C. Besonderes Schuldrecht

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C. Besonderes Schuldrecht
Dr. Mirko Sauer
HU Berlin
SoSe 2014
Aktuelle Rechtsprechung – Allgemeines Zivilrecht
C. Besonderes Schuldrecht
VII. GoA................................................................................................................................. 3
82. BGH, Urteil vom 13.01.2012 (NJW 2012, 1080 f.) ..................................................... 3
83. BGH, Urteil vom 17.11.2011 (NJW 2012, 1648 f.) ..................................................... 4
VIII. Deliktsrecht ................................................................................................................... 5
 deliktische Besitzstörung – Abschleppfälle ................................................................. 5
84. BGH, Urteil vom 05.06.2009 (NJW 2009, 2530) .................................................... 5
85. BGH, Urteil vom 02.12.2011 (NJW 2012, 528) ...................................................... 6
86. BGH, Urteil vom 06.07.2012 (NJW 2012, 3373) .................................................... 7
87. BGH, Urteil vom 21.09.2012 (NJW 2012, 3781 f.) ................................................. 7
 Straßenverkehrsunfälle ................................................................................................ 8
88. BGH, Urteil vom 31.01.2012 (NJW 2012, 1951 f. und JuS 2012, 1029) ................ 8
89. BGH, Urteil vom 7.2.2012 (NJW 2012, 1953 f.) ..................................................... 9
90. BGH, Urteil vom 17.06.2014 (NJW 2014, 2493 ff.) ............................................. 10
91. BGH, Urteil vom 05.10.2010 (NJW 2011, 292 ff.)................................................ 11
92. BGH, Urteil vom 26.02.2013 (NJW 2013, 1679) .................................................. 12
93. BGH, Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996) .................................................... 12
 Schutzgesetzverletzung ............................................................................................. 13
94. BGH, Urteil vom 14.05.2013 (NJW 2014, 64 ff.) ................................................. 13
95. BGH, Urteil vom 18.01.2011 (NJW 2011, 1962 f.) ............................................... 14
96. BGH, Urteil vom 15.11.2011 (NJW 2012, 601 f.) ................................................. 14
 Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ........................................................... 15
97. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 (NJW-RR 2011, 313 ff.) .......................... 15
98. BGH, Urteil vom 02.10.2012 (NJW 2013, 48 f.) ................................................... 16
99. OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 (MDR 2013, 406) ..................................... 17
100. BGH, Urteil vom 15.02.2011 (NJW-RR 2011, 888 f.) ........................................ 18
1
 ProdHaftG .................................................................................................................. 19
101. BGH, Urteil vom 25.02.2014 (NJW 2014, 2106 ff.) ........................................... 19
 Schockschäden........................................................................................................... 20
102. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1730) ................................................ 20
103. BGH, Urteil vom 20.05.2014 (VI ZR 381/13) ..................................................... 21
 Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ............................... 22
104. BGH, Urteil vom 15.05.2012 (NJW 2012, 2579 f.) ............................................. 22
 Tierhalterhaftung ....................................................................................................... 23
105. OLG München, Urteil vom 19.04.2012 (NJW-RR 2012, 1233).......................... 23
106. BGH, Urteil vom 25.03.2014 (RuS 2014, 304) ................................................... 24
107. BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 (MDR 2013, S. 779) ............... 25
108. BGH, Urteil vom 21.12.2010 (NJW 2011, 1961) ................................................ 25
 Sonstiges .................................................................................................................... 26
109. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: 6 U 241/11........................................ 26
IX. Bereicherungsrecht ......................................................................................................... 27
110. BGH, Urteil vom 20.11.2013 (NJW 2014, 1095 ff.) ........................................... 27
111. BGH, Urteil vom 19.07.2013 (NJW 2013, 3364 ff.) ........................................... 28
112. BGH, Urteil vom 05.07.2013 (NJW 2013, 3243 ff.) ........................................... 29
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VII. GoA
82. BGH, Urteil vom 13.01.2012 (NJW 2012, 1080 f.)
Geschäftsführung ohne Auftrag: Abzug "neu für alt" beim Aufwendungsersatzanspruch
Leitsatz
Der Anspruch auf Ersatz der zu einer Störungsbeseitigung erforderlichen Aufwendungen
kann durch einen Abzug „neu für alt“ gemindert sein.
(Leitsatz der bestätigten Vorinstanz LG Aachen, Urteil vom 3.05.2011, Az: 7 S 38/10)
1. Soweit die Wurzel eines Straßenbaums in den Hausanschlusskanal eingewachsen ist und
diesen zerstört hat, kann der Geschädigte den Ersatz seiner Aufwendungen für die
Beseitigung dieser Beeinträchtigung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne
Auftrag vom Störer verlangen, wenn dieser die Störung nicht selbst beseitigt. Ist dabei die
Beseitigung der Störung nur mit einer weitergehenden Zerstörung eines Teils des Grundstücks
verbunden, schuldet der Störer nicht nur die eigentliche Beseitigung der Störung, sondern
(nach § 1004 BGB verschuldensunabhängig!) auch die Wiederherstellung des früheren
Zustands.
2. Verlangt der Geschädigte keine Beseitigung in Natur, sondern den Ersatz seiner
Aufwendungen in Geld, besteht kein Grund, keinen Vorteilsausgleich durchzuführen, so dass
in diesem Fall ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen ist.
3. Bei der Geschäftsführung ohne Auftrag stellt auch die eigene Arbeitsleistung einen
ersatzfähigen Aufwand dar. (hierüber musste der BGH i.R.d. Revision nicht entscheiden!)
Sachverhalt (etwas abgewandelt)
Die E ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Vor dem
Grundstück steht ein von der S gepflanzter und unterhaltener Baum. Dessen Wurzeln waren
in den Hausanschlusskanal der E, der zu dieser Zeit in Anbetracht seines Alters und unter
Berücksichtigung seiner Lebensdauer noch 4.000 € wert war, eingewachsen. Der Einwuchs
hatte den Kanal zum Teil schon beschädigt. Bei Entfernung der Wurzeln wird der Kanal
weiter beschädigt.
Die S reagierte nicht. Die E holte sich ein Angebot des Bauunternehmers B ein. Die einzelnen
Positionen des marktüblichen Angebots des B (brutto) lauten wie folgt:
1. Aushubarbeiten, Entfernung des Wurzelwerks und Neuerrichtung des Hausanschlusses
7.400 €
2. Aushubarbeiten, Neuerrichtung des Hausanschlusskanals (ohne Entfernung der Wurzeln):
6.000 €
2. Neuerrichtung des Hausanschlusskanals (ohne Aushubarbeiten/ohne Entfernung der Wurzeln):
4.400 €
3. Aushubarbeiten und Entfernung des Wurzelwerks:
1.600 €
Die E führte schließlich ohne Wissen der S die zur Entfernung der Wurzeln erforderlichen
Arbeiten in Eigenregie durch. Daneben wurde auch der Bauunternehmer B mit der
Neuerrichtung des Kanals beauftragt. Neben Kosten des Bauunternehmens B von 4.400 €
verlangt die E Ersatz für eigene Arbeitsleistungen in Höhe von 1.600 € sowie von
Containerkosten in Höhe von insgesamt 250 € (Gesamtforderung: 6.250 €). Zu Recht?
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83. BGH, Urteil vom 17.11.2011 (NJW 2012, 1648 f.)
Geschäftsführung ohne Auftrag: Aufwendungsersatzanspruch eines Bestattungsunternehmens
gegen die bestattungspflichtige mittellose Ehefrau des Verstorbenen
Leitsatz
1. Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor,
weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die
Bestattung zu sorgen, so kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach §§
670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils
anwendbaren (Landes-)Bestattungsgesetzes (vorrangig) bestattungspflichtig ist (hier: die
Ehefrau des Verstorbenen gemäß § 2 Nr. 12, § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG Schl.-H.).
2. Der entgegenstehende Wille des bestattungspflichtigen Ehegatten steht seiner
Inanspruchnahme im Hinblick auf die Möglichkeit, vom zuständigen Sozialhilfeträger gemäß
§ 74 SGB XII Übernahme der Beerdigungskosten zu erlangen, grundsätzlich auch dann nicht
entgegen, wenn der Ehegatte nicht leistungsfähig ist und die familiären Beziehungen zerrüttet
sind.
3. Der Aufwendungsersatzanspruch ist in einem solchen Fall der Höhe nach begrenzt auf den
nach § 74 SGB XII übernahmefähigen Betrag (Kosten einer einfachen Beerdigung).
