Das Fuhrparkmanagement- und Leasing-ABC

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Das Fuhrparkmanagement- und Leasing-ABC
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Das Fuhrparkmanagementund Leasing-ABC
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Über 250 Fachbegriffe zusammengestellt und erläutert von Helmut Pätz
unter Einbeziehung von Literatur und Veröffentlichungen von Anbietern.
Was ist eigentlich Fuhrparkmanagement? Diese und andere Fragen gehören im Flottenmarkt zum Alltag.
bfp fuhrpark + management erläutert und definiert die wichtigsten Begriffe.
Insgesamt geht es um über 250 Fachbegriffe, zusammengestellt und erläutert von Helmut Pätz
unter Einbeziehung von Literatur und Veröffentlichungen von Anbietern.
Abbuchung
Bei Full-Service- und Management-Leasing-Verträgen ist es üblich, dass die vorher fest vereinbarten monatlichen Raten
beim Fuhrparkbetreiber abgebucht werden. Gesonderte monatliche Rechnungen gibt es für den Einzelvertrag regelmäßig nicht mehr, da zu Begin des Vertrages eine einmalige Rechnung erstellt
wird. Diese Verfahrensweise sichert bei
beiden Beteiligten enorme Prozessentlastungen.
Abhandenkommen
Grundsätzlich trägt der Leasingnehmer
das Risiko des Abhandenkommens oder
des Untergangs des Kraftfahrzeuges. Er
ist daher grundsätzlich vertraglich verpflichtet, die Kraftfahrzeuge entsprechend zu versichern. Die Leasinggesellschaft erhält hierfür zumeist einen Sicherungsschein von der Versicherungsgesellschaft.
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung definiert in Paragraf 39, Absatz 1, die steuerliche Zuordnung des geleasten Kraftfahrzeuges. Sie
legt fest, dass die bilanzielle Zurechnung
des Kraftfahrzeuges in der Steuerbilanz
beim juristischen Eigentümer, also der
Leasinggesellschaft, erfolgt.
Davon abweichend klärt sie im 2. Absatz,
bei wem unter bestimmten Voraussetzungen die wirtschaftliche Zuordnung
erfolgt.
Hieraus resultiert: Wenn das Kraftfahrzeug am Ende der Laufzeit wieder in das
wirtschaftliche Eigentum der Leasinggesellschaft zurückkehrt, dass der Fuhrparkbetreiber die Leasingraten während
der Nutzungsdauer als Betriebsausgaben geltend machen durfte.
Kehrt das Fahrzeug am Ende der Laufzeit
nicht in das wirtschaftliche Eigentum
der Leasinggesellschaft zurück, weil der
Fuhrparkbetreiber das Auto gekauft hat,
dann gilt rückwirkend für die gesamte
Nutzungsdauer der Absatz 1.Was zur Folge hat, dass nun die schönen Betriebsausgaben umgedeutet werden und das
Kraftfahrzeug rückwirkend bilanziert
werden muss.
Abrechnungsart (Leasing)
Fuhrparkbetreiber können zwischen der
offenen (open end) und der geschlossenen (closed end) Vertragsvariante wählen. Bei beiden Varianten wird eine monatlich gleich bleibende Leasingrate an
die Leasinggesellschaft gezahlt.
■ Open end
Bei der offenen Vertragsform vereinbaren Fuhrparkbetreiber und Leasinggesellschaft eine Leasingdauer in Monaten
sowie einen Restwert. Am Ende der Vertragszeit gibt der Fuhrparkbetreiber das
Auto an die Leasinggesellschaft zurück.
Die stellt den Marktwert des Fahrzeuges
– zumeist durch ein Gutachten – fest. Ein
Mindererlös zwischen Gutachten und
Restwert muss vom Fuhrparkbetreiber
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ausgeglichen werden. Ein Mehrerlös
wird bei Abschluss eines Neuvertrages
zu 100 Prozent ausgezahlt und bei keinem Neuabschluss zu 75 Prozent. So will
es der Fiskus, begründet mit Abgabeordnung Paragraf 39 und dem Leasingerlass.
■ Closed end
Die für Fuhrparkbetreiber gängigste Vertragsvariante ist der – im Volksmund
„KM-Vertrag“ genannte – Closed endVertrag. Hier vereinbaren der Fuhrparkbetreiber und die Leasinggesellschaft eine Leasingdauer in Monaten und eine
Gesamtkilomerleistung. Am Ende gibt
der Fuhrparkbetreiber das Kraftfahrzeug
einfach zurück. Für Mehr-Kilometer erfolgt üblicherweise eine Nachbelastung
zwischen 0,02 und 0,03 Prozent der UPE,
dies gilt analog für Minderkilometer. Regelmäßig gibt es noch Freikilometer zwischen 2500 und 5000 km, die nicht zur
Anrechnung kommen.
Abrechnungsart
(Fuhrparkmanagement)
Die Vielfalt der Abrechnungsarten beim
Fuhrparkmanagement bzw. bei den FullService-Dienstleistungen ist ungleich größer. Standardmäßig angeboten werden
am Markt die geschlossene Abrechnung,
die offene Abrechnung sowie die Ist-Kosten-Abrechnung.Bei der offenen Abrechnung werden zusätzlich noch die Varianten der viertel-, halb-, ganzjährlichen Verrechnung sowie der Verrechnung der IstKosten am Laufzeitende angeboten.
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■ Geschlossene Abrechnung
Die geschlossene Abrechnung ist nicht
umsonst die beliebteste Abrechnungsvariante für Service-Dienstleistungen,
denn es sind nicht nur alle vereinbarten
Service-Dienstleistungen
enthalten,
sondern der Anbieter übernimmt auch
noch das volle Kostenentwicklungsrisiko. Für den Fuhrparkmanager, der seine
Nutzer nicht in den Griff bekommen
kann oder darf, ist sie die optimale Variante, da sie über die Laufzeit des jeweiligen Fahrzeuges einen absolut sicheren
Budgetierungsansatz bietet.
■ Offene Abrechnung
Bei der offenen Abrechnung zahlt der
Fuhrparkbetreiber ebenfalls eine monatliche Pauschale, die jedoch zu vorher fixierten Terminen (viertel-, halb-, ganzjährlich oder bei Vertragsende) mit den
tatsächlich entstandenen Kosten abgeglichen wird. Kostenbewusstes Verhalten der Nutzer wird durch Rückvergütungen belohnt.Unkontrolliertes Nutzerverhalten oder ein „Montagsauto“ können
natürlich über die Laufzeit betrachtet zu
Nachbelastungen führen. Eine sichere
Budgetierung wie bei der geschlossen
Kalkulation ist natürlich nicht gegeben.
Empfohlen wird, nach spätestens zwölf
Monaten die erste Kostengegenüberstellung durchzuführen, um gegebenenfalls durch regulierende Maßnahmen gegen die Realkostenentwicklung
gegensteuern zu können.
■ Ist-Kosten-Abrechnung
Die hier und dort noch angebotene Ist-Kosten-Abrechnung kann zu einem enormen Prozesskostenrisiko innerhalb der
Buchhaltung des Fuhrparkbetreibers führen. Insbesondere dann, wenn das Unternehmen mit SAP R3 Fi in der Buchhaltung
arbeitet und für jede Rechnung ein separater Auftrag eröffnet werden muss.
Der Vorteil der Ist-Kosten-Abrechnung besteht in der Tatsache, dass der externe Anbieter alle Rechnungen professionell prüft
und die realen Verauslagungen monatlich
an den Fuhrparkbetreiber belastet. Wichtig ist, dass der Fuhrparkbetreiber bei dieser Abrechnungsform sich ein Revisionsrecht auf seine Kosten einräumen lässt.
Abschreibung (AFA)
Gegenstände die in das Anlagevermögen eines Unternehmens gehören, wie
zum Beispiel Kraftfahrzeuge, unterliegen einer gesetzlich festgelegten Abschreibungsdauer. In diesem Zeitraum
können die Kraftfahrzeuge steuerlich abgeschrieben werden. Die aktuelle Abschreibungsmöglichkeit liegt seit dem
1. Januar 2001 für Personenkraftwagen
und leichten Nutzfahrzeugen bei 72 Monaten.
AFA-Satz
Der jeweilige AFA-Satz beschreibt den jährlichen Prozentsatz mitdem z.B.Pkw jährlich
abgeschrieben werden können. Aktuell
sind dies noch 16,667 Prozent pro Jahr.
Die Abschreibungssätze werden in den
AFA-Tabellen vom Bundesfinanzministerium verbindlich festgelegt. Abweichende AFA-Sätze müssen mit dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt verhandelt werden. Chancen auf höhere AFASätze und demzufolge auf kürzere Abschreibungszeiten sind nur bei sehr guten Begründungen möglich (z. B.Taxi mit
100.000 km p.a.).
AFA-Zeit
Die AFA-Zeit ist – sofern keine Sondergenehmigung seitens des Betriebsstättenfinanzamtes erteilt wurde – immer identisch mit der vom Bundesfinanzministerium festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
Abzinsung
Immer wieder kommt es vor, dass Fahrzeuge vorzeitig aus dem Leasingvertrag
genommen werden müssen. Sei es durch
einen Totalschaden oder weil es für dieses Kraftfahrzeug keine Verwendung
mehr gibt. Leistet nun der Fuhrparkbetreiber Zahlungen vor Beendigung der
offiziellen Vertragsdauer, so sind diese
Zahlungen bezogen auf den aktuellen
Barwert (Gegenwartswert) der Leasinggesellschaft abzuzinsen. Dabei ist
grundsätzlich der in der Kalkulation des
Vertrages angesetzte Refinanzierungszinssatz anzusetzen. Seriöse Leasinggesellschaften haben die hierzu gehörende
Abzinsungsformel regelmäßig in ihren
Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen.
Normalerweise sollte der Refinanzierungszinssatz ebenfalls Bestandteil des
Rahmenvertrages – mit einer entsprechenden Indizierung – sein.
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Andienungsrecht
Bei Teilamortisationsverträgen (auch
„Restwertverträge“ genannt) amortisiert
die Leasinggesellschaft durch die Leasingraten, welche der Kunde zahlt, nur einen
Teil der Anschaffungskosten des Leasingobjektes (z. B. Kfz). Die Leasinggesellschaft hat daher das Recht, dem Kunden
das Objekt am Ende des Vertrages zum
Restwert„anzudienen“,wenn sie der Meinung ist, dass der Restwert am freien
Markt nicht mehr realisiert werden kann.
In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet,
das Objekt zum Restwert käuflich zu erwerben. Der Kunde selbst hat jedoch keinerlei Recht an einem Erwerb des Objektes zu Vertragsende. Der Leasinggeber ist
nämlich völlig frei in seiner Verwertung,
wenn er glaubt einen höheren Wert am
freien Markt erzielen zu können.
Anpassung der Leasingraten
Eine Anpassung der Leasingraten nach
oben oder nach unten ist während der
Laufzeit in Ausnahmefällen möglich,
wenn entsprechende Vereinbarungen mit
der Leasinggesellschaft getroffen werden.Diese Anpassungen sind häufig dann
sinnvoll, wenn sich nach weniger als der
Hälfte der Laufzeit erkennen lässt, dass
zum Beispiel bei KM-Leasing-Verträgen,
die vereinbarte Laufleistung wesentlich (±
20%) über- oder unterschritten wird.
Allgemeine Geschäftbedingungen
(Leasingbedingungen)
Diese Bedingungen sind die vertragliche
Grundlage jedes zwischen dem Kunden
und der Leasinggesellschaft abgeschlossenen Leasingvertrages. Sie regeln die
Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern und sollen den Bestimmungen des Gesetztes zur Regelung der
allgemeinen
Geschäftsbedingungen
vom 9. 12. 1976 entsprechen. Diese Bedingungen können regelmäßig zwischen den Partnern auch frei verhandelt
werden, sofern sie bestehendes Recht
nicht konterkarieren.
