Gemeinde Anzeiger
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Gemeinde Anzeiger für Stützengrün, mit den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau 08/2011 Erscheint monatlich Ausgabe 08/2011 - August Auflage: 1.750 Exemplare Erscheinungstag: 29. Juli 2011 Herausgeber: Gemeindeverwaltung Stützengrün, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün Verantwortlich für den Amtlichen Teil: Bürgermeisterin Birgit Reichel Für redaktionelle Beiträge zeichnen die Autoren verantwortlich; Den Inhalt der Anzeigen verantworten die Auftraggeber Inhalt: Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung Termine der Entsorgung Beschlüsse der Gemeinderäte Informationen zum Schulbeginn Änderung Entsorgungsleistungen ab 2012 Ortsumgehung Hundshübel freigegeben Gefahr für Gasanlage Reisenfleischrolle fürs Guinness-Buch Seite 6 Seite 6 Seite 6 Seite 7 Seite 7 Seite 10 Seite 11 Seite 12 Amtliche Bekanntmachungen Freigabe der Ortsumgehung Hundshübel am 18. Juli 2011. Foto: Andreas Haeßler Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün, seiner Ausschüsse und seiner Ortschaftsräte Auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün in seiner Sitzung am 21.06.2011 nachstehende Geschäftsordnung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Unabhängigkeit Die gewählten Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. § 2 Teilnahmepflicht (1) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen, denen sie angehören. (2) Im Falle einer Verhinderung haben sie ihr Ausbleiben unter Darlegung der Gründe unverzüglich, spätestens vor Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister anzuzeigen. (3) Möchte ein Gemeinderat die Sitzung vorzeitig verlassen, so hat er dies unter Darlegung der Gründe dem Bürgermeister ebenfalls vor der Sitzung mitzuteilen. (4) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende Gemeinderatsmitglied eintragen muss. § 3 Treuepflicht (1) Gemeinderäte dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde Stützengrün nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, sie handeln als gesetzliche Vertreter. (2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. (3) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist. § 4 Bildung von Fraktionen, Mitteilungspflichten (1) Parteien oder Wählergruppen, die mit mindestens zwei Gemeinderäten vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen können sich Gemeinderäte zu einer Fraktion zusammenschließen. (2) Jede Fraktion ermittelt aus ihren Reihen den Fraktionsvorsitzenden. Dieser ist dem Bürgermeister mitzuteilen. (3) Die Auflösung einer Fraktion, die Änderung Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 1 ihrer Bezeichnung, die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedern und Hospitanten sowie ein Wechsel des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister unverzüglich vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. II. Geschäftsführung des Gemeinderates § 5 Einberufung der Sitzungen (1) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen; diese sollen, mit Ausnahme eines der Sommermonate, mindestens einmal im Monat einberufen werden. (2) Die Einberufung zur Sitzung des Gemeinderates erfolgt schriftlich an alle Gemeinderäte unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Einladung zur Sitzung muss rechtzeitig erfolgen, d. h., innerhalb von einer Frist von mindestens 6 Tagen. Dabei wird der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mit gezählt. (3) Der Gemeinderat ist außerdem einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Absatz (2) gilt entsprechend. (4) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt und dieser Antrag in die Zu- ständigkeit des Gemeinderates gemäß Sächsische Gemeindeordnung fällt. Absatz (2) gilt entsprechend. (5) In Eilfällen kann der Gemeinderat formlos und unter Verzicht auf die Einladung der Ladungsfrist, jedoch unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, einberufen werden. (6) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Gemeinderates in Eilfällen. § 6 Aufstellung der Tagesordnung (1) Der Bürgermeister beruft die Sitzungen des Gemeinderates ein und setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände auf die Tagesordnung. Soweit der Gemeinderat die Beratung von Verhandlungsgegenständen beschlossen hat, hat der Bürgermeister diese in die Tagesordnung aufzunehmen. (2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Tagesordnung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat denselben Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. (3) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungsgegenstände fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen. (4) Verhandlungsgegenstände, die nicht in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, darf der Bürgermeister nicht in die Tagesordnung aufnehmen. (5) Einmal im Quartal ist in der Tagesordnung die Durchführung einer Bürgerfragestunde zu berücksichtigen. III. Durchführung der Sitzungen des Gemeinderates § 7 Öffentlichkeit der Sitzung (1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Gemeinderates zu beteiligen. (2) In nichtöffentlicher Sitzung wird verhandelt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Beratung des Verhandlungsgegenstandes erfordern. (3) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der vom Bürgermeister aufgestellten Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Gemeinderatrat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen. (4) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. (5) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt, dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz (4) bekannt gegeben worden sind. § 8 Sitzungsleitung (1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz der Sitzungen des Gemeinderates und leitet diese. Im Verhinderungsfall ist der Stellvertreter zu seiner Vertretung berufen. (2) Der Bürgermeister eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Gemeinderates. Er kann die Verhandlungsleitung vorübergehend an einen Gemeinderat abgeben. (3) Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. § 9 Beschlussfähigkeit (1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindesten ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, so hat der