Das Fuhrparkmanagement- und Leasing-ABC
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Das Fuhrparkmanagement- und Leasing-ABC
S abc abc E R V I C E abc abc Das Fuhrparkmanagementund Leasing-ABC abc Über 250 Fachbegriffe zusammengestellt und erläutert von Helmut Pätz unter Einbeziehung von Literatur und Veröffentlichungen von Anbietern. Was ist eigentlich Fuhrparkmanagement? Diese und andere Fragen gehören im Flottenmarkt zum Alltag. bfp fuhrpark + management erläutert und definiert die wichtigsten Begriffe. Insgesamt geht es um über 250 Fachbegriffe, zusammengestellt und erläutert von Helmut Pätz unter Einbeziehung von Literatur und Veröffentlichungen von Anbietern. Abbuchung Bei Full-Service- und Management-Leasing-Verträgen ist es üblich, dass die vorher fest vereinbarten monatlichen Raten beim Fuhrparkbetreiber abgebucht werden. Gesonderte monatliche Rechnungen gibt es für den Einzelvertrag regelmäßig nicht mehr, da zu Begin des Vertrages eine einmalige Rechnung erstellt wird. Diese Verfahrensweise sichert bei beiden Beteiligten enorme Prozessentlastungen. Abhandenkommen Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer das Risiko des Abhandenkommens oder des Untergangs des Kraftfahrzeuges. Er ist daher grundsätzlich vertraglich verpflichtet, die Kraftfahrzeuge entsprechend zu versichern. Die Leasinggesellschaft erhält hierfür zumeist einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft. Abgabenordnung Die Abgabenordnung definiert in Paragraf 39, Absatz 1, die steuerliche Zuordnung des geleasten Kraftfahrzeuges. Sie legt fest, dass die bilanzielle Zurechnung des Kraftfahrzeuges in der Steuerbilanz beim juristischen Eigentümer, also der Leasinggesellschaft, erfolgt. Davon abweichend klärt sie im 2. Absatz, bei wem unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftliche Zuordnung erfolgt. Hieraus resultiert: Wenn das Kraftfahrzeug am Ende der Laufzeit wieder in das wirtschaftliche Eigentum der Leasinggesellschaft zurückkehrt, dass der Fuhrparkbetreiber die Leasingraten während der Nutzungsdauer als Betriebsausgaben geltend machen durfte. Kehrt das Fahrzeug am Ende der Laufzeit nicht in das wirtschaftliche Eigentum der Leasinggesellschaft zurück, weil der Fuhrparkbetreiber das Auto gekauft hat, dann gilt rückwirkend für die gesamte Nutzungsdauer der Absatz 1.Was zur Folge hat, dass nun die schönen Betriebsausgaben umgedeutet werden und das Kraftfahrzeug rückwirkend bilanziert werden muss. Abrechnungsart (Leasing) Fuhrparkbetreiber können zwischen der offenen (open end) und der geschlossenen (closed end) Vertragsvariante wählen. Bei beiden Varianten wird eine monatlich gleich bleibende Leasingrate an die Leasinggesellschaft gezahlt. ■ Open end Bei der offenen Vertragsform vereinbaren Fuhrparkbetreiber und Leasinggesellschaft eine Leasingdauer in Monaten sowie einen Restwert. Am Ende der Vertragszeit gibt der Fuhrparkbetreiber das Auto an die Leasinggesellschaft zurück. Die stellt den Marktwert des Fahrzeuges – zumeist durch ein Gutachten – fest. Ein Mindererlös zwischen Gutachten und Restwert muss vom Fuhrparkbetreiber abc © Helmut Pätz, Modautal ausgeglichen werden. Ein Mehrerlös wird bei Abschluss eines Neuvertrages zu 100 Prozent ausgezahlt und bei keinem Neuabschluss zu 75 Prozent. So will es der Fiskus, begründet mit Abgabeordnung Paragraf 39 und dem Leasingerlass. ■ Closed end Die für Fuhrparkbetreiber gängigste Vertragsvariante ist der – im Volksmund „KM-Vertrag“ genannte – Closed endVertrag. Hier vereinbaren der Fuhrparkbetreiber und die Leasinggesellschaft eine Leasingdauer in Monaten und eine Gesamtkilomerleistung. Am Ende gibt der Fuhrparkbetreiber das Kraftfahrzeug einfach zurück. Für Mehr-Kilometer erfolgt üblicherweise eine Nachbelastung zwischen 0,02 und 0,03 Prozent der UPE, dies gilt analog für Minderkilometer. Regelmäßig gibt es noch Freikilometer zwischen 2500 und 5000 km, die nicht zur Anrechnung kommen. Abrechnungsart (Fuhrparkmanagement) Die Vielfalt der Abrechnungsarten beim Fuhrparkmanagement bzw. bei den FullService-Dienstleistungen ist ungleich größer. Standardmäßig angeboten werden am Markt die geschlossene Abrechnung, die offene Abrechnung sowie die Ist-Kosten-Abrechnung.Bei der offenen Abrechnung werden zusätzlich noch die Varianten der viertel-, halb-, ganzjährlichen Verrechnung sowie der Verrechnung der IstKosten am Laufzeitende angeboten. abc abc FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 1 S E R V I C E abc abc abc ■ Geschlossene Abrechnung Die geschlossene Abrechnung ist nicht umsonst die beliebteste Abrechnungsvariante für Service-Dienstleistungen, denn es sind nicht nur alle vereinbarten Service-Dienstleistungen enthalten, sondern der Anbieter übernimmt auch noch das volle Kostenentwicklungsrisiko. Für den Fuhrparkmanager, der seine Nutzer nicht in den Griff bekommen kann oder darf, ist sie die optimale Variante, da sie über die Laufzeit des jeweiligen Fahrzeuges einen absolut sicheren Budgetierungsansatz bietet. ■ Offene Abrechnung Bei der offenen Abrechnung zahlt der Fuhrparkbetreiber ebenfalls eine monatliche Pauschale, die jedoch zu vorher fixierten Terminen (viertel-, halb-, ganzjährlich oder bei Vertragsende) mit den tatsächlich entstandenen Kosten abgeglichen wird. Kostenbewusstes Verhalten der Nutzer wird durch Rückvergütungen belohnt.Unkontrolliertes Nutzerverhalten oder ein „Montagsauto“ können natürlich über die Laufzeit betrachtet zu Nachbelastungen führen. Eine sichere Budgetierung wie bei der geschlossen Kalkulation ist natürlich nicht gegeben. Empfohlen wird, nach spätestens zwölf Monaten die erste Kostengegenüberstellung durchzuführen, um gegebenenfalls durch regulierende Maßnahmen gegen die Realkostenentwicklung gegensteuern zu können. ■ Ist-Kosten-Abrechnung Die hier und dort noch angebotene Ist-Kosten-Abrechnung kann zu einem enormen Prozesskostenrisiko innerhalb der Buchhaltung des Fuhrparkbetreibers führen. Insbesondere dann, wenn das Unternehmen mit SAP R3 Fi in der Buchhaltung arbeitet und für jede Rechnung ein separater Auftrag eröffnet werden muss. Der Vorteil der Ist-Kosten-Abrechnung besteht in der Tatsache, dass der externe Anbieter alle Rechnungen professionell prüft und die realen Verauslagungen monatlich an den Fuhrparkbetreiber belastet. Wichtig ist, dass der Fuhrparkbetreiber bei dieser Abrechnungsform sich ein Revisionsrecht auf seine Kosten einräumen lässt. Abschreibung (AFA) Gegenstände die in das Anlagevermögen eines Unternehmens gehören, wie zum Beispiel Kraftfahrzeuge, unterliegen einer gesetzlich festgelegten Abschreibungsdauer. In diesem Zeitraum können die Kraftfahrzeuge steuerlich abgeschrieben werden. Die aktuelle Abschreibungsmöglichkeit liegt seit dem 1. Januar 2001 für Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bei 72 Monaten. AFA-Satz Der jeweilige AFA-Satz beschreibt den jährlichen Prozentsatz mitdem z.B.Pkw jährlich abgeschrieben werden können. Aktuell sind dies noch 16,667 Prozent pro Jahr. Die Abschreibungssätze werden in den AFA-Tabellen vom Bundesfinanzministerium verbindlich festgelegt. Abweichende AFA-Sätze müssen mit dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt verhandelt werden. Chancen auf höhere AFASätze und demzufolge auf kürzere Abschreibungszeiten sind nur bei sehr guten Begründungen möglich (z. B.Taxi mit 100.000 km p.a.). AFA-Zeit Die AFA-Zeit ist – sofern keine Sondergenehmigung seitens des Betriebsstättenfinanzamtes erteilt wurde – immer identisch mit der vom Bundesfinanzministerium festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Abzinsung Immer wieder kommt es vor, dass Fahrzeuge vorzeitig aus dem Leasingvertrag genommen werden müssen. Sei es durch einen Totalschaden oder weil es für dieses Kraftfahrzeug keine Verwendung mehr gibt. Leistet nun der Fuhrparkbetreiber Zahlungen vor Beendigung der offiziellen Vertragsdauer, so sind diese Zahlungen bezogen auf den aktuellen Barwert (Gegenwartswert) der Leasinggesellschaft abzuzinsen. Dabei ist grundsätzlich der in der Kalkulation des Vertrages angesetzte Refinanzierungszinssatz anzusetzen. Seriöse Leasinggesellschaften haben die hierzu gehörende Abzinsungsformel regelmäßig in ihren Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen. Normalerweise sollte der Refinanzierungszinssatz ebenfalls Bestandteil des Rahmenvertrages – mit einer entsprechenden Indizierung – sein. abc 2 FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc Andienungsrecht Bei Teilamortisationsverträgen (auch „Restwertverträge“ genannt) amortisiert die Leasinggesellschaft durch die Leasingraten, welche der Kunde zahlt, nur einen Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes (z. B. Kfz). Die Leasinggesellschaft hat daher das Recht, dem Kunden das Objekt am Ende des Vertrages zum Restwert„anzudienen“,wenn sie der Meinung ist, dass der Restwert am freien Markt nicht mehr realisiert werden kann. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Objekt zum Restwert käuflich zu erwerben. Der Kunde selbst hat jedoch keinerlei Recht an einem Erwerb des Objektes zu Vertragsende. Der Leasinggeber ist nämlich völlig frei in seiner Verwertung, wenn er glaubt einen höheren Wert am freien Markt erzielen zu können. Anpassung der Leasingraten Eine Anpassung der Leasingraten nach oben oder nach unten ist während der Laufzeit in Ausnahmefällen möglich, wenn entsprechende Vereinbarungen mit der Leasinggesellschaft getroffen werden.Diese Anpassungen sind häufig dann sinnvoll, wenn sich nach weniger als der Hälfte der Laufzeit erkennen lässt, dass zum Beispiel bei KM-Leasing-Verträgen, die vereinbarte Laufleistung wesentlich (± 20%) über- oder unterschritten wird. Allgemeine Geschäftbedingungen (Leasingbedingungen) Diese Bedingungen sind die vertragliche Grundlage jedes zwischen dem Kunden und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Leasingvertrages. Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern und sollen den Bestimmungen des Gesetztes zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. 12. 