Amortisation
Hierunter wird die planmäßige Tilgung einer Verbindlichkeit (z. B. eines Leasingvertrages) bzw. die Abschreibung verstanden.Wird während der Laufzeit eines Leasingvertrages (wie z. B. bei der Mehrzahl
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der Kfz-Leasingverträge) nur eine teilweise Amortisation erreicht, spricht man
von einem Teilamortisationsvertrag. Bei
diesen Verträgen wird die volle Amortisation erst nach Rückgabe des Objektes
durch die Veräußerung desselben an Dritte durch die Leasinggesellschaft erreicht.
Annuität
Die Kalkulation der Leasingraten durch die
Leasinggesellschaften erfolgt fast immer
annuitätisch,das heißt bei gleichbleibend
hohen monatlichen Zahlungen ist der
Zinsanteil anfangs sehr hoch und der Tilgungsanteil sehr niedrig. In der Mitte der
Laufzeit kehrt sich dieses Verhältnis um
und der Tilgungsanteil steigt im Verhältnis zum Zinsanteil von Monat zu Monat
bis zum Ende der Laufzeit. Dies ist der wesentliche Grund, warum vorzeitige Vertragsbeendigungen vor der Hälfte der
Laufzeit regelmäßig zu großen Buchwert/Marktwertdifferenzen führen.
Auflösung (vorzeitig)
von Leasingverträgen
Nicht selten müssen Leasingobjekte aufgrund starker Beanspruchung (z. B. hohe
nicht kalkulierte Laufleistungen) oder Verunfallung vorzeigt aufgelöst werden. Die
vorzeitige Auflösung eines Leasingvertrages ist jedoch eigentlich grundsätzlich
ausgeschlossen, was sich auch aus dem
Leasingerlass heraus begründet. Ausnahmen liegen immer dann vor, wenn triftige
Gründe für eine vorzeitige Auflösung
sprechen, die einen wirtschaftlichen Einsatz des Leasingobjektes nicht mehr zulassen.In der Praxis wird der Leasinggeber
bei Kenntnis der Gründe der vorzeitigen
Auflösung zustimmen. Damit jedoch die
steuerliche Anerkennung der schon gezahlten Leasing-raten nicht nachträglich
verloren geht, müssen die triftigen Gründe für die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages gegenüber dem Finanzamt
nachweisbar sein. Hier reicht regelmäßig
eine entsprechende Dokumentation, die
die Gründe faktisch festhalten.
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Bankeinzugsermächtigung
Siehe Abbuchung
Barwert
Dieser Begriff bezeichnet den Gegenwartswert zukünftig fälliger Zahlungen.Der Barwert beinhaltet regelmäßig den Netto-Anschaffungswert des Leasinggebers sowie
die notwendige Marge des Leasinggebers
für die Verwaltung des Leasingvertrages
über die vereinbarte Laufzeit.
Bilanzneutral
Von einem Unternehmen gekaufte Kfz
sind als Anlagevermögen in der Bilanz
des Unternehmens zu aktivieren. Da bei
Leasingverträgen generell die Nutzung
der Kfz gemietet wird, haben die genutzten Kfz keinen Einfluss auf das Anlagevermögen und sind somit bilanzneutral,
da sie nicht im Anlagevermögen aktiviert werden müssen. Leasingraten können als Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung des Leasinggebers
ist die Reduzierung seines eigenen Risikos und für die Refinanzierung der verkauften Leasingverträge notwendig. Für
Leasinggesellschaften gilt ebenso wie
für Banken, dass ihnen ab einem Kredit/Leasingvolumen von mehr als 100
000,– DM (50 000 e) eine Bilanz vorgelegt werden muss. Je besser die Bonität
des Leasingnehmers ist, desto günstigere Konditionen kann er regelmäßig
verhandeln. Neu gegründete Unternehmen oder Unternehmen mit nicht guter
Bonität müssen berechtigterweise damit rechnen, dass sie zusätzliche Sicherheiten wie Bürgschaften,Kautionen oder
Sonderzahlungen zu stellen haben.
Bürgschaften
Bei nicht ausreichender Bonität (siehe
Bonitätsprüfung) verlangen die Leasinggesellschaften berechtigterweise Zusatzsicherheiten wie Bürgschaften. Bürgen können Gesellschafter, Muttergesellschaften, Banken oder Lieferanten
sein. Letztere gewähren häufig Rücknahme- oder Verwertungsgarantien oder
verpflichten sich zum Eintritt in den Leasingvertrag, wenn der Leasingnehmer
nicht mehr seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.
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Cash flow
Der nachhaltige Cash flow, also die Summe aus Gewinn vor Steuern, Abschreibung sowie Zuweisungen zu den Rükkstellungen wird als Bewertungsmaßstab
für die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit
der Leasingnehmer herangezogen. Die
Cash-flow-Bewertung gehört regelmäßig
in die Bonitätsprüfung einer Bank oder Leasinggesellschaft vor Gewährung eines
Kredit- oder Leasingvertrages.
Controlling
(vgl. Reporting)
Cross-Border-Leasing
Unter diesem Begriff wird grenzüberschreitendes Leasing verstanden. CrossBorder-Leasing macht speziell im Bereich
der Kraftfahrzeuge per heute (Stand
10/2001) noch wenig Sinn, da eine Vielzahl von bürokratischen Hürden nahezu
unüberwindbar sind. Unterschiedliche
nationale Lösungen sind per heute noch
als kostengünstiger und prozessstabiler
anzusehen.
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Dauer des Restwert-Leasing-Vertrages
Die Dauer eines Leasingvertrages richtet
sich regelmäßig nach den Vorschriften
des Teil-amortisationserlasses von 1975
(vgl. Teilamortisationserlass) sofern es
sich bei dem Vertrag um einen Restwertvertrag mit ausgewiesenem Restwert
handelt. Danach darf die Grundmietzeit
(Leasingvertragsdauer in Monaten)
nicht mehr als 90 % und nicht weniger
als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (vgl. AFA) betragen. Bei einem Kfz mit einer AFA von 72 Monaten
bedeutet dies, dass ein Restwertvertrag
nur zwischen 29 und 65 Monaten abgeschlossen werden darf, sofern er erlasskonform sein soll.
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Dauer des km-Leasing-Vertrages
Da der km-Leasing-Vertrag generell ein
Closed-End-Leasingvertrag (vgl. Closed-
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End-Leasing) ist, bei dem jeglicher Erwerb des Objektes ausgeschlossen ist,
basiert dieser Vertrag primär auf dem
BGB § 535 ff. Dies bedeutet, dass nahezu
alle Laufzeiten zwischen 1 Monat und 72
Monaten zulässig sind. Der mögliche Erwerb des Kfz muss
jedoch definitiv
ausgeschlossen sein.
Dienstwagenordnung
Die Dienstwagenordnung regelt die Nutzungsberechtigung, die Rechte und
Pflichten sowie die Verantwortlichkeiten
zwischen
Arbeitgeber und Nutzern in Verbindung
mit der Nutzung von Firmenfahrzeugen.
Speziell in der Dienstwagenordnung sollten auch die Halterpflichten – klar und
verständlich – auf den Nutzer delegiert
werden.Eine Dienstwagenordnung sollte
immer vom Nutzer durch seine Unterschrift schriftlich anerkannt werden.
Degressive Leasingraten
Bei Spezialfahrzeugen und Sondermaschinen findet ein erheblich höherer
Werteverzehr in der Anfangsphase des
Vertrages statt. Dieser Tatsache tragen
degressive Leasingverträge durch Staffelung mit mehreren Degressionsstufen
Rechnung. Die Gesamtkosten degressiv
gestalteter Leasingverträge sind dadurch häufig niedriger. Degressive Leasingverträge werden gern eingesetzt,
wenn die Objekte z. B. nur im Winter (z.
B. Schneepflüge) ihren sinnvollen Einsatz
für den Kunden erhalten.
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Effektiver Jahreszins
Der effektive Jahreszins ermittelt sich
nach der Zinsberechnungsmethode gemäß PAnGV (Preisangabenverordnung).
Diese ist jedoch nur für private Endverbraucher relevant. Der von den Leasinggesellschaften angewandte Zins ist der
Nominalzins. Im Gegensatz zum effektiven Jahreszins, der nach der GillardonMethode errechnet wird, kann der Nominalzins durch jeden beliebigen Leasingrechner ermittelt werden. Im gewerblichen Leasinggeschäft ist der effektive
Jahreszins demzufolge auch nicht von
Relevanz, da es sich um Geschäfte unter
Vollkaufleuten handelt. Der Unterschied
zwischen effektivem Jahreszins und Nominalzins liegt regelmäßig bei ca. einem
halben Prozent p.a.
Eigentum
Als Leasinggeber ist die Leasinggesellschaft regelmäßig zugleich sowohl der
juristische als auch der wirtschaftliche
Eigentümer der geleasten Fahrzeuge.
Will der Leasingnehmer die Kraftfahrzeuge am Ende der Vertragslaufzeit
käuflich erwerben, muss der Leasinggeber einen angemessenen Aufschlag auf
den kalkulierten Restwert nehmen, damit der Leasingvertrag nach AO § 39
nicht umgedeutet werden kann.
Eintritt in die Bestellung
In vielen Fällen bestellt der Leasingnehmer häufig die Kraftfahrzeuge selbst bei
einem ihm genehmen Händler. Nach Abschluss des Leasingvertrages tritt dann
die Leasinggesellschaft nachträglich in
den bestehenden Kaufvertrag ein.
Erhöhte Erstrate (beim Leasing)
Mit einer erhöhten Erstrate können Fuhrparkbesitzer die restlichen Leasingraten
senken. Dies kann speziell für Freiberufler (Rechtsanwälte, Ärzte, etc.) mit einem
größeren Fuhrpark von Interesse sein, da
die erhöhte Erstrate bei jenen steuerlich
voll absetzbar ist.
Ein zweiter Vorteil der erhöhten Erstrate
ist der erheblich geringere Zinsanteil, der
durch den hohen Tilgungsanteil in der Erstrate entsteht.
Erlasse
■ Die so genannten „Leasing-Erlasse“
■ Mobilien-Leasing-Erlass
vom 19. 4. 1971
■ Immobilien-Leasing-Erlass
vom 21. 3. 1972 und
■ Teilamortisations-Erlass
vom 22. 12. 1975
regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Leasingobjekten
(z. B. Kfz) bei der Leasinggesellschaft und
dem Fuhrparkbetreiber. Die Erlasse bilden die steuerliche Grundlage für das Leasinggeschäft in Deutschland. Nur die
strikte Einhaltung dieser Richtlinien sichert die juristische und steuerliche Kor-
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rektheit von Leasingverträgen.
Ersatzwagen-Service
Professionelle Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten den
Fuhrparkbesitzern die Möglichkeit, bei
Reparaturen der Firmenfahrzeuge für einen kleinen Betrag einen Ersatzwagen
zu stellen. Mit der Service-Card dieser
Gesellschaften können die Fahrer – sofern es vereinbart wurde – bargeldlos
und bundesweit einen Ersatzwagen mieten. Die Vermieter oder Werkstätten
rechnen die Kosten dann direkt mit der
Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft ab.
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Fahreranteil
Für die Nutzung eines Dienstwagens
steht in vielen Unternehmen eine Referenzrate zur Verfügung. Bedingt durch
individuelle Fahrerwünsche können diese Referenzraten leicht überschritten
werden. Den Mehranteil hat dann regelmäßig der Fahrer zu tragen. Diesen
Mehranteil kann der Fahrer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich
geltend machen.
