Rechtliche Rahmenbedingungen

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Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche
Rahmenbedingungen
für die Werbung im Zusammenhang
mit der Fußball-EM 2008
Impressum
Medieninhaber und Herausgeber Wirtschaftskammer
Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Recherche WKÖ Marketing | Elisabeth Bach,
Susanne Auer-Strobl
Chefredaktion WKÖ Marketing | Mag. Ingrid Krenn-Ditz
Design WKÖ Marketing | Marion Gaa
Fotos Fontshop | Zolles Bildagentur
Autor Dr. Michael Horak | Schönherr Rechtsanwälte GmbH
Tuchlauben 17 | 1010 Wien
Version 1.0, Stand Juni 2007
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Die Fußball-Europameisterschaft 2008 bietet für Unternehmer der
verschiedensten Branchen attraktive Möglichkeiten, ihre Produkte
auf kreative Weise zu vermarkten und so von der allgemeinen Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der EM 2008 zu profitieren. Bei
der Werbung mit der EM sind jedoch spezielle rechtliche Schranken
zu beachten. Diese Broschüre soll Ihnen einen ersten Überblick
über die rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Sie kann jedoch
eine eingehende juristische Beratung über die Zulässigkeit und die
Risiken einzelner Werbemaßnahmen nicht ersetzen.
Zu den hier behandelten Themen, insbesondere dem Schutzumfang von Eventmarken oder
der Zulässigkeit von Ambush-Marketing, sind
bisher in Österreich noch keine gerichtlichen
Entscheidungen ergangen. Die rechtliche Beurteilung ist deshalb mit einigen Unsicherheiten behaftet.
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1. Markenrecht
1.1. Marken der UEFA
Die UEFA ist Inhaberin zahlreicher registrierter Marken, die für
ein umfassendes Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen
geschützt sind. Die UEFA hat auf ihrer Website eine Liste von
Marken veröffentlicht, die im Zusammenhang mit der EM 2008
stehen:
EURO 2008
UEFA EM 2008
UEFA European Football Championship
EM 2008
AUSTRIA/SWITZERLAND 2008
OESTERREICH/SCHWEIZ 2008
AUTRICHE/SUISSE 2008
Trix
Flix
Quelle: http://www.uefa.com/newsfiles/517845.pdf (Stand: 29.5. 2007)
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Zu beachten ist, dass auch andere Unternehmen Marken registrieren können, die im Zusammenhang mit Fußball oder der EM 2008 stehen. So wurde
beispielsweise vom ÖFB die Wort-Bild-Marke „2008 ÖSTERREICH AM BALL“
registriert. Außerdem sind die Wort-Bild-Marken „FASZINATION FUSSBALL“ und
„ALLES FUSSBALL“ für andere Unternehmen registriert.
Nur der Inhaber einer Marke und seine Lizenznehmer haben das Recht, diese
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Sie können Anderen die Benutzung dieser Marken untersagen. Nicht nur die unlizenzierte Verwendung von Begriffen, die mit einer registrierten Marke identisch
sind, als Kennzeichen ist unzulässig, sondern auch die Verwendung verwechselbar ähnlicher Begriffe. Verwechslungsgefahr liegt auch dann vor, wenn für
die Verbraucher der unrichtige Eindruck einer rechtlichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung zwischen
einem Unternehmen und der UEFA entstehen könnte.
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Grundsätzlich ist bei registrierten Marken zunächst davon auszugehen, dass das Patentamt die Registrierungsvoraussetzungen
geprüft und das Zeichen als schützbar beurteilt hat. Dies schließt
selbstverständlich nicht aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Markeneintragung im Falle der Verletzung anderer Rechte durch die
Gerichte oder anlässlich eines Löschungsverfahrens vom Patentamt nochmals überprüft wird.
Wer eine der Marken der UEFA ohne Einwilligung zur Kennzeichnung seiner eigenen Produkte verwendet, riskiert also, eine
Markenverletzung zu begehen.
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1.2. Zulässige Verwendung von Marken
Der Inhaber einer Marke kann aber nicht jede Verwendung untersagen. Eine
Marke dient vor allem dazu, eigene Produkte von Konkurrenzprodukten unterscheidbar zu machen. Nur wenn eine Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers
verwendet wird, um Waren oder Dienstleistungen von gleichartigen Produkten
zu unterscheiden, kann dies eine Verletzung der Marke darstellen. Eine zulässige Benutzung liegt in der Regel vor, wenn die Marke mit Zustimmung des
Markeninhabers auf einer Ware oder deren Verpackung angebracht ist, oder
Waren mit der Marke beworben werden, um Verbrauchern die Wiedererkennung
und Unterscheidung von Konkurrenzprodukten zu ermöglichen. Die Verwendung fremder Marken in der Werbung – auch im Internet oder als Bestandteil
eines Domain-Namens ohne Zustimmung des Markeninhabers – stellt eine
Markenverletzung dar.
