Schwanger?! - Pro Familia

Transcription

Schwanger?! - Pro Familia
Schwanger ?!
Ein Leitfaden für werdende Mütter und Väter
in der Wetterau
Fachdienst
Frauen und Chancengleichheit
Impressum
Herausgeberin
Wetteraukreis
Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
Bezug
Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
Leonhardstr. 7
61169 Friedberg
Tel. 06031 83-5301
Fax 06031 83-5302
[email protected]
www.wetteraukreis.de
Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und
garantieren nicht für die Richtigkeit aller Angaben.
Konzept und Umsetzung: Arbeitskreis Schwanger?!
Endredaktion: Martina Alberti, Caritasverband, Friedberg
Sarah Parrish, Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
Gestaltung: Christine Wigge, Friedberg
Fotos: © Claudia Paulussen, Hannes Eichinger, Harald07, Violetstar,
Sandor Jackal, David Davis, Arne Pastoor, gigi1807, Franck Boston
– Fotolia.com und Privat
Stand 11/2010
Grußwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
gerne überreichen wir Ihnen die Broschüre Schwanger?!
und hoffen, dass diese Ihnen in den nächsten Monaten
ein guter Wegbegleiter sein wird.
Nicht erst durch die Geburt eines Kindes, sondern
bereits in den Monaten davor verändert sich das Leben
werdender Mütter und Väter grundlegend:
Sie müssen sich neu orientieren, berufliche und private
Zielsetzungen in Hinblick auf ein Leben mit Kind neu
überdenken und als werdende Mutter auch Rücksicht
auf neue körperlichen Bedürfnisse nehmen.
Die vorliegende Broschüre möchte werdende Mütter und
Väter in der Wetterau in dieser wichtigen Zeit begleiten
und Wissenswertes in der Region vermitteln.
Der Schwerpunkt liegt dabei auf den rechtlichen und
sozialen Veränderungen, die es zu bewältigen gilt.
Darüber hinaus soll die vorliegende Broschüre auch
Fachkräfte aus den verschiedensten Bereichen unterstützen und miteinander vernetzen.
Landrat Joachim Arnold
Kornelia Schäfer
Leiterin Fachdienst Frauen
und Chancengleichheit
Einleitung
Liebe werdende Mütter und Väter,
Sie erwarten ein Kind, wir freuen uns mit Ihnen! Mit dem
vorliegenden Leitfaden möchten wir Ihnen die Planung
des anstehenden neuen Lebensabschnittes erleichtern!
Wir, die Redakteurinnen dieses Leitfadens, beraten in
unterschiedlichen Institutionen bereits seit vielen Jahren
schwangere Frauen und ihre Partner in der Wetterau.
Dabei haben wir die Erfahrung gemacht, dass werdende
Mütter sich medizinisch meist gut versorgt wissen und
bei Unsicherheiten und Fragen ihre Frauenärztinnen und
-ärzte und/oder Hebammen ansprechen. Was ihnen oft
fehlt, ist eine regionale Orientierung in Bezug auf die
rechtlichen und sozialen Aspekte rund um die Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes. Wie viel Geld
brauchen wir für ein Leben mit Kind? Wer kann uns
unterstützen? Welche Anträge gilt es wo zu stellen?
Oder was ändert sich, wenn ich alleinerziehend bin?
Diese und ähnliche Fragen will Ihnen der Leitfaden beantworten. Außerdem finden Sie eine Checkliste am
Ende der Broschüre. Hier können Sie auf einen Blick
sehen, wann und was in der Schwangerschaft, rund um
die Geburt und danach erledigt werden kann. Bei vielen
Themen, wie z. B. dem Elternzeit- und Elterngeldgesetz,
hätte es den Umfang dieser Broschüre gesprengt, diese
in allen Einzelheiten darzustellen. Stattdessen haben wir
auf bekannte kostenfreie Broschüren und Internetseiten
verwiesen.
Wir danken allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
Ämtern, Einrichtungen und Initiativen, die unsere Fragen
kompetent beantwortet haben.
Für Fragen, die Ihnen der Leitfaden nicht beantworten
kann, haben wir jederzeit ein offenes Ohr und werden
versuchen, Ihnen bestmöglich weiterzuhelfen!
Wir wünschen Ihnen einen guten Start in den neuen
Lebensabschnitt!
Ihr Arbeitskreis Schwanger?!
Martina Alberti, Caritasverband Gießen e. V., Friedberg
Sarah Parrish, Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
des Wetteraukreises
Susanne Martin-Ploner, Diakonisches Werk Wetterau
Helga Hartmann, pro familia Friedberg e. V.
Inhalt
y
Grußwort
Einleitung
Inhaltsverzeichnis
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Baby und Beruf
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•
•
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•
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Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg
Mutterschutz
Elternzeit und Elterngeld
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Arbeitslosigkeit
Schule, Ausbildung und Studium
Kinderbetreuung
Finanzielle Hilfen
• Mutterschaftsgeld
• Kindergeld
• Elterngeld
• Kinderzuschlag
• Bundesstiftung Mutter und Kind
• Arbeitslosengeld II
• Wohngeld
• Übernahme und Bezuschussung von Betreuungskosten
• BAföG
• BaB
inhaltsverzeichnis
Alleinerziehend
• Trennung und Scheidung
• Beistandschaft
• Anerkennung der Vaterschaft
• Sorge- und Umgangsrecht / Begleiteter Umgang
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Inhalt
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•
v
b
n
m
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Betreuungsunterhalt
Unterhaltsvorschuss
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende
Weitere unterstützende Angebote
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Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Baby
• Schwangerschaftsvorsorge
• Pränataldiagnostik
• Geburtsvorbereitung und Geburt
• Geburtsurkunde und Namensgebung
• Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung
• Krankenversicherung des Kindes
• Umstandsmode, Babyausstattung und Spielsachen
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Beratung und Unterstützung
• Allgemeine Beratung/Selbsthilfegruppen
• Familienunterstützende Angebote
• Beratung für Mütter und Väter mit Migrationshintergrund
• Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder
• Pflegefamilie/Adoption
• Seelische und körperliche Gesundheit
• Frühförderung für Kinder mit Behinderung
• Schuldnerberatung
• Tafeln
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44
44
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49
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Schwangerschaftskonflikt
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Schwangerschaftskalender mit Checkliste
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Stichwortverzeichnis
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y
Baby und Beruf
•
Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg
•
Mutterschutz
•
Elternzeit und Elterngeld
•
Teilzeit- und Befristungsgesetz
•
Arbeitslosigkeit
•
Schule, Ausbildung und Studium
•
Kinderbetreuung
Baby und Beruf
7
Baby und Beruf
Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg
Der berufliche Wiedereinstieg nach Schwangerschaft
und Geburt eines Kindes kann durch eine frühzeitige
Planung, die schon vor dem Ausstieg beginnt,
erleichtert werden.
Wenn Sie und Ihr Partner den beruflichen Aus- und
Wiedereinstieg planen, sollten Sie sich mit folgenden
Fragen auseinandersetzen:
•
Wer von Ihnen möchte wann und wie lange Ihr Kind
betreuen. Oder möchten Sie eine Kinderbetreuung,
z. B. eine Tagesmutter oder eine Kinderkrippe
suchen?
> siehe Kinderbetreuung, S. 13, 14
•
Wie wird die Elternzeit verteilt und welche
Arbeitszeitmodelle passen dazu?
> siehe Elternzeit, S. 10
•
Bietet Ihr Arbeitgeber eine betriebliche Kinderbetreuung oder andere familienfreundliche
Maßnahmen an, z. B. Arbeiten von zuhause?
•
Wie können Sie den Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber
während der Familienzeit halten und beruflich auf
dem Laufenden bleiben, z. B. indem Sie Fortbildungen besuchen oder Vertretungen übernehmen?
Wenn Sie sich entschieden haben, sollten Sie Ihre
Vorstellungen mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.
Sie werden Ihre Pläne vermutlich immer wieder an
neue Gegebenheiten anpassen müssen, aber
Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber haben den Vorteil,
dass Sie bereits im Vorfeld signalisieren, dass Ihr
Beruf Ihnen wichtig ist.
Der Fachdienst Frauen und Chancengleichheit des
Wetteraukreises hat in Zusammenarbeit mit dem
Arbeitskreis Beruflicher Wiedereinstieg die
Broschüre „Wegweiser – Beruflicher Wiedereinstieg“
herausgegeben. Hier erhalten Sie viele Tipps und
Informationen, und es werden Ihnen Institutionen im
Wetteraukreis vorgestellt, die Sie bei Ihrem Aus- und
Wiedereinstieg unterstützen können. Sie erhalten
diese Broschüre beim
Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
des Wetteraukreises
Leonhardstr. 7 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-5301
[email protected]
oder im Internet unter www.wetteraukreis.de
beruflicher wiedereinstieg
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Baby und Beruf
Mutterschutz
mutterschutz
Was und für wen?
Für Sie als werdende berufstätige Mutter gilt das Mutterschutzgesetz vor, während und nach der Schwangerschaft. Es schützt Sie vor Kündigung, vor Gesundheitsgefahren in der Schwangerschaft, und es sichert Ihren
Lebensstandard.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, also auch für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und Frauen in
Ausbildung. Ihre Staatsangehörigkeit ist nicht entscheidend, solange Ihr Arbeitsplatz in Deutschland ist.
Bei Bewerbungs- oder Einstellungsgesprächen sind Sie
nicht verpflichtet, den potentiellen Arbeitgeber über die
Schwangerschaft zu informieren (mit wenigen Ausnahmen).
Die vierzehnwöchige Mutterschutzfrist beginnt sechs
Wochen vor der Geburt und endet in der Regel acht
Wochen nach der Geburt. Findet die Geburt vor dem
errechneten Geburtstermin statt, verlängert sich die
Mutterschutzfrist um die Anzahl der Tage, die Sie vor der
Geburt nicht in Anspruch genommen haben. Während
dieser Zeit besteht ein allgemeines Beschäftigungsverbot. Auf eigenen Wunsch können Sie in der Zeit vor der
Geburt weiterarbeiten. Meistens wird es jedoch zu
anstrengend und Sie sollten sich Ruhe gönnen.
Während der 14-wöchigen Mutterschutzfrist erhalten Sie
Mutterschaftsgeld. > siehe Finanzielle Hilfen,
Mutterschaftsgeld, S. 16.
Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (falls Sie danach Elternzeit nehmen, verlängert
sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit).
Schutz am Arbeitsplatz
• Sie haben während der gesamten Schwangerschaft
Anspruch auf bezahlte Freistellung für ärztliche
Untersuchungs- und Beratungstermine.
•
Wenn Ihr Kind geboren ist, haben Sie das Recht,
Ihr Kind auch während der Arbeitszeit zu stillen.
•
Am Arbeitsplatz genießen Sie einen besonderen
Schutz, z. B. bei Nacht-, Wochenend- oder Mehrarbeit, bei schwerer körperlicher Arbeit wie Akkordoder Fließbandarbeit sowie bei Kontakt mit
Gefahrenstoffen.
Broschüre Über Ausnahmen und Sonderregelungen,
beispielsweise bei befristeten Arbeitsverträgen,
Konkurs des Unternehmens oder für Beamtinnen
informiert ausführlich die Broschüre:
Mutterschutzgesetz, Leitfaden zum Mutterschutz
Sie können sie bestellen oder herunterladen unter:
www.bmfsj.de, Stichwort: Publikationen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend I Glinkastraße 24 I 10117Berlin
9
Baby und Beruf
Elternzeit
Sie und Ihr Partner können bis zum dritten
Geburtstag Ihres Kindes Elternzeit – eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit – nehmen. Das
gilt auch für befristete Verträge, für Teilzeitarbeit
und geringfügige Beschäftigungen.
In dieser Zeit haben Sie Kündigungsschutz, bleiben gesetzlich krankenversichert, und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach der Elternzeit Ihren alten
bzw. einen gleichwertigen Arbeitsplatz anbieten.
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch
die Elternzeit nicht.
Finanziell werden Sie für einen Teil der Elternzeit durch das Elterngeld unterstützt.
(> siehe Elterngeld, S. 18)
elternzeit
Sie können entscheiden, wer von Ihnen Elternzeit nimmt,
ob Sie beide Elternzeit nehmen möchten und für welchen Zeitraum. Es gibt dabei ganz unterschiedliche
Modelle. Beide Partner können beispielsweise gemeinsam Elternzeit nehmen und bis zu 30 Wochenstunden
arbeiten.
Das Einkommen verringert allerdings das Elterngeld.
In dieser Zeit haben Sie beide Kündigungsschutz.
Sie können die Elternzeit auch untereinander in zwei
Abschnitte aufteilen.
Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen
Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich informieren. Dieser
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muss auf Ihre Wünsche eingehen, sofern sie nicht dem
Gesetz widersprechen.
Mit der Anmeldung der Elternzeit legen Sie sich verbindlich darauf fest, für welche Zeiträume Sie sich in den
ersten beiden Jahren nach der Geburt entschieden
haben. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist jedoch
auch eine Änderung möglich.
Das dritte Jahr Elternzeit müssen Sie spätestens sieben
Wochen vor Ende des zweiten Jahres anmelden. Mit dem
Einverständnis Ihres Arbeitgebers können Sie dies auch
nach dem 3. Geburtstag bis zum 8. Geburtstag Ihres
Kindes nehmen, z. B. in dem Jahr, in dem Ihr Kind eingeschult wird.
Beanspruchen beide Elternteile gleichzeitig die Elternzeit, können sie jeweils bis zu 3 Jahre von der Arbeit
freigestellt werden, wobei sich bei dieser Variante
natürlich die Frage des Lebensunterhaltes stellt.
Wird die Elternzeit zeitlich getrennt voneinander genommen, ist die Elternzeit auf max. 3 Jahre pro Kind
(und nicht pro Elternteil) begrenzt.
Elternzeit, die die Mutter nimmt, begrenzt somit die
Elternzeit für den Vater und umgekehrt.
Broschüre „Elterngeld und Elternzeit”
zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter:
www.bmfsj.de, Stichwort: Publikationen
Baby und Beruf
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Arbeitslosigkeit
Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Hat Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte, haben Sie
Anspruch auf eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 15–30
Wochenstunden, es sei denn, dringende betriebliche
Gründe stehen dem entgegen.
Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die verschiedenen Möglichkeiten flexibler Arbeitszeit oder Teilzeit, um
gemeinsam eine individuelle Lösung für Ihre persönliche
Situation zu finden.