Fahrzeug-Einkaufskonditionen
Häufig – speziell bei stark heterogenen
Fuhrparks unter 50 Kfz – kann es wirtschaftlich sehr interessant sein,wenn die
Fahrzeuge durch die ausgewählte Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft bestellt werden. Dies begründet
sich in der Tatsache, dass große und professionelle Anbieter häufig über eigene
sehr gute Einkaufsquellen und Konditionen verfügen.
Fahrzeughalter
Der Fuhrparkbetreiber ist beim Leasing
und auch beim Kauf regelmäßig der
Fahrzeughalter. Das bedeutet, dass die
Fuhrparkbetreiber über den örtlichen
und zeitlichen Einsatz der Fahrzeuge verfügen. Die Zulassung erfolgt zumeist auf
den Namen des Fuhrparkbetreibers. Somit ist für Dritte zumeist auch nicht erkennbar, ob es sich um ein gekauftes
oder geleastes Fahrzeug handelt.
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Fahrzeughalterhaftung
Fuhrparkbetreiber müssen als Fahrzeughalter alle Verpflichtungen im Sinne der
Straßenverkehrsordnung, Unfallverhütungsvorschriften,
Versicherungsbestimmungen etc. übernehmen. Der Fuhrparkbetreiber ist immer in der Fahrzeughalterhaftung. Sie kann nur beschränkt
auf die Fahrer und überhaupt nicht auf
Anbieter, wie Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften, delegiert werden.
Finanzamt
Aufgrund des Zuständigkeits-Erlasses
entscheidet das für den Fuhrparkbetreiber zuständige Betriebsfinanzamt im
Zuge des Bestimmungsverfahrens darüber, wem der Leasinggegenstand (z. B.
das Kfz) steuerlich zuzurechnen ist. Das
so genannte Belegenheitsfinanzamt
teilt diese Entscheidung den übrigen betroffenen Finanzämtern mit. Priorität
gegenüber einer vom Finanzamt des
Fuhrparkbetreibers evtl. vertretenen anderweitigen Auffassung hat deshalb das
für den Leasinggeber zuständige Finanzamt.
Finance-Leasing
Durch Finance-Leasing brauchen Unternehmen für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen keine Kredite aufzunehmen
oder das Eigenkapital anzugreifen.
Für das Fahrzeug zahlen die Fuhrparkbetreiber konstante Leasingraten, die als
Betriebsausgaben steuerlich voll absetzbar sind.
Damit bietet Finance-Leasing Unternehmen eine Liquiditätsentlastung. Die eingesparten Mittel können für notwendige Investitionen im A- und B-Bereich des
Unternehmens eingesetzt werden.
In der Regel kann zwischen zwei etablierten Varianten gewählt werden:
■ Finance-Leasing mit
Kilometer-Abrechnung
Dieses Vertragsform überträgt das
Restwertrisiko auf den Leasinggeber. Es
wird nur eine feste Laufzeit sowie Laufleistung vereinbart, auf deren Basis die Leasingraten kalkuliert werden. Darüber hinaus gefahrene Kilometer werden am Ende
der Laufzeit mit einem vorher festgelegten Schlüssel nachbelastet. Minderkilo-
meter werden nach einem ebenfalls vorher fest vereinbarten Schlüssel vergütet.
■ Finance-Leasing mit
Restwertabrechnung
Bei dieser Vertragsform wird der zu erwartende Restwert schon bei Vertragsbeginn festgelegt. Der voraussichtliche
Restwert wird auf Basis von Laufleistung
und Nutzungsdauer ermittelt.
Bei dieser Vertragsform trägt der Fuhrparkbetreiber jedoch das volle Risiko,
dass zusätzliche Kosten entstehen,wenn
der kalkulierte Wert bei Vertragsende
nicht dem Marktwert entspricht.
An einem möglichen Mehrerlös, wenn
das Fahrzeug einen höheren Verkaufserlös realisiert als kalkuliert war, wird der
Fuhrparkbetreiber regelmäßig nur zu 75
% beteiligt. Außer er least eine neues
Fahrzeug mit mindes-tens dem gleichen
Kaufpreis bei der gleichen Gesellschaft,
dann beträgt die Mehrerlösbeteiligung
100 %.
Forfaitierung
Viele Leasinggesellschaften decken ihren enormen Finanzierungsbedarf, der
aufgrund des Ankaufs der Kraftfahrzeuge oder anderer Leasingobjekte entsteht, durch regresslosen Verkauf der Leasingforderung (Forfaitierung) an Banken. Dabei übernimmt die forfaitierende
Bank das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasingnehmers, den sie
vorher selbst oder durch die Leasinggesellschaft bonitätsmäßig prüft. Die Leasinggesellschaft bleibt für die „Verität“,
also den Bestand der verkauften Leasingforderungen, in der Haftung.
Fuhrpark-Analyse
Bei der Fuhrparkanalyse wird unterschieden zwischen der
■ Fuhrparkkosten-Analyse
■ Fuhrparkprozess(kosten)-Analyse
und der
■ Fuhrpark-Struktur-Analyse
Bei der Fuhrparkkosten-Analyse, welche
entweder durch einen Anbieter, eine
Unternehmensberatung oder selbst
durchgeführt werden kann, werden die
den Fuhrpark betreffenden direkten Kosten wie Leasingraten, Amortisation, realisierte Verkaufserlöse, Werkstatt-, Reifen-, Versicherungs- und Treibstoffkosten etc. untersucht. Hierbei finden
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Punkte wie Einsatzzweck, Einsatzart,
Fahrzeugtyp und Nutzertyp ihre Berükksichtigung. Auf Basis der Ergebnisse
kann dann untersucht werden, ob Laufzeit- und Laufleistungsumstellungen
oder der Einsatz von anderen Fabrikaten
oder Fahrzeugtypen zu relevanten Kostenoptimierungen führen kann.
Die Fuhrparkprozess(kosten)-Analyse,
welche in der Regel sehr aufwendig ist,
da viele Unternehmensbereiche regelmäßig in die Fuhrparkverwaltungsprozesse integriert sind, sollte regelmäßig
durchgeführt werden (zweijährlicher
Rhythmus). Um zum Beispiel festzustellen, ob die durchgeführten Outsourcingmaßnahmen auch wirklich die Prozesse
reduziert haben. Bei der Fuhrparkprozesskosten-Analyse werden alle Prozesse untersucht und bewertet, die im Rahmen der unternehmensübergreifenden
Fuhrparkverwaltung (Einkauf, Personal,
Buchhaltung, Allg. Verwaltung etc.) anfallen. Diese Analyse kann durch Fuhrparkmanagementgesellschaften oder
Unternehmensberatungen und auch
selbst durchgeführt werden. Bei der
Selbstdurchführung ist es jedoch notwendig, über die notwendigen Tools zu
verfügen.
Die Fuhrpark-Struktur-Analyse untersucht den Fuhrpark auf strukturelle
Schwächen, wie zum Beispiel: Passen die
ausgewählten Fabrikate, Fahrzeugtypen,
Farben etc. zum Image und angestrebten
Marketingauftritt des Unternehmens?
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Fuhrparkkonzept
Jedes Unternehmen hat eine ganz eigene, spezifische Anforderung an den Fuhrpark. Aus diesem Grund empfiehlt es
sich, die angestrebte Fuhrparkkonzeption im Projekt mit folgenden Beteiligten
zu erarbeiten: Fuhrparkverwaltung, Finanz- und Rechnungswesen, Vertrieb,
Marketing, Einkauf und Personal.
Ein Fuhrparkkonzept,das im Konsens mit
den genannten Beteiligten entwickelt
wurde, wird regelmäßig verwaltungsreduziert, spannungsarm und stabil abgewickelt werden können.
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Fuhrparkmanagement
Fuhrparkmanagement umfasst alle strategischen und operativen Managementaufgaben, die notwendig sind, um einen
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Fuhrpark zu betreiben. Fuhrparkmanagement kann im Gegensatz zur Fuhrparkverwaltung oder zum Full-Service-Leasing outgesourct werden. Das Unternehmen würde dann komplett die Managementhoheit an einen externen Anbieter
übertragen, der dann nahezu unkontrolliert agieren könnte.Seriöse Fuhrparkmanagementanbieter werden auch immer
nur Fuhrparkverwaltungsdienstleistungen und Full-Service-Leasing anbieten.
Fuhrparkmanager
Der Schnittstellenverantwortliche zu
den externen Dienstleistern sowie zu
den internen Bereichen wird als Fuhrparkmanager bezeichnet, wenn ihm die
operative Managementkompetenz seitens der Geschäftsführung übertragen
wurde.
Fuhrparkverwaltung
Zu den Aufgaben innerhalb der Fuhrparkverwaltung gehören unter anderem
der Abruf von Leasingverträgen, im Falle
des Kaufs die Fahrzeugbeschaffung sowie -verwertung, alle Aufgaben um die
permanente Mobilität der Kraftfahrzeuge (Werkstatt, Reifen, Tanken etc.), das
Versicherungs- und Schadensmanagement, das Durchsetzen von Garantieund Kulanzansprüchen, das Erstellen des
Reportings, die Rechnungsprüfung, die
Kontierung,Verbuchung und Zahlung aller anfallenden Kosten sowie alle Aufgaben und die Halterhaftung sowie die Unfallverhütung. Die Fuhrparkverwaltungsaufgaben können – sofern ein qualifiziertes Fuhrparkmanagement installiert ist – zu großen Teilen an externe Anbieter vergeben werden.
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Full-Service-Leasing
Auto-Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten, über sich
oder durch Integration Dritter, Full-Service-Leasing-Konzepte an. Diese Konzepte
beinhalten alle relevanten Service-Bausteine, die notwendig sind, um einem
Fuhrpark permanente Mobilität zu sichern, bei gleichzeitiger Budgetierung
der Kosten. Vom reinen Finance-Leasing
über War-tung und Reparatur,Reifen Service, Ersatzwagen-Service, KraftstoffService, Versicherungs- und Schadensmanagement bis hin zur Abwicklung von
Kfz-Steuer und Rundfunkgebühren-Service und Darstellung eines Reportings
sind alle Module in der gewünschten Variante erwerbbar. Neben zumeist direkten Kostenvorteilen werden häufig auch
die Prozesskosten erheblich reduziert.
Garantie/Gewährleistung
Die dem Leasinggeber (der Leasinggesellschaft) als Käufer des Leasingobjektes zustehenden Garantie- und Gewährleitungsansprüche (seit 1. 1. 2002 24 Monate) tritt dieser an den Leasingnehmer
ab und beauftragt ihn,etwaige Garantieund Gewährleitungsansprüche gegenüber dem Lieferanten (Hersteller oder
Händler) geltend zu machen. Der Leasinggeber haftet für den rechtlichen Bestand der abgetretenen Ansprüche,
schließt jedoch seine Haftung gegenüber dem Leasingnehmer für Sach- und
Rechtsmängel generell aus. Der Leasingnehmer hat also im Falle von Garantien
und Gewährleistungen die Stellung eines Käufers.
Gebrauchsfähigkeit
Der Leasinggeber bzw. der von ihm beauftragte Lieferant hat sicherzustellen,
dass der Leasingnehmer die Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) in gebrauchsfähigem, einwandfreiem und in der Regel fabrikneuem Zustand übernehmen
kann. Nachweis hierfür ist die „Übernahmebestätigung“ oder das „Übernahmeprotokoll“, mit der der Leasingnehmer
oder sein beauftragter Dritter (z. B. Fahrer) die ordnungsgemäße, gebrauchsfähige und vollständige Übernahme des
Objektes bestätigt. Der Leasingnehmer
ist verpflichtet,die Wirtschaftsgüter (z.B.
