Zum Urteil
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Gericht: VG Regensburg Aktenzeichen: RO 5 K 10.293 RO 5 K 10.294 Sachgebiets-Nr: 570 Rechtsquellen: § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV, § 3 bs. 5 GlüStV, § 10 Abs. 2 GlüStV Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG Hauptpunkte: Lotterieeinnehmer, OHG, Erlaubnisgebühr, wirtschaftliche Bedeutung, Ermessensentscheidung, Begründung, Einsichtsrechte Leitsätze: --- veröffentlicht in: ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------Urteil der 05. Kammer vom 06.05.2010 Az. RO 5 K 10.294 RO 5 K 10.293 Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache 1) *****, *****, ***** 2) ***** *****, ***** - Kläger bevollmächtigt: Rechtsanwälte ***** *****, ***** gegen Freistaat Bayern vertreten durch die Regierung der Oberpfalz Postfach, 93039 Regensburg - Beklagter beteiligt: Regierung der Oberpfalz als Vertreter des öffentlichen Interesses wegen Vermittlung von Glücksspielen erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richter Apfelbeck ehrenamtlichem Richter Erl ehrenamtlichem Richter Feichtmeier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2010 folgendes -2- RO 5 K 10.294 Urteil: I. Die Verfahren RO 5 K 10.293 und RO 5 K 10.294 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Nr. 4 Buchst. k Satz 1 des Erlaubnisbescheides des Beklagten vom 27.11.2008 Az: 10.10-2162.3-12 gegen die Klägerin zu 1) wird aufgehoben. III. Nr. 4 Buchst. k Satz 1 des Erlaubnisbescheides des Beklagtem vom 27.11.2008 Az. 10.10-2162.3-12 für den Kläger zu 2) wird aufgehoben. IV. Ziffer 5 des Bescheides des Beklagten gegen die Klägerin zu 1) vom 27.11.2008 – Az: 10.10-2162.3-12 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von 15.000 € festgesetzt wird. V. Ziffer 5 des Bescheides des Beklagten gegen den Kläger zu 2) vom 27.11.2008 – Az: 10.10-2162.3-12 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von 15.000 € festgesetzt wird. VI. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. VII. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. VIII. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide vom 27.11.2008, soweit ihnen dadurch jeweils eine Gebühr von 15.000 € auferlegt wird, und Aufhebung einer Auflage dieser Bescheide für Einsichtsrechte in Unterlagen. Die Kläger zu 1) und 2) sind Gesellschafter der Staatlichen Lotterie-Einnahme G***** OHG mit Sitz in S*****, welche bereits seit 1973 als Lotterie-Einnahme der Süddeutschen Klassenlotterie tätig ist. -3- RO 5 K 10.294 Zwischen der G***** OHG und der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) liegt ein gültiger Geschäftsauftrag vor. Mit Schreiben vom 16.6.2008 beantrage die SKL die gemäß §§ 4 Abs. 1, 26, 25 Abs. 1 und 2 GlüStV ab dem 1.1.2009 erforderliche Erlaubnis für die Staatliche Lotterieeinnahme G***** OHG für die Dauer von 3 Jahren bei der Beklagten beginnend ab dem 1.1.2009. Mit Bescheid vom 27.11.2008 erteilte der Beklagte, abweichend vom Antrag nicht für die OHG, sondern für die beiden Kläger als Gesellschafter der Lotterieeinnahme G***** OHG persönlich, inhaltlich identische Bescheide, „für die Lotterieeinnahme G***** OHG im Freistaat Bayern als Lotterieeinnehmer die von der Süddeutschen Klassenlotterie, ... , (SKL), veranstalteten Lotterien zu vermitteln.“ Die Bescheide enthielten unter Nr. 4 Buchst. k) folgende Auflagen: „Der Erlaubnisinhaber hat der Regierung der Oberpfalz oder deren Beauftragten jederzeit auf Verlangen Einsicht in die die Vermittlungstätigkeit dokumentierenden Unterlagen, insbesondere zu den Spieleinsätzen und ausgezahlten Gewinnen sowie den zugehörigen Bankbelegen, zu gewähren. Die Buchführung über alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle muss ordnungsgemäß im Sinne der Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) erfolgen. Es sind sämtliche Transaktionen zu erfassen, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr, dem Losbestand, der Spielerabrechnung, der Abrechnung mit Verkaufsstellen und der NKL stehen. Diese Unterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren, soweit nicht aus anderen rechtlichen Gründen längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.