Rechtliche Rahmenbedingungen
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Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Rahmenbedingungen für die Werbung im Zusammenhang mit der Fußball-EM 2008 Impressum Medieninhaber und Herausgeber Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien Recherche WKÖ Marketing | Elisabeth Bach, Susanne Auer-Strobl Chefredaktion WKÖ Marketing | Mag. Ingrid Krenn-Ditz Design WKÖ Marketing | Marion Gaa Fotos Fontshop | Zolles Bildagentur Autor Dr. Michael Horak | Schönherr Rechtsanwälte GmbH Tuchlauben 17 | 1010 Wien Version 1.0, Stand Juni 2007 einleitung Seite 3 Die Fußball-Europameisterschaft 2008 bietet für Unternehmer der verschiedensten Branchen attraktive Möglichkeiten, ihre Produkte auf kreative Weise zu vermarkten und so von der allgemeinen Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit der EM 2008 zu profitieren. Bei der Werbung mit der EM sind jedoch spezielle rechtliche Schranken zu beachten. Diese Broschüre soll Ihnen einen ersten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Sie kann jedoch eine eingehende juristische Beratung über die Zulässigkeit und die Risiken einzelner Werbemaßnahmen nicht ersetzen. Zu den hier behandelten Themen, insbesondere dem Schutzumfang von Eventmarken oder der Zulässigkeit von Ambush-Marketing, sind bisher in Österreich noch keine gerichtlichen Entscheidungen ergangen. Die rechtliche Beurteilung ist deshalb mit einigen Unsicherheiten behaftet. markenrecht Seite 4 1. Markenrecht 1.1. Marken der UEFA Die UEFA ist Inhaberin zahlreicher registrierter Marken, die für ein umfassendes Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen geschützt sind. Die UEFA hat auf ihrer Website eine Liste von Marken veröffentlicht, die im Zusammenhang mit der EM 2008 stehen: EURO 2008 UEFA EM 2008 UEFA European Football Championship EM 2008 AUSTRIA/SWITZERLAND 2008 OESTERREICH/SCHWEIZ 2008 AUTRICHE/SUISSE 2008 Trix Flix Quelle: http://www.uefa.com/newsfiles/517845.pdf (Stand: 29.5. 2007) Seite 5 Zu beachten ist, dass auch andere Unternehmen Marken registrieren können, die im Zusammenhang mit Fußball oder der EM 2008 stehen. So wurde beispielsweise vom ÖFB die Wort-Bild-Marke „2008 ÖSTERREICH AM BALL“ registriert. Außerdem sind die Wort-Bild-Marken „FASZINATION FUSSBALL“ und „ALLES FUSSBALL“ für andere Unternehmen registriert. Nur der Inhaber einer Marke und seine Lizenznehmer haben das Recht, diese zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. Sie können Anderen die Benutzung dieser Marken untersagen. Nicht nur die unlizenzierte Verwendung von Begriffen, die mit einer registrierten Marke identisch sind, als Kennzeichen ist unzulässig, sondern auch die Verwendung verwechselbar ähnlicher Begriffe. Verwechslungsgefahr liegt auch dann vor, wenn für die Verbraucher der unrichtige Eindruck einer rechtlichen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung zwischen einem Unternehmen und der UEFA entstehen könnte. markenrecht Seite 6 Grundsätzlich ist bei registrierten Marken zunächst davon auszugehen, dass das Patentamt die Registrierungsvoraussetzungen geprüft und das Zeichen als schützbar beurteilt hat. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass die Rechtmäßigkeit einer Markeneintragung im Falle der Verletzung anderer Rechte durch die Gerichte oder anlässlich eines Löschungsverfahrens vom Patentamt nochmals überprüft wird. Wer eine der Marken der UEFA ohne Einwilligung zur Kennzeichnung seiner eigenen Produkte verwendet, riskiert also, eine Markenverletzung zu begehen. Seite 7 1.2. Zulässige Verwendung von Marken Der Inhaber einer Marke kann aber nicht jede Verwendung untersagen. Eine Marke dient vor allem dazu, eigene Produkte von Konkurrenzprodukten unterscheidbar zu machen. Nur wenn eine Marke ohne Zustimmung ihres Inhabers verwendet wird, um Waren oder Dienstleistungen von gleichartigen Produkten zu unterscheiden, kann dies eine Verletzung der Marke darstellen. Eine zulässige Benutzung liegt in der Regel vor, wenn die Marke mit Zustimmung des Markeninhabers auf einer Ware oder deren Verpackung angebracht ist, oder Waren mit der Marke beworben werden, um Verbrauchern die Wiedererkennung und Unterscheidung von Konkurrenzprodukten zu ermöglichen. Die Verwendung fremder Marken in der Werbung – auch im Internet oder als Bestandteil eines Domain-Namens ohne Zustimmung des Markeninhabers – stellt eine Markenverletzung dar. Keine Markenverletzung liegt jedoch vor, wenn eine Marke nur beschreibend und nicht zur Kennzeichnung von Produkten verwendet wird. Hier können schon kleine Unterschiede im Wortlaut oder der grafischen Gestaltung bei den Verbrauchern einen unterschiedlichen Eindruck erwecken. markenrecht Seite 8 Eine beschreibende Verwendung wäre wohl der Hinweis eines Unternehmers, dass er während der EM 2008 eine besondere Aktion anbietet, z.B.: „Nur während der EM 2008: 10% Rabatt auf alle Fußbälle“. Die Anpreisung von „EM 2008-Fußbällen“ wäre aber mit großer Wahrscheinlichkeit eine Markenverletzung, da hier der Eindruck entstehen könnte, es handle sich um den offiziellen Ball, der bei den Wettkämpfen verwendet wird und von der UEFA genehmigt ist. Jedenfalls erlaubt ist auch die Verwendung allgemeiner Begriffe aus der Sprache des Fußballs, die nicht für die UEFA oder ein anderes Unternehmen geschützt sind, z.B.: „Wir zeigen hohen Preisen die rote Karte!“ Bei einer zu offensichtlichen Bezugnahme auf die Fußball EM 2008 besteht jedoch die Gefahr, dass die UEFA solche Werbung als unzulässiges „Ambush-Marketing“ versteht und dagegen auf der Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgeht (siehe Pkt. 3.1). Seite 9 Der Markeninhaber hat auch nicht das Recht, den weiteren Vertrieb von Waren zu untersagen, die mit seiner Zustimmung innerhalb des EWR auf den Markt gebracht worden sind und die seine Marken tragen. Werden Markenwaren das erste Mal in Verkehr gebracht, ist das Markenrecht erschöpft. Deshalb kann der Markeninhaber den Vertrieb seiner eigenen Waren durch Groß- oder Einzelhändler nicht aufgrund des Markenrechts untersagen. Ebenso wenig kann die UEFA den weiteren Verkauf von Merchandising-Artikeln mit den offiziellen Marken kontrollieren, wenn diese Artikel mit Zustimmung der UEFA auf den Markt gebracht wurden. Keinesfalls dürfen Markenprodukte oder ihre Verpackung verändert werden. Unabhängig davon hat der Verkäufer offizieller Lizenzprodukte jedoch sonstige Vorschriften einzuhalten. Er muss insbesondere über die notwendige Gewerbeberechtigung verfügen und allenfalls eine Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Raums – etwa für einen Verkaufsstand – einholen. Sofern jedoch in den Vertriebsverträgen Beschränkungen enthalten sind und diese den wettbewerbsrechtlichen Rahmen nicht überschreiten, müssen diese eingehalten werden. Außerdem ist in den Fanzonen der Host-Cities nur dem offiziellen Sportgeschäft der EM 2008 der Verkauf offizieller Lizenzprodukte gestattet. public viewing