Verwaltungsvereinbarung

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Verwaltungsvereinbarung
Verwaltungsvereinbarung
für das
Eversand - Oberfeuer
zwischen der
Samtgemeinde Land Wursten,
vertreten durch die
Kurverwaltung Land Wursten
nachfolgend „Kurverwaltung“ genannt
und dem
Förderverein Leuchtturmdenkmal Obereversand e.V.,
nachfolgend „Verein“ genannt
Präambel
Anfang 2003 übernahm die Samtgemeinde Land Wursten den ehemaligen Leuchtturm
Eversand-Oberfeuer als neue Eigentümerin vom Wasser- und Schifffahrtsamt Bremerhaven.
Mit der Versetzung des Leuchtturms nach Dorum-Neufeld besitzt die Samtgemeinde eine
weitere touristische Attraktion. Diese muss jedoch betreut werden.
§ 1 Zielsetzung des Vereins
Der Förderverein Leuchtturmdenkmal Obereversand e.V. wurde im Jahr 2000 gegründet,
mit dem Zweck, sich für die Erhaltung dieses Seezeichens einzusetzen.
§ 2 Zweck der Vereinbarung
Die Vereinbarung soll die dauerhafte Betreuung des Turmes und der Ausstellung der Lebens- und Arbeitswelt der Leuchtfeuerwärter zum Ende des 19. Jahrhunderts langfristig
sicherstellen.
Damit wird den Interessen des Eigentümers und den Zwecken gemäß § 2 der Vereinssatzung gleichermaßen Rechnung getragen.
§ 3 Betreuung
(1) Der „Förderverein Leuchtturmdenkmal Obereversand e.V.“ übernimmt die Betreuung des Turms und der Ausstellung.
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(2) Die Ausstellung wird in Absprache mit dem Verein durch Schautafeln der Nationalparkverwaltung ergänzt, auf denen die Ziele des Nationalparks „Niedersächsisches
Wattenmeer“ sowie die Fauna und Flora dieses einzigartigen Lebensraumes dargestellt werden.
§ 4 Geltungsdauer
(1) Die Vereinbarung gilt ab dem 01. Mai 2009 und ist unbefristet. Sie ersetzt die bisherige Vereinbarung vom 01. April 2004.
(2) Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern schriftlich mit einer Frist von 6
Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist auf den Zugang beim Empfänger, nicht auf die Absendung abzustellen.
§ 5 Geltungsbereich
Diese Vereinbarung gilt für den Leuchtturm nebst Fluchttreppe. Der Geltungsbereich beginnt bzw. endet an dem Tor auf dem Überweg vom Treppenturm.
§ 6 Rechte und Pflichten der Kurverwaltung
(1) Die Kurverwaltung hat das Recht:
(a) Mitgliedern der Kurverwaltung, autorisierten Mitarbeitern der Nationalparkverwaltung und deren Einrichtungen (wie z. B. Mitarbeitern des NationalparkHauses Dorum-Neufeld) oder durch die Kurverwaltung benannten Dritten kostenfreien Zutritt zum Turm zu gewähren und, in Abstimmung mit dem Verein,
den Turm für Veranstaltungen zu nutzen. Jeder dieser Besucher hat sich in ein
Besucherbuch einzutragen.
(b) Veranstaltungen der Nationalparkverwaltung und deren Einrichtungen dürfen
nach vorheriger Abstimmung mit dem Verein im Turm durchgeführt werden.
(2) Die Kurverwaltung hat die Pflicht:
(a) den Turm und das Inventar gegen Elementarschäden zu versichern sowie etwaige Risiken, die im Zusammenhang mit der öffentlichen Nutzung des Turms entstehen können, ausreichend zu versichern,
(b) dem Verein kostenlos Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen,
(c) dem Verein eine Möglichkeit der kostenlosen Müllentsorgung zu bieten,
(d) von den laufenden Kosten des Turms insbesondere jene Kosten der Wartung der
Überwachungsanlage ,der Brandmeldeanlage und der Hochdruck-Wasser-nebelLöschanlage, die Miete für den Feuerwehranschluss sowie die an-fallenden Telefonkosten zu tragen.
§ 7 Rechte und Pflichten des Vereins
(1) Der Verein hat das Recht:
(a) Veranstaltungen, ausgenommen Privatveranstaltungen (wie z.B. Geburtstage,
Jubiläen, Familientreffen etc.) im Turm durchzuführen. Die Kurverwaltung ist
hierüber im Vorfeld zu informieren.
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(b) Mitgliedern und Förderern des Vereins kostenfreien Zutritt zu dem Turm zu gewähren.
(c) die bestehende Ausstellung nach und nach zu ergänzen und ggf. auch zu verändern. Hiervon ausgenommen sind Ausstellungsobjekte der Nationalparkverwaltung.
(d) bei extremen Wetterbedingungen (Sturm, Schnee, Eis, Hochwasser etc.) den
Turm für die Öffentlichkeit nach eigenem Ermessen zu schließen.
(e) bei nicht vom Verein durchgeführten Veranstaltungen den jeweiligen Veranstalter zur Reinigung zu verpflichten.
(2) Der Verein hat die Pflicht:
(a) für den laufenden Betrieb des Turmes geeignete Mitglieder oder Mitarbeiter zu
stellen.
(b) in Abstimmung mit der Kurverwaltung den Leuchtturm zu festgelegten Zeiten
zu öffnen. Dem Verein ist bekannt, dass sich aus brandschutzrechtlichen Gründen nie mehr als 25 Besucher zeitgleich im Leuchtturm aufhalten dürfen.
