Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren Was ist ein
Transcription
Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren Was ist ein
Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen - Märkisches Ufer 28 - 10179 Berlin Tel: 030 / 86 87 67 00 - Fax: 030 / 86 87 67 00 - [email protected] - www.erwerbslos.de Allgemeine Hinweise zum Widerspruchsverfahren Was ist ein Widerspruch? Gegen Ihren ALG-II-Bescheid können Sie Widerspruch einlegen. Jeder hat das Recht, das Handeln von Behörden – sogenannte Verwaltungsakte – überprüfen zu lassen. Beim Widerspruch handelt es sich um ein Vorverfahren vor der Klage, das Sie in der Regel durchlaufen müssen, bevor Sie zu Gericht gehen können. Im Widerspruchsverfahren wird die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nachgeprüft. Beim Widerspruch prüft das zuständige Amt noch einmal selbst (bzw. dessen Widerspruchsstelle) ob der Bescheid korrekt ist. Frist: 1 Monat Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei und Sie riskieren nichts. Sie können Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben. Für den Beginn der Frist ist der Zugang des Bescheids maßgeblich – nicht das Datum des Schreibens. Wird der Bescheid mit der Post zugesandt, so gilt er mit dem 3. Tag nach der Aufgabe bei der Post (Datum des Poststempels) als bekannt gegeben. Wo Widerspruch einlegen? Wichtig: Für Bescheide, die noch bis Ende 2004 verschickt werden, beginnt die Frist am 1. Januar 2005 und endet am 31. Januar 2005. Schriftliche Bescheide haben in der Regel eine sogenannte „Rechtsmittelbelehrung“. Diese steht meist am Ende des Bescheids. Dort ist dann das Amt und die Adresse angegeben, an die Sie den Widerspruch richten müssen. Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen - Märkisches Ufer 28 - 10179 Berlin Tel: 030 / 86 87 67 00 - Fax: 030 / 86 87 67 00 - [email protected] - www.erwerbslos.de Auf welchem Weg? Ein Widerspruch kann nur schriftlich, nicht telefonisch oder durch ein Gespräch, bei dem Sie Ihre Meinung sagen, eingelegt werden. Sie haben zwei Möglichkeiten: 1) Sie können den Widerspruch selbst schreiben – was wir empfehlen. Machen Sie sich eine Kopie, damit Sie später wissen, was Sie geschrieben haben. Am besten bringen Sie den Widerspruch direkt zum Amt. Lassen Sie sich unbedingt den Eingang bestätigen (z.B. Eingangsstempel auf Ihrer Kopie). Das ist auf jeden Fall billiger als mit der Post, denn dann ist ein Einschreiben mit Rückschein sinnvoll, damit Sie nachweisen können, dass Sie den Widerspruch abgesandt haben. Wenn Sie doch den Postweg wählen, dann bedenken Sie, dass Einschreibesendungen länger unterwegs sind als normale Briefe. Planen Sie ausreichend Zeit ein, um die Frist nicht zu versäumen. Keine Bange vorm Schreiben eines Widerspruchs! 2) Sie können den Widerspruch aber auch zur Niederschrift einreichen, d.h. Sie gehen persönlich zum Amt (Widerspruchsstelle) und lassen Ihren Widerspruch protokollieren. Lesen Sie den protokollierten Widerspruch durch, bevor Sie unterschreiben und prüfen, ob der Sachbearbeiter auch wirklich alles Wesentliche aufgeschrieben hat, was Sie erklärt haben. Keine Bange: Beim Widerspruch müssen Sie kein „Juristen-Deutsch“ können und auch nicht hochgestochen formulieren können. Schreiben Sie einfach in der Begründung mit ganz normalen Worten, warum Sie den Bescheid für falsch halten. Der Widerspruch muss enthalten: Ihren Namen und Ihre Anschrift das Datum des Bescheids, gegen den Sie sich wehren Weiterhin sollte der Widerspruch enthalten: Ihre Kundennummer und/oder die Nummer der Bedarfsgemeinschaft Datum und Ihre Unterschrift eine Begründung. Eine gute Begründung, die aber nicht unbedingt lang sein muss, hat Vorteile: Die Erfahrung zeigt, dass dann sorgfältiger geprüft wird und Sie sich dadurch eventuell eine Klage ersparen können. Falls die Zeit drängt und die Widerspruchsfrist bald abläuft, können Sie auch einen Widerspruch ohne Begründung abgeben und diese später nachreichen. Mustertexte für Widersprüche stehen im Internet unter www.erwerbslos.de, unter „ALG II: Tipps zur rechtlichen Gegenwehr“ Koordinierungsstelle gewerkschaftliche Arbeitslosengruppen - Märkisches Ufer 28 - 10179 Berlin Tel: 030 / 86 87 67 00 - Fax: 030 / 86 87 67 00 - [email protected] - www.erwerbslos.de Wie geht es weiter? Über Ihren Widerspruch entscheidet das Amt durch einen schriftlichen Bescheid: Was kann ich von einem Widerspruch erwarten? Hält das Amt Ihre Einwände (ganz oder teilweise) für berechtigt, dann erhalten Sie einen neuen, geänderten Bescheid (sogenannter Abhilfebescheid). Prüfen Sie dann, ob sich alle Ihre Bedenken erledigt haben Hält das Amt Ihre Einwände für unberechtigt und seinen ursprünglichen Bescheid weiterhin für richtig, dann erhalten Sie einen ablehnenden Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid können Sie dann vor dem Sozialgericht klagen. Der Widerspruchsbescheid enthält wiederum eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der die Frist für die Klage (1 Monat) und die Adresse des zuständigen Sozialgerichts steht. Im Widerspruchsverfahren wird nur geprüft, ob das Amt die gesetzlichen Vorschriften richtig angewandt hat. Im Regelfall sind Widersprüche erfolgreich und somit eine Klage nicht notwendig, wenn Ihr Bescheid offensichtliche Fehler enthält, nicht mit Ihren persönlichen Verhältnissen entspricht oder eindeutig gegen gesetzliche Vorschriften verstößt – z.B. wenn von Beginn an die Übernahme Ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung verweigert wird. Bei einigen gesetzlichen Regelungen ist aber umstritten, wie sie zu verstehen sind. Dann wird das Amt oftmals zunächst zu Ihrem Nachteil entscheiden, auch im Widerspruchsverfahren. Dann ist eine gerichtliche Klärung notwendig. Aber auch vor diesem Schritt sollten Sie sich bei berechtigten Einwänden gegen Ihren Bescheid nicht scheuen. Geht es um grundsätzliche, verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Arbeitslosengeld II – etwa die unzureichende Höhe, die nicht zum Leben reicht oder die drakonischen Strafen und Kürzungen –, dann ist ein Widerspruch in jedem Fall nur der notwendige, erste Schritt und Klagen unvermeidbar. Denn im Widerspruchsverfahren würde festgestellt, dass die „Schweinereien“ so im Gesetz vorgesehen sind. Erst vor den Sozialgerichten besteht dann die Chance zu klären, ob die gesetzliche Regelung selbst rechtmäßig ist.