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AMTSBLATT für die Stadt Hennigsdorf Herausgeber: Stadt Hennigsdorf, 16. Jahrgang · Nr. 2 - Hennigsdorf, 28. 04. 2007 vertreten durch den Bürgermeister Andreas Schulz Inhalt Amtliche Mitteilungen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28.03.2007 Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung 2-5 Öffentliche Bekanntmachungen Vergnügungssteuersatzung Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Hennigsdorf 5-8 8 Mitteilungen der Stadtverwaltung Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 28. März 2007 Veräußerung von Baugrundstücken in Nieder Neuendorf 8 Veräußerung eines EFH-Baugrundstückes im OT Stolpe-Süd 9 Information des Bürgerbüros der Stadt Hennigsdorf 9 Anzeigenteil 10-12 2 Amtliche Mitteilungen. Öffentliche Sitzung ■ Beschlussvorlage zur erneuten Beratung BV0011/2007/01 Einreicher: Stadtverwaltung mit Änderungsantrag Fraktion SPD Betreff: Projektbeschluss zur grundhaften Erneuerung der öffentlichen Verkehrsflächen des Waidmannsweges zwischen Heideweg und Marwitzer Straße 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 Anlage 2.2. Anlage 3 Regelquerschnitt (Blatt 1 und 2) Protokoll der Eigentümerinformationsveranstaltung vom 14.09.2006 Abstimmung: 18 Dafürstimmen / 12 Gegenstimmen / 1 Enthaltung mehrheitlich mit AN/BV0011/2007/01/AN01 beschlossen Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Bereich FB II / FD 3 Öffentliche Anlagen eingesehen werden. Wortlaut des beschlossenen Änderungsantrages der SPD AN/BV0011/2007/01/AN01: Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt: In den Projektbeschluss (BV011/2007/01) werden folgende Änderungen aufgenommen: 1. Die öffentlichen Verkehrsflächen des Waidmannsweges im Abschnitt zwischen Heideweg und Marwitzer Straße werden grundhaft erneuert. 1. Die Projektrealisierung erfolgt in zwei Ausbauphasen. 2. Grundlage für die Ausführungsplanung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung der Baumaßnahme sind die Entwurfsplanung (Anlage 2) und der Ablaufplan (Anlage 1, Gliederungspunkt 4). 2. Die Umsetzung des Projektbeschlusses erfolgt im Jahr 2007 als erste Ausbauphase entsprechend der BV0011/2007/01, jedoch ohne Gehweg. Die Möglichkeit der Anlage eines östlichen Gehweges in der zweiten Ausbauphase wird planerisch offen gehalten. 3. Der Bürgermeister wird nach § 11, Abs. 3d der Hauptsatzung beauftragt, die notwendigen Vergaben ohne weiteren Zustimmungsvorbehalt der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Gremien durchzuführen. 4. Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt die Verwaltung, nach Abschluss der Baumaßnahme über das Ergebnis der Ausschreibung, der Vergabe und über die Projektabrechnung durch eine Mitteilungsvorlage das beschließende Gremium zu informieren. 3. Nach Fertigstellung der ersten Ausbauphase und einem Probebetrieb berichtet die Verwaltung im Rahmen einer Mitteilungsvorlage spätestens im 3. Quartal 2008 über die Auswirkungen des Ausbaus der Fahrbahn auf das Verkehrsaufkommen und die Verkehrssicherheit. 4. Im Ergebnis der Verkehrsbeobachtung während des Probebetriebes wird bei Bedarf als zweite Ausbauphase der durchgängige Gehweg im Frühjahr 2009 errichtet. 5. Das Projektbudget beträgt 645.000,00 EUR. Die einzelnen Positionen ergeben sich aus der Kostenzusammenstellung (Anlage 1, Gliederungspunkt 3). 5. Zum Zwecke der finanziellen Sicherstellung bildet die Stadt aus dem Haushalt 2007 einen Haushaltsrest in Höhe der erforderlichen 150.000,00 Euro für die Realisierung des Gehweges. 6. Wesentliche Abweichungen von der Entwurfsplanung (Anlage 2), dem berechneten Projektbudget (Anlage 1, Gliederungspunkt 3) und dem Ablaufplan (Anlage 1, Gliederungspunkt 4) sind der Stadtverordnetenversammlung während der Laufzeit des Projektes vor der Realisierung anzuzeigen. Abstimmung: 17 Dafürstimmen / 13 Gegenstimmen / 1 Enthaltung mehrheitlich beschlossen Begründung: Die Investitionsplanung der Stadt Hennigsdorf sieht für dieses Jahr die grundhafte Erneuerung der Verkehrsflächen des Waidmannsweges zwischen Heideweg und Marwitzer Straße vor. Auf Grund der Diskussionen zum vorgelegten Beschluss (BV0011/2007) und des mehrheitlich beschlossenen Änderungsantrages der Fraktion BürgerBündnis freier Wähler „Herstellung eines einseitigen Gehweges von der Marwitzer Straße bis zum Heideweg“ (AN/BV0011/2007/01) macht sich die erneute Beratung der Beschlussvorlage erforderlich. In die nunmehr vorliegende Beschlussvorlage wurden die Ergebnisse der Beratungen wie folgt eingearbeitet: Die Fahrbahn des Waidmannsweges wird in einer durchgängigen Ausbaubreite von 5,50 m mit einem Abstand von ca. 2,30 m von der durchgängig bebauten Grundstücksseite (Ostseite) errichtet. Auf der durchgängig bebauten Seite wird ein durchgängiger Gehweg in einer Breite von 1,50 m (in Gehwegplatten befestigt) zuzüglich eines 0,50 m breiten Sicherheitsstreifen (in Betonsteinrechteckpflaster befestigt) angelegt. Die Oberflächenentwässerung der östlichen Fahrbahnhälfte und des Gehweges erfolgt über Rohrrigolen. Bei diesem Ausbauquerschnitt wäre auch die getrennte Realisierung von Fahrbahn in diesem Jahr und bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt vom Gehweg möglich. Entsprechend dieser Änderungen erhöht sich das erforderliche Projektbudget um ca. 150.000,00 EUR auf 645.000,00 EUR. Der daraus resultierende