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BEI DIESEM DOKUMENT HANDELT ES SICH UM EINE UNVERBINDLICHE DEUTSCHE ÜBERSETZUNG DER INDEXBESCHREIBUNG. VERBINDLICH IST ALLEIN DIE ENGLISCHE FASSUNG DER INDEXBESCHREIBUNG. BESCHREIBUNG DES DWS HIGH INCOME REAL ESTATE SECURITIES TOTAL RETURN INDEX. BEI DEM INDEX HANDELT ES SICH NICHT UM EINEN ETABLIERTEN INDEX, SONDERN VIELMEHR UM EINEN MASSGESCHNEIDERTEN INDEX, DER NACH VORHER FESTGELEGTEN KRITERIEN ANGEPASST WERDEN KANN UND KEINE HISTORIE AUFWEIST. TEIL A: ALLGEMEINE DEFINITIONEN 1. Definitionen "3-Monats-DTU" ist der durchschnittliche Tagesumsatz in Aktien einer Aktiengesellschaft in USD oder der Gegenwert in einer anderen Währung, der 3-Monats-DTU wird auf der Basis der letzten drei Monate ermittelt und auf Bloomberg oder einem gleichwertigen System unter der Funktion <Avg Daily Value Traded 3m> oder einer gleichwertige Funktion angezeigt. "Anfänglicher Indexwert" hat die in Teil B angegebene Bedeutung. "Aktie" ist jede Stammaktie einer börsennotierten Gesellschaft oder, falls keine Stammaktien notiert sind, die Vorzugsaktie bzw. jeder Hinterlegungsschein für Aktien (depositary receipts) oder jedes sonstige entsprechende Wertpapier der Gesellschaft. "Aktiengesellschaft" ist eine Gesellschaft, deren Aktien zum jeweiligen Zeitpunkt an einer Maßgeblichen Börse notiert sind. "Aktienwährung" ist die Währung, in der eine Aktie an einer Maßgeblichen Börse gehandelt wird. "Anlageausschuss" ist der Ausschuss, der die Indexzusammensetzung an den Überprüfungstagen oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt nach Maßgabe von Ziffer 6 überprüft. Der Anlageausschuss besteht aus zwei Mitgliedern der DWS/Deutsche Asset Management Portfolio Management, die jeweils vom Head of Global Equities der DWS Finanz-Service GmbH in Frankfurt, Mainzer Landstraße 178-190, 60612 Frankfurt (dem "Leiter GE") ernannt und von Zeit zu Zeit ersetzt werden, aus einem Vertreter der Feri Rating & Research AG, Rathausplatz 8-10, 61348 Bad Homburg und aus einem Vertreter des Indexberaters. Der Leiter GE ist ständiges Mitglied des Anlageausschusses. Er kann jedoch seine Funktionen als Mitglied des Anlageausschusses an andere Personen innerhalb der DWS/Deutsche Asset Management Portfolio Management delegieren. "Ausschüttungen" ist der Gegenwert in bar sämtlicher Ausschüttungen, Dividenden oder sonstiger Erträge oder Zahlungen, die auf eine Aktie geleistet werden, nach Abzug anwendbarer Quellensteuern oder sonstiger Steuern zum maßgeblichen Satz, berichtigt durch Anwendung eines gegebenenfalls anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens ohne Berücksichtigung von Steuergutschriften, sowie nach Abzug aller anwendbaren Kosten. Alle Änderungen an Ausschüttungen, die mehr als fünf Bankarbeitstage nach dem Ausschüttungszahltag erfolgen, werden möglicherweise nicht berücksichtigt. "Ausschüttungszahltag" ist, falls nicht in Teil B anders definiert, der Handelstag, an dem die Aktien "ex-Ausschüttung" gehandelt werden. "Auswahlfähige Aktie" ist eine Aktie einer Auswahlfähigen Aktiengesellschaft. "Auswahlfähige Aktiengesellschaft" ist eine Aktiengesellschaft, die die Indexauswahlkriterien (wie unter Ziffer 4 definiert) erfüllt. "Bankarbeitstag" ist jeder Tag (mit Ausnahme von Samstagen und Sonntagen), an dem Euronext Paris, die Luxembourg Stock Exchange, die Frankfurter Wertpapierbörse und die New York Stock Exchange (oder ihre jeweiligen Nachfolger) für den Geschäftsverkehr geöffnet sind. "Börse" hat die in Teil B angegebene Bedeutung. "Ersetzungsereignis" bedeutet, dass ein Indexbestandteil nicht mehr alle Indexauswahlkriterien (wie unter Ziffer 4 definiert) erfüllt bzw. kann durch eine Indexstörung aufgrund der Nichtverfügbarkeit des Kurses eines Indexbestandteils ausgelöst werden (siehe Ziffer 8 unten). "Ersetzungstag" ist der zweite auf ein Ersetzungsereignis folgende Relevante Handelstag. „Fusionsereignis“ ist in Bezug auf einen Indexbestandteil (i) eine Gattungsänderung oder sonstige Änderung dieses Indexbestandteils, die zu einer Übertragung oder einer unwiderruflichen Verpflichtung zur Übertragung aller ausstehenden Aktien, die diesem Indexbestandteil unterliegen, an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person führt, (ii) die Konsolidierung, Verschmelzung, Fusion oder der verbindliche Aktienaustausch des Indexbestandteil-Emittenten mit einem anderen Unternehmen oder einer anderen Person oder auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person (mit Ausnahme einer Konsolidierung, Verschmelzung, Fusion oder einem verbindlichen Aktienaustausch, bei der bzw. bei dem der Indexbestandteil-Emittent das fortbestehende Unternehmen ist, und die bzw. der nicht zu einer Gattungsänderung oder sonstigen Änderung aller ausstehenden Indexbestandteile führt, (iii) ein Übernahmeangebot, Tauschangebot, eine Aufforderung, ein Angebot oder eine sonstige Maßnahme, das bzw. die zu einer Übertragung oder zu einer unwiderruflichen Verpflichtung zur Übertragung aller solchen Aktien des Indexbestandteil-Emittenten (außer Aktien im Eigentum oder unter der Kontrolle des betreffenden bietenden Unternehmens ) führt und durch ein Unternehmen oder eine Person mit dem Ziel erfolgt, 100% der ausstehenden Aktien des IndexbestandteilEmittenten zu erwerben, oder (iv) die Konsolidierung, Verschmelzung, Fusion oder ein verbindlicher Aktienaustausch des Indexbestandteil-Emittenten mit einem anderen Unternehmen oder auf ein anderes Unternehmen, bei der bzw. bei dem der IndexbestandteilEmittent das fortbestehende Unternehmen ist, und die bzw. der nicht zu einer Gattungsänderung oder sonstigen Änderung aller ausstehenden Indexbestandteile, sondern dazu führt, dass die unmittelbar vor diesem Ereignis ausstehenden Indexbestandteile (außer Indexbestandteilen im Eigentum oder unter Kontrolle des betreffenden anbietenden Unternehmens) insgesamt weniger als 50% der unmittelbar nach diesem Ereignis ausstehenden Indexbestandteile darstellen (unter der Annahme, dass alle Aktien in Indexbestandteile umgewandelt oder durch Indexbestandteile ausgetauscht werden). "Handelstag" ist jeder Tag, der in Bezug auf irgendeine Maßgebliche Börse für einen Indexbestandteil ein Handelstag ist. "Index" hat die in Teil B angegebene Bedeutung. "Indexberater" ist Société Générale S.A. "Indexberechnungsrhythmus" hat die in Teil B angegebene Bedeutung. „Indexbestandteil“ ist eine Auswahlfähige Aktie, die im Index enthalten ist. „Indexbestandteil-Emittent“ ist der Emittent des betreffenden Indexbestandteils. "Indexbewertungszeitpunkt“ ist der Zeitpunkt Börsenschlusses aller Maßgeblichen Börsen. des letzten offiziellen "Indexeinführungstag" hat die in Teil B angegebene Bedeutung. "Indexschlusswert“ ist der Indexwert zum Indexbewertungszeitpunkt, wie vom Indexsponsor als offizieller Indexschlusswert berechnet und veröffentlicht. "Indexsponsor" ist Standard & Poor’s, 55 Water Street, New York, NY 10041 oder ein Nachfolger. "Indexstörung" bedeutet: (i) ein allgemeines Moratorium in Bezug auf Bankgeschäfte in einem Land, in dem eine Maßgebliche Börse ihren Sitz hat; oder (ii) die Feststellung des Indexumrechnungskurses an einem Handelstag im Interbankenmarkt ist nicht möglich; oder (iii) in Bezug auf ein Wertpapier, das durch eine staatliche Stelle in einem Land, in dem eine Maßgebliche Börse ihren Sitz hat, (jeweils eine "Staatliche Stelle") begeben oder garantiert wurde oder eine Kreditverbindlichkeit, die von einer Staatlichen Stelle aufgenommen oder garantiert wurde, treten ein Verzug, eine Leistungsstörung oder sonstige vergleichbare Bedingungen oder Ereignisse jedweder Art ein, unter anderem (A) die nicht fristgerechte vollständige Zahlung von fälligen Tilgungs-, Zins- oder sonstigen Beträgen (ohne Berücksichtigung gegebenenfalls anwendbarer Nachfristen) in Bezug auf ein solches Wertpapier, eine solche Verbindlichkeit oder eine solche Garantie, (B) die Erklärung eines Moratoriums, Zahlungsstillstands, Verzichts, Aufschubs, einer Nichtanerkennung oder Umschuldung fälliger Tilgungs-, Zins- oder sonstiger Beträge in Bezug auf ein solches Wertpapier, eine solche Verbindlichkeit oder eine solche Garantie, oder (C) die Ergänzung oder Änderung der Zahlungsbedingungen für fällige Tilgungs-, Zinsoder sonstige Beträge in Bezug auf ein solches Wertpapier, eine solche Verbindlichkeit oder eine solche Garantie ohne die Zustimmung der betreffenden Gläubiger; die Feststellung des Vorliegens oder des Eintritts eines solchen Verzugs, einer solchen Leistungsstörung oder solcher vergleichbaren Bedingungen oder Ereignisse erfolgt ungeachtet einer gegebenenfalls fehlenden oder vermeintlich fehlenden Befugnis oder Befähigung der betreffenden Staatlichen Stelle zur Begebung eines solchen Wertpapiers, zum Eingehen einer solchen Verbindlichkeit oder zur Übernahme einer solchen Garantie; oder (iv) das Eintreten eines Ereignisses, durch das es grundsätzlich unmöglich wird, (A) die Währungen