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BEI DIESEM DOKUMENT HANDELT ES SICH UM EINE
UNVERBINDLICHE
DEUTSCHE
ÜBERSETZUNG
DER
INDEXBESCHREIBUNG. VERBINDLICH IST ALLEIN DIE ENGLISCHE
FASSUNG DER INDEXBESCHREIBUNG.
BESCHREIBUNG DES DWS HIGH INCOME REAL ESTATE SECURITIES
TOTAL RETURN INDEX. BEI DEM INDEX HANDELT ES SICH NICHT UM
EINEN ETABLIERTEN INDEX, SONDERN VIELMEHR UM EINEN
MASSGESCHNEIDERTEN INDEX, DER NACH VORHER FESTGELEGTEN
KRITERIEN ANGEPASST WERDEN KANN UND KEINE HISTORIE
AUFWEIST.
TEIL A: ALLGEMEINE DEFINITIONEN
1. Definitionen
"3-Monats-DTU" ist der durchschnittliche Tagesumsatz in Aktien einer Aktiengesellschaft in USD oder der Gegenwert in einer anderen Währung, der 3-Monats-DTU
wird auf der Basis der letzten drei Monate ermittelt und auf Bloomberg oder einem
gleichwertigen System unter der Funktion <Avg Daily Value Traded 3m> oder einer
gleichwertige Funktion angezeigt.
"Anfänglicher Indexwert" hat die in Teil B angegebene Bedeutung.
"Aktie" ist jede Stammaktie einer börsennotierten Gesellschaft oder, falls keine
Stammaktien notiert sind, die Vorzugsaktie bzw. jeder Hinterlegungsschein für
Aktien (depositary receipts) oder jedes sonstige entsprechende Wertpapier der
Gesellschaft.
"Aktiengesellschaft" ist eine Gesellschaft, deren Aktien zum jeweiligen Zeitpunkt an
einer Maßgeblichen Börse notiert sind.
"Aktienwährung" ist die Währung, in der eine Aktie an einer Maßgeblichen Börse
gehandelt wird.
"Anlageausschuss" ist der Ausschuss, der die Indexzusammensetzung an den
Überprüfungstagen oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt nach Maßgabe von Ziffer
6 überprüft. Der Anlageausschuss besteht aus zwei Mitgliedern der DWS/Deutsche
Asset Management Portfolio Management, die jeweils vom Head of Global Equities
der DWS Finanz-Service GmbH in Frankfurt, Mainzer Landstraße 178-190, 60612
Frankfurt (dem "Leiter GE") ernannt und von Zeit zu Zeit ersetzt werden, aus einem
Vertreter der Feri Rating & Research AG, Rathausplatz 8-10, 61348 Bad Homburg
und aus einem Vertreter des Indexberaters. Der Leiter GE ist ständiges Mitglied des
Anlageausschusses. Er kann jedoch seine Funktionen als Mitglied des
Anlageausschusses an andere Personen innerhalb der DWS/Deutsche Asset
Management Portfolio Management delegieren.
"Ausschüttungen" ist der Gegenwert in bar sämtlicher Ausschüttungen, Dividenden
oder sonstiger Erträge oder Zahlungen, die auf eine Aktie geleistet werden, nach
Abzug anwendbarer Quellensteuern oder sonstiger Steuern zum maßgeblichen Satz,
berichtigt durch Anwendung eines gegebenenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens ohne Berücksichtigung von Steuergutschriften, sowie nach Abzug aller
anwendbaren Kosten. Alle Änderungen an Ausschüttungen, die mehr als fünf
Bankarbeitstage nach dem Ausschüttungszahltag erfolgen, werden möglicherweise
nicht berücksichtigt.
"Ausschüttungszahltag" ist, falls nicht in Teil B anders definiert, der Handelstag, an
dem die Aktien "ex-Ausschüttung" gehandelt werden.
"Auswahlfähige Aktie" ist eine Aktie einer Auswahlfähigen Aktiengesellschaft.
"Auswahlfähige Aktiengesellschaft" ist eine Aktiengesellschaft, die die Indexauswahlkriterien (wie unter Ziffer 4 definiert) erfüllt.
"Bankarbeitstag" ist jeder Tag (mit Ausnahme von Samstagen und Sonntagen), an
dem Euronext Paris, die Luxembourg Stock Exchange, die Frankfurter
Wertpapierbörse und die New York Stock Exchange (oder ihre jeweiligen
Nachfolger) für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
"Börse" hat die in Teil B angegebene Bedeutung.
"Ersetzungsereignis" bedeutet, dass ein Indexbestandteil nicht mehr alle
Indexauswahlkriterien (wie unter Ziffer 4 definiert) erfüllt bzw. kann durch eine
Indexstörung aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Kurses eines Indexbestandteils
ausgelöst werden (siehe Ziffer 8 unten).
"Ersetzungstag" ist der zweite auf ein Ersetzungsereignis folgende Relevante
Handelstag.
