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$Gurdwara Sri GuruSin2hSabha Berline .V$
Kögel Str. 06, 13403 Her/in (Reinickendorl),
E-Mail: [email protected]
Satzun~ /26.09.2010
§l Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen "GURDW ARA SRI GURU SINGH SABHA BERLIN e.V."
2.
3.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg
eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Erfiillungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 2 Vereinszweck
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Zweck des Vereins ist die Förderung und die Pflege der religiösen und sozialen Belange der in
Berlin/Brandenburg
lebenden Angehörigen
der Sikh-Religion.
Der Verein setzt sich für die
überparteilichen Interessen aller Sikhs ein. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Einrichtung
und Unterhaltung geeigneter Gebäude fiir die Sikh-Gemeinde Berlin, verwirklicht.
Der Verein veranstaltet hierzu Gottesdienste, Vorträge und Diskussionen über die Sikh-Religion und
Diskussionen über die Menschenrechte und fiihrt alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignete
Maßnahmen durch.
Der Verein veranstaltet unentgeltlich, soweit möglich, eine Punjabi-Sprachschule
fiir Kinder und
Erwachsene und bietet Unterricht in der deutschen Sprache fiir die Gemeinde.
Der Verein unterhält, soweit möglich, eine Bibliothek über die Sikh-Religion und -Literatur.
Der Verein wird die Zusammenarbeit mit anderen gleichgesinnten Vereinen, die andere Religionen
respektieren und die fiir Minderheitenschutz, Menschenrechte und gegen Fremdenhass arbeiten, fördern.
Das Verfolgen irgendwe1cher politischer Interessen ist ausdrücklich kein Ziel des Vereins und wird auch
nicht unterstützt und geduldet.
Der Verein wird im Geiste der Sikh-Religion nach den Regeln und Traditionen, die durch den obersten
religiösen Sikhrat "AKAL TAKHT AT" festgelegt werden (Sikh-Rahat-Maryada), arbeiten. In Streitfällen
schlichten der Vorstand und der Aufsichtsrat gemeinsam den Streit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig und folgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Eine
Gewinnabsicht besteht nicht. Etwaige Gewinne dürfen jedoch für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
3.
Mittel des Vereins dürfen nur fiir die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vorstands/Aufsichtratsmitglieder
bzw. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Vorstands/Aufsichtratsmitglieder
bzw. Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
4.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
I.
2.
Jedes Mitglied glaubt an die Sikh-Religion oder ist freundschaftlich
bereit den Vereinszweck Gemäß § 2 anzuerkennen.
Das Mindestalter fiir eine Mitgliedschaft beträ~L ] 8 Jahre.
der Sikh-Religion
verbunden und ist
3.
Die Mitgliedschaft
werden.
kann nur von Personen mi! festem Wohnsitz in Berlin oder Brandenburg
4.
Die Mitgliedschaft
wird.
erfolgt nur per gültiges Antragsformular,
5.
Der Vorstand bereitet die Entscheidung über die Aufuahme eines Antrags vor (Antrag annehmen, prüfen
usw.) und legt diesen dem Aufsichtsrat mit seiner Empfehlung vor. Die endgültige Entscheidung über die
Aufuahme eines Antrages wird vom Aufsichtsrat getroffen.
Gurdwara Sri Guru Singh Sabha Berlin e .V., Kögel Str. 06, 13403 BerIin
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erworben
das vom Vorstand zur Verfiigung gestellt
Satzung von 26.09.2010
•
I
I
! § 5 Mitgliedsbeitrag
1.
2.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt mindestens 60,00 € jährlich und ist im Zeitraum 1. April bis 30.
Juni jeden Jahres auf einmal zu zahlen. Das Mitgliedsbeitragsjahr beginnt und endet mit dem Kalenderjahr
(1. Janauar bis 31. Dezember), unabhängig davon wann das Mitglied dem Verein beigetreten ist.
Eingezahlte Mitgliedsbeitrag~. werden nur für Einzahler und Familienangehörige (EhemannlEhefrau und
Kinder) verrechnet, wenn deren Mitgliedsnummer im Mitgliedsantrag angegeben ist (sind). Für die
Zahlung außerhalb der
Familie müssen im Verwendungszweck
die vollständigen Namen und
Mitgliedsnummern angegeben werden.
