Prospekt - Fidelity ILF
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Prospekt - Fidelity ILF
Fidelity Institutional Liquidity Fund plc XXXXXXXXXXXX (ein von der Central Bank of Ireland zugelassener und beaufsichtigter OGAW-Umbrella-Fonds) MOODY'S Rating von Aaa-mf S&P's Rating von AAAm Prospekt Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, deren Namen im vorliegenden Prospekt aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Anteile werden weder derzeit noch in Zukunft in den USA angeboten oder verkauft oder einer US-Person im Sinne der US-Wertpapiergesetze oder auf deren Rechnung angeboten oder verkauft. Jeder Käufer eines Anteils muss versichern, dass dieser Käufer keine US-Person ist, den Anteil nicht in den USA erhält und den Anteil nicht für Rechnung einer US-Person erwirbt, soweit dies nicht vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie in Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten“ im Abschnitt „Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen“ angegeben. FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC (eine in Irland mit beschränkter Haftung gegründete Investmentgesellschaft mit variablem Kapital mit der Eintragungsnummer 235175, errichtet als Umbrella-Fonds) PROSPEKT für THE EURO FUND THE STERLING FUND THE CANADIAN DOLLAR FUND THE UNITED STATES DOLLAR FUND 1. Mai 2013 INHALT Dieser Prospekt darf nur zusammen mit einem oder mehreren Nachträgen herausgegeben werden, die jeweils Informationen über einen bestimmten Fonds enthalten. Nähere Angaben zu den Klassen können in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds oder in getrennten Nachträgen für jede Klasse enthalten sein. Jeder Nachtrag ist Bestandteil dieses Prospekts und sollte in Verbindung damit gelesen werden. Soweit zwischen diesem Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag Widersprüche bestehen, ist der jeweilige Nachtrag maßgebend. EINLEITUNG 1 WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER 1 DEFINITIONEN 3 VERWEISE 7 1. DIE GESELLSCHAFT 8 ALLGEMEINES 8 ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK 9 ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN 9 KREDITAUFNAHMEN 2. DIE ANTEILE 12 13 ZEICHNUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN 13 ERÖFFNUNG EINES ANTEILINHABERKONTOS 13 VORNAHME EINER ZEICHNUNG 13 ZEICHNUNGSSCHLUSSZEITEN 13 ABRECHNUNG 13 VERSPÄTETE ABRECHNUNG UND NICHTABRECHNUNG 14 BESTÄTIGUNGEN 14 ZEICHNUNG GEGEN SACHEINLAGE 14 RÜCKNAHMEVERFAHREN 14 ZWANGSWEISE RÜCKNAHME 14 AUFGESCHOBENE RÜCKNAHME 14 RÜCKNAHME IN NATURA 15 AUSSCHÜTTENDE FLEX-ANTEILE – AUTOMATISCHE RÜCKNAHMEN 15 KONTOSCHLIEßUNG 15 ANTEILSÜBERTRAGUNGEN 15 RÜCKKAUF DURCH DIE GESELLSCHAFT 15 UMSCHICHTUNG VON ANTEILEN 16 BESCHRÄNKUNGEN FÜR ZEICHNUNGEN UND UMSCHICHTUNGEN 16 ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTS 16 THESAURIERENDE ANTEILE 17 AUSSCHÜTTENDE FLEX-ANTEILE 17 ERWÄGUNGEN ZU NEGATIVEN NETTOERTRÄGEN UND ZU EINEM STABILEN NETTOINVENTARWERT 17 VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER BEWERTUNG VON ANTEILEN, VERKÄUFEN UND RÜCKNAHMEN 18 STEUERVERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT 18 VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN 18 3. LEITUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT 19 VERWALTUNGSRAT 19 LEITUNG DER GESELLSCHAFT 19 MANAGER 20 ANLAGEVERWALTER 21 GENERALVERTRIEBSSTELLE 21 ZAHLSTELLEN 22 DEPOTBANK 22 INTERESSENKONFLIKTE 23 GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN 23 4. HAUPTRISIKEN 25 ANLAGE IN GELDMARKTINSTRUMENTEN 25 LIQUIDITÄTSRISIKO 25 MARKTRISIKO 25 PREISBILDUNGS- UND BEWERTUNGSRISIKO 25 KREDITRISIKO 26 KONTRAHENTENRISIKO 26 KAPITALISIERUNGSRISIKO 26 ANLAGEN IN FESTVERZINSLICHEN WERTPAPIEREN 26 UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE 26 WÄHRUNGSRISIKO 27 POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE RISIKEN 27 RISIKO WECHSELSEITIGER HAFTUNG 27 RECHTLICHE UND STEUERLICHE RISIKEN 27 ANLAGEVERWALTERRISIKO 27 5. BESTEUERUNG 28 ALLGEMEINES 28 BESTEUERUNG IN IRLAND 28 GESELLSCHAFT: IN IRLAND ANSÄSSIG 28 STEMPELSTEUER AUF ANTEILE 29 ANTEILINHABER: STEUERN 29 ANTEILE, DIE VON EINEM ANERKANNTEN CLEARINGSYSTEM GEHALTEN WERDEN 29 KAPITALERWERBSTEUER 31 EUROPÄISCHE UNION – RICHTLINIE IM BEREICH DER BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN 32 6. ALLGEMEINES 33 WESENTLICHE VERTRÄGE 33 BEREITSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND EINSICHTNAHME IN DOKUMENTE 33 BERICHTE UND ABSCHLÜSSE 33 ANTEILSKAPITAL UND STIMMRECHT 33 VERSAMMLUNGEN 34 HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ 34 ANLAGE 1 35 DIE GEREGELTEN MÄRKTE ANLAGE 2 35 36 TECHNIKEN UND INSTRUMENTE – EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG 36 PENSIONSGESCHÄFTE, UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE UND WERTPAPIERLEIHVEREINBARUNGEN 36 WERTPAPIERE PER ERSCHEINEN 37 ANLAGE 3 38 WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN 38 ARGENTINIEN 38 CHILE 38 FINNLAND 38 FRANKREICH 40 HONGKONG 41 IRLAND 42 ITALIEN 42 LUXEMBURG 42 NORWEGEN 43 SCHWEDEN 51 SCHWEIZ 51 VEREINIGTES KÖNIGREICH 51 VEREINIGTE STAATEN 53 ANSCHRIFTENVERZEICHNIS 56 LÄNDERNACHTRAG DEUTSCHLAND 57 NACHTRAG 61 EINLEITUNG WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER Falls Sie Fragen zum Inhalt dieses Prospekts oder eines in diesem genannten Dokuments haben, sollten Sie ihren Wertpapiermakler, Bankmanager, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder anderen unabhängigen Finanzberater befragen. Dieser Prospekt ist nicht als Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung anzusehen. Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und mehreren Fonds, die jeweils ein separates Portfolio an Vermögenswerten darstellen (einzeln „ein Fonds“, zusammen „die Fonds“). Das Anteilskapital der Gesellschaft kann auch in verschiedene Klassen unterteilt werden, wobei eine oder mehrere Anteilsklassen (jeweils eine „Klasse“) einen Fonds darstellt/darstellen. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da die Fonds in einer breiten Palette kurzfristiger Instrumente von hoher Qualität anlegen. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten Betrag zurückerhält. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ dieses Dokuments aufgeführt. Zum Datum dieses Prospekts verfügt jeder der Fonds über ein Rating von Aaa-mf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s. Mit diesen Einstufungen soll nicht die zukünftige Performance des Fonds hinsichtlich Wertzuwachses, Volatilität des Nettoinventarwerts oder der Rendite bewertet werden. Die Gesellschaft wurde von der Central Bank als OGAW im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den nachstehend in diesem Prospekt definierten Bestimmungen. Die Zulassung der Gesellschaft stellt keine Billigung oder Garantie der Gesellschaft durch die Central Bank dar, und die Central Bank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Central Bank stellt keine Gewährleistung hinsichtlich der Entwicklung der Gesellschaft dar, und die Central Bank haftet nicht für die Entwicklung oder den Ausfall der Gesellschaft. Jeder Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Die Zulassung von Anteilen zur amtlichen Notierung und zum Handel im Main Securities Market („MSM“) der Irischen Wertpapierbörse stellt keine Gewährleistung oder Zusicherung der Irischen Wertpapierbörse hinsichtlich der Kompetenz der Stellen, die für einen börsennotierten Fonds Dienstleistungen erbringen, oder einer anderen mit einem börsennotierten Fonds verbundenen Partei, der Angemessenheit der im Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben oder der Eignung eines börsennotierten Fonds zur Anlage für einen anderen Zweck dar. Eine kurzfristige oder exzessive Anlage in die Fonds kann der Performance schaden, da dadurch Portfoliomanagementstrategien eventuell nicht mehr greifen und die Kosten ansteigen. Der Manager und/oder die Untervertriebsstellen können Anträge auf Zeichnung von Anteilen von Anlegern ablehnen, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie zu spekulativen oder exzessiven Anlagen in den Fonds oder in andere von der FIL-Gruppe gemanagte Fonds neigen oder deren Handel dazu geführt hat oder noch dazu führen könnte, dass die Portfoliomanagementstrategien nicht mehr greifen. Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot oder der Kauf der Anteile ist möglicherweise in bestimmten Hoheitsgebieten beschränkt. Niemand, der in einem solchen Hoheitsgebiet ein Exemplar dieses Prospekts oder des beigefügten Antragsformulars für den Anteilskauf erhält, darf diesen Prospekt bzw. dieses Antragsformular für den Anteilskauf so behandeln, als wenn es eine Einladung ihm gegenüber zur Zeichnung von Anteilen wäre, und er sollte dieses Antragsformular für den Anteilskauf nicht benutzen, es sei denn, dass ihm eine solche Einladung in dem betreffenden Hoheitsgebiet rechtmäßig gemacht werden könnte und dieses Antragsformular für den Anteilskauf rechtmäßig ohne Beachtung von Eintragungs- oder anderen rechtlichen Erfordernissen benutzt werden könnte. Dem entsprechend stellt dieser Prospekt kein Angebot und keine Aufforderung durch eine beliebige Person in einem Hoheitsgebiet dar, in dem dieses Angebot oder diese Aufforderung nicht rechtmäßig ist oder in dem die Person, die dieses Angebot oder diese Aufforderung macht, hierfür nicht qualifiziert ist, und an eine beliebige Person, der gegenüber dieses Angebot oder diese Aufforderung nicht rechtmäßig gemacht werden kann. Es obliegt den Personen, die gemäß diesem Prospekt Anteile beantragen möchten, sicherzustellen, dass sie alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen jedes in Frage kommenden Hoheitsgebiets kennen und beachten. Potenzielle Antragsteller auf Anteile sollten ferner gewährleisten, dass sie die rechtlichen Erfordernisse eines solchen Antrags und anwendbare Devisenbestimmungen und Steuern im jeweiligen Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder Domizils kennen. Insbesondere müssen Antragsteller bestätigen, dass sie keine US-Personen sind, soweit dies nicht vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie im Abschnitt „Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen“ in Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten“ angegeben. Anteilinhaber sind außerdem verpflichtet, der Gesellschaft und/oder dem Manager unverzüglich anzuzeigen, wenn sie US-Personen oder mit den USA verbundene Anleger (wie in diesem Prospekt beschrieben) werden, und die Gesellschaft kann die Anteile dieser Anteilinhaber nach ihrem eigenen Ermessen zurücknehmen oder anderweitig an Personen veräußern, die keine US-Personen sind. Antragsteller werden ferner auf den Abschnitt „Besteuerung“ sowie die anderen landesspezifischen Angaben in Anlage 3 dieses Prospekts verwiesen. Für irische Steuerzwecke sind alle Anleger, die per Zeichnung oder Übertragung erstmals Anteile erwerben, derzeit verpflichtet, eine irische Steuererklärung abzugeben. Antragsteller werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ dieses Prospekts verwiesen. 1 Anteile werden nur auf der Grundlage der im aktuellen Prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltenen Angaben angeboten. Die wesentlichen Anlegerinformationen enthalten Informationen über die einzelnen, in der Gesellschaft errichteten Anteilsklassen (zusammen nachstehend als die „wesentlichen Anlegerinformationen“ bezeichnet). Der Jahres- und der Halbjahresbericht der Gesellschaft und die Abschlüsse sind durch Bezugnahme einbezogen. Sie sind auf Wunsch bei der Gesellschaft, der Generalvertriebsstelle oder einer der Untervertriebsstellen erhältlich. Alle weiteren Angaben oder Behauptungen seitens eines Händlers, Verkäufers oder einer anderen Person sollten ignoriert werden, und niemand sollte sich daher auf diese stützen. Weder die Übermittlung dieses Prospekts noch das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von Anteilen stellt unter keinen Umständen eine Behauptung dar, dass die in diesem Prospekt gemachten Angaben zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Datum dieses Prospekts richtig sind. In diesem Prospekt gemachte Aussagen beruhen auf dem Recht und der Praxis, die derzeit in Irland in Kraft sind, und unterliegen Änderungen dieser Gesetze und dieser Praxis. Der Promoter der Gesellschaft ist FIL Investment Services (UK) Limited, deren eingetragene Adresse Oakhill House, 130 Tonbridge Road, Hildenborough, Kent, England, TN11 9DZ, lautet. FIL Investment Services (UK) Limited wird in Großbritannien von der Financial Conduct Authority beaufsichtigt und ist Teil der FIL-Gruppe. Anteilinhaber sind an die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft (einschließlich deren Änderungen) gebunden, und der vorliegende Prospekt ist diesen Dokumenten unterworfen. Vor Stellung eines Antrags auf Anteilszeichnung sollten dieser Prospekt, die relevanten wesentlichen Anlegerinformationen und alle anderen in diesem Prospekt genannten Dokumente vollständig gelesen werden. Dieser Prospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden, sofern diese Übersetzung eine direkte Übersetzung des englischen Wortlauts ist. Im Falle einer Widersprüchlichkeit oder Zweideutigkeit hinsichtlich der Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in einer übersetzten Fassung des englischen Prospekts, hat die Übersetzung des englischsprachigen Prospekts Vorrang, soweit (aber auch nur soweit) dies nach dem Recht des jeweiligen Hoheitsgebiets, in dem die Anteile verkauft werden, vorgeschrieben ist. Bei einer Klage, die auf einer Aussage in einem Prospekt beruht, der in einer anderen Sprache als der englischen gehalten ist, ist die Sprache des Prospekts, auf dem die Klage beruht, maßgeblich. 2 DEFINITIONEN In diesem Prospekt haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die nachstehend angegebene Bedeutung: „Abrechnungstag“ bedeutet den jeweiligen Geschäftstag für die Abrechnung von Rücknahmen und Zeichnungen unter Berücksichtigung der Rücknahmeschlusszeit und der Zeichnungsschlusszeit oder einen anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Tag; „Anerkanntes Clearingsystem“ bedeutet Bank One NA, Depositary and Clearing Centre, Clearstream Banking AG, Clearstream Banking SA, CREST, Depositary Trust Company of New York, Euroclear, National Securities Clearing System, Sicovam SA, SIS Sega Intersettle AG oder jedes andere System zur Abrechnung von Anteilen, das von den Irish Revenue Commissioners als anerkanntes Clearingsystem im Sinne von Teil 27, Kapitel 1A des Steuergesetzes festgelegt wird; „Anlageverwalter“ ist FIL Investments International (ehemals Fidelity Investments International); „Anteile“ bedeutet Anteile am Kapital der Gesellschaft und Anteil bedeutet einen dieser Anteile; „Anteilinhaber“ bedeutet eine Person, die als Inhaber von Anteilen der Gesellschaft eingetragen ist; „Antragsformular für den Anteilskauf“ bedeutet die Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und einem potenziellen Anleger für den Kauf von Anteilen; „Ausschüttende Flex-Anteile“ bedeutet Anteile an einem Teilfonds, bei denen (i) die anfallenden positiven Nettoerträge und Nettokapitalgewinne ausgeschüttet werden und (ii) gemäß der Satzung vom Manager anteilig zurückgenommen werden können, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist, um den Nettoinventarwert auf dem Niveau des Erstzeichnungspreises zu stabilisieren (wie in dem Abschnitt des Prospekts „Erwägungen zu negativen Erträgen und zu einem stabilen Nettoinventarwert“ im Einzelnen dargelegt); „Basiswährung“ bedeutet die Rechnungswährung eines Fonds wie in dem jeweiligen Nachtrag angegeben; „Bestimmungen“ bedeuten die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (Verordnung Nr. 352 von 2011) in der jeweils geltenden Fassung und alle von der Central Bank aufgrund der Bestimmungen erlassene Vorschriften; „CAD“ oder „kanadische Dollar“ bedeutet kanadische Dollar, die gesetzliche Währung Kanadas; „Central Bank“ bezeichnet die Central Bank of Ireland; „Datenschutzgesetzgebung“ der Data Protection Act von 1988 in seiner durch den Data Protection (Amendment) Act von 2003 geänderten Fassung; „Depotbank“ ist J.P. Morgan Bank (Ireland) plc, in den wesentlichen Anlegerinformationen „Depotbank“ genannt; „Die Irische Wertpapierbörse“ bedeutet The Irish Stock Exchange Limited; „Dienstleistungsgebühr“ bedeutet die zusätzliche Gebühr, die für bestimmte Klassen anfällt, wie in dem jeweiligen Nachtrag ggf. näher angegeben; „EU“ bedeutet die Europäische Union; „Euro“ bedeutet die zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem Vertrag über die Gründung der EU eingeführte Währung; „EWR“ bedeutet den Europäischen Wirtschaftsraum; „FIL-Gruppe“ bezeichnet FIL Limited, eine in Bermuda errichtete Gesellschaft, und/oder eine ihrer jeweiligen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften. Fidelity Worldwide Investment ist der Handelsname für das Finanzdienstleistungsgeschäft der FIL-Gruppe; „Fonds“ bedeutet The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund, und „Fonds“ bedeutet einen dieser Fonds; „GBP“ bedeutet Pfund Sterling, die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs; „Geldmarktinstrumente“ bezeichnet Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann; 3 „Generalvertriebsstelle“ ist FIL Distributors (ehemals Fidelity Investments Distributors); „Geregelter Markt“ bezeichnet die geregelten, anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Börsen und Märkte, auf denen die Gesellschaft anzulegen berechtigt ist. Eine Liste dieser Börsen und Märkte findet sich in Anlage 1; „Geschäftstag“ bedeutet einen Tag, an dem die Banken in London für normales Bankgeschäft geöffnet sind (ausgenommen Samstage und Sonntage) und der auch in der Währung, auf die die Fonds lauten, ein normaler Bankgeschäftstag ist, oder einen anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Tag; „Gesellschaft“ bedeutet Fidelity Institutional Liquidity Fund plc, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die in Irland im Sinne der Companies Acts von 1963 bis 2012 gegründet und gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 genehmigt wurde und den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (Verordnung Nr. 352 von 2011) unterliegt; „Gründungsurkunde“ bedeutet die Gründungsurkunde der Gesellschaft; „Handelszeiten“ bedeutet Handelszeiten Nachtrags angegeben; „In Irland ansässige Person“ bedeutet wie im Abschnitt „Handelszeiten“ des jeweiligen im Falle einer natürlichen Person eine Person, die für Steuerzwecke in Irland ansässig ist; im Falle eines Trust einen Trust, der für Steuerzwecke in Irland ansässig ist; im Falle einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die für Steuerzwecke in Irland ansässig ist. Eine natürliche Person wird für ein zwölfmonatiges Steuerjahr als in Irland ansässig betrachtet, wenn sie (1) sich in diesem zwölfmonatigen Steuerjahr mindestens 183 Tage in Irland aufhält oder (2) sich in zwei aufeinander folgenden Steuerjahren dort mindestens 280 Tage aufhält, sofern sie in beiden Zwölfmonatszeiträumen jeweils mindestens 31 Tage in Irland ansässig ist. Für die Berechnung der Aufenthaltstage hat eine natürliche Person ihren Aufenthalt in Irland, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt des Tages in Irland befand. Diese neue Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (vorher hatte eine natürliche Person für die Berechnung der Aufenthaltstage ihren Aufenthalt dann in Irland, wenn sie sich am Ende des Tages (Mitternacht) in Irland befand). Ein Trust ist im Allgemeinen in Irland ansässig, wenn der Treuhänder oder (bei mehreren Treuhändern) die Mehrheit der Treuhänder in Irland ansässig ist. Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung und Kontrolle sich in Irland befindet, ist unabhängig vom Ort ihrer Gründung in Irland ansässig. Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung und Kontrolle sich nicht in Irland befindet, die jedoch in Irland gegründet wurde, ist in Irland ansässig, es sei denn: die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft betreiben ein Gewerbe in Irland, und entweder die Gesellschaft wird letztlich von Personen kontrolliert, die in EU-Mitgliedstaaten oder in Ländern ansässig sind, mit denen Irland ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft sind börsennotierte Unternehmen an einer anerkannten Börse in der EU oder in dem Vertragsland eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland; oder die Gesellschaft wird gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und einem anderen Land als nicht in Irland ansässig betrachtet. Es wird darauf hingewiesen, dass es in bestimmten Fällen schwierig sein kann, zu bestimmen, wo eine Gesellschaft für Steuerzwecke ansässig ist, und potenzielle Anleger werden auf die spezifischen rechtlichen Bestimmungen in Section 23A des Steuergesetzes hingewiesen. „Irland“ bedeutet die Republik Irland; 4 „Kurzfristiger Geldmarktfonds“ bedeutet kurzfristiger Geldmarktfonds gemäß der Definition der „Guidelines on a common definition of European money market funds“ vom 19. Mai 2010 der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) und der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank; „Manager“ ist FIL Fund Management (Ireland) Limited oder jeder andere von der Gesellschaft ernannte Manager; „Mit den USA verbundener Anleger“ bedeutet einen Anleger, an dem eine US-Person mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder Eigentumsrechte oder materiellen Eigentumsansprüche hält, gemäß Section 958 des US Code als Eigentümer solcher Rechte oder Ansprüche angesehen wird oder die Möglichkeit hat, solche Rechte oder Ansprüche zu erwerben. „Nachtrag“ bedeutet einen Nachtrag zu diesem Prospekt, der bestimmte Informationen über einen Fonds oder eine Klasse enthält; „Nettoinventarwert“ bedeutet den Nettoinventarwert der Gesellschaft bzw. eines Fonds bzw. einer Klasse, der, wie in diesem Prospekt beschrieben, berechnet wird; „Nettoinventarwert je Anteil“ bedeutet für jede Klasse den Nettoinventarwert, geteilt durch die Anzahl der umlaufenden Anteile dieser Klasse; „OECD“ bedeutet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung; „OGAW“ bedeutet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäß den Bestimmungen errichtet ist; „OGAW-Richtlinie“ bedeutet die Richtlinie Nr. 2009/65/EG in der jeweils geänderten, konsolidierten oder ersetzten Fassung; „Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland“ bedeutet im Falle einer natürlichen Person eine Person, die für Steuerzwecke ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat; im Falle eines Trust einen Trust, der für Steuerzwecke seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat. Eine natürliche Person wird in einem bestimmten Steuerjahr als Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland betrachtet, wenn sie in den drei vorherigen Steuerjahren in Irland ansässig gewesen ist (d.h. sie hat dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Beginn des vierten Steuerjahres). Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland, bis sie drei aufeinander folgende Steuerjahre lang nicht in Irland ansässig war. Folglich behält eine natürliche Person, die im Steuerjahr vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 in Irland ansässig ist, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und in diesem Steuerjahr Irland verlässt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland bis zum Ende des Steuerjahres vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014. Die Konzeption des gewöhnlichen Aufenthalts eines Trusts ist etwas unklar und bezieht sich auf dessen Steueransässigkeit. „Prospekt“ bedeutet den aktuellen Prospekt der Gesellschaft und alle Nachträge dazu, die Bestandteil des Prospekts sind und in Verbindung damit gelesen werden sollten; „Relevante Erklärung“ bedeutet die Erklärung in Bezug auf die Anteilinhaber wie in Schedule 2B des Steuergesetzes ausgeführt; „Relevante Periode“ ist ein Zeitraum von acht Jahren ab Kauf eines Anteils durch einen Anteilinhaber sowie jeder weitere Achtjahreszeitraum, der unmittelbar nach dem Ende der vorangehenden relevanten Periode beginnt; „Rücknahmeschlusszeit“ bedeutet die Schlusszeit für den Empfang von Rücknahmebegehren an jedem Rücknahmetag zur gleichtägigen Abrechnung, wie im Abschnitt „Handelszeiten“ des jeweiligen Nachtrags angegeben; „Rücknahmetag“ bedeutet jeden Geschäftstag; „Satzung“ bedeutet die Satzung der Gesellschaft; „Serie“ bedeutet eine Klasse, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentiert, die mit den im Abschnitt „Anteilsklassen“ des jeweiligen Nachtrags näher angegebenen Stimmrechten ausgestattet sind; 5 „Steuerbefreiter irischer Anleger“ bezeichnet einen Pensionsplan, der ein steuerbefreiter anerkannter Plan im Sinne von Section 774 des Steuergesetzes ist, oder einen Altersrentenvertrag oder einen Trust, auf die Section 784 oder 785 des Steuergesetzes anzuwenden sind; eine Gesellschaft, die im Sinne von Section 706 des Steuergesetzes im Lebensversicherungsgeschäft tätig ist; einen Anlageorganismus im Sinne von Section 739B(1) des Steuergesetzes; einen besonderen Anlageplan im Sinne von Section 737 des Steuergesetzes; einen Investmentfonds (Unit Trust), auf den Section 731(5)(a) des Steuergesetzes anzuwenden ist; eine gemeinnützige Einrichtung, die eine Person nach Section 739D(6)(f)(i) des Steuergesetzes ist; eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft des Steuergesetzes; eine qualifizierte Managementgesellschaft im Sinne von Section 784(1)(a) des Steuergesetzes, sofern es sich bei den gehaltenen Anteilen um Vermögen eines genehmigten Pensionsfonds oder eines genehmigten Mindestpensionsfonds handelt; den Verwalter eines privaten Rentensparkontos („PRSA“), der im Namen einer gemäß Section 787l des Steuergesetzes von der Einkommen- und Kapitalertragsteuer befreiten Person handelt, deren Anteile Vermögen eines PRSA-Rentensparkontos sind; eine Kreditgenossenschaft im Sinne von Section 2 des Credit Union Act von 1997; die National Pensions Reserve Fund Commission (Kommission des irischen Nationalen Fonds für Pensionsrücklagen); die National Asset Management Agency; ein Unternehmen, das im Sinne von Section 110(2) des Steuergesetzes in Bezug auf von der Gesellschaft erhaltene Zahlungen körperschaftsteuerpflichtig ist; ein Unternehmen, das im Sinne von Section 739G(2) des Steuergesetzes in Bezug auf von der Gesellschaft erhaltene Zahlungen körperschaftsteuerpflichtig ist und eine diesbezügliche Erklärung abgegeben und der Gesellschaft seine Steuerreferenznummer mitgeteilt hat; eine andere Person, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der es nach den Steuergesetzen oder entsprechend der Praxis oder durch eine Genehmigung der Revenue Commissioners gestattet ist, Eigentümer von eigenen Anteilen zu sein, ohne dass dadurch eine Steuerschuld bei der Gesellschaft entsteht oder mit der Gesellschaft verbundene Steuerbefreiungen gefährdet werden, wodurch eine Steuerpflicht für die Gesellschaft entsteht; im Sinne von Section 739B unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechende schriftliche Relevante Erklärung gemäß Anhang 2B des Steuergesetzes abgegeben hat; „Steuergesetz“ bezeichnet das irische Steuerkonsolidierungsgesetz von 1997 in seiner jeweils gültigen Fassung (Taxes Consolidation Act, 1997); „SWIFT“ bedeutet die Society for World Interbank Financial Telecommunications (internationales Datenfernübertragungsnetz für Auslandszahlungen); „Thesaurierende Anteile“ bedeutet Anteile eines Fonds, bei denen die anfallenden Nettoerträge und Nettokapitalgewinne kapitalisiert werden; „Thesaurierende Klasse“ bedeutet eine Anteilsklasse eines Fonds, bei denen die anfallenden Nettoerträge und Nettokapitalgewinne kapitalisiert werden; „Untervertriebsstellen“ bezeichnet alle Gesellschaften, die von der Generalvertriebsstelle zu Untervertriebsstellen der Gesellschaft bestellt werden; 6 „USA“ bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Einzelstaaten und des District of Columbia), ihre Territorien, Besitzungen und alle anderen Gebiete unter ihrer Oberhoheit. „USD“ bedeutet Dollar der Vereinigten Staaten, die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika; „US-Person“ bedeutet, soweit vom Verwaltungsrat nicht anders bestimmt, eine in den USA ansässige Person, einen Staatsbürger der USA, eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder andere Rechtsperson, die in oder nach dem Recht der USA errichtet oder organisiert ist, ein Nachlass- oder Treuhandvermögen, das für die Zwecke der Einkommenssteuer als in den USA ansässig behandelt wird, oder jede Person, die unter die Definition der Bezeichnung „US-Person“ nach Regulation S des US-Wertpapiergesetzes von 1933 in der jeweiligen Fassung (das „Wertpapiergesetz“) fällt, i) d.h. jede in den USA ansässige natürliche Person; (ii) jede Personengesellschaft oder Körperschaft, die gemäß den Gesetzen der USA besteht oder errichtet wurde; (iii) jede Vermögensmasse, deren Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist; (iv) jedes Treuhandvermögen, bei dem ein Treuhänder eine US-Person ist; (v) jede Agentur oder Niederlassung eines ausländischen Organismus, deren Standort in den USA ist; (vi) jedes von einem Händler oder sonstigen Fiduziar, der in den USA besteht oder errichtet wurde oder (falls es sich um eine natürliche Person handelt) ansässig ist, zugunsten oder für Rechnung einer US-Person gehaltene Konto, für das dessen Inhaber keine Verwaltungsvollmacht erteilt hat (non-discretionary account), oder jedes ähnliche Konto (außer Vermögensmasse oder Treuhandvermögen); (vii) jedes von einem Händler oder sonstigen Treuhänder, der in den USA besteht oder errichtet wurde oder (falls es sich um eine natürliche Person handelt) ansässig ist, zugunsten oder für Rechnung einer US-Person gehaltene Konto, für das dessen Inhaber eine Verwaltungsvollmacht erteilt hat (discretionary account), oder jedes ähnliche Konto (außer Vermögensmasse oder Treuhandvermögen); und jede Personengesellschaft oder Körperschaft, die (A) nach ausländischem Recht besteht oder errichtet wurde und (B) von einer US-Person vornehmlich zum Zweck der Anlage in nicht nach dem Wertpapiergesetz registrierte Wertpapiere gegründet wurde, es sei denn, sie wurde von „zugelassenen Anlegern“ (im Sinne von Vorschrift 501 des Wertpapiergesetzes) gegründet oder errichtet, bei denen es sich nicht um eine natürliche Person, einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen handelt; „Vereinigtes Königreich“ bedeutet das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland; „Vermittler“ bedeutet eine Person, deren Geschäft darin besteht oder einschließt, Zahlungen Anlageorganismus für andere Personen entgegenzunehmen; oder die Anteile an einem Anlageorganismus für andere Personen hält; aus einem „Verwaltungsrat“ bedeutet den jeweiligen Verwaltungsrat der Gesellschaft und jeden ordnungsgemäß gebildeten Ausschuss des Verwaltungsrats; „Wertpapiere“ bedeutet (i) Aktien von Unternehmen und sonstige aktienäquivalente Wertpapiere von Unternehmen, (ii) Anleihen und andere Arten verbriefter Verbindlichkeiten und (iii) sonstige marktfähige Wertpapiere, die mit dem Recht verbunden sind, diese Wertpapiere per Zeichnung oder Umtausch zu erwerben, ausschließlich Techniken und Instrumente, die für die Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung eingesetzt werden und die in den Bestimmungen aufgeführten Kriterien erfüllen; „Zahlstelle“ bezeichnet eine oder mehrere von der Gesellschaft und/oder vom Manager in bestimmten Hoheitsgebieten bestellte Zahlstelle(n); „Zeichneranteile“ bedeutet das anfängliche Grundkapital von 30.000 Anteilen ohne Nennwert, die für den Gegenwert von Euro 38.092,14 gezeichnet wurden; „Zeichnungsschlusszeit“ bedeutet die Schlusszeit für Zeichnungen an einem Zeichnungstag, ab dem Anteile an einem Abrechnungstag verzinst werden, wie im Abschnitt „Handelszeiten“ des jeweiligen Nachtrags angegeben; „Zeichnungstag“ bedeutet jeden Geschäftstag. VERWEISE Verweise auf Gesetze, Rechtsvorschriften und Verordnungen sowie auf Artikel und Paragraphen von Gesetzen, Rechtsvorschriften oder Verordnungen schließen Verweise auf jeweils geltende Ergänzungen, Änderungen, Wiederinkraftsetzungen, Neufassungen oder Ersetzungen derselben ein. Wörter im Singular umfassen auch den Plural und umgekehrt. 7 1. DIE GESELLSCHAFT ALLGEMEINES Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach dem Recht Irlands als Aktiengesellschaft nach den Companies Acts von 1963 bis 2012 organisiert ist. Sie wurde am 29. Juni 1995 unter der Eintragungsnummer 235175 gegründet und am 6. Juli 1995 von der Central Bank unter der Bezeichnung Investmentgesellschaft genehmigt. Am 30. Juli 1998 wurde sie von der Central Bank nach den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den Bestimmungen. Der Gegenstand der Gesellschaft ist, wie in Abschnitt 2 ihrer Gründungsurkunde angegeben, die gemeinsame Anlage von Kapital, das aus der Öffentlichkeit beschafft worden ist, in Wertpapieren und/oder den in Bestimmung 45 der Bestimmungen genannten anderen liquiden Finanzwerten auf der Grundlage der Risikostreuung. Die Gesellschaft ist in der Form eines Umbrella-Fonds organisiert. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft gesonderte Klassen anbieten kann, von denen jede Beteiligungen an einem Fonds darstellen, der aus einem gesonderten Bestand von Anlagen besteht. Innerhalb jedes Fonds kann die Gesellschaft thesaurierende Anteile und ausschüttende Flex-Anteile ausgeben, die Beteiligungen am selben gesonderten Bestand von Anlagen darstellen. Ausschüttende Flex-Anteile können in zwei Serien ausgegeben werden. Dieser Prospekt wird zusammen mit einem oder mehreren Nachträgen herausgegeben, die jeweils Informationen über einen bestimmten Fonds enthalten. Informationen zu bestimmten Klassen können in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds oder in getrennten Nachträgen für die jeweilige Klasse enthalten sein. Jeder Nachtrag ist Bestandteil dieses Prospekts und sollte in Verbindung damit gelesen werden. Soweit zwischen diesem Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag Widersprüche bestehen, ist der jeweilige Nachtrag maßgebend. Derzeit besteht die Gesellschaft aus vier Fonds: The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund. Die Anteile dieser Fonds lauten auf Euro, Pfund Sterling, US-Dollar bzw. kanadische Dollar. Jeder Fonds besteht aus einem bestimmten Portfolio von Anlagen und legt in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwerts und der Liquidität in Verbindung mit der Erzielung einer Rendite für Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen an. Jeder Fonds bietet sowohl thesaurierende Anteile als auch ausschüttende Flex-Anteile an. Thesaurierende Anteile Zusätzlich zu den nachstehend im Abschnitt „Informationen für Anleger in den STANLIB-Klassen“ können thesaurierende Anteile in den Klassen A, B und D des The Euro Fund, des The Sterling Fund und des The United States Dollar Fund ausgegeben werden. Im The Canadian Dollar Fund können thesaurierende Anteile der Klasse A ausgegeben werden. Ausschüttende Flex-Anteile Im The Euro Fund, The Sterling Fund und The Canadian Dollar Fund können ausschüttende Flex-Anteile in den Klassen A, B und F ausgegeben werden. Im The United States Dollar Fund können ausschüttende Flex-Anteile in den Klassen A, B, C und F ausgegeben werden. Ausschüttende Flex-Anteile werden in zwei Serien ausgegeben. Serie 1 umfasst Anteile, die in vollem Umfang stimmberechtigt sind. Serie 2 umfasst Anteile mit eingeschränkten Stimmrechten bei Abstimmungen über Beschlüsse, die sich auf die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft beziehen. Weitere Einzelheiten zu den Klassen werden in dem Nachtrag des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Klasse dargelegt. Die Mindesterstzeichnung für jede Klasse der Gesellschaft beträgt 100.000 in der Rechnungswährung der betreffenden Klasse, in der die Anlage getätigt wird (z.B. USD 100.000 für auf USD lautende Anteile usw.) und die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt 10.000 in der Rechnungswährung der betreffenden Klasse. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem eigenen Ermessen Zeichnungen über geringere Beträge annehmen, wie in dem jeweiligen Nachtrag zum Prospekt dargelegt. Zum Datum der Drucklegung dieses Prospekts beträgt der Höchstbetrag, der der Gesellschaft vom Manager in Rechnung gestellt werden darf, 0,25 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Daraus muss der Manager alle an den Anlageverwalter, die Depotbank und andere Stellen, die für die Gesellschaft Dienstleistungen erbringen, zahlbaren Honorare begleichen. Es wird kein Ausgabeaufschlag erhoben. Die Gesellschaft und die Anteilinhaber sind, sofern sie nicht in Irland ansässig sind und nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben und gegenüber der Gesellschaft hierüber eine Erklärung abgegeben haben und die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht mehr richtig sind, von irischer Einkommen-, Körperschafts-, Kapitalgewinn- und, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen, Kapitalverkehrsteuer befreit. Weitere Einzelheiten sind im Abschnitt „Besteuerung“ in diesem Prospekt und in Anlage 3 dieses Prospekts dargelegt. Mit der vorherigen Zustimmung der Central Bank kann die Gesellschaft gelegentlich einen zusätzlichen Fonds oder zusätzliche Fonds schaffen. In diesem Fall müssen die Anlagepolitik und -ziele dieses Fonds oder dieser Fonds in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds zusammen mit Angaben über den Erstzeichnungspreis für jeden Anteil und anderen Angaben, die der Verwaltungsrat für angebracht hält oder die die Central Bank verlangt, dargelegt werden. Jeder Nachtrag zu einem Fonds bildet einen Teil dieses Prospekts und sollte in Verbindung hiermit gelesen werden. Informationen Für Anleger in den STANLIB-Klassen Spezifische Informationen zu den Klassen STANLIB Euro Short Term Money Market, STANLIB GBP Short Term Money Market und STANLIB USD Short Term Money Market werden in dem Nachtrag zu der betreffenden Klasse dargelegt. Diese Klassen werden ausschließlich von STANLIB vertrieben. 8 ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK Das spezifische Anlageziel und die spezifische Anlagepolitik der einzelnen Fonds der Gesellschaft werden in dem betreffenden Nachtrag zu diesem Prospekt dargelegt. Sind die Anteile eines bestimmten Fonds an der Irischen Wertpapierbörse notiert, werden die Verwaltungsratsmitglieder sicherstellen, dass an dem Anlageziel und der Anlagepolitik eines Fonds, sofern keine unvorhergesehenen Umstände eintreten, während eines Zeitraums von drei Jahren nach Zulassung der Anteile des betreffenden Fonds am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse festgehalten wird. Jede Änderung des Anlageziels und jede wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Fonds unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung aller Anteilinhaber des betreffenden Fonds oder der Genehmigung durch einen ordentlichen Beschluss, der bei einer ordnungsgemäß einberufenen oder abgehaltenen Hauptversammlung des betreffenden Fonds gefasst wird. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und der Anlagepolitik eines Fonds auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses bei einer Hauptversammlung wird dies den Anteilinhabern des betreffenden Fonds von der Gesellschaft mit angemessener Frist angekündigt. Damit soll Anteilinhabern, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, ihre Anteile vor Einführung der Änderungen zurückzugeben. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Jeder Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten Märkten kaufen. Risiko- und Ertragsprofil der Fonds Es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Fonds mit einem geringeren Anlagerisiko verbunden sind, da sie in ein breites Spektrum von kurzfristigen Wertpapieren mit hoher Bonität investieren. Alle Anlagen unterliegen jedoch einem Kredit- und Kontrahentenrisiko, weisen ein begrenztes Potenzial für Kapitalzuwachs auf und bieten in der Regel geringere Erträge als Anlagen in mittel- oder langfristigen Wertpapieren. Außerdem kann die Entwicklung der Gesellschaft, wie im Abschnitt „Hauptrisiken“ ausführlicher erläutert, durch Veränderungen der Wirtschafts- und Absatzlage sowie der rechtlichen, aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen berührt werden, und ein Fonds kann in Anlagen engagiert sein, die bei ungünstigen Marktbedingungen Renditen von null oder unter null erzielen. Die Gesellschaft wird unabhängig von der Höhe ihrer Rentabilität für die Zahlung ihrer Gebühren und Aufwendungen verantwortlich sein. ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN Gemäß den Bestimmungen unterliegt ein OGAW den folgenden Anlagebeschränkungen, die in diesem Prospekt zu Informationszwecken angegeben sind. Wie erwähnt wurde jeder Fonds als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Daher entspricht diese Anlage der Fonds den „Guidelines on a common definition of European money market funds“ der ESMA vom 19. Mai 2010 und der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank. Wenn die Bestimmungen während der Dauer der Gesellschaft geändert werden, können die Anlagebeschränkungen geändert werden, um diese Änderungen zu berücksichtigen, und die Anteilinhaber werden im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht des betreffenden Fonds von diesen Änderungen unterrichtet. Zulässige Anlagen Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf: 1.1 Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in den OGAW-Bekanntmachungen vorgeschrieben, die entweder zur amtlichen Notierung an einer Börse eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zugelassen sind oder an einem Markt gehandelt werden, der geregelt ist, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist und der anerkannt und der Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zugänglich ist. 1.2 Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse oder einem sonstigen Markt (siehe vorstehende Erläuterung) innerhalb eines Jahres zur amtlichen Notierung zugelassen werden. 1.3 Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Mitteilungen, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden. 1.4 Anteile von OGAW. 1.5 Anteile von Nicht-OGAW laut Durchführungshinweis 2/03 der Central Bank. 1.6 Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne der OGAW-Mitteilungen. 1.7 Derivative Finanzinstrumente im Sinne der OGAW-Mitteilungen. Anlagebeschränkungen 2.1 2.2 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die nicht in den Absätzen 1.1 – 1.7 genannt werden. Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb eines Jahres an einer Börse oder einem anderen Markt (siehe Absatz 1.1) zur amtlichen Notierung zugelassen werden. Diese Beschränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in US-Wertpapieren, die als Rule-144A-Wertpapiere bekannt sind, unter der Voraussetzung, dass: - die Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe bei der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde registriert werden; und - die Wertpapiere nicht illiquide sind, das heißt, dass sie von dem OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis, oder ungefähr zu dem Preis, mit dem sie von dem OGAW bewertet werden, realisiert werden können. 9 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die von demselben Emittenten ausgegeben sind. Wenn ein OGAW mehr als 5 Prozent seines Nettoinventarwerts in den Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten anlegt, darf der Gesamtbetrag dieser Anlagen 40 Prozent des Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen. Die in Absatz 2.3 genannte Obergrenze von 10 Prozent erhöht sich bei Schuldverschreibungen auf höchstens 25 Prozent, wenn sie von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein OGAW mehr als 5 Prozent seines Nettovermögens in Schuldverschreibungen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der Gesamtwert dieser Anlagen 80 Prozent des Wertes des Nettovermögens des OGAW nicht überschreiten. Anlagen in derartigen Schuldverschreibungen erfordern die vorherige Zustimmung der Central Bank. Die in Absatz 2.3 genannte Obergrenze von 10 Prozent erhöht sich auf 35 Prozent, wenn die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden. Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2.3 vorgesehenen Anlagegrenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Ein OGAW darf nicht mehr als 20 Prozent des Nettovermögens als Einlage bei einem einzigen Kreditinstitut halten. Als zusätzliche Liquidität gehaltene Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen höchstens 10 Prozent des Nettovermögens ausmachen, wenn das Kreditinstitut nicht in einem Mitgliedstaat des EWR (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassen ist, das Kreditinstitut nicht in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR angehört) des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassen ist, oder das Kreditinstitut nicht auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen ist. Diese Beschränkung kann bei Einlagen beim Treuhänder/bei der Depotbank auf 20 Prozent erhöht werden. Das Ausfallrisiko eines OGAW bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 5 Prozent des Nettovermögens nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 10 Prozent bei Kreditinstituten, die im EWR, in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR angehört) des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz oder auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen sind. Ungeachtet der Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 dürfen bei ein und demselben Emittenten höchstens 20 Prozent des Nettovermögens in einer Kombination aus: von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder von dieser Einrichtung erworbenen Engagements in OTC-Derivaten investiert werden. Die in den Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher darf das Engagement in ein und dieselbe Einrichtung nicht 35 Prozent des Nettovermögens übersteigen. Konzerngesellschaften sind für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein einziger Emittent anzusehen. Es ist jedoch gestattet, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen 20 Prozent des Nettovermögens erreichen. Die Central Bank kann es einem OGAW gestatten, bis zu 100 Prozent des Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften oder einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sofern sie sich vergewissert hat, dass der Schutz der Anteilinhaber demjenigen von Anteilinhaber in OGAW unter Beachtung der in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 angegebenen Obergrenzen entspricht. Die jeweiligen Emittenten können der folgenden Liste entstammen: OECD-Staaten (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind) Regierung von Brasilien (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind) Regierung von Indien (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind) Regierung von Singapur Europäische Investitionsbank Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung Internationale Finanzkorporation Internationaler Währungsfonds Euratom Asiatische Entwicklungsbank Europäische Zentralbank Europarat Eurofima Afrikanische Entwicklungsbank Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Die Weltbank) Interamerikanische Entwicklungsbank Europäische Union Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac) Federal National Mortgage Association (Fannie Mae) Government National Mortgage Association (Ginne Mae) Federal Home Loan Bank 10 Federal Farm Credit Bank Student Loan Marketing Association (Sallie Mae) Tennessee Valley Authority Straight-A Funding LLC Export-Import Bank Der OGAW muss Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens 6 verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere pro Emission 30 Prozent des Nettovermögens des OGAW nicht überschreiten dürfen. Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“) 3.1 3.2 3.3 3.4 Ein OGAW darf ingesamt nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in anderen OGA anlegen. Die Anlage in anderen OGA ist nur gestattet, wenn diese OGA kurzfristige Geldmarktfonds sind. Erwirbt ein OGAW Anteile eines anderen OGA, der von der Managementgesellschaft des OGAW oder einer anderen Gesellschaft, die mit der Managementgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, direkt oder durch Delegation verwaltet wird, so dürfen die Managementgesellschaft oder andere Gesellschaft für die Zeichnung, den Umtausch oder den Rückkauf von Anteilen dieses anderen OGA keine Gebühren in Zusammenhang mit der Anlage des OGAW berechnen. Wenn der Manager/Anlageverwalter/Anlageberater des OGAW aufgrund einer Anlage in den Anteilen eines anderen OGA eine Provision erhält (einschließlich einer nachgelassenen Provision), muss diese Provision in das Vermögen des OGAW gezahlt werden. Allgemeine Bestimmungen 4.1 4.2 Eine Investmentgesellschaft oder eine Managementgesellschaft, die in Zusammenhang mit allen von ihr verwalteten OGA handelt, darf keine Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben. Ein OGAW darf höchstens erwerben: (1) 10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten, (2) 10 Prozent der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten, (3) 25 Prozent der Anteile ein und desselben OGA, (4) 10 Prozent der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten. HINWEIS: Die in (2), (3) und (4) vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht berechnen lässt. 4.3 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 Die Absätze 4.1 und 4.2 sind nicht anzuwenden auf: (1) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften begeben oder garantiert werden, (2) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden, (3) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben werden, (4) Anteile, die ein OGAW am Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Absätzen 2.3 bis 2.11, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4 und 4.6 festgelegten Grenzen nicht überschreitet und dass bei Überschreitung dieser Grenzen die nachstehenden Absätze 4.5 und 4.6 befolgt werden, und (5) Die von einer Investmentgesellschaft oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anteile am Kapital von Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich in deren Namen bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der Anteilseigner ausüben. Ein OGAW braucht die hier vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einzuhalten. Die Central Bank kann es neu zugelassenen OGAW während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung gestatten, von den Bestimmungen in den Absätzen 2.3 bis 2.12 abzuweichen, sofern sie auf die Einhaltung des Grundsatzes der Risikostreuung achten. Werden die in diesem Kapitel genannten Grenzen von einem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte überschritten, so hat er bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber anzustreben. Weder Investmentgesellschaften noch für die Rechnung von Investmentfonds handelnde Verwaltungsgesellschaften oder Treuhänder oder Verwaltungsgesellschaften von Common Contractual Funds dürfen Leerverkäufe tätigen in: Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen von OGA oder Derivativen Finanzinstrumenten. Ein OGAW darf ergänzend liquide Mittel halten. 11 KREDITAUFNAHMEN Ein Fonds darf keine Kredite aufnehmen, die insgesamt 10 Prozent des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, wobei derartige Kreditaufnahmen nur auf vorübergehender Basis erfolgen dürfen. Ein Fonds darf Fremdwährungen durch ein Back-to-Back-Darlehen erwerben. Die auf diese Weise beschaffte Fremdwährung wird für die Zwecke der vorstehenden Kreditbeschränkung nicht als Kreditaufnahme klassifiziert, sofern die ausgleichende Einlage dem Wert des offenen Fremdwährungsdarlehens entspricht oder ihn übersteigt. Falls die ausgleichende Einlage nicht in der Basiswährung geführt wird, können Änderungen der Wechselkurse oder der Zinssätze zwischen der Basiswährung und der ausgleichenden Einlage zu einem Verlust oder Gewinn für den Fonds führen. 12 2. DIE ANTEILE ZEICHNUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN Eröffnung eines Anteilinhaberkontos Vor der Vornahme einer Zeichnung muss ein potenzieller Anleger ein Anteilinhaberkonto bei der Gesellschaft eröffnen. Der Manager muss alle anwendbaren Dokumente, die vom Verwaltungsrat verlangt werden (einschließlich eines ausgefüllten Antragsformulars), und die Dokumente, die zur Erfüllung der Pflichten des Verwaltungsrats in Bezug auf Gesetze und/oder -Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die für die Gesellschaft gelegentlich zur Anwendung kommen, erhalten haben. Der Manager kann nach eigenem Ermessen Faxkopien eines ausgefüllten Antragsformulars für eine Erstzeichnung von Anteilen akzeptieren, sofern der Anleger das Antragsformular im Original und alle dazugehörigen Dokumente im Zusammenhang mit Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unverzüglich an den Manager sendet. Weder die Gesellschaft noch der Manager wird Rücknahmezahlungen an den Anleger leisten, bevor die Gesellschaft oder der Manager ein ausgefülltes Antragsformular im Original und alle dazugehörigen Dokumente erhalten hat. Wenn der Verwaltungsrat der Annahme eines potenziellen Anlegers zustimmt, wird innerhalb von 24 Stunden nach ordnungsgemäßem Erhalt aller erforderlichen Dokumente ein Anteilinhaberkonto aktiviert. Spätere Änderungen an den eingetragenen Angaben und/oder Zahlungsanweisungen eines Anlegers dürfen nur nach Erhalt der vom Verwaltungsrat verlangten Originaldokumente vorgenommen werden. Potenzielle Anteilinhaber müssen auf dem Antragsformular angeben, dass sie mit den Anlagebedingungen der Gesellschaft einverstanden sind und die relevanten wesentlichen Anlegerinformationen gelesen und verstanden haben, bevor der Manager ein Anteilinhaberkonto für sie eröffnet. Vornahme einer Zeichnung Anteile können von qualifizierten Anlegern an jedem Zeichnungstag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil gekauft werden. Zeichnungen müssen bis spätestens zur Zeichnungsschlusszeit (vgl. nachstehend) vorgenommen werden. Zeichnungen, die nach der Eröffnung eines Anteilinhaberkontos vorgenommen werden, können wie folgt vorgenommen werden: (i) (ii) (iii) (iv) (v) über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich einverstanden erklärt, die Plattform gemäß den Bestimmungen und Bedingungen auf der Website des Managers und anderen gelegentlich dem Anleger mitgeteilten Bedingungen zu nutzen; oder durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt; oder telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen anzunehmen und auszuführen; oder schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen, oder auf andere Weise, wie dies der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, mit vorheriger Genehmigung der Central Bank und wie im Prospekt veröffentlicht. Bestehende Anteilinhaber, die Zeichnungen telefonisch, per SWIFT-Datentransfer oder unter Verwendung der Plattform vornehmen möchten und bislang noch keine schriftlichen Bedingungen mit der Gesellschaft oder ggf. dem Manager vereinbart haben, sollten sich für weitere Einzelheiten an den Manager wenden. Der Zeichnungspreis je Anteil und ggf. die Mindesterstzeichnung, der Mindestanteilsbestand und die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse werden in dem Nachtrag für den betreffenden Fonds bzw. die betreffende Klasse angegeben. Zeichnungsschlusszeiten Die Zeichnungsschlusszeiten für jeden Fonds sind im Abschnitt „Handelszeiten“ in dem jeweiligen Nachtrag zu diesem Prospekt angegeben. Die Anteile müssen zu ihrem letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil gekauft werden. Gegebenenfalls werden Anteilsbruchteile von nicht weniger als einem Hundertstel eines Anteils ausgegeben. Es liegt im Ermessen des Managers, der Generalvertriebsstelle und/oder der Untervertriebsstellen, die Anzahl der Zeichnungen (oder Anträge auf Umschichtung von Anteilen einer Klasse in Anteile einer anderen Klasse) je Anteilinhaber je Tag zu begrenzen und einen Antrag ganz oder teilweise abzulehnen, in welchem Falle Antragsgelder oder der Rest davon auf Gefahr des Antragstellers an diesen zurückerstattet werden. Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts für Handelszwecke ausgesetzt ist, darf kein Anteil zugeteilt oder ausgegeben werden. Dies gilt nicht für solche Anteile, für die Anträge vorher eingegangen und von der oder für die Gesellschaft angenommen worden sind. Abrechnung Die Abrechnung ist mit Wert zum Abrechnungstag durch elektronische Überweisung auf das im Antragsformular für den Anteilskauf aufgeführte Bankkonto vorzunehmen. Es obliegt den Anlegern, die Zahlung für Kaufaufträge unverzüglich mit eindeutiger Kundenidentifikation zu übermitteln. Anleger tragen ihre eigenen Bankgebühren einschließlich etwaiger Anhebungen von Gebühren oder Provisionen. Der auf dem Bankkonto des Fonds eingehende Betrag muss gleich dem Zeichnungsbetrag sein. Eine Abrechnung von Anteilen durch einen Dritten im Auftrage eines Anteilinhabers ist nicht zulässig. 13 Verspätete Abrechnung und Nichtabrechnung Die Kosten verspäteter Abrechnung sind vom Anleger zu tragen. Dieser Betrag entspricht den dem betreffenden Fonds entstehenden Kosten der Kreditaufnahme zuzüglich – im Ermessen des Verwaltungsrates – (i) eines Aufgelds von bis zu 2 Prozent per annum und/oder (ii) einer Verwaltungsgebühr von bis zu USD 200,00 (oder Gegenwert in einer anderen Währung) pro verspätet abgerechnetes Geschäft. Falls die Abrechnung nicht stattfindet, behält sich die Gesellschaft vor, gegebenenfalls die betreffenden Anteile zu stornieren. Alle der Gesellschaft entstehende Kosten sind vom betreffenden Anleger zu tragen. Bestätigungen Der Manager muss für jeden eingetragenen Anteilinhaber ein Anteilinhaberkonto führen. Es werden weder Namenszertifikate noch Inhaberzertifikate ausgegeben. Bestätigungen jeder Zeichnung oder Rücknahme sind Anteilinhabern nach jedem Geschäft innerhalb von 24 Stunden nach der Zeichnungsschlusszeit bzw. Rücknahmeschlusszeit zuzusenden. Zeichnung gegen Sacheinlage Gemäß der Satzung und den Anforderungen der Central Bank kann der Verwaltungsrat an einem beliebigen Zeichnungstag Anteile eines Fonds oder einer Anteilsklasse mit der Bedingung zuweisen, dass die Zahlung durch Übertragung von Vermögenswerten auf die Gesellschaft erfolgt, in die die Zeichnungsgelder der jeweiligen Anteile in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und Anlagebeschränkungen des jeweiligen Fonds investiert werden können, bzw. zu anderen vom Verwaltungsrat als geeignet erachteten Bedingungen. Rücknahmeverfahren Anteilinhaber können veranlassen, dass alle oder einige ihrer Anteile an einem Rücknahmetag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil zurückgenommen werden. Anweisungen sind wie folgt zu erteilen: (i) über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich einverstanden erklärt, die Plattform gemäß den Bestimmungen und Bedingungen auf der Website des Managers und anderen gelegentlich dem Anleger mitgeteilten Bedingungen zu nutzen; oder; (ii) durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt; oder (iii) telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen anzunehmen und auszuführen; oder (iv) schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen, oder (v) auf andere Weise, wie dies der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, mit vorheriger Genehmigung der Central Bank und wie im Prospekt veröffentlicht, und müssen beim Manager und/oder der betreffenden Untervertriebsstelle spätestens zur Rücknahmeschlusszeit am Abrechnungstag, an dem die Rücknahme stattfinden soll, eingehen. Bestehende Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile telefonisch, per SWIFT-Datentransfer oder unter Verwendung der Plattform beantragen möchten und bislang noch keine schriftlichen Bedingungen mit der Gesellschaft oder ggf. dem Manager vereinbart haben, sollten sich für weitere Einzelheiten an den Manager wenden. Rücknahmeanträge, die nach der Rücknahmeschlusszeit eingehen, werden am nächstfolgenden Abrechnungstag ausgeführt. Der Rücknahmepreis beruht auf dem letzten Nettoinventarwert je Anteil jedes Fonds. Weitere Informationen über die Rücknahme von Anteilen, insbesondere die Rücknahmeschlusszeiten und ggf. Die Mindestrücknahmebeträge für jeden Fonds sind in dem jeweiligen Nachtrag zu diesem Prospekt dargelegt. Zwangsweise Rücknahme Anteile können zwangsweise zurückgenommen oder übertragen werden, wenn es dem Manager, dem Anlageverwalter, der Generalvertriebsstelle oder einer der Untervertriebsstellen zur Kenntnis gelangt, dass deren direktes oder wirtschaftliches Eigentum ein Gesetz oder eine Vorschrift eines Landes oder einer Behörde verletzt oder dass eine Person aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Vorschrift nicht qualifiziert ist, diese Anteile zu halten, oder dass diese Anteile von einer Person gehalten werden, bei der die Tatsache, dass sie die Anteile hält, (i) den steuerlichen Status oder die Ansässigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen oder (ii) zu aufsichtsbehördlichen, finanziellen, rechtlichen, steuerlichen oder wesentlichen verwaltungstechnischen Nachteilen für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber insgesamt führen könnten oder (iii) dazu führen kann, dass die Gesellschaft als „Investmentgesellschaft“ nach dem amerikanischen Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940 klassifiziert wird. Unter solchen Umständen kann der Verwaltungsrat einen Vertreter bestellen, die zwangsweise Rücknahme von Anteilen durchzuführen, wenn der Anteilinhaber es unterlässt, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an ihn, in der der Verwaltungsrat ihn hierzu auffordert, zu handeln. Aufgeschobene Rücknahme Wenn die Gesellschaft an einem Rücknahmetag insgesamt Anträge auf Rücknahme von Anteilen in Höhe von 10 Prozent oder mehr der umlaufenden Anteile an einem Fonds oder 10 Prozent oder mehr des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds erhält, kann sich die Gesellschaft dafür entscheiden, die Gesamtanzahl zurückgenommener Anteile auf 10 Prozent der umlaufenden Anteile in dem Fonds bzw. 10 Prozent des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds zu beschränken. In diesem Fall werden alle Anträge anteilig herabgesetzt, und Anteile, die aufgrund einer solchen Ablehnung nicht zurückgenommen werden, werden so behandelt, als ob ein Rücknahmeantrag für jeden nachfolgenden Rücknahmetag gestellt worden wäre, bis alle Anteile, auf die sich der Originalantrag bezogen hat, zurückgenommen wurden. Der Rest wird (jeweils unter Einhaltung der vorstehenden Obergrenze) vorrangig vor späteren Rücknahmeanträgen am nächsten Rücknahmetag zurückgenommen. 14 Rücknahme in natura Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des jeweiligen Anteilinhabers einen Antrag auf Rücknahme von Anteilen dadurch erfüllen, dass er Vermögenswerte des betreffenden Fonds, die diesen Anteilen zuzuordnen sind, in natura an den Anteilinhaber überträgt, sofern (i) der Wert dieser Vermögenswerte den Betrag, der ansonsten bei einer Barrücknahme dieser Anteile zahlbar gewesen wäre, nicht übersteigt und (ii) jede solche Rücknahme, sofern sie durchgeführt wird, im Interesse aller Anteilinhaber des betreffenden Fonds liegt. Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung, die Rücknahme in natura vorzunehmen, nach alleinigem Ermessen treffen, wenn der Anteilinhaber die Rücknahme einer Anzahl von Anteilen beantragt, die fünf Prozent oder mehr des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds darstellt, sofern jeder dieser die Rücknahme verlangenden Anteilinhaber berechtigt ist, den Verkauf des oder der für die Ausschüttung in natura vorgeschlagenen Vermögenswerts/-e und die Ausschüttung der Barerlöse abzüglich der Kosten dieses Verkaufs (die von dem betreffenden Anteilinhaber zu tragen sind) zu verlangen. Über die Art der zu übertragenden Vermögenswerte entscheidet der Verwaltungsrat in einer Weise, die nach seinem Ermessen, mit Genehmigung der Depotbank, keine Nachteile für die übrigen Anteilinhaber des Fonds hat. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte wird mit der gleichen Methode ermittelt, die bei der Berechnung des Nettoinventarwerts angewandt wird. Die Bewertungsmethode kann auf Beschluss des Verwaltungsrats angepasst werden, um die Verbindlichkeiten des Fonds aufgrund der Übertragung dieser Vermögenswerte widerzuspiegeln. Jede Differenz zwischen dem Wert der bei einer Rücknahme gegen Sachleistungen übertragenen Vermögenswerte und den Rücknahmeerlösen, die bei einer Barrücknahme zahlbar gewesen wären, wird in bar beglichen. Jede Minderung des Werts der bei einer Rücknahme in natura zu übertragenden Vermögenswerte zwischen dem betreffenden Rücknahmetag und dem Tag, an dem diese Vermögenswerte an den zurückgebenden Anteilinhaber geliefert werden, wird von dem zurückgebenden Anteilinhaber getragen. Ausschüttende Flex-Anteile – Automatische Rücknahmen Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist. Kontoschließung Der Manager kann nach seinem Ermessen jederzeit ein Konto eines Anteilinhabers, das einen Nullsaldo aufweist, durch schriftliche Mitteilung an den Anteilinhaber schließen. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass gemäß der Datenschutzgesetzgebung und den Anforderungen der Central Bank die Informationen in Bezug auf die Anteilinhaberkonten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag der Kontoschließung aufzubewahren sind. Danach müssen alle Unterlagen in Übereinstimmung mit der Datenschutzgesetzgebung vernichtet werden. Anteilsübertragungen Alle Übertragungen von Anteilen müssen durch schriftliche Übertragung in einer üblichen oder verbreiteten Form oder in einer anderen Form vorgenommen werden, und jedes Übertragungsformular muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Übertragenden und des Übertragungsempfängers angeben. Die Übertragungsurkunde eines Anteils ist von dem oder für den Übertragenden zu unterschreiben. Der Übertragende gilt so lange weiter als Inhaber des Anteils, bis der Name des Übertragungsempfängers im Anteilsregister in Bezug auf diesen eingetragen ist. Die Eintragung von Übertragungen kann zu denjenigen Zeiten und für diejenigen Zeiträume ausgesetzt werden, die der Verwaltungsrat gelegentlich bestimmt, wobei diese Eintragung jedoch in einem Jahr nicht länger als 30 Tage ausgesetzt werden darf. Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Übertragung von Anteilen ablehnen, wenn die Übertragungsurkunde nicht beim Sitz der Gesellschaft oder an dem anderen Ort, den der Verwaltungsrat angemessen verlangt, zusammen mit den anderen Unterlagen, die der Verwaltungsrat angemessenerweise zum Nachweis des Rechts des Übertragenden und/oder einem erforderlichen Beweis zur Erfüllung der Pflichten des Verwaltungsrats in Bezug auf anwendbare Vorschriften und/oder Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Vornahme der Übertragung verlangt, eingereicht wird. Zu diesen Unterlagen kann auch eine Erklärung gehören, ob der vorgesehene Übertragungsempfänger eine US-Person ist. Weitere für US-Personen geltende Bestimmungen sind in Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten“ enthalten. Darüber hinaus sind beim Ersterwerb von Anteilen die Anleger verpflichtet, eine Erklärung zur irischen Steuer abzugeben. Rückkauf durch die Gesellschaft Alle Anteile der Gesellschaft oder jedes Fonds oder jeder Klasse können von der Gesellschaft zurückgekauft werden, sofern die Inhaber der betreffenden Anteile nicht mindestens vier und höchstens sechs Wochen vorher über diesen Rückkauf informiert wurden. Wenn eine Rücknahme von Anteilen dazu führen würde, dass die Anzahl der Anteilinhaber unter sieben oder diejenige andere vom Gesetz bestimmten Anzahl sinkt, oder wenn eine Rücknahme von Anteilen dazu führen würde, dass das ausgegebene Anteilskapital der Gesellschaft unter denjenigen Mindestbetrag sinkt, den die Gesellschaft nach anwendbarem Recht zu halten verpflichtet ist, kann die Gesellschaft die Rücknahme der Mindestanzahl Anteile aufschieben, die ausreicht, die Einhaltung des anwendbaren Rechts zu gewährleisten. Die Rücknahme dieser Anteile wird so lange aufgeschoben, bis die Gesellschaft abgewickelt wird oder bis die Gesellschaft die Ausgabe einer ausreichenden Anzahl Anteile erreicht, so dass die Rücknahme durchgeführt werden kann. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Anteile zur aufgeschobenen Rücknahme in der Weise auszuwählen, die für gerecht und angemessen erachtet wird und die von der Depotbank genehmigt wird. Bei Abwicklung, oder wenn alle Anteile eines Fonds zurückzunehmen sind, wird das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen (nach Befriedigung von Gläubigeransprüchen) anteilig an die Inhaber der Anteile im Verhältnis zum Wert der an dem betreffenden Fonds gehaltenen Anteile verteilt. Der dann verbleibende Bestand an Vermögenswerten der Gesellschaft, der nicht zu einem der anderen Fonds gehört, ist auf die Fonds anteilig zum Nettoinventarwert jedes Fonds unmittelbar vor einer Verteilung an Anteilinhaber zu verteilen und unter den Anteilinhabern jedes Fonds anteilmäßig zum Wert der von ihnen gehaltenen Anteile des betreffenden Fonds zu verteilen. Mit der Ermächtigung 15 durch einen ordentlichen Beschluss der Anteilinhaber kann die Gesellschaft Ausschüttungen in specie an Anteilinhaber vornehmen. Wenn alle Anteile zurückzunehmen sind und es vorgesehen ist, das Vermögen der Gesellschaft ganz oder teilweise auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, kann die Gesellschaft mit Billigung durch einen besonderen Beschluss der Anteilinhaber das Vermögen der Gesellschaft in Anteile oder ähnliche Beteiligungen gleichen Wertes an der empfangenden Gesellschaft zur Verteilung unter den Anteilinhabern umtauschen. UMSCHICHTUNG VON ANTEILEN Die Satzung gestattet es Anteilinhabern, mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre Anteile eines Fonds in Anteile irgendeines anderen Fonds umzuschichten. Zu diesem Zweck müssen sie dem Manager eine Mitteilung in derjenigen Form machen, die der Manager verlangt. Die Umschichtung erfolgt in Übereinstimmung mit der nachstehenden Formel: NS = (S x R x F) - X P Dabei bedeutet NS S R F P X = = = = = = die Anzahl auszugebender Anteile des neuen Fonds; die Anzahl umzuwandelnder Anteile; den Rücknahmepreis pro Anteil gegebenenfalls nach Abzug einer Rücknahmegebühr; den eventuellen vom Manager bestimmten Währungskonvertierungsfaktor; den Preis eines Anteils des neuen Fonds gegebenenfalls nach Aufschlag einer Zeichnungsgebühr; eine etwaige Bearbeitungsgebühr, die 0,5 Prozent des Nettoinventarwerts der umzuwandelnden Anteile nicht übersteigen wird. Wenn NS keine volle Anzahl Anteile ist, behält sich der Manager vor, Bruchteilsanteile des neuen Fonds auszugeben oder den Überschuss an den Anteilinhaber, der die Umschichtung der Anteile wünscht, zurückzugeben. BESCHRÄNKUNGEN FÜR ZEICHNUNGEN UND UMSCHICHTUNGEN Ein Fonds kann für neue Zeichnungen und Umschichtungen geschlossen werden, wenn die Schließung nach Auffassung des Verwaltungsrats erforderlich ist, um die Interessen der bestehenden Anteilinhaber zu schützen. Ohne Einschränkung der Umstände, unter denen eine Schließung angemessen sein kann, wäre ein solcher Umstand, wenn sich weitere Mittelzuflüsse nachteilig auf die Performance eines Fonds auswirken würden. ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTS Der Nettoinventarwert wird für alle Instrumente, die die in der Leitlinie 1/00 der Central Bank zur Bewertung von Vermögenswerten von Organismen für gemeinsame Anlagen vom Juli 2011 in ihrer jeweils geänderten oder aktualisierten Fassung vorgeschriebenen Kriterien erfüllen, anhand der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts berechnet. Die Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts ist nur bei Wertpapieren anzuwenden, die eine Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen haben. Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten veröffentlichten Nettoinventarwert des betreffenden Organismus für gemeinsame Anlagen bewertet. Nach der Methode des fortgeführten Anschaffungswerts werden die Anlagen des Fonds zu ihren Anschaffungskosten unter Bereinigung um die Tilgung des Aufgeldes oder des Zuwachses des Abschlags und nicht zum jeweiligen Marktwert bewertet. Der Verwaltungsrat muss ständig diese Bewertungsmethode überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen empfehlen, um zu gewährleisten, dass die Anlagen jedes Fonds zu ihrem angemessenen Wert bewertet werden, der vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben ermittelt wird. Eine Überprüfung der Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert der Geldmarktinstrumente wird für jeden Fonds mindestens einmal pro Woche durchgeführt. Eskalationsverfahren werden angewandt, um sicherzustellen, dass wesentliche Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert eines Geldmarktinstruments den mit der Anlageverwaltung des Fonds betrauten Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht werden. Dabei werden: (a) (b) Abweichungen von über 0,1 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios dem Manager oder dem Anlageverwalter mitgeteilt; Abweichungen von über 0,2 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios den Verwaltungsratsmitgliedern des Managers, dem Anlageverwalter, dem Verwaltungsrat und der Depotbank mitgeteilt. Bei Abweichungen von über 0,3 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios erfolgt eine tägliche Überprüfung. Der Manager oder der Verwaltungsrat muss die Central Bank unter Angabe der ggf. getroffenen Maßnahme zur Reduzierung dieser Abweichung informieren. Es kann Zeiten geben, in denen der angegebene Wert eines Wertpapiers, der nach der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts ermittelt worden ist, höher oder niedriger als der Preis ist, den der Fonds erhalten würde, wenn das Wertpapier verkauft würde, und die Genauigkeit der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts kann durch Änderungen von Zinssätzen und Veränderungen der Bonität von Emittenten der Anlagen des Fonds berührt werden. Kumulierte realisierte Netto-Kapitalgewinne oder -verluste, die jeweils aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt werden, können innerhalb derjenigen wertmäßigen und zeitlichen Grenzen über die täglichen Renditeberechnungen verteilt werden, die der Manager oder der Verwaltungsrat gemeinsam mit anderen zuständigen Parteien festlegen und als im besten Interesse der Anteilinhaber erachten. 16 Zur Überprüfung der Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert der Anlagen, die von der Central Bank in Fällen, in denen die Marktpreise vorübergehend nicht verfügbar sind, vorgeschrieben ist, wird der Anlageverwalter ein Verfahren zur Bestimmung des angemessenen Werts anwenden, das zur Bestimmung eines angemessenen Werts derjenigen Anlagen verwendet wird, für die kein Marktpreis verfügbar ist. Jeder Fonds wird ausschüttende Flex-Anteile und thesaurierende Anteile in der folgenden Weise bewerten: THESAURIERENDE ANTEILE Thesaurierende Anteile sind nicht mit einem Anspruch auf Ertragsausschüttung ausgestattet. Der thesaurierenden Anteilen zuzurechnende Netto-Anlageertrag verbleibt in jedem Fonds. Der Preis je thesaurierenden Anteil steigt jeden Tag um den je thesaurierendem Anteil erzielten Nettoanlageertrag. Umgekehrt können Anleger weniger zurückbekommen als sie investiert haben, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist. Der Nettoinventarwert je thesaurierenden Anteils ist für jeden Fonds nach den Zeichnungs- und Rücknahmeschlusszeiten an jedem Geschäftstag zu berechnen. Der Nettoinventarwert ist der Wert des den thesaurierenden Anteilen zuzurechnenden Bruttovermögens abzüglich aller den thesaurierenden Anteilen zuzurechnenden Verbindlichkeiten (einschließlich derjenigen Rückstellungen und Wertberichtigungen auf Eventualverbindlichkeiten, die der Manager wegen der in Bezug auf jeden Fonds zahlbaren Kosten und Aufwendungen als angemessen ansieht), wobei der Saldo durch die Anzahl der zugeteilten und im Umlauf befindlichen thesaurierenden Anteile geteilt wird. Bei Anteilen, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnt die Ertragserzielung am selben Tag. AUSSCHÜTTENDE FLEX-ANTEILE Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile ist in jeder Währung, auf die die Anteile lauten, als Zahl je Anteil auszudrücken. Der Manager wird sich Verfahren bedienen, mit denen das Ziel verfolgt wird, den Nettoinventarwert beim Erstzeichnungspreis zu stabilisieren. Zu diesen Verfahren gehört der tägliche Beschluss von Dividenden auf die Anteile aus dem positiven Nettoanlageertrag des Fonds (d.h. Erträge aus Dividenden, Zinsen oder anderen Quellen abzüglich der aufgelaufenen Aufwendungen des Fonds) und die Bewertung der Anlagen des Fonds nach der Methode des fortgeführten Anschaffungswerts. Dividenden werden an jedem Geschäftstag nach der Bewertung beschlossen und sind an die eingetragenen Anteilinhaber in Form zusätzlicher Anteile oder durch Barzahlung, wie in dem Nachtrag zu dem betreffenden Fonds bzw. der betreffenden Klasse näher dargelegt, zahlbar. Der Nettoinventarwert je ausschüttenden Flex-Anteils ist für jeden Fonds jeweils nach den Zeichnungs- und Rücknahmeschlusszeiten an jedem Geschäftstag zu berechnen. Der Nettoinventarwert ist der Wert des den ausschüttenden Flex-Anteilen zuzurechnenden Bruttovermögens abzüglich aller den ausschüttenden Flex-Anteilen zuzurechnenden Verbindlichkeiten (einschließlich derjenigen Rückstellungen und Wertberichtigungen auf Eventualverbindlichkeiten, die der Manager wegen der in Bezug auf jeden Fonds zahlbaren Kosten und Aufwendungen als angemessen ansieht), wobei der Saldo jeweils durch die Anzahl der zugeteilten und umlaufenden ausschüttenden Flex-Anteile geteilt wird. Wenn auch die Gesellschaft versuchen wird, den Nettoinventarwert jedes der ausschüttenden Flex-Anteile beim Erstzeichnungspreis zu stabilisieren, kann die Gesellschaft dieses Ergebnis nicht garantieren. Bei Anteilen, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnt die Ertragserzielung am selben Tag. Für jeden Fonds können Dividenden zu einem anderen Satz beschlossen werden. Wenn für die ausschüttenden Flex-Anteile eines Fonds zwei Serien ausgegeben werden, ist der Nettoinventarwert für jede solche Serie gleich, und es ist nicht vorgesehen, gesonderte Preise für jede Serie herauszugeben. Die Satzung sieht vor, dass nicht abgeforderte Dividenden nach sechs Jahren verfallen und nach Verfall Teil des Vermögens der Gesellschaft werden. ERWÄGUNGEN ZU NEGATIVEN NETTOERTRÄGEN UND ZU EINEM STABILEN NETTOINVENTARWERT Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts Wenn der Nettoanlageertrag an einem Geschäftstag negativ ist, versucht der Manager in Übereinstimmung mit der Satzung, den Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile auf dem Niveau des Erstzeichnungspreises je Anteil wie folgt zu stabilisieren: Ein Betrag, der aufgrund geringer oder negativer Marktrenditen und ggf. anfallender Gebühren und Kosten einen Rückgang darstellt, wird berechnet und vom Anteilsbestand des Anteilinhabers der ausschüttenden Flex-Klasse abgezogen, indem eine angemessene Anzahl seiner Anteile anteilig zurückgenommen wird, woraufhin diese ausschüttenden Flex-Anteile annulliert werden und der diesen ausschüttenden Flex-Anteilen zuzurechnende Wert verwendet wird, um die dieser ausschüttenden Flex-Klasse zuzurechnende negative Nettorendite auszugleichen. Gemäß der Satzung wird davon ausgegangen, dass die Anteilinhaber der ausschüttenden Flex-Anteile (i) der Rücknahme ihrer Anteile an einem Geschäftstag gemäß dem automatischen Rücknahmeverfahren wie oben dargelegt zugestimmt haben und (ii) bestätigt haben, dass die Gesellschaft die Rücknahmeerlöse verwenden kann, um die der betreffenden ausschüttenden Flex-Klasse zuzurechnende negative Nettorendite anteilig von ihrem Anteilsbestand abzuziehen. (Die negative Nettorendite entspricht dem negativen Ertrag zuzüglich ggf. anfallender Gebühren und Kosten). Falls der Manager eine Rücknahme der ausschüttenden Flex-Anteile wie oben 17 dargelegt vornimmt, werden die Anteilinhaber darauf hingewiesen, dass die Anzahl der gehaltenen Anteile und damit der Wert ihres Anteilsbestands sinken wird und sie künftig geringere Ausschüttungen erhalten werden. Daher erhalten die Anteilinhaber bei der Rücknahme unter Umständen weniger als ihren ursprünglichen Anlagebetrag zurück. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass falls eine automatische Rücknahme der ausschüttenden Flex-Anteile wie oben ausführlicher beschrieben vorgenommen wird, nach einer solchen Rücknahme eine Ausführungsbestätigung ausgegeben und die automatische Rücknahme in dem vom Manager herausgegebenen periodischen Depotauszug ausgewiesen wird. VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER BEWERTUNG VON ANTEILEN, VERKÄUFEN UND RÜCKNAHMEN Der Verwaltungsrat kann die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil eines Fonds für Handelszwecke vorübergehend unter den nachstehenden Umständen ganz oder vollständig aussetzen: (i) (ii) (iii) (iv) während eines Zeitraums, in dem ein genehmigter Markt, an dem ein Teil der Anlagen eines Fonds (der bei der letzten Bewertung einen Wert von über 5 Prozent des Nettoinventarwerts hatte) notiert oder gehandelt wird, (aus anderen Gründen als der üblichen Schließung am Wochenende und an Feiertagen) geschlossen ist, oder in dem der Handel an einem solchen Markt eingeschränkt ist; oder wenn Umstände vorliegen, als Folge derer es nach Meinung des Verwaltungsrats für den Fonds nicht in angemessener Weise durchführbar ist, Anlagen, die ihm gehören, zu veräußern, oder als Folge derer eine solche Veräußerung für Gesellschafter in erheblichem Maße schädlich wäre; oder wenn die normalerweise für die Feststellung des Anlagenwerts verwendeten Nachrichtenmittel zusammenbrechen oder wenn der Wert der Anlagen oder anderen Vermögenswerte des Fonds aus anderen Gründen nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann; oder während eines Zeitraums, in dem der Fonds nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuholen, die für den Zweck der Leistung von Zahlungen benötigt werden, die für die Rücknahme von Anteilen geschuldet werden, oder in dem eine Überweisung von Geldern im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anlagen oder Zahlungen für Rückkäufe von Anteilen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden kann. Während eines Aussetzungszeitraums dürfen keine Anteile ausgegeben (es sei denn, dass ein Antrag, wie nachstehend beschrieben, vorher eingegangen und von der oder für die Gesellschaft angenommen worden ist), zurückgenommen oder gekauft werden. Jede solche Aussetzung endet, wenn der Verwaltungsrat erklärt, dass die Aussetzung beendet ist, und auf jeden Fall am ersten Geschäftstag, an dem der Umstand, der Anlass zur Aussetzung gegeben hat, nicht mehr vorliegt und kein anderer Umstand vorliegt, unter dem eine Aussetzung zugelassen ist. Jede solche Aussetzung ist vom Manager auf www.fidelityilf.com und in allen anderen Publikationen, die der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, zu veröffentlichen, wenn die Aussetzung nach Meinung des Verwaltungsrats voraussichtlich einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigen wird. Jede solche Aussetzung ist unverzüglich der Central Bank und der Irischen Wertpapierbörse anzuzeigen. Es werden alle angemessenen Schritte unternommen, um eine Aussetzungszeit so schnell wie möglich zu beenden. Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Handels-Nettoinventarwerts eines Fonds ausgesetzt worden ist, dürfen keine Anteile zurückgenommen werden. Das Recht eines Anteilinhabers auf Rücknahme während eines Aussetzungszeitraums ist in ähnlicher Weise ausgesetzt. Ein Anteilinhaber kann einen Rücknahmeantrag nur im Falle der Aussetzung der Ermittlung des Handels-Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds zurückziehen. In diesem Falle ist ein Rückzug nur wirksam, wenn er tatsächlich schriftlich vor Beendigung des Aussetzungszeitraums beim Manager und/oder bei der betreffenden Untervertriebsstelle eingeht. Wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, erfolgt die Rücknahme der Anteile an dem Abrechnungstag, der als nächster auf das Ende der Aussetzung folgt. STEUERVERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT Wenn die Gesellschaft in einem Hoheitsgebiet in dem Falle steuerpflichtig wird, dass ein Anteilinhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer eines Anteils eine Ausschüttung für Anteile erhält oder Anteile auf eine beliebige Art und Weise veräußert (oder es angenommen wird, dass er sie so veräußert hat) („Steuerereignis“), ist der Verwaltungsrat berechtigt, von einer Zahlung, die auf ein Steuerereignis fällig wird, einen Betrag abzuziehen, welcher der entsprechenden Steuer entspricht und/oder gegebenenfalls diejenige Anzahl von Anteilen, die von dem Anteilinhaber oder dem wirtschaftlichen Eigentümer gehalten werden, sich anzueignen, zu stornieren oder zwangsweise zurückzukaufen, die erforderlich ist, um den Steuerbetrag zu begleichen. Der betreffende Anteilinhaber hält die Gesellschaft gegen Verluste schadlos, die der Gesellschaft dadurch entstehen, dass sie in einem Hoheitsgebiet bei Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wird, wenn ein solcher Abzug, eine solche Aneignung oder Stornierung oder ein solcher zwangsweiser Rückkauf nicht vorgenommen worden sind bzw. vorgenommen werden könnten. VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN Außer wenn unter den im Abschnitt „Vorübergehende Aussetzung der Bewertung von Anteilen, Verkäufe und Rücknahmen“ beschriebenen Umständen die Ermittlung der Verkaufs- und Rücknahmepreise ausgesetzt ist, wird der Verkaufs- und Rücknahmepreis für die von einem Anteilinhaber gehaltenen Anteile an jedem Abrechnungstag vom Manager dem betreffenden Anteilinhaber per E-Mail oder per Fax mitgeteilt und die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise werden außerdem an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com und in allen anderen Publikationen, die der Verwaltungsrat oder der Manager gelegentlich festlegt, veröffentlicht. Die Verkaufs- und Rücknahmepreise stehen ferner am Sitz des Managers zur Verfügung und sind der Irischen Wertpapierbörse unverzüglich mitzuteilen. 18 3. LEITUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT VERWALTUNGSRAT Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die alle in nicht geschäftsführender Eigenschaft handeln, sind: Jonathan Boyle Herr Boyle, in Irland ansässig und Träger einer doppelten Staatsbürgerschaft von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika, wurde am 16. April 2004 zum Verwaltungsratsmitglied und Länderchef von FIL Fund Management (Ireland) Limited bestellt. Herr Boyle war seit Januar 2001 Head of Treasury bei FIL Limited. Bevor er zur FIL-Gruppe überwechselte, bekleidete Herr Boyle eine Reihe von Positionen innerhalb der Royal & Sun Alliance Insurance und Royal Insurance Groups (1992-2001) als Leiter der Abteilungen Personal Financial Services (Finanzdienste für Privatkunden) von 2000-2001 und Corporate Finance (Finanzdienste für Firmenkunden) von 1998-2000 sowie als Group Treasurer (Leiter der Konzernfinanzen) von 1992-1998. Herr Boyle hat ein Diplom in Corporate Treasury von der Association of Corporate Treasurers (1988), einen MBA der London Business School (1983) und wurde 1980 als Chartered Accountant zugelassen. Ferner ist er Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe. David Dillon Herr Dillon, in Irland wohnhafter irischer Staatsbürger, ist einer der Gründungspartner der Anwaltssozietät Dillon Eustace, bei der er sich auf die Bereiche Unternehmensfinanzierung und Bankrecht spezialisiert. Bis 1992 war Herr Dillon Senior Commercial Partner der Firma Cawley Sheerin Wynne, nachdem er sich zuvor 1983 in Tokio bei der Spezialfinanzierungsfirma Hamada and Matsumoto ein umfassendes Wissen der internationalen Finanzmärkte angeeignet hatte. Herr Dillon wurde 1978 in Irland als Anwalt zugelassen. Herr Dillon wurde am 28. September 2001 zum Verwaltungsratsmitglied der FIL Fund Management (Ireland) Limited bestellt. Er ist außerdem Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe. Allan Pelvang Herr Pelvang, dänischer Staatsbürger, kam 1994 zur FIL-Gruppe und war in seiner beruflichen Laufbahn hauptsächlich in der Finanzdienstleistungs-/Fondsmanagementbranche tätig. Seit Oktober 2012 ist Herr Pelvang Group Head of Tax und Country Head von Bermuda, dem globalen Hauptsitz der FIL-Gruppe. Von 2005-2010 hatte Herr Pelvang bereits diese Position inne. Zu seinen Hauptverantwortungsbereichen zählten dabei verschiedene Aufsichtsfunktionen, die Unternehmensstrategie und Steuern. Von 2010-2012 war Herr Pelvang Managing Director des kontinentaleuropäischen Hauptsitzes der FIL-Gruppe in Luxemburg. Bevor er zu FIL kam arbeitete Herr Pelvang bei Deloitte in Kopenhagen und Düsseldorf. Er hat einen Master of Law von der Universität Kopenhagen und ein Advanced Taxation Diploma von der Copenhagen Business School. Andrew Wells Herr Wells, ein britischer Staatsbürger, ist Global Chief Investment Officer für Fixed Income und Investment Solutions bei der FIL Investment Management Limited. Vor seiner Berufung in diese Position im Jahr 2010 hatte Herr Wells die Position des Global Chief Investment Officer für Fixed Income bei der FIL-Gruppe inne, nachdem er zuvor von 2005 bis 2007 die Position des Chief Investment Officer für Asian Fixed Income bekleidete. Von 2002 bis 2005 bekleidete Herr Wells die Position des Gruppenleiters Fixed Income Asia bei der FIL Investment Management Limited. 1997 wurde Herr Wells von Firmen innerhalb der FIL-Gruppe als Portfoliomanager eingestellt und behielt diese Position zusätzlich zu den anschließend übernommenen Positionen bis 2009 bei. Davor hatte Herr Wells von 1996 bis 1997 die Position eines Geldmarktfondshändlers bei FIL Investment Management Limited inne. Bevor er zur FIL-Gruppe kam, hatte Herr Wells von 1992 bis 1996 die Position des Deputy Treasurer bei der ESN Pensions Management Group (ehemals Foreign & Colonial Asset Management) und von 1989 bis 1992 die des Treasury Analyst für Sun International inne. Herr Wells hat einen Abschluss in Investment Management (1998) sowie einen BA-Abschluss (Hons) in Rechnungs- und Finanzwesen von der Kingston University (1998) und ist Mitglied der Association of Corporate Treasuries (1992). Er ist auch Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe. LEITUNG DER GESELLSCHAFT Dem Verwaltungsrat obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit der Satzung. Der Verwaltungsrat hat die tägliche Verwaltung und Führung der Gesellschaft an den Manager delegiert. Die Anschrift der Verwaltungsratsmitglieder ist der Sitz der Gesellschaft. Der Gesellschaftssekretär ist FIL Fund Management (Ireland) Limited. Die Satzung sieht vor, dass die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf ein Honorar als Vergütung für ihre Dienste zu einem vom Verwaltungsrat gelegentlich zu bestimmenden Satz erhalten, wobei der Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats in einem Jahr USD 50.000 nicht übersteigen darf. 19 Die Satzung legt für Verwaltungsratsmitglieder kein Alter für das Ausscheiden fest und sieht kein turnusmäßiges Ausscheiden von Verwaltungsratsmitgliedern vor. Die Satzung sieht vor, dass ein Verwaltungsratsmitglied an jedem Geschäft oder jeder Vereinbarung mit der Gesellschaft, oder an dem/der die Gesellschaft beteiligt ist, beteiligt sein kann, sofern er dem Verwaltungsrat die Natur und das Ausmaß jeder wesentlichen Beteiligung, die er gegebenenfalls besitzen sollte, offen legt. Ein Verwaltungsratsmitglied darf in Bezug auf Verträge, an denen er eine wesentliche Beteiligung besitzt, nicht mit abstimmen. Jedoch darf ein Verwaltungsratsmitglied in Bezug auf jeden Vorschlag abstimmen, der eine andere Gesellschaft betrifft, an der er direkt oder indirekt beteiligt ist, sei es als leitender Mitarbeiter oder Anteilinhaber oder anderweitig, sofern er nicht 5 Prozent oder mehr der ausgegebenen Anteile einer Klasse dieser Gesellschaft oder der den Gesellschaftern dieser Gesellschaft zur Verfügung stehenden Stimmrechte hält. Ein Verwaltungsratsmitglied darf auch in Bezug auf jeden Vorschlag abstimmen, der ein Angebot von Anteilen betrifft, an dem er als Teilnehmer einer Konsortial- oder Unterkonsortialvereinbarung beteiligt ist, und kann auch in Bezug auf die Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Bürgschaft für Geld, das das Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft geliehen hat, oder in Bezug auf die Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Bürgschaft zugunsten eines Dritten für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die das Verwaltungsratsmitglied ganz oder teilweise die Verantwortung übernommen hat, abstimmen. Die Satzung sieht auch vor, dass der Verwaltungsrat alle Befugnisse der Gesellschaft zur Aufnahme von Geld, zur Belastung ihres Unternehmens, Vermögens oder eines Teils davon ausüben und diese (und andere) Befugnisse an den Manager delegieren kann. Der Verwaltungsrat erklärt, dass die Gesellschaft am 29. Juni 1995 gegründet worden ist. Weder die Gesellschaft noch ein Fonds ist in einen Rechtsstreit oder ein Schiedsverfahren verwickelt, und nach dem Wissen des Verwaltungsrats ist gegen die Gesellschaft oder einen Fonds kein Rechtsstreit und keine Klage anhängig oder angedroht. Mit Ausnahme der hierin beschriebenen bestehen keine Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Verwaltungsratsmitgliedern, und es sind keine solchen Verträge vorgesehen. Außer wie hierin beschrieben ist oder war kein Verwaltungsratsmitglied an der Gründung der Gesellschaft oder an einem Vermögenswert, der von der Gesellschaft erworben, veräußert, oder von der Gesellschaft gepachtet oder an diese verpachtet worden ist beteiligt. Alle Verwaltungsratsmitglieder sind außerdem Verwaltungsratsmitglieder anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe, die Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen des Managers und/oder des Anlageverwalters oder von FIL Limited sind und die gegebenenfalls gelegentlich der Gesellschaft, dem Manager, dem Anlageverwalter oder FIL Limited gegen Gebühr Dienstleistungen erbringen. Herr Wells ist auch beim Anlageverwalter beschäftigt, der für die Gesellschaft Anlageverwaltungsdienste erbringt. Herr Dillon ist Partner der Sozietät Dillon Eustace, die gelegentlich Rechtsanwaltsdienste für die Gesellschaft und den Manager erbringt. Mit Ausnahme der hierin offengelegten Beziehungen besitzt keines der Verwaltungsratsmitglieder ein Interesse an einem Vertrag oder einer Vereinbarung, der/die zum Datum dieses Prospekts noch besteht und in Bezug auf das Geschäft der Gesellschaft von Bedeutung ist. Zum Datum dieses Dokuments besitzen weder die Verwaltungsratsmitglieder noch ihre Ehepartner oder ihre minderjährigen Kinder eine Beteiligung am Anteilskapital der Gesellschaft oder Optionen auf dieses Kapital. Die Gesellschaft hat weder Angestellte oder Tochtergesellschaften noch hat sie solche seit ihrer Gründung gehabt. MANAGER Gemäß dem Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen der Gesellschaft und dem Manager (der „Managementvertrag“) ist der Manager verantwortlich für die Verwaltung der Anlagen sowie die allgemeine Administration der Gesellschaft mit der Vollmacht, diese Aufgaben unter der allgemeinen Aufsicht und Kontrolle des Verwaltungsrats zu delegieren. Der Manager wurde am 12. Oktober 2000 nach dem Recht der Republik Irland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company) errichtet. Er besitzt ein genehmigtes Gesellschaftskapital von 10.000.000 Stammaktien zu jeweils 1,00 Euro und ein ausgegebenes eingezahltes Gesellschaftskapital zu 701.000 Stammaktien von jeweils 1,00 Euro. Er wurde als Finanzdienstleistungsgesellschaft errichtet, die Organismen für gemeinsame Anlagen Verwaltungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen bereitstellt und die Genehmigung der Central Bank hat, als Verwaltungsgesellschaft gemäß den Bestimmungen zu fungieren. Er ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von FIL Limited. Er untersteht in Irland der Aufsicht der Central Bank und kann vorbehaltlich ihrer Genehmigung auch für andere Organismen für gemeinsame Anlagen als Manager fungieren. Der Manager ist außerdem als Sekretär der Gesellschaft tätig. Der Manager hat bei der Organisation und Strukturierung seiner Geschäftstätigkeit sichergestellt, dass die Anforderungen der Richtlinie 2010/43/EG (üblicherweise als „Verwaltungsgesellschaft“-Richtlinie bezeichnet), die von den Bestimmungen in irisches Recht umgesetzt wurden, erfüllt werden. Die Verwaltungsratsmitglieder des Managers (deren biografische Angaben vorstehend dargelegt sind) sind: Jonathan Boyle; David Dillon und Andrew Wells. Der Gesellschaftssekretär des Managers ist FIL Administration Limited. 20 Der Managementvertrag kann von beiden Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen (oder mit einer von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist) gekündigt werden. Fristlos kündigen können ferner beide Parteien den Managementvertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei bei bestimmten Vertragsverletzungen oder im Insolvenzfall (oder bei Eintreten eines vergleichbaren Ereignisses). Der Managementvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft den Manager, seine Angestellten, Beauftragten und Vertreter gegen alle Klagen, Verfahren, Ansprüche, Schäden, Kosten, Forderungen und Aufwendungen freistellt und schadlos hält, die gegen den Manager, seine Angestellten, Beauftragten und Vertreter bei der Erfüllung der vertragsgemäßen Pflichten vorgebracht werden, gegen sie angestrengt werden oder ihnen entstehen, außer wenn sie infolge von Betrug, Fährlässigkeit oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens des Managers, seiner Angestellten, Beauftragten oder Vertreter entstehen. ANLAGEVERWALTER Der Manager hat FIL Investments International durch einen Vertrag vom 1. Oktober 2005, der anschließend durch einen Ergänzungsvertrag vom 23. Dezember 2009 geändert wurde (der „Anlageverwaltungsvertrag“) zum Anlageverwalter bestellt. Der Anlageverwalter wurde im Vereinigten Königreich gegründet, und seine oberste Muttergesellschaft ist FIL Limited. Der Anlageverwalter wurde im Vereinigten Königreich von der Financial Conduct Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht. Er fungiert für eine Reihe von Organismen für gemeinsame Anlagen als Anlageverwalter und Anlageberater. Nach den Bedingungen des Anlageverwaltungsvertrags erbringt der Anlageverwalter für die Gesellschaft die tägliche Verwaltung der Anlagen der Fonds unter der Aufsicht und Kontrolle des Managers. Er erbringt ferner statistische und andere damit verbundene Dienstleistungen. Der Anlageverwalter ist ermächtigt, für die Gesellschaft zu handeln und Beauftragte, Makler und Händler zu suchen, über die er Geschäfte durchführt, und dem Manager diejenigen Berichte zu erstatten, die dieser gegebenenfalls verlangt. Der Anlageverwalter kann bestimmte seiner Anlageverwaltungsaufgaben, einschließlich der Befugnis zum Handel in den zugrunde liegenden Vermögenswerten der Gesellschaft, delegieren, aber der Anlageverwalter bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben durch eine solche Gesellschaft verantwortlich. Jede Delegierung von Aufgaben durch den Anlageverwalter erfolgt im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank. Der Anlageverwaltungsvertrag bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer der beiden Parteien mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird. Der Anlageverwaltungsvertrag endet automatisch, wenn der Manager feststellt, dass eine Beendigung im Interesse der Anteilinhaber liegt. Endet die Bestellung des Anlageverwalters und wird als ersetzender Anlageverwalter eine Gesellschaft bestellt, die nicht Teil der FIL-Gruppe ist, ist der Manager verpflichtet, so schnell wie angemessen nach dem Datum der Beendigung möglich dafür zu sorgen, dass eine außerordentliche Hauptversammlung der Anteilinhaber zum Zweck der Genehmigung einer Namensänderung der Gesellschaft per Sonderbeschluss ohne Hinweis auf den Namen des Anlageverwalters einberufen wird. Der Anlageverwalter und jede andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Rechtsperson, die vom Anlageverwalter beauftragt worden ist, haften nicht für Fehlurteile oder Verluste, die der Manager oder die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Anlageverwaltungsvertrags erleidet, mit Ausnahme eines Verlustes aufgrund von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung, Betrug oder Unredlichkeit seitens des Anlageverwalters bei der Erfüllung oder der leichtfertigen Missachtung seiner Pflichten und Aufgaben nach dem Anlageverwaltungsvertrag. Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag hat sich der Manager verpflichtet, den Anlageverwalter gegen alle Klagen, Verfahren, Ansprüche, Kosten, Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Auslagen für Rechtsanwälte und Berater) freizustellen und schadlos zu halten, die gegen den Anlageverwalter aufgrund der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrags vorgebracht werden, gegen ihn angestrengt werden oder ihm entstehen (außer wenn sie infolge vorsätzlicher Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder Fährlässigkeit seitens des Anlageverwalters entstehen). Der Anlageverwalter ist nicht verpflichtet, rechtliche Schritte einzuleiten, es sei denn, er wurde zu seiner vollen Zufriedenheit von allen Kosten und Verbindlichkeiten freigestellt, die ihm unter Umständen entstehen oder er möglicherweise erleidet und die nicht vorsätzlicher Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder Fährlässigkeit seinerseits zuzuschreiben sind. Wenn der Manager vom Anlageverwalter verlangt, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, aus denen dem Anlageverwalter seines Erachtens eine finanzielle oder anderweitige Haftung entstehen könnte, ist der Anlageverwalter als Voraussetzung für die Ergreifung der Maßnahme in einer den Anlageverwalter zufriedenstellenden angemessenen Höhe und Form freizustellen und schadlos zu halten. GENERALVERTRIEBSSTELLE Der Manager hat FIL Distributors zur Generalvertriebsstelle bestellt, die die Aufgabe hat, den Verkauf der Anteile der Gesellschaft zu fördern. Die Generalvertriebsstelle hat für den Vertrieb der Anteile Untervertriebsstellen bestellt. Die Untervertriebsstellen handeln stets als Vertreterinnen der Generalvertriebsstelle. Die Anteilinhaber tätigen ihre Geschäfte direkt mit der Gesellschaft als Auftraggeber. Der Generalvertriebsstellenvertrag kann jederzeit vom Manager oder der Generalvertriebsstelle schriftlich mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen gekündigt werden. 21 Jede der beiden Parteien kann den Generalvertriebsstellenvertrag kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Verletzung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag begeht und diese Verletzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung behebt. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet automatisch bei Bestellung eines Liquidators (außer bei einer freiwilligen Auflösung zu und nach einer in gutem Glauben vorgenommenen Umstrukturierung oder Fusion), eines Konkursverwalters oder Zwangsverwalters für das gesamte Vermögen oder einen Teil des Vermögens einer Partei oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet ebenfalls automatisch, wenn es der Generalvertriebsstelle gemäß anwendbarem Recht nicht mehr gestattet ist, als Vertriebsstelle zu fungieren, oder wenn die Generalvertriebsstelle anderweitig nicht mehr in der Lage ist, ihre diesbezüglichen Aufgaben zu erfüllen. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet automatisch, wenn der Manager feststellt, dass eine Beendigung im Interesse der Anteilinhaber liegt, sowie bei Kündigung des Managementvertrags. Sofern nicht Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder fahrlässige Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags vorliegt, haftet die Generalvertriebsstelle der Gesellschaft oder dem Manager oder einem Anteilinhaber gegenüber nicht für einen etwaigen Verlust oder Schaden, der der Gesellschaft oder dem Manager entsteht und sich direkt oder indirekt aus einer falschen Beurteilung oder einem Versehen oder einem Fehler ergibt, die/das/der von der Generalvertriebsstelle in gutem Glauben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Vertriebsstelle oder in Zusammenhang damit gemacht bzw. begangen worden ist. Der Manager muss die Generalvertriebsstelle von allen Verbindlichkeiten, Schäden und Ansprüchen (einschließlich der daraus oder in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Aufwendungen) freistellen und schadlos halten, die der Generalvertriebsstelle wegen eines Verlusts oder Schadens entstehen bzw. gegen sie erhoben werden, der einem Dritten aus einem anderen Grunde als aufgrund von Unredlichkeit, Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens der Generalvertriebsstelle oder der fahrlässigen Missachtung ihrer Aufgaben und Pflichten nach dem Generalvertriebsstellenvertrag entsteht oder angeblich entstanden ist. Die Generalvertriebsstelle muss den Manager von jedem Verlust freistellen und ihn dagegen schadlos halten, der dem Manager infolge oder aufgrund der Fahrlässigkeit, Unredlichkeit, vorsätzlichen Nichterfüllung oder des Betrugs seitens der Generalvertriebsstelle oder eines ihrer Angestellten, Verwaltungsratsmitglieder, Beauftragten oder Vertreter oder der fahrlässigen Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags seitens der Generalvertriebsstelle entsteht. Jede Bestellung einer Untervertriebsstelle durch die Generalvertriebsstelle endet unmittelbar bei Beendigung des Generalvertriebsstellenvertrags. ZAHLSTELLEN Der Manager kann Zahlstellen in einem Land oder mehreren Ländern bestellen. Wurde eine Zahlstelle bestellt, finden sich die Einzelheiten der Bestellung dieser Zahlstelle in „Anlage 3: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN“ oder in einem separaten Ländernachtrag. DEPOTBANK Der Verwaltungsrat hat die J.P. Morgan Bank (Ireland) plc zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Die Depotbank ist am 30. November 1926 in Irland als Aktiengesellschaft gegründet worden und ist letztlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von J.P. Morgan Chase Co. Eine ihrer Haupttätigkeiten besteht darin, als Depotbank oder Treuhänder für Einrichtungen für gemeinsame Anlagen zu fungieren. Es obliegt der Depotbank unter anderem zu gewährleisten, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Regeln der Central Bank und der Satzung erfolgen. Gemäß den Bedingungen des Depotbankvertrags vom 6. Juli 1995 zwischen der Gesellschaft und der Depotbank gehören zu den Hauptaufgaben der Depotbank die Verwahrung aller Vermögenswerte der Gesellschaft sowohl in Form flüssiger Mittel als auch von Wertpapieren, die Führung von Bankkonten und die zeitgerechte Abwicklung aller Handelsweisungen. Die Depotbank kann für die Vermögenswerte der Gesellschaft Unterdepotbanken bestellen, aber die Haftung der Depotbank wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie einige oder alle in ihrer sicheren Verwahrung befindlichen Vermögenswerte einem Dritten anvertraut hat. Sowohl die Gesellschaft als auch die Depotbank erkennen an, dass die Central Bank der Ansicht ist, dass die Depotbank zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter den Bestimmungen gegenüber Dritten bei der Wahl und der Bestellung einer dritten beauftragten Depotstelle Vorsicht und Sorgfalt walten lassen muss, um zu gewährleisten, dass der Dritte über angemessenen Sachverstand, entsprechende Kompetenz und den erforderlichen Ruf zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben verfügt. Die Depotbank muss eine entsprechende Aufsicht über die beauftragte Depotstelle führen und gelegentlich entsprechende Nachforschungen anstellen, um sich zu vergewissern, dass die Pflichten der beauftragten Depotstelle weiterhin in kompetenter Weise erfüllt werden. Dies erhebt nicht den Anspruch, eine rechtliche Auslegung der Bestimmungen und der entsprechenden Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu sein. Ferner ist die Depotbank verpflichtet, sich in jedem Geschäftsjahr nach der Führung der Geschäfte durch die Gesellschaft zu erkundigen und den Anteilinhabern darüber zu berichten. Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die Depotbank der Gesellschaft und den Anteilinhabern für jeden Verlust haftet, den sie infolgedessen erleiden sollten, dass die Depotbank ungerechtfertigterweise ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt. Der Depotbankvertrag sieht auch vor, dass die Gesellschaft die Depotbank für jeden Verlust entschädigen muss, den sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des Depotbankvertrags erleiden sollte, mit Ausnahme eines Verlusts, den sie infolgedessen erleiden sollte, dass sie ungerechtfertigterweise ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt. Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank bleibt so lange in Kraft bis sie gemäß den folgenden Regelungen beendet wird: (a) die Depotbank oder die Gesellschaft kann der Depotbankvertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei mit einer Frist von nicht weniger als 90 Tagen beenden; (b) nach Beendigung der Bestellung der Depotbank hat die Depotbank Anspruch auf alle Gebühren und anderen Gelder, die bis zum Zeitpunkt dieser Kündigung aufgelaufen sind, hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung für diese Kündigung; (c) der Depotbankvertrag endet unverzüglich durch schriftliche Mitteilung, wenn einer der Parteien von der Central Bank die Zulassung oder Genehmigung in Bezug auf ihre jeweiligen Rollen entzogen wird, wenn eine der Parteien in Liquidation geht oder unter Zwangsverwaltung gestellt 22 wird oder eine wesentliche Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Depotbankvertrag begeht; (d) die Depotbank kann jederzeit ihre Bestellung unverzüglich beenden, nachdem der Anlageverwalter Mitteilung von seiner Absicht macht, sein Amt niederzulegen; (e) die Depotbank muss ihr Amt während eines angemessenen Zeitraums (der 90 Tage nicht übersteigen darf) weiter ausüben, bis eine Nachfolge-Depotbank bestellt wird; (f) eine Beendigung gemäß dem Depotbankvertrag berührt nicht die Rechte jeder der beiden Parteien in Bezug auf Verpflichtungen der anderen Partei, wobei der Vertrag nicht eher endet, als eine Nachfolge-Depotbank bestellt oder die Zulassung von der Central Bank widerrufen worden ist. INTERESSENKONFLIKTE Der Manager, die Depotbank, der Anlageverwalter, die Generalvertriebsstelle oder jede andere verbundene Gesellschaft oder Konzerngesellschaft kann jeweils gelegentlich als Verwalter, Depotbank, Anlageverwalter, Anlageberater, Vertriebsstelle bzw. Untervertriebsstelle für andere Fonds, die ähnliche Anlageziele wie die der Gesellschaft haben, fungieren oder anderweitig involviert sein. Es ist daher möglich, dass einer von ihnen im Geschäftsverlauf potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft hat. Jeder wird in einem solchen Falle jederzeit seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft Rechnung tragen. Außerdem kann jeder der Vorstehenden als Auftraggeber oder Vertreter Geschäfte mit der Gesellschaft abschließen, sofern diese Geschäfte (i) so durchgeführt werden, als wenn sie zu normalen kaufmännischen Bedingungen, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt werden, und (ii) im besten Interesse der Anteilinhaber getätigt werden. Geschäfte gelten als zu normalen kaufmännischen Bedingungen, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt wurden, getätigt, wenn (i) eine beglaubigte Bewertung eines solchen Geschäfts von einer von der Depotbank als unabhängig und kompetent genehmigten Person beschafft wird, oder (ii) das Geschäft zu besten Bedingungen an einer organisierten Wertpapierbörse in Übereinstimmung mit den Regeln dieser Börse ausgeführt wird; oder (iii) wenn (i) und (ii) nicht durchführbar sind, das Geschäft zu Bedingungen ausgeführt wird, bei denen sich die Depotbank oder der Verwaltungsrat bei einem Geschäft, an dem die Depotbank beteiligt ist, vergewissert hat, dass es sich um normale kaufmännische Bedingungen handelt, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt wurden. Der Anlageverwalter und/oder mit ihm verbundene Gesellschaften können direkt oder indirekt in anderen Investmentfonds oder Konten anlegen, die in Vermögenswerten anlegen, die auch von der Gesellschaft gekauft oder verkauft werden können, oder solche Investmentfonds verwalten oder beraten. Weder der Anlageverwalter noch eine mit ihm verbundene Gesellschaft ist verpflichtet, der Gesellschaft Anlagemöglichkeiten, die einem von ihnen bekannt werden, anzubieten oder der Gesellschaft für ein solches Geschäft oder einen von einem von ihnen aus einem solchen Geschäft gezogenen Nutzen Rechenschaft abzulegen (oder mit der Gesellschaft zu teilen oder die Gesellschaft davon zu unterrichten). Vielmehr wird er diese Möglichkeiten auf gerechter Grundlage zwischen der Gesellschaft und anderen Kunden verteilen. Der Verwaltungsrat hat sich zu bemühen sicherzustellen, dass etwaige Interessenkonflikte gerecht und im besten Interesse der Anteilinhaber gelöst werden. Ggf. ist ein Bericht über die während eines Berichtszeitraums abgeschlossenen Transaktionen im Jahres- und Halbjahresbericht vorzulegen. Dieser Bericht muss eine Auflistung aller Transaktionen nach Art, Name der verbundenen Partei und die an diese Partei im Zusammenhang mit dieser Transaktion gezahlten Gebühren, sofern zutreffend, enthalten. GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN Der Höchstbetrag, der vom Manager der Gesellschaft in Rechnung gestellt wird, beträgt 1 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Aus diesem Betrag muss der Manager alle Honorare und Aufwendungen einschließlich Auslagen an den Anlageverwalter, die Depotbank und andere Dienstleister sowie die Gründungskosten der Gesellschaft und jedes Fonds zahlen. Diese Gebühren und Aufwendungen (die aus der Gebühr des Managers beglichen werden) können außerdem u.a. folgende Posten enthalten: (i) Gebühren in Bezug auf die Veröffentlichung und den Vertrieb von Informationen zum Nettoinventarwert und den Anteilspreisen; (ii) Gebühren und Aufwendungen der Wirtschaftsprüfer, Steuern und Kosten für die Rechts- und anderen Fachberater der Gesellschaft; (iii) Kosten der Einberufung und Abhaltung der Jahreshauptversammlungen und anderer Zusammenkünfte der Anteilinhaber (einschließlich Anteilsklassenversammlungen); (iv) Kosten für den Druck und den Vertrieb von Berichten, Kontoauszügen und Mitteilungen an Anteilinhaber, einschließlich Mitteilungen in Bezug auf Hauptversammlungen und anderer damit verbundenen Verwaltungskosten; (v) Entstandene Kosten aus den regelmäßigen Aktualisierungen oder Neuauflagen des Prospekts oder Änderungen der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft sowie andere Verwaltungskosten; (vi) Aus der Ausschüttung von Gewinnen an Anteilinhaber und den damit verbundenen Mitteilungen entstandene Kosten; (vii) Von der Gesellschaft abzuführende Steuern und Zölle mit Ausnahme von Steuern, Provisionen, und Maklergebühren in Bezug auf die Anlagen der Gesellschaft; (viii) Alle von der Gesellschaft im Rahmen der Entschädigungsbestimmungen in der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft oder anderer Verträge mit einem Funktionär der Gesellschaft fälligen Beträge; (ix) Gebühren von Aufsichtsbehörden in Irland oder einem anderen Land oder Territorium außerhalb Irlands, in dem die Anteile der Gesellschaft vermarktet werden oder werden sollen und alle mit der Feststellung des Aufsichtsstatus der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Vermarktung der Gesellschaft in einem Land oder Territorium außerhalb Irlands oder dem Erhalt und/oder der Beibehaltung des Aufsichtsstatus der Gesellschaft in einem Land oder Territorium außerhalb Irlands verbundenen Kosten; und (x) Alle anderen Aufwendungen, die nach Gesellschaftsbeschluss angemessen aus den Gebühren des Managers zu bezahlen sind. Zum Datum dieses Prospekts gilt für das Honorar des Managers für jeden Fonds eine Obergrenze von 0,25 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Der Manager kann vorbehaltlich der vorstehend angegebenen Obergrenze von 1 Prozent per annum für jeden Fonds oder jede Anteilsklasse eine andere Gebührenstruktur einführen. In diesem Fall muss der Manager den Anteilinhabern 30 Tage vorher schriftlich hiervon Kenntnis geben. 23 Die folgenden Aufwendungen sind von der Gesellschaft aus dem Vermögen der Fonds zu bestreiten: (i) Zinsen für Kreditaufnahmen und Bankgebühren für die Aushandlung, Bereitstellung oder Änderung der Bedingungen für solche Kredite; (ii) Steuern, Provisionen und Maklergebühren, die für die Anlagen der Gesellschaft entstehen. Neben dem oben genannten Honorar des Managers können für bestimmte Klassen eine Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber oder sonstige Gebühren erhoben werden, wie in dem betreffenden Nachtrag angegeben. Die Gesamtvergütungen des Verwaltungsrats unterliegen einer Grenze für den Gesamtbetrag in einem einzigen Jahr von USD 50.000, wie dies in der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben ist. Die Honorare und Aufwendungen des Verwaltungsrats einschließlich Auslagen sind vom Manager zu tragen. Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) in Rechnung zu stellen, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile eines Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass ansonsten und abgesehen von dem genannten außerordentlichen Umstand keine Rücknahmegebühr erhoben wird. 24 4. HAUPTRISIKEN Die Liste der nachfolgend beschriebenen Risiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthält nicht alle Risiken, die interessierte Anleger zusätzlich zu sämtlichen Informationen in diesem Prospekt vor einer Anlage in einem Fonds in Erwägung ziehen sollten. Interessierten Anlegern sollte bewusst sein, dass eine Anlage in einem Fonds zeitweilig auch normalen Marktschwankungen und anderen Risiken unterliegen kann. Obwohl versucht wird, die nachstehend beschriebenen Risiken zu verstehen und zu steuern, tragen die Fonds und dementsprechend letztendlich die Anteilinhaber der Fonds die mit der Anlage in den Fonds verbundenen Risiken. Interessierte Anleger sollten vor einer Anlage den Rat ihrer professionellen Steuer- und Finanzberater einholen. Die Hauptrisiken, die den Nettoinventarwert, Ertrag und die Gesamtrendite einer Anlage in den Fonds nachteilig beeinflussen könnten, lauten wie folgt: Anlage in Geldmarktinstrumenten Für eine Anlage in der Gesellschaft wird von einem Staat, einer Regierungsbehörde oder -zweigstelle oder einem Einlagensicherungsfonds von Banken weder eine Versicherung noch eine Garantie ausgegeben. Die Anteile der einzelnen Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und ab schwanken. Obwohl die Gesellschaft versucht, den Kapitalwert und die Liquidität zu erhalten und gleichzeitig eine Rendite für den Anleger jedes Fonds zu erzielen, wird die Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts nicht garantiert. Eine Anlage in den einzelnen Fonds ist mit bestimmten Anlagerisiken verbunden, einschließlich der Möglichkeit des Kapitalverlusts, und es kann nicht zugesichert werden, dass der Wert der Anlagen steigt oder dass das Anlageziel eines Fonds tatsächlich erreicht wird. Liquiditätsrisiko Unter dem Liquiditätsrisiko versteht man das Risiko eines Fonds, nicht über ausreichende am selben Tag realisierbare Barmittel, Anlagen und Kreditaufnahmemöglichkeiten zu verfügen, um die Rücknahmeaufträge abzüglich der Zeichnungen zu finanzieren. Unter normalen Marktbedingungen setzt sich das Vermögen eines Fonds vornehmlich aus realisierbaren Wertpapieren zusammen, die problemlos verkauft werden können. Die Verbindlichkeiten eines Fonds entstehen hauptsächlich aus seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen, die Anleger verkaufen möchten. Der Anlageverwalter bemüht sich, die Anlagen eines Fonds, einschließlich der Barmittel, so zu verwalten, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen kann. Unter Umständen müssen Anlagen jedoch verkauft werden, wenn die Barmittel nicht ausreichen, um diese Rücknahmen zu finanzieren. Wenn das Volumen der Verkäufe sehr groß ist oder der Markt illiquide ist, besteht die Gefahr, dass die Anlagen entweder nicht verkauft werden können oder zu einem Preis verkauft werden, der sich negativ auf den Nettoinventarwert eines Fonds auswirkt. Wenn Anlagen nicht rechtzeitig verkauft werden können, um potenzielle Verbindlichkeiten zu erfüllen, darf die Gesellschaft Mittel bis zur Höhe von 10 Prozent ihres Nettoinventarwerts aufnehmen, um zur Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtungen kurzfristige Barmittel zu beschaffen. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen beschließen, die Anzahl der an einem Rücknahmetag in einem Fonds insgesamt zurückgenommenen Anteile in Übereinstimmung mit den in dem Abschnitt „Aufgeschobene Rücknahme“ des Prospekts angegebenen Grenzen auf einen maximalen Prozentsatz der umlaufenden Anteile des Fonds zu beschränken. In diesem Fall werden alle Anträge anteilig auf die Anzahl der Anteile, deren Rücknahme beantragt wurde, herabgesetzt. Die übrigen Anteile können am nächsten Rücknahmetag zurückgenommen werden, sofern keine solche Einschränkung gilt. Marktrisiko Das Marktrisiko lässt sich als die mögliche Wertänderung eines Portfolios von Finanzinstrumenten beschreiben, das sich aus den nachteiligen Bewegungen der Aktien-, Anleihen-, Devisen und anderen Marktkurse und Indizes sowie aus den Volatilitätsänderungen dieser Bewegungen ergibt. Eine normale Transaktion oder Position kann mit einer Reihe verschiedener Arten von Marktrisiken verbunden sein. Zu den Marktrisikoarten gehören das Zinsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und das Aktienrisiko. Zinsrisiken können sich aus den Änderungen der Höhe, Steigung und Krümmung der Renditekurve, der impliziten Volatilität der Zinsderivate, der vorzeitigen Hypothekentilgungen und der Renditeaufschläge ergeben. Instrumente mit längerer Laufzeit reagieren auf Zinsschwankungen unter Umständen empfindlicher. Fremdwährungsrisiken können aufgrund von Änderungen der Kassakurse und der impliziten Volatilität der Währungsderivate entstehen. Aktienrisiken können aus den Kursänderungen der einzelnen Aktienwerte und -indizes, Änderungen der impliziten Volatilität der Aktienderivate und dem Dividendenrisiko folgen. Bei ungünstigen Marktbedingungen können die Anlagen eines Fonds Renditen von null oder unter null erzielen, was sich auf den Ertrag eines Fonds auswirken und zu einem negativen Anlageertrag führen kann. Preisbildungs- und Bewertungsrisiko Das Vermögen des Fonds besteht hauptsächlich aus Geldmarktinstrumente und notierten Anlagen, für die ein Bewertungspreis bei einer Börse oder ähnlichen überprüfbaren Quelle erfragt werden kann. Wenn ein Fonds den Nettoinventarwert anhand der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts berechnen darf, ist er von der Schließung dieser Börsen wegen eines Feiertags oder aus sonstigen Gründen nicht betroffen. Um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Marktwert nicht verfügbar ist, keine wesentliche Abweichung zwischen dem nach der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts ermittelten Nettoinventarwert und dem Marktwert besteht, bestimmt der Anlageverwalter den angemessenen Wert der betreffenden Anlagen anhand eines Verfahrens zur Bestimmung des angemessenen Werts. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren auf Annahmen und subjektiven Komponenten basiert. 