„Fusionsereignis“ ist in Bezug auf einen Indexbestandteil
(i) eine Gattungsänderung oder sonstige Änderung dieses Indexbestandteils, die zu
einer Übertragung oder einer unwiderruflichen Verpflichtung zur Übertragung aller
ausstehenden Aktien, die diesem Indexbestandteil unterliegen, an ein anderes
Unternehmen oder eine andere Person führt,
(ii) die Konsolidierung, Verschmelzung, Fusion oder der verbindliche
Aktienaustausch des Indexbestandteil-Emittenten mit einem anderen Unternehmen
oder einer anderen Person oder auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person
(mit Ausnahme einer Konsolidierung, Verschmelzung, Fusion oder einem
verbindlichen Aktienaustausch, bei der bzw. bei dem der Indexbestandteil-Emittent
das fortbestehende Unternehmen ist, und die bzw. der nicht zu einer
Gattungsänderung oder sonstigen Änderung aller ausstehenden Indexbestandteile
führt,
(iii) ein Übernahmeangebot, Tauschangebot, eine Aufforderung, ein Angebot oder
eine sonstige Maßnahme, das bzw. die zu einer Übertragung oder zu einer
unwiderruflichen Verpflichtung zur Übertragung aller solchen Aktien des
Indexbestandteil-Emittenten (außer Aktien im Eigentum oder unter der Kontrolle des
betreffenden bietenden Unternehmens ) führt und durch ein Unternehmen oder eine
Person mit dem Ziel erfolgt, 100% der ausstehenden Aktien des IndexbestandteilEmittenten zu erwerben, oder
(iv) die Konsolidierung, Verschmelzung, Fusion oder ein verbindlicher
Aktienaustausch des Indexbestandteil-Emittenten mit einem anderen Unternehmen
oder auf ein anderes Unternehmen, bei der bzw. bei dem der IndexbestandteilEmittent das fortbestehende Unternehmen ist, und die bzw. der nicht zu einer
Gattungsänderung oder sonstigen Änderung aller ausstehenden Indexbestandteile,
sondern dazu führt, dass die unmittelbar vor diesem Ereignis ausstehenden
Indexbestandteile (außer Indexbestandteilen im Eigentum oder unter Kontrolle des
betreffenden anbietenden Unternehmens) insgesamt weniger als 50% der unmittelbar
nach diesem Ereignis ausstehenden Indexbestandteile darstellen (unter der Annahme,
dass alle Aktien in Indexbestandteile umgewandelt oder durch Indexbestandteile
ausgetauscht werden).
"Handelstag" ist jeder Tag, der in Bezug auf irgendeine Maßgebliche Börse für einen
Indexbestandteil ein Handelstag ist.
"Index" hat die in Teil B angegebene Bedeutung.
"Indexberater" ist Société Générale S.A.
"Indexberechnungsrhythmus" hat die in Teil B angegebene Bedeutung.
„Indexbestandteil“ ist eine Auswahlfähige Aktie, die im Index enthalten ist.
„Indexbestandteil-Emittent“ ist der Emittent des betreffenden Indexbestandteils.
"Indexbewertungszeitpunkt“ ist der Zeitpunkt
Börsenschlusses aller Maßgeblichen Börsen.
des
letzten
offiziellen
"Indexeinführungstag" hat die in Teil B angegebene Bedeutung.
"Indexschlusswert“ ist der Indexwert zum Indexbewertungszeitpunkt, wie vom
Indexsponsor als offizieller Indexschlusswert berechnet und veröffentlicht.
"Indexsponsor" ist Standard & Poor’s, 55 Water Street, New York, NY 10041 oder
ein Nachfolger.
"Indexstörung" bedeutet:
(i)
ein allgemeines Moratorium in Bezug auf Bankgeschäfte in einem Land, in
dem eine Maßgebliche Börse ihren Sitz hat; oder
(ii)
die Feststellung des Indexumrechnungskurses an einem Handelstag im
Interbankenmarkt ist nicht möglich; oder
(iii) in Bezug auf ein Wertpapier, das durch eine staatliche Stelle in einem Land, in
dem eine Maßgebliche Börse ihren Sitz hat, (jeweils eine "Staatliche Stelle")
begeben oder garantiert wurde oder eine Kreditverbindlichkeit, die von einer
Staatlichen Stelle aufgenommen oder garantiert wurde, treten ein Verzug, eine
Leistungsstörung oder sonstige vergleichbare Bedingungen oder Ereignisse
jedweder Art ein, unter anderem (A) die nicht fristgerechte vollständige Zahlung
von fälligen Tilgungs-, Zins- oder sonstigen Beträgen (ohne Berücksichtigung
gegebenenfalls anwendbarer Nachfristen) in Bezug auf ein solches Wertpapier, eine
solche Verbindlichkeit oder eine solche Garantie, (B) die Erklärung eines
Moratoriums, Zahlungsstillstands, Verzichts, Aufschubs, einer Nichtanerkennung
oder Umschuldung fälliger Tilgungs-, Zins- oder sonstiger Beträge in Bezug auf ein
solches Wertpapier, eine solche Verbindlichkeit oder eine solche Garantie, oder (C)
die Ergänzung oder Änderung der Zahlungsbedingungen für fällige Tilgungs-, Zinsoder sonstige Beträge in Bezug auf ein solches Wertpapier, eine solche
Verbindlichkeit oder eine solche Garantie ohne die Zustimmung der betreffenden
Gläubiger; die Feststellung des Vorliegens oder des Eintritts eines solchen Verzugs,
einer solchen Leistungsstörung oder solcher vergleichbaren Bedingungen oder