§ 6 Mitgliederliste
Anfang Dezember/Januar jeden Jahres wird die Mitgliederliste nach dem folgenden Prozess aktualisiert:
I. Bis 10. November jeden Jahres prüft der Vorstand, ob alle in der Mitgliederliste enthaltenen Mitglieder ihre
Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr einbezahlt haben.
2. Bis 20. November bittet der Vorstand per Anschlagtafel im Vereinshauptgebäude die in Zahlungsverzug
geratenen Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge spätestens innerhalb der nächsten 4 Wochen zu zahlen.
Rückwirkend können die Beiträge nur für das laufende Jahr eingereicht werden.
3. In der ersten Januar Woche (des folgenden Jahres) wird kontrolliert, welche Mitglieder ihre Beiträge immer
noch nicht eingezahlt haben. Solche Mitglieder werden dann für das vorhergehende Jahr als
"unregelmäßig" eingestuft. Genauso werden die Mitglieder, die Beiträge für das vorhergehende Jahr
einbezahlt haben,
als "regelmäßig" eingestuft. Die Mitglieder, die in den letzten 3 Jahren ohne
Unterberechung "regelmäßig" waren, werden für das laufende Jahr als "stimmberechtigt" eingestuft.
4. Mitte Januar stellt der Vorstand die aktualisierte Mitgliederliste dem Aufsichtsrat zur Verfügung. Diese
Liste müsste von mindestens zwei Vorstands- und zwei Aufsichtsratsmitgliedern
unterschrieben und
mindestens 10 Jahre sorgfaltig aufbewahrt werden.
Nur die in der letzten Liste als "stimmberechtigt" eingestuften Mitglieder haben das Wahl- und Stimmrecht in
den jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlungen im laufenden Jahr.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
2.
3.
4.
5.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch durch
a. den Austritt, den Ausschluss oder den Tod. Irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen
bzw. -Ämter bestehen bei der Beendigung der Mitgliedschaft nicht.
b. den Umzug außerhalb von Berlin/Brandenburg.
c. den Zahlungsverzug zweier Jahres-Mitgliedsbeiträge
trotz entsprechender Benachrichtung per
Anschlagtafel im Vereinshauptgebäude.
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Kündigung.
Der Ausschluss eines Mitglieds bzw. Nicht-Mitglieds erfolgt bei schwerwiegender Verletzung der
Hausordnung (siehe §18). Die Ausschluss-Entscheidung
wird vom Vorstand getroffen und dem
Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Vor solcher Entscheidung wird der Betroffene mündlich/schriftlich
gehört bzw. gewarnt. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen eine
schriftliche Berufung einlegen.
Den von Ausschluss betroffenen Mitgliedern bzw. Nicht-Mitgliedern kann auch Hausverbot erteilt werden.
Dies passiert nur, wenn die betroffene Person nicht bereit ist, die vom Vorstand und Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Auflagen/Lösungsvorschläge
zu akzeptieren.
Alle Entscheidungen werden vom Vorstand vorbereitet und durch den Aufsichtsrat genehmigt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die ordentliche Mitgliederversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand und die
Ausschüsse. Die Ausschüsse sind dem Vorstand und der Vorstand dem Aufsichtsrat und der ordentlichen
Mitgliederversammlung
verantwortlich.
Der Aufsichtsrat
ist der ordentlichen Mitgliederversammlung
verantwortlich.
§9 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammelung
(im Folgenden auch nur Mitgliederversammlung genannt) ist
einmal jährlich, wenn möglich im April nach dem Vaisakhi-Fest abzuhalten. Hier dürfen nur Mitglieder
teilnehmen.
2.
Nachdem die Besprechungen mit dem Vorstand und Aufsichtsrat ergebnislos verlaufen sind, sind die
Mitglieder berechtigt eine außerordentliche Mitgliederversammlung
zu beantragen. Hierzu müssen
mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Benennung der
Gründe an den Vorstand stellen.
3.