“ Zuletzt enthielt der jeweilige Bescheid unter Nr. 5 folgende Gebührenfestsetzung: 5. „Die Kosten des Verfahrens sind vom dem Erlaubnisinhaber zu tragen. Für diese Erlaubnis wird eine Gebühr von 15.000 Euro erhoben.“ Nach Nr. 3 dieser Bescheide wurde die Erlaubnis abweichend vom Antrag, der auf die Erteilung für 3 Jahre gerichtet war, mit Ablauf des 31.12.2009 ungültig. Dies wurde wie nachstehend begründet: „Über die Erlaubniserteilung für den darüber hinausgehenden Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2011 wurde bislang nicht entschieden. Es bestehen seitens der Regierung der Oberpfalz derzeit zwar keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Lotterieeinnehmers/in. Aufgrund der Tatsache, dass die Lotterieeinnahme G***** in einem Artikel des Magazins „Stern“ mit dem Datenmissbrauch im August dieses Jahres in Verbindung gebracht wird, sieht die Regierung der Oberpfalz die Notwendigkeit einer intensiveren Überprüfung des Sachverhalts.“ -4- RO 5 K 10.294 Mit Erlass der Erlaubnisbescheide bis zum 31.1.2011 durch den Beklagten erklärten die Kläger am 13.11.2009 die am 23.12.2008 erhobene Klage hinsichtlich der Befristung der Erlaubnis bis zum 31.12.2009 für erledigt. Mit Schreiben vom 18.11.2009 stimmte die Beklagte der Erledigung zu. Das Gericht hat die damals getrennt geführten Verfahren (RO 5 K 08.2191 und RO 5 K 09.2192) insoweit abgetrennt und eingestellt und die beiden restlichen Verfahren unter den Az: RO 5 K10.293 und RO 5 K 10.294 fortgeführt. Die Kläger reichten am 23.12.2008 beim Verwaltungsgericht Regensburg Klagen ein, die getrennt für jeden Kläger geführt wurde. Sie tragen zur Begründung im Wesentlichen vor: Für die Nebenbestimmung Nr. 4 Buchst. k, „der Regierung der Oberpfalz oder deren Beauftragten jederzeit auf Verlangen Einsicht in die die Vermittlungstätigkeit dokumentierenden Unterlagen […] zu gewähren“, fehle es an der Befugnisnorm. Der Beklagte schaffe sich mit Hilfe der Auflage durch Verwaltungsakt unbeschränkte Eingriffsbefugnisse, die ihm das Gesetz nicht einräumen würde. Erst recht läge die Einräumung dieser Befugnis nicht in dem Spektrum möglicher Nebenbestimmungen gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Gebührenfestsetzung gegen Art. 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie (SKL-Staatsvertrag) insoweit verstoße, als diese Vorschrift bestimme, dass besondere Steuern oder Abgaben wegen des Betriebs einer Lotterieeinnahme nicht auferlegt werden dürften. Diese Regelung sei auch nicht durch das Inkrafttreten des GlüStV obsolet geworden, da gemäß § 26 Abs. 1 GlüStV der GlüStV nur dann vorrangig anzuwenden sei, wenn dieser in Widerspruch mit den Regelungen des SKL-Staatsvertrags trete. Weiterhin gehe § 9 Abs. 2 SKL-Staatsvertrag als lex specialis den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KG vor, da die erteilten Erlaubnisse gerade wegen des Betriebs einer Lotterieeinnahme erteilt und somit auch die Kosten wegen des Betriebs einer Lotterieeinnahme erhoben und festgesetzt worden seien. Andernfalls wäre durch die Umgehung über allgemeine Vorschriften eine Aushöhlung von Sinn und Zweck des Art. 9 Abs. 2 SKL-Staatsvertrags möglich. Ergänzend bringen die Kläger vor, dass sich die Gebührenfestsetzung auch keinesfalls über Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG rechtfertigen ließe. Vorliegend sei eine Amtshandlung gegeben, die weder im Kostenverzeichnis enthalten, noch eine vergleichbare Amtshandlung einschlägig sei, so dass insoweit gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG maximal eine Gebühr von 25.000 € festgesetzt werden könne. -5- RO 5 K 10.294 Weiterhin sei auch der Erlass von zwei identischen Bescheiden und damit von zwei Gebührenfestsetzungen rechtswidrig, da insoweit ein identischer Behördenakt zugrunde liege und auch die Bescheide sich inhaltlich deckten. Wie sich aus den vorgelegten SKL- Unterlagen, Anlage K 9, ergebe, habe die SKL beantragt, „der Staatlichen Lotterieeinnahme G***** OHG“ eine Erlaubnis für die Jahre 2009 bis 2011 zu erteilen. Das Finanzministerium BadenWürttemberg habe zugunsten der G***** OHG mit dem als Anlage K 5 vorgelegten Schreiben vom 