Ereignisse erfolgt ungeachtet einer gegebenenfalls fehlenden oder vermeintlich
fehlenden Befugnis oder Befähigung der betreffenden Staatlichen Stelle zur
Begebung eines solchen Wertpapiers, zum Eingehen einer solchen Verbindlichkeit
oder zur Übernahme einer solchen Garantie; oder
(iv)
das Eintreten eines Ereignisses, durch das es grundsätzlich unmöglich wird,
(A) die Währungen zum Indexumrechnungskurs durch übliche rechtlich zulässige
Umtauschverfahren im Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung umzutauschen; oder
(B) die Indexwährung von Konten in dem Land, in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet, auf Konten außerhalb eines solchen Landes zu
transferieren oder die Indexwährung zwischen Konten in diesem Land oder an eine
Partei, die nicht in dem Land ansässig ist, zu transferieren; oder
(v)
eine Enteignung, Konfiszierung, Beschlagnahmung, Verstaatlichung oder
sonstige Maßnahme einer Staatlichen Stelle, durch das einem Indexbestandteil alle
oder ein wesentlicher Teil seiner Vermögenswerte in dem Land, in dem sich das
Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet, entzogen werden; oder
(vi)
eine Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder Liquidation eines
Indexbestandteils oder jedes andere Verfahren, das eine ähnliche Auswirkung hat;
(vii) eine Änderung der Rechtslage in dem Land, in dem sich das
Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet, die das Eigentum an der
Aktienwährung und/oder deren Übertragbarkeit beeinträchtigen kann; oder
(viii) die Erhebung einer Steuer und/oder Abgabe mit Strafcharakter in dem Land,
in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet; oder
(ix)
die Nichtverfügbarkeit der Indexwährung in dem Land, in dem sich das
Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet; oder
(x)
die Nichtverfügbarkeit eines Kurses für irgendeinen Indexbestandteil
(einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einstellung der Notierung, des Handels
oder der öffentlichen Preisstellung des Indexbestandteils an der Maßgeblichen Börse
aus irgendeinem Grund) an einem Handelstag, an welchem die entsprechende
Maßgebliche Börse planmäßig für den Handel geöffnet ist.
"Indexumrechnungskurs" ist der jeweils geltende Wechselkurs zwischen der
Aktienwährung und der Indexwährung, wie auf der maßgeblichen Bloomberg Seite
(am Indexeinführungstag die Seite WMCO) am Handelstag t veröffentlicht.
"Indexwährung" ist hat die in Teil B angegebene Bedeutung.
"Kurs" ist betreffend eine Aktie (i) für die Berechnung des Indexschlusswertes der
offizielle Schlusskurs, oder, sofern dieser nicht verfügbar ist, der letzte Handelskurs
an der Maßgeblichen Börse an dem betreffenden Handelstag, der, sofern er nicht auf
die Indexwährung lautet, zum Indexumrechnungskurs in die Indexwährung
umgerechnet wird, und (ii) für die Berechnung eines Indexwertes, der nicht der
Indexschlusswert ist, der Preis an der Maßgeblichen Börse zum maßgeblichen
Zeitpunkt am betreffenden Handelstag, der, sofern er nicht auf die Indexwährung
lautet, zum Indexumrechnungskurs in die Indexwährung umgerechnet wird.
"Maßgebliche Börse" ist für eine Aktie diejenige Börse bzw. dasjenige Handelssystem, an der bzw. in dem die betreffende Aktie ihre Hauptnotierung hat bzw. ihren
höchsten 3-Monats DTU aufweist, wie vom Anlageausschuss bestimmt.
"Mindest-3-Monats DTU" ist ein Wert in USD bzw. der Gegenwert in der
Aktienwährung, wie in Teil B definiert.
"Mindestanzahl von Indexbestandteilen" ist die Anzahl der Auswahlfähigen
Aktiengesellschaften, wie in Teil B definiert.
"Mindestanzahl von Indexreserveauswahl-Bestandteilen" ist die Anzahl der
Auswahlfähigen Aktiengesellschaften, wie in Teil B definiert.
"Mindest-Gesamtmarktkapitalisierung" ist ein Wert in USD bzw. der Gegenwert in
der Aktienwährung, wie in Teil B definiert.
"Neuzusammensetzungstag" ist der zweite Relevante Handelstag nach einem
Überprüfungstag.
„Potenzieller Indexbestandteil Anpassungsgrund" ist:
(i)
(ii)
eine Teilung, Zusammenlegung oder Änderung der Gattung bzw. Struktur des
betreffenden Indexbestandteils oder eine unentgeltliche Ausschüttung oder
Dividende in Form solcher Indexbestandteile an bestehende Aktionäre in Form
von Bonusaktien, Gratisaktien oder ähnlichen Emissionen;
eine Ausschüttung, Emission oder Dividende an bestehende Inhaber des
betreffenden Indexbestandteils in Form von (A) solchen Indexbestandteilen oder
(B) sonstigen Beteiligungsrechten (einschließlich Aktien) oder Wertpapieren,
die zur Zahlung einer Dividende und/oder des Liquidationserlöses durch den
Indexbestandteil-Emittenten der betreffenden Indexbestandteile in gleicher bzw.