zum Indexumrechnungskurs durch übliche rechtlich zulässige Umtauschverfahren im Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung umzutauschen; oder (B) die Indexwährung von Konten in dem Land, in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet, auf Konten außerhalb eines solchen Landes zu transferieren oder die Indexwährung zwischen Konten in diesem Land oder an eine Partei, die nicht in dem Land ansässig ist, zu transferieren; oder (v) eine Enteignung, Konfiszierung, Beschlagnahmung, Verstaatlichung oder sonstige Maßnahme einer Staatlichen Stelle, durch das einem Indexbestandteil alle oder ein wesentlicher Teil seiner Vermögenswerte in dem Land, in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet, entzogen werden; oder (vi) eine Insolvenz, Abwicklung, Auflösung oder Liquidation eines Indexbestandteils oder jedes andere Verfahren, das eine ähnliche Auswirkung hat; (vii) eine Änderung der Rechtslage in dem Land, in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet, die das Eigentum an der Aktienwährung und/oder deren Übertragbarkeit beeinträchtigen kann; oder (viii) die Erhebung einer Steuer und/oder Abgabe mit Strafcharakter in dem Land, in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet; oder (ix) die Nichtverfügbarkeit der Indexwährung in dem Land, in dem sich das Hauptfinanzzentrum der Aktienwährung befindet; oder (x) die Nichtverfügbarkeit eines Kurses für irgendeinen Indexbestandteil (einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einstellung der Notierung, des Handels oder der öffentlichen Preisstellung des Indexbestandteils an der Maßgeblichen Börse aus irgendeinem Grund) an einem Handelstag, an welchem die entsprechende Maßgebliche Börse planmäßig für den Handel geöffnet ist. "Indexumrechnungskurs" ist der jeweils geltende Wechselkurs zwischen der Aktienwährung und der Indexwährung, wie auf der maßgeblichen Bloomberg Seite (am Indexeinführungstag die Seite WMCO) am Handelstag t veröffentlicht. "Indexwährung" ist hat die in Teil B angegebene Bedeutung. "Kurs" ist betreffend eine Aktie (i) für die Berechnung des Indexschlusswertes der offizielle Schlusskurs, oder, sofern dieser nicht verfügbar ist, der letzte Handelskurs an der Maßgeblichen Börse an dem betreffenden Handelstag, der, sofern er nicht auf die Indexwährung lautet, zum Indexumrechnungskurs in die Indexwährung umgerechnet wird, und (ii) für die Berechnung eines Indexwertes, der nicht der Indexschlusswert ist, der Preis an der Maßgeblichen Börse zum maßgeblichen Zeitpunkt am betreffenden Handelstag, der, sofern er nicht auf die Indexwährung lautet, zum Indexumrechnungskurs in die Indexwährung umgerechnet wird. "Maßgebliche Börse" ist für eine Aktie diejenige Börse bzw. dasjenige Handelssystem, an der bzw. in dem die betreffende Aktie ihre Hauptnotierung hat bzw. ihren höchsten 3-Monats DTU aufweist, wie vom Anlageausschuss bestimmt. "Mindest-3-Monats DTU" ist ein Wert in USD bzw. der Gegenwert in der Aktienwährung, wie in Teil B definiert. "Mindestanzahl von Indexbestandteilen" ist die Anzahl der Auswahlfähigen Aktiengesellschaften, wie in Teil B definiert. "Mindestanzahl von Indexreserveauswahl-Bestandteilen" ist die Anzahl der Auswahlfähigen Aktiengesellschaften, wie in Teil B definiert. "Mindest-Gesamtmarktkapitalisierung" ist ein Wert in USD bzw. der Gegenwert in der Aktienwährung, wie in Teil B definiert. "Neuzusammensetzungstag" ist der zweite Relevante Handelstag nach einem Überprüfungstag. „Potenzieller Indexbestandteil Anpassungsgrund" ist: (i) (ii) eine Teilung, Zusammenlegung oder Änderung der Gattung bzw. Struktur des betreffenden Indexbestandteils oder eine unentgeltliche Ausschüttung oder Dividende in Form solcher Indexbestandteile an bestehende Aktionäre in Form von Bonusaktien, Gratisaktien oder ähnlichen Emissionen; eine Ausschüttung, Emission oder Dividende an bestehende Inhaber des betreffenden Indexbestandteils in Form von (A) solchen Indexbestandteilen oder (B) sonstigen Beteiligungsrechten (einschließlich Aktien) oder Wertpapieren, die zur Zahlung einer Dividende und/oder des Liquidationserlöses durch den Indexbestandteil-Emittenten der betreffenden Indexbestandteile in gleicher bzw. anteiliger Höhe zu solchen Zahlungen an die Inhaber der betreffenden Aktien berechtigen, oder (C) Beteiligungsrechten (einschließlich Aktien) oder sonstigen Wertpapieren eines anderen Emittenten, die der Indexbestandteil-Emittent der betreffenden Indexbestandteile infolge