Prospekt - Fidelity ILF

Transcription

Prospekt - Fidelity ILF
Fidelity Institutional Liquidity Fund plc
XXXXXXXXXXXX
(ein von der Central Bank of Ireland zugelassener und beaufsichtigter OGAW-Umbrella-Fonds)
MOODY'S Rating von Aaa-mf
S&P's Rating von AAAm
Prospekt
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, deren Namen im vorliegenden Prospekt aufgeführt sind, übernehmen die Verantwortung
für die in diesem Dokument enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene
Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem Dokument enthaltenen Angaben mit den
Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser Angaben berühren könnte.
Die Anteile werden weder derzeit noch in Zukunft in den USA angeboten oder verkauft oder einer US-Person im Sinne der
US-Wertpapiergesetze oder auf deren Rechnung angeboten oder verkauft. Jeder Käufer eines Anteils muss versichern, dass dieser Käufer
keine US-Person ist, den Anteil nicht in den USA erhält und den Anteil nicht für Rechnung einer US-Person erwirbt, soweit dies nicht vom
Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie in Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten“ im Abschnitt „Zeichnungen und Übertragungen an
US-Personen“ angegeben.
FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC
(eine in Irland mit beschränkter Haftung gegründete Investmentgesellschaft mit
variablem Kapital mit der Eintragungsnummer 235175, errichtet als Umbrella-Fonds)
PROSPEKT
für
THE EURO FUND
THE STERLING FUND
THE CANADIAN DOLLAR FUND
THE UNITED STATES DOLLAR FUND
1. Mai 2013
INHALT
Dieser Prospekt darf nur zusammen mit einem oder mehreren Nachträgen herausgegeben werden, die jeweils Informationen über
einen bestimmten Fonds enthalten. Nähere Angaben zu den Klassen können in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds oder in getrennten
Nachträgen für jede Klasse enthalten sein. Jeder Nachtrag ist Bestandteil dieses Prospekts und sollte in Verbindung damit gelesen werden. Soweit
zwischen diesem Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag Widersprüche bestehen, ist der jeweilige Nachtrag maßgebend.
EINLEITUNG
1
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER
1
DEFINITIONEN
3
VERWEISE
7
1. DIE GESELLSCHAFT
8
ALLGEMEINES
8
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK
9
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
9
KREDITAUFNAHMEN
2. DIE ANTEILE
12
13
ZEICHNUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN
13
ERÖFFNUNG EINES ANTEILINHABERKONTOS
13
VORNAHME EINER ZEICHNUNG
13
ZEICHNUNGSSCHLUSSZEITEN
13
ABRECHNUNG
13
VERSPÄTETE ABRECHNUNG UND NICHTABRECHNUNG
14
BESTÄTIGUNGEN
14
ZEICHNUNG GEGEN SACHEINLAGE
14
RÜCKNAHMEVERFAHREN
14
ZWANGSWEISE RÜCKNAHME
14
AUFGESCHOBENE RÜCKNAHME
14
RÜCKNAHME IN NATURA
15
AUSSCHÜTTENDE FLEX-ANTEILE – AUTOMATISCHE RÜCKNAHMEN
15
KONTOSCHLIEßUNG
15
ANTEILSÜBERTRAGUNGEN
15
RÜCKKAUF DURCH DIE GESELLSCHAFT
15
UMSCHICHTUNG VON ANTEILEN
16
BESCHRÄNKUNGEN FÜR ZEICHNUNGEN UND UMSCHICHTUNGEN
16
ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTS
16
THESAURIERENDE ANTEILE
17
AUSSCHÜTTENDE FLEX-ANTEILE
17
ERWÄGUNGEN ZU NEGATIVEN NETTOERTRÄGEN UND ZU EINEM STABILEN NETTOINVENTARWERT
17
VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER BEWERTUNG VON ANTEILEN, VERKÄUFEN UND RÜCKNAHMEN
18
STEUERVERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT
18
VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN
18
3. LEITUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT
19
VERWALTUNGSRAT
19
LEITUNG DER GESELLSCHAFT
19
MANAGER
20
ANLAGEVERWALTER
21
GENERALVERTRIEBSSTELLE
21
ZAHLSTELLEN
22
DEPOTBANK
22
INTERESSENKONFLIKTE
23
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN
23
4. HAUPTRISIKEN
25
ANLAGE IN GELDMARKTINSTRUMENTEN
25
LIQUIDITÄTSRISIKO
25
MARKTRISIKO
25
PREISBILDUNGS- UND BEWERTUNGSRISIKO
25
KREDITRISIKO
26
KONTRAHENTENRISIKO
26
KAPITALISIERUNGSRISIKO
26
ANLAGEN IN FESTVERZINSLICHEN WERTPAPIEREN
26
UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE
26
WÄHRUNGSRISIKO
27
POLITISCHE UND WIRTSCHAFTLICHE RISIKEN
27
RISIKO WECHSELSEITIGER HAFTUNG
27
RECHTLICHE UND STEUERLICHE RISIKEN
27
ANLAGEVERWALTERRISIKO
27
5. BESTEUERUNG
28
ALLGEMEINES
28
BESTEUERUNG IN IRLAND
28
GESELLSCHAFT: IN IRLAND ANSÄSSIG
28
STEMPELSTEUER AUF ANTEILE
29
ANTEILINHABER: STEUERN
29
ANTEILE, DIE VON EINEM ANERKANNTEN CLEARINGSYSTEM GEHALTEN WERDEN
29
KAPITALERWERBSTEUER
31
EUROPÄISCHE UNION – RICHTLINIE IM BEREICH DER BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN
32
6. ALLGEMEINES
33
WESENTLICHE VERTRÄGE
33
BEREITSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND EINSICHTNAHME IN DOKUMENTE
33
BERICHTE UND ABSCHLÜSSE
33
ANTEILSKAPITAL UND STIMMRECHT
33
VERSAMMLUNGEN
34
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
34
ANLAGE 1
35
DIE GEREGELTEN MÄRKTE
ANLAGE 2
35
36
TECHNIKEN UND INSTRUMENTE – EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG
36
PENSIONSGESCHÄFTE, UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE UND WERTPAPIERLEIHVEREINBARUNGEN
36
WERTPAPIERE PER ERSCHEINEN
37
ANLAGE 3
38
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN
38
ARGENTINIEN
38
CHILE
38
FINNLAND
38
FRANKREICH
40
HONGKONG
41
IRLAND
42
ITALIEN
42
LUXEMBURG
42
NORWEGEN
43
SCHWEDEN
51
SCHWEIZ
51
VEREINIGTES KÖNIGREICH
51
VEREINIGTE STAATEN
53
ANSCHRIFTENVERZEICHNIS
56
LÄNDERNACHTRAG DEUTSCHLAND
57
NACHTRAG
61
EINLEITUNG
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER
Falls Sie Fragen zum Inhalt dieses Prospekts oder eines in diesem genannten Dokuments haben, sollten Sie ihren Wertpapiermakler,
Bankmanager, Anwalt, Wirtschaftsprüfer oder anderen unabhängigen Finanzberater befragen. Dieser Prospekt ist nicht als Rechts-,
Steuer- oder Anlageberatung anzusehen.
Die Gesellschaft ist eine Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur und mehreren Fonds, die jeweils ein separates Portfolio an
Vermögenswerten darstellen (einzeln „ein Fonds“, zusammen „die Fonds“). Das Anteilskapital der Gesellschaft kann auch in
verschiedene Klassen unterteilt werden, wobei eine oder mehrere Anteilsklassen (jeweils eine „Klasse“) einen Fonds darstellt/darstellen.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da die Fonds in einer
breiten Palette kurzfristiger Instrumente von hoher Qualität anlegen. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der
Anlagen und die Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den
vollen angelegten Betrag zurückerhält. Weitere Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt
„Hauptrisiken“ dieses Dokuments aufgeführt. Zum Datum dieses Prospekts verfügt jeder der Fonds über ein Rating von Aaa-mf von
Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s. Mit diesen Einstufungen soll nicht die zukünftige
Performance des Fonds hinsichtlich Wertzuwachses, Volatilität des Nettoinventarwerts oder der Rendite bewertet werden.
Die Gesellschaft wurde von der Central Bank als OGAW im Sinne der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den nachstehend in diesem Prospekt definierten
Bestimmungen. Die Zulassung der Gesellschaft stellt keine Billigung oder Garantie der Gesellschaft durch die Central Bank dar, und die
Central Bank ist nicht für den Inhalt dieses Prospekts verantwortlich. Die Zulassung der Gesellschaft durch die Central Bank stellt keine
Gewährleistung hinsichtlich der Entwicklung der Gesellschaft dar, und die Central Bank haftet nicht für die Entwicklung oder den Ausfall
der Gesellschaft.
Jeder Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft.
Die Zulassung von Anteilen zur amtlichen Notierung und zum Handel im Main Securities Market („MSM“) der Irischen Wertpapierbörse stellt keine
Gewährleistung oder Zusicherung der Irischen Wertpapierbörse hinsichtlich der Kompetenz der Stellen, die für einen börsennotierten Fonds
Dienstleistungen erbringen, oder einer anderen mit einem börsennotierten Fonds verbundenen Partei, der Angemessenheit der im
Wertpapierprospekt enthaltenen Angaben oder der Eignung eines börsennotierten Fonds zur Anlage für einen anderen Zweck dar.
Eine kurzfristige oder exzessive Anlage in die Fonds kann der Performance schaden, da dadurch Portfoliomanagementstrategien eventuell nicht
mehr greifen und die Kosten ansteigen. Der Manager und/oder die Untervertriebsstellen können Anträge auf Zeichnung von Anteilen von Anlegern
ablehnen, bei denen man davon ausgehen kann, dass sie zu spekulativen oder exzessiven Anlagen in den Fonds oder in andere von der
FIL-Gruppe gemanagte Fonds neigen oder deren Handel dazu geführt hat oder noch dazu führen könnte, dass die Portfoliomanagementstrategien
nicht mehr greifen.
Die Verbreitung dieses Prospekts und das Angebot oder der Kauf der Anteile ist möglicherweise in bestimmten Hoheitsgebieten beschränkt.
Niemand, der in einem solchen Hoheitsgebiet ein Exemplar dieses Prospekts oder des beigefügten Antragsformulars für den Anteilskauf erhält,
darf diesen Prospekt bzw. dieses Antragsformular für den Anteilskauf so behandeln, als wenn es eine Einladung ihm gegenüber zur Zeichnung von
Anteilen wäre, und er sollte dieses Antragsformular für den Anteilskauf nicht benutzen, es sei denn, dass ihm eine solche Einladung in dem
betreffenden Hoheitsgebiet rechtmäßig gemacht werden könnte und dieses Antragsformular für den Anteilskauf rechtmäßig ohne Beachtung von
Eintragungs- oder anderen rechtlichen Erfordernissen benutzt werden könnte. Dem entsprechend stellt dieser Prospekt kein Angebot und keine
Aufforderung durch eine beliebige Person in einem Hoheitsgebiet dar, in dem dieses Angebot oder diese Aufforderung nicht rechtmäßig ist oder in
dem die Person, die dieses Angebot oder diese Aufforderung macht, hierfür nicht qualifiziert ist, und an eine beliebige Person, der gegenüber
dieses Angebot oder diese Aufforderung nicht rechtmäßig gemacht werden kann.
Es obliegt den Personen, die gemäß diesem Prospekt Anteile beantragen möchten, sicherzustellen, dass sie alle anwendbaren Gesetze und
Bestimmungen jedes in Frage kommenden Hoheitsgebiets kennen und beachten. Potenzielle Antragsteller auf Anteile sollten ferner
gewährleisten, dass sie die rechtlichen Erfordernisse eines solchen Antrags und anwendbare Devisenbestimmungen und Steuern im
jeweiligen Land ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder Domizils kennen. Insbesondere müssen Antragsteller bestätigen, dass sie keine
US-Personen sind, soweit dies nicht vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie im Abschnitt „Zeichnungen und Übertragungen an
US-Personen“ in Anlage 3 unter „Vereinigte Staaten“ angegeben. Anteilinhaber sind außerdem verpflichtet, der Gesellschaft und/oder
dem Manager unverzüglich anzuzeigen, wenn sie US-Personen oder mit den USA verbundene Anleger (wie in diesem Prospekt beschrieben)
werden, und die Gesellschaft kann die Anteile dieser Anteilinhaber nach ihrem eigenen Ermessen zurücknehmen oder anderweitig an
Personen veräußern, die keine US-Personen sind. Antragsteller werden ferner auf den Abschnitt „Besteuerung“ sowie die anderen
landesspezifischen Angaben in Anlage 3 dieses Prospekts verwiesen. Für irische Steuerzwecke sind alle Anleger, die per Zeichnung oder
Übertragung erstmals Anteile erwerben, derzeit verpflichtet, eine irische Steuererklärung abzugeben. Antragsteller werden auf den Abschnitt
„Besteuerung“ dieses Prospekts verwiesen.
1
Anteile werden nur auf der Grundlage der im aktuellen Prospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltenen Angaben angeboten.
Die wesentlichen Anlegerinformationen enthalten Informationen über die einzelnen, in der Gesellschaft errichteten Anteilsklassen (zusammen
nachstehend als die „wesentlichen Anlegerinformationen“ bezeichnet). Der Jahres- und der Halbjahresbericht der Gesellschaft und die Abschlüsse
sind durch Bezugnahme einbezogen. Sie sind auf Wunsch bei der Gesellschaft, der Generalvertriebsstelle oder einer der Untervertriebsstellen
erhältlich. Alle weiteren Angaben oder Behauptungen seitens eines Händlers, Verkäufers oder einer anderen Person sollten ignoriert werden,
und niemand sollte sich daher auf diese stützen. Weder die Übermittlung dieses Prospekts noch das Angebot, die Ausgabe oder der Verkauf von
Anteilen stellt unter keinen Umständen eine Behauptung dar, dass die in diesem Prospekt gemachten Angaben zu einem beliebigen Zeitpunkt nach
dem Datum dieses Prospekts richtig sind. In diesem Prospekt gemachte Aussagen beruhen auf dem Recht und der Praxis, die derzeit in Irland in
Kraft sind, und unterliegen Änderungen dieser Gesetze und dieser Praxis.
Der Promoter der Gesellschaft ist FIL Investment Services (UK) Limited, deren eingetragene Adresse Oakhill House, 130 Tonbridge Road,
Hildenborough, Kent, England, TN11 9DZ, lautet. FIL Investment Services (UK) Limited wird in Großbritannien von der Financial Conduct Authority
beaufsichtigt und ist Teil der FIL-Gruppe.
Anteilinhaber sind an die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft (einschließlich deren Änderungen) gebunden, und der vorliegende
Prospekt ist diesen Dokumenten unterworfen.
Vor Stellung eines Antrags auf Anteilszeichnung sollten dieser Prospekt, die relevanten wesentlichen Anlegerinformationen und alle anderen in
diesem Prospekt genannten Dokumente vollständig gelesen werden. Dieser Prospekt kann in andere Sprachen übersetzt werden, sofern diese
Übersetzung eine direkte Übersetzung des englischen Wortlauts ist. Im Falle einer Widersprüchlichkeit oder Zweideutigkeit hinsichtlich der
Bedeutung eines Wortes oder Ausdrucks in einer übersetzten Fassung des englischen Prospekts, hat die Übersetzung des englischsprachigen
Prospekts Vorrang, soweit (aber auch nur soweit) dies nach dem Recht des jeweiligen Hoheitsgebiets, in dem die Anteile verkauft werden,
vorgeschrieben ist. Bei einer Klage, die auf einer Aussage in einem Prospekt beruht, der in einer anderen Sprache als der englischen gehalten ist,
ist die Sprache des Prospekts, auf dem die Klage beruht, maßgeblich.
2
DEFINITIONEN
In diesem Prospekt haben die folgenden Wörter und Ausdrücke die nachstehend angegebene Bedeutung:
„Abrechnungstag“
bedeutet den jeweiligen Geschäftstag für die Abrechnung von Rücknahmen und
Zeichnungen unter Berücksichtigung der Rücknahmeschlusszeit und der
Zeichnungsschlusszeit oder einen anderen vom Verwaltungsrat bestimmten Tag;
„Anerkanntes Clearingsystem“
bedeutet Bank One NA, Depositary and Clearing Centre, Clearstream Banking AG,
Clearstream Banking SA, CREST, Depositary Trust Company of New York, Euroclear,
National Securities Clearing System, Sicovam SA, SIS Sega Intersettle AG oder
jedes andere System zur Abrechnung von Anteilen, das von den Irish Revenue
Commissioners als anerkanntes Clearingsystem im Sinne von Teil 27, Kapitel 1A des
Steuergesetzes festgelegt wird;
„Anlageverwalter“
ist FIL Investments International (ehemals Fidelity Investments International);
„Anteile“
bedeutet Anteile am Kapital der Gesellschaft und Anteil bedeutet einen dieser Anteile;
„Anteilinhaber“
bedeutet eine Person, die als Inhaber von Anteilen der Gesellschaft eingetragen ist;
„Antragsformular für den Anteilskauf“
bedeutet die Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und einem potenziellen Anleger
für den Kauf von Anteilen;
„Ausschüttende Flex-Anteile“
bedeutet Anteile an einem Teilfonds, bei denen (i) die anfallenden positiven Nettoerträge
und Nettokapitalgewinne ausgeschüttet werden und (ii) gemäß der Satzung vom Manager
anteilig zurückgenommen werden können, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist, um den
Nettoinventarwert auf dem Niveau des Erstzeichnungspreises zu stabilisieren (wie in dem
Abschnitt des Prospekts „Erwägungen zu negativen Erträgen und zu einem stabilen
Nettoinventarwert“ im Einzelnen dargelegt);
„Basiswährung“
bedeutet die Rechnungswährung eines Fonds wie in dem jeweiligen Nachtrag angegeben;
„Bestimmungen“
bedeuten die Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (Verordnung Nr. 352 von 2011)
in der jeweils geltenden Fassung und alle von der Central Bank aufgrund der
Bestimmungen erlassene Vorschriften;
„CAD“ oder „kanadische Dollar“
bedeutet kanadische Dollar, die gesetzliche Währung Kanadas;
„Central Bank“
bezeichnet die Central Bank of Ireland;
„Datenschutzgesetzgebung“
der Data Protection Act von 1988 in seiner durch den Data Protection (Amendment) Act
von 2003 geänderten Fassung;
„Depotbank“
ist J.P. Morgan Bank (Ireland) plc, in den wesentlichen Anlegerinformationen
„Depotbank“ genannt;
„Die Irische Wertpapierbörse“
bedeutet The Irish Stock Exchange Limited;
„Dienstleistungsgebühr“
bedeutet die zusätzliche Gebühr, die für bestimmte Klassen anfällt, wie in dem jeweiligen
Nachtrag ggf. näher angegeben;
„EU“
bedeutet die Europäische Union;
„Euro“
bedeutet die zu Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion gemäß dem
Vertrag über die Gründung der EU eingeführte Währung;
„EWR“
bedeutet den Europäischen Wirtschaftsraum;
„FIL-Gruppe“
bezeichnet FIL Limited, eine in Bermuda errichtete Gesellschaft, und/oder eine ihrer
jeweiligen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften. Fidelity Worldwide
Investment ist der Handelsname für das Finanzdienstleistungsgeschäft der FIL-Gruppe;
„Fonds“
bedeutet The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und
The Canadian Dollar Fund, und „Fonds“ bedeutet einen dieser Fonds;
„GBP“
bedeutet Pfund Sterling, die gesetzliche Währung des Vereinigten Königreichs;
„Geldmarktinstrumente“
bezeichnet Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide
sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann;
3
„Generalvertriebsstelle“
ist FIL Distributors (ehemals Fidelity Investments Distributors);
„Geregelter Markt“
bezeichnet die geregelten, anerkannten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß
funktionierenden Börsen und Märkte, auf denen die Gesellschaft anzulegen berechtigt ist.
Eine Liste dieser Börsen und Märkte findet sich in Anlage 1;
„Geschäftstag“
bedeutet einen Tag, an dem die Banken in London für normales Bankgeschäft geöffnet sind
(ausgenommen Samstage und Sonntage) und der auch in der Währung, auf die die Fonds
lauten, ein normaler Bankgeschäftstag ist, oder einen anderen vom Verwaltungsrat
festgelegten Tag;
„Gesellschaft“
bedeutet Fidelity Institutional Liquidity Fund plc, eine Investmentgesellschaft mit variablem
Kapital, die in Irland im Sinne der Companies Acts von 1963 bis 2012 gegründet und
gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 genehmigt wurde und den Bestimmungen
der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren)
von 2011 (Verordnung Nr. 352 von 2011) unterliegt;
„Gründungsurkunde“
bedeutet die Gründungsurkunde der Gesellschaft;
„Handelszeiten“
bedeutet Handelszeiten
Nachtrags angegeben;
„In Irland ansässige Person“
bedeutet
wie
im
Abschnitt
„Handelszeiten“
des
jeweiligen

im Falle einer natürlichen Person eine Person, die für Steuerzwecke in Irland
ansässig ist;

im Falle eines Trust einen Trust, der für Steuerzwecke in Irland ansässig ist;

im Falle einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die für Steuerzwecke in Irland
ansässig ist.
Eine natürliche Person wird für ein zwölfmonatiges Steuerjahr als in Irland ansässig
betrachtet, wenn sie (1) sich in diesem zwölfmonatigen Steuerjahr mindestens 183 Tage in
Irland aufhält oder (2) sich in zwei aufeinander folgenden Steuerjahren dort mindestens
280 Tage aufhält, sofern sie in beiden Zwölfmonatszeiträumen jeweils mindestens 31 Tage
in Irland ansässig ist. Für die Berechnung der Aufenthaltstage hat eine natürliche Person
ihren Aufenthalt in Irland, wenn sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt des Tages in Irland
befand. Diese neue Regelung ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten (vorher hatte eine
natürliche Person für die Berechnung der Aufenthaltstage ihren Aufenthalt dann in Irland,
wenn sie sich am Ende des Tages (Mitternacht) in Irland befand).
Ein Trust ist im Allgemeinen in Irland ansässig, wenn der Treuhänder oder (bei mehreren
Treuhändern) die Mehrheit der Treuhänder in Irland ansässig ist.
Eine Gesellschaft, deren zentrale Verwaltung und Kontrolle sich in Irland befindet,
ist unabhängig vom Ort ihrer Gründung in Irland ansässig. Eine Gesellschaft, deren zentrale
Verwaltung und Kontrolle sich nicht in Irland befindet, die jedoch in Irland gegründet wurde,
ist in Irland ansässig, es sei denn:

die Gesellschaft oder eine verbundene Gesellschaft betreiben ein Gewerbe in Irland,
und entweder die Gesellschaft wird letztlich von Personen kontrolliert, die in
EU-Mitgliedstaaten oder in Ländern ansässig sind, mit denen Irland ein
Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, oder die Gesellschaft oder eine
verbundene Gesellschaft sind börsennotierte Unternehmen an einer anerkannten
Börse in der EU oder in dem Vertragsland eines Doppelbesteuerungsabkommens
mit Irland; oder

die Gesellschaft wird gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland
und einem anderen Land als nicht in Irland ansässig betrachtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass es in bestimmten Fällen schwierig sein kann,
zu bestimmen, wo eine Gesellschaft für Steuerzwecke ansässig ist, und potenzielle Anleger
werden auf die spezifischen rechtlichen Bestimmungen in Section 23A des
Steuergesetzes hingewiesen.
„Irland“
bedeutet die Republik Irland;
4
„Kurzfristiger Geldmarktfonds“
bedeutet kurzfristiger Geldmarktfonds gemäß der Definition der „Guidelines on a common
definition of European money market funds“ vom 19. Mai 2010 der Europäischen
Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde („ESMA“) und der OGAW-Bekanntmachung 17 der
Central Bank;
„Manager“
ist FIL Fund Management (Ireland) Limited oder jeder andere von der Gesellschaft
ernannte Manager;
„Mit den USA verbundener Anleger“
bedeutet einen Anleger, an dem eine US-Person mindestens 10 Prozent der Stimmrechte
oder Eigentumsrechte oder materiellen Eigentumsansprüche hält, gemäß Section 958 des
US Code als Eigentümer solcher Rechte oder Ansprüche angesehen wird oder die
Möglichkeit hat, solche Rechte oder Ansprüche zu erwerben.
„Nachtrag“
bedeutet einen Nachtrag zu diesem Prospekt, der bestimmte Informationen über einen
Fonds oder eine Klasse enthält;
„Nettoinventarwert“
bedeutet den Nettoinventarwert der Gesellschaft bzw. eines Fonds bzw. einer Klasse,
der, wie in diesem Prospekt beschrieben, berechnet wird;
„Nettoinventarwert je Anteil“
bedeutet für jede Klasse den Nettoinventarwert, geteilt durch die Anzahl der umlaufenden
Anteile dieser Klasse;
„OECD“
bedeutet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung;
„OGAW“
bedeutet einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, der gemäß den
Bestimmungen errichtet ist;
„OGAW-Richtlinie“
bedeutet die Richtlinie Nr. 2009/65/EG in der jeweils geänderten, konsolidierten oder
ersetzten Fassung;
„Person mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Irland“
bedeutet

im Falle einer natürlichen Person eine Person, die für Steuerzwecke ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat;

im Falle eines Trust einen Trust, der für Steuerzwecke seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Irland hat.
Eine natürliche Person wird in einem bestimmten Steuerjahr als Person mit gewöhnlichem
Aufenthalt in Irland betrachtet, wenn sie in den drei vorherigen Steuerjahren in Irland
ansässig gewesen ist (d.h. sie hat dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt mit Beginn des
vierten Steuerjahres). Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland,
bis sie drei aufeinander folgende Steuerjahre lang nicht in Irland ansässig war. Folglich
behält eine natürliche Person, die im Steuerjahr vom 1. Januar 2011 bis
31. Dezember 2011 in Irland ansässig ist, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und in
diesem Steuerjahr Irland verlässt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland bis zum Ende des
Steuerjahres vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014.
Die Konzeption des gewöhnlichen Aufenthalts eines Trusts ist etwas unklar und bezieht sich
auf dessen Steueransässigkeit.
„Prospekt“
bedeutet den aktuellen Prospekt der Gesellschaft und alle Nachträge dazu, die Bestandteil
des Prospekts sind und in Verbindung damit gelesen werden sollten;
„Relevante Erklärung“
bedeutet die Erklärung in Bezug auf die Anteilinhaber wie in Schedule 2B des
Steuergesetzes ausgeführt;
„Relevante Periode“
ist ein Zeitraum von acht Jahren ab Kauf eines Anteils durch einen Anteilinhaber sowie
jeder weitere Achtjahreszeitraum, der unmittelbar nach dem Ende der vorangehenden
relevanten Periode beginnt;
„Rücknahmeschlusszeit“
bedeutet die Schlusszeit für den Empfang von Rücknahmebegehren an jedem
Rücknahmetag
zur
gleichtägigen
Abrechnung,
wie
im
Abschnitt
„Handelszeiten“ des jeweiligen Nachtrags angegeben;
„Rücknahmetag“
bedeutet jeden Geschäftstag;
„Satzung“
bedeutet die Satzung der Gesellschaft;
„Serie“
bedeutet eine Klasse, die Beteiligungen an einem Fonds repräsentiert, die mit den im
Abschnitt „Anteilsklassen“ des jeweiligen Nachtrags näher angegebenen Stimmrechten
ausgestattet sind;
5
„Steuerbefreiter irischer Anleger“
bezeichnet

einen Pensionsplan, der ein steuerbefreiter anerkannter Plan im Sinne von
Section 774 des Steuergesetzes ist, oder einen Altersrentenvertrag oder einen Trust,
auf die Section 784 oder 785 des Steuergesetzes anzuwenden sind;

eine Gesellschaft, die im Sinne von Section 706 des Steuergesetzes im
Lebensversicherungsgeschäft tätig ist;

einen Anlageorganismus im Sinne von Section 739B(1) des Steuergesetzes;

einen besonderen Anlageplan im Sinne von Section 737 des Steuergesetzes;

einen Investmentfonds (Unit Trust), auf den Section 731(5)(a) des Steuergesetzes
anzuwenden ist;

eine gemeinnützige Einrichtung, die eine Person nach Section 739D(6)(f)(i) des
Steuergesetzes ist;

eine qualifizierte Verwaltungsgesellschaft
des Steuergesetzes;

eine qualifizierte Managementgesellschaft im Sinne von Section 784(1)(a)
des Steuergesetzes, sofern es sich bei den gehaltenen Anteilen um
Vermögen eines genehmigten
Pensionsfonds
oder
eines
genehmigten
Mindestpensionsfonds handelt;

den Verwalter eines privaten Rentensparkontos („PRSA“), der im Namen einer gemäß
Section 787l des Steuergesetzes von der Einkommen- und Kapitalertragsteuer
befreiten Person handelt, deren Anteile Vermögen eines PRSA-Rentensparkontos sind;

eine Kreditgenossenschaft im Sinne von Section 2 des Credit Union Act von 1997;

die National Pensions Reserve Fund Commission (Kommission des irischen
Nationalen Fonds für Pensionsrücklagen);

die National Asset Management Agency;

ein Unternehmen, das im Sinne von Section 110(2) des Steuergesetzes in Bezug auf
von der Gesellschaft erhaltene Zahlungen körperschaftsteuerpflichtig ist;

ein Unternehmen, das im Sinne von Section 739G(2) des Steuergesetzes in Bezug
auf von der Gesellschaft erhaltene Zahlungen körperschaftsteuerpflichtig ist und eine
diesbezügliche
Erklärung
abgegeben
und
der
Gesellschaft
seine
Steuerreferenznummer mitgeteilt hat;

eine andere Person, die in Irland ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, der es nach den Steuergesetzen oder entsprechend der Praxis oder durch eine
Genehmigung der Revenue Commissioners gestattet ist, Eigentümer von eigenen
Anteilen zu sein, ohne dass dadurch eine Steuerschuld bei der Gesellschaft entsteht
oder mit der Gesellschaft verbundene Steuerbefreiungen gefährdet werden, wodurch
eine Steuerpflicht für die Gesellschaft entsteht;
im
Sinne
von
Section 739B
unter der Voraussetzung, dass sie die entsprechende schriftliche Relevante Erklärung
gemäß Anhang 2B des Steuergesetzes abgegeben hat;
„Steuergesetz“
bezeichnet das irische Steuerkonsolidierungsgesetz von 1997 in seiner jeweils gültigen
Fassung (Taxes Consolidation Act, 1997);
„SWIFT“
bedeutet die Society for World Interbank Financial Telecommunications (internationales
Datenfernübertragungsnetz für Auslandszahlungen);
„Thesaurierende Anteile“
bedeutet Anteile eines Fonds, bei denen die anfallenden Nettoerträge und
Nettokapitalgewinne kapitalisiert werden;
„Thesaurierende Klasse“
bedeutet eine Anteilsklasse eines Fonds, bei denen die anfallenden Nettoerträge und
Nettokapitalgewinne kapitalisiert werden;
„Untervertriebsstellen“
bezeichnet alle Gesellschaften, die von der Generalvertriebsstelle zu Untervertriebsstellen
der Gesellschaft bestellt werden;
6
„USA“
bedeutet die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich der Einzelstaaten und des
District of Columbia), ihre Territorien, Besitzungen und alle anderen Gebiete unter
ihrer Oberhoheit.
„USD“
bedeutet Dollar der Vereinigten Staaten, die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten
von Amerika;
„US-Person“
bedeutet, soweit vom Verwaltungsrat nicht anders bestimmt, eine in den USA ansässige
Person, einen Staatsbürger der USA, eine Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder
andere Rechtsperson, die in oder nach dem Recht der USA errichtet oder organisiert ist,
ein Nachlass- oder Treuhandvermögen, das für die Zwecke der Einkommenssteuer als in
den USA ansässig behandelt wird, oder jede Person, die unter die Definition der
Bezeichnung „US-Person“ nach Regulation S des US-Wertpapiergesetzes von 1933 in der
jeweiligen Fassung (das „Wertpapiergesetz“) fällt, i) d.h. jede in den USA ansässige
natürliche Person; (ii) jede Personengesellschaft oder Körperschaft, die gemäß den
Gesetzen der USA besteht oder errichtet wurde; (iii) jede Vermögensmasse, deren
Vollstrecker oder Verwalter eine US-Person ist; (iv) jedes Treuhandvermögen, bei dem
ein Treuhänder eine US-Person ist; (v) jede Agentur oder Niederlassung eines
ausländischen Organismus, deren Standort in den USA ist; (vi) jedes von einem Händler
oder sonstigen Fiduziar, der in den USA besteht oder errichtet wurde oder (falls es sich um
eine natürliche Person handelt) ansässig ist, zugunsten oder für Rechnung einer US-Person
gehaltene Konto, für das dessen Inhaber keine Verwaltungsvollmacht erteilt hat
(non-discretionary account), oder jedes ähnliche Konto (außer Vermögensmasse oder
Treuhandvermögen); (vii) jedes von einem Händler oder sonstigen Treuhänder, der in den
USA besteht oder errichtet wurde oder (falls es sich um eine natürliche Person handelt)
ansässig ist, zugunsten oder für Rechnung einer US-Person gehaltene Konto, für das
dessen Inhaber eine Verwaltungsvollmacht erteilt hat (discretionary account), oder jedes
ähnliche Konto (außer Vermögensmasse oder Treuhandvermögen); und jede
Personengesellschaft oder Körperschaft, die (A) nach ausländischem Recht besteht oder
errichtet wurde und (B) von einer US-Person vornehmlich zum Zweck der Anlage in nicht
nach dem Wertpapiergesetz registrierte Wertpapiere gegründet wurde, es sei denn,
sie wurde von „zugelassenen Anlegern“ (im Sinne von Vorschrift 501 des
Wertpapiergesetzes) gegründet oder errichtet, bei denen es sich nicht um eine natürliche
Person, einen Nachlass oder ein Treuhandvermögen handelt;
„Vereinigtes Königreich“
bedeutet das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
„Vermittler“
bedeutet eine Person,

deren Geschäft darin besteht oder einschließt, Zahlungen
Anlageorganismus für andere Personen entgegenzunehmen; oder