anteiliger Höhe zu solchen Zahlungen an die Inhaber der betreffenden Aktien
berechtigen, oder (C) Beteiligungsrechten (einschließlich Aktien) oder sonstigen
Wertpapieren eines anderen Emittenten, die der Indexbestandteil-Emittent der
betreffenden Indexbestandteile infolge einer Spaltung oder vergleichbaren
Transaktion erworben hat oder (direkt oder indirekt) hält, oder (D) sonstigen
Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder anderen Vermögenswerten, und
zwar in jedem der Fälle gegen Erhalt einer Gegenleistung (in Form einer
(iii)
(iv)
(v)
(vi)
(vii)
Barzahlung oder in sonstiger Form), die unter dem herrschenden Marktpreis
liegt, der von dem Indexberater ermittelt wird;
eine Dividende oder anteilige Dividende, die nach Einschätzung der
Indexberaters als außerordentliche Dividende anzusehen ist;
eine Einzahlungsaufforderung des Indexbestandteil-Emittenten in Bezug auf
nicht voll eingezahlte Aktien;
ein Rückkauf der betreffenden Indexbestandteile durch den IndexbestandteilEmittenten oder eine seiner Tochtergesellschaften, unabhängig davon, ob der
Rückkauf aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen finanziert wird oder die
Gegenleistung in bar, in Form von Wertpapieren oder in sonstiger Form erfolgt;
ein Ereignis in Bezug auf den Indexbestandteil-Emittenten, das die Ausgabe von
Aktionärsrechten oder deren Abtrennung von Stammaktien oder anderen Aktien
dieses Indexbestandteil-Emittenten gemäß einem Aktionärsrechteplan oder einer
Maßnahme zur Verhinderung von feindlichen Übernahmen zur Folge hat, der
bzw. die bei Eintritt bestimmter Umstände eine Ausgabe von Vorzugsaktien,
Optionsscheinen, Schuldtiteln oder Bezugsrechten zu einem nach Auffassung
des Indexberaters unter dem Marktwert liegenden Preis vorsieht, wobei eine
aufgrund eines solchen Ereignisses vorgenommene Anpassung bei einer
Einlösung solcher Rechte erneut anzupassen ist;
sonstige Umstände, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf
den theoretischen Wert der betreffenden Indexbestandteile haben könnten.
"Relevanter Handelstag" ist jeder Bankarbeitstag, der auch ein Handelstag an
sämtlichen Maßgeblichen Börsen für die Indexbestandteile ist.
"Überprüfungstag" ist der erste Handelstag im Juni und Dezember eines jeden
Jahres, erstmals in 2009 oder jeder andere Tag, den der Anlageausschuss nach
alleinigem Ermessen als einen solchen bestimmt.
"Transaktionsgebühr" ist ein Wert, der anfänglich der Anfänglichen
Transaktionsgebühr entspricht, wie in Teil B definiert. Die Transaktionsgebühr kann
nach freiem Ermessen des Anlageausschusses an jedem Überprüfungstag angepasst
werden. Sie darf jedoch die Maximale Transaktionsgebühr, wie in Teil B definiert,
nicht überschreiten.
der Preis (ungerechnet in die Indexwährung zum Indexumrechnungskurs, sofern die
Aktienwährung nicht der Indexwährung entspricht), zu dem der betreffende
Vermögenswert zum jeweiligen Zeitpunkt zum Zweck der fiktiven Aufnahme in den
Index oder Entfernung aus dem Index fiktiv erworben oder veräußert würde, unter
Berücksichtigung aller anwendbaren Zusammensetzungsgebühren. Wenn ein
Vermögenswert fiktiv aus dem Index entfernt werden soll, wird der Transaktionskurs
auf der Basis der Veräußerung dieses Vermögenswerts ermittelt und wenn ein
Vermögenswert fiktiv in den Index aufgenommen werden soll, wird der
Transaktionskurs auf der Basis des Erwerbs dieses Vermögenswerts ermittelt.
"Transaktionskurs" ist der Preis (ungerechnet in die Indexwährung zum
Indexumrechnungskurs, sofern die Aktienwährung nicht der Indexwährung
entspricht), zu dem der betreffende Vermögenswert zum jeweiligen Zeitpunkt zum
Zweck der fiktiven Aufnahme in den Index oder Entfernung aus dem Index fiktiv
erworben oder veräußert würde, unter Berücksichtigung aller anwendbaren
Zusammensetzungsgebühren. Wenn ein Vermögenswert fiktiv aus dem Index entfernt
werden soll, wird der Transaktionskurs auf der Basis der Veräußerung dieses
Vermögenswerts ermittelt und wenn ein Vermögenswert fiktiv in den Index
aufgenommen werden soll, wird der Transaktionskurs auf der Basis des Erwerbs
dieses Vermögenswerts ermittelt.
"Übernahmeangebot" ist ein Übernahmeangebot, Umtauschangebot oder eine
Aufforderung, ein Vorschlag oder eine sonstige Maßnahme seitens einer Gesellschaft
bzw. Person mit der Folge, dass diese Gesellschaft bzw. Person mehr als 10 % und
weniger als 100 % der ausstehenden stimmberechtigten Aktien des IndexbestandteilEmittenten erwirbt oder zu deren Erhalt durch Umwandlung oder anderweitig
berechtigt ist, wie durch die Berechnungsstelle anhand von Meldungen an staatliche
Stellen oder Selbstregulierungsorgane oder denjenigen sonstigen Informationen, die
sie für maßgeblich hält, festgestellt.
