Ausgabe Nr.43 / 2012
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Ausgabe Nr.43 / 2012
ISSN 0724-7885 D 6432 A STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN 2012 MONTAG, 22. oktober 2012 Nr. 43 Seite Seite Seite Hessisches Ministerium des Innern und für Sport Durchführungshinweise zum Gesetz über die Familienpflegezeit . . . . . . . . . 1154 entnahme aus dem Main in Frankfurt am Main, Gemarkung Frankfurt, rechtes (nördliches) Ufer bei Strom-km 38+437, zum Betrieb eines Laufwasserkraftwerkes im Bereich der Staustufe Offenbach am Main; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1175 Verlust des Dienstsiegels Nr. 74, Durchmesser 3,5 cm, Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1176 Antrag des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Niederaula zur Grundwasserentnahme zur öffentlichen Trinkwasserversorgung; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . 1177 Hessisches Ministerium der Finanzen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . 1171 Die Regierungspräsidien Darmstadt Vorhaben der Rhein-Main Deponie GmbH, Flörsheim – Deponie Brandholz; hier: Änderung der Übergabe-/Sammelstelle und des Zerlege-/Demontagebetriebs für Elektro- und Elektronikaltgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1174 Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Deponiegasfackel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1175 Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Deponiegasfackel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1175 Vorhaben der Firma Crempet GmbH Laudenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . 1175 Vorhaben der E.ON Wasserkraft GmbH; wasserrechtliche Zulassung zur Wasser GieSSen Vorhaben der Luftstrom Windwald Blaues Eck GmbH & Co. KG, 36399 Freiensteinau; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . 1176 Änderung im Stiftungszweck der „Stiftung St. Jakob“ mit Sitz in Marburg . . 1176 Kassel Anordnung der Zusammenfassung der Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen, alle Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 28. 9. 2012 1176 Vorhaben des Herrn Jäger, KorbachStrothe; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG . . . . . . . . . . . . . 1176 www.staatsanzeiger-hessen.de Hessischer Verwaltungsschulverband Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden, Gießen und Marburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1177 Buchbesprechungen . . . . . . . . . . . . . . . 1179 Öffentlicher Anzeiger . . . . . . . . . . . . . . 1180 Andere Behörden und Körperschaften HESSEN-FORST, Forstamt Weilburg, Forstliches Bildungszentrum; hier: Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin . . 1181 Stellenausschreibungen . . . . . . . . . . . . 1182 Seite 1154 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Nr. 43 HESSISCHES MINISTERIUM DES INNERN UND FÜR SPORT 802 Durchführungshinweise zum Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG) Inhalt I. Einleitung II. Allgemeines III. Im Einzelnen 1. Ziel des Gesetzes (§ 1) 2. Begriffsbestimmungen (§ 2) 2.1 Definition und Dauer der Familienpflegezeit (Abs. 1) 2.2 Begriffsbestimmung (Abs. 2) Beschäftigte Nahe Angehörige Pflegebedürftigkeit Häusliche Umgebung 3. Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung (§ 3) 3.1 Darlehen an Arbeitgeber (Abs. 1) 3.2 Vereinbarung über Familienpflegezeit (Abs. 1 Nr. 1) 3.3 Inhalt der Vereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) 3.4 Erbringen von Nachweisen (Abs. 1 Nr. 2 und 3) 3.5 Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) 3.6Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa) 3.6.1Allgemeines 3.6.2Verwenden von „negativen“ Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase) 3.6.3 Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben 4.Aufstockung 4.1 Höhe der Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) 4.2 Berechnung des Aufstockungsbetrags 4.3 Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der Familienpflegezeit 4.4Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung) 5. Familienpflegezeitversicherung (§ 4) 5.1 Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Abs. 1) 5.2 Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages 5.3 Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG (Abs. 2) 5.4 Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer (Abs. 3) 6.Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen 7. Beendigung der Familienpflegezeit 8.Nachpflegephase – Ausgleich der „negativen“ Wertguthaben (§ 3, § 9) 8.1Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa) 8.2 Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase (§ 9 Abs. 1) 8.3 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase 8.4 Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3) 8.5 Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 9 Abs. 2) 8.5.1 Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten 8.5.2 Kündigung durch den Arbeitgeber 8.5.3Aufhebungsvertrag 8.5.4 Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit (§ 9 Abs. 4) 8.5.5 Berufsunfähigkeit oder Tod der oder des Beschäftigten 9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen 9.1Allgemeines 9.2Krankenversicherung 9.2.1 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte 9.2.2 Privat krankenversicherte Beschäftigte 9.3 Gesetzliche Rentenversicherung 9.4Arbeitslosenversicherung 10. Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase 10.1Entgelt 10.2 Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg (§§ 16 und 17 TV-H) 10.3 Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H) 10.4 Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TV-H) 10.5 Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-H) 10.6 Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-H) 10.7 Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TV-H) 10.8 Urlaub (§ 26 TV-H) 10.9 Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H) 10.10 Kinderzulage (§ 23a TV-H) 10.11 Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-H) 10.12 Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-H) 10.13 Bewährungs- und Zeitaufstiege 10.14Zusatzversorgung 10.15Entgeltumwandlung 11. Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen 12. Einstellung einer Ersatzkraft 13.Berichtspflicht I. Einleitung Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 ist das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in Kraft getreten. Artikel 1 dieses Gesetzes enthält das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPfZG). Das Familienpflegezeitgesetz fördert flexible Arbeitszeitmodelle, die eine gleichzeitige Ausübung von Erwerbstätigkeit und Pflege ermöglichen. Das Gesetz findet auf Beamtinnen und Beamte keine Anwendung. Gesetzesangaben ohne Zusatz bezeichnen die Paragrafen des FPfZG. Im Einvernehmen mit dem Hessischen Sozialministerium und dem Hessischen Ministerium der Finanzen gebe ich folgende Hinweise: II. Allgemeines Das FPfZG ermöglicht – ohne Rechtsanspruch – eine zeitlich befristete Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens zwei Jahren zur häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen bei gleichzeitiger Aufstockung des (Teilzeit-)Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Der Umfang der Verringerung der Arbeitszeit während der Familienpflegezeit ist oberhalb des Mindestumfanges von 15 Stunden wöchentlich – ggf. im Jahresdurchschnitt – frei vereinbar (Tz. 2.1 und Beispiel 3 zu Tz. 4.2). Beispiel: Vollzeitbeschäftigte können mit ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Familienpflegezeit eine Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 50 v.H. vereinbaren und in dieser Zeit 75 v.H. ihres vorherigen Entgelts weiterverdienen. Mit der Entgeltaufstockung um 25 v.H. (Tz. 4) tritt der Arbeitgeber in Vorleistung; im Ergebnis handelt es sich bei der Aufstockung um einen Gehaltsvorschuss, der unmittelbar im Anschluss an die Familienpflegezeit auszugleichen ist. In der Nachpflegephase arbeiten die Tarifbeschäftigten wieder mit ihrer bisherigen Arbeitszeit, die vor Eintritt in die Familienpflegezeit maßgebend war (Vollzeitbeschäftigte also wieder Vollzeit), erhalten aber weiterhin nur 75 v.H. ihres Entgelts. Bis zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens behält der Arbeitgeber bei jeder Entgeltabrechnung denjenigen Betrag ein, um den während der Familienpflegezeit in dem entsprechenden Zeitraum das (Teilzeit-)Arbeitsentgelt aufgestockt wurde (Tz. 8). Im Ergebnis wird dadurch eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens über die (Teilzeit-)Pflegephase und die Nachpflegephase erreicht. Tabellarisch dargestellt sieht das vorstehend beschriebene Beispiel der Familienpflegezeit eines Vollzeitbeschäftigten (ohne vorherige Ansparphase), der während der Pflegephase halbtags arbeitet, wie folgt aus: Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Vorpflegephase (Teilzeit-)Pflegephase (ohne Anspa(maximal 2 Jahre) rung eines Wertguthabens) Nachpflegephase (Ausgleich negatives Wertguthaben) 2. 2.1 100 v. H. Arbeitszeit (40 bzw. 38,5 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-H) 50 v. H. Arbeitszeit (20 bzw. 19,25 Wochenstunden) 100 v. H. Arbeitszeit (40 bzw. 38,5 Wochenstunden nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TVH) 100 v. H. Entgelt 75 v. H. Entgelt (davon 75 v. H. Entgelt für 25 Prozentpunkte Ent- gleichen Zeitraum wie (Teilzeit-) Pflegegeltaufstockung) phase; restliche 25 v. H. zum Ausgleich des negativen Wertguthabens Das FPfZG erweitert und ergänzt die bereits nach bisherigem Recht bestehenden gesetzlichen oder (tarif-)vertraglichen Regelungen zur Freistellung von der Arbeitsleistung oder Verringerung der Arbeitszeit sowie zu Wertguthaben und lässt diese unberührt (§ 10). Neben der mit Wirkung zum 1. Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit, die auf eine Dauer von längstens 24 Monaten befristet ist, bleiben insbesondere folgende weitere Möglichkeiten für die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen: – § 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b TV-H: Teilzeitbeschäftigung bei Betreuung oder Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Auf Antrag ist eine Befris tung auf bis zu fünf Jahre und ggf. eine spätere Verlängerung möglich (Satz 2, 3 a.a.O.), – § 28 TV-H: Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts, – § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung der Arbeitszeit, – §§ 3 und 4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG): unbezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für maximal sechs Monate für die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, – § 215 Abs. 2 i.V.m. § 85a Abs. 4 Hessisches Beamtengesetz (HBG) – § 13 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGIG) Soweit eine Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem FPfZG gleichzeitig die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach § 13 Abs. 2 HGlG oder nach § 85a Abs. 4 HBG darstellt, sind die Beteiligungsrechte des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG zu beachten. Zwar ist die Ablehnung eines solchen Antrags auf Teilzeitbeschäftigung nach dem FPfZG selbst nicht mitbestimmungspflichtig, da dieser Fall in § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG nicht aufgeführt ist. Die Ablehnung eines Teilzeitantrags nach dem FPfZG wird jedoch im Regelfall eine weitere Prüfung von Freistellungsmöglichkeiten nach § 13 Abs. 2 HGlG und § 85a Abs. 4 HBG erfordern, bei denen die Ablehnung von Anträgen die Mitbestimmungspflicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f HPVG zur Folge hat. III. Im Einzelnen Ziel des Gesetzes (§ 1) Mit dem FPfZG soll die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege weiter verbessert werden, um die Pflege von nahen Angehörigen für Berufstätige zu erleichtern. Es eröffnet zeitlich befristet die Möglichkeit, neben der häuslichen Pflege im Beruf mit reduzierter Stundenzahl weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung des Arbeitsentgelts dennoch eine finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten. Das Gesetz sieht die Möglichkeit zur zinslosen Refinanzierung einer solchen Aufstockung des Arbeitsentgelts durch ein Bundesdarlehen vor. Von der Inanspruchnahme des zinslosen Bundesdarlehens ist in der hessischen Landesverwaltung jedoch bis auf Weiteres abzusehen. Um die Ausfallrisiken (Ableben der oder des Beschäftigten, Berufsunfähigkeit) abzusichern, die dazu führen könnten, dass das negative Wertguthaben nicht ausgeglichen werden kann, sind die Beschäftigten verpflichtet, eine Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, vielmehr bedarf es hierzu einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten. Hierbei muss die Entscheidung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen getroffen werden (Tz. 3.2). 2.2 1. Seite 1155 Begriffsbestimmungen (§ 2) Definition und Dauer der Familienpflegezeit (Abs. 1) Familienpflegezeit ist die nach § 3 förderfähige befristete Verringerung der Arbeitszeit von Beschäftigten, die pflegebedürftige nahe Angehörige für die Dauer von längstens 24 Monaten in häuslicher Umgebung pflegen, bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts. Familienpflegezeit von geringerer Dauer (z. B. 2 bis 3 Monate) ist möglich. Eine Verlängerung von Familienpflegezeit, die ursprünglich für weniger als 24 Monate beantragt wurde, ist nach einem Änderungsantrag während der Pflegephase auf bis zu 24 Monate möglich (Tz. 3.3). Das FPfZG gilt sowohl für Vollzeitbeschäftigte als auch für Teilzeitbeschäftigte. Die Untergrenze für die verringerte Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden muss eingehalten werden. Die 15-Stunden-Grenze entspricht der Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit (§ 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG). Sie stellt außerdem sicher, dass der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung erhalten bleibt. Arbeitszeitmodelle mit einer unregelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeiten stehen der für die Familienpflegezeit vorausgesetzten Mindestarbeitszeit nicht entgegen, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Wochenstunden nicht unterschreitet. So kann der Arbeitgeber trotz der Inanspruchnahme von Familienpflegezeit weiterhin auf die Kompetenz und Erfahrung der pflegenden Beschäftigten zurückgreifen. Begriffsbestimmung (Abs. 2) Die Begriffsbestimmung des § 7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gilt entsprechend. Im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, – die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, – Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Unter den Geltungsbereich fallen auch befristet und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 SGB IV. Zu den zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen insbesondere Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege sowie Volontärinnen und Volontäre. Nahe Angehörige – Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, – Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, – Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptivoder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. – Lebenspartner i. S. d. PflegeZG sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) miteinander begründet haben. Diese Aufzählung ist abschließend. Nicht zu den nahen Angehörigen i. S. v. § 7 Abs. 3 PflegeZG gehören beispielsweise Nichten, Neffen, Onkel, Tanten und auch nicht die Kinder der Partnerin oder des Partners in eheähnlicher Gemeinschaft. Eine Familienpflegezeit kann derzeit für diese Personen nicht wirksam vereinbart werden. Pflegebedürftigkeit – Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen (mindestens Pflegestufe 1). Nach dieser Definition sind alle Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 14 Abs. 1 SGB XI). Diese Voraussetzungen erfüllen Personen, bei denen mindestens Pflegestufe 1 festgestellt ist. Häusliche Umgebung Für den Begriff häusliche Umgebung ist entscheidend, dass die Pflege nicht in einer stationären Einrichtung geleistet Seite 1156 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 wird, sondern dass es sich um eine ambulante häusliche Pflege handelt. Das bedeutet nicht, dass die oder der Pflegebedürftige mit der oder dem Pflegenden zwingend in einer häuslichen Gemeinschaft leben muss. Möglich ist daher auch eine größere örtliche Entfernung, sofern die Pflegeperson dies mit ihrem Arbeitszeitmodell vereinbaren kann. Jedoch muss die Pflege der oder des pflegebedürftigen nahen Angehörigen durch die oder den in Familienpflegezeit befindlichen Beschäftigten erfolgen (§ 2 Abs. 1). Die ergänzende Inanspruchnahme ambulanter Pflegedienste ist unschädlich. Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei jeder Wohn- und Aufenthaltsform außerhalb von Pflegeheimen nach § 71 Abs. 2 SGB XI die Voraussetzungen des Haushalts erfüllt sind. Eine häusliche Pflege kann auch dann vorliegen, wenn die oder der Pflegebedürftige in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung lebt, und zwar unabhängig davon, ob die oder der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regelt oder nicht, solange es sich bei den Wohnheimen nicht um eine stationäre Einrichtung i.S.d. § 71 Abs. 2 SGB XI handelt. Das gleiche kann gelten, wenn die oder der Pflegebedürftige in einem Wohnheim für behinderte Menschen oder einer sonstigen Behinderteneinrichtung lebt (BSG, Urteil vom 29. April 1999 – B 3 P 11/98 R, USK 9949). Es kommt auf das Bestehen eines individuellen Wohnumfeldes an. Erforderlich ist jeweils das Vorhandensein eines Haushalts und die Möglichkeit, diesen Haushalt selbst, d.h. auch durch Pflege- oder Betreuungspersonen, aber ohne vollständige Eingliederung in einen Heimbetrieb, zu führen. 3. Vereinbarung von Familienpflegezeit und Förderung (§ 3) 3.1 Darlehen an Arbeitgeber (Abs. 1) Grundsätzlich können Arbeitgeber gegenüber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen im Umfang der gewährten Aufstockung nach Abs. 1 Buchst. b stellen, soweit diese zu Lasten eines nicht ausgeglichenen „negativen“ Wertguthabens erfolgt. Die Inanspruchnahme eines solchen Darlehens zur Finanzierung des Aufstockungsbetrages scheidet jedoch für das Land Hessen als Arbeitgeber bis auf Weiteres aus. 3.2 Vereinbarung über Familienpflegezeit (Abs. 1 Nr. 1) Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit setzt eine schriftliche Vereinbarung (Änderung zum Arbeitsvertrag) zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten voraus. Diese ist vor Beginn der Familienpflegezeit abzuschließen. Für die Antragstellung durch die oder den Beschäftigten und die Entscheidung des Arbeitgebers über diesen Antrag setzt das Gesetz keine Fristen. Ein Muster einer Vereinbarung ist als Anlage beigefügt. Das FPfZG enthält keine Regelung, inwieweit der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung zustimmen muss bzw. in welchen Fällen er den Abschluss ablehnen kann. Wegen des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann der Arbeitgeber über den Antrag nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pflegen, entscheiden (§ 315 Abs. 3 BGB). Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Familienpflegezeit ist zudem § 11 Abs. 1 TV-H zu beachten, wonach dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange einer Reduzierung der vereinbarten Arbeitszeit zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht entgegen stehen dürfen. Eine sachliche Rechtfertigung für die Ablehnung eines Antrags kann in Frage kommen bei: – Beschäftigten während der Probezeit nach § 2 Abs. 4 TV-H, da durch den besonderen Kündigungsschutz während der Familienpflegezeit der Arbeitgeber die Beschäftigte oder den Beschäftigten unangemessen lange beschäftigen müsste und der Charakter der Probezeit damit verloren ginge, – Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit durch die Arbeitszeitverkürzung, weil z.B. keine Stellennachbesetzung für den frei werdenden Stellenanteil möglich ist (vgl. Rechtsprechung zu § 8 TzBfG), – unverhältnismäßig hohem bürokratischen Aufwand, wenn z.B. die Arbeitszeitverringerung nur wenige Stunden betragen soll. 3.3 Inhalt der Vereinbarung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten bedarf der Schriftform und muss mindestens folgenden Inhalt haben: Nr. 43 – Umfang der Arbeitszeit vor Beginn und während der Familienpflegezeit Damit wird sichergestellt, dass sich aus der Vereinbarung über die Familienpflegezeit der für die Berechnung des Aufstockungsbetrages notwendige Umfang der Arbeitszeitreduzierung bestimmen lässt. Die verringerte Arbeitszeit muss mindestens wöchentlich 15 Stunden betragen (Tz. 2.1). – Name, Geburtsdatum, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person Die oder der Beschäftigte muss während der Familienpflegezeit einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Tz. 2.2). Die oder der Beschäftigte hat vor Vereinbarung der Familienpflegezeit einen Nachweis über den Angehörigenstatus zu erbringen (z.B. Heirats-, Geburtsurkunde). – Dauer der Familienpflegezeit Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 dauert die Familienpflegezeit höchstens 24 Monate. Ist eine Familienpflegezeit zunächst von kürzerer Dauer vereinbart worden (z.B. 8 Monate), kann diese während der Pflegephase auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Die Versicherungs- und Prämienzahlungsdauer der Familienpflegezeitversicherung verlängert sich entsprechend. Die Familienpflegezeit ist nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitabschnitt zu vereinbaren. Aus der schriftlichen Vereinbarung muss der genaue Zeitraum der Familienpflegezeit hervorgehen (Datum des Beginns und des vertraglich vorgesehenen Endes der Familienpflegezeit). In die Vereinbarung ist aufzunehmen, dass die Familienpflegezeit entsprechend der Regelung in § 5 Abs. 1 spätestens auch endet: – mit Ablauf des zweiten Monats, der der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z.B. wegen Todes der zu pflegenden Person) folgt, – mit Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 folgt (Ausnahme: Kurzarbeit). Bei befristet Beschäftigten und Auszubildenden ist darauf zu achten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird, so dass ein Ausgleich des „negativen Wertguthabens“ noch während des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen kann. Bei Auszubildenden ist weiterhin darauf zu achten, dass die Reduzierung der Arbeitszeit durch die Familienpflegezeit der Erreichung des Ausbildungsziels nicht entgegensteht. Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit der oder des Beschäftigten erst für die Zeit nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart werden (§ 3 Abs. 6). Mehrere Beschäftigte, die einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, können bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber unabhängig voneinander eine Familienpflegezeit i.S.d. Gesetzes beantragen und diese parallel vereinbaren. Es findet keine Prüfung statt, wie viele Personen bereits für ein und denselben nahen Angehörigen für den gleichen Zeitraum einen Antrag auf Familienpflegezeit gestellt haben; die Kenntnis eines solchen Sachverhalts steht der Vereinbarung von Familienpflegezeit für jeden nahen Angehörigen auch nicht entgegen. § 3 Abs. 6 gilt insofern nur bezogen auf die jeweilige Beschäftigte oder den jeweiligen Beschäftigten und nicht auf die zu pflegende Person. Bezüglich der „geteilten“ Zuerkennung von zusätzlichen Entgeltpunkten in der Rentenversicherung ist § 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu beachten. – Umfang der Wochenarbeitszeit nach Rückkehr der oder des Beschäftigten aus der Familienpflegezeit Die schriftliche Vereinbarung muss die wöchentliche Arbeitszeit regeln, die nach dem Ende der Familienpflegezeit (Pflegephase) gelten soll. Nach dem Ende der Familienpflegezeit erfolgt entweder die Rückkehr zur vorherigen Wochenarbeitszeit oder es wird eine höhere Wochenarbeitszeit vereinbart (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Tz. 4.1 verwiesen. Dabei ist zu vereinbaren, dass dies sowohl nach dem regulären Ende der Pflegephase als auch bei Beendigung aus anderen Gründen (z.B. bei der vorherigen Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen nahen Angehörigen) gilt. Nr. 43 3.4 3.5 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 – Verpflichtung, den Arbeitgeber bei vorheriger Beendigung der häuslichen Pflege des pflegebedürftigen Angehörigen über diese unverzüglich zu unterrichten (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3). Nach § 5 Abs. 2 hat die oder der Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen unverzüglich mitzuteilen. Nach der Legaldefinition des Begriffs „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB hat die Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Das Gesetz selbst schreibt eine spezielle Form für die Mitteilung nicht vor. Sie kann daher mündlich, schriftlich (auch per E-Mail), telefonisch oder per Telefax erfolgen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 (Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen) der oder dem Beschäftigten gegenüber bußgeldbewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. – Höhe der Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts Die Höhe des statischen monatlichen Aufstockungsbetrags muss in der Vereinbarung geregelt sein (Tz. 3.5). Die Aufstockung erfolgt durch die Entnahme von Entgelt aus dem (negativen) Wertguthaben (Tz. 3.6). Zur Berechnung des Aufstockungsbetrags wird auf Tz. 4.2 verwiesen. – Ausgleich des Wertguthabens im Anschluss an die Familienpflegezeit – Nachpflegephase – Bei einer monatlichen Aufstockung des Arbeitsentgelts durch die Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem negativen Wertguthaben nach § 7b SGB IV muss für die Nachpflegephase der Ausgleich dieses negativen Wertguthabens in der Weise vereinbart werden, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa aufgestockt wird. – Regelung bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Tz. 8.5), – Nachweis der Versicherung (Tz. 5) Erbringen von Nachweisen (Abs. 1 Nr. 2 und 3) Beschäftigte, die Familienpflegezeit beantragen, müssen die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei in der privaten Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Derzeit nimmt die MEDICPROOF GmbH als Tochterunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. die Aufgaben eines medizinischen Dienstes für die Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen wahr. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen muss vor dem Abschluss einer Familienpflegezeitvereinbarung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber tritt während der Familienpflegezeit regelmäßig in Vorleistung, d.h. dass er der oder dem Beschäftigten Entgelt (= Aufstockungsbetrag) zahlt, ohne die entsprechende Arbeitsleistung einzufordern. Dieses Entgelt muss die oder der Beschäftigte erst in der Nachpflegephase zurückzahlen. Damit trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass die oder der Beschäftigte die Schuld bzw. dieses Darlehen nicht mehr ausgleichen kann (Störfall). Deshalb sind die Beschäftigten zum Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Tz. 5) verpflichtet. Die Kosten für die Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu tragen. Wird der Nachweis einer Familienpflegezeitversicherung nicht erbracht, kann die vereinbarte Familienpflegezeit nicht in Anspruch genommen werden, solange die Vorlage eines entsprechenden Versicherungsnachweises nicht erfolgt. Diese Versicherung deckt das Ausfallrisiko für den Fall der Berufsunfähigkeit oder des Todes der oder des pflegenden Beschäftigten ab. Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Aufnahme in die vom BAFzA abgeschlossene Gruppenversicherung zu stellen (Tz. 5.2). Aufstockung des Entgelts während der Pflegephase (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Die schriftliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit muss die Höhe der sog. monatlichen „Aufstockung“ regeln. Während der Familienpflegezeit erfolgt die Aufstockung des monatlichen Arbeitsentgelts um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde. Seite 1157 Hierdurch wird eine sachgerechte Berechnung des Aufsto ckungsbetrages auch in Sonderfällen ermöglicht. Dies gilt insbesondere, – wenn in den letzten zwölf Monaten die Arbeitszeit bereits einmal oder mehrfach geändert wurde, – wenn Beschäftigte noch keine zwölf Monate im Betrieb [Dienststelle] tätig sind. Hier verkürzt sich der in die Berechnung des Einkommens vor der Familienpflegezeit einzubeziehende Bemessungszeitraum entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit (Doppelbuchst. cc, 2. Halbsatz), – wenn sich die Familienpflegezeit nahtlos an eine befris tete Arbeitszeitreduzierung anschließen soll, die ohne Familienpflegezeit wieder in eine erhöhte Arbeitszeit gemündet hätte (z.B. eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder Pflegezeit nach dem PflegeZG oder nach § 11 Abs. 1 Buchst. b TV-H). Als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit kann für die Berechnung des Aufstockungsbetrags – statt der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Teilzeitbeschäftigung – auch eine höhere Arbeitszeit zugrunde gelegt werden, wenn diese zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten für die Nachpflegephase vereinbart wurde (Doppelbuchst. dd). Gleiches gilt im Falle einer vorangegangenen befristeten vollen Freistellung von der Arbeitsleis tung. – wenn vor der Familienpflegezeit Beschäftigungszeiten mit einem außergewöhnlichen Verhältnis von Arbeitszeit zu ausgezahltem Arbeitsentgelt liegen, die das durchschnittliche Entgelt pro Arbeitsstunde verfälschen würden. Dies ist während der Mutterschutzfristen sowie bei der Einbringung von Arbeitsentgelt in und der Entnahme von Arbeitsentgelt aus Wertguthaben (z.B. während Familienpflegezeiten und Nachpflegephasen) der Fall. Die Mutterschutzfristen bleiben daher nach Doppelbuchst. ee außer Betracht; im Übrigen ist das Arbeitsentgelt rechnerisch um die Einbringungen in oder die Entnahmen aus dem Wertguthaben zu erhöhen oder zu verringern. 3.6 Verwenden von Wertguthaben zur Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa) 3.6.1 Allgemeines Um die mit einer Reduzierung von Arbeitszeit verbundenen Einkommenseinbußen infolge der zeitratierlichen Berechnung des Entgelts (§ 24 Abs. 1 TV-H) abzumildern, werden in der (Teilzeit-) Pflegephase Wertguthaben zur Entgeltaufstockung genutzt. Diese Wertguthaben sind in Entgelt zu führen. Unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB IV können Wertguthaben zwar auch als Zeitguthaben geführt werden; dies setzt aber in der Regel voraus, dass ein Wertguthaben aufgrund einer tarifvertraglichen Vereinbarung bereits vor dem 1. Januar 2009 als Zeitguthaben geführt wurde. Bei der Vereinbarung eines Langzeitkontos nach § 10 Abs. 6 TV-H handelt es sich um eine Wertguthabenvereinbarung i.S.d. SGB IV. Da die tarifvertragliche Vereinbarung des § 10 Abs. 6 TV-H zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, findet für die Tarifbeschäftigten des Landes Hessen die Übergangsvorschrift des § 116 Abs. 1 SGB IV keine Anwendung. Arbeitszeitkonten zur Flexibilisierung der Arbeitszeit (sog. „Gleitzeitkonten“) stellen sozialversicherungsrechtlich kein Wertguthaben dar. Nach § 7d SGB IV sind Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Daraus folgt, dass das Wertguthaben nicht nur mit dem Aufstockungsbetrag belastet wird, sondern auch mit dem hierauf entfallenden Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Zur Führung und Verwaltung von Wertguthaben wird im Übrigen auf die Ausführungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen in der jeweils geltenden Fassung verwiesen (siehe unter Nr. 4.1 des Gemeinsamen Rundschreibens zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht vom 31. März 2009). Neben der jährlichen Unterrichtung der Beschäftigten über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens sind die Wertguthabenkonten so zu führen, dass insbesondere bei Unterbrechung des Aus- Seite 1158 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 gleichs negativer Wertguthaben in der Nachpflegephase (z. B. durch Krankheit) der vollständige Ausgleich überwacht werden kann. 3.6.2 Verwenden von „negativen“ Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase) In vielen Fällen tritt die Pflegebedürftigkeit von Angehörigen unerwartet ein, sodass vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase kein ausreichendes Entgeltguthaben gebildet werden konnte. Für die Familienpflegezeit wird daher davon ausgegangen, dass sich das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) zunächst „ins Minus“ entwickelt, da die Entgeltaufstockung mit Beginn der Pflegephase aus einem finanziell noch nicht aufgebauten Wertguthaben geleistet wird. Es handelt sich dabei um ein neu für die geförderte Familienpflegezeit vereinbartes Wertguthaben ohne vorherige Ansparphase. Das „negative“ Wertguthaben muss dann unmittelbar im Anschluss an die (Teilzeit-) Pflegephase ausgeglichen werden. In der Nachpflegephase (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) wird trotz Wiederaufnahme des bisherigen Beschäftigungsumfangs vor Beginn der (Teilzeit-) Pflegephase weiterhin nur ein im Umfang der Entgeltaufstockung reduziertes Entgelt gewährt. Bis zum Ausgleich des Entgeltwertguthabens wird bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der vorangegangenen (Teilzeit-) Pflegephase aufgestockt wurde (siehe Berechnungsbeispiele unter Tz. 4.2). Da es sich bei der Aufstockung um eine vorweggenommene Lohntilgung handelt, kann der Vorschuss in der Nachpflegephase ohne Aufrechnungserklärung mit dem Anspruch auf Arbeitsentgelt verrechnet werden; Pfändungsfreigrenzen sind dabei nicht zu beachten (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 5 AZR 334/99, NZA 2002, 390). Es wird davon ausgegangen, dass bei den Tarifbeschäftigten des Landes Hessen generell bei Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ein „negatives“ Entgeltwertguthaben (ohne vorherige Ansparphase) verwendet wird. 3.6.3 Verwenden von bereits bestehenden Wertguthaben Eine Aufstockung des Entgelts kann rechtlich auch möglich sein durch die Entnahme von Arbeitsentgelt zu Lasten eines bereits bestehenden Wertguthabens im Sinne des § 7b SGB IV, das in einer Vorpflegephase aufgebaut wurde (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeiten, sog. FlexiG II). In Betracht käme eine solche Gestaltung, sofern im Rahmen des § 10 Abs. 6 TV-H auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung ein entsprechendes Langzeitkonto eingerichtet und mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. In diesem Fall handelt es sich jedoch nicht um eine Familienpflegezeit. Erst wenn sich das „positive“ Wertguthaben „ins Minus“ entwickelt, so dass der Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens in der Nachpflegephase erfolgen muss, handelt es sich um eine Familienpflegezeit. Die maximale Laufzeit von 24 Monaten beginnt erst zu diesem Zeitpunkt. 4. Aufstockung 4.1 Höhe der Aufstockung (Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) Der zu Beginn der Familienpflegezeit ermittelte Aufsto ckungsbetrag bleibt unverändert für die gesamte Familienpflegezeit maßgebend. Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags ist vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen. Der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur betrieblichen Altersversorgung bei der VBL (sog. Hinzurechnungsbetrag nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) wird nicht berücksichtigt. Das monatliche Arbeitsentgelt während der Familienpflegezeit ist aufzustocken um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst b). D.h., es wird (im Regelfall) der Entgeltbetrag, der infolge der verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit wegfällt, durch die Aufstockung zur Hälfte ausgeglichen. Die monatliche Arbeitszeitverringerung während der Familienpflegezeit ist die Differenz zwischen der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit und der arbeitsvertraglichen monatlichen Arbeitszeit während der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Buchst. b, Doppelbuchst. bb). Für die Berechnung der Aufstockungsleistung kann als Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit auch eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass für die im unmit- Nr. 43 telbaren Anschluss an das Ende der Familienpflegezeit beginnende Nachpflegephase eine Arbeitszeit mindestens in derselben Höhe vereinbart wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd). Zu diesem Sonderfall siehe auch Beispiel 3 zu Tz. 4.2 Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Arbeitsstunde ist das Verhältnis des regelmäßigen Gesamteinkommens – ausschließlich der Sachbezüge – der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit zur arbeitsvertraglichen Gesamtstundenzahl der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Familienpflegezeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc 1. Halbsatz). Bei einem weniger als zwölf Monate vor Beginn der Familienpflegezeit bestehenden Beschäftigungsverhältnis verkürzt sich der der Berechnung zugrunde zu legende Zeitraum entsprechend (Tz. 3.5). Hinsichtlich der Probezeit ist Tz. 3.2 zu beachten. Da das Gesetz auf das regelmäßige Gesamteinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt in die Familienpflegezeit abstellt, und nicht auf das monatliche Entgelt, gehören zum für die Aufstockung berücksichtigungsfähigen Entgelt sowohl laufende Entgeltbestandteile als auch Einmalzahlungen; allerdings mit zwei Einschränkungen: – der Bezug der Einmalzahlung muss auch in der Nachpflegephase zu erwarten sein, – Einmalzahlungen, für deren Berechnung das monatliche durchschnittliche Entgelt und folglich bei vorangegangener Pflegephase der Aufstockungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, werden nicht berücksichtigt (z. B. Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H). Da nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 durch Entgeltbescheinigungen die Höhe des Entgelts der zurückliegenden 12 Kalendermonate nachzuweisen ist, kann nur Entgelt berücksichtigt werden, das für den maßgebenden Zeitraum zustand. a) Laufende Entgeltbestandteile Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufsto ckung gehören das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile. Beispiele für in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen sind – Zulagen für ständige Wechselschicht-/Schichtarbeit nach § 8 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 TV-H, – Vermögenswirksame Leistungen nach § 23 Abs. 1 TV-H, – Kinderzulage nach § 23a TV-H, – Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile nach § 11 TVÜ-H. Sofern sie nicht lediglich unregelmäßig für einzelne Monate anfallen, sind beim regelmäßigen Gesamteinkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt in die Familienpflegezeit auch die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile zu berücksichtigen. Beispiele für derartige in Stunden- oder Tagessätzen festgelegte Zulagen und Zuschläge sind: – Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 TV-H, – Entgelt für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 5 TV-H, – Entgelt für Bereitschaftsdienst nach § 8 Abs. 6 TV-H, – Erschwerniszuschläge nach § 19 TV-H. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gehören nur dann zum für die Aufstockung zu berücksichtigenden Entgelt, wenn sie für bestimmte Arbeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag regelmäßig (monatlich) zu leisten sind und auch künftig durch den Arbeitgeber abgefordert werden sollen (siehe BT-Drs. 17/6000, S. 16). Sofern diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, ist es unerheblich, wenn die Summe der in Stunden- oder Tagessätzen festgelegten Entgeltbestandteile monatlich unterschiedlich ist. Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen gehören die nach Stundensätzen bemessenen Zulagen für nicht ständig anfallende Wechselschicht- und Schichtarbeit nach § 8 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 TV-H und für nicht regelmäßig anfallende Überstunden/Mehrarbeitsstunden. b) Einmalzahlungen Zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufsto ckung gehören auch jährlich wiederkehrende Einmalzahlungen, sofern Bemessungsgrundlage für diese nicht das monatliche durchschnittliche Entgelt ist. Letzteres ist bei der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H allerdings der Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Fall. Die Jahressonderzahlung gehört nicht zum berücksichtigungsfähigen Entgelt für die Aufstockung. Nicht zum regelmäßigen Gesamteinkommen zählen nicht wiederkehrende Einmalzahlungen, deren Bezug in der Nachpflegephase demzufolge nicht zu erwarten ist. Diese bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Zu den nicht wiederkehrenden Einmalzahlungen gehören u. a. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tarifsteigerung, 4.2 Berechnung des Aufstockungsbetrags Der Aufstockungsbetrag bleibt während der Laufzeit der Familienpflegezeit konstant. Das monatliche Teilzeitentgelt, das sich infolge der vertraglich vereinbarten verringerten Arbeitszeit während der Familienpflegezeit zeitanteilig nach § 24 Abs. 2 TV-H ergibt, nimmt jedoch an Anpassungen teil, und zwar sowohl an allgemeinen Anpassungen (z.B. Tariferhöhungen) als auch an individuellen Anpassungen (z.B. Höhergruppierung oder Stufenaufstieg). Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein Monat pauschal mit 4,348 Wochen zugrunde zu legen (tariflich vereinbarter Faktor nach § 24 Abs. 3 Satz 4 TV-H). Somit ergibt sich bei Vollzeitbeschäftigten – nach § 6 Abs. 1 Buchstabe a) TV-H bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 173,92 Stunden und für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Gesamtstundenzahl von 2.087,04 Stunden; – für Vollzeitbeschäftigte nach § 6 Abs. 1 Buchstabe b) TV-H bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ergibt sich eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 167,40 Stunden und für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Gesamtstundenzahl von 2008,80 Stunden. Der Aufstockungsbetrag ist nach folgender Formel zu berechnen: (Wochenstd. vor FPfZG ./. Wochenstd. während FPfZG) 4,348 40 Stunden ./.20 Stunden = 20 Stunden 20 Stunden ×4,348 = 86,96 Stunden 86,96 Stunden (36.000 Euro ÷ 2.087,04 Stunden = 17,249 Euro ø 17,25 Euro) 17,25 Euro 86,96 Stunden × 17,25 Euro = 1500,06 Euro ×½ = 750,03 Euro Gesamteinkommen der letzten 12 Monate Gesamtstunden in den letzten 12 Monaten ½ (= Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung und durchschnittlichem Entgelt pro Arbeitsstunde) Hinsichtlich der Rundung ist entsprechend § 24 Abs. 4 TV-H zu verfahren. D. h. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt und jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden. Besteht der Anspruch nicht für alle Tage eines Kalendermonats, ist nach § 24 Abs. 3 TV-H zu verfahren. Beispiel 1: Gleichbleibender Arbeitsumfang in den letzten zwölf Monaten vor der Familienpflegezeit Die Beschäftigte arbeitete durchgängig 40 Wochenstunden und erzielte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.000 Euro. Zusätzlich erhielt sie eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.800 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert sie die Arbeitszeit auf 20,0 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.500 Euro. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel: Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 2.087,04 Stunden (= 173,92 Stunden × 12 Monate) ein Gesamtentgelt von 36.000 Euro (= 12 × 3.000 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) (40 Stunden ./. 20 Stunden) × 4,348 36.000 Euro × 2.087,04 Stunden × ½ = 750,03 Euro Darstellung der Rundung in einzelnen Berechnungsschritten: Seite 1159 Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,25 Euro (= 36.000 Euro ÷ 2.087,04 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 86,96 Stunden (20 Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1500,06 Euro (= 17,25 Euro × 86,96 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 750,03 Euro (= 86,96 Stunden × 17,25 Euro × ½). Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt 1.500,00 Euro Aufstockungsbetrag + 750,03 Euro Gesamtentgelt 2.250,03 Euro Beispiel 2: Erhöhung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit Der Beschäftigte hatte in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst mit wöchentlich auf 20 Stunden reduzierter Stundenzahl vier Monate ein Einkommen in Höhe von monatlich 1.400 Euro und sodann acht Monate in Vollzeit (40 Stunden) ein Einkommen in Höhe von monatlich 2.800 Euro. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.680 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert er die Arbeitszeit auf 20,0 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.400 Euro. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel: Es ergibt sich im Bemessungszeitraum: eine Gesamtstundenzahl von 1.739,20 Stunden (= 20 Stunden × 4,348 × 4 Monate = 347,84 Stunden zuzüglich 40 Stunden × 4,348 × 8 Monate = 1.391,36 Stunden) ein Gesamtentgelt von 28.000 Euro (= 4 × 1.400 Euro zzgl. 8 × 2.800 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) (40 Stunden ./. 20 Stunden) × 4,348 28.000 Euro × × ½ = 700,03 Euro 1.739,20 Stunden Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= 28.000 Euro ÷ 1.739,20 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 86,96 Stunden (20 Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.400,06 Euro (= 16,10 Euro × 86,96 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 700,03 Euro. (= 86,96 Stunden × 16,10 Euro × ½) Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt 1.400,00 Euro Aufstockungsbetrag + 700,03 Euro Gesamtentgelt 2.100,03 Euro Nach der Eingangsformel (s. o.) ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages allein die aktuelle Wochenstundenzahl vor Beginn der Familienpflegezeit maßgebend, also 40 Stunden. Seite 1160 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Beispiel 3: Zugrundelegung einer höheren Arbeitszeit als der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleisteten Arbeitszeit (nur in Bezug auf die Berechnung der Aufstockung). Gleichzeitige Vereinbarung einer ebenfalls mindestens in gleichem Umfang erhöhten Arbeitszeit in der Nachpflegephase (siehe § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd). Der Beschäftigte arbeitete in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit durchgängig wöchentlich 30 Stunden und erzielte ein Einkommen in Höhe von monatlich 2.100 Euro. Um den Aufstockungsbetrag zu erhöhen, vereinbart er mit dem Arbeitgeber, nach der Familienpflegezeit die Arbeitszeit auf 40 Stunden wöchentlich zu erhöhen. Für die Berechnung des Aufstockungsbetrages wird daher eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde gelegt. Zusätzlich erhielt er eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.260 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Während der Familienpflegezeit reduziert der Beschäftigte die Arbeitszeit auf 22 Stunden/Woche, das Teilzeitentgelt beträgt 1.540 Euro. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel: Im 12-monatigen Bemessungszeitraum ergibt sich eine Gesamtstundenzahl von 1.565,28 Stunden (= 30 Stunden × 4,348 Wochen × 12 Monate) ein Gesamtentgelt von 25.200 Euro (= 12 × 2.100 Euro; die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) (40 Stunden ./. 22 Stunden) × 4,348 25.200 Euro × × ½ = 629,99 Euro 1.565,28 Stunden Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 16,10 Euro (= 25.200 Euro ÷ 1.565,28 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 78,26 Stunden (18 Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 1.259,99 Euro (= 16,10 Euro × 78,26 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 629,99 Euro (= 78,26 Stunden × 16,10 Euro × ½). Aufgrund der Vereinbarung einer höheren Arbeitszeit von 40 Wochenstunden für die Nachpflegephase wird für die Berechnung des Aufstockungsbetrages – abweichend von der Eingangsformel (s. o.) – als „Arbeitszeit vor Beginn der Familienpflegezeit“ nicht die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit von 30 Wochenstunden zugrunde gelegt (dann wären als monatliche Arbeitszeitverringerung 34,78 Stunden anzusetzen [= (30 ./. 22) Stunden × 4,348]). Maßgebend ist hier die höhere vereinbarte Arbeitszeit, da im Übrigen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd erfüllt sind. Für die Berechnung der Aufstockung ist somit auf eine monatliche Arbeitszeitverringerung von 78,26 Stunden abzustellen [= (40 ./. 22) Stunden × 4,348]. Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt 1.540,00 Euro Aufstockungsbetrag + 629,99 Euro Gesamtentgelt 2.169,99 Euro Hinweis: Die tatsächliche Arbeitszeit während der Familienpflegezeit muss gegenüber der tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit vereinbarten Arbeitszeit verringert werden (§ 2 Abs. 1). Eine Anhebung der Arbeitszeit auf 34 Stunden (statt einer Reduzierung auf 22 Stunden) im Beispiel 3 wäre daher nicht zulässig gewesen. Beispiel 4: Verringerung der Arbeitszeit während der vorangehenden zwölf Monate vor der Familienpflegezeit Eine Beschäftigte hat in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Familienpflegezeit zunächst noch sechs Monate in Vollzeit gearbeitet (40 Wochenstunden) und daraus ein Einkommen in Höhe von monatlich 3.000 Euro erzielt. In den letzten sechs Monaten verringerte sie im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ihre Arbeitszeit arbeitsvertraglich auf 30 Stunden wöchentlich (3/4-Stelle), so dass das monatliche Einkommen sich ebenfalls zeitanteilig auf 2.250 Euro verringerte. Zusätzlich erhielt sie auf Basis des Teilzeitentgelts Nr. 43 eine Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H in Höhe von 1.350 Euro (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.), die jedoch bei Berechnung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigt wird. Infolge der Mindestarbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 von wöchentlich 15 Stunden ist im Rahmen der Familienpflegezeit eine weitere Verringerung der Arbeitszeit maximal um 15 Stunden wöchentlich möglich (30 ./. 15 = 15). Die Beschäftigte will den maximalen Rahmen nicht ausschöpfen und vereinbart statt der während der Familienpflegezeit rechtlich zulässigen Mindestarbeitszeit von wöchentlich 15 Stunden eine Arbeitszeit von wöchentlich 18 Stunden, das Teilzeitentgelt beträgt 1.350 Euro. Nach der Familienpflegezeit will die Beschäftigte zum Beschäftigungsumfang von 30 Wochenstunden zurückkehren. Berechnung des Aufstockungsbetrags unter Anwendung der Eingangsformel: Es ergibt sich im Bemessungszeitraum: eine Gesamtstundenzahl von 1.826,16 Stunden (= 40 Stunden × 4,348 × 6 Monate = 1.043,52 Stunden zuzüglich 30 Stunden × 4,348 × 6 Monate = 782,64 Stunden). ein Gesamtentgelt von 31.500 Euro (= 6 × 3.000 Euro zzgl. 6 × 2.250 Euro, die Jahressonderzahlung wird nicht berücksichtigt) (30 Stunden./. 18 Stunden) 31.500 Euro × 4,348 × × ½ = 450,06 Euro 1.826,16 Stunden Hinweis: Das durchschnittliche Arbeitsentgelt pro Stunde beträgt 17,25 Euro (= 31.500 Euro ÷ 1.826,16 Stunden). Für die monatliche Arbeitszeitverringerung von 52,18 Stunden (12 Stunden/Woche × 4,348) ergibt sich somit ein Betrag von 900,11 Euro (= 17,25 Euro × 52,18 Stunden), der um die Hälfte aufzustocken ist. Der monatliche Aufstockungsbetrag beträgt unter Beachtung der tariflichen Rundungsregelungen nach § 24 Abs. 4 TV-H somit 450,06 Euro (= 52,18 Stunden × 17,25 Euro × ½). Das Monatsentgelt während der Familienpflegezeit beträgt somit: Teilzeitentgelt 1.350,00 Euro Aufstockungsbetrag + 450,06 Euro Gesamtentgelt 1.800,06 Euro 4.3 Folgen der Erkrankung der Pflegeperson während der Familienpflegezeit Der Aufstockungsbetrag gehört nach der Definition des FPfZG zum monatlichen Entgelt und wird in den in § 21 Satz 1 TV-H genannten Fällen einer Entgeltfortzahlung (Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit) sowie bei einer Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-H neben dem Tabellenentgelt als ein in Monatsbeträgen festgelegter Entgeltbestandteil weitergezahlt. Dabei ist unerheblich, dass es sich nicht um einen tariflich zustehenden Betrag handelt. Nach Ablauf des sechswöchigen Zeitraums für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht der Aufstockungsbetrag auch in die Bemessungsgrundlage für den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 TV-H ein. Bei Erkrankung während der Familienpflegezeit über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TV-H) hinaus fehlt es während des Bezugs von Krankengeld an einem aufstockungsfähigen Arbeitsentgelt, so dass die Voraussetzungen für eine Entgeltaufstockung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b (vorübergehend) entfallen. Dies führt jedoch nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Unterbrechung der Familienpflegezeit bis zur Gesundung oder bis zum Eintritt der Familienpflegezeitversicherung. Die Nachpflegephase verschiebt sich entsprechend. 4.4 Behandlung des Aufstockungsbetrages (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Altersversorgung und Pfändung) Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG gilt nur für Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes. Ebenso ist der Aufstockungsbetrag auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Der Aufstockungsbetrag ist Arbeitsentgelt im Sinne von § 850 ZPO und somit ggf. pfändbar. 5. Familienpflegezeitversicherung (§ 4) Die Familienpflegezeit kann für maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Zusammen mit der Nachpflegephase, in der die Rückführung des Darlehens stattfindet und Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 die normalerweise genauso lang ist wie die Familienpflegezeit, ergibt sich i.d.R. eine maximale Versicherungsdauer von 48 Monaten. Diese kann sich u. U. auch noch verlängern, wenn z.B. die oder der Beschäftigte längere Zeit arbeitsunfähig infolge von Krankheit war und kein Entgelt zum Ausgleich des negativen Wertguthabens zur Verfügung stand. 5.1 Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (Abs. 1) Um das Risiko des Ausfalls eines späteren Ausgleichs des negativen Wertguthabens im Falle des Todes sowie der Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten abzusichern, müssen Beschäftigte mit Beginn der Familienpflegezeit eine diese Ausfallrisiken abdeckende vom BAFzA zertifizierte Familienpflegezeitversicherung (§ 11) abschließen und deren Abschluss nachweisen (§ 4 Abs. 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3). Die Zertifizierungskriterien ergeben sich aus § 4 Abs. 1 bis 5. Auf der Internetseite des BAFzA sind die zertifizierten Anbieter aufgelistet (http://www.familien-pflege-zeit.de/dasgesetz/zertifizierte-versicherungen.html). Die Versicherung wird von der oder dem Beschäftigten oder dem BAFzA auf die Person der oder des Beschäftigten für Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Ein Anspruch der oder des Beschäftigten gegen das BAFzA auf Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung besteht nicht. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der oder dem Beschäftigten zu zahlen. Bei Inanspruchnahme der Versicherung aufgrund des Ausfalls der oder des Beschäftigten hat der Arbeitgeber Anspruch gegen die Familienpflegezeitversicherung auf Erstattung der geleisteten Aufstockungsbeträge. Ausfallrisiken, die nicht durch die Familienpflegezeitversicherung abgedeckt sind, werden zum Teil vom BAFzA übernommen (Tz. 8.5.1) Ein Restrisiko verbleibt beim Arbeitgeber. Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag mit BNP Paribas Cardif abgeschlossen (siehe Anlage). Die Beschäftigten der Landesverwaltung haben die Möglichkeit, über ihre Dienststelle einen Antrag auf Aufnahme in diesen Gruppenversicherungsvertrag zu stellen. Beschäftigte haben gegenüber dem Arbeitgeber keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Gruppenversicherungsvertrages. Derzeit betragen die monatlichen Kosten für die Versicherung 1,99 v. H. des monatlichen Aufstockungsbetrages zuzüglich des Arbeitgeberanteils zum Sozialversicherungsbeitrag (aktuelle Informationen siehe unter: http://www.familien-pflege-zeit.de/das-gesetz/gruppenversicherung.html). Der Ablauf zur Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA stellt sich wie folgt dar: – Der Arbeitgeber beantragt für die oder den Beschäftigten beim BAFzA die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag. Hierzu legt er dem BAFzA die von der oder dem Beschäftigten als versicherte Person unterschriebene Anmeldung sowie die zur Feststellung der grundsätzlichen Förderfähigkeit gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen vor (Familienpflegezeit-Vereinbarung, Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit, Entgeltnachweise). – Das BAFzA unterzeichnet die Anmeldung und reicht sie an die BNP Paribas Cardif weiter. – Versicherungsnehmer ist das BAFzA, versicherte Person die oder der Beschäftigte. – Der Arbeitgeber verpflichtet sich mit dem Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in die Gruppenversicherung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge an das BAFzA (die er seinerseits vom Arbeitsentgelt der oder des Beschäftigten einbehält); im Gegenzug verpflichtet sich das BAFzA zur Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, sofern bis dahin keine Leistungen des BAFzA in Anspruch genommen wurden. Das in der Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag (Seite 2) angesprochene Merkblatt, das der Antragstellerin oder dem Antragsteller auszuhändigen ist, ist auf der Internetseite des BAFzA eingestellt: http://www.familien-pflege-zeit.de/fileadmin/familienpflegezeit/redaktion/publikationen/405-903_Merkblatt_Gruppenversicherung.pdf Die Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag umfasst drei Seiten (siehe Anlage). 5.2 Seite 1161 5.3 Definition der Berufsunfähigkeit durch das FPfZG (Abs. 2) Das Gesetz definiert Berufsunfähigkeit eigenständig und ist somit nicht im Sinne des Rentenrechts auszulegen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall voraussichtlich mindestens sechs Monate ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1). Darüber hinaus gilt eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter als berufsunfähig, wenn die versicherte Person mehr als 180 (Kalender-)Tage ununterbrochen pflegebedürftig oder infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als alters entsprechenden Kräfteverfalls außerstande gewesen ist, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auszuüben (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Mit der 180-Tage-Regelung ist eine objektiv nachvollziehbare Leistungsvoraussetzung geschaffen worden, die durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einfach nachzuweisen ist. Daher sollte grundsätzlich von dieser Regelung Gebrauch gemacht werden. In eindeutigen Fällen muss die Berufsunfähigkeit auch früher festgestellt werden können. Bei einer Berufsunfähigkeit endet das Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch. Dies ist nach § 33 Abs. 2 TV-H nur bei einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente der Fall. 5.4 Rechte des Arbeitgebers gegenüber dem Versicherer (Abs. 3) Da die Versicherungsleistung die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Entgeltaufstockung decken soll, ist diesem, wenn er nicht selbst Versicherungsnehmer ist, ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen (§ 4 Abs. 3 Satz 1). Um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung auszuschließen, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu treten. Hierzu hat der Versicherer den Arbeitgeber in Textform über eine nicht rechtzeitige Zahlung der Erstprämie und über die Bestimmungen einer Zahlungsfrist nach §§ 37 und 38 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber der oder dem Beschäftigten zu informieren und dem Arbeitgeber eine eigene Zahlungsfrist von mindestens einem Monat einzuräumen. So hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine nicht rechtzeitig gezahlte Erstprämie an Stelle der oder des Beschäftigten zu zahlen (§ 4 Abs. 3 Satz 2). Die oder der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber diese Kosten erstatten. 6. Unterbrechung der Pflegezeit wegen vorübergehenden außerhäusigen Aufenthalts der pflegebedürftigen Angehörigen Befindet sich die oder der pflegebedürftige Angehörige z. B. wegen eines längeren Krankenhausaufenthalts vorübergehend nicht mehr in der häuslichen Umgebung, so bleibt der häusliche Lebensmittelpunkt dennoch bestehen. Die Familienpflegezeit läuft wie geplant weiter. Sie endet außerplanmäßig spätestens mit Ablauf des zweiten Monats nach Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine stationäre Pflegeeinrichtung (§ 5 Abs. 1). Nach § 5 Abs. 2 hat der oder die Beschäftigte dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich mitzuteilen (Tz.3.3). 7. Beendigung der Familienpflegezeit Die Familienpflegezeit endet zu dem in der Vereinbarung über die Familienpflegezeit festgelegten Zeitpunkt. Die Familienpflegezeit endet, wenn die wöchentliche Mindestarbeitszeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterschritten wird, spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen (§ 5 Abs. 1). Ebenso endet die Familienpflegezeit vorzeitig z. B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt. Die Übergangszeit von zwei Monaten stellt sicher, dass den Beschäftigten, z. B. bei einem notwendigen Übertritt des pflegebedürftigen nahen Angehörigen in die stationäre Pflege, ein angemessener Zeitraum zur Begleitung der Eingewöhnungsphase verbleibt. 8. Nachpflegephase – Ausgleich der „negativen“ Wertguthaben (§ 3, § 9) Im Anschluss an die Familienpflegezeit ist das Wertguthaben, welches sich im „Minus“ befindet, auszugleichen (Nachpflegephase). Die Nachpflegephase beginnt in dem Monat, der auf das Ende der Pflegephase folgt (analog § 6 Seite 1162 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Abs. 2). In der Nachpflegephase arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. 8.1 Ausgleich eines Entgeltwertguthabens (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa) Der Ausgleich eines „negativen“ Entgeltwertguthabens erfolgt in der Weise, dass bei jeder Entgeltabrechnung derjenige Betrag einbehalten wird, um den das Arbeitsentgelt in dem entsprechenden Zeitraum während der Familienpflegezeit aufgestockt wurde. Ist das „negative“ Wertguthaben ausgeglichen, endet die Nachpflegephase. Eine Erhöhung des Entgelts im Laufe der Familienpflegezeit bzw. der Nachpflegephase hat keinen Einfluss auf die Höhe des Rückzahlungsbetrages. Beispiel: Fortsetzung des Beispiels 1 in Tz. 4.2 Zu Beginn der Pflegephase wurde ein Teilzeitentgelt von 1.500 Euro und ein Aufstockungsbetrag von 750,03 Euro ermittelt und während der Pflegephase gezahlt. Wegen einer allgemeinen Entgelterhöhung und einer Stufensteigerung erhöhte sich das Teilzeitentgelt im Laufe der Pflegephase auf 1.675 Euro. Der Aufstockungsbetrag veränderte sich nicht. Bei Eintritt in den Nachpflegephase betrug das Vollzeitbrutto 3.350 Euro. Wie vereinbart arbeitet die Beschäftigte wieder in Vollzeit. Ihr steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt vermindert sich wegen der Rückzahlung des Aufstockungsbetrages um monatlich 750,03 Euro. Es wird wie folgt ausgezahlt: Brutto3.350,00 Euro Rückzahlung des Aufstockungsbetrages 750,03 Euro Neues Brutto in der Nachpflegephase 2.599,97 Euro 8.2 Verringerung der Arbeitszeit in der Nachpflegephase (§ 9 Abs. 1) Verringern Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre Arbeitszeit, berührt dies nicht das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt wie in Ziffer 8.1 dargestellt einzubehalten. Mit der Arbeitszeitverringerung verlängert sich weder der Rückzahlungszeitraum noch ändert sich die Ratenhöhe zum Ausgleich des negativen Wertguthabens. Dies gilt auch, wenn die Arbeitszeitverringerung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelung erfolgt (außer bei Kurzarbeit). 8.3 Zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase Können Beschäftigte wegen Krankheit nicht in dem vereinbarten Umfang arbeiten, enthält § 6 Abs. 3 für die Nachpflegephase Stundungsregelungen, die es dem Arbeitgeber erlauben, ihren Beschäftigten entsprechende Zahlungsaufschübe zu gewähren. Zur Arbeitsunfähigkeit während der Familienpflegezeit siehe Tz. 4.3. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit während der Nachpflegephase über den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum (§ 22 Abs. 1 TV-H) hinaus steht grundsätzlich kein Arbeitsentgelt zur Verfügung, von dem der Arbeitgeber den in der Pflegephase „verauslagten“ Aufstockungsbetrag einbehalten kann. Das FPfZG sieht in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch in Geld nicht vor. Das FPfZG geht mit der Regelung des § 6 Abs. 3 vielmehr davon aus, dass während dieser Zeit die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ganz oder teilweise ausgesetzt wird. Erhalten Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 TV-H einen Krankengeldzuschuss, kann dieser als Ausgleichsbetrag einbehalten werden. Sofern der Krankengeldzuschuss für den Ausgleich des Aufstockungsbetrags nicht ausreicht, kann der Arbeitgeber nach Prüfung des Einzelfalls die Rückzahlung des fehlenden Restbetrags teilweise aussetzen. Dadurch verlängert sich die Nachpflegephase und zugleich der besondere Kündigungsschutz entsprechend. Wenn die oder der Beschäftigte arbeitsunfähig ist und nur noch Krankengeld der Krankenkasse bezieht, erfolgt kein Ausgleich des Wertguthabens. Auch hier verlängert sich die Nachpflegephase entsprechend, bis das Wertguthaben insgesamt ausgeglichen ist (analog § 6 Abs. 3). Ebenso verlängert sich der gesetzliche Kündigungsschutz entsprechend. Die Überwachung der Tilgung des Restbetrages ist durch die personalführende Stelle sicherzustellen. Eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mehr als 180 Kalendertagen gilt nach § 4 Abs. 2 als Berufsunfähigkeit, sodass der Versicherungsfall der Familienpflegezeitversicherung eintritt. Nr. 43 Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 3) § 9 Abs. 3 Satz 1 stellt sicher, dass Beschäftigten aus der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit keine Nachteile bei der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erwachsen. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegezeit grundsätzlich nicht kündigen, damit der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung der Entgeltaufstockung erfüllt werden kann. Eine ordentliche Kündigung nach § 34 TV-H ist damit für diesen Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen. Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn sich die Nachpflegephase wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit von mehr als sechs Wochen oder Freistellungen aufgrund anderer tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften verlängert. Ausnahmsweise kann in besonderen Fällen eine Kündigung – wie auch bei dem besonderen Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG, § 18 BEEG und § 5 Abs. 1 PflegeZG – von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3). Ein besonderer Fall liegt vor, wenn es gerechtfertigt erscheint, dass das als vorrangig angesehene Interesse der oder des Beschäftigten am Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses wegen außergewöhnlicher Umstände hinter die Interessen des Arbeitgebers zurücktritt. Zu einem besonderen Fall können insbesondere folgende Konstellationen führen: – Bei einer Schließung oder Teilschließung können Beschäftigte nicht in einer anderen Abteilung oder Dienststelle weiter beschäftigt werden oder die oder der Beschäftigte lehnt eine angebotene zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ab. – Die oder der Beschäftigte begeht eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen den Arbeitgeber oder besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die für den Arbeitgeber eine Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses unzumutbar machen, beispielsweise Beleidigung des Arbeitgebers, tätlicher Angriff oder Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers. Die besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzregelungen von schwangeren Beschäftigten (§ 9 MuSchG), Beschäftigten in Elternzeit (§ 18 BEEG) und Pflegezeit (§ 5 PflegeZG) sind unabhängig von dem Kündigungsschutz nach § 9 Abs. 3 zu beachten. Zur Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages ist die vorherige Zustimmung der Stelle nach § 9 Abs. 3 nicht erforderlich. 8.5 Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (§ 9 Abs. 2) Endet das Beschäftigungsverhältnis, bevor ein „negatives“ Wertguthaben ausgeglichen ist, gelten je nach dem Grund für die Beendigung differenzierte Rechtsfolgen: 8.5.1 Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten Der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens besteht fort, wenn die oder der Beschäftigte den Arbeitsplatz kündigt, ohne dass das Wertguthaben auf einen neuen Arbeitgeber nach § 7f SGB IV übertragen wird. Es besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld. Soweit die Möglichkeit der Aufrechnung insbesondere gegen Abfindungsansprüche besteht, ist der Ausgleichsanspruch mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Gegen Abfindungsansprüche kann in vollem Umfang aufgerechnet werden, gegen Entgeltansprüche ist die Pfändungsfreigrenze zu beachten. Sind die Möglichkeiten der Aufrechnung nicht vorhanden, hat die oder der Beschäftigte die Ausgleichszahlung in monatlichen Raten zu erbringen. Auch hier sind die Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Eventuelle Leistungen der Familienpflegezeitversicherung zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens gehen der Rückzahlungspflicht der oder des Beschäftigten vor. Hat der Arbeitgeber das Darlehen des Bundes trotz Vorliegens aller Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen (dies ist beim Land Hessen zunächst der Fall) und kommt die oder der Beschäftigte ihrer oder seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von 2 Wochen nicht nach, hat er nach § 8 Abs. 2 Anspruch auf Übernahme der von der oder dem Beschäftigten nach § 9 Abs. 2 zu erbringenden Ratenzahlungen durch das BAFzA. In diesen Fällen (Erlass des Darlehens bzw. hier: Übernahme der Ratenzahlung) geht der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten auf die Rückzahlung des „negativen“ Darlehens in entsprechendem Umfang auf das BAFzA über. 8.4 Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 8.5.2 Kündigung durch den Arbeitgeber Kündigt der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde, besteht ein Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend der Bestimmungen bei Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (Tz. 8.5.1). Bei Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen (z.B. betriebsbedingten oder in der Person liegenden Gründen) mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und fehlender Aufrechnungsmöglichkeit gegen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis erlischt der Anspruch des Arbeitgebers auf Ausgleich des „negativen” Wertguthabens. Die geleisteten Aufstockungsbeträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 8.5.3 Aufhebungsvertrag Für den Fall des Aufhebungsvertrages gelten die gleichen Rechtsfolgen wie bei der Kündigung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten (Tz. 8.5.1). Soll abweichend von diesem Grundsatz der Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 3 erlöschen, weil mit dem Aufhebungsvertrag eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll, ist das Erlöschen des Ausgleichsanspruch im Aufhebungsvertrag zu regeln. 8.5.4 Freistellung der Beschäftigten während der Familienpflegezeit (§ 9 Abs. 4) Wird die oder der Beschäftigte während der Nachpflegephase aufgrund gesetzlicher (z. B. Elternzeit nach dem BEEG, Pflegezeit nach dem PflegeZG) oder tariflicher Regelungen (z. B. Sonderurlaub nach § 28 TV-H) freigestellt, kann ein Ausgleich des Wertguthabens – mangels Entgeltanspruch – nicht durch Einbehalt von Entgelt erfolgen. In diesen Fällen kann der Ausgleich gegenüber der oder dem Beschäftigten in monatlichen Raten verlangt werden (§ 9 Abs. 4). 8.5.5 Berufsunfähigkeit oder Tod der oder des Beschäftigten Bei Berufsunfähigkeit oder bei Tod der oder des Beschäftigten (Tz. 5.3) gleicht die Familienpflegezeitversicherung den zu diesem Zeitpunkt bestehenden negativen Saldo des Wertguthabens aus. 9. Sozialversicherungsrechtliche Fragen 9.1 Allgemeines Die folgenden Informationen über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit geben nur den heutigen Rechtsstand wieder; sie sollen und können eine individuelle Beratung durch die zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ersetzen. Den Beschäftigten ist anzuraten, sich für die Beratung über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Familienpflegezeit unmittelbar an die zuständigen Beratungsstellen der jeweiligen Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Agenturen für Arbeit) zu wenden. Auch hinsichtlich der Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung sowie auf die Entgeltumwandlung und einen evtl. bestehenden Beihilfeanspruch sind die Beschäftigten an die zuständigen Stellen zu verweisen. Zu diesem Zweck ist den Beschäftigten das beigefügte Hinweisblatt auszuhändigen. Der Erhalt des Hinweisblattes ist von den Beschäftigten zu bestätigen. Eine unterschriebene Ausfertigung des Hinweisblattes ist in die Personalakte aufzunehmen. Bei einer Familienpflegezeit richtet sich die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in allen vier Versicherungszweigen nach den allgemeinen Vorschriften der Sozialversicherung. 9.2 Krankenversicherung 9.2.1 Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die vor der Familienpflegezeit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) waren und während der Familienpflegezeit ein regelmäßiges Entgelt mit Aufstockungsbetrag, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet, erhalten, werden mit Beginn und somit für die Zeit der Familienpflegezeit nebst Nachpflegephase versicherungspflichtig. Die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlenden Beiträge werden mit Ausnahme des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils in Höhe von 0,9 Prozentpunkten zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Diese Regelung zur Tragung der Beiträge tritt an die Stelle des bisherigen Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach § 257 Abs. 1 SGB V. Übersteigt das während der Familienpflegezeit und der Seite 1163 Nachpflegephase erhaltene Entgelt mit Aufstockungsbetrag weiterhin die Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt die freiwillige Mitgliedschaft während dieser Zeit bestehen. 9.2.2 Privat krankenversicherte Beschäftigte Privat krankenversicherte Beschäftigte können infolge der Reduzierung der Arbeitszeit aus Anlass der Familienpflegezeit und einer damit verbundenen Reduzierung des Arbeitsentgelts unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig in der GKV werden. Sie können sich aber auf Antrag von dieser Versicherungspflicht für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Befreiung von der Versicherungspflicht ermöglicht privat krankenversicherten Beschäftigten die Beibehaltung ihres bisherigen Versicherungsschutzes. Beschäftigte nach Vollendung des 55. Lebensjahres werden bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Folge der Arbeitszeitreduzierung nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V wieder versicherungspflichtig in der GKV. Sie bleiben danach versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Versicherungsfreiheit besteht auch für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Person, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV bewirkt wegen der Akzessorietät im Versicherungsrecht von Kranken- und Pflegeversicherung (§ 1 Abs. 2, § 20 Abs.1 Satz 1 SGB XI), dass auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung eintritt; die private Pflegepflichtversicherung bleibt dann grundsätzlich bestehen. Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V wird auf der Grundlage des während der Familienpflegezeit reduzierten Entgelts zuzüglich des Betrags der Aufsto ckung als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung berechnet, begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Beitrages. 9.3 Gesetzliche Rentenversicherung Während der Familienpflegezeit werden aus dem Teilzeitentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Daneben zahlt auch die Pflegekasse des Pflegebedürftigen zugunsten der Pflegeperson Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Familienpflegezeit ist eine Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die oder der Beschäftigte einen Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich häuslich pflegt. Hierbei ist zu beachten: Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Familienpflegezeit differenziert nicht nach der Intensität der beabsichtigten Pflegetätigkeit. In der Rentenversicherung richtet sich die Bewertung der Pflegezeit dagegen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe) und nach dem Umfang der Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Pflegeversicherung übernimmt für die Zeit der häuslichen Pflege die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung, wenn daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung nachgegangen wird. Teilen sich mehrere Beschäftigte die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen und nehmen parallel Familienpflegezeit in Anspruch, wird der rentenrechtlich anzurechnende Wert entsprechend dem Umfang der einzelnen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der Pflegetätigkeit insgesamt aufgeteilt (§ 166 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich durch die Familienpflegezeit auch das sozialversicherungspflichtige Entgelt während der Nachpflegephase reduziert, was geringere Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Folge hat. 9.4 Arbeitslosenversicherung Der Bemessung des Arbeitslosengeldes wird in der Regel das für die Beitragsbemessung maßgebende Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das im Bemessungsrahmen erzielt wurde. Damit Pflegepersonen durch ein im Bemessungsrahmen wegen der Pflege eines Angehörigen vermindertes Arbeitsentgelt beim Arbeitslosengeld keine Nachteile erfahren, werden Familienpflegezeiten – aber auch Nachpflegephasen –, in denen das Arbeitsentgelt infolge der Pflege eines nahen Angehörigen vermindert war, bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt (BT-Drs. 17/6000, S. 18; § 150 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Seite 1164 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Tarifliche Leistungen während der Familienpflegezeit und in der Nachpflegephase Für die tariflichen Arbeitsbedingungen während der Familienpflegezeit ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Teilzeitbeschäftigten. In der Nachpflegephase im Anschluss an die Familienpflegezeit arbeiten die Beschäftigten wieder mit mindestens ihrer bisherigen Arbeitszeit vor Eintritt in die Familienpflegezeit. Allerdings wird ein Teil des Entgelts zum Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens einbehalten. Besonderheiten ergeben sich insofern bei der Jahressonderzahlung (Tz. 10.3), bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Tz. 10.4) und bei der Zusatzversorgung (Tz. 10.14). Entgelt Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten die Beschäftigten während der Familienpflegezeit das Tabellenentgelt (§ 15 TV-H) und alle sons tigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Abs. 2 TV-H). Das gilt auch bei Einmalzahlungen (z.B. Einmalzahlungen zu Beginn der Laufzeit eines Tarifabschlusses für sog. Leermonate vor Wirksamwerden einer linearen Tariferhöhung). Das Entgelt wird also grundsätzlich zeitratierlich bemessen, d.h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Das Teilzeitentgelt nimmt an allgemeinen (z.B. Tariferhöhungen) und individuellen (z.B. Höhergruppierungen oder Stufenaufstieg) Anpassungen teil (Tz. 4.2). Stufenlaufzeit/Stufenaufstieg (§§ 16 und 17 TV-H) Die Inanspruchnahme von Familienpflegezeit beeinträchtigt nicht die Stufenlaufzeit bzw. den Stufenaufstieg. Jahressonderzahlung (§ 20 TV-H) Für die Höhe der Jahressonderzahlung ist grundsätzlich der Umfang der Teilzeitbeschäftigung maßgebend. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ist dabei das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt in den Kalendermonaten Juli, August, September (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H). Auch die Aufstockung geht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahressonderzahlung ein, da es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt handelt (§ 20 Abs. 3 Satz 1 TV-H). Während der Nachpflegephase vermindert sich die Bemessungsgrundlage um den einbehaltenen Teil des Entgelts. Beispiel (siehe Beispiel 2): Im Bemessungszeitraum Juli, August und September hat die oder der sich in Familienpflegezeit befindliche Beschäftigte folgendes Entgelt erhalten: Teilzeitentgelt (50 v. H.) 1.400,00 Euro Aufstockungsbetrag 700,03 Euro Gesamtentgelt 2.100,03 Euro Die Jahressonderzahlung beträgt (unterstellter Bemessungssatz 60 v. H.) 1.260,02 Euro [(1.400 Euro + 700,03 Euro) × 0,6] In der Nachpflegephase ist die oder der Beschäftigte wieder in Vollzeit. Das Entgelt im Bemessungszeitraum (Juli bis August) beträgt jeweils 2.880 Euro monatlich (aufgrund einer angenommenen Tariferhöhung hat sich das monatliche Entgelt von 2.800 Euro auf 2.880 Euro erhöht). Von diesem Bruttobetrag wird der Aufstockungsbetrag von jeweils 700,03 Euro abgezogen. Die Jahressonderzahlung beträgt daher 2.880 Euro ./. 700,03 Euro = 2.179,97 Euro, unterstellter Bemessungssatz 60 v. H. = 1.307,98 Euro. Entgelt im Krankheitsfall (§ 22 TV-H) Während der Familienpflegezeit verringert sich das Entgelt im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss) im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Die Aufstockung bleibt unverändert. In die Bemessung des Krankengeldzuschusses ist der Aufstockungsbetrag im Rahmen der fiktiven Betrachtung nach dem Lohnausfallprinzip einzubeziehen, auch wenn er nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vorübergehend entfällt, weil die Familienpflegezeit unterbrochen ist (Tz. 4.3). Dieser fiktive Aufstockungsbetrag ist lediglich bei der Bemessung des Krankengeldzuschusses zu berücksichtigen, geht aber ebenso wie der darauf basierende Teil des Krankengeldzuschusses nicht in das in der Nachpflegephase auszugleichende „negative“ Wertguthaben ein (Tz. 8). In der Nachpflegephase bemisst sich der Krankengeldzuschuss nach dem um den Aufstockungsbetrag gekürzten Entgelt. 10.5 10.6 10.7 10.8 10.9 10.10 10.11 10.12 10.13 10.14 10.15 11. Nr. 43 Zum Abbau des „negativen“ Wertguthabens führt jedoch nur der tatsächlich einbehaltene Aufstockungsbetrag, nicht jedoch die entsprechende Minderung des Krankengeldzuschusses. Vermögenswirksame Leistungen (§ 23 Abs. 1 TV-H) Während der Familienpflegezeit verringern sich die vermögenswirksamen Leistungen im gleichen Umfang wie die Arbeitszeit (§ 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-H). Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TV-H) Vollenden Beschäftigte während der Familienpflegezeit die für das Jubiläumsgeld vorgesehene Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren, erhalten sie das Jubiläumsgeld in voller Höhe (§ 23 Abs. 2 Satz 2 TV-H). Sterbegeld (§ 23 Abs. 3 TV-H) Die zeitanteilige Berechnung des Entgelts während der Familienpflegezeit wirkt sich mindernd auf die Höhe des Sterbegeldes aus (§ 23 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 2 TV-H). Urlaub (§ 26 TV-H) Bei Inanspruchnahme von Erholungsurlaub während der Familienpflegezeit und gleichzeitiger Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bitte ich um Beachtung der dazu ergangenen Durchführungshinweise, insbesondere der Tz. 2 im Abschnitt I des Rundschreibens vom 12. September 2011 – I 41 – P 2160 A – 47; I 12 – 12 a. Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TV-H) Auf die Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-H sind die Zeiten der Familienpflegezeit sowie der Nachpflegephase in vollen Umfang anzurechnen. Kinderzulage (§ 23a TV-H) Auch die nach § 23a TV-H zu gewährende Kinderzulage verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis, wie die Arbeitszeit reduziert wird (§ 23a Abs. 2 Satz 3 TV-H). Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11 TVÜ-H) Die Höhe der Besitzstandszulage richtet sich nach der allgemeinen Regelung zur zeitanteiligen Bemessung des Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TV-H. Maßgeblich ist der Umfang der individuell vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (§ 11 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-H). Während der Familienpflegezeit verringert sich die Besitzstandszulage folglich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird. Beihilfe (Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-H) Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch besteht, erhalten Beschäftigte die Beihilfeleistungen, die ihnen bei bisheriger Arbeitszeit betragsmäßig zustünden, nur anteilig entsprechend der während der Familienpflegezeit vereinbarten reduzierten Arbeitszeit (BAG, Urteil vom 17. Juni 1993 – 6 AZR 620/92 –). Bewährungs- und Zeitaufstiege Nach § 8 TVÜ-H kann bei übergeleiteten Beschäftigten unter Umständen noch ein Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg von Bedeutung sein. Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der sich anschließenden Nachpflegephase haben keinen Einfluss auf die Zeit eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs. Zusatzversorgung Die Höhe der Betriebsrentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist abhängig von der Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Dieses setzt sich zusammen aus dem zeitanteilig verminderten Teilzeitentgelt (Tz. 10.1) und der Aufstockung (Tz. 4). Im Ergebnis vermindern sich daher die während der Familienpflegezeit und Nachpflegephase erworbenen Betriebsrentenanwartschaften entsprechend. Entgeltumwandlung Wurde mit der oder dem Beschäftigten eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, muss während einer Familienpflegezeit wegen der Reduzierung des Arbeitsentgelts geprüft werden, ob der umzuwandelnde Betrag in der vereinbarten Höhe weiterhin den Anforderungen zur Entgeltumwandlung entspricht. Lohnsteuerrechtliche Auswirkungen Hinsichtlich der lohnsteuerrechtlichen Fragen zu den arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen wird auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2012 (Anlage) verwiesen. Nr. 43 12. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Einstellung einer Ersatzkraft Die Regelungen des PflegeZG zur Beschäftigung von befris tet beschäftigten Ersatzkräften gelten für die Familienpfle gezeit entsprechend (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 6 PflegeZG). Danach kann für die Dauer der Familienpflegezeit für die oder den Beschäftigten eine Vertretungskraft eingestellt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). § 6 PflegeZG gibt wie § 21 BEEG einen eigenständigen Befristungsgrund (Sach grundbefristung). Die Befristung muss nicht die gesamte Zeit der Familienpflegezeit der oder des Beschäftigten ab decken, sondern kann sich auf einen Teil dieser Zeit bezie hen. Über die Dauer der Vertretung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hinaus ist die Befristung auch für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Pfle geZG). Soweit § 6 PflegeZG keine abweichenden Regelungen ent hält, finden die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungs 13. Seite 1165 gesetzes (TzBfG) Anwendung. Dies gilt insbesondere für die formellen Anforderungen, wie das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Berichtspflicht Die Ressorts werden gebeten, mir künftig jährlich (erstmals zum 31. Dezember 2013 für die Kalenderjahre 2012 und 2013) die Anzahl der Personen mitzuteilen, die eine Famili enpflegezeit in Anspruch genommen haben. Diese Mitteilung umfasst auch gleichzeitig die jeweilige Dauer der Familien pflegezeit. Wiesbaden, den 18. September 2012 Hessisches Ministerium des Innern und für Sport I 44 – P 2000 A – 130 – Gült.-Verz. 3200 – StAnz. 43/2012 S. 1154 Anlage 1 zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012 I 44 – P 2000 A – 130 MDg Jörg Kraeusel Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern BETREFF GZ DOK TEL Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin +49 (0) 30 18 682-0 E-MAIL [email protected] DATUM 23. Mai 2012 Lohnsteuerliche Behandlung der Familienpflegezeit IV C 5 - S 1901/11/10005 2012/0432828 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Mit dem Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2564) wurde u. a. das Gesetz über die Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz FPfZG) beschlossen. Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 1. Januar 2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, wird die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Beschäftigte (= lohnsteuerliche Arbeitnehmer), die ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden reduzieren, erhalten während der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das sich infolge der Reduzierung der Arbeitszeit ergibt (bspw. Entgeltaufstockung auf 75 % des letzten Bruttoeinkommens, wenn ein Vollzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert). Zum Ausgleich erhalten die Arbeitnehmer später bei voller Arbeitszeit weiterhin nur das reduzierte Gehalt (bspw. Entgelt in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens bei 100 % Arbeitszeit), bis ein Ausgleich des „negativen“ Wertguthabens erfolgt ist. Das Familienpflegezeitgesetz selbst enthält keine steuerlichen Regelungen. Gleichwohl stellen sich lohnsteuerliche Fragen zu den arbeits-/sozialrechtlichen Regelungen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Seite 1166 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 1. Arbeitszeitverringerung und Entgeltaufstockung während der Familienpflegezeit Während der Familienpflegezeit liegt Zufluss von Arbeitslohn in Höhe der Summe aus dem verringerten (regulären) Arbeits entgelt und der Entgeltaufstockung des Arbeitgebers nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b FPfZG vor. Dies gilt auch, soweit die als Entgeltaufstockung ausgezahlten Beträge aus einem Wertguthaben nach dem Vierten Buch Soziagesetzbuch (SGB IV) entnommen werden und dadurch ein „negatives“ Wertguthaben aufgebaut wird (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe b Doppelbuchstabe aa FPfZG). 2.Nachpflegephase Wird in der Nachpflegephase (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c FPfZG) bei voller Arbeitszeit nur das reduzierte Arbeitsentgelt ausgezahlt, um gleichzeitig mit dem anderen Teil des Arbeits entgelts ein „negatives“ Wertguthaben nach SGB IV auszuglei chen, liegt Zufluss von Arbeitslohn nur in Höhe des reduzierten Arbeitsentgelts vor. Der Ausgleich des „negativen“ Wertgutha bens nach SGB IV löst keinen Zufluss von Arbeitslohn und damit auch keine Besteuerung aus. 3. Zinsloses Darlehen an den Arbeitgeber Das zinslose Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivil gesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) an den Arbeitgeber (§ 3 Absatz 1 FPfZG), die Rückzahlung durch den Arbeitgeber (§ 6 FPfZG) und der Erlass der Rückzahlungsforderung (§ 8 Absatz 1 FPfZG) führen beim Arbeitnehmer zu keinen lohnsteuer pflichtigen Tatbeständen. 4. Beitragszahlungen zur Familienpflegezeitversicherung Hat der Arbeitnehmer eine Familienpflegezeitversicherung ab geschlossen (§ 4 Absatz 1 FPfZG) und zahlt er die Versiche rungsprämie direkt an das Versicherungsunternehmen, liegen bei ihm Werbungskosten vor (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG). Dies gilt auch, wenn das BAFzA die Prämienzahlungen zunächst verauslagt (§ 3 Absatz 3 FPfZG) oder der Arbeitgeber mit den Prämienzahlungen in Vorlage tritt (§ 4 Absatz 3 FPfZG) und der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie erstattet. Der Wer bungskostenabzug erfolgt im Kalenderjahr der Erstattung durch den Arbeitnehmer. Verrechnet der Arbeitgeber seine Vor leistung mit dem auszuzahlenden Arbeitsentgelt, mindert sich dadurch der steuerpflichtige Arbeitslohn nicht. Hat der Arbeitgeber die Familienpflegezeitversicherung abge schlossen bzw. lässt er sich die ihm vom BAFzA belasteten Be träge (§ 3 Absatz 3 i. V. m. § 6 Absatz 1 Satz 2 FPfZG) nicht vom Arbeitnehmer erstatten, ergeben sich aus der Prämientragung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer keine steuerlichen Folgen (kein Arbeitslohn, keine Werbungskosten). Es handelt Nr. 43 sich insoweit vielmehr um eine Leistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. 5. Leistungen der Familienpflegezeitversicherung Zahlungen aus der Familienpflegezeitversicherung an den Ar beitgeber oder das BAFzA (§ 4 FPfZG) führen beim Arbeitneh mer zu keinem lohnsteuerpflichtigen Tatbestand. 6. Erstattungen des Arbeitnehmers Zahlungen des Arbeitnehmers an das BAFzA nach § 7 FPfZG, an das BAFzA wegen des Forderungsübergangs nach § 8 Absatz 3 FPfZG oder an den Arbeitgeber bei vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder Freistellung von der Ar beitsleistung nach § 9 Absatz 2 und 4 FPfZG führen zu negati vem Arbeitslohn. Der negative Arbeitslohn kann, soweit eine Aufrechnung mit Forderungen des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt, mit dem steuerpflichtigen Arbeitslohn verrechnet wer den, so dass nur noch der Differenzbetrag dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Andernfalls kann eine Berücksichtigung erst im Rah men der Veranlagung zur Einkommensteuer (§ 46 EStG) erfol gen. Hat der Arbeitnehmer darüber hinaus Zahlungen zu leisten (z. B. Bußgeld etc.), ist der außersteuerliche Bereich betroffen, d. h. es ergeben sich daraus keine steuerlichen Konsequenzen. 7. Prämienvorteile durch einen Gruppenversicherungsvertrag Die Familienpflegezeitversicherung (§ 4 Absatz 1 FPfZG) kann auch als Gruppenversicherungsvertrag, der auf einer rahmen vertraglichen Vereinbarung des Versicherers mit dem Arbeitge ber beruht, ausgestaltet sein. Die bei Gruppenversicherungen (zum Gruppentarif) gegenüber Einzelversicherungen (zum Ein zeltarif) entstehenden Prämienvorteile gehören nicht zum Ar beitslohn. Die Prämienunterschiede sind kein Ausfluss aus dem Dienstverhältnis, sondern beruhen auf Versicherungsrecht. 8. Erlöschen des Ausgleichsanspruchs Unterbleibt der (vollständige) Ausgleich eines negativen Wert kontos, weil der Beschäftigte mit behördlicher Zustimmung gekündigt wurde und der Ausgleichsanspruch mangels Aufrech nungsmöglichkeit erlischt (§ 9 Absatz 2 Satz 3 FPfZG), liegt kein geldwerter Vorteil in Höhe der erloschenen Ausgleichsfor derung vor. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Im Auftrag Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Ent wurf gezeichnet. Anlage 2 zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012 I 44 – P 2000 A – 130.011 – 02 Hinweisblatt Auswirkungen der Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten nahegelegt, sich vor Vereinbarung einer Familienpflegezeit wegen einer Beratung über die steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Auswirkungen mit den jeweils zuständigen Stellen in Verbindung zu setzen: Sozialversicherung: Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Agenturen für Arbeit Steuer: Finanzämter Betriebliche Altersversorgung:Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder sonstige zuständige Zusatzversorgungs einrichtung Entgeltumwandlung:Wurde eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung geschlossen, wird eine Abstimmung mit dem zuständigen Versicherungsträger empfohlen. Beihilfe: Soweit tarifvertraglich ein Beihilfeanspruch für übergeleitete Beschäftigte nach der Protokoller klärung zu § 13 TVÜ-H besteht, ist die Zentrale Beihilfestelle des Landes Hessen, das Regierungs präsidium Kassel, Dezernat Beihilfen, 36086 Hünfeld (Service-Nr. 0561/106 1550) zuständig. Allgemeine Informationen für Beschäftigte über die Familienpflegezeit können auch der Homepage des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (http://www.familien-pflege-zeit.de/beschaeftigte.html -> Informationen -> Broschüre „Familienpflege zeit – Eine Information für Beschäftigte“) entnommen werden. Die dort eingestellten Informationen können keine individuelle Beratung ersetzen. Die/Der Beschäftigte bestätigt den Erhalt des Hinweisblattes. Ort, Datum Unterschrift der/des Beschäftigten Eine Ausfertigung des unterschriebenen Hinweisblattes wird in die Personalakte aufgenommen. Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Seite 1167 Anlage 3 zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012 I 44 – P 2000 A – 130.011 – 02 Muster für Vereinbarungen einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Zwischen vertreten durch (Arbeitgeber) und Frau/Herrn geboren am: wohnhaft in: (Beschäftigte/Beschäftigter)* wird in Abänderung des Arbeitsvertrags vom in der Fassung des Änderungsvertrags vom* auf der Grundlage des Gesetzes über die Familienpflegezeit – Familienpflegezeitgesetz – (FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) und der beigefügten Hinweise folgender Änderungsvertrag geschlossen: §1 (1) In der Zeit vombis wird mit der/dem Beschäftigten Familienpflegezeit gemäß § 2 FPfZG für die häusliche Pflege des folgenden nahen Angehörigen vereinbart*: a) Name: b) Geburtsdatum: c) Anschrift: d) Angehörigenstatus der gepflegten Person: (2) Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit der/des nahen Angehörigen wird durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung durch Vorlage eines entsprechenden Nachweises der privaten Pflege-Pflichtversicherung erbracht.* (3) Die/Der Beschäftigte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber die Beendigung der häuslichen Pflege unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 5 Abs. 2 FPfZG). Der/Dem Beschäftigten ist bekannt, dass ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 FPfZG). (4) Der Vertrag tritt nur in Kraft, wenn die/der Beschäftigte den Nachweis über den Abschluss der Familienpflegezeitversicherung erbracht hat. §2 (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor der Familienpflegezeit beträgt Stunden. Diese soll Basis der Berechnung des Aufstockungsbetrages sein. Die/Der Beschäftigte macht von der Möglichkeit Gebrauch, der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete Arbeitszeit, und zwar Wochenstunden zugrunde zu legen*. Stunden*. (2) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (3) Nach dem Ende der Familienpflegezeit (Nachpflegephase) kehrt die/der Beschäftigte zu der vor Eintritt in die Familienpflegezeit gültigen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden zurück. arbeitet die/der Beschäftigte mit der vereinbarten höheren durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Stunden*. §3 (1) Während der Familienpflegezeit (Pflegephase) wird das sich aus der verringerten Arbeitszeit ergebende Entgelt um einen monatlichen Bruttobetrag in Höhe von Euro aufgestockt.* (2) Für die/den Beschäftigten wird ein Wertguthaben geführt. Durch die Aufstockung des Arbeitsentgelts in der Pflegephase entsteht während der Familienpflegezeit ein Negativsaldo auf dem Wertguthaben. Dieser umfasst auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. (3) In der Nachpflegephase ist das negative Wertguthaben durch die Beschäftigte/den Beschäftigten wieder auszugleichen. Zu diesem Zweck wird mit jeder monatlichen Entgeltabrechnung der Betrag nach Absatz 1 vom Arbeitsentgelt einbehalten, bis das negative Saldo ausgeglichen ist. * Zutreffendes ankreuzen und/oder ggf. ausfüllen Seite 1168 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Nr. 43 (4) Die/Der Beschäftigte ist grundsätzlich auch zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet, wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, in dem noch ein negatives Wertguthaben besteht. Einzelheiten zur Ausgleichspflicht sind den beigefügten Hinweisen zu entnehmen, die Bestandteil dieses Änderungsvertrages sind. §4 Für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase ist auf die Person der/des Beschäftigten eine vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen. Die Beiträge zur Familienpflegezeitversicherung sind von der/dem Beschäftigten zu tragen. Die Familienpflegezeitversicherung wird vor Beginn des Zeitraums nach § 1 von der/dem Beschäftigten abgeschlossen. Dem Arbeitgeber wird ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Die/Der Beschäftigte legt eine entsprechende Bescheinigung des Versicherers vor. im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags durch das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) auf die Person der/des Beschäftigten abgeschlossen. Der Arbeitgeber beantragt für die Beschäftigte/den Beschäftigten die Aufnahme in den Gruppenversicherungsvertrag des BAFzA. Die Versicherungsbeiträge behält der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ein.* §5 Die Familienpflegezeit endet zu dem in § 1 Abs. 1 genannten Zeitpunkt. Sie endet spätestens: –bei Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit: mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf das Unterschreiten der wöchentlichen Mindestarbeitszeit folgt. Dies gilt auch für die Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit auf unter 15 Stunden aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Bestimmungen (analog zu § 5 Abs. 1 FPfZG). Unschädlich ist die Einführung von Kurzarbeit. –bei Beendigung der häuslichen Pflege des nahen Angehörigen: mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt. §6 Änderungen und Ergänzungen dieses für die Zeit der Familienpflegezeit gemäß § 1 und der Nachpflegephase geltenden Änderungsvertrags einschließlich der Vereinbarung von Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ort, Datum (Arbeitgeber)(Beschäftigte/Beschäftigter) Hinweise zum Änderungsvertrag 1. Zur Befristungsabrede (§ 1 Abs. 1) Mit dem Abschluss des vorliegenden Änderungsvertrags über die Vereinbarung einer Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz wird das bestehende Arbeitsverhältnis als Teilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt und zugleich eine Befristungsabrede getroffen. Die Familienpflegezeit umfasst den Zeitraum, in dem ein naher Angehöriger gepflegt wird. An die Familienpflegezeit schließt sich die Nachpflegephase an, in der die oder der Beschäftigte den Entgeltvorschuss an den Arbeitgeber zurückzahlt. Die Familienpflegezeit endet zu dem unter § 1 vereinbarten Termin bzw. zu dem in § 5 genannten Zeitpunkt. Bei einer Erkrankung der oder des pflegenden Beschäftigten, die länger als sechs Wochen andauert, ruht die Familienpflegezeit während der Dauer der über den sechswöchigen Zeitraum hinausgehenden Erkrankung, längstens jedoch bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in der Familienpflegeversicherung. Sie verlängert sich nicht. 2. Zum Angehörigenstatus (§ 1 Abs. 1 Buchst. d) Eine Familienpflegezeit kann für folgende Angehörige beantragt werden: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 2 Abs. 2 FPfZG i. V. m. § 7 Abs. 3 PfZG). Für dieselbe pflegebedürftige Person kann eine weitere Familienpflegezeit erst nach dem Ende der Nachpflegephase vereinbart werden (§ 3 Abs. 6 FPfZG). 3. Anzeigepflicht bei vorzeitiger Beendigung der Pflegesituation (§ 1 Abs. 3) Bei vorzeitiger Beendigung der Pflege, z.B. durch den Tod oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit des pflegebedürftigen nahen Angehörigen endet die Familienpflegezeit spätestens mit dem Ablauf des zweiten Monats, der auf die Beendigung der Pflege folgt (§ 5). Daher ist die oder der Beschäftigte verpflichtet, die vorzeitige Beendigung der häuslichen Pflege dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen. 4. Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2) Die verringerte durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit muss mindestens 15 Wochenstunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten. Die Ausgestaltung der individuellen Arbeitszeitmodelle ist zwischen der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen. Macht die oder der Beschäftigte von der Möglichkeit Gebrauch, bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages eine höhere als die tatsächlich vor Beginn der Familienpflegezeit geleistete durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, bewirkt dies eine Erhöhung des Aufstockungsbetrags. Falls von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist für die Nachpflegephase bis zur vollständigen Rückzahlung des Gehaltsvorschusses ebenfalls mindestens diese erhöhte Arbeitszeit zu vereinbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. dd FPfZG). 5. Ermittlung des Aufstockungsbetrags (§ 3 Abs. 1) Die Ermittlung dieses Aufstockungsbetrags erfolgt gemäß § 3 FPfZG. Der Aufstockungsbetrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Er ist zudem zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Die Aufstockung des Arbeitsentgelts endet mit der Familienpflegezeit (Pflegephase). 6. Ausgleich des negativen Wertguthabens in der Nachpflegephase (§ 3 Abs. 3 und 4) Nach § 9 Abs. 1 FPfZG kann der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zum Ausgleich des Negativsaldos wie geplant einbehalten, selbst wenn die oder der Beschäftigte in der Nachpflegephase ihre oder seine Arbeitszeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Bestimmungen oder individueller Vereinbarungen verringert. Wird die oder der Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt (beispielsweise wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz), so dass ein Einbehalt von Arbeitsentgelt nicht erfolgen kann, kann der Arbeitgeber nach § 9 Abs. 4 FPfZG von der oder dem Beschäftigten einen Ausgleich in Geld verlangen. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Zahlung in monatlichen Raten, soweit keine Aufrechnung gegen Forderungen der oder des Beschäftigten erfolgen kann. Auch wenn das Beschäftigungsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet wird, in dem noch ein Negativsaldo besteht und der Ausgleich des Wertguthabens nicht durch die Familienpflegezeitversicherung erfolgt (beispielsweise bei Eigenkündigung oder Kündigung durch den Arbeitgeber aus Gründen, die im Verhalten der oder des Beschäftigten liegen), ist die oder der Beschäftigte nach § 9 Abs. 2 FPfZG zum Ausgleich des Wertguthabens verpflichtet. Ausnahme: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht im Verhalten der/des Beschäftigten liegen, erlischt sein Ausgleichsanspruch insoweit, als mangels entsprechender Gegenforderungen keine Aufrechnung möglich ist. In besonderen Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Fällen kann eine Kündigung von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ausnahmsweise für zulässig erklärt werden (§ 9 Abs. 3 FPfZG). 7. Abschluss einer Familienpflegezeitversicherung (§ 4) Durch den Abschluss der Familienpflegezeitversicherung wird sichergestellt, dass im Falle des Todes oder einer während der Familienpflegezeit oder der Nachpflegephase eintretenden Berufsunfähigkeit der oder des Beschäftigten der zu diesem Zeitpunkt bestehende Negativsaldo des Wertguthabens ausgeglichen wird. Seite 1169 Auf den Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages durch den Arbeitgeber besteht kein Rechtsanspruch. Das BAFzA hat einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, der allen Beschäftigten, deren Vereinbarungen über die Familienpflegezeit den Anforderungen des Familienpflegezeitgesetzes entsprechen, offen steht. Schließt die oder der Beschäftigte selbst eine Versicherung ab, hat der Arbeitgeber das Recht, mit der Prämienzahlung in Vorleistung zu gehen, um eine Gefährdung des Versicherungsschutzes durch Verzug bei der Prämienzahlung durch die oder den Beschäftigten auszuschließen. Anlage 4 zum HMdIS-Rundschreiben vom 18. September 2012 I 44 – P 2000 A – 130.011 – 02 Grundlage: Gruppenversicherungsvertrag Nr. D12 110 927-1 Gruppenversicherer: Cardif Lebensversicherung. Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie, S. A. Versicherungsnehmer: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Familienpflegezeitversicherung Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Über den Gruppenversicherungsvertrag zu versichernde Person Anrede/Titel/Vorname Frau Geburtsdatum Herr Name Straße, Nr., PLZ, Ort Nach § 4 des Gesetzes über die Familienpflegezeit (FPfZG) ist eine Anmeldung zur Familienpflegezeitversicherung Voraussetzung für die Gewährung der Familienpflegezeit im Sinne des FPfZG. Der Versicherungsnehmer des Gruppenversicherungsvertrages meldet hiermit die o.g. versicherte Person durch Unterzeichnung dieser Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag der Familienpflegezeitversicherung an. Arbeitgeber der zu versichernden Person Firma/Name Straße, Nr., PLZ, Ort Versicherte Risiken Tod und Berufsunfähigkeit Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Familienpflegezeit der versicherten Person Vereinbarte Dauer der Familienpflegezeit (Pflegephase einschließlich Nachpflegephase) _______ Monate Versicherungssumme zu Beginn der Familienpflegezeit (Monatlicher Darlehnsbetrag - d.i. Aufstockungsbetrag + Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung - ) ___________________€ Monatsbeitrag Während der Familienpflegezeit: Der Monatsbeitrag während der Pflegezeit beträgt jeweils 1,99 % des jeweiligen monatlichen Darlehnsbetrages (d.i. Aufstockungsbetrag + Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung). Während der Nachpflegephase: Der Monatsbeitrag während der Nachpflegephase beträgt jeweils 1,99 % des jeweiligen monatlichen Rückzahlungsbetrages inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung. Während einer Stundung der Rückzahlung oder Zeiten von Kurzarbeit errechnet sich die Prämie aus dem Rückzahlungsbetrag inklusive Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung im Monat vor Beginn der Stundung oder Kurzarbeit. Die monatliche Versicherungsprämie wird vom Versicherungsnehmer an den Versicherer abgeführt. Hinweise zum Widerrufsrecht und Schlusserklärung der versicherten Person 1. Hinweise zum Widerrufsrecht: Als versicherte Person können Sie Ihre Erklärung zur Anmeldung zum Gruppenversicherungsvertrag Familienpflegezeitversicherung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, Email) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie eine Kopie Ihrer Erklärung einschließlich des Merkblattes mit dieser Belehrung in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Sibille-Hartmann-Straße 2-8, 50969 Köln, Faxnummer: 0221 / 36 73 51 805, E-Mail: [email protected]. Dem Versicherungsnehmer liegen die ihm zur Verfügung zu stellenden Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bereits vor. Die im Falle des elektronischen Geschäftsverkehrs speziell für diesen Vertriebsweg geltenden zusätzlichen Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind erfüllt. Seite 1170 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Grundlage: Gruppenversicherungsvertrag Nr. D12 110 927-1 Gruppenversicherer: Cardif Lebensversicherung. Zweigniederlassung für Deutschland der Cardif Assurance Vie, S. A. Versicherungsnehmer: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr jeweiliger Versicherungsschutz, und der Versicherer Cardif Lebensversicherung erstattet den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, da vereinbarungsgemäß der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/30 des in der Anmeldeerklärung ausgewiesenen Gesamtbeitrags für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Besondere Hinweise: Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn das Versicherungsverhältnis auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von dem Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Datenübermittlung Personenbezogene Daten werden zum Zwecke der notwendigen Verwaltung der Versicherungsverhältnisse versicherter Personen sowie im Zuge der Gewährung von Versicherungsschutz an die Cardif Lebensversicherung, Friolzheimer Straße 6, 70499 Stuttgart weitergegeben und dort gespeichert. Sie können ggf. an andere Versicherer der Cardif-Gruppe und Rückversicherer weitergegeben werden. Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten/Entbindung von der Schweigepflicht/Erhebung sonstiger Daten Die versicherte Person ermächtigt Cardif zur Beurteilung der von ihr im Rahmen ihres Leistungsantrages gemachten Angaben, personenbezogene Gesundheitsdaten bei allen Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, bei denen sie in Behandlung war bzw. ist, sowie anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden über Ursache, Beginn, Art, Verlauf, Grad und voraussichtliche Dauer des Versicherungsfalles sowie über diejenigen Krankheiten, die zum Versicherungsfall geführt haben, zu erheben. Insoweit entbindet sie alle, die hiernach befragt werden, von der Schweigepflicht, auch über ihren Tod hinaus. Für das Risiko Berufsunfähigkeit kann die versicherte Person jederzeit der Erhebung widersprechen und verlangen, dass die Erhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde. In diesem Fall werden die versicherte Person und Cardif ein angemessenes Entgelt für den entsprechend erhöhten Verwaltungsaufwand vereinbaren. Darüber hinaus ermächtigt die versicherte Person Cardif zu den von ihr über ihre Einkommensverhältnisse und Arbeitsunfähigkeitszeiten gemachten Angaben ihre Arbeitgeber zu befragen. Die versicherte Person bestätigt den Erhalt des Merkblattes, die Hinweise zum Widerrufsrecht und erklärt die Entbindung von der Schweigepflicht. Ort, Datum Unterschrift der versicherten Person Ort, Datum Stempel und Unterschrift Versicherungsnehmer Diese Erklärungen bitte nur dann unterschreiben, wenn kein Familienpflegezeit-Darlehen beantragt wird. Erklärungen zum Datenschutz – für das Bundesamt Erklärung des Arbeitgebers Ich bin/Wir sind mit der Verarbeitung meiner/unserer firmenbezogenen Daten einverstanden. Uns/mir ist bekannt, dass es sich sowohl um für die Bearbeitung des Antrages notwendigen Daten handelt, als auch um Daten, die ausschließlich statistischen Zwecken dienen und dass die erhobenen Daten auch an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowohl zu Informationszwecken als auch im Rahmen der Fachaufsicht weitergegeben werden können. Ort und Datum Unterschrift Unternehmensstempel Erklärung der/des Beschäftigten Mit der Erfassung/Speicherung/Nutzung meiner personenbezogenen Daten im automatisierten Verfahren, in Dateien, in Akten und sonstigen amtlichen Zwecken dienenden Unterlagen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben bin ich einverstanden. Mir ist bekannt, dass die erhobenen Daten auch an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowohl zu Informationszwecken als auch im Rahmen der Fachaufsicht weitergegeben werden können. Ort und Datum Unterschrift Nr. 43 Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Seite 1171 HESSISCHES MINISTERIUM DER FINANZEN 803 An alle staatlichen Behörden, Betriebe und Anstalten des Landes Hessen Weiterverwendung von landeseigenen beweglichen Sachen Bezug: Richtlinien über die Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen Verwertungsrichtlinien – VerwR – vom 16. Februar 2009 (StAnz. S. 459) Folgende Gegenstände werden zur Weiterverwendung bei einer anderen Stelle der Landesverwaltung angeboten: Lfd. Nr. Anzahl 5 1 1 2 3 3 7 1 Tische, 120 x 80 cm, rechteckig, Vollholz, hellbraun 1 Navigationsgerät, Hersteller: Blaupunkt, Typ: Travel Pilot Kartenmaterial Lucca veraltert Navigationsgeräte, Hersteller: Garmin, Typ: Nüvi 255 WT, Bj.: 2007/08 Navigationsgeräte, Hersteller: TomTom, Typ: one XL, Bj.: 2008 1 3 78 4 1 6 Notebooks, FSC Amilo Pro, 1,8 GHz, 2 GB RAM, 60 GB, verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Korbach Bj.: 2007 Medebacher Landstraße 27 34497 Korbach Notebook, FSC E 8310, 1,8 GHz, 1 GB RAM, 75 GB, Bj.: Ansprechpartner: Herr Zeisbrich 2007 Tel.: 05631 / 978-404 PC’s SCENIC W600 Intel Pentium 4, Bj.: 2004 PC’s Esprimo MT/i945/P4-3,0/512/DVD/80G, Bj.: 2005 PC’s Esprimo MT/i945/P4-3,0/1GB/DVD/80G, Bj.: 2006 PC’s Esprimo MT/iQ965/P4-3,4/2GB/DVD/80G, Bj.: 2007 PC Intel 3,0 GHz, 2 GB, Bj.: 2008 11 1 1 1 1 5 Abgebende Stelle/Lagerort 1 1 1 4 Zustand des Materials verwendungsfähig Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen Blaupunkt Bildschirmgerät Bieneninstitut Kirchhain BAUER P6H/P6 synchron Filmprojektor Erlenstraße 9 Siemens Filmprojektor mit dazugehörigem Lautsprecher 35274 Kirchhain Zeiss Ikon W73786 Filmprojektor Ansprechpartner: Herr Mrziglod Olympus OM-2 Spiegelreflexkamera Sopt/Programm mit Tel.: 0561 / 7299-212 Tokina 35 mm-135 mm F/3.5-4.5 Polaroid Land Camera Sony Colour Video Camera Modell DXC-1820P mit diversen Kabeln Sony Video Camera HVC-2000P Trinicon Sony Portable Video Cassetten Recorder U-matic Sony Cassetten-Videorecorder U-matic V02630 mit dazugehörigem Lautsprecher Sony CMA-8 Camera Adapter (Netzgerät für Videocamera) Sony AC Camera Power Adapter (Netzgerät für Videocamera) Leitz Diaprojektor Pravadoit RA 150 1 1 1 1 1 2 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 16 6 1 6 1 1 14 2 113 24 5 152 43 79 verwendungsfähig Regierungspräsidium Gießen Marburger Straße 91 35396 Gießen Ansprechpartner: Herr Vaupel Tel.: 0641 / 303-4102 Polizeipräsidium Mittelhessen Abteilung Zentrale Dienste – Z 33 Ferniestraße 8 35394 Gießen Ansprechpartner: Herr Klier Tel.: 0641 / 7006-4330 Schneideplotter, Hersteller: Mutoh, Modell AC 1000, verwendungsfähig Staatstheater Kassel Schnittbreite: 1030 cm, Schneidetyp: Schleppmesser Friedrichsplatz 15 34117 Kassel PC’s FSC, Modell P300 Ansprechpartner: Herr Grill PC’s FSC, Modell P320 Tel.: 0561 / 1094-142 PC FSC, Modell Esprimo P2510 PC’s FSC, Modell Esprimo P5905 PC Terra, Modell BTO (Orbis) Die PC’s werden ohne Festplatte abgegeben. verwendungsfähig Hessische Bezügestelle TFT-Monitor 17”, Compaq 1720, Bj.: 2001 Friedrich-Ebert-Allee 106 TFT-Monitore 17”, HP 1730/1740, Bj.: 2003/2005 34119 Kassel TFT-Monitore 19”, Belinea, Bj.: 2005 Ansprechpartner: Herr Popiolek TFT-Monitore 19”, HP L1902/L1940, Bj.: 2005 Tel.: 0561 / 1008-1630 Monitore 19”, NEC 1970NxP, Bj.: 2006/2007 PC’s, Fujitsu Siemens, 1700 Mhz., Bj.: 2002 PC’s, Fujitsu Siemens, 2400 Mhz., Bj.: 2003 PC’s, Fujitsu Siemens, 2600 Mhz., Bj.: 2005 PC’s, Fujitsu Siemens, 2800 Mhz., Bj.: 2005 Bei den PC’s fehlt teilweise der RAM. Die HDD werden formatiert übergeben. Seite 1172 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Anzahl 1 1 2 1 1 9 7 1 5 12 1 2 6 5 4 5 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) 9 Abgebende Stelle/Lagerort Laserdrucker, HP LJ 1100, Aktivdatum: 02/99 verwendungsfähig Amt für Bodenmanagement Marburg Robert-Koch-Straße 17 Drucker, HP DJ 1220 C, Aktivdatum: 05/2003 35037 Marburg Plotter, HP DesignJet 1055, Aktivdatum: 11/2002 und Ansprechpartner: Herr Lang 11/2004 Tel.: 06421 / 616-352 Scanner, HP ScanJet 5300C, Aktivdatum: 09/2000 Notebook, Fujitsu Siemens, Amilo Pro V 2060, 512 MB RAM, 60 GByte HDD, Intel Pentium 1,7 GHz, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 04/2006 Notebooks, Fujitsu Siemens, Esprimo, Mob. D9500, 2 GByte RAM, 120 GByte HDD, Intel Core 2 T7700, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 07/2008 PC, Fujitsu-Siemens, Esprimo P 5720, 2 GByte RAM, 80 GByte HDD, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 11/2008 PC’s, Fujitsu Siemens, Esprimo P 5905, 2 GByte RAM, 80 GByte HDD, Intel CPU 2140, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 11/2005 und 10/2006 PC’s, Fujitsu Siemens, Esprimo P 5915, 2 GByte RAM, 80 GByte HDD, Intel CPU 2140, ohne Betriebssystem, Aktivdatum: 12/2006 und10/2007 TFT-Monitor 19“, LG L1910 B, Aktivdatum: 02/2004 TFT-Monitore 17“, Fujitsu Siemens P 17-2, Aktivdatum: 11/2005 Lexmark Toner 15G041C Lexmark Toner 15G041M Lexmark Toner 15G041Y Lexmark Toner 15G041K Alle Toner in Originalverpackung. 8 Zustand des Materials Nr. 43 verwendungsfähig Hessisches Baumanagement (HBM) -ZentraleZum Laurenburger Hof 76 60594 Frankfurt am Main Ansprechpartnerin: Frau Mehl Tel.: 069 / 580058-535 1 1 11 Switch CISCO Catalyst 2960, 24 Port Switch CISCO Catalyst 2950, 24 Port Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port HBM Niederlassung Rhein-Main Gräfstraße 97 60487 Frankfurt am Main 7 2 Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port Switch CISCO Catalyst 2940, 8 Port HBM Niederlassung Süd Zeughausstraße 2-4 64283 Darmstadt 1 8 1 2 Switch CISCO Catalyst 2960, 24 Port Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port Switch CISCO Catalyst 2960, 24 Port Switch CISCO 2505, 8 Port HBM Niederlassung West Bahnhofstraße 15-17 65185 Wiesbaden 16 6 1 1 Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port Switch CISCO Catalyst 2940, 8 Port Switch CISCO 2505, 8 Port Switch CISCO 2800 Service Router HBM Niederlassung Mitte Leihgesterner Weg 52 35392 Gießen 13 1 1 Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port Switch CISCO 2505, 8 Port Switch CISCO 2507, 16 Port HBM Niederlassung Nord Goethestraße 46 34119 Kassel 6 Switch CISCO Catalyst 2950, 48 Port HBM Niederlassung Nord Schillerstraße 8 36043 Fulda 650 11 6 1 650 9 TFT Monitore 17” Belinea 101730 TFT Monitore 17” Belinea 101750 TFT Monitore 17” Belinea 101751 TFT Monitor 17” Belinea 101733 PC’s Siemens Fujitsu Futro S300 PC’s Celeron 1000 verwendungsfähig HessenForst Landesbetriebsleitung IT 1 Europastraße12 35394 Gießen Ansprechpartnerin: Frau Voll Tel.: 0641 / 4991-154 Lagerort: verschiedene Forstämter Nr. 43 Lfd. Nr. 10 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Anzahl Seite 1173 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort 100 20 62 12 55 TFT-Monitore 19” HP, L1902, Bj.: 2005 TFT-Monitore 19”NEC Multisync, 1970NXP, Bj.: 2007 PC’s Microtower 2,4 GHz, Bj.: 2003 PC’s FSC-Scenic 2,63 GHz, Bj.: 2005 PC’s FSC-Scenic 2,8 GHz, Bj.: 2005 verwendungsfähig Hessische Bezügestelle Kreuzberger Ring 58 65205 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Kaes Tel.: 0611/344-220 58 84 6 116 81 15 42 5 25 27 14 5 19 31 1 1 9 6 5 2 6 5 1 6 2 10 2 1 7 77 112 3 2 1 2 1 Rollschränke, 5 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschränke, 80 cm, 2 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschränke, 80 cm, 1,5 OH, Eiche Dekor Rollcontainer, Eiche Dekor Schreibtische, 160 x 80 cm, Eiche Dekor Tische 120 x 80 cm, Eiche Dekor Tische 160 x 100 cm, Eiche Dekor PC-Tische, 160 cm, Eiche Dekor Sedus Büro-Drehstühle mit Armlehne, Wien, beige Bürodrehstühle, grau Stahlschränke grau, 120 cm, 5 OH Aktenkleiderschränke, 120 cm, Eiche Dekor Kleiderspinde Holz, 1-türig, Eiche Dekor Kleiderspinde Holz, 2-türig, Eiche Dekor Kleiderspind Holz, 3-türig, Eiche Dekor Kleiderspind Stahl, 1-türig, grau Kleiderspinde Stahl, 2-türig, grau Seitenrollschränke 120 cm, 5 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschränke, 120 cm, 5 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 120 cm, 3 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 120 cm, 2 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschränke 160 cm, 5 OH, Eiche Dekor Schiebetürenschrank 160 cm, 2 OH, Eiche Dekor Aktenböcke 80 cm, Eiche Dekor Beistellcontainer, Eiche Dekor Tische 80 x 80 cm, Eiche Dekor Tische 120 x 60 cm, Eiche Dekor Tisch 200 x 100 cm, Eiche Dekor Klapptische 120 cm Sedus Bürodrehstühle mit Armlehne, Wien, schwarz Besucherstühle Stahlschränke grau, 160 cm, 5 OH Stahlschränke grau, 100 cm, 5 OH Stahlregal 100 cm, 5 OH Holzregale Spielecontainer Die HDD werden formatiert übergeben. 11 verwendungsfähig Hessisches Statistisches Landesamt Rheinstraße 35/37 65185 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Haupt Tel.: 0611/3802-952 Lagerort: Adolfsallee 49-53, Wiesbaden Die Möbel können Mitte Dezember abgegeben werden. 12 13 1 1 1 1 Zusammentragmaschine AE30, AGR-P Offsetdruckmaschine 3200 PCX Kamera CP-ECO 414 S Chemie-Stahlschrank verwendungsfähig Hessisches Landeskriminalamt Hölderlinstraße 1-5 65187 Wiesbaden Ansprechpartner: Herr Strack Tel.: 0611 / 832422 1 1 9 Laserdrucker Kyocera FS 1020 DN – 2005 Laserdrucker Kyocera FS 1030 DN – 2008 Laserdrucker HP 2015 DN - 2008 verwendungsfähig Staatliches Schulamt für den LahnDill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg Frankfurter Straße 20-22 35781 Weilburg Ansprechpartner: Herr Neumann Tel.: 06471 / 328220 Seite 1174 Lfd. Nr. Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Anzahl 1 Nr. 43 Materialbezeichnung (mit Hersteller, Fabrikat, Typ, Baujahr usw.) Zustand des Materials Abgebende Stelle/Lagerort Flügel, C. Bechstein, Nr. 68936, Bj.: 1903 Der Zustand ist dem Alter entsprechend gut und bespielbar. Schäden an den De ckelscharnieren sowie Flüssigkeitsrückstände an der Gußplatte und am Resonanzboden sollten behoben werden. Durch Regulation der Mechanik und der Klaviatur könnte das Spielgefühl deutlich verbessert werden. Stimmen und Intonieren notwendig Hochschule Fulda Heinrich-von-Bibra-Platz 12 36037 Fulda Ansprechpartner: Herr Kühner Tel.: 0661 / 9640-131 14 Interessenten sollten sich unmittelbar mit der abgebenden Stelle in Verbindung setzen. Letzter Termin: Montag, 19. November 2012 Danach werden die Aussonderungsanträge an die für die Verwertung zuständige Stelle weitergeleitet. Allgemeiner Hinweis Im Mitarbeiterportal des Landes Hessen unter Finanzen>Beschaffungen>HCC-Zentrale Beschaffung>Aussonderungen sind alle Informationen zum Thema „Aussonderung und Verwertung von landeseigenen beweglichen Sachen“ sowie die aktuellsten Veröffentlichungen zu finden. Wiesbaden, den 9. Oktober 2012 HCC – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung Bereich Zentrale Beschaffung VV 4150 – Ld 1010 StAnz. 43/2012 S. 1171 DIE REGIERUNGSPRÄSIDIEN 804 DARMSTADT Vorhaben der Rhein-Main Deponie GmbH, Flörsheim – Deponie Brandholz; hier: Änderung der Übergabe-/Sammelstelle und des Zerlege-/Demontagebetriebs für Elektro- und Elektronikaltgeräte Die Firma RMD Rhein-Main Deponie GmbH, Steinmühlenweg 5, 65439 Flörsheim-Wicker, hat einen Antrag gestellt auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Erhöhung der Durchsatzmenge für gefährliche Abfälle sowie für die Erhöhung der Lagerkapazitäten für nicht gefährliche und gefährliche Abfälle in der Übergabe-/Sammelstelle und dem Zerlege-/Demontagebetrieb für Elektro- und Elektronikaltgeräte Standort: Neu-Anspach, Deponie Brandholz Gemarkung:Westerfeld Flur: 1 Flurstück: 13/1, 8 (teilweise), 12/1 (teilweise) Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Spalte 1, Nr. 8.12 i. V. m. Spalte 2, Nrn. 8.12 b) aa), 8.11 b) aa) und 8.11 b) bb) des Anhanges der 4. Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden. Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht. Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen in der Zeit vom 29. Oktober 2012 bis 28. November 2012 (einschließlich) bei folgenden Offenlegungsorten aus: 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden, Zimmer 258, Lessingstraße 16-18, 65189 Wiesbaden, 2. 3. 4. Bürgerservice der Stadt Neu-Anspach, Bahnhofstraße 27, 61267 Neu-Anspach Bürgerbüro der Stadt Usingen, Wilhelmjstraße 1, 61250 Usingen RMD Rhein-Main Deponie GmbH, Betriebs- und Verwaltungsgebäude im Eingangsbereich des Deponieparks Brandholz, Besprechungsraum im Erdgeschoss, 61267 Neu-Anspach Sie können dort während der üblichen Dienststunden sowie nach Absprache bei dem unter 1. genannten Offenlegungsort (Tel.: 0611 3309 302) eingesehen werden. Innerhalb der Zeit vom 29. Oktober 2012 bis 12. Dezember 2012 (einschließlich) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf im Einwendungsschreiben hinzuweisen. Personenbezogene Daten von Einwendern können z. B. bei Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert verarbeitet werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Ein Termin zur Erörterung der Einwendungen wird wie folgt bestimmt: Datum: 24. Januar 2013 Uhrzeit: 10.00 Uhr Ort: Bürgerhaus Neu-Anspach, Clubraum 1 und 2, Gustav-Heinemann-Straße 3, 61267 Neu-Anspach Die Erörterung kann an den Folgetagen fortgesetzt werden. Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte Einladungen zu dem Erörterungstermin ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin grundsätzlich nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind bzw. die Einwendungen zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Diese Entscheidung wird an gleicher Stelle nach Ende der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Wiesbaden, den 9. Oktober 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden IV/Wi 42 100 g 10.23 – RMD – Brandholz StAnz. 43/2012 S. 1174 805 Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Deponiegasfackel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises, Bismarckstraße 13, 61169 Friedberg (Hessen), hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schwachgasfackel auf der Deponie Reichelsheim-Blofeld gestellt. Bei der beantragten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur Verbrennung des restlichen anfallenden Gases aus der oben genannten Deponie. Diese Restmengen fallen voraussichtlich nicht mehr kontinuierlich und nur mit niedriger Methankonzentration an, weshalb die neue Fackel mit besonderer Luft-Gasvermischungstechnik augestattet ist, um auch dieses Gas effektiv zu verbrennen. Die Anlage ist geplant in: 61203 Reichelsheim-Blofeld, Gemarkung: Blofeld, Flur: 4, Flurstück: 24. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) zu prüfen, ob aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 10. Oktober 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F43.1 – 1380/12 Gen 15/12 StAnz. 