25 Kreditrisiko Gemäß den Bestimmungen darf ein Fonds in Einlagen von Kreditinstituten anlegen. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass (i) der Wert der Anlagen eines Fonds beeinträchtigt werden kann, wenn Institute, bei denen sein Geld hinterlegt wurde, zahlungsunfähig werden oder anderweitig in finanzielle Schwierigkeiten geraten und (ii) die Anteile des Fonds keine Einlagen sind und der Anlagebetrag nicht garantiert ist und nach oben und/oder unten schwanken kann. Das Kreditrisiko entsteht auch aus der Unsicherheit im Zusammenhang mit der letztendlichen Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen oder anderer Schuldinstrumente durch die Emittenten dieser Wertpapiere. Obwohl die Fonds in qualitativ hochwertige Kreditinstrumente investieren können, kann nicht zugesichert werden, dass die Institute oder die Wertpapiere, in denen ein Fonds anlegt, keine Kreditschwierigkeiten erfahren werden, die zum teilweisen oder vollständigen Verlust der in diesen Instituten, Wertpapieren oder sonstigen Instrumenten angelegten Beträge führen. Kontrahentenrisiko Alle Wertpapieranlagen werden über Makler abgewickelt, die von der FIL-Gruppe als akzeptable Kontrahenten eingestuft wurden. Die Liste der zugelassenen Makler wird regelmäßig überprüft. Es besteht ein Verlustrisiko, das sich daraus ergibt, dass ein Kontrahent seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber einem Fonds nicht nachkommt, zum Beispiel die Möglichkeit des Ausfalls eines Kontrahenten, wenn er Zahlungen nicht bei Fälligkeit leistet oder Kapital und Zinsen nicht rechtzeitig zurückzahlt. Wird der Kontrakt nie erfüllt, ist der Verlust des Fonds die Differenz zwischen dem Preis des ursprünglichen Kontrakts und dem Preis des Ersatzkontrakts oder, falls der Kontrakt nicht ersetzt wird, der absolute Wert des Kontrakts zum Zeitpunkt seiner Annullierung. Ferner ist in einigen Märkten möglicherweise eine „Lieferung gegen Zahlung“ nicht möglich. In diesem Fall unterliegt der absolute Wert des Kontrakts einem Verlustrisiko, wenn der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, aber der Kontrahent ausfällt, bevor er seine Verpflichtungen aus dem betreffenden Kontrakt erfüllt. Kapitalisierungsrisiko Die Wertpapiere kleiner bis mittlerer Unternehmen (nach Marktkapitalisierung) oder die mit diesen Wertpapieren gekoppelten Finanzinstrumente haben unter Umständen einen begrenzteren Markt als die Wertpapiere größerer Unternehmen. Entsprechend kann es schwieriger sein, den Verkauf dieser Wertpapiere zu einem vorteilhaften Zeitpunkt oder ohne einen erheblichen Kursrückgang zu bewirken, als bei den Wertpapieren eines Unternehmens mit hoher Marktkapitalisierung und einem breiten Handelsmarkt. Darüber hinaus können die Wertpapiere kleiner bis mittlerer Unternehmen einer größeren Kursvolatilität unterliegen, da sie gegenüber nachteiligen Marktfaktoren wie ungünstigen Konjunkturberichten generell anfälliger sind. Transaktionen mit solchen Wertpapieren, insbesondere wenn sie größeren Umfangs sind, haben wahrscheinlich größere Auswirkungen auf die Betriebskosten eines Fonds als ähnliche Transaktionen mit Wertpapieren eines Unternehmens mit hoher Marktkapitalisierung und einem breiten Handelsmarkt, da die Märkte für Wertpapiere von kleinen und mittelgroßen Unternehmen relativ illiquide sind. Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren unterliegen Zins-, Branchen-, Wertpapier- und Kreditrisiken. Ein Fonds könnte Geld verlieren, wenn der Emittent oder Garantiegeber eines festverzinslichen Wertpapiers nicht in der Lage ist, Kapital und/oder Zinsen rechtzeitig zu zahlen oder anderweitig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bonität von Schuldinstrumenten wird oft von Ratingagenturen bewertet. Niedriger bewertete Wertpapiere bieten in der Regel höhere Renditen als höher bewertete Wertpapiere, um die geringere Bonität und das höhere Wertminderungs- und Ausfallrisiko, mit dem diese Wertpapiere verbunden sind, zu kompensieren. Niedriger bewertete Wertpapiere tendieren im Allgemeinen dazu, kurzfristige Unternehmens- und Marktentwicklungen in stärkerem Maße abzubilden und können stärkeren Renditeschwankungen, größeren Geld-Brief-Spannen, höheren Liquiditätsprämien und stärker ausgeprägten Markterwartungen unterliegen als höher bewertete Wertpapiere, die in erster Linie auf die Schwankungen des allgemeinen Zinsniveaus reagieren. Für niedriger bewertete Wertpapiere gibt es weniger Investoren, und es kann schwieriger sein, diese Wertpapiere zum idealen Zeitpunkt zu kaufen und verkaufen. Änderungen oder erwartete Änderungen dieser Ratings können zu Änderungen der Rendite und des Marktwerts führen. Das Volumen der auf bestimmten internationalen Rentenmärkten durchgeführten Transaktionen kann spürbar unter dem Volumen der größten Märkte der Welt liegen. Entsprechend können die Anlagen eines Fonds in diesen Märkten weniger liquide als vergleichbare Anlagen in Wertpapieren sein, die in Märkten mit höherem Volumen gehandelt werden. Ferner können die Abrechnungszeiträume in bestimmten Märkten länger als in anderen sein, was sich auf die Portfolioliquidität auswirken kann. Umgekehrte Pensionsgeschäfte Bei umgekehrten Pensionsgeschäften besteht das Risiko, dass (a) im Falle des Ausfalls des Kontrahenten, bei dem Gelder eines Fonds hinterlegt wurden, die erhaltene Sicherheit eine geringere Rendite erzielt als die hinterlegten Gelder, sei es aufgrund fehlerhafter Preisermittlung für die Sicherheit, ungünstiger Marktbewegungen, einer Verschlechterung des Kreditratings der Emittenten der Sicherheit oder der Illiquidität des Marktes, auf dem die Sicherheit gehandelt wird, und dass (b) (i) die Bindung von Geldern in Geschäften mit überhöhten Volumen oder überhöhter Laufzeit, (ii) Verzögerungen bei der Eintreibung hinterlegter Gelder oder (iii) Schwierigkeiten bei der Verwertung der Sicherheit die Fähigkeit des Fonds zur Erfüllung von Rücknahmeverpflichtungen und Vornahme von Wertpapierkäufen oder – allgemeiner – Wiederanlagen einschränken können. 26 Währungsrisiko Die Vermögenswerte eines Fonds können auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung. Änderungen der Wechselkurse oder Zinsen zwischen dem Handels- und dem Abrechnungsdatum tatsächlicher oder erwarteter Wertpapiergeschäfte können zu einem Rückgang des in der Basiswährung ausgedrückten Werts des Fondsvermögens führen. Darüber hinaus können Regierungen und Zentralbanken von Zeit zu Zeit direkt und durch Verordnungen in die Währungsmärkte eingreifen, um Preise zu beeinflussen, die Verfügbarkeit einer Währung zu beschränken oder Devisenkontrollen für eine Währung aufzuerlegen oder zu ändern. Politische und wirtschaftliche Risiken Politische Unruhen und andere Faktoren können Störungen an den Finanzmärkten verursachen und die wirtschaftlichen Bedingungen an bestimmten Märkten beeinträchtigen. Die politische Unerfahrenheit einer Regierung, die Instabilität des politischen Systems und die politischen Maßnahmen und Ereignisse im In- und Ausland, die sich auf das Wirtschaftssystem auswirken, können das Risiko radikaler Richtungsänderungen in der Wirtschaft und Politik einer Nation oder Region erhöhen. Die Konsequenzen können von der entschädigungslosen Einziehung des Vermögens, der Einschränkung der Verfügungsrechte auf Vermögen oder der drastischen Wertverringerung des Vermögens infolge eines staatlichen Eingriffs oder der Einführung staatlicher Überwachungs- und Kontrollmechanismen, die das Funktionieren der Märkte in diesem Land beeinträchtigen, reichen. Diese und andere Maßnahmen könnten außerdem die Fähigkeit, Anlagen in einem Fonds zu bewerten, beeinträchtigen, was zu einer vorübergehenden Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Fonds führen könnte, während derer Anleger unter Umständen keine Anteile an diesem Fonds mehr erwerben oder zurückgeben können, wie in Abschnitt 2 „Die Anteile“ dieses Prospekts ausführlicher erläutert. Die Volkswirtschaften der Schwellenmärkte reagieren anfälliger auf Änderungen der Zinssätze und Inflationsraten, die heftigeren Ausschlägen als in anderen, etablierten Ländern unterliegen. Fonds, die in mehreren Ländern investieren, sind den mit einem Land verbundenen Risiken weniger ausgesetzt, sind aber den Risiken in einer größeren Zahl von Ländern exponiert. Risiko wechselseitiger Haftung Die Gesellschaft ist ein Umbrella-Fonds, und sofern das Vermögen eines Fonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreicht, werden die offen gebliebenen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft insgesamt übergehen und auf die anderen Fonds aufgeteilt. Der Verwaltungsrat wird sich bemühen, die wechselseitige Haftung der Fonds so weit wie möglich zu begrenzen. Rechtliche und steuerliche Risiken In einigen Staaten können erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung und Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften und die Durchsetzung von Rechten der Anteilinhaber nach diesen Gesetzen und Vorschriften bestehen. Außerdem können sie von denjenigen anderer Länder abweichen und können von Region zu Region unterschiedlich sein. Des Weiteren können sich die Rechnungslegungs- und Abschlussprüfungsgrundsätze, die Berichterstattungsverfahren und Offenlegungsanforderungen von denjenigen, die international allgemein anerkannt sind, unterscheiden. Die Informationen in diesem Prospekt beruhen auf den Gesetzen und Vorschriften zum Datum des Prospekts, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Gesetze und Vorschriften jedes Landes können sich jederzeit ändern. Jede Änderung der Steuergesetzgebung in Irland oder in irgendeinem Staat, in dem ein Fonds registriert oder notiert ist oder vermarktet oder investiert wird, könnte sich auf den Steuerstatus des Fonds, den Wert der Anlagen des Fonds in dem betreffenden Staat, die Fähigkeit des Fonds, sein Anlageziel zu erreichen und/oder die von den Anteilinhabern erzielten Erträge nach Steuern auswirken. Die Verfügbarkeit und der Wert etwaiger Steuervergünstigungen für Anleger hängen von den persönlichen Umständen der Anleger ab. Anlageverwalterrisiko Der Manager darf sich bei der Bewertung bestimmter Anlagen an den Anlageverwalter wenden. Bei der Beteiligung des Anlageverwalters an der Bestimmung der einzelnen Bewertungskurse der Anlagen der Fonds besteht in Bezug auf die anderen fondsbezogenen Pflichten und Aufgaben des Anlageverwalters ein potenzieller Interessenkonflikt. Andere mögliche Interessenkonflikte entnehmen Sie bitte dem Abschnitt „Interessenkonflikte“ dieses Prospekts. 27 5. BESTEUERUNG ALLGEMEINES Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Interessierte Anleger sollten sich bei ihren eigenen professionellen Beratern hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Zeichnung, des Kaufes, des Haltens, der Übertragung oder der Veräußerung von Anteilen nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem sie möglicherweise steuerpflichtig sind, erkundigen. Ausschüttungen können für Anleger in bestimmten Ländern steuerlich unwirksam sein. Außerdem kann die Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager wie im Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ beschrieben in bestimmten Ländern eine Veräußerung für die Zwecke der Kapitalgewinnbesteuerung darstellen. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihrem lokalen Steuerberater über ihre persönliche Steuersituation zu informieren. Die nachstehenden Ausführungen stellen eine kurze Zusammenfassung bestimmter Aspekte des irischen Steuerrechts und der irischen Steuerpraxis dar, die für die in diesem Prospekt vorgesehenen Geschäfte von Bedeutung sind. Sie basieren auf dem Recht und der Praxis sowie der amtlichen Auslegung, die derzeit gelten und ausnahmslos Änderungen unterliegen. Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne, die die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen (mit Ausnahme von Wertpapieren irischer Emittenten) erhält, unterliegen in den Ländern, in denen die Emittenten von Anlagen ansässig sind, gegebenenfalls Steuern, darunter Quellensteuern. Es ist zu erwarten, dass die Gesellschaft möglicherweise nicht von den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und diesen Ländern vorgesehenen niedrigeren Quellensteuersätzen profitieren kann. Wenn sich diese Situation zukünftig ändert und die Anwendung eines niedrigeren Satzes zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert nicht neu ausgewiesen und der Nutzen zum Zeitpunkt der Rückzahlung anteilmäßig auf die bestehenden Anteilinhaber aufgeteilt. BESTEUERUNG IN IRLAND Der Verwaltungsrat ist davon unterrichtet worden, dass sich die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und ihrer Anteilinhaber unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft für Steuerzwecke in Irland ansässig ist, wie in diesem Abschnitt dargelegt darstellen wird. GESELLSCHAFT: IN IRLAND ANSÄSSIG Die Gesellschaft wird für Steuerzwecke als in Irland ansässig betrachtet, wenn die zentrale Verwaltung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit in Irland gelegen sind und sie nicht als an einem anderen Ort ansässig betrachtet wird. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft beabsichtigt, die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sichergestellt wird, dass sie für Steuerzwecke in Irland ansässig ist. Der Verwaltungsrat ist darüber informiert worden, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen eines Anlageorganismus im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes erfüllt. Nach derzeitigem irischem Recht und derzeitiger irischer Praxis unterliegt sie nicht der irischen Besteuerung ihrer Erträge und Gewinne. Bei Eintritt eines „Steuerereignisses“ kann der Gesellschaft jedoch eine Steuerpflicht entstehen. Steuerereignisse schließen alle Ausschüttungszahlungen an Anteilinhaber sowie sämtliche Einlösungen, Rücknahmen, Stornierungen, Übertragungen und fiktiven Veräußerungen von Anteilen (eine fiktive Veräußerung erfolgt bei Ablauf einer Relevanten Periode) oder die Verwendung oder Stornierung von Anteilen eines Anteilinhabers durch die Gesellschaft zur Begleichung des zahlbaren Steuerbetrags auf einen Gewinn aus einer Übertragung ein. Bei der Gesellschaft fallen keine Steuern an, wenn es sich um Steuerereignisse in Bezug auf einen Anteilinhaber handelt, der zum Zeitpunkt des Steuerereignisses weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Relevante Erklärung hierüber vorliegt und die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Fehlen einer Relevanten Erklärung (oder sofern die Gesellschaft die gleichwertigen Maßnahmen (siehe den nachstehenden Abschnitt „Gleichwertige Maßnahmen“) erfüllt und anwendet) gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Die folgenden Transaktionen stellen keine Steuerereignisse dar: der von einem Anteilinhaber vorgenommene Umtausch von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft, sofern er zu marktüblichen Konditionen durchgeführt und keine Zahlung an den Anteilinhaber geleistet wird; die auf Anordnung der Irish Revenue Commissioners vorgenommenen Transaktionen (die andernfalls ein Steuerereignis darstellen würden) in Bezug auf Anteile in einem anerkannten Clearingsystem; die von einem Anteilinhaber vorgenommene Übertragung von Anteilseigentum zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten vorbehaltlich bestimmter Bedingungen; oder der Umtausch von Anteilen infolge einer qualifizierten Verschmelzung oder Umstrukturierung der Gesellschaft (im Sinne von Section 739H des Steuergesetzes) mit einem anderen Anlageorganismus. 28 Wenn die Gesellschaft durch den Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wird, ist die Gesellschaft berechtigt, von der Zahlung im Zusammenhang mit einem Steuerereignis einen Betrag abzuziehen, der der jeweiligen Steuer und/oder sofern anwendbar, dem Betrag für die Anpassung oder Stornierung der vom betreffenden Anteilinhaber oder wirtschaftlichen Eigentümer gehaltenen Anteile entspricht, die erforderlich ist, um den Steuerbetrag zu begleichen. Der betreffende Anteilinhaber hat die Gesellschaft für von der Gesellschaft erlittene Verluste aufgrund des Umstandes, dass die Gesellschaft durch den Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wurde zu entschädigen und schadlos zu halten, wenn kein solcher Abzug bzw. keine solche Anpassung oder Stornierung vorgenommen wurde. Die von der Gesellschaft vereinnahmten Dividenden aus irischen Dividendenpapieren können der irischen Quellenbesteuerung zum Regelsatz der Einkommensteuer unterliegen (gegenwärtig 20 Prozent). Die Gesellschaft kann gegenüber dem Zahlenden jedoch erklären, dass es sich bei dem berechtigten wirtschaftlichen Eigentümer der Dividenden um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, was sie berechtigt, diese Dividenden ohne Abzug irischer Quellensteuern zu erhalten. STEMPELSTEUER AUF ANTEILE In Irland ist auf die Ausgabe, die Übertragung, den Rückkauf oder die Rücknahme von Anteilen der Gesellschaft keine Stempelsteuer zahlbar. Wenn eine Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen in natura durch die Übertragung von Wertpapieren, Immobilien oder anderen Vermögenswerten erfüllt wird, kann für die Übertragung dieser Vermögenswerte eine irische Stempelsteuer anfallen. Es fällt keine irische Stempelsteuer für die Gesellschaft für die Übertragung von Aktien oder marktgängigen Wertpapieren an, vorausgesetzt, dass die jeweiligen Aktien oder marktgängigen Wertpapiere nicht von einem in Irland ansässigen Unternehmen emittiert wurden und sich die Übertragung nicht auf eine Immobilie in Irland oder ein Recht über bzw. eine Beteiligung an einer solchen oder auf Aktien oder marktgängige Wertpapiere eines Unternehmens (mit Ausnahme eines Unternehmens, das ein Anlageorganismus im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes ist) mit Sitz in Irland bezieht. ANTEILINHABER: STEUERN ANTEILE, DIE VON EINEM ANERKANNTEN CLEARINGSYSTEM GEHALTEN WERDEN Alle Zahlungen an einen Anteilinhaber oder eine Einlösung, Rücknahme, Stornierung oder Übertragung von Anteilen, die von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden, stellen kein Steuerereignis für die Gesellschaft dar (die Gesetzgebung ist jedoch hinsichtlich des Umstands widersprüchlich, ob die in diesem Absatz angeführten Regelungen im Hinblick auf Anteile, die von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden, für den Fall Anwendung finden, dass es aus einer fiktiven Veräußerung zu einem Steuerereignis kommt. Daher sollten Anteilinhaber wie weiter oben empfohlen, diesbezüglich ihre eigenen Steuerberater konsultieren). Daher muss die Gesellschaft keine irischen Steuern von solchen Zahlungen abziehen, ungeachtet dessen, ob sie von Anteilinhabern, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehalten werden oder ob ein nicht in Irland ansässiger Anteilinhaber eine Relevante Erklärung abgegeben hat. Allerdings können Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder die nicht in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Anteile aber einer Niederlassung oder Vertretung in Irland zuzurechnen sind, dennoch einer irischen Besteuerung von Ausschüttungen oder Einlösungen, Rücknahmen oder Übertragungen ihrer Anteile unterliegen. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Relevante Erklärung abgegeben werden muss, wenn die Anteile, die Gegenstand des Antrags auf Zeichnung oder Eintragung der Übertragung von Anteilen sind, von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden, das von den irischen Steuerbehörden als solches bezeichnet wurde. Der Verwaltungsrat beabsichtigt derzeit, alle Anteile in einem anerkannten Clearingsystem zu halten. Falls der Verwaltungsrat künftig gestattet, Anteile in zertifizierter Form außerhalb eines anerkannten Clearingsystems zu halten, müssen potenzielle Anteilinhaber und Empfänger von Anteilsübertragungen eine Relevante Erklärung ausfüllen, damit sie Anteile an der Gesellschaft zeichnen bzw. als Empfänger von Anteilsübertragungen eingetragen werden können. Bis zu dem Maße, wie Anteile zum Zeitpunkt des Eintritts eines Steuerereignisses nicht von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden (und vorbehaltlich der Ausführungen im vorstehenden Absatz in Bezug auf ein Steuerereignis, das aus einer fiktiven Veräußerung entsteht), ergeben sich in der Regel folgende steuerliche Konsequenzen bei Eintritt eines Steuerereignisses. (i) Anteilinhaber, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Die Gesellschaft muss bei Eintritt eines Steuerereignisses in Bezug auf einen Anteilinhaber keine Steuern abziehen, wenn (a) der Anteilinhaber weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (b) der Anteilinhaber eine Relevante Erklärung hierüber oder über den Zeitpunkt, zu dem der Anteilinhaber die Anteile beantragt oder erworben hat, vorgelegt hat und (c) die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Fehlen einer Relevanten Erklärung (die rechtzeitig vorzulegen ist) oder wenn die Gesellschaft die vorgeschriebenen gleichwertigen Maßnahmen (siehe den nachstehenden Abschnitt „Gleichwertige Maßnahmen“) nicht erfüllt und anwendet, wird bei Eintritt eines Steuerereignisses bei der Gesellschaft eine Steuer anfallen, unabhängig davon, dass der Anteilinhaber weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechende abzuziehende Steuer wird nachstehend beschrieben. Insofern ein Anteilinhaber als Vermittler für Personen handelt, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, muss bei Eintritt eines Steuerereignisses von der Gesellschaft keine Steuer abgezogen werden unter der Voraussetzung, dass der Vermittler eine Relevante Erklärung darüber vorgelegt hat, dass er für solche Personen handelt, und die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. 29 Anteilinhaber, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen keiner irischen Steuer in Bezug auf Erträge aus ihren Anteilen und Gewinnen aus der Veräußerung ihrer Anteile, wenn entweder (i) die Gesellschaft die vorgeschriebenen gleichwertigen Maßnahmen erfüllt und angewandt hat oder (ii) diese Anteilinhaber die Relevante Erklärung vorgelegt haben, über die die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Anteilinhaber, die juristische Personen sind, die nicht in Irland ansässig sind und die Anteile direkt oder indirekt über oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung in Irland halten, unterliegen der irischen Steuer auf Erträge aus ihren Anteilen oder Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile. Sofern von der Gesellschaft Steuern auf der Grundlage einbehalten werden, dass der Gesellschaft vom Anteilinhaber keine Relevante Erklärung vorgelegt worden ist, sieht die irische Gesetzgebung eine Steuererstattung nur für Unternehmen zur Anrechnung auf die irische Körperschaftsteuer, für bestimmte behinderte Personen und unter bestimmten anderen begrenzten Umständen vor. (ii) Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben Wenn ein Anteilinhaber kein steuerbefreiter irischer Anleger ist oder er der Gesellschaft keine Relevante Erklärung hierüber vorlegt oder die Gesellschaft Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind bzw. wenn die Anteile nicht mit Gerichtsbeschluss gekauft werden, muss die Gesellschaft von einer Ausschüttung (bei der jährlich oder in kürzeren Abständen Zahlungen vorgenommen werden) an einen Anteilinhaber, der in Irland ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Steuern zum Satz von 30 Prozent abziehen. Entsprechend muss die Gesellschaft von allen anderen Ausschüttungen oder Gewinnen, die dem Anteilinhaber (bei dem es sich nicht um einen steuerbefreiten irischen Anleger handelt, der eine Relevante Erklärung vorgelegt hat) bei einer Einlösung, Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder fiktiven Veräußerung (siehe unten) von Anteilen zuwachsen, eine Steuer zum Satz von 33 Prozent abziehen, wenn er in Irland ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Im Rahmen des Haushaltsgesetzes von 2006 [Finance Act 2006] wurden für Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Vorschriften (die anschließend vom Finance Act 2008 geändert wurden) im Hinblick auf eine automatische Exitsteuer eingeführt, die auf deren Anteile an der Gesellschaft am Ende einer Relevanten Periode anfällt. Diesen Anteilinhabern (juristischen und natürlichen Personen) wird mit Ablauf der Relevanten Periode die Veräußerung ihrer Anteile („fiktive Veräußerung“) unterstellt und der Scheingewinn (berechnet ohne Einräumung einer steuermindernden Indexbindung) unterliegt einer Besteuerung zum Satz von 33 Prozent, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert herangezogen wird, um den sich die Anteile seit ihrem Erwerb oder, wenn dieser Zeitpunkt später ist, seit der letzten Anwendung der Exitsteuer ggf. erhöht haben. Wenn aufgrund eines nachfolgenden Steuerereignisses (kein Steuerereignis wegen Ablauf einer nachfolgenden Relevanten Periode und wenn jährlich oder in kürzeren Abständen Zahlungen vorgenommen werden) eine zusätzliche Steuerschuld entsteht, wird die vorherige fiktive Veräußerung für Berechnungszwecke zunächst ignoriert und die entsprechende Steuer wie üblich berechnet. Bei dieser Steuerberechnung wird diese Steuer sofort auf alle Steuern, die aufgrund der vorangegangenen fiktiven Veräußerung gezahlt werden, als Guthaben angerechnet. Wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis höher ist als die Steuer auf die vorangegangene fiktive Veräußerung, muss die Gesellschaft die Differenz in Abzug bringen. Wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis geringer ist als die Steuer auf die vorangegangene fiktive Veräußerung, wird die Gesellschaft dem Anteilinhaber den Mehrbetrag (vorbehaltlich des nachstehenden Absatzes „15 Prozent-Grenze“) erstatten. 10 Prozent-Grenze Die Gesellschaft muss für diese fiktive Veräußerung keine Steuern (Exitsteuer) abziehen, wenn der Wert der steuerpflichtigen Anteile (d.h. der von den Anteilinhabern, auf die die Meldeverfahren nicht anwendbar sind, gehaltenen Anteile) an der Gesellschaft (oder an dem Teilfonds innerhalb einer Umbrella-Struktur) weniger als 10 Prozent des Werts der gesamten Anteile an der Gesellschaft (oder an dem Teilfonds) ausmacht und die Gesellschaft sich entschieden hat, in jedem Jahr, in dem die Geringfügigkeitsgrenze anwendbar ist, der Steuerbehörde bestimmte Angaben über die Erträge jedes betroffenen Anteilinhabers (der „betroffene Anteilinhaber“) zu melden. In einer solchen Situation liegt die Verpflichtung, die Steuer auf den Gewinn aus einer fiktiven Veräußerung zu melden, in der Verantwortung des Anteilinhabers auf Basis einer Selbstveranlagung („sich selbst veranlagende Anteilinhaber“) und nicht in der der Gesellschaft (oder ihrer Dienstleister). Die Entscheidung der Gesellschaft für die Vornahme einer Meldung wird dann wirksam, wenn sie die betroffenen Anteilinhaber schriftlich darüber informiert hat, dass sie den damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen Bericht erstellen wird. 15 Prozent-Grenze Wie oben angegeben wird die Gesellschaft, wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis geringer ist als die Steuer auf die vorangegangene fiktive Veräußerung (z.B. wegen eines nachfolgenden Verlustes bei einer tatsächlichen Veräußerung), dem Anteilinhaber den Mehrbetrag erstatten. Wenn jedoch unmittelbar vor dem nachfolgenden Steuerereignis der Wert der steuerpflichtigen Anteile an der Gesellschaft (oder an dem Teilfonds innerhalb einer Umbrella-Struktur) 15 Prozent des Werts der gesamten Anteile nicht übersteigt, kann die Gesellschaft (oder der Teilfonds) entscheiden, dass etwaige zu viel einbehaltene Steuern dem Anteilinhaber direkt von der Finanzverwaltung erstattet werden. Die Entscheidung der Gesellschaft wird dann wirksam, wenn sie den betroffenen Anteilinhaber schriftlich darüber informiert, dass jede fällige Rückzahlung nach Erhalt eines Erstattungsantrags von dem Anteilinhaber direkt von der Finanzverwaltung erstattet wird. Sonstiges Um zu vermeiden, dass es, wenn mehrere Anteile gehalten werden, zu einer mehrfachen fiktiven Veräußerung kommt, kann die Gesellschaft sich nach Section 739D(5B) unwiderruflich dafür entscheiden, vor der fiktiven Veräußerung die Anteile, die zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes Jahres gehalten werden, zu bewerten. Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eindeutig sind, werden sie im Allgemeinen so verstanden, dass einem Fonds ermöglicht werden soll, Anteile in Sechsmonatspaketen zusammenzufassen und damit die Berechnung der Exitsteuer zu 30 erleichtern, da ansonsten an verschiedenen Tagen des Jahres Wertermittlungen erforderlich wären, was mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Die Irish Revenue Commissioners haben aktualisierte Richtlinien („Guidance Notes“) für Anlageorganismen erstellt, die die praktische Umsetzung der oben genannten Berechnungen/Ziele behandeln. Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können (je nach ihrer eigenen privaten steuerlichen Situation) daneben immer noch verpflichtet sein, Steuern bzw. zusätzliche Steuern auf Ausschüttungen oder Gewinne aus einer Einlösung, Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder fiktiven Veräußerung ihrer Anteile zu zahlen. Andererseits ist es möglich, dass sie ganz oder teilweise zur Erstattung der von der Gesellschaft aufgrund eines Steuerereignisses abgezogenen Steuern berechtigt sind. Gleichwertige Maßnahmen Im Rahmen des Haushaltsgesetzes von 2010 („Gesetz“) wurden Maßnahmen eingeführt, die allgemein als gleichwertige Maßnahmen bezeichnet werden, um die Vorschriften über die Relevanten Erklärungen zu ändern. Vor Einführung des Gesetzes wurden auf einen Anlageorganismus keine Steuern für Steuerereignisse in Bezug auf einen Anteilinhaber erhoben, der zum Zeitpunkt des Steuerereignisses weder in Irland ansässig war noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte, sofern dieser eine Relevante Erklärung abgegeben hat und der Anlageorganismus nicht im Besitz von Informationen war, die hinreichend darauf schließen ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig waren. Wurde keine Relevante Erklärung abgegeben, galt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig war oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Gesetz enthielt jedoch neue Bestimmungen, gemäß denen die vorstehende Befreiung für Anteilinhaber, die nicht in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, auch dann galt, wenn von dem Anlageorganismus angemessene gleichwertige Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber nicht in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, und der Anlageorganismus eine diesbezügliche Genehmigung von den Revenue Commissioners erhalten hatte. Personal Portfolio Investment Undertaking („PPIU“) Der Finance Act 2007 führte Bestimmungen in Bezug auf die Besteuerung von natürlichen Personen ein, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Anteile an bestimmten Anlageorganismen halten. Diese Bestimmungen haben das Konzept eines „personal portfolio investment undertaking“ („PPIU“) eingeführt. Im Wesentlichen wird ein Anlageorganismus in Bezug auf einen bestimmten Anleger dann als PPIU angesehen, wenn dieser Anleger die Auswahl einzelner oder aller Anlagen des Anlageorganismus beeinflussen kann. Je nach den Verhältnissen einer Person kann ein Anlageorganismus in Bezug auf einzelne, keine oder alle Anleger, die natürliche Personen sind, als PPIU angesehen werden, d.h. er ist nur in Bezug auf diejenigen Anleger, die auf die Anlagenauswahl Einfluss nehmen können, ein PPIU. Gewinne, die durch ein Steuerereignis hinsichtlich eines Anlageorganismus, der in Bezug auf eine natürliche Person, die das Steuerereignis begründet hat, ein PPIU ist, entstanden sind, werden, sofern das Steuerereignis ab dem 20. Februar 2007 eingetreten ist, zum Regelsatz zuzüglich 33 Prozent (derzeit 53 Prozent) besteuert. Bestimmte Ausnahmen gelten dann, wenn die Anlagen auf breiter Basis vermarktet werden und öffentlich zugänglich sind oder wenn es sich bei den Anlagen nicht um Immobilien handelt. Weitere Einschränkungen können im Fall von Investitionen in Grundstücke oder nicht börsennotierte Aktien erforderlich sein, deren Wert sich aus Grundstücken ableitet. KAPITALERWERBSTEUER Die Veräußerung von Anteilen kann der irischen Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Kapitalerwerbsteuer) unterliegen. Sofern die Gesellschaft jedoch unter die Definition eines Anlageorganismus (im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes) fällt, unterliegt die Veräußerung von Anteilen durch einen Anteilinhaber nicht der Kapitalerwerbsteuer, sofern (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung oder Erbschaft weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat und (b) zum Zeitpunkt der Veräußerung auch der die Anteile veräußernde Anteilinhaber („Veräußerer“) weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat und (c) die Anteile am Datum der Schenkung oder Erbschaft sowie am Bewertungstag in dieser Schenkung oder Erbschaft enthalten sind. Für die Zwecke der Kapitalerwerbsteuer gelten hinsichtlich der irischen Steueransässigkeit für nicht in Irland domizilierte Personen besondere Regeln. Ein nicht in Irland domizilierter Schenkungsempfänger oder Veräußerer gilt an dem relevanten Datum nicht als Person, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, außer (i) (ii) diese Person war in den fünf aufeinander folgenden Veranlagungsjahren unmittelbar vor dem Veranlagungsjahr, in das das Datum fällt, in Irland ansässig; und diese Person ist an diesem Datum entweder in Irland ansässig oder hat an diesem Datum dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt. 31 EUROPÄISCHE UNION – RICHTLINIE IM BEREICH DER BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN Dividenden und sonstige Ausschüttungen der Gesellschaft können ebenso wie die Zahlung der Verkaufserlöse bzw. Rücknahmeerlöse der Anteile der Gesellschaft (je nach Anlageportfolio der Gesellschaft und Niederlassung der Zahlstelle – für die Zwecke der Richtlinie ist laut Definition die Zahlstelle nicht unbedingt die Person, die rechtlich als Zahlstelle angesehen werden kann) dem Auskunftserteilungssystem oder der Quellenbesteuerung unterliegen, die die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen einführt. Wenn an einen Anteilinhaber, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche Person (oder eine in einem Mitgliedstaat gegründete „Einrichtung“) handelt, von einer in einem anderen Mitgliedstaat (oder in bestimmten Fällen im Mitgliedstaat des Anteilinhabers) niedergelassenen Zahlstelle eine Zahlung geleistet wird, dann trifft die Richtlinie zu. Die Richtlinie gilt für „Zinszahlungen“ (die Ausschüttungen oder Rückzahlungen durch Investmentfonds einschließen können) oder sonstige ähnliche Erträge ab dem 1. Juli 2005, und die Zeichner von Anteilen der Gesellschaft werden um die Angabe der in der Richtlinie geforderten Informationen gebeten. Es ist zu beachten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Die Quellenbesteuerung bestimmter Zahlungen an in einem EU-Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen und Einrichtungen auch auf die Einwohner der folgenden Länder zutrifft: Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Niederländische Antillen und Turks- und Caicosinseln. Für die Zwecke der Richtlinie umfassen die Zinszahlungen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds (im Fall von Fonds mit Sitz in der EU ist die Richtlinie derzeit nur auf OGAW anwendbar), soweit der Fonds mehr als 15 Prozent seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat, und realisierte Gewinne aus dem Verkauf, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Fondsanteilen, soweit der Fonds 25 Prozent seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat. Die Länder Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz werden nicht an der automatischen Auskunftserteilung teilnehmen. Insofern sie Auskünfte erteilen, geschieht dies nur auf Anfrage. Ihre Teilnahme beschränkt sich auf die Einbehaltung einer Quellensteuer. Am 13. November 2008 genehmigte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie. Falls die vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden, würden sie u.a. (i) den Geltungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auf Zahlungen ausweiten, die durch bestimmte Zwischenstrukturen (die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht) geleistet werden und deren letztendlicher Begünstigter eine in der EU ansässige natürliche Person ist, und (ii) die Definition von Zinsen, die unter die EU-Zinsrichtlinie fallen, erweitern. Zum Datum dieses Prospekts ist nicht bekannt, ob bzw. wann der Änderungsvorschlag zum Gesetz erhoben wird. 32 6. ALLGEMEINES WESENTLICHE VERTRÄGE Die folgenden Verträge, deren Einzelheiten im nachfolgenden Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ zusammengefasst werden, sind wesentlich oder können wesentlich sein: Der Depotbankvertrag vom 6. Juli 1995 in der durch einen Nachtrag vom 29. Juli 1998 geänderten Fassung zwischen der Gesellschaft und der Depotbank, gemäß dem die letztere zur Depotbank der Gesellschaft bestellt worden ist. Der Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen der Gesellschaft und dem Manager, gemäß dem der letztere zum Manager der Gesellschaft bestellt worden ist. Der Anlageverwaltungsvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen dem Manager und dem Anlageverwalter, der durch einen Ergänzungsvertrag vom 23. Dezember 2009 geändert wurde, der wiederum durch einen Vertrag vom 30. Juni 2011 geändert wurde, um den Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben der „Verwaltungsgesellschaft“-Richtlinie Rechnung zu tragen. Der Generalvertriebsstellenvertrag zwischen dem Manager und der Generalvertriebsstelle vom 30. Mai 2012, der den Vertrag vom 1. Oktober 2005 in seiner durch ein Schreiben vom 15. Juni 2006 geänderten Fassung, die wiederum durch einen Vertrag vom 30. Juni 2011 geändert wurde, um den Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben der „Verwaltungsgesellschaft“Richtlinie Rechnung zu tragen, ändert, neu formuliert und konsolidiert. BEREITSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND EINSICHTNAHME IN DOKUMENTE Die folgenden Dokumente stehen kostenfrei während normaler Geschäftsstunden an Wochentagen (mit Ausnahme von Samstagen und gesetzlichen Feiertagen im Vereinigten Königreich) am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung: (i) (ii) (iii) (iv) (v) Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft; die vorerwähnten wesentlichen Verträge; die Bestimmungen und die darunter von der Central Bank herausgegebenen OGAW-Mitteilungen; die von der Financial Conduct Authority vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten Fassung; und der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft und die ungeprüften Halbjahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen. Exemplare des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen Fassung und die jeweils letzten Finanzberichte der Gesellschaft stehen auf der Website www.fidelityilf.com zur Verfügung und sind auf Wunsch kostenfrei beim Sitz der Gesellschaft erhältlich. BERICHTE UND ABSCHLÜSSE Jedes Jahr muss der Verwaltungsrat für die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen geprüften Jahresabschluss aufstellen lassen. Geprüfte Jahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen und ungeprüfte Halbjahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen sind innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, an das Büro für Gesellschaftsbekanntmachungen der Irischen Wertpapierbörse zu senden und per E-Mail an jeden Anteilinhaber an die aktuelle E-Mail-Adresse, die der Anteilinhaber der Gesellschaft mitgeteilt hat, oder, wenn der Gesellschaft keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde, per Post an die eingetragene Anschrift des Anteilinhabers zu senden und außerdem auf der Website www.fidelityilf.com zu veröffentlichen. Halbjahresberichte sind entweder (i) per E-Mail an jeden Anteilinhaber an die aktuelle E-Mail-Adresse, die der Anteilinhaber der Gesellschaft mitgeteilt hat, oder, (ii) wenn der Gesellschaft keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde, per Post an die eingetragene Anschrift des Anteilinhabers zu senden oder (iii) auf der Website www.fidelityilf.com zu veröffentlichen. In diesem Fall ist der Anteilinhaber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, per E-Mail bzw. per Post über diese Veröffentlichung zu benachrichtigen. Jahresberichte sind bis zum 31. August jedes Jahres und ungeprüfte Halbjahresberichte sind bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar jedes Jahres zu erstellen. ANTEILSKAPITAL UND STIMMRECHT Das Anteilskapital der Gesellschaft ist jederzeit gleich dem Nettoinventarwert der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist befugt, bis zu einer Billion Anteile ohne Nennwert der Gesellschaft zum Nettoinventarwert je Anteil zu denjenigen Bedingungen auszugeben, die er für richtig hält. Jeder der Anteile verleiht dem Anteilinhaber Anspruch darauf, in gleicher Weise anteilmäßig an den Dividenden und am Nettovermögen des Fonds, für den sie ausgegeben werden, teilzuhaben, außer im Falle von Dividenden, die beschlossen worden sind, bevor er Anteilinhaber geworden ist. Der Erlös aus der Ausgabe von Anteilen ist in den Büchern der Gesellschaft dem betreffenden Fonds zuzuweisen und für den Erwerb von Vermögenswerten, in denen der Fonds anlegen darf, für den betreffenden Fonds zu verwenden. Die Unterlagen und Konten jedes Fonds sind gesondert zu führen mit Zuweisung der Aktiva und Passiva zu dem richtigen Fonds. 