"Zusammensetzungsgebühren" sind alle Ausführungsgebühren, Provisionen,
Clearing- und Verwahrgebühren oder sonstigen Gebühren oder Aufwendungen, die
beim fiktiven Verkauf oder Kauf einer Aktie zur Anpassung ihrer Gewichtung im
Index bzw. eines Instruments anfallen, das die Aktie darstellt und das üblicherweise
im Markt zur Absicherung (Hedge) des Verkaufs oder Kaufs der Aktie benutzt wird
(z.B. sog. participation notes).
2. Allgemeine Beschreibung
Der Referenzindex (DWS High Income Real Estate Securities TR Index) ist ein in
US Dollar berechneter Total Return Index, der hauptsächlich aus Auswahlfähigen
Aktien von Immobilienunternehmen besteht, die nach dem Ermessen des
Anlageausschusses im internationalen Immobilienmarkt eine wichtige Rolle spielen
und/oder einen wesentlichen Teil ihrer Erträge im internationalen Immobilienmarkt
erzielen und von denen erwartet wird, dass sie überdurchschnittliche Dividenden
zahlen. Anfangs wird der Index die Entwicklung von 15 Auswahlfähigen Aktien
nachbilden.
3.
Anfängliche
Indexbestandteilen
Indexzusammensetzung
und
Mindestanzahl
von
Am Indexeinführungstag wird der Index anfangs die Aktien der folgenden Auswahlfähigen Aktiengesellschaften mit den Gewichtungen, die vom Anlageausschuss am
Indexeinführungstag festgelegt werden (jeweils ein "Indexbestandteil" und
zusammen die "Indexbestandteile") umfassen:
Aktie i
GENERAL GROWTH PROPERTIES
CBL & ASSOCIATES PROPERTIES
BRANDYWINE REALTY TRUST
HRPT PROPERTIES TRUST
DEVELOPERS DIVERSIFIED RLTY
DCT INDUSTRIAL TRUST INC
APARTMENT INVT & MGMT CO A
NATIONAL RETAIL PROPERTIES
Anfängliche
Gewichtung
w(i,0)
ISIN
RIC
BBG
Börse
6,67%
6,67%
6,67%
6,67%
6,67%
6,67%
US3700211077
US1248301004
US1053682035
US40426W1018
US2515911038
US2331531051
GGP.N
CBL.N
BDN.N
HRP.N
DDR.N
DCT.N
GGP US Equity
CBL US Equity
BDN US Equity
HRP US Equity
DDR US Equity
DCT US Equity
New York
New York
New York
New York
New York
New York
6,67%
6,67%
US03748R1014
US6374171063
AIV.N
NNN.N
AIV US Equity
NNN US Equity
New York
New York
DUKE REALTY CORP
LIBERTY PROPERTY TRUST
PUBLIC STORAGE
BRIXTON PLC
ASCENDAS REAL ESTATE INV
TRT
WESTFIELD GROUP
COMMONWEALTH PROPERTY
OFFICE
6,67%
6,67%
6,67%
6,67%
US2644115055
US5311721048
US74460D1090
GB0001430023
DRE.N
LRY.N
PSA.N
BXTN.L
DRE US Equity
LRY US Equity
PSA US Equity
BXTN LN Equity
New York
New York
New York
London
6,67%
6,67%
SG1M77906915
AU000000WDC7
AEMN.SI
WDC.AX
AREIT SP Equity
WDC AU Equity
Singapore
ASX
6,67%
AU000000CPA7
CPA.AX
CPA AU Equity
ASX
Die Indexbestandteile werden gemäß der Festlegung des Anlageausschusses
gewichtet, wobei die Gewichtung auf dem Kurs der Indexbestandteile am
Indexeinführungstag zum Indexbewertungszeitpunkt und dem Indexstartwert basiert.
Der Index wird stets mindestens die Mindestanzahl von Indexbestandteilen, wie
weiter unten definiert, umfassen und wird eingestellt, wenn weniger als die
Mindestanzahl von Indexbestandteilen zur Auswahl zur Verfügung stehen.
4. Indexauswahlkriterien
Um auswahlfähig zu sein, muss eine Aktiengesellschaft die folgenden Auswahlkriterien erfüllen, die zusammen als "Indexauswahlkriterien" bezeichnet werden:
Am Tag der Auswahl muss die Aktiengesellschaft:
a)
eine Mindest-Gesamtmarktkapitalisierung aufweisen wie in Teil B definiert;
und
b)
einen Mindest-3-Monats-DTU aufweisen wie in Teil B definiert;
wie jeweils durch den Indexsponsor ermittelt.
Die Levels der Indexauswahlkriterien können von Zeit zu Zeit im Ermessen des
Anlageausschusses angepasst werden.
5. Zusammensetzung und Berechnungsmethode des Index
Der Indexwert am Indexeinführungstag ist der Indexstartwert wie nachstehend
definiert.