1976 entsprechen. Diese Bedingungen können regelmäßig zwischen den Partnern auch frei verhandelt werden, sofern sie bestehendes Recht nicht konterkarieren. Amortisation Hierunter wird die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit (z. B. eines Leasingvertrages) bzw. die Abschreibung verstanden.Wird während der Laufzeit eines Leasingvertrages (wie z. B. bei der Mehrzahl abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc der Kfz-Leasingverträge) nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man von einem Teilamortisationsvertrag. Bei diesen Verträgen wird die volle Amortisation erst nach Rückgabe des Objektes durch die Veräußerung desselben an Dritte durch die Leasinggesellschaft erreicht. Annuität Die Kalkulation der Leasingraten durch die Leasinggesellschaften erfolgt fast immer annuitätisch,das heißt bei gleichbleibend hohen monatlichen Zahlungen ist der Zinsanteil anfangs sehr hoch und der Tilgungsanteil sehr niedrig. In der Mitte der Laufzeit kehrt sich dieses Verhältnis um und der Tilgungsanteil steigt im Verhältnis zum Zinsanteil von Monat zu Monat bis zum Ende der Laufzeit. Dies ist der wesentliche Grund, warum vorzeitige Vertragsbeendigungen vor der Hälfte der Laufzeit regelmäßig zu großen Buchwert/Marktwertdifferenzen führen. Auflösung (vorzeitig) von Leasingverträgen Nicht selten müssen Leasingobjekte aufgrund starker Beanspruchung (z. B. hohe nicht kalkulierte Laufleistungen) oder Verunfallung vorzeigt aufgelöst werden. Die vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages ist jedoch eigentlich grundsätzlich ausgeschlossen, was sich auch aus dem Leasingerlass heraus begründet. Ausnahmen liegen immer dann vor, wenn triftige Gründe für eine vorzeitige Auflösung sprechen, die einen wirtschaftlichen Einsatz des Leasingobjektes nicht mehr zulassen.In der Praxis wird der Leasinggeber bei Kenntnis der Gründe der vorzeitigen Auflösung zustimmen. Damit jedoch die steuerliche Anerkennung der schon gezahlten Leasing-raten nicht nachträglich verloren geht, müssen die triftigen Gründe für die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages gegenüber dem Finanzamt nachweisbar sein. Hier reicht regelmäßig eine entsprechende Dokumentation, die die Gründe faktisch festhalten. B Bankeinzugsermächtigung Siehe Abbuchung Barwert Dieser Begriff bezeichnet den Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen.Der Barwert beinhaltet regelmäßig den Netto-Anschaffungswert des Leasinggebers sowie die notwendige Marge des Leasinggebers für die Verwaltung des Leasingvertrages über die vereinbarte Laufzeit. Bilanzneutral Von einem Unternehmen gekaufte Kfz sind als Anlagevermögen in der Bilanz des Unternehmens zu aktivieren. Da bei Leasingverträgen generell die Nutzung der Kfz gemietet wird, haben die genutzten Kfz keinen Einfluss auf das Anlagevermögen und sind somit bilanzneutral, da sie nicht im Anlagevermögen aktiviert werden müssen. Leasingraten können als Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bonitätsprüfung Die Bonitätsprüfung des Leasinggebers ist die Reduzierung seines eigenen Risikos und für die Refinanzierung der verkauften Leasingverträge notwendig. Für Leasinggesellschaften gilt ebenso wie für Banken, dass ihnen ab einem Kredit/Leasingvolumen von mehr als 100 000,– DM (50 000 e) eine Bilanz vorgelegt werden muss. Je besser die Bonität des Leasingnehmers ist, desto günstigere Konditionen kann er regelmäßig verhandeln. Neu gegründete Unternehmen oder Unternehmen mit nicht guter Bonität müssen berechtigterweise damit rechnen, dass sie zusätzliche Sicherheiten wie Bürgschaften,Kautionen oder Sonderzahlungen zu stellen haben. Bürgschaften Bei nicht ausreichender Bonität (siehe Bonitätsprüfung) verlangen die Leasinggesellschaften berechtigterweise Zusatzsicherheiten wie Bürgschaften. Bürgen können Gesellschafter, Muttergesellschaften, Banken oder Lieferanten sein. Letztere gewähren häufig Rücknahme- oder Verwertungsgarantien oder verpflichten sich zum Eintritt in den Leasingvertrag, wenn der Leasingnehmer nicht mehr seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. C V I C E abc Cash flow Der nachhaltige Cash flow, also die Summe aus Gewinn vor Steuern, Abschreibung sowie Zuweisungen zu den Rükkstellungen wird als Bewertungsmaßstab für die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit der Leasingnehmer herangezogen. Die Cash-flow-Bewertung gehört regelmäßig in die Bonitätsprüfung einer Bank oder Leasinggesellschaft vor Gewährung eines Kredit- oder Leasingvertrages. Controlling (vgl. Reporting) Cross-Border-Leasing Unter diesem Begriff wird grenzüberschreitendes Leasing verstanden. CrossBorder-Leasing macht speziell im Bereich der Kraftfahrzeuge per heute (Stand 10/2001) noch wenig Sinn, da eine Vielzahl von bürokratischen Hürden nahezu unüberwindbar sind. Unterschiedliche nationale Lösungen sind per heute noch als kostengünstiger und prozessstabiler anzusehen. D abc Dauer des Restwert-Leasing-Vertrages Die Dauer eines Leasingvertrages richtet sich regelmäßig nach den Vorschriften des Teil-amortisationserlasses von 1975 (vgl. Teilamortisationserlass) sofern es sich bei dem Vertrag um einen Restwertvertrag mit ausgewiesenem Restwert handelt. Danach darf die Grundmietzeit (Leasingvertragsdauer in Monaten) nicht mehr als 90 % und nicht weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (vgl. AFA) betragen. Bei einem Kfz mit einer AFA von 72 Monaten bedeutet dies, dass ein Restwertvertrag nur zwischen 29 und 65 Monaten abgeschlossen werden darf, sofern er erlasskonform sein soll. abc Dauer des km-Leasing-Vertrages Da der km-Leasing-Vertrag generell ein Closed-End-Leasingvertrag (vgl. Closed- abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 3 S E R V I C E abc abc End-Leasing) ist, bei dem jeglicher Erwerb des Objektes ausgeschlossen ist, basiert dieser Vertrag primär auf dem BGB § 535 ff. Dies bedeutet, dass nahezu alle Laufzeiten zwischen 1 Monat und 72 Monaten zulässig sind. Der mögliche Erwerb des Kfz muss jedoch definitiv ausgeschlossen sein. Dienstwagenordnung Die Dienstwagenordnung regelt die Nutzungsberechtigung, die Rechte und Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten zwischen Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen. Speziell in der Dienstwagenordnung sollten auch die Halterpflichten – klar und verständlich – auf den Nutzer delegiert werden.Eine Dienstwagenordnung sollte immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden. Degressive Leasingraten Bei Spezialfahrzeugen und Sondermaschinen findet ein erheblich höherer Werteverzehr in der Anfangsphase des Vertrages statt. Dieser Tatsache tragen degressive Leasingverträge durch Staffelung mit mehreren Degressionsstufen Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv gestalteter Leasingverträge sind dadurch häufig niedriger. Degressive Leasingverträge werden gern eingesetzt, wenn die Objekte z. B. nur im Winter (z. B. Schneepflüge) ihren sinnvollen Einsatz für den Kunden erhalten. E abc Effektiver Jahreszins Der effektive Jahreszins ermittelt sich nach der Zinsberechnungsmethode gemäß PAnGV (Preisangabenverordnung). Diese ist jedoch nur für private Endverbraucher relevant. Der von den Leasinggesellschaften angewandte Zins ist der Nominalzins. Im Gegensatz zum effektiven Jahreszins, der nach der GillardonMethode errechnet wird, kann der Nominalzins durch jeden beliebigen Leasingrechner ermittelt werden. Im gewerblichen Leasinggeschäft ist der effektive Jahreszins demzufolge auch nicht von Relevanz, da es sich um Geschäfte unter Vollkaufleuten handelt. Der Unterschied zwischen effektivem Jahreszins und Nominalzins liegt regelmäßig bei ca. einem halben Prozent p.a. Eigentum Als Leasinggeber ist die Leasinggesellschaft regelmäßig zugleich sowohl der juristische als auch der wirtschaftliche Eigentümer der geleasten Fahrzeuge. Will der Leasingnehmer die Kraftfahrzeuge am Ende der Vertragslaufzeit käuflich erwerben, muss der Leasinggeber einen angemessenen Aufschlag auf den kalkulierten Restwert nehmen, damit der Leasingvertrag nach AO § 39 nicht umgedeutet werden kann. Eintritt in die Bestellung In vielen Fällen bestellt der Leasingnehmer häufig die Kraftfahrzeuge selbst bei einem ihm genehmen Händler. Nach Abschluss des Leasingvertrages tritt dann die Leasinggesellschaft nachträglich in den bestehenden Kaufvertrag ein. Erhöhte Erstrate (beim Leasing) Mit einer erhöhten Erstrate können Fuhrparkbesitzer die restlichen Leasingraten senken. Dies kann speziell für Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) mit einem größeren Fuhrpark von Interesse sein, da die erhöhte Erstrate bei jenen steuerlich voll absetzbar ist. Ein zweiter Vorteil der erhöhten Erstrate ist der erheblich geringere Zinsanteil, der durch den hohen Tilgungsanteil in der Erstrate entsteht. Erlasse ■ Die so genannten „Leasing-Erlasse“ ■ Mobilien-Leasing-Erlass vom 19. 4. 1971 ■ Immobilien-Leasing-Erlass vom 21. 3. 1972 und ■ Teilamortisations-Erlass vom 22. 12. 