Seite 10 2.Public Viewing 2.1.Lizenzpflicht von Public Viewing-Events Die UEFA produziert die Fernsehübertragung der Fußballspiele bei der EM 2008 selbst. Da der UEFA deshalb Urheberrechte an den Produktionen zustehen, müssen grundsätzlich alle Public Viewing-Veranstaltungen bei der UEFA angemeldet werden. Lediglich bei Kleinveranstaltungen innerhalb der Familie oder mit privaten Gästen verlangt die UEFA keine Anmeldung. Ausgenommen sind außerdem Übertragungen auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand von bis zu drei Metern Bilddiagonale. Durch die Einholung einer Lizenz bei der UEFA unterwirft sich der Veranstalter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Website der UEFA abgerufen werden können: http://de.uefa.com/newsfiles/533215.pdf Nicht kommerziellen Veranstaltungen wird eine unentgeltliche Lizenz gewährt. Seite 11 Für kommerzielle Veranstaltungen wird eine Lizenzgebühr in Höhe von EUR 6,-- pro Quadratmeter pro Spiel und Bildschirm/Großleinwand von der UEFA eingehoben. Kommerzielle Events sind beispielsweise solche, bei denen ein Eintrittsgeld eingehoben wird, erhöhte Preise für Speisen und Getränke berechnet werden oder die durch Sponsoren finanziert werden. Außer der Lizenz der UEFA sind auch Genehmigungen von Verwertungsgesellschaften wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte einzuholen. Auch dem Rundfunkunternehmen, das die Sendung ausstrahlt, kommen daran eigene Urheberrechte neben den Rechten der UEFA zu. Eine Lizenz des Rundfunkunternehmens ist dann erforderlich, wenn von den Besuchern einer Public Viewing-Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird. Diese Voraussetzung kann bereits dann erfüllt sein, wenn eine Veranstaltung gesponsert wird oder über erhöhte Preise für Speisen und Getränke finanziert wird. Da hier einige Unsicherheit besteht, wann dieses Kriterium erfüllt ist, sollte im Zweifelsfall auch die Zustimmung des Rundfunkunternehmens eingeholt werden. Zusätzlich können Genehmigungen lokaler Verwaltungsbehörden erforderlich sein. public viewing Seite 12 2.2.Sponsoring von Public Viewing Die UEFA verbietet Sponsoring von Public Viewing nicht grundsätzlich. Da gesponserte Veranstaltungen aber als „kommerziell“ beurteilt werden, ist für sie nach Ansicht der UEFA eine Lizenzgebühr zu bezahlen (siehe Pkt. 2.1). Sponsoring durch Konkurrenten der kommerziellen Partner der EM 2008 ist nicht zulässig. Die UEFA hat eine Liste reservierter Produktkategorien veröffentlicht. Unternehmer, die solche reservierten Produkte anbieten, sind vom Sponsoring für Public Viewing-Events ausgeschlossen. Außerdem untersagt die UEFA das Sponsoring von Public Viewing durch Unternehmen, deren Kerngeschäft in die Liste von verbotenen Produkten fällt. Verbotene Produkte sind hochprozentiger Alkohol, Tabak, Wetten sowie Produkte oder Dienstleistungen pornografischer oder sexueller Natur. Die Liste reservierter und verbotener Produkte kann unter folgendem Link abgerufen werden: http://de.uefa.com/newsfiles/533221.pdf Seite 13 Gestattet ist jedoch das Sponsoring durch die kommerziellen Partner der UEFA für die EM 2008 und/oder den offiziellen Broadcaster. In besonderer räumlicher Nähe zur Leinwand oder dem Fernsehgerät bzw. zeitlicher Nähe zur Übertragung eines Fußballspiels dürfen nur kommerzielle Partner der UEFA für die EM 2008 präsentiert werden, nämlich ● im Umkreis von 3 Metern des Bildschirms/der Großleinwand (einschließlich des Rahmens des Bildschirms/der