Gemeinde Anzeiger

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Gemeinde Anzeiger
Gemeinde
Anzeiger
für Stützengrün, mit den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau
08/2011
Erscheint monatlich
Ausgabe 08/2011 - August
Auflage: 1.750 Exemplare
Erscheinungstag: 29. Juli 2011
Herausgeber:
Gemeindeverwaltung Stützengrün, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün
Verantwortlich für den Amtlichen Teil: Bürgermeisterin Birgit Reichel
Für redaktionelle Beiträge zeichnen die Autoren verantwortlich; Den Inhalt der Anzeigen verantworten die Auftraggeber
Inhalt:
Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung
Termine der Entsorgung
Beschlüsse der Gemeinderäte
Informationen zum Schulbeginn
Änderung Entsorgungsleistungen ab 2012
Ortsumgehung Hundshübel freigegeben
Gefahr für Gasanlage
Reisenfleischrolle fürs Guinness-Buch
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Seite 7
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Seite 10
Seite 11
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Amtliche Bekanntmachungen
Freigabe der Ortsumgehung Hundshübel am 18. Juli 2011.
Foto: Andreas Haeßler
Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün,
seiner Ausschüsse und seiner Ortschaftsräte
Auf der Grundlage des § 38 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
(SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55,
ber. S. 159), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S.
323, 325) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün in seiner Sitzung am 21.06.2011 nachstehende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Unabhängigkeit
Die gewählten Gemeinderäte üben ihr Mandat
nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus.
An Verpflichtungen und Aufträge, durch die
diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht
gebunden.
§ 2 Teilnahmepflicht
(1) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den
Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse teilzunehmen, denen sie angehören.
(2) Im Falle einer Verhinderung haben sie ihr
Ausbleiben unter Darlegung der Gründe unverzüglich, spätestens vor Beginn der Sitzung, dem Bürgermeister anzuzeigen.
(3) Möchte ein Gemeinderat die Sitzung vorzeitig verlassen, so hat er dies unter Darlegung der Gründe dem Bürgermeister ebenfalls vor der Sitzung mitzuteilen.
(4) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich jedes anwesende
Gemeinderatsmitglied eintragen muss.
§ 3 Treuepflicht
(1) Gemeinderäte dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die
Gemeinde Stützengrün nicht geltend machen,
wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn,
sie handeln als gesetzliche Vertreter.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet der Gemeinderat.
(3) Die Gemeinderatsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung gesetzlich
vorgeschrieben, besonders angeordnet oder
ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie dürfen
die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese
Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die
Geheimhaltung kann nur aus Gründen des
öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald
sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
§ 4 Bildung von Fraktionen,
Mitteilungspflichten
(1) Parteien oder Wählergruppen, die mit mindestens zwei Gemeinderäten vertreten sind,
erhalten Fraktionsstatus. Im Übrigen können sich Gemeinderäte zu einer Fraktion
zusammenschließen.
(2) Jede Fraktion ermittelt aus ihren Reihen den
Fraktionsvorsitzenden. Dieser ist dem Bürgermeister mitzuteilen.
(3) Die Auflösung einer Fraktion, die Änderung
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ihrer Bezeichnung, die Aufnahme und das
Ausscheiden von Mitgliedern und Hospitanten sowie ein Wechsel des Fraktionsvorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem
Bürgermeister unverzüglich vom Fraktionsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.
II. Geschäftsführung des
Gemeinderates
§ 5 Einberufung der Sitzungen
(1) Der Gemeinderat beschließt über Ort und
Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen; diese
sollen, mit Ausnahme eines der Sommermonate, mindestens einmal im Monat einberufen werden.
(2) Die Einberufung zur Sitzung des Gemeinderates erfolgt schriftlich an alle Gemeinderäte unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung. Dabei sind die für die Beratung
erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Einladung zur Sitzung muss rechtzeitig erfolgen, d. h., innerhalb von einer
Frist von mindestens 6 Tagen. Dabei wird
der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mit gezählt.
(3) Der Gemeinderat ist außerdem einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert.
Absatz (2) gilt entsprechend.
(4) Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt und dieser Antrag in die Zu-
ständigkeit des Gemeinderates gemäß Sächsische Gemeindeordnung fällt. Absatz (2)
gilt entsprechend.
(5) In Eilfällen kann der Gemeinderat formlos
und unter Verzicht auf die Einladung der
Ladungsfrist, jedoch unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, einberufen werden.
(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen
Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekannt
zu geben. Dies gilt nicht bei der Einberufung
des Gemeinderates in Eilfällen.
§ 6 Aufstellung der Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister beruft die Sitzungen des
Gemeinderates ein und setzt in eigener Zuständigkeit Verhandlungsgegenstände auf die
Tagesordnung. Soweit der Gemeinderat die
Beratung von Verhandlungsgegenständen beschlossen hat, hat der Bürgermeister diese
in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel
der Gemeinderäte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der
übernächsten Tagesordnung zu setzen. Dies
gilt nicht, wenn der Gemeinderat denselben
Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt oder wenn
sich seit der Behandlung die Sach- oder
Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.
(3) Der Bürgermeister legt die Reihenfolge der
einzelnen Verhandlungsgegenstände fest
und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.
(4) Verhandlungsgegenstände, die nicht in die
Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, darf
der Bürgermeister nicht in die Tagesordnung
aufnehmen.
(5) Einmal im Quartal ist in der Tagesordnung
die Durchführung einer Bürgerfragestunde
zu berücksichtigen.
III. Durchführung der Sitzungen des Gemeinderates
§ 7 Öffentlichkeit der Sitzung
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann hat das Recht, als Zuhörer an
öffentlichen Sitzungen teilzunehmen, soweit
dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die
Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu
ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Gemeinderates zu beteiligen.
(2) In nichtöffentlicher Sitzung wird verhandelt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Beratung des Verhandlungsgegenstandes erfordern.
(3) Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der vom Bürgermeister aufgestellten Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Beschließt der Gemeinderatrat, einen
Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen.
(4) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekannt
zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl
oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(5) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister
sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt,
dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz (4) bekannt gegeben worden sind.
§ 8 Sitzungsleitung
(1) Der Bürgermeister führt den Vorsitz der Sitzungen des Gemeinderates und leitet diese.
Im Verhinderungsfall ist der Stellvertreter
zu seiner Vertretung berufen.
(2) Der Bürgermeister eröffnet und schließt die
Sitzung und leitet die Verhandlungen des
Gemeinderates. Er kann die Verhandlungsleitung vorübergehend an einen Gemeinderat abgeben.
(3) Der Bürgermeister hat die Sitzung sachlich
und unparteiisch zu leiten. Er handhabt die
Ordnung in der Sitzung und übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der
Bürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest und lässt dies in der Niederschrift
vermerken. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei
Befangenheit von mehr als der Hälfte aller
Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindesten ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig,
so hat der Bürgermeister die Sitzung zu
schließen. Er muss alsdann unverzüglich eine
zweite Sitzung des Gemeinderates einberufen, in der dieser beschlussfähig ist, wenn
mindestens 3 Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt sind; bei der Einberufung
der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als 3 Mitglieder des Gemeinderates
stimmberechtigt sind.