Eine Mitgliederversammelung
wird vom amtierenden Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom
Vizepräsidenten, durch wiederholte Ansagen in wöchentlichen Vereinsversammlungen und Anschlag an
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Satzung von 26.09.2010
der Anschlagtafel (im Vereinshauptgebäude)
einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die
Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
4. Der Aufsichtsratvorsitzende bzw, sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
5. Die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung
freizugeben bzw.
durch neu vorgeschlagene Tagesordnungspunkte zu ergänzen.
6. Die Mitgliederversammelung
ist beschlussfahig, wenn mindestens 51 % der stimberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Für die Annahme von Beschlussanträgen reicht eine einfache Mehrheit der gültigen
abgegebenen
Stimmen
der
anwesenden
stimmberechtigten
Mitglieder.
Wird
bei
einer
Mitgliederversammelung
keine Beschlussfähigkeit erreicht, so wird die Mitgliederversammelung
ein
zweites Mal einberufen mit einer Einberufullgsfrist
von mindestens einer Woche; eine solche
Mitgliederversammelung ist dann immer beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse einer Mitgliederversammelung
sind zu Beweiszwecken in das Versammlungsprotokoll
zusammen mit den Abstimmungsergebnissen
aufzunehmen.
Das Protokoll ist gemeinsam vom
Versammelungsleiter
und Protokollführer zu unterzeichen. Während einer Versammlung dürfen keine
Audio- oder Video-Aufnahmen gemacht werden.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Bericht des Vorstands und dessen Entlastung.
9. Die ordentliche Mitgliederversammelung
ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und Nominierung des
Aufsichtsrates, für eine Satzungsänderung und für die Auflösung des Vereins.
10. Spätestens zwei Wochen nach einer ordentlichen Versammlung muss das Versammlungsprotokoll per
Anschlagtafel im Verein bekannt gemacht werden. Bis dahin hat der Vorstand auch in einer der
wöchentlichen Vereinsversammlungen über die Ergebnisse der ordentlichen Versammlung zu informieren.
Dieser Termin sollte mindestens zwei Wochen vorher bekannt gemacht werden, damit viele Personen an
dieser Versammlung teilnehmen können.
§10 Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu beaufsichtigen, zu fördern und in der Gestaltung
der
sozialen,
und
allen
anderen
Angelegenheiten
zu
beraten
und
zu
steuern.
Bei
Unstimmigkeiten/Vertrauens verlust innerhalb des Vorstandes ist der Aufsichtsrat berechtigt beratend
einzugreifen. Alle wichtigen Entscheidungen (wie Z.B. Personal- und Mitgliedschaftsfragen) vom Vorstand
werden nur nach Genehmigung durch den Aufsichtsrat gültig. In Streitfällen gilt immer die Entscheidung des
Aufsichtsrats. Für die Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder notwendig, darunter der
Aufsichtsratvorsitzende bzw. sein Stellvertreter.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Der Aufsichtsrat wird aus Mitgliedern gebildet, die folgende Voraussetzungen mitbringen:
•
Ehrenhafte Sikhbürger mit einer zukunftsfähigen Vision für die Sikhgemeinde
•
Nachweisliche Dienste/Arbeiten für diesen Verein für mindestens 5 Jahre
•
Unparteiisches Verhalten insbesondere was die Politik betrifft
•
Beherrschung der deutschen und der punjabi Sprache in Schrift und Wort
•
Sie sollten Sikh-Rahat-Maryada kennen
Der Aufsichtsrat,
bestehend aus fünf Mitgliedern, wird nach den informellen Klärungen und
Abstimmungen in einem kleinen Kreis von ordentlichen Mitgliedern formell nominiert. Diese nominierte
Mannschaft als ganzes wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vorgestellt und zur Wahl gestellt.