die Anteile an einem Anlageorganismus für andere Personen hält;
aus
einem
„Verwaltungsrat“
bedeutet den jeweiligen Verwaltungsrat der Gesellschaft und jeden ordnungsgemäß
gebildeten Ausschuss des Verwaltungsrats;
„Wertpapiere“
bedeutet (i) Aktien von Unternehmen und sonstige aktienäquivalente Wertpapiere von
Unternehmen, (ii) Anleihen und andere Arten verbriefter Verbindlichkeiten und (iii) sonstige
marktfähige Wertpapiere, die mit dem Recht verbunden sind, diese Wertpapiere per
Zeichnung oder Umtausch zu erwerben, ausschließlich Techniken und Instrumente, die für
die Zwecke einer effizienten Portfolioverwaltung eingesetzt werden und die in den
Bestimmungen aufgeführten Kriterien erfüllen;
„Zahlstelle“
bezeichnet eine oder mehrere von der Gesellschaft und/oder vom Manager in bestimmten
Hoheitsgebieten bestellte Zahlstelle(n);
„Zeichneranteile“
bedeutet das anfängliche Grundkapital von 30.000 Anteilen ohne Nennwert, die für den
Gegenwert von Euro 38.092,14 gezeichnet wurden;
„Zeichnungsschlusszeit“
bedeutet die Schlusszeit für Zeichnungen an einem Zeichnungstag, ab dem Anteile an
einem Abrechnungstag verzinst werden, wie im Abschnitt „Handelszeiten“ des jeweiligen
Nachtrags angegeben;
„Zeichnungstag“
bedeutet jeden Geschäftstag.
VERWEISE
Verweise auf Gesetze, Rechtsvorschriften und Verordnungen sowie auf Artikel und Paragraphen von Gesetzen, Rechtsvorschriften oder
Verordnungen schließen Verweise auf jeweils geltende Ergänzungen, Änderungen, Wiederinkraftsetzungen, Neufassungen oder Ersetzungen
derselben ein. Wörter im Singular umfassen auch den Plural und umgekehrt.
7
1.
DIE GESELLSCHAFT
ALLGEMEINES
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach dem Recht Irlands als Aktiengesellschaft nach den
Companies Acts von 1963 bis 2012 organisiert ist. Sie wurde am 29. Juni 1995 unter der Eintragungsnummer 235175 gegründet und am
6. Juli 1995 von der Central Bank unter der Bezeichnung Investmentgesellschaft genehmigt. Am 30. Juli 1998 wurde sie von der Central Bank nach
den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen
und unterliegt den Bestimmungen. Der Gegenstand der Gesellschaft ist, wie in Abschnitt 2 ihrer Gründungsurkunde angegeben, die gemeinsame
Anlage von Kapital, das aus der Öffentlichkeit beschafft worden ist, in Wertpapieren und/oder den in Bestimmung 45 der Bestimmungen genannten
anderen liquiden Finanzwerten auf der Grundlage der Risikostreuung.
Die Gesellschaft ist in der Form eines Umbrella-Fonds organisiert. Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft gesonderte Klassen anbieten kann,
von denen jede Beteiligungen an einem Fonds darstellen, der aus einem gesonderten Bestand von Anlagen besteht. Innerhalb jedes Fonds
kann die Gesellschaft thesaurierende Anteile und ausschüttende Flex-Anteile ausgeben, die Beteiligungen am selben gesonderten Bestand von
Anlagen darstellen. Ausschüttende Flex-Anteile können in zwei Serien ausgegeben werden.
Dieser Prospekt wird zusammen mit einem oder mehreren Nachträgen herausgegeben, die jeweils Informationen über einen bestimmten Fonds
enthalten. Informationen zu bestimmten Klassen können in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds oder in getrennten Nachträgen für die jeweilige
Klasse enthalten sein. Jeder Nachtrag ist Bestandteil dieses Prospekts und sollte in Verbindung damit gelesen werden. Soweit zwischen diesem
Prospekt und dem jeweiligen Nachtrag Widersprüche bestehen, ist der jeweilige Nachtrag maßgebend.
Derzeit besteht die Gesellschaft aus vier Fonds: The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund.
Die Anteile dieser Fonds lauten auf Euro, Pfund Sterling, US-Dollar bzw. kanadische Dollar. Jeder Fonds besteht aus einem bestimmten Portfolio
von Anlagen und legt in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwerts und der Liquidität in
Verbindung mit der Erzielung einer Rendite für Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen an.
Jeder Fonds bietet sowohl thesaurierende Anteile als auch ausschüttende Flex-Anteile an.
Thesaurierende Anteile
Zusätzlich zu den nachstehend im Abschnitt „Informationen für Anleger in den STANLIB-Klassen“ können thesaurierende Anteile in den Klassen A, B
und D des The Euro Fund, des The Sterling Fund und des The United States Dollar Fund ausgegeben werden. Im The Canadian Dollar Fund
können thesaurierende Anteile der Klasse A ausgegeben werden.
Ausschüttende Flex-Anteile
Im The Euro Fund, The Sterling Fund und The Canadian Dollar Fund können ausschüttende Flex-Anteile in den Klassen A, B und F ausgegeben
werden. Im The United States Dollar Fund können ausschüttende Flex-Anteile in den Klassen A, B, C und F ausgegeben werden. Ausschüttende
Flex-Anteile werden in zwei Serien ausgegeben. Serie 1 umfasst Anteile, die in vollem Umfang stimmberechtigt sind. Serie 2 umfasst Anteile mit
eingeschränkten Stimmrechten bei Abstimmungen über Beschlüsse, die sich auf die Ernennung, Abberufung oder Ersetzung eines
Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft beziehen.
Weitere Einzelheiten zu den Klassen werden in dem Nachtrag des jeweiligen Fonds bzw. der jeweiligen Klasse dargelegt.
Die Mindesterstzeichnung für jede Klasse der Gesellschaft beträgt 100.000 in der Rechnungswährung der betreffenden Klasse, in der die Anlage
getätigt wird (z.B. USD 100.000 für auf USD lautende Anteile usw.) und die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt 10.000 in der
Rechnungswährung der betreffenden Klasse. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem eigenen Ermessen Zeichnungen über geringere Beträge
annehmen, wie in dem jeweiligen Nachtrag zum Prospekt dargelegt.
Zum Datum der Drucklegung dieses Prospekts beträgt der Höchstbetrag, der der Gesellschaft vom Manager in Rechnung gestellt werden darf,
0,25 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds. Daraus muss der Manager alle an den Anlageverwalter, die Depotbank und andere
Stellen, die für die Gesellschaft Dienstleistungen erbringen, zahlbaren Honorare begleichen. Es wird kein Ausgabeaufschlag erhoben.
Die Gesellschaft und die Anteilinhaber sind, sofern sie nicht in Irland ansässig sind und nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Irland haben und
gegenüber der Gesellschaft hierüber eine Erklärung abgegeben haben und die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in
angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Informationen im Wesentlichen nicht mehr richtig sind,
von irischer Einkommen-, Körperschafts-, Kapitalgewinn- und, vorbehaltlich bestimmter Voraussetzungen, Kapitalverkehrsteuer befreit. Weitere
Einzelheiten sind im Abschnitt „Besteuerung“ in diesem Prospekt und in Anlage 3 dieses Prospekts dargelegt.
Mit der vorherigen Zustimmung der Central Bank kann die Gesellschaft gelegentlich einen zusätzlichen Fonds oder zusätzliche Fonds schaffen.
In diesem Fall müssen die Anlagepolitik und -ziele dieses Fonds oder dieser Fonds in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds zusammen mit
Angaben über den Erstzeichnungspreis für jeden Anteil und anderen Angaben, die der Verwaltungsrat für angebracht hält oder die die Central
Bank verlangt, dargelegt werden. Jeder Nachtrag zu einem Fonds bildet einen Teil dieses Prospekts und sollte in Verbindung hiermit
gelesen werden.
Informationen Für Anleger in den STANLIB-Klassen
Spezifische Informationen zu den Klassen STANLIB Euro Short Term Money Market, STANLIB GBP Short Term Money Market und STANLIB USD
Short Term Money Market werden in dem Nachtrag zu der betreffenden Klasse dargelegt. Diese Klassen werden ausschließlich von
STANLIB vertrieben.
8
ANLAGEZIEL UND ANLAGEPOLITIK
Das spezifische Anlageziel und die spezifische Anlagepolitik der einzelnen Fonds der Gesellschaft werden in dem betreffenden Nachtrag zu
diesem Prospekt dargelegt.
Sind die Anteile eines bestimmten Fonds an der Irischen Wertpapierbörse notiert, werden die Verwaltungsratsmitglieder sicherstellen, dass an dem
Anlageziel und der Anlagepolitik eines Fonds, sofern keine unvorhergesehenen Umstände eintreten, während eines Zeitraums von drei Jahren
nach Zulassung der Anteile des betreffenden Fonds am Hauptmarkt der Irischen Wertpapierbörse festgehalten wird. Jede Änderung des
Anlageziels und jede wesentliche Änderung der Anlagepolitik eines Fonds unterliegt der vorherigen schriftlichen Genehmigung aller Anteilinhaber
des betreffenden Fonds oder der Genehmigung durch einen ordentlichen Beschluss, der bei einer ordnungsgemäß einberufenen
oder abgehaltenen Hauptversammlung des betreffenden Fonds gefasst wird. Im Falle einer Änderung des Anlageziels und der Anlagepolitik eines
Fonds auf Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses bei einer Hauptversammlung wird dies den Anteilinhabern des betreffenden Fonds von der
Gesellschaft mit angemessener Frist angekündigt. Damit soll Anteilinhabern, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, ihre Anteile vor
Einführung der Änderungen zurückzugeben.
Es wird davon ausgegangen, dass jeder Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten
besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment
Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder
überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Jeder Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten
Märkten kaufen.
Risiko- und Ertragsprofil der Fonds
Es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Fonds mit einem geringeren Anlagerisiko verbunden sind, da sie in ein breites Spektrum von
kurzfristigen Wertpapieren mit hoher Bonität investieren. Alle Anlagen unterliegen jedoch einem Kredit- und Kontrahentenrisiko, weisen ein
begrenztes Potenzial für Kapitalzuwachs auf und bieten in der Regel geringere Erträge als Anlagen in mittel- oder langfristigen Wertpapieren.
Außerdem kann die Entwicklung der Gesellschaft, wie im Abschnitt „Hauptrisiken“ ausführlicher erläutert, durch Veränderungen der
Wirtschafts- und Absatzlage sowie der rechtlichen, aufsichtsrechtlichen und steuerlichen Anforderungen berührt werden, und ein Fonds kann in
Anlagen engagiert sein, die bei ungünstigen Marktbedingungen Renditen von null oder unter null erzielen. Die Gesellschaft wird unabhängig von
der Höhe ihrer Rentabilität für die Zahlung ihrer Gebühren und Aufwendungen verantwortlich sein.
ANLAGEBESCHRÄNKUNGEN
Gemäß den Bestimmungen unterliegt ein OGAW den folgenden Anlagebeschränkungen, die in diesem Prospekt zu Informationszwecken
angegeben sind. Wie erwähnt wurde jeder Fonds als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft. Daher entspricht diese Anlage der Fonds den
„Guidelines on a common definition of European money market funds“ der ESMA vom 19. Mai 2010 und der OGAW-Bekanntmachung 17 der
Central Bank.
Wenn die Bestimmungen während der Dauer der Gesellschaft geändert werden, können die Anlagebeschränkungen geändert werden, um diese
Änderungen zu berücksichtigen, und die Anteilinhaber werden im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht des betreffenden Fonds von
diesen Änderungen unterrichtet.
Zulässige Anlagen
Anlagen eines OGAW sind beschränkt auf:
1.1
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente wie in den OGAW-Bekanntmachungen vorgeschrieben, die entweder zur amtlichen
Notierung an einer Börse eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zugelassen sind oder an einem Markt gehandelt werden,
der geregelt ist, dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist und der anerkannt und der Öffentlichkeit eines Mitgliedstaats oder
Drittstaats zugänglich ist.
1.2
Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse oder einem sonstigen Markt (siehe vorstehende Erläuterung) innerhalb eines
Jahres zur amtlichen Notierung zugelassen werden.
1.3
Geldmarktinstrumente im Sinne der OGAW-Mitteilungen, die nicht an einem geregelten Markt gehandelt werden.
1.4
Anteile von OGAW.
1.5
Anteile von Nicht-OGAW laut Durchführungshinweis 2/03 der Central Bank.
1.6
Einlagen bei Kreditinstituten im Sinne der OGAW-Mitteilungen.
1.7
Derivative Finanzinstrumente im Sinne der OGAW-Mitteilungen.
Anlagebeschränkungen
2.1
2.2
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen, die nicht
in den Absätzen 1.1 – 1.7 genannt werden.
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in Wertpapieren aus Neuemissionen anlegen, die innerhalb
eines Jahres an einer Börse oder einem anderen Markt (siehe Absatz 1.1) zur amtlichen Notierung zugelassen werden. Diese
Beschränkung gilt nicht für Anlagen des OGAW in US-Wertpapieren, die als Rule-144A-Wertpapiere bekannt sind, unter der
Voraussetzung, dass:
- die Wertpapiere mit der Verpflichtung ausgegeben werden, dass sie innerhalb eines Jahres nach ihrer Ausgabe bei der
US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde registriert werden; und
- die Wertpapiere nicht illiquide sind, das heißt, dass sie von dem OGAW innerhalb von sieben Tagen zu dem Preis,
oder ungefähr zu dem Preis, mit dem sie von dem OGAW bewertet werden, realisiert werden können.
9
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
2.10
2.11
2.12
Ein OGAW darf nicht mehr als 10 Prozent seines Nettoinventarwerts in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten anlegen,
die von demselben Emittenten ausgegeben sind. Wenn ein OGAW mehr als 5 Prozent seines Nettoinventarwerts in den
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten eines einzigen Emittenten anlegt, darf der Gesamtbetrag dieser Anlagen 40 Prozent
des Nettoinventarwerts des OGAW nicht übersteigen.
Die in Absatz 2.3 genannte Obergrenze von 10 Prozent erhöht sich bei Schuldverschreibungen auf höchstens 25 Prozent, wenn
sie von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat begeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz
der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt. Legt ein OGAW mehr als 5 Prozent
seines Nettovermögens in Schuldverschreibungen an, die von ein und demselben Emittenten begeben werden, so darf der
Gesamtwert dieser Anlagen 80 Prozent des Wertes des Nettovermögens des OGAW nicht überschreiten. Anlagen in derartigen
Schuldverschreibungen erfordern die vorherige Zustimmung der Central Bank.
Die in Absatz 2.3 genannte Obergrenze von 10 Prozent erhöht sich auf 35 Prozent, wenn die Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von internationalen
Einrichtungen öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert werden.
Die in den Absätzen 2.4 und 2.5 genannten Wertpapiere und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 2.3
vorgesehenen Anlagegrenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt.
Ein OGAW darf nicht mehr als 20 Prozent des Nettovermögens als Einlage bei einem einzigen Kreditinstitut halten.
Als zusätzliche Liquidität gehaltene Einlagen bei ein und demselben Kreditinstitut dürfen höchstens 10 Prozent des
Nettovermögens ausmachen, wenn
 das Kreditinstitut nicht in einem Mitgliedstaat des EWR (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein) zugelassen ist,
 das Kreditinstitut nicht in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR angehört) des Baseler Abkommens vom Juli 1988
über Kapitalkonvergenz (Schweiz, Kanada, Japan, Vereinigte Staaten) zugelassen ist, oder
 das Kreditinstitut nicht auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen ist.
Diese Beschränkung kann bei Einlagen beim Treuhänder/bei der Depotbank auf 20 Prozent erhöht werden.
Das Ausfallrisiko eines OGAW bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 5 Prozent des Nettovermögens nicht überschreiten.
Diese Grenze erhöht sich auf 10 Prozent bei Kreditinstituten, die im EWR, in einem Unterzeichnerstaat (der nicht dem EWR
angehört) des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz oder auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man,
in Australien oder Neuseeland zugelassen sind.
Ungeachtet der Absätze 2.3, 2.7 und 2.8 dürfen bei ein und demselben Emittenten höchstens 20 Prozent des Nettovermögens in
einer Kombination aus:
von dieser Einrichtung begebenen Wertpapiere oder Geldmarktinstrumenten und/oder
Einlagen bei dieser Einrichtung und/oder
von dieser Einrichtung erworbenen Engagements in OTC-Derivaten investiert werden.
Die in den Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden; daher darf das
Engagement in ein und dieselbe Einrichtung nicht 35 Prozent des Nettovermögens übersteigen.
Konzerngesellschaften sind für die Zwecke der Absätze 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9 als ein einziger Emittent anzusehen. Es ist
jedoch gestattet, dass Anlagen in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ein und derselben Unternehmensgruppe zusammen
20 Prozent des Nettovermögens erreichen.
Die Central Bank kann es einem OGAW gestatten, bis zu 100 Prozent des Nettovermögens in Wertpapieren und
Geldmarktinstrumenten verschiedener Emissionen anzulegen, die von einem Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften
oder einem Drittstaat oder von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sofern sie sich vergewissert hat, dass der Schutz der Anteilinhaber
demjenigen von Anteilinhaber in OGAW unter Beachtung der in den vorstehenden Absätzen 2.3, 2.4, 2.5, 2.7, 2.8 und 2.9
angegebenen Obergrenzen entspricht.
Die jeweiligen Emittenten können der folgenden Liste entstammen:
OECD-Staaten (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind)
Regierung von Brasilien (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind)
Regierung von Indien (sofern die betreffenden Emissionen von Anlagequalität (Investment Grade) sind)
Regierung von Singapur
Europäische Investitionsbank
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Finanzkorporation
Internationaler Währungsfonds
Euratom
Asiatische Entwicklungsbank
Europäische Zentralbank
Europarat
Eurofima
Afrikanische Entwicklungsbank
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Die Weltbank)
Interamerikanische Entwicklungsbank
Europäische Union
Federal Home Loan Mortgage Corporation (Freddie Mac)
Federal National Mortgage Association (Fannie Mae)
Government National Mortgage Association (Ginne Mae)
Federal Home Loan Bank
10
Federal Farm Credit Bank
Student Loan Marketing Association (Sallie Mae)
Tennessee Valley Authority
Straight-A Funding LLC
Export-Import Bank
Der OGAW muss Wertpapiere halten, die im Rahmen von mindestens 6 verschiedenen Emissionen begeben worden sind, wobei die Wertpapiere
pro Emission 30 Prozent des Nettovermögens des OGAW nicht überschreiten dürfen.
Anlage in Organismen für gemeinsame Anlagen („OGA“)
3.1
3.2
3.3
3.4
Ein OGAW darf ingesamt nicht mehr als 10 Prozent seines Nettovermögens in anderen OGA anlegen.
Die Anlage in anderen OGA ist nur gestattet, wenn diese OGA kurzfristige Geldmarktfonds sind.
Erwirbt ein OGAW Anteile eines anderen OGA, der von der Managementgesellschaft des OGAW oder einer anderen Gesellschaft,
die mit der Managementgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder eine wesentliche
direkte oder indirekte Beteiligung verbunden ist, direkt oder durch Delegation verwaltet wird, so dürfen die
Managementgesellschaft oder andere Gesellschaft für die Zeichnung, den Umtausch oder den Rückkauf von Anteilen dieses
anderen OGA keine Gebühren in Zusammenhang mit der Anlage des OGAW berechnen.
Wenn der Manager/Anlageverwalter/Anlageberater des OGAW aufgrund einer Anlage in den Anteilen eines anderen OGA eine
Provision erhält (einschließlich einer nachgelassenen Provision), muss diese Provision in das Vermögen des OGAW
gezahlt werden.
Allgemeine Bestimmungen
4.1
4.2
Eine Investmentgesellschaft oder eine Managementgesellschaft, die in Zusammenhang mit allen von ihr verwalteten OGA handelt,
darf keine Aktien erwerben, die mit einem Stimmrecht verbunden sind, das es ihr ermöglicht, einen nennenswerten Einfluss auf
die Geschäftsführung eines Emittenten auszuüben.
Ein OGAW darf höchstens erwerben:
(1)
10 Prozent der stimmrechtslosen Aktien ein und desselben Emittenten,
(2)
10 Prozent der Schuldverschreibungen ein und desselben Emittenten,
(3)
25 Prozent der Anteile ein und desselben OGA,
(4)
10 Prozent der Geldmarktinstrumente ein und desselben Emittenten.
HINWEIS: Die in (2), (3) und (4) vorgesehenen Anlagegrenzen brauchen beim Erwerb nicht eingehalten zu werden, wenn sich der
Bruttobetrag der Schuldtitel oder der Geldmarktinstrumente oder der Nettobetrag der ausgegebenen Wertpapiere zum Zeitpunkt des
Erwerbs nicht berechnen lässt.
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Die Absätze 4.1 und 4.2 sind nicht anzuwenden auf:
(1)
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Mitgliedstaat oder dessen Gebietskörperschaften begeben oder
garantiert werden,
(2)
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem Drittstaat begeben oder garantiert werden,
(3)
Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von internationalen Organismen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein
oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben werden,
(4)
Anteile, die ein OGAW am Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in
Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Staat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW
aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Staates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten
dieses Staates zu tätigen. Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gesellschaft des
Drittstaates in ihrer Anlagepolitik die in den Absätzen 2.3 bis 2.11, 3.1, 4.1, 4.2, 4.4 und 4.6 festgelegten Grenzen nicht
überschreitet und dass bei Überschreitung dieser Grenzen die nachstehenden Absätze 4.5 und 4.6 befolgt werden, und
(5)
Die von einer Investmentgesellschaft oder Investmentgesellschaften gehaltenen Anteile am Kapital von
Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat der Tochtergesellschaft lediglich und ausschließlich in deren Namen
bestimmte Verwaltungs-, Beratungs- oder Vertriebstätigkeiten im Hinblick auf den Rückkauf von Anteilen auf Wunsch der
Anteilseigner ausüben.
Ein OGAW braucht die hier vorgesehenen Anlagegrenzen bei der Ausübung von Bezugsrechten, die an Wertpapiere oder
Geldmarktinstrumente geknüpft sind, die Teil seines Vermögens sind, nicht einzuhalten.
Die Central Bank kann es neu zugelassenen OGAW während eines Zeitraums von sechs Monaten nach ihrer Zulassung
gestatten, von den Bestimmungen in den Absätzen 2.3 bis 2.12 abzuweichen, sofern sie auf die Einhaltung des Grundsatzes der
Risikostreuung achten.
Werden die in diesem Kapitel genannten Grenzen von einem OGAW unbeabsichtigt oder infolge der Ausübung der Bezugsrechte
überschritten, so hat er bei seinen Verkäufen als vorrangiges Ziel die Normalisierung dieser Lage unter Berücksichtigung der
Interessen der Anteilinhaber anzustreben.
Weder Investmentgesellschaften noch für die Rechnung von Investmentfonds handelnde Verwaltungsgesellschaften oder
Treuhänder oder Verwaltungsgesellschaften von Common Contractual Funds dürfen Leerverkäufe tätigen in:
Wertpapieren,
Geldmarktinstrumenten,
Anteilen von OGA oder
Derivativen Finanzinstrumenten.
Ein OGAW darf ergänzend liquide Mittel halten.
11
KREDITAUFNAHMEN
Ein Fonds darf keine Kredite aufnehmen, die insgesamt 10 Prozent des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigen, wobei derartige
Kreditaufnahmen nur auf vorübergehender Basis erfolgen dürfen. Ein Fonds darf Fremdwährungen durch ein Back-to-Back-Darlehen erwerben.
Die auf diese Weise beschaffte Fremdwährung wird für die Zwecke der vorstehenden Kreditbeschränkung nicht als Kreditaufnahme klassifiziert,
sofern die ausgleichende Einlage dem Wert des offenen Fremdwährungsdarlehens entspricht oder ihn übersteigt. Falls die ausgleichende Einlage
nicht in der Basiswährung geführt wird, können Änderungen der Wechselkurse oder der Zinssätze zwischen der Basiswährung und der
ausgleichenden Einlage zu einem Verlust oder Gewinn für den Fonds führen.
12
2.
DIE ANTEILE
ZEICHNUNG, RÜCKNAHME UND ÜBERTRAGUNG VON ANTEILEN
Eröffnung eines Anteilinhaberkontos
Vor der Vornahme einer Zeichnung muss ein potenzieller Anleger ein Anteilinhaberkonto bei der Gesellschaft eröffnen. Der Manager muss alle
anwendbaren Dokumente, die vom Verwaltungsrat verlangt werden (einschließlich eines ausgefüllten Antragsformulars), und die Dokumente,
die zur Erfüllung der Pflichten des Verwaltungsrats in Bezug auf Gesetze und/oder -Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung, die für die Gesellschaft gelegentlich zur Anwendung kommen, erhalten haben. Der Manager kann nach eigenem
Ermessen Faxkopien eines ausgefüllten Antragsformulars für eine Erstzeichnung von Anteilen akzeptieren, sofern der Anleger das Antragsformular
im Original und alle dazugehörigen Dokumente im Zusammenhang mit Überprüfungen zur Verhinderung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unverzüglich an den Manager sendet. Weder die Gesellschaft noch der Manager wird Rücknahmezahlungen an den
Anleger leisten, bevor die Gesellschaft oder der Manager ein ausgefülltes Antragsformular im Original und alle dazugehörigen Dokumente erhalten
hat. Wenn der Verwaltungsrat der Annahme eines potenziellen Anlegers zustimmt, wird innerhalb von 24 Stunden nach ordnungsgemäßem Erhalt
aller erforderlichen Dokumente ein Anteilinhaberkonto aktiviert. Spätere Änderungen an den eingetragenen Angaben und/oder
Zahlungsanweisungen eines Anlegers dürfen nur nach Erhalt der vom Verwaltungsrat verlangten Originaldokumente vorgenommen werden.
Potenzielle Anteilinhaber müssen auf dem Antragsformular angeben, dass sie mit den Anlagebedingungen der Gesellschaft einverstanden sind
und die relevanten wesentlichen Anlegerinformationen gelesen und verstanden haben, bevor der Manager ein Anteilinhaberkonto für sie eröffnet.
Vornahme einer Zeichnung
Anteile können von qualifizierten Anlegern an jedem Zeichnungstag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil gekauft werden.
Zeichnungen müssen bis spätestens zur Zeichnungsschlusszeit (vgl. nachstehend) vorgenommen werden. Zeichnungen, die nach der Eröffnung
eines Anteilinhaberkontos vorgenommen werden, können wie folgt vorgenommen werden:
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
(v)
über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich einverstanden erklärt,
die Plattform gemäß den Bestimmungen und Bedingungen auf der Website des Managers und anderen gelegentlich dem Anleger
mitgeteilten Bedingungen zu nutzen; oder
durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den
SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt; oder
telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen gemäß den mit der Gesellschaft
vereinbarten Bedingungen anzunehmen und auszuführen; oder
schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen, oder
auf andere Weise, wie dies der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, mit vorheriger Genehmigung der Central Bank und wie im
Prospekt veröffentlicht.
Bestehende Anteilinhaber, die Zeichnungen telefonisch, per SWIFT-Datentransfer oder unter Verwendung der Plattform vornehmen möchten und
bislang noch keine schriftlichen Bedingungen mit der Gesellschaft oder ggf. dem Manager vereinbart haben, sollten sich für weitere Einzelheiten an
den Manager wenden.
Der Zeichnungspreis je Anteil und ggf. die Mindesterstzeichnung, der Mindestanteilsbestand und die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse
werden in dem Nachtrag für den betreffenden Fonds bzw. die betreffende Klasse angegeben.
Zeichnungsschlusszeiten
Die Zeichnungsschlusszeiten für jeden Fonds sind im Abschnitt „Handelszeiten“ in dem jeweiligen Nachtrag zu diesem Prospekt angegeben.
Die Anteile müssen zu ihrem letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil gekauft werden. Gegebenenfalls werden Anteilsbruchteile von nicht
weniger als einem Hundertstel eines Anteils ausgegeben.
Es liegt im Ermessen des Managers, der Generalvertriebsstelle und/oder der Untervertriebsstellen, die Anzahl der Zeichnungen (oder Anträge auf
Umschichtung von Anteilen einer Klasse in Anteile einer anderen Klasse) je Anteilinhaber je Tag zu begrenzen und einen Antrag ganz oder
teilweise abzulehnen, in welchem Falle Antragsgelder oder der Rest davon auf Gefahr des Antragstellers an diesen zurückerstattet werden.
Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Nettoinventarwerts für Handelszwecke ausgesetzt ist, darf kein Anteil zugeteilt oder
ausgegeben werden. Dies gilt nicht für solche Anteile, für die Anträge vorher eingegangen und von der oder für die Gesellschaft
angenommen worden sind.
Abrechnung
Die Abrechnung ist mit Wert zum Abrechnungstag durch elektronische Überweisung auf das im Antragsformular für den Anteilskauf aufgeführte
Bankkonto vorzunehmen. Es obliegt den Anlegern, die Zahlung für Kaufaufträge unverzüglich mit eindeutiger Kundenidentifikation zu übermitteln.
Anleger tragen ihre eigenen Bankgebühren einschließlich etwaiger Anhebungen von Gebühren oder Provisionen. Der auf dem Bankkonto des
Fonds eingehende Betrag muss gleich dem Zeichnungsbetrag sein. Eine Abrechnung von Anteilen durch einen Dritten im Auftrage eines
Anteilinhabers ist nicht zulässig.
13
Verspätete Abrechnung und Nichtabrechnung
Die Kosten verspäteter Abrechnung sind vom Anleger zu tragen. Dieser Betrag entspricht den dem betreffenden Fonds entstehenden Kosten der
Kreditaufnahme zuzüglich – im Ermessen des Verwaltungsrates – (i) eines Aufgelds von bis zu 2 Prozent per annum und/oder (ii) einer
Verwaltungsgebühr von bis zu USD 200,00 (oder Gegenwert in einer anderen Währung) pro verspätet abgerechnetes Geschäft. Falls die
Abrechnung nicht stattfindet, behält sich die Gesellschaft vor, gegebenenfalls die betreffenden Anteile zu stornieren. Alle der Gesellschaft
entstehende Kosten sind vom betreffenden Anleger zu tragen.
Bestätigungen
Der Manager muss für jeden eingetragenen Anteilinhaber ein Anteilinhaberkonto führen. Es werden weder Namenszertifikate noch
Inhaberzertifikate ausgegeben. Bestätigungen jeder Zeichnung oder Rücknahme sind Anteilinhabern nach jedem Geschäft innerhalb von
24 Stunden nach der Zeichnungsschlusszeit bzw. Rücknahmeschlusszeit zuzusenden.
Zeichnung gegen Sacheinlage
Gemäß der Satzung und den Anforderungen der Central Bank kann der Verwaltungsrat an einem beliebigen Zeichnungstag Anteile eines Fonds
oder einer Anteilsklasse mit der Bedingung zuweisen, dass die Zahlung durch Übertragung von Vermögenswerten auf die Gesellschaft erfolgt,
in die die Zeichnungsgelder der jeweiligen Anteile in Übereinstimmung mit den Anlagezielen und Anlagebeschränkungen des jeweiligen Fonds
investiert werden können, bzw. zu anderen vom Verwaltungsrat als geeignet erachteten Bedingungen.
Rücknahmeverfahren
Anteilinhaber können veranlassen, dass alle oder einige ihrer Anteile an einem Rücknahmetag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil
zurückgenommen werden. Anweisungen sind wie folgt zu erteilen:
(i)
über die vom Manager bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich einverstanden erklärt,
die Plattform gemäß den Bestimmungen und Bedingungen auf der Website des Managers und anderen gelegentlich dem Anleger
mitgeteilten Bedingungen zu nutzen; oder;
(ii)
durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den
SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt; oder
(iii)
telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen gemäß den mit der Gesellschaft
vereinbarten Bedingungen anzunehmen und auszuführen; oder
(iv)
schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen, oder
(v)
auf andere Weise, wie dies der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt, mit vorheriger Genehmigung der Central Bank und wie im
Prospekt veröffentlicht,
und müssen beim Manager und/oder der betreffenden Untervertriebsstelle spätestens zur Rücknahmeschlusszeit am Abrechnungstag, an dem die
Rücknahme stattfinden soll, eingehen. Bestehende Anleger, die die Rücknahme ihrer Anteile telefonisch, per SWIFT-Datentransfer oder unter
Verwendung der Plattform beantragen möchten und bislang noch keine schriftlichen Bedingungen mit der Gesellschaft oder ggf. dem Manager
vereinbart haben, sollten sich für weitere Einzelheiten an den Manager wenden. Rücknahmeanträge, die nach der Rücknahmeschlusszeit eingehen,
werden am nächstfolgenden Abrechnungstag ausgeführt. Der Rücknahmepreis beruht auf dem letzten Nettoinventarwert je Anteil jedes Fonds.
Weitere Informationen über die Rücknahme von Anteilen, insbesondere die Rücknahmeschlusszeiten und ggf. Die Mindestrücknahmebeträge für
jeden Fonds sind in dem jeweiligen Nachtrag zu diesem Prospekt dargelegt.
Zwangsweise Rücknahme
Anteile können zwangsweise zurückgenommen oder übertragen werden, wenn es dem Manager, dem Anlageverwalter, der Generalvertriebsstelle
oder einer der Untervertriebsstellen zur Kenntnis gelangt, dass deren direktes oder wirtschaftliches Eigentum ein Gesetz oder eine Vorschrift eines
Landes oder einer Behörde verletzt oder dass eine Person aufgrund dieses Gesetzes oder dieser Vorschrift nicht qualifiziert ist, diese Anteile zu
halten, oder dass diese Anteile von einer Person gehalten werden, bei der die Tatsache, dass sie die Anteile hält, (i) den steuerlichen Status oder
die Ansässigkeit der Gesellschaft beeinträchtigen oder (ii) zu aufsichtsbehördlichen, finanziellen, rechtlichen, steuerlichen oder wesentlichen
verwaltungstechnischen Nachteilen für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber insgesamt führen könnten oder (iii) dazu führen kann, dass die
Gesellschaft als „Investmentgesellschaft“ nach dem amerikanischen Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940 klassifiziert wird.
Unter solchen Umständen kann der Verwaltungsrat einen Vertreter bestellen, die zwangsweise Rücknahme von Anteilen durchzuführen, wenn der
Anteilinhaber es unterlässt, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Mitteilung an ihn, in der der Verwaltungsrat ihn hierzu auffordert,
zu handeln.
Aufgeschobene Rücknahme
Wenn die Gesellschaft an einem Rücknahmetag insgesamt Anträge auf Rücknahme von Anteilen in Höhe von 10 Prozent oder mehr der
umlaufenden Anteile an einem Fonds oder 10 Prozent oder mehr des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds erhält, kann sich die Gesellschaft
dafür entscheiden, die Gesamtanzahl zurückgenommener Anteile auf 10 Prozent der umlaufenden Anteile in dem Fonds bzw. 10 Prozent des
Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds zu beschränken. In diesem Fall werden alle Anträge anteilig herabgesetzt, und Anteile, die aufgrund
einer solchen Ablehnung nicht zurückgenommen werden, werden so behandelt, als ob ein Rücknahmeantrag für jeden nachfolgenden
Rücknahmetag gestellt worden wäre, bis alle Anteile, auf die sich der Originalantrag bezogen hat, zurückgenommen wurden. Der Rest wird (jeweils
unter Einhaltung der vorstehenden Obergrenze) vorrangig vor späteren Rücknahmeanträgen am nächsten Rücknahmetag zurückgenommen.
14
Rücknahme in natura
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des jeweiligen Anteilinhabers einen Antrag auf Rücknahme von Anteilen dadurch erfüllen, dass er
Vermögenswerte des betreffenden Fonds, die diesen Anteilen zuzuordnen sind, in natura an den Anteilinhaber überträgt, sofern (i) der Wert dieser
Vermögenswerte den Betrag, der ansonsten bei einer Barrücknahme dieser Anteile zahlbar gewesen wäre, nicht übersteigt und (ii) jede solche
Rücknahme, sofern sie durchgeführt wird, im Interesse aller Anteilinhaber des betreffenden Fonds liegt. Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung,
die Rücknahme in natura vorzunehmen, nach alleinigem Ermessen treffen, wenn der Anteilinhaber die Rücknahme einer Anzahl von Anteilen
beantragt, die fünf Prozent oder mehr des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds darstellt, sofern jeder dieser die Rücknahme verlangenden
Anteilinhaber berechtigt ist, den Verkauf des oder der für die Ausschüttung in natura vorgeschlagenen Vermögenswerts/-e und die Ausschüttung
der Barerlöse abzüglich der Kosten dieses Verkaufs (die von dem betreffenden Anteilinhaber zu tragen sind) zu verlangen. Über die Art der zu
übertragenden Vermögenswerte entscheidet der Verwaltungsrat in einer Weise, die nach seinem Ermessen, mit Genehmigung der Depotbank,
keine Nachteile für die übrigen Anteilinhaber des Fonds hat. Der Wert der zu übertragenden Vermögenswerte wird mit der gleichen Methode
ermittelt, die bei der Berechnung des Nettoinventarwerts angewandt wird. Die Bewertungsmethode kann auf Beschluss des Verwaltungsrats
angepasst werden, um die Verbindlichkeiten des Fonds aufgrund der Übertragung dieser Vermögenswerte widerzuspiegeln. Jede Differenz
zwischen dem Wert der bei einer Rücknahme gegen Sachleistungen übertragenen Vermögenswerte und den Rücknahmeerlösen, die bei einer
Barrücknahme zahlbar gewesen wären, wird in bar beglichen. Jede Minderung des Werts der bei einer Rücknahme in natura zu übertragenden
Vermögenswerte zwischen dem betreffenden Rücknahmetag und dem Tag, an dem diese Vermögenswerte an den zurückgebenden Anteilinhaber
geliefert werden, wird von dem zurückgebenden Anteilinhaber getragen.
Ausschüttende Flex-Anteile – Automatische Rücknahmen
Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden
Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts zu lesen,
der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten
Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist.
Kontoschließung
Der Manager kann nach seinem Ermessen jederzeit ein Konto eines Anteilinhabers, das einen Nullsaldo aufweist, durch schriftliche Mitteilung an
den Anteilinhaber schließen. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass gemäß der Datenschutzgesetzgebung und den Anforderungen
der Central Bank die Informationen in Bezug auf die Anteilinhaberkonten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag der Kontoschließung
aufzubewahren sind. Danach müssen alle Unterlagen in Übereinstimmung mit der Datenschutzgesetzgebung vernichtet werden.
Anteilsübertragungen
Alle Übertragungen von Anteilen müssen durch schriftliche Übertragung in einer üblichen oder verbreiteten Form oder in einer anderen Form
vorgenommen werden, und jedes Übertragungsformular muss den vollständigen Namen und die Anschrift des Übertragenden und des
Übertragungsempfängers angeben. Die Übertragungsurkunde eines Anteils ist von dem oder für den Übertragenden zu unterschreiben.
Der Übertragende gilt so lange weiter als Inhaber des Anteils, bis der Name des Übertragungsempfängers im Anteilsregister in Bezug auf diesen
eingetragen ist. Die Eintragung von Übertragungen kann zu denjenigen Zeiten und für diejenigen Zeiträume ausgesetzt werden, die der
Verwaltungsrat gelegentlich bestimmt, wobei diese Eintragung jedoch in einem Jahr nicht länger als 30 Tage ausgesetzt werden darf.
Der Verwaltungsrat kann die Eintragung einer Übertragung von Anteilen ablehnen, wenn die Übertragungsurkunde nicht beim Sitz der Gesellschaft
oder an dem anderen Ort, den der Verwaltungsrat angemessen verlangt, zusammen mit den anderen Unterlagen, die der Verwaltungsrat
angemessenerweise zum Nachweis des Rechts des Übertragenden und/oder einem erforderlichen Beweis zur Erfüllung der Pflichten des
Verwaltungsrats in Bezug auf anwendbare Vorschriften und/oder Verordnungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur
Vornahme der Übertragung verlangt, eingereicht wird. Zu diesen Unterlagen kann auch eine Erklärung gehören, ob der vorgesehene
Übertragungsempfänger eine US-Person ist. Weitere für US-Personen geltende Bestimmungen sind in Anlage 3 unter „Vereinigte
Staaten“ enthalten. Darüber hinaus sind beim Ersterwerb von Anteilen die Anleger verpflichtet, eine Erklärung zur irischen Steuer abzugeben.
Rückkauf durch die Gesellschaft
Alle Anteile der Gesellschaft oder jedes Fonds oder jeder Klasse können von der Gesellschaft zurückgekauft werden, sofern die Inhaber der
betreffenden Anteile nicht mindestens vier und höchstens sechs Wochen vorher über diesen Rückkauf informiert wurden.
Wenn eine Rücknahme von Anteilen dazu führen würde, dass die Anzahl der Anteilinhaber unter sieben oder diejenige andere vom Gesetz
bestimmten Anzahl sinkt, oder wenn eine Rücknahme von Anteilen dazu führen würde, dass das ausgegebene Anteilskapital der Gesellschaft
unter denjenigen Mindestbetrag sinkt, den die Gesellschaft nach anwendbarem Recht zu halten verpflichtet ist, kann die Gesellschaft die
Rücknahme der Mindestanzahl Anteile aufschieben, die ausreicht, die Einhaltung des anwendbaren Rechts zu gewährleisten. Die Rücknahme
dieser Anteile wird so lange aufgeschoben, bis die Gesellschaft abgewickelt wird oder bis die Gesellschaft die Ausgabe einer ausreichenden
Anzahl Anteile erreicht, so dass die Rücknahme durchgeführt werden kann. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Anteile zur aufgeschobenen
Rücknahme in der Weise auszuwählen, die für gerecht und angemessen erachtet wird und die von der Depotbank genehmigt wird.
Bei Abwicklung, oder wenn alle Anteile eines Fonds zurückzunehmen sind, wird das zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen
(nach Befriedigung von Gläubigeransprüchen) anteilig an die Inhaber der Anteile im Verhältnis zum Wert der an dem betreffenden Fonds
gehaltenen Anteile verteilt. Der dann verbleibende Bestand an Vermögenswerten der Gesellschaft, der nicht zu einem der anderen Fonds gehört,
ist auf die Fonds anteilig zum Nettoinventarwert jedes Fonds unmittelbar vor einer Verteilung an Anteilinhaber zu verteilen und unter den
Anteilinhabern jedes Fonds anteilmäßig zum Wert der von ihnen gehaltenen Anteile des betreffenden Fonds zu verteilen. Mit der Ermächtigung
15
durch einen ordentlichen Beschluss der Anteilinhaber kann die Gesellschaft Ausschüttungen in specie an Anteilinhaber vornehmen. Wenn alle
Anteile zurückzunehmen sind und es vorgesehen ist, das Vermögen der Gesellschaft ganz oder teilweise auf eine andere Gesellschaft zu
übertragen, kann die Gesellschaft mit Billigung durch einen besonderen Beschluss der Anteilinhaber das Vermögen der Gesellschaft in Anteile
oder ähnliche Beteiligungen gleichen Wertes an der empfangenden Gesellschaft zur Verteilung unter den Anteilinhabern umtauschen.
UMSCHICHTUNG VON ANTEILEN
Die Satzung gestattet es Anteilinhabern, mit Zustimmung des Verwaltungsrats ihre Anteile eines Fonds in Anteile irgendeines anderen Fonds
umzuschichten. Zu diesem Zweck müssen sie dem Manager eine Mitteilung in derjenigen Form machen, die der Manager verlangt.
Die Umschichtung erfolgt in Übereinstimmung mit der nachstehenden Formel:
NS = (S x R x F) - X
P
Dabei bedeutet
NS
S
R
F
P
X
=
=
=
=
=
=
die Anzahl auszugebender Anteile des neuen Fonds;
die Anzahl umzuwandelnder Anteile;
den Rücknahmepreis pro Anteil gegebenenfalls nach Abzug einer Rücknahmegebühr;
den eventuellen vom Manager bestimmten Währungskonvertierungsfaktor;
den Preis eines Anteils des neuen Fonds gegebenenfalls nach Aufschlag einer Zeichnungsgebühr;
eine etwaige Bearbeitungsgebühr, die 0,5 Prozent des Nettoinventarwerts der umzuwandelnden Anteile nicht
übersteigen wird.
Wenn NS keine volle Anzahl Anteile ist, behält sich der Manager vor, Bruchteilsanteile des neuen Fonds auszugeben oder den Überschuss an den
Anteilinhaber, der die Umschichtung der Anteile wünscht, zurückzugeben.
BESCHRÄNKUNGEN FÜR ZEICHNUNGEN UND UMSCHICHTUNGEN
Ein Fonds kann für neue Zeichnungen und Umschichtungen geschlossen werden, wenn die Schließung nach Auffassung des Verwaltungsrats
erforderlich ist, um die Interessen der bestehenden Anteilinhaber zu schützen. Ohne Einschränkung der Umstände, unter denen eine Schließung
angemessen sein kann, wäre ein solcher Umstand, wenn sich weitere Mittelzuflüsse nachteilig auf die Performance eines Fonds auswirken würden.
ERMITTLUNG DES NETTOINVENTARWERTS
Der Nettoinventarwert wird für alle Instrumente, die die in der Leitlinie 1/00 der Central Bank zur Bewertung von Vermögenswerten von Organismen
für gemeinsame Anlagen vom Juli 2011 in ihrer jeweils geänderten oder aktualisierten Fassung vorgeschriebenen Kriterien erfüllen, anhand der
Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts berechnet. Die Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts ist nur bei
Wertpapieren anzuwenden, die eine Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen haben.
Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen werden zum letzten veröffentlichten Nettoinventarwert des betreffenden Organismus für
gemeinsame Anlagen bewertet.
Nach der Methode des fortgeführten Anschaffungswerts werden die Anlagen des Fonds zu ihren Anschaffungskosten unter Bereinigung um die
Tilgung des Aufgeldes oder des Zuwachses des Abschlags und nicht zum jeweiligen Marktwert bewertet. Der Verwaltungsrat muss ständig diese
Bewertungsmethode überprüfen und erforderlichenfalls Änderungen empfehlen, um zu gewährleisten, dass die Anlagen jedes Fonds zu ihrem
angemessenen Wert bewertet werden, der vom Verwaltungsrat nach Treu und Glauben ermittelt wird. Eine Überprüfung der Abweichungen
zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert der Geldmarktinstrumente wird für jeden Fonds mindestens einmal pro Woche
durchgeführt. Eskalationsverfahren werden angewandt, um sicherzustellen, dass wesentliche Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem
fortgeführten Anschaffungswert eines Geldmarktinstruments den mit der Anlageverwaltung des Fonds betrauten Mitarbeitern zur Kenntnis gebracht
werden. Dabei werden:
(a)
(b)
Abweichungen von über 0,1 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios dem Manager oder
dem Anlageverwalter mitgeteilt;
Abweichungen von über 0,2 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios den
Verwaltungsratsmitgliedern des Managers, dem Anlageverwalter, dem Verwaltungsrat und der Depotbank mitgeteilt.
Bei Abweichungen von über 0,3 Prozent zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert des Portfolios erfolgt eine tägliche
Überprüfung. Der Manager oder der Verwaltungsrat muss die Central Bank unter Angabe der ggf. getroffenen Maßnahme zur Reduzierung dieser
Abweichung informieren.
Es kann Zeiten geben, in denen der angegebene Wert eines Wertpapiers, der nach der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts
ermittelt worden ist, höher oder niedriger als der Preis ist, den der Fonds erhalten würde, wenn das Wertpapier verkauft würde, und die Genauigkeit
der Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts kann durch Änderungen von Zinssätzen und Veränderungen der Bonität von
Emittenten der Anlagen des Fonds berührt werden.
Kumulierte realisierte Netto-Kapitalgewinne oder -verluste, die jeweils aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt werden, können innerhalb
derjenigen wertmäßigen und zeitlichen Grenzen über die täglichen Renditeberechnungen verteilt werden, die der Manager oder der Verwaltungsrat
gemeinsam mit anderen zuständigen Parteien festlegen und als im besten Interesse der Anteilinhaber erachten.
16
Zur Überprüfung der Abweichungen zwischen dem Marktwert und dem fortgeführten Anschaffungswert der Anlagen, die von der Central Bank in
Fällen, in denen die Marktpreise vorübergehend nicht verfügbar sind, vorgeschrieben ist, wird der Anlageverwalter ein Verfahren zur Bestimmung
des angemessenen Werts anwenden, das zur Bestimmung eines angemessenen Werts derjenigen Anlagen verwendet wird, für die kein Marktpreis
verfügbar ist.
Jeder Fonds wird ausschüttende Flex-Anteile und thesaurierende Anteile in der folgenden Weise bewerten:
THESAURIERENDE ANTEILE
Thesaurierende Anteile sind nicht mit einem Anspruch auf Ertragsausschüttung ausgestattet. Der thesaurierenden Anteilen zuzurechnende
Netto-Anlageertrag verbleibt in jedem Fonds. Der Preis je thesaurierenden Anteil steigt jeden Tag um den je thesaurierendem
Anteil erzielten Nettoanlageertrag. Umgekehrt können Anleger weniger zurückbekommen als sie investiert haben, wenn der Nettoanlageertrag
negativ ist.
Der Nettoinventarwert je thesaurierenden Anteils ist für jeden Fonds nach den Zeichnungs- und Rücknahmeschlusszeiten an jedem Geschäftstag
zu berechnen. Der Nettoinventarwert ist der Wert des den thesaurierenden Anteilen zuzurechnenden Bruttovermögens abzüglich aller
den thesaurierenden Anteilen zuzurechnenden Verbindlichkeiten (einschließlich derjenigen Rückstellungen und Wertberichtigungen auf
Eventualverbindlichkeiten, die der Manager wegen der in Bezug auf jeden Fonds zahlbaren Kosten und Aufwendungen als angemessen ansieht),
wobei der Saldo durch die Anzahl der zugeteilten und im Umlauf befindlichen thesaurierenden Anteile geteilt wird.
Bei Anteilen, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnt die Ertragserzielung am selben Tag.
AUSSCHÜTTENDE FLEX-ANTEILE
Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile ist in jeder Währung, auf die die Anteile lauten, als Zahl je Anteil auszudrücken.
Der Manager wird sich Verfahren bedienen, mit denen das Ziel verfolgt wird, den Nettoinventarwert beim Erstzeichnungspreis zu stabilisieren.
Zu diesen Verfahren gehört der tägliche Beschluss von Dividenden auf die Anteile aus dem positiven Nettoanlageertrag des Fonds (d.h. Erträge
aus Dividenden, Zinsen oder anderen Quellen abzüglich der aufgelaufenen Aufwendungen des Fonds) und die Bewertung der Anlagen des Fonds
nach der Methode des fortgeführten Anschaffungswerts. Dividenden werden an jedem Geschäftstag nach der Bewertung beschlossen und sind an
die eingetragenen Anteilinhaber in Form zusätzlicher Anteile oder durch Barzahlung, wie in dem Nachtrag zu dem betreffenden Fonds bzw.
der betreffenden Klasse näher dargelegt, zahlbar.
Der Nettoinventarwert je ausschüttenden Flex-Anteils ist für jeden Fonds jeweils nach den Zeichnungs- und Rücknahmeschlusszeiten an jedem
Geschäftstag zu berechnen. Der Nettoinventarwert ist der Wert des den ausschüttenden Flex-Anteilen zuzurechnenden Bruttovermögens abzüglich
aller den ausschüttenden Flex-Anteilen zuzurechnenden Verbindlichkeiten (einschließlich derjenigen Rückstellungen und Wertberichtigungen auf
Eventualverbindlichkeiten, die der Manager wegen der in Bezug auf jeden Fonds zahlbaren Kosten und Aufwendungen als angemessen ansieht),
wobei der Saldo jeweils durch die Anzahl der zugeteilten und umlaufenden ausschüttenden Flex-Anteile geteilt wird.
Wenn auch die Gesellschaft versuchen wird, den Nettoinventarwert jedes der ausschüttenden Flex-Anteile beim Erstzeichnungspreis zu
stabilisieren, kann die Gesellschaft dieses Ergebnis nicht garantieren.
Bei Anteilen, die vor der Zeichnungsschlusszeit an einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnt die Ertragserzielung am selben Tag.
Für jeden Fonds können Dividenden zu einem anderen Satz beschlossen werden.
Wenn für die ausschüttenden Flex-Anteile eines Fonds zwei Serien ausgegeben werden, ist der Nettoinventarwert für jede solche Serie gleich, und
es ist nicht vorgesehen, gesonderte Preise für jede Serie herauszugeben.
Die Satzung sieht vor, dass nicht abgeforderte Dividenden nach sechs Jahren verfallen und nach Verfall Teil des Vermögens der
Gesellschaft werden.
ERWÄGUNGEN ZU NEGATIVEN NETTOERTRÄGEN UND ZU EINEM STABILEN NETTOINVENTARWERT
Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines
konstanten Nettoinventarwerts
Wenn der Nettoanlageertrag an einem Geschäftstag negativ ist, versucht der Manager in Übereinstimmung mit der Satzung, den Nettoinventarwert
der ausschüttenden Flex-Anteile auf dem Niveau des Erstzeichnungspreises je Anteil wie folgt zu stabilisieren: Ein Betrag, der aufgrund geringer
oder negativer Marktrenditen und ggf. anfallender Gebühren und Kosten einen Rückgang darstellt, wird berechnet und vom Anteilsbestand des
Anteilinhabers der ausschüttenden Flex-Klasse abgezogen, indem eine angemessene Anzahl seiner Anteile anteilig zurückgenommen wird,
woraufhin diese ausschüttenden Flex-Anteile annulliert werden und der diesen ausschüttenden Flex-Anteilen zuzurechnende Wert verwendet wird,
um die dieser ausschüttenden Flex-Klasse zuzurechnende negative Nettorendite auszugleichen.
Gemäß der Satzung wird davon ausgegangen, dass die Anteilinhaber der ausschüttenden Flex-Anteile (i) der Rücknahme ihrer Anteile an
einem Geschäftstag gemäß dem automatischen Rücknahmeverfahren wie oben dargelegt zugestimmt haben und (ii) bestätigt haben,
dass die Gesellschaft die Rücknahmeerlöse verwenden kann, um die der betreffenden ausschüttenden Flex-Klasse zuzurechnende
negative Nettorendite anteilig von ihrem Anteilsbestand abzuziehen. (Die negative Nettorendite entspricht dem negativen Ertrag
zuzüglich ggf. anfallender Gebühren und Kosten). Falls der Manager eine Rücknahme der ausschüttenden Flex-Anteile wie oben
17
dargelegt vornimmt, werden die Anteilinhaber darauf hingewiesen, dass die Anzahl der gehaltenen Anteile und damit der Wert ihres
Anteilsbestands sinken wird und sie künftig geringere Ausschüttungen erhalten werden. Daher erhalten die Anteilinhaber bei der
Rücknahme unter Umständen weniger als ihren ursprünglichen Anlagebetrag zurück.
Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass falls eine automatische Rücknahme der ausschüttenden Flex-Anteile wie oben
ausführlicher beschrieben vorgenommen wird, nach einer solchen Rücknahme eine Ausführungsbestätigung ausgegeben und die
automatische Rücknahme in dem vom Manager herausgegebenen periodischen Depotauszug ausgewiesen wird.
VORÜBERGEHENDE AUSSETZUNG DER BEWERTUNG VON ANTEILEN, VERKÄUFEN UND RÜCKNAHMEN
Der Verwaltungsrat kann die Ermittlung des Nettoinventarwerts je Anteil eines Fonds für Handelszwecke vorübergehend unter den nachstehenden
Umständen ganz oder vollständig aussetzen:
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
während eines Zeitraums, in dem ein genehmigter Markt, an dem ein Teil der Anlagen eines Fonds (der bei der letzten Bewertung einen
Wert von über 5 Prozent des Nettoinventarwerts hatte) notiert oder gehandelt wird, (aus anderen Gründen als der üblichen Schließung am
Wochenende und an Feiertagen) geschlossen ist, oder in dem der Handel an einem solchen Markt eingeschränkt ist; oder
wenn Umstände vorliegen, als Folge derer es nach Meinung des Verwaltungsrats für den Fonds nicht in angemessener Weise
durchführbar ist, Anlagen, die ihm gehören, zu veräußern, oder als Folge derer eine solche Veräußerung für Gesellschafter in erheblichem
Maße schädlich wäre; oder
wenn die normalerweise für die Feststellung des Anlagenwerts verwendeten Nachrichtenmittel zusammenbrechen oder wenn der Wert der
Anlagen oder anderen Vermögenswerte des Fonds aus anderen Gründen nicht in angemessener Weise festgestellt werden kann; oder
während eines Zeitraums, in dem der Fonds nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuholen, die für den Zweck der Leistung von Zahlungen
benötigt werden, die für die Rücknahme von Anteilen geschuldet werden, oder in dem eine Überweisung von Geldern im Zusammenhang
mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anlagen oder Zahlungen für Rückkäufe von Anteilen nach Meinung des Verwaltungsrats nicht
zu normalen Wechselkursen durchgeführt werden kann.
Während eines Aussetzungszeitraums dürfen keine Anteile ausgegeben (es sei denn, dass ein Antrag, wie nachstehend beschrieben, vorher
eingegangen und von der oder für die Gesellschaft angenommen worden ist), zurückgenommen oder gekauft werden. Jede solche Aussetzung
endet, wenn der Verwaltungsrat erklärt, dass die Aussetzung beendet ist, und auf jeden Fall am ersten Geschäftstag, an dem der Umstand,
der Anlass zur Aussetzung gegeben hat, nicht mehr vorliegt und kein anderer Umstand vorliegt, unter dem eine Aussetzung zugelassen ist. Jede
solche Aussetzung ist vom Manager auf www.fidelityilf.com und in allen anderen Publikationen, die der Verwaltungsrat gelegentlich festlegt,
zu veröffentlichen, wenn die Aussetzung nach Meinung des Verwaltungsrats voraussichtlich einen Zeitraum von 14 Tagen übersteigen wird. Jede