(3) Ist der Gemeinderat wegen Befangenheit von
Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Bürgermeister an seiner Stelle nach
Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Sind auch der Bürgermeister und sein
Stellvertreter befangen, kann der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die
anstehende Entscheidung zum Stellvertreter
des Bürgermeisters bestellen. Macht der
Gemeinderat von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch, so muss der Bürgermeister die
Sitzung schließen und die Rechtsaufsichtsbehörde unterrichten. Diese kann alsdann
einen Beauftragten bestellen, der den Vorsitz
im Gemeinderat für die anstehende Entscheidung übernimmt (§ 117 SächsGemO).
§ 10 Mitteilungspflicht bei
Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des Gemeinderates annehmen, nach § 20 SächsGemO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung eines
Verhandlungsgegenstandes wegen Befangenheit ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die VerhandGemeinde
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lung unaufgefordert dem Bürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen;
bei einer öffentlichen Sitzung darf er als Zuhörer in dem für die Zuhörer bestimmten Teil
des Sitzungsraumes anwesend bleiben.
(2) Der Gemeinderat entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen durch
Abstimmung nach erfolgter Prüfung der Angelegenheit, ob beim betreffenden Gemeinderat ein Ausschließungsgrund vorliegt und
erteilt Mitwirkungsverbot.
(3) Bei nichtöffentlicher Beratung hat der Gemeinderatrat mit Mitwirkungsverbot den
Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Verstößt ein Mitglied des Gemeinderates
gegen die Offenbarungspflicht nach Abs.
(1), so stellt der Gemeinderat dies durch
Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 11 Teilnahme an Sitzungen
des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung
einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. An
der Entscheidung der Angelegenheit dürfen
sich die Geladenen nicht beteiligen.
(2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen kann der Gemeinderat betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit
geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit nicht die Anhörung bereits
gesetzlich vorgeschrieben ist. An der Beratung und Entscheidung dürfen die Geladenen nicht teilnehmen.
(3) Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern im Sinne von § 10 SächsGemO sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu
stellen oder Anregungen und Vorschläge zu
unterbreiten (Fragestunde). Die Fragen,
Anregungen und Vorschläge müssen sich auf
Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Zu
den Fragen nimmt der Bürgermeister oder
ein Beauftragter Stellung. Eine Beratung findet nicht statt.
(4) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den
Sitzungen des Gemeinderates und seiner
Ausschüsse einem Bediensteten der Gemeinde übertragen, auf Verlangen des Gemeinderates muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.
(5) Der Gemeindebedienstete ist verpflichtet,
dem Gemeinderat auf Anforderung Auskünfte zu Beratungsgegenständen zu erteilen.
IV. Gang der Beratung
§ 12 Änderung, Erweiterung
der Tagesordnung
(1) Der Gemeinderat kann vor Eintritt in die
Tagesordnung auf Antrag beschließen:
a) die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit,
b) die Absetzung von Tagesordnungspunkten
mit einfacher Mehrheit,
c) Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden mit einfacher Mehrheit, die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn es sich nach Auffassung des
Gemeinderates um eine geheimhaltungsbe-
dürftige Angelegenheit im Sinne von § 37
SächsGemO handelt mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch
den Bürgermeister erweitert werden, soweit
es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die als Eilfälle im Sinne von § 36 Abs.
3 Satz 4 SächsGemO anzusehen sind. Die
Entscheidung, ob ein Eilfall vorliegt, trifft
der Bürgermeister. Diese ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(3) Verhandlungsgegenstände, die nach Auffassung des Gemeinderates nicht in seine Zuständigkeit fallen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO), muss der Gemeinderat durch Beschluss von der Tagesordnung absetzen. Der
Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.
4) Zur Sitzung ausgereichte Unterlagen sind
an die Nichtanwesenden anschließend per
Post nachzureichen.
§ 13 Anträge
(1) Jeder Gemeinderat, jede Fraktion, der Bürgermeister und der Ortschaftsrat können Anträge in den Gemeinderat einbringen.
(2) Anträge sind nur zu Angelegenheiten zulässig, für deren Entscheidung der Gemeinderat sachlich zuständig ist.
(3) Anträge müssen eine klare und durch die
Verwaltung ausführbare Anweisung zum
Gegenstand haben. Beschlussvorschlag und
Beschlussbegründung sind voneinander zu
trennen.
(4) Anträge sind schriftlich beim Bürgermeister
in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie
sind vom Antragsteller zu unterzeichnen.
Bei Anträgen von Fraktionen genügt die Unterschrift des Fraktionsvorsitzenden oder
seines Stellvertreters. Zwischen dem Zugang des Antrages beim Bürgermeister und
dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Kalendertage liegen. In begründeten Fällen kann
die Frist verkürzt werden.
(5) Verspätet eingegangene Anträge nimmt der
Bürgermeister auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Der Bürgermeister nimmt rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der
anstehenden Sitzung. Der Gemeinderat entscheidet, ob er Anträge zur Vorbereitung der
Beschlüsse zunächst den zuständigen Ausschüssen überweist. Anträge sind an die zuständigen Ausschüsse zu überweisen, wenn
die Antragsteller dies ausdrücklich begehren.
(7) Während der Sitzung sind Anträge zu jedem Gegenstand der Tagesordnung zulässig. Der Bürgermeister kann verlangen, die
Anträge schriftlich vorzulegen.
(8) Jeder Antrag kann bis zur Abstimmung zurückgezogen werden.
§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Gemeinderates gestellt werden. Die Anmeldung eines
Geschäftsordnungsantrages erfolgt durch
das Heben beider Hände. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache,
b) auf Schluss der Rednerliste,
c) auf Verweisung an einen Ausschuss oder an
den Bürgermeister,
d) auf Vertagung,
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung
der Sitzung,
f) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der
Öffentlichkeit,
g) auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von der
Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, darf noch je ein Mitglied des Gemeinderates für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der
Gemeinderat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so wird über
den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst
abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt der
Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmungen.
§ 15 Abgelehnte Anträge
(1) Wird nach Abstimmung ein Antrag abgelehnt, so kann er erneut gestellt werden:
a) frühestens nach 6 Monaten Sperrfrist oder
b) wenn die Ablehnungsgründe nicht mehr vorliegen und wenn sich seit der Behandlung die
Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat
und dies vom Antragsteller bewiesen wird.
(2) Über die Wiederzulassung eines Antrages
wird vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit entschieden.
§ 16 Abstimmung
(1) Der Bürgermeister ruft jeden Gegenstand
der Tagesordnung nach der festgesetzten
bzw. beschlossenen Reihenfolge auf.
(2) Danach erhält der Antragsteller oder der
Berichterstatter das Wort zur Erläuterung
bzw. zur Darlegung der Gründe.
(3) Nach den Erläuterungen des Antragstellers
erfolgt die Debatte zum Antrag. Wortmeldungen können nur zum gestellten Antrag
erfolgen und sind durch Handheben anzuzeigen. Der Bürgermeister ruft zur Wortmeldung auf. Das Wort kann in Ausnahmefällen und mit Zustimmung des Gemeinderates bzw. jeweiligen Ausschusses auch
Gästen erteilt werden.
(4) Während der Debatte können Änderungsanträge zum Wortlaut des eingebrachten
Antrages gestellt werden. Die Redaktion für
den Wortlaut der Antragsformulierung übernimmt der Bürgermeister.
(5) Jeder Gemeinderat soll zu einem Antrag nur
einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
1. das Schlusswort des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
2. die Richtigstellung von Missverständnissen,
3. Anfragen zur Klärung von Zweifeln,
4. Fraktionssprecher und Berichterstatter
der Ausschüsse.