24.2.2006 einen vorläufigen Geschäftsauftrag/vorläufige Bestellung zum Lotterieeinnehmer erlassen. Diese Bestellung sei unbefristet erteilt und habe weiterhin Bestandskraft. Rechtsgrundlage dieser Bestellung sei Art. 7 Abs. 2 des sogenannten SKLStaatsvertrags. Die gesetzliche Bestimmung lautet: „(2) Die staatlichen Lotterieeinnehmer werden von dem Finanzministerium des Landes bestellt, in dem die staatliche Lottereieinnahme ihren Sitz hat. Sie werden von dem Finanzministerium des Landes abgerufen, das sie bestellt hat“. Die Behauptung des Beklagten sowie der SKL, die G***** OHG verfüge über keinen Geschäftsauftrag sei falsch. Der vorläufige Geschäftsauftrag durch Bestellung zur Führung einer staatlichen Lotterieeinnahme vom 24.2.2006 habe weiterhin Bestandskraft. Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG habe sich dieser Verwaltungsakt nicht erledigt. Der vorläufige Geschäftsauftrag – Bestellung des Finanzministeriums Baden-Württemberg – sei auch nicht befristet gewesen. Eine Befristung von drei Jahren, wie sie vom Beklagten bzw. der SKL vorgetragen werde, sei im Verwaltungsakt nicht aufgenommen worden. Es existiere auch kein Verweis auf die Geschäftsanweisung für Lotterieeinnehmer (GA), worauf sich die Befristung des vorläufigen Geschäftsauftrags der SKL vom 22.3.2006 stütze. Das Rechtsverhältnis zwischen SKL und Lotterieeinnahme sei in ständiger Rechtsprechung als Handelsvertreterverhältnis und somit privatrechtlicher Natur zu qualifizieren. Die Geschäftsanweisung für Lotterieeinnehmer sei aber nicht Gegenstand des Verwaltungsaktes. Die vorläufige Bestellung enthalte keinen Verweis auf die GA. Im Übrigen betrachte und behandle des SKL die G***** OHG als beauftragte Lotterieeinnahme. Die G***** OHG sei als Lotterieeinnehmer anzusehen. Antragsstellerin sei gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV die Süddeutsche Klassenlotterie im Namen der G***** OHG; der Antrag sei dabei auch innerhalb eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens einmalig geprüft und auch innerhalb einer Akte geführt worden. Dementsprechend rechtfertige allein die Tatsache, dass zwei Erlaubnisbescheide erteilt wurden, nicht die Festsetzung einer doppelten Gebühr. Weiterhin verletze die festgesetzte Gebührenhöhe das Äquivalenzprinzip, da ein Missverhältnis zwischen den festgesetzten Gebühren zu der erbrachten Leistung bestünde. -6- RO 5 K 10.294 Die Gebührenfestsetzung als Ermessensentscheidung bedürfe insoweit eines hohen Maßes an Transparenz. Solche Ermessenserwägungen seien jedoch aus den erlassenen Bescheiden nicht ersichtlich. Der Annahme eines besonders hohen Verwaltungsaufwands stünde dabei insbesondere entgegen, dass der Antragsstellung einheitliche Sammelunterlagen zugrunde lägen, die für alle SKL-Lotterieeinnehmer gültig seien und insoweit nicht einer Einzelfallüberprüfung bedürften. Zudem stünden die festgesetzten Gebühren in grobem Missverhältnis zu den zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen. Der Spielumsatz stelle dafür keine geeignete Bemessungsgrundlage dar, da der Lotterieeinnehmer daraus lediglich eine Provision erhalte, von der noch die Kosten des Lotterieeinnehmers abzuziehen seien. Lediglich der Gewinn könne insoweit für die Bemessung der Gebühren herangezogen werden. Des Weiteren sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit gegeben, als im Rahmen der Erlaubniserteilung für gewerbliche Spielevermittler diese, sowie andere Lotterieeinnehmer mit identischen Antrags- und Sammelunterlagen für eine dreijährige Genehmigungserteilung lediglich mit einer Gebühr in Höhe von ca. 1.000 € bis 1.500 € belastet würden, obwohl im Beantragungsverfahren für gewerbliche Spielvermittler ein erheblicher Verwaltungsaufwand und Bearbeitungsgrad anfalle. Die Kläger beantragen: 1. Ziffer 4 Buchstabe k der beiden Erlaubnisbescheide vom 27.11.2008 des Beklagten, mit dem die Kläger insbesondere verpflichtet werden, der Regierung der Oberpfalz oder deren Beauftragten jederzeit auf Verlangen Einsicht in die die Vermittlungstätigkeit dokumentierenden Unterlagen, insbesondere zu den Spieleinsätzen und den ausgezahlten Gewinnen sowie den zugehörigen Bankbelegen, zu gewähren, aufzuheben. 