33 Wenngleich jeder Fonds so behandelt wird, dass er seine eigenen Verbindlichkeiten trägt, bleibt die Gesellschaft als ganze Dritten gegenüber haftbar. Zum Datum dieses Dokuments sind dem Verwaltungsrat solche bestehenden oder Eventualverbindlichkeiten nicht bekannt. Dem entsprechend behält sich der Verwaltungsrat vor, mit Genehmigung der Depotbank alle Vermögenswerte zwischen einzelnen Fonds zu übertragen, wenn dies erforderlich ist, um einen Gläubiger zu befriedigen, der gegen bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft oder anderweitig vorgeht. Der Verwaltungsrat behält sich auch vor, jede Anteilsklasse gelegentlich neu zu bezeichnen, sofern den Anteilinhabern der betreffenden Klasse vorher von der Gesellschaft mitgeteilt wird, dass die Anteile neu bezeichnet werden, und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Anteile von der Gesellschaft zurückkaufen zu lassen. Falls der Verwaltungsrat einen Vermögenswert zwischen einzelnen Fonds überträgt, muss er die Anteilinhaber im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht an die Anteilinhaber von jeder solcher Übertragung unterrichten. Es befinden sich sieben Zeichneranteile in Umlauf. Die Zeichneranteile berechtigen die Anteilinhaber, die diese halten, an allen Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen und auf diesen abzustimmen, und sind mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet wie die anderen Anteile der Gesellschaft mit Ausnahme der Anteile der Serie 2, die beschränkte Stimmrechte bei Beschlüssen in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft haben. Die Zeichneranteile verleihen den Inhabern keinen Anspruch auf Teilhabe am Nettovermögen eines Fonds. Der Anspruch von Zeichneranteilen bei Abwicklung ist auf den gezeichneten Betrag und darauf aufgelaufene Erträge beschränkt. Ein Inhaber eines Anteils ist berechtigt, an Versammlungen der Gesellschaft oder des Fonds, für den der Anteil ausgegeben ist, teilzunehmen. Anteile können mit beschränkten Stimmrechten ausgegeben werden. Wie oben erwähnt bezieht sich die einzige derzeit bestehende Beschränkung sich auf Anteile der Serie 2, denen es verwehrt ist, bei Beschlüssen über die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds abzustimmen und in Bezug auf einen solchen Beschluss eine ausschlaggebende Stimme abzugeben. Jeder Beschluss zur Änderung der mit einer Klasse verbundenen Rechte bedarf der schriftlichen Genehmigung durch drei Viertel der Inhaber der auf einer ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit der Satzung einberufenen Hauptversammlung vertretenen oder anwesenden und stimmberechtigten Anteile der Klasse oder der Genehmigung durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit auf einer gesonderten Hauptversammlung der Anteilinhaber dieser Klasse gefassten Beschluss. Zur Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung, die zwecks Erörterung einer Änderung der mit den Anteilen einer Klasse verbundenen Rechte einberufen wird, bedarf es zweier oder mehr Anteilinhaber, die zusammen ein Drittel der Anteile besitzen. VERSAMMLUNGEN Alle Hauptversammlungen der Gesellschaft müssen in Irland abgehalten werden. Die Gesellschaft muss in jedem Jahr eine Hauptversammlung als ihre Jahreshauptversammlung abhalten. Jede Hauptversammlung der Gesellschaft muss mit einer Frist von einundzwanzig Tagen (ohne den Tag der Absendung und den Tag der Versammlung) angekündigt werden. Die Ankündigung muss Ort und Zeit der Versammlung und die auf der Versammlung zu erörternden Geschäfte aufführen. Jeder Anteilinhaber kann sich auf einer Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Erfordernisse für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten auf allen Hauptversammlungen werden in der Satzung angegeben. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es zweier Gesellschafter, die persönlich anwesend sind oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, außer im Falle einer Versammlung eines Fonds oder einer Anteilsklasse, wo die Beschlussfähigkeit durch mindestens zwei Anteilinhaber, die mindestens ein Drittel der Anteile des betreffenden Fonds bzw. der betreffenden Anteilsklasse halten, gegeben ist. Ein ordentlicher Beschluss ist ein Beschluss, der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, und ein besonderer Beschluss ist ein Beschluss, der mit einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Satzung sieht vor, dass Angelegenheiten auf einer Versammlung von Anteilinhabern durch Handaufheben entschieden werden können, sofern nicht von fünf Anteilinhabern oder von Anteilinhabern, die nicht weniger als 10 Prozent der Anteile halten, eine Abstimmung mit Stimmenauszählung verlangt wird, oder der Vorsitzende der Versammlung eine Abstimmung mit Stimmenauszählung verlangt. Jeder Anteil verleiht dem Inhaber eine Stimme bei Angelegenheiten in Bezug auf die Gesellschaft, die den Anteilinhabern zur Abstimmung mit Stimmenauszählung vorgelegt werden. Dabei ist es Anteilen der Serie 2 als Klasse verwehrt, bei Beschlüssen über die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds abzustimmen oder im Zusammenhang mit einem solchen Beschluss eine ausschlaggebende Stimme abzugeben. HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ Der Manager ist ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Data Controller) und Datenverarbeiter (Data Processor) im Sinne der Datenschutzgesetzgebung und verpflichtet sich, von Anlegern gemachte personenbezogene Angaben vertraulich und entsprechend der Datenschutzgesetzgebung zu behandeln, zu verarbeiten und die Verantwortung für ihre Vernichtung zu übernehmen. Mit ihrer Unterschrift unter dem Antragsformular stimmen angehende Anleger der Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Anlegern und dem Manager, seinen Beauftragten, ordnungsgemäß bestellten Vertretern sowie seinen jeweiligen verbundenen oder angeschlossenen Unternehmen zur Aufbewahrung und zu Sicherheits- bzw. Schulungszwecken zu. 34 ANLAGE 1 DIE GEREGELTEN MÄRKTE Mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht notierten Wertpapieren wird die Gesellschaft nur in Wertpapieren anlegen, die an Börsen oder Märkten gehandelt werden, die die aufsichtsrechtlichen Kriterien (geregelt, ordnungsgemäß funktionierend, anerkannt und der Öffentlichkeit zugänglich) erfüllen und im Folgenden aufgeführt sind. Die geregelten Märkte umfassen jede Wertpapierbörse in der Europäischen Union und auch jede Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse in Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen oder in der Schweiz, die eine Wertpapierbörse im Sinne des Börsenrechts des betreffenden Landes ist, an dem von der International Securities Markets Association organisierten Markt, NASDAQ, dem von Primärhändlern, die von der Federal Reserve Bank of New York beaufsichtigt werden, betriebenen Markt in US-Staatspapieren der US-Regierung, dem Freiverkehrsmarkt in den USA, der von Primär- und Sekundärhändlern, die von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, und von der National Association of Securities Dealers und Bankinstituten, die vom U.S. Comptroller of the Currency, dem Federal Reserve System oder der Federal Deposit Insurance Corporation beaufsichtigt werden, betrieben wird, dem von zugelassenen Geldmarktinstituten, die in der von der britischen Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben werden, betriebenen Markt, dem durch die Securities Dealers Association of Japan beaufsichtigten Freiverkehrsmarkt, dem AIM – Alternativen Anlagemarkt im Vereinigten Königreich, der von der Londoner Wertpapierbörse beaufsichtigt wird, und den folgenden Wertpapierbörsen und -märkten notiert oder gehandelt werden: der Istanbul Stock Exchange, der Stock Exchange of Hong Kong, der Bombay Stock Exchange, der Kuala Lumpur Stock Exchange, der Stock Exchange of Singapore, der Taiwan Stock Exchange, der Stock Exchange of Thailand, der Korea Stock Exchange, der Bangalore Stock Exchange, der Calcutta Stock Exchange, der Delhi Stock Exchange Association, der Gauhati Stock Exchange, der Hyderabad Stock Exchange, der Ludhiana Stock Exchange, der Madras Stock Exchange, der Pune Stock Exchange, der Uttar Pradesh Stock Exchange Association, der Jakarta Stock Exchange, der Surabaya Stock Exchange, der Shenzhen Stock Exchange, der Shanghai Securities Exchange, der Colombo Stock Exchange, der Karachi Stock Exchange, der Lahore Stock Exchange, der Philippines Stock Exchange, der Buenos Aires Stock Exchange, der Rio de Janeiro Stock Exchange, der Sao Paolo Stock Exchange, der Santiago Stock Exchange, der Bogota Stock Exchange, der Medellin Stock Exchange, der Caracas Stock Exchange, der Maracaibo Stock Exchange, der Lima Stock Exchange, der Mexican Stock Exchange, der Tel Aviv Stock Exchange, der Dhaka Stock Exchange, der Cairo Stock Exchange, der Amman Stock Exchange, der Casablanca Stock Exchange, der Morocco Stock Exchange und der Johannesburg Stock Exchange. Diese Börsen und Märkte werden in der Satzung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank aufgeführt, die keine Liste genehmigter Börsen und Märkte herausgibt. Der Gesamtbetrag des Nettoinventarwerts eines Fonds, der in Wertpapieren angelegt werden darf, die an der Karachi Stock Exchange und der Lahore Stock Exchange gehandelt werden, ist 30 Prozent des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds. Die nachstehend angegebenen geregelten Märkte unterliegen zum Datum dieses Prospekts den folgenden Beschränkungen: (i) nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts eines Fonds dürfen in Wertpapieren angelegt werden, die jeweils an einem der nachstehend aufgeführten geregelten Märkte gehandelt werden; und (ii) der Gesamtbetrag des Nettoinventarwerts eines Fonds, der in Wertpapieren angelegt werden darf, die an den nachstehend aufgeführten geregelten Märkten gehandelt werden, ist 30 Prozent des Nettoinventarwerts eines Fonds. The Colombo Stock Exchange The Bogota Stock Exchange The Dhaka Stock Exchange The Medellin Stock Exchange The Maracaibo Stock Exchange The Lima Stock Exchange The Amman Stock Exchange The Casablanca Stock Exchange The Morocco Stock Exchange 35 ANLAGE 2 TECHNIKEN UND INSTRUMENTE – EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG Gemäß OGAW-Bekanntmachung 12.5 kann ein Fonds die nachstehend beschriebenen Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten einsetzen. Techniken und Instrumente, die sich auf Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente beziehen und die zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung eingesetzt werden, gelten als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente, die die folgenden Kriterien erfüllen: (a) sie sind wirtschaftlich angemessen, indem sie kostengünstig angewandt werden; (b) sie werden für eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele eingegangen: (i) Risikominderung; (ii) Kostensenkung; (iii) Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds mit einem Risiko, das mit dem Risikoprofil des Fonds und den im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ des Prospekts festgelegten Vorschriften zur Risikostreuung übereinstimmt; (c) ihre Risiken werden von der Risikomanagementpolitik der Gesellschaft angemessen erfasst, und (d) sie können nicht zu einer Änderung des erklärten Anlageziels des Fonds führen oder wesentliche zusätzliche Risiken im Vergleich zu der allgemeinen Risikopolitik, die im Abschnitt „Hauptrisiken“ dieses Prospekts beschrieben ist, mit sich bringen. PENSIONSGESCHÄFTE, UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE UND WERTPAPIERLEIHVEREINBARUNGEN Wenn ein bestimmter Fonds die oben genannten Techniken und Instrumente zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung einsetzt, werden ausführlichere Informationen in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds angegeben. Allgemeines Echte Pensionsgeschäfte beinhalten den Verkauf von Wertpapieren mit einer Vereinbarung, die Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis, an einem vereinbarten Datum und mit einer vereinbarten Zinszahlung zurückzukaufen. Umgekehrte Pensionsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen ein Fonds Wertpapiere von einer Bank oder einem anerkannten Wertpapierhändler kauft und sich gleichzeitig verpflichtet, die Wertpapiere an die Bank bzw. den Händler an einem vereinbarten Datum und zu einem vereinbarten Preis zurückzuverkaufen, der einen Marktzinssatz widerspiegelt, der nicht im Zusammenhang mit dem Nominalzinssatz zur Fälligkeit der gekauften Wertpapiere steht. Ein Fonds kann auch Wertpapiere an eine vom Anlageverwalter genehmigte Gegenpartei verleihen. Ein Fonds kann diese Geschäfte nur in Übereinstimmung mit normalen Marktusancen abschließen. Die Gegenpartei für jedes derartige Geschäft muss zumindest über ein Bonitätsrating von A2 von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügen, oder vom Fonds so eingeschätzt werden, als hätte er eine Rating von A2 oder ein gleichwertiges Rating. Alternativ dazu kann eine Gegenpartei ohne Rating akzeptabel sein, wenn der Fonds für Verluste infolge eines Ausfalls der Gegenpartei von einer Rechtsperson entschädigt wird, die über ein Rating von A2 von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügt und dieses aufrechterhält. Für das Verleihgeschäft muss eine Sicherheit erhalten werden, und der Wert dieser Sicherheit muss jederzeit dem Wert der getätigten Investitionen oder der beliehenen Wertpapiere entsprechen oder diesen übersteigen. Die Sicherheit muss täglich zum Marktwert bewertet, auf den Namen der Depotbank oder ihres Vertreters übertragen werden (außer wenn ein Fonds Sicherheitsverwahrungsdienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, die durch internationale Sammelverwahrstellen und maßgebliche Einrichtungen, die allgemein als auf diese Art von Geschäften spezialisiert anerkannt sind, erbracht werden, in welchem Fall die Depotbank eine namentlich genannte Partei der Sicherheitsvereinbarungen sein muss) und dem Fonds im Falle eines Ausfalls dieser Rechtsperson unverzüglich und ohne Regress auf die Gegenpartei zur Verfügung stehen. Die Sicherheit muss jederzeit die folgenden Kriterien erfüllen: (i) Liquidität: Erhaltene Sicherheiten, die kein Bargeld sind, müssen hoch liquide sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisbildung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können, der in etwa ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht; außerdem müssen sie im Einklang mit den Bestimmungen sein; (ii) Bewertung: Die erhaltenen Sicherheiten müssen mindestens einmal täglich bewertet werden, und Vermögenswerte, deren Preise stark schwanken, dürfen nicht als Sicherheit akzeptiert werden, sofern keine angemessen konservativen Sicherheitsabschläge vorgenommen werden; (iii) Bonität des Emittenten: Die erhaltenen Sicherheiten müssen von hoher Qualität sein. (iv) Korrelation: Die erhaltenen Sicherheiten müssen von einer Gesellschaft ausgegeben werden, die von der Gegenpartei unabhängig ist und die voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweist; (v) Diversifizierung (Konzentration von Vermögenswerten): Die Sicherheiten müssen in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten ausreichend diversifiziert sein, wobei maximal 20 Prozent des Nettoinventarwerts des OGAW bei einem bestimmten Emittenten angelegt werden dürfen. Wenn OGAW in verschiedenen Gegenparteien investiert sind, müssen die verschiedenen Körbe der Sicherheiten zusammengerechnet werden, um die Obergrenze von 20 Prozent des Engagements bei einem einzelnen Emittenten zu berechnen; Sofort verfügbar: Die erhaltenen Sicherheiten müssen vom OGAW jederzeit ohne Bezugnahme auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei vollständig verwertet werden können. 36 Barsicherheiten dürfen nur in folgender Weise angelegt werden: (i) Einlagen bei maßgeblichen Einrichtungen; (ii) erstklassige Staatsanleihen; (iii) umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Transaktionen mit Kreditinstituten getätigt werden, die einer Aufsichtsbehörde unterstehen und der OGAW den vollständigen Betrag der Barmittel inklusive aufgelaufener Zinsen jederzeit zurückfordern kann; (iv) kurzfristige Geldmarktfonds gemäß der Definition der „Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds“ der ESMA (CESR-Leitlinie 10-049). In Übereinstimmung mit den OGAW-Bekanntmachungen muss ein OGAW sicherstellen, dass er ausgeliehene Sicherheiten jederzeit zurückfordern kann und dass er eingegangene Wertpapierleihvereinbarungen jederzeit kündigen kann, und ein OGAW, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft eingeht, muss sicherstellen, dass er jederzeit den vollständigen Betrag der Barmittel zurückfordern kann oder das umgekehrte Pensionsgeschäft entweder inklusive aufgelaufener Zinsen oder zum Marktpreis kündigen kann. Wenn die Barmittel jederzeit zum Marktpreis zurückgefordert werden können, wird der Marktwert des umgekehrten Pensionsgeschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des OGAW verwendet. Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit fester Laufzeit, die sieben Tage nicht überschreiten, gelten als Vereinbarungen zu Bedingungen, gemäß denen die Vermögenswerte vom OGAW jederzeit zurückgefordert werden können. Für den Zweck dieses Abschnitts bezieht sich die Bezeichnung „relevante Institution“ auf (a) ein Kreditinstitut, das im Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zugelassen ist (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein); (b) ein Kreditinstitut, das in einem Unterzeichnerstaat des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten); (c) ein Kreditinstitut, das auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen ist. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft das Gesamtrisiko nicht berechnen muss, weil (i) sie keine derivativen Finanzinstrumente einsetzt und (ii) keine Hebelung durch die Wiederanlage von Sicherheiten verursacht. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte stellen keine Kreditaufnahme oder Kreditvergabe für die Zwecke der Bestimmungen dar. WERTPAPIERE PER ERSCHEINEN Ein Fonds darf Schuldverschreibungen zu einem angegebenen Preis und mit angegebener Rendite auf Basis „per Erscheinen“, das heißt, zur Lieferung an den Fonds zu einem späteren Zeitpunkt als dem normalen Abrechnungsdatum für solche Wertpapiere kaufen. Ein Fonds würde im Allgemeinen solche Wertpapiere erst bei Empfang bezahlen und darauf Zinsen einnehmen. Wenn jedoch ein Fonds eine Kaufverpflichtung per Erscheinen eingeht, übernimmt er sofort die Eigentumsrisiken einschließlich des Kursschwankungsrisikos. Wenn der Emittent ein per Erscheinen gekauftes Wertpapier nicht liefert, kann dies zu einem Verlust oder zu einer entgangenen anderen Anlagemöglichkeit führen. 37 ANLAGE 3 WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN ARGENTINIEN Die Comisión Nacional de Valores (CNV) in der Republik Argentinien hat die in diesem von der Gesellschaft erstellten Prospekt enthaltenen Informationen nicht überprüft oder in irgendeiner Weise genehmigt. Der folgende Satz erscheint in der spanischen Übersetzung dieses Prospekts: „Der Original-Prospekt wurde in englischer Sprache verfasst und ist nur zu Informations- und Registrierungszwecken bei der CNV übersetzt worden.“ CHILE Weder die Gesellschaft noch ihre Anteile wurden bei der Superintendencia de Valores Y Seguros nach dem Gesetz Nr. 18.045, dem Ley De Mercado de Valores, und den entsprechenden Vorschriften registriert. Dieser Prospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung zur Zeichnung oder zum Kauf der Anteile in der Republik Chile dar, es sei denn, dies geschieht an namentlich bekannte Käufer im Rahmen einer Privatplatzierung im Sinne von § 4 des Ley de Mercado de Valores (ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit oder einen bestimmten Sektor bzw. eine bestimmte Gruppe der Öffentlichkeit gerichtet ist) ausschließlich für die Anteile von The United States Dollar Fund (mit Ausnahme der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market Class und der Klasse F). FINNLAND Eintragung und Beaufsichtigung Diese zusätzlichen Angaben („Zusatz für finnische Anleger“) sind für Anleger in Finnland bestimmt, die beabsichtigen, in Fidelity Institutional Liquidity Fund plc. (die „Gesellschaft“) zu investieren. Sie sind Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 und müssen in Verbindung damit gelesen werden. Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach irischem Recht in Übereinstimmung mit den Companies Acts 1963 bis 2012 als Aktiengesellschaft gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde von der Central Bank als OGAW im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (S.I. Nr. 352 von 2011). Die Gesellschaft ist in der Form eines Umbrella-Fonds organisiert. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft folgende Fonds aufgelegt: The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund. Kraft einer Entscheidung der finnischen Finanzaufsichtsbehörde (die „FSA“) ist die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile jedes dieser Fonds in Finnland berechtigt (mit Ausnahme der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market und der Klasse F). Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft getrennte Klassen anbieten kann, die jeweils Beteiligungen an einem Fonds, bestehend aus einem genau definierten Anlagenportfolio, darstellen. Innerhalb jedes Fonds kann die Gesellschaft thesaurierende Anteile und ausschüttende Flex-Anteile ausgeben, die Beteiligungen an demselben genau definierten Anlagenportfolio darstellen. Weitere Informationen über die Gesellschaft finden Sie in im Abschnitt „Die Gesellschaft“ in diesem Prospekt. Die nachstehenden Angaben beschreiben die Einrichtungen, die in Finnland ansässigen Anlegern zur Verfügung stehen, und die Verfahren, die für den Handel mit Anteilen der Gesellschaft gelten. Dieser Zusatz für finnische Anleger muss in Verbindung mit dem vorliegenden Prospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen und den letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichten der Gesellschaft in ihrer jüngsten Fassung und der FSA vorgelegten Form gelesen werden. Handelsverfahren Die Anforderungen und Verfahren für die Eröffnung eines Anteilinhaberkontos und die Vornahme von Zeichnungen sind im Abschnitt „Die Anteile“, „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ dieses Prospekts aufgeführt. Anteile können von qualifizierten Anlegern nach der Eröffnung eines Anteilinhaberkontos an jedem Zeichnungstag zu ihrem letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil (sofern der Antrag spätestens bis zur relevanten Zeichnungsschlusszeit gestellt wird) gekauft werden. Zeichnungen können entweder über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich mit den Internethandelsbedingungen einverstanden erklärt, oder telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen anzunehmen und auszuführen, oder schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen oder durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt. Es liegt im Ermessen des Managers und/oder der Untervertriebsstelle, die Anzahl der Zeichnungen (oder der Anträge auf Umschichtung von Anteilen einer Klasse in Anteile einer anderen Klasse) je Anteilinhaber je Tag zu begrenzen und einen Antrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise abzulehnen, in welchem Falle die Antragsgelder bzw. der Rest davon auf Risiko des Antragstellers an diesen zurückerstattet werden/wird. 38 Die Anforderungen und Verfahren für die Abrechnung sind in im Abschnitt „Die Anteile“, „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ dieses Prospekts unter den Überschriften „Abrechnung“ und „Verspätete Abrechnung und Nichtabrechnung“ aufgeführt. Die Art und Weise, in der jeder Fonds ausschüttende Flex-Anteile und thesaurierende Anteile bewerten wird, ist im Abschnitt „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“ dieses Prospekts angegeben. Anteile, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnen am selben Tag mit der Erzielung von Erträgen. Die Nettoerträge je ausschüttenden Flex-Anteil werden täglich bzw. monatlich ausgeschüttet. Dividenden werden an jedem Geschäftstag erklärt und sind an die eingetragenen Anteilinhaber in Form zusätzlicher Anteile oder durch Barzahlung wie im Nachtrag zu dem betreffenden Fonds oder der betreffenden Klasse näher angegeben zahlbar. Dividenden können für jeden Fonds zu einem unterschiedlichen Satz erklärt werden. Für thesaurierende Anteile werden keine Erklärungen oder Ausschüttungen vorgenommen. Der den thesaurierenden Anteilen zuzurechnende Nettoanlageertrag wird in jedem Fonds einbehalten. Der Preis der thesaurierenden Anteile steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil vereinnahmten Nettoertrag. Die Anforderungen und Verfahren für die Vornahme einer Rücknahme sind im Abschnitt „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ dieses Prospekts unter der Überschrift „Rücknahmeverfahren“ aufgeführt. Anteilinhaber können veranlassen, dass alle oder einige ihrer Anteile an einem Rücknahmetag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil wie vorstehend und in dem vorliegenden Prospekt beschrieben entweder über die Internethandelsplattform, telefonisch, schriftlich oder per Fax oder per SWIFT-Überweisung zurückgenommen werden. Beim Manager muss spätestens zur Rücknahmeschlusszeit am Abrechnungstag, an dem die Rücknahme stattfinden soll, eine Anweisung eingehen. Die Rücknahmeschlusszeiten und die Art der Versands und der Zahlung der Rücknahmeerlöse sind in dem jeweiligen Nachtrag zu diesem Prospekt aufgeführt. Rücknahmeerlöse werden normalerweise durch elektronische Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt und werden in der Regel am Abrechnungstag vom Anteilinhaber vereinnahmt, es sei denn, die Währung des betreffenden Fonds ist nicht die Währung des Landes, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den Anteilinhaber gezahlt. Ausführlichere Informationen über Handelsverfahren siehe den Abschnitt „Die Anteile“ des Prospekts. Die den Anteilinhabern zu zahlenden Erträge werden gemäß den Gesetzen des Heimatlands des Anteilinhabers besteuert. Für ausführlichere Informationen sollte sich der Anleger an einen Steuerberater werden. Die Gesellschaft hat FIL Investments International, ein im Vereinigten Königreich eingetragenes und von der Financial Conduct Authority zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das als Beauftragter der Generalvertriebsstelle FIL Distributors fungiert (die „Untervertriebsstelle“), zur Untervertriebsstelle für Finnland bestellt. Die eingetragene Anschrift der Untervertriebsstelle lautet: FIL Investments International Oakhill House 130 Tonbridge Road Hildenborough Tonbridge, Kent TN 119DZ (Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Conduct Authority) (Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245) Telefon: +44 (0) 207 961 4230 Telefax: +44 (0) 207 961 4807 J.P. Morgan (Ireland) plc wurde zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Ausführlichere Informationen über die Depotbank sind in Abschnitt 3 „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ unter der Überschrift „Depotbank“ dieses Prospekts aufgeführt. Die Anteile dürfen in Finnland mit Hilfe der Massenmedien oder des Direktmarketing oder unter Einsatz jeder anderen angemessenen Methode öffentlich vermarktet werden, die die finnischen Gesetze und Vorschriften erlaubt. Zur Einsichtnahme zur Verfügung stehende Dokumente Der aktuelle Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte sowie die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft sind auf Verlangen kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich. In Finnland ansässige Anteilinhaber können diese Dokumente in englischer Sprache beim Sitz der Gesellschaft oder der Untervertriebsstelle anfordern. Exemplare des aktuellen Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und des aktuellen Jahresberichts stehen außerdem unter www.fidelityilf.com zur Verfügung, und auf Wunsch kann die Gesellschaft Exemplare aller Dokumente per E-Mail oder per Post an einen Anteilinhaber senden. Die Anteilinhaber werden über alle Änderungen der Gesellschaft informiert, wie dies im Prospekt, in der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft und in den Anforderungen der irischen Central Bank vorgeschrieben ist. Veröffentlichung von Preisen Die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise der Anteile werden an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com veröffentlicht. Einzelheiten über die aktuellen Preise der Anteile der Gesellschaft sind außerdem von Bloomberg oder dem Manager erhältlich. Weitere Informationen über die Veröffentlichung von Anteilspreisen sind in Abschnitt 2 „Die Anteile“ unter der Überschrift „Veröffentlichung von Preisen“ dieses Prospekts aufgeführt. 39 FRANKREICH Die Gesellschaft ist autorisiert, ihre Anteile gemäß der OGAW-Richtlinie in Frankreich zu vertreiben. Ihr wurde der grenzüberschreitende Handel gestattet, obwohl die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht den gleichen Regeln folgt, für die die Autorisierung dieses Gesellschaftstyps in Frankreich gilt. Die Gesellschaft hält die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften von 2011 (S.I. Nr. 352 von 2011) (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) ein. Zentrale Korrespondenzbank Die Gesellschaft hat BNP Paribas Securities Services gemäß der zentralen Korrespondenzbankvereinbarung vom 21. September 2005 in Frankreich zur zentralen Korrespondenzbank ernannt. Die aktuelle Adresse von BNP Paribas Securities Services lautet: 66 Rue de la Victoire F-75009 Paris. Die zentrale Korrespondenzbank ist vertraglich zur Erbringung der folgenden Einzeldienstleistungen verpflichtet: Bearbeitung der Zeichnungs-, Umschichtungs- und Rücknahmeanträge für die Anteile. Zahlung der Ausschüttungen (falls zutreffend). Versorgung der Anteilinhaber mit den Informationsdokumenten (der aktuelle Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte usw.). Benachrichtigung der Anteilinhaber über Änderungen der Merkmale der Gesellschaft. Die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft sowie die im aktuellen Prospekt genannten anderen Dokumente sind in den Geschäftsräumen der zentralen Korrespondenzbank kostenfrei erhältlich. Alle Informationen über die Gesellschaft können vom Manager, von den im vorliegenden Prospekt aufgeführten Untervertriebsstellen und von der zentralen Korrespondenzbank bezogen werden. Autorisierte Fonds Es wurden die nachfolgend aufgeführten Fonds von der Autorité des Marchés Financiers (AMF) zum Vertrieb in Frankreich autorisiert: Fondsname Datum der AMF-Autorisierung Datum der BALO-Veröffentlichung The Euro Fund The Sterling Fund The Canadian Dollar Fund The United States Dollar Fund 22. März 2001 22. März 2001 22. März 2001 22. März 2001 11. April 2001 11. April 2001 11. April 2001 11. April 2001 Anteilsklassen Interessierten Anlegern sollte bewusst sein, dass jeder Fonds über verschiedene Klassen verfügt und dass die Gebühren dieser Klassen voneinander abweichen können. Darüber hinaus sind folgende Klassen für Anleger in Frankreich nicht erhältlich: (i) Anteile der Klasse C; (ii) der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market; (iii) der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market; (iv) der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market; und (v) der Klasse F. Zeichnungs- und Rücknahmebedingungen Ein Antrag auf Erst- oder Folgezeichnung von Anteilen kann vom Manager oder Vertreter des Managers aus einem beliebigen Grund ganz oder teilweise abgelehnt werden. Wenn ein Anteilinhaber bestimmte Anlegerkriterien nicht erfüllt, kann die Gesellschaft dessen Anteile gemäß dem Abschnitt „Zwangsweise Rücknahme“ des Prospekts zurückkaufen. Eine derartige Rücknahme hat für französische Anteilinhaber in Verbindung mit der Veräußerung von Wertpapieren steuerliche Konsequenzen. 40 FIL Gestion ist die Untervertriebsstelle in Frankreich, die als Beauftragte der Generalvertriebsstelle FIL Distributors fungiert. Formulare für den Anteilskauf sind auf Anfrage bei der Untervertriebsstelle unter der folgenden Adresse erhältlich: FIL Gestion Washington Plaza 29 rue de Berri Paris Cedex 08 F-75408 Telefon: + 33 (0) 1 73 04 3000 Fax: + 33 (0) 1 73 04 3600 Anleger können Anteile in Euro oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zeichnen. Wenn ein Anleger in einer Währung zeichnet, die von der Referenzwährung des Fonds abweicht, wird der Betrag vor der Zeichnung in die entsprechende Währung umgerechnet. Nach einer Anteilsrücknahme können die Erlöse an einen Anleger in der Basiswährung ausgezahlt werden. Anteilsübertragungen Anteilinhaber, die für steuerliche Zwecke in Frankreich ansässig sind, sind verpflichtet, die Erträge aus den Übertragungen zwischen den Fonds, die der Kapitalertragsteuer auf Wertpapieren unterliegen, in ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Alle Fonds sind für die Zusagen der Gesellschaft gegenüber Dritten verantwortlich. Wertpapierleihe Ein Fonds darf einer vom Anlageverwalter genehmigten Gegenpartei gemäß dem Abschnitt „Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihvereinbarungen“ in Anlage 2 dieses Prospekts Wertpapiere leihen. Ein Fonds wird diese Geschäfte nur in Übereinstimmung mit normalen Marktusancen und den Anforderungen der Central Bank abschließen. Die Gegenpartei muss zumindest über ein Bonitätsrating von A2 von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügen. Informationen über Anlagen in Schwellenmärkten Interessierte Anleger sollten beachten, dass die Betriebs- und Aufsichtsbedingungen der Schwellenmärkte von den in den großen internationalen Zentren herrschenden Standards abweichen können. Manager Die Gesellschaft hat FIL Fund Management (Ireland) Limited gemäß dem Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zum für die Verwaltung der Anlagen sowie die allgemeine Administration verantwortlichen Manager bestellt. Die Adresse von FIL Fund Management (Ireland) Limited lautet: FIL Fund Management (Ireland) Limited First Floor Marconi House Digges Lane Dublin 2 Irland Delegierung der Anlageverwaltung Die Anlageverwaltung verschiedener Fonds wurde an den Anlageverwalter FIL Investments International delegiert, obgleich nicht zugesichert werden könnte, dass diese Delegierung in Übereinstimmung mit den in Frankreich geltenden Bestimmungen steht. Die Adresse von FIL Investments International lautet: FIL Investments International Oakhill House Hildenborough Kent TN11 9DZ Vereinigtes Königreich HONGKONG Die Gesellschaft ist nicht von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapier- und Terminhandel in Hongkong zugelassen worden. Die Anteile der Gesellschaft sind für die Öffentlichkeit in Hongkong folglich nicht erhältlich und dürfen in Hongkong mittels eines öffentlichen Angebots, öffentlicher Werbung oder auf ähnliche Weise nicht vertrieben werden. Anteile der Gesellschaft dürfen nur geeignet qualifizierten professionellen Anlegern oder im Rahmen einer Privatplatzierung zur Verfügung gestellt werden. Der vorliegende Prospekt wurde in Hongkong von keiner Aufsichtsbehörde geprüft, und in Hongkong übernimmt keine Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die finanzielle Lage des Organismus oder die Richtigkeit der in diesem Prospekt geäußerten Aussagen oder Meinungen. Anlegern wird empfohlen, bezüglich des Angebots Vorsicht walten zu lassen. Einem Anleger, der hinsichtlich des Inhalts des Prospekts Zweifel hegt, wird dringend empfohlen, unabhängigen professionellen Rat zu suchen. 41 IRLAND Die Gesellschaft ist ein Anlageorganismus gemäß Section 739B des Steuerkonsolidierungsgesetzes von Irland von 1997 in der aktuellen Fassung. Für irische Steuerzwecke sind alle Anleger, die per Zeichnung oder Übertragung erstmals Anteile erwerben, verpflichtet, eine Erklärung bezüglich der irischen Steuer abzugeben. Antragsteller werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ dieses Prospekts verwiesen. ITALIEN Die Vermarktung des The Euro Fund, des The Sterling Fund und des The United States Dollar Fund, die ausschließlich auf professionelle Anleger im Sinne von Anhang 3.l der Consob-Vorschrift Nr. 16190/2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgerichtet sind, wurde in Italien von Consob und der Banca d’Italia am 29. April bzw. am 4. Mai 2004 gemäß Art. 42, Abs. 2, lit. b.) des Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in seiner jeweils gültigen Fassung genehmigt. Anleger in Italien werden darauf hingewiesen, dass die Dokumente der Gesellschaft, darunter der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen und die Jahresberichte und -abschlüsse auf der Website der Gesellschaft www.fidelityilf.com in englischer Sprache zur Verfügung stehen. LUXEMBURG Zahl- und Informationsstelle Banque De Luxembourg, Société Anonyme, wurde gemäß Artikel 59 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung zur Zahl- und Informationsstelle (die „Zahlstelle“) der Gesellschaft in Luxemburg bestellt. Entsprechend können in Luxemburg ansässige Anteilinhaber, wenn sie es wünschen, über den nachfolgend genannten Hauptsitz der Zahlstelle Anträge auf Anteilszeichnungen und -rücknahmen stellen und Zahlungen für Anteilsrücknahmen entgegennehmen. Banque de Luxembourg, Société Anonyme 14 Boulevard Royal L-2449 Luxemburg Dokumente und Informationen Bei der Zahlstelle können an der oben angegebenen Adresse während der üblichen Geschäftszeiten an Geschäftstagen in Luxemburg Exemplare des aktuellen Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der jeweils letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise erhalten bzw. erfahren werden. Alle Mitteilungen an die Anteilinhaber werden in der in diesem Prospekt vorgeschriebenen Form versandt. Besteuerung in Luxemburg Die Gesellschaft Nach derzeitigem Luxemburger Recht unterliegt die Gesellschaft in Luxemburg keiner Steuer auf ordentliches Einkommen und Veräußerungsgewinne sowie keiner Nachlass- oder Erbschaftsteuer. Die Anteilinhaber In der Regel unterliegen die Anteilinhaber in Luxemburg bezüglich ihrer Anteile weder einer Kapitalertrags-, Zinsertrags-, Quellen-, Schenkungs-, Nachlass- oder Erbschaftsteuer noch einer sonstigen Steuer, außer es handelt sich bei ihnen um Anteilinhaber, die im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft oder ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die, sofern für sie keine besonderen Steuerbefreiungen/Steuererleichterungen gelten, zu ihrem üblichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Kapitalgesellschaften werden seit dem 1. Januar 2011 normalerweise zu einem globalen Steuersatz von 28,59 Prozent veranlagt (einschließlich der kommunalen Gewerbesteuer in Luxemburg Stadt). In Luxemburg steueransässige alleinstehende private Anteilinhaber profitieren in Bezug auf steuerpflichtige Ausschüttungen von einem jährlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten/Partner 3.000 Euro). Ausschüttungen, die über diesen Steuerfreibetrag hinausgehen, werden progressiv zum jeweiligen Einkommensteuersatz belastet. 2012 beträgt der maximale Grenzsteuersatz 41,34 Prozent, wozu ein 1,4-prozentiger Beitrag zur Pflegeversicherung auf die Bruttoausschütung kommt, wenn der Anteilinhaber in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist. Kapitalerträge eines in Luxemburg steueransässigen Anlegers*, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, sind steuerfrei, wenn: • der Anteilsbestand des Fonds 10 Prozent des eingezahlten Gesellschaftskapitals nicht übersteigt (d.h. wenn er zu keinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Verkauf allein oder zusammen mit seinem Ehepartner und seinen minderjährigen Kindern unmittelbar oder mittelbar mehr als 10 Prozent des eingezahlten Gesellschaftskapitals hält oder gehalten hat), und • die Veräußerung mehr als sechs Monate nach dem Datum des Erwerbs vorgenommen wurde. 