43/2012 S. 1175 806 Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Deponiegasfackel; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Der Abfallwirtschaftsbetrieb des Wetteraukreises, Bismarckstraße 13, 61169 Friedberg (Hessen), hat einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schwachgasfackel auf der Deponie EchzellBisses gestellt. Seite 1175 Bei der beantragten Anlage handelt es sich um eine Anlage zur Verbrennung des restlichen anfallenden Gases aus der oben genannten Deponie. Diese Restmengen fallen voraussichtlich nicht mehr kontinuierlich und nur mit niedriger Methankonzentration an, weshalb die neue Fackel mit besonderer Luft-Gasvermischungstechnik ausgestattet ist, um auch dieses Gas effektiv zu verbrennen. Die Anlage ist geplant in: 61209 Echzell-Bisses, Gemarkung: Bisses, Flur: 4, Flurstück: 1. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) zu prüfen, ob aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 10. Oktober 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F43.1 – 1379/12 Gen 16/12 StAnz. 43/2012 S. 1175 807 Vorhaben der Firma Crempet GmbH Laudenbach; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Die Firma Crempet GmbH Laudenbach beabsichtigt, ein Kleintierkrematorium in Usingen zu errichten. Das Krematorium, mit Tierkörpern der Kategorie 1, soll zukünftig mit einer Kapazität von weniger als 50 kg/h betrieben werden. Das Vorhaben soll in 61250 Usingen, Am Dornbusch 23, Gemarkung: Usingen, Flur: 37, Flurstück: 86 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Wiesbaden, den 9. Oktober 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden RP Da IV/Wi – 43.2 Crempet – 1/Ki StAnz. 43/2012 S. 1175 808 Vorhaben der E.ON Wasserkraft GmbH; wasserrechtliche Zulassung zur Wasserentnahme aus dem Main in Frankfurt am Main, Gemarkung Frankfurt, rechtes (nördliches) Ufer bei Strom-km 38+437, zum Betrieb eines Laufwasserkraftwerkes im Bereich der Staustufe Offenbach am Main hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG; Die E.ON Wasserkraft GmbH, Landshut, hat mit Schreiben vom 12.06.2012 die wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes zum weiteren Betrieb des o. g. Laufwasserkraftwerkes für zunächst fünf Jahre beantragt. In Verbindung mit der beantragten Erlaubnis werden der Fischschutz und die schadlose Durchgängigkeit stromabwärts im Vergleich zum Status quo verbessert. Im Mittelpunkt stehen die abwärtsgerichteten Wanderungen des europäischen Aals. Die Maßnahme ist zeitlich befristet, die Wirksamkeit wird im Rahmen eines Monitoring kontrolliert. Bauliche Veränderungen finden nicht statt; während der Laufzeit der Erlaubnis sollen aber die planerischen Voraussetzungen für eine dauerhaft wirksame Fischpassage geschaffen werden. Insgesamt führt die Maßnahme zu einer Verbesserung der ökologischen Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Ziele der EU-WRRL und liefert einen ersten Beitrag zum Schutz und Erhaltung der Aalbestände an diesem Standort. Seite 1176 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Für dieses Vorhaben war nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726, 1751), in Verbindung mit § 3e und Anlagen 1 und 2 zum UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Frankfurt am Main, den 9. Oktober 2012 Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt IV/F 41.2 79 i 08 StAnz. 43/2012 S. 1175 809 Verlust des Dienstsiegels Nr. 74, Durchmesser 3,5 cm, Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz – Das Dezernat IV/Da 41.5 – Bodenschutz – des Regierungspräsidiums Darmstadt hat den Verlust des Dienstsiegels Nr. 74, Durchmesser 3,5 cm, angezeigt. Das Dienstsiegel trägt in der Mitte die Wappenfigur des Landes Hessen und im oberen und unteren Halbkreis die Bezeichnung Regierungspräsidium Darmstadt und unterhalb der Wappenfigur die Dienstsiegelnummer 74. Das o.a. Dienstsiegel wurde mit Wirkung vom 24.08.2012 für ungültig erklärt. Jede weitere Benutzung des o.a. Dienstsiegels wird strafrechtlich verfolgt. Darmstadt, den 5. Oktober 2012 Regierungspräsidium Darmstadt I 11 – 3 d 34/07 (2) StAnz. 43/2012 S. 1176 810 GIESSEN Vorhaben der Luftstrom Windwald Blaues Eck GmbH & Co. KG, 36399 Freiensteinau hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG 812 Nr. 43 KASSEL Anordnung der Zusammenfassung der Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen, alle Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk Vom 28. September 2012 Unter Bezugnahme auf § 85 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), wird angeordnet: §1 Die Städte Felsberg, Melsungen und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen, alle Schwalm-Eder-Kreis, werden zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammengefasst. §2 Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde sind beschränkt auf die sich – aus § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten vom 12. November 2007 (GVBl. I S. 800) in der geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs, sowie auf die sich – aus § 1 Nr. 6 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes (HSOG-DVO) vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323) in der geltenden Fassung ergebenden Zuständigkeiten (Gefahrgut). §3 Die Aufgaben der gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehörde werden vom Bürgermeister der Stadt Melsungen erfüllt. §4 Die Anordnung über die Zusammenfassung der Städte Felsberg, Melsungen, Niedenstein und Spangenberg sowie der Gemeinden Edermünde, Guxhagen, Körle, Malsfeld und Morschen, alle Schwalm-Eder-Kreis, zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk vom 20. April 1999 (StAnz. S. 1508) wird aufgehoben. Die Firma Luftstrom Windwald Blaues Eck GmbH & Co. KG beabsichtigt, neun Windkraftanlagen vom Typ ENERCON E-101 mit 135,4 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3 MW Nennleis tung zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 36399 Freiensteinau, Gemarkung Freien steinau realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. §5 Die Anordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gießen, den 5. Oktober 2012 Vorhaben des Herrn Jäger, Korbach-Strothe; Regierungspräsidium Gießen Abteilung IV Umwelt 43.1 – 53 e 621 Luftstrom Freiensteinau 1/11 StAnz. 43/2012 S. 1176 811 Änderung im Stiftungszweck der „Stiftung St. Jakob“ mit Sitz in Marburg Gemäß § 9 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 4. April 1966 (GVBl. I S. 77) in der derzeit gültigen Fassung habe ich auf Antrag des Stiftungsvorstandes der „Stiftung St. Jakob“ eine Änderung im Stiftungszweck mit Bescheid vom 1. Oktober 2012 genehmigt. Gießen, den 4. Oktober 2012 Regierungspräsidium Gießen II 21 – 25 d 04/11 – (4) – 8 StAnz. 43/2012 S. 1176 Kassel, den 28. September 2012 Regierungspräsidium Kassel gez. Dr. L ü b c k e Regierungspräsident StAnz. 43/2012 S. 1176 813 hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG Herr Hubertus Jäger beabsichtigt, eine Schweinemastanlage mit 1.894 Tierplätzen zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben soll in 34497 Korbach, Gemarkung Strothe, Flur 3, Flurstück 25/1 realisiert werden. Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Kassel, den 4. Oktober 2012 Regierungspräsidium Kassel Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz 33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Jäger/Li StAnz. 43/2012 S. 1176 Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 814 Antrag des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Niederaula zur Grundwasserentnahme zur öffentlichen Trinkwasserversorgung; hier: Öffentliche Bekanntmachung nach § 3 a UVPG; Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Niederaula beabsichtigt, mittels des Tiefbrunnens Dammmühle maximal 20 m³/h beziehungsweise 400 m³/d und eine maximale Jahresmenge von 125.000 m³ Grundwasser zum Zweck der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu fördern. Die Wassergewinnungsanlage befindet sich auf dem Grundstück in der Gemarkung Hattenbach, Flur 7, Flurstück 12/2. Seite 1177 Für dieses Vorhaben war nach § 3c UVPG zu prüfen, ob die möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die Prüfung des Einzelfalls ergab, dass keine Verpflichtung besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Bad Hersfeld, den 8. Oktober 2012 Regierungspräsidium Kassel, Bad Hersfeld Abt. Umwelt- und Arbeitsschutz Dezernat 31.1 Grundwasserschutz, Wasserversorgung III/Hef – 31.1 – 79 e 04 StAnz. 43/2012 S. 1177 HESSISCHER VERWALTUNGSSCHULVERBAND 815 Fortbildungsveranstaltungen der Verwaltungsseminare Wiesbaden, Gießen und Marburg Management- und Verwaltungssteuerung „Weiche Faktoren“ der Projektarbeit Termin: 1. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Jörg Kleinschmidt Seminarnummer: GI-10-00-0540-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Kommunikation Schleierland im Bürgerbüro – eine Frage der Haltung Seminar zur Schärfung der Wahrnehmung und für den souveränen Umgang mit fremden Kulturen Termin: 5. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg Seminarleitung: Martina Möller-Öncü Seminarnummer: MR-15-05-0040-1201 Gebühren: 168 Euro für Mitglieder/200 Euro für Nichtmitglieder Verwaltungsmodernisierung durch E-Government und Kooperationen Termin: 5. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Peter Karl Klinger Seminarnummer: WI-10-00-0360-1201 Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder Modernes Schreiben – bürgerfreundlicher Schriftverkehr in der Verwaltung Termin: 15. 11. 2012; 27. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg; Wiesbaden Seminarleitung: Martin Lüpkes Seminarnummer: MR-15-05-0280-1201 Gebühren: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Qualität sichern, heißt Zukunft sichern! – Qualitätsmanagement in Verwaltungen – Grundseminar Termin: 12. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Christiane Kummer Seminarnummer: WI-10-00-0220-1201 Gebühren: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder Aufbauseminar: Modernes Schreiben – bürgerfreundlicher Schriftverkehr in der Verwaltung 2 Termin: 22. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Martin Lüpkes Seminarnummer: WI-15-05-0281-1201 Gebühren: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Mitarbeiter/-innen und Auszubildende gesundheitsbewusst führen Termin: 13. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Stefanie Fillmann Seminarnummer: WI-10-00-0700-1201 Gebühren: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Kundenorientiertes Verhalten Termin: 22.–26. 11. 2012 Veranstaltungsort: Gießen, Seminarleitung: Ursula della Fiora Seminarnummer: GI-15-05-0080-1201 Gebühren: 296 Euro für Mitglieder/360 Euro für Nichtmitglieder Messetraining – Erfolg durch Planung, Struktur und Professionalität im Besuchergespräch Termin: 12.–13. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Martin Meissner Seminarnummer: GI-10-00-0490-1201 Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder Verhaltens- und Argumentationstraining Termin: 22.–23. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Waltraud Schindler Seminarnummer: GI-15-05-0100-1201 Gebühren: 174 Euro für Mitglieder/222 Euro für Nichtmitglieder Empfehlungsmarketing – Machen Sie Ihre Kunden zum besten Verkäufer Termin: 15. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Heiko T. Ciesinski Seminarnummer: WI-10-00-0430-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Interkommunale Zusammenarbeit Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Peter Karl Klinger Seminarnummer: WI-10-00-0780-1201 Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder Typengerechtes Arbeiten und Leiten – nicht nur für Führungskräfte Termin: 29. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Georg Franke Seminarnummer: WI-15-05-0210-1201 Gebühren: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Arbeitstechniken Rhetorik 1 – Einen Vortrag planen und halten – Sicher auftreten, angstfrei sprechen, überzeugend vortragen Termin: 7.–8. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Hans-Jürgen Hantschel Seminarnummer: WI-155-10-0040-1201 Gebühren: 243 Euro für Mitglieder/315 Euro für Nichtmitglieder Seite 1178 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Was Sie schon immer über die neue Rechtschreibung wissen wollten Termin: 15.–16. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Gerlinde Deibel-Herzog Seminarnummer: WI-15-10-0360-1201 Gebühren: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder Gesundheit „Abschalten“ – Mit den Anforderungen des Alltags balanciert umgehen Termin: 19.–20. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg Seminarleitung: Ute Dithmar Seminarnummer: MR-15-15-0050-1201 Gebühren: 320 Euro für Mitglieder/370 Euro für Nichtmitglieder Entspannungstechniken für den Arbeitsalltag Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer: GI-15-15-0061-1201 Gebühr: 185 Euro für Mitglieder/225 Euro für Nichtmitglieder Suchtprävention am Arbeitsplatz – Aufbauseminar Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Detlef Janson Seminarnummer: WI-15-15-0101-1201 Gebühr: 108 Euro für Mitglieder/140 Euro für Nichtmitglieder Yoga für den Arbeitsplatz – Burnout- und Stressprävention Termin: 21. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer: WI-15-15-0080-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Selbstmanagement Zeit- und Selbstmanagement – „Höchste Zeit für mehr Zeit“ Termin: 6. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen Seminarnummer: WI-15-25-0120-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Wenn nicht jetzt, wann dann? Älter werden im Beruf Termin: 8.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Rena Linkersdörfer Seminarnummer: WI-15-25-0280-1201 Gebühr: 296 Euro für Mitglieder/360 Euro für Nichtmitglieder Sicher auftreten, gekonnt visualisieren, überzeugend präsentieren Termin: 20. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen Seminarnummer: WI-15-25-0040-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Arbeiten und Leben: Zwei Seiten einer Medaille – Work-Life-Balance Termin: 21. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Sonja Schneider-Blümchen Seminarnummer: GI-15-25-0160-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Internet Professionelle Internetrecherche – finden statt suchen Termin: 29. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Rainer Bossle Seminarnummer: GI-20-10-0060-1201 Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder Datenschutz Praxiswissen Datenschutz: Datenschutz bei der Verarbeitung von Personaldaten in öffentlichen Stellen Termin: 1. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Daniel Rektorschek Seminarnummer: GI-20-15-0120-1201 Gebühr: 108 Euro für Mitglieder/140 Euro für Nichtmitglieder Personal Einführung in das Disziplinarrecht Termin: 8.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Nr. 43 Seminarleitung: Klaus-Dieter Strittmatter Seminarnummer: WI-25-00-0520-1201 Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder Urlaubsrecht nach dem TV-H und TVöD Termin: 12. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Thomas Knoblauch Seminarnummer: GI-25-00-0360-1201 Gebühr: 75 Euro für Mitglieder/99 Euro für Nichtmitglieder Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht Termin: 14. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Gottfried Nitze Seminarnummer: WI-25-00-0380-1201 Gebühr: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder Personalrecht für Führungskräfte in wirtschaftlichen Unternehmen der öffentlichen Verwaltung Termin: 21. 11. 2012 Veranstaltungsort: Wiesbaden, Seminarleitung: Ulrich Ohlemacher Seminarnummer: WI-25-00-0080-1201 Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Kindergeld im öffentlichen Dienst – Aufbauseminar Termin: 21. 11. 2012 Veranstaltungsort: Gießen, Seminarleitung: Tadeusz Olszowski Seminarnummer: GI-25-00-0721-1201 Gebühr: 75 Euro für Mitglieder/99 Euro für Nichtmitglieder Finanzen Praxisfälle der kommunalen Rückstellungsbildung im Jahresabschluss Termin: 6. 11. 2012, Veranstaltungsort: Marburg Seminarleitung: Jürgen Watz Seminarnummer: MR-30-10-0300-1201 Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Das kommunale Haushaltsrecht – Einführung in die Grundlagen Termin: 7.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Patrick Pfaff Seminarnummer: GI-30-10-0040-1201 Gebühr: 225 Euro für Mitglieder/297 Euro für Nichtmitglieder Neue Wege zur Bürgerbeteiligung – der kommunale Bürgerhaushalt Termin: 13. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Peter Karl Klinger Seminarnummer: GI-30-10-0050-1201 Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder Zuwendungsrecht nach § 44 LHO/Der Verwendungsnachweis Termin: 9.–16. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Peter Schoppa Seminarnummer: GI-30-10-0080-1201 Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder Praxisfälle der kommunalen Rückstellungsbildung im Jahresabschluss Termin: 19. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Jürgen Watz Seminarnummer: WI-30-10-0300-1201 Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Grundlagen im Haushaltsrecht – staatlich Termin: 22.–23. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Bernd Hollstein Seminarnummer: WI-30-10-0020-1201 Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder Die Steuerpflicht der öffentlichen Hand im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art Termin: 26.–27. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Klaus Dieter Hartmann Seminarnummer: GI-30-10-0140-1201 Gebühr: 150 Euro für Mitglieder/198 Euro für Nichtmitglieder Öffentliche Sicherheit und Ordnung Dokumentenfälschungen: In- und ausländische Personal- und Kraftfahrzeugdokumente – Basisseminar – Termin: 5.–9. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Nr. 43 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 22. Oktober 2012 Seminarleitung: Dittmar Langner Seminarnummer: GI-35-05-0220-1201 Gebühr: 540 Euro für Mitglieder/700 Euro für Nichtmitglieder Als Zeuge vor Gericht Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Michael Zammert Seminarnummer: GI-35-05-0280-1201 Gebühr: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder Urheberrecht im Zeitalter der neuen Medien Termin: 28. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Antonia Dufeu Seminarnummer: WI-35-05-0130-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Baurecht Einführung in das Erschließungsbeitragsrecht Termin: 7.-21. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Sylvia Feike Seminarnummer: GI-35-20-0180-1201 Gebühr: 225 Euro für Mitglieder/297 Euro für Nichtmitglieder Nachträge bei der Vergabe nach VOB – Ablehnungsgründe für Auftraggeber Termin: 29. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Jochen Kohn Seminarnummer: WI-35-20-0140-1201 Gebühr: 100 Euro für Mitglieder/132 Euro für Nichtmitglieder EU-Recht EU-Recht 3 – Wirtschafts- und Beihilferecht der EU Termin: 8. 11. 2012, Veranstaltungsort: Gießen Seminarleitung: Prof. Dr. Thomas Ax Seminarnummer: GI-35-30-0022-1201 Gebühr: 148 Euro für Mitglieder/180 Euro für Nichtmitglieder Seite 1179 Soziales Spezial- und Vertiefungsseminar – Prognostische Einkommensermittlung für besondere Einkommensarten Termin: 19. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Dietmar Wischniowsky Seminarnummer: WI-40-00-0040-1201 Gebühr: 160 Euro für Mitglieder/192 Euro für Nichtmitglieder Hilfspolizei Richtiges Bewachen – Voraussetzungen zum Ausüben einer Bewachungstätigkeit Termin: 19. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Lutz Heinze Seminarnummer: WI-50-25-0140-1201 Gebühr: 80 Euro für Mitglieder/92 Euro für Nichtmitglieder Erzieher/-innen Aufsichtspflicht in Kindertagesstätten Termin: 7. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Gunter Benderoth Seminarnummer: WI-50-40-0020-1201 Gebühr: 60 Euro für Mitglieder/72 Euro für Nichtmitglieder Personalwesen für Erzieher/-innen Termin: 16. 11. 2012, Veranstaltungsort: Wiesbaden Seminarleitung: Ulrich Ohlemacher Seminarnummer: WI-50-40-0040-1201 Gebühr: 132 Euro für Mitglieder/164 Euro für Nichtmitglieder Wiesbaden, den 10. Oktober 2012 Hessischer Verwaltungsschulverband Verwaltungsseminar Wiesbaden StAnz. 43/2012 S. 1177 BUCHBESPRECHUNGEN Strafprozessordnung. Hrsg. von Jürgen Peter Graf. 2012, XLVII, 2819 S. (Ln.), 169 Euro. Verlag C. H. Beck, München; ISBN: 978-3-40663992-0. Als Online-Kommentar ist das Werk bereits seit 2008 zugänglich. Im vierteljährlichen Abstand werden Aktualisierungen der Kommentierung vorgenommen, wobei Gesetzesänderungen ebenso wie neue Rechtsprechung und Literatur berücksichtigt werden. Der Online-Kommentar erscheint nunmehr in 2. Auflage als gedrucktes Buch. Die 1. Auflage in dieser Form erschien Anfang 2010. Neben dem Herausgeber, Dr. Jürgen Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof sowie Lehrbeauftragter der Universität Würzburg, arbeiten weitere 30 Autorinnen und Autoren an dem Werk mit. Es befindet sich auf dem Gesetz- und Rechtsprechungsstand 1. Juni 2012. Teilweise konnten auch Änderungen darüber hinaus berücksichtigt werden (§§ 97, 478, 481 StPO). Nostalgiker und Liebhaber des gedruckten Buches haben damit auch die Möglichkeit, diesen Kommentar auf aktuellem Stand zu nutzen. Neben den bisherigen Vorschriften der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Bundeszentralregistergesetzes, der Abgabenordnung und der prozessualen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes enthält diese Neuauflage darüber hinaus auch eine Kommentierung des im Zusammenhang mit der Neuordnung der Sicherungsverwahrung geschaffenen Therapieunterbringungsgesetzes sowie der seit Dezember 2011 gültigen Regelungen zur Entschädigung für überlange Gerichts- und Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff. GVG). Das Werk befasst sich vertiefend mit den Fragen der Zulässigkeit einer Vorratsdatenspeicherung, der Quellen-TKÜ sowie von Ermittlungsmaßnahmen in „sozialen Netzwerken“. Auch die Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung und die wesentlichen Teile des Telekommunikationsgesetzes werden intensiv behandelt. Wichtige Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Europäischen Haftbefehls, des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie weiterer Gesetze und Verordnungen fehlen ebenfalls nicht. Der dreistufige Aufbau ermöglicht eine schnelle und gute Übersicht. Eine Formularsammlung mit Musterentscheidungen geben insbesondere Berufseinsteigern sowie Referendarinnen und Referendaren wertvolle Hinweise und Hilfestellungen für die Praxis. Das gilt auch für die Formulierungsvorschläge für die Beschlagnahme von Dokumenten und Bildern, welche in sozialen Netzwerken von ihren Nutzern abgespeichert werden. Das Werk wendet sich an Strafverteidiger, Strafrichter, Staatsanwälte, Referendare und Studierende. Ministerialrat Dirk Fredrich Nr. 43 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1181 Andere Behörden und Körperschaften Abschluss-, Zwischen- und Wiederholungsprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin genannten Anmeldefrist zu erfolgen. Weitere Informationen gibt es bei der Zuständigen Stelle. Im Jahr 2013 werden im Forstlichen Bildungszentrum Weilburg folgende Lehrgänge mit den entsprechenden Prüfungen stattfinden: Zwischenprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang L 59 (11.A) i. d. Z. vom 04.