solche Aussetzung ist unverzüglich der Central Bank und der Irischen Wertpapierbörse anzuzeigen. Es werden alle angemessenen Schritte
unternommen, um eine Aussetzungszeit so schnell wie möglich zu beenden.
Während eines Zeitraums, in dem die Ermittlung des Handels-Nettoinventarwerts eines Fonds ausgesetzt worden ist, dürfen keine Anteile
zurückgenommen werden. Das Recht eines Anteilinhabers auf Rücknahme während eines Aussetzungszeitraums ist in ähnlicher Weise ausgesetzt.
Ein Anteilinhaber kann einen Rücknahmeantrag nur im Falle der Aussetzung der Ermittlung des Handels-Nettoinventarwerts des betreffenden
Fonds zurückziehen. In diesem Falle ist ein Rückzug nur wirksam, wenn er tatsächlich schriftlich vor Beendigung des Aussetzungszeitraums beim
Manager und/oder bei der betreffenden Untervertriebsstelle eingeht. Wenn der Antrag nicht zurückgezogen wird, erfolgt die Rücknahme der Anteile
an dem Abrechnungstag, der als nächster auf das Ende der Aussetzung folgt.
STEUERVERBINDLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT
Wenn die Gesellschaft in einem Hoheitsgebiet in dem Falle steuerpflichtig wird, dass ein Anteilinhaber oder wirtschaftlicher Eigentümer eines
Anteils eine Ausschüttung für Anteile erhält oder Anteile auf eine beliebige Art und Weise veräußert (oder es angenommen wird, dass er sie so
veräußert hat) („Steuerereignis“), ist der Verwaltungsrat berechtigt, von einer Zahlung, die auf ein Steuerereignis fällig wird, einen Betrag
abzuziehen, welcher der entsprechenden Steuer entspricht und/oder gegebenenfalls diejenige Anzahl von Anteilen, die von dem Anteilinhaber oder
dem wirtschaftlichen Eigentümer gehalten werden, sich anzueignen, zu stornieren oder zwangsweise zurückzukaufen, die erforderlich ist, um den
Steuerbetrag zu begleichen. Der betreffende Anteilinhaber hält die Gesellschaft gegen Verluste schadlos, die der Gesellschaft dadurch entstehen,
dass sie in einem Hoheitsgebiet bei Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wird, wenn ein solcher Abzug, eine solche Aneignung oder
Stornierung oder ein solcher zwangsweiser Rückkauf nicht vorgenommen worden sind bzw. vorgenommen werden könnten.
VERÖFFENTLICHUNG VON PREISEN
Außer wenn unter den im Abschnitt „Vorübergehende Aussetzung der Bewertung von Anteilen, Verkäufe und Rücknahmen“ beschriebenen
Umständen die Ermittlung der Verkaufs- und Rücknahmepreise ausgesetzt ist, wird der Verkaufs- und Rücknahmepreis für die von einem
Anteilinhaber gehaltenen Anteile an jedem Abrechnungstag vom Manager dem betreffenden Anteilinhaber per E-Mail oder per Fax mitgeteilt und
die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise werden außerdem an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com und in allen anderen
Publikationen, die der Verwaltungsrat oder der Manager gelegentlich festlegt, veröffentlicht. Die Verkaufs- und Rücknahmepreise stehen ferner am
Sitz des Managers zur Verfügung und sind der Irischen Wertpapierbörse unverzüglich mitzuteilen.
18
3.
LEITUNG UND VERWALTUNG DER GESELLSCHAFT
VERWALTUNGSRAT
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die alle in nicht geschäftsführender Eigenschaft handeln, sind:
Jonathan Boyle
Herr Boyle, in Irland ansässig und Träger einer doppelten Staatsbürgerschaft von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika, wurde
am 16. April 2004 zum Verwaltungsratsmitglied und Länderchef von FIL Fund Management (Ireland) Limited bestellt. Herr Boyle war seit
Januar 2001 Head of Treasury bei FIL Limited. Bevor er zur FIL-Gruppe überwechselte, bekleidete Herr Boyle eine Reihe von Positionen innerhalb
der Royal & Sun Alliance Insurance und Royal Insurance Groups (1992-2001) als Leiter der Abteilungen Personal Financial Services
(Finanzdienste für Privatkunden) von 2000-2001 und Corporate Finance (Finanzdienste für Firmenkunden) von 1998-2000 sowie als Group
Treasurer (Leiter der Konzernfinanzen) von 1992-1998. Herr Boyle hat ein Diplom in Corporate Treasury von der Association of Corporate
Treasurers (1988), einen MBA der London Business School (1983) und wurde 1980 als Chartered Accountant zugelassen. Ferner ist er
Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe.
David Dillon
Herr Dillon, in Irland wohnhafter irischer Staatsbürger, ist einer der Gründungspartner der Anwaltssozietät Dillon Eustace, bei der er sich auf die
Bereiche Unternehmensfinanzierung und Bankrecht spezialisiert. Bis 1992 war Herr Dillon Senior Commercial Partner der Firma Cawley Sheerin
Wynne, nachdem er sich zuvor 1983 in Tokio bei der Spezialfinanzierungsfirma Hamada and Matsumoto ein umfassendes Wissen der
internationalen Finanzmärkte angeeignet hatte. Herr Dillon wurde 1978 in Irland als Anwalt zugelassen. Herr Dillon wurde am 28. September 2001
zum Verwaltungsratsmitglied der FIL Fund Management (Ireland) Limited bestellt. Er ist außerdem Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften
innerhalb der FIL-Gruppe.
Allan Pelvang
Herr Pelvang, dänischer Staatsbürger, kam 1994 zur FIL-Gruppe und war in seiner beruflichen Laufbahn hauptsächlich in der
Finanzdienstleistungs-/Fondsmanagementbranche tätig. Seit Oktober 2012 ist Herr Pelvang Group Head of Tax und Country Head von Bermuda,
dem globalen Hauptsitz der FIL-Gruppe. Von 2005-2010 hatte Herr Pelvang bereits diese Position inne. Zu seinen Hauptverantwortungsbereichen
zählten dabei verschiedene Aufsichtsfunktionen, die Unternehmensstrategie und Steuern. Von 2010-2012 war Herr Pelvang Managing Director des
kontinentaleuropäischen Hauptsitzes der FIL-Gruppe in Luxemburg. Bevor er zu FIL kam arbeitete Herr Pelvang bei Deloitte in Kopenhagen und
Düsseldorf. Er hat einen Master of Law von der Universität Kopenhagen und ein Advanced Taxation Diploma von der Copenhagen
Business School.
Andrew Wells
Herr Wells, ein britischer Staatsbürger, ist Global Chief Investment Officer für Fixed Income und Investment Solutions bei der FIL Investment
Management Limited. Vor seiner Berufung in diese Position im Jahr 2010 hatte Herr Wells die Position des Global Chief Investment Officer für
Fixed Income bei der FIL-Gruppe inne, nachdem er zuvor von 2005 bis 2007 die Position des Chief Investment Officer für Asian Fixed Income
bekleidete. Von 2002 bis 2005 bekleidete Herr Wells die Position des Gruppenleiters Fixed Income Asia bei der FIL Investment Management
Limited. 1997 wurde Herr Wells von Firmen innerhalb der FIL-Gruppe als Portfoliomanager eingestellt und behielt diese Position zusätzlich zu den
anschließend übernommenen Positionen bis 2009 bei. Davor hatte Herr Wells von 1996 bis 1997 die Position eines Geldmarktfondshändlers bei
FIL Investment Management Limited inne. Bevor er zur FIL-Gruppe kam, hatte Herr Wells von 1992 bis 1996 die Position des Deputy Treasurer bei
der ESN Pensions Management Group (ehemals Foreign & Colonial Asset Management) und von 1989 bis 1992 die des Treasury Analyst für Sun
International inne. Herr Wells hat einen Abschluss in Investment Management (1998) sowie einen BA-Abschluss (Hons) in Rechnungs- und
Finanzwesen von der Kingston University (1998) und ist Mitglied der Association of Corporate Treasuries (1992). Er ist auch
Verwaltungsratsmitglied anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe.
LEITUNG DER GESELLSCHAFT
Dem Verwaltungsrat obliegt die Führung der Geschäfte der Gesellschaft in Übereinstimmung mit der Satzung.
Der Verwaltungsrat hat die tägliche Verwaltung und Führung der Gesellschaft an den Manager delegiert. Die Anschrift der
Verwaltungsratsmitglieder ist der Sitz der Gesellschaft.
Der Gesellschaftssekretär ist FIL Fund Management (Ireland) Limited.
Die Satzung sieht vor, dass die Verwaltungsratsmitglieder Anspruch auf ein Honorar als Vergütung für ihre Dienste zu einem vom Verwaltungsrat
gelegentlich zu bestimmenden Satz erhalten, wobei der Gesamtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrats in einem Jahr USD 50.000 nicht
übersteigen darf.
19
Die Satzung legt für Verwaltungsratsmitglieder kein Alter für das Ausscheiden fest und sieht kein turnusmäßiges Ausscheiden von
Verwaltungsratsmitgliedern vor. Die Satzung sieht vor, dass ein Verwaltungsratsmitglied an jedem Geschäft oder jeder Vereinbarung mit
der Gesellschaft, oder an dem/der die Gesellschaft beteiligt ist, beteiligt sein kann, sofern er dem Verwaltungsrat die Natur und das Ausmaß jeder
wesentlichen Beteiligung, die er gegebenenfalls besitzen sollte, offen legt. Ein Verwaltungsratsmitglied darf in Bezug auf Verträge, an denen er
eine wesentliche Beteiligung besitzt, nicht mit abstimmen. Jedoch darf ein Verwaltungsratsmitglied in Bezug auf jeden Vorschlag abstimmen,
der eine andere Gesellschaft betrifft, an der er direkt oder indirekt beteiligt ist, sei es als leitender Mitarbeiter oder Anteilinhaber oder anderweitig,
sofern er nicht 5 Prozent oder mehr der ausgegebenen Anteile einer Klasse dieser Gesellschaft oder der den Gesellschaftern dieser Gesellschaft
zur Verfügung stehenden Stimmrechte hält. Ein Verwaltungsratsmitglied darf auch in Bezug auf jeden Vorschlag abstimmen, der ein Angebot von
Anteilen betrifft, an dem er als Teilnehmer einer Konsortial- oder Unterkonsortialvereinbarung beteiligt ist, und kann auch in Bezug auf die Stellung
einer Sicherheit, Garantie oder Bürgschaft für Geld, das das Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft geliehen hat, oder in Bezug auf die
Stellung einer Sicherheit, Garantie oder Bürgschaft zugunsten eines Dritten für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft, für die das
Verwaltungsratsmitglied ganz oder teilweise die Verantwortung übernommen hat, abstimmen.
Die Satzung sieht auch vor, dass der Verwaltungsrat alle Befugnisse der Gesellschaft zur Aufnahme von Geld, zur Belastung ihres Unternehmens,
Vermögens oder eines Teils davon ausüben und diese (und andere) Befugnisse an den Manager delegieren kann.
Der Verwaltungsrat erklärt, dass die Gesellschaft am 29. Juni 1995 gegründet worden ist.
Weder die Gesellschaft noch ein Fonds ist in einen Rechtsstreit oder ein Schiedsverfahren verwickelt, und nach dem Wissen des Verwaltungsrats
ist gegen die Gesellschaft oder einen Fonds kein Rechtsstreit und keine Klage anhängig oder angedroht.
Mit Ausnahme der hierin beschriebenen bestehen keine Dienstverträge zwischen der Gesellschaft und ihren Verwaltungsratsmitgliedern, und es
sind keine solchen Verträge vorgesehen.
Außer wie hierin beschrieben ist oder war kein Verwaltungsratsmitglied an der Gründung der Gesellschaft oder an einem Vermögenswert, der von
der Gesellschaft erworben, veräußert, oder von der Gesellschaft gepachtet oder an diese verpachtet worden ist beteiligt.
Alle Verwaltungsratsmitglieder sind außerdem Verwaltungsratsmitglieder anderer Gesellschaften innerhalb der FIL-Gruppe,
die Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen des Managers und/oder des Anlageverwalters oder von FIL Limited sind und die
gegebenenfalls gelegentlich der Gesellschaft, dem Manager, dem Anlageverwalter oder FIL Limited gegen Gebühr Dienstleistungen erbringen.
Herr Wells ist auch beim Anlageverwalter beschäftigt, der für die Gesellschaft Anlageverwaltungsdienste erbringt. Herr Dillon ist Partner der
Sozietät Dillon Eustace, die gelegentlich Rechtsanwaltsdienste für die Gesellschaft und den Manager erbringt. Mit Ausnahme der hierin
offengelegten Beziehungen besitzt keines der Verwaltungsratsmitglieder ein Interesse an einem Vertrag oder einer Vereinbarung, der/die zum
Datum dieses Prospekts noch besteht und in Bezug auf das Geschäft der Gesellschaft von Bedeutung ist.
Zum Datum dieses Dokuments besitzen weder die Verwaltungsratsmitglieder noch ihre Ehepartner oder ihre minderjährigen Kinder eine
Beteiligung am Anteilskapital der Gesellschaft oder Optionen auf dieses Kapital.
Die Gesellschaft hat weder Angestellte oder Tochtergesellschaften noch hat sie solche seit ihrer Gründung gehabt.
MANAGER
Gemäß dem Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen der Gesellschaft und dem Manager (der „Managementvertrag“) ist der Manager
verantwortlich für die Verwaltung der Anlagen sowie die allgemeine Administration der Gesellschaft mit der Vollmacht, diese Aufgaben unter
der allgemeinen Aufsicht und Kontrolle des Verwaltungsrats zu delegieren.
Der Manager wurde am 12. Oktober 2000 nach dem Recht der Republik Irland als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (private limited company)
errichtet. Er besitzt ein genehmigtes Gesellschaftskapital von 10.000.000 Stammaktien zu jeweils 1,00 Euro und ein ausgegebenes eingezahltes
Gesellschaftskapital zu 701.000 Stammaktien von jeweils 1,00 Euro. Er wurde als Finanzdienstleistungsgesellschaft errichtet, die Organismen für
gemeinsame Anlagen Verwaltungsdienstleistungen und andere Dienstleistungen bereitstellt und die Genehmigung der Central Bank hat,
als Verwaltungsgesellschaft gemäß den Bestimmungen zu fungieren. Er ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von FIL Limited.
Er untersteht in Irland der Aufsicht der Central Bank und kann vorbehaltlich ihrer Genehmigung auch für andere Organismen für gemeinsame
Anlagen als Manager fungieren. Der Manager ist außerdem als Sekretär der Gesellschaft tätig.
Der Manager hat bei der Organisation und Strukturierung seiner Geschäftstätigkeit sichergestellt, dass die Anforderungen der Richtlinie
2010/43/EG (üblicherweise als „Verwaltungsgesellschaft“-Richtlinie bezeichnet), die von den Bestimmungen in irisches Recht umgesetzt wurden,
erfüllt werden.
Die Verwaltungsratsmitglieder des Managers (deren biografische Angaben vorstehend dargelegt sind) sind:
Jonathan Boyle;
David Dillon und
Andrew Wells.
Der Gesellschaftssekretär des Managers ist FIL Administration Limited.
20
Der Managementvertrag kann von beiden Parteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei mit einer Frist von mindestens 90 Tagen
(oder mit einer von den Parteien vereinbarten kürzeren Frist) gekündigt werden. Fristlos kündigen können ferner beide Parteien den
Managementvertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei bei bestimmten Vertragsverletzungen oder im Insolvenzfall (oder bei
Eintreten eines vergleichbaren Ereignisses).
Der Managementvertrag sieht vor, dass die Gesellschaft den Manager, seine Angestellten, Beauftragten und Vertreter gegen alle
Klagen, Verfahren, Ansprüche, Schäden, Kosten, Forderungen und Aufwendungen freistellt und schadlos hält, die gegen den Manager, seine
Angestellten, Beauftragten und Vertreter bei der Erfüllung der vertragsgemäßen Pflichten vorgebracht werden, gegen sie angestrengt werden oder
ihnen entstehen, außer wenn sie infolge von Betrug, Fährlässigkeit oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens des Managers, seiner Angestellten,
Beauftragten oder Vertreter entstehen.
ANLAGEVERWALTER
Der Manager hat FIL Investments International durch einen Vertrag vom 1. Oktober 2005, der anschließend durch einen Ergänzungsvertrag vom
23. Dezember 2009 geändert wurde (der „Anlageverwaltungsvertrag“) zum Anlageverwalter bestellt. Der Anlageverwalter wurde im Vereinigten
Königreich gegründet, und seine oberste Muttergesellschaft ist FIL Limited. Der Anlageverwalter wurde im Vereinigten Königreich von der Financial
Conduct Authority zugelassen und untersteht deren Aufsicht. Er fungiert für eine Reihe von Organismen für gemeinsame Anlagen als
Anlageverwalter und Anlageberater.
Nach den Bedingungen des Anlageverwaltungsvertrags erbringt der Anlageverwalter für die Gesellschaft die tägliche Verwaltung der Anlagen der
Fonds unter der Aufsicht und Kontrolle des Managers. Er erbringt ferner statistische und andere damit verbundene Dienstleistungen.
Der Anlageverwalter ist ermächtigt, für die Gesellschaft zu handeln und Beauftragte, Makler und Händler zu suchen, über die er Geschäfte
durchführt, und dem Manager diejenigen Berichte zu erstatten, die dieser gegebenenfalls verlangt.
Der Anlageverwalter kann bestimmte seiner Anlageverwaltungsaufgaben, einschließlich der Befugnis zum Handel in den zugrunde liegenden
Vermögenswerten der Gesellschaft, delegieren, aber der Anlageverwalter bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben durch eine
solche Gesellschaft verantwortlich. Jede Delegierung von Aufgaben durch den Anlageverwalter erfolgt im Einklang mit den Anforderungen
der Central Bank.
Der Anlageverwaltungsvertrag bleibt so lange in Kraft, bis sie von einer der beiden Parteien mit einer Frist von mindestens 90 Tagen gekündigt wird.
Der Anlageverwaltungsvertrag endet automatisch, wenn der Manager feststellt, dass eine Beendigung im Interesse der Anteilinhaber liegt.
Endet die Bestellung des Anlageverwalters und wird als ersetzender Anlageverwalter eine Gesellschaft bestellt, die nicht Teil der FIL-Gruppe ist, ist
der Manager verpflichtet, so schnell wie angemessen nach dem Datum der Beendigung möglich dafür zu sorgen, dass eine außerordentliche
Hauptversammlung der Anteilinhaber zum Zweck der Genehmigung einer Namensänderung der Gesellschaft per Sonderbeschluss ohne Hinweis
auf den Namen des Anlageverwalters einberufen wird.
Der Anlageverwalter und jede andere natürliche oder juristische Person oder sonstige Rechtsperson, die vom Anlageverwalter beauftragt
worden ist, haften nicht für Fehlurteile oder Verluste, die der Manager oder die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Gegenstand des
Anlageverwaltungsvertrags erleidet, mit Ausnahme eines Verlustes aufgrund von Fahrlässigkeit, vorsätzlicher Unterlassung, Betrug oder
Unredlichkeit seitens des Anlageverwalters bei der Erfüllung oder der leichtfertigen Missachtung seiner Pflichten und Aufgaben nach
dem Anlageverwaltungsvertrag.
Gemäß dem Anlageverwaltungsvertrag hat sich der Manager verpflichtet, den Anlageverwalter gegen alle Klagen, Verfahren, Ansprüche, Kosten,
Forderungen und Aufwendungen (einschließlich Auslagen für Rechtsanwälte und Berater) freizustellen und schadlos zu halten, die gegen den
Anlageverwalter aufgrund der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen des Anlageverwaltungsvertrags vorgebracht werden, gegen ihn
angestrengt werden oder ihm entstehen (außer wenn sie infolge vorsätzlicher Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder Fährlässigkeit seitens des
Anlageverwalters entstehen). Der Anlageverwalter ist nicht verpflichtet, rechtliche Schritte einzuleiten, es sei denn, er wurde zu seiner vollen
Zufriedenheit von allen Kosten und Verbindlichkeiten freigestellt, die ihm unter Umständen entstehen oder er möglicherweise erleidet und die nicht
vorsätzlicher Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder Fährlässigkeit seinerseits zuzuschreiben sind. Wenn der Manager vom Anlageverwalter
verlangt, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, aus denen dem Anlageverwalter seines Erachtens eine finanzielle oder anderweitige Haftung
entstehen könnte, ist der Anlageverwalter als Voraussetzung für die Ergreifung der Maßnahme in einer den Anlageverwalter zufriedenstellenden
angemessenen Höhe und Form freizustellen und schadlos zu halten.
GENERALVERTRIEBSSTELLE
Der Manager hat FIL Distributors zur Generalvertriebsstelle bestellt, die die Aufgabe hat, den Verkauf der Anteile der Gesellschaft zu fördern.
Die Generalvertriebsstelle hat für den Vertrieb der Anteile Untervertriebsstellen bestellt. Die Untervertriebsstellen handeln stets als Vertreterinnen
der Generalvertriebsstelle. Die Anteilinhaber tätigen ihre Geschäfte direkt mit der Gesellschaft als Auftraggeber.
Der Generalvertriebsstellenvertrag kann jederzeit vom Manager oder der Generalvertriebsstelle schriftlich mit einer Frist von nicht weniger als
90 Tagen gekündigt werden.
21
Jede der beiden Parteien kann den Generalvertriebsstellenvertrag kündigen, wenn die andere Partei eine wesentliche Verletzung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Vertrag begeht und diese Verletzung nicht innerhalb von sieben Tagen nach Eingang einer entsprechenden
Aufforderung behebt. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet automatisch bei Bestellung eines Liquidators (außer bei einer freiwilligen Auflösung
zu und nach einer in gutem Glauben vorgenommenen Umstrukturierung oder Fusion), eines Konkursverwalters oder Zwangsverwalters für
das gesamte Vermögen oder einen Teil des Vermögens einer Partei oder bei Eintritt eines vergleichbaren Ereignisses.
Der Generalvertriebsstellenvertrag endet ebenfalls automatisch, wenn es der Generalvertriebsstelle gemäß anwendbarem Recht nicht mehr
gestattet ist, als Vertriebsstelle zu fungieren, oder wenn die Generalvertriebsstelle anderweitig nicht mehr in der Lage ist, ihre diesbezüglichen
Aufgaben zu erfüllen. Der Generalvertriebsstellenvertrag endet automatisch, wenn der Manager feststellt, dass eine Beendigung im Interesse der
Anteilinhaber liegt, sowie bei Kündigung des Managementvertrags.
Sofern nicht Fahrlässigkeit, vorsätzliche Nichterfüllung, Betrug, Unredlichkeit oder fahrlässige Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben im
Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags vorliegt, haftet die Generalvertriebsstelle der Gesellschaft oder dem Manager oder einem
Anteilinhaber gegenüber nicht für einen etwaigen Verlust oder Schaden, der der Gesellschaft oder dem Manager entsteht und sich direkt oder
indirekt aus einer falschen Beurteilung oder einem Versehen oder einem Fehler ergibt, die/das/der von der Generalvertriebsstelle in gutem Glauben
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Vertriebsstelle oder in Zusammenhang damit gemacht bzw. begangen worden ist. Der Manager muss die
Generalvertriebsstelle von allen Verbindlichkeiten, Schäden und Ansprüchen (einschließlich der daraus oder in diesem Zusammenhang
entstehenden Kosten und Aufwendungen) freistellen und schadlos halten, die der Generalvertriebsstelle wegen eines Verlusts oder Schadens
entstehen bzw. gegen sie erhoben werden, der einem Dritten aus einem anderen Grunde als aufgrund von Unredlichkeit, Fahrlässigkeit, Betrug
oder vorsätzlicher Nichterfüllung seitens der Generalvertriebsstelle oder der fahrlässigen Missachtung ihrer Aufgaben und Pflichten nach dem
Generalvertriebsstellenvertrag entsteht oder angeblich entstanden ist. Die Generalvertriebsstelle muss den Manager von jedem Verlust
freistellen und ihn dagegen schadlos halten, der dem Manager infolge oder aufgrund der Fahrlässigkeit, Unredlichkeit, vorsätzlichen Nichterfüllung
oder des Betrugs seitens der Generalvertriebsstelle oder eines ihrer Angestellten, Verwaltungsratsmitglieder, Beauftragten oder Vertreter oder
der fahrlässigen Missachtung der Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen des Generalvertriebsstellenvertrags seitens der
Generalvertriebsstelle entsteht.
Jede Bestellung einer Untervertriebsstelle durch die Generalvertriebsstelle endet unmittelbar bei Beendigung des Generalvertriebsstellenvertrags.
ZAHLSTELLEN
Der Manager kann Zahlstellen in einem Land oder mehreren Ländern bestellen. Wurde eine Zahlstelle bestellt, finden sich die Einzelheiten der
Bestellung dieser Zahlstelle in „Anlage 3: WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN“ oder in einem
separaten Ländernachtrag.
DEPOTBANK
Der Verwaltungsrat hat die J.P. Morgan Bank (Ireland) plc zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Die Depotbank ist am 30. November 1926 in
Irland als Aktiengesellschaft gegründet worden und ist letztlich eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von J.P. Morgan Chase Co. Eine ihrer
Haupttätigkeiten besteht darin, als Depotbank oder Treuhänder für Einrichtungen für gemeinsame Anlagen zu fungieren.
Es obliegt der Depotbank unter anderem zu gewährleisten, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durch die Gesellschaft in
Übereinstimmung mit den Regeln der Central Bank und der Satzung erfolgen. Gemäß den Bedingungen des Depotbankvertrags vom 6. Juli 1995
zwischen der Gesellschaft und der Depotbank gehören zu den Hauptaufgaben der Depotbank die Verwahrung aller Vermögenswerte der
Gesellschaft sowohl in Form flüssiger Mittel als auch von Wertpapieren, die Führung von Bankkonten und die zeitgerechte Abwicklung aller
Handelsweisungen. Die Depotbank kann für die Vermögenswerte der Gesellschaft Unterdepotbanken bestellen, aber die Haftung der Depotbank
wird nicht durch die Tatsache berührt, dass sie einige oder alle in ihrer sicheren Verwahrung befindlichen Vermögenswerte einem Dritten
anvertraut hat.
Sowohl die Gesellschaft als auch die Depotbank erkennen an, dass die Central Bank der Ansicht ist, dass die Depotbank zur Erfüllung ihrer
Aufgaben unter den Bestimmungen gegenüber Dritten bei der Wahl und der Bestellung einer dritten beauftragten Depotstelle Vorsicht und Sorgfalt
walten lassen muss, um zu gewährleisten, dass der Dritte über angemessenen Sachverstand, entsprechende Kompetenz und den erforderlichen
Ruf zur Erfüllung der betreffenden Aufgaben verfügt. Die Depotbank muss eine entsprechende Aufsicht über die beauftragte Depotstelle führen und
gelegentlich entsprechende Nachforschungen anstellen, um sich zu vergewissern, dass die Pflichten der beauftragten Depotstelle weiterhin in
kompetenter Weise erfüllt werden. Dies erhebt nicht den Anspruch, eine rechtliche Auslegung der Bestimmungen und der entsprechenden
Vorschriften der OGAW-Richtlinie zu sein. Ferner ist die Depotbank verpflichtet, sich in jedem Geschäftsjahr nach der Führung der Geschäfte
durch die Gesellschaft zu erkundigen und den Anteilinhabern darüber zu berichten.
Der Depotbankvertrag sieht vor, dass die Depotbank der Gesellschaft und den Anteilinhabern für jeden Verlust haftet, den sie infolgedessen
erleiden sollten, dass die Depotbank ungerechtfertigterweise ihre Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt. Der Depotbankvertrag sieht
auch vor, dass die Gesellschaft die Depotbank für jeden Verlust entschädigen muss, den sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des
Depotbankvertrags erleiden sollte, mit Ausnahme eines Verlusts, den sie infolgedessen erleiden sollte, dass sie ungerechtfertigterweise ihre
Verpflichtungen nicht oder nicht ordentlich erfüllt.
Der Depotbankvertrag zwischen der Gesellschaft und der Depotbank bleibt so lange in Kraft bis sie gemäß den folgenden Regelungen beendet
wird: (a) die Depotbank oder die Gesellschaft kann der Depotbankvertrag durch schriftliche Kündigung gegenüber der anderen Partei mit einer Frist
von nicht weniger als 90 Tagen beenden; (b) nach Beendigung der Bestellung der Depotbank hat die Depotbank Anspruch auf alle Gebühren und
anderen Gelder, die bis zum Zeitpunkt dieser Kündigung aufgelaufen sind, hat aber keinen Anspruch auf Entschädigung für diese Kündigung;
(c) der Depotbankvertrag endet unverzüglich durch schriftliche Mitteilung, wenn einer der Parteien von der Central Bank die Zulassung oder
Genehmigung in Bezug auf ihre jeweiligen Rollen entzogen wird, wenn eine der Parteien in Liquidation geht oder unter Zwangsverwaltung gestellt
22
wird oder eine wesentliche Verletzung ihrer Verpflichtungen aus dem Depotbankvertrag begeht; (d) die Depotbank kann jederzeit ihre Bestellung
unverzüglich beenden, nachdem der Anlageverwalter Mitteilung von seiner Absicht macht, sein Amt niederzulegen; (e) die Depotbank muss ihr Amt
während eines angemessenen Zeitraums (der 90 Tage nicht übersteigen darf) weiter ausüben, bis eine Nachfolge-Depotbank bestellt wird; (f) eine
Beendigung gemäß dem Depotbankvertrag berührt nicht die Rechte jeder der beiden Parteien in Bezug auf Verpflichtungen der anderen Partei,
wobei der Vertrag nicht eher endet, als eine Nachfolge-Depotbank bestellt oder die Zulassung von der Central Bank widerrufen worden ist.
INTERESSENKONFLIKTE
Der Manager, die Depotbank, der Anlageverwalter, die Generalvertriebsstelle oder jede andere verbundene Gesellschaft oder Konzerngesellschaft
kann jeweils gelegentlich als Verwalter, Depotbank, Anlageverwalter, Anlageberater, Vertriebsstelle bzw. Untervertriebsstelle für andere Fonds,
die ähnliche Anlageziele wie die der Gesellschaft haben, fungieren oder anderweitig involviert sein. Es ist daher möglich, dass einer von ihnen im
Geschäftsverlauf potenzielle Interessenkonflikte mit der Gesellschaft hat. Jeder wird in einem solchen Falle jederzeit seinen Verpflichtungen
gegenüber der Gesellschaft Rechnung tragen. Außerdem kann jeder der Vorstehenden als Auftraggeber oder Vertreter Geschäfte mit der
Gesellschaft abschließen, sofern diese Geschäfte (i) so durchgeführt werden, als wenn sie zu normalen kaufmännischen Bedingungen, die unter
unverbundenen Parteien ausgehandelt werden, und (ii) im besten Interesse der Anteilinhaber getätigt werden.
Geschäfte gelten als zu normalen kaufmännischen Bedingungen, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt wurden, getätigt, wenn (i) eine
beglaubigte Bewertung eines solchen Geschäfts von einer von der Depotbank als unabhängig und kompetent genehmigten Person beschafft wird,
oder (ii) das Geschäft zu besten Bedingungen an einer organisierten Wertpapierbörse in Übereinstimmung mit den Regeln dieser Börse ausgeführt
wird; oder (iii) wenn (i) und (ii) nicht durchführbar sind, das Geschäft zu Bedingungen ausgeführt wird, bei denen sich die Depotbank oder der
Verwaltungsrat bei einem Geschäft, an dem die Depotbank beteiligt ist, vergewissert hat, dass es sich um normale kaufmännische Bedingungen
handelt, die unter unverbundenen Parteien ausgehandelt wurden.
Der Anlageverwalter und/oder mit ihm verbundene Gesellschaften können direkt oder indirekt in anderen Investmentfonds oder Konten anlegen,
die in Vermögenswerten anlegen, die auch von der Gesellschaft gekauft oder verkauft werden können, oder solche Investmentfonds verwalten
oder beraten. Weder der Anlageverwalter noch eine mit ihm verbundene Gesellschaft ist verpflichtet, der Gesellschaft Anlagemöglichkeiten,
die einem von ihnen bekannt werden, anzubieten oder der Gesellschaft für ein solches Geschäft oder einen von einem von ihnen aus einem
solchen Geschäft gezogenen Nutzen Rechenschaft abzulegen (oder mit der Gesellschaft zu teilen oder die Gesellschaft davon zu unterrichten).
Vielmehr wird er diese Möglichkeiten auf gerechter Grundlage zwischen der Gesellschaft und anderen Kunden verteilen.
Der Verwaltungsrat hat sich zu bemühen sicherzustellen, dass etwaige Interessenkonflikte gerecht und im besten Interesse der Anteilinhaber
gelöst werden.
Ggf. ist ein Bericht über die während eines Berichtszeitraums abgeschlossenen Transaktionen im Jahres- und Halbjahresbericht vorzulegen.
Dieser Bericht muss eine Auflistung aller Transaktionen nach Art, Name der verbundenen Partei und die an diese Partei im Zusammenhang mit
dieser Transaktion gezahlten Gebühren, sofern zutreffend, enthalten.
GEBÜHREN UND AUFWENDUNGEN
Der Höchstbetrag, der vom Manager der Gesellschaft in Rechnung gestellt wird, beträgt 1 Prozent per annum des Nettoinventarwerts jedes Fonds.
Aus diesem Betrag muss der Manager alle Honorare und Aufwendungen einschließlich Auslagen an den Anlageverwalter, die Depotbank und
andere Dienstleister sowie die Gründungskosten der Gesellschaft und jedes Fonds zahlen.
Diese Gebühren und Aufwendungen (die aus der Gebühr des Managers beglichen werden) können außerdem u.a. folgende Posten enthalten:
(i)
Gebühren in Bezug auf die Veröffentlichung und den Vertrieb von Informationen zum Nettoinventarwert und den Anteilspreisen;
(ii)
Gebühren und Aufwendungen der Wirtschaftsprüfer, Steuern und Kosten für die Rechts- und anderen Fachberater der Gesellschaft;
(iii)
Kosten der Einberufung und Abhaltung der Jahreshauptversammlungen und anderer Zusammenkünfte der Anteilinhaber
(einschließlich Anteilsklassenversammlungen);
(iv)
Kosten für den Druck und den Vertrieb von Berichten, Kontoauszügen und Mitteilungen an Anteilinhaber, einschließlich Mitteilungen in
Bezug auf Hauptversammlungen und anderer damit verbundenen Verwaltungskosten;
(v)
Entstandene Kosten aus den regelmäßigen Aktualisierungen oder Neuauflagen des Prospekts oder Änderungen der Gründungsurkunde
und Satzung der Gesellschaft sowie andere Verwaltungskosten;
(vi)
Aus der Ausschüttung von Gewinnen an Anteilinhaber und den damit verbundenen Mitteilungen entstandene Kosten;
(vii)
Von der Gesellschaft abzuführende Steuern und Zölle mit Ausnahme von Steuern, Provisionen, und Maklergebühren in Bezug auf die
Anlagen der Gesellschaft;
(viii)
Alle von der Gesellschaft im Rahmen der Entschädigungsbestimmungen in der Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft oder
anderer Verträge mit einem Funktionär der Gesellschaft fälligen Beträge;
(ix)
Gebühren von Aufsichtsbehörden in Irland oder einem anderen Land oder Territorium außerhalb Irlands, in dem die Anteile der
Gesellschaft vermarktet werden oder werden sollen und alle mit der Feststellung des Aufsichtsstatus der Gesellschaft im Zusammenhang
mit der Vermarktung der Gesellschaft in einem Land oder Territorium außerhalb Irlands oder dem Erhalt und/oder der Beibehaltung des
Aufsichtsstatus der Gesellschaft in einem Land oder Territorium außerhalb Irlands verbundenen Kosten; und
(x)
Alle anderen Aufwendungen, die nach Gesellschaftsbeschluss angemessen aus den Gebühren des Managers zu bezahlen sind.
Zum Datum dieses Prospekts gilt für das Honorar des Managers für jeden Fonds eine Obergrenze von 0,25 Prozent per annum des
Nettoinventarwerts jedes Fonds. Der Manager kann vorbehaltlich der vorstehend angegebenen Obergrenze von 1 Prozent per annum für jeden
Fonds oder jede Anteilsklasse eine andere Gebührenstruktur einführen. In diesem Fall muss der Manager den Anteilinhabern 30 Tage vorher
schriftlich hiervon Kenntnis geben.
23
Die folgenden Aufwendungen sind von der Gesellschaft aus dem Vermögen der Fonds zu bestreiten:
(i)
Zinsen für Kreditaufnahmen und Bankgebühren für die Aushandlung, Bereitstellung oder Änderung der Bedingungen für solche Kredite;
(ii)
Steuern, Provisionen und Maklergebühren, die für die Anlagen der Gesellschaft entstehen.
Neben dem oben genannten Honorar des Managers können für bestimmte Klassen eine Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber oder sonstige
Gebühren erhoben werden, wie in dem betreffenden Nachtrag angegeben.
Die Gesamtvergütungen des Verwaltungsrats unterliegen einer Grenze für den Gesamtbetrag in einem einzigen Jahr von USD 50.000, wie dies in
der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben ist. Die Honorare und Aufwendungen des Verwaltungsrats einschließlich Auslagen sind vom Manager
zu tragen.
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) in Rechnung zu stellen, wenn die
Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile eines Fonds aufgrund von Überlegungen kurzfristiger Natur oder
zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass ansonsten und abgesehen von dem
genannten außerordentlichen Umstand keine Rücknahmegebühr erhoben wird.
24
4.
HAUPTRISIKEN
Die Liste der nachfolgend beschriebenen Risiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und enthält nicht alle Risiken, die interessierte
Anleger zusätzlich zu sämtlichen Informationen in diesem Prospekt vor einer Anlage in einem Fonds in Erwägung ziehen sollten. Interessierten
Anlegern sollte bewusst sein, dass eine Anlage in einem Fonds zeitweilig auch normalen Marktschwankungen und anderen Risiken unterliegen
kann. Obwohl versucht wird, die nachstehend beschriebenen Risiken zu verstehen und zu steuern, tragen die Fonds und dementsprechend
letztendlich die Anteilinhaber der Fonds die mit der Anlage in den Fonds verbundenen Risiken. Interessierte Anleger sollten vor einer Anlage den
Rat ihrer professionellen Steuer- und Finanzberater einholen.
Die Hauptrisiken, die den Nettoinventarwert, Ertrag und die Gesamtrendite einer Anlage in den Fonds nachteilig beeinflussen könnten, lauten
wie folgt:
Anlage in Geldmarktinstrumenten
Für eine Anlage in der Gesellschaft wird von einem Staat, einer Regierungsbehörde oder -zweigstelle oder einem Einlagensicherungsfonds von
Banken weder eine Versicherung noch eine Garantie ausgegeben. Die Anteile der einzelnen Fonds sind keine Bankeinlagen oder
Bankobligationen und werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und ab schwanken.
Obwohl die Gesellschaft versucht, den Kapitalwert und die Liquidität zu erhalten und gleichzeitig eine Rendite für den Anleger jedes
Fonds zu erzielen, wird die Aufrechterhaltung eines stabilen Nettoinventarwerts nicht garantiert. Eine Anlage in den einzelnen Fonds ist mit
bestimmten Anlagerisiken verbunden, einschließlich der Möglichkeit des Kapitalverlusts, und es kann nicht zugesichert werden, dass der Wert der
Anlagen steigt oder dass das Anlageziel eines Fonds tatsächlich erreicht wird.
Liquiditätsrisiko
Unter dem Liquiditätsrisiko versteht man das Risiko eines Fonds, nicht über ausreichende am selben Tag realisierbare Barmittel, Anlagen und
Kreditaufnahmemöglichkeiten zu verfügen, um die Rücknahmeaufträge abzüglich der Zeichnungen zu finanzieren. Unter normalen
Marktbedingungen setzt sich das Vermögen eines Fonds vornehmlich aus realisierbaren Wertpapieren zusammen, die problemlos verkauft werden
können. Die Verbindlichkeiten eines Fonds entstehen hauptsächlich aus seiner Verpflichtung zur Rücknahme von Anteilen, die Anleger
verkaufen möchten. Der Anlageverwalter bemüht sich, die Anlagen eines Fonds, einschließlich der Barmittel, so zu verwalten, dass er seinen
Verpflichtungen nachkommen kann. Unter Umständen müssen Anlagen jedoch verkauft werden, wenn die Barmittel nicht ausreichen, um diese
Rücknahmen zu finanzieren. Wenn das Volumen der Verkäufe sehr groß ist oder der Markt illiquide ist, besteht die Gefahr, dass die Anlagen
entweder nicht verkauft werden können oder zu einem Preis verkauft werden, der sich negativ auf den Nettoinventarwert eines Fonds auswirkt.
Wenn Anlagen nicht rechtzeitig verkauft werden können, um potenzielle Verbindlichkeiten zu erfüllen, darf die Gesellschaft Mittel bis zur Höhe von
10 Prozent ihres Nettoinventarwerts aufnehmen, um zur Erfüllung ihrer Rücknahmeverpflichtungen kurzfristige Barmittel zu beschaffen. Darüber
hinaus kann der Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen beschließen, die Anzahl der an einem Rücknahmetag in einem Fonds insgesamt
zurückgenommenen Anteile in Übereinstimmung mit den in dem Abschnitt „Aufgeschobene Rücknahme“ des Prospekts angegebenen Grenzen auf
einen maximalen Prozentsatz der umlaufenden Anteile des Fonds zu beschränken. In diesem Fall werden alle Anträge anteilig auf die Anzahl der
Anteile, deren Rücknahme beantragt wurde, herabgesetzt. Die übrigen Anteile können am nächsten Rücknahmetag zurückgenommen werden,
sofern keine solche Einschränkung gilt.
Marktrisiko
Das Marktrisiko lässt sich als die mögliche Wertänderung eines Portfolios von Finanzinstrumenten beschreiben, das sich aus den nachteiligen
Bewegungen der Aktien-, Anleihen-, Devisen und anderen Marktkurse und Indizes sowie aus den Volatilitätsänderungen dieser Bewegungen ergibt.
Eine normale Transaktion oder Position kann mit einer Reihe verschiedener Arten von Marktrisiken verbunden sein. Zu den Marktrisikoarten
gehören das Zinsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und das Aktienrisiko. Zinsrisiken können sich aus den Änderungen der Höhe, Steigung und
Krümmung der Renditekurve, der impliziten Volatilität der Zinsderivate, der vorzeitigen Hypothekentilgungen und der Renditeaufschläge ergeben.
Instrumente mit längerer Laufzeit reagieren auf Zinsschwankungen unter Umständen empfindlicher. Fremdwährungsrisiken können aufgrund
von Änderungen der Kassakurse und der impliziten Volatilität der Währungsderivate entstehen. Aktienrisiken können aus den Kursänderungen der
einzelnen Aktienwerte und -indizes, Änderungen der impliziten Volatilität der Aktienderivate und dem Dividendenrisiko folgen. Bei ungünstigen
Marktbedingungen können die Anlagen eines Fonds Renditen von null oder unter null erzielen, was sich auf den Ertrag eines Fonds auswirken und
zu einem negativen Anlageertrag führen kann.
Preisbildungs- und Bewertungsrisiko
Das Vermögen des Fonds besteht hauptsächlich aus Geldmarktinstrumente und notierten Anlagen, für die ein Bewertungspreis bei einer Börse
oder ähnlichen überprüfbaren Quelle erfragt werden kann. Wenn ein Fonds den Nettoinventarwert anhand der Bewertungsmethode des
fortgeführten Anschaffungswerts berechnen darf, ist er von der Schließung dieser Börsen wegen eines Feiertags oder aus sonstigen Gründen nicht
betroffen. Um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Marktwert nicht verfügbar ist, keine wesentliche Abweichung zwischen dem nach der
Bewertungsmethode des fortgeführten Anschaffungswerts ermittelten Nettoinventarwert und dem Marktwert besteht, bestimmt der Anlageverwalter
den angemessenen Wert der betreffenden Anlagen anhand eines Verfahrens zur Bestimmung des angemessenen Werts. Die Anleger werden
darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren auf Annahmen und subjektiven Komponenten basiert.
25
Kreditrisiko
Gemäß den Bestimmungen darf ein Fonds in Einlagen von Kreditinstituten anlegen. Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass (i) der
Wert der Anlagen eines Fonds beeinträchtigt werden kann, wenn Institute, bei denen sein Geld hinterlegt wurde, zahlungsunfähig werden oder
anderweitig in finanzielle Schwierigkeiten geraten und (ii) die Anteile des Fonds keine Einlagen sind und der Anlagebetrag nicht garantiert ist und
nach oben und/oder unten schwanken kann. Das Kreditrisiko entsteht auch aus der Unsicherheit im Zusammenhang mit der letztendlichen
Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen oder anderer Schuldinstrumente durch die Emittenten dieser Wertpapiere. Obwohl die Fonds in qualitativ
hochwertige Kreditinstrumente investieren können, kann nicht zugesichert werden, dass die Institute oder die Wertpapiere, in denen ein Fonds
anlegt, keine Kreditschwierigkeiten erfahren werden, die zum teilweisen oder vollständigen Verlust der in diesen Instituten, Wertpapieren oder
sonstigen Instrumenten angelegten Beträge führen.
Kontrahentenrisiko
Alle Wertpapieranlagen werden über Makler abgewickelt, die von der FIL-Gruppe als akzeptable Kontrahenten eingestuft wurden. Die Liste der
zugelassenen Makler wird regelmäßig überprüft.
Es besteht ein Verlustrisiko, das sich daraus ergibt, dass ein Kontrahent seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber einem Fonds
nicht nachkommt, zum Beispiel die Möglichkeit des Ausfalls eines Kontrahenten, wenn er Zahlungen nicht bei Fälligkeit leistet oder Kapital und
Zinsen nicht rechtzeitig zurückzahlt. Wird der Kontrakt nie erfüllt, ist der Verlust des Fonds die Differenz zwischen dem Preis des ursprünglichen
Kontrakts und dem Preis des Ersatzkontrakts oder, falls der Kontrakt nicht ersetzt wird, der absolute Wert des Kontrakts zum Zeitpunkt seiner
Annullierung. Ferner ist in einigen Märkten möglicherweise eine „Lieferung gegen Zahlung“ nicht möglich. In diesem Fall unterliegt der absolute
Wert des Kontrakts einem Verlustrisiko, wenn der Fonds seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, aber der Kontrahent ausfällt, bevor er seine
Verpflichtungen aus dem betreffenden Kontrakt erfüllt.
Kapitalisierungsrisiko
Die Wertpapiere kleiner bis mittlerer Unternehmen (nach Marktkapitalisierung) oder die mit diesen Wertpapieren gekoppelten Finanzinstrumente
haben unter Umständen einen begrenzteren Markt als die Wertpapiere größerer Unternehmen. Entsprechend kann es schwieriger sein,
den Verkauf dieser Wertpapiere zu einem vorteilhaften Zeitpunkt oder ohne einen erheblichen Kursrückgang zu bewirken, als bei den Wertpapieren
eines Unternehmens mit hoher Marktkapitalisierung und einem breiten Handelsmarkt. Darüber hinaus können die Wertpapiere kleiner bis mittlerer
Unternehmen einer größeren Kursvolatilität unterliegen, da sie gegenüber nachteiligen Marktfaktoren wie ungünstigen Konjunkturberichten generell
anfälliger sind. Transaktionen mit solchen Wertpapieren, insbesondere wenn sie größeren Umfangs sind, haben wahrscheinlich größere
Auswirkungen auf die Betriebskosten eines Fonds als ähnliche Transaktionen mit Wertpapieren eines Unternehmens mit hoher
Marktkapitalisierung und einem breiten Handelsmarkt, da die Märkte für Wertpapiere von kleinen und mittelgroßen Unternehmen relativ
illiquide sind.
Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren
Anlagen in festverzinslichen Wertpapieren unterliegen Zins-, Branchen-, Wertpapier- und Kreditrisiken. Ein Fonds könnte Geld verlieren, wenn der
Emittent oder Garantiegeber eines festverzinslichen Wertpapiers nicht in der Lage ist, Kapital und/oder Zinsen rechtzeitig zu zahlen
oder anderweitig seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Bonität von Schuldinstrumenten wird oft von Ratingagenturen bewertet. Niedriger
bewertete Wertpapiere bieten in der Regel höhere Renditen als höher bewertete Wertpapiere, um die geringere Bonität und das höhere
Wertminderungs- und Ausfallrisiko, mit dem diese Wertpapiere verbunden sind, zu kompensieren. Niedriger bewertete Wertpapiere tendieren im
Allgemeinen dazu, kurzfristige Unternehmens- und Marktentwicklungen in stärkerem Maße abzubilden und können stärkeren
Renditeschwankungen, größeren Geld-Brief-Spannen, höheren Liquiditätsprämien und stärker ausgeprägten Markterwartungen unterliegen als
höher bewertete Wertpapiere, die in erster Linie auf die Schwankungen des allgemeinen Zinsniveaus reagieren. Für niedriger bewertete
Wertpapiere gibt es weniger Investoren, und es kann schwieriger sein, diese Wertpapiere zum idealen Zeitpunkt zu kaufen und verkaufen.
Änderungen oder erwartete Änderungen dieser Ratings können zu Änderungen der Rendite und des Marktwerts führen.
Das Volumen der auf bestimmten internationalen Rentenmärkten durchgeführten Transaktionen kann spürbar unter dem Volumen der
größten Märkte der Welt liegen. Entsprechend können die Anlagen eines Fonds in diesen Märkten weniger liquide als vergleichbare Anlagen in
Wertpapieren sein, die in Märkten mit höherem Volumen gehandelt werden. Ferner können die Abrechnungszeiträume in bestimmten Märkten
länger als in anderen sein, was sich auf die Portfolioliquidität auswirken kann.
Umgekehrte Pensionsgeschäfte
Bei umgekehrten Pensionsgeschäften besteht das Risiko, dass (a) im Falle des Ausfalls des Kontrahenten, bei dem Gelder eines Fonds hinterlegt
wurden, die erhaltene Sicherheit eine geringere Rendite erzielt als die hinterlegten Gelder, sei es aufgrund fehlerhafter Preisermittlung für die
Sicherheit, ungünstiger Marktbewegungen, einer Verschlechterung des Kreditratings der Emittenten der Sicherheit oder der Illiquidität des Marktes,
auf dem die Sicherheit gehandelt wird, und dass (b) (i) die Bindung von Geldern in Geschäften mit überhöhten Volumen oder überhöhter Laufzeit,
(ii) Verzögerungen bei der Eintreibung hinterlegter Gelder oder (iii) Schwierigkeiten bei der Verwertung der Sicherheit die Fähigkeit des Fonds zur
Erfüllung von Rücknahmeverpflichtungen und Vornahme von Wertpapierkäufen oder – allgemeiner – Wiederanlagen einschränken können.
26
Währungsrisiko
Die Vermögenswerte eines Fonds können auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung. Änderungen der Wechselkurse oder Zinsen
zwischen dem Handels- und dem Abrechnungsdatum tatsächlicher oder erwarteter Wertpapiergeschäfte können zu einem Rückgang des in der
Basiswährung ausgedrückten Werts des Fondsvermögens führen. Darüber hinaus können Regierungen und Zentralbanken von Zeit zu Zeit direkt
und durch Verordnungen in die Währungsmärkte eingreifen, um Preise zu beeinflussen, die Verfügbarkeit einer Währung zu beschränken oder
Devisenkontrollen für eine Währung aufzuerlegen oder zu ändern.
Politische und wirtschaftliche Risiken
Politische Unruhen und andere Faktoren können Störungen an den Finanzmärkten verursachen und die wirtschaftlichen Bedingungen an
bestimmten Märkten beeinträchtigen. Die politische Unerfahrenheit einer Regierung, die Instabilität des politischen Systems und die
politischen Maßnahmen und Ereignisse im In- und Ausland, die sich auf das Wirtschaftssystem auswirken, können das Risiko radikaler
Richtungsänderungen in der Wirtschaft und Politik einer Nation oder Region erhöhen. Die Konsequenzen können von der entschädigungslosen
Einziehung des Vermögens, der Einschränkung der Verfügungsrechte auf Vermögen oder der drastischen Wertverringerung des Vermögens
infolge eines staatlichen Eingriffs oder der Einführung staatlicher Überwachungs- und Kontrollmechanismen, die das Funktionieren der Märkte in
diesem Land beeinträchtigen, reichen. Diese und andere Maßnahmen könnten außerdem die Fähigkeit, Anlagen in einem Fonds zu bewerten,
beeinträchtigen, was zu einer vorübergehenden Aussetzung der Ermittlung des Nettoinventarwerts eines Fonds führen könnte, während derer
Anleger unter Umständen keine Anteile an diesem Fonds mehr erwerben oder zurückgeben können, wie in Abschnitt 2 „Die Anteile“ dieses
Prospekts ausführlicher erläutert. Die Volkswirtschaften der Schwellenmärkte reagieren anfälliger auf Änderungen der Zinssätze und Inflationsraten,
die heftigeren Ausschlägen als in anderen, etablierten Ländern unterliegen. Fonds, die in mehreren Ländern investieren, sind den mit einem Land
verbundenen Risiken weniger ausgesetzt, sind aber den Risiken in einer größeren Zahl von Ländern exponiert.
Risiko wechselseitiger Haftung
Die Gesellschaft ist ein Umbrella-Fonds, und sofern das Vermögen eines Fonds zur Deckung seiner Verbindlichkeiten nicht ausreicht, werden die
offen gebliebenen Verbindlichkeiten auf die Gesellschaft insgesamt übergehen und auf die anderen Fonds aufgeteilt. Der Verwaltungsrat wird sich
bemühen, die wechselseitige Haftung der Fonds so weit wie möglich zu begrenzen.
Rechtliche und steuerliche Risiken
In einigen Staaten können erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Auslegung und Umsetzung von Gesetzen und Vorschriften und die
Durchsetzung von Rechten der Anteilinhaber nach diesen Gesetzen und Vorschriften bestehen. Außerdem können sie von denjenigen anderer
Länder abweichen und können von Region zu Region unterschiedlich sein. Des Weiteren können sich die Rechnungslegungs- und
Abschlussprüfungsgrundsätze, die Berichterstattungsverfahren und Offenlegungsanforderungen von denjenigen, die international allgemein
anerkannt sind, unterscheiden. Die Informationen in diesem Prospekt beruhen auf den Gesetzen und Vorschriften zum Datum des Prospekts,
erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Gesetze und Vorschriften jedes
Landes können sich jederzeit ändern. Jede Änderung der Steuergesetzgebung in Irland oder in irgendeinem Staat, in dem ein Fonds registriert
oder notiert ist oder vermarktet oder investiert wird, könnte sich auf den Steuerstatus des Fonds, den Wert der Anlagen des Fonds in dem
betreffenden Staat, die Fähigkeit des Fonds, sein Anlageziel zu erreichen und/oder die von den Anteilinhabern erzielten Erträge nach Steuern
auswirken. Die Verfügbarkeit und der Wert etwaiger Steuervergünstigungen für Anleger hängen von den persönlichen Umständen der Anleger ab.
Anlageverwalterrisiko
Der Manager darf sich bei der Bewertung bestimmter Anlagen an den Anlageverwalter wenden. Bei der Beteiligung des Anlageverwalters
an der Bestimmung der einzelnen Bewertungskurse der Anlagen der Fonds besteht in Bezug auf die anderen fondsbezogenen Pflichten
und Aufgaben des Anlageverwalters ein potenzieller Interessenkonflikt. Andere mögliche Interessenkonflikte entnehmen Sie bitte dem Abschnitt
„Interessenkonflikte“ dieses Prospekts.
27
5.
BESTEUERUNG
ALLGEMEINES
Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Interessierte Anleger sollten sich bei ihren eigenen professionellen Beratern hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Zeichnung,
des Kaufes, des Haltens, der Übertragung oder der Veräußerung von Anteilen nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem sie
möglicherweise steuerpflichtig sind, erkundigen.
Ausschüttungen können für Anleger in bestimmten Ländern steuerlich unwirksam sein. Außerdem kann die Rücknahme von
ausschüttenden Flex-Anteilen durch den Manager wie im Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden Flex-Anteilen durch
den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ beschrieben in bestimmten Ländern eine
Veräußerung für die Zwecke der Kapitalgewinnbesteuerung darstellen. Anlegern wird empfohlen, sich bei ihrem lokalen Steuerberater
über ihre persönliche Steuersituation zu informieren.
Die nachstehenden Ausführungen stellen eine kurze Zusammenfassung bestimmter Aspekte des irischen Steuerrechts und der irischen
Steuerpraxis dar, die für die in diesem Prospekt vorgesehenen Geschäfte von Bedeutung sind. Sie basieren auf dem Recht und der
Praxis sowie der amtlichen Auslegung, die derzeit gelten und ausnahmslos Änderungen unterliegen.
Dividenden, Zinsen und Kapitalgewinne, die die Gesellschaft in Bezug auf ihre Anlagen (mit Ausnahme von Wertpapieren irischer Emittenten)
erhält, unterliegen in den Ländern, in denen die Emittenten von Anlagen ansässig sind, gegebenenfalls Steuern, darunter Quellensteuern. Es ist zu
erwarten, dass die Gesellschaft möglicherweise nicht von den in den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und diesen Ländern
vorgesehenen niedrigeren Quellensteuersätzen profitieren kann. Wenn sich diese Situation zukünftig ändert und die Anwendung eines niedrigeren
Satzes zu einer Rückzahlung an die Gesellschaft führt, wird der Nettoinventarwert nicht neu ausgewiesen und der Nutzen zum Zeitpunkt der
Rückzahlung anteilmäßig auf die bestehenden Anteilinhaber aufgeteilt.
BESTEUERUNG IN IRLAND
Der Verwaltungsrat ist davon unterrichtet worden, dass sich die steuerliche Behandlung der Gesellschaft und ihrer Anteilinhaber unter der
Voraussetzung, dass die Gesellschaft für Steuerzwecke in Irland ansässig ist, wie in diesem Abschnitt dargelegt darstellen wird.
GESELLSCHAFT: IN IRLAND ANSÄSSIG
Die Gesellschaft wird für Steuerzwecke als in Irland ansässig betrachtet, wenn die zentrale Verwaltung und Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit in
Irland gelegen sind und sie nicht als an einem anderen Ort ansässig betrachtet wird. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft beabsichtigt,
die Geschäfte der Gesellschaft so zu führen, dass sichergestellt wird, dass sie für Steuerzwecke in Irland ansässig ist.
Der Verwaltungsrat ist darüber informiert worden, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen eines Anlageorganismus im Sinne von Section 739B
des Steuergesetzes erfüllt. Nach derzeitigem irischem Recht und derzeitiger irischer Praxis unterliegt sie nicht der irischen Besteuerung ihrer
Erträge und Gewinne.
Bei Eintritt eines „Steuerereignisses“ kann der Gesellschaft jedoch eine Steuerpflicht entstehen. Steuerereignisse schließen alle
Ausschüttungszahlungen an Anteilinhaber sowie sämtliche Einlösungen, Rücknahmen, Stornierungen, Übertragungen und fiktiven Veräußerungen
von Anteilen (eine fiktive Veräußerung erfolgt bei Ablauf einer Relevanten Periode) oder die Verwendung oder Stornierung von Anteilen eines
Anteilinhabers durch die Gesellschaft zur Begleichung des zahlbaren Steuerbetrags auf einen Gewinn aus einer Übertragung ein. Bei der
Gesellschaft fallen keine Steuern an, wenn es sich um Steuerereignisse in Bezug auf einen Anteilinhaber handelt, der zum Zeitpunkt des
Steuerereignisses weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Relevante Erklärung hierüber vorliegt und die
Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im
Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Fehlen einer Relevanten Erklärung (oder sofern die Gesellschaft die gleichwertigen Maßnahmen (siehe
den nachstehenden Abschnitt „Gleichwertige Maßnahmen“) erfüllt und anwendet) gilt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig ist oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat. Die folgenden Transaktionen stellen keine Steuerereignisse dar:

der von einem Anteilinhaber vorgenommene Umtausch von Anteilen der Gesellschaft in andere Anteile der Gesellschaft, sofern er zu
marktüblichen Konditionen durchgeführt und keine Zahlung an den Anteilinhaber geleistet wird;

die auf Anordnung der Irish Revenue Commissioners vorgenommenen Transaktionen (die andernfalls ein Steuerereignis darstellen würden)
in Bezug auf Anteile in einem anerkannten Clearingsystem;

die von einem Anteilinhaber vorgenommene Übertragung von Anteilseigentum zwischen Ehegatten oder ehemaligen Ehegatten vorbehaltlich
bestimmter Bedingungen; oder

der Umtausch von Anteilen infolge einer qualifizierten Verschmelzung oder Umstrukturierung der Gesellschaft (im Sinne von Section 739H
des Steuergesetzes) mit einem anderen Anlageorganismus.
28
Wenn die Gesellschaft durch den Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wird, ist die Gesellschaft berechtigt, von der Zahlung im
Zusammenhang mit einem Steuerereignis einen Betrag abzuziehen, der der jeweiligen Steuer und/oder sofern anwendbar, dem Betrag für die
Anpassung oder Stornierung der vom betreffenden Anteilinhaber oder wirtschaftlichen Eigentümer gehaltenen Anteile entspricht, die erforderlich ist,
um den Steuerbetrag zu begleichen. Der betreffende Anteilinhaber hat die Gesellschaft für von der Gesellschaft erlittene Verluste aufgrund des
Umstandes, dass die Gesellschaft durch den Eintritt eines Steuerereignisses steuerpflichtig wurde zu entschädigen und schadlos zu halten,
wenn kein solcher Abzug bzw. keine solche Anpassung oder Stornierung vorgenommen wurde.
Die von der Gesellschaft vereinnahmten Dividenden aus irischen Dividendenpapieren können der irischen Quellenbesteuerung zum Regelsatz der
Einkommensteuer unterliegen (gegenwärtig 20 Prozent). Die Gesellschaft kann gegenüber dem Zahlenden jedoch erklären, dass es sich bei dem
berechtigten wirtschaftlichen Eigentümer der Dividenden um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt, was sie berechtigt, diese
Dividenden ohne Abzug irischer Quellensteuern zu erhalten.
STEMPELSTEUER AUF ANTEILE
In Irland ist auf die Ausgabe, die Übertragung, den Rückkauf oder die Rücknahme von Anteilen der Gesellschaft keine Stempelsteuer zahlbar.
Wenn eine Zeichnung oder Rücknahme von Anteilen in natura durch die Übertragung von Wertpapieren, Immobilien oder anderen
Vermögenswerten erfüllt wird, kann für die Übertragung dieser Vermögenswerte eine irische Stempelsteuer anfallen.
Es fällt keine irische Stempelsteuer für die Gesellschaft für die Übertragung von Aktien oder marktgängigen Wertpapieren an, vorausgesetzt,
dass die jeweiligen Aktien oder marktgängigen Wertpapiere nicht von einem in Irland ansässigen Unternehmen emittiert wurden und sich die
Übertragung nicht auf eine Immobilie in Irland oder ein Recht über bzw. eine Beteiligung an einer solchen oder auf Aktien oder marktgängige
Wertpapiere eines Unternehmens (mit Ausnahme eines Unternehmens, das ein Anlageorganismus im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes
ist) mit Sitz in Irland bezieht.
ANTEILINHABER: STEUERN
ANTEILE, DIE VON EINEM ANERKANNTEN CLEARINGSYSTEM GEHALTEN WERDEN
Alle Zahlungen an einen Anteilinhaber oder eine Einlösung, Rücknahme, Stornierung oder Übertragung von Anteilen, die von einem
anerkannten Clearingsystem gehalten werden, stellen kein Steuerereignis für die Gesellschaft dar (die Gesetzgebung ist jedoch hinsichtlich des
Umstands widersprüchlich, ob die in diesem Absatz angeführten Regelungen im Hinblick auf Anteile, die von einem anerkannten Clearingsystem
gehalten werden, für den Fall Anwendung finden, dass es aus einer fiktiven Veräußerung zu einem Steuerereignis kommt. Daher sollten
Anteilinhaber wie weiter oben empfohlen, diesbezüglich ihre eigenen Steuerberater konsultieren). Daher muss die Gesellschaft keine
irischen Steuern von solchen Zahlungen abziehen, ungeachtet dessen, ob sie von Anteilinhabern, die in Irland ansässig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehalten werden oder ob ein nicht in Irland ansässiger Anteilinhaber eine Relevante Erklärung abgegeben hat.
Allerdings können Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder die nicht in Irland ansässig sind oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Anteile aber einer Niederlassung oder Vertretung in Irland zuzurechnen sind, dennoch einer irischen
Besteuerung von Ausschüttungen oder Einlösungen, Rücknahmen oder Übertragungen ihrer Anteile unterliegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Relevante Erklärung abgegeben werden muss, wenn die Anteile, die Gegenstand des Antrags auf
Zeichnung oder Eintragung der Übertragung von Anteilen sind, von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden, das von den irischen
Steuerbehörden als solches bezeichnet wurde. Der Verwaltungsrat beabsichtigt derzeit, alle Anteile in einem anerkannten Clearingsystem zu
halten. Falls der Verwaltungsrat künftig gestattet, Anteile in zertifizierter Form außerhalb eines anerkannten Clearingsystems zu halten, müssen
potenzielle Anteilinhaber und Empfänger von Anteilsübertragungen eine Relevante Erklärung ausfüllen, damit sie Anteile an der Gesellschaft
zeichnen bzw. als Empfänger von Anteilsübertragungen eingetragen werden können.
Bis zu dem Maße, wie Anteile zum Zeitpunkt des Eintritts eines Steuerereignisses nicht von einem anerkannten Clearingsystem gehalten werden
(und vorbehaltlich der Ausführungen im vorstehenden Absatz in Bezug auf ein Steuerereignis, das aus einer fiktiven Veräußerung entsteht),
ergeben sich in der Regel folgende steuerliche Konsequenzen bei Eintritt eines Steuerereignisses.
(i)
Anteilinhaber, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Die Gesellschaft muss bei Eintritt eines Steuerereignisses in Bezug auf einen Anteilinhaber keine Steuern abziehen, wenn (a) der
Anteilinhaber weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und (b) der Anteilinhaber eine Relevante
Erklärung hierüber oder über den Zeitpunkt, zu dem der Anteilinhaber die Anteile beantragt oder erworben hat, vorgelegt hat und (c) die
Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen
Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Bei Fehlen einer Relevanten Erklärung (die rechtzeitig vorzulegen ist) oder wenn die
Gesellschaft die vorgeschriebenen gleichwertigen Maßnahmen (siehe den nachstehenden Abschnitt „Gleichwertige Maßnahmen“) nicht
erfüllt und anwendet, wird bei Eintritt eines Steuerereignisses bei der Gesellschaft eine Steuer anfallen, unabhängig davon, dass der
Anteilinhaber weder in Irland ansässig ist noch dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die entsprechende abzuziehende Steuer wird
nachstehend beschrieben.
Insofern ein Anteilinhaber als Vermittler für Personen handelt, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben, muss bei Eintritt eines Steuerereignisses von der Gesellschaft keine Steuer abgezogen werden unter der Voraussetzung, dass der
Vermittler eine Relevante Erklärung darüber vorgelegt hat, dass er für solche Personen handelt, und die Gesellschaft keine Informationen
besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr
richtig sind.
29
Anteilinhaber, die weder in Irland ansässig sind noch dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen keiner irischen Steuer in
Bezug auf Erträge aus ihren Anteilen und Gewinnen aus der Veräußerung ihrer Anteile, wenn entweder (i) die Gesellschaft die
vorgeschriebenen gleichwertigen Maßnahmen erfüllt und angewandt hat oder (ii) diese Anteilinhaber die Relevante Erklärung vorgelegt
haben, über die die Gesellschaft keine Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin
enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig sind. Anteilinhaber, die juristische Personen sind, die nicht in Irland ansässig sind
und die Anteile direkt oder indirekt über oder für eine Handelsniederlassung oder Vertretung in Irland halten, unterliegen der irischen
Steuer auf Erträge aus ihren Anteilen oder Gewinnen aus der Veräußerung der Anteile.
Sofern von der Gesellschaft Steuern auf der Grundlage einbehalten werden, dass der Gesellschaft vom Anteilinhaber keine Relevante
Erklärung vorgelegt worden ist, sieht die irische Gesetzgebung eine Steuererstattung nur für Unternehmen zur Anrechnung auf die irische
Körperschaftsteuer, für bestimmte behinderte Personen und unter bestimmten anderen begrenzten Umständen vor.
(ii)
Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Wenn ein Anteilinhaber kein steuerbefreiter irischer Anleger ist oder er der Gesellschaft keine Relevante Erklärung hierüber vorlegt oder
die Gesellschaft Informationen besitzt, die in angemessener Weise darauf schließen lassen würden, dass die darin enthaltenen Angaben
im Wesentlichen nicht mehr richtig sind bzw. wenn die Anteile nicht mit Gerichtsbeschluss gekauft werden, muss die Gesellschaft von
einer Ausschüttung (bei der jährlich oder in kürzeren Abständen Zahlungen vorgenommen werden) an einen Anteilinhaber, der in Irland
ansässig ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Steuern zum Satz von 30 Prozent abziehen. Entsprechend muss die
Gesellschaft von allen anderen Ausschüttungen oder Gewinnen, die dem Anteilinhaber (bei dem es sich nicht um einen steuerbefreiten
irischen Anleger handelt, der eine Relevante Erklärung vorgelegt hat) bei einer Einlösung, Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder
fiktiven Veräußerung (siehe unten) von Anteilen zuwachsen, eine Steuer zum Satz von 33 Prozent abziehen, wenn er in Irland ansässig ist
oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes von 2006 [Finance Act 2006] wurden für Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Vorschriften (die anschließend vom Finance Act 2008 geändert wurden) im Hinblick auf eine
automatische Exitsteuer eingeführt, die auf deren Anteile an der Gesellschaft am Ende einer Relevanten Periode anfällt. Diesen
Anteilinhabern (juristischen und natürlichen Personen) wird mit Ablauf der Relevanten Periode die Veräußerung ihrer Anteile („fiktive
Veräußerung“) unterstellt und der Scheingewinn (berechnet ohne Einräumung einer steuermindernden Indexbindung) unterliegt einer
Besteuerung zum Satz von 33 Prozent, wobei als Bemessungsgrundlage der Wert herangezogen wird, um den sich die Anteile seit ihrem
Erwerb oder, wenn dieser Zeitpunkt später ist, seit der letzten Anwendung der Exitsteuer ggf. erhöht haben.
Wenn aufgrund eines nachfolgenden Steuerereignisses (kein Steuerereignis wegen Ablauf einer nachfolgenden Relevanten Periode und
wenn jährlich oder in kürzeren Abständen Zahlungen vorgenommen werden) eine zusätzliche Steuerschuld entsteht, wird die vorherige
fiktive Veräußerung für Berechnungszwecke zunächst ignoriert und die entsprechende Steuer wie üblich berechnet. Bei dieser
Steuerberechnung wird diese Steuer sofort auf alle Steuern, die aufgrund der vorangegangenen fiktiven Veräußerung gezahlt werden,
als Guthaben angerechnet. Wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis höher ist als die Steuer auf die vorangegangene fiktive
Veräußerung, muss die Gesellschaft die Differenz in Abzug bringen. Wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis geringer ist als
die Steuer auf die vorangegangene fiktive Veräußerung, wird die Gesellschaft dem Anteilinhaber den Mehrbetrag (vorbehaltlich des
nachstehenden Absatzes „15 Prozent-Grenze“) erstatten.
10 Prozent-Grenze
Die Gesellschaft muss für diese fiktive Veräußerung keine Steuern (Exitsteuer) abziehen, wenn der Wert der steuerpflichtigen Anteile
(d.h. der von den Anteilinhabern, auf die die Meldeverfahren nicht anwendbar sind, gehaltenen Anteile) an der Gesellschaft (oder an dem
Teilfonds innerhalb einer Umbrella-Struktur) weniger als 10 Prozent des Werts der gesamten Anteile an der Gesellschaft (oder an
dem Teilfonds) ausmacht und die Gesellschaft sich entschieden hat, in jedem Jahr, in dem die Geringfügigkeitsgrenze anwendbar ist,
der Steuerbehörde bestimmte Angaben über die Erträge jedes betroffenen Anteilinhabers (der „betroffene Anteilinhaber“) zu melden.
In einer solchen Situation liegt die Verpflichtung, die Steuer auf den Gewinn aus einer fiktiven Veräußerung zu melden, in der
Verantwortung des Anteilinhabers auf Basis einer Selbstveranlagung („sich selbst veranlagende Anteilinhaber“) und nicht in der der
Gesellschaft (oder ihrer Dienstleister). Die Entscheidung der Gesellschaft für die Vornahme einer Meldung wird dann wirksam, wenn sie
die betroffenen Anteilinhaber schriftlich darüber informiert hat, dass sie den damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen
Bericht erstellen wird.
15 Prozent-Grenze
Wie oben angegeben wird die Gesellschaft, wenn die Steuer auf das nachfolgende Steuerereignis geringer ist als die Steuer auf die
vorangegangene fiktive Veräußerung (z.B. wegen eines nachfolgenden Verlustes bei einer tatsächlichen Veräußerung), dem Anteilinhaber
den Mehrbetrag erstatten. Wenn jedoch unmittelbar vor dem nachfolgenden Steuerereignis der Wert der steuerpflichtigen Anteile an der
Gesellschaft (oder an dem Teilfonds innerhalb einer Umbrella-Struktur) 15 Prozent des Werts der gesamten Anteile nicht übersteigt, kann
die Gesellschaft (oder der Teilfonds) entscheiden, dass etwaige zu viel einbehaltene Steuern dem Anteilinhaber direkt von
der Finanzverwaltung erstattet werden. Die Entscheidung der Gesellschaft wird dann wirksam, wenn sie den betroffenen Anteilinhaber
schriftlich darüber informiert, dass jede fällige Rückzahlung nach Erhalt eines Erstattungsantrags von dem Anteilinhaber direkt von der
Finanzverwaltung erstattet wird.
Sonstiges
Um zu vermeiden, dass es, wenn mehrere Anteile gehalten werden, zu einer mehrfachen fiktiven Veräußerung kommt, kann die Gesellschaft sich
nach Section 739D(5B) unwiderruflich dafür entscheiden, vor der fiktiven Veräußerung die Anteile, die zum 30. Juni oder 31. Dezember jedes
Jahres gehalten werden, zu bewerten. Auch wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht eindeutig sind, werden sie im Allgemeinen so verstanden,
dass einem Fonds ermöglicht werden soll, Anteile in Sechsmonatspaketen zusammenzufassen und damit die Berechnung der Exitsteuer zu
30
erleichtern, da ansonsten an verschiedenen Tagen des Jahres Wertermittlungen erforderlich wären, was mit einem hohen Verwaltungsaufwand
verbunden wäre.
Die Irish Revenue Commissioners haben aktualisierte Richtlinien („Guidance Notes“) für Anlageorganismen erstellt, die die praktische Umsetzung
der oben genannten Berechnungen/Ziele behandeln.
Anteilinhaber, die in Irland ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können (je nach ihrer eigenen privaten steuerlichen
Situation) daneben immer noch verpflichtet sein, Steuern bzw. zusätzliche Steuern auf Ausschüttungen oder Gewinne aus einer Einlösung,
Rückgabe, Stornierung, Übertragung oder fiktiven Veräußerung ihrer Anteile zu zahlen. Andererseits ist es möglich, dass sie ganz oder teilweise
zur Erstattung der von der Gesellschaft aufgrund eines Steuerereignisses abgezogenen Steuern berechtigt sind.
Gleichwertige Maßnahmen
Im Rahmen des Haushaltsgesetzes von 2010 („Gesetz“) wurden Maßnahmen eingeführt, die allgemein als gleichwertige Maßnahmen bezeichnet
werden, um die Vorschriften über die Relevanten Erklärungen zu ändern. Vor Einführung des Gesetzes wurden auf einen Anlageorganismus keine
Steuern für Steuerereignisse in Bezug auf einen Anteilinhaber erhoben, der zum Zeitpunkt des Steuerereignisses weder in Irland ansässig war
noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hatte, sofern dieser eine Relevante Erklärung abgegeben hat und der Anlageorganismus nicht im Besitz
von Informationen war, die hinreichend darauf schließen ließen, dass die darin enthaltenen Angaben im Wesentlichen nicht mehr richtig waren.
Wurde keine Relevante Erklärung abgegeben, galt die Annahme, dass der Anleger in Irland ansässig war oder dort seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Das Gesetz enthielt jedoch neue Bestimmungen, gemäß denen die vorstehende Befreiung für Anteilinhaber, die nicht in Irland
ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben, auch dann galt, wenn von dem Anlageorganismus angemessene gleichwertige
Maßnahmen ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass die Anteilinhaber nicht in Irland ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort
haben, und der Anlageorganismus eine diesbezügliche Genehmigung von den Revenue Commissioners erhalten hatte.
Personal Portfolio Investment Undertaking („PPIU“)
Der Finance Act 2007 führte Bestimmungen in Bezug auf die Besteuerung von natürlichen Personen ein, die in Irland ansässig sind oder dort ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben und Anteile an bestimmten Anlageorganismen halten. Diese Bestimmungen haben das Konzept eines „personal
portfolio investment undertaking“ („PPIU“) eingeführt. Im Wesentlichen wird ein Anlageorganismus in Bezug auf einen bestimmten Anleger dann als
PPIU angesehen, wenn dieser Anleger die Auswahl einzelner oder aller Anlagen des Anlageorganismus beeinflussen kann. Je nach den
Verhältnissen einer Person kann ein Anlageorganismus in Bezug auf einzelne, keine oder alle Anleger, die natürliche Personen sind, als PPIU
angesehen werden, d.h. er ist nur in Bezug auf diejenigen Anleger, die auf die Anlagenauswahl Einfluss nehmen können, ein PPIU. Gewinne,
die durch ein Steuerereignis hinsichtlich eines Anlageorganismus, der in Bezug auf eine natürliche Person, die das Steuerereignis begründet hat,
ein PPIU ist, entstanden sind, werden, sofern das Steuerereignis ab dem 20. Februar 2007 eingetreten ist, zum Regelsatz zuzüglich 33 Prozent
(derzeit 53 Prozent) besteuert. Bestimmte Ausnahmen gelten dann, wenn die Anlagen auf breiter Basis vermarktet werden und öffentlich
zugänglich sind oder wenn es sich bei den Anlagen nicht um Immobilien handelt. Weitere Einschränkungen können im Fall von Investitionen in
Grundstücke oder nicht börsennotierte Aktien erforderlich sein, deren Wert sich aus Grundstücken ableitet.
KAPITALERWERBSTEUER
Die Veräußerung von Anteilen kann der irischen Schenkung- oder Erbschaftsteuer (Kapitalerwerbsteuer) unterliegen. Sofern die Gesellschaft
jedoch unter die Definition eines Anlageorganismus (im Sinne von Section 739B des Steuergesetzes) fällt, unterliegt die Veräußerung von Anteilen
durch einen Anteilinhaber nicht der Kapitalerwerbsteuer, sofern (a) der Schenkungsempfänger oder Erbe zum Zeitpunkt der Schenkung oder
Erbschaft weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat und (b) zum Zeitpunkt der Veräußerung auch der die Anteile
veräußernde Anteilinhaber („Veräußerer“) weder sein Domizil noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Irland hat und (c) die Anteile am Datum der
Schenkung oder Erbschaft sowie am Bewertungstag in dieser Schenkung oder Erbschaft enthalten sind.
Für die Zwecke der Kapitalerwerbsteuer gelten hinsichtlich der irischen Steueransässigkeit für nicht in Irland domizilierte Personen besondere
Regeln. Ein nicht in Irland domizilierter Schenkungsempfänger oder Veräußerer gilt an dem relevanten Datum nicht als Person, die in Irland
ansässig ist oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, außer
(i)
(ii)
diese Person war in den fünf aufeinander folgenden Veranlagungsjahren unmittelbar vor dem Veranlagungsjahr, in das das Datum fällt,
in Irland ansässig; und
diese Person ist an diesem Datum entweder in Irland ansässig oder hat an diesem Datum dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt.
31
EUROPÄISCHE UNION – RICHTLINIE IM BEREICH DER BESTEUERUNG VON ZINSERTRÄGEN
Dividenden und sonstige Ausschüttungen der Gesellschaft können ebenso wie die Zahlung der Verkaufserlöse bzw. Rücknahmeerlöse der Anteile
der Gesellschaft (je nach Anlageportfolio der Gesellschaft und Niederlassung der Zahlstelle – für die Zwecke der Richtlinie ist laut Definition die
Zahlstelle nicht unbedingt die Person, die rechtlich als Zahlstelle angesehen werden kann) dem Auskunftserteilungssystem oder der
Quellenbesteuerung unterliegen, die die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen einführt.
Wenn an einen Anteilinhaber, bei dem es sich um eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige natürliche Person (oder eine in
einem Mitgliedstaat gegründete „Einrichtung“) handelt, von einer in einem anderen Mitgliedstaat (oder in bestimmten Fällen im Mitgliedstaat des
Anteilinhabers) niedergelassenen Zahlstelle eine Zahlung geleistet wird, dann trifft die Richtlinie zu. Die Richtlinie gilt für
„Zinszahlungen“ (die Ausschüttungen oder Rückzahlungen durch Investmentfonds einschließen können) oder sonstige ähnliche Erträge ab dem 1.
Juli 2005, und die Zeichner von Anteilen der Gesellschaft werden um die Angabe der in der Richtlinie geforderten Informationen gebeten. Es ist zu
beachten, dass die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Die Quellenbesteuerung bestimmter Zahlungen an in einem EU-Mitgliedstaat ansässige
natürliche Personen und Einrichtungen auch auf die Einwohner der folgenden Länder zutrifft: Anguilla, Aruba, Britische Jungferninseln,
Kaimaninseln, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Niederländische Antillen und Turks- und Caicosinseln.
Für die Zwecke der Richtlinie umfassen die Zinszahlungen Ertragsausschüttungen bestimmter Investmentfonds (im Fall von Fonds mit Sitz in der
EU ist die Richtlinie derzeit nur auf OGAW anwendbar), soweit der Fonds mehr als 15 Prozent seines Vermögens direkt oder indirekt in
verzinsliche Wertpapiere investiert hat, und realisierte Gewinne aus dem Verkauf, dem Rückkauf oder der Rücknahme von Fondsanteilen, soweit
der Fonds 25 Prozent seines Vermögens direkt oder indirekt in verzinsliche Wertpapiere investiert hat.
Die Länder Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz werden nicht an der automatischen Auskunftserteilung teilnehmen.
Insofern sie Auskünfte erteilen, geschieht dies nur auf Anfrage. Ihre Teilnahme beschränkt sich auf die Einbehaltung einer Quellensteuer.
Am 13. November 2008 genehmigte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie. Falls die vorgeschlagenen
Änderungen umgesetzt werden, würden sie u.a. (i) den Geltungsbereich der EU-Zinsrichtlinie auf Zahlungen ausweiten, die durch bestimmte
Zwischenstrukturen (die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht) geleistet werden und deren letztendlicher Begünstigter eine in der
EU ansässige natürliche Person ist, und (ii) die Definition von Zinsen, die unter die EU-Zinsrichtlinie fallen, erweitern. Zum Datum dieses Prospekts
ist nicht bekannt, ob bzw. wann der Änderungsvorschlag zum Gesetz erhoben wird.
32
6.
ALLGEMEINES
WESENTLICHE VERTRÄGE
Die folgenden Verträge, deren Einzelheiten im nachfolgenden Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ zusammengefasst werden, sind wesentlich oder
können wesentlich sein:




Der Depotbankvertrag vom 6. Juli 1995 in der durch einen Nachtrag vom 29. Juli 1998 geänderten Fassung zwischen der Gesellschaft
und der Depotbank, gemäß dem die letztere zur Depotbank der Gesellschaft bestellt worden ist.
Der Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen der Gesellschaft und dem Manager, gemäß dem der letztere zum Manager der
Gesellschaft bestellt worden ist.
Der Anlageverwaltungsvertrag vom 1. Oktober 2005 zwischen dem Manager und dem Anlageverwalter, der durch einen
Ergänzungsvertrag vom 23. Dezember 2009 geändert wurde, der wiederum durch einen Vertrag vom 30. Juni 2011 geändert wurde, um
den Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben der „Verwaltungsgesellschaft“-Richtlinie Rechnung zu tragen.
Der Generalvertriebsstellenvertrag zwischen dem Manager und der Generalvertriebsstelle vom 30. Mai 2012, der den Vertrag vom
1. Oktober 2005 in seiner durch ein Schreiben vom 15. Juni 2006 geänderten Fassung, die wiederum durch einen Vertrag
vom 30. Juni 2011 geändert wurde, um den Anforderungen in Bezug auf die Auslagerung von Aufgaben der „Verwaltungsgesellschaft“Richtlinie Rechnung zu tragen, ändert, neu formuliert und konsolidiert.
BEREITSTELLUNG VON DOKUMENTEN UND EINSICHTNAHME IN DOKUMENTE
Die folgenden Dokumente stehen kostenfrei während normaler Geschäftsstunden an Wochentagen (mit Ausnahme von Samstagen und
gesetzlichen Feiertagen im Vereinigten Königreich) am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung:
(i)
(ii)
(iii)
(iv)
(v)
Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft;
die vorerwähnten wesentlichen Verträge;
die Bestimmungen und die darunter von der Central Bank herausgegebenen OGAW-Mitteilungen;
die von der Financial Conduct Authority vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die die
früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten
Fassung; und
der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft und die ungeprüften Halbjahresberichte mit darin enthaltenen
Finanzausweisen.
Exemplare des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft in der jeweils gültigen
Fassung und die jeweils letzten Finanzberichte der Gesellschaft stehen auf der Website www.fidelityilf.com zur Verfügung und sind auf Wunsch
kostenfrei beim Sitz der Gesellschaft erhältlich.
BERICHTE UND ABSCHLÜSSE
Jedes Jahr muss der Verwaltungsrat für die Gesellschaft einen Jahresbericht und einen geprüften Jahresabschluss aufstellen lassen. Geprüfte
Jahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen und ungeprüfte Halbjahresberichte mit darin enthaltenen Finanzausweisen sind innerhalb
von vier Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, an das Büro für Gesellschaftsbekanntmachungen der Irischen
Wertpapierbörse zu senden und per E-Mail an jeden Anteilinhaber an die aktuelle E-Mail-Adresse, die der Anteilinhaber der Gesellschaft mitgeteilt
hat, oder, wenn der Gesellschaft keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde, per Post an die eingetragene Anschrift des Anteilinhabers zu senden und
außerdem auf der Website www.fidelityilf.com zu veröffentlichen. Halbjahresberichte sind entweder (i) per E-Mail an jeden Anteilinhaber an die
aktuelle E-Mail-Adresse, die der Anteilinhaber der Gesellschaft mitgeteilt hat, oder, (ii) wenn der Gesellschaft keine E-Mail-Adresse mitgeteilt wurde,
per Post an die eingetragene Anschrift des Anteilinhabers zu senden oder (iii) auf der Website www.fidelityilf.com zu veröffentlichen. In diesem Fall
ist der Anteilinhaber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, per E-Mail bzw. per Post über diese
Veröffentlichung zu benachrichtigen.
Jahresberichte sind bis zum 31. August jedes Jahres und ungeprüfte Halbjahresberichte sind bis zum 28. Februar bzw. 29. Februar jedes Jahres
zu erstellen.
ANTEILSKAPITAL UND STIMMRECHT
Das Anteilskapital der Gesellschaft ist jederzeit gleich dem Nettoinventarwert der Gesellschaft. Der Verwaltungsrat ist befugt, bis zu einer Billion
Anteile ohne Nennwert der Gesellschaft zum Nettoinventarwert je Anteil zu denjenigen Bedingungen auszugeben, die er für richtig hält. Jeder der
Anteile verleiht dem Anteilinhaber Anspruch darauf, in gleicher Weise anteilmäßig an den Dividenden und am Nettovermögen des Fonds, für den
sie ausgegeben werden, teilzuhaben, außer im Falle von Dividenden, die beschlossen worden sind, bevor er Anteilinhaber geworden ist.
Der Erlös aus der Ausgabe von Anteilen ist in den Büchern der Gesellschaft dem betreffenden Fonds zuzuweisen und für den Erwerb von
Vermögenswerten, in denen der Fonds anlegen darf, für den betreffenden Fonds zu verwenden. Die Unterlagen und Konten jedes Fonds sind
gesondert zu führen mit Zuweisung der Aktiva und Passiva zu dem richtigen Fonds.
33
Wenngleich jeder Fonds so behandelt wird, dass er seine eigenen Verbindlichkeiten trägt, bleibt die Gesellschaft als ganze Dritten gegenüber
haftbar. Zum Datum dieses Dokuments sind dem Verwaltungsrat solche bestehenden oder Eventualverbindlichkeiten nicht bekannt.
Dem entsprechend behält sich der Verwaltungsrat vor, mit Genehmigung der Depotbank alle Vermögenswerte zwischen einzelnen Fonds zu
übertragen, wenn dies erforderlich ist, um einen Gläubiger zu befriedigen, der gegen bestimmte Vermögenswerte der Gesellschaft oder anderweitig
vorgeht. Der Verwaltungsrat behält sich auch vor, jede Anteilsklasse gelegentlich neu zu bezeichnen, sofern den Anteilinhabern der betreffenden
Klasse vorher von der Gesellschaft mitgeteilt wird, dass die Anteile neu bezeichnet werden, und ihnen Gelegenheit gegeben wird, ihre Anteile von
der Gesellschaft zurückkaufen zu lassen. Falls der Verwaltungsrat einen Vermögenswert zwischen einzelnen Fonds überträgt, muss er die
Anteilinhaber im nächstfolgenden Jahres- oder Halbjahresbericht an die Anteilinhaber von jeder solcher Übertragung unterrichten.
Es befinden sich sieben Zeichneranteile in Umlauf. Die Zeichneranteile berechtigen die Anteilinhaber, die diese halten, an allen Versammlungen
der Gesellschaft teilzunehmen und auf diesen abzustimmen, und sind mit den gleichen Stimmrechten ausgestattet wie die anderen Anteile der
Gesellschaft mit Ausnahme der Anteile der Serie 2, die beschränkte Stimmrechte bei Beschlüssen in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder
Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft haben. Die Zeichneranteile verleihen den Inhabern keinen Anspruch auf Teilhabe am
Nettovermögen eines Fonds. Der Anspruch von Zeichneranteilen bei Abwicklung ist auf den gezeichneten Betrag und darauf aufgelaufene Erträge
beschränkt. Ein Inhaber eines Anteils ist berechtigt, an Versammlungen der Gesellschaft oder des Fonds, für den der Anteil ausgegeben ist,
teilzunehmen. Anteile können mit beschränkten Stimmrechten ausgegeben werden. Wie oben erwähnt bezieht sich die einzige derzeit bestehende
Beschränkung sich auf Anteile der Serie 2, denen es verwehrt ist, bei Beschlüssen über die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines
Verwaltungsratsmitglieds abzustimmen und in Bezug auf einen solchen Beschluss eine ausschlaggebende Stimme abzugeben.
Jeder Beschluss zur Änderung der mit einer Klasse verbundenen Rechte bedarf der schriftlichen Genehmigung durch drei Viertel der Inhaber der
auf einer ordnungsgemäß in Übereinstimmung mit der Satzung einberufenen Hauptversammlung vertretenen oder anwesenden und
stimmberechtigten Anteile der Klasse oder der Genehmigung durch einen mit einfacher Stimmenmehrheit auf einer gesonderten
Hauptversammlung der Anteilinhaber dieser Klasse gefassten Beschluss. Zur Beschlussfähigkeit einer Hauptversammlung, die zwecks Erörterung
einer Änderung der mit den Anteilen einer Klasse verbundenen Rechte einberufen wird, bedarf es zweier oder mehr Anteilinhaber, die zusammen
ein Drittel der Anteile besitzen.
VERSAMMLUNGEN
Alle Hauptversammlungen der Gesellschaft müssen in Irland abgehalten werden. Die Gesellschaft muss in jedem Jahr eine Hauptversammlung als
ihre Jahreshauptversammlung abhalten. Jede Hauptversammlung der Gesellschaft muss mit einer Frist von einundzwanzig Tagen (ohne den Tag
der Absendung und den Tag der Versammlung) angekündigt werden. Die Ankündigung muss Ort und Zeit der Versammlung und die auf der
Versammlung zu erörternden Geschäfte aufführen. Jeder Anteilinhaber kann sich auf einer Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen. Die Erfordernisse für Beschlussfähigkeit und Mehrheiten auf allen Hauptversammlungen werden in der Satzung angegeben.
Zur Beschlussfähigkeit bedarf es zweier Gesellschafter, die persönlich anwesend sind oder durch einen Bevollmächtigten vertreten werden, außer
im Falle einer Versammlung eines Fonds oder einer Anteilsklasse, wo die Beschlussfähigkeit durch mindestens zwei Anteilinhaber, die mindestens
ein Drittel der Anteile des betreffenden Fonds bzw. der betreffenden Anteilsklasse halten, gegeben ist. Ein ordentlicher Beschluss ist ein Beschluss,
der mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird, und ein besonderer Beschluss ist ein Beschluss, der mit einer Mehrheit von
75 Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Die Satzung sieht vor, dass Angelegenheiten auf einer Versammlung von Anteilinhabern durch
Handaufheben entschieden werden können, sofern nicht von fünf Anteilinhabern oder von Anteilinhabern, die nicht weniger als 10 Prozent der
Anteile halten, eine Abstimmung mit Stimmenauszählung verlangt wird, oder der Vorsitzende der Versammlung eine Abstimmung mit
Stimmenauszählung verlangt. Jeder Anteil verleiht dem Inhaber eine Stimme bei Angelegenheiten in Bezug auf die Gesellschaft, die den
Anteilinhabern zur Abstimmung mit Stimmenauszählung vorgelegt werden. Dabei ist es Anteilen der Serie 2 als Klasse verwehrt, bei Beschlüssen
über die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds abzustimmen oder im Zusammenhang mit einem
solchen Beschluss eine ausschlaggebende Stimme abzugeben.
HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ
Der Manager ist ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Data Controller) und Datenverarbeiter (Data Processor) im Sinne der
Datenschutzgesetzgebung und verpflichtet sich, von Anlegern gemachte personenbezogene Angaben vertraulich und entsprechend der
Datenschutzgesetzgebung zu behandeln, zu verarbeiten und die Verantwortung für ihre Vernichtung zu übernehmen.
Mit ihrer Unterschrift unter dem Antragsformular stimmen angehende Anleger der Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Anlegern und
dem Manager, seinen Beauftragten, ordnungsgemäß bestellten Vertretern sowie seinen jeweiligen verbundenen oder angeschlossenen
Unternehmen zur Aufbewahrung und zu Sicherheits- bzw. Schulungszwecken zu.
34
ANLAGE 1
DIE GEREGELTEN MÄRKTE
Mit Ausnahme der zulässigen Anlagen in nicht notierten Wertpapieren wird die Gesellschaft nur in Wertpapieren anlegen, die an Börsen oder
Märkten gehandelt werden, die die aufsichtsrechtlichen Kriterien (geregelt, ordnungsgemäß funktionierend, anerkannt und der Öffentlichkeit
zugänglich) erfüllen und im Folgenden aufgeführt sind.
Die geregelten Märkte umfassen jede Wertpapierbörse in der Europäischen Union und auch jede Wertpapiere, die an einer Wertpapierbörse in
Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, Norwegen oder in der Schweiz, die eine Wertpapierbörse im Sinne des Börsenrechts des betreffenden
Landes ist, an dem von der International Securities Markets Association organisierten Markt, NASDAQ, dem von Primärhändlern, die von der
Federal Reserve Bank of New York beaufsichtigt werden, betriebenen Markt in US-Staatspapieren der US-Regierung, dem Freiverkehrsmarkt in
den USA, der von Primär- und Sekundärhändlern, die von der US-Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, und von
der National Association of Securities Dealers und Bankinstituten, die vom U.S. Comptroller of the Currency, dem Federal Reserve System
oder der Federal Deposit Insurance Corporation beaufsichtigt werden, betrieben wird, dem von zugelassenen Geldmarktinstituten, die in der von
der britischen Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die
früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten
Fassung beschrieben werden, betriebenen Markt, dem durch die Securities Dealers Association of Japan beaufsichtigten Freiverkehrsmarkt,
dem AIM – Alternativen Anlagemarkt im Vereinigten Königreich, der von der Londoner Wertpapierbörse beaufsichtigt wird, und den folgenden
Wertpapierbörsen und -märkten notiert oder gehandelt werden: der Istanbul Stock Exchange, der Stock Exchange of Hong Kong, der Bombay
Stock Exchange, der Kuala Lumpur Stock Exchange, der Stock Exchange of Singapore, der Taiwan Stock Exchange, der Stock Exchange of
Thailand, der Korea Stock Exchange, der Bangalore Stock Exchange, der Calcutta Stock Exchange, der Delhi Stock Exchange Association,
der Gauhati Stock Exchange, der Hyderabad Stock Exchange, der Ludhiana Stock Exchange, der Madras Stock Exchange, der Pune
Stock Exchange, der Uttar Pradesh Stock Exchange Association, der Jakarta Stock Exchange, der Surabaya Stock Exchange, der Shenzhen Stock
Exchange, der Shanghai Securities Exchange, der Colombo Stock Exchange, der Karachi Stock Exchange, der Lahore Stock Exchange,
der Philippines Stock Exchange, der Buenos Aires Stock Exchange, der Rio de Janeiro Stock Exchange, der Sao Paolo Stock Exchange, der
Santiago Stock Exchange, der Bogota Stock Exchange, der Medellin Stock Exchange, der Caracas Stock Exchange, der Maracaibo Stock
Exchange, der Lima Stock Exchange, der Mexican Stock Exchange, der Tel Aviv Stock Exchange, der Dhaka Stock Exchange, der Cairo Stock
Exchange, der Amman Stock Exchange, der Casablanca Stock Exchange, der Morocco Stock Exchange und der Johannesburg Stock Exchange.
Diese Börsen und Märkte werden in der Satzung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Central Bank aufgeführt, die keine Liste
genehmigter Börsen und Märkte herausgibt.
Der Gesamtbetrag des Nettoinventarwerts eines Fonds, der in Wertpapieren angelegt werden darf, die an der Karachi Stock Exchange und der
Lahore Stock Exchange gehandelt werden, ist 30 Prozent des Nettoinventarwerts des betreffenden Fonds.
Die nachstehend angegebenen geregelten Märkte unterliegen zum Datum dieses Prospekts den folgenden Beschränkungen:
(i)
nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts eines Fonds dürfen in Wertpapieren angelegt werden, die jeweils an einem der
nachstehend aufgeführten geregelten Märkte gehandelt werden; und
(ii)
der Gesamtbetrag des Nettoinventarwerts eines Fonds, der in Wertpapieren angelegt werden darf, die an den nachstehend aufgeführten
geregelten Märkten gehandelt werden, ist 30 Prozent des Nettoinventarwerts eines Fonds.
The Colombo Stock Exchange
The Bogota Stock Exchange
The Dhaka Stock Exchange
The Medellin Stock Exchange
The Maracaibo Stock Exchange
The Lima Stock Exchange
The Amman Stock Exchange
The Casablanca Stock Exchange
The Morocco Stock Exchange
35
ANLAGE 2
TECHNIKEN UND INSTRUMENTE – EFFIZIENTE PORTFOLIOVERWALTUNG
Gemäß OGAW-Bekanntmachung 12.5 kann ein Fonds die nachstehend beschriebenen Techniken und Instrumente im Zusammenhang mit
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten einsetzen.
Techniken und Instrumente, die sich auf Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente beziehen und die zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung
eingesetzt werden, gelten als Bezugnahme auf Techniken und Instrumente, die die folgenden Kriterien erfüllen:
(a)
sie sind wirtschaftlich angemessen, indem sie kostengünstig angewandt werden;
(b)
sie werden für eines oder mehrere der folgenden spezifischen Ziele eingegangen:
(i)
Risikominderung;
(ii)
Kostensenkung;
(iii)
Generierung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für den Fonds mit einem Risiko, das mit dem Risikoprofil des Fonds und den
im Abschnitt „Anlagebeschränkungen“ des Prospekts festgelegten Vorschriften zur Risikostreuung übereinstimmt;
(c)
ihre Risiken werden von der Risikomanagementpolitik der Gesellschaft angemessen erfasst, und
(d)
sie können nicht zu einer Änderung des erklärten Anlageziels des Fonds führen oder wesentliche zusätzliche Risiken im Vergleich zu der
allgemeinen Risikopolitik, die im Abschnitt „Hauptrisiken“ dieses Prospekts beschrieben ist, mit sich bringen.
PENSIONSGESCHÄFTE, UMGEKEHRTE PENSIONSGESCHÄFTE UND WERTPAPIERLEIHVEREINBARUNGEN
Wenn ein bestimmter Fonds die oben genannten Techniken und Instrumente zu Zwecken der effizienten Portfolioverwaltung einsetzt,
werden ausführlichere Informationen in dem Nachtrag zu dem jeweiligen Fonds angegeben.
Allgemeines
Echte Pensionsgeschäfte beinhalten den Verkauf von Wertpapieren mit einer Vereinbarung, die Wertpapiere zu einem vereinbarten Preis,
an einem vereinbarten Datum und mit einer vereinbarten Zinszahlung zurückzukaufen. Umgekehrte Pensionsgeschäfte sind Geschäfte, bei denen
ein Fonds Wertpapiere von einer Bank oder einem anerkannten Wertpapierhändler kauft und sich gleichzeitig verpflichtet, die Wertpapiere an die
Bank bzw. den Händler an einem vereinbarten Datum und zu einem vereinbarten Preis zurückzuverkaufen, der einen Marktzinssatz widerspiegelt,
der nicht im Zusammenhang mit dem Nominalzinssatz zur Fälligkeit der gekauften Wertpapiere steht. Ein Fonds kann auch Wertpapiere an eine
vom Anlageverwalter genehmigte Gegenpartei verleihen.
Ein Fonds kann diese Geschäfte nur in Übereinstimmung mit normalen Marktusancen abschließen. Die Gegenpartei für jedes derartige Geschäft
muss zumindest über ein Bonitätsrating von A2 von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügen, oder vom Fonds so eingeschätzt
werden, als hätte er eine Rating von A2 oder ein gleichwertiges Rating. Alternativ dazu kann eine Gegenpartei ohne Rating akzeptabel sein,
wenn der Fonds für Verluste infolge eines Ausfalls der Gegenpartei von einer Rechtsperson entschädigt wird, die über ein Rating von A2 von
Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügt und dieses aufrechterhält. Für das Verleihgeschäft muss eine Sicherheit erhalten
werden, und der Wert dieser Sicherheit muss jederzeit dem Wert der getätigten Investitionen oder der beliehenen Wertpapiere entsprechen oder
diesen übersteigen. Die Sicherheit muss täglich zum Marktwert bewertet, auf den Namen der Depotbank oder ihres Vertreters übertragen werden
(außer wenn ein Fonds Sicherheitsverwahrungsdienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, die durch internationale Sammelverwahrstellen und
maßgebliche Einrichtungen, die allgemein als auf diese Art von Geschäften spezialisiert anerkannt sind, erbracht werden, in welchem Fall die
Depotbank eine namentlich genannte Partei der Sicherheitsvereinbarungen sein muss) und dem Fonds im Falle eines Ausfalls dieser
Rechtsperson unverzüglich und ohne Regress auf die Gegenpartei zur Verfügung stehen.
Die Sicherheit muss jederzeit die folgenden Kriterien erfüllen:
(i)
Liquidität: Erhaltene Sicherheiten, die kein Bargeld sind, müssen hoch liquide sein und an einem geregelten Markt oder einem
multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisbildung gehandelt werden, damit sie schnell zu einem Preis verkauft werden können,
der in etwa ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht; außerdem müssen sie im Einklang mit den Bestimmungen sein;
(ii)
Bewertung: Die erhaltenen Sicherheiten müssen mindestens einmal täglich bewertet werden, und Vermögenswerte, deren Preise stark
schwanken, dürfen nicht als Sicherheit akzeptiert werden, sofern keine angemessen konservativen Sicherheitsabschläge
vorgenommen werden;
(iii)
Bonität des Emittenten: Die erhaltenen Sicherheiten müssen von hoher Qualität sein.
(iv)
Korrelation: Die erhaltenen Sicherheiten müssen von einer Gesellschaft ausgegeben werden, die von der Gegenpartei unabhängig ist und
die voraussichtlich keine hohe Korrelation mit der Performance der Gegenpartei aufweist;
(v)
Diversifizierung (Konzentration von Vermögenswerten): Die Sicherheiten müssen in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten
ausreichend diversifiziert sein, wobei maximal 20 Prozent des Nettoinventarwerts des OGAW bei einem bestimmten Emittenten angelegt
werden dürfen. Wenn OGAW in verschiedenen Gegenparteien investiert sind, müssen die verschiedenen Körbe der Sicherheiten
zusammengerechnet werden, um die Obergrenze von 20 Prozent des Engagements bei einem einzelnen Emittenten zu berechnen;
Sofort verfügbar: Die erhaltenen Sicherheiten müssen vom OGAW jederzeit ohne Bezugnahme auf oder Genehmigung durch die Gegenpartei
vollständig verwertet werden können.
36
Barsicherheiten dürfen nur in folgender Weise angelegt werden:
(i)
Einlagen bei maßgeblichen Einrichtungen;
(ii)
erstklassige Staatsanleihen;
(iii)
umgekehrte Pensionsgeschäfte, sofern die Transaktionen mit Kreditinstituten getätigt werden, die einer Aufsichtsbehörde unterstehen und
der OGAW den vollständigen Betrag der Barmittel inklusive aufgelaufener Zinsen jederzeit zurückfordern kann;
(iv)
kurzfristige Geldmarktfonds gemäß der Definition der „Guidelines on a Common Definition of European Money Market Funds“ der ESMA
(CESR-Leitlinie 10-049).
In Übereinstimmung mit den OGAW-Bekanntmachungen muss ein OGAW sicherstellen, dass er ausgeliehene Sicherheiten jederzeit zurückfordern
kann und dass er eingegangene Wertpapierleihvereinbarungen jederzeit kündigen kann, und ein OGAW, der ein umgekehrtes Pensionsgeschäft
eingeht, muss sicherstellen, dass er jederzeit den vollständigen Betrag der Barmittel zurückfordern kann oder das umgekehrte Pensionsgeschäft
entweder inklusive aufgelaufener Zinsen oder zum Marktpreis kündigen kann. Wenn die Barmittel jederzeit zum Marktpreis zurückgefordert werden
können, wird der Marktwert des umgekehrten Pensionsgeschäfts zur Berechnung des Nettoinventarwerts des OGAW verwendet.
Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte mit fester Laufzeit, die sieben Tage nicht überschreiten, gelten als Vereinbarungen zu
Bedingungen, gemäß denen die Vermögenswerte vom OGAW jederzeit zurückgefordert werden können.
Für den Zweck dieses Abschnitts bezieht sich die Bezeichnung „relevante Institution“ auf (a) ein Kreditinstitut, das im Europäischen
Wirtschaftsraum („EWR“) zugelassen ist (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen, Island, Liechtenstein); (b) ein Kreditinstitut, das in einem
Unterzeichnerstaat des Baseler Abkommens vom Juli 1988 über Kapitalkonvergenz, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist (Schweiz,
Kanada, Japan, Vereinigte Staaten); (c) ein Kreditinstitut, das auf Jersey, Guernsey, der Isle of Man, in Australien oder Neuseeland zugelassen ist.
Die Anteilinhaber werden darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft das Gesamtrisiko nicht berechnen muss, weil (i) sie keine
derivativen Finanzinstrumente einsetzt und (ii) keine Hebelung durch die Wiederanlage von Sicherheiten verursacht. Pensionsgeschäfte,
umgekehrte Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte stellen keine Kreditaufnahme oder Kreditvergabe für die Zwecke der
Bestimmungen dar.
WERTPAPIERE PER ERSCHEINEN
Ein Fonds darf Schuldverschreibungen zu einem angegebenen Preis und mit angegebener Rendite auf Basis „per Erscheinen“, das heißt,
zur Lieferung an den Fonds zu einem späteren Zeitpunkt als dem normalen Abrechnungsdatum für solche Wertpapiere kaufen. Ein Fonds würde
im Allgemeinen solche Wertpapiere erst bei Empfang bezahlen und darauf Zinsen einnehmen. Wenn jedoch ein Fonds eine Kaufverpflichtung per
Erscheinen eingeht, übernimmt er sofort die Eigentumsrisiken einschließlich des Kursschwankungsrisikos. Wenn der Emittent ein per Erscheinen
gekauftes Wertpapier nicht liefert, kann dies zu einem Verlust oder zu einer entgangenen anderen Anlagemöglichkeit führen.
37
ANLAGE 3
WICHTIGE INFORMATIONEN FÜR ANLEGER: LANDESSPEZIFISCHE ANGABEN
ARGENTINIEN
Die Comisión Nacional de Valores (CNV) in der Republik Argentinien hat die in diesem von der Gesellschaft erstellten Prospekt enthaltenen
Informationen nicht überprüft oder in irgendeiner Weise genehmigt. Der folgende Satz erscheint in der spanischen Übersetzung dieses Prospekts:
„Der Original-Prospekt wurde in englischer Sprache verfasst und ist nur zu Informations- und Registrierungszwecken bei der CNV
übersetzt worden.“
CHILE
Weder die Gesellschaft noch ihre Anteile wurden bei der Superintendencia de Valores Y Seguros nach dem Gesetz Nr. 18.045, dem Ley De
Mercado de Valores, und den entsprechenden Vorschriften registriert. Dieser Prospekt stellt kein Angebot und keine Aufforderung zur Zeichnung
oder zum Kauf der Anteile in der Republik Chile dar, es sei denn, dies geschieht an namentlich bekannte Käufer im Rahmen einer Privatplatzierung
im Sinne von § 4 des Ley de Mercado de Valores (ein Angebot, das nicht an die Öffentlichkeit oder einen bestimmten Sektor bzw. eine bestimmte
Gruppe der Öffentlichkeit gerichtet ist) ausschließlich für die Anteile von The United States Dollar Fund (mit Ausnahme der Klasse STANLIB USD
Short-Term Money Market Class und der Klasse F).
FINNLAND
Eintragung und Beaufsichtigung
Diese zusätzlichen Angaben („Zusatz für finnische Anleger“) sind für Anleger in Finnland bestimmt, die beabsichtigen, in Fidelity Institutional
Liquidity Fund plc. (die „Gesellschaft“) zu investieren. Sie sind Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 und müssen in Verbindung
damit gelesen werden.
Die Gesellschaft ist eine offene Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die nach irischem Recht in Übereinstimmung mit den Companies
Acts 1963 bis 2012 als Aktiengesellschaft gegründet wurde. Die Gesellschaft wurde von der Central Bank als OGAW im Sinne der Bestimmungen
der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 1989 zugelassen und unterliegt den
Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) von 2011 (S.I. Nr. 352 von 2011).
Die Gesellschaft ist in der Form eines Umbrella-Fonds organisiert. Zum Datum dieses Prospekts hat die Gesellschaft folgende Fonds aufgelegt:
The Euro Fund, The Sterling Fund, The United States Dollar Fund und The Canadian Dollar Fund. Kraft einer Entscheidung der finnischen
Finanzaufsichtsbehörde (die „FSA“) ist die Gesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer Anteile jedes dieser Fonds in Finnland berechtigt
(mit Ausnahme der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB
USD Short-Term Money Market und der Klasse F).
Die Satzung sieht vor, dass die Gesellschaft getrennte Klassen anbieten kann, die jeweils Beteiligungen an einem Fonds, bestehend aus einem
genau definierten Anlagenportfolio, darstellen. Innerhalb jedes Fonds kann die Gesellschaft thesaurierende Anteile und ausschüttende Flex-Anteile
ausgeben, die Beteiligungen an demselben genau definierten Anlagenportfolio darstellen. Weitere Informationen über die Gesellschaft finden Sie in
im Abschnitt „Die Gesellschaft“ in diesem Prospekt.
Die nachstehenden Angaben beschreiben die Einrichtungen, die in Finnland ansässigen Anlegern zur Verfügung stehen, und die Verfahren, die für
den Handel mit Anteilen der Gesellschaft gelten. Dieser Zusatz für finnische Anleger muss in Verbindung mit dem vorliegenden Prospekt,
den wesentlichen Anlegerinformationen und den letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichten der Gesellschaft in ihrer jüngsten Fassung
und der FSA vorgelegten Form gelesen werden.
Handelsverfahren
Die Anforderungen und Verfahren für die Eröffnung eines Anteilinhaberkontos und die Vornahme von Zeichnungen sind im Abschnitt „Die Anteile“,
„Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von Anteilen“ dieses Prospekts aufgeführt. Anteile können von qualifizierten Anlegern nach der
Eröffnung eines Anteilinhaberkontos an jedem Zeichnungstag zu ihrem letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil (sofern der Antrag
spätestens bis zur relevanten Zeichnungsschlusszeit gestellt wird) gekauft werden. Zeichnungen können entweder über die vom Manager
bereitgestellte Internethandelsplattform (die „Plattform“), wobei sich der Anleger schriftlich mit den Internethandelsbedingungen einverstanden
erklärt, oder telefonisch, wenn der Anleger die Gesellschaft schriftlich autorisiert hat, telefonische Anweisungen anzunehmen und auszuführen,
oder schriftlich oder per Fax gemäß den mit der Gesellschaft vereinbarten Bedingungen oder durch einen SWIFT-Datentransfer, wobei sich der
Anleger schriftlich mit den Bestimmungen und Bedingungen des Managers für den SWIFT-Datentransfer einverstanden erklärt. Es liegt im
Ermessen des Managers und/oder der Untervertriebsstelle, die Anzahl der Zeichnungen (oder der Anträge auf Umschichtung von Anteilen einer
Klasse in Anteile einer anderen Klasse) je Anteilinhaber je Tag zu begrenzen und einen Antrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise
abzulehnen, in welchem Falle die Antragsgelder bzw. der Rest davon auf Risiko des Antragstellers an diesen zurückerstattet werden/wird.
38
Die Anforderungen und Verfahren für die Abrechnung sind in im Abschnitt „Die Anteile“, „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von
Anteilen“ dieses Prospekts unter den Überschriften „Abrechnung“ und „Verspätete Abrechnung und Nichtabrechnung“ aufgeführt.
Die Art und Weise, in der jeder Fonds ausschüttende Flex-Anteile und thesaurierende Anteile bewerten wird, ist im Abschnitt „Thesaurierende
Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“ dieses Prospekts angegeben. Anteile, die vor der Zeichnungsschlusszeit an
einem Zeichnungstag gezeichnet werden, beginnen am selben Tag mit der Erzielung von Erträgen. Die Nettoerträge je ausschüttenden Flex-Anteil
werden täglich bzw. monatlich ausgeschüttet. Dividenden werden an jedem Geschäftstag erklärt und sind an die eingetragenen Anteilinhaber
in Form zusätzlicher Anteile oder durch Barzahlung wie im Nachtrag zu dem betreffenden Fonds oder der betreffenden Klasse näher angegeben
zahlbar. Dividenden können für jeden Fonds zu einem unterschiedlichen Satz erklärt werden. Für thesaurierende Anteile werden keine Erklärungen
oder Ausschüttungen vorgenommen. Der den thesaurierenden Anteilen zuzurechnende Nettoanlageertrag wird in jedem Fonds einbehalten.
Der Preis der thesaurierenden Anteile steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil vereinnahmten Nettoertrag.
Die Anforderungen und Verfahren für die Vornahme einer Rücknahme sind im Abschnitt „Zeichnung, Rücknahme und Übertragung von
Anteilen“ dieses Prospekts unter der Überschrift „Rücknahmeverfahren“ aufgeführt. Anteilinhaber können veranlassen, dass alle oder einige ihrer
Anteile an einem Rücknahmetag zum letzten berechneten Nettoinventarwert je Anteil wie vorstehend und in dem vorliegenden Prospekt
beschrieben entweder über die Internethandelsplattform, telefonisch, schriftlich oder per Fax oder per SWIFT-Überweisung zurückgenommen
werden. Beim Manager muss spätestens zur Rücknahmeschlusszeit am Abrechnungstag, an dem die Rücknahme stattfinden soll, eine Anweisung
eingehen.
Die Rücknahmeschlusszeiten und die Art der Versands und der Zahlung der Rücknahmeerlöse sind in dem jeweiligen Nachtrag zu diesem
Prospekt aufgeführt. Rücknahmeerlöse werden normalerweise durch elektronische Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt
und werden in der Regel am Abrechnungstag vom Anteilinhaber vereinnahmt, es sei denn, die Währung des betreffenden Fonds ist nicht die
Währung des Landes, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf
keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den Anteilinhaber gezahlt.
Ausführlichere Informationen über Handelsverfahren siehe den Abschnitt „Die Anteile“ des Prospekts.
Die den Anteilinhabern zu zahlenden Erträge werden gemäß den Gesetzen des Heimatlands des Anteilinhabers besteuert. Für ausführlichere
Informationen sollte sich der Anleger an einen Steuerberater werden.
Die Gesellschaft hat FIL Investments International, ein im Vereinigten Königreich eingetragenes und von der Financial Conduct Authority
zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, das als Beauftragter der Generalvertriebsstelle FIL Distributors fungiert (die „Untervertriebsstelle“),
zur Untervertriebsstelle für Finnland bestellt. Die eingetragene Anschrift der Untervertriebsstelle lautet:
FIL Investments International
Oakhill House
130 Tonbridge Road
Hildenborough
Tonbridge, Kent TN 119DZ
(Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Conduct Authority)
(Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245)
Telefon: +44 (0) 207 961 4230
Telefax: +44 (0) 207 961 4807
J.P. Morgan (Ireland) plc wurde zur Depotbank der Gesellschaft bestellt. Ausführlichere Informationen über die Depotbank sind in Abschnitt 3
„Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ unter der Überschrift „Depotbank“ dieses Prospekts aufgeführt.
Die Anteile dürfen in Finnland mit Hilfe der Massenmedien oder des Direktmarketing oder unter Einsatz jeder anderen angemessenen Methode
öffentlich vermarktet werden, die die finnischen Gesetze und Vorschriften erlaubt.
Zur Einsichtnahme zur Verfügung stehende Dokumente
Der aktuelle Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte sowie die Gründungsurkunde
und die Satzung der Gesellschaft sind auf Verlangen kostenlos am eingetragenen Sitz der Gesellschaft erhältlich. In Finnland ansässige
Anteilinhaber können diese Dokumente in englischer Sprache beim Sitz der Gesellschaft oder der Untervertriebsstelle anfordern. Exemplare des
aktuellen Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und des aktuellen Jahresberichts stehen außerdem unter www.fidelityilf.com zur
Verfügung, und auf Wunsch kann die Gesellschaft Exemplare aller Dokumente per E-Mail oder per Post an einen Anteilinhaber senden.
Die Anteilinhaber werden über alle Änderungen der Gesellschaft informiert, wie dies im Prospekt, in der Gründungsurkunde und Satzung der
Gesellschaft und in den Anforderungen der irischen Central Bank vorgeschrieben ist.
Veröffentlichung von Preisen
Die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise der Anteile werden an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com veröffentlicht. Einzelheiten
über die aktuellen Preise der Anteile der Gesellschaft sind außerdem von Bloomberg oder dem Manager erhältlich. Weitere Informationen über die
Veröffentlichung von Anteilspreisen sind in Abschnitt 2 „Die Anteile“ unter der Überschrift „Veröffentlichung von Preisen“ dieses
Prospekts aufgeführt.
39
FRANKREICH
Die Gesellschaft ist autorisiert, ihre Anteile gemäß der OGAW-Richtlinie in Frankreich zu vertreiben. Ihr wurde der grenzüberschreitende Handel
gestattet, obwohl die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht den gleichen Regeln folgt, für die die Autorisierung dieses Gesellschaftstyps in
Frankreich gilt.
Die Gesellschaft hält die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften von 2011 (S.I. Nr. 352 von 2011) (Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren) ein.
Zentrale Korrespondenzbank
Die Gesellschaft hat BNP Paribas Securities Services gemäß der zentralen Korrespondenzbankvereinbarung vom 21. September 2005 in
Frankreich zur zentralen Korrespondenzbank ernannt.
Die aktuelle Adresse von BNP Paribas Securities Services lautet: 66 Rue de la Victoire F-75009 Paris.
Die zentrale Korrespondenzbank ist vertraglich zur Erbringung der folgenden Einzeldienstleistungen verpflichtet:

Bearbeitung der Zeichnungs-, Umschichtungs- und Rücknahmeanträge für die Anteile.

Zahlung der Ausschüttungen (falls zutreffend).

Versorgung der Anteilinhaber mit den Informationsdokumenten (der aktuelle Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die letzten
Rechenschafts- und Halbjahresberichte usw.).