Sollten Sie während der Schwangerschaft arbeitslos
werden, z. B. weil Ihr Arbeitsvertrag befristet war oder
Ihr Betrieb in Insolvenz gehen musste, können Sie ALG I
beantragen, sofern Ihre Anwartschaftszeit erfüllt ist.
Die Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie in den
letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem
Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in
einem Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung,
Krankengeldbezug) gestanden haben.
Während der Mutterschutzfrist (in der Regel sechs
Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt) erhalten
Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes.
Broschüre „Teilzeit – ALLES was RECHT ist.
Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen, Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.“
Kostenfrei zu bestellen beim
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel. 0180 5151510 I Wilhelmstr. 49 I 10117 Berlin
www.bmas.bund.de
www.teilzeit-info.de
teilzeit- und
befristungsgesetz
Wann und Wo?
Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Friedberg
Leonhardstraße 17 I 61169 Friedberg
Tel. 01801 5551-11 (3,9 Cent die Minute)
[email protected]
Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Büdingen
Am Junkerngarten 3 I 63654 Büdingen
Tel. 01801 5551-11 (3,9 Cent die Minute)
[email protected]
Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Gießen
Nordanlage 60 I 35390 Gießen
Tel. 01801 5551-11 (3,9 Cent die Minute)
[email protected]
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Baby und Beruf
Schwanger während Schule, Ausbildung und Studium
Wenn Sie während der Ausbildung schwanger geworden
sind, bestehen für Sie mehrere Möglichkeiten, Ihre
Ausbildung zu Ende zu führen.
Sie können Ihre Ausbildung für die Zeiten der Mutterschutzfristen unterbrechen und danach fortsetzen. Wenn
Sie Elternzeit in Anspruch nehmen (bis zu drei Jahren),
bleibt während dieser Zeit Ihr Berufsausbildungsverhältnis bestehen. Abschlussprüfungen können Sie u. U.
auch während der Mutterschutzfrist absolvieren. Bei
Fehlzeiten durch die Schwangerschaft können Sie Ihre
Ausbildungszeit verlängern lassen. Anträge müssen bei
der für Sie zuständigen Stelle, der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK),
beantragt werden. Kindesväter oder Großeltern können
sich für die Betreuung eines Kindes ganz oder teilweise
freistellen lassen, wenn ihre Partnerin bzw. Tochter noch
in der Ausbildung ist. Das Berufsausbildungsgesetz
sieht außerdem die Möglichkeit vor, unter bestimmten
Voraussetzungen eine Berufsausbildung in Teilzeit zu
machen. Damit soll jungen Müttern und Vätern die
Chance gegeben werden, trotz Elternschaft eine Berufsausbildung abzuschließen. Hierfür gibt es zwei Varianten: Die wöchentliche Arbeitszeit kann verkürzt werden
auf mindestens 25 Wochenstunden, ohne dass sich die
Ausbildungszeit verlängert. Bei einer Arbeitszeit von
weniger als 25 Stunden verlängert sich die Ausbildung
um maximal ein Jahr. Ihr Gehalt wird entsprechend Ihrer
Stundenzahl angepasst. Ergänzende Leistungen können
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Sie beantragen, vgl. hierzu das Kapitel Finanzielle Hilfen.
Um Ihre Situation zu besprechen und
Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln, sollten Sie sich an
die für Sie zuständige Ausbildungsberatung wenden.
Wenn Sie während der Schulausbildung schwanger
werden, ist es wichtig, alle anstehenden – insbesondere
organisatorischen – Fragen rechtzeitig mit der Schule zu
klären. Hier kann der Vertrauenslehrer ein wichtiger
Ansprechpartner sein.
Auch bei einer Schwangerschaft während des Studiums
sollten rechtzeitige Planungen und Absprachen hinsichtlich des weiteren Studienverlaufes, der Betreuungsmöglichkeiten für das Kind, der finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten etc. gemacht werden.
(> siehe Kapitel Finanzielle Hilfen)
Wann und Wo?
Die Schwangerschaftsberatungsstellen in Ihrer Nähe
helfen Ihnen, Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, in
Konflikten zu vermitteln oder Sie bei Behördenangelegenheiten zu unterstützen. > Adressen, siehe S. 51
Broschüre „Young & Mum – Tipps und Infos für junge
Mütter“ im Wetteraukreis. Erhältlich beim:
Dienstleistungszentrum des Wetteraukreises
Europaplatz I Gebäude A I 61169 Friedberg
Tel. 06031 83-0
www.schwanger-unter-20.de
Baby und Beruf
Kinderbetreuung im Wetteraukreis
> siehe Übernahme und Bezuschussung von
Betreuungskosten, S. 25
Krippen und Kindergärten im Wetteraukreis
Unter www.wetteraukreis.de,
Suchbegriff: Kindertagesstätten
sind alle Betreuungsmöglichkeiten im Wetteraukreis
nach Orten und Betreuungsformen aufgelistet.
Tagesmütter/-väter im Wetteraukreis
Vermittlung von Tagesmüttern und -vätern Büdingen
Evangelische Familien-Bildungsstätte
Bahnhofstraße 29 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 979470 I Fax 06042 979471
[email protected]
Butzbach und Umgebung
AWO „Beratungsstelle für Tages- und Pflegepersonen von Kindern und Jugendlichen“
Marktplatz 21-22 I 35510 Butzbach
Tel. 06033 6150 I [email protected]
Nidda und Umgebung
AWO „Beratungsstelle für Tages- und Pflegepersonen von
Kindern und Jugendlichen“ I Ludwigstraße 13
63667 Nidda I Tel. 06043 9869706
[email protected]
Niddatal/Assenheim und Umgebung
AWO mobiles Beratungsbüro I donnerstags 14–18:00 Uhr
Tel. 06034 907183
[email protected]
Friedberg/Bad Nauheim und Umgebung
Evangelische Familien-Bildungsstätte
Am Goldstein 4b, Alte Wäscherei
61231 Bad Nauheim I Tel. 06032 3497127
[email protected]
Bad Vilbel und Dortelweil-West
Evangelische Familien-Bildungsstätte
Tel. 06101 497926 oder 06031 3497000
[email protected]
betreuung
Bislang besteht in Deutschland lediglich ein Recht auf
einen Kindergartenplatz mit Halbtagsbetreuung ab dem
dritten Lebensjahr des Kindes. Für eine ganztägige Betreuung und für jüngere Kinder gibt es noch keinen
Rechtsanspruch. Auch im Wetteraukreis wird das
Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei
Jahren stetig ausgebaut, es entspricht aber noch nicht
dem tatsächlichen Bedarf. Wenn Sie und Ihr Partner
innerhalb der ersten drei Jahre wieder in den Beruf einsteigen möchten, eine Ausbildung beginnen oder Ihre
unterbrochene Ausbildung fortsetzen wollen, empfehlen
wir Ihnen, Ihr Kind so früh wie möglich, am besten
bereits während der Schwangerschaft, in einer Krippe
oder bei einer/m Tagesmutter/-vater anzumelden.
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kinderbetreuung
Baby und Beruf
Kurzfristige und flexible Kinderbetreuung
NOKI (Notkindergarten)
Der NOKI (Notkindergarten) in Friedberg ist eine gute
Lösung für Zeiten, in denen Ihre reguläre Betreuung ausfällt, z. B. in den Ferien, wenn Ihre Tagesmutter krank ist
oder Ihre Kinderkrippe streikt. Sie sollten vorab einen
Termin vereinbaren, um die Einrichtung kennen zu lernen. Im Notfall können Sie dann Ihr Kind kurzfristig dort
unterbringen. Öffnungszeiten sind ganzjährig montags
bis freitags von 7:00–18:00 Uhr für Kinder von 0–14
Jahren. Die Kosten liegen bei 6–7 Euro pro Stunde.
FAB GmbH Frauen Arbeit Bildung
Grüner Weg 8 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 693719-0 I [email protected]
Notmütterruf für den Wetteraukreis
Der Notmütterruf für den Wetteraukreis vermittelt Ihnen
eine Notmutter, die zu Ihnen nach Hause kommt. Sie
kocht, kauft ein und kümmert sich um die Kinder, wenn
Sie oder Ihr Partner krank sind und Ihr Kind nicht betreuen können. Ihre Krankenkasse übernimmt unter bestimmten Bedingungen anteilige Kosten. Hierzu können
Sie sich beim Notmütterruf oder bei Ihrer Krankenkasse
informieren.
Notmütterruf für den Wetteraukreis
Tel. 06032 35784 I Mobil 0157 72552323
[email protected] I www.muefaz.de
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Babysittervermittlung
Die Mütter- und Familienzentren in Bad Nauheim (Müfaz)
und in Karben (Müze) führen eine Babysitterkartei und
vermitteln zuverlässige Babysitter.
Müfaz Bad Nauheim
www.muefaz.de I Tel. 06032 31233
Müze Karben
www.mueze-karben.de I Tel. 06034 5098974
Minikindergarten
Hier können Kinder ab 18 Monaten ca. zwei Mal
wöchentlich für drei Stunden erste Erfahrungen mit
Gleichaltrigen ohne Mama und Papa sammeln.
Müfaz Bad Nauheim
www.muefaz.de I Voranmeldung unter Tel. 06032 31233
Müze Karben
www.mueze-karben.de I Tel. 06034 5098974
Bad Vilbel
www.dksb-bv.de I Tel. 06101 88219
x
Finanzielle Hilfen
In diesem Kapitel haben wir für Sie Informationen und
Wissenswertes rund um staatliche Förderungen und
finanzielle Hilfen zusammengestellt.
Im Einzelnen sind dies:
•
Mutterschaftsgeld
•
Kindergeld
•
Elterngeld
•
Kinderzuschlag
•
Bundesstiftung Mutter und Kind
•
Arbeitslosengeld II (AlG II)
•
Wohngeld
•
Unterhaltsvorschuss (s. Kapitel Alleinerziehend)
•
Übernahme, Bezuschussung oder steuerliche Absetzung
von Betreuungskosten
•
BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)
•
BaB (Berufsausbildungsbeihilfe)
Finanzielle hilfen
15
Finanzielle Hilfen
Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfristen sechs Wochen vor der Geburt
bis acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes erhalten
Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in einem Arbeitsverhältnis
stehen. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei
Mehrlings- und Frühgeburten im medizinischen Sinne
verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.
Bei einer Geburt vor dem errechneten Termin verlängert
sich die Schutzfrist um die Tage, die Sie vorher nicht in
Anspruch genommen haben.
Das Mutterschaftsgeld entspricht Ihrem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate
vor Beginn der Mutterschutzfrist. Einen Teil
bezahlt Ihre Krankenkasse (bis zu 13 Euro täglich),
den Differenzbetrag übernimmt Ihr Arbeitgeber.
Arbeitslosengeld I–Empfängerinnen erhalten
Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes
von Ihrer Krankenkasse.
Arbeitslosengeld II–Empfängerinnen erhalten
kein Mutterschaftsgeld.
Wann und Wo?
Zur Antragstellung benötigt Ihre Krankenkasse eine
ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen
Geburtstermin.
Diese darf frühestens sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ausgestellt sein. Es ist zu empfehlen,
diese in Kopie auch an Ihren Arbeitgeber zu schicken.
Nach der Geburt benötigt Ihre Krankenkasse die
standesamtliche Geburtsurkunde (> vgl. Kapitel Rund
um die Geburt, S. 40), die Ihnen extra für Mutterschaftsleistungen ausgestellt wird.
> Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber
nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind oder privat bzw. familienversichert
sind, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld
von der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes.
Bundesversicherungsamt I Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38 I 53113 Bonn
www.mutterschutzgeld.de
Hotline Tel. 0228 619 1888
Broschüre „Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum
Mutterschutz“ zu bestellen oder als PDF herunterzuladen
unter: www.bmfsfj.de
Täglich 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
donnerstags 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Hotline: Tel. 0180 1907050
16
mutterschaftsgeld
Finanzielle Hilfen
Kindergeld
Mit der Geburt Ihres Kindes besteht der Anspruch auf
Kindergeld. Das Kindergeld ist einkommensunabhängig.
Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt
monatlich (Stand 1.11.2010):
Für Ihre ersten zwei Kinder je
Für Ihr drittes Kind
Für jedes weitere Kind
184 Euro
190 Euro
215 Euro
Wenn Sie und Ihr Partner zusammenleben oder verheiratet sind, müssen Sie entscheiden, wer von Ihnen
das Kindergeld beantragen will.
Wann und Wo?
Den Antrag auf Kindergeld stellen Sie unmittelbar
nach der Geburt bis zum sechsten Lebensmonat Ihres
Kindes. Sie können diesen entweder
• unter www.arbeitsagentur.de (Suchbegriff: Formulare Kindergeld) herunterladen oder
•
bei der Arbeitsagentur Friedberg oder bei der Stadtverwaltung Friedberg abholen:
Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Friedberg
Leonhardstraße 17 I 61169 Friedberg
Tel. 0180 15551111
Stadtverwaltung Friedberg I Mainzer-Tor-Anlage 6
61169 Friedberg I Tel. 06031 88-1
•
eventuell auch bei den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen vor Ort erhalten.
> Den ausgefüllten Antrag senden Sie zusammen mit
der eigens dafür vorgesehenen Geburtsurkunde
(vgl. Rund um die Geburt) an die Familienkasse, die bei
der örtlichen Agentur für Arbeit angesiedelt ist.
Für Bürger und Bürgerinnen aus dem Wetteraukreis
ist dies die
Familienkasse in Gießen I Nordanlage 60 I 35390 Gießen
Tel. 01801 546-337 I [email protected]
Sind Sie Angehörige/r des öffentlichen Dienstes,
wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.
Wenn Sie das Kindergeld erstmalig anmelden,
erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
+ Kindergeld für Alleinerziehende
Als Alleinerziehende/r wird das Kindergeld an Sie
ausgezahlt. Allerdings kann der unterhaltspflichtige
Elternteil seine Unterhaltszahlungen grundsätzlich
um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.
+ Kindergeld für Migrantinnen und Migranten
In Deutschland lebende Migrantinnen und Migranten
können unter bestimmten ausländerrechtlichen
Voraussetzungen Kindergeld erhalten. Bitte erfragen
Sie bei der Familienkasse in Gießen, ob Sie diese
Voraussetzungen erfüllen.
Familienkasse in Gießen I Nordanlage 60 I 35390 Gießen
Tel. 01801 546-337 I [email protected]
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Finanzielle Hilfen
Elterngeld
Ab der Geburt eines Kindes können Sie und Ihr Partner
bis zu 14 Monate lang Elterngeld erhalten, wenn Sie in
dieser Zeit Elternzeit nehmen und Ihr Kind betreuen.