Sachverhalt
Der T betreibt ein Bestattungsunternehmen und verlangt von der E die Kosten für die
Beisetzung ihres am 31.10.2006 verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Dieser
hatte aus einer früheren Ehe zwei Töchter. Nach Überführung der Leiche in die
Bestattungshalle des T kam es zu einem Treffen mit der E und einer der Töchter des
Verstorbenen. Ob die E sich an dem dabei geführten Gespräch über eine mögliche Beisetzung
aktiv beteiligte, ist streitig. Jedenfalls erklärten sie und die Tochter, die anfallenden
Bestattungskosten nicht übernehmen zu können. Ein Mitarbeiter des T wies in diesem
Zusammenhang auf die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch das Sozialamt hin. Das
Gespräch blieb ohne Ergebnis. Der T führte die Bestattung im November 2006 durch.
Nachdem der T die Beerdigungskosten der E unter dem 29.11.2006 in Rechnung gestellt
hatte, beantragte diese die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso
erfolglos wie der anschließend eingelegte Widerspruch. Das daraufhin vor dem Sozialgericht
angestrengte Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt
worden.
Der T ist der Ansicht, die ihm entstandenen Kosten für die durchgeführte "Sozial"-Bestattung
jedenfalls als Geschäftsführer ohne Auftrag geltend machen zu können. Da weder
Nachlassmittel noch eigene Mittel der Angehörigen - der beklagten Ehefrau und der beiden
Töchter aus der ersten Ehe des Verstorbenen - vorhanden seien, hafte die E jedenfalls als die
primär bestattungspflichtige Person. Die E beruft sich vor allem auf ihren wegen fehlender
Leistungsfähigkeit entgegenstehenden Willen und behauptet zudem, zum Zeitpunkt des Todes
ihres Ehemannes sei bereits ein von ihm beantragtes Scheidungsverfahren anhängig gewesen.
Wir der T Erfolg haben?
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VIII. Deliktsrecht
 deliktische Besitzstörung – Abschleppfälle
84. BGH, Urteil vom 05.06.2009 (NJW 2009, 2530)
Verbotene Eigenmacht und Schadensersatz: Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten für die
Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs
Leitsatz
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht eine verbotene
Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das
Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem
Fahrzeugführer verlangen.
Sachverhalt (verkürzt)
Dem E gehört ein Grundstück, welches als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt wird.
Dort steht ein großes, gut sichtbares Schild mit folgenden Hinweisen:
„Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr.
Nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums.
Parken nur mit Parkuhr
Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet)
Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen!
Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt“ (daneben
ist ein Abschlepp-Piktogramm abgebildet)
Am 6.03.2007 schloss der E mit einem Abschleppunternehmen A und einem
Inkassounternehmen K eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:
"2. Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen, unberechtigt parkende
oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem ... Grundstück abzuschleppen und zu
entfernen.
3. Die Durchführung des Abschleppvorganges setzt voraus, dass sich das
Abschleppunternehmen zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über
eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer
Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw.
ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“
Das Inkassounternehmen K beauftragte der E mit der Einziehung der Abschleppkosten.
Am 20. April 2007 stellte der P seinen Pkw unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00
Uhr und 19.15 Uhr wurde das Fahrzeug abgeschleppt und auf das Gelände des
Abschleppunternehmens A verbracht. Dort löste es der P am späten Abend gegen Zahlung
von 150 € Abschleppkosten und 15 € Inkassogebühren aus. Den Betrag von 165 € nebst
Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten von 46,41 € verlangt er von dem E zurück.
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85. BGH, Urteil vom 02.12.2011 (NJW 2012, 528)
Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz
abgestellten Fahrzeugs
Merksätze
1. Ein Anspruch auf Nutzungsersatz gemäß §§ 990 I 2, 280 I, II, 286 BGB ist nicht gegeben,
wenn dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht an der Sache zusteht. Ein solches
Zurückbehaltungsrecht kann sich aus der Forderung des Beklagten gegen den Kläger wegen
der Besitzstörung erheben (hier: § 398 BGB i.V.m. §§ 823 I, 823 II i.V.m. § 858 BGB).
2. Zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem
Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen nicht nur die Kosten des reinen
Abschleppens, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des
Abschleppvorgangs entstehen (z.B. Prüfung der Berechtigung zum Abschleppen, Anfordern
des zum jeweiligen KfZ passenden Abschleppfahrzeugs).
3. Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten, die nicht der Beseitigung der Besitzstörung
dienen, sondern im Zusammenhang mit deren Feststellung angefallen sind, wie etwa die
Kosten einer Parkraumüberwachung („Sowieso-Kosten“, „Mühewaltungskosten“).
Sachverhalt
Am 5. Januar 2010 stellte die Klägerin - trotz Hinweisschildes, dass unberechtigt parkende
Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt werden - ihr Fahrzeug unbefugt auf dem Kundenparkplatz
eines Supermarktes ab. Aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Betreiber des
Supermarktes, der u.a. die Abtretung von Ansprüchen gegen unberechtigte Nutzer enthält,
schleppte die Beklagte das Fahrzeug ab und verbrachte es auf einen öffentlichen Parkgrund.
Da die Klägerin nicht bereit war, den Rechnungsbetrag über netto 219,50 € (Grundgebühr +
Vorbereitung des Abschleppvorgangs + Abschleppkosten) zu begleichen, gab die Beklagte ihr
den Standort des Fahrzeugs nicht bekannt.
Die ursprünglich auf Herausgabe des Fahrzeugs Zug-um-Zug gegen Zahlung von (nur) 150 €
(Versetzungsgebühr) sowie auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Klage der
Klägerin hat das Landgericht abgewiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin den Standort
des Fahrzeuges mitgeteilt hatte, haben die Parteien im Berufungsverfahren den
Herausgabeantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin verlangten
Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.758 € ist die Berufung erfolglos geblieben. Mit der
von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung
weiter.
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86. BGH, Urteil vom 06.07.2012 (NJW 2012, 3373) – Zu Recht a.A. Mäsch, JuS 2012, S.
357 ff.!!!
Passivlegitimation für einen Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten nach
Abtretung des entsprechenden Schadensersatzanspruchs gegen den Falschparker
Leitsatz
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den
gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer
an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.
Sachverhalt
Der K stellte sein Fahrzeug am 3.08.2010 auf einem Privatgrundstück im Bereich einer
gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die A ist aufgrund eines mit der Besitzerin des
Grundstücks (B) abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von
dem Grundstück zu entfernen. A sind von der Grundstücksbesitzerin B deren Ansprüche auf
Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.
Die A setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem K erst nach Zahlung der
Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der K, der diese Kosten für überhöht hält,
verlangt mit der Klage die Rückzahlung von 130,31 €.
87. BGH, Urteil vom 21.09.2012 (NJW 2012, 3781 f.)
Besitzschutz: Kraftfahrzeughalterhaftung auf Unterlassung eines Falschparkens auf fremdem
Grundstück durch den berechtigten Fahrzeugführer
Leitsatz
Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist
er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch
nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.
Sachverhalt
Der H ist Halter eines Sportwagens. In den Abendstunden des 20.08.2010 war das Fahrzeug
für etwa zwei Stunden auf dem durch ein privates Halteverbotsschild gekennzeichneten, von
dem K gemieteten Geschäftsgrundstück unbefugt abgestellt. Nach Ermittlung des
Fahrzeughalters wandte sich der K an einen Rechtsanwalt. Auf dessen Aufforderung gab der
H, der vorträgt, er selbst habe den Sportwagen dort nicht geparkt, eine
Unterlassungserklärung ab, ohne jedoch die geforderte Strafbewehrung zu akzeptieren.
Mit der Klage verlangt der K von dem H, unter Meidung eines Ordnungsgeldes es zu
unterlassen, den Sportwagen selbst oder durch eine dritte Person auf seinem
Geschäftsgrundstück abzustellen, sowie die Erstattung der Kosten der Halterermittlung und
der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
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 Straßenverkehrsunfälle
88. BGH, Urteil vom 31.01.2012 (NJW 2012, 1951 f. und JuS 2012, 1029)
Fahrzeughalterhaftung für die bei Verfolgung eines fliehenden Verdächtigen verursachten
Schäden an einem Polizeifahrzeug infolge der absichtlich herbeigeführten Kollision mit dem
Fluchtfahrzug
Leitsatz
1. Der Halter eines Kraftfahrzeuges, der sich der polizeilichen Festnahme durch Flucht unter
Verwendung seines Kraftfahrzeuges entzieht, haftet unter dem Gesichtspunkt des
Herausforderns sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch nach § 7 StVG für einen bei der
Verfolgung eintretenden Sachschaden an den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen, wenn
dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht
außer Verhältnis zu deren Zweck stehen.
2. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Fahrer eines Polizeifahrzeuges zum Zwecke der
Gefahrenabwehr vorsätzlich eine Kollision mit dem fliehenden Fahrzeug herbeiführt, um es
zum Anhalten zu zwingen.
