Krankheit in der Altersteilzeit
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Krankheit in der Altersteilzeit
Krankheit in der Altersteilzeit Was bei längerer Krankheit in der Altersteilzeit zu beachten ist Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss, Krankenbezüge Nach dem TV-L haben alle Beschäftigten während der ersten sechs Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung ist in § 21 TV-L geregelt. § 8 Abs. 1 Unterabs. 1 im Tarifvertrag zur Altersteilzeit (TV ATZ) bestimmt, dass in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Aufstockungsleistungen gemäß § 5 Abs.1 und 2 TV ATZ (83% Mindestnetto) längsten bis zum Ablauf der Fristen (39. Woche) für die Zahlung von Krankenbezügen besteht. Dabei sind hinsichtlich der Aufstockungsleistungen zwei Zeiträume von einander zu unterscheiden: • Entgeltfortzahlungszeitraum (1.- 6. Woche) In diesem Zeitraum erfolgt Entgeltfortzahlung, das bedeutet, es wird der Aufstockungsbetrag zum Entgelt (83% Mindestnetto) und die zusätzliche Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber geleistet. • Krankengeldzuschusszeitraum (7. – 39. Woche) Hier erfolgt die Aufstockung zum Entgelt, die in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrags gezahlt wird. Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt. Außerdem erfolgt keine zusätzliche Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge. Nacharbeit Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung setzt ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, also eine tatsächliche Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt voraus. Das durch Vor- oder Nacharbeit zu beanspruchende Arbeitsentgelt für Zeiten einer Freistellung wird Wertguthaben genannt. Wertguthaben sind alle angesammelten Geld- oder Zeitguthaben. Dies gilt für das Blockmodell in der Altersteilzeit. Um sozialversicherungsrechtliche Nachteile bei über sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, wurde in § 8 Abs. 2 TV ATZ eine Regelung zur Nacharbeit getroffen. In dieser ist festgelegt, dass sich für Beschäftigte in Altersteilzeit im Blockmodell, die über die Entgeltfortzahlung hinaus erkranken, die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraumes verlängert, falls das bereits erarbeitete Wertguthaben für das Arbeitsentgelt der Freistellungsphase nicht ausreichend ist. Die Freistellungsphase verkürzt sich entsprechend. Im TV-L beträgt nach § 22 Abs. 1 der Entgeltfortzahlungszeitraum 6 Wochen. Zeiten für die ein Krankengeldzuschuss gezahlt wird, sind keine Entgeltfortzahlungszeiträume. Für diese Zeit muss nachgearbeitet werden. Die Regelung zur Nacharbeit verlängert zwar die Arbeitsphase und stößt deshalb oft nicht auf Zustimmung durch die Beschäftigten. Sie sorgt aber gleichzeitig dafür, dass keine Lücken im Wertguthaben entstehen. Beschäftigte sind mit dieser Regelung bis zum geplanten Ende der Altersteilzeitarbeit, also bis zum Ende der Freistellungsphase sozial abgesichert. (Aus: HPR-Info 1/2007 des HPR Oberste Baubehörde ) Die Zeiträume lassen sich vereinfacht wie folgt unterscheiden 1.– 6. Woche: Entgeltfortzahlung + Aufstockung (83%) + zusätzlich Aufstockung Rentenversicherungsbeträge 7.– 39. Woche: Krankengeld + Krankengeldzuschuss + Aufstockung (83%) Ab der 39.–78. Woche: wird nur noch Krankengeld bezahlt. Da sich Krankengeld am Entgelt orientiert, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden (50% des vor der Altersteilzeit bezogenen Entgelts), erfolgt im Zeitraum von der 39.-78. Woche meist ein Absacken unter die Sozialhilfegrenze. Diese Langzeiterkrankten sollten sich mit ihrem Sozialversicherungsträger wegen einer Erwerbsminderungsrente in Verbindung setzen. —2—