Elterngeld erhalten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.
Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie
• Ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen
und erziehen,
• nicht mehr als 30 Stunden in der Woche
erwerbstätig sind,
• mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und
• einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben.
Beide Elternteile können den Zeitraum frei unter
einander aufteilen. Ein Elternteil allein kann die
Leistung für mindestens zwei und maximal zwölf
Monate beziehen. Arbeiten Mutter oder Vater während
des Elterngeldbezuges in Teilzeit, darf die Wochenarbeitszeit pro Person 30 Stunden nicht übersteigen.
Tipp! Wenn Sie als Vater in der ersten Zeit nach der
Geburt Elternzeit nehmen möchten, können Sie dies
ab der Geburt des Kindes und somit bereits während
der Mutterschutzfrist der Mutter, die für acht Wochen
nach der Geburt gilt, tun. So haben Sie die Möglichkeit,
Ihr Kind in den ersten acht Wochen gemeinsam zu
betreuen. > Siehe Elternzeit, Seite 10
18
Höhe des Elterngeldes
Maßgebend für die Höhe des Elterngeldes ist Ihr Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der
Geburt des Kindes. Das Elterngeld ersetzt dann in der
Regel 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens und beträgt
maximal 1.800 Euro. Den Mindestbetrag von 300 Euro
erhalten Sie auch, wenn Sie nicht erwerbstätig sind oder
Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe,
Wohngeld oder einen Kinderzuschlag erhalten. Das
Elterngeld darf auf die Sozialleistungen nicht angerechnet werden. (Achtung! Die Bundesregierung plant eine
Gesetzesänderung, nach der bei ALG II Empfängern/innen das Elterngeld auf das Einkommen angerechnet
wird. Stand 1.12.2010)
Wenn Sie oder Ihr Partner Geringverdiener sind, wird das
Elterngeld erhöht. Liegt Ihr Einkommen unter 1.000 Euro,
erhalten Sie mehr als 67% Elterngeld (für je 20 Euro, die
das Einkommen unter 1.000 Euro liegt, erhalten Sie
0,1% mehr). Wenn Sie mehrere Kinder haben, wird das
Elterngeld erhöht. Den Geschwisterbonus erhalten Sie,
wenn ein weiteres Kind geboren wird, bevor das erste
Kind 36 Monate alt ist oder wenn Sie neben dem Baby
noch zwei Kinder unter 6 Jahren haben. Der Geschwisterbonus beträgt 10% des Elterngeldes, mindestens
aber 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das
Elterngeld um 300 Euro für jedes weitere Kind. Mutterschaftsleistungen, wie etwa das Mutterschaftsgeld
Finanzielle Hilfen
Wann und Wo?
Das Elterngeld muss nach der Geburt schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen
Antrag auf Elterngeld stellen. Der jeweilige Antrag kann
einmal ohne Angabe von Gründen und zusätzlich einmal
in Härtefällen geändert werden.
Falls Sie den Antrag nicht direkt nach der Geburt stellen,
beachten Sie bitte, dass rückwirkende Zahlungen nur für
die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet
werden, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen
ist.
> Die Anträge erhalten Sie
•
bei vielen Gemeinde- und Stadtverwaltungen
im Wetteraukreis
im Internet unter www.familien-atlas.de
unter Geld – Finanzielle Hilfen –
Elterngeld–Publikationen
zusammen mit weiteren Informationen
rund um das Thema Elterngeld
> Den ausgefüllten Antrag senden Bürgerinnen
und Bürger des Wetteraukreises an das
Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen
Postanschrift: Postfach 101052 I 35340 Gießen
Hausanschrift: Südanlage 14 A I 35390 Gießen
Tel. 0641 7936-0 I Fax: 0641 7936-117
[email protected]
Sprechzeiten: Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 15:30 Uhr
Freitag: 8:00 bis 12:00 Uhr
Telefon-Hotline zum Elterngeld
Informationen und fachliche Auskünfte zum Elterngeld können unter der Rufnummer 0641 3034444
beim Hessischen Versorgungsamt in Gießen
abgefragt werden.
Außerdem bietet das Hessische Versorgungsamt
bei der Stadt Friedberg eine Sprechstunde an
(jeden 2. Monat am ersten Dienstag des Monats
von 13:00 bis 16:30 Uhr).
Stadtverwaltung Friedberg I Mainzer-Tor-Anlage 6
61169 Friedberg I Tel. 06031 88-1
Broschüre Über Einzelheiten, Ausnahmen und
Sonderregelungen informiert ausführlich die
Broschüre: Elterngeld und Elternzeit
Zu bestellen oder als PDF herunterzuladen unter:
www.bmfsj.de, Stichwort: Publikationen
elterngeld
einschließlich des Arbeitgeberzuschusses, werden auf
das Elterngeld angerechnet. Das heißt, die Mutter erhält
in den ersten Wochen nach der Geburt, wenn Sie
Arbeitnehmerin ist und deshalb Mutterschaftsgeld
erhält, kein Elterngeld.
19
Finanzielle Hilfen
Kinderzuschlag
kinderzuschlag
Ist Ihr Einkommen ausreichend, um Ihren eigenen Bedarf
zu decken, aber zu niedrig, um darüber hinaus den
Bedarf Ihres Kindes bzw. Ihrer Kinder zu decken, können
Sie einen Kinderzuschlag beantragen, wenn
•
der Bedarf der Familie durch den Kinderzuschlag
und evtl. Wohngeld gedeckt ist und kein Anspruch
auf ALG II besteht.
Wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind bekommen, gilt dieser
als Einkommen des Kindes und wird mit dem Kinderzuschlag verrechnet.
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 Euro monatlich
je Kind. Die Zahlung ist auf insgesamt 36 Monate
begrenzt.
Wann und Wo?
Tipp!
Da relativ wenige Familien und Alleinerziehende
tatsächlich einen Anspruch auf den Zuschlag haben,
besteht die Möglichkeit, vor der Antragstellung den
Kinderzuschlagsrechner im Internet zu nutzen. Hier
können Sie schnell und unverbindlich überschlagen,
ob Sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben.
www.bmfsj.de/Kinderzuschlagsrechner
> Sie können den Antrag
•
auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
unter www.arbeitsagentur.de herunterladen,
Formulare für Bürgerinnen und Bürger, Antrag auf
Kinderzuschlag,
•
bei der Agentur für Arbeit Friedberg oder bei der
Stadtverwaltung Friedberg abholen,
Kinderzuschlag können Sie nach der Geburt des
Kindes, ggf. gemeinsam mit dem Kindergeld, bei
Ihrer Familienkasse beantragen.
Für Bürgerinnen und Bürger des Wetteraukreises
ist dies die
Familienkasse in Gießen
Nordanlage 60 I 35390 Gießen I Tel. 01801 546-337
[email protected]
Auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes ist
nicht ihr Dienstherr, sondern die für ihren Wohnort
zuständige Familienkasse zuständig.
20
Agentur für Arbeit Gießen I Geschäftsstelle Friedberg
Leonhardstraße 17 I 61169 Friedberg
Tel. 0180 1555 111
Stadtverwaltung Friedberg I Mainzer-Tor-Anlage 6
61169 Friedberg I Tel. 06031 88-1
•
eventuell auch bei Stadt- oder Gemeindeverwaltungen vor Ort abholen.
> Den ausgefüllten Antrag senden Sie zusammen mit
den erforderlichen Nachweisen über Ihr Einkommen
etc. an die oben genannte Familienkasse in Gießen.
Finanzielle Hilfen
Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Diese Stiftung wurde im März 1993 eingerichtet und wird
aus Mitteln des Bundeshaushaltes finanziert. Ziel der
Stiftung ist es, eine Notlage, die durch eine Schwangerschaft entstehen kann, zu mildern oder zu beseitigen.
Sie können Geld aus der Bundesstiftung beantragen,
wenn
• Sie schwanger sind,
•
Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in
Deutschland ist
•
und Ihr Einkommen bzw. das Familieneinkommen
unter einer bestimmten Obergrenze liegt.
Andere Ihnen evtl. zustehende Sozialleistungen, wie
z. B. Wohngeld, ALG II etc., müssen vorrangig beantragt
werden. Die Mittel aus der Stiftung sind in der Regel einmalige Leistungen für die Erstausstattung des Kindes.
In seltenen begründeten Fällen kann eine finanzielle
Hilfe bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes gewährt werden.
Der Zuschuss darf nicht auf andere Sozialleistungen
wie z. B. ALG II angerechnet werden. Er ist steuerfrei
und nicht pfändbar.
Wann und Wo?
Den Antrag auf Mittel aus der Bundesstiftung müssen
Sie vor der Geburt stellen.
Im Wetteraukreis können Sie bei einer der folgenden
Schwangerenberatungsstellen einen Antrag stellen:
Caritasverband Gießen
Außenstelle Friedberg
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5834 I [email protected]
Diakonisches Werk Wetterau
Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda
Tel. 06043 9640-0 I [email protected]
pro familia Friedberg
Saarstraße 30 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 2336 I [email protected]
bundesstiftung
Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Mittel aus
der Bundesstiftung.
21
Finanzielle Hilfen
Arbeitslosengeld II (ALG II)
Durch eine Schwangerschaft und die Geburt eines Kindes
können werdende Mütter und Väter in eine schwierige
finanzielle Lage geraten. Wenn Sie mit Ihrem Einkommen
und Ihren sonstigen finanziellen Möglichkeiten Ihren
Bedarf für Lebensunterhalt und Wohnung nicht decken
können, ist es möglich, staatliche Unterstützung zu
beantragen.
Arbeitslosengeld II (ALG II) ist die Grundsicherung für Erwerbsfähige, Arbeitssuchende und
Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen und
deren Bedarfsgemeinschaften.
•
Schwangere erhalten:
ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zur Entbindung einen Mehrbedarf wegen Schwangerschaft
in Höhe von 17% des Regelsatzes,
•
ab der 13. Schwangerschaftswoche einen einmaligen
Zuschuss für Schwangerschaftsbekleidung,
•
ab der 32. Schwangerschaftswoche einen Zuschuss
für Babybekleidung, Kinderwagen, Hochstuhl,
Kinderbett, Matratze, Kleiderschrank für das Kind,
Kissen, Bezüge, Decke etc. (soweit Bedarf besteht).
Wann und Wo?
Schwangere ab der 13. Schwangerschaftswoche und Mütter mit einem Kind unter sechs
Jahren können elternunabhängig ALG II beantragen. Dies gilt z. B. auch für schwangere
Schülerinnen, die noch bei ihren Eltern wohnen, unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern.
Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenleben, gelten Sie
als Bedarfsgemeinschaft, das heißt, Ihr gemeinsames
Einkommen gilt als Berechnungsgrundlage dafür, ob Sie
hilfebedürftig sind. Dies gilt für verheiratete und nicht
verheiratete Paare.
Eine Arbeitsaufnahme bis zum dritten Lebensjahr Ihres
Kindes ist für das betreuende Elternteil nur dann zumutbar, wenn eine für das Kind adäquate Kinderbetreuung gewährleistet ist.
22
> Wenn Sie ALG II beantragen möchten, sollten Sie
dies bei der JobKOMM möglichst früh während Ihrer
Schwangerschaft tun. Sie erhalten dort den Antrag
und Informationen darüber, welche Unterlagen Sie
benötigen. Bitte beachten Sie, dass Sie die Behörde
möglichst früh über Ihre Schwangerschaft in
Kenntnis setzen sollten (z. B. durch Kopie oder Vorlage Ihres Mutterpasses), da Ihnen als Schwangere
ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf
zusteht.
Der Tag Ihrer Antragstellung ist der Beginn des
Berechnungszeitraumes für die Leistungen, die
Sie erhalten.
Finanzielle Hilfen
> Im Wetteraukreis können Sie ALG II in dem Ihrem
Wohnort am nächsten gelegenen Jobcenter in
Friedberg, Büdingen, Butzbach oder Bad Vilbel
beantragen.
JobKOMM Friedberg
Steinkaute 2a I 61169 Friedberg I Tel. 06031 6849-0
[email protected]
JobKOMM Büdingen
Gymnasiumstr.2 I 63654 Büdingen I Tel. 06042 957-0
[email protected]
JobKOMM Butzbach
Schlossplatz 4 I 35510 Butzbach I Tel. 06033 9600-20
[email protected]
JobKOMM Bad Vilbel
Friedberger Straße 191 I 62228 Bad Vilbel
Tel. 06101 9862-0
[email protected]
!
Der Bescheid über die Höhe des Ihnen zustehenden
Arbeitslosengeldes kann für Laien schwer nachvollziehbar sein.
Wenn Sie Unterstützung benötigen oder Fragen zur
Antragstellung haben, können Sie sich an folgende
Beratungsstellen im Wetteraukreis wenden:
Caritasverband Gießen e. V. I Außenstelle Friedberg
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5834 I [email protected]
Diakonisches Werk Wetterau
Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda
Tel. 06043 9640-0 I [email protected]
pro familia Friedberg
Saarstraße 30 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 2336 I [email protected]
+
ALG II für Alleinerziehende, siehe S. 34
arbeitslosengeld ||
23
Finanzielle Hilfen
Wohngeld
Durch die Geburt Ihres Kindes kann die
Situation eintreten, dass Ihre finanziellen Mittel
Ihren Bedarf nicht mehr decken. Dann haben Sie
die Möglichkeit, Wohngeld zu beantragen.
Der Bezug von Wohngeld hängt u.a. von der
Personenzahl im Haushalt, der Höhe der Miete
und dem Einkommen der Haushaltsmitglieder ab.
Die Beträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau.
Wohngeld kann auch als Lastenzuschuss für Besitzer
einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes
gewährt werden.
> Folgende Städte und Gemeinden mit über 20.000
Einwohnern verfügen über eigene Wohngeldstellen:
Magistrat der Stadt Bad Nauheim
Tel. 06032 343-209 oder 343-316
Magistrat der Stadt Bad Vilbel
Tel. 06101 6022-91 oder 6022-78
Magistrat der Stadt Büdingen
Tel. 06042 8841-24 oder 8841-29
Magistrat der Stadt Butzbach
Tel. 06033 99-5190 oder 99-5221
Magistrat der Stadt Friedberg
Tel. 06031 882-40 oder 882-39
Magistrat der Stadt Karben
Tel. 06039 481-501
wohngeld
Wohngeld ist ein Mietzuschuss, Wohneigentümer
können einen Lastenzuschuss erhalten. Beides ist
einkommensabhängig. Bezieher von Arbeitslosengeld II erhalten kein Wohngeld.
Tipp!
Wann und Wo?