2. Ziffer 5 des Bescheides des Beklagten gegen die Klägerin zu 1) vom 27.11.2008 – Az: 10.10-2162.3-12 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von 15.000 € festgesetzt wird. 3. Ziffer 5 des Bescheides des Beklagten gegen den Kläger zu 2) vom 27.11.2008 – Az: 10.10-2162.3-12 wird insoweit aufgehoben, als eine Gebühr in Höhe von 15.000 € festgesetzt wird. -7- RO 5 K 10.294 Der Beklagte beantragt: Die Klage ist kostenpflichtig abzuweisen. Der Beklagte bringt insoweit vor, dass Art. 9 Abs. 2 SKL-Staatsvertrag lediglich vor besonderen Steuern und Abgaben schütze; die allgemeinen Steuern und Abgaben seien auch von den Lotterieeinnehmern zu entrichten, so dass Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 KG Rechtsgrundlage für die festgesetzten Gebühren seien. Weiterhin sei auch Art. 6 KG berücksichtigt worden. Die Prüfung der Anträge nach GlüStV erfordern jedoch einen überdurchschnittlichen Aufwand, da insbesondere zusätzliche Beteiligungserfordernisse gemäß § 9 Abs. 3 GlüStV einzuhalten seien. Zudem liege die Gebühr auch innerhalb des Rahmens gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG, da die Tatsache dass mehrere Lotterieeinnehmer sich zusammenschließen, keinen Einfluss auf die Gebührenobergrenze habe. Erlaubnisnehmer seien insoweit die Lotterieeinnehmer und nicht die Gesellschaft als solche. Folglich sei der Antrag der G***** OHG in einen Antrag der OHG-Gesellschafter umzudeuten gewesen, da nur diese Inhaber der Erlaubnis sein könnten. Die Umdeutung sei dabei entsprechend der im Gaststättenrecht praktizierten Grundsätze zulässig. Dies ergäbe sich dabei aus Art. 7 Abs. 2 SKL-Staatsvertrag, wonach nur die Lotterieeinnehmer, nicht aber die OHG selbst vom jeweiligen Finanzamt bestellt werden könnten. Weiterhin sei auch rechtmäßig auf den Spielumsatz als Gebührenbemessungsgrundlage abzustellen, da insoweit Angaben zum Gewinn nicht vorgelegen hätten. Dementsprechend habe insoweit auf den Spielumsatz abgestellt werden können, was rechtlich nicht zu beanstanden sei, da der Gewinn erst mit Ablauf des Genehmigungszeitraums feststehe. Auf Anfrage des Gerichts vom 19.2.2010 teilte der Beklagte zu der Frage, ob die Kläger oder die G***** OHG als Lotterieeinnehmer der SKL anzusehen seien, mit, dass dazu eine nähere Information der SKL eingeholt worden sei. Mit Schreiben vom 10.3.2010 habe die SKL mitgeteilt, dass lediglich Herr Dr. G***** und Frau G*****-M***** eine endgültige Bestellung/Geschäftsauftrag erhalten hätten und die Vermittlung von SKL-Losen aufgrund dieser endgültigen Bestellungen oder der von den Aufsichtsbehörden erteilten persönlichen Vermittlungserlaubnissen erfolge. Der G***** OHG selbst sei kein endgültiger Geschäftsauftrag erteilt worden. Adressaten der Erlaubnisbescheide seien nicht die Lotterieeinnahme G***** OHG, sondern die beiden Gesellschafter. Es handele sich um zwei völlig selbständige Erlaubnisverfahren. Für jeden Lotterieeinnehmer sei gesondert zu prüfen, ob er die Erlaubnisvoraussetzungen erfülle. Es habe deshalb kein Grund bestanden, die Gebühren beider Er- -8- RO 5 K 10.294 laubnisbescheide bei der Prüfung, ob der gesetzliche Höchstrahmen eingehalten worden sei, zusammen zu rechnen. Die Gebühr werde je Amtshandlung erhoben. Bei Erlass der Bescheide vom 27.11.2008 habe noch das alte Kostenverzeichnis mit einer Rahmengebühr gegolten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, sowie der Verwaltungsakten des Beklagten und auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.5.2010 verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht hat die Verfahren RO 5 K 10.293 und RO 5 K 10.294 zur gemeinsamen Entscheidung gemäß § 93 VwGO verbunden, da nur eine Entscheidung gleichen Inhalts ergehen kann. Die fristgerecht erhobenen Klagen sind zulässig und begründet. 