Online-Broschüre Elternservice

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Online-Broschüre Elternservice
Online-Broschüre - Studieren mit Kind an der Universität Duisburg-Essen
1. Das Studium organisieren
1.1 Vor dem Studienbeginn
1.2 Studienbeiträge bei der Einschreibung
1.3 Urlaubssemester
1.4 Prüfungen
2. Bevor ein Kind geboren wird
2.1 Schwangerschaft
2.2 Geburtsvorbereitungskurse
2.3 Hebamme
2.4 Geburtsmethoden
2.5 Geburtsort
2.6 Krankenkasse
2.7 Mutterschutz
2.8 Mutterschaftsgeld
2.9 Haushaltshilfe
3. Wenn ein Kind geboren ist
3.1 Kindschaftsrecht
3.2 Anerkennung der Vaterschaft
3.3 Elterliche Sorge
3.4 Anmeldung Neugeborener
3.5 Namensgebung
3.6 Änderung der Lohnsteuerkarte
4. Soziale Leistungen
4.1 BAföG
4.2 Studienabschlussdarlehen
4.3 Elterngeld
4.4 Elternzeit
4.5 Kindergeld
4.6 Kinderzuschlag
4.7 Arbeitslosengeld II
4.8 Unterhalt
4.9 Unterhaltsvorschuss
4.10 Bundesstiftung „Mutter und Kind“
4.11 Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung
5. Rund ums Thema Wohnen
5.1 Wohnheimplätze für Studierende mit Kind
5.2 Wohngeld
5.3 Wohnberechtigungsschein
5.4 GEZ – Befreiung und Ermäßigung der Telefongebühren
6. Kinderbetreuung
6.1 Betreuungsformen
6.2 Tagespflege
6.3 Einrichtungen an der Universität und vom Studentenwerk
6.4 Notfälle
7. Familienbildung in Essen und in Duisburg
8. Weitere Themen
8.1 Schwangerschaftsabbruch
8.2 Trennung und Scheidung
8.3 Entwicklungsschwierigkeiten
9. Weitere Hilfen
10. Interessante links zum Thema
10.1 Internetadressen für Studierende
10.2 Internetadressen für Eltern
10.3 Internetadressen für Kids
11. Literatur zum Thema
Impressum
Anhang Link-Übersicht
Diese Online-Broschüre soll werdenden und studierenden Eltern eine Übersicht an
Informationen zu rechtlichen, finanziellen und sozialen Fragen verschaffen.
1. Das Studium organisieren
1.1 Vor dem Studienbeginn
Einen ersten Überblick über die Angebote der Universität Duisburg-Essen findet man unter
dem Stichwort A-Z auf der Internetseite www.uni-due.de. Genaue Informationen zu den
Studiengängen, den Studienordnungen und den Voraussetzungen für ein Studium sind auf
der Homepage der einzelnen Fachbereiche zu finden. Jeder Fachbereich hat eine
Fachschaft. Der Fachschaftsrat vertritt die Interessen der Studierenden. Hier kann man sich
über fachspezifische Angelegenheiten informieren.
Um sich einschreiben zu können, müssen zunächst die Fristen (siehe Punkt 1.1) eingehalten
werden. Zu beachten ist auch, ob der gewählte Studiengang zulassungsbeschränkt ist, was
unter Umständen zu Wartezeiten führt. Kindererziehung wird bei der Einschreibung durch die
ZVS bei NC Fächern als Wartezeit angerechnet.
Die Einschreibung für den jeweiligen Studiengang findet mit einigen Ausnahmen zum
Wintersemester statt.
Es ist sinnvoll, an den Erstsemesterveranstaltungen zu Studienbeginn teilzunehmen, da hier
noch einmal alles Organisatorische erklärt wird und bis dahin noch offene Fragen
beantwortet werden können.
Ein weiterer Ansprechpartner ist die Studienberatung des Allgemeinen Akademischen
Beratungs-Zentrums Studium und Beruf (ABZ). Hier sind Informationen für Erstsemester,
sowie Tipps zur Stundenplangestaltung und zum erfolgreichen Lernen für Studierende
zusammengestellt.
1.2 Studienbeiträge bei der Einschreibung
Studierende mit Kindern können an der Universität Duisburg-Essen einen Antrag auf
Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 7 der Studienbeitragssatzung aufgrund der Pflege
und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG beantragen.
Die Befreiung für die Pflege und Erziehung von Kindern wird höchstens im Umfang der
Studienbeiträge für die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs gewährt. Bei
behinderten Kindern und Kindern unter 12 Jahren erfolgt die Befreiung für die 1.5 fache
Regelstudienzeit. Als Nachweis sind eine Kopie der Geburtsurkunde, eine aktuelle
Meldebescheinigung des Kindes sowie ein Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses oder
ein Studiennachweis (inkl. Nachweis darüber, dass kein Befreiungsantrag gestellt wurde)
des anderen Elternteils erforderlich, da die Beitragsbefreiung nur von einem Elternteil in
Anspruch genommen werden kann.
Eine Ausnahme von der Beitragspflicht findet ohne einen entsprechenden Antrag statt, wenn
der/ die StudentIn für das betreffende Semester beurlaubt ist (siehe Punkt 1.2).
Während eines Semesters, für das eine Beitragsbefreiung gewährt wird, können
Fachprüfungen abgelegt und Leistungsnachweise erworben werden. Eine Befreiung wird nur
für ein Studium bis zu einem ersten Berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium
eines konsekutiven Masterstudiengangs gewährt. Die Regelungen für die Beitragsbefreiung
treffen also nicht für ein Zweitstudium zu.
Der Antrag ist mit den erforderlichen Nachweisen bei der Einschreibung bzw. innerhalb der
Rückmeldefrist zu stellen, spätestens bis zum Beginn des laufenden Semesters (01.04. für
das Sommersemester bzw. 01.10. für das Wintersemester). Die Antragstellung ist
ausnahmsweise bis zum Ende des laufenden Semesters möglich, sofern hierfür ein triftiger
Grund nachgewiesen wird. Darlehensnehmer der NRW Bank müssen entsprechende
Anträge rechtzeitig stellen, damit sich die Befreiung noch für das Antragssemester auswirken
kann. Die Hochschulverwaltung behält sich vor, weitere geeignete Nachweise nachzufordern
sowie die von Ihnen gemachten Angaben zu überprüfen. Ohne entsprechende Nachweise ist
eine Bearbeitung des Antrags nicht möglich!
Der Antrag ist im Studiensekretariat zu stellen.
FAQ`s zu den Studienbeiträgen.
Studiensekretariat Campus Essen
Dienstgebäude T03 R00
Universitätsstr. 2
45141 Essen
Studiensekretariat Campus Duisburg
Dienstgebäude SG
Geibelstr. 41
47057 Duisburg
Die oben aufgeführten Bedingungen für die „Befreiung der Beitragspflicht aufgrund der
Pflege und Erziehung von Minderjährigen“ gründen in § 8 Abs. 3 Nr. 1 HFGG.
Die Universität Duisburg-Essen behält sich vor, für die Beitragsbefreiung aufgrund von
Kindererziehung, die Arbeitssituation und die Partnersituation zu überprüfen und gibt
aufgrund dessen dem Antrag statt oder lehnt diesen ab.
- Ist der/ die AntragstellerIn allein erziehend, so wird dem Antrag stattgegeben.
- Im Falle der Arbeitslosigkeit des/ der PartnerIn des/ der AntragstellerIn ist zu beachten,
dass hier davon ausgegangen wird, dass diese Person zur Kinderbetreuung zur Verfügung
steht und ein Antrag abgelehnt wird.
- Ähnlich verhält es sich, wenn der/ die PartnerIn des/ der AntragstellerIn einer
Teilzeitbeschäftigung am Vormittag nachgeht und das Kind in einer Kindertageseinrichtung
betreut wird. Auch hier ist die Pflege und Erziehung des Kindes gewährleistet, wodurch die
Befreiung ebenfalls abgelehnt wird.
- Bei einer Vollzeitbeschäftigung des Partners liegen für den studierenden Elternteil die
Voraussetzungen für eine Befreiung vor, dem Antrag wird stattgegeben.
Allgemeine Informationen zu den Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfahlen finden sich in
der Broschüre vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Landes NRW.
1.3 Urlaubssemester
Im Falle einer Schwangerschaft besteht die Möglichkeit, sich laut § 9 der
Einschreibungsordnung der Universität Duisburg-Essen, beurlauben zu lassen.
Für BafögempfängerInnen ist dies jedoch keine sinnvolle Lösung, da nach drei Monaten die
Zahlungen eingestellt werden.
Bezieht man jedoch BAföG und muss längere Zeit ein krankes Kind betreuen (Nachweis
durch ein ärztliches Attest vom Kinderarzt), so gilt dies als Härtefall. In dem Fall der
Zahlungseinstellung durch das BAföG-Amt besteht dann die Möglichkeit, ALG II als Darlehen
zu beantragen (siehe Punkt 4.7)
Wichtig: Wenn Sie sich beurlauben lassen, dann müssen Sie dies unverzüglich dem BAföG
Amt mitteilen. Im Falle der Beurlaubung sind Sie nach drei Monaten nicht mehr
Bafögberechtigt!
Der Antrag auf Beurlaubung ist während der Semesterrückmeldefristen schriftlich im
Studiensekretariat zu stellen (Link Antrag siehe Punkt 1.1). Zusätzlich zu den üblichen
Rückmeldeunterlagen wird für die Beurlaubung wegen Schwangerschaft der Mutterpass,
bzw. ein Attest vom Arzt und für das Urlaubssemester zur Kinderbetreuung die
Geburtsurkunde des Kindes benötigt. Insgesamt können Sie bis zu 2 Urlaubssemester
nehmen, jedoch nicht während des 1. Fachsemesters. Sie müssen für jedes Semester
innerhalb der Rückmeldefrist einen neuen Antrag stellen. Wird für die Zeit der
Schwangerschaft kein Urlaubssemester beantragt, kann dieses auch im Nachhinein für die
Pflege und Erziehung eines Kindes genommen werden. Studienleistungen dürfen während
des Urlaubsemesters nicht erbracht werden, da dieses nicht als Fachsemester gilt!
