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Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Jahrgang 26, Nr. 6, vom 24.6.2015 für die Stadt Königs Wusterhausen Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil 2. Änderungsatzung zur Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung).......... Seite34 Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)....................................... Seite 35 Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 05/12 „Sondergebiet Nico‘ s Hafen“ im Ortsteil Niederlehme................................................................................ Seite38 Bekanntmachung der Offenlegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplanes der Stadt Königs Wusterhausen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit............................................... Seite38 Entsorgungsplan zur Laubentsorgung 2015..................................................... Seite39 Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“....................................................... Seite39 Impressum Herausgeber: Stadt Königs Wusterhausen, Der Bürgermeister Herstellung: ELRO-Verlag in Zusammenarbeit mit der Pressestelle der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, 15711 Königs Wusterhausen, Tel.: 03375 / 273-330, E-mail: [email protected] Verantwortlich: Ursula Schlecht Erscheinungsweise: nach Bedarf Auflage: 20.000 Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen erscheint nach Bedarf und wird in den Verwaltungsgebäuden der Stadt Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3 und KarlMarx-Str. 23 zur kostenlosen Mitnahme ausgelegt. Es kann auch im Internet unter www.koenigs-wusterhausen.de sowie gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement über den Fachbereich Zentrale Dienste der Stadtverwaltung, Schlossstraße 3, der Stadt Königs Wusterhausen bezogen werden. Darüber hinaus wird das Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen einzeln oder mit der städtischen Publikation „rathaus aktuell“ als Beilage zur Wochenzeitung „KaWeKurier“ kostenlos an die Haushalte innerhalb des Gebietes der Stadt Königs Wusterhausen verteilt. Die Verteilung des Amtsblattes wird nur als Serviceleistung vorgenommen und folglich besteht hierauf weder ein Rechtsanspruch noch ist gewährleistet, dass das Amtsblatt alle Haushalte erreicht. Druck: Berliner Zeitungsdruck 33 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen 2. Änderungsatzung zur Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Punkt 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) und den §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, Nr. 8, S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen auf ihrer Sitzung am 11.05.2015 folgende 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) beschlossen: I. Änderung § 2 wird wie folgt geändert: Nr.1 wird aufgehoben Nr.2 wird aufgehoben Nr.4 wird Nr.2 Nr.5 wird Nr.1 § 3 entfällt § 4 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: (1) In den Fällen des § 2 Nr. 1 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. § 8 wird wie folgt geändert: Abs. 1 erhält folgende Fassung: (1) Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Der Spielumsatz ist der Stadt Königs Wusterhausen spätestens 10 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Die Stadt Königs Wusterhausen kann vor Beginn der Veranstaltung den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist oder zur Vereinfachung der Berechnung führt. § 9 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. Bemessungsgrundlage für Gewinnspielgeräte ist das Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerk die Nettokasse. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme, abzgl. Röhrenauffüllung, Falschgeld und Umsatzsteuer. Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Nr. 1a) bei a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses, (soweit sie mit einem manipulations- jedoch höchstens 250,00 € sicherem Zählwerk ausgestattet sind) b) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 250,00 € (soweit sie nicht mit einem manipulationssicherem Zählwerk ausgestattet sind) 34 Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 c) Sonstige Apparate 30,00 € Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 2. an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jedermann zugänglichen Orten (§ 2 Nr. 1b) bei a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, (soweit sie mit einem manipulations- jedoch höchstens 50,00 € sicherem Zählwerk ausgestattet sind) b) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 50,00 € (soweit sie nicht mit einem manipulations icherem Zählwerk ausgestattet sind) c) Sonstige Apparate 21,00 € Abs. 2 Nr. 3 wird hinzugefügt: 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 2 Nr. 1a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben. 400,00 € Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: (3) Monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Monats hat der Steuerschuldner der Stadt Königs Wusterhausen schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat in der Stadt Königs Wusterhausen gehaltenen Spielgeräte/ Apparate im Sinne des § 2 Ziffer 1 abzugeben. § 