Bürgermeister die Sitzung zu schließen. Er muss alsdann unverzüglich eine zweite Sitzung des Gemeinderates einberufen, in der dieser beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als 3 Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt sind. (3) Ist der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Bürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Sind auch der Bürgermeister und sein Stellvertreter befangen, kann der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die anstehende Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellen. Macht der Gemeinderat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so muss der Bürgermeister die Sitzung schließen und die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten. Diese kann alsdann einen Beauftragten bestellen, der den Vorsitz im Gemeinderat für die anstehende Entscheidung übernimmt (§ 117 SächsGemO). § 10 Mitteilungspflicht bei Befangenheit (1) Muss ein Mitglied des Gemeinderates annehmen, nach § 20 SächsGemO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wegen Befangenheit ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die VerhandGemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 2 lung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung darf er als Zuhörer in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes anwesend bleiben. (2) Der Gemeinderat entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen durch Abstimmung nach erfolgter Prüfung der Angelegenheit, ob beim betreffenden Gemeinderat ein Ausschließungsgrund vorliegt und erteilt Mitwirkungsverbot. (3) Bei nichtöffentlicher Beratung hat der Gemeinderatrat mit Mitwirkungsverbot den Sitzungsraum zu verlassen. (4) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. (1), so stellt der Gemeinderat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. § 11 Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates (1) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. An der Entscheidung der Angelegenheit dürfen sich die Geladenen nicht beteiligen. (2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Gemeinderat betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit nicht die Anhörung bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. An der Beratung und Entscheidung dürfen die Geladenen nicht teilnehmen. (3) Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern im Sinne von § 10 SächsGemO sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Die Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Zu den Fragen nimmt der Bürgermeister oder ein Beauftragter Stellung. Eine Beratung findet nicht statt. (4) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse einem Bediensteten der Gemeinde übertragen, auf Verlangen des Gemeinderates muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen. (5) Der Gemeindebedienstete ist verpflichtet, dem Gemeinderat auf Anforderung Auskünfte zu Beratungsgegenständen zu erteilen. IV. Gang der Beratung § 12 Änderung, Erweiterung der Tagesordnung (1) Der Gemeinderat kann vor Eintritt in die Tagesordnung auf Antrag beschließen: a) die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit, b) die Absetzung von Tagesordnungspunkten mit einfacher Mehrheit, c) Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden mit einfacher Mehrheit, die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn es sich nach Auffassung des Gemeinderates um eine geheimhaltungsbe- dürftige Angelegenheit im Sinne von § 37 SächsGemO handelt mit einfacher Mehrheit. (2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch den Bürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die als Eilfälle im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 4 SächsGemO anzusehen sind. Die Entscheidung, ob ein Eilfall vorliegt, trifft der Bürgermeister. Diese ist in die Niederschrift aufzunehmen. (3) Verhandlungsgegenstände, die nach Auffassung des Gemeinderates nicht in seine Zuständigkeit fallen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO), muss der Gemeinderat durch Beschluss von der Tagesordnung absetzen. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen. 4) Zur Sitzung ausgereichte Unterlagen sind an die Nichtanwesenden anschließend per Post nachzureichen. § 13 Anträge (1) Jeder Gemeinderat, jede Fraktion, der Bürgermeister und der Ortschaftsrat können Anträge in den Gemeinderat einbringen. (2) Anträge sind nur zu Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung der Gemeinderat sachlich zuständig ist. (3) Anträge müssen eine klare und durch die Verwaltung ausführbare Anweisung zum Gegenstand haben. Beschlussvorschlag und Beschlussbegründung sind voneinander zu trennen. (4) Anträge sind schriftlich beim Bürgermeister in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie sind vom Antragsteller zu unterzeichnen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Zwischen dem Zugang des Antrages beim Bürgermeister und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. In begründeten Fällen kann die Frist verkürzt werden. (5) Verspätet eingegangene Anträge nimmt der Bürgermeister auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung. (6) Der Bürgermeister nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der anstehenden Sitzung. Der Gemeinderat entscheidet, ob er Anträge zur Vorbereitung der Beschlüsse zunächst den zuständigen Ausschüssen überweist. Anträge sind an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen, wenn die Antragsteller dies ausdrücklich begehren. (7) Während der Sitzung sind Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zulässig. Der Bürgermeister kann verlangen, die Anträge schriftlich vorzulegen. (8) Jeder Antrag kann bis zur Abstimmung zurückgezogen werden. § 14 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Gemeinderates gestellt werden. Die Anmeldung eines Geschäftsordnungsantrages erfolgt durch das Heben beider Hände. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Schluss der Aussprache, b) auf Schluss der Rednerliste, c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister, d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung, f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, g) auf namentliche oder geheime Abstimmung, h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung. (2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, darf noch je ein Mitglied des Gemeinderates für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. (3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Gemeinderat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so wird über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmungen. § 15 Abgelehnte Anträge (1) Wird nach Abstimmung ein Antrag abgelehnt, so kann er erneut gestellt werden: a) frühestens nach 6 Monaten Sperrfrist oder b) wenn die Ablehnungsgründe nicht mehr vorliegen und wenn sich seit der Behandlung die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat und dies vom Antragsteller bewiesen wird. (2) Über die Wiederzulassung eines Antrages wird vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit entschieden. § 16 Abstimmung (1) Der Bürgermeister ruft jeden Gegenstand der Tagesordnung nach der festgesetzten bzw. beschlossenen Reihenfolge auf. (2) Danach erhält der Antragsteller oder der Berichterstatter das Wort zur Erläuterung bzw. zur Darlegung der Gründe. (3) Nach den Erläuterungen des Antragstellers erfolgt die Debatte zum Antrag. Wortmeldungen können nur zum gestellten Antrag erfolgen und sind durch Handheben anzuzeigen. Der Bürgermeister ruft zur Wortmeldung auf. Das Wort kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Gemeinderates bzw. jeweiligen Ausschusses auch Gästen erteilt werden. (4) Während der Debatte können Änderungsanträge zum Wortlaut des eingebrachten Antrages gestellt werden. Die Redaktion für den Wortlaut der Antragsformulierung übernimmt der Bürgermeister. (5) Jeder Gemeinderat soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen: 1. das Schlusswort des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung, 2. die Richtigstellung von Missverständnissen, 3. Anfragen zur Klärung von Zweifeln, 4. Fraktionssprecher und Berichterstatter der Ausschüsse. (6) Die Redezeit wird auf 5 Minuten begrenzt. (7) Anträge auf Schluss der Rednerliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig. Wer bereits zum Beratungsgegenstand gesprochen hat, ist nicht antragsberechtigt, es sei denn, er hatte Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 3 bisher lediglich als Antragsteller oder Berichterstatter das Wort. (8) Auf den Antrag gibt der Bürgermeister die noch vorliegende Wortmeldung bekannt. (9) Nach Schluss der Beratung stellt der Bürgermeister die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. (10) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine qualifizierte Mehrheit ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit jedoch nicht mit. (11) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab, er kann aus wichtigem Grund geheime Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmabgabe von Stimmzetteln. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. (12) Die Abstimmung erfolgt per Handheben, wobei der Bürgermeister zuerst die „JaStimmen“, dann die „Nein-Stimmen“ zum Schluss die „Stimmenenthaltungen“ erfragt. (13) Das Abstimmungsergebnis muss sofort bekannt gegeben werden und muss im Beschlussprotokoll vermerkt werden. (14) Der Gemeinderat hat namentlich abzustimmen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. Bei namentlicher Abstimmung werden die Gemeinderatsmitglieder vom Bürgermeister einzeln aufgerufen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates in der Niederschrift zu vermerken. Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang. § 17 Wahlen (1) Wahlen erfolgen in der Regel geheim. (2) Eine Wahl kann durch Einigung mittels einer offenen Abstimmung erfolgen, wenn der Gemeinderat in einer offenen Abstimmung einstimmig einer Einigung zustimmt. (3) Geheime Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn: - sie leer sind - sie Zusätze enthalten - den Willen des Stimmberechtigten nicht zweifelsfrei erkennen lassen. (4) Zur Durchführung der Wahlen bestellt der Gemeinderat eine Wahlkommission. Diese muss aus mindestens 2 Personen bestehen. Mitglieder der Wahlkommission können nur Gemeinderäte oder Angestellte der Gemeindeverwaltung sein. Aufgabe der Wahlkommission ist die Fertigung der Stimmzettel, deren Ausreichung, die Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse. (5) Alle Wahlen sind in Form einer Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, ist zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen, bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 18 Anfragen (1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an den Bürgermeister schriftliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates dem Bürgermeister zuzuleiten. Später eingehende Anfragen brauchen erst in der folgenden Sitzung beantwortet zu werden. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt. (2) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung mündliche Anfragen zu Angelegenheiten der Gemeinde an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Gemeinderates beziehen. Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen gestattet. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Gemeinderates oder auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Die Beantwortung von Fragen hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. (3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze (1) oder (2) entsprechen, b) die begehrte Auskunft demselben oder einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde, c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (4) Eine Aussprache findet nicht statt. § 19 Fragerecht der Einwohner (1) Innerhalb einer vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung anberaumten Fragestunde (§ 44 Abs. 3 SächsGemO) ist jeder Einwohner berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. (2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine Zusatzfrage zu stellen. (3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. (4) Eine Aussprache findet nicht statt. V. Ordnung in den Sitzungen § 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht des Bürgermeisters (1) In den Sitzungen des Gemeinderates übt der Bürgermeister die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Gemeinderates im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich als Zuhörer ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. (2) Entsteht