Pkw) während der gesamten Laufzeit
stets in gebrauchsfähigem Zustand zu
halten und bei Vertragsende in einem
der vereinbarten Nutzung entsprechenden Zustand zurückzugeben.
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Geld- und Kapitalmarkt
Die Höhe der von den Leasinggesellschaften verlangten Zinsen richtet sich –
neben der individuellen Kundenbonität
– nach der Situation auf dem Geld- und
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Kapitalmarkt bzw. den daraus resultierenden Refinanzierungsmöglichkeiten
der refinanzierenden Institute der Leasinggesellschaften zum Zeitpunkt der
Bezahlung der Lieferantenrechnung
durch die Leasinggesellschaft. Regelmäßig bleibt der Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Refinanzierung angesetzt
wird, für die gesamte Laufzeit des Einzelvertrages gültig.
Grundmietzeit/Grundleasingzeit
Die unkündbare Grundmietzeit eines Leasingvertrages darf gemäß den LeasingErlassen nicht kürzer als 40 % und nicht
länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach amtlicher linearer AFA sein. Die bedeutet, dass z. B.
ein Pkw mit einer amtlichen 6-jährigen
AFA mindestens 29 und höchstens 65
Monate geleast werden kann, sofern es
sich um einen Restwertvertrag handelt.
Großabnehmerabkommen
Zahlreiche – aber nicht alle – Automobilhersteller und Automobilimporteure
bieten auch herstellerunabhängigen Leasinggesellschaften Großabnehmerabkommen mit entsprechenden Nachlässen. Anhand von „Abruf-Scheinen“, die
von der Leasinggesellschaft für ein Kfz
an den jeweils liefernden Händler ausgegeben werden, wird der Großabnehmerrabatt für den gewerblichen Endverbraucherkunden eingeräumt. Dieser Nachlass wird vom Hersteller/Importeur sowie vom Händler zu unterschiedlichen
Teilen getragen.
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Handelsregister-Auszug
Etliche Leasinggesellschaften verlangen
im Rahmen der Bonitätsprüfung einen
aktuellen Handelsregister-Auszug des
Fuhrparkbetreibers, um die Richtigkeit
der Unternehmensdaten und die Vertretungsberechtigung zu prüfen. Dazu sind
Leasinggesellschaften gemäß KWG (Kreditwesengesetz) verpflichtet.
Haftpflichtversicherung
Im Rahmen seiner Pflichten und seiner
Haftung als Nutzer der Leasingobjekte
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der Kraftfahrzeuge ist der Fuhrparkbetreiber als Leasingnehmer gehalten, die
Objekte gegen alle dem Leasinggeber erforderlich erscheinenden Risiken auf eigene Kosten zu versichern. Da der Leasinggeber juristischer Eigentümer bleibt,
hat der Leasingnehmer dies dem Versicherer anzuzeigen.
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Instandhaltung
Aufgrund der inhaltlichen Beschlüsse
der Leasing-Erlasse sowie der Regelungen im BGB § 535 ff ist der Fuhrparkbetreiber als Leasing-nehmer verpflichtet,
das Leasingobjekt laufend in einem der
vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechend technischen und optischen
Zustand zu halten und die vorgeschriebenen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Die hieraus entstehenden Kosten sind generell
vom Leasingnehmer selbst zu tragen.
Insolvenz
1. Insolvenz des Leasingnehmers
Seitens der Leasinggesellschaft können
alle Leasingraten sofort abgezinst, fälliggestellt und eingefordert werden, wenn
der Leasingnehmer insolvent wird. Die
Leasingobjekte können sofort sichergestellt und von der Leasinggesellschaft
verwertet werden, wobei der Verwertungserlös der Leasinggesellschaft auch
dann uneingeschränkt zur Verfügung
steht, wenn er den Barwert der ausstehenden Leasingraten übersteigt. Nachgewiesene Kosten für Rechtsverfolgung,
Sicherstellung, Verwertungsaufwand
etc. können dem insolvent gewordenen
Kunden berechnet werden. Alternativ
kann der Leasingnehmer in Abstimmung
und mit Zustimmung des Insolvenz-Verwalters und der Leasinggesellschaft vereinbaren, dass die Kraftfahrzeuge gegen
entsprechende Zahlung weiter genutzt
werden können, sofern die entsprechenden Geldmittel vorhanden sind.
2. Insolvenz des Lieferanten
Die Insolvenz eines Lieferanten kann für
den Leasinggeber – im Gegensatz zum
Leasingnehmer – sehr unangenehme Folgen haben. Diese Insolvenz kann die War-
tungs- und Reparaturmöglichkeiten sowie die Ersatzteilversorgung der Leasingobjekte (z. B. Kraftfahrzeuge) beeinträchtigen.Wird die Lieferfirma noch während
der Garantiezeit des Leasingobjektes insolvent, so muss die Leasinggesellschaft
in die Pflichten des Lieferanten eintreten.
Daher ist für eine Leasinggesellschaft
auch die sorgfältige Bonitätsprüfung der
Lieferanten sehr wichtig.
3. Insolvenz der Leasinggesellschaft
Insolvenzen bei aktiven Leasinggesellschaften sind zwar selten, aber sie kommen trotz allem vor. Zumeist kommt es
dann, ohne dass der Leasingnehmer dies
aktiv bemerkt, zu stillen, außergerichtlichen Liquidationen und andere Gesellschaften übernehmen die aktuellen Verträge.
Sollte jedoch ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren bei einer Leasinggesellschaft eingeleitet werden, so tritt der Insolvenzverwalter in die Rechte und Pflichten der Leasinggesellschaft ein,das heißt,
auch hier ergeben sich für das Vertragsverhältnis regelmäßig keine wirtschaftlichen und rechtlichen Änderungen.
Investitionsrisiko
Die Leasinggesellschaften treten als Investoren für die Leasingobjekte auf und
übernehmen daher auch bestimmte Verwertungsrisiken, die jedoch, ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch den
Fuhrparkbetreiber vorausgesetzt, selten
vor erfolgter Vollamortisation (völlige
Bezahlung des Objektes inkl. Restwert)
eintreten. Da der Fuhrparkbetreiber bei
Kraftfahrzeugen diese häufig Dritten,
nämlich seinen Nutzern, überlässt, liegt
das wirtschaftliche Investitionsrisiko
beim Leasing-nehmer (z. B. durch die
Rücknahmeschadens- sowie Mehr-/Minderkilometerabrechnung) bzw. bei den
jeweiligen Restwertgarantiegebern, sofern jene mit integriert wurden.
Kalkulatorische Laufzeit
Leasingverträge werden in der Regel auf
bestimmte Zeit abgeschlossen und können vom Leasingnehmer normalerweise
nicht gekündigt werden. Im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens oder eines Diebstahls des Kraftfahrzeuges wird
der Leasinggeber jedoch regelmäßig einer Kündigung zustimmen. Der Leasin-
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gnehmer, hier also der Fuhrparkbetreiber, hat dann der Leasinggesellschaft
den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Dies gilt zum Teil auch für die der Leasinggesellschaft entgangenen Gewinne.
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Kalkulation
Die Leasinggesellschaften kalkulieren
neben der Rückführung des von ihnen
eingesetzten bzw. finanzierten Kapitals
die Zinsaufwändungen sowie eine Marge, aus welcher die Vertriebs- und Verwaltungskosten sowie der Gewinnanteil
zu bezahlen ist. Aus dieser Kalkulation
ergibt sich ein Leasingfaktor bezogen auf
den Objektwert bzw. eine Leasingrate,
die zumeist monatlich im Voraus zu bezahlen ist.
Kaufoption
Nur bei Vollamortisationsverträgen gemäß Leasingerlass vom 19. 4. 1971 hat der
Fuhr-parkbetreiber die Möglichkeit, sich
eine Kaufoption zum Restbuchwert oder
zum Marktwert einräumen zu lassen,
ohne dass es zu einer nachteiligen steuerlichen Auswirkung kommt. Dies setzt
jedoch voraus, dass das Leasingobjekt –
hier als das Kfz – erst einmal vollamortisiert werden muss.
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Kilometervertrag
Siehe hierzu Finance-Leasing mit Kilometer-Abrechnung
Kündigungsmöglichkeiten
Voll- und Teilamortisationsleasingverträge sind während der fest vereinbarten
Laufzeit generell nicht kündbar. Hiervon
ausgenommen ist die Kündigung aus
wichtigem Grund, z.B. wenn der Leasingnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen oder sonstigen vertraglichen Obliegenheiten nicht nachkommt. Die Leasingnehmer – z.B. als Fuhrparkbetreiber –
hat selbst keinerlei Kündigungsmöglichkeiten.
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Konkurs- bzw. Vergleichsverfahren
Bei einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren eines Leasingnehmers ist die Leasinggesellschaft als wirtschaftlicher und
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rechtlicher Eigentümer des Objektes –
als z.B. der Kraftfahrzeuge – berechtigt,
das Leasingobjekt zu kündigen und die
sofortige Herausgabe zu verlangen. Hier
wird dann das Aussonde-rungsrecht der
Leasinggesellschaft gemäß § 43 der Konkursordnung umgesetzt.
Die Leasinggesellschaft ist damit rechtlich besser gestellt als z.B. eine Bank bei
der klassischen Finanzierung,die das Objekt nur als Sicherungseigentum erhält.
Die Leasinggesellschaft kann das Objekt
danach selbst freihändig verwerten. Verbleibende Differenzen zwischen Verwertungserlös und abgezinstem Buchwert
der Leasinggesellschaft laufen als Schadenersatzforderung an die zu verwertende Masse des Unternehmens.
Kommunal-Leasing
Hierfür gibt es in den verschiedenen
Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen. In einigen Bundesländern
sind z.B. aufgrund der Haushaltsordnungen Leasingverträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde
(Regierungspräsidium, Fachministerium
etc.) zulässig.
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Kostenvergleich Kauf versus Leasing
Ob Leasing günstiger ist als der klassische
Kauf oder die konventionelle Finanzierung kann grundsätzlich nur individuell,
also unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämissen des einzelnen Unternehmens, berechnet und beurteilt werden.
Hierbei spielen insbesondere die kalkulatorische interne Verzinsung des bei
der Eigen- bzw. Bankfinanzierung
erforderlichen Eigenkapitalanteils, die
Fremdkapitalzinsen sowie die Steuersituation und Abschreibungspraxis des
Unternehmens eine Rolle. Im Regelfall
sollte vor einer Entscheidung pro oder
contra Leasing eine Vergleichsbetrachtung professionell durchgeführt
werden.
welche regelmäßig vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht werden.
Die Grundleasingzeit muss sich immer
innerhalb eines Rahmens von 40 bis 90
Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Leasinggegenstandes
bewegen.
Dies bedeutet bei z.B. Personenkraftfahrzeugen, die einer AFA von 72 Monaten
unterliegen, dass eine Leasingvertragsdauer von 29 – 65 Monaten möglich ist,
sofern es sich nicht um km-Leasingverträge handelt.
Laufzeitkongruenz
Die Laufzeit von Leasingverträgen sollte
möglichst kongruent zu den vorgesehenen Nutzungszeiten und km-Laufleistungen der Leasingobjekte – z.B. Kfz – gestaltet werden. Hierbei sollte der Grundsatz „pay as you earn“ stets berücksichtigt
werden. Dies gilt natürlich auch für die Leasinggesellschaft, die gehalten ist, die Refinanzierung der Leasingverträge laufzeitkongruent durch Darlehnsaufnahme
oder Forfaitierung sicherzustellen.