Hierbei sollten die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats in den Vordergrund gestellt und kommuniziert
werden, damit die Mitglieder sich der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sind. Die Wahl benötigt eine
Mehrheit von mindestens 51 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Eine Amtsperiode
des Aufsichtsrats
beträgt 5 Jahre. Während dieser Periode können die
Aufsichtsratmitglieder
ausgetauscht werden, wenn sie dies wollen bzw. wenn sie ihre Aufgaben nicht
richtig erfüllen - für das Verfahren siehe §12. Die Periode eines Aufsichtsrats verlängert sich um eine
weitere Amtsperiode, außer wenn spätestens 12 Wochen vor Beendigung der jeweiligen Amtsperiode, der
Aufsichtsrat schriftlich aufgefordert wird, sich neue wählen zu lassen. Solches Gesuch muss von
mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden. Die neue Wahl findet dann 6
Wochen vor Beendigung der laufenden Amtsperiode statt. Die AmtsÜbergabe erfolgt mit Beendigung der
Amtsperiode und mit der Eintragung ins Vereinsregister.
Der amtierende Aufsichtsrat macht eine
ordentliche Einweisung und Übergabe mit einem Übergabeprotokoll.
Die Aufsichtsratmitglieder bestimmen selbst deren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Nach deren Amtsperiode dürfen die Aufsichtsratsmitglieder nicht für die darauf folgende Vorstands- bzw.
Aufsichtsratswahl kandidieren - auch nicht nach einer Satzungsänderung in der Zukunft.
Tritt ein Aufsichtsratmitglied zurück bzw. erfüllt es seine Pflichten nicht, so wird dieses Amt für die
Restamtszeit geeignet ersetzt. Für das Verfahren siehe § 12. Der Ersetzte darf nicht rur die nächsten
Aufsichtsrats- bzw. Vorstandswahlen kandidieren. Treten drei Aufsichtsratmitglieder zusammen zurück, so
wird der aktuelle Aufsichtsrat aufgelöst und der neue Aufsichtsrat muss innerhalb der nächsten 3 Monaten
neu gewählt werden.
Gurdwara Sri Guru Singh Sabha Berlin e .V., Kögel Str. 06, 13403 Berlin
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Satzung von 26.09.2010
7.
8.
Es findet mindestens eine ordentliche Aufsichtsratsbesprechung regelmäßig (Jour-Fixe) um ca. 10 Uhr des
letzten Sonntags jedes Quartals statt. Fehlt ein Aufsichtsratsmitglied zweimal hintereinander ohne einen
triftigen Grund, was mindestens einem Aufsichtsratsmitglied rechtzeitig vor der Besprechung mitgeteilt
werden muss, so kann es für die Restamtszeit ersetzt werden. Für das Verfahren siehe § 12. Für
Beweiszwecken müssen alle solche Besprechungen nach einem Standard-Muster protokolliert und für
mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Widersprüche gegen solche Protokolle können spätestens 2
Wochen nach deren Bekanntmachung (Archivierung in Vereinsunterlagen) schriftlich gemacht werden.
Am Ende jedes Jour-Fixe gibt es eine Sprechstunde, wo Vereinsmitglieder ihre Vorschläge bzw. Probleme,
die sie vorher mit dem Vorstand nicht zufTiedenstellend diskutiert könnten, dem Aufsichtsrat schildern
können.
§ 11 Vorstand
1.
2.
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär, Sekretär und Kassenwart.
Mindestens 2 Vorstandsmitglieder müssen die deutsche und nach Möglichkeit die punjabi Sprache in
Schrift und Wort beherrschen.
3. Der Präsident muss mindestens ein Kesadhari-Sikh (ein Sikh mit ungeschnittenem Haar), wenn möglich ein
Amritdhari-Sikh (getaufter Sikh) sein. Die restlichen Vorstandsmitglieder
sollten, soweit möglich,
Kesadhari- bzw. Amritdhari-Sikh sein.
4. Die Vorstandswahlen finden spätestens 2 Wochen vor Beendigung der Amtsperiode des amtierenden
Vorstands statt. Die Amtsübergabe erfolgt mit Beendigung der Amtsperiode.
Der amtierende Vorstand
macht eine ordentliche Einweisung und Übergabe mit einem Übergabeprotokoll. In Streitfallen müssen die
Wahlen innerhalb der nächsten 3 Monate (ab bekannt werden des Streits) wiederholt werden. Bis dahin und
bzw. in anderen eventuellen Übergangsphasen wird die die Vereinsflihrung mit allen Rechten und Pflichten
ab sofortiger Wirkung an den Aufsichtsrat übertragen.