Keine Markenverletzung liegt jedoch vor, wenn eine Marke nur beschreibend
und nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird. Hier können
schon kleine Unterschiede im Wortlaut oder der grafischen
Gestaltung bei den Verbrauchern einen unterschiedlichen
Eindruck erwecken.
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Eine beschreibende Verwendung wäre wohl der Hinweis eines Unternehmers, dass er während der EM 2008 eine besondere Aktion
anbietet, z.B.:
„Nur während der EM 2008: 10% Rabatt auf alle Fußbälle“.
Die Anpreisung von „EM 2008-Fußbällen“ wäre aber mit großer
Wahrscheinlichkeit eine Markenverletzung, da hier der Eindruck
entstehen könnte, es handle sich um den offiziellen Ball, der bei
den Wettkämpfen verwendet wird und von der UEFA genehmigt
ist.
Jedenfalls erlaubt ist auch die Verwendung allgemeiner Begriffe
aus der Sprache des Fußballs, die nicht für die UEFA oder ein
anderes Unternehmen geschützt sind, z.B.:
„Wir zeigen hohen Preisen die rote Karte!“
Bei einer zu offensichtlichen Bezugnahme auf die Fußball
EM 2008 besteht jedoch die Gefahr, dass die UEFA solche
Werbung als unzulässiges „Ambush-Marketing“ versteht und dagegen auf der Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeht (siehe Pkt. 3.1).
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Der Markeninhaber hat auch nicht das Recht, den weiteren Vertrieb von
Waren zu untersagen, die mit seiner Zustimmung innerhalb des EWR auf den
Markt gebracht worden sind und die seine Marken tragen.
Werden Markenwaren das erste Mal in Verkehr gebracht, ist das Markenrecht
erschöpft. Deshalb kann der Markeninhaber den Vertrieb seiner eigenen
Waren durch Groß- oder Einzelhändler nicht aufgrund des Markenrechts
untersagen. Ebenso wenig kann die UEFA den weiteren Verkauf von Merchandising-Artikeln mit den offiziellen Marken kontrollieren, wenn diese Artikel
mit Zustimmung der UEFA auf den Markt gebracht wurden. Keinesfalls dürfen
Markenprodukte oder ihre Verpackung verändert werden.
Unabhängig davon hat der Verkäufer offizieller Lizenzprodukte jedoch
sonstige Vorschriften einzuhalten. Er muss insbesondere über die notwendige
Gewerbeberechtigung verfügen und allenfalls eine Bewilligung zur Nutzung
öffentlichen Raums – etwa für einen Verkaufsstand – einholen.
Sofern jedoch in den Vertriebsverträgen Beschränkungen enthalten sind und
diese den wettbewerbsrechtlichen Rahmen nicht überschreiten, müssen diese
eingehalten werden. Außerdem ist in den Fanzonen der Host-Cities nur dem
offiziellen Sportgeschäft der EM 2008 der Verkauf offizieller Lizenzprodukte
gestattet.
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2.Public Viewing
2.1.Lizenzpflicht von Public Viewing-Events
Die UEFA produziert die Fernsehübertragung der Fußballspiele bei der EM 2008 selbst. Da der UEFA deshalb
Urheberrechte an den Produktionen zustehen, müssen
grundsätzlich alle Public Viewing-Veranstaltungen bei
der UEFA angemeldet werden. Lediglich bei Kleinveranstaltungen innerhalb der Familie oder mit privaten Gästen verlangt die UEFA keine Anmeldung. Ausgenommen
sind außerdem Übertragungen auf einem Bildschirm oder
einer Großleinwand von bis zu drei Metern Bilddiagonale.
Durch die Einholung einer Lizenz bei der UEFA unterwirft sich der Veranstalter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Website der UEFA abgerufen
werden können:
http://de.uefa.com/newsfiles/533215.pdf
Nicht kommerziellen Veranstaltungen wird
eine unentgeltliche Lizenz gewährt.
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Für kommerzielle Veranstaltungen wird eine Lizenzgebühr in Höhe von
EUR 6,-- pro Quadratmeter pro Spiel und Bildschirm/Großleinwand von
der UEFA eingehoben. Kommerzielle Events sind beispielsweise
solche, bei denen ein Eintrittsgeld eingehoben wird, erhöhte
Preise für Speisen und Getränke berechnet werden oder die durch
Sponsoren finanziert werden.