Straßenbaubeitrag erhöht sich von 2,76 EUR/m² Bemessungsfläche auf 3,65 EUR/m² Bemessungsfläche. Über diese nunmehr zur Vorlage kommende Ausbauvariante wurden die betroffenen Grundstückseigentümer bereits im Rahmen der Informationsveranstaltung am 14.09.2006 informiert (Anlage 3 – Protokoll). Aus Sicht der Anlieger wurde diese Variante nicht favorisiert. Anlage 1 Anlage 2 Anlage 2.1. Begründung Entwurfsplanung Lageplan (Blatt 1 und 2) ■ Mitteilungsvorlage Einreicher: MV0006/2007 Stadtverwaltung Betreff: Feststellung der Jahresrechnung 2006 gem. GO § 93, Abs. 2 Mitteilung: Die Stadtverordnetenversammlung hat die Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung und des Kassenabschlusses 2006 zur Kenntnis genommen. Begründung: Entsprechend der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO), § 93 leitet der hauptamtliche Bürgermeister der Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres die festgestellte Jahresrechnung zur Kenntnisnahme zu. Der MV 0006/2007 sind beigefügt: - Feststellung der Jahresrechnung 2006 - Haushaltsrechnung für das Jahr 2006, Feststellung des Ergebnisses - Abschluss Verwaltungshaushalt 2006 - Abschluss Vermögenshaushalt 2006 - kassenmäßiger Abschluss 2006 - Erläuterungen Ergebnis Jahresrechnung 2006 - Übersichten zum Jahresergebnis 2006 (Anlagen 1-5) nachrichtlich: Die Prüfung der Jahresrechnung 2006 einschließlich der Vergaben wird in der Zeit vom 27.08. bis 28.09.2007 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises erfolgen. Amtliche Mitteilungen. 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 Die Stadtverordnetenversammlung hat die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis genommen. Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Bereich FB I/FD I 3 Kämmerei/Steuern eingesehen werden. ■ Beschlussvorlage Einreicher: BV0034/2007 Stadtverwaltung Betreff: Beschluss über die Liquidation der Technologiezentrum für Bahntechnik GmbH (TZB GmbH) Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung von Hennigsdorf beschließt: Die Technologiezentrum für Bahntechnik GmbH (TZB GmbH) wird liquidiert. Das im Ergebnis der Liquidation verbleibende Vermögen wird Vermögen der Beteiligungs- und Beratungsgesellschaft (BBG mbH) als deren alleinige Gesellschafterin. 3 Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung (siehe Anlage 3) freigegeben werden. Nach Rücksprache mit den Einzelhändlern der Stadt Hennigsdorf, dem Fachdienst Kultur- und Eventmarketing und den Umlandgemeinden (Regionaler Wachstumskern) wurden die in der ordnungsbehördlichen Verordnung nachfolgend aufgeführten Termine für verkaufsoffene Sonntage für das Jahr 2007 festgelegt. Die benannten Termine 2007 sind besondere Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes. Die Verwaltung schlägt zur Verfahrensweise eine jährliche ordnungsbehördliche Verordnung zu den Sonntagsöffnungszeiten vor. Damit ist garantiert, dass besondere Höhepunkte, die sich ggf. im Laufe eines Jahres ergeben, im nächsten Jahr Beachtung finden können. Anlagen: 1. Brandenburgisches Ladenöffnungsgesetz, 2. Übersicht Sonntagsöffnungszeiten Regionaler Wachstumskern, 3. Ordnungsbehördliche Verordnung Abstimmung: 25 Dafürstimmen / 3 Gegenstimmen / 3 Enthaltungen mit AN/BV0028/2007/01 mehrheitlich beschlossen Begründung: Die Gesellschaft wurde als Projektgesellschaft zur Errichtung eines Prüf- und Testzentrums für Schienenfahrzeuge am 06.05.1997 gegründet. Das Projekt wurde wegen fehlender Realisierungschancen beendet. Im Ergebnis der notwendigen Projektabwicklung sind alle Forderungen und Verbindlichkeiten ausgeglichen worden. Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Bereich FB IV/FD 2 Allgemeine Ordnung / Gewerbe eingesehen werden. Der Abdruck der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007 der Stadt Hennigsdorf erfolgt auf der Seite 8. Seit dem 30.05.2000 ist die BBG mbH alleinige Gesellschafterin der TZB GmbH. Einziger Vermögensgegenstand der Gesellschaft ist das am 12.08.2002 erworbene Grundstück (C-Gelände mit 54.281 m2). Die zum Erwerb erforderlichen Mittel stellte die alleinige Gesellschafterin der BBG mbH als Eigenkapital der TZB GmbH zur Verfügung. Ein aktiver Geschäftsbetrieb der TZB GmbH besteht seit der Abwicklung des Projektes nicht mehr. Die Aufgaben der weiteren Vermarktung des Grundstückes werden nach Abschluss der Liquidation ebenfalls von der BBG mbH übernommen. ■ Beschlussvorlage zur erneuten Beratung Einreicher: Entsprechend § 35 Abs. 2 Nr. 25 entscheidet ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung über Art und Umfang der Beteiligung der Unternehmen der Stadt an weiteren Unternehmen. Im Ergebnis dieses notwendigen SVV-Beschlusses werden nachfolgend der Aufsichtsrat der BBG mbH und die Gesellschafterversammlungen der BBG mbH und TZB GmbH die erforderlichen Beschlüsse zur Einleitung des Liquidationsverfahrens fassen. Die Löschung der Gesellschaft kann dann nach frühestens einem Jahr erfolgen. Über den Abschluss des Verfahrens wird die Stadtverordnetenversammlung informiert. Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf beschließt: Die Aufhebung des Beschlusses BV 0013/2007 vom 21.02.2007 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf. Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf in der vorliegenden Fassung. BV0013/2007/01 Stadtverwaltung Betreff: Beschluss über die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf Begründung: Abstimmung: 31 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen ■ Beschlussvorlage Einreicher: BV0028/2007 Stadtverwaltung mit Änderungsantrag Fraktion FDP Betreff: Beschluss über die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007 Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung von Hennigsdorf beschließt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Hennigsdorf für das Jahr 2007. Begründung: Nach § 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Ladenöffnungszeiten im Land Brandenburg vom 27. November 2006 können Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens sechs Sonn- und Feiertagen im Jahr durch die jeweils örtliche Die Beschlusslage zum Beschluss über die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf, BV 0013/2007 in Verbindung mit den Änderungsanträgen AN 0013/ 2007/01(Fraktion SPD) und AN 0013/2007/02 (Fraktion Die Linke/PDS) vom 21.02.2007 wurde von Seiten der Verwaltung rechtlich geprüft. Aus Sicht der Verwaltung war die Beschlusslage nicht eindeutig definiert und daher die Satzung auch nicht auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Beide Änderungsanträge unterscheiden sich inhaltlich bzw. widersprechen sich inhaltlich zum Teil. Der Antrag der Fraktion der SPD bezieht sich auf die Höhe des Steuersatzes, der Antrag der Fraktion Die Linke/PDS auf den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 4 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf, ohne den Steuersatz zu benennen. Somit ist klarzustellen, welche Formulierung für den § 9 Abs. 2 Nr. 4 der Vergnügungssteuersatzung beschlossen wurde. Es wäre in einem gerichtlichen Verfahren denkbar, dass vertreten wird, die beiden beschlossenen Anträge widersprechen sich und das Gericht käme zu dem Schluss, die beschlossene Satzung ist nicht eindeutig feststellbar und somit insgesamt unbestimmt. Auch die Niederschrift lässt nicht zweifelsfrei und eindeutig erkennen, was mehrheitlich von den Stadtverordneten gewollt wurde. Daher bringt die Verwaltung erneut die Vergnügungssteuersatzung in der Änderung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 zur Beschlussfassung in die Stadtverordnetenversammlung ein. Der § 9 Abs. 2 Nr. 4 lautet wie folgt: "Eine erhöhte Steuer wird erhoben, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 834,00 EUR." 4 Amtliche Mitteilungen. 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 Begründung: Abstimmung: 30 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 1 Enthaltung mehrheitlich beschlossen Der Abdruck der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf erfolgt auf den Seiten 5-8. Mit Beschluss der SVV vom 16.06.2004 (BV 0069 / 2004) wurde das "Konzept für die ortsfeste Straßenbeleuchtung der Stadt Hennigsdorf" (Beleuchtungskonzept) bestätigt. Auch in den Jahren 2005 und 2006 wurden weitere Maßnahmen gemäß diesem Beleuchtungskonzept der Stadt Hennigsdorf umgesetzt. ■ Beschlussvorlage Einreicher: BV0025/2007 Stadtverwaltung Betreff: Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 44 "Altwalzwerk" Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Abwägungsvorschläge zu den im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen gemäß Anlage 1. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den beigefügten Bebauungsplan Nr. 44 "Altwalzwerk" (Stand: 23.02.2007) gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) als Satzung. Die Begründung einschließlich Umweltbericht (Anlage 2) wird gebilligt. So wurde 2005 die Straßenbeleuchtung in der verlängerten Horst-Müller-Straße (D – Gelände) und im Weideweg (Nieder Neuendorf ) neu gebaut. Weiterhin wurden 2005 die Straßenbeleuchtung in der Feldstraße, Bergstraße, Friedrich-Engels-Straße und am Kreisverkehr Ruppiner Chaussee saniert. Die Straßenbeleuchtung in der Wattstraße und Voltastraße wurde 2006 saniert. Weiterhin wurde in 2006 entlang der Ruppiner Chaussee (Abschnitt Kreisverkehr bis Ortseingang Stolpe Süd) die Straßenbeleuchtung erweitert und an der Veltener Straße (Autohaus bis Einfahrt Baumarkt) der Lückenschluss realisiert. Bei allen Neubau – und Sanierungsvorhaben der Straßenbeleuchtung wurden die minimal möglichen Leuchtmittel von 50 W eingesetzt, die den Normen und der Verkehrssicherheit entsprechen. Mit dieser Maßnahme konnte der Energieverbrauch relativ konstant gehalten werden. Der Energieverbrauch entwickelte sich wie folgt : 2003 1.116.000 kWh 2004 1.216.000 kWh 2005 1.102.000 kWh 2006 1.087.000 kWh (+ 100.000 kWh = + 9 %) ( - 114.000 kWh = -10 %) ( - 15.000 kWh = - 1 %) Begründung: Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf hat in ihrer Sitzung am 28.06.2006 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 44 „Altwalzwerk“ beschlossen. Der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf in ihrer Sitzung vom 6.12.2006 gefasst. Die Beteiligung der betroffenen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 8.12.2006. Die Beteiligungsergebnisse sind in der nachfolgend in der Anlage 1 aufgeführten Tabelle festgehalten. Der Tabelle beigefügt sind die Stellungnahmen, die abwägungsrelevante Inhalte haben bzw. mit denen auf abwägungsrelevante Inhalte aus der frühzeitigen Beteiligung verwiesen worden ist. Die entsprechenden Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung sind aus diesem Grund ebenso der Anlage 1 beigefügt. Die