> Die Wohngeldstelle des Wetteraukreises in Friedberg
ist für die Bearbeitung von Anträgen für Städte und
Gemeinden bis 20.000 Einwohner zuständig
Tel. 06031 83-5322 und 83-5321
Die Mieten für öffentlich geförderte Sozialwohnungen
sind in der Regel niedriger als die Mieten auf dem freien
Wohnungsmarkt. Bei einem niedrigen Einkommen oder
Sozialleistungsbezug können Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten, mit dem Sie sich auf eine solche
Wohnung bewerben können. Die Wartezeiten auf eine
Wohnung können allerdings sehr lang sein.
Zuständig hierfür sind die jeweiligen Stadt- oder
Gemeindeverwaltungen.
24
Finanzielle Hilfen
Übernahme und Bezuschussung von Betreuungskosten
Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, können
Sie als ergänzende Hilfe zu Ihrem Erwerbseinkommen
eine finanzielle Unterstützung für die Betreuung Ihrer
Kinder erhalten.
Ihr Familieneinkommen darf hierfür eine maßgebliche
Einkommensgrenze, die individuell ermittelt wird, nicht
übersteigen.
Wann und Wo?
Sobald Sie eine Betreuung gefunden haben, sei es eine
Tagesmutter, eine Kinderkrippe, einen Kinderhort oder
einen Kindergarten, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme beim Fachdienst Jugend, Familie und
Soziales des Wetteraukreises stellen.
Bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und
über sechs Jahren ist die Voraussetzung für eine Bezuschussung, dass die Eltern oder Elternteile wegen
Berufstätigkeit oder Ausbildung (auch schulischer) auf
eine Betreuung angewiesen sind.
In der Kindergartenzeit im Alter von drei bis sechs Jahren
werden die Kindergartenkosten unabhängig von Berufstätigkeit in schwierigen finanziellen Familiensituationen
ganz oder teilweise übernommen.
Anträge und ein Merkblatt mit allen benötigten
Unterlagen erhalten Sie bei dem:
Wetteraukreis I Der Kreisausschuss
Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
Fachdienst Familienförderung
Gebäude B I Europaplatz I 61169 Friedberg
Tel. 06031 83-3301 und
im Internet unter www.wetteraukreis.de unter
Service – Kinder, Jugend, Familie und Frauen –
Stichwort: Kinderbetreuungskosten können Sie
die Anträge herunterladen und erhalten weitere
Infos und eine Liste mit allen benötigten Unterlagen.
Tipp!
Elternteile, die beide berufstätig sind oder erwerbstätige Alleinerziehende können Betreuungskosten
bis zu 4.000 Euro jährlich steuerlich absetzen.
Mehr dazu unter www.familien-wegweiser.de
Stichwort: Kinderbetreuungskosten
betreuungskosten
25
Finanzielle Hilfen
bundesausbildungsfoerderu
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Als Schülerin oder Studentin haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine staatliche
Unterstützung, das so genannte BAföG, zu erhalten.
Voraussetzungen sind die deutsche Staatsbürgerschaft
(für ausländische Schülerinnen/Schüler und
Studentinnen/Studenten gibt es Ausnahmeregelungen)
und die Unterschreitung einer Einkommensgrenze.
Hierbei werden das eigene Einkommen, das Einkommen
Ihres Partners/Ihrer Partnerin und das Einkommen Ihrer
Eltern berücksichtigt.
(Die Einkommensgrenzen hängen von unterschiedlichen
Faktoren ab und müssen individuell berechnet werden.)
Sonderregelungen für Schwangere und Studierende
mit Kindern: Sie haben die Möglichkeit, Ihr Studium
fortzuführen oder Ihr Studium zu unterbrechen. Wenn
Sie Ihr Studium fortführen, wird Ihre BAföG-Förderungszeit verlängert.
Außerdem bekommen Sie einen Kinderbetreuungszuschlag von monatlich 113 Euro für anfallende Kinderbetreuungskosten für das erste Kind, 85 Euro für jedes
weitere Kind.
Wenn Sie oder Ihr Partner das Studium unterbrechen,
um Ihr Kind nach der Geburt zu betreuen, wird das
BAföG zunächst für drei Monate weitergezahlt.
Danach können Sie sich beurlauben lassen und haben
möglicherweise Anspruch auf ALG II.
> siehe Kapitel ALG II, S. 22
Wichtig:
Auch wenn Sie selbst keine Leistungen nach SGB II
erhalten, können Kinder von Studierenden Sozialgeld
nach SGB II erhalten. Außerdem haben erwerbsfähige
Studierende Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende und auf Mehrbedarf wegen Schwangerschaft.
Informationen aus dem Internet
Verlängerung der finanziellen Förderung:
Für die Schwangerschaft wird die Förderungszeit für ein
Semester verlängert, bis zur Vollendung des 5. Lebensjahrs des Kindes wird die Förderungszeit für ein Semester
pro Lebensjahr verlängert, also für insgesamt sechs
Semester.
Ihre BAföG-Schulden erhöhen sich dadurch jedoch nicht,
da die Verlängerung der finanziellen Förderungen als
Zuschuss und nicht als Darlehen erfolgt.
26
www.tacheles-sozialhilfe.de
www.studis-online.de
www.bafoeg.bmbf.de
Wichtig:
BAföG muss jedes Jahr neu beantragt werden und wird
nicht rückwirkend bezahlt. Die Hälfte der BAföG-Gelder
bezahlt der Staat, die andere Hälfte muss nach dem
Studium zurückgezahlt werden.
Finanzielle Hilfen
ungsgesetz
Berufsausbildungsbeihilfe (BaB)
Wann und Wo?
Weiterführende Informationen
Anträge über das Amt für Ausbildungsförderung
Hotline zum BAföG: 0800 2236-341
Studentenwerk Gießen – Hochschulorte im
Zuständigkeitsbereich: Friedberg, Fulda, Gießen
Studentenwerk Gießen
Otto-Behaghel-Straße 23-27 I 35394 Gießen
Tel. 0641 40008-0 I Fax: 0641 40008-109
[email protected]
www.uni-giessen.de/studentenwerk
Informationen zum Schüler-BAföG im Wetteraukreis
Fachstelle Sonstige soziale Hilfen und Migration
Bismarckstraße 2 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 83-3501
Befinden Sie sich in einer beruflichen Ausbildung oder
in einer berufsvorbereitenden Maßnahme und können
während Ihrer Ausbildung nicht bei Ihren Eltern wohnen,
da die Ausbildungsstätte zu weit vom Elternhaus entfernt ist, können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen.
Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet oder haben
bereits ein Kind, können Sie auch eine BaB erhalten.
Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen, die
für Ihren Wohnort zuständig ist.
Dort werden die Voraussetzungen für die Förderung
geprüft unter Heranziehung Ihres eigenen Einkommens,
das Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners.
> Die für Ihren Wohnort zuständige Arbeitsagentur
siehe S. 11.
Tipp!
Umfangreiche Informationen finden Sie auf der Seite
des Deutschen Studentenwerkes in Berlin
www.studentenwerke.de
Vor Ort können Sie sich bei den Sozialberatungsstellen
des Deutschen Studentenwerkes an den Universitäten,
Fachhochschulen etc. informieren.
27
c
Alleinerziehend
Immer mehr Mütter und Väter sind alleinerziehend. Dies gilt auch für den
Wetteraukreis. Im Folgenden haben wir für Sie kurz die rechtlichen Aspekte
einer Trennung/Scheidung mit einem oder mehreren Kindern und die staatlichen Leistungen, die Sie in Anspruch nehmen können, aufgelistet.
Da es jedoch sehr von Ihrer persönlichen Situation abhängt, welche
Leistungen und rechtlichen Aspekte für Sie tatsächlich in Frage kommen
und von Bedeutung sind, empfehlen wir zunächst, die allgemeinen
Beratungsangebote im Wetteraukreis zu nutzen.
28
•
Trennung und Scheidung
•
Beistandschaft
•
Anerkennung der Vaterschaft
•
Sorge- und Umgangsrecht/Begleiteter Umgang
•
Betreuungsunterhalt
•
Unterhaltsvorschuss
•
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende
•
Weitere unterstützende Angebote
alleinerziehend
Alleinerziehend
Trennung und Scheidung
pro familia
Saarstr. 30 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 2336 I [email protected]
Diakonisches Werk Wetterau
Ehe-, Familien- und Erziehungsberatung
Saarstr. 55 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 7252-0
www.diakonie-wetterau.de
und Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda
Tel. 06043 96400
Caritasverband Gießen e. V.
Berliner Str. 2 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 3922 I [email protected]
scheidung
Allgemeine Beratungsangebote
Die Beraterinnen und Berater unterstützen Sie in
schwierigen Lebenssituationen. Sie geben rechtliche
Basisinformationen, helfen Ihnen bei der Entscheidungsfindung und vermitteln Sie ggf. weiter.
Caritasverband Gießen e. V.
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5834 I [email protected]
Wetteraukreis
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
Am Seebach 1c I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-3241
Allgemeiner Sozialer Dienst des Wetteraukreises
Der Allgemeine Soziale Dienst wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstellen Jugendhilfe angeboten. Bitte lassen Sie sich mit der/m zuständigen
Mitarbeiter/-in für Ihren Wohnort verbinden!
Wetteraukreis
Fachstelle Jugendhilfe West (zuständig für Bad Nauheim,
Ober-Mörlen, Butzbach, Münzenberg, Rockenberg)
Schlossplatz 4 I 35510 Butzbach I Tel. 06033 74820
trennung
Wenn Sie und Ihr/e Partner/in sich während der
Schwangerschaft oder nach der Geburt des Kindes trennen oder scheiden lassen, ist dies meist mit tiefgreifenden Veränderungen für Sie als Eltern und für Ihr
Kind/Ihre Kinder verbunden. Sie und Ihr/e Partner/in
können auf verschiedene Angebote im Wetteraukreis
zurückgreifen, die den Trennungsprozess begleiten und
unterstützen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie hier
zwar u. a. auch rechtliche Informationen erhalten, unter
Umständen kann es jedoch notwendig sein, sich rechtlichen Beistand bei einer Anwältin/einem Anwalt zu
holen.
Fachstelle Jugendhilfe Büdingen (zuständig für Altenstadt,
Büdingen, Glauburg, Kefenrod, Limeshain, Ortenberg,
Echzell, Gedern, Hirzenhain, Nidda, Ranstadt)
Berliner Straße 31 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 989-3221
Fachstelle Jugendhilfe Friedberg (zuständig für Florstadt,
Friedberg, Niddatal, Reichelsheim, Rosbach, Wölfersheim,
Wöllstadt, Bad Vilbel, Karben) Gebäude B I Europaplatz
61169 Friedberg I Tel. 06031 83-3231
29
Alleinerziehend
Beistandschaft
> Mediation –
Ein fairer Weg bei Trennung und Scheidung
Mediation heißt „Vermittlung“ und wird als außergerichtliches Verfahren bei strittigen Fragen im Verlaufe
einer Trennung/Scheidung eingesetzt.
Bitte erkundigen Sie sich bei allgemeinen Beratungsstellen, siehe S. 29.
Buchtipp! „alleinerziehend. Tipps und Informationen“,
Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V.
Zu bestellen unter www.vamv.de oder in der
VAMV-Geschäftsstelle Hessen I Adalbertstr. 15/17
60486 Frankfurt I Tel. 069 97981879 I [email protected]
Die Beistandschaft ist eine freiwillige Unterstützungsleistung, die allen Müttern nicht ehelicher Kinder vom
Jugendamt angeboten wird. Hierfür genügt ein formloser schriftlicher Antrag.
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht
eingeschränkt.
Neben Beratung und Unterstützung kann das Jugendamt
durch eine freiwillige Beistandschaft das Kind z. B.
gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil und vor
Gericht vertreten. Dies wird hauptsächlich bei Fragen der
Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von
Unterhalt in Anspruch genommen.
Im Wetteraukreis können Sie bei den Fachstellen der
Jugendhilfe eine Beistandschaft beantragen.
Adresse siehe Allgemeiner Sozialer Dienst, S. 29
Broschüre! „Die Beistandschaft“ Hrsg. Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Glinkastr. 24 I 101117 Berlin I www.bmfsfj.de
30
trennung scheidung
vaterschaft
Alleinerziehend
Anerkennung der Vaterschaft
Um als alleinerziehende Mutter Ihre und die Ansprüche
Ihres Kindes/Ihrer Kinder gegenüber dem Vater geltend
machen zu können, z. B. den Unterhalt, ist die Anerkennung der Vaterschaft notwendig.
•
•
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet sind, gilt
der Ehemann als der rechtliche Vater, eine Anerkennung
ist nicht notwendig. Ist der Ehemann nicht der leibliche
Vater, bedarf es ggf. einer Vaterschaftsanerkennung des
leiblichen Vaters.
Wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt mit dem Vater nicht
verheiratet sind, kann dieser die Vaterschaft beim
Jugendamt des Wetteraukreises oder beim Standesamt
anerkennen. Dies können Sie auch bereits vor der
Geburt Ihres Kindes erledigen. Sie müssen als Mutter
der Anerkennung zustimmen.
Zuständig für den Wetteraukreis sind die Fachstellen
Jugendhilfe des Fachbereiches Jugend, Familie und
Soziales.
Adresse siehe Allgemeine Beratungsangebote, S. 29
Wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft nicht
anerkennt, kann eine gerichtliche Feststellung
angeordnet werden.
Um diese zu erwirken, haben Sie verschiedene
Möglichkeiten:
•
Im Rahmen einer freiwilligen Beistandschaft (siehe
Beistandschaft S. 30) hilft Ihnen das Jugendamt
bei der Feststellung der Vaterschaft.
Sie lassen sich durch einen Anwalt/eine Anwältin
vertreten. Die Kosten müssen Sie selbst übernehmen. In den Gelben Seiten finden Sie unter dem
Stichwort Familienrecht Anwälte und Anwältinnen,
die hierauf spezialisiert sind. Wenn Sie über ein
geringes Einkommen verfügen, kann der Anwalt
Prozesskostenhilfe beantragen. Um die Kosten für
das Erstgespräch abzudecken, können Sie bei
geringem Einkommen einen „Beratungshilfeschein“ beim Amtsgericht beantragen.
Sie reichen eine Vaterschaftsklage bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Familiengerichts am
Amtsgericht ein. Diese nimmt den Antrag jedoch nur
entgegen und darf bei Rückfragen keine rechtliche
Auskunft erteilen.