(6) Die Redezeit wird auf 5 Minuten begrenzt.
(7) Anträge auf Schluss der Rednerliste oder
auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig. Wer bereits zum
Beratungsgegenstand gesprochen hat, ist
nicht antragsberechtigt, es sei denn, er hatte
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bisher lediglich als Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
(8) Auf den Antrag gibt der Bürgermeister die
noch vorliegende Wortmeldung bekannt.
(9) Nach Schluss der Beratung stellt der Bürgermeister die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen.
(10) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine
qualifizierte Mehrheit ist nur in gesetzlich
bestimmten Fällen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit
jedoch nicht mit.
(11) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen
ab, er kann aus wichtigem Grund geheime
Abstimmung beschließen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmabgabe von
Stimmzetteln. Die Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden für die Ermittlung
der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.
(12) Die Abstimmung erfolgt per Handheben,
wobei der Bürgermeister zuerst die „JaStimmen“, dann die „Nein-Stimmen“ zum
Schluss die „Stimmenenthaltungen“ erfragt.
(13) Das Abstimmungsergebnis muss sofort
bekannt gegeben werden und muss im Beschlussprotokoll vermerkt werden.
(14) Der Gemeinderat hat namentlich abzustimmen, wenn es ein Fünftel der Mitglieder des Gemeinderates beantragt. Bei namentlicher Abstimmung werden die Gemeinderatsmitglieder vom Bürgermeister
einzeln aufgerufen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates in
der Niederschrift zu vermerken. Wird zum
selben Verhandlungsgegenstand sowohl
ein Antrag auf namentliche als auch auf
geheime Abstimmung gestellt, so hat der
Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
§ 17 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen in der Regel geheim.
(2) Eine Wahl kann durch Einigung mittels einer offenen Abstimmung erfolgen, wenn der
Gemeinderat in einer offenen Abstimmung
einstimmig einer Einigung zustimmt.
(3) Geheime Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Stimmzettel sind ungültig, insbesondere wenn:
- sie leer sind
- sie Zusätze enthalten
- den Willen des Stimmberechtigten nicht
zweifelsfrei erkennen lassen.
(4) Zur Durchführung der Wahlen bestellt der
Gemeinderat eine Wahlkommission. Diese
muss aus mindestens 2 Personen bestehen.
Mitglieder der Wahlkommission können nur
Gemeinderäte oder Angestellte der Gemeindeverwaltung sein. Aufgabe der Wahlkommission ist die Fertigung der Stimmzettel,
deren Ausreichung, die Ermittlung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse.
(5) Alle Wahlen sind in Form einer Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr
als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine
solche Mehrheit nicht erreicht, ist zwischen
den beiden Bewerbern mit der höchsten
Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen,
bei der gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 18 Anfragen
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann an
den Bürgermeister schriftliche Anfragen zu
einzelnen Angelegenheiten der Gemeinde richten. Anfragen sind mindestens 5 Werktage vor
Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Gemeinderates dem Bürgermeister zuzuleiten.
Später eingehende Anfragen brauchen erst in
der folgenden Sitzung beantwortet zu werden. Die Beantwortung hat schriftlich zu erfolgen, wenn der Fragesteller es verlangt.
(2) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist darüber hinaus berechtigt, nach Erledigung der
Tagesordnung mündliche Anfragen zu Angelegenheiten der Gemeinde an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen dürfen sich
nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Gemeinderates beziehen. Sie müssen kurz gefasst sein und
eine kurze Beantwortung ermöglichen. Dem
Fragesteller sind zwei Zusatzfragen gestattet. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, kann der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des
Gemeinderates oder auf eine schriftliche
Beantwortung verwiesen werden. Die Beantwortung von Fragen hat innerhalb einer
angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden,
wenn
a) sie nicht den Bestimmungen der Absätze
(1) oder (2) entsprechen,
b) die begehrte Auskunft demselben oder
einem anderen Fragesteller innerhalb der
letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,
c) die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
§ 19 Fragerecht der Einwohner
(1) Innerhalb einer vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung anberaumten Fragestunde (§
44 Abs. 3 SächsGemO) ist jeder Einwohner
berechtigt, mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Gemeinde
beziehen.
(2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens eine Zusatzfrage zu stellen.
(3) Die Beantwortung der Fragen erfolgt im
Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht
möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden.
(4) Eine Aussprache findet nicht statt.
V. Ordnung in den Sitzungen
§ 20 Ordnungsgewalt und Hausrecht des
Bürgermeisters
(1) In den Sitzungen des Gemeinderates übt der
Bürgermeister die Ordnungsgewalt und das
Hausrecht aus. Seiner Ordnungsgewalt und
seinem Hausrecht unterliegen alle Personen,
die sich während einer Sitzung des Gemeinderates im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich
als Zuhörer ungebührlich benimmt oder
sonst die Würde der Versammlung verletzt,
kann vom Bürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während der Sitzung des Gemeinderates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der Bürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen,
wenn die störende Unruhe auf andere Weise
nicht zu beseitigen ist.
(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, Pausen
anzusetzen. Gemeinderatsitzungen sollen
grundsätzlich bis 22:00 Uhr des Sitzungstages beendet sein.
§ 21 Ordnungsruf und
Wortentziehung
(1) Redner, die vom Thema abschweifen, kann
der Bürgermeister zur Sache rufen.
(2) Redner, die ohne Worterteilung das Wort an
sich reißen oder die vorgeschriebene bzw.
die vom Gemeinderat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der Bürgermeister zur Ordnung rufen.
(3) Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf
zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf
(Abs. 2) erhalten, so kann der Bürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort
entzogen ist, darf es in derselben Sitzung
zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.
§ 22 Ausschluss aus der Sitzung
(1) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann
ein Mitglied des Gemeinderates vom Bürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden.
(2) Der Absatz (1) gilt entsprechend für andere
Personen, die gemäß § 27 Abs. (4) und (5)
dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen
des Gemeinderates teilnehmen.
§ 23 Einspruch gegen
Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Gemeinderat in
der nächsten Sitzung, jedoch ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist zuvor Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben. Die
Entscheidung des Gemeinderates ist dem
Betroffenen bekannt zu geben.
§ 24 Niederschrift über die
Sitzung des Gemeinderates
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen, sie muss insbesondere den
Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung,
die Anträge zur Sache und zur GeschäftsGemeinde
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ordnung, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in
der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift soll eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufs enthalten.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei
Mitgliedern des Gemeinderates, die an der
Sitzung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens
zur nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur
Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von
Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehängt werden.
(4) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat.
(5) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über
die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet.
§ 25 Bekanntmachung der Beschlüsse
(1) Die wesentlichen Inhalte der Beschlüsse des
Gemeinderates und der Ortschaftsräte sind
öffentlich im „Gemeinde-Anzeiger“ bekannt zu machen.
(2) Ausgenommen von der Bekanntmachung
sind Beschlüsse, deren Bekanntmachung
dem öffentlichen Wohl oder berechtigten Interessen Einzelner oder den Bestimmungen
des Datenschutzes entgegenstehen.
(3) Für die öffentliche Bekanntmachung ist der
Bürgermeister zuständig.