öffentliche Auslegung wurde in der Zeit vom 02.01.2007 - 05.02.2007 durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen vorgebracht worden. Anlage: Anlage 1: Anlage 2: B-Plan Stand 23.02.2007 Tabelle der Beteiligung einschließlich abwägungsrelevanter Stellungnahmen/Abwägungsvorschläge Begründung einschließlich Umweltbericht zum B-Plan 44 Trotz der Erweiterung des Straßenbeleuchtungsnetzes um 46 Leuchten (Straßenneubau 2005 / 2006) konnte durch die realisierten Reduzierungsmaßnahmen der Energieverbrauch von 2005 auf 2006 nochmals um ca. 1% reduziert werden. Die Wartungskosten entwickelten sich wie folgt : 2003 54.000 EUR 2004 48.000 EUR 2005 55.000 EUR 2006 56.000 EUR Die Steigerung der Wartungskosten ab 2005 resultiert vor allem aus dem teilweise weiter erhöhten Instandsetzungsbedarf für die alte Straßenbeleuchtung, den Umrüstungskosten für die Leistungsreduzierungen und den vor allem in 2006 drastisch gestiegenen Materialkosten (hier : Stahl– und Kupferpreise). Zum 01.01.2007 erhöhte sich der Strombezugspreis um ca. 11%. Ohne die durchgeführten Energiesparmaßnahmen liegen die Energiekosten für 2007 bei ca. 212.000,00 EUR. Aufgrund der Strompreisentwicklung sind weitere Reduzierungsmaßnahmen dringend erforderlich, die durch den Fachdienst Öffentliche Anlagen vorbereitet und realisiert werden. Diese Reduzierungsmaßnahmen sind: 1. Weitere Teilabschaltung oder vollständige Abschaltung von Straßenbeleuchtung Abstimmung: 29 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Bereich FB II / FD 1 Stadtplanung eingesehen werden. Teilabschaltung können in Straßen mit beidseitig angeordneter Straßenbeleuchtung realisiert werden (Rigaer Straße, Feldstraße und Stauffenbergstraße, Ruppiner Straße und Ruppiner Chaussee). Vollabschaltung erfolgen weiterhin in Gewerbegebieten und Straßen bzw. Wegen mit geringer Verkehrsbedeutung (Philipp-Pforr-Straße). ■ Mitteilungsvorlage Einreicher: MV0008/2007 Stadtverwaltung Betreff: Bericht über die Ergebnisse der Umsetzung des Konzepts der Straßenbeleuchtung im Stadtgebiet Hennigsdorf Mitteilung: Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Mitteilungsbericht zum Beleuchtungskonzept zur Kenntnis. Die Teil- bzw. Vollabschaltungen der Straßenbeleuchtung erfolgen unter Berücksichtigung von Verkehrssicherheitsaspekten. Hier werden z. B. Kreuzungen, Knotenpunkte und andere wichtige Verkehrsbereiche ausgenommen. 2. Weiterführung der Sanierung der alter Straßenbeleuchtung im Rahmen des Straßenneubaus entsprechend des Investitionsprogramms. 2007 Sanierung Paul-Jordan-Straße, Klingenbergstraße, Ohmstraße, Triftweg, Waidmannsweg und Waldmeisterstraße. 2008 Amperestraße, Humboldtstraße, Lindenstraße, Reinickendorfer Straße, Am Waldrand, Wiesenweg und Bahnhofsweg südlich der Bahnhofstraße Amtliche Mitteilungen. 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 3. Einführung der Dimmung der Straßenbeleuchtung, einheitliche Absenkung der Beleuchtungsstärke ohne Vollabschaltung von Leuchten (Anwendung vor allem in Wohngebieten mit Siedlungscharakter) nach 23.00 Uhr. Hierzu erfolgt im März / April 2007 ein Probebetrieb in Stolpe Süd. Nach der Auswertung des Probebetriebes und positiven Ergebnissen soll die Umstellung auf die Dimmung in anderen Wohngebieten vorbereitet werden. Im Rahmen des Straßenbaus im Rathenau–Viertel wird die Umstellung auf die Dimmung vorbereitet. Anlagen : Plan Ist – Soll – Zustand Die Stadtverordnetenversammlung hat die Mitteilungsvorlage zur Kenntnis genommen. Die Anlagen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Bereich FB II / FD 3 Öffentliche Anlagen eingesehen werden. 5 Öffentliche Bekanntmachung Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf BV0013/2007/01 Die Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf hat auf der Grundlage von § 5 und § 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Oktober 2001 (GVBl. I / 2001, S.154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Ersten Gesetzes zum Abbau von bürokratischen Hemmnissen im Land Brandenburg vom 28.Juni 2006 (GVBl. I / 2006, S.74) und § 1, § 2, § 3 und § 15 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg - KAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I / 2004, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.04.2005 (GVBl. I / 2005, S.170), in ihrer Sitzung am 28.03.2007 die nachfolgende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen Nichtöffentliche Sitzung § 1 Steuergegenstand ■ Nachtragsvorlage zur Beschlussvorlage Einreicher: BV0077/2005/01 Stadtverwaltung Der Besteuerung unterliegen die in der Stadt Hennigsdorf veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen gewerblicher Art: 1. Tanzveranstaltungen, Betreff: Ausreichung Gesellschafterdarlehen an die Hennigsdorfer Wohnungsbaugesellschaft (HWB mbH) 3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen, Abstimmung: 26 Dafürstimmen / 2 Gegenstimmen / 1 Enthaltung mehrheitlich beschlossen ■ Beschlussvorlage Einreicher: 2. Schönheitstänze (z. B. Striptease, Peepshows, Tabledances) und Darbietungen ähnlicher Art, 4. das Halten von Musik-, Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten, BV0031/2007 Stadtverwaltung Betreff: Beschluss über die Veräußerung des Flurstückes 1082 der Flur 10 Abstimmung: 29 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen a. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b. in Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen jedermann zugänglichen Orten. Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird. § 2 Steuerfreie Veranstaltungen ■ Beschlussvorlage Einreicher: BV0032/2007 Stadtverwaltung Betreff: Beschluss zum Verkauf des Grundstücks Flur 13, Flurstücke 523/3, 524/5, 533/17 und 534/30 in Hennigsdorf 3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige oder gemeinnützige Zweck bei der Anmeldung nach § 10 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht, BV0033/2007 Stadtverwaltung Betreff: Beschluss über den Erwerb der Flurstücke 570, 669 und 680 der Flur 10 Abstimmung: 19 Dafürstimmen / 5 Gegenstimmen / 6 Enthaltungen mehrheitlich beschlossen 1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, 2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe, Abstimmung: 30 Dafürstimmen / 0 Gegenstimmen / 0 Enthaltungen einstimmig beschlossen ■ Beschlussvorlage Einreicher: Steuerfrei sind 4. das Halten von Apparaten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 im Rahmen von Volksbelustigungen und Schaustellungen auf Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen. § 3 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltungen (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 4 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. (2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ord- 6 Amtliche Mitteilungen. nungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der Inhaber der Räume, in denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. § 4 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben als 1. Kartensteuer (§§ 5 und 6) 2. Pauschsteuer (§§ 7 bis 9) (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 III. Pauschsteuer § 7 Nach dem Spielumsatz (1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen beträgt die Steuer 10 v. H. des Spielumsatzes (§ 1 Nr. 3). Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. (2) Der Spielumsatz ist der Stadt Hennigsdorf spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (3) Die Stadt Hennigsdorf kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. § 8 Nach der Größe des benutzten Raumes II. Kartensteuer § 5 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Ausweise (z. B. Verzehrkarten oder elektronische/digitale Eintrittssysteme), die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/eingesetzt und zuvor von der Stadt Hennigsdorf anerkannt wurden. (1) Für die Veranstaltungen, nach § 1 Nr. 1 und 2 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. (2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche 50 Cent. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. (3) Die Stadt Hennigsdorf kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn der Nachweis der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist oder wenn die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung der Steuer führt. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 10) hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Hennigsdorf vorzulegen. Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. Die Eintrittskarten können von der Stadt Hennigsdorf gestempelt oder in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet werden. § 9 Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate (4) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Hennigsdorf auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen. (5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Eintrittskarten sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Hennigsdorf auf Verlangen vorzulegen ist. Auf die Aufbewahrung des Nachweises kann verzichtet werden, wenn die nicht verwendeten Eintrittskarten an die Stadt Hennigsdorf abgegeben werden. (6) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Hennigsdorf binnen 7 Werktage nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. (1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsoder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl und Dauer der Aufstellung. Als Einspielergebnis ist der Gesamtbetrag der in Geldspielapparaten eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne – bereinigt um die Veränderungen der Röhreninhalte und des Fehlbetrages – anzurechnen (sog. elektronische Kasse). (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 4 a) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 EUR 2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 4 b) für Apparate mit Gewinnmöglichkeit 8 v. H des Einspielergebnisses Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 14,00 EUR 3. a) von Personalcomputern ohne Multimediaausstattung b) von Personalcomputern mit Multimediaausstattung (z. B. Joystick, Soundkarte, Soundboxen-/vorinstallierten Spielen). 10,00 EUR 15,00 EUR § 6 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. (2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Sind in dem Entgelt Beträge für sonstige Zugaben wie Speisen, Getränke und sonstige Zusatzleistungen enthalten, bleiben diese bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit diese üblich und angemessen und bei der Anmeldung der Veranstaltung angezeigt worden sind. Üblich und angemessen sind Zugaben in der Höhe, die nach Art, Lage und Ausstattung des Veranstaltungsortes bzw. nach ihrem Wert auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wäre. Der Wert der Zugaben wird geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist. (3) Der Steuersatz beträgt 15 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. (4) Die Stadt Hennigsdorf kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. 