Amtsgericht Frankfurt (zuständig für Bad Vilbel)
Gerichtsstr. 2 I 60313 Frankfurt I Tel. 069 1367-01
Amtsgericht Friedberg I Homburger Str. 18
61169 Friedberg I Tel. 06031 603-0
Amtsgericht Büdingen I Stiegelweise 1
63654 Büdingen I Tel. 06042 982-0
> Sie können auch eine Rechtsberatung einholen,
siehe S. 46.
31
Alleinerziehend
Sorge- und Umgangsrecht
Begleiteter Umgang
Sind Sie als Eltern Ihres Kindes verheiratet oder haben
Sie übereinstimmend Sorgeerklärungen für Ihr Kind
abgegeben, üben Sie auch nach einer Trennung oder
Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam für Ihr Kind
aus. Wenn einer von Ihnen einen Antrag auf alleinige
Sorge stellen möchte, wird das Gericht überprüfen,
welche Sorgerechtsform dem Wohl des Kindes dient.
Ihr Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Eine tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen
wirkt sich auf die Entwicklung Ihres Kindes positiv aus.
Ist die Förderung des Kontaktes zwischen Kind und dem
Elternteil, bei dem es nicht lebt, wegen hochstrittiger
Konflikte nicht möglich, kann ein begleiteter Umgang
der Anbahnung, Wiederherstellung und Weiterführung
der Umgangskontakte dienen.
Psychologische bzw. sozialpädagogische Fachkräfte
beraten und unterstützen diesen Prozess und werden
durch die zuständigen Fachstellen Jugendhilfe des
Wetteraukreises vermittelt.
Der begleitete Umgang wird durch das Familiengericht
angeordnet.
Unabhängig vom Sorgerecht hat das von der
Trennung betroffene Kind/ die von der Trennung
betroffenen Kinder ein Recht auf Umgang mit
beiden Elternteilen. Außerdem hat jedes Elternteil,
die Großeltern des Kindes, die Geschwister des
Kindes und enge Bezugspersonen, die für das Kind
tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen
haben, ein Recht auf Umgang.
Auch nach einer Trennung oder Scheidung sollen die
gewachsenen familiären Beziehungen so weit wie möglich erhalten bleiben. Wichtig für eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des Umganges ist es, das Wohl
Ihres Kindes in den Mittelpunkt zu stellen. Das persönliche Gespräch mit Ihrem Kind und das genaue Wahrnehmen seiner Wünsche und Bedürfnisse sind von zentraler
Bedeutung.
Wenn es zwischen Ihnen als Eltern Uneinigkeit über getroffene Regelungen zum Umgang gibt, können Sie sich
gemeinsam beraten lassen oder eine Mediation in Anspruch nehmen.
Broschüre „Wegweiser für den Umgang nach Trennung
und Scheidung“ Hrsg. Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
zu bestellen unter www-bmfsj.de
Elternvertrag: Sorgevereinbarung – gelebte Elternautonomie bei Trennung und Scheidung
zu bestellen unter www.vamv.de oder in der
VAMV-Geschäftsstelle Hessen I Adalbertstr. 15/17
60486 Frankfurt I Tel. 069 97981879 I [email protected]
sorgerecht
32
> Beratungsangebote im Wetteraukreis, siehe S. 29
Alleinerziehend
unterhalt
Betreuungsunterhalt
Nach einer Trennung hat derjenige von Ihnen, bei dem
die Kinder leben, Anspruch auf Betreuungsunterhalt bis
zum dritten Geburtstag des Kindes. Ob Sie verheiratet
waren oder nicht, ist hierfür unerheblich. Ob der Betreuungsunterhalt auch nach dem dritten Geburtstag bezahlt
werden muss, hängt von der Betreuungssituation vor
Ort und anderen Faktoren ab, die eine Vollzeitbeschäftigung des alleinerziehenden Elternteils erschweren.
Grundsätzlich sind Sie auf eine freiwillige Leistung des
anderen Elternteils oder eine gerichtliche Einzelfallentscheidung angewiesen. Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung Ihrer Lebensbedingungen auch ein Betreuungsunterhalt über das 3. Lebensjahr hinaus gerichtlich
festgelegt werden. (Der BGH stellte jüngst in einem
Urteil klar, dass Alleinerziehenden nicht generell ein
Vollzeitjob zugemutet werden kann.)
> vgl. Allgemeine Beratung, Wetteraukreis, S. 29
Unterhaltsvorschuss
Erziehen Sie Ihr Kind alleine und bekommt Ihr Kind keinen oder nur Unterhalt unterhalb des Mindestunterhalts,
können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe richtet sich nach
dem Alter Ihres Kindes und beträgt seit dem
1. Januar 2010
• für Kinder bis unter 6 Jahren
133 EUR/Monat
• für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR/Monat
Die Auszahlung erfolgt kalendermonatlich im Voraus.
Diese Leistung erhalten Sie längstens für 72 Monate.
Die Zahlung endet spätestens, wenn Ihr Kind 12 Jahre alt
wird. Sie sind verpflichtet, Auskunft über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen. Verweigern Sie Ihre Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung ausgeschlossen.
Wann und Wo?
> Den Antrag auf Unterhaltsvorschuss erhalten Sie bei
allen Städte- und Gemeindeverwaltungen des
Wetteraukreises. Sie benötigen für die Antragstellung außer dem Antrag auch eine aktuelle Meldebescheinigung. Diese können Sie zusammen mit
dem Antrag bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen. Den ausgefüllten Antrag schicken
Sie bitte an
Fachstelle Jugendhilfe Büdingen Standort Nidda
Bahnhofstr. 61 I 63667 Nidda I Tel. 06043 985-413
> Mehr Infos und den Antrag finden Sie auch im Internet unter
www.wetteraukreis.de I Service Kinder, Jugend, Familie,
Frauen I Unterhaltsvorschuss I Antrag und Merkblatt
Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“, zu beziehen über
den Publikationsversand der Bundesregierung,
Postfach 481009 I 18132 Rostock I Tel. 01805 8090
[email protected] I www.bmfsfj.de
33
Alleinerziehend
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für Alleinerziehende
Sind Sie ohne eigenes Einkommen oder ist Ihr Einkommen so gering, dass es nicht für den Lebensunterhalt für
Sie und Ihr/e Kind/er ausreicht, sollten Sie für sich ALG
II und für Ihr Kind Sozialgeld beantragen. Anspruch auf
ALG II haben Sie, wenn Sie zwischen 15 und 64 Jahre alt
sind, in der Lage wären, mindestens drei Stunden täglich
erwerbstätig zu sein und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland haben.
Wenn Sie ein Kind bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres haben, wird Ihnen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet. Nach dem dritten Lebensjahr ist eine
Erwerbstätigkeit zumutbar, wenn die Betreuung Ihres
Kindes in einer Kindertagesstätte oder in Tagespflege
gewährleistet ist.
Die Regelleistung für eine Alleinerziehende beträgt zum
jetzigen Zeitpunkt 359 Euro. Hinzu kommt ein Mehrbedarf von 36 Prozent der Regelleistung, wenn Sie mit
einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei
Kindern unter 16 Jahren zusammenleben. Im anderen Fall
werden 12 Prozent Mehrbedarf für jedes minderjährige
Kind zuerkannt, höchstens jedoch 60% der Regelleistung. Den Kindern stehen Leistungen (Sozialgeld)
wie folgt zu:
•
Kinder bis zum 6. Geburtstag
(60% der Regelleistung)
34
•
Kinder bis zum 14. Geburtstag
(70% der Regelleistung)
251 Euro
•
Kinder bis zum 25. Geburtstag
(80% der Regelleistung)
287 Euro
(Stand 1.12.2010. Änderungen sind abzusehen.)
Hinzu kommen die Kosten für die Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Die
Höhe der Unterkunftskosten wird bemessen am Raumbedarf der Bedarfsgemeinschaft und am örtlichen
Mietzinsniveau.
Leben Sie zu Beginn der Schwangerschaft noch im Haushalt Ihrer Eltern bzw. eines Elternteils, können Sie ALG II
beantragen oder Unterhalt von Ihren Eltern fordern.
Die Wahl liegt bei Ihnen. Sie haben ungeachtet dessen,
ob ein Unterhaltsanspruch gegenüber Ihren Eltern
besteht, die Möglichkeit, ALG II/Sozialgeld zu beantragen.
Wenn Sie sich entscheiden, ALG II zu beantragen, erhalten Sie den Regelsatz für Kinder bis zum 25. Geburtstag
(da Sie noch bei Ihren Eltern leben) zuzüglich des Mehrbedarfs für Schwangere.
Nach der Geburt des Kindes haben Sie Anspruch auf die
Regelleistung für Alleinerziehende zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende.
215 Euro
alg ||
sozialgeld
Alleinerziehend
> Im Wetteraukreis können Sie ALG II bei der Ihrem
Wohnort am nächsten gelegenen JobKOMM GmbH
in Friedberg, Büdingen, Butzbach oder Bad Vilbel
beantragen:
JobKOMM Friedberg
Steinkaute 2a I 61169 Friedberg I Tel. 06031 6849-0
[email protected]
JobKOMM Büdingen
Gymnasiumstr. 2 I 63654 Büdingen I Tel. 06042 957-0
[email protected]
JobKOMM Butzbach
Schlossplatz 4 I 35510 Butzbach I Tel. 06033 9600-20
[email protected]
JobKOMM Bad Vilbel
Friedberger Straße 191 I 62228 Bad Vilbel
Tel. 06101 9862-0
[email protected]
Weitere unterstützende Angebote
Begleitung von alleinerziehenden Müttern
und Vätern in Konfliktsituationen
Kornelia Brückmann
Evangelisches Dekanat Büdingen
Diakonisches Werk Nidda
Bahnhofstr. 26 I 63360 Nidda I Tel. 06043 9640-0
Treffpunkt für Alleinerziehende
jeweils am zweiten Samstag im Monat
Evangelisches Gemeindehaus
Auf dem Graben 37 I 63660 Nidda
Bitte erfragen Sie die genauen Termine bei
Kornelia Brückmann I Tel. 06043 9640-0
Sommerfreizeit für alleinerziehende Frauen
und ihre Kinder
Das evangelische Dekanat Büdingen bietet in Zusammenarbeit mit dem Diakonischen Werk Wetterau
eine Freizeit für alleinerziehende Frauen mit ihren
Kindern an. An den Vormittagen werden für die Frauen
kreative, entspannende und „frauenbewegende“ Aktivitäten angeboten, die Kinder werden in dieser Zeit von
Honorarkräften betreut. Die Nachmittage sind für gemeinsame Unternehmungen vorgesehen. – Bitte erfragen
Sie die genauen Termine bei Kornelia Brückmann, siehe oben.
Thematische Wochenenden und Bildungsangebote
Auch der Caritasverband in Büdingen organisiert
vielfältige Angebote besonders für Alleinerziehende,
von Wochenenden bis zu Bildungsangeboten.
Caritasverband Gießen e. V.
(Ansprechpartnerin Helga Schäfer)
Berliner Str. 2 I 63654 Büdingen I Tel. 06042 3922
Sonstiges
Desweiteren gibt es im Wetteraukreis diverse Eigeninitiativen (Kirchengemeinden, Selbsthilfegruppen etc.),
die Alleinerziehendentreffen organisieren.
35
weitere angebote
Wann und Wo?
v
Schwangerschaft, Geburt
und die erste Zeit mit dem Baby
•
Schwangerschaftsvorsorge
•
Pränataldiagnostik
•
Geburtsvorbereitung und Geburt
•
Geburtsurkunde und Namensgebung
•
Vaterschaftsanerkennung (siehe Kapitel Alleinerziehend)
•
Krankenversicherung des Kindes
•
Umstandsmode, Babyausstattung und Spielsachen
schwangerschaft
geburt
36
schwangerschaftsvorsorge
Schwangerschaftsvorsorge
Die Schwangerschaftsvorsorge besteht aus regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen, die meistens von Ihrer
Frauenärztin/Ihrem Frauenarzt durchgeführt werden.
Die meisten Vorsorgeuntersuchungen können auch von
einer Hebamme durchgeführt werden. Es besteht ein
gesetzlicher Anspruch auf diese Untersuchungen und
sie werden von den Krankenkassen bezahlt.
Die Vorsorgeuntersuchungen werden in der Regel zu
Beginn der Schwangerschaft einmal pro Monat, ab der
32. Schwangerschaftswoche zweimal pro Monat und
ab der 36. Schwangerschaftswoche wöchentlich durchgeführt. Die Vorsorgestandardtests sind: drei Ultraschalluntersuchungen, Gewichts- und Blutdruckkontrollen,
Blut- und Urinuntersuchungen.
Broschüre: Rund um Schwangerschaft und Geburt,
BZgA Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
kostenlos erhältlich bei der BZgA I 51101 Köln oder per
E-Mail: [email protected] I Best.-Nr. 13500000
Im Wetteraukreis bekommen Sie die Broschüre bei
allen Schwangerenberatungsstellen,
Adressen > siehe S. 51
Pränataldiagnostik
Im Rahmen der Vorsorge werden Ihnen von Ihrer Ärztin/
Ihrem Arzt häufig weitere Untersuchungen angeboten,
um mit Hilfe spezieller Verfahren eventuelle Fehlbildungen oder Auffälligkeiten zu erkennen bzw. eine
Risikoeinschätzung zu geben. Hierfür gibt es sog.
individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), die nicht zur
Basisversorgung der Krankenkassen gehören. Die Kosten
müssen Sie selbst tragen. Hierzu gehört z. B. der AFPTest (Alphafetoproteintest), aber auch alle über die drei
Standarduntersuchungen hinausgehenden Ultraschalluntersuchungen. Besteht ein auffälliger Wert oder liegen
andere Risiken vor, werden zur Abklärung von den Ärztinnen/Ärzten Spezialuntersuchungen, wie z. B. eine
Fruchtwasseruntersuchung (14. bis 20. Woche) oder
eine Chorionzottenbiopsie (10. bis 12. Woche), empfohlen.
Sind die zusätzlichen Untersuchungen medizinisch indiziert, werden sie von den gesetzlichen Krankenkassen
übernommen. Ein auffälliger Wert muss nicht immer
bedeuten, dass tatsächlich eine Entwicklungsverzögerung oder Behinderung des Kindes vorliegt. Die Untersuchungsverfahren können nicht voraussagen, wie
schwer Ihr Kind wirklich betroffen ist und welchen Verlauf die Erkrankung nehmen wird. Bevor Sie sich für eine
Untersuchung entscheiden, sollten Sie und Ihr Partner
sich genau informieren und mit den eventuellen Folgen
auseinandersetzen. Sie sollten bedenken, dass die
Befunde nicht immer eindeutig sind. Sie haben ein Recht
auf Wissen, aber auch ein Recht auf Nicht-Wissen. Wird
pränatal eine Schädigung des Kindes diagnostiziert, können Sie und Ihr Partner eine vertiefende psychosoziale
Beratung in Anspruch nehmen, (§ 2 SchKG). Ihr
Frauenarzt/Ihre Frauenärztin ist verpflichtet, Sie auf die
Angebote der zuständigen Schwangerenberatungsstellen (siehe S. 51) hinzuweisen.