42 Findet die Veräußerung • innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb statt (unabhängig von der Höhe des Anteilsbestands), werden die Kapitalerträge zu 41,34 Prozent besteuert. Darüber hinaus wird ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags erhoben, wenn der Anteilinhaber in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist. • erst nach sechs Monaten statt und übersteigt der Anteilsbestand 10 Prozent des eingezahlten Kapitals, wird der Kapitalertrag mit der Hälfte des Grenzsteuersatzes des Anteilinhabers belastet (maximal 38,95 Prozent). Ein Freibetrag von EUR 50.000 (der für verheiratete, zusammen veranlagte Steuerzahler verdoppelt wird) gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Darüber hinaus wird ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags erhoben, wenn der Anteilinhaber in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist. * BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUCH FÜR ANLEGER GELTEN, DIE FRÜHER IN LUXEMBURG STEUERANSÄSSIG WAREN. NORWEGEN Zulassung und Beaufsichtigung Die Richtlinie 2009/65/EG über den Vertrieb in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in Norwegen durch das Gesetz vom 25. November 2011 Nr. 44 und die Verordnung vom 21. Dezember 2001 Nr. 1467 über die Verordnung zum Investmentfondsgesetz umgesetzt. Die Gesellschaft wurde in Norwegen am 21. Oktober 2002 anerkannt und die Verbreitung des Prospekts in Norwegen wurde von der norwegischen Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen (Finanstilsynet) genehmigt. Die nachstehend aufgeführten Informationen beschreiben die für Anleger in Norwegen verfügbaren Möglichkeiten und die Verfahren, die für den Handel mit Anteilen an der Gesellschaft Anwendung finden. Vertretung Die Gesellschaft hat FIL Investments International, ein im Vereinigten Königreich eingetragenes und von der Financial Conduct Authority zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, zu einer Untervertriebsstelle für die Gesellschaft bestellt. FIL Investments International handelt als Vertreter für die Gesellschaft („Vertreter“) und kann wie folgt per Post, telefonisch oder per Fax kontaktiert werden: FIL Investments International Oakhill House 130 Tonbridge Road Hildenborough, Kent TN11 9DZ (Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Conduct Authority) (Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245) Telefon: + 44(0) 207 961 4230 Telefax: + 44(0) 207 961 4807 Bestimmte Informationen und Unterlagen können auf Antrag auch elektronisch vom Vertreter übertragen werden. Handelsverfahren Die Verfahren für den Handel von Anteilen an der Gesellschaft sind im Prospekt aufgeführt. Exemplare des Prospekts und Formulare für den Anteilskauf sind auf Anfrage beim Vertreter erhältlich. Weitere Informationen über die Gesellschaft und die jeweiligen Handelsverfahren können ebenfalls vom Vertreter bezogen werden. Veröffentlichung von Preisen Einzelheiten zu den aktuellen Anteilspreisen der Gesellschaft können vom Vertreter, dem Manager oder Bloomberg angefordert werden. Die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise der Anteile werden darüber hinaus an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com veröffentlicht. Besteuerung Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bestehende und interessierte Anleger sollten sich bei ihren eigenen professionellen Beratern hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Zeichnung, des Haltens, der Übertragung, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem sie möglicherweise steuerpflichtig sind, erkundigen. Außerdem unterliegen das Steuerrecht und die Besteuerungspraxis sowie die Höhe der Besteuerung künftigen Änderungen. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist über die nachstehend angeführten Steuerfolgen für in Norwegen ansässige natürliche Personen („natürliche Personen“) und Gesellschaften („Gesellschaften“) unterrichtet: 43 Aufgrund der jüngsten Entwicklungen und unter der Bedingung, dass die Gesellschaft in Irland als steueransässig gilt, ist es möglich, dass die Gesellschaft unter die norwegischen Steuerbefreiungsvorschriften fällt. (a) Kapitalgewinne, die von in Norwegen ansässigen körperschaftlichen Anteilinhabern (definiert als Kapitalgesellschaften, Sparkassen und andere selbstverwaltete Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Beteiligungsfonds, Vereinigungen, Stiftungen, bestimmte Konkursmassen und verwaltete Nachlässe, kommunale und regionale Gebietskörperschaften, gebietsübergreifende Körperschaften und Gesellschaften, die sich zu 100 Prozent in Staatsbesitz befinden, SE-Gesellschaften und SE-Genossenschaften) bei der Veräußerung, Umwandlung oder Rückgabe von Anteilen erzielt werden, fallen in der Regel unter die norwegische Steuerbefreiungsmethode. Von dieser Steuerbefreiungsmethode erfasste Anteile usw. sind Anteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Aktienfonds und gebietsübergreifender Gesellschaften sowie Anteile ähnlicher ausländischer Gesellschaften. Somit sind Anteile an Rentenfonds und Währungsfonds beispielsweise nicht von den Steuerbefreiungsregeln gedeckt. Derartige Erträge werden zum Satz von 28 Prozent besteuert. Für Kapitalgewinne aus Anteilen an Gesellschaften, die ihrem Sitz im EWR haben, gilt die Befreiung, wenn die Gesellschaft nicht als in einem Niedrigsteuerland ansässig gilt. Wenn die Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, würde sie trotzdem die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen, wenn die ausländische Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist, in einem EWR-Staat errichtet wurde und dort eine echte wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die oben erwähnten Anforderungen müssen dokumentiert werden. Achtung: Es besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, ob eine irische offene Investmentgesellschaft unter die Steuerbefreiungsregeln fällt oder nicht. (b) Vorstehend unter (a) definierte Anteilinhaber, die juristische Personen sind, haben keinen Anspruch auf Abzug von Verlusten, wenn ein Gewinn steuerfrei wäre. (c) Kapitalgewinne aus Anteilen von Gesellschaften, die in Niedrigsteuerländern außerhalb des EWR ansässig sind, unter anderem NOKUS-Gesellschaften (d.h. CFC-Gesellschaften), sind jedoch nicht von den in (a) erwähnten Steuerregeln gedeckt und bleiben daher steuerpflichtig (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent). Folglich sind Verluste aus solchen Anteilen abzugsfähig. Das Gleiche gilt für Kapitalgewinne und -verluste aus Portfolioanlagen in Unternehmen außerhalb des EWR. Im Hinblick auf Kapitalgewinne liegt eine Portfolioanlage vor, wenn der Steuerzahler in den letzten zwei Jahren nicht durchgehend Eigentümer von mindestens 10 Prozent des Kapitals und 10 Prozent der auf der Hauptversammlung stimmberechtigten Anteile gewesen ist. Im Hinblick auf Kapitalverluste liegt eine Portfolioanlage vor, wenn der Steuerzahler allein oder zusammen mit eng mit ihm verbundenen Personen in den letzten zwei Jahren nicht Eigentümer von mindestens 10 Prozent des Kapitals und 10 Prozent der auf der Hauptversammlung stimmberechtigten Anteile gewesen ist. (d) Die gegebenenfalls steuerpflichtigen Kapitalgewinne anderer als der vorstehend in a) genannten körperschaftlichen Anteilinhaber werden als Unterschiedsbetrag zwischen den Einstandskosten der Anteile (einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile) und dem Verkaufspreis definiert (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent). (e) Kapitalgewinne natürlicher Personen aus der Veräußerung, Umwandlung oder Rückgabe von Anteilen (einschließlich Anteilen an Aktienfonds) sind steuerpflichtig (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent). (f) Für in Norwegen steueransässige natürliche Personen ist der steuerliche Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einstandskosten der Anteile (einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile) und dem Verkaufspreis der Anteile. Abzugsfähig ist bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns ein gegebenenfalls ungenutzter „Schutzabzug“ (berechnet als arithmetisches Mittel der Zinsen auf norwegische Dreimonats-Schatzwechsel nach Steuern, wie nachstehend unter (k) ausführlicher erklärt). Ein unausgenutzter „Schutzabzug“ kann nicht für die Schaffung oder Erhöhung eines steuerpflichtigen Verlustes verwendet werden. Der steuerliche Gewinn/abzugsfähige Verlust errechnet sich auf Anteilsbasis. (g) Natürliche Personen und alle Rechtspersonen, auf die die in (a) genannten Steuerbefreiungsregeln nicht zutreffen, die z.B. infolge eines Kapitalverlusts bei Verkauf, Umschichtung, Rückgabe usw. von Anteilen einen Nettokapitalverlust erleiden, können beim ordentlichen Einkommen (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent) einen Abzug geltend machen, aber nicht für Bruttosteuerzwecke (die Bruttosteuer bezieht sich nur auf natürliche Personen und betrifft als Lohn oder Gehalt eingestufte Einkünfte). (h) Ein Umtausch von Anteilen aus einem Teilfonds/einer Anteilsklasse in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilsklasse ist in Höhe von 97 Prozent steuerbefreit, wenn der Vorgang von den vorstehend in a) genannten Steuerbefreiungsregeln erfasst wird. Andernfalls wird diese Übertragung höchstwahrscheinlich als steuerpflichtige Veräußerung angesehen (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent). (i) Wenn ein Kapitalgewinn steuerpflichtig ist, ist der anwendbare Steuersatz 28 Prozent und gilt für alle steuerpflichtigen Personen (d.h. alle Arten von juristischen und natürlichen Personen). (j) Rechtmäßige Dividenden auf Anteile (wie vorstehend in (a) genannt), die von in Norwegen ansässigen Anteilinhabern, die juristische Personen sind (wie vorstehend in (a) genannt), vereinnahmt werden, sind in Höhe von 97 Prozent steuerbefreit. Alle Kosten in Verbindung mit der Verwaltung des Portfolios usw. im Zusammenhang mit den steuerfreien Erträgen aus Anteilen sind vollständig steuerlich abzugsfähig. Um den Vorteil diese Abzüge zu begrenzen, ist die Steuerbefreiungsmethode auf 97 Prozent der Dividendenerträge begrenzt, wobei die verbleibenden 3 Prozent für norwegische Anteilinhaber, die juristische Personen sind, steuerpflichtig sind (0,84 Prozent effektiver Steuersatz). Eine Befreiung von der 3-Prozent-Regel gilt für Dividenden, die innerhalb einer Steuergruppe ausgeschüttet werden (d.h. wenn eine Muttergesellschaft mehr als 90 Prozent der Anteile und der Stimmrechte direkt oder indirekt hält). Bei Anlagen in EWRGesellschaften gilt die Steuerbefreiung in Höhe von 97 Prozent für rechtmäßige Dividenden auf Anteile nur, wenn die ausländische Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist, nicht in einem EWR-Staat ansässig ist. Wenn die Gesellschaft jedoch in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, gilt die Steuerbefreiung in Höhe von 97 Prozent trotzdem, wenn die Gesellschaft, in die die Investition 44 erfolgt ist, tatsächlich in einem EWR-Staat errichtet wurde und dort eine echte wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die erwähnten Anforderungen müssen dokumentiert werden. Dividenden auf Anteile, die von norwegischen Gesellschaften an Steuerzahler, die außerhalb des EWR ansässig sind, oder Steuerzahler, die im EWR ansässig sind und für die die Steuerbefreiungsmethode nicht gilt, gezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent, wenn sie nicht gemäß einem anwendbaren Steuerabkommen von einer Steuerbefreiung oder -vergünstigung profitieren. Wenn sie nicht von den vorstehend unter (a) erwähnten Steuerbefreiungsregeln gedeckt sind, wären Dividenden von einem ausländischen Unternehmen an norwegische Anteilinhaber, die juristische Personen sind, zum Satz von 28 Prozent steuerpflichtig. Dividenden, die norwegische Anteilinhaber, die juristische Personen sind, auf Anteile an NOKUS-Gesellschaften vereinnahmen, unterliegen nicht der Besteuerung, solange die gezahlten Dividenden innerhalb der betreffenden NOKUS-Gesellschaft bereits versteuerte Einkünfte sind (weitere Einzelheiten siehe unter (m) weiter unten). (k) Bei in Norwegen ansässigen natürlichen Personen sind nur vereinnahmte Dividenden steuerpflichtig, die über einen berechneten Schutzabzug (der dem arithmetischen Mittel der Zinsen auf norwegische Dreimonats-Schatzwechsel nach Steuern entspricht) multipliziert mit den Einstandskosten der Anteile hinausgehen, wobei der ungenutzte Schutzabzug der Vorjahre inbegriffen ist. Eine Bedingung für den „Abzug“ des Schutzabzugs ist, dass die Dividenden in Übereinstimmung mit den Regeln des geltenden Gesellschaftsrechts und der geltenden Rechnungslegungsgesetze und -vorschriften geleistet werden. Der „Schutzabzug“ ist an den jeweiligen Anteil gebunden. (l) Die meisten norwegischen institutionellen Anleger werden hinsichtlich der Dividenden und Kapitalgewinne aus der Veräußerung von Anteilen als körperschaftliche Anteilinhaber (siehe vorstehend (a) besteuert. Einige institutionelle und staatliche Anleger sind steuerbefreit. Auf norwegische Aktienfonds ist nicht nur die norwegische Steuerbefreiungsmethode anwendbar, sondern auch eine besondere Steuerregel, nach der alle Kapitalgewinne auf Anteile in nicht im EWR ansässigen Gesellschaften vollständig steuerbefreit sind. Norwegische Aktienfonds haben keinen Anspruch auf Abzug von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, die außerhalb des EWR ansässig sind. (m) Jeder norwegische Anleger sollte festzustellen versuchen, ob die Anlage der norwegischen NOKUS-Besteuerung (CFC-Besteuerung) unterliegt. In Norwegen ansässige Personen (natürliche Personen und Gesellschaften) unterliegen der direkten Besteuerung ihres Anteils an den Erträgen der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Fonds), wenn die Gesellschaft ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat, unabhängig davon, ob eine Ausschüttung an den Anleger erfolgt. Als Niedrigsteuerland gilt diesbezüglich jedes Land, in dem die veranlagte Einkommensteuer auf die Gewinne der Gesellschaft weniger als zwei Drittel der Steuern beträgt, die nach norwegischen Steuervorschriften veranlagt worden wären, wenn die Gesellschaft ihre Ansässigkeit in Norwegen gehabt hätte. Eine Bedingung für diese Besteuerung ist, dass mindestens 50 Prozent der Anteile oder des Kapitals der ausländischen Gesellschaft gemäß den Eigentumsverhältnissen am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres direkt oder indirekt (einzeln oder gemeinsam) von norwegischen Steuerzahlern gehalten oder beherrscht werden. Wenn norwegische Steuerzahler am Ende des Rechnungsjahres mehr als 60 Prozent der Anteile oder des Kapitals besitzen oder beherrschen, liegt eine norwegische Beherrschung unabhängig davon vor, welcher Beherrschungsgrad zu Jahresbeginn vorlag. Somit endet eine norwegische Beherrschung, wenn norwegische Steuerzahler sowohl zu Beginn als auch am Ende des Rechnungsjahres weniger als 50 Prozent der Anteile oder des Kapitals besitzen oder beherrschen oder wenn sie am Ende des Rechnungsjahres weniger als 40 Prozent der Anteile oder des Kapitals besitzen oder beherrschen. Im Hinblick auf Umbrella-Fonds ist anzumerken, dass die Eigentümerbedingung auf Ebene der verschiedenen Teilfonds berechnet wird. Sofern Norwegen mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und dieses Doppelbesteuerungsabkommen für das betreffende Unternehmen gilt, sind die NOKUS-Regeln nur anwendbar, wenn die Erträge der betreffenden Gesellschaft im Wesentlichen passiver Natur sind. Darüber hinaus ist die NOKUS-Besteuerung untersagt, wenn die betreffende Gesellschaft innerhalb des EWR ansässig ist und in einem EWR-Staat tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt. Die diesbezüglichen norwegischen Vorschriften stehen mehr oder minder in Einklang mit der Erklärung der „rein künstlichen Gestaltung“ im Urteil des EuGH im Fall Cadbury Schweppes. (n) Natürliche Personen (sowie Nachlässe) zahlen Nettovermögensteuer auf der Grundlage ihres Besitzes von Anteilen der Gesellschaft. Der Spitzensteuersatz beträgt derzeit 1,1 Prozent (d.h. 0,4 Prozent Regionalsteuer und 0,7 Prozent Kommunalsteuer). Keine Nettovermögensteuer fällt an für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wertpapierfonds, staatliche Unternehmen gemäß dem Gesetz über staatseigene Unternehmen, gebietsübergreifende Körperschaften oder Gesellschaften, von denen jemand einen Teil besitzt oder Erträge erhält, wenn die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Einige institutionelle Anleger wie Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Genossenschaften, steuerpflichtige Pensionsfonds, selbstverwaltete Finanzinstitute und Hypothekenkreditvereine zahlen 0,30 Prozent Nettovermögensteuer. Im Übrigen beträgt der Höchstsatz der Nettovermögensteuer für eine juristische Person 1,0 Prozent (Staats- und Gemeindesteuer). Für Zwecke der Nettovermögensteuer werden GmbH-Anteile und Anteile an Aktienfonds mit 100 Prozent des Börsenwerts am 1. Januar des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres bewertet. Bei gleichzeitiger Notierung an einer norwegischen und ausländischen Börse kommt der in Norwegen gültige Kurs zur Anwendung. Sind die Anteile nicht börsennotiert, ist die Besteuerungsgrundlage für Zwecke der Nettovermögensteuer das Nettovermögen der Gesellschaft zum 1. Januar des betreffenden Rechnungsjahres. Die Besteuerungsgrundlage für nicht börsennotierte Anteile an ausländischen Gesellschaften ist zunächst der angenommene Marktwert der Anteile zum 1. Januar des Veranlagungsjahres. (o) Anleger sollten auch den Abschnitt „Besteuerung“ dieses Prospekts lesen, der zusätzliche steuerliche Folgen für die Gesellschaft und ihre Anleger beschreibt. Für die Einsichtnahme verfügbare Dokumente Die folgenden Dokumente stehen kostenfrei während der üblichen Geschäftszeiten an Wochentagen (mit Ausnahme von Samstagen und gesetzlichen Feiertagen im Vereinigten Königreich) am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung: (i) die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft; (ii) die wesentlichen Verträge in Bezug auf die Gesellschaft wie im Prospekt aufgeführt; (iii) die Bestimmungen und die in deren Rahmen von der Central Bank herausgegebenen Mitteilungen; 45 (iv) die von der Financial Conduct Authority vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten Fassung; und (v) der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft und die ungeprüften Halbjahresberichte mit den darin enthaltenen Finanzausweisen. Exemplare des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft (in der jeweils gültigen Fassung) und die jeweils letzten Finanzberichte der Gesellschaft sind je nach Sachlage auf Anfrage kostenfrei am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich. Exemplare des aktuellen Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und des aktuellen Jahresberichts stehen außerdem unter www.fidelityilf.com zur Verfügung, und auf Wunsch kann der Vertreter oder der Manager Exemplare auch elektronisch übermitteln. ÖSTERREICH Diese zusätzlichen Angaben („Zusatz für österreichische Anleger“) sind für Anleger in Österreich bestimmt, die beabsichtigen, in Fidelity Institutional Liquidity Fund plc. (die „Gesellschaft“) zu investieren. Sie sind Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 und müssen in Verbindung damit gelesen werden. Die Gesellschaft hat ihre Absicht, ihre Anteile in der Republik Österreich zu vertreiben, der Finanzmarktaufsicht in Wien gemäß § 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 2011) angezeigt. Nur die folgenden Fonds der Gesellschaft, die im Prospekt vom 1. Mai 2013 aufgeführt sind, sind zum öffentlichen Vertrieb in der Republik Österreich zugelassen: The Canadian Dollar Fund, The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund. Ferner sind die Anteile der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market und der Klasse F nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Republik Österreich zugelassen. Die folgenden Informationen finden auf öffentliche Angebote und Verkäufe in Österreich Anwendung und richten sich an österreichische Anleger. Diese zusätzlichen Angaben für österreichische Anleger werden nur zusammen mit dem Prospekt der Gesellschaft verteilt. Zahl- und Informationsstelle Gemäß § 41 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 InvFG 2011 hat die Gesellschaft UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, als ihre Zahl- und Informationsstelle ernannt. Österreichische Anleger können sich daher an UniCredit Bank Austria AG wenden, um zu beantragen, dass alle Zahlungen an sie von der Gesellschaft oder alle Zahlungen von ihnen an die Gesellschaft über UniCredit Bank Austria AG abgewickelt werden. Anleger, die Anteile an der Gesellschaft halten, können sich an UniCredit Bank Austria AG wenden, um die Rücknahme ihrer Anteile zu beantragen. Ferner können sich Anleger oder interessierte Anleger an UniCredit Bank Austria AG wenden, um die kostenlose Zustellung eines Exemplars des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, des aktuellen Jahres- und Halbjahresberichts sowie der Satzung der Gesellschaft zu beantragen. Anleger können sich auch an FIL Investments International, Oakhill House, 130 Tonbridge Road, Hildenborough, Kent TN11 9DZ, England, die Untervertriebsstelle für Österreich, die als Vertreter der Generalvertriebsstelle, FIL Distributors, fungiert, oder an Fidelity Institutional Liquidity Fund plc., First Floor, Marconi House, Digges Lane, Dublin 2, Irland, wenden, um Exemplare einzelner oder aller dieser Dokumente zu erhalten. Beantragt ein Anteilinhaber die Rücknahme von Anteilen gegen sofortige Barauszahlung, so kann UniCredit Bank Austria AG eine bankübliche Gebühr vom Anteilinhaber verlangen. Veröffentlichung von Preisen Die in diesem Prospekt genannten Ausgabe- und Rücknahmepreise der Gesellschaft können am Gesellschaftssitz, am Sitz von UniCredit Bank Austria AG und am Sitz ihres Managers erfragt werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile werden außerdem auf der Website www.fidelityilf.com veröffentlicht. Besteuerung Im Folgenden wird in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern ein allgemeiner Überblick über die Grundlagen der österreichischen Besteuerung von Erträgen aus den Fonds gegeben, der auf der aktuellen und zukünftigen Rechtslage beruht. Das Budgetbegleitgesetz 2011, das Abgabenänderungsgesetz 2011 und das Investmentfondsgesetz 2011 enthalten u.a. einige wesentliche Änderungen bei der Besteuerung von ausländischen Investmentfonds. Die Änderungen treten am 1. April 2012 in Kraft. Das österreichische Finanzministerium wird voraussichtlich bis zum 1. April 2012 eine Verordnung herausgeben, die Einzelheiten zu den Änderungen enthält. 46 Die besonderen Umstände des Einzelfalls werden nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei somit nicht um eine Beratung über die steuerliche Behandlung einzelner Anteilinhaber. In Zusammenhang mit den Änderungen der Besteuerung von Investmentfonds ist zu beachten, dass das Datum des Kaufs sowie der Rücknahme der Investmentfondsanteile die entscheidenden Faktoren für den jeweiligen Steuerstatus sind. Aus diesem Grunde wird Anteilinhabern empfohlen, sich hinsichtlich der Besteuerung ihrer jeweiligen Anteilsbestände an einen Steuerberater zu wenden. Wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, das Abgabenänderungsgesetz 2011 und das Investmentfondsgesetz 2011 Gemäß derzeit geltender Rechtslage sind Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren von natürlichen Personen nur unter bestimmten Voraussetzungen steuerpflichtig, z.B. wenn die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb veräußert werden oder wenn eine Beteiligung, bei der in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung mindestens 1 Prozent des Anteilskapitals der Gesellschaft gehalten wurde, veräußert wird. Künftig sind Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren von Privatanlegern unabhängig von der Haltedauer zu versteuern. Der anwendbare Steuersatz für realisierte Kapitalerträge wird 25 Prozent betragen. Werden die Wertpapiere von einer österreichischen Depotbank gehalten, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank einbehalten. Realisierte Kapitalverluste werden von der österreichischen Depotbank von den anrechnungsfähigen Kapitaleinkünften abgezogen. Werden die Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind die realisierten Kapitalerträge in der persönlichen Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben. Die neuen steuerrechtlichen Regelungen für Kapitalerträge für natürliche Personen haben wesentliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Investmentfonds. Die Anleger werden außerdem darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien gemäß § 186 Abs. 2 Z. 2 iVm § 188 InvFG 2011 zu ihrem steuerlichen Vertreter bestellt hat. 1. Allgemeine Angaben Investmentfonds sind nach österreichischem Steuerrecht transparent. Das bedeutet, dass Fondserträge nicht auf Fondsebene, sondern auf Anlegerebene besteuert werden. Nach österreichischem Steuerrecht werden Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge, abzüglich Aufwendungen, die ein Fonds erwirtschaftet („Nettoanlageerträge“), sowie bestimmte Teile der realisierten Kapitalerträge als steuerpflichtige Erträge angesehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie vom Fonds an Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden („ausschüttungsgleiche Erträge“). 2. Derzeitiger Steuerstatus 2.1 Privatanleger Bei Privatanlegern werden die Erträge eines Fonds (unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden) wie folgt besteuert: Zinsen, 1 Dividenden und sonstige Erträge abzüglich Aufwendungen sowie 20 Prozent der realisierten Kapitalerträge aus der Veräußerung von Aktien und an Aktien geknüpften Derivaten sind mit 25 Prozent zu versteuern. Realisierte Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anleihen und an Anleihen geknüpften Derivaten sind für Privatanleger steuerfrei. Falls auf Ausschüttungen eines Fonds eine ausländische Quellensteuer einbehalten wurde, kann diese bis zur Höhe von 15 Prozent des Nettoanlageertrags mit der österreichischen Steuer in Höhe von 25 Prozent verrechnet werden. 2.1.1. Meldefonds Wenn ein Fonds als Meldefonds2 angesehen wird, gilt folgende Besteuerung: Die österreichische Depotbank des Anlegers ist verpflichtet, die österreichische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf zu versteuernde Teile der Ausschüttungen sowie auf ausschüttungsgleiche Erträge einzubehalten. Für Privatanleger stellt diese Quellensteuer hinsichtlich der Einkommensteuer die abschließende Besteuerung dar. Dies hat zur Folge, dass private Anleger die Erträge aus dem Fonds nicht in ihre Einkommensteuererklärung aufnehmen müssen. Werden Fondsanteile von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind alle Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben und zum Sondersteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Im Falle von Privatanlegern gelten ausschüttungsgleiche Erträge als vier Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Fonds als zugeflossen. Falls der persönliche progressive Einkommensteuersatz darunter liegt, kann die Anwendung dieses Steuersatzes im Zuge der Einbringung einer Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beantragt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass sämtliche endbesteuerten bzw. dem Sondersteuersatz von 25 Prozent unterliegenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen. Sie unterliegen dann dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz. 1 Einkünfte, die der Fonds aus Niedrigsteuerländern erzielt, sollten nicht der Besteuerung in Höhe von 25 Prozent unterliegen. Da diese Teile der Einkünfte keiner vergleichbaren Steuerlast unterliegen, sind sie zum progressiven persönlichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Falle kann die ausländische Steuer auf die österreichische Steuerverbindlichkeit angerechnet werden. Das österreichische Finanzministerium kann eine Liste von Niedrigsteuerländern oder -anlagen veröffentlichen. Bislang hat das österreichische Finanzministerium keine solche Liste veröffentlicht. 2 Der Fonds nimmt eine tägliche Meldung der Nettozinserträge, eine periodische Meldung der steuerbaren Anteile von Ausschüttungen und eine jährliche Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an die Oesterreichische Kontrollbank vor. Auf Grundlage dieser Informationen wird die österreichische Quellensteuer von der österreichischen Depotbank des Anlegers abgeführt. 47 Besteuerung von Einkünften im laufenden Geschäftsjahr im Falle von Kauf und Rückkauf Privatanleger, die in Meldefonds investieren, erhalten eine Quellensteuergutschrift auf die Zinserträge, die einem Fonds seit dem Beginn des Geschäftsjahres des Fonds bis zum Kaufdatum zugeflossen sind. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Anleger nicht Steuern für Zinserträge zahlen muss, die einem Fonds vor dem Kauf zugeflossen sind. Umgekehrt gilt im Falle der Rücknahme, dass dem Anleger Quellensteuer für die Zinserträge abgezogen wird, die dem Fonds seit dem Beginn des Geschäftsjahres des Fonds bis zum Verkaufsdatum zugeflossen sind. Sicherungssteuer Bei Meldefonds wird, im Gegensatz zu Nicht-Meldefonds, zum Jahresende keine Sicherungssteuer von der Depotbank des Anlegers einbehalten. 2.1.2. Nicht-Meldefonds Wenn ein Fonds als Nicht-Meldefonds3 angesehen wird, gilt folgende Besteuerung: Die österreichische Depotbank des Anlegers ist verpflichtet, die österreichische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf Ausschüttungen einzubehalten. Diese Quellensteuer stellt für ausländische Fonds die abschließende Besteuerung dar. Diejenigen Ausschüttungsanteile, die bereits als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert wurden, sind von der Steuer ausgenommen. Ausschüttungsgleiche Erträge, die von dem steuerlichen Vertreter berechnet wurden, müssen vom Anleger in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen dem Sondersteuersatz von 25 Prozent. Werden Fondsanteile von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind alle Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben und zum Sondersteuersatz von 25 Prozent zu versteuern. Im Falle von Privatanlegern gelten ausschüttungsgleiche Erträge als vier Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Fonds als zugeflossen. Falls der persönliche progressive Einkommensteuersatz darunter liegt, kann die Anwendung dieses Steuersatzes im Zuge der Einbringung einer Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beantragt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sämtliche Einkünfte, die dem endgültigen Steuersatz und/oder dem Sondersteuersatz von 25 Prozent unterliegen, in dieser Einkommenssteuererklärung anzugeben sind und dann dem persönlichen progressiven Einkommenssteuersatz unterliegen. Besteuerung von Einkünften im laufenden Geschäftsjahr im Falle von Kauf und Rückkauf Wenn Fondsanteile während des Geschäftsjahres des Fonds verkauft werden, sind alle Ausschüttungen, die zwischen dem 1. Januar des laufenden Jahres und dem Verkaufstag der Anteile erfolgen, vollständig steuerpflichtig. Zusätzlich unterliegt der Anleger der Besteuerung in Höhe von 25 Prozent auf den höheren der folgenden beiden Beträge: Die Differenz zwischen dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres und dem Rücknahmepreis am Verkaufstag der Anteile; 0,8 Prozent des Rücknahmepreises pro Monat des laufenden Geschäftsjahres des Fonds (Kalenderjahr im Fall von schwarzen Fonds). Alternativ kann der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge für das gesamte Geschäftsjahr des Fonds als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Ansonsten könnte der genaue Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres des Fonds und dem Zeitpunkt des Verkaufs berechnet werden. Dieselben Grundsätze wie oben beschrieben sind entsprechend im Fall eines Kaufs anzuwenden. Sicherungssteuer Bei Privatanlegern muss die österreichische Bank eine Sicherungssteuer (die nur auf Nicht-Meldefonds anwendbar ist) in Höhe von 1,5 Prozent p.a. des Nettoinventarwerts zum Jahresende (0,125 Prozent monatlich des Nettoinventarwerts zum Zeitpunkt der Veräußerung, falls die Fondsanteilszertifikate an ein ausländisches Depot verkauft oder übertragen werden) erheben, wenn die Fondsanteilszertifikate gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegt werden. Die Sicherungssteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer des Anlegers angerechnet. 2.1.3 Spekulative Besteuerung Verkauft der Anleger Fondsanteile binnen eines Jahres seit Erwerb, ist der Spekulationsgewinn zum progressiven Einkommensteuersatz des Anlegers zu versteuern und vom Anleger in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Spekulationsgewinne können nur mit Spekulationsverlusten verrechnet werden, die in demselben Kalenderjahr entstanden sind. Spekulationsverluste können nicht auf Folgejahre vorgetragen werden. 2.2. Natürliche Personen, die die Fondsanteile als Geschäftsvermögen halten Halten natürliche Personen Fondsanteile als Geschäftsvermögen (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften), so gilt grundsätzlich die oben dargestellte Besteuerung von Privatanlegern, jedoch mit folgenden Ausnahmen: 3 Der Fonds nimmt keine tägliche Meldung der Nettozinserträge, keine periodische Meldung der steuerbaren Anteile von Ausschüttungen und keine jährliche Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an die Oesterreichische Kontrollbank vor. 48 Während für die Nettoanlageerträge (Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge abzüglich Aufwendungen) des Fonds eine Quellensteuer mit Endbesteuerungswirkung von 25 Prozent gilt, weicht die steuerliche Behandlung der realisierten Kapitalerträge davon ab: Alle realisierten Kapitalerträge (gleich ob sie aus dem Verkauf von Anleihen oder Aktien stammen) sind zum persönlichen progressiven Einkommensteuersatz zu versteuern und in der Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben, die die Fondsanteile im Geschäftsvermögen hält. Alle auf realisierte Kapitalerträge einbehaltenen Quellensteuern können mit der Einkommensteuer des Anlegers verrechnet werden. 2.3. Anleger, die juristische Personen sind Die Nettoanlageerträge sowie alle realisierten Kapitalgewinne unterliegen dem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent und sind in der Körperschaftsteuererklärung der Körperschaft anzugeben. Um im Falle der Rücknahme eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können ausschüttungsgleiche Erträge, die jährlich zu versteuern sind, thesauriert werden. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der steuerbare Kapitalertrag im Fall der Rücknahme um den ausschüttungsgleichen Ertrag reduziert wird, der bereits in den Vorjahren besteuert wurde. Anleger, die juristische Personen sind, können den Quellensteuerabzug vermeiden, indem sie der österreichischen Bank eine Befreiungsbescheinigung vorlegen. Wird keine Befreiungsbescheinigung vorgelegt, kann die abgezogene Quellensteuer auf die Körperschaftssteuer angerechnet werden. Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten bei Anlegern, die juristische Personen sind, zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen. Sollte ein Anleger, der eine juristische Person ist, seine Fondsanteile verkaufen, unterliegt die Differenz zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis abzüglich der bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge einer Körperschaftssteuer in Höhe von 25 Prozent (unabhängig von der Haltedauer) und ist in der Körperschaftssteuererklärung der juristischen Person anzugeben. 3. Voraussichtlicher Steuerstatus (ab 1. April 2012) Die unten dargestellten Änderungen bei der Besteuerung von Investmentfonds treten zum 1. April 2012 in Kraft. Aus der Perspektive des österreichischen Steuerrechts gelten Investmentfonds immer noch als transparent, da die Erträge aus dem Fonds seinen Anlegern direkt zugeteilt werden. Daher werden Erträge aus Fondsanteilen weiterhin gemäß dem Transparenzprinzip auf Anlegerebene besteuert. Die Unterscheidung zwischen „weißen“ und „blütenweißen“ Fonds wird abgeschafft, und es wird nur noch zwei Kategorien ausländischer Investmentfonds geben (anstatt derzeit drei Kategorien): Investmentfonds, die einen steuerlichen Vertreter bestellt haben, der die Quellensteuer von 25 Prozent auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge berechnet und an die OeKB meldet, und Investmentfonds, die keinen steuerlichen Vertreter bestellt haben und daher der pauschalen Besteuerung unterliegen. 3.1. Privatanleger 3.1.1. Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen Wie bisher sind die thesaurierten Erträge eines Investmentfonds einmal jährlich als ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern. Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen der Steuer von 25 Prozent. Bei Privatanlegern, deren Fondsanteile von einer österreichischen Depotbank gehalten werden, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank abgezogen. Werden die Fondsanteile von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge in der persönlichen Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fondsanteile als Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten werden. Werden die Fondsanteile von Unternehmen gehalten, unterliegen die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge dem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent. Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge setzen sich zusammen aus den ordentlichen Erträgen (Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige ordentliche Erträge) abzüglich der Aufwendungen des Fonds und 60 Prozent der realisierten Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren und der Erträge aus Derivaten (Einzelheiten zur Erhöhung des Steuersatzes auf 60 Prozent siehe den Abschnitt „Übergangszeiträume“). Gemäß der neuen Regelung können realisierte Kapitalverluste (nach Verrechnung mit den realisierten Kapitalerträgen) jetzt auch mit den ordentlichen Erträgen (Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge abzüglich der Aufwendungen) verrechnet werden. Übersteigen die Kapitalverluste die ordentlichen Erträge, kann der verbleibende Verlustbetrag auf Anteilsklassenebene vorgetragen werden. In den folgenden Geschäftsjahren müssen diese Verlustvorträge zunächst mit den realisierten Kapitalerträgen und anschließend mit den ordentlichen Erträgen verrechnet werden. 3.1.2. Besteuerung der Ausschüttungen Gemäß dem neuen Gesetz unterliegen ausgeschüttete ordentliche Erträge und 100 Prozent der ausgeschütteten realisierten Kapitalerträge einer Besteuerung in Höhe von 25 Prozent. Werden die Wertpapiere von einer österreichischen Depotbank gehalten, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank einbehalten. Werden die Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind die Ausschüttungen in der persönlichen Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben. 49 3.1.3. Verkauf von Fondsanteilen Falls natürliche Personen ihre Fondsanteile verkaufen, unterliegt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis zuzüglich der bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge unabhängig von der Haltedauer dem Steuersatz von 25 Prozent. Werden die Fondsanteile von einer österreichischen Depotbank gehalten, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank einbehalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausgabeaufschlag gemäß dem neuen Gesetz in der Regel nicht als Anschaffungsnebenkosten betrachtet werden darf. Um eine Doppelbesteuerung der realisierten Kapitalerträge zu vermeiden, sind zu den Anschaffungskosten des Fondsanteils die jährlich versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge hinzuzurechnen. Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Höhe von 25 Prozent ab dem 1. April 2012 gilt nur für den Verkauf von Fondsanteilen, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben wurden. Kapitalerträge aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden, sind grundsätzlich steuerfrei. Fondsanteile, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben und vor dem 1. April 2012 verkauft wurden, unterliegen der progressiven Einkommenssteuer und müssen in der Einkommenssteuererklärung des Anlegers angegeben werden. 3.1.4. Nachweis der steuerpflichtigen Erträge Die Steuer auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge muss von einem österreichischen steuerlichen Vertreter berechnet und an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) gemeldet werden. Investmentfonds, deren jährliche ausschüttungsgleiche Erträge nicht jährlich von einem österreichischen steuerlichen Vertreter an die OeKB gemeldet werden, unterliegen einer sehr ungünstigen pauschalen Besteuerung. 3.1.5. Abschaffung der täglichen KESt-Meldung bei österreichischen Fonds und blütenweißen Fonds Künftig müssen natürliche Personen, die Fondsanteile verkaufen, die Differenz zwischen den Verkaufspreis und dem Kaufpreis, zuzüglich der bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, versteuern. Das bedeutet, dass die tägliche Meldung im Falle eines Verkaufs nicht mehr erforderlich ist. Daher wird die tägliche Meldung am 1. April 2012 abgeschafft. Die tägliche Meldung der Beträge der EU-Quellensteuer bleibt unverändert. Künftig sind nur die ausschüttungsgleichen Erträge (die nach wie vor auf jährlicher Basis zu versteuern sind) und die Ausschüttungen an die OeKB zu melden. 3.1.6. Sicherungssteuer Gemäß den neuen steuerrechtlichen Regelungen für Investmentfonds unterliegen die Erträge aus Fondsanteilen immer einem Quellensteuerabzug durch die Depotbank (soweit die Fondsanteile von einer österreichischen Depotbank gehalten werden). Die Sicherungssteuer wird zum 1. April 2012 abgeschafft. 3.2. Natürliche Personen, die die Fondsanteile als Betriebsvermögen halten Halten natürliche Personen Fondsanteile als Betriebsvermögen (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften), so gelten grundsätzlich die oben dargestellten Änderungen bei der Besteuerung von Privatanlegern, jedoch mit folgenden Ausnahmen: Natürliche Personen, die die Fondsanteile als Geschäftsvermögen halten, müssen die realisierten Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Die Kapitalerträge unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 25 Prozent. Auf Kapitalerträge durch die österreichische Depotbank einbehaltene Steuern werden mit der Einkommenssteuer der Person verrechnet. 