4. Eine erhöhte Steuer wird erhoben, wenn das auf dem Apparat installierte Spiel von der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) keine Jugendfreigabe nach § 14 Jugendschutzgesetz erhalten hat oder von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurde. Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 834,00 EUR. (3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge - z. B. durch separate Geldeinwürfe - ausgelöst werden können. (4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Kalendertag des laufenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. (5) Für Spielapparate im Sinne des § 1 Nr. 4 hat der Steuerschuldner (§ 3) bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats der Stadt Hennigsdorf die Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit bzw. Vergnügungssteuererklärung für Apparate ohne Gewinn (amtlicher Vordruck) über die im Vormonat im Stadtgebiet ge- Amtliche Mitteilungen. haltenen Apparate und die Berechnung der Vergnügungssteuer abzugeben. (6) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit sind den Steuerselbsterklärungen Zählwerkausdrucke für den Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Gerätename, Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer und Datum des aktuellen und des letzten Zählwerkausdruckes, eingesetzte Spielbeträge (Einwurf ), ausgezahlte Gewinne (Auswurf ), Veränderungen der Röhreninhalte, Fehlbetrag, die elektronische Kasse, enthalten müssen. (7) Alle Zu- und Abgänge von Apparaten, die seit Abgabe der letzten Erklärung durchgeführt wurden, sind taggenau in der Erklärung des Folgemonats anzugeben. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 8 braucht nicht angezeigt zu werden. (8) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeiten ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben. (9) Auf Antrag des Halters kann die Abgabe der Erklärung abweichend von Abs. 5 zugelassen werden. 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 7 (4) In den Fällen des § 8 (Größe des benutzten Raumes) ist die Steuer bei einmaligen Veranstaltungen sowie bei Nachveranlagung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (5) In den Fällen des § 9 (Besteuerung von Apparaten) ist die Steuer bis zum 7. Kalendertag des laufenden Monats fällig. Bei Nachveranlagung ist die Steuer innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (6) In den Fällen des § 13 (Steuerschätzung) werden die Forderungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (7) In den Fällen des § 14 (Verspätungszuschlag) werden die Forderungen innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 13 Steuerschätzung Soweit die Stadt Hennigsdorf die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie gemäß § 12 KAG Land Brandenburg i. V. m. § 162 AO in der jeweiligen Fassung schätzen. § 14 Verspätungszuschlag IV. Gemeinsame Bestimmungen § 10 Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steueranmeldung erfolgt gemäß § 12 KAG Land Brandenburg i. V. m. § 152 der Abgabenordnung (AO) in der jeweiligen Fassung. (1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 3 sind spätestens 2 Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Hennigsdorf anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen. § 15 Mitwirkung des Steuerschuldners (2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 und 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen sind rechtzeitig anzuzeigen. (3) Die Stadt Hennigsdorf ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. (4) Wird eine Veranstaltung nach § 1 Nr. 1, 2 nicht durchgeführt, ist die Stadt Hennigsdorf spätestens einen Arbeitstag (Montag – Freitag) vor dem ursprünglich vorgesehenen Termin schriftlich und innerhalb der Geschäftszeiten zu informieren. § 11 Entstehung des Steueranspruchs (1) Der Vergnügungssteueranspruch entsteht nach § 5 mit der Ausgabe der Eintrittskarten an den Besucher. (2) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 7 (Spielumsatz) entsteht mit Beendigung eines Spiels. (3) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 8 (Raumgröße) entsteht mit Beginn der Veranstaltung. (4) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 9 (Besteuerung von Apparaten) entsteht bei Abs. 2 mit der Inbetriebnahme des Apparates. § 12 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die gemäß § 5 festzusetzende Vergnügungssteuer sowie die Sicherheitsleistungen nach § 10 Abs. 3 werden mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (2) Die Stadt Hennigsdorf ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden. (3) In den Fällen des § 7 (Spielumsatz) ist die Steuer am 7. Kalendertag des Folgemonats fällig. Bei Nachveranlagung ist die Steuer innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. (1) Die Stadt Hennigsdorf ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen. Auf die Bestimmungen des § 12 KAG Land Brandenburg wird verwiesen. (2) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommenen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne des § 12 KAG Land Brandenburg i. V. m. § 147 AO. § 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen zuwiderhandelt: 1. § 5 Abs. 1: 2. § 5 Abs. 2: 3. § 5 Abs. 3: 4. § 5 Abs 5: Ausgabe der Eintrittskarten Hinweis auf die Eintrittskarten Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten 5. § 5 Abs. 6: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 7 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes 7. § 9 Abs. 4: Anzeige des erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes 8. § 9 Abs. 5 u. 6: fristgemäße und vollständige Erklärung des Apparatebestandes 9. § 9 Abs. 7: verspätete oder unvollständige Erklärung des Apparatebestandes 10. § 10 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von Steuererhöhenden Änderungen 11. § 15: Mitwirkungspflichten, Verweigerung des Zutritts (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Die Vorschriften der §§ 14 und 15 KAG Land Brandenburg über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. § 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 13.03.2002 beschlossene Vergnügungssteuersatzung außer Kraft. Hennigsdorf, 29.03.2007 gez. Schulz Bürgermeister 8 Amtliche Mitteilungen. Vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf in ihrer Sitzung am 28.03.2007 beschlossene Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hennigsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hennigsdorf, 11.04.2007 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 Mitteilungen der Stadtverwaltung Veräußerung eines Baugrundstücks in Nieder Neuendorf zwischen Dorfstraße und Uferweg gez. Schulz Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Hennigsdorf Auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLÖG) vom 27.11.2006 (GVBl. Teil I / 2006, S. 158) i.V.m. §§ 24 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (GVBl. Teil I / 1996, S. 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2004 (BVLl. Teil I / 2004, S. 280 ff, S. 294), wird vom Bürgermeister der Stadt Hennigsdorf als örtliche Ordnungsbehörde gemäß des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hennigsdorf vom 28.03.2007 für das Gebiet der Stadt Hennigsdorf folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Öffnung von Verkaufsstellen anlässlich besonderer Ereignisse an Sonntagen und Feiertagen in der Stadt Hennigsdorf Die Stadt Hennigsdorf verkauft im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.5 „Seeufer Mitte“ ein Baugrundstück für den individuellen Wohngebäudebau. Das Grundstück liegt zwischen der Dorfstraße und dem Uferweg entlang des Nieder Neuendorfer Sees. Gesamtgrundstücksgröße: 2.031 qm Verkaufspreis: 195.000,-- EUR Das Grundstück ist gemäß den Zielen und Zwecken und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „Seeufer Mitte“, 3. Änderung mit zwei Wohngebäuden zu bebauen. Die Erschließung des Gesamtgrundstücks erfolgt von der Dorfstraße, somit ist der uferseitige Grundstücksteil über den straßenseitigen Grundstücksteil zu erschließen (Hinterliegergrundstück). Interessierte Bürgerinnen und Bürger erhalten weitergehende Informationen und das Antragsformular in der Stadtverwaltung Hennigsdorf, Raum 1.29, Rathausplatz 1 in 16761 Hennigsdorf, Tel.: 03302/877-247, Fax: 03302/877-294. Die Frist für die Antragstellung (ausgefülltes Antragsformular und Finanzierungsnachweis) endet am 29.05.2007, 16:00 Uhr (Abgabe bzw. Posteingang vollständiger Unterlagen in der Stadtverwaltung Hennigsdorf, Raum 1.61, Rathausplatz 1, 16761 Hennigsdorf). Nicht fristgerecht oder unvollständig eingehende Antragsunterlagen können im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gehen bis zum 29.05.2007, 16:00 Uhr mehrere vollständige Anträge ein, entscheidet das Losverfahren. Hennigsdorf, 21.03.2007 Schulz Bürgermeister (1) Gemäß § 5 Abs. 1 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes dürfen Verkaufsstellen im Jahr 2007 anlässlich der aufgeführten Ereignisse an folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet sein: 1. 2. 3. 4. 5. 6. am am am am am am 26.08.2007 16.09.2007 07.10.2007 09.12.2007 16.12.2007 23.12.2007 Stadtfest Herbstfest Oktoberfest Weihnachtsmarkt und Weihnachtsverkaufstage. (2) Die verkaufsoffenen Tage anlässlich besonderer Ereignisse sind jährlich neu festzulegen. §2 Inkrafttreten Die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen an Sonn- und Feiertagen tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Hennigsdorf, 29.03.2007 gez. Schulz Bürgermeister Vorstehende, von der Stadtverordnetenversammlung in Ihrer Sitzung am 28.03.2007 beschlossene „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2007“ wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hennigsdorf, 11.04.2007 gez. Schulz Bürgermeister Veräußerung von Baugrundstücken in Nieder Neuendorf – Baugebiet zwischen Bahnhofstraße und Triftweg - 3. und 4. Bauabschnitt Die Stadt Hennigsdorf verkauft im Neubaugebiet zwischen Bahnhofstraße und Triftweg Baugrundstücke für den individuellen Einfamilienhausbau. Grundstücksgrößen: Kaufpreise: 496 qm bis 619 qm 69.400,- EUR bis 77.500,- EUR Die Veräußerung erfolgt auf der Grundlage der Richtlinie der Stadt Hennigsdorf über die Vergabe von Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im städtebaulichen Entwicklungsbereich Nieder Neuendorf (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2/2001). Für den Erwerb dieser Grundstücke bestehen keine besonderen persönlichen Eignungsvoraussetzungen. Interessierte Bürgerinnen und Bürger