Benachrichtigung der Anteilinhaber über Änderungen der Merkmale der Gesellschaft.
Die Gründungsurkunde und die Satzung der Gesellschaft sowie die im aktuellen Prospekt genannten anderen Dokumente sind in den
Geschäftsräumen der zentralen Korrespondenzbank kostenfrei erhältlich.
Alle Informationen über die Gesellschaft können vom Manager, von den im vorliegenden Prospekt aufgeführten Untervertriebsstellen und von der
zentralen Korrespondenzbank bezogen werden.
Autorisierte Fonds
Es wurden die nachfolgend aufgeführten Fonds von der Autorité des Marchés Financiers (AMF) zum Vertrieb in Frankreich autorisiert:
Fondsname
Datum der AMF-Autorisierung
Datum der BALO-Veröffentlichung
The Euro Fund
The Sterling Fund
The Canadian Dollar Fund
The United States Dollar Fund
22. März 2001
22. März 2001
22. März 2001
22. März 2001
11. April 2001
11. April 2001
11. April 2001
11. April 2001
Anteilsklassen
Interessierten Anlegern sollte bewusst sein, dass jeder Fonds über verschiedene Klassen verfügt und dass die Gebühren dieser Klassen
voneinander abweichen können.
Darüber hinaus sind folgende Klassen für Anleger in Frankreich nicht erhältlich: (i) Anteile der Klasse C; (ii) der Klasse STANLIB Euro Short-Term
Money Market; (iii) der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market; (iv) der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market;
und (v) der Klasse F.
Zeichnungs- und Rücknahmebedingungen
Ein Antrag auf Erst- oder Folgezeichnung von Anteilen kann vom Manager oder Vertreter des Managers aus einem beliebigen Grund ganz oder
teilweise abgelehnt werden.
Wenn ein Anteilinhaber bestimmte Anlegerkriterien nicht erfüllt, kann die Gesellschaft dessen Anteile gemäß dem Abschnitt „Zwangsweise
Rücknahme“ des Prospekts zurückkaufen. Eine derartige Rücknahme hat für französische Anteilinhaber in Verbindung mit der Veräußerung von
Wertpapieren steuerliche Konsequenzen.
40
FIL Gestion ist die Untervertriebsstelle in Frankreich, die als Beauftragte der Generalvertriebsstelle FIL Distributors fungiert. Formulare für den
Anteilskauf sind auf Anfrage bei der Untervertriebsstelle unter der folgenden Adresse erhältlich:
FIL Gestion
Washington Plaza
29 rue de Berri
Paris Cedex 08
F-75408
Telefon: + 33 (0) 1 73 04 3000
Fax: + 33 (0) 1 73 04 3600
Anleger können Anteile in Euro oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zeichnen. Wenn ein Anleger in einer Währung zeichnet, die von
der Referenzwährung des Fonds abweicht, wird der Betrag vor der Zeichnung in die entsprechende Währung umgerechnet. Nach einer
Anteilsrücknahme können die Erlöse an einen Anleger in der Basiswährung ausgezahlt werden.
Anteilsübertragungen
Anteilinhaber, die für steuerliche Zwecke in Frankreich ansässig sind, sind verpflichtet, die Erträge aus den Übertragungen zwischen den Fonds,
die der Kapitalertragsteuer auf Wertpapieren unterliegen, in ihre Einkommensteuererklärung aufzunehmen.
Alle Fonds sind für die Zusagen der Gesellschaft gegenüber Dritten verantwortlich.
Wertpapierleihe
Ein Fonds darf einer vom Anlageverwalter genehmigten Gegenpartei gemäß dem Abschnitt „Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte
und Wertpapierleihvereinbarungen“ in Anlage 2 dieses Prospekts Wertpapiere leihen. Ein Fonds wird diese Geschäfte nur in Übereinstimmung mit
normalen Marktusancen und den Anforderungen der Central Bank abschließen. Die Gegenpartei muss zumindest über ein Bonitätsrating von A2
von Standard & Poor’s oder ein entsprechendes Rating verfügen.
Informationen über Anlagen in Schwellenmärkten
Interessierte Anleger sollten beachten, dass die Betriebs- und Aufsichtsbedingungen der Schwellenmärkte von den in den großen internationalen
Zentren herrschenden Standards abweichen können.
Manager
Die Gesellschaft hat FIL Fund Management (Ireland) Limited gemäß dem Managementvertrag vom 1. Oktober 2005 zum für die Verwaltung der
Anlagen sowie die allgemeine Administration verantwortlichen Manager bestellt. Die Adresse von FIL Fund Management (Ireland) Limited lautet:
FIL Fund Management (Ireland) Limited
First Floor
Marconi House
Digges Lane
Dublin 2
Irland
Delegierung der Anlageverwaltung
Die Anlageverwaltung verschiedener Fonds wurde an den Anlageverwalter FIL Investments International delegiert, obgleich nicht zugesichert
werden könnte, dass diese Delegierung in Übereinstimmung mit den in Frankreich geltenden Bestimmungen steht. Die Adresse von
FIL Investments International lautet:
FIL Investments International
Oakhill House
Hildenborough
Kent TN11 9DZ
Vereinigtes Königreich
HONGKONG
Die Gesellschaft ist nicht von der Aufsichtsbehörde für den Wertpapier- und Terminhandel in Hongkong zugelassen worden. Die Anteile
der Gesellschaft sind für die Öffentlichkeit in Hongkong folglich nicht erhältlich und dürfen in Hongkong mittels eines öffentlichen Angebots,
öffentlicher Werbung oder auf ähnliche Weise nicht vertrieben werden. Anteile der Gesellschaft dürfen nur geeignet qualifizierten professionellen
Anlegern oder im Rahmen einer Privatplatzierung zur Verfügung gestellt werden. Der vorliegende Prospekt wurde in Hongkong von keiner
Aufsichtsbehörde geprüft, und in Hongkong übernimmt keine Aufsichtsbehörde die Verantwortung für die finanzielle Lage des Organismus oder die
Richtigkeit der in diesem Prospekt geäußerten Aussagen oder Meinungen. Anlegern wird empfohlen, bezüglich des Angebots Vorsicht
walten zu lassen. Einem Anleger, der hinsichtlich des Inhalts des Prospekts Zweifel hegt, wird dringend empfohlen, unabhängigen professionellen
Rat zu suchen.
41
IRLAND
Die Gesellschaft ist ein Anlageorganismus gemäß Section 739B des Steuerkonsolidierungsgesetzes von Irland von 1997 in der aktuellen Fassung.
Für irische Steuerzwecke sind alle Anleger, die per Zeichnung oder Übertragung erstmals Anteile erwerben, verpflichtet, eine Erklärung bezüglich
der irischen Steuer abzugeben. Antragsteller werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ dieses Prospekts verwiesen.
ITALIEN
Die Vermarktung des The Euro Fund, des The Sterling Fund und des The United States Dollar Fund, die ausschließlich auf professionelle Anleger
im Sinne von Anhang 3.l der Consob-Vorschrift Nr. 16190/2007 in ihrer jeweils gültigen Fassung ausgerichtet sind, wurde in Italien von Consob und
der Banca d’Italia am 29. April bzw. am 4. Mai 2004 gemäß Art. 42, Abs. 2, lit. b.) des Gesetzesdekrets Nr. 58 vom 24. Februar 1998 in seiner
jeweils gültigen Fassung genehmigt. Anleger in Italien werden darauf hingewiesen, dass die Dokumente der Gesellschaft, darunter der Prospekt,
die wesentlichen Anlegerinformationen und die Jahresberichte und -abschlüsse auf der Website der Gesellschaft www.fidelityilf.com in englischer
Sprache zur Verfügung stehen.
LUXEMBURG
Zahl- und Informationsstelle
Banque De Luxembourg, Société Anonyme, wurde gemäß Artikel 59 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für
gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung zur Zahl- und Informationsstelle (die „Zahlstelle“) der Gesellschaft in Luxemburg bestellt.
Entsprechend können in Luxemburg ansässige Anteilinhaber, wenn sie es wünschen, über den nachfolgend genannten Hauptsitz der Zahlstelle
Anträge auf Anteilszeichnungen und -rücknahmen stellen und Zahlungen für Anteilsrücknahmen entgegennehmen.
Banque de Luxembourg, Société Anonyme
14 Boulevard Royal
L-2449 Luxemburg
Dokumente und Informationen
Bei der Zahlstelle können an der oben angegebenen Adresse während der üblichen Geschäftszeiten an Geschäftstagen in Luxemburg Exemplare
des aktuellen Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der jeweils letzten Rechenschafts- und Halbjahresberichte,
der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft sowie die Ausgabe- und Rücknahmepreise erhalten bzw. erfahren werden.
Alle Mitteilungen an die Anteilinhaber werden in der in diesem Prospekt vorgeschriebenen Form versandt.
Besteuerung in Luxemburg
Die Gesellschaft
Nach derzeitigem Luxemburger Recht unterliegt die Gesellschaft in Luxemburg keiner Steuer auf ordentliches Einkommen und
Veräußerungsgewinne sowie keiner Nachlass- oder Erbschaftsteuer.
Die Anteilinhaber
In der Regel unterliegen die Anteilinhaber in Luxemburg bezüglich ihrer Anteile weder einer Kapitalertrags-, Zinsertrags-, Quellen-, Schenkungs-,
Nachlass- oder Erbschaftsteuer noch einer sonstigen Steuer, außer es handelt sich bei ihnen um Anteilinhaber, die im Großherzogtum Luxemburg
wohnhaft oder ansässig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und die, sofern für sie keine besonderen
Steuerbefreiungen/Steuererleichterungen gelten, zu ihrem üblichen Einkommensteuersatz besteuert werden. Kapitalgesellschaften werden seit
dem 1. Januar 2011 normalerweise zu einem globalen Steuersatz von 28,59 Prozent veranlagt (einschließlich der kommunalen Gewerbesteuer in
Luxemburg Stadt).
In Luxemburg steueransässige alleinstehende private Anteilinhaber profitieren in Bezug auf steuerpflichtige Ausschüttungen von einem jährlichen
Steuerfreibetrag in Höhe von 1.500 Euro (zusammenveranlagte Ehegatten/Partner 3.000 Euro). Ausschüttungen, die über diesen Steuerfreibetrag
hinausgehen, werden progressiv zum jeweiligen Einkommensteuersatz belastet. 2012 beträgt der maximale Grenzsteuersatz 41,34 Prozent, wozu
ein 1,4-prozentiger Beitrag zur Pflegeversicherung auf die Bruttoausschütung kommt, wenn der Anteilinhaber in Luxemburg
sozialversicherungspflichtig ist. Kapitalerträge eines in Luxemburg steueransässigen Anlegers*, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt,
sind steuerfrei, wenn:
•
der Anteilsbestand des Fonds 10 Prozent des eingezahlten Gesellschaftskapitals nicht übersteigt (d.h. wenn er zu keinem Zeitpunkt
während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Verkauf allein oder zusammen mit seinem Ehepartner und seinen minderjährigen
Kindern unmittelbar oder mittelbar mehr als 10 Prozent des eingezahlten Gesellschaftskapitals hält oder gehalten hat), und
•
die Veräußerung mehr als sechs Monate nach dem Datum des Erwerbs vorgenommen wurde.
42
Findet die Veräußerung
•
innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb statt (unabhängig von der Höhe des Anteilsbestands), werden die Kapitalerträge zu
41,34 Prozent besteuert. Darüber hinaus wird ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags
erhoben, wenn der Anteilinhaber in Luxemburg sozialversicherungspflichtig ist.
•
erst nach sechs Monaten statt und übersteigt der Anteilsbestand 10 Prozent des eingezahlten Kapitals, wird der Kapitalertrag mit der
Hälfte des Grenzsteuersatzes des Anteilinhabers belastet (maximal 38,95 Prozent). Ein Freibetrag von EUR 50.000 (der für verheiratete,
zusammen veranlagte Steuerzahler verdoppelt wird) gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Darüber hinaus wird ein
Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,4 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags erhoben, wenn der Anteilinhaber in Luxemburg
sozialversicherungspflichtig ist.
* BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUCH FÜR ANLEGER GELTEN, DIE FRÜHER IN LUXEMBURG
STEUERANSÄSSIG WAREN.
NORWEGEN
Zulassung und Beaufsichtigung
Die Richtlinie 2009/65/EG über den Vertrieb in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde in Norwegen durch das Gesetz
vom 25. November 2011 Nr. 44 und die Verordnung vom 21. Dezember 2001 Nr. 1467 über die Verordnung zum Investmentfondsgesetz
umgesetzt. Die Gesellschaft wurde in Norwegen am 21. Oktober 2002 anerkannt und die Verbreitung des Prospekts in Norwegen wurde von der
norwegischen Aufsichtsbehörde für das Finanzwesen (Finanstilsynet) genehmigt.
Die nachstehend aufgeführten Informationen beschreiben die für Anleger in Norwegen verfügbaren Möglichkeiten und die Verfahren, die für den
Handel mit Anteilen an der Gesellschaft Anwendung finden.
Vertretung
Die Gesellschaft hat FIL Investments International, ein im Vereinigten Königreich eingetragenes und von der Financial Conduct Authority
zugelassenes und beaufsichtigtes Unternehmen, zu einer Untervertriebsstelle für die Gesellschaft bestellt. FIL Investments International handelt als
Vertreter für die Gesellschaft („Vertreter“) und kann wie folgt per Post, telefonisch oder per Fax kontaktiert werden:
FIL Investments International
Oakhill House
130 Tonbridge Road
Hildenborough, Kent TN11 9DZ
(Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Conduct Authority)
(Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245)
Telefon: + 44(0) 207 961 4230
Telefax: + 44(0) 207 961 4807
Bestimmte Informationen und Unterlagen können auf Antrag auch elektronisch vom Vertreter übertragen werden.
Handelsverfahren
Die Verfahren für den Handel von Anteilen an der Gesellschaft sind im Prospekt aufgeführt. Exemplare des Prospekts und Formulare für den
Anteilskauf sind auf Anfrage beim Vertreter erhältlich. Weitere Informationen über die Gesellschaft und die jeweiligen Handelsverfahren können
ebenfalls vom Vertreter bezogen werden.
Veröffentlichung von Preisen
Einzelheiten zu den aktuellen Anteilspreisen der Gesellschaft können vom Vertreter, dem Manager oder Bloomberg angefordert werden.
Die aktuellen Verkaufs- und Rücknahmepreise der Anteile werden darüber hinaus an jedem Abrechnungstag auf www.fidelityilf.com veröffentlicht.
Besteuerung
Die nachstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bestehende
und interessierte Anleger sollten sich bei ihren eigenen professionellen Beratern hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Zeichnung, des Haltens,
der Übertragung, der Rückgabe oder der Veräußerung von Anteilen nach dem Recht des Hoheitsgebiets, in dem sie möglicherweise steuerpflichtig
sind, erkundigen. Außerdem unterliegen das Steuerrecht und die Besteuerungspraxis sowie die Höhe der Besteuerung künftigen Änderungen.
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft ist über die nachstehend angeführten Steuerfolgen für in Norwegen ansässige natürliche Personen
(„natürliche Personen“) und Gesellschaften („Gesellschaften“) unterrichtet:
43
Aufgrund der jüngsten Entwicklungen und unter der Bedingung, dass die Gesellschaft in Irland als steueransässig gilt, ist es möglich, dass die
Gesellschaft unter die norwegischen Steuerbefreiungsvorschriften fällt.
(a)
Kapitalgewinne, die von in Norwegen ansässigen körperschaftlichen Anteilinhabern (definiert als Kapitalgesellschaften, Sparkassen und
andere selbstverwaltete Finanzunternehmen, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Beteiligungsfonds,
Vereinigungen, Stiftungen, bestimmte Konkursmassen und verwaltete Nachlässe, kommunale und regionale Gebietskörperschaften,
gebietsübergreifende Körperschaften und Gesellschaften, die sich zu 100 Prozent in Staatsbesitz befinden, SE-Gesellschaften und
SE-Genossenschaften) bei der Veräußerung, Umwandlung oder Rückgabe von Anteilen erzielt werden, fallen in der Regel unter die
norwegische Steuerbefreiungsmethode. Von dieser Steuerbefreiungsmethode erfasste Anteile usw. sind Anteile von Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Sparkassen, Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Genossenschaften, Aktienfonds und
gebietsübergreifender Gesellschaften sowie Anteile ähnlicher ausländischer Gesellschaften. Somit sind Anteile an Rentenfonds und
Währungsfonds beispielsweise nicht von den Steuerbefreiungsregeln gedeckt. Derartige Erträge werden zum Satz von 28 Prozent
besteuert. Für Kapitalgewinne aus Anteilen an Gesellschaften, die ihrem Sitz im EWR haben, gilt die Befreiung, wenn die Gesellschaft
nicht als in einem Niedrigsteuerland ansässig gilt. Wenn die Gesellschaft in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, würde sie trotzdem die
Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen, wenn die ausländische Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist, in einem EWR-Staat
errichtet wurde und dort eine echte wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die oben erwähnten Anforderungen müssen dokumentiert
werden. Achtung: Es besteht eine gewisse Unsicherheit darüber, ob eine irische offene Investmentgesellschaft unter die
Steuerbefreiungsregeln fällt oder nicht.
(b)
Vorstehend unter (a) definierte Anteilinhaber, die juristische Personen sind, haben keinen Anspruch auf Abzug von Verlusten, wenn ein
Gewinn steuerfrei wäre.
(c)
Kapitalgewinne aus Anteilen von Gesellschaften, die in Niedrigsteuerländern außerhalb des EWR ansässig sind, unter anderem
NOKUS-Gesellschaften (d.h. CFC-Gesellschaften), sind jedoch nicht von den in (a) erwähnten Steuerregeln gedeckt und bleiben daher
steuerpflichtig (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent). Folglich sind Verluste aus solchen Anteilen abzugsfähig. Das Gleiche gilt für
Kapitalgewinne und -verluste aus Portfolioanlagen in Unternehmen außerhalb des EWR. Im Hinblick auf Kapitalgewinne liegt eine
Portfolioanlage vor, wenn der Steuerzahler in den letzten zwei Jahren nicht durchgehend Eigentümer von mindestens 10 Prozent des
Kapitals und 10 Prozent der auf der Hauptversammlung stimmberechtigten Anteile gewesen ist. Im Hinblick auf Kapitalverluste liegt eine
Portfolioanlage vor, wenn der Steuerzahler allein oder zusammen mit eng mit ihm verbundenen Personen in den letzten zwei Jahren nicht
Eigentümer von mindestens 10 Prozent des Kapitals und 10 Prozent der auf der Hauptversammlung stimmberechtigten Anteile
gewesen ist.
(d)
Die gegebenenfalls steuerpflichtigen Kapitalgewinne anderer als der vorstehend in a) genannten körperschaftlichen Anteilinhaber werden
als Unterschiedsbetrag zwischen den Einstandskosten der Anteile (einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb
der Anteile) und dem Verkaufspreis definiert (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent).
(e)
Kapitalgewinne natürlicher Personen aus der Veräußerung, Umwandlung oder Rückgabe von Anteilen (einschließlich Anteilen an
Aktienfonds) sind steuerpflichtig (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent).
(f)
Für in Norwegen steueransässige natürliche Personen ist der steuerliche Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen den Einstandskosten
der Anteile (einschließlich der Kosten in Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile) und dem Verkaufspreis der Anteile. Abzugsfähig ist
bei der Berechnung des steuerlichen Gewinns ein gegebenenfalls ungenutzter „Schutzabzug“ (berechnet als arithmetisches Mittel der
Zinsen auf norwegische Dreimonats-Schatzwechsel nach Steuern, wie nachstehend unter (k) ausführlicher erklärt). Ein unausgenutzter
„Schutzabzug“ kann nicht für die Schaffung oder Erhöhung eines steuerpflichtigen Verlustes verwendet werden. Der steuerliche
Gewinn/abzugsfähige Verlust errechnet sich auf Anteilsbasis.
(g)
Natürliche Personen und alle Rechtspersonen, auf die die in (a) genannten Steuerbefreiungsregeln nicht zutreffen, die z.B. infolge eines
Kapitalverlusts bei Verkauf, Umschichtung, Rückgabe usw. von Anteilen einen Nettokapitalverlust erleiden, können beim ordentlichen
Einkommen (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent) einen Abzug geltend machen, aber nicht für Bruttosteuerzwecke (die Bruttosteuer
bezieht sich nur auf natürliche Personen und betrifft als Lohn oder Gehalt eingestufte Einkünfte).
(h)
Ein Umtausch von Anteilen aus einem Teilfonds/einer Anteilsklasse in einen anderen Teilfonds bzw. eine andere Anteilsklasse ist in Höhe
von 97 Prozent steuerbefreit, wenn der Vorgang von den vorstehend in a) genannten Steuerbefreiungsregeln erfasst wird. Andernfalls wird
diese Übertragung höchstwahrscheinlich als steuerpflichtige Veräußerung angesehen (der aktuelle Steuersatz beträgt 28 Prozent).
(i)
Wenn ein Kapitalgewinn steuerpflichtig ist, ist der anwendbare Steuersatz 28 Prozent und gilt für alle steuerpflichtigen Personen (d.h. alle
Arten von juristischen und natürlichen Personen).
(j)
Rechtmäßige Dividenden auf Anteile (wie vorstehend in (a) genannt), die von in Norwegen ansässigen Anteilinhabern, die juristische
Personen sind (wie vorstehend in (a) genannt), vereinnahmt werden, sind in Höhe von 97 Prozent steuerbefreit. Alle Kosten in Verbindung
mit der Verwaltung des Portfolios usw. im Zusammenhang mit den steuerfreien Erträgen aus Anteilen sind vollständig steuerlich
abzugsfähig. Um den Vorteil diese Abzüge zu begrenzen, ist die Steuerbefreiungsmethode auf 97 Prozent der Dividendenerträge begrenzt,
wobei die verbleibenden 3 Prozent für norwegische Anteilinhaber, die juristische Personen sind, steuerpflichtig sind (0,84 Prozent
effektiver Steuersatz). Eine Befreiung von der 3-Prozent-Regel gilt für Dividenden, die innerhalb einer Steuergruppe ausgeschüttet werden
(d.h. wenn eine Muttergesellschaft mehr als 90 Prozent der Anteile und der Stimmrechte direkt oder indirekt hält). Bei Anlagen in EWRGesellschaften gilt die Steuerbefreiung in Höhe von 97 Prozent für rechtmäßige Dividenden auf Anteile nur, wenn die ausländische
Gesellschaft, in die die Investition erfolgt ist, nicht in einem EWR-Staat ansässig ist. Wenn die Gesellschaft jedoch in einem
Niedrigsteuerland ansässig ist, gilt die Steuerbefreiung in Höhe von 97 Prozent trotzdem, wenn die Gesellschaft, in die die Investition
44
erfolgt ist, tatsächlich in einem EWR-Staat errichtet wurde und dort eine echte wirtschaftliche Geschäftstätigkeit ausübt. Die erwähnten
Anforderungen müssen dokumentiert werden. Dividenden auf Anteile, die von norwegischen Gesellschaften an Steuerzahler,
die außerhalb des EWR ansässig sind, oder Steuerzahler, die im EWR ansässig sind und für die die Steuerbefreiungsmethode nicht gilt,
gezahlt werden, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent, wenn sie nicht gemäß einem anwendbaren Steuerabkommen von
einer Steuerbefreiung oder -vergünstigung profitieren. Wenn sie nicht von den vorstehend unter (a) erwähnten Steuerbefreiungsregeln
gedeckt sind, wären Dividenden von einem ausländischen Unternehmen an norwegische Anteilinhaber, die juristische Personen sind,
zum Satz von 28 Prozent steuerpflichtig. Dividenden, die norwegische Anteilinhaber, die juristische Personen sind, auf Anteile an
NOKUS-Gesellschaften vereinnahmen, unterliegen nicht der Besteuerung, solange die gezahlten Dividenden innerhalb der betreffenden
NOKUS-Gesellschaft bereits versteuerte Einkünfte sind (weitere Einzelheiten siehe unter (m) weiter unten).
(k)
Bei in Norwegen ansässigen natürlichen Personen sind nur vereinnahmte Dividenden steuerpflichtig, die über einen berechneten
Schutzabzug (der dem arithmetischen Mittel der Zinsen auf norwegische Dreimonats-Schatzwechsel nach Steuern entspricht) multipliziert
mit den Einstandskosten der Anteile hinausgehen, wobei der ungenutzte Schutzabzug der Vorjahre inbegriffen ist. Eine Bedingung für
den „Abzug“ des Schutzabzugs ist, dass die Dividenden in Übereinstimmung mit den Regeln des geltenden Gesellschaftsrechts und der
geltenden Rechnungslegungsgesetze und -vorschriften geleistet werden. Der „Schutzabzug“ ist an den jeweiligen Anteil gebunden.
(l)
Die meisten norwegischen institutionellen Anleger werden hinsichtlich der Dividenden und Kapitalgewinne aus der Veräußerung von
Anteilen als körperschaftliche Anteilinhaber (siehe vorstehend (a) besteuert. Einige institutionelle und staatliche Anleger sind steuerbefreit.
Auf norwegische Aktienfonds ist nicht nur die norwegische Steuerbefreiungsmethode anwendbar, sondern auch eine besondere
Steuerregel, nach der alle Kapitalgewinne auf Anteile in nicht im EWR ansässigen Gesellschaften vollständig steuerbefreit sind.
Norwegische Aktienfonds haben keinen Anspruch auf Abzug von Verlusten aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften,
die außerhalb des EWR ansässig sind.
(m)
Jeder norwegische Anleger sollte festzustellen versuchen, ob die Anlage der norwegischen NOKUS-Besteuerung (CFC-Besteuerung)
unterliegt. In Norwegen ansässige Personen (natürliche Personen und Gesellschaften) unterliegen der direkten Besteuerung ihres Anteils
an den Erträgen der ausländischen Gesellschaft (des ausländischen Fonds), wenn die Gesellschaft ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland
hat, unabhängig davon, ob eine Ausschüttung an den Anleger erfolgt. Als Niedrigsteuerland gilt diesbezüglich jedes Land, in dem die
veranlagte Einkommensteuer auf die Gewinne der Gesellschaft weniger als zwei Drittel der Steuern beträgt, die nach norwegischen
Steuervorschriften veranlagt worden wären, wenn die Gesellschaft ihre Ansässigkeit in Norwegen gehabt hätte. Eine Bedingung für diese
Besteuerung ist, dass mindestens 50 Prozent der Anteile oder des Kapitals der ausländischen Gesellschaft gemäß den
Eigentumsverhältnissen am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres direkt oder indirekt (einzeln oder gemeinsam) von norwegischen
Steuerzahlern gehalten oder beherrscht werden. Wenn norwegische Steuerzahler am Ende des Rechnungsjahres mehr als 60 Prozent der
Anteile oder des Kapitals besitzen oder beherrschen, liegt eine norwegische Beherrschung unabhängig davon vor, welcher
Beherrschungsgrad zu Jahresbeginn vorlag. Somit endet eine norwegische Beherrschung, wenn norwegische Steuerzahler sowohl zu
Beginn als auch am Ende des Rechnungsjahres weniger als 50 Prozent der Anteile oder des Kapitals besitzen oder beherrschen oder
wenn sie am Ende des Rechnungsjahres weniger als 40 Prozent der Anteile oder des Kapitals besitzen oder beherrschen. Im Hinblick auf
Umbrella-Fonds ist anzumerken, dass die Eigentümerbedingung auf Ebene der verschiedenen Teilfonds berechnet wird. Sofern Norwegen
mit dem betreffenden Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und dieses Doppelbesteuerungsabkommen für das
betreffende Unternehmen gilt, sind die NOKUS-Regeln nur anwendbar, wenn die Erträge der betreffenden Gesellschaft im Wesentlichen
passiver Natur sind. Darüber hinaus ist die NOKUS-Besteuerung untersagt, wenn die betreffende Gesellschaft innerhalb des EWR
ansässig ist und in einem EWR-Staat tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausübt. Die diesbezüglichen norwegischen Vorschriften stehen
mehr oder minder in Einklang mit der Erklärung der „rein künstlichen Gestaltung“ im Urteil des EuGH im Fall Cadbury Schweppes.
(n)
Natürliche Personen (sowie Nachlässe) zahlen Nettovermögensteuer auf der Grundlage ihres Besitzes von Anteilen der Gesellschaft.
Der Spitzensteuersatz beträgt derzeit 1,1 Prozent (d.h. 0,4 Prozent Regionalsteuer und 0,7 Prozent Kommunalsteuer). Keine
Nettovermögensteuer fällt an für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Wertpapierfonds, staatliche Unternehmen gemäß dem Gesetz
über staatseigene Unternehmen, gebietsübergreifende Körperschaften oder Gesellschaften, von denen jemand einen Teil besitzt oder
Erträge erhält, wenn die Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Einige institutionelle
Anleger wie Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Genossenschaften, steuerpflichtige Pensionsfonds,
selbstverwaltete Finanzinstitute und Hypothekenkreditvereine zahlen 0,30 Prozent Nettovermögensteuer. Im Übrigen beträgt der
Höchstsatz der Nettovermögensteuer für eine juristische Person 1,0 Prozent (Staats- und Gemeindesteuer). Für Zwecke der
Nettovermögensteuer werden GmbH-Anteile und Anteile an Aktienfonds mit 100 Prozent des Börsenwerts am 1. Januar des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres bewertet. Bei gleichzeitiger Notierung an einer norwegischen und ausländischen Börse kommt der in
Norwegen gültige Kurs zur Anwendung. Sind die Anteile nicht börsennotiert, ist die Besteuerungsgrundlage für Zwecke der
Nettovermögensteuer das Nettovermögen der Gesellschaft zum 1. Januar des betreffenden Rechnungsjahres.
Die Besteuerungsgrundlage für nicht börsennotierte Anteile an ausländischen Gesellschaften ist zunächst der angenommene Marktwert
der Anteile zum 1. Januar des Veranlagungsjahres.
(o)
Anleger sollten auch den Abschnitt „Besteuerung“ dieses Prospekts lesen, der zusätzliche steuerliche Folgen für die Gesellschaft und ihre
Anleger beschreibt.
Für die Einsichtnahme verfügbare Dokumente
Die folgenden Dokumente stehen kostenfrei während der üblichen Geschäftszeiten an Wochentagen (mit Ausnahme von Samstagen und
gesetzlichen Feiertagen im Vereinigten Königreich) am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung:
(i)
die Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft;
(ii)
die wesentlichen Verträge in Bezug auf die Gesellschaft wie im Prospekt aufgeführt;
(iii)
die Bestimmungen und die in deren Rahmen von der Central Bank herausgegebenen Mitteilungen;
45
(iv)
die von der Financial Conduct Authority vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ (durch die die
früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweiligen geänderten oder überarbeiteten
Fassung; und
(v)
der Jahresbericht und der geprüfte Jahresabschluss der Gesellschaft und die ungeprüften Halbjahresberichte mit den darin
enthaltenen Finanzausweisen.
Exemplare des Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen, der Gründungsurkunde und der Satzung der Gesellschaft (in der jeweils
gültigen Fassung) und die jeweils letzten Finanzberichte der Gesellschaft sind je nach Sachlage auf Anfrage kostenfrei am eingetragenen
Sitz der Gesellschaft erhältlich. Exemplare des aktuellen Prospekts, der wesentlichen Anlegerinformationen und des aktuellen
Jahresberichts stehen außerdem unter www.fidelityilf.com zur Verfügung, und auf Wunsch kann der Vertreter oder der Manager Exemplare auch
elektronisch übermitteln.
ÖSTERREICH
Diese zusätzlichen Angaben („Zusatz für österreichische Anleger“) sind für Anleger in Österreich bestimmt, die beabsichtigen, in Fidelity
Institutional Liquidity Fund plc. (die „Gesellschaft“) zu investieren. Sie sind Teil des Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 und müssen in
Verbindung damit gelesen werden.
Die Gesellschaft hat ihre Absicht, ihre Anteile in der Republik Österreich zu vertreiben, der Finanzmarktaufsicht in Wien gemäß § 140 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Kapitalanlagefonds (Investmentfondsgesetz - InvFG 2011) angezeigt.
Nur die folgenden Fonds der Gesellschaft, die im Prospekt vom 1. Mai 2013 aufgeführt sind, sind zum öffentlichen Vertrieb in der Republik
Österreich zugelassen:
The Canadian Dollar Fund,
The Euro Fund,
The Sterling Fund,
The United States Dollar Fund.
Ferner sind die Anteile der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market, der Klasse
STANLIB USD Short-Term Money Market und der Klasse F nicht zum öffentlichen Vertrieb in der Republik Österreich zugelassen.
Die folgenden Informationen finden auf öffentliche Angebote und Verkäufe in Österreich Anwendung und richten sich an österreichische Anleger.
Diese zusätzlichen Angaben für österreichische Anleger werden nur zusammen mit dem Prospekt der Gesellschaft verteilt.
Zahl- und Informationsstelle
Gemäß § 41 Abs. 1 und § 141 Abs. 1 InvFG 2011 hat die Gesellschaft UniCredit Bank Austria AG, Schottengasse 6-8, 1010 Wien, als ihre
Zahl- und Informationsstelle ernannt. Österreichische Anleger können sich daher an UniCredit Bank Austria AG wenden, um zu beantragen, dass
alle Zahlungen an sie von der Gesellschaft oder alle Zahlungen von ihnen an die Gesellschaft über UniCredit Bank Austria AG abgewickelt werden.
Anleger, die Anteile an der Gesellschaft halten, können sich an UniCredit Bank Austria AG wenden, um die Rücknahme ihrer Anteile zu beantragen.
Ferner können sich Anleger oder interessierte Anleger an UniCredit Bank Austria AG wenden, um die kostenlose Zustellung eines Exemplars des Prospekts,
der wesentlichen Anlegerinformationen, des aktuellen Jahres- und Halbjahresberichts sowie der Satzung der Gesellschaft zu beantragen. Anleger können
sich auch an FIL Investments International, Oakhill House, 130 Tonbridge Road, Hildenborough, Kent TN11 9DZ, England, die Untervertriebsstelle für
Österreich, die als Vertreter der Generalvertriebsstelle, FIL Distributors, fungiert, oder an Fidelity Institutional Liquidity Fund plc., First Floor, Marconi House,
Digges Lane, Dublin 2, Irland, wenden, um Exemplare einzelner oder aller dieser Dokumente zu erhalten.
Beantragt ein Anteilinhaber die Rücknahme von Anteilen gegen sofortige Barauszahlung, so kann UniCredit Bank Austria AG eine bankübliche
Gebühr vom Anteilinhaber verlangen.
Veröffentlichung von Preisen
Die in diesem Prospekt genannten Ausgabe- und Rücknahmepreise der Gesellschaft können am Gesellschaftssitz, am Sitz von UniCredit Bank
Austria AG und am Sitz ihres Managers erfragt werden. Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile werden außerdem auf der Website
www.fidelityilf.com veröffentlicht.
Besteuerung
Im Folgenden wird in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Anlegern ein allgemeiner Überblick über die Grundlagen der österreichischen
Besteuerung von Erträgen aus den Fonds gegeben, der auf der aktuellen und zukünftigen Rechtslage beruht.
Das Budgetbegleitgesetz 2011, das Abgabenänderungsgesetz 2011 und das Investmentfondsgesetz 2011 enthalten u.a. einige wesentliche
Änderungen bei der Besteuerung von ausländischen Investmentfonds. Die Änderungen treten am 1. April 2012 in Kraft. Das österreichische
Finanzministerium wird voraussichtlich bis zum 1. April 2012 eine Verordnung herausgeben, die Einzelheiten zu den Änderungen enthält.
46
Die besonderen Umstände des Einzelfalls werden nicht berücksichtigt. Es handelt sich hierbei somit nicht um eine Beratung über die steuerliche
Behandlung einzelner Anteilinhaber. In Zusammenhang mit den Änderungen der Besteuerung von Investmentfonds ist zu beachten, dass
das Datum des Kaufs sowie der Rücknahme der Investmentfondsanteile die entscheidenden Faktoren für den jeweiligen Steuerstatus
sind. Aus diesem Grunde wird Anteilinhabern empfohlen, sich hinsichtlich der Besteuerung ihrer jeweiligen Anteilsbestände an einen Steuerberater
zu wenden.
Wesentliche Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2011, das Abgabenänderungsgesetz 2011 und das Investmentfondsgesetz 2011
Gemäß derzeit geltender Rechtslage sind Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren von natürlichen Personen nur unter bestimmten
Voraussetzungen steuerpflichtig, z.B. wenn die Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb veräußert werden oder wenn eine
Beteiligung, bei der in den letzten fünf Jahren vor der Veräußerung mindestens 1 Prozent des Anteilskapitals der Gesellschaft gehalten wurde,
veräußert wird. Künftig sind Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren von Privatanlegern unabhängig von der Haltedauer zu
versteuern. Der anwendbare Steuersatz für realisierte Kapitalerträge wird 25 Prozent betragen.
Werden die Wertpapiere von einer österreichischen Depotbank gehalten, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank
einbehalten. Realisierte Kapitalverluste werden von der österreichischen Depotbank von den anrechnungsfähigen Kapitaleinkünften abgezogen.
Werden die Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind die realisierten Kapitalerträge in der persönlichen
Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben.
Die neuen steuerrechtlichen Regelungen für Kapitalerträge für natürliche Personen haben wesentliche Auswirkungen auf die Besteuerung von
Investmentfonds. Die Anleger werden außerdem darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und
Steuerberatung GmbH, Erdbergstraße 200, 1030 Wien gemäß § 186 Abs. 2 Z. 2 iVm § 188 InvFG 2011 zu ihrem steuerlichen Vertreter bestellt hat.
1. Allgemeine Angaben
Investmentfonds sind nach österreichischem Steuerrecht transparent. Das bedeutet, dass Fondserträge nicht auf Fondsebene, sondern auf
Anlegerebene besteuert werden.
Nach österreichischem Steuerrecht werden Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge, abzüglich Aufwendungen, die ein Fonds erwirtschaftet
(„Nettoanlageerträge“), sowie bestimmte Teile der realisierten Kapitalerträge als steuerpflichtige Erträge angesehen, wobei es nicht darauf
ankommt, ob sie vom Fonds an Anleger ausgeschüttet oder thesauriert werden („ausschüttungsgleiche Erträge“).
2. Derzeitiger Steuerstatus
2.1 Privatanleger
Bei Privatanlegern werden die Erträge eines Fonds (unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet oder thesauriert werden) wie folgt besteuert: Zinsen,
1
Dividenden und sonstige Erträge abzüglich Aufwendungen sowie 20 Prozent der realisierten Kapitalerträge aus der Veräußerung von Aktien und
an Aktien geknüpften Derivaten sind mit 25 Prozent zu versteuern. Realisierte Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anleihen und an Anleihen
geknüpften Derivaten sind für Privatanleger steuerfrei. Falls auf Ausschüttungen eines Fonds eine ausländische Quellensteuer einbehalten wurde,
kann diese bis zur Höhe von 15 Prozent des Nettoanlageertrags mit der österreichischen Steuer in Höhe von 25 Prozent verrechnet werden.
2.1.1. Meldefonds
Wenn ein Fonds als Meldefonds2 angesehen wird, gilt folgende Besteuerung:
Die österreichische Depotbank des Anlegers ist verpflichtet, die österreichische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf zu versteuernde Teile
der Ausschüttungen sowie auf ausschüttungsgleiche Erträge einzubehalten. Für Privatanleger stellt diese Quellensteuer hinsichtlich der
Einkommensteuer die abschließende Besteuerung dar. Dies hat zur Folge, dass private Anleger die Erträge aus dem Fonds nicht in ihre
Einkommensteuererklärung aufnehmen müssen.
Werden Fondsanteile von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind alle Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge in der
Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben und zum Sondersteuersatz von 25 Prozent zu versteuern.
Im Falle von Privatanlegern gelten ausschüttungsgleiche Erträge als vier Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Fonds als zugeflossen.
Falls der persönliche progressive Einkommensteuersatz darunter liegt, kann die Anwendung dieses Steuersatzes im Zuge der Einbringung einer
Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beantragt werden. Es ist allerdings zu beachten, dass sämtliche endbesteuerten bzw.
dem Sondersteuersatz von 25 Prozent unterliegenden Einkünfte in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen. Sie unterliegen dann
dem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz.
1
Einkünfte, die der Fonds aus Niedrigsteuerländern erzielt, sollten nicht der Besteuerung in Höhe von 25 Prozent unterliegen. Da diese Teile der Einkünfte
keiner vergleichbaren Steuerlast unterliegen, sind sie zum progressiven persönlichen Steuersatz zu versteuern. In diesem Falle kann die ausländische
Steuer auf die österreichische Steuerverbindlichkeit angerechnet werden. Das österreichische Finanzministerium kann eine Liste von Niedrigsteuerländern
oder -anlagen veröffentlichen. Bislang hat das österreichische Finanzministerium keine solche Liste veröffentlicht.
2
Der Fonds nimmt eine tägliche Meldung der Nettozinserträge, eine periodische Meldung der steuerbaren Anteile von Ausschüttungen und eine jährliche
Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an die Oesterreichische Kontrollbank vor. Auf Grundlage dieser Informationen wird die österreichische
Quellensteuer von der österreichischen Depotbank des Anlegers abgeführt.
47
Besteuerung von Einkünften im laufenden Geschäftsjahr im Falle von Kauf und Rückkauf
Privatanleger, die in Meldefonds investieren, erhalten eine Quellensteuergutschrift auf die Zinserträge, die einem Fonds seit dem Beginn des
Geschäftsjahres des Fonds bis zum Kaufdatum zugeflossen sind. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der Anleger nicht Steuern für Zinserträge
zahlen muss, die einem Fonds vor dem Kauf zugeflossen sind.
Umgekehrt gilt im Falle der Rücknahme, dass dem Anleger Quellensteuer für die Zinserträge abgezogen wird, die dem Fonds seit dem Beginn des
Geschäftsjahres des Fonds bis zum Verkaufsdatum zugeflossen sind.
Sicherungssteuer
Bei Meldefonds wird, im Gegensatz zu Nicht-Meldefonds, zum Jahresende keine Sicherungssteuer von der Depotbank des Anlegers einbehalten.
2.1.2. Nicht-Meldefonds
Wenn ein Fonds als Nicht-Meldefonds3 angesehen wird, gilt folgende Besteuerung:
Die österreichische Depotbank des Anlegers ist verpflichtet, die österreichische Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent auf Ausschüttungen
einzubehalten. Diese Quellensteuer stellt für ausländische Fonds die abschließende Besteuerung dar. Diejenigen Ausschüttungsanteile, die bereits
als ausschüttungsgleiche Erträge besteuert wurden, sind von der Steuer ausgenommen. Ausschüttungsgleiche Erträge, die von dem steuerlichen
Vertreter berechnet wurden, müssen vom Anleger in der Steuererklärung angegeben werden und unterliegen dem Sondersteuersatz von
25 Prozent.
Werden Fondsanteile von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind alle Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge in der
Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben und zum Sondersteuersatz von 25 Prozent zu versteuern.
Im Falle von Privatanlegern gelten ausschüttungsgleiche Erträge als vier Monate nach dem Ende des Rechnungsjahres des Fonds als zugeflossen.
Falls der persönliche progressive Einkommensteuersatz darunter liegt, kann die Anwendung dieses Steuersatzes im Zuge der Einbringung einer
Einkommensteuererklärung (Antragsveranlagung) beantragt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sämtliche Einkünfte, die dem endgültigen
Steuersatz und/oder dem Sondersteuersatz von 25 Prozent unterliegen, in dieser Einkommenssteuererklärung anzugeben sind und dann dem
persönlichen progressiven Einkommenssteuersatz unterliegen.
Besteuerung von Einkünften im laufenden Geschäftsjahr im Falle von Kauf und Rückkauf
Wenn Fondsanteile während des Geschäftsjahres des Fonds verkauft werden, sind alle Ausschüttungen, die zwischen dem 1. Januar des
laufenden Jahres und dem Verkaufstag der Anteile erfolgen, vollständig steuerpflichtig. Zusätzlich unterliegt der Anleger der Besteuerung in Höhe
von 25 Prozent auf den höheren der folgenden beiden Beträge:

Die Differenz zwischen dem letzten Rücknahmepreis des Kalenderjahres und dem Rücknahmepreis am Verkaufstag der Anteile;

0,8 Prozent des Rücknahmepreises pro Monat des laufenden Geschäftsjahres des Fonds (Kalenderjahr im Fall von schwarzen Fonds).
Alternativ kann der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge für das gesamte Geschäftsjahr des Fonds als Besteuerungsgrundlage gewählt
werden. Ansonsten könnte der genaue Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge für den Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres des
Fonds und dem Zeitpunkt des Verkaufs berechnet werden.
Dieselben Grundsätze wie oben beschrieben sind entsprechend im Fall eines Kaufs anzuwenden.
Sicherungssteuer
Bei Privatanlegern muss die österreichische Bank eine Sicherungssteuer (die nur auf Nicht-Meldefonds anwendbar ist) in Höhe von 1,5 Prozent p.a. des
Nettoinventarwerts zum Jahresende (0,125 Prozent monatlich des Nettoinventarwerts zum Zeitpunkt der Veräußerung, falls die
Fondsanteilszertifikate an ein ausländisches Depot verkauft oder übertragen werden) erheben, wenn die Fondsanteilszertifikate gegenüber dem
Finanzamt nicht offengelegt werden. Die Sicherungssteuer wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Einkommensteuer des
Anlegers angerechnet.
2.1.3 Spekulative Besteuerung
Verkauft der Anleger Fondsanteile binnen eines Jahres seit Erwerb, ist der Spekulationsgewinn zum progressiven Einkommensteuersatz des
Anlegers zu versteuern und vom Anleger in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Spekulationsgewinne können nur mit
Spekulationsverlusten verrechnet werden, die in demselben Kalenderjahr entstanden sind. Spekulationsverluste können nicht auf Folgejahre
vorgetragen werden.
2.2. Natürliche Personen, die die Fondsanteile als Geschäftsvermögen halten
Halten natürliche Personen Fondsanteile als Geschäftsvermögen (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften), so gilt grundsätzlich die oben
dargestellte Besteuerung von Privatanlegern, jedoch mit folgenden Ausnahmen:
3
Der Fonds nimmt keine tägliche Meldung der Nettozinserträge, keine periodische Meldung der steuerbaren Anteile von Ausschüttungen und keine
jährliche Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge an die Oesterreichische Kontrollbank vor.
48
Während für die Nettoanlageerträge (Zinsen, Dividenden und sonstige Erträge abzüglich Aufwendungen) des Fonds eine Quellensteuer mit
Endbesteuerungswirkung von 25 Prozent gilt, weicht die steuerliche Behandlung der realisierten Kapitalerträge davon ab:
Alle realisierten Kapitalerträge (gleich ob sie aus dem Verkauf von Anleihen oder Aktien stammen) sind zum persönlichen progressiven
Einkommensteuersatz zu versteuern und in der Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben, die die Fondsanteile im Geschäftsvermögen
hält. Alle auf realisierte Kapitalerträge einbehaltenen Quellensteuern können mit der Einkommensteuer des Anlegers verrechnet werden.
2.3. Anleger, die juristische Personen sind
Die Nettoanlageerträge sowie alle realisierten Kapitalgewinne unterliegen dem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent und sind in der
Körperschaftsteuererklärung der Körperschaft anzugeben. Um im Falle der Rücknahme eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, können
ausschüttungsgleiche Erträge, die jährlich zu versteuern sind, thesauriert werden. Dieses Verfahren stellt sicher, dass der steuerbare Kapitalertrag
im Fall der Rücknahme um den ausschüttungsgleichen Ertrag reduziert wird, der bereits in den Vorjahren besteuert wurde.
Anleger, die juristische Personen sind, können den Quellensteuerabzug vermeiden, indem sie der österreichischen Bank eine
Befreiungsbescheinigung vorlegen. Wird keine Befreiungsbescheinigung vorgelegt, kann die abgezogene Quellensteuer auf die
Körperschaftssteuer angerechnet werden.
Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten bei Anlegern, die juristische Personen sind, zum Ende des Geschäftsjahres des Fonds als zugeflossen.
Sollte ein Anleger, der eine juristische Person ist, seine Fondsanteile verkaufen, unterliegt die Differenz zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis
abzüglich der bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge einer Körperschaftssteuer in Höhe von 25 Prozent (unabhängig von der
Haltedauer) und ist in der Körperschaftssteuererklärung der juristischen Person anzugeben.
3. Voraussichtlicher Steuerstatus (ab 1. April 2012)
Die unten dargestellten Änderungen bei der Besteuerung von Investmentfonds treten zum 1. April 2012 in Kraft.
Aus der Perspektive des österreichischen Steuerrechts gelten Investmentfonds immer noch als transparent, da die Erträge aus dem Fonds seinen
Anlegern direkt zugeteilt werden. Daher werden Erträge aus Fondsanteilen weiterhin gemäß dem Transparenzprinzip auf Anlegerebene besteuert.
Die Unterscheidung zwischen „weißen“ und „blütenweißen“ Fonds wird abgeschafft, und es wird nur noch zwei Kategorien ausländischer
Investmentfonds geben (anstatt derzeit drei Kategorien):

Investmentfonds, die einen steuerlichen Vertreter bestellt haben, der die Quellensteuer von 25 Prozent auf Ausschüttungen und
ausschüttungsgleiche Erträge berechnet und an die OeKB meldet, und

Investmentfonds, die keinen steuerlichen Vertreter bestellt haben und daher der pauschalen Besteuerung unterliegen.
3.1. Privatanleger
3.1.1. Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen
Wie bisher sind die thesaurierten Erträge eines Investmentfonds einmal jährlich als ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern. Die steuerpflichtigen
ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen der Steuer von 25 Prozent. Bei Privatanlegern, deren Fondsanteile von einer österreichischen Depotbank
gehalten werden, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank abgezogen. Werden die Fondsanteile von einer ausländischen
Depotbank gehalten, sind die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge in der persönlichen Einkommensteuererklärung der natürlichen Person
anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fondsanteile als Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten werden. Werden die Fondsanteile
von Unternehmen gehalten, unterliegen die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge dem Körperschaftsteuersatz von 25 Prozent.
Die steuerpflichtigen ausschüttungsgleichen Erträge setzen sich zusammen aus

den ordentlichen Erträgen (Zinserträge, Dividendenerträge, sonstige ordentliche Erträge) abzüglich der Aufwendungen des Fonds und

60 Prozent der realisierten Kapitalerträge aus der Veräußerung von Wertpapieren und der Erträge aus Derivaten (Einzelheiten zur Erhöhung
des Steuersatzes auf 60 Prozent siehe den Abschnitt „Übergangszeiträume“).
Gemäß der neuen Regelung können realisierte Kapitalverluste (nach Verrechnung mit den realisierten Kapitalerträgen) jetzt auch mit den
ordentlichen Erträgen (Dividenden, Zinsen und sonstige Erträge abzüglich der Aufwendungen) verrechnet werden. Übersteigen die Kapitalverluste
die ordentlichen Erträge, kann der verbleibende Verlustbetrag auf Anteilsklassenebene vorgetragen werden. In den folgenden Geschäftsjahren
müssen diese Verlustvorträge zunächst mit den realisierten Kapitalerträgen und anschließend mit den ordentlichen Erträgen verrechnet werden.
3.1.2. Besteuerung der Ausschüttungen
Gemäß dem neuen Gesetz unterliegen ausgeschüttete ordentliche Erträge und 100 Prozent der ausgeschütteten realisierten Kapitalerträge einer
Besteuerung in Höhe von 25 Prozent. Werden die Wertpapiere von einer österreichischen Depotbank gehalten, wird die Steuer von 25 Prozent von
der österreichischen Depotbank einbehalten. Werden die Wertpapiere von einer ausländischen Depotbank gehalten, sind die Ausschüttungen in
der persönlichen Einkommensteuererklärung der natürlichen Person anzugeben.
49
3.1.3. Verkauf von Fondsanteilen
Falls natürliche Personen ihre Fondsanteile verkaufen, unterliegt die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis zuzüglich der
bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge unabhängig von der Haltedauer dem Steuersatz von 25 Prozent. Werden die Fondsanteile von
einer österreichischen Depotbank gehalten, wird die Steuer von 25 Prozent von der österreichischen Depotbank einbehalten. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der Ausgabeaufschlag gemäß dem neuen Gesetz in der Regel nicht als Anschaffungsnebenkosten betrachtet werden darf.
Um eine Doppelbesteuerung der realisierten Kapitalerträge zu vermeiden, sind zu den Anschaffungskosten des Fondsanteils die jährlich
versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge hinzuzurechnen.
Die Besteuerung von Kapitalerträgen in Höhe von 25 Prozent ab dem 1. April 2012 gilt nur für den Verkauf von Fondsanteilen, die nach dem
31. Dezember 2010 erworben wurden. Kapitalerträge aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden,
sind grundsätzlich steuerfrei. Fondsanteile, die nach dem 31. Dezember 2010 erworben und vor dem 1. April 2012 verkauft wurden, unterliegen der
progressiven Einkommenssteuer und müssen in der Einkommenssteuererklärung des Anlegers angegeben werden.
3.1.4. Nachweis der steuerpflichtigen Erträge
Die Steuer auf Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge muss von einem österreichischen steuerlichen Vertreter berechnet und an die
Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) gemeldet werden. Investmentfonds, deren jährliche ausschüttungsgleiche Erträge nicht jährlich von einem
österreichischen steuerlichen Vertreter an die OeKB gemeldet werden, unterliegen einer sehr ungünstigen pauschalen Besteuerung.
3.1.5. Abschaffung der täglichen KESt-Meldung bei österreichischen Fonds und blütenweißen Fonds
Künftig müssen natürliche Personen, die Fondsanteile verkaufen, die Differenz zwischen den Verkaufspreis und dem Kaufpreis, zuzüglich der bereits
versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge, versteuern. Das bedeutet, dass die tägliche Meldung im Falle eines Verkaufs nicht mehr erforderlich ist. Daher
wird die tägliche Meldung am 1. April 2012 abgeschafft. Die tägliche Meldung der Beträge der EU-Quellensteuer bleibt unverändert. Künftig sind nur die
ausschüttungsgleichen Erträge (die nach wie vor auf jährlicher Basis zu versteuern sind) und die Ausschüttungen an die OeKB zu melden.
3.1.6. Sicherungssteuer
Gemäß den neuen steuerrechtlichen Regelungen für Investmentfonds unterliegen die Erträge aus Fondsanteilen immer einem Quellensteuerabzug
durch die Depotbank (soweit die Fondsanteile von einer österreichischen Depotbank gehalten werden). Die Sicherungssteuer wird zum
1. April 2012 abgeschafft.
3.2. Natürliche Personen, die die Fondsanteile als Betriebsvermögen halten
Halten natürliche Personen Fondsanteile als Betriebsvermögen (Einzelunternehmer oder Personengesellschaften), so gelten grundsätzlich die
oben dargestellten Änderungen bei der Besteuerung von Privatanlegern, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

Natürliche Personen, die die Fondsanteile als Geschäftsvermögen halten, müssen die realisierten Kapitalerträge in ihrer
Einkommensteuererklärung angeben. Die Kapitalerträge unterliegen einer Besteuerung in Höhe von 25 Prozent. Auf Kapitalerträge durch die
österreichische Depotbank einbehaltene Steuern werden mit der Einkommenssteuer der Person verrechnet.

100 Prozent der thesaurierten realisierten Kapitalerträge unterliegen einer Besteuerung.

Der Ausgabeaufschlag kann als Anschaffungsnebenkosten betrachtet werden.
3.3. Anleger, die juristische Personen sind
Die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds, die von juristischen Personen gehalten werden, bleibt unverändert.
3.4. Übergangszeiträume
Gemäß dem neuen Gesetz wird der Steuersatz für realisierte Kapitalerträge ab 2011 abhängig von dem Geschäftsjahr des Fonds schrittweise auf
60 Prozent angehoben (dies gilt auch für Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2011 erworben wurden):

Bei Fonds, deren Geschäftsjahr vor dem 1. Juli 2011 beginnt, sind die realisierten Kapitalerträge aus Aktien und an Aktien geknüpften
Derivaten noch mit 20 Prozent zu versteuern (Besteuerung vor dem „Budgetbegleitgesetz 2011“).

Bei Fonds, deren Geschäftsjahr nach dem 30. Juni 2011 beginnt, wird der vorstehende Steuersatz auf 30 Prozent angehoben.

Bei Fonds, deren Geschäftsjahr 2012 beginnt, wird der vorstehende Steuersatz auf 40 Prozent angehoben.

Bei Fonds, deren Geschäftsjahr 2013 beginnt, sind alle realisierten Kapitalerträge (aus Anleihen, Aktien und Derivaten) mit 50 Prozent
zu versteuern.