Schwangerschaft
Geburt
Erste Zeit mit
dem Baby
37
Schwangerschaft
Geburt
Erste Zeit mit
dem Baby
Geburtsvorbereitung und Geburt
geburtsvorbereitung
Um sich und Ihren Partner auf die Geburt einzustimmen,
Atem- und Entspannungstechniken zu erlernen,
Informationen rund um die Geburt zu erhalten oder auch
um andere Schwangere kennen zu lernen, können Sie
verschiedene Geburtsvorbereitungskurse besuchen.
Werden die Kurse von Hebammen geleitet, übernehmen
die Krankenkassen die entstehenden Kosten ganz oder
teilweise. Ihr/e zuständiger/e Gynäkologe/Gynäkologin
stellt Ihnen auf Nachfrage ein Rezept hierfür aus.
Im Wetteraukreis bieten die Evangelische FamilienBildungsstätte in Bad Nauheim, die Familien- und
Mütterzentren, das Hochwaldkrankenhaus, Hebammen
und Geburtshäuser Geburtsvorbereitungskurse an.
Die Kursinhalte sind z. B. Schwangerengymnastik,
Säuglingspflegekurs, Yoga für Schwangere, Risikoschwangerschaftsbetreuung oder allgemeine Geburtsvorbereitung etc.
Evangelische Familien-Bildungsstätte Wetterau
Alte Wäscherei I Am Goldstein 4b I 61231 Bad Nauheim
Fax: 06032 71288
[email protected]
Anmeldung und Kursinformation:
Tel.06032 34970 I Fax: 06032 3497200
[email protected]
www.ev-familien-bildungsstaette.de
38
Hochwaldkrankenhaus
Chaumont-Platz 1 I 61231 Bad Nauheim
Zentrale: Tel. 06032 7020
Infos und Kurse: Tel. 06032 702-347
www.hebammen-hessen.de
(nach Landkreisen sortiert)
> Geburtshäuser siehe S. 39
Geburt
Um sich gut auf die Geburt vorzubereiten, ist es wichtig,
dass Sie rechtzeitig mit der gewünschten Geburtsklinik,
einem Geburtshaus oder einer Hebamme Kontakt aufnehmen. Sie haben meist auch die Möglichkeit, den
Kreißsaal bzw. die Räumlichkeiten der Geburtshäuser zu
besichtigen, um sich ein Bild vor Ort zu machen. Mit
Hilfe einer Hebamme sind auch Hausgeburten möglich.
Krankenhäuser
Im Wetteraukreis ist das Hochwaldkrankenhaus in Bad
Nauheim das einzige Krankenhaus mit einer Entbindungsstation. Sie können aber auch in einem Krankenhaus in der Umgebung Ihr Kind zur Welt bringen, z. B.
in Frankfurt, Hanau, Lich, Gießen und Bad Homburg.
Hochwaldkrankenhaus
Chaumont-Platz 1 I 61231 Bad Nauheim
Zentrale: Tel. 06032 7020
Infos und Kurse: Tel. 06032 702-347
Schwangerschaft
Geburt
Erste Zeit mit
dem Baby
Geburtshaus Frankfurt e.V.
Böttgerstraße 22 I 60389 Frankfurt / Main
Tel. 069 527282 I Fax 069 516046
[email protected]
Telefon-Sprechzeiten: Mo. - Fr. 9:00-12:00
Geburtshaus Holzheim GbR
Hebammengemeinschaft und Geburtshaus
Familienplanung - Schwangerschaft - Geburt Wochenbett - Kurse
Hauptstraße 81 I 35415 Polheim-Holzheim
Tel. 06004 9145-23 I Fax 06004 9145-25
[email protected]
www.geburtshaus-holzheim.de
Unter www.geburtshaus.de finden Sie eine Liste
aller Geburtshäuser in Deutschland.
Hebammen
Bei einer Geburt im Krankenhaus sind immer
auch eine oder mehrere Hebammen anwesend.
Wenn Sie sicher gehen möchten, dass Sie die
Hebamme, die Sie bei der Geburt betreut,
kennen, können Sie eine so genannte Beleghebamme buchen. Diese betreut Sie bereits
während der Schwangerschaft und führt
Vorsorgeuntersuchungen bei Ihnen zu Hause
durch. Sie verpflichtet sich außerdem, Sie bei
der Geburt im Krankenhaus zu begleiten und übernimmt
meist auch die Nachsorge im Wochenbett. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für eine Hebamme in der
Schwangerschaft, während der Geburt und in den ersten
acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Im Wochenbett und während der Stillzeit können Sie eine Stillberatung von einer Hebamme in Anspruch nehmen.
Hebammenlisten erhalten Sie per mail oder Post
(bitte frankierten Rückumschlag beilegen) bei:
Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V.
Geschäftsstelle I Kasseler Str. 1A I 60486 Frankfurt a. M.
Tel. 069 79534971
Wetteraukreis Der Kreisausschuss Gesundheit,
Medizinalaufsicht I Europaplatz I Gebäude B
61169 Friedberg I Tel. 06031 83 2311
oder im Internet unter www.wetteraukreis.de
Unter Service/ Gesundheit /Hebammen im Wetteraukreis
www.hebammen-hessen.de (nach Landkreisen sortiert)
geburt
Geburtshäuser
Neben der Geburt im Krankenhaus gibt es auch die
Möglichkeit, in einem so genannten Geburtshaus zu entbinden. Hier werden Sie nur von Hebammen, nicht von
Ärzten oder Ärztinnen, betreut. Geburtshäuser in der
näheren Umgebung, die über Krankenkassen abrechnen,
finden Sie in Pohlheim-Holzheim und in Frankfurt. Hier
können Sie sich vor Ort oder auf deren Internetseiten
über Hausgeburtshilfe, hebammenbegleitete, selbstbestimmte Geburten und vieles mehr informieren.
39
Schwangerschaft
Geburt
geburtsurkunde
Erste Zeit mit
dem Baby
40
Geburtsurkunde und Namensgebung
Vaterschaftsanerkennung und
Sorgerechtserklärung
Die Geburt Ihres Kindes muss dem Standesamt, in dessen
Bezirk Ihr Kind geboren wurde (nicht des Wohnortes!),
innerhalb einer Woche angezeigt werden. In der Regel
wird dies von der Entbindungsklinik veranlasst.
Vom Standesamt erhalten Sie mehrere Geburtsurkunden,
die Sie z. B. für die Beantragung des Kindergeldes, des
Elterngeldes oder für religiöse Zwecke benötigen.
Bei der Antragstellung müssen die Originale eingereicht
werden.
Wenn Sie und Ihr Partner zusammenleben, aber nicht
verheiratet sind, muss der Vater des Kindes die Vaterschaft urkundlich anerkennen, die Mutter muss dieser
Anerkennung urkundlich zustimmen. Dies können Sie
vor oder nach der Geburt erledigen.
Bestimmung des Geburtsnamens
Spätestens einen Monat nach der Geburt muss der
Nachname Ihres Kindes dem zuständigen Standesamt
mitgeteilt werden. Sind Sie und der Vater des Kindes
miteinander verheiratet und haben Sie einen gemeinsamen Ehenamen, wird dieser der Geburtsname Ihres
Kindes. Haben Sie keinen gemeinsamen Ehenamen oder
sind Sie nicht miteinander verheiratet ohne gemeinsame
elterliche Sorge für das Kind, müssen beide Elternteile
vor dem Standesbeamten eine schriftliche Erklärung
über den Geburtsnamen des Kindes abgeben. Ein Kind
darf nur einen Nachnamen besitzen.
Der Doppelname der Eltern kann nicht auf das Kind
übertragen werden. Wenn keine gemeinsame elterliche
Sorge besteht, erhält das Kind in der Regel den Namen
des sorgeberechtigten Elternteils. Die Standesämter sind
bei den Städten und Gemeindeverwaltungen vor Ort
angesiedelt. Bitte fragen Sie vor Ort nach.
Wenn Sie und Ihr Partner zusammenleben, aber nicht
verheiratet sind, können Sie außerdem das gemeinsame
Sorgerecht für Ihr Kind ausüben.
Wann und Wo?
Zuständig für die Vaterschaftsanerkennung und die
Sorgerechtserklärung im Wetteraukreis sind die Fachstellen Jugendhilfe des Fachbereiches Jugend, Familie
und Soziales. Bitte erfragen Sie vorab telefonisch die
jeweiligen Öffnungszeiten und zuständigen Sachbearbeiter.
Mitzubringen sind der Mutterpass (vor der Geburt)
bzw. die Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt)
und die Personalausweise oder Reisepässe beider
Elternteile.
Die Anerkennung und Sorgerechtserklärung sind
kostenlos.
Schwangerschaft
Geburt
Krankenversicherung des Kindes
Wetteraukreis Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
Fachstelle Jugendhilfe West
(Bad Nauheim, Ober-Mörlen, Butzbach, Münzenberg,
Rockenberg)
Schlossplatz 4 I 35510 Butzbach I Tel. 06033 74820
Fachstelle Jugendhilfe Büdingen
(Altenstadt, Büdingen, Glauberg, Kefenrod, Limeshain,
Ortenberg, Echzell, Gedern, Hirzenhain, Nidda, Ranstadt)
Berliner Straße 31 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 989 3221
Fachstelle Jugendhilfe Friedberg
(Florstadt, Friedberg, Niddatal, Reichelsheim, Rosbach,
Wölfersheim, Wöllstadt, Bad Vilbel, Karben)
Europaplatz, Gebäude B I 61169 Friedberg
Tel. 06031 83-3231
Erste Zeit mit
dem Baby
Sie sollten Ihr Kind baldmöglichst nach der Geburt
bei einer Krankenkasse anmelden.
•
Sind Sie und der Vater des Kindes in der
gesetzlichen Krankenversicherung, so steht
es Ihnen frei, bei welchem Elternteil Ihr
Neugeborenes beitragsfrei in der gesetzlichen
Familienversicherung mitversichert wird
•
Sind beide Elternteile privat krankenversichert,
muss Ihr Kind auch in der privaten Krankenversicherung versichert werden
•
Ist einer der Partner privat versichert, können
Sie Ihr Neugeborenes nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung anmelden, wenn
der privat versicherte Elternteil nicht mehr verdient
als der in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherte Partner.
Dies gilt allerdings nur, wenn Sie verheiratet sind
oder zusammenleben.
Wenn Sie getrennt leben, ist es üblich, das Kind bei
dem Partner mit krankenzuversichern, bei dem das
Kind wohnt.
krankenversicherung
41
babyausstattung
Schwangerschaft
Geburt
Erste Zeit mit
dem Baby
Umstandsmode, Babyausstattung und Spielsachen
Wenn Sie ein geringes Einkommen haben, besteht für
Sie die Möglichkeit, sich eine Berechtigungskarte für
den Second-Hand-Kinderladen „Kinderkiste“ des
Caritasverbandes ausstellen zu lassen. In den beiden
Läden in Friedberg und Büdingen erhalten Sie preiswerte gebrauchte Kinderkleidung und Spielzeug.
In den Kleiderläden des Deutschen Roten Kreuzes, im
Zonta Club in Bad Nauheim oder im Kleiderstübchen in
Butzbach erhalten Sie ebenfalls gebrauchte Kleidung.
Viele Kindergärten und Kirchengemeinden bieten regelmäßig Flohmärkte für Kinderutensilien an. Orte und
Termine entnehmen Sie bitte der örtlichen Presse oder
erfragen Sie sie vor Ort.
Caritasverband Gießen e. V.
Kleiderladen „Kinderkiste”
Schirngasse 5 I 61169 Friedberg
Tel. 0176 52369318 I Tel. 06031/5834
Caritasverband Gießen e. V.
Kleiderladen „Kinderkiste“
An der Fahrbach 3 I 63654 Büdingen
Tel. 0176 52366162 I Tel. 06042 3922
Kleiderstübchen
(Pfarrverband Butzbach und Malteser Hilfsdienst)
Griedeler Str. 64 (Jugendbahnhof ) I 35510 Butzbach
Tel. 06033 5237
42
DRK Kleiderläden
Homburger Straße 26 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 6000252
Limesgalerie I Jakob-Rumpf-Str. 2
35510 Butzbach I Tel. 06033 745-1664
Vorstadt 15 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 9751065
Forsthausstr. 4 I 63683 Ortenberg-Bleichenbach
Tel. 06041 8238112
Landgrabenstr. 10 I 61118 Bad Vilbel
Tel. 06101 9876238
Bad Nauheimer Str. 8 I 61203 Reichelsheim
Tel. 06035 1895890
Zonta Club Kleiderkammer
Blücherstraße 23 I 61231 Bad Nauheim
Tel. 06032 927848
b
Beratung und Unterstützung
•
•
Allgemeine Beratung/Selbsthilfegruppen
Familienunterstützende Angebote
Wellcome I Zwillingselterntreff I Mütter- und Familienzentren
Frauenzentrum I FAB I Evangelische Familien-Bildungsstätte
Wetteraukreis, Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern
•
Beratung für Mütter und Väter mit Migrationshintergrund
•
Hilfe für von Gewalt betroffene Frauen
und ihre Kinder
•
Pflegefamilie/Adoption
•
Seelische und körperliche und Gesundheit
•
Frühförderung für Kinder mit Behinderung
•
Schuldnerberatung
•
Tafeln
43
Beratung und
Unterstützung
Allgemeine Beratung/Selbsthilfegruppen
Wenn Sie Fragen haben, sich verunsichert fühlen, Informationen benötigen oder einfach jemanden brauchen,
der Ihnen zuhört, können Sie sich an folgende
Beratungsstellen wenden:
Caritasverband Gießen e.V.
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5834 I [email protected]
Diakonisches Werk Wetterau
Saarstr. 55 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 72520
[email protected]
pro familia Friedberg e. V.
Saarstr. 30 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 2336 I [email protected]
Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
Leonhardstraße 7 I 61169 Friedberg
[email protected]
Tel. 06031 83-5301
Selbsthilfegruppen
Im Wetteraukreis gibt es diverse Selbsthilfegruppen,
die Ihnen die Möglichkeit bieten, sich mit Menschen,
die sich in vergleichbaren Krisensituationen befinden,
auszutauschen.