1975 regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten (z. B. Kfz) bei der Leasinggesellschaft und dem Fuhrparkbetreiber. Die Erlasse bilden die steuerliche Grundlage für das Leasinggeschäft in Deutschland. Nur die strikte Einhaltung dieser Richtlinien sichert die juristische und steuerliche Kor- abc 4 FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc rektheit von Leasingverträgen. Ersatzwagen-Service Professionelle Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten den Fuhrparkbesitzern die Möglichkeit, bei Reparaturen der Firmenfahrzeuge für einen kleinen Betrag einen Ersatzwagen zu stellen. Mit der Service-Card dieser Gesellschaften können die Fahrer – sofern es vereinbart wurde – bargeldlos und bundesweit einen Ersatzwagen mieten. Die Vermieter oder Werkstätten rechnen die Kosten dann direkt mit der Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft ab. F Fahreranteil Für die Nutzung eines Dienstwagens steht in vielen Unternehmen eine Referenzrate zur Verfügung. Bedingt durch individuelle Fahrerwünsche können diese Referenzraten leicht überschritten werden. Den Mehranteil hat dann regelmäßig der Fahrer zu tragen. Diesen Mehranteil kann der Fahrer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Fahrzeug-Einkaufskonditionen Häufig – speziell bei stark heterogenen Fuhrparks unter 50 Kfz – kann es wirtschaftlich sehr interessant sein,wenn die Fahrzeuge durch die ausgewählte Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft bestellt werden. Dies begründet sich in der Tatsache, dass große und professionelle Anbieter häufig über eigene sehr gute Einkaufsquellen und Konditionen verfügen. Fahrzeughalter Der Fuhrparkbetreiber ist beim Leasing und auch beim Kauf regelmäßig der Fahrzeughalter. Das bedeutet, dass die Fuhrparkbetreiber über den örtlichen und zeitlichen Einsatz der Fahrzeuge verfügen. Die Zulassung erfolgt zumeist auf den Namen des Fuhrparkbetreibers. Somit ist für Dritte zumeist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein gekauftes oder geleastes Fahrzeug handelt. abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc Fahrzeughalterhaftung Fuhrparkbetreiber müssen als Fahrzeughalter alle Verpflichtungen im Sinne der Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften, Versicherungsbestimmungen etc. übernehmen. Der Fuhrparkbetreiber ist immer in der Fahrzeughalterhaftung. Sie kann nur beschränkt auf die Fahrer und überhaupt nicht auf Anbieter, wie Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften, delegiert werden. Finanzamt Aufgrund des Zuständigkeits-Erlasses entscheidet das für den Fuhrparkbetreiber zuständige Betriebsfinanzamt im Zuge des Bestimmungsverfahrens darüber, wem der Leasinggegenstand (z. B. das Kfz) steuerlich zuzurechnen ist. Das so genannte Belegenheitsfinanzamt teilt diese Entscheidung den übrigen betroffenen Finanzämtern mit. Priorität gegenüber einer vom Finanzamt des Fuhrparkbetreibers evtl. vertretenen anderweitigen Auffassung hat deshalb das für den Leasinggeber zuständige Finanzamt. Finance-Leasing Durch Finance-Leasing brauchen Unternehmen für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen keine Kredite aufzunehmen oder das Eigenkapital anzugreifen. Für das Fahrzeug zahlen die Fuhrparkbetreiber konstante Leasingraten, die als Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar sind. Damit bietet Finance-Leasing Unternehmen eine Liquiditätsentlastung. Die eingesparten Mittel können für notwendige Investitionen im A- und B-Bereich des Unternehmens eingesetzt werden. In der Regel kann zwischen zwei etablierten Varianten gewählt werden: ■ Finance-Leasing mit Kilometer-Abrechnung Dieses Vertragsform überträgt das Restwertrisiko auf den Leasinggeber. Es wird nur eine feste Laufzeit sowie Laufleistung vereinbart, auf deren Basis die Leasingraten kalkuliert werden. Darüber hinaus gefahrene Kilometer werden am Ende der Laufzeit mit einem vorher festgelegten Schlüssel nachbelastet. Minderkilo- meter werden nach einem ebenfalls vorher fest vereinbarten Schlüssel vergütet. ■ Finance-Leasing mit Restwertabrechnung Bei dieser Vertragsform wird der zu erwartende Restwert schon bei Vertragsbeginn festgelegt. Der voraussichtliche Restwert wird auf Basis von Laufleistung und Nutzungsdauer ermittelt. Bei dieser Vertragsform trägt der Fuhrparkbetreiber jedoch das volle Risiko, dass zusätzliche Kosten entstehen,wenn der kalkulierte Wert bei Vertragsende nicht dem Marktwert entspricht. An einem möglichen Mehrerlös, wenn das Fahrzeug einen höheren Verkaufserlös realisiert als kalkuliert war, wird der Fuhrparkbetreiber regelmäßig nur zu 75 % beteiligt. Außer er least eine neues Fahrzeug mit mindes-tens dem gleichen Kaufpreis bei der gleichen Gesellschaft, dann beträgt die Mehrerlösbeteiligung 100 %. Forfaitierung Viele Leasinggesellschaften decken ihren enormen Finanzierungsbedarf, der aufgrund des Ankaufs der Kraftfahrzeuge oder anderer Leasingobjekte entsteht, durch regresslosen Verkauf der Leasingforderung (Forfaitierung) an Banken. Dabei übernimmt die forfaitierende Bank das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers, den sie vorher selbst oder durch die Leasinggesellschaft bonitätsmäßig prüft. Die Leasinggesellschaft bleibt für die „Verität“, also den Bestand der verkauften Leasingforderungen, in der Haftung. Fuhrpark-Analyse Bei der Fuhrparkanalyse wird unterschieden zwischen der ■ Fuhrparkkosten-Analyse ■ Fuhrparkprozess(kosten)-Analyse und der ■ Fuhrpark-Struktur-Analyse Bei der Fuhrparkkosten-Analyse, welche entweder durch einen Anbieter, eine Unternehmensberatung oder selbst durchgeführt werden kann, werden die den Fuhrpark betreffenden direkten Kosten wie Leasingraten, Amortisation, realisierte Verkaufserlöse, Werkstatt-, Reifen-, Versicherungs- und Treibstoffkosten etc. untersucht. Hierbei finden V I C E abc Punkte wie Einsatzzweck, Einsatzart, Fahrzeugtyp und Nutzertyp ihre Berükksichtigung. Auf Basis der Ergebnisse kann dann untersucht werden, ob Laufzeit- und Laufleistungsumstellungen oder der Einsatz von anderen Fabrikaten oder Fahrzeugtypen zu relevanten Kostenoptimierungen führen kann. Die Fuhrparkprozess(kosten)-Analyse, welche in der Regel sehr aufwendig ist, da viele Unternehmensbereiche regelmäßig in die Fuhrparkverwaltungsprozesse integriert sind, sollte regelmäßig durchgeführt werden (zweijährlicher Rhythmus). Um zum Beispiel festzustellen, ob die durchgeführten Outsourcingmaßnahmen auch wirklich die Prozesse reduziert haben. Bei der Fuhrparkprozesskosten-Analyse werden alle Prozesse untersucht und bewertet, die im Rahmen der unternehmensübergreifenden Fuhrparkverwaltung (Einkauf, Personal, Buchhaltung, Allg. Verwaltung etc.) anfallen. Diese Analyse kann durch Fuhrparkmanagementgesellschaften oder Unternehmensberatungen und auch selbst durchgeführt werden. Bei der Selbstdurchführung ist es jedoch notwendig, über die notwendigen Tools zu verfügen. Die Fuhrpark-Struktur-Analyse untersucht den Fuhrpark auf strukturelle Schwächen, wie zum Beispiel: Passen die ausgewählten Fabrikate, Fahrzeugtypen, Farben etc. zum Image und angestrebten Marketingauftritt des Unternehmens? abc Fuhrparkkonzept Jedes Unternehmen hat eine ganz eigene, spezifische Anforderung an den Fuhrpark. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die angestrebte Fuhrparkkonzeption im Projekt mit folgenden Beteiligten zu erarbeiten: Fuhrparkverwaltung, Finanz- und Rechnungswesen, Vertrieb, Marketing, Einkauf und Personal. Ein Fuhrparkkonzept,das im Konsens mit den genannten Beteiligten entwickelt wurde, wird regelmäßig verwaltungsreduziert, spannungsarm und stabil abgewickelt werden können. abc Fuhrparkmanagement Fuhrparkmanagement umfasst alle strategischen und operativen Managementaufgaben, die notwendig sind, um einen abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 5 S E R V I C E abc abc Fuhrpark zu betreiben. Fuhrparkmanagement kann im Gegensatz zur Fuhrparkverwaltung oder zum Full-Service-Leasing outgesourct werden. Das Unternehmen würde dann komplett die Managementhoheit an einen externen Anbieter übertragen, der dann nahezu unkontrolliert agieren könnte.Seriöse Fuhrparkmanagementanbieter werden auch immer nur Fuhrparkverwaltungsdienstleistungen und Full-Service-Leasing anbieten. Fuhrparkmanager Der Schnittstellenverantwortliche zu den externen Dienstleistern sowie zu den internen Bereichen wird als Fuhrparkmanager bezeichnet, wenn ihm die operative Managementkompetenz seitens der Geschäftsführung übertragen wurde. Fuhrparkverwaltung Zu den Aufgaben innerhalb der Fuhrparkverwaltung gehören unter anderem der Abruf von Leasingverträgen, im Falle des Kaufs die Fahrzeugbeschaffung sowie -verwertung, alle Aufgaben um die permanente Mobilität der Kraftfahrzeuge (Werkstatt, Reifen, Tanken etc.), das Versicherungs- und Schadensmanagement, das Durchsetzen von Garantieund Kulanzansprüchen, das Erstellen des Reportings, die Rechnungsprüfung, die Kontierung,Verbuchung und Zahlung aller anfallenden Kosten sowie alle Aufgaben und die Halterhaftung sowie die Unfallverhütung. Die Fuhrparkverwaltungsaufgaben können – sofern ein qualifiziertes Fuhrparkmanagement installiert ist – zu großen Teilen an externe Anbieter vergeben werden. abc Full-Service-Leasing Auto-Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten, über sich oder durch Integration Dritter, Full-Service-Leasing-Konzepte an. Diese Konzepte beinhalten alle relevanten Service-Bausteine, die notwendig sind, um einem Fuhrpark permanente Mobilität zu sichern, bei gleichzeitiger Budgetierung der Kosten. Vom reinen Finance-Leasing über War-tung und Reparatur,Reifen Service, Ersatzwagen-Service, KraftstoffService, Versicherungs- und Schadensmanagement bis hin zur Abwicklung von Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren-Service und Darstellung eines Reportings sind alle Module in der gewünschten Variante erwerbbar. Neben zumeist direkten Kostenvorteilen werden häufig auch die Prozesskosten erheblich reduziert. Garantie/Gewährleistung Die dem Leasinggeber (der Leasinggesellschaft) als Käufer des Leasingobjektes zustehenden Garantie- und Gewährleitungsansprüche (seit 1. 1. 