankenkasse getragen. Die kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, jedoch die Kosten der ärztlichen Behandlung während der Schwangerschaft und der Nachbehandlung von Komplikationen. Wenn der Frau aus wirtschaftlichen Gründen die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist, hat sie einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Land. Vorraussetzung für die Leistungsgewährung ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit. Die Bedürftigkeit wird ohne weitere Nachprüfung bei denjenigen Frauen unterstellt, die folgende Leistungen empfangen: - Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - Arbeitslosenhilfe - Ausbildungsförderung nach Bafög - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung beinhaltet die allgemeine Schwangerschaftsberatung nicht das Ausstellen eines Beratungsscheines. Die unentgeltliche Schwangerschaftsberatung informiert zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung und bietet Informationen über bestehende gesetzliche Leistungen und Hilfen für Familien und Kinder (siehe Punkt 7). SkF Essen-Mitte e.V. Dammanstr. 32-38 45138 Essen Tel.: 0201-27508128 AWO Beratungsstelle Universitäts-Frauenklinik Hufelandtstr. 55 45147 Essen Tel.: 0201-7221608 Evangelische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen Henriettenstr. 6 45127 Essen Tel.: 0201-234567 Lore-Agnes-Haus (AWO) Lützowstr. 32 45141 Essen Tel.: 0201-31053 Donum Vitae Essen e.V. Alfredstr.51 45130 Essen Tel.: 0201-7266618 Pro Familia Klöcknerstr. 172 47047 Duisburg Tel.: 0203-350700 Familien- und Lebensberatung Schwangerschaftskonfliktberatung der Stadt Duisburg Händelstr. 16 47226 Duisburg Tel.:02065-72656 Familienhilfezentrum Mitte Grünstr. 12 47051 Duisburg 0203-286560 In extremen Notsituationen bietet das „Essener Babyfenster“ die Möglichkeit ein Baby anonym in sichere Obhut zu geben. Haus Nazareth Beethovenstr.15 45138 Essen Kostenloser Notruf rund um die Uhr Tel.: 0800-0102210 8.2 Trennung und Scheidung Besonders Kinder leiden unter der Trennung Ihrer Eltern. Die ganze Situation ist auch für sie neu und sie verstehen oft nicht, warum sich Mama und Papa nicht mehr zusammen sein wollen. Häufig wissen Eltern jedoch nicht, wie sie ihren Kleinen erklären sollen, was da gerade passiert und warum. Beratungsstellen bieten Informationen und Hilfestellungen zu diesem Thema. Impulse e.V. Integrierte Paar-, Lebens- und Erziehungsberatung Henriettenstr. 6 45127 Essen Tel.: 0201-856060 Ehe- und Familienberatung Schwarzenberger Str. 47A 47269 Duisburg Tel.: 02065-836985 8.3 Entwicklungsschwierigkeiten Wenn Sie sich um die Entwicklung Ihres Kindes sorgen, gibt es verschiedene Therapiezentren, die für Familien mit Kindern fachkompetente Beratung, Diagnose und Therapien anbieten. Verfahren wie Ergotherapie, Physiotherapie usw. können rechtzeitig weiterhelfen, bevor sich Entwicklungsverzögerungen manifestieren. Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF) Helen-Keller-Str. 8-10 45141 Essen Tel.: 0201-8851841 Verein für Gesundheitssport und Sporttherapie an der Universität Duisburg-Essen Henri-Dunant-Str. 65 45131 Essen Tel.: 0201-1837373 9. Weitere Hilfen Weitere Adressen zu den verschiedenen Ämtern, Einrichtungen oder Spielstätten für Kinder der Stadt Essen und der Stadt Duisburg sind im Elternservicebüro für Studierende mit Kind erhältlich! In akuten Notsituationen bietet das Serviceangebot von der Bundesregierung Hilfe durch ein gebührenfreies Eltern-, Kinder- und Jugendtelefon: 0800-1110333 oder 0800-1110550 Telefonseelsorge durch die Evangelische und Katholische Kirche, auch für ausländische Studierende: 0800-1110111 0800-1110222 10. Interessante links zum Thema 10.1 Internetadressen für Studierende www.sozialhilfe24.de/studieren-mit-kind.html www.studis-online.de www.kinderbetreuung-hochschulen.nrw.de 10.2 Internetadressen für Eltern www.babyclub.de rund ums Baby www.elternimnetz.de rund ums Elternsein www.umstaendehalber.com Hilfen für Schwangere die alleine sind www.alleinerziehend.de Forum für Alleinerziehende www.vaeter.de für den Mann 10.3 Internetadressen für Kids www.hanisauland.de Kinderlexikon www.kidstation.de alles www.wissen-und-wachsen.de Themenportal zur frühkindlichen Erziehung www.spielekiste.de Spiele von A-Z www.grundmotorik.de Entwicklung des Kindes www.lernforderung.de lernen www.medizinfo.de alles zum Thema Gesundheit www.kidsweb.de basteln von A-Z www.aktiv-fuer-kinder.de viele Tipps 11. Literatur zum Thema - Schneider/ Stülpnagel: Kinderwunsch. Die richtige Entscheidung finden. Freiburg, Herder 1995 - Gerstenkamp, Thomas: Die neue Balance zwischen Arbeit und Liebe. Klett-Cotta 2002 - Schnack, Dieter/ Gerstenkamp, Thomas: Hauptsache Arbeit? Männer zwischen Beruf und Familie. Rowohlt Verlag 1998 - Bergdolt, Daniela/ Högel, Katharina: Tagesmütter, Haushaltshilfen, Au-pairs. Dtv Beck, 2000 - Henry-Hutmacher, Christine: Leise Revolutionen – Familien in Zeiten der Modernisierung. Herder Verlag, Freiburg i. B. 2002 - Lorinser, Barbara: So helfe ich unserem Kind durch die Scheidung. Urania-Ravensburger, Berlin 2000 - Mandelsloh, Nina von und Sorokin, Janette: Kind und Job, das schaffe ich. GU Ratgeber Karriere, München 2002 - Nickel, Horst/ Quaiser-Pohl, Claudia: Junge Eltern im kulturellen Wandel. Juventa, Weinheim, München 2001 Impressum Diese Online-Broschüre wurde nach bestem Wissen- und Gewissen für Studierende mit Kind an der Universität Duisburg-Essen zusammengestellt. Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Inhalt/ Redaktion: Nina Abedini – Elternservice für Studierende Herausgeberin: Gleichstellungsbeauftragte der Universität Duisburg-Essen Stand: September 2007 Haftungshinweis: Ich erkläre, keinen Einfluss auf die Gestaltung der Inhalte der extern verlinkten Seiten zu haben und übernehme für diese keine Haftung. Für deren Inhalte sind ausschliesslich deren Betreiber verantwortlich. Anhang Link-Übersicht 1.1 Homepage der Uni http://www.uni-due.de Allgemeine Studienberatung http://www.uni-duisburg-essen.de/erstsemester/uebersicht.shtml 1.2 Studienbeitragssatzung http://www.uni-duisburgessen.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/aktuelle_studienbeitragssatzung_23_0 6_06.pdf Rückmeldefrist http://www.uni-duisburg-essen.de/zentralverwaltung/semestertermine.shtml Antrag Hochschulgebührenbefreiung http://www.uni-duisburgessen.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/befreiungsantrag_satzung.pdf FAQ`s http://www.uni-duisburg-essen.de/studierendensekretariat/studienbeitraege.shtml HFGG http://www.innovation.nrw.de/hochschulen_in_NRW/Recht/HGGF.pdf Broschüre Studienbeiträge http://www.innovation.nrw.de/Service/broschueren/Broschuerendownload/broschuereStudien beitraege.pdf 1.3 Einschreibungsordnung http://www.uni-duisburgessen.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/2_40.pdf 1.4 Hochschulfreiheitsgesetz http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Recht/HFG.pdf 2.1 Schwangerschaft http://www.schwanger-info.de 2.2 Geburtsvorbereitungskurse http://www.rund-ums-baby.de/kurse.htm 2.3 Hebammen http://www.gelbeseiten.de 2.4 Geburtsmethoden http://9monate.qualimedic.de/Geburtsmethoden.html 2.5 Geburtshäuser http://www.geburtshaus.de/geburtshaussuche.html 2.6 Sozialgesetzbuch V http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0500001 2.7 Mutterschutzgesetz http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/gesetze,did=3264.html 2.8 Mutterschaftsgeld http://www.bva.de/Mutterschaftsgeld/Antrag.pdf 3.1 Kindschaftsrecht http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/gesetze,did=18698.html 4.1 BAföG Broschüre http://www.das-neue-bafoeg.de Studentenwerk http://studentenwerk.essenduisburg.de/modules.php?op=modload&name0News&file=article&sid016 4.3 Elterngeld http://www.bmfsfj.de/generator/Kategorien/Service/themen-lotse,thema=themaelterngeld.html Antrag http://www.versorgungsverwaltung.nrw.de/service/Antrag_online_stellen/index.php 4.4 Elternzeitrechner http://www.bmfsfj.de/Elternzeitrechner/ 4.5 Antrag Kindergeld http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/VKg1-Antrag.pdf 4.6 Antrag Kinderzuschlag http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/VKiz1-Antrag.pdf Kinderzuschlagsrechner http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/ 4.9 Unterhaltsvorschuss http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/PdfAnlagen/PRM-18396-BroschureUnterhaltsvorschuss,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf 5.1 Antragsformular Wohnheim http://www.studentenwerk.essen-duisburg.de/pdf/wh_bew.pdf Wohnheime http://www.studentenwerk.essenduisburg.de/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=22 5.2 Ausschluss Wohngeld Studierende http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=03313 Wohngeldgesetz http://www.bundesrecht.juris.de/wogg_2/index.html Wohngeldantrag http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Wohnen/Wohngeld/index.php Wohngeldrechner http://www.wohngeldrechner.nrw.de/wogp/cgi/call-TSO.rexx?d2443.webp.exec(wgrstart) 5.3 WoFG http://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html WBS Antrag Essen http://www.essen.de/Dokumente/Antrag_wbs.pdf WBS Antrag Duisburg http://www.duisburg.de/vv/50/medien/Antrag_-_Allgemeiner_Wohnberechtigungsschein.pdf Stadt Duisburg http://www.stadt-duiburg.de Stadt Essen http://www.stadt-essen.de 5.4 Befreiung GEZ http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html 6.1 Kinderbildungsgesetz http://www.mgffi.nrw.de/pdf/kinder-jugend/Gesetzentwurf_KiBiz.pdf 6.2 Kinder- und Jugendhilfe http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/PdfAnlagen/PRM-24141-KJHG----Text,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf Familienhandbuch http://www.handbuch-kindertagespflege.de 6.3 Studentenwerk-Kitas http://studentenwerk.esse-duisburg.de/modulesphp?op=modload&name=News&file=article&sid=28 Impressum Gleichstellungsbeauftragte http://www.uni-duisburg-essen.de/gleichstellungsbeauftragte