Leasing
Mit dem Begriff „Leasing“ wird die zeitlich
begrenzte Gebrauchsüberlassung von
Wirtschaftsgütern, wie z.B. Automobile,
gegen Entgelt verstanden.Wichtig ist hierbei, dass der Eigentumserwerb an dem
Leasingobjekt durch den Leasingnehmer
prinzipiell ausgeschlossen bleibt.
Das Wort„Leasing“ entstammt der englischen Sprache: „to lease“ = vermieten,
verpachten.
Der Ursprung des englischen „to lease“
ist wiederum im lateinischen „laxare“ =
lockern, lösen zu finden.
schaffungswert des Objektes berechnet
und bleibt in der Regel für die gesamte
Laufzeit unverändert.
Leasingsonderzahlung
Hierunter versteht man eine insbesondere im Kfz-Leasing mit Freiberuflern
(Rechtsanwälte, Steuerberater, Trainer,
Architekten)
steuerlich interessante
Zahlung am Anfang des Leasingvertrages, da jene Berufsgruppen die Leasingsonderzahlung sofort steuerlich geltend
machen können.
Bei Unternehmensneugründungen oder
nicht optimaler Bonität eines Unternehmens wird die Leasingsonderzahlung
seitens der Leasinggesellschaft häufig
gefordert, um das vorhandene Kreditrisiko zu minimieren.
Leasingvertrag
Für Leasingverträge gilt generell die Vertragsfreiheit.Bestandteile aus dem Mietrecht (BGB § 535 ff.) sowie dem Schuldrecht sind in den Verträgen wiederzufinden. Der Leasingvertrag sichert in seiner
Gestaltung, Durchführung und Handhabung die Position des Leasinggebers als
rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer, damit die Leasingraten beim Leasingnehmer steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
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Leasing-Erlass
Siehe hierzu „Erlasse“
Leasingvertragsbedingungen
Die allgemeinen Leasingbedingungen
sind Grundlage eines jeden zwischen Leasingnehmer und Leasinggesellschaft
geschlossenen Vertrages. Sie regeln die
gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Vertragspartner und sollten den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des
Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen (AGB-Gesetz). Da
zu Beginn des Leasingvertrages die Leasinggesellschaft den größten Teil ihrer
Leistung bereits erbracht hat, wohingegen der Leasing-nehmer (hier: Fuhrparkbesitzer) noch über Jahre zu Geldleistungen verpflichtet ist, sind auch die Leasingbedingungen häufig in einer gewissen Einseitigkeit gehalten.
Laufzeit des Leasingvertrages
Die Laufzeit eines erlasskonformen Leasingvertrages richtet sich nach den Vorschriften der amtlichen AFA-Tabellen,
Leasingrate
Die monatliche und manchmal auch
vierteljährliche Leasingrate wird aus
dem Leasingfaktor in Prozent vom An-
Leistungsstörungen
Dieser Begriff steht für zwei unterschiedliche Störungen im Vertragsablauf eines
Leasingvertrages:
Leasingfähigkeit
Als „leasingfähig“ im Sinne des § 95 BGB
werden alle Objekte bezeichnet, die als
selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt
werden können, fungibel und drittverwendbar sind.
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1. Störungen/Unterbrechungen/stark
verspätete Zahlungen bei den einzelnen
Leasingraten durch den Leasingnehmer
2. Technische Funktionsstörungen bei
den verleasten Objekten (z. B. Pkw). Bei
Leistungsstörungen an den Objekten
sind jedoch die Leasingraten immer in
voller Höhe weiterzuzahlen. Der Leasingnehmer ist in diesem Fall jedoch berechtigt und verpflichtet, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
Lieferung
Mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung des funktionstüchtigen Leasingobjektes (z. B. Kfz) beginnt der Leasingvertrag und somit die uneingeschränkte Zahlungspflicht des Leasingnehmers. Dokumentiert wird die Lieferung des Leasingobjektes durch die
Übernahmebestätigung.
Liquidität
Eines der wichtigsten qualitativen Argumente für Leasing heißt Erhalt der Unternehmensliquidität. Die hundertprozentige Zurverfügungstellung der benötigten Investitionsmittel (z. B. für einen Fuhrpark) durch eine Leasinggesellschaft macht es möglich, dass die Kosten
für die Investitionsgüter erst dann anfallen, wenn diese durch ihren Einsatz
selbst wieder Geld verdienen.
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Markenunabhängige Leasinggesellschaft
Markenunabhängige Leasinggesellschaft
ist,wie es die Bezeichnung schon ausdrükkt, unabhängig von einzelnen Automobilherstellern bzw. von Automobilhändlern.
Markenabhängige Leasinggesellschaften
Markenabhängige Leasinggesellschaften
haben regelmäßig einen Automobilhersteller oder einen großen Automobilhändler als Gesellschafter im Hintergrund.
Mängelrüge
Wenn Mängel am Leasingobjekt vorliegen, sind diese generell gegenüber dem
Lieferanten zu rügen. Die Leasinggesellschaften bevollmächtigen durchweg ih-
re Leasingnehmer zur Geltendmachung
der Mängel. Der Lieferant ist innerhalb
der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist
verpflichtet, zutreffende Mängel zu beseitigen bzw. das Leasingobjekt zu wandeln. Kann oder will er dies nicht tun, so
ist unter Umständen die Leasinggesellschaft für die Mängelrügen verantwortlich (z. B. Leasinggesellschaft hat die
Fahrzeuge selbst beschafft und der
Händler meldet vor dem Mängeleintritt
Konkurs an) und muss dieser abhelfen.
Geschieht dies nicht, kann der Leasingnehmer die Leasingraten unter bestimmten Umständen angemessen kürzen bzw. bis zur Mängelbeseitigung zurückhalten.
Maintenance
Einige Leasing- und Fuhrparkmanagementgesellschaften bieten eine Dienstleistung namens „Maintenance“ an.
Hierunter ist regelmäßig die klassische
Dienstleistung „Wartung, Inspektion
und Verschleißreparaturen“ für Kfz zu
verstehen.
Mehr-/Mindererlös-Aufteilung
Bei Teilamortisationsverträgen (auch
Restwertvertrag genannt) trägt der Leasingnehmer (also z. B. der Fuhrparkbetreiber) das Restwertrisiko. Liegt der Verkaufserlös eines Kfz am Ende der Laufzeit
unter dem am Anfang kalkulierten Restwert, hat der Leasingnehmer die Differenz zwischen kalkuliertem Restwert
und Verkaufs-erlös der Leasinggesellschaft zu erstatten. Liegt der Verkaufserlös über dem kalkulierten Restwert, stehen dem ehemaligen Leasingnehmer 75
% des Mehrerlöses zu. Die verbleibenden
25 % erhält er regelmäßig immer nur
dann, wenn er einen neuen mindestens
gleichwertigen Leasingvertrag
abschließt.
Mehr-/Minderkilometerabrechnung
Bei den so genannten Kilometerverträgen (korrekt: closed-end-Verträge) vereinbaren Leasinggeber und Leasingnehmer eine Gesamtlaufleistung in Kilometern innerhalb der fest vereinbarten
Laufzeit. Bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges wird dann der reale Kilometerstand
der vereinbarten Kilometerleistung
gegenübergestellt. Je nach dem müssen
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dann im Vorwege vereinbarte EuroAnteile je Mehrkilometer nachgezahlt
werden bzw. werden bei Minderkilometern erstattet. Üblicherweise werden
2500 Mehr-/ und Minderkilometer bei
der Endabrechnung nicht berücksichtigt.
Mehrwertsteuer
Die Leasinggesellschaft bezahlt die
Rechnung des Händlers (Lieferanten) mit
Mehrwertsteuer.Diese Mehrwertsteuerzahlung verrechnet die Leasinggesellschaft als Vorsteuer mit den von ihr vereinnahmten Mehrwertsteuern aus den
Leasingraten. Der Leasing-nehmer zahlt
die Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer, die er seinerseits als Vorsteuer
geltend macht. Problematisch wird dies
nur für Unternehmen, die keine Vorsteuer geltend machen können (z. B. Banken,
Versicherungen). Jene müssen akzeptieren, dass ihre realen Leasingkosten immer zusätzlich um die Mehrwertsteuer
belastet sind.
Mietsonderzahlung
Siehe hierzu Leasingsonderzahlung.
Mietbedingungen
Siehe hierzu Leasingbedingungen.
Mietkauf
Mietkauf – also kein Leasing, wie häufig
vermutet wird – liegt immer dann vor,
wenn die Aktivierung des Leasingobjektes (z. B. ein Pkw) im Anlagevermögen
des Endverbrauchers sowie die Passivierung einer Kreditverbindlichkeit beim Leasingnehmer (Mietkäufer) erfolgt. Dies
ist meist dann der Fall,wenn z.B.für „echtes“ Leasing gemäß den Vorschriften der
Leasingerlasse die erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind.
Achtung: Da es sich beim Mietkauf quasi
um einen Verkauf auf Raten an den Mietkäufer handelt, ist die Mehrwertsteuer
auf die gesamte Mietforderung einschließlich Zinsen mit der ersten Rate zu
bezahlen.
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Miet-/Leasingvorauszahlung
Primär bei schwierigen Bonitätssituationen und Unternehmensneugründungen
(bis zu 3 Jahre ab Gründung) greifen die
Leasinggesellschaften auf die Mietvorauszahlung als Zusatzsicherheit zurück.
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Zumeist werden 20 bis 25 % der Investitionssumme als Mietvorauszahlung verlangt. Zumeist reduziert die geleistete
Mietvorauszahlung jedoch die zukünftig
anfallenden Zinsaufwendungen.
Mobilien-Leasing
Dieser Begriff steht für das Leasen generell aller beweglichen Objekte. Darunter
versteht man Automobile, Computer,
Maschinen, Schiffe, etc. Mobilien-Leasing grenzt sich hierdurch vom Immobilienleasing (Häuser, Supermärkte, Staudämme, Autobahnen) sowie dem Betriebsvorrichtungsleasing,einer Leasingmischform, ab.
Miet-/Leasingnebenkosten
Diese Aufwendungen sind – wie bei der
konventionellen Finanzierung vom Eigentümer – hier vom Mieter/Leasingnehmer zu zahlen. Hierzu zählen primär Instandhaltungskosten und Versicherungsprämien.
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Null-Leasing
Diese Sonderform des Automobil-Leasings wird häufig von herstellerabhängigen Leasinggesellschaften und Händlern
genutzt, um bestimmte Kraftfahrzeugmodelle im Absatz zu fördern. Aufgrund
von versteckten Rabatten des Händlers
und zusätzlichen Subventionen des Herstellers wird die übliche Verzinsung vom
Handel und vom Hersteller übernommen. Beim Null-Leasing entspricht die
Summe aller Leasingraten sowie der
Sonderzahlung und des Restwertes dem
Listenpreis des Herstellers für den Pkw.
Finanzmathematisch betrachtet ist NullLeasing für den typischen Fuhrparkbesitzer uninteressant und steuerlich zusätzlich auch noch problematisch.
Nutzungsdauer beim Leasing
Diese orientiert sich an der AFA-Zeit gemäß den amtlichen AFA-Tabellen, sofern
es sich um einen Restwertvertrag handelt. Hier darf die Nutzungsdauer nicht
kürzer als 40 % und nicht länger als 90 %
der AFA sein. Dies heißt (Stand 1. 1. 2002):
ein Pkw kann bei einer AFA von 72 Mona-
ten mindestens 29 und maximal 65 Monate geleast werden, ohne dass ein fiskalischer Konflikt beim Restwertvertrag
entsteht.
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Objektprüfung
Ein wichtiger Bestandteil der Bonitätsprüfung eines Leasingengagements
durch eine Leasinggesellschaft ist die
Objektprüfung. Der Leasinggeber hat als
Eigentümer ein elementares Interesse,
nur langfristig werthaltige Objekte, bei
denen über Jahre hinaus die Wartung,
Reparatur und Ersatzteilversorgung
durch den Hersteller gewährleistet ist,zu
verleasen.