Sie sollten sich nur exmatrikulieren, wenn Sie sicher sind, dass Sie das Studium nicht
weiterführen möchten!
1.4 Prüfungen
Sollte ein/e StudentIn unvorhergehender Weise, z.B. wegen Krankheit des Kindes nicht an
einer Prüfung teilnehmen können, muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In diesem
Fall wird die nicht durchgeführte Prüfung nicht auf die Prüfungsversuche angerechnet bzw.
kann nach Absprache mit dem Dozenten (Prüfungsamt) ein Nachschreibtermin
wahrgenommen werden.
Konkrete Bestimmungen für Studierende mit Kind sind nicht vorgesehen.
Laut § 64 Abs.1 des Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) sind diese Regelungen durch den
Fachbereichsrat unter Beteiligung der Studierenden in der jeweiligen Fachbereichsordnung
festgelegt.
Vorrangig sind laut § 64 Abs. 2 Nr. 5 durch die Hochschulprüfungsordnung jedoch die
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes der §§ 3, 4, 6 und 8 und die Fristen des
Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu berücksichtigen.
„Ich bin schwanger.“ Dieser Satz verändert von jetzt auf gleich das Leben.
Werdende Mütter erfahren Gefühle voller Freude, Angst und Sorgen. Viele Frauen verbinden
mit einer Schwangerschaft tief greifende Erfahrungen, die sich mit nichts anderem
vergleichen lassen. Der Körper verändert sich, was zum einen Erstaunen und zum anderen
Unsicherheit mit sich bringt.
2. Bevor ein Kind geboren wird
2.1 Schwangerschaft
Werdende Mütter sollten mit den „anderen Umständen“ ganz normal umgehen und sich auf
Ihr Wohlbefinden konzentrieren. Richten Sie Ihr Augenmerk dabei auf ausgewogene
Ernährung, ausreichend Schlaf, Entspannungstechniken und Ruhestunden, Bewegung und
den richtigen Umgang mit den typischen Beschwerden wie Übelkeit, Erbrechen und
Sodbrennen. Je mehr Sie diese kleinen Grundlagentipps beachten, desto unkomplizierter
wird Ihre Schwangerschaft verlaufen. Schwanger sein ist keine Krankheit, auch wenn die
Schwangerschaftsbeschwerden unangenehm sein können. Sport und viel Bewegung im
freien kann den Organismus stärken und die Beschwerden mildern.
2.2 Geburtsvorbereitungskurse
Ein Geburtsvorbereitungskurs gibt allgemeine Informationen über den
Schwangerschaftsverlauf, Entspannungsübungen, das Erlernen der Atemtechnik,
Möglichkeiten der Schmerztherapie, Besichtigung eines Kreissaales, Informationen zum
Stillen, Babypflege usw.
Darüber hinaus bietet der Geburtsvorbereitungskurs werdenden Eltern die Möglichkeit des
Erfahrungsaustausches.
Mit dem Geburtsvorbereitungskurs sollte man im 6. bis 7. Schwangerschaftsmonat beginnen.
Kurse der Geburtsvorbereitung werden von den Krankenkassen bezuschusst und als Einzeloder Paarkurs angeboten.
Auskünfte erteilen Krankenkassen, Hebammen, Geburtskliniken und Ärzte.
Aussführliche Informationen finden Sie hier.
2.3 Hebamme
Die Hebamme betreut die Frau während der Schwangerschaft, der Geburt und des
anschliessenden so genannten Wochenbetts im Krankenhaus oder zuhause. Die
Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten.
Die Hebamme berät die Schwangere über Ernährung und Lebensweise und führt die
Vorsorgeuntersuchungen und Geburtsvorbereitung durch. Sie begleitet die Schwangere und
das Kind während der Entbindung und versorgt beide im Anschluss an die Geburt.
Nach der Entbindung hat die Mutter in den ersten 10 Tagen Anspruch auf tägliche
Hebammenbetreuung. Diese Hilfe umfasst erste Vorsorgeuntersuchungen des Kindes,
medizinische Versorgung der Mutter und die Beratung zu Fragen des Stillens, der
Babyernährung, der Babypflege und der Familienplanung.
Unter dem Stichwort Hebammen sind diese für die jeweilige Stadt gut im Online-Telefonbuch
„Gelbe Seiten“ zu finden.
Adressen für Hebammenpraxen und Kliniken in Essen und Duisburg können ebenfalls im
Elternservicebüro erfragt werden. Diese verfügen auch über Listen praktizierender
Hebammen.
2.4 Geburtsmethoden
Für werdende Eltern ist die Geburt ihres Kindes ein ganz besonders Ereignis in ihrem Leben.
In der heutigen Zeit gibt es unterschiedliche Methoden, sein Kind auf die Welt zu bringen.
Für welche Methode Sie sich auch immer entscheiden, es sollte eine Umgebung sein, in der
Sie sich wohl fühlen.
Sie sollten sich jedoch dessen bewusst sein, dass man eine Geburt zwar gut vorbereiten
kann, sie letztlich aber nicht planbar ist.
Da jede Frau ihre Geburt körperlich und emotional anders erlebt und unterschiedliche
Erfahrungen mit den verschiedenen Geburtsmethoden macht, ist es sinnvoll und
empfehlenswert, die unterschiedlichen Methoden zu kennen.
Kliniken und Geburtshäuser geben Informationen über die dort angebotenen Methoden der
Entbindung.
2.5 Geburtsort
Für werdende Eltern ist es ratsam, sich möglichst früh mit der Thematik des Geburtsortes
auseinanderzusetzen und ihren Entbindungswunsch mit ihrem/ ihrer GynäkologIn zu
besprechen.
Entbindung in der Klinik
Die meisten werdenden Eltern entscheiden sich für eine Geburt in der Klinik, da die Klinik
vom medizinischen Gesichtspunkt her der sicherste Ort für die Geburt eines Kindes darstellt.
Kommt es bei der Geburt zu Komplikationen, so stehen medizinische Geräte, ausreichend
Personal und Fachärzte zur Verfügung.
Die Entbindung des Kindes findet in einem Kreisssaal oder in einem Entbindungszimmer
statt.
Entbindung zu Hause
Entscheidet man sich für eine Hausgeburt, so ist dies ein sehr privates Ereignis in einem
ruhigen und geborgenen Umfeld.
Für die Geburt in den eigenen vier Wänden gibt es einige wichtige Voraussetzungen:
- die Vorsorgeuntersuchungen müssen gewissenhaft und regelmäßig wahrgenommen
werden
- ein normaler Schwangerschaftsablauf
- vollkommene Gesundheit von Mutter und Kind
- es dürfen keine weiteren Risiken bekannt sein
Bei einer Hausgeburt liegt die Verantwortung für die Entbindung in den Händen der Eltern.
Die Geburt sollte von einer anwesenden Hebamme überwacht und begleitet werden. Im
Gegensatz zu einer Geburt in der Klinik birgt die Hausgeburt ein medizinisches Risiko in
sich. Sollte es bei der Entbindung zu Komplikationen kommen, kann der Weg ins Krankhaus
für Mutter und Kind zu einer lebensbedrohlichen Gefahr werden.
Wenn Sie sich für eine Hausgeburt interessieren, müssen Sie sicher sein, dass Sie das
Risiko eingehen möchten.
Entbindung in einem Geburtshaus
Geburtshäuser werden von freiberuflichen Hebammen geführt, die sich um eine
kontinuierliche Betreuung von Schwangeren kümmern. Wie auch in Kliniken werden in den
Geburtshäusern unterschiedliche Methoden angeboten. Sollte es zu Komplikationen
kommen, so haben einige Geburtshäuser auch Ärzte angestellt, die in Notfällen
hinzugezogen werden.
2.6 Krankenkasse
Die Kosten für die medizinische Betreuung während der Schwangerschaft trägt die
Krankenkasse. Von der ersten Woche an wird alle 4 Wochen und ab der 32.
Schwangerschaftswoche alle 14 Tage überprüft, ob eventuelle Anzeichen der
Gesundheitsstörung oder Gefährdung der Mutter und des Kindes vorliegen. Darüber hinaus
übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die ärztliche Hilfe, die Hebammenhilfe während
der Geburt und die Unterbringung in der Klinik und die Nachsorge durch die Hebamme.
Die im Folgenden aufgeführten Informationen sind allgemein und müssen im Einzelfall mit
der jeweiligen Krankenkasse abgesprochen werden.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 SGB V fallen alle Studierenden unter die
Krankenversicherungspflicht in gesetzlichen Krankenkassen.
Dies trifft jedoch nicht zu, wenn eine vorrangige Versicherungspflicht besteht, wie z.B.:
- mitversichert in der Familienversicherung
- als ArbeitnehmerIn (zum Beispiel, wenn mehr als 26 Wochen im Jahr einer Beschäftigung
von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgegangen wird)
- als Leistungsbezieher nach dem Arbeitsförderungsgesetz
- bei Bezug einer Waisen- oder Halbwaisenrente
Grundsätzlich sind alle Studierenden krankenversicherungspflichtig, jedoch besteht diese
Versicherungspflicht nur bis zum Ende des 14. Fachsemesters, bzw. längstens bis zum
Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Es besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung der Versicherungspflicht zu beantragen.
Folgende Gründe müssen dann Vorraussetzung sein:
- persönliche Gründe wie z.B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Kinderbetreuung
- keine Zulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren
- freiwilliges soziales Jahr, ökologisches Jahr, gesetzliche Dienstpflicht, Dienstverpflichtung
als Zeitsoldat
- erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung
- Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg
Letztendlich entscheidet die Krankenkasse im Einzelfall über eine mögliche Verlängerung.