10 wird wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Stadt Königs Wusterhausen kann vor Beginn der Veranstaltung den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist und zur Vereinfachung der Berechnung führt. § 11 wird wie folgt geändert: Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Königs Wusterhausen spätestens 10 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3)Die Stadt kann vor Beginn der Veranstaltung den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. § 12 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Veranstaltungen sind spätestens 10 Werktage vor Beginn bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen anzumelden. § 14 wird wie folgt geändert: Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) In den Fällen des § 9 (Besteuerung von Apparaten) wird die Vergnügungssteuer am 10. Kalendertag des dem abgelaufenen Kalendermonat folgenden Monats fällig. Bei Nachveranlagung ist die Steuer am 10. Kalendertag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 § 15 wird wie folgt geändert: Abs. 1 entfällt Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Der festgesetzte Betrag nach Abs. 2 und 3 ist binnen 10 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 16 wird wie folgt geändert: Abs. 1 entfällt § 18 wird wie folgt geändert: Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: 3. entgegen § 16 Abs. 2 dieser Satzung die Betretungsrechte der damit betrauten Bediensteten der Stadt Königs Wusterhausen nicht gewährleistet bzw. auf deren Verlangen die genannten Unterlagen nicht vorlegt, keine Auskünfte erteilt oder die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten nicht vornimmt. II. In-Kraft-Treten Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) tritt zum 01.07.2015 in Kraft. Königs Wusterhausen, den 09.06.2015 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz FranzkeSiegel Bürgermeister Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Ferner zählen zu den Spielapparaten Punkspielgeräte (z.B. Touch-Screen-Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (z.B. Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, SportinfoTerminals) und ähnliche Geräte. §3 aufgehoben §4 Steuerschuldner (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 2 Nr. 1 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter. (2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem auf Grund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, also auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern dieser an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft. (3) Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner im Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO). §5 Erhebungsformen (1) Die Steuer wird erhoben: 1. als Kartensteuer nach §§ 6 bis 7, 2. als Pauschsteuer nach §§ 8 bis 11 (2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben. (3) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen. Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) Nachfolgend wird die Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Erhebung der Vergnügungssteuer einschließlich der 1. und 2. Änderung dargestellt. Diese Fassung gilt ab 01.07.2015. I. Allgemeine Bestimmungen §1 Allgemeines Die Stadt Königs Wusterhausen erhebt nach dieser Satzung eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer. §2 Steuergegenstand Der Besteuerung unterliegen die im Stadtgebiet von Königs Wusterhausen veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art: 1. Die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- o.ä. Apparaten a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, b) an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jedermann zugänglichen Orten. 2. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen; 3. Sex- und Erotikmessen; Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die auf Grund ihrer Ausstattung und/ oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden können. Die Besteuerung kommt nicht in Betracht, wenn der Apparat ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder für die Aus- bzw. Weiterbildung eingesetzt wird. II. Kartensteuer §6 Eintrittskarten (1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet Eintrittskarten auszugeben. Als Eintrittskarten gelten auch sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten oder elektronische/ digitale Eintrittssysteme), die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/ eingesetzt und zuvor von der Stadt Königs Wusterhausen anerkannt wurden. (2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen. Ohne diese Hinweise kommt eine Anrechnung der Zugaben nicht in Betracht. (3) Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Eintrittskarten, die zur Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Königs Wusterhausen vorzulegen. Zu Kontrollzwecken sind mindestens 2 Muster der Eintrittskarten zu hinterlassen. (4) Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben. (5) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Entwertung der Eintrittskarten gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Königs Wusterhausen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen. (6) Über die ausgegebenen Eintrittskarten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Königs Wusterhausen auf Verlangen vorzulegen. 