5. Der Vorstand wird für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder werden nur für eine
Wahlperiode gewählt. Danach dürfen Sie nicht in der nächsten Vorstandswahl bzw. Aufsichtsratswahl
kandidieren - auch nicht nach einer Satzungsänderung in der Zukunft.
6. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. erfüllt ein Vorstandsmitglied nicht seine Pflichten, so wird dieses
für die Restamtszeit mit einer geigneten Person ersetzt. Für das Verfahren siehe §12. Der Ersetzte darf
nicht für die nächsten Vorstands- bzw. Aufsichtsratwahlen kandidieren. Treten drei Vorstandsmitglieder
zusammen zurück, so wird der aktuelle Vorstand aufgelöst und der neue Vorstand muss innerhalb der
nächsten 6 Monaten neu gewählt werden.
7. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch drei Vorstandsmitglieder, darunter
der Präsident oder Vizepräsident des Vorstands, vertreten.
8. Es findet mindestens eine ordentliche Vorstands besprechung regelmäßig (Jour-Fix) um ca. 10 Uhr des
ersten Sonntags jede Monats statt. Fehlt einer der Vorstandsmitglieder zwei Mal hintereinander ohne einen
triftigen Grund, was mindestens einem Vorstandsmitglied rechtzeitig vor der Besprechung mitgeteilt
werden muss, so kann es für die Restamtszeit ersetzt werden. Für das Verfahren siehe §12. Für
Beweiszwecke müssen alle Besprechungen nach einem Standard-Muster protokolliert und rur mindestens
10 Jahre aufbewahrt werden. Widersprüche gegen solche Protokolle können spätestens 2 Wochen nach
deren Bekanntmachung (Archivierung in Vereinsunterlagen) schriftlich gemacht werden.
9. Am Ende jedes Jour-Fix gibt es eine Sprechstunde, wo Vereinsmitglieder ihre Vorschläge bzw. Probleme,
die sie vorher schriftlich eingereicht haben, dem Vorstand schildern können.
10. Regelmäßige Berichterstattung (Inhalte: Protokolle letzter Vorstandsbesprechungen,
Finanzen, Probleme)
des Vorstands an den Aufsichtsrat mindestens am letzten. Sonntag (um ca. 11Dhr) im Juni und Dezember
jede Jahres.
11. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsgeschäfte. Für die Beschlussfähigkeit
sind mindestens drei Vorstandsmitglieder notwendig, darunter der Präsident oder Vizepräsident.
§ 12 Gemeinsame Entscheidungsprozedur
für Vorstand und Aufsichtsrat
Alle wichtigen (wie Ersetzen eines Vorstands-/Aufsichtsratsmitglieds,
Personalentscheidungen
usw.) und
strittigen Entscheidungen werden von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam getroffen. Dies wird durch eine
einfache Mehrheitsentscheidung
der Anwesenden in einem Gremium, bestehend aus den gegebenenfalls
restlichen Vorstandsmitgliedern und gegebenenfalls restlichen Aufsichtsratsmitgliedern
entschieden. Für die
Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder Vizepräsident und
mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder,
darunter der Aufsichtsratvorsitzende
bzw. sein Stellvertreter
notwendig. In einer Pattsituation zählt die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden
bzw. seines Stellvertreters
doppelt. Die hier getroffenen Entscheidungen sind von allen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
zu
vertreten und zu verantworten. Alle Teilnehmer müssen mindestens zwei Wochen vor solchen Treffen per
Anschlagtafel im Vereinshauptgebäude informiert werden.
Gurdwara Sri Guru Singh Sabha Berlin e
.v., Kögel
Str. 06,13403
Berlin
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Satzung von 26.09.2010
§13 Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmitglieder
Der Lebensmittelpunkt aller Vorstandsmitglieder
sollte BerliniBrandenburg sein. Keiner darf auf einmal
durchgehend länger als 6 Wochen und im Kalenderjahr mehr als 12 Wochen von BerlinlBrandenburg
wegbleiben. Davon darf nur nach einer vorzeitigen ausdrücklichen Zustimmung des Vorstands eine Ausnahme
gemacht werden. Mindestens einer der Vorstandsmitglieder muss an jedem Sonntag spätestens bis 9 Uhr im
Gurdwara sein.