erhalten weitergehende Informationen und das Antragsformular für die noch zur Verfügung stehenden Grundstücke in der Stadtverwaltung Hennigsdorf, Raum 1.29, Rathausplatz 1 in 16761 Hennigsdorf, Tel. 03302/877-247, Fax 03302/877-294. Hennigsdorf, 21.03.2007 Schulz Bürgermeister Amtliche Mitteilungen. Die Stadt Hennigsdorf verkauft provisionsfrei: EFH-Baugrundstück bebaut in 16761 Hennigsdorf, Kuckucksruf 9, Ortsteil Stolpe-Süd, Südausrichtung am Waldrand, S-Bahn fußläufig erreichbar, ca. 20 km vom westl. Berliner Stadtzentrum Grundstücksgröße: Mindestgebot: Submission: Ort: 669 m² 95.000,00 EUR (Verkauf nach Höchstgebot) 23.05.2007, 10.00 Uhr GKI Hennigsdorf GmbH, Wolfgang-Küntscher-Straße 14, 16761 Hennigsdorf Angebot bitte schriftlich bis zum 23.05.2007, 10.00 Uhr, abgeben mit dem Vermerk: „Grundstückssubmission, Kuckucksruf 9, Stolpe-Süd“ an: GKI Hennigsdorf GmbH, Wolfgang-Küntscher-Straße 14, 16761 Hennigsdorf Unterlagen können hier angefordert werden oder telefonisch unter (03302) 2057-16. Besichtigung nach vorheriger telefonischer Vereinbarung. Fundsache Das Bürgerbüro der Stadt Hennigsdorf informiert: Seit dem 25. Januar 2007 befindet sich im Bürgerbüro der Stadt Hennigsdorf, Fundbüro, ein schwarzer Pilotenkoffer. Er ist verschlossen, sodass eine Zuordnung vorerst nicht erfolgen kann. Wer einen solchen Koffer vermisst, meldet sich bitte mit der Zahlenkombination zu den Sprechzeiten des Bürgerbüros. Diese sind wie folgt: Montag und Mittwoch: Dienstag: Donnerstag: 08.00 – 15.00 Uhr 08.00 – 19.00 Uhr 08.00 – 17.00 Uhr Ihr Bürgerbüro Nichtamtliche Mitteilung Information zur Schadstoffsammlung aus privaten Haushalten Schadstoffe müssen aus dem Restabfall herausgehalten werden, um die Umwelt zu entlasten und eine Wiederverwertung der Reststoffe zu ermöglichen. Denn Giftstoffe, die einmal in die Umwelt verteilt werden, kehren über Lebensmittel, Trinkwasser und Luft zu uns zurück. Entsprechend der Satzung über die Abfallentsorgung des Landkreises Oberhavel sind Sonderabfälle getrennt bereitzuhalten und einer gesonderten Entsorgung zuzuführen. Mit der Schadstoffsammlung wurde die AWU Abfallwirtschafts-Union Oberhavel GmbH beauftragt. Die Einsammlung erfolgt in der Stadt Hennigsdorf, am 10.05.2007 in der Zeit von 09.00 – 11.00 Uhr Rigaer Str./Parkplatz neben Kaufhalle am 14.11.2007 in der Zeit von 16.30 – 18.00 Uhr Rigaer Str./Parkplatz neben Kaufhalle am 16.11.2007 in der Zeit von 09.00 – 12.00 Uhr Am Bahndamm/Bibliothek am 24.11.2007 in der Zeit von 13.30 – 14.45 Uhr Walter-Kleinow-Ring / hinter Nr.6/Wendeanlage OT Nieder Neuendorf am 14.11.2007 in der Zeit von 14.30 – 15.00 Uhr Lindenring (unbebaut)/auf der Straße 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 9 OT Stolpe-Süd am 14.11.2007 in der Zeit von 15.30 – 16.00 Uhr Kuckucksruf 25 / Wendeanlage Hinweis: Jeder Bürger hat die Möglichkeit, unabhängig vom Wohnort im Landkreis Oberhavel, an den Standorten der mobilen Sammeleinrichtung seine schadstoffhaltigen Abfälle zu übergeben. Gesammelt werden schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushalten in haushaltsüblicher Form und Menge. Bitte beachten Sie, dass eine Reihe von schadstoffhaltigen Produkten im Einzelhandel zurückgenommen werden: • • • • Altmedikamente PU-Schaumdosen Batterien Starterbatterien Nutzen Sie diese Rückgabemöglichkeiten, da die Entsorgungskosten bereits im Kaufpreis enthalten sind. Übergabe am Schadstoffmobil: Schadstoffhaltige Abfälle sind in geschlossenen Behältern (Tuben, Flaschen u.ä.) anzuliefern und grundsätzlich dem Fachpersonal am Schadstoffmobil zu übergeben. ACHTUNG: Ausgehärtete Lacke, Farben, Kleber und dgl. sind kein Sonderabfall und über die Restmülltonne ordnungsgemäß zu entsorgen. Feste, teerhaltige Produkte (z.B. Heißkleber) in haushaltsüblichen Mengen (bis max. 10 l) dürfen am Schadstoffmobil entsorgt werden. Größere Mengen feste teerhaltige Produkte bzw. Baustoffe auf Asbestbasis sind an den Kleinanliefererbereichen in Germendorf oder Gransee zu entsorgen. Restentleerte Verkaufsverpackungen mit dem „Grünen Punkt“ (Kanister, Dosen, Eimer u.ä.) bitte mit dem Gelben Sack entsorgen. Ordnungswidrigkeiten, wie illegales Abstellen von schadstoffhaltigen Abfällen, können mit Geldbußen geahndet werden. Bei Fragen wenden Sie sich an den Landkreis Oberhavel, Fachdienst für Umweltschutz und Abfallbeseitigung, Tel. 03301/601637. 10 Anzeigen. 16. Jahrgang · Nr. 2 • 28. 04. 2007 SIMPLY CLEVER UMZÜGE Erwarte viel bekomme mehr! Skoda Roomster ab 12.680 € Fragen Sie nach unseren Sonderfinanzierungsmöglichkeiten! 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Ansprechpartner: Büro der Stadtverordnetenversammlung, Frau Mogel, Telefon 0 33 02 / 877-206 Druck: Druckhaus Oberhavel GmbH, Gewerbegebiet Nord, An den Dünen 12, 16515 Oranienburg Anzeigenleitung: Dr. Hartmut König Erscheint im Märkischen Zeitungsverlag, Zweigniederlassung der Westfälische Anzeiger Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, Lehnitzstraße 13, 16515 Oranienburg Telefon 0 33 01 / 59 63- 0, Telefax 0 33 01 / 59 63 33 Vertrieb: Das Amtsblatt der Stadt Hennigsdorf erscheint als Beilage in der Verbraucherzeitung Märker-Kreisbote Oberhavel in der Stadt Hennigsdorf und wird kostenlos an die Haushalte verteilt. Das Amtsblatt der Stadt Hennigsdorf ist zu beziehen unter Telefon 0 33 01 / 59 63 - 0 gegen eine Zustellgebühr in Höhe von 1,53 €