Selbsthilfe-Kontaktstelle des Wetteraukreises
Europaplatz I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-2345
8:00 Uhr bis 12:00 Uhr I [email protected]
www.wetteraukreis.de oder
44
Selbsthilfe-Kontaktstelle der Bürgeraktive Bad Vilbel e. V.
Am Marktplatz 2-4 I 61118 Bad Vilbel
Tel: 06101-13 84 I [email protected]
www.buergeraktive.de
Ein Beispiel hierfür ist die Selbsthilfegruppe „Schatten
und Licht e. V.” in Bad Vilbel. Hier treffen sich Frauen, die
an einer postpartalen Depression leiden, d. h. an einer
Depression, die sich nach der Geburt eines Kindes entwickeln kann. Hierunter leiden 10 bis 20 Prozent aller
Mütter.
Selbsthilfegruppe „Schatten und Licht e. V.”
Informationen und Kontakt Tel: 06101 5585578
www.schatten-und-licht.de
www.sandravarnhorn.de I [email protected]
Familienunterstützende Angebote
Wellcome – praktische Hilfe für Familien nach der Geburt
Hier erhalten Sie praktische Unterstützung, wenn Sie sich
durch die Geburt Ihres Kindes überfordert fühlen und Hilfe
brauchen.
Wellcome Friedberg/Hessen
Evangelische Familien-Bildungstätte
Kaiserstr. 167 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 687075
[email protected]
www.wellcome-online.de
Beratung und
Unterstützung
angebote
Zwillingselterntreff
Hier werden regelmäßige Stammtische zum Erfahrungsaustausch und Basare veranstaltet. Informationen unter
www.zwillinge-wetterau-mkk.de oder telefonisch
unter 06108 796479 I www.zwillingsforum.de
Mütter- und Familienzentren
In den Mütter- und Familienzentren finden Sie umfangreiche Angebote für Schwangere, junge Mütter und
Familien:
Müfaz – Mütter- und Familienzentrum e.V. Bad Nauheim
Friedberger Str. 10 I 61231 Bad Nauheim
Tel. 06032-31233 I [email protected] I www.muefaz.de
MüZe – Mütter- und Familienzentrum Karben e. V.
Berliner Str. 12 I 61184 Karben (Burg-Gräfenrode)
Tel. 06034 5098974 I [email protected]
www.mueze-karben.de
PaMuKi – Familienzentrum e. V.
Vogelsbergstr. 21 I 63674 Altenstadt I Tel. 06047 988866
[email protected] I www.pamuki.de
Frauenzentrum Wetterau e.V.
Auch hier werden diverse Kurse und Gesprächskreise
für Frauen angeboten. Informationen unter:
Frauenzentrum Wetterau e. V. I Wintersteinstraße 3
61169 Friedberg I Tel. 06031 2511
[email protected]
www.frauenzentrum-wetterau.de
Frauen Arbeit Bildung e.V. (FAB)
FAB bietet in den Bereichen Bildung, Betreuung und
Ernährung ein umfangreiches Angebotsspektrum für
Frauen.
FAB I Am Sauerborn 11 I 61209 Echzell
Tel. 06008 9181-0 I [email protected]
Evangelische Familien-Bildungsstätte Wetterau
Auch hier können Sie ein breites Kursangebot nutzen.
Evangelische Familien-Bildungsstätte Wetterau
Alte Wäscherei I Am Goldstein 4b I 61231 Bad Nauheim
Tel. 06032 3497000 I [email protected]
Es kann Situationen oder Phasen in Ihrem Leben geben,
in denen Sie sich überfordert fühlen oder eine familiäre
Krise Sie belastet. Hier bekommen Sie Unterstützung:
Wetteraukreis:
Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern
Am Seebach 1c I 61169 Friedberg
Tel. 06031 833241 I [email protected]
Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD)
Europaplatz I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-3231
Diakonisches Werk Wetterau, Ehe-, Familien-,
Erziehungsberatung
Saarstr. 55 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 72520
[email protected]
45
Beratung und
Unterstützung
Rechtsberatung
Ausländer- und Asylrecht, Arbeits-, Sozial- und Mietrecht
Organisiert über das Internationale Zentrum Friedberg
können Flüchtlinge, Migranten/-innen und mittellose
Deutsche eine Rechtsberatung erhalten. Mit Beratungsschein ist die Beratung kostenlos, ohne Beratungsschein
müssen Sie 10 Euro zahlen.
Internationales Zentrum Die aktuellen Termine finden Sie
unter www.internationales-zentrum-friedberg.de
Anmeldung: Tel. 06008 9181244 I [email protected]
Ort: Albert Stohr Haus (Bibliothek kath. Gemeindehaus)
Ludwigstr. 34 I 61169 Friedberg
beratung
Eine Rechtberatung bei Gericht können Sie in der Nähe
nur beim Amtsgericht in Frankfurt einholen. Diese kostet
einmalig 10 Euro. Sie können allerdings nicht anrufen,
sondern müssen mit Ihren Unterlagen vorsprechen.
46
Rechtsberatung Amtsgericht Frankfurt
Gerichtsstr. 2 I 60313 Frankfurt I Tel. 069 1367-0
Rechtsberatung I Täglich 9:30 – 11:45 Uhr
Donnerstags bis 14:00 Uhr I Gebäude B, 1. Stock, Zi.108
Beratung für Mütter und Väter
mit Migrationshintergrund
Bei Frauen und Familien mit Migrationshintergrund kann
eine Schwangerschaft besondere Fragestellungen rechtlicher, familiärer oder finanzieller Art hervorrufen. Mit
Ihren Fragen können Sie gerne in die o. g. Schwangerenberatungsstellen vom Diakonischen Werk, von pro familia oder vom Caritasverband kommen (siehe S. 51).
Falls sprachliche Kommunikationsprobleme bestehen,
möchten wir Sie bitten, eine Person Ihres Vertrauens als
Dolmetscher/-in mitzubringen.
Im Wetteraukreis stehen Ihnen außerdem weitere
Beratungsstellen und Ansprechpartner zur Verfügung:
Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Büdingen
Migrationserstberatungsstelle
63654 Büdingen I Vogelsbergerstr. 94 I Tel. 06042 880617
Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Friedberg
Migrationserstberatungsstelle
61169 Friedberg I Homburger Str. 26 I Tel. 06031 6000-208
Wetteraukreis, Fachbereich Jugend, Familie und Soziales
Stabstelle Integration
Europaplatz I 61169 Friedberg I Tel. 06031 83-3003
Anwaltssprechstunde Familie und Recht
am 1. Donnerstag im Monat, kostenlos
Fachdienst Migration beim Wetteraukreis
61169 Friedberg I Bismarckstr. 2 I Tel. 06031 83-3501
Bitte anmelden bei
Jugendmigrationsdienst
61169 Friedberg I Bismarckstr. 2 I Tel. 06031 1660304
Müfaz – Mütter- und Familienzentrum e.V. Bad Nauheim
Friedberger Str. 10 I 61231 Bad Nauheim
Tel. 06032 31233 I [email protected] I www.muefaz.de
Internationales Zentrum Friedberg
Integrationslotsen I Tel. 06031 12364
Beratung und
Unterstützung
migrationshintergrund
Kreisstadt Friedberg Hessen I Integrationsberatungsstelle
Frau Sabine Schäfer I 61169 Friedberg
Mainzer-Tor-Anlage 6 I Tel. 06031 7399621
Frauenzentrum Wetterau e. V.
Wintersteinstr. 3 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 2511
[email protected]
Migrationsbeauftragte der Hessischen Polizei
Grüner Weg 3 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 601-158
[email protected]
Deutsch-ausländischer Freundschaftskreis DAF e. V.
61184 Karben I Bahnhofstr. 205 I Tel. 06039 6742
Hilfe für Frauen in Gewaltsituationen
Wenn Sie unter der Gewalttätigkeit Ihres Partners oder
anderer Personen leiden, holen Sie sich Unterstützung
und Hilfe. Sie können sich wenden an:
Frauen-Notruf für den Wetteraukreis e. V.
Hinter dem Brauhaus 9 I 63667 Nidda I Tel. 06043 4471
Beratungsstelle für von Gewalt betroffene Frauen
und ihre Kinder
Saarstaße 30 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 166773
Frauenhaus Wetterau e. V. I Postfach 10 32 27
61169 Friedberg I Tel. 06031 15353 oder 15354
Wildwasser Wetterau e.V.
In der Burg 18 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 64000
Pflegefamilie/Adoption
Neben der Inanspruchnahme von Beratung oder
familienunterstützenden Maßnahmen (S. 45) besteht
die Möglichkeit bzw. manchmal auch die Notwendigkeit, Ihr Kind kurz- oder langfristig in einer Pflegefamilie unterzubringen oder, wenn es Ihr Wunsch ist,
zur Adoption freizugeben.
Fachservice Pflegefamilie:
AWO Beratungsstelle
Johann-Sebastian-Bach-Str. 26 I 35510 Butzbach
Tel. 06033 6150 I [email protected]
AWO Beratungsstelle
Gerbergasse 2 I 63667 Nidda
Tel. 06043 9869706
[email protected]
Evangelische Familien-Bildungsstätte
Am Goldstein 4b I 61231 Bad Nauheim
Tel. 06032 3497000
www.ev-familien-bildungsstaette.de
www.fachservice-pflegefamilie.de
Evangelische Familien-Bildungsstätte
Am Hain 4 I 63654 Büdingen I Tel. 06042 979472
www.ev-familien-bildungsstaette.de
Adoptionsberatung und -vermittlung:
Caritasverband Gießen e. V.
Beratung und Soziale Dienste
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 692114 I [email protected]
47
Beratung und
Unterstützung
Seelische und körperliche Gesundheit
Zentrum für Jugendberatung
und Suchthilfe für den Wetteraukreis
Schützenrain 9 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 7210-0
[email protected] I www.drogenberatung-jj.de
Caritasverband Gießen e. V.
Psychosoziale Beratungsstelle für Suchtkranke
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 4488
[email protected]
www.caritas-giessen.de
Diakonisches Werk
Psychosoziale Kontakt- und Beratungsstelle (PSKB)
Saarstr. 55 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 7252-0
[email protected]
(Weitere psychosoziale Kontakt- und Beratungsstellen
des Diakonischen Werkes befinden sich in Büdingen,
Butzbach, Karben und Nidda, zu erfragen unter o. a.
Telefonnummer.)
Für akute Krisensituationen:
Sozialpsychiatrisches Krisentelefon
für den Wetteraukreis I Tel. 0700 0399 0399
Fr., Sa., So., Feiertage 17:00 bis 23:00 Uhr
Elterntelefon (gebührenfrei) I Tel. 0800 1110-550
Rund um die Uhr steht Ihnen gebührenfrei die
Telefonseelsorge zur Verfügung unter:
Tel. 0800 1110-111 oder Tel. 0800 1110-222
48
Folgende Beratungsstellen vermitteln
Mutter-Kind-Kuren:
Caritasverband Gießen e. V.
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5834 I [email protected]
Caritasverband Gießen e. V.
Berliner Str. 2 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 3922 I [email protected]
Kreisverband der AWO Wetterau e. V.
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5724 I [email protected]
Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
Homburger Str. 26 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 6000210 I [email protected]
Diakonisches Werk Wetterau
Saarstr. 55 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 7252-0 I [email protected]
Diakonisches Werk Wetterau
Bahnhofstr. 26 I 63667 Nidda
Tel. 06043 96400 I [email protected]
gesundheit
Beratung und
Unterstützung
Frühförderung für Kinder mit
Behinderung
Tafeln
Frühförderung ist ein Angebot von Hilfen für alle Kinder
im Säuglings-, Kleinkind- und Kindergartenalter, die
behindert oder von einer Behinderung bedroht sind,
wie auch für ihre Eltern und andere Bezugspersonen
im Lebensumfeld des Kindes.
Wenn Sie ein niedriges Einkommen haben, können Sie
an verschiedenen Orten im Wetteraukreis Lebensmittel
von den „Tafeln“ erhalten. Hierfür benötigen Sie eine
Kundenkarte. Wo diese ausgestellt wird und welche
Zugangsbedingungen bestehen, erfragen Sie bitte bei
der für Ihren Wohnort zuständigen Tafel.
Informationen über die Frühförderung im Wetteraukreis
erhalten Sie über den Fachdienst Familienförderung
Tel: 06031 83-3328 oder 06031 83-3301 und über die
Lebenshilfe e.V. I Frühförderstelle
Hauptstr. 25-29 I 61169 Friedberg
Tel: 06031 68456-0 I [email protected]
www.lebenshilfe-wetterau.de
Schuldnerberatung
Caritasverband Gießen
Schuldnerberatung
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 719873 I
[email protected]
www.caritas-giessen.de
Diakonisches Werk I Schuldnerberatung
Bahnhofstr. 26 I 63667 Nidda
Hotline mittwochs 9:00 bis 12:30 Uhr
Tel. 06043 9640244 I [email protected]
Friedberger Tafel
Kleine Klostergasse 11 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 6844624
Büdinger Tafel
(zusätzliche Ausgabestellen in Ortenberg und Altenstadt)
Berlinerstraße 25 I 63654 Büdingen
Tel. 06042 955744
Butzbacher Tafel
Krachbaumgasse 1-7 I 35510 Butzbach
Tel. 06033 9242406
Bad Vilbeler Tafel
Ritterstraße 34 I 61118 Bad Vilbel
Tel. 06101 8027272
Schottener Tafel – Ausgabestelle Nidda
c/o Ev. Stadtmission Nidda
Johanniterstr. 15 I 63667 Nidda I Tel. 06043 9869-597
tafeln
49
n
Schwangerschaftskonflikt
Schwanger zu sein, bedeutet nicht für jede Frau oder
jedes Paar Glück und Freude. Häufig werden durch eine
Schwangerschaft auch Gefühle von Angst, Unsicherheit
und Zweifel hervorgerufen. Nicht jede Schwangerschaft
ist geplant und erwartet.
Wenn Sie Zweifel haben und verunsichert sind, sollten
Sie die Hilfe und Unterstützung der zuständigen
Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort in Anspruch
nehmen. Hier werden Ihnen Möglichkeiten aufgezeigt,
auch in persönlich sehr schwierigen Lebenssituationen
ein Leben mit Kind zu meistern. Sie werden unterstützt
und auf dem Weg zu einer Entscheidung begleitet.