2002 24 Monate) tritt dieser an den Leasingnehmer ab und beauftragt ihn,etwaige Garantieund Gewährleitungsansprüche gegenüber dem Lieferanten (Hersteller oder Händler) geltend zu machen. Der Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche, schließt jedoch seine Haftung gegenüber dem Leasingnehmer für Sach- und Rechtsmängel generell aus. Der Leasingnehmer hat also im Falle von Garantien und Gewährleistungen die Stellung eines Käufers. Gebrauchsfähigkeit Der Leasinggeber bzw. der von ihm beauftragte Lieferant hat sicherzustellen, dass der Leasingnehmer die Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und in der Regel fabrikneuem Zustand übernehmen kann. Nachweis hierfür ist die „Übernahmebestätigung“ oder das „Übernahmeprotokoll“, mit der der Leasingnehmer oder sein beauftragter Dritter (z. B. Fahrer) die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme des Objektes bestätigt. Der Leasingnehmer ist verpflichtet,die Wirtschaftsgüter (z.B. Pkw) während der gesamten Laufzeit stets in gebrauchsfähigem Zustand zu halten und bei Vertragsende in einem der vereinbarten Nutzung entsprechenden Zustand zurückzugeben. G Geld- und Kapitalmarkt Die Höhe der von den Leasinggesellschaften verlangten Zinsen richtet sich – neben der individuellen Kundenbonität – nach der Situation auf dem Geld- und abc 6 FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc Kapitalmarkt bzw. den daraus resultierenden Refinanzierungsmöglichkeiten der refinanzierenden Institute der Leasinggesellschaften zum Zeitpunkt der Bezahlung der Lieferantenrechnung durch die Leasinggesellschaft. Regelmäßig bleibt der Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Refinanzierung angesetzt wird, für die gesamte Laufzeit des Einzelvertrages gültig. Grundmietzeit/Grundleasingzeit Die unkündbare Grundmietzeit eines Leasingvertrages darf gemäß den LeasingErlassen nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AFA sein. Die bedeutet, dass z. B. ein Pkw mit einer amtlichen 6-jährigen AFA mindestens 29 und höchstens 65 Monate geleast werden kann, sofern es sich um einen Restwertvertrag handelt. Großabnehmerabkommen Zahlreiche – aber nicht alle – Automobilhersteller und Automobilimporteure bieten auch herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften Großabnehmerabkommen mit entsprechenden Nachlässen. Anhand von „Abruf-Scheinen“, die von der Leasinggesellschaft für ein Kfz an den jeweils liefernden Händler ausgegeben werden, wird der Großabnehmerrabatt für den gewerblichen Endverbraucherkunden eingeräumt. Dieser Nachlass wird vom Hersteller/Importeur sowie vom Händler zu unterschiedlichen Teilen getragen. H Handelsregister-Auszug Etliche Leasinggesellschaften verlangen im Rahmen der Bonitätsprüfung einen aktuellen Handelsregister-Auszug des Fuhrparkbetreibers, um die Richtigkeit der Unternehmensdaten und die Vertretungsberechtigung zu prüfen. Dazu sind Leasinggesellschaften gemäß KWG (Kreditwesengesetz) verpflichtet. Haftpflichtversicherung Im Rahmen seiner Pflichten und seiner Haftung als Nutzer der Leasingobjekte abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc der Kraftfahrzeuge ist der Fuhrparkbetreiber als Leasingnehmer gehalten, die Objekte gegen alle dem Leasinggeber erforderlich erscheinenden Risiken auf eigene Kosten zu versichern. Da der Leasinggeber juristischer Eigentümer bleibt, hat der Leasingnehmer dies dem Versicherer anzuzeigen. I Instandhaltung Aufgrund der inhaltlichen Beschlüsse der Leasing-Erlasse sowie der Regelungen im BGB § 535 ff ist der Fuhrparkbetreiber als Leasing-nehmer verpflichtet, das Leasingobjekt laufend in einem der vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechend technischen und optischen Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten sind generell vom Leasingnehmer selbst zu tragen. Insolvenz 1. Insolvenz des Leasingnehmers Seitens der Leasinggesellschaft können alle Leasingraten sofort abgezinst, fälliggestellt und eingefordert werden, wenn der Leasingnehmer insolvent wird. Die Leasingobjekte können sofort sichergestellt und von der Leasinggesellschaft verwertet werden, wobei der Verwertungserlös der Leasinggesellschaft auch dann uneingeschränkt zur Verfügung steht, wenn er den Barwert der ausstehenden Leasingraten übersteigt. Nachgewiesene Kosten für Rechtsverfolgung, Sicherstellung, Verwertungsaufwand etc. können dem insolvent gewordenen Kunden berechnet werden. Alternativ kann der Leasingnehmer in Abstimmung und mit Zustimmung des Insolvenz-Verwalters und der Leasinggesellschaft vereinbaren, dass die Kraftfahrzeuge gegen entsprechende Zahlung weiter genutzt werden können, sofern die entsprechenden Geldmittel vorhanden sind. 2. Insolvenz des Lieferanten Die Insolvenz eines Lieferanten kann für den Leasinggeber – im Gegensatz zum Leasingnehmer – sehr unangenehme Folgen haben. Diese Insolvenz kann die War- tungs- und Reparaturmöglichkeiten sowie die Ersatzteilversorgung der Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) beeinträchtigen.Wird die Lieferfirma noch während der Garantiezeit des Leasingobjektes insolvent, so muss die Leasinggesellschaft in die Pflichten des Lieferanten eintreten. Daher ist für eine Leasinggesellschaft auch die sorgfältige Bonitätsprüfung der Lieferanten sehr wichtig. 3. Insolvenz der Leasinggesellschaft Insolvenzen bei aktiven Leasinggesellschaften sind zwar selten, aber sie kommen trotz allem vor. Zumeist kommt es dann, ohne dass der Leasingnehmer dies aktiv bemerkt, zu stillen, außergerichtlichen Liquidationen und andere Gesellschaften übernehmen die aktuellen Verträge. Sollte jedoch ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren bei einer Leasinggesellschaft eingeleitet werden, so tritt der Insolvenzverwalter in die Rechte und Pflichten der Leasinggesellschaft ein,das heißt, auch hier ergeben sich für das Vertragsverhältnis regelmäßig keine wirtschaftlichen und rechtlichen Änderungen. Investitionsrisiko Die Leasinggesellschaften treten als Investoren für die Leasingobjekte auf und übernehmen daher auch bestimmte Verwertungsrisiken, die jedoch, ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den Fuhrparkbetreiber vorausgesetzt, selten vor erfolgter Vollamortisation (völlige Bezahlung des Objektes inkl. Restwert) eintreten. Da der Fuhrparkbetreiber bei Kraftfahrzeugen diese häufig Dritten, nämlich seinen Nutzern, überlässt, liegt das wirtschaftliche Investitionsrisiko beim Leasing-nehmer (z. B. durch die Rücknahmeschadens- sowie Mehr-/Minderkilometerabrechnung) bzw. bei den jeweiligen Restwertgarantiegebern, sofern jene mit integriert wurden. Kalkulatorische Laufzeit Leasingverträge werden in der Regel auf bestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasingnehmer normalerweise nicht gekündigt werden. Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens oder eines Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird der Leasinggeber jedoch regelmäßig einer Kündigung zustimmen. Der Leasin- V I C E abc gnehmer, hier also der Fuhrparkbetreiber, hat dann der Leasinggesellschaft den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt zum Teil auch für die der Leasinggesellschaft entgangenen Gewinne. K Kalkulation Die Leasinggesellschaften kalkulieren neben der Rückführung des von ihnen eingesetzten bzw. finanzierten Kapitals die Zinsaufwändungen sowie eine Marge, aus welcher die Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie der Gewinnanteil zu bezahlen ist. Aus dieser Kalkulation ergibt sich ein Leasingfaktor bezogen auf den Objektwert bzw. eine Leasingrate, die zumeist monatlich im Voraus zu bezahlen ist. Kaufoption Nur bei Vollamortisationsverträgen gemäß Leasingerlass vom 19. 4. 1971 hat der Fuhr-parkbetreiber die Möglichkeit, sich eine Kaufoption zum Restbuchwert oder zum Marktwert einräumen zu lassen, ohne dass es zu einer nachteiligen steuerlichen Auswirkung kommt. Dies setzt jedoch voraus, dass das Leasingobjekt – hier als das Kfz – erst einmal vollamortisiert werden muss. abc Kilometervertrag Siehe hierzu Finance-Leasing mit Kilometer-Abrechnung Kündigungsmöglichkeiten Voll- und Teilamortisationsleasingverträge sind während der fest vereinbarten Laufzeit generell nicht kündbar. Hiervon ausgenommen ist die Kündigung aus wichtigem Grund, z.B. wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommt. Die Leasingnehmer – z.B. als Fuhrparkbetreiber – hat selbst keinerlei Kündigungsmöglichkeiten. abc Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren Bei einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren eines Leasingnehmers ist die Leasinggesellschaft als wirtschaftlicher und abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 7 S E R V I C E abc abc rechtlicher Eigentümer des Objektes – als z.B. der Kraftfahrzeuge – berechtigt, das Leasingobjekt zu kündigen und die sofortige Herausgabe zu verlangen. Hier wird dann das Aussonde-rungsrecht der Leasinggesellschaft gemäß § 43 der Konkursordnung umgesetzt. Die Leasinggesellschaft ist damit rechtlich besser gestellt als z.B. eine Bank bei der klassischen Finanzierung,die das Objekt nur als Sicherungseigentum erhält. Die Leasinggesellschaft kann das Objekt danach selbst freihändig verwerten. Verbleibende Differenzen zwischen Verwertungserlös und abgezinstem Buchwert der Leasinggesellschaft laufen als Schadenersatzforderung an die zu verwertende Masse des Unternehmens. Kommunal-Leasing Hierfür gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen. In einigen Bundesländern sind z.B. aufgrund der Haushaltsordnungen Leasingverträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium, Fachministerium etc.) zulässig. abc Kostenvergleich Kauf versus Leasing Ob Leasing günstiger ist als der klassische Kauf oder die konventionelle Finanzierung kann grundsätzlich nur individuell, also unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämissen des einzelnen Unternehmens, berechnet und beurteilt werden. Hierbei spielen insbesondere die kalkulatorische interne Verzinsung des bei der Eigen- bzw. Bankfinanzierung erforderlichen Eigenkapitalanteils, die Fremdkapitalzinsen sowie die Steuersituation und Abschreibungspraxis des Unternehmens eine Rolle. Im Regelfall sollte vor einer Entscheidung pro oder contra Leasing eine Vergleichsbetrachtung professionell durchgeführt werden. welche regelmäßig vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht werden. Die Grundleasingzeit muss sich immer innerhalb eines Rahmens von 40 bis 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Leasinggegenstandes bewegen. Dies bedeutet bei z.B. Personenkraftfahrzeugen, die einer AFA von 72 Monaten unterliegen, dass eine Leasingvertragsdauer von 29 – 65 Monaten möglich ist, sofern es sich nicht um km-Leasingverträge handelt. Laufzeitkongruenz Die Laufzeit von Leasingverträgen sollte möglichst kongruent zu den vorgesehenen Nutzungszeiten und km-Laufleistungen der Leasingobjekte – z.B. Kfz – gestaltet werden. Hierbei sollte der Grundsatz „pay as you earn“ stets