Großleinwand) oder ● auf dem Bildschirm/der Großleinwand innerhalb von zehn Minuten vor, während und bis fünf Minuten nach dem Spiel (davon ausgenommen ist Werbung, die über das Fernsehsignal des offiziellen Broadcasters des entsprechenden Landes ausgestrahlt wird). public viewing Seite 14 2.3. Verkauf von Speisen und Getränken Der Verkauf von Speisen und Getränken bei Public Viewing-Events ist gestattet. Dabei darf insbesondere auch lokales Bier ausgeschenkt werden, obwohl Bier eines der reservierten Produkte ist und das Kerngeschäft eines der kommerziellen Partner der UEFA bildet. Das Sponsoring von Public Viewing durch lokale Brauereien ist jedoch nicht gestattet. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass zwischen solchen Drittunternehmen und der UEFA eine organisatorische Verbindung besteht oder solche Drittunternehmen Sponsoren sind. Sonstige werbeaktionen Seite 15 3.Sonstige Werbeaktionen Bei Werbeaktionen sind die allgemeinen Vorschriften und Beschränkungen zu beachten. Im Folgenden kann nur kurz auf einige typische Problemfälle hingewiesen werden, die bei Werbeaktionen im Zusammenhang mit der Fußball-EM auftreten können: 3.1. Ambush-Marketing Nach Ansicht der UEFA ist jede Form des „Ambush-Marketings“ unzulässig. Eine gesetzliche Definition, was darunter zu verstehen ist, gibt es nicht. Die UEFA definiert Ambush-Marketing als nicht genehmigte Marketing-, Promotion-, Werbe- und PR-Aktivitäten, die in Zusammenhang mit dem Turnier stehen und die darauf abzielen, aus dem Wert und Goodwill des Turniers Kapital zu schlagen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Wettbewerbshandlungen – also insbesondere Werbemaßnahmen –, die gegen die guten Sitten verstoßen oder irreführend sind. Unter dieses Verbot können beispielsweise Werbeaktionen fallen, bei denen der falsche Eindruck entsteht, ein Unternehmen sei offizieller Sponsor der EM 2008, wenn der gute Ruf der EM 2008 auf nicht lizenzierte Produkte übertragen werden soll oder wenn offizielle Sponsoren bei ihrer Werbung behindert werden. Praktische Erfahrung, welche Form der Bezugnahme auf eine große Sportveranstaltung gegen die guten Sitten verstößt oder irreführend ist, fehlt in Österreich bisher. Aus diesem Grund ist große Vorsicht empfohlen. Sonstige werbeaktionen Seite 16 3.2.Bannmeile und Fanzone Die Host-Cities, in denen während der EM 2008 Wettkämpfe ausgetragen werden, sind verpflichtet, Exklusivbereiche und Fanzonen einzurichten. In diesen Zonen ist Werbung offiziellen Sponsoren vorbehalten. In diesen speziellen Zonen dürfen außerdem offizielle Lizenzprodukte nur von dem offiziellen Sportgeschäft vertrieben werden. 3.3. Zugaben Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gilt nach wie vor ein strenges Zugabenverbot (für unentgeltliche Zusatz-Waren oder -Leistungen beim entgeltlichen Vertrieb). Ausnahmen sind nur eingeschränkt (z.B. für Reklameartikel, Barrabatte, Warenrabatte oder so genannten „kleine Gewinnspiele“) zulässig. Besonderheiten im Zusammenhang mit der EM 2008 bestehen insoweit nicht. Seite 17 3.4.Sondernutzung öffentlichen Raums Bei vielen Werbeaktionen im Stadtgebiet wird öffentlicher Raum benutzt, beispielsweise beim Verteilen von Werbezetteln oder einem zeitweise aufgebauten Werbestand. Die Bedingungen, unter denen eine solche Benutzung öffentlichen Raums für Werbezwecke zulässig ist, sind in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich geregelt. Grundsätzlich benötigt man jedoch eine Genehmigung für jede Sondernutzung öffentlichen Raums. Dies gilt insbesondere für Verkehrsflächen (Straßen, Gehsteige, Fußgängerzonen), aber auch den darüber befindlichen Luftraum (z.B. für an einem Haus montierte Werbeschilder, die in den Luftraum über der Straße hineinragen). Für die Benutzung des öffentlichen Raums ist außerdem eine Gebühr zu bezahlen. 