Sollten Sie einen Schwangerschaftsabbruch erwägen,
so ist die Schwangerschaftskonfliktberatung nach
§ 219 StGB gesetzlich vorgeschrieben. Die Beratung
wird ergebnisoffen geführt.
Im Mittelpunkt der Beratung stehen die Hilfe für die
schwangere Frau und der Schutz des ungeborenen
Lebens. Die Beratung ist kostenfrei, anonym und unterliegt der Schweigepflicht. In einem geschützten Raum
wird Ihnen die Möglichkeit gegeben, Ihre Sorgen und
Nöte zu besprechen, mit der Sicherheit, in Ihrer
Entscheidung angenommen und akzeptiert zu werden.
50
schwangerschafts
Schwngerschaftskonflikt
Schwangerschaftskonflikt
Ein Schwangerschaftsabbruch ist bis zum Ende der
12. Woche nach der Empfängnis straffrei, wenn
•
Sie ein Beratungsgespräch in einer anerkannten
Beratungsstelle, die Ihnen auf Wunsch einen
Beratungsschein ausstellt, hatten
•
Sie den Abbruch möchten und durch einen Arzt/
eine Ärztin durchführen lassen
•
mindestens drei Tage zwischen dem
Beratungsgespräch und dem Abbruch liegen
•
Sie dem Arzt/der Ärztin die Beratungsbescheinigung
nach § 219 StGB vorlegen.
Caritasverband Gießen e. V.
Kleine Klostergasse 16 I 61169 Friedberg
Tel. 06031 5834 I [email protected]
www.caritas-giessen.de
Diakonisches Werk Wetterau
Bahnhofstraße 26 I 63667 Nidda I Tel.06043 96400
[email protected]
www.diakonie-wetterau.de
pro familia Friedberg e. V.
Saarstraße 30 I 61169 Friedberg I Tel. 06031 2336
[email protected]
Nach einer Beratung (§ 219 StGB) stellen im Wetteraukreis das Diakonische Werk und pro familia auf Ihren
Wunsch hin einen Beratungsschein aus.
Der Caritasverband berät ebenfalls im Schwangerschaftskonflikt, stellt aber keine Scheine aus.
Wenn Ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze
liegt, übernimmt das Land Hessen die Kosten für einen
Schwangerschaftsabbruch. Hierfür müssen Sie einen
Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen.
konflikt
51
m
Checkliste für werdende Eltern in der Wetterau
In dieser Liste finden Sie alles Organisatorische, das für Sie als werdende Eltern wichtig ist: während der
Schwangerschaft, rund um die Geburt und nach der Geburt Ihres Kindes. Damit Sie den notwendigen „Papierkram“ möglichst schnell erledigen können, haben wir die jeweils frühest möglichen Termine angegeben.
WANN
Der richtige Zeitpunkt,
um aktiv zu werden
WAS
Was Sie jetzt schon
erledigen können
INFOS
3./4. Monat
Finanzielle Unterstützung:
Antrag bei der Bundesstiftung Mutter
und Kind (einkommensabhängig)
Kapitel Finanzielle Hilfen, S. 21
www.bundesstiftung-mutter-undkind.de
3./4. Monat
Wenn Sie über kein oder ein
geringes Einkommen verfügen
Finanzielle Unterstützung: Antrag auf ALG II
und auf Mehrbedarf für Schwangere und
Schwangerschaftsbekleidung
Kapitel Finanzielle Hilfen, S. 22
Frühschwangerschaft
3./4. Monat
Hebamme suchen für die Betreuung während
der Schwangerschaft und nach der Geburt
oder eine Beleghebamme, die sie bei der
Geburt begleitet
Kapitel Rund um Schwangerschaft
und Geburt, S. 39
Frühschwangerschaft
3./4. Monat
Sie können Ihren Arbeitgeber über die
Schwangerschaft informieren, Mitteilungspflicht besteht nur in wenigen Fällen.
Bedenken Sie aber, dass der Mutterschutz
erst in Kraft treten kann, wenn die
Schwangerschaft bekannt ist (z. B. Schutz
bei Kontakt mit Gefahrenstoffen bei der
Arbeit u. ä.)
Kapitel Baby und Beruf,
Mutterschutz, S. 9
Während der Schwangerschaft
52
Checkliste
WANN
WAS
INFOS
Ab 5. Monat
Geburtsvorbereitungskurs und andere
Kurse, wie z. B. Schwangerschaftsgymnastik,
Schwangerschaftsyoga, Säuglingspflegekurs
Kapitel Rund um Schwangerschaft und Geburt,
Geburtsvorbereitung S. 38
Mitte bis Ende
der Schwangerschaft
Dauer und Aufteilung der Elternzeit mit
Ihrem Partner planen und ggf. mit Ihren
jeweiligen Arbeitgebern besprechen
Kapitel Baby und Beruf, Elternzeit
und Elterngeld, S. 10
Mitte bis Ende
der Schwangerschaft
Antrag auf Kindergeld besorgen und ausfüllen, aber erst nach der Geburt einreichen
Kapitel Finanzielle Hilfen,
Kindergeld S. 17
Mitte bis Ende
der Schwangerschaft
Antrag auf Elterngeld besorgen und
ausfüllen, aber erst nach der Geburt
mit Geburtsurkunde einreichen
Kapitel Finanzielle Hilfen,
Elterngeld S. 18, 19
Mitte bis Ende
der Schwangerschaft
Zu empfehlen! Anmeldung in einer
Kinderkrippe, wenn eine Betreuung in den
ersten zwei Jahren gewünscht ist
Kapitel Baby und Beruf,
Kinderbetreuung, S. 13
Zehn Wochen vor dem
errechneten Geburtstermin,
wenn Sie ALG II beziehen
Antrag auf Babyausstattung stellen
Kapitel Finanzielle Hilfen,
Arbeitslosengeld II, S. 22
Ab 6. Monat,
wenn Sie nicht verheiratet sind
Vaterschaftsanerkennung
Kapitel Rund um Schwangerschaft und Geburt, S. 40
53
Checkliste
WANN
WAS
INFOS
Ab etwa 8. Monat,
falls Vaterschaft und/oder
Unterhaltszahlungen
klärungsbedürftig sind
Beistandschaft beantragen
Kapitel Alleinerziehend,
Beistandschaft, S. 30
Frühestens sieben Wochen vor
dem errechneten Geburtstermin
Mutterschaftsgeld beantragen
Kapitel Finanzielle Hilfen,
Mutterschaftsgeld, S. 16
Direkt nach der Geburt
Anmeldung des Kindes beim Standesamt
(Geburtsurkunde wird dort erstellt)
Kapitel Rund um Schwangerschaft und Geburt, Geburtsurkunde u. Namensgebung, S. 40
Direkt nach der Geburt
Antrag auf Familienkrankenversicherung
Binnen einer Woche
nach der Geburt
Schriftliche Anmeldung der Elternzeit, falls
diese direkt nach der Mutterschutzfrist
beginnen soll
Kapitel Baby und Beruf, Elternzeit
und Elterngeld, S. 10
Antrag auf Elterngeld zusammen mit der
Geburtsurkunde einreichen. Es empfiehlt
sich, die Anträge auf Eltern- und Kindergeld
schon vor der Geburt vorzubereiten.
Kapitel Finanzielle Hilfen,
Elterngeld, S. 18, 19
Rund um die Geburt
Nach der Geburt
Bis zu drei Monate nach der
Geburt (eine rückwirkende Auszahlung des Elterngeldes kann
nur für drei Monate erfolgen)
54
Kapitel Rund um Schwangerschaft und Geburt, Krankenversicherung des Kindes, S. 41
Checkliste
WANN
WAS
INFOS
Nach der Geburt
Antrag auf Kindergeld und
ggf. Kinderzuschlag zusammen mit der
Geburtsurkunde des Kindes abgeben
Kapitel Finanzielle Hilfen, S. 17
Nach der Geburt, wenn Sie
BAföG oder BaB bekommen
Kinderbetreuungszuschlag beantragen
Kapitel Finanzielle Hilfen, BAföG,
S. 26
Nach der Geburt
Antrag auf Sozialgeld für das Kind,
wenn Sie ALG II oder BAföG beziehen
Kapitel Finanzielle Hilfen, S. 22,
26 und 34
Nach der Geburt
Antrag auf Wohngeld (einkommensabhängig), nicht für Bezieher/-innen von ALG II
Kapitel Finanzielle Hilfen,
Wohngeld, S. 24
Nach der Geburt, wenn Sie
und der Vater des Kindes
getrennt leben
Unterhalt vom Vater des Kindes,
wenn er zahlungsfähig ist;
Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn
der Vater nicht zahlungsfähig ist
Kapitel Alleinerziehend,
Unterhaltsvorschuss, S. 33
Sechs Wochen vor dem
zweiten Geburtstag Ihres Kindes
Antrag auf Übertragung von bis zu
12 Monaten Elternzeit auf einen Zeitraum
vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes, z. B.
das Jahr, in dem Ihr Kind eingeschult wird
Kapitel Baby und Beruf, Elternzeit
und Elterngeld, S. 10
Nach der Geburt
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Stichwortverzeichnis
Stichwortverzeichnis
aAdoption
S. 47
Alleinerziehend S.28
Arbeitslosengeld I S. 16
Arbeitslosengeld II S. 22, S. 16
Arbeitslosigkeit S. 10
Elterntelefon S. 48
Ausbildung S. 12, S. 26, S. 27
Evangelische Familien-Bildungsstätte S. 38, S. 45
b Babyausstattung
S. 42, S. 21
Begleiteter Umgang S. 32
f S. 44 und andere Seiten
Fachdienst Frauen und Chancengleichheit S. 8,
Behinderung des Kindes S. 37, S. 49
Familienkasse S. 17
Beistandschaft S. 30
Frauen Arbeit Bildung (FAB) S. 45
Beratung S. 43
Frauenhaus S. 47
Beratungsschein S. 46, S. 51
Frauen-Notruf S. 47
Beruflicher Aus- und Wiedereinstieg S.8
Frauenzentrum S. 45
Berufsausbildung S. 11, S., S. 12
Fruchtwasseruntersuchung S. 37
Berufsausbildungsbeihilfe (BaB) S. 27
Frühförderung S. 49
Beschäftigungsverbot S. 8
Frühgeburten S. 16
Betreuungskosten S. 25
Betreuungsunterhalt S. 33
gGeburtshaus
Geburt S. 36, S. 38
S. 39
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) S. 26
Geburtskliniken S. 38
Bundesstiftung „Mutter und Kind –
Schutz des ungeborenen Lebens” S. 21
Geburtsurkunde S. 40
c
Caritasverband S. 44
56
cChorionzottenbiopsie S. 37
d Diakonisches Werk S. 44 und auf anderen Seiten
Elternzeit S. 10
eElterngeld S. 10, S. 18
und auf anderen Seiten
Geburtsvorbereitung S. 38
Geburtsvorbereitungskurs S. 38
Stichwortverzeichnis
Geschwisterbonus
g
m
Mehrlingsgeburten
S. 18
S. 16, S. 18, S. 45
Gesundheit S. 48
Mietzuschuss S. 24
Gewalt S. 47
Migrantinnen und Migranten S. 46
Hausgeburt S. 39
Mutter-Kind-Kuren S. 48
hHebamme
S. 39
Mutterschaftsgeld S. 16
Hebammenliste S. 39
Mutterschaftsgeldstelle S. 16
Individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) S. 37
Mutterschaftsleistungen S. 16
JobKOMM S. 23
Mutterschutz S. 9
kKinderbetreuungszuschlag
Kinderbetreuung S. 13
Mutterschutzfrist S. 9
S. 26
Kindergärten S. 13
Mutterschutzgesetz S. 9
Mütterzentren S. 45
Kindergartenplatz S. 12, S. 13
Kindergeld S. 17
nNamensgebung
Kinderzuschlag S. 20
Kinderzuschlagsrechner S. 20
Krankenhaus S. 38
p
Krankenversicherung (Kind) S. 41
Krippen S. 13
Kündigungsschutz S. 9
l
Mediation S. 30
m
Mehrbedarf ALG II
S. 40
Notkindergarten S. 14
Lastenzuschuss S. 24
S. 22
Notmütterruf S. 14
Pflegefamilie S. 47
Pränataldiagnostik S. 37
pro familia S. 44
r
und auf anderen Seiten
Psychische Probleme S. 48
Rechtsberatung S. 46
sSchulausbildung
Scheidung S. 29
S. 12
Schuldnerberatung S. 49
57
Stichwortverzeichnis
s Schule
S. 12
Schwangerenberatungsstellen S. 21, S. 37,
S. 50 und auf anderen Seiten
Schwangerschaftsabbruch S. 51
Schwangerschaftsbekleidung S. 42
S. 48
Trennung S. 29
uUmgangsrecht
Ultraschalluntersuchung S. 37
S. 32
Umstandsmode S. 42
Schwangerschaftskonflikt S. 50
Unterhalt S. 31, S. 33
Schwangerschaftsvorsorge S. 37
Unterhaltsvorschuss S. 33
Second-Hand-Läden S. 42
Selbsthilfegruppen S. 44
Sorgerecht S. 32
Sorgerechtserklärung S. 40
Sozialpsychiatrisches Krisentelefon S. 48
v
Vaterschaftsanerkennung S. 31
Versorgungsamt S. 19
wWellcome
Vorsorgeuntersuchung S. 37
S. 44
Wildwasser S. 47
Sozialwohnung S. 24
Wohnberechtigungsschein S. 24
Spielsachen S. 42
Wohngeld S. 24
Stillzeit S. 9
Wohngeldstelle S. 24
Studentenwerk S. 27
Studium S. 12, S. 26
Sucht S. 48
tTagesmütter
Tafeln S. 49
S. 13
Teilzeit- und Befristungsgesetz S. 11
58
t Telefonseelsorge
Teilzeitarbeit S. 11
Schutz am Arbeitsplatz S. 9
Caritasverband Gießen e. V.
Kleine Klostergasse 16
61169 Friedberg
Tel. 06031 5834
[email protected]
www.caritas-giessen.de
Diakonisches Werk Wetterau
Bahnhofstraße 26
63667 Nidda
Tel. 06043 96400
[email protected]
www.diakonie-wetterau.de
Pro Familia Friedberg e. V.
Saarstraße 30
61169 Friedberg
Tel. 06031 2336
[email protected]
www.profamilia.de
Fachdienst Frauen und Chancengleichheit
Leonhardstraße 7
61169 Friedberg
Tel. 06031 83-5301
[email protected]
www.wetteraukreis.de
Mit freundlicher Unterstützung von