Präsident:
Führt verantwortlich und leitet alle exekutiven Funktionen des Vereins wie:
•
Verantwortet, dass der Verein nach seiner Satzung funktioniert und Beschlüsse der ordentlichen
Mitgliederversammlungen in die Tat umgesetzt werden.
•
Verantwortet, dass die Büro- und Kassenwartarbeiten einwandfrei laufen und alle Vereinsunterlagen in
den Vereinsräumen ordnungsgemäß und nachvollziehbar aufbewahrt werden.
•
Ist verantwortlich für die Arbeit der Ausschüsse.
•
Ist verantwortlich
für externe Ragis (Prediger), Gurpurabs (Sikh-Feste)
und Akhand-Path
(ununterbrochenes
Lesen des heiligen Buchs von Sikhs), und für außenordentliche religiöse
Versammlungen (zum Beispiel wegen Tod, Heirat usw.) im Gurdwara.
•
Erstellt den Jahrestätigkeitsbericht für das Amtgericht.
•
Sorgt für Hausfrieden und Ordnung.
•
Gestaltet eine reibungslose und effiziente Organisation und Management des Vereins.
•
Erfüllt alle inneren und äusseren Pflichten verantwortlich und ehrenhaft.
•
Erstattet mindestens halbjährlich dem Aufsichtsrat einen Bericht über die Aktivitäten und Finanzen des
Vereins.
•
Hält einmal im Monat eine Mitgliedersprechstunde
zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern.
Vizepräsident:
1.
2.
Er unterstützt in allen Belangen des Vereins den Präsidenten in seiner Amtsführung. Die Aufgabenteilung
erfolgt durch den Präsidenten. Bei seiner Abwesenheit vertritt er den Präsidenten.
Insbesondere ist er verantwortlich rur die Technik und die Gebäude. Er muss zum Beispiel dafür sorgen,
dass die aufstehenden Mängel insbesondere im Sanitär-, Heizungs- und Küchenbereich sehr zügig beseitigt
werden.
Generalsekretär:
1.
2.
Verantwortlich für die administrativen und organisatorischen Aufgaben wie:
•
Steuert den programmatischen und zeitlichen Ablauf der sonntäglichen und sonstigen Gottesdienste.
•
Erstellt
die Tagesordnung
und beruft
alle ordentlichen
Mitgliederversammlungen
und
Vorstandsbesprechungen rechtzeitig ein.
•
Führt Protokolle aller Sitzungen (wie von Vorstand und Mitgliedern).
•
Erstellt/aktualisiert die Mitgliederlisten.
•
Führt alle Büroarbeiten durch und bewahrt alle Vereinsunterlagen in denVereinsräumen sorgfaltig auf.
•
Führt den gesamten Briefverkehr des Vereins mit Mitgliedern, Behörden und Firmen usw. Durch.
•
Beobachtet und steuert die Arbeit der Ausschüsse.
Vertritt den Vizepräsidenten in seiner Abwesenheit.
Sekretär:
1.
2.
3.
Er unterstützt
Kassenwart in
Verantwortlich
Verantwortlich
den Generalsekretär in seiner AufgabensteIlung
derer Abwesenheit.
fur die Küche, Lagerhaltung und Langar.
für die Reinhaltung der Anlage und Hygiene.
und vertritt den Generalsekretär
und
Kassenwart:
1.
2.
3.
4.
5.
Verantwortlich für die Buchhaltung des Vereins mit Aufgaben wie folgt:
Für die Gurdwara-Golak (Kasse) stehen zwei Schlüssel zur Verfügung - für den Präsidenten und den
Kassenwart. Der Kassenwart bringt die Sonntagskollektion wöchentlich zur Bank.
Einnahmen und Ausgaben jeder Art, einschließlich für die Ausgaben für die eingeladenen Prediger, des
Personals usw. werden mit entsprechenden Belegen dokumentiert.
Alle Belege (insbesondere für Ausgaben) müssen von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern unterschrieben
werden, die auch für die Richtigkeit solcher Ausgaben verantwortlich sind. Deren Namen sollten gut lesbar
sein (in Blockschrift) ..