Bei der Objektprüfung sind folgende
Punkte wichtig: angemessener Einkaufspreis, hoher Distributionsgrad,
große Akzeptanz des Objektes in der jeweiligen Branche, dichtes und internationales Vertriebs- und Wartungsnetz
sowie stabile Preise für Gebrauchtobjekte (z. B. Pkw).
Operating-Leasing
Dieser Begriff steht international für Leasingverträge, die Wartung, Reparatur,
Verschleißinstandsetzungen etc. mit
einschließen. Operating-Leasing kann
mit dem in Deutschland üblichen Begriff
„Full-Service-Leasing“
gleichgesetzt
werden. Operating-Leasing wird zumeist
nur in Verbindung mit Kraftfahrzeugen
angeboten.
Optionsrecht
Das Optionsrecht zum Erwerb des Leasinggegenstandes darf generell nur bei
Vollamortisationsverträgen seitens des
Leasingnehmers ausgeübt werden. Häufig praktizierte Umgehungen – speziell
bei Teilamortisationsverfahren (Restwertvertrag resp. Kilometervertrag) –
sind als steuerrechtlich hoch problematisch einzustufen.
Nach ordnungsgemäßer Erfüllung von
Vollamortisationsverträgen – und nur
hier – hat der Leasingnehmer das Optionsrecht, das Leasingobjekt zum
Restbuchwert nach amtlicher AFA zu
kaufen.
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Outsourcing
Unter Outsourcing wird das Auslagern
einfacher und schwieriger Verwaltungstätigkeiten und anderer Aufgaben an
Dritte verstanden, die nicht zum Kerngeschäft des Leasinggebers gehören. Ziel
des Outsourcing von C-Aufgaben – also
nicht Kernaufgaben – ist es, die
direkten und indirekten Kosten im Unternehmen zu senken und vorhandene Kapazitäten – zumeist hoch qualifizierte
Mitarbeiter – auf das Kerngeschäft zu
konzentrieren.
Beim Outsourcing ist unbedingt zu beachten, dass das Schnittstellenmanagement als auch das strategische, konzeptionelle und operative Management
beim Outsourcingnehmer, also zum Beispiel beim Fuhrparkbetreiber, verbleibt.
Speziell im Fuhrparkbereich wurden in
der Vergangenheit immer wieder auch
Managementaufgaben an den externen
Anbieter vergeben. Dies hatte jedoch zur
Folge, dass der externe Anbieter über die
Kostenentwicklung entscheidet und
nicht der Fuhrparkbetreiber selbst.
Outgesourctes Outsourcing
Eine kleine Zahl von reinen Fuhrparkmanagement- oder Flottenmanagementanbietern bietet selbst keine Leasingdienstleistung an, sondern kauft diese
wiederum bei Dritten ein. Hier ist generell große Vorsicht geboten, denn diese
angeblich so günstigen Leasingraten der
Drittanbieter werden erkauft über nicht
vorhandene Transparenz (AGBs, Endabrechnungsverhalten, Basel II-Problematiken etc.) des Drittanbieters. Häufig ist
auch nicht prüfbar, inwieweit der Drittanbieter in einem ungesunden Abhängigkeitsverhältnis zum Erst-anbieter der
Fuhrpark- oder Flottenmanagementdienstleistungen steht. Hier ist es von
ungeheurer Wichtigkeit, auch mit dem
separaten Leasinganbieter einen separaten Rahmenvertrag abzuschließen.
Patronatserklärung
An Stelle von Bürgschaften können z.B.
bei neugegründeten Tochterunternehmen von Großkonzernen oder bei Neugründungen von Unternehmen mit starkem Gesellschafterhintergrund zur Verbesserung der Sicherheit des Leasinggebers bzw. Fuhrparkmanagementanbie-
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ters auch so genannte „harte“ Patronatserklärungen seitens des Sicherungsgebers (Mutterkonzern, Gesellschafter etc.)
abgegeben werden. Dies hat für den Kunden den Vorteil, dass keine Bürgschaftsprovisionen anfallen. Für den Patronatsabgebenden hat es den Vorteil, dass die
Patronatserklärung im Gegensatz zur
Bürgschaft absolut bilanzneutral ist.
Kunden offiziell unkündbar – geschlossen.
Vertragsende
Bei Vertragsende wird das Kraftfahrzeug
an den Anbieter (Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft) zurückgeben.
Hiernach erfolgt die Endabrechung auf
Basis von Mehr- und Minderkilometern
sowie außergewöhnlichen Beschädigungen am Objekt.
Phasen des Leasing-/Fuhrparkmanagement-Einzelvertrages
■ Fahrzeugauswahl
Die Basis für den wirtschaftlichen Betrieb eines Fuhrparks ist die professionelle Fahrzeugauswahl. Diese kann bei vielen Anbietern in enger Zusammenarbeit
mit professionellen Mitarbeitern durchgeführt werden.
■ Angebotsphase
Auf Basis der Daten aus der Fahrzeugspezifikation,den möglichen Nachlässen
sowie dem zu kalkulierenden Restwert
auf Basis der gewünschten Laufleistung
sowie der Nutzungsdauer wird das Angebot zuzüglich etwaiger Fuhrparkmanagement-Dienstleistungen erstellt.
■ Leasingantrag
Nach Auswahl eines Angebotes wird der
dazugehörige Leasingantrag, rechtsverbindlich unterschrieben und gestempelt,
der Leasinggesellschaft eingereicht. An
diesen Antrag ist der zukünftige Kunde
nun vier Wochen gebunden. Innerhalb
dieser Zeit kann die Leasing- oder Fuhrparkmanagementgesellschaft den Antrag annehmen oder ablehnen.
■ Fahrzeugbestellung
Nach Eingang des Antrages sowie der erfolg-reichen Bonitätsprüfung setzt sich
nun der Anbieter mit dem Fahrzeuglieferanten in Verbindung. Entweder tritt er
in die schon bestehende Kaufbestellung
des vorgegebenen Lieferanten ein, oder
er bestellt bei einem eigenen oder vorgegebenen Lieferanten selbst.
■ Vertragsbestätigung
Je nach Gesellschaft erhält der Kunde die
Vertragsbestätigung direkt nach Annahme des Vertrages oder erst nach Auslieferung des Kraftfahrzeuges. Dies hängt unter anderem von dem bestehenden Rahmenvertrag zwischen dem Anbieter und
dem Kunden ab. Nach Erhalt der Vertragsbestätigung und der Abnahme des Kraftfahrzeuges ist der Vertrag – seitens des
Prüfung des Leasing-/Fuhrparkmanagementantrages
Hier prüft der Anbieter im wirklich besten Interesse für seinen Kunden, ob der
Antrag den rein förmlichen Anforderungen entspricht (vollständig ausgefüllt,
unterschrieben, gestempelt, steuerliche
und rechtliche Anforderungen erfüllt
etc.?). Hiernach erfolgt eine Bonitätsprüfung – sofern jene nicht schon innerhalb
der letzten 12 Monate erfolgt ist – auf Basis der Vorschriften aus dem Kreditwesengesetz. Ab einer Gesamtleasingobjektsumme von mehr als 50 000,– € ist
der Anbieter regelmäßig gesetzlich verpflichtet – auf Basis des Kreditwesengesetzes –, auch die aktuellen Bilanzen des
Kunden zu prüfen. Sodann ist der Anbieter verpflichtet, das gewünschte Objekt
sowie seinen Lieferanten als auch seinen
Hersteller auf Werthaltigkeit und die Erfüllung der Lieferantenpflichten (z.B. Garantien etc.) zu prüfen. Sind alle diese
Prüfungen positiv, wird der Antrag angenommen.
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Rabattgewährung, versteckte
Häufig bieten Anbieter von sich aus an,
das Objekt zu beschaffen. Manchmal
liegt die Leasing-rate dann erheblich unter der des eigenen Lieferanten. Dies
liegt in der Regel an dem Fakt, dass der
Anbieter höhere Rabatte realisiert, die er
jedoch nicht preisgeben kann oder will.
Hier sind im Zweifelsfall die Herkunft
und der wirkliche Erstbesitz der Fahrzeuge zu prüfen.
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ler) macht es in Verbindung mit einem
ausgewählten Vertragshändler dieses Fabrikates kaufmännisch Sinn, einen eigenen Rahmenvertrag mit dem Kraftfahrzeughersteller unter Einbindung des
Händlers abzuschließen. Dies gilt speziell
für Fabrikate, bei denen die Anbieter des
Fuhrparkmanagementsegments selbst
über keinerlei Rahmenabkommen verfügen.Hierzu gehören (Stand 08/2002) u. a.
Audi,BMW, DaimlerChrysler,Volkswagen,
um nur die Wesentlichen zu nennen.
■ Mineralölkonzerne
Da die Mineralölkonzerne – im Gegensatz zu anderslautenden Gerüchten –
den Anbietern von Leasing- und Fuhrparkmanagementdienstleistungen generell keine Rabatte auf Betankungen
und Dienstleistungen gewähren,kann es
sehr sinnvoll sein, einen eigenen Vertrag
über Rabatte mit einem Mineralölkonzern abzuschließen. Rabatte werden je
nach Fuhrparkgröße und Verbrauch u.a.
gewährt auf Dieselkraftstoffe, Fahrzeugwäschen, Batterien und Nachfüllöle.
■ Reifenvertragspartner
Wer ausschließlich einen regional eingesetzten Fuhrpark betreibt (Radius ca.
100km um den Unternehmenssitz), kann
gelegentlich – bei entsprechendem Volumen – bessere Nachlässe über einen Rahmenvertrag mit Reifenlieferanten auf
Reifenpreise realisieren als ein Leasingoder Fuhrparkmanagementanbieter, der
eine bundesweite Abdeckung zu einheitlichen Konditionen sicherstellen muss.
Nachlässe auf Reifen werden immer auf
Basis der offiziellen „KB-Liste“ gewährt,
die zweimal jährlich erscheint. Alle anderen „Preislisten“ sind Erfindungen pfiffiger Anbieter.
■ Leasinggesellschaften
Siehe „Rahmenvertrag“
■ Fuhrparkmanagementgesellschaften
Siehe „Rahmenvertrag“
■ Flottenmanagementgesellschaften
Siehe „Rahmenvertrag“
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Rahmenvertrag
■ Allgemein
Der Rahmenvertrag zwischen dem Fuhrparkbetreiber und der Leasinggesellschaft bildet den konditionellen und
juristischen Rahmen der jeweils fahrzeugorientierten Einzelverträge. Für einen größeren Fuhrpark (>50 Kfz), der
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Rahmenabkommen Automobilhersteller
Ab einer bestimmten Abnahmegröße von
neuen Kraftfahrzeugen pro Jahr (ab mindestens ca. 5–10 Kfz p. a. je nach Herstel-
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dauerhaft mit einem Leasing- oder Fuhrparkmanagementanbieter zusammenarbeiten will, ist es sinnvoll, einen Rahmenvertrag abzuschließen, der die eigenen Bedürfnisse berücksichtigt. Jeder
Rahmenvertrag kann, da es sich um einen Vertrag unter Vollkaufleuten handelt, in jedem Punkt frei verhandelt werden,solange die angesprochenen Punkte
nicht sittenwidrig sind. Das heißt, hier
gilt Vertragsfreiheit.
Häufig ist es sinnvoll, den Rahmenvertrag von dem späteren prozessualen Bereich der eingekauften Leistung zu trennen. Hierfür bietet es sich an, ein separates Pflichtenheft mit dem Dienstleister
abzuschließen. In diesem Pflichtenheft
werden die einzelnen Prozesse separat
geregelt. Dies hat zur Folge, dass bei einer Änderung der Prozesswelt der Rahmenvertrag als solcher weiterbesteht.