während der Sitzung des Gemeinderates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist. (3) Der Bürgermeister ist berechtigt, Pausen anzusetzen. Gemeinderatsitzungen sollen grundsätzlich bis 22:00 Uhr des Sitzungstages beendet sein. § 21 Ordnungsruf und Wortentziehung (1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann der Bürgermeister zur Sache rufen. (2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Gemeinderat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen. (3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden. § 22 Ausschluss aus der Sitzung (1) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Gemeinderates vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. (2) Der Absatz (1) gilt entsprechend für andere Personen, die gemäß § 27 Abs. (4) und (5) dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen. § 23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu. (2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Gemeinderat in der nächsten Sitzung, jedoch ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist zuvor Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Betroffenen bekannt zu geben. § 24 Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen, sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge zur Sache und zur GeschäftsGemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 4 ordnung, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehängt werden. (4) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. (5) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet. § 25 Bekanntmachung der Beschlüsse (1) Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse des Gemeinderates und der Ortschaftsräte sind öffentlich im „Gemeinde-Anzeiger“ bekannt zu machen. (2) Ausgenommen von der Bekanntmachung sind Beschlüsse, deren Bekanntmachung dem öffentlichen Wohl oder berechtigten Interessen Einzelner oder den Bestimmungen des Datenschutzes entgegenstehen. (3) Für die öffentliche Bekanntmachung ist der Bürgermeister zuständig. VI. Geschäftsführung der Ausschüsse, Ortschaftsräte und des Ältestenrates § 26 Aufgaben der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse dem Gemeinderat vorzubereiten. Sie legen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag vor. Der Bürgermeister oder von den Ausschüssen besonders bestimmte Mitglieder (Berichterstatter) haben den Beschlussvorschlag und die Erwägungen des Ausschusses zu erläutern. (2) Hat der Gemeinderat einem beschließenden Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Beschlussfassung übertragen, so kann er die Übertragung jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen. § 27 Bestellung, Konstituierung, Stellvertretung und Auflösung (1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter werden vom Gemeinderat widerruflich aus seiner Mitte bestellt. Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zu Stande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Der Termin für die erste Ausschusssitzung muss am Konstituierungstag festgelegt werden. (2) Im Verhinderungsfall benachrichtigen die Mitglieder der Ausschüsse ihre Stellvertreter und händigen ihnen die Sitzungsunterlagen aus. (3) Für die Ausschüsse gilt die Geschäftsführung des Gemeinderates analog. (4) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen. (5) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig. § 28 Ortschaftsräte (1) Auf das Verfahren der Ortschaftsräte finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Ortsvorsteher tritt. (2) Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Orts- vorsteher auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. (3) Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen. § 29 Ältestenrat (1) Der Ältestenrat soll vom Bürgermeister rechtzeitig vor einer Sitzung des Gemeinderates einberufen werden. Die Einberufung kann frist- und formlos erfolgen. (2) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden sowie den Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Sowohl der Bürgermeister als auch die Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten lassen. (3) Aufgabe des Ältestenrates ist es, den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen zu beraten. Die Entscheidung über die Aufstellung der Tagesordnung sowie die Verhandlungsführung in der Sitzung des Gemeinderates obliegt dem Bürgermeister. VII. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten § 30 Schlussbestimmungen (1) Jedem Mitglied des Gemeinderates, des Ortschaftsrates und der Ausschüsse ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen. (2) Diese Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Stützengrün tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Gemeinde Stützengrün vom 17. Mai 2001 außer Kraft. Stützengrün, am 22.06.2011 Reichel Bürgermeisterin Bekanntmachungsanordnung gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist; 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind; 3. der Bürgermeister dem Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat; 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Öffnungszeiten E-Mail-Adressen und Rufnummern der Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung ist geöffnet: Montag von 9:00 bis 12:00 Uhr Dienstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 15:30 Uhr Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Öffnungszeit sind Termine nach Vereinbarung möglich! Sprechzeit des Ortvorstehers, OT Hundshübel Dienstag von 15:00 bis 17:00 Uhr im Feuerwehrdepot Hundshübel. Die Bücherei im Bürgerhaus, Hübelstraße 12a, ist geöffnet: Dienstag von 16:00 bis 18:30 Uhr Donnerstag von 16:00 bis 18:00 Uhr Öffnungszeiten des Freibades im August: Mo - Fr Sa - So 12:00 bis 20:00 Uhr 10:00 bis 20:00 Uhr Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Stützengrün, den 22.06.2011 Reichel Bürgermeisterin Die Gemeindeverwaltung ist unter der Ruf-Nr. 654-0 und per Fax-Nr. 654-50 zu erreichen. Die einzelnen Mitarbeiter sind mit direkter Durchwahl erreichbar unter: Bürgermeister Frau Reichel über Sekretariat Sekretariat Frau Baumann 03 74 62 / 6 5 4 - 0 SG Hauptamt Standesamt/Soziales Frau Leistner / 6 54 - 20 Meldewesen Frau Nitsche / 6 54 - 21 Gewerbe/Tourismus Frau Thuß / 6 54 - 22 Ordnung und Sicherheit, Schulen Frau Lenk / 6 54 - 30 Kämmerei Kämmerin