100 Prozent der thesaurierten realisierten Kapitalerträge unterliegen einer Besteuerung. Der Ausgabeaufschlag kann als Anschaffungsnebenkosten betrachtet werden. 3.3. Anleger, die juristische Personen sind Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, die von juristischen Personen gehalten werden, bleibt unverändert. 3.4. Übergangszeiträume Gemäß dem neuen Gesetz wird der Steuersatz für realisierte Kapitalerträge ab 2011 abhängig von dem Geschäftsjahr des Fonds schrittweise auf 60 Prozent angehoben (dies gilt auch für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden): Bei Fonds, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Juli 2011 beginnt, sind die realisierten Kapitalerträge aus Aktien und an Aktien geknüpften Derivaten noch mit 20 Prozent zu versteuern (Besteuerung vor dem „Budgetbegleitgesetz 2011“). Bei Fonds, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Juni 2011 beginnt, wird der vorstehende Steuersatz auf 30 Prozent angehoben. Bei Fonds, deren Geschäftsjahr 2012 beginnt, wird der vorstehende Steuersatz auf 40 Prozent angehoben. Bei Fonds, deren Geschäftsjahr 2013 beginnt, sind alle realisierten Kapitalerträge (aus Anleihen, Aktien und Derivaten) mit 50 Prozent zu versteuern. Bei Fonds, deren Geschäftsjahr 2014 beginnt, sind alle realisierten Kapitalerträge mit 60 Prozent zu versteuern. 50 4. Haftungsausschluss BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE ANGABEN ZU DEN STEUERLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEM AM 1. JANUAR 2012 GELTENDEN STEUERRECHT BASIEREN. DIE RICHTIGKEIT DIESER STEUERANGABEN KANN DURCH SPÄTERE GESETZESÄNDERUNGEN ODER ÄNDERUNGEN IN DER GESETZESANWENDUNG BEEINTRÄCHTIGT WERDEN. SCHWEDEN In Schweden ist die Gesellschaft von der schwedischen Finanzaufsicht („Finansinspektionen“) gemäß Kapitel 1, Paragraf 7 des schwedischen Investmentfondsgesetzes (lag (2004:46) om investeringsfonder) zur Vermarktung und zum Vertrieb der Anteile der Gesellschaft (mit Ausnahme der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB USD und der Klasse F) zugelassen. Zahlstelle Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) wurde über ihre Tochtergesellschaft Securities Services, SEB Merchant Banking, zur Zahlstelle (die „Zahlstelle“) der Gesellschaft in Schweden bestellt und unterliegt dem Zahlstellenvertrag zwischen Skandinaviska Enskilda Banken AB und dem Manager. Entsprechend können in Schweden ansässige Anteilinhaber, wenn sie es wünschen, über den nachfolgend genannten Hauptsitz der Zahlstelle Anträge auf Anteilszeichnungen und -rücknahmen stellen und Zahlungen für Anteilsrücknahmen entgegennehmen. Rissneleden 110 SE-106 40 Stockholm SCHWEIZ Die Gesellschaft wurde nicht durch die Eidgenössische Bankenkommission als ausländischer Investmentfonds nach Artikel 120 des Schweizer Kollektivanlagengesetzes zugelassen. Daher dürfen die Anteile nicht innerhalb der Schweiz oder von der Schweiz aus auf Basis eines öffentlichen Angebots (wie durch die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission definiert) angeboten und ausgegeben werden, und weder dieser Prospekt noch anderes Angebotsmaterial bezüglich der Anteile darf im Zusammenhang mit einem solchen Angebot oder einer solchen Ausgabe verteilt werden. Jeder Zeichner sollte sich eindeutig dessen bewusst sein, dass er nicht den durch das besagte schweizerische Gesetz über Investmentfonds gebotenen Schutz genießt. VEREINIGTES KÖNIGREICH Die Gesellschaft ist im Vereinigten Königreich gemäß Section 264 des Financial Services and Markets Act von 2000 von der Financial Conduct Authority als Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß der OGAW-Richtlinie anerkannt. Sie fällt nicht unter die Vorschriften des im Vereinigten Königreich durchgeführten Financial Services Compensation Scheme. Vertreter im Vereinigten Königreich Die Gesellschaft hat FIL Investments International zum Vertreter der Gesellschaft im Vereinigten Königreich (der „Vertreter im Vereinigten Königreich“) bestellt. Der Sitz des Vertreters im Vereinigten Königreich befindet sich in: FIL Investments International Oakhill House 130 Tonbridge Road, Hildenborough Tonbridge, Kent TN11 9DZ (Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Conduct Authority) (Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245) Telefon: + 44(0) 207 961 4230 Telefax: + 44(0) 207 961 4807 Einsichtnahme in Dokumente Die Satzung der Gesellschaft kann zusammen mit anderen im Prospekt aufgeführten Dokumenten kostenfrei in den Räumen des Vertreters im Vereinigten Königreich eingesehen werden, und Exemplare davon sind zu einer angemessenen Gebühr erhältlich. Beim Vertreter im Vereinigten Königreich sind auch kostenfrei weitere Exemplare des Prospekts oder Exemplare des Jahres- und des Halbjahresberichts der Gesellschaft erhältlich. Beschwerden in Bezug auf die Gesellschaft können beim Vertreter im Vereinigten Königreich zur Weiterleitung an die Gesellschaft eingereicht werden. Der Vertreter im Vereinigten Königreich unterliegt hinsichtlich des Betriebs seines Anlagegeschäfts der Aufsicht durch die Financial Conduct Authority. 51 Besteuerung im Vereinigten Königreich Das Nachstehende ist eine Übersicht über verschiedene Aspekte der Besteuerung im Vereinigten Königreich, die für Personen gelten können, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und Anteile an den Klassen eines Fonds erwerben, und wenn sie natürliche Personen sind, nur für diejenigen, die im Vereinigten Königreich ihr Domizil haben. Es ist nur als allgemeine Zusammenfassung bestimmt und basiert auf den aktuellen Gesetzen und Praktiken, die zum Datum dieses Prospekts in Kraft sind. Diese Gesetze und Praktiken können Änderungen unterliegen, und die nachstehende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Außerdem gilt sie nur für diejenigen britischen Anteilinhaber, die Anteile zu Anlagezwecken halten, und nicht für diejenigen, die Anteile im Rahmen einer Finanztransaktion halten; sie gilt nicht für britische Anleger, die steuerbefreit sind oder einer Sonderbesteuerung unterliegen. Die Gesellschaft Unter der Voraussetzung, dass die zentrale Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft nicht im Vereinigten Königreich ausgeübt werden, dürfte die Gesellschaft nicht als für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässig angesehen werden und dürfte folglich nicht der britischen Besteuerung ihrer Gewinne unterliegen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Gesellschaft so zu verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie für Steuerzwecke nicht als im Vereinigten Königreich ansässig angesehen wird und dass nicht angenommen wird, dass sie im Vereinigten Königreich über eine dortige Betriebsstätte Geschäfte betreibt. Die Gesellschaft gilt für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Offshore-Fonds“, und Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden gemäß den für den betreffenden Rechnungszeitraum geltenden Vorschriften besteuert. Nachstehend finden Sie weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von Offshore-Fonds im Vereinigten Königreich. Anteilinhaber Abhängig von den individuellen steuerlichen Umständen unterliegen von im Vereinigten Königreich ansässigen Anteilinhabern vereinnahmte Ausschüttungen von Offshore-Fonds jährlich der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie wiederangelegt werden oder nicht. Für nach dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume unterliegen britische Anteilinhaber, die Anteile am Ende des jeweiligen „Meldezeitraums“ (wie für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich definiert) halten, unter Umständen der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf ihren Anteil der „gemeldeten Erträge“ einer Klasse, sofern dieser Betrag die tatsächliche Barausschüttung übersteigt. Die Begriffe „gemeldete Erträge“, „Meldezeitraum“ und ihre Konsequenzen werden nachstehend ausführlicher erläutert (siehe „Offshore-Fonds – Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich“). Für ab dem 22. April 2009 vorgenommene Ausschüttungen können Anleger, die natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich sind, unter gewissen Umständen ein nicht-rückforderbares Steuerguthaben für Dividenden oder gemeldete Erträge erhalten, die sie von Offshore-Fonds, die größtenteils in Aktien investiert sind (d.h. wenn der Offshore-Fonds für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich nicht als Rentenfonds angesehen wird), vereinnahmt haben. Die Gesellschaft dürfte jedoch für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Rentenfonds“ angesehen werden, da mehr als 60 Prozent ihrer Vermögenswerte in festverzinslichen Wertpapieren und/oder bestimmten anderen Schuldinstrumenten (im Sinne von Section 494 des Körperschaftsteuergesetzes von 2009) angelegt sind. Wenn ein Offshore-Fonds für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Rentenfonds“ behandelt wird, werden die Ausschüttungen und gemeldeten Erträge als nicht-britische Zinserträge der natürlichen Person behandelt, für die keine Steuergutschrift gewährt werden kann. Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber, die juristische Personen sind, werden auf Teil 6, Kapitel 3 des Körperschaftsteuergesetzes von 2009 hingewiesen, wonach Beteiligungen von britischen Gesellschaften an Offshore-Rentenfonds als Darlehensverhältnis angesehen werden können mit der Folge, dass alle Gewinne und Verluste aus diesen Beteiligungen der britischen Körperschaftsteuer auf der Basis einer Zeitwertbilanzierung („Fair Value Accounting“) unterliegen. Diese Bestimmungen gelten, wenn der Marktwert der betreffenden zugrunde liegenden festverzinslichen Wertpapiere und anderer bestimmte Voraussetzungen erfüllender Anlagen des Offshore-Fonds (im Großen und Ganzen Anlagen, die Erträge direkt oder indirekt in Form von Zinsen erzielen) zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 60 Prozent des Wertes aller Anlagen des Fonds ausmacht. Offshore-Fonds – Status eines ausschüttenden Fonds im Vereinigten Königreich Für vor dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume wird die Gesellschaft für die Zwecke des Finance Act 2008 (bzw. vor April 2008 des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes von 1988) als „Offshore-Fonds“ angesehen. Demzufolge stellen Veräußerungsgewinne, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Anlegern bei der Veräußerung von Anteilen erzielt werden (einschließlich einer Veräußerung im Rahmen eines Umtauschs zwischen den Fonds der Gesellschaft) für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich Einkünfte dar, es sei denn, die betreffende Klasse des entsprechenden Fonds hat von der britischen Finanzbehörde für alle Rechnungszeiträume, in denen der Anteilinhaber die Anteile gehalten hat, den Status eines „ausschüttenden Fonds im Vereinigten Königreich“ erhalten. Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B und ausschüttende Flex-Anteile der Klasse D des Sterling Fund haben für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2008 eine Bescheinigung als ausschüttende Klassen erhalten und beabsichtigen, für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2009 eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen und für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2010 mit Ausnahme der ausschüttenden Flex-Anteile der Klasse D eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Bei Klassen, für die keine solche Bescheinigung beantragt wird, wird es keine indexgebundenen Steuervergünstigungen geben, und Vergünstigungen für Kapitalverluste oder die Befreiung von der jährlichen Kapitalertragsteuer zur Verrechnung mit der Steuerschuld eines Anteilinhabers werden nicht zur Verfügung stehen. Bei Klassen, für die die Bescheinigung gewährt wird, unterliegen Gewinne und Verluste aus Veräußerungen von Anteilen dieser Klassen dem anwendbaren Satz der Kapitalertragsteuer. 52 Offshore-Fonds – Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich Der Finance Act 2009 und die Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 haben Bestimmungen zur Ersetzung des Systems der ausschüttenden Fonds (siehe oben) für ab dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume eingeführt. Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber, die ihre Beteiligungen zum Ende des Meldezeitraums, auf den sich die gemeldeten Erträge beziehen, halten, unterliegen der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer auf eine gezahlte Barausschüttung oder den vollständigen gemeldeten Betrag für die betreffenden gehaltenen Klassen, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die gemeldeten Erträge gelten im Vereinigten Königreich ansässigen Anteilinhabern zum Zeitpunkt ihrer Meldung durch den Verwaltungsrat als zugeflossen, sofern der betreffende Fonds die Meldung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Rechnungszeitraums vornimmt. Wenn ein Anteilinhaber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine Beteiligung an einem Offshore-Fonds hält, der für alle Rechnungszeiträume, in denen er seine Beteiligung gehalten hat, als „Meldefonds“ eingestuft wurde, wird jeder aus dem Verkauf oder einer sonstigen Veräußerung dieser Beteiligung erzielte Gewinn als Veräußerungsgewinn und nicht als Einkommen besteuert, wobei Vergünstigungen für thesaurierte oder wiederangelegte Gewinne, die vom Fonds bereits gemeldet wurden und für die die Anteilinhaber bereits die britische Einkommen- oder Körperschaftsteuer gezahlt haben, gewährt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine „Veräußerung“ für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich in der Regel eine Umschichtung von Beteiligungen zwischen Fonds der Gesellschaft einschließt und unter bestimmten Umständen auch eine Umschichtung von Beteiligungen zwischen Klassen desselben Fonds einschließen könnte. Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A und ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B des Sterling Fund haben für alle nach dem 1. September 2010 beginnende Rechnungszeiträume bis auf Weiteres den Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich erhalten. Weitere Hinweise Anteilinhaber, die natürliche Personen sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, werden auf die Bestimmungen von Teil 13, Kapitel 2 des Einkommensteuergesetzes von 2007 hingewiesen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Vermeidung von Einkommensteuer im Vereinigten Königreich durch natürliche Personen durch Transaktionen zu verhindern, die zur Übertragung von Vermögenswerten oder Erträgen auf außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässige oder domizilierte Personen (einschließlich Gesellschaften) führen, und machen sie unter Umständen für nicht ausgeschüttete Erträge der Gesellschaft auf jährlicher Basis einkommensteuerpflichtig. Die Gesetzgebung zielt nicht auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab. Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber, die juristische Personen sind, sollten die Bestimmungen von Teil 17, Kapitel 4 des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes von 1988 (in der durch Schedule 16 des Finance Act 2009 geänderten Fassung für ab dem 1. Juli 2009 beginnende Rechnungsperioden) beachten. Diese Bestimmungen können im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften für Gewinne nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Gesellschaften, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen, an denen sie eine Beteiligung besitzen, beherrscht werden, der Körperschaftsteuer unterwerfen. Diese Bestimmungen berühren im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften, die mit mindestens 25 Prozent an den Gewinnen einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft beteiligt sind, wenn diese nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen beherrscht wird und in einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Diese Gesetzgebung zielt derzeit nicht auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab. Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und die als natürliche Personen auch im steuerlichen Sinne im Vereinigten Königreich domiziliert sind), werden auf die Bestimmungen der Section 13 des Taxation of Chargeable Gains Act von 1992 hingewiesen. Nach diesen Bestimmungen kann, wenn einer Gesellschaft, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, die aber, wenn sie im Vereinigten Königreich ansässig wäre, eine Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern (close company) wäre (sodass der Gewinn ansonsten nicht im Vereinigten Königreich besteuert würde), ein steuerpflichtiger Gewinn zufließt, eine Person so behandelt werden, als wenn ihr dieser steuerpflichtige Gewinn anteilig im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft zugeflossen wäre. Wenn dieser ihr nach dieser Section zuzuordnende Gewinnanteil jedoch ein Zehntel des Gewinns nicht übersteigt, entsteht keine Steuerpflicht nach Section 13. Jeder Anteilinhaber, der eine natürliche Person ist und für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich domiziliert ist oder als domiziliert gilt, kann der Erbschaftssteuer auf seine Anteile im Todesfall oder bei der Vornahme bestimmter Übertragungsarten zu Lebzeiten unterworfen sein. Da die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Vereinigten Königreich hat und das Register der Anteilinhaber außerhalb des Vereinigten Königreichs geführt wird, dürfte bei der Übertragung, Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen keine britische Stamp Duty Reserve Tax anfallen. Es fällt keine britische Stempelsteuer an, sofern jede schriftliche Urkunde, durch die Anteile an der Gesellschaft oder von der Gesellschaft erworbene Anteile übertragen werden, jederzeit außerhalb des Vereinigten Königreichs unterzeichnet und aufbewahrt wird. Die Gesellschaft kann jedoch im Vereinigten Königreich Verkehrssteuern auf den Erwerb und die Veräußerung von Anlagen unterworfen sein. Im Vereinigten Königreich unterliegt die Gesellschaft einer Stempelsteuer oder Stamp Duty Reserve Tax zum Satz von 0,5 Prozent auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, die entweder ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben oder dort ein Anteilsregister führen. Die vorstehenden Äußerungen sind lediglich allgemeiner Natur und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beziehen sich auf komplexe Bereiche des Steuerrechts und basieren auf der aktuellen Gesetzgebung im Vereinigten Königreich und der Praxis der britischen Finanzbehörde, die Änderungen unterworfen sein können. VEREINIGTE STAATEN Die Gesellschaft und die Fonds sind weder nach dem US-Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940 in der derzeit gültigen Fassung (das „Gesetz über Investmentgesellschaften“) noch nach dem US-Wertpapiergesetz von 1933 (das „Wertpapiergesetz“) noch nach 53 anderen einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen („Blue Sky Laws“) registriert. Daher dürfen Anteile in den USA nicht angeboten oder verkauft werden oder unmittelbar oder mittelbar an eine oder zugunsten einer US-Person angeboten oder verkauft werden, außer mit der Zustimmung des Verwaltungsrats im Rahmen einer privaten Transaktion, die nicht zu einer Verletzung der anwendbaren bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetze der USA führt. Weder der Manager noch der Anlageverwalter ist ein registrierter Anlageberater oder ein Exempt Reporting Adviser nach dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung. Jeder Käufer eines Anteils muss versichern, dass dieser Käufer keine US-Person ist, den Anteil nicht in den USA erhält und den Anteil nicht für Rechnung einer US-Person erwirbt, soweit dies nicht vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie im nachstehenden Abschnitt „Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen“ angegeben. Weder der Manager noch der Anlageverwalter ist bei der US Commodity Futures Trading Commission (der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) registriert, und weder der Manager noch der Anlageverwalter ist verpflichtet, eine solche Registrierung für die Gesellschaft oder die Fonds zu beantragen oder zu erhalten. Soweit US-Personen in der Gesellschaft investiert sind, wird der Verwaltungsrat die Anzahl der US-Personen, die in der Gesellschaft investiert sind, und die Berechtigungen der US-Personen, die in die Gesellschaft investieren, überwachen. Der Verwaltungsrat wird die Rückgabe von Anteilen durch einen Anteilinhaber, der eine US-Person wird und nicht die Voraussetzungen eines „zugelassenen Anlegers“ (in Sinne von Regulation D) erfüllt, oder wie anderweitig in diesem Prospekt vorgesehen verlangen. Der Verwaltungsrat kann einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen auch ablehnen oder die Rückgabe von Anteilen durch Anteilinhaber, die US-Personen sind, verlangen, um seine Befreiung vom Gesetz über Investmentgesellschaften aufrechtzuerhalten und/oder um sicherzustellen, dass weder der Manager noch der Anlageverwalter ein registrierter Anlageberater oder ein Exempt Reporting Adviser nach dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung oder einem bundesstaatlichen Wertpapiergesetz ist. Der Verwaltungsrat kann unter Umständen, die nach Meinung des Verwaltungsrats den Steuerstatus oder den Sitz der Gesellschaft gefährden könnten, einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen auch ablehnen oder die Rückgabe von Anteilen durch Anteilinhaber, die US-Personen sind, verlangen. Das Verfahren für die Festlegung, welche Anteile in einem bestimmten Fall zurückzugeben sind, liegt im Ermessen des Verwaltungsrats. Bei der Ausübung seines Ermessensspielraums und bei der Entscheidung, ob er die Rückgabe von Anteilen verlangt, und der Festlegung, welche Anteilinhaber der vorgeschriebenen Rücknahme unterliegen, kann der Verwaltungsrat auf Basis der Informationen handeln, die ihm bekannt sind, ohne besondere Nachforschungen anstellen zu müssen, und kann sich auf den Rat des US-Beraters stützen. Unter keinen Umständen haften der Verwaltungsrat, die Gesellschaft, die Fonds, der Manager oder der Anlageverwalter gegenüber einem Anteilinhaber für die Konsequenzen einer Ermessensentscheidung oder für eine in gutem Glauben getroffene Entscheidung in Bezug auf eine solche Rücknahme. Der Verwaltungsrat akzeptiert derzeit keine US-Personen als Anleger der Gesellschaft. Insbesondere akzeptiert der Verwaltungsrat keine Fonds nach den Bestimmungen des US-amerikanischen Betriebsrentengesetzes (Employee Retirement Income Security Act – ERISA). Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen Der Verwaltungsrat kann den Kauf oder die Übertragung von Anteilen durch oder an eine US-Person genehmigen, vorausgesetzt, dass: (i) dieser Kauf oder diese Übertragung nicht zur einer Verletzung des Wertpapiergesetzes oder der Wertpapiergesetze von Einzelstaaten der USA führt; (ii) dieser Kauf oder diese Übertragung nicht erfordern würde, dass sich die Gesellschaft nach dem Gesetz über Investmentgesellschaften eintragen lässt; (iii) dieser Kauf oder diese Übertragung nicht erfordern würde, dass der Manager oder der Anlageverwalter ein registrierter Anlageberater oder ein Exempt Reporting Adviser, der sich nach dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung oder einem bundesstaatlichen Wertpapiergesetz registrieren lassen oder nach einem solchen Gesetz berichten muss, ist. (iv) infolge eines solchen Kaufes oder einer solchen Übertragung für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber keine nachteiligen steuerlichen Folgen eintreten werden; und (v) die vorrangigen Bestimmungen des Prospekts erfüllt sind. Außerdem kann der Verwaltungsrat den Kauf oder die Übertragung von Anteilen an eine außerhalb der USA ansässige US-Person genehmigen, wenn die US-Person erklärt, dass sie ihren Antrag als „gewerblicher Treuhänder mit uneingeschränkter Verfügungsvollmacht“ oder anderweitig wirtschaftlich für Rechnung einer Person, die keine US-Person ist, stellt. Jeder Antragsteller auf Zeichnung von Anteilen, der eine US-Person ist, muss diejenigen Zusicherungen oder Gewährleistungen geben oder Unterlagen beibringen, die vor der Genehmigung dieses Verkaufs oder dieser Übertragung vom Verwaltungsrat verlangt werden, um sicherzustellen, dass diese Erfordernisse erfüllt sind. US-amerikanische Besteuerung Die in diesem Prospekt enthaltene Diskussion US-amerikanischer steuerlicher Überlegungen wurde nicht in der Absicht geplant oder verfasst, eine Strafverfolgung zu vermeiden, und kann nicht zu diesem Zwecke verwendet werden. Diese Diskussion wurde geschrieben, um die Verkaufsförderung oder Vermarktung der hier angesprochenen Transaktionen und Angelegenheiten zu unterstützen. Alle Steuerzahler sollten auf Basis ihrer besonderen Umstände den Rat eines unabhängigen Steuerberaters einholen. US-Personen, die direkt in der Gesellschaft anlegen oder deren nicht-amerikanische Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften in der Gesellschaft anlegen, können US-amerikanischer Einkommensbesteuerung unterliegen. Potenzielle Anleger, die solche US-Personen oder Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften von US-Personen sind, sollten sich selbst hinsichtlich der US-amerikanischen Steuerfolgen dieser Anlage professionell beraten lassen. 54 Das Folgende ist nur eine Zusammenfassung bestimmter Aspekte des US-amerikanischen Steuergesetzes („Internal Revenue Code“) (das „Steuergesetz“), das anwendbar sein kann, und ist nicht als Zusammenfassung aller in Frage kommenden US-amerikanischen steuerlichen Überlegungen gedacht. Die Gesellschaft (oder möglicherweise ein Fonds) wird als „passive ausländische Investmentgesellschaft“ („PFIC“) im Sinne von Section 1297(a) des Steuergesetzes angesehen. Der Status einer PFIC kann für einen US-amerikanischen Steuerzahler, der Anleger ist, und für einen US-amerikanischen Steuerzahler, der Teilhaber, Begünstigter, Anleger oder Aktionär eines Anlegers ist, der selbst eine PFIC ist, oder der zu 50 Prozent oder mehr an einem Anleger beteiligt ist, der keine PFIC ist, nachteilige Folgen im Hinblick auf die US-amerikanischen einzelstaatlichen und kommunalen Steuern haben. Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, die Erklärungen mit den jährlichen Angaben zu erstellen, die US-amerikanische Steuerzahler benötigen, um eine amerikanische Steuerwahl (die sogenannte „QEF-Wahl“) zu treffen. Der Prospekt sieht vor, dass jeder Fonds in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren kann. Gemäß den maßgeblichen Zuteilungsregeln, die für PFIC gelten, wird eine US-Person, die eine Beteiligung an einer PFIC (die „übergeordnete PFIC“) besitzt, die ihrerseits eine Beteiligung an einer anderen PFIC (die „untergeordnete PFIC“) besitzt, als im Besitz einer Beteiligung an der untergeordneten PFIC angesehen. Infolgedessen gelten die PFIC-Regeln grundsätzlich auch für die fiktive Beteiligung der US-Person an der untergeordneten PFIC. Daher kann die Veräußerung von Anteilen an der untergeordneten PFIC durch die übergeordnete PFIC oder die Vereinnahmung einer Ausschüttung von der untergeordneten PFIC eine Steuer- und Meldepflicht durch die US-Person zur Folge haben. US-amerikanische Steuerzahler, die Anleger oder Aktionäre, Teilhaber oder Begünstigte eines Anlegers sind, können ebenfalls nachteilige amerikanische Einkommensteuerfolgen erleiden, wenn die Gesellschaft (oder ein Fonds) eine Beherrschte Ausländische Gesellschaft („CFC“) im Sinne des Steuergesetzes ist. Die Gesellschaft wird versuchen, so zu arbeiten, dass eine Einstufung als CFC vermieden wird, kann jedoch nicht garantieren, dass ihr dies gelingen wird. Um das Risiko der Einstufung als CFC zu minimieren, beabsichtigt die Gesellschaft, nur Anteile der Serie 2 (Anteile mit beschränktem Stimmrecht) an US-Personen und mit den USA verbundenen Anlegern, die im Nachtrag zu dem betreffenden Fonds unter dem Abschnitt „Anteilsklassen“ näher beschrieben werden, auszugeben. Die vorstehenden Anmerkungen sind lediglich allgemeiner Natur. Sie beziehen sich auf komplexe Bereiche der Besteuerung in den USA und des US-Wertpapierrechts. Anlegern wird dringend empfohlen, ihre gewerbsmäßigen Berater zu konsultieren. Potenzielle Anleger, die entweder eine US-Person und/oder ein mit den USA verbundener Anleger sind, sollten außerdem die folgenden wichtigen Informationen beachten: • Weder die Gesellschaft noch die Anteile sind von der US-Finanzaufsichtsbehörde, der US Securities and Exchange Commission, einer Wertpapieraufsichtsbehörde eines US-Bundesstaats oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde genehmigt oder abgelehnt worden, noch hat eine der vorstehenden Behörden die Chancen dieses Angebots oder die Richtigkeit dieser Angebotsunterlagen geprüft oder bestätigt. Eine gegenteilige Darstellung ist rechtswidrig. • Es sind keine Zusicherungen oder Gewährleistungen irgendeiner Art im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag oder die steuerlichen Folgen einer Anlage in dem Fonds beabsichtigt, noch dürfen solche Zusicherungen oder Gewährleistungen abgeleitet werden. Es kann nicht garantiert werden, dass die Fonds ihr(e) Anlageziel(e) erreichen. Es kann nicht garantiert werden, dass die bestehenden Rechtsvorschriften nicht geändert oder nachteilig ausgelegt werden. • Dieser Prospekt ist nicht als Rechts- oder Steuerberatung anzusehen. Jeder Anleger sollte bezüglich der verschiedenen rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte in Zusammenhang mit seiner Anlage seinen eigenen Rechts- oder Steuerberater konsultieren. Jeder potenzielle Anleger ist für die Zahlung der Gebühren seiner eigenen Rechts-, Steuer- und sonstigen Berater verantwortlich. • Potenzielle Anleger sollten Anteile nur dann zeichnen, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie und ihre etwaigen Anlagevertreter alle Informationen beantragt und erhalten haben, die es ihnen ermöglichen, die Chancen und Risiken der vorgeschlagenen Anlage zu beurteilen. • Die Anteile unterliegen den Beschränkungen über die Übertragbarkeit und den Wiederverkauf und dürfen nur gemäß den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes und der anwendbaren Wertpapiergesetze der US-Bundesstaaten, gemäß einer Registrierung oder Befreiung davon sowie in Übereinstimmung mit den in dem Prospekt dargelegten Anforderungen übertragen oder wiederverkauft werden. Jede US-Person, die Anteile zeichnet, muss sich damit einverstanden erklären, dass die Gesellschaft oder der Fonds jede vorgeschlagene Übertragung dieser Anteile nach eigenem Ermessen ablehnen kann. • Bestimmte Angaben in diesem Prospekt können „zukunftsorientierte Aussagen“ darstellen, die an der Verwendung von zukunftsbezogenen Formulierungen wie „können“, „dürften“, „erwarten“, „rechnen mit“, „planen“, „schätzen“, „beabsichtigen“, „fortsetzen“ oder „glauben“ bzw. den entsprechenden Verneinungen oder anderen Variationen dieser Begriffe oder vergleichbaren Formulierungen zu erkennen sind. Aufgrund von verschiedenen Risiken und Ungewissheiten, einschließlich der im Prospekt genannten, können die tatsächlichen Ereignisse oder Ergebnisse oder die tatsächliche Wertentwicklung der Fonds wesentlich von denjenigen, die in solchen zukunftsorientierten Aussagen wiedergegeben oder in Aussicht gestellt werden, abweichen. • Dieser Prospekt wurde Ihnen persönlich in Zusammenhang mit einer privaten Platzierung von Anteilen in den USA überreicht. Er stellt kein Angebot zum Verkauf und kein Angebot zum Kauf von Anteilen in einem US-Bundesstaat oder in einem Hoheitsgebiet dar, in dem das Angebot oder der Verkauf der Anteile verboten wäre, oder an eine Rechtsperson oder natürliche Person, die die in diesem Prospekt beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt. 55 ANSCHRIFTENVERZEICHNIS Die Gesellschaft Fidelity Institutional Liquidity Fund plc Sitz First Floor Marconi House Digges Lane Dublin 2 Irland Generalvertriebsstelle FIL Distributors Pembroke Hall 42 Crow Lane Pembroke HM19 Bermuda Anlageverwalter FIL International Oakhill House 130 Tonbridge Road Hildenborough Kent TN11 9DZ Großbritannien Manager FIL Fund Management (Ireland) Limited First Floor Marconi House Digges Lane Dublin 2 Irland Gesellschaftssekretär FIL Fund Management (Ireland) Limited First Floor Marconi House Digges Lane Dublin 2 Irland Betreuende Makler J & E Davy Davy House 49 Dawson Street Dublin 2 Irland Depotbank J.P. Morgan Bank (Ireland) plc J.P. Morgan House International Financial Services Centre Dublin 1 Irland Unabhängige Rechnungsprüfer PricewaterhouseCoopers One Spencer Dock North Wall Quay Dublin 1 Irland Rechtsberater Dillon Eustace Solicitors 33 Sir John Rogerson’s Quay Dublin 2 Irland 56 FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC THE CANADIAN DOLLAR FUND THE EURO FUND THE STERLING FUND THE UNITED STATES DOLLAR FUND LÄNDERNACHTRAG DEUTSCHLAND Dieser Ländernachtrag vom 4. Juni 2013 ist Bestandteil des Prospekts für FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC (die „Gesellschaft“) vom 1. Mai 2013 (nachfolgend als „Prospekt“ bezeichnet). Dieser Ländernachtrag wird der deutschen Übersetzung des Prospekts, der für den Vertrieb in Deutschland bestimmt ist, angefügt. Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde gemäß § 132 des Investmentgesetzes die Absicht angezeigt, Anteile an den Teilfonds der Gesellschaft (die „Fonds“) in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben. Die folgenden Hinweise sind für Anleger gedacht, die in der Bundesrepublik Deutschland Anteile kaufen, umschichten oder verkaufen möchten und beschreiben, welche zusätzlichen Einrichtungen hierzu zur Verfügung stehen. FIL Investment Services GmbH ist die deutsche Untervertriebsstelle, die als Vertreter der Generalvertriebsstelle FIL Distributors handelt. Die FIL Investment Services GmbH verschafft sich weder Besitz noch Eigentum an Geldern oder Anteilen von Kunden. Es wird den Anlegern in Deutschland empfohlen, den Kauf, den Verkauf und die Umschichtung von Anteilen über abzuwickeln. FIL Investment Services GmbH Kastanienhöhe 1 D-61476 Kronberg im Taunus Telefon: + 49 (0) 6173 5090 Fax: + 49 (0) 6173 509 4199 Die Gesellschaft versichert, in der Lage zu sein, die Auszahlung von Rücknahmeerlösen, eventuelle Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an die Anteilinhaber in Deutschland zu leisten. Rücknahmeerlöse werden normalerweise auf das Bankkonto des Anteilinhabers überwiesen. Unter keinen Umständen werden die Rücknahmeerlöse an eine andere Partei als den eingetragenen Anteilinhaber gezahlt. Die folgenden Angaben und Unterlagen der Gesellschaft sind auf der Website der Gesellschaft www.fidelityilf.com erhältlich: die täglichen Preise und Handelsschlusszeiten der Anteilsklassen der Gesellschaft, der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen und die neuesten Jahres- und Halbjahresberichte. Der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die neuesten Jahres- und Halbjahresberichte und eine Kopie der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft sind bei der FIL Investment Services GmbH kostenlos in Papierform erhältlich. Dort können auch der Depotbankvertrag, der Managementvertrag, der geänderte Anlageverwaltungsvertrag, der geänderte Generalvertriebsstellenvertrag, die Bestimmungen und die in deren Rahmen von der Zentralbank herausgegebenen Mitteilungen sowie die von der Financial Conduct Authority im Vereinigten Königreich vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ eingesehen werden. Außerdem sind dort auch die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Umschichtungspreise kostenlos erhältlich. Sonstige Unterlagen, Mitteilungen und Angaben hinsichtlich der Gesellschaft und/oder der Fonds, werden den Anteilinhabern in Deutschland mittels Anlegerschreiben zur Verfügung gestellt. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 5 Investmentgesetz erfolgt die Information von Anlegern in Deutschland in den folgenden Fällen mittels Anlegerschreiben und einer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger: - Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Fonds, - Kündigung der Verwaltung eines Fonds oder dessen Abwicklung, - grundlegende Änderungen der Anlagepolitik eines Fonds, der wesentlichen Anlegerrechte oder Änderungen, die die Vergütung und Aufwendungserstattungen berühren, - Verschmelzung von Fonds, und - Umwandlung eines Fonds in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds. Veröffentlichung von Preisen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Fonds werden täglich im Handelsblatt und in der Börsen-Zeitung sowie auf der oben genannten Website der Gesellschaft www.fidelityilf.com veröffentlicht und können bei der FIL Investment Services GmbH erfragt werden. 57 Besteuerung Die folgenden Hinweise zur Besteuerung in Deutschland erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie fassen lediglich einige generelle Regelungen des derzeitigen deutschen Steuerrechts für die Besteuerung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an den von Fidelity Institutional Liquidity Fund (nachfolgend „Gesellschaft“) aufgelegten Fonds zusammen. Die Informationen sind lediglich allgemeiner Natur, beziehen sich auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber und basieren auf der derzeitigen Auslegung des Steuerrechts. Die zutreffende steuerliche Behandlung der einzelnen Anteilinhaber kann jedoch von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängen. Ferner können künftige Änderungen der Steuergesetzgebung bzw. Auslegung der Gesetze durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte die steuerliche Situation der Anteilinhaber (auch rückwirkend) beeinflussen. Der folgende Überblick über die Besteuerung stellt keine Steuerberatung dar und kann aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts nicht alle steuerlichen Konsequenzen, die möglicherweise aufgrund der individuellen Umstände in Betracht gezogen werden müssen, oder andere steuerliche Einzelheiten behandeln. Es wird den Anteilinhabern daher empfohlen, zur Klärung der individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage in Fonds der Gesellschaft in Deutschland und außerhalb Deutschlands einen Steuerberater hinzuzuziehen. Transparente Fonds Für die Besteuerung der Erträge bzw. Gewinne eines Fonds gelten die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes („InvStG“). Die Gesellschaft beabsichtigt grundsätzlich, die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 InvStG, die als Voraussetzung für die Besteuerung nach §§ 2 und 4 InvStG (als sog. „transparenter Fonds“) zu beachten sind, in Bezug auf die folgenden Fonds bzw. Anteilsklassen zu erfüllen: „The Euro Fund – Thesaurierende Anteile der Klasse A“, „The Euro Fund – Ausschüttende Anteile der Klasse A“ „The Euro Fund – Ausschüttende Anteile der Klasse F“, „The Sterling Fund – Thesaurierende Anteile der Klasse A“ sowie „The United States Dollar Fund – Thesaurierende Anteile der Klasse A“. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann jedoch keine Gewähr übernommen werden und die Gesellschaft behält sich vor, zukünftig von deren Erfüllung abzusehen. Sofern diese Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten von Fonds oder Anteilsklassen nicht erfüllt werden, hat dies in der Regel für den Anleger steuerlich nachteilige Konsequenzen (weitere Anmerkungen hierzu finden Sie am Ende dieser Erläuterungen im Abschnitt „Intransparente Fonds“). Solche negativen Folgen können sich daher in der Regel für Anleger in solchen Fonds bzw. Anteilsklassen der Gesellschaft ergeben, die in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb angezeigt oder trotz Vertriebsanzeige nicht aktiv vertrieben werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft dies alle in diesem Prospekt aufgeführten Fonds (bzw. deren Anteilsklassen) der Gesellschaft mit Ausnahme der fünf oben explizit genannten Anteilsklassen. Privatanleger Kapitalerträge von Privatanlegern (z.B. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung von Kapitalanlagen) unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Im Falle der Kapitalanlage in Investmentfonds stellen die vom Fonds ausgeschütteten Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge, Zwischengewinne sowie Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen steuerpflichtige Kapitalerträge des Privatanlegers dar. Hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung, Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung von Wertpapieren (einschließlich Fondsanteilen) finden die neuen Regelungen nur Anwendung, wenn der Privatanleger das Wertpapier nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat (Ausnahmen siehe unten). Vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Fondsanteile sind „bestandsgeschützt“, d.h. es gilt in Bezug auf die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne noch die alte „Spekulationsbesteuerung“, nach der nur solche Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, die innerhalb einer Frist von einem Jahr seit Kauf erzielt wurden. Das Investmentsteuergesetz enthält jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von dieser Bestandsschutzregel für Veräußerungsgewinne von Privatanlegern. So gibt es unter anderem keinen Bestandsschutz bei Anlagen in deutsche oder ausländische Fonds, bei denen die jeweiligen Gesetze, Satzungen, Gesellschaftsverträge oder Vertragsbedingungen eine besondere Sachkunde der Anleger oder eine Mindestanlage von 100.000 Euro oder mehr verlangen. In diesen Fällen unterliegt die Veräußerung von Anteilen bereits dann der Abgeltungsteuer, falls die Anteile nach dem 9. November 2007 erworben wurden (§ 18 Abs. 2a InvStG). Zum anderen greift die allgemeine Bestandsschutzregel auch nicht bei der Anlage in sog. „geldmarktorientierte Fonds“: Für die Besteuerung des Gewinns aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an solchen Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne nach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten vor Verrechnung mit Aufwendungen ohne Ertragsausgleich gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem 19. September 2008 endenden Geschäftsjahres die ordentlichen Erträge vor Verrechnung mit Aufwendungen ohne Ertragsausgleich übersteigen, existieren gemäß § 18 Abs. 2b InvStG besondere Übergangsbestimmungen. Der „gezahlte Zwischengewinn“ im Sinne der beim Kauf von Fondsanteilen während des Geschäftsjahres wirtschaftlich mitbezahlten aufgelaufenen Zinserträge des Fonds kann nur noch dann als „negative Kapitaleinnahme“ geltend gemacht werden, wenn für den Fonds ein Ertragsausgleich durchgeführt wird (§ 2 Abs. 5 InvStG). Umgekehrt sind aber beim Privatanleger ungeachtet der Durchführung des Ertragsausgleichs weiterhin „vereinnahmte Zwischengewinne“, d.h. die bei Verkauf des Fondsanteils während des Geschäftsjahres wirtschaftlich realisierten aufgelaufenen Zinserträge des Fonds, als Kapitalerträge steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang stellt § 9 Satz 2 InvStG korrespondierend klar, dass der Ertragsausgleich auch bei der Ermittlung des Zwischengewinns zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvStG im Rahmen der Veröffentlichung des Zwischengewinns von der Investmentgesellschaft anzugeben, ob ein Ertragsausgleich nach § 9 InvStG durchgeführt wird (zu den Konsequenzen bei fehlender Angabe vgl. unten „Intransparente Fonds“). Ferner muss auch die sog. Berufsträgerbescheinigung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Angabe darüber enthalten, ob in die Ermittlung der im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen Ertragsausgleichswerte eingegangen sind. 58 Kapitalertragsteuer Soweit sie in die Auszahlung von Kapitalerträgen eingeschaltet ist, behält die auszahlende Stelle in Deutschland (z.B. die depotführende Bank) von den Kapitalerträgen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei Privatanlegern unter bestimmten Voraussetzungen auch Kirchensteuer) ein. Für Privatanleger hat dieser Steuereinbehalt grundsätzlich abgeltende Wirkung (daher der Name „Abgeltungsteuer“). Daher müssen Privatanleger die zugrunde liegenden Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in ihrer Steuererklärung angeben, wenn die Kapitalertragsteuer bereits von der auszahlenden Stelle in Deutschland erhoben worden ist. Für die ausschüttungsgleichen Erträge eines thesaurierenden ausländischen Investmentfonds sieht das Investmentsteuergesetz einen besonderen Kapitalertragsteuerabzug vor. Mangels tatsächlicher Auszahlung der ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende des Fonds, d.h. am Tag des Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge für steuerliche Zwecke, steht der inländischen auszahlenden Stelle zu diesem Zeitpunkt keine Liquidität für den Steuerabzug zur Verfügung. Daher bestimmt § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG, dass bei solchen Fonds im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile über eine inländische auszahlende Stelle von dieser ein nachholender Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei Privatanlegern ggf. Kirchensteuer) auf Basis der sog. akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge vorzunehmen ist. Die neuen Abgeltungsteuerregelungen sehen aber dennoch zahlreiche Fälle vor, in denen Privatanleger trotz grundsätzlich abgeltender Wirkung des Steuerabzugs die Einkünfte in ihrer Steuererklärung freiwillig erklären können oder hierzu verpflichtet sind. So haben Anleger mit niedrigerem Steuersatz die Möglichkeit der sog. Antragsveranlagung, so dass die steuerpflichtigen Kapitalerträge dann dem niedrigeren persönlichen Steuersatz unterliegen (jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ferner müssen die Kapitalerträge unter anderem dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die auszahlende Stelle nicht im Inland liegt (z.B. bei Depotverwahrung im Ausland) oder wenn die inländische depotführende Stelle keine Kapitalerträge auszahlt (z.B. die jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer thesaurierender Fonds). Bei Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung wird im Veranlagungsverfahren eine durch die auszahlende Stelle in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer angerechnet. Betriebliche Anleger Für betriebliche Anleger (z.B. Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) sind die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge von Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Fondsanteilen materiell steuerpflichtig. Allerdings unterliegen sie nicht dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent, sondern dem für die entsprechende Anlegergruppe jeweils zutreffenden persönlichen Steuersatz. Für bestimmte Bestandteile der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge oder des Veräußerungsgewinns (z.B. Dividenden oder Gewinne des Fonds aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) gelten abhängig vom steuerlichen Status des Anlegers unter besonderen Voraussetzungen spezielle Begünstigungsvorschriften (Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG bzw. Beteiligungsprivileg gemäß § 8b KStG). Uneingeschränkt gilt dies seit dem 1. März 2013 nur noch für solche betrieblichen Anleger, die nach dem Einkommensteuergesetz besteuert werden. Für betriebliche Anleger, deren Besteuerung dem Grunde nach nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgt („,KStG-Anleger“) werden diese Vorteile ab dem 1. März 2013 begrenzt. Die vom Fonds bzw. der Anteilsklasse nach dem 28. Februar 2013 erzielten Dividenden sind diesbezüglich nicht mehr nach § 8b KStG begünstigt. Diese Begünstigungen können bei Veräußerung des Fondsanteils bzw. bei den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auf Fondsebene der Aktiengewinn bzw. der Immobiliengewinn ermittelt und veröffentlicht wird. Sowohl der Aktiengewinn als auch der Immobiliengewinn dienen der Abgrenzung der voll steuerpflichtigen von den begünstigten Erträgen. Aufgrund der oben dargestellten Änderungen bei nach dem 28. Februar 2013 erzielten Dividenden muß für KStG-Anleger im Hinblick auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ein separater Aktiengewinn II berechnet und bekanntgemacht werden, der die nicht mehr steuerbegünstigten Dividenden ignoriert. Eine Besonderheit ergibt sich insbesondere für aus dem Ausland stammende Immobilieneinkünfte, sofern auf Fondsebene der Aktien- bzw. Immobiliengewinn ermittelt und veröffentlicht wird. In diesem Fall werden die Immobilieneinkünfte beim Anleger nicht als steuerpflichtiger Ertrag erfasst, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hat. Für natürliche Personen als betriebliche Anleger werden diese ausländischen Einkünfte, sofern sie aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR stammen, seit dem JStG 2010 nicht mehr für Zwecke des Progressionsvorbehalts herangezogen. Wird der Aktiengewinn bzw. der Immobiliengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht, gelten die begünstigenden Regelungen zu Beteiligungserträgen und ausländischen Immobilieneinkünften nicht. Auch bei betrieblichen Anlegern führt die inländische auszahlende Stelle den oben genannten Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag aber ohne Kirchensteuer) durch, wobei bestimmte Erträge vom Abzug ausgenommen werden bzw. bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ausgenommen werden können. Im Gegensatz zum Privatanleger hat dieser Steuerabzug jedoch grundsätzlich keine abgeltende Wirkung, so dass betriebliche Anleger die Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung angeben müssen. Ausländische Quellensteuer Anleger in einem ausländischen Fonds können in Bezug auf ausländische Erträge des Fonds und darauf lastende ausländische Quellensteuern im Rahmen des § 4 InvStG grundsätzlich von den gleichen Begünstigungsvorschriften profitieren wie Anleger in einem inländischen Fonds. So werden grundsätzlich die im Ausland von den Fondserträgen einbehaltenen und anrechenbaren Quellensteuern sowie die anrechenbaren fiktiven Quellensteuern beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt bzw. im Rahmen der Veranlagung in die geltenden deutschen Anrechnungsvorschriften einbezogen. Alternativ kann der Fonds die ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge in dem vom InvStG gesetzten Rahmen als Werbungskosten abziehen. Dann entfällt jedoch die Anrechnungsmöglichkeit auf Anlegerebene. Nach § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG gelten aus Deutschland stammende Erträge ausländischer Fonds als ausländische Erträge und die darauf lastende deutsche Steuer als ausländische Quellensteuer. Auf Besonderheiten bei Privatanlegern sowie die Einschränkungen des § 4 Abs. 3 InvStG wird verwiesen. Intransparente Fonds Anleger werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichterfüllung der in § 5 Abs. 1 InvStG aufgeführten Publikationsverpflichtungen der Fondsgesellschaft die sog. Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG auf Anlegerebene Anwendung findet („intransparente“ Fonds). In diesem Fall muss der Anleger neben den gegebenenfalls ausgezahlten Ausschüttungen 70Prozent der Wertsteigerung des Fonds in dem entsprechenden Kalenderjahr versteuern, mindestens jedoch insgesamt 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises. Bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile an einem Fonds, der keinen Zwischengewinn veröffentlicht bzw. in diesem Zusammenhang keine Angaben zur Durchführung des Ertragsausgleichs macht, ist an Stelle des tatsächlichen Zwischengewinns ein 59 Ersatzwert besitzzeitanteilig anzusetzen, welcher gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 InvStG 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung entspricht. Darüber hinaus dürfen negative Kapitalerträge aus gezahlten Zwischengewinnen nicht berücksichtigt werden, soweit Angaben zur Durchführung des Ertragsausgleichs fehlen. Ferner kommen auch in Ermangelung der Publikation der entsprechenden Daten die steuerlich günstigen Regelungen zum Aktien- bzw. Immobiliengewinn nicht zur Anwendung. Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer Der Übergang von Fondsanteilen (oder von Rechten i.Z.m. Fondsanteilen) aufgrund einer Schenkung, aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen oder aufgrund gleichgestellter Vorgänge kann auch der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen. Abschließend möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ausführungen unser Verständnis des gegenwärtigen Standes der genannten gesetzlichen Regelungen per 1. Mai 2013 wiedergeben. Künftige Änderungen der Steuergesetzgebung bzw. Auslegung der Gesetze durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte können die steuerliche Situation der Anteilinhaber beeinflussen. Es wird den Anteilinhabern daher dringend empfohlen, einen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen, die durch den Kauf, das Halten und den Verkauf der Fondsanteile in und außerhalb Deutschlands entstehen, hinzuzuziehen. 4. Juni 2013 60 NACHTRAG ZUM THE EURO FUND THE EURO FUND Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The Euro Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s. Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. 1. Basiswährung Die Basiswährung ist der Euro. 2. Anteilsklassen In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse B, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse D, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 und die Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market. Spezifische Informationen zur Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, die ausschließlich von STANLIB vertrieben wird, werden in einem getrennten Nachtrag zu dieser Klasse angegeben, der unmittelbar auf diesen Nachtrag folgt. Angaben zu den jeweiligen anderen Anteilsklassen des Fonds sind nachstehend aufgeführt. KLASSE THESAURIERENDE KLASSEN Thesaurierende Anteile der Klasse A Thesaurierende Anteile der Klasse B Thesaurierende Anteile der Klasse D AUSSCHÜTTENDE FLEX-KLASSEN Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 Währung Mindesterstzeichnung Mindestanteilsbestand Mindesttransaktionsgröße ISIN Euro Euro Euro 100.000 100.000 100.000 Keiner Keiner Keiner 10.000 10.000 10.000 IE0003323494 IE00B134T973 IE00B134TS61 Euro 100.000 Keiner 10.000 IE0003323502 Euro 100.000 Keiner 10.000 IE00B5PX3Z46 Euro 100.000 Keiner 10.000 IE00B5YLGY93 Euro 100.000 Keiner 10.000 IE0003511403 Euro 100.000 Keiner 10.000 IE00B447NQ12 Euro 100.000 Keiner 10.000 IE00B3QT8296 Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden. Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden. Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Anteile der Serie 2 als Klasse haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben. 61 Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede Serie ausgegeben. Derzeit werden Anteile der Klasse A, der Klasse B, der Klasse D, der Klasse F und der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market angeboten. Angaben über die derzeitigen Bedingungen hinsichtlich der Gebühren für die angebotenen Klassen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und Aufwendungen“ sowie im Fall der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market im Nachtrag zu der betreffenden Klasse gemacht. 3. Anlageziel und Anlagepolitik Ziel des Fonds Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen. Zulässige Anlagen Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete Faktoren zu achten: (i) die Bonität des Instruments; (ii) die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert; (iii) das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und (iv) das Liquiditätsprofil. Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren. Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet. Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein. Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden. In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen. Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt. Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig. Entsprechend der gängigen Praxis geht die Gesellschaft im Auftrag des Fonds gelegentlich umgekehrte Pensionsgeschäfte mit geeigneten Gegenparteien ein, die mit dem Anlageverwalter nicht verbunden sind. Diese Transaktionen werden von der Depotbank über Euroclear Bank abgewickelt; keine von beiden ist mit dem Anlageverwalter verbunden. Alle Erträge, die bei der Transaktion erzielt werden, werden in das Vermögen des Fonds eingezahlt. Die mit dem Abschluss von umgekehrten Pensionsgeschäften verbundenen Risiken sind im Hauptteil des Prospekts im Unterabschnitt „Umgekehrte Pensionsgeschäfte“ unter dem Abschnitt „Hauptrisiken“ aufgeführt. Der Anlageverwalter darf vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben. Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein. 62 Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten. Geregelte Märkte Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten Märkten kaufen. 4. Handel mit Anteilen des Fonds Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds EUR 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt und sofern im Nachtrag zu der jeweiligen Klasse nichts anderes angegeben ist, beträgt die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds EUR 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand zu ändern. Zeichnungspreis Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A, B und F und thesaurierende Anteile der Klassen A, B und D werden zum betreffenden Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt. Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird. Rücknahmeverfahren Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist möglicherweise nicht der Fall, wenn die Basiswährung nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den eingetragenen Anteilinhaber gezahlt. Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft. Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist. Mindestrücknahme Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds EUR 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern. 5. Handelszeiten Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit). Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit). Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn, dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich. 63 Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber werden im Voraus über diese Änderungen informiert. 6. Ausschüttungspolitik Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A und der Klasse B läuft täglich auf und wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die Anteilinhaber ausgeschüttet. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren, ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende Anteile steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag. Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt. Thesaurierende Anteile der Klasse B Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Thesaurierende Anteile der Klasse D 8. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,05 Prozent p.a. Risiken Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen. 64 THE EURO FUND KLASSE STANLIB EURO SHORT-TERM MONEY MARKET NACHTRAG FÜR DIE KLASSE Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zu der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market (die „Klasse“), eine Anteilsklasse des The Euro Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank als OGAW zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft und des Nachtrags zum Fonds, beide vom 1. Mai 2013, sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Prospekt im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt, im Nachtrag zum Fonds und in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. 1. Allgemeines Rechnungswährung Euro 2. ISIN IE00B65T4341 Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für die Klasse EUR 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung beträgt EUR 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand für jeden einzelnen Anleger der Klasse ändern. 3. Vertriebsstelle Diese Klasse wird ausschließlich von STANLIB vertrieben, die ihre eingetragene Anschrift in 17 Melrose Boulevard Melrose Arch, 2196 Johannesburg, Südafrika, hat. 4. Ausschüttungspolitik Diese Klasse ist eine thesaurierende Klasse. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen. Weitere Informationen über die Ausschüttungspolitik der Klasse finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 5. Zeichnungspreis Anteile dieser Klasse werden zum Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. 6. Mindestrücknahme Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für diese Klasse EUR 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag der Klasse für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für die gesamte Klasse zu ändern. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren unterliegt die Klasse einer Managementgebühr, die 0,10 Prozent p.a. nicht überschreiten darf und täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Klasse berechnet und vierteljährlich an STANLIB gezahlt wird. 65 NACHTRAG ZUM THE STERLING FUND THE STERLING FUND Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The Sterling Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s. Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. 1. Basiswährung Die Basiswährung ist das Pfund Sterling. 2. Anteilsklassen In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse B, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse D, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 und die Klasse STANLIB Short-Term Money Market. Spezifische Informationen zur Klasse STANLIB Short-Term Money Market, die ausschließlich von STANLIB vertrieben wird, werden in einem getrennten Nachtrag zu dieser Klasse angegeben, der unmittelbar auf diesen Nachtrag folgt. Angaben zu den jeweiligen anderen Anteilsklassen des Fonds sind nachstehend aufgeführt. THESAURIERENDE KLASSEN Thesaurierende Anteile der Klasse A Thesaurierende Anteile der Klasse B Thesaurierende Anteile der Klasse D AUSSCHÜTTENDE FLEX-KLASSEN Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 Währung Mindesterstzeichnung Mindestanteilsbestand Mindesttransaktionsgröße ISIN GBP GBP GBP 100.000 100.000 100.000 Keiner Keiner Keiner 10.000 10.000 10.000 IE0003323270 IE00B134QL87 IE00B134RM69 GBP 100.000 Keiner 10.000 IE0003323387 GBP 100.000 Keiner 10.000 IE0003358219 GBP 100.000 Keiner 10.000 IE00B6094L75 GBP 100.000 Keiner 10.000 IE0003511395 GBP 100.000 Keiner 10.000 IE00B42LDN20 GBP 100.000 Keiner 10.000 IE00B3TNFX84 Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden. Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden. Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Anteile der Serie 2 als Klasse haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben. 66 Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede Serie ausgegeben. Derzeit werden Anteile der Klasse A, der Klasse B, der Klasse D, der Klasse F und der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market angeboten. Die Anteile der Klasse A, Anteile der Klasse B, Anteile der Klasse D und Anteile der Klasse F unterscheiden sich hinsichtlich der von jeder Klasse zu tragenden Gebühren. Angaben über die derzeitigen Bedingungen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und Aufwendungen“ sowie im Fall der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market im Nachtrag zu der betreffenden Klasse gemacht. 3. Anlageziel und Anlagepolitik Ziel des Fonds Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen. Zulässige Anlagen Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete Faktoren zu achten: (i) die Bonität des Instruments; (ii) die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert; (iii) das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und (iv) das Liquiditätsprofil. Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren. Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet. Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein. Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden. In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen. Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt. Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig. Entsprechend der gängigen Praxis geht die Gesellschaft im Auftrag des Fonds gelegentlich umgekehrte Pensionsgeschäfte mit geeigneten Gegenparteien ein, die mit dem Anlageverwalter nicht verbunden sind. Diese Transaktionen werden von der Depotbank über Euroclear Bank abgewickelt; keine von beiden ist mit dem Anlageverwalter verbunden. Alle Erträge, die bei der Transaktion erzielt werden, werden in das Vermögen des Fonds eingezahlt. Die mit dem Abschluss von umgekehrten Pensionsgeschäften verbundenen Risiken sind im Hauptteil des Prospekts im Unterabschnitt „Umgekehrte Pensionsgeschäfte“ unter dem Abschnitt „Hauptrisiken“ aufgeführt. Der Anlageverwalter darf vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben. 67 Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein. Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten. Geregelte Märkte Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten Märkten kaufen. 4. Handel mit Anteilen des Fonds Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds GBP 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt GBP 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand zu ändern. Zeichnungspreis Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A und B und F und thesaurierende Anteile der Klassen A, B und D werden zum betreffenden Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt. Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird. Rücknahmeverfahren Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist möglicherweise nicht der Fall, wenn die Basiswährung nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den Anteilinhaber gezahlt. Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft. Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist. Mindestrücknahme Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds GBP 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern. 5. Handelszeiten Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit). Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit). Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung 68 über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn, dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich. Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber werden im Voraus über diese Änderungen informiert. 6. Ausschüttungspolitik Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A und der Klasse B wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die Anteilinhaber ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren, ausgeschüttet. Der Preis für thesaurierende Anteile steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag. Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt. Thesaurierende Anteile der Klasse B Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Thesaurierende Anteile der Klasse D 8. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,05 Prozent p.a. Risiken Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen. 69 THE STERLING FUND KLASSE STANLIB GBP SHORT-TERM MONEY MARKET NACHTRAG ZU DER KLASSE Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zu der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market (die „Klasse“), eine Anteilsklasse des The Sterling Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank als OGAW zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft und des Nachtrags zum Fonds, beide vom 1. Mai 2013, sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Prospekt im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt, im Nachtrag zum Fonds und in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. 1. Allgemeines Rechnungswährung GBP 2. ISIN IE00B5MQM607 Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für die Klasse GBP 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung beträgt GBP 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand für jeden einzelnen Anleger der Klasse ändern. 3. Vertriebsstelle Diese Klasse wird ausschließlich von STANLIB vertrieben, die ihre eingetragene Anschrift in 17 Melrose Boulevard Melrose Arch, 2196 Johannesburg, Südafrika, hat. 4. Ausschüttungspolitik Diese Klasse ist eine thesaurierende Klasse. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen. Weitere Informationen über die Ausschüttungspolitik dieser Klasse finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 5. Zeichnungspreis Anteile dieser Klasse werden zum Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. 6. Mindestrücknahme Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für diese Klasse GBP 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag der Klasse für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für die gesamte Klasse zu ändern. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren unterliegt die Klasse einer Managementgebühr, die 0,10 Prozent p.a. nicht überschreiten darf und täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Klasse berechnet und vierteljährlich an STANLIB gezahlt wird. 70 NACHTRAG ZUM THE UNITED STATES DOLLAR FUND THE UNITED STATES DOLLAR FUND Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The United States Dollar Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s. Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. 1. Basiswährung Die Basiswährung ist der US-Dollar. 2. Anteilsklassen In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse B, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse C Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse D, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 und die Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market. Spezifische Informationen zur Klasse Stanlib USD Short-Term Money Market, die ausschließlich von Stanlib vertrieben wird, werden in einem getrennten Nachtrag zu dieser Klasse angegeben, der unmittelbar auf diesen Nachtrag folgt. Angaben zu den jeweiligen anderen Klassen des Fonds sind nachstehend aufgeführt. THESAURIERENDE KLASSEN Thesaurierende Anteile der Klasse A Thesaurierende Anteile der Klasse B Thesaurierende Anteile der Klasse D AUSSCHÜTTENDE FLEX-KLASSEN Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse C Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 Währung Mindesterstzeichnung Mindestanteilsbestand Mindesttransaktionsgröße ISIN USD USD USD 100.000 100.000 100.000 Keiner Keiner Keiner 10.000 10.000 10.000 IE0003323619 IE00B134MW13 IE00B134P880 USD 100.000 Keiner 10.000 IE0003323726 USD 100.000 Keiner 10.000 IE0003358763 USD 100.000 Keiner 10.000 IE00B5M6N347 USD 100.000 Keiner 10.000 IE0003511510 USD 100.000 Keiner 10.000 IE00B673WP25 USD 100.000 Keiner 10.000 IE00B3ZLRT64 USD 100.000 Keiner 10.000 IE00B4NHMF49 Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden. 71 Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden. Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Die Anteilinhaber der Anteile der Serie 2 als Klasse haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben. Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede Serie ausgegeben. Derzeit werden Anteile der Klasse A, der Klasse B, der Klasse C, der Klasse D, der Klasse F und der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market angeboten. Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse C können nur von Anlegern gezeichnet werden, die OGAW sind, oder von Anlegern, deren Vermögenswerte auf Konten gehalten werden, die von der FIL-Gruppe verwaltet werden. Die Anteile der Klassen A, Anteile der Klasse B, Anteile der Klasse C, Anteile der Klasse D und Anteile der Klasse F unterscheiden sich hinsichtlich der von jeder Klasse zu tragenden Gebühren. Angaben über die derzeitigen Bedingungen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und Aufwendungen“ sowie im Fall der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market im Nachtrag zu der betreffenden Klasse gemacht. 3. Anlageziel und Anlagepolitik Ziele des Fonds Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen. Zulässige Anlagen Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete Faktoren zu achten: (i) die Bonität des Instruments; (ii) die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert; (iii) das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und (iv) das Liquiditätsprofil. Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren. Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet. Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein. Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden. In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen. Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt. Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig. 72 Entsprechend der gängigen Praxis geht die Gesellschaft im Auftrag des Fonds gelegentlich umgekehrte Pensionsgeschäfte mit geeigneten Gegenparteien ein, die mit dem Anlageverwalter nicht verbunden sind. Diese Transaktionen werden von der Depotbank über Euroclear Bank abgewickelt; keine von beiden ist mit dem Anlageverwalter verbunden. Alle Erträge, die bei der Transaktion erzielt werden, werden in das Vermögen des Fonds eingezahlt. Die mit dem Abschluss von umgekehrten Pensionsgeschäften verbundenen Risiken sind im Hauptteil des Prospekts im Unterabschnitt „Umgekehrte Pensionsgeschäfte“ unter dem Abschnitt „Hauptrisiken“ aufgeführt. Der Anlageverwalter darf vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben. Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein. Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten. Geregelte Märkte Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten Märkten kaufen. 4. Handel mit Anteilen des Fonds Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds USD 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt USD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand zu ändern. Zeichnungspreis Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A, B, C und F und thesaurierende Anteile der Klassen A, B und D werden zum betreffenden Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt. Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird. Rücknahmeverfahren Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist möglicherweise nicht der Fall, wenn die Währung des Fonds nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den Anteilinhaber gezahlt. Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft. Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist. Mindestrücknahme Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds USD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern. 73 5. Handelszeiten Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 21.00 (irischer Zeit). Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 21.00 (irischer Zeit). Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn, dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich. Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber werden im Voraus über diese Änderungen informiert. 6. Ausschüttungspolitik Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A, der Klasse B und der Klasse C läuft täglich auf und wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die Anteilinhaber ausgeschüttet. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren, ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende Anteile steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag. Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt. Thesaurierende Anteile der Klasse B Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Thesaurierende Anteile der Klasse D 8. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,05 Prozent p.a. Risiken Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen. 74 THE UNITED STATES DOLLAR FUND KLASSE STANLIB USD SHORT-TERM MONEY MARKET NACHTRAG ZU DER KLASSE Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zu der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market (die „Klasse“), eine Anteilsklasse des The United States Dollar Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank als OGAW zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft und des Nachtrags zum Fonds, beide vom 1. Mai 2013, sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Prospekt im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt, im Nachtrag zum Fonds und in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. 1. Allgemeines Rechnungswährung US-Dollar 2. ISIN IE00B3X5FX05 Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für die Klasse USD 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung beträgt USD 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand für jeden einzelnen Anleger der Klasse ändern. 3. Vertriebsstelle Diese Klasse wird ausschließlich von STANLIB vertrieben, die ihre eingetragene Anschrift in 17 Melrose Boulevard Melrose Arch, 2196 Johannesburg, Südafrika, hat. 4. Ausschüttungspolitik Diese Klasse ist eine thesaurierende Klasse. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen. Weitere Informationen über die Ausschüttungspolitik dieser Klasse finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 5. Zeichnungspreis Anteile dieser Klasse werden zum Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. 6. Mindestrücknahme Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für diese Klasse USD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag der Klasse für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für die gesamte Klasse zu ändern. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren unterliegt die Klasse einer Managementgebühr, die 0,10 Prozent p.a. nicht überschreiten darf und täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Klasse berechnet und vierteljährlich an STANLIB gezahlt wird. 75 NACHTRAG ZUM THE CANADIAN DOLLAR FUND THE CANADIAN DOLLAR FUND Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The Canadian Dollar Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank zugelassen ist. Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung. Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s. Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt. 1. Basiswährung Die Basiswährung ist der kanadische Dollar. 2. Anteilsklassen In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 und ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2. KLASSE Thesaurierende Anteile der Klasse A Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 Währung CAD Mindesterstzeichnung 100.000 Mindestanteilsbestand Keiner Mindesttransaktionsgröße 10.000 ISIN IE0004324095 CAD 100.000 Keiner 10.000 IE0004323808 CAD 100.000 Keiner 10.000 - CAD 100.000 Keiner 10.000 IE0004323915 CAD 100.000 Keiner 10.000 - Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden. Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden. Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Anteile der Serie 2 als Klasse haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben. Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede Serie ausgegeben. Derzeit werden Anteile der Klasse A und der Klasse B angeboten. Die Anteile der Klassen A und die Anteile der Klasse B unterscheiden sich hinsichtlich der von jeder Klasse zu tragenden Gebühren. Angaben über die derzeitigen Bedingungen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und Aufwendungen“ gemacht. 76 3. Anlageziel und Anlagepolitik Ziel des Fonds Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen. Zulässige Anlagen Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete Faktoren zu achten: (i) die Bonität des Instruments; (ii) die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert; (iii) das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und (iv) das Liquiditätsprofil. Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren. Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet. Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein. Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden. In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen. Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt. Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig. Der Anlageverwalter darf vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben. Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein. Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten. Geregelte Märkte Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten Märkten kaufen. 77 4. Handel mit Anteilen des Fonds Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds CAD 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt CAD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand zu ändern. Zeichnungspreis Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A und B und thesaurierende Anteile der Klasse A werden zum betreffenden Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben. Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt. Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird. Rücknahmeverfahren Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist möglicherweise nicht der Fall, wenn die Währung des Fonds nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den Anteilinhaber gezahlt. Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft. Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist. Mindestrücknahme Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds CAD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern. 5. Handelszeiten Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 15.00 (irischer Zeit). Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 15.00 (irischer Zeit). Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn, dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich. Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber werden im Voraus über diese Änderungen informiert. 78 6. Ausschüttungspolitik Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A und der Klasse B läuft täglich auf und wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die Anteilinhaber ausgeschüttet. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren, ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende Anteile steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag. Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“. 7. Gebühren und Aufwendungen Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt. Thesaurierende Anteile der Klasse B Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2 8. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. 0,25 Prozent p.a. Risiken Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen. 79 LO00446 Fidelity, Fidelity Worldwide Investment, das Fidelity Worldwide Investment Logo und das F-Symbol sind Warenzeichnen von FIL Limited