–22.02.2013, für den Lehrgang L 60 (11.B) i. d. Z. vom 25.02.–15.03.2013. Wiederholungsprüfung i. d. Z. vom 04.–22.02.2013 Abschlussprüfungen mit Vorbereitungslehrgang für den Lehrgang L 57 (10.A) i. d. Z. vom 18.–22.03.2013 (1. Prüfungsaufgabe), i. d. Z. vom 20.05.–07.06.2013 (restl. Prüfungsaufgaben); für den Lehrgang L 58 (10.B) i. d. Z. vom 08.–12.04.2013 (1. Prüfungsaufgabe), i. d. Z. vom 10.–28.06.2013 (restl. Prüfungsaufgaben). Die Anmeldevordrucke werden von der Zuständigen Stelle übersandt. Sie sind spätestens vier Wochen vor dem jeweiligen Lehrgang mit Abschluss-/Wiederholungsprüfung zu stellen. Gemäß § 18 der Prüfungsordnung für Zwischen- und Abschlussprüfungen im anerkannten Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin hat die An meldung zur Abschlussprüfung schriftlich unter Einhaltung der Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin Die Meisterprüfung für den Beruf Forstwirt/Forstwirtin wird in der Zeit vom 14.08.–02.10.2013 (ohne „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“) durchgeführt. Anmeldevordrucke sind bei der Zuständigen Stelle erhältlich. Die Anmeldung muss schriftlich bis zum 21.06.2013 erfolgen. Die Projektvorschläge müssen bis 21.06.2013 eingereicht werden. Weitere Informationen gibt es bei der Zuständigen Stelle. Weilburg, 15. Oktober 2012 HESSEN-FORST Forstamt Weilburg Forstliches Bildungszentrum – Zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf Forstwirt/Forstwirtin – Kampweg 1, 35781 Weilburg Seite 1182 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Nr. 43 Stellenausschreibungen Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sucht zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als Planfeststellungsund Genehmigungsbehörde im Bereich der luftverkehrsrechtlichen Fachplanung eine/einen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter (Beschäftigte bzw. Beschäftigter bis EntgGr. E 12 TV-H oder im Wege der Abordnung eine Beamtin bzw. einen Beamten bis Bes.Gr. A 13 g.D. BBesG). Abhängig vom Umfang der einschlägigen beruflichen Erfahrung und Qualifikation kann eine geringere Vergütung in Betracht kommen. Die Einstellung erfolgt grundsätzlich befristet auf fünf Jahre. Die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ist bei Bewährung eventuell möglich. Für Beamtinnen bzw. Beamten kann eine Tätigkeit nur auf Abordnungsbasis zum hiesigen Ministerium erfolgen. Aufgaben: Mitwirkung an der Erstellung fachplanerischer Entscheidungsentwürfe (z. B. Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse) im Zusammenhang mit der Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main, insbesondere: •Mitwirkung an der Auswertung und Aufbereitung der Antragsunterlagen sowie sonstiger Entscheidungsgrundlagen (z. B. Stellungnahmen und Gutachten) •Mitwirkung an der Bearbeitung von Fragen der landseitigen Verkehrserschließung der Flughafenanlagen und der Errichtung von baulichen Anlagen •Mitwirkung an der organisatorischen Abwicklung der Änderungsplanfeststellungsverfahren, möglicher anschließender Verwaltungsstreitverfahren sowie an Verwaltungsangelegenheiten des Referates •Mitarbeit an sonstigen Fragen der Entwicklung bzw. Förderung der hessischen Flugplatzinfrastruktur. Ausbildung/Kenntnisse: •Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst (Diplom-Verwaltungswirtin/Diplom-Verwaltungswirt bzw. mit Bachelor abgeschlossenes entsprechendes Studium) mit überdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen •Praktische Erfahrungen und möglichst mehrjährige Berufstätigkeit im Bereich der Verkehrsinfrastrukturverwaltung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Großvorhaben •Kenntnisse des Fachplanungsrechts, möglichst auf dem Gebiet des Luftverkehrs, und des sonstigen Bau- und Planungsrechts. Persönliche Eigenschaften: Strukturiertes und ergebnisorientiertes Handeln, Organisationsgeschick, Teamfähigkeit, Leistungsbereitschaft, Eigeninitiative und Entscheidungsfreude. Das Ministerium strebt eine generelle Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich, jedoch muss sichergestellt werden, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt werden kann. Bewerbungen sind bitte bis zum 31. Oktober 2012 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden (Referat Z 3) mit der Kennziffer SB VI zu richten. Die Unterlagen werden nicht zurückgesandt, daher bitten wir, keine Originale vorzulegen. Sie können Ihre Bewerbung auch in einer (1) PDF-Datei per E-Mail an [email protected] senden. Beim Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung wird für einen Einsatz im Bereich der Abteilung „Infrastrukturmanagement“ eine weitere bzw. ein weiterer Mitarbeiterin/Mitarbeiter (Beschäftigte bzw. Beschäftigter der Entgeltgruppe E 6 TV-H) gesucht. Die Einstellung erfolgt grundsätzlich befristet auf fünf Jahre. Die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis ist bei Bewährung eventuell möglich. Die Abteilung Infrastrukturmanagement umfasst als Untergliederungen insgesamt fünf Referate und eine Projektgruppe. Für das Referat „Integrierte Umweltplanung“ wird eine Bürofachkraft ge sucht, die die Abteilung und insbesondere das Referat im gesamten Bereich der Büroorganisation tatkräftig unterstützen soll. Aufgabenbereich: • Betreuung eines umfangreichen Aktensystems •Internetauswertungen • Führung eines Brieftagebuches • allgemeine Büro- und Schreibarbeiten etc. • organisatorische Betreuung von Fachgutachtern •Vertretung im Sekretariat des Referats und ggfs. im Vorzimmer des Abteilungsleiters. Ausbildung/Kenntnisse: •Verwaltungs(fach)angestellte bzw. Verwaltungs(fach)angestellter, Kauffrau bzw. Kaufmann für Bürokommunikation oder vergleichbare Ausbildung •Erfahrungen und gute Kenntnisse mit den gängigen Datenverarbeitungsprogrammen wie Office und insbesondere Word sowie im Umgang mit dem Internet • möglichst mehrjährige Berufserfahrung. Persönliche Eigenschaften: • Bereitschaft und Fähigkeit zur Arbeit im Team • Leistungsbereitschaft, Flexibilität • Fähigkeit zu selbstständigem und strukturiertem Arbeiten. Das Ministerium strebt eine generelle Erhöhung des Frauenanteils an. Frauen sind besonders aufgefordert, sich zu bewerben. Schwerbehinderte Menschen werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigung ist vom Grundsatz her möglich, jedoch muss sichergestellt werden, dass die Stelle in vollem Umfang besetzt werden kann. Bewerbungen sind bitte bis zum 31. Oktober 2012 an das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung, Kaiser-Friedrich-Ring 75, 65185 Wiesbaden (Referat Z 3) mit der Kennziffer WM VI zu richten. Die Unterlagen werden nicht zurückgesandt, daher bitten wir, keine Originale vorzulegen. Sie können Ihre Bewerbung auch in einer (1) PDF-Datei per EMail an [email protected] senden. Neue Telefon- und Faxnummer für den Öffentlichen Anzeiger beim Staatsanzeiger für das Land Hessen Telefon: 0611 36098-56 Fax: 0611 301303 Nr. 43 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger für das Land Hessen Seite 1183 Stellenausschreibung in Mittelhessen im Lahn-Dill-Kreis bei der Gemeinde Siegbach Die Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut als eigenstänZum nächst möglichen Zeitpunkt ist die Stelle einer / eines diger Träger Rentenversicherung der gesetzlichen Rentenversicherung Die regionaler Deutsche Hessen betreut als/ Leiters eigenständiger Leiterin der Bauabteilung rund 1,8 Millionen Versicherte, 750.000 Rentnerinnen und RentDie Deutsche Rentenversicherung Hessen betreut als eigenständiger mit einer / einem Angestellten zu besetzen. regionaler Träger der gesetzlichen Rentenversicherung rund 1,8 Millionen ner sowie 103.000 in Rentenversicherung Hessen. Sie ist rund Ansprechpartregionaler TrägerArbeitgeber der gesetzlichen 1,8 Millionen 750.000 Rentnerinnen und sowie 103.000 Arbeitgeber ner in Versicherte, der Region für alle Fragen zurRentner Altersvorsorge und RehaVersicherte, 750.000 Rentnerinnen und Rentner sowie 103.000 Arbeitgeber Zu den Aufgaben gehören insbesondere: in Hessen. Sie ist Ansprechpartner in der Region für alle Fragen zur bilitation. Bauwesen, insbesondere Tiefbau Altersvorsorge und Rehabilitation. in unsere Hessen. Sie ist Ansprechpartner in zum der Regionkommunales für alle Fragen zur (u. a. Wasserversorgung), Liegenschaftswesen und Für Abteilung Versicherungsleistungen suchen wir Für unsere Abteilung Versicherungsleistungen suchen wir zum Leitung des gemeindlichen Bauhofes, sowie allgemeines Vertragsrecht. nächstmöglichen Zeitpunkt Altersvorsorge und Rehabilitation. nächstmöglichen Zeitpunkt zwei Volljuristinnen/Volljuristen zwei Volljuristinnen / Volljuristen Die Bewerberin / Der Bewerber sollte eine Ausbildung als Dipl. Ingenieur/ in (TH oder FH) im Bereich „Bauwesen“, mind. eine Berufsausbildung als (Entgeltgruppe 13 TV-TgDRV - entspricht TVöD). Für(Entgeltgruppe unsere Versicherungsleistungen suchen wir – oderzum 13Abteilung TV-TgDRV – entspricht TVöD). Techniker/in – „Bautechnik“ eine vergleichbare Ausbildung bzw. Befähigung mit vergleichbarer Ausbildung im Verwaltungsbereich nachNähere Informationen und das vollständige Stellennächstmöglichen Zeitpunkt Nähere Informationen und das vollständige Stellenprofil erhalten profil erhalten Sie im Internet auf www.drv-hessen.de Sie im Internet auf www.drv-hessen.de unter der Rubrik unter der Rubrik „Jobbörse“. „Jobbörse“. weisen können. Bei Interesse richten Sie bitte Ihre aussagekräftige Bewerbung bis zum 30.11.2012 mit den üblichen Bewerbungsunterlagen an: Gemeindevorstand der Gemeinde Siegbach Ausstrasse 23 — 35768 Siegbach zwei Volljuristinnen / Volljuristen (Entgeltgruppe 13 TV-TgDRV - entspricht TVöD). Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens vernichtet. Bewerbungs- u. Vorstellungskosten können nicht erstattet werden. Nähere erhalten Informationen erhalten Sie unter: www.siegbach.de www.staatsanzeiger-hessen.de Nähere Informationen und das vollständige Stellenprofil Sie im Internet auf www.drv-hessen.de unter der Rubrik „Jobbörse“. Beim Landesamt für Verfassungsschutz Hessen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Auswertungsabteilungen Inlandsextremismus und Islamismus/allgemeiner Ausländerextremismus mehrere Stellen als Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit Dienstort in Wiesbaden zu besetzen. Es stehen Planstellen für Beamte bis zur Besoldungsstufe A 10 BBesG und für Tarifbeschäftigte in der Entgeltgruppe 9 des TV-H zur Verfügung. Aufstiegsmöglichkeiten nach Eignung und Leistung im Rahmen der vorhandenen Planstellen sind gegeben. Bediensteten des Landesamtes wird außerdem eine Sicherheitszulage gezahlt. Das Landesamt sammelt und bewertet Informationen über extremis tische Bestrebungen. Dazu zählen der Rechts- und Linksextremismus sowie der Islamismus und der allgemeine Ausländerextremismus. Das Landesamt hat die Aufgabe, den zuständigen Stellen zu ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu treffen. Ferner erfüllt das Landesamt Mitwirkungsaufgaben bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Statusfragen. Aufgabenschwerpunkte: •Auswertungs- und Analysetätigkeit im Bereich politischer Extremismus •Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen der Mitwirkungsverfahren zu ausländerrechtlichen Statusfragen •eigenständige Bearbeitung von Sachgebieten •Sammlung, Bewertung und Steuerung von Informationen, auch aus einschlägiger Literatur und elektronischen Medien •Erstellung von Sachstandsberichten und Erkenntniszusammenstellungen Fachliches Anforderungsprofil: •Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst mit mindestens befriedigendem Ergebnis oder Hochschulabschluss (FH, B.A.) der Fachrichtungen Politikwissenschaft, Geschichtswissenschaft oder Islamwissenschaft •eine gute Allgemeinbildung verbunden mit einem hohen Interesse an politischen Zusammenhängen •Fähigkeit, komplexe Sachverhalte und fachlich übergreifende Zusammenhänge zu erfassen und zu bewerten • G ewandtheit, Sicherheit und Präzision bei der mündlichen und schriftlichen Darstellung • sicherer Umgang mit dem Internet sowie gängigen IT-Anwendungen (Microsoft Word, Excel und Power Point) • wünschenswert sind englische, französische, arabische und/oder türkische Sprachkenntnisse Persönliches Anforderungsprofil: • auch unter Zeitdruck selbständiges und zuverlässiges Arbeiten sowie Bereitschaft zur Teamarbeit • zielorientiertes Denken, gute Auffassungsgabe und die Fähigkeit zur konzeptionellen Umsetzung von fachlichen Vorgaben • hohe Leistungsbereitschaft und Flexibilität • Kommunikationsfähigkeit, ausgeprägtes Engagement und hohe Belastbarkeit • Bereitschaft zur Aus- und Weiterbildung • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B Aus dem hessischen Gleichberechtigungsgesetz im Zusammenhang mit dem Frauenförderplan ergibt sich die Verpflichtung, den Frauenanteil zu erhöhen. Bewerbungen von Frauen sind daher besonders erwünscht. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Teilzeit ist grundsätzlich möglich. Sie sollten im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein oder – als Bewerber/in mit ausländischer Herkunft – über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügen. Eine Einstellung ist notwendigerweise mit einer Sicherheitsüberprüfung nach dem Hessischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) verbunden, der sich die Bewerberin/der Bewerber unterziehen muss. Der Einstellungstermin ist abhängig von der abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung. Bewerbungen richten Sie bitte schriftlich mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen, in jedem Fall mit aktuellen Zeugnissen bzw. Beurteilungen, sonstigen Referenzen sowie der Angabe einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse bis spätestens 7. November 2012 an das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen Postfach 39 05, 65029 Wiesbaden. Bitte fügen Sie Ihren Bewerbungsunterlagen keine Originalzeugnisse und Originalbescheinigungen bei, sondern legen Sie nur Fotokopien vor, da die Bewerbungsunterlagen nicht zurückgesandt werden können. Bewerbungskosten können nicht erstattet werden. Bei einer Bewerbung per E-Mail senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen in einer PDF-Datei an die u. a. E-Mail-Adresse. [email protected] Für Rückfragen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Frau Müller, Telefon 0611/720220, zur Verfügung. Seite 1184 Staatsanzeiger / Öffentlicher Anzeiger Nr. 43 Adressenfeld Stellenausschreibungen Max-Planck-Institut für Biophysik Das Max-Planck-Institut für Biophysik ist ein international führendes Forschungsinstitut, in dem mit verschiedenen physikalischen und biochemischen Methoden die Struktur und Funktionen von Membranproteinen untersucht werden. Für den Verwaltungsbereich suchen wir ab sofort eine/einen Postvertriebsstück, Deutsche Post Verlag Chmielorz GmbH Postfach 22 29, 65012 Wiesbaden Entgelt bezahlt D 6432 A Teamleiterin / Teamleiter Einkauf Der Aufgabenbereich umfasst neben der Leitung eines kleinen Teams die eigenständige Bearbeitung aller anfallenden Aufgaben im Bereich Einkauf und Warenwirtschaft: • Durchführung und Gewährleistung regelkonformer Beschaffungen nach den vergaberechtlichen Bestimmungen des Bundes und der EU • Beratung der Wissenschaft und Mitwirkung beim Abschluss von Kauf-, Leasing-, Wartungs- und sonstigen Dienstleistungsverträgen, insbesondere auch mit ausländischen Unternehmen • Vorbereitung und Durchführung nationaler und internationaler Ausschreibungen • Vorbereitung von Dienstleistungs- und Werkverträgen • Abwicklung von Zoll- und Steuerformalitäten • Intrahandelsstatistik • Analyse der Beschaffungsvorgänge und Optimierung der Beschaffungskonditionen und -prozesse • Verantwortliche Bearbeitung der Fälle von Leistungsstörungen • Versicherungsangelegenheiten (Sach- u. Kfz-Versicherungen) • Rechnungsbearbeitung Vorausgesetzt werden: Erfolgreich abgeschlossene Fachhochschulausbildung im Verwaltungsoder kaufmännischen Bereich oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen. Umfassende Kenntnisse und mehrjährige Erfahrungen in dem Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, auf den Gebieten Vertragsrechts, des nationalen und internationalen Vergabewesens nach VOL sowie des Zoll-, Außenhandels- und Steuerrechts. Gute Kenntnisse des betriebswirtschaftlichen Software-Systems SAP® R3, insbesondere MM und EBP. Sicherer Umgang mit MS-Office®, insbesondere MS-EXCEL®. Sehr gute Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift. Führungsqualifikation. Verhandlungsgeschick sowie gepflegtes und sicheres Auftreten gegenüber Dritten. Eigeninitiative, Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein sowie Kooperationsbereitschaft. Wir bieten Ihnen eine interessante Tätigkeit in einem internationalen wissenschaftlichen Umfeld, eine Bezahlung in Abhängigkeit Ihrer Ausbildung und Erfahrung bis zu E 10 TVöD (Bund) und die im öffentlichen Dienst üblichen Sozialleistungen. Die Max-Planck-Gesellschaft ist bemüht, mehr schwerbehinderte Personen zu beschäftigen. Bewerbungen von Schwerbehinderten sind ausdrücklich erwünscht. Bewerbungen mit den üblichen Unterlagen senden Sie bitte bis 15.11.2012 an folgende Adresse: Max-Planck-Institut für Biophysik Verwaltung und Allgemeine Services Max-von-Laue-Straße 3 60438 Frankfurt am Main oder elektronisch als eine Pdf-Datei an [email protected] STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN. Erscheinungsweise: wöchentlich montags. Verlag: Verlag Chmielorz GmbH, Inhaber: ACM Unternehmensgruppe GmbH, Marktplatz 13, 65183 Wiesbaden, Telefon: 0611 36098-0, Telefax: 0611 301303. Geschäftsführung: Karin Augsburger, Andreas Klein. Anzeigenannahme und Vertrieb siehe Verlagsanschrift. Vertrieb: Gabriele Belz, Telefon: 0611 36098-57. Jahresabonnement: 42,– c + 32,– c Porto und Verpackung. Bankverbindungen: Nassauische Sparkasse Wiesbaden, Konto-Nr. 111 103 038 (BLZ 510 500 15), Postbank Frankfurt/Main, Konto-Nr. 1173 37-601 (BLZ 500 100 60). Abonnementkündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. 6. und 31. 12. möglich. Einzelverkaufspreis: 2,50 c + 2,– c Porto und Verpackung. Herausgeber: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport. Verantwortlich für den redaktionellen Inhalt des amtlichen Teils: Ministerialrätin Bettina Nau; Redaktion: Christine Bachmann, Telefon: 0611 353-1674; E-Mails an den RHEINLAND-PFALZ mit Sitz in Beim RECHNUNGSHOF Speyer ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt am Dienstort ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Koblenz eine Stelle als Prüferin/Prüfer zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSE für den Bereich „Kommunale Selbstverwaltungskörperschaften“ zu besetzen. Bewerben können sich Beamtinnen und Beamte mit Befähigung für das dritte Einstiegsamt (bisher gehobener Dienst) oder an Beschäftigte E-Mails den mit vergleichbarer Ausbildung. Bewerbungen senden Sie bitte bis spätestens 7. Dezember 2012 an: Rechnungshof Rheinland-Pfalz, Präsidialabteilung, @ Postfach 17 69, 67327 Speyer. Nähere Informationen über den Rechnungshof RheinlandPfalz, die zu besetzende Stelle sowie das Anforderungsprofil zum und die einzureichenden Bewerbungsunterlagen finden Sie im Internet unter: http://www.rechnungshof-rlp.de STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Strunk, Tel. 06232-617121, oder Frau Jung, Tel. 06232-617159. [email protected] ÖFFENTLICHEN ANZEIGER ÖF STA E-Mails an den ÖFFENTLICHEN ANZEIGER zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND HESSEN @ [email protected] Anzeigen:E-Mails Franz Stypaan (Anzeigenverkaufsleitung), Telefon: 0611 36098-40, den [email protected]; für die technische Redaktion und die Anzeigen des „Öffentlichen Anzeigers“: Ralph Wagner, Telefon: 0611 36098-56, Telefax: 0611 301303, [email protected]; Druck: CaPRI PRINT + MEDIEN GmbH, Ostring 13, 65205 Wiesbaden-Nordenstadt. Die Buchbesprechungen stehen unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin/des Verfassers. Redaktionsschluss für den amtlichen Teil: jeweils mittwochs, 12.00 Uhr, Anzeigenschluss: jeweils freitags, 12.00 Uhr, für die am übernächsten Montag erscheinende Ausgabe, maßgebend ist der Posteingang. Anzeigenpreis lt. Tarif Nr. 32 vom 1. Januar 2012. zum STAATSANZEIGER FÜR DAS LAND ÖFFENTLICHEN ANZEIGER Der Umfang der Ausgabe Nr. 43 vom 22. Oktober 2012 beträgt 32 Seiten. HES