VI. Geschäftsführung der Ausschüsse, Ortschaftsräte und des Ältestenrates
§ 26 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse haben für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse dem Gemeinderat vorzubereiten. Sie legen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag vor. Der Bürgermeister oder von den Ausschüssen besonders bestimmte Mitglieder (Berichterstatter) haben den Beschlussvorschlag und die
Erwägungen des Ausschusses zu erläutern.
(2) Hat der Gemeinderat einem beschließenden
Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder
bestimmte Arten von Angelegenheiten zur
endgültigen Beschlussfassung übertragen, so
kann er die Übertragung jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
§ 27 Bestellung, Konstituierung,
Stellvertretung und Auflösung
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und deren
Stellvertreter werden vom Gemeinderat widerruflich aus seiner Mitte bestellt. Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der
Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zu Stande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten aufgrund
von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an
die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein
gültiger oder gar kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung
an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Der
Termin für die erste Ausschusssitzung muss
am Konstituierungstag festgelegt werden.
(2) Im Verhinderungsfall benachrichtigen die
Mitglieder der Ausschüsse ihre Stellvertreter und händigen ihnen die Sitzungsunterlagen aus.
(3) Für die Ausschüsse gilt die Geschäftsführung des Gemeinderates analog.
(4) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer
Entscheidung betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(5) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beratende und beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen
nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 28 Ortschaftsräte
(1) Auf das Verfahren der Ortschaftsräte finden die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Gemeinderates sinngemäß Anwendung mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Ortsvorsteher tritt.
(2) Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung
des Ortschaftsrates teil, ist ihm vom Orts-
vorsteher auf Verlangen jederzeit das Wort
zu erteilen.
(3) Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen
und nicht Ortschaftsräte sind, können an
allen Sitzungen des Ortschaftsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 29 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat soll vom Bürgermeister
rechtzeitig vor einer Sitzung des Gemeinderates einberufen werden. Die Einberufung
kann frist- und formlos erfolgen.
(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden sowie den Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen. Sowohl der Bürgermeister als auch
die Vorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen können sich im Falle
ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter
vertreten lassen.
(3) Aufgabe des Ältestenrates ist es, den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und
des Ganges der Verhandlungen zu beraten.
Die Entscheidung über die Aufstellung der
Tagesordnung sowie die Verhandlungsführung in der Sitzung des Gemeinderates obliegt dem Bürgermeister.
VII. Schlussbestimmungen,
Inkrafttreten
§ 30 Schlussbestimmungen
(1) Jedem Mitglied des Gemeinderates, des
Ortschaftsrates und der Ausschüsse ist eine
Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung
während der Wahlzeit geändert, so ist auch
die geänderte Fassung auszuhändigen.
(2) Diese Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde
Stützengrün tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Gemeinde Stützengrün
vom 17. Mai 2001 außer Kraft.
Stützengrün, am 22.06.2011
Reichel
Bürgermeisterin
Bekanntmachungsanordnung gem. § 4 Abs. 4 SächsGemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Das gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist;
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
3. der Bürgermeister dem Beschluss wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat;
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift der Gemeinde unter Bezeichnung
des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden
ist.
Öffnungszeiten
E-Mail-Adressen und Rufnummern der Gemeindeverwaltung
Die Gemeindeverwaltung ist geöffnet:
Montag
von 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag
von 9:00 bis 12:00 Uhr und
von 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 Uhr und
von 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag
von 9:00 bis 12:00 Uhr
Außerhalb der Öffnungszeit sind Termine nach
Vereinbarung möglich!
Sprechzeit des Ortvorstehers,
OT Hundshübel
Dienstag
von 15:00 bis 17:00 Uhr
im Feuerwehrdepot Hundshübel.
Die Bücherei im Bürgerhaus, Hübelstraße 12a,
ist geöffnet:
Dienstag
von 16:00 bis 18:30 Uhr
Donnerstag
von 16:00 bis 18:00 Uhr
Öffnungszeiten des Freibades
im August:
Mo - Fr
Sa - So
12:00 bis 20:00 Uhr
10:00 bis 20:00 Uhr
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4
geltend gemacht worden, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann
diese Verletzung geltend machen.
Stützengrün, den 22.06.2011
Reichel
Bürgermeisterin
Die Gemeindeverwaltung ist unter der Ruf-Nr. 654-0 und
per Fax-Nr. 654-50 zu erreichen.
Die einzelnen Mitarbeiter sind mit direkter Durchwahl erreichbar unter:
Bürgermeister
Frau Reichel
über Sekretariat
Sekretariat
Frau Baumann
03 74 62 / 6 5 4 - 0
SG Hauptamt
Standesamt/Soziales
Frau Leistner
/ 6 54 - 20
Meldewesen
Frau Nitsche
/ 6 54 - 21
Gewerbe/Tourismus
Frau Thuß
/ 6 54 - 22
Ordnung und Sicherheit, Schulen
Frau Lenk
/ 6 54 - 30
Kämmerei
Kämmerin
Frau Dietrich
/ 6 54 - 42
Kasse/Steuern
Frau Huster
Frau Wappler
/ 6 54 - 31
Bauwesen
Herr Ungethüm
/ 6 54 - 41
Zweckverband Kommunale Dienste
Telefon: 636955
Fax: 636958
Unsere e-mail-Adressen:
Frau Lenk
[email protected]
Frau Reichel [email protected] Frau Nitsche [email protected]
Frau Baumann [email protected] Frau Wappler [email protected]
Frau Leistner [email protected] Frau Huster [email protected]
Frau Dietrich [email protected] Herr Ungethüm [email protected]
Frau Thuß
[email protected] Herr Fröhlich [email protected]
(Kein Zugang für elektronisch signierte sowie für verschlüsselte elektronische Dokumente)
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 5
Öffentliche Bekanntmachung
Widerspruchsrecht zur Datenübermittlung durch die Meldebehörde an die Bundeswehr
Mit Inkrafttreten des Wehränderungsgesetzes
zum 01.07.2011 wird die Erfassung von Wehrpflichtigen außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles ausgesetzt.
Mit der Neuregelung des § 58 Abs.1 WPflG
werden die Meldebehörden verpflichtet, dem
Bundesamt für Wehrverwaltung einmal jährlich
bis zum 31. März folgende Daten zu Personen
mit deutscher Staatsangehörigkeit die im nächsten Jahr volljährig werden zu übermitteln:
1.
Familienname
2.
Vornamen
3.
gegenwärtige Anschrift.
Für dieses Jahr gilt eine Übergangsregelung, die
Datenübermittlung erfolgt im Oktober. Die erhobenen Daten dürfen nur zur Übersendung
von Informationsmaterial über Tätigkeiten in
den Streitkräften verwendet werden.
Den Betroffenen steht bei der Übermittlung
dieser Daten ein Widerspruchsrecht zu. Wird
von diesem Gebrauch gemacht, dann unterbleibt
nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetztes die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift im Meldeamt der Gemeinde Stützengrün eingelegt werden.
stet bis zum 24. Lebensjahr 22,80 Euro und nach
Vollendung des 24. Lebensjahres 28,80 Euro.