einer Spaltung oder vergleichbaren Transaktion erworben hat oder (direkt oder indirekt) hält, oder (D) sonstigen Wertpapieren, Rechten, Optionsscheinen oder anderen Vermögenswerten, und zwar in jedem der Fälle gegen Erhalt einer Gegenleistung (in Form einer (iii) (iv) (v) (vi) (vii) Barzahlung oder in sonstiger Form), die unter dem herrschenden Marktpreis liegt, der von dem Indexberater ermittelt wird; eine Dividende oder anteilige Dividende, die nach Einschätzung der Indexberaters als außerordentliche Dividende anzusehen ist; eine Einzahlungsaufforderung des Indexbestandteil-Emittenten in Bezug auf nicht voll eingezahlte Aktien; ein Rückkauf der betreffenden Indexbestandteile durch den IndexbestandteilEmittenten oder eine seiner Tochtergesellschaften, unabhängig davon, ob der Rückkauf aus Gewinn- oder Kapitalrücklagen finanziert wird oder die Gegenleistung in bar, in Form von Wertpapieren oder in sonstiger Form erfolgt; ein Ereignis in Bezug auf den Indexbestandteil-Emittenten, das die Ausgabe von Aktionärsrechten oder deren Abtrennung von Stammaktien oder anderen Aktien dieses Indexbestandteil-Emittenten gemäß einem Aktionärsrechteplan oder einer Maßnahme zur Verhinderung von feindlichen Übernahmen zur Folge hat, der bzw. die bei Eintritt bestimmter Umstände eine Ausgabe von Vorzugsaktien, Optionsscheinen, Schuldtiteln oder Bezugsrechten zu einem nach Auffassung des Indexberaters unter dem Marktwert liegenden Preis vorsieht, wobei eine aufgrund eines solchen Ereignisses vorgenommene Anpassung bei einer Einlösung solcher Rechte erneut anzupassen ist; sonstige Umstände, die einen verwässernden oder werterhöhenden Einfluss auf den theoretischen Wert der betreffenden Indexbestandteile haben könnten. "Relevanter Handelstag" ist jeder Bankarbeitstag, der auch ein Handelstag an sämtlichen Maßgeblichen Börsen für die Indexbestandteile ist. "Überprüfungstag" ist der erste Handelstag im Juni und Dezember eines jeden Jahres, erstmals in 2009 oder jeder andere Tag, den der Anlageausschuss nach alleinigem Ermessen als einen solchen bestimmt. "Transaktionsgebühr" ist ein Wert, der anfänglich der Anfänglichen Transaktionsgebühr entspricht, wie in Teil B definiert. Die Transaktionsgebühr kann nach freiem Ermessen des Anlageausschusses an jedem Überprüfungstag angepasst werden. Sie darf jedoch die Maximale Transaktionsgebühr, wie in Teil B definiert, nicht überschreiten. der Preis (ungerechnet in die Indexwährung zum Indexumrechnungskurs, sofern die Aktienwährung nicht der Indexwährung entspricht), zu dem der betreffende Vermögenswert zum jeweiligen Zeitpunkt zum Zweck der fiktiven Aufnahme in den Index oder Entfernung aus dem Index fiktiv erworben oder veräußert würde, unter Berücksichtigung aller anwendbaren Zusammensetzungsgebühren. Wenn ein Vermögenswert fiktiv aus dem Index entfernt werden soll, wird der Transaktionskurs auf der Basis der Veräußerung dieses Vermögenswerts ermittelt und wenn ein Vermögenswert fiktiv in den Index aufgenommen werden soll, wird der Transaktionskurs auf der Basis des Erwerbs dieses Vermögenswerts ermittelt. "Transaktionskurs" ist der Preis (ungerechnet in die Indexwährung zum Indexumrechnungskurs, sofern die Aktienwährung nicht der Indexwährung entspricht), zu dem der betreffende Vermögenswert zum jeweiligen Zeitpunkt zum Zweck der fiktiven Aufnahme in den Index oder Entfernung aus dem Index fiktiv erworben oder veräußert würde, unter Berücksichtigung aller anwendbaren Zusammensetzungsgebühren. Wenn ein Vermögenswert fiktiv aus dem Index entfernt werden soll, wird der Transaktionskurs auf der Basis der Veräußerung dieses Vermögenswerts ermittelt und wenn ein Vermögenswert fiktiv in den Index aufgenommen werden soll, wird der Transaktionskurs auf der Basis des Erwerbs dieses Vermögenswerts ermittelt. "Übernahmeangebot" ist ein Übernahmeangebot, Umtauschangebot oder eine Aufforderung, ein Vorschlag oder eine sonstige Maßnahme seitens einer Gesellschaft bzw. Person mit der Folge, dass diese Gesellschaft bzw. Person mehr als 10 % und weniger als 100 % der ausstehenden stimmberechtigten Aktien des IndexbestandteilEmittenten erwirbt oder zu deren Erhalt durch Umwandlung oder anderweitig berechtigt ist, wie durch die Berechnungsstelle anhand von Meldungen an staatliche Stellen oder Selbstregulierungsorgane oder denjenigen sonstigen Informationen, die sie für maßgeblich hält, festgestellt. "Zusammensetzungsgebühren" sind alle Ausführungsgebühren, Provisionen, Clearing- und Verwahrgebühren oder sonstigen Gebühren oder Aufwendungen, die beim fiktiven Verkauf oder Kauf einer Aktie zur Anpassung ihrer Gewichtung im Index bzw. eines Instruments anfallen, das die Aktie darstellt und das üblicherweise im Markt zur Absicherung (Hedge) des Verkaufs oder Kaufs der Aktie benutzt wird (z.B. sog. participation notes). 