1. Gegen Nr. 4 Buchst. k Satz 1 der beiden Erlaubnisbescheide der Regierung der Oberpfalz vom 27.11.2008 ist die Anfechtungsklage die richtige Klageart, da es sich vorliegend um Auflagen handelt. Soweit angenommen wird, dass im Falle „modifizierender“ Auflagen die Verpflichtungsklage die allein statthafte Klageart ist (vgl. BVerwGE 55, 135, 137), ist festzustellen, dass es sich vorliegend um keinen Fall der „modifizierenden“ Auflagen handelt. Solche sind dadurch gekennzeichnet, dass sie den Verwaltungsakt, in der Regel eine Genehmigung oder Erlaubnis, in seinem Inhalt (Genehmigungs- oder Erlaubnisgegenstand) modifizieren, also qualitativ verändern. Es geht hier um die Einsicht in die die Vermittlungstätigkeit dokumentierenden Unterlagen des Lotterieeinnehmers seitens der Überwachungsbehörde. Dies ist keine qualitative Veränderung des Erlaubnisgegenstandes. Die Erfüllung von Auflagen ist grundsätzlich selbstständig mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar. Die Nichterfüllung von Auflagen kann ferner dazu führen, dass der Verwaltung das Recht zuwächst, den begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 2 und Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG). Die Auflage hat somit eine belastende Wirkung für die Kläger. Ebenso kommt der Kostenentscheidung belastende Wirkung zu. Nach -9- RO 5 K 10.294 Art. 12 Abs. 3 KG kann sie zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig angefochten werden. Somit sind die Klagen zulässig. 2. In der Sache sind die Anfechtungsklagen auch begründet. 2.1 Die Auflagen in Nr. 4 Buchst. k Satz 1, die bei sinngemäßer Auslegung des Klageantrages nur angefochten sind, sind rechtswidrig und waren deshalb aufzuheben. Die jeweilige Auflage findet ihre Rechtsgrundlage nicht mehr in Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG und § 9 Abs. 4 Satz 3 GlüStV. Nicht zulässig sind Nebenbestimmungen, die über den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigung zum Erlass des Haupt-VA hinausreichen und ihn im Ergebnis ausweiten, in dem sie der Behörde weitere Befugnisse geben, die außerhalb der Ermächtigung zum Erlass des Haupt-VA liegen (so auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 36 Rdnr. 59). Mit dieser Auflage könnte die Behörde die gesetzlichen Einschränkungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV für aufsichtliche Anordnungen umgehen und damit ihre Befugnisse erweitern. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GlüStV kann sie insbesondere „1. jederzeit Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung im Rahmen des Satzes 1 erforderlich sind“. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Befugnisnorm und ihrer systematischen Stellung handelt es sich bei § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 und 2 GlüStV um eine Befugnis der Glücksspielaufsicht (so auch Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 9 Rdnr. 1). § 9 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. beschreibt die Aufgaben der Glücksspielaufsicht in ihrer Funktion als Erlaubnisbehörde. Die Regelung in Satz 1 2. Hs. beschreibt die ordnungsrechtlichen Aufgaben die Glücksspielaufsicht im Rahmen der Gefahrenabwehr (so auch Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O., Rdnr. 3). Die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 räumt den Aufsichtbehörden für Anordnungen im Einzelfall die notwendigen Befugnisse ein. Die Aufsichtsbehörde muss dabei nach dem im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden Opportunitätsprinzip nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen darüber entscheiden, ob und wie sie zur Gefahrenabwehr tätig wird. Wenn die Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Auskunft und Vorlage aller Unterlagen und Nachweise verlangt, muss sie dieses Ermessen erst ausüben. Für eine Anordnung muss auch wie bei vergleichbaren Auskunftsverlangen in anderen Rechtsbereichen ein Anlasstatbestand bestehen. Ermittlungen ins Blaue hinein sind unzulässig. So stehen etwa Eingriffsgrundlagen wie § 161 Abs. 1 StPO unter einer strengen Be- - 10 - RO 5 K 10.294 grenzung auf den Ermittlungszweck der Aufklärung von Straftaten (vgl. dazu BVerfG vom 17.2.2009 Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1742/07). Auch in vergleichbaren Vorschriften für Auskunftsersuchen wie §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO muss ein Anlasstatbestand bestehen (vgl. BFH vom 21.3.2002 Az. VII B 152/01). Auch in weiteren Rechtsvorschriften kommt dies eindeutig zum Ausdruck wie etwa § 34 d Abs. 8 Satz 