3. Der Anspruch auf Ersatz des dabei an den beteiligten Polizeifahrzeugen entstandenen
Sachschadens kann nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG auch als Direktanspruch gegen den
Haftpflichtversicherer des Fluchtfahrzeuges geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Am 23. April 2008 entzog sich der Versicherungsnehmer R der beklagten V mit dem von ihm
geführten und bei der V haftpflichtversicherten PKW einer Verkehrskontrolle. Dabei verletzte
er eine Polizeibeamtin. Einsatzkräfte der Polizei nahmen daraufhin die Verfolgung auf.
Der R fuhr zwischen 180 und 200 km/h, wechselte dabei mehrfach die Fahrstreifen und nutzte
auch den Standstreifen. Um den Flüchtigen zu stoppen, entschloss sich die Polizei, den
Verkehr zu verlangsamen, indem zwei Dienstfahrzeuge mit geringer Geschwindigkeit die
beiden Fahrstreifen befuhren und ein Lkw-Fahrer, den die Polizei um Hilfe ersucht hatte, mit
seinem Sattelzug auf gleicher Höhe langsam auf dem Standstreifen fuhr. Da alle drei
Fahrstreifen damit blockiert waren, wurde der herannahende R gezwungen, abzubremsen. Er
versuchte, zwischen den beiden Polizeifahrzeugen hindurchzufahren. Bei diesem Versuch
wurde er von einem weiteren Polizeifahrzeug von hinten gerammt, so dass er zwischen den
beiden die linke und die rechte Fahrspur blockierenden Polizeifahrzeugen durchgeschoben
wurde. Das Fluchtfahrzeug wurde sodann von einem weiteren Fahrzeug des klagenden
Landes an die Mittelleitplanke abgedrängt und gestoppt. Der R
wurde vorläufig
festgenommen.
Mit seiner Klage macht das Land Hessen gegen den Haftpflichtversicherer V des
Fluchtfahrzeuges den an seinen vier Polizeifahrzeugen entstandenen Schaden und weitere
Kosten in Höhe von insgesamt 17.271,84 € geltend.
8
89. BGH, Urteil vom 7.2.2012 (NJW 2012, 1953 f.)
Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Volle oder überwiegende Haftung
des Linksabbiegers beim Verstoß gegen die Wartepflicht; quotenmäßige Haftung des
Schädigers für die Sachverständigenkosten des Geschädigten
Leitsatz
1. Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3
Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig
in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.
2. Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten
dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Sachverhalt
Der K befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße in N., um an der mit einer
Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen.
Der B befuhr mit einem bei der V haftpflichtversicherten Pkw die auf diese Kreuzung in
Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße. Er beabsichtigte, geradeaus in die Friedrichstraße
weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge, die jeweils auf
der rechten Seite beschädigt wurden. Der vom K beauftragte Sachverständige schätzte den
Wiederbeschaffungswert seines Pkw auf 7.300 € brutto und den Restwert auf 2.700 €.
Der klagende K hat von B und V Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 € und
der Sachverständigenkosten von 747,57 €, die Zahlung einer Kostenpauschale von 26 € und
die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr in Höhe von
2.988,02 € nebst Zinsen sowie hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Anwaltskosten
stattgegeben. Es hat dem Kläger jeweils 50 % des mit 4.428,90 € errechneten
Nettowiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale nebst Ummeldekosten von
insgesamt 52 € zuerkannt und ihm einen Anspruch auf vollumfänglichen Ersatz der
Sachverständigenkosten von 747,57 € zugebilligt. Mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils, soweit sie zur Zahlung von mehr als 579,91 € nebst Zinsen und zur Erstattung
vorgerichtlicher Kosten von mehr als 41,77 € nebst Zinsen verurteilt worden sind.
9
90. BGH, Urteil vom 17.06.2014 (NJW 2014, 2493 ff.)
Haftungsverteilung und Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Volle oder überwiegende Haftung
des Linksabbiegers beim Verstoß gegen die Wartepflicht; quotenmäßige Haftung des
Schädigers für die Sachverständigenkosten des Geschädigten
Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem
Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar
nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei
Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9
StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011
ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad zu ihrer Arbeitsstelle. Am rechten
Fahrbahnrand parkte der Beklagte mit seinem Pkw. Der Beklagte öffnete unmittelbar vor der
sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte
gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die
keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es steht außer Streit, dass
der Beklagte den Unfall allein verursacht hat. Er lastet der Klägerin jedoch ein
Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hat und das Nichttragen eines
Helms für das Ausmaß der erlittenen Kopfverletzungen (mit-)ursächlich war. So schreibe der
Weltradsportverband (UCI) in seinen Regularien vor, bei Straßenrennen zwingend einen
Helm zu tragen. Die K wendet ein, dass einer Studie der Bundesanstalt für Straßenwesen aus
dem Jahr 2011 zufolge, innerorts nur ca. 11% der erwachsenen Fahrradfahrer einen Sturzhelm
tragen (bei Kindern zwischen 6 und 10 Jahren: 75%). Überdies normiere § 21 a Abs. 2 StVO
für Fahrradfahrer keine Pflicht zum Tragen eines Sturzhelms.
10
91. BGH, Urteil vom 05.10.2010 (NJW 2011, 292 ff.)
Haftung bei Kfz-Unfall: Mehrere nebeneinander verantwortliche Schädiger;
Mitverschuldensvorwurf gegen den nicht vernünftig handelnden Unfallhelfer;
Haftungsausschluss bei gelegentlicher Hilfeleistung
Leitsatz
1. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten
grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen
verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1
BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.
2. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der
Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt
werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch
nicht ein Mitverschuldensvorwurf.
3. Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten
Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.
Sachverhalt
Der Kläger K verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem
er als Unfallhelfer verletzt wurde.
Der A (Beklagte zu 3) fuhr mit einem Pkw, dessen Halter der H (Beklagter zu 4) und dessen
Haftpflichtversicherer der V (die Beklagte zu 5) ist, bei einsetzendem Schneefall auf der BAB
4. Er geriet ins Schleudern, kollidierte mit der Leitplanke am rechten Fahrbahnrand und kam
auf dem Seitenstreifen zum Stehen. Er schaltete das Warnblinklicht ein.
Der K, der mit seinem Pkw hinter dem Pkw des A gefahren war, hielt vor dem Unfallfahrzeug
auf dem Seitenstreifen an. Er schaltete bei seinem Pkw das Warnblinklicht ein und begab sich
zum Pkw des A zurück. Nachdem er sich nach dessen Befinden erkundigt hatte, wollte er zur
Absicherung der Unfallstelle das Warndreieck aus dem Kofferraum des Fahrzeugs des A
entnehmen. Als der K mit dem Rücken zur Fahrtrichtung stand und den Kofferraum öffnen
wollte, näherte sich der vom B (Beklagten zu 1) gelenkte Pkw, dessen Haftpflichtversicherer
S (die Beklagte zu 2) ist, auf dem mittleren von drei Fahrstreifen. Der Pkw des B geriet
ebenfalls ins Schleudern und erfasste den K, der dabei schwer verletzt wurde.
Der K nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und
Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch,
soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Mit Erfolg?
11
92. BGH, Urteil vom 26.02.2013 (NJW 2013, 1679)
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang: Sturz eines Verkehrsunfallbeteiligten bei
eisglatter Fahrbahn während der Inaugenscheinnahme der Unfallfolgen
Leitsatz
Verlässt ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein
Fahrzeug, um sich über die Unfallfolgen zu informieren, eröffnet er dadurch nicht selbst einen
eigenständigen Gefahrenkreis. Stürzt er infolge der Eisglätte, verwirklicht sich nicht eine
aufgrund der Straßenverhältnisse gegebene allgemeine Unfallgefahr, sondern die besondere
durch den Unfall entstandene Gefahrenlage.
Sachverhalt
Am 15. Dezember 2010 rutschte der Pkw der B gegen den vor einer vorfahrtsberechtigten
Straße anhaltenden Pkw des K. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der B mit
der Anhängerkupplung am Fahrzeug des K, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt
wurden. Der K stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor
Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des
rechten Schultergelenks zu. Der K verlangt Schmerzensgeld und die Feststellung der
Ersatzpflicht der B für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer
Schulterverletzung.
93. BGH, Urteil vom 07.12.2010 (NJW 2011, 996)
Verkehrsunfallhaftung des Leasingnehmers und Halters des Kraftfahrzeugs gegenüber dem
Leasinggeber und Eigentümer
Merksätze
1. Der Leasinggeber und Eigentümer des Kraftfahrzeugs hat gegen den Leasingnehmer und
Halter des Kraftfahrzeugs bei einer Beschädigung dieses Fahrzeugs keinen Anspruch aus § 7
Abs. 1 StVG (Aufgabe der früheren Rechtsprechung!).