2. Allgemeine Beschreibung Der Referenzindex (DWS High Income Real Estate Securities TR Index) ist ein in US Dollar berechneter Total Return Index, der hauptsächlich aus Auswahlfähigen Aktien von Immobilienunternehmen besteht, die nach dem Ermessen des Anlageausschusses im internationalen Immobilienmarkt eine wichtige Rolle spielen und/oder einen wesentlichen Teil ihrer Erträge im internationalen Immobilienmarkt erzielen und von denen erwartet wird, dass sie überdurchschnittliche Dividenden zahlen. Anfangs wird der Index die Entwicklung von 15 Auswahlfähigen Aktien nachbilden. 3. Anfängliche Indexbestandteilen Indexzusammensetzung und Mindestanzahl von Am Indexeinführungstag wird der Index anfangs die Aktien der folgenden Auswahlfähigen Aktiengesellschaften mit den Gewichtungen, die vom Anlageausschuss am Indexeinführungstag festgelegt werden (jeweils ein "Indexbestandteil" und zusammen die "Indexbestandteile") umfassen: Aktie i GENERAL GROWTH PROPERTIES CBL & ASSOCIATES PROPERTIES BRANDYWINE REALTY TRUST HRPT PROPERTIES TRUST DEVELOPERS DIVERSIFIED RLTY DCT INDUSTRIAL TRUST INC APARTMENT INVT & MGMT CO A NATIONAL RETAIL PROPERTIES Anfängliche Gewichtung w(i,0) ISIN RIC BBG Börse 6,67% 6,67% 6,67% 6,67% 6,67% 6,67% US3700211077 US1248301004 US1053682035 US40426W1018 US2515911038 US2331531051 GGP.N CBL.N BDN.N HRP.N DDR.N DCT.N GGP US Equity CBL US Equity BDN US Equity HRP US Equity DDR US Equity DCT US Equity New York New York New York New York New York New York 6,67% 6,67% US03748R1014 US6374171063 AIV.N NNN.N AIV US Equity NNN US Equity New York New York DUKE REALTY CORP LIBERTY PROPERTY TRUST PUBLIC STORAGE BRIXTON PLC ASCENDAS REAL ESTATE INV TRT WESTFIELD GROUP COMMONWEALTH PROPERTY OFFICE 6,67% 6,67% 6,67% 6,67% US2644115055 US5311721048 US74460D1090 GB0001430023 DRE.N LRY.N PSA.N BXTN.L DRE US Equity LRY US Equity PSA US Equity BXTN LN Equity New York New York New York London 6,67% 6,67% SG1M77906915 AU000000WDC7 AEMN.SI WDC.AX AREIT SP Equity WDC AU Equity Singapore ASX 6,67% AU000000CPA7 CPA.AX CPA AU Equity ASX Die Indexbestandteile werden gemäß der Festlegung des Anlageausschusses gewichtet, wobei die Gewichtung auf dem Kurs der Indexbestandteile am Indexeinführungstag zum Indexbewertungszeitpunkt und dem Indexstartwert basiert. Der Index wird stets mindestens die Mindestanzahl von Indexbestandteilen, wie weiter unten definiert, umfassen und wird eingestellt, wenn weniger als die Mindestanzahl von Indexbestandteilen zur Auswahl zur Verfügung stehen. 4. Indexauswahlkriterien Um auswahlfähig zu sein, muss eine Aktiengesellschaft die folgenden Auswahlkriterien erfüllen, die zusammen als "Indexauswahlkriterien" bezeichnet werden: Am Tag der Auswahl muss die Aktiengesellschaft: a) eine Mindest-Gesamtmarktkapitalisierung aufweisen wie in Teil B definiert; und b) einen Mindest-3-Monats-DTU aufweisen wie in Teil B definiert; wie jeweils durch den Indexsponsor ermittelt. Die Levels der Indexauswahlkriterien können von Zeit zu Zeit im Ermessen des Anlageausschusses angepasst werden. 5. Zusammensetzung und Berechnungsmethode des Index Der Indexwert am Indexeinführungstag ist der Indexstartwert wie nachstehend definiert. Danach wird der Wert des Index ("Indexwert") vom Indexsponsor vorbehaltlich einer Indexstörung an jedem Handelstag t im Indexberechnungsrhythmus anhand der folgenden Formel berechnet und veröffentlicht: IW (t ) = TKB (t ) × IndexMultiplikator (t ) × KIW (t ) TKB(t) = Transaktionskostenberichtigung, wie unten definiert IW(t) = Indexwert an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt KIW(t) = Wert des Kursindex an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt, wie unten definiert IndexMultiplikator(t) = der Index Multiplikator an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt, wie unten definiert, wobei IndexMultiplikator (t0) = 1 und TKB(t) = Transaktionskostenberichtigung an einem Handelstag t, wie folgt berechnet TKB (t ) = (1 − Transaktionsgebühr (t ) )^ ( Akt (t 0, t ) / 365.25) Transaktionsgebühr = wie in Teil B definiert Akt(t0,t) = Anzahl Kalendertage zwischen dem Indexeinführungstag (einschliesslich) und