1 bzw. § 34 e Abs. 3 Sätze 2 und 3 GewO und § 17 Abs. 2 HandwO. Das Rechtssicherheitsinteresse erfordert im Hinblick auf die Rechte des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Art. 12 Abs. 1 GG eine Einzelfallregelung durch Verwaltungsakt und zureichende Anhaltspunkte für den Erlass eines solchen Verwaltungsaktes (vgl. BayVGH vom 25.3.1999, Az. 22 B 98.1746 zu § 17 Abs. 2 HandwO, dort Rz. 8 und 22). Dies ist ein rechtsstaatliches Erfordernis für Einsichtsrechte. Die Befugnis zum Einschreiten für die Glücksspielaufsicht setzt in tatbestandlicher Hinsicht zumindest eine drohende Verletzung der öffentlich-rechtlichen Pflichten aus dem Glücksspielstaatsvertrag voraus (so auch BayVGH vom 22.7.2009 Az. 10 CS 09.1184, 10 CS 09.1185, dort Rz 18). Durch die vorliegende Nebenbestimmung wird die vom Gesetzgeber festgelegte Einschränkung der Befugnisnorm im Satz 2 „im Einzelfall“ und Satz 3 Nr. 1 „erforderlich“ umgangen und unverhältnismäßig erweitert. Sinn und Zweck dieser Beschränkungen muss sein, der Behörde willkürliche und anlasslose Kontrollen zu untersagen, um dadurch den Unternehmern einen ausreichenden Schutz hinsichtlich des Art. 12 Abs. 1 GG und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu gewähren. Gerade die Worte „im Einzelfall“ in Satz 2 und „erforderlich“ in Satz 3 Nr. 1 zeigen, dass die Behörde nicht ohne Anlass und wahllos Akten und Unterlagen des Unternehmers anfordern bzw. einsehen können soll, sondern dass dies an Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, konkreten Verdacht oder drohenden Gefahren im Sinne der oben genannten VGH-Rechtsprechung geknüpft ist, in dem die Erforderlichkeit im Einzelfall zu begründen ist und dargelegt werden muss, inwieweit welche Unterlagen für welche Prüfungsmaßnahmen seitens der Behörde eine Rolle spielen, also erforderlich sind. Wäre dies nicht der Fall, so müsste davon ausgegangen werden, dass das jeweils betroffene Unternehmen nahezu keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine möglicherweise rechtswidrige Einsichtnahme der Behörde hat. Die Nebenbestimmung Nr. 4 Buchst. k Satz 1 ermöglicht es der Behörde, jederzeit und ohne Anlass Akten und Unterlagen bei den Klägern zur Einsicht anzufordern und wird dadurch diesem Interesse und dem allgemeinen Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht gerecht. Sie ist daher - 11 - RO 5 K 10.294 unverhältnismäßig und verletzt dadurch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG mit der Folge, dass die Nebenbestimmung Nr. 4 Buchst. k Satz 1 aufzuheben ist. 2.2.2 Die Kostenentscheidung in den beiden Bescheiden ist in rechtswidriger Weise ergangen. a) Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist vorliegend Art. 1 Abs. 1 KG, wonach für eine Amtshandlung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden können. Die Erlaubniserteilung gemäß § 4 GlüStV stellt eine Tätigkeit in Ausübung hoheitlicher Gewalt und somit eine Amtshandlung dar, für die Gebühren erhoben werden können. Anhaltspunkte für eine sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit ergeben sich nicht. Diese wird auch nicht durch Art. 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie (SKL-Staatsvertrag) verdrängt. Diese Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf besondere Steuern und Abgaben, die wegen des Betriebs einer Lotterieeinnahme von dem Land nicht erhoben werden dürfen. Folglich ist entsprechend dem Wortlaut dieser Vorschrift die Einführung einer besonderen Steuer oder Abgabe hinsichtlich der Lotterieeinnahmen untersagt. Die bereits bestehenden Abgaben-Pflichten, die sich aus dem Kostengesetz ergeben, werden jedoch von dieser Vorschrift nicht berührt. b) Die Kostenentscheidung ist auch formell rechtmäßig ergangen. Die Regierung der Oberpfalz ist gemäß § 24 GlüStV, Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 AGGlüStV für die Erlaubniserteilung und damit auch für die Kostenentscheidung zuständig. c) Die Kostenentscheidung verstößt vorliegend allerdings gegen Art. 6 Abs. 1, 3 KG, da insoweit die Gebührenhöchstgrenze von 25.000 € überschritten wurde. Die streitgegenständliche Amtshandlung in Form der Erlaubniserteilung gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV war zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung am 27.11.2008 weder im Kostenverzeichnis aufgeführt, noch konnte auf eine vergleichbare Amtshandlung zurückgegriffen werden. Deshalb bestimmt sich die Gebühr nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KV, der einen Gebührenrahmen von 5 bis höchstens 25.000 Euro vorsieht. Die Erlaubnisse hätten, wie beantragt an die OHG erteilt werden müs- - 12 - RO 5 K 10.294 sen und nicht an die Gesellschafter. Es handelt sich kostenrechtlich nur um eine Amtshandlung. Die Zahl der an der Kostenschuld beteiligten Personen und Kostenschuldner ist für die Anzahl der Gebührenfälle unerheblich (Art. 7 Abs. 1 letzter Halbsatz KG und Rott/ Stengel, Verwaltungskostenrecht Art. 7 Anm. 6). Insbesondere kann nicht die Entscheidung des VG Gießen vom 30.06.2008 Az.8 E 129/07, die aus § 4 Abs 2 Satz 2 GaststättenG die Restriktion entnimmt, dass nicht eine OHG, sondern deren Gesellschafter kostenrechtlich als Veranlasser der Amtshandlung anzusehen seien, auf die Kostenentscheidungen bei glücksspielrechtlichen Erlaubnissen übertragen werden, da es sich hier um eine Spezialregelung des Gaststättenrechts handelt. Im GlüStV findet sich keine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass glückspielrechtliche Erlaubnisse nur an natürlichen Personen ausgestellt werden dürfen. Konkret ist von einer einheitlichen Bescheiderteilung auszugehen, so dass die jeweils festgesetzten Gebühren als einheitliche Kostenentscheidung zu beurteilen sind. Folglich ist die Gebührenhöchstgrenze von 25.000 € hier durch die Festsetzung einer Gebühr von insgesamt 30.000 € überschritten worden, so dass die Kostenentscheidungen insoweit materiell rechtswidrig ergangen sind. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV wurde konkret gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GlüStV von der SKL für die G***** OHG gestellt. Dementsprechend waren hier nicht die Gesellschafter der OHG Antragsteller, sondern vielmehr die OHG als Lotterie-Einnahme selbst. § 3 Abs. 5 GlüStV definiert Annahmestellen und Lotterieeinnehmer als in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs.2 eingegliederte Vermittler. Lotterieeinnehmer können dabei als in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV eingegliederte Vermittler sowohl als Einzelunternehmer, als auch als OHG oder KG organisiert sein (so Dietlein/Hecker/Ruttig, a.a.O. § 3 Rdnr. 19 und Brugger, ZfWG 2008, 20 ff; daneben auch präzisiert von § 6 Abs. 3 BremGlüG). Das Finanzministerium von Baden-Württemberg hat für die G***** OHG mit Schreiben vom 24.03.2006 (Anlage K12) einen vorläufigen Geschäftsauftrag/ vorläufige Bestellung zum Lotterieeinnehmer erteilt. Rechtgrundlage ist dafür Art. 7 Abs. 2 SKL-Staatsvertrag. Damit konnte die SKL auch für die G***** OHG einen Antrag auf Erlaubnis als Lotterieeinnehmer nach dem GlüStV stellen. Es gibt keine Hinweise aus den Vorschriften des GlüStV, dass nur noch natürliche Personen Inhaber solcher Erlaubnisse sein dürfen. Wie aus dem im gerichtlichen Verfahren vom Beklagten eingeführten Schreiben der SKL vom 10.03.2010 hervorgeht, sieht die SKL durch das im GlüStV ohnehin vorgesehene Erlaubnisverfahren keine Notwendigkeit mehr für endgültige Bestallungen/Geschäftsaufträge. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass Erlaubnisse nach dem GlüStV nur noch - 13 - RO 5 K 10.294 an natürlichen Personen erteilt werden dürfen. Eine solche Einschränkung müsste sich aus dem GlüStV durch eine eindeutige Rechtsgrundlage ergeben. Dies ist aber nicht der Fall. Damit kann hier sehr wohl auch eine Personengesellschaft Erlaubnisträger gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV sein. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Erlaubniserteilung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 AGGlüStV von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers abhängt. Auch wenn hier nach allgemeiner Ansicht zur Konkretisierung des Zuverlässigkeitsbegriffs auf die diesbezügliche gewerberechtliche Rechtsprechung zurückzugreifen ist (vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 14 GlüStV, Rdnr. 5) und es Rahmen von § 15 GewO auf die Zuverlässigkeit des Inhabers der Personengesellschaft ankommt, kann im Gewerberecht auch einer Personengesellschaft eine Erlaubnis erteilt werden. Wie oben dargestellt, sieht der GlüStV – anders als das Gaststättenrecht – keine Abweichung vor. Auch aus den Gesetzesmaterialien ist nicht ersichtlich, dass der GlüStV hier im Vergleich zur Vorgängerregelung eine Änderung treffen wollte und die Erlaubnisse nur an natürliche Personen erteilt werden dürften. Bei der NKL erfolgt der Losvertrieb ausschließlich durch staatlich zugelassene Lotterieeinnehmer, die als Einzelunternehmer, OHG oder KG organisiert sind, und die durch einen Vertriebsvertrag rechtlich wie Handelsvertrieb dargestellt sind. Die Vertriebsstruktur der SKL bedient sich ebenfalls sog. Lotterieeinnehmer, daneben aber auch amtlicher Verkaufsstellen (so auch Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, § 3 Rdnr. 19 m.w.N.). Damit ist eine Umdeutung des Antrags für die G***** OHG auf Erlaubniserteilung in zwei Anträge der Gesellschafter der OHG unzulässig und folglich hier in rechtswidriger Weise erfolgt. Abgesehen davon liegt auch ein Ermessensfehler bei der Gebührenbemessung vor, weil der Beklagte missachtet hat, dass die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit nur einmal bezogen auf die OHG bei der Gebührenhöhe berücksichtigt werden dürfte. Die wirtschaftliche Bedeutung für die OHG und auch für die Gesellschafter verdoppelt sich nicht dadurch, dass der Beklagte den gestellten Antrag für die OHG ohne vorherige Anhörung in einen Antrag für die Gesellschafter umgedeutet hat. Würde sich bei der Gebührenberechnung für die OHG eine Gebühr von 30.000 Euro ergeben, wäre der Höchstsatz überschritten. Dies muss bei der Gebührenfestsetzung für die Gesellschafter dann ebenfalls berücksichtigt werden. Unabhängig davon ist die Kostenentscheidung nicht nachvollziehbar begründet. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 - 14 - RO 5 K 10.294 Satz 3 KG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die einer Begründung bedarf, von welchen Gesichtspunkten die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Art. 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). An so einer Begründung fehlt es in den Bescheiden, die nur auf die Bedeutung der Angelegenheit und den angefallen Verwaltungsaufwand verweisen (S. 6 der Bescheide). Die Kostenentscheidungen sind auch deshalb rechtswidrig (vgl. auch Rott/Stengel, a.a.O. Art. 6 Anm. 9 m.w.N.). Das Gericht konnte die Spruchreife nicht herbeiführen, da es sich bei der Festsetzung einer Rahmengebühr nach Art. 6 Abs. 1 S. 3 KG um eine Ermessensentscheidung handelt, die die Behörde treffen muss und nicht das Gericht ersetzen kann. Hinsichtlich der entschiedenen Klageanträge trägt der Beklagte als unterliegende Partei gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Gegen das Urteil wird die Berufung zugelassen, weil Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten. Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung - 15 - RO 5 K 10.294 zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dr. Lohner Dr. Hohmann Apfelbeck Beschluss: Der Streitwert der Verfahren RO 5 K 08.2191 und RO 5 K 08.2192 wird bis zur Abtrennung auf jeweils 35.000 Euro festgesetzt, nach der Abtrennung auf jeweils 20.000 Euro, und der Streitwert ab Verbindung der Verfahren auf 40.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Streitwert der Verfahren RO 5 K 08.2191 und RO 5 K 08.2192 ergibt sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG aus der angefochtenen Befristung der Erlaubnisse, die mit 15.000 Euro angesetzt werden und aus den angefochtenen Auflagen 4 k, die mit 5.000 Euro und den Erlaubnisgebühren in Höhe von 15.000 Euro je Verfahren angesetzt werden. Daraus ergibt sich nach Abtrennung der Verfahren wegen Hauptsacheerledigung hinsichtlich der Befristung für die jeweiligen Verfahren ein Streitwert von 20.000 Euro und nach der Verbindung der Verfahren ein Streitwert von 40.000 Euro. Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. - 16 - RO 5 K 10.294 Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Dr. Lohner Dr. Hohmann Apfelbeck