2. Der Leasingnehmer und Halter des Kraftfahrzeugs haftet insofern nicht mit dem anderen
Unfallbeteiligten bzw. dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner. Ein
Regressanspruch nach § 426 BGB scheitert daher.
Zusatzhinweis:
Allerdings muss sich der Leasinggeber auch bei einem Anspruch aus Gefährdungshaftung (hier § 7 I
StVG) gegen den anderen unfallbeteiligten Halter, ein (etwaiges) Verschulden seines Fahrzeugführers
(Leasingnehmers) nach den §§ 9, 17 StVG anspruchsmindernd zurechnen lassen.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
Die Parteien streiten um gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche nach einem Verkehrsunfall. Der
H ist Leasingnehmer und Halter eines PKW. Der E ist Eigentümer und Leasinggeber dieses PKW. Der
F ist Halter und Fahrer eines anderen KfZ. H und F hatten einen Verkehrsunfall, bei dem auch der
PKW des E beschädigt wurde. Die Unfallursache konnte nicht geklärt werden (Anmerkung: insofern
scheitern verschuldensabhängige Anspruchsgrundlagen!).
Der Haftpflichtversicherer des F (V) regulierte den Schaden gegenüber dem E zu 100%. V nimmt nun
den H auf 50% in Regreß. Er ist der Ansicht, dass H und F (insofern auch V) hinsichtlich des
Schadens am PKW des E gesamtschuldnerisch haften.
12
 Schutzgesetzverletzung
94. BGH, Urteil vom 14.05.2013 (NJW 2014, 64 ff.)
Unterlassene Hilfeleistung als Schutzgesetz
Leitsatz
§ 323c StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Gerichtsvollzieher, macht gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf
Schmerzensgeld wegen einer Schussverletzung geltend, die ihm der Sohn des Beklagten im
Zusammenhang mit einer vom Beklagten beauftragten Räumung einer Wohnung zugefügt
hat.
Der Sohn des Beklagten, der zeitweilig unter Betreuung stand, hatte eine krankhafte
Persönlichkeitsstörung entwickelt, die unter anderem zur Folge hatte, dass er zwanghaft
Gegenstände sammelte, mit denen er die gesamte von ihm und dem Beklagten bewohnte
Immobilie des Beklagten vollgestellt hatte. Der Beklagte hatte gegen seinen Sohn einen
Räumungstitel erwirkt und den Kläger mit der Räumung beauftragt. Am vierten Tag der
Räumung sollte mit der eigentlichen Räumung des Hauses begonnen werden. Der Kläger
klingelte an der Haustür. Hinter der Haustür stand der Sohn des Beklagten mit einer
geladenen Waffe, mit der er kurz zuvor schon den Beklagten bedroht und aufgefordert hatte,
die Räumung zu beenden. Der Beklagte ließ sich vom Willen zur Räumung nicht abhalten.
Auch auf die Gefahr hin, dass der Kläger von seinem Sohn verletzt werden könnte, öffnete er
schließlich die Tür, um die Räumung geschehen zu lassen. Der hinter dem Beklagten stehende
Sohn stieß sodann seinen Vater beiseite und schoss auf den Oberkörper des Klägers. Dabei
wurde der Kläger schwer verletzt.
Er macht den Beklagten für die Tat mitverantwortlich und hat ihn mit der vorliegenden Klage
auf Zahlung von Schmerzensgeld (mindestens 20.000 €) in Anspruch genommen. Zu Recht?
13
95. BGH, Urteil vom 18.01.2011 (NJW 2011, 1962 f.)
Umfang des Schadensersatzanspruchs des arglistig getäuschten Grundstückskäufers gegen
einen Dritten
Leitsatz
Der gegen einen Dritten gerichtete Schadensersatzanspruch des arglistig getäuschten Käufers
gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist darauf gerichtet, so gestellt zu werden, wie er
stünde, wenn die Täuschung nicht erfolgt wäre.
Anmerkung: Dann wäre der Vertrag nicht geschlossen worden. Ergo: nur Ersatz der
Vertragskosten, Kaufpreis, etc. Andere Folgeschäden aus dem täuschungsbedingten
Kaufvertrag sind hingegen grundsätzlich nicht ersatzfähig, weil diese einen Kaufvertrag bzw.
dessen Erfüllung voraussetzen. Aber!: Nach der Differenzhypothese wäre es möglich i.R.d.
negativen Interesses auch einen Schaden geltend zu machen, der darin besteht, dass man es
täuschungsbedingt unterlassen hat, einen anderen günstigeren Kaufvertrag abzuschließen. Das
war hier aber nicht dargestellt und begehrt worden.
Sachverhalt
Mit notariellem Vertrag vom 1.09.1998 erwarb der Kr von der V-GmbH ein mit einem
Mehrfamilienhaus und einer Gewerbehalle bebautes Grundstück zum Preis von 750.000 DM.
Den Kaufpreis setzten die Vertragsparteien später einvernehmlich auf 740.000 DM herab.
Der B, der damals einer der beiden Geschäftsführer der V-GmbH war, hatte dem K vor
Abschluss des Vertrages mehrfach erklärt, das Dach der Gewerbehalle sei kurz zuvor erneuert
worden. Tatsächlich hatte er 1997 auf dem schadhaften Dachbelag nur eine neue Schalung
und darauf eine Bitumenbahn sowie eine Schweißbahn aufbringen lassen. In der Folgezeit
kam es zu Feuchtigkeitsschäden im Bereich des Dachs. Ausweislich eines von dem K
eingeholten Angebots beliefen sich die Kosten für den kompletten Abriss der
Dacheindeckung und die vollständige Erneuerung des Dachs auf 259.891,14 DM.
Der K zahlte auf den Kaufpreis nur 680.000 DM. Er erklärte zunächst die Minderung und
später in Höhe des Restkaufpreises die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch von
mindestens 60.000 DM. Die Zwangsvollstreckung der V-GmbH wurde insoweit für
unzulässig erklärt.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der K zunächst die V-GmbH und den B als Gesamtschuldner
auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 199.891,14 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung
der Ersatzpflicht hinsichtlich des weitergehenden Schadens in Anspruch genommen. Nach
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V-GmbH hat das Landgericht
angeordnet, die Ansprüche gegen sie und den B in getrennten Prozessen zu verhandeln. Im
vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber dem B weiter.
96. BGH, Urteil vom 15.11.2011 (NJW 2012, 601 f.)
Schadensersatz beim Betrug: Vermutung des Verkaufs marktgängiger Ware an Dritte bei
Täuschung des Käufers über die Zahlungswilligkeit oder –fähigkeit. § 252 S. 2 BGB
(Beweiserleichterung bei entgangenem Gewinn gilt auch für deliktische Ansprüche.
14
Leitsatz
Hat der Käufer marktgängiger Ware über seine Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit getäuscht,
wird zu Gunsten des Verkäufers vermutet, dass der Kaufpreis ohne die Täuschung dem
Verkäufer über ein Geschäft mit einem Dritten zugeflossen wäre.
Sachverhalt
Die Klägerin, die in kaufmännischem Umfang einen Einzelhandel für Brennstoffe betreibt,
verlangt von den Beklagten neben Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für eine
Heizöllieferung die Feststellung, dass dem Begehren Ansprüche aus vorsätzlich begangener
unerlaubter Handlung zugrunde liegen.
Die Beklagten bestellten am 10. November 2008 unter Verwendung eines falschen Namens
bei der Klägerin Heizöl. Dabei verschwiegen sie ihre Überschuldung, die Erfolglosigkeit der
gegen sie durchgeführten Vollstreckungsversuche, und dass sie bereits eidesstattliche
Versicherungen abgegeben hatten. Die Klägerin lieferte das Heizöl und stellte einen Betrag
von 2.140,57 € in Rechnung. Nachdem die Beklagten nach Fristsetzung bis zum 1. Juli 2009
nicht gezahlt hatten, beauftragte die Klägerin ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung
der Forderung. Nach zweimaliger vergeblicher Zahlungsaufforderung suchte ein
Außendienstmitarbeiter des Inkassounternehmens die Beklagten auf und schloss mit ihnen
eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 50 €, der die Beklagten nicht
nachkamen.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des Kaufpreises und eines Teils der
Inkassokosten sowie die Feststellung, dass den Forderungen Ansprüche aus vorsätzlicher
unerlaubter Handlung zugrunde liegen.
 Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
97. OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010 (NJW-RR 2011, 313 ff.)
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Badeunfall eines Erwachsenen bei unbefugtem
Aufenthalt in einem Schwimmbad; Haftung des Mitarbeiters des Hallenbades wegen
Ermöglichung des Zutritts
Leitsatz
15
Den Haustechniker eines Schwimmbades, der einer Gruppe erwachsener Personen nachts
Zutritt zu dem Hallenbad ermöglicht, ist eine Haftung begründende Pflichtverletzung nicht
anzulasten gegenüber einem alkoholisierten Gruppenmitglied, das in der unbeleuchteten
Badehalle nach einem Anlauf mit einem Kopfsprung in den Nichtschwimmerbereich des
Wasserbeckens springt und dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden aufprallt mit der Folge
einer Querschnittlähmung.
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger aufgrund eines Badeunfalls, der sich
am 6. September 2005 gegen 2.00 Uhr morgens in dem Hallenbad in N. ereignete und durch den
der Kläger eine Querschnittlähmung erlitt, zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Der am 11.09.1981 geborene Kläger befand sich am 5.09.2005 mit Freunden und Bekannten auf
einem Volksfest. Er begab sich nach Mitternacht in die Gaststätte „C.“, wo er den Beklagten mit
dessen Freunden traf. Der am 6.01.1974 geborene Beklagte war von der Stadt als Haustechniker
für das Hallenbad angestellt und hatte berechtigt einen Schlüssel zum Hallenbad. Er beabsichtigte,
in dieser Nacht mit zwei Freunden im Hallenbad zu übernachten. Dabei kam ins Gespräch, dass
man in dem Hallenbad baden könnte. Ob der Beklagte sich dagegen aussprach und er nur seinen
beiden Freunden den Zutritt ins Hallenbad gewähren wollte, ist streitig.
Gegen 2.00 Uhr morgens ging eine Gruppe von sieben Personen, dabei der Kläger und der
Beklagte, zum städtischen Hallenbad. Der Beklagte öffnete dort die Eingangstüre und alle
Personen begaben sich in das Hallenbad, in dem der Beklagte die Beleuchtung nicht einschaltete.
Der Kläger - wie auch die weiteren Mitglieder der Gruppe - entkleidete sich in der
unbeleuchteten, ihm nicht bekannten Schwimmhalle. Er sprang dann mit einem Kopfsprung in das
mit Wasser gefüllte Becken und prallte dabei mit dem Kopf auf den Beckenboden. An der Stelle,
an der er in das Wasser gesprungen war, befand sich der Nichtschwimmerbereich und betrug die
Wassertiefe nur 80 cm. Der Kläger erlitt infolge des Unfalls eine Luxationsfraktur des 5. u. 6.
Halswirbelsäulenkörpers und ist seither querschnittsgelähmt.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte sei ihm zum Schadensersatz verpflichtet, weil er
durch den Einlass in das Hallenbad eine erhebliche Gefahrenquelle eröffnet habe, er die
Beleuchtung im Hallenbad nicht eingeschaltet habe und er vor der Gefahr, die bei einem
Hineinspringen in das Becken bestanden habe, nicht gewarnt habe. Der Kläger hat ferner die
Auffassung vertreten, ihn treffe nur ein geringes, allenfalls hälftiges Mitverschulden, weil er im
zumindest angetrunkenen Zustand in das Wasser gesprungen sei.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter
Berücksichtigung seiner Mithaftungsquote zusteht. Hilfsweise für den Fall, dass die
Feststellungsklage für unzulässig gehalten wird, hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 185.000,00 EUR
nebst Zinsen zu bezahlen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ihn keine Haftung treffe,
weil er keine Verkehrssicherungspflicht dem Kläger gegenüber verletzt habe.
98. BGH, Urteil vom 02.10.2012 (NJW 2013, 48 f.)
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers
Leitsatz
Eine Haftung des Waldbesitzers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht
grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren.
Sachverhalt
16
Die O wurde bei einem Waldspaziergang von einem herabfallenden Ast getroffen und dabei
schwer verletzt. Sie ging am 18. Juli 2006 mit ihrem Hund in einem etwa 300 ha großen,
planmäßig bewirtschafteten Wald der S spazieren, der am Stadtrand gelegen ist und als
Naherholungsgebiet dient.
Der F ist Diplom-Forstwirt und bei der S für den Bereich des Waldgrundstücks zuständig. In
einer Abteilung des Waldgebiets steht ein seinerzeit 106-jähriger Eichenwald, der teilweise
mit anderen Laub- und Nadelhölzern gemischt ist und durch den ein etwa 3,5 m breiter
Forstwirtschaftsweg führt. Von einer Eiche, die etwa fünf bis sechs Meter neben diesem von
der O begangenen Weg stand, löste sich ein so genannter Starkast, der die O am Hinterkopf
traf. Der Ast war etwa 17 m lang, mehrfach gekrümmt und in etwa 4,5 m Entfernung vom
Stamm gegabelt. Sein Durchmesser betrug an der Basis 26 cm und im Ausgangsbereich des
Bruchs - in etwa 1,8 bis 2,0 m Entfernung vom Stamm - etwa 23 cm. Zum Unfallzeitpunkt
herrschte leichter Wind, und es war sehr warm.
Die O erlitt eine schwere Hirnschädigung. Sie befindet sich - nach stationären Aufenthalten
unter anderem in einer Klinik für Wachkomapatienten - heute in häuslicher Pflege bei ihrer
Schwester. Sie wird durch ihre Mutter als Betreuerin vertreten.
Die O nimmt die S und F wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Ersatz
materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.
99. OLG Koblenz, Urteil vom 03.12.2012 (MDR 2013, 406)
Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Betreibers einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder
Leitsatz
1. Der Betreiber einer luftbefüllten Hüpfburg für Kinder hat mit Blickrichtung auf sämtliche
potentiellen Nutzer einer derartigen Hüpfburg sicherzustellen und zu überwachen, dass die
Luftfüllung unabhängig von der Zahl der spielenden Kinder und ihrem konkreten Verhalten
auf dem Spielgerät ausreicht, um beim Hüpfen, aber auch beim Betreten und Verlassen der
17
Hüpfburg nicht Gefahr zu laufen, mit der übermäßig nachgebenden oder gar völlig schlaffen
Hülle auf dem Boden unter dem Spielgerät aufzuschlagen.
2. Bei einer Hüpfburg für Kinder muss der Betreiber auch dem ganz nahe liegenden Umstand
Rechnung tragen, dass erwachsene Begleitpersonen mit deutlich höherem Körpergewicht als
Kinder die Hüpfburg betreten, sei es, dass sie das Spiel eines oder mehrerer Kinder beenden
wollen, sei es dass sie ein potentiell gefährliches oder sonst unerwünschtes Verhalten der
Kinder aus erzieherischen Gründen unterbinden möchten oder gar müssen.
3. Eine Haftung des Betreibers für einen Unfall auf der Hüpfburg besteht nicht, wenn nicht
festgestellt werden, dass der Unfall bei Beobachtung des Betriebsverlaufs durch den Betreiber
oder seine Angestellten vermieden worden wäre, weil eine Kontrolle den potentiell
gefährlichen Zustand eines Luftkissens vor der Hüpfburg nicht zwingend offenbart hätte.
Sachverhalt
Die K begehrt neben materiellem und immateriellem Schadensersatz die Feststellung der
Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden sowie Erstattung vorgerichtlicher
Anwaltskosten.
Die seinerzeit 46-jährige K, Erzieherin von Beruf, besuchte mit 5 weiteren Erzieherinnen und
37 Kindern am 28. April 2010 den von der B betriebenen Freizeitpark. Dort betrat sie ein prall
mit Luft gefülltes Spielgerät aus Kunststofffolie (Luftschiff) über ein davor angebrachtes
Luftkissen der Größe 150 X 100 cm. Gewöhnlich ist auch dieses Luftkissen hinreichend
trittstabil; es wird von demselben Gebläse wie das eigentliche Luftschiff unter Überdruck
gehalten. Beim Verlassen des Luftschiffs kam die K auf dem Luftkissen zu Fall, weil dessen
Hülle mangels ausreichenden Drucks nachgab. Sie erlitt eine erhebliche Knieverletzung, für
die sie die B verantwortlich macht. Ein ähnlicher Unfall einige Tage zuvor belege, dass die B
ihre Sicherungspflicht verletzt habe. Das nach Maßgabe eines vermeintlichen
Mitverschuldens von 50 % gezahlte Schmerzensgeld von 1000 € sei unzureichend,
angemessen seien weitere 12000 €.
Die B hat erwidert, die übliche Prüfung aller Spielgeräte vor Öffnung des Freizeitparks habe
am Morgen des Unfalltags den einwandfreien Zustand des Luftkissens ergeben.