dem Handelstag t (ausschliesslich) t0 M KIW (t ) = ∑ X (i, t ) * K (i, t ) i =1 KIW(t) = Wert des Kursindex an einem Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt K(i,t) = Kurs von Aktie i am Handelstag t zum betreffenden Zeitpunkt M = Anzahl der Indexbestandteile im Kursindex am Handelstag t X(i,t) = Anzahl der Aktien der i-ten Aktie im Kursindex am Handelstag t Und, soweit anwendbar, werden der IndexMultiplikator(t) und X(i,t) mittels der nachfolgenden Formeln definiert: a) an einem Ersetzungstag t, an dem eine alte Aktie j durch eine neue Aktie i ersetzt wird: X (i, t ) = X ( j , t − 1) * K ( j , t ) K (i, t ) IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1) X(i,t) = Anzahl neuer Aktien i am Ersetzungstag t X(j,t-1) = Anzahl alter Aktien j am Handelstag vor dem Ersetzungstag t K(j,t) = Kurs der alten Aktie j im Index am Ersetzungstag t K(i,t) = Kurs der neuen Aktie i im Index am Ersetzungstag t b) an einem Ausschüttungszahltag t IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1) × KIW (t ) + GDB(t ) KIW (t ) mit M GDB(t ) = ∑ UFXR(i, t ) × A(i, t ) × X (i, t − 1) i =1 X (i, t ) = X (i, t − 1) GDB(t) = der Gesamtdividendenbetrag, der am Ausschüttungszahltag t bezüglich dem Kursindex ausgeschüttet wird X(i,t-1) = Anzahl der Aktien i im Price Return Index am Handelstag vor dem Ausschüttungszahltag t A(i,t) = erhaltene Ausschüttungen pro Aktie i am Auschüttungszahltag t M = Anzahl ausschüttende Aktien am Auschüttungszahltag t IndexMultiplikator(t) = der Index Multiplikator an einem Handelstag t UFXR(i,t) = Anzahl Einheiten der Indexwährung für eine Einheit der Währung von Aktie i wie vom Calculation Agent der Zertifikate am Indexveröffentlichungstag t. c) an einem Neuzusammensetzungstag t X (i, t ) = PRIV (t − 1) * G (i, t − 2) K (i, t − 1) IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1) X(i,t) = Anzahl der Aktien i am Neuzusammensetzungstag t G(i,t-2) = Gewichtung der Aktie i für den Neuzusammensetzungstag t, wie vom Anlageausschuss zwei Relevante Handelstage vor dem Neuzusammensetzungstag t bestimmt K(i,t-1) = Kurs von Aktie i einen Handelstag vor dem Neuzusammensetzungstag t d) an jedem anderen Handelstag t X (i, t ) = X (i, t − 1) IndexMultiplikator (t ) = IndexMultiplikator (t − 1) X(i,t) = Anzahl der Aktien i am Handelstag t X(i,t-1) = Anzahl der Aktien i am Handelstag t-1 Vorausgesetzt dass, ungeachtet in dieser Indexbeschreibung enthaltener gegenteiliger Vorschriften, im Fall einer Anwendung der Vorschriften in Ziffer 10 unten („Einschaltung einer Unabhängigen Dritten Partei“), der von der Unabhängigen Dritten Partei berechnete Wert des Index für alle Zwecke in Verbindung mit dem Index als der Indexwert gilt. Falls der Indexberater, in vernünftigen Ermessen, feststellt, dass aufgrund eingeschränkter Liquidität in den Aktien oder einem anderen wesentlichen Grund mit Bezug zur betreffenden Aktie oder ihrem Kurs, eine Anpassung an entweder einem Ersetzungstag, einem Ausschüttungszahltag oder einem Neuzusammensetzungstag (i) einen negativen Einfluss auf den Index haben oder (ii) nicht an einem einzigen Relevanten Handelstag durchgeführt werden könnte, kann der Indexberater, mit vorheriger Zustimmung des Anlageausschusses entscheiden, dass die Anpassung an mehreren Relevanten Handelstagen durchgeführt wird und in seinem vernünftigen Ermessen die Anzahl der erforderlichen Relevanten Handelstage sowie den für jeden Relevanten Handelstag anzupassende Anteil festlegen. In einem solchen Fall meint „Transaktionskurs“ für eine Anpassung den gewichteten durchschnittlichen Transaktionskurs eines jeden Relevanten Handelstages innerhalb des für die Anpassung festgelegten notwendigen Zeitraums. Falls der Indexsponsor an einem Handelstag während der letzten Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an diesem Handelstag eine Indexstörung eingetreten ist oder andauert, wird der Indexschlusswert vom Indexsponsor am nächstfolgenden Handelstag berechnet und veröffentlicht, an dem der Indexsponsor während der letzten Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass zum Indexbewertungszeitpunkt keine Indexstörung mehr vorliegt, es sei denn, der Indexsponsor stellt an jedem der fünf Handelstage, die unmittelbar auf den Handelstag folgen, an dem der Indexschlusswert ursprünglich (d.h. wenn keine Indexstörung eingetreten wäre) berechnet und veröffentlicht worden wäre, während der letzten Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, fest, dass eine Indexstörung eingetreten ist, in welchem Fall der Indexsponsor ungeachtet der Indexstörung den Preis der von der Indexstörung betroffenen Aktie und den Indexschlusswert unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen, des zuletzt verfügbaren Kurses der jeweiligen Indexbestandteile und derjenigen sonstigen Faktoren, die der Anlageausschuss für maßgeblich hält, bestimmt. 