Frau Dietrich / 6 54 - 42 Kasse/Steuern Frau Huster Frau Wappler / 6 54 - 31 Bauwesen Herr Ungethüm / 6 54 - 41 Zweckverband Kommunale Dienste Telefon: 636955 Fax: 636958 Unsere e-mail-Adressen: Frau Lenk [email protected] Frau Reichel [email protected] Frau Nitsche [email protected] Frau Baumann [email protected] Frau Wappler [email protected] Frau Leistner [email protected] Frau Huster [email protected] Frau Dietrich [email protected] Herr Ungethüm [email protected] Frau Thuß [email protected] Herr Fröhlich [email protected] (Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente) Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 5 Öffentliche Bekanntmachung Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung durch die Meldebehörde an die Bundeswehr Mit Inkrafttreten des Wehränderungsgesetzes zum 01.07.2011 wird die Erfassung von Wehrpflichtigen außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles ausgesetzt. Mit der Neuregelung des § 58 Abs.1 WPflG werden die Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesamt für Wehrverwaltung einmal jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit die im nächsten Jahr volljährig werden zu übermitteln: 1. Familienname 2. Vornamen 3. gegenwärtige Anschrift. Für dieses Jahr gilt eine Übergangsregelung, die Datenübermittlung erfolgt im Oktober. Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften verwendet werden. Den Betroffenen steht bei der Übermittlung dieser Daten ein Widerspruchsrecht zu. Wird von diesem Gebrauch gemacht, dann unterbleibt nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetztes die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift im Meldeamt der Gemeinde Stützengrün eingelegt werden. stet bis zum 24. Lebensjahr 22,80 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 28,80 Euro. Die Beantragung dieser Dokumente muss von jedem persönlich vorgenommen werden. Dabei sind die Vorlage der Geburts- oder Eheurkunde und ein neues Passfoto erforderlich. Kinderreisepässe (bordeauxrot) können nur von einem Erziehungsberechtigten beantragt werden. Sie werden in der Regel für 6 Jahre ausgestellt und können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Für diese Beantragung benötigt man die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, die Geburtsurkunde, ein bio- metrisches Passbild und die Größe und Augenfarbe des Kindes. Die Gebühr für den Kinderreisepass beträgt 13,00 Euro. Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind bei der Beantragung anwesend sein, um seine Unterschrift zu leisten. Ein Kinderreisepass kann nur verlängert werden, wenn dieser noch nicht abgelaufen ist. Diese Verlängerung ist gebührenpflichtig und kostet 6,00 Euro. Ob für eine Reise ein Pass erforderlich ist, kann man im Internet unter www.auswaertiges-amt.de erfahren. Ihr Einwohnermeldeamt Stützengrün, 13.07.2011 gez. Reichel, Bürgermeisterin Urlaubszeit ist Reisezeit Liebe Bürgerinnen und Bürger, bitte denken Sie daran, rechtzeitig vor Ihrem Urlaub Ihre Dokumente auf Gültigkeit zu überprüfen! Der Reisepass ist bei Bürgern bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig und kostet 37,50 Euro. Nach Vollendung des 24. Lebensjahres ist der Reisepass 10 Jahre gültig und kostet 59,00 Euro. Zur Beantragung eines Passes benötigt man ein biometrisches Passbild. Minderjährige benötigen dabei immer die Einverständniserklärung der Eltern. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit ca. 3 – 5 Wochen beträgt. Der Personalausweis ist ebenfalls je nach Alter 6 oder 10 Jahre gültig und ko- Bauarbeiten im OT Hundshübel Aus aktuellem Anlass möchten wir alle Bürger, insbesondere die Anlieger des Schulberges und der Dorfstraße ab Kirche bis Tröger-Berg darüber informieren das es ab sofort bis voraussichtlich Ende Oktober 2011 durch die Verle- gung eines neuen Mittelspannungskabels durch die Envia zu Behinderungen im Straßenverkehr kommen kann. Ebenfalls wird zeitweise die Straßenbeleuchtung außer Betrieb gesetzt. Wir bitten um Beachtung der Einschränkungen und hoffen auf das Verständnis aller Straßenverkehrsteilnehmer und Anlieger. Ihr Ordnungsamt Termine der Müllabfuhr, Abfuhr gelber Wertstofftonnen, der Biotonnen und der Entleerung der Papiertonne Müllabfuhr Abfuhr gelbe Wertstofftonnen Entleerung der Papiertonnen: Stützengrün Montag Montag, 08. / 22. August 2011 OT Lichtenau Montag Montag, 08. / 22. August 2011 OT Hundshübel Freitag 05. / 19. August 2011 Die Abfuhr der gelben Wertstofftonnen erfolgt in Stützengrün und den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau am: Montag 08. und 22. August 2011 Stützengrün Abfuhr der Biotonnen Die Abfuhr der Biotonnen erfolgt in Stützengrün und den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau jeweils am: Dienstag 02./09./16./23.und 30. August 2011. Donnerstag, 18. August 2011 OT Lichtenau Montag, Montag, 15. August 2011 OT Hundshübel Montag, Montag, 15. August 2011 Beschlüsse aus den Gemeinderats- und Ausschusssitzungen Der Gemeinderat Stützengrün hat in seiner 20. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 21. Juni 2011 beschlossen: Beschluss Nr. GR 5/70/20 Der Gemeinderat Stützengrün beschließt, das mit einem gemischt genutzten Gebäude mit Scheunenanbau bebauten Grundstück in 08328 Stützengrün, Hübelstraße 1, Flst.-Nr. 76/2 in einer Größe von 1.240 m² zu verkaufen. Sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Kosten trägt der Käufer. Beschluss Nr. GR 5/71/20 Der Gemeinderat beschließt im Haushalt 2011 eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von bis zu 6.000 EUR in Abhängigkeit der aufzubringenden Eigenmittel als Zuschuss zur Sanierung der Trainingsstrecke für den Skiverein. Beschluss Nr. GR 5/72/20 Der Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün beschließt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün, seiner Ausschüsse und seiner Ortschaftsräte in der vorliegenden Fassung. Termin für Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen Technischer Ausschuss 09. August 2011, 18.30 Uhr Verwaltungsausschuss 11. August 2011, 19.00 Uhr Gemeinderat 30. August 2011, 18.30 Uhr Die Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung wird rechtzeitig an der amtlichen Anschlagtafel am Gemeindeamt, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün, öffentlich bekannt gegeben. Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 6 Informationen zum Schulbeginn Der Unterricht der Klassen 1 - 4 beginnt am Montag, dem 22.08.2011, um 8.05 Uhr. Ende für alle Klassen ist um 11.45 Uhr. Stundenpläne werden am 1. Unterrichtstag ausgegeben. Die Zuckertüten und Ranzen sind mit Namen und Klasse versehen am Sonnabend, dem 20.08.2011, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00 Uhr in der Schule abzugeben. Die Hundshübler und Lichtenauer Schüler, die mit dem Kleinbus befördert werden, warten zu den abgesprochen Zeiten an den gewohnten Haltestellen. Alle Abfahrtzeiten der übrigen Busse bleiben unverändert. Schulbücher (Kauf- und Freiexemplare) sowie Arbeitshefte müssen in der Schule abgeholt und gleich bezahlt werden. Wir bieten dafür folgende Öffnungszeiten an: Mittwoch, 17.08.2011 von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr Donnerstag, 18.08.2011 von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr u. von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr Freitag, 19.08.2011 von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr L. Rössel, Rektor Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG der Gemeinde Stützengrün 1. Kindertageseinrichtungen 1.1. Betriebskosten je Platz im Monat, Zusammensetzung der Betriebskosten Betriebskosten je Platz Krippe 9 h Kindergarten 9 h in EUR in EUR erforderliche Personalkosten 573,35 264,62 erforderliche Sachkosten 149,08 68,81 erforderliche Betriebskosten 722,43 333,43 Geringere Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteiligen Betriebskosten. (z.B. 6 Stunden Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erforderlichen Betriebskosten für 9 Stunden). 1.2. Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat Krippe 9 h in EUR Landeszuschuss 150,00 Elternbeitrag (ungekürzt) 160,00 Gemeinde (inkl. Eigenanteil freier Träger) 412,43 Kindergarten 9 h in EUR 150,00 88,00 Hort 6 h in EUR 154,80 40,25 195,05 Hort 6 h in EUR 100,00 53,00 95,43 42,05 1.3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete 1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat Aufwendungen in EUR 406,93 6,67 4,33 417,93 Abschreibungen Zinsen Miete Gesamt 1.3.2. Aufwendungen je Platz und Monat Krippe 9 h in EUR 4,93 Gesamt Kindergarten 9 h in EUR 2,28 Hort 6 h in EUR 1,33 Feuerwehr-Report FFW Stützengrün Dienste 05.08.2011 18.00 Uhr 19.08.2011 18.00 Uhr Einsätze 30.06.2011 03.07.2011 Sonderrohre nach FwDV 3 Techn. Hilfeleistung mit LF 10/6 FFW Hundshübel Dienste 05.08.2011 19.00 Uhr 19.08.2011 19.00 Uhr FwDV 10 - Tragbare Leitern Praxis Ausbildung an Funkgeräten FFW Lichtenau Dienste 05.08.2011 19.00 Uhr 19.08.2011 19.00 Uhr Fahrzeugkunde LF 8 Einsatz von Tauchpumpen Stützengrün Beseitigung Ast auf Straße u. Stromleitung Stützengrün, Hundshübel, Lichtenau Techn. Hilfe Verkehrsunfall Kreutel, Gemeindewehrleiter Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) informiert Änderung der Entsorgungsleistungen ab 2012 Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises, der Kreistag des Erzgebirgskreises hat im Jahr 2010 beschlossen, die Aufgaben der Abfallwirtschaft mit dem Ziel der Vereinheitlichung der Entsorgungsdienstleistungen ab 2012 dem Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) zu übertragen. Für alle Haushalte des Erzgebirgskreises werden ab 2012 folgende einheitliche Entsorgungsdienstleistungen angeboten: Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 7 Entsorgungsleistungen Abfallart Entsorgungsspektrum und -rhythmus Restabfall ä grundstücksbezogene Entsorgung ä 2- wöchentlicher Entsorgungsrhythmus Sperrabfall ä grundstücksbezogene Entsorgung (Kartensammlung) ä Selbstanlieferung an den Wertstoffhöfen Papier/Pappe/ Kartonagen ä grundstücksbezogene Entsorgung (Blaue Tonne) ä 4-wöchentlicher Entsorgungsrhythmus ä Wegfall der Großbehälter an den Wertstoffplätzen Elektro- und Elektronikaltgeräte ä Annahme an Wertstoffhöfen Schadstoffe ä 2 x jährlich mobile Sammlung ä 1 x monatlich stationäre Annahme an ausgewählten Wertstoffhöfen Bioabfall ä grundstücksbezogene Entsorgung ä kein Anschlusszwang Kompostierbare Gartenabfälle aus Haushalten ä Selbstanlieferung an den Wertstoffhöfen (gegen Gebühr) ä Nutzung der Biotonne möglich Weihnachtsbäume ä grundstücksbezogene Entsorgung Die Entsorgung des Gelben Sackes bzw. der Gelben Tonne wird auch weiterhin von einem beauftragten Entsorger der Dualen System Deutschland GmbH durchgeführt. Zusätzlich können auf den im Erzgebirgskreis bewirtschafteten Wertstoffhöfen Abfälle, Wertstoffe und Elektro- und Elektronikaltgeräte nach Maßgabe der künftigen Satzung abgegeben werden. Über die ab 2012 im Kreisgebiet bewirtschafteten Wertstoffhöfe wird der ZAS gesondert informieren. Der Erzgebirgskreis wird ab 2012 in drei Entsorgungsgebiete aufgeteilt: Ihr Ort gehört zum Entsorgungsgebiet West. Die Übersicht über die Entsorgungsgebiete sehen Sie auf der beigefügten Karte. Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, wir hoffen ihnen mit unserer Veröffentlichung einen ersten kurzen Überblick über die Neustrukturierung der Abfallentsorgung im Erzgebirgskreis ab dem 01.01.2012 gegeben zu haben. Wir werden sie ab sofort regelmäßig über weitere Einzelheiten informieren. Unsere Veröffentlichungen finden sie in ihren künftigen kommunalen Amtsblättern, auf der Internetseite des Erzgebirgskreises (www.erzgebirgskreis.de) sowie auf der Homepage des Zweckverbandes (www.za-sws.de). Ende der Amtlichen Bekanntmachungen September-Kaffeefahrt nach Waldsassen Stützengrün (GH). Am Dienstag, dem 6. September 2011, fährt der Seniorenkreis mit zwei Bussen zur Klosterstadt Waldsassen. Dort werden alle Teilnehmer Kaffee trinken und es bleibt genug Zeit zur Besichtigung der Sehenswürdigkeiten in Waldsassen. Die Abfahrt in Stützengrün erfolgt 12.00 Uhr. Die Rückankunft wird gegen 18.30 Uhr sein. Haltestellen in Stützengrün: Goldener Löwe, Getränke-Wappler, Schädlichhäuser, Gasthof Kuhberg, Taubenhaus, Hanfried, Winkel Talstraße Müller. Haltestellen in Hundshübel: Linde, Goldener Hirsch, und die Haltestellen in Lichtenau: Geleitshaus, Lichte Aue. Es sind noch Plätze frei! Anmeldung bei: K. Leistner, Tel. 4149 oder G.Hochmuth Tel. 4380. Klöppel- und Handarbeitszirkel Nächster Treffpunkt: Mittwoch, 10. August 2011, um 19 Uhr, im Nadlerhaus, OT Hundshübel Spruch des Monats Auch aus den Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, lässt sich etwas Schönes bauen. Johann Wolfgang v. Goethe Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 8 Die nächste Ausgabe vom Gemeinde Anzeiger erscheint am 1. September 2011 Wir gratulieren unseren Jubilaren Stützengrün 02.08. 