Die Beantragung dieser Dokumente muss von
jedem persönlich vorgenommen werden. Dabei
sind die Vorlage der Geburts- oder Eheurkunde
und ein neues Passfoto erforderlich. Kinderreisepässe (bordeauxrot) können nur von einem
Erziehungsberechtigten beantragt werden. Sie
werden in der Regel für 6 Jahre ausgestellt und
können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres verlängert werden. Für diese Beantragung
benötigt man die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern, die Geburtsurkunde, ein bio-
metrisches Passbild und die Größe und Augenfarbe des Kindes. Die Gebühr für den Kinderreisepass beträgt 13,00 Euro.
Ab dem 10. Lebensjahr muss das Kind bei der
Beantragung anwesend sein, um seine Unterschrift zu leisten. Ein Kinderreisepass kann
nur verlängert werden, wenn dieser noch
nicht abgelaufen ist. Diese Verlängerung ist
gebührenpflichtig und kostet 6,00 Euro.
Ob für eine Reise ein Pass erforderlich ist, kann
man im Internet unter
www.auswaertiges-amt.de erfahren.
Ihr Einwohnermeldeamt
Stützengrün, 13.07.2011
gez. Reichel, Bürgermeisterin
Urlaubszeit ist Reisezeit
Liebe Bürgerinnen und Bürger, bitte denken Sie
daran, rechtzeitig vor Ihrem Urlaub Ihre Dokumente auf Gültigkeit zu überprüfen!
Der Reisepass ist bei Bürgern bis zum 24. Lebensjahr 6 Jahre gültig und kostet 37,50 Euro. Nach
Vollendung des 24. Lebensjahres ist der Reisepass
10 Jahre gültig und kostet 59,00 Euro. Zur Beantragung eines Passes benötigt man ein biometrisches Passbild. Minderjährige benötigen dabei immer die Einverständniserklärung der Eltern.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit ca. 3
– 5 Wochen beträgt. Der Personalausweis ist ebenfalls je nach Alter 6 oder 10 Jahre gültig und ko-
Bauarbeiten im OT Hundshübel
Aus aktuellem Anlass möchten wir alle Bürger,
insbesondere die Anlieger des Schulberges und
der Dorfstraße ab Kirche bis Tröger-Berg darüber informieren das es ab sofort bis voraussichtlich Ende Oktober 2011 durch die Verle-
gung eines neuen Mittelspannungskabels durch
die Envia zu Behinderungen im Straßenverkehr
kommen kann.
Ebenfalls wird zeitweise die Straßenbeleuchtung außer Betrieb gesetzt.
Wir bitten um Beachtung der Einschränkungen
und hoffen auf das Verständnis aller Straßenverkehrsteilnehmer und Anlieger.
Ihr Ordnungsamt
Termine der Müllabfuhr, Abfuhr gelber Wertstofftonnen, der Biotonnen
und der Entleerung der Papiertonne
Müllabfuhr
Abfuhr gelbe Wertstofftonnen
Entleerung der Papiertonnen:
Stützengrün
Montag
Montag, 08. / 22. August 2011
OT Lichtenau
Montag
Montag, 08. / 22. August 2011
OT Hundshübel
Freitag
05. / 19. August 2011
Die Abfuhr der gelben Wertstofftonnen erfolgt
in Stützengrün und den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau am:
Montag
08. und 22. August 2011
Stützengrün
Abfuhr der Biotonnen
Die Abfuhr der Biotonnen erfolgt in Stützengrün und den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau jeweils am:
Dienstag
02./09./16./23.und
30. August 2011.
Donnerstag,
18. August 2011
OT Lichtenau Montag,
Montag, 15. August 2011
OT Hundshübel Montag,
Montag, 15. August 2011
Beschlüsse aus den Gemeinderats- und Ausschusssitzungen
Der Gemeinderat Stützengrün hat in seiner 20. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung am 21. Juni 2011 beschlossen:
Beschluss Nr. GR 5/70/20
Der Gemeinderat Stützengrün beschließt, das mit
einem gemischt genutzten Gebäude mit Scheunenanbau bebauten Grundstück in 08328 Stützengrün,
Hübelstraße 1, Flst.-Nr. 76/2 in einer Größe von
1.240 m² zu verkaufen. Sämtliche aus dem Vertrag
entstehenden Kosten trägt der Käufer.
Beschluss Nr. GR 5/71/20
Der Gemeinderat beschließt im Haushalt 2011
eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von bis
zu 6.000 EUR in Abhängigkeit der aufzubringenden Eigenmittel als Zuschuss zur Sanierung
der Trainingsstrecke für den Skiverein.
Beschluss Nr. GR 5/72/20
Der Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün
beschließt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Gemeinde Stützengrün, seiner
Ausschüsse und seiner Ortschaftsräte in der
vorliegenden Fassung.
Termin für Ausschuss- und Gemeinderatssitzungen
Technischer Ausschuss
09. August 2011,
18.30 Uhr
Verwaltungsausschuss
11. August 2011,
19.00 Uhr
Gemeinderat
30. August 2011,
18.30 Uhr
Die Tagesordnung zur jeweiligen Sitzung wird rechtzeitig an der amtlichen Anschlagtafel am Gemeindeamt, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün,
öffentlich bekannt gegeben.
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 6
Informationen zum Schulbeginn
Der Unterricht der Klassen 1 - 4 beginnt am
Montag, dem 22.08.2011, um 8.05 Uhr.
Ende für alle Klassen ist um 11.45 Uhr.
Stundenpläne werden am 1. Unterrichtstag ausgegeben.
Die Zuckertüten und Ranzen sind mit Namen
und Klasse versehen am Sonnabend, dem
20.08.2011, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 10.00
Uhr in der Schule abzugeben.
Die Hundshübler und Lichtenauer Schüler, die
mit dem Kleinbus befördert werden, warten zu
den abgesprochen Zeiten an den gewohnten
Haltestellen.
Alle Abfahrtzeiten der übrigen Busse bleiben
unverändert.
Schulbücher (Kauf- und Freiexemplare) sowie Arbeitshefte müssen in der Schule abgeholt
und gleich bezahlt werden.
Wir bieten dafür folgende Öffnungszeiten an:
Mittwoch, 17.08.2011
von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag, 18.08.2011
von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr u.
von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag,
19.08.2011
von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
L. Rössel, Rektor
Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG der Gemeinde Stützengrün
1. Kindertageseinrichtungen
1.1. Betriebskosten je Platz im Monat, Zusammensetzung der Betriebskosten
Betriebskosten je Platz
Krippe 9 h
Kindergarten 9 h
in EUR
in EUR
erforderliche Personalkosten
573,35
264,62
erforderliche Sachkosten
149,08
68,81
erforderliche Betriebskosten
722,43
333,43
Geringere Betreuungszeiten entsprechen jeweils anteiligen Betriebskosten.
(z.B. 6 Stunden Betreuung im Kindergarten = 2/3 der erforderlichen Betriebskosten für 9 Stunden).
1.2.