berücksichtigt werden. Dies gilt natürlich auch für die Leasinggesellschaft, die gehalten ist, die Refinanzierung der Leasingverträge laufzeitkongruent durch Darlehnsaufnahme oder Forfaitierung sicherzustellen. Leasing Mit dem Begriff „Leasing“ wird die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung von Wirtschaftsgütern, wie z.B. Automobile, gegen Entgelt verstanden.Wichtig ist hierbei, dass der Eigentumserwerb an dem Leasingobjekt durch den Leasingnehmer prinzipiell ausgeschlossen bleibt. Das Wort„Leasing“ entstammt der englischen Sprache: „to lease“ = vermieten, verpachten. Der Ursprung des englischen „to lease“ ist wiederum im lateinischen „laxare“ = lockern, lösen zu finden. schaffungswert des Objektes berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. Leasingsonderzahlung Hierunter versteht man eine insbesondere im Kfz-Leasing mit Freiberuflern (Rechtsanwälte, Steuerberater, Trainer, Architekten) steuerlich interessante Zahlung am Anfang des Leasingvertrages, da jene Berufsgruppen die Leasingsonderzahlung sofort steuerlich geltend machen können. Bei Unternehmensneugründungen oder nicht optimaler Bonität eines Unternehmens wird die Leasingsonderzahlung seitens der Leasinggesellschaft häufig gefordert, um das vorhandene Kreditrisiko zu minimieren. Leasingvertrag Für Leasingverträge gilt generell die Vertragsfreiheit.Bestandteile aus dem Mietrecht (BGB § 535 ff.) sowie dem Schuldrecht sind in den Verträgen wiederzufinden. Der Leasingvertrag sichert in seiner Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasinggebers als rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasingraten beim Leasingnehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. L Leasing-Erlass Siehe hierzu „Erlasse“ Leasingvertragsbedingungen Die allgemeinen Leasingbedingungen sind Grundlage eines jeden zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft geschlossenen Vertrages. Sie regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen (AGB-Gesetz). Da zu Beginn des Leasingvertrages die Leasinggesellschaft den größten Teil ihrer Leistung bereits erbracht hat, wohingegen der Leasing-nehmer (hier: Fuhrparkbesitzer) noch über Jahre zu Geldleistungen verpflichtet ist, sind auch die Leasingbedingungen häufig in einer gewissen Einseitigkeit gehalten. Laufzeit des Leasingvertrages Die Laufzeit eines erlasskonformen Leasingvertrages richtet sich nach den Vorschriften der amtlichen AFA-Tabellen, Leasingrate Die monatliche und manchmal auch vierteljährliche Leasingrate wird aus dem Leasingfaktor in Prozent vom An- Leistungsstörungen Dieser Begriff steht für zwei unterschiedliche Störungen im Vertragsablauf eines Leasingvertrages: Leasingfähigkeit Als „leasingfähig“ im Sinne des § 95 BGB werden alle Objekte bezeichnet, die als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können, fungibel und drittverwendbar sind. abc 8 abc FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc 1. Störungen/Unterbrechungen/stark verspätete Zahlungen bei den einzelnen Leasingraten durch den Leasingnehmer 2. Technische Funktionsstörungen bei den verleasten Objekten (z. B. Pkw). Bei Leistungsstörungen an den Objekten sind jedoch die Leasingraten immer in voller Höhe weiterzuzahlen. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall jedoch berechtigt und verpflichtet, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen. Lieferung Mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung des funktionstüchtigen Leasingobjektes (z. B. Kfz) beginnt der Leasingvertrag und somit die uneingeschränkte Zahlungspflicht des Leasingnehmers. Dokumentiert wird die Lieferung des Leasingobjektes durch die Übernahmebestätigung. Liquidität Eines der wichtigsten qualitativen Argumente für Leasing heißt Erhalt der Unternehmensliquidität. Die hundertprozentige Zurverfügungstellung der benötigten Investitionsmittel (z. B. für einen Fuhrpark) durch eine Leasinggesellschaft macht es möglich, dass die Kosten für die Investitionsgüter erst dann anfallen, wenn diese durch ihren Einsatz selbst wieder Geld verdienen. M Markenunabhängige Leasinggesellschaft Markenunabhängige Leasinggesellschaft ist,wie es die Bezeichnung schon ausdrükkt, unabhängig von einzelnen Automobilherstellern bzw. von Automobilhändlern. Markenabhängige Leasinggesellschaften Markenabhängige Leasinggesellschaften haben regelmäßig einen Automobilhersteller oder einen großen Automobilhändler als Gesellschafter im Hintergrund. Mängelrüge Wenn Mängel am Leasingobjekt vorliegen, sind diese generell gegenüber dem Lieferanten zu rügen. Die Leasinggesellschaften bevollmächtigen durchweg ih- re Leasingnehmer zur Geltendmachung der Mängel. Der Lieferant ist innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist verpflichtet, zutreffende Mängel zu beseitigen bzw. das Leasingobjekt zu wandeln. Kann oder will er dies nicht tun, so ist unter Umständen die Leasinggesellschaft für die Mängelrügen verantwortlich (z. B. Leasinggesellschaft hat die Fahrzeuge selbst beschafft und der Händler meldet vor dem Mängeleintritt Konkurs an) und muss dieser abhelfen. Geschieht dies nicht, kann der Leasingnehmer die Leasingraten unter bestimmten Umständen angemessen kürzen bzw. bis zur Mängelbeseitigung zurückhalten. Maintenance Einige Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten eine Dienstleistung namens „Maintenance“ an. Hierunter ist regelmäßig die klassische Dienstleistung „Wartung, Inspektion und Verschleißreparaturen“ für Kfz zu verstehen. Mehr-/Mindererlös-Aufteilung Bei Teilamortisationsverträgen (auch Restwertvertrag genannt) trägt der Leasingnehmer (also z. B. der Fuhrparkbetreiber) das Restwertrisiko. Liegt der Verkaufserlös eines Kfz am Ende der Laufzeit unter dem am Anfang kalkulierten Restwert, hat der Leasingnehmer die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert und Verkaufs-erlös der Leasinggesellschaft zu erstatten. Liegt der Verkaufserlös über dem kalkulierten Restwert, stehen dem ehemaligen Leasingnehmer 75 % des Mehrerlöses zu. Die verbleibenden 25 % erhält er regelmäßig immer nur dann, wenn er einen neuen mindestens gleichwertigen Leasingvertrag abschließt. Mehr-/Minderkilometerabrechnung Bei den so genannten Kilometerverträgen (korrekt: closed-end-Verträge) vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer eine Gesamtlaufleistung in Kilometern innerhalb der fest vereinbarten Laufzeit. Bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges wird dann der reale Kilometerstand der vereinbarten Kilometerleistung gegenübergestellt. Je nach dem müssen V I C E abc dann im Vorwege vereinbarte EuroAnteile je Mehrkilometer nachgezahlt werden bzw. werden bei Minderkilometern erstattet. Üblicherweise werden 2500 Mehr-/ und Minderkilometer bei der Endabrechnung nicht berücksichtigt. Mehrwertsteuer Die Leasinggesellschaft bezahlt die Rechnung des Händlers (Lieferanten) mit Mehrwertsteuer.Diese Mehrwertsteuerzahlung verrechnet die Leasinggesellschaft als Vorsteuer mit den von ihr vereinnahmten Mehrwertsteuern aus den Leasingraten. Der Leasing-nehmer zahlt die Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer, die er seinerseits als Vorsteuer geltend macht. Problematisch wird dies nur für Unternehmen, die keine Vorsteuer geltend machen können (z. B. Banken, Versicherungen). Jene müssen akzeptieren, dass ihre realen Leasingkosten immer zusätzlich um die Mehrwertsteuer belastet sind. Mietsonderzahlung Siehe hierzu Leasingsonderzahlung. Mietbedingungen Siehe hierzu Leasingbedingungen. Mietkauf Mietkauf – also kein Leasing, wie häufig vermutet wird – liegt immer dann vor, wenn die Aktivierung des Leasingobjektes (z. B. ein Pkw) im Anlagevermögen des Endverbrauchers sowie die Passivierung einer Kreditverbindlichkeit beim Leasingnehmer (Mietkäufer) erfolgt. Dies ist meist dann der Fall,wenn z.B.für „echtes“ Leasing gemäß den Vorschriften der Leasingerlasse die erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Achtung: Da es sich beim Mietkauf quasi um einen Verkauf auf Raten an den Mietkäufer handelt, ist die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietforderung einschließlich Zinsen mit der ersten Rate zu bezahlen. abc Miet-/Leasingvorauszahlung Primär bei schwierigen Bonitätssituationen und Unternehmensneugründungen (bis zu 3 Jahre ab Gründung) greifen die Leasinggesellschaften auf die Mietvorauszahlung als Zusatzsicherheit zurück. abc abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 9 S E R V I C E abc abc Zumeist werden 20 bis 25 % der Investitionssumme als Mietvorauszahlung verlangt. Zumeist reduziert die geleistete Mietvorauszahlung jedoch die zukünftig anfallenden Zinsaufwendungen. Mobilien-Leasing Dieser Begriff steht für das Leasen generell aller beweglichen Objekte. Darunter versteht man Automobile, Computer, Maschinen, Schiffe, etc. Mobilien-Leasing grenzt sich hierdurch vom Immobilienleasing (Häuser, Supermärkte, Staudämme, Autobahnen) sowie dem Betriebsvorrichtungsleasing,einer Leasingmischform, ab. Miet-/Leasingnebenkosten Diese Aufwendungen sind – wie bei der konventionellen Finanzierung vom Eigentümer – hier vom Mieter/Leasingnehmer zu zahlen. Hierzu zählen primär Instandhaltungskosten und Versicherungsprämien. N abc Null-Leasing Diese Sonderform des Automobil-Leasings wird häufig von herstellerabhängigen Leasinggesellschaften und Händlern genutzt, um bestimmte Kraftfahrzeugmodelle im Absatz zu fördern. Aufgrund von versteckten Rabatten des Händlers und zusätzlichen Subventionen des Herstellers wird die übliche Verzinsung vom Handel und vom Hersteller übernommen. Beim Null-Leasing entspricht die Summe aller Leasingraten sowie der Sonderzahlung und des Restwertes dem Listenpreis des Herstellers für den Pkw. Finanzmathematisch betrachtet ist NullLeasing für den typischen Fuhrparkbesitzer uninteressant und steuerlich zusätzlich auch noch problematisch. Nutzungsdauer beim Leasing Diese orientiert sich an der AFA-Zeit gemäß den amtlichen AFA-Tabellen, sofern es sich um einen Restwertvertrag handelt. Hier darf die Nutzungsdauer nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der AFA sein. Dies heißt (Stand 1. 