35 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen (7) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Königs Wusterhausen binnen 10 Werktagen nach der Veranstaltung, bei innerhalb eines Monats regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen. §7 Steuermaßstab und Steuersatz (1) Die Kartensteuer wird nach dem auf der Eintrittskarte angegebenen Preis (einschließlich Umsatzsteuer) und Zahl der ausgegeben Eintrittskarten berechnet. (2) Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe gebracht wird. Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 (2) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 2 Nr. 1a) bei a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des Einspielergebnisses, (soweit sie mit einem manipulations- sicherem Zählwerk ausgestattet sind) jedoch höchstens 250,00 € b) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 250,00 € (soweit sie nicht mit einem manipulations sicherem Zählwerk ausgestattet sind) c) Sonstige Apparate 30,00 € 2. (3) Die Steuer für die einzelne Eintrittskarte ist auf den vollen Cent aufzurunden. (4) Der Steuersatz beträgt 15 von Hundert des Eintrittspreises. (5) Die Stadt Königs Wusterhausen kann den Veranstalter vom Nachweis der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist. III. Pauschsteuer §8 Besteuerung nach dem Spielumsatz (1) Für Veranstaltungen nach § 2 Nr. 2 beträgt die Pauschsteuer 10 v.H. des Spielumsatzes. (2) Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge. Für den Nachweis ist dieser durch den Veranstalter je Spiel aufzuzeichnen. (3) Der Spielumsatz ist der Stadt Königs Wusterhausen spätestens 10 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. (4) Die Stadt Königs Wusterhausen kann vor Beginn der Veranstaltung den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist oder zur Vereinfachung der Berechnung führt. §9 Besteuerung von Apparaten (1) 1. Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können. 2. Bemessungsgrundlage für Gewinnspielgeräte ist das Einspielergebnis. Als Einspielergebnis gilt bei Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerk die Nettokasse. Die Nettokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme, abzgl. Röhrenauffüllung, Falschgeld und Umsatzsteuer. 3. Spielgeräte mit manipulationssicherem Zählwerk sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, welche die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z.B. Hersteller, Geräteart, -typ, -nummer, Aufstellort, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalt, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele etc.). 4. Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. 5. Der Halter hat die erstmalige Aufstellung oder Entfernung eines Apparates sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. 36 an sonstigen Orten wie Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jedermann zugänglichen Orten (§ 2 Nr. 1b) bei a) b) c) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, (soweit sie mit einem manipulations- sicherem Zählwerk ausgestattet sind) jedoch höchstens 50,00 € Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 50,00 € (soweit sie nicht mit einem manipulationssicherem Zählwerk ausgestattet sind) Sonstige Apparate 21,00 € 3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 2 Nr. 1a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben. 400,00 € Das Einspielergebnis errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Umsatzsteuer. (3) Monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Monats hat der Steuerschuldner der Stadt Königs Wusterhausen schriftlich eine Erklärung über die im Vormonat in der Stadt Königs Wusterhausen gehaltenen Spielgeräte/ Apparate im Sinne des § 2 Ziffer 1 abzugeben. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. (4) Die Erklärung über die Einspielergebnisse (Steuererklärung) ist für jeden Aufstellort und Kalendermonat bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Die der Steuererklärung zugrunde liegenden Zählwerkausdrucke sind entsprechend den Ordnungsvorschriften der §§ 146 ff Abgabenordnung aufzubewahren und der Stadt Königs Wusterhausen auf Verlangen vorzulegen. Die Vergnügungssteuererklärung nach Satz 1 ist eine Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. § 10 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes (1) Für die Veranstaltungen, die im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder die der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Die Steuer beträgt für jede angefangenen zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche und Veranstaltungstag 1,00 €. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag der Berechnung zugrunde gelegt. (2) Die Stadt Königs Wusterhausen kann vor Beginn der Veranstaltung den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist und zur Vereinfachung der Berechnung führt. Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 § 11 Besteuerung nach der Roheinnahme (1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 8 bis 10 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern zufließenden Einnahmen / erhobenen Entgelte. Der Steuersatz beträgt 10 v.H.. Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen (4) In den übrigen Fällen ist die Steuer innerhalb von 10 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 15 Festsetzung in besonderen Fällen (1)aufgehoben (2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Königs Wusterhausen spätestens 10 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 10. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. (2) Verstößt der Veranstalter gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolge dessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, so wird die Bemessungsgrundlage gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung geschätzt. Die Gemeinde setzt die Schätzung in einem förmlichen Steuerbescheid fest. (3) Die Stadt kann vor Beginn der Veranstaltung den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist und die Vereinbarung zu einer Vereinfachung der Berechnung führt. (3) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann die Stadt Königs Wusterhausen einen Verspätungszuschlag bis zu 25 von Hundert der endgültig festgesetzten Steuer erheben. Dies gilt nicht, wenn das Versäumnis entschuldbar erscheint. IV. Gemeinsame Bestimmungen (4) Der festgesetzte Betrag nach Abs. 2 und 3 ist binnen 10 Kalendertagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 12 Anmeldung, Abmeldung und Sicherheitsleistung (1) Die Veranstaltungen sind spätestens 10 Werktage vor Beginn bei der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktag nachzuholen. (2) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Veranstalter als auch der Inhaber der benutzten Räume oder Grundstücke. (3) Bei mehreren aufeinander folgenden Veranstaltungen ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Veränderungen sind spätestens drei Werktage vor Beginn anzuzeigen. (4) Die Stadt Königs Wusterhausen ist berechtigt, eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. § 13 Entstehung des Steueranspruchs (1) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 6 ( Eintrittskarten ) entsteht mit der Ausgabe der Eintrittskarten an den Besucher. Die Kartensteuer ist binnen 10 Werktagen nach der Veranstaltung abzurechnen. (2) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 8 (Spielumsatz) entsteht mit Beendigung eines Spiels. (3) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 9 (Besteuerung von Apparate) entsteht mit der Aufstellung bzw. zum 31.12. eines jeden Jahres. (4) Der Vergnügungssteueranspruch nach § 10 (Raumgröße) entsteht mit Beginn der Veranstaltung. § 14 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die gemäß §§ 6 und 11 festzusetzende Vergnügungssteuer wird mit Ablauf von 10 Werktagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides an den Steuerschuldner fällig. (2) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Veranstaltungen, bei denen eine einmalige Anmeldung ausreichend ist, werden Vorauszahlungen festgesetzt. Die Vorauszahlungen werden in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld erhoben und sind monatlich am 01. Werktag mit einem Zwölftel des Jahresbetrages fällig. Über die Vorauszahlung und die Änderung der Vorauszahlung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen. (3) In den Fällen des § 9 (Besteuerung von Apparaten) wird die Vergnügungssteuer am 10. Kalendertag des dem abgelaufenen Kalendermonat folgenden Monats fällig. Bei Nachveranlagung ist die Steuer am 10. Kalendertag nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. § 16 Steueraufsicht und Mitwirkungspflicht (1)aufgehoben (2) Die in § 4 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der ermächtigten Bediensteten der Stadt Königs Wusterhausen Geschäftsunterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten vorzunehmen, damit eine Nachprüfung der Steueranmeldungen und Steuertatbeständen ermöglicht wird. (3) Werden anlässlich der Vergnügungssteuerüberprüfung Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Vergnügungssteuer erheblich sein können, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in § 4 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann. (4) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen der §§ 90, 93, 97 und 99 der Abgabenordnung (AO). § 17 Datenverarbeitung Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß Brandenburgischem Datenschutzgesetz zulässig: 1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname 2. Anschrift 3. Bankverbindung Durch Mitteilung bzw. Übermittlung von / vom -Ordnungsamt -Einwohnermeldeamt -Gewerbemeldestelle -Sozialversicherungsträgern -Bundeszentralregister -Finanzamt -Gewerbezentralregister - Anderen Behörden Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiter verarbeitet werden. § 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG Brandenburg) handelt, wer eine Abgabenhinterziehung leichtfertig begeht. (2) Ordnungswidrig nach § 15 Abs. 2 Buchstabe a) KAG Brandenburg handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher 37 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Hinsicht unrichtig sind. (3) Ordnungswidrig nach § 15 Abs. 2 Buchstabe b) KAG Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen 1. entgegen § 12 Abs. 1 und 2 die Anmelde- und Anzeigepflichten verletzt 2. entgegen § 12 Abs. 3 für aufeinander folgende Veranstaltungen zusätzliche Veranstaltungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt 3. entgegen § 16Abs. 2 dieser Satzung die Betretungsrechte der damit betrauten Bediensteten der Stadt Königs Wusterhausen nicht gewährleistet bzw. auf deren Verlangen die genannten Unterlagen nicht vorlegt, keine Auskünfte erteilt oder die notwendigen Verrichtungen an den Spielgeräten nicht vornimmt. Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 Über die Berücksichtigung der fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen entscheidet die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königs Wusterhausen. Königs Wusterhausen, den 15. Juni 2015 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz FranzkeSiegel (4) Eine Ordnungswidrigkeit nach den Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung kann nach § 15 Abs. 3 KAG Brandenburg mit einer Geldbuße geahndet werden. Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplanes 05/12 „Sondergebiet Nico‘ s Hafen“ im Ortsteil Niederlehme Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat in Ihrer Sitzung am 11.05.2015 mit Beschluss Nr. 60-14-217 den Entwurf des Bebauungsplanes 05/12 „Sondergebiet Nico‘ s Hafen“ im Ortsteil Niederlehme bestehend aus Planzeichnung und Textfestsetzungen, sowie den Entwurf der Begründung gebilligt und gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch die Offenlegung für die Dauer eines Monats beschlossen. Übersichtsplan zum Bebauungsplan 05/12 “Sondergebiet Nico‘ s Hafen“ Das Plangebiet liegt östlich der Wernsdorfer Straße, westlich des Großen Zuges. Die Gebietsabgrenzung ist im nachstehend abgedruckten Übersichtsplan gekennzeichnet. Der Entwurf der des Bebauungsplanes und der Entwurf der Begründung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis einschließlich 7. August 2015 im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3, Haus A zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Montag 08:00 bis 15:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 17:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Über den Inhalt des Planes wird von den Mitarbeitern der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung auf Verlangen Auskunft gegeben. Es liegen Stellungnahmen zum Immissionsschutz und zum Naturschutz vor Diese Stellungnahmen können während der Offenlegung eingesehen werden. Während der v. g. Offenlegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 38 Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Bekanntmachung der Offenlegung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplanes der Stadt Königs Wusterhausen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die Stadtverordnetenversammlung von Königs Wusterhausen hat am 28.04.2014 mit Beschluss Nr. 60-14-028 die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für die Stadt Königs Wusterhausen beschlossen und den Vorentwurf des Flächennutzungsplanes zur frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung freigegeben. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes und der Vorentwurf des Landschaftsplanes für die Gesamtstadt Königs Wusterhausen mit den Begründungen werden gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis einschließlich 7. August 2015 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit offengelegt. Der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes mit den Begründungen werden während v. g. Frist im Bürgerservice der Stadtverwaltung Königs Wusterhausen, Schlossstraße 3, Haus A zu folgenden Dienstzeiten öffentlich ausgelegt: Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 Montag Dienstag Donnerstag Freitag 08:00 bis 15:00 Uhr 08:00 bis 18:00 Uhr 08:00 bis 17:00 Uhr 08:00 bis 12:00 Uhr. Die Vorentwürfe werden auf Wunsch erläutert und können mit den Mitarbeitern der Stabsstelle Stadtentwicklung / Wirtschaftsförderung erörtert werden. Äußerungen werden während der o. g. Frist entgegengenommen. Königs Wusterhausen, den 15. Juni 2015 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz FranzkeSiegel Bürgermeister Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Stimmkreis: 27 Die Vertreter der „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 15. Juli 2015 bis zum 14. Januar 2016 Entsorgungsplan zur Laubentsorgung 2015 Stadt Königs Wusterhausen Der Bürgermeister Auf der Grundlage der derzeit gültigen Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Königs Wusterhausen und ihrer Ortsteile wird durch den Städtischen Betriebshof die Laubentsorgung im Stadtgebiet organisiert. Sie wird in den Monaten Juli/August sowie Oktober bis Dezember durchgeführt. Die den Touren zugeordneten Straßen umfassen die Straßen der Reinigungsgruppe VI der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Königs Wusterhausen (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Königs Wusterhausen, Jahrgang 25, Nr. 11 vom 22.12. 