Deckung der Betriebskosten je Platz und Monat
Krippe 9 h
in EUR
Landeszuschuss
150,00
Elternbeitrag (ungekürzt)
160,00
Gemeinde (inkl. Eigenanteil
freier Träger)
412,43
Kindergarten 9 h
in EUR
150,00
88,00
Hort 6 h
in EUR
154,80
40,25
195,05
Hort 6 h
in EUR
100,00
53,00
95,43
42,05
1.3. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen, Miete
1.3.1. Aufwendungen für alle Einrichtungen gesamt je Monat
Aufwendungen
in EUR
406,93
6,67
4,33
417,93
Abschreibungen
Zinsen
Miete
Gesamt
1.3.2. Aufwendungen je Platz und Monat
Krippe 9 h
in EUR
4,93
Gesamt
Kindergarten 9 h
in EUR
2,28
Hort 6 h
in EUR
1,33
Feuerwehr-Report
FFW Stützengrün
Dienste
05.08.2011 18.00 Uhr
19.08.2011 18.00 Uhr
Einsätze
30.06.2011
03.07.2011
Sonderrohre nach
FwDV 3
Techn. Hilfeleistung mit LF 10/6
FFW Hundshübel
Dienste
05.08.2011 19.00 Uhr
19.08.2011 19.00 Uhr
FwDV 10 - Tragbare Leitern Praxis
Ausbildung an
Funkgeräten
FFW Lichtenau
Dienste
05.08.2011 19.00 Uhr
19.08.2011 19.00 Uhr
Fahrzeugkunde
LF 8
Einsatz
von
Tauchpumpen
Stützengrün
Beseitigung Ast auf Straße u. Stromleitung
Stützengrün, Hundshübel, Lichtenau
Techn. Hilfe Verkehrsunfall
Kreutel, Gemeindewehrleiter
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) informiert
Änderung der Entsorgungsleistungen ab 2012
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger des Erzgebirgskreises,
der Kreistag des Erzgebirgskreises hat im Jahr
2010 beschlossen, die Aufgaben der Abfallwirtschaft mit dem Ziel der Vereinheitlichung der
Entsorgungsdienstleistungen ab 2012 dem
Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS) zu übertragen. Für alle Haushalte des
Erzgebirgskreises werden ab 2012 folgende einheitliche Entsorgungsdienstleistungen angeboten:
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 7
Entsorgungsleistungen
Abfallart
Entsorgungsspektrum und -rhythmus
Restabfall
ä grundstücksbezogene Entsorgung
ä 2- wöchentlicher Entsorgungsrhythmus
Sperrabfall
ä grundstücksbezogene Entsorgung (Kartensammlung)
ä Selbstanlieferung an den Wertstoffhöfen
Papier/Pappe/ Kartonagen
ä grundstücksbezogene Entsorgung (Blaue Tonne)
ä 4-wöchentlicher Entsorgungsrhythmus
ä Wegfall der Großbehälter an den Wertstoffplätzen
Elektro- und Elektronikaltgeräte
ä Annahme an Wertstoffhöfen
Schadstoffe
ä 2 x jährlich mobile Sammlung
ä 1 x monatlich stationäre Annahme an ausgewählten Wertstoffhöfen
Bioabfall
ä grundstücksbezogene Entsorgung
ä kein Anschlusszwang
Kompostierbare Gartenabfälle aus Haushalten
ä Selbstanlieferung an den Wertstoffhöfen (gegen Gebühr)
ä Nutzung der Biotonne möglich
Weihnachtsbäume
ä grundstücksbezogene Entsorgung
Die Entsorgung des Gelben Sackes bzw. der Gelben Tonne wird auch weiterhin von einem beauftragten Entsorger der Dualen System Deutschland
GmbH durchgeführt.
Zusätzlich können auf den im Erzgebirgskreis bewirtschafteten Wertstoffhöfen Abfälle, Wertstoffe und Elektro- und Elektronikaltgeräte nach
Maßgabe der künftigen Satzung abgegeben werden. Über die ab 2012 im Kreisgebiet bewirtschafteten Wertstoffhöfe wird der ZAS gesondert
informieren.
Der Erzgebirgskreis wird ab 2012 in drei Entsorgungsgebiete aufgeteilt:
Ihr Ort gehört zum Entsorgungsgebiet West.
Die Übersicht über die Entsorgungsgebiete sehen Sie auf der beigefügten Karte.
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
wir hoffen ihnen mit unserer Veröffentlichung
einen ersten kurzen Überblick über die Neustrukturierung der Abfallentsorgung im Erzgebirgskreis ab dem 01.01.2012 gegeben zu haben. Wir werden sie ab sofort regelmäßig über
weitere Einzelheiten informieren.
Unsere Veröffentlichungen finden sie in ihren
künftigen kommunalen Amtsblättern, auf der
Internetseite
des
Erzgebirgskreises
(www.erzgebirgskreis.de) sowie auf der Homepage des Zweckverbandes (www.za-sws.de).
Ende der Amtlichen Bekanntmachungen
September-Kaffeefahrt nach Waldsassen
Stützengrün (GH). Am Dienstag,
dem 6. September 2011, fährt der
Seniorenkreis mit zwei Bussen zur
Klosterstadt Waldsassen. Dort werden alle Teilnehmer Kaffee trinken
und es bleibt genug Zeit zur Besichtigung der Sehenswürdigkeiten in
Waldsassen.
Die Abfahrt in Stützengrün erfolgt
12.00 Uhr. Die Rückankunft wird
gegen 18.30 Uhr sein.
Haltestellen in Stützengrün: Goldener Löwe, Getränke-Wappler,
Schädlichhäuser, Gasthof Kuhberg,
Taubenhaus, Hanfried, Winkel Talstraße Müller.
Haltestellen in Hundshübel: Linde,
Goldener Hirsch, und die Haltestellen in Lichtenau: Geleitshaus, Lichte Aue. Es sind noch Plätze frei! Anmeldung bei: K. Leistner, Tel. 4149
oder G.Hochmuth Tel. 4380.
Klöppel- und
Handarbeitszirkel
Nächster Treffpunkt: Mittwoch, 10.
August 2011, um 19 Uhr, im Nadlerhaus, OT Hundshübel
Spruch des Monats
Auch aus den Steinen, die einem
in den Weg gelegt werden, lässt sich
etwas Schönes bauen.
Johann Wolfgang v. Goethe
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 8
Die nächste Ausgabe vom
Gemeinde
Anzeiger
erscheint am 1. September 2011
Wir gratulieren unseren Jubilaren
Stützengrün
02.08.
03.08.
05.08.
Sommerblutspende
Irene Mädler
Hannchen Meier
Werner Queck
Judith Eger
Hilda Schmidt
Paul Bretschneider
Lieselotte Bochmann
Werner Normann
Renate Martin
Helmut Leistner
Rudi Rosenfeld
Karl Heinz Lemscheck
Anita Bachmann
Hans Körner
Elfriede Gruhle
Margarete Leistner
90
89
82
80
89
89
76
85
82
81
87
81
76
83
85
87
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
Jahre
09.08.
10.08.
11.08.
12.08.
17.08.
19.08.
20.08.
25.08.
26.08.
27.08.
OT Hundshübel
05.08.
Christa Wutscheck
78 Jahre
08.08.
Anneliese Mühlmann
76 Jahre
10.08.
Siegfried Filinger
81 Jahre
13.08.
Dietmar Unger
81 Jahre
15.08.
Hanna Anger
85 Jahre
19.08.
Elfriede Höhl
84 Jahre
20.08.
Helga Müller
76 Jahre
25.08.
Gertrud Seidel
78 Jahre
Das Fest der Goldenen Hochzeit feiern am:
05.08.2011 Sieglinde und Helmut Glöckner, Dorfstr. 55, Hundshübel
Das Fest der Diamantene Hochzeit feiern am:
25.08.2011 Johanne und Erwin Pelz, Teichstr. 5, Lichtenau
Das Fest der Eiserne Hochzeit feiern am:
31.08.2011 Mirjam und Rudolf Schürer, Eibenstocker Str. 30, Hundshübel
Die Gemeindeverwaltung Stützengrün gratuliert den Jubilaren recht herzlich
und wünscht weiterhin Gesundheit und persönliches Wohlergehen.