Wichtig: Am Ende Ihrer Versicherungspflicht müssen Sie sich rechtzeitig um einen
ununterbrochenen Krankenversicherungsschutz kümmern, wie z.B. durch die freiwillige
Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Versicherungspflicht als StudentIn entfällt bei einer Familienversicherung über die Eltern
oder den Ehepartner.
Die Familienversicherung ist allerdings nur möglich, wenn:
- mindestens ein Elternteil oder der/die EhepartnerIn Mitglied einer Krankenkasse ist
- in Fällen, in denen nur der Elternteil mit dem geringern Einkommen in der Krankenkasse
versichert ist und der Partner, die Partnerin monatlich nicht über ein bestimmtes Einkommen
verfügt
- das monatliche Einkommen der Studierenden nicht über der so genannten
Geringfügigkeitsgrenze liegt
Hat man keinen Anspruch auf die Familienversicherung, dann muss man selbst Mitglied
einer Krankenkasse werden.
Bei verheirateten Studierenden braucht nur eine Person die Mitgliedschaft zu bezahlen. Der/
die PartnerIn sowie die Kinder sind beitragsfrei mitversichert.
Im Regelfall sind Studierende mit Kind dazu verpflichtet, sich selbst zu versichern, um das
eigene Kind mit in den Versicherungsschutz aufzunehmen.
Sollten die Eltern nicht verheiratet sein, so kann das Kind z.B. mit über den Vater versichert
werden. Für die studierende Mutter besteht dann die Möglichkeit weiterhin in der
Familienversicherung der Eltern zu bleiben.
Auskünfte erteilen Ihnen die Krankenkassen.
2.7 Mutterschutz
Vorrangiges Ziel des Mutterschutzgesetzes ist der Schutz des ungeborenen Lebens und die
Gesundheit von Mutter und Kind. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für
Angestellte, Arbeiterinnen, Studierende, Auszubildende, Heimarbeiterinnen und Voll- und
Teilzeitbeschäftigte.
Das Mutterschutzgesetz richtet seinen Blick auf folgende Schutzbestimmungen:
Beschäftigungsverbot
Sobald ein Arzt attestiert, dass eine Weiterbeschäftigung eine gesundheitliche Gefahr für
Mutter und Kind bedeutet, tritt das Beschäftigungsverbot in Kraft.
Solange keine Weiterbeschäftigung ausdrücklich gewünscht wird, gilt, dass die werdende
Mutter in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt wird.
Ein absolutes Beschäftigungsverbot besteht in dem Zeitraum bis 8 Wochen nach der
Entbindung. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist um 4 Wochen.
Kündigungsschutz
Während der Schwangerschaft und bis zum Ende der Elternzeit besteht ein absolutes
Kündigungsverbot. Dieses gilt für Vollzeitbeschäftigungen, wie auch für Aushilfstätigkeiten
und Teilzeitjobs.
Sollte es jedoch zu einer Kündigung kommen, so muss der/ die ArbeitgeberIn von der
Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt werden, um die Kündigung rechtskräftig rückgängig zu
machen.
Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes treten auch in Kraft, wenn kein schriftlicher,
sondern nur ein mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde.
Werdende Mütter sollten die Rechte, die Ihnen das Mutterschutzgesetz bietet, kennen, um
möglichen Problemen mit dem/ der ArbeitgeberIn nicht hilflos gegenüberzustehen. Sie
sollten sich Zeit nehmen, um sich mit den Richtlinien des Mutterschutzgesetzes vertraut zu
machen.
2.8 Mutterschaftsgeld
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung. Alle Frauen, die zu diesem
Zeitpunkt gesetzlich versichert sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf das
Mutterschaftsgeld.
Das Mutterschaftsgeld wird in Höhe von dem bisher durchschnittlich gezahlten
Nettoverdienst geleistet, es beträgt jedoch nicht mehr als 13 € pro Kalendertag. Sollte das
Nettogehalt höher sein als 13 € pro Tag, dann zahlt der Arbeitgeber die Differenz bis zum
Nettoverdienst. Voraussetzung für den Anspruch auf das Mutterschaftsgeld ist ein
bestehendes Arbeitsverhältnis (auch Minijob) oder ein zulässig aufgelöstes.
In der Regel wird das Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht
Wochen nach dem Entbindungstag gezahlt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten wird es für bis
zu zwölf Wochen nach der Entbindung geleistet. Voraussetzung für die Zahlung des
Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist ein Zeugnis eines Arztes, einer Hebamme über
den voraussichtlichen Geburtstermin. Dieses muss der Krankenkasse vorgelegt werden.
Den auszufüllenden Antrag finden Sie hier.
2.9 Haushaltshilfe
Wenn es Ihnen aufgrund einer Krankheit, eines Krankenhaus- oder auch Kuraufenthalts
nicht möglich ist, Ihren Haushalt weiterzuführen, dann beteiligen sich die Krankenkassen an
den Kosten für eine Haushaltshilfe.
Die Beteiligung an den Kosten setzt jedoch voraus:
- das mindestens ein im Haushalt lebendes Kind unter 12 Jahren ist,
- oder ein Kind, dass aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist
- und, dass es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die Sie während Ihrer
Abwesenheit vertreten kann.
In der Regel müssen Sie sich an den Kosten mit 10% der kalendertäglichen Kosten
beteiligen, das heißt mindestens 5 €, jedoch nur maximal 10 € pro Tag.
Informationen erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.
3. Wenn das Kind geboren ist
3.1 Kindschaftsrecht
Das Kindschaftsrecht regelt die elterliche Sorge. Im Jahr 1998 trat das neue
Kindschaftsrecht in Kraft. Diese reformierte Fassung richtet ihren Blick besonders auf die
Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder in Bezug auf Abstammungs-, Sorge- und
Umgangs, Adoptions-, Namens- und Unterhaltsrecht. Bezeichnungen wie eheliche und
uneheliche Kinder werden in der neuen Fassung nicht mehr aufgeführt.
Mit der Reformierung des Kindschaftsrechts gibt es nun auch die Möglichkeit, das
Sorgerecht nach einer Trennung oder Scheidung gemeinsam auszuüben.
Die elterliche Sorge umfasst zum einen das Recht der tatsächlichen Personensorge und zum
anderen das Recht auf die gerichtliche Vertretung des Kindes. Besteht ein alleiniges
Sorgerecht, dann beschränken sich diese Rechte und Pflichten auf den Elternteil, der das
alleinige Sorgerecht innehat.
Wollen Eltern, die nicht verheiratet sind, das gemeinsame elterliche Sorgerecht ausüben,
dann müssen Sie hierfür eine Sorgeerklärung abgeben. Dies setzt den gemeinsamen Willen
und die Vaterschaftsanerkennung voraus. (siehe Punkt 3.2 und 3.3)
3.2 Anerkennung der Vaterschaft
Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Ein außerehelich geborenes Kind hat erst dann Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber
dem Vater, wenn eine Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung eine Verwandtschaft
klarstellt.
Jugendamt Essen
Kopstadtplatz 12
45127 Essen
Tel.: 0201-8851278
Jugendamt Duisburg
Kuhstr. 6
47051 Duisburg
Tel.: 0203-2833484
3.3 Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie
die Vertretung des Kindes.
Ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht:
1. wenn die Eltern im Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet sind,
2. wenn die Eltern nach der Geburt heiraten,
3. wenn die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung beantragen.
Sorgeerklärungen müssen durch das Jugendamt öffentlich beurkundet werden.
Dies ist wichtig für spätere, weit reichende Entscheidungen die das Kind betreffen, wie z.B.
die Anmeldung zur Schule, bei Arztbehandlungen oder Kontoerrichtungen. Hier dürfen Eltern
mit gemeinsamer Sorge nicht alleine entscheiden, nur mit Zustimmung des anderen
Elternteils (Unterschrift). Anders beim alleinigen Sorgerecht, wo der Elternteil entscheidet,
welcher die Sorge innehat.
Geben die Eltern keine Sorgeerklärung ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat
die Mutter die elterliche Sorge.
3.4 Anmeldung Neugeborener
Die Geburt des Kindes ist innerhalb einer Woche beim Standesamt des Geburtsortes
anzumelden. Die Anmeldung ist gebührenfrei und kann von den Eltern oder von einem
Bevollmächtigten vorgenommen werden. Eine Geburtsurkunde für das Stammbuch ist
gebührenpflichtig.
Zur Anmeldung eines Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich:
- die Geburtsanzeige des Krankenhauses oder bei Hausgeburten die Bescheinigung des
Arztes oder der Hebamme
- die Familienbücher der Eltern des Kindes bzw. die Geburtsurkunden
- bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung erforderlich
- Personalausweis oder Reisepass des Anmeldenden
Standesamt Essen
Geburtenabteilung
Hollestr. 3
45127 Essen
Tel.: 0201-8833441
Standesamt Duisburg Mitte
Sonnenwall 73/ 75
47051 Duisburg
Tel.: 0203-2833800
3.5 Namensgebung
Sind die Kindeseltern miteinander verheiratet, erhält das Kind den gemeinsamen Ehenamen
der Eltern. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie den
Familiennamen, den die Mutter oder der Vater führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Diese
Erklärung gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.
Sind die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet und hat die Mutter die alleinige elterliche
Sorge, bestehen folgende Möglichkeiten:
- grundsätzlich erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt
führt
- die Kindesmutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des nicht sorgeberechtigten
Vaters erteilen
- haben beide Elternteile vor der Geburt die gemeinsames Sorge erklärt, entscheiden sie bei
der Anmeldung, ob das Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhält (innerhalb der
Frist eines Monats)
- haben beide Elternteile nach der Geburt die gemeinsame Sorge erklärt, können sie
entscheiden, ob das Kind den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen soll
(innerhalb der Frist von drei Monaten)
3.6 Änderung der Lohnsteuerkarte
Ab der Geburt eines Kindes ist das Kind auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Hierfür fallen
keine Gebühren an. Die Änderung kann in den Bürger-Service-Stationen der jeweiligen
Bezirksämter persönlich oder von einer dritten Person beantragt werden.