Außer der Lizenz der UEFA sind auch Genehmigungen von Verwertungsgesellschaften wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte
einzuholen. Auch dem Rundfunkunternehmen, das die Sendung ausstrahlt,
kommen daran eigene Urheberrechte neben den Rechten der UEFA zu. Eine Lizenz
des Rundfunkunternehmens ist dann erforderlich, wenn von den Besuchern einer
Public Viewing-Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird. Diese Voraussetzung kann bereits dann erfüllt sein, wenn eine Veranstaltung gesponsert wird
oder über erhöhte Preise für Speisen und Getränke finanziert wird. Da hier einige
Unsicherheit besteht, wann dieses Kriterium erfüllt ist, sollte im Zweifelsfall auch
die Zustimmung des Rundfunkunternehmens eingeholt werden.
Zusätzlich können Genehmigungen lokaler Verwaltungsbehörden erforderlich sein.
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2.2.Sponsoring von Public Viewing
Die UEFA verbietet Sponsoring von Public Viewing nicht grundsätzlich. Da gesponserte Veranstaltungen aber als „kommerziell“
beurteilt werden, ist für sie nach Ansicht der UEFA eine Lizenzgebühr zu bezahlen (siehe Pkt. 2.1). Sponsoring durch Konkurrenten der kommerziellen Partner der EM 2008 ist nicht zulässig.
Die UEFA hat eine Liste reservierter Produktkategorien veröffentlicht. Unternehmer, die solche reservierten Produkte anbieten,
sind vom Sponsoring für Public Viewing-Events ausgeschlossen.
Außerdem untersagt die UEFA das Sponsoring von Public Viewing
durch Unternehmen, deren Kerngeschäft in die Liste von verbotenen Produkten fällt. Verbotene Produkte sind hochprozentiger
Alkohol, Tabak, Wetten sowie Produkte oder Dienstleistungen
pornografischer oder sexueller Natur.
Die Liste reservierter und verbotener Produkte kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://de.uefa.com/newsfiles/533221.pdf
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Gestattet ist jedoch das Sponsoring durch die kommerziellen Partner
der UEFA für die EM 2008 und/oder den offiziellen Broadcaster.
In besonderer räumlicher Nähe zur Leinwand oder dem Fernsehgerät
bzw. zeitlicher Nähe zur Übertragung eines Fußballspiels dürfen nur
kommerzielle Partner der UEFA für die EM 2008 präsentiert werden,
nämlich
●
im Umkreis von 3 Metern des Bildschirms/der Großleinwand
(einschließlich des Rahmens des Bildschirms/der Großleinwand) oder
●
auf dem Bildschirm/der Großleinwand innerhalb von zehn
Minuten vor, während und bis fünf Minuten nach dem Spiel
(davon ausgenommen ist Werbung, die über das Fernsehsignal des offiziellen Broadcasters des entsprechenden Landes
ausgestrahlt wird).
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2.3. Verkauf von Speisen und Getränken
Der Verkauf von Speisen und Getränken bei Public
Viewing-Events ist gestattet. Dabei darf insbesondere
auch lokales Bier ausgeschenkt werden, obwohl Bier
eines der reservierten Produkte ist und das Kerngeschäft eines der kommerziellen Partner der UEFA
bildet. Das Sponsoring von Public Viewing durch lokale
Brauereien ist jedoch nicht gestattet.
Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass
zwischen solchen Drittunternehmen und der UEFA
eine organisatorische Verbindung besteht oder solche
Drittunternehmen Sponsoren sind.
Sonstige werbeaktionen
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3.Sonstige Werbeaktionen
Bei Werbeaktionen sind die allgemeinen Vorschriften und Beschränkungen zu beachten.
Im Folgenden kann nur kurz auf einige typische Problemfälle hingewiesen werden, die
bei Werbeaktionen im Zusammenhang mit der Fußball-EM auftreten können:
3.1. Ambush-Marketing
Nach Ansicht der UEFA ist jede Form des „Ambush-Marketings“ unzulässig. Eine gesetzliche Definition, was darunter zu verstehen ist, gibt es nicht. Die UEFA definiert
Ambush-Marketing als nicht genehmigte Marketing-, Promotion-, Werbe- und
PR-Aktivitäten, die in Zusammenhang mit dem Turnier stehen und die darauf abzielen,
aus dem Wert und Goodwill des Turniers Kapital zu schlagen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Wettbewerbshandlungen – also
insbesondere Werbemaßnahmen –, die gegen die guten Sitten verstoßen oder irreführend sind. Unter dieses Verbot können beispielsweise Werbeaktionen fallen, bei denen
der falsche Eindruck entsteht, ein Unternehmen sei offizieller Sponsor der EM 2008,
wenn der gute Ruf der EM 2008 auf nicht lizenzierte Produkte übertragen werden soll
oder wenn offizielle Sponsoren bei ihrer Werbung behindert werden. Praktische Erfahrung, welche Form der Bezugnahme auf eine große Sportveranstaltung
gegen die guten Sitten verstößt oder irreführend ist, fehlt in Österreich bisher. Aus diesem Grund ist große Vorsicht empfohlen.