Hundshübel (MTL). Mit ihrer Blutspende im Sommer sichern die Spender nicht nur die Versorgung der Kliniken mit wichtigen Blutkonserven,
sondern rüsten sich gleichzeitig mit
einem praktischen Einkaufskorb aus.
Wer in der Reise-Hochsaison, die
immer mit einem Blutkonservenmangel einhergeht, Blut spendet, erhält
vom Entnahmeteam des DRK-Blutspendedienstes als Dank einen Einkaufskorb.
Helfen Sie mit Ihrer Blutspende und
nehmen Sie an der Sommeraktion
teil. Gelegenheit dazu besteht am
Mittwoch, den 10. August 2011, in
der Zeit von 14.30 bis 18.30 Uhr
im Gasthof „Goldener Hirsch“, OT
Hundshübel.
Ausweichtermine:www.blutspende.de
oder das kostenfreie Infotelefon
0800/1194911
Wichtige Telefonnummern
im Notfall
Rettungsleitstelle für Feuerwehr,
Rettungsdienst, Notarzt, Bergwacht:
Notruf 112 oder Krankentransport
unter Telefon 03 75 / 1 92 22
Unter diesen Telefonnummern wird
auch Auskunft über die Bereitschaft
des kassenärztlichen Notdienstes, von
Fachärzten und Apotheken gegeben.
ACHTUNG: Die kostenlose Rufnummer
08 00 / 1 92 22 20 ist nicht mehr aktiv
Polizei: Notruf 110 Polizeiposten
Eibenstock:
Schönheider Straße 4, Telefon 037752/
559380
Giftnotruf: Telefon 03 61 / 73 07 30
Ärztlicher und Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst im Monat August 2011
Ärztlicher Bereitschaftsdienst - Dienstplan Gruppe Eibenstock
Montag, 1.8.11
18 - 7 Uhr DM Petzold
037752/3912
Dienstag, 16.08.1118 - 7 Uhr Dr. Wetzel, 01719905661
Dienstag, 2.8.11
18 - 7 Uhr DM Görler
037462/3225
Mittwoch, 17.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Reichelt
Mittwoch, 3.8.11
14 - 7 Uhr DM Hölig
Do.-tag, 4.8.11
18 - 7 Uhr Dr. Göckritz
037462/4085 u. 4818 Do.-tag, 18.8.11
037462/3796 u. 3866 Freitag, 19.8.11
Freitag, 5.8.11
14 - 7 Uhr DM Wilhelm 037755/4141 und
03744/215049
Samstag, 6.8.11
18 - 7 Uhr DM Görler
14 - 7 Uhr Dr. Göckritz
Samstag, 20.8.11
7 - 7 Uhr Dr. Döhler
Sonntag, 21.8.11
037755/4357
037462/3225
037462/3796 u. 3866
0173/4718935
7 - 7 Uhr DM Wilhelm 037755/4141 und
03744/215049
7 - 7 Uhr Dr. Wendler
037755/2332
Sonntag, 7.8.11
7 - 7 Uhr DM Görler
037462/3225
Montag, 22.8.11
Montag, 8.8.11
18 - 7 Uhr DM Petzold
037752/3912
Dienstag, 23.8.11 18 - 7 Uhr DM Petzold
037752/3912
Dienstag, 9.8.11
18 - 7 Uhr Dr. Reichelt
037755/4357
Mittwoch, 24.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Haufe
037752/2040
Mittwoch, 10.8.11 14 - 7 Uhr Dr. Haufe
037752/2040
Do.-tag, 25.8.11
18 - 7 Uhr Dr. Reichelt
037755/4357
Do.-tag, 11.8.11
18 - 7 Uhr Dr. Wendler
037755/2332
Freitag, 26.8.11
14 - 7 Uhr Dr. Döhler
Freitag, 12.8.11
14 - 7 Uhr Dr. Wetzel
0171/9905661
Samstag, 27.8.11
Samstag, 13.8.11
7 - 7 Uhr Dr. Göckritz
037462/3796 u. 3866 Sonntag, 28.08.11
Sonntag, 14.8.11
7 - 7 Uhr DM Petzold
037752/3912
Montag, 15.8.11
18 - 7 Uhr DM Wilhelm 037755/4141 und
03744/215049
Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst
Montag, 29.8.11
18 - 7 Uhr Dr. Wetzel
0171/9905661
0173/4718935
7 - 7 Uhr DM Petzold
037752/3912
7 - 7 Uhr Dr. Wetzel
0171/9905661
18 - 7 Uhr Dr. Göckritz
Dienstag, 30.8.11 18 - 7 Uhr Dr. Döhler
037462/3796 u. 3866
0173/4718935
Mittwoch, 31.8.11 14 - 7 Uhr DM Irmisch 0 3 7 7 5 2 / 2 3 4 4
Samstags, sonntags, feiertags von 9 bis 11 Uhr
06./07.08.11
Dr. Ina Gerlach
Ruf 037755/2380
08304 Schönheide
Hauptstraße 76
13./14.08.11
Dr. Michael Matthes
Ruf 037752/2067
08309 Eibenstock
Clara-Angermann-Str. 8
20./21.08.11
DS Mona Weigel
Ruf 037752/4497
08326 Sosa
Eibenstocker Weg 16
27./28.08.11
DS Ralf Hertel
Ruf 037752/2632
08325 Carlsfeld
Eibenstocker Weg 8
Für die Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr! Kurzfristige Änderungen des Bereitschaftsdienstes können nicht
berücksichtigt werden. Bitte entnehmen Sie diese der Tagespresse und der Bildschirmzeitung des Kabeljournals! Vielen Dank.
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 9
Staatssekretär gibt Ortsumgehung Hundshübel frei
Wir schöpfen unser Papier selbst
Vor einem interessierten Publikum gaben Staatssekretär Jan Mücke und Sachsens Staatsminister Swen Morlok (2. und 3. von rechts) mit weiteren Ehrengästen die neue Trasse der B 169 für den Verkehr frei. Fotos: Andreas Haeßler
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 10
Hundshübel (red). Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung, Jan Mücke, hat
am 18. Juli gemeinsam mit dem
Sächsischen Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sven
Morlok, die Ortsumgehung Stützengrün/Hundshübel für den Verkehr
freigegeben.
„Das ist ein guter Tag für die Bürgerinnen und Bürger, und die Gäste, die
hier Erholung suchen. Mit der Umgehung wird der Ortskern vom Durchgangsverkehr entlastet. Durch den
neuen Verlauf ist auch der Trinkwasserschutz gesichert, denn die neue
B 169 liegt nun außerhalb der Trinkwasserschutzzone,“ betonte der
Staatssekretär bei der Übergabe.
Mit der Fertigstellung der Ortsumgehung hat sich die Verkehrsqualität
und -sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sowie die Lebens- und Aufenthaltsqualität für die Bewohner von
Stützengrün und Hundshübel beachtlich verbessert. Für die rund drei
Kilometer lange Ortsumgehung wurden rund neun Millionen Euro aus dem
ersten Konjunkturpaket investiert.