Danach wird der Wert des Index ("Indexwert") vom Indexsponsor vorbehaltlich einer
Indexstörung an jedem Handelstag t im Indexberechnungsrhythmus anhand der
folgenden Formel berechnet und veröffentlicht:
IW (t ) = TKB (t ) × IndexMultiplikator (t ) × KIW (t )
TKB(t) = Transaktionskostenberichtigung, wie unten definiert
IW(t) = Indexwert an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt
KIW(t) = Wert des Kursindex an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt, wie
unten definiert
IndexMultiplikator(t) = der Index Multiplikator an einem Handelstag t zum
betreffenden Zeitpunkt, wie unten definiert, wobei IndexMultiplikator (t0) = 1
und
TKB(t) = Transaktionskostenberichtigung an einem Handelstag t, wie folgt berechnet
TKB (t ) = (1 − Transaktionsgebühr (t ) )^ ( Akt (t 0, t ) / 365.25)
Transaktionsgebühr = wie in Teil B definiert
Akt(t0,t) = Anzahl Kalendertage zwischen dem Indexeinführungstag
(einschliesslich) und dem Handelstag t (ausschliesslich)
t0
M
KIW (t ) = ∑ X (i, t ) * K (i, t )
i =1
KIW(t) = Wert des Kursindex an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt
K(i,t) = Kurs von Aktie i am Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt
M = Anzahl der Indexbestandteile im Kursindex am Handelstag t
X(i,t) = Anzahl der Aktien der i-ten Aktie im Kursindex am Handelstag t
Und, soweit anwendbar, werden der IndexMultiplikator(t) und X(i,t) mittels der
nachfolgenden Formeln definiert:
a) an einem Ersetzungstag t, an dem eine alte Aktie j durch eine neue Aktie i
ersetzt wird:
X (i, t ) =
X ( j , t − 1) * K ( j , t )
K (i, t )
IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1)
X(i,t) = Anzahl neuer Aktien i am Ersetzungstag t
X(j,t-1) = Anzahl alter Aktien j am Handelstag vor dem Ersetzungstag t
K(j,t) = Kurs der alten Aktie j im Index am Ersetzungstag t
K(i,t) = Kurs der neuen Aktie i im Index am Ersetzungstag t
b) an einem Ausschüttungszahltag t
IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1) ×
KIW (t ) + GDB(t )
KIW (t )
mit
M
GDB(t ) = ∑ UFXR(i, t ) × A(i, t ) × X (i, t − 1)
i =1
X (i, t ) = X (i, t − 1)
GDB(t) = der Gesamtdividendenbetrag, der am Ausschüttungszahltag t bezüglich dem
Kursindex ausgeschüttet wird
X(i,t-1) = Anzahl der Aktien i im Price Return Index am Handelstag vor dem
Ausschüttungszahltag t
A(i,t) = erhaltene Ausschüttungen pro Aktie i am Auschüttungszahltag t
M = Anzahl ausschüttende Aktien am Auschüttungszahltag t
IndexMultiplikator(t) = der Index Multiplikator an einem Handelstag t
UFXR(i,t) = Anzahl Einheiten der Indexwährung für eine Einheit der Währung
von Aktie i wie vom Calculation Agent der Zertifikate am
Indexveröffentlichungstag t.
c) an einem Neuzusammensetzungstag t
X (i, t ) =
PRIV (t − 1) * G (i, t − 2)
K (i, t − 1)
IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1)
X(i,t) = Anzahl der Aktien i am Neuzusammensetzungstag t
G(i,t-2) = Gewichtung der Aktie i für den Neuzusammensetzungstag t, wie vom
Anlageausschuss zwei Relevante Handelstage vor dem Neuzusammensetzungstag t
bestimmt
K(i,t-1) = Kurs von Aktie i einen Handelstag vor dem Neuzusammensetzungstag t
d) an jedem anderen Handelstag t
X (i, t ) = X (i, t − 1)
IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1)
X(i,t) = Anzahl der Aktien i am Handelstag t
X(i,t-1) = Anzahl der Aktien i am Handelstag t-1
Vorausgesetzt dass, ungeachtet in dieser Indexbeschreibung enthaltener gegenteiliger
Vorschriften, im Fall einer Anwendung der Vorschriften in Ziffer 10 unten
(„Einschaltung einer Unabhängigen Dritten Partei“), der von der Unabhängigen
Dritten Partei berechnete Wert des Index für alle Zwecke in Verbindung mit dem
Index als der Indexwert gilt.
Falls der Indexberater, in vernünftigen Ermessen, feststellt, dass aufgrund
eingeschränkter Liquidität in den Aktien oder einem anderen wesentlichen Grund mit
Bezug zur betreffenden Aktie oder ihrem Kurs, eine Anpassung an entweder einem
Ersetzungstag, einem Ausschüttungszahltag oder einem Neuzusammensetzungstag (i)
einen negativen Einfluss auf den Index haben oder (ii) nicht an einem einzigen
Relevanten Handelstag durchgeführt werden könnte, kann der Indexberater, mit
vorheriger Zustimmung des Anlageausschusses entscheiden, dass die Anpassung an
mehreren Relevanten Handelstagen durchgeführt wird und in seinem vernünftigen
Ermessen die Anzahl der erforderlichen Relevanten Handelstage sowie den für jeden
Relevanten Handelstag anzupassende Anteil festlegen. In einem solchen Fall meint
„Transaktionskurs“ für eine Anpassung den gewichteten durchschnittlichen
Transaktionskurs eines jeden Relevanten Handelstages innerhalb des für die
Anpassung festgelegten notwendigen Zeitraums.