3.5. Weitergabe von Tickets Nach den Geschäftsbedingungen der Euro 2008 SA für den Verkauf von Tickets darf jede Person maximal vier Karten pro Spiel beantragen. Davon ist eine Karte für den Antragsteller selbst vorgesehen. Die übrigen Karten darf er nur an Verwandte, enge Freunde, Kollegen oder Begleitpersonen von Rollstuhlfahrern weitergeben. Dabei darf höchstens der Nennwert der Karte zuzüglich anteiliger Verwaltungskosten verrechnet werden. Sonstige werbeaktionen Seite 18 Es ist nicht gestattet, Eintrittskarten zu verkaufen, zum Verkauf anzubieten, weiter zu verkaufen oder auf eine andere Weise weiter zu geben. Sie dürfen nicht für kommerzielle Zwecke wie Promotions, Werbung, als Preis in einem Wettbewerb oder Gewinnspiel oder als Teil einer Pauschalreise (z.B. Kombination von Flug, Hotel und Eintrittskarten) verwendet werden. Für den Fall der Verletzung dieser vertraglichen Pflichten gilt eine Vertragsstrafe von EUR 5.000,-- für jeden Verstoß als vereinbart. risiken von rechtsverletzungen Seite 19 4.Risiken von Rechtsverletzungen Wer Marken- oder Urheberrechte verletzt oder gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt, kann insbesondere auf Unterlassung (auch im Weg einer einstweiligen Verfügung) und Beseitigung der rechtswidrigen Handlung oder des Zustands sowie auf Rechnungslegung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen werden. Die Verletzung von Marken- und Urheberrechten ist außerdem gerichtlich strafbar. Bei gewerbsmäßigen Verletzungen drohen Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren. Bei der Überschreitung von Verwaltungsvorschriften drohen in der Regel Verwaltungsstrafen, beispielsweise bei der Sondernutzung öffentlichen Raums für Werbung ohne Bewilligung. Mitbewerber können darüber hinaus unter Umständen durch zivilrechtliche Klagen gegen solche Rechtsverstöße vorgehen. Bei Gerichtsverfahren drohen außerdem hohe Kosten, da die unterlegene Partei dem Sieger des Verfahrens die gesetzlichen Anwaltskosten zu ersetzen hat. Zusätzlich muss die unterlegene Partei außerdem ihre eigenen Kosten tragen. Weitere Infos http://em2008.wko.at FAQs, Sicherheitstipps, Veranstaltungen, Public Viewing u.v.m [email protected] Der direkte Draht zum EM-Team in der WKÖ 0800 221 220 Die kostenlose Hotline für Unternehmeranfragen Die Wirtschaftskammer Österreich übernimmt trotz sorgfältiger Auswahl und Überprüfung sämtlicher Informationen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen. Jede Haftung für unmittelbare, mittelbare oder sonstige Schäden aus der Benutzung von Informationen dieser Publikation wird, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. Der Inhalt dieser Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Informationen sind nur für die persönliche Verwendung in Ihrem Unternehmen bestimmt. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere die Speicherung in Datenbanken, Vervielfältigung und jede Form von gewerblicher Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte – auch in Teilen oder in überarbeiteter Form – ohne die Zustimmung der jeweiligen Organisation ist untersagt. [c % % 0 jf j ^ & (& $Wj e ma $ .