„Unser Ziel ist es, mit einer leistungsfähigen, modernen und effizienten Verkehrsinfrastruktur die
Mobilität für heute und morgen zu
sichern. Diesem Ziel sind wir heute
einen Schritt näher gekommen. Voraussetzung für Wachstum und
Wettbewerbsfähigkeit auch in der
Region sind leistungsfähige und
optimal vernetzte Verkehrswege,“
so Mücke weiter.
Anzeige
Feuerwehr bei Übung und im Einsatz
Lichtenau (MK). Am Vormittag vom
20. Juli diesen Jahres kam es bei einem kurzen aber heftigen Gewitter
zu einem Blitzeinschlag in der Nähe
der Firma M&M Unger in Lichtenau.
In dessen Folge wurde durch Mitarbeiter der Firma eine Gasausströmung wahrgenommen. Die alarmierten Kräfte der Ortsfeuerwehr Hunds-
Während des Einsatzes auf dem Gelände der Firma M6M Unger in Lichtenau
Foto: www.ffv-hundshuebel.de
hübel konnten mit Hilfe eines Messgerätes schnell ein Leck am Rohrabgang des Flüssiggastanks ermitteln.
Da durch den Firmeneigentümer bereits der Absperrhahn geschlossen
war, blieb der Gasaustritt begrenzt.
Nachdem alle Räumlichkeiten auf
eine eventuell vorhandene Gaskonzentration geprüft war, konnte die
Einsatzstelle wieder an den Eigentümer übergeben werden.
Eine komplexe Übung absolvierten
Einen Unfall mit Gefahrgut und den daraus folgenden Handlungen konnte die
Ortsfeuerwehr vor Freigabe der Ortsumgehung B 169 üben.
Foto: www.ffw-stuetzengruen.de
die Kameraden im Juli auf der noch
nicht freigegebenen Ortsumgehung
Hundshübel. Dabei wurde unter
anderem geübt, wenn bei einem
Unfall gefährliche Güter beteiligt
sind, die entweichen können.
Handgeschöpftes Bütten von den „Waldwichteln
Stützengrün (AG). Wie man Papier
herstellen kann, woraus es besteht
und wie unterschiedlich es gestaltet
werden kann, gehört mit zu den ursächlichen Erlebnissen eines Kindes.
Dazu kommt sparsamer Umgang mit
Papier, das Sammeln von Altpapier
und das Kennenlernen und Verwenden von Produkten mit dem Umweltsiegel wie dem „Blauen Engel“.
Das ermöglicht den Kindern erste Erkenntnisse für umweltbewusstes
Handeln.
Mit diesem Hintergrundwissen beteiligen sich alle Vorschüler vom Johanniter Kindergarten Stützengrün,
aktiv und ausdauernd an einer 14
tägigen Papierschöpfaktion. Besonders schön war, dass sich die Muttis am Schöpfen des Büttenpapiers
mit beteiligten.
Die Kinder zeigten, was diese beim
Schöpfen beachten müssen und
waren stolz über ihre selbst hergestellte Bütte. Das selbst geschöpfte Blütenbüttenpapier wird sie noch
lange an diese
Aktion im Kindergarten erinnern.
Foto: Kita „Waldwichtel
Impressum
Herausgeber:
Gemeindeverwaltung Stützengrün, Hübelstraße 12, 08328 Stützengrün; Telefon: 037462/654-0; Fax:
037462/654-50; Internet: www.stuetzengruen.de. Verantwortlich für den:
amtlichen Teil:
Bürgermeisterin Birgit Reichel
redaktionellen Teil: Andreas Haeßler
Anzeigen:
Auftraggeber
Gestaltung/Satz:
aha marketing • Stützengrün, Schönheider Str. 88, Tel.: 037462/28190
www.aha-marketing.de • [email protected]
Druck:
Druckerei Schönheide
Auflage:
1.750 Stück/Ausgabe
Der Gemeindeanzeiger erscheint monatlich kostenlos in allen Haushalten der Gemeinde Stützengrün mit
den Ortsteilen Hundshübel und Lichtenau. Für unverlangt eingesandte Manuskripte, Bücher und Aufnahmen
wird keine Haftung übernommen. Der Gemeindeanzeiger sowie alle in ihm enthaltenen Beiträge, Abbildungen und Anzeigen sind urheberrechtlich geschützt. Verbreitung von Auszügen aus Beiträgen (oder ganze
Beiträge) in Druckerzeugnissen, Bild- oder Tonspeichern bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des
Herausgebers. Leserbriefe werden gegebenenfalls sinnwahrend gekürzt.
Es gilt die Anzeigenpreisliste vom 3. Januar 2006.
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 11
Riesenfleischrolle sichert Rekord-Eintrag
Das Team der „XXL Rouladenmacher“ hat einen Eintrag im Guinnesbuch der
Rekorde sicher. Sie haben aus einem 30 Kilogramm schweren „Rohling“ innerhalb eines Tages eine 18 Kilogramm schwere und essbare Roulade gekocht.
Daraus entstanden 100 Portionen, die obendrein auch noch geschmeckt haben.
Somit ist der Gasthof „Zur alten Linde“ mit dem „Männerkochklub Wernesgrün“
Rekordhalter der größten gekochten essbaren Roulade. Mit im Bild die Inhaberin
„Zur alten Linde“, Sandra Spitzner. Foto: Andreas Haeßler
Anzeige
Dankeschön an die Riesenroulanden-Sponsoren:
MS Abdichttechnik Marco Spitzner; Bäckerei Glöckner; H.-Peter Baumann Autoservive Hundshübel; Gebrüder Dörfel Hundshübel; Getränkemarkt Winkler Rodewisch; Marktunion Bergmärkte; M&M Unger Lichtenau; Allianzvertretung Klemm Hundshübel; Blumen Friedrich Hundshübel; Toom-Baumarkt Schneeberg; Thomas Klötzer Hundshübel; Hempel-Transporte Dresden; Bäko Stützengrün.
Vielen Dank sagt Sandra Spitzner
Gewonnen
Fußball - Spieltermine
Stützengrün (RM). Petra Schulz aus
Stützengrün sowie Klaus Rößiger
und Robby Gayek aus Lichtenau haben je einen Speisegutschein in einer Stützengrüner Gaststätte gewonnen. Im Rahmen der diesjährigen Kleidersammlung durch den DRK
Ortsverein wurden ihren Losnummern gezogen. Der DRK Ortsverein
bedankt sich bei den vielen ungenannten Spendern, die die Sammlung alljährlich unterstützen.
Die nächste Kleidersammlung ist für
April 2012 geplant, dann besteht
eine neue Chance auf einen Gewinn.
Kreispokal - Herren
Sonntag
14.08. 15 Uhr
n. offen - SV Stü./Huhü.
Kreispokal - E-Junioren
Sonntag
21.08. 10:30 Uhr
SV Stü./Huhü. - FC Lößnitz
Punktspiele
Sonntag
21.08.
13 Uhr
2. KK: Eibenstock II - Stü./Huhü. II
15 Uhr
1. KK: Fortuna Pöhla - SV Stü./Huhü. I
Sonntag
28.08.
13/15 Uhr
2. KK: Stü./Huhü. II - FSV Sosa II
1. KK: SV Stü./Huhü. I - SC T. Bockau
Gemeinde
Anzeiger
August 2011 • Seite 12