03.08. 05.08. Sommerblutspende Irene Mädler Hannchen Meier Werner Queck Judith Eger Hilda Schmidt Paul Bretschneider Lieselotte Bochmann Werner Normann Renate Martin Helmut Leistner Rudi Rosenfeld Karl Heinz Lemscheck Anita Bachmann Hans Körner Elfriede Gruhle Margarete Leistner 90 89 82 80 89 89 76 85 82 81 87 81 76 83 85 87 Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre Jahre 09.08. 10.08. 11.08. 12.08. 17.08. 19.08. 20.08. 25.08. 26.08. 27.08. OT Hundshübel 05.08. Christa Wutscheck 78 Jahre 08.08. Anneliese Mühlmann 76 Jahre 10.08. Siegfried Filinger 81 Jahre 13.08. Dietmar Unger 81 Jahre 15.08. Hanna Anger 85 Jahre 19.08. Elfriede Höhl 84 Jahre 20.08. Helga Müller 76 Jahre 25.08. Gertrud Seidel 78 Jahre Das Fest der Goldenen Hochzeit feiern am: 05.08.2011 Sieglinde und Helmut Glöckner, Dorfstr. 55, Hundshübel Das Fest der Diamantene Hochzeit feiern am: 25.08.2011 Johanne und Erwin Pelz, Teichstr. 5, Lichtenau Das Fest der Eiserne Hochzeit feiern am: 31.08.2011 Mirjam und Rudolf Schürer, Eibenstocker Str. 30, Hundshübel Die Gemeindeverwaltung Stützengrün gratuliert den Jubilaren recht herzlich und wünscht weiterhin Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Hundshübel (MTL). Mit ihrer Blutspende im Sommer sichern die Spender nicht nur die Versorgung der Kliniken mit wichtigen Blutkonserven, sondern rüsten sich gleichzeitig mit einem praktischen Einkaufskorb aus. Wer in der Reise-Hochsaison, die immer mit einem Blutkonservenmangel einhergeht, Blut spendet, erhält vom Entnahmeteam des DRK-Blutspendedienstes als Dank einen Einkaufskorb. Helfen Sie mit Ihrer Blutspende und nehmen Sie an der Sommeraktion teil. Gelegenheit dazu besteht am Mittwoch, den 10. August 2011, in der Zeit von 14.30 bis 18.30 Uhr im Gasthof „Goldener Hirsch“, OT Hundshübel. Ausweichtermine:www.blutspende.de oder das kostenfreie Infotelefon 0800/1194911 Wichtige Telefonnummern im Notfall Rettungsleitstelle für Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt, Bergwacht: Notruf 112 oder Krankentransport unter Telefon 03 75 / 1 92 22 Unter diesen Telefonnummern wird auch Auskunft über die Bereitschaft des kassenärztlichen Notdienstes, von Fachärzten und Apotheken gegeben. ACHTUNG: Die kostenlose Rufnummer 08 00 / 1 92 22 20 ist nicht mehr aktiv Polizei: Notruf 110 Polizeiposten Eibenstock: Schönheider Straße 4, Telefon 037752/ 559380 Giftnotruf: Telefon 03 61 / 73 07 30 Ärztlicher und Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst im Monat August 2011 Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Dienstplan Gruppe Eibenstock Montag, 1.8.11 18 - 7 Uhr DM Petzold 037752/3912 Dienstag, 16.08.1118 - 7 Uhr Dr. Wetzel, 01719905661 Dienstag, 2.8.11 18 - 7 Uhr DM Görler 037462/3225 Mittwoch, 17.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Reichelt Mittwoch, 3.8.11 14 - 7 Uhr DM Hölig Do.-tag, 4.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Göckritz 037462/4085 u. 4818 Do.-tag, 18.8.11 037462/3796 u. 3866 Freitag, 19.8.11 Freitag, 5.8.11 14 - 7 Uhr DM Wilhelm 037755/4141 und 03744/215049 Samstag, 6.8.11 18 - 7 Uhr DM Görler 14 - 7 Uhr Dr. Göckritz Samstag, 20.8.11 7 - 7 Uhr Dr. Döhler Sonntag, 21.8.11 037755/4357 037462/3225 037462/3796 u. 3866 0173/4718935 7 - 7 Uhr DM Wilhelm 037755/4141 und 03744/215049 7 - 7 Uhr Dr. Wendler 037755/2332 Sonntag, 7.8.11 7 - 7 Uhr DM Görler 037462/3225 Montag, 22.8.11 Montag, 8.8.11 18 - 7 Uhr DM Petzold 037752/3912 Dienstag, 23.8.11 18 - 7 Uhr DM Petzold 037752/3912 Dienstag, 9.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Reichelt 037755/4357 Mittwoch, 24.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Haufe 037752/2040 Mittwoch, 10.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Haufe 037752/2040 Do.-tag, 25.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Reichelt 037755/4357 Do.-tag, 11.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Wendler 037755/2332 Freitag, 26.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Döhler Freitag, 12.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Wetzel 0171/9905661 Samstag, 27.8.11 Samstag, 13.8.11 7 - 7 Uhr Dr. Göckritz 037462/3796 u. 3866 Sonntag, 28.08.11 Sonntag, 14.8.11 7 - 7 Uhr DM Petzold 037752/3912 Montag, 15.8.11 18 - 7 Uhr DM Wilhelm 037755/4141 und 03744/215049 Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst Montag, 29.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Wetzel 0171/9905661 0173/4718935 7 - 7 Uhr DM Petzold 037752/3912 7 - 7 Uhr Dr. Wetzel 0171/9905661 18 - 7 Uhr Dr. Göckritz Dienstag, 30.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Döhler 037462/3796 u. 3866 0173/4718935 Mittwoch, 31.8.11 14 - 7 Uhr DM Irmisch 0 3 7 7 5 2 / 2 3 4 4 Samstags, sonntags, feiertags von 9 bis 11 Uhr 06./07.08.11 Dr. Ina Gerlach Ruf 037755/2380 08304 Schönheide Hauptstraße 76 13./14.08.11 Dr. Michael Matthes Ruf 037752/2067 08309 Eibenstock Clara-Angermann-Str. 8 20./21.08.11 DS Mona Weigel Ruf 037752/4497 08326 Sosa Eibenstocker Weg 16 27./28.08.11 DS Ralf Hertel Ruf 037752/2632 08325 Carlsfeld Eibenstocker Weg 8 Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr! Kurzfristige Änderungen des Bereitschaftsdienstes können nicht berücksichtigt werden. Bitte entnehmen Sie diese der Tagespresse und der Bildschirmzeitung des Kabeljournals! Vielen Dank. Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 9 Staatssekretär gibt Ortsumgehung Hundshübel frei Wir schöpfen unser Papier selbst Vor einem interessierten Publikum gaben Staatssekretär Jan Mücke und Sachsens Staatsminister Swen Morlok (2. und 3. von rechts) mit weiteren Ehrengästen die neue Trasse der B 169 für den Verkehr frei. Fotos: Andreas Haeßler Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 10 Hundshübel (red). Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Jan Mücke, hat am 18. Juli gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sven Morlok, die Ortsumgehung Stützengrün/Hundshübel für den Verkehr freigegeben. „Das ist ein guter Tag für die Bürgerinnen und Bürger, und die Gäste, die hier Erholung suchen. Mit der Umgehung wird der Ortskern vom Durchgangsverkehr entlastet. Durch den neuen Verlauf ist auch der Trinkwasserschutz gesichert, denn die neue B 169 liegt nun außerhalb der Trinkwasserschutzzone,“ betonte der Staatssekretär bei der Übergabe. Mit der Fertigstellung der Ortsumgehung hat sich die Verkehrsqualität und -sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sowie die Lebens- und Aufenthaltsqualität für die Bewohner von Stützengrün und Hundshübel beachtlich verbessert. Für die rund drei Kilometer lange Ortsumgehung wurden rund neun Millionen Euro aus dem ersten Konjunkturpaket investiert. „Unser Ziel ist es, mit einer leistungsfähigen, modernen und effizienten Verkehrsinfrastruktur die Mobilität für heute und morgen zu sichern. Diesem Ziel sind wir heute einen Schritt näher gekommen. Voraussetzung für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit auch in der Region sind leistungsfähige und optimal vernetzte Verkehrswege,“ so Mücke weiter. Anzeige Feuerwehr bei Übung und im Einsatz Lichtenau (MK). Am Vormittag vom 20. Juli diesen Jahres kam es bei einem kurzen aber heftigen Gewitter zu einem Blitzeinschlag in der Nähe der Firma M&M Unger in Lichtenau. In dessen Folge wurde durch Mitarbeiter der Firma eine Gasausströmung wahrgenommen. Die alarmierten Kräfte der Ortsfeuerwehr Hunds- Während des Einsatzes auf dem Gelände der Firma M6M Unger in Lichtenau Foto: www.ffv-hundshuebel.de hübel konnten mit Hilfe eines Messgerätes schnell ein Leck am Rohrabgang des Flüssiggastanks ermitteln. Da durch den Firmeneigentümer bereits der Absperrhahn geschlossen war, blieb der Gasaustritt begrenzt. Nachdem alle Räumlichkeiten auf eine eventuell vorhandene Gaskonzentration geprüft war, konnte die Einsatzstelle wieder an den Eigentümer übergeben werden. Eine komplexe Übung absolvierten Einen Unfall mit Gefahrgut und den daraus folgenden Handlungen konnte die Ortsfeuerwehr vor Freigabe der Ortsumgehung B 169 üben. Foto: www.ffw-stuetzengruen.de die Kameraden im Juli auf der noch nicht freigegebenen Ortsumgehung Hundshübel. Dabei wurde unter anderem geübt, wenn bei einem Unfall gefährliche Güter beteiligt sind, die entweichen können. Handgeschöpftes Bütten von den „Waldwichteln Stützengrün (AG). Wie man Papier herstellen kann, woraus es besteht und wie unterschiedlich es gestaltet werden kann, gehört mit zu den ursächlichen Erlebnissen eines Kindes. Dazu kommt sparsamer Umgang mit Papier, das Sammeln von Altpapier und das Kennenlernen und Verwenden von Produkten mit dem Umweltsiegel wie dem „Blauen Engel“. Das ermöglicht den Kindern erste Erkenntnisse für umweltbewusstes Handeln. Mit diesem Hintergrundwissen beteiligen sich alle Vorschüler vom Johanniter Kindergarten Stützengrün, aktiv und ausdauernd an einer 14 tägigen Papierschöpfaktion. Besonders schön war, dass sich die Muttis am Schöpfen des Büttenpapiers mit beteiligten. Die Kinder zeigten, was diese beim Schöpfen beachten müssen und waren stolz über ihre selbst hergestellte Bütte. Das selbst geschöpfte Blütenbüttenpapier wird sie noch lange an diese Aktion im Kindergarten erinnern. Foto: Kita „Waldwichtel Impressum Herausgeber: Gemeindeverwaltung Stützengrün, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün; Telefon: 037462/654-0; Fax: 037462/654-50; Internet: www.stuetzengruen.de. Verantwortlich für den: amtlichen Teil: Bürgermeisterin Birgit Reichel redaktionellen Teil: Andreas Haeßler Anzeigen: Auftraggeber Gestaltung/Satz: aha marketing • Stützengrün, Schönheider Str. 88, Tel.: 037462/28190 www.aha-marketing.de • [email protected] Druck: Druckerei Schönheide Auflage: 1.750 Stück/Ausgabe Der Gemeindeanzeiger erscheint monatlich kostenlos in allen Haushalten der Gemeinde Stützengrün mit den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Bücher und Aufnahmen wird keine Haftung übernommen. Der Gemeindeanzeiger sowie alle in ihm enthaltenen Beiträge, Abbildungen und Anzeigen sind urheberrechtlich geschützt. Verbreitung von Auszügen aus Beiträgen (oder ganze Beiträge) in Druckerzeugnissen, Bild- oder Tonspeichern bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Herausgebers. Leserbriefe werden gegebenenfalls sinnwahrend gekürzt. Es gilt die Anzeigenpreisliste vom 3. Januar 2006. Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 11 Riesenfleischrolle sichert Rekord-Eintrag Das Team der „XXL Rouladenmacher“ hat einen Eintrag im Guinnesbuch der Rekorde sicher. Sie haben aus einem 30 Kilogramm schweren „Rohling“ innerhalb eines Tages eine 18 Kilogramm schwere und essbare Roulade gekocht. Daraus entstanden 100 Portionen, die obendrein auch noch geschmeckt haben. Somit ist der Gasthof „Zur alten Linde“ mit dem „Männerkochklub Wernesgrün“ Rekordhalter der größten gekochten essbaren Roulade. Mit im Bild die Inhaberin „Zur alten Linde“, Sandra Spitzner. Foto: Andreas Haeßler Anzeige Dankeschön an die Riesenroulanden-Sponsoren: MS Abdichttechnik Marco Spitzner; Bäckerei Glöckner; H.-Peter Baumann Autoservive Hundshübel; Gebrüder Dörfel Hundshübel; Getränkemarkt Winkler Rodewisch; Marktunion Bergmärkte; M&M Unger Lichtenau; Allianzvertretung Klemm Hundshübel; Blumen Friedrich Hundshübel; Toom-Baumarkt Schneeberg; Thomas Klötzer Hundshübel; Hempel-Transporte Dresden; Bäko Stützengrün. Vielen Dank sagt Sandra Spitzner Gewonnen Fußball - Spieltermine Stützengrün (RM). Petra Schulz aus Stützengrün sowie Klaus Rößiger und Robby Gayek aus Lichtenau haben je einen Speisegutschein in einer Stützengrüner Gaststätte gewonnen. Im Rahmen der diesjährigen Kleidersammlung durch den DRK Ortsverein wurden ihren Losnummern gezogen. Der DRK Ortsverein bedankt sich bei den vielen ungenannten Spendern, die die Sammlung alljährlich unterstützen. Die nächste Kleidersammlung ist für April 2012 geplant, dann besteht eine neue Chance auf einen Gewinn. Kreispokal - Herren Sonntag 14.08. 15 Uhr n. offen - SV Stü./Huhü. Kreispokal - E-Junioren Sonntag 21.08. 10:30 Uhr SV Stü./Huhü. - FC Lößnitz Punktspiele Sonntag 21.08. 13 Uhr 2. KK: Eibenstock II - Stü./Huhü. II 15 Uhr 1. KK: Fortuna Pöhla - SV Stü./Huhü. I Sonntag 28.08. 13/15 Uhr 2. KK: Stü./Huhü. II - FSV Sosa II 1. KK: SV Stü./Huhü. I - SC T. Bockau Gemeinde Anzeiger August 2011 • Seite 12