■ Konditionell
In einem Rahmenvertrag nur die gerade
verhandelte Konditionswelt festzulegen, ist auf Dauer beiden Vertragsparteien nicht zuzumuten. Daher ist es sehr
sinnvoll, die verhandelten Konditionen
an einen Zinsparameter zu knüpfen, der
z. B. bei Schwankungen von 0,5 Prozent
nach oben als auch nach unten für neu
abzuschließende Verträge in den Zinskonditionen die jeweilige Zinslandschaft
berücksichtigt.
Bewährt haben sich hier etwa die Anpassung an die Entwicklung des Euribor oder
z. B. an die FAZ-Renten-Rendite (bezogene Restlaufzeit analog zur Leasingvertragslaufzeit).
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Rechnungsprüfung bei FullService oder Fuhrparkmanagement
Der ausgewählte Dienstleister bietet zumeist auch Services wie „Wartung und
Reparatur“, „GEZ“, „Kfz-Steuer“ oder
„Reifenservice“ etc. an. Das heißt, er
wickelt den gesamten fuhrparkbezogenen Zahlungsverkehr ab. Professionelle
Anbieter zeichnen sich dadurch aus, dass
alle eingehenden Rechnungen professionell durch Kfz-Meister oder Kfz-Ingenieure geprüft werden,die selbst einer permanenten Fortbildung unterliegen.
Durch Aufdeckung und Stornierung unnötiger und ungerechtfertigter Kosten
sowie konsequentes Durchsetzen von
Garantieansprüchen, Kulanzleistungen
oder Rabatten senken diese Mitarbeiter
des Anbieters durch die Rechnungsprüfung die Kosten des Fuhrparkbetreibers
in erheblichem Umfang. Seriöse Anbieter kristallisieren sich dadurch heraus,
dass sie für die offene als auch geschlossene Abrechnung die gleichen Raten anbieten.
Referenzmodelle
Zur Erstellung einer Vollkosten-Car-Policy oder auch einer gewöhnlichen Car-Policy für Dienstwagen, insbesondere bei
notwendiger Hierarchie und Positionsansiedlungen der Nutzer, werden bestimmte Fahrzeugkategorien festgelegt.
Diese Festlegung erfolgt allgemein nach
Vollkostengesichtspunkten. Selten nur
noch nach Kaufpreisgesichtspunkten.
Der jeweiligen Fahrzeuggruppe werden
ein Standard-Fahrzeugtyp nebst Sonderausstattung, wählbare Optionen und
häufig auch entsprechende Kategoriegrenzen zugeordnet.
Auf Basis dieser Referenzmodelle können dann die berechtigten Nutzer, unter
Berück-sichtigung etwaiger Zuzahlungen, wählen. Die Referenzmodelle einschließlich der Berechnungsgrundlage
für die private Zuzahlung des Nutzers für
Mehrausstattungen werden in der CarPolicy festgelegt.
Reifen-Service
Bei Einsatz der Fahrzeuge im bundesweiten Bereich ist es häufig sinnvoll, die Leistung „Reifenservice“ des Dienstleisters
mit einzukaufen. Durch seine bundesweiten – manchmal auch schon europaweiten – Abkommen ist er in der Lage,
gleichbleibend günstige Preise über den
gesamten Markt zu gewährleisten.
Häufig liegen Preisdifferenzen im Bereich dieser Dienstleistung im angebotenen Umfang. Zu prüfen ist bei größeren
Preisdifferenzen, ob Dienstleistungen
wie Montage und Wuchten, neue Gewichte und Ventile, Altreifenentsorgung,
zusätzliche Radschrauben bei Winterrädern, Einlagerung etc. im generellen
Dienstleistungsumfang enthalten sind.
Reparaturen
Wie auch im Falle des Kaufs oder konventioneller Finanzierung hat auch beim Leasing der Fuhrparkbetreiber alle not-
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wendigen Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten an den Leasingobjekten
(hier z. B. Pkw) mit der verlangten Sorgfalt auf seine Kosten durchzuführen.
Reparatur- und Instandsetzungsservice (Full-ServiceLeasing/Fuhrparkmanagement)
Da der Leasingnehmer verpflichtet ist,
den Bereich Reparaturen und Wartung
selbst abzudecken, bieten viele Dienstleister an, diese Dienstleistung für ihn
operativ zu übernehmen.
Hier ist jedoch beim Preisvergleich große
Vorsicht geboten, denn die Dienstleitungsinhalte unterscheiden sich zum Teil
in großem Umfang.Während bei dem einen z. B. der Ersatz von Glühbirnen enthalten ist, kann dies schon beim nächst
billigeren Anbieter eine Leistung sein,die
extra bezahlt werden muss.
Reporting
Fuhrparkmanagement ohne ein professionelles Reporting ist nicht möglich.
Viele Anbieter bieten eine Reportingvariante an. Diese kann jedoch in vielen Fällen nicht befriedigen, da sie z. B. Barbelege aus Betankungen oder Durchbelastungen nicht mit integriert. Dies hat
dann zur Folge, dass ein effektives Controlling überhaupt nicht möglich ist.
Bei Kauffuhrparks ist es häufig sehr sinnvoll, sich eine eigene Software für das Reporting anzuschaffen. Durch ein gutes
Reporting kann ein Fuhrparkmanager,
der sich damit professionell auseinandersetzt, nochmals bis zu 10 bis 15 Prozent Einsparpotenzial erwirtschaften.
Restbuchwert
Mit Restbuchwert ist der Wert gemeint,
mit dem ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Kfz)
nach Absetzung der Abschreibung noch
in der Bilanz ausgewiesen werden muss.
Bei Leasinggesellschaften, welche die
verleasten Objekte ebenfalls bilanzieren
müssen, ist dies ebenso. Dies hat zur Folge, dass bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung häufig eine hohe Nachzahlung
auf den Leasingnehmer zukommt.
Reifenservice
Das Gros der Leasing- und Fuhrparkmanagementanbieter führt in seiner Angebotspalette häufig auch einen Reifenser-
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vice. Dieser enthält modular aufgebaut
regelmäßig folgende Reifenservicepakete: Sommerreifen, Sommerräder,Winterreifen, Winterräder. Die großen Preisunterschiede zwischen den einzelnen
Anbietern entstehen häufig dadurch,
dass neben der reinen Ware (z. B. Sommerreifen) unterschiedliche Servicemodule mit enthalten sind. Bei dem einen
Anbieter erhält der Nutzer wirklich nur
den Reifen, und alle weiteren Dienstleistungen müssen separat entlohnt werden. Bei dem anderen Dienstleister sind
alle Services wie wuchten und montieren, Ventile, Gewichte, Altreifenentsorgung, bereits inkludiert.
Restwert, kalkulierter
Der Restwert im Rahmen eines Leasingvertrages entspricht dem Teil der Anschaffungskosten, der bei dem Leasingvertrag nicht durch die monatlichen Leasingraten abzüglich der anfallenden Zinsen gedeckt ist.
Restwertkalkulation
Der Restwert eines Leasingobjektes wird
durch eine Restwertkalkulation ermittelt. Hierbei spielen folgende Parameter eine Rolle: geplante Nutzungsdauer, geplante Laufleis-tung in Kilometern oder Betriebsstunden, Art des Objektes, Fabrikat des Objektes und bei Kfz
zusätzlich noch nächster Produktwechsel im Herstellermodellerneuerungszyklus, Motorisierung, Farbe, Polster, sonstige Ausstattung. Die individuelle Produktausstattung kann den Restwert eines ansonsten technisch und typidentischen Kraftfahrzeuges bis zu 5 Prozent
differieren lassen.
Risk Management
Mit Risk Management werden alle strategischen und operativen Aufgaben bezeichnet, die dazu dienen, das Verhalten
der Nutzer in Bezug auf die Nutzung der
Fahrzeuge zu sensibilisieren, um damit
die Schadenshäufigkeit und -höhe zu reduzieren. Hierzu gehören unter anderem: Fahrertrainings, Sicherheitstrainings, Sensibilisierungsseminare, Fahrerbeteiligungen an den Unfallkosten
bei Privatfahrten, Bonuszahlungen für
unfallfreie Zeiten, Maluszahlungen für
überproportionale
Unfallhäufigkeit,
Rückstufungen in der Dienstwagenhierarchie bei mehrfachen Unfällen aufgrund von Fahrlässigkeit. Ein effektives
Risk Management beinhaltet weiterhin
die kontinuierliche Untersuchung der
Fahrerzufriedenheit und -gesundheitsvorsorge in Bezug auf die genutzten Typen und deren fahrerbezogene Ausstattung (PDC, Klimaanlage, Navigationssystem, Transportgutsicherung, etc.).
Rücknahmeprotokoll
Bei der Rückgabe eines Leasingobjektes
an den Leasinggeber wird generell ein
Rücknahmeprotokoll erstellt. In diesem
Protokoll werden – zumeist im Beisein
des Leasingnehmers – neben dem Gesamtzustand des Objektes vor allem der
außerordentliche Verschleiß zum Zeitpunkt der Rückgabe dokumentiert. In
Verbindung mit der realen Laufleistung
im Verhältnis zur vereinbarten Laufleistung gibt es die Basis für die Mehr- bzw.
Minderkilometer- und Rücknahmeschadensendabrechnung.
Rücknahmeschäden – tolerierbare–
Bedingt durch die gewöhnliche Nutzung
eines Objektes entstehen gewöhnliche
Abnutzungen. Dies bedeutet zum Beispiel bei einem Kfz, dass die nachstehenden Schäden bei seriösen Anbietern regelmäßig als normale Abnutzung verstanden werden und daher auch keine
Nachbelastung an den Leasingnehmer
erfolgt: Sehr feine, nicht reparaturwürdige Steineinschläge in der Windschutzscheibe, Steinschlagschäden auf Frontstoßstangen, Motorhaube sowie an den
Frontseiten der Spiegel, kleine Dellen bis
zur Größe eines Ein-Euro-Stückes und einer Tiefe von 2 mm an den Fahrzeugseiten, Reifenprofil an allen vier Rädern
mindestens 2 mm, Abnutzung des Reserverades bis auf 2 mm, kleine Kratzer an
Stahlfelgen und Radkappen, Kratzer und
Nutzungsspuren an den Türschwellern,
Innenraumverschmutzungen
durch
Schuhe und normalen Straßenschmutz
sowie
Innenraumverschmutzungen
durch Rauchen.
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jektes schließen lassen, können durch
den Leasinggeber – zeitanteilig – in Rechnung gestellt werden. Der Leasingnehmer – hier z.B. Fuhrparkbetreiber – muss
sich folgende Schäden anrechnen und
berechnen lassen: Steinschlagschäden
bis auf das rohe Blech, Parkrempler mit
deutlich sichtbaren Lackbeschädigungen und Deformierungen der Stoßstangen, jegliche Art von nicht instandgesetzten Unfallschäden, reparaturbedürftige Windschutzscheiben (Loch, Riss,
etc.), nicht durchgeführte Inspektionsarbeiten trotz des Erreichens der notwendigen Laufleistung (mehr als 5000 km
über den angezeigten Inspektionsintervall), Beschädigungen im Innenraum
aufgrund von Fahrlässigkeit und/oder
Vorsatz (Brandflecken, eingetrocknete
Speisereste, Beschädigungen an Polstern, Armaturen, etc.), Reifenprofil an allen vier Rädern kleiner als 2 mm.