Falls der Indexsponsor an einem Handelstag während der letzten Stunde, die zum
Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an diesem Handelstag eine
Indexstörung eingetreten ist oder andauert, wird der Indexschlusswert vom
Indexsponsor am nächstfolgenden Handelstag berechnet und veröffentlicht, an dem
der Indexsponsor während der letzten Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt
endet, feststellt, dass zum Indexbewertungszeitpunkt keine Indexstörung mehr
vorliegt, es sei denn, der Indexsponsor stellt an jedem der fünf Handelstage, die
unmittelbar auf den Handelstag folgen, an dem der Indexschlusswert ursprünglich
(d.h. wenn keine Indexstörung eingetreten wäre) berechnet und veröffentlicht worden
wäre, während der letzten Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, fest, dass
eine Indexstörung eingetreten ist, in welchem Fall der Indexsponsor ungeachtet der
Indexstörung den Preis der von der Indexstörung betroffenen Aktie und den
Indexschlusswert unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt herrschenden
Marktbedingungen, des zuletzt verfügbaren Kurses der jeweiligen Indexbestandteile
und derjenigen sonstigen Faktoren, die der Anlageausschuss für maßgeblich hält,
bestimmt.
6. Halbjährliche Überprüfung des Index
Der Index und die Indexreserveauswahl (wie unter Ziffer 7 definiert) werden vom
Anlageausschuss an jedem Überprüfungstag überprüft. An den Überprüfungstagen
legt der Anlageausschuss nach alleinigem Ermessen fest, ob die
Indexzusammensetzung und/oder die Indexreserveauswahl geändert wird.
Falls der Anlageausschuss an einem Überprüfungstag festlegt, dass die Indexzusammensetzung geändert wird, wählt er mindestens Aktien in Höhe der Mindestanzahl von Indexbestandteilen (jeweils eine "Neue Indexaktie" und zusammen die
"Neuen Indexaktien"), aus denen sich der Index ab dem maßgeblichen
Neuzusammensetzungstag zusammensetzt, und legt die jeweiligen Gewichtungen der
Neuen Indexaktien fest.
Die Basis für die Neuzusammensetzung sind die betreffenden Kurse und die
Indexschlusswerte am Handelstag vor dem betreffenden Neuzusammensetzungstag
(der "Neuzusammensetzungs-Basistag“), vorbehaltlich einer Indexstörung am
Neuzusammensetzungs-Basistag.
Falls der Indexsponsor an einem Relevanten Handelstag während der Stunde, die zum
Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an dem betreffenden
Neuzusammensetzungs-Basistag eine Indexstörung eingetreten ist oder andauert, wird
der Neuzusammensetzungs-Basistag auf den nächstfolgenden Relevanten Handelstag
verschoben, an dem der Indexsponsor während der Stunde, die zum
Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an diesem Relevanten Handelstag
keine Indexstörung besteht. Der Neuzusammensetzungstag wird in jedem Fall
entsprechend verschoben.
7. Indexreserveauswahl und Auswahlkriterien
Die Indexreserveauswahl umfasst mindestens drei Auswahlfähige Aktien (jeweils ein
"Indexreserveauswahl-Bestandteil" und zusammen die "IndexreserveauswahlBestandteile"), die vom Anlageausschuss ausgewählt werden. Der Anlageausschuss
kann die Indexreserveauswahl-Bestandteile jederzeit ändern. Die Indexreserveauswahl umfasst Auswahlfähige Aktien, die keine Indexbestandteile sind.
8. Ersetzung von Indexbestandteilen
Der Indexsponsor wird an jedem Handelstag feststellen, ob jeder der Indexbestandteile noch die Voraussetzungen für eine Auswahlfähige Aktiengesellschaft
erfüllt. Falls ein Ersetzungsereignis eintritt, wird der betroffene Indexbestandteil (die
"Entfernte Aktie") am Ersetzungstag vorbehaltlich einer Indexstörung durch einen
Indexreserveauswahl-Bestandteil ersetzt.
Der Indexsponsor wird die betreffende Entfernte Aktie mit Wirkung zum
Ersetzungstag in folgender Weise durch eine neue Auswahlfähige Aktie ersetzen:
(i)
Die Entfernte Aktie wird durch die nächste Auswahlfähige Aktie der Indexreserveauswahl in der Reihenfolge der höchsten Gesamtmarktkapitalisierung
in USD ersetzt; oder
(ii)
falls keine Auswahlfähige Aktie vorhanden ist, wird der Transaktionskurs, den
die Entfernte Aktie hatte, fiktiv anteilig in die verbleibenden Indexbestandteile
angelegt (falls der Anlageausschuss mitteilt, dass keine weiteren Maßnahmen
getroffen werden).
Die Ersetzung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Transaktionskurse am
maßgeblichen Ersetzungstag.
Falls der Indexsponsor während der Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet,
feststellt, dass an einem Ersetzungstag eine Indexstörung eingetreten ist, wird die
Ersetzung auf den nächstfolgenden Relevanten Handelstag verschoben, an dem der
Indexsponsor während der Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet,
feststellt, dass an diesem Relevanten Handelstag keine Indexstörung mehr vorliegt.
Falls eine Indexstörung aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Kurses einer oder
mehrerer Indexbestandteile zum Indexbewertungszeitpunkt an jedem der fünf
Relevanten Handelstage, die unmittelbar auf den Relevanten Handelstag folgen, an
dem der Index ursprünglich (d.h. wenn keine Indexstörung eingetreten wäre) vom
Indexsponsor berechnet und veröffentlicht worden wäre, eingetreten ist, kann der
Anlageausschuss ein Ersetzungsereignis auslösen. In diesem Fall wird der
Transaktionskurs gemäß Ziffer 5 a) für eine zu ersetzende Aktie ("Alte Aktie") vom
Indexsponsor unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen, des zuletzt verfügbaren Kurses der Alten Aktie und derjenigen
sonstigen Faktoren, die der Anlageausschuss für maßgeblich hält, bestimmt.