(c) den Turm regelmäßig zu reinigen, Schönheits-, Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen sowie die Pflege der Innenausstattung und der Ausstellung zu
übernehmen. Der Verein übernimmt ebenfalls die Betreuung der Schautafeln der
Nationalparkverwaltung, soweit es sich nicht um die inhaltlichen Darstellungen
handelt.
§ 8 Finanzielle Konzeption
(1) Verein und Kurverwaltung legen das Besichtigungsentgelt oder Nutzungsentgelt für
den Turm fest. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Festsetzung, entscheidet
der Samtgemeinderat nach vorheriger Anhörung des Vereins über die Höhe der Entgelte. Der Verein erhebt die Entgelte von den Besuchern oder Nutzern des Turmes.
Die Erhebung der Entgelte muss nachprüfbar sein.
(2) Die Entgelte dienen der Bestreitung aller Ausgaben, die mit der Turmbesichtigung,
der Ausstellung im Inneren des Turms, der Öffentlichkeitsarbeit sowie mit der Unterhaltung, der Instandhaltung des Turms, den Kosten einer Haftpflichtversicherung und
der Bezahlung der Mitarbeiter in Zusammenhang stehen.
(3) Von den vereinnahmten Entgelten erhält die Kurverwaltung 40 v. H. Die Kurverwaltung verzichtet gemäß § 9 Abs. 1 und 2 UStG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 UStG
auf die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG. Die Abrechnung mit der Kurverwaltung erfolgt bis zum 31. März eines jeden Jahres.
(4) Nicht verwendete Entgelte sind einer Rücklage zuzuführen. Nur wenn Maßnahmen
am Turm unabweisbar und dringlich sind und die Rücklage nicht ausreichend ist,
wird die Kurverwaltung Haushaltsmittel einbringen. Beiden Vertragsparteien ist bekannt, dass die Bereitstellung der Haushaltsmittel der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedarf.
(5) Im Falle der Kündigung der Vereinbarung überträgt der Verein den Zugriff auf die
Vereinskonten an die Kurverwaltung, die sich verpflichtet, die angesammelten Finanzmittel ausschließlich für die Unterhaltung und Instandhaltung des Leuchtturmes
zu verwenden.
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§ 9 Schadensersatzansprüche
Bei Schadensfällen werden sich Eigentümer und Verein gegenseitig informieren und die
Zuständigkeit für eventuelle Schadensersatzansprüche regeln. Der Verein verpflichtet sich
außerdem, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 10 Ansprechpartner beider Parteien / Schlüsselvergabe
(1) Zur Vereinfachung der Zusammenarbeit benennen beide Parteien Ansprechpartner.
(2) Der Verein erhält Schlüssel für den Turm und führt einen Nachweis über die verausgabten Schlüssel.
§ 11 Durchführung von Veranstaltungen
Der Verein hat das Recht, Veranstaltungen entsprechend § 2 der Satzung im Turm abzuhalten. Die Kurverwaltung ist hierüber zu informieren. Privatveranstaltungen, wie z.B.
Geburtstage, Jubiläen, Familientreffen etc. finden auf dem Turm nicht statt, ausgenommen
Trauungen, wie in § 12 beschrieben.
§ 12 Trauungen auf dem Turm
Trauungen finden innerhalb des Turms statt und sind beim Verein anzumelden. Sie sind
überwiegend außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten durchzuführen. Eine vom Verein
benannte Aufsichtsperson muss anwesend sein. Die an der Trauung teilnehmende Personenzahl ist auf 20 Personen begrenzt.
§ 13 Öffentlichkeitsarbeit / Werbung
(1) Die Kurverwaltung hat den Namen Oberfeuer Eversand als Wortmarke schützen lassen und wird den weiteren Schutz als Bild-/ Wortmarke betreiben.
(2) Der Verein hat das Recht, zur Erlangung seiner Ziele die Marke zu nutzen (z.B.
durch Verwendung von Abbildungen, Vereinslogo etc.) sowie eine eigene Homepage
zu betreiben. Die Vermarktung des Turmes, sowie die Gestaltung und der Verkauf
von Souvenirs und Postkarten auf denen der Turm abgebildet ist, wird separat zwischen beiden Parteien abgestimmt.
§ 14 Vandalismusschäden
Vorbeugende Maßnahmen zur Vermeidung von Vandalismusschäden werden zwischen
beiden Parteien besprochen und umgesetzt.
Je nach Umfang der Schäden hat der Verein das Recht, der Kurverwaltung bei der Beseitigung derselben um Unterstützung zu bitten.
§ 15 Überlassung der Optik und Nebelglocke für den Turm
Die im Besitz des WSA Bremerhaven befindliche Optik sowie die Nebelglocke sind dem
Verein gemäß den Bedingungen des anliegenden Vertrags zwischen dem Verein und dem
WSA Bremerhaven zur Nutzung überlassen. Änderungen an der Optik und dem Feuer
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dürfen nur durch den Verein umgesetztwerden.Der Verein ist verantwortlichfür den Betrieb desLeuchtfeuers(Lichtquelleund Optik) und dessenInstandhaltung.
Die Kurverwaltunghat die Optik zu versichern.Der Versicherungswertbetägt 50.000€.
Der Optikraum ist grundsätzlichverschlossenzu halten und wird in der Regel nur bei
geöffiret.
Sonderveranstaltungen
Dorumden01.Mai 2009
Kurverwaltung
Förderverein
Anlage
Vertrag über DauerleihgabeOptik und Nebelglocke vom 30.07.2003
Verwalfungsvereinbarung
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