Benötigte Unterlagen:
- aktuelle Lohnsteuerkarte
- Geburtsurkunde des Kindes
4. Soziale Leistungen
4.1 BAföG
Für Studierende mit Kind gibt es grundsätzlich keinen erhöhten BAföG Satz, jedoch einen
Aufschub für den Leistungsnachweis um ein Semester und eine Verlängerung der
Förderungshöchstdauer:
- 1 Semester für die Schwangerschaft
- bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes gibt es pro Lebensjahr ein Semester
- für das 6. und 7. Lebensjahr ein Semester
- für das 8.-10. Lebensjahr ein Semester
Diese Regelung kann von beiden Eltern in Anspruch genommen werden, jedoch für jedes
Kind nur einmal.
BAföG und Altersgrenze
Ab 30 erhält man normalerweise keine Förderung nach BAföG. Eltern, die bis dahin aufgrund
von Erziehung ihres Kindes unter 10 Jahren ihr Studium noch nicht begonnen haben, bilden
eine Ausnahme, wenn sie vorweisen können, dass sie sich überwiegend um das Kind
gekümmert haben und aus diesem Grund ihr Studium nicht rechtzeitig beginnen konnten.
Rückzahlung nach dem Studium
Ein Antrag auf Teilerlass von der Rückzahlung der BAföG Raten nach 4,5 Jahren können
Eltern mit Kindern unter 10 Jahren kurz vor Beginn der Rückzahlungsfrist aufgrund der
Pflege- und Erziehung eines Kindes beantragen. Die wöchentliche Arbeitszeit darf dann aber
nicht mehr als 10 Stunden wöchentlich betragen und eine bestimmte Einkommensgrenze
nicht überschreiten.
Weiterführende Informationen finden Sie hier. Formulare, ein BAföG-Lexikon und die
Kontaktdaten finden Sie unter:
Studentenwerk Essen-Duisburg
Amt für Ausbildungsförderung
Reckhammerweg 1
45141 Essen
Tel.: 0201-820100
Telefonische Auskünfte sind nur am Essener Campus möglich!
Info-Center Studentenwerk Duisburg (Beratung und Anträge)
Gebäude der Hauptmensa (MM)
Lotharstr. 23-25
47057 Duisburg
Bundesverwaltungsamt Köln (bei Fragen zur Darlehensrückzahlung)
50728 Köln
Tel.: 0221-7580
Hotline der Bundesregierung zum Thema BAföG (Serviceangebot zum Nulltarif)
Tel.: 0800-2236341
4.2 Studienabschlussdarlehen
Eine Verlängerung der Förderhöchstdauer kann bis zu zwei Semester als Darlehen
beantragt werden, wenn
1. die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der Förderungsdauer erfolgte und
2. das Studium innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden kann.
Diese beiden Bedingungen müssen vom zuständigen Prüfungsamt bestätigt werden.
StudentInnen, die aufgrund von Pflege und Erziehung eines Kindes bereits eine
Verlängerung der Förderhöchstdauer in Anspruch genommen haben, können im Anschluss
daran zusätzlich einen Antrag auf die verzinste Studienabschlussförderung stellen. Zu
beachten ist hierbei jedoch, das die Rückzahlungsforderung an den entsprechenden
Kreditgeber schon frühzeitig nach dem Studium beginnt. Für diesen zusätzlichen Kredit
steigt bei Aufschub der Rückzahlung, z.B. wegen zu geringem Einkommen (siehe
Stundungsantrag BAföG) der Zinssatz rapide an.
In diesem Fall ist also die frühzeitige Abzahlung, im Gegensatz zum „normalen“ BAföG,
erforderlich.
4.3 Elterngeld
Das Elterngeld wurde zum 01. Januar 2007 eingeführt und löst das Erziehungsgeld ab.
Elterngeld steht Müttern und Vätern zu, die Ihr(e) Kind(er) selbst betreuen und erziehen.
Elterngeld erhält jedoch nur, wer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet.
67% des Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils, mindestens 300 €, maximal 1.800 €
werden ersetzt. Das Elterngeld wird 14 Monate gezahlt. Jeweils mindestens zwei Monate
stehen allein der Mutter oder dem Vater zur Verfügung, die übrige Zeit kann frei aufgeteilt
werden und bleibt den Eltern überlassen. Wer die zwei Partnermonate nicht in Anspruch
nimmt, bekommt hierfür kein Elterngeld.
Fällt bei der Betreuung des Kindes kein Einkommen weg, wird ein Mindestelterngeld von
300 € für den Zeitraum von 12 Monaten gezahlt. Das trifft für Studierende zu!
Der Anspruch auf Elterngeld ist abhängig vom Einkommen, darf jedoch nicht auf
Sozialleistungen nach BAföG, Unterhaltszahlungen, Wohngeld oder Arbeitslosengeld II
angerechnet werden. Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf zwei Jahre
aufgeteilt werden.
Die Partnermonate werden bei geschiedenen oder getrennt lebenden Partnern im Falle der
gemeinsamen elterlichen Fürsorge auch für den geschiedenen oder getrennt lebenden
Partner gezahlt, wenn er für die Erziehung zur Verfügung steht. Bei allein erziehenden Eltern
hat im Falle der alleinigen elterlichen Sorge der allein erziehende Elternteil den Anspruch auf
die Partnermonate, bekommt also 14 Monate die Leistungen.
Der Antrag auf Elterngeld ist beim zuständigen Versorgungsamt des Wohnortes zu stellen.
Versorgungsamt Essen
Kurfürstenstr. 33
45138 Essen
Tel.: 0201-89880
Versorgungsamt Duisburg
Ludgeristr. 12
47057 Duisburg
Tel.: 0203-3005704
4.4 Elternzeit
Die Elternzeit, wie der Erziehungsurlaub seit 2001 heißt, kann ganz oder in Raten bis zum 8.
Lebensjahr des Kindes eingelöst werden, wobei die Gesamtdauer von drei Jahren bestehen
bleibt. Der Anspruch auf Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber, setzt also ein
Arbeitsverhältnis voraus. Es spielt allerdings keine Rolle, ob es sich dabei nur um einen
befristeten Vertrag oder eine geringfügige Beschäftigung handelt. Beide Eltern können zu
gleicher Zeit antreten und sowohl der Vater als auch die Mutter können während der
Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
Elternzeit gleich nach dem Mutterschutz muss spätestens 6 Wochen vor Beginn schriftlich
beim Arbeitgeber eingereicht werden, bei gleichzeitiger Erklärung, für welche Zeit innerhalb
von zwei Jahren Elternzeit genommen wird.
Die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgehende Elternzeit, die noch bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres verlangt werden kann, muss erst 8 Wochen vor ihrem
Beginn dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Der neu geschaffene Rechtsanspruch
auf Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden gilt in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
Mit den neuen Regelungen soll auch Vätern ein Anreiz geboten werden, Elternzeit in
Anspruch zu nehmen.
„Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind
zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.“
Elternzeit ist nicht zu verwechseln mit Beurlaubung vom Studium.
Studierende Mütter und Väter, die bis zur Geburt des Kindes in einem Arbeitsverhältnis
stehen, haben einen Anspruch auf Elternzeit. Sie können sich mit der Inanspruchnahme der
Elternzeit bis zu vier Mal abwechseln oder diese gemeinsam nehmen. In dieser Zeit besteht
ein Kündigungsschutz, der jedoch mit dem Beginn der Weiterbeschäftigung nach der
Elternzeit endet. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber die Elternzeit mindestens acht Wochen vor
oder sechs Wochen nach der Geburt mitgeteilt haben. Die Elternzeit kann dann nur noch mit
Zustimmung des Arbeitgebers abgebrochen oder verkürzt werden.
Sie können die Elternzeit geltend machen zur Betreuung:
- eines Kindes, für das Ihnen die Personensorge zusteht
- eines Kindes des unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der
sorgeberechtigten Mutter
- eines Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners
- eines Kindes, das Sie in Vollzeitpflege aufgenommen haben
- eines Kindes, das Sie mit dem Ziel der Annahme in Obhut genommen haben
- im Härtefall auch eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte
Damit Sie Elternzeit in Anspruch nehmen können, muss das Kind in Ihrem Haushalt leben.
Sie müssen es überwiegend selbst betreuen und erziehen und Sie dürfen während der
Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
„Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten
Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen. Auch
Auszubildende, Umschülerinnen und Umschüler, zur beruflichen Fortbildung Beschäftigte
und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit verlangen.“
Der Anspruch auf Elternzeit gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes und
kann mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu einem Jahr der Elternzeit auf die Zeit
zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Dieser Anspruch ist zum einen unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des
Anspruchsberechtigten und zum anderen unabhängig von der Bezugsdauer des
Elterngeldes.
„Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen. Die
Mutterschutzfrist wird grundsätzlich auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit
angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann nach der Geburt des Kindes bereits während
der Mutterschutzfrist für die Mutter beginnen.“
Sollte der Vater des Kindes während der Mutterschutzfrist Elternzeit und Elterngeld in
Anspruch nehmen, dann kann die Mutter das Mutterschaftsgeld gleichzeitig erhalten. Ist dies
nicht der Fall, dann wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet.
Weitere Informationen und ein Elternzeitrechner sind auf der Seite des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.
4.5 Kindergeld
Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen und immer an denjenigen gezahlt, bei
dem das Kind wohnt.
Es staffelt sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt:
- für das erste, zweite und dritte Kind jeweils 154 €
- für jedes weitere Kind 179 €
Für wen ist das Kindergeld:
- grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr
- befinden sich Kinder in der Ausbildung, dann wird Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr
gezahlt
- befinden sich die Kinder in keinem Ausbildungsverhältnis und sind arbeitslos, dann wird
Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt
Beträgt das Jahreseinkommen eines Kindes, das über 18. Jahre ist, mehr als 7680 €, dann
entfällt die Zahlung des Kindergeldes.