6. Halbjährliche Überprüfung des Index Der Index und die Indexreserveauswahl (wie unter Ziffer 7 definiert) werden vom Anlageausschuss an jedem Überprüfungstag überprüft. An den Überprüfungstagen legt der Anlageausschuss nach alleinigem Ermessen fest, ob die Indexzusammensetzung und/oder die Indexreserveauswahl geändert wird. Falls der Anlageausschuss an einem Überprüfungstag festlegt, dass die Indexzusammensetzung geändert wird, wählt er mindestens Aktien in Höhe der Mindestanzahl von Indexbestandteilen (jeweils eine "Neue Indexaktie" und zusammen die "Neuen Indexaktien"), aus denen sich der Index ab dem maßgeblichen Neuzusammensetzungstag zusammensetzt, und legt die jeweiligen Gewichtungen der Neuen Indexaktien fest. Die Basis für die Neuzusammensetzung sind die betreffenden Kurse und die Indexschlusswerte am Handelstag vor dem betreffenden Neuzusammensetzungstag (der "Neuzusammensetzungs-Basistag“), vorbehaltlich einer Indexstörung am Neuzusammensetzungs-Basistag. Falls der Indexsponsor an einem Relevanten Handelstag während der Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an dem betreffenden Neuzusammensetzungs-Basistag eine Indexstörung eingetreten ist oder andauert, wird der Neuzusammensetzungs-Basistag auf den nächstfolgenden Relevanten Handelstag verschoben, an dem der Indexsponsor während der Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an diesem Relevanten Handelstag keine Indexstörung besteht. Der Neuzusammensetzungstag wird in jedem Fall entsprechend verschoben. 7. Indexreserveauswahl und Auswahlkriterien Die Indexreserveauswahl umfasst mindestens drei Auswahlfähige Aktien (jeweils ein "Indexreserveauswahl-Bestandteil" und zusammen die "IndexreserveauswahlBestandteile"), die vom Anlageausschuss ausgewählt werden. Der Anlageausschuss kann die Indexreserveauswahl-Bestandteile jederzeit ändern. Die Indexreserveauswahl umfasst Auswahlfähige Aktien, die keine Indexbestandteile sind. 8. Ersetzung von Indexbestandteilen Der Indexsponsor wird an jedem Handelstag feststellen, ob jeder der Indexbestandteile noch die Voraussetzungen für eine Auswahlfähige Aktiengesellschaft erfüllt. Falls ein Ersetzungsereignis eintritt, wird der betroffene Indexbestandteil (die "Entfernte Aktie") am Ersetzungstag vorbehaltlich einer Indexstörung durch einen Indexreserveauswahl-Bestandteil ersetzt. Der Indexsponsor wird die betreffende Entfernte Aktie mit Wirkung zum Ersetzungstag in folgender Weise durch eine neue Auswahlfähige Aktie ersetzen: (i) Die Entfernte Aktie wird durch die nächste Auswahlfähige Aktie der Indexreserveauswahl in der Reihenfolge der höchsten Gesamtmarktkapitalisierung in USD ersetzt; oder (ii) falls keine Auswahlfähige Aktie vorhanden ist, wird der Transaktionskurs, den die Entfernte Aktie hatte, fiktiv anteilig in die verbleibenden Indexbestandteile angelegt (falls der Anlageausschuss mitteilt, dass keine weiteren Maßnahmen getroffen werden). Die Ersetzung erfolgt auf der Basis der jeweiligen Transaktionskurse am maßgeblichen Ersetzungstag. Falls der Indexsponsor während der Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an einem Ersetzungstag eine Indexstörung eingetreten ist, wird die Ersetzung auf den nächstfolgenden Relevanten Handelstag verschoben, an dem der Indexsponsor während der Stunde, die zum Indexbewertungszeitpunkt endet, feststellt, dass an diesem Relevanten Handelstag keine Indexstörung mehr vorliegt. Falls eine Indexstörung aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Kurses einer oder mehrerer Indexbestandteile zum Indexbewertungszeitpunkt an jedem der fünf Relevanten Handelstage, die unmittelbar auf den Relevanten Handelstag folgen, an dem der Index ursprünglich (d.h. wenn keine Indexstörung eingetreten wäre) vom Indexsponsor berechnet und veröffentlicht worden wäre, eingetreten ist, kann der Anlageausschuss ein Ersetzungsereignis auslösen. In diesem Fall wird der Transaktionskurs gemäß Ziffer 5 a) für eine zu ersetzende Aktie ("Alte Aktie") vom Indexsponsor unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Marktbedingungen, des zuletzt verfügbaren Kurses der Alten Aktie und derjenigen sonstigen Faktoren, die der Anlageausschuss für maßgeblich hält, bestimmt. 