Bei Fonds, deren Geschäftsjahr 2014 beginnt, sind alle realisierten Kapitalerträge mit 60 Prozent zu versteuern.
50
4. Haftungsausschluss
BITTE BEACHTEN SIE, DASS DIE ANGABEN ZU DEN STEUERLICHEN AUSWIRKUNGEN AUF DEM AM 1. JANUAR 2012 GELTENDEN
STEUERRECHT BASIEREN. DIE RICHTIGKEIT DIESER STEUERANGABEN KANN DURCH SPÄTERE GESETZESÄNDERUNGEN ODER
ÄNDERUNGEN IN DER GESETZESANWENDUNG BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
SCHWEDEN
In Schweden ist die Gesellschaft von der schwedischen Finanzaufsicht („Finansinspektionen“) gemäß Kapitel 1, Paragraf 7 des schwedischen
Investmentfondsgesetzes (lag (2004:46) om investeringsfonder) zur Vermarktung und zum Vertrieb der Anteile der Gesellschaft (mit Ausnahme der
Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market, der Klasse STANLIB USD und der
Klasse F) zugelassen.
Zahlstelle
Skandinaviska Enskilda Banken AB (publ) wurde über ihre Tochtergesellschaft Securities Services, SEB Merchant Banking, zur Zahlstelle
(die „Zahlstelle“) der Gesellschaft in Schweden bestellt und unterliegt dem Zahlstellenvertrag zwischen Skandinaviska Enskilda Banken AB und
dem Manager. Entsprechend können in Schweden ansässige Anteilinhaber, wenn sie es wünschen, über den nachfolgend genannten Hauptsitz
der Zahlstelle Anträge auf Anteilszeichnungen und -rücknahmen stellen und Zahlungen für Anteilsrücknahmen entgegennehmen.
Rissneleden 110
SE-106 40 Stockholm
SCHWEIZ
Die Gesellschaft wurde nicht durch die Eidgenössische Bankenkommission als ausländischer Investmentfonds nach Artikel 120 des Schweizer
Kollektivanlagengesetzes zugelassen. Daher dürfen die Anteile nicht innerhalb der Schweiz oder von der Schweiz aus auf Basis eines öffentlichen
Angebots (wie durch die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Bankenkommission definiert) angeboten und ausgegeben werden, und weder dieser
Prospekt noch anderes Angebotsmaterial bezüglich der Anteile darf im Zusammenhang mit einem solchen Angebot oder einer solchen Ausgabe
verteilt werden. Jeder Zeichner sollte sich eindeutig dessen bewusst sein, dass er nicht den durch das besagte schweizerische Gesetz über
Investmentfonds gebotenen Schutz genießt.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Die Gesellschaft ist im Vereinigten Königreich gemäß Section 264 des Financial Services and Markets Act von 2000 von der Financial Conduct
Authority als Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß der OGAW-Richtlinie anerkannt. Sie fällt nicht unter die Vorschriften des im Vereinigten
Königreich durchgeführten Financial Services Compensation Scheme.
Vertreter im Vereinigten Königreich
Die Gesellschaft hat FIL Investments International zum Vertreter der Gesellschaft im Vereinigten Königreich (der „Vertreter im Vereinigten
Königreich“) bestellt. Der Sitz des Vertreters im Vereinigten Königreich befindet sich in:
FIL Investments International
Oakhill House
130 Tonbridge Road,
Hildenborough
Tonbridge, Kent TN11 9DZ
(Zugelassen und beaufsichtigt im Vereinigten Königreich durch die Financial Conduct Authority)
(Eingetragen in England und Wales unter der Nummer 1448245)
Telefon: + 44(0) 207 961 4230
Telefax: + 44(0) 207 961 4807
Einsichtnahme in Dokumente
Die Satzung der Gesellschaft kann zusammen mit anderen im Prospekt aufgeführten Dokumenten kostenfrei in den Räumen des Vertreters
im Vereinigten Königreich eingesehen werden, und Exemplare davon sind zu einer angemessenen Gebühr erhältlich. Beim Vertreter im
Vereinigten Königreich sind auch kostenfrei weitere Exemplare des Prospekts oder Exemplare des Jahres- und des Halbjahresberichts der
Gesellschaft erhältlich. Beschwerden in Bezug auf die Gesellschaft können beim Vertreter im Vereinigten Königreich zur Weiterleitung an
die Gesellschaft eingereicht werden. Der Vertreter im Vereinigten Königreich unterliegt hinsichtlich des Betriebs seines Anlagegeschäfts der
Aufsicht durch die Financial Conduct Authority.
51
Besteuerung im Vereinigten Königreich
Das Nachstehende ist eine Übersicht über verschiedene Aspekte der Besteuerung im Vereinigten Königreich, die für Personen gelten können,
die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort haben und Anteile an den Klassen eines Fonds erwerben,
und wenn sie natürliche Personen sind, nur für diejenigen, die im Vereinigten Königreich ihr Domizil haben. Es ist nur als allgemeine
Zusammenfassung bestimmt und basiert auf den aktuellen Gesetzen und Praktiken, die zum Datum dieses Prospekts in Kraft sind. Diese Gesetze
und Praktiken können Änderungen unterliegen, und die nachstehende Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Außerdem gilt sie nur
für diejenigen britischen Anteilinhaber, die Anteile zu Anlagezwecken halten, und nicht für diejenigen, die Anteile im Rahmen einer
Finanztransaktion halten; sie gilt nicht für britische Anleger, die steuerbefreit sind oder einer Sonderbesteuerung unterliegen.
Die Gesellschaft
Unter der Voraussetzung, dass die zentrale Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft nicht im Vereinigten Königreich ausgeübt werden, dürfte die
Gesellschaft nicht als für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich ansässig angesehen werden und dürfte folglich nicht der britischen Besteuerung
ihrer Gewinne unterliegen. Der Verwaltungsrat beabsichtigt, die Gesellschaft so zu verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie für Steuerzwecke
nicht als im Vereinigten Königreich ansässig angesehen wird und dass nicht angenommen wird, dass sie im Vereinigten Königreich über eine
dortige Betriebsstätte Geschäfte betreibt.
Die Gesellschaft gilt für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Offshore-Fonds“, und Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig
sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, werden gemäß den für den betreffenden Rechnungszeitraum geltenden Vorschriften besteuert.
Nachstehend finden Sie weitere Informationen über die steuerliche Behandlung von Offshore-Fonds im Vereinigten Königreich.
Anteilinhaber
Abhängig von den individuellen steuerlichen Umständen unterliegen von im Vereinigten Königreich ansässigen Anteilinhabern vereinnahmte
Ausschüttungen von Offshore-Fonds jährlich der britischen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, unabhängig davon, ob sie wiederangelegt
werden oder nicht. Für nach dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume unterliegen britische Anteilinhaber, die Anteile am Ende des
jeweiligen „Meldezeitraums“ (wie für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich definiert) halten, unter Umständen der britischen Einkommen- oder
Körperschaftsteuer auf ihren Anteil der „gemeldeten Erträge“ einer Klasse, sofern dieser Betrag die tatsächliche Barausschüttung übersteigt.
Die Begriffe „gemeldete Erträge“, „Meldezeitraum“ und ihre Konsequenzen werden nachstehend ausführlicher erläutert (siehe „Offshore-Fonds –
Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich“).
Für ab dem 22. April 2009 vorgenommene Ausschüttungen können Anleger, die natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Vereinigten Königreich sind, unter gewissen Umständen ein nicht-rückforderbares Steuerguthaben für Dividenden oder gemeldete Erträge
erhalten, die sie von Offshore-Fonds, die größtenteils in Aktien investiert sind (d.h. wenn der Offshore-Fonds für Steuerzwecke im Vereinigten
Königreich nicht als Rentenfonds angesehen wird), vereinnahmt haben. Die Gesellschaft dürfte jedoch für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich
als „Rentenfonds“ angesehen werden, da mehr als 60 Prozent ihrer Vermögenswerte in festverzinslichen Wertpapieren und/oder bestimmten
anderen Schuldinstrumenten (im Sinne von Section 494 des Körperschaftsteuergesetzes von 2009) angelegt sind. Wenn ein Offshore-Fonds für
Steuerzwecke im Vereinigten Königreich als „Rentenfonds“ behandelt wird, werden die Ausschüttungen und gemeldeten Erträge als nicht-britische
Zinserträge der natürlichen Person behandelt, für die keine Steuergutschrift gewährt werden kann.
Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber, die juristische Personen sind, werden auf Teil 6, Kapitel 3 des Körperschaftsteuergesetzes von
2009 hingewiesen, wonach Beteiligungen von britischen Gesellschaften an Offshore-Rentenfonds als Darlehensverhältnis angesehen werden
können mit der Folge, dass alle Gewinne und Verluste aus diesen Beteiligungen der britischen Körperschaftsteuer auf der Basis einer
Zeitwertbilanzierung („Fair Value Accounting“) unterliegen. Diese Bestimmungen gelten, wenn der Marktwert der betreffenden zugrunde liegenden
festverzinslichen Wertpapiere und anderer bestimmte Voraussetzungen erfüllender Anlagen des Offshore-Fonds (im Großen und Ganzen Anlagen,
die Erträge direkt oder indirekt in Form von Zinsen erzielen) zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 60 Prozent des Wertes aller Anlagen des
Fonds ausmacht.
Offshore-Fonds – Status eines ausschüttenden Fonds im Vereinigten Königreich
Für vor dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume wird die Gesellschaft für die Zwecke des Finance Act 2008 (bzw. vor April 2008
des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes von 1988) als „Offshore-Fonds“ angesehen. Demzufolge stellen Veräußerungsgewinne, die von
im Vereinigten Königreich ansässigen Anlegern bei der Veräußerung von Anteilen erzielt werden (einschließlich einer Veräußerung im Rahmen
eines Umtauschs zwischen den Fonds der Gesellschaft) für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich Einkünfte dar, es sei denn, die betreffende
Klasse des entsprechenden Fonds hat von der britischen Finanzbehörde für alle Rechnungszeiträume, in denen der Anteilinhaber die Anteile
gehalten hat, den Status eines „ausschüttenden Fonds im Vereinigten Königreich“ erhalten. Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B und ausschüttende Flex-Anteile der Klasse D des Sterling Fund haben für den Rechnungszeitraum zum
31. August 2008 eine Bescheinigung als ausschüttende Klassen erhalten und beabsichtigen, für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2009
eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen und für den Rechnungszeitraum zum 31. August 2010 mit Ausnahme der ausschüttenden
Flex-Anteile der Klasse D eine entsprechende Bescheinigung zu beantragen. Bei Klassen, für die keine solche Bescheinigung beantragt wird,
wird es keine indexgebundenen Steuervergünstigungen geben, und Vergünstigungen für Kapitalverluste oder die Befreiung von der jährlichen
Kapitalertragsteuer zur Verrechnung mit der Steuerschuld eines Anteilinhabers werden nicht zur Verfügung stehen. Bei Klassen, für die die
Bescheinigung gewährt wird, unterliegen Gewinne und Verluste aus Veräußerungen von Anteilen dieser Klassen dem anwendbaren Satz
der Kapitalertragsteuer.
52
Offshore-Fonds – Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich
Der Finance Act 2009 und die Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 haben Bestimmungen zur Ersetzung des Systems der ausschüttenden
Fonds (siehe oben) für ab dem 1. Dezember 2009 beginnende Rechnungszeiträume eingeführt. Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber,
die ihre Beteiligungen zum Ende des Meldezeitraums, auf den sich die gemeldeten Erträge beziehen, halten, unterliegen der Einkommensteuer
bzw. der Körperschaftsteuer auf eine gezahlte Barausschüttung oder den vollständigen gemeldeten Betrag für die betreffenden gehaltenen Klassen,
je nachdem, welcher Betrag höher ist. Die gemeldeten Erträge gelten im Vereinigten Königreich ansässigen Anteilinhabern zum Zeitpunkt ihrer
Meldung durch den Verwaltungsrat als zugeflossen, sofern der betreffende Fonds die Meldung innerhalb von sechs Monaten nach Ende des
Rechnungszeitraums vornimmt.
Wenn ein Anteilinhaber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich eine Beteiligung an einem Offshore-Fonds hält,
der für alle Rechnungszeiträume, in denen er seine Beteiligung gehalten hat, als „Meldefonds“ eingestuft wurde, wird jeder aus dem Verkauf oder
einer sonstigen Veräußerung dieser Beteiligung erzielte Gewinn als Veräußerungsgewinn und nicht als Einkommen besteuert, wobei
Vergünstigungen für thesaurierte oder wiederangelegte Gewinne, die vom Fonds bereits gemeldet wurden und für die die Anteilinhaber bereits die
britische Einkommen- oder Körperschaftsteuer gezahlt haben, gewährt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine „Veräußerung“ für
Steuerzwecke im Vereinigten Königreich in der Regel eine Umschichtung von Beteiligungen zwischen Fonds der Gesellschaft einschließt und unter
bestimmten Umständen auch eine Umschichtung von Beteiligungen zwischen Klassen desselben Fonds einschließen könnte.
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A und ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B des Sterling Fund haben für alle nach dem
1. September 2010 beginnende Rechnungszeiträume bis auf Weiteres den Status eines Meldefonds im Vereinigten Königreich erhalten.
Weitere Hinweise
Anteilinhaber, die natürliche Personen sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben, werden auf die Bestimmungen
von Teil 13, Kapitel 2 des Einkommensteuergesetzes von 2007 hingewiesen. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, die Vermeidung
von Einkommensteuer im Vereinigten Königreich durch natürliche Personen durch Transaktionen zu verhindern, die zur Übertragung von
Vermögenswerten oder Erträgen auf außerhalb des Vereinigten Königreichs ansässige oder domizilierte Personen (einschließlich Gesellschaften)
führen, und machen sie unter Umständen für nicht ausgeschüttete Erträge der Gesellschaft auf jährlicher Basis einkommensteuerpflichtig.
Die Gesetzgebung zielt nicht auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab.
Im Vereinigten Königreich ansässige Anteilinhaber, die juristische Personen sind, sollten die Bestimmungen von Teil 17, Kapitel 4 des
Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes von 1988 (in der durch Schedule 16 des Finance Act 2009 geänderten Fassung für ab dem
1. Juli 2009 beginnende Rechnungsperioden) beachten. Diese Bestimmungen können im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaften für
Gewinne nicht im Vereinigten Königreich ansässiger Gesellschaften, die von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen, an denen sie eine
Beteiligung besitzen, beherrscht werden, der Körperschaftsteuer unterwerfen. Diese Bestimmungen berühren im Vereinigten Königreich ansässige
Gesellschaften, die mit mindestens 25 Prozent an den Gewinnen einer nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft beteiligt sind,
wenn diese nicht im Vereinigten Königreich ansässige Gesellschaft von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen beherrscht wird und in
einem Niedrigsteuerland ansässig ist. Diese Gesetzgebung zielt derzeit nicht auf die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen ab.
Anteilinhaber, die im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (und die als natürliche Personen auch im
steuerlichen Sinne im Vereinigten Königreich domiziliert sind), werden auf die Bestimmungen der Section 13 des Taxation of Chargeable Gains Act
von 1992 hingewiesen. Nach diesen Bestimmungen kann, wenn einer Gesellschaft, die nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, die aber, wenn
sie im Vereinigten Königreich ansässig wäre, eine Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern (close company) wäre (sodass der Gewinn ansonsten
nicht im Vereinigten Königreich besteuert würde), ein steuerpflichtiger Gewinn zufließt, eine Person so behandelt werden, als wenn ihr dieser
steuerpflichtige Gewinn anteilig im Verhältnis zu ihrer Beteiligung an der nicht im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaft zugeflossen wäre.
Wenn dieser ihr nach dieser Section zuzuordnende Gewinnanteil jedoch ein Zehntel des Gewinns nicht übersteigt, entsteht keine Steuerpflicht
nach Section 13.
Jeder Anteilinhaber, der eine natürliche Person ist und für Steuerzwecke im Vereinigten Königreich domiziliert ist oder als domiziliert gilt, kann der
Erbschaftssteuer auf seine Anteile im Todesfall oder bei der Vornahme bestimmter Übertragungsarten zu Lebzeiten unterworfen sein.
Da die Gesellschaft ihren Sitz nicht im Vereinigten Königreich hat und das Register der Anteilinhaber außerhalb des Vereinigten Königreichs
geführt wird, dürfte bei der Übertragung, Zeichnung oder Rückgabe von Anteilen keine britische Stamp Duty Reserve Tax anfallen. Es fällt keine
britische Stempelsteuer an, sofern jede schriftliche Urkunde, durch die Anteile an der Gesellschaft oder von der Gesellschaft erworbene Anteile
übertragen werden, jederzeit außerhalb des Vereinigten Königreichs unterzeichnet und aufbewahrt wird. Die Gesellschaft kann jedoch im
Vereinigten Königreich Verkehrssteuern auf den Erwerb und die Veräußerung von Anlagen unterworfen sein. Im Vereinigten Königreich unterliegt
die Gesellschaft einer Stempelsteuer oder Stamp Duty Reserve Tax zum Satz von 0,5 Prozent auf den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften,
die entweder ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben oder dort ein Anteilsregister führen.
Die vorstehenden Äußerungen sind lediglich allgemeiner Natur und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie beziehen sich auf
komplexe Bereiche des Steuerrechts und basieren auf der aktuellen Gesetzgebung im Vereinigten Königreich und der Praxis der
britischen Finanzbehörde, die Änderungen unterworfen sein können.
VEREINIGTE STAATEN
Die Gesellschaft und die Fonds sind weder nach dem US-Gesetz über Investmentgesellschaften von 1940 in der derzeit gültigen Fassung
(das „Gesetz über Investmentgesellschaften“) noch nach dem US-Wertpapiergesetz von 1933 (das „Wertpapiergesetz“) noch nach
53
anderen einzelstaatlichen Wertpapiergesetzen („Blue Sky Laws“) registriert. Daher dürfen Anteile in den USA nicht angeboten oder
verkauft werden oder unmittelbar oder mittelbar an eine oder zugunsten einer US-Person angeboten oder verkauft werden, außer mit der
Zustimmung des Verwaltungsrats im Rahmen einer privaten Transaktion, die nicht zu einer Verletzung der anwendbaren
bundes- oder einzelstaatlichen Wertpapiergesetze der USA führt. Weder der Manager noch der Anlageverwalter ist ein registrierter
Anlageberater oder ein Exempt Reporting Adviser nach dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung.
Jeder Käufer eines Anteils muss versichern, dass dieser Käufer keine US-Person ist, den Anteil nicht in den USA erhält und den Anteil nicht für
Rechnung einer US-Person erwirbt, soweit dies nicht vom Verwaltungsrat der Gesellschaft genehmigt ist, wie im nachstehenden Abschnitt
„Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen“ angegeben. Weder der Manager noch der Anlageverwalter ist bei der US Commodity
Futures Trading Commission (der Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) registriert, und weder der Manager noch der
Anlageverwalter ist verpflichtet, eine solche Registrierung für die Gesellschaft oder die Fonds zu beantragen oder zu erhalten.
Soweit US-Personen in der Gesellschaft investiert sind, wird der Verwaltungsrat die Anzahl der US-Personen, die in der Gesellschaft investiert sind,
und die Berechtigungen der US-Personen, die in die Gesellschaft investieren, überwachen. Der Verwaltungsrat wird die Rückgabe von Anteilen
durch einen Anteilinhaber, der eine US-Person wird und nicht die Voraussetzungen eines „zugelassenen Anlegers“ (in Sinne von Regulation D)
erfüllt, oder wie anderweitig in diesem Prospekt vorgesehen verlangen. Der Verwaltungsrat kann einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen auch
ablehnen oder die Rückgabe von Anteilen durch Anteilinhaber, die US-Personen sind, verlangen, um seine Befreiung vom Gesetz über
Investmentgesellschaften aufrechtzuerhalten und/oder um sicherzustellen, dass weder der Manager noch der Anlageverwalter ein registrierter
Anlageberater oder ein Exempt Reporting Adviser nach dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung oder einem
bundesstaatlichen Wertpapiergesetz ist. Der Verwaltungsrat kann unter Umständen, die nach Meinung des Verwaltungsrats den Steuerstatus oder
den Sitz der Gesellschaft gefährden könnten, einen Antrag auf Zeichnung von Anteilen auch ablehnen oder die Rückgabe von Anteilen durch
Anteilinhaber, die US-Personen sind, verlangen. Das Verfahren für die Festlegung, welche Anteile in einem bestimmten Fall zurückzugeben sind,
liegt im Ermessen des Verwaltungsrats. Bei der Ausübung seines Ermessensspielraums und bei der Entscheidung, ob er die Rückgabe von
Anteilen verlangt, und der Festlegung, welche Anteilinhaber der vorgeschriebenen Rücknahme unterliegen, kann der Verwaltungsrat auf Basis der
Informationen handeln, die ihm bekannt sind, ohne besondere Nachforschungen anstellen zu müssen, und kann sich auf den Rat des US-Beraters
stützen. Unter keinen Umständen haften der Verwaltungsrat, die Gesellschaft, die Fonds, der Manager oder der Anlageverwalter gegenüber einem
Anteilinhaber für die Konsequenzen einer Ermessensentscheidung oder für eine in gutem Glauben getroffene Entscheidung in Bezug auf eine
solche Rücknahme.
Der Verwaltungsrat akzeptiert derzeit keine US-Personen als Anleger der Gesellschaft. Insbesondere akzeptiert der Verwaltungsrat keine
Fonds nach den Bestimmungen des US-amerikanischen Betriebsrentengesetzes (Employee Retirement Income Security Act – ERISA).
Zeichnungen und Übertragungen an US-Personen
Der Verwaltungsrat kann den Kauf oder die Übertragung von Anteilen durch oder an eine US-Person genehmigen, vorausgesetzt, dass:
(i)
dieser Kauf oder diese Übertragung nicht zur einer Verletzung des Wertpapiergesetzes oder der Wertpapiergesetze von Einzelstaaten
der USA führt;
(ii)
dieser Kauf oder diese Übertragung nicht erfordern würde, dass sich die Gesellschaft nach dem Gesetz über Investmentgesellschaften
eintragen lässt;
(iii)
dieser Kauf oder diese Übertragung nicht erfordern würde, dass der Manager oder der Anlageverwalter ein registrierter Anlageberater oder
ein Exempt Reporting Adviser, der sich nach dem US Investment Advisers Act von 1940 in seiner derzeit gültigen Fassung oder einem
bundesstaatlichen Wertpapiergesetz registrieren lassen oder nach einem solchen Gesetz berichten muss, ist.
(iv)
infolge eines solchen Kaufes oder einer solchen Übertragung für die Gesellschaft oder die Anteilinhaber keine nachteiligen steuerlichen
Folgen eintreten werden; und
(v)
die vorrangigen Bestimmungen des Prospekts erfüllt sind.
Außerdem kann der Verwaltungsrat den Kauf oder die Übertragung von Anteilen an eine außerhalb der USA ansässige US-Person genehmigen,
wenn die US-Person erklärt, dass sie ihren Antrag als „gewerblicher Treuhänder mit uneingeschränkter Verfügungsvollmacht“ oder anderweitig
wirtschaftlich für Rechnung einer Person, die keine US-Person ist, stellt.
Jeder Antragsteller auf Zeichnung von Anteilen, der eine US-Person ist, muss diejenigen Zusicherungen oder Gewährleistungen geben oder
Unterlagen beibringen, die vor der Genehmigung dieses Verkaufs oder dieser Übertragung vom Verwaltungsrat verlangt werden,
um sicherzustellen, dass diese Erfordernisse erfüllt sind.
US-amerikanische Besteuerung
Die in diesem Prospekt enthaltene Diskussion US-amerikanischer steuerlicher Überlegungen wurde nicht in der Absicht geplant oder verfasst, eine
Strafverfolgung zu vermeiden, und kann nicht zu diesem Zwecke verwendet werden. Diese Diskussion wurde geschrieben, um die
Verkaufsförderung oder Vermarktung der hier angesprochenen Transaktionen und Angelegenheiten zu unterstützen. Alle Steuerzahler sollten auf
Basis ihrer besonderen Umstände den Rat eines unabhängigen Steuerberaters einholen.
US-Personen, die direkt in der Gesellschaft anlegen oder deren nicht-amerikanische Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften in
der Gesellschaft anlegen, können US-amerikanischer Einkommensbesteuerung unterliegen. Potenzielle Anleger, die solche US-Personen oder
Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften von US-Personen sind, sollten sich selbst hinsichtlich der US-amerikanischen Steuerfolgen
dieser Anlage professionell beraten lassen.
54
Das Folgende ist nur eine Zusammenfassung bestimmter Aspekte des US-amerikanischen Steuergesetzes („Internal Revenue Code“)
(das „Steuergesetz“), das anwendbar sein kann, und ist nicht als Zusammenfassung aller in Frage kommenden US-amerikanischen steuerlichen
Überlegungen gedacht.
Die Gesellschaft (oder möglicherweise ein Fonds) wird als „passive ausländische Investmentgesellschaft“ („PFIC“) im Sinne von Section 1297(a)
des Steuergesetzes angesehen. Der Status einer PFIC kann für einen US-amerikanischen Steuerzahler, der Anleger ist, und für einen
US-amerikanischen Steuerzahler, der Teilhaber, Begünstigter, Anleger oder Aktionär eines Anlegers ist, der selbst eine PFIC ist, oder der zu
50 Prozent oder mehr an einem Anleger beteiligt ist, der keine PFIC ist, nachteilige Folgen im Hinblick auf die US-amerikanischen einzelstaatlichen
und kommunalen Steuern haben. Die Gesellschaft beabsichtigt nicht, die Erklärungen mit den jährlichen Angaben zu erstellen,
die US-amerikanische Steuerzahler benötigen, um eine amerikanische Steuerwahl (die sogenannte „QEF-Wahl“) zu treffen.
Der Prospekt sieht vor, dass jeder Fonds in andere Organismen für gemeinsame Anlagen investieren kann. Gemäß den maßgeblichen
Zuteilungsregeln, die für PFIC gelten, wird eine US-Person, die eine Beteiligung an einer PFIC (die „übergeordnete PFIC“) besitzt, die ihrerseits
eine Beteiligung an einer anderen PFIC (die „untergeordnete PFIC“) besitzt, als im Besitz einer Beteiligung an der untergeordneten PFIC
angesehen. Infolgedessen gelten die PFIC-Regeln grundsätzlich auch für die fiktive Beteiligung der US-Person an der untergeordneten PFIC.
Daher kann die Veräußerung von Anteilen an der untergeordneten PFIC durch die übergeordnete PFIC oder die Vereinnahmung einer
Ausschüttung von der untergeordneten PFIC eine Steuer- und Meldepflicht durch die US-Person zur Folge haben.
US-amerikanische Steuerzahler, die Anleger oder Aktionäre, Teilhaber oder Begünstigte eines Anlegers sind, können ebenfalls nachteilige
amerikanische Einkommensteuerfolgen erleiden, wenn die Gesellschaft (oder ein Fonds) eine Beherrschte Ausländische Gesellschaft („CFC“)
im Sinne des Steuergesetzes ist. Die Gesellschaft wird versuchen, so zu arbeiten, dass eine Einstufung als CFC vermieden wird, kann jedoch nicht
garantieren, dass ihr dies gelingen wird. Um das Risiko der Einstufung als CFC zu minimieren, beabsichtigt die Gesellschaft, nur Anteile der
Serie 2 (Anteile mit beschränktem Stimmrecht) an US-Personen und mit den USA verbundenen Anlegern, die im Nachtrag zu dem betreffenden
Fonds unter dem Abschnitt „Anteilsklassen“ näher beschrieben werden, auszugeben.
Die vorstehenden Anmerkungen sind lediglich allgemeiner Natur. Sie beziehen sich auf komplexe Bereiche der Besteuerung in den USA und des
US-Wertpapierrechts. Anlegern wird dringend empfohlen, ihre gewerbsmäßigen Berater zu konsultieren.
Potenzielle Anleger, die entweder eine US-Person und/oder ein mit den USA verbundener Anleger sind, sollten außerdem die folgenden
wichtigen Informationen beachten:
•
Weder die Gesellschaft noch die Anteile sind von der US-Finanzaufsichtsbehörde, der US Securities and Exchange Commission, einer
Wertpapieraufsichtsbehörde eines US-Bundesstaats oder einer sonstigen Aufsichtsbehörde genehmigt oder abgelehnt worden, noch hat
eine der vorstehenden Behörden die Chancen dieses Angebots oder die Richtigkeit dieser Angebotsunterlagen geprüft oder bestätigt.
Eine gegenteilige Darstellung ist rechtswidrig.
•
Es sind keine Zusicherungen oder Gewährleistungen irgendeiner Art im Hinblick auf den wirtschaftlichen Ertrag oder die steuerlichen
Folgen einer Anlage in dem Fonds beabsichtigt, noch dürfen solche Zusicherungen oder Gewährleistungen abgeleitet werden. Es kann
nicht garantiert werden, dass die Fonds ihr(e) Anlageziel(e) erreichen. Es kann nicht garantiert werden, dass die bestehenden
Rechtsvorschriften nicht geändert oder nachteilig ausgelegt werden.
•
Dieser Prospekt ist nicht als Rechts- oder Steuerberatung anzusehen. Jeder Anleger sollte bezüglich der verschiedenen rechtlichen,
steuerlichen und wirtschaftlichen Aspekte in Zusammenhang mit seiner Anlage seinen eigenen Rechts- oder Steuerberater konsultieren.
Jeder potenzielle Anleger ist für die Zahlung der Gebühren seiner eigenen Rechts-, Steuer- und sonstigen Berater verantwortlich.
•
Potenzielle Anleger sollten Anteile nur dann zeichnen, wenn sie sich vergewissert haben, dass sie und ihre etwaigen Anlagevertreter alle
Informationen beantragt und erhalten haben, die es ihnen ermöglichen, die Chancen und Risiken der vorgeschlagenen Anlage
zu beurteilen.
•
Die Anteile unterliegen den Beschränkungen über die Übertragbarkeit und den Wiederverkauf und dürfen nur gemäß den Bestimmungen
des Wertpapiergesetzes und der anwendbaren Wertpapiergesetze der US-Bundesstaaten, gemäß einer Registrierung oder Befreiung
davon sowie in Übereinstimmung mit den in dem Prospekt dargelegten Anforderungen übertragen oder wiederverkauft werden. Jede
US-Person, die Anteile zeichnet, muss sich damit einverstanden erklären, dass die Gesellschaft oder der Fonds jede vorgeschlagene
Übertragung dieser Anteile nach eigenem Ermessen ablehnen kann.
•
Bestimmte Angaben in diesem Prospekt können „zukunftsorientierte Aussagen“ darstellen, die an der Verwendung von
zukunftsbezogenen Formulierungen wie „können“, „dürften“, „erwarten“, „rechnen mit“, „planen“, „schätzen“, „beabsichtigen“,
„fortsetzen“ oder „glauben“ bzw. den entsprechenden Verneinungen oder anderen Variationen dieser Begriffe oder vergleichbaren
Formulierungen zu erkennen sind. Aufgrund von verschiedenen Risiken und Ungewissheiten, einschließlich der im Prospekt genannten,
können die tatsächlichen Ereignisse oder Ergebnisse oder die tatsächliche Wertentwicklung der Fonds wesentlich von denjenigen, die in
solchen zukunftsorientierten Aussagen wiedergegeben oder in Aussicht gestellt werden, abweichen.
•
Dieser Prospekt wurde Ihnen persönlich in Zusammenhang mit einer privaten Platzierung von Anteilen in den USA überreicht. Er stellt kein
Angebot zum Verkauf und kein Angebot zum Kauf von Anteilen in einem US-Bundesstaat oder in einem Hoheitsgebiet dar, in dem das
Angebot oder der Verkauf der Anteile verboten wäre, oder an eine Rechtsperson oder natürliche Person, die die in diesem Prospekt
beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt.
55
ANSCHRIFTENVERZEICHNIS
Die Gesellschaft
Fidelity Institutional Liquidity Fund plc
Sitz
First Floor
Marconi House
Digges Lane
Dublin 2
Irland
Generalvertriebsstelle
FIL Distributors
Pembroke Hall
42 Crow Lane
Pembroke HM19
Bermuda
Anlageverwalter
FIL International
Oakhill House
130 Tonbridge Road
Hildenborough
Kent TN11 9DZ
Großbritannien
Manager
FIL Fund Management (Ireland) Limited
First Floor
Marconi House
Digges Lane
Dublin 2
Irland
Gesellschaftssekretär
FIL Fund Management (Ireland) Limited
First Floor
Marconi House
Digges Lane
Dublin 2
Irland
Betreuende Makler
J & E Davy
Davy House
49 Dawson Street
Dublin 2
Irland
Depotbank
J.P. Morgan Bank (Ireland) plc
J.P. Morgan House
International Financial Services Centre
Dublin 1
Irland
Unabhängige Rechnungsprüfer
PricewaterhouseCoopers
One Spencer Dock
North Wall Quay
Dublin 1
Irland
Rechtsberater
Dillon Eustace Solicitors
33 Sir John Rogerson’s Quay
Dublin 2
Irland
56
FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC
THE CANADIAN DOLLAR FUND
THE EURO FUND
THE STERLING FUND
THE UNITED STATES DOLLAR FUND
LÄNDERNACHTRAG
DEUTSCHLAND
Dieser Ländernachtrag vom 4. Juni 2013 ist Bestandteil des Prospekts für FIDELITY INSTITUTIONAL LIQUIDITY FUND PLC
(die „Gesellschaft“) vom 1. Mai 2013 (nachfolgend als „Prospekt“ bezeichnet). Dieser Ländernachtrag wird der deutschen Übersetzung
des Prospekts, der für den Vertrieb in Deutschland bestimmt ist, angefügt.
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wurde gemäß § 132 des Investmentgesetzes die Absicht angezeigt, Anteile an den Teilfonds
der Gesellschaft (die „Fonds“) in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zu vertreiben.
Die folgenden Hinweise sind für Anleger gedacht, die in der Bundesrepublik Deutschland Anteile kaufen, umschichten oder verkaufen möchten und
beschreiben, welche zusätzlichen Einrichtungen hierzu zur Verfügung stehen.
FIL Investment Services GmbH ist die deutsche Untervertriebsstelle, die als Vertreter der Generalvertriebsstelle FIL Distributors handelt. Die
FIL Investment Services GmbH verschafft sich weder Besitz noch Eigentum an Geldern oder Anteilen von Kunden. Es wird den Anlegern in
Deutschland empfohlen, den Kauf, den Verkauf und die Umschichtung von Anteilen über abzuwickeln.
FIL Investment Services GmbH
Kastanienhöhe 1
D-61476 Kronberg im Taunus
Telefon: + 49 (0) 6173 5090
Fax: + 49 (0) 6173 509 4199
Die Gesellschaft versichert, in der Lage zu sein, die Auszahlung von Rücknahmeerlösen, eventuelle Ausschüttungen und sonstige Zahlungen an
die Anteilinhaber in Deutschland zu leisten. Rücknahmeerlöse werden normalerweise auf das Bankkonto des Anteilinhabers überwiesen. Unter
keinen Umständen werden die Rücknahmeerlöse an eine andere Partei als den eingetragenen Anteilinhaber gezahlt.
Die folgenden Angaben und Unterlagen der Gesellschaft sind auf der Website der Gesellschaft www.fidelityilf.com erhältlich: die täglichen Preise
und Handelsschlusszeiten der Anteilsklassen der Gesellschaft, der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen und die neuesten Jahres- und
Halbjahresberichte. Der Prospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die neuesten Jahres- und Halbjahresberichte und eine Kopie der
Gründungsurkunde und Satzung der Gesellschaft sind bei der FIL Investment Services GmbH kostenlos in Papierform erhältlich. Dort können auch
der Depotbankvertrag, der Managementvertrag, der geänderte Anlageverwaltungsvertrag, der geänderte Generalvertriebsstellenvertrag,
die Bestimmungen und die in deren Rahmen von der Zentralbank herausgegebenen Mitteilungen sowie die von der Financial Conduct Authority im
Vereinigten Königreich vorgelegte Publikation „The Investment Business Interim Prudential Sourcebook“ eingesehen werden. Außerdem sind dort
auch die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Umschichtungspreise kostenlos erhältlich.
Sonstige Unterlagen, Mitteilungen und Angaben hinsichtlich der Gesellschaft und/oder der Fonds, werden den Anteilinhabern in Deutschland
mittels Anlegerschreiben zur Verfügung gestellt. Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 5 Investmentgesetz erfolgt die Information von Anlegern in Deutschland
in den folgenden Fällen mittels Anlegerschreiben und einer Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger:
- Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Fonds,
- Kündigung der Verwaltung eines Fonds oder dessen Abwicklung,
- grundlegende Änderungen der Anlagepolitik eines Fonds, der wesentlichen Anlegerrechte oder Änderungen, die die Vergütung und
Aufwendungserstattungen berühren,
- Verschmelzung von Fonds, und
- Umwandlung eines Fonds in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds.
Veröffentlichung von Preisen
Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Fonds werden täglich im Handelsblatt und in der Börsen-Zeitung sowie auf der oben genannten Website
der Gesellschaft www.fidelityilf.com veröffentlicht und können bei der FIL Investment Services GmbH erfragt werden.
57
Besteuerung
Die folgenden Hinweise zur Besteuerung in Deutschland erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Sie fassen lediglich einige generelle
Regelungen des derzeitigen deutschen Steuerrechts für die Besteuerung von laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen aus Anteilen an den
von Fidelity Institutional Liquidity Fund (nachfolgend „Gesellschaft“) aufgelegten Fonds zusammen. Die Informationen sind lediglich allgemeiner
Natur, beziehen sich auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Anteilinhaber und basieren auf der derzeitigen Auslegung des Steuerrechts.
Die zutreffende steuerliche Behandlung der einzelnen Anteilinhaber kann jedoch von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängen. Ferner
können künftige Änderungen der Steuergesetzgebung bzw. Auslegung der Gesetze durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte die steuerliche
Situation der Anteilinhaber (auch rückwirkend) beeinflussen. Der folgende Überblick über die Besteuerung stellt keine Steuerberatung dar und kann
aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts nicht alle steuerlichen Konsequenzen, die möglicherweise aufgrund der individuellen
Umstände in Betracht gezogen werden müssen, oder andere steuerliche Einzelheiten behandeln. Es wird den Anteilinhabern daher empfohlen,
zur Klärung der individuellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage in Fonds der Gesellschaft in Deutschland und außerhalb Deutschlands einen
Steuerberater hinzuzuziehen.
Transparente Fonds
Für die Besteuerung der Erträge bzw. Gewinne eines Fonds gelten die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes („InvStG“). Die Gesellschaft
beabsichtigt grundsätzlich, die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten gemäß § 5 Abs. 1 InvStG, die als Voraussetzung für die
Besteuerung nach §§ 2 und 4 InvStG (als sog. „transparenter Fonds“) zu beachten sind, in Bezug auf die folgenden Fonds bzw. Anteilsklassen zu
erfüllen: „The Euro Fund – Thesaurierende Anteile der Klasse A“, „The Euro Fund – Ausschüttende Anteile der Klasse A“ „The Euro Fund –
Ausschüttende Anteile der Klasse F“, „The Sterling Fund – Thesaurierende Anteile der Klasse A“ sowie „The United States Dollar Fund –
Thesaurierende Anteile der Klasse A“. Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann jedoch keine Gewähr übernommen werden und die
Gesellschaft behält sich vor, zukünftig von deren Erfüllung abzusehen. Sofern diese Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten von Fonds
oder Anteilsklassen nicht erfüllt werden, hat dies in der Regel für den Anleger steuerlich nachteilige Konsequenzen (weitere Anmerkungen hierzu
finden Sie am Ende dieser Erläuterungen im Abschnitt „Intransparente Fonds“). Solche negativen Folgen können sich daher in der Regel für
Anleger in solchen Fonds bzw. Anteilsklassen der Gesellschaft ergeben, die in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb angezeigt oder trotz
Vertriebsanzeige nicht aktiv vertrieben werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt betrifft dies alle in diesem Prospekt aufgeführten Fonds (bzw. deren
Anteilsklassen) der Gesellschaft mit Ausnahme der fünf oben explizit genannten Anteilsklassen.
Privatanleger
Kapitalerträge von Privatanlegern (z.B. Zinsen, Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung, Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung
von Kapitalanlagen) unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
Kirchensteuer. Im Falle der Kapitalanlage in Investmentfonds stellen die vom Fonds ausgeschütteten Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge,
Zwischengewinne sowie Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen steuerpflichtige Kapitalerträge des Privatanlegers dar.
Hinsichtlich der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung, Einlösung, Abtretung oder Rückzahlung von Wertpapieren (einschließlich
Fondsanteilen) finden die neuen Regelungen nur Anwendung, wenn der Privatanleger das Wertpapier nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat
(Ausnahmen siehe unten). Vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Fondsanteile sind „bestandsgeschützt“, d.h. es gilt in Bezug auf die Steuerpflicht der
Veräußerungsgewinne noch die alte „Spekulationsbesteuerung“, nach der nur solche Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, die innerhalb einer
Frist von einem Jahr seit Kauf erzielt wurden. Das Investmentsteuergesetz enthält jedoch zwei wesentliche Ausnahmen von dieser
Bestandsschutzregel für Veräußerungsgewinne von Privatanlegern. So gibt es unter anderem keinen Bestandsschutz bei Anlagen in deutsche oder
ausländische Fonds, bei denen die jeweiligen Gesetze, Satzungen, Gesellschaftsverträge oder Vertragsbedingungen eine besondere Sachkunde
der Anleger oder eine Mindestanlage von 100.000 Euro oder mehr verlangen. In diesen Fällen unterliegt die Veräußerung von Anteilen bereits
dann der Abgeltungsteuer, falls die Anteile nach dem 9. November 2007 erworben wurden (§ 18 Abs. 2a InvStG). Zum anderen greift die
allgemeine Bestandsschutzregel auch nicht bei der Anlage in sog. „geldmarktorientierte Fonds“: Für die Besteuerung des Gewinns aus der
Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an solchen Fonds, deren Anlagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrendite ausgerichtet ist und
deren Termingeschäfts- und Wertpapierveräußerungsgewinne nach Verrechnung mit entsprechenden Verlusten vor Verrechnung mit
Aufwendungen ohne Ertragsausgleich gemäß dem Jahresbericht des letzten vor dem 19. September 2008 endenden Geschäftsjahres die
ordentlichen Erträge vor Verrechnung mit Aufwendungen ohne Ertragsausgleich übersteigen, existieren gemäß § 18 Abs. 2b InvStG besondere
Übergangsbestimmungen.
Der „gezahlte Zwischengewinn“ im Sinne der beim Kauf von Fondsanteilen während des Geschäftsjahres wirtschaftlich mitbezahlten aufgelaufenen
Zinserträge des Fonds kann nur noch dann als „negative Kapitaleinnahme“ geltend gemacht werden, wenn für den Fonds ein Ertragsausgleich
durchgeführt wird (§ 2 Abs. 5 InvStG). Umgekehrt sind aber beim Privatanleger ungeachtet der Durchführung des Ertragsausgleichs weiterhin
„vereinnahmte Zwischengewinne“, d.h. die bei Verkauf des Fondsanteils während des Geschäftsjahres wirtschaftlich realisierten aufgelaufenen
Zinserträge des Fonds, als Kapitalerträge steuerpflichtig. In diesem Zusammenhang stellt § 9 Satz 2 InvStG korrespondierend klar, dass der
Ertragsausgleich auch bei der Ermittlung des Zwischengewinns zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 InvStG im
Rahmen der Veröffentlichung des Zwischengewinns von der Investmentgesellschaft anzugeben, ob ein Ertragsausgleich nach § 9 InvStG
durchgeführt wird (zu den Konsequenzen bei fehlender Angabe vgl. unten „Intransparente Fonds“). Ferner muss auch die sog.
Berufsträgerbescheinigung i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG eine Angabe darüber enthalten, ob in die Ermittlung der im elektronischen
Bundesanzeiger bekanntgemachten Besteuerungsgrundlagen Ertragsausgleichswerte eingegangen sind.
58
Kapitalertragsteuer
Soweit sie in die Auszahlung von Kapitalerträgen eingeschaltet ist, behält die auszahlende Stelle in Deutschland (z.B. die depotführende Bank) von
den Kapitalerträgen eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei Privatanlegern unter bestimmten
Voraussetzungen auch Kirchensteuer) ein. Für Privatanleger hat dieser Steuereinbehalt grundsätzlich abgeltende Wirkung (daher der Name
„Abgeltungsteuer“). Daher müssen Privatanleger die zugrunde liegenden Einkünfte grundsätzlich nicht mehr in ihrer Steuererklärung angeben,
wenn die Kapitalertragsteuer bereits von der auszahlenden Stelle in Deutschland erhoben worden ist. Für die ausschüttungsgleichen Erträge eines
thesaurierenden ausländischen Investmentfonds sieht das Investmentsteuergesetz einen besonderen Kapitalertragsteuerabzug vor. Mangels
tatsächlicher Auszahlung der ausschüttungsgleichen Erträge am Geschäftsjahresende des Fonds, d.h. am Tag des Zuflusses der
ausschüttungsgleichen Erträge für steuerliche Zwecke, steht der inländischen auszahlenden Stelle zu diesem Zeitpunkt keine Liquidität für den
Steuerabzug zur Verfügung. Daher bestimmt § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 InvStG, dass bei solchen Fonds im Zeitpunkt der Veräußerung oder Rückgabe
der Fondsanteile über eine inländische auszahlende Stelle von dieser ein nachholender Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich
Solidaritätszuschlag und bei Privatanlegern ggf. Kirchensteuer) auf Basis der sog. akkumulierten ausschüttungsgleichen Erträge vorzunehmen ist.
Die neuen Abgeltungsteuerregelungen sehen aber dennoch zahlreiche Fälle vor, in denen Privatanleger trotz grundsätzlich abgeltender Wirkung
des Steuerabzugs die Einkünfte in ihrer Steuererklärung freiwillig erklären können oder hierzu verpflichtet sind. So haben Anleger mit niedrigerem
Steuersatz die Möglichkeit der sog. Antragsveranlagung, so dass die steuerpflichtigen Kapitalerträge dann dem niedrigeren persönlichen
Steuersatz unterliegen (jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Ferner müssen die Kapitalerträge unter anderem
dann in der Steuererklärung angegeben werden, wenn die auszahlende Stelle nicht im Inland liegt (z.B. bei Depotverwahrung im Ausland) oder
wenn die inländische depotführende Stelle keine Kapitalerträge auszahlt (z.B. die jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer
thesaurierender Fonds). Bei Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung wird im Veranlagungsverfahren eine durch die auszahlende Stelle in
Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer angerechnet.
Betriebliche Anleger
Für betriebliche Anleger (z.B. Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) sind die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen
Erträge von Fonds sowie die Gewinne aus der Veräußerung oder der Rückgabe von Fondsanteilen materiell steuerpflichtig. Allerdings
unterliegen sie nicht dem besonderen Steuersatz für Kapitalerträge in Höhe von 25 Prozent, sondern dem für die entsprechende Anlegergruppe
jeweils zutreffenden persönlichen Steuersatz. Für bestimmte Bestandteile der ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge oder des
Veräußerungsgewinns (z.B. Dividenden oder Gewinne des Fonds aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) gelten abhängig vom steuerlichen
Status des Anlegers unter besonderen Voraussetzungen spezielle Begünstigungsvorschriften (Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 EStG bzw.
Beteiligungsprivileg gemäß § 8b KStG). Uneingeschränkt gilt dies seit dem 1. März 2013 nur noch für solche betrieblichen Anleger, die nach dem
Einkommensteuergesetz besteuert werden. Für betriebliche Anleger, deren Besteuerung dem Grunde nach nach dem Körperschaftsteuergesetz
erfolgt („,KStG-Anleger“) werden diese Vorteile ab dem 1. März 2013 begrenzt. Die vom Fonds bzw. der Anteilsklasse nach dem 28. Februar 2013
erzielten Dividenden sind diesbezüglich nicht mehr nach § 8b KStG begünstigt. Diese Begünstigungen können bei Veräußerung des Fondsanteils
bzw. bei den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn auf Fondsebene der
Aktiengewinn bzw. der Immobiliengewinn ermittelt und veröffentlicht wird. Sowohl der Aktiengewinn als auch der Immobiliengewinn dienen der
Abgrenzung der voll steuerpflichtigen von den begünstigten Erträgen. Aufgrund der oben dargestellten Änderungen bei nach dem 28. Februar 2013
erzielten Dividenden muß für KStG-Anleger im Hinblick auf die Besteuerung des Veräußerungsgewinns ein separater Aktiengewinn II berechnet
und bekanntgemacht werden, der die nicht mehr steuerbegünstigten Dividenden ignoriert. Eine Besonderheit ergibt sich insbesondere für aus dem
Ausland stammende Immobilieneinkünfte, sofern auf Fondsebene der Aktien- bzw. Immobiliengewinn ermittelt und veröffentlicht wird. In diesem
Fall werden die Immobilieneinkünfte beim Anleger nicht als steuerpflichtiger Ertrag erfasst, soweit die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet hat. Für natürliche Personen als betriebliche Anleger werden diese
ausländischen Einkünfte, sofern sie aus Mitgliedstaaten der EU und des EWR stammen, seit dem JStG 2010 nicht mehr für Zwecke des
Progressionsvorbehalts herangezogen. Wird der Aktiengewinn bzw. der Immobiliengewinn nicht ermittelt und veröffentlicht, gelten die
begünstigenden Regelungen zu Beteiligungserträgen und ausländischen Immobilieneinkünften nicht. Auch bei betrieblichen Anlegern führt die
inländische auszahlende Stelle den oben genannten Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag aber ohne
Kirchensteuer) durch, wobei bestimmte Erträge vom Abzug ausgenommen werden bzw. bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen ausgenommen
werden können. Im Gegensatz zum Privatanleger hat dieser Steuerabzug jedoch grundsätzlich keine abgeltende Wirkung, so dass betriebliche
Anleger die Kapitalerträge in ihrer Steuererklärung angeben müssen.
Ausländische Quellensteuer
Anleger in einem ausländischen Fonds können in Bezug auf ausländische Erträge des Fonds und darauf lastende ausländische Quellensteuern
im Rahmen des § 4 InvStG grundsätzlich von den gleichen Begünstigungsvorschriften profitieren wie Anleger in einem inländischen Fonds.
So werden grundsätzlich die im Ausland von den Fondserträgen einbehaltenen und anrechenbaren Quellensteuern sowie die anrechenbaren
fiktiven Quellensteuern beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtigt bzw. im Rahmen der Veranlagung in die geltenden deutschen
Anrechnungsvorschriften einbezogen. Alternativ kann der Fonds die ausländischen Quellensteuern bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Erträge
in dem vom InvStG gesetzten Rahmen als Werbungskosten abziehen. Dann entfällt jedoch die Anrechnungsmöglichkeit auf Anlegerebene. Nach
§ 4 Abs. 2 S. 7 InvStG gelten aus Deutschland stammende Erträge ausländischer Fonds als ausländische Erträge und die darauf lastende
deutsche Steuer als ausländische Quellensteuer. Auf Besonderheiten bei Privatanlegern sowie die Einschränkungen des § 4 Abs. 3 InvStG
wird verwiesen.
Intransparente Fonds
Anleger werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichterfüllung der in § 5 Abs. 1 InvStG aufgeführten
Publikationsverpflichtungen der Fondsgesellschaft die sog. Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG auf Anlegerebene Anwendung findet
(„intransparente“ Fonds). In diesem Fall muss der Anleger neben den gegebenenfalls ausgezahlten Ausschüttungen 70Prozent der
Wertsteigerung des Fonds in dem entsprechenden Kalenderjahr versteuern, mindestens jedoch insgesamt 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr
festgesetzten Rücknahmepreises. Bei Veräußerung oder Rückgabe der Anteile an einem Fonds, der keinen Zwischengewinn veröffentlicht bzw.
in diesem Zusammenhang keine Angaben zur Durchführung des Ertragsausgleichs macht, ist an Stelle des tatsächlichen Zwischengewinns ein
59
Ersatzwert besitzzeitanteilig anzusetzen, welcher gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 InvStG 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung
entspricht. Darüber hinaus dürfen negative Kapitalerträge aus gezahlten Zwischengewinnen nicht berücksichtigt werden, soweit Angaben zur
Durchführung des Ertragsausgleichs fehlen. Ferner kommen auch in Ermangelung der Publikation der entsprechenden Daten die steuerlich
günstigen Regelungen zum Aktien- bzw. Immobiliengewinn nicht zur Anwendung.
Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
Der Übergang von Fondsanteilen (oder von Rechten i.Z.m. Fondsanteilen) aufgrund einer Schenkung, aufgrund eines Erwerbs von Todes wegen
oder aufgrund gleichgestellter Vorgänge kann auch der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen.
Abschließend möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Ausführungen unser Verständnis des gegenwärtigen Standes der
genannten gesetzlichen Regelungen per 1. Mai 2013 wiedergeben. Künftige Änderungen der Steuergesetzgebung bzw. Auslegung der Gesetze
durch Finanzverwaltung oder Finanzgerichte können die steuerliche Situation der Anteilinhaber beeinflussen. Es wird den Anteilinhabern daher
dringend empfohlen, einen Steuerberater hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen, die durch den Kauf, das Halten und den Verkauf der
Fondsanteile in und außerhalb Deutschlands entstehen, hinzuzuziehen.
4. Juni 2013
60
NACHTRAG ZUM THE EURO FUND
THE EURO FUND
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The Euro Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc
(die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher
Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der
Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem
Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser
Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten
Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die
Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten
Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem
Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und
werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere
Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags
verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s.
Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
1.
Basiswährung
Die Basiswährung ist der Euro.
2.
Anteilsklassen
In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse B, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B
Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse D, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 und die Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market.
Spezifische Informationen zur Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market, die ausschließlich von STANLIB vertrieben wird, werden
in einem getrennten Nachtrag zu dieser Klasse angegeben, der unmittelbar auf diesen Nachtrag folgt.
Angaben zu den jeweiligen anderen Anteilsklassen des Fonds sind nachstehend aufgeführt.
KLASSE
THESAURIERENDE KLASSEN
Thesaurierende Anteile der Klasse A
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Thesaurierende Anteile der Klasse D
AUSSCHÜTTENDE FLEX-KLASSEN
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse F Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse F Serie 2
Währung
Mindesterstzeichnung
Mindestanteilsbestand
Mindesttransaktionsgröße
ISIN
Euro
Euro
Euro
100.000
100.000
100.000
Keiner
Keiner
Keiner
10.000
10.000
10.000
IE0003323494
IE00B134T973
IE00B134TS61
Euro
100.000
Keiner
10.000
IE0003323502
Euro
100.000
Keiner
10.000
IE00B5PX3Z46
Euro
100.000
Keiner
10.000
IE00B5YLGY93
Euro
100.000
Keiner
10.000
IE0003511403
Euro
100.000
Keiner
10.000
IE00B447NQ12
Euro
100.000
Keiner
10.000
IE00B3QT8296
Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden.
Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden.
Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Anteile der Serie 2 als Klasse
haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein
Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben.
61
Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede
Serie ausgegeben.
Derzeit werden Anteile der Klasse A, der Klasse B, der Klasse D, der Klasse F und der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money
Market angeboten.
Angaben über die derzeitigen Bedingungen hinsichtlich der Gebühren für die angebotenen Klassen werden in den nachstehenden Abschnitten
„Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und Aufwendungen“ sowie im Fall der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market im
Nachtrag zu der betreffenden Klasse gemacht.
3.
Anlageziel und Anlagepolitik
Ziel des Fonds
Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft.
Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes
und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine
Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds
muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen.
Zulässige Anlagen
Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in
Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete
Faktoren zu achten:
(i)
die Bonität des Instruments;
(ii)
die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert;
(iii)
das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und
(iv)
das Liquiditätsprofil.
Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und
variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung
hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen
Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen
Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit
Sitz hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren.
Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet.
Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein.
Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden.
In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere
Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen,
dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen.
Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt.
Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds
darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten
alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig.
Entsprechend der gängigen Praxis geht die Gesellschaft im Auftrag des Fonds gelegentlich umgekehrte Pensionsgeschäfte mit geeigneten
Gegenparteien ein, die mit dem Anlageverwalter nicht verbunden sind. Diese Transaktionen werden von der Depotbank über Euroclear Bank
abgewickelt; keine von beiden ist mit dem Anlageverwalter verbunden. Alle Erträge, die bei der Transaktion erzielt werden, werden in das
Vermögen des Fonds eingezahlt. Die mit dem Abschluss von umgekehrten Pensionsgeschäften verbundenen Risiken sind im Hauptteil des
Prospekts im Unterabschnitt „Umgekehrte Pensionsgeschäfte“ unter dem Abschnitt „Hauptrisiken“ aufgeführt. Der Anlageverwalter darf
vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie
Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen
Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben.
Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im
Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein.
62
Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten.
Geregelte Märkte
Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten
besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment
Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder
überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten
Märkten kaufen.
4.
Handel mit Anteilen des Fonds
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds EUR 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand
festgelegt und sofern im Nachtrag zu der jeweiligen Klasse nichts anderes angegeben ist, beträgt die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des
Fonds EUR 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den
Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die
Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand zu ändern.
Zeichnungspreis
Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A, B und F und thesaurierende Anteile der Klassen A, B und D werden zum betreffenden
Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben.
Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu
gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt. Der Anlageverwalter
überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig auf eine neue Basis
stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird.
Rücknahmeverfahren
Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels
elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich
von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der
Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten
Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist
möglicherweise nicht der Fall, wenn die Basiswährung nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall
gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den
eingetragenen Anteilinhaber gezahlt.
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr
wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von
Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft.
Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden
Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts
zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines
konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist.
Mindestrücknahme
Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds EUR 10.000. Die Gesellschaft kann
jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft
behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern.
5.
Handelszeiten
Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit).
Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit).
Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem
Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die
Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts
eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung
über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn,
dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich.
63
Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die
Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche
geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber
werden im Voraus über diese Änderungen informiert.
6.
Ausschüttungspolitik
Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A und der Klasse B läuft täglich auf und wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die
Anteilinhaber ausgeschüttet. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer
Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren,
ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende Anteile
steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag.
Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende
Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse
des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle
angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der
jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt.
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2
Thesaurierende Anteile der Klasse D
8.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,05 Prozent p.a.
Risiken
Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen.
64
THE EURO FUND
KLASSE STANLIB EURO SHORT-TERM MONEY MARKET
NACHTRAG FÜR DIE KLASSE
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zu der Klasse STANLIB Euro Short-Term Money Market (die „Klasse“), eine Anteilsklasse des
The Euro Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit
Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank als OGAW zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft und des Nachtrags zum Fonds, beide vom 1. Mai 2013,
sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Prospekt im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt, im Nachtrag zum Fonds und in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen
und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist)
stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die
Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
1.
Allgemeines
Rechnungswährung
Euro
2.
ISIN
IE00B65T4341
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für die Klasse EUR 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt.
Die Mindestfolgezeichnung beträgt EUR 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung,
die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand für jeden einzelnen Anleger der Klasse ändern.
3.
Vertriebsstelle
Diese Klasse wird ausschließlich von STANLIB vertrieben, die ihre eingetragene Anschrift in 17 Melrose Boulevard Melrose Arch,
2196 Johannesburg, Südafrika, hat.
4.
Ausschüttungspolitik
Diese Klasse ist eine thesaurierende Klasse. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen. Weitere Informationen über
die Ausschüttungspolitik der Klasse finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt
„Die Anteile“.
5.
Zeichnungspreis
Anteile dieser Klasse werden zum Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben.
6.
Mindestrücknahme
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für diese Klasse EUR 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den
Mindestrücknahmebetrag der Klasse für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die
Mindestrücknahme für die gesamte Klasse zu ändern.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren unterliegt die Klasse
einer Managementgebühr, die 0,10 Prozent p.a. nicht überschreiten darf und täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Klasse
berechnet und vierteljährlich an STANLIB gezahlt wird.
65
NACHTRAG ZUM THE STERLING FUND
THE STERLING FUND
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The Sterling Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc
(die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher
Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der
Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem
Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser
Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten
Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die
Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten
Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem
Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und
werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere
Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags
verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s.
Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
1.
Basiswährung
Die Basiswährung ist das Pfund Sterling.
2.
Anteilsklassen
In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse B, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B
Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse D, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 und die Klasse STANLIB Short-Term Money Market.
Spezifische Informationen zur Klasse STANLIB Short-Term Money Market, die ausschließlich von STANLIB vertrieben wird, werden in
einem getrennten Nachtrag zu dieser Klasse angegeben, der unmittelbar auf diesen Nachtrag folgt.
Angaben zu den jeweiligen anderen Anteilsklassen des Fonds sind nachstehend aufgeführt.
THESAURIERENDE KLASSEN
Thesaurierende Anteile der Klasse A
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Thesaurierende Anteile der Klasse D
AUSSCHÜTTENDE FLEX-KLASSEN
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse F Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse F Serie 2
Währung
Mindesterstzeichnung
Mindestanteilsbestand
Mindesttransaktionsgröße
ISIN
GBP
GBP
GBP
100.000
100.000
100.000
Keiner
Keiner
Keiner
10.000
10.000
10.000
IE0003323270
IE00B134QL87
IE00B134RM69
GBP
100.000
Keiner
10.000
IE0003323387
GBP
100.000
Keiner
10.000
IE0003358219
GBP
100.000
Keiner
10.000
IE00B6094L75
GBP
100.000
Keiner
10.000
IE0003511395
GBP
100.000
Keiner
10.000
IE00B42LDN20
GBP
100.000
Keiner
10.000
IE00B3TNFX84
Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden.
Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden.
Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Anteile der Serie 2 als Klasse
haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein
Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben.
66
Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede
Serie ausgegeben.
Derzeit werden Anteile der Klasse A, der Klasse B, der Klasse D, der Klasse F und der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money
Market angeboten.
Die Anteile der Klasse A, Anteile der Klasse B, Anteile der Klasse D und Anteile der Klasse F unterscheiden sich hinsichtlich der von jeder Klasse
zu tragenden Gebühren.
Angaben über die derzeitigen Bedingungen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und
Aufwendungen“ sowie im Fall der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market im Nachtrag zu der betreffenden Klasse gemacht.
3.
Anlageziel und Anlagepolitik
Ziel des Fonds
Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft.
Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes
und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine
Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds
muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen.
Zulässige Anlagen
Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in
Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete
Faktoren zu achten:
(i)
die Bonität des Instruments;
(ii)
die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert;
(iii)
das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und
(iv)
das Liquiditätsprofil.
Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und
variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung
hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen
Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen
Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz
hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren.
Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet.
Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein. Eine
gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden.
In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere
Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen,
dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen.
Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt.
Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds
darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten
alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig.
Entsprechend der gängigen Praxis geht die Gesellschaft im Auftrag des Fonds gelegentlich umgekehrte Pensionsgeschäfte mit geeigneten
Gegenparteien ein, die mit dem Anlageverwalter nicht verbunden sind. Diese Transaktionen werden von der Depotbank über Euroclear Bank
abgewickelt; keine von beiden ist mit dem Anlageverwalter verbunden. Alle Erträge, die bei der Transaktion erzielt werden, werden in das
Vermögen des Fonds eingezahlt. Die mit dem Abschluss von umgekehrten Pensionsgeschäften verbundenen Risiken sind im Hauptteil des
Prospekts im Unterabschnitt „Umgekehrte Pensionsgeschäfte“ unter dem Abschnitt „Hauptrisiken“ aufgeführt. Der Anlageverwalter darf
vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie
Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen
Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben.
67
Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im
Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein.
Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten.
Geregelte Märkte
Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten
besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment
Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder
überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten
Märkten kaufen.
4.
Handel mit Anteilen des Fonds
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds GBP 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt.
Die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt GBP 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung, die
Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich
ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand zu ändern.
Zeichnungspreis
Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A und B und F und thesaurierende Anteile der Klassen A, B und D werden zum betreffenden
Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben.
Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu
gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt.
Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig
auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird.
Rücknahmeverfahren
Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels
elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich
von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der
Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten
Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist
möglicherweise nicht der Fall, wenn die Basiswährung nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall
gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den
Anteilinhaber gezahlt.
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr
wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von
Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft.
Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden
Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts
zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines
konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist.
Mindestrücknahme
Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds GBP 10.000. Die Gesellschaft kann
jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft
behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern.
5.
Handelszeiten
Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit).
Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 13.30 (irischer Zeit).
Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem
Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die
Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts
eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung
68
über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn,
dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich.
Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die
Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche
geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber
werden im Voraus über diese Änderungen informiert.
6.
Ausschüttungspolitik
Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A und der Klasse B wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die Anteilinhaber
ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Nettoertrag je ausschüttenden
Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine
andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren, ausgeschüttet. Der Preis für thesaurierende Anteile steigt jeden Tag um den
je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag.
Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende
Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse
des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle
angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der
jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt.
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2
Thesaurierende Anteile der Klasse D
8.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,05 Prozent p.a.
Risiken
Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen.
69
THE STERLING FUND
KLASSE STANLIB GBP SHORT-TERM MONEY MARKET
NACHTRAG ZU DER KLASSE
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zu der Klasse STANLIB GBP Short-Term Money Market (die „Klasse“), eine Anteilsklasse des
The Sterling Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft
mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank als OGAW zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft und des Nachtrags zum Fonds, beide vom 1. Mai 2013,
sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Prospekt im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt, im Nachtrag zum Fonds und in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen
und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist)
stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die
Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
1.
Allgemeines
Rechnungswährung
GBP
2.
ISIN
IE00B5MQM607
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für die Klasse GBP 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt.
Die Mindestfolgezeichnung beträgt GBP 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung,
die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand für jeden einzelnen Anleger der Klasse ändern.
3.
Vertriebsstelle
Diese Klasse wird ausschließlich von STANLIB vertrieben, die ihre eingetragene Anschrift in 17 Melrose Boulevard Melrose Arch,
2196 Johannesburg, Südafrika, hat.
4.
Ausschüttungspolitik
Diese Klasse ist eine thesaurierende Klasse. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen. Weitere Informationen über
die Ausschüttungspolitik dieser Klasse finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt
„Die Anteile“.
5.
Zeichnungspreis
Anteile dieser Klasse werden zum Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben.
6.
Mindestrücknahme
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für diese Klasse GBP 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den
Mindestrücknahmebetrag der Klasse für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die
Mindestrücknahme für die gesamte Klasse zu ändern.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren unterliegt die Klasse
einer Managementgebühr, die 0,10 Prozent p.a. nicht überschreiten darf und täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Klasse
berechnet und vierteljährlich an STANLIB gezahlt wird.
70
NACHTRAG ZUM THE UNITED STATES DOLLAR FUND
THE UNITED STATES DOLLAR FUND
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The United States Dollar Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity
Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank
zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher
Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der
Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem
Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser
Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten
Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die
Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten
Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem
Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und
werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere
Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags
verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s.
Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
1.
Basiswährung
Die Basiswährung ist der US-Dollar.
2.
Anteilsklassen
In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse B, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B
Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse C Serie 2, thesaurierende Anteile der Klasse D,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 1, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse F Serie 2 und die Klasse STANLIB USD Short-Term
Money Market.
Spezifische Informationen zur Klasse Stanlib USD Short-Term Money Market, die ausschließlich von Stanlib vertrieben wird, werden in
einem getrennten Nachtrag zu dieser Klasse angegeben, der unmittelbar auf diesen Nachtrag folgt.
Angaben zu den jeweiligen anderen Klassen des Fonds sind nachstehend aufgeführt.
THESAURIERENDE KLASSEN
Thesaurierende Anteile der Klasse A
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Thesaurierende Anteile der Klasse D
AUSSCHÜTTENDE FLEX-KLASSEN
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse C Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse F Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse F Serie 2
Währung
Mindesterstzeichnung
Mindestanteilsbestand
Mindesttransaktionsgröße
ISIN
USD
USD
USD
100.000
100.000
100.000
Keiner
Keiner
Keiner
10.000
10.000
10.000
IE0003323619
IE00B134MW13
IE00B134P880
USD
100.000
Keiner
10.000
IE0003323726
USD
100.000
Keiner
10.000
IE0003358763
USD
100.000
Keiner
10.000
IE00B5M6N347
USD
100.000
Keiner
10.000
IE0003511510
USD
100.000
Keiner
10.000
IE00B673WP25
USD
100.000
Keiner
10.000
IE00B3ZLRT64
USD
100.000
Keiner
10.000
IE00B4NHMF49
Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden.
71
Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden.
Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Die Anteilinhaber der Anteile der
Serie 2 als Klasse haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der
Gesellschaft kein Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben.
Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede
Serie ausgegeben.
Derzeit werden Anteile der Klasse A, der Klasse B, der Klasse C, der Klasse D, der Klasse F und der Klasse STANLIB USD Short-Term Money
Market angeboten. Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse C können nur von Anlegern gezeichnet werden, die OGAW sind, oder von Anlegern,
deren Vermögenswerte auf Konten gehalten werden, die von der FIL-Gruppe verwaltet werden.
Die Anteile der Klassen A, Anteile der Klasse B, Anteile der Klasse C, Anteile der Klasse D und Anteile der Klasse F unterscheiden sich hinsichtlich
der von jeder Klasse zu tragenden Gebühren.
Angaben über die derzeitigen Bedingungen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und
Aufwendungen“ sowie im Fall der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market im Nachtrag zu der betreffenden Klasse gemacht.
3.
Anlageziel und Anlagepolitik
Ziele des Fonds
Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft.
Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes
und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine
Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds
muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen.
Zulässige Anlagen
Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in
Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete
Faktoren zu achten:
(i)
die Bonität des Instruments;
(ii)
die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert;
(iii)
das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und
(iv)
das Liquiditätsprofil.
Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und
variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung
hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen
Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen
Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz
hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren.
Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet.
Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein.
Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden.
In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere
Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen,
dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen.
Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt.
Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds
darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten
alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig.
72
Entsprechend der gängigen Praxis geht die Gesellschaft im Auftrag des Fonds gelegentlich umgekehrte Pensionsgeschäfte mit geeigneten
Gegenparteien ein, die mit dem Anlageverwalter nicht verbunden sind. Diese Transaktionen werden von der Depotbank über Euroclear Bank
abgewickelt; keine von beiden ist mit dem Anlageverwalter verbunden. Alle Erträge, die bei der Transaktion erzielt werden, werden in das
Vermögen des Fonds eingezahlt. Die mit dem Abschluss von umgekehrten Pensionsgeschäften verbundenen Risiken sind im Hauptteil des
Prospekts im Unterabschnitt „Umgekehrte Pensionsgeschäfte“ unter dem Abschnitt „Hauptrisiken“ aufgeführt. Der Anlageverwalter darf
vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und Instrumente wie
Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen
Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben.
Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im
Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein.
Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten.
Geregelte Märkte
Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten
besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment
Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder
überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten
Märkten kaufen.
4.
Handel mit Anteilen des Fonds
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds USD 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand
festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt USD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die
Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds
ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand
zu ändern.
Zeichnungspreis
Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A, B, C und F und thesaurierende Anteile der Klassen A, B und D werden zum betreffenden
Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben.
Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu
gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt.
Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig
auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird.
Rücknahmeverfahren
Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels
elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich
von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der
Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten
Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist
möglicherweise nicht der Fall, wenn die Währung des Fonds nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall
gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den
Anteilinhaber gezahlt.
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr
wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von
Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft.
Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden
Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts
zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines
konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist.
Mindestrücknahme
Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds USD 10.000. Die Gesellschaft kann
jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft
behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern.
73
5.
Handelszeiten
Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 21.00 (irischer Zeit).
Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 21.00 (irischer Zeit).
Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem
Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die
Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts
eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung
über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn,
dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich.
Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die
Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche
geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber
werden im Voraus über diese Änderungen informiert.
6.
Ausschüttungspolitik
Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A, der Klasse B und der Klasse C läuft täglich auf und wird täglich in Form zusätzlicher
Anteile an die Anteilinhaber ausgeschüttet. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form
einer Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren,
ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende Anteile
steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag.
Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende
Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse
des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle
angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der
jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt.
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2
Thesaurierende Anteile der Klasse D
8.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,05 Prozent p.a.
Risiken
Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen.
74
THE UNITED STATES DOLLAR FUND
KLASSE STANLIB USD SHORT-TERM MONEY MARKET
NACHTRAG ZU DER KLASSE
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zu der Klasse STANLIB USD Short-Term Money Market (die „Klasse“), eine Anteilsklasse des
The United States Dollar Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene
Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank als OGAW zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des Prospekts der Gesellschaft und des Nachtrags zum Fonds, beide vom 1. Mai 2013,
sowie sämtlicher Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Prospekt im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die im Prospekt, im Nachtrag zum Fonds und in diesem Nachtrag enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen
und Gewissen der Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist)
stimmen die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die
Bedeutung dieser Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
1.
Allgemeines
Rechnungswährung
US-Dollar
2.
ISIN
IE00B3X5FX05
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für die Klasse USD 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand festgelegt.
Die Mindestfolgezeichnung beträgt USD 1.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die Mindesterstzeichnung,
die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand für jeden einzelnen Anleger der Klasse ändern.
3.
Vertriebsstelle
Diese Klasse wird ausschließlich von STANLIB vertrieben, die ihre eingetragene Anschrift in 17 Melrose Boulevard Melrose Arch,
2196 Johannesburg, Südafrika, hat.
4.
Ausschüttungspolitik
Diese Klasse ist eine thesaurierende Klasse. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen. Weitere Informationen über
die Ausschüttungspolitik dieser Klasse finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende Flex-Anteile“ im Abschnitt
„Die Anteile“.
5.
Zeichnungspreis
Anteile dieser Klasse werden zum Nettoinventarwert je Anteil ausgegeben.
6.
Mindestrücknahme
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für diese Klasse USD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen den
Mindestrücknahmebetrag der Klasse für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die
Mindestrücknahme für die gesamte Klasse zu ändern.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren unterliegt die Klasse
einer Managementgebühr, die 0,10 Prozent p.a. nicht überschreiten darf und täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der Klasse
berechnet und vierteljährlich an STANLIB gezahlt wird.
75
NACHTRAG ZUM THE CANADIAN DOLLAR FUND
THE CANADIAN DOLLAR FUND
Dieser Nachtrag enthält spezifische Informationen zum The Canadian Dollar Fund (der „Fonds“), ein Teilfonds von Fidelity Institutional Liquidity
Fund plc (die „Gesellschaft“), eine offene Investmentgesellschaft mit Umbrella-Struktur, die gemäß den Bestimmungen von der Central Bank
zugelassen ist.
Dieser Nachtrag vom 1. Mai 2013 ist Bestandteil des vorstehenden Prospekts der Gesellschaft vom 1. Mai 2013 sowie sämtlicher
Nachträge und Ergänzungen dazu und sollte im Zusammenhang damit gelesen werden.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft, die im Abschnitt „Leitung und Verwaltung der Gesellschaft“ des Prospekts aufgeführt sind,
übernehmen die Verantwortung für die in diesem Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben. Nach bestem Wissen und Gewissen der
Verwaltungsratsmitglieder (die alle angemessene Sorgfalt haben walten lassen, um zu gewährleisten, dass dies der Fall ist) stimmen die in diesem
Nachtrag und im Prospekt enthaltenen Angaben mit den Tatsachen überein und lassen nichts weg, was wahrscheinlich die Bedeutung dieser
Angaben berühren könnte. Die Verwaltungsratsmitglieder übernehmen entsprechend die Verantwortung.
Der Verwaltungsrat ist der Ansicht, dass eine Anlage in den Fonds mit einem niedrigen Anlagerisiko verbunden ist, da der Fonds in einer breiten
Palette kurzfristiger Instrumente mit hoher Bonität anlegt. Anleger sollten sich dennoch bewusst sein, dass der Wert der Anlagen und die
Erträge daraus sowohl fallen als auch steigen können und dass ein Anleger infolgedessen möglicherweise nicht den vollen angelegten
Betrag zurückerhält. Eine Anlage in diesem Fonds wird nicht von einer Regierung oder staatlichen Behörde oder Institution bzw. einem
Einlagensicherungsfonds versichert oder garantiert. Die Anteile dieses Fonds sind keine Bankeinlagen oder Bankobligationen und
werden von keiner Bank garantiert oder begeben. Der in den Anteilen angelegte Betrag kann auf und/oder ab schwanken. Weitere
Einzelheiten zu den Anlagerisiken für einen Anleger werden im Abschnitt „Hauptrisiken“ des Prospekts aufgeführt. Zum Datum dieses Nachtrags
verfügt der Fonds über ein Rating von Aaamf von Moody’s Investor Services, Inc. und ein Rating von AAAm von Standard & Poor’s.
Alle in diesem Nachtrag verwendeten Fachbegriffe haben dieselbe Bedeutung wie im Prospekt.
1.
Basiswährung
Die Basiswährung ist der kanadische Dollar.
2.
Anteilsklassen
In dem Fonds wurden folgende Anteilsklassen errichtet: thesaurierende Anteile der Klasse A, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 1,
ausschüttende Flex-Anteile der Klasse A Serie 2, ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1 und ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B
Serie 2.
KLASSE
Thesaurierende Anteile der Klasse A
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse A Serie 2
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der
Klasse B Serie 2
Währung
CAD
Mindesterstzeichnung
100.000
Mindestanteilsbestand
Keiner
Mindesttransaktionsgröße
10.000
ISIN
IE0004324095
CAD
100.000
Keiner
10.000
IE0004323808
CAD
100.000
Keiner
10.000
-
CAD
100.000
Keiner
10.000
IE0004323915
CAD
100.000
Keiner
10.000
-
Im Einklang mit den Anforderungen der Central Bank können zusätzliche Klassen innerhalb des Fonds errichtet werden.
Anteile der Serie 1 haben volles Stimmrecht bei allen Beschlüssen, die den Anteilinhabern der Gesellschaft oder jeder Klasse vorgelegt werden.
Das mit Anteilen der Serie 2 verbundene Stimmrecht ist mit dem mit Anteilen der Serie 1 verbundenen identisch. Anteile der Serie 2 als Klasse
haben jedoch bei jedem Beschluss in Bezug auf die Bestellung, Abberufung oder Ersetzung eines Verwaltungsratsmitglieds der Gesellschaft kein
Stimmrecht. Außerdem können sie bei einem solchen Beschluss keine ausschlaggebende Stimme ausüben.
Der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile der Serie 1 und der Serie 2 ist derselbe, und es werden keine getrennten Preise für jede
Serie ausgegeben.
Derzeit werden Anteile der Klasse A und der Klasse B angeboten. Die Anteile der Klassen A und die Anteile der Klasse B unterscheiden sich
hinsichtlich der von jeder Klasse zu tragenden Gebühren.
Angaben über die derzeitigen Bedingungen werden in den nachstehenden Abschnitten „Handel mit Anteilen an dem Fonds“ und „Gebühren und
Aufwendungen“ gemacht.
76
3.
Anlageziel und Anlagepolitik
Ziel des Fonds
Der Fonds wurde vom Verwaltungsrat als kurzfristiger Geldmarktfonds eingestuft.
Das Anlageziel des Fonds ist die Anlage in einem diversifizierten Spektrum kurzfristiger Wertpapiere mit dem Ziel der Erhaltung des Kapitalwertes
und der Liquidität bei Erzielung einer Rendite für den Anleger im Einklang mit den Geldmarktzinsen. Der Anlageverwalter glaubt, dass seine
Anlagepraktiken es dem Fonds ermöglichen werden, seine erklärte Politik zu erreichen, wenngleich dies nicht garantiert werden kann. Der Fonds
muss in Übereinstimmung mit der im Abschnitt „Zulässige Anlagen“ dargelegten Politik anlegen.
Zulässige Anlagen
Der Fonds wird nur in Geldmarktinstrumenten von hoher Qualität anlegen, die die in den Bestimmungen dargelegten Kriterien erfüllen, und in
Einlagen von Kreditinstituten. Um sicherzustellen, dass ein Geldmarktinstrument von „hoher Qualität“ ist, ist insbesondere auf folgende geeignete
Faktoren zu achten:
(i)
die Bonität des Instruments;
(ii)
die Art der Anlageklasse, die das Instrument repräsentiert;
(iii)
das operationelle Risiko und das Kontrahentenrisiko im Fall von strukturierten Finanzinstrumenten; und
(iv)
das Liquiditätsprofil.
Der Fonds darf Anlagen tätigen in: Bankakzepten, fest- und variabel verzinslichen Einlagezertifikaten, Solawechseln (master notes), fest- und
variabel verzinslichen Commercial Paper, variabel verzinslichen Schuldverschreibungen, mittelfristigen Schuldverschreibungen, von der Regierung
hauptsächlich eines EU-Mitgliedstaates oder einer anderen OECD-Regierung (einschließlich supranationaler Institutionen) ausgegebenen
Wertpapieren und Wertpapieren oder Abzinsungstiteln, die von Stellen ausgegeben sind, hinter denen solche Regierungen oder supranationalen
Stellen stehen, von nicht-staatlichen Institutionen ausgegebenen Wertpapieren, z.B. Schuldverschreibungen von Unternehmen mit Sitz
hauptsächlich in einem EU- oder OECD-Land und durch Vermögenswerte (asset-backed) oder Hypotheken besicherten Wertpapieren.
Daneben darf der Fonds in jedes andere kurzfristige Wertpapier anlegen, das der Anlageverwalter als von angemessener Kreditqualität erachtet.
Beim Kauf werden die Instrumente in der Regel von Moody’s mit dem Langfrist-Rating A2 und dem Kurzfrist-Rating P1 bewertet sein.
Eine gleichwertige Bonitätsbewertung von Standard & Poor’s oder Fitch kann bei der Bewertung der Bonität einer Anlage zu Grunde gelegt werden.
In allen Fällen werden die Anlagen mit den Anlagezielen des Fonds und dem Rating des Fonds im Einklang stehen und können andere
Einrichtungen für gemeinsame Anlagen umfassen, die ebenfalls kurzfristige Geldmarktfonds darstellen. Die Anleger werden darauf hingewiesen,
dass der Fonds bei ungünstigen Marktbedingungen in Anlagen engagiert sein kann, die Renditen von null oder unter null erzielen.
Anlagen sind auf Wertpapiere oder Instrumente mit einer Restlaufzeit bis zum gesetzlichen Rücknahmetermin von bis zu 397 Tagen beschränkt.
Die gewichtete durchschnittliche Laufzeit des Fonds darf 60 Tage nicht überschreiten und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit des Fonds
darf 120 Tage nicht überschreiten. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit gelten variabel verzinsliche
Schuldverschreibungen am nächsten Zinsfestlegungsdatum als fällig. Für die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit gelten
alle Anlagen am gesetzlichen Rücknahmetermin als fällig.
Der Anlageverwalter darf vorbehaltlich der Bedingungen und Grenzen, die von der Central Bank jeweils festgelegt werden, andere Techniken und
Instrumente wie Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihvereinbarungen und Wertpapiere per Erscheinen zur
effizienten Portfolioverwaltung einsetzen. Die derzeitigen Bedingungen und Grenzen sind in Anlage 2 des Prospekts angegeben.
Gemäß der OGAW-Bekanntmachung 17 der Central Bank dürfen kurzfristige Geldmarktfonds nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die im
Einklang mit der Geldmarktanlagestrategie des OGAW sind. Der Fonds setzt keine derivativen Finanzinstrumente ein.
Unter Berücksichtigung des Anlageziels und der Anlagepolitik ist der Fonds berechtigt, ergänzend liquide Mittel zu halten.
Geregelte Märkte
Es wird davon ausgegangen, dass der Fonds Wertpapiere hauptsächlich an dem Markt kaufen wird, der aus zugelassenen Geldmarktinstituten
besteht, die in der von der Financial Conduct Authority vorgelegten Publikation „The Interim Prudential Sourcebook: The Investment
Business“ (durch die die früheren Publikationen der Bank of England und das „Graubuch“ ersetzt werden) in der jeweils geänderten oder
überarbeiteten Fassung beschrieben werden. Der Fonds kann auch Wertpapiere an den in Anlage 1 des Prospekts aufgeführten geregelten
Märkten kaufen.
77
4.
Handel mit Anteilen des Fonds
Mindesterstzeichnung, Mindestanteilsbestand und Mindestfolgezeichnung
Zum Datum dieses Nachtrags beträgt die Mindesterstzeichnung für jede Klasse jedes Fonds CAD 100.000. Es wird kein Mindestanteilsbestand
festgelegt. Die Mindestfolgezeichnung für jede Klasse des Fonds beträgt CAD 10.000. Die Gesellschaft kann jedoch in ihrem Ermessen die
Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und den Mindestanteilsbestand aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds
ändern. Die Gesellschaft behält sich ferner vor, künftig die Mindesterstzeichnung, die Mindestfolgezeichnung und/oder den Mindestanteilsbestand
zu ändern.
Zeichnungspreis
Ausschüttende Flex-Anteile der Klassen A und B und thesaurierende Anteile der Klasse A werden zum betreffenden Nettoinventarwert je
Anteil ausgegeben.
Bei den ausschüttenden Flex-Anteilen wird eine Politik des stabilen Nettoinventarwerts verfolgt. Das bedeutet, dass der Verwaltungsrat anstrebt zu
gewährleisten, dass der Nettoinventarwert der ausschüttenden Flex-Anteile konstant beim Erstzeichnungspreis bleibt.
Der Anlageverwalter überprüft ständig den Zeichnungspreis für die ausschüttenden Flex-Anteile. Der Anlageverwalter wird diesen Preis regelmäßig
auf eine neue Basis stellen, wenn dies aufgrund von Währungsschwankungen notwendig wird.
Rücknahmeverfahren
Rücknahmeerlöse lauten auf die Basiswährung. Diese Erlöse werden normalerweise vom Manager am Abrechnungstag übermittelt und mittels
elektronischer Überweisung an den Anteilinhaber auf dessen Gefahr gezahlt. Änderungen der Anweisungen für Bankaufträge müssen schriftlich
von Personen vorgenommen werden, die vom jeweiligen Anleger bevollmächtigt sind. Rücknahmen, für die innerhalb von 24 Stunden nach der
Vornahme einer Änderung an den eingetragenen Anweisungen für Bankaufträge Anweisungen eingehen, werden gemäß den alten
Bankauftragsanweisungen versandt. Die Rücknahmeerlöse gehen normalerweise am Abrechnungstag beim Anteilinhaber ein. Dies ist
möglicherweise nicht der Fall, wenn die Währung des Fonds nicht die Währung des Landes ist, in das die Erlöse transferiert werden. In diesem Fall
gehen die Erlöse normalerweise am folgenden Geschäftstag ein. Auf keinen Fall werden Rücknahmeerlöse an eine andere Person als den
Anteilinhaber gezahlt.
Die Gesellschaft behält sich vor, eine Rücknahmegebühr von bis zu 0,10 Prozent (zehn Basispunkte) zu erheben. Eine solche Rücknahmegebühr
wird nur erhoben, wenn die Gesellschaft nach ihrem freien Ermessen feststellt, dass der Anteilinhaber Anteile des Fonds aufgrund von
Überlegungen kurzfristiger Natur oder zu Handels- oder Arbitragezwecken kauft oder verkauft.
Potenziellen Inhabern von ausschüttenden Flex-Anteilen wird empfohlen, den Abschnitt „Automatische Rücknahme von ausschüttenden
Flex-Anteilen durch den Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines konstanten Nettoinventarwerts“ im Hauptteil des Prospekts
zu lesen, der sich auf das automatische Rücknahmeverfahren bezieht, das der Manager mit dem Ziel der Aufrechterhaltung eines
konstanten Nettoinventarwerts anwenden kann, wenn der Nettoanlageertrag negativ ist.
Mindestrücknahme
Zum Datum der Drucklegung dieses Nachtrags beträgt die Mindestrücknahme für jede Klasse des Fonds CAD 10.000. Die Gesellschaft kann
jedoch in ihrem Ermessen den Mindestrücknahmebetrag aller Klassen des Fonds für jeden einzelnen Anleger des Fonds ändern. Die Gesellschaft
behält sich ferner vor, künftig die Mindestrücknahme für den Fonds zu ändern.
5.
Handelszeiten
Die Zeichnungsschlusszeit für den Fonds ist 15.00 (irischer Zeit).
Die Rücknahmeschlusszeit für den Fonds ist 15.00 (irischer Zeit).
Der Anlageverwalter behält sich das Recht vor, den Zeitpunkt, bis zu dem Zeichnungs- oder Rücknahmeaufträge in Bezug auf Anteile an dem
Fonds an jedem Geschäftstag eingegangen sein müssen, vorzuverlegen, wie beispielsweise in Fällen, in denen an einem Geschäftstag die
Hauptrentenmärkte vor einem Feiertag, der von den Marktteilnehmern üblicherweise eingehalten wird, früh schließen oder im Falle des Eintritts
eines Ereignisses außerhalb der Kontrolle der Gesellschaft, das zu einer frühen Schließung der Hauptrentenmärkte führt. Eine vorherige Mitteilung
über die geänderten Handelszeiten wird an die Central Bank gesendet und per E-Mail oder per Post an die Anteilinhaber geschickt, es sei denn,
dies ist aufgrund eines Ereignisses, auf das die Gesellschaft keinen Einfluss hat, nicht möglich.
Der Anlageverwalter behält sich ferner vor, die Zeichnungsschlusszeit und/oder die Rücknahmeschlusszeiten zu ändern. In diesem Fall werden die
Handelszeiten geändert. Die Anteilinhaber werden vorher per E-Mail oder Post über die geänderten Handelszeiten informiert, falls solche
geänderten Handelszeiten vorübergehend gelten. Falls sie dauerhaft eingeführt werden, wird der Prospekt aktualisiert und die Anteilinhaber
werden im Voraus über diese Änderungen informiert.
78
6.
Ausschüttungspolitik
Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse A und der Klasse B läuft täglich auf und wird täglich in Form zusätzlicher Anteile an die
Anteilinhaber ausgeschüttet. Der Nettoertrag je ausschüttenden Flex-Anteil der Klasse F läuft täglich auf und wird monatlich in Form einer
Barzahlung an die Anteilinhaber durch Überweisung oder durch eine andere Methode, die der Anteilinhaber und der Manager vereinbaren,
ausgeschüttet. Für thesaurierende Anteile werden keine Ausschüttungen beschlossen oder vorgenommen. Der Preis für thesaurierende Anteile
steigt jeden Tag um den je thesaurierenden Anteil erzielten Nettoertrag.
Weitere Informationen über die maßgebliche Ausschüttungspolitik finden Sie im Prospekt unter „Thesaurierende Anteile“ und „Ausschüttende
Flex-Anteile“ im Abschnitt „Die Anteile“.
7.
Gebühren und Aufwendungen
Neben den im Prospekt unter „Gebühren und Aufwendungen“ im Abschnitt „Leitung der Gesellschaft“ aufgeführten Gebühren, die für jede Klasse
des Fonds gelten, unterliegen die folgenden Klassen einer Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber, die die in der nachstehenden Tabelle
angegebene Höhe nicht überschreiten darf. Die Dienstleistungsgebühr für Anteilinhaber wird täglich auf der Grundlage des Nettoinventarwerts der
jeweiligen Klasse berechnet und vierteljährlich an die betreffende Untervertriebsstelle gezahlt.
Thesaurierende Anteile der Klasse B
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 1
Ausschüttende Flex-Anteile der Klasse B Serie 2
8.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
0,25 Prozent p.a.
Risiken
Die Anleger werden auf den Abschnitt „Hauptrisiken“ im Prospekt hingewiesen.
79
LO00446
Fidelity, Fidelity Worldwide Investment, das Fidelity Worldwide Investment Logo und das F-Symbol sind Warenzeichnen von FIL Limited