Das Kindergeld erhält man auf Antrag beim örtlichen Arbeitsamt oder der Familienkasse des
öffentlichen Dienstes.
Agentur für Arbeit Essen
Familienkasse
Berliner Platz 10
45127 Essen
Tel.: 0201-1813303
Agentur für Arbeit Duisburg
Kindergeldkasse
Wintgensstr. 29-33
47058 Duisburg
Tel.: 0203-3020
4.6 Kinderzuschlag
Können Eltern ihren Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften decken, jedoch nicht den ihres
Kindes, kann zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderzuschlag bei der Bundesagentur für Arbeit
beantragt werden.
Der Kinderzuschlag ist seit dem 01.01.2005 eine neue Sozialleistung und in § 6a des
Bundeskindergeldgesetz geregelt. Er steht im Zusammenhang mit der Hartz IV
Gesetzgebung und soll verhindern, dass Eltern allein für den Bedarf ihrer Kinder
Arbeitslosengeld II beantragen müssen.
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 € monatlich und wird maximal 36 Monate gezahlt. Er
ist einkommensabhängig. Voraussetzung ist ein Mindesteinkommen der Eltern, dass sich an
den Sätzen des ALG II orientiert. Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die einen Anspruch
auf Kindergeld haben und keine Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II beziehen.
Anträge müssen bei der Familienkasse der örtlichen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Einen Kinderzuschlagsrechner finden Sie hier.
4.7 Arbeitslosengeld II
In der Regel haben Studierende keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (früher Sozialhilfe)
Ausnahme:
- Werdende oder allein erziehende Mütter können unter Umständen einen Antrag auf
Mehrbedarfe, wie z.B. für die Erstausstattung in der Schwangerschaft stellen. Diese
Mehrbedarfe dürfen jedoch nicht „ausbildungsgeprägt“ sein.
- Kinder leben mit Ihren Eltern in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft und werden auch
bei der Berechnung als ein Teil dieser angesehen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass
Kinder bis zum 15. Lebensjahr einen eigenen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, wenn
das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zu gering ist und nicht für alle Familienmitglieder
ausreicht.
Auf das ALG II werden das Kindergeld, Unterhalt und das Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft angerechnet!
Amt für Soziales und Wohnen Essen
Steubenstr. 53
45138 Essen
Tel.: 0201-8850001
Amt für Soziales und Wohnen Duisburg
Schwanenstr. 5-7
47051 Duisburg
Tel.: 0203-2832328
4.8 Unterhalt
Der Kindesunterhalt ist durch die so genannte Düsseldorfer Tabelle und ihre Umsetzung
durch die Rechtsprechung der einzelnen Bundesländer weitgehend geregelt und genau
berechenbar. Grundsätzlich folgt die Unterhaltspflicht der Eltern der Höhe ihres Einkommens
und hängt zudem davon ab, bei welchem Elternteil die Kinder leben.
Düsseldorfer Tabelle – Kindesunterhalt – EURO (Stand 01.07.2007)
Nettoeinkommen
Bedarfsdes
VomhunAltersstufen der Kinder in Jahren
Barunterhaltsdertsatz der kontrollbetrag
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
pflichtigen in €
Regelbeträge
1. bis 1300
0-5
6 - 11 12 - 17 ab 18
Unterhaltsrichtsätze in €/ Monat
(Richtwerte)
202
245
288
389
100
770/890
2. 1300 - 1500
217
263
309
389
107
950
3. 1500 - 1700
231
280
329
389
114
1000
4. 1700 - 1900
245
297
349
401
121
1050
5. 1900 - 2100
259
314
369
424
128
1100
6. 2100 - 2300
273
331
389
447
135
1150
7. 2300 - 2500
287
348
409
471
142
1200
8. 2500 - 2800
303
368
432
597
150
1250
9. 2800 - 3200
324
392
461
530
160
1350
10. 3200 - 3600
344
417
490
563
170
1450
11. 3600 - 4000
364
441
519
596
180
1550
12. 4000 - 4400
384
466
548
629
190
1650
13. 4400 - 4800
404
490
576
662
200
1750
über 4800
nach den Umständen des Falles
4.9 Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss ist eine zeitlich befristete, staatliche Leistung für allein erziehende
und wird durch das Unterhaltsvorschussgesetz geregelt.
Beim Jugendamt kann Unterhaltsvorschuss beantragt werden, wenn der nicht im Haushalt
lebende Elternteil keinen Unterhalt zahlen kann, will oder die Unterhaltszahlung zu gering ist.
Unterhaltsvorschuss wird längstens für 72 Monate gezahlt und höchstens bis zur Vollendung
des 12. Lebensjahres des Kindes.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder unter 6 Jahren 127 € und für Kinder unter 12
Jahren 170 € monatlich.
Jugendamt Essen
Kopstadtplatz 12
45127 Essen
Tel.: 0201-8851278
Jugendamt Duisburg
Kuhstr. 6
47051 Duisburg
Tel.: 0203-2832328
4.10 Bundesstiftung „Mutter und Kind“
Auf eine finanzielle Hilfe von der Mutter-Kind-Stiftung besteht kein Rechtsanspruch. Ob Hilfe
gewährt wird, ist unabhängig von allen sonstigen Ansprüchen und richtet sich nur nach der
tatsächlichen Notlage.
Die Bundesstiftung hilft wenn:
- Sie Ihren Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und über ein
Schwangerschaftsattest verfügen
- Sie sich noch vor der Geburt des Kindes an eine örtliche Beratungsstelle für Schwangere
wenden
- Sie sich in einer Notlage befinden
Sie erhalten einen Zuschuss der Bundesstiftung, wenn andere Sozialleistungen nicht
ausreichen oder nicht rechtzeitig greifen. Der Antrag auf die finanzielle Hilfe ist bei den
Schwangerschaftsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, nicht bei der Bundesstiftung zu
stellen. Die Mittel müssen rechtzeitig vor der Geburt beantragt werden. Diesbezüglich wird
die Beratungsstelle Ihre Einkommensverhältnisse prüfen. Die Zuschüsse werden jedoch
nicht auf ALG II und andere Sozialleistungen angerechnet.
Adressen finden sie unter dem Stichwort Schwangerschaftsberatungsstellen der
Wohlfahrtsverbände in der jeweiligen Stadt.
4.11 Zuschuss für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung vom Studentenwerk
Nach der Beihilfeverordnung kann beim Studentenwerk Duisburg-Essen jede/r Studierende/r
mit Kind einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Säuglings- und
Kleinkinderausstattung beantragen, solange das Kind das erste Lebensjahr noch nicht
überschritten hat.
Das Einkommen des Antragstellers darf jedoch nur bis zu 20% über dem Baföghöchstsatz
liegen und 1550€ brutto monatlich nicht übersteigen (Einkommensnachweis). Eine weitere
Voraussetzung ist, dass das 16. Fachsemester noch nicht überschritten ist.
Hierfür wenden Sie sich an die Sozialberatungsstellen des Studentenwerkes DuisburgEssen.
Sozialberatung des Studentenwerks am Campus Essen
Frau Sand
Reckhammerweg 3
45141 Essen
Tel.: 0201-8202070
Sozialberatung des Studentenwerks am Campus Duisburg
Frau Wargalla
Lotharstr. 23-25
47057 Duisburg
Tel.: 0203-3794169
5. Rund um das Thema Wohnen
5.1 Wohnheimplätze für Studierende mit Kind
Die Vergabe von Wohnheimzimmern erfolgt durch die schriftliche Bewerbung an das
Studentenwerk Essen-Duisburg. Hierfür verwenden Sie das vom Studentenwerk
ausgegebene Antragsformular. Beizufügen ist dem Antrag die aktuelle
Studienbescheinigung. Die jeweilige Bewerbung gilt gleichermaßen für alle Wohnheime
entweder am Standort Essen oder am Standort Duisburg. Die Wohnheimplätze werden in
der Reihenfolge der Eintragungen in der Liste vergeben, die bei den jeweiligen
Wohnheimverwaltungen geführt wird. Am Standort Essen können Bewerber in einer Liste für
Familienwohnungen geführt werden.
Eine Abweichung von der Warteliste ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen im Einzelfall
möglich. Mögliche Gründe hierfür sind:
- Studierende mit Kind
- Studierende mit Behinderung
- BezieherInnen eines Darlehens aus dem Härtefonds
Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen konkreten Zimmertyp in einem bestimmten
Wohnheim.
Die Miethöchstdauer ist grundsätzlich auf 6 Semester festgelegt. Diese kann im Einzelfall
aus wichtigen Gründen verlängert werden, z.B. durch eine Schwangerschaft. Ein Antrag auf
Verlängerung der Miethöchstdauer ist spätestens zwei Monate vor Ablauf des
Mietverhältnisses schriftlich an das Studentenwerk zu stellen.
Fragen im Bezug auf die Wohnheimplatzvergabe und die Bewerbung richten Sie bitte an:
Studentenwerk Duisburg-Essen
Abteilung studentisches Wohnen
Reckhammerweg 1
45141 Essen
Tel.: 0201-8201056
5.2 Wohngeld
Grundsätzlich schließt die BAföG Berechtigung eine Gewährung von Wohngeld für
Studierende aus.
Für allein stehende Mütter oder Väter besteht jedoch die Möglichkeit, trotz des BAföG
Bezuges Wohngeld zu bekommen.