9. Anpassungen mit Bezug zu Indexbestandteilen Auf angemessene Anfrage des Indexberaters, im Falle der Anpassung des Index aufgrund des Vorliegens eines Potenziellen Indexbestandteil Anpassungsgrundes, eines Fusionsereignisses oder eines Übernahmeangebotes, wie vom Indexberater in vernünftigem Ermessen festgestellt, wird der Indexsponsor jegliche Lokale Steuern, die, wie vom Indexsponsor festgestellt und vom Indexberater angemessen beraten, von einem Offshore Anleger einbehalten oder von diesem bezahlt würden oder auf andere Weise von diesem in Verbindung mit einem Potenziellen Indexbestandteil Anpassungsgrund, Fusionsereignis oder Übernahmeangebot zu tragen wären, berücksichtigen, wobei: „Lokale Steuern“ von einer Staatlichen Stelle auferlegte Steuern, Abgaben oder sonstige Gebühren sind, „Offshore Anleger“ der Inhaber von Indexbestandteilen ist, der ein institutioneller Anleger und nicht wohnhaft in dem Land der Staatlichen Stelle im Sinne der Steuergesetze und –verordnungen des Landes der Staatlichen Stelle ist und dessen Wohnsitz vom Indexsponsor, wie vom Anlageberater angemessen beraten, bestimmt wird. 10. Einschaltung einer Unabhängigen Dritte Partei Sofern der Anlageberater mit einer Berechnung, Feststellung oder Entscheidung des Indexsponsors nicht einverstanden ist, soll er ohne unangemessene Verzögerung dem Indexsponsor und dem Anlageschuss seine Einwände schriftlich vorlegen, wobei er folgendes angemessen detailliert darlegen soll: (i) seine Einwände zusammen mit tragenden Berechnungen (falls relevant), und (ii) seine Vorschläge zu Berechnungen, Feststellungen oder Entscheidungen. Der Indexberater und der Indexsponsor oder der Leiter GE werden den Streit in gutem Glauben zu lösen versuchen, vorausgesetzt, dass, falls der Streit nicht innerhalb eines Bankarbeitstages nach Empfang der Einwände des Indexberaters durch den Indexsponsor und den Leiter GE gelöst wird, der Indexberater und der Indexsponsor und der Leiter GE zusammen einen führenden, unabhängigen Derivatehändler auswählen, um die strittige Berechnung, Feststellung oder Entscheidung vorzunehmen (die “Unabhängige Dritte Partei“). Falls sich der Indexberater und der Indexsponsor zusammen mit dem Leiter GE nicht auf eine Unabhängige Dritte Partei einigen können, wird 1) der Indexberater einen sowie 2) der Indexsponsor und der Leiter GE zusammen einen unabhängigen Derivatehändler auswählen, und diese zwei Händler sollen eine dritte Partei als Unabhängige Dritte Partei bestimmen. Die Berechnungen, Feststellungen und Entscheidungen der Unabhängigen Dritten Partei sind vorbehaltlich eines offensichtlichen Fehlers bindend und endgültig für den Indexberater, den Indexsponsor und den Anlageausschuss. Die Gebühren und Kosten werden zu gleichen Anteilen vom Indexberater und Leiter GE getragen. 11. Veröffentlichung des Index Die täglichen Kurse des Index werden auf der Reutersseite DWSGOINDEX und auf der Internetseite www.dwsgo.de veröffentlicht. TEIL B: SPEZIFISCHE DEFINITIONEN Index Börse Indexberechnungsrhythmus Indexwährung Indexeinführungstag Anfänglicher Indexwert Anfängliche Transaktionsgebühr (“ITF”) Maximale Transaktionsgebühr (“MTF”) Mindest-3-Monats-DTU Mindestanzahl von IndexreserveauswahlBestandteilen MindestGesamtmarktkapitalisier ung DWS High Income Real Estate Securities TR Index Nicht anwendbar Einmal täglich am Indexbewertungszeitpunkt USD 08.09.2008 100.00 5 bps 25 bps Ein Wert zwischen USD 1,000,000.00 und USD 3,500,000.00, wie vom Anlageausschuss von Zeit zu Zeit für jede Aktie einzeln festgelegt unter Berücksichtigung der Marktbedingungen 10 USD 100,000,000.00 "Standard & Poor's" und "S&P" sind Marken der Standard & Poor's Abteilung der The McGraw-Hill Companies, Inc. und wurden zur Verwendung durch DWS und einiger ihrer Partner lizenziert. Die Produkte werden durch S&P weder gefördert, unterstützt, verkauft noch empfohlen. Die DWS/Deutsche Asset Management ist in keiner Weise für die Richtigkeit und Genauigkeit der Berechnung des Indexwerts und/oder die Ersetzung von Indexbestandteilen durch den Indexsponsor wie vorstehend beschrieben verantwortlich. Es sollte beachtet werden, dass der Index Aktien von Schwellenländern enthält und dass Kapitalmassnahmen, die die Berechnung des Indexwertes beeinflussen können, typischerweise in solchen Märkten nicht berücksichtigt werden.