2014). Die Laubentsorgung wird im 14-tägigen Rhythmus pro Entsorgungsdurchgang durchgeführt: Sie beginnt in der 27. Kalenderwoche am 01.07.2014 und endet für die Monate Juli/August in der 36. Kalenderwoche am 31.09.2015. Die Laubentsorgung in den Monaten Oktober bis Dezember beginnt in der 40. Kalenderwoche am 01.10.2015 und endet am 31.12.2015. Ein Entsorgungsdurchgang innerhalb des 14-tägigen Rhythmus beinhaltet das einmalige Anfahren und die Entsorgung der aufgesetzten Laubhaufen in den Straßen der Gruppe VI der Straßenreinigungssatzung. Dabei werden jeweils in den geraden Wochenzahlen die Kernstadt und in den jeweils ungeraden Wochenzahlen die Ortsteile angefahren, um das Laub zu entsorgen. Entsprechend der Satzung über die Straßenreinigung ist der Städtische Betriebshof auf die Mitwirkung der Anlieger angewiesen. Das Laub ist im Bereich zwischen dem Gehweg und der Straße von den Anliegern zusammen zu harken und auf Haufen zu setzen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die aufgesetzten Laubhaufen, wie in der Straßenreinigungssatzung ausgeführt, ausschließlich aus dem im Anliegerpflichtbereich angefallenen Laub bestehen dürfen. In Bereichen, in denen das Aufsetzen von Laubhaufen auf Grund von möglichen Verwehungen durch den Straßenverkehr erschwert ist, kann das Laub in Säcken bereitgestellt werden. Diese werden im Rahmen der Entsorgungstour entleert und verbleiben danach beim Anlieger. Im Rahmen der Laubentsorgung erfolgt keine Entsorgung von: Müll, Straßenkehricht und anderen Verunreinigungen, Ästen jeglicher Größe sowie Gartenabfällen wie Gras, Strauchverschnitt und ähnliches. Bitte berücksichtigen Sie, dass kurzfristige witterungsbedingte Terminverschiebungen eintreten können. Bei Fragen rufen Sie bitte beim Städtischen Betriebshof unter der Telefonnummer 03375 2108-202 an. Königs Wusterhausen, den 22. Mai 2015 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 14. Januar 2016 - das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 15. Januar 2000 geboren sind, - seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie - nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten im Bürgerservice der Stadtverwaltung Schlossstraße 3, Haus A 15711 Königs Wusterhausen während der Sprechzeiten am Montag von 08.00 – 13:00 Uhr Dienstag von 08:00 – 19:00 Uhr Donnerstag von 08:00 – 18:00 Uhr Freitag von 07:00 – 12:00 Uhr bis Donnerstag, den 14. Januar 2016, 16:00 Uhr unterstützt werden: Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg). 39 Amtsblatt für die Stadt Königs Wusterhausen Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Jahrgang 26, Nr. 6 vom 24.6.2015 II. Weiterhin fordern wir den Landtag auf, sich bei der Landesregierung für die Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundesrat einzusetzen, um auf Bundesebene: •eine Verschärfung des Immissionsschutzrechtes zu erwirken, um Menschen vor Belastungen durch Gerüche und Bioaerosole (insb. Keime, Endotoxine und Pilze) und Ökosysteme vor Ammoniakbelastungen und anderen Immissionen wirksam zu schützen, • die Düngemittelverordnung zu novellieren, um die Nährstoffüberschüsse in der Landwirtschaft wirksam zu begrenzen, • den Antibiotikaeinsatz in der Tierhaltung zu reduzieren, insbesondere durch eine lückenlose Dokumentation der Antibiotikagabe und die Durchsetzung der Einzeltierbehandlung bei Krankheiten, •das Selbstbestimmungs- und Mitspracherecht der Kommunen in Genehmigungsverfahren für Anlagen der Massentierhaltung zu stärken, insbesondere das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB als Ermessensentscheidung auszugestalten. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg). Vertreter:Stellvertreter: Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Holger Ackermann Marianne Frey Philadelphiaer Straße 2 Dorfaue Saalow 2 15859 Storkow (Mark), OT Groß Schauen 15838 Am Mellensee, OT Saalow Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 14. Januar 2016, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: I. „Volksinitiative gegen Massentierhaltung“ Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, fordern den Landtag nach Art. 76 der Verfassung des Landes Brandenburg (Volksinitiative Brandenburg) auf, alle rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen, um die stetige Ausbreitung der Massentierhaltungsanlagen in Brandenburg zu unterbinden. Der Landtag möge beschließen: • ausschließlich die artgerechte Haltung von Tieren finanziell zu fördern und dies in entsprechenden Rechtsvorschriften zu verankern, • die Landesregierung aufzufordern, das Abschneiden („Kupieren“) von Schwänzen und Schnäbeln zu verbieten, hierfür auch keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen und die Aufstallung von kupierten Tieren in Brandenburger Ställen zu untersagen, • den Schutz der Tiere im Land Brandenburg durch die Berufung eines/einer Landestierschutzbeauftragten zu stärken und den Tierschutzverbänden Mitwirkungs- und Klagerechte zum Wohl der Tiere einzuräumen, damit der im Grundgesetz verankerte Tierschutz wirksam umgesetzt wird. 40 Jochen Fritz Hoher Weg 10 14542 Werder (Havel) Dr. med. Knut Horst Finkenweg 1 14612 Falkensee Axel Kruschat Inselhof 9 14478 Potsdam PD Dr. Werner Kratz Himbeersteig 18 14129 Berlin Ellen Schütze Kurzer Weg 1 A 16727 Oberkrämer, OT Bärenklau Benjamin Raschke Hauptstraße 4 15910 Schönwald, OT Schönwalde Inka Thunecke Dorfstraße 22 a 16866 Gumtow, OT Schönhagen Dr. Wilhelm Schäkel Birkenallee 12 16909 Wittstock/Dosse, OT Zempow Stadt Königs Wusterhausen, den 10.06.2015 (im Original unterzeichnet) Dr. Lutz Franzke Bürgermeister Dienstsiegel