Das Landgericht hat die Parteien angehört und Zeugen befragt. Hiernach hat es die Klage mit
der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt.
Insbesondere habe sie für eine morgendliche Kontrolle der Spielgeräte gesorgt, die am
Unfalltag eine scheinbar dauerhaft ausreichende Luftbefüllung dank einwandfreier Funktion
des Gebläses ergeben habe. Soweit zwei Zeugen schon Tage vorher beim Verlassen des
Luftschiffs der schlaffe Zustand des davor liegenden Kissens aufgefallen sei, könne daraus
entscheidend nichts hergeleitet werden, weil für beide der Vorfall derart belanglos gewesen
sei, dass sie von einer Meldung an die von der Beklagten beschäftigte Aufsicht abgesehen
hätten. Daher sei der B nicht anzulasten, aus den Wahrnehmungen der beiden Zeugen keine
Folgerungen gezogen zu haben.
100. BGH, Urteil vom 15.02.2011 (NJW-RR 2011, 888 f.)
Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf Schussgeräusche einer Jagd
Leitsatz
Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für
Rechtsgüter Dritter.
Sachverhalt
18
Die K nimmt den J wegen eines Reitunfalls auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch.
Am 15. November 2008 führte der J als Jagdleiter eine Treibjagd durch. Die K und ihre
Freundin ritten auf einem Waldweg in der Nähe des Jagdgebietes. Nachdem sie etwa die
Hälfte der geplanten Reitroute zurückgelegt hatten, hörten sie einen Schuss. Sie entschlossen
sich, den Ausritt fortzusetzen. Kurze Zeit später scheute das Pferd, wodurch die K stürzte und
sich dabei verletzte. Sie nimmt den J wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in
Anspruch und behauptet, Hinweis- oder Warnschilder an den Wegen zum Jagdgebiet hätten
gefehlt. Ihr Pferd habe aufgrund eines weiteren Schusses gescheut, der von einem Teilnehmer
der Treibjagd des Beklagten abgegeben worden sei.
 ProdHaftG
101. BGH, Urteil vom 25.02.2014 (NJW 2014, 2106 ff.)
Produkthaftung eines Stromnetzbetreibers für Überspannungsschäden an Haushaltsgeräten
Leitsatz
1. Führt eine übermäßige Überspannung zu Schäden an üblichen Verbrauchsgeräten, liegt ein
Fehler des Produkts Elektrizität vor.
2. Nimmt der Betreiber des Stromnetzes Transformationen auf eine andere Spannungsebene hier in die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern - vor,
ist er Hersteller des Produkts Elektrizität.
19
3. In diesem Fall ist das Produkt Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über
den Netzanschluss an den Anschlussnutzer in den Verkehr gebracht.
Sachverhalt
Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den
Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu transformiert sie den
Strom auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung).
Der Kläger ist mit seinem Haus an das Niederspannungsnetz der Beklagten angeschlossen.
Am 6. Mai 2009 gab es eine Störung der Stromversorgung im Wohnviertel des Klägers. Nach
einem Stromausfall trat in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere
Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Es entstand ein Sachschaden i.H.v. 3.000
€. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PENLeitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein
Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens
i.H.v. 3.000 € geltend.
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
§ 16 Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem
Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des
Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber
hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18
Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet
werden kann, gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität mit einem
Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt. Anderenfalls
kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen verlangen.
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein
übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen einwandfrei betrieben werden
können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Stromqualität, die über die
Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines
Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
 Schockschäden
102. BGH, Urteil vom 20.03.2012 (NJW 2012, 1730)
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schockschadenersatz bei Verletzung oder Tötung eines
Tieres
Leitsatz
Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter
Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von
Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle
20
psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder
Tötung von Tieren zu erstrecken.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang
mit der tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall.
Am 24. Oktober 2008 spazierte die K mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem
Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der B, der mit einem Traktor von einer
angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere
Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.
Die K macht materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die
Anschaffung eines Labrador-Welpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie
einen Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis
einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven
Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche
medikamentös habe behandelt werden müssen und die Durchführung einer
Langzeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens
vier Monaten angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.
103. BGH, Urteil vom 20.05.2014 (VI ZR 381/13)
Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer Erbkrankheit
des anderen Elternteils
Leitsatz
1. § 823 Abs. 1 BGB bezweckt nicht den Schutz eines sorgeberechtigten Elternteils vor den
psychischen Belastungen, die damit verbunden sind, dass er von einer genetisch bedingten
Erkrankung des anderen Elternteils und dem damit einhergehenden Risiko Kenntnis erlangt,
dass die gemeinsamen Kinder auch Träger der Krankheit sein könnten.
2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein "Recht auf Nichtwissen der eigenen
genetischen Veranlagung", das den Einzelnen davor schützt, Kenntnis über ihn betreffende
21
genetische Informationen mit Aussagekraft für seine persönliche Zukunft zu erlangen, ohne
dies zu wollen.
Sachverhalt
Die Klägerin nimmt den beklagten Oberarzt der Fachabteilung für Psychiatrie und
Psychotherapie der H.-Klinik auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der
Information über eine bei ihrem geschiedenen Ehemann festgestellte Erbkrankheit in
Anspruch.
Die Klägerin wurde im Februar 2011 von Herrn W. geschieden. Aus der Ehe sind zwei
Kinder hervorgegangen. Das Sorgerecht steht der Klägerin und Herrn W. gemeinsam zu.
Hiervon ausgenommen sind das Aufenthaltsbestimmungs- und das Gesundheitsfürsorgerecht,
die die Klägerin seit 2009 alleine ausübt. Anfang des Jahres 2011 wurde festgestellt, dass
Herr W. an Chorea Huntington, einer unheilbaren, vererblichen und zum Tode führenden
Erkrankung des Gehirns, leidet. Wegen dieser Erkrankung befand sich Herr W. in ärztlicher
Behandlung bei dem Beklagten. Mit schriftlicher Erklärung vom 31. März 2011 entband Herr
W. den Beklagten von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Klägerin und
ermächtigte ihn zur Auskunft über seine Krankheit. Am selben Tag bat der Beklagte die
Klägerin zu einem Gespräch, um sie über die Erkrankung ihres geschiedenen Ehemannes zu
informieren. Der Beklagte teilte der Klägerin die Erkrankung mit und wies darauf hin, dass
die - zu diesem Zeitpunkt 12 und 16 Jahre alten - gemeinsamen Kinder die genetische Anlage
der Erkrankung mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% geerbt hätten. Die Klägerin fand
zunächst keine Einrichtung, die zu einer gentechnischen Untersuchung ihrer Kinder bereit
war. Die Diplombiologin und Fachärztin für Humangenetik Dr. S. teilte ihr mit, dass es nach
dem Gendiagnostikgesetz nicht gestattet sei, eine prädiktive Diagnostik bei noch nicht
symptomatischen Minderjährigen oder bei Personen, die nicht selbst nach entsprechender
humangenetischer Beratung und ausreichender Bedenkzeit in die Untersuchung eingewilligt
hätten, durchzuführen. Die Klägerin ist seit dem 1. April 2011 wegen reaktiver Depression
dauerhaft krankgeschrieben und nicht in der Lage, einer Erwerbsfähigkeit nachzugehen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung u.a. eines Schmerzensgeldes von mindestens
15.000 €. Sie macht geltend, der Beklagte habe sie über die Erkrankung ihres geschiedenen
Mannes nicht, jedenfalls aber so lange nicht unterrichten dürfen, wie ihr keine Möglichkeit
zur Klärung der Übertragung der Erbkrankheit auf ihre Kinder zur Verfügung gestanden habe.
Er habe zunächst klären müssen, ob sie überhaupt Kenntnis von der Erkrankung ihres
geschiedenen Mannes habe erlangen wollen.
 Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
104. BGH, Urteil vom 15.05.2012 (NJW 2012, 2579 f.)
Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb: Interessenabwägung
zum Anspruch eines freien Sporttrainers und ehemaligen Mitarbeiters des DDR-Ministeriums
für Staatssicherheit auf Duldung seiner Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der
Sportfördergruppe der Bundeswehr durch die Bundesrepublik Deutschland
Leitsatz
22
1. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nicht auf Gewerbebetriebe
im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu
(hier: Sporttrainer).
2. Eine Behinderung der Erwerbstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des
Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Insoweit ist eine
umfassende Interessen- und Güterabwägung erforderlich.
3. Zur Interessenabwägung, wenn die Bundesrepublik Deutschland (Bundeswehr) nicht
duldet, dass ein freier Sporttrainer, der für das Ministerium für Staatssicherheit der
ehemaligen DDR tätig war, Sportsoldaten trainiert.