Sonstige werbeaktionen
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3.2.Bannmeile und Fanzone
Die Host-Cities, in denen während der EM 2008
Wettkämpfe ausgetragen werden, sind verpflichtet, Exklusivbereiche und Fanzonen einzurichten. In diesen
Zonen ist Werbung offiziellen Sponsoren vorbehalten.
In diesen speziellen Zonen dürfen außerdem offizielle
Lizenzprodukte nur von dem offiziellen Sportgeschäft
vertrieben werden.
3.3. Zugaben
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) gilt nach wie vor ein strenges Zugabenverbot
(für unentgeltliche Zusatz-Waren oder -Leistungen
beim entgeltlichen Vertrieb). Ausnahmen sind nur
eingeschränkt (z.B. für Reklameartikel, Barrabatte,
Warenrabatte oder so genannten „kleine Gewinnspiele“) zulässig. Besonderheiten im Zusammenhang
mit der EM 2008 bestehen insoweit nicht.
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3.4.Sondernutzung öffentlichen Raums
Bei vielen Werbeaktionen im Stadtgebiet wird öffentlicher Raum benutzt, beispielsweise beim Verteilen von Werbezetteln oder einem zeitweise aufgebauten
Werbestand. Die Bedingungen, unter denen eine solche Benutzung öffentlichen
Raums für Werbezwecke zulässig ist, sind in den einzelnen Bundesländern nicht
einheitlich geregelt. Grundsätzlich benötigt man jedoch eine Genehmigung für
jede Sondernutzung öffentlichen Raums. Dies gilt insbesondere für
Verkehrsflächen (Straßen, Gehsteige, Fußgängerzonen), aber
auch den darüber befindlichen Luftraum (z.B. für an einem
Haus montierte Werbeschilder, die in den Luftraum über der
Straße hineinragen). Für die Benutzung des öffentlichen
Raums ist außerdem eine Gebühr zu bezahlen.
3.5. Weitergabe von Tickets
Nach den Geschäftsbedingungen der Euro 2008 SA für den Verkauf von Tickets
darf jede Person maximal vier Karten pro Spiel beantragen. Davon ist eine Karte
für den Antragsteller selbst vorgesehen. Die übrigen Karten darf er nur an
Verwandte, enge Freunde, Kollegen oder Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern
weitergeben. Dabei darf höchstens der Nennwert der Karte zuzüglich anteiliger
Verwaltungskosten verrechnet werden.
Sonstige werbeaktionen
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Es ist nicht gestattet, Eintrittskarten zu
verkaufen, zum Verkauf anzubieten, weiter zu
verkaufen oder auf eine andere Weise weiter
zu geben. Sie dürfen nicht für kommerzielle
Zwecke wie Promotions, Werbung, als Preis in
einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als
Teil einer Pauschalreise (z.B. Kombination von
Flug, Hotel und Eintrittskarten) verwendet
werden.
Für den Fall der Verletzung dieser vertraglichen Pflichten gilt eine Vertragsstrafe von
EUR 5.000,-- für jeden Verstoß als vereinbart.
risiken von rechtsverletzungen
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4.Risiken von Rechtsverletzungen
Wer Marken- oder Urheberrechte verletzt oder gegen das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, kann insbesondere auf Unterlassung
(auch im Weg einer einstweiligen Verfügung) und Beseitigung der rechtswidrigen Handlung oder des Zustands sowie auf Rechnungslegung, Schadenersatz
und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen werden.
Die Verletzung von Marken- und Urheberrechten ist außerdem gerichtlich
strafbar. Bei gewerbsmäßigen Verletzungen drohen Freiheitsstrafen von bis zu
zwei Jahren.
Bei der Überschreitung von Verwaltungsvorschriften drohen in der Regel Verwaltungsstrafen, beispielsweise bei der Sondernutzung öffentlichen Raums für
Werbung ohne Bewilligung. Mitbewerber können darüber hinaus unter Umständen durch zivilrechtliche Klagen gegen solche Rechtsverstöße vorgehen.
Bei Gerichtsverfahren drohen außerdem hohe Kosten, da die unterlegene Partei
dem Sieger des Verfahrens die gesetzlichen Anwaltskosten zu ersetzen hat.
Zusätzlich muss die unterlegene Partei außerdem ihre eigenen
Kosten tragen.
Weitere Infos
http://em2008.wko.at
FAQs, Sicherheitstipps, Veranstaltungen, Public Viewing u.v.m
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0800 221 220
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