„Das Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land NRW zur Hälfte getragener Zuschuss zu
den Wohnkosten. Es wird nur auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens zu den Aufwendungen für den Wohnraum geleistet (§§ 7, 26
Sozialgesetzbuch I, § 1 Wohngeldgesetz). Damit sollen die Wohnkosten für
einkommensschwache Haushalte, die keine Transferleistungen (wie z.B. Sozialgeld,
Arbeitslosengeld II) erhalten, tragbar gestaltet werden. (…) Die Höhe des Wohngeldes richtet
sich also nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen
und der zu berücksichtigen Miete oder Belastung. Es wird vom Beginn des Antragsmonats
an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag
gestellt werden. Sollte sich innerhalb des v.g. 12-monatigen Bewilligungszeitraums das
Familieneinkommen oder die Miete um mehr als 15 % erhöhen oder verringern, wird das
Wohngeld neu berechnet. Bei einem Umzug entfällt der Wohngeldanspruch für die bisherige
Wohnung. Hier sollte deshalb unverzüglich ein neuer Wohngeldantrag für die neue Wohnung
gestellt werden. Der Wohngeldantrag ist mit dem entsprechenden Antragsvordruck und den
erforderlichen Nachweisen bei der Wohngeldstelle Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung
einzureichen.“ (…)
Studenten und Auszubildende müssen zusätzlich einen entsprechenden Fragebogen
ausfüllen.
Ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt, wird hängt von folgenden Faktoren ab:
- dem Einkommen
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Personen
- der Haushaltsgröße
- der Mietenstufen der Gemeinden
- Bezugsfertigkeit und Ausstattung des Wohnraums
Über den sogenannten Wohngeldrechner hat man die Möglichkeit, die Höhe des
Wohngeldes zu ermitteln!
Die Antragstellung erfolgt beim Amt für Soziales und Wohnen. Dafür sind folgende
Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis
- ausgefüllter Wohngeldantrag
- Studienbescheinigung
- Belege über Einkünfte und besondere Belastungen
- Mietvertrag
- Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerjahresausgleich aus dem Vorjahr
- Mutterpass (notwendig, wenn Sie Wohngeld bereits während der Schwangerschaft
beantragen wollen)
- Bescheinigung über den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie allein erziehend sind
Kindergeld und Elterngeld bleiben beim Wohngeldbezug anrechnungsfrei!
Amt für Soziales und Wohnen Stadt Essen
Freytagstr. 29
45144 Essen
Tel.: 0201-8850407
Amt für Soziales und Wohnen Stadt Duisburg
Schwanenstr. 5-7
47051 Duisburg
Tel.: 0203-2832328
5.3 Wohnberechtigungsschein
„Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über eine
Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
– Wohnberechtigungsschein, WBS – verfügt. Dabei darf die in der Bescheinigung
angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.
Den einkommensabhängigen WBS kann jede Person für sich und seine Familie, seinen
Partner einer eingetragen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaft beantragen. Voraussetzung für die Erteilung eines WBS ist, dass die
Personen sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, mit einer mindestens
einjährigen Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für
sich und ihre Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbständigen
Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und deren
Gesamteinkommen die Einkommensgrenzen des – WoFG – nicht übersteigen. (…) Der
WBS wird jeweils für die Dauer eines Jahres erteilt.“
Studierende Eltern zählen zu der Gruppe der Einkommensschwachen und haben daher das
Recht, sich einen Wohnberechtigungsschein (WBS) auf Dringlichkeit ausstellen zu lassen.
Zu beachten ist jedoch das jährliche Brutto-Einkommen. Hierfür gibt es eine komplizierte
Staffelung, so dass es sinnvoll ist, sich diesbezüglich beraten zu lassen.
Antrag Stadt Essen
Antrag Stadt Duisburg
In Duisburg ist das Amt für Soziales und Wohnen für das Wohngeld und den
Wohnberechtigungsschein zuständig, jedoch verteilt über die einzelnen Stadtbezirke und auf
der Homepage der Stadt Duisburg unter dem Stichwort Rathaus und Ämter ersichtlich.
Stadt Essen
5.4 GEZ - Befreiung und Ermässigung der Telefongebühren
Als StudentIn haben Sie die Möglichkeit, sich bei niedrigen Einkommen von den Fernsehund Rundfunkgebühren befreien zu lassen.
Die GEZ sieht als Zielgruppe BAföG EmpfängerInnen, die nicht bei ihren Eltern leben. Dem
Antrag muss eine beglaubigte Kopie des BAföG-Bescheids beigefügt werden. Laut der GEZ
ist ein geringes Einkommen noch kein besonderer Härtefall. Von daher fallen alle
Studierenden, die kein BAföG beziehen nicht in die Zielgruppe der Befreiten.
Es ist trotzdem empfehlenswert einen Antrag auf Befreiung zu stellen, wenn man nur ein
geringes Einkommen hat.
GEZ (Gebühreneinzugszentrale)
Postfach 110363
50403 Köln
Hat man eine Befreiung für die Rundfunk-/ Fernsehgebühren bekommen, dann besteht die
Möglichkeit bei der Telekom eine Ermäßigung der Telefongebühr von 7,50 € zu beantragen.
Diese 7,50 € werden dann von den Gesprächskosten (innerhalb des Festnetzes) abgezogen.
Wichtig für die Antragsstellung ist lediglich der Nachweis über die GEZ -Befreiung.
T-Punkt
Kettwigerstr. 48-50
45127 Essen
T-Punkt
Königstr. 10
47051 Duisburg
6. Kinderbetreuung
6.1 Betreuungsformen
1. Kindergärten sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und
Zweckverbänden, die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt
betreuen.
2. Kindertagesstätten sind Tageseinrichtungen für Kinder, die folgendermaßen aufgeteilt
sind:
- Kleinkindergruppe für 0-3 Jährige
- Kindergartengruppe ab 3 Jahren bis Schulbeginn
- Hort ab Schuleintritt bis meistens Ende der 4. Klasse
Je nach Anbieter gibt es verschiedene Mischformen der Gruppen:
- altergemischte Gruppen
- altershomogene Gruppen
3. Tagespflege (siehe Punkt 6.2)
In Kindertagesstätten und Kindergärten gibt es unterschiedliche Betriebsformen:
1. vor- oder nachmittags geöffnete Gruppen (Halbtagsgruppen)
2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Gruppen (Regelgruppen)
3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten
4. Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung
Die Eltern zahlen die Beiträge in städtischen Einrichtungen grundsätzlich nur für ein Kind.
Weitere Geschwister werden kostenlos aufgenommen. Die Beiträge sind altersabhängig
gestaffelt und richten sich nach dem Einkommen der Eltern.
Jahreseinkommen
Kindergarten
bis 12.271,00 EUR
bis 24.542,00 EUR
bis 36.813,00 EUR
bis 49.084,00 EUR
bis 61.355,00 EUR
über 61.355,00 EUR
0 EUR
26,08 EUR
44,48 EUR
73,11 EUR
115,04 EUR
151,34 EUR
Kindergarten
über Mittag
zusätzlich
0 EUR
15,85 EUR
26,08 EUR
41,93 EUR
62,89 EUR
83,85 EUR
Kinder unter
drei Jahren
Hort
0 EUR
68,00 EUR
141,12 EUR
208,61 EUR
278,61 EUR
312,91 EUR
0 EUR
26,08 EUR
57,78 EUR
83,85 EUR
115,04 EUR
151,34 EUR
Hinweis: Ab 2008 wird das Kinderbildungsgesetz (KiBiz) erneuert, was mit Änderungen zu
den in Punkt 6.1 beschriebenen Betreuungsformen und Kosten einhergeht!
Jugendamt
Haus am Theater
Im Hagen 26
45121 Essen
Tel.: 0201-8851001
Kindergarten-Platzinfo-Service für Essen
Tel.: 0201-8851777
Jugendamt
Kuhstr. 6
47051 Duisburg
Tel.: 0203-2833791
6.2 Tagespflege
Eine Alternative zu Kinderbetreuungseinrichtungen bietet die Tagespflege. Die Tagespflege
ist eine Betreuungsform für Kinder im Alter von 0-12 Jahren durch eine Tagesmutter, einen
Tagesvater. Die Betreuung findet im familiären Rahmen, in der Regel im Haushalt der
Betreuungsperson oder im eigenen Haushalt statt.
Diese Möglichkeit der Kinderbetreuung können Eltern und Alleinerziehende in Anspruch
nehmen, die aufgrund ihrer Lebenssituation eine flexible Betreuung für ihr Kind benötigen.
Vorteile bieten z.B. die Betreuung im familiären Rahmen, individuelles eingehen auf die
Tageskinder, Betreuung nahe des Wohnortes oder Arbeitsplatz.
Die gesetzliche Grundlage für die Tagespflege findet sich im Kinder- und Jugendhilfegesetz
(KJHG § 23).
Beim Jugendamt kann ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Dafür erfolgt eine
Prüfung des Einkommens.
In Essen wird diese Jugendhilfeleistung durch den SkF (Sozialdienst katholischer Frauen)
und dem VAMV (Verband allein erziehender Mütter und Väter) im Auftrag des Jugendamtes
wahrgenommen. Beide Vermittlungsstellen verfügen über gute Tagesmutterkarteien.
Allgemeine Informationen zur Tagespflege erteilt Ihnen in Duisburg das Jugendamt, der SKF
und die AWO.
Eltern können daneben auch eigene Wunsch-Tagesmütter, Tagesväter wählen, z.B. Freunde
oder Verwandte.
Umfassende Informationen durch das Bundesministerium zum Thema Kindertagespflege
finden Sie hier.
Sozialdienst katholischer Frauen (SkF)
Dammannstr. 32-38
45138 Essen
Tel.: 0201-275080
Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)
Juliusstr. 13
45128 Essen
Tel.: 0201-8277470
Jugendamt
Kuhstr. 6
47049 Duisburg
Tel.: 0203-2832974
AWO-Familienbildungsstätte
Börsenstr. 10
47051 Duisburg
Tel.: 0203-296160
Sozialdienst Katholischer Frauen e.V. Duisburg
Im Eickelkamp 153
47169 Duisburg
Tel.: 0203-599723
6.3 Einrichtungen an der Universität und vom Studentenwerk
An der Universität Duisburg-Essen gibt es für Studierende mit Kind die Möglichkeit, Ihre
Kinder in einer der Studentenwerk-Kitas anzumelden. Außerdem verfügt die Uni am
Duisburger Campus über weitere Betreuungsplätze in der Kirchen-Gemeinde St. Anna.