1. 2002): ein Pkw kann bei einer AFA von 72 Mona- ten mindestens 29 und maximal 65 Monate geleast werden, ohne dass ein fiskalischer Konflikt beim Restwertvertrag entsteht. O Objektprüfung Ein wichtiger Bestandteil der Bonitätsprüfung eines Leasingengagements durch eine Leasinggesellschaft ist die Objektprüfung. Der Leasinggeber hat als Eigentümer ein elementares Interesse, nur langfristig werthaltige Objekte, bei denen über Jahre hinaus die Wartung, Reparatur und Ersatzteilversorgung durch den Hersteller gewährleistet ist,zu verleasen. Bei der Objektprüfung sind folgende Punkte wichtig: angemessener Einkaufspreis, hoher Distributionsgrad, große Akzeptanz des Objektes in der jeweiligen Branche, dichtes und internationales Vertriebs- und Wartungsnetz sowie stabile Preise für Gebrauchtobjekte (z. B. Pkw). Operating-Leasing Dieser Begriff steht international für Leasingverträge, die Wartung, Reparatur, Verschleißinstandsetzungen etc. mit einschließen. Operating-Leasing kann mit dem in Deutschland üblichen Begriff „Full-Service-Leasing“ gleichgesetzt werden. Operating-Leasing wird zumeist nur in Verbindung mit Kraftfahrzeugen angeboten. Optionsrecht Das Optionsrecht zum Erwerb des Leasinggegenstandes darf generell nur bei Vollamortisationsverträgen seitens des Leasingnehmers ausgeübt werden. Häufig praktizierte Umgehungen – speziell bei Teilamortisationsverfahren (Restwertvertrag resp. Kilometervertrag) – sind als steuerrechtlich hoch problematisch einzustufen. Nach ordnungsgemäßer Erfüllung von Vollamortisationsverträgen – und nur hier – hat der Leasingnehmer das Optionsrecht, das Leasingobjekt zum Restbuchwert nach amtlicher AFA zu kaufen. abc 10 FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc Outsourcing Unter Outsourcing wird das Auslagern einfacher und schwieriger Verwaltungstätigkeiten und anderer Aufgaben an Dritte verstanden, die nicht zum Kerngeschäft des Leasinggebers gehören. Ziel des Outsourcing von C-Aufgaben – also nicht Kernaufgaben – ist es, die direkten und indirekten Kosten im Unternehmen zu senken und vorhandene Kapazitäten – zumeist hoch qualifizierte Mitarbeiter – auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Beim Outsourcing ist unbedingt zu beachten, dass das Schnittstellenmanagement als auch das strategische, konzeptionelle und operative Management beim Outsourcingnehmer, also zum Beispiel beim Fuhrparkbetreiber, verbleibt. Speziell im Fuhrparkbereich wurden in der Vergangenheit immer wieder auch Managementaufgaben an den externen Anbieter vergeben. Dies hatte jedoch zur Folge, dass der externe Anbieter über die Kostenentwicklung entscheidet und nicht der Fuhrparkbetreiber selbst. Outgesourctes Outsourcing Eine kleine Zahl von reinen Fuhrparkmanagement- oder Flottenmanagementanbietern bietet selbst keine Leasingdienstleistung an, sondern kauft diese wiederum bei Dritten ein. Hier ist generell große Vorsicht geboten, denn diese angeblich so günstigen Leasingraten der Drittanbieter werden erkauft über nicht vorhandene Transparenz (AGBs, Endabrechnungsverhalten, Basel II-Problematiken etc.) des Drittanbieters. Häufig ist auch nicht prüfbar, inwieweit der Drittanbieter in einem ungesunden Abhängigkeitsverhältnis zum Erst-anbieter der Fuhrpark- oder Flottenmanagementdienstleistungen steht. Hier ist es von ungeheurer Wichtigkeit, auch mit dem separaten Leasinganbieter einen separaten Rahmenvertrag abzuschließen. Patronatserklärung An Stelle von Bürgschaften können z.B. bei neugegründeten Tochterunternehmen von Großkonzernen oder bei Neugründungen von Unternehmen mit starkem Gesellschafterhintergrund zur Verbesserung der Sicherheit des Leasinggebers bzw. Fuhrparkmanagementanbie- abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc ters auch so genannte „harte“ Patronatserklärungen seitens des Sicherungsgebers (Mutterkonzern, Gesellschafter etc.) abgegeben werden. Dies hat für den Kunden den Vorteil, dass keine Bürgschaftsprovisionen anfallen. Für den Patronatsabgebenden hat es den Vorteil, dass die Patronatserklärung im Gegensatz zur Bürgschaft absolut bilanzneutral ist. Kunden offiziell unkündbar – geschlossen. Vertragsende Bei Vertragsende wird das Kraftfahrzeug an den Anbieter (Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft) zurückgeben. Hiernach erfolgt die Endabrechung auf Basis von Mehr- und Minderkilometern sowie außergewöhnlichen Beschädigungen am Objekt. Phasen des Leasing-/Fuhrparkmanagement-Einzelvertrages ■ Fahrzeugauswahl Die Basis für den wirtschaftlichen Betrieb eines Fuhrparks ist die professionelle Fahrzeugauswahl. Diese kann bei vielen Anbietern in enger Zusammenarbeit mit professionellen Mitarbeitern durchgeführt werden. ■ Angebotsphase Auf Basis der Daten aus der Fahrzeugspezifikation,den möglichen Nachlässen sowie dem zu kalkulierenden Restwert auf Basis der gewünschten Laufleistung sowie der Nutzungsdauer wird das Angebot zuzüglich etwaiger Fuhrparkmanagement-Dienstleistungen erstellt. ■ Leasingantrag Nach Auswahl eines Angebotes wird der dazugehörige Leasingantrag, rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt, der Leasinggesellschaft eingereicht. An diesen Antrag ist der zukünftige Kunde nun vier Wochen gebunden. Innerhalb dieser Zeit kann die Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft den Antrag annehmen oder ablehnen. ■ Fahrzeugbestellung Nach Eingang des Antrages sowie der erfolg-reichen Bonitätsprüfung setzt sich nun der Anbieter mit dem Fahrzeuglieferanten in Verbindung. Entweder tritt er in die schon bestehende Kaufbestellung des vorgegebenen Lieferanten ein, oder er bestellt bei einem eigenen oder vorgegebenen Lieferanten selbst. ■ Vertragsbestätigung Je nach Gesellschaft erhält der Kunde die Vertragsbestätigung direkt nach Annahme des Vertrages oder erst nach Auslieferung des Kraftfahrzeuges. Dies hängt unter anderem von dem bestehenden Rahmenvertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden ab. Nach Erhalt der Vertragsbestätigung und der Abnahme des Kraftfahrzeuges ist der Vertrag – seitens des Prüfung des Leasing-/Fuhrparkmanagementantrages Hier prüft der Anbieter im wirklich besten Interesse für seinen Kunden, ob der Antrag den rein förmlichen Anforderungen entspricht (vollständig ausgefüllt, unterschrieben, gestempelt, steuerliche und rechtliche Anforderungen erfüllt etc.?). Hiernach erfolgt eine Bonitätsprüfung – sofern jene nicht schon innerhalb der letzten 12 Monate erfolgt ist – auf Basis der Vorschriften aus dem Kreditwesengesetz. Ab einer Gesamtleasingobjektsumme von mehr als 50 000,– € ist der Anbieter regelmäßig gesetzlich verpflichtet – auf Basis des Kreditwesengesetzes –, auch die aktuellen Bilanzen des Kunden zu prüfen. Sodann ist der Anbieter verpflichtet, das gewünschte Objekt sowie seinen Lieferanten als auch seinen Hersteller auf Werthaltigkeit und die Erfüllung der Lieferantenpflichten (z.B. Garantien etc.) zu prüfen. Sind alle diese Prüfungen positiv, wird der Antrag angenommen. R Rabattgewährung, versteckte Häufig bieten Anbieter von sich aus an, das Objekt zu beschaffen. Manchmal liegt die Leasing-rate dann erheblich unter der des eigenen Lieferanten. Dies liegt in der Regel an dem Fakt, dass der Anbieter höhere Rabatte realisiert, die er jedoch nicht preisgeben kann oder will. Hier sind im Zweifelsfall die Herkunft und der wirkliche Erstbesitz der Fahrzeuge zu prüfen. I C E abc ler) macht es in Verbindung mit einem ausgewählten Vertragshändler dieses Fabrikates kaufmännisch Sinn, einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Kraftfahrzeughersteller unter Einbindung des Händlers abzuschließen. Dies gilt speziell für Fabrikate, bei denen die Anbieter des Fuhrparkmanagementsegments selbst über keinerlei Rahmenabkommen verfügen.Hierzu gehören (Stand 08/2002) u. a. Audi,BMW, DaimlerChrysler,Volkswagen, um nur die Wesentlichen zu nennen. ■ Mineralölkonzerne Da die Mineralölkonzerne – im Gegensatz zu anderslautenden Gerüchten – den Anbietern von Leasing- und Fuhrparkmanagementdienstleistungen generell keine Rabatte auf Betankungen und Dienstleistungen gewähren,kann es sehr sinnvoll sein, einen eigenen Vertrag über Rabatte mit einem Mineralölkonzern abzuschließen. Rabatte werden je nach Fuhrparkgröße und Verbrauch u.a. gewährt auf Dieselkraftstoffe, Fahrzeugwäschen, Batterien und Nachfüllöle. ■ Reifenvertragspartner Wer ausschließlich einen regional eingesetzten Fuhrpark betreibt (Radius ca. 100km um den Unternehmenssitz), kann gelegentlich – bei entsprechendem Volumen – bessere Nachlässe über einen Rahmenvertrag mit Reifenlieferanten auf Reifenpreise realisieren als ein Leasingoder Fuhrparkmanagementanbieter, der eine bundesweite Abdeckung zu einheitlichen Konditionen sicherstellen muss. Nachlässe auf Reifen werden immer auf Basis der offiziellen „KB-Liste“ gewährt, die zweimal jährlich erscheint. Alle anderen „Preislisten“ sind Erfindungen pfiffiger Anbieter. ■ Leasinggesellschaften Siehe „Rahmenvertrag“ ■ Fuhrparkmanagementgesellschaften Siehe „Rahmenvertrag“ ■ Flottenmanagementgesellschaften Siehe „Rahmenvertrag“ abc Rahmenvertrag ■ Allgemein Der Rahmenvertrag zwischen dem Fuhrparkbetreiber und der Leasinggesellschaft bildet den konditionellen und juristischen Rahmen der jeweils fahrzeugorientierten Einzelverträge. Für einen größeren Fuhrpark (>50 Kfz), der abc Rahmenabkommen Automobilhersteller Ab einer bestimmten Abnahmegröße von neuen Kraftfahrzeugen pro Jahr (ab mindestens ca. 5–10 Kfz p. a. je nach Herstel- V abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 11 S E R V I C E abc abc dauerhaft mit einem Leasing- oder Fuhrparkmanagementanbieter zusammenarbeiten will, ist es sinnvoll, einen Rahmenvertrag abzuschließen, der die eigenen Bedürfnisse berücksichtigt. Jeder Rahmenvertrag kann, da es sich um einen Vertrag unter Vollkaufleuten handelt, in jedem Punkt frei verhandelt werden,solange die angesprochenen Punkte nicht sittenwidrig sind. Das heißt, hier gilt Vertragsfreiheit. Häufig