Sachverhalt
Der Kläger Ingo Steuer begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik
Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe,
Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom
Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische
Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko
und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale
Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aber aus dem
Soldatenverhältnis entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung
Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR
wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte. Robin Szolkowy darf nicht mehr Sportsoldat
sein, weil er an dem Kläger als Trainer festhält. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler,
die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine
Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer. (Quelle: juris)
 Tierhalterhaftung
105. OLG München, Urteil vom 19.04.2012 (NJW-RR 2012, 1233)
Tierhalterhaftung: Begründung einer Gefahrgemeinschaft mehrerer
Unterbringung ihre Tiere in einem gemeinsamen Pferch
Halter
durch
Leitsatz
Im Fall der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB ist § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann
anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend
verwirklicht hat, es sich aber nicht mehr feststellen lässt, bei welchem von mehreren,
verschiedenen Haltern zuzuordnenden Tieren. Dies gilt jedenfalls, wenn dieses Tier zu einer
gemeinsamen Herde von Tieren verschiedener Halter gehört, die sich in einem gemeinsamen
23
Pferch befindet oder anderweitig einer einheitlichen und gemeinsamen Überwachung
unterliegt.
Sachverhalt (stark vereinfacht)
In einem mit einem Elektrozaun versehenen Pferch des B befanden sich acht Schafe, von
denen sechs dem B und zwei einem Herrn L. gehörten. Drei der Schafe, die zwei des Herrn L.
und ein Schafbock des B, waren schwarz. Die Schafe dienten der Belustigung für die Kinder
des Dorfes.
Der O wurde in der Nähe des Pferchs am 20.09.2009 von einem schwarzen Tier von hinten
angegriffen und umgestoßen. Dabei verletzte er sich erheblich. Er musste Behandlungskosten
in Höhe von 13.181,81 € bezahlen. Da die Verletzungen noch nicht ausgeheilt sind, ist mit
weiteren Behandlungskosten zu rechnen.
O verklagt den B auf Ersatz der Behandlungskosten.
Der O behauptet, dass der Angriff von einem der drei schwarzen Schafe aus dem Pferch
ausgegangen sei. Dieses Tier sei danach auch wieder zu den anderen sieben Schafen in den
Pferch zurückgekehrt.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es war nach der Vernehmung
des O davon überzeugt, dass dieser durch eines der drei schwarzen Schafe aus dem Pferch
angegriffen und verletzt worden war. Es sei zwar nicht mehr zu klären, welches der
schwarzen Tiere konkret den Pferch verlassen habe. Darauf komme es aber nicht an, weil der
Kläger nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB als Tierhalter auch dann hafte, wenn eine genaue
Zurechnung nicht mehr möglich sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des B, der seinen erstinstanzlichen Antrag auf
Klagabweisung weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung § 830 BGB im Falle der Tierhalterhaftung nur dann anwendbar sei, wenn
mehrere Tiere verschiedener Halter den haftungsbegründenden Angriff ausführten, nicht aber,
wenn nur ein einziges Tier - wie hier - als Angreifer in Betracht komme. Die Tatsache, dass
mehrere Halter ihre Tiere in einem gemeinsamen Pferch untergebracht hätten, reiche nicht
aus, um eine Gefahrgemeinschaft nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen.
106. BGH, Urteil vom 25.03.2014 (VI ZR 372/13 – RuS 2014, 304)
Tierhalterhaftung wegen Hundebiss: Ausschlussgrund des Handelns auf eigene Gefahr bei
dem Betreiber einer Hundepension; Mitverschuldenseinwand
Leitsatz
1. Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt auch dann
regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner
Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen
hat (Fortführung von Senatsurteil vom 17. März 2009, VI ZR 166/08, VersR 2009, 693).
2. Ein für die Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten ist gegebenenfalls
nach § 254 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
Sachverhalt
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Die Klägerin betreibt gewerblich eine Hundepension. Der Beklagte ist Hundehalter. Er
übergab der Klägerin am 15. September 2011 seine Hündin, eine Border-CollieMischlingshündin, zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Klägerin macht geltend, der
Hund habe sie am 17. September 2011 in die Ober- und Unterlippe gebissen, als sie ihn nach
einem Spaziergang habe ableinen wollen. Sie begehrt Ersatz materiellen und immateriellen
Schadens. Zu Recht?
107. BGH, Urteil vom 30.04.2013, Az.: VI ZR 13/12 (MDR 2013, S. 779)
Tierhalterhaftung: Unfall beim Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters;
Mitverschulden
Leitsatz
1. Für die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB ist es
grundsätzlich unerheblich, ob derjenige, der von einem Pferd stürzt, mit oder ohne
Einverständnis des Inhabers der tatsächlichen Sachherrschaft reiten wollte.
2. Dieser Umstand kann jedoch im Rahmen eines etwaigen - vom Schädiger zu beweisenden Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB Berücksichtigung finden.
Sachverhalt
Der G ist einer der Geschäftsführer der R, die H dessen Tochter. Die E, die ca. 500 km
entfernt in Berlin lebt, ist als Eigentümerin des Pferdes eingetragen, die tatsächliche Gewalt
über das Pferd übt jedoch der G aus, der vor Ort lebt.
Die K begab sich am 8. September 2006 in die Reithalle der R und versuchte, auf das Pferd
"Peppermint" zu steigen. Dabei kam sie zu Fall und erlitt eine Oberkieferfraktur sowie eine
Schädelplatzwunde. Sie nimmt die Beklagten (R, G, H) auf Schmerzensgeld (mindestens
20.000 €), Zahlung und Feststellung in Anspruch.
Die Parteien haben in den Vorinstanzen neben der Frage, wer auf Seiten der Beklagten als
Halter des Pferdes anzusehen sei, im Wesentlichen darum gestritten, ob der G sich mit einem
Ritt der Klägerin auf dem Pferd zuvor einverstanden erklärt habe und ob ihr ein
Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei, weil sie - unstreitig - keine Reitkappe trug, eine
Aufstiegshilfe ablehnte, beim Aufsteigen eine Gerte in der Hand hielt und die Zügel nicht
aufgenommen hatte.
108. BGH, Urteil vom 21.12.2010 (NJW 2011, 1961)
Tierhalterhaftung: Entlastungsmöglichkeit eines sich der Reittherapie von Behinderten
widmenden Idealvereins über das Nutztierprivileg
Leitsatz
Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie
von Behinderten widmet, steht grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2
BGB nicht zu.
Sachverhalt
Die K begehrt Schadensersatz (Schmerzensgeld und Feststellung) wegen eines Reitunfalls,
bei dem sie sich durch einen Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog.
25
Halter des Pferdes „Ronny“ ist der V, ein eingetragener Verein für Reittherapie von
Behinderten.
Der B erteilte der K, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G in der Halle eine
Reitstunde, in deren Verlauf G auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der B ist, in der Halle
vorausritt.
Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Während die K
behauptet hat, "Princess" sei unerwartet stehen geblieben und habe gegen den auflaufenden
"Ronny" mit der Hinterhand ausgekeilt, worauf dieser durchgegangen sei, haben die
beklagten V und B behauptet, die K habe durch hysterische Zurufe an ihre Tochter "Ronny"
zum Galopp veranlasst. Erst als sie mit "Ronny" im Galopp "Princess" in zu geringem
Abstand überholt habe, habe diese "den Schweif gedreht", aber nicht ausgeschlagen.
Das Landgericht hat der Klage gegen B stattgegeben, die gegen den V gerichtete Klage
jedoch abgewiesen. Auf die Berufung der K hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung
der Berufung des B - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage auch
gegen den V stattgegeben. Es hat die Revision für den V zugelassen, weil die Rechtssache mit
der Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein, der seine
Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten,
satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu
unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.
 Sonstiges
109. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012, Az.: 6 U 241/11 (Sport & Recht 2013, 123-125)
Haftung eines Fußballspielers bei Foulspiel
Leitsatz
Ein Fußballspieler, der einen Gegner bei einem Fußballspiel rücksichtslos foult, haftet für die
Verletzungen, die er ihm dadurch zufügt.
Sachverhalt
Bei einem Meisterschaftsspiel der Kreisliga A 3 des Kreises Dortmund war der klagende
Spieler am 18.04.2010 vom beklagten Spieler der gegnerischen Mannschaft mit gestrecktem
Bein gefoult worden. Durch das vom Schiedsrichter mit der gelben Karte geahndete Foul zog
sich der Kläger eine schwere Knieverletzung zu, in deren Folge er seinen Beruf als Maler und
Lackierer bis heute nicht mehr ausüben kann. Für die nach seiner Darstellung durch eine grob
regelwidrige Spielweise zugefügte Verletzung verlangte der Kläger vom Beklagten
26
Schadensersatz, insbesondere Schmerzensgeld. Der haftpflichtversicherte Beklagte hatte seine
Haftung in Abrede gestellt und gemeint, der Kläger habe sich bei einem regelgerechten
Zweikampf um den Ball eine unglückliche Verletzung zugezogen.