Rücktritt vom Leasingvertrag
Tritt ein Leasingantragsteller – hier z.B.
ein Fuhrparkbetreiber, weil der Mitarbeiter gekündigt hat – innerhalb der Bindungsfrist (zumeist 4 Wochen) oder nach
Abschluss des Leasingantrages, jedoch
vor Lieferung des Leasingobjektes vom
Vertrag zurück, so hat er dem Leasinggeber alle daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen. Unter diese Aufwendungen fallen regelmäßig: alle eigenen und fremden Aufwendungen des Leasinggebers inklusive seinem entgangenen Gewinn, die notwendig sind, den Leasingvertrag sowie das bestellte Objekt
rückabzuwickeln.
Nach Vertragsbeginn, also Übernahme
des Leasingobjektes, ist ein Rücktritt
grundsätzlich ausgeschlossen.
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Sach- und Preisgefahr
Die Leasinggesellschaft als Käufer und
Eigentümer der verleasten Objekte wälzt
die von ihr zu tragende Sach- und Preisgefahr generell auf den Leasingnehmer
ab. Dies ist dahingehend durchaus vertretbar, da der Leasingnehmer regelmäßig die Objekte selbst aussucht und sie
explizit für ihn produziert werden.
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Rücknahmeschäden
– nicht tolerierbare –
Alle Schäden, die bei der Rücknahme auf
eine nicht gewöhnliche Nutzung des Ob-
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Sale and lease back
Befinden sich Objekte (z.B. Pkw) bereits
im Eigentum des Kunden und sollen diese Objekte an eine Leasinggesellschaft
verkauft werden, um sie hinterher von
der Leasinggesellschaft zu leasen,
spricht man von sale and lease back.
Dies bedeutet: Das Leasingobjekt wechselt nicht den Besitzer, sondern nur den
Eigentümer. Der bisherige Eigentümer
bekommt vom neuen Eigentümer den
Marktwert oder AfA-Wert bezahlt. Der
neue Eigentümer – also die Leasinggesellschaft – muss jedoch zusätzlich
sicherstellen, dass er lastenfreies Eigentum erworben hat. Daher wird die Leasinggesellschaft immer eine Freigabe
der Objekte aus der Hypotheken-Zubehörhaftung oder aus dem VermieterPfandrecht verlangen. Manchmal kann
es auch notwendig sein, zusätzlich eine
Lieferantenbestätigung zu liefern, dass
das Objekt frei von Forderungen des Lieferanten ist.
Der bisherige Eigentümer nutzt dann die
Objekte bis zum vereinbarten Leasingende. Für die Nutzung zahlt er die vertraglich vereinbarte Leasingrate. Bei Vertragsende wird das Leasinggut an die Leasinggesellschaft übergeben und jene
verwertet es freihändig wie bei jedem
anderen Leasingvertrag.
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Schadensmanagement
Ein professionelles Schadensmanagement umfasst nicht nur die Abwicklung
von Unfällen, die Beschaffung von Mietwagen und Auswahl der benötigten
Werkstätten, sondern beinhaltet zusätzlich auch noch eine akribische Untersuchung eines jeden Unfalls im Vergleich zu
allen anderen Unfällen innerhalb eines
Fuhrparks. Eine penible Schadensverlaufbetrachtung nebst deren Ursachen bietet
den Ansatz, über geeignete Maßnahmen
wie Fahrertrainings, Fahrerbeteiligungen, andere Fahrzeuge, andere Dekkungskonzepte etc. nachzudenken und
diese gegebenenfalls umzusetzen. Ein
Schadensmanagement kann selbst oder
durch Dritte wie z. B. Fuhrparkmanagement-, Full-Service-Leasing- oder Schadensmanagementgesellschaften durchgeführt werden. Externe Anbieter verfügen häufig über Spezialisten für ein optimales Schadensmanagement.
Sicherungsbestätigung
Üblicherweise wird der Leasinggeber
innerhalb seiner AGBs oder seines Rahmenvertrages den Leasingnehmer verpflichten, die Leasingobjekte ausreichend
gegen Beschädigung, Diebstahl oder
Untergang zu versichern.Der Leasingnehmer, hier der Fuhrparkbetreiber, ist dann
verpflichtet, dem Versicherer anzuzeigen,
dass sich die Objekte im Eigentum einer
Leasinggesellschaft befinden. Die Versicherung erstellt dem Leasinggeber einen
Sicherungsschein, der festhält, dass Versicherungsleistungen im Schadensfall nur
an den Leasinggeber bzw. mit dessen Einverständnis bezahlt werden.
Nur bei wirklich exzellenten Bonitäten
wird ein Leasinggeber regelmäßig auf
die Ausstellung von Sicherungsscheinen
verzichten.
Steuerliche Vorteile beim Leasing
Leasingraten sind steuerlich voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Dies hat zur Folge,
dass sich die Gewerbe-, Einkommen- und
Körperschaftsteuer verringert. Gleichzeitig spart ein Leasingnehmer auch die Kapital- und Vermögenssteuer, die beim Kauf
eines Leasingobjektes anfallen würde.
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Totalschaden
Für Totalschäden oder sonstige Beschädigungen des Leasingobjektes ist ausschließlich der Leasingnehmer verantwortlich, da sich in dessen alleiniger Verfügungsgewalt das Leasingobjekt während der Vertragslaufzeit befindet. Der
Leasingnehmer hat bei einem Totalschaden dem Leasinggeber den noch offenen
Buchwert sowie den auf die Laufzeit bezogenen Gewinn zu ersetzen. Da der
Buchwert – bedingt durch die lineare
Zahlung der Leasingraten – häufig höher
ist als der reale Marktwert des Leasingobjektes, muss der Leasingnehmer mit
zusätzlichen Belastungen rechnen, die
nicht von der Versicherung gedeckt sind.
Dies können bei Totalschäden im ersten
Drittel der Laufzeit bis zu 20 Prozent des
Objektwertes sein, da die Versicherer nur
noch selten den Neuwert, sondern meistens nur den Zeitwert ersetzen.
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Übernahmebestätigung
Durch die leasingtypische Übernahmebzw. Abnahmebestätigung bestätigt der
Leasingnehmer, im Fuhrpark also der
Fuhrparkbetreiber oder der Fahrer als
Vertreter, die vollständige und korrekte
Lieferung des bestellten Objektes. Darüber hinaus wird mit dem Dokument die
ordnungsgemäße und mängelfreie Lieferung sowie die Betriebsfähigkeit des
Leasingobjektes bestätigt. In der Regel
beginnt mit dem Datum der Übernahmebestätigung die Laufzeit des Leasingvertrages.
Übergabe von Fahrzeugen
Die Übergabe von Fahrzeugen ist ein
Rechtsmoment, in welchem das Fahrzeug
vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer als Mieter übergeht. Daher ist es von
großer Wichtigkeit, ein exaktes Übernahmeprotokoll zu erstellen, das den Zustand
des Objektes sowie das Übergabedatum
beinhaltet. Mit der Übergabe des Objektes beginnt der Anspruch des Leasinggebers auf seine Leasingraten.
Untergang des Objektes
Der Untergang eines Objektes kann z.B.
durch Unfall, Diebstahl ohne Wiederauffindung, Zerstörung oder sonstiges Ereignis verursacht werden. Der Leasingnehmer, also der Fuhrparkbetreiber, ist
dann vertraglich verpflichtet, sei es aus
Versicherungsleis-tungen oder aus seiner eigenen Liquidität, den beim Leasinggeber noch offenen Restbuchwert
auszugleichen. Der Leasinggeber wird
regelmäßig auf den Refinanzierungszinsanteil auf die Restlaufzeit verzichten. Der für den Vertrag kalkulierte Gewinn (Barwertmarge) steht dem Leasinggeber regelmäßig jedoch uneingeschränkt zu.
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Verhaltens- und Obhutspflichten
Die Verhaltens- und Obhutspflichten
werden zwischen Leasingnehmer und
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Leasinggeber, zumeist in den AGBs, festgelegt. Sie sollen garantieren, dass das
Fahrzeug nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken genutzt wird und von
Rechten Dritter generell freigehalten
wird.
Verlängerungsoption
Mit einer Verlängerungsoption räumen
Leasinggesellschaften den Kunden das
Recht ein, nach Ablauf der Grundmietzeit das Leasingobjekt über einen Verlängerungsvertrag weiter zu nutzen.
Verwertungserlös
Der Verwertungserlös des Leasingobjektes (z.B. der erzielbare Gebrauchtwagenerlös bei einem Kfz-Leasingvertrag)
steht grundsätzlich der Leasinggesellschaft als Eigentümer zu. Hiervon können, jedoch nur bei Restwertverträgen,
abweichende Vereinbarungen getroffen
werden, insbesondere wenn der Leasingnehmer sich entschließt, einen Folgevertrag abzuschließen.
Bei Vorliegen eines Restwertvertrages
auf Basis des Teilamortisationserlasses
vom 22. 12. 1975 hat der Leasingnehmer
in der Regel einen Anspruch auf 75 % des
Veräußerungsmehrerlöses über den kalkulierten Restwert. Bei Abschluss eines
neuen Vertrages können jedoch auch die
vollen 100 % des Mehrerlöses an den Leasingnehmer ausgeschüttet werden.
Verschleißreparaturen
Verschleißreparaturen, die während der
Nutzung des Leasingobjektes entstehen,
hat der Leasingnehmer generell auf seine Kosten zu ersetzen. Dies gilt speziell
bei Kfz für die anfallenden Inspektionen.
So muss bei der Rückgabe mit 121000 km
noch die 120 000-km-Inspektion durchgeführt werden. Bei einer Rückgabe bei
z.B. 119 000 km hat der Leasinggeber regelmäßig keinen Anspruch auf die
Durchführung dieser Inspektion auf Kosten des Leasingnehmers.
singnehmer zahlt immer erst am Ende
der jeweils vereinbarten Zahlungsperiode. Dies erhöht jedoch den anteiligen
Zinsanteil nicht unwesentlich.
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Zinsfestschreibung
Eine Zinsfestschreibung, die immer bei
sehr langen Lieferzeiten (z.B. mehr als 6
bis 12 Monate) sinnvoll sein kann, sichert
das Zinsentwicklungsrisiko – zwischen
dem Abschluss des Leasingvertrages und
der Übergabe des Leasingobjektes an
den Nutzer – für den Leasingnehmer ab.
Der Leasinggesellschaft steht hierfür regelmäßig eine gesonderte Gebühr zu.
Zinsgleitklausel
Die Zinsgleitklausel regelt die Zinsanpassung als variabler Bestandteil des
Rahmenvertrages zwischen Kunde und
Leasinggesellschaft auf Basis unterschiedlichster Kennzahlen:
Anpassung der Zinsen zum Beispiel an
■ Euribor
■ Inhaberschuldverschreibungen
■ Rentenrendite von Emissionsgeschäften
■ Refinanzierungzinssatz unter Banken
Auf der Basis des zum Zeitpunkt des Einzelvertragsabschlusses gültigen Wertes
wird der Leasingfaktor des Leasingvertrages über die vereinbarte Laufzeit festgeschrieben.
Zinsanpassungen erfolgen üblicherweise immer in Zinsschritten von 0,5 %.
Das heißt, bei einer Erhöhung der vereinbarten Parameter um 0,5 % erhöht sich
der Leasingfaktor bei einer angenommenen Laufzeit von 36 Monaten um 0,3 %.
Zins oder Leasingfaktorenanpassungen
nach Laufzeitbeginn sind unüblich.
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Zahlungsweise
Im Allgemeinen sind die Leasing- als
auch Serviceraten monatlich, gelegentlich auch vierteljährlich, im Voraus zahlbar. Auf Antrag des Leasingnehmers ist
jedoch auch eine nachschüssige Zahlungsweise möglich. Das heißt, der Lea-
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