ist es sinnvoll, den Rahmenvertrag von dem späteren prozessualen Bereich der eingekauften Leistung zu trennen. Hierfür bietet es sich an, ein separates Pflichtenheft mit dem Dienstleister abzuschließen. In diesem Pflichtenheft werden die einzelnen Prozesse separat geregelt. Dies hat zur Folge, dass bei einer Änderung der Prozesswelt der Rahmenvertrag als solcher weiterbesteht. ■ Konditionell In einem Rahmenvertrag nur die gerade verhandelte Konditionswelt festzulegen, ist auf Dauer beiden Vertragsparteien nicht zuzumuten. Daher ist es sehr sinnvoll, die verhandelten Konditionen an einen Zinsparameter zu knüpfen, der z. B. bei Schwankungen von 0,5 Prozent nach oben als auch nach unten für neu abzuschließende Verträge in den Zinskonditionen die jeweilige Zinslandschaft berücksichtigt. Bewährt haben sich hier etwa die Anpassung an die Entwicklung des Euribor oder z. B. an die FAZ-Renten-Rendite (bezogene Restlaufzeit analog zur Leasingvertragslaufzeit). abc Rechnungsprüfung bei FullService oder Fuhrparkmanagement Der ausgewählte Dienstleister bietet zumeist auch Services wie „Wartung und Reparatur“, „GEZ“, „Kfz-Steuer“ oder „Reifenservice“ etc. an. Das heißt, er wickelt den gesamten fuhrparkbezogenen Zahlungsverkehr ab. Professionelle Anbieter zeichnen sich dadurch aus, dass alle eingehenden Rechnungen professionell durch Kfz-Meister oder Kfz-Ingenieure geprüft werden,die selbst einer permanenten Fortbildung unterliegen. Durch Aufdeckung und Stornierung unnötiger und ungerechtfertigter Kosten sowie konsequentes Durchsetzen von Garantieansprüchen, Kulanzleistungen oder Rabatten senken diese Mitarbeiter des Anbieters durch die Rechnungsprüfung die Kosten des Fuhrparkbetreibers in erheblichem Umfang. Seriöse Anbieter kristallisieren sich dadurch heraus, dass sie für die offene als auch geschlossene Abrechnung die gleichen Raten anbieten. Referenzmodelle Zur Erstellung einer Vollkosten-Car-Policy oder auch einer gewöhnlichen Car-Policy für Dienstwagen, insbesondere bei notwendiger Hierarchie und Positionsansiedlungen der Nutzer, werden bestimmte Fahrzeugkategorien festgelegt. Diese Festlegung erfolgt allgemein nach Vollkostengesichtspunkten. Selten nur noch nach Kaufpreisgesichtspunkten. Der jeweiligen Fahrzeuggruppe werden ein Standard-Fahrzeugtyp nebst Sonderausstattung, wählbare Optionen und häufig auch entsprechende Kategoriegrenzen zugeordnet. Auf Basis dieser Referenzmodelle können dann die berechtigten Nutzer, unter Berück-sichtigung etwaiger Zuzahlungen, wählen. Die Referenzmodelle einschließlich der Berechnungsgrundlage für die private Zuzahlung des Nutzers für Mehrausstattungen werden in der CarPolicy festgelegt. Reifen-Service Bei Einsatz der Fahrzeuge im bundesweiten Bereich ist es häufig sinnvoll, die Leistung „Reifenservice“ des Dienstleisters mit einzukaufen. Durch seine bundesweiten – manchmal auch schon europaweiten – Abkommen ist er in der Lage, gleichbleibend günstige Preise über den gesamten Markt zu gewährleisten. Häufig liegen Preisdifferenzen im Bereich dieser Dienstleistung im angebotenen Umfang. Zu prüfen ist bei größeren Preisdifferenzen, ob Dienstleistungen wie Montage und Wuchten, neue Gewichte und Ventile, Altreifenentsorgung, zusätzliche Radschrauben bei Winterrädern, Einlagerung etc. im generellen Dienstleistungsumfang enthalten sind. Reparaturen Wie auch im Falle des Kaufs oder konventioneller Finanzierung hat auch beim Leasing der Fuhrparkbetreiber alle not- abc 12 FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc wendigen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an den Leasingobjekten (hier z. B. Pkw) mit der verlangten Sorgfalt auf seine Kosten durchzuführen. Reparatur- und Instandsetzungsservice (Full-ServiceLeasing/Fuhrparkmanagement) Da der Leasingnehmer verpflichtet ist, den Bereich Reparaturen und Wartung selbst abzudecken, bieten viele Dienstleister an, diese Dienstleistung für ihn operativ zu übernehmen. Hier ist jedoch beim Preisvergleich große Vorsicht geboten, denn die Dienstleitungsinhalte unterscheiden sich zum Teil in großem Umfang.Während bei dem einen z. B. der Ersatz von Glühbirnen enthalten ist, kann dies schon beim nächst billigeren Anbieter eine Leistung sein,die extra bezahlt werden muss. Reporting Fuhrparkmanagement ohne ein professionelles Reporting ist nicht möglich. Viele Anbieter bieten eine Reportingvariante an. Diese kann jedoch in vielen Fällen nicht befriedigen, da sie z. B. Barbelege aus Betankungen oder Durchbelastungen nicht mit integriert. Dies hat dann zur Folge, dass ein effektives Controlling überhaupt nicht möglich ist. Bei Kauffuhrparks ist es häufig sehr sinnvoll, sich eine eigene Software für das Reporting anzuschaffen. Durch ein gutes Reporting kann ein Fuhrparkmanager, der sich damit professionell auseinandersetzt, nochmals bis zu 10 bis 15 Prozent Einsparpotenzial erwirtschaften. Restbuchwert Mit Restbuchwert ist der Wert gemeint, mit dem ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Kfz) nach Absetzung der Abschreibung noch in der Bilanz ausgewiesen werden muss. Bei Leasinggesellschaften, welche die verleasten Objekte ebenfalls bilanzieren müssen, ist dies ebenso. Dies hat zur Folge, dass bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung häufig eine hohe Nachzahlung auf den Leasingnehmer zukommt. Reifenservice Das Gros der Leasing- und Fuhrparkmanagementanbieter führt in seiner Angebotspalette häufig auch einen Reifenser- abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc vice. Dieser enthält modular aufgebaut regelmäßig folgende Reifenservicepakete: Sommerreifen, Sommerräder,Winterreifen, Winterräder. Die großen Preisunterschiede zwischen den einzelnen Anbietern entstehen häufig dadurch, dass neben der reinen Ware (z. B. Sommerreifen) unterschiedliche Servicemodule mit enthalten sind. Bei dem einen Anbieter erhält der Nutzer wirklich nur den Reifen, und alle weiteren Dienstleistungen müssen separat entlohnt werden. Bei dem anderen Dienstleister sind alle Services wie wuchten und montieren, Ventile, Gewichte, Altreifenentsorgung, bereits inkludiert. Restwert, kalkulierter Der Restwert im Rahmen eines Leasingvertrages entspricht dem Teil der Anschaffungskosten, der bei dem Leasingvertrag nicht durch die monatlichen Leasingraten abzüglich der anfallenden Zinsen gedeckt ist. Restwertkalkulation Der Restwert eines Leasingobjektes wird durch eine Restwertkalkulation ermittelt. Hierbei spielen folgende Parameter eine Rolle: geplante Nutzungsdauer, geplante Laufleis-tung in Kilometern oder Betriebsstunden, Art des Objektes, Fabrikat des Objektes und bei Kfz zusätzlich noch nächster Produktwechsel im Herstellermodellerneuerungszyklus, Motorisierung, Farbe, Polster, sonstige Ausstattung. Die individuelle Produktausstattung kann den Restwert eines ansonsten technisch und typidentischen Kraftfahrzeuges bis zu 5 Prozent differieren lassen. Risk Management Mit Risk Management werden alle strategischen und operativen Aufgaben bezeichnet, die dazu dienen, das Verhalten der Nutzer in Bezug auf die Nutzung der Fahrzeuge zu sensibilisieren, um damit die Schadenshäufigkeit und -höhe zu reduzieren. Hierzu gehören unter anderem: Fahrertrainings, Sicherheitstrainings, Sensibilisierungsseminare, Fahrerbeteiligungen an den Unfallkosten bei Privatfahrten, Bonuszahlungen für unfallfreie Zeiten, Maluszahlungen für überproportionale Unfallhäufigkeit, Rückstufungen in der Dienstwagenhierarchie bei mehrfachen Unfällen aufgrund von Fahrlässigkeit. Ein effektives Risk Management beinhaltet weiterhin die kontinuierliche Untersuchung der Fahrerzufriedenheit und -gesundheitsvorsorge in Bezug auf die genutzten Typen und deren fahrerbezogene Ausstattung (PDC, Klimaanlage, Navigationssystem, Transportgutsicherung, etc.). Rücknahmeprotokoll Bei der Rückgabe eines Leasingobjektes an den Leasinggeber wird generell ein Rücknahmeprotokoll erstellt. In diesem Protokoll werden – zumeist im Beisein des Leasingnehmers – neben dem Gesamtzustand des Objektes vor allem der außerordentliche Verschleiß zum Zeitpunkt der Rückgabe dokumentiert. In Verbindung mit der realen Laufleistung im Verhältnis zur vereinbarten Laufleistung gibt es die Basis für die Mehr- bzw. Minderkilometer- und Rücknahmeschadensendabrechnung. Rücknahmeschäden – tolerierbare– Bedingt durch die gewöhnliche Nutzung eines Objektes entstehen gewöhnliche Abnutzungen. Dies bedeutet zum Beispiel bei einem Kfz, dass die nachstehenden Schäden bei seriösen Anbietern regelmäßig als normale Abnutzung verstanden werden und daher auch keine Nachbelastung an den Leasingnehmer erfolgt: Sehr feine, nicht reparaturwürdige Steineinschläge in der Windschutzscheibe, Steinschlagschäden auf Frontstoßstangen, Motorhaube sowie an den Frontseiten der Spiegel, kleine Dellen bis zur Größe eines Ein-Euro-Stückes und einer Tiefe von 2 mm an den Fahrzeugseiten, Reifenprofil an allen vier Rädern mindestens 2 mm, Abnutzung des Reserverades bis auf 2 mm, kleine Kratzer an Stahlfelgen und Radkappen, Kratzer und Nutzungsspuren an den Türschwellern, Innenraumverschmutzungen durch Schuhe und normalen Straßenschmutz sowie Innenraumverschmutzungen durch Rauchen. I C E abc jektes schließen lassen, können durch den Leasinggeber – zeitanteilig – in Rechnung gestellt werden. Der Leasingnehmer – hier z.B. Fuhrparkbetreiber – muss sich folgende Schäden anrechnen und berechnen lassen: Steinschlagschäden bis auf das rohe Blech, Parkrempler mit deutlich sichtbaren Lackbeschädigungen und Deformierungen der Stoßstangen, jegliche Art von nicht instandgesetzten Unfallschäden, reparaturbedürftige Windschutzscheiben (Loch, Riss, etc.), nicht durchgeführte Inspektionsarbeiten trotz des Erreichens der notwendigen Laufleistung (mehr als 5000 km über den angezeigten Inspektionsintervall), Beschädigungen im Innenraum aufgrund von Fahrlässigkeit und/oder Vorsatz (Brandflecken, eingetrocknete Speisereste, Beschädigungen an Polstern, Armaturen, etc.), Reifenprofil an allen vier Rädern kleiner als 2 mm. Rücktritt vom Leasingvertrag Tritt ein