Alle Einnahmen und Ausgaben sind schriftlich auf dem neusten Stand zu halten. Er sollte jeder Zeit in der
Lage sein die Bilanz des Vereins zu erstellen.
Gurdwara Sri Guru Singh Sabha Berlin e .V., Kögel Str. 06, 13403 Berlin
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Satzung von 26.09.2010
6. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist ein Kassenbuch zu führen. Dieses ist zweimal jährlich
12.
10. vom Kassenprüfer auf seine richtige Buch- bzw. Kassenprüfung zu überprüfen.
8.
11. Die Kassenprüfung ist schriftlich festzuhalten.
7.
9.
Sämtliche Einnahmen und Ausgabenbelege sowie das Hauptbuch sind dem Präsidenten spätestens vor der
Kassenprüfung zur Überprüfung und Abzeichnung vorzulegen.
Die Jahresabrechnung ist zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
Alle Bankgeschäfte,
insbesondere
über Ausgaben, werden nur nach Unterschriften
von drei
Vorstandsmitgliedern, darunter der Kassenwart und Präsident oder Vizepräsident gültig.
Quittungen, Kassenblocks, Rechnungen und alle anderen Belege sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Vertritt den Sekretär in seiner Abwesenheit.
§14 Kassenprüfer
1. Vom Aufsichtsrat werden zwei Mitglieder als Kassenprüfer fUr die Amtsdauer eines Vorstands
vorgeschlagen. Sie sind nur dem Aufsichtsrat verantwortlich.
2. Die Kassenprüfung ist mindestens zweimal jährlich durchzuführen. Die Jahresabrechnung ist vor ihrer
Vorlage zur Mitgliederversammlung zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung und der
Prüfung der Jahresabrechnung.
§15 Ausschüsse
Zur Unterstützung des Vorstands können Ausschüsse zur Erledigung spezieller Aufgaben vom Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats eingesetzt werden. Jeder Ausschuss bestimmt seinen Sprecher.
§16 Wahlen
1. Jedes Mitglied darf nur für ein Amt kandidieren. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
2. Alle Kandidaten (sowohl für Vorstand als auch Aufsichtrat) müssen stimmberechtigte Mitglieder sein. Um
§2 Absatz 6 Rechnung zu tragen, dürfen sie nicht Mitglied einer Indischen (oder ihren europäischen
Tochter) politischen Partei sein.
3. Es zählen nur die anwesenden Mitglieder. Die Stimmenthaltungen bei Wahlen/Abstimmungen gelten als
ungültige Stimmen
4. Die Vorbereitung der Wahlen und damit zusammenhängenden Aktivitäten werden vom Aufsichtsrat
organisiert.
§ 17 Personalwesen
Es kann eine geeignete Person als Sikhprediger und weitere Personen nach Bedarf eingestellt werden Der
Sikhprediger muss "Amritdhari" sein und seine Rechte und Pflichten müssen in seinem Einstellungsvertrag
festgehalten werden. Alle neuen Einstellungen sollten, wenn möglich, aus dem Europäischen Raum erfolgen.
Ein Arbeitsvertrag wird maximal für eine Zeit von 2 Jahren abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Die
entsprechende Entscheidung ist 3 Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrages zu treffen. Der Verein ist nicht
verpflichtet, dem Prediger einen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.
Entscheidungen
bezüglich Personaleinstellungen/-Entlassungen/-Beschwerden
werden wie bei anderen
wichtigen Entscheidungen, vom Vorstand vorbereitet und durch den Aufsichtsrat genehmigt.
§ 18 Hausordnung:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Jede Person kann, unabhängig von ihrem Glauben und ihrer Herkunft, an den religiösen Versammlungen
des Vereins teilnehmen, wenn diese folgendes beachtet:
•
Rauchverbot auf dem Vereins gelände
•
Nicht unter Alkohol oder Drogen Einfluss stehen
•
Schuhe ausziehen
•
Kopfbedeckt halten (Tücher werden zur Verfügung gestellt)
Alle Personen müssen die Satzung des Vereins beachten.