Das LG Dortmund hatte der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Leistung umfassenden
Schadensersatzes, u.a. eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000 Euro, verurteilt.
Quelle: Juris
IX. Bereicherungsrecht
110. BGH, Urteil vom 20.11.2013 (NJW 2014, 1095 ff.)
Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe
des Erlangten bei Besitzkondiktion; Einwand der Geschäftsunfähigkeit des verfügenden
Nichtberechtigten
Leitsatz
1. Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird
die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen
Nutzungen kein selbstständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben
wäre (im Anschluss an RG, 9. Februar 1920, IV 466/19, RGZ 98, 131 und 28. Oktober 1926,
IV 273/26, RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58).
2. Zum Einwand der Geschäftsunfähigkeit des Schuldners eines Anspruchs aus § 816 Abs. 1
Satz 1 BGB bei Verfügung über fremdes Geld.
Sachverhalt
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Die T hatte bei der S (Sparkasse) ein Bankschließfach mit der Nummer 341 angemietet. Als
die T starb bat deren Alleinerbe E die S um Aushändigung des Schließfachinhalts und gab an,
nicht im Besitz des Schlüssels zu sein.
Die S ließ am 3. April 2009 in ihrer Filiale im Beisein des E das Fach Nr. 341 aufbrechen und
dieser den Inhalt (31.000 €) aushändigen. Drei Monate später stellte sich heraus, dass die T
nicht das Schließfach in der Filiale, sondern in der Hauptstelle angemietet hatte. Das
aufgebrochene Filialschließfach war hingegen von dem M gemietet worden, die darin eigenes
Bargeld aufbewahrt hatten. Für E war dies nicht erkennbar.
Die S ersetzte dem M die nach deren Angaben in dem Schließfach aufbewahrte Geldsumme
von 31.000 € und verlangt mit ihrer Klage die Erstattung dieses Betrages von E.
Der E trägt unter Hinweis auf ein damaliges Betreuungsverfahren und darin eingeholte
psychiatrische Gutachten wahrheitsgemäß vor, dass er aufgrund einer paranoiden
Schizophrenie seinerzeit geschäftsunfähig gewesen ist. Überdies beruft er sich darauf, das
Geld ausgegeben zu haben.
Hat die S einen Anspruch gegen E?
111. BGH, Urteil vom 19.07.2013 (NJW 2013, 3364 ff.)
Bereicherungsanspruch des berechtigten Grundstücksbesitzers wegen der Vornahme von Bauarbeiten
in begründeter Erwartung künftigen Eigentumserwerbs; Unschlüssigkeit der Bereicherungsklage
wegen unzureichenden Sachvortrags zum Gegenstand des Bereicherungsanspruchs
Leitsatz
1. Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf
einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB
ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine
solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer
tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer
beruhen.
2. Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten
Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist,
den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der
Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.
Sachverhalt
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Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks. Eine Teilfläche hat er dem Kläger verpachtet. In
dem schriftlichen Vertrag vom 27. Oktober 1990, nach dem die Pachtzeit am 1. Januar 1991
beginnen und mindestens 30 Jahre dauern sollte, heißt es auszugsweise:
„3. Verpächter und Pächter sind sich darüber einig, daß unverzüglich ein Erbbaurecht-Vertrag mit
einer Gesamtlaufzeit von 99 Jahren geschlossen werden soll.
Im Hinblick darauf sind Verpächter und Pächter verpflichtet, den … Pachtvertrag demgemäß zu
verlängern, falls es zu dem Abschluß eines Erbbaurecht-Vertrages nicht kommen sollte, aus
Gründen, die weder Pächter noch Verpächter zu vertreten haben.
9. Dem Pächter ist die Nutzung als Grünlandfläche und die Errichtung von Gebäuden gestattet. …
11. Sofern durch die Nutzung oder die während der Pachtzeit durchgeführten Maßnahmen der
jetzige Wert des Pachtgegenstandes gemindert wird, hat der Pächter am Ende der Pachtzeit den
ursprünglichen Zustand wieder herzustellen oder dem Verpächter den eingetretenen Minderwert zu
ersetzen.
Der Pächter hat das Recht, die von ihm geschaffenen Einrichtungen am Ende der Pachtzeit
wegzunehmen, sofern der Verpächter nicht bereit ist, sie gegen Zahlung eines angemessenen
Entgelts zu übernehmen.
Im Übrigen gelten für die Wertersatz-, Ausgleichs- und Wegnahmeansprüche die gesetzlichen
Vorschriften.“
In der Folgezeit wurden auf dem Grundstück ein aus einem Pferdestall mit Wohnhaus
bestehendes „Kombinationsgebäude“ sowie weitere Stallgebäude errichtet. Den Abschluss eines
Erbbaurechtsvertrages, den der Kläger mehrfach angemahnt hatte, verweigerte der Beklagte in
einem im April 2005 geführten Gespräch. Im Zuge der darauf geführten Korrespondenz erklärte
der Beklagte die Kündigung des Vertrages mit der Begründung, die Pacht für die Jahre 2006 bis
2008 sei nicht bezahlt worden. Dem widersprach der Kläger und erklärte seinerseits „hilfsweise“
die Kündigung des Vertrages. Er behauptet, die baulichen Anlagen seien auf seine Veranlassung
und mit seinen Mitteln errichtet worden und nicht von der früheren LPG, mit der er eine
Gesellschaft zum Betrieb einer Pferdepension habe gründen wollen. Den Wert der auf dem
Grundstück errichteten Anlagen beziffert er mit 440.000 €. Die LPG hat als Streithelferin der
Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.
Wird die auf Zahlung von Wertersatz in der genannten Höhe gerichtete Klage des K Erfolg
haben?
112. BGH, Urteil vom 05.07.2013 (NJW 2013, 3243 ff.)
Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender
Zwangsvollstreckung auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung;
Rückforderungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung einer auf seinem
Grundstück lastenden, eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek
Leitsatz
1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein
Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1
BGB ausgeschlossen.
2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung
eine
auf
seinem
Grundstück
lastende,
eine
fremde
Schuld
sichernde
Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer
Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im
Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den
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gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19.
November 1987, IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).
Sachverhalt
Die K (Handelsgesellschaft) verlangt von der B (Bank) die Rückzahlung von 1,5 Mio. € mit
der Begründung, bei den von ihr geleisteten Zahlungen habe es sich teilweise um Zahlungen
auf verjährte Zinsansprüche und teilweise auf durch Erfüllung erloschene Ansprüche der B
gehandelt.
Die B gewährte dem S (früherer Geschäftsführer der K) Darlehen in erheblichem Umfang.
Zur Darlehenssicherung bestellte dieser in mehreren notariellen Urkunden an verschiedenen
Grundstücken zugunsten der B Grundschulden, übernahm die persönliche Haftung für die
Grundschuldbeträge und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtungen der sofortigen
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Seit dem Jahr 2000 betreibt die B aus fünf
dieser notariellen Urkunden die Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsgegenklage des S
wies das Landgericht Köln 2001 ab.
Aufgrund ihrer Vollstreckungstitel ließ die B im Jahr 2002 an dem von dem S bewohnten
Villengrundstück fünf Zwangssicherungshypotheken eingetragen (Abt. III Nr. 1-5).
Danach (im selben Jahr) verkaufte der S das Villengrundstück an die K, die am 12. September
2002 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Im Jahr 2004 erwirkte die B gegen die K wegen einer weiteren Forderung der B gegen S
i.H.v. 15 Mio. € ein Urteil, gerichtet auf die Duldung der Zwangsvollstreckung in das besagte
Grundstück. Auf Grundlage dieses Urteils erwirkte die B im Februar 2005 die Eintragung
einer weiteren Sicherungshypothek an dem Grundstück (Abt. III Nr. 6).
Als die B die Zwangsvollstreckung aus der Sicherungsgrundschuld (Abt. III Nr. 5) betrieb,
zahlte die K zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ca. 3,5 Mio. € an die B. Das
Grundstück wurde später allerdings in Vollstreckung der Sicherungshypothek in Abt. III Nr. 6
zwangsversteigert; der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt.
Die K verlangt nun Rückzahlung von 1,5 Mio. €. Dies deshalb, weil von den gezahlten 3,5
Mio. € ein Betrag von 1,5 Mio. € auf damals schon erloschene bzw. verjährte Ansprüche der
B entfallen ist.
Wird die Klage Erfolg haben?
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