Kita Brückenspatzen
Frau Schramm
Universitätsstr. 19
45141 Essen
Tel.: 0201-231919
Kita Campino
Frau Kuhnke
Kammerstr. 206 – 208
47057 Duisburg
Tel.: 0203-6045610
Kindergarten St. Anna
Frau Wyscok
Geibelstr. 57
47057 Duisburg
Tel.: 0203-370989
Die Wartelisten der Kindertagesstätten sind sehr lang. Daher ist es auf jeden Fall ratsam,
sich möglichst frühzeitig um einen Platz zu bemühen!
Sollten Sie keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind unter drei Jahren bekommen, bestehet auf
dem Essener Campus die Möglichkeit, Ihr Kind in Eigenregie und im Wechsel mit anderen
Studierenden in der Krabbelburg zu betreuen. Dieser Eltern-Kind-Raum bietet Möglichkeiten
zum Stillen, Wickeln, Füttern und Spielen für die Kleinen.
Krabbelburg
Campus Essen
R09 R00 H53
Tel.: 0201-183-4135
Als ein Projekt der Gleichstellungsbeauftragten bietet das Elternservicebüro Beratung zum
Thema „Vereinbarkeit von Studium und Familie“ und bedarfsorientierte Angebote für
Studierende mit Kind(ern).
Campus Essen
Raum V15 R03 G46
Tel.: 0201-183-3291
Sprechzeiten: Mo., Di., Do., Fr. von 10-14 Uhr
Campus Duisburg
Raum LG 124
Tel.: 0203-379-2446
Sprechzeiten: Mi. von 13-16 Uhr
Das ESB verfügt über eine Kartei von geschulten Babysittern. Bei Betreuungsengpässen
können wir den Kontakt herstellen. Die Bezahlung und Stundenanzahl werden zwischen den
Eltern und den Babysittern eigenverantwortlich geregelt!
6.4 Notfälle
Sie müssen plötzlich ins Krankenhaus oder möchten Ihr krankes Kind ins Krankenhaus
begleiten und haben keine geeignete Betreuung für die Geschwisterkinder. Sie haben den
Arm gebrochen und brauchen Unterstützung im Haushalt oder Sie benötigen aus anderen
Gründen Unterstützung. Kurzfristige Hilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung durch
geschulte und flexible Notmütter die Ihnen zur Seite stehen, vermittelt Ihnen für Essen der
VAMV. In Duisburg werden diese durch das Jugendamt vermittelt.
VAMV
Juliusstr. 13
45128 Essen
Tel.: 0201-8277482
Notfälle Jugendamt Duisburg
Tel.: 0203-2833840
7. Familienbildung in Essen und in Duisburg
Die Familienbildungsträger bieten Kurse zu verschiedenen Themen an, wie
Schwangerschaftsgymnastik, Stillgruppen, Säuglingspflegekurse, Babyschwimmen,
Babymassage, Kinderturnen, Spielgruppen usw.
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Beratung zu allen Fragen der Schwangerschaft, wie
Familienplanung, Verfahren der vorgeburtlichen Untersuchung, seelischen und
gesundheitlichen Fragen und Problemen während oder nach der Schwangerschaft.
AWO-Familienbildungsstätte
Pferdemarkt 5
45127 Essen
Tel.: 0201-1897412
Katholische Familienbildungsstätte
Bernestr. 5
45127 Essen
Tel.: 0201-8132237
Caritas FamilienHilfeZentrum
Grünstr. 12
47051 Duisburg
Tel.:0203-286560
DRK Familienbildungswerk
Erftstr. 15
47051 Duisburg
Tel.: 0203-305470
Weitere Adressen der Wohlfahrtsverbände siehe auch unter Punkt 8.1
8. Weitere Themen
8.1 Schwangerschaftsabbruch
Die strafrechtlichen Rahmenbedingungen
Ein Schwangerschaftsabbruch ist grundsätzlich für alle beteiligten (schwangere Frau,
Ärztin/Arzt, Anstifter, Gehilfe) nach § 218 des Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Es gelten
aber folgende Ausnahmen:
Beratungsregelung
Bei einem Schwangerschaftsabbruch auf der Grundlage der sog. Beratungsregelung
(§ 218 a Abs.1 StGB) ist der Tatbestand eines Schwangerschaftsabbruchs nicht verwirklicht,
wenn:
- die schwangere Frau den Schwangerschaftsabbruch verlangt
- sie der Ärztin oder dem Arzt durch die Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle
eine mindestens drei Tage zurückliegende Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219
StGB nachgewiesen hat
- der Schwangerschaftsabbruch von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen wird und
seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen verstrichen sind
Der Tatbestandsausschluss dieser Regelung bedeutet:
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann keiner der am Schwangerschaftsabbruch
beteiligten bestraft werden.
Strafbarkeit anderer Personen
Neben der strafbaren Beteiligung an einem Schwangerschaftsabbruch (Mittäterschaft,
Anstiftung, Beihilfe), der weder für die Beteiligten rechtmäßig oder straflos ist, macht sich
derjenige strafbar, der eine Schwangere mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen
Übel zu einem Abbruch der Schwangerschaft nötigt (§ 240 Abs. 4 Ziffer 2 StGB – besonders
schwere Fall der Nötigung).
Auch wer einer Schwangeren zum Unterhalt verpflichtet ist und ihr diesen Unterhalt in
verwerflicher Weise vorenthält und dadurch den Abbruch der Schwangerschaft bewirkt,
erfüllt einen Straftatbestand (§ 170 Abs. 2 StGB – Qualifizierung der Verletzung der
Unterhaltspflicht).
Was beinhaltet die Schwangerschaftskonfliktberatung
Die Beratungsregelung folgt der Erkenntnis, dass ungeborenes menschliches Leben in der
Frühphase der Schwangerschaft nur mit der Frau und nicht gegen sie zu schützen ist.
Die Teilnahme an einer Schwangerschaftskonfliktberatung in einer anerkannten
Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ist – neben weiteren Voraussetzungen – für die
Straflosigkeit eines Abbruchs erforderlich.
Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen
leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr
Perspektiven für ein Leben mit Kind zu eröffnen. Die Beratung ist ergebnisoffen zu führen
und geht von der Verantwortung der Frau aus. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken,
nicht aber belehren oder bevormunden.
Dieses umfasst im einzelnen nach § 5 Abs. 2 SchKG:
- (…) die schwangere Frau der sie beratenden Person Gründe mitteilt, derentwegen sie
einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt. Die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft
kann aber nicht erzwungen werden.
- (…) die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen
praktischen Hilfen (…)
- Das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der
Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der
Fortsetzung ihrer Ausbildung zu Unterstützen sowie das Angebot der Nachbetreuung.
Zur Durchführung:
- die Ratsuchende Schwangere hat einen Anspruch auf unverzügliche Beratung
- auf ihren Wunsch kann sie gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben
- soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere (ärztlich,
psychologisch, sozialpädagogisch oder juristisch ausgebildete) Fachkräfte und Personen
ihres Umfeldes in die Beratung einbezogen werden
- die Beratung erfolgt unentgeltlich
Nach Abschluss der Beratung hat die Beratungsstelle der Schwangeren eine Bescheinigung
darüber auszustellen, dass die Schwangerschaftskonfliktberatung stattgefunden hat. Die
Angehörigen der Beratungsstellen unterliegen der Schweigepflicht.
Die Kosten des Schwangerschaftsabbruchs, dem eine Indikation zugrunde liegt, werden von
der Krankenkasse getragen. Die kosten für einen Schwangerschaftsabbruch nach der
Beratungsregelung werden nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, jedoch
die Kosten der ärztlichen Behandlung während der Schwangerschaft und der
Nachbehandlung von Komplikationen.
Wenn der Frau aus wirtschaftlichen Gründen die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist,
hat sie einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Land. Vorraussetzung für die
Leistungsgewährung ist die wirtschaftliche Bedürftigkeit. Die Bedürftigkeit wird ohne weitere
Nachprüfung bei denjenigen Frauen unterstellt, die folgende Leistungen empfangen:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz
- Arbeitslosenhilfe
- Ausbildungsförderung nach Bafög
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Die Leistungen werden auf Antrag durch die gesetzliche Krankenkasse gewährt.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Schwangerschaftskonfliktberatung beinhaltet die allgemeine
Schwangerschaftsberatung nicht das Ausstellen eines Beratungsscheines. Die
unentgeltliche Schwangerschaftsberatung informiert zu Fragen der Sexualaufklärung,
Verhütung und Familienplanung und bietet Informationen über bestehende gesetzliche
Leistungen und Hilfen für Familien und Kinder (siehe Punkt 7).
SkF Essen-Mitte e.V.
Dammanstr. 32-38
45138 Essen
Tel.: 0201-27508128
AWO Beratungsstelle
Universitäts-Frauenklinik
Hufelandtstr. 55
45147 Essen
Tel.: 0201-7221608
Evangelische Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen
Henriettenstr. 6
45127 Essen
Tel.: 0201-234567
Lore-Agnes-Haus (AWO)
Lützowstr. 32
45141 Essen
Tel.: 0201-31053
Donum Vitae Essen e.V.
Alfredstr.51
45130 Essen
Tel.: 0201-7266618
Pro Familia
Klöcknerstr. 172
47047 Duisburg
Tel.: 0203-350700
Familien- und Lebensberatung
Schwangerschaftskonfliktberatung der Stadt Duisburg
Händelstr. 16
47226 Duisburg
Tel.:02065-72656
Familienhilfezentrum Mitte
Grünstr. 12
47051 Duisburg
0203-286560
In extremen Notsituationen bietet das „Essener Babyfenster“ die Möglichkeit ein Baby
anonym in sichere Obhut zu geben.