9.
Anpassungen mit Bezug zu Indexbestandteilen
Auf angemessene Anfrage des Indexberaters, im Falle der Anpassung des Index
aufgrund des Vorliegens eines Potenziellen Indexbestandteil Anpassungsgrundes,
eines Fusionsereignisses oder eines Übernahmeangebotes, wie vom Indexberater in
vernünftigem Ermessen festgestellt, wird der Indexsponsor jegliche Lokale Steuern,
die, wie vom Indexsponsor festgestellt und vom Indexberater angemessen beraten,
von einem Offshore Anleger einbehalten oder von diesem bezahlt würden oder auf
andere Weise von diesem in Verbindung mit einem Potenziellen Indexbestandteil
Anpassungsgrund, Fusionsereignis oder Übernahmeangebot zu tragen wären,
berücksichtigen, wobei:
„Lokale Steuern“ von einer Staatlichen Stelle auferlegte Steuern, Abgaben oder
sonstige Gebühren sind,
„Offshore Anleger“ der Inhaber von Indexbestandteilen ist, der ein institutioneller
Anleger und nicht wohnhaft in dem Land der Staatlichen Stelle im Sinne der
Steuergesetze und –verordnungen des Landes der Staatlichen Stelle ist und dessen
Wohnsitz vom Indexsponsor, wie vom Anlageberater angemessen beraten, bestimmt
wird.
10.
Einschaltung einer Unabhängigen Dritte Partei
Sofern der Anlageberater mit einer Berechnung, Feststellung oder Entscheidung des
Indexsponsors nicht einverstanden ist, soll er ohne unangemessene Verzögerung dem
Indexsponsor und dem Anlageschuss seine Einwände schriftlich vorlegen, wobei er
folgendes angemessen detailliert darlegen soll: (i) seine Einwände zusammen mit
tragenden Berechnungen (falls relevant), und (ii) seine Vorschläge zu Berechnungen,
Feststellungen oder Entscheidungen. Der Indexberater und der Indexsponsor oder der
Leiter GE werden den Streit in gutem Glauben zu lösen versuchen, vorausgesetzt,
dass, falls der Streit nicht innerhalb eines Bankarbeitstages nach Empfang der
Einwände des Indexberaters durch den Indexsponsor und den Leiter GE gelöst wird,
der Indexberater und der Indexsponsor und der Leiter GE zusammen einen führenden,
unabhängigen Derivatehändler auswählen, um die strittige Berechnung, Feststellung
oder Entscheidung vorzunehmen (die “Unabhängige Dritte Partei“). Falls sich der
Indexberater und der Indexsponsor zusammen mit dem Leiter GE nicht auf eine
Unabhängige Dritte Partei einigen können, wird 1) der Indexberater einen sowie 2)
der Indexsponsor und der Leiter GE zusammen einen unabhängigen Derivatehändler
auswählen, und diese zwei Händler sollen eine dritte Partei als Unabhängige Dritte
Partei bestimmen. Die Berechnungen, Feststellungen und Entscheidungen der
Unabhängigen Dritten Partei sind vorbehaltlich eines offensichtlichen Fehlers bindend
und endgültig für den Indexberater, den Indexsponsor und den Anlageausschuss. Die
Gebühren und Kosten werden zu gleichen Anteilen vom Indexberater und Leiter GE
getragen.
11. Veröffentlichung des Index
Die täglichen Kurse des Index werden auf der Reutersseite DWSGOINDEX und auf
der Internetseite www.dwsgo.de veröffentlicht.
TEIL B: SPEZIFISCHE DEFINITIONEN
Index
Börse
Indexberechnungsrhythmus
Indexwährung
Indexeinführungstag
Anfänglicher Indexwert
Anfängliche
Transaktionsgebühr
(“ITF”)
Maximale
Transaktionsgebühr
(“MTF”)
Mindest-3-Monats-DTU
Mindestanzahl von
IndexreserveauswahlBestandteilen
MindestGesamtmarktkapitalisier
ung
DWS High Income Real Estate Securities TR Index
Nicht anwendbar
Einmal täglich am Indexbewertungszeitpunkt
USD
08.09.2008
100.00
5 bps
25 bps
Ein Wert zwischen USD 1,000,000.00 und USD 3,500,000.00, wie
vom Anlageausschuss von Zeit zu Zeit für jede Aktie einzeln
festgelegt unter Berücksichtigung der Marktbedingungen
10
USD 100,000,000.00
"Standard & Poor's" und "S&P" sind Marken der Standard & Poor's
Abteilung der The McGraw-Hill Companies, Inc. und wurden zur Verwendung
durch DWS und einiger ihrer Partner lizenziert. Die Produkte werden durch
S&P weder gefördert, unterstützt, verkauft noch empfohlen.
Die DWS/Deutsche Asset Management ist in keiner Weise für die Richtigkeit
und Genauigkeit der Berechnung des Indexwerts und/oder die Ersetzung von
Indexbestandteilen durch den Indexsponsor wie vorstehend beschrieben
verantwortlich.
Es sollte beachtet werden, dass der Index Aktien von Schwellenländern enthält
und dass Kapitalmassnahmen, die die Berechnung des Indexwertes beeinflussen
können, typischerweise in solchen Märkten nicht berücksichtigt werden.