Leasingantragsteller – hier z.B. ein Fuhrparkbetreiber, weil der Mitarbeiter gekündigt hat – innerhalb der Bindungsfrist (zumeist 4 Wochen) oder nach Abschluss des Leasingantrages, jedoch vor Lieferung des Leasingobjektes vom Vertrag zurück, so hat er dem Leasinggeber alle daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. Unter diese Aufwendungen fallen regelmäßig: alle eigenen und fremden Aufwendungen des Leasinggebers inklusive seinem entgangenen Gewinn, die notwendig sind, den Leasingvertrag sowie das bestellte Objekt rückabzuwickeln. Nach Vertragsbeginn, also Übernahme des Leasingobjektes, ist ein Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. abc S Sach- und Preisgefahr Die Leasinggesellschaft als Käufer und Eigentümer der verleasten Objekte wälzt die von ihr zu tragende Sach- und Preisgefahr generell auf den Leasingnehmer ab. Dies ist dahingehend durchaus vertretbar, da der Leasingnehmer regelmäßig die Objekte selbst aussucht und sie explizit für ihn produziert werden. abc Rücknahmeschäden – nicht tolerierbare – Alle Schäden, die bei der Rücknahme auf eine nicht gewöhnliche Nutzung des Ob- V abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 13 S E R V I C E abc abc Sale and lease back Befinden sich Objekte (z.B. Pkw) bereits im Eigentum des Kunden und sollen diese Objekte an eine Leasinggesellschaft verkauft werden, um sie hinterher von der Leasinggesellschaft zu leasen, spricht man von sale and lease back. Dies bedeutet: Das Leasingobjekt wechselt nicht den Besitzer, sondern nur den Eigentümer. Der bisherige Eigentümer bekommt vom neuen Eigentümer den Marktwert oder AfA-Wert bezahlt. Der neue Eigentümer – also die Leasinggesellschaft – muss jedoch zusätzlich sicherstellen, dass er lastenfreies Eigentum erworben hat. Daher wird die Leasinggesellschaft immer eine Freigabe der Objekte aus der Hypotheken-Zubehörhaftung oder aus dem VermieterPfandrecht verlangen. Manchmal kann es auch notwendig sein, zusätzlich eine Lieferantenbestätigung zu liefern, dass das Objekt frei von Forderungen des Lieferanten ist. Der bisherige Eigentümer nutzt dann die Objekte bis zum vereinbarten Leasingende. Für die Nutzung zahlt er die vertraglich vereinbarte Leasingrate. Bei Vertragsende wird das Leasinggut an die Leasinggesellschaft übergeben und jene verwertet es freihändig wie bei jedem anderen Leasingvertrag. abc Schadensmanagement Ein professionelles Schadensmanagement umfasst nicht nur die Abwicklung von Unfällen, die Beschaffung von Mietwagen und Auswahl der benötigten Werkstätten, sondern beinhaltet zusätzlich auch noch eine akribische Untersuchung eines jeden Unfalls im Vergleich zu allen anderen Unfällen innerhalb eines Fuhrparks. Eine penible Schadensverlaufbetrachtung nebst deren Ursachen bietet den Ansatz, über geeignete Maßnahmen wie Fahrertrainings, Fahrerbeteiligungen, andere Fahrzeuge, andere Dekkungskonzepte etc. nachzudenken und diese gegebenenfalls umzusetzen. Ein Schadensmanagement kann selbst oder durch Dritte wie z. B. Fuhrparkmanagement-, Full-Service-Leasing- oder Schadensmanagementgesellschaften durchgeführt werden. Externe Anbieter verfügen häufig über Spezialisten für ein optimales Schadensmanagement. Sicherungsbestätigung Üblicherweise wird der Leasinggeber innerhalb seiner AGBs oder seines Rahmenvertrages den Leasingnehmer verpflichten, die Leasingobjekte ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl oder Untergang zu versichern.Der Leasingnehmer, hier der Fuhrparkbetreiber, ist dann verpflichtet, dem Versicherer anzuzeigen, dass sich die Objekte im Eigentum einer Leasinggesellschaft befinden. Die Versicherung erstellt dem Leasinggeber einen Sicherungsschein, der festhält, dass Versicherungsleistungen im Schadensfall nur an den Leasinggeber bzw. mit dessen Einverständnis bezahlt werden. Nur bei wirklich exzellenten Bonitäten wird ein Leasinggeber regelmäßig auf die Ausstellung von Sicherungsscheinen verzichten. Steuerliche Vorteile beim Leasing Leasingraten sind steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies hat zur Folge, dass sich die Gewerbe-, Einkommen- und Körperschaftsteuer verringert. Gleichzeitig spart ein Leasingnehmer auch die Kapital- und Vermögenssteuer, die beim Kauf eines Leasingobjektes anfallen würde. T Totalschaden Für Totalschäden oder sonstige Beschädigungen des Leasingobjektes ist ausschließlich der Leasingnehmer verantwortlich, da sich in dessen alleiniger Verfügungsgewalt das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit befindet. Der Leasingnehmer hat bei einem Totalschaden dem Leasinggeber den noch offenen Buchwert sowie den auf die Laufzeit bezogenen Gewinn zu ersetzen. Da der Buchwert – bedingt durch die lineare Zahlung der Leasingraten – häufig höher ist als der reale Marktwert des Leasingobjektes, muss der Leasingnehmer mit zusätzlichen Belastungen rechnen, die nicht von der Versicherung gedeckt sind. Dies können bei Totalschäden im ersten Drittel der Laufzeit bis zu 20 Prozent des Objektwertes sein, da die Versicherer nur noch selten den Neuwert, sondern meistens nur den Zeitwert ersetzen. abc 14 FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 abc U Übernahmebestätigung Durch die leasingtypische Übernahmebzw. Abnahmebestätigung bestätigt der Leasingnehmer, im Fuhrpark also der Fuhrparkbetreiber oder der Fahrer als Vertreter, die vollständige und korrekte Lieferung des bestellten Objektes. Darüber hinaus wird mit dem Dokument die ordnungsgemäße und mängelfreie Lieferung sowie die Betriebsfähigkeit des Leasingobjektes bestätigt. In der Regel beginnt mit dem Datum der Übernahmebestätigung die Laufzeit des Leasingvertrages. Übergabe von Fahrzeugen Die Übergabe von Fahrzeugen ist ein Rechtsmoment, in welchem das Fahrzeug vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer als Mieter übergeht. Daher ist es von großer Wichtigkeit, ein exaktes Übernahmeprotokoll zu erstellen, das den Zustand des Objektes sowie das Übergabedatum beinhaltet. Mit der Übergabe des Objektes beginnt der Anspruch des Leasinggebers auf seine Leasingraten. Untergang des Objektes Der Untergang eines Objektes kann z.B. durch Unfall, Diebstahl ohne Wiederauffindung, Zerstörung oder sonstiges Ereignis verursacht werden. Der Leasingnehmer, also der Fuhrparkbetreiber, ist dann vertraglich verpflichtet, sei es aus Versicherungsleis-tungen oder aus seiner eigenen Liquidität, den beim Leasinggeber noch offenen Restbuchwert auszugleichen. Der Leasinggeber wird regelmäßig auf den Refinanzierungszinsanteil auf die Restlaufzeit verzichten. Der für den Vertrag kalkulierte Gewinn (Barwertmarge) steht dem Leasinggeber regelmäßig jedoch uneingeschränkt zu. V Verhaltens- und Obhutspflichten Die Verhaltens- und Obhutspflichten werden zwischen Leasingnehmer und abc © Helmut Pätz, Modautal S E R abc Leasinggeber, zumeist in den AGBs, festgelegt. Sie sollen garantieren, dass das Fahrzeug nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken genutzt wird und von Rechten Dritter generell freigehalten wird. Verlängerungsoption Mit einer Verlängerungsoption räumen Leasinggesellschaften den Kunden das Recht ein, nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen. Verwertungserlös Der Verwertungserlös des Leasingobjektes (z.B. der erzielbare Gebrauchtwagenerlös bei einem Kfz-Leasingvertrag) steht grundsätzlich der Leasinggesellschaft als Eigentümer zu. Hiervon können, jedoch nur bei Restwertverträgen, abweichende Vereinbarungen getroffen werden, insbesondere wenn der Leasingnehmer sich entschließt, einen Folgevertrag abzuschließen. Bei Vorliegen eines Restwertvertrages auf Basis des Teilamortisationserlasses vom 22. 12. 1975 hat der Leasingnehmer in der Regel einen Anspruch auf 75 % des Veräußerungsmehrerlöses über den kalkulierten Restwert. Bei Abschluss eines neuen Vertrages können jedoch auch die vollen 100 % des Mehrerlöses an den Leasingnehmer ausgeschüttet werden. Verschleißreparaturen Verschleißreparaturen, die während der Nutzung des Leasingobjektes entstehen, hat der Leasingnehmer generell auf seine Kosten zu ersetzen. Dies gilt speziell bei Kfz für die anfallenden Inspektionen. So muss bei der Rückgabe mit 121000 km noch die 120 000-km-Inspektion durchgeführt werden. Bei einer Rückgabe bei z.B. 119 000 km hat der Leasinggeber regelmäßig keinen Anspruch auf die Durchführung dieser Inspektion auf Kosten des Leasingnehmers. singnehmer zahlt immer erst am Ende der jeweils vereinbarten Zahlungsperiode. Dies erhöht jedoch den anteiligen Zinsanteil nicht unwesentlich. V I C E abc Z Zinsfestschreibung Eine Zinsfestschreibung, die immer bei sehr langen Lieferzeiten (z.B. mehr als 6 bis 12 Monate) sinnvoll sein kann, sichert das Zinsentwicklungsrisiko – zwischen dem Abschluss des Leasingvertrages und der Übergabe des Leasingobjektes an den Nutzer – für den Leasingnehmer ab. Der Leasinggesellschaft steht hierfür regelmäßig eine gesonderte Gebühr zu. Zinsgleitklausel Die Zinsgleitklausel regelt die Zinsanpassung als variabler Bestandteil des Rahmenvertrages zwischen Kunde und Leasinggesellschaft auf Basis unterschiedlichster Kennzahlen: Anpassung der Zinsen zum Beispiel an ■ Euribor ■ Inhaberschuldverschreibungen ■ Rentenrendite von Emissionsgeschäften ■ Refinanzierungzinssatz unter Banken Auf der Basis des zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses gültigen Wertes wird der Leasingfaktor des Leasingvertrages über die vereinbarte Laufzeit festgeschrieben. Zinsanpassungen erfolgen üblicherweise immer in Zinsschritten von 0,5 %. Das heißt, bei einer Erhöhung der vereinbarten Parameter um 0,5 % erhöht sich der Leasingfaktor bei einer angenommenen Laufzeit von 36 Monaten um 0,3 %. Zins oder Leasingfaktorenanpassungen nach Laufzeitbeginn sind unüblich. abc Zahlungsweise Im Allgemeinen sind die Leasing- als auch Serviceraten monatlich, gelegentlich auch vierteljährlich, im Voraus zahlbar. Auf Antrag des Leasingnehmers ist jedoch auch eine nachschüssige Zahlungsweise möglich. Das heißt, der Lea- abc abc © Helmut Pätz, Modautal FUHRPARK + MANAGEMENT - 2002 15