Haus Nazareth
Beethovenstr.15
45138 Essen
Kostenloser Notruf rund um die Uhr
Tel.: 0800-0102210
8.2 Trennung und Scheidung
Besonders Kinder leiden unter der Trennung Ihrer Eltern. Die ganze Situation ist auch für sie
neu und sie verstehen oft nicht, warum sich Mama und Papa nicht mehr zusammen sein
wollen. Häufig wissen Eltern jedoch nicht, wie sie ihren Kleinen erklären sollen, was da
gerade passiert und warum. Beratungsstellen bieten Informationen und Hilfestellungen zu
diesem Thema.
Impulse e.V.
Integrierte Paar-, Lebens- und Erziehungsberatung
Henriettenstr. 6
45127 Essen
Tel.: 0201-856060
Ehe- und Familienberatung
Schwarzenberger Str. 47A
47269 Duisburg
Tel.: 02065-836985
8.3 Entwicklungsschwierigkeiten
Wenn Sie sich um die Entwicklung Ihres Kindes sorgen, gibt es verschiedene
Therapiezentren, die für Familien mit Kindern fachkompetente Beratung, Diagnose und
Therapien anbieten. Verfahren wie Ergotherapie, Physiotherapie usw. können rechtzeitig
weiterhelfen, bevor sich Entwicklungsverzögerungen manifestieren.
Interdisziplinäre Frühförderstelle (IFF)
Helen-Keller-Str. 8-10
45141 Essen
Tel.: 0201-8851841
Verein für Gesundheitssport und Sporttherapie an der Universität Duisburg-Essen
Henri-Dunant-Str. 65
45131 Essen
Tel.: 0201-1837373
9. Weitere Hilfen
Weitere Adressen zu den verschiedenen Ämtern, Einrichtungen oder Spielstätten für Kinder
der Stadt Essen und der Stadt Duisburg sind im Elternservicebüro für Studierende mit Kind
erhältlich!
In akuten Notsituationen bietet das Serviceangebot von der Bundesregierung Hilfe durch ein
gebührenfreies Eltern-, Kinder- und Jugendtelefon:
0800-1110333 oder
0800-1110550
Telefonseelsorge durch die Evangelische und Katholische Kirche, auch für ausländische
Studierende:
0800-1110111
0800-1110222
10. Interessante links zum Thema
10.1 Internetadressen für Studierende
www.sozialhilfe24.de/studieren-mit-kind.html
www.studis-online.de
www.kinderbetreuung-hochschulen.nrw.de
10.2 Internetadressen für Eltern
www.babyclub.de rund ums Baby
www.elternimnetz.de rund ums Elternsein
www.umstaendehalber.com Hilfen für Schwangere die alleine sind
www.alleinerziehend.de Forum für Alleinerziehende
www.vaeter.de für den Mann
10.3 Internetadressen für Kids
www.hanisauland.de Kinderlexikon
www.kidstation.de alles
www.wissen-und-wachsen.de Themenportal zur frühkindlichen Erziehung
www.spielekiste.de Spiele von A-Z
www.grundmotorik.de Entwicklung des Kindes
www.lernforderung.de lernen
www.medizinfo.de alles zum Thema Gesundheit
www.kidsweb.de basteln von A-Z
www.aktiv-fuer-kinder.de viele Tipps
11. Literatur zum Thema
- Schneider/ Stülpnagel:
Kinderwunsch. Die richtige Entscheidung finden. Freiburg, Herder 1995
- Gerstenkamp, Thomas:
Die neue Balance zwischen Arbeit und Liebe. Klett-Cotta 2002
- Schnack, Dieter/ Gerstenkamp, Thomas:
Hauptsache Arbeit? Männer zwischen Beruf und Familie. Rowohlt Verlag 1998
- Bergdolt, Daniela/ Högel, Katharina:
Tagesmütter, Haushaltshilfen, Au-pairs. Dtv Beck, 2000
- Henry-Hutmacher, Christine:
Leise Revolutionen – Familien in Zeiten der Modernisierung. Herder Verlag, Freiburg i. B.
2002
- Lorinser, Barbara:
So helfe ich unserem Kind durch die Scheidung. Urania-Ravensburger, Berlin 2000
- Mandelsloh, Nina von und Sorokin, Janette:
Kind und Job, das schaffe ich. GU Ratgeber Karriere, München 2002
- Nickel, Horst/ Quaiser-Pohl, Claudia:
Junge Eltern im kulturellen Wandel. Juventa, Weinheim, München 2001
Impressum
Diese Online-Broschüre wurde nach bestem Wissen- und Gewissen für Studierende mit Kind
an der Universität Duisburg-Essen zusammengestellt. Die Angaben erheben keinen
Anspruch auf Vollständigkeit!
Inhalt/ Redaktion: Nina Abedini – Elternservice für Studierende
Herausgeberin: Gleichstellungsbeauftragte der Universität Duisburg-Essen
Stand: September 2007
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ausschliesslich deren Betreiber verantwortlich.
Anhang Link-Übersicht
1.1
Homepage der Uni
http://www.uni-due.de
Allgemeine Studienberatung
http://www.uni-duisburg-essen.de/erstsemester/uebersicht.shtml
1.2
Studienbeitragssatzung
http://www.uni-duisburgessen.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/aktuelle_studienbeitragssatzung_23_0
6_06.pdf
Rückmeldefrist
http://www.uni-duisburg-essen.de/zentralverwaltung/semestertermine.shtml
Antrag Hochschulgebührenbefreiung
http://www.uni-duisburgessen.de/imperia/md/content/studierendensekretariat/befreiungsantrag_satzung.pdf
FAQ`s
http://www.uni-duisburg-essen.de/studierendensekretariat/studienbeitraege.shtml
HFGG
http://www.innovation.nrw.de/hochschulen_in_NRW/Recht/HGGF.pdf
Broschüre Studienbeiträge
http://www.innovation.nrw.de/Service/broschueren/Broschuerendownload/broschuereStudien
beitraege.pdf
1.3
Einschreibungsordnung
http://www.uni-duisburgessen.de/imperia/md/content/zentralverwaltung/bereinigte_sammlung/2_40.pdf
1.4
Hochschulfreiheitsgesetz
http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/Recht/HFG.pdf
2.1
Schwangerschaft
http://www.schwanger-info.de
2.2
Geburtsvorbereitungskurse
http://www.rund-ums-baby.de/kurse.htm
2.3
Hebammen
http://www.gelbeseiten.de
2.4
Geburtsmethoden
http://9monate.qualimedic.de/Geburtsmethoden.html
2.5
Geburtshäuser
http://www.geburtshaus.de/geburtshaussuche.html
2.6
Sozialgesetzbuch V
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0500001
2.7
Mutterschutzgesetz
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/gesetze,did=3264.html
2.8
Mutterschaftsgeld
http://www.bva.de/Mutterschaftsgeld/Antrag.pdf
3.1
Kindschaftsrecht
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/Kategorien/gesetze,did=18698.html
4.1
BAföG Broschüre
http://www.das-neue-bafoeg.de
Studentenwerk
http://studentenwerk.essenduisburg.de/modules.php?op=modload&name0News&file=article&sid016
4.3
Elterngeld
http://www.bmfsfj.de/generator/Kategorien/Service/themen-lotse,thema=themaelterngeld.html
Antrag
http://www.versorgungsverwaltung.nrw.de/service/Antrag_online_stellen/index.php
4.4
Elternzeitrechner
http://www.bmfsfj.de/Elternzeitrechner/
4.5
Antrag Kindergeld
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/VKg1-Antrag.pdf
4.6
Antrag Kinderzuschlag
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A09-Kindergeld/Publikation/VKiz1-Antrag.pdf
Kinderzuschlagsrechner
http://www.bmfsfj.de/Kinderzuschlagrechner/
4.9
Unterhaltsvorschuss
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/PdfAnlagen/PRM-18396-BroschureUnterhaltsvorschuss,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf
5.1
Antragsformular Wohnheim
http://www.studentenwerk.essen-duisburg.de/pdf/wh_bew.pdf
Wohnheime
http://www.studentenwerk.essenduisburg.de/modules.php?op=modload&name=News&file=article&sid=22
5.2
Ausschluss Wohngeld Studierende
http://www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=03313
Wohngeldgesetz
http://www.bundesrecht.juris.de/wogg_2/index.html
Wohngeldantrag
http://www.mbv.nrw.de/Service/Downloads/Wohnen/Wohngeld/index.php
Wohngeldrechner
http://www.wohngeldrechner.nrw.de/wogp/cgi/call-TSO.rexx?d2443.webp.exec(wgrstart)
5.3
WoFG
http://www.gesetze-im-internet.de/wofg/index.html
WBS Antrag Essen
http://www.essen.de/Dokumente/Antrag_wbs.pdf
WBS Antrag Duisburg
http://www.duisburg.de/vv/50/medien/Antrag_-_Allgemeiner_Wohnberechtigungsschein.pdf
Stadt Duisburg
http://www.stadt-duiburg.de
Stadt Essen
http://www.stadt-essen.de
5.4
Befreiung GEZ
http://www.gez.de/door/gebuehren/gebuehrenbefreiung/index.html
6.1
Kinderbildungsgesetz
http://www.mgffi.nrw.de/pdf/kinder-jugend/Gesetzentwurf_KiBiz.pdf
6.2
Kinder- und Jugendhilfe
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/PdfAnlagen/PRM-24141-KJHG----Text,property=pdf,bereich=,sprache=de,rwb=true.pdf
Familienhandbuch
http://www.handbuch-kindertagespflege.de
6.3
Studentenwerk-Kitas
http://studentenwerk.esse-duisburg.de/modulesphp?op=modload&name=News&file=article&sid=28
Impressum Gleichstellungsbeauftragte
http://www.uni-duisburg-essen.de/gleichstellungsbeauftragte