Striktes Verbot der Gewaltandrohung bzw. -Anwendung gegenÜber anderen Mitgliedern oder Personen
sowie Beleidigung, Unruhestiftung, Verleumdung. Gewaltanwendung bzw. -androhung innerhalb des
Vereinsgeländes kann gerichtlich angezeigt werden.
Private Angelegenheiten zwischen den Personen dürfen nicht im Gurdwara ausgetragen werden.
Keine Werbung geschäftlicher Art auf dem Vereinsgelände.
In Ausnahmesituation können Personen in Notsituationen nach einer Rücksprache mit dem Vorstand im
Gurdwara für maximal 2 Nächte übernachten. Alle Mitglieder des Vereins (insbesondere Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder), die ehrenamtlich arbeiten, sind außerhalb des Gurdwaras nur als Privatpersonen
zu betrachten. Es sei denn, sie sind im Auftrag des Gurdwaras unterwegs.
Die Beschwerden/Fragen/Anregungen
von Mitgliedern sind schriftlich
(PurDabi, Englisch oder in
Deutscher Sprache) anhand des vorgegebenen Formulars zu erfolgen. Die Mitglieder dürfen nur im
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'.
Satzung von 26.09.2010
8.
eigenen Namen (und nicht im Namen anderer Personen) Beschwerden fUhren. Darur ist eine
Mitteilungsbox anzubringen.
Die Anliegen werden vom Vorstand beraten und beantwortet. Der Aufsichtsrat wird nur eingeschaltet,
wenn die Anliegen auf dieser Ebene nicht gelöst werden können.
§19 Satzungsänderung
1. Eine Versammelung
zur Satzungs änderung wird vom Vorstand durch wiederholte Ansagen in
wöchentlichen Vereinsversammlungen
und per Anschlagtafel im Verein einberufen. Dabei ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
2. Die Satzung kann nur mit einer Mehrheit von 75% aller stimmberechtigten
Mitglieder in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Zur Änderung des Vereinzwecks ist eine Mehrheit von 90% aller stimmberechtigten
Mitglieder
erforderlich.
§20 Teilung/Auflösung
I. Der Verein bzw. sein Vermögen darf nicht in zwei oder mehrere Vereine aufgeteilt werden.
2. Ein Antrag auf Auflösung des Vereines muss schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht
werden. Er muss von 75% aller stimmberechtigten Mitglieder getragen werden.
3. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme eine Mehrheit von 90% aller stimmberechtigten Mitglieder. Kommt
eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag über die Auflösung gescheitert.
4. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei gänzlichem Wegfall seines bisherigen Zwecks
müssen zuerst alle ihre Verbindlichkeiten und Bürgschaften abgelöst werden. Das restliche Vermögen geht
gleichmäßig an Gurdwaras in Deutschland und/oder an SGPC Arnritsar bzw. andere sikh-wohltätige
Organisationen.
5. Der Vorstand und der Aufsichtsrat zusammen bilden ein Auflösungsgremium.
§21 Übergangsvorschriften
1. Alle in der Mitgliederliste vom 19.09.2010 enthaltenen Mitglieder werden gleich nach Inkrafttreten dieser
Satzung als stimmberechtigte
Mitglieder eingestuft. Sie bleiben stimmberechtigt
solange sie ihre
Mitgliedsbeiträge regelmäßig zahlen. Die Stimmberechtigung
der nach Inkraftreten dieser Satzung
eintretenden neuen Mitglieder wird nach der neuen Satzung bestimmt (siehe §6).
2. Der erste Aufsichtrat wird spätestens 3 Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Satzung gewählt.
3. Der am 26. September 2010 gewählte Vorstand bleibt bis 30.04.2014 im Amt.
§22 Inkrafttreten
_
Diese Satzung wurde am 26.09.2010 um1 f? Uhr im "GURDWARA SRI GURU SINGH SABHA BERLIN
e.V.", Kögel Str. 06, 13403 Berlin, während der ordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt
sofort in Kraft. Damit ist die bisherige Satzung ab sofort ungültig.
Berlin, den 26.09.2010
Unterschriften
des Gremiums:
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Satzung von 26.09.2010